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	<title>Positionen Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Humanes Leben bis zuletzt &#8211; Sterbehilfe und Patientenverfügung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/humanes-leben-bis-zuletzt-sterbehilfe-und-patientenverfuegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2008 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[München: Radiobeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sendung auf Radio LORA München 92,4 am 19. November 2008, 20 Uhr Angesichts der wieder auflebenden Debatte &#252;ber Gesetzentw&#252;rfe zur Regelung der Patientenverf&#252;gung sprechen Helga und Wolfgang Killinger (HU M&#252;nchen-S&#252;dbayern) mit Rechtsanwalt Dr. Till M&#252;ller-Heidelberg, er war bis 2003 Bundesvorsitzender der Humanistischen Union und ist jetzt Mitglied in ihrem Beirat. Dieser Beitrag wurde 2005 ausgestrahlt, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/humanes-leben-bis-zuletzt-sterbehilfe-und-patientenverfuegung/">Humanes Leben bis zuletzt &#8211; Sterbehilfe und Patientenverfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Sendung auf Radio LORA München 92,4 am 19. November 2008, 20 Uhr</i></p>
<p>Angesichts der wieder auflebenden Debatte &uuml;ber Gesetzentw&uuml;rfe zur Regelung der Patientenverf&uuml;gung sprechen Helga und Wolfgang Killinger (HU M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern) mit Rechtsanwalt Dr. Till M&uuml;ller-Heidelberg, er war bis 2003 Bundesvorsitzender der Humanistischen Union und ist jetzt Mitglied in ihrem Beirat. Dieser Beitrag wurde 2005 ausgestrahlt, hat aber nichts von seiner Aktualit&auml;t verloren.</p>
<p>Der Patientenwille hat obersten Vorrang. Nur der Patient kann und soll dar&uuml;ber bestimmen, wie sein Leben zu enden hat. Es ist deshalb allein der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner unver&auml;u&szlig;erlichen Menschenw&uuml;rde, ob und wie er den Tod annehmen will oder nicht. Denn nur der Patient ist es, der &uuml;ber sein Leben, aber auch &uuml;ber die Art und Weise seines Todes, seines Weggehens aus diesem Leben zu entscheiden hat. Niemand sonst hat dar&uuml;ber zu entscheiden.</p>
<p>Immer mehr Menschen wollen die Gewissheit haben, dass sie &uuml;ber die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen k&ouml;nnen, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihre Entscheidungsf&auml;higkeit verloren haben. Die Vorstellung, am Lebensende leiden zu m&uuml;ssen und zum Objekt hochtechnisierter Medizin zu werden und nichts dagegen tun zu k&ouml;nnen, fl&ouml;&szlig;t vielen Menschen Angst ein. Vor diesem Hintergrund ziehen immer mehr Menschen in Betracht, mit Hilfe einer Patientenverf&uuml;gung f&uuml;r sich selbst Vorsorge dagegen zu treffen.</p>
<p>In der Praxis sind Patientenverf&uuml;gungen von gro&szlig;er Bedeutung f&uuml;r die Verwirklichung des im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrechtes eines jeden. Leider wird die juristische Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen oft noch bestritten. Trotz vieler Versuche ist es bisher noch nicht gelungen, sie&nbsp; gesetzlich zu verankern. Die im Bundestag bekannt gewordenen Gesetzentw&uuml;rfe schr&auml;nken das Selbstbestimmungsrecht der Patienten nach Auffassung der Humanistischen Union ein. <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU_Gesetz-Entw_PV.pdf">Sie hat daher einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet.<br /></a></p>
<p>Radio LORA kann empfangen werden auf UKW 92.4 MHz.<br />Im Kabel wird LORA&nbsp; in nahezu ganz Oberbayern gesendet, in M&uuml;nchen auf 96,75 MHz.</p>
<p><img decoding="async" border="0" alt="" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/RTEmagicC_Kopie_von_logo_web_klkl_04.jpg.jpg" width="78" height="39"><b>Sie k&ouml;nnen die Aufzeichnung der Sendung in Radio LORA M&uuml;nchen 92,4 vom 19. 11.08 hier nachh&ouml;ren (50 Minuten):</b></p>
<p>Ein Mitschnitt der einst&uuml;ndigen Sendung kann auf CD zum Preis von 5,- &#8364; incl. Porto von uns bezogen werden. Senden Sie dazu bitte eine e-mail mit Ihrer Postanschrift an unsere Kontaktadresse und &uuml;berweisen Sie uns die Kosten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/humanes-leben-bis-zuletzt-sterbehilfe-und-patientenverfuegung/">Humanes Leben bis zuletzt &#8211; Sterbehilfe und Patientenverfügung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Fronten sind geklärt: Bosbach-Entwurf entwertet Patientenverfügungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/die-fronten-sind-geklaert-bosbach-entwurf-entwertet-patientenverfuegungen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 18:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 7 Die  Blockadepolitik in Sachen Patientenverfügung scheint beendet: Am 21. Oktober hat Wolfgang Bosbach zusammen mit Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen und dem Fürsprecher einer Reichweitenbegrenzung von Patientenverfügungen, dem SPD-Abgeordneten René Röspel, einen zweiten Gesetzentwurf zur Regelung von Patientenverfügungen vorgestellt. Der als Gegenentwurf zum sog. Stünker-Entwurf aufgestellte Vorschlag begrenzt nicht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 7</p>
<p>Die  Blockadepolitik in Sachen Patientenverfügung scheint beendet: Am 21. Oktober hat Wolfgang Bosbach zusammen mit Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen und dem Fürsprecher einer Reichweitenbegrenzung von Patientenverfügungen, dem SPD-Abgeordneten René Röspel, einen zweiten Gesetzentwurf zur Regelung von Patientenverfügungen vorgestellt. Der als Gegenentwurf zum sog. Stünker-Entwurf aufgestellte Vorschlag begrenzt nicht einfach die Reichweite von Patientenverfügungen, d.h. ihre Wirksamkeit auf die Phase des Vorliegens einer unheilbaren, tödlich verlaufende Krankheit. Vielmehr führt der Entwurf Patientenverfügungen erster und zweiter Klasse ein. Offenbar hat die jahrelange Diskussion, dass eine Reichweitenbegrenzung von Patientenverfügungen verfassungswidrig wäre, Wirkung gezeigt.</p>
<p>Unter der Voraussetzung, dass sich Betroffene ärztlich aufklären lassen, diese Beratung vom Arzt dokumentiert und nach einer Belehrung vor einem Notar errichtet werden, soll eine Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung möglich sein. Die notarielle Beurkundung darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Werden diese Vorrausetzungen nicht erfüllt &#150; und das dürfte für nahezu alle derzeit abgeschlossenen Patientenverfügungen gelten &#150; soll die Reichweite der Patientenverfügung auf zwei Fälle begrenzt werden: 1. dafür, dass nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder 2. wenn der Betreute ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird.</p>
<p>Die Verfasser des Bosbach-Entwurfs scheinen sich jedoch nicht in allen Punkten einig zu sein: Gemeinsam mit dem Entwurf stellten sie einen Änderungsantrag vor, wonach die Patientenverfügung 2. Klasse nicht für die zweite Alternative &#8211; das so genannte Wachkoma &#150; gelten solle. Diese Patientenverfügung zweiter Klasse hätte, zumal in ihrer engen Variante, keine Funktion: In der Sterbephase im engeren Sinn ist der Arzt ohnehin verpflichtet, den Sterbenden zu begleiten und darf nicht von sich aus den Sterbeprozess verlängern. Die Patientenverfügung erster Klasse hingegen errichtet Hürden, die es letztlich nur einem privilegierten Kreis von Menschen ermöglichen wird, die Möglichkeiten der Selbstbestimmung am Lebensende mit einer Patientenverfügung zu nutzen. Sie ist vor allem ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Notare und Juristen, ohne dass dadurch für die Betroffenen tatsächlich Rechtssicherheit geschaffen würde. Jede erhöhte Formanforderung produziert erfahrungsgemäß eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen mit dem österreichischen Patientenverfügungsgesetz, dem der Bosbach-Vorschlag nachgebildet ist.</p>
<p><i>Rosemarie Will</i></p>
<p><i>Die Planung der HU-Kampagne für mehr Selbstbestimmung am Lebensende ist ein Thema des Verbandstages in Lübeck, s.S. 19 dieser Ausgabe.</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorbild einer humanen Medizin für selbstbestimmte Menschen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/vorbild-einer-humanen-medizin-fuer-selbstbestimmte-menschen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 15:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2008 an Dr. Klaus Waterstradt. Aus: Mitteilungen Nr. 202 S. 17 Klaus Waterstradt Klaus Waterstradt Die Humanistische Union (HU) verleiht ihren diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an den Lübecker Arzt Dr. Klaus Waterstradt. Die Vorsitzende der Bürgerrechtsorganisation, Prof. Dr. Rosemarie Will, begründete die Entscheidung für den Preisträger: „Das Lebenswerk von Klaus Waterstradt steht in besonderer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2008 an Dr. Klaus Waterstradt. Aus: Mitteilungen Nr. 202 S. 17</p>
<div>
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3408 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1-600x424.jpg" alt="Vorbild einer humanen Medizin für selbstbestimmte Menschen" width="600" height="424" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1-600x424.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1-768x543.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1-800x566.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1-450x318.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waterstradt4c-1.jpg 1000w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a>Klaus Waterstradt</span></p>
<p class="news-single-imgcaption">Klaus Waterstradt</p>
</div>
<p>Die Humanistische Union (HU) verleiht ihren diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an den Lübecker Arzt Dr. Klaus Waterstradt. Die Vorsitzende der Bürgerrechtsorganisation, Prof. Dr. Rosemarie Will, begründete die Entscheidung für den Preisträger: „Das Lebenswerk von Klaus Waterstradt steht in besonderer Weise für den Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben – von der Geburt bis zum Tod. Er hat sich für das Selbstbestimmungsrecht (ungewollt) schwangerer Frauen ebenso eingesetzt wie für die freie Entscheidung kranker und sterbewilliger Menschen. Klaus Waterstradt steht für eine humane Medizin, die ihre Behandlungsgrenzen anerkennt und ihre Patienten in deren freier Entscheidung behilflich ist, ohne ihnen erniedrigende Zwangsberatungen oder moralische Verpflichtungen aufzubürden.&#8220;</p>
<p>Für Klaus Waterstradt war die Humanität unserer Rechtsordnung stets mehr als nur eine Frage allgemeiner Prinzipien des Rechts. Sein Engagement ist von der Überzeugung geprägt, dass sich die Humanität einer Gesellschaft vor allem darin zeige, wie sie mit den existentiellen Problemen der Menschen umgehe – von der Geburt über die Krankheit bis zum Tod. Gemeinsam mit anderen Kollegen gründete er 1974 die erste unabhängige Beratungsstelle für schwangere Frauen in Lübeck. In der Einrichtung fanden Schwangere eine fachkundige Beratung vor, die keine moralischen Forderungen erhob oder mit strafrechtlichen Sanktionen drohte, sondern ihre Sorgen und Probleme in den Mittelpunkt der Beratung stellte. Klaus Waterstradt war sich durchaus bewusst, dass ein vermeintlicher „Lebensschutz“ oft das Gegenteil bewirke, für die betroffenen Frauen mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist und familiäre Konflikte verschärfen kann.</p>
<p>Klaus Waterstradt steht darüber hinaus für ein politisches und soziales Verständnis der medizinischen Praxis, das seine Verantwortung auch außerhalb der Arztpraxis wahrnimmt. Nicht zuletzt setzte sich Klaus Waterstradt für eine humane Medizin ein, die sich ihrer Grenzen bewusst ist. Er initiierte 1978 die Fachtagung „Menschenwürdiges Sterben“, mit der es erstmals gelang, die Probleme der menschenwürdigen Behandlung im Krankenhaus und den Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Anschluss verfasste er gemeinsam mit anderen den ersten Musterentwurf einer Patientenverfügung der Humanistischen Union. Die HU sieht ihre Preisvergabe deshalb als Signal an den Gesetzgeber, keine Reichweitenbegrenzungen, Zwangsberatungen oder notarielle Verpflichtungen für Patientenverfügungen einzuführen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/vorbild-einer-humanen-medizin-fuer-selbstbestimmte-menschen-1/">Vorbild einer humanen Medizin für selbstbestimmte Menschen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Aktualisierte Patientenverfügung der HU</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 14:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 28 Die Humanistische Union hat ihren Mustervordruck f&#252;r eine Patientenverf&#252;gung &#252;berarbeitet. Die Neufassung enth&#228;lt erstmals die M&#246;glichkeit, eine/n Bevollm&#228;chtigte/n zu benennen. Die neuen Vordrucke k&#246;nnen ab sofort bei der Gesch&#228;ftsstelle der HU oder &#252;ber das Internet bestellt werden. Ein Set, bestehend aus der Verf&#252;gung, zwei Duplikaten sowie Anwendungshinweisen kostet 3.50 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/">Aktualisierte Patientenverfügung der HU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 28</p>
<p>Die Humanistische Union hat ihren Mustervordruck f&uuml;r eine Patientenverf&uuml;gung &uuml;berarbeitet. Die Neufassung enth&auml;lt erstmals die M&ouml;glichkeit, eine/n Bevollm&auml;chtigte/n zu benennen. Die neuen Vordrucke k&ouml;nnen ab sofort bei der Gesch&auml;ftsstelle der HU oder &uuml;ber das Internet bestellt werden. Ein Set, bestehend aus der Verf&uuml;gung, zwei Duplikaten sowie Anwendungshinweisen kostet 3.50 &euro; zzgl. Versand. Mitglieder der Humanistischen Union erhalten die Vordrucke kostenfrei. <br />Erstmals stellt die Humanistische Union auch Online-Formulare der Patientenverf&uuml;gung bereit, die am Computer oder handschriftlich ausgef&uuml;llt werden k&ouml;nnen. Die Formulare sowie weitere Informationen zur HU-Patientenverf&uuml;gung finden Sie hier:</p>
<p>Online-Bestellung von gedruckten Patientenverf&uuml;gungen:<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/">https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/</a></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/patientenverfuegung/anwendung-muster/">Online-Formulare </a>der Patientenverf&uuml;gung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/">Aktualisierte Patientenverfügung der HU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktualisierte Patientenverfügung der HU</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 14:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 28 Sven Lüders Die Humanistische Union hat ihren Mustervordruck für eine Patientenverfügung überarbeitet. Die Neufassung enthält erstmals die Möglichkeit, eine/n Bevollmächtigte/n zu benennen. Die neuen Vordrucke können ab sofort bei der Geschäftsstelle der HU oder über das Internet bestellt werden. Ein Set, bestehend aus der Verfügung, zwei Duplikaten sowie Anwendungshinweisen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/">Aktualisierte Patientenverfügung der HU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 28</i></p>
<p>Sven Lüders</p>
<p>Die Humanistische Union hat ihren Mustervordruck für eine Patientenverfügung überarbeitet. Die Neufassung enthält erstmals die Möglichkeit, eine/n Bevollmächtigte/n zu benennen. Die neuen Vordrucke können ab sofort bei der Geschäftsstelle der HU oder über das Internet bestellt werden. Ein Set, bestehend aus der Verfügung, zwei Duplikaten sowie Anwendungshinweisen kostet 3.50 &#8364; zzgl. Versand. Mitglieder der Humanistischen Union erhalten die Vordrucke kostenfrei. <br />Erstmals stellt die Humanistische Union auch Online-Formulare der Patientenverfügung bereit, die am Computer oder handschriftlich ausgefüllt werden können. Die Formulare sowie weitere Informationen zur HU-Patientenverfügung finden Sie hier:</p>
<p>Online-Bestellung von gedruckten Patientenverfügungen:<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/" rel="nofollow noopener">https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/</a></p>
<p>Online-Formulare der Patientenverfügung</p>
<p>Kategorie: Patientenverfügung: Positionen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/">Aktualisierte Patientenverfügung der HU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 11:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe &#8211; was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17 Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur &#196;nderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverf&#252;gung im b&#252;rgerlichen Recht festschreiben ( &#167; 1901a Abs. 1 BGB). Nach der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe &ndash; was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17</p>
<p>Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverf&uuml;gung im b&uuml;rgerlichen Recht festschreiben ( &sect; 1901a Abs. 1 BGB). Nach der Sommerpause werden die Beratungen in den Bundestagsaussch&uuml;ssen erwartet, die 2. und 3. Lesung mit der Abstimmung &uuml;ber das Gesetz werden fr&uuml;hestens im sp&auml;ten Herbst stattfinden.</p>
<p>Dieser erste Versuch des Gesetzgebers, die Patientenverf&uuml;gung gesetzlich zu regeln, ist l&auml;ngst &uuml;berf&auml;llig. Es ist jedoch keineswegs ausgemacht, dass der Entwurf die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Beim jetzt beratenen, so genannten St&uuml;nker-Entwurf, handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag von 206 Abgeordneten von insgesamt 612 Mitgliedern des Bundestages. Das d&uuml;rfte f&uuml;r die Mehrheit noch nicht reichen. Bisher haben den Entwurf 113 von 222 SPD-Abgeordneten, 43 von 61 FDP-Abgeordneten und jeweils 25 Abgeordnete der LINKEN und von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (bei 53 bzw. 51 Fraktionsmitgliedern) unterschrieben. Die zur Mehrheitsbildung ben&ouml;tigten weiteren 100 Stimmen m&uuml;ssten aus den selben Fraktionen wie die Antragssteller gewonnen werden, da sich CDU/CSU massiv gegen eine allgemeine Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen wehren. Ob diese Mehrheit erreicht werden kann, ist noch offen.</p>
<h5>Blocka&shy;de&shy;po&shy;litik </h5>
<p>Nachdem das Parlament bereits im letzten Jahr &uuml;ber die gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung diskutierte, erwarteten Beobachter eine Debatte dreier Gesetzentw&uuml;rfe. Die Abgeordneten Bosbach, R&ouml;spel u.a. hatten einen Gegenentwurf angek&uuml;ndigt, hinter dem vor allem die CDU/CSU-Fraktion und ein Teil der SPD-Fraktion stehen. Ihr Vorschlag sah eine strikte Reichweitenbegrenzung von Patientenverf&uuml;gungen vor, die nur noch dann verbindlich sein sollten, wenn die Grunderkrankung bereits einen irreversiblen, t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat. Da in einem solchen Fall der Arzt ohnehin zur Sterbebegleitung verpflichtet ist, w&auml;re eine Patientenverf&uuml;gung in diesem engen Zeitfenster nahezu wirkungslos. Als dritten Entwurf hatte der Abgeordnete Strecker einen vermittelnden Vorschlag angek&uuml;ndigt. [2]</p>
<p>Ein Jahr nach der Er&ouml;ffnungsdebatte und der Ank&uuml;ndigung der drei Gesetzentw&uuml;rfe war die Geduld der St&uuml;nker-Fraktion offenbar aufgebraucht. Um die Verz&ouml;gerungstaktik der Gegner einer gesetzlichen Regelung von Patientenverf&uuml;gungen zu beenden, brachte Joachim St&uuml;nker seinen Entwurf ins Parlament ein und er&ouml;ffnete damit das Gesetzgebungsverfahren. Theoretisch k&ouml;nnten die anderen Gruppierungen ihre Entw&uuml;rfe noch ins laufende Gesetzgebungsverfahren einbringen und versuchen, daf&uuml;r eine Mehrheit zu erringen. Ihre Erfolgsaussichten daf&uuml;r sind eher als gering einzusch&auml;tzen. Umso wahrscheinlicher ist es, dass diese beiden Abgeordnetengruppen gegen den St&uuml;nker-Entwurf stimmen werden.</p>
<p>Damit zeichnet sich im Parlament eine Patt-Situation ab. Bekommt kein Entwurf die erforderliche Mehrheit, bleibt alles so wie es ist. Das bisher in der Bundesrepublik zur Patientenverf&uuml;gung geltende Richterrecht gilt fort, aber dieses &uuml;ber viele Rechtstreite entstandene Recht ist un&uuml;bersichtlich, unzureichend und teilweise in sich widerspr&uuml;chlich. Deshalb kommt es immer wieder zu Konflikten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten. So wird wiederkehrend dar&uuml;ber gestritten, ob eine Patientenverf&uuml;gung auch dann gilt, wenn die Grunderkrankung noch keinen irreversiblen t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat, wenn z.B. der Patient im Wachkomma liegt. Aber weder dem Sterbenden, ihren N&auml;chsten noch den behandelnden &Auml;rzten und Pflegern ist in dieser Situation Rechtstreit oder gar Rechtsverweigerung zuzumuten.</p>
<p>Neben der Realisierung von F&uuml;rsorge und Hilfe gegen&uuml;ber dem Sterbenden gilt es, auch seine Rechtspositionen zu sichern und zu st&auml;rken. Es ist an der Zeit, endlich Klarheit &uuml;ber die Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Patientenverf&uuml;gungen durch eine gesetzliche Regelungen zu schaffen. Beim Streit um die gesetzliche Regelung geht es letztlich immer um die St&auml;rkung grundrechtlicher Positionen, um die Sicherung der Selbstbestimmung und der W&uuml;rde der Patienten, Pflegebed&uuml;rftigen und Sterbenden. Obwohl Patientenverf&uuml;gungen &#8211; auch dank der Humanistischen Union &#8211; in den letzten Jahrzehnten immer popul&auml;rer und wichtiger geworden sind, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist bisher blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. In der Politik wird das Thema Sterben nach wie vor am liebsten tabuisiert. Dieses Tabu muss endlich mit gesetzlichen Regelungen zum Thema Sterbehilfe/ Patientenverf&uuml;gung gebrochen werden, damit in der Gesellschaft neben den individuellen Vorstellungen &uuml;ber den eigenen Tod auch Rechtsicherheit &uuml;ber die Rechte des Sterbenden und die Pflichten der ihn dabei Begleitenden entsteht. Die gesetzliche Anerkennung der Bindungswirkung von Patientenverf&uuml;gungen ist ein wichtiger Schritt daf&uuml;r.</p>
<h5>Was bringt der St&uuml;nker-&shy;Ent&shy;wurf?</h5>
<p>Der Entwurf stellt zun&auml;chst einmal klar, dass die in der Patientenverf&uuml;gung getroffenen Entscheidungen &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung oder Verweigerung bestimmter &auml;rztlicher Ma&szlig;nahmen nach dem Eintritt der Einwilligungsunf&auml;higkeit des Betreuten fortgelten. Dar&uuml;ber hinaus verpflichtet er den Betreuer, den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen durchzusetzen. Anders als bisher soll es keiner eigenen Entscheidung des Betreuers &uuml;ber die Zustimmung oder Ablehnung einer anstehenden &auml;rztlichen Behandlung mehr bed&uuml;rfen. Der Betreuer hat dann vielmehr f&uuml;r die Durchsetzung der vom Betreuten bereits getroffenen Entscheidung Sorge zu tragen.</p>
<p>Die gr&ouml;&szlig;te Leistung dieses Entwurfes besteht sicherlich darin, dass er keine Reichweitenbeschr&auml;nkung f&uuml;r die Geltung einer Patientenverf&uuml;gung vornimmt. Bei &Auml;u&szlig;erungsunf&auml;higkeit soll der in einer Patientenverf&uuml;gung niedergelegte Wille unabh&auml;ngig vom Krankheitsstadium gelten ( &sect; 1901a Abs. 1 BGB). Insoweit k&ouml;nnte der Gesetzentwurf jene Irritationen ausr&auml;umen, die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. M&auml;rz 2003 entstanden sind. F&uuml;r das Verlangen des Betreuers, eine medizinische indizierte Behandlung nicht durchzuf&uuml;hren oder einzustellen, sei auch dann Raum, wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversibel t&ouml;dlichen Verlauf angenommen hat und durch die Behandlung das Leben des Betroffenen erhalten oder verl&auml;ngert werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus bindet der Gesetzentwurf mit Absatz 4 des vorgeschlagenen &sect; 1901a BGB auch den Bevollm&auml;chtigten an den in einer Patientenverf&uuml;gung niedergelegten Willen. Mit den vorgeschlagenen &Auml;nderungen von &sect; 1904 wird zudem die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts klar geregelt: Zustimmungspflichtige Entscheidungen des Betreuers werden auf die Konfliktf&auml;lle zwischen ihm und dem Arzt beschr&auml;nkt. Nach dem vorgeschlagenen Absatz 3 soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung erteilen, wenn die Entscheidung des Betreuers dem Patientenwillen entspricht. Nach &sect; 1904 Abs. 5 BGB soll Entsprechendes f&uuml;r Entscheidungen des Bevollm&auml;chtigten gelten.<br />Mit der Einf&uuml;hrung der Patientenverf&uuml;gung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht wird, dies sollte nicht verkannt werden, verbindlich festgelegt, wer bei Entscheidungsunf&auml;higkeit eines Patienten die Entscheidung &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung und die Fortdauer einer &auml;rztlichen Behandlung treffen kann, von wem eine in einer Patientenverf&uuml;gung getroffene Entscheidung durchgesetzt werden soll, wer daran gebunden ist und wann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Dies w&auml;re ein Fortschritt zur bisherigen, ausschlie&szlig;lich durch Richterrecht gepr&auml;gten un&uuml;bersichtlichen Situation und wird deshalb von der Humanistischen Union begr&uuml;&szlig;t und unterst&uuml;tzt.</p>
<p>Leider beschr&auml;nkt sich der St&uuml;nker-Entwurf auf die beschriebenen zivilrechtlichen Regelungen. Er bleibt damit nicht nur hinter unseren Erwartungen, sondern auch hinter schon lange in der &Ouml;ffentlichkeit diskutierten Entw&uuml;rfen &ndash; insbesondere denen der so genannten Kutzer-Kommission (interdisziplin&auml;re Arbeitsgruppe des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz 2004) &ndash; zur&uuml;ck. Im Unterschied zum Vorschlag der Kutzer-Kommission verschlechtert der im Bundestag eingebrachte Entwurf die Stellung des selbst ausgew&auml;hlten Bevollm&auml;chtigten. Au&szlig;erdem verzichtet er durch seine Beschr&auml;nkung auf zivilrechtliche Regelungen im Betreuungsrecht auf jene l&auml;ngst &uuml;berf&auml;lligen Klarstellungen im Strafrecht, wie sie die Kutzer-Kommission vorgeschlagen hatte und die auch der Deutsche Juristentag 2006 mit gro&szlig;er Mehrheit bef&uuml;rwortete. Der Gesetzesvorschlag der Humanistischen Union, den wir auf unserer Delegiertenkonferenz 2007 diskutiert und beschlossen haben, geht in dieser Hinsicht ebenfalls weiter. Wir fordern eine allgemeine Anerkennung der Patientenverf&uuml;gung auch au&szlig;erhalb des Betreuungsverh&auml;ltnisses und eine strafrechtliche Klarstellung der bereits erlaubten passiven und indirekten Sterbehilfe sowie eine gesetzliche Einf&uuml;hrung der aktiven Sterbehilfe.</p>
<h5>Wie k&ouml;nnen wir eine Kampagne zu Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung und Sterbehilfe f&uuml;hren?</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz hat den Bundesvorstand aufgefordert, eine Kampagne zum Thema Patientenverf&uuml;gung/Sterbehilfe zu entwickeln. Wir sind uns seit langem im Bundesvorstand dar&uuml;ber einig, dass wir das Gesetzgebungsverfahren zur Patientenverf&uuml;gung zum Anlass f&uuml;r eine Kampagne nehmen wollen. Dabei ist uns klar, dass eine Kampagne mehr ist als das &uuml;bliche Agieren des Bundesvorstandes zu einem unserer Sachthemen. Eine erfolgreiche Kampagne muss von der Mitgliedschaft insgesamt getragen und durchgef&uuml;hrt werden und sie muss relevante Bev&ouml;lkerungsschichten und Politiker erreichen. Das gab es in der Humanistischen Union schon lange nicht mehr. Ob wir es jetzt schaffen k&ouml;nnen, h&auml;ngt von vielerlei ab, so auch von der Popularit&auml;t des Themas und vom Einsatz unser Mitglieder.</p>
<p>Das Thema Sterbehilfe/Patientenverf&uuml;gung scheint uns in besonderer Weise kampagnef&auml;hig zu sein: Fragen nach der Selbstbestimmung am Lebensende schlagen nicht nur immer wieder hohe mediale Wellen, sondern besch&auml;ftigen viele Menschen, letztlich alle.</p>
<p>So stellt sich die Frage: Wie packen wir es an? Um m&ouml;glichst viele Menschen und zugleich auch relevante Politiker zu erreichen, sollten wir gezielt am Gesetzgebungsverfahren entlang operieren. Dabei sollten wir mit den Informationen &uuml;ber das Gesetzgebungsverfahren zugleich unseren eigenen Entwurf bekannt machen. Da die politische Berichterstattung vor allem aus der parlamentarischen Perspektive erfolgen wird, m&uuml;ssen wir unsere Kritik au&szlig;erhalb des g&auml;ngigen Nachrichtenstromes platzieren. Wir haben deshalb &uuml;berlegt, wie und wo wir unsere Informationen zum Thema am besten publizieren k&ouml;nnen. Angesichts der &bdquo;Lebensn&auml;he&#8220; des Themas halten wir die ratgeberorientierten, kostenlos verteilten Wochenzeitschriften f&uuml;r ein ideales Medium. Diese Bl&auml;tter haben eine enorme Breitenwirkung und sprechen vor allem Menschen an, die selten den politischen Teil einer Tageszeitung lesen. Wir werden deshalb eine ratgeberorientierte Darstellung unserer Positionen entwickeln, die wir solchen Zeitschriften anbieten.</p>
<p>Und nicht zuletzt sind auch Sie, unsere Mitglieder, gefragt: Wir werden in K&uuml;rze auf unserer Webseite ein Flugblatt zur Verf&uuml;gung stellen, dass sowohl &uuml;ber den St&uuml;nker-Entwurf als auch &uuml;ber unsere eigenen Vorschl&auml;ge informiert. Das Flugblatt kann bei &ouml;ffentlichen Veranstaltungen der Bundestagsabgeordneten in ihrem Wahlkreis verteilt und erl&auml;utert werden. Abgeordnete, die gegen das Gesetz stimmen wollen, sollten &ouml;ffentlichkeitswirksam zur Stellungnahme in ihrem Wahlkreis aufgefordert werden. Wo man so etwas sinnvoll verteilen bzw. auch ankleben kann, wissen Sie am besten. Daneben sollten Sie jede M&ouml;glichkeit nutzen, in Ihrem Umfeld auf die HU-Positionen zum Thema aufmerksam zu machen. Das kann beispielsweise durch eine Mailsignatur geschehen, die Sie jeder verschickten Nachricht anh&auml;ngen.</p>
<p>Eine erfolgreiche Kampagne zur Patientenverf&uuml;gung/ Sterbehilfe werden wir nur erreichen, wenn m&ouml;glichst viele HU-Mitglieder und Ortsverb&auml;nde in dieser Weise auftreten. Wir sollten ausprobieren, ob wir kampagnef&auml;hig sind.</p>
<p><i>Rosemarie Will<br />lehrt &ouml;ffentliches Recht an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin und ist Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Joachim St&uuml;nker et al., Entwurf eines Dritten Gesetzes zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts. Gesetzentwurf vom 6.3.2008, BT-Drs. 16/8442, abrufbar unter: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf</a></p>
<p>[2] Ein Vergleich der drei Gesetzentw&uuml;rfe findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz unter <a href="http://www.bmj.de/files/-/2514/Synopse%20Positionen%203%20GE.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bmj.de/files/-/2514/Synopse%20Positionen%203%20GE.pdf</a></p>
<p>Die Patientenverf&uuml;gung der Humanistischen Union, unser eigener Gesetzentwurf sowie weitere Hintergrundinformationen zum Thema finden sich unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 11:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe  was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17 Rosemarie Will Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im bürgerlichen Recht festschreiben ( § 1901a Abs. 1 BGB). [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe  was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17</i></p>
<p>Rosemarie Will</p>
<p>Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im bürgerlichen Recht festschreiben ( § 1901a Abs. 1 BGB). Nach der Sommerpause werden die Beratungen in den Bundestagsausschüssen erwartet, die 2. und 3. Lesung mit der Abstimmung über das Gesetz werden frühestens im späten Herbst stattfinden.<br />
Dieser erste Versuch des Gesetzgebers, die Patientenverfügung gesetzlich zu regeln, ist längst überfällig. Es ist jedoch keineswegs ausgemacht, dass der Entwurf die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Beim jetzt beratenen, so genannten Stünker-Entwurf, handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag von 206 Abgeordneten von insgesamt 612 Mitgliedern des Bundestages. Das dürfte für die Mehrheit noch nicht reichen. Bisher haben den Entwurf 113 von 222 SPD-Abgeordneten, 43 von 61 FDP-Abgeordneten und jeweils 25 Abgeordnete der LINKEN und von Bündnis 90/Die Grünen (bei 53 bzw. 51 Fraktionsmitgliedern) unterschrieben. Die zur Mehrheitsbildung benötigten weiteren 100 Stimmen müssten aus den selben Fraktionen wie die Antragssteller gewonnen werden, da sich CDU/CSU massiv gegen eine allgemeine Verbindlichkeit von Patientenverfügungen wehren. Ob diese Mehrheit erreicht werden kann, ist noch offen.</p>
<h5>Blocka&shy;de&shy;po&shy;litik </h5>
<p>Nachdem das Parlament bereits im letzten Jahr über die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung diskutierte, erwarteten Beobachter eine Debatte dreier Gesetzentwürfe. Die Abgeordneten Bosbach, Röspel u.a. hatten einen Gegenentwurf angekündigt, hinter dem vor allem die CDU/CSU-Fraktion und ein Teil der SPD-Fraktion stehen. Ihr Vorschlag sah eine strikte Reichweitenbegrenzung von Patientenverfügungen vor, die nur noch dann verbindlich sein sollten, wenn die Grunderkrankung bereits einen irreversiblen, tödlichen Verlauf genommen hat. Da in einem solchen Fall der Arzt ohnehin zur Sterbebegleitung verpflichtet ist, wäre eine Patientenverfügung in diesem engen Zeitfenster nahezu wirkungslos. Als dritten Entwurf hatte der Abgeordnete Strecker einen vermittelnden Vorschlag angekündigt. [2]<br />
Ein Jahr nach der Eröffnungsdebatte und der Ankündigung der drei Gesetzentwürfe war die Geduld der Stünker-Fraktion offenbar aufgebraucht. Um die Verzögerungstaktik der Gegner einer gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen zu beenden, brachte Joachim Stünker seinen Entwurf ins Parlament ein und eröffnete damit das Gesetzgebungsverfahren. Theoretisch könnten die anderen Gruppierungen ihre Entwürfe noch ins laufende Gesetzgebungsverfahren einbringen und versuchen, dafür eine Mehrheit zu erringen. Ihre Erfolgsaussichten dafür sind eher als gering einzuschätzen. Umso wahrscheinlicher ist es, dass diese beiden Abgeordnetengruppen gegen den Stünker-Entwurf stimmen werden.<br />
Damit zeichnet sich im Parlament eine Patt-Situation ab. Bekommt kein Entwurf die erforderliche Mehrheit, bleibt alles so wie es ist. Das bisher in der Bundesrepublik zur Patientenverfügung geltende Richterrecht gilt fort, aber dieses über viele Rechtstreite entstandene Recht ist unübersichtlich, unzureichend und teilweise in sich widersprüchlich. Deshalb kommt es immer wieder zu Konflikten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten. So wird wiederkehrend darüber gestritten, ob eine Patientenverfügung auch dann gilt, wenn die Grunderkrankung noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, wenn z.B. der Patient im Wachkomma liegt. Aber weder dem Sterbenden, ihren Nächsten noch den behandelnden Ärzten und Pflegern ist in dieser Situation Rechtstreit oder gar Rechtsverweigerung zuzumuten.<br />
Neben der Realisierung von Fürsorge und Hilfe gegenüber dem Sterbenden gilt es, auch seine Rechtspositionen zu sichern und zu stärken. Es ist an der Zeit, endlich Klarheit über die Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Patientenverfügungen durch eine gesetzliche Regelungen zu schaffen. Beim Streit um die gesetzliche Regelung geht es letztlich immer um die Stärkung grundrechtlicher Positionen, um die Sicherung der Selbstbestimmung und der Würde der Patienten, Pflegebedürftigen und Sterbenden. Obwohl Patientenverfügungen &#8211; auch dank der Humanistischen Union &#8211; in den letzten Jahrzehnten immer populärer und wichtiger geworden sind, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist bisher blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. In der Politik wird das Thema Sterben nach wie vor am liebsten tabuisiert. Dieses Tabu muss endlich mit gesetzlichen Regelungen zum Thema Sterbehilfe/ Patientenverfügung gebrochen werden, damit in der Gesellschaft neben den individuellen Vorstellungen über den eigenen Tod auch Rechtsicherheit über die Rechte des Sterbenden und die Pflichten der ihn dabei Begleitenden entsteht. Die gesetzliche Anerkennung der Bindungswirkung von Patientenverfügungen ist ein wichtiger Schritt dafür.</p>
<h5>Was bringt der St&uuml;nker-&shy;Ent&shy;wurf?</h5>
<h5>Wie k&ouml;nnen wir eine Kampagne zu Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung und Sterbehilfe f&uuml;hren?</h5>
<p><i>Rosemarie Will<br />lehrt öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>Kategorie: Patientenverfügung: Positionen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Überfälliger Schritt zu mehr Selbstbestimmung für kranke und sterbewillige Menschen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/ueberfaelliger-schritt-zu-mehr-selbstbestimmung-fuer-kranke-und-sterbewillige-menschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jun 2008 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union begrüßt Vorhaben einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung als Schritt in die richtige Richtung Die Humanistische Union begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442) als ersten Schritt zu mehr Selbstbestimmung kranker und sterbewilliger Menschen. Die Vorsitzende der Bürgerrechtsorganisation, Prof. Dr. Rosemarie Will, sieht in dem Entwurf eine überfällige Klarstellung: &#8222;Obwohl Patientenverfügungen immer [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Humanistische Union begrüßt Vorhaben einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung als Schritt in die richtige Richtung</i></p>
<p>Die Humanistische Union begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442) als ersten Schritt zu mehr Selbstbestimmung kranker und sterbewilliger Menschen. Die Vorsitzende der Bürgerrechtsorganisation, Prof. Dr. Rosemarie Will, sieht in dem Entwurf eine überfällige Klarstellung: &#8222;<i>Obwohl Patientenverfügungen immer populärerer werden, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist bisher blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens und hat damit zur Tabuisierung dieses Themas beigetragen. Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen, aber auch der Sterbehilfe, ist dringend geboten.</i>&#8220; Das bisher geltende Richterrecht sei unübersichtlich, in sich widersprüchlich und führe immer wieder dazu, dass sich Sterbende, ihre Angehörigen oder die behandelnden Ärzte und Pfleger in entscheidenden Situationen mit Rechtsstreitigkeiten oder gar Rechtsverweigerungen konfrontiert sehen. &#8222;<i>Die gesetzliche Anerkennung der Bindungswirkung von Patientenverfügungen ist ein erster Schritt, um in unserer Gesellschaft endlich Rechtssicherheit für Sterbende herzustellen</i>&#8222;, so Rosemarie Will. Sie betont, dass die Achtung ihrer freien Entscheidung für die betroffenen Menschen genauso wichtig ist wie ärztliche Fürsorge und Hilfe.<br />
Die Humanistische Union unterstützt die Klarstellung im Gesetzentwurf ( § 1901a Abs. 1 BGB), dass Patientenverfügung unabhängig vom Krankheitsverlauf verbindlich sein sollen. &#8222;<i>Das Recht auf Selbstbestimmung des Patienten darf es nicht nur bei irreversibel, tödlich verlaufenden Erkrankungen geben. Es gehört zu den Leistungen dieses Gesetzentwurfs, dass er keinerlei Reichweitenbeschränkungen für die Geltung einer Patientenverfügung vornimmt.</i>&#8220; Dadurch würde er jene Rechtsunsicherheit ausräumen, die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2003 entstanden ist. Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union weist darauf hin, dass jede andere Lösung, die die Wirksamkeit von Patientenverfügungen auf bestimmte Krankheitsphasen einschränken würde, mit den Vorstellungen eines freien, nicht bevormundeten Patienten unvereinbar sei. <br />
Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sieht die Humanistische Union jedoch nur als einen Aspekt für die rechtlichen Rahmenbedingungen eines humanen Sterbens an. Rosemarie Will weist in diesem Zusammenhang auf weitergehenden Regelungsbedarf hin: &#8222;<i>Der von Joachim Stünker vorgelegte Entwurf beschränkt sich leider auf zivilrechtliche Regelungen, die das Verhältnis zwischen Betreuer/Bevollmächtigten und Betreutem betreffen. Er bleibt damit hinter unseren Erwartungen, aber auch hinter den schon lange in der Öffentlichkeit diskutierten Entwürfen zurück.</i>&#8220; Im Unterschied zum Vorschlag der so genannten Kutzer-Kommission verschlechtert der Entwurf die Stellung des selbst ausgewählten Bevollmächtigten. &#8222;<i>Darüber hinaus fehlt dem heute beratenen Entwurf die längst überfällige Klarstellung im Strafrecht, wie sie auch der Deutsche Juristentag 2006 mit großer Mehrheit gefordert hatte.</i>&#8220; </p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union setzt sich seit 1978 für die Anerkennung von Patientenverfügungen ein und hat 1984 einen der ersten Mustertexte für die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Im vergangenen Jahr hat die Humanistische Union einen eigenen Gesetzentwurf zur Freigabe aktiver Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen erarbeitet. Diesen Vorschlag sowie weitere Informationen zur bisherigen Rechtssprechung über Patientenverfügungen finden Sie unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/" rel="nofollow noopener">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/</a></p>
<p>Kategorie: Pressemitteilung, Patientenverfügung: Positionen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/ueberfaelliger-schritt-zu-mehr-selbstbestimmung-fuer-kranke-und-sterbewillige-menschen/">Überfälliger Schritt zu mehr Selbstbestimmung für kranke und sterbewillige Menschen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Palliativmedizin ist in der Tat kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/palliativmedizin-ist-in-der-tat-kein-ersatz-fuer-selbstbestimmung-am-lebensende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/palliativmedizin-ist-in-der-tat-kein-ersatz-fuer-selbstbestimmung-am-lebensende/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.14-15 Die Humanistische Union hat angesichts der öffentlichen Diskussion um aktive Sterbehilfe am 31. Oktober eine Presseerklärung abgegeben. Darin haben wir unsere alte Forderung nach einer Liberalisierung der &#132;Tötung auf Verlangen&#8220; bekräftigt und die Erarbeitung eines eigenen Entwurfs zur Reform des § 216 Strafgesetzbuch angekündigt. Die Erklärung richtete sich gegen die aus [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/palliativmedizin-ist-in-der-tat-kein-ersatz-fuer-selbstbestimmung-am-lebensende/">Palliativmedizin ist in der Tat kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.14-15</p>
<p>Die Humanistische Union hat angesichts der öffentlichen Diskussion um aktive Sterbehilfe am 31. Oktober eine Presseerklärung abgegeben. Darin haben wir unsere alte Forderung nach einer Liberalisierung der &#132;Tötung auf Verlangen&#8220; bekräftigt und die Erarbeitung eines eigenen Entwurfs zur Reform des § 216 Strafgesetzbuch angekündigt. Die Erklärung richtete sich gegen die aus den Reihen der Hospizbewegung vorgebrachte Argumentation, dass sich die Freigabe der Sterbehilfe durch eine Verbesserung palliativmedizinischer Angebote umgehen lasse. So sehr wir die Förderung der Palliativmedizin und bessere Informationen über die Möglichkeiten der Sterbebegleitung begrüßen, ersetzen diese Maßnahmen keineswegs eine Liberalisierung der Sterbehilfe.</p>
<p>Wir dokumentieren im Folgenden ein Schreiben des Geschäftsführers der Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS), Dr. Kurt F. Schobert, welches uns als Reaktion auf unsere Stellungnahme erreichte. Für das nächste Jahr ist eine gemeinsame Veranstaltung von HU und DGHS angedacht.</p>
<p>Sehr geehrte Frau Prof. Will,</p>
<p>Ihren Vorstoß gegen das Verbot in § 216 StGB halte ich für wichtig und gut. Palliativmedizin ist in der Tat kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende. Der Begriff der &#132;Selbstbestimmung&#8220; erfährt durch Funktionäre einiger Hospizgruppen, allen voran der Deutschen Hospiz Stiftung (DHS), und durch kirchenorientierte Gruppierungen meiner Beobachtung nach eine Erosion, der entgegengewirkt werden sollte. Echte Selbstbestimmung bedarf weiterer Wahlmöglichkeiten als derjenigen &#150; überspitzt formuliert &#150; lediglich auszuwählen, in welches Hospiz oder zu welchem Palliativmediziner der Sterbende will, wenn irgendwann einmal Hospiz- und Palliativeinrichtungen flächendeckend angeboten werden (sollten).</p>
<p>Das Argument unserer Gegner, wonach in jedem Fall noch so lange zu warten sei, bis flächendeckende Angebote bestünden und dann, wenn sie bestünden, bräuchte es keine gesetzliche Regelung der Tötung auf Verlangen mehr, lässt sich auch umdrehen: Zumindest bis zur Erreichung des faktischen Zugangs jedes einzelnen Patienten zu einer Hospiz- und Palliativeinrichtung muss der Gesetzgeber, jedenfalls übergangsweise, das Verbot der Tötung auf Verlangen für genau definierte Fälle aufheben. Dass dem Gesetzgeber diese Möglichkeit gegeben ist, betonen Verfassungsrechtler wie Prof. Hufen (&#132;In dubio pro dignitate&#8220;, NJW). Möglicherweise macht es Sinn, in Ihrem Entwurf zur Reform des § 216 StGB einen Passus einzubringen, demgemäß &#132;ersatzweise angeregt wird, die Gesetzesänderung zeitlich befristet und übergangsweise zu realisieren&#8220;. Ergänzendes Argument könnte sein, dass gem. Artikel 1 Grundgesetz der Staat die Aufgabe hätte, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, was er zumindest so lange nicht jedem Sterbenden zusichern kann, so lange diese flächendeckende Therapie und Hospizbegleitung nicht existiert. Den heute Sterbenden ist es nicht zuzumuten, sich auf einen Zeitpunkt vertrösten zu lassen, zu dem sie nach menschlichem Ermessen bereits unter der Erde liegen.</p>
<p>Hospizbegleitung und Palliativmedizin dürfen kein Lotteriespiel werden. Da die meisten Hospizeinrichtungen kirchlich orientiert und christlich eingestellt sind, steht einem flächendeckenden Angebot auch entgegen, dass es Sterbende gibt, die eine entsprechende Hospizpflege ablehnen, so wie sie auch eine Schulausbildung oder einen Arbeitgeber mit konfessioneller Ausrichtung abgelehnt hätten. Würde der Staat dieses Argument übergehen, wäre ihm vorzuhalten, dass er den Menschen in seiner schwächsten Lebensphase zum Objekt metaphysischer Einflussnahmen mit religionsdogmatischen Bezügen macht. Dies wiederum widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Mensch keiner Behandlung ausgesetzt werden darf, die ihn zum bloßen Objekt degradiert (BVerfGE 27, 6; 50, 175; 87, 228). Die noch so selbstsicher von Hospizgruppierungen vorgetragene Schutzbehauptung, jeder Sterbende würde ohne Ansehen seiner religiösen Befindlichkeit im Hospiz eine letzte Heimat finden können, widerspricht sich im religiös fundierten Dogma, das auch gegen jede Form der Selbsttötung gebetmühlenartig von Hospizseiten jahrelang vorgetragen wurde &#8230;</p>
<p>Wer aufgrund schwerer Krankheit damit rechnen muss, etwa durch den nächsten Krankheitsschub bei Amyotropher Lateralsklerose, nicht mehr Herr seiner Muskeln, Gelenke und Gliedmaßensteuerung zu sein, wird dann, wenn die Tötung auf Verlangen verboten bleibt, mutmaßlich seinem Leben durch Suizid früher ein Ende setzen als er dies erbitten könnte, wenn er erst nach einem solchen schweren Krankheitsschub dann auf ausdrücklichen und kontrollierten Wunsch getötet werden darf. Eine präzise gesetzliche Regelung mit Liberalisierung von § 216 StGB wirkt also suizidprophylaktisch! Wer darauf vertrauen kann, dass ihm auch dann noch in seinem Sinn und gemäß seinem individuellen Willen geholfen wird, wenn er sich selbst nicht mehr helfen kann, wird den Suizidwillen zurückstellen &#8230;</p>
<p>Auch ein Nicht-Sterben-Lassen, auch ein gegen den Willen des Patienten palliativ umsorgtes langsames Sterben-Lassen ist Gewalt. In dem von Niels Beckenbach herausgegebenen Band &#132;Wege zur Bürgergesellschaft. Gewalt und Zivilisation in Deutschland Mitte des 20. Jahrhunderts&#8220; schreibt Freya Klier über &#132;Leben und Nicht-Leben-Lassen in der DDR&#8220; (S. 107 ff.). Bekanntlich wurde auch in diesem Zusammenhang die D&#8220;D&#8220;R als &#132;Diktatur&#8220; und in Verbindung mit dem Schlüsselbegriff des Totalitarismus kritisiert. Möglicherweise lässt sich dieser Gedanke auf das Sterben und die Sterbehilfe übertragen. Totalitäre Strukturen und Staaten haben in der Regel ein Interesse daran, Bürgern die echte Selbstbestimmung über das eigene Leben zu versagen, jedenfalls erheblich zu erschweren. Vom Nicht-Leben-Lassen in der D&#8220;D&#8220;R kommt man auf dieser Analogie-Schiene unter Umständen zu einem Nicht-Sterben-Lassen in der Bundesrepublik Deutschland. Wie die Humanistische Union meines Erachtens zu Recht unterstreicht, wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Warum sollte ein Sterbender lediglich die Option haben, von der kurativen Therapie zur palliativen Therapie zu wechseln, wenn er in der Palliativpflege keinen Sinn sieht, weil er sein Leben innerlich erfüllt gelebt hat und auf die restlichen Monate palliativer Sterbebegleitung verzichten möchte? Warum sollte dieser Patient schlechter gestellt werden als eine Zeugin Jehovas, die fremdes Blut ablehnt und dadurch bei der Notoperation einer Entbindung stirbt? Diese Frau und Mutter verzichtet darauf, ihr Kind zu erleben und zu erziehen, sie verzichtet darauf, weiter zu leben, obwohl sie mit entsprechender Bluttransfusion nach heutigem Stand medizinischer Technik mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Operation überlebt hätte und nach wenigen Wochen gesund weiterleben hätte können. Auch hier kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Tragen &#8230;</p>
<p>Jedenfalls wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Ausarbeitung, Begründung und Präsentation des HU-Entwurfs &#8230;</p>
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		<title>Der Europarat über die Rechte der Kranken und Sterbenden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/36-vorgaenge/publikation/der-europarat-ueber-die-rechte-der-kranken-und-sterbenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Dec 1978 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 36 (Heft 6/1978), S. 108-110 (vg) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 29. Januar 1976 in ihrer 27. ordentlichen Sitzungsperiode (24. Sitzung) zwei Dokumente über die Rechte der Kranken und Sterbenden angenommen, die in der deutschen Öffentlichkeit weithin unbekannt geblieben sind: die Recommendation 779 (1976) und die Resolution 613 (1976) an [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 36 (Heft 6/1978), S. 108-110</p>
<p><i>(vg) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 29. Januar 1976 in ihrer 27. ordentlichen Sitzungsperiode (24. Sitzung) zwei Dokumente über die Rechte der Kranken und Sterbenden angenommen, die in der deutschen Öffentlichkeit weithin unbekannt geblieben sind: die Recommendation 779 (1976) und die Resolution 613 (1976) an the righis of thesick and dying bzw. relative aux droits des malades et des mourants&#8220;. Eine offiziöse deutsche Übersetzung dieser wichtigen Beschlüsse des Europäischen Parlaments die für die Regierungen ja nur Empfehlungscharakter haben ist uns ebenso wenig bekannt wie etwa eine Aktivität der Bundesregierung, die Empfehlungen in die Tat umzusetzen. Wir geben die Texte hier in eigener Übersetzung wieder*.</i></p>
<p>* Was einige Schwierigkeiten machte, weil einerseits der Sprachstil solcher quasi obrigkeitlichen Empfehlungen dazu führt, dass alles in nur einem unendlich verschachtelten Bandwurmsatz untergebracht wird, weil es anderseits Differenzen zwischen den in den beiden offiziellen Europa-Sprachen Englisch und Französisch bekannt gemachten Texten gibt. Das führt an mancher Stelle zu Auslegungsschwierigkeiten oder -spielräumen; um nur ein Beispiel (von manchen möglichen) zu erwähnen: in Punkt 1 der „Resolution” heißt es an der Stelle, wo über die Anwendung der modernsten Techniken zur Lebensverlängerung die Rede ist, im Englischen „a zealous application&#8230;” (also etwa: „eine übereifrige Anwendung&#8220;), im Französischen „le recours systématique” (also etwa: „die systematische Beanspruchung&#8220;), was doch wohl einen Unterschied macht. (Die schon 1976 in: Milton D. Heifetz, Das Recht zu sterben. Umschau-Verlag Frankfurt, versuchte Übersetzung der Texte ist übrigens nicht eine der tatsächlich verabschiedeten Empfehlung und Resolution, sondern der Entwürfe zu diesen. Die am 29. Januar 1976 angenommenen Texte weichen von diesen Entwürfen ab und sind erheblich umfangreicher.)</p>
<p>GH</p>
<h2 class="auto-created">Empfehlung 779 (1976) &uuml;ber die Rechte der Kranken und Sterbenden</h2>
<ol>
<li>In Erwägung, dass der rasche und anhaltende Fortschritt der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die grundlegenden Menschenrechte und die Integrität kranker Menschen Probleme aufwirft und sogar bestimmte Bedrohungen mit sich bringen kann;</li>
<li>In Feststellung der Tendenz, dass eine verbesserte medizinische Technologie zu einer anwachsend technischen und manchmal weniger menschlichen Behandlung von Patienten führt;</li>
<li>In der Beobachtung, dass es kranken Personen schwer fallen kann, ihre eigenen Interessen zu verteidigen, insbesondere wenn sie sich in großen Krankenhäusern der Behandlung unterziehen müssen;</li>
<li>In Erwägung, dass in jüngster Zeit allgemein anerkannt wird, dass Ärzte im Hinblick auf die Behandlung, der sich jemand zu unterziehen hat, in erster Linie den Willen der betroffenen kranken Person respektieren sollten;</li>
<li>In der Auffassung, dass das Recht auf persönliche Würde und Integrität, auf Information und angemessene Pflege klar definiert und jeder Person gewährt werden sollte;</li>
<li>In der Überzeugung, dass es die Pflicht des Ärztestandes ist, der Menschheit zu dienen, die Gesundheit zu schützen, Krankheiten und Verletzungen zu behandeln<br />
und Leiden zu lindern, mit Achtung vor dem menschlichen Leben und der menschlichen Person; und in der Überzeugung, dass die Verlängerung des Lebens nicht an sich das ausschließliche Ziel ärztlicher Praxis bilden sollte, diese (vielmehr) gleichermaßen um die Linderung von Leiden bemüht sein muss;</li>
<li>In Erwägung, dass der Arzt sich jederzeit bemühen muss, Leiden zu erleichtern und dass er, selbst in Fällen, die ihm als hoffnungslos erscheinen, kein Recht hat, absichtlich den natürlichen Verlauf des Todes zu beschleunigen;</li>
<li>In besonderer Hervorhebung des Umstands, dass die Verlängerung des Lebens durch künstliche Mittel in erheblichem Ausmaß von Faktoren wie etwa der Verfügbarkeit leistungsfähiger Geräte abhängt und dass Ärzte, die in Krankenhäusern arbeiten, in denen die technische Ausrüstung eine besonders lange Verlängerung des Lebens gestattet, sich vielfach in eine schwierige Lage versetzt finden, was die Fortsetzung der Behandlung insbesondere in solchen Fällen betrifft, in denen sämtliche zerebralen Funktionen einer Person unwiderruflich ausgesetzt haben;</li>
<li>Im Beharren darauf, dass Ärzte in Übereinstimmung mit dem Stand der Wissenschaft und bewährter medizinischer Erfahrung handeln sollen und dass kein Arzt oder sonstiger Angehöriger des Medizinerstandes gezwungen werden darf, in Beziehung auf das Recht der Kranken, nicht übermäßig leiden zu müssen, gegen das Gebot seines eigenen Gewissens zu handeln;</li>
<li>Empfiehlt die Parlamentarische Versammlung dem Ministerausschuss, die Regierungen der Mitgliedsstaaten aufzufordern:</li>
</ol>
<ul>
<li>I. a) insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung medizinischen Personals und die Organisation der medizinischen Dienstleistungseinrichtungen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle kranken Personen, ob sie sich nun im Krankenhaus oder in ihrem eigenen Heim befinden, die wirksamste Linderung ihres Leidens erhalten, die der gegenwärtige Stand des medizinischen Wissens ermöglicht;</li>
<li>b) auf Ärzte einzuwirken, dass die Kranken, wenn sie dies fordern, ein Recht auf vollständige Unterrichtung über ihre Krankheit und die vorgeschlagene Behandlung haben, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass bei Aufnahme ins Krankenhaus über den Dienstbetrieb, die Verfahren und die medizinische Ausrüstung der Institution besondere Informationen gegeben werden;</li>
<li>c) sicherzustellen, dass alle Personen Gelegenheit erhalten, sich psychisch darauf vorzubereiten, dem Faktum des Todes entgegenzusehen, sowie den notwendigen Beistand zu diesem Ende zu gewährleisten sowohl durch das behandelnde Personal Ärzte, Schwestern und Pfleger, das eine Grundschulung durchlaufen sollte, die es ihm ermöglicht, diese Probleme mit Personen zu erörtern, die sich dem Ende ihres Lebens nähern, als auch durch Psychiater, Geistliche oder an den Krankenhäusern beschäftigte spezialisierte Sozialarbeiter;</li>
<li>II. nationale Untersuchungsausschüsse, bestehend aus Vertretern aller Ebenen des Medizinerberufs, Juristen, Moraltheologen, Psychologen und Soziologen, einzuberufen, um die ethischen Regeln für die Behandlung von Personen, die sich dem Lebensende nähern, aufzustellen und um die medizinischen Leitprinzipien für die Anwendung außerordentlicher Maßnahmen, das Leben zu verlängern, festzulegen, wobei sie unter anderem erwägen sollen, in welche Situation Angehörige des ärztlichen Berufs etwa zivil- oder strafrechtliche Sanktionen geraten können, wenn sie von wirkungsvollen künstlichen Maßnahmen zur Verlängerung des Todesprozesses Abstand genommen haben im Fall terminal Kranker, deren Leben durch die gegenwärtige Medizin nicht gerettet werden kann, oder wenn sie positive Maßnahmen ergriffen haben, deren primäre Absicht es war, das Leiden solcher Patienten zu mindern, die jedoch eine Nebenwirkung auf den Prozess des Sterbens haben könnten, sowie die Frage schriftlicher Erklärungen zu prüfen, die von rechtsfähigen Personen abgegeben werden und die Ärzte ermächtigen, von lebensverlängernden Maßnahmen abzusehen, besonders im Fall unwiderruflichen Stillstands der Hirnfunktionen;</li>
<li>III. nationale Kommissionen einzurichten (falls nicht schon vergleichbare Einrichtungen bestehen), die Beschwerden gegen medizinisches Personal über Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Ausübung seines Berufs prüfen und zwar unter Vorbehalt der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte;</li>
<li>IV. den Europarat über ihre Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen zu informieren mit dem Ziel, die Kriterien bezüglich der Rechte der Kranken und Sterbenden sowie der gesetzlichen und technischen Mittel zur Gewährleistung ihrer Anwendung zu harmonisieren.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Resolution 613 (1976) &uuml;ber die Rechte der Kranken und Sterbenden</h2>
<ol>
<li>In der Meinung aus Gründen, die in der Empfehlung 779 (1976) über die Rechte der Kranken umrissen und im Bericht ihres Ausschusses für Sozial- und Gesundheitsfragen (Dokument 3699) dargelegt sind , dass den wahren Interessen der Kranken durch eine übertriebene Anwendung der modernsten Techniken zur Lebensverlängerung nicht immer am besten gedient ist;</li>
<li>In der Überzeugung, dass das, was sterbende Patienten am meisten wünschen, ein Tod in Frieden und Würde ist, wenn möglich unter Zuspruch und Beistand ihrer Familie und ihrer Freunde;</li>
<li>In Besorgnis, dass durch die Ungewissheit über die geeignetsten Merkmale für die Bestimmung des Todes unnötige Qualen verursacht werden können;</li>
<li>Im Beharren darauf, dass bei der Bestimmung des Todeszeitpunkts keine anderen Interessen berücksichtigt werden können als die der sterbenden Person;</li>
<li>Fordert die Parlamentarische Versammlung die verantwortlichen Körperschaften des Ärztestandes in den Mitgliedstaaten auf, streng die Kriterien zu prüfen, nach denen gegenwärtig Entscheidungen über die Einleitung von Wiederbelebungsverfahren und die Aufnahme von Patienten in eine langfristige Pflege, die künstliche Mittel der Lebenserhaltung erfordert, getroffen werden;</li>
<li>Fordert die Parlamentarische Versammlung das Europäische Büro bei der Weltgesundheitsorganisation auf, die Kriterien, die in den verschiedenen europäischen Ländern für die Bestimmung des Todes bestehen, im Licht der gegenwärtigen medizinischen Kenntnisse und Techniken zu prüfen und Vorschläge für ihre Harmonisierung zu machen, die gewissermaßen allgemeingültig nicht nur in Krankenhäusern, sondern auch in der normalen ärztlichen Praxis angewendet werden können.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/36-vorgaenge/publikation/der-europarat-ueber-die-rechte-der-kranken-und-sterbenden/">Der Europarat über die Rechte der Kranken und Sterbenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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