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	<title>Bund Informationsrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Antrag auf Akteneinsicht beim Bundeskriminalamt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/antrag-auf-akteneinsicht-beim-bundeskriminalamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bund]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsbehörden: BKA]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 96/97 Die Humanistische Union (HU) hat am 22. Juli diesen Jahres einen Antrag auf Akteneinsicht beim Bundeskriminalamt (BKA) gestellt. Gegenstand des Antrags waren Auskünfte zu den Datensammlungen des BKA bzw. entsprechende Akten, in denen Informationen über polizeiliche Befugnisse und Datenschutzstandards in anderen Ländern gesammelt werden. Hintergrund der Anfrage [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/antrag-auf-akteneinsicht-beim-bundeskriminalamt/">Antrag auf Akteneinsicht beim Bundeskriminalamt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 96/97</p>
<p>Die Humanistische Union (HU) hat am 22. Juli diesen Jahres einen Antrag auf Akteneinsicht beim Bundeskriminalamt (BKA) gestellt. Gegenstand des Antrags waren Auskünfte zu den Datensammlungen des BKA bzw. entsprechende Akten, in denen Informationen über polizeiliche Befugnisse und Datenschutzstandards in anderen Ländern gesammelt werden. Hintergrund der Anfrage ist die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09; s. den Beitrag von Arzt in diesem Heft), in der das Gericht die Anforderungen an eine polizeiliche Datenübermittlung ins Ausland formulierte. U.a. forderte das Gericht, dass sich die übermittelnden Behörden vorab über das notwendige bzw. real vorhandene Datenschutzniveau in den Empfängerländern informieren müssen (Rn. 339). Die HU wollte deshalb wissen, zu wie vielen Ländern die sog. Rechtstatsachenstelle des BKA (RETASAST) mittlerweile derartige Erkenntnisse gesammelt hat und welche Unterlagen der Sammelstelle konkret zu den Ländern Ägypten, Russland, Türkei und USA vorliegen (mit denen deutsche Polizeibehörden bereits jetzt Daten austauschen)?</p>
<p>In einer Anhörung des Innenausschusses der letzten Legislaturperiode zum vereinfachten Datenaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU hatte der damalige Vizepräsident des BKA, Prof Dr. Jürgen Stock, den Eindruck erweckt, die RETASAST sammle systematisch Informationen, um den polizeirechtlichen Status sowie das Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten der EU, mit denen das BKA Informationen tausche, bewerten zu können. Auf die Frage des Abgeordneten Notz, ob im BKA die gesetzlichen Voraussetzungen für präventive und repressive Zwangsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen &#8230;) in den 27 EU-Staaten bekannt seien, antwortete Stock damals wörtlich: &#132;Das bedeutet, dass wir eine eigene Forschung auch dazu unterhalten, Informationen zu diesem Themenfeld zu sammeln. Wir haben eine Rechtstatsachensammelstelle, die versucht, alle Informationen zusammen zu bekommen. Wir haben natürlich Kontakt zu den zuständigen Ministerien, die auch bei dieser Frage beraten. Es gibt die Europäische Union, die dazu Informationen bereitstellt. Das heißt, das sind alles Informationen, die dann dazu führen, dass im Einzelfall eine Entscheidung getroffen wird, die natürlich im Bereich der EU schon regelmäßig dazu führt, dass Datenaustausch stattfindet.&#8220; [1]</p>
<p>Die Antwort des BKA auf den Akteneinsichtsantrag vom 4.8.2016 fiel überraschend aus. Fünf Jahre später konstatiert das BKA: &#132;Die RETASAST des BKA sammelt bzw. hält keine Informationen über formale Datenschutzstandards sowie Erkenntnisse über das tatsächliche Datenschutzniveau anderer Länder vor, mit denen deutsche Polizeibehörden ggf. personenbezogene Daten austauschen.&#8220; Mit Bezug auf die in der Anfrage zitierten Äußerungen des früheren BKA-Vizepräsidenten zu derartigen Sammlungen teilt die Behörde weiter mit: &#132;Die von BKA-Vizepräsident Prof. Dr. Stock &#8230; erwähnte Informationssammlung der RETASAST konzentriert sich national auf die Befugnisse der Polizeigesetze der Länder, nicht jedoch auf internationale Datenschutzstandards bzw. tatsächlich vorhandene Datenschutzniveaus.&#8220; Die sachlichen Grundlagen und die fachliche Expertise für eine fundierte Entscheidung zur Datenübermittlung ist also keineswegs gegeben, wenn die Behörde nicht über die dafür nötigen Informationen verfügt.</p>
<p>Inzwischen erkundigten sich Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE bei der Bundesregierung danach, wie die Vorgaben aus der BKA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden sollen (Kleine Anfrage in BT-Drs. 18/9383 v. 9.8.2016). Die Antwort der Bundesregierung vom 26. August fiel ebenso kurz aus: &#132;Die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.&#8220; (BT-Drs. 18/9478, S. 6).</p>
<p><b>Anmerkungen</b></p>
<p>1 Innenausschuss des 17. Deutschen Bundestags, Wortprotokoll der Öffentlichen Anhörung vom 19.9.2011, Protokoll 17/49, S. 35.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vom Aussterben bedrohte Wörter: Das Amtsgeheimnis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/vom-aussterben-bedrohte-woerter-das-amtsgeheimnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bund]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Kommentarband gibt Hilfestellung zur Nutzung des Informationsfreiheitsgesetzes. Mitteilungen Nr. 196, S. 11 Ein Wort kann auf zwei Weisen sterben: Entweder es wurde gemeuchelt oder es ist altersschwach entschlafen. Das sagt zumindest der Journalist Bodo Mrozek und hat wiederbelebende Ma&#223;nahmen in Form eines &#8222;Lexikon(s) der bedrohten W&#246;rter&#8220; eingeleitet. Nimmt man die beiden Todesursachen Alterschw&#228;che und [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kommentarband gibt Hilfestellung zur Nutzung des Informationsfreiheitsgesetzes.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4277 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-338x450.jpg" alt="Vom Aussterben bedrohte W&ouml;rter: Das Amtsgeheimnis" width="338" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-564x750.jpg 564w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-451x600.jpg 451w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ifgkommentar_10.jpg 708w" sizes="(max-width: 338px) 100vw, 338px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Ein Wort kann auf zwei Weisen sterben: Entweder es wurde gemeuchelt oder es ist altersschwach entschlafen. Das sagt zumindest der Journalist Bodo Mrozek und hat wiederbelebende Ma&szlig;nahmen in Form eines &bdquo;Lexikon(s) der bedrohten W&ouml;rter&ldquo; eingeleitet. Nimmt man die beiden Todesursachen Alterschw&auml;che und Meuchelmord, so m&uuml;sste sich in seinem Lexikon fr&uuml;her, wohl aber eher sp&auml;ter unter dem Buchstaben A das Amtsgeheimnis nachschlagen lassen. Im Nachruf k&ouml;nnte man dann wie folgt lesen:<br />&bdquo;In Deutschland hielt sich das &#8218;Amtsgeheimnis&#8216; im europ&auml;ischen Vergleich ungew&ouml;hnlich lang. W&auml;hrend in Schweden-Finnland der Verschluss des Beh&ouml;rdenwissens 1766 f&uuml;r unzeitgem&auml;&szlig; erkl&auml;rt und den B&uuml;rgern gesetzlich ein freier Informationszugang erm&ouml;glicht wurde, dauerte es noch 240 Jahre, bis in Deutschland das erste Informationsfreiheitsgesetz das Amtsgeheimnis wenn nicht abschaffte, so doch zumindest einschr&auml;nkte. Zu diesem Zeitpunkt hielten innerhalb der Europ&auml;ischen Union nur noch Luxemburg, Malta und Zypern an diesem Archaismus fest.<br />Es w&auml;re aber falsch zu behaupten, das Amtsgeheimnis sei zu Beginn des 21. Jahrhunderts schlie&szlig;lich auch in Deutschland sanft an Altersschw&auml;che entschlafen. Ob es nun ein Meuchelmord war, sei dahingestellt, aber ein Vorsatz l&auml;sst sich nicht leugnen. Nachdem bis 2002 auf Regierungsebene mehrere Vorst&ouml;&szlig;e f&uuml;r ein Informationsfreiheitsgesetz scheiterten, bildete sich ein Ad-hoc-B&uuml;ndnis aus Vertretern von B&uuml;rgerrechts- und Journalistenorganisationen. Dazu geh&ouml;rten neben der Humanistischen Union die Deutsche Journalisten Union, der Deutsche Journalisten-Verband, das Netzwerk Recherche und Transparency International. Ihr gemeinsamer Plan: Wenn die Regierung das Amtsgeheimnis nicht freiwillig hergeben will, helfen wir eben nach. Das B&uuml;ndnis legte einen eigenen Gesetzentwurf vor, der einen weitest gehenden Zugang zu den beh&ouml;rdlichen Akten vorsah.<br />Danach sah sich die Bundesregierung gezwungen, ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz zu erarbeiten, dass im Juni 2005 verabschiedet und am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Jedoch enthielt das verabschiedete Gesetz so viele Ausnahmeregelungen, dass das B&uuml;ndnis f&uuml;r sich zu dem unbefriedigenden Schluss kam: Die deutschen Amtsverwalter haben den Besitzstand des Amtsgeheimnisses noch immer nicht aufgegeben. &#8218;Damit das Gesetz in der Rechtswirklichkeit auch angewendet werden kann, bedarf es einer Handreichung, die dem Nutzer hilft, der vielf&auml;ltigen Phantasie deutscher Beh&ouml;rden bei der Ablehnung von Informationsantr&auml;gen besser entgegen zu treten.&#8217;&ldquo;<br />An dieser Stelle endet der fiktive Nachruf, denn der Status quo ist erreicht. Das erste Jahr nach dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes hat gezeigt, dass bundesdeutsche Beh&ouml;rden sich immer noch mit den Antr&auml;gen auf Akteneinsicht schwer tun. Zahlreiche Informationsantr&auml;ge von B&uuml;rgern und Journalisten wurden abgelehnt. So hatte beispielsweise ein Journalist Einsicht in den Terminkalender des ehemaligen Kanzleramtschefs Frank-Walter Steinmeier beantragt. Das Kanzleramt h&auml;tte dem Journalisten eine teilgeschw&auml;rzte Kopie des Kalenders offen legen m&uuml;ssen, aber es lehnte den Antrag ab.<br />Solche Erfahrungen veranlassten die Humanistische Union, Transparency International und die beteiligten Journalistenverb&auml;nde, in einem 224 Seiten umfassenden Handbuch den Gesetzestext zu kommentieren und anhand solcher Fallbeispiele zu erl&auml;utern, was geht &ndash; und was bislang nicht.<br />(aw)</p>
<p>Wilhelm Mecklenburg &amp; Benno H. P&ouml;ppelmann: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetzestexte, Kommentierungen, Fallbeispiele, Erl&auml;uterungen. Hrsg. von Deutscher Journalisten-Verband e.V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanistische Union, Netzwerk Recherche, Transparency International &#8211; Deutsches Chapter. Berlin, Dezember 2006, 223 Seiten ISBN: 978-3-935819-22-0<br />Preis: 10,00 &euro;<br />Bestellungen &uuml;ber:<br />Humanistische Union e.V.<br />Greifswalder Stra&szlig;e 4<br />10405 Berlin<br />Tel.: (030) 204 502 56<br />Fax: (030) 204 502 57<br />E-Mail: <a href="mailto:service%40humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a></p>
<p>Das Buch ist im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop</a> der Humanistischen Union erh&auml;ltlich.<br />Mitglieder der Humanistischen Union k&ouml;nnen den Band kostenfrei in der Bundesgesch&auml;ftsstelle der Humanistischen Union bestellen.</p>
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		<item>
		<title>Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2007/ein-jahr-informationsfreiheitsgesetz-des-bundes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Jan 2007 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bund]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittwoch, 31. Januar 2007 um 14.00 Uhr Konferenzsaal der Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin, Hiroshimastraße 17, 10785 Berlin-Tiergarten Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist seit einem Jahr in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren war von einer ungew&#246;hnlichen Konstellation f&#252;r das politische System in Deutschland gepr&#228;gt: die politische Frontstellung verlief nicht zwischen Koalition und Opposition, sondern in erstaunlicher Klarheit zwischen Bundesregierung und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2007/ein-jahr-informationsfreiheitsgesetz-des-bundes/">Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Mittwoch, 31. Januar 2007 um 14.00 Uhr</p>
<p>Konferenzsaal der Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin, Hiroshimastraße 17, 10785 Berlin-Tiergarten</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.01.31_einladung.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5904 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2007.01.31_einladung.jpg" alt="Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes" width="268" height="205"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist seit einem Jahr in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren war von einer ungew&ouml;hnlichen Konstellation f&uuml;r das politische System in Deutschland gepr&auml;gt: die politische Frontstellung verlief nicht zwischen Koalition und Opposition, sondern in erstaunlicher Klarheit zwischen Bundesregierung und Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag. In den Beratungen wurden gro&szlig;e Erwartungen, aber auch Bef&uuml;rchtungen ge&auml;u&szlig;ert. Das im Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes formulierte Ergebnis ist sowohl auf Seiten der Regierung, als auch auf Seiten der engagierten zivilgesellschaftlichen Organisationen eher z&auml;hneknirschend &#8211; einerseits als zu weitgehend und andererseits als nicht weitgehend genug &#8211; hingenommen worden.</p>
<p>Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz ist sicher zu kurz, um die Auswirkungen des Gesetzes im Sinne einer Evaluation feststellen zu k&ouml;nnen. Der Zeitraum ist aber lang genug, um die bislang vorliegenden Erfahrungen einer ersten Bewertung im Sinne einer begleitenden Beobachtung zu unterziehen. Welche Erfahrungen gibt es bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes, wenn Informationssuchende sich an Beh&ouml;rden wenden?</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus gilt es die Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland insgesamt in den Blick zu nehmen. Mit den L&auml;ndern Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen und dem Saarland hat sich die Zahl der Informationsfreiheitsgesetze der L&auml;nder im letzten Jahr verdoppelt. In anderen Bundesl&auml;ndern dagegen gibt es immer noch deutliche Zur&uuml;ckhaltung. Welche H&uuml;rden liegen noch vor Transparenz und &Ouml;ffentlichkeitsprinzip? Wo sind die rechtspolitischen Perspektiven der Informationsfreiheit in Deutschland zu sehen?</p>
<p>Zur Diskussion dieser Erfahrungen und der Zukunftsaussichten veranstalten die Friedrich-Ebert-Stiftung und die Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Informationsfreiheit eine Konferenz, bei der wir diese Fragen offen debattieren wollen. Sie sind herzlich eingeladen, sich an der Debatte bei unserer Veranstaltung &#8222;Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes&#8220; zu beteiligen.</p>
<p>Das Programm:</p>
<ul>
<li>14.00 Uhr Er&ouml;ffnung und Begr&uuml;&szlig;ung <br />Dr. Irina Mohr (Leiterin Forum Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung)<br />Dr. Sven Berger (Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Informationsfreiheit)</li>
<li>14.15 Uhr 1 Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes &#8211; zu den bisherigen Erfahrungen<br />Peter Schaar (Bundesbeauftragter f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit)</li>
<li>Nachfragen/Diskussion</li>
<li>15.00 Uhr Rechtliche Entwicklung der Informationsfreiheit<br />Dr. Christoph J. Partsch (Rechtsanwalt)</li>
<li>Entwicklungstendenzen der IFG in den Bundesl&auml;ndern<br />Dieter H&uuml;sgen (Transparency International Deutschland e.V.)</li>
<li>Nachfragen/Diskussion</li>
<li>16.00 Uhr Pause</li>
<li>16.30 Uhr Zu den rechtspolitischen Perspektiven der Informationsfreiheit in Deutschland<br />Vortrag: Prof. Dr. Michael Kloepfer (Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin)<br />Podium<br />J&ouml;rg Tauss, MdB (Sprecher f&uuml;r Bildung, Forschung und Medien der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag)<br />Norbert Geis, MdB (Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag)<br />Prof. Dr. Michael Kloepfer (Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin)<br />Hans-Martin Tillack (Journalist, Der STERN)</li>
<li>Tagungsmoderation: Annette Wilmes (Freie ARD-H&ouml;rfunkjournalistin, Berlin)</li>
<li>18.00 Uhr Ausklang und Ende der Veranstaltung</li>
</ul>
<p>Eine Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r Informationsfreiheit.</p>
<p>Die Anmeldung ist mit dem unten angeh&auml;ngten Formular m&ouml;glich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2007/ein-jahr-informationsfreiheitsgesetz-des-bundes/">Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>FOI in Germany: Six Months After Implementation</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/foi-in-germany-six-months-after-implementation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2006 19:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Summary about the state of freedom of information legislation in Germany. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/foi-in-germany-six-months-after-implementation/">FOI in Germany: Six Months After Implementation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Summary about the state of freedom of information legislation in Germany.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/foi-in-germany-six-months-after-implementation/">FOI in Germany: Six Months After Implementation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>100 Applications within 4 weeks for Information from the Federal Administration</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/100-applications-within-4-weeks-for-information-from-the-federal-administration/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2006 09:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Two more German States are about to pass their first FOIA. Berlin, April 2004. This January the first federal FOIA came into force in Germany. Although the general public did not take much notice 110 application have been brought forward during the first month of its validity. One case of an excessive fee has been [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/100-applications-within-4-weeks-for-information-from-the-federal-administration/">100 Applications within 4 weeks for Information from the Federal Administration</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Two more German States are about to pass their first FOIA.</i></p>
<p>Berlin, April 2004. This January the first federal FOIA came into force in Germany. Although the general public did not take much notice 110 application have been brought forward during the first month of its validity. One case of an excessive fee has been reported. Following the report the fee was reduced to an acceptable amount.</p>
<p>One negative sign concerning implementation on the federal level is the restrictive implementation rule which has been issued by the Interior Ministry. Another problem is the lack of funding for the Federal Information Commissioner. This duty has been added to the tasks of the Federal Data Protection Commissioner, but the new job came without additional staff or budget.</p>
<p>Until now only four of the sixteen German states have FOI-laws. Two more, Mecklenburg-Western Pomerania and the Free Hanseatic City of Bremen, are about to get their first FOIAs. Both bills are quite similar to the federal law. Two distinctions are worthwhile mentioning:</p>
<p>The Mecklenburg-Western Pomerania bill introduces a new kind of trade secret exemption for information that &#8222;does not qualify as trade secret but is of similar value for its owner&#8220;. It is neither clear what kind of information is meant by this definition nor whether this will persuade any court to extend the trade secret exemption.</p>
<p>The Bremen bill is to commit the state&#8217;s public administration to set up a sort of centralized electronic reading room. This is an important initiative as so far publication obligations have been almost fully neglected in German access laws.</p>
<p>The state Schleswig-Holstein has a FOIA since the year 2000. The recently newly formed state government is set to add a new exemption for information concerning fiscal (commercial) activities into the FOIA of Schleswig-Holstein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/100-applications-within-4-weeks-for-information-from-the-federal-administration/">100 Applications within 4 weeks for Information from the Federal Administration</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Informationsfreiheit durch transparente und niedrige Gebühren zum Durchbruch verhelfen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/der-informationsfreiheit-durch-transparente-und-niedrige-gebuehren-zum-durchbruch-verhelfen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2006 20:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/der-informationsfreiheit-durch-transparente-und-niedrige-gebuehren-zum-durchbruch-verhelfen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>FDP Bundestagsfraktion fordert den Erlass einer Gebührenordnung für das Bundes-Informationsfreiheitsgesetz um die Erhebung unangemessen hoher Gebühren zu verhindern. Nach einem Fall unangemessen hoher Gebührenerhebung für die Herausgabe einer auf Grundlage des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes beantragten Information fordert die FDP Bundestagfraktion den Erlass einer Gebührenordnung, durch die sicher gestellt werden soll, dass keine überhöhten Gebühren und keine Vorkasse [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>FDP Bundestagsfraktion fordert den Erlass einer Gebührenordnung für das Bundes-Informationsfreiheitsgesetz um die Erhebung unangemessen hoher Gebühren zu verhindern.</i></p>
<p>Nach einem Fall unangemessen hoher Gebührenerhebung für die Herausgabe einer auf Grundlage des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes beantragten Information fordert die FDP Bundestagfraktion den Erlass einer Gebührenordnung, durch die sicher gestellt werden soll, dass keine überhöhten Gebühren und keine Vorkasse verlangt werden.</p>
<p>Zudem soll die Gebührenverordnung durch bewusst niedrig angesetzte Kosten die Nutzung des Bundes-IFG fördern.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung  IFGGebV)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/verordnung-ueber-die-gebuehren-und-auslagen-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-informationsgebuehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jan 2006 10:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vom 2. Januar 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6.01.2006 (Seite 6) Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Vom 2. Januar 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6.01.2006 (Seite 6)</i></p>
<p>Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:</p>
<h5>&sect; 1 Geb&uuml;hren und Auslagen </h5>
<p>(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfrei-heitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.<br />(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestands nach Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.</p>
<h5>&sect; 2 Befreiung und Erm&auml;&szlig;igung </h5>
<p>Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.</p>
<h5>&sect; 3 Inkraft&shy;treten </h5>
<p>Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.</p>
<p>Berlin, den 2. Januar 2006</p>
<p>Der Bundesminister des Innern</p>
<p>In Vertretung</p>
<p>Hanning</p>
<h6 align="center">Anlage (zu § 1 Abs. 1)</h6>
<h5 align="center">Geb&uuml;hren- und Ausla&shy;gen&shy;ver&shy;zeichnis </h5>
<h5 align="center">Teil A Geb&uuml;hren</h5>
<table border="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Nr.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Gebührentatbestand</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Gebührenbetrag<br />in Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">1.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Auskünfte</p>
</td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">30 bis 250</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">60 bis 500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">2.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Herausgabe</p>
</td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">2.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; Herausgabe von Abschriften</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">15 bis 125</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">2.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">30 bis 500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">15 bis 500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">4.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">5.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt fest-<br />gesetzten Gebühr;<br />jedoch mindestens<br />30 Euro</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h5 align="center">Teil B Auslagen</h5>
<table border="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Nr.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">Auslagentatbestand</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Auslagenbetrag<br />in Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">1.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Herstellung von Abschriften und Ausdrucken</p>
</td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">1.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; je DIN A4-Kopie</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">0,10</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">1.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; je DIN A3-Kopie</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">0,15</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">1.3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; je DIN A4-Farbkopie</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">5,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">1.4</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">&#8211; je DIN A3-Farbkopie </p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">7,50</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">2.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">0,25</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">in voller Höhe</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">4.</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">in voller Höhe</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/anwendungshinweise-zum-informationsfreiheitsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2005 10:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/anwendungshinweise-zum-informationsfreiheitsgesetz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren vom 21.11.2005 &#8211; V 5a -130 250/16 &#8211; Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2005 in der Fassung vom 21. November 2005, gültig ab 21. November 2005 (Nr: VVBU000071510) [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren vom 21.11.2005 &#8211; V 5a -130 250/16 &#8211; Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2005 in der Fassung vom 21. November 2005, gültig ab 21. November 2005 (Nr: VVBU000071510)</i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Informationsfreiheitsgesetz des Bundes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-ifg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Sep 2005 10:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsrecht in Deutschland]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-ifg/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz &#150; IFG) vom 5. September 2005 BGBl I 2005, S. 2722 &#167; 1 Grundsatz (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-ifg/">Informationsfreiheitsgesetz des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz &#150; IFG) vom 5. September 2005</p>
<p>BGBl I 2005, S. 2722</p>
<h5>&sect; 1 Grundsatz </h5>
<p>(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.</p>
<p>(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.</p>
<p>(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.</p>
<h5>&sect; 2 Begriffs&shy;be&shy;stim&shy;mungen </h5>
<p>Im Sinne dieses Gesetzes ist</p>
<p>1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;</p>
<p>2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.</p>
<h5>&sect; 3 Schutz von besonderen &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Belangen </h5>
<p>Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,</p>
<p>1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf</p>
<p>a) internationale Beziehungen,</p>
<p>b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,</p>
<p>c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,</p>
<p>d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,</p>
<p>e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,</p>
<p>f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,</p>
<p>g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,</p>
<p>2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,</p>
<p>3. wenn und solange</p>
<p>a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder</p>
<p>b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,</p>
<p>4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,</p>
<p>5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,</p>
<p>6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,</p>
<p>7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,</p>
<p>8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.</p>
<h5>&sect; 4 Schutz des beh&ouml;rd&shy;li&shy;chen Entschei&shy;dungs&shy;pro&shy;zesses </h5>
<p>(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. <br />Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.</p>
<p>(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.</p>
<h5>&sect; 5 Schutz perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten </h5>
<p>(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.</p>
<p>(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.</p>
<p>(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.</p>
<p>(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.</p>
<h5>&sect; 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Gesch&auml;fts&shy;ge&shy;heim&shy;nissen </h5>
<p>Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.</p>
<h5>&sect; 7 Antrag und Verfahren </h5>
<p>(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. <br />Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.</p>
<p>(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in <br />denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.</p>
<p>(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.</p>
<p>(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.</p>
<p>(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.</p>
<h5>&sect; 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter </h5>
<p>(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.</p>
<p>(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.</p>
<h5>&sect; 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg </h5>
<p>(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.</p>
<p>(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.</p>
<p>(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.</p>
<p>(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.</p>
<h5>&sect; 10 Geb&uuml;hren und Auslagen </h5>
<p>(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.</p>
<p>(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.</p>
<h5>&sect; 11 Ver&ouml;f&shy;fent&shy;li&shy;chungs&shy;pflichten </h5>
<p>(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.</p>
<p>(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe ersonenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.</p>
<p>(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse</p>
<h5>&sect; 12 Bundes&shy;be&shy;auf&shy;tragter f&uuml;r die Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit </h5>
<p>(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.</p>
<p>(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.</p>
<p>(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.</p>
<h5>&sect; 13 &Auml;nderung anderer Vorschriften </h5>
<p>(1) Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert: In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt und zu den §§ 21 bis 26 sowie in § 4c Abs. 2 Satz 2, § 4d Abs. 1, 6 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§ 21 bis 26, in § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter &#132;für den Datenschutz&#147; durch die Wörter &#132;für den Datenschutz und die Informationsfreiheit&#147; ersetzt.</p>
<p>(2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: &#132;Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat.&#147;</p>
<h5>&sect; 14 Bericht und Evaluierung </h5>
<p>Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.</p>
<h5>&sect; 15 Inkraft&shy;treten </h5>
<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-ifg/">Informationsfreiheitsgesetz des Bundes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme zum Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz von SPD und Bündnis 90/Die Grünen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2005 13:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Stellungnahme von Humanistischer Union, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Netzwerk Recherche und Transparency International anlässlich der Sachverständigenanhörung zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 14.03.2005 im Deutschen Bundestag Stellung&#173;nahme zum Gesetz&#173;ent&#173;wurf der Fraktionen SPD und B&#252;ndnis&#173;90/Die Gr&#252;nen: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Infor&#173;ma&#173;ti&#173;onen des Bundes (Infor&#173;ma&#173;ti&#173;ons&#173;frei&#173;heits&#173;ge&#173;setz &#8211; IFG) Bundestagsdrucksache 15/4493 vom 14.12.2004 Vorbemerkungen: [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue/">Stellungnahme zum Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz von SPD und Bündnis 90/Die Grünen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Gemeinsame Stellungnahme von Humanistischer Union, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Netzwerk Recherche und Transparency International anlässlich der Sachverständigenanhörung zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 14.03.2005 im Deutschen Bundestag</i></p>
<h5>Stellung&shy;nahme zum Gesetz&shy;ent&shy;wurf der Fraktionen SPD und B&uuml;ndnis&shy;90/Die Gr&uuml;nen: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen des Bundes (Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heits&shy;ge&shy;setz &ndash; IFG)</h5>
<h6>Bundestagsdrucksache 15/4493 vom 14.12.2004</h6>
<p><b>Vorbemerkungen:</b></p>
<p>Die Organisationen Netzwerk Recherche e.V., Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, Transparency International und Humanistische Union e.V. begr&uuml;&szlig;en ausdr&uuml;cklich die Absicht, auf Bundesebene ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Deutschland einzuf&uuml;hren. Bereits im April 2004 hatten wir daf&uuml;r einen gemeinsam ausgearbeiteten eigenen Gesetzentwurf vorgelegt.&nbsp;</p>
<p>Die angestrebte Reform ist unserer Meinung nach &uuml;berf&auml;llig, denn nachdem weltweit mehr als 50 Staaten allgemeine Informationszugangsrechte eingef&uuml;hrt haben, ist Deutschland mittlerweile bei der Verwaltungstransparenz zum Schlusslicht geworden.</p>
<p>Die Erfahrungen mit den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen sind ausgesprochen positiv: Der Zugewinn an Transparenz verbessert die demokratischen Beteiligungschancen der B&uuml;rger, st&auml;rkt die Korruptionspr&auml;vention und f&ouml;rdert letztlich auch die Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen. Nirgendwo ist es zu der von Kritikern immer wieder bef&uuml;rchteten &Uuml;berlastung der Verwaltung oder zu schwerwiegenden Kostensteigerungen gekommen. Verwiesen sei an dieser Stelle auf die Erfahrungsberichte der Informationsfreiheitsbeauftragten der L&auml;nder, insbesondere auf die empirisch fundierten Auswertungen zur Anwendungspraxis in Schleswig-Holstein und in Nordrhein-Westfalen (<a href="http://www.datenschutzzentrum.de/download/ifgerh.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.datenschutzzentrum.de/download/ifgerh.pdf</a>; <a href="http://www.im.nrw.de/pub/pdf/ifg_evaluierung.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.im.nrw.de/pub/pdf/ifg_evaluierung.pdf</a>).</p>
<p>Insgesamt zeichnet sich der Entwurf durch eine Reihe von deutlichen Verbesserungen gegen&uuml;ber der ersten Vorlage aus dem Innenministerium vom Dezember 2000 aus. So entspricht die Aufnahme einer expliziten Bearbeitungsfrist f&uuml;r die Antr&auml;ge internationalen Standards und ist ausdr&uuml;cklich zu begr&uuml;&szlig;en. An dieser Regelung, die dem Vorbild des novellierten Umweltinformationsgesetz folgt, sollte unbedingt festgehalten werden. Allerdings er&ouml;ffnet auch dieser Gesetzentwurf das Risiko, dass die weit gefassten Ausnahmeregelungen vom Grundsatz des Informationsanspruchs in der Praxis dazu f&uuml;hren, dass kooperationsunwillige Stellen sich der eigentlich angestrebten Transparenzverpflichtung entziehen. Diese Gefahr besteht vor allem aufgrund von vier Problemfeldern, die neu geregelt werden sollten:</p>
<p>1.)&nbsp;Das Gesetz konstituiert keinen Mindeststandard f&uuml;r den Anspruch auf Informationszugang. Spezialgesetze sollen in aller Regel Vorrang haben, auch wenn die dort zu findenden Bestimmungen restriktiver sind. Dies bedeutet, dass das &#8222;Amtsgeheimnis&#8220; in seiner bestehenden Form in weiten Bereichen beibehalten werden soll.</p>
<p>2.)&nbsp;Das Gesetz enth&auml;lt einen zu weitreichenden Schutz &#8222;&ouml;ffentlicher Belange&#8220;. In &sect; 3 dr&uuml;ckt sich dies dadurch aus, dass der Zugang zu Informationen schon verweigert werden kann, wenn das Bekanntwerden der Informationen &#8222;nachteilige Auswirkungen haben k&ouml;nnte&#8220; &#8211; was zu spekulativen Ablehnungsgr&uuml;nden geradezu einl&auml;dt, statt dass konkrete Gef&auml;hrdungen dargelegt werden m&uuml;ssen. Die Ausnahmeklauseln des &sect; 3 sind insgesamt so weitgehend, dass das Gesetz Gefahr l&auml;uft, sich selber aufzuheben. Hervorzuheben ist insoweit der Versagensgrund &#8222;wenn das Bekanntwerden der Information geeignet w&auml;re, fiskalische Interesses des Bundes zu beeintr&auml;chtigen&#8220;. Ein solcher Fall l&auml;sst sich fast immer konstruieren, da fast jedes Verwaltungshandeln finanzielle Auswirkungen hat.</p>
<p>3.)&nbsp;Der Schutz privater Interessen ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zu weitgehend, wenn es um den Schutz wirtschaftlicher Interessen gehen soll. Einsam selbst in der deutschen Landschaft der Informationszugangsrechte steht die Ma&szlig;gabe, dass der Inhaber eines Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses zustimmen muss, soll eine entsprechende Information freigegeben werden. Alle modernen Gesetze sehen hier vor, dass zwischen dem wirtschaftlich gesteuerten Schutzinteresse des Privaten und dem &ouml;ffentlichen Informationsinteresse abzuw&auml;gen ist.</p>
<p>4.)&nbsp;Die Kostenregelung des Gesetzes ist f&uuml;r den Antragsteller ung&uuml;nstiger als nach dem neuen Umweltinformationsgesetz. Hier sollte einer koh&auml;renten Regulierung der Vorzug gegeben werden. Demnach w&auml;re die Akteneinsicht vor Ort immer kostenlos zu halten und es w&auml;re eine Klausel vorzusehen, wonach bei Bagatellf&auml;llen auf Kostenerhebungen verzichtet wird oder die Beh&ouml;rde zumindest den Ermessensspielraum erh&auml;lt, auf die Abrechnung geringer Summen zu verzichten.</p>
<p>Die Stellungnahme folgt im Einzelnen der Gliederung, die f&uuml;r die Anh&ouml;rung am 14. M&auml;rz vorgesehen ist.</p>
<p>I. &nbsp;Problem und Ziel (Zur grunds&auml;tzlichen Erforderlichkeit eines IFG)</p>
<p>II.&nbsp;Zum Gesetzentwurf</p>
<p>Block 1</p>
<p>Das Informationsfreiheitsgesetz im internationalen und nationalen Rechtsvergleich</p>
<p>1.1&nbsp;Vorbemerkung<br />1.2&nbsp;Erfahrungen in anderen L&auml;ndern und der Europ&auml;ischen Union<br />1.3&nbsp;Erfahrungen in 4 Bundesl&auml;ndern mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen<br />1.4&nbsp;Stellung des Informationsfreiheitsbeauftragten, &sect; 12<br />1.5&nbsp;Vergleich mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes<br />1.6&nbsp;Das Regelungsverh&auml;ltnis von IFG und anderen bundesgesetzlichen &Ouml;ffnungsklauseln, &sect; 1 Abs. 3</p>
<p>Block 2</p>
<p>Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Rechte der Antragsteller</p>
<p>2.1&nbsp;Vorbemerkung<br />2.2&nbsp;Antragsbefugnis, Art des Interesses, Jedermannsrecht nach &sect; 1 Abs. 1<br />2.3&nbsp;Begriff der Beh&ouml;rde, &sect; 1 Abs. 1<br />2.4&nbsp;Rechtsschutz/ Rechtsweg, &sect; 9<br />2.5&nbsp;Pflichten der Beh&ouml;rde/ Bearbeitung der Antr&auml;ge, &sect; &sect; 7, 8<br />2.6&nbsp;Geb&uuml;hren, &sect; 10, verwaltungsinterne und externe Kosten<br />2.7&nbsp;Verfahrensrechte Dritter, &sect; 8</p>
<p>Block 3&nbsp;</p>
<p>Das Transparenzniveau des Gesetzes und die Ausnahmeregelungen</p>
<p>3.1&nbsp;Vorbemerkung <br />3.2 &nbsp;Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen nach &sect; 3<br />3.3&nbsp;Schutz des beh&ouml;rdlichen Entscheidungsprozesses nach &sect; 4<br />3.4&nbsp;Schutz des Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses nach &sect; 6<br />3.5 &nbsp;Schutz personenbezogener Daten, &sect; 5, Verh&auml;ltnis zum BDSG</p>
<p>Block 4</p>
<p>Zust&auml;ndigkeiten und weiterer Umgang mit dem Gesetz</p>
<p>4.1&nbsp;Vorbemerkung<br />4.2&nbsp;Ver&ouml;ffentlichungspflichten der Beh&ouml;rden, &sect; 11, Verh&auml;ltnis zu E-Government<br />4.3&nbsp;Evaluierung des Gesetzes durch das Parlament, &sect; 14<br />4.4&nbsp;Bericht der Bundesregierung, &sect; 14<br />4.5&nbsp;Befristung des Gesetzes, &sect; 15</p>
<p>I. &nbsp;Problem und Ziel (Zur grunds&auml;tzlichen Erforderlichkeit eines IFG)</p>
<p>Den Zielsetzungen &#8211; Transparenz als solche, St&auml;rkung von B&uuml;rgerrechten &#8211; ist nachdr&uuml;cklich zuzustimmen.</p>
<p>Lobenswert ist insbesondere, dass in der Zielsetzung nach der Begr&uuml;ndung (A.I) das &#8222;Kontrollelement&#8220; ausdr&uuml;cklich Erw&auml;hnung findet.</p>
<p>II.&nbsp;Zum Gesetzentwurf</p>
<p>Block 1: &nbsp;</p>
<p>Das Informationsfreiheitsgesetz im internationalen und nationalen Rechtsvergleich</p>
<p>1.1&nbsp;Vorbemerkung<br />Mit der Vorlage des Gesetzes wird der Weg daf&uuml;r geebnet, dass Deutschland seine Schlusslichtposition in der Frage des Zugangs zu Informationen bei &ouml;ffentlichen Stellen aufgibt. Dies ist zu begr&uuml;&szlig;en. <br />Die Behauptung, das Konzept des Gesetzesentwurfes ziele auf Koh&auml;renz (&#8222;einheitliche Begrifflichkeiten&#8220;, A.IV) mit vergleichbaren anderen Regelungen, kann nicht unwidersprochen bleiben. Schon der Zentralbegriff &#8222;amtliche Informationen&#8220; weicht unn&ouml;tig vom deutschen und internationalen Standard (&#8222;vorhandene&#8220; &#8211; neuerdings auch: &#8222;verf&uuml;gbare&#8220; &#8211; Informationen) ab. <br />Materiell f&auml;llt das Gesetz gegen&uuml;ber nationalen und internationalen Standards allerdings ab. Dies betrifft insbesondere den Schutz besonderer &ouml;ffentlicher Belange ( &sect; 3) sowie von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen ( &sect; 6) sowie insgesamt den Informationszugang bei Privaten.<br />Die Begr&uuml;ndungspflicht bei Drittbetroffenheiten ist in vergleichbaren nationalen und internationalen Regelungen so nicht zu finden und widerspricht dem Grundsatz des interesselosen Zugangs. Die Vorgabe der Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG), wonach bei Drittbetroffenheiten Interessensabw&auml;gungen durch die informationsverpflichtete Stelle zu erfolgen haben, darf nicht zu einer Pflicht des Antragstellers umgem&uuml;nzt werden, ein Interesse darlegen zu m&uuml;ssen.</p>
<p>1.2&nbsp;Erfahrungen in anderen L&auml;ndern und der Europ&auml;ischen Union</p>
<p>&nbsp;Abstrakt gesprochen, lassen sich die internationalen Erfahrungen so zusammenfassen, dass der Zugang zu Informationen</p>
<p>&#8211;&nbsp;niemals zu der bef&uuml;rchteten &Uuml;berlastung der Verwaltungen gef&uuml;hrt hat;</p>
<p>&#8211;&nbsp;der Schutz privater Belange (Datenschutz, geistiges Eigentum, Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse) machbar ist und nicht zu ungeb&uuml;hrlichen Belastungen Betroffener f&uuml;hrt;</p>
<p>&#8211; &nbsp;eine gesetzliche Regelung zwar nicht schlagartig, aber durchaus zu einem Bewusstseinswandel in Richtung zu mehr Offenheit der Verwaltungen f&uuml;hrt;</p>
<p>&#8211;&nbsp;gleichwohl Problemfelder verbleiben, d.h., dass es Bereiche gibt, in denen der Zugang zu Informationen nach wie vor umstritten bleibt.</p>
<p>Zu den umstrittenen Feldern geh&ouml;ren, abgesehen von den sozusagen von Natur aus streng gesch&uuml;tzten Bereichen wie den Geheimdiensten, dem der internationalen Beziehungen und der Landesverteidigung, namentlich alle Fragen, die mit Geldtransfers zu tun haben sowie der Informationszugang bei privaten (privatisierten) Stellen, die &ouml;ffentliche Aufgaben wahrnehmen.</p>
<p>1.3&nbsp;Erfahrungen in vier Bundesl&auml;ndern mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen</p>
<p>Dies gilt konkret auch f&uuml;r die vier Bundesl&auml;nder, die eigene Informationsfreiheitsgesetze haben. Es gibt einen robusten Sektor des gegen&uuml;ber der fr&uuml;heren Gesetzeslage erweiterten Informationszuganges.</p>
<p>Die praktische Erfahrung in den Bundesl&auml;ndern lehrt, dass die gr&ouml;&szlig;ten Sorgen der Gegner eines IFG keinerlei empirische St&uuml;tze haben:</p>
<p>Die h&auml;ufig beschworene &#8222;Antragsflut&#8220; und damit verbundene &#8222;Lahmlegung der &Auml;mter&#8220; ist &uuml;berall ausgeblieben: Schleswig-Holstein z&auml;hlte in den ersten zwei Jahren insgesamt 2.000 Antr&auml;ge, die sich naturgem&auml;&szlig; auf eine Vielzahl von &ouml;ffentlichen Stellen verteilten. So erhielt die H&auml;lfte der &Auml;mter gar keinen Antrag, und bei denen, die von IFG-Anfragen betroffen waren, lag die durchschnittliche Antragszahl bei f&uuml;nf &#8211; innerhalb von zwei Jahren. Diese &#8222;Mehrbelastung&#8220; d&uuml;rfte von den Verwaltungen problemlos zu bew&auml;ltigen sein. In Nordrhein-Westfalen wurden w&auml;hrend der ersten zwei Jahre insgesamt 2.200 Antr&auml;ge gez&auml;hlt. In Berlin wurde von der Senatsverwaltung f&uuml;r Inneres nur w&auml;hrend der ersten 13 Monate eine Statistik gef&uuml;hrt, die 164 Antr&auml;ge verzeichnet. In Brandenburg erfasst lediglich Potsdam die Anfragen und z&auml;hlte von Inkrafttreten des Landes-IFG 1998 bis M&auml;rz 2004 insgesamt 459 Antr&auml;ge.</p>
<p>&Uuml;ber Antr&auml;ge, die zur &#8222;St&ouml;rung des Verwaltungsablaufs&#8220; f&uuml;hren, wird von den Informationsfreiheitsbeauftragten nicht berichtet. Es ist zwar zutreffend, dass auch Scientology Antr&auml;ge gestellt hat. Allerdings waren diese Informationsbegehren mit den bestehenden Gesetzen problemlos zu bearbeiten und haben weder zur Preisgabe sch&uuml;tzenswerter Informationen noch zu einer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Arbeitslast gef&uuml;hrt.</p>
<p>Aus den moderaten Antragszahlen sollte im Umkehrschluss keinesfalls gefolgert werden, es gebe keinen Bedarf f&uuml;r ein IFG: So zeigen die Evaluierungsberichte aus Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, dass die B&uuml;rger sehr bewusst und sehr zielgerichtet Gebrauch von dem neuen Gesetz gemacht haben, indem sie sich nach v&ouml;llig plausiblen Angelegenheiten in ihrem Nahbereich erkundigt haben (z.B. gr&ouml;&szlig;ere Bauplanungen). Zudem muss ein B&uuml;rgerrecht sich nicht &uuml;ber seine quantitative Inanspruchnahme legitimieren, sondern stellt einen Wert an sich dar. Auch das Petitions- und das Demonstrationsrecht werden nur von vergleichsweise wenigen B&uuml;rgern in Anspruch genommen, ohne deswegen einer Kosten-Nutzen-Rechnung unterworfen zu werden.</p>
<p>F&uuml;r die ebenfalls h&auml;ufig ge&auml;u&szlig;erte Bef&uuml;rchtung, durch das IFG k&ouml;nnten sensible Informationen wie z.B. Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse &ouml;ffentlich werden, liefern die Landes-IFG gleichfalls keinerlei Beleg. Die in den Landes-IFG enthaltene Abw&auml;gungsklausel zwischen den Schutzinteressen betroffener privater Firmen einerseits und den Interessen der &Ouml;ffentlichkeit an einer Offenbarung der Information andererseits hat sich bew&auml;hrt und sollte f&uuml;r ein Bundes-IFG &uuml;bernommen werden.</p>
<p>1.4&nbsp;Stellung des Informationsfreiheitsbeauftragten, &sect; 12</p>
<p>Der Informationsbeauftragte spielt bei der konkreten Anwendung des Gesetzes eine gro&szlig;e Rolle. &Uuml;berraschenderweise liegt dies nicht nur daran, dass er im Konzert der Lehrmeinungen eher geh&ouml;rt wird als Personen ohne das Gewicht des Amtes.</p>
<p>Er &uuml;bt seine beratende Funktion ma&szlig;geblich nicht nur gegen&uuml;ber Privaten Informationssuchenden aus, sondern in ganz erheblichem Umfang gegen&uuml;ber Beh&ouml;rden, die sich Gewissheit verschaffen dar&uuml;ber, was sie m&uuml;ssen &#8211; aber, im neuen Geiste der Informationsfreiheit, durchaus auch dar&uuml;ber, was sie d&uuml;rfen.</p>
<p>Demgegen&uuml;ber gibt es keine Berichte dahingehend, dass die gleichzeitige Befassung eines Informationsbeauftragten sowohl mit Belangen des Datenschutzes als auch des Informationszuganges zu Problemen gef&uuml;hrt h&auml;tte. Im Gegenteil sehen die Datenschutzbeauftragten selber die Doppelrolle als &#8222;zwei Seiten der gleichen Medaille&#8220; an; die Doppelrolle ist auch im internationalen Vergleich als Standard anzusehen.</p>
<p>1.5&nbsp;Vergleich mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes</p>
<p>Der Gesetzentwurf ist begrifflich und regulatorisch in wichtigen Punkten nicht koh&auml;rent mit dem neuen UIG des Bundes. Dies betrifft Grundfragen wie den zug&auml;nglichen Typ an Informationen (hier: &#8222;amtliche&#8220;, dort: &#8222;vorhandene&#8220; bzw. &#8222;verf&uuml;gbare&#8220;) und die Ausnahmen, die hier bei den &ouml;ffentlichen Belangen wesentlich weiter gehen als im UIG (wo sie im Ergebnis den Grundsatz der &#8222;eng begrenzten genau bestimmten Ausnahmen&#8220; gef&auml;hrden).</p>
<p>Der Gesetzentwurf f&auml;llt materiell in Teilen erheblich hinter das UIG zur&uuml;ck. Dies betrifft die bereits angesprochenen Ausnahmeregelungen des &sect; 3. F&uuml;r den Fall der Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse ( &sect; 9 GE), sieht der Gesetzentwurf, anders als das UIG, die IFG&#8217;s und andere Regelungen im internationalen Vergleich keine Abw&auml;gungsklausel vor, sondern will den Informationszugang bedingungslos von der Zustimmung des Betroffenen abh&auml;ngig machen.</p>
<p>Die wichtigen Verbesserungen hinsichtlich des Informationszuganges bei Privaten, die das neue UIG gegen&uuml;ber dem alten enth&auml;lt, werden gerade nicht aufgegriffen. Im Gegenteil soll das fiskalische Handeln stark gegen den informationellen Zugriff gesch&uuml;tzt werden.</p>
<p>Auch hinsichtlich der Frage der Kosten des Informationszugangs verh&auml;lt sich der Gesetzentwurf weniger b&uuml;rgerfreundlich als das neue UIG.</p>
<p>1.6&nbsp;Das Regelungsverh&auml;ltnis von IFG und anderen bundesgesetzlichen &Ouml;ffnungsklauseln, &sect; 1 Abs. 3</p>
<p>Die Konkurrenzklausel ( &sect; 1 Abs. 3 GE) ist unklar und im Ergebnis &#8211; es wird der Vorrang spezieller Regelungen festgeschrieben &#8211; unbefriedigend. Die vorliegende Fassung reduziert beispielsweise den Informationszugang im Planfeststellungsverfahren auf die &#8222;Akteneinsicht nach Ermessen&#8220;.</p>
<p>Den Verfassern des GE ist allerdings zuzugeben, dass die Formulierung der Konkurrenzklausel in einem IFG zu den schwierigsten regulatorischen Fragen geh&ouml;rt.</p>
<p>Politisch zu fordern ist aber, dass ein IFG einen Mindeststandard an Informationszugang vermittelt. Es sollte deshalb nur der &#8222;weitergehende Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften unber&uuml;hrt bleiben&#8220;.</p>
<p>Um hier eventuell gesehene (bef&uuml;rchtete) Risiken abzufangen, k&ouml;nnte man u.U. f&uuml;r die Anlaufphase des Gesetzes vorsehen, f&uuml;r einige enumerativ aufzuz&auml;hlende Gesetze deren Vorrang einzur&auml;umen.</p>
<p>Block 2&nbsp;</p>
<p>Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Rechte der Antragsteller</p>
<p>2.1&nbsp;Vorbemerkung</p>
<p>Der Gesetzentwurf stellt ein grunds&auml;tzlich zufriedenstellendes Grundger&uuml;st an Verfahrensregelungen bereit.</p>
<p>Begr&uuml;&szlig;t wird, dass der Entwurf ( &sect; 7 Abs. 5) eine stringente Fristenregelung enth&auml;lt; eine solche sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unbedingt beibehalten werden, denn sie ist f&uuml;r die Effektivit&auml;t eines Informationszugangsrechtes essentiell.</p>
<p>Erfreulich ist, dass dem Antragsteller klar die Kompetenz zugesprochen wird, &uuml;ber die Art des Informationszugangs zu entscheiden ( &sect; 1 Abs. 2 GE). Eine Bezugnahme hierauf in &sect; 7 Abs. 3 GE w&auml;re der Klarheit wegen jedoch w&uuml;nschenswert.</p>
<p>Es w&auml;re zu erw&auml;gen, im Gleichklang mit dem neuen UIG Private &#8211; anders als nach &sect; 7 Abs. 1 Satz2 GE &#8211; direkt informationsverpflichtet zu machen. Der Bund hat diese M&ouml;glichkeit (da er &uuml;ber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Kompetenzen bez&uuml;glich der Rechtswegzuweisung verf&uuml;gt).</p>
<p>Nicht zugestimmt werden kann der Anforderung nach &sect; 7 Abs. 1 Satz 3 GE, wonach bei Drittbetroffenheiten eine Begr&uuml;ndung des Antrages auf Zugang zu Informationen erfolgen muss.</p>
<p>2.2&nbsp;Antragsbefugnis, Art des Interesses, Jedermannsrecht nach &sect; 1 Abs. 1<br />Wenn der Antragsteller nach Abs. 1 kein rechtliches Interesse darlegen muss, kann man e contrario auf den Gedanken kommen, zumindest ein berechtigtes Interesse m&uuml;sse dargelegt werden. Die Begr&uuml;ndung verneint dies. Da dies nicht gewollt ist, w&auml;re eine Streichung des Wortes &#8222;rechtlich&#8220; anzuraten.</p>
<p>2.3&nbsp;Begriff der Beh&ouml;rde, &sect; 1 Abs. 1<br />Die Bezugnahme in Abs.. 1 auf die &ouml;ffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben ist problematisch. Entsprechende Formulierungen haben in Schleswig-Holstein zu dem Missverst&auml;ndnis gef&uuml;hrt, die T&auml;tigkeit von Beh&ouml;rden sei nur vom Informationszugang erfasst, wenn diese Beh&ouml;rden &ouml;ffentlich-rechtlich handelten. Dies ist zu eng, abgesehen davon, dass es zu unn&ouml;tigen Abgrenzungsproblemen im Vollzug f&uuml;hrt. Es ist angemessen und in Koh&auml;renz mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und dem UIG, stattdessen auf &#8222;Aufgaben der &ouml;ffentlichen Verwaltung&#8220; abzustellen und hierbei zumindest in der Begr&uuml;ndung klarzustellen, dass auch fiskalisches handeln von Beh&ouml;rden erfasst ist. <br />Private sind nach dem Entwurf nur in die Informationsverpflichtung eingebunden, soweit sich eine Beh&ouml;rde dieser bedient. Dies ist insoweit zureichend, als der Beliehene nach deutscher Verwaltungsrechtsdogmatik ohnehin Beh&ouml;rde ist. Ausgeschlossen sind aber Stellen wie die Deutsche Bahn oder die Deutsche Telekom, die entweder vollst&auml;ndig oder zumindest zu erheblichen Teilen sich im Eigentum des Bundes befinden. Der Begriff des &#8222;Sich-Bedienens&#8220; enth&auml;lt ein Element der &Uuml;ber/Unterordnung, das nicht zwingend gegeben ist, wenn nur eine wirtschaftliche Kontrolle vorliegt (wie auch die Begr&uuml;ndung nahe legt). Dies l&auml;uft der durch die Richtlinie 2003/4/EG vorgegebenen Entwicklung zuwider und sollte &uuml;berdacht werden.<br />Zumindest die F&auml;lle formeller Privatisierung, wo &ouml;ffentliche Aufgaben zwar durch eine Person des Privatrechts erledigt werden, diese Person aber v&ouml;llig oder ganz &uuml;berwiegend im Eigentum der &ouml;ffentlichen Hand steht, sollten mit erfasst, die entsprechenden Personen des Privatrechts in die Informationsverpflichtung einbezogen werden.</p>
<p>2.4&nbsp;Rechtsschutz/ Rechtsweg, &sect; 9</p>
<p>Es bedarf in &sect; 9 GE noch der Einf&uuml;hrung einer Ablehnungsfiktion, d.h., der gesetzlichen Feststellung, dass der Antrag als abgelehnt gilt, wenn &uuml;ber ihn nicht in der vorgebenen Frist entschieden ist. Dies ist insbesondere erforderlich, damit der Rechtsweg eindeutig und z&uuml;gig er&ouml;ffnet ist.</p>
<p>Was die Anordnung des Vorverfahrens auch bei der Befassung oberster Bundesbeh&ouml;rden angeht ( &sect; 9 Abs. 4 GE), so ist dies zwar koh&auml;rent mit dem neuen UIG. Es w&auml;re jedoch zu erw&auml;gen, ein solches beh&ouml;rdliches &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren bei einer unabh&auml;ngigen Stelle, m&ouml;glicherweise auch beim Informationsbeauftragten anzusiedeln.</p>
<p>2.5&nbsp;Pflichten der Beh&ouml;rde/ Bearbeitung der Antr&auml;ge, &sect; &sect; 7, 8</p>
<p>Es wird zun&auml;chst auf die vorangehenden Bemerkungen verwiesen. Der Beginn des Fristlaufs nach &sect; 7 Abs. 5 Satz 2 GE ist problematisch, denn es k&ouml;nnen Verz&ouml;gerungen eintreten im Lauf zwischen angegangener Beh&ouml;rde und der Beh&ouml;rde, die &uuml;ber die Informationen verf&uuml;gt.</p>
<p>Die Begr&uuml;ndungspflicht bei Drittbetroffenheiten, wie in 7 Abs. 1 Satz 3 GE ist in vergleichbaren nationalen und internationalen Regelungen so nicht zu finden und widerspricht dem Grundsatz des interesselosen Zugangs. Die Vorschrift ist in dieser Form zu streichen.</p>
<p>M&ouml;glicherweise liegt hier ein Missverst&auml;ndnis vor. Die neue Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG) legt fest, dass bei Drittbetroffenheiten Interessensabw&auml;gungen &#8211; insbesondere bei der Freigabe von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen &#8211; durch die informationsverpflichtete Stelle zu erfolgen haben. Um diese Abw&auml;gung zu erleichtern bzw. um die Wahrscheinlichkeit zu erh&ouml;hen, dass sie zu seinen Gunsten ausgeht,&nbsp; mag der Antragsteller ein Interesse benennen. Er muss dies aber nicht. Die Pflicht zu einer solchen Darlegung widerspricht dem Grundkonzept des interesselosen Zugangs.</p>
<p>Es sind auch vielfach F&auml;lle denkbar, in denen die Abw&auml;gung zu Gunsten der Informationsfreigabe erfolgen kann bzw. muss, weil das Ver&ouml;ffentlichungsinteresse offenkundig ist. F&uuml;r den Fall der Emissionen in die Umwelt hat dies der Richtliniengeber der Richtlinie 2003/4/EG direkt so entschieden; dies findet sich auch im neuen UIG.</p>
<p>2.6&nbsp;Geb&uuml;hren, &sect; 10, verwaltungsinterne und externe Kosten</p>
<p>Ein freier Informationszugang darf nicht durch eine Kostenbarriere wieder verunm&ouml;glicht werden. Es sind entsprechende Absicherungen vorzusehen:</p>
<p>Die Akteneinsicht vor Ort sollte geb&uuml;hrenfrei sein, die &Uuml;bermittlung von gewissen Mengen an Kopien (in Papierform oder elektronisch) sollte kostenfrei sein (Bagatellschwelle), es sollten nur tats&auml;chliche Kosten (&#8222;5 Cent pro Kopie, nicht 50&#8220;) berechnet werden d&uuml;rfen und es sollten Sozialklauseln einschlie&szlig;lich solcher f&uuml;r gemeinn&uuml;tzige Vereinigungen (z.B. volle Kostenfreiheit, zumindest als M&ouml;glichkeit in solchen F&auml;llen) vorgesehen werden.</p>
<p>Verwiesen sei bei der Kostenregelung auf das novellierte UIG, das z.B. die Akteneinsicht in der Beh&ouml;rde kostenfrei stellt und damit auf die Erfahrung reagiert, dass Antragsteller in der Vergangenheit abgeschreckt wurden, indem ihnen anteilig die Arbeitszeit der Verwaltungsmitarbeiter in Rechnung gestellt wurde, die sich w&auml;hrend der Akteneinsicht im gleichen Raum aufhielten &#8211; selbst wenn sie ihrer normalen Arbeit weiter nachgingen. Hier sollte zwischen UIG und IFG eine Regelungskonsistenz hergestellt werden.</p>
<p>2.7&nbsp;Verfahrensrechte Dritter, &sect; 8</p>
<p>Die Anh&ouml;rung Drittbetroffener ( &sect; 8) ist verfassungsrechtlich geboten. Es w&auml;re regulatorisch aber noch sicherzustellen, dass bei Drittbetroffenheiten die Fristenregelung durch die Anh&ouml;rung des Dritten nicht ausgehebelt wird. Problematisch ist in der Gesamtschau auch, dass nach der Begr&uuml;ndung zumindest eine T&uuml;r dahin aufgehalten wird, auch Beh&ouml;rden als Quasi-Drittbetroffene anzusehen.</p>
<p>Block 3&nbsp;</p>
<p>Das Transparenzniveau des Gesetzes und die Ausnahmeregelungen</p>
<p>3.1&nbsp;Vorbemerkung</p>
<p>Gemessen an allen vergleichbaren Gesetzen sind die im GE vorgesehenen Ausnahmen zu weitgehend. Es ist in Teilen sogar zu bef&uuml;rchten, dass die Ausnahmen so weit gehen, dass sie das Grundanliegen des Gesetzes aush&ouml;hlen und diese Reform insgesamt ins Leere laufen lassen.&nbsp;</p>
<p>3.2 &nbsp;Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen nach &sect; 3</p>
<p>Die Vorschrift ist einerseits zu weitgehend, andererseits von hohen Redundanzen (letzteres insbesondere in Zusammenschau mit &sect; 4) gepr&auml;gt.</p>
<p>Zu Ziffer 1: <br />Die Formulierung &#8222;haben k&ouml;nnte&#8220; f&uuml;hrt zu einem zu gro&szlig;en Anwendungsbereich der Ausnahme. Es w&auml;re dies in &#8222;h&auml;tte&#8220; zu &auml;ndern.</p>
<p>Lit b): Dass Teilbereiche des Handelns der Bundeswehr gesch&uuml;tzt werden m&uuml;ssen, ist richtig. Hierzu k&ouml;nnen aber nicht umfassend &#8222;sonstige sicherheitsempfindliche Belange&#8220; geh&ouml;ren.</p>
<p>Lit c): Diese Regelung&nbsp; kann im Einzelfall zu weit gehen. Ein zureichender Schutz ist ohne weiteres &uuml;ber &sect; 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfes gew&auml;hrleistet. In jedem Fall sollten aber z.B. allgemeine Regelungen hinsichtlich der Behandlung einer sicherheitsrelevanten Lage sp&auml;testens nach Abschluss derselben zug&auml;nglich sein. Die Vorschrift ist sch&auml;rfer zu fassen, vgl. z.B. die Vorbemerkung zu dieser Ziffer. Besser w&auml;re es, sie zu streichen.</p>
<p>Lit d-f): Alle diese Ausnahmeregelungen zielen darauf ab, beh&ouml;rdliches Handeln, das irgendwie mit finanziellen Auswirkungen zu tun hat, dem informatorischen Zugriff zu entziehen. Dies widerspricht dem Geist des Gesetzes. Gerade in diesen Bereich wird ein Interesse der &Ouml;ffentlichkeit liegen. Im Einzelnen: <br />Lit d): Dieses l&auml;uft dem Kontrollkonzept des Gesetzentwurfes zuwider. Schon an dieser Stelle spiegelt der Gesetzentwurf (siehe auch die Einzelbegr&uuml;ndung hierzu) das Konzept eines extremen Wirtschaftsschutzes (siehe unten, &sect; 6) wider, wie ohnehin &#8211; vgl. die Anmerkung zum Eingangssatz &#8211; festzustellen ist, dass in &sect; 3 insgesamt das Bem&uuml;hen deutlich wird, durch m&ouml;glichst viele sich teilweise &uuml;berschneidende Ausnahmetatbest&auml;nde den Anwendungsbereich des Informationsanspruchs einzuengen. Wie die Einzelbegr&uuml;ndung zeigt, geh&ouml;rt die Thematik weniger zum Schutz &ouml;ffentlicher Belange als zur Thematik des Schutzes von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen. Der Ausnahmetatbestand w&auml;re deshalb &#8211; als umfasst von einer angemessen Regelung zum Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen &#8211; zu streichen. <br />Lit e): Es gilt hier zun&auml;chst das gleiche wie zu lit d), allerdings insoweit in versch&auml;rfter Form, als die angesprochene externe Finanzkontrolle der Begr&uuml;ndung nach die Arbeit des Bundesrechnungshofes betreffen soll.&nbsp; Dieser pr&uuml;ft nach dem Bundesrechnungshofgesetz und der Bundeshaltsordnung (vgl. &sect; 88 BHO), ob die &ouml;ffentlichen Stellen die f&uuml;r die Haushalts- und Wirtschaftsf&uuml;hrung geltenden Vorschriften und Grunds&auml;tze einhalten (Art 114 Abs. 2 GG, &sect; 90 BHO). Es ist nicht ersichtlich, warum hier ein Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. Im europ&auml;ischen Staatsverst&auml;ndnis geh&ouml;ren die &ouml;ffentlichen Haushalte zu den origin&auml;r &ouml;ffentlichen Dokumenten (weshalb Haushalte als Gesetz beschlossen werden). Etwas anderes k&ouml;nnte nur gelten, wenn man die Existenz von Schatten- und Nebenhaushalten nicht nur konzedieren, sondern auch billigen w&uuml;rde und man zudem das Verst&auml;ndnis h&auml;tte, dass derartige Haushalte einen besonderen informationellen Schutzanspruch h&auml;tten.<br />Lit f): Auch f&uuml;r diesen Ausnahmetatbestand gilt, dass er zureichend durch &sect; 4 Abs. 1 erfasst ist.</p>
<p>Lit g): Eine vergleichbare Klausel im Schleswig-Holsteinischen IFG hat zu Missbr&auml;uchen Anlass gegeben, indem Informationen vom Zugang ausgeschlossen wurden, die sich wenn auch nur in irgendeiner entfernten Weise mit dem jeweiligen Verfahren in Zusammenhang bringen lie&szlig;en. Eine Einschr&auml;nkung wie &#8222;und die jeweiligen Informationen der Beh&ouml;rde aufgrund des Verfahrens zugehen&#8220;, wie sie auch in der Ursprungsfassung des UIG vorhanden war, ist geboten. Es w&auml;re klarzustellen, dass dem Zugriff nicht solche Informationen entzogen sind, die vor Einleitung des Verfahrens zug&auml;nglich waren. (Regulatorisch ist das Problem &auml;hnlich wie bei der Verschiebung von Informationen in Archive. Letzteres Problem erkennt der Gesetzentwurf und l&ouml;st es zufriedenstellend &#8211; &sect; 13 Abs. 2 GE).</p>
<p>Zu Ziffer 2: <br />Wie die Begr&uuml;ndung zu Recht ausf&uuml;hrt, bedeutet &#8222;&ouml;ffentliche Sicherheit&#8220; nach deutschem Verst&auml;ndnis<br />&#8222;die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsg&uuml;tern der B&uuml;rger.&#8220;<br />Die Ausnahmeklausel ist deshalb im Ergebnis eine offene Gemeinwohlklausel. Der Begr&uuml;ndung ist zuzugeben, dass solche Klauseln sich in &sect; 99 Abs. 2 VwGO (und &uuml;brigens auch in &sect; 29 Abs. 2 VwVfG) finden. Die Aufnahme der Klausel l&auml;uft gleichwohl dem Konzept des Gesetzentwurfes zuwider, wonach die Ausnahmetatbest&auml;nde konkret und pr&auml;zise seien und nach &uuml;blichen Auslegungsregeln eng zu verstehen sind. Denn die &sect; &sect; 29 Abs. 2 VwVfG, 99 Abs. 2 VwGO sind in der Spruchpraxis der Gerichte so (n&auml;mlich gegen den Wortlaut, letztlich eng) ausgelegt worden, aber nur wegen ihres im Rechtschutzgebot des Grundgesetzes verankerten verfassungsrechtlichen Hintergrundes. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass gerade der von der Begr&uuml;ndung genannte &sect; 99 Abs. 2 VwGO j&uuml;ngst novelliert werden musste, weil die Vorschrift in der bis vor kurzem bestehenden Form angesichts ihrer Handhabung durch die Beh&ouml;rden nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsrechtlich keinen Bestand haben konnte. <br />Die Vorschrift ist deshalb zu streichen.</p>
<p>Zu Ziffer 3:<br />W&auml;hrend der Schutz der &#8222;Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden&#8220; im Umweltinformationsrecht und auch in den deutschen Informationsfreiheitsgesetzen regelm&auml;&szlig;ig zu finden ist, ist dies f&uuml;r die besondere Kautel des Schutzes internationaler Verhandlungen nicht der Fall. Die Begr&uuml;ndung weist darauf hin, dass die Beratungen innerhalb des Netzwerkes europ&auml;ischer Kartell- und Wettbewerbsbeh&ouml;rden besonders gesch&uuml;tzt werden sollen. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass das, was hier materiell zu sch&uuml;tzen ist, durch einen angemessenen Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen erreicht werden kann. Die Vorschrift dient ihrer Begr&uuml;ndung nach ma&szlig;geblich dem Schutz der Stellung von Beh&ouml;rden im Wettbewerb. Auch dies ist keine origin&auml;re Stellung von Beh&ouml;rden. Ein besonderes Schutzbed&uuml;rfnis ist nicht erkennbar.<br />Die Vorschrift ist zu streichen. <br />Soweit die Begr&uuml;ndung als Beispiel vorgibt, die Entscheidung, bestimmte Forschungsergebnisse nicht zu ver&ouml;ffentlichen, ist hier das falsche Tatbestandsmerkmal gew&auml;hlt bzw. &ouml;ffnet dieses Begr&uuml;ndungselement dem Missbrauch der Vorschrift T&uuml;r und Tor. Die inzwischen entwickelte Rechsprechung zum Tatbestand der &#8222;Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden&#8220; hat klargestellt, dass hiermit der Beratungsvorgang, nicht das Beratungsergebnis gesch&uuml;tzt werden soll. Das Beratungsergebnis kann nur aufgrund anderer materieller Kriterien gesch&uuml;tzt sein. <br />Abzulehnen ist auch die Auffassung der Begr&uuml;ndung, dass Informationen betreffend das Aufsichtsverh&auml;ltnis von Beh&ouml;rden zueinander diesem Tatbestandsmerkmal zuzuordnen w&auml;ren.<br />Die Begr&uuml;ndung zur Vorschrift ist zu &uuml;berarbeiten.</p>
<p>Zu Ziffer 4:<br />Soweit diese Vorschrift den Informationszugang kraft anderer Rechtsvorschriften ausschlie&szlig;t, stellt sie eine Konkurrenzregelung dar (dies sieht auch die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfes so) und geh&ouml;rt systematisch zu &sect; 1 Abs. 3. Auf die dortigen Anmerkungen wird verwiesen. <br />Rechtsdogmatisch unsinnig ist es, die Anwendung eines Gesetzes kraft Verweises auf eine (in der Normenhierarchie nachrangige) Verwaltungsvorschrift auszuschlie&szlig;en. Diesen Grundsatz zu verankern, w&uuml;rde darauf hinauslaufen, der Exekutive die Abschaffung des Gesetzes anheim zu stellen.<br />Zumindest die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften ist zu streichen.</p>
<p>Zu Ziffer 5:<br />Die Vorschrift ist als solche unbedenklich. Es m&uuml;sste allerdings sichergestellt werden, dass der Vorgang der Beiziehung nicht zum Entzug des informationellen Zugriffs f&uuml;hrt, ein Problem, dass der Gesetzentwurf f&uuml;r den Fall des Archivrechts l&ouml;st (vgl. &sect; 13 Abs. 2). <br />Es ist eine Regelung aufzunehmen wie die, dass die Stelle, von der die Unterlagen beigezogen sind, f&uuml;r den Informationszugang zu sorgen hat.</p>
<p>Zu Ziffer 6:<br />Die Vorschrift stellt das wohl gr&ouml;&szlig;te Risiko dar, dass das Gesetz zu einem Beispiel&nbsp; in sich widerspr&uuml;chlicher Rechtsetzung ger&auml;t. Denn letztlich ber&uuml;hrt alles Verwaltungshandeln die fiskalischen Interessen des Bundes und mannigfache Informationen sind geeignet, die fiskalischen Interessen des Bundes zu beeintr&auml;chtigen. <br />Bei der Planung einer Bundesfernstra&szlig;e unterf&auml;llt etwa die Information, dass das Design einer L&auml;rmschutzschutzanlage, gemessen an den gesetzlichen Anforderungen, unzureichend ist, diesem Ausnahmetatbestand. Wird die Information n&auml;mlich freigegeben, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die L&auml;rmschutzanlagen verst&auml;rkt werden m&uuml;ssen, also teuerer werden. Das fiskalische Interesse des Bundes, seine Stra&szlig;en m&ouml;glichst billig zu bauen, w&auml;re beeintr&auml;chtigt. <br />Das Beispiel zeigt, dass das Konzept der Begr&uuml;ndung zu dieser Vorschrift, den Bund wie einen privaten Gesch&auml;ftsherrn einzustufen und ihm einen Schutz entsprechend &sect; 6 des Gesetzentwurfes zuzubilligen, (verfassungs-)rechtlich nicht tragf&auml;hig ist. Der Bund ist eben nicht Grundrechtstr&auml;ger und auch der Verweis der Begr&uuml;ndung auf haushaltsrechtliche Vorschriften, m&ouml;gen diese auch verfassungsrechtlich verankert sein, vermag dies nicht auszugleichen. Der Bund nimmt eben nicht wie ein Privatrechtssubjekt am Gesch&auml;ftsleben teil, sondern ist in ganz anderer Weise als ein privater Gesch&auml;ftsherr an Recht und Gesetz gebunden. <br />Entsprechend verfehlt ist auch der Hinweis auf etwaige Bankgesch&auml;fte des Bundes. Auch diese bed&uuml;rfen vielfach einer spezifischen gesetzlichen Vorsteuerung (vgl. Art 115 Abs. 1 GG) und sind deshalb mit privaten Bankaktivit&auml;ten nicht zu vergleichen. <br />Die Vorschrift ist zu streichen.</p>
<p>Zu Ziffer 7: <br />Nach der Begr&uuml;ndung sind Informationen gemeint, die freiwillig &uuml;bermittelt werden. Insoweit hat der Tatbestand sowohl eine Tradition als auch eine Berechtigung (vgl. z.B. &sect; 9 Abs. 2 UIG). <br />Der Gesetzestext spiegelt dies nicht wider und ist entsprechend zu &uuml;berarbeiten (vgl. den genannten Text aus dem UIG: freiwillig ist danach die Information nur, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Information besteht oder bestehen k&ouml;nnte). Hierbei ist sicherzustellen, dass solche Informationen, die anl&auml;sslich eines Antrages &uuml;bermittelt werden, keine &#8222;freiwilligen&#8220; im Sine der Vorschrift sind. Ferner ist im Gesetzestext deutlich zu machen, dass Informations&uuml;bermittlungen zwischen Beh&ouml;rden nicht unter Ziffer 7 zu subsumieren sind.<br />Zu Ziffer 8: <br />Die Vorschrift nimmt gewisse Stellen des Bundes komplett von der Anwendung des Gesetzes aus (&#8222;Bereichsausnahme&#8220;). Auch bei den Nachrichtendiensten gibt es Informationen von Interesse, f&uuml;r deren Geheimhaltung kein Bed&uuml;rfnis besteht. Der erforderliche Geheimnisschutz ist hinreichend durch Ziffer 1 lit c) gew&auml;hrleistet, auch wenn diese, wie hier vorgeschlagen, sch&auml;rfer (enger) gefasst wird.</p>
<p>3.3&nbsp;Schutz des beh&ouml;rdlichen Entscheidungsprozesses nach &sect; 4</p>
<p>Die Vorschrift als solche ist, soweit man das Bed&uuml;rfnis, den beh&ouml;rdlichen Entscheidungsprozess als solchen sch&uuml;tzen zu m&uuml;ssen, &uuml;berhaupt konzediert, zufriedenstellend.</p>
<p>Problematisch ist insoweit die Flankierung der Vorschrift durch die weitreichenden Ausnahmen des &sect; 3 GE sowie die Gefahr, dass &#8211; zumindest nach der Begr&uuml;ndung &#8211; m&ouml;glicherweise auch &ouml;ffentliche Stellen sich auf den Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen berufen k&ouml;nnen sollen.</p>
<p>3.4&nbsp;Schutz des Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses nach &sect; 6</p>
<p>&nbsp;Die Vorschrift f&auml;llt, wie bereits gesagt, gegen&uuml;ber allen nationalen und internationalen Standards ab. Sie wird im Ergebnis bedeuten, dass betriebs- und gesch&auml;ftsbezogene Informationen von Relevanz nach diesem Gesetz nicht zug&auml;nglich sein werden.</p>
<p>Zumindest eine allgemeine Abw&auml;gungsklausel ist vorzusehen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus w&uuml;nschenswert w&auml;re einerseits die Aufnahme des Begriffes der Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse in das Gesetz und andererseits die Aufnahme von R&uuml;ckausnahmen. Es sollten also im Gesetz Klassen von Informationen genannt werden, deren Freigabe zumindest nicht unter Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen verweigert werden darf (z.B. Angaben &uuml;ber Emissionen, &uuml;ber Gesundheitsgef&auml;hrdungen , &uuml;ber Empf&auml;nger und H&ouml;he &ouml;ffentlicher F&ouml;rdermittel).</p>
<p>3.5 &nbsp;Schutz personenbezogener Daten, &sect; 5, Verh&auml;ltnis zum BDSG</p>
<p>Was den Schutz personenbezogener Daten als solchen angeht, ist die Vorschrift zufriedenstellend.</p>
<p>W&uuml;nschenswert w&auml;re jedoch, Aufgaben und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Beauftragten f&uuml;r die Informationsfreiheit nicht so eng wie in &sect; 12 Abs. 3 GE zu beschreiben, sondern eine Allgemeinklausel wie etwa im Schleswig-Holsteinischen IFG (&#8222;Die Vorschriften des BDSG &uuml;ber Aufgaben und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten geltend entsprechend.&#8220;) vorzusehen.</p>
<p>Block 4&nbsp;</p>
<p>Zust&auml;ndigkeiten und weiterer Umgang mit dem Gesetz</p>
<p>4.1&nbsp;Vorbemerkung</p>
<p>Dass der Gesetzentwurf Ver&ouml;ffentlichungspflichten und erste Ans&auml;tze zu E-Government konstituiert, wird begr&uuml;&szlig;t. Kritisiert wird insoweit nur die geringe Reichweite und Strenge der vorgesehenen Regelungen. Ebenso begr&uuml;&szlig;t wird die vorgesehene Evaluierung. Der Befristung wird jedoch ausdr&uuml;cklich entgegen getreten.</p>
<p>4.2&nbsp;Ver&ouml;ffentlichungspflichten der Beh&ouml;rden, &sect; 11, Verh&auml;ltnis zu E-Government</p>
<p>Die Einf&uuml;hrung der Vorschriften wird im Grundsatz begr&uuml;&szlig;t. Sie sind jedoch einerseits zu weich, andererseits haben sie einen zu geringen Regelungsumfang bzw. eine zu geringe Regelungssch&auml;rfe.</p>
<p>Zumindest der Aufbau elektronischer und &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationsregister mit detaillierten Angaben zur Auffindbarkeit von Informationen w&auml;re w&uuml;nschenswert.</p>
<p>Es sollte eine Verpflichtung konstituiert werden, mehrfach nachgefragte Informationen &#8211; unbeschadet der Anwendbarkeit von Ausnahmetatbest&auml;nden &#8211; zu ver&ouml;ffentlichen.</p>
<p>4.3&nbsp;Evaluierung des Gesetzes durch das Parlament, &sect; 14</p>
<p>Dass eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen wird, wird ausdr&uuml;cklich begr&uuml;&szlig;t.</p>
<p>4.4&nbsp;Bericht der Bundesregierung, &sect; 14</p>
<p>Die Evaluierung &uuml;ber eine Berichterstattung f&uuml;r den Bundestag vorzunehmen und so insbesondere &ouml;ffentlich zu gestalten, wird gleichfalls als positiv angesehen.</p>
<p>4.5&nbsp;Befristung des Gesetzes, &sect; 15</p>
<p>Einer Befristung des Gesetzes wird ausdr&uuml;cklich widersprochen. Die Gefahr, dass das Gesetz nach Fristlauf ohne Ersatz aufgehoben wird, ist angesichts der Widerst&auml;nde, die es im Vorfeld gegeben hat, einfach zu gro&szlig;. Eine Befristung w&auml;re einsichtig, sollte es sich z.B. um die Einschr&auml;nkung von demokratischen Rechten angesichts einer besonderen Sicherheitslage handeln. Ausgerechnet ein Gesetz zu befristen, das ein neues B&uuml;rgerrecht etabliert, setzt ein falsches Signal. Au&szlig;erdem k&ouml;nnte der Effekt eintreten, dass die Entscheidung &uuml;ber schwierige Antragsf&auml;lle dann bis zum Au&szlig;erkrafttreten hinausgez&ouml;gert wird, was auch einen verzerrenden Effekt auf den Evaluierungsbericht h&auml;tte.</p>
<p><i>Die Stellungnahme wurde im Namen der beteiligten Organisationen von Dr. Manfred Redelfs vorgetragen.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue/">Stellungnahme zum Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz von SPD und Bündnis 90/Die Grünen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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