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	<title>Schleswig-Holstein Informationsrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Stellungnahme zur Novelle des Informationsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/stellungnahme-zur-novelle-des-informationsfreiheitsgesetzes-schleswig-holstein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jul 2006 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein Informationsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Landesregierung Schleswig-Holstein und dem Entwurf der SSW-Wählergemeinschaft Stellungnahmen a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein. Gesetzentwurf der Abgeordneten des SSW &#8211; Drucksache 16/82 b)  Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für Schleswig-Holstein. Gesetzentwurf der Landesregierung &#8211; Drucksache 16/722 Die Humanistische Union vertritt [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Landesregierung Schleswig-Holstein und dem Entwurf der SSW-Wählergemeinschaft</i></p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Stellungnahmen
</p>
<p class="bodytext">a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein. Gesetzentwurf der Abgeordneten des SSW &#8211; Drucksache 16/82
</p>
<p class="bodytext">b)  Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für Schleswig-Holstein. Gesetzentwurf der Landesregierung &#8211; Drucksache 16/722</p>
</blockquote>
<p>Die Humanistische Union vertritt ein Staats-  bzw. Demokratieverständnis, in dem Informationsrechte von Bürgern, Journalisten und Parlamentariern als zentrale Voraussetzung für eine sinnvolle Ausübung des Wahlrechtes/Abgeordnetenmandates und darüber hinausgehende politische Partizipation verstanden werden.</p>
<p>Die Humanistische Union tritt deshalb seit Jahrzehnten für Informationsfreiheitsgesetze (IFG) ein und gehörte zu der Gruppe von fünf Nichtregierungsorganisationen, die im Frühjahr 2004 durch die Vorlage eines eigenen Gesetzentwurfes für den Beschluss eines Bundes-IFG geworben hat.</p>
<p>Zu den beiden oben genannten Gesetzentwürfen zur Novellierung des IFG-SH liegen Ihnen bereits Stellungnahmen</p>
<ul>
<li>des Leiters des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein,</li>
<li>der Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein,</li>
<li>von Netzwerk Recherche und</li>
<li>von Transparency International Deutschland</li>
</ul>
<p>vor. Der Tenor der vier Stellungnahmen ist ähnlich und wird von der Humanistischen Union geteilt. Um die mehrfach vorgetragenen Argumentationen nicht unnötig zu wiederholen, beschränke ich mich auf wenige grundsätzliche Argumente, die erläutern, weswegen aus Sicht der Humanistischen Union der Gesetzentwurf der Landesregierung abzulehnen ist. Entsprechend findet der Entwurf des SSW unsere Unterstützung.</p>
<p>Sofern der Innen- und Rechtsausschuss in diesem Gesetzgebungsverfahren noch eine Anhörung durchführt, wären wir Ihnen dankbar, wenn die Humanistische Union als Sachverständige geladen würde.</p>
<h5>Das Prinzip Verwal&shy;tungs&shy;trans&shy;pa&shy;renz hat sich in Deutschland noch nicht durch&shy;ge&shy;setzt</h5>
<p>In diesem Jahr haben, ausgelöst durch den Beschluss des Bundes-IFG, die Parlamentarier der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und des Saarlandes eigene IFG verabschiedet. Damit hat sich die Hälfte der deutschen Bundesländer vom Prinzip des Amtsgeheimnisses abgewandt.</p>
<p>Diese Entwicklung findet in Deutschland im Vergleich zur internationalen Entwicklung verspätet statt. Bei genauerem Hinsehen wird darüber hinaus deutlich, dass nicht nur aufgrund der Lücken in der IFG-Karte Deutschlands nicht davon die Rede sein kann, dass sich das mit IFG verbundene Demokratieverständnis in deutschen Amtsstuben, Ministerien und Parlamenten durchgesetzt hätte.</p>
<p>In allen IFG unseres Landes ist ein grundsätzlicher Widerwille gegen ein Bürgerrecht auf möglichst unbeschränkten Zugang zu Informationen des Regierungssystems und der öffentlichen Verwaltung  präsent.</p>
<p>Einige Beispiele sollen dies illustrieren:</p>
<ul>
<li>Zur Beschränkung des durch IFGs zu gewährleistenden Informationsrechtes wird in allen IFG außer dem von Berlin mit dem Gesetz kein Mindeststandard für einen vorraussetzungslosen allgemeinen Informationszugang etabliert.</li>
<li>Mit den IFG werden die von Informationsansprüchen betroffenen Stellen zu keinen oder lediglich minimalen organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleitung einer zügigen Antragsbearbeitung verpflichtet.</li>
<li>In den IFG wird weitgehend darauf verzichtet, die betroffenen Stellen zur Publikation von Information zu verpflichten. Erfreulich ist, dass dies im Bremer IFG ( § 11) stärker als bislang in den deutschen IFG üblich konkretisiert worden ist.</li>
<li>Informationsansprüche werden an das Vorliegen von Informationen in Aktenform geknüpft. Dies ermöglich durch spezifische Definition des Aktenbegriffs den Umfang der zugänglichen Informationen unabhängig vom Vorliegen begründeter Ausnahmetatbestände dem Transparenzprinzip zu entziehen.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus fehlt bisher auf Bundesebene und auf Landesebene in allen Ländern außer in Brandenburg eine verfassungsrechtliche Verankerung eines Bürgerrechts auf Zugang zu Verwaltungsinformationen. Solch eine Verankerung wäre angemessen, weil die Regelung der Zugangsrechte zu Informationen im Besitz der Verwaltung entscheidend den Charakter eines Regierungssystems prägt. International verfügt ca. die Hälfte der Staaten mit IFG über entsprechende Verfassungsartikel.</p>
<p>Auch international engagiert sich Deutschland nicht für das Etablieren von Standards für Verwaltungstransparenz. Im Europarat wird seit Jahren über eine Transparenz-Konvention verhandelt. Deutschland gehört zu den Staaten, die solch eine Konvention ablehnen.</p>
<h5>Teilweise Wieder&shy;ein&shy;f&uuml;h&shy;rung des Amtsge&shy;heim&shy;nisses in Schles&shy;wig-Hol&shy;stein</h5>
<p>Jetzt strebt die Landesregierung an, das in Schleswig-Holstein als überwunden postulierte Amtsgeheimnis teilweise wieder einzuführen. Dazu soll das geltende IFG ausgehöhlt werden.<br />Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht u. a. Folgendes vor:</p>
<ul>
<li>das Informationsrecht durch eine Verengung des Anwendungsbereiches und die Ausklammerung von Information zum fiskalischen Handeln zu schwächen.</li>
<li>Das IFG soll in der Normenkonkurrenz herabgestuft werden.</li>
<li>Ein Missbrauchsverbot soll eingeführt werden.</li>
</ul>
<p>Besondere Beachtung verdient die angestrebte Verengung des Anwendungsbereiches und die Wiedereinführung des Amtsgeheimnisses für fiskalisches Handeln. Beides ist nicht nur bei einer Orientierung am oben skizzierten Demokratieverständnisses abzulehnen. Schon ihre offensichtlich Korruption begünstigende Wirkung ist ein ausreichender Ablehnungsgrund.</p>
<p>Die Landesregierung versucht darüber hinaus, diese Forderung mit der aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematischen These zu begründen: Eine öffentliche Stelle könne im Kontext bestimmter Handlungen, hier fiskalisches Handeln, Verpflichtungen abstreifen, hier das Transparenzgebot, die grundsätzlich mit Verwaltungshandeln einhergehen.</p>
<p>Sowohl die Legitimation der Informationsrechte der legislativen gegenüber der exekutiven Regierungsgewalt als auch die Legitimation der im IFG geregelten Informationsrechte für Jeden gründen sich auf die gleichen Überlegungen zur Kontrolle von Macht in demokratischen Regierungssystemen und zur Unterstützung politischer Partizipation. Es wäre deshalb nur konsequent, wenn die Landesregierung von Schleswig-Holstein den Abgeordneten des Landtags vorschlüge, auch ihre Informationsrechte entsprechend zu beschneiden.</p>
<h5>Die Berliner Abgeord&shy;neten haben sich anders entschieden</h5>
<p>Die Angehörigen des Berliner Angeordnetenhauses haben im Mai dieses Jahres das Gegenteil von dem getan, was die Landesregierung von Schleswig-Holstein mit ihrem Gesetzesvorschlag anstrebt. Als Teil einer umfangreicheren Verfassungsänderung haben sie ihre Informationsrechte (Art. 45(2), Artikel 49a)  gestärkt.</p>
<p>Von besonderem Interesse für die Argumentation hier ist der neu eingefügte Artikel 49a. Er soll den Abgeordneten Zugriff auf Informationen über fiskalisches Handeln im Auftrag oder unter der Kontrolle der öffentlichen Hand sichern:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;(1) Das Abgeordnetenhaus kann von den auf Veranlassung des Abgeordnetenhauses oder des Senats entsandten oder gewählten Vertretern des Landes Berlin in Aufsichts- oder sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts, die unter maßgeblichem Einfluss des Landes Berlin öffentliche Aufgaben wahrnimmt, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern.</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>(2) Die Unterrichtung über vertrauliche oder geheimhaltungsbedürftige Angaben ist gegenüber dem jeweils zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorzunehmen. Der Ausschuss muss die Gewähr für die Vertraulichkeit oder die Geheimhaltung der ihm anvertrauten Informationen, namentlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bieten. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses geregelt.&#8220;</i></p>
</blockquote>
<p>Ganz in diesem Sinne wurde aus einem Gesetzentwurf  des Berliner Senats der Punkt, mit dem in das IFG des Landes ein Ausnahmetatbestand für fiskalisches Handeln eingefügt werden sollte, gestrichen.</p>
<h5>F&uuml;r welche Position steht die deutsche Sozial&shy;de&shy;mo&shy;kra&shy;tie?</h5>
<p>Abgeordnete der SPD streiten auf Landes- und Bundesebene für IFG, die diesen Namen verdienen. Der SPD-Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises Plön-Neumünster, Dr. Michael Bürsch, wirbt mit dem Argument für IFG, sie seien ein ursozialdemokratisches Projekt.<br />Auch in ihrem geltenden Grundsatzprogramm bekennt sich die SPD zu IFG:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Die Verwaltung soll für die Bürgerinnen und Bürger transparenter werden. Deshalb bringen wir ein Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesbehörden ein, das dem Grundsatz des freien Zugangs zu öffentlichen Daten und Akten Geltung verschafft.&#8220;<br /></i>(Grundsatzprogramm der SPD, beschlossen vom Programm-Parteitag der SPD am 20.12.1989 in Berlin geändert auf dem Parteitag in Leipzig am 17.04.1998, Bonn, SPD, S. 67.)</p>
</blockquote>
<p>Sollte der Gesetzesvorschlag der Landesregierung mit Stimmen aus der SPD Fraktion beschlossen werden, würde das Engagement von SPD-Parlamentariern für IFG konterkariert. Besonders die Glaubwürdigkeit entsprechender Forderung in den Landtagen der Bundesländer ohne IFG würden nachhaltig untergraben.</p>
<h5>Auch aus der Union gibt es Stimmen f&uuml;r echte Verwal&shy;tungs&shy;trans&shy;pa&shy;renz </h5>
<p>Die CDU tut sich traditionell schwerer mit der Befürwortung von Bürgerrechten zur direkten politischen Partizipation. Es gibt aber auch aus der CDU Stimmen für Verwaltungstransparenz. Ein prominenter Befürworter von IFG war der frühere niedersächsische Kultusminister Dr. Werner Remmers. Aus einer Rede, die er 1980 vor Zeitungsverlegern hielt, stammen die folgenden Zitate:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Ein immer größeres Heer von amtsverschwiegenen Bürokraten macht es den Bürgern immer schwerer, im Dickicht der verwalteten Welt überhaupt noch durchzublicken.&#8220; <br />&#8222;Auf gut Deutsch heißt dies: dem Bürger wird ein Vertrauen in die Amtsführung abverlangt, ohne ihm die Möglichkeit an die Hand zu geben, die Rechtfertigung dieses Vertrauens nachzuprüfen.&#8220; <br />&#8222;Ein &#8218;Freedom of Information Act&#8216; würde unserem Staatsverständnis sehr gut tun.&#8220; </i>
</p>
<p class="bodytext">(Remmers, Werner: Das Recht auf Information. Zur Veranstaltung des Verlegerverbandes im Landtag am 13. November 1980, Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Bd. 20, Nr. 1, 1981, S. 124-125.)</p>
</blockquote>
<h5>Der Gesetz&shy;ent&shy;wurf des SSW nimmt den Geist von Aarhus auf</h5>
<p>Die in deutsches Recht umzusetzende neue Umweltinformationsrichtlinie der EU setzt ihrerseits eine andere Rechtsvorschrift, die Arhus Konvention, um. Die Aarhus Konvention zeichnet sich durch die Einbettung der Informationsansprüche in umfangreiche Mitwirkungsrechte aus. Hier wird das moderne Regierungsverständnis (governance) deutlich, das die Bürger unabhängig von der Aus-übung eines politischen Mandates als Kooperationspartner begreift.</p>
<p>Die von der Landesregierung propagierte Verbindung von IFG und UIG macht nur dann Sinn, wenn die Ausgestaltung des IFG  an die des UIG angepasst wird. Dies ist die Leitlinie des SSW Vorschlages. Im Gesetzesvorschlag der Landesregierung wird hingegen deutlich wie wenig ihr der Geist von Aarhus behagt. Die von ihr propagierte &#8222;Eins zu eins Umsetzung&#8220; ist leider nur eine geschäftstüchtige Umschreibung für Minimalumsetzung.</p>
<p>Dr. Christoph Bruch</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Allgemeiner Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/allgemeiner-gebuehrentarif-der-landesverordnung-ueber-verwaltungsgebuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 May 2005 08:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein Informationsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vom 5. Dezember 2001 (GVOBl. S. 237, ber. 2002 S. 15, ber. S. 547) Geb.-Tarif zuletzt geändert am 22.8.2005 (LVO v. 22.8.2005, GVOBl. S. 351) Informationsfreiheitsgesetz Tarifstelle Gegenstand Gebühr &#8364; 25.2 1) Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz &#8211; IFG-SH -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl.Schl.-H. S. 166) [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Vom 5. Dezember 2001 (GVOBl. S. 237, ber. 2002 S. 15, ber. S. 547) Geb.-Tarif zuletzt geändert am 22.8.2005 (LVO v. 22.8.2005, GVOBl. S. 351)</i></p>
<table cellspacing="0" border="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td align="middle">
<p class="bodytext"><strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">Tarifstelle</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Gegenstand</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Gebühr &#8364;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">25.2 1)</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz &#8211; IFG-SH -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl.Schl.-H. S. 166)</p>
</td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">25.2.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Erteilung von schriftlichen Auskünften</p>
</td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td>
<p class="bodytext">a) in einfachen Fällen</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">5 bis 51</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td>
<p class="bodytext">b) in schwierigen oder komplexen Fällen</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">51 bis 2.045</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">25.2.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken</p>
</td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td>
<p class="bodytext">a) in einfachen Fällen</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">5 bis 51</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td>
<p class="bodytext">b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">51 bis 1.023</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td>
<p class="bodytext">c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">1.023 bis 2.045</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1)</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.</p>
</td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-fuer-das-land-schleswig-holstein-ifg-sh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2000 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsrecht in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein Informationsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2010-2 GVOBl. Schl.-H. 4/2000, S. 166 Inhaltsübersicht § 1 Gesetzeszweck§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Anwendungsbereich§ 4 Informationsfreiheit§ 5 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs§ 6 Antragstellung§ 7 Bescheidung des Antrags§ 8 Kosten§ 9 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung§ [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-fuer-das-land-schleswig-holstein-ifg-sh/">Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen</p>
<p>für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2010-2 GVOBl. Schl.-H. 4/2000, S. 166</p>
<p>Inhaltsübersicht</p>
<p>§ 1 Gesetzeszweck<br />§ 2 Begriffsbestimmungen<br />§ 3 Anwendungsbereich<br />§ 4 Informationsfreiheit<br />§ 5 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs<br />§ 6 Antragstellung<br />§ 7 Bescheidung des Antrags<br />§ 8 Kosten<br />§ 9 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung<br />§ 10 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses<br />§ 11 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />§ 12 Schutz personenbezogener Daten<br />§ 13 Einwilligung der Betroffenen<br />§ 14 Beschränkter Informationszugang<br />§ 15 Trennungsprinzip<br />§ 16 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />§ 17 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten<br />§ 18 Inkrafttreten</p>
<h5>&sect; 1 Geset&shy;zes&shy;zweck</h5>
<p>Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.</p>
<h5>&sect; 2 Begriffs&shy;be&shy;stim&shy;mungen</h5>
<p>Im Sinne dieses Gesetzes sind</p>
<p>1. Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei Behörden vorhandene Informationen;</p>
<p>2. Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.</p>
<h5>&sect; 3 Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich</h5>
<p>(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch, soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.</p>
<p>(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes.</p>
<p>(3) Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind nicht</p>
<p>1. der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit; <br />2. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden; <br />3. der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird.</p>
<p>(4) Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.</p>
<h5>&sect; 4 Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit</h5>
<p>Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen.</p>
<h5>&sect; 5 Ausge&shy;stal&shy;tung des Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;zu&shy;gangs&shy;an&shy;spruchs</h5>
<p>(1) Die Behörde hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.</p>
<p>(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Behörde auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.</p>
<p>(3) Die Behörde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Behörde die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 80a bis 80c des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.</p>
<p>(4) Die Behörde stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung.</p>
<p>(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Behörde auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.</p>
<p>(6) Die Behörde kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.</p>
<h5>&sect; 6 Antrag&shy;stel&shy;lung</h5>
<p>(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden.</p>
<p>(2) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat sie oder ihn die angegangene Behörde zu beraten.</p>
<p>(3) Der Antrag soll bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Zuständige Behörde ist die Behörde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die angegangene Behörde nicht die zuständige Behörde, so hat die angegangene Behörde die nach Satz 2 zuständige Behörde zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.</p>
<p>(4) Im Fall des § 3 Abs. 4 besteht der Anspruch gegenüber derjenigen Behörde, die sich einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Im Falle der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber dem Beliehenen.</p>
<h5>&sect; 7 Bescheidung des Antrages</h5>
<p>(1) Die Behörde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich.</p>
<p>(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.</p>
<p>(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf zwei Monate verlängert werden. Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 2 Satz 1 auf zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
<p>(4) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.</p>
<h5>&sect; 8 Kosten</h5>
<p>Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden; dies gilt nicht bei Amtshandlungen gegenüber Beteiligten. § 8 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. Auslagen sind zu erstatten; diese dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.</p>
<h5>&sect; 9 Schutz &ouml;ffent&shy;li&shy;cher Belange und der Rechts&shy;durch&shy;set&shy;zung</h5>
<p>Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange</p>
<p>1. das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde; <br />2. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde; <br />3. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.</p>
<h5>&sect; 10 Schutz des beh&ouml;rd&shy;li&shy;chen Entschei&shy;dungs&shy;bil&shy;dungs&shy;pro&shy;zesses</h5>
<p>(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.</p>
<p>(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie Stellungnahmen.</p>
<p>(3) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.</p>
<p>(4) Geheimzuhalten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.</p>
<p>(5) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt.</p>
<p>(6) Informationen, die nach Absatz 1 und 4 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluß des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 4 nur für Ergebnisprotokolle.</p>
<h5>&sect; 11 Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;fts&shy;ge&shy;heim&shy;nissen</h5>
<p>(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.</p>
<p>(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die zuständige Behörde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
<h5>&sect; 12 Schutz perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten</h5>
<p>(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,</p>
<p>1. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt; <br />2. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte einzelner geboten; <br />3. die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, daß die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt; <br />4. die Antragstellerin oder der Antragsteller machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.</p>
<p>(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die zuständige Behörde dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
<h5>&sect; 13 Einwil&shy;li&shy;gung der Betroffenen</h5>
<p>In den Fällen der §§ 11 und § 12 ersucht die Behörde auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers die oder den Betroffenen um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.</p>
<h5>&sect; 14 Beschr&auml;nkter Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;zu&shy;gang</h5>
<p>Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 9 bis 12 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.</p>
<h5>&sect; 15 Trennungs&shy;prinzip</h5>
<p>Die Behörden treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 12 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.</p>
<h5>&sect; 16 Anrufung der oder des Landes&shy;be&shy;auf&shy;tragten f&uuml;r den Datenschutz</h5>
<p>Eine Person, die der Ansicht ist, daß ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder daß sie von einer Behörde eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.</p>
<h5>&sect; 17 Verh&auml;ltnis zu anderen Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;zu&shy;gangs&shy;rechten</h5>
<p>Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.</p>
<h5>&sect; 18 Inkraft&shy;treten</h5>
<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/informationsfreiheitsgesetz-fuer-das-land-schleswig-holstein-ifg-sh/">Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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