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	<title>Klima Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Nachhaltigkeitsherausforderungen in deutschen Medizintechnik-Lieferketten: Relevanz, Handlungsfelder und Lösungsansätze</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/nachhaltigkeitsherausforderungen-in-deutschen-medizintechnik-lieferketten-relevanz-handlungsfelder-und-loesungsansaetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 13:52:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Einleitung Die Herstellung, der Transport, die Nutzung und die Entsorgung von Produkten der Medizintechnik-Industrie (MedTech-Industrie) sind mit dem Verbrauch signifikanter Mengen natürlicher Ressourcen wie Energie und Wasser, der Emission von Treibhausgasen, der Erzeugung großer Abfallmengen sowie diversen Risiken für die Arbeitskräftesicherheit (Gerlach et al. 2022; Montesinos et al. 2024; Franco/Krämer 2026) und ethische Arbeitspraktiken [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/nachhaltigkeitsherausforderungen-in-deutschen-medizintechnik-lieferketten-relevanz-handlungsfelder-und-loesungsansaetze/">Nachhaltigkeitsherausforderungen in deutschen Medizintechnik-Lieferketten: Relevanz, Handlungsfelder und Lösungsansätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Herstellung, der Transport, die Nutzung und die Entsorgung von Produkten der Medizintechnik-Industrie (MedTech-Industrie) sind mit dem Verbrauch signifikanter Mengen natürlicher Ressourcen wie Energie und Wasser, der Emission von Treibhausgasen, der Erzeugung großer Abfallmengen sowie diversen Risiken für die Arbeitskräftesicherheit (Gerlach et al. 2022; Montesinos et al. 2024; Franco/Krämer 2026) und ethische Arbeitspraktiken (BMA 2024) verbunden. Die deutsche MedTech-Industrie steht somit vor der Herausforderung, nachhaltiger zu werden, insbesondere im Hinblick auf ihre globalen Lieferketten. Nachhaltige Lieferketten kennzeichnen sich dadurch, dass sie hinsichtlich <i>ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte</i> gut performen (Pagell/Wu 2009). Sie verbessern das materielle Wohlergehen der Menschen und fördern Gleichberechtigung; sie achten und fördern die Menschenrechte aller an der Kette beteiligten Akteure (insbesondere der Arbeitnehmenden und der von den Geschäftsaktivitäten betroffenen Gemeinschaften); und sie tragen durch die Minimierung ihrer Umweltauswirkungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Eindämmung des Klimawandels bei (Grumiller/Grohs/Raza 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diverse Akteure haben die Notwendigkeit einer Nachhaltigkeitstransformation der deutschen MedTech-Industrie erkannt und versuchen, diese zu unterstützen. Die Transformation wird zudem durch die Einführung rechtlicher Regulierungen wie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) politisch begleitet. Eingebettet in dieses Umfeld haben sich MedTech-Unternehmen auf den Weg gemacht (Werner et al. 2024). Immer mehr Unternehmen berichten über die Integration von Nachhaltigkeit in ihr Unternehmensleitbild oder über die Einführung konkreter Maßnahmen zur Förderung von Nachhaltigkeit.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Hier spielt auch das nachhaltige Lieferkettenmanagement eine wichtige Rolle, welches die Steuerung von Material-, Informations- und Kapitalströmen sowie der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen entlang der Lieferkette unter Berücksichtigung von Zielen aller drei Nachhaltigkeitsdimensionen (Ökonomie, Ökologie, Soziales) meint (Seuring/Müller 2008).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Um weitere positive Fortschritte auf dem Weg zur Nachhaltigkeitstransformation der MedTech-Industrie zu erreichen, scheint es hilfreich, regelmäßig auszuwerten, wo MedTech-Akteure Nachhaltigkeitsherausforderungen sehen, wie viel Bedeutung sie diesen beimessen und was für Lösungsmöglichkeiten ihrer Ansicht nach bestehen. Mit einem Fokus auf den Bereich der Lieferketten setzt der vorliegende Beitrag daran an und untersucht, basierend auf Interviews, die mit deutschen MedTech-Unternehmen sowie weiteren Branchenexpert*innen durchgeführt wurden, drei Fragestellungen:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Wie relevant werden verschiedene Nachhaltigkeitsherausforderungen in MedTech-Lieferketten aktuell wahrgenommen?</i></p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Welche konkreten Nachhaltigkeitsrisiken werden derzeit in diesen erkannt?</i></p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify"><i>Worin werden Lösungsansätze zur Erhöhung der Lieferketten-Nachhaltigkeit gesehen?</i></p>
</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Roxana Zimmermann,</strong> geboren 1992, M.Sc., ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich 2 (Duales Studium) der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Martina Martinovic,</strong> geboren 1992, M.Sc., ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich 2 (Duales Studium) sowie Co-Leiterin des Instituts für Nachhaltigkeit der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Andrea Pelzeter,</strong> geboren 1965, ist Leiterin des Dualen Studiums Technisches Facility Management am Fachbereich 2 (Duales Studium) der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Silke Bustamante,</strong> geboren 1970, ist Vize-Präsidentin der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin (Schwerpunkt: Nachhaltigkeit, Studierendenservice &amp; Internationales) und Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em>Die Autorinnen arbeiten gemeinsam im Forschungsprojekt „Nachhaltigkeit in den globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten der MedTech-Industrie“ im DFG-geförderten Forschungskompetenzzentrum „Herausforderungen und Resilienz globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten“ (Projektnummer 528278755 – FIP3) an der HWR Berlin: <a href="https://www.gsvc-research.org/." rel="nofollow noopener">https://www.gsvc-research.org/.</a> Jüngste gemeinsame Publikation: Pelzeter, A., Bustamante, S., Martinovic, M., &amp; Zimmermann, R. (2025, May 13): Criteria to Support the Transition Towards Circular Supply Chains – Integrating Legal, Practical and Academic Perspectives, in: 9th FEB International Scientific Conference: Sustainable Management in the Age of ESG and AI: Navigating Challenges and Opportunities, University of Maribor Press, S. 425-440; <a href="https://doi.org/10.18690/um.epf.5.2025.40">https://doi.org/10.18690/um.epf.5.2025.40</a>.</em></p>
<p class="sdendnote-western">
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/nachhaltigkeitsherausforderungen-in-deutschen-medizintechnik-lieferketten-relevanz-handlungsfelder-und-loesungsansaetze/">Nachhaltigkeitsherausforderungen in deutschen Medizintechnik-Lieferketten: Relevanz, Handlungsfelder und Lösungsansätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Due-Diligence-Gesetze: notwendig, aber nicht ausreichend</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/due-diligence-gesetze-notwendig-aber-nicht-ausreichend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 10:58:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>1. Einleitung In den 1990er und frühen 2000er Jahren rückte die Antiglobalisierungsbewegung schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (GWKs) in den Fokus der öffentlichen Debatte. Bilder von Kinderarbeit, unsicheren Arbeitsbedingungen und Umweltverstößen schadeten dem Ruf multinationaler Unternehmen und brachten den Begriff der Sweatshops in den öffentlichen Diskurs (Jeffcott 2007). Als Reaktion auf die wachsende Kritik und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/due-diligence-gesetze-notwendig-aber-nicht-ausreichend/">Due-Diligence-Gesetze: notwendig, aber nicht ausreichend</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In den 1990er und frühen 2000er Jahren rückte die Antiglobalisierungsbewegung schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (GWKs) in den Fokus der öffentlichen Debatte. Bilder von Kinderarbeit, unsicheren Arbeitsbedingungen und Umweltverstößen schadeten dem Ruf multinationaler Unternehmen und brachten den Begriff der Sweatshops in den öffentlichen Diskurs (Jeffcott 2007).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als Reaktion auf die wachsende Kritik und die damit verbundenen Reputationsrisiken führten multinationale Unternehmen eine Reihe freiwilliger Governance-Initiativen ein. Trotz ihrer weiten Verbreitung kam es weiterhin zu zahlreichen Berichten über Menschenrechts- und Umweltverstöße. Besonders die Bekleidungsindustrie gilt bis heute als eines der prominentesten Beispiele. Der Einsturz der Fabrik Rana Plaza im Jahr 2013, bei dem mehr als 1.100 Arbeiter*innen ums Leben kamen, machte die Grenzen der bestehenden Kontroll- und Überwachungssysteme deutlich sichtbar (Lohmeyer et al. 2022). Besonders problematisch war, dass vor der Katastrophe bereits Audits durchgeführt worden waren. Dennoch wurden zentrale Risiken wie Kinderarbeit, strukturelle Sicherheitsmängel, übermäßiger Produktionsdruck und Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte nicht angemessen adressiert (LeBaron 2020).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Angesichts wiederholter Skandale und zunehmender Beweise dafür, dass freiwillige Unternehmensinitiativen Menschenrechtsverletzungen nicht wirksam verhindern konnten, geriet die ausschließliche Orientierung an privater Governance zunehmend in die Kritik. Zwar nahmen Verhaltenskodizes, Corporate-Social-Responsibility-(CSR)-Programme und Sozialaudits zu. Doch empirische Studien zeigten nur begrenzte Verbesserungen der Arbeitsbedingungen sowie weiterhin bestehende strukturelle Risiken in GWKs. Seit Mitte der 2010er Jahre hat diese Einsicht zu einer regulatorischen Verschiebung hin zu verpflichtenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten (mandatory Human Rights Due Diligence, mHRDD) beigetragen. Regierungen begannen, verbindliche Gesetze einzuführen, die Unternehmen für die Auswirkungen ihrer Aktivitäten entlang der Lieferketten rechtlich stärker in die Verantwortung nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die zentralen Fragen des vorliegenden Artikels lauten: Unter welchen Bedingungen können Sorgfaltspflichten zur Verbesserung von Arbeits- und Umweltstandards in GWKs beitragen, und welche strukturellen Merkmale dieser Wertschöpfungsketten begrenzen ihre Wirksamkeit? Diesen Fragen gehen wir auf Grundlage von Sekundärliteratur zu Lieferkettengesetzen sowie anhand sektoraler Fallstudien nach.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Petra Dünhaupt</strong> koordiniert das HWR-Forschungskompetenzzentrum „Herausforderungen und Resilienz globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin. Im Zentrum ihrer Arbeit stehen Upgrading-Möglichkeiten in globalen Wertschöpfungsketten und die Rolle industriepolitischer Strategien für wirtschaftliche Entwicklung; aktuell forscht sie schwerpunktmäßig zu funktionalem Upgrading (das heißt dem Aufstieg in wertschöpfungsintensivere Tätigkeiten) in Rohstoff-Wertschöpfungsketten, insbesondere bei Lithium-Ionen-Batterien.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Hansjörg Herr</strong> ist emeritierter Professor an der HWR Berlin und Mitbegründer der Global Labour University. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der monetären Makroökonomie, Entwicklungsökonomie und ökologischen Transformation.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Zeynep Nettekoven</strong> ist Dozentin für Wirtschaftswissenschaften an der Europäischen Akademie der Arbeit an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Sie forscht zu Industriepolitik, Dekarbonisierungsprozessen und Entwicklungsansätzen im Kontext der Klimakrise und globaler Asymmetrien.</em></p>
<p class="sdendnote-western">
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/due-diligence-gesetze-notwendig-aber-nicht-ausreichend/">Due-Diligence-Gesetze: notwendig, aber nicht ausreichend</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wozu ist das Lieferkettengesetz gut? Erfolge, Schwächen, Chancen für Verbesserungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/wozu-ist-das-lieferkettengesetz-gut-erfolge-schwaechen-chancen-fuer-verbesserungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 10:42:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird dieses Jahr fünf Jahre alt. Der in diesem Artikel vorgenommene Versuch einer Zwischenbilanz zeigt Licht und Schatten. Es soll nach einer Einordnung der Ziele und Funktionsweise des LkSG und seiner Geschwister zunächst darum gehen, welche Erfolge und Missstände sich abzeichnen. Das Gesetz hat einiges erreicht – in Unternehmen, für Rechteinhabende, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/wozu-ist-das-lieferkettengesetz-gut-erfolge-schwaechen-chancen-fuer-verbesserungen/">Wozu ist das Lieferkettengesetz gut? Erfolge, Schwächen, Chancen für Verbesserungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird dieses Jahr fünf Jahre alt. Der in diesem Artikel vorgenommene Versuch einer Zwischenbilanz zeigt Licht und Schatten. Es soll nach einer Einordnung der Ziele und Funktionsweise des LkSG und seiner Geschwister zunächst darum gehen, welche Erfolge und Missstände sich abzeichnen. Das Gesetz hat einiges erreicht – in Unternehmen, für Rechteinhabende, in Deutschland und in der Welt: In Unternehmen entsteht Raum für Berücksichtigung von Menschenrechten. Gewerkschafter*innen nutzen das Gesetz erfolgreich zum Vorgehen gegen Ausbeutung (für Beispiele vgl. Schufft 2026: 5-11). Länder weltweit nutzen den neu gefundenen „regulatory space“, um den Deregulierungswettbewerb der Globalisierung durch eigene Lieferkettengesetze auf ein „level playing field“ zu bringen, auf dem fairer Wettbewerb auf Grundlage von menschenrechtlichen Mindeststandards stattfindet.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Leider leidet das LkSG an einigen Kinderkrankheiten, die regelmäßig zu Kritik an teilweise bürokratischen Umsetzungsansätzen seitens einiger Unternehmen führen. Das Bürokratiemonster ist kein Fabelwesen. Es resultiert allerdings größtenteils aus fehlgeleiteten Umsetzungsansätzen der Unternehmen und ihrer Berater*innen und nur zum Teil an gesetzgeberischen Fehlanreizen. Besserung ist jedoch in Sicht: Vorreiterunternehmen machen es jetzt schon besser, und das EU-Lieferkettengesetz korrigiert die Fehlanreize. Der Artikel schließt mit einigen Reflexionen darüber, wie kluge Politik seitens der Europäischen Union (EU) und ihrer Mitgliedstaaten jetzt Umsetzbarkeit für Unternehmen und Wirksamkeit für Rechteinhabende in einen besseren Ausgleich bringen kann – für eine Wirtschaft, die „planet“, „people“ und „profit“ gleichermaßen wichtig nimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Daniel Schönfelder,</strong> LL.M. (Bogotá), ist Rechtsanwalt und Partner im Bereich Business &amp; Human Rights, blue marble legal. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Bereich Business &amp; Human Rights in deutschen und internationalen Zeitschriften und Fachblogs unter anderem verschiedener Kapitel in Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Nomos, 2021), dem ersten Handbuch zum LkSG.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/wozu-ist-das-lieferkettengesetz-gut-erfolge-schwaechen-chancen-fuer-verbesserungen/">Wozu ist das Lieferkettengesetz gut? Erfolge, Schwächen, Chancen für Verbesserungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wohin ist die EU–Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/wohin-ist-die-eu-lieferkettenrichtlinie-mit-dem-omnibus-i-gefahren-worden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2026 10:14:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>I. Einleitung Mit dem Green Deal von 2019 hat die Europäische Union (EU) einen großen Wurf zur nachhaltigen Transformation und Klimaneutralität beschlossen. Die Nachhaltigkeitsbestrebungen wurden als Wettbewerbsvorteil für die europäische Wirtschaft angesehen. Im Kontext dieses Strategien- und Gesetzespakets spielten die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (CSRD) als Instrument nachhaltiger Finanzierung für Kapitalmarkttransparenz [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/wohin-ist-die-eu-lieferkettenrichtlinie-mit-dem-omnibus-i-gefahren-worden/">Wohin ist die EU–Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">I. Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit dem Green Deal von 2019 hat die Europäische Union (EU) einen großen Wurf zur nachhaltigen Transformation und Klimaneutralität beschlossen. Die Nachhaltigkeitsbestrebungen wurden als Wettbewerbsvorteil für die europäische Wirtschaft angesehen. Im Kontext dieses Strategien- und Gesetzespakets spielten die Nachhaltigkeitsberichterstattung der <i>Corporate Sustainability Reporting Directive</i> (EU) 2022/2464 (CSRD) als Instrument nachhaltiger Finanzierung für Kapitalmarkttransparenz und die menschen- und umweltbezogene Sorgfalt beim Wirtschaften in globalen Wertschöpfungsketten (Due Diligence) eine wichtige Rolle. Im Februar 2022 legte die Kommission den Entwurf einer Lieferkettensorgfaltsrichtlinie vor, <i>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</i> (CSDDD) (EU Kommission 2022). Im Nachgang der Corona-Krise und durch zunehmende geopolitische Spannungen wurden die Nachhaltigkeitsbestrebungen ab 2023 vermehrt als (bürokratisches) Hindernis betrachtet (Baumüller 2026: 40; Cai 2026: 534; Voland/Nowalder 2026: 43; BusinessEurope 2025). Die Kohärenz der verschiedenen EU Nachhaltigkeitsgesetze und Initiativen sei nicht von Anfang an ersichtlich (Healy et al. 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für einen Richtungswechsel der Europäischen Kommission sorgten wohl die Berichte von Letta (2024) und Draghi (2024), die die Wettbewerbsfähigkeit der EU grundlegend in Frage stellten. Hierauf schlug die Kommission zehn Änderungs-Gesetzespakete (sogenannte Omnibus Pakete) vor, mit denen unter anderem die Nachhaltigkeitsgesetze vereinfacht, kleine und mittlere Unternehmen geschützt und ein Entlastungseffekt in Höhe von 15 Milliarden Euro eintreten sollte.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Im Februar 2025 öffnete die Kommission mit dem Omnibus I Paket auch das kontroverse Dossier CSDDD 2024 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024/1760). erneut Dabei war die Richtlinie erst im Vorjahr verabschiedet worden, noch nicht umgesetzt und der Prozess bis zur Unterzeichnung durch den Rat stark politisiert. Die umfangreichen Revisionsvorschläge zur CSDDD 2024 wurden in der Omnibus I Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 nun im Februar 2026 verabschiedet.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Der Gesetzgebungsprozess war abermals politisch aufgeheizt und wurde bemerkenswert intensiv von externen Akteuren mit Wirtschaftsinteressen beeinflusst, die Elemente von <i>Regulatory capture</i> aufweisen. Gemäß der <i>Regulatory Capture</i>-Theorie besteht für staatliche Regulierung ein Markt, in dem einerseits Unternehmen oder gut organisierte wirtschaftliche Interessengruppen wie Branchenverbände und ähnliche Allianzen bestimmte (De-)Regulierung anstreben. Während sich staatliche Akteure politische Vorteile erhoffen, sind die Nachteile für das öffentliche Interesse oder den Einzelnen weniger klar messbar. Um eine für sie vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verteilung zu erreichen, üben die Wirtschaftsakteure Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren aus (Levine/Forrence 1990).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Folgenden weist der Beitrag auf die Einflussnahme von Unternehmensinteressen auf das Omnibus-I-Gesetzgebungsverfahren hin (II.), nimmt das Axiom in den Blick, dass Due-Diligence-Gesetze wie die CSDDD sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken (III.) und geht der Frage nach, ob die Änderungen der CSDDD 2024 durch den Omnibus I die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nur vereinfachen, ohne den Gesetzeszweck verbesserter Menschen- und Umweltrechte in globalen Wertschöpfungsketten zu gefährden; oder ob sie zugunsten der Wirtschaft dereguliert wurden, wodurch sich Kosten und Risiken für Unternehmen reduzieren, gleichzeitig aber die Qualität menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt zur Disposition steht (IV.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">II. Unter&shy;neh&shy;mens&shy;in&shy;ter&shy;essen im Omnibus I-Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wirtschaftsverbände, inner- und außereuropäische Regierungsvertreter*innen, Unternehmen und andere Akteure forderten bereits vor dem Omnibus-I-Entwurf und danach bis zur letzten Trilogabstimmung, die CSDDD weitgehend abzuschwächen oder gar abzuschaffen. Anfang 2025 veröffentlichte beispielsweise der europäische Arbeitgeber- und Wirtschaftsdachverband BusinessEurope den Bericht <i>Reducing Regulatory Burden to Restore the EU’s Competitive Edge</i> mit 68 Empfehlungen, um „Komplexität“ und „unverhältnismäßigen Kosten“ durch die Nachhaltigkeitsgesetzgebung zu reduzieren (BusinessEurope 2025: 24/27). Noch klarer formulierten die Wirtschaftsverbände BDI (Deutschland), Confindustria (Italien) und Mouvement des Entreprises de France (Frankreich) in einem Brief an die Kommission zehn Wünsche, wie die CSDDD geändert werden solle, von denen sich sieben fast deckungsgleich im anschließenden Kommissionsentwurf wiederfinden (Aufschieben der Umsetzungsfrist, Begrenzung der Reichweite der Sorgfaltspflichten auf unmittelbare Geschäftspartner, Streichen der zivilrechtlichen Haftung, Streichen/Klären des Klimaplans, Vollharmonisierungsklausel, Streichen der Aussetzungs- beziehungsweise Beendigungspflicht und Ausnahme des Finanzsektors). Zwei weitere Anliegen, die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmenden und mehr als 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz sowie reduzierte umsatzabhängige Bußgelder fanden es über Ratspositionen in die verabschiedete Omnibus-I-Richtlinie. Außer der Forderung, die menschen- und umweltbezogenen Schutzgüter zu reduzieren, und dem Tier-1-Ansatz gestufter Sorgfaltspflichten wurden alle Anliegen in die neue CSSDDD übernommen (BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Nichtregierungsorganisation SOMO wurden zudem Dokumente zugespielt, die nahelegen, dass eine Koalition aus elf überwiegend in den USA ansässigen multinationalen Unternehmen vor allem der Fossilindustrie gezielt die EU-Gesetzgebungsinstitutionen beeinflusst haben, um die CSDDD zu entschärfen. Unter dem unverfänglichen Format eines „Competitiveness Roundtable“, koordiniert von der US-PR- und -Beratungsfirma Teneo, sollte demzufolge der Lobbyismus möglichst unsichtbar bleiben. Die Dokumente sprechen davon, dass gegenüber dem Rat der EU eine „Teile-und-herrsche-Strategie“ eingesetzt werden sollte, mit der in verteilten Rollen gezielt Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten für Abschwächungen der CSDDD gewonnen werden sollten, insbesondere die Streichung des Klimaplans.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Außerdem sollten „sture“ Generaldirektionen der EU-Kommission umgangen, einzelne Mitglieder des Europäischen Parlaments isoliert und die Fraktion der Europäischen Volksparteien (EVP) gedrängt werden, sich möglichst stark auf die Seite der rechtsgerichteten Parteien zu stellen (Leth 2025). Obwohl die Aktivitäten nicht rechtswidrig sind, spiegeln sie doch wider, wie die Begriffe <i>bürokratische Vereinfachung</i> und <i>Wettbewerbsfähigkeit</i> genutzt wurden, gezielt die Positionen außereuropäischer Wirtschaftsakteure in den Prozess der EU zu kanalisieren. Sogar außereuropäische staatliche Akteure übten Druck aus, damit die europäische Lieferkettenrichtlinie abgeschafft würde. In einem gemeinsamen Brief der Energieminister der USA und Qatars etwa drohten diese ansonsten mit Handels- und Investitionskonsequenzen sowie Einschränkungen von LNG Lieferungen in die EU (Smyth/Hancock 2025).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Demgegenüber fanden unterstützende Stimmen weniger Gehör. Zivilgesellschaftliche Organisationen und einige Unternehmen sprachen sich dafür aus, die Due–Diligence-Gesetze voll beizubehalten und machten Vorschläge zur Vereinfachung ohne inhaltliche Abstriche (Healy et al. 2025; Reiter 2025). Im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren zur Omnibus-I-Richtlinie fand ferner kein Impact Assessment der vorgeschlagenen Änderungen statt und Expert*innen und Interessengruppen wurden nur verkürzt konsultiert.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">III. Wettbe&shy;werbs&shy;nach&shy;teile durch Sorgfalts&shy;pflich&shy;ten&shy;ge&shy;setze?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Für die CSDDD 2024 ist fraglich, ob es notwendig war, sie für Unternehmen zu vereinfachen, da einiges dafür spricht, dass sich die („bürokratischen“) Kosten nicht nachteilig für Unternehmen auswirken. Einige Auffassungen prognostizieren negative makroökonomisch Effekte durch Sorgfaltspflichtengesetzen für gesetzeserlassende Staaten (Wissenschaftlicher Beirat BMWK 2022). Andere erwarten dagegen positive Effekte (Jäger/Durán/Schmidt 2023). Belastbare Analysen hierzu liegen noch nicht vor, weil die CSDDD noch nicht umgesetzt war und ist. Die Kostenschätzungen auf Unternehmensebene divergieren ebenfalls. So präsentierten Wirtschaftsverbände zum Teil sehr hohe Zahlen (vgl. Gesamtmetall 2023). Vielfache Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass Due-Diligence-Gesetze wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die CSDDD 2024 keine Wettbewerbsnachteile für sie mit sich bringen. Eine Kostenanalyse zur französischen Loi de Vigilence von 2017 ergab, dass anfängliche Compliance-Kosten stiegen, diese sich aber mit der Zeit abbauten, während sich die operative Effizienz konstant steigerte (Durach/Wang 2025). Zum LkSG ergaben frühe Studien Kostenbelastungen von 0,005 bis 0,1 Prozent des Umsatzes bei beliebigen Unternehmen, höchstens aber 0,06 bis 0,6 Prozent bei LkSG befürwortenden Unternehmen (HRI 2021). Jüngst untersuchte eine UNDP-Studie für europäische und außereuropäische Unternehmen mit den Schwellenwerten der CSDDD 2024 (über 1000 Arbeitnehmende und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz), ob die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfalt Unternehmen im Wettbewerb zurücksetzt. Es ergab sich ein eindeutig positiver „Business Case“ für die menschen- und umweltbezogene Sorgfaltspflicht. Die finanzielle Performance der Unternehmen verbesserte sich. In Bezug auf die <i>market valuation</i>, die Anerkennung durch Investoren beziehungsweise den Zugang zu Kredit, ergab sich eine neutrale bis positive Wirkung, jedenfalls aber keine Verschlechterung (Milatović/Uvarova/Vynokurov 2025).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">IV. &Auml;nderungen der CSDDD &ndash; verein&shy;fachte Umsetzung oder Unter&shy;neh&shy;mens&shy;vor&shy;teile?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die wichtigsten Änderungen an der CSDDD 2024 durch die Omnibus-I-Richtlinie werden im Folgenden analysiert und danach bewertet, ob sie die Umsetzung für Unternehmen sinnvoll vereinfachen, das Due-Diligence-Niveau aber beibehalten, oder ob sie Kosten und Risiken vor allem zugunsten von Unternehmen verteilen und die Due-Diligence-Qualität leidet, sodass der Gesetzeszweck, die Menschenrechts- und Umweltsituation für Betroffene vor allem in produzierenden Ländern zu verbessern, erschwert wird.</p>
<h4 class="" align="justify">1. Reduzierung der Anzahl verpflich&shy;teter Unternehmen</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Einer der wohl bedeutendsten Eingriffe in die CSDDD 2024 ist die Verengung des persönlichen Anwendungsbereichs. Hier sollen nunmehr nur noch Unternehmen erfasst sein, die mindestens 5000 Arbeitnehmende zählen und mindestens 1,5 Milliarden Euro weltweiten Jahresumsatz erzielen. Da die Werte mit wenigen Ausnahmen auf Einzelunternehmensebene erhoben werden und Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sie innerhalb der EU erreichen müssen, erfüllen Schätzungen zufolge nur noch die größten etwa 995 Unternehmen diese Vorgaben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Die verabschiedete CSDDD von 2024 (über 1000 Arbeitnehmende, mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz) erfasste circa 5000 Unternehmen. Bereits hier war der persönliche Anwendungsbereich quasi in letzter Sekunde noch nach dem Trilogsergebnis (über 500 Arbeitnehmende, mehr als150 Millionen Euro Jahresumsatz) durch den Rat ungefähr um zwei Drittel verkleinert worden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der beschnittene Anwendungsbereich gewährleistet nicht, dass Unternehmen Sorgfaltspflichten einfacher umsetzen können. Vielmehr schränkt er die Breitenwirkung der CSDDD erheblich ein. Innerhalb der EU schafft sie kein weites Level-Playing-Field für Unternehmen, die sich menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt widmen. Außerhalb der EU dürfte die Signalwirkung abgeschwächt sein, als produzierendes Land dem sozial-ökologischen Standard des Wirtschaftsraums EU zu genügen. Außerdem knüpfen die nun verabschiedeten Schwellenwerte nicht erkennbar an andere EU-Richtlinien an und haben keine empirische Rechtfertigung, da die CSDDD 2024 noch nicht umgesetzt war und kein stichhaltiges Impact Assessment für den Omnibus I stattfand. Aus Unternehmenssicht kann dies zudem einzelne – stark vertikal organisierte – Branchen besonders belasten, ohne dass auf ihre soziale oder umweltbezogene Nachhaltigkeit abgestellt wird (Baumüller 2026: 41). Ferner entfällt die harmonisierende Wirkung des Gesetzes. Europäische Zulieferer nun nicht mehr erfasster Unternehmen werden mit deren unterschiedlichen ESG-Standards konfrontiert, was unter anderem den Ruf nach Vereinfachung erst ausgelöst hat. Aus Sicht der Rechteinhabenden ist die enge Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs ein Rückschritt. Es bestehen Hinweise, dass Menschen- und Umweltrechtsrisiken vor allem in verzweigten, tieferen Wertschöpfungskettenstufen entstehen. Global arbeitsteilige Produktion nutzen indes auch Unternehmen, die die jetzigen Schwellenwerte nicht erreichen, sodass sich eine klare Korrelation von Unternehmensgröße und Menschenrechtsverstößen nicht herstellen lässt. Gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) wäre die Unternehmensgröße durchaus zu berücksichtigen, jedoch erst beim Umfang der Sorgfaltspflichten.</p>
<h4 class="">2. Risikoer&shy;mitt&shy;lung durch den Filter &ndash; der risiko&shy;ba&shy;sierte Ansatz gem&auml;&szlig; Art. 8 CSDDD</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Anders als beim persönlichen Anwendungsbereich hat der Omnibus I den materiellen Anwendungsbereich nicht verändert. Die Liste der beim globalen Wirtschaften zu beachtenden Menschen- und Umweltrechte ist trotz Verbandsforderungen unverändert (BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France 2025). Andererseits sind die Sorgfaltspflichten insbesondere, was die Risikoanalyse, die Abhilfe in Bezug auf eine Beendigung von Geschäftsbeziehungen und die Rechte von Stakeholdern betrifft, abgeändert. Bereits einzeln betrachtet beeinflusst dies die Qualität der erforderlichen menschenrechtlichen Sorgfalt, umso mehr in der Zusammensicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Obwohl der Kommissionsentwurf den Vorschlag hierzu enthielt, wiederholt der Omnibus I nicht das sogenannte gestufte Sorgfaltspflichtenmodell des LkSG, demzufolge vorrangig Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und bei direkten Vertragspartnern auf Tier 1 ermittelt und adressiert werden sollen, bei mittelbaren Geschäftspartnern jedoch nur bei substantiierter Kenntnis. Dieser Ansatz ist nicht mit dem breiten risikobasierten Ansatz der UNLP vereinbar und hat viele Ressourcen statt in die tiefere Lieferkette auf wenig riskante (zum Teil heimische) unmittelbare Zulieferer gelenkt (Lorenzen 2025). Gemäß Art. 8 CSDDD bleibt es bei einem risikobasierten Ansatz. Die Reichweite der Risikoermittlungspflicht, sowie die der Folgemaßnahmen bleibt unverändert auf die gesamte Aktivitätskette bezogen. Allerdings wird ein zweistufiges Verfahren der Risikoermittlung eingeführt sowie Vorgaben zur Art und Weise der Informationsbeschaffung, die in der Praxis die Prüfintensität der Unternehmen erheblich mindern und sich wie ein mehrfacher Filter vor die zu ergreifenden Maßnahmen legen könnten (Voland/Nowalder 2026: 46f.; Jelonek 2026: 257).</p>
<h5 class="" align="justify">a) Scoping &bdquo;allge&shy;meiner Bereiche&ldquo; und zumutbare Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;be&shy;schaf&shy;fung &ndash; Art. 8 Abs. 2 a) und b) CSDDD</h5>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bislang mussten Unternehmen zur Risikoermittlung angemessene („appropriate“, „geeignete“) Maßnahmen ergreifen, um ein Risiko-<i>Mapping</i> durchzuführen. Dies bedeutete, Risiken in der gesamten Aktivitätskette zu erheben, die eigene Geschäftstätigkeit sowie die von Tochterunternehmen, unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartnern zu erforschen. Diese Risikolandkarte hatte bereits eine hohe Detaildichte. Insbesondere wies sie meist bereits „risikobehaftete“ Tochterunternehmen und Zulieferer einzeln aus. Anhand des <i>Mapping</i> sollten die Risiken, sprich die Umstände in den genannten Einheiten, eingehend bewertet werden (in der englischen Fassung: „in-depth assessment“), bei denen sich die schwerwiegendsten Menschen- und Umweltrechtsrisiken am wahrscheinlichsten verwirklichen könnten, unabhängig davon, ob dies mittelbare Geschäftspartner betraf. Wie die eingehende Bewertung stattfand, war nicht geregelt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dem neuen Art. 8 Abs. 2 CSDDD zufolge soll nunmehr ein stärker ausgeformtes zweistufiges Verfahren gelten. Gemäß Abs. 2 lit. a) findet auf Stufe eins ein sogenanntes <i>Scoping</i> statt, das dem Wortlaut zufolge nicht viel anders formuliert ist als das <i>Mapping</i>. Erwägungsgrund 39 führt allerdings aus, dass Unternehmen bei „der Durchführung der <i>Scoping</i>-Untersuchung […] nicht verpflichtet [sind], negative Auswirkungen systematisch auf Unternehmensebene zu ermitteln, sondern […] vielmehr allgemeine Bereiche erfassen“ müssen. Offen bleibt, was nunmehr mit „allgemeinen Bereichen“ gemeint ist und wie abstrakt das <i>Scoping</i>-Ergebnis sein darf. Zweck des <i>Scoping</i> ist es, die wichtigsten Risiken aufgrund eigenen Handelns, das von Töchtern oder Geschäftspartnern aufzudecken. Gemäß Einleitungssatz zu Art. 8 Abs. 2 CSDDD setzen geeignete Maßnahmen für die Risikoanalyse voraus, dass bestimmte Risikofaktoren berücksichtigt werden. Hierzu zählen neben Branchenrisiken die Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen. Eine Sektor-Länder-Rohstoffrisiken Analyse, die jeder Dritte anhand öffentlicher Informationen erstellen könnte, reicht demzufolge für das <i>Scoping</i> nicht aus. Vielmehr müssen Unternehmen den Spezifika der Aktivitätsketten ihrer Geschäftsmodelle bereits auf dieser Stufe so nachgehen, dass sie vielleicht keine einzelnen Geschäftspartner, aber Risiko-Knotenpunkte, das heißt riskante Töchter, Geschäftspartnertypen oder -Cluster ihrer Produkte etc. erfassen. Beispiele könnten das Cluster aller Lieferanten von speziellen Produktrohstoffen sein, die in bestimmten Gegenden unter menschen- und umweltrechtlich riskanten Bedingungen gewonnen werden, oder Zulieferer-Knotenpunkte wie Textilfabriken, auf deren Wertschöpfungsstufe/n in bestimmten Regionen riskante Tätigkeiten ausgeführt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die zweite Einschränkung des <i>Scopings</i> gegenüber dem <i>Mapping</i> bezieht sich auf die Art der Informationserlangung und die nutzbaren Erkenntnisquellen, in Art. 8 Abs. 2 lit. a) CSDDD. Unternehmen sollen ausschließlich auf nach vernünftigem Ermessen verfügbare, das heißt in zumutbarer Weise verfügbare Informationen zurückgreifen dürfen. Erwägungsgrund 39 ergänzt, dass dies „in der Regel ausschließt, dass Informationen von Geschäftspartnern angefordert werden“. Nachgelagerte Unternehmen sollen durch den Vorrang öffentlich zugänglicher und eigener Unternehmensinformationen vor dem beklagten <i>t</i><i>rickle down</i> der Informationspflichten geschützt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Fraglich bleibt, was genau als zumutbar verfügbare Information gilt. Maßgeblich dürften neben der Risikoschwere auch der Aufwand der Informationsbeschaffung sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen. Da nur noch sehr große Unternehmen erfasst sind und es bereits viele digitale Recherchetools auf dem Markt gibt, darf der Zumutbarkeitsmaßstab hier nicht zu eng gezogen werden. Als zumutbar dürften auch die in Art. 8 Abs. 3 CSDDD genannten „angemessenen Ressourcen“ gelten, auf die Unternehmen zurückgreifen können – etwa unabhängige Berichte, digitale Lösungen, Industrieinitiativen oder Multi-Stakeholder-Initiativen sowie Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 14 gesammelt werden. Außerdem scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Anfragen im eigenen Geschäftsbereich und bei Tochterunternehmen zumutbar sind, da Erwägungsgrund 39 sie nicht ausklammert (Voland/Nowalder 2026: 47). Bei vertraglich verknüpften Geschäftspartnern – selbst direkten – stellt dieser Erwägungsgrund die Anfragemöglichkeit dagegen ins Ermessen der Unternehmen.</p>
<h5 class="" align="justify">b) Eingehende Bewertung und reduzierte Interaktion mit Gesch&auml;fts&shy;part&shy;nern &ndash; Art. 8 Abs. 2 lit b) iVm Abs. 2a CSDDD</h5>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auf Stufe zwei der Risikoermittlung soll – nur in den zuvor bestimmten „allgemeinen Bereichen“, das heißt Geschäftspartner-Clustern – einer eingehenden Bewertung erfolgen (Art. 8 Abs. 2 lit b) CSDDD), wo negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die Art der eingehenden Bewertung ist nunmehr beschränkt (Art. 8 Abs. 2a CSDDD). Einer der häufigsten Einwände im Omnibus-I-Gesetzgebungsverfahren beruhte auf der Praxis mancher LkSG-pflichtiger Unternehmen, die Informationsbeschaffung zur Risikoermittlung – und zusätzlich potenzielle Haftungsfolgen – vollständig auf Geschäftspartner abzuwälzen. Art. 8 Abs. 2a CSDDD begrenzt deshalb die Interaktion mit Geschäftspartnern erheblich. Unternehmen dürfen nur erforderliche, zielgerichtete Informationen einholen. Sofern der Geschäftspartner weniger als 5000 Beschäftigte hat, müssen gemäß Art. 8 Abs. 2a lit a) vorrangig andere Informationsquellen genutzt werden. Nur wo dies nicht zumutbar ist, sollen Geschäftspartner Auskunft geben. Art. 8 Abs. 2a lit b) und c) eröffnen Unternehmen eine Priorisierungsmöglichkeit der Informationsbeschaffungswege. Lit b) entspricht dem früheren Art. 8 Abs. 4 CSDDD 2024, wonach erforderliche Informationen vorrangig direkt von den Geschäftspartnern angefordert werden sollen, bei denen die negativen Auswirkungen am schwersten und wahrscheinlichsten sind, sofern sie von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden können. Neu ist lit c): Sollten Risiken in mehreren Clustern als gleich wahrscheinlich oder schwerwiegend eingestuft werden, dürfen Unternehmen vorrangig solche Bereiche bewerten dürfen, an denen unmittelbare Geschäftspartner beteiligt sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Regelungen sind für die Gewährleistung menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt problematisch. Die eingehende Bewertung dient dazu, unter den erfassten allgemeinen Bereichen im Sinne von Geschäftspartner-Clustern und risikobehafteten Töchtern, herauszufinden, welche nicht zu menschen- und umweltrechtlichen Risiken beitragen, ansonsten wie schwer sie beitragen und auf welche Art, damit hieran angemessene Folgemaßnahmen knüpfen können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit dem Rasierschnitt, dass Informationsanfragen grundsätzlich nur bei den größten Zulieferern mit über 5000 Beschäftigten zulässig sind, wird dies grundsätzlich stark erschwert. Selbst große Zulieferer mit bis zu 4999 Beschäftigten könnten Informationsanfragen erst einmal ablehnen. Steht allerdings fest, dass sich eine spezifische Risikolage kaum über andere, wohl aber vom Geschäftspartner aufklären lässt, bleibt die Nachfrage zulässig. Sie ist gemäß lit b) gegenüber Hochrisikogeschäftspartnern sogar geboten, dürfte sich aber auch in der Praxis als Regelfall etablieren (Jelonek 2026: 257). Vorausgesetzt wäre, dass die <i>Scoping</i>-Recherche diese tieferen Geschäftspartner-Knotenpunkte oder -Cluster ausleuchtet hat. Gleichzeitig schafft lit c) einen Gegenanreiz, sich „vorrangig“ Tier-1-Zulieferern zu widmen. Richtigerweise ist dies jedoch nur als zeitlicher Aufschub im Sinne schrittweisen Vorgehens zu verstehen, sonst würden besonders schwere und wahrscheinliche Risiken aussortiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ferner wurde das reguläre jährliche Risikoanalyseintervall auf alle fünf Jahre erhöht. Dies reduziert die interne Manangementbefassung und den externen Aufsichtsnachdruck empfindlich, denn Unternehmen werden weniger motiviert, Ressourcen in den fortwährenden Sorgfaltsprozess zu stecken, sondern gegebenenfalls erst auf den Kontrollzeitpunkt hin aktiv zu werden (Cai 2026: 544). Schließlich schafft Erwägungsgrund 40 einen <i>safe harbour</i>, demzufolge Unternehmen, die regelgerechtes <i>Scoping</i> und eingehende Bewertung durchgeführt haben, keine Sanktionen drohen, wenn Menschen- oder Umweltbeeinträchtigungen in ihren Lieferketten be- oder entstehen, die sie nicht selbst ermittelt haben. Der Wunsch nach einer Haftungserleichterung ist vor dem Hintergrund dieser komplex geratenen Vereinfachungen verständlich. Damit die neuen Regelungen zur Risikoanalyse in der Gesamtsicht jedoch keinen Anreiz liefern, drängendste Risikobereiche außerhalb der Scoping-Cluster zu legen und/oder die genaueren Umstände bei indirekten Geschäftspartnern wegen Art. 8 Abs. 2a CSDDD nicht zu erforschen, sollten nationale Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden an den Detaillierungsgrad des <i>Scoping</i> und die Erforschungsnotwendigkeit einen ambitionierten Maßstab legen, damit die Sorgfaltspflichten nicht mit generischen Risikodossiers erfüllt werden können, die keine Handlungspflichten auslösen, denn das widerspräche dem Gesetzeszweck und reduzierte die CSDDD auf einen weiteren Berichtsstandard.</p>
<h5 class="" align="justify">c) Priori&shy;sie&shy;rung mit safe harbour gem&auml;&szlig; Art. 9 CSDDD</h5>
<p class="v-absatz-ohne-western">Art. 9 CSDDD 2024 sieht als letzten Schritt der Risikoermittlung eine Priorisierungsmöglichkeit vor. Sofern es Unternehmen nicht möglich ist, alle ermittelten potentiellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen „gleichzeitig in vollem Umfang“ zu adressieren, dürfen sie die Reihenfolge nach „Schwere und Wahrscheinlichkeit“ priorisieren und zuerst die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten Auswirkungen angehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gemäß Erwägungsgrund 43 sind die festgestellten Auswirkungen weiterhin schrittweise zu bearbeiten. Allerdings schützt der der Omnibus I in Art. 9 Abs. 4 CSDDD erfasste Unternehmen abermals mit einem <i>safe harbour</i>. Sofern sie ordnungsgemäß priorisiert haben, dürfen sie nicht dafür sanktioniert werden, dass nachrangige Auswirkungen noch nicht angegangen wurden. Die UNLP legen nahe, dass sich Auswirkungen auf bestimmte bedeutsame Schutzgüter nicht depriorisieren lassen, und etwa Leben, Gesundheit und Risiken für vulnerable Gruppen wie Kindern, Frauen, Indigene, ethnischen oder anderen Minderheiten eher als schwer einzustufen sind.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Auch die Menschenrechte in der Arbeit – Koalitionsfreiheit, Freiheit von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierungsfreiheit und angemessener Arbeitsschutz – dürften durch ihre besondere Stellung nicht ohne weiteres depriorisierbar sein. Auch hier wird die Praxis der Aufsichtsbehörden wichtig, damit nicht schwere Risiken auf die lange Bank geschoben oder mehrfach herabpriorisiert werden.</p>
<h5 class="" align="justify">d) Folge&shy;ma&szlig;&shy;nahmen &ndash; Ende der Beendi&shy;gungs&shy;pflicht</h5>
<p class="v-absatz-ohne-western">Während der Omnibus die Folgemaßnahmen zur Prävention und zur Behebung in Art. 10 und 11 CSDDD 2024 weitgehend belässt, schafft er die Ultima-ratio-Vorschrift zur Beendigung unkorrigierbarer riskanter Geschäftsbeziehungen ab. Stattdessen wird eine Aussetzungspflicht eingefügt (Art. 10 Abs. 6/Art. 11 Abs. 6 CSDDD).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Obwohl das Ansinnen verständlich ist, Unternehmen zu unterstützen, die in hohem Maße auf Vorleistungen bestimmter Zulieferer angewiesen sind, klingt die Konsequenz widersinnig. Sofern alle Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolglos ausgeschöpft wurden, darf ein Unternehmen die Geschäftsbeziehung aussetzen, um einen verstärkten Präventions- oder Korrekturaktionsplan anzunehmen und umzusetzen, „sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden“ und soweit die Aussetzung sich für Betroffene nicht schädlicher auswirkt als die Fortsetzung. Solange dies der Fall ist, dürfen Unternehmen für das Aussetzen nicht belangt werden. In vielen Fällen dürfte die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht allerdings bereits indizieren, dass ein verstärkter Maßnahmenplan nicht erfolgversprechend ist. Leider regelt der Omnibus I die Folgen diesbezüglich nicht explizit. Es würde jedenfalls dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, wenn ohne menschen- oder umweltrechtliche Verbesserungen die Geschäfte einfach wieder anlaufen dürften. Vielmehr muss die Konsequenz dann sein, dass es bei der Aussetzung bleibt, die eventuell in eine Beendigung übergeht.</p>
<h4 class="">3. Reduzierte Stake&shy;hol&shy;der&shy;be&shy;tei&shy;li&shy;gung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die CSDDD 2024 räumte der Beteiligung von Stakeholdern einen hohen Stellenwert ein (Jelonek 2026: 258). Die Stakeholderdefinition (in der deutschen Fassung: „Interessenträger“) war breit und umfasste eigene Beschäftigte und diejenigen von Tochterunternehmen und Geschäftspartnern, außerdem Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter*innen, Verbraucher*innen und andere, sofern deren Rechte oder Interessen beeinträchtigt werden (könnten).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Omnibus I schließt in Art. 3 Abs. 1 lit n) CSDDD nun einige wichtige Stakeholder aus, da sie „direkt“ betroffen sein müssen. Aus der exemplarischen Liste der CSDDD 2024 fallen deshalb etwa nationale Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen weg, sofern nicht ihre eigenen Rechte betroffen sind oder sie als Vertreter direkt Betroffener benannt sind. Dies ist angesichts der häufig fragmentierten Gewerkschaftsszene in vielen Ländern problematisch, da auf bestimmte Branchen oder Themen spezialisierte Organisationen häufig die Vertretungslücke schließen. Hier bleiben Unternehmen allerdings subsidiär verpflichtet, Expert*innen – auch aus Nichtregierungsorganisationen – zu konsultieren (Abs. 4).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Art. 13 CSDDD 2024 fordert eine „sinnvolle Einbeziehung“ („meaningful engagement“), wonach Stakeholder wirksam und transparent konsultiert werden müssen. Hierfür legt die Norm sowohl einige verfahrensrechtliche Vorgaben fest, etwa dass die Unternehmensleitung Stakeholdern sachdienliche und umfassende Informationen bereitstellen und gegebenenfalls nachliefern muss. Im Vergleich zur CSDDD 2024 reduziert der Omnibus I die verpflichtenden Konsultationen von sechs auf vier Stadien des Sorgfaltsprozesses. Konsultationspflichtig bleiben die Erstellung der Due Diligence Policy aus Art. 7 Abs. 2 CSDDDD, die Informationsbeschaffung zur Risikobewertung und -priorisierung aus Art. 8 und 9 CSDDD, die Entwicklung von Präventions- und Korrekturmaßnahmenplänen aus Art. 10 und 11 CSDDD sowie die Auswahl und Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen aus Art. 12 CSDDD. In Zukunft nicht beteiligt werden müssen Stakeholder bei der Entscheidung eine Geschäftsbeziehung auszusetzen und bei der Festlegung von Indikatoren zur Überwachung des Sorgfaltsprozesses gemäß Art. 15 CSDDD. Trotz dieser Streichungen beruht Art. 13 CSDDD weiterhin auf dem umfassenden Stakeholder-Beteiligungskonzept der UNLP nach LP 18. Danach dienen Stakeholder einerseits als Wissensquelle; andererseits legitimiert ihre Konsultation die menschenrechtliche Sorgfalt durch Teilhabe. Insofern müssen die verbleibenden Konsultationspflichten so ausgelegt werden, dass zweckdienliche Annexschritte, wie Einsicht in alle vom Unternehmen als geeignet festgelegten Folgemaßnahmen beziehungsweise Einsicht in die Umsetzung der Präventions- und Korrekturpläne und die Ausführung der Wiedergutmachungsmaßnahmen gewährleistet werden müssen. Ohne diese Informationen von Stakeholder*innen wäre eine behördliche Kontrolle stark erschwert. Es bliebe weitgehend unhinterfragt, was Unternehmen über ihre Maßnahmen berichten. Gerade dies entspricht aber nicht dem gesetzgeberischen Willen, der mit der CSDDD keine reinen Berichts-, sondern Handlungspflichten statuiert.</p>
<h4 class="">4. Zivil&shy;recht&shy;liche Haftung &ndash; Streichen der EU-weiten Anspruchs&shy;grund&shy;lage</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die heiß diskutierte zivilrechtliche Haftung für Verletzungen bestimmter Sorgfaltspflichten wurde als neue Anspruchsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 CSDDD 2024 normiert. Nach wiederum hitzigen Debatten wird die Vorschrift durch den Omnibus I gestrichen. Somit setzt sich die Sorge von Unternehmen vor unüberschaubaren Haftungsrisiken durch (BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France 2025; Voland/Nowalder 2026: 48). Begründet wird die Streichung inkonsistenter Weise mit dem Subsidiaritätsprinzip (Erwägungsgrund 49), obwohl ansonsten die unionsweite Harmonisierung des Schutzniveaus angestrebt wird (Art. 4 CSDDD).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit Abs. 1 fällt die EU-weite Anspruchsgrundlage, das „Ob“ einer zivilrechtlichen Haftung, weg. Allerdings bleiben die weiteren Absätze des Art. 29 CSDDD zum „Wie“ seiner Umsetzung mit einigen Anpassungen erhalten. Hieraus ergeben sich verschiedene rechtliche Anschlussfragen. Bezugspunkt für sorgfaltspflichtbezogene Schadensersatzansprüche ist nun das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Erwägungsgrund 49 hält das „Ob“ solchen Zugangs zur Justiz für völker- und unionsrechtlich geboten. Auch Abs. 2 setzt entsprechende nationale Rechtsgrundlagen voraus (Voland/ Nowalder 2026: 48; a. A. Velte/Wulf 2026: 73; Jelonek 2026: 258).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Deutschland – wie wahrscheinlich auch in anderen Mitgliedstaaten – kommen für verschiedene Schutzgüter der CSDDD unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Delikts-, Arbeitsschutz- oder etwa des Produkthaftungsrechts in Betracht. Offen bleibt aber, ob nicht sogar neue nationale Anspruchsgrundlagen geschaffen werden müssen, um die Anforderungen aus Art. 29 Abs. 2-6 CSDDD umzusetzen. Sinn der Absätze ist abzusichern, dass nationale Schadensersatzansprüche effektiven Rechtsschutz bieten. So verbrieft Abs. 2 weiterhin, dass „die betreffenden Personen Anspruch auf vollständige Entschädigung haben“. Abgesichert wird dies zudem durch die erhaltenen Vorschriften in Abs. 3, zur Verjährung, die mindestens fünf Jahre betragen muss (lit a.), zur Verhältnismäßigkeit der Kosten für Kläger (lit b.), zu Unterlassungsklagen im Eilverfahren (lit c.) und der Offenlegung von Beweismitteln (lit e.). Schließlich verbleibt auch die Regelung in Abs. 4, wonach – richtigerweise – die bloße Teilnahme an Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiativen respektive Audits und Zertifizierungen durch Dritte oder Vertragsklauseln zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nicht ausschließt, dass Unternehmen dem nationalem Recht entsprechend haften können. Konsequenterweise müssten diese Absicherungen in alle bereits bestehenden nationalen Anspruchsgrundlagen eingepflegt werden, was etwa in Bezug auf das Deliktsrecht übermäßig viele Schadensersatzansprüche betreffen würde, die keine Lieferkettensorgfalt betreffen oder zu sehr komplizierten Regelungszusätzen führen würde. Gerade unterschiedliche Schutzniveaus und mögliches <i>Forum shopping</i> zwischen EU-Staaten sprechen dafür, dass Mitgliedstaaten neue, sorgfaltsbezogene Anspruchsgrundlagen schaffen müssen, um den Richtlinienzweck zu verwirklichen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gestrichen wird die Möglichkeit der Prozessstandschaft (lit d.), mit der Gewerkschaften, Menschenrechts-, Umwelt- oder andere Nichtregierungsorganisationen sowie nationale Menschenrechtsinstitutionen Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutmaßlich Geschädigter erheben konnten. Die Begründung mit unterschiedlichen Rechtstraditionen zu Verbandsklagen kann indes nicht überzeugen, da die Richtlinien unterschiedliche Schutzniveaus der Mitgliedstaaten gerade harmonisieren soll. Die Änderung beruht wohl eher auf politisch-wirtschaftlichen „Warnungen“ vor Klagewellen (Voland/Nowalder 2025: 49), die bezogen auf das LkSG und die Loi de Vigilence nicht eingetreten sind.</p>
<h4 class="">5. Absenkung der Bu&szlig;gelder, Streichung des Klimaplans</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Art. 27 CSDDD 2024 sah Bußgelder für Verletzungen zentraler Sorgfaltspflichten vor in Höhe von <i>mindestens</i> fünf Prozent des konsolidierten weltweiten Jahresumsatzes auf Ebene der obersten Muttergesellschaft. Die Begrenzung auf nunmehr <i>maximal</i> drei Prozent des entsprechenden Umsatzes stellt eine erhebliche Risikoentlastung für Unternehmen dar.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die CSDDD 2024 verpflichtete Unternehmen einen Klimatransformationsplan zu verfassen und umzusetzen. Sie mussten Maßnahmen ergreifen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Abkommens in Einklang zu bringen, die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem Stand von 1990 zu begrenzen. Diese Handlungsverpflichtung setzte auf die bereits zuvor bestehenden Berichtspflichten auf, die in der EU zu Emissionen bestanden. Dabei schuf Art. 22 CSDDD 2024 mit seiner „Bemühenspflicht“ Rechtssicherheit für Unternehmen. Wissenschaftler*innen haben früh angemerkt, dass Transparenzregeln ohne klare Handlungspflichten zur Fragmentierung der Ansätze und für Unternehmen letztlich zu erhöhtem Haftungspotential führt. Auch Investor*innen und Unternehmen, die bereits Maßnahmen trafen, merkten an, dass abermals die Untätigen belohnt werden (Agostini et al. 2025; kritisch Jelonek 2026: 258f.). Faktisch werden die meisten der noch erfassten Unternehmen Klimapläne erstellen. Die Chance auf eine gleichförmige Praxis ist allerdings vertan, was der Vereinfachungsmaxime des Omnibus I genau entgegensteht. Sie wird auch nicht etwa durch die CSRD aufgefangen. Diese verpflichtet ebenfalls nicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans. Nur Unternehmen, die solche Pläne bereits erstellt haben, bleiben gemäß den Berichtsstandards ESRS (E1) verpflichtet darüber zu berichten. Für alle anderen gilt eine Anzeigepflicht, dass kein Plan erstellt wurde sowie ob und bis wann dies gegebenenfalls geplant ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die veröffentlichte Fassung der Omnibus-I-Richtlinie verschiebt die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten gegenüber der CSDDD um zwei Jahre auf den 26. Juli 2028 (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2026/470/EU), die Sorgfaltspflichten gelten final ab 26. Juli 2029. Dass hiermit sechs Jahre nach dem ersten Impact Assessment der Kommission (EU Kommission 2020), wachsender ESG-Praktiken und anhaltender öffentlicher Aufmerksamkeit ausgerechnet die Interessen von Unternehmen geschützt werden, die noch immer Aufschub für die Umsetzung dieser Nachhaltigkeitsregeln benötigen, ist sachlich nicht nachvollziehbar.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">V. Schluss</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Keine der Änderungen kann als rein vereinfachend angesehen werden. Alle verschlechtern die Bedingungen dafür, dass menschen- und umweltbezogene Risiken und Beeinträchtigungen aufgedeckt und adressiert werden. Jedenfalls liefern sie Unternehmen Anreize, dies nicht mehr ganz so ernsthaft zu verfolgen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Schrumpfung des persönlichen Anwendungsbereichs ist keine Vereinfachung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten, sondern vor allem eine Behinderung ihrer Breitenwirkung. Insbesondere die an sich begrüßte Regelung zur Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes definiert keinen Referenzstandard, was als angemessene (Ermittlungs-)Maßnahmen, als <i>Scoping</i>-Ergebnis und als zumutbare Erkenntnisquelle zu verstehen ist. So könnten bereits beim <i>Scoping</i> wichtige Risikobereiche ausgeklammert werden. In Zusammensicht mit dem Schutz der weiteren Lieferkettenteilnehmenden vor Informationsanfragen entsteht ein Filtersystem, das Unternehmen verleitet, nur selbstgewählte – vielleicht aber nicht besonders riskante – Risikobereiche auf Tier 1 zu beleuchten und zu behandeln, während die schwersten Risiken in der tieferen Lieferkette opak und unadressiert bleiben. <i>Safe harbours</i>, die Unternehmen vor Sanktionen bezüglich Risikoermittlung und Priorisierung schützen, und das fünfjährige Risikoermittlungsintervall könnten diesen Effekt verstärken. Um oberflächlicher Due Diligence mit einem fragmentierten Methodenmix auf niedrigem Ambitionsniveau vorzubeugen, sollte die Kommission im Rahmen des Art. 19 CSDDD klare Leitlinien entwickeln, was für bestimmte Sektoren und Risikoniveaus als angemessene Maßnahmen gelten. Harmonisierend wäre es etwa, bestehende Standards wie die OECD Branchen Guidances, das ILO Better Work Programm etc. als Leitlinien anzuerkennen, die dann von den Aufsichtsbehörden geprüft werden können. Nimmt man die Aussetzungsmöglichkeit und die reduzierte Stakeholderkonsultationspflicht hinzu, die Unwägbarkeiten nationaler zivilrechtlicher Haftung, den gestrichenen Klimaplan, die abgesenkten Bußgelder und das wieder verschobene Inkrafttreten der Sorgfaltspflichten, bleibt festzustellen, dass die Vorteile dieser neuen Regelungen fast ausschließlich bei Unternehmen liegen. Indes sind sie nicht bloß vereinfachend. Vielmehr bleibt zwar der Kern der menschen- und umweltrechtlichen Sorgfalt erhalten, Sorge mit welcher Qualität Unternehmen sie umsetzen werden, und was bei Betroffenen ankommt, ist jedoch angebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Stefanie Lorenzen</strong><strong class="western">,</strong> ist Professorin für Arbeitsrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Regulierung Globaler Wertschöpfungsketten, Mitbestimmung und internationales Arbeitsrecht.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><em>Agostini, Federica et al.</em> 2025: Legal Scholars Concerned about the Weakening of Article 22 CSDDD on Climate Transition Plans, <a href="https://www.smithschool.ox.ac.uk/sites/default/files/2025-05/Letter_Legal_Scholars_EU_Art_22_CSDDD_2025.pdf">https://www.smithschool.ox.ac.uk/sites/default/files/2025-05/Letter_Legal_Scholars_EU_Art_22_CSDDD_2025.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Baumüller, Josef </em>2026: Omnibus I. Finale Änderungen in der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung, in: <em>Zeitschrift für Corporate Governance</em>, H. 1, S. 40-47.</p>
<p align="justify"><em>BDI/Confindustria/Mouvement des Entreprises de France</em> 2025: Schreiben an Kommissionspräsidentin von der Leyen vom 22. Januar 2025, n.v.</p>
<p align="justify"><em>BusinessEurope</em> 2025: Reducing regulatory burden to restore the EU’s competitive edge, Brüssel, <a href="https://www.businesseurope.eu/wp-content/uploads/2025/02/2025-01-22_businesseurope_mapping_of_regulatory_burden-d55-1.pdf">https://www.businesseurope.eu/wp-content/uploads/2025/02/2025-01-22_businesseurope_mapping_of_regulatory_burden-d55-1.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Cai, Yujie</em> 2026: The Omnibus Simplification Package: Burden Release at the Cost of Transparency? In: <em>European Journal of Sustainable Development</em>, Jg. 15, H. 1, S. 533-548; Doi: 10.14207/ejsd.2026. v15n1p533.</p>
<p align="justify"><em>Draghi, Mario 2024</em>: The Future of European Competitiveness, in: European Commission, <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en#paragraph_47059">https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en#paragraph_47059</a>.</p>
<p align="justify"><em>Durach, Christian/Wang, Yimin</em> 2025: Mandatory Supply Chain Due Diligence and Firm Performance: Evidence from the French Loi De Vigilance, <a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=5946834">https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=5946834</a>.</p>
<p align="justify"><em>European Commission</em> 2020: Study on due diligence requirements through the supply chain. Final Report, Brüssel, <a href="https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/DROI/DV/2020/06-22/Studyonduediligencerequirements_EN.pdf">https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/DROI/DV/2020/06-22/Studyonduediligencerequirements_EN.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>European Commission</em> 2022: Proposal for a Directive on corporate sustainability due diligence and annex, in: <em>European Commission</em> vom 23.02.2022, <a href="https://commission.europa.eu/publications/proposal-directive-corporate-sustainability-due-diligence-and-annex_en">https://commission.europa.eu/publications/proposal-directive-corporate-sustainability-due-diligence-and-annex_en</a>.</p>
<p align="justify"><em>European Commission</em> 2023: SME Relief Package. Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs, in: <em>Single Market Economy</em>, <a href="https://single-market-economy.ec.europa.eu/access-finance/investeu/investeu-fund-sme-window/sme-relief-package_en">https://single-market-economy.ec.europa.eu/access-finance/investeu/investeu-fund-sme-window/sme-relief-package_en</a>.</p>
<p align="justify"><em>Gesamtmetall </em>2023: Lieferkettengesetz: Umfrage zeigt erhebliche Kosten und Bürokratiebelastungen für Unternehmen, in: <em>Gesamtmetall</em> vom 01.06.2023, <a href="https://www.gesamtmetall.de/erhebliche-kosten-und-buerokratiebelastungen-fuer-unternehmen/">https://www.gesamtmetall.de/erhebliche-kosten-und-buerokratiebelastungen-fuer-unternehmen/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Healy, Paul/Bing, Jualiane/Schufft, Finn Robin/Kleemann, Eva</em> 2025: Towards a Balanced Omnibus Proposal. Simplifying the CSDDD and CSRD While Upholding Human Rights and Environmental Standards, Bonn/Berlin, <a href="https://www.germanwatch.org/sites/default/files/2025-10/Germanwatch_Towards%20a%20Balanced%20Omnibus%20Proposal_September%202025.pdf">https://www.germanwatch.org/sites/default/files/2025-10/Germanwatch_Towards%20a%20Balanced%20Omnibus%20Proposal_September%202025.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Jelonek, Mariusz</em> 2026: Die Omnibus I-Richtlinie zur Revision der CSRD und der CSDDD. Die Nachhaltigkeitsreform schreitet voran, in: <em>Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht</em>, Jg. 29, H. 6, S. 252-259.</p>
<p align="justify"><em>Jäger, Johannes/Durán, Gonzalo/Schmidt, Lukas </em>2023: Expected Economic Effects of the EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), Wien.</p>
<p align="justify"><em>Leth, David Olivier de</em> 2025a: The secretive cabal of US polluters that is rewriting the EU’s human rights and climate law, in: <em>SOMO </em>vom 03.12.2025, <a href="https://www.somo.nl/the-secretive-cabal-of-us-polluters-that-is-rewriting-the-eus-human-rights-and-climate-law/">https://www.somo.nl/the-secretive-cabal-of-us-polluters-that-is-rewriting-the-eus-human-rights-and-climate-law/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Letta, Enrico</em> 2024: Much more than a Market. Speed, Security, Solidarity, <a href="https://european-research-area.ec.europa.eu/sites/default/files/documents/2024-05/LETTA%20Report%20-%20Much%20more%20than%20a%20market_April%202024.pdf">https://european-research-area.ec.europa.eu/sites/default/files/documents/2024-05/LETTA%20Report%20-%20Much%20more%20than%20a%20market_April%202024.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Levine, Michael E./Forrence, Jennifer L.</em> 1990: Regulatory Capture, Public Interest, and the Public Agenda: Toward a Synthesis, in: <em>Journal of Law, Economics, and Organization</em>, Jg. 6 (special), S. 167–198; <a href="https://doi.org/10.1093/jleo/6.special_issue.167">https://doi.org/10.1093/jleo/6.special_issue.167</a>.</p>
<p align="justify"><em>Lorenzen, Stefanie </em>2025: Reform der EU-Lieferkettenrichtlinie – Notwendige Entbürokratisierung oder Sozialabbau? In: <em>WSI-Mitteilungen</em>, Jg. 78, H. 6, S. 479-48; DOI: 10.5771 /0342-300X-2025-6-479.</p>
<p align="justify"><em>Milatović, Siniša/Uvarova, Olena/ Vynokurov, Dmytro</em> 2025: Human Rights vs. Competitiveness &#8211; A False Dilemma? New York.</p>
<p align="justify"><em>Reiter, Florian</em> 2025: Merz will Bürokratiemonster abschaffen, doch selbst die Wirtschaft will es behalten, in: <em>Focus-Online</em> vom 05.06.2025, <a href="https://www.focus.de/earth/lieferkettengesetz-selbst-die-wirtschaft-will-es-behalten_169be04e-40a9-49ad-b9a0-7c89cbbc7127.html">https://www.focus.de/earth/lieferkettengesetz-selbst-die-wirtschaft-will-es-behalten_169be04e-40a9-49ad-b9a0-7c89cbbc7127.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Smyth, Jamie/Hancock, Alice</em> 2025: US and Qatar issue energy and trade threats to EU over climate rules, in: <em>Financial Times</em> vom 22.10.2025, <a href="https://www.ft.com/content/05ecdd19-a779-4b69-8609-c7f04ca49314?syn-25a6b1a6=1">https://www.ft.com/content/05ecdd19-a779-4b69-8609-c7f04ca49314?syn-25a6b1a6=1</a>.</p>
<p align="justify"><em>Velte, Patrick/Wulf, Inge</em> 2026: Der EU-Omnibus-I zur CSRD, CSDDD und Taxonomie-Verordnung: Eine Bestandsaufnahme und kritische Würdigung der Deregulierung, in: <em>Der Betrieb</em>, Jg. 79, H. 3, S. 67-75.</p>
<p align="justify"><em>Voland, Thomas/Nowalder, Louisa</em> 2026: Ankunft des ersten „Omnibus“: Die Änderungen an CSDDD und CSRD, in: <em>ESG</em>, S. 43-54.</p>
<p align="justify"><em>Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz </em>2022: Menschenrechte und unternehmerische Sorgfaltspflichten. Gutachten, Berlin.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a><a href="https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/simplification-implementation-enforcement/simplification_en">https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/simplification-implementation-enforcement/simplification_en</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Die bislang geltende Fassung der CSDDD vom wird im Folgenden als CSDDD 2024 bezeichnet. Die vom Omnibus I geänderte und zukünftig geltende Richtlinie als CSDDD. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Manuskripts war nur die vom Rat unterzeichnete Omnibus-I-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 vom 26. Februar 2026 erschienen, nicht jedoch eine konsolidierte Neufassung der CSDDD.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>In dem Zusammenhang ist wahrscheinlich der „Evian-Brief“ entstanden, in dem 46 Unternehmen von Bundeskanzler Friedrich Merz und Frankreichs Präsident Emmanuel Macron unter anderem die Abschaffung der CSDDD forderten (<a href="https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/simplification-and-implementation/simplification_en">https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/simplification-and-implementation/simplification_en</a>. Hiervon nahmen später einige unterzeichnende Unternehmen Abstand).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a><a href="https://www.somo.nl/csddd-datahub/">https://www.somo.nl/csddd-datahub/</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Interpretive Guide UNGP, answer to Question 88, S. 83 seq.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Art. 29 Abs. 2 CSDDD: „Wird ein Unternehmen nach nationalem Recht für Schäden haftbar gemacht, die einer natürlichen oder juristischen Person durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie entstanden sind […].“</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-254/publikation/wohin-ist-die-eu-lieferkettenrichtlinie-mit-dem-omnibus-i-gefahren-worden/">Wohin ist die EU–Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/09/vorg254_U1-1-scaled-e1789982597624.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 11:12:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Gotham]]></category>
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		<category><![CDATA[Religion]]></category>
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		<category><![CDATA[WM]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder der Humanistischen Union, im Sommer 2026 bestimmen zwei Themen die Berichterstattung der Medien und damit unsere Wahrnehmung: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer und die Hitzeglocke, die über Deutschland liegt. Dass US-Präsident Trump versucht, die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika für sein eigenes Prestige zu instrumentalisieren, ist ihm nicht einmal vorzuwerfen, eher FIFA-Präsident Infantino, der schon in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mitglieder der Humanistischen Union,</p>
<p>im Sommer 2026 bestimmen zwei Themen die Berichterstattung der Medien und damit unsere Wahrnehmung: Die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer und die Hitzeglocke, die über Deutschland liegt.</p>
<p>Dass US-Präsident Trump versucht, die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika für sein eigenes Prestige zu instrumentalisieren, ist ihm nicht einmal vorzuwerfen, eher FIFA-Präsident Infantino, der schon in der Vergangenheit – und in der absehbaren Zukunft wird sich das wohl nicht ändern – bei seinen Allianzen nicht wählerisch war. Einziges Kriterium scheint zu sein, dass die Kasse stimmt. Ähnlich wie bei früheren Sport-Großereignissen scheint das aber in der Berichterstattung anscheinend keine Rolle mehr zu spielen.</p>
<p>Wesentlich kritischer in heutiger Zeit ist die <em>Hitzewelle</em>. Warum einige Akteure den Klimawandel weiterhin leugnen und warum die Bundesregierung – obwohl sie den menschengemachten Klimawandel offiziell als existenzielle Bedrohung identifiziert – keine sichtbaren Schritte gegen den Klimawandel oder den Hitzeschutz für die Bevölkerung ergreift, ist mit den Maßstäben der Vernunft und Wissenschaft nicht zu erklären, sondern nur damit, welche Gewinne weiterhin mit fossilen Brennstoffen erzielt werden. Völlig verrückt wird es, wenn von der „Seele“ eines Verbrennungsmotors schwadroniert wird und ein großer deutscher Sportwagenhersteller versucht, Fahrverhalten und Fahrgeräusche eines Verbrenners elektronisch zu simulieren. Fazit: Sportwagen werden nicht wegen ihres Komforts und ihrer Fahrleistungen gekauft, sondern weil sie Krach machen und stinken.</p>
<p>All dies hat auch abseits der unmittelbaren Konsequenzen des Klimawandels dramatische Folgen: Wir sind durch die Ignoranz des Klimawandels auf die hohen Temperaturen nicht eingestellt. Schätzungen sprechen inzwischen von über 5.000 Hitzetoten; das sind erheblich mehr, als jährlich im Straßenverkehr ums Leben kommen. Wenigstens ein Wort des Bedauerns hätte ich mir von der Bundesregierung gewünscht – doch das passt wohl nicht zu der von ihr betriebenen Politik.</p>
<p>Auch an anderer Stelle sind die Pläne der Bundesregierung auf Kritik gestoßen. Besonders kritisch aus Sicht der Bürgerrechte ist die De-facto-Abschaffung des <em>Informationsfreiheitsgesetzes</em> (IFG). Bei Nichtregierungsorganisationen und einem Teil der Medien formiert sich breiter Widerstand. Gemeinsam mit über hundert Organisationen hat die Humanistische Union eine Erklärung unterzeichnet, die klar gegen die Regierungspläne Stellung bezieht.</p>
<p>Ein Gründungsimpuls der Humanistischen Union war die Kritik an der Macht der Kirchen in Deutschland – immer sind wir für die klare <em>Trennung zwischen Staat und Kirche</em> eingetreten. Dabei ging es uns früher vor allem um die in Deutschland etablierten christlichen Konfessionen, die katholische und die evangelische Kirche.</p>
<p>Aktuell sind weltweit zwei Strömungen zu beobachten: einerseits der Vatikan, der – bei aller berechtigen und notwendigen Kritik – seit dem Pontifikat Franzikus’ eine deutlich sozialpolitische Agenda verfolgt. Dazu kommt die aktuelle Enzyklika von Papst Leo XIV, die sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen der Künstlichen Intelligenz auseinandersetzt.</p>
<p>Im Kontrast dazu entwickelt sich eine Mischung aus religiösem Fundamentalismus einerseits und einem libertären und individualistischen Kapitalismus andererseits, die auf Carl Schmitt und Ayn Rand beruht. Damit wird die <em>Broligarchie</em> gerechtfertigt, eine Herrschaft der Tech-Milliardäre. Diese Männer [sic!] sehen sich als Aufhalter – Katechon – gegen den Antichristen. Peter Thiel, milliardenschwerer Investor, der insbesondere für PayPal und Palantir verantwortlich ist und die Karriere von US-Vizepräsident J.D. Vance massiv gefördert hat, ist ein wesentlicher Protagonist dieses religiösen Fundamentalismus.</p>
<p>Ende Mai wurde die 30. Ausgabe des <em>Grundrechte-Reports</em> veröffentlicht. „Ausgangspunkt für die staatlichen Verfassungsschutzberichte sind angebliche Sicherheitsbedürfnisse; Ausgangspunkt für den Grundrechte-Report sind Menschenwürde, Grundrechte und Rechtsstaat“, schrieb es Till Müller-Heidelberg, Mitbegründer und langjähriger Mitherausgeber des Grundrechte-Reports. Diese Worte leiten auch das Vorwort der aktuellen Ausgabe ein.</p>
<p>Seit 1997 dokumentieren wir Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsakte und sonstiges staatliches Handeln. Der autoritäre Staat kommt immer unverhohlener zum Vorschein. Prägend für das Jahr 2025 war die sprunghafte Militarisierung Deutschlands, deren Ausmaß seit dem Zweiten Weltkrieg beispiellos ist. Die schwarz-rote Koalition bereitet mit dem Erlass des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes die Wiedereinführung der Wehrpflicht vor und verpflichtet junge Männer zu einer Selbstauskunft über ihre „Wehrtüchtigkeit“ und zu einer umfangreichen Musterung. Damit steht in Aussicht, die Errungenschaft der Aussetzung der Wehrpflicht zu verlieren. In der Begründung des Wehrdienständerungsgesetzes hieß es 2011 noch: „Die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe [sind] nicht mehr zu rechtfertigen.“ Heute kommt der Gesetzgeber offenbar zu einer anderen Bewertung.</p>
<p>Doch neben dem Ausbau von Militär und Sicherheitsbehörden ist auch der zunehmende <em>Überwachungskapitalismus</em> eine Gefahr für die Menschenrechte. Teilweise geht er mit staatlichen Überwachungsmaßnahmen und der parallel stattfindenden Militarisierung Hand in Hand, wie die Nutzung von Palantir für die staatliche Überwachung zeigt. Teilweise fördern solche Unternehmen eine faschistische Politik, wie sie in Deutschland auch auf politischer Ebene verstärkt zu beobachten ist.</p>
<p>Die Zeitschrift <strong>vor</strong><em>gänge</em> ist seit vielen Jahren das zentrale Organ der Humanistischen Union, mit dem wir unsere inhaltlichen Positionen und Themen voranbringen wollen. Um dies zu verstärken, wollen wir mit einem neuen Veranstaltungsformat die behandelten Themen in die Öffentlichkeit tragen: <strong>vor</strong><em>gänge im Hier und Jetzt</em> ist eine Reihe von weitgehend virtuellen Diskussionsveranstaltungen, in der wir künftig eine Debatte über die Themen der <strong>vor</strong><em>gänge</em> führen wollen. Die ersten beiden Veranstaltungen befassten sich mit den Ausgaben zu <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-diskursraeume-videoaufzeichnung/"><em>Einengung der Diskursräume</em></a> und <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2026/vorgaenge-im-hier-und-jetzt-weniger-demokratie-wagen-videoaufzeichung/"><em>Weniger Demokratie wagen?</em></a>. Deren Aufzeichnungen sind auf unserer Homepage humanistische-union.de zu finden. Ich wünsche viel Freude und viele neue Erkenntnisse und Einsichten beim Ansehen der Aufzeichnungen und der Lektüre der Ausgaben. Wir werden die Reihe nach der Sommerpause fortführen.</p>
<p>Es grüßt Sie und Euch herzlich</p>
<p><em>Stefan Hügel</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/editorial-101/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Krise der Demokratie und Demokratisierung des Ökonomischen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/krise-der-demokratie-und-demokratisierung-des-oekonomischen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 14:03:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Linke]]></category>
		<category><![CDATA[Mosaik-Linke]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialismus]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdemokratie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn die Entwicklungen in den Staaten des europäischen und amerikanischen Kontinents unterschiedlich verlaufen, ist die Krise der Demokratien des entwickelten Kapitalismus nicht mehr zu übersehen. Politikwissenschaftler*innen wie Wolfgang Merkel (2024: 18) diagnostizieren einen „Abwärtstrend der Demokratie“ und Jahre „des kontinuierlichen Qualitätsverlusts selbst der besten Demokratien“. Auch lange stabile Modelle der politischen Demokratie geraten vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn die Entwicklungen in den Staaten des europäischen und amerikanischen Kontinents unterschiedlich verlaufen, ist die Krise der Demokratien des entwickelten Kapitalismus nicht mehr zu übersehen. Politikwissenschaftler*innen wie Wolfgang Merkel (2024: 18) diagnostizieren einen „Abwärtstrend der Demokratie“ und Jahre „des kontinuierlichen Qualitätsverlusts selbst der besten Demokratien“. Auch lange stabile Modelle der politischen Demokratie geraten vor allem von zwei Seiten unter Druck: Zum einen gefährdet ein weit verbreiteter Aufschwung rechtspopulistischer und völkisch-nationalistischer Kräfte die Mindeststandards demokratischer Prozeduren und Kulturen. Wachsende Zustimmungswerte, mehr Sitze in den Parlamenten bis hin zu Regierungsbeteiligungen sind die sichtbaren Zeichen dieser Entwicklung. Zugleich tun sich demokratisch legitimierte Regierungen schwer, die gegenwärtige Ökonomie in sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklungsmodelle zu transferieren. Hinzu kommen Herausforderungen wie globale Migration oder externe Schocks wie die Corona-Pandemie oder die geopolitischen Turbulenzen im Zuge des Ukraine-Krieges. Zweifel an der Handlungsfähigkeit und Krisenlösungskompetenz der Politik werden in rechten Narrativen von den korrupten Eliten aufgegriffen und zur Delegitimierung der politischen Repräsentation genutzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Hans-Jürgen Urban</strong> ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall sowie Honorarprofessor am Institut für Soziologie der Friedrich-Schiller Universität in Jena.</em></p>
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		<title>Wirtschaftsdemokratie</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 13:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsdemokratie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wirtschaft und Demokratie stehen in Spannung zueinander. Es wird häufig erwartet, dass sich die demokratischen Institutionen an den wirtschaftlichen Imperativen ausrichten. Angela Merkel sprach einst von „marktkonformer Demokratie“. Unter Vertreter*innen der Wirtschaft gibt es offensichtlich auch Sympathien für autoritäre Regime, sofern diese den Erwartungen auf Wirtschaftswachstum und schnelles Entscheiden entsprechen. Vielen Unternehmer*innen und Manager*innen ist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Wirtschaft und Demokratie stehen in Spannung zueinander. Es wird häufig erwartet, dass sich die demokratischen Institutionen an den wirtschaftlichen Imperativen ausrichten. Angela Merkel sprach einst von „marktkonformer Demokratie“. Unter Vertreter*innen der Wirtschaft gibt es offensichtlich auch Sympathien für autoritäre Regime, sofern diese den Erwartungen auf Wirtschaftswachstum und schnelles Entscheiden entsprechen. Vielen Unternehmer*innen und Manager*innen ist allerdings nicht nur aufgrund privater Überzeugung durchaus bewusst, dass die Wirtschaft Vielfalt, offene Diskussion und Meinungsstreit benötigt, soll es Fortschritt und Innovation geben und sollen Gesellschaft und demokratische Institutionen keinen Schaden nehmen, wenn sie aufgrund auseinandertriftender Lebensverhältnisse keinen Rückhalt mehr in der Bevölkerung finden. Doch auch wenn demokratische Institutionen als Rahmen für wirtschaftliche Prozesse gelten, so handelt es sich nicht um Wirtschaftsdemokratie.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus wirtschaftsdemokratischer Sicht erweist sich die parlamentarische Demokratie als unzulänglich, da unternehmerische Entscheidungen allenfalls nebenbei und zufällig, sprich abhängig von der Marktlage, auch gesellschaftlichen Zielen dienen. Es geht vielmehr um Wettbewerbsfähigkeit, Gewinne und Interessen der Aktionär*innen. Entsprechend finden auch die Interessen der Lohnabhängigen oder Konsument*innen kaum angemessene Berücksichtigung. Demgegenüber erweitert Wirtschaftsdemokratie das Verständnis von Demokratie um den Bereich wirtschaftlichen Entscheidens selbst. Sie schließt Mitbestimmung in den Betrieben und Unternehmen ein. Darüber hinaus zielt dem Selbstverständnis zufolge Wirtschaftsdemokratie auf eine demokratische Alternative zur kapitalistischen Marktwirtschaft. Die Gewerkschaftsbewegung hat Wirtschaftsdemokratie lange Zeit als einen demokratischen Weg zum Sozialismus verstanden (vgl. Demirović 2007). Einer Befragung des Internationalen Gewerkschaftsbundes zufolge wünschten sich 2014 mehr als 80 Prozent der Deutschen eine neue Wirtschaftsordnung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Forderungen nach Wirtschaftsdemokratie finden sich schon in frühen Dokumenten der Arbeiterbewegung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts: gleichberechtigte Teilhabe am wirtschaftlichen Prozess, Streben nach Demokratie bis in die betrieblichen Abläufe oder freie Wahl der Aufseher und Werkmeister. Um 1900 wurde von Carl Legien die Beseitigung des Absolutismus im Fabrikbetrieb und die demokratische Organisation der Betriebsstätten bis hin zur Leitung der Produktion durch die Arbeiterschaft gefordert. In Deutschland diskutierten die Gewerkschaften nach dem Ende des Ersten Weltkriegs abermals Fragen der Wirtschaftsdemokratie. Sie forderten Mitbestimmungsrechte für die Arbeiter bei der gesamten Produktion – vom Einzelbetrieb bis in die Spitzen der zentralen Wirtschaftsorganisation und frei gewählte Arbeitervertretungen. Wirtschaft in ihrer Gesamtheit wurde als Volksangelegenheit verstanden und sollte dem Allgemeinwohl dienen. Demokratie sollte demzufolge nicht an den Toren der Betriebe und Unternehmen Halt machen, sondern sich auch auf sie erstrecken. Eine Verwirklichung dieses Demokratisierungsziels erschien nach der Revolution, die das Kaiserreich gestürzt hatte, möglich.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">1928 legte eine vom Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund eingesetzte Arbeitsgruppe eine Denkschrift unter dem Titel <i>Wirtschaftsdemokratie. Ihr Wesen, Weg und Ziel</i> vor. Sie verbindet sich mit dem Namen Fritz Naphtali ([1928] 1968) und legt eine umfassende Konzeption der Wirtschaftsdemokratie dar. Der Gedanke einer Demokratisierung der Wirtschaft, der mit dem Ziel einherging, die Unternehmen zu vergesellschaften, die Produktion durch die Arbeiter zu kontrollieren, den Betriebsrat zu einem gleichberechtigten Mitbestimmungsorgan auszugestalten, war umfassend von der Rätebewegung formuliert worden. Eine Sozialisierung der Betriebe erschien möglich, denn sie mussten von Kriegs- auf Friedenswirtschaft umgestellt werden. Doch aufgrund der gewalttätigen Niederschlagung der Rätebewegung und der eindeutigen Festlegung der SPD auf die parlamentarische Demokratie kamen rätedemokratische Konzepte über erste Vorschläge nicht hinaus. Die Diskussionen verebbten allmählich (Hillmann 1971; 1972; Bermbach 1973). In diesen Diskussionen sahen die Gewerkschaften die Notwendigkeit einer Demokratisierung der Unternehmen und der Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Doch kamen diese Überlegungen in gewisser Weise zu spät und konnten der Entwicklung keine andere Richtung mehr geben. Denn die Krise der Demokratie in der Weimarer Republik verlief zwar 1928 noch nicht unumkehrbar in Richtung einer nationalsozialistischen Diktatur, aber die demokratischen Parteien, die sozialistische Bewegung und die Gewerkschaften waren als gesellschaftliche Kräfte, die für Demokratie eintraten, schon in der Defensive und wurden durch die Wirtschaftskrise 1929 und deren Folgen weiter geschwächt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es sind prinzipielle und realökonomische Gesichtspunkte, die in der Denkschrift als Begründung für Wirtschaftsdemokratie angeführt wurden und ihre Relevanz auch für heutige Diskussion behalten haben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der lange Kampf der Arbeiterbewegung für das allgemeine Wahlrecht war einigermaßen erfolgreich geführt worden. Doch die Durchsetzung der politischen, staatlich begrenzten Demokratie führte noch nicht zur Teilhabe der Lohnabhängigen an den Entscheidungen der Unternehmen. Weiterhin blieb die Mehrheit der Bevölkerung wirtschaftlich unfrei, ihre demokratischen Grundrechte als Wirtschaftsbürger*innen blieben sehr eingeschränkt. Dagegen lässt sich nun argumentieren, dass im Fall von Wirtschaftsunternehmen demokratische Beteiligungsrechte gar nicht sinnvoll sind. Denn die Garantie des Privateigentums bedeutet ja gerade das Recht der Eigentümer*innen, andere vom Gebrauch ihres Eigentums auszuschließen. Dies gilt als Grundlage für erfolgreiches wirtschaftliches Handeln.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einem solchen Vorbehalt hielten die Autoren der Denkschrift entgegen, dass die liberale Unterstellung, der Kapitalismus sei weiterhin durch die erbitterte Konkurrenz einer Vielzahl von Kleinunternehmen bestimmt, nicht haltbar sei. Längst schon habe sich durch Konzentration und Zentralisation der Unternehmen ein organisierter Kapitalismus mit großen Monopolen und Kartellen herausgebildet. Es wird deswegen von einer „kapitalistischen Despotie“ gesprochen (Naphtali [1928] 1968: 17). Es handele sich bei den Unternehmen um Riesenorganisationen mit vielen tausend, wenn nicht hunderttausenden Lohnabhängigen. Die Entscheidungen in den Unternehmen würden jedoch nicht nur die Arbeitenden in den Betrieben, sondern auch die Konsument*innen und die Allgemeinheit betreffen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn die Autoren der Denkschrift solche Fragen nicht im Einzelnen diskutieren, umfassen die Ausführungen implizit eine Vielzahl von Aspekten, die nach demokratischen Gesichtspunkten entschieden werden sollten: die Ansiedlung und Größe von Unternehmen, die Wahl der Produkte, das technologische Niveau, die Zahl und Qualität der Arbeitsplätze, die Arbeitsorganisation, die berufliche Qualifikation, die Preise, die Menge und Qualität der erzeugten Güter, die Inanspruchnahme von Ressourcen und die Folgen der Produktion für die Allgemeinheit. Häufig steht in Frage, ob die Privateigentümer*innen jenseits des von ihnen verfolgten Gewinns das Interesse und die Möglichkeit haben, den Bedarf der Menschen zu befriedigen. Das gilt auch für einen weiteren Aspekt: Denn die großen Unternehmen ebenso wie die Menschen insgesamt bedürfen einer öffentlichen Wirtschaft, die die infrastrukturelle Versorgung sichert: etwa Straßen, Kanalisation, Wasser, Elektrizität, Schulen und Sportanlagen. Vieles davon wird nicht von Privatunternehmen zur Verfügung gestellt, weil die Investitionskosten hoch und die Gewinnerwartungen niedrig sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als weiteren realökonomischen Gesichtspunkt führt die Denkschrift die Erfolge der Arbeiterschaft selbst an. Es sei gelungen, auf die Regulierung der Arbeitszeit Einfluss zu nehmen. Vor allem hätten sich Gewerkschaften herausgebildet. Neben das Koalitionsrecht seien weitere Arbeitnehmerrechte getreten, so dass in täglichen Kämpfen um die Neugestaltung der Verhältnisse gerungen würde. Das ist folgenreich, denn die Gewerkschaften stehen den Unternehmensleitungen als organisierte Verhandlungspartner gegenüber.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wolfgang Abendroth hat in den frühen 1950er Jahren auf einen weiteren wesentlichen Gesichtspunkt hingewiesen. Demzufolge hat die empirische Entwicklung von Wirtschaft und Politik dazu geführt, dass die Unternehmen nicht nur von der Nachfrage der Konsument*innen, den Verhandlungen mit den Gewerkschaften um höhere Löhne oder öffentlichen Infrastrukturen abhängig sind, sondern auch von staatlichen Eingriffen. Politisches Entscheiden stellt also nicht nur rechtliche Rahmenbedingungen für Marktteilnehmende zur Verfügung, sondern trägt zur Gestaltung der Wirtschaft bei. Dies ist der Fall, weil der Staat etwa mittels Zölle und technischen Standards Exporte und Importe lenkt, mit Steuern und Geldpolitik unternehmerische Entscheidungen lenkt, mit Bildungspolitik auf das Arbeitskräftepotential und die Qualifikationsprofile Einfluss nimmt, mit Arbeitsmarktpolitik die Arbeitslosen verwaltet und zu ihrer Qualifikation beiträgt. Unternehmen müssen langfristig planen. Aber auch staatliche Planung ist nicht systemfremd. Im demokratisch-sozialen Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland, so schlussfolgert Abendroth (1967: 122), sind die staatlichen Planungen Ergebnis demokratischer Entscheidungen, die aus einer komplexen Koordination zwischen Parteien, Öffentlichkeit, Verwaltungen und Verbänden hervorgehen. Das aber bedeutet in der Konsequenz, dass die parlamentarische Demokratie des Grundgesetzes es erlaubt, die Gesellschaft umzuplanen und ihr eine andere Wirtschaftsverfassung zu geben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In diesem demokratiepolitischen Sinn entsteht ein Verständnis davon, dass ökonomische Prozesse sich nicht einfach als naturgesetzliche Marktprozesse vollziehen, sondern Ergebnis menschlichen Handelns und Entscheidens sind. Wirtschaftliche Orientierungen können sehr unterschiedlich ausgerichtet sein. Dabei geht es um das Verständnis von Reichtum und Wohlfahrt, aber auch von Effizienz und Versorgung der Menschen: Sind die Ziele eine höhere Wachstumsrate, große Gewinne, explodierender Reichtum Weniger, Erderhitzung oder mehr soziale Gleichheit, ein Leben ohne Angst und Armut, eine hohe Bildung, Teilhabe an Kultur, lange Lebensdauer bei guter Gesundheit und die langfristige Sicherung des Stoffwechsels mit der Natur? Aus wirtschaftsdemokratischer Sicht werden einzelwirtschaftliche Entscheidungen in den gesellschaftlichen Zusammenhang gestellt und damit auch zum Gegenstand politisch-demokratischen Entscheidens. Dies würde heute angesichts von CO2-Emissionen, schwindender Biodiversität, Flächenverbrauch, Wassermangel oder chaotischen Wetterentwicklungen einschließen, auch die wirtschaftlichen Organisationen demokratiefähig zu machen, sodass sich in den ökonomischen Praktiken nicht einzelwirtschaftliche, sondern gesamtgesellschaftliche Rationalität zur Geltung bringen kann – und das schließt die ökologischen Kreisläufe ein. Das könnte dazu führen, dass aus einer Vielzahl von Entscheidungen – hinsichtlich der Produkte, der Arbeitsorganisation, des Konsums, der Wohnformen oder der Mobilität – eine demokratisch gewollte und gestaltete andere Lebensweise resultiert, die den ökonomischen Alltag unmittelbar prägt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Historisch wurde die Wirtschaftsdemokratie von der Arbeiterbewegung vertreten. Im Zentrum standen deswegen Forderungen von Arbeiter*innen, an Wirtschaftsentscheidungen beteiligt zu sein. Dies schloss das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften und Betriebsräten ein. Das ist nicht selbstverständlich, denn auch unter demokratischen politischen Verhältnissen gibt es zahlreiche Bemühungen von Unternehmen und ihren Verbänden, Gewerkschaften zu bekämpfen, die Bildung von Betriebsräten in den Betrieben zu verhindern oder sich der Tarifbindung zu entziehen. Das sind Minimalerfordernisse einer Beteiligung der Beschäftigten an ihren Betrieben, so dass sie etwa Einfluss auf Löhne, Arbeitszeiten, Pausenregelungen und Arbeitsabläufe nehmen können. Schwierig und bislang nicht möglich ist eine Beteiligung, wenn es um Produktentwicklung, Markterschließung, Investitionen, Rationalisierung, Zukauf, Verkauf oder gar Schließung von Unternehmensteilen oder ganzen Unternehmen geht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Große Ziele, die die Gewerkschaften historisch mit der Wirtschaftsdemokratie verfolgten, wurden nicht verwirklicht. Erst in den 1970er Jahren ist es gelungen, eine Mitbestimmung der Belegschaften und Gewerkschaften in Aktiengesellschaften zu verankern. Nicht umgesetzt wurde das Ziel, einzelwirtschaftliche Rationalität und gesamtgesellschaftliche Wohlfahrt zu vereinbaren. Das Erstere würde bedeuten, auch in wirtschaftlichen Belangen allen Bürger*innen eine Stimme zu geben, sprich das demokratische Stimmrecht über die politische Sphäre hinaus auszuweiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für den Weg dorthin können Diskussionen hilfreich sein, die sich mit Regional- und Strukturräten befassen. Dabei ginge es um Entscheidungen über die konkrete Regionalentwicklung und die Branchenzusammensetzung der wirtschaftlichen Versorgung in den einzelnen Regionen. Das könnte zum Ziel haben, unter Beteiligung aller Stakeholder Investitionen nach Allgemeinwohlgesichtspunkten zu lenken oder Ressourcen und Flächen schonend zu nutzen und gleiche Lebensverhältnisse für alle herzustellen. Um in die Unternehmensentscheidungen gesamtgesellschaftliche Rationalität einzubringen, wurde auch in die Diskussion gebracht, auch Konsument*innen und Naturschutzverbände in den Prozess der Mitbestimmung in den Aufsichtsräten einzubeziehen (vgl. Beerhorst 2004). Angesichts des Umbaus der Unternehmensgovernance zugunsten der institutionellen Anleger erscheint es heute angebracht, über eine Mitbestimmung direkt in den Leitungen von Betrieben und den Unternehmen nachzudenken. Auch im Fall veränderter Eigentumsverhältnisse wäre eine demokratische Mitentscheidung im Blick zu behalten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schließlich dürfte heute eine weitere große Herausforderung sein, wirtschaftliches Handeln jenseits nationalstaatlicher Grenzen zu steuern. Auch wenn der Globalisierungsprozess nicht mehr so ungezügelt und unkritisch fortgesetzt stattfindet wie in den frühen 2000er Jahren, so gibt es viele Hinweise auf die Entwicklung hin zu vordemokratischen ökonomischen Entscheidungsprozessen: die Zentralisationsprozesse der Unternehmen, die künstliche Intelligenz und der Bedarf an mehr Energie, die Konkurrenz weltweit operierender Unternehmen, der Zugang zu Ressourcen, die Aufrüstung etc. tragen dazu bei, im staatlichen Bereich die demokratischen Verfahren zu schwächen, einzuschränken oder zu beseitigen. Demokratische und wohlfahrtsstaatliche Institutionen, die die Lebensqualität und Teilhabeperspektiven der Menschen betreffen, sind durch autokratische und faschisierende Politiken bedroht. Die Spielräume von Gewerkschaften, Wissenschaft und Forschung, Medien und Journalismus, sozialen Bewegungen, Nichtregierungsorganisationen oder Kunst werden vielfach begrenzt, einzelne Personen mit rechtlicher oder unmittelbar körperlicher Gewalt bedroht. Antidemokratische Orientierungen, Klimaleugnung, Sexismus oder Rassismus sind in der sogenannten gesellschaftlichen Mitte verbreitet und ermöglichen immer wieder Radikalisierungen nach rechts und Bündnisse mit autoritären Gruppen und Parteien.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Doch es lässt sich eine Ungleichzeitigkeit erkennen: Unter ökologischen, sozialen, regionalen und demokratischen Kriterien wird der Bedarf an einer demokratischen Gesamtrationalität wirtschaftlichen Entscheidens heute weit über die Gewerkschaften hinaus von vielen Akteuren thematisiert. Die Diskussionen über Wirtschaftsdemokratie sind verschränkt und verbunden mit Debatten über Genossenschaften, Betriebsbesetzungen, sorgende Städte, öffentliche und nachhaltige Infrastrukturen, queere Lebensweisen, Öko-Dörfer, demokratische Planung, Degrowth, Commoning, Rekommunalisierung oder Sozialisierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Alex Demirović</strong> ist Senior Fellow der Rosa-Luxemburg-Stiftung in Berlin und arbeitet dort schwerpunktmäßig zu Fragen von Demokratie und Sozialismus. Zudem ist er außerplanmäßiger Professor am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt am Main und forscht dort zu kritischer Gesellschaftstheorie, Staats- und Demokratietheorie sowie Krisen- und Katastrophendynamiken. Gerade ist von ihm erschienen: Marx als Demokrat oder: Das Ende der Politik (Dietz Berlin, 2025).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Abendroth, Wolfgang</em> 1967: Antagonistische Gesellschaft und politische Theorie, Neuwied/Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Beerhorst, Joachim</em> 2004: Demokratisierung der Wirtschaft – theoretische Desiderate und politische Erinnerung, in: Beerhorst, Joachim/Demirović, Alex/Guggemos, Michael (Hrsg.): <em>Kritische Theorie im gesellschaftlichen Strukturwandel</em>, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify"><em>Bermbach, Udo </em>1973: Theorie und Praxis der direkten Demokratie, Opladen.</p>
<p align="justify"><em>Demirović, Alex</em> 2007: Demokratie in der Wirtschaft. Positionen – Probleme – Perspektiven, Münster.</p>
<p align="justify"><em>Hillmann, Günter </em>1971: Die Rätebewegung, Bd. 1, Reinbek bei Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Hillmann, Günter</em> 1972: Die Rätebewegung, Bd. 2, Reinbek bei Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Naphtali, Fritz</em> [1928] 1968: Wirtschaftsdemokratie. Ihr Wesen, Weg und Ziel, Frankfurt am Main.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-252/publikation/wirtschaftsdemokratie/">Wirtschaftsdemokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Der reichste Deutsche: Zwei Gedankenspiele</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/der-reichste-deutsche-zwei-gedankenspiele/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 11:24:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klaus Michael Kühne ist nach Angaben des Magazins Forbes der reichste Mann Deutschlands. Nun gibt sich der Milliardär auch noch als großzügiger Mäzen, denn er schenkt der Freien und Hansestadt Hamburg ein neues Opernhaus. Gott – muss der reich sein! Und wie spendabel! Nebenbei ist er noch der wichtigste Sponsor des HSV. Solche großherzigen Menschen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/der-reichste-deutsche-zwei-gedankenspiele/">Der reichste Deutsche: Zwei Gedankenspiele</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Klaus Michael Kühne ist nach Angaben des Magazins Forbes der reichste Mann Deutschlands. Nun gibt sich der Milliardär auch noch als großzügiger Mäzen, denn er schenkt der Freien und Hansestadt Hamburg ein neues Opernhaus. Gott – muss der reich sein! Und wie spendabel! Nebenbei ist er noch der wichtigste Sponsor des HSV. Solche großherzigen Menschen brauchen wir. Soll man die mehr besteuern? Ist das gerecht?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Debatte um eine gerechte Besteuerung von Superreichen in Deutschland ist schon vor einigen Jahren auf zivilgesellschaftliche Initiativen hin entfacht und wird nun durch das Steuerpaket der neuen Bundesregierung wieder befeuert. Gleichzeitig bleiben die Debatten abstrakt und das Steuersystem kompliziert. Bei der Diskussion über Reichtum (und was eine gerechte Besteuerung von Reichtum wäre) habe selbst ich als Mathematiker manchmal Probleme, die Dimensionen zu erklären. Versuchen wir es einmal:</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Wie viel Reichtum ist gerecht?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein*e Facharbeiter*in verdient pro Jahr netto etwa 27.000 Euro. Der Bundeskanzler verdient netto (ohne seine vielen Nebeneinkünfte) etwa 150.000 Euro. Das ist fast das Sechsfache. Arbeitet er so viel? Ist das gerecht? Die meisten Menschen finden: Ja! Das ist ok.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Jedoch Michael Blume, der VW-Vorsitzende und zugleich der bestbezahlte Manager Deutschlands verdient 5,4 Millionen Euro netto. Das ist 36 Mal (!) so viel wie das Gehalt des Bundeskanzlers und über zweihundertmal so viel wie jenes eines Facharbeiters. Kann man so viel überhaupt ausgeben? Ist das gerecht? Macht das glücklicher? Da trennen sich die Meinungen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und Herr Kühne, der reichste Mann Deutschlands? Er verdient netto 3,3 Milliarden Euro. Diese Zahl ist so hoch, das sie niemandem mehr etwas sagt. Das über 600-mal so viel wie der superreiche VW-Vorsitzende Blume verdient oder so viel wie 20.000 Bundeskanzler verdienen würden!</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">H&uuml;hnerei und K&ouml;lner Dom</h3>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western" align="left">Um das zu veranschaulichen, versuchen wir es zunächst mit einer räumlichen Größenordnung zum Vergleich: Nehmen wir an, das Nettoeinkommen eines Facharbeiters entspräche sieben Zentimeter – etwa der Größe eines Hühnereis. Folglich entspräche das Einkommen des Bundeskanzlers 42 Zentimeter, was der Größe eines Blumentopfes mit einer Blume drin entspricht. Das Einkommen von Herrn Blume entspräche bereits dem großen Fenster links unten im Portal des Kölner Doms – das Fenster ist 15 Meter hoch.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und nun zu Herrn Kühne: Sie vermuten sicher, dass sein Einkommen dann der Höhe des Doms entspräche. Das wären 157 Meter. Aber weit gefehlt! Das wäre „nur” das zehnfache von Herrn Blume. Das reicht nicht für Herrn Kühne.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie wäre es zum Vergleich mit dem höchste Gebäude der Welt, der Burj Khalifa in Dubai mit 828 Metern? Auch das reicht nicht aus. Ja, selbst der höchste Berg, der Mount Everest, wäre nicht ausreichend. Man müsste dann noch zwei Kölner Dome übereinander obendrauf stellen. Unfassbar!</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Noch ein Vergleich, diesmal in Jahren statt Höhenmetern: Wenn ein Facharbeiter sehr sparsam wäre und jedes Jahr die Hälfte seines Einkommens auf die hohe Kante legen würde, dann müsste er 250.000 Jahre arbeiten, um so viel anzusparen, wie Herr Kühne in einem einzigen Jahr verdient. Um aber darüber hinaus so viel anzusparen, wie Herr Kühne an Vermögen besitzt, hätte der Facharbeiter bereits drei Millionen Jahre sparen müssen. Das war lange, bevor die Steinzeit begann.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Und woher kommt das Verm&ouml;gen?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das ist schon irre! Aber wie hat denn K. M. Kühne sein Vermögen erarbeitet? Durch ehrliche Arbeit? Die Geschichte geht so:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Brüder Alfred (Klaus Michael Kühnes Vater) und Werner Kühne erbten 1933 Teile der 1890 gegründeten kleinen Spedition Kühne + Nagel. Beide waren überzeugte Nazis, Werner auch schon NSDAP-Mitglied. Sie nutzten die Gelegenheit und drängten ihren dritten Partner, Adolf Maass, der jüdischer Abstammung war und dem fast die Hälfte des Betriebs gehörte, ohne Entschädigung aus der Firma. Dieser kam dafür mit seiner Frau ins KZ. Beide wurden 1945 in Auschwitz ermordet. Die Firma wurde nun ein NS-Musterbetrieb und wuchs rapide. Sie bekam nämlich von Hitler 1942 das Monopol für die Entsorgung von 65.000 jüdischen Haushalten in Frankreich und den Benelux-Staaten, deren Bewohner*innen ins Ausland flohen oder gar ins Konzentrationslager deportiert wurden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach dem Zweiten Weltkrieg durften die Brüder wegen ihrer Nazi-Vergangenheit zunächst kein Geschäft führen. Sie machten deshalb Dieter Liesenfeld, einen jungen Mann jüdischer Abstammung, zum Teilhaber.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dann aber wurde Kühne + Nagel für etwa zehn Jahre Tarnfirma der CIA-Geheimorganisation Gehlen, die zum großen Teil aus Mitgliedern der SS, SA, der Gestapo und den Geheimdiensten der Wehrmacht und der NSDAP bestand. Dafür wurde Alfred Kühne auf Anweisung des CIA „entnazifiziert“ und zahlte seinen Bruder und Herrn Liesenfeld aus. Später übergab er dann die Führung des Konzerns nach und nach an seinen einzigen Sohn Klaus Michael.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Heute ist Kühne + Nagel das drittgrößte Logistik-Unternehmen der Welt. Seinen Firmen- und Wohnsitz hat Klaus Michael Kühne aus Steuergründen in die Schweiz verlegt. Anfang November 2008 widersprach er bei einer Podiumsdiskussion einer möglichen Fusion mit der dänischen Reederei Maersk. Er wolle das Käuferkonsortium „möglichst reinrassig deutsch halten“, aber natürlich in Deutschland keine Steuern zahlen. Eine wissenschaftliche Auftragsstudie über die Familiengeschichte wurde von Kühne nicht veröffentlicht, da die Autoren sich weigerten, ihm nicht passende Passagen zu streichen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Zwei Gedan&shy;ken&shy;speile</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Herr Kühne schenkt nun Hamburg ein Opernhaus für 300 Millionen Euro. Ist das großzügig? Rechnen wir einmal nach: Würde er Abgaben bezahlen wie jeder normale Arbeitnehmende, dann wären das 1,7 Milliarden Euro jährlich. Das wären also fünfeinhalb Opernhäuser – und das jedes Jahr! Anders gerechnet: Der Hamburger Senat und die Bundesregierung könnten von seinen Steuern auch 40.000 zusätzliche Erzieher*innen finanzieren – die in Deutschland dringend fehlen. Zudem würde Herr Kühne trotzdem jedes Jahr um fast zwei Milliarden Euro reicher werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Tatsächlich ist die Familie Kühne nur ein aktuelles Beispiel. Sie ist eine von insgesamt etwa 220 Milliardärsfamilien und etwa 4000 Hektomillionärsfamilien (mit mehr als hundert Millionen Euro Vermögen) in Deutschland. Wenn all diese Familien prozentual so viel Steuern zahlen würden, wie normale Arbeitnehmende, dann würde das nicht nur als Gehalt für die fehlenden Erzieher*innen reichen, sondern beispielsweise auch für Folgendes:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">100.000 neue dringend benötigte Sozialwohnungen (zehn Milliarden Euro pro Jahr)</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Programm für gleiche Chancen für alle Kinder (Kindergrundsicherung, Kitas, Schulen – 30 Milliarden Euro pro Jahr)</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die dringend nötige Reparatur der Infrastruktur in Schulen, Krankenhäusern, Brücken und Bahn (40 Milliarden Euro pro Jahr)</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den klimagerechten Umbau des Landes (30 Milliarden Euro pro Jahr)</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kurzum: Würden Superreiche Steuern in der prozentualen Höhe zahlen, wie es Nichtsuperreiche tun, dann könnte Deutschland bei entsprechendem politischen Willen um einiges sozialer, gerechter und klimafreundlicher sein.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Menschen, die für den Mindestlohn 40 Stunden in der Woche arbeiten, zahlen in Deutschland fast 50 Prozent ihres Einkommens (ausgegangen vom Arbeitgeberbrutto) in Form von Sozialabgaben, Einkommenssteuern und Verbrauchssteuern an den Staat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Multimillionäre und Milliardäre dagegen zahlen meist weniger als zwei Prozent Steuern. Denn sie halten ihr Vermögen überwiegend in Stiftungen oder Privat-Holdings. Und selbst wenn man die Unternehmenssteuern ihrer Firmen mitrechnen würde, dann zahlen sie in der Regel nur zwischen 15 und 30 Prozent.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn Herr Kühne dagegen US-Bürger wäre, dann müsste er auf Grund von Gesetzen, die Präsident Barack Obama durchgesetzt hat, sein Einkommen voll versteuern. Selbst Donald Trump hat das bisher nicht abgeschafft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Um das Wachsen der Schere zu beenden, müssten die Reichen und Superreichen einen Teil des Reichtums wieder abgeben. So war das in den Wirtschaftswunderjahren nach dem Zweiten Weltkrieg tatsächlich in Deutschland, in Groß Britannien und auch in den USA! So wurde das zerstörte Deutschland nach dem Krieg wieder aufgebaut. Das Steuerpaket der Bundesregierung ändert nichts an der bestehenden Ungerechtigkeit. Stattdessen wird die Körperschaftsteuer – die in den 1950er Jahren mal bei 65 Prozent lag – und seitdem in mehreren Schritten auf zuletzt 15 Prozent reduziert wurden, nochmal um ein Drittel auf nur noch zehn Prozent reduziert. Das verschärft die soziale Ungerechtigkeit sogar noch. Viel besser wäre es, gerechte Steuern von den Überreichen zu erheben und damit gezielt Wirtschaftsbereiche wie die IT-Wirtschaft, die Herstellung von Autobatterien oder von grünem Stahl zu fördern, damit die deutsche Industrie für die Zukunft gewappnet ist anstatt wilde Steuergeschenke zu verstreuen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es wird Zeit für eine finanzpolitische Kehrtwende und für eine stärkere Besteuerung der Superreichen.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Karl-Martin Hentschel</strong> war IT-Manager in einem internationalen Konzern, Fraktionsvorsitzender der Grünen in der Simonis-Regierung in Schleswig-Holstein und arbeitet seitdem als freier Autor. Er sitzt als Vertreter von Attac im Vorstand des Netzwerk Steuergerechtigkeit. Sein neues Buch: Steuer-Revolution. Ein Konzept zur Rückverteilung von Reichtum, zu mehr Gerechtigkeit und Klimaschutz, VSA-Verlag, Hamburg 2024.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/der-reichste-deutsche-zwei-gedankenspiele/">Der reichste Deutsche: Zwei Gedankenspiele</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei – Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-der-polizei-berliner-gericht-setzt-ein-paar-grenzen/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 10:50:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Klimaproteste haben nach massiven Beschränkungen der Versammlungsfreiheit während der COVID-Pandemie und vor den Protesten gegen den Krieg Israels in Gaza die öffentliche Diskussion über Versammlungsfreiheit beschäftigt. Dabei ging es auch um den versammlungsbehördlichen und polizeilichen Umgang mit Klimaprotesten. Zur Auflösung demonstrativer Blockaden der für Klimaschutz Protestierenden hat die Polizei – nach anfänglicher Zurückhaltung – [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">Die Klimaproteste haben nach massiven Beschränkungen der Versammlungsfreiheit während der COVID-Pandemie und vor den Protesten gegen den Krieg Israels in Gaza die öffentliche Diskussion über Versammlungsfreiheit beschäftigt. Dabei ging es auch um den versammlungsbehördlichen und polizeilichen Umgang mit Klimaprotesten. Zur Auflösung demonstrativer Blockaden der für Klimaschutz Protestierenden hat die Polizei – nach anfänglicher Zurückhaltung – in breitem Ausmaß sogenannte Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken angewandt, eine bis dahin wenig beachtete Form der polizeilichen Gewalt. Wie kam es dazu? Autofahrer*innen, Politiker*innen und nicht selten auch die Medien waren nach einigen solcher Blockaden mehr als erregt, weil die freie Fahrt für freie Bürger*innen immer wieder kurzfristig zum Erliegen kam. Das „ADAC-Grundrecht“ war in Gefahr! Kommen Autofahrer*innen in Städten und auf Autobahnen auf ihrem beschwerlichen Weg zur Arbeit oder erschöpft auf dem Heimweg sonst vermeintlich ungehindert von Staus, Ampeln oder der Überfüllung von Straßen voran, stoppten nun Menschen den Verkehr, obgleich der doch nach verbreiteter Auffassung wirklich nichts zu tun hat mit dem Problem des Klimawandels, so es ihn denn überhaupt gibt; von der größten Oppositionspartei im Bundestag immerhin wird dies angezweifelt. Wenn Bauern (hier wird bewusst aufs Gendern verzichtet) Straßen blockieren, ist dies selbstredend etwas ganz Anderes, weil diese, wie Autofahrer*innen, ja auch von „der Politik“ schlecht behandelt werden, also Solidarität verdient haben.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Schmer&shy;z&shy;griffe und Nerven&shy;druck&shy;tech&shy;niken &ndash; ein ad&auml;quates Zwangs&shy;mittel der Polizei?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Als Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken werden unterschiedliche Maßnahmen der Polizei bezeichnet. Hierzu gehören einerseits punktuelle Kompressionen einzelner neuronaler Punkte oder Areale im Körper (Nervendrucktechniken), andererseits die Überstreckung oder Überbeugung einzelner Gliedmaßen (Hebeltechniken). Bei Hebeltechniken können die betroffenen Personen im Gegensatz zu Nervendrucktechniken den entstehenden Schmerz dadurch vermeiden oder beenden, dass sie mit ihrem Körper in die Richtung nachgeben, in die gehebelt wird (Espín-Grau/ Singelnstein 2023). Bei Nervendrucktechniken im Kontext von Sitzblockaden hingegen geht es nicht darum, dass die Demonstrierenden sich selbst vom Ort entfernen, zurückzuweichen oder reflexartige Bewegungen auszulösen, die der Polizei das Wegtragen ermöglichen. Schmerzgriffe sind daher auch von für das Wegtragen notwendigen (mobilisierenden) Tragegriffen der Polizei zu unterscheiden. Die Demonstrierenden sollen bei Androhung aus Angst vor Schmerzzufügung die von Polizeibeamt*innen verlangte Handlung selbst vornehmen, sprich aufstehen und weggehen oder beim Wegtragen durch die Polizei zusätzlich so eingeschüchtert werden, dass sie nicht abermals an Protesten teilnehmen. Polizist*innen drohen dabei Protestierenden gerne „unvorstellbare Schmerzen“ mit tagelanger Nachwirkung an, wenn diese nicht aufstehen und die Blockade beenden. Aktivist*innen, die Opfer von polizeilichen Schmerzgriffen wurden, müssen offenbar nicht selten wegen Traumatisierungen psychisch behandelt werden. Auch Körperverletzungen sind entgegen dem polizeilichen Narrativ möglich (von Bernstorff/Scheinfeld 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Schmerzen sind dabei, anders als beispielsweise bei einem Schlagstockeinsatz, nicht Folge der Durchsetzungsmaßnahme, sondern die Durchsetzungsmaßnahme selbst. Diese führt nicht unmittelbar zum polizeilich beabsichtigten Handeln (etwa aufzustehen und die Straße zu verlassen). Die Kompression der Nervenstränge muss vielmehr erst aufhören, damit die betroffene Person frei von Reflexen andere Bewegungen ausführen kann, da während der akuten Schmerzreizsetzung eigentlich kaum eine Handlung durchführbar ist. Die betroffene Person will nur, dass der Schmerz aufhört. Dies gelingt aber – anders als bei Schlagstockeinsatz oder dem bei der Berliner Polizei mittlerweile populären Faustschlag ins Gesicht – nicht durch Zurückweichen oder Wegrennen, sondern nur, wenn der polizeiliche Griff gelockert wird. Insofern kann durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik de facto nur ein Dulden oder Unterlassen herbeigeführt werden, nicht aber das eigentlich von der Polizei befohlene Verlassen eines Ortes. Schmerzgriffe „im engeren Sinn zielen nicht auf eine unmittelbare körperliche Wirkung, um ein polizeiliches Ziel zu erreichen. Stattdessen sollen sie eine psychische Wirkung entfalten, indem sie den Willen der Betroffenen beugen und diese dazu bringen, das gewünschte Verhalten vorzunehmen“, wird in der Literatur resümiert (Espín-Grau/Singelnstein 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein „Vorteil“ aus Sicht der Polizei ist dabei die geringere Sichtbarkeit dieser Form der Gewaltanwendung. Das alternativ in Frage kommende Wegtragen von Demonstrant*innen ist zeitintensiv, für die Beamt*innen körperlich anstrengend – das wurde im Prozess vor dem VG Berlin (VG Berlin 20.3.2025 – 1 K 281/23) rechtfertigend seitens der Polizei so ausgeführt – und es erfordert einen erhöhten Personaleinsatz. Der Druck auf bestimmte Nervenpunkte oder das Überdehnen von Gelenken hingegen erfordert von den Beamten nahezu keinen Kraftaufwand (Ruch 2024). Zur „Professionalisierung“ polizeilichen Handelns gehört dabei, dass die Anwendung von Gewalt möglichst wenig grobschlächtig und frei von unkontrollierten Emotionen erscheinen soll. Kommt es zu Bildern überbordender Brutalität, sichtbaren Frakturen, Wunden oder gar Blut, hat das Auswirkungen auf die moralische Rechtfertigbarkeit des Gewalthandelns (von Dömming 2024), wie zuletzt die öffentliche Diskussion um Polizeigewalt am sogenannten Nakba-Tag 2025 in Berlin zeigte.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Auch, wenn die Auswirkungen von Schmerzgriffen in den Gesichtern oder Schreien der Betroffenen abzulesen sind, ist die ästhetische Wirkung des polizeilichen Schmerzgriffs eine andere als die der stumpfen Gewaltanwendung durch Fäuste oder Schlagstöcke. Zum einen signalisiert sie, dass es sich hier nicht um einen Exzess und das Ausleben aggressiver Impulse handelt, sondern um eine erlernte Technik. Zum anderen verlegt sie den Schmerz ins Innenleben. Beides erlaubt sowohl dem Anwender als auch den Zuschauern, sich emotional zu distanzieren. Schmerzgriffe ändern das ästhetische Register, in dem sich die Schmerzzufügung abspielt.“ (von Dömming 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sie stellen dabei als „sauberer Zugriff“ eine „verselbständigte Gewaltpraxis“ dar, wie in der Literatur anschaulich dargestellt wurde (Espen-Grau/Singelnstein 2023). Fraglich ist, ob solche polizeilichen Mittel der gezielten Schmerzzufügung nicht realiter auch zu einer unzulässigen „Sanktionierung der Straßenblockade“ durch die Polizei selbst eingesetzt werden (Wieland 2024) und ob diese Maßnahmen nicht zumindest im Einzelfall auch dem Folterverbot unterfallen (vgl. Wieland 2024; Plicht 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Anlass des Gerichts&shy;ver&shy;fah&shy;rens in Berlin</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nach anfänglich eher zurückhaltendem oder sogar freundlichem Eingreifen der Berliner Polizei bei „Klimablockaden“ kam es im Frühjahr 2023, offenkundig verstärkt durch die politische und publizistische Empörung über vorsätzliche Behinderungen der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“, zu zunehmend „robusteren“ Einsätzen der Berliner Polizei bei solchen Blockaden von Mitgliedern der sogenannten Letzten Generation auf den Straßen der Hauptstadt. Auch der Kläger in dem im März 2025 vom Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin 20.3.2025 – 1 K 281/23) entschiedenen Fall beteiligte sich am 20. April 2023 (im Urteil fälschlich 2024) an einer solchen Aktion. Er war Teilnehmer einer Versammlung im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz (GG), die auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni ab 8:30 Uhr mit einer Gruppe von 35 Teilnehmenden stattfand. Ab 8:50 Uhr setzten sich die Protestierenden auf die Fahrbahn und blockierten so den Berufsverkehr. Um 10:11 Uhr wies die Polizei der Versammlung durch eine die Versammlungsfreiheit beschränkende Verfügung den Gehweg als Versammlungsort zu. Dies kann aus Sicht des Versammlungsrechts und des Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchaus als zulässig angesehen werden. Nachdem die Versammlungsteilnehmer*innen der Aufforderung und zwei wiederholten Durchsagen, die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen waren, lösten Polizist*innen die Versammlung gemäß dem Berliner Versammlungs‚freiheits’gesetz (VersFG Bln) auf und erteilten einen Platzverweis. Sie drohten zudem unmittelbaren Zwang an. Die Versammlungsteilnehmer*innen und damit auch der Kläger blieben unbotmäßig dennoch auf der Fahrbahn sitzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Rahmen eines „Gesprächs“ forderte nunmehr ein Polizist den Kläger mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und teilte ihm mit, dass er die nächsten Tage Schmerzen beim Kauen und Schlucken haben werde, wenn der Kläger „ihn [den Polizisten] zwinge“, ihm Schmerzen zuzufügen. Der Kläger verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper sitzen. Nachdem der Polizist bis Drei gezählt hatte, versuchte er, den Kläger gemeinsam mit einem weiteren Polizisten unter Anwendung von Schmerzgriffen beziehungsweise Nervendrucktechniken von der Fahrbahn zu bewegen. Der Kläger äußerte hierbei „Lassen Sie mich einfach sitzen“ und begann, lautstark vor Schmerzen zu schreien. Zur Entfernung des Klägers von der Fahrbahn kam aus der dahinterstehenden Reihe von Polizisten ein weiterer Polizist hinzu. Schließlich trugen drei Polizeikräfte den Kläger von der Fahrbahn.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Die Sicht des Kl&auml;gers</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Kläger erlitt offenbar erhebliche Schmerzen durch die polizeiliche Maßnahme. Er rief das VG Berlin an und machte im Wesentlichen geltend, dass keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken existiere. Die Aufforderung der Polizei, sich zu erheben und die Straße zu verlassen, stelle als sogenannter Platzverweis die rechtliche „Grundlage“ dafür dar, diesen „Verwaltungsakt“ bei Nichtbefolgung mit Zwang durchzusetzen. Bei Demonstrationen kommt hierbei regelmäßig nur „unmittelbarer Zwang“ in Betracht (vgl. zur rechtlichen Einordnung als unmittelbaren Zwang Mooser 2022: 61ff.) Als Vollstreckung einer Platzverweisung war aus Sicht des Klägers nur zulässig, den erstrebten Erfolg <i>unmittelbar</i> durch Wegtragen herbeizuführen und nicht <i>mittelbar</i> durch gezielte Schmerzzufügung, um ihn zu zwingen etwas zu tun, was seinem Willen zum Sitzenbleiben widersprach. Zudem habe ein unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und auch in seine Versammlungsfreiheit vorgelegen. Die Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken entfalte im Übrigen abschreckende Wirkung für andere Teilnehmende entsprechender Proteste. Dies sein ein Eingriff in Art. 8 GG. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel wäre aus Sicht des Klägers das bloße Wegtragen seiner Person gewesen. Hierfür seien ausreichend Polizeikräfte vor Ort gewesen. Der damit für die Polizei möglicherweise verbundene größere Personalaufwand rechtfertige den Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken nicht. Er habe die Behandlung durch die Polizei vor den Augen mehrerer Medien als erniedrigend empfunden und zudem länger andauernde Schmerzen, insbesondere Muskelverspannungen in der Schulter, erlitten. Er legte dem Gericht ein ärztliches Attest hierzu vor. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken stellte aus Sicht des Klägers zudem eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) dar und verstößt gegen das Folterverbot nach Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Die Sicht der Berliner Polizei</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die beklagte Polizeibehörde sah dies „naturgemäß“ anders und verwies hierfür zunächst auf (leider nicht im Ansatz zutreffende) Regelungen aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Berlin. Inhaltlich führte die Polizei aus, die Maßnahme sei verhältnismäßig – insbesondere erforderlich – gewesen. Der Kläger habe durch Körperhaltung und Sitzposition – überkreuzte Beine, Gliedmaßen nicht greifbar – ein Wegtragen bewusst erheblich erschwert. Durch das Setzen von Schmerzpunkten sei mehr Kontrolle über den Körper des Klägers erlangt worden, sodass dieser sich nicht durch ein Herunterfallen habe verletzen können; ein wirklich fürsorglicher Ansatz. Weitere Polizeikräfte seien mit anderen Aufgaben befasst gewesen, wie der Sicherung der Fahrbahn und dem Schutz weiterer Versammlungsteilnehmer*innen, sodass nicht genügend Kräfte zur Verfügung gestanden hätten, um den Kläger von der Fahrbahn zu tragen. Die Polizeikräfte seien mindestens zwei zu eins in der „Unterzahl“ gewesen. Das Wegtragen des Klägers sei deutlich kräftezehrender (der Arbeitsschutz lässt grüßen) gewesen und hätte mehr Einsatzkräfte gebunden. Beim Kläger sei zudem davon auszugehen gewesen, dass er das Wegtragen erschweren werde. Das Recht der Allgemeinheit und der betroffenen Autofahrer*innen habe das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit überwogen. Freie Fahrt für freie Bürger*innen also. Im Rahmen eines Gesprächs sei dem Kläger auf seine Nachfrage hin „erläutert“ worden, dass Schmerzen auf ihn zukämen. Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 EMRK sei hier nicht relevant, da bei der nur circa 30 Sekunden andauernden Maßnahme keine außergewöhnliche Intensität angenommen werden könne; ein wenig Schmerz kann Unbotmäßigkeit also schon kosten. Daher ist auch der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention nicht eröffnet und alles war rechtmäßig, so die Polizei.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Bewertung durch das Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Berlin</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Was meint hierzu nun das Berliner Verwaltungsgericht, das in Sachen „Gaza-Proteste“ (um die es hier eben nicht ging) nicht als übermäßig „versammlungsfreundlich“ bekannt ist? Es sieht die Klage als zulässig und begründet an (Urteil Rn. 14ff.). Die Zwangsanwendung der Polizei sei als „Realakt“ einer Klage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung zugänglich, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme habe. Ein solches „besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse“ des Klägers liege vor, es bestehe die Möglichkeit der Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, denn der Kläger erlitt dem Attest zufolge eine Muskelverspannung in der linken Schulter. Daher könne offenbleiben, ob der Kläger auch in seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG betroffen sei (Rn. 20f.). Die rechtliche Einordnung in das Grund- und Menschenrecht der Versammlungsfreiheit hat das Gericht damit schon einmal galant umschifft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie also wird mit Blick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit seitens des Gerichts weiter argumentiert? Das VG führt aus, bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen sei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG („Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“) ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. So lag der Fall hier und auch die „Begründetheit“ der Klage wird vom Gericht bejaht: „Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch den Beklagten ihm gegenüber am 20. April 2023, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich war“ (Rn. 28).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken stellten vergleichbar dem Einsatz von Hiebwaffen nach § 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar. Körperliche Gewalt sei nach § 2 Abs. 1 UZwG Bln jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Diese Einwirkung erfolge bei Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken – anders als bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen, bei der die Einwirkung lediglich „vermittelt“ geschieht – durch unmittelbare Anwendung von Körperkräften der Polizeibeamten (Rn. 31). Dass Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken im UZwG Bln nicht ausdrücklich erwähnt sind, sei unerheblich. Es handele sich weder um Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 UZwG Bln, noch stelle deren Anwendung den Einsatz einer Waffe dar. Es handele sich vielmehr um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es werde somit durch die direkte Anwendung von Körperkraft der handelnden Polizeibediensteten auf den Körper des Betroffenen eingewirkt (Rn. 32). Gegen eine Einordnung der Nervendrucktechniken unter den Begriff der körperlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 2 UZwG Bln spreche auch nicht, dass diese Technik mit der Zufügung von Schmerzen verbunden ist. Die Schmerzzufügung stelle dabei nicht den „Zweck“ der polizeilichen Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken dar. Sie sei vielmehr nur „Mittel zum Zweck“, wie dies auch beim Handauflegen, Wegführen, Wegtragen und Polizeigriff der Fall sei. Wie bei diesen stehe der Handlungserfolg – hier das selbständige Aufstehen und Verlassen der Fahrbahn – im Vordergrund (Rn. 33).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daher handelt es sich bei der Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken aus Sicht des VG Berlin auch nicht per se um Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken zur Verbringung (nach der Auflösung der Versammlung durch die Polizei nach § 14 VersFG Bln) ehemaliger Versammlungsteilnehmer*innen von der Fahrbahn einer Straße könne grundsätzlich aufgrund der Blockade der Straße durch das Verhalten der betreffenden Personen notwendig sein. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK könne sich vor diesem Hintergrund allenfalls in einem konkreten Einzelfall ergeben (Rn. 34). Es liege auch kein Verstoß gegen die UN-Antifolterkonvention vor. Der unmittelbare Zwang durch Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken diene zudem nicht der Nötigung einer Person, sondern stelle eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (Rn. 35). Das ist eine recht saloppe Verneinung der Besonderheiten der gezielten Schmerzzufügung durch die Polizei.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach einer Bejahung der „formellen“ Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme (Rn. 37) verneint das Gericht indes deren „materielle“ Rechtmäßigkeit (Rn. 38ff.). Die Polizei durfte also zwar grundsätzlich Zwang anwenden (das ‚Ob‘), nicht aber in dieser Form oder Intensität (das ‚Wie‘), wie Jurist*innen unterscheiden. Zwar habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung, meint das Gericht ohne plausible Begründung) vorgelegen, aber die Zwangsanwendung mittels Schmerzgriffen oder Nervendrucktechnik sei „ermessensfehlerhaft“ gewesen, weil nach dem UZwG Bln nur Maßnahmen zulässig sind, die Einzelne (und die Allgemeinheit, hier nicht relevant) „am wenigsten beeinträchtigen“. Damit hat die Polizei aus Sicht des VG nicht das mildeste Mittel angewandt. Nach § 4 Abs. 2 UZwG Bln darf indes eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (Rn. 46).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im konkreten Fall kommt das Gericht dabei zu folgendem Schluss: Der Einsatz von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken sei zulässig, wenn insbesondere das Wegtragen des Klägers als mildere Ausführungsform des unmittelbaren Zwangs nicht (mehr) möglich und geeignet war, die Pflicht des Klägers zum Verlassen der Fahrbahn durchzusetzen. „Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken im konkreten Einzelfall nicht als verhältnismäßig“ (Rn. 49), schlussfolgert das VG Berlin. Zwar sei die Anwendung von Schmerzgriffen beziehungsweise Nervendrucktechniken geeignet gewesen, um die Behinderung des Verkehrs auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni zu beseitigen. Allerdings sei sie nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei im konkreten Einzelfall (einfache) körperliche Gewalt in Form des Wegtragens seiner Person von der Fahrbahn ausreichend gewesen (Rn. 50). In seinen weiteren Ausführungen widerlegt das Gericht sodann die Behauptung der Berliner Polizei, ein Wegtragen anstelle der vorherigen Schmerzzufügung sei nicht möglich gewesen (Rn. 52f.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit: VG Berlin springt zu kurz trotz Entgrenzung polizei&shy;li&shy;cher Gewalt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ist das Ergebnis also ein Erfolg vor dem Verwaltungsgericht gegen die Nutzung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken? Im Einzelfall ja, im Grundsatz nein, zeigt die nähere Betrachtung. Lassen wir außen vor, ob durch die Zwangsanwendung auch ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG vorliegt oder ob dieser bereits zuvor in der mündlich verfügten Auflösung der Versammlung bestand. Für Letzteres spricht Vieles. Lassen wir auch außen vor, ob hier nicht eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorlag, was die vom Gericht zitierten Ausführungen eines Polizisten (Rn. 3) durchaus nahelegen könnten. Der Kernfrage, ob Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken an sich ein zulässiges Mittel des Verwaltungszwangs sein können, weicht das Gericht aus und zeigt sich dabei auch nicht gewillt zu einer vertieften Betrachtung mit Blick auf die Diskussion in der Wissenschaft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Raum steht eine vom VG Berlin nicht beantwortete Frage: Macht es rechtlich einen Unterschied, ob Schmerzen anlässlich einer polizeilichen Maßnahme mit auf den Körper einwirkenden Maßnahmen entstehen oder ob diese das Zwangsmittel selbst darstellen, um den Betroffenen zu „motivieren“, eine von der Polizei (durch Verwaltungsakt) angeordnete Handlung selbst auszuführen? Ist also gezielte Schmerzzufügung ein „normales“ Mittel der Zwangsanwendung durch die Polizei? In der juristischen Literatur wird die gezielte Schmerzzufügung als eher neue Maßnahme der Polizei anschaulich beschrieben: „Die Nervendrucktechnik ist Teil der Ju-Jutsu-Kampfkunst. Bei der Anwendung an der Nase wird die Hand mit allen vier Fingern auf den Augen/Stirnbereich gelegt und der Daumen gleichzeitig von unten gegen die Nasenscheidewand gedrückt“ (Pflicht 2017: 862). Ist diese Maßnahme etwas anderes als die Drohung mit dem Schlagstock, der die Betroffenen auch dazu bewegen soll, etwa im Rahmen einer Demonstration der polizeilichen Anordnung zu folgen, sich von einem bestimmten Ort weg zu bewegen, rückwärts zu gehen, eine Straße frei zu geben oder Ähnliches? Rechtliche Diskussionen und Rechtsprechung hierzu finden sich erst seit etwa zehn Jahren, offenbar hat die Polizei sich also neue Maßnahmen zu eigen gemacht, die noch immer rechtlich umstritten sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die gezielte Zufügung von Schmerzen durch Drucktechniken oder Schmerzgriffe stellt sogenannte körperliche Gewalt dar, die beispielsweise § 2 Abs. 2 UZwG Berlin so definiert wird: „Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.“ Anders als im Zwangsrecht sonst, dient diese aber nicht unmittelbar der Handlung oder Unterlassung durch die Betroffenen. In der Literatur wurde der Unterschied schon früh darin gesehen, dass anders als bei einem Schlag mit der Faust oder dem Wegführen mittels Zwang, wo die polizeiliche Gewalt den gewünschten Erfolg unmittelbar herbeiführt, indem die*der Betroffene weggeht oder mitkommt, beim Schmerzgriff genau dies nicht erreicht wird. Bei der gezielten Schmerzzufügung steht vielmehr „Passivität“ im Vordergrund. „Es soll gerade ein Gefühl des Ausgeliefertseins und der Angst erzeugt werden, um die gewünschte Handlung zu erzwingen“ (Pflicht 2017: 862). Die gezielte Schmerzenszufügung, um ein bestimmtes Verhalten (etwa das Weggehen von der blockierten Straße) zu erreichen, sei kein zulässiges Zwangsmittel, wird in der ersten gründlicheren Auseinandersetzung mit dem Thema 2017 resümiert. Vielmehr stehe das Ausgeliefertsein des*der Betroffenen der polizeilichen Maßnahme derart im Vordergrund, dass eine Nähe zur Folter bestehe. Wolle man dem nicht folgen und die Schmerzenszufügung als unmittelbare Zwang ansehen, implizierte dies Folgefragen, insbesondere zur Bestimmtheit der Androhung und zur Verhältnismäßigkeit, die sich nur schwer stringent beantworten ließen (Pflicht 2017: 862). Die von vielen verlangte gesonderte Androhung der gezielten Schmerzzufügung lag in dem vom VG Berlin zu entscheidenden Fall vor, die Verhältnismäßigkeit wurde seitens des Gerichts verneint. Alles gut also?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die wissenschaftliche Literatur ist hier ein gutes Stück weiter als das Gericht. Es ist befremdlich, dass das VG Berlin diese offenkundig nicht im Ansatz berücksichtigt; vielleicht wurde insbesondere der Verfassungsblog offenbar nicht als hinreichend „wissenschaftliche“ Quelle angesehen, trotz immerhin sieben Beiträgen zum Thema im Zeitraum 2023 bis 2024. Wäre nicht gerade der vergleichsweise geringe Umfang an Diskussion zum Thema in herkömmlichen papierförmigen Publikationen ein Grund gewesen, sich mit den vielfältige Ansätze diskutierenden Quellen in einem mittlerweile auch vom BVerfG zitierten juristischen Blog (vgl. BVerfG 15.12.2020, 22.2.2023 oder 30.7.2024) auseinanderzusetzen? Wie auch immer, das VG Berlin ist selbstredend frei in der Auswahl seiner Erkenntnismittel. Eine Nichtkenntnisnahme des rechtswissenschaftlichen Diskurses bei diesem noch immer nicht geklärten Thema zeugt jedoch nicht unbedingt von überschießendem Erkenntnisinteresse. Das Gericht hat es damit verpasst, die rechtlichen Fragen an der Wurzel anzupacken und zu klären, ob (aus seiner Sicht) Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken im Rechtsstaat und mit Blick auf das Folterverbot überhaupt zulässig sein können. Das hätte dann gegebenenfalls weiter in die nächste Instanz und bis zum BVerfG getragen werden können, um die Zulässigkeit dieser Maßnahme abschließend zu klären.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Clemens Arzt</strong> war bis 2023 Professor für öffentliches Recht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin. Er ist Gründungsdirektor des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit (FÖPS Berlin) und publiziert zum deutschen und ausländischen Polizei- und Versammlungsrecht. Er ist regelmäßig Sachverständiger zu diesen Themen in Landtagen und im Bundestag (<a href="https://www.hwr-berlin.de/prof/clemens-arzt/">https://www.hwr-berlin.de/prof/clemens-arzt/</a>).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Bernstorff, Jochen von/Scheinfeld, Jörg</em> 2024: Effiziente Praktik oder Gift für den freiheitlichen Rechtsstaat? In: <em>Verfassungsblog </em>vom 01.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/effiziente-praktik-oder-gift-fur-den-freiheitlichen-rechtsstaat/">https://verfassungsblog.de/effiziente-praktik-oder-gift-fur-den-freiheitlichen-rechtsstaat/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Dömming, Eric von</em> 2024: Versteckte Gewalt: Zur Polizei, Schmerzgriffen und moderner Empfindsamkeit, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 05.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/versteckte-gewalt/">https://verfassungsblog.de/versteckte-gewalt/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Espín Grau, Hannah/Singelnstein, Tobias</em> 2023: Schmerzgriffe als Technik in der polizeilichen Praxis: Zur Verselbständigung und Normalisierung polizeilicher Gewalt, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 20.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis/">https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Heinrich, Bernd</em> 2024: Selbstverteidigung gegen Schmerzgriffe: Notwehrbefugnisse bei rechtswidrigen Polizeieinsätzen, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 02.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/notwehr-gegen-schmerzgriffe-polizei/">https://verfassungsblog.de/notwehr-gegen-schmerzgriffe-polizei/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Mooser, Dorothee</em> 2022: Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Plicht, Sandra</em> 2017: Schmerzzufügung als zulässiges Zwangsmittel? In: <em>Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht</em>, Jg. 36, H. 17, S. 862.</p>
<p align="justify"><em>Ruch, Andreas</em> 2024: Der hohe Preis der Effektivität: Schmerzgriffe und ihr negativer Einfluss auf das Vertrauen in eine rechtsstaatlich und fair handelnde Polizei, in: <em>Verfassungsblog</em> vom 04.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/der-hohe-preis-der-effektivitat/">https://verfassungsblog.de/der-hohe-preis-der-effektivitat/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Scheinfeld, Jörg</em> 2024: Körperverletzung im Amt: Strafbarkeit und Amtshaftung bei unnötigen polizeilichen Schmerzgriffen, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 03.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-polizei-korperverletzung-im-amt/">https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-polizei-korperverletzung-im-amt/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Wieland, Joachim</em> 2024: Peinigen statt Wegtragen: Unverhältnismäßigkeit von Schmerzgriffen gegen friedlich Protestierende, in: <em>Verfassungsblog </em>vom 01.07.2024, <a href="https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-unverhaltnismasig-und-rechtswidrig-bei-sitzblockaden/">https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-unverhaltnismasig-und-rechtswidrig-bei-sitzblockaden/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-der-polizei-berliner-gericht-setzt-ein-paar-grenzen/">Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei – Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Grundrechte-Report 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2025-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 21 May 2025 10:00:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2025, wurde der „Grundrechte-Report 2025. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Der 29. Grundrechte-Report behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2024. In bislang nicht gekanntem Ausmaß stehen die Kommunikationsgrundrechte und damit die Grundlagen der pluralistischen Demokratie unter [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2025, wurde der <strong><em>„Grundrechte-Report 2025. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em></strong> im Haus der Demokratie in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Der 29. Grundrechte-Report behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2024. In bislang nicht gekanntem Ausmaß stehen die Kommunikationsgrundrechte und damit die Grundlagen der pluralistischen Demokratie unter Druck. Bestimmte Arten von Versammlungen werden pauschal verboten und Protestcamps mit Gewalt geräumt, die Äußerung von Meinungen wegen ihres Inhalts kriminalisiert, Kulturschaffende und Wissenschaftler*innen unter Generalverdacht gestellt. Der Report behandelt außerdem unter anderem die anhaltende Einschränkung von Rechten Geflüchteter, den Umgang mit Menschen in Haft und Strafvollzug sowie die Militarisierung von Politik und Gesellschaft.</p>
<p>Der Report versteht sich als „alternativer Verfassungsschutzbericht“ und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Maximilian Steinbeis</strong>, freier Publizist und Geschäftsführer des Verfassungsblogs, präsentierte den Grundrechte-Report heute in Berlin. Er unterstrich, wie wichtig der Einsatz für die Grundrechte aktuell ist: „Wir leben in dunklen Zeiten. Die täglichen Nachrichten aus den USA dürfen nicht überdecken, wie sehr auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes die autoritäre Wende voranschreitet. Das legt der Grundrechte-Report offen. Genau zur richtigen Zeit.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Sevda Can Arslan</strong>, die in der Initiative 2. Mai aktiv ist, trug vor: „Die vielen Fälle von tödlicher Polizeigewalt haben ein Muster: Die Getöteten sind marginalisiert und befinden sich häufig in psychischen Krisen. Immer ist im Polizeinarrativ von Notwehr die Rede, nie von institutionellem Rassismus. Die Hinterbliebenen werden allein gelassen und müssen selbst für Aufklärung und Gerechtigkeit sorgen. Doch die Deutungshoheit der Polizei beginnt immer mehr zu bröckeln, zu viele Menschen sagen inzwischen, dass dies keine Einzelfälle sind.“</p>
<p><strong>Jessica Grimm</strong>, Strafverteidigerin in Berlin, berichtete über Strafverfahren gegen Studierende, die aus Protest u.a. gegen den Krieg in Gaza Teile der Humboldt-Universität zu Berlin sowie der Freien Universität besetzt haben: „Meinungsfreiheit versus Staatsräson: Die in Deutschland wiederauflebenden Studierendenproteste werden von staatlichen Institutionen mit drastischen Grundrechtseinschränkungen beantwortet. Das Recht auf Protest ist fundamental und muss verteidigt werden. Dem geht der Grundrechte-Report nach.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Charlotte Ellinghaus,</strong> die Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg studiert und Mitglied im Bundesvorstand der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ) ist, erläuterte die Ziele der Redaktion des Grundrechte-Reports: „Die im Report erläuterten Fälle zeigen deutlich, wie unsere per Grundgesetz geschützten Bürgerrechte zunehmend durch den deutschen Staat eingeschränkt werden. Der Report dokumentiert, an welchen Stellen und mit welchen Mitteln diese Entwicklung vorangetrieben wird und möchte damit zum politischen Engagement gegen diese Tendenz motivieren.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>28. Mai 2025</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interviewwünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030 &#8211; 2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2025 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Charlotte Ellinghaus, Rolf Gössner, Martin Heiming, Max Putzer, Britta Rabe, Rainer Rehak, John Philipp Thurn, Marie Volkmann, Rosemarie Will, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2025, ISBN: 978-3-596-71238-0, 240 Seiten, 14,00 Euro.</p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2025 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-report-2025-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">Grundrechte-Report 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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