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	<title>Sexualstrafrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Nachruf: Fritz Sack (1931–2025)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-256/publikation/nachruf-fritz-sack-1931-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 14:29:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Fritz Sack]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: HU-Mitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fritz Sack ist am 18. August 2025 im Alter von 94 Jahren in Berlin verstorben. Mit ihm verliert die deutschsprachige – und weit darüber hinaus reichend auch die internationale – Kriminalsoziologie eine ihrer prägenden Stimmen. Er war Wegbereiter einer kritisch-soziologischen Kriminologie, die Kriminalität nicht als Eigenschaft von Personen, sondern als Ergebnis sozialer Zuschreibungen und institutioneller [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-256/publikation/nachruf-fritz-sack-1931-2025/">Nachruf: Fritz Sack (1931–2025)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Fritz Sack ist am 18. August 2025 im Alter von 94 Jahren in Berlin verstorben. Mit ihm verliert die deutschsprachige – und weit darüber hinaus reichend auch die internationale – Kriminalsoziologie eine ihrer prägenden Stimmen. Er war Wegbereiter einer kritisch-soziologischen Kriminologie, die Kriminalität nicht als Eigenschaft von Personen, sondern als Ergebnis sozialer Zuschreibungen und institutioneller Praktiken begreift. Sein Denken hat Generationen von Studierenden, Forschenden und Praktiker*innen geschärft, irritiert – und ermutigt.</p>
<p>Fritz Sack hat seine Laufbahn selbst als „kontingent“ beschrieben – geprägt von Abzweigungen und Gelegenheiten, die sich auch anders hätten ergeben können. Geboren 1931 in Neumark/Stare Czarnowo, wuchs er in einer bäuerlichen Welt auf, erlebte Flucht und sozialen Bruch nach 1945 und entwickelte darüber jenen nüchternen Blick, der seine spätere Kriminalsoziologie tragen sollte: Wirklichkeit als Ergebnis geschichtlicher Zufälle, sozialer Lagen und institutioneller Bahnen – nicht als Natur der Dinge. Früh erfuhr er soziale Milieus als „zwei Schichtungssysteme“ (agrarisch und nicht-agrarisch). Er wuchs zwischen unterschiedlichen Sprach- und Weltcodes auf; später führten ihn Umwege über eine Finanzbeamtenausbildung ins Studium und weiter in die Kölner Soziologie um René König – mit der Erfahrung, dass intellektuelle Haltung aus durchlebter Disruption und harter Disziplin erwächst. Diese Biografie erklärt auch seinen beharrlichen Widerspruchsgeist: Er suchte keine glatten Etiketten, sondern tragfähige Perspektiven auf Gesellschaft, Macht und Kriminalisierung.</p>
<p>Sacks wissenschaftliches Programm war früh und klar konturiert: Kriminologie gehört in die Soziologie, nicht in den administrativen Arm des Rechts. Wer verstehen will, warum Menschen als „abweichend“ gelten, muss die Mechanismen der Kriminalisierung untersuchen: Wer definiert welches Verhalten als strafwürdig? Unter welchen politischen, sozialen und medialen Bedingungen gewinnen diese Deutungen Geltung? Damit verschob Sack die Leitfrage der Disziplin – weg vom „Warum wird jemand kriminell?“ hin zum „Wie und warum wird jemand als kriminell bezeichnet?“. Der Labeling-Ansatz war für ihn keine Pose, sondern ein ernsthaftes empirisches Forschungsprogramm.</p>
<p>Geprägt wurde sein Blick durch internationale Erfahrungen. Aufenthalte in den USA Mitte der 1960er Jahre – unter anderem in Columbus und Berkeley – öffneten seinen Horizont für die Chicagoer Schule und die Ethnomethodologie. Aus dieser Reibung gewann er Ideen für ein deutschsprachiges Gegenmodell zur normativ-juristischen Kriminologie. Sein beruflicher Weg führte ihn über Professuren in Regensburg und Hannover 1984 an die Universität Hamburg. Dort gründete er das Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie, aus dem später das Institut für Kriminologische Sozialforschung hervorging – der erste und über Jahre einzige soziologische kriminologische Lehrstuhl in Deutschland. Er engagierte sich in Netzwerken, gründete mit Kolleg*innen die Gesellschaft für inter-disziplinäre wissenschaftliche Kriminologie (GiwK) und war publizistisch präsent, unter anderem im Kriminologischen Journal und in den <em>vorgängen</em>. Nach seiner Emeritierung (1996) prägte er bis 2012 das Institut für Sicherheits- und Präventionsforschung (ISIP) als Ort des Transfers zwischen Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Institutionen.</p>
<p>Wer mit ihm arbeitete, erinnert sich an eine besondere Gesprächskultur. Aus dem ISIP bleibt die wöchentliche Montagsrunde in lebendiger Erinnerung. Über nahezu ein Jahrzehnt fragte Fritz schon beim Hereinkommen nicht „Wie geht es Dir?“, sondern: „Was bedeutet für Dich Post-moderne?“ oder „Was versteht Ihr unter Populismus?“ Wenn ihn ein Thema packte, war es allgegenwärtig: Es begleitete ihn durch Gespräche, Memos und Randbemerkungen; er biss sich fest – nicht pedantisch, sondern aus produktiver Hartnäckigkeit. Genauso oft lautete seine Einstiegsfrage: „Was lesen Sie gerade?“ Diese Fragen waren Einladung und Zumutung zugleich: Sie machten deutlich, dass gemeinsame Arbeit für ihn immer mit gemeinsamem Denken begann – präzise, gegenwartsbezogen und offen für Widerspruch.</p>
<p>Ein prägendes Kapitel seines Wirkens bildet die Hamburger Polizeikommission ab 1998: ein außerparlamentarisches, gesetzlich verankertes Kontrollgremium, das nach harten Auseinandersetzungen um Polizeigewalt installiert wurde, um Fehlentwicklungen zu identifizieren und öffentlich darüber zu berichten. Sack brachte hier seine besondere Mischung aus analytischer Strenge und bürgerrechtlicher Haltung ein. Er insistierte auf niedrigschwellige Beschwerdewege für Bürger*innen wie Bedienstete, auf Einsichtsrechte in Akten, strukturierte Fallaufnahmen und transparente Jahres- und Sonderberichte. Das Gremium war umkämpft; seine spätere Abschaffung wertete Sack als Symptom eines Rollbacks gegen unabhängige Kontrolle.</p>
<p>Inhaltlich blieb Sack darüber hinaus beweglich und streitbar. Er arbeitete zu Terrorismus und politischer Gewalt, zu Polizei und sozialer Kontrolle, zu Medien und Moralpaniken – und er benannte früh, was später als „Punitivität“ breite Debatten bestimmen sollte: die wachsende Strafbereitschaft in neoliberalen Gesellschaften, die soziale und ökonomische Vorgänge durch Härte zu ordnen suchen. Sein Maßstab blieb: empirische Fundierung, theoretische Klarheit, Bereitschaft zu unbequemen Schlüssen. Wissenschaft verstand er als öffentliche Aufklärung.</p>
<p>Besonders deutlich hat Sack dieses Programm in seinem Beitrag Die HU und der punitive turn (<em>vorgänge</em> Nr. 194 aus dem Jahr 2011) ausformuliert. Der Text ist autobiografische Analyse und strafrechtspolitische Diagnose zugleich. Sack zeichnet nach, wie Sexualdelikte – insbesondere der Komplex sexueller Kindesmissbrauch – zur Speerspitze einer breiter werdenden Strafverschärfung wurden: getrieben von Moralpaniken, medienpolitischen Dynamiken und dem Versprechen, gesellschaftliche Konflikte über das Medium des Strafrechts zu lösen. Er zeigt, wie unter dem Banner der sexuellen Selbstbestimmung ein umfassender Ausbau des Sexualstrafrechts vorangetrieben wurde, flankiert von Institutionen wie der Sicherungsverwahrung – ein Feld, in dem schließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine exzessive Praxis zurechtrückte. Sacks argumentative Pointe: Nicht die Verwerflichkeit einzelner Taten steht zur Debatte, sondern die politische Instrumentalisierung des Strafrechts und ihre Nebenfolgen für Freiheitsrechte.</p>
<p>Diese Analyse war nicht nur akademisch. Sack rekonstruiert darin die heftige innerverbandliche Auseinandersetzung während seiner Zeit im Bundesvorstand der Humanistischen Union (1997–2005): Der Vorstand verabschiedete im Juni 2000 eine Erklärung zum Sexualstrafrecht, die vor einer politisch-medialen Überhitzung warnte und statt zunehmender Repression eine rationale Kriminalpolitik verlangte. Wenige Monate später wurde die Erklärung auf einem Verbandstag in Marburg – formal nicht zuständig – knapp verworfen. Es folgten Kampagnen, Rücktritte und Loyalitätsprüfungen bis in den Vorstand hinein; Auslöser waren unter anderem Debatten um die Skandalisierung sexualstrafrechtlicher Themen in großen Feuilletons und die Einordnung von Kooperationen, die plötzlich unter General-verdacht gerieten. Sack hielt dem die Notwendigkeit einer bürgerrechtlich begründeten Strafrechtskritik entgegen – und zahlte dafür einen Preis. Für ihn blieb diese Episode ein Lehrstück darüber, wie schwer es ist, gegen Wellen moralischer Entrüstung nüchternen Verfassungsrealismus zu verteidigen.</p>
<p>Wer mit ihm zusammenarbeitete, erinnert sich an eine seltene Mischung aus Direktheit und Zugewandtheit. Sack forderte informierte Debatte und schenkte zugleich weiten Vertrauensvorschuss. Er öffnete Räume, verknüpfte Disziplinen, ermunterte zu riskanten Themen und stärkte die, die sich an etablierten Gewissheiten rieben. Er stritt hart inhaltlich und blieb verbindlich; Differenzen waren ihm Antrieb fürs Verstehen, nicht Munition für Lagerdenken.</p>
<p>Dass sich in den vergangenen Jahren ein akademisch-professionell-politischer Backlash gegen kritische Forschungstöne formierte, hat Sack klar diagnostiziert. Resignation war seine Sache nicht. Er hielt an der Idee einer öffentlich verantwortlichen Kriminologie fest – offen für inter-nationale Impulse, konzentriert auf empirische Sorgfalt, verpflichtet einer demokratischen Streitkultur. Gerade deshalb ist sein Werk von besonderer Gegenwartsrelevanz: Wo Sicherheitsdebatten verengt werden, erinnert Sacks Perspektive daran, dass Kontrolle nie neutral ist und dass Strafrecht Konflikte nicht einfach löst, sondern in spezifischer Weise neu ordnet – oft mit ungleichen Folgen.</p>
<p>Fritz Sack hinterlässt Spuren, keine Dogmen. Er hat Begriffe geschärft, Institutionen aufgebaut und Menschen geprägt. Vor allem aber hat er eine Haltung vorgelebt: intellektuelle Redlichkeit, Mut zur Kritik und die Lust am gemeinsamen Denken über Grenzen hinweg. Wir werden seine Stimme vermissen – und sie hören, wenn wir uns die richtigen Fragen zumuten: Wer benennt Probleme? Mit welcher Macht? Aus welchem Interesse? Mit welchen Daten? Und was folgt daraus für eine Kriminologie, die ihrer öffentlichen Verantwortung gerecht werden will?</p>
<p>In Dankbarkeit und Trauer.</p>
<p><em>Daniela Klimke</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-256/publikation/nachruf-fritz-sack-1931-2025/">Nachruf: Fritz Sack (1931–2025)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:24:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feminismus]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtsspezifische Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt gegen Frauen]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Deutschland werden Frauen stündlich Opfer von Partnerschaftsgewalt. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die eine Kombination präventiver und repressiver Bekämpfungsstrategien erfordert. Dabei stellt die effektive Verfolgung von Partnerschaftsgewalt das Strafrecht vor besondere Hürden. Der folgende Beitrag zeigt Ansätze zur geschlechtssensiblen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere des Strafrechts, auf, um Partnerschaftsgewalt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts/">Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In Deutschland werden Frauen stündlich Opfer von Partnerschaftsgewalt. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die eine Kombination präventiver und repressiver Bekämpfungsstrategien erfordert. Dabei stellt die effektive Verfolgung von Partnerschaftsgewalt das Strafrecht vor besondere Hürden. Der folgende Beitrag zeigt Ansätze zur geschlechtssensiblen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere des Strafrechts, auf, um Partnerschaftsgewalt effektiv zu bekämpfen.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Deutschland allgegenwärtig. Es handelt sich dabei um Gewalt, die gegen ein bestimmtes Opfer gerade aufgrund seines Geschlechts gerichtet ist, und die Menschen aller Geschlechter betreffen kann. Doch gibt es bestimmte Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, die Frauen wesentlich häufiger betreffen als Männer. Dazu gehört Partnerschaftsgewalt, also Übergriffe durch den aktuellen oder früheren Partner. Nach der kriminalstatistischen Auswertung des Bundeskriminalamts waren im Jahr 2020 über 80 Prozent der Opfer von Partnerschaftsgewalt weiblich (BKA 2021:8). In Deutschland werden in jeder Stunde 13 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt; alle zweieinhalb Tage wird eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet (BMFSFJ 2021).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus menschenrechtlicher Perspektive handelt es sich bei Gewalt gegen Frauen um eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da sie Frauen daran hindert, ihre Rechte und Freiheiten gleichberechtigt mit Männern auszuüben. Als Vertragsstaat der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1979 ist Deutschland zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen verpflichtet. Zwar kann die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Allgemeinen und Partnerschaftsgewalt im Besonderen nicht allein mit Mitteln des Strafrechts erfolgen. Und doch spiegeln Strafverfahren in besonderer Weise den gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt gegen Frauen wider. Häufig werden in der Praxis ein fehlendes Verständnis für die Funktionsweise geschlechtsbezogener Diskriminierung sowie ein Mangel an Sensibilität für die Dimensionen und Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt sichtbar. Dies soll im Folgenden exemplarisch beleuchtet werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Die Straf&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Typische Straftatbestände, die im Kriminalitätsfeld der Partnerschaftsgewalt verwirklicht sein können, sind Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte sowie Nötigung, Bedrohung und Nachstellung (vgl. BKA 2021:1). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die im Jahr 2016 erfolgte Reform des Sexualstrafrechts, insbesondere die Neufassung des Tatbestands des sexuellen Übergriffs. Die alte Fassung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) stellte auf den Nötigungscharakter der Tathandlung ab, setzte also die Anwendung von Gewalt oder Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage voraus. In der Praxis führte dies häufig dazu, dass vom Opfer körperlicher Widerstand erwartet wurde, damit eine Tat als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung bestraft werden konnte (bff Frauen gegen Gewalt 2014). Mit der Reform des Sexualstrafrechts wurde schließlich das sog. „Nein heißt Nein“-Modell umgesetzt, das maßgeblich auf den entgegenstehenden Willen des Opfers abstellt. Damit geht eine Aufwertung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung einher, dessen Schutz durch das Strafrecht nicht länger von einem aktiven Widerstand des Opfers abhängt. Vielmehr genügt nun ein Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Dieser Paradigmenwechsel entspricht einem modernen, menschenrechtsorientierten Verständnis der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. Platform of Independent United Nations and Regional Expert Mechanisms on Violence against Women and Women‘s Rights 2019). Die Reform beruhte auch auf Art. 36 der Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die in Deutschland 2018 in Kraft getreten ist. Die Istanbul-Konvention ist ein besonders wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Zum einen legt sie in Art. 3 lit. a ein umfassendes Verständnis des Begriffs der Gewalt zugrunde, die sie als Menschenrechtsverletzung und Form von Diskriminierung versteht. Zum anderen enthält die Konvention zahlreiche detaillierte Vorgaben für die Vertragsstaaten, die bei vollständiger Umsetzung eine wirkungsvolle Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ermöglichen würden. Doch kommt Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Konvention noch immer nicht vollständig nach (GREVIO 2022).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn es im Zusammenhang mit einer Trennung zu einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt kommt, ist eine Strafbarkeit wegen Mordes in Betracht zu ziehen. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord nach § 211 StGB strafbar, wenn ein Mordmerkmal des zweiten Absatzes der Vorschrift gegeben ist. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Diese liegen laut ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGH NStZ 2021, 287, 288). Im Rahmen dieser Beurteilung nimmt die Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren vor, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblich sind. Auch bei Trennungstötungen sind demnach stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Kritikwürdig ist jedoch die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch gelegentlich aufzufindende Formulierung, wonach „<i>[g]erade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, […] als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden [darf]</i>“ (zuletzt BGH NStZ 2019, 518, 519). Eine derartige Herangehensweise ist systemwidrig, weil sie statt der Motivlage des Täters das (Vor-)Verhalten des Opfers in den Blick nimmt. Zudem verkennt sie, dass hinter Trennungstötungen häufig ein patriarchales Besitzdenken und eine Objektivierung der Frau steht, die den „<i>Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland</i>“ (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 2021, 287, 288), insbesondere der Menschenwürde des Art. 1 und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, eklatant widersprechen. Dies legt den Schluss nahe, dass an Trennungstötungen ein strengerer Maßstab angelegt wird als an andere Tötungsdelikte (vgl. insgesamt zur Kritik Schuchmann/Steinl 2021).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fragen der Straf&shy;zu&shy;mes&shy;sung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die genannten Probleme setzen sich auf der Ebene der Strafzumessung fort. So wird bei Fällen von sexualisierter Partnerschaftsgewalt der Umstand einer bestehenden oder früheren intimen Beziehung zwischen Täter und Opfer gelegentlich strafmildernd berücksichtigt (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2003, 168; NStZ-RR 2010, 9, 10). In einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2009 heißt es, das Landgericht hätte eine strafmildernde Berücksichtigung des Umstands prüfen müssen, dass das Tatopfer „<i>eine Woche vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Angekl. eingegangen war und dass sie mit dem Angekl. am Tattage zunächst einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht und sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen hatte, bevor sie sich ihm verweigerte</i>“ (BGH NStZ-RR 2010, 9, 10). Eine derartige Beurteilung lässt opferbeschuldigende Narrative erkennen und kann in dieser Pauschalität nicht überzeugen. Dies gilt insbesondere in Trennungssituationen (so bereits BGH NStZ-RR 2007, 300). Sie widerspricht auch dem Gedanken von Art. 46 lit. a der Istanbul-Konvention. Danach müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass der Umstand einer aktuellen oder früheren Beziehung zwischen Opfer und Täter erschwerend berücksichtigt werden kann. Um eine konventionskonforme Strafzumessungspraxis sicherzustellen, erscheint eine Änderung des § 46 Abs. 2 StGB zielführend. Dort werden Umstände benannt, die im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei den zu berücksichtigenden Beweggründen bietet sich eine Aufnahme geschlechtsspezifischer oder sexistischer Motive an, wozu etwa aus Frauenhass begangene Taten zählen würden. Diese fallen zwar derzeit schon in die Fallgruppe der menschenverachtenden Beweggründe, doch kann eine Klarstellung dazu beitragen, die Strafverfolgungsbehörden für den Umgang mit geschlechtsspezifischen Taten zu sensibilisieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus denselben Gründen überzeugt auch die Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen Übergriffs bei Taten durch den Partner oder Ex-Partner nicht (so etwa BGH BeckRS 1993, 31080779; NStZ-RR 2010, 9, 10). Ein minder schwerer Fall einer Straftat liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (Maier 2020:Rn. 115). Der Einstufung von Sexualdelikten durch den aktuellen oder früheren Partner als minder schwerem Fall liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass der „Normalfall“ einer Sexualstraftat im Übergriff durch eine fremde Person zu sehen ist. Dies widerspricht aber dem Stand der Forschung, wonach sich die meisten Sexualdelikte im sozialen Nahraum des Opfers abspielen (vgl. Renzikowski 2021: Rn. 206).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendungs- und Strafzumessungspraxis bieten sich verpflichtende und in ausreichender Kapazität angebotene Fortbildungen für Richter_innen und Staatsanwält_innen an, in denen Ursachen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt beleuchtet und Möglichkeiten zur geschlechtssensiblen Anwendung des Rechts aufgezeigt werden könnten (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2020b:57ff.). Die Neutralität der Richter_innen steht einer Fortbildungspflicht nicht entgegen (vgl. Classen 2018:Rn. 29a).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Geschlechts&shy;sen&shy;sible Durch&shy;f&uuml;h&shy;rung des Straf&shy;ver&shy;fah&shy;rens</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Damit das Strafrecht Gewalt gegen Frauen effektiv bekämpfen kann, ist neben einer geschlechtssensiblen Anwendung des materiellen Rechts auch eine entsprechende Durchführung des Strafverfahrens unerlässlich. Denn durch die Konfrontation mit dem Täter und die wiederholte Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht besteht die Gefahr einer Retraumatisierung des Opfers. Dies gilt vor allem angesichts der teils erheblichen Länge von Strafverfahren, der nur durch eine Verbesserung der Ressourcen der Strafjustiz begegnet werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine erste Hürde stellt sich bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. So handelt es sich etwa bei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt, d.h. es ist ein Strafantrag des Opfers erforderlich, wenn nicht die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Zudem kann nach § 374 Strafprozessordnung (StPO) auf den Privatklageweg verwiesen werden, soweit die Staatsanwaltschaft nicht nach § 376 StPO annimmt, dass eine Anklage im öffentlichen Interesse liegt. Hier besteht die Gefahr, dass Fälle von Partnerschaftsgewalt als reine „Familienangelegenheit“ eingestuft werden, die die öffentliche Sphäre nicht berühren und daher auch kein besonderes Strafverfolgungsinteresse auslösen würden. Diese Annahme beruht jedoch auf einer überkommenen Dichotomie von Öffentlichkeit und Privatheit. Gewalt gegen Frauen ist keine Privatangelegenheit und darf nicht als solche bagatellisiert werden. Vielmehr sollte das (besondere) öffentliche Interesse im Fall von Partnerschaftsgewalt regelmäßig angenommen werden (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2020a:1f.). Auch die Istanbul-Konvention verlangt in Art. 55 Abs. 1, dass die Strafverfolgung nicht vollständig von einer Meldung oder Anzeige des Opfers abhängig gemacht werden darf. Ähnliches gilt für die Einstellung von Verfahren aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO. Der Umstand, dass die Tat sich im persönlichen Umfeld des Opfers ereignet hat, bietet für sich genommen noch keinen Anlass zu der Annahme, dass kein bzw. nur ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 1 oder § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO besteht. Dem steht auch die bereits erwähnte strafschärfende Berücksichtigung nach Art. 46 lit. a der Istanbul-Konvention entgegen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wenn die gewaltbetroffene Person aktiv am Strafverfahren mitwirken möchte, steht ihr das Institut der Nebenklage nach § 395 StPO offen, das beispielsweise mit einem Frage- und Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung einhergeht. Dabei stellt sich in der Praxis jedoch das Problem, dass leichtere Delikte – so etwa die einfache und gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB – grundsätzlich von der Möglichkeit der (kostenfreien) Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO ausgenommen sind. Diese Herangehensweise greift im Bereich der Partnerschaftsgewalt zu kurz. Denn auch wenn die verwirklichten Delikte für sich genommen häufig nicht schwerwiegend sind, verkennt eine solche Betrachtung die Dimension und Auswirkungen langjähriger Partnerschaftsgewalt. Auch mit Blick auf die Gefahr einer Retraumatisierung erscheint eine anwaltliche Interessensvertretung sinnvoll und erforderlich, um auf eine möglichst geschlechtssensible Durchführung des Strafverfahrens hinwirken zu können. Zu diesem Zweck muss auch die verfahrensrechtliche Stellung der Vertreter_innen der Nebenklage gesichert werden (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2018:15ff.). Insbesondere ist ihnen auch in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren; eine pauschale Abwertung der Aussage der Nebenklägerin geht damit nicht einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zur Verhinderung einer Retraumatisierung des Opfers muss zudem das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO gestärkt werden. Auch hier hängt die Beiordnung von Prozessbegleiter_innen vom jeweiligen Delikt ab. Für leichtere Delikte besteht keine Beiordnungsmöglichkeit, selbst wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Diese gesetzliche Konzeption verkennt, dass gerade im Fall von Partnerschaftsgewalt regelmäßig ein Bedürfnis nach professioneller Unterstützung besteht, um die Gefahr einer Retraumatisierung durch das Zusammentreffen mit dem Täter im Gerichtssaal und eine Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zu vermindern. Die Möglichkeit der kostenfreien psychosozialen Prozessbegleitung sollte daher allen Betroffenen von Partnerschafts- und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt offenstehen (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2018:18ff.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Pr&auml;vention von Gewalt gegen Frauen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Fokus auf das Strafrecht als Mittel zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen darf nicht den Blick darauf verstellen, dass eine umfassende Präventionsstrategie unverzichtbar ist. Denn auch wenn das Strafrecht ein staatliches Unwerturteil über die Tat herbeizuführen vermag, setzt es naturgemäß erst an, wenn es bereits zu gewaltsamen Handlungen gekommen ist. Eine umfassende Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erfordert daher einen primär-präventiven Ansatz. Vielfach sind Übergriffe durch den aktuellen oder früheren Partner nicht unvorhersehbar – und damit auch nicht unvermeidbar. Durch eine bessere Zusammenführung der Erkenntnisse, die in Beratungsstellen und bei den Ermittlungsbehörden häufig nur punktuell vorhanden sind, ließen sich Taten in vielen Fällen verhindern. Zudem müssen Risikofaktoren zutreffend eingeordnet werden: Dazu gehören nicht nur mögliche frühere Übergriffe, sondern insbesondere auch eine bevorstehende oder bereits erfolgte Trennung der Frau von ihrem Partner. In dieser Situation besteht eine besondere Gefährdungslage, der durch geeignete Präventionsmaßnahmen begegnet werden muss. Um derartige Situationen adäquat einschätzen und entsprechend handeln zu können, braucht es verpflichtende Aus- und Fortbildungen für Polizeibeamt_innen. Denn die Polizei ist regelmäßig als erste staatliche Institution mit Partnerschaftsgewalt befasst und damit auch in der Lage, durch konsequentes Einschreiten Eskalationen zu verhindern (vgl. zum Ganzen Deutscher Juristinnenbund 2020a:6ff.)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein wichtiges Instrument zur Prävention von (weiterer) Gewalt an Frauen ist das Gewaltschutzgesetz, das seit 2002 in Kraft ist und den Schutz vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld bezweckt. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, den Täter aus der Gefahrensituation zu entfernen. Ein wirksames Mittel ist in diesem Zusammenhang das Betretungsverbot und der Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Gewaltschutzgesetz. Damit diese Anordnungen Wirkung zeigen, muss ihre Verletzung adäquat verfolgt werden. Es handelt sich dabei nach § 4 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Auch hier muss sichergestellt werden, dass die Taten tatsächlich verfolgt und im Regelfall nicht aus Opportunitätsgründen eingestellt werden. Obgleich es sich bei der Verletzung einer Gewaltschutzanordnung selbst nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt, besteht doch erhebliches Eskalationspotential, das nicht bagatellisiert werden darf. Problematisch ist zudem die fehlende Abstimmung des Gewaltschutzrechts mit dem Familienrecht in Fällen, in denen gemeinsame Kinder vorhanden sind. Denn trotz bestehender Gewaltschutzanordnung muss der Umgang mit dem gemeinsamen Kind ermöglicht werden. Hier bedarf es – auch und gerade im Interesse der betroffenen Kinder – einer höheren Priorisierung des Gewaltschutzes und einer besseren Abstimmung zwischen den rechtlichen Mechanismen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwingend notwendig ist außerdem ein Ausbau der Beratungs- und Opferhilfeeinrichtungen. Schätzungen zufolge fehlen knapp 15.000 Plätze in Frauenhäusern (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags 2019:4), wobei die Corona-Pandemie die Lage nochmals verschärft haben dürfte. Gerade in ländlichen Räumen ist die Versorgung häufig defizitär. Dabei ist Deutschland nach Art. 23 der Istanbul-Konvention verpflichtet, geeignete und leicht zugängliche Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl bereitzustellen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiteres Problem ist die Finanzierung von Frauenhäusern, für die es momentan keine einheitliche Regelung gibt. Vielmehr gibt es in den Ländern unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Finanzierungsmodelle. Eine verlässliche und dauerhafte Finanzierung ist aber unverzichtbar, um ein flächendeckendes Unterstützungssystem einrichten und aufrechterhalten zu können. Neben einem Ausbau der Opferhilfe müssen zudem die (potentiellen) Täter in den Blick genommen werden. Notwendig sind Beratungsstellen und Therapiemöglichkeiten, um eine künftige Eskalation zu verhindern. Zugleich muss intensive Tatursachenforschung betrieben werden, wie sie auch in Art. 11 Abs. 1 der Istanbul-Konvention vorgesehen ist. Auf der Grundlage empirischer Erkenntnisse können sodann Instrumente zur Risikoeinschätzung weiterentwickelt werden, um drohende Gewalttaten zu verhindern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist damit zwar auch, aber bei Weitem nicht nur eine Aufgabe des Strafrechts. Die in diesem Beitrag exemplarisch aufgezeigten Maßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn sie in einen umfassenden gesellschaftlichen Bewusstseinswandel eingebettet sind. Geschlechtsspezifische Gewalt ist stets ein Ausdruck struktureller Machtungleichgewichte zwischen den Geschlechtern. Die Überwindung patriarchaler Denkmuster und die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter, zu der der Staat nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verpflichtet ist, sind damit Voraussetzung zur wirkungsvollen Bekämpfung und Verhinderung von geschlechtsspezifischer Gewalt.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Tanja Altunjan</strong> Jahrgang 1992, Dr. iur., Volljuristin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Wichtigste Buchveröffentlichung: Reproductive Violence and International Criminal Law (2021).</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur:</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>bff Frauen gegen Gewalt e.V. </i>2014: „Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“: Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener; abrufbar unter <a href="https://www.frauen-gegen-gewalt.de/files/userdata/downloads/kampagnen/vergewaltigung-verurteilen/bff-Fallanalyse_Schutzluecken_Sexualstrafrecht.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.frauen-gegen-gewalt.de/files/userdata/downloads/kampagnen/vergewaltigung-verurteilen/bff-Fallanalyse_Schutzluecken_Sexualstrafrecht.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>BKA</i> 2021, Partnerschaftsgewalt: Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2020; abrufbar unter <a href="https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Partnerschaftsgewalt/Partnerschaftsgewalt_2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3." rel="nofollow noopener">https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Partnerschaftsgewalt/Partnerschaftsgewalt_2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>BMFSFJ</i> 2021: Gewalt in Partnerschaften: 4,9 Prozent mehr Fälle als 2019; abrufbar unter <a href="https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/gewalt-in-partnerschaften-4-9-prozent-mehr-faelle-als-2019-187204." rel="nofollow noopener">https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/gewalt-in-partnerschaften-4-9-prozent-mehr-faelle-als-2019-187204.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Classen, Claus D.</i> 2018: Art. 97 GG; in: v. Mangoldt/Klein/Starck/Classen, München.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.</i> 2018: Policy Paper: Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt; abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st18-18_OpferR.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st18-18_OpferR.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.</i> 2020a: Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt; abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-28_Partnerschaftsgewalt.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-28_Partnerschaftsgewalt.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.</i> 2020b: Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland; abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-31-IK-Bericht-201125.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st20-31-IK-Bericht-201125.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>GREVIO 2022: </i>(Basis) Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention) &#8211; Deutschland; abrufbar unter <a href="https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Maier, Stefan </i>2020: § 46 StGB; in: Münchener Kommentar zum StGB, München.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span lang="en-US"><i>Platform of Independent United Nations and Regional Expert Mechanisms on Violence against Women and Women‘s Rights</i></span><span lang="en-US"> 2019: International Day on the Elimination of Violence against Women 25 November 2019: Absence of Consent must Become the Global Standard for Definition of Rape, abrufbar unter <a href="https://www.ohchr.org/en/press-releases/2019/11/international-day-elimination-violence-against-women25-november-2019." rel="nofollow noopener">https://www.ohchr.org/en/press-releases/2019/11/international-day-elimination-violence-against-women25-november-2019.</a></span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Renzikowski, Joachim </i>2021: § 177 StGB; in: Münchener Kommentar zum StGB, München.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Schuchmann, Inga/Steinl, Leonie</i> 2021: Femizide: Zur strafrechtlichen Bewertung von trennungsbedingten Tötungsdelikte an Intimpartnerinnen; in: <i>Kritische Justiz</i>, Jg. 54, H. 3, S. 312-327.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><i>Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags</i> 2019: Sachstand: Frauenhäuser in Deutschland, abrufbar unter <a href="https://www.bundestag.de/resource/blob/648894/7fe59f890d4a9e8ba3667fb202a15477/WD-9-030-19-pdf-data.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.bundestag.de/resource/blob/648894/7fe59f890d4a9e8ba3667fb202a15477/WD-9-030-19-pdf-data.pdf.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts/">Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Kommentar des HU-Bundesvorstands zum Nachruf auf H. Kentler</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/kommentar-des-hu-bundesvorstands-zum-nachruf-auf-h-kentler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2020 10:01:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autor: HU-Bundesvorstand Der Vorstand der Humanistischen Union hat sich anlässlich der Veröffentlichung der verschiedenen Untersuchungs- und Forschungsberichte zu Helmut Kentler in den Jahren 2017, 2019 und 2020 noch einmal mit dem Werk Helmut Kentlers beschäftigt. Der Vorstand musste hierbei feststellen, dass die Positionen Kentlers zu sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen nicht in Einklang stehen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Autor: HU-Bundesvorstand</p>
<p>Der Vorstand der Humanistischen Union hat sich anlässlich der Veröffentlichung der verschiedenen Untersuchungs- und Forschungsberichte zu Helmut Kentler in den Jahren 2017, 2019 und 2020 noch einmal mit dem Werk Helmut Kentlers beschäftigt. Der Vorstand musste hierbei feststellen, dass die Positionen Kentlers zu sexuellen Kontakten zwischen Kindern und Erwachsenen nicht in Einklang stehen mit der Beschlusslage der Humanistischen Union zu diesem Themenkomplex, wie sie beispielsweise im Beschluss der Delegiertenkonferenz von 2004 formuliert sind.</p>
<p>In einem Bericht von 2010 wurden die Positionen der Humanistischen Union zu diesem Thema zusammengefasst und erläutert (<a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/208-209/">Mitteilungen Nr. 208/209, 1+2/2010</a>, S. 28-32). Dieser Positionierung haben wir grundsätzlich nichts hinzuzufügen, trotzdem bleiben in diesem Bericht Fragen offen: Helmut Kentler hat aus seinen Überzeugungen kein Hehl gemacht und sie auch seit 1988 verschiedentlich veröffentlicht (u.a. in Leihväter. Kinder brauchen Väter. Rowohlt 1989). Die Humanistische Union hat diese von ihren Grundüberzeugungen abweichenden Positionen ignoriert oder zumindest nicht kommentiert. Im Nachhinein betrachtet ist dieser Umgang mit unserem damaligen Mitglied und Beiratsmitglied unverständlich. Besonders der Nachruf in den Mitteilungen im Jahr 2008 hätte vor dem Hintergrund des Beschlusses von 2004 unkommentiert nicht veröffentlicht werden sollen.</p>
<p>Dennoch werden wir den <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/nachruf-auf-helmut-kentler/">Nachruf auf Helmut Kentler</a> so, wie er damals in den Mitteilungen erschienen ist, weiter auf unserer Website stehen lassen, da wir unsere Versäumnisse nicht verleugnen, sondern uns weiterhin damit auseinandersetzen wollen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/kommentar-des-hu-bundesvorstands-zum-nachruf-auf-h-kentler/">Kommentar des HU-Bundesvorstands zum Nachruf auf H. Kentler</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Fritz Bauer &#8211; Tod auf Raten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/fritz-bauer-tod-auf-raten-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2017 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2017]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefangenenarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Moral & Gesinnung]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Unrecht & Widerstand]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/fritz-bauer-tod-auf-raten-3/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Filmvorführung und anschließendes Filmgespräch mit Ilona Ziok und Werner Koep-Kerstin Freitag, 02. Juni 2017, 19.00 Uhr, NS-Dokumentationszentrum, Brienner Straße 34, 80333 München Fritz Bauer (16.7.1903 &#8211; 1.7.1968) Fritz Bauer (16.7.1903 &#8211; 1.7.1968) Das NS-Dokumentationszentrum M&#252;nchen und der Regionalverband M&#252;nchen-S&#252;dbayern&#160;der Humanistischen Union laden ein zur Filmvor&#173;f&#252;h&#173;rung und anschlie&#173;&#223;endem Filmge&#173;spr&#228;ch Fritz Bauer &#8211; Tod auf Raten Freitag [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/fritz-bauer-tod-auf-raten-3/">Fritz Bauer &#8211; Tod auf Raten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Filmvorführung und anschließendes Filmgespräch mit Ilona Ziok  und Werner Koep-Kerstin</p>
<p>Freitag, 02. Juni 2017, 19.00 Uhr, NS-Dokumentationszentrum,</p>
<p>Brienner Straße 34, 80333 München</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5391 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-338x450.jpg" alt="Fritz Bauer - Tod auf Raten" width="338" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-338x450.jpg 338w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-768x1024.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-563x750.jpg 563w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-1152x1536.jpg 1152w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-1536x2048.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-450x600.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1-253x337.jpg 253w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1.jpg 1728w" sizes="(max-width: 338px) 100vw, 338px" /></a>Fritz Bauer (16.7.1903 &#8211; 1.7.1968)</span></p>
<p class="news-single-imgcaption">Fritz Bauer (16.7.1903 &#8211; 1.7.1968)</p>
</div>
<p>Das NS-Dokumentationszentrum M&uuml;nchen und der Regionalverband M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern&nbsp;der Humanistischen Union laden ein zur</p>
<h5>Filmvor&shy;f&uuml;h&shy;rung und anschlie&shy;&szlig;endem Filmge&shy;spr&auml;ch </h5>
<h3>Fritz Bauer &ndash; Tod auf Raten</h3>
<h5>Freitag 02| 06 |2017, 19.00&nbsp; Uhr</p>
<p>NS-Dokumentationszentrum M&uuml;nchen, Auditorium<br />Brienner Stra&szlig;e 34, 80333 M&uuml;nchen</h5>
<p><b>Eintritt</b><b>t frei</b></p>
<p>Anfahrt mir dem MVV U2/U8 oder Bus 100, Haltestelle K&ouml;nigsplatz<br />Tram 27/28 Haltestelle Karolinenplatz<br />Keine Besucherparkpl&auml;tze</p>
<p>&#8222;Nichts geh&ouml;rt der&nbsp; Vergangenheit an.&nbsp; Alles&nbsp; ist Gegenwart und kann wieder Zukunft werden&#8220;, so&nbsp; formulierte Fritz Bauer seine &Uuml;berzeugung, wenn die deutsche Demokratie dauerhaft Freiheit und Gerechtigkeit garantieren soll,&nbsp; m&uuml;sse sie&nbsp; die&nbsp; Vergangenheit bew&auml;ltigen. Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer (1903-1968) hat durch sein Engagement nicht nur&nbsp; die Frankfurter Auschwitz-Prozesse ma&szlig;geblich vorangetrieben, sondern hat&nbsp; dar&uuml;ber hinaus auch in besonderer Weise die&nbsp; Entwicklung einer demokratischen Nachkriegsgeschichte in Deutschland beeinflusst. Unter anderem war er 1961 Mitbegr&uuml;nder der&nbsp; Humanistischen Union.</p>
<p>In ihrem Dokumentarfilm schildert Ilona&nbsp; Ziok das Leben und Sterben Fritz Bauers und verwebt es mit&nbsp; der&nbsp; restaurativen Politik&nbsp; der&nbsp; &Auml;ra Adenauer, in der ehemalige Parteigr&ouml;&szlig;en der&nbsp; NSDAP z. T. ungest&ouml;rt weiter Karriere machen konnten. Fritz Bauer, auch das zeigt&nbsp; der&nbsp; Film, hatte untersch&auml;tzt, wie&nbsp; viele seiner Kollegen aus Politik&nbsp; und Justiz schon w&auml;hrend des Dritten Reichs im Amt waren. Er wurde als &#8222;Nestbeschmutzer&#8220; diffamiert und f&uuml;r seinen mutigen Einsatz mit&nbsp; Morddrohungen bestraft. Die Umst&auml;nde seines Todes sind bis heute nicht gekl&auml;rt.</p>
<p>Im Anschluss an&nbsp; die&nbsp; Filmvorf&uuml;hrung spricht <b>Werner Koep-Kerstin</b>, Historiker und Bundesvorsitzender der&nbsp; Humanistischen Union, mit&nbsp; der&nbsp; Autorin und Regisseurin <b>Ilona&nbsp; Ziok.</b></p>
<p>Im Gedenken an ihren Mitbegr&uuml;nder Dr. Fritz Bauer verleiht die Humanistische Union den <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/buergerrechtspreise/fritz_bauer_preis">Fritz-Bauer-Preis</a> an verdiente B&uuml;rgerrechtlerInnen.</p>
<p>Unten&nbsp;steht der Flyer der Veranstaltung zum Herunterladen und Verteilen bereit (pdf 280 KB).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/fritz-bauer-tod-auf-raten-3/">Fritz Bauer &#8211; Tod auf Raten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Bauer_Fritz_1.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Reform des Sexualstrafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/reform-des-sexualstrafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2016 08:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/reform-des-sexualstrafrechts/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 163-165. Das Bundeskabinett hat am 16. M&#228;rz eine neuerliche Erweiterung des Sexualstrafrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor allem eine Erweiterung des Straftatbestands in &#167;&#160;179 Abs.&#160;1 StGB (&#8222;Sexueller Missbrauch widerstandsunf&#228;higer Personen&#8220;) vor. Der Bundesjustizminister begr&#252;ndet den Entwurf mit einer mutma&#223;lichen Schutzl&#252;cke im deutschen Strafrecht: Der Tatbestand der sexuellen N&#246;tigung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/reform-des-sexualstrafrechts/">Reform des Sexualstrafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 163-165.</p>
<p>Das Bundeskabinett hat am 16. M&auml;rz eine neuerliche Erweiterung des Sexualstrafrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor allem eine Erweiterung des Straftatbestands in &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 StGB (&#8222;Sexueller Missbrauch widerstandsunf&auml;higer Personen&#8220;) vor.</p>
<p>Der Bundesjustizminister begr&uuml;ndet den Entwurf mit einer mutma&szlig;lichen Schutzl&uuml;cke im deutschen Strafrecht: Der Tatbestand der sexuellen N&ouml;tigung bzw. Vergewaltigung setze in der derzeit geltenden Fassung (&sect;&nbsp;177 StGB) voraus, dass das Opfer &#8222;mit Gewalt oder gleichwertigen N&ouml;tigungsmitteln (=Drohung mit gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage)&#8220; zu den sexuellen Handlungen gen&ouml;tigt werde. Der entgegenstehende Wille des Opfers (der sich in Widerstandshandlungen &auml;u&szlig;ert) muss von Seiten des T&auml;ters sichtbar gebrochen werden. Eine Vergewaltigung von Personen, die keinen erkennbaren Widerstand leisten, sei nach der bisher geltenden Fassung des &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 nur strafbar, wenn die Widerstandsf&auml;higkeit des Opfers aufgrund geistiger/k&ouml;rperlicher Beeintr&auml;chtigungen (Krankheiten oder Bewusstseinsst&ouml;rung) eingeschr&auml;nkt ist, so die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs.</p>
<p>Mit der Reform werden Forderungen nach einer Erweiterung des Straftatbestandes der Vergewaltigung umgesetzt, die schon l&auml;nger von Frauenrechtsorganisationen erhoben werden. Sie begr&uuml;nden ihre Forderungen damit, dass f&uuml;r die Strafbarkeit der Vergewaltigung nicht der Widerstand der Opfer ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, sondern einzig und allein die Ablehnung des Sexualkontakts durch die Betroffenen (&#8222;Nein hei&szlig;t Nein&#8220;). Die Notwendigkeit einer Erweiterung des deutschen Strafrechts ergebe sich auch aus Artikel&nbsp;36 des &Uuml;bereinkommens des Europarats zur Verh&uuml;tung und Bek&auml;mpfung von Gewalt gegen Frauen und h&auml;uslicher Gewalt vom 11.&nbsp;Mai 2011 (&#8222;Istanbul-Konvention&#8220;), die alle Unterzeichnerstaaten dazu auffordert, jede nicht einverst&auml;ndliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen.</p>
<p>Mit dem jetzt von der Bundesregierung vorgeschlagenen Straftatbestand des &sect;&nbsp;179 Abs. 1 StGB-E sollen folgende Fallgruppen einer Vergewaltigung ohne erkennbaren Widerstand der Opfer unter Strafe gestellt werden:</p>
<ol>
<li>der T&auml;ter nutzt einen &Uuml;berraschungseffekt aus</li>
<li>das Opfer bef&uuml;rchtet Beeintr&auml;chtigungen, die keine K&ouml;rperverletzungs- oder T&ouml;tungsdelikte darstellen&nbsp;</li>
<li>das Opfer befindet sich objektiv nicht in einer schutzlosen Lage, nimmt diese aber an&nbsp;</li>
<li>zwischen der Gewalt bzw. der Drohung mit Gewalt und der sexuellen Handlung besteht kein finaler Zusammenhang. (1)</li>
</ol>
<p>Die erste Fallgruppe soll durch den neuen &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, die drei anderen Fallgruppen durch &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 erfasst werden. Der Kern der neuen Regelung im Wortlaut:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;&sect; 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umst&auml;nde.</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person<br />&nbsp; 1. aufgrund ihres k&ouml;rperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unf&auml;hig ist,<br />&nbsp; 2. aufgrund der &uuml;berraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unf&auml;hig ist oder<br />&nbsp; 3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches &Uuml;bel bef&uuml;rchtet,</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen l&auml;sst, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren F&auml;llen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren bestraft.&#8220; (StGB-E)</i></p>
</blockquote>
<p>Die Humanistische Union (HU) hatte durch Mara Kunz bereits im Februar 2016 im Rahmen der Verb&auml;ndeanh&ouml;rung des Ministeriums zu dem Vorhaben Stellung genommen (Kunz 2016). Die neue Regelung zur Ausnutzung von &Uuml;berraschungs- bzw. &Uuml;berrumpelungsmomenten wurde darin grunds&auml;tzlich begr&uuml;&szlig;t, auch wenn der vorgeschlagene Strafrahmen zusammen mit den in der Begr&uuml;ndung genannten Beispielen noch Fragen aufwerfe.</p>
<p>Grunds&auml;tzliche Kritik &uuml;bte die HU jedoch an Absatz 3 der neuen Regelung. So sei schon der unmittelbare Regelungsbedarf und die Behauptung einer angeblichen Schutzl&uuml;cke im deutschen Strafrecht sehr umstritten: Bei einer Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung des Deutschen Bundestags im vergangenen Jahr gab es dazu gegens&auml;tzliche Einsch&auml;tzungen. (2) Die bisherige Debatte sei dadurch gekennzeichnet, dass f&uuml;r die jeweilige Position zur Reichweite bzw. Schutzl&uuml;cke des bisherigen Sexualstrafrechts plausible Argumente und Fallbeispiele vorgebracht w&uuml;rden. &#8222;Die entscheidende Grundlage f&uuml;r eine rechtspolitisch seri&ouml;se Beurteilung fehlt jedoch bislang: eine fundierte empirische Analyse der Frage, ob und woran genau Verurteilungen bei den genannten Fallkonstellationen scheitern. Ist eine restriktive Auslegung der aktuellen Regelung g&auml;ngige gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis? Oder zeigen sich unterschiedliche Lesarten, die eher auf ein (teilweises) Umsetzungsdefizit hinweisen anstatt auf ein Regelungsdefizit?&#8220; (Kunz 2016, 1f.) Vor einer Neuregelung sollte der Gesetzgeber daher die bisherige Anwendungspraxis genauer untersuchen, insbesondere jene &#8222;F&auml;lle, denen ein nachweisbares (Tat-) Geschehen zugrunde liegt&#8220;, um eventuelle Schwachstellen des geltenden Strafrechts zu identifizieren. &#8222;Ohne empirische Befunde ist zun&auml;chst also keine Schutzl&uuml;cke, sondern vielmehr eine Forschungsl&uuml;cke zu konstatieren.&#8220; (Kunz 2016, 2)</p>
<p>Auch gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung in &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 wurden grunds&auml;tzliche Bedenken vorgebracht: In der Norm w&uuml;rde der Tatbestand rein subjektiv definiert, es gebe keine objektiven Kriterien daf&uuml;r, wann eine solche Situation gegeben sei oder nicht. Das widerspreche dem weitergehenden strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 Grundgesetz, weil f&uuml;r die mutma&szlig;lichen T&auml;ter keine Anhaltspunkte vorgegeben werden, woran sie die Bef&uuml;rchtungen der Opfer erkennen k&ouml;nnen sollten. Ebenso unklar sei, unter welchen Voraussetzungen die Strafbarkeit des Versuchs (&sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;4 StGB) solcher Taten gegeben ist. &#8222;Auf der praktischen Ebene ist diese Tatbestandsvariante ebenfalls problematisch: &#8230; Letztlich kommt es auf T&auml;ter- wie auf Opferseite auf das subjektive Erkennen (T&auml;ter) und das subjektive Bef&uuml;rchten (Opfer) an. Dies k&ouml;nnte die ohnehin bestehende Nachweisproblematik bei Vier-Augen-Delikten noch versch&auml;rfen.&#8220; (Kunz 2016, 2)</p>
<p>F&uuml;r einen besseren Schutz vor sexuellen &Uuml;bergriffen regt die HU eine grunds&auml;tzliche Reform des Sexualstrafrechts an. Dabei sollte nicht nur auf die Reichweite materieller Strafnormen, sondern auch auf die &#8211; in der Praxis bedeutsameren &#8211; Hindernisse und Probleme in der Rechtsanwendung (etwa Nachweisschwierigkeiten) geachtet werden. Die qualifizierte, vertrauliche Beratung durch geeignete Ermittlungsbeamte sowie ein fl&auml;chendeckendes Angebot schnell zu erbringender, gerichtsfester Beweismittel helfe den Opfern sexualisierter Gewalt mehr als neue Strafnormen, die in vielen F&auml;llen kaum anwendbar sind.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>[1] Nach: BMJ, Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, S.1/2.</p>
<p>[2] S. Kunz in: vorg&auml;nge Nr. 209, S. 111-115.</p>
<p><i>Mara Kunz: Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und f&uuml;r Verbraucherschutz &uuml;ber den &#8222;Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches &#8211; Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung&#8220; vom 19.2.2016, <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU2016_Stellungnahme-179StGB-2.pdf">online abrufbar hier</a></i></p>
<p><i>Bundesregierung: Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches &#8211; Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 16.3.2016, unter </i><a href="http://www.bmjv.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmjv.de/</i></a><i>.</i></p>
<p><i>BMJ, Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung</i></p>
<p><i>Mara Kunz: Bestehende Strafbarkeitsl&uuml;cken bei sexueller Gewalt und Vergewaltigung, Zusammenfassung einer Sachverst&auml;ndigen-Anh&ouml;rung des Deutschen Bundestages, in: vorg&auml;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 111-115 <br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/reform-des-sexualstrafrechts/">Reform des Sexualstrafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundestag: Erweiterung des Sexualstrafrechts &#8211; Schließung von Schutzlücken bei Vergewaltigungen (§§ 177-179 StGB)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/bundestag-erweiterung-des-sexualstrafrechts-schliessung-von-schutzluecken-bei-vergewaltigungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Feb 2016 14:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mara Kunz Das Bundesministerium der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz hat im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzl&#252;cken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Die HU bezweifelt die Grundannahme des Gesetzentwurfs, dass eine strafrechtliche L&#252;cke an den relativ niedrigen Verurteilungszahlen bei angezeigten Vergewaltigungen Schuld sei. Einerseits gebe es eine Reihe [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mara Kunz</p>
<p>Das Bundesministerium der Justiz und f&uuml;r Verbraucherschutz hat im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzl&uuml;cken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Die HU bezweifelt die Grundannahme des Gesetzentwurfs, dass eine strafrechtliche L&uuml;cke an den relativ niedrigen Verurteilungszahlen bei angezeigten Vergewaltigungen Schuld sei. Einerseits gebe es eine Reihe von Verfahrenshindernissen, die sich nicht mit neuem Strafrecht ausr&auml;umen lassen &#8211; andererseits fehlen belastbare Zahlen f&uuml;r die Gr&uuml;nde des Scheiterns der Verfahren.</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3367 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-450x450.jpg" alt="Bundestag: Erweiterung des Sexualstrafrechts - Schlie&szlig;ung von Schutzl&uuml;cken bei Vergewaltigungen (&sect;&sect; 177-179 StGB)" width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-750x750.jpg 750w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-768x768.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-600x600.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kunz-mara2013_1-1sw_02-1.jpg 800w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Das Bundesministerium der Justiz und f&uuml;r Verbraucherschutz hatte im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzl&uuml;cken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Mit den neu gestalteten &sect; 179 Abs. 1 Nr. 1 und 3 werden Vergewaltigungen auch dann strafbar sein, wenn das Opfer keinen nachweisbaren Widerstand geleistet hat, weil der T&auml;ter bspw. &Uuml;berraschungsmomente ausnutze oder das Opfer bedroht und eingesch&uuml;chtert hat.</p>
<p>Die Stellungnahme der HU regt eine grunds&auml;tzliche, systematische Reform des Sexualstrafrechts an. Die Grundannahme des Gesetzentwurfs, wonach eine L&uuml;cke im Straftatbestand f&uuml;r die mangelnde Strafverfolgung bzw. Verurteilung von Vergewaltigungen ma&szlig;geblich sei, wird bezweifelt. Bisher gebe es daf&uuml;r keine fundierten Erhebungen, sondern nur Fallbeispiele, die von verschiedenen Seiten f&uuml;r bzw. gegen eine Strafversch&auml;rfung ins Feld gef&uuml;hrt werden. Grunds&auml;tzliche Bedenken werden auch gegen die Formulierung des Tatbestands in &sect; 179 Abs. 1 Nr. 3 erhoben, da sie allein darauf baut, wie das mutma&szlig;liche Opfer die Situation subjektiv wahrnimmt. Dies widerspreche der gebotenen Normenklarheit, da objektive Kriterien f&uuml;r die strafbare Handlung fehlen.</p>
<p>Den ausf&uuml;hrlichen Text der Stellungnahme finden Sie im Anhang.</p>
<p>Bezug:<br />Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Dezember 2015</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Moralische Kreuzzüge auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/moralische-kreuzzuege-auf-dem-gebiet-des-sexualstrafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2015 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 105-110 (Red.) Auf den ersten Blick scheint es, als ob die Wirkungen der sexuellen Revolution unumkehrbar sind: &#252;ber Sexualit&#228;t wird heute nahezu &#252;berall gesprochen; sie ist &#8211; nicht zuletzt durch eine sexualisierte Werbung &#8211; nahezu &#252;berall pr&#228;sent und die Vielfalt sexueller Formen und Vorlieben ist kaum noch zu [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 105-110</p>
<p><i>(Red.) Auf den ersten Blick scheint es, als ob die Wirkungen der sexuellen Revolution unumkehrbar sind: &uuml;ber Sexualit&auml;t wird heute nahezu &uuml;berall gesprochen; sie ist &#8211; nicht zuletzt durch eine sexualisierte Werbung &#8211; nahezu &uuml;berall pr&auml;sent und die Vielfalt sexueller Formen und Vorlieben ist kaum noch zu &uuml;berblicken. Doch das Bild tr&uuml;gt. Mit der Sexualisierung des Alltags geht eine &ouml;ffentliche Debatte einher, in der immer wieder Anspr&uuml;che an den richtigen oder guten Sex reklamiert werden. Felix Herzog kommentiert im folgenden Beitrag verschiedene Vorst&ouml;&szlig;e, die eine sexuelle Z&uuml;gellosigkeit mithilfe moralisierenden Strafrechts einzufangen versuchen. </i></p>
<p>I.</p>
<p><i>Herbert J&auml;ger</i> &#8211; im letzten Jahr verstorbenes Mitglied des Beirats der Humanistischen Union &#8210; war ein mutiger Strafrechtswissenschaftler. Gegen den Strom der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stritt er in den 50er Jahren des letzten&nbsp; Jahrhunderts gegen das moralisierende, durch Doppelmoral und l&uuml;ckenlosen Kontrolleifer gepr&auml;gte Sexualstrafrecht der damaligen Zeit und setzte sich f&uuml;r eine Aufkl&auml;rung durch Psycho-, Sexual- und Sozialwissenschaften ein.(1) Das Sexualstrafrecht sollte Herbert J&auml;ger sein ganzes wissenschaftliches Leben lang besch&auml;ftigen. Seit seiner Dissertation im Jahre 1957 setzte er sich immer wieder gegen den l&uuml;ckenlosen Verfolgungseifer auf diesem Gebiet und f&uuml;r ein liberales aufgekl&auml;rtes Sexualstrafrecht ein. Insbesondere was die Verfolgung der Homosexualit&auml;t anbelangte,&nbsp; hatte er ein feines Gesp&uuml;r daf&uuml;r, wie die Repression von Sexualit&auml;t durch die Verbreitung von Sexualmythen und die Zuschreibung von diffusen Gef&auml;hrlichkeiten &#8211; wie der Aggressivit&auml;t der m&auml;nnlichen Sexualit&auml;t oder der hohen Verf&uuml;hrungsneigung gegen&uuml;ber &#8222;Knaben&#8220;(2) &#8211; moralisierend hinterlegt und aufgeladen werden kann und artikulierte dies auch in seinen Stellungnahmen.(3) Als Student hatte ich Gelegenheit, zu erleben, wie <i>Herbert J&auml;ger </i>&#8211; der seine Anmerkungen stets mit hanseatischer N&uuml;chternheit und allenfalls leiser Ironie vortrug &#8211; damit noch Ende der 1970er Jahren auf schroffe Ablehnung gerade bei manchen, die sich als fortschrittlich verstanden, stie&szlig;: Ein Artikel in dem Frankfurter Szene-Magazin <i>Pflasterstrand</i>, in dem das sog. Schwanzficken gegen die feministische Kritik verteidigt wurde, l&ouml;ste ein Erdbeben aus, das bis zur Besetzung der Redaktion durch emp&ouml;rte Frauen f&uuml;hrte. Als Liberaler sah <i>Herbert J&auml;ger </i>darin einen gravierenden Angriff auf die Pressefreiheit, zudem aus tief irrationalen Gr&uuml;nden, und machte eine Bemerkung der Art, dass M&auml;nner nun einmal von der Natur so eingerichtet seien, beim Geschlechtsverkehr den &#8222;Schwanz&#8220; zu benutzen; das k&ouml;nne doch nicht per se b&ouml;se sein, es sei denn, es sei dabei Gewalt im Spiel. Auf diesen Kern eines strafw&uuml;rdigen, weil die betroffene Person in ihrer Integrit&auml;t und sexuellen Freiheit erfassenden und zum Objekt degradierenden, sexuellen &Uuml;bergriffs hatte <i>J&auml;ger </i>bereits in seiner Dissertation aufmerksam gemacht(4) &#8211; und darauf wird zur&uuml;ckzukommen sein.</p>
<p>II.</p>
<p>Es ist gegenw&auml;rtig ein gesch&auml;ftiger und zum &Auml;u&szlig;ersten entschlossener Lobbyismus f&uuml;r Versch&auml;rfungen des Sexualstrafrechts festzustellen. Dabei ergeben sich unheilvolle Allianzen von konservativen Kr&auml;ften mit maternalistischen Feministinnen, von Opferverb&auml;nden mit &uuml;bermotivierten Sozialarbeiter_innen und von einer populistischen Politik mit sie anstachelnden Medien. So l&auml;dt etwa zu der Konferenz <i>Stopp Sexkauf</i> im Dezember 2014 in M&uuml;nchen vom <i>Sozialreferat der Landeshauptstadt &uuml;ber die Frauenseelsorge in der Erzdi&ouml;zese M&uuml;nchen und Freising </i>und<i> das Autonome Feministische Forum AUFF </i>bis hin zur Zeitschrift <i>EMMA</i> ein breites B&uuml;ndnis ein, nach dessen Vorstellung das skandinavische Modell der Kontrolle der Prostitution (=Strafbarkeit der Freier) auch in Deutschland umgesetzt werden soll. So hat sich aus dem Fall eines wegen Vergewaltigung angeklagten (und dann freigesprochenen) Wettermoderators ein neuer Typus der vorverurteilenden Gerichtsreportage aus der Feder von <i>Alice Schwarzer </i>in der BILD-Zeitung ergeben. So konnte man im Fall <i>Edathy</i> eine politisch breit gef&auml;cherte Hetzjagd wegen angeblich p&auml;dophiler Neigungen erleben. So wird<i> Julian Assange </i>in Schweden mit Vergewaltigungsvorw&uuml;rfen konfrontiert, die einen fatal an die Zersetzungsoperationen des MfS erinnern.</p>
<p>III.</p>
<p>N&uuml;chtern betrachtet l&auml;sst sich dazu sagen, dass die Kampagne <i>Stopp Sexkauf </i>die Existenzgrundlage von Zehntausenden von Frauen (und deren Familien in den Heimatl&auml;ndern) bedroht; dass der Wettermoderator ein Sexualverhalten praktiziert hat, das nun unter dem Eindruck des Millionenerfolges von <i>Shades of Grey </i>bis in kleinb&uuml;rgerliche Haushalte Einzug gehalten hat; und dass Herr <i>Edathy</i> den fatalen Fehler begangen hat, seine Schaulust an unbekleideten Knaben nicht aus &ouml;ffentlichen Bibliotheken, sondern dem Internet befriedigt zu haben. <i>Julian Assange </i>ist der Auslegung des Vergewaltigungstatbestandes durch die schwedische Staatsanw&auml;ltin <i>Marianne Ny</i> zum Opfer gefallen: Nach ihrer Auslegung des schwedischen Vergewaltigungstatbestandes, der im minder schweren Fall nur den Widerwillen der betroffenen Person verlangt, liegt Vergewaltigung auch dann vor, wenn sich eine Frau nach dem Sex unwohl f&uuml;hlt oder sich ausgenutzt vorkommt.(5)</p>
<p>Alles das ist paradox: Neoliberale Sexualit&auml;t ist heute ein Markt nach kapitalistischen Gesetzen von Verf&uuml;gbarkeit und Verwertbarkeit, ohne moralischen Kompass und soziale Werte.(6) Gleichstellung ist in der Mitte der Gesellschaft zwar als <i>gender mainstreaming</i>, aber ohne ein Substrat in der Alltagspraxis der Menschen angekommen. Durch die permanente visuelle Verf&uuml;gbarkeit jedweder sexueller Praxis im Internet, die Hypersexualisierung der Sph&auml;ren der Werbung und Popkultur ist eine Atmosph&auml;re entstanden, die die Pop-Ikone<i> Madonna </i>(selber daran beteiligt) als &#8222;oversexed and underfucked&#8220; bezeichnet hat. Es ist unter diesen Rahmenbedingungen schwierig, autonom Kriterien daf&uuml;r zu entwickeln, wie Selbstbestimmung &uuml;ber die eigene Sexualit&auml;t und angemessene sexuelle Beziehungen der Menschen aussehen k&ouml;nnten. Es entsteht das Ph&auml;nomen, dass Menschen der Verunsicherung dar&uuml;ber, wie guter Sex aussehen k&ouml;nnte, durch den R&uuml;ckgriff auf voremanzipatorische Rollenmuster wie in <i>Shades of Grey </i>auszuweichen versuchen.(7) Der Besuch einer Gro&szlig;raumdisko am &#8222;Ballermann&#8220; Mallorcas und die dort zu beobachtenden Darbietungen von GoGo-Girls und sexuellen Ann&auml;herungsformen lassen einen daran zweifeln, ob es jemals so etwas wie eine Frauenbewegung gegeben hat.</p>
<p>IV.</p>
<p>Gegen diesen &#8222;Sittenverfall&#8220; soll nun verst&auml;rkt das Strafrecht in Stellung gebracht werden: gegen die &#8222;Groomer&#8220;, die sich in den Chatrooms des Internets an Kinder und Jugendliche heranmachen; gegen das &#8222;Posten&#8220; von blo&szlig;stellenden Fotos; gegen Sexarbeiter/innen, indem man ihnen die Kunden wegnimmt; durch die strafrechtliche Stigmatisierung von Akteuren eines Sex, nach dem man sich unwohl und ausgenutzt f&uuml;hlt. Ein entsprechender Artikel in der <i>EMMA </i>vermerkt, dass es um die &#8222;Reform&#8220; von 21 Paragraphen des Sexualstrafrechts gehe.(8) Es handelt sich in Wirklichkeit um einen breitangelegten Angriff auf die Entmoralisierung des Sexualstrafrechts und auf Grundprinzipien eines liberal-rechtsstaatlichen Strafrechts &uuml;berhaupt. Mit Monika Frommel gilt es dagegen zu halten: H&auml;nde weg vom Sexualstrafrecht.(9) V&ouml;llig unreflektierte Vorstellungen von der effektiven Gestaltung der Waffe Strafrecht (einfachere Strafbarkeitsvoraussetzungen, h&auml;rtere Strafen, vereinfachte Verfahren) sind bei dem moralischen Kreuzzug f&uuml;r mehr Sexualstrafrecht am Werke &#8211; und voraufkl&auml;rerische Illusionen &uuml;ber die &#8222;sittenbildende Kraft&#8220; des Strafrechts.</p>
<p>Abschlie&szlig;end als Beispiel einige Bemerkungen zur gegenw&auml;rtigen Debatte um die Erweiterung des Vergewaltigungstatbestandes (&sect;&nbsp;177 StGB).</p>
<p>V.</p>
<p>Es steht au&szlig;er Frage, dass eine Vergewaltigung die betroffene Person in ihrer Integrit&auml;t und sexuellen Selbstbestimmung niederschmetternd erfasst, zum Objekt degradiert und seelisch wie k&ouml;rperlich erheblich verletzt. V&ouml;llig zu Recht werden Vergewaltigungen in bewaffneten Konflikten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft. Bei diesen Vergewaltigungen geht es um Macht, Unterdr&uuml;ckung und Herrschaft und die Sexualit&auml;t ist das Agens. Die T&auml;ter sind in der Regel nicht einzelne M&auml;nner, die &#8211; &#8222;ausgehungert&#8220; durch den Krieg &#8210; ihren Trieb nicht unter Kontrolle halten k&ouml;nnen, sondern Soldaten, die gezielt f&uuml;r derartige Aktionen eingesetzt werden.</p>
<p>Solches Verhalten, in denen es um Machtaus&uuml;bung und Erniedrigung geht, wo Sex mit roher Gewalt oder zielgerichteter N&ouml;tigung erzwungen wird, gibt es auch im Alltag &#8211; nach Betriebsfeiern und Discotheken-Besuchen, am Arbeitsplatz und in der gemeinsamen Wohnung; &uuml;berfallartig, nach fl&uuml;chtiger Bekanntschaft und in langj&auml;hrigen Beziehungen. Es wird damit in strafw&uuml;rdiger Weise die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person verletzt. Doch welches Ziel soll damit verfolgt werden, wenn nun gefordert wird, die&nbsp; Umsetzung des Artikels&nbsp;36 des <i>&Uuml;bereinkommens des Europarats zur Verh&uuml;tung und Bek&auml;mpfung von Gewalt gegen Frauen und h&auml;uslicher Gewalt des Eurorates vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention](10)</i> gebiete es, die Schwelle f&uuml;r die Verurteilung wegen Vergewaltigung auf jeden Fall der nicht-konsensualen sexuellen Interaktion herabzusetzen?(11)</p>
<p>Jedem Mann und jeder Frau sollte klar sein, welche existenzvernichtenden Folgen alleine schon die Beschuldigung, erst recht die Anklage und schon gar ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung haben k&ouml;nnen. Das liberal-rechtsstaatliche Strafrecht und die sch&uuml;tzenden Formen seines Strafverfahrens geben jedem von einem solchen Vorwurf betroffenen Menschen Garantien: dass es klar bestimmbare Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung geben muss; dass f&uuml;r die subjektive Zurechnung die Kenntnis und der Wille des Akteurs, die sexuelle Selbstbestimmung zu verletzen, erforderlich sind; dass man einen Schuldvorwurf gegen ihn erheben k&ouml;nnen muss; das er das Recht hat, sich gegen den Vorwurf umfassend zu verteidigen; dass dazu auch das Konfrontationsrecht mit dem/der Autor/in der Vorw&uuml;rfe geh&ouml;rt.</p>
<p>Es ist etwas anderes, ob man den <i>moralischen</i> Vorwurf gegen eine Person erheben m&ouml;chte, dass sie ein &#8222;Vergewaltiger&#8220; sei, als ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Vergewaltigung zu betreiben.<br />Nicht-konsensuale sexuelle Interaktionen oder wenigstens Interaktionssequenzen (&#8222;H&ouml;r auf, das m&ouml;chte ich nicht&#8220;) d&uuml;rften aus vielen Gr&uuml;nden zum Alltag geh&ouml;ren. Nicht weil M&auml;nner in ihrer ganzen sexuellen Anlage eher r&uuml;cksichtslos sind, sondern weil Menschen in ihrer Sexualit&auml;t sehr individuellen Skripten folgen. D.h., Menschen erlernen aus dem gesellschaftlich-historisch-moralischen Kontext je f&uuml;r sich individuell Vorstellungen und Bewertungen &uuml;ber &#8222;guten Sex&#8220; und entsprechende Verhaltensweisen. Es ist daher unwahrscheinlich und eher ein sexueller Gl&uuml;cksfall, wenn zwei gleich geskriptete Menschen aufeinander treffen oder die Skripte sofort fusionierbar sind.(12)</p>
<p>Es muss eine klare Grenze geben, wann in einer sexuellen Interaktion von einem gewalt- und n&ouml;tigungsbegleiteten &Uuml;bergriff gesprochen werden kann, der als Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung Strafe verdient, und wann es sich um eine ungl&uuml;cklich verlaufende und frustrierende sexuelle Begegnung handelt.</p>
<p>Die Forderung, auf den &#8222;freien Willen&#8220; und das &#8222;Einverst&auml;ndnis&#8220; abzustellen,(13) f&uuml;hrt in einen uferlosen Tatbestand und in &#8222;peinliche&#8220; Verfahren; nicht jeder nicht-konsensual verlaufende Geschlechtsverkehr ist eine Vergewaltigung.</p>
<p>Jede Abl&ouml;sung des Tatbestands von der realen Interaktion der beteiligten Personen, jede Subjektivierung des Vergewaltigungstatbestandes in blo&szlig; innerliche Befindlichkeiten und Erwartungsentt&auml;uschungen, bringt die betroffenen Personen in der Verfolgung der Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts keinen Schritt weiter. Re-traumatisierende Strafverfahren sind vorprogrammiert, denn ein weit gefasster subjektivierter Tatbestand ruft &#8211; v&ouml;llig zu Recht &#8211; entschlossene Strafverteidigung und in der Beweisw&uuml;rdigung professionell-skrupul&ouml;se Richterinnen und Richter auf den Plan. Frauen, die in objektiv kaum zu kl&auml;renden Beweislagen von Beraterinnen auf die Schiene der Strafverfolgung gesetzt werden, wird ein B&auml;rinnendienst erwiesen.(13)</p>
<p><i><b>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;FELIX&nbsp;HERZOG</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1959, studierte von 1977 bis 1982 in Frankfurt a.M. Rechtswissenschaften, war dort von 1982 bis 1990 Assistent, 1986 Promotion, 1990 Habilitation. Er wurde 1992 an die Juristische Fakult&auml;t der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin berufen und geh&ouml;rt seit 1995 der Ethik-Kommission des Universit&auml;tsklinikums Charit&eacute; an. Seit 2005 hat Herzog eine Professor f&uuml;r Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Rechtsphilosophie an der Universit&auml;t Bremen inne und ist seit 2006 Mitglied des dortigen Zentrums f&uuml;r Philosophische Grundlagen der Wissenschaft (ZPhGW). </i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; J&auml;ger, Strafgesetzgebung und Rechtsg&uuml;terschutz bei Sexualdelikten, Stuttgart 1957, S. 1 ff. (Einf&uuml;hrung).</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. die denkw&uuml;rdigen Ausf&uuml;hrungen in BVerfGE 6, 389 (ff.); es ging um die Frage, ob es Gr&uuml;nde f&uuml;r die Ungleichbehandlung der m&auml;nnlichen gegen&uuml;ber den weiblichen Homosexualit&auml;t gebe.</p>
<p>(3)&nbsp; J&auml;ger, Zur Gleichstellung von Homosexualit&auml;t und Heterosexualit&auml;t im Strafrecht, in: vorg&auml;nge 1980, 18 ff.</p>
<p>(4)&nbsp; J&auml;ger,&nbsp; o. Anm. 1., S.41 ff.</p>
<p>(5)&nbsp; S. <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/wikileaks/vorwuerfe-gegen-wikileaks-gruender-assange" target="_blank" rel="noopener">http://www.faz.net/aktuell/politik/wikileaks/vorwuerfe-gegen-wikileaks-gruender-assange</a>&#8211; wie-man-in-schweden-einen-mann-belasten-kann-1593705.html.</p>
<p>(6)&nbsp; Vgl. Illouz, Gef&uuml;hle in Zeiten des Kapitalismus, 2007.</p>
<p>(7)&nbsp; Vgl. Illouz, Die neue Liebesordnung, 2013.</p>
<p>(8)&nbsp; S. <a href="http://www.emma.de/artikel/eine-halbe-reform-317741" target="_blank" rel="noopener">http://www.emma.de/artikel/eine-halbe-reform-317741</a>.</p>
<p>(9)&nbsp; Frommel, Vergewaltigung: H&auml;nde weg vom Sexualstrafrecht, in: NOVO Argumente 8/2014, abrufbar unter: <a href="http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001677" target="_blank" rel="noopener">http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001677</a></p>
<p>(10) Abrufbar unter&nbsp; <a href="http://www.coe.int/conventionviolence" target="_blank" rel="noopener">www.coe.int/conventionviolence</a></p>
<p>(11) Vgl. nur Deutscher Juristinnenbund (djb), Stellungnahme vom 9.5.2014, abrufbar unter: ww.djb.de.</p>
<p>(12) Insgesamt dazu Gagnon/Simon, Sexual Conduct: The Social Sources of Human Sexuality,&nbsp; 2. Aufl. , Philadelphia 2005.</p>
<p>(13) Vgl. Art. 36 Abs. 2 Istanbul-Konvention: &#8222;Das Einverst&auml;ndnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumst&auml;nde beurteilt wird, erteilt werden&#8220;</p>
<p>(14) Frommel, o. Anm. 9.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/moralische-kreuzzuege-auf-dem-gebiet-des-sexualstrafrechts/">Moralische Kreuzzüge auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Bestehende Strafbarkeitslücken bei sexueller Gewalt und Vergewaltigung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/bestehende-strafbarkeitsluecken-bei-sexueller-gewalt-und-vergewaltigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2015 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zusammenfassung einer Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung des Deutschen Bundestages. Aus: vorg&#228;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 111-115 (Red.) Am 28. Januar 2015 f&#252;hrte der Ausschuss f&#252;r Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine Anh&#246;rung &#252;ber eventuellen Handlungsbedarf im Sexualstrafrecht durch. Hintergrund war ein Antrag der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen (BT-Drs.&#160;18/1969), der sich auf das 2011 ratifizierte &#220;bereinkommen des [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zusammenfassung einer Sachverst&auml;ndigen-Anh&ouml;rung des Deutschen Bundestages. Aus: vorg&auml;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 111-115</p>
<p><i>(Red.) Am 28. Januar 2015 f&uuml;hrte der Ausschuss f&uuml;r Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine Anh&ouml;rung &uuml;ber eventuellen Handlungsbedarf im Sexualstrafrecht durch. Hintergrund war ein Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (BT-Drs.&nbsp;18/1969), der sich auf das 2011 ratifizierte &Uuml;bereinkommen des Europarates zur Verh&uuml;tung und Bek&auml;mpfung von Gewalt gegen Frauen und h&auml;uslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) bezieht. Artikel 36 dieser Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, alle Formen vors&auml;tzlich nicht einverst&auml;ndlicher sexueller Handlungen unter Strafe zu stellen. Das gilt auch dann, wenn (potenzielle) Opfer &#8222;nur&#8220; mit Worten widersprechen und sich nicht k&ouml;rperlich gegen &Uuml;bergriffe wehren. Danach besteht im deutschen Strafgesetz eine L&uuml;cke in den F&auml;llen, in denen das Opfer zwar seinen entgegenstehenden Willen ausdr&uuml;ckt, der T&auml;ter aber keinen Zwang einsetzen muss, um sein Vorhaben umzusetzen. Mara Kunz fasst die einzelnen Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen kurz zusammen.</i></p>
<h5>1. Birgit Cirullies, Leitende Oberstaats&shy;an&shy;w&auml;ltin in Dortmund(1)</h5>
<p>Frau OStAin Cirullies verneinte eine Reformbed&uuml;rftigkeit von &sect;&nbsp;177 StGB. Es seien kaum F&auml;lle der Hinnahme sexueller Handlungen trotz ausdr&uuml;cklichen und entschiedenen Nichtwollens denkbar, die nicht unter &sect;&nbsp;177 StGB fallen w&uuml;rden. Zwar komme etwa in den F&auml;llen, in denen zun&auml;chst ein entgegenstehender Wille bestehe, letztlich aber dem Ansinnen des T&auml;ters nachgegeben werde (z.B. wegen eines Sinneswandels, nach &Uuml;berredung oder Versprechungen oder wegen der Androhung von Nachteilen, die aber keine gegenw&auml;rtige Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben darstellen) eine Strafw&uuml;rdigkeit wegen Vergewaltigung oder sexueller N&ouml;tigung nicht in Betracht, allerdings bestehe eventuell eine Strafbarkeit nach &sect; 240 Abs.4 S.2 Nr.1 StGB (besonders schwerer Fall der N&ouml;tigung). Dies w&uuml;rde dem Strafbed&uuml;rfnis auch gerecht. Einem m&uuml;ndigen erwachsenen Menschen sei zuzumuten, sein mangelndes Einverst&auml;ndnis eindeutig zum Ausdruck zu bringen und sich einer gewissen k&ouml;rperlichen Gegenwehr zu bedienen, s&auml;he man von den F&auml;llen der Drohung und der schutzlosen Lage ab. K&auml;me es allein auf die subjektive Einstellung des Opfers an, w&uuml;rde der strafrechtliche Verantwortungsbereich des T&auml;ters &uuml;berdehnt und eine ausufernde strafrechtliche Verfolgung w&auml;re zu bef&uuml;rchten. Es entst&uuml;nden Unsicherheiten, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bei einem Verbrechenstatbestand nicht tragbar seien. Mit einem Anstieg der Zahl der Verfahren sei dann zwar m&ouml;glicherweise zu rechnen, gleichzeitig w&auml;re aber mangels objektiver Pr&uuml;fungskriterien eine erh&ouml;hte Gefahr f&uuml;r Fehlentscheidungen gegeben.</p>
<h5>2. Oberstaats&shy;an&shy;walt Gregor Eisenhuth, Leiter der Abteilung f&uuml;r Sexual&shy;straf&shy;sa&shy;chen bei der Staats&shy;an&shy;walt&shy;schaft M&uuml;nchen I</h5>
<p>&nbsp;OStA Eisenhuth machte bestehende Schutzl&uuml;cken deutlich: Vorausgegangene massive Einwirkungen des T&auml;ters auf das Opfer k&ouml;nnten dazu f&uuml;hren, dass der T&auml;ter sexuelle Handlungen ohne Einverst&auml;ndnis der betroffenen Person vornehmen k&ouml;nne, ohne in der konkreten Situation vor dem Geschlechtsverkehr Zwang anwenden zu m&uuml;ssen, weil sich das Opfer bereits aufgrund der Vorgeschichte nicht mehr zur Aus&uuml;bung von Gegenwehr in der Lage sehe bzw. diese f&uuml;r aussichtslos erachte. Gerade wer den Willen von unterlegenen Personen durch den Einsatz massiver k&ouml;rperlicher Gewalt effektiv gebrochen habe (charakteristisch seien insbesondere F&auml;lle schwerer h&auml;uslicher Gewalt), k&ouml;nne derzeit unter Umst&auml;nden bei nachfolgenden &Uuml;bergriffen gleichwohl nicht wegen sexueller N&ouml;tigung verurteilt werden. Ferner k&ouml;nnten Drohungen mit empfindlichen Nachteilen f&uuml;r das Opfer, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, derzeit nicht umfassend als Sexualstraftat verfolgt werden. Bei der Schaffung von neuen Tatbest&auml;nden m&uuml;sse allerdings auf die Nachweisbarkeit der Taten in der Praxis geachtet werden. Daher m&uuml;ssten auch neue Tatbestandsvoraussetzungen objektive Ankn&uuml;pfungspunkte besitzen. Es sei au&szlig;erdem darauf zu achten, dass die Schaffung erweiterter Straftatbest&auml;nde in diesem Bereich auch neue Missbrauchsm&ouml;glichkeiten in Form von vermehrten Anzeigen lediglich vermeintlicher Opfer er&ouml;ffne. Ein Tatbestand, der auf objektivierbare Voraussetzungen verzichte, bringe au&szlig;erdem die Gefahr mit sich, dass der Fokus des Strafprozesses auf dem Opferverhalten liege, was zu sekund&auml;ren Viktimisierungen f&uuml;hren k&ouml;nne. Eine Gesetzes&auml;nderung zur Behebung der Missst&auml;nde sei nicht zwingend erforderlich, es gen&uuml;ge, eine weitere Auslegung der bestehenden Tatbestandsmerkmale zuzulassen, um die Schutzl&uuml;cken zu schlie&szlig;en.</p>
<h5>3. Rechts&shy;an&shy;w&auml;ltin Christina Clemm, Berlin</h5>
<p>Auch Christina Clemm sah Schutzl&uuml;cken: derzeit sei nicht der Wille der betroffenen Person in die sexuelle Handlung ausschlaggebend f&uuml;r eine Strafbarkeit, sondern ausschlie&szlig;lich der Umstand, ob Zwang angewendet worden sei. Deshalb sei ein Tatbestand erforderlich, der auf s&auml;mtliche N&ouml;tigungsmittel als Voraussetzung der Strafbarkeit verzichte und allein auf den entgegenstehenden Willen der betroffenen Person abstelle, der f&uuml;r den Handelnden erkennbar sein m&uuml;sse. Rechtsanw&auml;ltin Clemm favorisierte deshalb den Formulierungsvorschlag von Prof. Dr. H&ouml;rnle, den diese f&uuml;r das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte formulierte: &#8222;Wer gegen den erkl&auml;rten Willen einer Person oder unter Umst&auml;nden, in denen fehlende Zustimmung offensichtlich ist, sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder an sich vornehmen l&auml;sst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung an oder mit einem Dritten bestimmt&#8230;&#8220;(2)</p>
<h5>4. Katja Grieger, Bundes&shy;ver&shy;band Frauen&shy;be&shy;ra&shy;tungs&shy;stellen und Frauen&shy;not&shy;rufe, bff: Frauen gegen Gewalt e.V.</h5>
<p>Der Verein bff legte eine Fallanalyse zu bestehenden Schutzl&uuml;cken bei der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bez&uuml;glich erwachsener Betroffener vor. Die Verfasserinnen kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die derzeitige deutsche Rechtslage den realen Situationen, in denen sexuelle &Uuml;bergriffe stattf&auml;nden, nicht gerecht werde. So seien nicht alle relevanten Drohungen von &sect; 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern , lediglich die Drohung mit gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben erfasst. Zentraler Bezugspunkt f&uuml;r eine Strafbarkeit sei die Widerstandsleistung der betroffenen Person. Ein wissentliches Hinwegsetzen eines T&auml;ters &uuml;ber ein erkl&auml;rtes &#8222;Nein&#8220; reiche hingegen f&uuml;r eine Strafbarkeit nicht aus. Es m&uuml;sse jedoch jede sexuelle Handlung ohne Einverst&auml;ndnis der Betroffenen strafbar sein, wenn der T&auml;ter das fehlende Einverst&auml;ndnis vors&auml;tzlich missachte. Dies gelte etwa auch f&uuml;r das Ausnutzen von &Uuml;berraschungsmomenten.</p>
<h5>5. Prof. Dr. J&ouml;rg Eisele, Lehrstuhl f&uuml;r Deutsches und Europ&auml;&shy;i&shy;sches Straf- und Straf&shy;pro&shy;zess&shy;recht, Wirtschaftss&shy;traf&shy;recht und Compu&shy;ter&shy;straf&shy;recht, Universit&auml;t T&uuml;bingen</h5>
<p>Prof. Dr. Eisele wies auf eine Reihe von Fallgestaltungen hin, die seines Erachtens strafw&uuml;rdig, derzeit aber nicht strafrechtlich erfasst seien: Dabei handele es sich um F&auml;lle,</p>
<ul>
<li>in denen es an einer schutzlosen Lage fehle, das Opfer aber aufgrund fr&uuml;herer Gewalterfahrungen objektiv mit weiterer Gewalt rechnen m&uuml;sse; </li>
<li>in denen das Opfer nur subjektiv Gewalt bef&uuml;rchte und der T&auml;ter sich dies zunutze mache und </li>
<li>in denen der T&auml;ter zwar Gewalt aus&uuml;be, drohe oder das Opfer in schutzloser Lage n&ouml;tige, der Entschluss zur Vornahme sexueller Handlungen jedoch erst sp&auml;ter gefasst werde, das Opfer aber aufgrund des Vorverhaltens weiterhin eingesch&uuml;chtert sei. </li>
</ul>
<p>Auch bei &Uuml;berraschungsangriffen bzw. in F&auml;llen, in denen das Opfer aufgrund von Schlaf, Krankheit, Behinderung, etc. nicht in der Lage sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu bet&auml;tigen (was Voraussetzung einer N&ouml;tigung im Sinne des &sect; 177 StGB ist) sei die Rechtslage nicht zufriedenstellend. So k&ouml;nne in letzteren F&auml;llen zwar &sect;&nbsp;179 StGB greifen, dieser s&auml;he aber auch eine geringere Strafandrohung vor. Er schlug zur L&ouml;sung folgende Formulierung vor: &#8222;Wer unter Ausnutzung einer Lage [alternativ: Wer in einer Lage], in der Widerstand f&uuml;r das Opfer nicht m&ouml;glich ist [Var. 1] oder einer Lage, in der dem Opfer ein erheblicher Nachteil droht [Var. 2] oder das Opfer einen erheblichen Nachteil bef&uuml;rchtet [Var. 3], dieses dazu bringt, sexuelle Handlungen des T&auml;ters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem T&auml;ter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren [alternativ: sechs Monaten bis zu zehn Jahren] bestraft.&#8220;</p>
<h5>6. Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Professur f&uuml;r Strafrecht und Rechts&shy;phi&shy;lo&shy;so&shy;phie/Rechts&shy;the&shy;orie, Universit&auml;t Halle-Wit&shy;ten&shy;berg </h5>
<p>Auch Prof. Dr. Renzikowski meinte, das geltende Strafrecht in Deutschland enthalte Schutzl&uuml;cken bei &uuml;berraschenden Sexualangriffen sowie im Hinblick auf die eingeschr&auml;nkte Auslegung der schutzlosen Lage (&sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Nr. 3 StGB) durch die Rechtsprechung. Der Gesetzgeber habe die Tatbestandsvariante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage in &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StGB gerade eingef&uuml;hrt, um die Opferperspektive st&auml;rker zu ber&uuml;cksichtigen. Die Rechtsprechung lege jedoch eine objektive ex-ante Betrachtung zugrunde, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verhalten von Opfern bei sexuellen &Uuml;bergriffen nicht gerecht werde.</p>
<h5>7. Prof. Dr. Thomas Fischer, Vorsit&shy;zender Richter am Bundes&shy;ge&shy;richtshof</h5>
<p>Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH lehnte eine Gesetzes&auml;nderung ab. Strafbarkeitsl&uuml;cken seien dem Strafrecht immanent und stellten nicht an sich schon zu &auml;ndernde M&auml;ngel dar. Au&szlig;erdem seien die oftmals als Beweis f&uuml;r Schutzl&uuml;cken angef&uuml;hrten F&auml;lle mehrheitlich bereits von &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 StGB erfasst. Dies gelte etwa f&uuml;r alle F&auml;lle der Fallgruppen &#8222;Angst vor Gewalt&#8220;, &#8222;Starrsein vor Angst&#8220;, und des &#8222;Ausnutzens eines Klimas der Gewalt&#8220;, die seit fast 17 Jahren von &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 StGB erfasst und seither in aller Regel so abgeurteilt worden seien. M&ouml;glicherweise auch ergangene Fehlurteile k&ouml;nne man nicht zur Konstruktion von Schutzl&uuml;cken heranziehen. Andere F&auml;lle wie die Drohung nicht mit gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben, sondern beispielsweise mit einer Abschiebung seien offensichtlich von &sect;&nbsp;240 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 StGB erfasst. Einzig der Fall des Ausnutzens eines &Uuml;berraschungsmoments sei nicht erfasst. Der vom Deutschen Juristinnenbund e.V. (djb) in der Diskussion konkret genannte Einzelfall(3) sei jedoch unter &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StGB, mithin die schutzlose Lage zu subsumieren. Er wies zudem darauf hin, dass bei einem Abstellen auf einen &#8222;entgegenstehenden Willen&#8220; Nachweisschwierigkeiten auftr&auml;ten, die letztlich h&auml;ufig auf Glaubw&uuml;rdigkeitsbegutachtungen hinausliefen. Dies berge die Gefahr, dass viele Strafverfahren im Ungewissen enden k&ouml;nnten und letztlich das Ziel der Bef&uuml;rworter einer &Auml;nderung nicht erreicht w&uuml;rde.</p>
<p><b>Fazit:</b> Die angeh&ouml;rten Staatsanw&auml;lte sowie der Vors. Richter am BGH kommen &#8211; auch soweit sie eine Strafbarkeitsl&uuml;cke feststellen &#8211; zu dem Ergebnis, dass eine Gesetzes&auml;nderung nicht erforderlich sei. Demgegen&uuml;ber halten die Wissenschaftler, die Rechtsanw&auml;ltin und der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe eine &Auml;nderung bzw. Erg&auml;nzung von &sect;&nbsp;177 StGB f&uuml;r erforderlich und machen entsprechende Vorschl&auml;ge.</p>
<p><i><b>MARA&nbsp;KUNZ&nbsp;</b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg mit Spezialisierung auf Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug und arbeitet derzeit an ihrer Dissertation. Sie geh&ouml;rt dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie sich vor allem mit (Jugend-)Strafrecht, Strafvollzug und kriminologischen Fragestellungen befasst.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; S&auml;mtliche Stellungnahmen sind online abrufbar unter: <a href="https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/istanbul-konvention/348876" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/istanbul-konvention/348876</a></p>
<p>(2)&nbsp; H&ouml;rnle, Tatjana, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention, Ein Gutachten zur Reform des &sect; 177 StGB, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, S. 23, Berlin 2015, online abrufbar unter: <a href="http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/frauenrechte/publikationen/" target="_blank" rel="noopener">http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/frauenrechte/publikationen/</a></p>
<p>(3)&nbsp; BGH 4 StR 445/11, Beschluss vom 8. November 2011.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9-13 (Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht über eine Veranstaltung der Lübecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr. 224, S. 17f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Maßnahmen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht/">Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9-13</p>
<p><i>(Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht über eine Veranstaltung der Lübecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr. 224, S. 17f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Maßnahmen mehr geholfen wäre, weil neue (Straf-)Gesetze nur selten hilfreich sind. Der Beitrag erschien zuerst bei Novo Argumente.</i></p>
<p>1997 wurde der Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung reformiert. Seitdem vergeht keine Legislaturperiode, in der keine Forderungen nach Verschärfung des Sexualstrafrechts laut werden. Nun fordern Frauennetzwerke (Deutscher Juristinnenbund und Frauen gegen Gewalt gegen Frauen) einen weiten Auffangtatbestand und legen zur Bekräftigung eine höchst angreifbare und sehr selektive Fallanalyse vor. Nach Vorgaben der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, so meinen sie, soll jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; als Verbrechen der sexuellen Nötigung beziehungsweise. Vergewaltigung (§ 177 StGB, Mindeststrafe zwei Jahre) strafbar sein. [1] Den bestehenden Vergehenstatbestand der Nötigung zu sexuellen Handlungen, der in Grenzfällen eine angemessene Strafe ermöglichen würde und auch greift, wenn nur mit einem &#132;empfindlichen Übel&#147; gedroht wurde, erwähnen sie nicht.</p>
<h5>Regelungen zur sexuellen Gewalt</h5>
<p>Da das deutsche Strafrecht am Ende des 20. Jahrhunderts europarechtskonform werden sollte, wurde § 177 StGB 1997 neu gefasst. Die Forderungen der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, welche der Deutsche Juristinnenbund jetzt erst umsetzen möchte, werden daher von Deutschland bereits erfüllt. 1998 wurde noch einmal gesetzlich klargestellt, dass Vergewaltigungen in Beziehungen nicht pauschal als minder schwere Fälle eingestuft werden können. Zeitgleich wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch mit § 825 BGB eine weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen, die ganz gezielt bei sexuellem Missbrauch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gewährt &#150; unabhängig von der Frage, ob die Betroffene eine strafrechtlichen Ahndung will und ob diese strafrechtlich gesehen auch gegeben ist.</p>
<p>Dieser Gedanke wurde erneut vertieft im Jahr 2000. Damals kam das Gewaltschutzgesetz hinzu, eine sehr effektive zivilrechtliche Regelung, die im Verbund mit den ebenfalls reformierten Polizeigesetzen empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann (Wegweisung aus der Wohnung, Unterlassungs- und Schutzanordnungen und die Pflicht zum Schadensersatz). Die Überlegung hinter diesen Spezialgesetzen ist, dass auf die unterschiedlichsten Formen von Gewalt in Beziehungen und Stalking nach Beendigung einer Beziehung oft besser und zielgenauer reagiert werden kann, wenn die Frau ein Familiengericht anruft. Sie muss sich also nicht darauf verlassen, dass ihre Strafanzeige wegen Körperverletzung und/oder sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung angemessen bearbeitet wird und eine Verurteilung sie künftig schützt.</p>
<p>&#132;<i>Die Faustregel lautet: Klare Fälle von Zwang und Gewalt gehören ins Strafrecht, Grenzfälle ins Zivilrecht, Beziehungsdelikte werden am besten von Familiengerichten geregelt.</i>&#147;</p>
<p>Es gibt also ein vernetztes Präventionskonzept, es funktioniert auch, aber in der Öffentlichkeit und innerhalb der Frauenbewegung wird zu sehr auf das Strafrecht geschaut. Strafgesetze mit hohen Mindeststrafen haben nun einmal den Nachteil lückenhaft zu sein und von Gerichten eng ausgelegt zu werden.</p>
<p>Leider benutzt der Kommentator des gängigen Kurzkommentars zum StGB, der BGH-Richter Thomas Fischer, seine Definitionsmacht und lässt keine Gelegenheit aus, um die Reform des Jahres 1997 zu kritisieren und Strafbarkeitslücken zu konstruieren. Kann die dadurch geschaffene missliche Lage nur der Gesetzgeber ändern? Wieso widersprechen denn BGH-Richterinnen und Richter nicht und legen das geltende Recht europarechtskonform aus? Auch der Juristinnenbund hat die Macht, fachlich zu widersprechen. Statt sich hinter populistischen Forderungen zu verstecken, könnten die Kommentierungen dieses überengagierten Richters Punkt für Punkt kritisiert werden. Es gibt bereits Kritik. Sie muss nur aufgegriffen und in die Fachöffentlichkeit getragen werden.</p>
<h5>Ausnutzung</h5>
<p>Was würde passieren, wenn die Gesetzgebung jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; an die Stelle der jetzigen Fassung setzen würde, welche verlangt, dass Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder &#132;Ausnutzen einer hilflosen Lage&#147; vorliegt? Es würde neue Grenzfälle und weitere Reformdebatten geben. Schließlich stand bereits vor 20 Jahren die Kritik am zu engen Gewaltbegriff der Rechtsprechung im Mittelpunkt und führte schließlich 1997 zur Reform. Auch führte man bereits vor der Entscheidung über den damaligen Fraktionen übergreifenden Gesetzentwurf der Frauen im Bundestag eine Debatte über das Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;. Die jetzige Debatte ist also eine zeitversetzte Reaktion nach fast 20 Jahren.</p>
<p>&#132;<i>Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen.</i>&#147;</p>
<p>Es lohnt sich zu fragen, wieso das Parlament sich damals für die Ausnutzungsvariante entschieden hat und nicht für das weiter gefasste Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;? Der Grund liegt darin, dass dieselben Gruppen, die einen möglichst weiten Verbrechenstatbestand fordern, auch für hohe Mindeststrafen eintreten. Das widerspricht sich aber und wird von Tatgerichten und Revisionsgerichten abgelehnt. Für die Auslegung eines Strafgesetzes ist die Tathandlung entscheidend. Sie macht den Unrechtsgehalt des Verhaltens des Täters deutlich. Eine sexuelle Handlung kann keine relevante Tathandlung sein. Wie also stellt ein Gericht den entgegenstehenden Willen fest? Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen. Nur nötigender Zwang und Missbrauch sind strafbar, und nur solche Handlungen tangieren das Rechtsgut, also muss das jeweilige Strafgesetz definieren, wann Zwang und wann Missbrauch vorliegen.</p>
<p>Deshalb hat die Gesetzgebung 1997 den tradierten Vergewaltigungsparagraphen erweitert. Sie hat neben &#132;Gewalt&#147;, &#132;Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben&#147; eine dritte Alternative eingefügt, die Ausnutzungsvariante, um den &#150; später vom Bundesverfassungsgericht bestätigten &#150; weiten Begriff der sexuellen Nötigung so klar wie möglich und objektivierend zu umschreiben. Nötigung bedeutet Zwang. Aber nicht alle Übergriffe sind Nötigungen. Es gibt nun einmal auch sexuelle Handlung gegen den Willen einer Frau oder einer Jugendlichen, die ohne Zwang erreicht werden &#150; das Spektrum ist breit gefächert &#150;, die aber dennoch verhindert werden sollen. In Betracht kommen etwa Täuschungen und Manipulationen, Überrumpelung, das Versprechen von Vorteilen, abgestufte Formen des Ausnutzens der Autorität und dergleichen Strategien. Besonders häufig sind sie gegen Jugendliche gerichtet.</p>
<p>Der DJB nennt auch einen solchen Fall, um seine Reform zu begründen, den 2011 vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Fortführung der ständigen Rechtsprechung entschiedenen Fall der &#132;nur&#147; überrumpelnden, aber nicht nötigenden sexuellen Übergriffigkeit. Der BGH hob die Verurteilung wegen Vergewaltigung einer 14-Jährigen auf, die sich als Modell zeichnen lassen wollte und deshalb mit gespreizten Beinen und mit dem Gesicht zur Wand überrumpelt wurde und sich nicht gewehrt hatte, weil sie &#132;paralysiert&#147; gewesen sei. [2]</p>
<p>&#132;<i>Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man nicht auf als empörend empfundene Grenzfälle reagieren.</i>&#147;</p>
<p>Dieser Grenzfall der Überrumpelung betraf eine Jugendliche, deren Neugierde, Risikobereitschaft und sexuelle Unerfahrenheit der Täter strategisch ausgenutzt hatte. § 182 StGB, der an und für sich einschlägige Vergehenstatbestand des Missbrauchs Jugendlicher, passt leider nicht, da dort das Ausnutzen der Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verlangt wird, eine entschieden zu hohe Hürde. Das geltende Recht schützt Jugendliche also nur gegen das sexuelle Ansinnen von in Aufzählungen jeweils genau benannten Autoritätspersonen. Es lässt es nicht genügen, wenn sich Jugendliche von Erwachsenen, die keine förmliche Funktion haben, überrumpeln lassen. Die junge Frau hat also gegen diesen Mann nur Schadensersatzansprüche. Da diese hoch sein können, wäre das eine Gegenwehr gegen den übergriffigen und offenbar routiniert vorgehenden Täter. Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man &#150; und sollte man, so meine These &#150; nicht auf solche als empörend empfundene Grenzfälle reagieren. Die Nachteile überwiegen die Vorteile.</p>
<p>Beruft sich also ein Opfer auf die Ausnutzungsvariante, dann muss deutlich sein, dass die ausgenutzte Zwangslage etwa derjenigen entspricht, die man bei den klassischen Nötigungsmitteln &#132;Gewalt&#147; und &#132;Drohung&#147; unterstellen kann. Sie muss sich nicht körperlich wehren, es ist auch irrelevant, ob sie sich hätte wehren können. Sie muss nur deutlich machen, dass sie sich körperlich bedroht gefühlt hat, und deswegen still gehalten habe. Es kommt also nicht auf ihren &#132;Willen&#147; an; denn dieser ist ein Internum, das zugeschrieben werden kann oder auch nicht. Entscheidend sind die objektive Situation und die objektivierbare, persönliche Lage der Betroffenen. Reagiert eine Frau &#132;starr vor Schreck&#147; und wehrt sich nicht, macht sie verbal oder durch Weinen deutlich, dass sie die sexuelle Handlung ablehnt, dann muss es eine Norm geben, welche das Verhalten des Täters als Unrecht markiert.</p>
<p>&#132;<i>Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld für die Betroffene vorzugswürdig.</i>&#147;</p>
<p>Aber diese Norm muss kein Verbrechenstatbestand sein, es genügt ein Vergehenstatbestand. Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld für die Betroffene vorzugswürdig (§ 823 und § 825 BGB, s.o.). Es macht daher schon bei der Rechtsberatung der verletzten Personen keinen Sinn, nur auf den Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung zu schauen, da dieser angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren eng ausgelegt wird und auch nicht noch weiter gefasst werden kann. Das ist eine wichtige interne berufsethische Haltung von Strafjuristen.</p>
<p>Die BGH-Rechtsprechung hat sich auf eine Lesart festgelegt, welche für die Erweiterung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung verlangt, dass sich die gegen ihren Willen sexuell angegriffene Person &#132;aus Rücksicht auf ihr körperliches Wohl&#147; nicht gewehrt habe. Steht sie lediglich unter einem psychischen Zwang, besser unter Druck, sollte man sorgfältig prüfen, ob nicht der besonders schwere Fall der Nötigung zu einer sexuellen Handlung in § 240 Abs. 4 StGB vorliegt. Auch diese Norm führt zu Verurteilungen, sie ist aber erheblich flexibler, da sie weiter gefasst ist. Jede Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt. Drohungen können auch konkludent sein. Dieser Vergehenstatbestand mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten (§ 177 StGB ist demgegenüber ein Verbrechen) greift auch dann, wenn keine körperliche Gewalt angedroht wird. Schließlich sollte man bei Beziehungstaten immer auch das Gewaltschutzgesetz berücksichtigen, wenn es eine gemeinsame Wohnung oder Wohngemeinschaft gibt. Der Gewaltbegriff dieses Gesetzes ist sehr weit.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Man kann den Text des StGB weit fassen, aber die Rechtsprechung wird dann in Grenzfällen auch Beweisprobleme konstruieren, die in der Konsequenz dazu führen werden, dass es immer wieder zu Einstellungen und/oder Freisprüchen kommt. Die rechtspolitische Debatte wird also nicht verstummen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang etwa: unklares, schüchternes oder gehemmtes Verhalten von angegriffenen Menschen, die aus akuter Angst oder aus einer gewissen Gewöhnung an ihre Abhängigkeit passiv bleiben, wo selbstbewusste Menschen sich aktiv wehren würden.</p>
<p>&#132;<i>Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.</i>&#147;</p>
<p>Sind das Strafbarkeitslücken und soll man sie aus dem Gesichtspunkt des Opferschutzes schließen, weil gerade diese Personen besonders verletzbar sind? Ich sehe da Probleme. Zwar besteht Konsens, dass Kinder (unter 14 Jahren) absolut schutzwürdig sind. Nicht weil sie von sexuellen Erfahrungen &#132;frei&#147; zu halten sind (so einige veraltete Rechtsgutsbestimmungen), sondern wegen der asymmetrischen Situation, in der Erwachsene und Kinder aufeinander treffen. Erwachsene haben ein anderes Skript von Sexualität, sie müssen sich daher völlig zurückhalten, um Kindern eine freie Entfaltung zu ermöglichen. In den 1970er Jahren verstanden weder die Gesellschaft noch die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung dies richtig &#150; und oft auch nicht die Rechtsberatung. Das hat sich gebessert. Mittlerweile haben wir alle institutionell gelernt. Nur bei Jugendlichen wissen wir noch nicht, wie wir Manipulation und diffusen Missbrauch strafrechtlich behandeln sollen. Es gibt also viel zu tun, aber nicht bei § 177 StGB. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.</p>
<p><i>Monika Frommel,<br />ist emeritierte Strafrechtsprofessorin und war bis 2011 Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie an der Universität Kiel.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Tanja Mokosch: &#132;Das Sexualstrafrecht basiert auf Mythen&#147;, Süddeutsche Zeitung online, 13.08.2014. und Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)/ Frauen gegen Gewalt e.V.: &#132;Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar&#147;, Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener (erstellt von Katja Grieger et al.), Berlin, 2014.</p>
<p>[2] BGH 4 StR 445/11 vom 08.11.2011. Hätte der vom Landgericht Dessau festgestellte Sachverhalt ergeben, dass das Mädchen aus Angst um sein körperliches Wohl still gehalten habe, hätte es der Revision der Verteidigung nicht stattgegeben. So sah es den Fall als Grenzfall an und folgte der restriktiven Lesart (seit BGHSt 50, 359). Diese Lesart geht auf den BGH-Richter Thomas Fischer zurück, der seit dem Jahr 2000 unermüdlich gegen die Ausnutzungsvariante polemisiert, da sie angeblich keine klare Tathandlung formuliere. Es ist klar, dass die Vorbehalte sowohl in der Strafrechtswissenschaft als auch in der Rechtsprechung wieder neu entfacht würden, käme es zu einer neuen Debatte. Es ist auch vorhersehbar, dass sich gegen eine solche Gesetzesfassung neue Konstruktionen fänden, um das Merkmal &#150; angesichts des hohen Strafrahmens &#150; eng auszulegen. Innerhalb der Rechtswissenschaft wird sich auch keine Unterstützung mobilisieren lassen für einen solchen Vorschlag.</p>
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		<title>Der Fall Edathy</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Moral & Gesinnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 3-9 Mit einer Wohnungsdurchsuchung am 10. Februar 2014 begann das, was sich schnell zur medialen wie politischen Edathy-Aff&#228;re auswachsen sollte. Deren vorl&#228;ufige Zwischenbilanz: ein zur&#252;ckgetretener fr&#252;herer Bundesinnenminister, der sich nicht an Gesetze halten will, wenn das zum Nachteil seiner Koalitionspartner ist; eine Staatsanwaltschaft, die ihren Verdacht ausdr&#252;cklich mit einem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-fall-edathy/">Der Fall Edathy</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 3-9</p>
<p><i>Mit einer Wohnungsdurchsuchung am 10. Februar 2014 begann das, was sich schnell zur medialen wie politischen Edathy-Aff&auml;re auswachsen sollte. Deren vorl&auml;ufige Zwischenbilanz: ein zur&uuml;ckgetretener fr&uuml;herer Bundesinnenminister, der sich nicht an Gesetze halten will, wenn das zum Nachteil seiner Koalitionspartner ist; eine Staatsanwaltschaft, die ihren Verdacht ausdr&uuml;cklich mit einem nicht-strafbaren Verhalten begr&uuml;ndet; ein informationsfreies Telefonat zwischen einem SPD-Fraktionsmanager und dem Pr&auml;sidenten des Bundeskriminalamtes; die Gewissheit, dass vertrauliche Ermittlungen in Parteiapparaten zirkulieren; ein eilends vorgelegter Gesetzentwurf zur Strafversch&auml;rfung, der die &ouml;ffentliche moralische Emp&ouml;rung in einen neuen Tatbestand umm&uuml;nzt und das Verhalten Edathys nachholend illegalisiert; und nicht zuletzt die zerst&ouml;rte soziale Existenz des fr&uuml;heren Vorzeigepolitikers Sebastian Edathy.</i></p>
<p><i>Der Kommentar von Monika Frommel zeigt auf, was sich am Fall Edathy &uuml;ber den Zustand unserer Rechtskultur ablesen l&auml;sst, und welche Konsequenzen f&uuml;r die effektivere Verfolgung von kinderpornografischen Schriften und sexuellem Missbrauch angezeigt sind.</i></p>
<p>Die mediale Darstellung und Verarbeitung des Falls Edathy hinterl&auml;sst das fatale Gef&uuml;hl, dass 50 Jahre nach der gro&szlig;en Strafrechtsreform eine neue Generation am Werk ist, die es verlernt hat, die je eigene, sehr zeitbedingte Moral zu hinterfragen. Im &ouml;ffentlichen Disput wird heute kaum zwischen Recht und Moral unterschieden. Auch wird der Unschuldsvermutung von vielen Teilnehmern der &ouml;ffentlichen Debatten kaum noch Bedeutung beigemessen. Eine Ursache hierf&uuml;r d&uuml;rfte sein, dass eine sehr abstrakte und stark politisierte Opferperspektive das Denken der Gegenwart pr&auml;gt. Die Rolle des Strafrechts wird nicht mehr &#8211; wie noch in den 1970er bis 1990er Jahren &#8211; im m&ouml;glichst dosierten Schutz individueller Rechtsg&uuml;ter gesehen, sondern in der plakativen Demonstration und Verdeutlichung angeblich von allen geteilter Werte. Sich fortschrittlich D&uuml;nkende empfehlen auch noch eine permanente &Auml;nderungsgesetzgebung, um angeblich &#8222;richtige&#8220; und vor allem gender-gerechte Werte und Einstellungen durchzusetzen. Dabei wird nicht gesehen, dass diese Methode auch von illiberalen Staaten praktiziert wird. Die sich modern verstehende Kriminalpolitik meint, nur weil ihr Programm fortschrittlich sei, w&auml;re auch ihre Kriminalpolitik fortschrittlich. Das Gegenteil ist leider der Fall. V&ouml;llig ignoriert wird von diesen Protagonisten, dass Werte und &Uuml;berzeugungen in allen Gesellschaften und zu allen Zeiten nicht nur heterogen, sondern auch in h&ouml;chstem Ma&szlig;e dem herrschenden Zeitgeist und dem jeweiligen Kontext verhaftet sind. Dies gilt auch f&uuml;r die angeblich so egalit&auml;re Moral der gegenw&auml;rtigen Vertreterinnen und Vertreter einer Politik, die den Opferschutz und die Opferrechte propagiert. Auffallend ist dabei der Schulterschluss zwischen Polizei und Teilen der Frauenbewegung.</p>
<p>Beim Fall Edathy konnte man die Auswirkungen einer solchen Einstellung beobachten. Besonders dramatisch war die Reaktion der SPD-Prominenz. Kein Sprecher dieser Partei versuchte auch nur ansatzweise den Parteigenossen Edathy zu sch&uuml;tzen, das Wort &#8222;Unschuldsvermutung&#8220; fiel nicht. Stattdessen wurde so getan, als sei es sicher, dass nur homosexuelle &#8222;P&auml;dophile&#8220; Fotos von wenig oder nicht bekleideten Jungens anschauen. Nach dem Bekanntwerden der Vorw&uuml;rfe reagierte die Partei mit &#8222;Abscheu&#8220; und einem populistischen Parteiausschlussverfahren, das vor allem f&uuml;r potentiell verschreckte W&auml;hlerinnen und W&auml;hler eingeleitet wurde. Die Angst der Genossinnen und Genossen vor einem Wahldebakel wie bei den GR&Uuml;NEN vor der Bundestagswahl 2013 war weder zu &uuml;bersehen noch zu &uuml;berh&ouml;ren.</p>
<p>Allenfalls in einigen wenigen Printmedien und Talkshows, die sich an Gebildete richten, also in Pr&auml;sentationen der vierten Gewalt, war gelegentlich eine reflexive Haltung zu beobachten. Hingegen schwiegen die Vertreterinnen und Vertreter der Justiz ebenso wie die der Rechtswissenschaften. Offenbar rechneten sie gar nicht mehr damit, dass jemand auf sie h&ouml;ren k&ouml;nnte. Es lag also bei den Medienvertretern, pr&auml;zise argumentierende Sachverst&auml;ndige zu finden, Praktiker, die etwas vom Thema verstehen und aufkl&auml;ren k&ouml;nnen &uuml;ber das Ph&auml;nomen hinter dem Schreckensbild &#8222;P&auml;dophilie&#8220;. Erst durch sie wurde vermittelt, welch tragisches Schicksal M&auml;nner haben, deren Begehren so abweichend ist, dass sie mit einer Art Kontaktsperre rechnen m&uuml;ssen, wenn ihr Begehren entdeckt wird. F&uuml;r diese (potenziellen) T&auml;ter gibt es Trainingsprogramme (&#8222;Kein T&auml;ter werden&#8220;), die eine anerkannterma&szlig;en sinnvolle Pr&auml;ventionsperspektive bieten. Erstaunlicherweise werden diese Angebote aber nicht fl&auml;chendeckend finanziert und niedrigschwellig angeboten. Stattdessen gibt es das Bestreben, noch mehr Bilder zu verbieten.</p>
<h5>Was ist P&auml;dophilie?</h5>
<p>Kehren wir zum Fall zur&uuml;ck. Behauptet wurde von Vertretern der Polizei und der zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaft, die bestellten Bilder h&auml;tten angeblich Jungen zwischen 8 und 14 Jahren dargestellt.(1) Kein Betrachter kann das genaue Alter einem Bild ansehen. Dass sich Vertreter der institutionalisierten Strafverfolgung auf die Schutzaltersgrenze von 14 Jahren beziehen, ist nachvollziehbar. Darauf beruht die juristische Fiktion, es handele sich bei den Betreffenden um &#8222;Kinder&#8220; im biologisch-sozialen Sinne; denn der jeweilige Kind-Begriff ist in Gesetzen nicht ein Faktum, sondern eine Zuschreibung. Im deutschen Strafrecht gehen wir noch <i>de lege lata</i> von einer Schutzaltersgrenze von 14 Jahren aus. Unverkennbar wird aber bereits auf UN-Ebene und in Richtlinien der EU ein ideologischer Begriff des &#8222;Kindes&#8220; im Sinne einer Person unter 18 Jahren vertreten. Jugendliche werden dann als Personen unter 21 Jahren etikettiert. Beide Definitionen haben mit biologisch-sozialen Entwicklungen nichts zu tun, sondern folgen einer paternalistischen oder besser: maternalistischen Betrachtungsweise. Sie entbehrt jeder sexualwissenschaftlichen und entwicklungspsychologischen Grundlage. Die Fachwissenschaften unterscheiden heute zwischen pr&auml;-adoleszenten (10-12 j&auml;hrigen) und post-adoleszenten (13-17 j&auml;hrigen) Jungen. Zu kleinen Kindern (unter 10 Jahre) f&uuml;hlen sich nur eine sehr kleine Gruppe sog. Kern-P&auml;dophiler hingezogen, die durchaus auch noch unter sadistischen und anderen St&ouml;rungen leiden k&ouml;nnen. 70 bis 80 Prozent der in den Medien als p&auml;dosexuell bezeichneten Missbrauchshandlungen haben nichts mit P&auml;dophilie zu tun, sondern werden von jungen bis &auml;lteren M&auml;nnern (h&auml;ufig im weiteren Familienkreis) begangen, die Kinder und Jugendliche als &#8222;Ersatz&#8220;-Objekt benutzen. Befragt man heterosexuelle und homosexuelle M&auml;nner nach dem Alter der bevorzugten Sexualpartner, dann tendieren Homosexuelle eher zu J&uuml;ngeren, w&auml;hrend bei heterosexuellen M&auml;nnern das Alter der Partnerinnen mitw&auml;chst. Dies besagt aber nichts &uuml;ber ihre Sehgewohnheiten. Es ist nicht zu &uuml;bersehen, dass in den sexuell freiz&uuml;gigen westlichen Kulturen Bilder und sexualisierte Posen von sehr jungen M&auml;dchen &uuml;berall verf&uuml;gbar sind. Wir leben in einer von sexualisierten Darstellungen &uuml;bers&auml;ttigten Gesellschaft. Soweit es sich um die Objekte des Begehrens heterosexueller M&auml;nner handelt, wird daran kaum Ansto&szlig; genommen. Manche homosexuellen M&auml;nner hingegen betrachten gerne pr&auml;- und post-adoleszente Jungen. Sie m&uuml;ssen sich entsprechendes Bildmaterial auf tendenziell riskante Art und Weise besorgen. V&ouml;llig falsch ist es aber zu glauben, dass optische Reize zugleich mit den praktizierten sexuellen Vorlieben zusammen fallen. Das ist bei heterosexuellen M&auml;nnern nicht der Fall. Warum also sollte diese Annahme auf homosexuelle M&auml;nner zutreffen? De facto stimmt sie auch nicht bei denjenigen, die an sehr jungen M&auml;nnern interessiert sind. Dennoch sind sie leichter erpressbar als jene, welche Erwachsene bevorzugen. In der &ouml;ffentlichen Emp&ouml;rung &uuml;ber Herrn Edathy setzt sich also eine latente, noch immer nicht ganz verarbeitete Homophobie&#8211; sehr verdeckt &#8211; fort.(2)</p>
<h5>Ein Bilder&shy;verbot &ndash; k&ouml;nnte das helfen?</h5>
<p>Die aktuelle Fassung des strafrechtlichen Verbots kinderpornografischer Abbildungen stammt aus dem Jahre 2004. Damals wurde der Tatbestand der Kinderpornographie &#8211; &sect;&nbsp;184b StGB &#8211; eingef&uuml;hrt. Er erg&auml;nzt das Verbot der Gewaltpornographie &#8211; &sect;&nbsp;184a StGB.(3) Schaut man sich die Praxis der Strafverfolgung von Kinderpornographie an, erkennt man sehr schnell, dass die Polizei es sich sehr einfach macht. Sie und die Staatsanwaltschaften beschr&auml;nken sich auf eine Konsumentenverfolgung. Sie sehen sich jedoch nicht in der Lage, diejenigen zu verfolgen, welche das verbotene Material herstellen und vertreiben, obgleich diese sehr viel h&auml;rter sanktioniert werden k&ouml;nnten und auch sehr viel gef&auml;hrlicher sind. &Uuml;ber die R&uuml;ckverfolgbarkeit der Zahlung mit Kreditkarten oder durch verdeckte Ermittlungen bei sog. Tauschb&ouml;rsen ergibt sich eine Art Schneeballsystem, das die stark schwankenden Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik erkl&auml;rt. Die Tatverd&auml;chtigen bezahlen meistens sehr z&uuml;gig einen ebenfalls schnell ausgefertigten Strafbefehl, da ihnen das Ganze peinlich ist und sie auf keinen Fall in eine &ouml;ffentliche Verhandlung geraten wollen. Hat sich ein Konsument von Kinderpornographie zugleich noch wegen eines sexuellen Missbrauchs verd&auml;chtig gemacht, oder ist er insoweit bereits einschl&auml;gig vorbestraft, dann ist das Kinderpornografie-Verfahren ein Indiz f&uuml;r P&auml;dosexualit&auml;t. Die Umkehrung dieses Zusammenhanges gilt jedoch nicht: aus dem Konsum kann man nichts schlie&szlig;en. Es gibt keine Erfahrungstatsachen, dass die Polizei bei Konsumenten (sexualisierte Bilder von sehr kleinen Kindern ausgenommen) f&uuml;ndig wird und dadurch einen sexuellen Missbrauch verhindern kann.</p>
<p>W&uuml;rde man nun die Konsumentenbestrafung ausdehnen, w&auml;re nichts gewonnen, zumal Bilder von Kindern und Jugendlichen, die als Person erkennbar sind, auch &uuml;ber Straftatbest&auml;nde des Bundesdatenschutzgesetzes (&sect;&nbsp;44 BDSG) verfolgbar sind. Eltern k&ouml;nnen nicht wirksam in die Zirkulation solchen Materials einwilligen (Vertr&auml;ge sind nichtig wegen &sect;&nbsp;134 BGB i.V.m. den einschl&auml;gigen Strafbestimmungen).</p>
<p>In der &ouml;ffentlichen Debatte wird derzeit der Eindruck erweckt, Bilderverbote k&ouml;nnten P&auml;dophile von ihrer Sucht abhalten. Solche Erwartungen provozieren die Frage, wie man sich das vorstellen soll. P&auml;dophile k&ouml;nnen, um an ihren fixierten W&uuml;nschen festzuhalten, jedes Bildmaterial benutzen. Die einzige Pr&auml;vention, die es gibt, ist die Einsicht dieser Menschen &#8211; die Einsicht, dass sie durch das Ausleben ihrer Neigung sich und Kinder ins Ungl&uuml;ck st&uuml;rzen. N&ouml;tig ist also ein fl&auml;chendeckendes Angebot an geeigneten Trainingsma&szlig;nahmen.</p>
<p>Kinderpornographie &#8211; das meint eindeutig sexualisierte Darstellungen von Kindern. Die sind nicht deshalb verboten, weil ein solches Verbot geeignet w&auml;re, P&auml;dophile davon abzuhalten, solche Bilder anzuschauen. Darstellungsverbote wenden sich an die Allgemeinheit und flankieren das Verbot des sexuellen Missbrauchs. In einer liberalen Gesellschaft kann man nicht alles verbieten, was als unertr&auml;glich angesehen wird. Zu pr&uuml;fen ist, welches Rechtsgut gesch&uuml;tzt werden soll. Beim Verbot des sexuellen Missbrauchs ist das Rechtsgut klar. Ein Bilderverbot ist hingegen problematisch. Nachvollziehbar ist allenfalls das Verbot der bildlichen Darstellung einer Straftat. Denn wenn man Kinder nicht als Sexualobjekte missbrauchen darf, dann ist es auch plausibel, derartige Bilder zu verbieten. Andernfalls k&ouml;nnte der Eindruck entstehen, es sei doch legitim, Kinder als Sexualobjekte anzusehen.</p>
<p>Bevor jetzt &uuml;ber weiter reichende Bilder-Verbote nachgedacht wird, ist daran zu erinnern, dass das Bildhafte zur europ&auml;ischen Kultur geh&ouml;rt. Darstellungen der Sexualit&auml;t, selbst solche des Obsz&ouml;nen und Verwerflichen geh&ouml;ren seit &uuml;ber 100 Jahren selbstverst&auml;ndlich zu unserer Kultur. Sicherlich gibt es einen Schutzbedarf gegen rohe und brutale Bilder; die sollten verboten bleiben, n&auml;mlich als Gewaltpornographie (&sect;&nbsp;184a StGB). &Uuml;ber die bereits heute strafbare Gewaltpornographie redet aber kaum jemand; sie ist in der justiziellen Praxis nahezu bedeutungslos. Dasselbe gilt f&uuml;r Gewaltdarstellungen im nicht-sexualisierten Kontext, f&uuml;r die sich kaum jemand interessiert &#8211; ein absurdes Verst&auml;ndnis von Kunst und Kultur.</p>
<h5>Straf&shy;bar&shy;keit des Herstellens, Verbreitens und Tauschens kinderpor&shy;no&shy;gra&shy;phi&shy;scher Bilder</h5>
<p>Strafrechtlich ist streng zu unterscheiden zwischen dem Herstellen und dem Besitz solcher Bilder. Es handelt sich um v&ouml;llig verschiedene Rechtsg&uuml;ter. Das Verbot Kinder zu missbrauchen, um solche Bilder herzustellen, ist strafrechtlich gesehen ein sexueller Missbrauch, sogar ein schwerer. Er wird in den &sect;&sect;&nbsp;176, 176a StGB unter Strafe gestellt und stellt ein Verbrechen dar. Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs erfasst seit 2008 auch das Herstellen von sog. Posing-Bildern.</p>
<p>Hingegen ist der Besitz von Kinder- oder Jugendpornographie, also auch der Besitz von sexualisierten Bildern sog. Scheinkinder, etwas v&ouml;llig anderes. Er wird nicht als &#8222;Missbrauch&#8220; eines Kindes eingeordnet. Der Besitz wird bestraft, obwohl eigentlich kein zu sch&uuml;tzendes Rechtsgut benannt ist. Die Strafbarkeit wird vielmehr damit begr&uuml;ndet, dass solches Material als anst&ouml;&szlig;ig empfunden wird, und zwar in unserer Kultur sehr einhellig. Nur deshalb wird der Besitz solcher Bilder als ein Vergehen in den &sect;&sect;&nbsp;184b und 184c StGB unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein reines Darstellungsverbot, das systematisch sehr viel besser im BDSG geregelt w&auml;re, wenn die Kinder oder Jugendlichen erkennbar sind. Dass der schlichte Besitz von Bildern, die kein Individuum sch&auml;digen, weil niemand erkennbar ist, unter Strafe gestellt wird, ist eine Anomalie in unserem Strafrecht. Sie zeigt, dass die Gesetzgebung hier Strafrecht auf Halde schafft. Es ist eher Zufall, wenn jemand erwischt wird. Aber wenn jemand erwischt wird, dann legt die Justiz dieses unklare Strafrecht im Einzelfall auch noch extensiv aus. Und wenn dar&uuml;ber berichtet wird, dann hat diese Berichterstattung auch noch v&ouml;llig kontraproduktive Wirkungen.</p>
<h5>Ermittlungspraxis</h5>
<p>Bei Kinderpornografie handelt es sich um sog. grenz&uuml;berschreitende Kriminalit&auml;t. In Deutschland ist daf&uuml;r das BKA zust&auml;ndig, f&uuml;r die internationale Fahndung Interpol. Diese Zentralisierung folgt einem rein pr&auml;ventiven, also polizeilichen Denken. Es wurde von nationalen Runden Tischen und Netzwerken ausgedacht und auf EU-Ebene in Gang gesetzt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall h&auml;tte das Bundeskriminalamt (BKA) eigentlich die Kundenliste pr&uuml;fen m&uuml;ssen, um die F&auml;lle auszusondern, die es sp&auml;ter dem &#8222;Graubereich&#8220; zuordnete. Es gibt bei der Kinderpornografie keinen zul&auml;ssigen Graubereich, weil &sect; 184g StGB den Begriff der sexuellen Handlung (das ist nur die Handlung, die auf dem Bild dargestellt ist) definiert. Diese Legaldefinition besagt, dass es sich mit Blick auf das gesch&uuml;tzte Rechtsgut um eine erhebliche sexuelle Handlung handeln muss. Die Bilder m&uuml;ssen also drastisch sein und das Gebot untergraben, Kinder und Jugendliche nicht als Sexualobjekte zu behandeln. Geht es nur um Besitz (also nicht um Verbreitung), ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich nicht um strafbare Kinderpornografie oder Jugendpornographie handelt. Gegen diese im materiellen Strafrecht angesiedelte Regel hat das BKA versto&szlig;en.</p>
<p>Es hat aber auch noch gegen weitere Regeln versto&szlig;en: V&ouml;llig unverst&auml;ndlich ist, dass das BKA das fragw&uuml;rdige Bildmaterial, erst recht ganze Kundenlisten einfach an die Landeskriminal&auml;mter weiter gegeben hat. Das BKA ist nicht Teil der Justiz im weiten Sinne. Es darf daher auch nicht selbstst&auml;ndig ermitteln und nur darauf warten, dass die zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft die erforderlichen Antr&auml;ge stellt und das jeweilige Gericht sie durchwinkt. Nach allem, was wir bisher &uuml;ber die Ermittlungsabl&auml;ufe im Fall Edathy wissen, scheint so aber die Praxis zu sein. Richtig w&auml;re dagegen gewesen, wenn das BKA das Material an die Generalstaatsanw&auml;lte der L&auml;nder weiter gegeben h&auml;tte. Diese h&auml;tten dann ihres Amtes walten m&uuml;ssen. Denn eigentlich gilt: Die Polizei hilft der Justiz bei deren Ermittlungen, aber sie darf nicht selbst Straftaten ahnden, was im vorliegenden Fall faktisch geschehen ist. Sozusagen augenzwinkernd setzte man sich &uuml;ber die verfassungsm&auml;&szlig;ig festgelegten Rollen hinweg.</p>
<p>Alle weiteren jetzt sichtbar gewordenen Fehler sind Folgefehler, die zeigen, dass die gesamte Organisation, das ausgehandelte System und die organisatorischen Abl&auml;ufe im Einzelnen v&ouml;llig willk&uuml;rlich geworden sind: eine Polizeibeh&ouml;rde, die anstelle der Justiz ihr Ministerium &uuml;ber einzelne Verd&auml;chtige informiert; ein Minister, der sich nicht um einen rechtsstaatlichen Ablauf des Ermittlungsverfahrens, aber daf&uuml;r umso mehr um das Image seines k&uuml;nftigen Koalitionspartners k&uuml;mmert &#8230; Dass dann die SPD das Ganze noch instrumentalisiert und f&uuml;r die parteiinterne Personalplanung benutzt; dass niemand gegen diese unertr&auml;gliche Kumpanei angeht, setzt dem Ganzen die Krone auf. Mit weiteren Ermittlungsverfahren gegen einzelne Akteure ist dem nicht beizukommen &#8211; die Informations- und Ermittlungsabl&auml;ufe geh&ouml;ren insgesamt auf den Pr&uuml;fstand.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Das Vorgehen der Ermittlungsbeh&ouml;rden wie der Politik im Falle Edathy mutet absolutistisch an. In Baden und andernorts gingen die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gegen derartige Machenschaften zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf die Barrikaden. Leider ist dieser Elan verflogen. Wir ruhen uns auf einem rechtsstaatlichen Mythos aus und sind dabei zu zerst&ouml;ren, was die Qualit&auml;t europ&auml;ischer (Rechts-)Kultur ausmacht.</p>
<p><i><b>PROF. DR. MONIKA FROMMEL</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung &uuml;ber &#8222;Pr&auml;ventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&#8220;. Nach einer Professur f&uuml;r Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universit&auml;t in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universit&auml;t, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut f&uuml;r Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;ren die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 Eine Ungeheuerlichkeit, die sp&auml;ter noch kritisiert werden soll.</p>
<p>2 Gerard van den Aardweg, Homosexuelle P&auml;dophilie, Ephebophilie, Androphilie und P&auml;derastie. Gemeinsamkeiten, Unterschiede, &Uuml;berschneidungen, in: DIJG-Bulletin Nr. 19 (2010), S. 34-41, abrufbar unter <a href="http://www.dijg.de/bulletin/19-2010-kinsey-money-und-mehr/" target="_blank" rel="noopener">http://www.dijg.de/bulletin/19-2010-kinsey-money-und-mehr/</a>.</p>
<p>3 Sog. einfache Pornographie nach &sect; 184 StGB ist dagegen bedeutungslos, da es hier spezifische medienrechtliche Beschr&auml;nkungen gibt, die sehr viel wirksamer sind als das Strafrecht.</p>
<p><b>Weitere Kommentare zum Thema:</b></p>
<p>Thomas Fischer: Bitte entschuldigen Sie, Herr Edathy, <i>Die Zeit</i> Nr. 10/2014 v. 27.2.2014, S. 4.</p>
<p>Monika Frommel: Fall Edathy: Exkludierende &ouml;ffentliche Besch&auml;mung, Online-Kommentar bei Novo-Argumente v. 19.2.2014, abrufbar unter <a href="http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001521" target="_blank" rel="noopener">http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001521</a>.</p>
<p>Heribert Prantl: Strafrecht ist kein Moralrecht, <i>S&uuml;ddeutsche Zeitung </i>v. 15.2.2014.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-fall-edathy/">Der Fall Edathy</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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