<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Über Berufsverbote Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/ueber-berufsverbote/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/ueber-berufsverbote/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:38:46 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>
	<item>
		<title>Thesen für die Arbeitsgruppe &#8222;Verfassungsschutzpraxis&#8220; des Kongresses &#8222;Innere Freiheit in der Demokratie&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/thesen-fuer-die-arbeitsgruppe-verfassungsschutzpraxis-des-kongresses-innere-freiheit-in-der-demokr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Feb 1976 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/thesen-fuer-die-arbeitsgruppe-verfassungsschutzpraxis-des-kongresses-innere-freiheit-in-der-demokr/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Charlotte Maack (Stuttgart, 21.2.1976) 1.Die Verfassungsschutzbehörden verfügen über vielfältige Eingriffsmöglichkeiten in den durch das Grundgesetz geschützten Freiheitsbereich des Staatsbürgers. Da sich die Tätigkeit dieser Institution im geheimen abspielt, ist die Gefahr eines Mißbrauchs besonders groß. Es ist daher geboten, die Verfassungsbehörden des Bundes und der Länder durch spezielle Ausschüsse parlamentarisch zu kontrollieren. 2.Bei der Tätigkeit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/thesen-fuer-die-arbeitsgruppe-verfassungsschutzpraxis-des-kongresses-innere-freiheit-in-der-demokr/">Thesen für die Arbeitsgruppe &#8222;Verfassungsschutzpraxis&#8220; des Kongresses &#8222;Innere Freiheit in der Demokratie&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Charlotte Maack</p>
<p>(Stuttgart, 21.2.1976)</p>
<ul>
<li>1.Die Verfassungsschutzbehörden verfügen über vielfältige Eingriffsmöglichkeiten in den durch das Grundgesetz geschützten Freiheitsbereich des Staatsbürgers. Da sich die Tätigkeit dieser Institution im geheimen abspielt, ist die Gefahr eines Mißbrauchs besonders groß. Es ist daher geboten, die Verfassungsbehörden des Bundes und der Länder durch spezielle Ausschüsse parlamentarisch zu kontrollieren.</li>
<li>2.Bei der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden ist zu gewährleisten, daß alle Mitarbeiter der Verfassungsschutzämter und alle im Auftrag des Verfassungsschutzes Tätigen den durch Rechtsvorschriften gesetzten Rahmen wahren und nicht außerhalb der Legalität oder gar als Agent provocateur eingesetzt wer-den.</li>
<li>3.Die Unantastbarkeit der Wohnung und der Intimbereich der Privatsphäre muß auch gegen die Anwendung sogenannter nachrichtendienstlicher Mittel (ins-besondere gegen den Gebrauch von Wanzen, Richtmikrophonen oder Geräten, die von außerhalb Gespräche in einer Wohnung aufnehmen) geschützt bleiben. Ausnahmen darf es lediglich im Rahmen der Spionageabwehr geben.</li>
<li>4.Die aus Art. 35 Abs. 1 Grundgesetz folgende Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe darf nicht so ausgeweitet werden, daß jeder Angehörige des Öffentlichen Dienstes verpflichtet ist, der Verfassungsschutzbehörde Tatsachen und Unterlagen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, unaufgefordert zu übermitteln. Eine solche Verpflichtung macht den Verfassungsschutz zu einer Superbehörde. Im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Gerichten und Verfassungsschutzämtern ist sicherzustellen, daß Informationen des Verfassungsschutzes nicht ausserhalb der Hauptverhandlung an Gerichte gegeben werden.</li>
<li>5.Die Verfassungsschutzbehörden dürfen bei der Einstellung in den Öffentlichen Dienst (soweit es sich nicht um Bedienstete handelt, die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Geheimhaltung unterliegen) nur mitwirken, sofern das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß in die staatsbürgerlichen Rechte der Personengruppe, der der Betroffene angehört, eingegriffen werden kann.</li>
<li>6.Sofern die Verfassungsschutzbehörde bei einer Einstellung in den Öffentlichen Dienst mitwirken, ist zu gewährleisten,</li>
<li>a) daß die Verfassungsschutzbehörden nur &#8222;gerichtsverwertbare&#8220; Tatsachen vorbringen; daß die Verfassungsschutzbehörden (soweit es sich nicht um Bedienstete handelt, die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Geheimhaltung unterliegen) gehalten sind, bestimmte Verjährungsfristen zu respektieren und ein Recht auf politischen Irrtum anzuerkennen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind,</li>
<li>b) daß die Verfassungsschutzbehörden nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit verfahren und bestimmte Tatsachen (beispielsweise aus der Studentenzeit) nicht vorlegen dürfen,</li>
<li>c) daß die Verfassungsschutzbehörden wie Staatsanwälte gehalten sind, wenn belastende Umstände ermittelt werden, auch die möglicher-weise entlastenden Faktoren zu berücksichtigen und vorzulegen,</li>
<li>d) daß das Vorbringen des Verfassungsschutzes (soweit es sich nicht um Bedienstete handelt, die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Geheimhaltung unterliegen) dem Betroffenen im vollen Umfang vorgelegt wird.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/thesen-fuer-die-arbeitsgruppe-verfassungsschutzpraxis-des-kongresses-innere-freiheit-in-der-demokr/">Thesen für die Arbeitsgruppe &#8222;Verfassungsschutzpraxis&#8220; des Kongresses &#8222;Innere Freiheit in der Demokratie&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rede auf dem Stuttgarter Kongreß &#8222;Innere Freiheit in der Demokratie&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/rede-auf-dem-stuttgarter-kongress-innere-freiheit-in-der-demokratie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Feb 1976 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/rede-auf-dem-stuttgarter-kongress-innere-freiheit-in-der-demokratie/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Jürgen Seifert (Stuttgart, 21.2.1976) Das Grundgesetz wurde geschaffen als ein Bollwerk, das eine Wiederholung dessen unmöglich machen sollte, was in Deutschland in den Jahren von 1933-1945 geschehen ist.Der damals gegründete Verfassungsstaat exisitiert noch. Und das Grundgesetz mit seinen kaum übersehbaren Änderungen wird an Jubiläumstagen gefeiert. Das Bollwerk gegen Unterdrückung ist allerdings an manchen Stellen schon [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/rede-auf-dem-stuttgarter-kongress-innere-freiheit-in-der-demokratie/">Rede auf dem Stuttgarter Kongreß &#8222;Innere Freiheit in der Demokratie&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jürgen Seifert</p>
<p>(Stuttgart, 21.2.1976)</p>
<p>Das Grundgesetz wurde geschaffen als ein Bollwerk, das eine Wiederholung dessen unmöglich machen sollte, was in Deutschland in den Jahren von 1933-1945 geschehen ist.<br />Der damals gegründete Verfassungsstaat exisitiert noch. Und das Grundgesetz mit seinen kaum übersehbaren Änderungen wird an Jubiläumstagen gefeiert. Das Bollwerk gegen Unterdrückung ist allerdings an manchen Stellen schon geschleift worden. Aber noch steht dieses Bollwerk. Inder gegenwärtigen Auseinandersetzung geht es darum, ob es uns gelingt, die Umkehrung der Positionen des Grundgesetzes rückgängig zu machen oder ob diejenigen sich durch-setzen, die die ursprüngliche Intention des Grundgesetzes verändert haben.</p>
<p>Niemand kann heute sagen, er wüßte nicht, worum es geht. <u>Alfred Grosser</u> hat<br />in seiner Friedenspreis-Rede das allgemein gemacht, was zuvor nur für den kleinen Teil unseres Volkes als Verfassungsrealität bewußt war: &#8222;Die Betonung&#8220;, sagte Grosser, &#8222;liegt etwas zu sehr und immer mehr auf &#8218;Staat&#8216; und auf &#8218;Ordnung&#8216; und nicht mehr genug auf der Idee der freien politischen Tätigkeit des einzelnen.&#8220; Deshalb kommt es heute in erster Linie darauf an, beharrlich und sozusagen leidenschaftlich nüchtern das zu sagen, was geschehen ist und was anders werden muß. Wehe uns, wenn wir dabei im Zorn übers Ziel hinausschießen oder ein falsches Bild wählen.<br />Wie es dem geht, der überzeichnet, das hat die &#8218;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8216; in der Behandlung des Gedichtes von <u>Alfred Andersch </u>&#8222;Art. 3 Abs. 3&#8220;<br />erst jüngst wieder gezeigt. Für diese Zeitung sind Berufsverbote nichts Beunruhigendes. Die Überprüfung von 454.485 Fällen allein in der Zeit vom 1.1.73 bis zum 30.6.1975 ist für diese Zeitung &#8222;nichts weiter&#8220; als ein &#8222;routinemäßiger, seit 25 Jahren allgemein und überall üblicher Vorgang&#8220;. Beunruhigend ist nur, daß Alfred Andersch weil er warnen will den üblichen gedämpften Ton stört und ein Gedicht schreibt, das klingt wie ein Schrei. Ein solcher Angstruf eines antifaschistischen deutschen Autors ist für die Zeitung des gesitteten deutschen Bürgertums ein Skandal nicht aber, daß dieses Gedicht in der FAZ auf eine Ebene mit der Sprache des übelsten antisemitischen Hetzorgans, des &#8218;Stürmers&#8216;, gebracht wird.</p>
<p>Was sagt nun Andersch?</p>
<p>&#8222;ein volk von<br />ex-nazis<br />und ihren<br />mitläufern<br />betreibt schon wieder seinen lieblingssport die hetzjagd auf<br />kommunisten<br />sozialisten<br />humanisten<br />dissidenten<br />linke&#8220;</p>
<p>Wer verstehen will, was damit gemeint ist, der braucht dazu keine Anleitung. Wer nicht verstehen will, der wird schon um sich zu entlasten wie die FAZ es tut, gegen das Wort von Andersch &#8222;ein volk von exnazis&#8220; die Altersstatistik des Deutschen Volkes bemühen.</p>
<p>Andersch berichtet:</p>
<p>&#8222;als die nazis<br />während des krieges in dänemark<br />den judenstern einführen wollten<br />trug der könig von dänemark<br />bei seinem nächsten ausritt<br />den gelben stern<br />auf seiner uniform&#8220;</p>
<p>Es gibt, denke ich, manchen unter uns, der wie Andersch fragt:</p>
<p>&#8222;warum legen der scheel<br />der schmidt der willi brandt der genscher der maihofer nicht den<br />judenstern an&#8220;</p>
<p>Es gibt in unserem Land aber auch manchen, der meint, daß es falsch ist, eine solche Frage an diejenigen zu richten, die, wie Heinrich Böll sagt in &#8222;unvorstellbarer Blindheit&#8220; mit dafür verantwortlich sind, daß &#8222;diese ungeheure Stacheldrahtproduktion&#8220; (so nennt Böll das Thema unseres Kongresses) überhaupt begonnen wurde. Diese und auch jene, die dagegen protestieren, in Zusammenhang mit der SPD das Wort Blindheit benutzen, bitte ich um Geduld. Ich werde auf diese Fragen eingehen, will zunächst jedoch den Verfassungswandel auf dem Gebiet der abwehrbereiten Demokratie darstellen und behandeln.</p>
<p><u>Dazu meine erste These:</u></p>
<p>Auch der Grundsatz &#8222;Demokratie nur für Demokraten&#8220; gilt nur in der Form und unter den spezifischen Verfahrensvoraussetzungen, wie sie im Grundgesetz festgelegt sind.<br />Das Prinzip der &#8222;militanten Demokratie&#8220; ist somit kein Freibrief für staatliches Handeln. Auch diejenigen, die das Grundgesetz nicht anerkennen oder die es bekämpfen, stehen soweit ihnen demokratische Staatsbürgerrechte abgesprochen werden sollen unter dem Schutz des Grundgesetzes und seiner Verfahrensregeln. Das ist sicher nicht immer bequem; aber wer diese Grundsätze antastet, der verletzt den unveränderbaren Kernbereich unserer Verfassung, er gefährdet das, was er zu retten sucht.<br />Die verfassungsrechtliche Verfahrenssicherung gilt nicht nur für das Verbot politischer Parteien, sondern auch, wenn ein Einzelner Grundrechte verwirkt.<br />Die Bestimmung des Grundgesetzes, in der dies festgelegt ist (es ist Art. 18), lautet: &#8222;Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16 Abs. 2) zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.<br />Die verfassungsrechtliche Verfahrenssicherung im Falle der Verwirkung von Grundrechten war schon bei der Beratung des Grundgesetzes umstritten. Ich will darauf etwas näher eingehen. Es war der FDP-Abgeordnete Thomas Dehler, der damals entschieden für das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes eintrat, &#8222;weil&#8220;, wie er sagte, &#8222;andernfalls die Tragweite dieser Bestimmung der Verwirkung der Grundrechte gar nicht abzusehen ist. Wer gegen irgendeines dieser Grundrechte verstößt, wäre praktisch vogelfrei. Jede Verwaltungsstelle körnte ihm die Grundrechte absprechen. Er müßte sich dann an das Gericht wenden und sehen, wie und wann er wieder zu seinem Recht kommt. Das gleiche könnte gegen eine Gruppe von Menschen geschehen. Jede Polizeibehörde könnte sagen: Du hast ein Grundrecht verletzt, jetzt hast du nicht das Recht der Meinungsfreiheit, du hast nicht das Recht auf Versammlungsfreiheit, du hast dieses Recht verwirkt. Das wäre die Statuierung des Polzeistaates. Die Polizei könnte jeden vogelfrei machen.&#8220;<br />Dehler stellte sich hinter den Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates. Sein Antrag, der die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichtes für den Fall festlegte, daß einzelne die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen, wurde mit 13 gegen 7 Stimmen angenommen. Wenn man die Protokolle des Bundesausschusses des Parlamentarischen Rates heute durchblättert, dann gewinnt man den Eindruck, als ob schon damals der Kern der gegenwärtigen Auseinandersetzung um die Berufsverbote vorweggenommen worden wäre. Der CDU-Abgeordnete von Mangold nämlich sprach sich gegen ein solches Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes aus. Er sagte: &#8222;Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird sich immer ziemlich lange hinziehen. Wenn es sich aber um einen Mißbrauch dieser Grund- und Freiheitsrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handelt, kann nicht so lange gewartet<br />werden, dann muß sofort eingeschritten werden können.<br />Durch dieses sofortige Einschreiten werden ja demjenigen, der davon betroffen wird, nicht die Rechte genommen mit der Möglichkeit, die ihm das Recht sonst gibt, gegen eine solche Verfügung anzugehen.&#8220;<br />Trotz der Abstimmungsniederlage unternahm die CDU-Fraktion noch einmal den Versuch, die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichtes bei der Verwirkung von Grundrechten zu beseitigen. Erneut warnte Thomas Dehler davor, &#8222;diese Bestimmung zu streichen, weil dadurch diese Grund-rechte vollkommen gegenstandslos&#8220; würden. Carlo Schmid, der den Vorsitz führte, unterstütze Dehler durch den Hinweis, daß einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichtes in einem sehr raschen Verfahren erlassen werden&#8220; könnten. Der Streichungsantrag der CDU wurde mit überwiegender Mehrheit gegen 4 Stimn&#8217;ien abgelehnt.<br />Es ist bekannt, daß die Verwirkung von Grundrechten auf Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes in der Geschichte der Bundesrepublik nicht relevant geworden ist. Die beiden überhaupt eingeleiteten Verfahren verliefen im San-de. Man gewinnt den Eindruck, daß entgegen der ausdrücklichen Regelung des Grundgesetzes die CDU die von ihr schon im Parlamentarischen Rat angestrebte Regelung in der Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik durchsetzen konnte &#8230; und dabei heute auch von FDP und SPD unterstützt wird. Dennoch bleibt Art. 18 GG eine geltende Verfassungsbestimmung. Da bei der Verwirkung von Grundrechten Also Art. 18 und ebenso beim Parteien-verbot Art. 21 vom Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gesprochen wird, ist diese Vorschrift heute sogar zu einer der wichtigsten Verfassungsbestimmungen gemacht worden. Dabei will man jedoch viel-fach geflissentlich nicht zur Kenntnis nehmen, daß sowohl gemäß Art. 18 wie gemäß Art. 21, also bei der Verwirkung von Grundrechten wie bei dem Parteienverbot, es dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben soll, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu definieren und festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen diese Grundordnung vorliegt.</p>
<p><u>Damit komme ich zu meiner zweiten These:</u></p>
<p>Die gegenwärtige Berufsverbotspraxis ist deshalb zu einem die Demokratie bedrohenden Problem geworden, weil heute entgegen der Regelung des Grundgesetzes nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Verwaltung über die Auslegung des Begriffes freiheitliche demokratische Grundordnung entscheidet.<br />Die Aushöhlung von Art. 18 ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil aus mancherlei Gründen (Ostpolitik, Opportunitätserwägungen, Zersplitterung der Kommunisten durch die Existenz mehrerer konkurrierender Parteien) ein Verbot bestimmter politischer Parteien derzeit nicht für sinnvoll gehalten wird. Aber gilt mit diesem Einwand muß ich mich nun auseinandersetzen Art. 18 auch für die Einstellung in den Öffentlichen Dienst?<br />Richtig ist, daß in Art. 18 die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich erwähnt wird, die besagt: &#8222;Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden&#8220;. Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates geht jedoch hervor, daß 1948 und 1949 nach den bitteren Erfahrungen der Vergangenheit es selbstverständlich war, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angetastet werden dürfe. Auch ist niemand bei der Beratung des Grundgesetzes auf den Gedanken gekommen, daß der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außerhalb der Verwirkung der Grundrechte und des Parteienverbots eine eigene Bedeutung erlangen und so wie es heute praktiziert wird im Rahmen des Satzes &#8222;Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt&#8220; (Art. 33 Abs. 2) innerhalb der Kategorie &#8222;Eignung&#8220; relevant werden könnte. Deshalb muß, soweit es bei der Einstellung in den Öffentlichen Dienst um die freiheitliche demokratische Grundordnung geht, das Bundesverfassungsgericht entscheiden.</p>
<p>Damit komme ich zu meiner dritten These: <br />Die Praxis in den von SPD und FDP regierten Ländern und auch durch das, was jetzt durch das im Bundesrat gescheiterte &#8218;Extremistengesetz&#8216; der Koalitionsparteien angestrebt wurde, unterscheidet sich allenfalls graduell, nicht aber prinzipiell von den Vorstellungen der CDU/CSU.<br />Das &#8218;Extremistengesetz&#8216; ist zwar auf harten Widerstand der CDU/CSU gestossen und im Bundesrat gescheitert. Doch auch nach diesem Text sollte die Verwaltung und nicht das Bundesverfassungsgericht rechtlich verbindlich die Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch einen Bewerber für den öffentlichen Dienst feststellen können. Es muß sogar gefragt werden, ob die von FDP und SPD angestrebte Einzelfallprüfung in jedem Fall &#8222;liberaler&#8220; und &#8222;rechtsstaatlicher&#8220; ist als die von der CDU/CSU angestrebte Bindung an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit und ob die Einzelfallsprüfung nicht ein Instrument ist oder ein Instrument werden könnte mit dem die Linke insgesamt verunsichert wird und durch das das Berufsverbot bis in die Reihen linker Sozialdemokraten hineingetragen werden kann.</p>
<p><u>Aufgrund der vorgetragenen Thesen formuliere ich meine erste Forderunq:</u></p>
<p>Die juristisch relevante Entscheidung über einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung muß so wie es im Grundgesetz vorgeschrieben ist allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben. Die Einstellung in den Öffentlichen Dienst kann nur dann aufgrund politischer Auffassungen und Aktivitäten des Bewerbers oder einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation abgelehnt werden, wenn zuvor das Bundesverfassungsgericht für den einzelnen oder für eine Gruppe von Menschen festgestellt hat, daß eine Verletzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorliegt.</p>
<p>Die Realisierung dieser Forderung ist möglich, ohne neue Gesetze und ohne Änderung des Beamtenrechts. Dennoch stößt eine solche Forderung auf Widerstand. Die einen werden wie im Parlamentarischen Rat der CDU-Abgeordnete von Mangold sagen: Das ist unmöglich, das braucht zuviel Zeit, das Bundesverfassungsgericht darf nicht noch mehr überlastet werden. Darauf kann man noch heute mit den Argumenten eines Thomas Dehler und eines Carlo Schmidt antworten: Ohne solche Regelung werden die &#8222;Grundrechte vollkommen gegenstandslos&#8220;, man wird &#8222;praktisch vogelfrei&#8220;, das Verfassungsgericht könnte in &#8222;sehr raschen Verfahren&#8220; eine einstweilige Verfügung erlassen. Im übrigen steht im Grundgesetz nirgends geschrieben, daß das Bundesverfassungsgericht lediglich zwei Senate haben muß und daß die Gesctiäftsordnung der Senate nicht neu verteilt werden kann. &#8211; Die anderen<br />werden sagen: Du rüttelst an der Forderung &#8222;Weg mit den Berufsverboten&#8220;. Sie werden fragen: Wieso vertraust du in dieser Frage dem Bundesverfassungsgericht, das doch schon gezeigt hat, daß es kaum etwas anderes tun wird als die Berufsverbote nun verfassungsgerichtlich zu legitimieren?</p>
<p>Auf den ersten Einwand antworte ich: Wer die Einstellung in den öffentlichen Dienst auch für denjenigen um jeden Preis durchsetzen will, der zum bewaffneten Kampf aufruft, oder wer sich selbst den Stempel der Illegalität auf-prägt, der verstärkt durch solche Haltung in letzter Konsequenz nur die Front der Befürworter der Berufsverbote. Der zweite Einwand ist ernster zu nehmen. Die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht entscheiden muß, bedeutet nach den bisher gemachten Erfahrungen nicht notwendig, daß eine solche Entscheidung auch immer richtig ist. Dennoch meine ich, daß das Erfordernis einer verfassungsgerichtlichen Feststellung eine Sicherung ist. Verfahrenregeln gewähren niemals absoluten Schutz. Aber nicht nur diejenigen, die aufgrund der Suspendierung von Art. 114 Weimarer Reichsverfassung ohne Gerichtsbeschluß nach der Notverordnung vom 28. Februar 1933 in Konzentrationslager eingewiesen werden konnten, sondern auch schon jeder, der ein-mal von der Polizei festgenommen worden ist, weiß, welche Bedeutung der bloßen Verfahrensregel zukommt, daß nach Ablauf des folgenden Tages ein Richter über die Festnahme entscheiden muß. Aber noch aus einem anderen Grunde birgt ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht größere Rechtssicherheit. Ich halte es für ausgeschlossen, daß die Verfassungsschutzämter es wagen, einem Verfassungsgericht das vorzulegen, was an sogenannten Erkenntnissen in den derzeit durchgeführten Anhörungen vorgebracht wird.</p>
<p>Wenn es allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt, darüber zu entscheiden, ob eine Partei, eine Gruppe von Menschen oder ein Einzelner gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt, dann folgt daraus</p>
<p><u>und so lautet meine zweite Forderung:</u></p>
<p>Der Unterschied zwischen der durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen juristischen Sanktion und der politischen Auseinandersetzung mit je-<br />nen, die politisch als Gegner, vielleicht sogar als Gefahr für die Demokratie angesehen werden, darf nicht dadurch verwischt werden, daß die politische Auseinandersetzung mittels juristischer Kategorien geführt wird nämlich der juristischen Kategorie der Verfassungswidrigkeit.</p>
<p>Die SPD sollte endlich die Konsequenzen aus der Tatsache ziehen, daß sie sich noch 1956 aus politischen Gründen gegen ein Verbot der KPD ausgesprochen und daß sie 1968 in der Großen Koalition die Duldung der Konstituierung der DKP durchgesetzt hat. Wer wie die SPD es will Parteienverbote zu vermeiden sucht (die Gründe hierfür können ausgeklammert werden, wichtig ist sicherlich, daß Sozialdemokraten im Verlauf ihrer Geschichte zweimal verfolgt worden sind), der darf nicht selbst sowohl in parteipolitischen Auseinandersetzungen als auch durch die Erklärungen der eigenen Repräsentanten in der Exekutive Kommunisten mittels der juristischen Kategorie der Verfassungswidrigkeit immer wieder in eine Illegalitätsecke drängen. Sonst schafft er (wie übrigens auch Bundesminister Maihofer in der Einschätzung der DKP im vergangenen November auf eine parlamentarische Anfrage hin) selbst die Voraussetzung dafür, daß morgen die politische Auseinandersetzung in eine juristische überführt wird und daß durch die eigene Form der Argumentation (möglicherweise sogar wider Willen) ein Parteienverbot provoziert wird, daß man politisch nicht für opportun hält. Die politische Abgrenzung mittels juristischer Kategorien unterhöhlt den im Grundgesetz errichteten Damm, der verhindern soll, daß in unserem Lande jedermann erneut dem anderen Illegalität vorwerfen kann.</p>
<p>Beide hier von mir vorgetragenen Forderungen sind primär an Sozialdemokraten und an Freie Demokraten gerichtet. Mit meiner dritten und letzten Forderung wende ich mich an diejenigen, die der SPD und der FDP kritisch gegenüberstehen und zu diesem Kongreß etwa sagen: Das sind Parteien mit Arbeitsteilung, der eine Teil der Mitglieder opponiert gegen die Berufsverbote und gegen die Gesinnungsschnüffelei, und der andere führt sie durch.</p>
<p><u>Meine dritte Forderung ist ein Appell:</u></p>
<p>Weder die Mitgliedschaft in der SPD und FDP noch die Mitgliedschaft in anderen Parteien darf irgendein Kriterium sein. Unabhängig davon, ob FDP oder auch SPD gegenwärtig bei der Aufrechterhaltung der kapitalistischen Produktionsweise eine spezifische Rolle spielen, muß bei Mitgliedern dieser Parteien (wie übrigens auch bei jedem anderen) immer wieder neu geprüft werden, in welchem Umfang sie bereit sind, den restaurativen Tendenzen in der Bundesrepublik entgegenzutreten und den politische Aktionsspielraum der linken zu schützen.</p>
<p>Ich appelliere an die Kritiker von SPD und FDP: Sozialdemokraten und Freie Demokraten nicht abstrakt als Gegner zu bezeichnen, die es um jeden Preis zu bekämpfen und entlarven gilt, sondern jeweils so etwas wie eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.</p>
<p>Wo es Differenzen mit Sozialdemokraten und Freien Demokraten gibt, müssen diese ausgetragen werden. Es gibt dennoch so etwas wie eine falsche Konfrontation aufgrund von Enttäuschung,. falscher Erwartung, aber viel-leicht auch aufgrund der Repression, für die die SPD und FDP insgesamt ihre Verantwortung oder Mitverantwortung nicht leugnen können. Die Geschichte zeigt, daß solche falsche Konfrontation, daß solche Bruderkämpfe immer&#8217;besonders hart sind. So haben viele, die sich vor 1933 bekämpften, erst als es zu spät war, erkannt, wo die Gemeinsamkeiten liegen. Angesichts der gegenwärtigen restaurativen Tendenzen in der Bundesrepublik und in einer Situation, in der &#8211; wie Umfragen zeigen nur wenige in unserem Lande bereit sind, die Errungenschaften des Grundgesetzes dagegen zu verteidigen, daß Ruhe und Ordnung erneut zur ersten Bürgerpflicht gemacht werden, kann solcher Bruderkampf verhängnisvoll werden. Es kommt darauf an (bei aller Kritik), die falsche Konfrontation zwischen jenen zu vermeiden, die im Notfall die einzigen sein werden, die bereit sind, die Demokratie wie ein Bollwerk zu verteidigen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/rede-auf-dem-stuttgarter-kongress-innere-freiheit-in-der-demokratie/">Rede auf dem Stuttgarter Kongreß &#8222;Innere Freiheit in der Demokratie&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Innere Freiheit in der Demokratie &#8211; Wen schützen die Berufsverbote?&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/innere-freiheit-in-der-demokratie-wen-schuetzen-die-berufsverbote/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Feb 1976 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/innere-freiheit-in-der-demokratie-wen-schuetzen-die-berufsverbote/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kongreß veranstaltet von den Kreisverbänden der SPD, FDP, des DGB, der Gewerkschaften ÖTV und DAG und von der HUMANISTISCHEN UNION in Stuttgart am 21. Februar 1976 Der Kongreß gliederte sich wie folgt: 1. Vier Eingangsreferate vor dem Plenum, die die Position der Referenten und der Partei oder Organisation, die sie vertraten, markierten; 2. Arbeit in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/innere-freiheit-in-der-demokratie-wen-schuetzen-die-berufsverbote/">&#8222;Innere Freiheit in der Demokratie &#8211; Wen schützen die Berufsverbote?&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kongreß</p>
<p>veranstaltet von den Kreisverbänden der SPD, FDP, des DGB, der Gewerkschaften ÖTV und DAG und von der HUMANISTISCHEN UNION in Stuttgart am 21. Februar 1976</p>
<p>Der Kongreß gliederte sich wie folgt:</p>
<ul>
<li>1. Vier Eingangsreferate vor dem Plenum, die die Position der Referenten und der Partei oder Organisation, die sie vertraten, markierten; </li>
<li>2. Arbeit in den Arbeitskreisen &#8218;Praxis des Verfassungsschutzes&#8216;, &#8218;Disziplinierung am Arbeitsplatz&#8216;, &#8218;Nichtzulassung im Öffentlichen Dienst&#8216;, &#8218;Berufsverbote in Schule und Hochschule&#8216;, &#8218;Politische Restauration&#8216; und &#8218;Verfassungsverständnis und Rechtsprechung&#8216;;</li>
<li>3. Berichterstattung aus den Arbeitskreisen;</li>
<li>4. Stellungsnahmen der Vertreter aus den veranstaltenden Organisationen vor dem Plenum.</li>
</ul>
<p>Die Referenten waren: Georg Benz (BV-Mitglied IGM), Prof. Horst Ehmke (MdB SPD), Dr. Burkhard Hirsch (Innenminister in NRW, FDP), und Prof.Dr. Jürgen Seifert (BV-Mitglied der HU). Ihre Ausführungen stimmten, wenn auch mit unterschiedlichen Akzentsetzungen darin überein: daß die Praxis der Handhabung der &#8222;Radikalen-Erlasse&#8220; seit dem Ministerpräsidentenbeschluß von 1972 in der Bundesrepublik in beängstigender Weise alarmierend sei. Nach den Berichten aus den Arbeitskreisen (in denen HU-Mitglieder mehrfach als Leiter oder Berichterstatter und Experten mitarbeiteten) umrissen Vertreter der veranstaltenden Organisationen ihren prinzipiellen Standort im Einsatz für die &#8222;innere Freiheit&#8220; in der Bundesrepublik.</p>
<p>Für die HUMANISTISCHE UNION sprach die Bundesvorsitzende <u>Dr. Charlotte Maack</u>. Sie erklärte folgendes:<br />&#8222;Die eben gehörten Berichte bestätigen die Position, die die Humanistische Union seit dem Bekanntwerden des &#8218;Hamburger Senatsbeschlusses&#8220; vom November 1971 einnahm. Zum ersten Mal im März 1972, 1973 in verschärft präzisierender Form als Beschluß einer Deligiertenkonferenz und 1974 als Stellungnahme des Bundesvorstandes. Die Schwerpunkte dieser Stellungnahmen beinhalten:</p>
<ul>
<li>1.daß Verfassungswidrigkeit bzw. verfassungswidrige Tätigkeiten nur von den dafür zuständigen Gremien des Verfassungsgerichtes festgestellt werden dürfen;</li>
<li>2.a) daß die politische Betätigung Meinungsäußerungen und Aktionen von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes allein an ihrer strafrechtlichen Relevanz zu messen sind; </li>
<li>b) und daß die Bindung an das Grundgesetz, wie es das Beamtenrahmengesetz und die Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst vorschreiben, auch für die Beurteilungen der Anwärter eines Öffentlichen Dienstverhältnisses genügen. Zusätzliche verschärfende Gesetzesregelungen sind daher abzulehnen;</li>
<li>3.daß die Praxis der gegenwärtigen Überprüfungen verharmlosend &#8222;Anhörungen&#8220; genannt bestätigen, daß die Verschärfungen der Bestimmungen für die Übernahme in den Öffentlichen Dienst die zu schützende &#8222;freiheitlich demokratische Grundordnung&#8220;aushöhlen, anstatt sie streitbar zu verwirklichen.</li>
<li>4.Für die HUMANISTISCHE UNION sind die Artikel 3 Abs. 3, Artikel 33 Abs. 2 und und 3 und Artikel 5 Grundgesetz verbindlich. Obwohl sie Verfassungsgerichtsurteilen seit der Verkündung des Hochschulurteils, des Urteils zum § 218 und nicht zuletzt nach dem Urteil über die Beschäftigung von &#8218;Radikalen&#8216; im Öffentlichen Dienst vom Vorjahr kritisch gegenübersteht, hält sie an dem Prinzip der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit fest. Ihre Kritik an verfassungsrechtlich angreifbaren Bundesverfassungsgerichtsurteilen aus den letzten Jahren zu artikulieren, zu veröffentlichen, erscheint ihr dringend erforderlich. Dies kann dazu beitragen, die Bundesverfassungsrichter an ihre Verpflichtung gegenüber dem Grundgesetz zu erinnern.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/innere-freiheit-in-der-demokratie-wen-schuetzen-die-berufsverbote/">&#8222;Innere Freiheit in der Demokratie &#8211; Wen schützen die Berufsverbote?&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auszug aus einer Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 25. Juli 1975</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/auszug-aus-einer-analyse-des-bundesverfassungsgerichtsurteils-vom-25-juli-1975/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Oct 1975 14:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/auszug-aus-einer-analyse-des-bundesverfassungsgerichtsurteils-vom-25-juli-1975/</guid>

					<description><![CDATA[<p>J&#252;rgen Seifert aus: Vorg&#228;nge Nr. 17 (Heft 5/75), S. 4-9 Das Verfassungsqericht ist der inhaltlichen Auseinandersetzung ausqewichen: &#8222;Es ist nicht abzustreiten, da&#223; die aus dem Obrigkeitsstaat stammende und auf einen Monarchen ausgerichtete Treuepflicht (des Beamten) in einem Konkurrenzverh&#228;ltnis steht zu den demokratischen Grunds&#228;tzen der Gleichbehandlung, die in Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/auszug-aus-einer-analyse-des-bundesverfassungsgerichtsurteils-vom-25-juli-1975/">Auszug aus einer Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 25. Juli 1975</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>J&uuml;rgen Seifert</p>
<p>aus: Vorg&auml;nge Nr. 17 (Heft 5/75), S. 4-9</p>
<p><u>Das Verfassungsqericht ist der inhaltlichen Auseinandersetzung ausqewichen:</u></p>
<p>&#8222;Es ist nicht abzustreiten, da&szlig; die aus dem Obrigkeitsstaat stammende und auf einen Monarchen ausgerichtete Treuepflicht (des Beamten) in einem Konkurrenzverh&auml;ltnis steht zu den demokratischen Grunds&auml;tzen der Gleichbehandlung, die in Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG ihren Niederschlag gefunden haben. Von einem Verfassungsgericht sollte man gerade weil die genannten Artikel des Grundgesetzes in der &ouml;ffentlichen Diskussion eine zentrale Rolle spielen erwarten k&ouml;nnen, da&szlig; eine wirkliche Abw&auml;gung solcher konkurrierender Verfassungsprinzipien vorgenommen wird. Die Entscheidung des Gerichtes ist jedoch f&uuml;r jeden, der gewillt ist, den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes einen gewissen Rang zuzubilligen, deshalb ein Schlag ins Gesicht, weil eine solche Gegen&uuml;berstellung und Abw&auml;gung verschiedener Verfassungsprinzipien &uuml;berhaupt nicht vorgenommen wird&#8220;</p>
<p><u>Die mangelhafte &#8222;Auslegung&#8220; des Art. 3 Abs. 3 GG:</u></p>
<p>&#8222;Beispielhaft f&uuml;r die Art und Weise, in der der Senat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Gegenposition vermeidet, ist der Teil, in dem auf Art. 3 Abs. 3 GG eingegangen wird. Der Senat beginnt mit der blo&szlig;en Feststellung, diese Bestimmung &#8222;relativiert jedoch nicht die im Beamtenverh&auml;ltnis wurzelnde Treuepflicht des Beamten und die aus ihr zu ziehenden Folgen&#8220;. Begr&uuml;ndet wird dies mit 3 Abs&auml;tzen. Begonnen wird mit einem Satz, der auch einem Juristen einige Schwierigkeiten bereitet: &#8222;Zun&auml;chst geht es nicht an, das Verbot in Art. 3 Abs 3 GG nicht nur auf das blo&szlig;e &#8218;Haben&#8216; einer politischen &Uuml;berzeugung, sondern auch auf das &Auml;u&szlig;ern und Bet&auml;tigen dieser politischen Anschauung zu beziehen.&#8220; Ist es zuf&auml;llig, da&szlig; das Gericht sich so ausdr&uuml;ckt? Scheut es sich, das klar aus-zusprechen, was es meint, da&szlig; Art. 3 Abs. 3 GG lediglich das blo&szlig;e &#8222;Haben&#8220; einer politischen Auffassung, nicht aber das &Auml;u&szlig;ern dieser &Uuml;berzeugung sch&uuml;tzt; mit anderen Worten hei&szlig;t das: gesch&uuml;tzt soll nach Auffassung des Gerichtes lediglich der nicht ge&auml;u&szlig;erte Gedanke sein, also eine &#8222;innere Emigration&#8220;, die selbst im NS-Deutschland geduldet werden mu&szlig;te.&#8220;</p>
<p><u>Positionen des Grundgesetzes werden preisgegeben:</u></p>
<p>&#8222;Die am 25. Juli 1975 ver&ouml;ffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist nicht nur im Inhalt, sondern auch in der &auml;u&szlig;eren Form Ausdruck eines neuen Freund-Feind-Denkens. Statt wie im Grundgesetz festgelegt die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Illegalit&auml;tserkl&auml;rungen nur besonderen Gremien zuzuerkennen, hat das Bundesverfassungsgericht mit der Berufsverbotsentscheidung den Damm unterh&ouml;hlt, der verhindern soll, da&szlig; in unserem Lande erneut jedermann den Andersdenkenden in eine Illegalit&auml;tsecke dr&auml;ngen kann.&#8220;</p>
<p><i>Der vollst&auml;ndige Beitrag erschien unter dem Titel &#8222;Rechtsprechung nach dem, &#8218;was auf der Hand liegt&#8216;. Das Bundesverfassungsgericht&nbsp; zur Frage der Besch&auml;ftigung sogenannter Radikaler im &ouml;ffentlichen Dienst&#8220; in den </i><a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/"><i>vorg&auml;ngen</i></a><i> Nr. 17 (Heft 5/1975), S. 4-9</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/auszug-aus-einer-analyse-des-bundesverfassungsgerichtsurteils-vom-25-juli-1975/">Auszug aus einer Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 25. Juli 1975</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-dienstrechtlicher-vorschriften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Mar 1974 13:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-dienstrechtlicher-vorschriften/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union vorgelegt von der Bundesregierung zur Ablösung des sogenannten Ministerpräsidentenbeschlusses und gegen die dem Bundesrat vorgelegten Entwürfe Bayern und Baden-Württembergs 1.Die HUMANISTISCHE UNION verkennt nicht, daß der von der Bundesregierung am 6. März 1974 zur Ablösung des Ministerpräsidentenbeschlusses vom 28. Januar 1972 vorgelegte Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 204/ 74) gemessen an der bisherigen Praxis und an [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-dienstrechtlicher-vorschriften/">Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union</p>
<p>vorgelegt von der Bundesregierung zur Ablösung des sogenannten Ministerpräsidentenbeschlusses und gegen die dem Bundesrat vorgelegten Entwürfe Bayern und Baden-Württembergs</p>
<p><b>1.<br /></b>Die HUMANISTISCHE UNION verkennt nicht, daß der von der Bundesregierung am 6. März 1974 zur Ablösung des Ministerpräsidentenbeschlusses vom 28. Januar 1972 vorgelegte Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 204/ 74) gemessen an der bisherigen Praxis und an dem von Bayern und Baden-Württemberg vorgelegten Entwurf Fortschritte enthält.<br /><b>2.<br /></b>Die HUMANISTISCHE UNION hält es jedoch auch diesem Entwurf gegen-über für geboten, darauf hinzuweisen, daß das Grundgesetz die Rechtskonstruktion einer verfassungswidrigen, aber nicht verbotenen Organisation bewußt ausgeschlossen und die Zuständigkeit für Parteienverbote und Verwirkungserklärungen von Grundrechten aus gutem Grund ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zugesprochen hat. Wenn aus politischen Gründen der Antrag zum Verbot bestimmter politischer Parteien nicht gestellt wird, dann darf bei konsequenter Anwendung der im Grundgesetz festgelegten Prinzipien ausschließlich das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob ein einzelner, der einer vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotenen Partei angehört, als jemand behandelt werden kann, der die &#8222;Grundrechte im Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht&#8220; (Art. 18 GG). Die durch das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugesprochene Kompetenz darf dem Gericht nicht genommen und der Verwaltung zu-gesprochen werden. Nur eine ausschließliche Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts darüber, wer Grundrechte im Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht und deshalb in seinen staatsbürgerlichen Rechten beeinträchtigt werden darf (den Begriff des &#8222;Verfassungsfeindes&#8220; kennt das Gesetz bekanntlich nicht) entspricht dem vom Grundgesetz für derartige Fälle vorgesehenen Rechtsweg und verbürgt die durch den Gesetzentwurf angestrebte Rechtseinheitlichkeit. Durch Bildung eirles dritten Senats beim Bundesverfassungsgericht könnte das Gericht ohne<br />Schwierigkeiten in die Lage versetzt werden, Verfahren gemäß Art. 18 GG durchzuführen.<br /><b>3.<br /></b>Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anhörungen lassen im übrigen ein zwingendes Gebot der Rechtsstaatlichkeit außeracht, das bei derartigem Verwaltungshandeln strikte Förmlichkeit und für den Betroffenen die Möglichkeit der Heranziehung eines Rechtsbeistandes vorschreibt.<br /><b>4.</b><br />Der Gesetzentwurf stellt ferner für die Zulassung zu einer Ausbildung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erfolgen kann, nicht sicher, daß die Ausbildung bestimmter Kandidaten nicht in dis-qualifizierender Weise (etwa in Form eines Anstellungsverhältnisses gegenüber dem üblichen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf) erfolgt. Gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darf im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht verstoßen werden. Beispielsweise müssen entweder alle Referendare im Angestelltenverhältnis ausgebildet werden oder alle Referendare müssen zu Widerrufsbeamten ernannt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-dienstrechtlicher-vorschriften/">Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beschluss der Delegiertenkonferenz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/beschluss-der-delegiertenkonferenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Feb 1973 13:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/beschluss-der-delegiertenkonferenz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union im Februar 1973 Die HUMANISTISCHE UNION fordert die Ministerpräsidenten und den Bundeskanzler auf, ihre Entschließung zur &#8222;Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im Öffentlichen Dienst&#8220; zurückzunehmen. Diese Grundsätze über die Einstellung in oder die Entfernung aus dem Öffentlichen Dienst verletzen die Verfassungsrechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (gleicher Zugang zum Öffentlichen Amt), Art. 33 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/beschluss-der-delegiertenkonferenz/">Beschluss der Delegiertenkonferenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union</p>
<p>im Februar 1973</p>
<p>Die HUMANISTISCHE UNION fordert die Ministerpräsidenten und den Bundeskanzler auf, ihre Entschließung zur &#8222;Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im Öffentlichen Dienst&#8220; zurückzunehmen.</p>
<p>Diese Grundsätze über die Einstellung in oder die Entfernung aus dem Öffentlichen Dienst verletzen die Verfassungsrechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (gleicher Zugang zum Öffentlichen Amt), Art. 33 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 3 GG (das strikte Verbot der Benachteiligung aus weltanschaulichen und politischen Gründen) und Art. 5 GG (Freiheit der Meinungsäußerung und &#8211; nach BVerfG &#8211; der politischen Betätigung).</p>
<p>Nach dem Grundgesetz steht es ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu, Grundrechte abzuerkennen oder über die Verfassungswidrigkeit parteipolitischer Betätigung zu entscheiden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/beschluss-der-delegiertenkonferenz/">Beschluss der Delegiertenkonferenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zum Hamburger Senatsbeschluß von 1971 und zum Ministerpräsidentenbeschluß von 1972</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/zum-hamburger-senatsbeschluss-von-1971-und-zum-ministerpraesidentenbeschluss-von-1972/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Oct 1972 12:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Über Berufsverbote]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/zum-hamburger-senatsbeschluss-von-1971-und-zum-ministerpraesidentenbeschluss-von-1972/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union Stellungnahme des Verbandstages 1972 Die HUMANISTISCHE UNION nimmt nach eingehender Prüfung durch eine Reihe ihr angehörender Juristen zur Veröffentlichung der Pressestelle des Hamburger Senats vom 25. 11. 1971 und zur Erklärung der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 28. 1. 1972 wie folgt Stellung: 1.Beide Erklärungen sind sachlich überflüssig. Das geltende Beamtenrecht und die einschlägigen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/zum-hamburger-senatsbeschluss-von-1971-und-zum-ministerpraesidentenbeschluss-von-1972/">Zum Hamburger Senatsbeschluß von 1971 und zum Ministerpräsidentenbeschluß von 1972</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union</p>
<p>Stellungnahme des Verbandstages 1972</p>
<p>Die HUMANISTISCHE UNION nimmt nach eingehender Prüfung durch eine Reihe ihr angehörender Juristen zur Veröffentlichung der Pressestelle des Hamburger Senats vom 25. 11. 1971 und zur Erklärung der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 28. 1. 1972 wie folgt Stellung:</p>
<p>1.<br />Beide Erklärungen sind sachlich überflüssig. Das geltende Beamtenrecht und die einschlägigen Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst geben dem Staat ausreichende Möglichkeiten, dafür zu sorgen, daß bei allen einzustellenden Beamten und den anderen Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neben ihrer sachlichen Eignung auch ihre Loyalität zur freien rechts-staatlichen Grundordnung festgestellt wird.<br />2.<br />Beide Erklärungen sind so ungenau und irreführend formuliert, daß sie nur allzu geeignet sind, mißverstanden zu werden und eine politische Progromstimmung zu erzeugen.<br />3.<br />Der vielfach verwendete Begriff des &#8222;Radikalismus&#8220; ist sachlich und politisch gleich unglücklich angewandt. Radikalismus ist nicht gleich &#8222;verfassungsfeindlich&#8220;. Radikalismus bezeichnet die Grundsätzlichkeit und Kompromißlosigkeit einer Einstellung, nicht die Einstellung selbst. Durch die mißbräuchliche Anwendung des Begriffes Radikalismus wird eine mißbräuchliche Praxis er-leichtert, wenn nicht nahegelegt.<br />4.<br />Die größte Gefahr des Mißbrauchs liegt in der unterschiedlichen Handhabung beamtenrechtlicher Bestimmungen, je nachdem, ob es sich um Angehörige rechtsextremer Gruppen handelt oder im landläufigen, aber keineswegs immer zutreffenden Sinne, um linksextreme. Diese können nach aller Erfahrung<br />bereits durch ihre radikale theoretische Kritik der bestehenden Wirtschaftsund Gesellschaftsordnung verfassungswidrig als verfassungsfeindlich diffamiert werden. Rechtsextremisten dagegen, die ohne ausformulierte Theorie sich die Aushöhlung und Vernichtung der demokratischen Verfassung zum Ziel gesetzt haben, unterlaufen möglicherweise die beamtenrechtlichen Bestimmungen.<br />5.<br />Die Weimarer Republik ist &#8222;ganz legal&#8220; durch den Hitler-Staat ersetzt worden. Ihr Ende kam als Folge einer unverantwortlichen Unterschätzung des Rechtsextremismus.<br />6.<br />Die Zusicherung mehrerer Ministerpräsidenten, jeder Fall werde individuell geprüft werden, schließt die Gefahr des Mißbrauchs der Erklärung vom 28.Januar 1972 nicht aus. Schon jetzt sind Fälle bekannt, in denen z.B. Lehrer nur deshalb nicht in den Öffentlichen Dienst übernommen werden, weil sie während einiger Semester in einer linken Studentengruppe tätig oder sogar nur Mitglied waren. Die versprochene individuelle Prüfung jeden Falles ist überdies nur dann sinnvoll, wenn jedem Beschuldigten die sichere Gewähr gegeben ist, daß er die Vorwürfe oder Verdächtigungen kennenlernt und sich vor einer unabhängigen Instanz mit ihnen auseinandersetzen kann.<br />7.<br />Wie groß die Gefahr des Mißbrauchs ist, geht schon daraus hervor, daß immer wieder in der Presse davon die Rede ist, daß die Erklärungen sich gegen die bloße Mitgliedschaft in bestimmten Gruppen und Parteien richten. Das ist nach dem Wortlaut der Erklärungen falsch. Eine derartige Praxis wäre grundgesetzwidrig.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/zum-hamburger-senatsbeschluss-von-1971-und-zum-ministerpraesidentenbeschluss-von-1972/">Zum Hamburger Senatsbeschluß von 1971 und zum Ministerpräsidentenbeschluß von 1972</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
