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	<title>Kirchliches Arbeitsrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</title>
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		<pubDate>Thu, 21 May 2026 09:58:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heute, am 21. Mai 2026, wurde der „Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Jubiläumsausgabe des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am <strong>21. Mai 2026</strong>, wurde der <em>„Grundrechte-Report 2026 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“</em> in der Stiftung Forum Recht in Karlsruhe der Öffentlichkeit vorgestellt.</p>
<p>Die <strong>Jubiläumsausgabe</strong> des 30. Grundrechte-Reports behandelt die Gefährdung von Grund- und Menschenrechten im Jahr 2025. Im Angesicht zahlreicher nationaler und internationaler Krisen greifen staatliche Stellen „zu den Waffen“: Zum einen bewaffnet sich der Staat durch Sondervermögen mit Rekordausgaben für Militär und durch eine Stärkung der Bundeswehr – und greift dabei in Grundrechte der Bürger*innen ein. Zum anderen weiten Bund und Länder ihre Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für Polizei, Geheimdienste und andere Behörden aus, von Staatstrojanern über Datenanalysen mit Palantirs „Gotham“ bis zu biometrischen Abgleichen und automatischer Gesichtserkennung. Daneben verschärfen sich die Krisen für die Menschenrechte mit Blick auf den Wohnungsmangel, den Klimawandel, die Rechte von Geflüchteten und Menschen am Rande des Existenzminimums.</p>
<p>Der Report versteht sich als <strong>„alternativer Verfassungsschutzbericht“</strong> und bespricht Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Er wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.</p>
<p><strong>Herta Däubler-Gmelin</strong>, Rechtsanwältin, frühere Bundesministerin der Justiz und langjährige Bundestagsabgeordnete, präsentierte den Grundrechte-Report. Sie hob die aktuell immense Bedeutung des Grundrechtsschutzes hervor: „In unserer Zeit ist Sorge um die Wirksamkeit der Grund- und Menschenrechte besonders geboten. Nicht allein wegen der Aggressionskriege, Konflikte und immer noch zunehmenden autoritären Tendenzen, sondern auch, weil globale – technische – Standards, z.B. in KI-Systemen, trotz ihrer Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer häufiger unsere Freiheitsrechte einengen – oder auch die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefährden.“</p>
<p><strong>Leo D’Andola</strong>, Schüler, berichtete über die Schulstreiks gegen die Wehrpflicht: „Oft redet die Bundesregierung, wenn sie beispielsweise über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz spricht, über Sicherheit. Aber wir Jugendliche fühlen uns nicht sicher – nicht, wenn wir einen Fragebogen bekommen, den wir für die Bundeswehr ausfüllen müssen; nicht, wenn wir der Bundesregierung mitteilen müssen, wenn wir für längere Zeit ins Ausland gehen; und nicht, wenn wir über die kommenden Maßnahmen nachdenken – über Musterung, Sammlung unserer persönlichen Daten und die mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht.&#8220;</p>
<p><strong>Ahmad Mosamem Rahimi</strong>, der vor den Taliban fliehen musste, berichtete über den Umgang der Bundesregierung mit ihm und anderen Afghan*innen, denen Deutschland Schutz zugesagt hatte: „Obwohl ich alle meine Unterlagen hatte und mir versprochen worden war, dass ich nach Deutschland kommen dürfe, wartete ich in Pakistan fast zwei Jahre lang auf mein Visum. Während dieser Zeit wusste ich nicht, ob und wann ich nach Deutschland einreisen könnte oder ob die pakistanische Polizei mich nach Afghanistan zurückschicken würde, wo ich der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Während dieser ganzen Zeit musste ich Ausbeutung, Misshandlung und einen tiefen Mangel an Respekt erdulden.“</p>
<p><strong>Athena Möller</strong>, Jura-Studentin und Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, führte für die Redaktion durch die Veranstaltung. Sie stellte fest: „Es ist zunehmend anmaßend, von der Bevölkerung und insbesondere der jüngeren Generation Loyalität gegenüber dem deutschen Staat zu erwarten, während dieser ihre Grundrechte nicht ausreichend wahrt. Obwohl die Grundrechte 2025 besorgniserregend oft und intensiv verletzt wurden, scheinen Politik und Staatsapparat diesbezüglich kaum Konsequenzen tragen zu müssen. Der Grundrechte-Report nimmt sie in die Pflicht und stellt klar, welche Vorgehensweisen aus welchen Gründen zu beanstanden und zu verurteilen sind.“</p>
<p>Das Buch ist ab dem <strong>27. Mai 2026</strong> über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen (<a href="http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/">http://www.grundrechte-report.de/quermenue/bestellen/</a>). Rezensionsexemplare (auch als pdf) zu Pressezwecken können über die Humanistische Union (HU) bestellt werden (<a href="mailto:service@humanistische-union.de">service@humanistische-union.de</a>). Für Rückfragen oder Interview-Wünsche wenden Sie sich bitte an Carola Otte und Dr. Philip Dingeldey unter 030/2045 0256 oder <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grundrechte-Report 2026 </strong>– Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Herausgegeben von: Peter von Auer, Nina Diarra, Franziska Görlitz, Rolf Gössner, Max Putzer, Rainer Rehak, Theresa Tschenker, Lea Welsch, Rosemarie Will, Michèle Winkler, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt/M 2026, ISBN: 978-3-596-71370-7, 240 Seiten, 15,00 Euro.</p>
<p><img decoding="async" width="160" height="243" class="size-full wp-image-20538 alignleft" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/05/grr2026-e1779113755894.jpeg" alt="" /></p>
<p><em>Der Grundrechte-Report 2026 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richter*innenvereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Jurist:innen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/30-grundrechte-report-2026-der-oeffentlichkeit-vorgestellt/">30. Grundrechte-Report 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Oct 2025 09:01:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025 im Fall Egenberger. Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert den gestern veröffentlichten <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html">Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025</a> im Fall Egenberger.</p>
<p>Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2013 bei der Diakonie als Referentin für ein Projekt zu Antirassismus beworben. Trotz passender fachlicher Qualifikationen wurde sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Sie machte deshalb Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil die Diakonie als evangelischer Verein in der Stellenausschreibung eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche verlangt hatte. 2018 obsiegte Egenberger mit ihrer Schadensersatzforderung <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-501-14">vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)</a>. Zunächst hatte der <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=201148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Europäische Gerichtshof (EuGH)</a>, den das BAG angerufen hatte, entschieden, dass Religionsgemeinschaften eine Religionszugehörigkeit nur zum Einstellungskriterium machen dürften, wenn sie „nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle.</p>
<p>Eine solche Anforderung konnte das BAG für die Referentin-Stelle in dem Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ nicht erkennen und sprach Vera Egenberger deshalb Schadensersatz nach dem AGG in Höhe von 3.915,46 Euro zu.</p>
<p>Das BVerfG hob nun diese Entscheidung des BAG aufgrund der Verfassungsbeschwerde des Diakonischen Werkes auf. Das BAG wird deshalb abermals im Fall Egenberger entscheiden müssen.</p>
<p>Das Diakonische Werk hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil es sich in seinem „Selbstbestimmungsrecht“ nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung verletzt sah. Danach dürfen Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten „selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ ordnen und verwalten.</p>
<p>Das BVerfG entschied, dass das BAG dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Religionsgemeinschaft obliege es, die Notwendigkeit der Kirchenzugehörigkeit für die konkret betroffene Tätigkeit plausibel darzulegen. Die Gerichte müssten diese Darlegung kontrollieren, dürften aber nicht ihre Wertung anstelle der kirchlichen Wertung setzen. Das habe aber das BAG getan.</p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt zwar, dass das BVerfG europarechtsfreundlich entscheidet, indem es das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht mehr wie zuvor nahezu schrankenlos gelten lässt. „Unverständlich ist aber, warum das BVerfG es für möglich hält, dass für die Erstellung eines Antirassismus-Berichts die Kirchenzugehörigkeit eine plausible Anforderung ist“, sagt Dr. Kirsten Wiese, Beirätin der Humanistischen Union. „Das eröffnet den Kirchen die Möglichkeit, auch für augenscheinlich verkündungsferne Stellen Religionszugehörigkeit zu verlangen.“</p>
<p>Seit dem Urteil des BAG von 2018 verzichteten zwar viele kirchliche Träger auf die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit in ihren Stellenausschreibungen. Allerdings sind die circa 1,8 Millionen Beschäftigten bei kirchlichen Trägern sowie die Bewerber*innen auf dem kirchlich dominierten sozialen Arbeitsmarkt weiterhin nicht frei von den Anforderungen „Kirchenmitgliedschaft und Loyalität zum christlichen Dienstherrn“.</p>
<p>Die <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/staat-religion-weltanschauung/kirchliches-arbeitsrecht">Humanistische Union kritisiert schon lange dieses kirchliche Sonderarbeitsrecht</a> und betont stetig, dass das vermeintliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen laut Wortlaut des Grundgesetzes nur ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der für alle geltenden Gesetze sei.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kirsten Wiese</em></p>
<p><em>Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an die Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union (e-Mail: <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a>, Tel.: 030/ 2045 0256).</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/religionszugehoerigkeit-und-christliche-loyalitaet-bekommt-wieder-mehr-gewicht-in-der-einstellungspraxis-der-kirchen-bverfg-schwaecht-rechte-von-arbeitnehmenden/">Religionszugehörigkeit und christliche Loyalität bekommen wieder mehr Gewicht in der Einstellungspraxis der Kirchen: BVerfG schwächt Rechte von Arbeitnehmenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 12:53:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirche & Finanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Obwohl das Grundgesetz seit 1949 eine weitgehende Trennung von Staat und Kirchen vorschreibt, ist der Staat mit der evangelischen und katholischen Kirche weiterhin eng verbunden. Dabei verlieren die Kirchen sowohl an Mitgliedern – 2023 waren nur noch 47 Prozent der Bevölkerung Mitglied der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2024) – als auch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/">Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-einzug-western" align="justify">Obwohl das Grundgesetz seit 1949 eine weitgehende Trennung von Staat und Kirchen vorschreibt, ist der Staat mit der evangelischen und katholischen Kirche weiterhin eng verbunden. Dabei verlieren die Kirchen sowohl an Mitgliedern – 2023 waren nur noch 47 Prozent der Bevölkerung Mitglied der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland 2024) – als auch an Vertrauen in der Bevölkerung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Über dieses Missverhältnis schreibt Thomas Schüller in seinem 2023 erschienenen Buch <i>Unheilige Allianz. Warum sich Staat und Kirche trennen müssen </i>ebenso lebendig wie kritisch. Schüller ist selbst Mitglied in der katholischen Kirche und Professor für kanonisches Recht an der Universität Münster. Es geht ihm um</p>
<blockquote class="western">
<p>„eine Bestandsaufnahme einer Allianz, die schon lange nicht mehr heilig ist, weil Politik und Kirchen immer weiter auseinanderdriften, gleichzeitig aber durch vielfältige institutionelle Verflechtungen auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen sind“ (S. 11).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sein Fokus liegt auf der katholischen Kirche. Seine Ausgangsthese lautet, dass trotz ihres Bedeutungs- und Vertrauensverlustes den beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland vom Staat ein zu großer Spielraum bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten eingeräumt werde, insbesondere was das Arbeitsrecht und die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch angehe. In der Bildungs- und Sozialpolitik könnten die Kirchen immer noch erheblichen Einfluss auf den Staat ausüben. Die Politik fürchte den Tag, an dem sich die Kirchen aus Bildung und Pflege zurückzögen, da dann der Staat selbst oder andere freie Träger diese Aufgaben übernehmen müssten (S. 13/40).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zunächst erläutert der Autor die verfassungsrechtliche Situation: Durch Art. 140 GG sind die kirchenbezogenen Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136-141 WRV) Bestandteil des GG geworden. Den Kirchen blieb dadurch der Status einer Körperschaf des öffentlichen Rechts erhalten, und zugleich wurde er auch für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. Mit diesem Status ist sowohl das Recht verbunden, Kirchensteuern zu erheben, als auch die eigenen Angelegenheiten innerhalb des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Privileg der Kirchen sei mit der Erwartung verknüpft gewesen, dass sie gemeinwohldienlich seien. Das habe 1949 ihrer damaligen gesellschaftspolitischen Rolle entsprochen: 90 Prozent der Bevölkerung war Mitglied in einer der beiden Kirchen. Angesichts des Mitgliederschwundes und der Missbrauchsskandale sei eine so weitreichende Autonomie aber nicht mehr akzeptabel. (S. 21-29)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anschließend stellt Schüller dar, dass die Kirchen in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen staatliche Aufgaben übernehmen: Sie betreiben Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kinderhospize und versorgen Obdachlose. Die Fortführung dieses Engagements sei aber unter den katholischen Bischöfen umstritten: Während eine Minderheit nur noch Einrichtungen betreiben wolle, die einschließlich des Personals in Gänze katholisch ausgerichtet seien, wolle eine Mehrheit durch die kirchlichen Einrichtungen im Bildungs- und Fürsorgebereich den christlichen Geist in die Welt tragen (S. 31-36).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Danach erläutert der Autor, dass die Kirchen lange im Arbeitsrecht vom staatlichen Recht abweichen konnten, ohne dass staatliche Gerichte das beanstandeten. So konnten die kirchlichen Träger gemäß der katholischen Sexual- und Morallehre homosexuellen Arbeiternehmer*innen ebenso wie solchen, die sich scheiden ließen und wieder heirateten, kündigen. Dieser diskriminierende Umgang mit Arbeitnehmenden musste aber aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes 2018 geändert werden. Der EuGH entschied in den Fällen der Kündigung eines Chefarztes nach dessen Wiederheirat (Urteil vom 9.11.2018, C-68/17) und der Nichtbeschäftigung einer konfessionslosen Bewerberin durch die Diakonie (Urteil vom 17.4.2018, C-414/16), dass der Arbeitgeber unzulässig diskriminiert hätte. Infolgedessen hätte die katholische Kirche 2023 eine neue Grundordnung verabschiedet, der zufolge zwar sexuelle Vielfalt akzeptiert werde, der Kirchenaustritt aber als kirchenfeindliches Verhalten weiterhin zur Kündigung führen könne. Dagegen fordert die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, dass auch ein Kirchenaustritt kein Kündigungsgrund sein dürfe und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das Kirchen-Privileg in § 9 gestrichen werde (S. 72-74).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ebenso kritisiert Schüller das kollektive Arbeitsrecht der Kirchen. Auf diesem „dritten Weg“ werden die Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge, sondern durch paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt, während außerhalb der Kirchen die Arbeitsbedingungen durch die Tarifparteien (zweiter Weg) und individuelle Arbeitsverträge (erster Weg) festgelegt werden. Kirchliche Beschäftigte haben deshalb kein Streikrecht. Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch 2012, dass das Streikrecht nur ausgeschlossen werden dürfte, wenn die Gewerkschaften an den kirchlichen Kommissionen zur Aushandlung der Arbeitsbedingungen beteiligt würden (Urteil v. 20.11.2012, Az: 1 AZR 179/1; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 15.7.2015, 2 BvR 2292/13).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Gesetzgeber hat das kirchliche Sonderarbeitsarbeitsrecht bislang – entgegen der Ankündigung im alten Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen – nicht geändert. Noch immer sind die Kirchen von der Geltung des für das kollektive Arbeitsrecht wesentlichen Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen (§ 118). Der Autor nimmt an, dass die Parteien am arbeitsrechtlichen Sonderstatus der Kirchen nicht rütteln, weil sie deren Rückzug vom Sozial- und Bildungsmarkt fürchten (S. 55).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vehement kritisiert Schüller zudem die mangelhafte Aufklärung der Kirchen zum sexuellen Missbrauch. Über Jahrzehnte haben Priester und Pastoren, Ordensleute, Lehrer und Erzieher Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht. Die zahlreichen Gräueltaten wurden der breiten Öffentlichkeit erst bekannt, nachdem der Jesuit Klaus Mertes als damaliger Leiter des Canisiuskollegs in Berlin die dortigen Missbrauchsfälle öffentlich machte und ehemalige Schüler*innen dazu aufrief, Missbrauchsfälle zu melden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schüller schreibt, dass die Kirchenoberen – einschließlich Papst Johannes Paul II und Benedikt XVI – lange die Täter durch Versetzung in andere Gemeinden geschützt hätten (S. 86/89). Obwohl der sexuelle Missbrauch in der katholischen Kirche nach kanonischem Strafrecht als Verstoß gegen das Zölibat strafbar sei, seien die Täter milde behandelt und selten verfolgt worden (S. 88f./96). Zwar zahlten die Kirchen Opfern Entschädigungen, deren Höhen seien aber eher niedrig, und sie erfolgten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (S. 112). Unverständlich bleibe, warum die staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht konsequenter den Missbrauch in kirchlichen Einrichtungen aufdeckten und verfolgten, obwohl Religionsgemeinschaften an das staatliche Strafrecht gebunden seien. Strafverfolgungsbehörden hätten Sexualstraftäter in den kirchlichen Reihen lange milde behandelt – im Vertrauen darauf, dass die Kirchen sich selbst um diese kümmern würden. Immer noch zögerten Staatsanwaltschaften, Akten der Kirchen zum sexuellen Missbrauch zur Tataufklärung zu beschlagnahmen (S. 100-102). Wünschenswert wäre in diesem Kapitel gewesen, dass der Autor die angedeutete Gewalt durch kirchliche Frauen – Ordensschwestern, Erzieherinnen etc. – gegenüber Schutzbefohlenen (S. 77) noch näher ausgeführt hätte. Zudem fehlen Informationen darüber, wie das kanonische Strafrecht sexuelle Handlungen von Nicht-Klerikern thematisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In zwei weiteren Kapiteln thematisiert Schüller die staatliche Förderung der Kirchen ebenso wie verschwenderische Ausgaben von Bischöfen wie Tebartz-van Elst, die vom Staat nur zögerlich als Untreue strafrechtlich verfolgt werden (S. 135ff.). Der Staat zahlte 2024 mehr als 618 Millionen Euro Dotationen ohne Gegenleistung an die beiden Kirchen (Haupt 2024). Der Grund für diese Staatsleistungen wurde 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss als Folge der Enteignung von circa 10.000 Quadratkilometern der Kirchen gelegt. Das Grundgesetz schreibt die Ablösung dieser Leistungen vor (S. 119). Aber auch in der 20. Legislaturperiode des Bundestags scheiterte ein Ablösegesetz am Widerstand der Bundesländer, die sich gegen die Ablösesummen wehren (S. 127). Hier übersieht Schüller die Forderung der Humanistischen Union (2011), dass die Staatsleistungen ablösefrei beendet werden könnten, weil die Enteignungen durch Gesamtzahlungen in Höhe von 21 Milliarden Euro (Stand: 2024) schon lange abgegolten sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zudem treibt der Staat die Kirchensteuer ein. Zwar werde er dafür von den Kirchen bezahlt; dass Kirchensteuersystem sei europaweit aber einzigartig. Kirchen wie Staat begründeten dessen Erhalt mit der kirchlichen Beteiligung an staatlichen Aufgaben wie dem Betreiben von Schulen, Kitas, oder Pflegeheimen. Zugunsten der Kirchen argumentiert Schüller, dass die Kosten der Einrichtungen nicht vollständig vom Staat finanziert werden, sondern jeweils ein Eigenanteil zu erbringen sei (S. 130-133).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier liegt ein Schwachpunkt des Buches: Wenn die Allianz von Staat und Kirchen geändert werden soll, muss das Argument der Gemeinwohldienlichkeit (S. 175) ebenso wie die Trägerlandschaft im Bildungs- und Sozialsektor genauer untersucht werden: Wie werden Aufträge zur Erfüllung staatlicher Sozialaufgaben vergeben? Wie hoch sind Zuwendungen an die freien Träger? Wie hoch sind die Eigenanteile? Welche gesetzlichen Änderungen wären notwendig, um die privilegierte Stellung der Kirchen im sozialen Bereich zu ändern? Etwa sind kirchliche Träger per se anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, während andere Träger erst ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen (§ 75 SBG VIII). Durch einen genaueren Blick auf diese Aspekte ließe sich besser beurteilen, ob der Staat jenseits des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Trennung von den Kirchen auch einen gesellschaftspolitischen oder finanziellen Nutzen von dieser Trennung hätte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wünschenswert wäre zuletzt eine vertiefte Befassung mit dem Kirchenasyl gewesen (siehe aber S. 187). Wenn die Sonderrechte der Kirchen konsequent beseitigt würden, müsste der Erhalt dieses kirchlichen Privilegs neu begründet werden; und zwar möglicherweise mit der menschenrechtlich notwendigen Korrektur der asylrechtlichen Verfahren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein paar Literaturbelege mehr und ein paar Wiederholungen weniger hätten die Qualität des Buches noch gehoben. Aber auch so liefert Schüller einen ebenso umfassenden wie lebendigen Eindruck der aktuellen Kooperation von Staat und Kirchen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="right"><i>Kirsten Wiese</i></p>
<h3 align="left">Zus&auml;tzlich verwendete Literatur</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland</i> 2024: Entwicklung der Kirchenmitglieder 1992-2023, in: <i>FOWID-Online</i> vom 07.07.2024, <a href="https://fowid.de/meldung/entwicklung-kirchenmitglieder-1992-2023">https://fowid.de/meldung/entwicklung-kirchenmitglieder-1992-2023</a>.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Haupt, Johann-Albrecht</i> 2024: Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (Stand: 2024), in: <i>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</i>, Nr. 244 = Jg. 62, H. 4, S. 167-175.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><i>Humanistische Union</i> 2011: Entwurf eines „Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirche“, Berlin.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/rezension-die-maer-von-der-gemeinwohldienlichkeit-der-kirchen/">Rezension: Die Mär von der Gemeinwohldienlichkeit der Kirchen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie halten es die Parteien mit den Bürgerrechten? Unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2025</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/wahlpruefsteine-zur-bundestagswahl-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Feb 2025 11:50:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union (HU) hat ihre Wahlprüfsteine an verschiedene Parteien gesandt, die zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kandidieren. Die meisten der momentan im Bundestag vertretenen Parteien haben jedoch im Vorfeld untereinander eine Reihe an NGOs bestimmt, deren Wahlprüfsteine sie beantworten werden. Die Humanistische Union ist nicht in dieser kleinen Liste, sodass wir von den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/wahlpruefsteine-zur-bundestagswahl-2025/">Wie halten es die Parteien mit den Bürgerrechten? Unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="">Die Humanistische Union (HU) hat<a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/unsere-wahlpruefsteine/"> ihre Wahlprüfsteine an verschiedene Parteien</a> gesandt, die zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kandidieren. Die meisten der momentan im Bundestag vertretenen Parteien haben jedoch im Vorfeld untereinander eine Reihe an NGOs bestimmt, deren Wahlprüfsteine sie beantworten werden. Die Humanistische Union ist nicht in dieser kleinen Liste, sodass wir von den größeren Parteien keine Antworten erhalten haben. Da wir uns mit diesem Vorgehen jener Parteien nicht zufrieden geben können und weiterhin den Anspruch vertreten, mit unseren Wahlprüfsteinen ein breites Spektrum an bürgerrechtlichen und gesellschaftspolitischen Fragen und Themen abzudecken, hat die HU selbst die Wahlprogramme der folgenden Parteien (Reihenfolge nach Anzahl der Sitze im aktuellen Bundestag) durchgearbeitet, um dort mögliche Antworten zu den meisten ihrer Fragen ausfindig zu machen:</p>
<ul>
<li>SPD</li>
<li>CDU /CSU</li>
<li>Bündnis 90 / Die Grünen</li>
<li>FDP</li>
<li>AfD</li>
<li>Linke</li>
<li>BSW</li>
</ul>
<p>Die folgenden Parteien haben unsere Fragen direkt beantwortet, wofür wir ihnen sehr danken (Reihenfolge alphabetisch):</p>
<ul>
<li>Freie Wähler</li>
<li>Piraten</li>
<li>SSW</li>
<li>Volt</li>
</ul>
<p>Die Humanistische Union gibt mit ihren Wahlprüfsteinen und ihrer Auswertung keine Empfehlungen zur Wahlentscheidung. Wir bilden lediglich die erhaltenen und erarbeiteten Antworten auf unsere bürgerrechtlichen Fragen unkommentiert ab, um die Lesenden für ihre Wahlentscheidung zu informieren. Wen die dazugehörigen Positionen der HU interessieren, kann sich unter folgendem Link näher informieren: <a href="https://www.humanistische-union.de/alle-themen/">Themen der Humanistischen Union</a>.</p>
<p><em>Folgende Personen haben an der Erstellung der Wahlprüfsteine mitgewirkt: Prof. Dr. Clemens Arzt, Tobias Baur, Dr. Philip Dingeldey, Prof. Dr. Johannes Feest, Dr. Wolfram Grams, Dr. Johann-Albrecht Haupt, Stefan Hügel, Carola Otte, Prof. Dr. Rosemarie Will und der <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/demokratisierung-vorschlaege-zur-rettung-der-demokratie/">Arbeitskreis Demokratisierung</a>.</em></p>
<p><em>Des Weiteren haben folgende Personen an der Auswertung der Parteiprogramme mitgewirkt: Dr. Philip Dingeldey, Prof. Dr. Johannes Feest, Dr. Wolfram Grams und Carola Otte.</em></p>
<p><strong>Sie finden die aufwendigen Wahlprüfsteine der HU wichtig und wollen unsere bürgerrechtliche Arbeit unterstützen? Dann spenden Sie gerne. Unter diesem Link erhalten Sie weitere Informationen: <a href="https://www.humanistische-union.de/unterstuetzen/spenden-2/">Spenden</a>.</strong></p>
<p>Es folgen unsere Wahlprüfsteine &#8211; samt der Antworten und Auszüge aus den Parteiprogrammen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Bildungspolitik</h1>
<h2 class="">Ein erheblicher Teil der Umsetzung der UN-Be&shy;hin&shy;der&shy;ten&shy;rechts&shy;kon&shy;ven&shy;tion obliegt durch die Inklusion im Bereich der Schulen den L&auml;ndern. Zur gleich&shy;be&shy;rech&shy;tigten Teilhabe von Kindern und Jugend&shy;li&shy;chen mit Behin&shy;de&shy;rungen am Schulleben bedarf es umfang&shy;rei&shy;cher personeller und sachlicher Ausstat&shy;tungen, um die Unter&shy;brin&shy;gung von Sch&uuml;ler*innen mit Behin&shy;de&shy;rungen in den Schulen zu reali&shy;sie&shy;ren. Existieren von Ihrer Seite Planungen zur Reali&shy;sie&shy;rung dieses Unter&shy;st&uuml;t&shy;zungs&shy;be&shy;da&shy;rfs?</h2>
<h2 class="">Welche Ma&szlig;nahmen sind von Ihrer Seite geplant, um die Kommunen und Bundes&shy;l&auml;nder als Schultr&auml;ger seitens des Bundes zu entlasten?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Die SPD widmet sich der Geschichtsbetrachtung und konstatiert, dass „Geschichtsverfälschungen und Desinformation“ gegenwärtig die Demokratie gefährden. Deshalb sei eine „bessere historische Bildung zur Stärkung des kritischen Geschichtsbewusstseins“ notwendig. Dazu wird „die Zusammenarbeit zwischen den Bildungs- und Erinnerungsorten“ empfohlen.</p>
<p>„Wir sorgen dafür, dass Kitas und Schulen zuverlässig an der Seite der Familien stehen. Dazu soll „der Digitalpakt Schule […] fortgesetzt und inhaltlich weiterentwickelt werden.“</p>
<p>Die SPD sagt der sozialen Ungleichheit im deutschen Bildungswesen offiziell den Kampf an: „[…] wir wollen, dass gute Bildung unabhängig von der Lebenssituation gelingt.“ Zu diesem Zweck möchte die SPD den Fachkräftemangel im Bildungswesen beheben, Ganztagsschulen ausbauen und mittels einer Reform des Bafögs die Anpassung an die Lebenshaltungskosten herstellen, um jungen Leuten ein Studium zu ermöglichen.</p>
<p>Gleichzeitig plädiert die SPD für den Ausbau dualer Studiengänge und favorisiert damit private Anbieter im Bildungswesen. Gleiches gilt für das Subsidiaritätsprinzip: Die SPD möchte Anreize für sogenannte freie Träger zum Bau neuer Einrichtungen schaffen.</p>
<p>Zur Finanzierung dessen soll die Erbschafts- und Schenkungssteuer reformiert werden. Zudem müsse die Schuldenregel im Grundgesetz dergestalt geändert werden, dass Finanzierungen wieder möglich werden und eine marode Infrastruktur des Bildungswesens ein Ende findet. Deshalb hält es die SPD für erforderlich, die Kommunen als Träger von Bildungseinrichtungen zu entlasten.</p>
<p>Einen konkreten Vorschlag zugunsten inklusiver Modelle macht die SPD mit ihrer Forderung, „die Frühen Hilfen für Familien in belasteten Lebenslagen schrittweise bis zum Ende der Grundschulzeit“ ausweiten. Das bedeutet, die „Trennung von Jugendhilfe, Schule und Gesundheitsleistungen“ zu überwinden und deren Angebote zusammenzuführen.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Die CDU hält am Modell der Jugendoffiziere an Schulen fest.</p>
<p>Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention: Die „Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ müsse gesichert werden, ohne dies jedoch auszuführen.</p>
<p>Erinnerungskultur – auch im Geschichtsunterricht in den Schulen – bedeutet für die CDU die &#8222;Erinnerung an die beiden totalitären Regime in Deutschland“. Diese Gleichsetzung von DDR-Geschichte mit dem Holocaust wird erweitert um den &#8222;Erinnerungsansatz um die Geschichte des Kolonialismus&#8220;.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Bündnis 90/Die Grünen plädiert für einen starken Ausbau der Förderung von Kindern in den naturwissenschaftlichen und mathematischen Bereichen, den sogenannten MINT-Fächern.</p>
<p>„Das Mitbestimmungsrecht von Kindern wollen wir weiter stärken und Konzepte zur Demokratieförderung flächendeckend umsetzen.“</p>
<p>„Die Massenverbrechen des Nationalsozialismus sind uns Mahnung: Nie wieder! Deswegen wollen wir die KZ-Gedenkstätten mit ausreichenden Mitteln für den Erhalt des Bestandes, für Forschung und ausstellungspädagogische, mehrsprachige Begleitung und Gedenkveranstaltungen ausstatten. Die Dokumente der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen sollen der Öffentlichkeit und Forschung langfristig zur Verfügung stehen. Besonders in Zeiten erstarkender geschichtsrevisionistischer und extrem rechter Kräfte und nach dem Ableben der Generation der Zeitzeug*innen sind Gedenkstätten wichtige Orte der Vermittlung eines kritischen Geschichtsbewusstseins an heutige und kommende Generationen. Deswegen wollen wir allen Schüler*innen ermöglichen, einmal in ihrer Schulzeit eine NS-Gedenkstätte zu besuchen und das auch finanziell unterstützen. Wir intensivieren die Beschäftigung mit Antisemitismus, der ideologischen Grundlage des präzedenzlosen Menschheitsverbrechens der Shoah. Wir intensivieren auch die Beschäftigung mit dem Antiziganismus und dem aus ihm resultierenden historischen Unrecht, das die Betroffenen erfahren haben. Dabei nehmen wir explizit auch das fortgesetzte Unrecht nach 1945 in den Blick. Die NS-Verbrechen gegenüber Menschen mit Behinderung werden wir weiter aufarbeiten, die Opfer anerkennen und angemessen entschädigen. &#8218;Nie wieder&#8216; muss heißen: Verantwortung zu tragen für die Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Die FDP fordert den verpflichtenden Besuch aller Schülerinnen und Schüler in einer Gedenkstätte. Diese Forderung wird zugleich erhoben mit einer Stärkung der mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und dem Ausbau der sogenannten Mint-Fächer.</p>
<p>Die frühkindliche Bildung sei bislang vernachlässigt worden. Das sei mittels der Einführung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards zu verändern. Durch den Einsatz multiprofessioneller Teams sei auch ein adäquater Betreuungsschlüssel gewährleistet. Es wird jedoch keine Aussage darüber getroffen, woher diese Fachleute für multiprofessionelle Teams kommen sollen. Die Förderung von mathematisch-technischen Fähigkeiten solle zentraler Bestandteil der frühkindlichen Bildung werden.</p>
<p>Die Kultusministerkonferenz (KMK) soll als Entscheidungsgremium abgeschafft und durch einen Zusammenschluss von „Wissenschaftlern, Praktikern, Eltern- und Wirtschaftsvertretern“ ersetzt werden.</p>
<p>Neben einer Pflicht zur Zensurengebung ab Klasse drei sollen „KI-gestützte und adaptive Lernmethoden in den Schulalltag“ Einzug halten.</p>
<p>Die mangelhafte Finanzierung der Schulen soll durch ein „frei einsetzbares Chancenbudget“ durch einzelne ausgeglichen werden. Damit könnten die Schulen eigenständig über ihre Organisation, ihr Schulprofil und den Einsatz multiprofessioneller Teams entscheiden.</p>
<p>Die FDP fordert zusätzlich eine De-Qualifizierung der Lehramtsstudiengänge, indem sie eine duale Ausbildung für Lehrer*innen fordert.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Die AfD befürwortet ein nach Begabungen differenziertes Schulsystem, das dem unterschiedlichen Leistungsvermögen der Schüler gerecht wird. Gleichzeitig soll aber eine Durchlässigkeit gewährleistet werden. Hochbegabungen sind besonders zu fördern. An allen Schulformen sollen die Klassenstärken verringert werden.“</p>
<p>„Die schulischen Leistungen in Deutschland sind seit Jahren rückläufig. Ein Hauptgrund hierfür sind Entwicklungsrückstände und zu geringe deutsche Sprachkennnisse. Wir setzen uns für die Einführung einer bedarfsorientierten Vorschule ein, um alle Kinder so weit zu fördern, dass sie dem regulären Unterricht folgen können. […] Eine Inklusion muss mit Augenmaß erfolgen, den Kindern Erfolgserlebnisse ermöglichen, darf aber Schüler und Lehrer nicht überfordern und die Mitschüler nicht am Lernfortschritt hindern. Kinder mit besonderem Förderbedarf erhalten in der Förderschule eine umfassende Unterstützung, die die Regelschule nicht leisten kann. Die AfD setzt sich deshalb für den Erhalt der Förderschulen ein. Die Förderschule sollte wieder zum Regelfall für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden.“</p>
<p>„Die Integration von Migranten ist eine Herausforderung für das deutsche Bildungssystem, da viele von ihnen anderen Kulturkreisen und zudem oft bildungsfernen Schichten entstammen. Fehlende Vorbildung, mangelnde Sprachkenntnisse und kulturelle Differenzen verhindern in vielen Fällen eine erfolgreiche Qualifizierung für den deutschen Arbeitsmarkt. Solange Kinder mit Migrationshintergrund nicht hinreichend Deutsch sprechen, um am Regelunterricht teilzunehmen, muss verpflichtender Deutschunterricht im Vordergrund stehen.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Die Linke konstatiert einen Investitionsstau im deutschen Bildungswesen, die Existenz maroder Schulen und den Mangel an Lehrkräften und weiterem Personal. Es wird die fachlich korrekte Forderung nach einem adäquaten Personalschlüssel an Schulen mit einer Vertretungsreserve von mindestens 10 Prozent erhoben. Die Finanzierung dessen soll mittels einer Vermögensteuer, die in die Länderhaushalte fließen soll, erfolgen. Ein 100-Milliarden-Euro-Sondervermögen soll bis zur Sicherung dieser Finanzierung bereitgestellt werden. Auch müsse das Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern in der Bildung aufgehoben werden. Stattdessen müsse die Bildung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz verankert werden. Privatisierungen im Bildungssektor seien auszuschließen.</p>
<p>Das gegliederte Schulsystem befördere die soziale Ungleichheit. Die von der Partei vorgeschlagene Schule sei für alle Kinder gleichermaßen da, also für behinderte und nichtbehinderte Kinder. Diese Schule böte alle Schulabschlüsse an, sei inklusiv und als Ganztagsschule konzipiert. Dazu müsse sie zwingend barrierefrei sein. In dieser Schule arbeiten nicht ausschließlich Lehrer*innen. Stattdessen kooperieren multiprofessionelle Teams von Lehrkräften, Sozialpädagog*innen, Psycholog*innen miteinander. Erst so werde diskriminierungsfreie individuelle Förderung möglich.</p>
<p>Die Linke fordert, die Mitbestimmungsrechte von Schüler*innen auszubauen, um so Demokratie und Partizipation möglichst frühzeitig zu verankern.</p>
<p>An Schulen dürfe es keinerlei Anzeichen einer Erziehung zur „Kriegstüchtigkeit“ geben. Stattdessen müsse die Friedenserziehung Eingang in die Schulen finden.</p>
<p>Die Linke favorisiert den Dialog zwischen Lehrkraft und Kind anstelle des Einsatzes von Lernsoftware. Wenn Software eingesetzt wird, solle sie den Standards „quelloffener freier Software entsprechen und es sollten bevorzugt sogenannte Open Educational Resources (freie Lern- und Lehrmaterialien) zum Einsatz kommen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Das BSW kritisiert die mangelhafte Finanzierung des deutschen Bildungssystems. Die Differenzierung verschiedener Schulen und Schulformen wird bejaht.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir setzen uns für eine inklusive Gesellschaft ein, in der Barrierefreiheit und Teilhabe selbstverständlich sind. Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf eine umfassende gesellschaftliche Teilhabe &#8211; unabhängig von ihren individuellen Einschränkungen. Wir wollen nicht nur Hindernisse abbauen, sondern echte Teilhabe für alle ermöglichen &#8211; für eine gerechte, inklusive Zukunft, in der jeder unabhängig von seinen Fähigkeiten selbstbestimmt leben kann. Spezielle Förderkindertagesstätten und -schulen leisten wertvolle Arbeit für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Wir setzen uns dafür ein, diese Einrichtungen zu erhalten und auszubauen. Sie bieten maßgeschneiderte Unterstützung und tragen dazu bei, dass auch Kinder mit besonderen Herausforderungen die bestmögliche Bildung und Betreuung erhalten. Zusätzlich sollen Lernmaterialien wie Bücher in Blindenschrift oder Hörbücher in Schulen standardmäßig verfügbar sein.“</p>
<p>„Bildungspolitik ist überwiegend Ländersache und soll es auch bleiben. Es ist jedoch unverzichtbar, dass der Bund mithilft, Weichen richtig zu stellen, ein optimales Bildungsumfeld zu gewährleisten und die Bundesländer bei ihren zunehmenden Bildungsaufgaben auch finanziell zu unterstützen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„PIRATEN sind für die Förderung eines inklusiven Bildungssystems, welches den individuellen Bedürfnissen aller Lernenden gerecht wird. Dazu zählen kleinere Klassenstärken, multiprofessionelle Teams sowie die verpflichtende Integration von Inklusions- und Sonderpädagogik in das Lehramtsstudium. So lange diese Art von Inklusionsbildung noch nicht etabliert wurde, sollten die exklusiven Förderschulen erhalten bleiben, um den Menschen einen angemessenen Übergang zu ermöglichen und alle Schulen zu Inklusionsschule umzubauen.“</p>
<p>&#8222;Wir PIRATEN fordern ein Solarpaket, welches öffentliche Gebäude mit PV ausrüsten soll. Das hat Vorbildfunktion und reduziert die Betriebskosten. So kann beispielsweise das Budget von Schulen erhöht werden. Dafür ist ein Förderprogramm zu schaffen, um die Modernisierung des Sozialgesetzbuches um Hürden abzubauen und das Digitalpaket wieder aufzugreifen, welches aktualisiert unter Zuhilfenahme von Werkzeugen wie Künstlicher Intelligenz und auch Virtueller Realität den Schulalltag inklusiver gestaltet. Hinzu kommt das die Finanzierung, gemessen am Bruttoinlandsprodukt, in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren unter dem OECD- und EU-Durchschnitt liegt. Wir wollen dies ändern. Damit auch der Bund die Finanzierung in allen Bereichen unterstützen kann setzen wir uns weiterhin für eine vollständige Aufhebung des Kooperationsverbots im Grundgesetz ein.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Als SSW setzen wir uns für die konsequente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bildungssystem ein. Um die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sicherzustellen, fordern wir eine bessere personelle und sachliche Ausstattung der Schulen. Der Bund soll einen Bildungsfonds einrichten, um finanziell schwache Kommunen bei der Modernisierung von Schulen, der Digitalisierung und der Ausstattung zu unterstützen. Bildungschancen dürfen nicht von regionalen Haushaltslagen abhängen. Zudem treten wir für einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbildung und -betreuung ein.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Eine gemeinsame Schule für alle Kinder und Jugendlichen schafft gleiche Chancen und fördert Vielfalt. Längeres gemeinsames Lernen stärkt den sozialen Zusammenhalt und ermöglicht faire Bildungserfolge. Inklusion in Schulen ist ein zentraler Schritt, um Chancengleichheit zu schaffen und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen. Eine barrierefreie Schulumgebung und bedürfnisgerechte Angebote ermöglichen allen Kindern und Jugendlichen eine gleichberechtigte Teilnahme am Schulleben. Volt Deshalb setzt sich Volt für die bauliche Umgestaltung von Schulen ein, um die Zugänglichkeit zu gewährleisten. Multiprofessionelle Teams mit Inklusionsfachkräften unterstützen Kinder und Jugendliche bedarfsgerecht und entlasten Lehrkräfte. Förderschulen werden als Übergangslösung in enger Kooperation mit Regelschulen betrieben, bis das Ziel &#8218;Schule für alle&#8216; erreicht ist.“</p>
<p>„Einheitliche Qualitätsstandards, effiziente Ressourcennutzung und schnellere Entscheidungsprozesse sind essentiell, um Chancengleichheit in der Bildung zu gewährleisten. Durch die schrittweise Auflösung des Föderalismus in der Bildung können bundesweite Lösungen entwickelt und umgesetzt werden. Daher setzt sich Volt für die Abschaffung des Kooperationsverbots zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich und eine nationale Bildungsstrategie mit einheitlichen Abschlüssen und einer Neuordnung finanzieller Zuständigkeiten ein.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Bioethik</h1>
<h2 class="">Welche Ma&szlig;nahmen planen Sie zur Legali&shy;sie&shy;rung des Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruchs?</h2>
<h3></h3>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Wir werden Schwangerschaftsabbrüche entkriminalisieren und außerhalb des Strafrechts regeln – außer wenn sie gegen oder ohne den Willen der Schwangeren erfolgen. Wir wollen Schwangerschaftsabbrüche zu einem Teil der medizinischen Grundversorgung machen.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>&#8222;Paragraph 218 bleibt&#8220;.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir wollen, dass selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr in § 218 des Strafgesetzbuches kriminalisiert, sondern grundsätzlich außerhalb des Strafrechts geregelt werden. Entsprechend den Empfehlungen der Fachkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, soll in der Frühphase einer Schwangerschaft der Abbruch rechtmäßig sein und für die mittlere Phase ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden. Wir treten dafür ein, dass eine freiwillige Beratung durch ein Recht auf Beratung und ein abgesichertes Angebot von Beratungsstellen in vielfältiger Trägerschaft garantiert sind. Eine verpflichtende Wartefrist zwischen Beratung und Abbruch lehnen wir ab. Zudem muss es genügend Einrichtungen geben, die den Eingriff möglichst wohnortnah mit der gewünschten Methode vornehmen […]. Die Kosten sollen von den Krankenkassen übernommen [&#8230;] werden.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„In allen Bundesländern soll in die Ausbildung der Gynäkologinnen und Gynäkologen der Schwangerschaftsabbruch in die Ausbildung integriert werden. Allen Frauen soll die Kostenübernahme des Abbruchs ermöglicht werden. Existierende Möglichkeiten medikamentöser Abbruchmethoden sollten Schwangeren besser zugänglich gemacht werden und z.B. medizinisches Personal und Hebammen begleitet werden können. Eine Reform der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§218, 218a StGB) soll im Wege von sog. fraktionsübergreifenden Gruppenanträgen mit Gewissensfreiheit für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten im nächsten Bundestag beraten werden.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Die verpflichtende Schwangerschaftskonfliktberatung [&#8230;] muss [&#8230;] dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen.“</p>
<p>„Es darf keine Werbung von Ärzten für Schwangerschaftsabbrüche geben. Während der Schwangerschaftskonfliktberatung sollen den Müttern Ultraschallaufnahmen des Kindes gezeigt werden, damit sie sich über den Entwicklungsstand des Kindes im Klaren sind.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„§ 218 StGB muss ersatzlos gestrichen werden. Die Versorgungslage ungewollt Schwangerer muss deutschlandweit verbessert werden. Beratungsangebote müssen freiwillig statt verpflichtend sein. Der Schwangerschaftsabbruch muss als medizinischer Eingriff gelten, der zur gesundheitlichen Versorgung dazugehört.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Das BSW fordert die grundsätzliche Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs bis zur 12. Woche.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Keine Frau sollte wegen des Abbruchs ihrer Schwangerschaft strafbar gemacht werden. Schwangere brauchen beste Betreuung und Rechtssicherheit. Die verpflichtende Schwangerschaftskonfliktberatung ist von herausragender Bedeutung und muss zwingend erhalten bleiben. Wir stehen bei dem Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu einer sicheren medizinischen Versorgung und setzen uns für die Rechtssicherheit von Ärzten ein, die über ihr Leistungsangebot in diesem Bereich informieren. Eine kommerzielle Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen sollte aber weiterhin illegal bleiben.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p style="color: #333333; font-size: 16px; font-weight: 400;">„Die PIRATEN orientieren sich in ihren gesundheitspolitischen Positionen am Wohl der Patientinnen und Patienten, d.h. dass wir Schwangerschaftsabbrüche zum Schutz der schwangeren Person legalisieren.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Keine Frau sollte wegen des Abbruchs ihrer Schwangerschaft strafbar gemacht werden. Schwangere brauchen beste Betreuung und Rechtssicherheit. Die verpflichtende Schwangerschaftskonfliktberatung ist von herausragender Bedeutung und muss zwingend erhalten bleiben. Wir stehen bei dem Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu einer sicheren medizinischen Versorgung und setzen uns für die Rechtssicherheit von Ärzten ein, die über ihr Leistungsangebot in diesem Bereich informieren. Eine kommerzielle Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen sollte aber weiterhin illegal bleiben.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt befürwortet die Streichung des § 218 StGB.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zu der Frage nach einem regul&auml;ren Zugang zu einem T&ouml;tungs&shy;me&shy;di&shy;ka&shy;ment beim assis&shy;tierten Suizid?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe, allerdings Positionierung gegen „aktive Sterbehilfe“.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Das Recht auf selbstbestimmtes Leben schließt – nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – selbstbestimmtes Sterben frei von Druck ein. Unser Ziel ist es, dass dieses Urteil in der Praxis umgesetzt werden kann.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Wir stehen fest zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Sterbehilfe rechtssicher in Anspruch zu nehmen.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe, allerdings Positionierung gegen „Tötung auf Verlangen“.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Der Umgang mit dem Tod darf in unserer Gesellschaft nicht länger ein Tabu sein. Deshalb stehen wir für eine menschenwürdige Begleitung Schwerstkranker und Sterbender. Wir setzen uns für die Stärkung der Palliativmedizin und die Förderung mobiler Reha- und Kinderpalliativteams ein. [&#8230;]“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Beim assistierten Suizid unterstützen wir eine humanitäre Lösung, die Selbstbestimmung und Schutz vor Missbrauch gleichermaßen gewährleistet.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir PIRATEN fordern eine pragmatische, rationale Regelung der Sterbehilfe. Ethische Grundlage einer solchen Regelung muss das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sein. D.h. sofern es dem Willen der Betroffenen entspricht, sollte ein Assistierter Suizid sowohl als auch Aktive Sterbehilfe straffrei sein.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt befürwortet die Legalisierung der Beihilfe zum Suizid für mündige Erwachsene, die an &#8218;andauernden und unerträglichen körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, die nicht gelindert werden können&#8216;. Es ist sicherzustellen, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind, bevor ein assistierter Suizid erlaubt wird:</p>
<ul>
<li>Die Person ist erwachsen und geschäftsfähig und leidet an ständigen und unerträglichen körperlichen oder geistigen Gebrechen, die nicht gelindert werden können.</li>
<li>Der Antrag muss aus freiem Willen gestellt werden und darf nicht von anderen Personen erzwungen sein.&#8220;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Demokratisierung</h1>
<h2 class="">Wie stehen Sie zu B&uuml;rgerr&auml;ten und Volks&shy;ent&shy;scheiden auf Bundes&shy;ebene? Was spricht aus Ihrer Sicht f&uuml;r und gegen Volks&shy;ent&shy;scheide und B&uuml;rgerr&auml;te, um ein h&ouml;heres Ma&szlig; an politischer Mitbe&shy;stim&shy;mung zu erm&ouml;g&shy;li&shy;chen? Was halten Sie in diesem Rahmen von einer Befas&shy;sungs&shy;pflicht des Bundestags mit den Ergebnissen von B&uuml;rger&shy;r&auml;&shy;ten?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Wir wollen Bürgerräte als festen Bestandteil unserer Demokratie etablieren. Geloste Bürgerräte beraten zu schwierigen Themen und stärken das Vertrauen in die Demokratie. Sie machen Demokratie erlebbar, indem sie Menschen mit unterschiedlichen Positionen zum Austausch einladen, zur Kompromissfindung ermutigen und erreichen, dass der Interessenausgleich als Kern der Demokratie verstanden wird. Ihre Empfehlungen fließen in die parlamentarischen Beratungen ein, während die Entscheidungen bei den gewählten Institutionen bleiben.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Mit Bürgerräten besteht die Möglichkeit, den Rat der Menschen als &#8218;Expert*innen des Alltags&#8216; in einem repräsentativen Verfahren einzuholen. Auch das gilt es zu stärken und gesetzlich abzusichern, inklusive demokratischer Verfahren zu einzelnen Beratungsergebnissen. Dafür wollen wir beispielsweise die Einführung einer Volksinitiative prüfen. Das Petitionsrecht wollen wir weiterentwickeln und stärken.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Wir fordern Volksentscheide nach Schweizer Vorbild auch für Deutschland. Denn die uneingeschränkte Volkssouveränität in ihrer seit fast 200 Jahren bewährten Gestaltung hat dem eidgenössischen Bundesstaat eine fortwährende Spitzenstellung in Wohlstand, Frieden und Freiheit gesichert.</p>
<p>Als einzige der im Bundestag vertretenen Parteien halten wir das deutsche Volk für ebenso mündig wie das der Schweiz und anderer europäischer Staaten. Erfahrungsgemäß entscheiden Bürger in Schicksalsfragen der Nation weitsichtiger, friedfertiger und gemeinwohlorientierter als Berufspolitiker. Deshalb fordert die AfD, die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der im Art. 20 Abs. 2 GG vorgesehenen Volksabstimmungen zu schaffen.</p>
<p>Das ist die Lehre aus der Wiedervereinigung, aus der Ablehnung des „EU-Verfassungsvertrags“ durch das französische und das niederländische Volk und der Entscheidung der Bürger des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten. Wesentliche Voraussetzungen für die Qualität von Volksentscheiden sind ein ausgeprägter und autonomer Prozess der Willensbildung, Informationspﬂichten und -rechte sowie eine breite gesellschaftliche Debatte.</p>
<p>Ohne Zustimmung des Volkes darf das Grundgesetz nicht geändert und kein bedeutsamer völkerrechtlicher Vertrag geschlossen werden. Wir wollen dem Volk das Recht geben, den Abgeordneten auf die Finger zu schauen und vom Parlament beschlossene Gesetze zu ändern oder abzulehnen. Das Volk soll die Möglichkeit erhalten, Gesetzesinitiativen einzubringen und per Volksabstimmung auch zu beschließen.</p>
<p>Volksabstimmungen auf Bundesebene müssen zentraler Gegenstand jeder Koalitionsverhandlung sein. Der Souverän soll das Recht haben, vom Parlament beschlossene Gesetze zu ändern oder abzulehnen und so unsere Volksvertreter zu sorgfältiger Arbeit zwingen, über Grundgesetzänderungen und wichtige völkerrechtliche Verträge zu entscheiden und unter Beachtung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG Verfassungsänderungen einzubringen und per Volksabstimmung zu beschließen.“</p>
<p>„Den direkten Einfluss der politisch aktiven Nichtregierungsorganisationen und sogenannter Bürgerräte auf die staatliche Willensbildung lehnen wir ab.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir wollen Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, Bürger*inneninitiativen, Bürger*innenbegehren und Bürger*innenentscheide auf Bundesebene einführen. Die Ausweitung der Mitbestimmungsrechte schließt auch die Einführung von Referenden ein, d. h., die Bürger*innen können gegen parlamentarische Entscheidungen ein Veto einlegen. Das von der Zivilgesellschaft entwickelte Instrument der Bürger*innenräte, wonach zufällig ausgeloste Menschen aus der Mitte der Gesellschaft Fragen aufwerfen und Lösungsvorschläge für verschiedene Probleme entwickeln, wollen wir unterstützen, stärken und fördern.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Wir werden uns um die notwendigen Mehrheiten bemühen, um eine Verfassungsänderung auf den Weg zu bringen, die in wichtigen Fragen Volksentscheide ermöglicht, zum Beispiel über eine Rentenreform wie in Österreich oder die Frage der EU-Erweiterung. Per Volksbegehren soll es auch auf Bundesebene möglich werden, eine verbindliche Volksabstimmung über Gesetzesvorschläge bzw. Gesetzesrücknahmen (Heizungsgesetz) herbeizuführen.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir wollen die Bürger stärker in politische Entscheidungen einbeziehen. Losbasierte Bürgerräte, wie der Bürgerrat zum Thema „Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben“ sehen wir jedoch kritisch, da bei den entsprechenden Fachthemen auch alle Expertisen berücksichtigt werden müssen. Statt nun im Vorfeld besonders darauf zu achten, dass auch die Erzeugerstimmen aus der Landwirtschaft gehört werden, wurde im Losverfahren nur gesondert auf den Anteil der sich vegetarisch oder vegan ernährenden Personen im gezogenen Bürgerrat hingewiesen. Wenn diese Auswahlprobleme gelöst sind, können Bürgerräte eine sinnvolle Ergänzung darstellen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Prinzipiell sehen wir mehr direkte Demokratie positiv. So setzen wir uns für Volksentscheide nach Schweizer Vorbild ein. Bürgerräte müssen mit wirklich beschlussfassenden Kompetenzen ausgestattet sein, damit sie nicht nur eine Placebofunktion haben. Je höher das Maß der Beteiligung ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis akzeptiert wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass es eine möglichst vollständige Information hinsichtlich der zu beratenden bzw. abzustimmenden Thematik gibt. Das Schweizer Modell für Volksabstimmungen bietet dafür die Grundlage. Wenn dies auch für Bürgerräte gesichert ist, können auch Bundestag und Bundesrat nur wenig akzeptable Gegenpositionen vertreten. Dass die Ergebnisse derartiger direktdemokratischer Elemente eine Folge in der praktischen Politik haben müssen, versteht sich von selbst. Denn wären sie nur Selbstzweck, führt dies zu dem Gegenpol von Demokratie, nämlich Politikverdruss.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Wir setzen uns für mehr Bürgerbeteiligung in der Politik ein. Wir wollen Bürgerräte als beratende Organe aus der Mitte der Gesellschaft weiter unterstützen, um die demokratische Teilhabe zu stärken. Wir fordern zudem die Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Bürger*innen-räte sind ein gutes Mittel um bürgerliches Engagement zu stärken und die direkte politische Beteiligung der Bürgerschaft zu fördern. Welche Form der Beteiligung genau zu wählen ist, ist vom Einzelfass des betroffenen Themengebietes abhängig. So bieten sich Bürger*innen-räte auf kommunaler Ebene, wo die vor Ort wohnenden Bürger*innen direkt betroffen sind, an. Auf Bundesebene hingegen werden die Entscheidungen komplexer und die konkreten Auswirkungen sind für einzelne Bürger*innen möglicherweise weniger greifbar, weshalb Volt gesetzgebende Volksentscheide auf Bundesebene eher ablehnt.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zu einer Beschr&auml;n&shy;kung von Amtszeiten f&uuml;r Bundes&shy;tags&shy;ab&shy;ge&shy;ord&shy;nete, Bundes&shy;mi&shy;nis&shy;ter*innen und Bundes&shy;kanz&shy;le&shy;r*in?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Die ungebrochene Tendenz zum Berufspolitikertum hat der Monopolisierung der Macht Vorschub geleistet und die unübersehbare Kluft zwischen Wählern und Gewählten stetig vergrößert. Vetternwirtschaft, Filz, korruptionsfördernde Strukturen und Lobbyismus sind die Folge. Um unser Ideal des Bürgerabgeordneten zu verwirklichen, fordern wir eine Begrenzung der Mandatszeit für Bundeskanzler auf drei und für Abgeordnete auf insgesamt vier Legislaturperioden in EU-Parlament, Bundestag oder Landesparlament.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir wollen die Amtszeiten nicht beschränken. Die Bürgerinnen und Bürger sollen weiterhin frei über ihre politische Vertretung entscheiden können.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Es wäre sicher sinnvoll, wenn nach spätestens zwei Legislaturen die handelnden Personen getauscht würden, da damit im Idealfall auch neue Ideen Einzug finden. Eine solche Beschränkung der Amtszeit würde jedoch in mehrfacher Hinsicht einen Eingriff in Wahlgrundsätze darstellen. Dies betrifft sowohl das Recht sich als Bundeskanzler:in, Minister:in oder Abgeordnete:m zur Wahl zu stellen, als auch das Recht der Parteien eine:n Bundeskanzler:in oder Kandidatinnen vorzuschlagen. Ebenso ist ein Eingriff in das Demokratieprinzip des Art. 20 GG in Form der freien Willensausübung ausgeschlossen.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt befürwortet die Reglementierung von Wahlmandaten durch angemessene Amtszeitbeschränkungen für alle europäischen Wahlpositionen. Parteiintern wird dies durch die Amtszeitbegrenzung Parteiinterner Ämter bereits umgesetzt.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie wollen Sie die parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;sche Arbeit des Bundestags und seiner Abgeord&shy;neten trans&shy;pa&shy;renter gestalten?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Außerdem gehen wir weiterhin entschieden gegen Geldwäsche vor, schließen die Lücken im Transparenzregister, machen es wieder für die Zivilgesellschaft zugänglich und setzen uns für die effektive Bekämpfung von Vermögensverschleierung ein.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Transparente und nachvollziehbare Politik stärkt das Gemeinwohl, dafür müssen mögliche finanzielle Interessen offengelegt und Karenzzeiten für ausscheidende Regierungsmitglieder erhöht werden. Wir stehen für ein starkes Parlament, eine Stärkung der parlamentarischen Verfahren und konstruktive Kompromissfindung, sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat. Parlamentsarbeit und Gesetzgebungsverfahren wollen wir transparenter gestalten und Lobbytreffen der Regierung wie in der Europäischen Kommission sichtbar machen. Dabei setzen wir uns für unabhängige Kontrollen ein, um Transparenz und Integrität zu stärken. Die Sitzungen der Fachausschüsse sollen in der Regel öffentlich stattfinden und gestreamt werden. Es gibt Regeln für Parteispenden oder politische Werbung im Fernsehen und Radio. Es gibt solche Regeln auch im Digitalen, die wir zum Schutz unserer Demokratie durchsetzen wollen. Wir sorgen dafür, dass diese Deckelung auch durch die Besitzer sehr großer Onlineplattformen nicht umgehbar ist. Es braucht klare Grenzen, wie viel Einfluss ein Einzelner nehmen darf. Parteispenden und -sponsoring wollen wir durch einen jährlichen Höchstbetrag deckeln und weitere Maßnahmen prüfen, um Schlupflöcher zu schließen. Hierfür nehmen wir insbesondere Auslandsspenden in den Blick.</p>
<p>Die systematische Unterstützung von Organisationen an Parteien soll klarer geregelt werden, sodass die wesentlichen Transparenzregeln für Parteien auch für diese Organisationen gelten. Solange es keine gesetzliche Regelung gibt, wenden wir die über das Parteiengesetz hinausgehenden Regelungen unseres Spendenkodex an.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class="">AfD</p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class="">Linke</p>
<p>„Den Gesetzesvorlagen der Bundesregierung muss eine Auflistung der Interessenvertreter*innen sowie der Sachverständigen beigefügt werden, deren Stellungnahmen bei der Erstellung und Erarbeitung berücksichtigt wurden oder die sonst mitgewirkt haben (legislative Fußspur).</p>
<p>Abgeordneten muss es verboten sein, Spenden anzunehmen. Die Nebenverdienste von Abgeordneten sind detailliert und zeitnah zu veröffentlichen. Unternehmensspenden an Parteien sowie das steuerlich absetzbare Parteiensponsoring (etwa Unternehmensstände auf Parteitagen) wollen wir verbieten. Spenden von Privatpersonen sind auf 25.000 Euro im Jahr zu begrenzen. Auch nachträgliche &#8218;Dankeschön-Spenden&#8216; mit dem Ziel der Imagepflege des Lobbyisten müssen uneingeschränkt als Abgeordnetenbestechung strafbar sein.</p>
<p>Bundesminister*innen und parlamentarische Staatssekretär* innen müssen nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt mindestens drei Jahre bzw. für die Dauer des zeitlichen Anspruchs auf Übergangsgeld warten, bevor sie in Unternehmen wechseln, mit deren wirtschaftlichen Interessen sie zuvor politisch befasst waren. […]</p>
<p>Wenn Abgeordnete Aktien von einzelnen Unternehmen halten, müssen sie diese Firmenbeteiligungen mit Beginn ihres Mandates offenlegen, um für Transparenz im Hinblick auf ihre politische Arbeit im Parlament zur sorgen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Wir wollen, dass Deutschland darauf drängt, private Organisationen aus Regulierungsgremien herauszuhalten und den Privaten den indirekten Zugriff auf die Hoheitsgewalt des Staates zu entziehen. Zugleich muss Lobbyismus durch weit strengere Regeln transparent gemacht und dadurch zurückgedrängt werden.</p>
<p>„Der Wechsel von ausscheidenden Politikern in Wirtschaftsbranchen, mit denen sie vorher zu tun hatten, darf allenfalls mit einer Karenzzeit von mindestens 5 Jahren zulässig sein.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir setzen uns für die Ergänzung des bestehenden Lobbyregisters um einen sog. exekutiven Fußabdruck ein (die Veröffentlichung aller Lobbyistenkontakte und aller Lobbyisten-Stellungnahmen bei Gesetzeswerken durch die Bundesministerien). Der Austausch mit der Wirtschaft ist für eine unbürokratische Politik wichtig – Hinterzimmerdeals braucht aber keiner!“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir brauchen ein Lobbyregister, das erkennen lässt, wer wann mit wem worüber spricht und an den Entwicklungen von gesetzlichen Entwicklungen beteiligt ist. Wir folgen dabei den Empfehlungen von Abgeordnetenwatsch und Lobbycontrol.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Eine starke Demokratie braucht gerechte Wahlen, transparente Entscheidungsprozesse und die aktive Beteiligung der Bürgerschaft. Durch gezielte Reformen wie die Einführung der Ersatzstimme, eine umfassende Antikorruptionsstrategie einschließlich eines Whistleblower-Schutzprogramms und strenger Regeln für Nebentätigkeiten von Entscheidungstragenden wird die politische Teilhabe gefördert und das Vertrauen in demokratische Institutionen gestärkt. Die Einführung einer &#8218;legislativen Fußspur&#8216;, die transparent aufzeigt, welche Interessen Einfluss auf Gesetzgebungsprozesse genommen haben, ist ein weiterer wichtiger Schritt zu mehr Transparenz.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur Finan&shy;zie&shy;rung des &ouml;ffent&shy;lich-recht&shy;li&shy;chen Rundfunks als S&auml;ule der Demokratie mit H&ouml;rfunk, Fernsehen und Online-&shy;An&shy;ge&shy;bo&shy;ten?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bleibt eine zentrale Säule des dualen Mediensystems und muss durch eine auftragsgerechte, rechtssichere Finanzierung gestärkt werden. Er soll alle Generationen mit hochwertigen, unabhängigen Angeboten erreichen. Private Medienunternehmen sind eine wichtige zweite Säule und sollen durch gute regulatorische und ordnungspolitische Rahmenbedingungen unterstützt werden, um auch im digitalen Zeitalter ihre wirtschaftliche Stabilität und gesellschaftliche Relevanz zu sichern. Wir wollen lokale und regionale Medien fördern und innovative Medienformate unterstützen, um die Teilhabe und Vielfalt im Mediensystem zu sichern.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Unser Land braucht mehr denn je eine unabhängige Medienlandschaft. Das betrifft die privaten Medien, aber genauso den ÖRR. Es braucht ein Informationsangebot, das nicht überwältigt, belehrt oder bevormundet, nicht tendenziös oder einseitig ist. Wir verpflichten den ÖRR zu seinem Kernauftrag: Sparsamkeit, mehr Meinungsvielfalt und Neutralität.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sichert die pluralistische, staatsferne und unabhängige Berichterstattung und kann daher durch die Beachtung höchster journalistischer Standards ein Punkt der Orientierung auch im Angesicht von Desinformationskampagnen und Falschmeldungen sein. Es ist wichtig, dass er diese bewährte Funktion auch im Digitalen ausfüllen und weiterentwickeln kann. Die dafür nötigen Reformen sichern wir mit einer auskömmlichen Finanzierung und verlässlichen Rahmenbedingungen und beziehen uns bei der Ausgestaltung unter anderem auf die Vorschläge der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Auf europäischer Ebene unterstützen wir eine Plattform, die länderübergreifend unter anderem die öffentlich-rechtlichen Informationsangebote zusammenführt, zugänglich macht und eine Alternative zu den derzeitigen, rein kommerziellen Angeboten darstellt.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„In der Bevölkerung entsteht zunehmend der Eindruck, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) mehr Meinungsvielfalt benötigt und die sachliche Berichterstattung mehr Raum einnehmen muss. Wir setzen uns dafür ein, dass dem idealerweise im Rahmen einer &#8218;Reform von Innen&#8216; Rechnung getragen wird. Wir bekennen uns zum dualen Mediensystem – bestehend aus dem ÖRR und privaten Medien. Konkurrenz zu jedem Angebot privater Medien ist jedoch nicht Aufgabe des ÖRR. Deshalb wollen wir einen moderneren und schlankeren ÖRR, der sich auf seine Kernaufgaben konzentriert: Nachrichten, Bildung und Informationen. Durch eine Reduktion der Kanäle sowie den Abbau von Doppelstrukturen wollen wir den Rundfunkbeitrag deutlich senken. Junge Menschen in Ausbildung wollen wir vom Rundfunkbeitrag befreien.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Mit rund 9 Milliarden Euro Gebührenaufkommen zuzüglich Werbeeinnahmen ist der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht nur der teuerste der Welt, sondern er verfügt auch über ein Vielfaches an Finanz- und Personalressourcen aller privaten Medien insgesamt. Der strukturell, personell und finanziell eng mit den etablierten Parteien vernetzte Apparat nutzt diese Macht entgegen den Anforderungen des Medienstaatsvertrags gezielt zur Meinungsmache bis hin zur Manipulation. In seiner jetzigen Form ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr zeitgemäß. Er muss grundlegend reformiert, verschlankt und entideologisiert werden. Die AfD setzt sich vehement für eine nachhaltige Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein, dessen Aufgabe allein eine gebührenfreie Grundversorgung mit Informations-, Kultur- und Regionalprogrammen sein soll.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Die Programmvielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk muss erhalten bleiben, einschließlich Arte, 3-Sat und Kulturradios. Breit gefächerte gesellschaftspolitische Informationen müssen gestärkt werden, für die bei den Privaten kaum Platz ist. Die Gehalts- und Ausgabenstrukturen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk müssen offengelegt werden, einschließlich der Beraterstrukturen. Öffentliche Gelder nur bei transparenten Finanzen!“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Wir wollen eine grundlegende Reform des ÖRR und eine Neuverhandlung des Medienstaatsvertrages.</p>
<p>Eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags lehnen wir ab. Der von der sogenannten Zukunftskommission bislang vorgelegte Vertrag beinhaltet keine signifikanten Reformen der öffentlich-rechtlichen Sender. Bisherige Organisationsstrukturen und Finanzierungsmodelle bleiben in dem Reformpapier ebenso unangetastet wie die unverhältnismäßig hohen Gehälter der Intendanten und Direktoren. Wir wollen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht abschaffen, sondern so reformieren, dass er Vertrauen zurückgewinnen kann. Das kann nur gelingen, wenn die Interessen und die Beteiligung der Beitragszahler angemessen berücksichtigt werden.</p>
<p>Bildungsprogramme und Berichterstattungen über politische und kulturelle Ereignisse stehen derzeit in keinem angemessenen Verhältnis zu den Angeboten von Unterhaltungs- und Sportprogrammen. Ein eklatantes Missverhältnis hat zu Kostenexplosionen und maßgeblicher Verwässerung des staatlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geführt. So fließen aktuell von einem Beitrags-Euro nur noch 44 Cent in das Programm. Gebührengelder versickern in externe Produktionsfirmen, exorbitante Gehälter an der Spitze, erdrückende Pensionslasten und durch nichts gerechtfertigte Mehrfachstrukturen samt überbordender Bürokratie.</p>
<p>Die Vergütung der Intendanten und Direktoren sollten deutlich reduziert werden und künftig an die Besoldungen des öffentlichen Dienstes gekoppelt werden. Honorarzahlungen an Kommentatoren, Experten und Prominente sollen begrenzt werden und öffentlich einsehbar sein.</p>
<p>Im aktuellen Reformstaatsvertrag ist eine „Aktualitätsklausel“ enthalten, die letztlich eine Depublizierungspflicht ist: Im Internet soll der Bündnis Sahra Wagenknecht &#8211; Vernunft und Gerechtigkeit Rückgriff auf Sendungen, die länger als 14 Tage zurückliegen, ausgeschlossen werden. Das ist inakzeptabel. Zumindest die von den Beitragszahlern finanzierten Eigenproduktionen der Sender müssen zeitlich unbeschränkt abrufbar sein.</p>
<p>In den Aufsichtsgremien des ÖRR, die sowohl Finanzen als auch den gesetzlich geregelten Programmauftrag überwachen, sitzen mehrheitlich staats- oder parteinahe Vertreter. In den Redaktionen herrscht allzu oft eine journalistische Einheitsmeinung vor. Diese Einseitigkeit in der Berichterstattung und die Verengung des Meinungskorridors in der politischen Kommentierung empört zurecht viele Menschen.</p>
<p>Wir fordern, dass die Kontrolle über den ÖRR und die Besetzung ihrer Gremien parteifern organisiert wird und der Einfluss der Gebührenzahler gestärkt wird.</p>
<p>Wir fordern die Einrichtung einer Enquete-Kommission: Die Berichterstattung und Kommentierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist darauf zu untersuchen, ob sie dem Auftrag zu objektiver Information und Regierungsferne entspricht.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir stehen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er gewährleistet eine flächendeckende Berichterstattung und bietet Raum für verschiedene Werte, Meinungen und Lebenseinstellungen. Wir wollen den Rundfunkteilnehmern künftig umfassende Mitbestimmungsmöglichkeiten geben. Sie sollen neben dem Recht, informiert zu werden, und der Pflicht, zu zahlen, auch Teilhaberechte erhalten. Konkret wollen wir, dass Rundfunkteilnehmer künftig die Besetzung der Rundfunkräte bestimmen. Über die Grundzüge des Programms, die Höhe des Rundfunkbeitrags sowie über die Intendanten müssen sie entscheiden.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir halten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine wichtige Säule der Demokratie. Allerdings sehen wir massiven Reformbedarf. So sollte das Angebot auf Information und Bildung beschränkt sein, oftmals teure Sport- und Unterhaltungsproduktionen können von anderen Anbietern abgedeckt werden. Weiterhin muss sofort auf politische und klerikale Einflussnahme innerhalb der Räte verzichtet werden, wo dies nicht gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist. Entsprechende gesetzliche und vertragliche Vorschriften sollen aufgehoben werden.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volts Lösung für mehr unabhängige Medienberichtserstattung ist eine Reform des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks hin zu einem Europäischen Modell. Das grundsätzliche Finanzierungsmodell stellt für Volt als wichtige Säule der Demokratie nicht in Frage.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Digitalisierung</h1>
<h2 class="">Sollte es weiterhin (kurzfris&shy;tig/lang&shy;fristig) M&ouml;glich&shy;keiten geben, &ouml;ffentliche Dienst&shy;leis&shy;tungen ohne digitale Hilfsmittel zu nutzen? Welche (gesetz&shy;ge&shy;be&shy;ri&shy;schen) Ma&szlig;nahmen halten Sie dazu f&uuml;r zweckm&auml;&szlig;ig?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Wir arbeiten auf zentrale Anlaufstellen hin, die für alle wohnortnah, sozialräumlich, niedrigschwellig, mehrsprachig, barrierefrei und auch digital erreichbar sind.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir setzen uns für eine Gesellschaft ohne digitale Gräben ein: Für Verwaltungsleistungen, aber auch für wesentliche Bereiche der Daseinsvorsorge sollten – wo es nötig ist – analoge Zugänge offen gehalten und Beratungsangebote ausgebaut werden.&#8220;</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Wir wollen analoge Prozesse konsequent abschaffen und durch moderne, effizientere digitale Lösungen ersetzen.“</p>
<p>„Wir setzen auf einfache Lösungen vor Ort: Zum Beispiel einfach zu bedienende Terminals vor Ort in den Behörden und Unterstützung durch menschliche Digitallotsen, damit niemand ausgeschlossen wird. Außerdem wollen wir einen KI-Bürgerassistenten einführen, der Bürgerinnen und Bürger bei digitalen Behördengängen unterstützt.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Darum setzt sich die AfD für die Anerkennung des Rechts der Bürger auf ein analoges Leben außerhalb der digitalisierten Verwaltungs- und Alltagsabläufe als allgemeines Bürgerrecht ein [&#8230;]“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Keine konkrete Angabe, aber: „Öffentliche Stellen müssen Geräte und fachkundiges Personal bereitstellen, um vor Ort beim Ausfüllen von Onlineanträgen zu helfen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Wir treten für ein gesetzlich geschütztes Recht auf nichtdigitale Teilhabe am öffentlichen Leben ein.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Ja, wir setzten uns für ein Recht auf analoges Leben ein, also neben digitalen Varianten auch analoge bereitstellen zu müssen. Nur so ist Teilhabe aller Menschen möglich.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Wir wollen eine weitgehende Digitalisierung von Verwaltungsprozessen auf allen staatlichen Ebenen, um einen besseren Service zu leisten und mehr Transparenz herzustellen. Wir setzen uns für eine digitale Verwaltung mit hoher Benutzerfreundlichkeit ein, fordern aber gleichzeitig, dass es Alternativen für Menschen ohne digitale Kenntnisse geben muss. Dabei darf Datenschutz selbstverständlich nicht auf der Strecke bleiben. Auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten im Rahmen öffentlicher Aufgaben dürfen nicht privatisiert werden. Wir müssen von unseren nordischen Nachbarn lernen, wo die Digitalisierung längst den Alltag prägt. In Dänemark zum Beispiel läuft die digitale Verwaltung reibungslos –von Anträgen zu Bürgergeld, Rente, Ummeldung bis hin zu Fördermitteln zum Heizungstausch. Statt das Rad neu zu erfinden, sollten wir darum gezielt Kooperationen starten und uns dort etwas abschauen, wo es funktioniert – etwa bei einem gemeinsamen Digitalisierungsprojekt mit Dänemark, finanziell unterstützt aus Berlin.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt vertritt den Grundsatz &#8218;digital first&#8216;, da die Digitalisierung der öffentlichen Dienstleistungen eine zentrale Säule unserer politischen Forderungen ist. Analoge Dienstleistungen sollen langfristig die Ausnahme sein und nur für Bürger:innen verfügbar bleiben, die aus persönlichen oder technischen Gründen keinen Zugang zu digitalen Angeboten haben. Kurzfristig sehen wir noch die Notwendigkeit, analoge Alternativen bereitzuhalten, insbesondere in kleineren Kommunen, in denen digitale Kompetenzen und Infrastruktur noch aufgebaut werden müssen. Unser Ziel ist es, den Übergang zu einer digitalen Verwaltung voranzutreiben, ohne dabei Bürger:innen zurückzulassen und eine digitale Spaltung (digital divide) zu riskieren. Volt setzt sich dafür ein, dass alle Bevölkerungsgruppen Zugang zu digitalen Verwaltungsangeboten erhalten und fordert gezielte Maßnahmen zur Förderung von Digitalkompetenzen. Barrierefreie, intuitive digitale Plattformen müssen gesetzlich priorisiert werden, um eine möglichst breite Inklusion sicherzustellen. Gesetzgeberisch soll der Fokus auf dem Ausbau digitaler Infrastruktur, der Einführung digitaler Identifikationsmethoden und der Verpflichtung von Behörden liegen, digitale Lösungen als Standard anzubieten.&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie den Ausbau von Techno&shy;lo&shy;gien der K&uuml;nstlichen Intelligenz (f&uuml;r &ouml;ffentliche Dienst&shy;leis&shy;tun&shy;gen/f&uuml;r die innere Sicher&shy;heit/f&uuml;r das Milit&auml;r)? Welche Initiativen planen Sie daf&uuml;r?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Wir nutzen Automatisierung und Künstliche Intelligenz, um Verwaltungsprozesse zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.“</p>
<p>Innere Sicherheit: „Unsere Polizei soll automatisierte (KI-basierte) Datenanalysen vornehmen können.“</p>
<p>Militär: Keine Angabe</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Mit dem Einsatz von KI bauen wir in Deutschland eine effiziente, vollständig digitalisierte Verwaltung für Bürger und Unternehmen auf [&#8230;]. Bei eindeutigen Sachverhalten wollen wir mit KI zu viel schnelleren Bescheiden kommen – wobei für die Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich immer ein Recht auf individuelle Überprüfung besteht.“</p>
<p>Innere Sicherheit / Polizei: Siehe Überwachung.</p>
<p>Militär: Keine spezifische Aussage bezüglich KI, aber bezüglich Militär und Digitalisierung: „Wir werden die eigenen Cyberfähigkeiten massiv aufbauen und den nationalen und supranationalen Rechtsrahmen für den effektiven Einsatz fortentwickeln. Wir bauen eine Drohnenarmee auf […].“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Wir ermöglichen den Einsatz von Automatisierung und KI- Anwendungen überall, wo sie hilfreich, sinnvoll, diskriminierungsarm und ethisch verantwortbar sind.“</p>
<p>Innere Sicherheit / Polizei: „Wir wollen KI-gestützte Analyseinstrumente der Polizei für die Strafverfolgung – unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben – stärker nutzbar machen. Unser Ziel ist es, rechtmäßig erhobene polizeiliche Daten durch automatisierte Analyse – unter Einhaltung der Zweckbindung – schneller und effektiver miteinander zu verknüpfen.“</p>
<p>Militär: „Wir halten die Entwicklung und den Einsatz von letalen vollautonomen Waffensystemen, die gänzlich ohne menschliche Kontrolle über Leben und Tod entscheiden, für falsch. Deswegen setzen wir uns intensiv auf internationaler Ebene für eine Ächtung ein. Den militärischen Einsatz von Künstlicher Intelligenz wollen wir international regulieren.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Außerdem wollen wir einen KI-Bürgerassistenten einführen, der Bürgerinnen und Bürger bei digitalen Behördengängen unterstützt.“ Elterngeld und weitere Familienleistungen sollen automatisiert werden, „z. B. durch eine KI-basierte Beantragung“; „KI-gestützte Verwaltungsassistenten“</p>
<p>Innere Sicherheit / Polizei: Die FDP sieht „Chancen der Künstlichen Intelligenz (KI) in der Justiz“.</p>
<p>Militär: Militärisch fordert die FDP eine „Zeitenwende in der Forschung und Lehre“ ohne Zivilklauseln und möchte im Zusammenhang militärischer Forschung „Deutschland zu einem der stärksten Standorte für künstliche Intelligenz in der Welt machen“.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe zu den Bereichen KI und öffentliche Dienstleistungen, Innere Sicherheit / Polizei oder Militär, aber sie lehnt Regulierungen von KI auf EU-Ebene ab und fordert dazu „praxisnahe, nationale Lösungen“.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Keine spezifische Angabe.</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Fördern wollen wir die Entwicklung und den Einsatz von [&#8230;] frei verfügbare[n] KI-Modelle[n] für Anwendungen in [&#8230;] öffentlicher Verwaltung.“</p>
<p>Innere Sicherheit / Polizei: „Ermächtigungsgrundlagen mit besonders hoher Eingriffstiefe – wie die KI-basierte Auswertung von Bestandsdaten oder der automatisierte Datenabgleich – sind nur da erforderlich, wo unsere Gesellschaft vor extremistischen, terroristischen oder anderen schwersten Straftaten geschützt werden muss.“</p>
<p>Militär: Keine spezifische Aussage zur militärischen Nutzung von KI.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Wir setzen uns dafür ein, dass KI-gestützte Lernplattformen und individualisierte Lernangebote Einzug in die Klassenzimmer halten, um die Unterrichtsgestaltung zu bereichern und Schüler gezielt zu fördern. Bildung darf nicht an Sprachbarrieren scheitern. Wir werden Technologien zur Echtzeit-Übersetzung im Unterricht fördern, damit Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, besser integriert werden und leichter lernen können. Wir setzen uns dafür ein, dass KI-gestützte Unterstützungsplattformen deutschlandweit zur Verfügung gestellt werden, damit sich die Lehrkräfte wieder auf ihre Kernaufgabe konzentrieren können, um den Unterricht inhaltlich zu bereichern und Schüler gezielt zu fördern.“</p>
<p>Militär und Innere Sicherheit / Polizei: Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: Keine Angabe.</p>
<p>Militär: „Grundlegend ja, sofern es transparent Open-Source entwickelt wird, aber im Bereich der Verteidigungspolitik lehnen wir den Einsatz von autonomen Systemen grundsätzlich ab, da diese etablierte moralische und juristische Standards unterlaufen und mit dem geltenden Völkerrecht nicht vereinbar sind. Wir setzen uns dafür ein, dass das Verbot autonomer Waffen auch im internationalen Maßstab etabliert wird.“</p>
<p>Innere Sicherheit / Polizei: „Im Bereich der Innenpolitik lehnen wir Einsatz von &#8218;predictive policing&#8216; grundsätzlich ab, da dieser gegen etablierte moralische Standards verstößt und mit dem im Grundgesetz zu verankernden Anspruch auf Diskriminierungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung kollidiert.&#8220;</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) für öffentliche Dienstleistungen befürworten wir, lehnen aber eine anlasslose Überwachung sowie die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab. Klar ist: Digitalisierung und der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) müssen international gesetzlich verankert werden.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>Öffentliche Dienstleistungen: „Volt befürwortet den Ausbau von Künstlicher Intelligenz (KI) in öffentlichen Dienstleistungen, der inneren Sicherheit und dem Militär, legt dabei jedoch großen Wert auf ethische und nachhaltige Prinzipien. In der Verwaltung soll KI zur Effizienzsteigerung, Automatisierung von Routineaufgaben und personalisierten Dienstleistungen beitragen, begleitet von klarer Bürgerinformation und strengen Ethikstandards.“</p>
<p>Polizei / Innere Sicherheit: „Für die innere Sicherheit unterstützt Volt den datengestützten Einsatz von KI zur Verbrechensprävention, jedoch immer unter Einhaltung strikter Datenschutzvorgaben und Bürgerrechte.“</p>
<p>Militär: „Im Militär spricht sich Volt für die weltweite Ächtung autonomer Waffensysteme aus, befürwortet jedoch die Entwicklung kontrollierbarer Verteidigungstechnologien, um liberal demokratische Werte zu schützen. Zur Umsetzung plant Volt die schnelle, einheitliche Einführung des europäischen AI Act, den Aufbau von Hochleistungsrechenzentren und KI-Kompetenzzentren, die Förderung von Open-Source-KI-Projekten und die Einführung von Weiterbildungsprogrammen, um den Arbeitsmarkt auf KI-Anwendungen vorzubereiten. Datenschutz soll differenziert gestaltet werden, sodass er Innovationen ermöglicht, ohne individuelle Rechte zu gefährden.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur Ausweitung der Nutzung von KI bei der Auswertung perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten zur polizei&shy;li&shy;chen Gefah&shy;re&shy;n&shy;ab&shy;wehr?</h2>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie einen weiteren Ausbau der &Uuml;berwachung des &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Raums/des Internet? Welche Initiativen planen Sie daf&uuml;r?</h2>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie eine anlasslose Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung von Verkehrs&shy;da&shy;ten/In&shy;halts&shy;daten in der Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;tion?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Wir machen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu einer Zentralstelle in der Cyber- und Informationssicherheit. Zudem stärken wir die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden gegen Cybercrime. Dadurch verbessern wir die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern und stärken die Verteidigung gegen Cyberangriffe auf Menschen und Wirtschaft – insbesondere IP-Adressen und Port-Nummern. Dabei gewährleisten wir den Schutz der Daten der Nutzerinnen und Nutzer, stärken die IT-Sicherheitsmaßnahmen der Unternehmen und ihre Verantwortung im Kampf gegen Hass und Hetze im Netz. Gleichzeitig schaffen wir damit eine bessere Grundlage für die wirksame Strafverfolgung bei konkreten Tatverdachten. Ergänzend setzen wir dabei auf die Log-in-Falle, die bei der Anmeldung an einem verdächtigen Benutzerkonto die IP-Adresse erfasst, wodurch per Justiz-Schnittstellen Stammdaten ermittelt werden können – selbstverständlich unter strikter Wahrung der Grundrechte und des Datenschutzes.“</p>
<p>„Plattformbetreiber werden verpflichtet, illegale Inhalte zu entfernen, während wir gleichzeitig den Jugendschutz stärken, etwa durch effektive Möglichkeiten zur Altersverifikation.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Wir geben unseren Sicherheitsbehörden eine möglichst umfassende Befugnis zur elektronischen Gesichtserkennung und erlauben ihnen die Nutzung moderner Software zur Analyse von großen Datenmengen, polizeilichen Datenbanken und sozialen Netzwerken. Wir schaffen digitale Befugnisse wie Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und automatische Datenanalyse mittels KI für alle Bundessicherheitsbehörden.“ „[Wir verpflichten] die Internetanbieter zur Speicherung der IP-Adressen und Portnummern für eine Mindestdauer.“</p>
<p>„Verwendung von Bodycams – auch bei Einsätzen in Wohnräumen“. „Wir fordern den Ausbau des Videoschutzes an öffentlichen Gefahrenorten und Systeme zur automatisierten Gesichtserkennung an Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Kriminalitätsschwerpunkten zur Identifizierung schwerer Straftäter.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir setzen auf bürgerrechtsschonende Instrumente wie das sogenannte Quick-Freeze zur Verfolgung von Straftaten. Anlasslose Vorratsdatenspeicherung und Chatkontrolle lehnen wir ab.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Eine KI basierte Auswertung von personenbezogenen daten zur Gefahrenabwehr lehnen wir ab.“</p>
<p>„Videoüberwachung kann an einzelnen Kriminalitätsschwerpunkten wie Bahnhöfen Sinn ergeben, ersetzt jedoch niemals die Präsenz von Polizistinnen und Polizisten sowie funktionierende Präventionskonzepte. Eine flächendeckende Überwachung im öffentlichen Raum darf es daher nicht geben. Den Einsatz von automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum lehnen wir ab. Der Schutz der Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt gelten. Dazu gehört ein Recht auf Verschlüsselung, damit private Kommunikation privat bleibt. Wir lehnen Netzsperren, Chatkontrollen, Uploadfilter, die Vorratsdatenspeicherung und andere Formen der anlasslosen Datenerfassung ab. Mit unserem Quick-Freeze-Modell können stattdessen im Verdachtsfall bestimmte Daten auf richterliche Anordnung gesichert werden.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine konkrete Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Die Linke steht „ […] gegen Vorratsdatenspeicherung, Bestandsdatenauskunft und Onlinedurchsuchungen (Staatstrojaner), nicht individualisierte Funkzellenabfragen, Rasterfahndung (auch per Handy), allgegenwärtige Videoüberwachung, Späh- und Lauschangriffe. Biometrische Videoüberwachung und Chat-Kontrollen wollen wir verbieten.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Positionierung gegen anlasslose Datensammlungen, Chatkontrolle und Vorratsdatenspeicherung.</p>
<p>Keine Aussage zur Überwachung im nicht-digitalen öffentlichen Raum.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Eine offen erkennbare und transparente Videoüberwachung erhöht nicht nur das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung, sondern ist auch geeignet, potenzielle Straftäter von der Tatausführung abzuschrecken und die Beweisführung vor Gericht zu erleichtern. Diese polizeiliche Befugnis ist in die Landespolizeigesetze aufzunehmen. Die Maßnahme ist regelmäßig zu evaluieren sowie auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Den Kommunen soll es ermöglicht werden Video-Zonen klar ersichtlich auszuweisen. Eine Koppelung mit KI-Anwendungen lehnen wir hierbei ab.“</p>
<p>„Wir befürworten die anlassbezogene Speicherung von Daten. Die Sicherheitsbehörden benötigen Zugriff auf umfassende Daten, um Gefährder-Strukturen nachhaltig überwachen zu können. Das ist zu ermöglichen. Dem Bedürfnis der rechtschaffenen Bürger, nicht in einem Überwachungsstaat zu leben, ist Rechnung zu tragen. Die zu gründende Bürgeranwaltschaft hat über die Sicherheitsbehörden und deren Datennutzung Aufsicht zu führen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>Die Piraten stehen ablehnend gegenüber der Nutzung von KI zur Auswertung personenbezogener Daten durch die Polizei, &#8222;[&#8230;], da sich geschützte personenbezogene Daten nicht von ungeschützten unterscheiden lassen, eine staatliche Nutzung persönlicher Daten gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt und ein Generalverdacht gegen alle Menschen in Deutschland nicht zielführend ist.“</p>
<p>Die Piraten sind gegen eine Überwachung des öffentlichen Raumes „[&#8230;] Die bestehenden Rechtsrahmen dafür müssen weiter beschränkt, am besten dahingehend aufgehoben, werden, dass eine anlasslose Überwachung des öffentlichen Raums unmöglich wird.“</p>
<p>Vorratsdatenspeicherung: „Nein.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Siehe oben.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt setzt sich für einen zurückhaltenden und streng regulierten Einsatz von Überwachungstechnologien ein, der die Grundrechte und Privatsphäre der Bürger*innen schützt. Gerade beim Einsatz von KI in der Strafverfolgung müssen enge Schranken gesetzt und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Blick behalten werden. Die KI-Verordnung der Europäischen Union hat eine weite Lücke für den Einsatz von KI-gestützten Methoden in der Gefahrenabwehr gelassen. Wir fordern daher ein deutsches Umsetzungsgesetz, das den flächendeckenden Einsatz und die automatische Auswertung von Überwachungstechnologien ausschließt, &#8211; Systeme zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifikation (RBI) verbietet, klare rechtliche Schranken für datenschutz- und verfassungskonforme KI-gestützte Überwachungsmethoden im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen einführt, eine Aufsichtsstelle nach dem Vorbild des UK Biometrics and Surveillance Camera Commissioner bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) einrichtet, um den staatlichen Einsatz von Überwachungstechnologien zu kontrollieren und auf ihre verfassungsgemäße Verwendung überwacht.</p>
<p>Volt befürwortet oder plant keinen weiteren Ausbau der Überwachung des öffentlichen Raums oder des Internets. Die aktuellen Befugnisse der Ermittlungsbehörden reichen aus, um Straftaten wirksam aufzuklären und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Vielmehr sind in der Vergangenheit Abstimmungsprobleme und fehlende Kommunikation und Kooperation zwischen einzelnen Behörden oder Bundesländern ursächlich für Ermittlungspannen gewesen. Die hier schlummernden Potentiale sollten gehoben werden, bevor weitere, möglicherweise grundrechtsgefährdende, Instrumente geschaffen werden.“</p>
<p>Volt steht gegen eine Vorratsdatenspeicherung: „[&#8230;] Volt setzt sich für die Abschaffung des aktuell nur ausgesetzten Gesetzes ein. Stattdessen fordern wir grundrechtsschonende Alternativen wie beispielsweise Log-In Fallen oder den von der Ampel-Koalitionen eigentlich bereits beschlossenen Quick-Freeze Kompromiss zur Vorratsdatenspeicherung. Volt ist überzeugt, dass nationale Sicherheit und der Schutz persönlicher Daten keine Gegensätze sein müssen. Wir streben innovative Lösungen an, die beides gewährleisten, ohne grundlegende Freiheitsrechte zu beschneiden.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Frieden</h1>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie es, Schritte zur Beendigung der Aussetzung der Wehrpflicht vorzu&shy;neh&shy;men? Wenn ja, welche Schritte in diese Richtung w&uuml;rden Sie planen?</h2>
<h3></h3>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Lage plant die SPD die Einführung eines neuen, flexiblen Wehrdienstes. Der neue Wehrdienst soll auf Freiwilligkeit basieren und sich dabei am Bedarf der Bundeswehr orientieren. Es müssen zügig die Grundlagen für eine Wehrerfassung geschaffen werden. Der neue Wehrdienst dient zentral dem Aufbau einer durchhaltefähigen Reserve.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Die Truppenstärke trägt entscheidend bei zu einer glaubhaften Abschreckung und zum Erfüllen der NATO-Fähigkeitsziele. Wir wollen sie von 180.000 auf 203.000 Soldatinnen und Soldaten erhöhen. Für uns ist die Bundeswehr eine Armee von Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Uniform. Unsere Frauen und Männer in Uniform leisten einen unverzichtbaren Dienst für die gesamte Gesellschaft. Sie verdienen unsere höchste Anerkennung und volle Unterstützung. Ihr Platz ist in der Mitte der Gesellschaft. […]</p>
<p>Wir setzen perspektivisch auf ein verpflichtendes Gesellschaftsjahr, das wir mit der aufwachsenden Wehrpflicht zusammendenken. So werden wir dem Personalbedarf zur Stärkung unserer Verteidigungsfähigkeit gerecht. Aus dem Kreis der Gemusterten sollen diejenigen benötigten Tauglichen kontingentiert und zum Grundwehrdienst einberufen werden, die ihre Bereitschaft zum Wehrdienst signalisiert haben. Bis zu einer Umsetzung eines Gesellschaftsjahres wollen wir die Freiwilligendienste und den Bundesfreiwilligendienst stärken.</p>
<p>Die Bundeswehr soll nur so viele Einberufungen vornehmen, wie es die Streitkräfteplanung erfordert. Wie bereits vor Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 wird es wieder möglich sein, seinen Dienst beispielsweise in einer &#8218;Blaulichtorganisation&#8216; abzuleisten. Dieses Modell stärkt die Resilienz unseres Landes im Rahmen der Gesamtverteidigung.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen, muss sie personell und materiell gut ausgestattet sein. Statt den aus guten Gründen seit 2011 ausgesetzten allgemeinen Grundwehrdienst wieder einzuführen, wollen wir den freiwilligen Wehrdienst und die Reserve für eine breite Zielgruppe attraktiver machen und durch gute Lebens- und Arbeitsbedingungen für Soldat*innen Personal langfristig binden.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Wir Freie Demokraten setzen uns für eine professionelle Freiwilligenarmee aus Aktiven und einer starken Reserve und für eine nationale Datenbank zur Erfassung wehrfähiger Männer und Frauen ein. Wir orientieren uns hierbei an den Fähigkeitszielen der NATO. Die Wiedereinsetzung der allgemeinen Wehrpflicht lehnen wir ab. Die Attraktivität des Dienstes bei der Bundeswehr soll durch hervorragende Rahmenbedingungen wie Gehalt sowie gesellschaftliche Vorteile massiv gesteigert werden.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Damit dem Hauptauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung wieder Rechnung getragen werden kann, muss unsere Bundeswehr nicht nur finanziell gut ausgestattet sein, sondern ihr muss auch die Einsatzbereitschaft insbesondere bei Material und Personal zurückgegeben werden. Daher wollen wir die Wehrpflicht wieder einsetzen. Diese beinhaltet gemäß aktueller Gesetzeslage auch den Ersatzdienst.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir stellen uns gegen eine Militarisierung der Gesellschaft: keine Wiedereinführung der Wehrpflicht, kein Werben fürs Sterben an Schulen, auf Bildungsmessen, an Universitäten oder per Briefsendungen. Zivilklauseln für Hochschulen ohne Militär wollen wir verteidigen und ausbauen. Wir unterstützen das Jugendbündnis gegen Wehrpflicht!“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Das Prinzip der Freiwilligkeit ist in der beruflichen Orientierungsphase der Heranwachsenden von enormer Bedeutung und darf nicht für Kriegs- und Aufrüstungspolitik außer Kraft gesetzt werden. Wir lehnen die Wiedereinführung einer Wehrpflicht ab.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wurde eines der letzten gesellschaftlichen Bindeglieder ohne Not aufgegeben. Die veränderten Sicherheits- und Bedrohungslagen erfordern zudem eine Anpassung der militärischen Strukturen, womit sich der Bedarf an qualifiziertem Nachwuchs erhöht. Wir fordern deshalb ein Gesellschaftsjahr für Frauen und Männer. Dabei soll es eine Wahlfreiheit zwischen dem Dienst in der Bundeswehr, im Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und weiteren Blaulichtorganisationen sowie im sozialen Bereich geben.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Nein, die Bundeswehr muss den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Wir brauchen erst Bürokratieabbau und datensichere Digitalisierung, um mithilfe einer gemeinsamen europäischen demokratischen Streitkraft handlungsfähiger zu sein. D.h. die alte Wehrpflicht so wieder aufzunehmen ergibt für uns keinen Sinn und sollte vor der Wiederaufnahme deutlich modernisiert werden. Abgesehen davon greift eine Wehrpflicht über Gebühr in das Selbstbestimmungsrecht von Menschen ein. Hinzu kommt, dass der Bundeswehr weder ausreichend Personal, Unterkünfte oder Material zur Verfügung stehen, eine Wehrpflicht im konventionellen Sinn durchführen zu können.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Wir lehnen eine Wiedereinführung eines Zwangsdienstes ab und wollen, dass der Bund sich zum Erhalt von niedrigschwelligen Orientierungsmöglichkeiten durch freiwillige Dienste für junge Menschen verpflichtet.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt steht für den Ausbau einer modernen und gut ausgestatteten Europäischen Armee, um die militärische Stärke Europas und Deutschlands sicherer und resilienter zu gestalten. Dies bedarf engagierte und hinter ihrer Leistung stehende Soldat*innen, wofür Freiwilligkeit notwendig ist. Eine allgemeine Dienstpflicht oder eine Rückkehr zur Wehrpflicht sind aktuell nicht vorgesehen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie eine weitere Steigerung der R&uuml;stungs&shy;aus&shy;ga&shy;ben? Wieviel Prozent des BIP streben Sie an?</h2>
<h3></h3>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Wir werden mehr Geld für unsere Sicherheit ausgeben. Das Sondervermögen für die Bundeswehr war ein erster wichtiger Schritt. Unsere Verteidigungsausgaben haben wir nach Jahren des Abbaus auf mehr als zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesteigert. Wir setzen uns daher auch zukünftig für eine nachhaltige Verteidigungsfinanzierung von mindestens zwei Prozent des BIP ein. Die Mittel werden wir für die nachhaltige Modernisierung der Bundeswehr einsetzen, damit die Soldatinnen und Soldaten ihre Aufgaben bei Auslandseinsätzen und in der Bündnis- und Landesverteidigung dauerhaft und voll umfänglich erfüllen können. Dies gebietet der Respekt vor den Soldatinnen und Soldaten.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Wir halten die NATO-Verpflichtungen für die Finanzierung unserer Verteidigung verlässlich und dauerhaft ein. Wir verstehen das aktuelle Zwei-Prozent-Ziel der NATO als Untergrenze unserer Verteidigungsausgaben, um eine vollständig einsatzbereite Bundeswehr mit einer personellen und materiellen Vollausstattung zu ermöglichen.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir stehen zu unseren Bündnisverpflichtungen und dem damit verbundenen notwendigen Ausbau unserer Fähigkeiten. Die sicherheitspolitische Lage und der Rückstand der deutschen Fähigkeiten zur Gesamtverteidigung machen das besonders dringlich. Dafür braucht es verlässliche Finanzierung mit einem Verteidigungsetat, der dauerhaft die in der NATO vereinbarten und auch national definierten Ziele und Bedarfe erfüllt und dafür dauerhaft deutlich mehr als 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts in unsere Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit investiert. Dieser wird nicht allein aus laufenden Einnahmen finanzierbar sein, sondern wird mittelfristig auch über eine höhere Kreditaufnahme finanziert werden müssen, um zu verhindern, dass Investitionen im Verteidigungsbereich zulasten anderer notwendiger Zukunftsinvestitionen gehen. Wie zu Zeiten der Eurokrise und der Pandemie braucht es auch auf europäischer Ebene eine gemeinsame finanzielle Kraftanstrengung zur Friedenssicherung in Europa, wie es die Europäische Kommission vorgeschlagen hat. Damit wollen wir auch europäische Synergieeffekte nutzen.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Wir Freie Demokraten stehen uneingeschränkt zur NATO als das erfolgreichste Verteidigungsbündnis der Welt und als Garant für unsere Sicherheit. Wir setzen uns dafür ein, dass Deutschland die NATO-Anforderungen und -Ziele vollumfänglich erfüllt. Hierzu gehört, dass Deutschland mindestens das 2%-Ziel der NATO erfüllt. Wenn die NATO höhere Ziele vereinbart, werden wir auch diese erfüllen und noch mehr in unsere Sicherheit investieren.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Den neuen hybriden Bedrohungen und den Cyberattacken staatlicher und nichtstaatlicher Akteure muss durch eine massive Stärkung der Bundeswehr auf diesem Gebiet Rechnung getragen werden. Wir fordern auch den Aufbau von offensiven Cyber-Fähigkeiten, um potenzielle Gegner von Angriffen auf Kritische Infrastruktur abzuschrecken.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Sicherheit ist ohne Aufrüstung organisierbar. Daher sollten diese EU-Staaten den ersten Schritt gehen und eine verbindliche Einladung zu einem kollektiven Abrüstungsprozess aussprechen. Politische Konfliktlösung erfordert Deeskalation und ein Ende des Rüstungswettlaufs. […]</p>
<p>Wir wollen die Rüstungsausgaben drastisch senken und stattdessen Investitionen in Bildung, Soziales, Gesundheit und eine gerechte Transformation. Das Aufrüstungsziel der NATO auf 2 Prozent des BIP oder noch mehr lehnen wir ab. Das „Sondervermögen“ der Zeitenwende soll in zivile Infrastruktur fließen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Seit 2014 haben sich die deutschen Militärausgaben mehr als verdoppelt und betrugen 2024 fast 90 Milliarden Euro. In der weltweiten Rangliste des Forschungsinstituts (SIPRI) liegt Deutschland bei den Rüstungsausgaben auf Platz sieben. Kein anderer Haushaltsposten ist in der Vergangenheit so kontinuierlich gestiegen wie der Rüstungsetat. Dabei werden Steuergelder in Milliardenhöhe verbrannt. Rüstungskonzernen wird geradezu ein Freibrief ausgestellt, immer höhere Preise zu verlangen.</p>
<p>Wir lehnen höhere Militärausgaben ab, die Erfüllung des Zwei-Prozent-Zieles der NATO oder gar höhere Ausgaben ebenso wie weitere Sondervermögen bzw. Schuldenfonds für die Aufrüstung der Bundeswehr oder Militärhilfen.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Deutschland hat sich verpflichtet, zwei Prozent seines Bruttoinlandsproduktes in die Verteidigung zu investieren. Trotzdem ist dies bis 2024 nie geschehen. Wir stehen für das klare Bekenntnis zum dauerhaften 2-Prozent-Ziel der NATO, um ein verlässlicher NATO-Partner zu sein und die deutsche Verteidigungsfähigkeit sicherzustellen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Eine konkrete Prozentzahl des BIP sehen wir nicht als zielführend. Vielmehr müssen ausreichend Mittel bereit gestellt werden, derer es bedarf, die Versäumnisse der Vergangenheit zu beheben und die Verteidigungsfähigkeit in der Zukunft zu sichern.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Wir setzen uns für eine starke Friedenspolitik ein. Mit unseren politischen, kulturellen und historischen Erfahrungen &#8211; auch aus unserem deutsch-dänischen Grenzland &#8211; wollen wir aktiv zur Förderung des Dialogs und der Verständigung zwischen Staaten und Völkern beitragen. Wir wollen, dass die Bundesrepublik sich gemeinsam mit ihren internationalen Partnern weltweit für Friedenssicherung in Krisenregionen einsetzt sowie wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungshilfe leistet, wo es notwendig ist. Dazu müssen wir auch unserer Bundeswehr die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, die sie für die Bewältigung friedenssichernder und friedensschaffender Aufgaben benötigt. Mindestens 2 Prozent des BIP sind für NATO-Mitglieder verbindlich.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Die weltpolitische Lage der letzten Jahre hat gezeigt, dass Europa eine gemeinsame, wehrfähige, militärische Stärke benötigt. Hierzu streben wir die Erhöhung der Verteidigungsausgaben Deutschlands auf mindestens 3 % des BIP.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie Waffen&shy;lie&shy;fe&shy;rungen in Kriegs&shy;ge&shy;biete? In welchen F&auml;llen w&auml;re das aus Ihrer Sicht gerecht&shy;fer&shy;tigt?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Zur Verteidigung der Ukraine und zur Sicherung des Friedens in Europa unterstützt die SPD die Ausbildung der ukrainischen Streitkräfte und die Lieferung von Waffen und Ausrüstung mit Besonnenheit und Augenmaß. Denn für uns gilt, dass Deutschland und die NATO nicht selbst zur Kriegspartei werden. Darum stehen wir zur Entscheidung von Bundeskanzler Olaf Scholz, den Marschflugkörper Taurus aus den Beständen der Bundeswehr nicht zu liefern.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Die Ukraine verteidigt auch uns. Denn fällt die Ukraine, droht der Angriff auf ein weiteres europäisches Land. Daher unterstützen wir die Ukraine mit allen erforderlichen diplomatischen, finanziellen und humanitären Mitteln sowie mit Waffenlieferungen. Sie muss ihr Selbstverteidigungsrecht ausüben können.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Millionen Ukrainer*innen verteidigen seither Tag für Tag ihr Leben, ihre Freiheit und die europäische Friedensordnung gegen die brutale Aggression Russlands. Dabei stehen wir fest an ihrer Seite – mit diplomatischer, finanzieller, humanitärer und militärischer Unterstützung. Die Ukraine muss in der Lage sein, sich zu verteidigen und eine starke Position für einen möglichen Friedensprozess sicherzustellen. Dafür wollen wir sie auch weiter in ihrem Recht auf Selbstverteidigung deutlich stärken und ihre Verteidigungsfähigkeit verbessern. Das ist auch unser bester Eigenschutz hier im Herzen Europas.“</p>
<p>„Bei jeder Entscheidung über Rüstungsexporte ist das humanitäre Völkerrecht zu beachten. Wenn dem Schutz der Zivilbevölkerung nicht genug Rechnung getragen ist, dürfen im Einzelfall solche Waffen nicht exportiert werden.“</p>
<p>„Angesichts der Bedrohungslage ist es leider notwendig, dass wir und viele unserer Verbündeten weltweit noch mehr in Sicherheit investieren, um uns vor Aggressionen und Krieg zu schützen. Ein bedarfsorientierter europäischer Rüstungsmarkt und eine restriktive gemeinsame Exportpolitik sind deshalb zwei Seiten einer Medaille. Eine verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik trägt zum Schutz unserer Partner bei und verhindert zugleich, dass mit deutschen und europäischen Waffen Menschenrechte verletzt und autokratische oder diktatorische Regimes unterstützt werden.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Für uns Freie Demokraten steht fest, dass die Verteidigung der Ukraine nicht am Geld und an Waffenlieferungen scheitern darf, da ein russischer Sieg teurer sein wird und in der Ukraine auch unsere Freiheit verteidigt wird. Echten Frieden in Europa wird es nur geben, wenn Putin mit seinem aggressiven Kurs keinen Erfolg hat. Die Ukraine muss in die Lage versetzt werden, sich jederzeit gegen russische Angriffe verteidigen zu können. Dazu zählt für uns auch die Verteidigung gegen Abschussbasen und Nachschublinien auf russischer Seite mit weitreichenden Waffen. Daher fordern wir die unverzügliche Lieferung des Marschflugkörper Taurus.“</p>
<p>„Die Existenz und Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson und ein unverzichtbarer Pfeiler deutscher Außen- und Sicherheitspolitik. Als Land der Täter trägt Deutschland eine herausragende historische Verantwortung für die Sicherheit des jüdischen Staates Israel. Wir müssen Israel alles zur Verfügung stellen, was es für sein völkerrechtlich garantiertes Recht auf Selbstverteidigung braucht. Wir sind überzeugt, dass Rüstungsexporte ein legitimes Mittel der Außen- und Sicherheitspolitik sind. Denn sie dienen dazu, strategische Partnerschaften zu stärken und die Stabilität in geopolitisch wichtigen Regionen zu sichern. Israel muss daher bei Rüstungsexporten mit den NATO-Staaten gleichgestellt werden.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Deutschland und die EU tragen durch wirtschaftliche Abhängigkeiten, Waffenexporte und die Unterstützung autoritärer Regime in verschiedenen Teilen der Welt oft selbst zu einer Eskalation von Konflikten bei. […] Wir achten das Selbstverteidigungsrecht der ukrainischen Bevölkerung. Aber wir fordern einen Strategiewechsel: Statt immer mehr Waffenlieferungen braucht es endlich eine gemeinsame Initiative der Bundesregierung und der EU mit China, Brasilien und anderen Staaten des Globalen Südens, um Russland und die Ukraine an den Verhandlungstisch zu bringen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Deutschland gehört mittlerweile zu den größten Waffenexporteuren in Kriegsgebiete und ist so mitverantwortlich für Leid und Tod. Auch hierzulande fließen immer mehr Ressourcen in die Aufrüstung und wir sollen an den Gedanken gewöhnt werden, dass der Krieg irgendwann auch zu uns kommt. Diesen Wahnsinn wollen wir stoppen! Unser Land kann schon deshalb nicht „kriegstüchtig“ werden, weil wir einen großen europäischen Krieg im Atomzeitalter nicht überleben würden. Das BSW ist die einzige Friedenspartei im Deutschen Bundestag, die die aktuelle Hochrüstung ebenso konsequent ablehnt wie Waffenlieferungen in Kriegsgebiete. Anstelle eines neuen Wettrüstens brauchen wir ernsthafte Bemühungen um die diplomatische Lösung von Konflikten und neue Verträge über Rüstungskontrolle und gemeinsame Sicherheit.“</p>
<p>„Als einzige Bundestagspartei setzen wir uns für Abrüstung und umfassende Rüstungskontrollen ein und fordern ein Verbot von Rüstungsexporten in Kriegsgebiete.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Die Ukraine ist in jüngerer Zeit Opfer einer beispiellosen Aggression durch Russland geworden, für die es keine Rechtfertigung gibt. Gegen aggressive Diktatoren ist Appeasement heute so falsch, wie es das 1938 war. Unsere Unterstützung der Ukraine mit allem, was nötig ist, um den Krieg nicht zu verlieren, ist daher richtig. Modernste Waffentechnik gehört selbstverständlich dazu.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir befürworten die Verteidigung von Staatsgrenzen nach dem Völkerrecht. D.h. im Fall der Ukraine auch, dass das Liefern von schweren Waffen möglich sein muss, um die Friedensverhandlungspartner auf Augenhöhe an einen Tisch zu bekommen.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Die Zahl der bewaffneten Konflikte hat in den letzten 15 Jahren deutlich zugenommen. Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine ist nur ein Beispiel dafür, dass die pauschale Verweigerung von Waffenlieferungen in Kriegsgebiete zur Schutzlosigkeit von Schutzbedürftigen führen kann. Die Komplexität dieser Krisensituationen erfordert individuelle Entscheidungen unter strengen Auflagen. Es braucht ein geeint agierendes Europa, das je nach Einzelfall mit diplomatischen Bemühungen, Sanktionen oder auch koordinierten Militärhilfen reagieren kann.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Bef&uuml;rworten Sie eine st&auml;rkere milit&auml;&shy;ri&shy;sche Rolle Deutsch&shy;lands in Europa / in der Welt? Wie sollte eine solche Rolle ausge&shy;staltet sein?</h2>
<h3></h3>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Unsere Antwort auf eine Welt im Umbruch ist eine Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, die mehr Verantwortung beim Schutz Europas übernimmt. Die Sicherheit auf unserem Kontinent müssen wir vor Russland organisieren. […]</p>
<p>Die NATO ist ein tragender Pfeiler der transatlantischen Partnerschaft und für die europäische Sicherheit unverzichtbar. Gleichzeitig müssen wir damit rechnen, dass Washington nicht mehr die Hauptlast für den Schutz Europas tragen wird. Die Entscheidungen, das neue Ostseekommando in Rostock durch die Deutsche Marine einzurichten, neue europäische Abstandswaffen (European Long- Range Strike Approach, ELSA) zusammen mit unseren europäischen Verbündeten zu entwickeln und die europäische Luftverteidigungsinitiative Sky Shield (European Sky Shield Initiative, ESSI) zu starten, zeigen, dass wir bereit sind, mehr Verantwortung bei der Bündnisverteidigung zu übernehmen.</p>
<p>Die Stationierung von US-Mittelstreckenwaffen im Westen Deutschlands ist eine Reaktion auf die gegenwärtige Sicherheitslage. Gleichzeitig bleiben wir der Rüstungskontrolle verpflichtet und werden konstruktive Ansätze hierzu weiterhin im NATO-Rahmen erörtern. Wegen seiner geografischen Lage in Europa soll Deutschland als zentrale Drehscheibe für die Logistik weiter ausgebaut werden, um schnelle und koordinierte Reaktionen der NATO auf sicherheitspolitische Herausforderungen in Europa zu ermöglichen. Mit der Brigade Litauen werden wir erstmals deutsche Truppen dauerhaft im Ausland stationieren. Damit zeigen wir unseren Alliierten an der Ostflanke der NATO, dass sie sich auf uns verlassen können. Ihren Aufbau und ihre Aufstellung werden wir in Bezug auf Ausstattung, Finanzierung und Personalbedarf vorrangig unterstützen.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Jetzt ist es an der Zeit, mehr Verantwortung zu übernehmen. Unser Ziel: Europa soll in transatlantischer Partnerschaft die eigenständige Verteidigungsbereitschaft erhöhen und mit der NATO als wertebasierter Verteidigungsallianz Frieden, Freiheit und Sicherheit garantieren. […]</p>
<p>Europäische Verteidigung stärken. Wir wollen die Bundeswehr gemeinsam mit anderen europäischen Streitkräften in eine Verteidigungsunion integrieren, die in die Strukturen der NATO eingebettet ist. Das Vereinigte Königreich wollen wir eng einbeziehen.</p>
<p>Glaubwürdig abschrecken. Wir begrüßen die Ankündigung der USA zur Stationierung weitreichender Waffensysteme in Deutschland. Diese Stationierung ist die folgerichtige Antwort auf die Aufrüstung Russlands und trägt in bedeutender Weise zur glaubwürdigen Abschreckung bei.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Frieden erfordert gerade in diesen Zeiten Diplomatie und Kooperation, ebenso wie Widerstands- und Wehrfähigkeit. Dafür braucht es eine europäische Anstrengung. Es braucht eine umfassend angelegte Herangehensweise, um dem Spektrum an Herausforderungen und Bedrohungen zu begegnen. Sicherheitspolitik ist mehr als die Summe aus Diplomatie und Militär; sie muss alle Stränge unserer Politik zusammenführen. Integrierte Sicherheit für Deutschland heißt: innere und äußere Sicherheit zusammenzudenken sowie den Schutz unserer Demokratie, unseres Sozialstaates und unserer Lebensgrundlagen zu sichern – im Einklang mit einer feministischen Außen- und Entwicklungspolitik sowie einer starken internationalen Klimapolitik. All diese Elemente einer integrierten Sicherheit brauchen eine verlässliche Finanzierung.“</p>
<p>„Unsere Sicherheit ist eingebettet in der EU und der NATO. Wir stärken den europäischen Pfeiler der NATO. Deutschland und Europa müssen unabhängig von der US-Politik mehr Verantwortung für ihre Sicherheit und darüber hinaus übernehmen. Das können wir wirksamer und kosteneffizienter bewerkstelligen, je enger wir in der EU zusammenarbeiten. […]</p>
<p>Gerade in diesen Zeiten, in denen einige wenige wieder mit dem Einsatz von Atomwaffen drohen, ist es entscheidend, dass wir Abrüstungsinitiativen und Rüstungskontrollen vorantreiben. Nur mit gemeinsamen Abrüstungsschritten schaffen wir dauerhaft mehr Sicherheit für alle und wahren Frieden und Stabilität. Dieser Einsatz ist und bleibt Pfeiler jeder Friedenspolitik.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Deutschland braucht starke Bündnisse, um den außenpolitischen Herausforderungen zu begegnen. Wir stehen fest zu unseren Bündnissen wie der transatlantischen Freundschaft mit den USA und der NATO – unabhängig davon, welcher Präsident im Weißen Haus sitzt. Dennoch müssen Deutschland und die europäischen Partner mehr Verantwortung für die eigene Verteidigung und die unserer Bündnispartner übernehmen und in der Lage sein, sicherheitspolitisch glaubhaft abschrecken zu können. Der Bedrohung durch Putins Russland müssen wir Diplomatie und militärische Stärke entgegensetzen. […]</p>
<p>Wir wollen die Bundeswehr zur stärksten konventionellen Streitkraft in Europa machen. Deutschland soll in enger Abstimmung mit Frankreich starker Kooperationspartner für kleinere europäische Partner werden. Unser langfristiges Ziel ist der Aufbau einer Europäischen Armee, auch als ein integraler Bestandteil der Stärkung des europäischen Pfeilers innerhalb der NATO. Unseren Gegnern muss klarwerden, dass wir in der Lage und willens sind, uns militärisch erfolgreich verteidigen zu können.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Gemeinsam mit unseren europäischen Partnern wollen wir eine künftige stabile Friedensordnung gestalten und gewährleisten. Wir müssen unsere Souveränität ausbauen, unsere nationalen Interessen selbstbewusst formulieren und diese stringent verfolgen. Die AfD unterstützt das sicherheitspolitische Konzept einer strategischen Autonomie Europas und seiner Ausprägung zu einem eigenen Machtzentrum in der sich verändernden Weltordnung. […]</p>
<p>Bis zum Aufbau eines unabhängigen und handlungsfähigen europäischen Militärbündnisses bleiben die Mitgliedschaft in der NATO sowie eine aktive Rolle Deutschlands in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zentrale Elemente unserer Sicherheitsstrategie.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Die Linke strebt eine kooperative Sicherheitspolitik in Europa an. Die NATO, ein Relikt des Kalten Krieges, ist dafür nicht geeignet: Denn sie ist keine Wertegemeinschaft, sondern ein reines Militärbündnis zur Durchsetzung nationaler und wirtschaftlicher Interessen, immer wieder und seit vielen Jahrzehnten auch mit militärischer Gewalt. Weder der Afghanistankrieg noch der Irakkrieg noch die weiteren zahlreichen Völkerrechtsbrüche durch NATO-Mitglieder haben Europa sicherer gemacht. Wir haben dann eine Chance auf eine friedlichere Zukunft in Europa, wenn wir aus Fehlern lernen und uns rückbesinnen auf die Prinzipien der Entspannungspolitik. Kein Kalter Krieg 2.0, sondern eine OSZE 2.0, das ist unsere Vision eines friedlichen Europas. Unser Ziel ist eine Sicherheitsarchitektur in Europa, die auf den Prinzipien der friedlichen Koexistenz und den Vereinbarungen der KSZE beruht und alle Länder des Kontinents einbezieht. Eine solche Sicherheitsarchitektur macht die NATO überflüssig und ermöglicht eine Außenpolitik der internationalen Kooperation anstelle von wirtschaftlicher und militärischer Konkurrenz. Langfristig soll sie auch Russland und die Türkei miteinbeziehen – Voraussetzung wäre die Beendigung aller Angriffskriege und ein Prozess der Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Globale Sicherheit gibt es nur durch eine gerechte Neuordnung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen auf der Welt. Dafür setzen wir uns ein.</p>
<p>Wir wollen Diplomatie starkmachen und die EU und Bundesrepublik international wieder glaubwürdig. Denn die fehlende Glaubwürdigkeit, etwa angesichts der Völkerrechtsbrüche von NATO-Verbündeten wie der USA, der Türkei oder Saudi-Arabien, ist selbst ein Sicherheitsrisiko für Europa. Eine EU, die nicht mehr Teil der Blockkonfrontation ist, sondern im UN-System glaubwürdig und ohne Doppelstandards für einen Interessenausgleich eintritt, würde auf zivilem Weg ihr politisches Gewicht deutlich erhöhen. […]</p>
<p>Keine Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland und keine weitere Aufrüstung, sondern Abrüstung in Deutschland und Europa. Die europäischen NATO-Staaten geben heute schon (kaufkraftbereinigt) sehr viel mehr Geld für das Militär aus als Russland. Sicherheit ist ohne Aufrüstung organisierbar. Daher sollten diese EU-Staaten den ersten Schritt gehen und eine verbindliche Einladung zu einem kollektiven Abrüstungsprozess aussprechen. Politische Konfliktlösung erfordert Deeskalation und ein Ende des Rüstungswettlaufs. Sie ist Voraussetzung für die Perspektive einer gemeinsamen Sicherheitsarchitektur unter Einbezug von China, Indien und Russland. Die Linke stellt sich gemeinsam mit Friedensorganisationen und Friedensinitiativen gegen die beabsichtigte Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland!</p>
<p>Wir wollen die Bundeswehr aus allen Auslandseinsätzen abziehen. Wir wollen, dass sie zu einer strukturell nicht angriffsfähigen Verteidigungsarmee umgebaut wird.</p>
<p>Wir wollen die nukleare Teilhabe der Bundesrepublik beenden. Alle US-Atomwaffen müssen aus Deutschland abgezogen werden. Die Bundesrepublik muss dem Beispiel vieler Staaten folgen und dem UN-Atomwaffenverbotsvertrag beitreten. Vor dem Hintergrund der hierzulande in politischen und militärischen Kreisen ganz offen geführten Diskussion über den Bau einer eigenen deutschen oder europäischen Atombombe wollen wir die Urananreicherungsanlage in Gronau umgehend stilllegen. Mit ihrer Zentrifugentechnik könnte sie auch das Material für eine Uran-Atomwaffe produzieren. Sie könnte dafür genutzt werden, dass die EU und Deutschland nach der Atombombe greifen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Wir machen uns dafür stark, dass Deutschland eine vermittelnde Rolle in einer multipolaren Welt einnimmt. Wir setzen uns für eine Stärkung der Vereinten Nationen und ein größeres Mitspracherecht der Länder des Globalen Südens ein. […]</p>
<p>Unser Land verdient eine Politik, die das Wohlergehen seiner Bürger in den Mittelpunkt stellt und von der Einsicht getragen ist, dass US-Interessen sich von unseren Interessen teilweise erheblich unterscheiden. Im Konfliktfall haben die Vereinigten Staaten vor allem ein Interesse: einen möglichen Atomkrieg von ihrem Territorium fernzuhalten. […]</p>
<p>Die Stationierung weitreichender Angriffswaffen in Deutschland dient nicht unserem Schutz, sondern macht unser Land zum Angriffsziel russischer Raketen und bringt uns damit in große Gefahr.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Ein möglicher Rückzug US-amerikanischer Truppen aus Europa würde ein Sicherheitsvakuum entstehen lassen, das wir gesamteuropäisch füllen müssen. Wir streben eine enge europäische Zusammenarbeit im Wehrbereich an, die keine Dopplungen zur NATO-Struktur schaffen, sondern eine Ergänzung darstellen soll. Ein starkes Europa in der NATO kann den USA gleichberechtigt zur Seite stehen. Wir wollen eine starke NATO, um schlagkräftig auf die Herausforderungen des Cyberkriegs und des internationalen Terrorismus sowie der gemeinsamen Landes- und Bündnisverteidigung reagieren zu können.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir PIRATEN stehen der Idee einer gemeinsamen europäischen Armee wohlwollend gegenüber. Wir betrachten die Gemeinsame Europäische Armee als selbständigen Teil eines transatlantischen Sicherheits- und Verteidigungsbündnisses. Integriert in ein immer größer werdendes globales Sicherheitsbündnis, welches dazu beiträgt das Macht- und Sicherheitsdilemma zwischen den Mitgliedern des Bündnisses zu überwinden.</p>
<p>Wir PIRATEN setzen uns dafür ein, dass das so geschaffene und reformierte transatlantische Sicherheits- und Verteidigungsbündnis nach dem Subsidiaritätsprinzip entworfen wird, bei der weiterhin die Nationalstaaten, die EU oder ein zu benennendes Organ des Bündnisses über die Einsätze entscheiden. Die Entscheidung über einen etwaigen Einsatz bedarf zwingend einer demokratischen Legitimation durch das EU-Parlament. Die Rolle Deutschlands soll dabei den Möglichkeiten der Bundeswehr entsprechen.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Siehe oben.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Die Zukunft der deutschen Sicherheit liegt in der europäischen Zusammenarbeit. Eine europäische Armee stärkt nicht nur die Verteidigung Deutschlands, sondern spart Kosten, erhöht die Effizienz und macht uns unabhängiger von ausländischen Akteuren. Deutschland sollte als Knotenpunkt militärischer Operationen der Europäischen Armee in dieser Entwicklung Führungsverantwortung übernehmen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Inklusion</h1>
<h2 class="">Welche politischen Ma&szlig;nahmen planen Sie zur gleich&shy;be&shy;rech&shy;tigten Teilhabe von Menschen mit Behin&shy;de&shy;rungen am Arbeits&shy;le&shy;ben?</h2>
<h2 class="">Welche konkreten Schritte planen Sie, um dem erkannten Ph&auml;nomen der zunehmenden Einsamkeit in der Gesell&shy;schaft zu begegnen? Wo sehen Sie Chancen, die aktive Teilhabe und das gesell&shy;schaft&shy;liche und demokra&shy;ti&shy;sche Engagement von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern, digital und analog, zu unter&shy;st&uuml;t&shy;zen?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Die SPD fordert eine „inklusive Gesellschaft, in der Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe verwirklichen können.“ Dazu soll die Barrierefreiheit im privaten und im öffentlichen Bereich ausgebaut werden. Dies soll auch für die „Verwirklichung des gleichen Rechts auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen“ gelten. Die Aufnahme einer Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt solle gefördert werden.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Zur Inklusion postuliert die CDU, Menschen mit und ohne Behinderung würden bereits gleichberechtigt miteinander leben. Weil dies so sei, stärke die CDU die Selbständigkeit und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Dazu diene ein „inklusiver Sozialraum“ und Barrierefreiheit. Die Digitalisierung eröffne zudem neue Chancen der Teilhabe.</p>
<p>Die CDU erhebt den Anspruch, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Ausbildung und Arbeit zu erleichtern, indem sie auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden würden und in „Inklusionsbetriebe und Werkstätten“, die einen „geschützten Raum“ böten, um sich auf das Arbeitsleben vorzubereiten.</p>
<p>Neben dem Abbau von Barrieren im öffentlichen Nahverkehr fordert die CDU individuelle Bildungsmöglichkeiten für Kinder mit Behinderungen. Dazu gehören besonders Förderschulen als Bestandteil der Bildungswelt.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir wollen eine inklusive Gesellschaft schaffen, in der alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben können. Wir setzen uns dafür ein, dass dieses Recht endlich Wirklichkeit und Ableismus abgebaut wird. Das heißt auch, dass geltendes Recht den Zielen der Inklusion nicht entgegenstehen darf. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) ist dabei Maßstab unseres Handelns. Wir richten eine Enquetekommission Inklusion ein, die unter Beteiligung von Selbstvertreter*innen umfassende Vorschläge erarbeiten soll. Bürokratische Hürden und technische Normen, die Menschen mit Behinderung an ihrer Teilhabe hindern, wollen wir abbauen und auf Barrierefreiheit prüfen. Damit die Verwendung von Steuern und öffentlichen Geldern allen zugutekommt, müssen Inklusion und Barrierefreiheit in Gesetzgebungsverfahren stets mitgedacht werden. Barrierefreiheit soll endlich in allen Bereichen, im Analogen wie im Digitalen, in nationales Recht umgesetzt sowie einfacher und tatsächlich durchsetzbar werden: Die Gebäude des Bundes wollen wir innerhalb von zehn Jahren barrierefrei machen. Auch Anbieter*innen öffentlich zugänglicher Angebote und Dienstleistungen müssen konsequent Vorkehrungen zur Barrierefreiheit treffen, wobei wir sie mit einer Überforderungsklausel schützen und sie mit einem digitalen Barrierefreiheitstool unterstützen. Auch Vermieter*innen von Büro- und Gewerbeflächen sind angehalten, diese Vorkehrungen zu treffen. Mieter*innen von Gewerbe- und Büroflächen wollen wir den barrierefreien Umbau ihrer Gewerbe- und Büroflächen auch in rechtlicher Hinsicht erleichtern und streben eine Ausweitung der bestehenden Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an. Wir wollen, dass Menschen mit Behinderung ihre Potenziale gleichberechtigt auch auf dem ersten Arbeitsmarkt einbringen und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. Damit Arbeitgeber*innen ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen, schließen wir gesetzliche Schlupflöcher und passen die Ausgleichsabgabe an. Menschen mit Behinderung sollen […] selbstbestimmt entscheiden können, wo und wie sie arbeiten. Das heutige ausgrenzende Werkstättensystem wollen wir schrittweise in Richtung Inklusionsunternehmen weiterentwickeln, in denen Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam arbeiten, mindestens nach Mindestlohn entlohnt werden und existenzsichernde Rentenansprüche erwerben können. Dafür sollen sie die individuell benötigte Unterstützung erhalten. Die Reform des Werkstättensystems werden wir dabei im engen Dialog gemeinsam mit den Werkstätten und Betroffenen gestalten. Hürden bei Eintritt und Rückkehr ins Berufsleben sowie bei der Qualifizierung beseitigen wir. Zusätzlich setzen wir uns dafür ein, dass in den Bundesverwaltungen Modellprojekte für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus geschaffen werden. EU-Mittel sollen nicht in Arbeitsformen fließen, die Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention entgegenstehen. […] Das Bildungssystem ist von Anfang an inklusiv auszugestalten. Die Kosten für dafür notwendige Unterstützung müssen übernommen werden. Auch die inklusive Aus- und Weiterbildung wollen wir fördern. […] Bund, Länder und Kommunen sollen gemeinsam Lösungen zur Sicherstellung der Finanzierung der Eingliederungshilfe entwickeln. Wir wollen, dass Menschen mit Behinderung selbst entscheiden können, wo und wie sie wohnen und wie sie ihre Freizeit verbringen möchten. Dazu bedarf es einer inklusiven Sozialraumplanung in den Städten und Gemeinden. […] Wir wollen den Ausbau inklusiver Wohnformen vorantreiben und fördern und die Beratung dazu verbessern. Hürden, die das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung einschränken, wollen wir abbauen. Wir stärken das persönliche Budget als wichtiges Instrument der Selbstbestimmung. Wir wollen die Deutsche Gebärdensprache besser verankern, weiter fördern und damit auch ihre Nutzer*innen stärken. Wir wollen sie als nationale Minderheitensprache anerkennen und prüfen Wege zur Umsetzung. Wir setzen uns für die Einrichtung eines Kompetenzzentrums zur barrierefreien Kommunikation ein. Wir stärken die Disability Studies. Menschen mit Behinderung, insbesondere Frauen, sind häufiger von Gewalt betroffen als nicht behinderte Menschen. Wir wollen, dass der Schutz vor Gewalt für alle Menschen gilt und bauen den Gewaltschutz – insbesondere bei Angeboten für Menschen mit Behinderung – deutlich aus. Wir stärken das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch für Menschen mit Behinderung. Wir nehmen bei unseren Maßnahmen auch Menschen mit chronischen Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma und Allergien stärker in den Blick, damit sie überall gleichberechtigt teilhaben können.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Gefordert wird „mehr Barrierefreiheit im öffentlichen Leben“. Das gelte auch für ein inklusives Bildungswesen. Gleichwohl wird die Fortexistenz von Sonder-Schulen gefordert.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Eine Inklusion muss mit Augenmaß erfolgen, den Kindern Erfolgserlebnisse ermöglichen, darf aber Schüler und Lehrer nicht überfordern und die Mitschüler nicht am Lernfortschritt hindern. Kinder mit besonderem Förderbedarf erhalten in der Förderschule eine umfassende Unterstützung, die die Regelschule nicht leisten kann. Die AfD setzt sich deshalb für den Erhalt der Förderschulen ein. Die Förderschule sollte wieder zum Regelfall für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Inklusion sei der „Gegenentwurf zu sozialer Spaltung, zu Rassismus, Neofaschismus und Ausgrenzung: ein tiefgreifender Prozess zum Abbau von gesellschaftlichen Ungleichheiten, der sich auf all die Menschen bezieht, die von Teilhabe ausgeschlossen und an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden“. Die Linke bezieht sich explizit auf die UN-Behindertenrechtskonvention und reduziert den Begriff der Inklusion nicht auf den Bildungsbereich. Deshalb ist es folgerichtig, dass sie in das Recht auf Teilhabe nach der UN-Behindertenrechtskonvention die Privatwirtschaft einbezieht. Gefordert werden deshalb verbindliche Regelungen für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), damit „private Anbieter*innen von öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet werden.“  Konsequent sei deshalb die Forderung, sogenannte Förderschulen umzustrukturieren und an allen Regelschulen behindertenpädagogisches Personal einzustellen. Analog zur europäischen Mindestlohnrichtlinie sei der „Mindestlohn auch in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung“ zu zahlen.</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Unternehmen sollen gezielt unterstützt und gefördert werden, um mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeitsverhältnisse zu integrieren. Dafür sollen bürokratische Hürden bei Inklusions-Maßnahmen durch digitale Prozesse reduziert werden, um Wege zu Ämtern zu ersparen und Abläufe zu beschleunigen. Zusätzlich müssen bestehende Anforderungen überarbeitet werden, um Genehmigungsprozesse zu beschleunigen und Antragsverfahren effizienter zu gestalten.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir PIRATEN fordern eine verbindliche Quote für die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Gremien und bei Konferenzen, die ihre Lebensrealität betreffen. Dies mittels finanzieller Ersatzleistungen umgehen zu können, lehnen wir ab. Wir fordern, dass mit Menschen mit Behinderung gesprochen wird und nicht über diese.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Inklusion und Behinderung: „Als SSW wollen wir die Teilhabe aller Menschen in unserer Gesellschaft fördern. Wir fordern eine echte Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt. Hierzu muss die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene konsequent umgesetzt werden. Inklusion muss gelebt werden. Die Beschäftigungspflicht für Menschen mit schweren Behinderungen endlich konsequent einfordert und durchsetzt. Wir fordern daher eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Betriebe, die ihrer Beschäftigungspflicht gar nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Ebenso setzen wir uns für den Mindestlohn für Menschen mit Behinderung, die in „Werkstätten“ arbeiten, ein, damit sie ein würdevolles und eigenständiges Leben führen können. Zudem sollte der Bund als Arbeitgeber mit gutem Beispiel vorangehen und nicht nur mehr Menschen mit schweren Behinderungen einstellen, sondern ihnen auch flexiblere Rahmenbedingungen bieten. Dazu gehören verschiedene Arbeitszeitmodelle (Teilzeit, Sabbatical u. a.), besonderer Kündigungsschutz insbesondere für Menschen mit schweren Behinderungen und begleitende Hilfe im Arbeitsleben.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>Inklusion und Behinderung: „Der Ausbau von gesellschaftlicher Inklusion muss gefördert und Barrierefreiheit konsequent umgesetzt werden. Besonders gilt das für die Arbeitswelt. Hierzu muss die Ausgleichsabgabe für Betriebe, welche zu wenig Menschen mit Behinderungen beschäftigen, reformiert werden. Betriebe, welche Menschen mit Behinderung über die geforderte Mindestquote hinaus beschäftigen, sollen hingegen steuerlich belohnt werden. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfBM) werden abgeschafft und in Inklusionsbetriebe umgewandelt, in denen Arbeitnehmendenrechte gelten und Mindestlöhne gezahlt werden.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Kriminalpolitik</h1>
<p><em>Hinweis: Die Frage der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs (§218 StGB) finden Sie in der Rubrik &#8222;Bioethik&#8220;.</em></p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur konse&shy;quenten Fortsetzung der von der letzten Regierung begonnenen Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung im Drogen&shy;be&shy;reich?</h2>
<h3></h3>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Bei Cannabis wollen wir, um den Gesundheitsschutz, den Jugendschutz und den Kampf gegen die Organisierte Kriminalität zu verbessern, die notwendigen Schritte einleiten, um eine europarechtskonforme Legalisierung zu ermöglichen.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Die Ampel ist mit ihrem Cannabis-Gesetz gescheitert. Es begrenzt weder den Konsum, noch drängt es den Schwarzmarkt zurück. Stattdessen erleben wir brutale Bandenkriege. Die Legalisierung dieser Droge nehmen wir deshalb zurück.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Mit dem Cannabisgesetz haben wir Bürgerrechte sowie den Schutz von Gesundheit, Jugend und Verbraucher*innen in der Drogenpolitik in den Mittelpunkt gestellt. Unsere Drogenpolitik setzt auf Vernunft und Hilfe statt auf Kriminalisierung. Grundsätzlich soll sich die Regulierung von Drogen an den tatsächlichen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Risiken orientieren. An dem Ziel des Verkaufs von Cannabis in lizenzierten Fachgeschäften halten wir weiter fest und setzen uns auf europäischer und internationaler Ebene dafür ein, auch um damit den Schwarzmarkt und die Organisierte Kriminalität weiter einzudämmen. Die Bekämpfung der Drogenkriminalität muss sich auf den organisierten Handel und die dahinterstehenden Strukturen der Organisierten Kriminalität fokussieren, dafür werden wir die Kriminalpolizei und den Zoll entsprechend stärken. Gleichzeitig wollen wir die Angebote für Prävention, Therapie und den Gesundheitsschutz auch bei legalen Suchtmitteln ausbauen und Menschen unterstützen, damit sie gar nicht erst abhängig werden oder ihnen besser geholfen werden kann, wenn sie suchtkrank sind.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Wir Freie Demokraten wollen die Prävention auch bei Suchtmitteln in den Fokus rücken. Statt das Konsumverhalten zu kriminalisieren, wollen wir durch Aufklärung zu einem verantwortungsfähigen Umgang mit Suchtmitteln verhelfen. Bei Cannabis haben wir bereits einen entscheidenden ersten Schritt gemacht, der hilft, den Schwarzmarkt einzudämmen und zugleich Qualität und Jugendschutz zu sichern. Wir halten deshalb an der Cannabis-Legalisierung fest.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Die Freigabe des Cannabiskonsums außerhalb bestimmter medizinischer Indikationen halten wir für einen Fehler, der umgehend korrigiert werden muss. Unterstützend befürworten wir den Ausbau der suchtpsychiatrischen Versorgung, um die dauerhafte Abstinenz von Drogenkranken zu erreichen.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Ein Verbot von Drogen reduziert weder den Drogenhandel noch senkt es wirksam den Konsum. Viele Probleme entstehen erst durch die Kriminalisierung, etwa Gesundheitsschäden durch Verunreinigungen, der soziale Absturz von Menschen mit Suchtproblemen und die Förderung der organisierten Kriminalität. Zugleich bindet die staatliche Repression erhebliche finanzielle Mittel. […]</p>
<p>Wir wollen Drogenkonsum vollständig entkriminalisieren und medizinische und sozialarbeiterische Interventionsprogramme schaffen, um Drogen endlich angemessen zu regulieren. Damit begegnen wir der inhumanen Verfolgung der Konsumierenden, aber auch der organisierten Kriminalität.</p>
<p>Wir wollen eine vollständige Legalisierung von Cannabis und die dafür notwendigen Änderungen auf EU- und UN-Ebene durchsetzen. […]</p>
<p>Im Vordergrund muss stehen: Leben retten. Deshalb wollen wir einen flächendeckenden Zugang zu Drogenkonsumräumen, sterilen Konsumutensilien und Medikamenten gegen Überdosierung. Die Analyse von Drogen auf gefährliche Beimischungen und Verunreinigungen (Drugchecking) muss flächendeckend verfügbar sein. Wir stärken Präventions-, Beratungs- und Hilfsangebote.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir standen der Legalisierung von Cannabis in der Vergangenheit offen gegenüber, sofern die Abgabe in speziell zugelassenen Geschäften erfolgt und Identität und Sachkunde beim Verkauf geprüft werden müssen. Anstatt entgegenstehende europarechtliche Probleme zunächst aus dem Weg zu räumen, hat die Bundesregierung eine Legalisierung ohne Fachgeschäfte durchgeführt, die auf Eigenanbau und sogenannte Social-Clubs setzt. Der Schwarzmarkt wurde so nicht ausreichend eingedämmt. Wir halten dies für einen schwerwiegenden Fehler, der wieder korrigiert werden muss. Wir setzen uns für einen gesetzlich normierten legalen Verkauf von Cannabis in regulierten Fachgeschäften ein, der die von der Bundesregierung geschaffenen Regelungen ablöst.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir stehen voll dahinter, den begonnenen Weg konsequent weiter zu gehen und die nächste Säule der Cannabisgesetzgebung umzusetzen, bis die vollständige Gleichstellung mit Suchtmitteln wie Nikotin und Alkohol hergestellt ist.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Die heutige Drogenpolitik erfüllt trotz der Cannabis-Legalisierung ihren Zweck nicht. Wir setzen uns für eine Fortsetzung der Entkriminalisierung im Drogenbereich ein und wollen Maßnahmen zur Drogen- und Suchtprävention &#8211; besonders in Schulen &#8211; ausbauen. Der Import und Konsum illegaler Drogen stellt nicht nur die Bundesrepublik, sondern ganz Europa vor große Herausforderungen. Härtere Repressalien gegenüber Endkonsumentinnen werden einen weiteren Konsum nicht verhindern. Zudem ist klar: Ersatzfreiheitsstrafen treffen in erster Linie Menschen mit geringem Einkommen. Gefängnisaufenthalte haben nicht nur teils schwere Folgen für die betroffenen Personen selbst, sondern auch für ihr direktes Umfeld und ihre Familien.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Die strafrechtliche Verfolgung des Konsums psychoaktiver Substanzen, wie sie die internationalen Verträge im Rahmen der &#8222;Drogenbekämpfung&#8220; vorsehen, halten wir für einen überholten und letztlich gescheiterten Ansatz. Volt steht für eine evidenzbasierte Drogenpolitik, die auf Prävention, Schadensminimierung und Entkriminalisierung setzt.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur Forderung nach der &uuml;berf&auml;l&shy;ligen Abschaffung der Ersatz&shy;frei&shy;heits&shy;s&shy;trafe?</h2>
<h3></h3>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Menschen sollten nicht im Gefängnis landen, weil sie geringe Geldstrafen nicht zahlen können. Wir modernisieren das Strafrecht mit dem Ziel, die Justiz zu entlasten. Hierfür wollen wir prüfen, welche geringfügigen Delikte außerhalb des Strafrechts geregelt werden können. Wir wollen, dass vor Einleitung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Ursache der Nichtzahlung und Alternativen stärker betrachtet werden.&#8220;</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine exakte Angabe, aber: „Ständige Ausweitungen des Strafrechts sind mit seinem Charakter als Ultima Ratio des Rechtsstaats nicht vereinbar. Wir wollen das Strafgesetzbuch systematisch überprüfen und überholte Straftatbestände anpassen oder streichen. Hierzu gehören etwa § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen); die Beförderungserschleichung, &#8218;Schwarzfahren&#8216;, soll als Ordnungswidrigkeit gelten.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Offenbar Nein, da folgende Forderung: „Getrennte Unterbringung von Kurzzeithäftlingen und Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, vom regulären Strafvollzug.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Keine Angabe, nur Entkriminalisierung von Drogenkonsum.</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Eine komplette Streichung der Ersatzfreiheitsstrafen lehnen wir ab, da sonst eine wirksame Durchsetzung des Strafanspruchs bei der Geldstrafe infrage gestellt wäre. Mit der Halbierung der Umrechnung durch die Gesetzesanpassung 2023 ist die Ersatzfreiheitsstrafe für uns weiterhin ein praktikables Instrument.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Wir als SSW setzen im Sinne einer aufsuchenden Arbeit jedes weitere milde Mittel, um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. So müssen wir es schaffen, Menschen, denen eine Ersatzfreiheitsstrafe droht, eine Hilfestellung zu leisten, bevor es schief geht.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Eine Freiheitsstrafe für eine normalerweise nicht dafür vorgesehene Verurteilung ist weder finanziell noch gesellschaftlich zielführend. Viel sinnvoller wäre in solchen Fällen die Verhängung von Auflagen, die der Gesellschaft dienen, sei es in sozialen, kulturellen oder sonstigen unter Personalmangel leidenden Bereichen, die keine fachspezifische Ausbildung benötigen.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt setzt sich für eine Reform des Strafvollzugs ein, die auf Resozialisierung statt auf reine Bestrafung setzt. Hinzu kommt, dass Ersatzfreiheitsstrafen in der Regel in Armut lebende Personen betreffen, welche nicht dazu in der Lage sind, die ursprünglichen Geldstrafen zu begleichen. Armut darf nicht zur Inhaftierung der Betroffenen führen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Polizei- und Versamm&shy;lungs&shy;recht</h1>
<h2 class="">Wie stehen Sie zum biome&shy;tri&shy;schen Abgleich von Bildauf&shy;nahmen von Menschen mit &ouml;ffentlich zug&auml;ng&shy;li&shy;chen Daten aus dem Internet (Sicher&shy;heits&shy;paket &sect; 10b BKAG-GE)?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Einer Verwahrlosung des öffentlichen Raums treten wir entgegen, denn sie ist oft der Anfangspunkt für Kriminalität. Wir fordern den Ausbau des Videoschutzes an öffentlichen Gefahrenorten und Systeme zur automatisierten Gesichtserkennung an Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Kriminalitätsschwerpunkten zur Identifizierung schwerer Straftäter.“</p>
<p>„Wir geben unseren Sicherheitsbehörden eine möglichst umfassende Befugnis zur elektronischen Gesichtserkennung und erlauben ihnen die Nutzung moderner Software zur Analyse von großen Datenmengen, polizeilichen Datenbanken und sozialen Netzwerken.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir setzen auf zielgerichtete Strafverfolgung und die dafür notwendigen Datenzugriffsrechte. Gerade im digitalen Raum wollen wir diese mit effektiven und bürgerrechtsschonenden Instrumenten wie dem Quick-Freeze-Verfahren konsequent ausbauen. Instrumente der anlasslosen Massenüberwachung wie Vorratsdatenspeicherungen, Chatkontrolle oder die biometrische Erfassung im öffentlichen Raum lehnen wir ab.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Videoüberwachung kann an einzelnen Kriminalitätsschwerpunkten wie Bahnhöfen Sinn ergeben, ersetzt jedoch niemals die Präsenz von Polizistinnen und Polizisten sowie funktionierende Präventionskonzepte. Eine flächendeckende Überwachung im öffentlichen Raum darf es daher nicht geben. Den Einsatz von automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum lehnen wir ab.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir wollen keine Sicherheitspolitik, die in die Privatsphäre der Menschen eingreift. Stattdessen müssen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt werden, mit der dynamischen Entwicklung von Kriminalität Schritt zu halten: von der Wirtschaftskriminalität über Cyber-Attacken hin zu Manipulation mithilfe von KI und Algorithmen in sozialen Medien. […]</p>
<p>Datenschutz wirksam durchsetzen! Wir wollen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichern: gegen Vorratsdatenspeicherung, Bestandsdatenauskunft und Onlinedurchsuchungen (Staatstrojaner), nicht individualisierte Funkzellenabfragen, Rasterfahndung (auch per Handy), allgegenwärtige Videoüberwachung, Späh- und Lauschangriffe. Biometrische Videoüberwachung und Chat-Kontrollen wollen wir verbieten.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Im Zuge der Gefährder-Abwehr wollen wir der Polizei die Möglichkeiten zum Abgleich einräumen. Konsequentes Handeln des Staates für die Sicherheit der Bürger erfordert im Einzelfall Grundrechtseingriffe. Diese Grundrechtseingriffe müssen von einer staatlichen, aber nur der Bürgerschaft und dem Grundgesetz verantwortlichen, unabhängigen Stelle – der Bürgeranwaltschaft – überprüft werden können. Diese ist zu gründen und ihre Mitglieder sind vom Bundesverfassungsgericht zu bestellen. Die Bürgeranwaltschaft führt vertraulich Aufsicht über alle Grundrechtseingriffe und dient als Anlaufstelle für Bürger, die ihre Fälle überprüft sehen wollen. Sie hat einmal jährlich öffentlich Bericht zu erstatten.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Ablehnend. Der öffentliche Raum muss frei von jeglicher Art von überbordender und technisch anfälliger Überwachung sein. Vielmehr bedarf es konkreter Sicherheitskräfte.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Wir lehnen eine ausufernde Überwachung des öffentlichen Raums und die anlasslose Speicherung personenbezogener Daten ab. Klar ist aber auch: Um den Gefahren durch Terrorismus oder organisierte Kriminalität effektiv entgegentreten zu können, brauchen wir eine wirksame, aber auch maßvolle Sicherheitspolitik, welche die Voraussetzungen für die Bekämpfung von Kriminalität schafft, ohne Freiheitsrechte unnötig einzuschränken. Dafür braucht die Polizei eine geeignete technische Ausrüstung und gute Einsatzkräfte. Anstelle von vermeintlich &#8218;einfachen&#8216; Lösungen wie der Einschränkung von Grundrechten und die Ausweitung von Befugnissen der Sicherheitsbehörden wollen wir die personellen Möglichkeiten und die Ausstattung der Polizei verbessern.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt lehnt den geplanten biometrischen Abgleich gemäß § 10b BKAG-GE aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen ab. Die Maßnahme stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dar, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem lässt die unklare Befugnisnorm off en, ob der Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbank erlaubt sein soll und verstößt so gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbank durch das ungezielte Auslesen von Internetdaten widerspricht zudem der EU-KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Durch die Heimlichkeit der Maßnahmen haben Betroffene keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten. Und schließlich sind Algorithmen nachweislich fehleranfällig sowie diskriminierungsanfällig. Um den biometrischen Abgleich rechtlich zu ermöglichen und zugleich Grundrechte zu schützen, sollten der Anwendungsbereich klar auf hochrangige Rechtsgüter begrenzt, eine richterliche Anordnung und enge Befristung vorgeschrieben, der Aufbau einer Referenzdatenbank untersagt, Schutzmaßnahmen für Unbeteiligte gewährleistet sowie transparente Berichtspflichten, effektiver Rechtsschutz und eine unabhängige Evaluierung sichergestellt werden.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur automa&shy;ti&shy;sierten Daten&shy;aus&shy;wer&shy;tung (Data Mining) durch die Polizei?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Unsere Polizei soll automatisierte (KI-basierte) Datenanalysen vornehmen können. Das ermöglicht eine wesentlich schnellere Kriminalitätsbekämpfung, deshalb schaffen wir rechtsstaatliche Instrumente für das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei. Besonders im wichtigen Kampf gegen die Organisierte Kriminalität müssen wir sie stärker befähigen, riesige Datenmengen effizient auswerten und Kriminalität gezielt bekämpfen zu können.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Datenschutz darf nicht zum Täterschutz werden. Der Schutz der Bevölkerung und die Sicherheitsinteressen unseres Staates müssen Vorrang vor Datenschutzinteressen des Einzelnen haben. Niemand, der gegen unsere Gesetze verstößt, darf durch die Anonymität des Internets falschen Schutz erlangen.</p>
<p>Mindestdauer-Speicherung von IP-Adressen. Im Kampf gegen schwere Straftaten, wie etwa sexuelle Gewalt gegen Kinder, oder um Terroranschläge zu verhindern, verpflichten wir die Internetanbieter zur Speicherung der IP-Adressen und Portnummern für eine Mindestdauer.</p>
<p>Mehr Rechte in der digitalen Welt. Wir geben unseren Sicherheitsbehörden eine möglichst umfassende Befugnis zur elektronischen Gesichtserkennung und erlauben ihnen die Nutzung moderner Software zur Analyse von großen Datenmengen, polizeilichen Datenbanken und sozialen Netzwerken. Wir schaffen digitale Befugnisse wie Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und automatische Datenanalyse mittels KI für alle Bundessicherheitsbehörden.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Der Schutz der Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt gelten. Dazu gehört ein Recht auf Verschlüsselung, damit private Kommunikation privat bleibt. Wir lehnen Netzsperren, Chatkontrollen, Uploadfilter, die Vorratsdatenspeicherung und andere Formen der anlasslosen Datenerfassung ab. Mit unserem Quick-Freeze-Modell können stattdessen im Verdachtsfall bestimmte Daten auf richterliche Anordnung gesichert werden.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Wir fordern die Einschränkung der Ortung und Geräteüberwachung auf das geringste notwendige Maß, sowie die verpflichtende Möglichkeit der Abschaltung durch den Anwender. Weiterhin fordern wir vollständige Transparenz hinsichtlich der Überwachungsmöglichkeiten gegenüber dem Anwender.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Datenschutz wirksam durchsetzen! Wir wollen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichern: gegen Vorratsdatenspeicherung, Bestandsdatenauskunft und Onlinedurchsuchungen (Staatstrojaner), nicht individualisierte Funkzellenabfragen, Rasterfahndung (auch per Handy), allgegenwärtige Videoüberwachung, Späh- und Lauschangriffe.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Ablehnend. Ein gravierendes Problem des Data Mining besteht darin, dass von etwaigen Vorurteilen geprägte Daten ungeprüft in die Analyse einfließen. So werden beispielsweise von Rassismus betroffene Menschen oder politische Aktivist:innen ohnehin überdurchschnittlich oft zum Ziel polizeilicher Maßnahmen. Werden die dabei erfassten Daten automatisiert ausgewertet, steigt das Risiko, auch in Zukunft disproportional von Kontrollen und Folgeermittlungen betroffen zu sein. So entsteht eine sich selbst verstärkende Dynamik der Diskriminierung und Stigmatisierung. Dem sogenannten &#8218;Predictive Policing&#8216; – der Vorhersage künftiger Straftaten mittels Technologie – müssen deshalb grundrechtliche Grenzen gesetzt werden. Denn das Zusammenfügen großer Mengen persönlicher Daten verstößt unserer Ansicht nach gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt lehnt den flächendeckenden und anlasslosen Einsatz sowie die automatische Auswertung von Überwachungstechnologie, einschließlich Data Mining durch die Polizei, ab, da solche Maßnahmen Grundrechte verletzen und Diskriminierung fördern können. Digitale Analysemethoden dürfen nur in klar definierten Ausnahmefällen, etwa zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder Terrorismus, eingesetzt werden – unter strikter richterlicher Aufsicht und mit transparenten gesetzlichen Vorgaben.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur Zur&uuml;ck&shy;wei&shy;sung von Gefl&uuml;ch&shy;teten an den deutschen Grenzen?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Das individuelle Menschenrecht auf Asyl und das internationale Flüchtlingsrecht sind die Basis für das Gemeinsame Europäische Asylsystem. Grenzverfahren müssen hohe rechtliche Standards gewährleisten. Unser Ziel ist eine wirklich solidarische Verteilung, an der sich alle Mitgliedstaaten beteiligen. Dafür braucht es mehr als einen lose verabredeten Solidaritätsmechanismus in der Europäischen Union.</p>
<p>Grenzschließungen und Pauschalzurückweisungen an den Binnengrenzen widersprechen dem Geist eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die befristete Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen muss deshalb die absolute Ausnahme bleiben.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Wir kontrollieren die deutschen Staatsgrenzen und setzen konsequente Zurückweisungen an der Grenze durch. Wir müssen wieder selbst entscheiden, wer zu uns kommt und wer bleiben darf.“</p>
<p>„Grenzkontrollen mit Zurückweisungen verbinden. Wir setzen einen faktischen Aufnahmestopp sofort durch. Dazu weisen wir diejenigen an den deutschen Grenzen zurück, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Schengen-Raum nach Deutschland einreisen und bei uns einen Asylantrag stellen wollen. Die erforderlichen Kontrollen an den deutschen Grenzen verlängern wir, solange es notwendig ist. Zugleich investieren wir in modernste Grenzsicherungstechnik, wie etwa in Drohnen, Nachtsicht- und Wärmebildkameras.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe, aber: „Das Recht auf Einzelfallprüfung und das Nichtzurückweisungsgebot gelten immer und überall. Der Asylantrag von Menschen, die in der EU ankommen oder bereits hier sind, muss in der EU inhaltlich geprüft werden. Wir stellen uns der Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten entgegen, denn immer wieder hat sich gezeigt, dass diese Initiativen am Ende viel Steuergeld kosten, vor Gerichten scheitern und von tatsächlichen Lösungen ablenken.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Als Freie Demokraten unterstützen wir die modellhafte Erprobung von Zurückweisungen an den deutschen Außengrenzen, um alle rechtlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der irregulären Migration auszuschöpfen.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Eine existentielle Frage wie die Zuwanderung muss in freier Selbstbestimmung auf nationaler Ebene entschieden werden. Das bedeutet, allein Deutschland entscheidet, wer nach Deutschland kommen darf. Kontrollen und damit verbundene Zurückweisungen an der Grenze müssen als selbstverständliches Recht souveräner Staaten aufgefasst werden. Die AfD wird eine deutliche Kehrtwende in der bisherigen Migrationspolitik einleiten und die Staatsgrenzen wieder kontrollieren. Die Freizügigkeitsregelungen innerhalb der EU bleiben davon unberührt. Einreisen darf künftig nur noch, wem dies erlaubt ist.“</p>
<p>„Wir werden stattdessen unsere Grenzen wieder selbst kontrollieren und die Bundespolizei als Grenzbehörde einsetzen, um illegale Einreisen wirksam zu unterbinden und illegal einreisende Personen konsequent an der Grenze zurückweisen zu können.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Pushbacks sind illegal und müssen beendet werden. […] Asylrecht ist Menschenrecht. Wir lehnen alle bisherigen Asylrechtsverschärfungen ab.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine konkrete Angabe, aber: „Wir verteidigen das Grundrecht auf Asyl für wirklich Schutzbedürftige. Gleichzeitig wollen wir die unkontrollierte Einwanderung beenden. Deutschland braucht für die kommenden Jahre eine Atempause.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir stehen für Aufnahmezentren außerhalb der europäischen Außengrenzen, an denen Mitarbeiter der Europäischen Union die Asylanträge prüfen, während die Antragssteller dort verweilen. Die Einrichtungen müssen humanitären Mindestanforderungen genügen und die Würde der Menschen wahren. Dazu gehört auch eine schnelle Bearbeitung der Anträge, um schnell festzustellen, wer Aussicht auf Asyl hat und wer in seine Heimat zurückkehren muss. Die Finanzierung der Aufnahmezentren muss aus Mitteln der Europäischen Union erfolgen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Ablehnend. Es gilt das Grundgesetz, das den individuellen Anspruch auf Prüfung des Asylwunsches garantiert.“</p>
<p class="">SSW</p>
<p>„[…] Als SSW stehen wir für ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Grundrechte wahrt und humanitäre Standards sichert. Illegale Zurückweisungen müssen sofort eingestellt werden. Solche Push-backs verstoßen gegen das Völkerrecht und dürfen nicht akzeptiert werden.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt lehnt die jüngsten Reformen des GEAS und damit den Verweis von Schutzsuchenden auf Verfahren außerhalb der europäischen Grenzen ab. Auch innereuropäische Grenzkontrollen und die dortige Zurückweisung von Geflüchteten lehnt Volt ab.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur Verwendung sensibler Daten (besondere Kategorien perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten) durch die Polizei im Polizei- und Versamm&shy;lungs&shy;recht?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Darüber hinaus werden wir mit den Ländern eine Initiative starten, um die föderalen Unterschiede im Bereich des Polizei- und Versammlungsrechts zu harmonisieren. Parallel dazu sollen die Bereitschaftspolizeien der Länder und des Bundes gestärkt werden, damit das Grundrecht auf Versammlung überall geschützt werden kann.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Nur zu Polizeirecht: „Der Schutz der Bevölkerung und die Sicherheitsinteressen unseres Staates müssen Vorrang vor Datenschutzinteressen des Einzelnen haben. Niemand, der gegen unsere Gesetze verstößt, darf durch die Anonymität des Internets falschen Schutz erlangen.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe, aber siehe oben.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe zum Versammlungsrecht, aber siehe oben zum Polizeirecht.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Repressive Maßnahmen dürfen kein Mittel sein, um staatlicherseits den Rahmen zulässiger demokratischer Meinungsäußerung zu verengen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Wichtig ist, dass alle Befugnisse den Sicherheitsbehörden genau die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Handwerkzeuge geben und immer eindeutige und klare Grenzen haben müssen. Ermächtigungsgrundlagen mit besonders hoher Eingriffstiefe – wie die KI-basierte Auswertung von Bestandsdaten oder der automatisierte Datenabgleich – sind nur da erforderlich, wo unsere Gesellschaft vor extremistischen, terroristischen oder anderen schwersten Straftaten geschützt werden muss.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Bei öffentlichen Versammlungen sind Videoüberwachungen durch Sicherheitsbehörden zulässig. Wir setzen auf zu gründende Bürgeranwaltschaft, die betroffenen Bürgern dazu Auskunft und Einsicht in die polizeilichen Aufnahmen gewähren soll. Wir wollen verhindern, dass Verfassungsfeinde identitätsfeststellende Videoaufnahmen von Demonstrationen anfertigten, mit dem Ziel verfassungstreue Bürger in ihrem Privatleben zu verfolgen. Bei Ausschreitungen im Zuge von Versammlungen sind die Beteiligten der Ausschreitungen zwingend umgehend dingfest zu machen und die Personalien zu nehmen. Die betreffenden Personen sind für den weiteren Verlauf der Versammlung und bis zu 2 Stunden nach deren Ende anzuhalten.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Ablehnend. Auch hier muss die DSGVO gelten, die klar festlegt, dass Daten nur für den Zweck erhoben und genutzt werden dürfen, für den sie ursprünglich gedacht sind.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Siehe oben.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt setzt sich für sichere und rechtsstaatlich Begrenzte polizeiliche Datenverarbeitung ein. Die Verwendung sensibler personenbezogener Daten durch die Polizei sollte nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen, insbesondere wenn es um besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft, politische Meinung oder Gesundheitsdaten geht. Eine missbräuchliche oder unverhältnismäßige Nutzung lehnt Volt ab. Um dies sicherzustellen bedarf es klare gesetzliche Regeln, unabhängige Aufsichtsmechanismen und transparente Kontrollinstanzen, um Grundrechte zu schützen und Diskriminierung zu verhindern.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zu Beschr&auml;n&shy;kungen der Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit im Kontext von Protesten gegen die israelische Politik?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>&#8222;Nicht konkret zum Versammlungsrecht, aber unter anderem auf dieses beziehbar: „Das Existenzrecht Israels ist deutsche Staatsräson. Deshalb verschärfen wir den Volksverhetzungs-Paragrafen im Strafgesetzbuch so, dass das Leugnen des Existenzrechts künftig strafbar ist. Außerdem führen wir einen besonders schweren Fall der Volksverhetzung ein, der Täter umfasst, die antisemitisch handeln.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Jüdisches Leben wird in Deutschland vorwiegend von juden- und israelfeindlichen Muslimen bedroht. Angriffe auf Juden sowie antisemitische Beleidigungen müssen konsequent strafrechtlich geahndet werden. Die Al-Quds-Tage in Berlin, wo Demonstranten die Zerstörung Israels fordern, sind dauerhaft zu verbieten.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Ohne konkreten Bezug zu Israel oder Palästina, aber: „Das Demonstrationsrecht ist ein zentrales Grundrecht in einer Demokratie und darf nicht eingeschränkt werden. […] Repressive Maßnahmen dürfen kein Mittel sein, um staatlicherseits den Rahmen zulässiger demokratischer Meinungsäußerung zu verengen.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Das BSW unterscheidet zwischen dem selbstverständlichen Schutz jüdischen Lebens in Deutschland und einer sachlich gebotenen Kritik an israelischen Regierungspositionen.“</p>
<p>„Ohne Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt gibt es keine Demokratie. Wir wollen wieder ein gesellschaftliches Klima herstellen, in dem jeder Bürger das Gefühl hat, seine Meinung frei äußern zu können. &#8218;In einem demokratischen Staatswesen muss sich die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert vollziehen&#8216; – so das Bundesverfassungsgericht. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung in der Bevölkerung muss also grundsätzlich &#8217;staatsfrei&#8216; bleiben.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„[…] Die Existenz und Sicherheit Israels muss dauerhaft garantiert sein. Die Versammlungsfreiheit ist davon in Deutschland, solange sie friedlich und im demokratischen Rahmen verläuft nicht betroffen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Wir können keine entsprechende Beschränkung feststellen. Bestenfalls die, dass mittels Auflagen bestimmte Aussagen oder Darstellungen und Aktionen nicht mehr Bestandteil einer Kundgebung sein dürfen. Überall dort, wo damit das Existenzrecht Israels angegriffen wird, halten wir entsprechende Beschränkungen für richtig. Ebenso bei Forderungen, die mit der FDGO nicht in Einklang zu bringen sind.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Die Versammlungsfreiheit und der bürgerliche Protest sind essenzielle Bestandteile unserer demokratischen Gesellschaft. Einschränkungen von Demonstrationen – auch im Kontext von Protesten gegen die israelische Politik – müssen strikt verhältnismäßig sein und dürfen nicht pauschal erfolgen. Gewalt, Hassrede oder antisemitische Inhalte lehnt Volt jedoch entschieden ab und befürwortet Maßnahmen gegen solche extremistischen Ausdrucksformen. Diese sind nicht durch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gedeckt.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1>Staat und Kirche</h1>
<h2 class="">Wird Ihre Partei sich f&uuml;r die Beseitigung des kirchlichen Sonder&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;rechts einsetzen, soweit es Arbeit&shy;neh&shy;me&shy;rinnen und Arbeit&shy;nehmer diskri&shy;mi&shy;niert, z. B. wegen ihrer Religi&shy;ons&shy;zu&shy;ge&shy;h&ouml;&shy;rig&shy;keit oder ihrer sexuellen Orien&shy;tie&shy;rung?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Wir treten dafür ein, dass das kirchliche Arbeitsrecht reformiert und die gewerkschaftliche Mitbestimmung gefördert wird sowie die Ausnahmeklauseln für die Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgehoben werden. Der religiöse Verkündigungsbereich bleibt hiervon unberührt.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir fordern zusammen mit den Gewerkschaften die Abschaffung des Sonderarbeitsrechts bei Kirchen und den kirchlichen Trägern wie Diakonie oder Caritas. Die Mitbestimmung in öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen muss an das Betriebsverfassungsgesetz angepasst werden.&#8220;</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Wir wollen das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen erhalten und sehen im Mitarbeitervertretungsgesetz einen ausreichenden Schutz für Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>&#8222;Ja.&#8220;</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>„Das breite gesellschaftliche Engagement der Kirchen in Deutschland verdient größten Respekt und Unterstützung. Für uns im SSW gilt zugleich, dass wir uns klar für faire Bedingungen an allen Arbeitsplätzen einsetzen. Für uns gehören das Streikrecht sowie das Tarifvertragsrecht in kirchlichen Einrichtungen dazu. Zudem steht für uns als SSW fest: Niemand darf aufgrund der Herkunft, des sozialen Status, des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.“</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt setzt sich klar für die Gleichbehandlung aller Menschen und gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt ein, unabhängig von Religion, sexueller Orientierung oder anderen persönlichen Merkmalen. Im Einklang mit diesen Grundwerten befürwortet Volt die Abschaffung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts. Volt plädiert dafür, individuelle Grundrechte über institutionelle Sonderregelungen zu stellen und gleiche Chancen für alle zu gewährleisten.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wird Ihre Partei sich daf&uuml;r einsetzen, dass den Gewerk&shy;schaften gegen&uuml;ber kirchlichen Arbeit&shy;ge&shy;bern das Recht, Tarif&shy;ver&shy;tr&auml;ge abzuschlie&szlig;en, garantiert wird?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>&#8222;Ja.&#8220;</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Sonderregelungen zum Kirchenarbeitsrecht dürfen nicht länger allein gelten. Bei kirchlichen Arbeitgebenden muss zusätzlich das höherrangige, allgemeine Staatsrecht gelten. Das umfasst neben den Grundrechten u. a. Arbeitnehmerrechte und tarifliche Entlohnung.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wird Ihre Partei sich f&uuml;r das Streikrecht gegen&uuml;ber kirchlichen Arbeit&shy;ge&shy;bern einsetzen?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>&#8222;Das Streikrecht verteidigen wir gegen alle Angriffe. Es muss auch bei Kirchen und für Beamte gelten […].&#8220;</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class="">Freie Wähler</p>
<p>Siehe oben.</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>&#8222;Ja.&#8220;</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Siehe oben.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>&#8222;Bei kirchlichen Arbeitgebenden muss zusätzlich das höherrangige, allgemeine Staatsrecht gelten. Das umfasst neben den Grundrechten u. a. Auch das Recht auf Arbeitskampf.&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wird Ihre Partei sich f&uuml;r einen gemeinsamen Ethik&shy;un&shy;ter&shy;richt f&uuml;r alle Sch&uuml;le&shy;rinnen und Sch&uuml;ler an &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Schulen einsetzen?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Der Religionsunterricht ist unverzichtbar. Wir sprechen uns dafür aus, Religion als ein ordentliches Schulfach aufzuwerten.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir wollen einen Ethikunterricht, in dem alle Schüler*innen mit ihren unterschiedlichen weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Hintergründen gemeinsam über ethische Fragen diskutieren können.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Der Religions- und Ethikunterricht an den Schulen eignet sich besonders, Kinder und Jugendliche zu befähigen, mit der Vielfalt an Perspektiven, Positionen und Lebensformen in unserer demokratischen Gesellschaft reflektiert und tolerant umzugehen, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich ihrer eigenen religiösen und kulturellen Wurzeln zu vergewissern.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>&#8222;Ja.&#8220;</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Religionsfreiheit und die Gleichstellung aller Religionen sind Volt wichtig. Daher steht Volt für die bundesweite Abschaffung des konfessionsgebundenen Religionsunterrichts und für die Einführung eines religionsübergreifenden Bildungsangebots (vgl. Schulfach Ethik, Philosophie in Thüringen/ Sachsen) an dessen Stelle, in dem verschiedene Religionen, aber auch weitere Ansätze aus Philosophie und Ethik, diskutiert werden.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wird Ihre Partei sich daf&uuml;r einsetzen, dass endlich der Verfas&shy;sungs&shy;auf&shy;trag zur Abl&ouml;sung der Staats&shy;leis&shy;tungen verwirk&shy;licht wird?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Darüber hinaus müssen Bund und Länder dem Verfassungsauftrag nachkommen, die Staatsleistungen abzulösen.&#8220;</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir treten für den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ein.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Die Kirchen haben eine unverzichtbare Bedeutung für die Vermittlung der Werte, die unserem Zusammenleben zugrunde liegen. Wir stehen daher zu den Kirchen und wollen den Dialog mit ihnen und mit Glaubensgemeinschaften und religiösen Vereinigungen fortsetzen und ausbauen. Pläne für eine Ablösung der an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen lehnen wir ab.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Ja.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Volt setzt sich für die vollständige Trennung von Staat und Kirche ein und unterstützt daher die Umsetzung des Verfassungsauftrags zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. [&#8230;]“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h1 class="">Verfassungsschutz</h1>
<h2 class="">Welche Bedeutung und welche Zukunft sehen Sie f&uuml;r den Verfas&shy;sungs&shy;schutz in der heutigen Form als Insti&shy;tu&shy;tion?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe, aber ganz allgemein: „Extremistische Bestrebungen werden weiterhin intensiv überwacht, unsere Sicherheitsbehörden müssen frühzeitiger bei verfassungsfeindlichen Aktivitäten eingreifen können. Der Schutz unserer Demokratie hat oberste Priorität.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Unsere Nachrichtendienste erfüllen mit der frühzeitigen Aufklärung von Gefahren für unseren Staat und unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung eine zentrale Aufgabe. Wir geben ihnen die notwendigen Befugnisse, damit sie ihren gesetzlichen Auftrag bestmöglich erfüllen können. […] Es soll neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundeskriminalamt eine starke dritte Säule der Cybersicherheitsarchitektur unter Führung des Bundesministeriums des Innern bilden.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Die Nachrichtendienste spielen bei der inneren und äußeren Sicherheit eine wichtige Rolle. Sie müssen angemessen ausgestattet sein und brauchen dringend eine solide Gesetzesgrundlage, damit sie Gefahren frühzeitig erkennen und bewältigen können. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden wir in der Spionageabwehr und den Bundesnachrichtendienst in der Auslandsaufklärung so aufstellen, dass sie besser als bisher die Demokratie vor Angriffen schützen können. Wir wollen, dass das BfV stärker wissenschaftliche, zivilgesellschaftliche und öffentliche Quellen in seine Analyse einbezieht. Dafür wollen wir auch die unabhängige wissenschaftliche Forschung zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen stärken und fördern.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden sind unübersichtlich und unverständlich formuliert. Vor allem die deutschen Nachrichtendienste brauchen klarere Rechtsgrundlagen, um angesichts der inneren und äußeren Bedrohung frühzeitig handeln zu können. Gleichzeitig braucht es eine verbesserte Kontrolle der Nachrichtendienste. Wir wollen die bislang zersplitterte Kontrolllandschaft neu ordnen und Kontrolllücken schließen.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>„Der behördlich organisierte Verfassungsschutz ist zum Regierungsschutz degeneriert und wird in seiner jetzigen Form seinen ursprünglichen Aufgaben nicht mehr gerecht. Er ist grundsätzlich zu reformieren. Bis dahin ist die parlamentarische Kontrolle durch jede der im Parlament vertretenen Fraktionen zu gewährleisten.“</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Wir wollen den Verfassungsschutz durch eine unabhängige Beobachtungsstelle zu &#8218;Autoritarismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit&#8216; ersetzen. Als erster Schritt muss das V-Leute-System des Inlandsgeheimdienstes mit seinen Verstrickungen mit der extremen Rechten aufgedeckt und beendet werden.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden ist das frühzeitige Erkennen extremistischer Bestrebungen, die Verhinderung terroristischer Gewalt oder staatsgefährdender Aktivitäten sowie der Schutz vor politischer und wirtschaftlicher Spionage. […] Als wichtiges Korrektiv zur Weisungsgebundenheit des Verfassungsschutzes ist die parlamentarische Aufsicht und Kontrolle wirksam und tiefgreifend auszuüben. Das BSW im Bundestag wird die parlamentarischen Rechte umfassend nutzen.</p>
<p>Der unter anderem in Reaktion auf die großen Proteste gegen die Corona-Maßnahmen neu geschaffene Beobachtungsbereich &#8218;Delegitimierung des Staates&#8216; ist ein Konstruktionsfehler. Wir wollen diese Aufgabe abschaffen.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Der Verfassungsschutz muss sowohl online als auch offline Radikalisierungen frühzeitig erkennen und diesen situationsgerecht entgegenwirken, z. B. mittels Aussteigerprogrammen. Hierfür bedarf es einer signifikanten Personalaufstockung bei den Nachrichtendiensten. Politische Instrumentalisierung der Nachrichtendienste und der Polizei muss verhindert werden. Insbesondere die Freiheit der Presse und der Meinungsäußerung ist zu schützen und darf nicht mit missbräuchlicher Bedrohung durch Strafverfolgung und Strafrecht – insbesondere nicht auf Veranlassung höchster Regierungsorgane &#8211; bedroht werden.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„In verschiedenen Landesverbänden haben wir Beschlussfassungen auf Landesebene dahingehend, die dortigen Verfassungsschutzbehörden aufzulösen, da wir nach diversen Erkenntnissen über Rechtsverletzungen der Dienste keine Reformmöglichkeit mehr sehen. Prinzipiell muss auch in diesem Bereich wesentlich mehr Transparenz Einzug halten, um frühzeitig Fehlentwicklungen entgegen wirken zu können. Allerdings haben sich die Verfassungsschutzbehörden der Länder wie auch der Bundesverfassungsschutz in den letzten Jahren zu einem der letzten Bollwerke gegen nationalistische und extremistische Bewegungen entwickelt, die zu einer Neubewertung führen kann.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Antwort beantwortet nicht die Frage.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Der Verfassungsschutz nimmt in der Sicherung unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und unserer Wehrhaften Demokratie eine wichtige und unverzichtbare Rolle ein. Diese hohe Bedeutung anerkennend muss allerdings auch anerkannt werden, dass der Verfassungsschutz selbst ein attraktives Ziel für die Unterwanderung von nicht verfassungstreuen Kräften ist. Die Ämter für Verfassungsschutz auf Bundes- und Landesebene müssen entsprechend deutlich geschützt werden. Hierzu braucht es eine kritische Prüfung der eingesetzten Personen sowie unabhängige Kontrollstellen, die Fehlverhalten transparent aufarbeiten und institutionelle Verantwortung gewährleisten.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Wie stehen Sie zur konse&shy;quenten Trennung der Befugnisse zwischen Polizei und Verfas&shy;sungs&shy;schutz / Geheim&shy;diens&shy;ten?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>Keine konkrete Angabe, aber unterschiedliche Zuständigkeitsbereich jeweils skizziert. Zudem: „Wir werden den neuen und komplexen Gefahren durch Investitionen in unsere Innere Sicherheit begegnen. Dafür werden wir die Sicherheitsbehörden im Kampf gegen den Terrorismus stärken und das BKA und den Verfassungsschutz dafür mit ausreichend Personal, Technik und verfassungskonformen Befugnissen ausstatten, damit sie Terrorist*innen ausfindig machen und Anschlagspläne frühzeitig aufdecken können. Wir ergreifen Maßnahmen, um es den Behörden zu ermöglichen, Finanzströme extremistischer Gruppierungen aufdecken und trockenlegen zu können. Top-Gefährder*innen müssen länderübergreifend stets im Blick der Sicherheitsbehörden sein, lückenlos überwacht und – wo immer möglich – strafrechtlich verfolgt werden. Damit das gelingt, muss europaweit einheitlich klar sein, wen wir als Gefährder*innen in den Blick nehmen.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Die Zusammenarbeit unterschiedlicher Sicherheitsbehörden in gemeinsamen Zentren wie dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) muss auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Bei jeder neuen Befugnis für die Sicherheitsbehörden müssen zunächst die Auswirkungen auf die Bürgerrechte und die technische Realisierbarkeit geprüft werden. Zu diesem Zweck braucht es eine dauerhaft fortgeschriebene Überwachungsgesamtrechnung. Eine dauerhaft eingesetzte unabhängige Freiheitskommission soll zudem das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im Licht bereits bestehender Befugnisse bewerten, wenn neue Befugnisse beschlossen werden sollen.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>In Abgrenzung zum Verfassungsschutz: „Aufgaben wie Terrorabwehr und Schutz vor Spionage bzw. Sabotage sind Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes und der Polizeibehörden.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>Siehe vorherige Frage.</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Positiv. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet ein Trennungsgebot aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Bundesstaatsprinzip und dem Schutz der Grundrechte ab. Das hatten die Karlsruher Richter bereits 1998 in einer Entscheidung zum Bundesgrenzschutz angedeutet (Beschluss v. 28.01.1998, Az. 2 BvF 3/92). 2013 hat das BVerfG bei der Überprüfung des Antiterrordateigesetzes ein informationelles Trennungsprinzip aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Als Partei, die das Grundgesetz achtet, sehen wir somit die Trennung der Befugnisse zwischen denen der Polizei und denen von Verfassungsschutz und Geheimdiensten für notwendig an.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Insbesondere zwischen polizeilichen Aufgaben und Befugnissen und geheimdienstlichen Aufgaben und Befugnissen muss deutlich unterschieden werden. Um eine effiziente Arbeit der Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bürger*innen sicherzustellen sind jedoch eine gute Zusammenarbeit und funktionierende Schnittstellen sicherzustellen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Welche Konse&shy;quenzen d&uuml;rfen Erkennt&shy;nisse des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes haben? Welche Position vertreten Sie zu Berufs&shy;ver&shy;boten aus politischen Gr&uuml;nden?</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p class=""><strong>SPD</strong></p>
<p>„Verfassungsfeinde haben im öffentlichen Dienst keinen Platz. Mit dem bereits reformierten Bundesdisziplinarrecht stellen wir sicher, dass Verfassungsfeinde nicht mehr im Staatsdienst verbleiben und das Vertrauen in staatliche Institutionen zerstören.“</p>
<p class=""><strong>CDU / CSU</strong></p>
<p>„Feinde unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind schneller aus dem Öffentlichen Dienst zu entfernen. Wir lehnen es jedoch ab, einen Beamten oder Zeit- und Berufssoldaten ohne richterlichen Beschluss durch einfachen Verwaltungsakt zu entlassen.“</p>
<p class=""><strong>Grüne</strong></p>
<p>„Die größte Gefahr für unsere Demokratie geht weiterhin vom Rechtsextremismus aus. Diese Einschätzung wird auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geteilt. Ausdruck hiervon ist auch ein Höchststand an festgestellten rechtsextremen Straftaten. Hinzu kommt die weiterhin sehr konkrete und ernste Bedrohungslage durch den Islamismus. Die wehrhafte Demokratie muss den aktuellen Bedrohungen für die freiheitlich demokratische Grundordnung konsequent entgegentreten. […]</p>
<p>Der Staat muss sicherstellen, dass Verfassungsfeind*innen keine öffentlichen Ämter bekleiden und weder in der öffentlichen Verwaltung Verantwortung tragen noch in Sicherheitsbehörden oder Bundeswehr tätig sind. Dafür braucht es rechtssichere Prüfverfahren.“</p>
<p class=""><strong>FDP</strong></p>
<p>„Die Sicherheitsbehörden müssen sich besser um den Schutz besonders gefährdeter Gruppen und ihrer Einrichtungen kümmern. Die wissenschaftliche Expertise in den Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung verschiedener Extremismusformen muss ausgebaut werden. Für Menschen mit erwiesenen verfassungsfeindlichen Einstellungen ist im öffentlichen Dienst kein Platz.“</p>
<p class=""><strong>AfD</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Linke</strong></p>
<p>„Berufsverbote, Präventivhaft oder Bekenntnisklauseln bei der Vergabe öffentlicher Fördermittel lehnen wir ab.“</p>
<p class=""><strong>BSW</strong></p>
<p>„Der Verfassungsschutz darf weder Regierungsschutz sein oder die Kerngrundrechte wie die freie Meinungsbildung, Presse- und Informationsfreiheit oder das Versammlungs- und Vereinigungsrecht beschädigen.“</p>
<p class=""><strong>Freie Wähler</strong></p>
<p>„Konsequentes Handeln des Staates für die Sicherheit der Bürger erfordert im Einzelfall Grundrechtseingriffe. Diese Grundrechtseingriffe müssen von einer staatlichen, aber nur der Bürgerschaft und dem Grundgesetz verantwortlichen, unabhängigen Stelle – der Bürgeranwaltschaft – überprüft werden können. Diese ist zu gründen und ihre Mitglieder sind vom Bundesverfassungsgericht zu bestellen. Die Bürgeranwaltschaft führt vertraulich Aufsicht über alle Grundrechtseingriffe und dient als Anlaufstelle für Bürger, die ihre Fälle überprüft sehen wollen. Sie hat einmal jährlich öffentlich Bericht zu erstatten.“</p>
<p class=""><strong>Piraten</strong></p>
<p>„Richten sich Aktionen insbesondere im beruflichen Kontext gegen die FDGO muss dies Konsequenzen haben können, die bis hin zu einem Berufsverbot gehen können. Wobei dies das letzte Mittels sein muss, wenn es nicht mehr möglich ist, Betroffene auf andere Positionen zu bringen. Gerade im öffentlichen Dienst gibt es dazu bspw. die Loyalitätspflicht im Rahmen des Beamtenrechts, die einzuhalten ist.“</p>
<p class=""><strong>SSW</strong></p>
<p>Keine Angabe.</p>
<p class=""><strong>Volt</strong></p>
<p>„Berufsverbote nach § 70 StGB sind ein scharfes Schwert und dürfen nur in äußersten Ausnahmefällen verhängt werden. Grundlage hierfür ist entweder eine rechtswidrige Tat, welche unter Missbrauch der Berufsausübung durchgeführt wurde, oder die grobe Verletzung der beruflichen Pflichten. Was genau ein solches Berufsverbot indiziert, ist stark von dem konkret ausgeübten Beruf abhängig. Unterschiedliche politische Haltungen sowie der Diskurs sind ein wichtiger Bestandteil der demokratischen Kultur und damit grundsätzlich erst einmal bereichernd. Attackiert eine politische Haltung allerdings unsere freiheitlich demokratische Grundordnung, unsere Wehrhafte Demokratie oder unseren Rechtsstaat, so kann es beispielsweise in lehrenden Berufen oder in Beamtenverhältnissen zu Missbrauch der Berufsausübung oder zur Verletzung beruflicher Pflichten kommen. In solchen Fällen kann ein Berufsverbot eine angemessene Reaktion sein.“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/wahlpruefsteine-zur-bundestagswahl-2025/">Wie halten es die Parteien mit den Bürgerrechten? Unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Kirchliches Arbeitsrecht – Arbeitnehmende minderen Rechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmende-minderen-rechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2024 09:48:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[evangelische Kirche]]></category>
		<category><![CDATA[Katholische Kirche]]></category>
		<category><![CDATA[kirchliches Sonderarbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das kirchliche Sonderarbeitsrecht gilt sowohl im Individual- als auch Kollektivarbeitsrecht und verbietet beispielsweise die Bildung von Gewerkschaften oder für die Kirche problematische Handlungen oder vermeintlich falsche Konfessionen in bestimmten Bereichen. Till Müller-Heidelberg fragt sich daher, ob Menschen, die bei Kirchen und kirchlichen Trägern angestellt sind, Arbeitnehmende minderen Rechts sind und kritisiert die Sonderregelungen der Kirchen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmende-minderen-rechts/">Kirchliches Arbeitsrecht – Arbeitnehmende minderen Rechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das kirchliche Sonderarbeitsrecht gilt sowohl im Individual- als auch Kollektivarbeitsrecht und verbietet beispielsweise die Bildung von Gewerkschaften oder für die Kirche problematische Handlungen oder vermeintlich falsche Konfessionen in bestimmten Bereichen. Till Müller-Heidelberg fragt sich daher, ob Menschen, die bei Kirchen und kirchlichen Trägern angestellt sind, Arbeitnehmende minderen Rechts sind und kritisiert die Sonderregelungen der Kirchen im Arbeitsrecht, die einen diskriminierenden Charakter haben. Ihm zufolge gibt es keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Diskriminierung von Bewerber*innen oder Arbeitnehmer*innen durch die Kirchen in Deutschland. Dazu rekonstruiert er die Rechtsprechung der vergangenen Jahre zum Kirchlichen Arbeitsrecht und ordnet dies verfassungspolitisch ein.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Arbeitsrecht ist im Kern immer Arbeitnehmerschutzrecht, denn im Verhältnis von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber ist der*die Arbeitnehmer*in im Grundsatz immer die schwächere Partei, so dass das staatliche Arbeitsrecht Regeln setzt, die die Arbeitgebermacht eingrenzen. Dabei gibt es einen Bereich in Deutschland, wo das allgemeine Arbeitsrecht nicht uneingeschränkt gilt. Im Bereich der Kirchen haben wir es mit einem kirchlichen Sonderarbeitsrecht zu tun. Dies gilt sowohl im Individualarbeitsrecht wie im Kollektivarbeitsrecht. Zum Individualarbeitsrecht gehören die Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, wie die Einstellung, die Kündigung, die Vergütung, der Urlaub. Im Kollektivarbeitsrecht regeln Arbeitnehmerorganisationen für alle Arbeitnehmenden eines Betriebs oder einer Branche allgemein verbindlich Rechtsverhältnisse, das sind die Gewerkschaften zusammen mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich der Tarifverträge und damit auch des Streikrechts, im Betriebs- und Unternehmensbereich die Betriebsräte und die Mitbestimmung im Unternehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei handelt es sich beim kirchlichen Sonderarbeitsrecht keineswegs etwa nur um eine Nische, weil die Haushaltshilfen von Pfarrer*innen, Putzkräfte in Gemeindehäusern oder Sekretär*innen in Pfarrgemeindeverwaltungen betroffen wären. Denn das kirchliche Sonderarbeitsrecht beansprucht Geltung auch im Bereich aller kirchlichen Unternehmen und Betriebe, insbesondere in den umfangreichen Tätigkeitsfeldern der katholischen Caritas oder der protestantischen Diakonie. Hierzu gehören die zahllosen Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Soziale Dienste, kirchliche Schulen und Kindertagesstätten (etwa 50 Prozent), Jugendhilfeeinrichtungen usw. Das kirchliche Sonderarbeitsrecht betrifft somit circa 1,8 Millionen Arbeitnehmende, davon etwa 400.000 im Bereich der sogenannten verfassten Kirche, also der eigentlichen kirchlichen Organisation und Verwaltung, und etwa 1,4 Millionen in den kulturellen und sozialen Bereichen. Damit sind die Kirchen nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland, noch vor der Autoindustrie. Was hier gilt oder geschieht, ist also nicht eine vernachlässigbare Größe. Dies umso mehr, als man nicht sagen kann, die dort tätigen Arbeitnehmenden hätten sich ja selbst entschieden, im Bereich der weit gefassten Kirche tätig zu werden und hätten mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sich freiwillig dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht unterworfen. Das ist nicht der Fall. Denn in vielen Bereichen hat die Kirche als Arbeitgeber faktisch ein Monopol, Ärzt*innen und Pfleger*innen etwa oder auch Erzieher*innen haben häufig nicht die freie Wahl zwischen einem staatlichen oder kirchlichen Krankenhausträger, KiTa oder Altenheim, denn in manchen Bereichen Deutschlands gibt es oft genug nur einen kirchlichen Träger dieser sozialen Einrichtungen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei darf nicht vergessen werden, dass all diese vielfältigen Organisationen keineswegs etwa von der Kirche finanziert werden, wie oft vermutet wird. Kirchensteuergelder fließen in all diese Institutionen nur entweder gering oder gar nicht. Kindertagesstätten etwa werden finanziert zu fünf bis zehn Prozent aus Kirchensteuergeldern, im Übrigen durch das Land und die Kommunen und gegebenenfalls Elternbeiträge, Krankenhäuser werden ausschließlich durch den Staat und die Sozialversicherung finanziert.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Rechtliche Grundlagen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es gibt keinen Gesetzestext, der etwa vorschriebe, dass im kirchlichen Bereich ein anderes Arbeitsrecht gelte. Vielmehr hat sich nach 1949 das kirchliche Sonderarbeitsrecht entwickelt aus einer Bestimmung des Grundgesetzes, die einige Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 für weiterhin gültig erklärt. In Art. 140 des Grundgesetzes heißt es, dass die Art. 136ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Bestandteil des Grundgesetzes sind, und Art. 136 der WRV lautet: „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“. Und Art. 137 bestimmt in Abs. 1: „Es besteht keine Staatskirche:“ Dies ist durchaus von Bedeutung und nicht selbstverständlich, denn etwa in England oder in den skandinavischen Staaten besteht sehr wohl auch im 21. Jahrhundert noch eine Staatskirche, der englische Monarch ist gleichzeitig Oberhaupt der Anglikanischen Kirche. Aus dem Satz, dass in Deutschland keine Staatskirche besteht, sowie aus einer Mehrzahl von Bestimmungen im Grundgesetz, leitet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass der deutsche Staat religionsneutral zu sein hat, also beispielsweise in Gerichten und staatlichen Schulen keine Kreuze zu hängen haben (was aber dennoch großenteils der Fall ist).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für das Arbeitsrecht von Bedeutung ist aber sodann der dritte Absatz des Art. 137 WRV, wo es heißt: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Hieraus haben Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, im Laufe der Jahre ein angebliches Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Arbeitsleben abgeleitet. Sie selbst könnten bestimmen, wen sie einstellen und welche Kündigungsgründe sie für maßgeblich halten. Dies ist keineswegs so selbstverständlich, wie es manchem auf den ersten Blick erscheinen mag. Denn schon Art. 3 Abs 3 GG zufolge darf niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“, und § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zufolge, welches auf dem Europarecht beruht, sind ebenfalls „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ im Arbeitsrecht verboten, was die Kirchen jedoch nicht daran hindert, als Einstellungsvoraussetzung die Kirchenmitgliedschaft zu fordern und bei Kirchenaustritt das Arbeitsverhältnis zu kündigen und ebenso bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (dazu, dass dies in neuester Zeit eingeschränkt wird, komme ich später noch). All dies beruht darauf, dass Mitarbeiter*innen im kirchlichen Bereich bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die Grundordnungen beziehungsweise Arbeitsvertragsrichtlinien der Katholischen oder Evangelischen Kirche anerkennen, in denen die Kirchen niedergelegt haben, welche Loyalitätspflichten in Anerkennung ihres eigenen Ethos sie von ihren Angestellten erwarten. Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985 (04.06.1985 – Az. 2 BVR 1703/83) bestimmen die Kirchen zudem selbst und für die staatlichen Gerichte verbindlich, was Inhalt ihres Ethos ist und woran sich ihre Arbeitnehmende zu halten haben. Ich komme weiter unten noch dazu, wie sich dies im Einzelnen auswirkt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dasselbe gilt im kollektiven Arbeitsrecht. Das Betriebsverfassungsrecht findet ausdrücklich nach seinem § 118 Abs. 2 „keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen“ (dasselbe gilt im Personalvertretungsrecht, § 112 BpersVG), und sowohl die Katholische Kirche wie auch die Evangelische Kirche (mit der Ausnahme der Nordelbischen Evangelischen Kirche) weigern sich, Tarifverhandlungen zu führen und schließen das Streikrecht der Gewerkschaften aus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei dieser Entwicklung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, fußend auf Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV, ist der Verfassungstext schnell vergessen worden. Heißt es doch in Art. 140 GG, dass die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetzes sind und somit weiter gelten. In der Weimarer Reichsverfassung galt aber selbstverständlich das Betriebsrätegesetz, Vorgänger unseres heutigen Betriebsverfassungsgesetzes, auch im kirchlichen Bereich. Ebenso selbstverständlich war auch im kirchlichen Bereich das Streikrecht der Gewerkschaften anerkannt. Genauso gab es im Individualarbeitsrecht keine Besonderheiten im kirchlichen Bereich. Diese werden heute auf das angebliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 137 Abs. 3 WRV gestützt, dort jedoch findet sich nichts über ein Selbstbestimmungsrecht. Dort heißt es lediglich, dass die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig verwalten, und dies „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Das Grundgesetz mit seinem Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 und seinen weiteren Grundrechtsverbürgungen ist doch zweifellos ein allgemein geltendes Gesetz und ebenso das Kündigungsschutzgesetz, das Tarifvertragsgesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nur im Rahmen dieser allgemein geltenden Gesetze können die Kirchen nach Art. 137 Abs. 3 WRV ihre Angelegenheiten selbst verwalten. Von einer Selbstbestimmung der Kirchen, wen sie einstellen oder kündigen oder ob sie das aus Art. 9 GG folgende Streikrecht der Gewerkschaften akzeptieren, ist im Verfassungstext nicht die Rede.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nichtsdestoweniger haben Rechtsprechung und herrschende Lehre hiervon abweichend das kirchliche Sonderarbeitsrecht im Laufe der Jahre geschaffen. Hier zeigt sich, welche Gestaltungsmacht die Sprache hat, wie mit Begriffen Politik, in unserem Falle Rechtspolitik betrieben wird, wie man mit der Erfindung des angeblichen Selbstbestimmungsrechts der Kirchen einen ganzen eigenständigen Rechtsbereich geschaffen hat.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Beispielf&auml;lle</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bei Abschluss des Arbeitsvertrages unterschreiben die Arbeitnehmenden, dass sie die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, die Grundordnung und das Selbstverständnis der Kirche anerkennen und sich verpflichten, diese Grundregeln einzuhalten und für sie einzutreten, auch in ihrem Privatleben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wieso darf nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt und bevorzugt werden und ebenso dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zufolge – bei einem Kirchenaustritt jedoch halten die Gerichte die Kündigung des Arbeitsvertrages für berechtigt. Die Kündigung eines Sozialarbeiters, der wegen der Missbrauchsfälle in der Katholischen Kirche aus dieser austrat, wurde vom BAG im Jahre 2013 bestätigt (BAG vom 25.04.2013, Az. 2 AZR 579/12) und dies, obwohl doch die Religionsfreiheit in Art. 4 GG „das Recht umfasst, an eine Heilslehre zu glauben oder auch nicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht weniger geschützt als das Fernbleiben, der Kircheneintritt nicht weniger als der Kirchenaustritt“, so der ehemalige Bundesverfassungsrichter Jürgen Kühling (2007: 82ff.). Staatliche Gerichte haben es geschafft, diese Grundgesetzwidrigkeit noch zu toppen: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied im Jahr 2006, dass das Arbeitsamt zu Recht einem Arbeitnehmer, der wegen Kirchenaustritt von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, eine Sperrzeit von drei Monaten auferlegte, wo er kein Arbeitslosengeld erhielt, denn er sei ja selber schuld an seiner Arbeitslosigkeit; er hätte wissen müssen, dass bei einem Kirchenaustritt sein kirchlicher Arbeitgeber ihn kündigen würde!</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Art. 2 GG sichert das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und nach §§ 1, 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind Benachteiligungen unter anderem wegen der sexuellen Identität im Arbeitsrecht unzulässig, Bestimmungen, die dagegen verstoßen, sind nach § 7 unwirksam. Nichtsdestoweniger soll eine Verpartnerung im kirchlichen Sonderarbeitsrecht unzulässig sein. Es wurde einer lesbischen Mutter 2012 von einer katholischen Kita gekündigt, und dies sogar noch in der Elternzeit, wo eine Kündigung gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Matthäus-Maier 2019: 313/317).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach Art. 6 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine Krankenpflegerin, die nach einer langjährigen Beziehung mit einem früheren Priester, aus der mehrere Kinder hervorgegangen waren, diese nun durch staatliche Eheschließung „legalisierte“, wurde mit dem Segen der staatlichen Gerichte dennoch gekündigt (BAG vom 08.09.2011, Az. 2 AZR 543/10). Ebenso war zumindest bis vor kurzem im Bereich der Katholischen Kirche die Eheschließung bei geschiedenen Personen ein Kündigungsgrund, weil nach der katholischen Lehre eine Ehe unauflöslich ist, nicht geschieden werden kann, bei Wiederverheiratung einer geschiedenen Person diese also in Bigamie lebt. So zuletzt noch im Jahre 2009 die Kündigung des Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf, bestätigt vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (Az. 2 BVR 661/12). Allerdings führte unter anderem dieser Fall zur teilweisen Zertrümmerung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, worauf ich später noch zurückkommen werde (vgl. auch Fey et al. 2021).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die freie Meinungsäußerung ist in Art. 5 GG geschützt. Wer jedoch als Ärzt*in in einem katholischen Krankenhaus sich für den gesetzlich vorgesehenen Schwangerschaftsabbruch ausspricht, muss mit Kündigung rechnen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Noch im Jahr 2013 weigerten sich Ärztinnen an zwei katholischen Krankenhäusern in Köln, eine vergewaltigte Frau gynäkologisch zu untersuchen, weil damit ein Beratungsgespräch über eine mögliche Schwangerschaft und deren Abbruch sowie das Verschreiben der Pille Danach verbunden gewesen wäre. Ärzt*innen, die sich dieser Regelung widersetzten, müssten mit einer fristlosen Kündigung rechnen (Matthäus-Maier 2019: 313/316).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Das kirchliche Sonder&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;recht br&ouml;ckelt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im 21. Jahrhundert beginnt langsam eine Rückbesinnung darauf, dass die Verfassung und insbesondere die Grundrechte auch für die Kirchen gelten, unbeschadet eines angeblichen Selbstbestimmungsrechts. Dies beginnt mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 2002 (Az. 2 BVR 453/01) außerhalb des Arbeitsrechts, und zwar im Steuerrecht. Bereits 1977 hatten sich fünf Evangelisch-Lutherische Kirchen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) zusammengeschlossen, die das Gebiet von Hamburg und Schleswig-Holstein abdeckt. Und da in Hamburg vorher ein Kirchensteuersatz von acht Prozent galt, in Schleswig-Holstein von neun Prozent, sah das Kirchensteuergesetz der NEK weiterhin unterschiedliche Kirchensteuersätze vor. Ein Kirchenmitglied aus Schleswig-Holstein sah nicht ein, dass es mehr Kirchensteuer zahlen sollte als seine Brüder und Schwestern in Hamburg und klagte, verlor vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und gewann vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht. Dagegen zog die NEK vor das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung, dass sie nach Art. 137 WRV das Recht habe, ihre Angelegenheit selbst zu regeln, und folglich nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gebunden sei. Das Durchschnittseinkommen der Kirchenmitglieder in Hamburg sei höher als in Schleswig-Holstein und deshalb dort ein niedrigerer Kirchensteuersatz zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben ausreichend. Diese Argumentation geriet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „in Konflikt mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, der im Steuerrecht eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen gebietet“, und es somit nicht erlaubt, weniger verdienende Mitbürger*innen mit einer höheren Steuerbelastung zu bestrafen. Obwohl doch die Besteuerung ihrer Mitglieder sicherlich eine eigene Verwaltungsangelegenheit der Kirche ist, half dies der NEK nichts. Wenn sie öffentlich-rechtliche Körperschaft sein wolle, gelten für sie eben auch die Grundrechte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im individuellen Arbeitsrecht kam, während die deutschen Gerichte – einschließlich des Bundesverfassungsgerichts – noch fest am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen festhielten, der erste Stoß von der europäischen Ebene: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR), der über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates wacht, erklärte im Gegensatz zu den vorangehenden deutschen Gerichten die Kündigung eines kirchlichen Organisten und Chorleiters wegen Ehebruchs für unzulässig (EGMR 23.09.2010, Az. 1620/03).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit wagte den ersten Vorstoß im kollektiven Arbeitsrecht: Vor den Landesarbeitsgerichten Hamm (13.01.2011, Az. 8 Sa 788/10) und Hamburg (23.03.2011, Az. 2 Sa 83/10) wollte die Evangelische Kirche den Gewerkschaften (verdi und Marburger Bund) verbieten, mit Streiks tarifvertragliche Regelungen zu erzwingen. Ein Streik im kirchlichen Dienst verstoße gegen kirchliche Grundsätze: Die „christliche Dienstgemeinschaft“ würde durch einen Arbeitskampf gesprengt. Anders als bei „normalen“ Arbeitgebern, bei denen das Arbeitsverhältnis durch den Interessengegensatz von Arbeit und Kapital geprägt sei, handele es sich bei der Arbeit in kirchlichen Institutionen wie Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen usw. um „Arbeit im Weinberg des Herrn“. Ein Arbeitskampf verhindere den christlichen „Dienst am Nächsten“ und verstoße daher gegen das Recht der Kirchen, nach Art. 137 Abs. 3 WRV ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Insoweit werde die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Arbeitskampf beinhaltet, durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen beschränkt – das war die herrschende Lehre in der Juristerei, von der in diesen Fällen von den beiden LAG und BAG abgewichen wurde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Klage der Evangelischen Kirche blieb vor beiden Landesarbeitsgerichten erfolglos. Das LAG Hamm fand in seiner Entscheidung einen Mittelweg zwischen den Interessen der Kirche und der Gewerkschaft und beschränkte das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen wegen ihrer religiösen Begründung auf Ärzt*innen und Krankenpfleger*innen, erklärte aber in der Verwaltung, der Küche, der Reinigung, der Abrechnung mit Kassen usw. einen Streik für zulässig. Das LAG Hamburg ging konsequent weiter. Das Recht der Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, gelte nach Art. 137 Abs. 3 WRV nur „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Das Koalitionsrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG, welches das Arbeitskampfrecht umfasst, ist ein solches allgemeines Gesetz und gilt folglich auch im kirchlichen Bereich. Beide Verfahren wurden zum Bundesarbeitsgericht fortgeführt, mit demselben Ergebnis, allerdings einer anderen Begründung, die die Grundsatzfrage eines Streiks im kirchlichen Bereich weiterhin ungeklärt lässt. Die stringente logische Begründung des LAG Hamburg, die sich auf den klaren Wortlaut unserer Verfassung beruft, dass auch für die Kirchen die allgemeinen Gesetze gelten und folglich selbstverständlich auch das Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG, wurde nicht übernommen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Abwägung vorgenommen werden zwischen dem Selbstverständnis der Kirchen, dass ein Streik in ihrem Bereich ausgeschlossen ist, und dem Streikrecht der Gewerkschaften, welches ebenso in Art. 9 Abs. 3 GG verankert ist wie das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Artikel 137 WRV. Deshalb könne die Kirche sich auf den Ausschluss des Streikrechts nur dann berufen, wenn sie den Gewerkschaften in der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung und bei der Festsetzung der Arbeitsbedingungen ein Mitwirkungsrecht einräume, die Gewerkschaften also in den paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen eigene Sitze erhalten (der Umfang blieb in der Entscheidung des BAG offen).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der große Durchbruch erfolgte sodann im Jahre 2018 durch zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften in den berühmten Fällen Egenberger und Chefarzt. „Ein deutscher Sonderweg endet vor dem EuGH“ schrieb der Arbeitsrechtsprofessor Abbo Junker (2018: 1850), der „EuGH sorgt für Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht“ habe ich einen Beitrag betitelt (Müller-Heidelberg 2019: 333ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung hatte eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben für die Erstellung eines Parallelberichts zum internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung von rassistischer Diskriminierung. Die Mitgliedschaft in einer Evangelischen Kirche wurde der Stellenausschreibung zufolge vorausgesetzt. Frau Egenberger, die keiner Konfession angehörte, bewarb sich erfolglos auf die ausgeschriebene Stelle und verlangte, als sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz eine Entschädigung wegen verbotener Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der kirchliche Arbeitgeber berief sich auf § 9 des AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung zulässig ist, „wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung ihres Selbstverständnisses“ eine solche berufliche Anforderung stellt. Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf einer Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften beruht, legte das Bundesarbeitsgericht diesen Fall dem EuGH vor. Dasselbe tat es in dem von mir früher schon angesprochenen Chefarztfall, dessen Kündigung wegen Neuverheiratung das Bundesverfassungsgericht für rechtmäßig erklärt und den Fall an das BAG zurückverwiesen hatte. Der EuGH, der in diesen Fällen eine europarechtlich verbotene Diskriminierung aus Gründen der Religion sah, erkannte die Brisanz des Falles, weil damit die bisher geltende herrschende Lehre und Rechtsprechung in Deutschland einschließlich des Bundesverfassungsgerichts umgestürzt werden würde, und entschied daher (vorsichtshalber) mit der Großen Kammer mit allen 15 Richtern des EuGH, was normalerweise bei Vorlagefragen nicht der Fall ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche Behandlung aus religiösen Gründen nur dann zulässig ist, „wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“ und zwar dies aus objektiver Sicht. Es wies ausdrücklich die bisher in der deutschen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung zurück, dass es auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ankomme, wie dies auch in § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz niedergelegt ist. Es kommt nicht auf die Sicht der Kirchen an, sondern die staatlichen Gerichte haben zu überprüfen, ob objektiv für die ins Auge gefasste Stelle oder Tätigkeit diese Bindung an religiöse Überzeugungen erforderlich ist, andernfalls läge ein Verstoß auch gegen Art. 47 der Grundrechtecharta vor, wonach jede Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, was nicht der Fall ist, wenn das Gericht an das Selbstverständnis der religiösen Gemeinschaft gebunden ist und nicht selbständig entscheiden kann. Im Übrigen ist dies eine Regelung, wie sie auch in Art. 19 Abs. 4 GG vorhanden ist, ohne dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht dies berücksichtigt hätte (Vgl. auch Fey et al. 2021).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hatte das Bundesverfassungsgericht noch in seiner Grundsatzentscheidung von 1985 (04.06.1985, Az. 2 BVR 1703/83) betont, dass „die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen haben […] es bleibe grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der die Mitarbeiter beschäftigt sind, erfordert, welches die zu beachtenden Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sind und welche Loyalitätsverstöße aus kirchenspezifischen Gründen als schwerwiegend anzusehen sind“ (amtlicher Leitsatz Ziffer 3 und Randziffer 21 des Urteils), so kommt nunmehr der EuGH zu der gegenteiligen Aussage:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Zwar müssen die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere ihre Gerichte […] davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solche zu beurteilen; gleichwohl haben sie darüber zu wachen, dass das Recht der Arbeitnehmer, u. a. wegen der Religion oder der Weltanschauung keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt wird […]. Die Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung nach Maßgabe dieser Vorschrift hängt also vom objektiv überprüfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit ab. Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben – z. B. wenn sie mit […] einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist – oder aus den Umständen ihrer Ausübung, z. B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen“.</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Von jemandem, der im Bereich der Verkündigung der Religion oder Weltanschauung tätig ist, oder von jemandem, der die kirchliche Organisation nach außen vertritt und repräsentiert – wie der Caritasdirektor –, darf folglich weiterhin etwa die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft gefordert werden oder die Beachtung ihrer religiösen Grundsätze, nicht aber von den Mitarbeiter*innen in der Verwaltung, von Fachkräften, wie Ärzt*innen oder Pfleger*innen, von Religionslehrer*innen sehr wohl, von Mathematiklehrer*innen nicht. Damit wird die im religiösen Bereich zulässige Differenzierung zurückgeführt auf das, was nach deutschem Arbeitsrecht auch sonst in sogenannten Tendenzbetrieben der Fall ist, etwa bei den Parteien, bei den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, in der Presse.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Passus in § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, demzufolge auch nach dem bloßen Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft differenziert werden darf (Abs. 1 Satz 1, erste Alternative), wurde vom EuGH ausdrücklich für unanwendbar erklärt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin in seinen beiden Folgeentscheidungen Frau Egenberger eine Entschädigung wegen religiös begründeter Benachteiligung zugesprochen (25.10.2018, 8 AZR 501/14) und die Kündigung des Chefarztes wegen Neuverheiratung für unwirksam erklärt (20.02.2019, Az. 2 AZR 746/14).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Wie geht es weiter?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im kollektiven Arbeitsrecht gilt weiter § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, wonach dieses Gesetz keine Anwendung findet im Bereich der Kirchen, diese vielmehr weiter mit eigenen Mitarbeitervertretungsgesetzen agieren können. Eine Änderung von der europarechtlichen Ebene ist nicht zu erwarten, da den Europäischen Gemeinschaften hierfür die Zuständigkeit fehlt. Hier könnte lediglich der deutsche Gesetzgeber durch Streichung des § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz für eine Änderung sorgen – politisch höchst unwahrscheinlich, da die deutschen politischen Gremien als kirchenhörig bezeichnet werden müssen, je höher, desto mehr.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Situation im Hinblick auf das Streikrecht im kirchlichen Bereich ist weiterhin ungeklärt. Da eine gesetzgeberische Änderung ebenfalls politisch ausgeschlossen erscheint, wird es hier darauf ankommen, inwieweit die Gewerkschaften bereit sind (und von den Kirchen zugelassen werden), nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den arbeitsrechtlichen Kommissionen mitzuwirken und damit das Streikrecht nach der bisher herrschenden Lehre auszuschließen, oder ob sie einen neuen Anlauf unternehmen werden, mit der Androhung eines Streiks Tarifverträge zu erkämpfen. Wenn auch der Marburger Bund in der arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbands mitwirkt – nach eigener Einschätzung ohne nennenswerten Einfluss bei drei Sitzen von insgesamt 60 (Gembus et al. 2021: 39ff.) –, so behalten sich doch sowohl verdi wie Marburger Bund das Recht vor, Tarifverträge zu erstreiten – zur Not mit Streik.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Individualarbeitsrecht hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang übernommen, insoweit ist eine breite Bresche in das Sonderarbeitsrecht geschlagen worden. Man konnte erwarten, dass es sich in Zukunft auf die verkündigungsnahen Positionen und auf die Repräsentant*innen kirchlicher Betriebe beschränkt. Beide großen Kirchen haben auch ihre Grundordnungen und Richtlinien überarbeitet, aber von einem endgültigen Abschied vom kirchlichen Sonderarbeitsrecht kann doch nicht die Rede sein. Die EKD ist grundsätzlich nicht bereit, diese neue Rechtsprechung zu akzeptieren. Sie hat gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, über die immer noch nicht entschieden ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Rechtsprechung scheint überwiegend ebenfalls die neue Rechtslage zu akzeptieren, aber nicht durchgehend. Der langjährige Braunschweiger Domkantor Gerd-Peter Münden ist mit einem Mann verheiratet (was die Evangelische Kirche immerhin schon seit langem akzeptiert). Er teilte seinem Landesbischof mit, dass er mit seinem Ehepartner erwäge, ihren Kinderwunsch im Wege der Leihmutterschaft zu erfüllen durch Samenspenden durch ihn und seinen Ehemann und eine Austragung der Kinder durch zwei Leihmütter in Kolumbien. Da die Kirche meinte, dies nicht billigen zu können, kündigte sie ihm; das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen erklärten die Kündigung für unwirksam (LAG Niedersachsen 27.06.2023, Az. 10 Sa 762/22).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Evangelische Kirche in Baden-Württemberg schrieb eine Sekretariatsstelle aus im Büro der geschäftsleitenden Oberkirchenrätin und forderte in den Bewerbungsunterlagen die Angabe der Konfession. Die Bewerberin, eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirtin, gab an, konfessionslos zu sein und klagte, als sie nicht eingestellt wurde, auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Arbeitsgericht Karlsruhe und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben ihr Recht (13.04.2021, Az. 19 Sa 76/20).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Koch war in einer evangelischen Kindertagesstätte beschäftigt. Als er aus der Kirche austrat, wurde ihm gekündigt. Die Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für unwirksam erklärt (10.02.2021, Az. 4 Sa 27/20).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf der anderen Seite: Die EKD in Hannover hatte eine Referentenstelle im Bereich Recht ausgeschrieben. Der*die Stelleninhaber*in sollte sich mit Fragen der Grundrechte, des Staatskirchenrechts und des Europarechts befassen. Gleichzeitig sollte die Person ihre Religionsangehörigkeit mitteilen. Ein Bewerber erfüllte offensichtlich alle fachlichen Voraussetzungen, da er jahrelang in den gewünschten Bereichen für den Hauptausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen gearbeitet hatte. Er gab allerdings an, vor vielen Jahren aus der Katholischen Kirche ausgetreten zu sein, da er nicht an die jungfräuliche Empfängnis Mariä glauben könne. Er sei aber gläubig und Fördermitglied einer protestantischen Kirche in Köln. Als er nicht zum Bewerbungsgespräch gebeten wurde, klagte er eine Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein, hatte allerdings damit weder vor dem Arbeitsgericht Hannover noch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg (12.01.2022, Az. 8 Sa 599/19), da die Kirchenmitgliedschaft eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung für diese Stelle sei.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein dem Caritasverband angeschlossenes Krankenhaus in Dortmund besetzte die Stelle einer Hebamme im Frühjahr 2019 mit einer Mitarbeiterin, die früher schon einmal bei ihr als Hebamme beschäftigt gewesen, 2014 sich selbständig gemacht hatte und die im Herbst 2014 aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Als das Krankenhaus dies nach der Arbeitsaufnahme im Jahre 2019 erfuhr, kündigte es den bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wogegen die Hebamme Klage einreichte. Vor dem Arbeitsgericht hatte sie Erfolg, vor dem Landesarbeitsgericht Hamm jedoch wurde ihre Klage abgewiesen, da der Kirchenaustritt nach katholischem Kirchenrecht eine schwere Verfehlung sei (24.09.2020, Az. 18 Sa 210/20). Das BAG entschied die Sache nicht, wie man nach den EuGH- und BAG-Entscheidungen in Sachen Egenberger und Chefarzt hätte erwarten können, sondern legte die Sache erneut mit Beschluss vom 21. Juli 2021 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (2 AZR 130/21 (A)). Hatte das BAG der Mut verlassen? Inzwischen hat die Katholische Kirche offensichtlich Angst bekommen vor der zu erwartenden Entscheidung des EuGH. Nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH, die die Schlussanträge des Generalanwalts auf den 11. Januar 2024 terminiert hat, hat die Caritas zur Vermeidung eines für sie negativen Urteils des EuGH die Unwirksamkeit ihrer Kündigung vom dem BAG anerkannt, so dass das BAG ein die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigendes Anerkenntnisurteil am 14. Dezember 2023 erlassen hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Andererseits hat das BAG in einer neuen Entscheidung vom 9. Mai 2023 (3 AZR 226/22), in der es um eine kirchliche Versorgungsregelung und deren nachträgliche Verschlechterung ging und die Kirche sich auf ihr eigenes Rechtssetzungsrecht berief, sehr apodiktisch und klar entschieden: „Die Kirchen haben nicht die Rechtsmacht, eine normative Wirkung ihrer Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen. Wählen sie die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, so haben sie auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel.“</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gleiches hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 8. August 2023 (4 Sa 371/23) festgehalten. Ein hoher Kirchenbeamter des Erzbistums Köln wollte, so wie es jahrzehntelang üblich war, von der Entgeltgruppe 15 in die Besoldungsgruppe A 16 befördert werden, was vom Erzbistum des Kardinals Woelki mit der Begründung abgelehnt wurde, es handele sich immer um Einzelfallentscheidungen und im Fall des Klägers eben negativ. Damit kam die Kirche beim LAG Köln nicht durch. Auch im kirchlichen Arbeitsverhältnis gelte der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, denn Art. 137 WRV garantiere den Religionsgesellschaften nur die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen – innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. „Bedienen sich die Kirchen wie Jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung“ (Randziffer 91, 92).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sowohl die Katholische als auch die Evangelische Kirche haben ihre Grundordnung beziehungsweise ihre Mitarbeitsrichtlinie 2022 respektive 2023 überarbeitet, vermeintlich im Lichte der Entscheidungen Egenberger und Chefarzt, tatsächlich jedoch nur sehr lückenhaft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So lehnt die Katholische Kirche in ihrer neuen „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ weiterhin kompromisslos Änderungen des kollektiven Arbeitsrechts ab und schließt Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften aus. Im individuellen Arbeitsrecht tut sie einen Schritt vorwärts insoweit, als die private Lebensführung von Beschäftigten, die von der katholischen Moral abweicht, rechtlich nicht mehr geahndet werden soll. Dies betrifft etwa die gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder auch die Wiederverheiratung geschiedener Personen. Grundsätzlich wird auch die Position des EuGH akzeptiert, dass die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche nur noch von Beschäftigten, die geistliche oder verkündigende Funktionen ausüben oder für die Außenrepräsentanz besonders wichtig sind, verlangt wird. Ein Kirchenaustritt – vor oder während eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Kirche – schließt aber auch in Zukunft die Tätigkeit im kirchlichen Bereich aus und führt zur Kündigung. Auch soll im Einstellungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass möglichst kirchenangehörige Arbeitnehmende eingestellt werden, und im Übrigen müssen alle Beschäftigten sich nach Art. 5 Abs. 2 der Grundordnung verpflichten, dass sie an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen, die ihnen spezifische religiöse Kompetenz und „wesentliche Inhalte des katholischen Glaubens oder relevante kirchliche Traditionen“ vermitteln. Dies gilt auch für Fachpersonal in verkündigungsfernen Tätigkeiten und für Nichtkirchenmitglieder! (Kreß 2022)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Evangelische Kirche verfolgt weiter ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des EuGH und des BAG und erkennt somit die neue Rechtsprechung nicht an. Wie die Presse am 13. November 2023 berichtete (<i>Allgemeine Zeitung Mainz</i>), deutet sich vielleicht eine leise Korrektur bei der Evangelischen Kirche an. In einem schriftlichen Bericht des Rates der EKD für die EKD-Synode soll die Mitarbeitsrichtlinie geändert werden. Danach soll die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche als Voraussetzung für eine Einstellung beschränkt werden auf Tätigkeiten der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung und der „besonderen Verantwortlichkeit für das evangelische Profil“, womit sich die EKD der Rechtsprechung des EuGH beugen würde. Auch die Kündigung bei Kirchenaustritt soll nicht mehr automatisch und ausnahmslos erfolgen, sondern unter Abwägung im Einzelfall, wenn die Kirchenmitgliedschaft bei der konkreten Stelle eine gerechtfertigte Voraussetzung ist – auch insoweit würde also die Formulierung des EuGH übernommen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den Schritt der Katholischen Kirche, in Zukunft das private Leben der Mitarbeitenden, die sexuelle Identität, die Wiederverheiratung Geschiedener oder das Mitwirken an der staatlich vorgesehenen Schwangerschaftsberatung nicht mehr als Einstellungshindernis oder Kündigungsgrund anzusehen, musste die Evangelische Kirche nicht gehen, da dies schon bisher bei ihr arbeitsrechtlich ohne Bedeutung war. Im Übrigen aber fordert die EKD in ihrem Entwurf vom 3. März 2023 der „Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in ihrer Diakonie“, kurz Mitarbeitsrichtlinie, ebenso wie die Katholische Kirche, dass im Bewerbungsgespräch für jede Tätigkeit auf dem Charakter ihrer Einrichtungen als Verkündigung und Glaubenszeugnis und als Ausdruck der kirchlichen Dienstgemeinschaft Wert gelegt werden muss. Auch bei „funktionalen“ Tätigkeiten wie Buchhaltung, Pflege, Sozialarbeit, fachärztliche Versorgung usw. müssen persönliche Haltungen und Glaubensüberzeugungen der Beschäftigten erkennbar werden und Kirchenmitglieder sind bevorzugt einzustellen, also werden Nichtkirchenmitglieder nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert. Das gilt ausdrücklich auch für Aufgaben, die keine religiöse Dimension haben. Ebenso wie die Katholische Kirche fordert auch die EKD, dass neu eingestellte und eventuell nichtgläubige Beschäftigte durch Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung in Inhalte des christlichen Glaubens und der Moral „eingeführt werden müssen“. Ebenso kompromisslos ist die Evangelische Kirche hinsichtlich des Verbots des Kirchenaustritts, sowohl bei Einstellung von Beschäftigten wie auch gegebenenfalls bei deren Kündigung (Kreß 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das mediale Getöse, dass durch die neue Grundordnung beziehungsweise die neuen Richtlinien die Kirchen entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BAG sich zurücknehmen und kirchenspezifische Einstellungs- und Kündigungsgründe beschränken auf verkündigungsnahe Positionen oder solche, die die Kirche nach außen repräsentieren, erweist sich somit als voreilig. Es wird weiter darauf ankommen, dass in jedem Einzelfalle durch die Rechtsprechung Fortschritte erkämpft werden müssen und damit dem Grundgesetz und Artikel 137 Abs. 3 WRV Gültigkeit verschafft wird, dass auch die Kirche sich lediglich „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bewegen kann.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Till Müller-Heidelberg</strong> geb. 1944, ist Jurist mit den Schwerpunkten Europa-, Steuer-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Er war langjähriger Vorsitzender der Humanistischen Union und gehört weiterhin deren Beirat an, gehört zu den Gründungsmitgliedern der deutschen Sektion der IALANA (Juristen gegen den Atomkrieg) und ist Beiratsmitglied des Instituts für Weltanschauungsrecht. Bis 2018 war er zudem Mitherausgeber des Grundrechte-Reports und sitzt seit 30 Jahren für die SPD im Rat der Stadt Bingen. Von ihm gibt es zahlreiche Veröffentlichungen zu Demokratie und Rechtsstaat, Grundrechten, Polizei und Verfassungsschutz, zur Trennung von Staat und Kirche und zum kirchlichen Arbeitsrecht.</em></p>
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<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Fey, Detlev et al. 2021: Verfassungsmäßigkeit und Umsetzung der EuGH-Urteile zu „Egenberger“ und „Chefarzt“ (Teil 1), in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 233 = Jg. 60, H. 1, S. 17-38.</p>
<p align="justify">Gembus, Mario et al. 2021: Das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen (Teil 2), in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 233 = Jg. 60, H. 1, S. 39-64.</p>
<p align="justify">Junker, Abbo 2018: Gleichbehandlung und kirchliches Arbeitsrecht – Ein deutscher Sonderweg endet vor dem EuGH, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 71, H. 26, S. 1850-1853.</p>
<p align="justify">Kreß, Hartmut 2022: Die neue „Grundordnung“ des katholischen kirchlichen Arbeitsrechts – zwiespältig und am kirchlichen Eigeninteresse orientiert, in: Weltanschauungsrecht Aktuell, Nr. 6 vom 20. Dezember 2022, <a href="https://weltanschauungsrecht.de/meldung/neue-grundordnung-des-katholischen-kirchlichen-arbeitsrechts-zwiespaeltig">https://weltanschauungsrecht.de/meldung/neue-grundordnung-des-katholischen-kirchlichen-arbeitsrechts-zwiespaeltig</a> (Stand: 10.01.2024).</p>
<p align="justify">Kreß, Hartmut 2023: Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023: Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz, in: Weltanschauungsrecht Aktuell, Nr. 7 vom 22. August 2023, <a href="https://weltanschauungsrecht.de/meldung/mitarbeitsrichtlinie-evangelischen-kirche-2023-verlegenheitsdokument-neuer-intransparenz">https://weltanschauungsrecht.de/meldung/mitarbeitsrichtlinie-evangelischen-kirche-2023-verlegenheitsdokument-neuer-intransparenz</a> (Stand: 10.01.2024).</p>
<p align="justify">Kühling, Jürgen 2007: Ich glaub’s nicht. Kirchenaustritt und Religionsfreiheit im Sozialrecht, in: Müller-Heidelberg, Till et al. (Hrsg.): Grundrechte-Report 2007. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt am Main, S. 82-86.</p>
<p align="justify">Matthäus-Meier, Ingrid 2019: Über die lange Geschichte der Grundrechtsverletzungen durch das kirchliche Arbeitsrecht – Ein Plädoyer für rechtspolitische Reformen, in: Neumann, Jacqueline et al. (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, Baden-Baden, S. 313-332.</p>
<p align="justify">Müller-Heidelberg, Till 2019: EuGH sorgt für Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht, in: Neumann, Jacqueline et al. (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, Baden-Baden, S. 333-344.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmende-minderen-rechts/">Kirchliches Arbeitsrecht – Arbeitnehmende minderen Rechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kirchliches Arbeitsrecht: Arbeitnehmer:innen minderen Rechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2023/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmerinnen-minderen-rechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2023 09:47:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Caritas]]></category>
		<category><![CDATA[Diakonie]]></category>
		<category><![CDATA[Kirche]]></category>
		<category><![CDATA[Till Müller-Heidelberg]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=termin&#038;p=18862</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit knapp zwei Millionen Beschäftigten sind die beiden großen christlichen Kirchen mit ihrer Verwaltung und ihren Betrieben der Caritas und Diakonie nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber und in großen Teilen Deutschlands im Bereich der Krankenhäuser, Kitas, Alten- und Pflegeheime oft Monopolist. Sie beanspruchen für sich ein Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht, schließen Streik aus und schließen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2023/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmerinnen-minderen-rechts/">Kirchliches Arbeitsrecht: Arbeitnehmer:innen minderen Rechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit knapp zwei Millionen Beschäftigten sind die beiden großen christlichen Kirchen mit ihrer Verwaltung und ihren Betrieben der <em>Caritas</em> und <em>Diakonie</em> nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber und in großen Teilen Deutschlands im Bereich der Krankenhäuser, Kitas, Alten- und Pflegeheime oft Monopolist. Sie beanspruchen für sich ein Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht, schließen Streik aus und schließen keine Tarifverträge, fallen nicht unter das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. Entgegen <em>Art. 3 Grundgesetz</em> und <em>§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz</em>, wonach niemand wegen seines Glaubens, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Identität bevorzugt oder behindert werden darf, tun die Kirchen dies sehr wohl bei der Einstellung wie bei der Kündigung: Beispielsweise führt bei der katholischen Kirche die Wiederheirat einer geschiedenen Person wegen der Unauflöslichkeit der Ehe zur Kündigung und dürfen Ärzte nicht für den gesetzlich vorgesehenen Schwangerschaftsabbruch eintreten, gleichgeschlechtlich veranlagte Personen werden nicht eingestellt oder gekündigt und in beiden Kirchen ist ein Kirchenaustritt Grund für eine Nichteinstellung oder Kündigung.</p>
<p>Mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2018 führen nun zu einer Einschränkung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts &#8211; von der evangelischen Kirche als angeblich verfassungswidrig vor dem Bundesverfassungsgericht bekämpft.</p>
<div class="col-md-9">
<p><strong>Dr. Till Müller-Heidelberg<br />
</strong>geb. 1944, ist Jurist mit den Schwerpunkten Europa-, Steuer-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Er gehört zu den Gründungsmitgliedern der deutschen Sektion der <em>IALANA</em> (Juristen gegen den Atomkrieg), war langjähriger Vorsitzender der <em>Humanistischen Union</em> und gehört weiterhin deren Beirat an, ebenfalls ist Dr. Müller-Heidelberg Beiratsmitglied des<em> Instituts für Weltanschauungsrecht</em>. Bis 2018 war er zudem Mitherausgeber des <em>Grundrechte-Reports</em> und sitzt seit dreißig Jahren für die <em>SPD</em> im Rat der Stadt Bingen. Von ihm gibt es zahlreiche Veröffentlichungen zu Demokratie und Rechtsstaat, Grundrechten, Polizei und Verfassungsschutz, zur Trennung von Staat und Kirche und zum kirchlichen Arbeitsrecht.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://stiftung-demokratie-saarland.de/vortraege/vortraege-und-lesungen/kirchliches-arbeitsrecht2272"><strong>Anmeldung</strong> über die Stiftung Demokratie Saarland</a></p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2023/08/muellerheidelberg2023.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Ohne Kirchenmitgliedschaft keine Referatsleitung </title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ohne-kirchenmitgliedschaft-keine-referatsleitung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thomasmesserer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2023 17:59:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung Staat/Kirche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im August dieses Jahres, dass Gerhard Militzer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Er hatte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend gemacht, weil er 2018 wegen seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft von der Evangelischen Kirche Deutschland nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Humanistische Union unterstützte Herrn Militzer in [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im August dieses Jahres, dass Gerhard Militzer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Er hatte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend gemacht, weil er 2018 wegen seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft von der Evangelischen Kirche Deutschland nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Humanistische Union unterstützte Herrn Militzer in diesem Prozess finanziell und stellte ihm für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. Till Müller-Heidelberg, den früheren Bundesvorsitzenden der Humanistischen Union, zur Verfügung.</p>
<p>Formal wies das BAG die Beschwerde von Herrn Militzer gegen die Nicht-Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurück. Dieses hatte im Januar dieses Jahres die Berufung Militzers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover von 2019 abgelehnt. Das Verfahren ist nun beendet, weil Herr Militzer keine Verfassungsbeschwerde einlegen wird.</p>
<p>2018 hatten die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der EKD eine Elternzeitvertretung für die Leitung des Referates „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ und im Referat „Recht“ gesucht. Laut Stellenanzeige war die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche erforderlich. Nach seiner schriftlichen Bewerbung bat die EKD Herrn Militzer, der die weiteren Profilanforderungen erfüllte, um Nachweis seiner Kirchenmitgliedschaft. Er teilte mit, dass er kein Kirchenmitglied sei. Zum Bewerbungsgespräch wurde er nicht eingeladen.</p>
<p>Inhaltlich ging es in dem Gerichtsverfahren darum, ob Herr Militzer aufgrund seiner Nicht-Religionszugehörigkeit diskriminiert wurde und ihm deshalb eine Entschädigung nach dem AGG zustand. Das AGG gewährt bei einer Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund aufgrund der Religion oder Weltanschauung in einem Bewerbungsverfahren einen Schadensersatz von drei Monatsgehältern. Für die Kirchen ist allerdings eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot vorgesehen. Sie dürfen von Mitarbeitenden eine Religionszugehörigkeit verlangen, wenn diese „nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“. Bis 2018 konnten die Kirchen und ihre Unterorganisationen wie Caritas und Diakonie nach ihrem eigenen Selbstverständnis entscheiden, für welche Stellen eine Religionszugehörigkeit erforderlich sei. Den Arbeitsgerichten stand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses zu. 2018 aber entschieden der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend das BAG im Fall Egenberger, dass die kirchlichen Arbeitgeber nur dann eine Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden verlangen dürfen, wenn diese für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“ . Ob eine Tätigkeit diese Anforderung erfüllt, ist von den Gerichten überprüfbar.</p>
<p>Eine Religionszugehörigkeit könne – so der EuGH und ihm folgend das BAG – eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sein, wenn die Tätigkeit z.B. mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden sei, oder sich aus den Umständen ihrer Ausübung ergebe, z.B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen. Diese Entscheidungen kamen einer Revolution im kirchlichen Individualarbeitsrecht gleich. Bis dahin setzten die Kirchen nämlich nicht nur für fast alle Stellen die Kirchenmitgliedschaft ihrer Beschäftigten voraus, sondern kündigten auch aus Gründen wie Homosexualität, gleichgeschlechtlicher Ehe, Wiederverheiratung nach Scheidung oder Kirchenaustritt</p>
<p>In dem Militzer-Verfahren nahmen die Gerichte an, dass eine Kirchenzugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sei. Die Leitung des Referates „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ und des Referats „Recht“ seien nämlich bedeutsam für die Bekundung des Ethos der Evangelischen Kirche und deren Recht auf Autonomie. Vom Stelleninhaber werde nicht nur reine juristische Dienstleistung erwartet, sondern auch die Erstellung von Vorlagen zur Ordnung des kirchlichen Lebens. Er müsse daher kirchlich-theologische Fragestellungen eigenständig und spontan beantworten. können Zudem müsse er in der Lage sein, die Evangelische Kirche nach außen gegenüber Ministerien, Politiker*innen, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten. Nur ein Stelleninhaber, der Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche sei, könne diese Anforderungen erfüllen.</p>
<p>Militzer argumentierte dagegen, dass der Stelleninhaber nach außen nicht als Repräsentant die evangelische Kirche vertrete, sondern nur projektbezogen seine Arbeitsergebnisse vorstelle. Zudem sei nicht erkennbar, warum für die Beantwortung menschen- und europarechtlicher Fragen eine Verankerung im Glauben erforderlich sei. Selbst wenn eine Fundierung im christlichen Glauben erforderlich sei, könne diese nicht ausschließlich durch Kirchenmitgliedschaft nachgewiesen werden. Nach den Forschungsergebnissen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland sage die reine Kirchenmitgliedschaft nämlich nichts über die tatsächlichen Glaubensüberzeugungen.</p>
<p>Die Entscheidungen des BAG und des LAG können zwar auf den ersten Blick insoweit überzeugen, als sie unter anderem davon ausgehen, dass ein*e Leiter*in der Referate „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ sowie „Recht“ auch fähig sein muss, auf Glaubenssätzen beruhende Regeln für die Kirchengemeinden zu schaffen und deshalb eine eigene Glaubensverankerung braucht. Allerdings bedeutet diese Annahme letztlich, dass die kirchlichen Arbeitgeber weiterhin zumindest für all die Beschäftigten, die entweder schriftliche Vorlagen erstellen und / oder Kontakt mit Institutionen außerhalb der Kirche haben, annehmen dürfen, dass sie ihre Aufgaben nur erfüllen können, wenn sie selbst im Glauben verankert sind.</p>
<p>Gar nicht überzeugend ist jedenfalls, warum das LAG annimmt – und das BAG sich weigert, dies zu überprüfen – dass nur durch eine Kirchenmitgliedschaft die erforderliche Glaubensüberzeugung nachgewiesen werden könne. Das LAG führt seine Annahme selbst ad absurdum, als es argumentiert, dass es Bewerbern in der Regel möglich sei, die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche auch kurzfristig zu begründen, da bei der Evangelischen Kirche „nicht einmal eine Glaubens- und Gewissensprüfung“ stattfinde. Von einem Kirchenmitglied ohne Glaubensüberzeugung wird wohl kaum eine von der Kirche erwartete glaubensgeleitete Aufgabenerfüllung verlangt werden können!</p>
<p>Das BVerfG muss noch über den Fall Egenberger entscheiden, weil die Evangelische Kirche gegen die Entscheidung des BAG Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Ausgang der BVerfG-Entscheidung wird aber das kirchliche Individualarbeitsrecht wenig beeinflussen, da dieses durch die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien maßgeblich vom Unionsrecht geprägt ist. Entscheidender ist es deshalb, möglichst viele Fälle, in denen die kirchlichen Arbeitgeber von Bewerber*innen weiterhin Kirchenmitgliedschaft oder Kirchen-Nähe verlangen, von den Arbeitsgerichten überprüfen zu lassen und zu erreichen, dass die Gerichte anders als im Militzer-Verfahren den Ethos-Bezug sehr restriktiv auslegen.</p>
<p>Kirsten Wiese, Bremen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ohne-kirchenmitgliedschaft-keine-referatsleitung/">Ohne Kirchenmitgliedschaft keine Referatsleitung </a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/02/Kirche-Innenraum-Glasfenster-scaled.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Ohne Kirchenmitgliedschaft keine Referatsleitung in der Evangelischen Kirche:</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/ohne-kirchenmitgliedschaft-keine-referatsleitung-in-der-evangelischen-kirche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2022 06:30:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundes&#173;a&#173;r&#173;beits&#173;ge&#173;richt beendet das Verfahren &#8222;Militzer&#8220; von Kirsten Wiese Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im August dieses Jahres, dass Gerhard Militzer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Er hatte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend gemacht, weil er 2018 wegen seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft von der Evangelischen Kirche Deutschland nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/ohne-kirchenmitgliedschaft-keine-referatsleitung-in-der-evangelischen-kirche/">Ohne Kirchenmitgliedschaft keine Referatsleitung in der Evangelischen Kirche:</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="">Bundes&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;ge&shy;richt beendet das Verfahren &bdquo;Militzer&ldquo;</h2>
<p><em>von Kirsten Wiese</em></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im August dieses Jahres, dass Gerhard Militzer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Er hatte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend gemacht, weil er 2018 wegen seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft von der Evangelischen Kirche Deutschland nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> Die Humanistische Union unterstützte Herrn Militzer in diesem Prozess finanziell und stellte ihm für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. Till Müller-Heidelberg, den früheren Bundesvorsitzenden der Humanistischen Union, zur Verfügung.</p>
<p>Formal wies das BAG die Beschwerde von Herrn Militzer gegen die Nicht-Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen<a href="#_ftn2" name="_ftnref2">[2]</a>  zurück. Dieses hatte im Januar dieses Jahres die Berufung Militzers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover<a href="#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a> von 2019 abgelehnt.  Das Verfahren ist nun beendet, weil Herr Militzer keine Verfassungsbeschwerde einlegen wird.</p>
<p>2018 hatten die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der EKD eine Elternzeitvertretung für die Leitung des Referates „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ und im Referat „Recht“ gesucht. Laut Stellenanzeige war die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche erforderlich.  Nach seiner schriftlichen Bewerbung bat die EKD Herrn Militzer, der die weiteren Profilanforderungen erfüllte, um Nachweis seiner Kirchenmitgliedschaft. Er teilte mit, dass er kein Kirchenmitglied sei. Zum Bewerbungsgespräch wurde er nicht eingeladen.</p>
<p>Inhaltlich ging es in dem Gerichtsverfahren darum, ob Herrn Militzer aufgrund seiner Nicht-Religionszugehörigkeit diskriminiert wurde und ihm deshalb eine Entschädigung nach dem AGG zustand.  Das AGG gewährt bei einer Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund aufgrund der Religion oder Weltanschauung in einem Bewerbungsverfahren einen Schadensersatz von drei Monatsgehältern.<a href="#_ftn4" name="_ftnref4">[4]</a>  Für die Kirchen ist allerdings eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot vorgesehen. Sie dürfen von Mitarbeitenden eine Religionszugehörigkeit verlangen, wenn diese „nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“.<a href="#_ftn5" name="_ftnref5">[5]</a> Bis 2018 konnten die Kirchen und ihre Unterorganisationen wie Caritas und Diakonie nach ihrem eigenen Selbstverständnis entscheiden, für welche Stellen eine Religionszugehörigkeit erforderlich sei. Den Arbeitsgerichten stand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses zu. 2018 aber entschieden der Europäische Gerichtshof (EuGH)<a href="#_ftn6" name="_ftnref6">[6]</a> und ihm folgend das BAG<a href="#_ftn7" name="_ftnref7">[7]</a> im Fall Egenberger, dass die kirchlichen Arbeitgeber nur dann eine Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden verlangen dürfen, wenn diese für die Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“<a href="#_ftn8" name="_ftnref8">[8]</a>. Ob eine Tätigkeit diese Anforderung erfüllt, ist von den Gerichten überprüfbar.<a href="#_ftn9" name="_ftnref9">[9]</a></p>
<p>Eine Religionszugehörigkeit könne – so der EuGH und ihm folgend das BAG – eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sein, wenn die Tätigkeit z.B. mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden sei, oder sich aus den Umständen ihrer Ausübung ergebe, z.B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen.<a href="#_ftn10" name="_ftnref10">[10]</a> Diese Entscheidungen kamen einer Revolution im kirchlichen Individualarbeitsrecht gleich. Bis dahin setzten die Kirchen nämlich nicht nur für fast alle Stellen die Kirchenmitgliedschaft ihrer Beschäftigten voraus, sondern kündigten auch aus Gründen wie Homosexualität, gleichgeschlechtlicher Ehe, Wiederverheiratung nach Scheidung oder Kirchenaustritt</p>
<p>In dem Militzer-Verfahren nahmen die Gerichte an, dass eine Kirchenzugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sei. Die Leitung des Referates „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ und des Referats „Recht“ seien nämlich bedeutsam für die Bekundung des Ethos der Evangelischen Kirche und deren Recht auf Autonomie.  Vom Stelleninhaber werde nicht nur reine juristische Dienstleistung erwartet, sondern auch die Erstellung von Vorlagen zur Ordnung des kirchlichen Lebens. Er müsse deshalb in der Lage sein, kirchlich-theologische Fragestellungen eigenständig und spontan zu beantworten.  Zudem müsse er in der Lage sein, die Evangelische Kirche nach außen gegenüber Ministerien, Politiker*innen, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten. Nur ein Stelleninhaber, der Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche sei, könne diese Anforderungen erfüllen.<a href="#_ftn11" name="_ftnref11">[11]</a></p>
<p>Militzer argumentierte dagegen, dass der Stelleninhaber nach außen nicht als Repräsentant die evangelische Kirche vertrete, sondern nur projektbezogen seine Arbeitsergebnisse vorstelle. Zudem sei nicht erkennbar, warum für die Beantwortung menschen- und europarechtlicher Fragen eine Verankerung im Glauben erforderlich sei. Selbst wenn eine Fundierung im christlichen Glauben erforderlich sei, könne diese nicht ausschließlich durch eine Kirchenmitgliedschaft nachgewiesen werden.  Nach den Forschungsergebnissen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland sage die reine Kirchenmitgliedschaft nämlich nichts über die tatsächlichen Glaubensüberzeugungen. <a href="#_ftn12" name="_ftnref12">[12]</a></p>
<p>Die Entscheidungen des BAG und des LAG können zwar auf den ersten Blick insoweit überzeugen, als sie unter anderem davon ausgehen, dass ein*e Leiter*in der Referate „Grund- und Menschenrechte, Europarecht“ sowie „Recht“ auch fähig sein muss, auf Glaubenssätzen beruhende Regeln für die Kirchengemeinden zu schaffen und deshalb eine eigene Glaubensverankerung braucht. Allerdings bedeutet diese Annahme letztlich, dass die kirchlichen Arbeitgeber weiterhin zumindest für all die Beschäftigten, die entweder schriftliche Vorlagen erstellen und / oder Kontakt mit Institutionen außerhalb der Kirche haben, annehmen dürfen, dass sie ihre Aufgaben nur erfüllen können, wenn sie selbst im Glauben verankert sind.</p>
<p>Gar nicht überzeugend ist jedenfalls, warum das LAG annimmt – und das BAG sich weigert, dies zu überprüfen – dass nur durch eine Kirchenmitgliedschaft die erforderliche Glaubensüberzeugung nachgewiesen werden könne. Das  LAG führt seine Annahme selbst ad absurdum, als es argumentiert, dass es Bewerbern in der Regel möglich sei, die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche auch kurzfristig zu begründen, da bei der Evangelischen Kirche „nicht einmal eine Glaubens- und Gewissensprüfung“ stattfinde. Von einem Kirchenmitglied ohne Glaubensüberzeugung wird wohl kaum eine von der Kirche erwartete glaubensgeleitete Aufgabenerfüllung verlangt werden können!</p>
<p>Das BVerfG muss noch über den Fall Egenberger entscheiden, weil die Evangelische Kirche gegen die Entscheidung des BAG Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Ausgang der BVerfG-Entscheidung wird aber das kirchliche Individualarbeitsrecht wenig beeinflussen, da dieses durch die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien maßgeblich vom Unionsrecht geprägt ist. Entscheidender ist es deshalb, möglichst viele Fälle, in denen die kirchlichen Arbeitgeber von Bewerber*innen weiterhin Kirchenmitgliedschaft oder Kirchen-Nähe verlangen, von den Arbeitsgerichten überprüfen zu lassen und zu erreichen, dass die Gerichte anders als im Militzer-Verfahren den Ethos-Bezug sehr restriktiv auslegen.</p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> BAG, Beschluss vom 25. August 2022, Az. 8 AZN 149/22.</p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a> Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2022, 8 Sa 599/19.</p>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a> Arbeitsgericht, Urteil vom 5.6.2019, 9 Ca 2/19 Ö.</p>
<p><a href="#_ftnref4" name="_ftn4">[4]</a> Siehe §§ 1, 3 Abs.1, 6 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1 AGG</p>
<p><a href="#_ftnref5" name="_ftn5">[5]</a> Siehe § 9 AGG.</p>
<p><a href="#_ftnref6" name="_ftn6">[6]</a> EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Rechtssache C-414/16.</p>
<p><a href="#_ftnref7" name="_ftn7">[7]</a> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14.</p>
<p><a href="#_ftnref8" name="_ftn8">[8]</a> EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-414/16, Rn. 64.</p>
<p><a href="#_ftnref9" name="_ftn9">[9]</a> EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-414/16, Rn. 53; BAG, Beschluss vom 25. August 2022, Az. 8 AZN 149/22, Rn. 66.</p>
<p><a href="#_ftnref10" name="_ftn10">[10]</a> BAG, Beschluss vom 25. August 2022, Az. 8 AZN 149/22, Rn. 65.</p>
<p><a href="#_ftnref11" name="_ftn11">[11]</a> LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2022, 8 Sa 599/19; Entscheidungsgründe II. 3. b.</p>
<p><a href="#_ftnref12" name="_ftn12">[12]</a> <a href="https://fowid.de/meldung/profile-konfessionsfreie-und-kirchenmitglieder">https://fowid.de/meldung/profile-konfessionsfreie-und-kirchenmitglieder</a> (aufgerufen am 7.10.2022).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="">Materialien zum Thema auf unserem Server:</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h4 class=""><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/11/2022-08-22-Bundesarbeitsgericht.pdf">2022-08-22 Bundes&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;ge&shy;richt</a></h4>
<h4 class=""><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/11/2022-05-03-Antrag-Mueller-Heidelberg.pdf">2022-05-03 Antrag M&uuml;ller-Hei&shy;del&shy;berg</a></h4>
<h4 class=""><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/11/2022-01-12-Urteil-Landesarbeitsgericht-1.pdf">2022-01-12 Urteil Landes&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;ge&shy;richt</a></h4>
<h4 class=""><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/11/2022-01-19-Protokoll-Landesarbeitsgericht-1.pdf">2022-01-19 Protokoll Landes&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;ge&shy;richt</a></h4>
<h4 class=""><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/11/2019-08-29-Begruendung-Mueller-Heidelberg-1.pdf">2019-08-29 Begr&uuml;ndung M&uuml;ller-Hei&shy;del&shy;berg</a></h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/ohne-kirchenmitgliedschaft-keine-referatsleitung-in-der-evangelischen-kirche/">Ohne Kirchenmitgliedschaft keine Referatsleitung in der Evangelischen Kirche:</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2022/11/bundesarbeitsgericht_presse_2-1260x945-1.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Wie sozial ist die Europäische Union? Zur Kollission von ArbeitnehmerInnen- und Gewerkschaftsrechten mit den Grundfreiheiten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/wie-sozial-ist-die-europaeische-union-zur-kollission-von-arbeitnehmerinnen-und-gewerkschaftsrechten-mit-den-grundfreiheiten-fulltext/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2022 14:48:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/wie-sozial-ist-die-europaeische-union-zur-kollission-von-arbeitnehmerinnen-und-gewerkschaftsrechten-mit-den-grundfreiheiten-copy/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden die Grundrechte der Europäischen Grundrechtscharta bindend und fanden in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Berücksichtigung. Fraglich ist jedoch, welche Bedeutung den Grundrechten im Verhältnis zu den Grundfreiheiten beigemessen wird. Das Spannungsverhältnis von wirtschaftlichen Grundfreiheiten und Grundrechten zeigt sich besonders deutlich im Arbeitskampfrecht. Zwar [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/wie-sozial-ist-die-europaeische-union-zur-kollission-von-arbeitnehmerinnen-und-gewerkschaftsrechten-mit-den-grundfreiheiten-fulltext/">Wie sozial ist die Europäische Union? Zur Kollission von ArbeitnehmerInnen- und Gewerkschaftsrechten mit den Grundfreiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden die Grundrechte der Europäischen Grundrechtscharta bindend und fanden in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Berücksichtigung. Fraglich ist jedoch, welche Bedeutung den Grundrechten im Verhältnis zu den Grundfreiheiten beigemessen wird. Das Spannungsverhältnis von wirtschaftlichen Grundfreiheiten und Grundrechten zeigt sich besonders deutlich im Arbeitskampfrecht. Zwar hat der EuGH im individualrechtlichen Grundrechtsschutz Erhebliches für die Lage der Beschäftigten verbessert, besonders beim Schutz vor Diskriminierung. Defizitär ist allerdings die Rechtsprechung des EuGH zu gewerkschaftlichen Grundrechten wie Tarifautonomie und dem Streikrecht. Anhand zahlreicher Beispiele wird im Artikel das Spannungsverhältnis der individuellen und kollektiven Grundrechte der Beschäftigten mit den (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten beleuchtet.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Einleitung</h3>
<p>Bei der Schaffung der Europäischen Union standen in den ersten Jahrzehnten wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund, insbesondere die Angleichung von Wettbewerbsbedingungen für einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt. Soziale Rechte spielten lediglich eine untergeordnete Rolle. Seit 1.12.2009 ist jedoch der Vertrag von Lissabon in Kraft, der in Art. 6 Abs. 1 EUV die Europäische Grundrechtecharta (GRC) rechtlich den Verträgen gleichstellt. Damit wurden die Grundrechte formal gestärkt. Zwar hat der EuGH die Grundrechte der EU-GRC auch zuvor teilweise schon in seiner Rechtsprechung berücksichtigt, mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden diese jedoch bindend. In der gemeinsamen Erklärung der Präsidenten des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird 2011 folgerichtig anerkannt, dass die GRC in der Rechtsprechung des EuGH Berücksichtigung findet.<a href="#_edn1" name="_ednref1"><strong>[i]</strong></a> Allerdings sagt die Berücksichtigung der Rechte aus der GRC in der Rechtsprechung des EuGH noch nichts darüber aus, welche Bedeutung ihnen im Verhältnis zu den Grundfreiheiten beigemessen wird.</p>
<p>In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH ist darüber hinaus zwischen individuellen und kollektiven Grundrechten zu unterscheiden. Im individualrechtlichen Grundrechtsschutz hat der EuGH in vielen Bereichen den Grundrechtsschutz der Beschäftigten immens vorangetrieben, als Paradebeispiel mag der Schutz vor Diskriminierung dienen. Wendet man sich den kollektiven Grundrechten zu, so gibt es zwar gesteigerte Beteiligungsrechte zu Information und Konsultation, die insbesondere durch Schaffung Europäischer Betriebsräte gestärkt wurden. Bezogen auf die Rechtsprechung des EuGH zu gewerkschaftlichen Grundrechten wie Tarifautonomie und Streikrecht hingegen, ist der Gerichtshof scharf kritisiert worden, da er hier keine Grundrechtsabwägung im Sinne der praktischen Konkordanz durchführte, sondern einseitig den Grundfreiheiten den Vorzug gab, so die vielfältige Kritik an den Entscheidungen.<a href="#_edn2" name="_ednref2"><strong>[ii]</strong></a> Auch stieß es auf Kritik, dass den Grundfreiheiten unmittelbare Drittwirkung zuerkannt wurde.<a href="#_edn3" name="_ednref3"><strong>[iii]</strong></a> Das Arbeitskampfrecht ist insoweit von besonderer Bedeutung, da sich hier das Spannungsverhältnis von wirtschaftlichen Grundfreiheiten und Grundrechten in besonderer Schärfe zeigt. Vorliegend wird das Spannungsverhältnis der individuellen und kollektiven Grundrechte der Beschäftigten mit den Grundfreiheiten anhand verschiedener Beispiele aus den letzten 15 Jahren beleuchtet.</p>
<h3 class="">Grundfreiheiten</h3>
<p>Zentraler Bestandteil der EU ist ein einheitlicher europäischer Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV), der durch den freien Fluss von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, mithin die Grundfreiheiten des Unionsrechts gekennzeichnet ist. Hierunter fallen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Mit Ausnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit handelt es sich bei den Grundfreiheiten um unternehmerische Freiheiten. Waren diese ursprünglich als Diskriminierungsverbote für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten angelegt, entwickelte der EuGH die ökonomischen Freiheiten systematisch weiter<a href="#_edn4" name="_ednref4"><strong>[iv]</strong></a> und erkannte ihnen unmittelbare Drittwirkung zu. So führte der Gerichtshof in der Rechtssache Angonese aus, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch Private verpflichtet. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein privater Arbeitgeber vor der Einstellung eines Beschäftigten einen Zweisprachigkeitsnachweis gefordert hatte.<a href="#_edn5" name="_ednref5"><strong>[v]</strong></a> In der Rechtssache Viking<a href="#_edn6" name="_ednref6"><strong>[vi]</strong></a> entschied der EuGH, dass der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV auch im Verhältnis zu den Gewerkschaften Drittwirkung zukommt, gleiches wurde im Fall Laval<a href="#_edn7" name="_ednref7"><strong>[vii]</strong></a> zugrunde gelegt. Hier kam es zu einer Kollision des Streikrechts mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV.<a href="#_edn8" name="_ednref8"><strong>[viii]</strong></a> Auch bei der Entsendearbeit ist der Schutz von Arbeitnehmerrechten mit den Grundfreiheiten in Einklang zu bringen. Im Rahmen von Arbeitnehmerentsendung werden Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt. EuGH und Teile der Literatur stellen diesbezüglich die wirtschaftliche Betätigung des Entsendeunternehmens in den Vordergrund und legen daher – basierend auf dem Kollisionsrecht – die Dienstleistungsfreiheit zugrunde, was auch als Grundkonzept sowohl der Entsende-Richtlinie von 1996 (RL 96/71/EG), als auch der revidierten Richtlinie (RL 2018/957/EU) dient. Dieses wird in der Literatur z.T. deutlich kritisiert, da zumindest bei längerfristiger Tätigkeit im Gastland der Bezug der Entsandten zum dortigen Arbeitsmarkt deutlich zu und der zum Heimatland abnimmt. Eine solche Betrachtungsweise legt in erster Linie den Schutz der entsandten Beschäftigten zugrunde und knüpft an die Arbeitnehmerfreizügigkeit an.<a href="#_edn9" name="_ednref9"><strong>[ix]</strong></a> Zu einer Kollision von Gewerkschaftsrechten und Grundfreiheiten kommt es darüber hinaus insbesondere bei den kollektiven Arbeitsrechten, wie im Folgenden aufgezeigt wird.</p>
<h3 class="">Grundrechte</h3>
<p>Die Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen<a href="#_edn10" name="_ednref10"><strong>[x]</strong></a> und die Integration in die Arbeitsmärkte waren von Anfang an Bestandteil des Gemeinsamen Marktes sowie des späteren Binnenmarktzieles, was als logische Folge zu einem Anspruch der Beschäftigten auf Gleichbehandlung unabhängig von der Staatsangehörigkeit führte.<a href="#_edn11" name="_ednref11"><strong>[xi]</strong></a> Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört einerseits zu den klassischen Grundfreiheiten; im Unterschied zu den anderen unternehmerischen Grundfreiheiten normiert sie jedoch Rechte der Beschäftigten. Mit Schaffung der Europäischen Grundrechte-Charta (EU-GRC) wurde das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Art. 21 Abs. 2 kodifiziert.</p>
<p>Der EuGH erkannte bereits Ende 1969 mit der Entscheidung Stauder<a href="#_edn12" name="_ednref12"><strong>[xii]</strong></a> erstmals die Existenz von Unionsgrundrechten an. Es fehlte jedoch noch eine Konkretisierung, welche Grundrechte im Einzelnen aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickelt werden können. In der Rechtssache Internationale Handelsgesellschaft<a href="#_edn13" name="_ednref13"><strong>[xiii]</strong></a> begründet der Gerichtshof die Geltung der Unionsgrundrechte bereits ausführlicher. Deutlich wird die Zielsetzung, Handlungen der Unionsorgane nach Unionsrecht zu überprüfen und damit die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung zu gewährleisten.<a href="#_edn14" name="_ednref14"><strong>[xiv]</strong></a> In der Entscheidung Nold<a href="#_edn15" name="_ednref15"><strong>[xv]</strong></a> legt der EuGH 1974 erstmals neben den Verfassungsordnungen auch völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Menschenrechte als Rechtserkenntnisquelle zugrunde, sofern die Mitgliedstaaten an deren Abschluss beteiligt waren oder diesen beigetreten sind. 1976 erklärte der Gerichtshof dann in der Rechtssache Defrenne II die unmittelbare Drittwirkung des Entgeltgleichheitsgebots aus Art. 119 EWG (heute Art. 157 AEUV).<a href="#_edn16" name="_ednref16"><strong>[xvi]</strong></a> 1992 fand die vom EuGH zu diesem Zeitpunkt bereits in ständiger Rechtsprechung verwendete Formel der aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickelten Grundrechte Eingang in den Vertrag von Maastricht (Art. 6 Abs. 2 EUV a.F.). In der Rechtssache Mangold ordnete der EuGH 2005 das Verbot der Altersdiskriminierung als solch einen ungeschriebenen, im Primärrecht verankerten Grundsatz ein, dem er unmittelbare Drittwirkung zuerkannte; zudem ordnete der Gerichtshof die Nichtanwendung entgegenstehender Bestimmungen des nationalen Rechts an (§ 14 III TzBfG a.F.).<a href="#_edn17" name="_ednref17"><strong>[xvii]</strong></a> Dieses führte zu einem Aufschrei bei Teilen der Literatur,<a href="#_edn18" name="_ednref18"><strong>[xviii]</strong></a> wobei das BVerfG keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung des EuGH feststellen konnte.<a href="#_edn19" name="_ednref19"><strong>[xix]</strong></a></p>
<p>Auf das Arbeitsleben bezogene Grundrechte finden sich in der EU-GRC, die mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 verbindliches Recht wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV bleiben die auf der EMRK sowie den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten basierenden allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts jedoch bestehen.<a href="#_edn20" name="_ednref20"><strong>[xx]</strong></a> Mittlerweile ist der Schutz vor Diskriminierung auch primärrechtlich in der Querschnittsklausel Art. 10 AEUV dezidiert verankert. Art. 8 AEUV verpflichtet die Union zudem, daraufhin zu wirken, „die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“ und „Ungleichheiten zu beseitigen“, ergänzt durch Art. 157 Abs. 1 AEUV, der das Prinzip der Entgeltgleichheit von Frau und Mann im Vertrag von Lissabon normiert.</p>
<p>Doch kommt Grundrechten im Rechtssystem der Europäischen Union eine horizontale Drittwirkung zu, ebenso wie den Grundfreiheiten? Diese Frage wird kontrovers diskutiert. Für das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters<a href="#_edn21" name="_ednref21"><strong>[xxi]</strong></a> hat der EuGH dies in den Rechtssachen Mangold und Kücükdeveci<a href="#_edn22" name="_ednref22"><strong>[xxii]</strong></a> festgestellt, gleiches gilt für das im Primärrecht verankerte Verbot der Entgeltdiskriminierung (vgl. Rs. Defrenne II). Dies wird auch für die anderen Diskriminierungstatbestände anzunehmen sein. Bei der Betrachtung arbeitsrechtlicher Grundrechte der EU-GRC lässt sich eine privatrechtsgestaltende Funktion feststellen. Hier wären insbesondere das Recht auf Kollektivverhandlungen und auf Kollektivmaßnahmen (Art. 28 GRC), aber auch das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer*innen (Art. 27 GRC), das Recht auf Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Art. 30 GRC), das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (Art. 31 Abs. 1, 2 GRC) sowie das Verbot der Kinderarbeit und das Recht auf Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz (Art. 32 GRC) zu nennen. Die Grundrechte binden gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC Institutionen und Organe der EU sowie die Mitgliedstaaten insoweit, als sie Unionsrecht durchführen. Zum Teil wird eine horizontale Drittwirkung unter Verweis auf die Norm als strukturell nicht in der Charta angelegt gesehen und daher von Teilen der Literatur verneint.<a href="#_edn23" name="_ednref23"><strong>[xxiii]</strong></a> Dieses steht allerdings im Widerspruch dazu, dass der EuGH einigen Grundrechten durchaus horizontale Drittwirkung zuspricht. So hat der Gerichtshof nicht nur in den Fällen der Altersdiskriminierung, sondern bspw. in der Rs. Bauer auch dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 GRC unmittelbare Drittwirkung zugesprochen.<a href="#_edn24" name="_ednref24"><strong>[xxiv]</strong></a> Für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten aus Art. 27 EU-GRC hingegen, hat der EuGH in der Rs. AMS eine unmittelbare Drittwirkung unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Norm verneint.<a href="#_edn25" name="_ednref25"><strong>[xxv]</strong></a> Insoweit ist der Auffassung zuzustimmen, dass Art. 51 Abs. 1 GRC weder eine Aussage für, noch gegen die Anwendung der Grundrechte auch im Privatrechtsverkehr enthält.<a href="#_edn26" name="_ednref26"><strong>[xxvi]</strong></a> Wird allerdings nur einigen Grundrechten unmittelbare Drittwirkung zugesprochen, so zeigt sich im Vergleich mit den in den Verträgen normierten Grundfreiheiten eine Schieflage. Dies wird den Grundrechten in ihrer menschenrechtlichen Dimension nicht gerecht und stellt zudem eine Inkohärenz mit Art. 6 Abs. 1 EUV dar, welcher der GRC die gleiche Wertigkeit zuschreibt wie dem Primärrecht.<a href="#_edn27" name="_ednref27"><strong>[xxvii]</strong></a></p>
<h3 class="">Impulse f&uuml;r das Indivi&shy;du&shy;a&shy;l&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;recht aus dem Recht der EU</h3>
<p>Im deutschen Individualarbeitsrecht kamen wichtige Impulse aus dem Recht der Europäischen Union. So geht das Antidiskriminierungsrecht in Deutschland sämtlich auf das europäische Recht zurück. Mit Verabschiedung der RL 75/117/EWG wurde das Prinzip der Entgeltgleichheit nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit festgeschrieben. Zu dieser Zeit existierten in Deutschland noch sogenannte „Leichtlohngruppen“, in die ausschließlich Frauen eingruppiert waren. Diese gaben vor, keine oder nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit zu stellen und sahen daher eine geringere Entlohnung von Frauen vor. Solche „Leichtlohngruppen“ hielten sich in Deutschland noch bis 1988. Mit der Rs. Rummler machte der EuGH 1986 die Vorgabe, dass Arbeitsbewertungssysteme so ausgestaltet sein müssen, dass insgesamt kein Geschlecht diskriminiert wird. Der Gerichtshof führte aus, dass die für alle Arbeitsplätze geltenden Durchschnittswerte Anforderungen zu bewerten hätten, die für unterschiedliche Geschlechter günstig sind, neben Körperkraft war somit auch die benötigte Feinmotorik als Kriterium zu berücksichtigen.<a href="#_edn28" name="_ednref28"><strong>[xxviii]</strong></a> Erst diese „Nachhilfe“ aus Luxemburg führte 1988 zur Untersagung der „Leichtlohngruppen“ durch das BAG wegen mittelbarer Diskriminierung von Frauen.<a href="#_edn29" name="_ednref29"><strong>[xxix]</strong></a> Bereits 1976 waren die Mitgliedsstaaten durch RL 76/207/EWG zur Umsetzung des Diskriminierungsschutzes von Frauen in Bezug auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen verpflichtet worden. Auch die Einordnung von Benachteiligungen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geht auf den EuGH zurück.<a href="#_edn30" name="_ednref30"><strong>[xxx]</strong></a> Mit der Zeit entstand ein eigenständiges europäisches Grundrecht auf Nichtdiskriminierung, das sich nicht nur auf Geschlechterdiskriminierung bezog.<a href="#_edn31" name="_ednref31"><strong>[xxxi]</strong></a> In Umsetzung der im Jahre 2000 verabschiedeten EU-Antidiskriminierungsrichtlinien wurde in Deutschland 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen. In der Folge ergingen zahlreiche Entscheidungen zum Thema Antidiskriminierung. So setzte der EuGH bspw. andere Maßstäbe bei der Abwägung des Rechts auf kirchliche Selbstbestimmung mit dem Recht auf Nichtdiskriminierung als das BAG. In der Rechtssache Egenberger entschied der Gerichtshof 2018, dass die Anforderung einer bestimmten Religionszugehörigkeit als Beschäftigungsvoraussetzung bei einem kirchlichen Träger nicht nur eingeschränkt, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist.<a href="#_edn32" name="_ednref32"><strong>[xxxii]</strong></a> Hierdurch wurden die Rechte von BewerberInnen (und Beschäftigten) kirchlicher Träger deutlich gestärkt.</p>
<p>Auch im deutschen Arbeitszeitrecht wurden die Rechte der Beschäftigten durch den EuGH verbessert. So stellte der Gerichtshof in Auslegung der Arbeitszeit-RL (93/104/EG) in mehreren Entscheidungen klar, dass Bereitschaftsdienste mit persönlicher Anwesenheit an einem vom AG bestimmten Ort in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten sind – unabhängig davon, ob die ArbeitnehmerInnen während des Dienstes tatsächlich ihre berufliche Tätigkeit ausüben.<a href="#_edn33" name="_ednref33"><strong>[xxxiii]</strong></a> Diese Entscheidungen führten in Deutschland zur Änderung des ArbZG.<a href="#_edn34" name="_ednref34"><strong>[xxxiv]</strong></a> Wichtige Impulse für die bundesdeutsche Rechtsprechung im Urlaubsrecht kamen ebenfalls aus Luxemburg. So hatte der Gerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass bei längerer Krankheit einer/s Beschäftigten zumindest der gesetzliche Mindesturlaub nicht verfallen darf.<a href="#_edn35" name="_ednref35"><strong>[xxxv]</strong></a> Diese Rechtsprechung führte zu einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach bei längeren Erkrankungen der Übertragungszeitraum maximal 15 Monate beträgt.<a href="#_edn36" name="_ednref36"><strong>[xxxvi]</strong></a> Auch hat der Gerichtshof es als unionsrechtswidrig eingeordnet, wenn ArbeitnehmerInnen ihren Urlaubsanspruch verlieren, weil sie keinen Urlaubsantrag eingereicht haben. Der Arbeitgeber hat insoweit zumindest einen Hinweis auf den möglichen Verlust des Anspruchs zu geben.<a href="#_edn37" name="_ednref37"><strong>[xxxvii]</strong></a></p>
<p>Es wird deutlich, dass der EuGH eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung von Arbeitnehmer*innen-Schutzrecht in den Mitgliedstaaten gespielt hat. Allerdings lässt sich festhalten, dass es in den aufgeführten Fällen nicht zu einer Kollision von Arbeitnehmer*innen-Schutzbestimmungen mit den Grundfreiheiten kam.</p>
<h3 class="">Grundrecht auf Kollek&shy;tiv&shy;ma&szlig;&shy;nah&shy;men: Die EuGH-Ent&shy;schei&shy;dungen Viking und Laval<a href="#_edn38" name="_ednref38"><strong>[xxxviii]</strong></a></h3>
<p>Grundrechtsfragen zum Koalitions- und Arbeitskampfrecht stellten sich dem EuGH erstmalig in aller Schärfe 2007 in den Fällen Viking<a href="#_edn39" name="_ednref39"><strong>[xxxix]</strong></a> und Laval.<a href="#_edn40" name="_ednref40"><strong>[xl]</strong></a> In beiden Fällen richteten sich gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen gegen unternehmerische Entscheidungen, die durch unionsrechtliche Marktfreiheiten geschützt waren. Im Fall Viking ging es um ein finnisches Unternehmen, das seine Fähre nach Estland ausflaggen wollte, um von dem Lohngefälle zwischen Finnland und Estland zu profitieren. Finnische Gewerkschaften traten in den Arbeitskampf, um die Verlagerung zu verhindern und behinderten damit die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV). Im zweiten Fall standen die Arbeitskampfmaßnahmen schwedischer Gewerkschaften auf dem Prüfstand. Das lettische Unternehmen Laval sollte zum Abschluss eines Tarifvertrags bewegt werden, um die Arbeitsbedingungen der zum Schulbau in die Nähe von Stockholm entsandten lettischen Arbeitnehmer zu regeln. Hierbei wurde die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, ex-Art. 49 EGV) des lettischen Bauunternehmens beeinträchtigt. Der EuGH charakterisierte das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen als fundamentales Grundrecht, sodass der Eindruck erweckt wurde, er wolle das Arbeitskampfrecht als Bestandteil der Koalitionsfreiheit, mithin als autonomen Freiraum der Koalitionen anerkennen. Allerdings nahm der Gerichtshof keine Abwägung zwischen den gewerkschaftlichen Grundrechten und der jeweiligen Grundfreiheit vor, wie in Deutschland als praktische Konkordanz bei dem Aufeinandertreffen von Grundrechten gleicher Gewichtung üblich. Der EuGH erklärte vielmehr, die im Primärrecht verankerte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, denen er erstmals gegenüber Gewerkschaften horizontale Drittwirkung beimaß, dürften nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden, die er in beiden Fällen als nicht gegeben ansah. Die Autonomie der Koalitionen und das Arbeitskampfrecht fanden keine Berücksichtigung. Lediglich die einzelnen Streikaktionen wurden einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen, nicht aber die Grundfreiheiten. Das jeweilige Ziel eines Arbeitskampfes wurde daran gemessen, ob es durch überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Diese wurden jedoch nicht durch Grundrechte (hier das Streikrecht) konkretisiert, unter zwingende Gründe des Gemeinwohls sollten lediglich individuelle Rechtspositionen wie der Arbeitnehmerschutz fallen. Es fand somit gerade kein Abwägungsprozess zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten statt, wie noch im Fall Schmidberger. Auch dort wurde eine die Grundfreiheiten beeinträchtigende Handlung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen. Dabei wurde jedoch für Fälle, in denen die Maßnahme dem Grundrechtsschutz dient und erforderlich ist, ein Überwiegen des Grundrechtes angenommen.<a href="#_edn41" name="_ednref41"><strong>[xli]</strong></a> Der EuGH hat folglich das Recht auf Kollektivmaßnahmen zwar formal als fundamentales Grundrecht eingeordnet, dieses jedoch nicht bei der Grundrechtsabwägung berücksichtigt. Zudem ist fraglich, ob der Gerichtshof dem Recht auf Kollektivmaßnahmen (Streik) eine unmittelbare Drittwirkung beimisst.</p>
<p>Die beiden Entscheidungen des Gerichtshofs wurden stark kritisiert,<a href="#_edn42" name="_ednref42"><strong>[xlii]</strong></a> insbesondere dahingehend, der EuGH hätte sich bei den Entscheidungen mehr Zurückhaltung auferlegen müssen – nicht zuletzt, da das Koalitions- und Arbeitskampfrecht gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV der Regelungskompetenz der Union entzogen sind, die in diesen Bereichen keine legislative Kompetenz hat. Letzteres hat der EuGH in der Viking-Entscheidung durchaus anerkannt, führt jedoch aus, die Mitgliedsstaaten seien gehalten, bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht zu beachten. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass wenn den EU-Grundfreiheiten unmittelbare Drittwirkung zugesprochen wird und der EuGH derart dezidierte Vorgaben zur Auslegung und Abwägung erteilt, die Auswirkungen auf das System der Arbeitsbeziehungen des betroffenen Landes denen einer Rechtsetzung durchaus nahekommen.<a href="#_edn43" name="_ednref43"><strong>[xliii]</strong></a></p>
<h3 class="">Gewerk&shy;schaft&shy;liche Grundrechte nach In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon</h3>
<p>Die beiden genannten Fälle wurden Ende 2007 entschieden, seit 1.12.2009 ist jedoch die EU-GRC rechtsverbindlich geworden, die in Art. 28 nicht nur das Recht auf Kollektivverhandlungen, sondern auch auf Kollektivmaßnahmen, einschließlich Streik kodifiziert. Die GRC ist gem. Art. 6 Abs. 1 EUV rechtlich den Verträgen gleichgestellt – allerdings auch nicht als höherwertig einordnet. Zwar wurden die Grundrechte der EU-GRC auch zuvor bereits z.T. in der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt, mit Rechtsverbindlichkeit der Charta hat dies jedoch zwingend zu geschehen. Darüber hinaus normiert Art. 52 Abs. 3 EU-GRC dahingehend eine Untergrenze für die Auslegung, als dass Rechte der Charta, die denen der EMRK entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die der Konvention haben. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 52 GRC ist zudem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Auslegung der EU-GRC zu berücksichtigen. Dieser spricht in seinen Abwägungen dem Streikrecht einen größeren Stellenwert im Vergleich zu den ökonomischen Freiheiten zu. Der EGMR sieht mittlerweile nicht nur das Recht auf Kollektivverhandlungen,<a href="#_edn44" name="_ednref44"><strong>[xliv]</strong></a> sondern auch das Streikrecht als von Art. 11 EMRK umfasst. Einschränkungen sind gem. Art. 11 Abs. 2 EMRK nur begrenzt möglich, soweit „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (…) für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“. In der Rs. Yapi Yol Sen führte der Gerichtshof 2008 aus, ein genereller Ausschluss des Streikrechts für Beamte sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und daher mit Art. 11 EMRK nicht vereinbar.<a href="#_edn45" name="_ednref45"><strong>[xlv]</strong></a> Diese Auslegung ist mit weiteren Entscheidungen bekräftigt worden.<a href="#_edn46" name="_ednref46"><strong>[xlvi]</strong></a></p>
<p>Aber hat sich dadurch die Rechtsauffassung des EuGH in der Abwägung gewerkschaftlicher Grundrechte mit den Grundfreiheiten geändert? Bislang hat der Gerichtshof keine weiteren Fälle zum Tarif- oder Streikrecht zu entscheiden gehabt. Allerdings gab es 2016 mit der Rs. Holship eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes, der für die Auslegung des EWR-Rechts zuständig ist, dessen einschlägige Bestimmungen wortgleich mit EU-Recht übereinstimmen. In der Entscheidung ging es um die Rechtmäßigkeit von Streikaktivitäten durch Hafenarbeiter, die mit der Frage verzahnt war, ob es von der in der Albany Entscheidung<a href="#_edn47" name="_ednref47"><strong>[xlvii]</strong></a> des EuGH formulierten Bereichsausnahme des Wettbewerbsrechts für Tarifverträge (TV) Ausnahmen geben kann. Zur Überprüfung stand die Vorrangklausel eines TV, welche die Nutzer eines norwegischen Hafens ab einer gewissen Frachtmenge dazu verpflichtet, bei Lösch- und Ladevorgängen Hafenarbeiter des Verwaltungsbüros für Hafenarbeiten anstelle eigener Hafenarbeiter einzusetzen. Dieses Verwaltungsbüro war zur Absicherung der dauerhaften Beschäftigung von Hafenarbeitern gegründet und durch TV abgesichert worden. Die Holship Reederei sollte mittels (streikartiger) Blockadeaktivitäten zum Beitritt der Vereinbarung bewegt werden. Der EFTA-Gerichtshof entschied, dass ein TV mit einer solchen Vorrangklausel nicht unter die Bereichsausnahme der EWR (EU) Wettbewerbsregeln fällt. Die Bereichsausnahme wird mithin nicht als absolut, sondern nur als relativ eingeordnet, wobei der Gerichtshof dezidierte Angaben machte, was seiner Auffassung nach als Kernelement von TVen anzuerkennen sei.<a href="#_edn48" name="_ednref48"><strong>[xlviii]</strong></a> Hier zeigt sich erneut die Verkennung der Tarifautonomie, in dem Fall durch die kleine Schwester des EuGH, den EFTA-Gerichtshof. Durch die Anwendung des Wettbewerbsrechts wird die Bereichsausnahme für TVe in Frage gestellt und damit eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung und Zensierung tarifvertraglicher Inhalte (und darauf bezogener Streikaktivitäten) eröffnet.<a href="#_edn49" name="_ednref49"><strong>[xlix]</strong></a></p>
<p>Darüber hinaus werfen zahlreiche Veröffentlichungen oder Praktiken der Europäischen Kommission die Frage auf, ob Tarifautonomie und Streikrecht in ausreichendem Maße beachtet werden. So zielte eine Kommunikation zum Luftverkehrsmanagement von 2017 darauf ab, Streiks zu vermeiden, die aus ökonomischen Gründen als schädlich eingeordnet wurden.<a href="#_edn50" name="_ednref50"><strong>[l]</strong></a> Auch wenn das Streikrecht in dem Dokument unter Bezugnahme auf Art. 28 GRC formell als fundamentales Recht anerkannt wird,<a href="#_edn51" name="_ednref51"><strong>[li]</strong></a> werden doch zahlreiche Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen, welche die Autonomie der Tarifvertragspartner missachten oder das Streikrecht in unzulässiger Weise begrenzen wollen. So wird nicht nur eine Schlichtung vor der Durchführung von Streiks,<a href="#_edn52" name="_ednref52"><strong>[lii]</strong></a> sondern auch eine mindestens 14tägige Ankündigungsfrist vor einem Streik empfohlen.<a href="#_edn53" name="_ednref53"><strong>[liii]</strong></a> Eine solch lange Ankündigungsfrist würde es jedoch ermöglichen, einen Streik völlig leerlaufen zu lassen. Der für die Auslegung von Übereinkommen zuständige Ausschuss bei der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hält daher eine Ankündigungsfrist von 48 Stunden für angemessen<a href="#_edn54" name="_ednref54"><strong>[liv]</strong></a> und betont, dass ökonomische Erwägungen kein zulässiges Sachkriterium für die Einschränkung von Streiks darstellen.<a href="#_edn55" name="_ednref55"><strong>[lv]</strong></a> Auch zahlreiche Memoranda of Understanding (MoU), die im Rahmen von Austeritätsmaßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise abgeschlossen wurden, sowie länderspezifische Empfehlungen beinhalteten eine Reform des Tarifvertragssystems,<a href="#_edn56" name="_ednref56"><strong>[lvi]</strong></a> sodass deutlich wird, dass die EU die Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Spielregeln für das Tarifvertragssystem und die Modalitäten von Arbeitskämpfen mitnichten beachtet. Es bleibt daher festzuhalten, dass ungeachtet der EU-GRC und formaler Bekenntnisse, das kollektive Arbeitsrecht aus Europa keine positiven Impulse zu erwarten hat.</p>
<h3 class="">Fazit</h3>
<p>Mit der Rechtsverbindlichkeit der EU-GRC wurden die Grundrechte der Beschäftigten und ihrer VertreterInnen zwar gestärkt, eine Stärkung von ArbeitnehmerInnengrundrechten durch die Rechtsprechung ist jedoch nur im Individualarbeitsrecht zu beobachten. Ob der EuGH zukünftig das Grundrecht auf Kollektivverhandlungen und auf Kollektivmaßnahmen ebenfalls adäquat berücksichtigen und mit konkurrierenden Grundfreiheiten im Sinne der praktischen Konkordanz angemessen abwägen wird, ist angesichts der ökonomischen Prämisse von EuGH (und Kommission) mehr als fraglich. Die Impulse aus der EU für das Arbeitsrecht sind somit sehr gemischt zu beurteilen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[i]</a>Gemeinsame Erklärung der Präsidenten von EGMR u. EuGH v. 24.01.2011, EuGRZ 2011, S. 95 f.</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[ii]</a>Vgl. statt vieler: Zimmer, Labour Market Politics through Jurisprudence. The influence of the judgements of the European Court of Justice (Viking, Laval, Rüffert, Luxembourg) on labour market policies, 2011, S. 211 ff. m.w.N.; sowie Zwanziger: Nationale Koalitionsfreiheit vs. europäische Grundfreiheiten – aus deutscher Sicht, RdA-Beilage 2009, 10.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[iii]</a>Vgl. Zimmer, Soziale Grundrechte in der Europäischen Union, in: von Alemann/Heidbreder/ Hummel/Dreyer/Gödde (Hrsg.), Ein soziales Europa ist möglich. Grundlagen und Handlungsoptionen (2015), S. 135 ff. Zur unmittelbaren Drittwirkung: Manger-Nestler/Noack, Europäische Grundfreiheiten und Grundrechte, JuS 2013, 503 ff. sowie Pießkalla, Unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages bei Boykottaufrufen durch Gewerkschaften, NZA 2007, 1144 ff.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[iv]</a>Vgl. EuGH 30.11.1995, C-55/94 (Gebhard), NJW 1996, 579; Manger-Nestler/Noack, Europäische Grundfreiheiten und Grundrechte, JUS 2013, 503.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[v]</a>EuGH 6.6.2000, C-281/98 (Angonese), NZA-RR 2001, 20 (Rn 8).</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[vi]</a>EuGH 11.12.2007, C-438/05 (Viking), NZA 2008, 124.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[vii]</a>EuGH 18.12.2007, C-341/05 (Laval), NZA 2008, 159.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[viii]</a>Zur Dienstleistungsfreiheit: Scheidler, Die Grundfreiheiten zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes – ein Überblick, GewArch 2010, 1 (6).</p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[ix]</a>Zur Debatte siehe: Schlachter, Kollektive Rechte bei Arbeitsmigration und Entsendung, in Mulder/ Hotvedt/Nesvik/Sundet, Sui Generis. Festskrift Til Stein Evju (2016), S. 565 (567 f.) sowie Zimmer, Arbeitnehmerentsendung in Europa nach Revision der Entsenderichtlinie 2018 (Teil I). Grundsätzliche Änderungen und Paradigmenwechsel bei der Entlohnung, in: ZESAR 10/2020, 404 ff.; sowie Zimmer, Arbeitnehmerentsendung in Europa nach Revision der Entsenderichtlinie 2018 (Teil II). Kollektivrechtliche Aspekte, ZESAR 11/12/2020, 465 ff. jeweils m.w.N.</p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[x]</a>Die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV gewährt Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten (insbesondere) das Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, vgl. EuGH 15.12.1995 – C-415/9 (Bosman), NZA 1996, 191 sowie Scheidler, Die Grundfreiheiten zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes – ein Überblick, GewArch 2010, 1 (4).</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[xi]</a>Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, 2005, S. 189.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[xii]</a>EuGH 12.11.1969, C-29/69 (Stauder), DVBl 1970, 612.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[xiii]</a>EuGH 17.12.1970, C-11/70 (Internationale Handelsgesellschaft), NJW 1971, 343.</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[xiv]</a>Lenz, Der europäische Grundrechtsstandard in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, EuGRZ 1993, 585 (586).</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[xv]</a>EuGH 14.5.1974, C-4/73 (Nold), NJW 1975, 518 (Rn 13).</p>
<p><a href="#_ednref16" name="_edn16">[xvi]</a>EuGH 8.4.1976, C-43/75 (Defrenne II), NJW 1976, 2068 (Rn 38/39).</p>
<p><a href="#_ednref17" name="_edn17">[xvii]</a>EuGH 22.11.2005, C-144/04 (Mangold), NZA 2005, 1345.</p>
<p><a href="#_ednref18" name="_edn18">[xviii]</a>Bauer, Ein Stück aus dem Tollhaus: Altersbefristung und der EuGH, NZA 2005, 800.</p>
<p><a href="#_ednref19" name="_edn19">[xix]</a>BVerfG 06.07.2010, ZTR 2010, 536.</p>
<p><a href="#_ednref20" name="_edn20">[xx]</a>Zimmer, in: Däubler/Bertzbach, AGG-Kommentar (4. Aufl. 2018), § 2 Rn 210.</p>
<p><a href="#_ednref21" name="_edn21">[xxi]</a>Schlachter, Das Verbot der Altersdiskriminierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, Frankfurt 2014, S. 15.</p>
<p><a href="#_ednref22" name="_edn22">[xxii]</a>EuGH 19.10.2010, C-555/07 (Kücükdeveci), NZA 2010, 85.</p>
<p><a href="#_ednref23" name="_edn23">[xxiii]</a>Nur eine mittelbare Horizontalwirkung annehmend: Meyer/Hölscheidt-Schwerdtfeger, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Auflage (2019), Rn. 57 ff; Stangl, Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta, in: Kahl/Raschauer/Storr (Hrsg.), Grundsatzfragen der Grundrechtecharta (2013), S. 6; differenzierend: Calliess/Ruffert-Kingreen, EUV/AEUV, 5. Auflage (2016), Art. 51 GRC, Rn. 21; Seifert, Zur Horizontalwirkung sozialer Grundrechte, EuZA 2013, 299 (303 f.); weitergehend: Frantziou, ELJ 2015, 657 (669 ff.).</p>
<p><a href="#_ednref24" name="_edn24">[xxiv]</a>EuGH 6.12.2018, C-569/16, C-570/16 (Bauer), NZA 2018, 1467.</p>
<p><a href="#_ednref25" name="_edn25">[xxv]</a>EuGH 15.01.2014, C-176/12 (AMS), NZA 2014, 193.</p>
<p><a href="#_ednref26" name="_edn26">[xxvi]</a>Frantziou, ELJ 2015, 657 (660); Stern/Sachs-Ladenburger/Vondung, Art. 51 EU-GRC (2016), Rn 14; Koukiadaki, Application (Article 51) and Limitation (Article 52.1), in: Dorssement/Lörcher/Clauwaert/Schmitt (Hrsg.), The Charter of Fundamental Rights of the European Union and the Employment Relation, Oxford 2019, S. 101 (117).</p>
<p><a href="#_ednref27" name="_edn27">[xxvii]</a>Koukiadaki, Application (Article 51) and Limitation (Article 52.1), S. 101 (118).</p>
<p><a href="#_ednref28" name="_edn28">[xxviii]</a>EuGH 1.7.1986, C-237/85 (Rummler), NJW 1987, 1138; ähnlich auch: EuGH 28.2.2013, C-427/11 (Kenny) NZA 2013, 315 (Rn 3).</p>
<p><a href="#_ednref29" name="_edn29">[xxix]</a>BAG 27.4.1988, 4 AZR 707/87, NZA 1988, 626; vgl. auch Krell, ZfP 2/1990, 197 ff.</p>
<p><a href="#_ednref30" name="_edn30">[xxx]</a>Vgl. EuGH 8.11.1990, C-177/88 (Dekker), NZA 1991, 171.</p>
<p><a href="#_ednref31" name="_edn31">[xxxi]</a>Schwarze-Rebhahn (2018), Art. 157, Rn 1.</p>
<p><a href="#_ednref32" name="_edn32">[xxxii]</a>EuGH 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger), NZA 2018, 569; s. dazu auch die Beiträge von Frings sowie Fey et al. in vorgänge Nr. 233 (1/2021).</p>
<p><a href="#_ednref33" name="_edn33">[xxxiii]</a>EuGH 3.10.2000, C-303/98 (SIMAP), AuR 2000, 465 (mit Anm. Ohnesorg); EuGH 3.7.2001, C-241/99 (Sergas), AuR 2001, 355) und EuGH 9.9.2003, C-151/02(Jäger), AuR 2003, 388.</p>
<p><a href="#_ednref34" name="_edn34">[xxxiv]</a>Vgl. Buschmann, AuR 2004, 1 ff., 4 f.</p>
<p><a href="#_ednref35" name="_edn35">[xxxv]</a>EuGH 20.1.2009, C-350/06 u. C- 520/06 (Schultze-Hoff), NZA 2009, 135. In weiteren Entscheidungen konkretisierte der EuGH, dass Übertragungszeitraum begrenzt werden darf, vgl. EuGH 22.11.2011, C-214/10 (Schulte), NZA 2011, 1333.</p>
<p><a href="#_ednref36" name="_edn36">[xxxvi]</a>BAG 18.09.2012, 9 AZR 623/10, AP BUrlG § 7 Nr. 62.</p>
<p><a href="#_ednref37" name="_edn37">[xxxvii]</a>EuGH 6.11.2018, C-619/16 und C-684/16 (Kreuziger), NZA 2018, 1612; in Umsetzung der Entscheidung: BAG 19.02.2019, 9 AZR 541/15, NZA 2019, 982.</p>
<p><a href="#_ednref38" name="_edn38">[xxxviii]</a>Diese Analyse der Viking- und Laval-Entscheidungen des EuGH basiert auf dem Aufsatz der Autorin „Soziale Grundrechte in der Europäischen Union: Das Arbeitskampfrecht nach in-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon“, in: AuR 3/2012, S.114-119.</p>
<p><a href="#_ednref39" name="_edn39">[xxxix]</a>EuGH 11.12.2007, C-438/05 (Viking), NZA 2008, 124.</p>
<p><a href="#_ednref40" name="_edn40">[xl]</a>EuGH 18.12.2007, C-341/05 (Laval), NZA 2008, 159.</p>
<p><a href="#_ednref41" name="_edn41">[xli]</a>EuGH 12.6.03, C-112/00 (Schmidberger), Slg. 2003, I-5659.</p>
<p><a href="#_ednref42" name="_edn42">[xlii]</a>Vgl. u.a. Bücker/Warneck, Viking – Laval – Rüffert: Consequences and policy perspectives, Brussels, ETUI Report 111 (2010); Bücker/Warneck, Reconciling fundamental social rights and economic freedoms after Viking, Laval and Rüffert, Brüssel 2011; Blanke, Die Entscheidungen des EuGH in den Fällen Viking, Laval und Rueffert, Oldenburger Studien 18 (2008); Kocher, AuR 2008, 13 ff; Kocher, AuR 2009, 332; Krebber, RdA 2009, 224 ff; Zwanziger, RdA 2009, Sonderbeilage Heft 10, 10 ff.); Zimmer, AuR 2012, 114 ff.</p>
<p><a href="#_ednref43" name="_edn43">[xliii]</a>Ähnlich: Däubler, AuR 2008, 408 (411) sowie Zimmer, AuR 2012, 114 (115).</p>
<p><a href="#_ednref44" name="_edn44">[xliv]</a>EGMR 12.11.2008 – Nr. 34503/97 (Demir u. Baykara), AuR 2009, 269 ff.</p>
<p><a href="#_ednref45" name="_edn45">[xlv]</a>EGMR 24.4.2009 – Nr. 68959/01, AuR 2009, 274 f; siehe auch: Lörcher, 2009, S. 229 ff.</p>
<p><a href="#_ednref46" name="_edn46">[xlvi]</a>EGMR 20.11.2018 &#8211; Nr. 44873/09 (Ognevenko); EGMR 02.10.2014 &#8211; 48408/12 (Tymoschenko), AuR 2014, 441 ff; siehe vertiefend: Zimmer, The right to take collective action: Prospects for change in European Court of Justice case law in light of European Court of Human Rights decisions, in: Blackett/Trebilcock (Hrsg.), Transnational Labour Law (2015), 194 (199 ff.) sowie Lörcher, AuR 2019, 522 ff.</p>
<p><a href="#_ednref47" name="_edn47">[xlvii]</a>EuGH 21.9.1999, C-67/96 (Albany), Slg. 1999, I-5751, AuR 1999, 485, AuR 2000, 26, mit Anm. Blanke; ähnlich EFTA-Gerichtshof 22.2.2002, E-08/00 (Landsorganisasjonen, LO), BeckRS 2016, 81336.</p>
<p><a href="#_ednref48" name="_edn48">[xlviii]</a>EFTA-Gerichtshof 19.4.2016, E-14/15 (Holship), (Rn. 44).</p>
<p><a href="#_ednref49" name="_edn49">[xlix]</a>Zur detaillierten Analyse der Entscheidung siehe: Zimmer, AuR 2018, 44 ff.</p>
<p><a href="#_ednref50" name="_edn50">[l]</a>European Commission, Commission Staff Working Document. Practices favouring Air Traffic Management Service Continuity (SWD/2017/207 final), 5 ff. u. 20.</p>
<p><a href="#_ednref51" name="_edn51">[li]</a>Ebenda, S. 16 f.</p>
<p><a href="#_ednref52" name="_edn52">[lii]</a>Ebenda, S. 14 u. 21 f.</p>
<p><a href="#_ednref53" name="_edn53">[liii]</a>Ebenda, S. 21.</p>
<p><a href="#_ednref54" name="_edn54">[liv]</a>ILO, GB &#8211; 344th Report, Case No. 2509, Rn. 1246; ILO, Compilation of decisions (2018), Rn. 800.</p>
<p><a href="#_ednref55" name="_edn55">[lv]</a>ILO, GB &#8211; 362nd Report, Case No. 2841, Rn. 1041; 367th Report, Case No. 2894, Rn. 339; ILO, Compilation of decisions (2018), Rn. 791.</p>
<p><a href="#_ednref56" name="_edn56">[lvi]</a>Siehe vertiefend: Schulten/Müller, A new European Interventionism? The impact of the new European Economic Governance on wages and collective bargaining, in: Natali/Vanhercke (Hrsg.), Social Developments in Europe 2012 (2013), S. 181 ff.; sowie: Clauwaert, The Country-specific Recommendations (CSRs) in the Social Field, ETUI Background Analysis (2016).</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/wie-sozial-ist-die-europaeische-union-zur-kollission-von-arbeitnehmerinnen-und-gewerkschaftsrechten-mit-den-grundfreiheiten-fulltext/">Wie sozial ist die Europäische Union? Zur Kollission von ArbeitnehmerInnen- und Gewerkschaftsrechten mit den Grundfreiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Stolpersteine im neuen kirchlichen Arbeitsrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-nr-246/publikation/stolpersteine-im-neuen-kirchlichen-arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 May 2022 18:34:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Jahre 2018 hatte der Europäische Gerichtshof eine Zeitenwende im kirchlichen Individualarbeitsrecht herbeigeführt. In seinen Urteilen in Sachen Egenberger und im Chefarztfall hatte der EuGH auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts das bisherige kirchliche Sonderarbeitsrecht zertrümmert. Gestützt vom Bundesverfassungsgericht hatten die Kirchen nach ihrem eigenen Selbstverständnis und durch die staatlichen Arbeitsgerichte nicht überprüfbar besondere Kündigungsgründe praktiziert, wie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitteilungen-nr-246/publikation/stolpersteine-im-neuen-kirchlichen-arbeitsrecht/">Stolpersteine im neuen kirchlichen Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahre 2018 hatte der Europäische Gerichtshof eine Zeitenwende im kirchlichen Individualarbeitsrecht herbeigeführt. In seinen Urteilen in Sachen Egenberger und im Chefarztfall hatte der EuGH auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts das bisherige kirchliche Sonderarbeitsrecht zertrümmert. Gestützt vom Bundesverfassungsgericht hatten die Kirchen nach ihrem eigenen Selbstverständnis und durch die staatlichen Arbeitsgerichte nicht überprüfbar besondere Kündigungsgründe praktiziert, wie etwa Homosexualität, gleichgeschlechtliche Ehe, Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen an katholischen Kliniken, Wiederverheiratung nach Scheidung oder Kirchenaustritt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies ausdrücklich gebilligt, gestützt auf ein angebliches Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach der Weimarer Reichsverfassung. Im Chefarztfall wurde einem Chefarzt gekündigt wegen Wiederverheiratung nach Scheidung, da nach katholischem Verständnis die Ehe unauflöslich ist und die staatliche Scheidung nicht akzeptiert wird und folglich bei neuer Verheiratung eine Bigamie vorliegt. Und Frau Egenberger hatte sich bei einem evangelischen Verein beworben für eine befristete Stelle zur Bearbeitung eines Parallelberichts für die Umsetzung der Menschenrechte in Deutschland für die UNO – sie war aber nicht Mitglied der Evangelischen Kirche und wurde deshalb nicht eingestellt, eine bis zu diesem Zeitpunkt übliche Praxis. Beide Maßnahmen erklärte der EuGH für rechtswidrig, da gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen verstoßend. Das BAG übernahm diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 und 20. Februar 2019.</p>
<p>Die EKD hat diese Rechtsprechung nicht hingenommen, sondern in Sachen Egenberger – Ablehnung der Bewerbung wegen fehlender Mitgliedschaft in einer protestantischen Kirche – Verfassungsbeschwerde eingelegt (Bundesverfassungsgericht 2 BvR 934/19), über die immer noch nicht entschieden ist.</p>
<p>Während andere Arbeitsgerichte nunmehr das allgemeine Arbeitsrecht auch im kirchlichen Bereich anwenden, also keine spezifischen religiösen Kündigungsgründe und keine Benachteiligung bei der Einstellung, hatte Herr Militzer bei der Bewerbung um eine Stelle als Rechtsreferent bei der EKD in Hannover Pech. Ausgeschrieben war eine Stelle für einen Volljuristen für das Referat Grund- und Menschenrechte, Europarecht und Religionsverfassungsrecht. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im nordrhein-westfälischen Landtag konnte Herr Militzer diese Kenntnisse problemlos nachweisen. Bedingung für die Einstellung sollte allerdings die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein – was Herr Militzer nicht bieten konnte. Er war seinerzeit aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten, weil er nicht an die jungfräuliche Geburt von Maria glauben mochte. Er bezeichnet sich aber dennoch als gläubiger Christ und glaubt an Jesus, Gott und die Dreifaltigkeit. Wegen fehlender Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD wurde er nicht zum Vorstellungsgespräch gebeten und seine Bewerbung abgelehnt, wogegen er vor dem Arbeitsgericht Hannover klagte – allerdings vergeblich.</p>
<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat beschlossen, zur Durchsetzung des neuen kirchlichen Arbeitsrechts – das heißt des allgemeinen Arbeitsrechts auch im Bereich der Kirche – Herrn Militzer in diesem Prozess zu unterstützen und ihm für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. Till Müller-Heidelberg, den früheren Bundesvorsitzenden der Humanistischen Union, zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Obwohl der Fall von Herrn Militzer nahezu identisch mit dem Fall Egenberger ist, war die Schadensersatzklage wegen religiöser Diskriminierung auch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat sich zwar nicht die Position der EKD zu eigen gemacht, dass diese neue Rechtsprechung verfassungswidrig wäre, sondern hat verbal behauptet, die Rechtsprechung von EuGH und BAG zu akzeptieren – tatsächlich jedoch hat es dagegen entschieden. Während nach der neuen Rechtsprechung besondere kirchliche Anforderungen wie etwa im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft in der EKD nur gestellt werden dürfen, wenn dies (nicht nach dem Selbstverständnis der Kirche! sondern) für die konkrete Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ erscheint und das heißt nach der Rechtsprechung „notwendig“ ist und folglich nach EuGH und BAG praktisch nur in zwei Fällen noch erlaubt ist, wenn nämlich entweder die Person die Kirche in ihrer Gesamtheit in der Öffentlichkeit repräsentiert und vertritt oder aber ihre Tätigkeit verkündigungsnah ist (natürlich müssen Pfarrer und Diakone und Kirchenpräsidenten die Gebote ihrer jeweiligen Religion verkörpern und glaubwürdig vertreten), hat das LAG Niedersachsen die Auffassung vertreten, auch ein Referent für Menschenrechte, Europarecht und kirchliches Verfassungsrecht müsse dies auf der Basis religiöser Auffassungen tun, was er nur glaubwürdig dokumentieren könne durch seine Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Dass nach den Untersuchungen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid) nur 50 % der als Baby getauften Personen sich später überhaupt firmen bzw. konfirmieren lassen, nur 3,5 % der Kirchenmitglieder der EKD sonntags zur Kirche gehen, nur 12 % wenigstens einmal im Monat zur Kirche gehen und damit als praktizierende Christen gelten und somit die formale Kirchenmitgliedschaft (mangels Austritt aus der Kirche im Erwachsenenalter) über die religiöse oder christliche Überzeugung wirklich nichts aussagt, konnte das Landesarbeitsgericht nicht davon überzeugen, die formale Kirchenmitgliedschaft dennoch für „notwendig“ zu erachten, um Fragen der Menschenrechte, des Europarechts und des Religionsverfassungsrechts zu bearbeiten. Tatsächlich versucht also das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, weiterhin das Selbstverständnis der Kirchen zum Maßstab zu machen, was im kirchlichen Arbeitsrecht gelten soll. Dies kann so nicht hingenommen werden. Der Bundesvorstand hat daher beschlossen, Herrn Militzer auch in der nächsten Instanz zu unterstützen und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zur Durchführung des Revisionsverfahrens zu finanzieren.</p>
<p>Till Müller-Heidelberg, Bingen</p>
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