Satzung der Humanis­ti­schen Union e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.9.2021, ergänzt von der Mitgliederversammlung am 19.2.2022

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ‚Humanistische Union‘. In englischen Beschreibungen trägt der Verein den Namenszusatz ,German Civil Liberties Union‘.
  2. Der Verein trägt seit dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
  3. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Ziele

Es ist der Zweck und die Aufgabe des Vereins, alle Bestrebungen zu fördern, welche

  1. die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religiösen, philosophischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung gewährleisten,
  2. es jedem Menschen gestatten, von den im Grundgesetz garantierten Rechten der individuellen Lebensgestaltung, der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnis-, der Meinungs-, Informations- und Koalitionsfreiheit ohne Furcht vor Nachteilen Gebrauch zu machen,
  3. die Unabhängigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie aller Bereiche, in denen gesamtgesellschaftliche und sachliche Aufgaben zu lösen sind, gegenüber Machtansprüchen konfessioneller und weltanschaulicher Gruppen wahren,
  4. der Festigung demokratischer Solidarität und Toleranz, insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung, dienen,
  5. dem friedlichen Zusammenleben aller Menschen im zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Verhältnis dienen und Minderheiten vor Diskriminierung schützen,
  6. auf der Herstellung menschenwürdiger, demokratischer Arbeitsbedingungen für Bürger*innen deutscher und nicht-deutscher Herkunft in Betrieben, Ausbildungsstätten und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen abzielen und
  7. Beiträge zu einer menschenwürdigen und gesunden Umwelt leisten.

§ 3 Vertei­di­gung der freiheit­lich-­de­mo­kra­ti­schen Ordnung

Der Verein lehnt alle Tendenzen ab, welche an die Stelle der freiheitlich-demokratischen Ordnung, wie sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, eine weltanschaulich gebundene Ordnung setzen wollen.

§ 4 Formen der Vereins­a­r­beit

Um den unter § 2 ausgeführten Zweck zu erreichen, gliedert sich der Verein in Landesverbände, Regionalverbände, Ortsverbände und Arbeitsgemeinschaften. Er kann Tagungen, Vorträge und Diskussionen veranstalten, Schriften und Informationsdienste herausgeben, Medienformate aller Art nutzen, wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, Gutachten erstellen, Klagerechte in Anspruch nehmen und Rechtsschutz gewähren.

§ 5 Unabhän­gig­keit und Gemein­nüt­zig­keit

  1. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Die Mitglied­s­chaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Textform; er kann auch über ein Onlineformular erfolgen. Mit dem Beitritt wird zugleich die Satzung des Vereins anerkannt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein wird der Beitritt vollzogen.
  3. Der Beitritt von Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nicht volljährig sind, bedarf der Zustimmung der bzw. des Personensorgeberechtigten. Sind mehrere Personen sorgeberechtigt, soll eine von ihnen benannt werden, welche in Angelegenheiten des Vereins das Zustimmungsrecht ausübt. Entsprechendes gilt für Volljährige unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
  5. Mitglieder, die trotz wiederholter und dokumentierter Kontaktierungsversuche durch den Vorstand länger als 6 Monate nicht erreichbar sind oder nicht reagieren, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ihre Mitgliedschaftsrechte leben wieder auf, wenn sie dies innerhalb eines Jahres nach ihrer Streichung beantragen, der ausstehende Beitrag bezahlt und ihre Erreichbarkeit für den Vorstand gesichert ist. § 15 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
  6. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich für Vereinszwecke. Das Nähere regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliedschaft in der Urabstimmung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) der Beirat
e) das Schiedsgericht
f) die Wahlkommission

§ 8 Die Urabstim­mung

  1. Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vereinsmitglieder können Anträge und Beschlüsse zur Urabstimmung stellen. Urabstimmungsbegehren müssen von wenigstens 10 Vereinsmitgliedern unterstützt sein, um vereinsöffentlich gemacht zu werden. Die Vereinsmitglieder entscheiden in geheimer und schriftlicher Urabstimmung, wenn binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung (Stichtag) das Anliegen von 75 Vereinsmitgliedern unterstützt wurde.
  2. Sie kann abweichend von Absatz 1 unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass jedes Vereinsmitglied über die notwendigen technischen Teilnahmevoraussetzungen verfügt oder solche erhält, die erfolgte Teilnahme registriert und die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleistet wird. Die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe darf nicht verwehrt werden.
  3. Die für die Vereinsmitglieder erforderlichen Informationen über den Inhalt der Abstimmungsvorlage und mögliche Gegenäußerungen dazu sind von der Diskussionsredaktion (§ 16) alsbald zu veröffentlichen.
  4. Die Urabstimmung wird nach dem Erreichen das nötigen Quorums gemäß Absatz 1 alsbald vom Vorstand durchgeführt und von der Wahlkommission überwacht.
  5. Bei der Urabstimmung ist der Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden erforderlich. Die Ergebnisse von Urabstimmungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 9 Die Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Versammlung Mitglied des Vereins waren. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Juristische Personen können an der Mitgliederversammlung durch Vertreter*innen mit beratender Stimme teilnehmen. Gleiches gilt für nicht- oder nur beschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder, wenn die nach § 6 Absatz 3 erforderliche Zustimmung zu einer stimmberechtigten Teilnahme nicht vorliegt.
  2. Das Rederecht kann von der Mitgliederversammlung beschränkt werden.
  3. Als anwesend im Sinne von Absatz 1 gelten alle Vereinsmitglieder, die am Versammlungsort zugegen sind sowie die telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation zum Versammlungsort dazugeschalteten, wenn diese Möglichkeit in der Einladung (§ 10 Absatz 5) angekündigt wurde, die gegenseitige Verständigung gesichert ist und die Sitzungsleitung die Identität der ortsfernen Vereinsmitglieder festgestellt hat.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern die Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden. Sie verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass nicht mehr die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend ist.
  5. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr vorgelegten oder aus ihrer Mitte kommenden Anträge, insbesondere über die vergangene und zukünftige Tätigkeit des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Grundsätze der Haushaltsplanung, die Mitgliedsbeiträge und die Satzung sowie in den durch die Satzung vorgegebenen Angelegenheiten.
  6. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und werden bei Abstimmungen und Wahlen Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Wird geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, nehmen nur am Versammlungsort Anwesende an der Stimmabgabe teil, wenn die Geheimhaltung der Stimmabgabe ortsferner Anwesender nicht gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Auszählung der geheim abgegebenen Stimmen erst nach einer von der Sitzungsleitung festgesetzten Frist nicht unter einer Woche nach Versammlungsschluss erfolgt und die nicht am Versammlungsort abgegebenen Stimmen innerhalb dieser Frist in verdeckter Form bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Stimmenauszählung obliegt der Sitzungsleitung und wird von der Wahlkommission überwacht.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen die oder den Vorsitzende*n, die übrigen Mitglieder des Vorstands, des Schiedsgerichts, der Diskussionsredaktion, der Wahlkommission sowie zwei Revisor*innen. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden privatschriftlich beurkundet und von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.

§ 10 Einberufung der Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Der Vorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er selbst es beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbandsvorstände es verlangen. Der Antrag muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten und schriftlich begründet sein.
  3. Die Ankündigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate, die Ankündigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Monate vor ihrem Zusammentritt erfolgen. Sie erfolgt im vereinsinternen Diskussionsorgan (§ 16 Absatz 1 Satz 2) oder per Email; ist keine Email-Adresse hinterlegt, werden diese Vereinsmitglieder schriftlich mit einfachem Brief benachrichtigt. Dabei sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Frist für die Ankündigung nach Satz 1 beginnt mit ihrer Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der in Absatz 5 genannten Frist beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind den Mitgliedern umgehend bekannt zu machen.
  5. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Die Einladung soll einen Vorschlag zur Tagesordnung sowie alle vorliegenden Anträge an die Mitgliederversammlung enthalten. Absatz 3 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs bis zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann hierbei durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  4. Die*der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (§ 26 BGB). Im Verhinderungsfall überträgt der Vorstand die Vertretungsbefugnis der*des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied.
  5. Im Übrigen nimmt der Vorstand die Geschäftsverteilung unter seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode selbst vor. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Beschlussfassung regelt, soweit Absatz 6 Satz 2 nichts anderes bestimmt.
  6. Vorstandssitzungen können in Gestalt telefonischer bzw. digitaler Konferenzschaltungen abgehalten werden. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder im textlichen bzw. telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
  7. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern Vereinsmitglieder für die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsschutzverfahren tätig werden, können sie auf der Grundlage eines Honorarvertrages eine ihrem Arbeitsaufwand entsprechend angemessene Vergütung erhalten. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, entsprechende Honorarverträge abzuschließen. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern des Vorstandes. § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Vorstand ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Der Abschluss solcher Verträge ist der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Der Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in allen Sachfragen.
  2. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit, durch ihr künstlerisches, publizistisches und politisches Wirken um die Ziele und Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen.
  3. Das Nähere regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.
  4.  § 11 Absatz 7 und § 18 Absatz 5 gelten für die Mitglieder des Beirats entsprechend.

§ 13 Das Schieds­ge­richt

  1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keine anderen Ämter in dem Verein ausüben.
  2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu ihrer Wahl hat jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmen. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen.
  3. Jedes Organ oder Mitglied des Vereins kann das Schiedsgericht anrufen, um Verstöße gegen die satzungsmäßige Ordnung überprüfen zu lassen.
  4. Alles Weitere regelt eine Schiedsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 14 Die Wahlkom­mis­sion

  1. Die Wahlkommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie weiteren drei Ersatzmitgliedern. Sie überwacht die Wahlen der Mitgliederversammlung sowie dieser nachgelagerte Stimmenauszählungen gemäß § 9 Absatz 6 Satz 3 und die Urabstimmungen.
  2. Die Wahlkommission kann Wahlen, Stimmenauszählungen und Urabstimmungen mit einer Frist von einer Woche nach Abschluss der Wahlen, Stimmenauszählung oder der Urabstimmung anfechten, wenn zwei Mitglieder der Wahlkommission dies verlangen.
  3. In solchem Fall wird die neue Wahl, Abstimmung mit nachgelagerter Stimmenauszählung oder Urabstimmung von der Wahlkommission durchgeführt.
  4. Alles Weitere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 15 Ausschlüsse und Amtsent­he­bungen

  1. Das Schiedsgericht kann ein Vereinsmitglied auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausschließen, wenn es die Bestrebungen des Vereins in der Öffentlichkeit gröblich geschädigt hat. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichts.
  2. Ebenso kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied seines Amtes im Verein entheben, wenn es die Bestrebungen des Vereins verletzt oder das Ansehen oder den Bestand des Vereins gefährdet. Das Recht zur erneuten Kandidatur bleibt davon unberührt.(3) Das Schiedsgericht gibt dem betroffenen Vereinsmitglied oder einem von diesem beauftragten Vereinsmitglied vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Anhörung.
  3. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
  4. Um einer akuten Schädigung des Vereins im Sinne des Absatzes 1 vorzubeugen, kann der Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Amtsträger*in des Vereins mit sofortiger Wirkung vorläufig entbinden.
  5. Mit der Suspendierung ist der Antrag auf Ausschluss oder Amtsenthebung verbunden. Stimmt das Schiedsgericht dem Antrag nicht binnen vier Wochen zu, so ist die Suspendierung aufgehoben.
  6. Das Schiedsgericht erlässt eine Verfahrensordnung für Ausschlüsse, Amtsenthebungen und Suspendierungen. Sie ist den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen das Schiedsgericht gegen diesen Beschluss anrufen.

§ 16 Die Diskus­si­ons­re­dak­tion

  1. Die Diskussionsredaktion besteht aus mindestens einem natürlichen Vereinsmitglied. Sie ist verantwortlich für die Gestaltung eines allen Meinungen offenstehenden vereinsinternen Diskussionsorgans. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vereinsinterne Diskussion vor der gesamten Vereinsöffentlichkeit stattfindet.
  2. Die Mitglieder der Diskussionsredaktion können nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
  3. Die Diskussionsredaktion ist vom Vorstand und den Gliederungen des Vereins in ihrer Arbeit zu unterstützen.

§ 17 Orts-, Regional- und Landes­ver­bände

  1. Die Orts-, Regional- und Landesverbände fördern die Ziele der Humanistischen Union in ihrem örtlichen bzw. regionalen Wirkungsbereich auf eigene Initiative oder auf Anregung des Vorstands.
  2. Auf Antrag von sieben Mitgliedern aus einer Gemeinde oder auf Initiative des Vorstands beruft dieser zur Gründung eines Ortsverbandes alle Mitglieder aus dieser Gemeinde zu einer konstituierenden Versammlung ein.
  3. In einer Gemeinde kann es nicht mehr als einen Ortsverband geben. Alle in einer Gemeinde wohnenden Mitglieder gehören dem Ortsverband an, soweit sie nicht schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins erklären, dem Ortsverband nicht angehören zu wollen. Eine solche Mitteilung ist unverzüglich an den betreffenden Ortsverbandsvorsitzenden weiterzugeben. Alle Mitglieder benachbarter Gemeinden, in denen es keine Ortsverbände gibt, müssen auf ihren Wunsch in den Ortsverband aufgenommen werden. Der Vereinsvorstand informiert alle Mitglieder über den Bestand und die Gründung von Ortsverbänden.
  4. Ein Ortsverband entscheidet in Mitgliederversammlungen. § 9 Absätz 3 und 6 gelten entsprechend. Er wählt mindestens alle zwei Jahre einen Vorstand und kann sich eine Satzung geben, die der Bestätigung durch den Vereinsvorstand bedarf. Erfolgt eine Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes nicht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsverbandsvorstandes, so gilt der Ortsverband als aufgelöst.
  5. Beschlüsse von Ortsverbands-Mitgliederversammlungen und Ortsverbandsvorständen können vom Vereinsvorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder suspendiert werden. Der Vereinsvorstand beruft zugleich eine Ortsverbands-Mitgliederversammlung ein, die spätestens einen Monat nach der Suspension stattfinden muss. Wenn die suspendierten Beschlüsse von dieser Ortverbands-Mitgliederversammlung bestätigt werden, so gelten sie, bis die nächste Mitgliederversammlung des Vereins (§ 9) endgültig über sie entschieden hat. Beschlüsse von Ortsverbandsvorständen betreffend § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 sind von diesem Suspendierungsrecht ausgenommen.
  6. Die Mitglieder des Vereinsvorstands können jederzeit an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen jedes Orts-, Regional- oder Landesverbands teilnehmen. Alle solchen Sitzungen und Versammlungen sind daher dem Vereinsvorstand rechtzeitig mitzuteilen.
  7. Die Ortsverbandsvorstände eines Bundeslandes können auf Antrag eines Ortsverbandes oder des Vereinsvorstandes eine Landeskonferenz einberufen und mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstände der bestehenden Ortsverbände einen Landesverband bilden. Die Landeskonferenz wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Landesvorstand oder eine*n Landessprecher*in.
  8. Orts- oder Landesverbände können Regionalverbände bilden. Sind keine Ortsverbände vorhanden, können auch einzelne Mitglieder Regional- oder Landesverbände bilden. Deren Gründung ist nicht an Landesgrenzen gebunden. Mitglieder mehrerer Bundesländer können landesübergreifende Landesverbände bilden. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Regionalverbände entsprechend.

§ 18 Die Finan­z­ord­nung

  1. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzten Mitgliedsbeitrag an den Verein. Er ist jeweils zum Jahresbeginn fällig. Der Vorstand ist befugt, im Ausnahmefall den Betrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen. Im Voraus entrichtete Beiträge werden beim Austritt aus dem Verein nicht zurückerstattet.
  2. Über die Verwendung von Mitteln aus der Vereinskasse entscheidet der Vorstand, soweit dies nicht durch den Haushaltsplan geregelt ist.
  3. Das Finanzgebaren des Vorstandes wird von zwei Revisor*innen kontrolliert, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen sind und den beiden folgenden Mitgliederversammlungen zu berichten haben. Den Revisor*innen ist vom Vorstand jederzeit Einblick in alle die Finanzen betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  4. Die Einnahmen, das Vermögen sowie etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, begünstigt werden.
  5. Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins haben Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten. Die Erstattung erfolgt nur mit dem Nachweis der konkreten Auslagen und in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Näheres regelt eine Reisekostenordnung, die der Vorstand beschließt.

§ 19 Satzungs­än­de­rung und Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge müssen sechs Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind allen Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur Versammlung schriftlich mitzuteilen. Das Recht der Mitgliederversammlung, diese Anträge abzuändern, bleibt davon unberührt.
  2. Kann ein Antrag auf Auflösung des Vereins wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nicht erledigt werden, so kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten drei Monate einberufen, die den Auflösungsantrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder annehmen kann.
  3. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins erhalten 8 Wochen nach ihrer Bekanntmachung Gültigkeit, sofern nicht gemäß § 8 eine Urabstimmung über sie begehrt wird und sie in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben werden. Wird ein Antrag auf Auflösung erst nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen, ist darüber eine Urabstimmung auf Grund des § 8 ausgeschlossen.

§ 20 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisationen, zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung und Volksbildung, zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zur Förderung des demokratischen Staatswesens oder zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

 

nach oben