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	<title>Albrecht Funk Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wolf-Dieter Narr (*13. März 1937 &#8211; 12. Oktober 2019)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wolf-dieter-narr-13-maerz-1937-12-oktober-2019/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 19:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 172-175 Altersmilde war Wolf-Dieter Narr ebenso fremd wie Altersmüdigkeit, solange er in der Lage war, redend und schreibend sein tätiges Leben zu führen. Sein Institut in der Potsdamer Straße und später seine Dachkammer in Charlottenburg waren fest eingebunden in das Netzwerk von Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, die er mit aufgebaut [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wolf-dieter-narr-13-maerz-1937-12-oktober-2019/">Wolf-Dieter Narr (*13. März 1937 &#8211; 12. Oktober 2019)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 172-175</p>
<p>Altersmilde war Wolf-Dieter Narr ebenso fremd wie Altersmüdigkeit, solange er in der Lage war, redend und schreibend sein tätiges Leben zu führen. Sein Institut in der Potsdamer Straße und später seine Dachkammer in Charlottenburg waren fest eingebunden in das Netzwerk von Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, die er mit aufgebaut hatte. Sie waren Anlaufstelle für Doktoranden, die seinen Rat und praktische Hilfe suchten; und sie waren ein Ort, an dem er sich mit Freunden austauschte und bei Gelegenheit freundlich, aber bestimmt Argumente und politische Positionen kritisierte, die seiner Erachtens zu kurz griffen, weil sie Widersprüche verkleisterten oder aber die materiellen Voraussetzungen menschlichen Handelns (sei es der politischen Teilhabe oder der Inanspruchnahme von Menschenrechten) nicht explizierten.</p>
<p>Seine Krankheit hat ihm dieses Leben brutal entzogen. Was bleibt für alle, die ihn kannten, ist nicht nur die Erinnerung an die Person Wolf-Dieter Narr, der in unterschiedlichen Konstellationen, aber immer er selbst, Intellektueller und Wissenschaftler, Bürgerrechtler und Organisator, politischer Aktivist und pazifistischer Anarchist zugleich war. Was bleibt sind auch die Organisationen und Netzwerke, die er mit aufgebaut und in denen er über Jahrzehnte mitgearbeitet hat; sein Bemühen um eine linke Politik, in der Ziele und Mittel nicht taktisch, sondern mit humanitären Maßstäben normativ-moralisch begründet werden; seine Initiativen für eine menschliche Flüchtlingspolitik und eine humane Psychiatrie; und nicht zuletzt seine Artikel und Bücher, in denen er Konzepte von Demokratie, politischer Teilhabe und Menschenrechten radikal in ihrer materiellen und sozialen  Bedingtheit theoretisch wie praktisch zu Ende zu dachte.</p>
<p>Wolf-Dieter Narr hat mit seinen theoretischen und praktischen Anstößen viel erreicht &#150; Karriere gemacht hat er nicht. Und das, obwohl in der Umbruchperiode der späten 1960er Jahre alles darauf hinzulaufen schien. Die erste Generation, die den Nationalsozialismus nur noch als junge Hitlerjungen erlebt hatte, wurde für Hochschulpolitiker und Studentenbewegung gleichermaßen zum Hoffnungsträger einer Reform der alten Ordinarienuniversität. Wolf-Dieter Narr verkörperte diese Hoffnung in besonderem Maße, hatte er doch als Mitbegründer und stellvertretender Vorsitzender der Bundesassistenzkonferenz bereits 1968 weitgehende Vorschläge zur Hochschulreform formuliert. Als John F. Kennedy Memorial Fellow in Harvard 1969-71 erhielt er zudem nicht nur prestigeträchtige akademische Referenzen für eine spätere Berufung in Deutschland. Seine Jahre in Boston ermöglichten ihm vielmehr auch, die systemtheoretischen Ansätze zur politischen Steuerung von Regierungshandeln zu durchforsten, die bald in den Reformdiskussionen der sozialliberalen Koalition hoch gehandelt wurden.</p>
<p>Ohne selbst danach zu streben, war Wolf-Dieter Narr plötzlich auf der Höhe der Zeit. Mehrere Universitäten umwarben ihn, bevor er schließlich den Ruf an das Otto-Suhr-Institut der FU Berlin annahm. Er wurde Mitglied des Wissenschaftsrats und begründete mit Horn, Koch und Offe eine Zeitschrift der Sozialwissenschaften, in der &#132;<i>die Subjekte des Leviathan und die Strategien ihrer rationalen Repolitisierung</i>&#147; thematisiert werden sollten. Die Türen vieler Politiker und Universitätsrektoren standen ihm offen. Um ein Haar wäre er auch noch vom Kanzleramtsminister Ehmke für seine Regierungs- und Verwaltungsreform rekrutiert worden, hätten nicht schon damals die &#132;Dienste&#147; Sicherheitsbedenken angemeldet. Er war gefragt und hatte, wie viele seiner damaligen Weggefährten, alle Möglichkeiten, die vermeintliche Reform als Großordinarius zu usurpieren, der akademische Macht mit politischen Einfluss und sozialem Prestige verbindet.</p>
<p>Es kam anders. Die Einladung, mehr Demokratie zu wagen, verkehrte sich schnell in eine etatistische Politik, die versuchte die staatliche Ordnung mit allen Mitteln gegen vermeintlich Radikale, revolutionäre Linke und Terroristen zu verteidigen. Die Hochschulreform versandete in bürokratischen Strukturen, die bei den Studenten gerade nicht die von Wolf-Dieter Narr geförderte Lust am eigenen Denken beförderte. Der Radikalenerlass grenzte weite Teile der Linken bürokratisch aus, und die Politik Innerer Sicherheit, die mit der Verfolgung der Roten Armee Fraktion Einzug hielt, drohte die Reform der autoritären Strukturen und von Beamten aus der Nazizeit durchsetzten Sicherheitsapparate im Keime zu ersticken.</p>
<p>Ein Rückzug in den Wissenschaftsbetrieb kam für ihn in dieser Situation nicht in Frage, wenngleich er sich, wo immer er konnte, um reformierte Studiengänge bemühte. Von einer Mitarbeit an dem Experiment einer einstufigen Juristenausbildung an der Uni Hannover hielt ihn die sozialdemokratische Regierung 1975 per Kabinettsbeschluss fern. &#132;<i>Die akademische Froschleiter emporzuquaken</i>&#147; war für Wolf-Dieter Narr &#132;Resignation&#147; und &#132;Langeweile&#147; und hätte ihn seiner Leidenschaft beraubt und seinen Spaß daran genommen, sich mit Politik herrschaftskritisch auseinanderzusetzen. Ebenso wenig kam für ihn eine Annäherung oder gar Anlehnung an die Parteien der alten und neuen Linken in Betracht, die sowohl in ihren Organisationsformen als auch in ihren Machtansprüchen gegenüber den von ihnen agitierten Subjekten der Geschichte allem widersprach, was für seine Vorstellungen einer demokratisch-emanzipatorischen Politik wesentlich war.</p>
<p>Stattdessen suchte Wolf-Dieter Narr kompromisslos sein Programm herrschaftskritischer Analysen des bundesrepublikanischen Staates umzusetzen, die der außerparlamentarischen Opposition und den neuen sozialen Bewegungen zugleich Hilfestellung und Orientierungen geben sollten. Dies materialisierte sich zum einen in der Arbeitsgruppe Bürgerrechte, die er zusammen mit Mitarbeiter*innen und -streitern gründete, und der ab 1978 von ihr herausgegebenen Zeitschrift <i>Bürgerrechte &#038; Polizei (CILIP)</i>. Zum anderen suchte Wolf-Dieter Narr, über seine verstärkte Mitarbeit im Sozialistischen Büro, sozial und politisch fundierte, nicht nur taktisch begründete Bürger- und Menschenrechte zum Angelpunkt jeder glaubwürdigen Kritik der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik zu machen. In dieser Auseinandersetzung und in den außerparlamentarischen Bewegungen und linken kommunistischen Parteien wurde das Dritte Russel-Tribunal zur Lage der Menschenrechte in Deutschland 1978, das er mit Uwe Wesel maßgeblich vorbereitete, zu einem wichtigen Katalysator. Nicht dass das Tribunal in die Regierung, die sie tragende Sozialdemokratie oder aber in die Medienöffentlichkeit hinein gewirkt hätte. Was die Unzahl an Diskussionen von Unterstützergruppen und Gegnern des Tribunals in der Linken jedoch bewirkte, war, dass Debatten um die normativen Grundlagen politischen Handels zum Gegenstand links-alternativer Politik wurden. Zusammen mit Hanne und Klaus Vack hat Wolf-Dieter Narr diese Arbeit dann mit der Gründung des Komitees für Grundrechte und Demokratie konsequent weiterverfolgt.</p>
<p>Im Bestreben, als Alternative Listen oder Grüne Partei in die Parlamente einzuziehen, wurden Bürger- und Menschenrechte bald allenthalben zu Bezugspunkten einer neuen Politik, die sich &#132;alternativ&#147; und zugleich &#132;realistisch&#147; nannte. Als Parteien- und Herrschaftskritiker stand Wolf-Dieter Narr, an Max Weber und Michels ehernes Gesetz erinnernd, der Euphorie des parteilichen Aufbruchs der sozialen Bewegungen von Anfang an skeptisch gegenüber. Fischers Instrumentalisierung von Auschwitz und seine menschenrechtliche Begründung der Teilnahme der Bundeswehr an der NATO-Bombardierung in Jugoslawien 1999 haben ihn darin bestätigt. Er hat immer wieder und in einer Schärfe, aus der teilweise auch die Enttäuschung über ehemalige Weggefährten sprach, die Verkleisterung und ´Auflösung´ der Widersprüche zwischen Macht und Recht, demokratischer Teilhabe und sozialer Ausgrenzung, Menschenrechte und besitzbürgerlichem Individualismus in einer linksliberal-grünen Reformphraseologie angeprangert.</p>
<p>Für viele der früheren Westbürger, die in ihrem Kampf um Anerkennung sich im neuen, vereinten Deutschland angekommen sahen, war seine Kritik irritierend und für manche seiner ehemaligen Weggenossen schlicht Systemopposition. Wolf-Dieter Narr konterte, manchmal schmunzelnd, dass er von seinen Kritikern zum Geisterfahrer erklärt werde, obwohl er doch nie die Fahrbahn, noch die Spur gewechselt habe. Es wäre in der Tat grundlegend falsch, Wolf-Dieter eine radikale Wende vom frühen Juso-Genossen und Systemtheoretiker zum radikalen Systemopponenten zu unterstellen. Radikalisiert hat er seine Kritik am liberalen Rechtsstaat der Bundesrepublik sehr wohl. Doch an keiner Stelle hat er je ein anderes System antizipiert, an keiner Stelle hat er sich je dem Irrglauben an einen besseren, neuen Menschen hingegeben.</p>
<p>Im Gegenteil: Er sah sich in seiner Kindheit und Jugend schon früh dazu gezwungen, sich mit dem, der nationalsozialistischen &#132;<i>Generation der Unbedingten</i>&#147; zugehörigen Vater und seinen eigenen HJ-Träumen auseinanderzusetzen. Das hat ihn schon früh zum Pazifismus gebracht und zu einer nie abreißenden Beschäftigung mit den inhärenten Widersprüchen liberal-kapitalistisch verfasster Demokratien, wie sie sich in den letzten 200 Jahren ausgebildet haben. Ob sie in der Lage sind, die soziale und politische Bedingtheit für die politische Teilhabe ihrer Bürger und für die Würde aller in ihnen lebenden Menschen auch nur in Ansätzen zu generieren, war eines seiner durchgängigen Themen. Hinter seiner Hoffnung auf Räume, die im Kleinen erlauben den aufrechten Gang zu erlernen, und diesen praktizierend es den Subjekten erlauben, sich ein Stück aus den Ligaturen einer durch und durch kapitalistisch und herrschaftlich strukturierten Gesellschaft zu befreien, lag bei Wolf-Dieter Narr immer schon die Befürchtung, dass die liberal-kapitalistisch verfassten Demokratien das Gegenteil fördern: nicht eine &#132;rationale&#147;, sondern eine rassistische, nationalistische, populistische &#132;<i>Repolitisierung der Subjekte des Leviathan</i>&#147;. Es verwundert deshalb auch nicht, dass viele seiner Kritikpunkte an der liberal-kapitalistisch verfassten Demokratien in der aktuellen Diskussion um die Zukunft liberaler Demokratien nun nicht mehr als Systemkritik wiederkehren, sondern als triftige Argumente. Eine Genugtuung wäre dies für Wolf-Dieter Narr kaum gewesen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wolf-dieter-narr-13-maerz-1937-12-oktober-2019/">Wolf-Dieter Narr (*13. März 1937 &#8211; 12. Oktober 2019)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wolf-Dieter Narr (*13. März 1937 &#8211; 12. Oktober 2019)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 15:06:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsnachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 172-175 Altersmilde war Wolf-Dieter Narr ebenso fremd wie Altersmüdigkeit, solange er in der Lage war, redend und schreibend sein tätiges Leben zu führen. Sein Institut in der Potsdamer Straße und später seine Dachkammer in Charlottenburg waren fest eingebunden in das Netzwerk von Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, die er mit aufgebaut [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wolf-dieter-narr-13-maerz-1937-%c2%8612-oktober-2019/">Wolf-Dieter Narr (*13. März 1937 &#8211; 12. Oktober 2019)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 172-175</p>
<p>Altersmilde war Wolf-Dieter Narr ebenso fremd wie Altersmüdigkeit, solange er in der Lage war, redend und schreibend sein tätiges Leben zu führen. Sein Institut in der Potsdamer Straße und später seine Dachkammer in Charlottenburg waren fest eingebunden in das Netzwerk von Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, die er mit aufgebaut hatte. Sie waren Anlaufstelle für Doktoranden, die seinen Rat und praktische Hilfe suchten; und sie waren ein Ort, an dem er sich mit Freunden austauschte und bei Gelegenheit freundlich, aber bestimmt Argumente und politische Positionen kritisierte, die seiner Erachtens zu kurz griffen, weil sie Widersprüche verkleisterten oder aber die materiellen Voraussetzungen menschlichen Handelns (sei es der politischen Teilhabe oder der Inanspruchnahme von Menschenrechten) nicht explizierten.</p>
<p>Seine Krankheit hat ihm dieses Leben brutal entzogen. Was bleibt für alle, die ihn kannten, ist nicht nur die Erinnerung an die Person Wolf-Dieter Narr, der in unterschiedlichen Konstellationen, aber immer er selbst, Intellektueller und Wissenschaftler, Bürgerrechtler und Organisator, politischer Aktivist und pazifistischer Anarchist zugleich war. Was bleibt sind auch die Organisationen und Netzwerke, die er mit aufgebaut und in denen er über Jahrzehnte mitgearbeitet hat; sein Bemühen um eine linke Politik, in der Ziele und Mittel nicht taktisch, sondern mit humanitären Maßstäben normativ-moralisch begründet werden; seine Initiativen für eine menschliche Flüchtlingspolitik und eine humane Psychiatrie; und nicht zuletzt seine Artikel und Bücher, in denen er Konzepte von Demokratie, politischer Teilhabe und Menschenrechten radikal in ihrer materiellen und sozialen  Bedingtheit theoretisch wie praktisch zu Ende zu dachte.</p>
<p>Wolf-Dieter Narr hat mit seinen theoretischen und praktischen Anstößen viel erreicht – Karriere gemacht hat er nicht. Und das, obwohl in der Umbruchperiode der späten 1960er Jahre alles darauf hinzulaufen schien. Die erste Generation, die den Nationalsozialismus nur noch als junge Hitlerjungen erlebt hatte, wurde für Hochschulpolitiker und Studentenbewegung gleichermaßen zum Hoffnungsträger einer Reform der alten Ordinarienuniversität. Wolf-Dieter Narr verkörperte diese Hoffnung in besonderem Maße, hatte er doch als Mitbegründer und stellvertretender Vorsitzender der Bundesassistenzkonferenz bereits 1968 weitgehende Vorschläge zur Hochschulreform formuliert. Als John F. Kennedy Memorial Fellow in Harvard 1969-71 erhielt er zudem nicht nur prestigeträchtige akademische Referenzen für eine spätere Berufung in Deutschland. Seine Jahre in Boston ermöglichten ihm vielmehr auch, die systemtheoretischen Ansätze zur politischen Steuerung von Regierungshandeln zu durchforsten, die bald in den Reformdiskussionen der sozialliberalen Koalition hoch gehandelt wurden.</p>
<p>Ohne selbst danach zu streben, war Wolf-Dieter Narr plötzlich auf der Höhe der Zeit. Mehrere Universitäten umwarben ihn, bevor er schließlich den Ruf an das Otto-Suhr-Institut der FU Berlin annahm. Er wurde Mitglied des Wissenschaftsrats und begründete mit Horn, Koch und Offe eine Zeitschrift der Sozialwissenschaften, in der „<i>die Subjekte des Leviathan und die Strategien ihrer rationalen Repolitisierung</i>“ thematisiert werden sollten. Die Türen vieler Politiker und Universitätsrektoren standen ihm offen. Um ein Haar wäre er auch noch vom Kanzleramtsminister Ehmke für seine Regierungs- und Verwaltungsreform rekrutiert worden, hätten nicht schon damals die „Dienste“ Sicherheitsbedenken angemeldet. Er war gefragt und hatte, wie viele seiner damaligen Weggefährten, alle Möglichkeiten, die vermeintliche Reform als Großordinarius zu usurpieren, der akademische Macht mit politischen Einfluss und sozialem Prestige verbindet.</p>
<p>Es kam anders. Die Einladung, mehr Demokratie zu wagen, verkehrte sich schnell in eine etatistische Politik, die versuchte die staatliche Ordnung mit allen Mitteln gegen vermeintlich Radikale, revolutionäre Linke und Terroristen zu verteidigen. Die Hochschulreform versandete in bürokratischen Strukturen, die bei den Studenten gerade nicht die von Wolf-Dieter Narr geförderte Lust am eigenen Denken beförderte. Der Radikalenerlass grenzte weite Teile der Linken bürokratisch aus, und die Politik Innerer Sicherheit, die mit der Verfolgung der Roten Armee Fraktion Einzug hielt, drohte die Reform der autoritären Strukturen und von Beamten aus der Nazizeit durchsetzten Sicherheitsapparate im Keime zu ersticken.</p>
<p>Ein Rückzug in den Wissenschaftsbetrieb kam für ihn in dieser Situation nicht in Frage, wenngleich er sich, wo immer er konnte, um reformierte Studiengänge bemühte. Von einer Mitarbeit an dem Experiment einer einstufigen Juristenausbildung an der Uni Hannover hielt ihn die sozialdemokratische Regierung 1975 per Kabinettsbeschluss fern. „<i>Die akademische Froschleiter emporzuquaken</i>“ war für Wolf-Dieter Narr „Resignation“ und „Langeweile“ und hätte ihn seiner Leidenschaft beraubt und seinen Spaß daran genommen, sich mit Politik herrschaftskritisch auseinanderzusetzen. Ebenso wenig kam für ihn eine Annäherung oder gar Anlehnung an die Parteien der alten und neuen Linken in Betracht, die sowohl in ihren Organisationsformen als auch in ihren Machtansprüchen gegenüber den von ihnen agitierten Subjekten der Geschichte allem widersprach, was für seine Vorstellungen einer demokratisch-emanzipatorischen Politik wesentlich war.</p>
<p>Stattdessen suchte Wolf-Dieter Narr kompromisslos sein Programm herrschaftskritischer Analysen des bundesrepublikanischen Staates umzusetzen, die der außerparlamentarischen Opposition und den neuen sozialen Bewegungen zugleich Hilfestellung und Orientierungen geben sollten. Dies materialisierte sich zum einen in der Arbeitsgruppe Bürgerrechte, die er zusammen mit Mitarbeiter*innen und -streitern gründete, und der ab 1978 von ihr herausgegebenen Zeitschrift <i>Bürgerrechte &amp; Polizei (CILIP)</i>. Zum anderen suchte Wolf-Dieter Narr, über seine verstärkte Mitarbeit im Sozialistischen Büro, sozial und politisch fundierte, nicht nur taktisch begründete Bürger- und Menschenrechte zum Angelpunkt jeder glaubwürdigen Kritik der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik zu machen. In dieser Auseinandersetzung und in den außerparlamentarischen Bewegungen und linken kommunistischen Parteien wurde das Dritte Russel-Tribunal zur Lage der Menschenrechte in Deutschland 1978, das er mit Uwe Wesel maßgeblich vorbereitete, zu einem wichtigen Katalysator. Nicht dass das Tribunal in die Regierung, die sie tragende Sozialdemokratie oder aber in die Medienöffentlichkeit hinein gewirkt hätte. Was die Unzahl an Diskussionen von Unterstützergruppen und Gegnern des Tribunals in der Linken jedoch bewirkte, war, dass Debatten um die normativen Grundlagen politischen Handels zum Gegenstand links-alternativer Politik wurden. Zusammen mit Hanne und Klaus Vack hat Wolf-Dieter Narr diese Arbeit dann mit der Gründung des Komitees für Grundrechte und Demokratie konsequent weiterverfolgt.</p>
<p>Im Bestreben, als Alternative Listen oder Grüne Partei in die Parlamente einzuziehen, wurden Bürger- und Menschenrechte bald allenthalben zu Bezugspunkten einer neuen Politik, die sich „alternativ“ und zugleich „realistisch“ nannte. Als Parteien- und Herrschaftskritiker stand Wolf-Dieter Narr, an Max Weber und Michels ehernes Gesetz erinnernd, der Euphorie des parteilichen Aufbruchs der sozialen Bewegungen von Anfang an skeptisch gegenüber. Fischers Instrumentalisierung von Auschwitz und seine menschenrechtliche Begründung der Teilnahme der Bundeswehr an der NATO-Bombardierung in Jugoslawien 1999 haben ihn darin bestätigt. Er hat immer wieder und in einer Schärfe, aus der teilweise auch die Enttäuschung über ehemalige Weggefährten sprach, die Verkleisterung und ´Auflösung´ der Widersprüche zwischen Macht und Recht, demokratischer Teilhabe und sozialer Ausgrenzung, Menschenrechte und besitzbürgerlichem Individualismus in einer linksliberal-grünen Reformphraseologie angeprangert.</p>
<p>Für viele der früheren Westbürger, die in ihrem Kampf um Anerkennung sich im neuen, vereinten Deutschland angekommen sahen, war seine Kritik irritierend und für manche seiner ehemaligen Weggenossen schlicht Systemopposition. Wolf-Dieter Narr konterte, manchmal schmunzelnd, dass er von seinen Kritikern zum Geisterfahrer erklärt werde, obwohl er doch nie die Fahrbahn, noch die Spur gewechselt habe. Es wäre in der Tat grundlegend falsch, Wolf-Dieter eine radikale Wende vom frühen Juso-Genossen und Systemtheoretiker zum radikalen Systemopponenten zu unterstellen. Radikalisiert hat er seine Kritik am liberalen Rechtsstaat der Bundesrepublik sehr wohl. Doch an keiner Stelle hat er je ein anderes System antizipiert, an keiner Stelle hat er sich je dem Irrglauben an einen besseren, neuen Menschen hingegeben.</p>
<p>Im Gegenteil: Er sah sich in seiner Kindheit und Jugend schon früh dazu gezwungen, sich mit dem, der nationalsozialistischen „<i>Generation der Unbedingten</i>“ zugehörigen Vater und seinen eigenen HJ-Träumen auseinanderzusetzen. Das hat ihn schon früh zum Pazifismus gebracht und zu einer nie abreißenden Beschäftigung mit den inhärenten Widersprüchen liberal-kapitalistisch verfasster Demokratien, wie sie sich in den letzten 200 Jahren ausgebildet haben. Ob sie in der Lage sind, die soziale und politische Bedingtheit für die politische Teilhabe ihrer Bürger und für die Würde aller in ihnen lebenden Menschen auch nur in Ansätzen zu generieren, war eines seiner durchgängigen Themen. Hinter seiner Hoffnung auf Räume, die im Kleinen erlauben den aufrechten Gang zu erlernen, und diesen praktizierend es den Subjekten erlauben, sich ein Stück aus den Ligaturen einer durch und durch kapitalistisch und herrschaftlich strukturierten Gesellschaft zu befreien, lag bei Wolf-Dieter Narr immer schon die Befürchtung, dass die liberal-kapitalistisch verfassten Demokratien das Gegenteil fördern: nicht eine „rationale“, sondern eine rassistische, nationalistische, populistische „<i>Repolitisierung der Subjekte des Leviathan</i>“. Es verwundert deshalb auch nicht, dass viele seiner Kritikpunkte an der liberal-kapitalistisch verfassten Demokratien in der aktuellen Diskussion um die Zukunft liberaler Demokratien nun nicht mehr als Systemkritik wiederkehren, sondern als triftige Argumente. Eine Genugtuung wäre dies für Wolf-Dieter Narr kaum gewesen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wolf-dieter-narr-13-maerz-1937-%c2%8612-oktober-2019/">Wolf-Dieter Narr (*13. März 1937 &#8211; 12. Oktober 2019)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Staatliches Sicherheitsrecht und bürgerliche Freiheiten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/78-vorgaenge/publikation/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Nov 1985 01:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkungen zum »Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz« der Innenministerkonferenz vom Februar 1985 aus vorgänge Nr.78 (Heft 6/1985), S. 113-118 Eine neue Flut von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; kommt in den nächsten Monaten auf die Bürger unseres Landes zu; vergleichbar nur mit dem Berg von Gesetzen für die &#8222;innere Sicherheit&#8220; zu Zeiten der Bonner sozial-liberalen Koalition der siebziger Jahre. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/78-vorgaenge/publikation/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten/">Staatliches Sicherheitsrecht und bürgerliche Freiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zum »Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz« der Innenministerkonferenz vom Februar 1985</p>
<p>aus vorgänge Nr.78 (Heft 6/1985), S. 113-118</p>
<p>Eine neue Flut von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; kommt in den nächsten Monaten auf die Bürger unseres Landes zu; vergleichbar nur mit dem Berg von Gesetzen für die &#8222;innere Sicherheit&#8220; zu Zeiten der Bonner sozial-liberalen Koalition der siebziger Jahre. Gemäß einer Koalitionsabsprache von CDU/CSU und FDP sind in einem Junktim folgende &#8222;Begleitgesetze&#8220; zum Personalausweisgesetz, dessen erste Fassung noch von der sozialliberalen Koalition 1979 in den Bundestag eingebracht wurde, angekündigt:</p>
<p>&#8211; Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD);<br />&#8211; Amtshilfe-Gesetz (Gesetz über die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden&#8230; ZAG);<br />&#8211; Bundesverfassungsschutzgesetz (Novellierung);<br />&#8211; Bundesdatenschutzgesetz (Novellierung);<br />&#8211; ZEVIS-Gesetz (eine gesetzliche Regelung für die Nutzung der Datenbestände des Zentralen Informationssystems ZEVIS beim Kraftfahrt-Bundesamt durch die Sicherheitsbehörden).</p>
<p>Zudem hat die Innenministerkonferenz eine erneute Novellierung der Strafprozeßordnung angekündigt, um diese einer bereits vorbereiteten Änderung des Polizeirechts der Länder anzupassen[1].</p>
<p>Um Letztere, den sogenannten &#8222;Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder gemäß Beschluß der IMK vom 29. November 1977&#8220; geht es uns in diesem Artikel. Von einer IMK-Arbeitsgruppe formuliert, federführend das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen, liegt der Innenministerkonferenz eine zweite Fassung mit Stand vom 8. Februar 1985 vor (im folgenden ME, Fass. 85), die sich böse einpaßt in den Gesamtkontext der oben benannten weiteren Gesetze für die &#8222;innere Sicherheit&#8220;.</p>
<p>Analysiert man den ME, Fass. 85 vor dem Hintergrund dieser weiteren Gesetzesentwürfe, so wird deutlich, daß die exekutiven Gesetzesmacher &#8211; gleich welcher politischen Couleur &#8211; eine &#8222;Funktionsidentität der Sicherheitsbehörde&#8220;[2] postulieren, der gegenüber bestehende Schranken des Grundgesetzes und die vom Bundesverfassungsgericht reklamierte &#8222;informationelle Gewaltenteilung&#8220; weitgehend irrelevant werden.</p>
<p>Polizei, Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst gerinnen zu bloßen bürokratischen Abteilungen der alles überformenden Staatsaufgabe &#8222;<i>innere Sicherheit</i>&#8222;. Speziell der uns hier interessierende ME, Fass. 85 macht schlaglichtartig deutlich, um welche Ziele es der Exekutive im Kern seit nunmehr fast einem Jahrzehnt geht &#8211; Ziele, die sie mit dem langen Atem der Bürokratie gegen immer wieder aufflackernden öffentlichen Widerstand durchzusetzen bemüht ist. Der ME, Fass. 85 ist keinesfalls Ausdruck einer &#8222;Wendepolitik&#8220; der CDU/CSU/FDP auf dem Gebiet der &#8222;inneren Sicherheit&#8220; &#8211; dies erweisen schon die Autorenschaft und Beschlußfassung im Jahre 1977 -, sondern vielmehr Ausfluß des permanenten Bemühens der Exekutive, seit den siebziger Jahren die überkommenen reaktiven Handlungsmuster der Polizei zu überwinden.</p>
<p>Deshalb darf die Auseinandersetzung um den ME, Fass. 85 sich nicht nur auf jene Paragraphen beschränken, in denen der Polizei ganz offensichtlich erweiterte Befugnisse zugestanden werden sollen, die ihr bislang verschlossene Handlungsfelder erschließen (z.B. den &#8222;Lauschangriff&#8220;). Seine politische Brisanz liegt vielmehr auch dort, wo er auf die bloße &#8222;gesetzliche Fixierung des &#132;Ist-Zustands&#147; hinaus(läuft)&#8220;, wie die Allgemeine Begründung des Entwurfs (3.1) zum Charakter dieses Vorhabens vermerkt. Denn die in Rechtsformen eingegossene polizeiliche Praxis, die systematische Verrechtlichung von heute noch strittigen polizeilichen Methoden verleiht dieser Praxis selbst eine neue Qualität. Dadurch verändert sich die Funktion und das Erscheinungsbild der Polizei insgesamt. Die Beurteilung des ME, Fass. 85 läßt sich somit nicht dadurch vornehmen, daß man danach fragt, ob zur Bewältigung bestimmter Sicherheitsprobleme der Polizei bestimmte Befugnisse zugestanden werden sollen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen habe. Die Frage lautet vielmehr: Welche Funktion wollen wir der Polizei (und wenn überhaupt, den Geheimdiensten) in unserer Gesellschaft zuweisen?</p>
<p><i>Neuer Entwurf &#8211; alte Ziele</i></p>
<p>Das Prinzip der rechtlichen Bindung polizeilichen Handelns an das Vorliegen einer konkreten Straftat oder Gefahr, das im Polizeirecht der letzten hundert Jahre ausgebildet wurde, war den Sicherheitsexperten der AK II der Innenministerkonferenz schon<br />in den siebziger Jahren zunehmend zu einem Problem geworden. Denn ihre Reformbemühungen zielten darauf ab, die Polizei in die Lage zu versetzen, frühzeitig potentielle Gefahrenherde für die Sicherheit des Staates und der Bürger auszumachen und mit präventiven Eingriffen zu kontrollieren. Auch wenn in den meisten Bereichen polizeiliches Agieren sich weiterhin an der Bearbeitung des einzelnen Falles &#8211; der Straftat oder der eingetretenen Störung orientiert, so soll ihr doch dort, wo dies aus exekutiven und sicherheitstaktischen Überlegungen für notwendig gehalten wird, die Möglichkeit eingeräumt werden, potentielle &#8222;Problembereiche&#8220;, &#8222;gefährdete Orte&#8220; oder &#8222;verdachtsnahe Personengruppen&#8220; zu erfassen und auf eventuelle Sicherheitsrisiken hin zu überprüfen. Voraussetzung hierfür war nicht allein eine erweiterte und systematisierte Form der Informationserhebung &#8211; begleitet von technischen Neuerungen wie der elektronischen Datenverarbeitung, Videoüberwachung und leistungsfähigen Abhörgeräten -, sondern vor allem auch eine Revolutionierung polizeilicher Arbeitsmethoden und Forschungsstrategien. Umfassende Fahndungs- und Informationsdateien im Bund/Länderverband von INPOL, ausgefeilte Recherchier- und Fahndungsmethoden wie beobachtende Fahndung, Rasterfahndung und Spurendokumentation (Spudok), die systematische Videoüberwachung von Demonstrationen wie den Einsatz von Polizisten als V-Männer &#8211; all dies existierte vor fünfzehn Jahren noch gar nicht, bzw. nur in Ansätzen. In dem Maße, in dem die Polizei diese neuen Methoden und Strategien zu nutzen begann, wuchs nicht allein die Begehrlichkeit der Sicherheitsapparate, möglichst umfassend Informationen erheben und verarbeiten zu können. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht die Chance in Umkehrung traditioneller Ermittlungsmethoden von potentiellen Gefährdungen auf konkrete Täter zu kommen. Zugteich wuchs der Chor der Stimmen, die die Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen und Eingriffen im Vorfeld konkreter Gefahren und Straftaten in Frage stellten[3].</p>
<p>Die Antwort, die der AK II der Innenministerkonferenz mit dem Musterentwurf des Jahres 1976/77) gab, lief auf ein Doppeltes hinaus: Zum einen wurde versucht, neben der Strafverfolgung und der traditionellen Gefahrenabwehr eine neue Polizeiaufgabe zu kreieren: die vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Der Versuch, diese neue Aufgabe in die allgemeine Aufgaben- und Befugnisnorm des Polizeirechtes einzuschieben wurde zwar 1977 aufgegeben, gleichwohl ist die &#8222;vorbeugende Verbrechensbekämpfung&#8220; inzwischen zu einem stehenden Begriff herrschender polizeilicher und juristischer Interpretationskünste geworden. Erfolgreich waren die Gesetzesmacher auch mit der Zumutung, Einzelbefugnisse zur &#8222;Informationserhebung&#8220; gegen jedermann/jedefrau &#8211; auch ausdrücklich unverdächtige Personen &#8211; rechtlich zu verankern. Was die anderen Formen der &#8222;Informationserhebung&#8220; betraf, so stellten sich die Polizeivertreter auf den Standpunkt, daß die Sammlung von Informationen inhärenter Bestandteil der traditionellen Aufgabe der Polizei sei und darüberhinaus auch keinen grundrechtsrelevanten Eingriff darstelle; einer besonderen Regelung bedürfe es nicht. Intern freilich war schon vor acht Jahren anderes zu vernehmen: Im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe &#8222;Harmonisierung&#8220; der IMK von 1977 ist zu lesen, daß für die &#8222;Observation und die beobachtende Fahndung&#8220; eine &#8222;eindeutige Rechtsgrundlage dringlich erforderlich&#8220; sei, da &#8222;meist eine konkrete Gefahr bejaht werden kann&#8220; und also &#8222;die Gefahr besteht, daß eventuell mangels rechtmäßiger Gewinnung der Erkenntnisse die daraufhin gespeicherten Daten gelöscht werden müßten&#8220;[4].</p>
<p><i>Alte Ziele &#8211; systematisch verfolgt: Der ME, Fass. 85</i></p>
<p>Unter dem Vorwand aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983 gesetzgeberische Konsequenzen ziehen zu wollen, wurden &#8211; quer zum Inhalt dieses Urteils &#8211; mit dem ME, Fass. 85 jene bereits 1977 intern reklamierten Befugnisse nachgeschoben. Vor diesem Hintergrund erscheint der ME, Fass. 85 als konsequente Weiterentwicklung des alten Musterentwurfes von 1977 wie auch als die Anpassung des Rechts an verbesserte technische Möglichkeiten zum Einbruch in die Privatsphäre der Bürger. Zwar getrauen sich die Formulierungskünstler der IMK auch heute noch nicht, die alte Aufgaben- und Befugnisformel &#8211; die dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1789 entstammende Gefahrenabwehr &#8211; vollends aufzulösen. Man belässt sie als Attrappe in § 1, um dann auf listige Weise der Polizei im § 1a eine neue, orginäre Aufgabe zuzuweisen: Bei der &#8222;vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten&#8220; wird die Polizei von sich aus tätig. An diese Aufgabe knüpft sich folgend eine Vielzahl von Möglichkeiten der Datenerhebung (§ 8a, Abs. 1, Nr. 2), der polizeilichen Beobachtung (§ 8d, Abs. 1 u. 2) und der Datenübermittlung (§ 10b, Abs. 1). Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung mit Eingriffsrechten gegen jedermann/jedefrau &#8211; und darin unterscheidet sich der Begriff heute von der traditionellen vorbeugenden Verbrechensbekämpfung durch polizeiliche Aufklärungskampagnen &#8211; wird zum Schlüsselbegriff für alle Maßnahmen, die nicht mehr an eine vorhergehende oder konkret absehbare Störung oder Straftat anknüpfen.</p>
<p>Zugleich differenziert der ME, Fass. 85 nun für alle wesentlichen Maßnahmen der polizeilichen Recherche und Informationserhebung eigenständige Befugnisnormen aus:</p>
<p>&#8211; Videoüberwachung;<br />&#8211; das systematische Ablichten von Demonstranten;<br />&#8211; der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel;<br />&#8211; der Einsatz polizeilicher Untergrundfahnder.</p>
<p>Nichts wurde vergessen &#8211; und vergessen wurde ebensowenig, die entsprechenden Befugnisse möglichst generalklauselhaft breit zu formulieren. § 8a stellt zunächst eine allgemeine Befugnis zur Erhebung von Personaldaten dar, denn &#8222;tatsächliche Anhaltspunkte&#8220; dafür, daß dies &#8222;zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist&#8220; (§ 8a, Abs. 1, Nr. 2), gibt es immer. Anhaltspunkte dafür, daß bei Demonstrationen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen, gibt es ebenfalls regelmäßig, also auch die Chance, bei dieser Gelegenheit Bild- und Tonaufnahmen zu verfertigen. Selbst die schwerwiegenden, heimlichen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung (Observation, V-Mann, Lauschangriff, Video-Überwachung etc.) sollen nach den Vorstellungen der Gesetzesmacher im Sinne vorbeugender Verbrechensbekämpfung bei gut zwei Dritteln der im Strafgesetzbuch enthaltenen Straftaten eingesetzt werden können.</p>
<p>Angesichts derart weitläufiger Möglichkeiten der Informationserhebung ist kaum zu erwarten, daß restriktivere Regelungen zur Speicherung von Daten und Akten zu finden sind (letztere klammert der Entwurf ganz aus). Gespeichert werden können nach § 10a nicht nur alle im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens anfallenden Daten &#8211; und sei es auch nur wegen Eierdiebstahls oder wilden Plakatierens; gespeichert werden können auch Daten Unverdächtiger, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung der im Straftatenkatalog des § 8c, Abs. 1, Nr. 2, der zweite Drittel des StGB umfaßt, sinnvoll erscheint.</p>
<p>Ähnlich weitläufige Formulierungen finden sich in jenen Paragraphen, die die Möglichkeiten des Datenabgleichs normieren sollen: Prinzipiell nimmt die Polizei für sich in Anspruch, alle Daten, gleich wo und weshalb sie bei ihr anfielen, mit den bei ihr vorhandenen Dateien abgleichen zu können. Daten anderer Behörden und privater Daten-besitzer soll die Polizei nach § 10d nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung zur sog. &#8222;Rasterfahndung&#8220; heranziehen können, sondern auch zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr. Die schließlich in § 10b enthaltenen Regelungen der Datenübermittlung fallen nicht nur hinter den in den verwaltungsinternen KAN-Richtlinien formulierten Standards der Datenübermittlung zwischen den Polizeien der Länder und dem BKA zurück; er enthält darüberhinaus auch eine Generalklausel, mit der faktisch die Weitergabe von beliebigen Daten an andere Sicherheitsbehörden gerechtfertigt wird.</p>
<p>Die Tragweite dieses Sachverhalts erschließt sich aber erst dann vollständig, betrachtet man den ME, Fass. 85 im Rahmen des derzeitigen Versuchs, die Befugnisse der Sicherheitsapparate insgesamt zu erweitern und rechtlich abzusichern. Legt man den Musterentwurf neben den Entwurf eines VfS-Gesetzes vom Juni 1985 und den Entwurf eines MAD-Gesetzes, zieht man schließlich den &#8222;Vorentwurf eines Gesetzes über die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Staats- und Verfassungsschutzes&#8220; hinzu, so wird deutlich, daß es rechtlich relevante Unterschiede in den Aufgaben und Befugnissen der Apparate eigentlich nur noch an einer Stelle gibt: Die Nachrichtendienste selbst dürfen keine exekutiven Eingriffe vornehmen. Ansonsten aber wird von einer <i>Funktionsidentität der Sicherheitsbehörden </i>ausgegangen. Der routinemäßige Transfer von Informationen, die bei den Grenzschutzbehörden oder der polizeilichen Strafverfolgung anfallen und für Verfassungsschutz und MAD von Interesse sind, ergibt sich logisch aus einem solchen Funktionsverständnis. Die Differenz zwischen Polizei und Geheimdiensten ist nur noch eine in den Mitteln, die jeweils zur Verfügung stehen (Zwang oder nicht). Ansonsten aber können sich die Geheimdienste durchaus des exekutiven Arms dort bedienen, wo ihnen selbst dies verwehrt ist, währenddessen die Polizei ihrerseits die Möglichkeiten nachrichtendienstlicher Mittel (und Vorgehensweisen) auch für sich beansprucht (bereits ausführlich zum Einsatz &#8222;nachrichtendienstlicher Mittel&#8220; durch die Polizei entprechend ME, Fass. 85; Jürgen Seifert in vorgänge 77)</p>
<p><i>Das Rechtsverständnis der Exekutive und die Grundrechte der Bürger</i></p>
<p>Schon bald nach Veröffentlichung des alten ME&#8217;s in der Fassung von 1976/77 beklagten Juristen, der gesamte Komplex der Informationserhebung und -verarbeitung im Sicherheitsbereich sei rechtsstaatlich noch unzureichend geregelt. Die Polizei operiere vielfach in der Grauzone zwischen Legalität und Illegalität &#8211; eine Situation, die zu einer gewissen Zurückhaltung zwang. Bei den Nachrichtendiensten fehlte es überhaupt an gesetzlichen Regelungen. Für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst gab es nicht einmal Organisationsgesetze.</p>
<p>Nun werden Sicherheitsgesetze in Hülle und Fülle produziert. Dem seit langem von Staatsrechtlern und Polizeipraktikern, von Geheimdienstlern und Bürgerrechtsorganisationen zu hörendem Ruf nach gesetzlichen Grundlagen für die Sicherheitsdienste ist mit den intern vorliegenden Entwürfen formal Genüge getan. Dennoch ist es die pure Arroganz der Macht, wenn der Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz seine Gesetzesentwürfe ausdrücklich damit begründet, daß dies eine notwendige Folge des Volkszählungsurteils sei, aus dem man mit diesen Gesetzen die rechtsstaatlich notwendigen Konsequenzen ziehe. Denn über die inhaltlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum &#8222;informationellen Selbstbestimmungsrecht&#8220; der Bürger und zur &#8222;Offenheit des demokratischen Prozesses&#8220; (der aus diesem Grund auch keiner nachrichtendienstlichen Überwachung anheimfallen soll) setzen sich die Gesetzesmacher souverän hinweg. §8b etwa (Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen) ist in der vorliegenden Form schlicht verfassungswidrig, folgt man den Ausführungen des BVerfG im Brokdorf- und Volkszählungsurteil auch nur oberflächlich.</p>
<p>Wie weit die IMK mit ihren Plänen über das Vorentwurfstadium hinauskommen wird, wird in den kommenden Monaten und Jahren kaum vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Vielmehr wird es davon abhängen, welches Funktionsverständnis der Polizei sich in der öffentlich-parlamentarischen Diskussion durchsetzen wird. Sicherlich lassen sich immer Einzelfälle finden, wo es zur Rettung höherer Rechtsgüter &#8211; etwa von Leben und Gesundheit verhältnismäßig erscheint, eine Observation oder beobachtende Fahndung einzuleiten. Doch wer den ME, Fass. 85 aufmerksam liest, merkt schnell, daß es hier in keinem Paragraphen um die Formulierung bestimmter, eng umgrenzter Ausnahmeregelungen geht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: In allen Konsequenzen wird das Ziel verfolgt, Eingriffsrechte für eine andere, eine neue Polizei zu schaffen, deren Befugnisse zur Sammlung und Verarbeitung von Informationen nur noch an abstrakte Kalküls einer &#8222;vorbeugenden Verbrechensbekämpfung&#8220; geknüpft sind, um entsprechend eingreifen zu können.</p>
<p>Das traditionelle Polizeiverständnis in den westlichen Demokratien definierte die Polizei (und schränkte sie damit zugleich ein) als eine Instanz, die dem Bürger gegenüber offen auftritt und ihr Eingreifen von einem unmittelbar drohenden Verstoß gegen die Gesetze oder die bürgerliche Ordnung abhängig macht. Sie war legitimiert als Grenzwächter einer von freien Bürgern gewählten Ordnung &#8211; wie sehr auch immer die Wirklichkeit von diesem Idealbild abwich. Überträgt man aber der Polizei und den dazugehörigen Nachrichtendiensten die umfassende Aufgabe der &#8222;Gefahrenvorsorge&#8220; und einer &#8222;vorbeugenden Verbrechensbekämpfung&#8220;, so mag dies in Teilen dazu führen, daß der einzelne Bürger mehr Sicherheit vor dem kriminellen Nachbarn genießt. Für eine offene, freiheitliche und demokratische Form der Willensbildung, für die auch das vom Bundesverfassungsgericht ausformulierte Recht auf interformationelle Selbstbestimmung fundamental ist, wäre es jedoch tödlich. Deshalb geht es um mehr als nur die Frage, was wir der Polizei im Falle X oder Y an Befugnissen zugestehen wollen &#8211; es geht um die zukünftige Struktur der bundesrepublikanischen Demokratie.</p>
<p><b>Verweise</b></p>
<p><i>1 Die Gesetzesentwürfe werden nebst ausführlichen Kommentaren im am 15. November 1985 erscheinenden Heft 21 der Zeitschrift »Bürgerrechte und Polizei &#8211; CILIP« dokumentiert werden. (Bezug: Kirschkern Buchversand, Lietzenburger Straße 99, 1000 Berlin 15).<br />2 So Scholz/Pintschas, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverarbeitung; Berlin 1984, 5. 183<br />3 Vgl. zum ME, Fass. 1977 und der Logik der Verrechtlichung: H. Busch /A. Funk/U. Kauß/ W.D. Narr /F. Werkentin: Die Polizei in der Bundesrepublik; Ffm/New York 1985, S. 189 ff<br />4 Abschlußbericht der Arbeitsgruppe »Harmonisierung« des AK II der Innenministerkonferenz, 1977, o.O.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/78-vorgaenge/publikation/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten/">Staatliches Sicherheitsrecht und bürgerliche Freiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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