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	<title>Anja Heinrich Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Versammlung als demokratischer Normalfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 2020 15:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 231/232 (3-4/2020), S. 161-163 Helmut Ridder, Michael Breitbach &#038; Dieter Deiseroth (Hrsg.): Versammlungsrecht des Bundes und der Länder &#8211; Kommentar, 2. Auflage, Baden-Baden: Nomos 2020, 1.699 S., 178,- &#128;; ISBN: 978-3-8487-0538-2 Nach 28 Jahren erscheint eine neue und 2. Auflage des Versammlungsrechts-Kommentars &#8222;Ridder/ Breitbach/ Deiseroth&#8220;. Mit Ausnahme der Herausgeber präsentiert sich der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/die-versammlung-als-demokratischer-normalfall/">Die Versammlung als demokratischer Normalfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 231/232 (3-4/2020), S. 161-163</p>
<p><i>Helmut Ridder, Michael Breitbach &#038; Dieter Deiseroth (Hrsg.): Versammlungsrecht des Bundes und der Länder &#8211; Kommentar, 2. Auflage, Baden-Baden: Nomos 2020, 1.699 S., 178,- &#128;; ISBN: 978-3-8487-0538-2</i></p>
<p>Nach 28 Jahren erscheint eine neue und 2. Auflage des Versammlungsrechts-Kommentars &#8222;Ridder/ Breitbach/ Deiseroth&#8220;. Mit Ausnahme der Herausgeber präsentiert sich der Kommentar mit komplett neuer Autorenschaft. Und er hat nach fast drei Jahrzehnten einiges an Umfang zugelegt. Viel hat sich seitdem im Versammlungsrecht getan: Die Novellierung des Bundesversammlungsgesetzes, die Gräber-, Gedenkstätten- und Bannmeilengesetzgebung, die Föderalismusreform sowie nicht zuletzt die zahlreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Strafjustiz sowie mehr und mehr auch der Landesverfassungsgerichte und der völker- und europarechtlichen Rechtsprechung. Insbesondere haben aber die zahlreichen Protest- und Bürgerbewegungen der vergangenen drei Jahrzehnte zu einer <i>&#8222;Motorisierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts&#8220;</i> geführt.</p>
<p>Der (nach dem Tod von Ridder und Deiseroth noch verbliebene) Herausgeber Michael Breitbach hebt in seinem Vorwort kritisch hervor, dass sich die Versammlungsfreiheit weiterhin verschiedenster Angriffe ausgesetzt sieht. <i>&#8222;Nach wie vor gibt es aus Sicht der grundrechtlichen Freiheit aber auch Desiderate gegenwärtiger Versammlungsrechtspraxis, die der besonderen Aufmerksamkeit bedürfen: dazu rechnen insbesondere der Ausbau des staatlichen Überwachungsregimes samt dem Einsatz moderner Überwachungstechniken, v.a. auch die damit verbundene Herabsetzung von Gefahrenschwellen für staatliches Eingriffshandeln im Namen von Terrorabwehr, der Angriff auf das Vorfeld von Versammlungen, ferner Polizeitaktiken, die nicht dem Grundsatz der Deeskalation verpflichtet sind.&#8220;</i> Damit macht Breitbach klar: auch die neue Auflage verfolgt einen bürgerrechtlichen Ansatz.</p>
<p>Nicht ausdrücklich im Vorwort benannt werden die Corona-Verordnungen der Bundesländer als neueste Herausforderung für die Versammlungsfreiheit, die Problematik findet jedoch beachtenswerter Weise trotz der Kurzfristigkeit umfangreicheren Einschlag in der Kommentierung zu § 15 VersammlG. Zu Recht mahnt hier der Richter Phillipp Wittmann, dass gewährleistet sein muss, <i>&#8222;dass die Versammlungsfreiheit ihre Funktion als grundlegende demokratische Freiheit auch in epidemiebedingten Krisenzeiten effektiv verwirklichen kann&#8220;</i>. Die, gerade in der Anfangsphase der Pandemie, eingeführten Totalverbote und Erlaubnisvorbehalte sind wohl die tiefgreifendsten Eingriffe in die Versammlungsfreiheit seit Gründung der Bundesrepublik. Wittmann ist zuzustimmen, dass bereits die Notwendigkeit der eingeführten Erlaubnisvorbehalte fraglich ist, da &#150; so Wittmann &#150; auch im Falle eines Erlaubnisvorbehaltes grundsätzlich ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bestehe. Naheliegender seien daher Anmeldevorbehalte auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen oder der Erlass abstrakt-genereller Versammlungsauflagen, z.B. in Form von Abstandsgeboten. Verbotsregelungen könnten <i>&#8222;nur &#150; insbesondere im Hinblick auf sonst kaum infektionsschutzrechtlich kontrollierbare Eil- und Spontanversammlungen &#150; dem Zweck dienen (&#133;), eine individuelle Risiko- und Auflagenprüfung zu ermöglichen&#8220;</i>. Letzterem ist jedoch insoweit zu widersprechen, als die gewünschte Kontrollierbarkeit von Spontan- und Eilversammlungen nun einmal nicht einer für alle Versammlungen geltenden Verbotsregelung bedarf.</p>
<p>Wie sich in den letzten Monaten gezeigt hat, ist die vielleicht größte Herausforderung, vor die die Corona-Pandemie den Rechtsstaat stellt, die Schwierigkeit, Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wenn schwerwiegende völlig neuartige Grundrechtseingriffe massenhaft gleichzeitig eingeführt werden und die Gerichte schlicht an Kapazitätsgrenzen stoßen. Nach Wittmann haben die Gerichte diese Herausforderung nicht gemeistert. Er attestiert der bis Drucklegung des Kommentars ergangenen Rechtsprechung, dass es dieser <i>&#8222;weit überwiegend nicht gelungen&#8220;</i> sei, die <i>&#8222;allgemeinen polizeirechtlichen, versammlungsrechtlichen und infektionsschutzrechtlichen Grundsätze sachgerecht auf den Einzelfall zu übertragen&#8220;</i>.</p>
<p>Fehlende Sensibilität gegenüber der Versammlungsfreiheit zeigen jedoch auch andere Entwicklungen der letzten Jahre; insbesondere die Tendenz, die Gefahrenschwelle für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu umgehen, z.B. durch Vorfeldmaßnahmen. Die Praxis der Vorfeldmaßnahmen wird an zwei Stellen kommentiert und an beiden als gesetzeswidrig erachtet. Sowohl Dieter Deiseroth und Martin Kutscha in ihrer  Kommentierung des Art. 8 GG als auch Wittmann in seiner Kommentierung zu § 15 VersammlG sehen für Vorfeldmaßnahmen aus vielerlei Gründen keine gesetzliche Grundlage. Hierbei sind sich die Autoren zwar uneins, ob das Versammlungsgesetz eine abschließende Regelung für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit darstellt. Im Ergebnis lehnen jedoch beide Kommentierungen überzeugend sowohl den Rückgriff auf die Polizeigesetze als auch auf § 15 VersammlG ab.</p>
<p>Aufgezeigt wird im Kommentar auch die Absenkung von Eingriffsschwellen bei der Anfertigung von Übersichtsaufnahmen. Clemens Arzt vollzieht die Entwicklung der Übersichtsaufnahmen von der jahrelang ohne Rechtsgrundlage erfolgenden Anwendung in der Praxis bis zur Legalisierung durch neue Regelungen in den Landesversammlungsgesetzen nach und konstatiert: <i>&#8222;Die kaum noch zu bestreitende Bejahung der Eingriffsqualität einer lange Jahre rechtswidrig betriebenen Maßnahme führte damit nicht zu deren Unterlassung, sondern einer ausdrücklich gesetzlichen Zulassung.&#8220;</i></p>
<p>Arzts Ausführungen zu den Übersichtsaufnahmen stehen beispielhaft dafür, dass die Föderalismusreform wenig dazu beigetragen hat, der Versammlungsfreiheit einen neuen freiheitlicheren Geist einzuhauchen. Die wegweisende &#150; teils gar pathetische &#150; Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit hätte dem Gesetzgeber Impulse zu neuen Konzepten geben können. Friederike Wapler fasst in der lesenswerten Einführung zu den Kommentierungen der Landesversammlungsgesetze den derzeitigen Stand zutreffend zusammen: <i>&#8222;Betrachtet man die zwischenzeitlich erlassenen Landesversammlungsgesetze, so finden sich erstaunlich wenig grundsätzlich neue Konzepte. Wo Landesgesetzgeber, wie in Bayern, Eingriffs- und Kontrollbefugnisse im Versammlungsbereich ausdrücklich ausweiten wollten, hat das BVerfG diesen Bestrebungen schnell ein Ende bereitet. Doch auch eine Liberalisierung des Versammlungsrechts wird in keinem der Landesgesetze mehr als nur in Ansätzen versucht.&#8220;</i> Die neuen Gesetze übernehmen damit das alte Konzept, dass Wapler treffend wie folgt beschreibt: Das Versammlungsgesetz <i>&#8222;atmet (&#133;) den Geist eines besonderen Gefahrenabwehrrechts, das demonstrierende Bürger als sicherheitsrechtlich relevantes Problem, nicht aber als demokratischen Normalfall betrachtet.&#8220;</i></p>
<p>Weniger Leidenschaft für eines der Funktionselemente unseres demokratischen Gemeinwesens transportiert dagegen die Kommentierung des Richters Sebastian Brinsa zum Straftatbestand bei Verstößen gegen das Vermummungsverbot. Durchaus umfassend beschreibt er die verschiedenen Positionen zur Auslegung des Straftatbestandes. Sämtliche, die Weite des Tatbestandes einschränkende, Auslegungsvorschläge lehnt er jedoch ab. Die Frage, ob Bürgerinnen und Bürger aus verschiedensten Gründen nicht ein berechtigtes Interesse an einer anonymen Teilnahme an einer Versammlung haben können, wird nicht einmal angeschnitten. Auch der Umstand, dass die Pönalisierung der Vermummung die Polizei bei jedem Anfangsverdacht eines Verstoßes zum Einschreiten zwingt und dadurch zur Eskalation von Versammlungen beitragen kann, findet keine Erwähnung. Kritisch betrachtet er lediglich den einheitlichen Strafrahmen mit den anderen Tatvarianten des Straftatbestandes, wie dem Waffenführen. Er hält daher eine Anpassung für angezeigt, <i>&#8222;sei es durch Erweiterung des Strafrahmens für Bewaffnungstaten (nach Vorbild des BayVersG und des NVersG), sei es (wie im VersFG SH) durch Herabstufung der Schutzbewaffnung- und Vermummungshandlungen zur Ordnungswidrigkeit.&#8220;</i> Dagegen macht  Ulrike Lembke in ihrer Kommentierung zum Vermummungsverbot des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein deutlich, dass eine Liberalisierung durchaus geboten erscheint.</p>
<p>Insgesamt atmet der Kommentar einen freiheitlichen Geist und erfüllt die im Vorwort geweckten Erwartungen. Der Gedanke Waplers, die Versammlung als demokratischen Normalfall zu werten, liegt den meisten Kommentierungen zugrunde. Dort wo sich Ansichten widersprechen, erfüllt er den im Vorwort formulierten Anspruch des <i>&#8222;offenen (&#133;) gelegentlich kontroversen Dialogs&#8220;</i>; wobei hier Verweise auf im Kommentar enthaltene gegensätzliche Positionen leider nicht immer vorhanden sind. In jedem Fall liefert der Kommentar einen soliden, sowohl in die Breite als auch in die Tiefe gehenden Einblick sowie einen wesentlichen Beitrag zum rechtspolitischen Diskurs.</p>
<p><i>Anja Heinrich</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/die-versammlung-als-demokratischer-normalfall/">Die Versammlung als demokratischer Normalfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte: Das Mitnahmeverbot gefährlicher Werkzeuge durch die Bundespolizei war rechtswidrig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/238/publikation/das-ovg-berlin-brandenburg-bestaetigte-das-mitnahmeverbot-gefaehrlicher-werkzeuge-durch-die-bundespo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2019 11:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 238 (1/2019), S. 7 &#8211; 8 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2019 die erstinstanzliche Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts inhaltlich bestätigt: Die Allgemeinverfügung der Bundespolizei, die das Mitführen von &#8222;gefährlichen Werkzeugen&#8220; auf den Bahnhöfen und in der S-Bahn zwischen den S-Bahnhöfen Zoologischer Garten und Lichtenberg verboten hatte, war rechtswidrig. Die Entscheidung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 238 (1/2019), S. 7 &#8211; 8</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2019 die erstinstanzliche Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts inhaltlich bestätigt: Die Allgemeinverfügung der Bundespolizei, die das Mitführen von &#8222;gefährlichen Werkzeugen&#8220; auf den Bahnhöfen und in der S-Bahn zwischen den S-Bahnhöfen Zoologischer Garten und Lichtenberg verboten hatte, war rechtswidrig.</p>
<p>Die Entscheidung ist im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens ergangen, das ein Berliner S-Bahnpassagier in Gang gesetzt hatte. Unterstützt wurde er von den Bürgerrechtsorganisationen Humanistische Union (HU) und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Anja Heinrich, Bundesvorstandsmitglied der HU und Rechtsanwältin in dem Verfahren, erklärt: &#8222;Auf der Grundlage des Verbots hat die Bundespolizei drei Monate lang an den Wochenenden tausende friedliche Menschen kontrolliert. Die Bundespolizei hat ihre Befugnisse bei dem Verbot weit überschritten. Die Allgemeinverfügung war eklatant rechtswidrig.&#8220;</p>
<p>So hat es auch das Oberverwaltungsgericht gesehen und das Verbot daher aus gleich mehreren Gründen für rechtswidrig erklärt. Unter anderem, weil der Begriff des &#8222;gefährlichen Werkzeugs&#8220; nicht bestimmt genug sei. Das Verbot könne auch zahlreiche Alltagsgegenstände erfassen wie Schraubendreher, Korkenzieher, Nagelscheren etc. Für die betroffenen S-Bahnpassagier sei dabei nicht erkennbar, welche Gegenstände sie bei sich führen dürfen und welche nicht.  Zudem habe es an einer konkreten Gefahr gefehlt. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder eine beabsichtigte Gefahrenvorsorge reiche für das polizeiliche Verbot nicht aus. Von Personen, die solche Gegenstände lediglich mit sich führen, gehe per se erst einmal keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Daher wäre für das Verbot sogar eine qualifizierte Gefahr erforderlich gewesen. Diese sei aber nicht gegeben gewesen.<br />Aus den gleichen Gründen hatte bereits am 11.01.2019 das Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz das polizeiliche Verbot für rechtswidrig erklärt. Die Polizei hatte das Verbot trotzdem weiter umgesetzt. Heinrich erklärt dazu: &#8222;Das Verbot war so weit gefasst, dass es willkürlichen polizeilichen Maßnahmen Tür und Tor geöffnet hat. Zudem war es völlig unverhältnismäßig. Es fanden massenhaft Identitätskontrollen und Taschendurchsuchungen statt. Dabei wurden auch Alltagsgegenstände wie Schraubendreher beschlagnahmt. Das sind völlig unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe gegenüber friedlichen Menschen.&#8220;</p>
<p>Die Allgemeinverfügung hatte die Bundespolizei am 16.10.2019 erlassen. Sie galt vom 01. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 jeweils in den Nächten von Freitag zu Samstag und von Samstag zu Sonntag in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr. Da sich der Rechtsstreit mit dem Auslaufen der Allgemeinverfügung erledigt hatte, musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg formal nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Dabei prüfte es aber inzident auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/238/publikation/das-ovg-berlin-brandenburg-bestaetigte-das-mitnahmeverbot-gefaehrlicher-werkzeuge-durch-die-bundespo/">Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte: Das Mitnahmeverbot gefährlicher Werkzeuge durch die Bundespolizei war rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Der Berliner Verfassungsgerichtshof erklärt Übersichtsaufnahmen für verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/der-berliner-verfassungsgerichtshof-erklaert-uebersichtsaufnahmen-fuer-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 20:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besprechung eines Fehlurteils. Aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 83-93 (Red.) In Berlin darf die Polizei seit vergangenem Jahr Übersichtsaufnahmen von Versammlungen anfertigen. Damit soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihre Einsätze bei unübersichtlichen Versammlungen besser koordinieren zu können. Gegen das Vorhaben gab es seinerzeit nicht nur entschiedenen Protest aus der Zivilgesellschaft, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/der-berliner-verfassungsgerichtshof-erklaert-uebersichtsaufnahmen-fuer-verfassungsgemaess/">Der Berliner Verfassungsgerichtshof erklärt Übersichtsaufnahmen für verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Besprechung eines Fehlurteils. Aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 83-93</p>
<p><i>(Red.) In Berlin darf die Polizei seit vergangenem Jahr Übersichtsaufnahmen von Versammlungen anfertigen. Damit soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihre Einsätze bei unübersichtlichen Versammlungen besser koordinieren zu können. Gegen das Vorhaben gab es seinerzeit nicht nur entschiedenen Protest aus der Zivilgesellschaft, sondern auch eine Klage vor dem Berliner Verfassungsgericht. Das entschied kürzlich, dass solche Aufnahmen zulässig seien.* Das Urteil krankt jedoch an wesentlichen Punkten: so hat das Gericht einerseits die Reichweite des mit solchen Aufnahmen verbundenen Grundrechtseingriffs verkannt, zugleich bewertete es die Erforderlichkeit dieses Instruments über. Anja Heinrich weist in ihrer Kommentierung der Entscheidung jedoch darauf hin, dass die Berliner Polizei nach dem Urteil gleichwohl gefordert ist, alternative Möglichkeiten der Versammlungsbegleitung ohne Kameras weiter zu verfolgen</i>.</p>
<p>Am 23. April 2013 hatte das Berliner Abgeordnetenhaus durch die Verabschiedung des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel (kurz: VersammlG BLN) die sogenannten Übersichtsaufnahmen eingeführt (§ 1 Absatz 3 VersammlG BLN). Bei diesen Aufnahmen handelt es sich um Videoaufnahmen, die von einem erhöhten Standpunkt aus in Weitwinkeleinstellung angefertigt und in die Leitzentrale der Polizei übertragen werden. Sie dürfen angefertigt werden, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich sind (§ 1 Absatz 3 Satz 1 VersammlG BLN). Das Berliner Versammlungsgesetz verbietet die Speicherung der Bilder sowie die Nutzung zur Identifikation von Teilnehmer_innen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 VersammlG BLN). Es schreibt die Offenheit der Anfertigung der Aufnahmen vor und verpflichtet die Polizei, die Versammlungsleitung von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 VersammlG BLN).</p>
<p>Berlin ist nicht das erste Bundesland, das seine Polizei zu Übersichtaufnahmen ermächtigt. Seitdem die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht mit der Föderalismusreform auf den Landesgesetzgeber übergegangen ist, haben einige Bundesländer &#8211; darunter Bayern und Niedersachsen &#8211; die gesetzlichen Voraussetzungen für polizeiliche Übersichtsaufnahmen von Versammlungen geschaffen. Im Vergleich zu den Regelungen in diesen Bundesländern ist das Berliner Gesetz liberal. Die drei Oppositionsfraktionen hielten das Gesetz dennoch für unvereinbar mit der Berliner Landesverfassung und reichten einen Normenkontrollantrag beim Berliner Verfassungsgerichtshof ein. Gerügt wurde insbesondere ein Verstoß gegen die auch in der Berliner Verfassung verankerte Versammlungsfreiheit (Art. 26 VvB). Der Verfassungsgerichtshof teilte die Bedenken der Oppositionsfraktionen allerdings nicht und erklärte das Gesetz am 11. April 2014 für verfassungsgemäß. Nach der hier vertretenen Auffassung liegt der Berliner Verfassungsgerichtshof mit dieser Einschätzung falsch.</p>
<h2 class="auto-created">Margi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung des Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffs</h2>
<p>Ein Grund für das Fehlurteil des Verfassungsgerichtshofs ist dessen Marginalisierung des mit den Übersichtsaufnahmen verbundenen Grundrechtseingriffs. Dabei erkennt das Gericht die einschneidenden Auswirkungen der Übersichtsaufnahmen und benennt diese ziemlich treffend, wenn es sich mit der Frage auseinandersetzt, ob Übersichtsaufnahmen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen.</p>
<p>Zunächst stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Übersichtsaufnahmen auch dann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen, wenn die angefertigten Bilder weder aufgezeichnet werden (Rdnr. 49) noch einzelne Versammlungsteilnehmer_innen identifizierbar sind (Rdnr. 48). Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof sehr schön aus:</p>
<p><i>Es &#8222;kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Videobeobachtung durch eine bloße Übersichtsperspektive ohne Aufzeichnung, zu der § 1 Abs. 3 VersammlG Bln ermächtigt, einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer entfalten und diese in ihrer Grundrechtsausübung beeinflussen oder sogar von ihr abhalten kann&#8220;. (Rdnr. 49)</i></p>
<p>Hierbei folgt er ausdrücklich dem Bundesverfassungsgericht, das auch die innere Versammlungsfreiheit &#8211; also &#8222;den individuellen Entschluss, sein Grundrecht durch Teilnahme an der kollektiven öffentlichen Meinungskundgabe in freier Selbstbestimmung wahrzunehmen&#8220;(1) &#8211; als geschützt ansieht. Trotz seiner treffenden Ausführungen kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Versammlungsfreiheit &#8222;nicht als schwerwiegend&#8220; (Rdnr. 64) anzusehen sei. Zur Begründung führt er aus, dass die Auswirkungen auf die innere Versammlungsfreiheit nur potentiell vorhanden seien (Rdnr. 65), &#8222;normativen Einschränkungen&#8220; existierten und die Polizei bei der Umsetzung verschiedene eingriffsabmildernde Maßnahmen treffe (Rdnr. 61).</p>
<p>Die Annahme des Verfassungsgerichtshofs, die Übersichtaufnahmen hätten nur potentiell Auswirkung auf die innere Versammlungsfreiheit, geht fehl. Zumindest aber resultiert daraus nicht die Geringfügigkeit des Grundrechtseingriffs. Zunächst einmal ist zwischen der Einschüchterung und der Abschreckung von Versammlungsteilnehmer_innen zu unterscheiden. Beides stellt einen Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit dar. Eine Einschüchterungswirkung dürfte von Übersichtsaufnahmen mit ziemlicher Sicherheit ausgehen. Es ist kaum vorstellbar, dass staatliche Kameras die Versammlungsteilnehmer_innen, auf die sie gerichtet sind, völlig unbeirrt lassen. Mit jeder Einschränkung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Staatsferne von Versammlungen(2) verändern sich Charakter und Atmosphäre einer Versammlung. Eine Verunsicherung und Einschüchterung der Versammlungsteilnehmer_innen geht damit einher, i. d. R. auch eine Verhaltensänderung. Für eine solche Wirkung spricht auch, dass Kameras im Gefahrenabwehrrecht regelmäßig bewusst dazu eingesetzt werden, um Personen einzuschüchtern oder zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen.(3)</p>
<p>Soweit es um die Abschreckung geht, kann nicht sicher vorhergesagt werden, ob Übersichtsaufnahmen Menschen im Einzelfall ganz von der Teilnahme an einer Versammlung abschrecken werden. Bei der Frage der Eingriffsintensität ist aber allein schon eine solche Möglichkeit von enormer Bedeutung. Soweit der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, die nur potentielle Abschreckung von Menschen von der Teilnahme an einer Versammlung sei ein geringer Eingriff in die Versammlungsfreiheit, verkennt er dabei massiv das Ausmaß eines solchen Eingriffs. Würden Einzelne tatsächlich, wie zu befürchten ist, von der Teilnahme an Versammlungen abgeschreckt, wäre ihre Versammlungsfreiheit auf ein Minimum reduziert. Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für eine demokratische Gesellschaft, für die die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung ist,(4) wäre eine solche Auswirkung enorm einschneidend. Daher ist allein die objektive Möglichkeit einer Abschreckung äußerst bedenklich. <br />Soweit der Verfassungsgerichtshof für seine Einschätzung eines eher geringen Grundrechtseingriffs auf die normativen Einschränkungen verweist, kann auch dies nicht überzeugen. Denn weder, dass Videobilder nur angefertigt werden dürfen, wenn sie bei großen und unübersichtlichen Versammlungen für die Lenkung und Leitung erforderlich sind, noch dass die Aufzeichnung und Identifiziert von Versammlungsteilnehmer_innen verboten ist, machen den Eingriff harmlos. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Offenheit der Maßnahme schlägt nicht ins Gewicht (Rdnr. 62 ff.).</p>
<p>Die Tatsache, dass Übersichtsaufnahmen nur bei großen und unübersichtlichen Versammlungen erlaubt sind, wenn sie zur Lenkung und Leitung erforderlich sind, macht den Grundrechtseingriff nicht wenig intensiv. Im Gegenteil: Gerade diese Voraussetzung macht die Ermächtigungsgrundlage bedenklich, weil die Eingriffsschwelle äußerst niedrig ist. Vor der Einführung des Gesetzes durfte die Polizei Kamerabilder nur nach § 19 a VersammlG anfertigen, d.h. wenn eine &#8222;erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung&#8220; gegeben war. Maßnahmen nach § 19 a VersammlG dürfen und durften sich nicht gegen die Versammlung als solche richten, sondern nur gegen den oder die einzelnen Störer. Dritte mit zu filmen ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn dies unvermeidbar ist. Bei Übersichtsaufnahmen, die die gesamte Versammlung erfassen, sind hingegen keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr erforderlich. Damit dürfen Kameras nun zusätzlich auch weit im Vorfeld einer konkreten Gefahrenlage eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Einschätzung, wann die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wohl dem freien Belieben der Polizei unterliegen. Der polizeilichen Feststellung, dass eine Versammlungslage für sie unübersichtlich und die Videoaufnahmen für die Lenkung und Leitung erforderlich gewesen seien, wird kaum ein Verwaltungsgericht widersprechen.</p>
<p>Dass die Bildspeicherung und Identifizierung der Versammlungsteilnehmer_innen verboten sind, kann den Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit schwer abmildern. Denn im Hinblick auf die Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung macht es keinen Unterschied, ob die/der Einzelne identifizierbar ist oder nicht, solange sie/er keine Kenntnis von der Art der Aufnahme hat.(5) Bei der Frage des Grundrechtseingriffs hat der Verfassungsgerichtshof selbst ausgeführt: &#8222;Der einzelne Versammlungsteilnehmer kann regelmäßig oder häufig aus seiner Perspektive nicht &#8211;bzw. allenfalls nach einer entsprechenden Information durch die Polizei oder die Versammlungsleitung &#8211; erkennen, ob ihn eine Kamera identifizierend aufnimmt und ob die Aufnahme aufgezeichnet wird.&#8220; (Rdnr. 49) Bei der Bewertung der Eingriffsintensität hat der Verfassungsgerichtshof diese Überlegung fälschlicher Weise außen vor gelassen. An Transparenz für den Versammlungsteilnehmer_innen fehlt es insbesondere, wenn filmende Polizist_ innen zwischen den Ermächtigungsgrundlagen wechseln, das heißt einmal zoomen und speichern, und ein anderes mal nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf verwiesen, dass die Polizei ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge für Übersichtsaufnahmen und individualisierende Aufnahmen bisher getrenntes Personal und unterschiedliche Technik eingesetzt hat (Rdnr. 63). Allerdings ist dies für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung irrelevant, denn die Regelung selbst schreibt eine Trennung nicht vor. &#8222;[M]aßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.&#8220;(6) Der Polizei ist es daher unbenommen, ihre Praxis jederzeit zu ändern.<br />Auch das letzte Argument des Verfassungsgerichtshofs kann nicht überzeugen, denn auch die gesetzlich vorgeschriebene Offenheit der Maßnahme führt nicht zur Geringfügigkeit des Grundrechtseingriffs. Zwar gilt der Grundsatz, dass offene Datenerhebungen gegenüber heimlichen von geringerer Intensität sind.(7) Auf diesen Grundsatz kann der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall aber nicht verweisen (Rdnr. 63). Offen erfolgt eine Datenerhebung nach der herkömmlichen Definition immer dann, wenn sie für die Betroffenen erkennbar ist.(8)<br />Der Verfassungsgerichtshof selbst hat aber ausgeführt, dass &#8222;aus tatsächlichen Gründen die Erkennbarkeit für jeden einzelnen Teilnehmer nicht zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden kann&#8220; (Rdnr. 63). Gründe hierfür sind der notwendig erhöhte Standort der Kameras und die große Anzahl von Menschen, die gefilmt werden. Möglich wären allenfalls eine besonders auffällige Art und Weise der Bildanfertigung oder ständige und besonders plakative Hinweise. Da diese aber die Gefahr von Einschüchterungseffekten noch erhöhen würden, müsse &#8211; so der Verfassungsgerichtshof &#8211; im Fall der Übersichtsaufnahmen die Erkennbarkeit eben nicht für jede_n einzelne_n Teilnehmer_in zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein (ebd.).</p>
<p>Im Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof für die Übersichtsaufnahmen im Versammlungsrecht damit einen neuen Offenheitsbegriff geschaffen, bei dem die Anforderungen an das Kriterium der Wahrnehmbarkeit deutlich abgesenkt sind. Abgestellt wird nicht mehr auf die/den einzelne_n Versammlungsteilnehmer_in, sondern auf die Versammlung als Ganzes. Zum Schutz vor zusätzlichen Einschüchterungen von Versammlungsteilnehmer_innen ist dies sinnvoll. Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof bei der Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs nun aber nicht einfach auf die Offenheit der Maßnahme verweisen. Denn die Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs muss sich &#8211; wie sonst die Abgrenzung zwischen der offenen und der verdeckten Datenerhebung &#8211; auch hier daran orientieren, ob die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen für die/den Einzelnen erkennbar gewesen ist. Hier kann nicht auf die Versammlungsteilnehmer_innen als Ganzes abgestellt werden, denn nicht die Versammlung als solche, sondern jede_r einzelne Teilnehmer_in steht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Die offene Datenerhebung gilt allgemein deshalb als weniger intensiv, weil Betroffene, wenn sie von der Datenerhebung wissen, durch ihr Verhalten Einfluss auf die erhobenen Daten nehmen können und die Möglichkeit haben, alsbald Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.(9) Diese Möglichkeiten fehlen aber für jene Versammlungsteilnehmer_innen, die aufgrund ihres Standortes innerhalb der Versammlung, die an sich offen angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht erkennen können. Zumindest für sie dürfte es sich mithin um einen schwerwiegenden Eingriff handeln. <br />Aber auch insgesamt führt die begrenzte Erkennbarkeit von Übersichtsaufnahmen dazu, dass der Eingriff als schwerwiegender Eingriff einzustufen ist. Verdeckte Videoaufnahmen gelten gerade deshalb als intensiver Grundrechtseingriff, weil Menschen nicht mehr wissen können, ob sie gefilmt werden oder nicht und daher stets damit rechnen müssen.(10) Dies trifft auch auf Übersichtsaufnahmen zu. Versammlungsteilnehmer_innen können nicht wissen, ob sie die Kameras aus ihrer Position einfach nur nicht erkennen können oder ob tatsächlich keine Übersichtsaufnahmen angefertigt werden. Wegen der dadurch erzeugten Unsicherheit und der Tatsache, dass Übersichtsaufnahmen zumindest für einen Teil der Versammlungsteilnehmer_innen einen verdeckten Grundrechtseingriff darstellen, bei dem nicht einmal eine nachträgliche Information gewährleistet ist, können die Übersichtsaufnahmen trotz der gesetzlich vorgeschriebenen (und nun im Sinne des Verfassungsgerichtshofs zu verstehenden) Offenheit keinen Grundrechtseingriff von geringer Intensität darstellen. Auch die im Gesetz vorgeschriebene In-Kenntnis-Setzung der Versammlungsleitung &#8211; die nach dem Verfassungsgerichtshof zur Offenheit der Maßnahme beitrage (Rdnr. 63) &#8211; kann daran nichts ändern. Denn zum einen ist die Versammlungsleitung, wie der Verfassungsgerichtshof selbst einräumt, nicht zur laufenden Weitergabe der Informationen verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Versammlungsleitung polizeiliche Maßnahmen transparent zu machen. Zum anderen ist die Versammlungsleitung schon rein praktisch nicht in der Lage, jede_n einzelne_n Versammlungsteilnehmer_in zu informieren.</p>
<h2 class="auto-created">Blindes Vertrauen in den Gesetz&shy;ge&shy;ber: Beurtei&shy;lungs- und Progno&shy;se&shy;spiel&shy;raum des Geset&shy;zes&shy;ge&shy;bers wird zum Freischein f&uuml;r Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griffe</h2>
<p>Den &#8211; wie aufgezeigt &#8211; durchaus intensiven Eingriff in die Versammlungsfreiheit hält der Verfassungsgerichthof auch für erforderlich. Ob ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des mit den Übersichtsaufnahmen verfolgten Zwecks vorhanden sei, wollte er allerdings nicht beantworten. Denn bei der richtigerweise aufgeworfenen Frage, ob die in der Vergangenheit von der Polizei praktizierte mündliche Übermittlung von Lagebildern durch Beamt_innen vor Ort nicht als milderes Mittel ebenso zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes geeignet sei wie Übersichtsaufnahmen, zieht sich der Verfassungsgerichtshof auf den Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgeber zurück (Rdnr. 48f.). Damit folgt das Gericht einer gängigen Praxis der deutschen Verfassungsgerichte, unterschreitet aber zugleich seine Kompetenz und kommt seiner Pflicht zur Kontrolle des Gesetzgebers nicht mehr hinreichend nach. Es ist zwar anerkannt, dass dem Gesetzgeber bei der Bewertung und Auswahl der für ein beabsichtigtes Ziel in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zusteht.(11) Das setzt aber natürlich voraus, dass der Gesetzeber ein solches Ermessen auch ausgeübt hat. <br />Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall. Die Berliner Polizei musste sich, nachdem ihr das Verwaltungsgericht die bereits früher praktizierten Übersichtsaufnahmen mangels Rechtsgrundlage verboten hatte,(12) zwei Jahre lang mit der mündlichen Übermittlung von Lagebildern behelfen. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens wurde nicht einmal vorgetragen, dass die Polizei in dieser Zeit Schwierigkeiten bei der Lenkung und Leitung ihres Einsatzes gehabt hätte. Auch die Polizei in anderen Bundesländern muss ohne Übersichtsaufnahmen auskommen. Dennoch wurde weder im Gesetzentwurf noch gegenüber dem Gericht dargelegt, warum abweichend zur Praxis in der Vergangenheit und in anderen Bundesländern jetzt Übersichtsaufnahmen für die Lenkung und Leitung benötigt werden.<br />Vor diesem Hintergrund hätte sich der Verfassungsgerichtshof nicht einfach auf den Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers berufen dürfen. Er hätte verlangen müssen, dass der Gesetzgeber die Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffs nicht nur behauptet, sondern die Fälle, in denen Übersichtaufnahmen in der Vergangenheit notwendig gewesen wären, benennt bzw. begründet, warum solche Aufnahmen abweichend von der bisherigen Praxis künftig notwendig sind. Wird jedoch wie hier nicht einmal die Darlegung der Erforderlichkeit verlangt, dann gerät der Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers zum Freischein für Grundrechtseingriffe und die Erforderlichkeitsprüfung zur leeren Hülse.</p>
<h2 class="auto-created">Die &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Sicherheit und Ordnung als Schlagwort f&uuml;r die Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keits&shy;pr&uuml;&shy;fung</h2>
<p>Mindestens ebenso unbefriedigend ist die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sie ist geprägt von Fehleinschätzungen und Ungenauigkeiten. Während der Verfassungsgerichtshof auf der einen Seite Grundrechtseingriffe in die innere Versammlungsfreiheit marginalisiert (s.o.), überhöht er auf der anderen Seite das durch die Übersichtsaufnahmen geschützte Allgemeininteresse, wenn er diesem ein hohes Gewicht beimisst. Zu dieser Wertung kommt er, weil er bei seiner Prüfung deutlich zu sehr an der Oberfläche bleibt. So schätzt er das betroffene Allgemeininteresse allein deshalb als gewichtig ein, weil es hierbei um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor möglichen, von einer Versammlung ausgehenden Gefahren und um die Wahrung des öffentlichen Friedens ginge (Rdnr. 61). Damit macht er den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Schlagwort für die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs, umgeht aber eine Prüfung im Detail. Denn warum diesen Rechtsgütern ein hohes Gewicht zukommt, begründet er nicht.</p>
<p>Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Übersichtsaufnahmen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, primär die erfolgreiche &#8222;Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes&#8220; bezwecken. Inwieweit Übersichtsaufnahmen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Wahrung des öffentlichen Friedens dienen, wird vom Verfassungsgerichtshof weder begründet noch ist dies in irgendeiner Weise nachvollziehbar. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit wird immerhin mittelbar angestrebt, da letztlich der Polizeieinsatz dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum von Versammlungsteilnehmer_innen und Dritten dient. Allerdings wiegt, anders als der Verfassungsgerichtshof meint, die öffentliche Sicherheit nicht per se schwer, sondern es kommt auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist stets zu ermittelt, welche konkreten Nachteile drohen und wie groß die Intensität der Gefährdung ist.(13) Ersteres ist im Versammlungsrecht von besonderer Bedeutung, weil seit dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter möglich sind.(14) Entscheidend ist aber Letzteres. Zwar dienen Übersichtsaufnahmen mit dem mittelbar verfolgten Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit durchaus gleichwertigen Rechtsgütern, die Intensität der Gefährdung dieser Rechtsgüter ist aber äußerst gering. Spätestens hier hätte der Verfassungsgerichtshof berücksichtigen müssen, dass es der Berliner Polizei zwei Jahre lang möglich war (und der Polizei in anderen Bundesländern weiterhin möglich ist), ihren Einsatz ohne Übersichtsaufnahmen zu bewältigen. Selbst wenn man &#8211; wie der Verfassungsgerichtshof &#8211; Übersichtsaufnahmen für erforderlich hält, ist es offensichtlich, dass die Gefahren, die den Schutzgütern Leben und Gesundheit bei Nichtanwendung drohen, verschwindend gering sind. Im Vordergrund steht hier daher ganz offensichtlich die Erleichterung der Polizeiarbeit. Dies ist zwar ein legitimes Interesse. Es kann und darf aber in einem demokratischen Rechtsstaat das Interesse der Allgemeinheit, frei und uneingeschüchtert zu demonstrieren, nicht überwiegen.</p>
<h2 class="auto-created">Gegebe&shy;nen&shy;falls Nachbes&shy;se&shy;rungs&shy;pflicht des Gesetz&shy;ge&shy;bers</h2>
<p>So unbefriedigend das Urteil des Verfassungsgerichtshofs auch ist, zumindest künftig könnten gesetzliche Einschränkungen der Ermächtigungsgrundlage erforderlich werden. Der Verfassungsgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er dem Gesetzgeber aufgrund der geringen Erfahrungen mit den Übersichtsaufnahmen enorme Freiheit bei der Ausgestaltung der Norm gelassen habe. Der Gesetzgeber sei im Gegenzug jedoch verpflichtet, die Anwendung der Übersichtsaufnahmen sorgfältig im Auge zu behalten. Insbesondere müsse er alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten, die zu einer grundrechtsschonenden Anwendung der Übersichtsaufnahmen beitragen prüfen und beobachten.(15) Auf der Grundlage künftiger Erfahrungen mit der Anwendung der Maßnahme könne sich dann eine Nachbesserungspflicht für den Gesetzgeber ergeben, der die grundrechtsschonende Anwendung der Übersichtsaufnahmen zu gewährleisten habe.</p>
<p>Dieser Evaluationsauftrag ändert zwar nichts daran, dass Übersichtsaufnahmen auch künftig grundsätzlich zulässig bleiben. Zumindest könnten aber die Voraussetzungen für deren Anwendung enger werden. Sollte der Gesetzgeber einer sich ergebenden Nachbesserungspflicht nicht nachkommen, könnte sich im Übrigen allein daraus die Verfassungswidrigkeit der Norm ergeben. Denn in einem Urteil vom 14. Januar 2014 &#8211; auf das der Verfassungsgerichtshof hier verweist &#8211; hat er ausgeführt: &#8222;Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechte Lösung unterlässt.&#8220; (16)</p>
<p><b>Wegweiser des Verfassungsgerichtshofs und </b><b>praktische Folgen des Urteils </b></p>
<p>Was bedeutet das Urteil nun für die Praxis? Grundsätzlich bleibt es dabei: Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen bei großen und unübersichtlichen Demonstrationen anfertigen. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof einige Wegweiser für die Anwendung des § 1 Absatz 3 VersammlG BLN aufgestellt.</p>
<p>Dazu gehört insbesondere die Frage, zu welcher Art von Aufnahmen § 1 Absatz 3 VersammlG BLN eigentlich ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof definiert in seinem Urteil, was Übersichtsaufnahmen sind. Nach dem Verfassungsgerichtshof fallen darunter Kameraaufnahmen, die nur &#8222;auf die Herstellung einer Übersicht, d.h. der einen großräumigen Überblick vermittelnden Erfassung der Versammlung insgesamt oder eines wesentlichen Teils von ihr, gerichtet&#8220; (Rdnr. 53) sind. Die Aufnahme müsse &#8222;die Versammlung oder einen wesentlichen, hinreichend großen Ausschnitt so abbilden, dass einzelne Teilnehmer nicht identifizierbar sind&#8220; (ebd.). Aufgrund dieser Definition steht in Frage, ob die Verwendung sogenannter Video-Wagen für die Erstellung der Übersichtsaufnahmen weiterhin zulässig ist.(17) Bei den bisher häufig für Übersichtsaufnahmen verwendeten Video-Wagen werden die Kamerabilder von einem hydraulischen Mast auf dem Dach des Fahrzeuges angefertigt. Doch beim Filmen vom Dach eines Video-Wagens befindet sich die Kamera allenfalls 3 bis maximal 5 Meter über dem Boden. Sie filmt damit nicht, wie vom Verfassungsgerichtshof gefordert, einen wesentlichen Teil, sondern nur einen kleinen Ausschnitt der Versammlung. Aus einer so geringen Höhe sind zudem die Versammlungsteilnehmer_innen noch gut erkenn- und identifizierbar. Auf dieses Problem wurde der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen.(18) Er war aber davon ausgegangen, dass auch von einem Video-Wagen aus Personen nur so klein abgebildet werden, dass &#8222;eine persönliche Erkennbarkeit und Identifizierung in aller Regel ausgeschlossen ist&#8220;. (19) Aus der Definition des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich aber, dass die Identifizierbarkeit absolut ausgeschlossen sein muss; die Nichtidentifizierbarkeit im Regelfall genügt nicht. Bleibt abzuwarten, ob die Verwaltungsgerichte dieser Vorgabe folgen. Wenn ja, dann müsste die Polizei ihre Übersichtsaufnahmen von einem höheren Standort aus anfertigen.</p>
<p>Aber auch dabei dürfte sie Schwierigkeiten haben, denn hierbei hat sie wiederum die gesetzlich vorgeschriebene Offenheit der Anfertigung von Übersichtsaufnahmen zu beachten. Trotz des nun vom Verfassungsgerichtshof neu kreierten Offenheitsbegriffs (s.o.), wird es für die Polizei nicht einfach werden, das notwendige Maß an Offenheit zu gewährleisten. Zwar muss die Maßnahme nach dem neuen Begriff nicht für jede_n Versammlungsteilnehmer_in jederzeit erkennbar sein. Allerdings müsse &#8211; so der Verfassungsgerichtshof &#8211; die Polizei bei der Auswahl des Standortes grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit achten ( Rdnr. 63). Damit dürften Übersichtsaufnahmen durch Drohnen oder aus Hubschraubern heraus unzulässig sein. Letzteres wollte der Gesetzgeber ausdrücklich durch das Gesetz erfassen.(20) Ebenso problematisch dürften Aufnahmen von Hausdächern werden, denn für jene kann kaum gewährleistet werden, dass sie zumindest für einen Teil der Versammlungsteilnehmer_innen wahrnehmbar sind. Selbst wenn die Kamera auf dem Hausdach für (einzelne) Demonstrierende sichtbar sein sollten, ist folgendes zu beachten: Für eine offene Videoüberwachung gilt, dass für die Betroffenen nicht nur die Kameras erkennbar sein müssen, sondern auch der Umstand, dass es sich dabei um eine polizeiliche Maßnahme handelt.(21) Der Offenheitsbegriff des § 1 Absatz 3 VersammlG BLN schreibt auch nichts anderes vor. Daher stellt sich wie bereits im Gesetzgebungsverfahren(22) die Frage, wie die Offenheit in der Praxis gewährleistet werden soll. Allein die Tatsache, dass eine Versammlung von einem Hausdach aus gefilmt wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine polizeiliche Kamera handelt. Ebenso gut könnte es sich um Aufnahmen der Presse oder der Veranstalter_innen handeln, die Bilder von der Versammlung anfertigen. Wenn die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die erforderliche Offenheit der Übersichtsaufnahmen nicht noch weiter absenken, bleibt für die neue Befugnis rechtlich gesehen nur ein geringer Anwendungsspielraum.</p>
<p>Letztendlich hängt die Frage, wie einschneidend sich die Übersichtsaufnahmen auf die Versammlungsfreiheit in Berlin tatsächlich auswirken werden, nicht zuletzt davon ab, wie die Polizei mit der neuen Ermächtigungsgrundlage verfahren wird. Der Verfassungsgerichtshof hat ihr unter Berufung auf den Brokdorf-Beschluss aufgegeben, alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur grundrechtsschonenden Anwendung der Ermächtigungsgrundlage auszuschöpfen (Rdnr. 63). Im Brokdorf-Beschluss hatte das BVerfG deutlich gemacht, dass die Polizei durch die Organisation und Verfahrensgestaltung ihres Einsatzes zur Effektuierung der Versammlungsfreiheit beitragen kann und muss. Hierbei dürfe sie nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückbleiben. Zugleich müsse sie alternative Organisations- und Verfahrensweisen nicht nur in Erwägung ziehen, sondern auch tatsächlich erproben. Insofern trifft sie die Pflicht zur kontinuierlichen Weiterentwicklung grundrechtsschonender Anwendungsmöglichkeiten.(23) Daher wird sich die Polizei nun insbesondere Gedanken machen müssen, wie sie die Offenheit der Übersichtsaufnahmen gewährleistet und gleichzeitig die Abschreckungswirkung der Kameras minimieren kann. Dies dürfte kein einfaches, wenn nicht gar ein unmögliches Unterfangen werden. Nicht zuletzt deshalb ergibt sich eine weitere Verpflichtung für die Berliner Polizei: nämlich die Pflicht, Methoden anzuwenden und zu erproben (soweit die Polizei meint, bisher nicht über solche zu verfügen), die ihr die Lenkung und Leitung ohne Übersichtsaufnahmen ermöglichen.</p>
<p><i>ANJA HEINRICH Jahrgang 1984, studierte Rechtswissenschaften in Potsdam und befindet sich derzeit im Referendariat. Sie ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und bearbeitet dort u.a. das Ressort Versammlungsrecht. </i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>* VerfGH Berlin v. 11. April 2014 &#8211; VerfGH 129/13. Alle weiteren Randnummern beziehen sich auf diese Entscheidung.</p>
<p>(1) Rdnr. 48, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 17. Februar 2009 &#8211; 1 BvR 2492/08 &#8211; BVerfG 122, 342, 369.</p>
<p>(2) BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 &#8211; BVerfGE 69, 315, 349.</p>
<p>(3) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 199; Neskovic/Uhlig, NVwZ 2014, 335, 338.</p>
<p>(4) BVerfGE 65, 1, 43.</p>
<p>(5) Neskovic/Uhlig, NVwZ 2014, 335, 337f.; a.A. BVerfG in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 &#8211; 1 BvR 2492/08, Rdnr. 135.</p>
<p>(6) BVerfG 1, 299, 312.</p>
<p>(7) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 165.</p>
<p>(8) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 165.</p>
<p>(9) Petri in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel H, Rdnr. 165 und 198.</p>
<p>(10) Koranyi/Singelnstein, NJW 2011, 124, 127.</p>
<p>(11) BVerfGE 102, 197, 218.</p>
<p>(12) VG Berlin v. 5. Juli 2010 &#8211; VG 1 K 905.09.</p>
<p>(13) BVerfG 113, 63, 84.</p>
<p>(14) BVerfG 69, 315, 353.</p>
<p>(15) Rdnr. 63, unter Hinweis auf VerfGH Berlin, Beschluss v. 15. Januar 2014 &#8211; VerfGH 109/13 Rdnr. 37.</p>
<p>(16) VerfGH 109/13 Rdnr. 37</p>
<p>(17) Der Gesetzgeber ging ausdrücklich davon aus, dass die Video-Wagen vom Gesetz erfasst sind, s. Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/0642, S. 1 und 6.</p>
<p>(18) Arzt, Stellungnahme zur Sitzung des Innenausschusses des AGH Berlin am 4. März 2013, S. 13.</p>
<p>(19) Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/0642, S. 6.</p>
<p>(20) Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17/0642, S. 6.</p>
<p>(21) Koranyi/Singelnstein, NJW 2011, 124, 127.</p>
<p>(22) Arzt, Stellungnahme zur Sitzung des Innenausschusses des AGH Berlin am 4. März 2013, S. 18f.</p>
<p>(23) BVerfG 69, 315, 355 f.</p>
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		<title>Einschränkung der Versammlungsfreiheit  nicht mit uns!</title>
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		<pubDate>Tue, 07 May 2013 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufruf zur Gr&#252;ndung einer ad-hoc AG Versammlungsfreiheit in der HU, Mitteilungen Nr. 220 (1/2013), S. 15 In Berlin hat die rot-schwarze Regierungskoalition k&#252;rzlich Video-&#220;bersichtsaufnahmen bei Versammlungen eingef&#252;hrt. Auf Initiative der HU Berlin-Brandenburg und als Reaktion auf den Gesetzentwurf der Koalition hat sich ein Berliner B&#252;ndnis f&#252;r Versammlungsfreiheit gegr&#252;ndet, bestehend aus B&#252;rgerrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Parteien. Das [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufruf zur Gr&uuml;ndung einer ad-hoc AG Versammlungsfreiheit in der HU, Mitteilungen Nr. 220 (1/2013), S. 15</p>
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<p>In Berlin hat die rot-schwarze Regierungskoalition k&uuml;rzlich Video-&Uuml;bersichtsaufnahmen bei Versammlungen eingef&uuml;hrt. Auf Initiative der HU Berlin-Brandenburg und als Reaktion auf den Gesetzentwurf der Koalition hat sich ein Berliner B&uuml;ndnis f&uuml;r Versammlungsfreiheit gegr&uuml;ndet, bestehend aus B&uuml;rgerrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Parteien. Das B&uuml;ndnis will sich auch nach Verabschiedung des Gesetzes gegen die Videoaufnahmen wehren. Dar&uuml;ber hinaus ist es durchaus denkbar, dass in Berlin bald weitere &Auml;nderungen im Versammlungsrecht angestrebt werden. Anfang des Jahres war die Berliner HU zu einer Veranstaltung zum Versammlungsrecht eingeladen, um Position zu verschiedenen Befugnissen zu beziehen und dar&uuml;ber zu diskutieren wie ein neues versammlungsfreundliches Versammlungsgesetz aussehen k&ouml;nnte.</p>
<p>Einige L&auml;nder wie Bayern und Sachsen haben ja bereits ein Landesversammlungsgesetz, andere m&uuml;ssen damit rechnen, dass es in n&auml;chster Zeit erste Gesetzentw&uuml;rfe geben wird. In Brandenburg gibt es gerade Bestrebungen die Versammlungsfreiheit in der Landesverfassung einzuschr&auml;nken. Deshalb glauben wir, dass das Thema f&uuml;r viele Landesverb&auml;nde der HU von Bedeutung sein k&ouml;nnte. Wir w&uuml;rden es daher sehr begr&uuml;&szlig;en, wenn sich eine Arbeitsgruppe der HU zum Thema Versammlungsrecht zusammenfindet und wir gemeinsame Positionen finden k&ouml;nnen. Wir bringen unsere Erfahrungen aus Berlin gerne ein.</p>
<p>Wer h&auml;tte Interesse in einer solchen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten?</p>
<p>Eine erste Bestandsaufnahme zu Thema findet auf der diesj&auml;hrigen Delegiertenversammlung statt. Interessenten f&uuml;r eine Mitarbeit in der AG wenden sich bitte an die Berliner Landesgesch&auml;ftsstelle (s.u.).</p>
<p><i>Informationen zu den Aktivit&auml;ten der HU Berlin und dem B&uuml;ndnis f&uuml;r Versammlungsfreiheit gibt es auf den Webseiten: <br /></i><a href="http://berlin.humanistische-union.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://berlin.humanistische-union.de/</i></a><br /><a href="http://berliner-versammlungsfreiheit.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://berliner-versammlungsfreiheit.de/</i></a><i>.</i></p>
<p>Kontakt zur AG Versammlungsfreiheit:<br />HU Berlin/Brandenburg &#8211; Anja Heinrich<br />Greifswalder Str. 4., 10405 Berlin<br />Mail: <a href="mailto:berlin%40humanistische-union.de">berlin@humanistische-union.de</a><br />Tel. 030 / 204 2504 (mittwochs 15-18h)<br />Fax: 030 / 204 502 57</p>
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		<title>Keine Demo ohne Videoaufnahmen? Diskussion über den Gesetzesentwurf des Berliner Senats zur Videoüberwachung bei Versammlungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2013/keine-demo-ohne-videoaufnahmen-diskussion-ueber-den-gesetzesentwurf-des-berliner-senats-zur-videoueb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Mar 2013 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2013]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Montag, den 11. März um 19:00 Uhr Dorotheenstr. 24, Seminargebäude der Humboldt Uni am Hegelplatz, Fritz-Reuter-Saal Das Berliner B&#252;ndnis f&#252;r Versammlungsfreiheit veranstaltet zusammen mit den Kritischen Juristinnen und Juristen der Humboldt Uni zu Berlin eine Podiumsdiskussion zum geplanten Gesetz &#252;ber &#220;bersichtsaufnahmen von Demos. Warum soll die Polizei Demos filmen d&#252;rfen? Schr&#228;nken Videokameras die Rechte der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Montag, den 11. März um 19:00 Uhr</p>
<p>Dorotheenstr. 24, Seminargebäude der Humboldt Uni am Hegelplatz, Fritz-Reuter-Saal</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/plakat-_bersichtsaufnahmen-var.1.pdf" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5502 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/f74d0ee90c.jpg" alt="Keine Demo ohne Videoaufnahmen? Diskussion &uuml;ber den Gesetzesentwurf des Berliner Senats zur Video&uuml;berwachung bei Versammlungen" width="127" height="180"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Das Berliner B&uuml;ndnis f&uuml;r Versammlungsfreiheit veranstaltet zusammen mit den Kritischen Juristinnen und Juristen der Humboldt Uni zu Berlin eine Podiumsdiskussion zum geplanten Gesetz &uuml;ber &Uuml;bersichtsaufnahmen von Demos. Warum soll die Polizei Demos filmen d&uuml;rfen? Schr&auml;nken Videokameras die Rechte der Versammlungsteilnehmer nicht unn&ouml;tig ein? Gibt es andere Methoden f&uuml;r den von der Polizei verfolgten Zweck?</p>
<p>Dar&uuml;ber und andere Fragen zum Gesetzentwurf diskutieren auf dem Podium:</p>
<ul>
<li>Peer Stolle&nbsp;(Rechtsanwalt, Republikanischer Anw&auml;ltinnen- und Anw&auml;lteverein)</li>
<li>Klaus Kandt (Polizeipr&auml;sident von Berlin)</li>
<li>Dr. Ulrike Lembke &nbsp;(Uni Hamburg)</li>
<li>Frank Henkel (Innensenator Berlin) [angefragt]</li>
</ul>
<p>Moderation: Werner Koep-Kerstin (Humanistische Union)</p>
<h5>Zum Berliner B&uuml;ndnis f&uuml;r Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit</h5>
<p>Das B&uuml;ndnis hat sich auf Initiative der Humanistischen Union Berlin-Brandenburg aus Protest gegen die von der Landesregierung geplante Video&uuml;berwachung von Demos gegr&uuml;ndet. Mitglieder des B&uuml;ndnisses sind:</p>
<p>Humanistische Union Berlin-Brandenburg | Komitee fu&#776;r Grundrechte und Demokratie | Republikanischer Anw&auml;ltinnen- und Anw&auml;lteverein | Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (Ortsgruppe Berlin) | Digitale Gesellschaft | Clof | digitalcourage | Stiftung Haus der Demokratie und Menschenrechte | Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen | ver.di (Bezirk Berlin) | attac&nbsp;| Mehr Demokratie| Gr&uuml;ne Fraktion Berlin | Piratenfraktion Berlin | Linksfraktion Berlin | Landesverband der Gr&uuml;nen | Landesverband der Piratenpartei | Landesverband der Partei DIE LINKE</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/f74d0ee90c.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Brandenburg wird mit Namensschildern für Polizisten zum Vorreiter &#8211; Gesetz seit 1. Januar 2013 in Kraft</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/brandenburg-wird-mit-namensschildern-fuer-polizisten-zum-vorreiter-gesetz-seit-1-januar-2013-in-kr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 11:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. Januar 2013 müssen Polizisten in Brandenburg ein Namensschild an ihrer Uniform tragen. Brandenburg ist das erste Bundesland, das seine Polizisten zum Tragen von Namensschildern verpflichtet. Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) gratuliert dem Bundesland zu mehr Transparenz und Rechtsstaatlichkeit. Das Gesetz wurde am 18. Mai 2011 verabschiedet und trat nun zum 1. Januar [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Seit dem 1. Januar 2013 müssen Polizisten in Brandenburg ein Namensschild an ihrer Uniform tragen. Brandenburg ist das erste Bundesland, das seine Polizisten zum Tragen von Namensschildern verpflichtet. Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) gratuliert dem Bundesland zu mehr Transparenz und Rechtsstaatlichkeit.</i></p>
<p>Das Gesetz wurde am 18. Mai 2011 verabschiedet und trat nun zum 1. Januar 2013 in Kraft. Brandenburg ist nach Berlin das zweite Bundesland das eine Kennzeichnungspflicht f&uuml;r alle Polizisten einf&uuml;hrt und das erste Bundesland, in dem sich das Parlament hierf&uuml;r entschieden hat.&nbsp; Zudem m&uuml;ssen die Polizisten in Brandenburg Namensschildern tragen. Nummernschilder gibt es nur f&uuml;r die geschlossenen Einheiten. B&uuml;rgerrechtsorganisationen fordern die Kennzeichnung seit Jahren. Polizeiliche Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen so im Nachhinein einzelnen Polizisten zugeordnet werden. Insbesondere bei Fehlverhalten, wie gewaltt&auml;tigen &Uuml;bergriffen, ist dies wichtig. Zus&auml;tzlich schafft die Kennzeichnung Vertrauen und B&uuml;rgern&auml;he.</p>
<p>Anja Heinrich, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin der HU Berlin-Brandenburg kommentiert:&nbsp; &#8222;Bei anderen Verwaltungstr&auml;gern ist das Namensschild eine Selbstverst&auml;ndlichkeit. Nur die Polizei hat in den meisten Bundesl&auml;ndern noch einen Sonderstatus. Dabei ist es hier wegen der Befugnis zur Anwendung von Gewalt und Zwang besonders angezeigt, dass das Handeln auf seine Rechtm&auml;&szlig;igkeit &uuml;berpr&uuml;ft werden kann.&#8220; Die HU fordert die Kennzeichnungspflicht seit den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts. &nbsp;&#8222;Die Verwaltung in Brandenburg hatte eine lange Vorlaufzeit, um die Kennzeichnung vorzubereiten.&nbsp; Wir hoffen daher auf eine z&uuml;gige Umsetzung. In Berlin hat dies deutlich zu lange gedauert. Au&szlig;erdem hoffe ich, dass Brandenburg aus den Fehlern von Berlin gelernt hat und auch auf T-Shirts und Westen ein Kennzeichen angebracht wird. &#8220;</p>
<p>Anfang November 2012 war die Berliner Polizei in die Kritik geraten, weil festgestellt wurde, dass die Kennzeichnungspflicht von den Polizisten vielfach umgangen wird. M&ouml;glich ist dies, weil nicht alle Kleidungsst&uuml;cke der Polizisten mit den Schildern versehen sind. Der Berliner Abgeordnete Fabio Reinhardt (Piratenpartei) hatte den Rechtsbruch im Innenausschuss nachgewiesen.</p>
<p>In vielen anderen Bundesl&auml;ndern gibt es inzwischen ebenfalls Bestrebungen zur Einf&uuml;hrung einer Polizeikennzeichnung. In Sachsen-Anhalt hat der Innenminister im April 2012 Namensschilder bei der Streifenpolizei eingef&uuml;hrt. Die Opposition will nun auch die geschlossenen Einheiten kennzeichnen.</p>
<p>F&uuml;r die HU ist die Kennzeichnungspflicht nur ein erster Schritt hin zu mehr Rechtsstaatlichkeit bei der Polizei. Neben dem Identifikationsmerkmal sollte auch ein Polizeibeauftragter eingef&uuml;hrt werden. Er soll bei Ermittlungen gegen Polizisten wegen Fehlverhaltens rechtsstaatliche Standards gew&auml;hrleisten. Aus Sicht der HU ist er eine notwendige Erg&auml;nzung f&uuml;r eine demokratische Polizei.</p>
<p>Brandenburg k&ouml;nnte auch hier Vorreiter werden. Abgeordnete der Fraktionen DIE LINKE und FDP haben das Thema in den letzten Monaten mehrfach angesto&szlig;en. Die HU hofft auf einen baldigen ersten Gesetzentwurf.</p>
<p>F&uuml;r R&uuml;ckfragen steht Ihnen zur Verf&uuml;gung:<br />Anja Heinrich, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin der HU Berlin-Brandenburg, unter (030) 204 25 04 oder <a href="mailto:berlin%40humanistische-union.de">berlin@humanistische-union.de</a></p>
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		<title>Mehr Transparenz und Kontrolle bei der Polizei &#8211; Berlin und Brandenburg führen Polizeikennzeichnung ein, andere Bundesländer wollen folgen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/mehr-transparenz-und-kontrolle-bei-der-polizei-berlin-und-brandenburg-fuehren-polizeikennzeichnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 May 2012 23:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 168 Einen bedeutenden Prozess hat der ehemalige Berliner Polizeipräsident Glietsch am Ende seiner Amtszeit in Gang gesetzt. Gegen den Widerstand der Personalvertreter hat er in Berlin eine Polizeikennzeichnung eingeführt und damit nicht nur einen ersten großen Schritt in Richtung mehr Transparenz und Kontrolle bei der Berliner Polizei getan, sondern entsprechende Entwicklungen auch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/mehr-transparenz-und-kontrolle-bei-der-polizei-berlin-und-brandenburg-fuehren-polizeikennzeichnung/">Mehr Transparenz und Kontrolle bei der Polizei &#8211; Berlin und Brandenburg führen Polizeikennzeichnung ein, andere Bundesländer wollen folgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 168</p>
<p>Einen bedeutenden Prozess hat der ehemalige Berliner Polizeipräsident Glietsch am Ende seiner Amtszeit in Gang gesetzt. Gegen den Widerstand der Personalvertreter hat er in Berlin eine Polizeikennzeichnung eingeführt und damit nicht nur einen ersten großen Schritt in Richtung mehr Transparenz und Kontrolle bei der Berliner Polizei getan, sondern entsprechende Entwicklungen auch in anderen Bundesländern eingeleitet. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in Berlin eine Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten, die Polizisten verpflichtet, an ihrer Uniform wahlweise ein Namens- oder Nummernschild zu tragen.</p>
<p>Dadurch soll es Opfern rechtswidriger Polizeigewalt künftig leichter fallen, die Täter zu identifizieren. Dies ist ein erster wichtiger Baustein, damit Polizisten für rechtwidrige Maßnahmen, insbesondere rechtswidrige Gewaltanwendung, zur Rechenschaft gezogen werden können. Bisher scheiterte dies oft daran, dass der betroffene Bürger den Täter bei seiner Anzeige nicht benennen konnte und seine Identität auch später nicht mehr feststellbar war, weil sich der Polizeibeamte hinter der Anonymität seiner Uniform oder seiner Einheit verstecken konnte.</p>
<p>Berlin ist nicht das erste Bundesland, das auf das Problem reagiert und seinen Polizeibeamtinnen und -beamten eine Kennzeichnung verordnet hat. In Hessen gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes schon seit 2008. Die Einführung der Polizeikennzeichnung in Berlin zeigt aber Ausstrahlungswirkung. Andere Bundesländer sind dem Beispiel Berlins gefolgt und haben beschlossen, eine solche längst überfällige Regelung ebenfalls einzuführen. Am 9. Juni 2011 hat der Brandenburgische Landtag ein Gesetz verabschiedet, wonach ab dem Jahr 2013 eine Kennzeichnungspflicht in Brandenburg gilt. Die neuen Regierungen in Bremen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben 2011 in ihren Koalitionsverträgen ebenfalls eine Polizeikennzeichnung vereinbart. Während in Rheinland-Pfalz alle Polizisten ein Identifikationsmerkmal erhalten sollen, planen die Regierungen in Bremen und Baden-Württemberg eine Kennzeichnung nur für Großlagen, wie Demonstrationen und Fußballspiele. Gerade bei solchen Ereignissen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Übergriffen seitens der Polizei gekommen. Zudem ist die Identifizierung einzelner Polizisten, wegen der bei diesen Einsätzen getragenen Helme und Schulterpolster, ohne Kennzeichnung nahezu unmöglich.</p>
<h2 class="auto-created">Macht bedingt Kontrolle &ndash; Kein Freibrief f&uuml;r Polizisten</h2>
<p>Die Identifizierbarkeit des jeweils handelnden Polizisten ist für die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 GG wesentlich, weil rechtswidriges polizeiliches Handeln nur so ernsthaft untersucht und geahndet werden kann. Bleibt der mutmaßliche polizeiliche Täter anonym, läuft die Rechtsschutzgarantie faktisch ins Leere. Dabei werden Grundrechte wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nur dann effektiv geschützt, wenn Grundrechtsverstöße auch geahndet werden (können). Zudem darf bei Polizisten nicht der Eindruck entstehen, dass rechtswidrige Übergriffe für sie ohne Konsequenzen bleiben. Dem Missbrauch der ihnen anvertrauten Staatsgewalt würde sonst Tür und Tor geöffnet. Nicht ohne Grund gilt für Beamte der Grundsatz der eigenverantwortlichen Amtsausübung. Für rechtswidrige Maßnahmen können sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder auch dienst- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das soll bewirken, dass Beamte stets bemüht sind, rechtmäßig zu handeln. Die Eigenverantwortlichkeit dient damit der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 GG). Das bezweckte besondere Verantwortungsbewusstsein kann in der Praxis aber nur dann entstehen, wenn dem jeweiligen Beamten seine Amtshandlungen konkret zugeordnet werden können. Auch deshalb ist es bei Verwaltungsbehörden heute selbstverständlich, dass der Bürger weiß, mit wem er es zu tun hat (durch namentliche Unterzeichnung von Schreiben, Tür- und Platzschilder etc.). Nur die Polizei erfährt hier aufgrund ihres jahrzehntelangen Widerstands eine nicht gerechtfertigte Privilegierung. Gewerkschaften und Personalvertreter der Polizei betrachten die Kennzeichnung der Polizisten als generelles Misstrauensvotum. Dabei gehört die Kontrolle staatlichen Handelns zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaats und ist wegen der weitreichenden Befugnisse, insbesondere der Zwangsbefugnisse der Polizei gerade hier geboten. Polizeiliche Maßnahmen stellen oftmals einen Eingriff in Grundrechte des Bürgers dar. Jeder Verwaltungsakt kann ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit mit Zwang durchgesetzt werden. Solche Befugnisse und die Gefahr sich bei Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) strafbar zu machen, erzeugt nicht selten ein Gefühl der Ohnmacht. Es bedarf daher einer effektiveren Kontrolle durch eine individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamten.</p>
<h2 class="auto-created">Noch viel Spielraum</h2>
<p>Denn die bisher in den meisten Bundesländern geltenden Regelungen können eine Identifizierung von gewalttätig gewordenen Polizeibeamten nicht ausreichend gewährleisten. Dies gilt sowohl für die sogenannte Legitimationspflicht als auch für die Gruppenkennzeichnung. Die Legitimationspflicht verpflichtet den Polizisten, auf Nachfrage seine Dienstkarte auszuhändigen. Der Bürger ist damit aber auf die Mitwirkung des Polizisten angewiesen. Hat der Beamte zuvor rechtswidrig gehandelt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass er sich weigern wird, dieser Pflicht nachzukommen. Zudem hat der öffentlich gewordene Übergriff eines Polizisten auf der Demonstration &#8222;Freiheit statt Angst&#8220; in Berlin im Jahr 2009 gezeigt, dass die Nachfrage nach der Dienstkarte die Stimmung weiter aufheizen und kritische Situationen verschärfen kann. Der gewalttätig gewordene Polizist hatte die Frage eines Demonstranten nach der Dienstnummer seines Kollegen zum Anlass genommen, Gewalt gegen den Demo-Teilnehmer auszuüben. Die Gruppenkennzeichnung hilft lediglich, den Täterkreis einzugrenzen. Die Ermittlung des Täters hat sie in der Vergangenheit aber in den seltensten Fällen ermöglicht. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass Polizisten trotz des ihnen obliegenden Strafverfolgungszwangs (§ 163 Strafprozessordnung) die eigenen Kollegen nur äußerst selten belasten. Insofern ist hier ein gewisser Korpsgeist zu beobachten, der nicht nur die Identifizierung, sondern auch die Ermittlungen gegen Polizeibeamte behindert. Umso wichtiger ist, dass die Bundesländer eine individuelle Kennzeichnung für Polizeibeamte schaffen.</p>
<p>Andere Probleme bei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wie zum Beispiel Zeugenabsprachen wird auch eine Polizeikennzeichnung nicht beheben können. Zusätzlich erforderlich ist eine unabhängige Kontrollinstanz, welche die Arbeit der Polizei überwacht. Die Regierung in Rheinland-Pfalz hat auch dieses Vorhaben in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen. Bleibt deren Umsetzung und Ausgestaltung sowie deren tatsächliche Arbeit abzuwarten und kritisch zu beobachten.</p>
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		<title>Rot-schwarze Koalition in Berlin  Ein Rückschritt für die Bürgerrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/rot-schwarze-koalition-in-berlin-ein-rueckschritt-fuer-die-buergerrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 01:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Presse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 15. November verhandeln die Berliner SPD und CDU über die letzten offenen Themen des Koalitionsvertrages. Eine Einigung muss insbesondere noch bei den Themen Polizeikennzeichnung, kommunales Ausländerwahlrecht, Absenkung des Wahlalters sowie beim Versammlungsrecht gefunden werden. Vor der Wahl hatte die SPD versprochen, an der jetzigen Form der Polizeikennzeichnung festzuhalten, das Wahlalter auf 16 Jahre abzusenken [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/rot-schwarze-koalition-in-berlin-ein-rueckschritt-fuer-die-buergerrechte/">Rot-schwarze Koalition in Berlin  Ein Rückschritt für die Bürgerrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 15. November verhandeln die Berliner SPD und CDU über die letzten offenen Themen des Koalitionsvertrages. Eine Einigung muss insbesondere noch bei den Themen Polizeikennzeichnung, kommunales Ausländerwahlrecht, Absenkung des Wahlalters sowie beim Versammlungsrecht gefunden werden.</p>
<p>Vor der Wahl hatte die SPD versprochen, an der jetzigen Form der Polizeikennzeichnung festzuhalten, das Wahlalter auf 16 Jahre abzusenken und ein kommunales Ausländerwahlrecht einzuführen (siehe Wahlprüfsteine der Humanistischen Union). Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union Berlin fordert die SPD auf, sich für die versprochenen Inhalte einzusetzen.</p>
<p>Polizeikennzeichnung beibehalten</p>
<p>Wir würden es sehr bedauern, wenn sich die Koalitionsparteien dazu entschließen würden, die mühselig gefundene Einigung zwischen dem Polizeipräsidenten und den Beschäftigtenvertretern zur Polizeikennzeichnung aufzuheben oder abzuändern. Die Kennzeichnung stärkt das Vertrauen der Bürger in die Polizei und ermöglicht im Fall rechtswidriger Maßnahmen deren Aufklärung. Sie ist aus demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten daher ein großer Gewinn für das Land Berlin.</p>
<p>Demokratischeres Wahlrecht einführen</p>
<p>Ein Fortschritt für das Land wäre auch die Einführung eines demokratischeren Wahlrechts. Dazu gehören die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre und die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für alle dauerhaft in Berlin lebenden Bürgerinnen und Bürger. Die Humanistische Union unterstützt beide von der SPD vor der Wahl angekündigte Vorhaben.  460 000 Berlinerinnen und Berliner dürfen mangels deutschen Passes bei den Wahlen nicht mitentscheiden, obwohl sie in Berlin Steuern zahlen, von allen politischen Entscheidungen betroffen und hier zu Hause sind. Wir finden, wer von den Berliner Gesetzen betroffen ist, muss auch darüber mitentscheiden dürfen. Ebenso betrifft das die sechszehn- und siebzehnjährigen Berlinerinnen und Berliner.</p>
<p>Versammlungsfreiheit schützen</p>
<p>Wir fordern die Verhandlungspartner zudem auf, keine Gesetze einzuführen, die die Versammlungsfreiheit der Berlinerinnen und Berliner einschränken. Insbesondere ist davon abzusehen, Übersichtsaufnahmen von friedlichen Versammlungen zu erlauben. &#132;Der einzelne Versammlungsteilnehmer könnte durch das Gefühl des Beobachtetseins ungewollt eingeschüchtert und zu bestimmten, aus seiner Sicht den beobachtenden Polizeibeamten gerecht werdenden Verhaltensweisen veranlasst oder sogar von der Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden.&#147; Diese Aussage des Berliner Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2010 sollten sich SPD und CDU zu Herzen nehmen.</p>
<p>Die Humanistische Union warnt SPD und CDU vor weiteren Rückschritten bei den Bürgerrechten. Eine solche Politik wird einer lebenswerten, weltoffenen und liberalen Stadt wie Berlin nicht gerecht. Die Verhandlungspartner hatten sich bereits in den letzten Wochen auf einige Maßnahmen geeinigt, die die Bürgerrechte der Hauptstädter einschränken.</p>
<p>Mehr Überwachung im Öffentlichen Personennahverkehr beschlossene Sache</p>
<p>Laut Presseberichten haben sich die Verhandlungspartner geeinigt, die Speicherdauer der von der BVG angefertigten Videoaufzeichnungen von 24 Stunden auf 48 Stunden zu erhöhen. Die Humanistische Union lehnt dies ab. Bisher gibt es keine wissenschaftliche Evaluation, die belegt, dass die Videoüberwachung Straftaten verhindern kann. Dennoch wird permanent daran gearbeitet die Überwachung auszubauen, obwohl damit ein massiver Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Berlinerinnen und Berliner verbunden ist.</p>
<p>Zusätzliche Videoüberwachung der Autofahrer</p>
<p>Weitere Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht werden die Bürgerinnen und Bürger nach den Plänen von SPD und CDU durch das automatische Scannen von Autokennzeichen erdulden müssen. Das Scannen der Kennzeichen, für das die Parteien eine Rechtsgrundlage schaffen wollen, dient dazu, Autodiebe und Versicherungsbetrüger aufzuspüren. Hierfür werden millionenfach Autokennzeichen zum Fahndungsabgleich auf Video aufgenommen. Die HU hält eine solche systematische Überwachung des Verkehrs für völlig unverhältnismäßig.</p>
<p>Längere vorsorgliche Ingewahrsamnahme ebenfalls schon vereinbart</p>
<p>Zudem haben SPD und CDU vereinbart, dass Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit straffällig werden, künftig bis zu vier Tage festgesetzt werden können. Bisher galt eine Höchstdauer von 24 Stunden. Die Humanistische Union hält eine Verlängerung des sog. Vorbeugegewahrsams für überflüssig. Die präventive Ingewahrsamnahme von Unschuldigen darf verfassungsrechtlich nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden, wenn andere Maßnahmen wie z.B. Meldeauflagen die prognostizierte Straftat nicht verhindern können. Solche Fälle sind aber kaum denkbar. Auch die derzeitige (kommissarische) Berliner Polizeipräsidentin Koppers hält die Verlängerung der Möglichkeit zur vorbeugenden Freiheitsentziehung für nicht erforderlich (vgl. Interview in der taz vom 24.10.2011). Es scheint,  als sei dieses Vorhaben reine Symbolpolitik. Eine Symbolpolitik, mit der allerdings Tür und Tor geöffnet wird für unverhältnismäßige und somit rechtswidrige Grundrechtseingriffe.</p>
<p>Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:</p>
<p>Anja Heinrich, Geschäftsführerin der HU Berlin-Brandenburg, unter (030)</p>
<p>204 25 04 oder berlin@humanistische-union.de</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/rot-schwarze-koalition-in-berlin-ein-rueckschritt-fuer-die-buergerrechte/">Rot-schwarze Koalition in Berlin  Ein Rückschritt für die Bürgerrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Forderungen der Humanistischen Union Berlin für die Koalitionsverhandlungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/forderungen-der-humanistischen-union-berlin-fuer-die-koalitionsverhandlungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 20:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berlin: Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/presse/forderungen-der-humanistischen-union-berlin-fuer-die-koalitionsverhandlungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus Sicht der Humanistischen Union sollten im nächsten Koalitionsvertrag und vom Parlament folgende Punkte beachtet werden, damit Berlin in den kommenden fünf Jahren eine liberalere, bürgerrechtsfreundlichere und offenere Stadt für alle wird. Wahlrecht f&#252;r Jugendliche und Ausl&#228;nder In einer Demokratie ist das Wahlrecht ein elementares Recht. Trotzdem wird ein Teil der Bevölkerung von diesem Recht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/forderungen-der-humanistischen-union-berlin-fuer-die-koalitionsverhandlungen/">Forderungen der Humanistischen Union Berlin für die Koalitionsverhandlungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus Sicht der Humanistischen Union sollten im nächsten Koalitionsvertrag und vom Parlament folgende Punkte beachtet werden, damit Berlin in den kommenden fünf Jahren eine liberalere, bürgerrechtsfreundlichere und offenere Stadt für alle wird.</p>
<h3>Wahlrecht f&uuml;r Jugendliche und Ausl&auml;nder </h3>
<p>In einer Demokratie ist das Wahlrecht ein elementares Recht. Trotzdem wird ein Teil der Bevölkerung von diesem Recht ausgeschlossen. Die Humanistische Union fordert die zukünftige Koalition daher auf, alle in Berlin lebenden und von den Berliner Gesetzen betroffenen Menschen an den demokratischen Prozessen zu beteiligen.</p>
<p>Um dies zu realisieren sollte das Abgeordnetenhaus das Wahlalter auch auf Landesebene auf 16 Jahre absenken, denn obwohl Jugendliche oft bereits interessiert am Geschehen teilnehmen und von vielen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind, lässt man sie das Abgeordnetenhaus nicht mitwählen.</p>
<p>Zudem müssen alle in Berlin lebenden und von den Berliner Gesetzen betroffenen Menschen ohne deutschen Pass zumindest ein Wahlrecht für die BVV erhalten.</p>
<h3>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung evaluieren </h3>
<p>In den vergangenen Jahren wurden im öffentlichen Raum immer mehr Videokameras installiert. In der BVG werden bereits alle U-Bahnhöfe überwacht, demnächst sollen auch in allen Bussen und U-Bahnen Videokameras alle Passagiere überwachen. Dabei ist der Nutzen dieser scheinbar uferlosen Überwachung bisher nicht wissenschaftlich überprüft worden. Stattdessen wurde auf eine Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls verwiesen und die Aufzeichnungsdauer in der BVG sollte verdoppelt werden, obwohl der Nutzen höchst zweifelhaft ist.</p>
<p>Wir fordern eine valide, unabhängig wissenschaftliche Evaluation, in der verschiedene Formen der Kriminalitätsbekämpfung und -vermeidung gegeneinander abgewogen werden. Neben der Effektivität sollte auch die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Mittel untersucht werden.</p>
<h3>Beibe&shy;hal&shy;tung der Polizei&shy;kenn&shy;zeich&shy;nung </h3>
<p>Für eine effektive Kontrolle der Polizei ist eine individuelle Kennzeichnung von Polizisten erforderlich. Im demokratischen Rechtsstaat ist polizeiliches Handeln an Gesetze gebunden, deren Einhaltung im Einzelfall überprüfbar sein muss. Die in diesem Jahr eingeführte Polizeikennzeichnung ist ein erster großer Erfolg für mehr Rechtsstaatlichkeit und Transparenz bei der Berliner Polizei.</p>
<p>Die derzeitige Kennzeichnung aufgrund einer Dienstvorschrift bedarf einer gesetzlichen Fundierung. Zumindest sollten sich die Koalitionsparteien darauf einigen, die individuelle Kennzeichnung beizubehalten.</p>
<h3>Polizeibeauftragter</p>
</h3>
<p>Nach Einführung der individuellen Kennzeichnung von Polizeibediensteten sollten weitere Schritte gegangen werden, um die Transparenz polizeilichen Handelns zu stärken, rechtswidrigen Gewaltanwendungen vorzubeugen und entsprechende Vorwürfe aufzuklären.</p>
<p>Wir fordern daher die Einrichtung einer mit ausreichenden Ressourcen ausgestatteten und für jedermann zugänglichen unabhängigen Beschwerde- und Untersuchungsinstanz, die auch bei strukturellen Mängeln Lösungen vorschlagen kann. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit könnte für die institutionelle Gestaltung der Stelle ein Vorbild sein.</p>
<h3>Liberales Versammlungsrecht</p>
</h3>
<p>Wir fordern die Koalitionsparteien auf, sich bereits im Koalitionsvertrag dafür zu entscheiden, das Versammlungsrecht zu stärken und von Einschränkungen Abstand zu nehmen. Insbesondere sollte die Koalition davon absehen, die Videoüberwachung bei friedlichen Versammlungen zu gestatten. Das Versammlungsrecht wird durch das Filmen von Demonstrationen eingeschränkt. Schon die Befürchtung, dass die Teilnahme an einer Versammlung staatlicherseits registriert wird, kann Menschen davon abhalten, von grundrechtlich verbürgten Freiheiten Gebrauch zu machen.</p>
<h3>Residenzpflicht abschaffen</p>
</h3>
<p>Die Humanistische Union fordert die zukünftige Landesregierung auf, sich für die Abschaffung der Residenzpflicht auf Bundesebene einzusetzen. Bis dieses Vorhaben umgesetzt ist, sollte sie ihren Regelungsspielraum nutzen, um zumindest in der Region die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge weiter zu verbessern.</p>
<p>Die künftige Landesregierung sollte daher Verhandlungen mit anderen Bundesländern aufnehmen, um länderübergreifend Aufenthaltsbereiche festzulegen. Zudem fordern wir Nachbesserungen bei dem Erlass, der aufgrund der Vereinbarung mit Brandenburg ergangen ist. Berlin sollte von den Ausschlussklauseln des Erlasses Abstand nehmen. Eine der Ausschlussklauseln betrifft geduldete Flüchtlinge, denen die Ausländerbehörden eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten z.B. bei der Passbeschaffung vorwerfen. Dieser Vorwurf betrifft in der Praxis fast die Hälfte der Geduldeten. In sehr vielen Fällen zu Unrecht. Der Erlass nimmt zudem straffällig gewordene Flüchtlinge von der Befreiung der Residenzpflicht aus. Nach Ansicht der Humanistischen Union liegt darin eine unzulässige und unnötige Zusatzstrafe.</p>
<p>Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:</p>
<p>Anja Heinrich, Landesgeschäftsführerin Berlin-Brandenburg: Tel. 030 / 204 502 56, E-Mail: berlin@humanistische-union.de</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/forderungen-der-humanistischen-union-berlin-fuer-die-koalitionsverhandlungen/">Forderungen der Humanistischen Union Berlin für die Koalitionsverhandlungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/polizeikennzeichnung-in-berlin-und-brandenburg/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>eine HU-Erfolgsgeschichte Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 10-11 Preu&#223;ische Polizeiuniform von 1848. Der Berliner Polizeipr&#228;sident Karl Ludwig Friedrich von Hinkeldey f&#252;hrte damals eine Kennzeichnung f&#252;r Polizisten ein, die jedoch kurze Zeit sp&#228;ter wieder abgeschafft wurde. (Foto: HU Berlin) &#8222;Polizeivollzugsbeamte tragen an ihrer Uniform deutlich sichtbar ein Namensschild&#8220; hei&#223;t es in einem Gesetzentwurf der HU [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>eine HU-Erfolgsgeschichte</p>
<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 10-11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4077 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-300x450.jpg" alt="Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg " width="300" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-300x450.jpg 300w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-768x1152.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-500x750.jpg 500w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-400x600.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-225x337.jpg 225w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></span></p>
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<p>Preu&szlig;ische Polizeiuniform von 1848. Der Berliner Polizeipr&auml;sident Karl Ludwig Friedrich von Hinkeldey f&uuml;hrte damals eine Kennzeichnung f&uuml;r Polizisten ein, die jedoch kurze Zeit sp&auml;ter wieder abgeschafft wurde. (Foto: HU Berlin)</p>
<p>&#8222;Polizeivollzugsbeamte tragen an ihrer Uniform deutlich sichtbar ein Namensschild&#8220; hei&szlig;t es in einem Gesetzentwurf der HU Bremen aus dem Jahr 1968. Diese oder &auml;hnliche Regelungen versuchen die verschiedenen Landesverb&auml;nde der HU seit Jahrzehnten in ihren Bundesl&auml;ndern durchzusetzen. Eine individuelle Kennzeichnung von PolizistInnen soll im Fall rechtswidrigen polizeilichen Handelns die Identifizierung des handelnden Beamten erm&ouml;glichen und damit der Aufkl&auml;rung dienen. Dadurch sollen PolizistInnen, die au&szlig;erhalb ihrer Befugnisse handeln, insbesondere unbefugte oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Gewalt gegen B&uuml;rgerInnen aus&uuml;ben, zur Verantwortung gezogen werden k&ouml;nnen. Es geht letztendlich um die Gew&auml;hrleistung transparenten staatlichen Handelns und rechtsstaatlicher Anforderungen. In Berlin und Brandenburg wurde diese Forderung nun umgesetzt.</p>
<p>Ausgangspunkt in Berlin war ein gewaltsamer &Uuml;bergriff von Polizisten auf einen Demonstranten bei der &#8222;Freiheit statt Angst&#8220;-Demonstration im Jahr 2009. Der Fall hatte erneut gezeigt, dass die bisherigen Regelungen nicht ausreichen. Nach der alten Gesetzeslage waren lediglich die Polizeieinheiten mit einer Sollst&auml;rke von zehn Polizisten mit einer einheitlichen Nummer gekennzeichnet. Die Individualisierung eines konkreten Polizisten sollte &uuml;ber die sog. Legitimationspflicht gew&auml;hrleistet werden, wonach jeder Polizist dazu verpflichtet, ist auf Nachfrage seine Dienstkarte mit seiner Dienstnummer auszuh&auml;ndigen. Der Vorfall auf der Demonstration hatte die Schwachstellen dieser Regelung offenbart. Einer der sp&auml;ter gewaltt&auml;tig gewordenen Polizisten hatte die Herausgabe seiner Dienstkarte nicht nur verweigert, die Frage des sp&auml;teren Opfers nach seiner Dienstnummer hatte der Polizist vielmehr zum Anlass genommen, Gewalt gegen den Demonstranten auszu&uuml;ben. Erst sp&auml;ter &ouml;ffentlich gewordene private Videoaufzeichnungen, die von anderen Demonstranten angefertigt worden waren, konnten den Polizisten und die beteiligten Kollegen &uuml;berf&uuml;hren. Der damalige Berliner Polizeipr&auml;sident Glietsch erlie&szlig; daraufhin eine Gesch&auml;ftsanweisung, mit der PolizistInnen verpflichtet werden, ihren Namen bzw. ihre Dienstnummer an ihrer Uniform zu tragen. Ob ein Polizist seinen Namen oder seine Dienstnummer tr&auml;gt, entscheidet jeder einzelne Polizist selbst. Ausgenommen von der namentlichen Kennzeichnung sind die Einsatzeinheiten, die insbesondere auf Demonstrationen eingesetzt werden. Sie tragen eine f&uuml;nfstellige Buchstaben-/Ziffernkombination, welche die Individualisierung erm&ouml;glicht.</p>
<p>Der Polizeipr&auml;sident hatte mit dieser Regelung von Anfang an Bedenken der Kennzeichnungsgegner ber&uuml;cksichtigt. Sie bef&uuml;rchten, dass Polizisten und ihre Familien durch die Preisgabe des Namens Opfer von Racheakten werden k&ouml;nnten. Dennoch leisteten die Personalvertreter der Polizisten Widerstand gegen die Gesch&auml;ftsanweisung. Sie verweigerten ihre f&uuml;r die Umsetzung erforderliche Zustimmung mehrfach. Eine vom Polizeipr&auml;sidenten angerufene Einigungsstelle entschied sich letztendlich f&uuml;r die Kennzeichnung. Gegen die seit dem 1. Januar 2011 in Berlin geltende Regelung haben nun mehrere Polizeibeamte Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie werden von den Polizeigewerkschaften unterst&uuml;tzt. Sie bringen gegen die Kennzeichnung vor, dass auch von der Nummernkennzeichnung eine Gefahr f&uuml;r die Sicherheit der Polizisten und ihrer Familien ausgehe. Ein Argument, das sich kaum begr&uuml;nden l&auml;sst. Zudem stelle die Polizeikennzeichnung ein Misstrauensvotum gegen&uuml;ber der Polizei dar. Dieser Einwand verkennt jedoch, dass die Kontrolle staatlichen Handelns zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaates geh&ouml;rt und mit einem Misstrauensvotum daher nichts zu tun hat.</p>
<p>Als nicht pauschal von der Hand zu weisendes Argument wird hingegen vorgebracht, dass die Gesch&auml;ftsanweisung keine ausreichende Rechtsgrundlage f&uuml;r den mit der Kennzeichnung verbundenen Eingriff in das Allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Polizisten darstellt. Ob dies tats&auml;chlich der Fall ist, ist eine Abw&auml;gungsfrage. Auch die HU Berlin-Brandenburg fordert die Einf&uuml;hrung einer gesetzlichen Regelung. Damit w&uuml;rde die Polizeikennzeichnung nicht nur auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt, es w&uuml;rden zudem auch PolizistInnen von der Kennzeichnung erfasst, die aus anderen Bundesl&auml;ndern kommen und im Wege der Amtshilfe in Berlin t&auml;tig werden. Aufgrund der vielen Gro&szlig;eins&auml;tze in Berlin kommt das h&auml;ufig vor. Solange es in anderen Bundesl&auml;ndern keine Polizeikennzeichnung gibt, ist es wichtig, diese Polizisten in die Regelung einzubeziehen.</p>
<p>Einen Gesetzentwurf der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen im Berliner Abgeordnetenhaus (Drs. 16/0225) gab es bereits. Er wurde Ende August jedoch leider wieder zur&uuml;ckgezogen.</p>
<p>In Brandenburg hat hingegen der Landtag im Mai eine gesetzliche Regelung verabschiedet (GVBl I 2011 Nr. 10 v. 10.6.2011, S. 1 f.). Das Gesetz, welches eine namentliche Kennzeichnung vorsieht, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es geht auf einen Gesetzentwurf (Drs. 5/1442) zur&uuml;ck, den die CDU-Fraktion im Juli 2010 in den Landtag eingebracht hatte. Der Entwurf wurde am 18. Mai 2011 mit einigen &Auml;nderungen vom Landtag angenommen. Der Antrag der Fraktion zur Verabschiedung des Gesetzes stie&szlig; durchaus auf einige Verwunderung, da die CDU in anderen Bundesl&auml;ndern stets als Gegnerin der Polizeikennzeichnung aufgetreten ist. In Brandenburg setzt sich die CDU hingegen nicht nur f&uuml;r die Kennzeichnung ein, ihr kommt es insbesondere darauf an, dass die PolizistInnen ihren Namen an der Uniform tragen. Dies st&auml;rke das Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen B&uuml;rgerIn und Polizei. Zu einer b&uuml;rgernahen und b&uuml;rgerorientierten Polizei geh&ouml;re die M&ouml;glichkeit, den einzelnen Polizeivollzugsbeamten im t&auml;glichen Dienstgeschehen pers&ouml;nlich anzusprechen, hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung. Ein Argument, das tats&auml;chlich f&uuml;r eine namentliche Kennzeichnung spricht. Aus Sicht der HU erh&ouml;ht die M&ouml;glichkeit der namentlichen Ansprache die Dialogbereitschaft zwischen den B&uuml;rgern und den Polizeivollzugsbediensteten und kann dadurch auch deeskalierend wirken. Anonymit&auml;t wirkt bedrohlich. Ein Namensschild kann dagegen den durch die besondere Situation erschwerten Kontakt entkrampfen. Zudem lenkt ein Namensschild die Aufmerksamkeit des B&uuml;rgers auf die Person hinter der Uniform und ruft auch den/die B&uuml;rgerIn zu den &uuml;blichen Formen des Anstands auf. Tritt man daher f&uuml;r eine namentliche Kennzeichnung ein, ist es nur konsequent, diese auch f&uuml;r die geschlossenen Einheiten zu fordern. Denn gerade bei Gro&szlig;eins&auml;tzen tritt die Polizei den B&uuml;rgerInnen als anonyme Masse gegen&uuml;ber. Daher sollte auch hier die pr&auml;ventive und deeskalierende Wirkung, die von Namensschildern ausgehen kann, zum Tragen kommen. Dieses Argument hatte die HU auch dem brandenburgischen Innenausschuss vorgetragen, in den sie im Januar als Sachverst&auml;ndige geladen worden war. In das sp&auml;ter verabschiedete Gesetz wurde der &Auml;nderungsvorschlag jedoch nicht aufgenommen. Ber&uuml;cksichtigt wurde hingegen der Hinweis, dass das Gesetz, im Sinne der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit des mit der Kennzeichnung verbundenen Eingriffs in das Allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Polizisten, eine Ausnahme von der namentliche Kennzeichnung f&uuml;r den Fall vorsehen sollte, dass einzelne Polizisten durch die Kennzeichnung gef&auml;hrdet sind. Der in das Gesetz nun aufgenommene Ausnahmetatbestand ist in seiner Formulierung zwar sehr weit geraten, er sieht aber &#8211; und darauf kommt es an &#8211; lediglich eine Ausnahme von der namentlichen Kennzeichnung vor. Eine Ausnahme von jeglicher Kennzeichnung gibt es hingegen nicht. Die Identifizierung rechtswidrig handelnder PolizeibeamtInnen bleibt damit stets m&ouml;glich. Ma&szlig;nahmen brandenburgischer PolizistInnen werden somit ab dem Jahr 2013 deutlich transparenter werden.</p>
<p>Ein Erfolg, den sich die Humanistische Union trotz seines eher &uuml;berraschenden Eintritts durchaus auf ihre Fahnen schreiben kann. Die HU ist an dem Thema &uuml;ber Jahrzehnte dran geblieben und hat ihre Forderung nach der Einf&uuml;hrung einer Polizeikennzeichnung stets erneuert. Ohne das ausdauernde Engagement w&uuml;rde es ab dem Jahr 2013 wom&ouml;glich nicht im Brandenburgischen Polizeigesetz hei&szlig;en: &#8222;Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild.&#8220;<br />Anja Heinrich<br />Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin des HU-Landesverbandes Berlin-Brandenburg</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/polizeikennzeichnung-in-berlin-und-brandenburg/">Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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