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	<title>Bijan Fateh-Moghadam Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge 210/211 (2-3/2015), S. 53-68 Von den vier im Bundestag diskutierten Gesetzentw&#252;rfen zielen drei auf eine generelle oder partielle Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid. Ein solcher Schritt h&#228;tte grunds&#228;tzliche Bedeutung f&#252;r die Strafrechtskultur, weit &#252;ber das Thema hinaus.&#160; Nicht zuletzt deshalb haben sich &#252;ber 140 deutschsprachige Strafrechtslehrer_innen in einer &#246;ffentlichen Stellungnahme gegen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/suizidbeihilfe-grenzen-der-kriminalisierung/">Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge 210/211 (2-3/2015), S. 53-68</p>
<p><i>Von den vier im Bundestag diskutierten Gesetzentw&uuml;rfen zielen drei auf eine generelle oder partielle Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid. Ein solcher Schritt h&auml;tte grunds&auml;tzliche Bedeutung f&uuml;r die Strafrechtskultur, weit &uuml;ber das Thema hinaus.&nbsp; Nicht zuletzt deshalb haben sich &uuml;ber 140 deutschsprachige Strafrechtslehrer_innen in einer &ouml;ffentlichen Stellungnahme gegen eine Ausweitung der Strafbarkeit der Suizidbeihilfe ausgesprochen (s. den Beitrag von Hilgendorf in diesem Heft). Vor diesem Hintergrund geht Bijan Fateh-Moghadam der Frage nach, welche rechtsstaatlichen Grenzen f&uuml;r eine Kriminalisierung der Suizidbeihilfe bestehen. Anhand seiner Ergebnisse unterzieht sein Beitrag die Reformvorschl&auml;ge einer kritischen W&uuml;rdigung.<br /></i>I. Geltendes Recht und Reformdebatte<br />Die aktuelle rechtspolitische Diskussion kn&uuml;pft nahtlos an den in der 17. Legislaturperiode gescheiterten Versuch an, einen Straftatbestand der gewerbsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung im Strafgesetzbuch zu verankern.1 Fragt man nach den Motiven f&uuml;r den erneuten Anlauf zu einer gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe,&nbsp; stehen zwei Gesichtspunkte im Vordergrund. Zum einen die Skepsis gegen&uuml;ber der T&auml;tigkeit von sogenannten Sterbehilfevereinen und anderen Formen organisierter Sterbehilfe, zum anderen die un&uuml;bersichtliche Gemengelage von konfligierenden strafrechtlichen, bet&auml;ubungsmittelrechtlichen und standesrechtlichen Regelungen, die die geltende deutsche Rechtslage zur Suizidbeihilfe kennzeichnet. Erst die Gesamtbetrachtung dieser Vorschriften erhellt den scheinbar paradoxen Befund, dass die Praxis des &auml;rztlich assistierten Suizids und der organisierten Suizidbeihilfe in Deutschland effektiv gr&ouml;&szlig;eren Beschr&auml;nkungen unterliegt als in der Schweiz, obwohl das Schweizer Strafgesetzbuch, anders als hierzulande, zumindest die Beihilfe aus selbsts&uuml;chtigen Motiven verbietet (Art. 115 StGB-Schweiz).2 Der Grund hierf&uuml;r liegt zusammengefasst darin, dass in Deutschland die Beihilfe zum Suizid nach geltendem Strafrecht zwar auch f&uuml;r &Auml;rzt_innen und organisierte Suizidhelfer_innen straflos ist,3 gleichzeitig aber der Zugang zu geeigneten Substanzen, die einen sicheren und leidensfreien Tod erm&ouml;glichen, durch die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Bet&auml;ubungsmittelgesetzes versperrt wird.4 Hinzu kommt, dass die Mitwirkung an einem Suizid im &auml;rztlichen Standesrecht in einigen Bundesl&auml;ndern (z.B) ausdr&uuml;cklich untersagt ist5 und von der Bundes&auml;rztekammer als mit der &auml;rztlichen Standesethik unvereinbar angesehen wird (Bundes&auml;rztekammer 2011).6 Auch wenn ausnahmslose standesrechtliche Verbote der &auml;rztlichen Suizidassistenz in den von den Landes&auml;rztekammern erlassenen Berufsordnungen nach &uuml;berzeugender Auffassung formell und materiell verfassungswidrig sind (Lindner 2013),7 beschr&auml;nken sie doch praktisch die M&ouml;glichkeit der Inanspruchnahme von &auml;rztlichem Rat und Hilfe. Patient_innen, die ihrem Leiden ein selbstbestimmtes Ende setzen wollen, k&ouml;nnen gerade hierdurch in den &#8222;Brutal-Suizid&#8220; (Hilgendorf/Rosenau 2015) mittels Schusswaffen, selbstgemixten Medikamentencocktails oder dem Sprung aus dem Fenster getrieben werden (Borasio 2014: 102 f.).<br />II. Ethisierung des Medizinstrafrechts?<br />Betrachtet man die Vielfalt der normativen Perspektiven, die sich zur Frage der strafrechtlichen Grenzen der Suizidbeihilfe &auml;u&szlig;ern, dr&auml;ngt sich der Befund einer Hyper-Materialisierung des Rechts auf. F&uuml;r die rechtliche Beurteilung der Suizidbeihilfe gen&uuml;gt es offenbar nicht mehr, deren Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu gew&auml;hrleisten, vielmehr scheint dar&uuml;ber hinaus eine vermeintlich h&ouml;here Weihe, n&auml;mlich ihre &#8222;ethische Vertretbarkeit&#8220; erforderlich zu sein. Diese bildet sodann eine Br&uuml;cke f&uuml;r den Einfluss au&szlig;errechtlicher Perspektiven auf die rechtspolitische Diskussion, wie derjenigen der &auml;rztlichen Standesethik bis hin zu religi&ouml;s motivierten Stellungnahmen. Eine solche Ethisierung des Medizinstrafrechts steht freilich vor dem Problem, dass es weder die eine standesethische Position, noch die eine gesellschaftlich konsentierte ethische Position zur Suizidbeihilfe gibt; eine Erkenntnis, die das Schweizer Vernehmlassungsverfahren zur geplanten Reform der Suizidbeihilfe im Jahr 2011 best&auml;tigt. Danach &#8222;besteht keinerlei Konsens &uuml;ber die L&ouml;sung f&uuml;r dieses schwierige und heikle Problem (Schweizer Bundesrat 2011, S.29).8 <br />Eine zun&auml;chst nahe liegende L&ouml;sung f&uuml;r das Problem des Pluralismus der ethischen Positionen zur Suizidbeihilfe besteht darin, die (straf-)rechtlichen Grenzen der Suizidbeihilfe der demokratischen Mehrheitsentscheidung zu &uuml;berlassen. Der besonderen ethischen Relevanz der Fragestellung wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass man die individuelle Gewissensentscheidung der Abgeordneten betont und den sogenannten &#8222;Fraktionszwang&#8220; aufhebt. Dementsprechend handelt es sich bei den vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfen zur Suizidbeihilfe um fraktions&uuml;bergreifende Gruppenantr&auml;ge, die das ethische Meinungsspektrum weitgehend abdecken. Zu erwarten ist, dass auch diese Parlamentsdebatte zur Suizidbeihilfe hoch emotional verlaufen und Sprecher_innen auf den Plan rufen wird, die aus ihren je h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Erfahrungen und ethischen &Uuml;berzeugungen sch&ouml;pfen.9 Der zuk&uuml;nftige (straf-)rechtliche Standard der Sterbehilfe w&auml;re dann letztlich davon abh&auml;ngig, welche der vielf&auml;ltigen individualethischen &Uuml;berzeugungen auf der &#8222;Suche nach dem guten Tod&#8220;10 sich als mehrheitsf&auml;hig erweist.<br />III. Die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts<br />Auch wenn der Hinweis auf das Mehrheitsprinzip in einer Demokratie ebenso nahe liegend wie respektabel ist, m&uuml;ssen die Grenzen zul&auml;ssiger Kriminalisierung der Suizidbeihilfe im pluralistischen Rechtsstaat deutlich enger gezogen werden. Den zentralen argumentativen Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r eine solche Strafrechtsbegrenzungstheorie bildet die rechtsphilosophische Theorietradition des politischen Liberalismus,11 die sich verfassungs- und strafrechtlich in Form des Grundsatzes der weltanschaulichen Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t (straf-)rechtlicher Normen abbilden l&auml;sst.<br />Was mit ethischer Neutralit&auml;t des Medizinstrafrechts gemeint ist, l&auml;sst sich im Kontrast zum Begriff der Toleranz verdeutlichen. Letzterer bildet zugleich den sch&auml;rfsten Konkurrenten des Neutralit&auml;tsgrundsatzes im Streit um den richtigen Umgang mit dem &#8222;Faktum des Pluralismus&#8220; (Rawls 2003:12). Das Toleranzgebot soll nicht anders als der Neutralit&auml;tsgrundsatz ein Korrektiv gegen&uuml;ber einer drohenden Hegemonie der Mehrheitsmoral in bioethischen Fragen bilden. Exemplarisch f&uuml;r diese Position sind die rechtsethischen Stellungnahmen des Bonner Sozialethikers Hartmut Kre&szlig;. Toleranz sei heute nicht mehr nur f&uuml;r Religion oder religi&ouml;se Dogmen, sondern f&uuml;r den Lebensalltag in Allgemeinen bedeutsam geworden. Pers&ouml;nliche und kulturelle Toleranz sei unerl&auml;sslich, weil Menschen unterschiedliche Lebensformen praktizierten und etwa gerade dann geboten, wenn der eine zu Themen der Sterbehilfe anders denke als der andere (Kre&szlig; 2015:45). Alldem k&ouml;nnte man zustimmen, wenn es sich um eine Erinnerung an die Tugendpflichten guter Staatsb&uuml;rger_innen im gesellschaftlichen Miteinander handeln w&uuml;rde. Kre&szlig; charakterisiert aber auch und gerade die Haltung der Rechtsordnung gegen&uuml;ber der Vielfalt ethischer Lebensentw&uuml;rfe als tolerant im Sinne einer materialen Konzeption der Toleranz. Diese gesteigerte Form &#8222;bioethischer Toleranz&#8220; zeichne sich dadurch aus, wie Kre&szlig; im Anschluss an &Uuml;berlegungen des Frankfurter Philosophen Rainer Forst ausf&uuml;hrt, dass sie abweichende &Uuml;berzeugungen nicht nur dulde, sondern als gleichberechtigt respektiere (Kre&szlig; 2015:45).<br />Aber auch eine solche Respekts-Konzeption der Toleranz (Forst 2003:45) kann als rechtsphilosophische Pluralismustheorie nicht &uuml;berzeugen, weil sie den kategorialen Unterschied zwischen der Ebene der B&uuml;rger und der Ebene des Staates bzw. der Rechtsordnung als Adressaten des Toleranzgebotes verfehlt. Der Toleranzbegriff beinhaltet, das ist unbestritten, neben einer positiven Akzeptanz-Komponente, stets auch eine negative Ablehnungs-Komponente (Forst 2003:32): Tolerieren kann man nur eine ethische &Uuml;berzeugung oder Lebensweise, die man selbst ablehnt. Staatliche Toleranz setzte mithin voraus, dass Staat und Rechtsordnung selbst Partei ergreifen und eine bestimmte bioethische Position beziehen. In unserem Fall also etwa die Position einer grunds&auml;tzlichen Missbilligung auch des freiverantwortlichen Suizids, die dann aber in bestimmten Grenzen hiervon abweichende individuelle Entscheidungen toleriert. Wo die Grenze des Tolerierbaren verl&auml;uft w&auml;re dann eine graduelle Frage, die typischerweise im Wege einer Abw&auml;gung beantwortet wird wie sie das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip kennzeichnet.<br />Genau diese Parteinahme in Bezug auf ethische Fragen des guten Lebens ist der Rechtsordnung indes durch den Neutralit&auml;tsgrundsatz verwehrt (Forst 1996:55 ff; Nussbaum 2011:36).12 Der Rechtsordnung steht es danach nicht zu, die Entscheidung eines Menschen, freiverantwortlich aus dem Leben zu scheiden, inhaltlich zu bewerten. Sich zu entscheiden, ob das Leben wert ist gelebt zu werden oder nicht, bedeutet nach dem Diktum von Albert Camus, auf die Grundfrage der Philosophie zu antworten. Die individuelle Freiheit hierzu wird dabei vorausgesetzt; sie zu negieren, bedeutete die Freiheit des Menschen schlechthin zu negieren. In der Terminologie des politischen Liberalismus handelt es sich um eine h&ouml;chstpers&ouml;nliche ethische Frage und nicht um eine Frage des gerechten Zusammenlebens im Sinne der Abgrenzung kollidierender Freiheitssph&auml;ren. Das Recht bildet gem&auml;&szlig; dem Modell eines solchen Neutralit&auml;tsliberalismus eine Schutzh&uuml;lle, unter der die B&uuml;rger_Innen auch und gerade im Wege kritischer Lebensentscheidungen ihre je eigenen Vorstellungen des ethisch Guten verfolgen (Forst 1996:203; Nussbaum 2011:36) und so schrittweise eine ihnen entsprechende Lebensform entwerfen. Rechtliche Normen, die einen allgemeinen Geltungsanspruch erheben, m&uuml;ssen dagegen unabh&auml;ngig von partikularen ethischen oder religi&ouml;sen &Uuml;berzeugungen gerechtfertigt werden. Diesem liberalen Gebot &ouml;ffentlicher Rechtfertigung (Rawls 2003:312 ff; Habermas 2005: 126ff.) von Rechtsnormen korrespondiert die strafrechtliche Rechtsgutstheorie, die die Aufgabe des Strafrechts darauf beschr&auml;nkt, &#8222;seinen B&uuml;rgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gew&auml;hrleistung aller verfassungsrechtlichen Grundrechte zu sichern&#8220; (Roxin 2006:16). <br />IV. Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t als Verfassungsgrundsatz<br />In verfassungsrechtlicher Hinsicht l&auml;sst sich die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts &uuml;ber den vom Bundesverfassungsgericht zur religions- und integrationspolitschen &Uuml;bernorm (Waldhoff 2010:42) ausgebauten Grundsatz der religi&ouml;s-weltanschaulichen Neutralit&auml;t des Staates abbilden.13 In seiner Auspr&auml;gung als Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t verlangt dieser, dass Freiheitseingriffe gegen&uuml;ber dem Betroffenen &#8222;nicht unter Hinweis auf religi&ouml;s-weltanschauliche Wahrheitsanspr&uuml;che oder partikulare Konzeptionen des Guten gerechtfertigt werden&#8220; (Huster 2002: 652) k&ouml;nnen (vgl. auch Dreier 2013:17). Die Verpflichtung zur Neutralit&auml;t ist dabei &uuml;ber religi&ouml;se und weltanschauliche Lebensentw&uuml;rfe hinaus zu einer umfassenden Lebensformneutralit&auml;t14 zu erweitern. Was bedeutet nun aber ein solches Recht auf ethisch neutrale Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen f&uuml;r die rechtliche Regulierung der Suizidbeihilfe?<br />1. Unzul&auml;ssigkeit der ethischen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids<br />Die ethische Neutralit&auml;t des Sterbehilferechts verlangt zun&auml;chst, dass Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe nicht mit einer direkten oder indirekten negativen ethischen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids verbunden sind. Das Recht, das eigene Leben zu beenden, wird &uuml;ber die freiheitsrechtliche Dimension des Grundrechts auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Antoine 2004:242), jedenfalls aber &uuml;ber die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenw&uuml;rde gesch&uuml;tzt.15 Auch der EGMR erkennt das Recht auf Selbstbestimmung &uuml;ber den eigenen Tod an und bezieht dabei auch die M&ouml;glichkeit der Erlangung eines Mittels zum Zweck der eigenverantwortlichen Lebensbeendigung in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) mit ein.16 Mit dieser grund- und menschenrechtlichen Verankerung des Rechts auf ein selbstbestimmtes Sterben ist es nicht vereinbar, den Suizid als rechtswidrig anzusehen, wie dies der Bundesgerichtshof indes noch im Jahr 2001 getan hat (Saliger 2015:135).17 Dass sich die Rechtswidrigkeit des Suizids nicht &uuml;ber eine religi&ouml;s begr&uuml;ndete Heiligkeit des Lebens begr&uuml;nden l&auml;sst, ist eine allgemein anerkannte Folge der Neutralit&auml;tsdoktrin, die eine s&auml;kulare Begr&uuml;ndung von Normen verlangt (Saliger 2015:133 f.).<br />Der Neutralit&auml;tsgrundsatz verbietet es aber auch, die Unzul&auml;ssigkeit des Suizids und die Notwendigkeit einer Kriminalisierung der Beihilfe zum Suizid unmittelbar aus einer &#8211; bestreitbaren &#8211; Interpretation der kantischen Moralphilosophie abzuleiten. Beispielhaft hierf&uuml;r steht der Ansatz des Hamburger Rechtsphilosophen Michael K&ouml;hler, der aus &#8222;Grundpflichten der rechtlichen Selbstkonstitution die Rechtspflichtwidrigkeit der Selbstt&ouml;tung ableitet und hieran die Pflicht des Staates kn&uuml;pft, jegliche akzessorische Teilnahme an einer Selbstt&ouml;tung unter Strafe zu stellen (K&ouml;hler 2006:443). Dies ist nicht nur deshalb nicht &uuml;berzeugend, weil es gute rechtsphilosophische Gr&uuml;nde daf&uuml;r gibt, die kantischen Pflichten gegen sich selbst als Tugend- und nicht als Rechtspflichten zu verstehen und den anti-paternalistischen Charakter der kantischen Rechtslehre zu betonen (Kersting 1993: 215). Gegen K&ouml;hler ist vielmehr der methodische Einwand zu erheben, dass rechtliche Freiheitseinschr&auml;nkungen sich unter Geltung des Neutralit&auml;tsgrundsatzes nicht unmittelbar auf eine umfassende partikulare moralphilosophische Lehre st&uuml;tzen lassen. <br />Der Neutralit&auml;tsgrundsatz schlie&szlig;t dar&uuml;ber hinaus auch (hart) paternalistische Rechtfertigungen aus, die mit dem wohlverstandenen Interesse des Suizidenten weiterzuleben argumentieren. Denn paternalistische Interventionen setzen eine inhaltliche Bewertung des Freiheitsgebrauchs des Rechtsgutstr&auml;gers voraus, die gegen das Neutralit&auml;tsgebot verst&ouml;&szlig;t (Rigopoulou 2013:73).18 Dabei wird die h&ouml;chstpers&ouml;nliche und unvertretbare Abw&auml;gung zwischen dem Interesse weiterzuleben und dem Interesse an der Beendigung eines subjektiv nicht ertr&auml;glichen Leidenszustands, durch eine vermeintlich objektive Interessenabw&auml;gung zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensschutz ersetzt. Eine solche Abspaltung von Selbstbestimmungs- und Lebensschutz w&auml;re aber nur dann m&ouml;glich, wenn man das Rechtsgut &#8222;Leben&#8220; nicht dem Rechtsgutstr&auml;ger als Individuum, sondern einem Kollektiv (dem Staat, der Gemeinschaft) oder einer transzendenten Gr&ouml;&szlig;e (Gott) zuordnet. Das Modell einer Abw&auml;gung von Selbstbestimmungs- und Lebensschutz tr&auml;gt noch nicht einmal den Schutz vor nicht frei verantwortlichen Suiziden, denn auch hier ist es gerade der Schutz der Dispositionsfreiheit &uuml;ber das eigene Leben, der staatliche Eingriffe zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches rechtfertigen kann und eben nicht ein abstrakter Lebensschutz.</p>
<p>2. Materielle Akzessoriet&auml;t von Beihilfe und freiverantwortlichem Suizid<br />W&auml;hrend bisher nur der Suizid als solcher in den Blick genommen wurde, ist im n&auml;chsten Schritt zu fragen, ob sich an der rechtsphilosophischen und rechtlichen Bewertung etwas &auml;ndert, wenn es nicht um die Handlung des Suizidenten, sondern um die eines Dritten geht, der den Suizid f&ouml;rdert oder erm&ouml;glicht. Nach verbreiteter Auffassung soll sich die rechtliche Bewertung der Beihilfehandlung von der Bewertung der Haupttat grunds&auml;tzlich trennen lassen. Der strafrechtliche Grundsatz, dass eine strafbare Beihilfehandlung eine rechtswidrige Haupttat voraussetzt (Akzessoriet&auml;t der Teilnahme), woran es bei der Beihilfe zum Suizid schon wegen dessen Tatbestandslosigkeit fehlt, erscheint gem&auml;&szlig; dieser Auffassung als eine blo&szlig; regelungstechnische H&uuml;rde, die der Gesetzgeber ohne weiteres dadurch &uuml;berwinden kann, dass er die Beihilfehandlung selbst&auml;ndig unter Strafe stellt. <br />Der &uuml;ber den Akzessoriet&auml;tsgrundsatz hergestellte Zusammenhang zwischen der Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Handlung und der rechtlichen Bewertung ihrer F&ouml;rderung im Wege der Beihilfe ist aber auch materiell-inhaltlich begr&uuml;ndet. Akzeptiert man die Pr&auml;misse, dass der freiverantwortliche Suizid nicht rechtswidrig, sondern vielmehr Ausdruck des Grundrechts auf ein selbstbestimmtes Sterben ist, so st&ouml;&szlig;t eine Durchbrechung des Akzessoriet&auml;tsgrundsatzes auf un&uuml;berwindbare Probleme. Die Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid stellt sich dann als F&ouml;rderung oder Erm&ouml;glichung einer rechtm&auml;&szlig;igen Grundrechtsaus&uuml;bung dar und kann als solche nicht zugleich von der Rechtsordnung missbilligt werden. Solange der Suizid freiverantwortlich und tatherrschaftlich durchgef&uuml;hrt wird, fehlt es aus strafrechtstheoretischer Sicht hinsichtlich des Todes des Suizidenten an einem Erfolgsunrecht, das dem Helfer zugerechnet werden k&ouml;nnte. Da niemand in strafrechtlich relevanter Weise seine eigenen Rechtsg&uuml;ter angreifen kann (Roxin 2006:&sect; 13, Rn. 12), kann auch in der Beihilfe zu einem eigenverantwortlichen Suizid kein rechtswidriger Angriff auf ein fremdes Rechtsgut liegen. Aber auch ein Handlungsunrecht liegt nicht vor, solange der Teilnehmer wei&szlig;, dass der Suizident freiverantwortlich handelt und seinen eigenen Beitrag hiervon abh&auml;ngig macht. Dies gilt sogar dann, wenn der Teilnehmer zugleich selbsts&uuml;chtige Motive verfolgt, denn das strafw&uuml;rdige Unrecht w&uuml;rde sich sonst allein aus einer missbilligenswerten Gesinnung ergeben.19<br />Gegen eine grunds&auml;tzlich unterschiedliche Bewertung von Suizid und Handlungen Dritter, die diesen f&ouml;rdern, spricht zudem, dass staatliche Verbote der Beihilfe zum Suizid nicht nur die Grundrechte derjenigen betreffen, die einem Angeh&ouml;rigen oder einem Patienten bei dessen freiverantwortlichen Suizid beistehen m&ouml;chten. Als indirekt paternalistische Normen (Fateh-Moghadam 2010a: 24) greifen sie in gleicher Weise in das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten ein, der f&uuml;r die Beendigung seines Lebens die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen m&ouml;chte oder hierauf sogar zwingend angewiesen ist. Das Verbot der Suizidbeihilfe kann dar&uuml;ber hinaus sogar die abwehrrechtliche Dimension des Grundrechts auf Leben unheilbar erkrankter Personen betreffen, weil diese sich gezwungen sehen k&ouml;nnen, bereits zu einem so fr&uuml;hen Zeitpunkt aus dem Leben zu scheiden, dass sie hierzu noch ohne fremde Hilfe in der Lage sind.20 <br />Dass die Gesellschaftsbezogenheit der Suizidbeihilfe21 keinen normativen Grund f&uuml;r eine Einschr&auml;nkung des Selbstbestimmungsrechts des Suizidenten bildet, zeigt schlie&szlig;lich die neuere Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch nach Ma&szlig;gabe des Patientenwillens.22 Danach h&auml;ngt die Rechtfertigung sogar der tatherrschaftlichen Herbeif&uuml;hrung des Todes eines Patienten durch Dritte allein davon ab, dass der Behandlungsabbruch dem (mutma&szlig;lichen) Willen des Patienten entspricht. Dies muss erst Recht gelten, wenn der Dritte dem Patienten lediglich dabei hilft, eine lebenserhaltende Behandlung selbst abzubrechen und damit Beihilfe zu einem Suizid leistet. All dies zeigt, dass die F&ouml;rderung einer vom Staat nicht zu bewertenden rechtm&auml;&szlig;igen Handlung als solche nicht ohne Wertungswiderspr&uuml;che als rechtswidrig qualifiziert werden kann. <br />3. Sicherung der Freiverantwortlichkeit des Suizids als legitimes Regulierungsziel<br />In neutralit&auml;tskonformer Weise lassen sich gesetzliche Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe nur dann rechtfertigen, wenn sie der Sicherung der Freiverantwortlichkeit des Suizids dienen (Dworkin et al. 1997) und damit zugleich eine Bewertung des freiverantwortlichen Suizids vermeiden. Eine solche autonomie-orientierte, &#8222;weich&#8220; paternalistische Regelung der Suizidbeihilfe setzt indes zum einen voraus, dass der von der Norm vorausgesetzte Zusammenhang zwischen den Umst&auml;nden der Beihilfehandlung und einer erh&ouml;hten Gefahr der fehlenden Freiverantwortlichkeit des Suizids plausibel gemacht werden kann (Fateh-Moghadam 2010a:37; Geth 2012:75). Zum anderen darf die Verbotsnorm die Grundrechte von Patient_innen mit Sterbewunsch und potentiellen Helfer_innen nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig beschr&auml;nken. Prozeduralen Modellen der Absicherung der Freiwilligkeit des Suizids im Wege von Einzelfallpr&uuml;fungen geb&uuml;hrt daher der Vorrang vor pauschalen Verboten bestimmter Formen der Suizidbeihilfe. Die derzeit diskutierten Gesetzentw&uuml;rfe werden diesen Rechtfertigungsbedingungen, wie abschlie&szlig;end zu zeigen ist, nur teilweise gerecht.<br />V. Bewertung der aktuellen Gesetzentw&uuml;rfe <br />Die bisher vorgestellten Gesetzentw&uuml;rfe zur Suizidbeihilfe wurden in diesem Heft&nbsp; bereits ausf&uuml;hrlich dokumentiert. Die mit ihnen umgesetzten Positionen reichen von einer umfassenden Kriminalisierung der Beihilfe zum Suizid (Entwurf Sensburg,&nbsp; Doerflinger et al.)23, der Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Entwurf Brand, Griese et al)24, der Strafbarkeit der gewerbsm&auml;&szlig;igen Hilfe zur Selbstt&ouml;tung in Verbindung mit strafbewehrten Verfahrensregelungen f&uuml;r die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe (Entwurf K&uuml;nast, Sitte et al.)25, bis hin zum Vorschlag auf den Einsatz des Strafrechts zu verzichten und gleichzeitig zivilrechtlich klarzustellen, dass die &auml;rztlich begleitete Lebensbeendigung unter spezifischen Voraussetzungen zul&auml;ssig ist (Entwurf Reimann, Hintze et al.).26 Daneben gibt es einen Antrag der sich daf&uuml;r ausspricht an der bestehenden Rechtslage festzuhalten und insbesondere auf neue Straftatbest&auml;nde f&uuml;r die Suizidbeihilfe zu verzichten (Antrag Keul).27 Gemeinsam ist den ersten drei der genannten Gesetzentw&uuml;rfe eine repressive und punitive Tendenz, die sich darin ausdr&uuml;ckt, dass auf vermeintliche oder tats&auml;chliche Gef&auml;hrdungslagen im Bereich der Suizidbeihilfe vorrangig durch den exzessiven Einsatz des Strafrechts reagiert werden soll.28<br />1. Das kategorische Verbot der Suizidbeihilfe<br />Das kategorische Verbot der F&ouml;rderung der Hilfe zur Selbstt&ouml;tung gem&auml;&szlig; dem Gesetzentwurf von Sensburg und Doerflinger 29 best&auml;tigt die hier behauptete Abh&auml;ngigkeit der rechtlichen Bewertung der Beihilfehandlung von der Bewertung des Suizids unter umgekehrten Vorzeichen. Dem Entwurf liegt die im s&auml;kularen Rechtsstaat unhaltbare Pr&auml;misse zugrunde, dass der Suizid(-versuch) selbst rechtswidrig sei und lediglich deshalb nicht bestraft w&uuml;rde, weil der den Selbstmordversuch &Uuml;berlebende ausreichend durch die Folgen seiner Tat gestraft sei.30 Die Gesetzesbegr&uuml;ndung zielt auf den Schutz der Unverf&uuml;gbarkeit des Lebens, indem sie Art. 1 Abs. 1 GG von einer Grundnorm personaler Autonomie31 in einen staatlichen Eingriffstitel umdeutet, der den Bereich gesch&uuml;tzter Autonomie begrenzt. Mit dem behaupteten Widerspruch zwischen Selbstt&ouml;tung und Autonomie wird in der Sache eine Rechtspflicht zum Weiterleben um jeden Preis postuliert, die sich nicht ohne R&uuml;ckgriff auf partikulare religi&ouml;se oder weltanschauliche Vorstellungen begr&uuml;nden l&auml;sst und damit das Gebot der Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t verletzt. <br />Ein kategorisches Verbot der Beihilfe zum Suizid w&auml;re mit Blick auf die betroffenen Grundrechte dar&uuml;ber hinaus selbst dann unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig (Lindner 2013, 138; Hilgendorf 2014, 551), wenn man es begr&uuml;ndungsneutral als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt zum Schutz vor defizit&auml;ren Suizidentscheidungen konzipieren w&uuml;rde. Diese Auffassung wird durch ein historisches Urteil des Supreme Court of Canada best&auml;tigt, der das kategorische Verbot der Beihilfe zum Suizid des kanadischen Strafrechts f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt hat.32 Der Umgang eines Menschen mit einer schweren und nicht heilbaren Erkrankung, einschlie&szlig;lich der Entscheidung das Leben zu beenden, sei ein zentrales Element seiner W&uuml;rde und seiner Autonomie (Carter v. Canada (Attorny General), 2015 SCC 5:Rn. 75). Das gesetzgeberische Ziel, besonders verletzliche Personen davor zu bewahren, in einem Moment der Schw&auml;che zum Suizid verleitet zu werden, trage jedenfalls kein pauschales Verbot der Beihilfe zum Suizid. <br />Ein solches Gesetz sei nicht nur nicht erforderlich im Sinne der Existenz milderer Mittel, sondern es sei overbroad (ebenda:Rn. 85 ff), also in seinem Anwendungsbereich zu breit, weil es auch unheilbar erkrankte Patienten erfasse, die sich autonom, rational und stabil daf&uuml;r entschieden haben, ihr Leben zu beenden. Das pauschale Verbot erfasse mithin Verhaltensweisen, die in keinem Zusammenhang mit dem&nbsp; &#8211; einzig legitimen &#8211; Ziel des Schutzes vor nicht frei verantwortlichen Suiziden st&uuml;nden. Den allgemeinen Lebensschutz (&#8222;the preservation of life&#8220;) als Ziel des Verbotes der Suizidbeihilfe anzusehen (Rn. 75), weist das Gericht dagegen ausdr&uuml;cklich zur&uuml;ck, was im Hinblick auf die im common law verbreitete Doktrin der sanctity of life (Fateh-Moghadam 2010b: 925) bemerkenswert ist. <br />2. Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung <br />Die zweitrestriktivste Strategie zielt auf die Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Entwurf Brand, Griese et al.)33 Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handelt nach herk&ouml;mmlicher und auch von den Entwurfsverfassern geteilter Ansicht bereits derjenige, der die Wiederholung gleichartiger T&auml;tigkeiten zum Gegenstand seiner Besch&auml;ftigung machen will (Fischer 2015, Vor. &sect; 52, Rn. 63). Im Unterschied zum Kriterium der Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit kommt es weder auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht noch &uuml;berhaupt auf einen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen T&auml;tigkeit an.34 Damit w&uuml;rde indes nicht nur die T&auml;tigkeit von Sterbehilfeorganisationen umfassend kriminalisiert, sondern auch der &auml;rztlich assistierte Suizid. Palliativmediziner_innen werden zwar selten, im Zweifel aber nicht nur einmal mit dem Suizidwunsch ihrer Patient_innen konfrontiert (Schildmann et al 2015:22). Entschlie&szlig;t sich eine &Auml;rztin bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Suizid ihrer unheilbar erkrankten Patientin zu begleiten, so wird sie dies in vergleichbaren F&auml;llen ebenso handhaben wollen. Bereits der erstmalige &auml;rztlich begleitete Suizid w&auml;re somit auf Wiederholung angelegt und damit als strafbare gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung zu qualifizieren. <br />Gegen ein Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung des Suizids spricht vor allem, dass es&nbsp; sich nicht begr&uuml;nden l&auml;sst, wie aus einer rechtm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe durch blo&szlig;e Wiederholung bzw. Wiederholungsabsicht strafrechtliches Unrecht entstehen soll. Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit ist ein Steigerungsbegriff, der sich allenfalls zur Quantifizierung begangenen Unrechts &#8211; im Rahmen der Strafzumessung oder eines Qualifikationstatbestandes &#8211; nicht aber als unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal eignet. Eine absurde Konsequenz der Regelung w&auml;re, dass sich jedermann daf&uuml;r entscheiden k&ouml;nnte, einmal im Leben Beihilfe zum Suizid zu leisten, nicht aber dazu, dies unter identischen Rahmenbedingungen zu wiederholen. <br />Die Entwurfsbegr&uuml;ndung legt auch nicht plausibel dar, dass das Vorliegen von Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit seitens des Sterbehelfers die Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches des Patienten bedrohen w&uuml;rde. Diesen Zusammenhang verfehlt insbesondere das Normalisierungsargument. Das Gesetz soll gem&auml;&szlig; seiner Begr&uuml;ndung die &#8222;gesellschaftliche Normalisierung&#8220; der Suizidbeihilfe verhindern und gew&auml;hrleisten, dass diese nicht als &#8222;normale Therapieoption&#8220; verstanden w&uuml;rde. Normalisierung verweist auf eine quantitative, auf die Gesamtbev&ouml;lkerung oder ein Patientenkollektiv bezogene Gr&ouml;&szlig;e. Als solche steht sie in keinem Zusammenhang mit der individuellen Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches. Der pauschale Hinweis auf einen diffusen Erwartungsdruck und Eigeninteressen der Suizidhelfer_innen gen&uuml;gt nicht, um ein erh&ouml;htes Risiko f&uuml;r defizit&auml;re Entscheidungen von Suizidwilligen plausibel zu machen. Das Normalisierungsargument beruht damit letztlich auf einer neutralit&auml;tswidrigen negativen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids.</p>
<p>3. Strafbarkeit der gewerbsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe<br />Der Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber die Straffreiheit der Hilfe zur Selbstt&ouml;tung (K&uuml;nast, Sitte et al.)35 h&auml;lt an der grunds&auml;tzlichen Straflosigkeit der Hilfe zum Suizid fest und stellt klar, dass &Auml;rzt_innen Hilfe zur Selbstt&ouml;tung leisten d&uuml;rfen (&sect;&sect; 1 Nr. 3 und 2 Abs. 2 des Entwurfes). Strafrechtlich verboten wird jedoch die gewerbsm&auml;&szlig;ige Hilfe zur Selbstt&ouml;tung, w&auml;hrend die organisierte und gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Hilfe zur Selbstt&ouml;tung an eine Reihe von strafrechtlich abgesicherten Verfahrensvorschriften, insbesondere an eine umfassende Beratungspflicht gekn&uuml;pft werden soll. Insgesamt formuliert der sich liberal und strafrechtsskeptisch pr&auml;sentierende Entwurf nicht weniger als zehn neue Straftatbest&auml;nde.36 Wie schon im Falle des im Vorfeld der Bundestagsdebatte lancierten Gesetzentwurfs &#8222;Selbstbestimmung im Sterben &#8211; F&uuml;rsorge zum Leben&#8220; (Borasio, Jox et al. 2014)37, wird hier die Liberalisierung des Standesrechts durch eine erhebliche Versch&auml;rfung des Strafrechts erkauft. Die liberale Selbstcharakterisierung beider Entw&uuml;rfe beruht damit auf einem Kategorienfehler: Sie zielen auf eine &Auml;nderung des allgemeinen Strafrechts, messen sich in der Bewertung ihrer freiheitsbeschr&auml;nkenden Konsequenzen aber nicht am geltenden Strafrecht, sondern an hiervon teilweise abweichenden (verfassungswidrigen) Regelungen des Standesrechts. Hieran zeigt sich einmal mehr, dass es zu rechtsstaatlichen Kollateralsch&auml;den f&uuml;hrt, wenn sich der medizinstrafrechtliche Diskurs von den Selbstbeschreibungen der medizinischen Profession und den Institutionen ihrer Selbstorganisation abh&auml;ngig macht. <br />Mit Blick auf die Kriminalisierung der gewerbsm&auml;&szlig;igen Beihilfe zum Suizid gilt, &auml;hnlich wie im Falle der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit, dass auch insoweit der behauptete Zusammenhang zwischen der Kommerzialisierung der Beihilfe zum Suizid und der Unfreiwilligkeit des Sterbewunsches nicht plausibel gemacht wird. Im Kontext einer kapitalistischen Marktwirtschaftsordnung, die auch den Bereich der medizinischen Versorgung durchdringt, ist es schwer begr&uuml;ndbar, warum gerade beim assistierten Suizid die Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit eines Angebots mit der Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht vereinbar sein soll (Henking 2015:179). Dass man &#8222;mit dem Tod keine Gesch&auml;fte machen solle&#8220;, wie vielfach betont wird, deutet denn auch eher auf eine allein an der sozialethischen Verwerflichkeit orientierte, moralistische Norm hin, die den Anforderungen an die strafrechtliche Normenbegr&uuml;ndung im Rechtsstaat nicht gerecht wird (Neumann/Saliger 2006:288). Erw&auml;genswert w&auml;re es allenfalls, Patient_innen mit Suizidwunsch vor einer wucherischen Ausbeutung einer Zwangslage zu sch&uuml;tzen (Schroth 2006, 571). Dies w&uuml;rde indes einen wucher&auml;hnlichen Straftatbestand voraussetzen, der auf den Schutz vor der Ausbeutung einer Zwangslage bei gleichzeitigem Vorliegen eines groben Missverh&auml;ltnisses von Angebot und Leistung zielt.<br />Die strafbewehrte Beratungspflicht f&uuml;r Formen organisierter oder gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Hilfe zur Selbstt&ouml;tung (&sect; 9 iVm &sect;&sect; 3, 7 und 8 des Entwurfs) statuiert ein prozedurales Strafrecht, bei dem es f&uuml;r die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Suizid tats&auml;chlich freiverantwortlich durchgef&uuml;hrt wurde oder nicht, sondern allein auf die Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensvorschriften. Die verfahrensm&auml;&szlig;ige Absicherung von Autonomiebedingungen bei der Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung ist mit dem hier vorgeschlagenen Legitimationsmodell der Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t grunds&auml;tzlich vereinbar. Die zehn unterschiedlichen Tatvarianten kriminalisieren aber in geradezu exzessiver Weise die Verletzung von neu geschaffenen Beratungs- und Informationspflichten, die sich weit im Vorfeld einer m&ouml;glichen Gef&auml;hrdung von Patient_innen bewegen, wie etwa die Pflicht von Mitarbeiter_innen eines Hospizes oder eines Krankenhauses, die Leitung des Hauses unverz&uuml;glich dar&uuml;ber zu informieren, dass sie um Hilfe zur Selbstt&ouml;tung gebeten wurden. Grob wertungswiderspr&uuml;chlich ist zudem, dass &sect; 9 iVm &sect; 3 Abs. 1 des Entwurfs die Hilfe zu einer nicht freiverantwortlichen Selbstt&ouml;tung auf derselben Unrechtsstufe ansiedelt wie Verst&ouml;&szlig;e gegen blo&szlig;e Verfahrensvorschriften (&sect; 9 iVm &sect; 3 Abs. 1 des Entwurfs). Damit w&uuml;rde der Unterschied zwischen einer blo&szlig; abstrakten Gef&auml;hrdung der k&ouml;rperlichen Dispositionsfreiheit durch einen Verfahrensversto&szlig; und ihrer Verletzung willk&uuml;rlich eingeebnet. Schlie&szlig;lich wird die kriminalpolitische Notwendigkeit einer umfassenden Regulierung und P&ouml;nalisierung des Verfahrens bei organisierter und gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Sterbehilfe nicht hinreichend durch gesicherte empirische Erkenntnisse &uuml;ber existierende Missst&auml;nde gest&uuml;tzt.<br />4. Klarstellung der Zul&auml;ssigkeit &auml;rztlich begleiteter Lebensbeendigung im Zivilrecht <br />Auf systematisch elegante Weise l&ouml;st der Entwurf Reimann, Hintze et al.38 die Aufgabe, die rechtliche Zul&auml;ssigkeit &auml;rztlich begleiteter Lebensbeendigung klarzustellen, deren Voraussetzungen gesetzlich zu konkretisieren und zugleich auf eine Versch&auml;rfung des Strafrechts zu verzichten. Es ist der einzige vorliegende Gesetzentwurf, der konsequent auf eine zus&auml;tzliche P&ouml;nalisierung verzichtet.39 Die Entwurfsbegr&uuml;ndung betont, insoweit durchaus in &Uuml;bereinstimmung mit dem hier entwickelten Standpunkt, die Pluralit&auml;t religi&ouml;ser, weltanschaulicher und moralischer Einstellungen zur Hilfe zum Suizid, den Charakter der Suizidassistenz als h&ouml;chstpers&ouml;nliche Gewissensentscheidung und die fehlende Ber&uuml;hrung von Rechtsg&uuml;tern Dritter oder der Allgemeinheit.40 Vor diesem Hintergrund zielt der Entwurf gem&auml;&szlig; seinem eigenen Anspruch darauf, &#8222;die unterschiedlichen Orientierungen in der Gesellschaft und innerhalb der &Auml;rzteschaft gleicherma&szlig;en Geltung zu verschaffen und zugleich ein hohes Ma&szlig; an Schutz vor &uuml;bereilten und medizinisch nicht ausreichend fundierten Entscheidungen zu gew&auml;hrleisten&#8220;.41 Umgesetzt wird das strafrechtsskeptische Regelungsmodell durch eine &Auml;nderung des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs. In einem neu zu schaffenden eigenen Abschnitt im Familienrecht (4. Buch) mit dem Titel &#8222;Selbstbestimmung des Patienten&#8220; soll E-&sect;&nbsp;1921a BGB (&#8222;&Auml;rztlich begleitete Lebensbeendigung&#8220;) klarstellen, dass Patienten bei der selbst vollzogenen Beendigung ihres Lebens die Hilfestellung eines Arztes &#8222;zur Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens&#8220; in Anspruch nehmen k&ouml;nnen. Als materielle Voraussetzungen des &auml;rztlich assistierten Suizids werden die Vollj&auml;hrigkeit und Einwilligungsf&auml;higkeit der Patient_innen, deren ernsthafter und endg&uuml;ltiger Sterbewunsch sowie eine unheilbare Erkrankung, die unumkehrbar zum Tode f&uuml;hrt genannt. Hinzu kommt in prozeduraler Hinsicht die Notwendigkeit einer &auml;rztlichen Beratung insbesondere &uuml;ber andere Behandlungsm&ouml;glichkeiten und die medizinische Feststellung der Unumkehrbarkeit des Krankheitsverlaufs sowie die Wahrscheinlichkeit des t&ouml;dlichen Verlaufs, wobei s&auml;mtliche Voraussetzungen durch einen zweiten Arzt best&auml;tigt werden m&uuml;ssen. <br />Die doppelte Sto&szlig;richtung des Entwurfs, einerseits Klarstellung der Zul&auml;ssigkeit des &auml;rztlich assistierten Suizids, andererseits Verhinderung der Beihilfe zu nicht freiverantwortlichen Suiziden, ist &uuml;berzeugend. Problematisch ist indes, dass der Entwurf die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des &auml;rztlich assistierten Suizids wie oben beschrieben von der Art und dem Stadium einer Erkrankung sowie von dem &#8211; hochgradig unbestimmten &#8211; Kriterium der &#8222;Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts&#8220; abh&auml;ngig macht. Eine solche &#8222;Reichweitenbeschr&auml;nkung&#8220; f&uuml;r die Ma&szlig;geblichkeit des freiverantwortlichen Willens des Patienten ist ebenso wie im Falle der Patientenverf&uuml;gung (&sect;&nbsp;1901 a BGB) abzulehnen.42 Sie schr&auml;nkt das Selbstbestimmungsrecht &uuml;ber den eigenen Tod auf eine Weise ein, die mit dem Recht auf neutrale Rechtfertigung von Freiheitseingriffen nicht vereinbar ist. Zwar sind die in E-&sect; 1921 a BGB genannten Voraussetzungen nicht selbst&auml;ndig strafbewehrt und lassen daher den Grundsatz der Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid unber&uuml;hrt,43 sie formulieren aber au&szlig;erstrafrechtliche Rechtm&auml;&szlig;igkeitsbedingungen f&uuml;r den &auml;rztlich assistierten Suizid, die u.a. zivilrechtlich, berufsrechtlich und versicherungsrechtlich relevant sind. Als solche bringen Sie zum Ausdruck, dass die Hilfestellung eines Arztes zu einem Suizid in allen anderen F&auml;llen auch dann von der Rechtsordnung missbilligt wird, wenn dieser freiverantwortlich erfolgt. Damit ist eine negative ethische Bewertung des freiverantwortlichen Suizids von nicht unheilbar erkrankten und unmittelbar vom Tode bedrohten Patienten verbunden, die gegen das Neutralit&auml;tsgebot verst&ouml;&szlig;t. Denn Anforderungen an Art und Stadium der Erkrankung eignen sich nicht dazu, die Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches zu garantieren. Die gesetzliche Formulierung von objektiven Kriterien f&uuml;r die Plausibilit&auml;t des Sterbeverlangens setzt sich vielmehr der zus&auml;tzlichen Kritik aus, dass damit implizit die Lebensinteressen von Patienten im Endstadium einer Erkrankung abgewertet werden, was mit der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund sollte eine gesetzliche Klarstellung der Zul&auml;ssigkeit auch des &auml;rztlich assistierten Suizids von einer Reichweitenbeschr&auml;nkung in Bezug auf die Art und Stadium der Erkrankung des Patienten absehen. Daher gilt auch f&uuml;r diesen Entwurf, jedenfalls in seiner derzeitigen Fassung, dass die mit der (Zwangs-)Liberalisierung des Standesrechts verbundenen Kosten f&uuml;r die Liberalit&auml;t und Rechtsstaatlichkeit des allgemeinen Rechts der Suizidbeihilfe zu hoch sind. <br />VI. Fazit<br />Das Recht auf neutrale Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sperrt sich gegen moralistisch und paternalistisch begr&uuml;ndete strafrechtliche Verbote der Suizidbeihilfe. Die rechtliche Regulierung der Suizidbeihilfe darf insbesondere weder direkt noch indirekt eine ethische Bewertung des freiverantwortlichen Suizids implizieren. Die F&ouml;rderung einer rechtm&auml;&szlig;igen Handlung kann, als solche, nicht ohne Wertungswiderspruch als rechtswidrig qualifiziert werden. In neutralit&auml;tskonformer Weise lassen sich allein solche Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe legitimieren, die das &#8222;weich&#8220; paternalistische Ziel verfolgen, die Freiverantwortlichkeit des Suizids abzusichern. Im Kontrast hierzu erweisen sich die gegenw&auml;rtig diskutierten pauschalen Verbote von gewerbsm&auml;&szlig;iger, gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger oder gar jeglicher Hilfe zur Selbstt&ouml;tung als Ausdruck des Versuchs einer Re-Ethisierung des Strafrechts, die die Fundamente des hier skizzierten Neutralit&auml;tsliberalismus angreift. Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch &Auml;rzt_innen im Rahmen ihrer Berufs- und Gewissensfreiheit den freiverantwortlichen Suizid eines Patienten begleiten d&uuml;rfen ohne negative standesrechtliche Konsequenzen bef&uuml;rchten zu m&uuml;ssen, w&auml;re dagegen w&uuml;nschenswert. Damit w&uuml;rde betroffenen Patient_innen die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, sich mit ihrem Wunsch nach begleitetem Sterben an die &Auml;rzte ihres Vertrauens zu wenden. Diese St&auml;rkung des Vertrauensverh&auml;ltnisses zwischen &Auml;rzt_innen und Patient_innen w&uuml;rde eine gr&ouml;&szlig;ere suizidprophylaktische Wirkung entfalten als strafrechtliche Verbote und zugleich die Inanspruchnahme organisierter Sterbehilfe praktisch weitgehend &uuml;berfl&uuml;ssig machen. Eine Versch&auml;rfung des Strafrechts der Suizidbeihilfe ist dagegen kriminalpolitisch nicht geboten und im &Uuml;brigen an enge rechtsstaatliche Grenzen gebunden.</p>
<p>BIJAN&nbsp;FATEH-MOGHADAM&nbsp;&nbsp; Dr. jur. Privatdozent an der Juristischen Fakult&auml;t der Westf&auml;lischen-Wilhelms-Universit&auml;t M&uuml;nster, Mitglied des Exzellenzclusters &#8222;Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne&nbsp;und Moderne&#8220; und vertritt gegenw&auml;rtig den Lehrstuhl f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t M&uuml;nchen. Sein Forschungsinteresse gilt einer grundlagenorientierten, international und interdisziplin&auml;r ausgerichteten Strafrechtswissenschaft mit einem besonderen Schwerpunkt im Medizinstrafrecht. <br />Literatur<br />Antoine, J&ouml;rg 2004: Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, Berlin<br />Borasio, Gian D. et al. 2014: Selbstbestimmung im Sterben &#8211; F&uuml;rsorge zum Leben, Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids, Stuttgart<br />Borasio, Gian D. 2014: selbst bestimmt sterben, M&uuml;nchen<br />Dobrinski, Matthias 2015: Suche nach dem guten Tod; in: S&uuml;ddeutsche Zeitung, abrufbar unter <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe-vom-guten-tod-1.2545782" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe-vom-guten-tod-1.2545782</a><br />Dreier, Horst 2013: Bioethik. Politik und Verfassung, T&uuml;bingen<br />Dworkin, R./Nagel, T. /Nozick, R./Scanlon, T. /Thomson, J. J.: Assisted Suicide. The Philosophers&#8217; Brief, in: The New York Review of Books, 23.3.1997, 41&#8211;47<br />Fateh-Moghadam, Bijan 2010a: Grenzen des weichen Paternalismus; in: Fateh-Moghadam et al. (Hrsg.), Grenzen des Paternalismus, Stuttgart, S. 21-47<br />Fateh-Moghadam, Bijan 2010b: Grundstrukturen des englischen Arztstrafrechts, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 888-930<br />Fischer, Thomas 2014: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 60. Aufl., M&uuml;nchen<br />Fischer, Thomas 2015, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl., M&uuml;nchen<br />Forst, Rainer 2003: Toleranz im Konflikt. Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Rechtsbegriffs, Frankfurt/Main<br />Forst, Rainer 1996 [1994]: Kontexte der Gerechtigkeit. Politische Philosophie jenseits von Liberalismus und Kommunitarismus, Frankfurt/Main<br />Freund, Georg/ Timm, Frauke 2012: Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ zu einem Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung; in: Goltdammer&#8217;s Archiv f&uuml;r Strafrecht, Jg. 159, S. 491-497<br />Geth, Christopher 2012: Organisierte Suizidhilfe in der Schweiz &#8211; aktuelle rechtspolitische Entwicklungen, in: Zeitschrift f&uuml;r Lebensrecht, Heft 3, S. 70-75<br />Gutmann, Thomas 2012: Religi&ouml;ser Pluralismus und liberaler Verfassungsstaat, in: Gabriel, Karl et al. (Hrsg.): Modelle des religi&ouml;sen Pluralismus, Paderborn, S. 291-315<br />Habermas, J&uuml;rgen 2005: Zwischen Naturalismus und Religion. Philosophische Aufs&auml;tze, Frankfurt/Main<br />Henking, Tanja 2015: Der &auml;rztlich assistierte Suizid und die Diskussion um das Verbot von Sterbehilfeorganisationen, in: Juristische Rundschau, Heft 4, S. 174-183<br />Hilgendorf, Eric/Rosenau Henning 2015: Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe, abrufbar unter <a href="https://idw-online.de/de/attachmentdata43853.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://idw-online.de/de/attachmentdata43853.pdf</a>.<br />Hilgendorf, Eric 2014: Zur Strafw&uuml;rdigkeit organisierter Sterbehilfe; in: JuristenZeitung, Jg. 69, H. 11, S. 545-552<br />Huster, Stefan 2002: Die ethische Neutralit&auml;t des Staates. Eine liberale Interpretation der Verfassung, T&uuml;bingen<br />Kersting, Wolfgang 1993 [1984]: Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, Paderborn<br />K&ouml;hler, Michael 2006: Die Rechtspflicht gegen sich selbst; in: Byrd et al (Hrsg.), Jahrbuch f&uuml;r Recht und Ethik, Berlin, S. 425-446<br />Koranyi, Johannes/Verrel, Torsten 2013: Die straf- und standesrechtliche Bewertung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe, Anmerkungen anl&auml;sslich der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte in der Sache Gross gegen die Schweiz vom 14.05.2013; in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Jg. 7. H. 4, S. 273-281<br />Kre&szlig;, Hartmut 2015: Pr&auml;implantationsdiagnostik in der pluralistischen Gesellschaft im Licht des Toleranzgebots, mit kritischen Bemerkungen zu den Befugnissen der PID-Ethikkommission; in: Max-Emanuel Geis et. al. (Hrsg.), Von der Kultur der Verfassung, Festschrift f&uuml;r Friedhelm Hufen zum 70. Geburtstag, M&uuml;nchen, S. 43-52<br />Kunz, Dominik/Saake, Irmhild 2006: Von Kommunikation &uuml;ber Ethik zu &#8222;ethischer Sensibilisierung&#8220;: Symmetrisierungsprozesse in diskursiven Verfahren; in: Zeitschrift f&uuml;r Soziologie, Jg. 35, H. 1, S. 41-55<br />Lindner, Josef F. 2013: Verfassungswidrigkeit des &#8211; kategorischen &#8211; Verbots &auml;rztlicher Suizidassistenz; in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 66, H. 3, S. 136-139 <br />Montgomery, Frank U. 2015: Wir brauchen keine &auml;rztlichen Sterbehelfer; in: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 2, S. 65-67<br />Neumann, Ulfrid 2013: Vorbemerkung zu den &sect;&sect; 211; in: Urs Kindh&auml;user et. al. (Hrsg.), Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. 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In: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 3, S.132-138<br />Schildmann, Jan/ W&uuml;nsch, Kerstin/ Winkler, Eva 2015: &Auml;rztlich assistierte Selbstt&ouml;tung. Eine Umfrage zur Handlungspraxis und den Einstellungen unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r H&auml;matologie und Medizinische Onkologie (DGHO), in: DGHO: &Auml;rztlich assistierte Selbstt&ouml;tung. Umfrage zur &auml;rztlichen Versorgung von Krebspatienten. Ethische &Uuml;berlegungen und Stellungnahme, Gesundheitspolitische Schriftenreihe der DGHO, Band 7, S. 13-30<br />Schroth, Ulrich 2006: Sterbehilfe als strafrechtliches Problem, Selbstbestimmung und Schutzw&uuml;rdigkeit des t&ouml;dlich Kranken; in: Goltdammer&#8217;s Archiv f&uuml;r Strafrecht, Jg. 153, S. 549-572<br />Schwarzenegger, Christian 2013: Kommentierung zu Art. 115 Schweiz-StGB; in: Marcel A. Niggli/Hans Wipr&auml;chtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. 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<p>Gesetzesentw&uuml;rfe:<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB Brand/Griese et. al. &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung&#8220; vom 1.7.2015,&nbsp; BT-Drs. 18/5373<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB Hintze/Reimann et. al. &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der &auml;rztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz)&#8220; vom 30.6.2015, BT-Drs. 18/5374<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB K&uuml;nast/Sitte et. al. &#8222;Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber die Straffreiheit der Hilfe zur Selbstt&ouml;tung&#8220; vom 30.6.2015, BT-Drs. 18/5375<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB Sensburg/Doerflinger zur &#8222;Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbstt&ouml;tung&#8220; vom 30.6.2015, BT-Drs. 18/5376<br />Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/suizidbeihilfe-grenzen-der-kriminalisierung/">Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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