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	<title>Detleff Prellwitz Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Ein Relikt aus der NS-Zeit: das Rechtsberatungsgesetz von 1935</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jun 2001 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 174, S. 45-46 Es ist schon merkw&#252;rdig: Einerseits gelten wir Deutschen als besonders gesetzesgl&#228;ubig. andererseits hat uns die Entstehung unserer Gesetzesb&#252;cher nie besonders interessiert. Ein Gesetz, mit dessen Ursprung die Auseinandersetzung lohnt, ist das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935. Dieses Gesetz verbietet jede gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ohne Erlaubnis, gleichviel ob sie gewerblich [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/ein-relikt-aus-der-ns-zeit-das-rechtsberatungsgesetz-von-1935/">Ein Relikt aus der NS-Zeit: das Rechtsberatungsgesetz von 1935</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 174, S. 45-46</p>
<p>Es ist schon merkw&uuml;rdig: Einerseits gelten wir Deutschen als besonders gesetzesgl&auml;ubig. andererseits hat uns die Entstehung unserer Gesetzesb&uuml;cher nie besonders interessiert. Ein Gesetz, mit dessen Ursprung die Auseinandersetzung lohnt, ist das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935. Dieses Gesetz verbietet jede gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ohne Erlaubnis, gleichviel ob sie gewerblich oder unentgeltlich erfolgt. Die noch immer herrschende Meinung bejaht &bdquo;Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit&ldquo; bereits dann, wenn der altruistisch handelnde B&uuml;rger sich bei einer einmaligen Beratung vornimmt, Mitb&uuml;rgern, insbesondere sozial schwachen Menschen, seinen Rat auch k&uuml;nftig nicht zu versagen. &Uuml;ber die Beweggr&uuml;nde des NS-Gesetzgebers von 1935 wird gestritten. In den Augen der Bef&uuml;rworter des Gesetzes hatten die NS-Machthaber wohlmeinend neben dem Konkurrenz-schutz der Anwaltschaft und der &bdquo;Sicherung der Reibungslosigkeit der Rechtspflege&ldquo; nichts anderes im Sinn, als gutgl&auml;ubige B&uuml;rger &bdquo;vor unqualifizierter Rechtsberatung&ldquo; zu bewahren. Nur rein zuf&auml;llig sei das Gesetz zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die National-sozialisten ein Interesse daran hatten, kritische Einblicke durch nicht konzessionierte B&uuml;rger, insbesondere durch die aus ihren Berufen vertriebenen j&uuml;dischen und sonst politisch missliebigen Juristen in die Justiz- und Verwaltungspraxis des Unrechtsstaates zu verhindern. Diese Art, ein bis heute weltweit einzigartiges Gesetz zu &bdquo;entnazifizieren&ldquo;, ist allzu gutgl&auml;ubig. Zu denken geben sollte bereits jene Ausf&uuml;hrungsbestimmung, nach der Juden, insbesondere die j&uuml;dischen Juristen, von der M&ouml;glichkeit einer Erlaubniserteilung vollst&auml;ndig ausgeschlossen waren. Zwar ist diese antisemitische Regelung nach 1945 beseitigt worden. Gerade weil die Machthaber Beeintr&auml;chtigungen der &bdquo;Reibungslosigkeit der Rechtspflege&ldquo; auch von anderer Seite bef&uuml;rchteten, haben sie aber auch alle nichtj&uuml;dischen Volljuristen in das Verbot einbezogen und sogar die uneigenn&uuml;tzig geleistete Rechtsberatung unterschiedslos unter Strafe gestellt. Auch dies spricht daf&uuml;r, da&szlig; es ihnen weniger um ein Verbot unzul&auml;nglicher Rechtsberatung durch irgendwelche Laien (sog. Winkeladvokaten) ging als darum, den j&uuml;dischen und aus sonstigen politischen Gr&uuml;nden aus Justiz und Anwaltschaft &bdquo;entfernten&ldquo; Juristen die M&ouml;glichkeit zu nehmen, das erworbene Wissen durch, sei es auch unentgeltliche, Beratung anderer B&uuml;rger, gar durch Beratung von &bdquo;Staatsfeinden&ldquo; anzuwenden. In den Ohren klingen sollten allen Verteidigern des Rechtsberatungsgesetzes auch jene unmaskierten Verlautbarungen von NS-Rechtsfunktion&auml;ren, wonach &bdquo;ein solches Gesetzgebungswerk im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine v&ouml;llige Unm&ouml;glichkeit gewesen w&auml;re, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer Weltan-schauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund National-Sozialistischer Deutscher Juristen&ldquo;&nbsp; (Raeke, Dienst am Recht, Juristische Wochenschrift 1936, S. 1).&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zu den Merkw&uuml;rdigkeiten der Rechtsgeschichte nach dem &bdquo;Zusammenbruch&ldquo; von 1945 geh&ouml;rt es, da&szlig; das Rechtsberatungs-missbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935 &ndash; nunmehr unter der Bezeichnung Rechtsberatungsgesetz &ndash; in der Bundesrepublik unver&auml;ndert, durch eine Gesetzes&auml;nderung von 1980 sogar noch versch&auml;rft, in Geltung geblieben ist, ganz im Unterschied etwa zu den vielen Gesetzesnormen der DDR, deren Au&szlig;erkrafttreten in dem &Uuml;berleitungsvertrag von 1990 geregelt worden ist. Mit Ausnahme einer k&uuml;rzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Dresden (Urteil vom 28. November 2000, Neue Justiz 2001, S. 150) hat bislang auch kein bundesdeutsches Gericht ernsthaft die Frage nach der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit oder der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes gestellt.</p>
<p>Einen merkw&uuml;rdigen Beitrag zu der noch immer r&uuml;ckst&auml;ndigen Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit hat stattdessen k&uuml;rzlich die Braunschweiger Justiz auf ihre Art geleistet: Ein pensionierter Jurist, Richter am Oberlandesgericht Helmut Kramer hatte (mit gerichtlicher Zulassung nach &sect; 138 StPO!) unentgeltlich einen Pazifisten verteidigt, der wegen Versto&szlig;es gegen das Rechtsberatungsgesetz angeklagt war, weil er seinerseits Totalverweigerer verteidigt hatte. Am Ende seines Pl&auml;doyers hatte Kramer Anzeige gegen sich selbst erstattet, mit der Begr&uuml;ndung &ndash; wie konnte es anders sein -, da&szlig; er Freunden und anderen B&uuml;rgern noch nie seinen rechtlichen Beistand verweigert habe, wenn diesen Unrecht gedroht habe. Helmut Kramer wurde tats&auml;chlich vom Amtsgericht Braunschweig verurteilt. Eine unerlaubte &bdquo;gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Rechtsberatung&ldquo; sahen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht u.a. darin, da&szlig; Kramer im Jahre 1990 die zun&auml;chst unt&auml;tig gebliebene Staatsanwaltschaft Braunschweig dazu gebracht hatte, das Todesurteil des Sondergerichts Braunschweig gegen eine im Jahre 1944 hingerichtete junge Frau aufheben zu lassen. Anla&szlig; zu dieser Selbstanzeige Kramers war die Beobachtung, da&szlig; das Rechtsberatungsgesetz in selektiver Anwendung immer wieder dann aus egoistischen Beh&ouml;rdeninteressen missbraucht wird, wenn uneigenn&uuml;tzig handelnde, rechtlich besonders versierte B&uuml;rger im Bestreben, ausl&auml;ndischen Fl&uuml;chtlingen, Sozialhilfeempf&auml;ngern und anderen sozial Schwachen oder sonst rechtlich Hilfsbed&uuml;rftigen zu ihrem Recht zu verhelfen, Beh&ouml;rden genauer au die Finger sehen wollen. Wie sehr manche Juristen zum Missbrauch des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes &ndash; so der urspr&uuml;ngliche Name des Gesetzes &ndash; neigen, zeigt ein Fall aus Velbert: Dort hatte die Staatsanwaltschaft den bosnischen B&uuml;rgerkriegsfl&uuml;chtling Elvedin Aliselovic aus Srebenica des &bdquo;illegalen Grenz&uuml;bertritts&ldquo; beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft billigte dem Muslim zwar im Prinzip das Recht zur Flucht zu, machte den straflosen &Uuml;bertritt in die Bundesrepublik indessen von der vorherigen Erlangung eines Visums abh&auml;ngig. Einen Rechtsanwalt konnte der Fl&uuml;chtling sich nicht leisten. Deshalb wurde er zu der Gerichtsverhandlung von einem Pfarrer &ndash; Mitglied einer Fl&uuml;chtlingsinitiative &ndash; begleitet. Den verwies der Richter unter stillschweigender Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz sogleich in den Zuschauerraum, um sodann den seines einzigen F&uuml;rsprechers Beraubten unter Androhung einer m&ouml;glichen Strafsch&auml;rfung dazu zu bringen, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zur&uuml;ckzunehmen (das D&uuml;sseldorfer Justizministerium hat &uuml;brigens die Verurteilung wieder r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht, wohl im Gnadenwege, nicht ohne indirekte Kritik an jener Art richterlichter Rechtsfindung). Unter der Robe eines Richters wird man nicht ohne weiteres Fremdenfeindlichkeit vermuten d&uuml;rfen. Nur scheint es auch in der Justiz mitunter unterschiedliche Grade von ausl&auml;nderfreundlicher Gesinnung zu geben. Und nimmt man den Gesamtbereich von Justiz und Verwaltung in den Blick, handelt es sich hier um keinen Einzelfall im Umgang mit Ausl&auml;ndern. Denn immer wieder h&ouml;rt man von Asylrechtskammern der Verwaltungsgerichte, die ehrenamtlich t&auml;tige F&uuml;rsprecher von Ausl&auml;ndern von der Verhandlung ausschlie&szlig;en, w&auml;hrend andere Kammern der Notwendigkeit einer Kompensation der erh&ouml;hten Sprach- und Rechtsunkundigkeit von Ausl&auml;ndern Rechnung tragen. In anderen F&auml;llen drohen Ausl&auml;nder&auml;mter solch altruistischen Helfern mit Anzeigen wegen Versto&szlig;es gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ressentiments gegen&uuml;ber Fremden sind also nicht auf Jugendgewalt beschr&auml;nkt, sondern k&ouml;nnen sich in subtileren Formen &auml;u&szlig;ern. Auch dem gilt es entgegenzutreten.</p>
<p>Was das Rechtsberatungsgesetz angeht, ist ein solches Verbot uneigenn&uuml;tzigen Handelns ein Fremdk&ouml;rper.</p>
<p>Detleff Prellwitz, stv. Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen und Juristinnen</p>
<p><i>Anmerkung der Red.: </i></p>
<p>Zur Problematik des Rechtsberatungsgesetzes und seiner Praxis hat der Oberlandesrichter i.R. (und HU-Mitglied) <b>Dr. Helmut Kramer</b> den Klageweg beschritten und inzwischen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht (vgl. auch <i>Mitteilungen</i> Nr. 171, S. 68: Rechtswidrige Rechtsberatung v. Constanze Oehlrich). Zu diesem Thema sind in der letzten Zeit folgende Aufs&auml;tze erschienen: Karl-Heinz Lehmann: Ist das Rechtsberatungsgesetz zeitgem&auml;&szlig;? in: Neue Justiz. Heft 7/2000: 337 ff.; Michael Kleine-Cosack: Vom Rechtsberatungsmonopol zum freien Wettbewerb. in: NJW Heft 22/2000: 1593 ff.; Klaus Hennemann: Disziplinierungsinstrument Rechtsberatungsgesetz. in: Betrifft Justiz, Heft 3/2000: 329 ff.; Egon Schneider: Das Rechtsberatungsgesetz auf dem Pr&uuml;fstand. in: ZAP 2000: 1165 ff.; Theo Rasehorn: Zur P&ouml;nalisierung der informellen Rechtsberatung durch das RBerG. in: Deutsche Richterzeitung 2000: 442 ff.; Michael Kleine-Cosack: Erosion des Rechtsberatungsmonopols. in: Betriebsberater, Heft 30, 27.07.00 (&bdquo;Die Erste Seite&ldquo;); Constanze Oehlrich: Reformiert das Rechtsberatungsgesetz! in: Forum Recht 2000: 123 ff.; Helmut Kramer: Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken. in: Kritische Justiz 2000: 6000 ff.; Karl-Heinz Lehmann: Kommentar zu dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. November 2000. in: Neue Justiz 2001: 150 f.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde von Helmut Kramer steht im Internet und ist unter den folgenden Adressen abrufbar: <a href="http://www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_a.htm" target="_blank" rel="noopener">www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_a.htm</a> oder <a href="http://www.betrifftjustiz/verfassungsbeschwerde/verf-erg.rtf" target="_blank" rel="noopener">www.betrifftjustiz/verfassungsbeschwerde/verf-erg.rtf</a></p>
<p>Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen (ASJ) verlangt inzwischen, da&szlig; die ehrenamtliche, kostenlose Rechtsberatung zugelassen wird. Der ASJ-Vorsitzende (und HU-Beirat) Dr. Klaus Hahnzog forderte Ende April, dieses Verbot im Rechtsberatungsgesetz aufzuheben, um vor allem &auml;rmeren B&uuml;rgern damit zu helfen (<i>taz</i> v. 28.04.2001).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/ein-relikt-aus-der-ns-zeit-das-rechtsberatungsgesetz-von-1935/">Ein Relikt aus der NS-Zeit: das Rechtsberatungsgesetz von 1935</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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