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	<title>Falco Werkentin Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Effektivität und Effekte der Ämter für &#8222;Verfassungsschutz&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/112-vorgaenge/publikation/effektivitaet-und-effekte-der-aemter-fuer-verfassungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Aug 1991 20:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkungen zur &#8222;Neuregelung des Verfassungsschutzes in Niedersachsen&#8220; Vorgänge 112, S. 11 &#8211; 18 Aus Anlass der Vorlage eines &#8222;Entwurfs zur Neuregelung des Verfas&#173;sungs&#173;schutzes im Lande Nieder&#173;sachsen&#8220; lud die rot-gr&#252;ne Regie&#173;rungs&#173;ko&#173;a&#173;li&#173;tion Nieder&#173;sach&#173;sens zum 13. Juni 1991 in den Landtag. Dabei wurde bei einer Anh&#246;rung zum &#8222;Verfas&#173;sungs&#173;schutz&#8220; bundesweit erstmals praktiziert, was bei Anh&#246;rungen zu Gesetzen, die Beh&#246;r&#173;den&#173;praxis [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/112-vorgaenge/publikation/effektivitaet-und-effekte-der-aemter-fuer-verfassungsschutz/">Effektivität und Effekte der Ämter für &#8222;Verfassungsschutz&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zur &#8222;Neuregelung des Verfassungsschutzes in Niedersachsen&#8220;</p>
<p>Vorgänge 112, S. 11 &#8211; 18</p>
<h2 class="auto-created">Aus Anlass der Vorlage eines &bdquo;Entwurfs zur Neuregelung des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes im Lande Nieder&shy;sachsen&ldquo; lud die rot-gr&uuml;ne Regie&shy;rungs&shy;ko&shy;a&shy;li&shy;tion Nieder&shy;sach&shy;sens zum 13. Juni 1991 in den Landtag. Dabei wurde bei einer Anh&ouml;rung zum &bdquo;Verfas&shy;sungs&shy;schutz&ldquo; bundesweit erstmals praktiziert, was bei Anh&ouml;rungen zu Gesetzen, die Beh&ouml;r&shy;den&shy;praxis regeln sollen, ansonsten l&auml;ngst Usus geworden ist: n&auml;mlich auch die Klienten der jeweiligen Beh&ouml;rde um Stellung&shy;nahmen zu bitten. So waren unter anderem die &bdquo;Huma&shy;nis&shy;ti&shy;sche Union&ldquo; sowie die Redaktion &bdquo;B&uuml;rger&shy;rechte und Polizei (CILIP)&ldquo; gebeten worden, ihre Positionen zu formulieren &ndash; zwei Gruppie&shy;rungen, die immer wieder das Interesse der &Auml;mter f&uuml;r &bdquo;Verfas&shy;sungs&shy;schutz&ldquo; gewonnen haben.[1]</h2>
<p>Indes fiel die Anhörung nicht nur aus diesem Grunde aus dem Rahmen, sondern gleichermaßen auch durch das, was nicht angesprochen werden sollte. Sie war, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen, als Diskussion über Rechtsfragen des &#8222;administrativen Verfassungsschutzes&#8220; angelegt. Eine solche Vorgabe setzt allerdings als Bestandsfest voraus, worüber doch zu aller erst auf dem Hintergrund von nunmehr vierzig Jahren Erfahrungen mit Ämtern für Verfassungsschutz und angesichts eines dramatischen historischen Wandels hätte diskutiert und gestritten werden müssen: Nämlich die Frage, ob das Konzept einer streitbaren Demokratie &#8222;von oben&#8220; mit seinem verbeamteten &#8222;Verfassungsschutz&#8220;, entstanden im Kalten Krieg als Abgrenzung zum Faschismus und zur DDR, als Form des Selbstschutzes einer demokratischen Ordnung überhaupt noch zeitgemäß ist. Während inzwischen selbst hochrangige &#8218;Verfassungsschützer&#8220; darüber brüten, welche Konsequenzen aus dem Ende des Kalten Krieges und der Spaltung Deutschlands für die &#8222;Ämter&#8220; zu ziehen sind und sich auf die Suche nach neuen Aufgaben für ihre Behörde begeben[2], legte der zur Anhörung verschickte Katalog an Fragen die eingeladenen Experten und Klienten des &#8222;Verfassungsschutzes&#8220; auf die Diskussion rechtlicher Detailregelungen fest.</p>
<p>Von der enumerativen Aufzählung nachrichtendienstlicher Mittel und der halbwegs gestärkten Stellung des Landtages bei der Kontrolle des Landesamtes für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; abgesehen, ist der Entwurf Niedersachsens für ein neues &#8222;Verfassungsschutzgesetz&#8220; nahezu eine Abschrift des zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretenen neuen Bundes-Verfassungsschutzgesetzes.</p>
<p>Der folgende Text ist die leicht überarbeitete Fassung der schriftlichen Stellungnahme der Redaktion &#8222;Bürgerrechte &amp; Polizei (CILIP)&#8220;. Ihre Bezugspunkte sind, von einer kleinen verfassungsrechtlichen Korrektur abgesehen, die der Effektivität, des Kosten-Nutzen-Kalküls und schließlich intendierte und ungewollte Effekte von Institutionen, die ihre eigene Dynamik entfalten, sind sie erst einmal in die Welt gesetzt.</p>
<h2 class="auto-created">Grund&shy;ge&shy;setz-Kennt&shy;nisse &bdquo;mangelhaft&ldquo;</h2>
<p>Bevor über die Effektivität und die Effekte von Ämtern für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; zu sprechen ist, eine notwendige Korrektur: In der Begründung zum niedersächsischen Verfassungsschutz-Gesetz heißt es, daß Niedersachsen &#8222;die Organisation als auch die Arbeitsweise&#8220; eines Verfassungsschutzamtes &#8222;auf der Grundlage des Artikels 73 Nr. 10 GG&#8220; zu unterhalten habe. Diese Behauptung verweist auf eine bedenkliche Unkenntnis des Grundgesetzes. Denn bereits ohne eine Verfassungsänderung ist es verfassungsrechtlich möglich, auf entsprechende Ämter zu verzichten. Art. 87, Abs. 1 des Grundgesetzes besagt: &#8222;Durch Bundesgesetz können &#8230; Zentralstellen &#8230; zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes &#8230; eingerichtet werden&#8220;. Ämter für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; sind also nicht als Pflichteinrichtungen statuiert, sondern ihre Installation ist in Form von Kann-Vorschriften oder Kann-Ermächtigungen nur zugelassen. Zu prüfen ist nur, ob das BVerfSchG angesichts Art.73, Abs. 10 GG (die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes) die Länder so verbindlich zur Vorhaltung von Verfassungsschutzbehörden verpflichtet, daß zunächst dieses Gesetz zu ändern respektive aufzuheben wäre.</p>
<h2 class="auto-created">Der &bdquo;b&uuml;ro&shy;kra&shy;ti&shy;sche Teufels&shy;kreis&ldquo;bei der Beh&ouml;r&shy;den-Re&shy;form</h2>
<p>Nach dieser Richtigstellung eine Bemerkung zur Anhörung selbst, die ein exemplarisches Beispiel für das ist, was in der Organisationssoziologie als &#8222;bürokratischer Teufelskreis&#8220; bezeichnet wird.[3]</p>
<p>Anders als Unternehmen, die um den Preis des Untergangs ständig auf ihre Umwelt reagieren müssen, besitzen die Behörden der öffentlichen Verwaltung eine Art politische Bestandsgarantie, da sie nicht unmittelbar von der Zufriedenheit ihrer Klienten abhängen. Die Lernunfähigkeit und Leistungsmängel, speziell auch die nicht intendierten Effekte bürokratischen Handelns, führen bei Adressaten und Klienten schließlich zu massiver Kritik und Legitimationsentzug nicht nur gegenüber der Bürokratie, sondern in einem demokratischen System vor allem gegenüber den verantwortlichen Politikern. Entsprechend sehen sich die Politiker ab einem gewissen Zeitpunkt gezwungen, häufig ist dieser Zeitpunkt mit dem Wechsel von Regierungskoalitionen verbunden, auf die Unzufriedenheit ihrer Klientel zu reagieren. Der aus sich selbst heraus reformunfähigen Bürokratie wird per Anweisung eine Reform aufgezwungen, im Normalfall wird das normative Regelungswerk für die Bürokratie stärker formalisiert und ausgebaut. An der Bestandsgarantie der Verwaltung selbst wird im Regelfall nichts geändert. Die nächste Welle von Skandalen und erneuter politischer Druck seitens der Klientel führt dann zur nächsten &#8222;Reform per Dekret&#8220;. Von außen wirken die derzeit in Niedersachsen von der rot-grünen Koalition eingeleiteten &#8222;Reformen&#8220; beim LfV wie eine Illustration dieses bürokratischen Teufelskreises. Denn auch in diesem Bundesland ist es nicht nur das Verdikt des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, welches eine politische Befassung mit dem LfV erzwingt. Vielmehr sind es die insbesondere im letzten Jahrzehnt an die Öffentlichkeit gedrungenen &#8222;Früchte&#8220; politischer Eigendynamik eines unter konsequentem Ausschluß der Öffentlichkeit operierenden Inlandsgeheimdienstes. Zwei Untersuchungsausschüsse des Niedersächsischen Landtages hatten sich in den letzten Legislaturperioden damit zu beschäftigen.[4]</p>
<h2 class="auto-created">Das Interesse am Erhalt der Organi&shy;sa&shy;tion beim Wegfall respektive der Reduzierung der Klientel</h2>
<p>Im privatwirtschaftlichen Sektor erzwingt die reduzierte Nachfrage um den Preis des ökonomischen Untergangs Anpassungen bis hin zum völligen Kapazitätsabbau. Wir erleben es gerade in den fünf neuen Bundesländern.</p>
<p>Im öffentlichen Sektor, für den es nicht so direkt durchgreifende Mechanismen gibt, die bei reduzierter oder gegen Null gehender Nachfrage zu automatischen Anpassungen führen, wird hingegen der Versuch unternommen, den Kapazitätsabbau möglichst zu verzögern. Denn Organisationen sind mehr als bloßes Handwerkszeug, das man beiseite legen oder verschrotten kann, wenn es nicht mehr benötigt wird oder nicht mehr zeitgemäß ist. Die Organisationsmitglieder identifizieren sich mit den Zielen, vom Erhalt der Organisation hängen Positionen und Berufskarrieren ab. Man beginnt, sich länger und intensiver mit jedem &#8222;Fall&#8220; zu beschäftigen &#8211; so entlassen Krankenhäuser bei schlechter Bettenauslastung ihre Patienten später &#8211; oder man dehnt das eigene Aufgabenfeld aus bis zu dem Punkt, da völlig neue Aufgaben gesucht und beansprucht werden. Die Diskussion um eine mögliche neue Rolle der Ämter für Verfassungsschutz bei der Bekämpfung des Drogenhandels und der Wirtschaftskriminalität, beim internationalen Waffenhandel etc. ist beispielhaft für das, was in der Organisationssoziologie &#8222;goal displacement&#8220; genannt wird &#8211; d.h. der Austausch von Organisationszielen zum Zwecke des Organisations- / Ämtererhalts. Ob die Organisationsstruktur neuen Organisationszielen angemessen ist, wird nicht gefragt oder trotzig behauptet.</p>
<h2 class="auto-created">Die Effizienz</h2>
<p>Was bei diesen Versuchen meist geflissentlich unterschlagen wird, ist auszuweisen, welche Ursachen dazu geführt haben, daß Aufgaben einer Behörde so schrumpfen, daß auch der gutwilligsten Öffentlichkeit nicht mehr ihr Fortbestand mit alten Aufgaben und Kapazitäten zugemutet werden kann. Konkret gefragt:</p>
<p>&#8212;  War die überproportionale Festnahme von Spionen im letzten Jahr &#8211; u.a. im niedersächsischen LfV &#8211; ein Erfolg der Ämter für Verfassungsschutz?</p>
<p>&#8212;  War der Zusammenbruch der DKP und damit der gegen Null reduzierte Einfluß des &#8222;orthodoxen Marxismus&#8220; ein Ergebnis gesteigerter Leistungsfähigkeit der LfVs bei der Extremistenbekämpfung?</p>
<p>&#8212;  War es die besondere Leistungsfähigkeit der LfVs im Rahmen der Terrorismus-Bekämpfung, die 1990 zu den größten Fahndungserfolgen der letzen zwanzig Jahre führte?</p>
<p>Wenn diese Fragen mit &#8222;nein&#8220; beantwortet werden müssen, es also nicht die Leistungsfähigkeit der &#8222;Ämter&#8220;, sondern externe Faktoren waren, die zu diesen Ergebnissen führten, so spricht nichts dafür, eine so ineffektive Behörde weiterzuführen. Dies umso weniger, nachdem &#8222;die Gegner&#8220; ohne Beitrag der Ämter zur quantite negligeable geworden sind, präziser, ausschließlich dem Gegner alle Erfolge des letzten Jahres zu danken sind.</p>
<p>Ob eine Organisation zweckmäßig und leistungsfähig ist, läßt sich umso weniger präzise analysieren, je unspezifischer die Ziele formuliert sind. Daher soll die Leistungsfähigkeit der &#8222;Ämter für Verfassungsschutz&#8220; hier zunächst an einem Ziel gemessen werden, das nicht so unspezifisch definiert ist wie die &#8222;Sammlung und Auswertung von Informationen &#8230; über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung &#8230; gerichtet sind&#8220;. Viel-mehr sollen relativ präzise strafrechtliche Tatbestände als Bezugspunkte der Effizienz-Analyse herangezogen werden: Die Staatsschutzdelikte.</p>
<p>Zwar sollen die LfVs gerade im Vorfeldbereich strafrechtlich relevanter Angriffe operieren. Dies soll jedoch auch mit dem Ziel erfolgen, in diesem Bereich sich entwickelnde, auch strafrechtlich relevante Handlungen zu erkennen, um gemäß der vor Inkrafttreten des neuen BVerfSchG geltenden &#8222;Zusammenarbeitsrichtlinien&#8220; auch die Strafverfolgungsorgane zu informieren.</p>
<p>Seit 1960 gibt das BKA eine als VS (Nur für den Dienstgebrauch) klassifizierte Sonderstatistik &#8222;Polizeiliche Kriminalstatistik: Staatsschutzdelikte&#8220; heraus. Sie erfaßt Staatsschutzdelikte u.a. unter der Frage, wie das erfaßte Ermittlungsverfahren entstanden ist, also wer den Strafverfolgungsbehörden die ersten Informationen geliefert hat, die zu einem Ermittlungsverfahren geführt haben.</p>
<p>Zur Interpretation der Tabelle einige Hinweise: Die hier erfaßten Staatsschutzdelikte umfassen die gesamte Palette der Staatsschutzdelikte, d.h. vom Friedens- und Hochverrat (§§ 80-83 StGB), über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84-86a, 88-91 StGB), Verschleppung (§ 234a StGB), politische Verdächtigung (§ 241a StGB), Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104 StGB), Straftaten gegen Verfassungsorgane (§§ 105-108b StGB), Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94-100a StGB), Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB), Straftaten gegen</p>
<p>Entstehung der Staatsschutzverfahren in Niedersachsen 1975-19855</p>
<p>Jahr Anzahl der Davon auf Hinweis eines Verfahren Nachrichen-Dienstes</p>
<table cellspacing="3" cellpadding="2" width="266" border="1">
<colgroup>
<col width="33">
<col width="128">
<col width="10">
<col width="63"></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td width="33">
<p class="bodytext">　</p>
</td>
<td width="144" colspan="2">
<p lang="en" class="bodytext">Absolut</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">in % aller</p>
<p lang="en">Verfahren</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1975</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">285</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">3</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">1,1 %</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1976</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">385</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext"> </p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,0 %</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1977</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">663</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">4</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,6%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1978</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">773</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">3</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,4 %</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1979</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">785</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">4</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,5%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1980</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">1027</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">5</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,5%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1981</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">1990</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">6</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,3%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1982</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">1797</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">6</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,3%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1983</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">1234</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">7</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,6%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1984</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">1695</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">5</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,3%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">1985</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">1603</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">2</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">0,1%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p lang="en" class="bodytext">die</p>
</td>
<td width="128">
<p lang="en" class="bodytext">Landesverteidigung</p>
</td>
<td width="10">
<p lang="en" class="bodytext">(§§</p>
</td>
<td width="63">
<p lang="en" class="bodytext">109-109h StGB),</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Straftaten gemäß 129a StGB (terrorist. Vereinigung) und sonstige Straftaten mit politischem Bezug. In der Spalte &#8222;Auf Hinweis eines ND -Dienstes&#8220; sind nicht nur Hinweise des niedersächsischen Amtes für Verfassungsschutz erfaßt, sondern Hinweise &#8222;aller ND -Dienste&#8220; der Bundesrepublik.</p>
<p>Unter Gesichtspunkten der Effizienz fällt diese interne Statistik des BKA ein vernichtendes Urteil über die Leistungsfähigkeit nicht nur des niedersächsischen &#8222;Verfassungsschutzes&#8220;, sondern der bundesdeutschen Geheimdienste insgesamt, was ihren Beitrag zur Entdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von Staatsschutzdelikten betrifft. So gibt es für die Ämter verständlichen Anlaß, diese Daten als VS (Nur für den Dienstgebrauch) zu klassifizieren.</p>
<p>In Zahlen: In 11 Jahren wurden in Niedersachsen von den Nachrichtendiensten ganze 45 Hinweise in Staatsschutzangelegenheiten an die Strafverfolgungsbehörden gegeben, d.h. im Jahres-Durchschnitt vier Fälle. Da im selben Zeitraum im Durchschnitt nur zwischen dreißig und vierzig Prozent aller Staatsschutzdelikte von der Polizei aufgeklärt wurden[6], muß dieses bescheidene Ergebnis noch mehr als halbiert werden. Schließlich erweisen sich nur zwischen zehn bis fünfzehn Prozent aller von der Polizei als aufgeklärt erfaßten und an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Fälle als so &#8222;gerichtsfest&#8220;, daß sie zu einer Verurteilung führen. Berücksichtigt man diesen sogenannten Kriminalitätsschwund, so leistet daß niedersächsische Landesamt für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; vermutlich nur alle drei oder vier Jahre einen staatsschützerischen Beitrag, der mit der Verurteilung eines Täters endet.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Patho&shy;lo&shy;gi&shy;sche &Uuml;berre&shy;ak&shy;ti&shy;onen&ldquo;</h2>
<p>Die Organisationssoziologie beschäftigt sich schon seit langem mit dem Problem von Kapazitätsüberhängen in öffentlichen Institutionen und hat als eine unter Umständen besonders gefährliche Strategie der Bewältigung von Überkapazitäten &#8222;pathologische Überreaktionen&#8220; entschlüsselt.[7] Der Landtag von Niedersachsen hat in seinem Untersuchungsbericht zum &#8222;Celler Loch&#8220;, ohne sozialwissenschaftlich geschult zu sein, für dieses Phänomen eine exemplarische Studie vorgelegt. Als &#8222;pathologische Überreaktionen&#8220; in Erinnerung zu bringen sind schließlich auch die mehr als fragwürdigen Operationen des LfV in der rechtsradikalen Szene. Ich erinnere an den V-Mann Hans-Dieter Lepzien, der sich mit der Hoffnung auf Straferlaß 1980 anläßlich einer Gerichtsverhandlung selbst enttarnte, gleichwohl aber zu 3 1/2 Jahren Haft verurteilt wurde, so daß das LfV die Revision beim BGH betreiben und Anwaltskosten übernehmen mußte. Als dies nicht hinreichende Erfolge für den V-Mann brachte, setzte sich das niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz erfolgreich beim Bundespräsidenten für eine Entlassung auf Bewährung ein.[8] Daran gemessen ist die Tatsache, daß u.a. die &#8222;Humanistische Union&#8220; und die niedersächsische Regionalgruppe von &#8222;amnesty international&#8220; das freudige Interesse des LfVs gefunden haben &#8211; von Kabarettisten ganz abgesehen &#8211; vergleichsweise harmlos.</p>
<p>So wenig Erfolge das LfV bei der Entdeckung &#8222;gerichtsfester&#8220; Staatsschutzdelikte nachweisen kann, umso erfolgreicher ist es offenbar beim internen Sortieren von Freund und Feind.</p>
<h2 class="auto-created">Externe Effekte</h2>
<p>Bei sonstigen Behörden der Leistungsverwaltung mag es zwar teuer, aber zumindest nicht demokratieabträglich sein, wenn sie sich die Arbeit ständig neu schaffen, die sie zur Rechtfertigung ihrer Existenz benötigen und nachzuweisen haben. Bei Behörden aus dem staatlichen Arkan-Bereich, bei denen der Sicherung und Kontrolle, wird ein solcher Automatismus demokratiebedrohlich. Sie sind gezwungen, in für Demokratien existenzgefährdender Weise zu dramatisieren, Gefährdungen gar zu produzieren, so daß das Instrument der Sicherung zur Gefahr für das zu Sichernde werden kann.</p>
<p>In den vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebenen &#8222;Analysen zum Terrorismus&#8220; hat der Sozialwissenschaftler Neidhardt die Entwicklung terroristischer Gruppen in einem Eskalationsmodell beschrieben, demzufolge sich alle Beteiligten (bei Neidhardt vorderhand die Mitglieder terroristischer Gruppen) in einem Prozeß zirkulärer Interaktionen in Richtung wachsender Abweichung verstärkten.[9] F. Sack, gleichfalls Mitglied dieser Forschergruppe, hat das Modell in einer Fallstudie erweitert als Interaktionsprozeß zwischen Protestgruppen und jenen, die politischen Protest zu kontrollieren und in die rechten Bahnen zu leiten haben, also Polizei und Ämter für Verfassungsschutz. Im analytischen Ergebnis kommt er zu identischen Konsequenzen: alle am Interaktionsprozeß beteiligten Gruppen bestärken sich wechselseitig im abweichenden Verhalten. [10]</p>
<p>Für Niedersachsen zu verweisen ist erneut nicht nur auf das &#8222;Celler Loch&#8220;, sondern gleichermaßen auf die Entwicklungen im ordinären kriminellen Milieu und dessen professionelle Gegner, also die in diesem Bundeslande besonders kräftigen Spuren eines Herrn Mauss. Die Nicht-Sanktionierung der Rechtsbrüche jener niedersächsischen Beamten von Polizei und LfV, die in diesen Operationen verwickelt waren, bleibt ihrerseits nicht ohne motivstiftende Effekte für jene, die Objekt des Interesses dieser Behörden sind und in ihrer Haltung bestärkt werden. Wer &#8211; wie die alte und unlängst die neue Landesregierung in Niedersachsen &#8211; öffentlich vorführt, daß Amtsinhaber für ihre Delikte &#8222;sanktionsimmun&#8220; gesetzt werden, sollte wissen, daß diese politische Botschaft Effekte zeitigt: innerhalb von Polizei und Verfassungsschutz, aber auch bei der Klientel.</p>
<h2 class="auto-created">Kontrol&shy;lim&shy;mu&shy;nit&auml;t als Quelle von Amtsde&shy;likten</h2>
<p>Die Gefahr des Abgleitens in kriminelle Überschreitungen eigener Kompetenzen und damit der Gefährdung des zu Schützenden gilt umso mehr, wenn die sichernden Behörden im Dunkel der Geheimhaltung &#8222;der Natur der Sache nach&#8220; zu operieren gewöhnt sind, öffentliche Kontrolle mangels sichtbarer Präsenz des &#8222;Verwaltungshandelns&#8220; nicht greifen kann und die Kontrollinstitutionen nur ex post informiert werden &#8211; wenn überhaupt.</p>
<p>Die Vereitelung der Strafververfolgung und Sachaufklärung im Berliner &#8222;Schmücker -Mordfall&#8220; durch die &#8222;Ämter für Verfassungsschutz&#8220; &#8211; das Niedersachsens eingeschlossen &#8211; ist nur ein besonders extremer Fall unter jenen, die bekanntgeworden sind.</p>
<p>Hinzuweisen ist auch auf die Polizeiliche Kontrollkommission Niedersachsens, die &#8222;selbstverständlich&#8220; über das Celler Loch nur im nachhinein informiert wurde. Deshalb, und da sie selbst nicht an die Öffentlichkeit gehen darf, ist sie zu einem krypto -bürokratischen Kollegialorgan für das LfV verdorrt und erfüllte nur legitimationsbeschaffende Funktionen für das LfV. Solange Öffentlichkeit aus der Kontrolle bürokratischen Verwaltungshandelns ausgeschlossen ist &#8211; und hier schaffen die neuen Kontrollbefugnisse des niedersächsischen VerfSchG-Entwurfes vom Prinzip keinen Durchbruch -, ändert sich die demokratieabträgliche Grundsituation nicht.</p>
<p>Man mag dieses Defizit als Preis einer dadurch besonders hohen Effizienz der Behörde unter Umständen zu zahlen bereit sein. Nur, im Jahresdurchschnitt zwei von der Polizei als aufgeklärt registrierte Staatsschutzdelikte auf Grundlage von Meldungen der LfV stehen jedenfalls so außer Verhältnis zu den Amtsdelikten, die dafür in Kauf genommen werden, daß das Kosten-Nutzen-Kalkül eindeutig ist.</p>
<h2 class="auto-created">Die obliga&shy;to&shy;ri&shy;sche Paranoia klandes&shy;tiner B&uuml;rokratien als Quelle von Amtsde&shy;likten</h2>
<p>Die beruflich aufgezwungene Trennung von der Alltagswirklichkeit, das professionelle Mißtrauen in die Lauterkeit der Mitbürger, der Zwang zum ständigen Verstellen führt im Ergebnis dazu, daß die Erwartungen der Geheimdienstler für ihr eigenes Handeln eine größere Rolle spielen als jene Realität, auf die sich die Erwartungen richten. Sie werden lernresistent, empirie&#8222;immun&#8220;. Erwartungen aber steuern mehr denn rechtliche Kodifizierungen Handlungsbereitschaften und Wahrnehmungsprozesse.</p>
<p>Phillip Knightly, Geheimdienstkenner von internationaler Reputation, hat dies in folgende Worte gefaßt: &#8222;Der springende Punkt ist, daß Leute, die beim Geheimdienst arbeiten, immer Gefahr laufen, ein Opfer destruktiver Phantasien zu werden und überall Verschwörungen zu wittern &#8230; Der neue Mitarbeiter lernt, keinem Außenseiter zu trauen und stellt bald fest, daß er sich nur noch unter seinesgleichen gehen lassen kann &#8230; Die Außenwelt wird immer ferner, ihre Realitäten immer unwichtiger &#8230; Gleichzeitig unterliegt die Persönlichkeit des Geheimdienstlers erheblichen Belastungen &#8230; Mit der Trennung von der Alltagswirklichkeit geht die, um den Ausdruck der Geheimdienstler zu benutzen, ,obligatorische Paranoia&#8216; einher.&#8220;[11]</p>
<h2 class="auto-created">Politische Camouflage</h2>
<p>Die strukturelle Lernunfähigkeit und die demokratieabträglichen Pathologien von &#8222;totalen Institutionen&#8220;, die &#8211; wie Geheimdienste &#8211; von der Gesellschaft radikal sozial isoliert sind, lassen sich in ihren Konsequenzen nicht über neue gesetzliche Normierungen lösen. Ist es schon generell ein Gemeinplatz unter Bürokratiepraktikern wie -forschern, daß stärker als durch den &#8222;first code&#8220; formaler Regelungen Bürokratien vorderhand durch den &#8222;second code&#8220; informeller Regelungen und Interressen gesteuert werden, so gilt dies umso mehr für Apparate, die nahezu ausschließlich selbst darüber zu entscheiden haben, welche Aspekte ihres Agierens sichtbar und damit kontrollfähig werden.</p>
<p>Der Klientel dieser Ämter neue gesetzliche Regelungen anzudienen, die am strukturellen Status geheimdienstlich operierender Apparate nichts ändern, ist kaum mehr denn Camouflage. Diesen Weg hat auch die niedersächsische Koalition in dieser Frage bisher beschritten. Klientengruppen und als Personen ausmachbare Klienten des LfVs einzuladen, bleibt eine folgenlose Geste, deren Zweck naiv, wenn nicht unterschwellig hinterhältig, in jedem Falle durchsichtig ist: Klienten selbst noch in die Legitimation ihrer Überwachung und Kontrolle einzubeziehen.</p>
<p>Nur: Wenn schon dieser Weg, warum nur mit halber Konsequenz? Von den Gruppen, die bisher die Aufmerksamkeit des niedersächsischen LfV gefunden haben, vermisse ich auf der Liste der Eingeladenen die DKP und Autonome aus Göttingen.</p>
<h2 class="auto-created">Pl&auml;doyer f&uuml;r B&uuml;rokra&shy;tie&shy;re&shy;formen</h2>
<p>Die sozialwissenschaftliche Organisationsforschung, die sich keine Illusionen macht über den strukturellen Zwang zur bürokratischen Verwaltung unserer hochtechnisierten, komplexen Welt hat gleichwohl tentative Lösungen formuliert, um das Problem von bürokratischer Verwaltung und demokratischen Ansprüchen bearbeitbar zu machen: Lösungen sind anzugehen, die Verwaltungshandeln und Klientenkritik wie Klienteneinflußnahme verbinden.</p>
<p>Bei Institutionen, die &#8211; wie ein LfV &#8211; ihre Klientel auschließlich kontrollieren und überwachen sollen, ist dieser Weg nicht gangbar. Was aber nicht gangbar ist in einer auf Demokratie und Volkssouveränität sich legitimatorisch beziehenden politischen Ordnung, hat in dieser keinen Platz.</p>
<p>Behörden für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; lassen sich zwar innerbürokratisch in Grenzen verändern, nicht aber reformieren, lassen sich vor allem nicht kontrollieren. Der einzige Weg zu ihrer effizienten Kontrolle ist der Weg ihrer ersatzlosen Auflösung.</p>
<p>Zur Politikberatung bedarf es dieser Behörden nicht. Es gibt hinreichend wissenschaftliche Einrichtungen (von der Stiftung &#8222;Wissenschaft und Politik&#8220; bei Bonn bis zum &#8222;Deutschen Jugendinstitut&#8220; in München), die zwar auch ihre professionellen Pathologien entwickeln und diese sich selbst und der Öffentlichkeit zugestehen sollten, die aber gleichwohl dank der die Wissenschaft verpflichtenden immanenten Kritikbereitschaft lern- und aufnahmefähiger sind als geheime, klandestine Verwaltungen. Soweit es also bei den Aufgaben/Zielen der LfVs um Politikberatung geht, ist diese der Wissenschaft zu überantworten.</p>
<p>Von der Weltkriegs-II-Nachkriegszeit, in der das Konzept der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; widersprüchlich erfahrungsgesättigt entwickelt wurde, trennen uns heute mehr denn 45 Jahre. Wenn heute überwiegend junge Menschen mit altersgemäßer Radikalität an unserer Wirklichkeit verzweifeln und noch nicht gelernt haben, mit ökonomischem, ökologischen und staatlichem Unrecht so umzugehen, daß sie gleichwohl politisch handlungsfähig bleiben, so steht &#8211; anders als vor knapper Zeit &#8211; nicht einmal mehr die &#8222;Gefahr&#8220; am Horizont, daß ein anderes politisches und bürokratisches System diese Haltung für seine Ziele ausbeuten könnte.</p>
<p>Was meine Töchter &#8211; möglichst ohne Spitzelapparate und damit auf jeden Fall leichter &#8211; zu erlernen hätten, wäre, mit staatlichem Unrecht so umzugehen und es so erleiden zu können, daß sie politisch handlungsfähig bleiben. Ob sie dies lernen, hängt nicht zuletzt davon ab, ob der Staat darauf verzichtet, zerstörerische Lernprozesse zu befördern. Ihr &#8222;Extremismus&#8220; wäre zu erkennen und entsprechend zu achten als Indikator, als Hinweis auf gesellschaftliche Konflikte &#8211; und nicht als Rechtfertigung für die Existenzberechtigung bürokratischer Apparate zur Gesinnungsüberwachung. Diese haben nach der Agonie des Kalten Krieges nicht mehr den Hauch einer Existenzberechtigung.</p>
<p>Enden zu wollen, ohne das Problem der Arbeitsplatzangst von &#8222;Verfassungsschützern&#8220; anzusprechen, hieße, sich aus dieser Welt mit ihren Zwängen und Realitäten mogeln zu wollen. Sie nicht zu berücksichtigen, wäre allemal für einen Sozialwissenschaftler, der in erster Linie auf Effizienz und Effekte zu achten angemeldet hat, unverzeihlich.</p>
<p>So sei abschließend aus gewerkschaftlicher Perspektive und angesichts der Verantwortung von Politikern für Arbeitsplätze angeregt, Wissenschaftler zu fördern, die &#8222;Konversionsprojekte&#8220; für die Beschäftigten der Ämter für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; entwerfen. So wäre den in ihrer Funktion als nutzlos und demokratieschädlich hier ausgewiesenen Mitarbeitern der Ämter für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; eine neue, gesellschaftlich nützliche Tätigkeit zu erschließen.</p>
<p>[1]So registrierte das Landesamt für &#8222;Verfassungsschutz&#8220; in Berlin den Eintritt in den Landesverband Berlin der HU mit Tag, Monat und Jahr, wie der Autor aus seiner Verfassungsschutzakte erkennen konnte. In Niedersachsen ist noch immer ein Prozeß der HU gegen das Landesamt für Verfassungsschutz anhängig, der die Nennung der HU in einem Geheimpapier des Landesamtes aus Anlaß der Volkszählungsboykottbewegung zum Gegenstand hat (vgl. &#8222;Bürgerrechte &amp; Polizei&#8220; ; Nr. 27, Heft 2/1987, 5.63 ff.). Die Redaktion &#8222;Bürgerrechte &amp; Polizei (CILIP)&#8220; bekam vom Bundesinnenminister bestätigt, daß sie extremistisch unter-wandert sei und daher über sie Material in Akten gesammelt worden sei (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. Nr.: 11 /4294 vom 3.4.1989). Alle bisherigen Versuche der Redaktion, das BMI respektive das Bundesamt für Verfassungsschutz dazu zu bewegen, die Unterwanderer zu nennen, damit sich die Redaktion von ihnen trennen kann, blieben bisher ohne Erfolg.</p>
<p>[2]Siehe etwa Boeden, Gerhard: Vierzig Jahre Verfassungsschutz, in: Bundesamt für Verfassungsschutz (Hg.), Verfassungsschutz in der Demokratie, Köln 1990, S.1 ff.</p>
<p>[3]Siehe Crozier, Michel: The Bureaucratic Phenomenon, Chicago 1964, S.187 ff.</p>
<p>[4]Siehe Landtag Niedersachsen, Abschlußberichte des 10. und 11. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Niedersächsischen Landtages, LT Drs. : 10 / 5900 und 11 / 4380</p>
<p>[5]Bundeskriminalamt, Abt. Technische Dienste: Polizeiliche Kriminalstatistik &#8212; Staatsschutzdelikte, Bonn-Meckenheim, 1975 ff.</p>
<p>[6]ebenda, Aufklärungsquote nach Straftatengruppen</p>
<p>[7]vgl. z.B. den Klassiker der Organisationssoziologie, Michels, Robert: Zur Soziologie des Parteienwesens in der modernden Demokratie, Stuttgart 1957; Etzioni, Amital: Soziologie der Organisation, München 1978, S.24-29; Mayntz, Renate: Soziologie der Organisation, Reinbek 1977, S.70-80; Türk, K.: Soziologie der Organisation, Stuttgart 1977, S.78-12, 166-175,</p>
<p>[8]siehe Scheub, Ute /Becker, Wolfgang: Verfassungsschutz in der Neonaziszene, in: Bürger-rechte &amp; Polizei (CILIP), H.17 (1 / 1984), S.57 ff.</p>
<p>[9]Vgl. BMI (Hg.), Analysen zum Terrorismus, Bd. 3: Gruppenprozesse, Opladen 1982, S.318 ff.</p>
<p>[10]BMI (Hg.), Analysen zum Terrorismus, Bd. 4,2: Protest und Reaktion, Opladen 1984, S.19 ff.</p>
<p>[11]Knightly, Phillip: Die Geschichte der Spionage im 20. Jahrhundert, Wien 1989, S.324 f.</p>
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		<title>Der Kampf um Bilder oder: Warum prügeln Polizisten JournalistInnen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/96/publikation/der-kampf-um-bilder-oder-warum-pruegeln-polizisten-journalistinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 1988 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge 96 (Heft 6/1988), S. 1-6 Es waren nach Ort und Zeit austauschbare Bilder, die in den letzten Monaten dieses Jahres aus Berlin von den Medien der Weltöffentlichkeit präsentiert wurden: Polizisten, die auf Journalisten, auf deren Kameras und Blitzgeräte einschlagen, während die Betroffenen verzweifelt ihre Presseausweise vorzeigen. &#149;Im Juni protestierte die Bundesregierung »nachdrücklich gegen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge 96 (Heft 6/1988), S. 1-6</p>
<p>Es waren nach Ort und Zeit austauschbare Bilder, die in den letzten Monaten dieses Jahres aus Berlin von den Medien der Weltöffentlichkeit präsentiert wurden: Polizisten, die auf Journalisten, auf deren Kameras und Blitzgeräte einschlagen, während die Betroffenen verzweifelt ihre Presseausweise vorzeigen.</p>
<p>&#149;Im Juni protestierte die Bundesregierung »nachdrücklich gegen die gezielte Behinderung« von Journalisten durch Berliner Sicherheitskräfte, die mit Schlägen Film-und Tonaufnahmen verhindern wollten (FR, 21.6.88).<br />&#149;Im September kritisierten die Chefredakteure der großen Nachrichtenagenturen AP, dpa und Reuter das »abgestimmte, von der Einsatzleitung gebilligte Vorgehen der beteiligten Beamten«, die etwa 25 JournalistInnen für die Dauer einer halben Stunde eingekesselt hatten (Mopo, 30.9.88).<br />&#149;Am 12. Oktober protestierten die Chefredakteure des ARD-Fernsehens »scharf gegen die zunehmende Behinderung der Fernsehberichterstattung« in Berlin, nachdem Fernsehteams am 10. Oktober von Sicherheitskäften tätlich angegriffen und teilweise mißhandelt worden waren, als sie einen Protestzug von rund 200 Bürgerlnnen aufnehmen wollten (Tsp 13.10.88).</p>
<p>Der Protest blieb nicht unwidersprochen: der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei konterte mit dem Vorwurf »Amoklauf der Medien« (Tsp 7.10.88); Volkskammerpräsident Sindermann sprach von »Übertreibungen« und verwahrte sich gegen solche Einmischungen; der für den Einsatz Berliner Polizisten Verantwortliche sprach von einer »Kampagne, die von falschen Sachverhalten ausgehe«, und bei der »in großem Umfange gelogen worden« sei (FR 8.10.88).</p>
<p>Ob diesseits oder jenseits der Mauer im Berlin des Jahres 1988, ob in Chile oder in El Salvador, ob 1970, 1980 oder in diesem Jahr, gerade journalistische BildberichterstatterInnen wurden und werden so regelmäßig Opfer polizeilicher Prügel, daß die Frage lohnt, ob und gegebenenfalls welche Systematik und politische Logik dahinter steht. Belege und Meldungen über entsprechende Ereignisse lassen sich mehr als hinreichend finden, blättert man die letzten 20 Jahrgänge von journalistischen Fachzeitschriften wie »Die Feder« oder »Der Journalist« auch nur an &#8211; seit in der Bundesrepublik mit Beginn der Anti-Notstandskampagnen und der Studentenbewegung das Demonstrationsrecht in breitem Umfang wieder in Anspruch genommen wurde. Doch zurück zu den jüngsten Ereignissen.</p>
<p><b>Polizei und Presse während der IWF-Tagung</b></p>
<p>Berlins »couragierter Innensenator« (so die FAZ), Prof. Kewenig, von Hause aus Staats-und Verfassungsrechtler, hatte bereits im Mai dieses Jahres aus Anlaß polizeilicher Prügel für zivil auftretende polizeiliche Führungskräfte auf Nachfrage nebenbei erklärt, daß auch Schläge für Journalisten selbstverständlich als normales »Berufsrisiko« dieser Profession hinzunehmen seien (Mopo, 8.5. 88). Sichtlich von diesen Äußerungen, mehr noch von den realen Blessuren der KollegInnen beeindruckt, lud der Berliner Landesverband der dju wenige Tage vor Beginn der IWF-Tagung den Innensenator zu einer Diskussion ein, um angesichts erwartbarer neuer Konflikte aus noch im Vorfeld deeskalierende Gespräche zu führen. Kewenig schickte seinen Pressesprecher Birkenbeul, der mit der Jovialität des ehemaligen Kollegen den dju-Mitgliedern nun seinerseits klarzumachen suchte, daß es selbstverständliche »Berufsrisiken« gebe &#8211; kein gutes Zeichen für die kommenden Tage.<br />Im wörtlichsten Sinne Schlag auf Schlag erlitten dann Pressevertreter erneut, welcher Art ihr Berufsrisiko ist. Die einzelnen Fälle aufzuzählen lohnt kaum, so typisch gleichförmig sind die Bilder und Ereignisse &#8211; als ständen die uniformierten Täter unter einem psychopathologischen Wiederholungszwang. Daß allerdings Kategorien der Psychopathologie nicht ausreichen, die politische Logik der gezielten Prügel für BildberichterstatterInnen zu begreifen, darauf ist noch zurück zukommen.</p>
<p>Was die September-Konflikte von vorangegangenen Ereignissen unterscheidet, sind nicht so sehr die Ereignisse selbst, sondern der politische Kampf um ihre Interpretation. Zwei Faktoren waren hier für ausschlaggebend. Zum ersten wurde unter den Augen von ca. 1600 zur IWF-Tagung angereisten JournalistInnen aus aller Welt vorgeführt, was Pressefreiheit »im freien Teil dieser geteilten Stadt« wert ist. Zum zweiten wurde der interpretative Streit um die »legitime Sicht der Ereignisse« stimuliert durch einen Innensenator, der in autistischer Arroganz und Selbstgerechtigkeit nicht wahrzunehmen fähig war, daß die Rechtfertigung der Prügel für Journalisten unter den Augen von 1600 BerufskollegInnen aus aller Welt anders anzulegen ist, als die Rechtfertigung der politischen Erziehung der Kreuzberger Szene vermittels des Polizeiknüppels, soll sie halbwegs erfolgreich sein.</p>
<p>Erst die rabiate und unkontrollierte Verteidigung der Schläge für JournalistInnen, ergänzt durch massive verbale Angriffe des Senators auf die Presse, rückten diese Randereignisse, die in der Bundesrepublik seit zwei Jahrzehnten zur zynischen beruflichen Folklore von fotographierenden JournalistInnen zählen, ins Zentrum der medialen regionalen und Weltöffentlichkeit. So richtete sich der Protest der Chefredakteure von AP, dpa und Reuters, der der dju und RFFU, der Widerspruch der in London ansässigen Presserechtsorganisation »Art. 19« sowie die Klage des Internationalen Presseinstituts IPI mehr noch gegen Kewenigs Rechtfertigungen denn gegen die Ereignisse selbst. Dem Innensenator ist zu verdanken, daß selbst der Unterausschuß Westeuropa des amerikanischen Repräsentantenhauses sich mit Berlins Pressepolitik während der IWF-Tagung beschäftigte. Der Innensenator tat es seinen Beamten gleich. »Artikel 5 ist außer Kraft gesetzt«, herrschte am 29.September ein Polizist jenen Journalisten an, der ihn auf den entsprechenden Grundgesetz-Artikel aufmerksam zu machen suchte (Volksblatt 29.9. 88). Der Innensenator sprach: »Am Tatort muß dann auch schon mal die Pressefreiheit zurückstehen«, er übernahm die Interpretation eines Untergebenen, daß Blitze der Blitzlichter von Pressefotographen den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen würden, mithin Polizisten per Knüppel in Notwehr darauf reagieren dürften (FR, 29.9.88, Mopo, 1.10.88), leugnete die halbstündige Einkesselung am 25. September &#8211; und ging ansonsten in die Offensive mit der Ankündigung, demnächst vor den deutschen Presserat mit der Klage zu treten, daß die Presse die Polizei behindert und »in großem Umfang gelogen« habe (FR, 8.9.88, vgl. auch das Interview mit Kewenig vom 30.9. in der FR und der Stuttgarter Zeitung). Zudem beanspruchte er für sich und für jenen Mann, der derzeit den &#8218;Berliner Polizeipräsidenten schauspielert, das Monopol der legitimen Definition öffentlicher Konflikte. Er könne, so Berlins Verfassungsenator, auf »juristische Belehrungen« in der Presse verzichten, zumal, wenn diese Belehrungen von Personen kämen, die seines Wissens »nicht ein einziges Semester Jura studiert hätten« (Tsp, 1.10.88).<br />Nun, die Geisteshaltung des Professors könnte man als persönliches Problem dieses Mannes abtun, wäre sie nicht deshalb so explosiv, weil dieser Mann als Innensenator sie auch materialisieren konnte und weiterhin kann. Er kommandiert die Polizei &#8211; und ist gleichzeitig berufen, sie zu kontrollieren. Seine Rechtfertigungen und politischen Verständnisbekundigungen für polizeiliche Übergriffe sprengen die rechtsstaatlichen Fesseln, die polizeiliche Gewalt domestizieren sollen; sie tragen systematisch zur Entgrenzung polizeilicher Gewalt bei &#8211; und dies keineswegs nur als theoretische Möglichkeit.</p>
<p>In einer Sondersitzung des Innenausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses am 3. Oktober war Kewenig gezwungen, zu einer Weisung der Landespolizeidirektion an alle Polizeidienststellen vom September Stellung zu nehmen (die Kräfte aller Abschnitte sollten verstärkt in Eigeninitiative handeln). »Hierbei auftretende Fehler werden in jedem vertretbaren Maß durch Polizeiführer und Politik gedeckt« (Tsp, 4.10.88). Der Innensenator interpretierte: »Gemeint sei lediglich, daß er sich vor jeden Beamten stelle, der in der Hitze des Gefechts falsche Entscheidungen treffe«. Eine vergleichbare Ermunterung im Vorfeld eines absehbaren Einsatzes hatte Berlins Spezial-Schlägertruppe EbLT im April erhalten, wenige Tage vor dem 1. Mai, an dem u.a. drei hochrangige Polizeifüher in Zivil von EbLT-Beamten »polizeigerecht geschlagen« worden waren (so Berlins Polizeipräsident Schertz im Nachhinein, vgl. CILIP 30, S. 23). Am Rande sei vermerkt, daß von 19 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen diese Spezialtruppe, die bayerische Staatsanwälte nach dem Wackersdorf-Einsatz vom Oktober 1987 einleiteten, im September Jahres 17 eingestellt wurden, da die Täter nicht zu identifizieren gewesen seien (FR, 29.9.88). Auch hier waren unter den Opfern Bildjournalisten.</p>
<p><b>Die politische Logik des Kampfes um Bilder<br /></b>Eingangs wurde gesagt, daß Prügel für Bildjournalisten und der systematische Versuch, ihre Arbeit zu behindern, sowohl eine lange Tradition haben als auch nicht in psychopathologischen Kategorien respektive aus Persönlichkeitsmerkmalen der unmittelbaren Täter hinreichend zu begreifen sind. Was macht also den politischen Sinn dieser Praxis aus? Seit 1976 gibt es eine völlig neu konzipierte und ergänzend von einer Schar Polizeiführer verbindlich kommentierte Polizeidienstvorschrift, die PDV 100. Mit ihr sollten vor allem Lehren gezogen werden aus den Polizeieinsätzen gegen die Studentenbewegung, bei denen die Polizei auf dem Hintergrund traditionell militärisch geprägter Dienstvorschriften und entsprechender Einsatzformen in der medialen Öffentlichkeit häufig der Verlierer war. Die Polizeiführung hatte die bittere Erfahrung gemacht, daß Schlachten nicht mehr nur auf der Straße, sondern auch und vor allem in den Bildmedien geführt &#8211; und gegebenenfalls verloren wurden, mochte sie auch auf der Straße Sieger geblieben sein.<br />So sind die ersten 11 Seiten der Kommentierung zu diesem mehr als 1000 Seiten umfassenden Werk, das öffentlich nicht zugänglich ist, auch und gerade dem Verhältnis der Polizei zur Öffentlichkeit und der Art und Weise gewidmet, wie es zu gestalten und zu beeinflussen sei. »Wo die Ergebnisse polizeilicher Tätigkeit nicht an der Wirkung auf den Bürger gemessen werden, kann von polizeilichem Erfolg nicht gesprochen werden«, wird gleich auf der ersten Seite betont.<br />Der Kampf um das »richtige Bild« in der Öffentlichkeit wurde fortan zum eigenständigen Faktor strategischer Überlegungen und polizeilicher Einsätze. Bereits zuvor, im Jahre 1971, wurden zum ersten Mal »Verhaltensgrundsätze zwischen Polizei und Öffentlichkeit« mit dem Presserat abgeprochen und von der Innenminister-Konferenz verabschiedet, 1982 wurden diese Grundsätze &#8211; entgegen der in ihrer Präambel gemachten Feststellung, daß sie mit dem Deutschen Presserat abgestimmt seien, von der IMK einseitig neu gefaßt. Geregelt wurde insbesondere das Fotografieren polizeilicher Einsätze (vgl. kriminalist Nr.3/1982 und NJW Jg. 36, S. 1303 f.).</p>
<p>Kurz, Polizeiführer hatten begriffen, daß gerade im bürgerlichen Verfassungsstaat ein ganz wesentliches Moment jeder politischen Auseinandersetzung der Kampf um die legitime Sicht sozialer Wirklichkeit ist. Ihnen war klar geworden, daß die Fähigkeit, etwas öffentlich zu machen und dabei noch eine spezifische Sicht ins öffentliche Bewußtsein zu tragen, eine ganz außerordentliche Herrschaftsressource ist.<br />Die Chancen, die einzig »legitime Sicht« sozialer Wirklichkeit durchzusetzen, sind ohne Zweifel asymmetrisch verteilt, widerspiegeln gesellschaftliche Kräfteverhältnisse gleicher-maßen wie sie dazu beitragen, diese zu verstetigen. Daß in unserem Zeitalter die Medien in diesem Kampf um die Köpfe und um das öffentliche Bewußtsein das zentrale Instrument sind, um eine spezifische und interessengeleitete Sicht der Wirklichkeit durch-zusetzen &#8211; diese These wird kaum Widerspruch hervorrufen. In der Verfügung über die und im Besitz der Medien ist die ungleiche Chance, über den common sense herrschaftlich zu verfügen, bereits habhaft festgelegt. Die Asymmetrie im Streit um die »Herrschaft« über die medial vermittelte Wirklichkeit wird verstärkt durch die ungleiche Ausrüstung der Kontrahenden mit Glaubwürdigkeit, wenn es gilt, von außen die jeweilige Sicht der Wirklichkeit medial verbreiten zu können. Staatliche Mandatsträger, etwa Berlins Innensenator, verfügen nicht nur über das Monopol legitimer physischer Gewalt, sondern gleichzeitig über das Nahezu-Monopol legitimer Benennungs- und Interpretationsgewalt. Gegenüber den mit Amtsbonus vorgetragenen Einschätzungen und Äußerungen autorisierter Vertreter des Staates haben einzelne Akteure ohne institutionell begründete Autorität kaum Durchsetzungschancen.</p>
<p>Exemplarisch zeigt sich dies gerade am Verhältnis von Polizei, Politik und sozialem Protest. Hier lag wohl auch Kewenigs autistischer Fehler. Gewohnt, daß die Prügel seiner Polizei gegenüber sozialen Minderheiten wenig öffentlichen, d.h. medialen Ärger macht, weil seine Definitionen der Wirklichkeit sich allemal als durchsetzungsfähiger erwiesen haben, als die der Protestgruppen, ging er mit den Schlägen für JournalistInnen interpretativ so um wie mit den Prügeln für die Kreuzberger Szene. So ganz unrecht hatte er dabei nicht einmal, denn die Prügel für Nicht-Journalisten während der IWF-Tage spielte in der öffentlichen Diskussion nur eine geringe Rolle. Zum ersten ist die Glaubwürdigkeit dieser Opfer, gemessen an der von JournalistInnen, gering. Zum zweiten verfügen sie nicht, wie in bestimmten Grenzen JournalistInnen, über den medialen Apparat. Und so sehr in der Regelberichterstattung der Medien die Polizei bei jedem Einsatz von der Vorvermutung der Legitimität ihres Handelns erfolgreich zehren kann, obwohl sie prinzipiell doch nur für das Bereithalten staatlicher Gewaltmittel gilt, nicht jedoch für jeden Einzelfall ihres Einsatzes, der jeweils neu auf seine Legalität und Legitimität zu befragen ist. Bei den Prügeln für JournalistInnen griff diese Vorvermutung nicht, da die Transporteure der staatlichen Definition der Ereignisse selbst Opfer wurden.</p>
<p>Daß vor allem und gerade BildjournalistInnen behindert und geschlagen wurden, hat seine eigene Logik. Im Streit um die richtige Interpratation der Wirklichkeit erweisen sich Bilder, Fotos wie Ablaufsequenzen bei Filmen, als besonders sperrig. Zeugenaussagen und Betroffenenschilderungen lassen sich durch Gegenzeugen mit größerer Glaubwürdigkeit im Regelfall recht schnell erledigen &#8211; das Ende unzähliger Verfahren gegen Polizeibeamte. Fotos, gar Ablaufsequenzen, haben demgegenüber ihre eigene Suggestion und Überzeugungs- wie Beweiskraft. Die Gefahr, durch einen solchen »Sachbeweis«, um einen polizeilichen Begriff zu nehmen, illegaler Gewalt überführt zu werden, wird verständlicherweise besonders gefürchtet. Und dies nicht nur von den unmittelbar beteiligten Polizisten, sondern gleichermaßen von ihrer Führung, denn die Gefahr eines solchen Sachbeweises kann vorab die »Einsatzfreude« der Beamten dämmen. Sie aber gerade anzuspornen, war Sinn und Zweck der bereits erwähnten Mitteilung der Landespolizeidirektion, daß auch Fehler gedeckt würden. Diesen kontrollierend-dämmenden Effekt von Bildern hat vor Jahren in anderem Zusammenhang der Polizeioberinspektor Kistler benannt, für den Einsatz fahrbarer Kameras bei der Polizei argumentierend: »Sobald mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, beobachtet, fotografiert oder gar abgefilmt zu werden, schwindet der Mut und der Drang, sich stark hervorzutun, meist schnell« (Die Polizei, 1965, S. 168). Der Versuch, sich dieser Gefahr zu entziehen, führt auf allen Seiten bei Demonstrationen dazu, dieselben Schutzmechanismen zu benutzen, d.h. sich unidentifizierbar zu machen. Polizisten sind allerdings von Berufs wegen qua Ausstattung hier im Vorteil. Alle Forderungen, als Gegengewicht zu ihrer beruflichen Vermummung sie über Namensschilder oder zumindest äußerlich zu tragende Dienstnummern kenntlich zu machen, sind bisher erfolgreich abgewehrt worden.<br />Das zweite Mittel ist der Versuch, Film- und Fernsehaufnahmen zu verhindern, beziehungsweise die Aufnahmen im Nachhinein zu vernichten. Die entsprechende Praxis von Polizisten ist von der herrschenden Rechtsprechung zwar in der Begründung äußerst fragwürdig, aber gleichwohl gedeckt. Auch die von der IMK 1982 einseitig verabschiedeten »Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei« weisen genüßlich auf diese Möglichkeit hin.<br />Fragwürdig ist die rechtliche Begründung deshalb, weil Polizisten das Recht, unmittelbar Bildaufnahmen zu verhindern und Bilder zu vernichten, ausschließlich unter Heranziehung privatrechtlicher Normen (dem Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturheber-recht und unter Hinweis auf die privatrechtlichen Notwehr/Nothilfe-Regeln) zugestanden wird. Nur, <br />bei Demonstrationseinsätzen tritt der eingesetzte Polizist gerade nicht als Privatperson auf, sondern als öffentlicher Amtsträger, muß sich mithin &#8211; dem demokratischen Modell nach &#8211; auch der öffentlichen Kontrolle unterwerfen. Hierzu berufen sind aber gerade Journalisten, nimmt man das Grundgesetz und die Länderpressegesetze ernst (vgl. ausführlicher Schomburg in AfP, Nr. 2/1984).</p>
<p>Welche zentrale Bedeutung dem Kampf um Bilder in der öffentlichen Auseinandersetzung inzwischen beigemessen wird, läßt sich abschließend an zwei Beispielen verdeutlichen, die bereits einige Jahre zurückliegen. Amerikanische Untersuchungen zum wachsenden Widerstand gegen die Vietnam-Krieg in den USA haben herausgearbeitet, daß die Kriegsmüdigkeit und zunehmende Ablehnung dieses Mordens sehr stark beeinflußt war durch die täglichen Fernsehbilder, die diesen grauenhaften Krieg in die amerikanischen Wohnstuben trugen. Für Günther Anders war diese Erfahrung Anlaß, seine skeptischen Thesen zur Funktion modernder Medien punktuell zu revidieren (Antiquiertheit des Menschen, Bd. 2, S. 290 ff). Das britische Kriegsministerium vollzog vor diesem Hintergrund keine theoretische, sondern eine äußerst praktische Revision in der Pressepolitik. Beim Falkland-Abenteuer wurde gerade gegenüber den Bildmedien eine äußerst restriktive Politik betrieben, um eine ähnliche Wirkung grauenhafter Kriegsbilder in englischen Wohnstuben zu verhindern.<br />Mag es für den einzelnen Polizisten die Angst sein, persönlich bei einer Straftat oder beim »Ausrasten« per fotografischem Sachbeweis überführt zu werden, die zu Angriffen auf Bildjournalisten führt. Soweit es je-doch die Gerichtsbarkeit und die politische Führung der Polizei betrifft, geht es darum, die Gefahr zu vermeiden, daß Bilder die Illegalität oder zumindest Illegitimität staatlicher Gewalt in konkreten und politisch eh umstrittenen Situationen ins öffentliche Bewußtsein tragen könnten und man damit die »Herrschaft über die legitime Sicht der Wirklichkeit« verlieren könnte.<br />Daher die politisch gedeckten Prügel für BildjournalistInnen.</p>
<p>Abkürzungen:<br />FR: Frankfurter Rundschau; Tsp: Tagesspiegel Berlin; SZ: Süddeutsche Zeitung; Mopo: Morgen-post Berlin; AfP: Archiv für Presserecht; NJW.&#149; Neue juristische Wochenschrift</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/96/publikation/der-kampf-um-bilder-oder-warum-pruegeln-polizisten-journalistinnen/">Der Kampf um Bilder oder: Warum prügeln Polizisten JournalistInnen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Staatliches Sicherheitsrecht und bürgerliche Freiheiten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/78-vorgaenge/publikation/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Nov 1985 01:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkungen zum »Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz« der Innenministerkonferenz vom Februar 1985 aus vorgänge Nr.78 (Heft 6/1985), S. 113-118 Eine neue Flut von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; kommt in den nächsten Monaten auf die Bürger unseres Landes zu; vergleichbar nur mit dem Berg von Gesetzen für die &#8222;innere Sicherheit&#8220; zu Zeiten der Bonner sozial-liberalen Koalition der siebziger Jahre. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zum »Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz« der Innenministerkonferenz vom Februar 1985</p>
<p>aus vorgänge Nr.78 (Heft 6/1985), S. 113-118</p>
<p>Eine neue Flut von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; kommt in den nächsten Monaten auf die Bürger unseres Landes zu; vergleichbar nur mit dem Berg von Gesetzen für die &#8222;innere Sicherheit&#8220; zu Zeiten der Bonner sozial-liberalen Koalition der siebziger Jahre. Gemäß einer Koalitionsabsprache von CDU/CSU und FDP sind in einem Junktim folgende &#8222;Begleitgesetze&#8220; zum Personalausweisgesetz, dessen erste Fassung noch von der sozialliberalen Koalition 1979 in den Bundestag eingebracht wurde, angekündigt:</p>
<p>&#8211; Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD);<br />&#8211; Amtshilfe-Gesetz (Gesetz über die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden&#8230; ZAG);<br />&#8211; Bundesverfassungsschutzgesetz (Novellierung);<br />&#8211; Bundesdatenschutzgesetz (Novellierung);<br />&#8211; ZEVIS-Gesetz (eine gesetzliche Regelung für die Nutzung der Datenbestände des Zentralen Informationssystems ZEVIS beim Kraftfahrt-Bundesamt durch die Sicherheitsbehörden).</p>
<p>Zudem hat die Innenministerkonferenz eine erneute Novellierung der Strafprozeßordnung angekündigt, um diese einer bereits vorbereiteten Änderung des Polizeirechts der Länder anzupassen[1].</p>
<p>Um Letztere, den sogenannten &#8222;Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder gemäß Beschluß der IMK vom 29. November 1977&#8220; geht es uns in diesem Artikel. Von einer IMK-Arbeitsgruppe formuliert, federführend das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen, liegt der Innenministerkonferenz eine zweite Fassung mit Stand vom 8. Februar 1985 vor (im folgenden ME, Fass. 85), die sich böse einpaßt in den Gesamtkontext der oben benannten weiteren Gesetze für die &#8222;innere Sicherheit&#8220;.</p>
<p>Analysiert man den ME, Fass. 85 vor dem Hintergrund dieser weiteren Gesetzesentwürfe, so wird deutlich, daß die exekutiven Gesetzesmacher &#8211; gleich welcher politischen Couleur &#8211; eine &#8222;Funktionsidentität der Sicherheitsbehörde&#8220;[2] postulieren, der gegenüber bestehende Schranken des Grundgesetzes und die vom Bundesverfassungsgericht reklamierte &#8222;informationelle Gewaltenteilung&#8220; weitgehend irrelevant werden.</p>
<p>Polizei, Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst gerinnen zu bloßen bürokratischen Abteilungen der alles überformenden Staatsaufgabe &#8222;<i>innere Sicherheit</i>&#8222;. Speziell der uns hier interessierende ME, Fass. 85 macht schlaglichtartig deutlich, um welche Ziele es der Exekutive im Kern seit nunmehr fast einem Jahrzehnt geht &#8211; Ziele, die sie mit dem langen Atem der Bürokratie gegen immer wieder aufflackernden öffentlichen Widerstand durchzusetzen bemüht ist. Der ME, Fass. 85 ist keinesfalls Ausdruck einer &#8222;Wendepolitik&#8220; der CDU/CSU/FDP auf dem Gebiet der &#8222;inneren Sicherheit&#8220; &#8211; dies erweisen schon die Autorenschaft und Beschlußfassung im Jahre 1977 -, sondern vielmehr Ausfluß des permanenten Bemühens der Exekutive, seit den siebziger Jahren die überkommenen reaktiven Handlungsmuster der Polizei zu überwinden.</p>
<p>Deshalb darf die Auseinandersetzung um den ME, Fass. 85 sich nicht nur auf jene Paragraphen beschränken, in denen der Polizei ganz offensichtlich erweiterte Befugnisse zugestanden werden sollen, die ihr bislang verschlossene Handlungsfelder erschließen (z.B. den &#8222;Lauschangriff&#8220;). Seine politische Brisanz liegt vielmehr auch dort, wo er auf die bloße &#8222;gesetzliche Fixierung des &#132;Ist-Zustands&#147; hinaus(läuft)&#8220;, wie die Allgemeine Begründung des Entwurfs (3.1) zum Charakter dieses Vorhabens vermerkt. Denn die in Rechtsformen eingegossene polizeiliche Praxis, die systematische Verrechtlichung von heute noch strittigen polizeilichen Methoden verleiht dieser Praxis selbst eine neue Qualität. Dadurch verändert sich die Funktion und das Erscheinungsbild der Polizei insgesamt. Die Beurteilung des ME, Fass. 85 läßt sich somit nicht dadurch vornehmen, daß man danach fragt, ob zur Bewältigung bestimmter Sicherheitsprobleme der Polizei bestimmte Befugnisse zugestanden werden sollen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen habe. Die Frage lautet vielmehr: Welche Funktion wollen wir der Polizei (und wenn überhaupt, den Geheimdiensten) in unserer Gesellschaft zuweisen?</p>
<p><i>Neuer Entwurf &#8211; alte Ziele</i></p>
<p>Das Prinzip der rechtlichen Bindung polizeilichen Handelns an das Vorliegen einer konkreten Straftat oder Gefahr, das im Polizeirecht der letzten hundert Jahre ausgebildet wurde, war den Sicherheitsexperten der AK II der Innenministerkonferenz schon<br />in den siebziger Jahren zunehmend zu einem Problem geworden. Denn ihre Reformbemühungen zielten darauf ab, die Polizei in die Lage zu versetzen, frühzeitig potentielle Gefahrenherde für die Sicherheit des Staates und der Bürger auszumachen und mit präventiven Eingriffen zu kontrollieren. Auch wenn in den meisten Bereichen polizeiliches Agieren sich weiterhin an der Bearbeitung des einzelnen Falles &#8211; der Straftat oder der eingetretenen Störung orientiert, so soll ihr doch dort, wo dies aus exekutiven und sicherheitstaktischen Überlegungen für notwendig gehalten wird, die Möglichkeit eingeräumt werden, potentielle &#8222;Problembereiche&#8220;, &#8222;gefährdete Orte&#8220; oder &#8222;verdachtsnahe Personengruppen&#8220; zu erfassen und auf eventuelle Sicherheitsrisiken hin zu überprüfen. Voraussetzung hierfür war nicht allein eine erweiterte und systematisierte Form der Informationserhebung &#8211; begleitet von technischen Neuerungen wie der elektronischen Datenverarbeitung, Videoüberwachung und leistungsfähigen Abhörgeräten -, sondern vor allem auch eine Revolutionierung polizeilicher Arbeitsmethoden und Forschungsstrategien. Umfassende Fahndungs- und Informationsdateien im Bund/Länderverband von INPOL, ausgefeilte Recherchier- und Fahndungsmethoden wie beobachtende Fahndung, Rasterfahndung und Spurendokumentation (Spudok), die systematische Videoüberwachung von Demonstrationen wie den Einsatz von Polizisten als V-Männer &#8211; all dies existierte vor fünfzehn Jahren noch gar nicht, bzw. nur in Ansätzen. In dem Maße, in dem die Polizei diese neuen Methoden und Strategien zu nutzen begann, wuchs nicht allein die Begehrlichkeit der Sicherheitsapparate, möglichst umfassend Informationen erheben und verarbeiten zu können. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht die Chance in Umkehrung traditioneller Ermittlungsmethoden von potentiellen Gefährdungen auf konkrete Täter zu kommen. Zugteich wuchs der Chor der Stimmen, die die Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen und Eingriffen im Vorfeld konkreter Gefahren und Straftaten in Frage stellten[3].</p>
<p>Die Antwort, die der AK II der Innenministerkonferenz mit dem Musterentwurf des Jahres 1976/77) gab, lief auf ein Doppeltes hinaus: Zum einen wurde versucht, neben der Strafverfolgung und der traditionellen Gefahrenabwehr eine neue Polizeiaufgabe zu kreieren: die vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Der Versuch, diese neue Aufgabe in die allgemeine Aufgaben- und Befugnisnorm des Polizeirechtes einzuschieben wurde zwar 1977 aufgegeben, gleichwohl ist die &#8222;vorbeugende Verbrechensbekämpfung&#8220; inzwischen zu einem stehenden Begriff herrschender polizeilicher und juristischer Interpretationskünste geworden. Erfolgreich waren die Gesetzesmacher auch mit der Zumutung, Einzelbefugnisse zur &#8222;Informationserhebung&#8220; gegen jedermann/jedefrau &#8211; auch ausdrücklich unverdächtige Personen &#8211; rechtlich zu verankern. Was die anderen Formen der &#8222;Informationserhebung&#8220; betraf, so stellten sich die Polizeivertreter auf den Standpunkt, daß die Sammlung von Informationen inhärenter Bestandteil der traditionellen Aufgabe der Polizei sei und darüberhinaus auch keinen grundrechtsrelevanten Eingriff darstelle; einer besonderen Regelung bedürfe es nicht. Intern freilich war schon vor acht Jahren anderes zu vernehmen: Im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe &#8222;Harmonisierung&#8220; der IMK von 1977 ist zu lesen, daß für die &#8222;Observation und die beobachtende Fahndung&#8220; eine &#8222;eindeutige Rechtsgrundlage dringlich erforderlich&#8220; sei, da &#8222;meist eine konkrete Gefahr bejaht werden kann&#8220; und also &#8222;die Gefahr besteht, daß eventuell mangels rechtmäßiger Gewinnung der Erkenntnisse die daraufhin gespeicherten Daten gelöscht werden müßten&#8220;[4].</p>
<p><i>Alte Ziele &#8211; systematisch verfolgt: Der ME, Fass. 85</i></p>
<p>Unter dem Vorwand aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983 gesetzgeberische Konsequenzen ziehen zu wollen, wurden &#8211; quer zum Inhalt dieses Urteils &#8211; mit dem ME, Fass. 85 jene bereits 1977 intern reklamierten Befugnisse nachgeschoben. Vor diesem Hintergrund erscheint der ME, Fass. 85 als konsequente Weiterentwicklung des alten Musterentwurfes von 1977 wie auch als die Anpassung des Rechts an verbesserte technische Möglichkeiten zum Einbruch in die Privatsphäre der Bürger. Zwar getrauen sich die Formulierungskünstler der IMK auch heute noch nicht, die alte Aufgaben- und Befugnisformel &#8211; die dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1789 entstammende Gefahrenabwehr &#8211; vollends aufzulösen. Man belässt sie als Attrappe in § 1, um dann auf listige Weise der Polizei im § 1a eine neue, orginäre Aufgabe zuzuweisen: Bei der &#8222;vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten&#8220; wird die Polizei von sich aus tätig. An diese Aufgabe knüpft sich folgend eine Vielzahl von Möglichkeiten der Datenerhebung (§ 8a, Abs. 1, Nr. 2), der polizeilichen Beobachtung (§ 8d, Abs. 1 u. 2) und der Datenübermittlung (§ 10b, Abs. 1). Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung mit Eingriffsrechten gegen jedermann/jedefrau &#8211; und darin unterscheidet sich der Begriff heute von der traditionellen vorbeugenden Verbrechensbekämpfung durch polizeiliche Aufklärungskampagnen &#8211; wird zum Schlüsselbegriff für alle Maßnahmen, die nicht mehr an eine vorhergehende oder konkret absehbare Störung oder Straftat anknüpfen.</p>
<p>Zugleich differenziert der ME, Fass. 85 nun für alle wesentlichen Maßnahmen der polizeilichen Recherche und Informationserhebung eigenständige Befugnisnormen aus:</p>
<p>&#8211; Videoüberwachung;<br />&#8211; das systematische Ablichten von Demonstranten;<br />&#8211; der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel;<br />&#8211; der Einsatz polizeilicher Untergrundfahnder.</p>
<p>Nichts wurde vergessen &#8211; und vergessen wurde ebensowenig, die entsprechenden Befugnisse möglichst generalklauselhaft breit zu formulieren. § 8a stellt zunächst eine allgemeine Befugnis zur Erhebung von Personaldaten dar, denn &#8222;tatsächliche Anhaltspunkte&#8220; dafür, daß dies &#8222;zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist&#8220; (§ 8a, Abs. 1, Nr. 2), gibt es immer. Anhaltspunkte dafür, daß bei Demonstrationen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen, gibt es ebenfalls regelmäßig, also auch die Chance, bei dieser Gelegenheit Bild- und Tonaufnahmen zu verfertigen. Selbst die schwerwiegenden, heimlichen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung (Observation, V-Mann, Lauschangriff, Video-Überwachung etc.) sollen nach den Vorstellungen der Gesetzesmacher im Sinne vorbeugender Verbrechensbekämpfung bei gut zwei Dritteln der im Strafgesetzbuch enthaltenen Straftaten eingesetzt werden können.</p>
<p>Angesichts derart weitläufiger Möglichkeiten der Informationserhebung ist kaum zu erwarten, daß restriktivere Regelungen zur Speicherung von Daten und Akten zu finden sind (letztere klammert der Entwurf ganz aus). Gespeichert werden können nach § 10a nicht nur alle im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens anfallenden Daten &#8211; und sei es auch nur wegen Eierdiebstahls oder wilden Plakatierens; gespeichert werden können auch Daten Unverdächtiger, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung der im Straftatenkatalog des § 8c, Abs. 1, Nr. 2, der zweite Drittel des StGB umfaßt, sinnvoll erscheint.</p>
<p>Ähnlich weitläufige Formulierungen finden sich in jenen Paragraphen, die die Möglichkeiten des Datenabgleichs normieren sollen: Prinzipiell nimmt die Polizei für sich in Anspruch, alle Daten, gleich wo und weshalb sie bei ihr anfielen, mit den bei ihr vorhandenen Dateien abgleichen zu können. Daten anderer Behörden und privater Daten-besitzer soll die Polizei nach § 10d nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung zur sog. &#8222;Rasterfahndung&#8220; heranziehen können, sondern auch zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr. Die schließlich in § 10b enthaltenen Regelungen der Datenübermittlung fallen nicht nur hinter den in den verwaltungsinternen KAN-Richtlinien formulierten Standards der Datenübermittlung zwischen den Polizeien der Länder und dem BKA zurück; er enthält darüberhinaus auch eine Generalklausel, mit der faktisch die Weitergabe von beliebigen Daten an andere Sicherheitsbehörden gerechtfertigt wird.</p>
<p>Die Tragweite dieses Sachverhalts erschließt sich aber erst dann vollständig, betrachtet man den ME, Fass. 85 im Rahmen des derzeitigen Versuchs, die Befugnisse der Sicherheitsapparate insgesamt zu erweitern und rechtlich abzusichern. Legt man den Musterentwurf neben den Entwurf eines VfS-Gesetzes vom Juni 1985 und den Entwurf eines MAD-Gesetzes, zieht man schließlich den &#8222;Vorentwurf eines Gesetzes über die informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Staats- und Verfassungsschutzes&#8220; hinzu, so wird deutlich, daß es rechtlich relevante Unterschiede in den Aufgaben und Befugnissen der Apparate eigentlich nur noch an einer Stelle gibt: Die Nachrichtendienste selbst dürfen keine exekutiven Eingriffe vornehmen. Ansonsten aber wird von einer <i>Funktionsidentität der Sicherheitsbehörden </i>ausgegangen. Der routinemäßige Transfer von Informationen, die bei den Grenzschutzbehörden oder der polizeilichen Strafverfolgung anfallen und für Verfassungsschutz und MAD von Interesse sind, ergibt sich logisch aus einem solchen Funktionsverständnis. Die Differenz zwischen Polizei und Geheimdiensten ist nur noch eine in den Mitteln, die jeweils zur Verfügung stehen (Zwang oder nicht). Ansonsten aber können sich die Geheimdienste durchaus des exekutiven Arms dort bedienen, wo ihnen selbst dies verwehrt ist, währenddessen die Polizei ihrerseits die Möglichkeiten nachrichtendienstlicher Mittel (und Vorgehensweisen) auch für sich beansprucht (bereits ausführlich zum Einsatz &#8222;nachrichtendienstlicher Mittel&#8220; durch die Polizei entprechend ME, Fass. 85; Jürgen Seifert in vorgänge 77)</p>
<p><i>Das Rechtsverständnis der Exekutive und die Grundrechte der Bürger</i></p>
<p>Schon bald nach Veröffentlichung des alten ME&#8217;s in der Fassung von 1976/77 beklagten Juristen, der gesamte Komplex der Informationserhebung und -verarbeitung im Sicherheitsbereich sei rechtsstaatlich noch unzureichend geregelt. Die Polizei operiere vielfach in der Grauzone zwischen Legalität und Illegalität &#8211; eine Situation, die zu einer gewissen Zurückhaltung zwang. Bei den Nachrichtendiensten fehlte es überhaupt an gesetzlichen Regelungen. Für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst gab es nicht einmal Organisationsgesetze.</p>
<p>Nun werden Sicherheitsgesetze in Hülle und Fülle produziert. Dem seit langem von Staatsrechtlern und Polizeipraktikern, von Geheimdienstlern und Bürgerrechtsorganisationen zu hörendem Ruf nach gesetzlichen Grundlagen für die Sicherheitsdienste ist mit den intern vorliegenden Entwürfen formal Genüge getan. Dennoch ist es die pure Arroganz der Macht, wenn der Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz seine Gesetzesentwürfe ausdrücklich damit begründet, daß dies eine notwendige Folge des Volkszählungsurteils sei, aus dem man mit diesen Gesetzen die rechtsstaatlich notwendigen Konsequenzen ziehe. Denn über die inhaltlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum &#8222;informationellen Selbstbestimmungsrecht&#8220; der Bürger und zur &#8222;Offenheit des demokratischen Prozesses&#8220; (der aus diesem Grund auch keiner nachrichtendienstlichen Überwachung anheimfallen soll) setzen sich die Gesetzesmacher souverän hinweg. §8b etwa (Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen) ist in der vorliegenden Form schlicht verfassungswidrig, folgt man den Ausführungen des BVerfG im Brokdorf- und Volkszählungsurteil auch nur oberflächlich.</p>
<p>Wie weit die IMK mit ihren Plänen über das Vorentwurfstadium hinauskommen wird, wird in den kommenden Monaten und Jahren kaum vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Vielmehr wird es davon abhängen, welches Funktionsverständnis der Polizei sich in der öffentlich-parlamentarischen Diskussion durchsetzen wird. Sicherlich lassen sich immer Einzelfälle finden, wo es zur Rettung höherer Rechtsgüter &#8211; etwa von Leben und Gesundheit verhältnismäßig erscheint, eine Observation oder beobachtende Fahndung einzuleiten. Doch wer den ME, Fass. 85 aufmerksam liest, merkt schnell, daß es hier in keinem Paragraphen um die Formulierung bestimmter, eng umgrenzter Ausnahmeregelungen geht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: In allen Konsequenzen wird das Ziel verfolgt, Eingriffsrechte für eine andere, eine neue Polizei zu schaffen, deren Befugnisse zur Sammlung und Verarbeitung von Informationen nur noch an abstrakte Kalküls einer &#8222;vorbeugenden Verbrechensbekämpfung&#8220; geknüpft sind, um entsprechend eingreifen zu können.</p>
<p>Das traditionelle Polizeiverständnis in den westlichen Demokratien definierte die Polizei (und schränkte sie damit zugleich ein) als eine Instanz, die dem Bürger gegenüber offen auftritt und ihr Eingreifen von einem unmittelbar drohenden Verstoß gegen die Gesetze oder die bürgerliche Ordnung abhängig macht. Sie war legitimiert als Grenzwächter einer von freien Bürgern gewählten Ordnung &#8211; wie sehr auch immer die Wirklichkeit von diesem Idealbild abwich. Überträgt man aber der Polizei und den dazugehörigen Nachrichtendiensten die umfassende Aufgabe der &#8222;Gefahrenvorsorge&#8220; und einer &#8222;vorbeugenden Verbrechensbekämpfung&#8220;, so mag dies in Teilen dazu führen, daß der einzelne Bürger mehr Sicherheit vor dem kriminellen Nachbarn genießt. Für eine offene, freiheitliche und demokratische Form der Willensbildung, für die auch das vom Bundesverfassungsgericht ausformulierte Recht auf interformationelle Selbstbestimmung fundamental ist, wäre es jedoch tödlich. Deshalb geht es um mehr als nur die Frage, was wir der Polizei im Falle X oder Y an Befugnissen zugestehen wollen &#8211; es geht um die zukünftige Struktur der bundesrepublikanischen Demokratie.</p>
<p><b>Verweise</b></p>
<p><i>1 Die Gesetzesentwürfe werden nebst ausführlichen Kommentaren im am 15. November 1985 erscheinenden Heft 21 der Zeitschrift »Bürgerrechte und Polizei &#8211; CILIP« dokumentiert werden. (Bezug: Kirschkern Buchversand, Lietzenburger Straße 99, 1000 Berlin 15).<br />2 So Scholz/Pintschas, Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverarbeitung; Berlin 1984, 5. 183<br />3 Vgl. zum ME, Fass. 1977 und der Logik der Verrechtlichung: H. Busch /A. Funk/U. Kauß/ W.D. Narr /F. Werkentin: Die Polizei in der Bundesrepublik; Ffm/New York 1985, S. 189 ff<br />4 Abschlußbericht der Arbeitsgruppe »Harmonisierung« des AK II der Innenministerkonferenz, 1977, o.O.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/78-vorgaenge/publikation/staatliches-sicherheitsrecht-und-buergerliche-freiheiten/">Staatliches Sicherheitsrecht und bürgerliche Freiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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