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	<title>Gerald Grünwald Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wehret dem „Lauschangriff gegen Wohnungen!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jun 1982 12:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[50 Jahre HU]]></category>
		<category><![CDATA[Lauschangriff]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 120 (Heft 6/1982), S. 113/114 1. In einer Entschließung des Deutschen Bundestages vom 4.6.1992 heißt es, daß der Bundestag nach der Sommerpause &#132;Möglichkeit und Notwendigkeit einer verfassungsrechtlich einwandfreien und praxisgerechten Regelung des Einsatzes technischer Mittel&#148; in fremden Wohnungen prüfen wird. Dieses Vorhaben, den &#132;Lauschangriff&#148;, durch eine Verfassungsänderung zu realisieren, wird im Bundestag [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 120 (Heft 6/1982), S. 113/114</p>
<p>1. In einer Entschließung des Deutschen Bundestages vom 4.6.1992 heißt es, daß der Bundestag nach der Sommerpause &#132;Möglichkeit und Notwendigkeit einer verfassungsrechtlich einwandfreien und praxisgerechten Regelung des Einsatzes technischer Mittel&#148; in fremden Wohnungen prüfen wird. Dieses Vorhaben, den &#132;Lauschangriff&#148;, durch eine Verfassungsänderung zu realisieren, wird im Bundestag von der CDU/CSU sowie einigen Liberalen und Sozialdemokraten unterstützt; es gibt allerdings sowohl in der FDP als auch in der SPD erhebliche Widerstände dagegen, die räumliche Privatsphäre des Menschen dem polizeilichen Zugriff auszuliefern.</p>
<p>2. Vorkämpfer der Forderung, angesichts der zunehmenden &#132;Organisierten Kriminalität&#148; dürfe der durch das Grundgesetz geschützte Freiraum der Wohnung &#132;nicht tabu sein&#148;, ist der Präsident des Bundeskriminalamtes Hans-Ludwig Zachert. Er verweist auf den Erfolg von Überwachungsmaßnahmen dieser Art in den Vereinigten Staaten. Der Kampf gegen die Organisierte Kriminalität könne nur bestanden werden, &#132;wenn es gelingt, an die Verantwortlichen im Hintergrund heranzukommen&#148;. Dabei wird verschwiegen, daß vor zehn Jahren die Innenministerkonferenz mit derselben Begründung die Einführung des &#132;verdeckten Ermittlers&#148; als sicheres und notwendiges Mittel zur Verfolgung der organisierten Kriminalität gegen alle Widerstände durchgesetzt hat. Heute bestätigen Polizeiexperten die Auffassung damaliger Kritiker, auf diese Weise sei an die Hintermänner nicht heranzukommen.</p>
<p>3. Im Bereich der Gefahrenabwehr kann die Polizei bereits heute &#132;zur Abwehr einer gemeinen Gefahr&#148; oder &#132;einer Lebensgefahr für einzelne Personen&#148; aufgrund der Polizeigesetze der Länder in besonderen Situationen mit technischen Mitteln auch den elementaren Lebensraum der Wohnung ausforschen. Sieht dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und der Organisierten Kriminalität (OrgKG) in diesem Jahr darf die Polizei unter Einschluß des Bundeskriminalamtes zur Verfolgung schwerer Straftaten (§ 100a StPO) außerhalb der Wohnung das &#132;nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln&#148; abhören und aufzeichnen, wenn die &#132;Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre&#148; (§ 100c Abs. l StPO).</p>
<p>4. Eine Befugnis der Polizei, in die Wohnung mit &#132;Wanzen&#148; Richtmikrophonen, Infrarotkameras und Sensoren einzudringen, verändert deren Rolle. Sie erhält damit Befugnisse zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die in diesem Ausmaß sogar den Geheimdiensten der Bundesrepublik verwehrt sind. Höchst zweifelhaft ist, ob solch schwerwiegende Eingriffe wirklich greifen. Die Mafia wird sich schnell darauf einstellen. Gespräche werden im Freien geführt werden oder so, wie Diplomaten es gelernt haben: in abhörsicheren Räumen, gesichert durch Störsender oder einfach bei lauter Musik oder Wasserrauschen. Betroffen sind dagegen nicht nur diejenigen, für die es tatsächliche Anhaltspunkte für Verbrechen nach § l0oa StPO gibt, sondern auch deren Kontaktpersonen: Ehen und Familien, Freund oder Freundin, Lebensgefährte oder Verwandte, Arbeitskollegen, Rechtsanwalt oder Geistlicher, potentiell jeder. Es genügt die Annahme, man könne dadurch den Täter oder seinen Aufenthalt ermitteln.</p>
<p>5. Die gegenwärtigen Entwürfe sehen vor, daß der &#132;Lauschangriff&#148; auf die Wohnung nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Ein Richter vermag in solchen Fällen nicht die Balance im Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit zu halten. Ihm ist es verwehrt, die Gegenseite, d.h. den Betroffenen anzuhören; er ist deshalb der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden weitgehend ausgeliefert. Die Erfahrung mit der Telefonüberwachung nach § 100b StPO zeigt, daß Richter solchen Anträgen fast ausnahmslos stattgegeben haben. (Die Zahl dieser Telefonüberwachungen ist von 1 532 im Jahre 1986 auf 2 797 im Jahre 1991 gestiegen.)</p>
<p>6. Der &#132;Lauschangriff&#148; auf die Wohnung als elementaren Lebensraum des Menschen verletzt den Kernbereich der Persönlichkeit und des materiellen Rechtsstaates. Der Kernbereich der freien Entfaltungsmöglichkeit der Persönlichkeit ist Teil der Menschenwürde, die nach Art. 1 Grundgesetz unantastbar ist. Der &#132;Lauschangriff&#148; berührt zugleich die Voraussetzungen der rechtsstaatlichen Demokratie, weil die freie Kommunikation in der räumlichen Privatsphäre der Wohnung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsmöglichkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen und demokratischen Gemeinwesens ist. Dem Menschen muß, &#132;um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein &#130;Innenraum` verbleiben &#8230; in dem er ,sich selbst besitzt` und ,in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird`&#148; (BVerfGE 27,6; 75,328). Zum Verbot des Eindringens in die Wohnung gehören &#132;etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung&#148; (BVerfGE 65,40).</p>
<p>7. Wir appellieren an Bundestag und Bundesrat, nicht wegen eines vermeintlichen Sachzwanges grundlegende Prinzipien unserer Verfassung preiszugeben. Sicherheitspolitik, die fundamentale Freiheitsrechte beseitigt, verändert den demokratischen Verfassungsstaat.</p>
<p>Oktober 1992</p>
<p>Prof. Dr. Erhard Denninger</p>
<p>Prof. Dr. Gerald Grünwald</p>
<p>Prof. Dr. Hans-Peter Schneider</p>
<p>Prof. Dr. Jürgen Seifert</p>
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			</item>
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		<title>Die antiliberale Tendenzwende in der Strafrechtspflege</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/36-vorgaenge/publikation/die-antiliberale-tendenzwende-in-der-strafrechtspflege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Dec 1978 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 36 (Heft 6/1978), S. 12-18 (vg) Der Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union wurde 1978, zehn Jahre nach dem Tode Fritz Bauers, des unbeirrbaren Generalanwalts &#132;im Kampf um des Menschen Rechte&#148;, an den Bonner Strafrechtslehrer Gerald Grünwald vergeben. Vor ihm haben Helga Einsele, Gustav W. Heinemann, Birgitta Wolf, Emmy Diemer-Nicolaus, Heinrich Hannover, Helmut Ostermeyer, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 36 (Heft 6/1978), S. 12-18</p>
<p>(vg) Der Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union wurde 1978, zehn Jahre nach dem Tode Fritz Bauers, des unbeirrbaren Generalanwalts &#132;im Kampf um des Menschen Rechte&#148;, an den Bonner Strafrechtslehrer Gerald Grünwald vergeben. Vor ihm haben Helga Einsele, Gustav W. Heinemann, Birgitta Wolf, Emmy Diemer-Nicolaus, Heinrich Hannover, Helmut Ostermeyer, Werner Hill und Heinz-Dietrich Stark den Preis erhalten.</p>
<p>Gerald Grünwald fügt sich in diese Reihe würdig ein, da er als Rechtsreformer nicht nur in Zeiten, als Reformen gefragt waren, unbeirrt seine Ansichten vertrat, sondern auch, und zwar noch entschiedener in den letzten Jahren, in denen den Anwälten der Menschlichkeit im Strafrecht, Strafprozeßrecht und Strafvollzugsrecht kaum jemand mehr Gehör schenken mochte, weil die Masse der Bürger und leider auch eine Mehrheit der beauftragten Politiker meint, man könne Straftaten und Rechtsbrüchen nur mit schärferen Rechts- und Freiheitseinschränkungen beikommen.</p>
<p>Gerald Grünwald wurde der Fritz-Bauer-Preis am 27. September 1978 in Bonn überreicht. Die Begründung für die Preisverleihung an ihn, wurde von der Vorsitzenden der Humanistischen Union, Dr. Charlotte Maack, vorgetragen. Die Laudatio auf den Preisträger hielt die Bundestagsabgeordnete und Hamburger FDP- Vorsitzende Helga Schuchardt.</p>
<p>Gerald Grünwald antwortete auf die Preisverleihung mit der nachfolgenden Rede.</p>
<p>Daß mir dieser Preis zuerkannt worden ist, der sehr ehrenvoll und mit dem Namen eines zu verehrenden Mannes verbunden ist, ist für mich Grund zur Freude und zur Dankbarkeit &#8211; für die Anerkennung meiner Arbeit und für die Ermutigung. Für alle, die in der Strafrechtspolitik mit den gleichen Zielen engagiert sind wie ich &#8211; und insofern beziehe ich die Preisverleihung nicht allein auf mich &#8211; ist die Bestätigung wertvoll, daß die Humanistische Union auf unserer Seite steht.</p>
<p>Der Fritz-Bauer-Preis wird verliehen für das Eintreten für die Humanisierung und Liberalisierung des Strafrechts. Damit ist das Thema vorgegeben, über das heute zu sprechen ist: Ich möchte einige Überlegungen zur Entwicklung des Strafrechts und Strafverfahrensrechts in den letzten zehn Jahren vortragen. Dabei soll es nicht um eine Bestandsaufnahme gehen; vielmehr will ich Zusammenhänge zwischen den Veränderungen des Strafrechts und Strafverfahrensrechts und politischen Tendenzen aufzeigen und auf Faktoren hinweisen, die dazu beigetragen haben, daß wir, die wir für eine liberale Strafrechtspflege eintreten, heute in der Defensive sind.</p>
<h5 lang="en-US">I</h5>
<p>Eine Bestandsaufnahme will ich deshalb nicht vornehmen, weil ich dann viel schon Bekanntes wiederholen müßte. Den fortdauernden Abbau rechtsstaatlicher Sicherungen im Strafverfahren &#150; der zusammen mit den Berufsverboten und der sich ausweitenden Überwachung der Bürger zu den bedrückendsten Erscheinungen in unserem Staat gehört &#8211; erwähne ich, ohne seine einzelnen Schritte darzustellen. Aus dem materiellen Strafrecht will ich allerdings zwei Bereiche ansprechen, weil sie &#150; so glaube ich &#8211; nicht die Aufmerksamkeit gefunden haben, die sie verdienen.</p>
<p>Das eine ist die tiefgreifende Reform des Systems der Strafen und Maßregeln, die sich in diesem Jahrzehnt vollzogen hat. Es ist gut, sich die Fortschritte vor Augen zu führen, die hier erreicht wurden &#8211; man erliegt dann nicht so leicht der Gefahr zu resignieren und nicht der Versuchung, es sich mit der Resignation leicht zu machen.</p>
<p>Erreicht wurde vor allem: die Abschaffung der Zuchthausstrafe, die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen zugunsten der Geldstrafen und der Strafaussetzung, die Beseitigung des Arbeitshauses und Einschränkung der Sicherungsverwahrung.</p>
<p>In welchem Maße die kurzfristigen Freiheitsstrafen eingeschränkt worden sind, läßt sich an den Zahlen der Statistik ablesen. Vergleicht man die Zahl der Verurteilungen im Jahre 1976 mit denen von 1966, so ergibt sich: Seinerzeit, 1966, wurden zu vollziehbaren Freiheitsstrafen bis zu 9 Monaten verurteilt 117 000 Täter; zehn Jahre danach waren es knapp 20 000. Noch anschaulicher wird die Veränderung wohl, wenn man die Gesamtzahl aller zu vollziehbaren Freiheitsstrafen unterschiedlicher Dauer Verurteilten ansieht. 1966 waren das 134000&#151; 1976 hingegen 36 000.</p>
<p>Man muß diese Zahlen in Menschenschicksale übersetzen, und dann bedeuten sie: 100 000 Menschen blieb das Leid und die Demütigung der Einsperrung erspart. Erspart blieb Hunderten die Sinn- und Trostlosigkeit des Arbeitshauses und die Hoffnungslosigkeit der Sicherungsverwahrung &#151; 1966 waren noch 400 in das inzwischen abgeschaffte Arbeitshaus geschickt worden; die Verurteilungen zu Sicherungsverwahrung sanken in den zehn Jahren von 240 auf 60 &#150; das sind freilich immer noch 60 zuviel.</p>
<p>Die Strafrechtsreform ist Stückwerk geblieben. Derjenige, der zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt nachwievor in einen Strafvollzug, dem zwar die Resozialisierung als Ziel vorgegeben ist, dessen Bedingungen aber diesem Ziel entgegenstehen.</p>
<p>Das Strafvollzugsgesetz hat die wesentlichen inhaltlichen Reformen nicht gebracht. Zwar verheißt das Gesetz vieles, wichtige Elemente eines Resozialisierungsvollzugs sind in Paragraphen gegossen &#151; aber für die Paragraphen, auf die es ankommt, ist dann in den Schlußvorschriften bestimmt, daß sie vorerst nicht inkrafttreten. Auch die Einrichtung Sozialtherapeutischer Anstalten, die dem sozial Geschädigten Hilfe bieten könnten, ist ein gesetzgeberisches Versprechen geblieben, dessen Einlösung immer weiter hinausgeschoben wird &#151; jetzt bis 1985. Es besteht darum kein Grund, daß wir uns mit dem Zustand unseres Strafrechts zufriedengeben &#151; aber immerhin: Wir haben ein Strafrecht, das weniger inhuman ist als das der Vergangenheit.</p>
<p>Der zweite Bereich, den ich anspreche, ist aus einem ganz anderen Grunde hervorzuheben &#150; deshalb nämlich, weil sich in ihm eine besorgniserregende Entwicklung abzeichnet. Ich meine die zunehmende Einengung der Meinungsfreiheit mithilfe des Strafrechts.</p>
<p>Es ist eine Banalität, daß zu einer freiheitlichen Demokratie die Freiheit der Kritik an Akten der Staatsgewalt und der Kritik an den politischen Verhältnissen im Staat gehört, daß solche Kritik für die Demokratie lebenswichtig ist. In letzter Zeit aber sind mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, die eben diese Kritik für strafbar erklären, wenn sie &#132;maßlos&#148; ist &#151; das heißt, wenn die- jeweiligen Richter sie als maßlos bewerten &#150; oder wenn sie von jemandem vorgetragen wird, dessen Gesinnung die Richter als &#132;dem Staat feindselig&#148; beurteilen.</p>
<p>Es sind Entscheidungen zu § 90a StGB, dem Tatbestand der Verunglimpfung des Staates. Die wichtigste ist der Beschluß des Kammergerichts Berlin, in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen 14 der Professoren angeordnet wurde, die die Dokumentation zum &#132;Buback-Nachruf&#148; veröffentlicht haben. Das Argumentationsmuster dieses Beschlusses hat inzwischen bei anderen Gerichten Schule gemacht. Strafbar sollen die Professoren nicht wegen des Abdrucks des &#132;Nachrufs&#148; sein &#150; diesen haben sie nur dokumentiert, ohne sich mit ihm zu identifizieren &#151; sondern wegen des von ihnen verfaßten Vorspanns. Darin ist die Rede von einem &#132;Nachruf, den zu veröffentlichen unter Strafe gestellt ist&#148; &#150; nach Ansicht des Kammergerichts eine Beschimpfung der Bundesrepublik, weil &#132;unter Strafe gestellt&#148; besage, daß der Nachruf eigentlich nicht strafbar sei, und damit der Vorwurf der Willkür erhoben werde. Die zweite Beschimpfung sieht das Kammergericht darin, daß über unsere Gesellschaft ausgesagt wird, daß sich &#132;faschistoide Tendenzen ungehindert breit machen können&#148;.</p>
<p>Das, was man diesen Sätzen allenfalls entnehmen kann, ist Kritik an Handlungen einzelner Strafverfolgungsbehörden und Kritik am Untätigbleiben gegenüber Tendenzen, die als faschistoid bezeichnet werden. Im Beschluß des Kammergerichts wird dies zum Angriff auf den Staat Bundesrepublik.</p>
<p>In einer weiteren Entscheidung wird die Assoziationskette &#151; Kritik am Verhalten von Staatsorganen gleich Angriff auf den Staat &#151; noch um ein Glied erweitert, nämlich: gleich Angriff auf die Verfassungsordnung. So geschehen im Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover in der Disziplinarsache gegen Professor Brückner. Dort heißt es, einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht mache sich nicht nur schuldig, wer die &#132;freiheitlich-demokratische Grundordnung offen (angreift)&#148;, sondern auch der, der &#132;im Gewande der Kritik am Gesetzgeber, an Gerichten, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß die verfassungsmäßigen Organe der Bundesrepublik ständig durch pauschal erhohene Vorwürfe verächtlich macht&#8220;. Nun soll freilich nicht jeder mit Sanktionen belegt werden, der das Verhalten von Staatsorganen kritisiert &#151; derjenige, der das &#132;maßvoll&#148; tut, ist hiergegen gefeit, es sei denn, er hat eine &#132;dem Staat feindselige Gesinnung&#148;. Aber die Sache wird nicht besser dadurch, daß das Recht zur Meinungsäußerung davon abhängig gemacht wird, ob man zu den staatsfeindlich oder staatsfreundlich Gesonnenen gerechnet wird. (Symptomatisch ist ein Urteil eines Amtsgerichts zu § 90a, in dessen Begründung sich an erster Stelle die Einstufung der Angeklagten findet &#8211; &#132;alle drei Angeklagten stehen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Ordnung ablehnend gegenüber&#148; &#151; und erst danach die Schilderung ihrer Handlungen.)</p>
<p>Man würde diese Entscheidungen unterschätzen, wenn man sie als Randerscheinungen abtun würde. Sie stehen in einem Zusammenhang mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung der Bewerber für den öffentlichen Dienst: Auch dort sind Verfassung, Staat und Staatsorgane als Respektobjekte nebeneinandergestellt; und im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist auch schon das Muster vorgezeichnet, nach dem eine Kritik als erlaubt oder als pflichtwidrig beurteilt werden kann, je nachdem, wie die Gesinnung des sie Äußernden eingeschätzt wird.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat erklärt, der Beamte müsse die Verf assungsordnung, auch soweit sie veränderbar ist, bejahen, sich zu ihr bekennen, und weiter: &#132;Der Beamte, der dies tut, kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderung der bestehenden Verhältnisse unterstützen.&#148;</p>
<p>Das, was das Bundesverfassungsgericht für den Beamten ausgesprochen hat, wird nun von den Strafgerichten &#151; etwas verdünnt &#151; auf alle Bürger ausgeweitet. Man muß sich klar machen, welche Definitionsmacht damit den jeweils zuständigen Staatsorganen zugesprochen wird: Wenn jemand an den Zuständen im Staat einiges für gut hält, anderes für beseitigenswert, so kann man das so beurteilen, daß er dem Staat positiv gegenüber-stehe und &#132;von diesem Boden aus&#148; bestehende Verhältnisse verändern will, genausogut aber auch so, daß ihm die positive Einstellung zur &#132;Verfassungsordnung, auch soweit sie veränderbar ist&#148; fehle.</p>
<p>Aber selbst wenn es Kriterien gäbe, nach denen das Urteil so oder so auszufallen hätte &#151; schlimm ist es schon, daß Staatsorgane überhaupt die Befugnis beanspruchen, über die Staatsgesinnung der Bürger zu urteilen und ihnen je nach dem Ergebnis der Prüfung das Recht zu Kritik zu gewähren oder zu versagen.</p>
<h5 lang="en-US">II.</h5>
<p>Diese Urteile entsprechen nicht einem freiheitlichen, sondern einem obrigkeitsstaatlichen Staatsverständnis. Damit komme ich zu dem, was ich über den Zusammenhang der Entwicklungen im Recht mit denen der Politik vorzutragen habe.</p>
<p>Anzeichen dafür, daß sich das Verständnis des Verhältnisses zwischen dem Einzelnen und dem Staat verändert, sind vorallem im Strafverfahrensrecht unübersehbar. Die Gesetzesänderungen der letzten Jahre haben die Vorkehrungen für den Schutz des Beschuldigten verringert, die Machtbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden erweitert. Nun wird allerdings argumentiert, darin liege garkeine Veränderung der Wertung, man begegne nur neuartigen und größeren Gefahren, und es gehe garnicht um den Staat, sondern um die Abwendung von Bedrohungen der Bürger; man dürfe eben nicht nur an den Beschuldigten denken, sondern auch an die Opfer, die durch ein effektiveres Strafverfahrensrecht vielleicht gerettet werden.</p>
<p>Ich meine, daß dies zur Erklärung der sogenannten Antiterrorgesetze nicht ausreicht. Nicht nur deshalb, weil zu bezweifeln ist, ob durch die Verschärfung der Strafprozeßordnung tatsächlich irgendeine Gewalttat verhindert wird &#151; hierüber mag man streiten &#151;, sondern vorallem aus folgendem Grunde: Faßt man ausschließlich die Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ins Auge, so muß man feststellen, daß die terroristischen Gewalttaten nur einen kleinen Bruchteil der Gesamtzahl der Gewalttaten ausmachen. Das, was sie aus der großen Zahl gleich schwerer Taten heraushebt und den Gesetzgeber zu immer neuen Maßnahmen veranlaßt, ist offenbar dies: daß die Täter durch diese Taten zugleich den Staat angreifen und seine Autorität in Frage stellen.</p>
<p>Zudem sind einige der neuen Gesetze und Gesetzesvorschläge so zugeschnitten, daß sich aus ihnen ablesen läßt, daß sie nicht so sehr die Interessen möglicher Opfer schützen wie vielmehr die Staatsordnung. Das deutlichste Beispiel ist das von der Bundesregierung entworfene Kronzeugenprivileg, das allerdings nicht Gesetz geworden ist. Die Regelung stellte zwar dem Terroristen Straffreiheit oder Strafmilderung in Aussicht, der den Strafverfolgungsbehörden bei der Ergreifung oder Überführung anderer Mitglieder der Vereinigung behilflich ist &#151; nicht hingegen dem, der geplante Verbrechen der Vereinigung verhindert, auch wenn er damit Menschenleben rettet.</p>
<p>Eine weitere Veränderung im Verhältnis von Staat und Bürger: Immer häufiger nehmen Staatsorgane das Recht für sich in Anspruch, die gesetzlichen Grenzen zu überschreiten, die den Eingriffen der Staatsgewalt in Rechte des Bürgers gezogen sind, unter Berufung auf den Notstandsparagraphen des Strafgesetzbuches oder auf einen übergesetzlichen Notstand. Damals im Fall Traube wurde die Einmaligkeit der Situation beschworen, der Entschluß des Innenministers erschien in der Bundestagsdebatte in einem Licht, das ihm geradezu die Dimension antiker Tragödien verlieh &#151; bis dann ein &#132;Lauschangriff&#148; nach dem anderen an den Tag gebracht wurde.</p>
<p>In der Argumentation mit dem Notstand gab es noch Steigerungen; einmal das Belauschen von Verteidigergesprächen in Stammheim, wo es nicht um einen Konfliktfall ging, von dem man behaupten konnte, der Gesetzgeber habe ihn nicht bedacht, sondern um eine eindeutige Auflehnung gegen die gesetzgeberische Entscheidung. Eine zweite Steigerung gab es bei der Kontaktsperre. Nachdem ohne gesetzliche Grundlage auch die Unterbindung des Verteidigerverkehrs angeordnet worden war, gab es einzelne Gerichtsentscheidungen, die solche Anordnungen aufhoben. Die Reaktion der Exekutive war die Anweisung, diese richterlichen Entscheidungen nicht zu befolgen.</p>
<p>Inzwischen wird die Argumentation mit dem Notstand als Rechtfertigung für staatliche Eingriffe zur Routine &#151; und damit wird eigentlich immer offensichtlicher, daß sie nicht stimmen kann. Gleichzeitig wird das Aufsehen, das solche Meldungen auslösen &#151; wie die, daß Polizei, Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutz Daten von Sozialversicherungsträgern aus &#132;übergesetzlicher Rechtsgüterabwägung&#148; abrufen &#151; immer geringer. Das mag sich zu einem Teil daraus erklären, daß Gegenstand des öffentlichen Interesses eben nur Neuigkeiten sind. Daß Staatsorgane sich um vermeintlich höherer Ziele willen über Gesetze hinwegsetzen, war im Fall Traube noch eine Neuigkeit, heute ist es das nicht mehr.</p>
<p>Das nachlassende Interesse ist aber wohl nicht nur eine Abnutzungserscheinung. Die Beschränkung der Staatsgewalt durch strikte Bindung an die Gesetze und damit die Sicherung der Freiheitssphäre des Bürgers wird in unserer Gesellschaft offenbar nicht mehr von allen als vorrangig anerkannt, in seiner Bedeutung wohl auch vielfach nicht voll erfaßt. Man begegnet immer wieder Argumenten wie denen, daß eine staatliche Maßnahme, wenn sie ein vernünftiges Ziel verfolge, immer auch rechtlich zu legitimieren sein müsse, daß sie nicht an &#132;formal-juristischen&#148; Hindernissen scheitern dürfe, daß man nicht so sehr um den Schutz des Einzelnen besorgt sein solle, sondern den Staatsorganen freiere Hand lassen solle, da sie doch vertrauenswürdig seien.</p>
<p>Solche Argumente werden von unterschiedlichen staats- und gesellschaftspolitischen Positionen aus vertreten. Zumeist liegt ihnen eine konservativ-autoritäre Staatsauffassung zugrunde, nach der der Staat als über der Gesellschaft stehend begriffen wird, beauftragt mit der Wahrung einer vorgegebenen Ordnung und damit legitimiert, vom Einzelnen zu fordern, daß er sich dieser Ordnung einfüge. Solche Auffassungen werden heute nur selten unverbrämt vorgetragen &#151; bisweilen trifft man aber auch auf unmißverständliche Formulierungen.</p>
<p>Ein Zitat aus einer akademischen Rede, gehalten von einem Juristen in diesem Jahr: Er übte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der 50er und 60er Jahre, weil es &#132;die Freiheitsrechte als ,Abwehrmittel gegen den Staat&#8216; charakterisierte, anstatt aus ihnen höchste Verpflichtungen gegenüber dem Staat zu entnehmen&#148;. Der Autor meint dabei offenbar, daß der von ihm erstrebte Wandel vom Bundesverfassungsgericht inzwischen vollzogen sei, denn nur auf dessen frühere Rechtsprechung bezieht er seine Kritik, daß das Gericht die Freiheitsrechte als Freiheitsrechte verstanden habe.</p>
<p>Dies ist eines der Hindernisse, auf die das Bemühen um ein liberales Strafrecht und Strafverfahrensrecht stößt: daß in unserer Gesellschaft staatsautoritäre Einstellungen verbreitet sind &#151; und zwar auch bei Menschen, die den Staat Bundesrepublik bejahen und mittragen und die darum diesen Staat, der als ein freiheitlicher verfaßt ist, ihrer Einstellung gemäß zu gestalten suchen.</p>
<p>Die Forderung, den Trägern der Staatsgewalt freiere Hand zu geben, und die Geringschätzung &#132;formal-juristischer&#148; Bindungen wird aber auch von Vertretern einer ganz anderen Richtung geäußert. Diese Richtung versteht sich selbst als progressiv, und sie ist es auch in dem Sinne, daß sie soziale Reformen und den Abbau gesellschaftlicher Machtpositionen anstrebt. Ihr Kennzeichen ist die Annahme, daß Sozialstaat und liberaler Rechtsstaat Gegensätze seien und daß der liberale Rechtsstaat überholt sei.</p>
<p>Die Anhänger dieser Richtung unterliegen mehreren Irrtümern. Der eine hängt mit der Vielschichtigkeit des Begriffs &#132;liberal&#148; zusammen. Man kann mit ihm assoziieren: die unbegrenzte Freiheit wirtschaftlicher Entfaltung, die Freiheit also auch zur Erringung von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Macht über andere &#151; historisch war das ein Aspekt dieses Begriffs, und mancher, der sich als Liberaler versteht, meint auch diese Freiheit. Aber es wäre verfehlt, mit der Überwindung eines so verstandenen Liberalismus auch das ad acta zu legen, was den liberalen Rechtsstaat ausmacht &#151; eben die Sicherung der Sphäre des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt durch deren Bindung an das Recht. Auch in einem sozialen oder sozialistischen Staat besteht keine Identität der Interessen des Einzelnen mit denen der Gesellschaft und des Staates, die Beschränkung der Staatsgewalt ist darum auch in ihm unentbehrlich.</p>
<p>Ein weiterer Irrtum jener Richtung läßt sich am besten verdeutlichen an einer Äußerung, die man von ihren Anhängern in der sozialliberalen Koalition nicht selten hört: Da wir, die wir für die Interessen der Bürger, ihre Freiheit und für soziale Gerechtigkeit eintreten, die Staatsgewalt in den Händen haben, braucht man sich um den Schutz des Bürgers vor der Staatsgewalt nicht mehr so viele Sorgen zu machen. Diejenigen, die das sagen, geben sich einer Selbsttäuschung hin, wenn sie glauben, daß sie den gesamten Staatsapparat einschließlich Bürokratie und Justiz lenkten und daß unsere Rechtsordnung so beschaffen sei, wie es ihren Intentionen entspricht.</p>
<p>Konkret zum Strafrecht: Es wird argumentiert, daß bei einem Strafrecht, dessen Ziel Resozialisierung ist, die Formstrenge des Strafverfahrens vermindert werden könne und das Verfahren vielmehr auf Kooperation zwischen allen Beteiligten ausgerichtet werden solle &#151; denn wenn die Strafe nicht der Übelszufügung diene, sondern der Wiedereingliederung des Täters, so sei der Interessenwiderstreit zwischen strafender Staatsgewalt und Beschuldigtem entschärft. Das klingt gut &#151; doch wird damit das Strafrecht, wie es sein sollte, mit dem verwechselt, wie es ist, denn in der Realität ist die Strafe nachwievor ein Übel für den Bestraften.</p>
<h5 lang="en-US">III.</h5>
<p>Die Schwierigkeiten und Rückschläge beim Eintreten für ein liberales Strafrecht liegen aber nicht nur in den in unserer Gesellschaft vorhandenen Einstellungen begründet. Es gibt daneben auch vordergründige Ursachen.</p>
<p>Einer der Gründe für die breite Zustimmung zu den sogenannten Antiterrorgesetzen ist einfach ein Mangel an Information. Um die Gesetzesänderungen zu bewerten, muß man ihren wesentlichen Inhalt kennen und auch wissen, welche tatsächlichen Geschehnisse ihnen zugrundeliegen. Von beiden erhält selbst der politisch Interessierte in der Regel ein verzerrtes Bild.</p>
<p>Ein paar Beispiele für Fehlinformationen über den Inhalt der Regelungen: Bei der Einführung des Verteidigerausschlusses 1975 wurde das Gesetz zumeist so dargestellt, daß Verteidiger, die mit ihren Mandanten konspirieren, auszuschließen seien &#151; und das klingt nur vernünftig. Das Problematische, nämlich daß der Verteidiger auf Verdacht hin ausgeschlossen wird, wurde nur wenigen bewußt. In diesem Jahr ist die Ausschlußvorschrift verschärft worden, indem die Verdachtsschwelle herabgesetzt wurde &#151; und selbst diese Änderung wurde noch mit der die Zusammenhänge verschleiernden Parole propagiert: der Komplize des Angeklagten gehöre nicht auf die Verteidigerbank.</p>
<p>Über das Antiterrorgesetz von 1976 stand in der Presse, künftig sei jedermann verpflichtet, Pläne von Terrorakten anzuzeigen, außerdem werde die Verhaftung von Terroristen erleichtert. Wer das las, mußte sich wundern, daß so etwas nicht schon früher eingeführt worden war. Kaum jemandem wurde klar, daß die Pflicht zur Anzeige geplanter Gewalttaten schon längst vorher bestand und daß das Neue die Verpflichtung ist, Anzeige zu erstatten, wenn man erfährt, daß jemand vorhat, in einer Versammlung seine Symphatie für die RAF zu bekunden, oder daß ein Anwalt beabsichtigt, einen Hungerstreik zu unterstützen. Ebenso wurde kaum jemandem klar, daß die Verschärfung des Haftrechts für den des Terrorismus Verdächtigen keine Bedeutung hat, wohl aber für einen Parolenschmierer oder einen Verteidiger, der in den Verdacht gerät, die Grenzen zulässiger Verteidigung zu überschreiten.</p>
<p>Auch für die Fehlinformation über die tatsächlichen Vorgänge führe ich zwei Beispiele an: Über die in Stammheim ausgeschlossenen Anwälte wurde behauptet &#151; und mit dieser Behauptung wurde damals die Ausschlußregelung gerechtfertigt &#151;, daß sie als Mittelsmänner zwischen den Inhaftierten und den Terroristen im Untergrund gearbeitet hätten. In der öffentlichen Meinung entstand das Bild vom Verteidiger, der sein Verkehrsrecht zur Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung von Gewalttaten mißbraucht. Daß dies eine Legende war, steht inzwischen jedenfalls bei diesen gemeinten Anwälten fest. Sie sind angeklagt &#151; einer ist in erster Instanz verurteilt &#151; ausschließlich wegen der Aufrechterhaltung von Kontakten der Häftlinge untereinander und wegen ihrer Öffentlichkeitsarbeit.</p>
<p>Das zweite Beispiel ist die Information über die Haftbedingungen und die Hungerstreiks der Häftlinge des Stammheimer Verfahrens. Ich vermute, daß noch heute die meisten Menschen in der Bundesrepublik glauben, daß diese Häftlinge unter geradezu unbegreiflich angenehmen Bedingungen lebten und daß ihre Hungerstreiks darum auch keinen anderen Zweck haben konnten als Agitation und Verfahrenssabotage. Diese Vorstellung hat Pate gestanden bei der Einführung des Abwesenheitsverfahrens gegen Verhandlungsunfähige, und sie hat auch beim Verteidigerausschluß eine Rolle gespielt, denn die Unterstützung der Hungerstreiks ist ja einer der Vorwürfe gegen die Verteidiger. Daß es ganz anders war, daß die Häftlinge lange Zeit einer sozialen Isolation unterworfen waren, daß sie durch die Bedingungen der Haft an ihrer psychischen Gesundheit geschädigt wurden, daß sie durch ihre Hungerstreiks Erleichterungen der Haftbedingungen nicht nur erstrebten, sondern auch erreichten &#151; alles das kann man heute in amtlichen Dokumenten nachlesen, nämlich im Beschluß des Bundesgerichtshofs, in dem die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten gebilligt wurde, und in der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission über die Beschwerden von Baader, Ensslin und Raspe. (Die Beschwerden wurden zurückgewiesen, und das ging durch die Presse. Aber man sollte auch die Sachdarstellung und die Begründung lesen. Daß den Beschwerden nicht stattgegeben wurde, ist damit begründet, daß &#132;von den Beschwerdeführern nicht gesagt werden (könne), daß sie absichtlich einer Gesamtheit von körperlichen oder seelischen Leiden mit dem Ziel unterworfen gewesen sind, sie zu bestrafen, ihre Persönlichkeit zu zerstören oder Widerstandskraft zu brechen&#8220;.)</p>
<p>Wenn man solche Tatsachen in einer öffentlichen Diskussion vorträgt, so erlebt man es, daß viele Zuhörer betroffen sind &#151; aber man zieht auch Unwillen und Empörung auf sich. Und hier liegt eine weitere Schwierigkeit beim Eintreten für ein liberales Strafrecht und Strafverfahrensrecht. Wer die Tatsachenbehauptungen, mit denen die neuen Gesetze begründet werden, korrigiert und wer die Gesetze selbst angreift, setzt sich dem Vorwurf</p>
<p>aus, er spreche für die Terroristen und ihre Helfershelfer und gegen die Staatsorgane, er stehe also in dem Kampf zwischen dem Staat und seinen Feinden auf der falschen Seite. So unsinnig ein solcher Vorwurf auch ist, so ist doch die Angst vor ihm geeignet, manchen, der es besser weiß, zum Schweigen zu bringen.</p>
<p>Ein etwas anderer Vorwurf spielt in der Auseinandersetzung zwischen den Parteien und auch innerhalb der Parteien eine Rolle: die Beschuldigung, die Gefahren des Terrorismus nicht ernst genug zu nehmen, nicht entschieden genug gegen ihn vorzugehen und damit Gewalttaten Vorschub zu leisten. Nicht wenige Abgeordnete haben sich durch die Befürchtung, sich selbst und ihre Partei dieser Beschuldigung auszusetzen, dazu bestimmen lassen, Gesetzen zuzustimmen, die sie selbst für verfehlt halten. Ich habe in Diskussionen und Gesprächen mit Parlamentariern meine Meinung vertreten, daß die Gesetze für die Bekämpfung des Terrorismus wertlos und daß sie schädlich sind &#151; und dann häufig erfahren, daß ich offene Türen eingerannt hatte. Die Gesprächspartner stimmten zu und hatten nur eine Erwiderung: In dem Klima, das inzwischen geschaffen worden ist, können wir unseren Wählern eine schlichte Ablehnung neuer Gesetze nicht verständlich machen, wir können sie nur abmildern, um etwas zu tun und möglichst wenig Schaden damit anzurichten.</p>
<p>Diese Taktik hat bewirkt, daß eine freiheitlich-rechtsstaatliche Position nach der anderen aufgegeben worden ist. Denn wer der Forderung nach Verschärfung der Gesetze nachkommt &#151; und sei es auch nur zur Hälfte &#151; muß ja so argumentieren, als hielte er Verschärfungen für ein geeignetes und vertretbares Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus. Damit legt er selbst die Argumente aus der Hand, mit denen er der nächsten Forderung, doch noch einen Schritt weiterzugehen, begegnen könnte. Darüberhinaus begibt er sich der Möglichkeit, die ideologische Position des Gegners offenzulegen und offen anzugreifen.</p>
<p>Wir haben die absurde Situation, daß Leute Forderungen erheben wie die, die Todesstrafe einzuführen, Häftlinge als Geiseln zu erschießen und Beschuldigten, die des Terrorismus verdächtigt werden, den Beistand eines Wahlverteidigers zu versagen &#151; ohne daß sie befürchten müssen, sich damit aus der &#132;Gemeinsamkeit aller Demokraten&#148; auszuschließen, während jemand, der gegen die Überwachung von Bürgern und gegen Rechtsverletzungen durch Staatsorgane protestiert, bei der Wahl seiner Worte vorsichtig sein muß, damit er nicht als Verfassungsfeind eingestuft wird &#151; als Gegner der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Wer etwas verändern will, muß zunächst Klarheit gewinnen über die gegenwärtige Situation und die in ihr wirkenden Faktoren. Ich hoffe, etwas dazu beigetragen zu haben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/36-vorgaenge/publikation/die-antiliberale-tendenzwende-in-der-strafrechtspflege/">Die antiliberale Tendenzwende in der Strafrechtspflege</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Strafprozeßreform &#8211; Sicherung oder Abbau des Rechtsstaats?</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jan 1975 09:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 18 (Heft 6/1975), S. 36-48 Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher &#132;Waffengleichheit&#148; von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet.(Bundesverfassungsgericht, 1) Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt ein neues Strafprozeßrecht. Die beiden Gesetze, die an diesem Tage in Kraft traten &#8211; das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/18-vorgaenge/publikation/die-strafprozessreform-sicherung-oder-abbau-des-rechtsstaats/">Die Strafprozeßreform &#8211; Sicherung oder Abbau des Rechtsstaats?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 18 (Heft 6/1975), S. 36-48</p>
<p><i>Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen <br /></i><i>nach verfahrensrechtlicher &#132;Waffengleichheit&#148; von Ankläger <br />und Beschuldigten gekennzeichnet.<br />(Bundesverfassungsgericht, 1)</i></p>
<p>Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt ein neues Strafprozeßrecht. Die beiden Gesetze, die an diesem Tage in Kraft traten &#8211; das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)(2) und das diesem in letzter Minute angehängte Ergänzungsgesetz(3) &#8211; haben zwar nur eine beschränkte Zahl von Paragraphen der Strafprozeßordnung abgeändert, aber diese Änderungen berühren die Grundstrukturen des Verfahrens.</p>
<p>Das 1. StVRG, das die Befugnisse der Staatsanwaltschaft erheblich erweitert hat, hat in der Öffentlichkeit. weit weniger Beachtung gefunden als die Beschränkungen der Verteidigung durch das Ergänzungsgesetz. Das ist verständlich, da das Ergänzungsgesetz durch das Baader-Meinhof &#8211; Verfahren &#8211; auf das es zugeschnitten ist und in dem die Neuerungen sogleich angewendet wurden &#8211; besondere Aktualität hat. Aber die Stärkung der Staatsanwaltschaft hat ebenso wie die Beschränkung der Verteidigung das ausgewogene System der prozessualen Positionen beider Seiten zerstört, das das bisherige Verfahren beherrschte und das mit dem Schlagwort &#132;Waffengleichheit&#148; nur unvollkommen gekennzeichnet wird. Faktisch ist die Staatsanwaltschaft, die über den staatlichen Ermittlungsapparat verfügt, dem beschuldigten Bürger von vornherein überlegen. Daß dieses faktische Übergewicht durch eine starke Rechtsposition der Verteidigung soweit möglich ausgeglichen werde, ist eines der Elemente der &#132;Waffengleichheit&#148;. Das andere: Der Staatsanwaltschaft kommt, obwohl sie Teil der Staatsgewalt ist, im Verfahren nicht die Rolle eines dem Beschuldigten Übergeordneten zu vielmehr hat sie formell dem Beschuldigten gleichstehend ihre Sache dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.</p>
<p>Von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit kann heute keine Rede mehr sein, nachdem der Staatsanwaltschaft durch das 1. StVRG Zwangsbefugnisse übertragen worden sind, die bisher dem Richter vorbehalten waren: Bisher gab es eine Verpflichtung, als Zeuge auszusagen, nur gegenüber dem Richter. Wenn die Staatsanwaltschaft im Laufe der Ermittlungen die Aussage eines Zeugen benötigte und dieser ihr gegenüber zur Aussage nicht bereit war, so war sie darauf angewiesen, die Vernehmung durch den Richter zu beantragen. Heute ist jedermann verpflichtet, vor dem Staatsanwalt zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen (sofern er nicht ausnahmsweise &#8211; wie etwa der Angehörige des Beschuldigten &#8211; ein Recht hat, das Zeugnis zu verweigern). Die Staatsanwaltschaft kann die Erfüllung dieser Verpflichtung erzwingen; sie kann ein Ordnungsgeld verhängen und den Zeugen vorführen lassen. Der Zeuge kann schließlich durch Beugehaft zur Aussage gezwungen werden. Die Haft muß dann zwar vom Richter angeordnet werden, erzwungen wird damit aber die Aussage vor dem Staatsanwalt. (4)</p>
<p>Eine noch weitergehende Änderung gegenüber dem bisherigen Recht liegt in der Einführung der Verpflichtung gegenüber der Staatsanwaltschaft &#8211; nicht nur, wie bisher, gegenüber dem Gericht &#8211; Sachverständigengutachten zu erstatten. Denn bei der Heranziehung der Sachverständigen geht es um eine für das Verfahren wesentliche Entscheidung, nämlich um die Auswahl der Sachverständigen unter der ja größeren Zahl von Experten. Und es geht weiter um die Leitung &#8211; wie das Gesetz sagt &#8211; des Sachverständigen, das heißt die Bestimmung der Fragen., die ihm vorgelegt werden, und die Auswahl der Informationen, die ihm für die Erstattung seines Gutachten an die Hand gegeben werden(5). Durch die Auswahl des Gutachters, durch die Festlegung der Fragen und durch seine Information wird in beträchtlichem Maße bereits das Ergebnis des Gutachtens beeinflußt.</p>
<p>Daß der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft nicht mehr wie bisher als Kontrahent, sondern als Gewaltunterworfener gegenübersteht, ist am deutlichsten sichtbar wohl in der neuen Vorschrift, die ihn verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, wobei diese das Erscheinen durch Vorführung erzwingen kann(6). Auszusagen ist er freilich nicht verpflichtet &#8211; so wie ja eine Aussagepflicht des Beschuldigten auch gegenüber dem Richter nicht besteht. Aber wir wissen aus Erfahrung, daß derjenige, der erst einmal zu einer Vernehmung herbeigeschafft worden ist, sich gedrängt fühlt auszusagen, weil er befürchtet, durch Schweigen den Eindruck zu erwecken, daß er etwas zu verbergen habe. Mit der Einführung des Rechts der Staatsanwaltschaft, das Erscheinen des Beschuldigten zu erzwingen, wird dieser darum eine erhebliche Machtbefugnis eingeräumt.</p>
<p>Im Bereich der minderen Kriminalität ist der Staatsanwaltschaft sogar die Kompetenz für die abschließende Ahndung von Straftaten eingeräumt worden: Bei Vermögensdelikten geringerer Schwere kann die Staatsanwaltschaft statt anzuklagen dem Beschuldigten eine Bußleistung, etwa die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse, auferlegen. Unterwirft sich der Beschuldigte und erbringt er die Leistung, so ist die Sache erledigt, ohne daß je ein Gericht über seine Schuld entschieden hätte(7). Diese Regelung bedeutet nicht nur eine Zuständigkeitsverlagerung auf die Staatsanwaltschaft; sie begründet auch die Gefahr, daß der unsichere oder juristisch nicht versierte Beschuldigte trotz seiner Unschuld aus Angst vor dem ungewissen Ausgang eines Strafverfahrens die Bußleistung auf sich nimmt.</p>
<p>Die Durchsicht von Papieren bei Durchsuchungen und Postbeschlagnahmen war bisher dem Richter vorbehalten. Er sortierte bisher alle Schriftstücke, die nicht mit der Straftat in Beziehung stehen oder die nach dem Gesetz von der Beschlagnahme ausgenommen sind &#8211; wie Verteidigungsunterlagen oder Krankenblätter &#8211; aus und übergab der Staatsanwaltschaft nur die für das Verfahren zu verwertenden. Jetzt liegt die Durchsicht in der Hand der Staatsanwaltschaft(8), und das heißt, daß sie auch von den Schriftstücken Kenntnis erlangt, deren Verwertung das Gesetz untersagt. Was das praktisch bedeutet, wurde alsbald durch die Durchsuchungen bei Verteidigern im Baader-Meinho-Verfahren demonstriert, bei denen die Bundesanwaltschaft die Verteidigungsunterlagen auf Schriftstücke durchsah, die den Verdacht der Beteiligung der Verteidiger an den Straftaten begründen könnten. Nur diese unterliegen der Beschlagnahme, die übrigen muß sie zurückgeben &#8211; aber ihren Inhalt und damit die Verteidigungsstrategie kennt sie damit.</p>
<p>Alle diese Neuerungen werden damit begründet, daß sie der Verfahrensbeschleunigung und vereinfachung dienen(9). Das ist nicht zu bestreiten. Aber: <b>Es war schon immer etwas aufwendiger und zeitraubender, rechtsstaatlich zu verfahren.</b> Nun wird freilich von den Befürwortern der Neuregelung bestritten, daß die Übertragung richterlicher Kompetenzen auf die Staatsanwaltschaft eine Einbuße an Rechtsstaatlichkeit bedeute, und es wird darauf verwiesen, daß die Staatsanwaltschaft ebenso wie die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sei und daß sie sich als vertrauenswürdig erwiesen habe(9). Dazu ist zweierlei zu sagen.</p>
<p>Erstens: Die Bedenken gegen die neue Struktur des Verfahrens ergeben sich nicht in erster Linie aus der Gefahr einer bewußten Einseitigkeit von Staatsanwälten &#8211; obwohl auch sie ernst genommen werden muß; zwar ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, sine ira et studio zu handeln und den entlastenden Umständen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen wie den belastenden, doch unterliegt sie zumindest bei der Verfolgung solcher Straftaten, die als Herausforderung des Staates erscheinen, der Versuchung, die Rolle eben eines Anwalts des Staates zu übernehmen. Schwerer noch wiegt die Gefahr, daß der Staatsanwalt, der seine Ermittlungen ja von bestimmten Hypothesen über den Tathergang und den Täter ausführt, in diesen seinen Vorstellungen befangen bleibt, so daß er selbst bei größtem Bemühen um Objektivität bei Vernehmungen die Fragen so stellt und die Antworten so deutet, daß sie sich in seine Hypothesen einfügen. Die Einschaltung eines unbefangenen Richters war deshalb ein nützliches Korrektiv.</p>
<p>Zweitens ist auf das Argument der Vertrauenswürdigkeit der Staatsanwaltschaft zu erwidern: Man hat den Rechtsstaat nicht verstanden, wenn man meint, Kontrollen unter Hinweis auf die Vertrauenswürdigkeit einer staatlichen Institution aufgeben zu können. Rechtsstaatlich unbedenklich wäre eine Übertragung richterlicher Befugnisse auf die Staatsänwaltschaft nur dann, wenn die Sicherungen gegen fehlerhaftes Prozedieren bei den Staatsanwälten die gleichen wären wie bei den Richtern. Das aber ist eindeutig nicht der Fall. Dem Staatsanwalt fehlt die Unabhängigkeit, die für die Stellung des Richters wesentlich ist. Er untersteht dem Weisungsrecht seiner Vorgesetzten bis hinauf zum Justizminister. Seine Vorgesetzten innerhalb der Staatsanwaltschaft können ihm jederzeit eine Strafsache wegnehmen und sie einem anderen übertragen oder sie auch selbst an sich ziehen(10). Daneben besteht in wichtigen, vor allem in politischen, Strafsachen die Verpflichtung des Staatsanwalts, über seine einzelnen Schritte jeweils &#132;nach oben&#148; Berichte vorzulegen(11). Und schließlich gibt es nach Auffassung der Praxis keinen durchsetzbaren Anspruch des Beschuldigten, daß ein befangener Staatsanwalt von der Bearbeitung der Sache ausgeschlossen werde(12). <b>Zu behaupten, die Übertragung richterlicher Befugnisse auf die Staatsanwaltschaft habe nur den Vorteil der Verfahrensbeschleunigung, doch keine Nachteile gebracht, bedeutet nichts anderes, als den Wert der richterlichen Unabhängigkeit als quantite negligeable zu betrachten.</b></p>
<p>Der Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft wurde &#8211; wie erwähnt &#8211; durch die im Ergänzungsgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Verteidigung &#132;ergänzt&#148;, nämlich insbesondere durch</p>
<p>&#8211; den Ausschluß des Verteidigers beim Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente(13),</p>
<p>&#8211; die Möglichkeit, Angeklagte bei bewußt herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit in Abwesenheit abzuurteilen(14),</p>
<p>ferner durch</p>
<p>&#8211; die Beschränkung des bisherigen Rechts des Verteidigers, in der Hauptverhandlung jederzeit Erklärungen abzugeben(15), und</p>
<p>&#8211; die Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger auf drei(16).</p>
<p>Über das Zustandekommen dieser Vorschriften heißt es in der Erklärung von 31 Strafrechtslehrern zu den Beschränkungen der Verteidigung(17), daß &#132;sie aus einer von Emotionen beladenen Atmosphäre geboren, auf schwebende Verfahren zugeschnitten und in einem Schnellverfahren verabschiedet worden (sind), das eine politische und wissenschaftliche Auseinandersetzung über das Für und Wider von vornherein ausschloß&#148;. Das ungewöhnliche Eiltempo der Verabschiedung wird auch von den Initiatoren des Gesetzes nicht in Abrede gestellt(18); den Vorwurf, daß es auf das Baader-Meinhof-Verfahren und die übrigen RAFVerfahren zugeschnitten sei, weisen sie allerdings zurück. Sie berufen sich darauf, daß eine Regelung des Verteidigerausschlusses durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(19) &#8211; in der die Ausschließung des Rechtsanwalts Schily aufgehoben wurde, weil eine gesetzliche Grundlage dafür fehlte &#150; veranlaßt und in einem Gesetzentwurf enthalten war, der dem Bundestag schon einige Zeit vorlag. Daran ist richtig, daß es den Entwurf eines 2. StVRG gab(20), der Änderungen der StPO im Abschnitt &#132;Verteidigung&#148; vorsah. Er enthielt einen der jetzt in § 138a eingeführten Ausschlußgründe, nämlich den Verdacht (eines bestimmten Grades), daß der Verteidiger an der Tat des Angeklagten beteiligt sei oder Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei begangen habe.</p>
<p>Zugleich sah der Entwurf aber eine Verbesserung der Regelung der Pflichtverteidigung vor: Die Auswahl des Pflichtverteidigers sollte grundsätzlich der Beschuldigte selbst treffen.</p>
<p>Es ist bezeichnend für die Tendenz des Ergänzungsgesetzes, daß es aus diesem Entwurf nur die im Strafverfolgungsinteresse liegende Vorschrift &#8211; den Verteidigerausschluß &#8211; aufgriff, nicht aber die dem Beschuldigten dienende &#8211; die Pflichtverteidigerauswahl &#8211; und daß es zusätzlich mit den weiteren die Verteidigung beschränkenden Vorschriften angereichert wurde.</p>
<p>Die zusätzlich eingeführten Ausschließungsgründe für den Verteidiger, nämlich</p>
<p>&#8211; der dringende Verdacht, daß er den Verkehr mit dem verhafteten Beschuldigten zur Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafe von einem Jahr oder mehr mißbrauche, und</p>
<p>&#8211; der Mißbrauch des Verkehrs zur erheblichen Gefährdung der Sicherheit der Anstalt(21),</p>
<p>sind genau auf die Verhaltensweisen gemünzt, deren man einzelne Verteidiger in RAF-Verfahren verdächtigte. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sie abstrakt formuliert sind und deshalb theoretisch eine unbestimmte Zahl von Fällen treffen.</p>
<p>Und wie es mit ad-hoc-Gesetzen nicht selten geht: Der Gesetzgeber hat, weil er sein Augenmerk auf die konkreten Einzelfälle richtete, gar nicht bemerkt, daß die getroffene Regelung mit den in den sonstigen Rechtsvorschriften enthaltenen Wertungen in Widerspruch steht: Wenn ein Verteidiger und sein auf freiem Fuß befindlicher Mandant bei der Begehung einer Straftat zusammenwirken, so treten keine Konsequenzen ein, außer der selbstverständlichen, daß sie betraft werden. Ist der Mandant aber verhaftet, so führt dasselbe Verhalten (genauer: schon der dringende Verdacht eines solchen Verhaltens) zum Ausschluß des Verteidigers. Die unterschiedliche Behandlung beider Fälle wäre allerdings dann verständlich, wenn es Zweck der Untersuchungshaft wäre, die Begehung weiterer Straftaten durch den Verhafteten zu unterbinden. Diese Funktion aber hat die Untersuchungshaft grundsätzlich nicht; nur für wenige, im Gesetz einzeln aufgeführte Straftaten gibt es die Vorbeugehaft(22).</p>
<p>Aber nicht nur den sonstigen Inhalt der StPO hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der Ausschließungsgründe vergessen, sondern auch das Grundgesetz: Die Ausschließung eines Verteidigers ist ein Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung des Rechtsanwalts; ein solcher Eingriff ist nur dann verfassungsgemäß, wenn er zur Abwendung einer Gefahr für die Rechtspflege erforderlich ist und wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen Gefahr und Eingriff gewahrt wird. Der Verteidigerausschluß aber ist, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, zwingend vorgeschrieben, ohne daß im konkreten Falle Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen wären. Freilich muß sich der Verdacht des Mißbrauchs des Verkehrs zur Begehung einer Straftat auf die Verletzung einer Strafbestimmung beziehen, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Dazu aber gehören mit wenigen Ausnahmen alle Tatbestände des Strafgesetzbuchs, selbst die einfache Beleidigung. Daß damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt ist, hätte der Gesetzgeber einer der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen können: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluß des Bundesgerichtshofs wegen Verletzung des Übermaßverbots aufgehoben, in dem ein Verteidiger ausgeschlossen worden war, der dem Gericht ein drohendes Schreiben überreicht hatte &#8211; eine Handlung, die als Beamtennötigung und &#132;verfassungsverräterische Zersetzung&#148; gewertet worden war, beides Tatbestände mit weit höheren Strafdrohungen als ein Jahr(23).</p>
<p>Zur Rigorosität der Ausschließungsregelung gehört eine Nebenbestimmung, für die es im bisherigen Recht kein Vorbild und keine Parallele gibt: Führt der Ausschluß des Verteidigers dazu, daß die Hauptverhandlung wiederholt werden muß, so können dem Verteidiger die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden(24). Damit wird die Übernahme einer Verteidigung in Großverfahren mit dem Risiko des finanziellen Ruins belastet.</p>
<p>Es wäre ein Irrtum zu meinen, der Verteidiger brauche sich ja nur korrekt zu verhalten, dann könne ihm nichts geschehen. Denn der Ausschluß ist ja nicht an die Feststellung eines Mißbrauchs der Verteidigerstellung gebunden, sondern nur an das Vorliegen eines bestimmten Verdachtsgrades. Und in den Verdacht, auch in einen dringenden, kann auch der durchaus pflichtgemäß handelnde Verteidiger geraten. Dies muß man auch bei der Bewertung der Regelung betrachten, die auf den ersten Blick am wenigsten anstößig erscheint: der Ausschließung wegen Verdachts der Beteiligung an der zur Aburteilung anstehenden Tat, der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei(25). Hinsichtlich des Verdachtsgrades nennt das Gesetz dabei zwei Alternativen. Entweder er muß &#132;dringend&#148; sein oder er muß einen &#132;die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad&#148; erreichen. Mit der zweiten Alternative ist gemeint, daß über den Vorwurf der Beteiligung oder Strafvereitelung durch den Verteidiger bereits Ermittlungen angestellt worden sind, die soweit erschöpfend sind, daß Anklage gegen ihn erhoben werden könnte und daß das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen könnte. Nicht vorausgesetzt ist jedoch &#8211; und darin liegt die besondere Fragwürdigkeit dieser scheinbar engen Bestimmung -, daß auch tatsächlich Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Somit kann ein Verteidiger aufgrund der hypothetischen Aussage, es könnte gegen ihn verhandelt werden, ausgeschlossen werden, ohne daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einem ordentlichen Strafverfahren zum Beweise gestellt zu werden brauchten.</p>
<p>Aber das Gesetz geht noch weiter, indem es daneben den dringenden Verdacht ausreichen läßt. Zwar ist unter einem dringenden Verdacht ein solcher von hohem Grade zu verstehen, aber er braucht nicht erhärtet zu sein. Das bedeutet: Nach dieser Alternative ist ein Verteidiger dann, wenn prima facie starke Verdachtsmomente vorliegen, im raschen Zugriff auszuschließen, ohne daß umfassende Ermittlungen angestellt zu werden brauchen, die den Verdacht bestärken oder aber auch zerstreuen könnten.</p>
<p>Eine besondere Problematik enthält der Ausschließungsgrund des Verdachts der Strafvereitelung. Er erfaßt nämlich nicht nur Begünstigungshandlungen, die vor dem Strafverfahren oder außerhalb des Strafverfahrens begangen sind, sondern auch Akte der Verteidigung, sofern sie die Grenzen zulässiger Verteidigung überschreiten. Diese Grenzen aber sind zugleich haarscharf und stellenweise umstritten. (Streit besteht zum Beispiel über die Frage, ob der Verteidiger einem Beschuldigten von einem Geständnis, das er abzulegen bereit wäre, abraten darf.) Damit, daß beim Verdacht der Strafvereitelung der Ausschluß des Verteidigers zwingend vorgeschrieben ist, ist künftig dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, ständig das Handeln des Verteidigers darauf zu überprüfen, ob er etwa jene Grenze überschritten hat.</p>
<p>Die Erstreckung des Ausschließungsgrundes des Verdachts der Strafvereitelung auf Verteidigungsakte ist vom Gesetz gewollt. Im Baader-Meinhof-Verfahren hat die Bundesanwaltschaft darüber hinaus eine Konstruktion ersonnen &#8211; und das Gericht ist ihr gefolgt -, die in Verfahren wegen der Bildung krimineller Vereinigungen Handlungen des Verteidigers als Beteiligung an der angeklagten Tat erscheinen läßt, und zwar auch solche Handlungen, die in jedem anderen Verfahren pflichtgemäß, erlaubt oder doch jedenfalls nicht strafrechtlich verboten wären: Der Austausch von Informationen, auch über verfahrensrelevante Umstände, die Unterstützung eines Hungerstreiks und die öffentliche Kritik am Vorgehen der Justizbehörden wurden als Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gewertet(26). Der Vorwurf, daß damit die Verteidigung in Verfahren wegen der Bildung krimineller Vereinigungen gegenüber &#132;normalen&#148; Strafverfahren unerträglich eingeengt ist, trifft allerdings nicht den Gesetzgeber; denn das Gesetz deckt bei richtiger Auslegung diese Konstruktion nicht.</p>
<p>Man mag darüber streiten, ob überhaupt ein Bedürfnis bestand, den Ausschluß von Verteidigern vorzusehen. Zu bedenken ist dabei, daß die Interessen der Strafverfolgung auch ohne eine solche Regelung nicht schutzlos waren; freilich waren sie nicht in so perfekter Weise geschützt. Der Verteidiger, der wirklich eine Strafvereitelung begeht, wird bestraft &#8211; freilich erst am Ende eines gegen ihn eingeleiteten ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Zudem drohen ihm ehrengerichtliche Sanktionen bis hin zum Ausschluß aus der Anwaltschaft(27). Auch eine vorläufige und damit alsbald zu vollziehende Maßnahme ist für besonders gravierende Fälle im Ehrengerichtsverfahren vorgesehen, nämlich die Verhängung eines vorläufigen Berufs oder Vertretungsverbots(28). Aber auch wenn man meint, daß es daneben den Verteidigerausschluß als Möglichkeit geben müsse, bleibt festzustellen, daß der Gesetzgeber über das Erforderliche und Verhältnismäßige hinausgegangen ist. Den Anspruch eines jeden Beschuldigten auf den Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens &#8211; der nicht nur ein formales Recht, sondern notwendige Voraussetzung für eine sachgemäße Verteidigung, und das heißt auch: für die Vermeidung von Fehlurteilen ist &#8211; hat der Gesetzgeber nicht ernst genug genommen.</p>
<p>Am Rande ist anzumerken, daß sich die Erwartung, mit Hilfe von Verteidigerausschlüssen das Baader-Meinhof-Verfahren zügiger und reibungsloser ablaufen zu lassen, nicht erfüllt hat, sondern daß gerade das Gegenteil eingetreten ist. Diese Erfahrung könnte der Anlaß zum Nachdenken über die Fragwürdigkeit von ad-hoc-Regelungen sein. Bundesrat und Bundesregierung scheinen allerdings die entgegengesetzte Konsequenz ziehen zu wollen, indem sie noch weitere Beschränkungen der Verteidigung vorschlagen. Darauf wird noch einzugehen sein.</p>
<p>Doch zunächst zu der bereits geltenden Neuerung, daß gegen einen Angeklagten, der sich vorsätzlich und schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt hat, in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann(29). Auch diese Bestimmung ist durch die RAF-Verfahren inspiriert und sollte auf deren Eventualitäten maßgeschneidert sein. Sie hatte dann allerdings doch nicht die gewünschte Paßf orm. Nur mit Hilfe einer gänzlich unvertretbaren Analogie hat das Oberlandesgericht Stuttgart(30) sie für anwendbar erklärt, indem es die beschränkte Verhandlungsfähigkeit der Verhandlungsunfähigkeit gleichsetzte. Zusätzlich bedurfte es dann auch noch einer eigenwilligen Bewertung der Verantwortlichkeit für die soziale Isolation der Inhaftierten deren Existenz zu konstatieren Jahre hindurch als Verleumdung der Justiz, wenn nicht gar als Unterstützung einer kriminellen Vereinigung galt &#8211; und darüber hinaus des Mutes, die eigenen laienhaften Vorstellungen zu den medizinischen Fragen über die Befunde der Sachverständigen zu stellen.</p>
<p>Begründet wurde die Einführung der Bestimmung damit, daß damit Manipulationen unterbunden werden sollten, die die geordnete Durchführung des Verfahrens hindern(31). Und es scheint, als ließe sich die Vorschrift &#8211; wenn man auf ihren Inhalt und nicht auf die verfehlte Anwendung in Stammheim abstellt &#8211; damit legitimieren, daß der Angeklagte es sich eben selbst zuzuschreiben habe, wenn er sich der Verteidigungsmöglichkeiten begibt, und daß es nicht hingenommen werden könne, daß sich jemand dem Strafverfahren entzieht.</p>
<p>Ehe man sich durch eine solche Argumentation überzeugen läßt, sollte man sich jedoch einige Zusammenhänge vor Augen führen. Zunächst, daß es um eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse auf der einen Seite, dem Schutz vor der Gefahr von Fehlurteilen, die bei einer Verhandlung in Abwesenheit besonders groß ist, auf der anderen Seite geht. Weiter, daß das Ergebnis der Abwägung somit davon abhängt, einen wie hohen Wert man dem Strafverfolgungsinteresse beimißt und wie negativ man eine mögliche Fehlverurteilung bewertet. Und schließlich, daß die Interessenlage im Falle der verschuldeten Verhandlungsunfähigkeit genau die gleiche ist wie dann, wenn der Angeklagte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Daß sich jemand vorsätzlich und schuldhaft dem Strafverfahren entzieht, ist alles andere als eine singuläre oder neuartige Erscheinung.</p>
<p><b>Der </b>Gesetzgeber der Strafprozeßordnung von 1877 hat die Einführung des Abwesenheitsverfahrens abgelehnt (außer in Bagatellfällen) aufgrund der Wertentscheidung, daß es leichter erträglich ist, daß ein Strafverfahren nicht oder eine Zeitlang nicht durchgeführt werden kann, als daß die Gefahr der Verurteilung eines Unschuldigen heraufbeschworen wird. Die Tradition der StPO ist in diesem Punkte nur einmal unterbrochen worden. 1935 wurde das Abwesenheitsverfahren gegen Flüchtige eingeführt(32); nach dem Ende des Dritten Reiches wurde es alsbald wieder beseitigt.</p>
<p>In dem Bericht der amtlichen Strafprozeßkommission des nationalsozialistischen Staates finden sich zur Begründung der damaligen Entscheidung Ausführungen, die es verdienen, zitiert zu werden:</p>
<p>&#132;Die widerstreitenden Interessen kann der Gesetzgeber nur im Einklang mit der jeweils herrschenden Auffassung über das Verhältnis des Einzelnen zum Staat lösen. Sieht er seine Aufgabe darin, den Einzelnen vor der Staatsgewalt durch starre Schranken möglichst zu schützen, so wird er eine Entscheidung in Abwesenheit des Angeklagten verbieten, Betont die Rechtsordnung mehr das staatliche Anliegen an der Strafverfolgung und soll sie an Stelle starrer und formaler Bestimmungen zum Schutz des Einzelnen beweglichere Vorschriften enthalten, die eine volkstümliche Strafjustiz zulassen und den Mißbrauch von Verfahrensvorschriften durch den Angeklagten unterbinden, so wird sie die Verhandlung gegen einen abwesenden Angeklagten nicht unter allen Umständen ausschließen können&#148;(33).</p>
<p>Daß der nationalsozialistische Gesetzgeber aus dieser zutreffenden Analyse die Einführung des Abwesenheitsverfahrens ableitete, war für ihn konsequent. Daß der Gesetzgeber von 1974 eine gleichartige Entscheidung getroffen hat, ist bestürzend.</p>
<p>In der Einzelausgestaltung ist das neue Abwesenheitsverfahren allerdings ohne Beispiel, insofern nämlich, als mögliche Vorkehrungen, die ein Abwesenheitsurteil nachträglich korrigieren könnten, nicht getroffen worden sind. So gilt etwa im französischen Recht, das ein Abwesenheitsverfahren kennt, die Regel, daß nach Ergreifung des Abwesenden eine neue Hauptverhandlung stattfinden muß(34); die Parallele wäre hier: Erneuerung der Hauptverhandlung nach Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit. Selbst das nationalsozialistische Gesetz gegen Flüchtige sah eine erleichterte Wiederaufnahme des Verfahrens vor(35). Im jetzt eingeführten Abwesenheitsverfahren hingegen sind die Möglichkeiten der Anfechtung gegenüber dem normalen Verfahren sogar beschnitten: Normalerweise kann jedes Urteil mit Rechtsmitteln zu Fall gebracht werden, wenn es auf einem Rechtsfehler beruht. Für das Abwesenheitsverfahren aber gilt eine Ausnahmeregelung. Sie besagt, daß der Beschluß, ohne den Angeklagten zu verhandeln, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (36). Wird diese nicht eingelegt &#8211; und die Frist für die Einlegung läuft ja ab, während der Angeklagte noch verhandlungsunfähig ist &#8211; oder wird sie verworfen, so kann das Urteil nachher nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, daß die Voraussetzungen für die Verhandlung in Abwesenheit zu Unrecht angenommen worden sind(37).</p>
<p>Alsbald nach dem Inkrafttreten des 1.StVRG und des Ergänzungsgesetzes hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur weiteren Änderung der StPO vorgelegt, als dessen Ziel angegeben ist &#132;zu verhindern, daß mit Hilfe der Befugnisse des Strafverteidigers die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege gefährdet werden(38). Darin ist die Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Verhaftetem beim Verdacht des Mißbrauchs zu bestimmten Straftaten oder zur Gefährdung der Anstaltssicherheit vorgeschlagen, ferner die Erweiterung der Gründe für den Verteidigerausschluß. Einer der neuen Ausschließungsgründe soll die &#132;Prozeßsabotage&#148; sein. Sie soll vorliegen, wenn der Verteidiger &#132;mit rechtswidrigen Mitteln die geordnete Durchführung der Hauptverhandlung absichtlich und gröblich gefährdet&#148;. Die Unbestimmtheit und Konturlosigkeit dieser Voraussetzungen wird hinreichend deutlich; wenn man sich die Beispiele ansieht, die in der Begründung genannt: sind. Da stehen Prozeßordnungswidrigkeiten (Einschüchterung von Zeugen) neben Straftaten (gröbliche Beleidigungen) und neben unverbotenen Verhaltensweisen &#8211; nämlich dem Fall, daß &#132;der Verteidiger bereits abgelehnte Anträge immer wieder erneut stellt(39). Etwas später zog die Bundesregierung mit einem eigenen Entwurf nach(40), der einen neuen Weg einschlägt. Während die bisherigen Beschränkungen der Verteidigung allgemein gefaßt sind, werden jetzt (zusätzlich) Sonderbestimmungen für die Verfahren vorgeschlagen, in denen es um den Vorwurf des Terrorismus geht. Für sie soll das Haftrecht verschärft, die Verteidigerüberwachung eingeführt und die Figur des Kronzeugen erschaffen werden.</p>
<p>Anknüpfungspunkt für diese Neuerungen soll eine neue Strafvorschrift sein: Aus dem Tatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) soll ein engerer Tabestand der Bildung terroristischer Vereinigungen (§129a) herausgehoben werden, der solche Vereinigungen erfaßt, deren Tätigkeit auf die Begehung von Tötungsverbrechen, bestimmten gemeingefährlichen Straftaten und solchen gegen die Freiheit gerichtet ist. Tathandlungen sollen neben der Gründung solcher Vereinigungen auch die Beteiligung an ihnen, das Werben für sie oder ihre Unterstützung sein. Für Verfahren wegen solcher Anklagen sollen sodann die genannten Regelungen angewendet werden.</p>
<p>Im Haftrecht gilt der allgemeine Grundsatz, daß jemand nicht allein deshalb verhaftet werden darf, weil er einer Tat dringend verdächtigt ist, daß die Verhaftung vielmehr einen &#132;Haftgrund&#148; voraussetzt, nämlich Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder (bei einzelnen bestimmten Straftaten) Wiederholungsgefahr. In Verfahren wegen der Bildung terroristischer Vereinigungen jedoch soll nach dem Regierungsentwurf die Verhaftung auch zulässig sein, wenn kein solcher Haftgrund besteht.</p>
<p>Eine solche Ausnahmeregelung gibt es allerdings schon seit 1964 für Verfahren wegen Mordes, Totschlags und Völkermordes. Sie ist schon bei diesen Straftaten fragwürdig genug. Der Gesetzgeber hatte ihr die Funktion zugedacht, Verhaftungen zur Beruhigung einer erregten Öffentlichkeit zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht(41) hat die Verfassungswidrigkeit einer solchen Zielsetzung festgestellt, die Bestimmung aber nicht für nichtig erklärt, sondern sie umgedeutet. Auch sie diene der Abwendung von Flucht, Verdunkelungs oder Wiederholungsgefahr, nur brauchten bei diesen Taten anders als sonst diese Gefahren nicht durch bestimmte Tatsachen belegt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich erklärt, daß sich eine derartige Regelung aus der besonderen Schwere jener Straftaten rechtfertigen lasse. Damit aber ist die Ausdehnung auf den Tatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen nicht zu vereinbaren, von dem es in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich heißt, daß er &#132;auch Fälle geringeren Unrechts erfaßt(42) und der für den Regelfall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.</p>
<p>Einen freien Verkehr zwischen dem des Terrorismus bezichtigten Verhafteten und seinem Verteidiger würde es nach dem Regierungsentwurf nicht mehr geben. Der schriftliche Verkehr soll in jedem Falle überwacht werden, auch der mündliche dann, wenn der Verdacht besteht, daß der Beschuldigte den Verkehr zur Begehung von Straftaten nach §129a mißbrauchen kann. Wohlgemerkt, es wird nicht vorausgesetzt, daß sich irgendein Mißbrauchsverdacht gegen den Verteidiger richtet. Mit einer solchen Überwachung würde eine wirksame Verteidigung, auf die ein jeder Angeklagte ein Recht hat, unmöglich gemacht. Zwar soll der überwachende Richter (grundsätzlich) zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Aber es ist abwegig zu glauben, daß es in Anwesenheit eines Überwachers zum offenen Gespräch über den Tatvorwurf und über die Verteidigungsmöglichkeiten kommen würde.</p>
<p>Von den Befürwortern des Vorschlags wird erklärt, daß es die Möglichkeit der Überwachung schon früher, nämlich bis zur Reform von 1964, gegeben habe. Selbst wenn das stimmte, wäre es bedenklich genug, eine in langer Auseinandersetzung erstrittene Reform unter dem Eindruck von Einzelfällen wieder rückgängig zu machen. In Wirklichkeit aber ist jene Behauptung irreführend. Tatsächlich konnte der Verkehr seinerzeit während des Vorverfahrens &#8211; das heißt, so lange die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft andauern &#8211; kontrolliert werden; von der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht an aber war er frei. Der Entwurf der Bundesregierung (ebenso wie der des Bundesrats) hingegen kennt keine zeitliche Begrenzung.</p>
<p>Dem Angehörigen einer terroristischen Vereinigung allerdings, der auf die Seite der Strafverfolgungsbehörden übertritt und zu der Überführung oder Ergreifung anderer beiträgt, soll ein besonderes Privileg eingeräumt werden. Er soll für seine Hilfe Straffreiheit einhandeln können, und zwar soll er nicht nur der Bestrafung wegen dieser Zugehörigkeit entgehen können, sondern zugleich auch der wegen aller damit in Zusammenhang stehenden anderen Verbrechen, bis hin zum Raub, zur Geiselnahme, zum Totschlag oder zum Mordversuch (nur für vollendeten Mord ist &#132;lediglich&#148; eine Strafmilderung bis auf 3 Jahre vorgesehen). Die Bedenken gegen eine solche Regelung ergeben sich nicht nur aus dem Verzicht auf eine verwirkte schwere Strafe. Gravierender noch ist die Gefahr, daß der &#132;Kronzeuge&#148; andere zu Unrecht bezichtigt, um seine Haut zu retten. Mit eben dieser Begründung ist übrigens der Bundesrat im vorigen Jahr der Absicht der Bundesregierung, die Straffreiheit des Kronzeugen bei Rauschmitteldelikten einzuführen, entgegengetreten(43).</p>
<p>Die Beschränkungen der Verteidigung durch das Ergänzungsgesetz haben das Parlament ohne Gegenstimmen passiert. Dies erklärt sich gewiß nicht daraus, daß sämtliche Abgeordneten überzeugt gewesen wären, daß es ein gutes Gesetz sei. Offenbar wollte niemand durch seinen Widerspruch sich und seiner Partei den Vorwurf zuziehen, nicht entschieden genug gegen die Feinde des Staates vorzugehen &#8211; ein Vorwurf, mit dem die Opposition gegenüber den Regierungsparteien immer wieder operiert und den diese dadurch auffangen zu müssen und zu können glauben, daß sie sich ihrerseits besonders entschieden gebärden. Die Beratungen über die neuen Gesetzentwürfe werden zeigen, ob dieser Mechanismus weiter funktioniert, ob sich SPD und FDP weiter in die von der Opposition gewünschte Richtung drängen lassen &#151; oder ob sie dem Abbau des Rechtsstaats, der unter der Parole seiner Verteidigung geführt wird, ein Ende setzen.</p>
<ol>
<li>
<p lang="en-US">BVerfGE 38, 105 (111)</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundesgesetzblatt 1974, I S 3393.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundesgesetzblatt 1974, I S 3686.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 161a i V mit §§51, 70 StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 161a i V mit §§77, 78 StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 163a III I V mit §§133, 134 StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 153a (I V mit § 153I S 2) StPO, eingefügt durch das Einführungsgesetz zum StGB (Bundesgesetzblatt 1974, I S 469), das ebenfalls am 1.1.75 in Kraft trat.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe §§ 110 und 100 III S 2 StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Entwurf eines 1. StVRG, Bundestags-Drucksache 7/551, S 37 f.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe §§ 145 ff Gerichtsverfassungsgesetz.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Die Berichtspflicht der Staatsanwälte ist in den einzelnen Bundesländern durch interne Dienstanweisungen geregelt.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Vgl Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 32.Auflage 1975, Vorbemerkung 1.B. Vor §22.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe §§ 138a und b StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 231a StPO. </p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 257 II, III StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 137 I S 2 StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Abgedruckt in Vorgänge Nr 16 (4/1975),S 110.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Vgl die Berichte von Ministerialrecht Rieß in Neue Juristische Wochenschrift 1975, S 81 (93 f) und Juristenzeitung 1975, S 265</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">BVerfGE 34, 293.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundestags-Drucksache 7/2526.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 138a II StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 112a StPO.</p>
</li>
<li>
<p><span lang="en-US">BVerfGE 15,226. &#8211; Die aus dem Baader-Meinhof-Verfahren ausgeschlossenen Verteidiger haben Verfassungsbeschwerden eingelegt; diese wurden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Der für die Vorprüfung zuständige &#147;Dreierausschuß&#148; hat die Frage, ob das Gesetz den grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, kurzerhand verneint, ohne die Entscheidung BverfG 15,226 auch nur zu erwähnen. Vgl Europäische Grundrechte-Zeitschriftt 1975, S 463f.</span></p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 138c V StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 138a I StPO. </p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Ausschließungsbeschlüßße des OLG Stuttgart gegen die Anwälte Dr. Croisssant Groenewold und Ströbele vom 22.4, und 13 und 13.5.75.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe §§ 113, 114 Bundesrechtsanwaltordnung.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe §150 Bundesrechtsanwaltordnung.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 231a StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Beschluss vom 30.9.75 über die Verhadlung in Abwesenheit der Angeklagten; bestätigt durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23.10.75</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundestags-Drucksache 7/2989, S 5.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Das kommende deutsche Strafverfahren, Bericht der amtlichen. Strafprozeßkommission, herausgegeben von F. Gürtner, 1938, S 460.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">
</li>
<li>
<p lang="en-US">Art 627-641 Code de procedure penale.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">§ 28b StPO in der Fassung des Gesetzes vom 28.6.35.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Siehe § 231a III S 3 StPO.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Vgl Bundestags-Drucksache 7/2989, S 6.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundestags-Drucksache 7/3649.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">A a O, S6.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundesrats-Drucksache 381/75.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">BVerfGE 19, 342.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Wie Fußnote 40, S 9.</p>
</li>
<li>
<p lang="en-US">Bundestags-Drucksache 7/551, S 142.</p>
</li>
</ol>
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