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	<title>innen Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Offener Brief zur nachträglichen Therapieunterbringung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 39-42 (Red.) Der folgende Offene Brief wurde am 12. Dezember 2013 an die damals amtierende Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, abgeschickt, mit der freundlichen Bitte um Weiterleitung an&#160; ihren Nachfolger bzw. ihre Nachfolgerin. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 6. Februar 2014, als Privatperson,&#160; auf den Brief&#160; reagiert und betont, dass sie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/offener-brief-zur-nachtraeglichen-therapieunterbringung/">Offener Brief zur nachträglichen Therapieunterbringung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 39-42</p>
<p><i>(Red.) Der folgende Offene Brief wurde am 12. Dezember 2013 an die damals amtierende Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, abgeschickt, mit der freundlichen Bitte um Weiterleitung an&nbsp; ihren Nachfolger bzw. ihre Nachfolgerin. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 6. Februar 2014, als Privatperson,&nbsp; auf den Brief&nbsp; reagiert und betont, dass sie sich als Ministerin &#8222;strikt gegen eine nachtr&auml;gliche Therapieunterbringung eingesetzt&#8220; habe. Ferner: &#8222;Viele Argumente stehen in dem offenen Brief. Es wird dringend eine &ouml;ffentliche Debatte gebraucht&#8220;.&nbsp; </i></p>
<p><i>Der offene Brief wurde im Januar 2014 an den neuen Bundesjustizminister, Heiko Mass abgeschickt. Den 39 Erstunterzeichner_innen hatten sich zu diesem Zeitpunkt 18 Organisationen und 112 Einzelpersonen angeschlossen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 antwortete der Bundesjustizminister Heiko Maas darauf wie folgt: </i></p>
<p><i>&#8222;Mir ist sehr wohl bewusst, welche Probleme eine nachtr&auml;gliche Unterbringungsm&ouml;glichkeit im Strafrecht aufwirft und notwendigerweise aufwerfen muss, gleich wie sie im Einzelnen ausgestaltet ist. Es wird sicherlich noch hinreichend Gelegenheit geben, einzelne Aspekte, die auch im offenen Brief angesprochen sind, vertieft zu er&ouml;rtern. In der Grundsatzfrage, ob eine solche Unterbringungsm&ouml;glichkeit unter dem Kompetenztitel des Strafrechts geschaffen werden sollte, hat sich der Gesetzgeber allerdings, nicht zuletzt beeinflusst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004, schon vor einiger Zeit entschieden, und die Koalitionsvereinbarung f&uuml;r diese Wahlperiode kn&uuml;pft jedenfalls insoweit an diese Grundsatzentscheidung an.&#8220;</i></p>
<p>Sehr geehrter Herr Bundesjustizminister,</p>
<p>im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist unter Ziffer 5.1. vorgesehen:</p>
<p><i>&#8222;Zum Schutz der Bev&ouml;lkerung vor h&ouml;chstgef&auml;hrlichen, psychisch gest&ouml;rten Gewalt- und Sexualstraft&auml;tern, deren besondere Gef&auml;hrlichkeit sich erst w&auml;hrend der Strafhaft herausstellt, schaffen wir die M&ouml;glichkeit der nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung.&#8220;</i></p>
<p>Wir sind ein Arbeitskreis aus Wissenschaft und Praxis, der sich seit einem Jahr mit den Entwicklungen im Bereich der freiheitsentziehenden Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung kritisch auseinandersetzt. Das Vorhaben einer nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung lehnen wir nachdr&uuml;cklich ab. Gegen deren Einf&uuml;hrung sprechen insbesondere die folgenden Gr&uuml;nde:</p>
<p><b>1. Umetikettierung:</b> Mit der &#8222;nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung&#8220; w&uuml;rde die &#8222;nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung&#8220; unter einem anderen Namen wiedereingef&uuml;hrt (vgl. auch &sect;&nbsp; 2 Abs.&nbsp; 2 ThUG in der Fassung vom 5.12.2012 mit der Unterbringungsm&ouml;glichkeit in der Sicherungsverwahrung), obwohl dieses Instrument sich nach &uuml;bereinstimmender Auffassung in Wissenschaft und Praxis nicht bew&auml;hrt hat, f&uuml;r den Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich ist und daher folgerichtig vor kurzem (fast) vollst&auml;ndig abgeschafft wurde.</p>
<p><b>2. Widerspr&uuml;chlichkeit:</b> Die Einf&uuml;hrung der nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung widerspr&auml;che dem Grundgedanken der im Jahr 2010 beschlossenen Reform des Sicherungsverwahrungsrechts, wonach die vorbehaltene Sicherungsverwahrung die nachtr&auml;gliche Unterbringung &uuml;berfl&uuml;ssig machen sollte. Da der Anwendungsbereich vorbehaltener Sicherungsverwahrung zu diesem Zweck erheblich ausgedehnt wurde, best&uuml;nden nach der Erweiterung der Therapieunterbringung sogar mehr M&ouml;glichkeiten zur Anordnung einer gef&auml;hrlichkeitsbedingt unbefristeten Unterbringung als vor der Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung. Darin l&auml;ge zugleich ein grundlegender Widerspruch zu dem mit der n&auml;mlichen Reform verfolgten Ziel, die Unterbringungsm&ouml;glichkeiten im Sinne des ultima-ratio-Gedankens insgesamt einzuschr&auml;nken.</p>
<p><b>3. Netz-Erweiterung:</b> Stattdessen w&uuml;rde an die in den vergangenen beiden Jahrzehnten zu beobachtende bedenkliche Entwicklung, unbefristete Formen der Unterbringung auszudehnen, angekn&uuml;pft. Das st&uuml;nde auch im Widerspruch zu der ebenfalls unter Ziffer 5.1. des Koalitionsvertrages aufgef&uuml;hrten Absicht, das Recht der strafrechtlichen Unterbringung in psychiatrischen Krankenh&auml;usern dergestalt zu reformieren, dass insbesondere dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz st&auml;rker zur Wirkung verholfen wird.</p>
<p><b>4. Menschenrechtswidrigkeit:</b> Die Einf&uuml;hrung einer zus&auml;tzlichen nachtr&auml;glichen Unterbringung ist auch angesichts des EGMR-Urteils vom 28.11.2013 (Glien gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 7345/12) h&ouml;chst fragw&uuml;rdig. Der EGMR weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Begriff &#8222;unsound mind&#8220; eine Geistesst&ouml;rung von einiger Schwere voraussetzt und deshalb enger sein d&uuml;rfte als der einer blo&szlig;en &#8222;psychischen St&ouml;rung&#8220; im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes.</p>
<p><b>5. Vorrangigkeit des Erkenntnisverfahrens:</b> Bei der nachtr&auml;glichen Therapieunterbringung soll es nicht mehr zwingend auf erst im Vollzug der Freiheitsstrafe erkennbar gewordene Tatsachen (&#8222;nova&#8220;) ankommen. Ausreichend sein soll vielmehr eine w&auml;hrend des Strafvollzugs festgestellte besondere Gef&auml;hrlichkeit aufgrund einer diagnostizierten psychischen St&ouml;rung. Da diese aber zumeist bereits im Zeitpunkt der Verurteilung bestanden haben wird, begr&uuml;ndete die nachtr&auml;gliche Therapieunterbringung auch einen Versto&szlig; gegen den von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof bei &sect; 66b StGB a.F. betonten Grundsatz der Vorrangigkeit des Erkenntnisverfahrens bzw. gegen das Verbot einer Korrektur rechtskr&auml;ftiger Entscheidungen.&nbsp;</p>
<p><b>6.&nbsp; Prognoseproblem:</b> Die R&uuml;ckfalluntersuchungen von Alex, Kinzig und M&uuml;ller/ Stolpmann(1) belegen, dass f&uuml;r hoch gef&auml;hrlich gehaltene Sexual- und Gewaltstraft&auml;ter nur selten erneut mit einschl&auml;gigen R&uuml;ckfalltaten auffallen. Dies weist darauf hin, dass nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bei Kriminalprognosen bestehen. Diese Unsicherheiten sind bei nachtr&auml;glichen Unterbringungsentscheidungen sogar besonders gro&szlig;, weil dem prognostisch wenig aussagekr&auml;ftigen Vollzugsverhalten zwangsl&auml;ufig zentrale Bedeutung zukommt.</p>
<p><b>7.&nbsp; Klimaverschlechterung im Vollzug:</b> Zwingende Folge der (Wieder-)Einf&uuml;hrung einer nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung/Therapieunterbringung w&auml;ren erneut erhebliche Belastungen f&uuml;r den Strafvollzug durch hohen b&uuml;rokratischen Aufwand, Verunsicherung von tausenden Strafgefangenen, welche die formellen Voraussetzungen der Therapieunterbringung erf&uuml;llen, und Behinderung von Resozialisierungsma&szlig;nahmen (double-bind f&uuml;r Gefangene).</p>
<p><b>8. Sanktionierung von Haftsch&auml;den: </b>Zudem w&uuml;rde Gef&auml;hrlichkeit ausschlie&szlig;lich den Gefangenen angelastet, obwohl sie in erheblichem Ma&szlig;e eine Folge von iatrogenen, d.&nbsp; h. dem Vollzug zuzurechnenden, Faktoren darstellt.</p>
<p><b>9. Schlechterstellung im Strafvollzug:</b> Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.5.2011 betonte &#8222;ultima-ratio-Grundsatz&#8220; besagt, dass Strafgefangene Anspruch auf eine intensive und individuelle Betreuung haben, wenn ihnen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung droht. W&auml;hrend des Strafvollzugs muss alles daf&uuml;r getan werden, um die Ma&szlig;regelvollstreckung noch zu vermeiden. Diesem Grundsatz k&ouml;nnte bei der nachtr&auml;glichen Unterbringung nicht Rechnung getragen werden, weil deren Anordnung erst zum Ende des Strafvollzugs erfolgt. Strafgefangene, gegen welche die Unterbringung nachtr&auml;glich angeordnet w&uuml;rde, st&uuml;nden daher sogar deutlich schlechter als solche mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (&sect;&nbsp; 66&nbsp; c Abs. 2 StGB).</p>
<p><b>10. Stigmatisierung psychisch Kranker:</b> Zurecht haben deutsche Psychiater(2) die Ausweitung psychiatrischer Diagnosen zu sicherheitspolitischen Zwecken als Missbrauch der Psychiatrie bezeichnet und vor der mit der Gleichsetzung von Gef&auml;hrlichkeit und psychischer St&ouml;rung verbundenen Stigmatisierung psychisch Kranker gewarnt.</p>
<p>Wir fordern Sie deshalb auf, das gesamte Ma&szlig;regelrecht einer gr&uuml;ndlichen &#8211; am Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz orientierten &#8211; Pr&uuml;fung zu unterziehen und insbesondere von einer weiteren Ausdehnung der Sicherungsverwahrung, verkappt als Therapieunterbringung, abzusehen.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Alex, Michael: Nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung &#8211; ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel. 2. Aufl., Holzkirchen 2013; Kinzig, J&ouml;rg: Die Legalbew&auml;hrung gef&auml;hrlicher R&uuml;ckfallt&auml;ter. 2. Aufl., Freiburg 2010; M&uuml;ller, J&uuml;rgen. L. und Georg Stolpmann: Untersuchung der nicht angeordneten Sicherungsverwahrung &#8211; Implikationen f&uuml;r die Neuregelung der Sicherungsverwahrung. In: M&uuml;ller, J&uuml;rgen L.; Nedopil, Norbert; Saimeh, Nahlah; Habermeyer, Elmar; Falkai, Peter (Hrsg.): Sicherungsverwahrung &#8211; wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmung. Berlin 2012.</p>
<p>(2) Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde: <a href="http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2011/stn-2011-02-10-sicherungsverwahrung.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2011/stn-2011-02-10-sicherungsverwahrung.pdf</a>.</p>
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