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	<title>Jens Peter Hjort Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Again and again &#8211; Befristungen ohne Ende</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 02:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 12]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 121 Dass Sicherheit und Vorhersehbarkeit in sozialer und finanzieller Hinsicht Basis jeder vern&#252;nftigen Lebens- und Familienplanung ist, l&#228;sst sich kaum bestreiten. Und dennoch: Einem gro&#223;en Teil unserer Gesellschaft wird diese Basis zunehmend buchst&#228;blich unter den F&#252;&#223;en weggezogen. Gerade bei Berufsanf&#228;ngern besteht eine deutliche Tendenz zu befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen. Generell ist die Bereitschaft von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/again-and-again-8722-befristungen-ohne-ende-text-fehlt/">Again and again &#8211; Befristungen ohne Ende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 121</p>
<p>Dass Sicherheit und Vorhersehbarkeit in sozialer und finanzieller Hinsicht Basis jeder vern&uuml;nftigen Lebens- und Familienplanung ist, l&auml;sst sich kaum bestreiten. Und dennoch: Einem gro&szlig;en Teil unserer Gesellschaft wird diese Basis zunehmend buchst&auml;blich unter den F&uuml;&szlig;en weggezogen. Gerade bei Berufsanf&auml;ngern besteht eine deutliche Tendenz zu befristeten Arbeitsverh&auml;ltnissen. Generell ist die Bereitschaft von Arbeitgebern, Arbeitnehmer &uuml;nbefristet einzustellen, in den letzten Jahren signifikant gesunken. W&auml;hrend im Jahr 2001 &raquo;nur&laquo; 32 Prozent der Neueinstellungen befristet waren, waren es im Jahr 2009 bereits knapp die H&auml;lfte (<a href="http://www.iab.de/1406/view.aspx" target="_blank" rel="noopener">www.iab.de/1406/view.aspx</a>). Dabei wird in all diesen F&auml;llen der K&uuml;ndigungsschutz objektiv umgangen und den Besch&auml;ftigten jede auch nur mittelfristige Planungssicherheit genommen.</p>
<h2 class="auto-created">10 Jahre befristet angestellt</h2>
<p>Ein Beispiel: Frau B. war gut zehn Jahre lang als Justizangestellte im Gesch&auml;ftsstellenbereich des Amtsgerichts K&ouml;ln t&auml;tig &#8211; auf Basis von 13 aufeinanderfolgenden befristeten Vertr&auml;gen. Die Befristungen wurden stets mit der Vertretung von Arbeitnehmern in Elternzeit oder Sonderurlaub begr&uuml;ndet. Den letzten befristeten Vertrag lie&szlig; das Land im Jahr 2007 auslaufen, ohne Frau B. eine weitere Besch&auml;ftigung anzubieten.</p>
<p>Bisher hat die Rechtsprechung in derartigen F&auml;llen dem Bed&uuml;rfnis der Arbeitgeber nach flexibel einsetzbarer Arbeitskraft den Vorrang vor dem Bed&uuml;rfnis der Arbeitnehmer nach Sicherheit und Planbarkeit einger&auml;umt&nbsp;&#8211; und zwar selbst dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer gar nicht nur &raquo;flexibel&laquo;, sondern dauerhaft gebraucht und eingesetzt wurden. Etwas anderes gilt nur in dem kaum beweisbaren Fall, dass der Arbeitgeber bereits bei Abschluss des befristeten Vertrages plant, den Arbeitnehmer als &raquo;Springer&laquo; f&uuml;r eine unbestimmte Zahl von Vertretungsf&auml;llen einzusetzen. Ma&szlig;geblich ist im &Uuml;brigen f&uuml;r das Bundesarbeitsgericht nicht die Gesamtzahl der Befristungen, sondern in der Regel nur die letzte. Wird diese von den Parteien vorbehaltlos vereinbart, soll sie zugleich ein unbefristetes Arbeitsverh&auml;ltnis aufheben k&ouml;nnen. Schlie&szlig;lich soll auch die Dauer der Vertretung keine Rolle spielen. Der Arbeitgeber soll vielmehr regelm&auml;&szlig;ig auch bei unabsehbarer Dauer von der R&uuml;ckkehr des Erkrankten oder Beurlaubten ausgehen k&ouml;nnen.</p>
<p>Urspr&uuml;nglich hatte die Rechtsprechung eine Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Befristungen am Ma&szlig;stab der Grundrechte gepr&uuml;ft &#8211; einschl&auml;gig sind hier insbesondere Artikel 12 Absatz 1 GG und das Sozialstaatsgebot. Seit Einf&uuml;hrung spezialgesetzlicher Regelungen findet dagegen eine Grundrechtspr&uuml;fung nicht mehr statt. Speziell bei der Begr&uuml;ndung sogenannter Kettenbefristungen mit dem Sachgrund der Vertretung erweist sich die bisherige Rechtsprechung dabei als nicht hinreichend sensibel f&uuml;r die in ihren Grundrechten betroffenen Besch&auml;ftigten.</p>
<h2 class="auto-created">Hoffnungs&shy;schim&shy;mer: Grenzen durch die EU-Be&shy;fris&shy;tungs&shy;richt&shy;linie</h2>
<p>Hoffnung machte eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010 an den Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) auf der Grundlage der Fallkonstellation der Justizangestellten beim Amtsgericht K&ouml;ln. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sollte danach am Ma&szlig;stab der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie &uuml;berpr&uuml;ft werden. Diese Richtlinie dient der Verhinderung des Missbrauchs von Befristungen zu Lasten der Arbeitnehmer. Der EuGH wiederum &uuml;berwacht, ob die Mitgliedstaaten den dort enthaltenen Vorgaben zur Wirksamkeit verhelfen.</p>
<p>Der EuGH hatte seit 2006 wiederholt Kritik an Kettenbefristungen ge&auml;u&szlig;ert. Nach seiner Rechtsprechung zur Befristungsrichtlinie hat n&auml;mlich ein Mitgliedstaat die Arbeitnehmer gegen unsichere Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse zu sch&uuml;tzen und den Grundsatz zu verwirklichen, dass unbefristete Arbeitsverh&auml;ltnisse als &raquo;Normalarbeitsverh&auml;ltnisse&laquo; die &uuml;bliche Besch&auml;ftigungsform sind. Nationale Vorschriften, welche die Verl&auml;ngerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverh&auml;ltnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs zulassen, m&uuml;ssen unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass sie nicht missbraucht werden k&ouml;nnen, um einen tats&auml;chlich vorhandenen st&auml;ndigen Bedarf zu decken (zuletzt EuGH, Urt, v. 23.04.2009 &#8211; Rs. C 378/07&nbsp;&#8211; Angelidaki u.a.).</p>
<p>In dem seit Anfang 2012 vorliegenden Urteil hat der EuGH lange Befristungsketten zwar nicht grunds&auml;tzlich untersagt (Urt. v. 26.01.2012 &#8211; Rs. C 586/10). Er hat aber bekr&auml;ftigt, dass EU-rechtlich immer noch die Pr&auml;misse gilt, dass unbefristete Arbeitsverh&auml;ltnisse die &uuml;bliche Besch&auml;ftigungsform sind. Im Urteil ist festgehalten, dass konkret zu pr&uuml;fen ist, ob die Verl&auml;ngerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr&auml;ge wirklich zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient oder die M&ouml;glichkeit der Vertretungsbefristung nicht &raquo;in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen st&auml;ndigen und dauerhaften Arbeitskr&auml;ftebedarf des Arbeitgebers zu decken&laquo;. Dazu ist &raquo;namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden be-<br />fristeten Vertr&auml;ge zu ber&uuml;cksichtigen, um auszuschlie&szlig;en, dass Arbeitgeber missbr&auml;uchlich auf befristete Arbeitsvertr&auml;ge (&#8230;.) zur&uuml;ckgreifen&laquo;.</p>
<p>Mit dieser Vorgabe, die einen weiteren Schritt in die richtige Richtung darstellt, sind die deutschen Gerichte zumindest gezwungen, mehr als bisher auch vorangegangene Befristungen in ihre Pr&uuml;fung einzubeziehen.</p>
<p>Eigentlich h&auml;tte das Bundesarbeitsgericht seine erlaubnisfrohe Rechtsprechung jedoch auch ohne ein Vorlageverfahren schon vor dem Hintergrund korrigieren k&ouml;nnen, dass neuerdings auch das Bundesverfassungsgericht vehement eine menschenrechtskonforme Auslegung der Gesetze fordert.</p>
<h2 class="auto-created">Befris&shy;tungs&shy;schutz in Menschen&shy;rechten</h2>
<p>Mit Artikel 6 Absatz 1 UN-Sozialpakt (wie auch mit Artikel 1 der Europ&auml;ischen Sozialcharta) erkennen die Vertragsstaaten das Recht auf Arbeit an. Sie verpflichten sich zugleich, geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts zu unternehmen. Wie dieses Recht auszulegen ist, ist den sogenannten Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu entnehmen. Nach der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 umfasst es auch den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Ma&szlig;nahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes d&uuml;rfen dem Ausschuss zufolge nicht dazu f&uuml;hren, dass die Stabilit&auml;t der Arbeitsverh&auml;ltnisse oder die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sinken.</p>
<p>Noch weitergehenden Schutz gew&auml;hrt Artikel 4 Absatz 1 des &Uuml;bereinkommens 158 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Demnach darf das Arbeitsverh&auml;ltnis eines Arbeitnehmers nur dann beendigt werden, wenn ein triftiger Grund hierf&uuml;r vorliegt. Nach Artikel 2 Absatz 3 des &Uuml;bereinkommens darf dieser Grundsatz nicht durch Befristungen umgangen werden. Nach der ILO-Empfehlung 166 sind Befristungen daher nur zul&auml;ssig, wenn ein unbefristetes Arbeitsverh&auml;ltnis wegen der Art der auszuf&uuml;hrenden Arbeit, wegen der Umst&auml;nde, unter denen sie auszuf&uuml;hren ist, oder wegen der Interessen des Arbeitnehmers<br />nicht in Frage kommt. Anderenfalls sollen befristete Arbeitsvertr&auml;ge, insbesondere, wenn sie bereits einmal oder mehrmals verl&auml;ngert worden sind, als unbefristete Arbeitsvertr&auml;ge anzusehen sein.</p>
<p>Nun hat die Bundesrepublik das ILO-&Uuml;bereinkommen 158 &uuml;ber die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch den Arbeitgeber noch nicht ratifiziert. Folgt man der Argumentation des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte in der Entscheidung Demir und Baykara (Urteil vom 12.11.2008), ist das jedoch auch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es, dass die Normen eine kontinuierliche Entwicklung der Vorschriften und Grunds&auml;tze des V&ouml;lkerrechts oder des staatlichen Rechts der Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats verdeutlichen und Beweis daf&uuml;r bieten, dass in einer bestimmten Frage eine &uuml;bereinstimmende Auffassung der modernen Gesellschaften besteht. Das d&uuml;rfte hier der Fall sein, zumal auch Artikel 15 und 31 der EU-Grundrechtecharta dieses Ziel verfolgen.</p>
<h2 class="auto-created">Gesetze v&ouml;lker&shy;rechts&shy;kon&shy;form auslegen</h2>
<p>So wie bisher geht es nicht weiter. Die derzeit herrschenden sozialen Bedingungen h&ouml;hlen das Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 GG und die vorstehend aufgez&auml;hlten v&ouml;lkerrechtlichen Normen zusehends aus. Der f&uuml;r die L&ouml;sung dieses Problems notwendige Normenbestand ist vorhanden. Darauf aufbauend sollte in Zukunft der Grundsatz der v&ouml;lkerrechtskonformen Auslegung mobilisiert werden, um den ausufernden Befristungen engere Grenzen zu setzen, also insbesondere die Gesamtdauer oder die m&ouml;gliche Anzahl von Befristungen zu beschr&auml;nken, statt lediglich &#8211; wie bislang das BAG &#8211; die letzte Befristung zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/again-and-again-8722-befristungen-ohne-ende-text-fehlt/">Again and again &#8211; Befristungen ohne Ende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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