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	<title>Lorenz Böllinger Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Drogenprohibition: Verfassungswidrige Verirrung des Strafrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 11:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 95-108 Das seit 1972 geltende und mehrfach verschärfte Betäubungsmittelgesetz verstößt gegen die Grundrechtsprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit. Die Weiterentwicklung der Strafrechtstheorie, der Kriminologie und der anderen Humanwissenschaften erfordern einen Paradigmenwechsel, die Abkehr vom Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994. Drogenkonsum ist allenfalls selbstschädigend, nicht fremdschädigend. Ein bald 50 Jahre andauernder [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/drogenprohibition-verfassungswidrige-verirrung-des-strafrecht-1/">Drogenprohibition: Verfassungswidrige Verirrung des Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 95-108</p>
<p><i>Das seit 1972 geltende und mehrfach verschärfte Betäubungsmittelgesetz verstößt gegen die Grundrechtsprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit. Die Weiterentwicklung der Strafrechtstheorie, der Kriminologie und der anderen Humanwissenschaften erfordern einen Paradigmenwechsel, die Abkehr vom Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994. Drogenkonsum ist allenfalls selbstschädigend, nicht fremdschädigend. Ein bald 50 Jahre andauernder weltweiter &#132;Drogenkrieg&#147; musste scheitern, weil illegale Herstellung und Vertrieb nicht staatlich kontrollierbar sind und die Prohibition viele schädliche Nebenwirkungen entfaltet. Nötig sind: umfassende Entkriminalisierung des Drogenumgangs, drogenspezifische Regulierung und gesundheitsrechtliche Bewältigung der Drogenrisiken. Das bestätigen die Entwicklungen in den europäischen Nachbarländern sowie neuerdings auch in den USA und Uruguay.</i></p>
<p>1. Reform des Drogenstrafrechts: überfällig</p>
<p>45 Jahre nach Verabschiedung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und mehr als 20 Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht es 1994 für verfassungsmäßig erklärt hat (BVerfG 90, 145; krit. Böllinger 1994, 391ff), drängt dieThematik auf die rechtspolitische Agenda. Deshalb appellierte im Jahre 2013 eine direkt an die Abgeordneten des Bundestages gerichtete, von 122 Universitätsprofessorinnen und -professoren des Strafrechts unterzeichnete Resolution des Schildower Kreises, einer lockeren Vereinigung von einschlägig kundigen Wissenschaftlern und Praktikern, der wissenschaftlichen Veränderung Rechnung zu tragen und eine Enquête-Kommission zu den &#132;beabsichtigten und unbeabsichtigten Folgen der Drogenprohibition&#147; einzurichten. Sie wurde von den Fraktionen der Linken und der Grünen vorerst in einen Antrag auf Evaluation des BtMG durch eine neutrale Expertenkommission nach dem Delphi-Verfahren umgesetzt, der sich aktuell im parlamentarischen Prozess befindet (BT-Drucks. 18/1636).<br />Die Notwendigkeit der Reform des Drogenstrafrechts und einer vorausgehenden parlamentarischen Untersuchung ergibt sich aus zweierlei: Erstens ist aus verfassungsrechtlichen und strafrechtstheoretischen Prinzipien die Legitimität der faktischen Kriminalisierung des Drogenkonsums zu bestreiten: verletzt sind das Rechtsgutsprinzip, das Freiheitsprinzip aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsprinzip aus Art. 3 GG. Zweitens verstößt die Drogenprohibition unter zweckrationalen Gesichtspunkten gegen das herausragende Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Grundrechte auf Gleichheit und Gesundheitsschutz. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich insbesondere, dass der Gesetzgeber nicht nur bei der Schaffung von Gesetzen, sondern auch im Verlauf von deren Anwendung eine Überprüfungspflicht hat und auf deutliche Veränderungen in der sozio-politischen Wirklichkeit und in der Wissenschaft reagieren muss.</p>
<p>2. Strafrecht als angewandtes Verfassungsrecht</p>
<p>Legitimität und Verfassungsmäßigkeit strafrechtlicher Normen unterliegen besonderen Anforderungen. &#132;Zweck des Strafrechts, der allein die Freiheitsstrafe als schwersten Eingriff in Freiheitsrechte legitimieren kann, ist der Schutz von Rechtsgütern vor Angriffen, die strafrechtliches Unrecht begründen.&#147; (Nestler 1998, Rn.9). Die staatlich gewollte, durch das strafvollzugsrechtliche Behandlungsprinzip nur leicht relativierte Übelszufügung durch Strafe ist äußerstes Mittel der Lösung von sozialen und zwischenmenschlichen Problemen. Dieses Mittel ist schon aus verfassungsprinzipiellen Gründen nur legitim, wenn &#150; so zieht sich das durch Strafrechtstheorie und -dogmatik &#150; es sich um fremdschädigende Angriffe auf inhaltlich begründbare Rechtsgüter handelt, wenn der Angriff, die Schädigung und Gefährdung vom Täter/von der Täterin verursacht und zu verantworten sind, und wenn das Unrecht erheblich ist.<br />Demgegenüber handelt es sich bei §§ 29 ff. BtMG um ein &#132;paternalistisch motiviertes Ausnahmerecht&#147; (Nestler 1998, Rn. 10). Die gesetzgeberische Begründung hob einerseits auf den Schutz des/der Einzelnen vor sich selbst ab, andererseits auf den Schutz der Allgemeinheit gegen die &#132;Rauschgiftwelle&#147;, gegen die seuchenartige Ausbreitung der Drogensucht, gegen die durch &#132;der Rauschgiftsucht verfallene&#147; Familienmitglieder bewirkte &#132;Erschütterung der Familie&#147;, kurz: auf den Schutz der Volksgesundheit (BR-Drs 1970, 665/70). Diese einzigartige Ausnahme vom umfassenden Freiheitsgrundsatz unserer Verfassung und dem strafrechtstheoretischen Grundprinzip erheblicher Fremdschädigung oder -gefährdung als Voraussetzung für die Androhung des stärkst möglichen Freiheitseingriffs ist nie in verfassungsrechtsdogmatisch ausreichendem Maße begründet worden, auch nicht vom BVerfG-Beschluss 1994. Strafe darf nur für Situationen erheblicher Fremdschädigung oder -gefährdung angedroht werden, nicht jedoch für von informiertem Einverständnis und Eigenverantwortlichkeit getragene, gewollte Selbstschädigung. Das Argument, der/die Drogen konsumierende Bürger_in müsse legitimerweise vor sich selbst geschützt werden, basiert auf der empirischen Annahme, dass jeglicher Konsum der in der Anlage zum BtMG aufgelisteten psychotropen Substanzen nahezu ausnahmslos zu Kontrollverlust und Abhängigkeit führe und deshalb per definitionem nicht eigenverantwortlich sein könne (so Duttge 214). Damit im Zirkelschluss verbunden war &#150; wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt &#150; der zum Zeitgeist der Endsechziger Jahre gehörende Mythos, dass Drogenkonsum sich eigendynamisch zur &#132;Drogenwelle&#147; und apokalyptisch zu &#132;Sozialepidemie&#147;, &#132;gesellschaftlicher Erosion&#147;, ja &#132;sozialer Destruktion&#147; (Gülzow 1978) verselbständigen werde. Diese Grundannahmen waren von Anfang an empirisch unhaltbar. Zumindest heute herrscht darüber Einverständnis, dass Konsument_innen illegaler Drogen beim Konsum absichtlich und eigenverantwortlich handeln, es sei denn im Einzelfall fehlen diese Voraussetzungen mangels Sachwissen oder Zurechnungsfähigkeit. Ebenso wenig resultiert aus dem Konsum ohne weiteres ein alsbaldiges Entfallen von Eigenverantwortlichkeit oder Zurechnungsfähigkeit. Maximal 1 &#150; 4% aller Konsument_innen von illegalen Drogen haben langfristig Abhängigkeitsprobleme, so die Statistik der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle. Selbst Rausch und Abhängigkeit führen nicht zu Verlust oder Selbstaufgabe der Freiheit. Dass sich diese Mythen derart lange halten, konnten bedarf sozialwissenschaftlicher Interpretation (dazu Böllinger 2014). Das gesetzgeberische Ziel, &#132;die zur Selbstbestimmung fähige Person vor sich selbst zu schützen&#147;, ist mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 2 Abs.1 GG mithin nicht vereinbar.<br />Die basale Unlogik und Widersprüchlichkeit des BtM-Strafrechts gilt auch für die gesetzgeberische und in der Strafrechtswissenschaft zunächst weitgehend vertretene Legitimationsfigur &#132;Schutz der Volksgesundheit&#147;. Das BVerfG erweiterte diese noch um &#132;Schutz vor den schädlichen Auswirkungen&#147; des Konsums, z.B. auf die Familie, das soziale Zusammenleben, oder gar die &#132;Funktionsfähigkeit der Gesellschaft&#147; (BVerfG StrV 1994, 295). Solch Ausweitung und Entsubstantiierung des Rechtsgutsbegriffs auf einen vermuteten, durch unzählige Selbstschädigungen bewirkten gesellschaftlichen Gesamtschaden führt zu völlig diffusen, konturlosen Universalrechtsgütern. Diese führen prinzipiell weg vom eigentlich &#132;legitimen Schutz der personalen Entfaltungsvoraussetzungen des Individuums&#147; und hin zu einem Schutz von Funktionen, Funktionseinheiten und Institutionen der Staatstätigkeit. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Allgemeinheit ganz undifferenziert vor Schädigungen und Gefährdungen geschützt werden soll, womit willkürlicher Kriminalisierung nahezu jeglichen potentiell schädlichen Verhaltens Tür und Tor geöffnet wäre. Die Behauptung einer solchen Universalrechtsgutskategorie ist mithin verfassungswidrig.<br />Auf dieser strafrechtstheoretisch und &#150;dogmatisch unhaltbaren Konstruktion beruhen weitere, höchstrichterlich und strafrechtswissenschaftlich vertretene, ebenso unhaltbare konkrete Zurechnungsmodelle. So soll die mangelnde Eigenverantwortlichkeit der BtM-Konsument_innen eine Verantwortlichkeit derer begründen, die den Konsum ermöglichen. Oder die Vorbildwirkung des/der Konsument_innen wird als geeignet erachtet, andere zum Konsum anzuregen (Köhler 1992), obwohl doch gerade die Anstiftung zu selbstschädigendem Verhalten in unserer Rechtsordnung straflos ist. Oder die Strafwürdigkeit der Konsumenten wird daraus abgeleitet, dass sie durch ihre Nachfrage das Drogenangebot und den Drogenhandel &#130;erzeugen&#146;: eine abenteuerliche, zirkuläre Konstruktion von Kausalität. Zu einer weiteren Argumentationsfigur ist es dann nicht mehr weit: Wenn man Drogennachfrage und &#150;angebot entkriminalisieren würde, würden die Drogenkartelle sich um so mehr anderen Bereichen wie Waffen- und Menschenhandel zuwenden: das ist ein die Menschenwürde verletzendes Argument, denn der Drogenkonsument/die Drogenkonsument_in wird dadurch zum Objekt generalpräventiver Zwecksetzung gemacht.<br />Wenn schon von einem gesellschaftlichen Gesamtschaden ausgegangen wird, müssten im Übrigen eigentlich die durch die strafrechtliche Prohibition bewirkten Schäden saldiert werden. Darauf komme ich im Einzelnen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zurück. Mit aktuell diskutierten Vorschlägen einer pauschalen Kriminalisierung jeglicher psychotroper Drogen würde das Bestimmtheitsprinzip des GG unterlaufen und ein noch weiter gehender Schaden für die Rechtsstaatlichkeit erzeugt. <br />Die faktische Kriminalisierung des Drogenkonsums ist auch deshalb verfassungswidrig, weil sie dem Bürger/der Bürger_in das ihm zustehende Recht auf Genuss und Rausch versagt (ausführlich dazu: Nestler 1998, Rn.49ff). In empirisch unhaltbarer Pauschalisierung und Vermischung hat das BVerfG jeglichen Konsum illegaler Drogen mit Berauschung gleichgesetzt, während Alkohol &#132;typischerweise als Lebens und Genussmittel&#147; diene (BVerfG a.a.O.). Zugleich wurde ein völlig ungeklärter Abhängigkeitsbegriff zugrunde gelegt und Konsum mit nahezu zwangsläufig folgender Abhängigkeit praktisch gleichgesetzt. Man mag dem Gericht zugute halten, dass der mangelnde Stand der Wissenschaft 1994 solcher Weltfremdheit Vorschub leistete. Jedoch gab es schon vor dem Entscheid von 1994 prinzipielle Kritik an der Ungleichbehandlung von Alkohol und illegalen Drogen (Haffke 1990; Böllinger 1991). Schon damals war auch rechtlich gesichert, dass Abhängigkeit nicht per se als &#132;freiheitswidrig&#147;gelten kann oder das Selbstbestimmungsrecht, die Eigenverantwortlichkeit oder die Zurechnungsfähigkeit einschränkt. Die Forschung seither zeigt, dass es ein unendlich vielfältiges Kontinuum von Gebrauchsformen zwischen einmaligem, gelegentlichen, regelmäßigem und abhängigem Konsum illegaler Drogen gibt &#150; genau wie bei Alkohol, Tabak und psychotropen Medikamenten. Das Recht auf Konsumgenuss kann also heute ebenso wenig bestritten werden wie das Recht auf sich Berauschen. Es handelt sich um Unterfälle des allgemeinen Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs1 GG, welches sich auf Selbstschädigung und Selbstgefährdung erstreckt.</p>
<p>3. Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip</p>
<p>Verfassungsrechtlich begründet ist der Evaluations- und Reformappell der Strafrechtslehrenden vor allem im herausragendsten Prinzip des Grundgesetzes, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Daraus ergibt sich die Überprüfungspflicht des Gesetzgebers: Gesetze, welche die Grundfreiheiten der Bürger_innen einschränken, müssen inhaltlich und wissenschaftlich begründet sein und im Verlauf ihrer Anwendung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden. Auf deutliche Veränderungen in der sozialen Wirklichkeit &#150; z.B. der Folgebereitschaft der Bevölkerung &#150; und in der Wissenschaft muss der Gesetzgeber reagieren. Dogmatisch operationalisiert ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach allseits akzeptierter Verfassungslehre in den drei Unterprinzipien Erforderlichkeit, Geeignetheit und Proportionalität. In diesem Rahmen ist die inhaltliche Überprüfung des einschlägigen Gesetzes, des BtMG, vorzunehmen. <br />In methodischer Hinsicht ist dabei der Abwägungscharakter des Verfassungsrechts zu berücksichtigen. Die verschiedenen betroffenen Verfassungsrechtsgüter sind auf empirisch-wissenschaftlicher, interdisziplinärer und systemanalytischer Basis herauszukristallisieren, zu gewichten und entlang der Teilprinzipien gegeneinander abzuwägen. Das verdeutlicht: In der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist die Erreichung von Idealen unmöglich und auch die Folgen staatlichen Handelns sind in die Abwägung einzubeziehen.</p>
<p>3.1 Ungeeignetheit des Betäubungsmittelstrafrechts</p>
<p>Seit Inkrafttreten des BtMG (01.01.1972) und trotz stetiger Strafverschärfungen hat sich die Verfügbarkeit illegaler Drogen nicht nur nicht verringert, sondern erheblich gesteigert. Das Angebot konnte vor allem deshalb nicht abgeschreckt werden, weil die Profite, welche durch Prohibition und daraus resultierendem Schwarzmarkt zu erzielen sind, unermesslichen Anreiz bieten. An der Kriminalstatistik ist abzulesen, dass die vom Gesetzgeber primär anvisierte Angebotsseite immer mehr in den Hintergrund getreten ist. Das Entkriminalisierungsgebot des BVerfG von 1994 blieb unwirksam. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für 2013 etwa 5,96 Mio. Straftaten aus, davon 255.616 sogenannte Rauschgiftdelikte, eine deutliche Steigerung um 6,8% gegenüber 2012. Insgesamt 145.013, also fast 60%, beziehen sich auf Cannabis. Davon sind über 80% Konsumdelikte, deren Fallzahl allein zum Vorjahr um 10,6% gestiegen ist. Von den übrigen ca. 20% bezieht sich der Großteil auf Kleinhandel und -Schmuggel mit Cannabisprodukten, deren Täter_innen absolut nicht in die Kategorie von Kriminellen und Dissozialen passen: sie decken damit häufig ihren Eigenbedarf. Demgegenüber ist bei Heroin gegenüber 1999 ein Rückgang von 33,1% auf 8,6% aller Fälle festzustellen, bei Amphetamin ein Anstieg von 25,8 auf 65,7% aller Fälle (BKA PKS 2013). Konsumentendelikte sind erklärtermaßen Schwerpunkt der Polizeiarbeit: auch wenn die Jugend insgesamt weniger kriminell sei, verfolge man aus Präventionsgründen mehr minderjährige Konsument_innen. Das früher vorrangige Ziel, über die Konsument_innen die hochkriminellen Großhändler und Hinterleute zu ermitteln, hat sich als unerreichbar herausgestellt.<br />Positive Generalprävention hinsichtlich der Nachfrageseite kann nicht funktionieren, weil die Alltagserfahrung der meisten Drogenkonsument_innen den dramatisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers und der Politik eklatant widersprechen: wie bereits erwähnt, haben beispielsweise nur 1 &#150; 5% der Cannabis-Konsument_innen langfristig ein Abhängigkeitsproblem. Umso weniger wird die Angebotsseite sich angesichts des Profitanreizes von dem Gefahrenszenario überzeugen lassen. Da es sich beim Drogengebrauch mithin um opferlose Straftaten handelt, deren Ermittlung und Registrierung absolut von der proaktiven polizeilichen Verfolgungsintensität abhängt, ist von einem im Vergleich zur sonstigen Kriminalität überdurchschnittlichen Dunkelfeld auszugehen. Außerdem kommt es wegen der Justizhoheit der Länder und unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen Verfolgungsstrategien und -ressourcen zu erheblichen statistischen Verzerrungen. Sowohl Abschreckung des Einzeltäters von Wiederholungen als auch positive Spezialprävention durch Strafe können aus eben diesen Gründen ebenfalls nicht funktionieren. Auch mittels § 35 BtMG erzwungene Drogentherapie bringt, wie empirisch gezeigt werden kann, bei Cannabiskonsument_innen keinen nennenswerten Erfolg (Zurhold u.a. 2013). Dies auch deshalb, weil Konsument_innen, die kein Abhängigkeitsproblem haben, solche Therapien nur akzeptieren, um der Strafe zu entgehen.<br />Die Mutmaßung, dass alles ohne Prohibition noch viel schlimmer wäre, wird durch internationale Empirie widerlegt. In mehreren EU-Staaten (Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal, Tschechien) sind Cannabisbesitz und -erwerb zum Eigengebrauch entkriminalisiert worden. Nennenswerte längerfristige Steigerungen des Konsums hat das nicht nach sich gezogen, wie Untersuchungen der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle zeigen. Die Forschung zeigt im Übrigen, dass Angebot und Nachfrage illegaler Drogen von gesetzlichen Regelungen nahezu unberührt bleiben und eher Moden und Trends unterliegen. Schon diese Befunde genügen eigentlich, um das BtM-Strafrecht als ungeeignet, mithin als unverhältnismäßig und verfassungswidrig einzustufen.<br />Hinzu kommen zweitens unzutreffende empirische Schadensbehauptungen: Wo keine erhebliche Schädigung oder Gefährdung vorliegt, ist kein Raum für Prävention. Denn, wie oben gezeigt, wird die Pönalisierung jeglichen Umgangs mit illegalisierten Drogen vor allem mit manifesten und potentiellen Gesundheitsschäden für den/die Einzelnen und die Gesellschaft legitimiert. Erforderlich ist deshalb eine genauere Differenzierung der Epidemiologie selbstgefährdenden und -schädigenden Drogengebrauchs. Voraussetzung dafür ist wiederum die sorgfältige und methodenkritische Aufarbeitung der epidemiologischen Datenlage und Theorieentwicklung zu Drogenwirkung und Abhängigkeit.<br />Wissenschaftlich besteht Einigkeit darüber, dass die Wirkung einer Droge auf das Individuum von drei in dynamischer Wechselwirkung stehenden und ständigem Wandel unterworfenen Dimensionen abhängt: Biochemische Substanz mit ihrem spezifischen Wirkungsspektrum &#150; Individuelle Disposition, Persönlichkeit &#150; Kontext, also Situation des Konsums, umgebendes soziales und normatives System. Auf englisch kurz: &#132;drug, set, setting&#147; (Zinberg 1984). Die Datenlage ist hinsichtlich der &#132;klassischen&#147; illegalen Substanzen relativ klar: Die Skala zwischen unproblematischem Konsum, abhängigem und gesundheitsgefährlichem Gebrauch ist sowohl hinsichtlich der Substanzen als auch der Gebraucher_innen und der umgebenden sozialen und normativen Systeme unendlich differenziert und diversifiziert. Besonders bedeutsam ist jedenfalls die Dosierung: denn erst die &#132;Dosis macht das Gift&#147; &#150; so schon Paracelsus! Dementsprechend wäre auch gesetzgeberisch in realitätsgerechter Weise zu differenzieren und die Interventionsebene theoretisch und empirisch fundiert zu gestalten.<br />Illegale Drogenkonsummuster zeigen vielfältige Verlaufsformen: Von durch Neugier und Interesse bedingtem initialen Gebrauch entweder zu mehr oder minder zügig verlaufender Minderung, zu Ausstieg oder zu Abhängigkeit. Über alle legalen und illegalen Drogen hinweg lässt sich eine relative Konstante feststellen: ca. 1 &#8211; 5% der jeweiligen Gebraucher_innen werden psychisch und/oder körperlich abhängig &#150; abgesehen von den körperlichen Schäden infolge von Alkohol- und Tabakkonsum. Nur: anders als bei chronischen körperlichen Krankheiten bleibt letztlich nur ein äußerst geringer Prozentsatz lebenslänglich abhängig. Am höchsten ist dieser Prozentsatz wegen körperlicher Abhängigkeit und somatischer Schädigungswirkung beim Alkohol: bei schätzungsweise 50 Millionen mehr oder weniger regelmäßigen Alkoholkonsument_innen geht man von ca. 2,5 Millionen Alkoholkranken aus. Ausstieg ist und bleibt abhängig von Kontext &#150; und vom &#132;freien Willen&#147;: wer als Palliativ-Patient_in die &#132;Wohltat&#147; von Opiaten genoss, ist bei Entlassung aus dem Krankenhaus objektiv betrachtet &#132;abhängig&#147;, aber schon wenige Tage danach &#132;clean&#147;! Die Kriminalisierung des/der Drogenabhängigen hingegen bewirkt eine negative Eigendynamik sowohl im Setting des Gebrauchs als auch in Wirkung und Nachwirkung: der psychische Stress ist ein ganz anderer.<br />Eine diagnostizierte Suchtkrankheit wird als &#132;Abhängigkeitssyndrom&#147; zwar in den gängigen Diagnoseschlüsseln DSM-V (APA) oder ICD-10 (WHO) als eigenständige Krankheitseinheit kategorisiert. Jedoch ist damit lediglich ein Oberflächensymptom benannt, welchem unterschiedliche psychische Störungen und multiple interagierende soziale Bedingungen zugrunde liegen. Dem entspricht, dass es eine Vielfalt von Symptomverlagerungen gibt. Es ist nicht die Droge, welche primär für &#132;Missbrauch und Sucht&#147; ursächlich ist. Vielmehr ist jede als solche diagnostizierte Suchterkrankung als vorläufiges Resultat einer individuellen Karriere zu analysieren, der vielfältige genetische, psychische und psychosoziale Bedingungen zugrunde liegen, letztlich auch in Form gesellschaftlicher Zuschreibungen und medizinisch-diagnostischer Etikettierungen (Meyer-Thompson 2014). Bei allen Drogen &#150; einschließlich Alkohol und Tabak &#150; ist ein individuell und sozial verträglicher weil moderater, gelegentlicher und kontrollierter Konsum möglich, gegebenenfalls lebenslang. Es kommt eben auf die Interaktion von &#132;drug &#150; set &#150; setting&#147; an! Insofern hat es auch in der Behandlung von Alkoholkrankheit einen Paradigmenwechsel gegeben: notwendiges Behandlungsziel ist nicht mehr unbedingt völlige Abstinenz, sondern gegebenenfalls kontrollierter Konsum.<br />Realistisch eingeschätzt wird heute die Gefahr, dass früher jugendlicher Cannabis-Konsum den Ausbruch von latenten Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis fördern kann. Allerdings herrscht inzwischen Einigkeit, dass es dabei nicht um Ursächlichkeit, sondern um die gegebenenfalls vorverlagerte Manifestation einer latenten Psychose geht und der Cannabis-Konsum möglicherweise ein Prodromalsymptom war. Umgekehrt gibt es Fälle, wo Cannabis Psychosesymptome auch lindern kann. Gerade die tatsächliche Verfügbarkeit von Cannabis auf dem Schwarzmarkt macht sowohl eine Kontrolle als auch eine sinnvolle Beratung bei Erwerb und Gebrauch sowie Therapie unmöglich. Es liegt auf der Hand, dass ein latent oder manifest an einer Psychose erkrankter Konsument sich nicht durch Strafrecht abschrecken lässt.<br />Hinsichtlich des zweiten, erst vom BVerfG neu postulierten Rechtsguts &#132;Soziales Zusammenleben&#147; ist folgendes anzumerken: Die Störung von Familienharmonie oder schulischem Lernklima beruht vor allem auf übermäßiger Angst von hysterisierten, über die realen Dimensionen des Cannabis-Konsums unaufgeklärten Eltern oder Lehrer_innen. Bei jugendtypischem Experimentier- und Risikoverhalten gibt es ansonsten zwar Konflikte in der Familie, aber keine die das Zusammenleben insgesamt bedrohen. Letztlich ist es also die Prohibition, welche solche weitgehenden Störungen bewirkt, wie z.B. den Rausschmiss eines/einer Jugendlichen.<br />Die Ungeeignetheit ergibt sich drittens aus den unbeabsichtigten Nebenwirkungen der Drogenprohibition. Körperliche und psychische Schädigungen durch Drogenkonsum sind je spezifische Resultate eines komplexen psychosozialen Wechselwirkungs- und Vernetzungsprozesses von Akteuren (Latour 2010). An diesem haben die durch die Prohibition erzeugten sozialen, normativen und situativen Strukturen (Setting) einen sehr erheblichen Anteil. Insbesondere die Kriminalisierung bewirkt direkte Gefährdungen und Schädigungen der Konsument_innen: bei Heroin ist häufigste Todesursache Überdosierung mangels Kontrollierbarkeit des Wirkstoffgehalts; prekäre Konsumbedingungen und Spritzenmehrgebrauch verursachen HIV- und Hepatitis-C-Infektionen, schwerwiegende Abszesse. Aufgrund der Substitutionsbehandlung, also eines gesundheitsrechtlich strukturierten Programms, sind sowohl die Todesrate als auch sonstige soziale und gesundheitliche Probleme stark zurückgegangen. <br />Bei Schwarzmarkt-Cannabis haben profitsteigernde, jedoch wirklich gesundheitsschädliche Beimengungen wie Blei, Glassplitter und Nitrate zugenommen. Ganz allgemein verunmöglicht die Prohibition sachgerechten Verbraucher-, Jugend- und Gesundheitsschutz: es existieren weder Herstellungs- und Vertriebskontrolle noch &#132;Beipackzettel&#147;; adäquate Notfallbehandlung bei Problemen wie Überdosierung etc. ist meist unmöglich.<br />Die Drogenrepression ist außerdem enorm teuer: Fundierte Schätzungen der für Drogenbekämpfung aufgewandten Gesamtausgaben von Bund und Ländern belaufen sich auf 3,7 bis 4,6 Milliarden Euro. Lediglich 10 bis 20% davon werden für Hilfen aufgewandt. Mittlerweise beschweren sich Kriminalbeamte/Kriminalbeamt_innen über die verschwendete Zeit für die Bearbeitung von massenhaften Cannabis-Bagatellfällen, die dann doch von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden. Ca. 40% aller Strafvollzugsinsassen sind dort in irgendeinem Zusammenhang mit illegalen Drogen, insbesondere wegen Beschaffungskriminalität. Umgekehrt beginnen viele Strafgefangene erst unter den Bedingungen des Strafvollzugs mit problematischem Drogenkonsum. Solche Faktizität und die steigenden Kriminalisierungsziffern zeigen: Entgegen der Absicht des Gesetzgebers sind Endkonsumenten unverhältnismäßig von Kriminalisierung und das Leben beeinträchtigender Stigmatisierung betroffen. Das Entkriminalisierungsgebot des BVerfG von 1994 ist wirkungslos geblieben.<br />Beachtlich sind auch globale Kollateralschäden. Der von den USA erklärte &#132;Krieg gegen die Drogen&#147; mit jährlichen Kosten von zuletzt 40 Milliarden Dollar ist gescheitert (Global Commission 2011, 2014). Trotzdem werden so viele Drogen konsumiert wie nie zuvor. Rund 400 Milliarden Euro werden laut Internationalem Währungsfonds (IWF) jährlich mit Drogenhandel umgesetzt. Kontrolliert wird er von eigendynamisch wachsenden Mafia-Formationen und terroristischen Organisationen. In Mexiko, Guatemala und anderen mittelamerikanischen Staaten hat der Drogenkrieg seit 2007 geschätzt mehr als 70.000 Menschenleben gekostet und partiell Anarchie erzeugt. Die Opiumproduktion in Afghanistan hat trotz aller Gegenmaßnahmen immer weiter zugenommen, so dass der Heroinpreis weltweit gesunken ist. Die Drogennachfrage konnte weder bei uns noch weltweit wirksam reduziert werden, sie ist aber auch nicht &#150; wie von der Drogengesetzgebung irrtümlich angenommen &#150; katastrophal gestiegen noch zur weltweiten Epidemie ausgeartet. Die Drogenkriminalität mit ihren unangenehmen Ausformungen &#150; z.B.: Wohnungseinbrüche und Raubtaten &#150; hat zwar zeitweilig immer mehr zugenommen, jedoch im Zusammenhang mit partieller Entkriminalisierung von Heroinabhängigen durch Substitutionsprogramme wiederum deutlich abgenommen. Parallelen zur Alkoholprohibition in den USA der zwanziger Jahre sind deutlich. Der Kampf gegen Schwarzmarkt und Drogenkriminalität hat allenfalls punktuelle &#132;Erfolge&#147; bei Kleinkriminellen. Die ökonomisch mächtigen Kräfte dahinter entwickeln extreme globalisierte und faktisch unkontrollierbare Schattenwirtschaften und -regime mit weiterer Folgekriminalität und destabilisierenden Auswirkungen auf globale Finanzmärkte ebenso wie nationale Volkswirtschaften. Derweil werden staatliche Strukturen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nachhaltig beschädigt. Regierungen, Streitkräfte, Polizei und Justiz in &#132;Narco-Staaten&#147; sind durch die Drogenmafia korrumpiert und Grenzen zwischen legalen und illegalen Strukturen verschwimmen. Geldwäschekontrolle hat sich als praktisch wirkungslos herausgestellt: zu vielfältig sind Umgehungs- und Korruptionsmöglichkeiten. Und es existiert ein informelles, jegliche Kontrolle unterlaufendes Schatten-Bankensystem (Havala-System).</p>
<p>4. Keine Erforderlichkeit</p>
<p>Die erwähnte 8:2 bzw. 9:1-Relation hinsichtlich der Kosten für Repression im Vergleich zu den anderen drei Säulen der Drogenpolitik zeigt: Es gibt keine ausreichende Erforschung und Implementation alternativer Interventionsmöglichkeiten. Auch diesbezüglich ist die drogenpolitische Umsteuerung überfällig. An interdisziplinärer und interaktioneller Analyse von &#132;drug, set and setting&#147; sowie entsprechender Folgenreflexion orientierte Alternativen sind zwar verfügbar. Sie müssen jedoch noch genauer erforscht werden und einzelfall- sowie substanz-spezifisch gestaltet werden (Bartsch 2014). Etablierte Methoden von Prävention müssen erweitert werden: offene und realistische statt dämonisierende und polarisierende Aufklärung in Familie und Schule muss durch Entkriminalisierung und sachgerechte Didaktik überhaupt erst ermöglicht werden. Dasselbe gilt für medizinisch und psychotherapeutisch sachgerechte statt vorenthaltene oder ausgrenzende Behandlung des Abhängigkeitssyndroms. Drittens müssen harm reduction-Methoden weiter entwickelt werden, die sich ja schon bisher als erfolgreich erwiesen haben. Ähnlich der Alkohol- und Tabakpolitik geht es, gleichermaßen Jugendliche und Erwachsene betreffend, um die Förderung von Drogenmündigkeit.<br />Ein weiteres Argument gegen die Erforderlichkeit des Drogenstrafrechts ist, dass sich der Wandel im Drogenkonsum langfristig als nahezu unabhängig von strafrechtlicher Prohibition erwiesen hat. Wirksam waren hingegen vereinzelte, lokal begrenzte Regelungen betreffend harm reduction, z.B. Spritzenvergabe, Drogenkonsumräume für Heroinabhängige etc. (Stöver 2014) sowie vielfältige Formen der Deckung von Cannabis-Nachfrage in mehreren EU-Ländern sowie neuerdings in den U.S.A. und Uruguay. Sie haben sämtlich nicht zur geargwöhnten &#132;Drogenwelle&#147; geführt.</p>
<p>5. Disproportionalität der Prohibition</p>
<p>Es muss vom Gesetzgeber ebenso wie vom BVerfG erwartet werden, dass nicht nur der Schutz von Rechtsgütern in guter Absicht und idealisierender Weise mit traditionellen Mitteln der Strafzwecke &#150; General- und Spezialprävention &#150; in den Blick genommen wird. In die Abwägung einbezogen werden muss auch die Wirklichkeit, so wie sie hier skizziert wurde: die wahren Folgen von Prohibition und Kriminalisierung. Der Kampf gegen Drogen kann nicht gewonnen werden, denn es geht um menschliches Verhalten als Objekt der Beeinflussung. Menschen werden &#150; wie schon seit 5000 Jahren &#150; immer Drogen konsumieren wollen und dafür Risiken auf sich nehmen. Man kann nicht vier bis acht Millionen Gebraucher_innen von Cannabis kriminalisieren, von denen nur 1-4% gegebenenfalls ein Gesundheits- oder Abhängigkeitsrisiko haben. Solche Risiken können, wenn man effizient sein will und die Folgen reflektiert nur gesundheitspolitisch und &#150;rechtlich angegangen werden. Gesundheitsorientiertes Verhalten lässt sich nicht durch Angst und Repression erzwingen. Wenn dem so wäre, könnte, man mit guter Aussicht vor allem Alkoholkonsum, Essstörungen, riskante Sportarten etc. kriminalisieren. Das wäre mit dem Freiheitspostulat unserer Verfassung jedoch unvereinbar.<br />Effektivstes Mittel gegen den Drogenhandel ist, dem extrem profitablen Geschäft die Basis zu entziehen. Der einzig mögliche Weg dafür ist, den Konsum und das notwendige Maß des Handels zu legalisieren. Die Rahmenbedingungen können dann, vergleichbar dem Arzneimittel-, Lebensmittel- und Chemikalienrecht &#150; gesundheits- und verbraucherschutzrechtlich angegangen werden. Solche verwaltungsrechtlichen Gesetze können und müssen dann durch Strafandrohungen flankiert werden. Sie müssen vor allem mit ausreichender Finanzausstattung implementiert werden. Nur die Entkriminalisierung von Rauschgift wird den mörderischen Kartellen allmählich den Boden entziehen können. Mit militärischen Mitteln lassen sie sich nicht besiegen. Restprobleme werden immer bleiben: es gibt Schwarzmarkt und Schmuggel mit legalen Drogen und Medikamenten. Diese Dimensionen sind aber, wie die Erfahrung zeigt, beherrschbar. Bei den verfestigten Strukturen der global operierenden Organisierten Kriminalität wird auch diesbezüglich eine Verminderung viel Zeit beanspruchen; jedoch muss ein Anfang gemacht werden.<br />Im Übrigen gilt das grundrechtliche Prinzip nihil nocere: Der Staat darf seine Bürger_innen nicht schädigen. Dieses findet heute allgemein stärkere Beachtung und es gibt eine größere Sensibilität und Skepsis gegenüber staatlicher Eigenmächtigkeit und Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts.</p>
<p>6. Fazit: Irrationalität der Prohibition</p>
<p>Die Strafrechtsbewehrung des Umgangs mit als illegal definierten Drogen ist nicht mehr zeitgemäß. Sie verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes in allen drei Unterprinzipien. Die unterkomplexe, ungeeignete Drogenpolitik ist hinsichtlich der erklärten Ziele gescheitert. Die Konsequenzen der Drogenbekämpfung sind gefährlicher als die Drogen selbst. Der Staat schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, einen Nährboden, innerhalb deren sich eine höchst destruktive Entwicklung entfalten kann. Wir haben seit langem ein massives Drogenpolitikproblem: Geduldet werden die Existenz, die Gewalt, die Anarchie des Drogenschwarzmarktes &#150; zu Lasten eines an sich möglichen Verbraucher- und Jugendschutzes. Die durch das Drogenverbot bewirkten gesundheitlichen und sozialen Schädigungen werden verleugnet.<br />Wissenschaftliche Erkenntnis zeigt gleichwohl, dass die tatsächlichen Gefährdungen durch bislang illegale Drogen ebenso wie solche durch Medikamente und Alkohol besser durch gesundheitsrechtliche Regulierung mit akzessorischer ordnungs- oder strafrechtlicher Sanktionierung sowie mit adäquater Prävention, Risiken minderndem Jugend- und Verbraucherschutz sowie Hilfen und Behandlung zu bewältigen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer umfassenden Entkriminalisierung des Drogenumgangs, drogenspezifischer Regulierung und gesundheitsrechtlicher Bewältigung der Drogenrisiken. Der Gesetzgeber ist gefordert, beraten von den Wissenschaften den Paradigmenwechsel zu gestalten.</p>
<p><i>LORENZ BÖLLINGER   Jhg. 1944 ist emeritierter Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Bremen, approbierter Psychotherapeut und Psychoanalytiker (DPV/IPA), sowie Forensischer Psychologe und Lehranalytiker (DGPT).</i></p>
<p>Literatur</p>
<p>Bartsch, Gabriele: Stellungnahme zu BT-Drucks. 18/1613. Ausschussdrucksache 18(14)0067(7).<br />Böllinger, Lorenz: Die Funktionalität der kollektiven Drogenphobie. In: Schmidt-Semisch, Henning / Hess, Henner (Hg.): Die Sinnprovinz der Kriminalität Wiesbaden 2014 (Springer VS Verlag), S.95-106.<br />ders: Betäubungsmittelstrafrecht, Drogenpolitik und Verfassung. In: Kritische Justiz 24, 1991, S.393-408.<br />ders: Grenzenloses symbolisches Strafrecht. In: Krititsche Justiz 27, 1994, S.391ff.<br />Cohen, Peter / Sas, Arjan: Cannabis use, a stepping stone to other drugs? The case of Amsterdam.  Lorenz Böllinger (Ed.)(1997), Cannabis Science / Cannabis Wissenschaft. From prohibition to human right / Von der Prohibition zum Recht auf Genuß. Frankfurt am Main: Peter Lang Europaïscher Verlag der Wissenschaften. pp. 49-82. <a href="http://www.cedro-uva.org/lib/cohen.cannabis.html" rel="nofollow noopener">http://www.cedro-uva.org/lib/cohen.cannabis.html</a>> (29.02.2015)<br />Duttge, Gunnar / Steuer, Melanie: Legalisierung von Cannabis: Verkommt Deutschland zu einer berauschten Gesellschaft? In: ZRP 2014, S.181-188.<br />Europäische Drogenbeobachtungsstelle Lissabon (EMCDDA): Europäischer Drogenbericht 2014 www.emcdda.europa.eu/edr2014> (29.02.2015).<br />Gülzow, Hagen: Drogenmissbrauch und Betäubungsmittelgesetz. Heidelberg 1978 (Kriminalistik Verlag).<br />Haffke, Bernhard: Gesundheitsbegriff und Neokorporatismus. MedR 1990, S.243ff<br />Köhler, M.: Freiheitliches Rechtsprinzip und Betäubungsmittelstrafrecht. ZStW 1992, 3ff, 27f.<br />Latour, Bruno (2010): Eie neue Soziologie für eine neue Gesellschaft. Frankfurt/M (Suhrkamp)<br />Meyer-Thompson, Hans-Günter: Stellungnahme zu BT-Drucks. 18/1613. Ausschussdrucksache 18(14)0067(5).<br />Nestler, Cornelius: Grundlagen und Kritik des Betäubungsmittelstrafrechts. In: Kreuzer, Arthur (Hg.): Handbuch des BtM-Strafrechts. München 1998 (Beck) S.697-860.<br />Stöver, Heino: Stellungnahme zu BT-Drucks. 18/1613. Ausschussdrucksache 18(14)0067(8).<br />Zinberg, Norman: Drug, Set and Setting. The Basis for Controlled Intoxicant Use. Yale 1984 (Yale Univ. Press).<br />Zurhold, Heike / Verthein, Uwe / Reimer, Jens: Medizinische Rehabilitation Drogenkranker gemäß § 35 BtMG (&#8222;Therapie statt Strafe&#8220;): Wirksamkeit und Trends&#147;. Abschlussbericht August 2013. Universität Hamburg.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/drogenprohibition-verfassungswidrige-verirrung-des-strafrecht-1/">Drogenprohibition: Verfassungswidrige Verirrung des Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Gefährlichkeit als iatrogene Krankheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/178-vorgaenge/publikation/gefaehrlichkeit-als-iatrogene-krankheit/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 01 Jun 2007 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Sicherungsverwahrung befördert, wovor sie vorgibt zu schützen, aus: vörgänge Nr.178, Heft 2/2007, S. 73-81 Populis&#173;ti&#173;sche Straf&#173;rechts&#173;ver&#173;sch&#228;r&#173;fung Mit dem Artikelgesetz vom 21.8.2002 (BGBl. I 3344) wurde durch § 66a StGB die Möglichkeit eines Vorbehalts späterer Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch eingefügt. Bereits die Verschärfung des § 66 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sicherungsverwahrung befördert, wovor sie vorgibt zu schützen,</p>
<p>aus: vörgänge Nr.178, Heft 2/2007, S. 73-81</p>
<h2 class="auto-created">Populis&shy;ti&shy;sche Straf&shy;rechts&shy;ver&shy;sch&auml;r&shy;fung </h2>
<p>Mit dem Artikelgesetz vom 21.8.2002 (BGBl. I 3344) wurde durch § 66a StGB die Möglichkeit eines Vorbehalts späterer Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch eingefügt. Bereits die Verschärfung des § 66 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten vom 26.1. 1998 war eine populistische Reaktion symbolischer Politik auf die medial aufgebauschte Angst der Bevölkerung vor Sexualdelikten an Kindern gewesen. Ein Sexualmord an einem Mädchen hatte 2001 zu einer ähnlichen Kampagne geführt, die in dem von der BILD-Zeitung veröffentlichten Kanzlerwort &#8222;Wegschließen, und zwar für immer!&#8220; gipfelte. Auch unter dem Druck der Opposition und angesichts der Wahl 2002 wurde daraufhin mit § 66a eine neuerliche Verschärfung erreicht.</p>
<p>Vorausgegangen waren mehrere derartige Gesetzesinitiativen der Opposition, die wegen verfassungsrechtlicher und rechtssystematischer Bedenken ebenso erfolglos waren wie der Versuch im EGStGB eine Ermächtigungsgrundlage für landesrechtliche Regelungen zu schaffen. Baden-Württemberg und Bayern erließen dann 2001, gefolgt von einigen anderen Bundesländern, auf polizeirechtlicher Grundlage Straftäterunterbringungsgesetze (StrUBG). Bekannt wurde nur ein einziger, letztlich wegen Verkennens der Anordnungsvoraussetzungen durch die JVA gescheiterter Anwendungsfall (OLG Karlsr. v.12.06.02 -3 Ws 127/02). Auch aus verschiedenen praktischen Gründen konnte der Gesetzeszweck nicht erreicht werden.[1] Das BVerfG entschied am 10.2.2004, dass die Straftäter-Unterbringungsgesetze verfassungswidrig sind (BVerfGE 109,190 =NJW 04,750). Dies geschah unmittelbar nach und inhaltlich verknüpft mit der Entscheidung vom 5.2.2004 (BVerfGE 109,133), welche die Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der 10-Jahresfrist (§ 67d III) betraf. In beiden Fällen herrschte ein massiver Druck der veröffentlichten Meinung. Anlässlich einer angeblichen Sexualstraftat durch einen gerade haftentlassenen Mehrfachtäter wurden in der BILD -Zeitung Bilder von mit Augenbalken unkenntlich gemachten BGH-Richtern gezeigt, versehen mit Schlagzeilen wie &#8222;Saustall Justiz&#8220; und &#8222;Skandalrichter&#8220;.</p>
<p>Zentral war die Kompetenzfrage bei konkurrierender Gesetzgebung (Art. 74 GG). Sie wurde im Sinne der Bundeszuständigkeit entschieden. Dem ist zuzustimmen. Jedoch wurden die StrUBG nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Gegen die Mindermeinung von drei Verfassungsrichtern (BVerfGE 109, 244) konnte mithin aus pragmatischen Gründen die Weitergeltung der Ländergesetze bis zum 30.9.20 04 angeordnet werden. Mit der Senatsminderheit ist zu monieren, dass den Bundesländern damit ein Unterlaufen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsganges eröffnet wird. Zudem widerspricht sich die Senatsmehrheit: einerseits geht sie davon aus, der Bund könne und wolle &#8211; wie schließlich geschehen (siehe § 66b) &#8211; die isolierte nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung regeln, anderseits hatte sie bei der Auslegung von Art. 74 angenommen, der Bund habe durch Nicht-Regelung derselben abschließend entschieden.[2]</p>
<p>Prompt wurde dann, in schneller Reaktion auf die lediglich kompetenzrechtlich begründete Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Ländergesetze durch das Bundesverfassungsgericht, durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23.7.20 04 (BGBl. I 1838) der § 66b eingefügt. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des BMinJ v. 11.3.2004 (BRDrs.202/04) und des RegE (BTDrs.15/2887) wurde die Endfassung aufgrund des Beschlusses des Rechtsausschusses geringfügig verschärft (BTDrs.15/3346). Beide Vorschriften erscheinen in hohem Maße kritikwürdig.[3]</p>
<h2 class="auto-created">Kritik des neuen &sect; 66 a StGB </h2>
<p>Als Gesetzeszweck wird angegeben, im Interesse potenzieller Opfer eine Schutzlücke füllen zu müssen. Diese wird darin gesehen, dass sich die Gefährlichkeit eines Straftäters erst nach der Verurteilung bzw. während der Strafhaft herausstellt (BTDrs.14/8586; BRDrs.504/02). Darin, dass solche &#8222;Altfälle&#8220; möglicherweise entlassen werden müssen, wird ein Sicherheitsdefizit gesehen, weil das Strafurteil eine Sperrwirkung entfaltet. Zur Anwendung kommen sollen aber dieselben rechtsstaatlichen Standards wie bei sofortiger Anordnung nach § 66 (BTDrs.14/8586 u. BRDrs.504/02). Insofern entschied sich der Gesetzgeber gegen das Bundesrat -Modell eines mit geringeren Verfahrensgarantien ausgestattetes Verfahren der Strafvollstreckungskammer.</p>
<p>Die Verschärfung des Rechts der Sicherungsverwahrung durch eine weitere, noch schärfere Möglichkeit der Unterbringung ist im Kontext der punitiven Wende der 90er Jahre und des verselbständigten Sicherheitsdiskurses zu sehen.[4] Mangels klarer eigener moderner kriminalpolitischer Konzeption handelte die Regierungskoalition ohne Not unter dem Druck der Boulevard-Medien und der konservativen Bundesratsmehrheit. Dieser Wandel führt zu einer weiteren Erosion des Resozialisierungsprinzips, welches aus Sicht differenzierender und interdisziplinärer Wissenschaft eigentlich mehr denn je im Sinne normativer wie empirischer Rationalität Geltung behalten müsste. Zumindest hätte man im Sinne der Überprüfungspflicht des Gesetzgebers die Vorschrift als befristetes Zeitgesetz ausgestalten müssen, um eine sinnvolle Evaluation zu ermöglichen.</p>
<p>Die behauptete Gesetzeslücke ist im Übrigen unerheblich, falls es sie überhaupt gibt.[5] Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Hinweise auf empirische Untersuchungen oder rechtstatsächliche Erkenntnisse. Nur auf &#8222;seltene Ausnahmefälle&#8220; und eine außerordentlich geringe &#8222;Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen&#8220; wird hingewiesen (14/8586 S.2). Für die im Gesetzgebungsverfahren aufgestellte Behauptung, viele Verbrechen hätten vermieden werden können, wenn die nachträgliche Sicherungsverwahrung schon früher möglich gewesen wäre (BT-Pl.-Prot. 228.Sitzg. v. 22.03.02, S.22697), fehlen Belege.</p>
<p>Alarmierend sind insbesondere die durch dieses Gesetz aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme. Sie bleiben es auch nach der Feststellung der Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 109,190).</p>
<p>Zunächst: Das zweiaktige Verfahren, die Zweiteilung der Entscheidung entspricht nicht den Anforderungen, wie sie vom BVerfG für den strukturell vergleichbaren Fall der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe normiert worden sind.[6] Das ist ein Systembruch, denn an die Stelle des reaktiven Tatstrafrechts mit Schuldausgleich und endgültiger Erledigung durch Strafverbüßung tritt die kontinuierliche, potentiell endlose Verwahrung. Damit wird eine Umgehung, ein funktionales Äquivalent eingerichtet für die verfassungswidrigen Sanktionsformen der lebenslangen und unbestimmten Freiheitsstrafe. Faktisch ist das eine weitere Stufe der Verpolizeilichung und präventionsorientierten Verselbständigung eines Strafrechts der euphemistisch so genannten &#8222;Verbrechensvorsorge&#8220;, ja für eine Aufhebung der klassischen und rechtsstaatlich so bedeutsamen Trennung von Polizei- und Strafrecht.</p>
<p>Das aufwändige Verfahren &#8211; systemwidrig nicht in §§ 67ff., sondern in der Anordnungsnorm selbst geregelt &#8211; ist in der Praxis äußerst unzweckmäßig und sperrig. Es führt zu einer problematischen Auflockerung der Justizpraxis, weil flexible, hinhaltende Entscheidungen möglich werden. Vorhersehbar ist entweder &#8211; bei einer vorrangig am Begriff der Sicherheit orientierter Auslegung &#8211; eine tendenziell uferlose Anwendung, oder &#8211; bei einer an Resozialisierung orientierter Auslegung &#8211; Ausweichstrategien, jedenfalls Ungleichbehandlung und Unkalkulierbarkeit, unnötige Verlängerung und Verteuerung der Verfahren.</p>
<p>Zwar lässt sich bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) wohl nicht begründen. Wegen des verfassungsrechtlich umstrittenen § 2 VI StGB, und des Fehlens einer Übergangsvorschrift sollte die Vorschrift aber nur dann Anwendung finden, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 III bezeichneten Art nach dem In -Kraft-Treten von § 66a begangen hat.[7]</p>
<p>Zu bejahen ist jedoch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 III GG). Bisher ist verfassungsrechtlich ungeklärt, ob das Gebot auch für Maßregeln der Besserung und Sicherung gilt (Unentschieden BVerfG, NJW 2002,1779 m. Anm. Kinzig 2001). Faktisch erhält die auf klassische Beweismittel gestützte &#8222;Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Entwicklung während des Strafvollzuges&#8220; die Qualität eines Tatbestandsmerkmals, das unmittelbar die gravierendste Rechtsfolge des Strafrechts auslöst. Dessen Anwendung hängt nicht etwa von einer methodengerechten Auslegung des Rechtsbegriffs ab, sondern von diffusen Wertungsgesichtspunkten der judizierenden Persönlichkeit. Das erscheint, unabhängig von der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, rechtsstaatsprinzipiell unerträglich (ähnl. Kinzig 2002, Rzepka 2003, 2004).</p>
<p>Auch wenn man im Einklang mit dem BVerfG dem an sich schon höchst problematischen Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung (dazu Nomos Kommentar, Böllinger-Pollähne § 66) zubilligt, nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelbestrafung zu verstoßen, so ist doch die nachträgliche Anordnung auch als vorbehaltene eine zusätzliche und härtere, weil unvorhersehbare, unbefristete und deshalb noch deutlicher Übel zufügende Sanktion für Fehlverhalten im Vollzug. Zwar hat das BVerfG die Anordnung der Maßregeln der Besserung und Sicherung gleichzeitig mit der Verurteilung zur Schuld angemessenen Strafe für verfassungsgemäß erklärt (BVerfGE 55, 28). Es verstößt jedoch gegen die Menschenwürde, den Verurteilten in eine derartige Ohnmacht- und Unsicherheitsposition zu bringen.</p>
<p>Ein rechtssystematischer Gesichtspunkt ergibt sich aus dem Jugendstrafrecht. Dort wird von weiten Teilen der Lehre vertreten, dass die Kumulation von Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe gem. § 27 JGG und der Anordnung von Jugendarrest gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt.[8]</p>
<p>Auch ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kann in § 66a gesehen werden: Ob das Prinzip &#8222;in dubio pro reo&#8220; Verfassungsrang genießt, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt.[9] Nach herrschender Lehre ist dieser Grundsatz jedenfalls als verfassungsrechtlich verankerter &#8222;rechtsstaatlicher Fundamentalsatz&#8220; anzusehen. Bei Anwendung des § 66a wird angesichts einer unsicheren Gefährlichkeitsprognose im Zweifel zu Lasten des Angeklagten entschieden. Dies müsste aus rechtsstaatlichen Gründen mithin zur Sperre führen, wenn der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht an Sicherheit grenzt, was allerdings für Verhaltensprognosen undenkbar ist. Diese Sperrwirkung müsste dann auch für Prognoseentscheidungen gelten, wodurch das gesamte freiheitsentziehende Maßregelrecht ausgehebelt würde. Dies zu klären muss der weiteren Diskussion überlassen werden.[10]</p>
<p>Zu bejahen ist jedenfalls ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß § 62 durch Eingriff in das Freiheitsrecht aus Art. 2 II 2 i. V. m. Art 104 II GG. Angesichts des <i>ultima -ratio</i>-Charakters der Sicherungsverwahrung sind hier die Anforderungen hoch anzusetzen. Zwar mag unbefristetes Wegsperren geeignet sein, im Sinne einer Minderung des Rückfallrisikos. Die Geeignetheit muss sich aber auf den expliziten, spezifischen Gesetzeszweck beziehen, wirklich gefährliche Straftäter auch dann noch herauszufiltern, wenn ihre Gefährlichkeit vorher nicht erkennbar war. Hier liegt das Hauptproblem der Vorschrift: Aus Verhalten und Entwicklung des Täters im Vollzug kann grundsätzlich keine verlässliche Gefährlichkeitsprognose abgeleitet werden, welche eine derart schwerwiegende Rechtsfolge legitimiert.[11] Schon in normativer Hinsicht ist denn auch zu kritisieren, dass der in der Vorschrift gebrauchte Begriff der Prognose &#8211; &#8222;&#8230;dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind&#8220; &#8211; zu unbestimmt ist. Aus empirischer Sicht hat das Verhalten im Strafvollzug, von extremen Ausnahmefällen abgesehen &#8211; z.B. schwere Straftaten während der Haft -, wenig Aussagekraft. Es kann sogar diagnostisch und prognostisch irreführen. Maßgeblich dafür ist eine Fülle von spezifischen, miteinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren, darunter zentral die universelle Institutionsdynamik der &#8222;totalen Institution&#8220; (Goffmann). In deren Rahmen können zwischenmenschliche Prozesse in vieler Hinsicht entgleisen und eskalieren. Dies zeigt sich auf Seiten der Gefangenen in reaktivem Affektstau und Impulsdurchbrüchen (&#8222;Knastkoller&#8220;), welche nicht unbedingt typisch bzw. nicht prognostisch relevant sind für das Verhalten in Freiheit. Auf der Seite des Stabes resultieren Vorurteile und vordergründige Entscheidungskriterien, welche wiederum von Angst und Wutaffekten kodeterminiert sein können. Auch situative Faktoren und strukturelle Bedingungen, auf die der Gefangene keinen Einfluss hat, tragen zum destruktiven Zirkel bei, z.B. das Fehlen von Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Therapieangeboten oder therapeutischer Kompetenz ebenso wie ein besonders repressives, kommunikationsarmes Haftklima und anstaltsspezifische Haftbeschränkungen. Ohnehin ist die Wirksamkeit sozialtherapeutischer Maßnahmen um stritten. Der Gesetzgeber müsste erst für eine Ausweitung qualifizierter Therapiemöglichkeiten sowie für ausreichende Weiterbildungsangebote sorgen. So haben derzeit nur wenige Psychologen im Strafvollzug die für die Ausübung von Heilkunde erforderliche Approbation nach dem PTG (vgl. Guggenheim RuP 3/2004).</p>
<p>Die neue Variante der Sicherungsverwahrung kann zur <i>&#8222;selffulfilling prophecy&#8220; </i>werden: sie entfaltet aller Voraussicht nach durch eine Klimavergiftung kontraproduktive Auswirkungen auf Vollzug und dessen gesetzlichen Resozialisierungsauftrag. Ein mit Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ausgestatteter Verurteilter trägt von vornherein ein zusätzliches Stigma als &#8222;Risikogefangener&#8220; oder &#8222;potenziell gefährlicher Hangtäter&#8220;. Er erhält vermutlich keine Lockerungen. Mangels rechtzeitiger Möglichkeit der Einleitung der Bewährungsaussetzung sind ein sinnvoller Vollzugsplan und Entlassungsvorbereitung nicht möglich. Unvorbereitete Entlassung fördert dann wieder das Rückfallrisiko. Es entsteht ein bedingungsloser Druck, Therapie zu machen, um nicht die Chance auf Entlassung zu vergeben oder als &#8222;nicht therapiewillig&#8220; zu gelten und so erst recht die Anordnung zu erhalten.</p>
<p>Bei Persönlichkeitsgestörten wird der innerpsychische Konflikt, die Spaltung von &#8222;innerem Guten&#8220; und &#8222;externen Bösen&#8220; dynamisiert. Dies kann während des Vollzugs aufgrund der für Persönlichkeitsstörungen spezifischen Pseudo-Anpassungsfähigkeit zu &#8222;falsch negativen&#8220; Prognosen führen. Nach Entlassung und mangels adäquater Nachsorge folgen dann die narzisstische Krise und der Zusammenbruch.[12]</p>
<p>Zu verneinen ist auch die Erforderlichkeit. Schon jetzt ist deutlich, dass der Opferschutz durch diese Vorschrift nicht signifikant verbessert wird. Einerseits zeigt die Verbrechensstatistik in 25 Jahren eine 30prozentige Abnahme von Sexualdelikten (einschließlich Kindesmissbrauch) und eine 20prozentige Abnahme von Tötungsdelikten, insbesondere bei den sexuell konnotierten Tötungen. Im Übrigen wird nur ein geringer Teil der &#8211; ohnehin statistisch seltenen &#8211; einschlägigen Delikte von Strafentlassenen begangen, der überwiegende Anteil hingegen von Ersttätern. Statistisch hat zwar die registrierte Gewaltkriminalität zugenommen. Abgesehen von der definitorischen Unklarheit und Willkür bei der polizeilichen Registrierung spielt dafür in besonderem Maße die Delinquenz einer relativ kleinen Gruppe jugendlicher &#8222;Intensivtäter&#8220; die wesentliche Rolle: eine Art subkultureller Binnenkriminalität, wo Täter- und Opferrolle nicht selten ausgetauscht werden. Sozialpolitische Maßnahmen wären hier die gebotene Alternative zum wirkungslosen, rein symbolischen Strafrecht.</p>
<p>Zudem hat der Gesetzgeber auch nicht berücksichtigt, dass es mit intensivierter und qualitativ verbesserter Führungsaufsicht, Therapieweisung, betreutem Wohnen, elektronischer Fußfessel etc. alternative, weit weniger einschneidende Interventionsmöglichkeiten gibt. Schließlich erscheint die Anordnung angesichts der methodologischen Probleme der Prognosestellung unangemessen.[13] Unter dem Druck einer populistischen Politik und der quotenversessenen Medien werden Gerichte verstärkt Vorbehalte aussprechen, um die Option offen zu halten. In vielen Fällen wird auch damit die Grenze zum Übermaß überschritten. Im Übrigen ist die Erforderlichkeit auch deshalb zu verneinen, weil ein funktionales Äquivalent zur Verfügung steht, das längst etabliert und wirklich rechtsstaatlich ist : das auch von der Anklagebehörde zu nutzende Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359ff. StPO. Immerhin wäre zu fragen, ob hier nicht ein Verstoß gegen Art. 5 I 2 EMRK vorliegt. Allerdings wäre dies wohl dogmatisch mit herrschenden Auslegungsmaßstäben schwer zu begründen.[14]</p>
<h2 class="auto-created">Kritik des neuen &sect; 66b </h2>
<p>Der neue § 66b ermöglicht die isolierte nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne Vorbehalt des erkennenden Gerichts. Als Gesetzeszweck der weiteren Strafrechtsschärfung deklariert der Gesetzgeber, dass &#8222;im überragenden Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgefährlichen Straftätern&#8220; in Einzelfällen auch ohne Vorbehalt nach § 66a eine Inhaftierung über das Straf-Ende hinaus möglich sein müsse (BTDrs.15/2881). Diese angeblich weitere Schutzlücke wird dann gesehen, wenn das erkennende Gericht die Sicherungsverwahrung nicht nach § 66a vorbehalten hat und sich die Gefährlichkeit eines Straftäters erst während, &#8222;gegebenenfalls sogar erst gegen Ende&#8220; der Strafhaft herausstellt. Zur Anwendung kommen sollen aber, so die salvatorische Klausel, dieselben rechtsstaatlichen Standards wie bei sofortiger Anordnung nach § 66 (BTDrs.14/8586 u. BRDrs.504/02). Auch diese behauptete Gesetzeslücke ist, falls es sie überhaupt gibt, angesichts einer geschätzten Fallzahl von weniger als 10 pro Jahr unerheblich.[15] Und die Gesetzesmaterialien enthalten auch diesmal keine Hinweise auf empirische Untersuchungen oder rechtstatsächliche Erkenntnisse (Dünkel 2004). Diese weitere Verschärfung des Rechts der Sicherungsverwahrung fügt dem repressiven Trend, der das Resozialisierungsprinzip erodieren lässt, eine weitere Facette hinzu. Er wird nunmehr ins Extrem getrieben durch den faktischen Grenzübergang zum reinen Polizeirecht.[16] Erneut handelte die rot-grüne Regierungskoalition ohne Not und gegen den Rat verfassungsrechtlicher sowie kriminologischer Experten und offenbar unter dem Druck des die Realität verleugnenden, symbolisch verselbständigten Sicherheitsdiskurses (Dünkel 2004).[17] Dieser Wandel führt unausgesprochen zur Erosion des Resozialisierungsprinzips, welches aus Sicht differenzierender und interdisziplinärer Wissenschaft mehr denn je normativ wie empirisch Geltung behält. Zumindest hätte man auch hier im Sinne der vom Verfassungsgericht anerkannten Überprüfungspflicht des Gesetzgebers die Vorschrift als Zeitgesetz ausgestalten müssen, um eine sinnvolle Evaluation zu ermöglichen.</p>
<p>Eine im negativen Sinne bahnbrechende Bedeutung erhält die Vorschrift durch die Verknüpfung mit § 275a V StPO: Mittels &#8222;Unterbringungsbefehls&#8220; &#8211; eines ohne Expertenberatung eingeführten neuartigen und hoch problematischen Rechtsinstituts &#8211; können nun auch solche Verurteilten auf Dauer in &#8222;<i>long stay</i>&#8220; -Einrichtungen weggeschlossen werden, die aufgrund einer Erledigungserklärung nach § 67d oder wegen Aussichtslosigkeit gem. § 64 II nicht länger im Maßregelvollzug zu verwahren sind. Die Neuregelung kann dazu missbraucht werden, sich &#8222;endlich&#8220; schwieriger Patienten zu entledigen. Die Bereitschaft, auf eine Erledigung der § 63 -Unterbringung hinzuarbeiten, wird jedenfalls in den Konstellationen spürbar zunehmen, in denen die nachträgliche Sicherungsverwahrung plus Überbrückung durch Unterbringungsbefehl als &#8222;alternative&#8220; Freiheitsentziehung zur Verfügung steht.</p>
<p>Gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen, über die bereits gegen § 66a geltend gemachte Kritik hinaus, wegen der völligen Entkoppelung vom eigentlich zu Grunde liegenden Strafurteil massive Bedenken. Schon hinsichtlich der rein funktionalen und faktischen Bedeutung gehört die Vorschrift ins Polizeirecht, denn sie regelt die Abwehr prognostizierter Gefahr. Dort wäre sie jedoch schlicht verfassungswidrig, weil außer-<br />halb jeglicher vorstellbaren Verhältnismäßigkeit. Eindeutiger noch als § 66a, verstößt § 66b gegen das Verbot der Doppelbestrafung, wobei die Übelszufügung durch eine unvermeidliche, der Resozialierungsfunktion des Strafvollzuges überhaupt nicht mehr genügende Vollzugspraxis, sowohl indirekt auf die Vortaten als auch direkt auf Fehlverhalten im Vollzug reagiert und damit das <i>nemo-tenetur</i>-Prinzip &#8211; das Grundrecht sich nicht selbst belasten zu müssen &#8211; verletzt. Es verstößt jedenfalls gegen die Menschenwürde, den Verurteilten trotz Schuldausgleichs durch Strafverbüßung in eine derartige Ohnmacht -und Unsicherheitsposition zu bringen.[18]</p>
<p>Während sich bei § 66a ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) wohl nicht begründen lässt, bewirkt die Entkoppelung durch § 66b eine echte verfassungswidrige Rückwirkung.[19] Zu bejahen ist darüber hinaus ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 III GG) sowie gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung.[20] Argumentierbar ist auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf körperliche und psychische Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) sowie gegen das Prinzip <i>nihil nocere: </i>Der Staat darf seine Bürger nicht schädigen. Denn diese Vorschrift steigert auf Seiten des Verurteilten Unsicherheits- und Ohnmachtempfindungen und auf Seiten des JVA-Personals repressivere Verhaltensweisen. Damit wird der ohnehin unvermeidliche, dynamische Prisonisierungsprozess ohne Not und extrem unverhältnismäßig eskaliert. Das wiederum bewirkt ausnahmslos destruktive innerpsychische Prozesse im Gefangenen, welche sich als Depression, Affektstau und Impulsdurchbruch manifestieren können.<br />Insofern liegt dann in dem &#8222;Übel&#8220; der Anordnung ein <i>venire contra factum proprium</i> durch den Staat. Das ohnehin fragile Vertrauen von &#8211; häufig persönlickeitsgestörten &#8211; Straftätern in die Resozialisierungsbereitschaft und -fähigkeit des Staates wird weiter untergraben oder es wird zumindest Stoff für neutralisierende Rationalisierungen geliefert.[21] Die Norm verstößt aus den schon betreffend § 66a genannten Gründen erst recht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, insbesondere durch den nicht legitimen Eingriff in das Freiheitsrecht aus Art. 2 II 2 i. V. m. Art 104 II GG[22] Wegen der völligen Entkoppelung der isolierten Anordnung vom zu Grunde liegenden Strafurteil ist, anders als bei § 66a, auch ein Verstoß gegen Art. 5 I 2 E gegeben.[23]</p>
<h2 class="auto-created">Nachtr&auml;g&shy;liche Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung nun auch f&uuml;r Jugend&shy;li&shy;che? </h2>
<p>Zu allem Überfluss plant die derzeitige Justizministerin nun auch noch die Aushöhlung des resozialisierungsorientierten Jugendstrafrechts durch die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch für Jugendliche und Heranwachsende. Gemäß Referentenentwurf vom April 2007 soll § 7 Jugendgerichtsgesetz dahingehend geändert werden, dass bei schwer wiegenden Delikten Jugendlicher &#8211; insbesondere Tötung, Raub und Sexualdelikte &#8211; sowie Verurteilung zu mindestens 7 Jahren Jugendstrafe ein Wegschließen auf unabsehbare Zeit ermöglicht wird. Das wäre der Abgesang auf das &#8222;Erziehungskonzept&#8220; des Jugendstrafrechts, das einstmals ein Meilenstein liberaler Strafrechtsreform war. Die Justizministerin beugt sich damit unverkennbar dem Druck des Populismus: der baden-württembergische Justizminister Goll (FDP) hatte bereits 2004 diesen Plan ins Spiel gebracht.</p>
<h2 class="auto-created">Krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sches Fazit </h2>
<p>Die Vorschriften sind typische Beispiele für einen überschießenden Kontroll- und Ausschließungs-Furor, für eine oberflächliche, dysfunktionale, lediglich vermeintlichen Wählerinteressen entsprechende, symbolische Politik. Sie haben nicht nur keinerlei empirisch fassbaren Nutzwert, sondern haben mit Sicherheit negative Auswirkungen auf das Ziel der Resozialisierung. In noch gravierenderem Maße gilt dies für die geplante Einführung der Nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende. Es wäre das Mindeste gewesen, diese Gesetze zum Zweck der Evaluation im Sinne der gesetzgeberischen Überprüfungspflicht als befristete Zeitgesetze auszugestalten.[24] Als kriminalpolitischen Konsequenz der hier vertretenen kriminalwissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Einsichten ist zu erhoffen, dass die Gerichte, die vielleicht weniger im Rampenlicht der veröffentlichten Meinung agieren, im Sinne der &#8222;Kann&#8220;-Regelung keinen Gebrauch von diesen Vorschriften machen.[25] Im &#8211; kaum zu erwartenden &#8211; Falle eines kriminalpolitischen Klimawandels in Richtung Versachlichung sollte die Streichung beider Normen &#8211; und möglichst auch des § 66 StGB &#8211; erfolgen. Auch besteht noch ein Rest Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens den gegen § 66b erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung trägt.</p>
<p>[1] Im Detail: Ullenbruch 2002; Gang der Gesetzgebung: s. Tröndle/Fischer, 52. Aufl.,§ 66a Anm.1.</p>
<p>[2] Kinzig 2004.</p>
<p>[3] Siehe NK-Kommentierung Böllinger/Pollähne 2005.</p>
<p>[4] Bammann u.a. 2000.</p>
<p>[5] Asbrock 2002.</p>
<p>[6] Kinzig 2002.</p>
<p>[7] So auch Kinzig 2002, 2004; Rzepka 2003, 2004.</p>
<p>[8] Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004).</p>
<p>[9] Dazu: BVerfG Beschl. v. 4.2.97 &#8211; 2 BvR 122/97 unter Hinweis auf BVerfG NJW 88, 477.</p>
<p>[10] Vgl. Kin zig 2002, Fn.19, 20.</p>
<p>[11] So auch Dünkel 2004; Rzepka 2003, 2004.</p>
<p>[12] Ausführlich zu diesem Risiko: Böllinger 1998.</p>
<p>[13] Siehe zum zentralen Basisraten-Problem Kühl/Schumann 1989; Volckart 2003; Kinzig 2002, 2004.</p>
<p>[14] Kinzig 2002; Renzikowski 2004; Rzepka 2004.</p>
<p>[15] Asbrock 2002; Callies im Rechtsausschuss a.a.O..</p>
<p>[16] So auch Peglau 2002.</p>
<p>[17] Prot. Rechtsausschuss v. 5.5.04; s.a. Dünkel 2004.</p>
<p>[18] So auch Pieroth JZ 2002,926.</p>
<p>[19] So auch Dünkel 2004.</p>
<p>[20] Im Einzelnen § 66a Anm.5; Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004; Dünkel 2004; Braum 2004.</p>
<p>[21] Braum 2004.</p>
<p>[22] Darin einig mit Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004; Dünkel 2004.</p>
<p>[23] So auch Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004; Renzikowski 2004; Pieroth a.a.O.; a.A. Peglau 2001.</p>
<p>[24] Bammann u.a. 2002; Braum 2004.</p>
<p>[25] In diesem Sinne kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Nov. 2005 verstanden werden (AZ: 2 StR 272/05).</p>
<h2 class="auto-created">Literatur </h2>
<p><i>Asbrock, Bernd </i>(2002): Mehr Sicherheit durch mehr Sicherungsverwahrung? Betrifft Justiz 2002, 371.</p>
<p><i>Bammann, Kai u.a.</i> (2002): Memorandum &#8222;Kriminalpolitik statt Sicherheitswahn&#8220;. DVJJ-Journal 2002, 194-195.</p>
<p><i>Böllinger, Lorenz </i>(1996): Externe Psychotherapie mit Sexualstraftätern im Maßregelvollzug &#8211; ein persönliches, institutionelles und methodologisches Konfliktfeld, MschrKrim 1996, 67 .</p>
<p><i>Böllinger, Lorenz / Pollähne, Helmut</i>: Kommentierung der §§ 61-67g im NOMOS-Kommentar zum StGB. 5. Auflage 2005 (im Erscheinen).</p>
<p><i>Braum, Stephan </i>(2004): Nachträgliche Sicherungsverwahrung: In dubio pro securitate? Wegsperren ohne tragfähige Legitimation ZRP 2004, 105. <br />Dünkel, Frieder (2004): Sicherungsverwahrung (erneut) auf dem Prüfstand. NK 2004, 42.</p>
<p><i>Kinzig, Jörg </i>(2004): An den Grenzen des Strafrechts &#8211; Die Sicherungsverwahrung nach den Urteilen des BVerfG. NJW 2004, 911.</p>
<p><i>Kinzig, Jörg </i>(2002): Das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. NJW 2002, 3204.</p>
<p><i>Kühl, Jörn /Schumann, Karl F. </i>(1989): Prognosen im Strafrecht &#8211; Probleme der Methodologie und Legitimation, RuP 1989, 126.</p>
<p><i>Peglau, Jens</i> (2004): Prognose (§§ 56, 64 StGB) bei Aburteilung einer in laufender Bewährungszeit begangenen neuen Straftat und Widerrufsentsch. nach § 56f I Nr.1 StGB. GA 2004, 288.</p>
<p><i>Peglau, Jens </i>(2000): Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe. NJW 2000, 2980.</p>
<p><i>Pieroth , Bodo </i>(2002): Gesetzgebungskompetenz- und Grundrechtsfragen der nachträglichen Sicherungsverwahrung. JZ 2002, 922.</p>
<p><i>Renzikowski, Joachim </i>(2004): Die nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Europäische Menschenrechtskonvention. JR 2004, 271 .</p>
<p><i>Rzepka, Dorothea </i>(2004): Anmerkung zu BVerfG v. 5.2.04 u. 10.02.04, RuP 04, 222-226.</p>
<p><i>Rzepka, Dorothea </i>(2003): Sicherheits -statt Rechtsstaat. RuP 21, 2003, 127-144 u. 191-214.</p>
<p><i>Ullenbruch, Thomas </i>2002 Nachträgliche Sicherungsverwahrung &#8211; Fragen über Fragen. NStZ 2002,466.</p>
<p><i>Volckart, Bernd </i>(2004): Die falschen Positiven und die Gerechtigkeit. FS Tondorf 2004, 133 .</p>
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