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	<title>Michael Kuhn Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 11:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klage gegen das Registermodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134 2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134</p>
<p><em>2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf ein*e bestimmte*n Bürger*in schließen. Die Steuer-ID wurde mit vielen Vorteilen angepriesen, etwa mehr Steuergerechtigkeit und weniger Bürokratie. Ihr entscheidender Nachteil aber ist: sie weist alle Merkmale eines Personenkennzeichens auf, da sie als eineindeutiger Identifikator die technischen Voraussetzungen für unbegrenzte Datenabgleiche schafft. Die Datenschutz-Bedenken wurden damals jedoch damit abgetan, dass die Verwendung der Steuer-ID strikt auf steuerliche Angelegenheiten begrenzt bleiben soll. Diese Beschränkung wird mit dem jetzt vorliegenden Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ aufgegeben. Wir dokumentieren im Folgenden eine Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf.</em></p>
<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund der knappen Frist konzentrieren wir uns auf die verfassungsrechtliche Problematik, die vom vorliegenden Gesetzentwurf ausgeht, und gehen nicht näher auf europarechtliche Aspekte ein.</p>
<p>Der uns übersandte Gesetzentwurf sieht die Nutzung eines registerübergreifenden eindeutigen und veränderungsfesten Personenkennzeichens (PKZ) vor. Dazu soll die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO verwendet werden. Die Humanistische Union hat bereits bei Einführung der Steuer-ID darauf hingewiesen,<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> dass damit die Gefahr der Einführung eines verfassungsrechtlich verbotenen PKZ entsteht. Der vorgelegte Gesetzentwurf will nun entgegen den damaligen Beteuerungen, dass es sich bei der Steuer-ID nur um eine bereichsspezifisch auf Besteuerungsverfahren begrenzte ID handle (vgl. § 139a Abs. 1 S. 1 AO), diese nunmehr auf praktisch alle öffentlichen Register ausdehnen. Jede Erfahrung im Umgang mit PKZs lehrt, dass diese im Laufe der Zeit zum alles bestimmenden Ordnungsmerkmal für die Grundrechtträger werden – nicht nur im Umgang mit dem Staat, sondern auch in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen. Daher lehnen wir das Grundkonzept des Gesetzentwurfs aus verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen ab. Die im Entwurf vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das durch die EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh) garantierte Grundrecht auf Datenschutz genügen nicht den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Gesetzentwurf greift verfassungswidrig in das Gebot der besonderen Zweckbindung von Daten ein und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<h2>I. PKZ und Schutz&shy;be&shy;reich des Grundrechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1)</h2>
<p>Der Gesetzentwurf muss mit den Grundrechten des Grundgesetzes, insbesondere mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vereinbar sein. Soweit der Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 DSGVO eröffnet ist, wird den Mitgliedstaaten gemäß Art. 87 S. 1 DSGVO die Befugnis eingeräumt, näher zu bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. Neben den in der DSGVO gewährten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person (Art. 87 S. 2 DSGVO) und den Grundrechten der EU-GRCh bleiben innerhalb des von der DSGVO gewährten weiten nationalen Regelungsspielraumes die Grundrechte des GG weiter anwendbar.<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a></p>
<p>Die in § 4 ff. des Referentenentwurfes vorgesehenen (weiteren) Nutzungen der Steuer-ID sowie die entsprechende Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten sind daher am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.</p>
<p>Mit den (weiteren) Nutzungen wird die Steuer-ID von einem bereichsspezifischen Ordnungskriterium für Besteuerungsverfahren zu einem PKZ, mit dem Register aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet werden sollen.</p>
<p>Dabei hat das BVerfG im Volkszählungsurteil zwei explizite Aussagen zu einem PKZ gemacht:</p>
<p>„Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig.“<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a></p>
<p>Sowie mit Blick auf eine mögliche Nutzung vorhandener Register:</p>
<p>„Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.“<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a></p>
<p>Die Rechtmäßigkeit speziell der Steuer-ID wurde vom FG Köln<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> und dem BFH<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> bejaht. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a></p>
<p>2017 hat die Universität Speyer im Auftrag des Normenkontrollrates die Zulässigkeit eines registerübergreifenden PKZ geprüft und bejaht.<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a> Die Stellungnahme fand Eingang in das vom Normenkontrollrat herausgegebene Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“<a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a>, das im Referentenentwurf erwähnt wird.</p>
<h2>II. Eingriff</h2>
<p>Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines registerübergreifenden PKZ auf der Basis der Steuer-ID (im Folgenden: Maßnahme) vor.</p>
<p>Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dar. Der Eingriff verläuft in mehreren Schritten:</p>
<ul>
<li>Zentrale Speicherung und Bereitstellung der Steuer-ID durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 139b Abs. 2 AO. Dazu erweitert der Entwurf die gespeicherten Daten (Datum des letzten Verwaltungskontakts, Validitätswerte der Daten).</li>
<li>Das BVA greift auf die Steuer-ID-Datenbank zu und übermittelt die unter der Steuer-ID gespeicherten Daten an die Einzelregister.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a></li>
<li>Es erfolgt ein automatischer Abgleich der öffentlichen Einzelregister mit den beim BZSt gespeicherten Daten. Dazu erfolgt eine automatisierte Übernahme der beim BZSt in der Steuer-ID-Datenbank gespeicherten Daten in das Einzelregister.</li>
<li>Das Einzelregister ordnet seine verfügbaren Daten der Steuer-ID und den aus der Steuer-ID-Datenbank gelieferten Daten zu.</li>
<li>Die Einzelregister tauschen mit Hilfe der Steuer-ID Daten aus und verknüpfen sie nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse.<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a></li>
</ul>
<p>Damit wird ein in seiner Intensität nie dagewesener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermöglicht, weil durch die Steuer-ID die Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten erfolgen kann.</p>
<h2>III. Fehlende Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung des Eingriffs</h2>
<h4>a. Legitimer Zweck</h4>
<p>Der Referentenentwurf nennt zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung folgende Zwecke:<a href="#_edn12" name="_ednref12">[12]</a></p>
<ul>
<li>Das Bedürfnis nach einer eineindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu der jeweils richtigen Person, einerseits auf Seiten des Staates (Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung), andererseits auf Seiten der betroffenen Person (Richtigkeit der personenbezogenen Daten);</li>
<li>die Steigerung der Leistungsgerechtigkeit staatlichen Handelns durch Umsetzung des „Once Only“-Grundsatzes: Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Nachweispflichten; und</li>
<li>die Durchführung eines registerbasierten Zensus anhand verschiedener Informationen in Verwaltungsregistern.</li>
</ul>
<p>Grundsätzlich soll nach der Gesetzesbegründung also einerseits die Datenqualität erhöht und andererseits eine Verfahrensvereinfachung erzielt werden. Zudem soll mit einer Verknüpfbarkeit der Daten u.a. ein regelbasierter Zensus erleichtert werden.</p>
<p>Die vom Gesetz geschaffene Möglichkeit der automatisierten Verknüpfung und automatisierten Zusammenführung aller in öffentlichen Registern gespeicherten Daten auch außerhalb eines regelbasierten Zensus wird von der Entwurfsbegründung als Gesetzgebungszweck nicht benannt, ist aber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs klar angelegt und dürfte das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebungsentwurfs sein. Die Legitimität dieses vom Entwurf zweifellos verfolgten Gesetzeszweckes bestreiten wir. Wir gehen davon aus, dass die automatische Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten mit Hilfe der Steuer-ID seit dem Volkszählungsurteil von Verfassungs wegen verboten ist und daher vom Gesetzgeber nicht als Zweck verfolgt werden darf.</p>
<h4>b. Geeig&shy;net&shy;heit</h4>
<p>Unterstellt man die Legitimität der vom Entwurf benannten Gesetzeszwecke, fehlen in der Gesetzesbegründung Ausführungen zur Geeignetheit der Steuer-ID zur Erreichung dieser Zwecke. Ob und wie der unterstellte Nutzen<a href="#_edn13" name="_ednref13">[13]</a> tatsächlich mit der Steuer-ID erreichbar ist, wird behauptet, aber kaum begründet.</p>
<h4>c. Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit</h4>
<p>Als mögliches milderes Mittel zur Einführung der Steuer-ID nennt der Referentenentwurf selbst „die Möglichkeit, wie in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein registerübergreifendes Identitätsmanagement aufzubauen, bei welchem bereichsspezifische Kennziffern verwendet werden und Sonderregelungen für bereichsübergreifende Datenübermittlungen bestehen“.<a href="#_edn14" name="_ednref14">[14]</a> Dieses Mittel sei aber nicht gleich geeignet, da die „Registerstruktur (…) für die Verwendung von bereichsspezifischen Ordnungsmerkmalen zunächst unter großen Aufwänden zurückgebaut und die gesamte Datenkommunikation reorganisiert werden [müsste]“.<a href="#_edn15" name="_ednref15">[15]</a> Datenzusammenführungen aufgrund des übergreifenden Ordnungskriteriums seien rechtlich unzulässig (Zweckbindung) und könnten zudem durch Technikgestaltung („4-Corner-Modell“) verhindert werden. Die Datenschutzkontrolle würde dagegen z.B. durch Protokollierungsmöglichkeiten gestärkt, eine Datenminimierung bei der Übertragung ermöglicht und die Datenqualität durch eine zentrale Auskunftsverteilung verbessert.<a href="#_edn16" name="_ednref16">[16]</a></p>
<p>Mit der vorliegenden Begründung des Referentenentwurfs würde der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit überschreiten. Die Entwurfsbegründung überspielt einfach, dass es im Ausland eine Technikgestaltung gibt, die unter Nutzung lediglich bereichsspezifischer Kennziffern auch einen registerübergreifenden Datenaustausch unter bestimmten Umständen ermöglicht. Weil diese aber nach Ansicht der Entwurfsbegründung aufwendiger umzusetzen wäre, behauptet sie seine geringere Effizienz. Allerdings dürfte das Einpflegen eines registerspezifischen Ordnungskriteriums in die verschiedenen Register einen ähnlich hohen technischen Aufwand verursachen wie das Einpflegen der Steuer-ID in die verschiedenen Register und die Schaffung von technischen Schnittstellen zur Steuer-ID-Datenbank. Warum ein registerübergreifendes Identitätsmanagement den „Rückbau“ der Registerstruktur erforderlich machen sollte, der bei der Verwendung der Steuer-ID nicht notwendig wäre, wird im Entwurf nicht begründet.</p>
<p>Zudem kann u. E. die Schaffung einer so hohen Gefährdungslage für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger kaum mit wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.</p>
<p>Speziell mit Blick auf den Zensus lässt sich zudem auf den Zensus 2021 verweisen, bei dem temporäre Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale genutzt werden, vgl. §§ 5, 16 ZensVorbG 2021. Es wird vor diesem Hintergrund nicht klar, warum das nicht auch in Zukunft ausreichen und die Nutzung der lebenslang personengebundenen Steuer-ID für eine statistische Erhebung notwendig sein sollte. Die Aussage in der Begründung des Referentenentwurfs, dass das „Bundesverfassungsgericht anerkannt [habe], dass die Datenerhebung aus Registern zum Zwecke der Durchführung des Zensus gegenüber der Direktbefragung betroffener Personen der weniger intensive Grundrechtseingriff ist“,<a href="#_edn17" name="_ednref17">[17]</a> ist irreführend, da damit nichts über die Einführung eines PKZ zu diesem Zweck gesagt worden ist, die das BVerfG bereits im Volkszählungsurteil explizit als hochproblematisch bewertet hat<a href="#_edn18" name="_ednref18">[18]</a> (s. oben unter I.).</p>
<h4>d. Angemes&shy;sen&shy;heit</h4>
<p>Selbst wenn man die Erforderlichkeit bejaht, erweist sich die Maßnahme als nicht angemessen. Unserer Ansicht nach hat das BVerfG mit den oben unter I. zitierten Aussagen die Einführung eines PKZ bereits grundsätzlich und von vornherein als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft<a href="#_edn19" name="_ednref19">[19]</a> (dazu aa.). Jedenfalls ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit aber aus einer Abwägung (dazu bb.).</p>
<h3><em>aa. Generelles Verbot eines PKZ?</em></h3>
<p>Der unbegründete Nichtannahmebeschluss einer Kammer des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zur Steuer-ID<a href="#_edn20" name="_ednref20">[20]</a> ist kein Beleg dafür, dass das BVerfG bereichsspezifische Ordnungsmerkmale in engen Grenzen für zulässig hält. Dazu hätte es einer Begründung bedurft, nicht nur durch eine Kammer, sondern durch den zuständigen Senat. Da es sich, anders als der unbegründete Nichtannahmebeschluss unterstellt, um eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage handelt, die nach dem Volkszählungsurteil noch nicht entschieden war, steht eine Entscheidung des BVerfG dazu noch aus. Als Bürgerrechtsorganisation gehen wir davon aus, dass es dazu noch einer verfassungsgerichtlichen Klärung bedarf bzw. der Verfassungsgeber selbst diese Frage entscheiden muss. Grundsätzlich bleibt es bis dahin umstritten, inwieweit ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium oder ein darüber hinausgehendes PKZ zulässig ist, zumal eines, nach dem – wie hier – ein großer Umfang an Registern aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet und abgeglichen werden sollen.</p>
<h4>a. Generelles Verbot des Instruments</h4>
<p>Nach unserer Ansicht hat das BVerfG ein grundsätzliches Verbot derartiger PKZ aufgestellt.<a href="#_edn21" name="_ednref21">[21]</a> Das FG Köln hat in diesem Sinne mit Blick auf die Steuer-ID darauf hingewiesen, dass ein PKZ grundsätzlich und von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne und damit verfassungswidrig wäre. Die Steuer-ID sei nur deswegen kein PKZ, weil nur bestimmte Daten zum Zweck der Besteuerung darunter gespeichert würden.<a href="#_edn22" name="_ednref22">[22]</a></p>
<p>Der BFH hat sich im Revisionsverfahren zwar nicht allgemein zur Zulässigkeit eines PKZ geäußert, bei seiner Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID hat er aber ebenfalls maßgeblich auf den vom Gesetzgeber in § 139a f. AO festgelegten bereichsspezifischen Charakter der Steuer-ID abgestellt, d. h. hervorgehoben, dass die Nutzung der Steuer-ID zur Identifizierung des Steuerpflichtigen in steuerlichen Verfahren beschränkt ist. Er hat darauf hingewiesen, dass die Nutzung zu anderen Zwecken – auch im Rahmen der Amtshilfe – ausgeschlossen ist.<a href="#_edn23" name="_ednref23">[23]</a></p>
<p>Die vom BFH hervorgehobene Ausgestaltung der Steuer-ID nach § 139a f. AO verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber bewusst lediglich ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium für steuerliche Verfahren schaffen wollte. Dies dürfte auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Einführung eines PKZ beruht haben</p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht nunmehr aber die Verwendung der Steuer-ID in allen wesentlichen öffentlichen Registern vor, daher ist davon auszugehen, dass die betroffenen Register einen Gesamtinformationsgehalt aufweisen, der die Erstellung von umfassenden Persönlichkeitsprofilen ermöglicht.</p>
<p>Daher geht der Hinweis in der Begründung des Referentenentwurfs fehl, dass die Steuer-ID aus datenschutzrechtlichen Erwägungen genutzt werden solle, da ihre Konformität mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht höchstrichterlich bestätigt worden sei.<a href="#_edn24" name="_ednref24">[24]</a> Die Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID wurde bisher gerade nur in ihrer Eigenschaft als bereichsspezifisches Ordnungskriterium beurteilt, dessen Anwendung strikt auf steuerliche Verfahren beschränkt ist.</p>
<h4>b. Kann nach Einf&uuml;hrung eines PKZ die verbotene Katalo&shy;gi&shy;sie&shy;rung der Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keit effektiv ausge&shy;schlossen werden?</h4>
<p>Der Entwurf unterstellt, dass ein bereichsübergreifendes PKZ auch nach den Vorgaben des BVerfG im Volkszählungsurteil verfassungsrechtlich zulässig sein kann, ohne sich dabei mit den maßgeblichen Aussagen des BVerfG zu einem PKZ auseinanderzusetzen.</p>
<p>Im vom Normenkontrollrat beauftragten Gutachten wird eine verfassungskonforme Ausgestaltung für möglich erachtet, soweit durch wirksame technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen effektiv sichergestellt wird, dass eine umfassende Verknüpfung von Daten ausgeschlossen ist, die zu einer umfassenden Katalogisierung der Persönlichkeit führen könnte.<a href="#_edn25" name="_ednref25">[25]</a> Dafür wird angeführt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenführung von Daten nach den heutigen technischen Möglichkeiten bereits umfassend gegeben sei, und ein Personenkennzeichnen daher nicht mehr – anders als noch zum Zeitpunkt des Volkszählungsurteils – als das entscheidende Mittel zur fehlerfreien Identifizierung einer Person angesehen werden könne.<a href="#_edn26" name="_ednref26">[26]</a> Ihm wohne gleichsam „mit Blick auf die Möglichkeit zur Profilbildung keine diese erst ermöglichende, sondern lediglich eine die persönlichkeitssensible Datenverquickung erleichternde Funktion inne“.<a href="#_edn27" name="_ednref27">[27]</a></p>
<p>Der Referentenentwurf dürfte sich dem inhaltlich anschließen, da auch er in der Begründung auf eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen verweist, um die Gefahr einer umfassenden unzulässigen Profilbildung durch die Nutzung der Steuer-ID als PKZ auszuschließen.<a href="#_edn28" name="_ednref28">[28]</a> Wie eine Profilbildung in der Praxis verhindert werden soll, beantwortet der Entwurf allerdings nicht.</p>
<h4>Y. Bewertung</h4>
<p>Das BVerfG führt im Volkzählungsurteil aus, dass die Einführung eines für alle Register und Dateien geltenden PKZ „ein entscheidender Schritt“ sei, „den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“<a href="#_edn29" name="_ednref29">[29]</a>. Dass diese Bewertung immer noch zutreffend ist, zeigt gerade, für wie groß der Referentenentwurf den Mehrwert der Steuer-ID zur eindeutigen Identifizierung einer Person bzw. zum Datenabgleich zwischen den Registern und der Zusammenführung von Daten für den Zensus hält. Auch wenn sich die Möglichkeiten, Daten abzugleichen und zusammenzuführen, erweitert haben, ist ein einheitliches, eindeutiges Ordnungskriterium nach wie vor ein unverzichtbarer Schritt, um verschiedene Register mit großen Datenmengen mit der gewünschten Präzision vollautomatisiert abgleichen und zusammenführen zu können. Davon abgesehen ist auch grundsätzlich nicht klar, warum ein PKZ deshalb zulässig sein soll, weil es die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen „nur“ erleichtert.</p>
<p>Der Aussage des BVerfG im Volkszählungsurteil ist zudem nicht zu entnehmen, dass ein unzulässiges PKZ auch (bereits bei seiner Einführung) zum Zweck der Katalogisierung der Persönlichkeit nutzbar sein muss. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gerade auch vor gesteigerten Gefährdungslagen im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter, die durch die technischen Möglichkeiten unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung entstehen.<a href="#_edn30" name="_ednref30">[30]</a> In diesem Sinne soll das Verbot eines einheitlichen PKZ präventiv das Zusammenführen von Daten, z.B. zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, verhindern.<a href="#_edn31" name="_ednref31">[31]</a> Es besteht daher nach wie vor ein grundsätzliches verfassungsrechtliches Verbot eines PKZ.</p>
<h4>bb. Abw&auml;gung</h4>
<p>Soweit ein registerübergreifendes PKZ nicht schon von vornherein unverhältnismäßig ist, käme auch eine Abwägung im konkreten Einzelfall zum gleichen Ergebnis. Dabei kommt der bereits dargestellten Schwere der durch ein PKZ geschaffenen Gefährdungslage besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Bei der Gewichtung der Mittel und Ziele des Referentenentwurfs kann – wie oben ausgeführt – kaum auf die in der Rechtsprechung zur Steuer-ID entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Darin wird nämlich zum einen von der bereichsspezifischen Beschränkung der Steuer-ID auf steuerliche Verfahren ausgegangen, die im Referentenentwurf gerade aufgegeben wird. Zum anderen weist das Besteuerungsverfahren spezifische Besonderheiten auf. Der Zweck der Steuer-ID, die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, hat ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht.<a href="#_edn32" name="_ednref32">[32]</a> In diesem Bereich bestehen daher auch besonders umfassende Offenbarungspflichten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Zudem wurden gerade zu diesem Zweck elektronische Massenmeldeverfahren von steuerlichen Tatbeständen etabliert (z.B. Rentenbezugsmitteilungsverfahren, elektronisches Lohnsteuerverfahren), die ein eindeutiges Identifikationsmerkmal zur automatisierten Zuordnung der unterschiedlichen elektronischen Meldungen an ein Steuerkonto mit hoher Genauigkeit benötigen.</p>
<p>Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für alle anderen Register das Ziel der eindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu einem PKZ bzw. die bloße Verwaltungsvereinfachung ein vergleichbares verfassungsrechtliches Gewicht haben, und vor allem, dass der Mehrwert, der durch die Nutzung gerade der Steuer-ID für diese Register gesehen wird, noch in einem angemessenen Verhältnis zu der damit geschaffenen Gefährdungslage steht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass technische Gestaltungen bekannt sind, die ein in allen Registern verzeichnetes PKZ verzichtbar machen – auch wenn diese ggf. aufwendiger zu etablieren sind (s.o.).</p>
<p>Der Standpunkt des Gesetzgebungsentwurfes, dass die durch ein solches PKZ geschaffene Gefährdungslage durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen gesichert werden könne, ist unrealistisch. Die Maßnahme eröffnet umfassende technische Möglichkeiten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und setzt die Aufhebung der Zweckbindung der Daten irreversibel in Gang. Damit ist sie ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren.</p>
<p>Autor*innen: Mikey Kleinert, Michael Kuhn, Carola Otte, Prof. Dr. Rosemarie Will</p>
<h3>Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> S. <a href="http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_%20detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/">http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_ detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/./</a></p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> Statt vieler vgl. von Lewinski in BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 87, Rn. 53.2; allgemein zur Anwendbarkeit der Grundrechte des GG bei mitgliedsstaatlichen Gestaltungsspielräumen vgl. Schwerdtfeger in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh Art. 51 Rn. 43, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 171 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> FG Köln, Urteil vom 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a> Martini/Wagner/Wenzel: Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/72494/476034/eebab686008cfec0a7919ca03e51abe3/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-anlage-untersuchung-datenschutz-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> Gutachten <em>„Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“, </em>abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/300864/47600412c/91fffb877685f4771f34b9a5e08fd/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> Vgl. § 3 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 2.</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a> Referentenentwurf, S. 5.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a> Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref16" name="_edn16">[16]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref17" name="_edn17">[17]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref18" name="_edn18">[18]</a> BVerfG Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref19" name="_edn19">[19]</a> Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern“ (2017), S. 29.</p>
<p><a href="#_ednref20" name="_edn20">[20]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref21" name="_edn21">[21]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 30 mit Verweis auf FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref22" name="_edn22">[22]</a> Vgl. FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref23" name="_edn23">[23]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 59 ff.</p>
<p><a href="#_ednref24" name="_edn24">[24]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 56.</p>
<p><a href="#_ednref25" name="_edn25">[25]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 31 f.</p>
<p><a href="#_ednref26" name="_edn26">[26]</a> Vgl. Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref27" name="_edn27">[27]</a> Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref28" name="_edn28">[28]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 54 f.</p>
<p><a href="#_ednref29" name="_edn29">[29]</a> Vgl. BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref30" name="_edn30">[30]</a> Vgl. BVerfG, Beschluss v. 04. April 2006 – 1 BvR 518/02 – , BVerfGE 115, 320-381, Rn. 70 -juris; BVerfG, Beschluss v. 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, BVerfGE 120, 351-377, BStBl II 2009, 23, Rn. 57 &#8211; juris; BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 34 f. m.w.N.</p>
<p><a href="#_ednref31" name="_edn31">[31]</a> Polenz in Kilian/Heussen, ComputerR-HdB, 1. Abschnitt. Erläuterungen Teil 13: Datenschutz. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes Rn. 20, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref32" name="_edn32">[32]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 4 m.w.N.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Recht auf Anonymität im digitalen Raum</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 20:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 43 &#8211; 56 Wenn um das Recht auf Anonymit&#228;t gestritten wird, geht es meist um digitale Kontexte. Michael Kuhn zeigt im folgenden Beitrag, dass der mit Anonymit&#228;t verbundene Schutz keineswegs neu ist. Auch der grundrechtliche Schutz in der analogen Welt enthalte Vorkehrungen gegen die Identifizierung der/des Einzelnen, etwa bei [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1/">Das Recht auf Anonymität im digitalen Raum</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 43 &#8211; 56</p>
<p><i>Wenn um das Recht auf Anonymit&auml;t gestritten wird, geht es meist um digitale Kontexte. Michael Kuhn zeigt im folgenden Beitrag, dass der mit Anonymit&auml;t verbundene Schutz keineswegs neu ist. Auch der grundrechtliche Schutz in der analogen Welt enthalte Vorkehrungen gegen die Identifizierung der/des Einzelnen, etwa bei Versammlungen oder politischen Meinungs&auml;u&szlig;erungen &#8211; ohne dass bisher ein Konzept der Anonymit&auml;t explizit formuliert oder ihre Bedeutung f&uuml;r den grundrechtlichen Datenschutz voll erkannt wurde. Beim Anspruch auf Anonymit&auml;t geht es nach Kuhn jedoch weniger um eine ja/nein-Entscheidung, sondern um unterschiedliche Intensit&auml;tsgrade ihrer Auspr&auml;gung, die dem jeweiligen grundrechtlichen Gefahrenpotenzial entsprechen. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Beitrag die Bedeutung und die zu erwartende k&uuml;nftige Entwicklung der Anonymit&auml;t im digitalen Raum. Nach Kuhns Einsch&auml;tzung wird das Austarieren von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit entscheidend daf&uuml;r sein, um die grundrechtlichen Werte in den digitalen Raum &uuml;bertragen zu k&ouml;nnen.</i></p>
<p>Kaum ein Begriff steht f&uuml;r die Debatte um die Chancen und Risiken des digitalen Raums[1] so sehr wie Anonymit&auml;t &#8211; Namenlosigkeit oder Nicht-Identifizierbarkeit. Er ist zum &#8222;ambivalenten Schl&uuml;sselbegriff unserer Zeit&#8220;[2] geworden.</p>
<p>Bereits im Ansatz scheinen sich dabei zwei kontr&auml;re Sichtweisen gegen&uuml;berzustehen. F&uuml;r die einen ist Anonymit&auml;t eine Eigenart des digitalen Raums, die in der physischen Welt so nicht existiert. Sie wird verantwortlich gemacht f&uuml;r die Gefahr rechtsfreier R&auml;ume und eine Verrohung der Kommunikation, f&uuml;r die die Bezeichnung &#8222;Hasskommentar&#8220; verwendet wird. F&uuml;r andere ist Anonymit&auml;t dagegen ein in der physischen Welt allt&auml;gliches Ph&auml;nomen, das im digitalen Raum bedroht ist. Mehr noch, Anonymit&auml;t wird als Grundrecht und zentraler Baustein des liberalen Verfassungsstaates angesehen.[3]</p>
<p>Dieses unterschiedliche Verst&auml;ndnis weist darauf hin, dass es sich bei Anonymit&auml;t um mehr als um ein Schlagwort handelt. Die Fragen nach dem Umgang mit Anonymit&auml;t im digitalen Raum erweisen sich vielmehr als die Zuspitzung der grundlegenden rechtlichen und sozialen Herausforderung, wie ein in der physischen Welt gewachsenes Verst&auml;ndnis von Freiheit in den digitalen Raum transformiert werden kann. Ist der digitale Raum ein Raum, in dem aufgrund seiner Andersartigkeit gefestigte Grundannahmen nicht mehr gelten k&ouml;nnen?</p>
<p>Das soll in vier Schritten diskutiert werden. Im ersten Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t in der physischen Welt&#8220; wird argumentiert, dass ein Recht auf Anonymit&auml;t im Sinne eines ausreichenden Ma&szlig;es an Anonymit&auml;t als eine zentrale Komponente des grundrechtlichen Datenschutzes angesehen werden kann &#8211; auch wenn, zumindest im deutschen Rechtskreis, kein Recht auf Anonymit&auml;t als eigenst&auml;ndige dogmatische Kategorie entwickelt wurde. Im zweiten Teil &#8222;Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; wird skizziert, warum es erforderlich ist, einen Grundkonsens &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t f&uuml;r den digitalen Raum neu zu entwickeln. Im dritten Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; soll schlaglichtartig gezeigt werden, dass dies bisher nicht in ausreichendem Ma&szlig; gelungen ist und es sollen die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r gesucht werden. Im abschlie&szlig;enden vierten Teil &#8222;Zukunft der Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; soll dargelegt werden, dass sich die Relevanz der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, einen solchen Grundkonsens zu entwickeln, zuk&uuml;nftig weiter erh&ouml;hen wird. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Das Recht auf Anonymit&auml;t in der physischen Welt</h2>
<p>Die politische und rechtliche Debatte um die Bedeutung von Anonymit&auml;t als Recht ist erst mit der Entstehung und massenhaften Nutzung des digitalen Raums als Ort der Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung in den Vordergrund ger&uuml;ckt und hat daher auch erst in den letzten gut zehn Jahren in der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung Beachtung gefunden.[4] Dabei hat sich aber &#8211; zumindest in der bisherigen deutschen und europ&auml;ischen Rechtsprechung &#8211; kein Grundrecht auf Anonymit&auml;t als eigenst&auml;ndige dogmatische Kategorie herausgebildet. Zudem wird Anonymit&auml;t im einfachen Recht nur vereinzelt explizit gesch&uuml;tzt. Prominentestes Beispiel ist &sect;&nbsp;13 Absatz&nbsp;6 Satz&nbsp;1 TMG. Danach hat ein Anbieter von Telemediendiensten ihre Nutzung und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm&ouml;glichen, soweit dies technisch m&ouml;glich und zumutbar ist.</p>
<p>Es w&uuml;rde aber zu kurz greifen, aus dieser oberfl&auml;chlichen Betrachtung den Schluss zu ziehen, dass sich die Frage nach einem Recht auf Anonymit&auml;t nur im digitalen Raum stellen w&uuml;rde oder sie gar generell nebens&auml;chlich w&auml;re. Vielmehr kann man ein Recht auf Anonymit&auml;t als zentrale Komponente des grundrechtlichen Datenschutzes ansehen.</p>
<p>In diese Richtung l&auml;sst sich bereits der Ankn&uuml;pfungspunkt des Datenschutzes deuten &ndash; die Verarbeitung <i>personenbezogener </i>Daten. Das sind gem&auml;&szlig; Artikel 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine <i>identifizierte</i> oder<i> identifizierbare </i>nat&uuml;rliche Person beziehen.[5] Die (m&ouml;gliche) Identifizierung&nbsp;&#8211; d.h. Deanonymisierung &#8211; einer Person ist damit der Ausl&ouml;ser f&uuml;r das datenschutzrechtliche Regelungsregime. Sein Gegenstand kann damit auch und gerade als die Frage formuliert werden, gegen&uuml;ber wem und unter welchen Bedingungen Anonymit&auml;t gew&auml;hrt, aufgehoben oder (wieder)hergestellt wird.</p>
<p>Bereits im Volksz&auml;hlungsurteil, in dem das Bundesverfassungsgericht das Datenschutz-Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund der Bedingungen moderner Datenverarbeitung entwickelt hat, finden sich weitere Hinweise auf die rechtliche Bedeutung von Anonymit&auml;t f&uuml;r die Einzelnen und die Gesellschaft. Darin hei&szlig;t es:</p>
<p>&#8222;Individuelle Selbstbestimmung setzt [&hellip;] voraus, da&szlig; dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit &uuml;ber vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschlie&szlig;lich der M&ouml;glichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tats&auml;chlich zu verhalten. [&hellip;] Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w&auml;ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm&ouml;glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B&uuml;rger nicht mehr wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, da&szlig; etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&uuml;rgerinitiative beh&ouml;rdlich registriert wird und da&szlig; ihm dadurch Risiken entstehen k&ouml;nnen, wird m&ouml;glicherweise auf eine Aus&uuml;bung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies w&uuml;rde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeintr&auml;chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsf&auml;higkeit und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger begr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.&#8220;[6]</p>
<p>Betrachtet man diese Aussage vor der Folie eines Rechts auf Anonymit&auml;t, lassen sich daraus zwei Schlussfolgerungen ziehen. Erstens ist es ein zentrales Anliegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass Menschen ihre Meinung kundtun d&uuml;rfen, ohne daf&uuml;r ihre Identit&auml;t gegen&uuml;ber dem Staat offenlegen zu m&uuml;ssen. Anders gewendet: es gibt ein legitimes Interesse, gegen&uuml;ber dem Staat anonym zu bleiben, und dies selbst dann wenn man sich im &ouml;ffentlichen Raum &auml;u&szlig;ert. Zweitens wird der/die sich &Auml;u&szlig;ernde darin gesch&uuml;tzt, &#8222;Risiken&#8220; vermeiden zu wollen, die mit der Meinungskundgabe verbunden sind. Ansonsten entsteht &#8211; nach sp&auml;ter entwickelter Terminologie &#8211; ein Einsch&uuml;chterungs- oder Abschreckungseffekt durch das Gef&uuml;hl st&auml;ndiger Beobachtung. Dieser betrifft nicht nur den einzelnen Menschen, sondern gef&auml;hrdet mit Blick auf die Bedeutung freier Kommunikation auch das demokratische Gemeinwesen.</p>
<p>Allerdings wird Anonymit&auml;t vom Bundesverfassungsgericht nicht direkt als individuelles Recht genannt. Ein Hinweis auf eine Erkl&auml;rung warum das nicht geschehen ist, k&ouml;nnte darin liegen, dass das Gericht als Beispiel die unbeobachtete Teilnahme an einer Versammlung und nicht etwa ganz allgemein die unbeobachtete Meinungskundgabe w&auml;hlte. So wurde in den USA die Ableitung eines expliziten Rechts auf Anonymit&auml;t aus der Redefreiheit durch einen Fall angesto&szlig;en, der Meinungskundgabe in Form von anonymen Flugbl&auml;ttern betraf.[7] Im Gegensatz zu Flugbl&auml;ttern kann aber auf einer Versammlung von Vornherein keine <i>absolute Anonymit&auml;t </i>hergestellt werden. Gesehen und erkannt werden k&ouml;nnen die Teilnehmenden an einer Versammlung im Regelfall grunds&auml;tzlich jederzeit. Die M&ouml;glichkeit, diese einer Identit&auml;tsfeststellung zu unterziehen, ist zudem durch das Vermummungsverbot der Versammlungsgesetze abgesichert. Die Anonymit&auml;t, die als Grundbedingung eines freiheitlichen &ouml;ffentlichen Raums vorausgesetzt wird, ist damit zun&auml;chst ein <i>allt&auml;gliches Ma&szlig; an faktischer, relativer Anonymit&auml;t</i>. Dieses <i>Ma&szlig; an Anonymit&auml;t </i>begrifflich als Anonymit&auml;t zu fassen, mag vielleicht nicht naheliegend erscheinen, da der Begriff der Namenlosigkeit einen absoluten Schutz vor Identifizierung impliziert. Der Wirklichkeit entspricht es aber eher davon auszugehen, dass es stets nur abgestufte Grade von Anonymit&auml;t geben kann. Das gilt sowohl bez&uuml;glich der Frage, gegen&uuml;ber wem Anonymit&auml;t besteht, als auch unter welchen rechtlichen Bedingungen oder mit wie viel technischem Aufwand diese Anonymit&auml;t aufgedeckt werden kann. Unter dieser Pr&auml;misse ist ein Recht auf Anonymit&auml;t auch grunds&auml;tzlich der Abw&auml;gung mit anderen Rechtsg&uuml;tern zug&auml;nglich. Es erlangt erst durch eine solche Abw&auml;gbarkeit eine gr&ouml;&szlig;ere Bedeutungstiefe.</p>
<p>In sp&auml;teren Entscheidungen hat das Gericht weiter herausgearbeitet, dass die Voraussetzungen einer jederzeitigen Identifizierbarkeit im &ouml;ffentlichen Raum nicht geschaffen werden d&uuml;rfen. Das gilt nicht nur f&uuml;r eine vorherige Registrierung, sondern auch und gerade f&uuml;r den Einsatz technischer &Uuml;berwachung.[8] J&uuml;ngst hat das Gericht seine Rechtsprechung mit Blick auf die automatisierten Kennzeichenkontrollen noch versch&auml;rft. Dabei hat es festgestellt, dass diese auch dann in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, wenn das Ergebnis zu einem &#8222;Nichttreffer&#8220; f&uuml;hrt und die Daten sogleich gel&ouml;scht werden. Dazu hat es ausgef&uuml;hrt:</p>
<p>&#8222;Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh&ouml;rt es, dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grunds&auml;tzlich fortbewegen k&ouml;nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu m&uuml;ssen und dem Gef&uuml;hl eines st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens ausgesetzt zu sein (&hellip;). Jederzeit an jeder Stelle unbemerkt registriert und darauf &uuml;berpr&uuml;ft werden zu k&ouml;nnen, ob man auf irgendeiner Fahndungsliste steht oder sonst in einem Datenbestand erfasst ist, w&auml;re damit unvereinbar.&#8220;[9]</p>
<p>Vor diesem Hintergrund greift die mit Blick auf den digitalen Raum gelegentlich vertretenen Auffassung, nur die passiv-konsumtive Nutzung des Internets k&ouml;nne von einem Recht auf Anonymit&auml;t gedeckt sein[10), zu kurz. Es ist gerade auch die freie Bewegung und Entfaltung im &ouml;ffentlichen Raum, die nicht Gegenstand st&auml;ndiger Beobachtung sein darf. Auch wenn grunds&auml;tzlich ein starkes Interesse an Identifizierung ein gr&ouml;&szlig;eres Ma&szlig; an &Uuml;berwachung bedingen kann, so darf dieses &Uuml;berwachungsinteresse nie zur st&auml;ndigen Beobachtung f&uuml;hren. In Konsequenz hei&szlig;t das auch, dass das Recht zwar einerseits eine effektive Gefahrenabwehr und Rechtsverfolgung durch die M&ouml;glichkeiten der Identifizierung gebietet, andererseits aber auch eine Identifizierung um jeden Preis verbietet. Anders gewendet: Ein <i>Ma&szlig; an Anonymit&auml;t </i>im &ouml;ffentlichen Raum muss immer gew&auml;hrleistet sein.</p>
<h2 class="auto-created">Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum</h2>
<p>Diese Grunds&auml;tze eines Rechts auf Anonymit&auml;t gewinnen besondere Bedeutung im digitalen Raum. Auch dort kann es abgestufte Grade von Anonymit&auml;t geben, die Rahmenbedingungen daf&uuml;r sind aber andere als in der physischen Welt. Zwar ist im digitalen Raum einerseits die Kommunikation unter Nutzung von Pseudonymen allt&auml;glich, anderseits ist Anonymit&auml;t dort trotzdem keine faktische Selbstverst&auml;ndlichkeit. Jede Bewegung hinterl&auml;sst dort Datenspuren, die durch den technischen Fortschritt immer einfacher in noch gr&ouml;&szlig;eren Mengen erfasst, gespeichert und ausgewertet werden k&ouml;nnen. Durch technische Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen diese Spuren verringert oder verschleiert, aber nie ganz umgangen werden. Damit besteht im Grundsatz ein Umfeld der <i>technischen Identifizierbarkeit</i>.</p>
<p>Da das Internet privatrechtlich organisiert ist, fallen diese Spuren zun&auml;chst vor allem[11] bei den privaten Intermedi&auml;ren an, die den Zugang zum digitalen Raum und den dort angebotenen Diensten bereitstellen. Bei den Internetzugangsprovidern sind das Bestands- und Verkehrsdaten, bei genutzten Diensten Bestands- und Nutzungsdaten, die auch auf technischen Nachverfolgungsmechanismen (&#8222;<i>tracking</i>&#8222;) basieren k&ouml;nnen.</p>
<p>Die privaten Intermedi&auml;re erm&ouml;glichen also die Bewegung im digitalen Raum, haben aber dadurch auch einen potentiell weitreichenden Einblick in diese Bewegungen. Nur wenige Intermedi&auml;re haben dabei das Ziel bzw. das Gesch&auml;ftsmodell, diese Spuren zu minimieren. Insbesondere die Gesch&auml;ftsmodelle der massenhaft genutzten Dienste wie Facebook oder Google beruhen vielmehr auch darauf, m&ouml;glichst viele Daten zu einer Person zu sammeln, um wirtschaftlich verwertbare Aussagen zu deren Interessen treffen zu k&ouml;nnen. Staatliche Stellen k&ouml;nnen sich wiederum auf diese Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr Zugriffsm&ouml;glichkeiten schaffen.</p>
<p>Aber auch f&uuml;r Dritte ist Verhalten im Internet grunds&auml;tzlich identifizierbar. Das gilt auch, wenn keine Pflicht besteht, Klarnamen zu verwenden. Das zeigt sich besonders deutlich an den Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen). Das sind Nummern, anhand derer die Netzwerkanschl&uuml;sse der beteiligten Kommunikationspartner_innen identifiziert werden, um die Datenpakete bei der &Uuml;bertagung zwischen diesen Beteiligten adressieren zu k&ouml;nnen. Bereits aus diesem Grund bietet jede Internetkommunikation grunds&auml;tzlich einen Anhaltspunkt f&uuml;r die Identifizierung des beteiligten Netzwerkanschlusses und damit der diesen Anschluss nutzenden Person.[12] Im Bereich der privaten Nutzung werden diese Adressen bisher h&auml;ufig bei jeder neuen Verbindung mit dem Internet neu zugeteilt (dynamische IP-Adressen). Die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss ist damit grunds&auml;tzlich nur so lange m&ouml;glich, wie der Internetzugangsprovider speichert, welchem Anschluss er zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen hat. Diese Art der Vergabe war allerdings dem beschr&auml;nkten Adressraum nach dem Standard IPv4 geschuldet. Der neuere Standard IPv6 bietet einen so gro&szlig;en Adressraum, dass theoretisch jedem netzwerkf&auml;higen Ger&auml;t zuk&uuml;nftig dauerhaft eine weltweit eindeutige IP-Adresse zugewiesen werden k&ouml;nnte.[13]</p>
<h2 class="auto-created">Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum</h2>
<p>Unter diesen knapp skizzierten Bedingungen der technischen Identifizierbarkeit im digitalen Raum kann die Grundannahme allt&auml;glicher faktischer Anonymit&auml;t in der physischen Welt dort nicht unver&auml;ndert fortgelten. Daher muss f&uuml;r den digitalen Raum ein Grundkonsens von einem ausreichenden Ma&szlig; an Anonymit&auml;t neu entwickelt werden. Dabei kommt der Frage nach einem Recht auf Anonymit&auml;t eine besondere Bedeutung zu, wenn es um das Austarieren von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit geht. Der in den Grundrechten zum Ausdruck kommende gesellschaftlichen Grundkonsens muss dabei der Ma&szlig;stab f&uuml;r die konkret zu entscheidenden Fragen sein.</p>
<p>Anhand zweier kurzer Schlaglichter soll hier deutlich gemacht werden, dass eine Grundvorstellung von einem notwendigen Ma&szlig; an Anonymit&auml;t bisher nicht in ausreichenden Umfang entwickelt werden konnte. Dabei sollen Beispiele aus zwei unterschiedlichen Problemkreisen gew&auml;hlt werden. Zum einen die Deanonymisierung direkt auf Betreiben Dritter zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung &#8211; zum anderen die Deanonymisierung auf Betreiben des Staates zu Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.</p>
<p>Ein Beispiel aus dem ersten Problemkreis, der Deanonymisierung auf Betreiben Dritter, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Online-Bewertungsportalen. In diesem Rahmen hat sich der BGH explizit mit dem Schutz anonymer Meinungs&auml;u&szlig;erung besch&auml;ftigt. Dabei hat er ausgef&uuml;hrt, dass anonyme Bewertungen nicht nur der Meinungsfreiheit unterfallen, sondern auch keinen geringeren Schutz erfahren d&uuml;rfen als nicht-anonyme Bewertungen. Ohne Anonymit&auml;t best&uuml;nde n&auml;mlich die Gefahr, dass Menschen gerade im sensiblen Bereich der medizinischen Versorgung von einer Bewertung absehen k&ouml;nnten.[14] Um unter den beschriebenen Bedingungen der technischen Identifizierbarkeit eine Abw&auml;gung der schutzw&uuml;rdigen Interessen der bewerteten Person mit der Anonymit&auml;t der bewertenden Personen zu erm&ouml;glichen, hat der BGH dem Intermedi&auml;r, also dem Bewertungsportal, eine zentrale Rolle zugewiesen. Wird etwa das Bestehen eines Behandlungskontaktes von der bewerteten Person bestritten, m&uuml;sse sich das Portal an die bewertende Person wenden, um das Bestehen eines Behandlungskontakts zu &uuml;berpr&uuml;fen und dazu ggf. Nachweise anfordern.[15] 2014 hat der BGH noch entschieden, dass aufgrund fehlender Rechtsgrundlage &#8211; selbst bei pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen &#8211; kein direkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch der bewerteten Person &uuml;ber die Identit&auml;t der bewertenden Person bestehen k&ouml;nne. &Uuml;ber eine solche M&ouml;glichkeit m&uuml;sse der Gesetzgeber entscheiden.[16] M&ouml;glich war damit nur ein Unterlassungsanspruch gegen&uuml;ber dem Bewertungsportal oder eine Strafanzeige gegen die bewertende Person.</p>
<p>Im Ergebnis l&auml;sst sich diese Argumentation als Drittwirkung des oben skizzierten Rechts auf Anonymit&auml;t deuten, in deren Rahmen die Bedeutung und der Schutz von anonymer Kommunikation im digitalen Raum in bemerkenswerter Weise akzentuiert wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber &#8211; in Reaktion auf diese Rechtsprechung &#8211; mit der Einf&uuml;hrung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen&uuml;ber Anbietern von Telemediendiensten geschaffen.[17] Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz&nbsp;3 und 4 sowie &sect; 15 Absatz 5 Satz 4&nbsp;TMG kann nunmehr ein Diensteanbieter allgemein &#8211; also nicht nur soziale Netzwerke &#8211; verpflichtet werden, &uuml;ber Bestands- und Nutzungsdaten Auskunft an Dritte zu erteilen, um die Identit&auml;t von nutzenden Personen offenzulegen. Notwendig ist die (behauptete) Verletzung absolut gesch&uuml;tzter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von &sect; 1 Absatz 3 des NetzDG erfasst werden. Mit dem Begriff der absolut gesch&uuml;tzten Rechte verweist das Gesetz im Ergebnis auf &sect; 823 Absatz&nbsp;1&nbsp;BGB und damit grunds&auml;tzlich auch auf eine m&ouml;gliche Verletzung der kommerziellen Reputation des eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetriebes.[18]</p>
<p>Zwar wurden im Gesetzgebungsverfahren noch die Beschr&auml;nkung auf die durch das NetzDG erfassten Tatbest&auml;nde und ein Richtervorbehalt eingef&uuml;hrt.[19] Dennoch bleibt der Eindruck, dass die vom BGH herausgearbeiteten Ma&szlig;st&auml;be zu Bedeutung und Absicherung anonymer Meinungskundgabe nur unterkomplex diskutiert wurden. Das wird umso deutlicher, wenn man ber&uuml;cksichtigt, dass gleichzeitig einerseits die bereits erw&auml;hnte Verpflichtung eines Dienstanbieters besteht, die anonyme Nutzung zu erm&ouml;glichen (&sect; 13 Absatz 6 TMG)[20] und anderseits grunds&auml;tzlich keine rechtliche Verpflichtung f&uuml;r Diensteanbieter existiert, &uuml;berhaupt Nutzerdaten zu erfassen.[21] Der Auskunftsanspruch richten sich damit auf Daten, die etwa f&uuml;r technische Kontrollzwecke gespeichert werden d&uuml;rfen, aber eigentlich gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen, sobald dieser Zweck erf&uuml;llt ist.[22]Eine Speicherpflicht entsteht &#8211; solange keine Vorratsdatenspeicherung Anwendung findet &#8211; erst mit der Anordnung einer Telekommunikations&uuml;berwachung.[23] Zudem ist an dem gerichtlichen Auskunftsverfahren nur der Diensteanbieter beteiligt. Die eigentlich betroffenen Nutzer der Dienste, um deren Anonymit&auml;t es geht, d&uuml;rfen lediglich vom Diensteanbieter &uuml;ber die Einleitung des Verfahrens unterrichtet werden, &sect;&nbsp;14 Absatz 5 TMG.</p>
<p>Zu dem zweiten Problemkreis, der Deanonymisierung auf Betreiben des Staates, geh&ouml;ren die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung und zur Bestandsdatenauskunft. Auch hier zeigt sich, dass die Rechtsprechung f&uuml;r die Gewichtung anonymer Kommunikation vor allem auf den Gesetzgeber verweist. Von diesem fordert das Gericht zwar eine klare Entscheidung &uuml;ber die Voraussetzungen der Aufhebung von Anonymit&auml;t, macht aber ihm dar&uuml;ber hinaus daf&uuml;r nur sp&auml;rliche materielle Vorgaben. W&auml;hrend das Gericht f&uuml;r eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten noch besondere Voraussetzungen fordert, entsch&auml;rft es diese f&uuml;r die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Deanonymisierung von IP-Adressen &#8211; die es als &#8222;Aufhebung der Anonymit&auml;t im Internet&#8220;[24] bezeichnet &#8211; deutlich. F&uuml;r diesen Fall verlangt das Gericht lediglich eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung, die zumindest auf die Verfolgung &#8222;besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten&#8220; gerichtet sein m&uuml;sse.[25] Schlie&szlig;lich sei die f&uuml;r eine Deanonymisierung notwendige Datenspeicherung weniger umfangreich und habe daher ein erheblich weniger belastendes Gewicht &#8211; im &Uuml;brigen d&uuml;rfe in einem Rechtsstaat auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Qualifikation der Verfolgung &#8222;besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten&#8220; zeigt zwar, dass auch das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Bedeutung von Anonymit&auml;t im digitalen Raum anerkennt. Mit ihrem geringen materiellen Gehalt wirkt sie dabei aber als wenig mehr als ein blo&szlig;es Feigenblatt.</p>
<p>Dieser Eindruck verfestigt sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft. Wie bereits angesprochen fallen auch ohne Vorratsdatenspeicherung Daten wie IP-Adressen bzw. deren Zuordnung zu Internetanschl&uuml;ssen bei den privaten Intermedi&auml;ren an und k&ouml;nnen aufgrund von Auskunftsanspr&uuml;chen abgefragt werden &#8211; grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von der Frage, ob sie dort zu anderen Zwecken &#8211; ggf. nur vor&uuml;bergehend &#8211; gespeichert werden durften. Dazu wurden die Instrumente der Bestandsdatenauskunft gegen&uuml;ber Telekommunikationsdienstleistern &#8211; wie Internetzugangsprovidern &#8211; gem&auml;&szlig; &sect; 113 TKG und gegen&uuml;ber Anbietern von Telemediendiensten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz 2 TMG geschaffen. In seinem Urteil zur Bestandsdatendatenauskunft hat das Gericht zwei Aussagen zur Anonymit&auml;t getroffen, die hier relevant sind. Zum einen hat es f&uuml;r die M&ouml;glichkeit der Identifizierung von dynamischen IP-Adressen eine normenklare gesetzgeberische Entscheidung gefordert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Identifizierung vorgenommen werden k&ouml;nne &#8211; sie erlaube n&auml;mlich in weitem Umfang eine Deanonymisierung von Kommunikationsvorg&auml;ngen im Internet.[26] Zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass sich die Bewertung &auml;ndern k&ouml;nne, wenn auch Privaten regelm&auml;&szlig;ig statische IP-Adressen zugeteilt w&uuml;rden, da dadurch zumindest in weitem Umfang die Identit&auml;t von Internetnutzern ermittelt und Kommunikationsvorg&auml;nge im Netz nicht nur f&uuml;r eine begrenzte Zeit, sondern auch dauerhaft deanonymisiert werden k&ouml;nnten. Den Gesetzgeber treffe insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht.[27] Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil mittlerweile lediglich mit der Klarstellung reagiert, dass auch dynamische IP-Adressen mit dem Mittel der Bestandsdatenauskunft deanonymisiert werden k&ouml;nnen, vgl. &sect; 113 Absatz 1 Satz 3 TKG. Eine Reaktion auf den potentiellen Einfluss statischer IP-Adressen &#8211; etwa durch eine rechtliche Verpflichtung der Vergabe dynamischer IP-Adressen &#8211; ist dagegen nicht erfolgt.</p>
<p>Diese beiden Schlaglichter zeigen, dass die Bedeutung anonymer Kommunikation zwar in der deutschen Rechtsprechung grunds&auml;tzlich gew&uuml;rdigt wird, eine Grundvorstellung &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t aber nur in Ans&auml;tzen entwickelt wurde. Insbesondere f&auml;llt auf, dass die Anonymit&auml;t im Internet nicht so stark gewichtet wird wie die oben beschriebene faktische Anonymit&auml;t in der physischen Welt. Vielmehr wird h&auml;ufig auf den Gesetzgeber verwiesen, dem &uuml;ber eine klare Regelung der Voraussetzungen f&uuml;r eine Deanonymisierung hinaus aber kaum materielle Vorgaben gemacht werden. Der Gesetzgeber sieht darin regelm&auml;&szlig;ig eher Auftr&auml;ge, &Uuml;berwachungs- und Auskunftsl&uuml;cken zu schlie&szlig;en, als differenziert das notwendige Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu bewerten.</p>
<p>Diese unterschiedliche Wertung ist umso bemerkenswerter, als f&uuml;r &Uuml;berwachung im digitalen Raum und in der physischen Welt die gleichen dogmatischen Grund&uuml;berlegungen gelten, die an die oben angesprochene Rechtsfigur des Abschreckungseffekts auf die Grundrechtsaus&uuml;bung ankn&uuml;pfen. Als dogmatisches Werkzeug scheint diese aber starken Limitationen ausgesetzt zu sein. Der Abschreckungseffekt ist zwar eine plausible &Uuml;berlegung, mit der die Er&ouml;ffnung des Schutzbereichs von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, der informationellen Selbstbestimmung und der Telekommunikationsfreiheit begr&uuml;ndet werden kann. Auf Abw&auml;gungsebene lassen sich damit aber nur die &auml;u&szlig;eren Grenzen scharf zeichnen: auf der einen Seite die st&auml;ndige &Uuml;berwachung und Identifizierbarkeit, auf der anderen Seite unbedingte Anonymit&auml;t, die den Schutz von Rechten Dritter und Interessen der Allgemeinheit ausschlie&szlig;t. Diese beiden Extreme sind aber bereits aus faktischen Gr&uuml;nden wenig relvant. Zur Herausarbeitung eines notwendigen <i>Ma&szlig;es an Anonymit&auml;t</i> auf Abw&auml;gungsebene in allt&auml;glichen Einzelf&auml;llen hat der Abschreckungseffekt aber keine befriedigende Operationalisierung erfahren. Das kann etwa am Beispiel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung verdeutlicht werden. Dort wird zwar ein schwerwiegender Eingriff angenommen, weil die Vorratsdatenspeicherung ein &#8222;Gef&uuml;hl des st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens&#8220; und eine &#8222;diffuse Bedrohlichkeit&#8220; hervorrufen k&ouml;nne.[28] Warum dann aber etwa eine Speicherdauer von sechs Monaten die Obergrenze des rechtfertigbaren nicht &uuml;berschreiten soll,[29] w&auml;re mit Blick auf ein geringeres Ma&szlig; an Einsch&uuml;chterung zumindest erl&auml;uterungsbed&uuml;rftig gewesen. Das gilt erst recht f&uuml;r die Annahme, die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Aufdeckung von Anonymit&auml;t anhand der Identifizierung von IP-Adressen unter Zuhilfenahme von Vorratsdaten sei weniger streng zu bewerten.[30)</p>
<p>Im Gegenteil liegt es eher nahe, dass &#8211; wie bei einer Bewegung im &ouml;ffentlichen Raum &#8211; ein f&uuml;r die Freiheitsaus&uuml;bung erforderliches Ma&szlig; an Anonymit&auml;t nur gegeben sein kann, wenn &Uuml;berwachung in einer Weise begrenzt wird, dass sie tats&auml;chlich nicht oder nicht st&auml;ndig bzw. nicht &uuml;berall stattfindet. Und das gilt selbst und gerade dann, wenn es nur um Deanonymisierung von Verhalten geht. In diese Richtung weisen auch die Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung[31], in denen sich keine Einschr&auml;nkung des Verbots der anlasslosen &Uuml;berwachung findet, wenn es um die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Deanonymisierung von Bewegung im digitalen Raum geht. Auch der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte tendiert zu einer st&auml;rkeren Gewichtung von Anonymit&auml;t in diesem Sinne. Er hat k&uuml;rzlich mit Verweis auf die Bedeutung von Anonymit&auml;t entschieden, dass auch f&uuml;r die Identifizierung eines/einer Nutzer_in anhand einer dynamischen IP-Adresse ein Richtervorbehalt vorzusehen sei[32], was das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr&uuml;ndung noch ausdr&uuml;cklich verneint hatte.[33] Besonders verk&uuml;rzt wirkt im Vergleich zu den f&uuml;r die physische Welt geltenden Grunds&auml;tzen die apodiktische Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass es in einem Rechtsstaat keine rechtsfreien R&auml;ume geben d&uuml;rfe. Schlie&szlig;lich w&auml;re vor dem Hintergrund der Rechtsstaatlichkeit die jederzeitige Identifizierbarkeit von Verhalten grunds&auml;tzlich &#8211; wie dargelegt &#8211; ebenfalls zu problematisieren. Zudem zeigt gerade das Beispiel der Vorratsdatenspeicherung, dass intensive &Uuml;berwachungsinstrumente mit der Notwendigkeit der Abwehr schwerster Gefahren wie Terrorismus begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnen, bei dieser Gelegenheit, quasi nebenbei, aber auch der &#8222;blo&szlig;en&#8220; Aufdeckung von Anonymit&auml;t dienen d&uuml;rfen.</p>
<p>Eine unterschiedliche Wertung von Anonymit&auml;t und &Uuml;berwachung in der physischen Welt und im digitalen Raum kann unterschiedliche Ursachen haben. So mag aufgrund der beschriebenen Grundbedingung der technischen Identifizierbarkeit die &Uuml;berwachung im digitalen Raum weniger eingriffsintensiv wirken. Schlie&szlig;lich kann sie auf den notwendigerweise anfallenden Datenspuren aufbauen und Verhalten muss nicht erst aufwendig erstmals technisch erfasst werden. M&ouml;glicherweise erscheint der digitale Raum auch im Vergleich zur physischen Welt (noch) als f&uuml;r die aktive Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung von untergeordneter Bedeutung. Nicht zuletzt mag auch hinderlich sein, dass f&uuml;r die physische Welt bisher kein explizites Recht auf Anonymit&auml;t entwickelt wurde, das als Folie zur Bewertung von &Uuml;berwachung im digitalen Raum dienen k&ouml;nnte. Die f&uuml;r beide R&auml;ume g&uuml;ltige Rechtsfigur des Abschreckungseffektes scheint im Ergebnis zu beliebig zu sein, um eine differenzierte Transformation der f&uuml;r die physische Welt entwickelten Ma&szlig;st&auml;be leisten zu k&ouml;nnen. Ob man dieser Beliebigkeit nur mit der Forderung nach dogmatischer Sch&auml;rfung, Strukturierung und empirischer Unterf&uuml;tterung der Abschreckungsfigur begegnen kann[34], ohne die Frage nach der spezifischen rechtlichen und gesellschaftlichen Bedeutung von Anonymit&auml;t zu stellen, erscheint sehr fraglich.</p>
<p>Die bisherige Rechtsentwicklung bietet aber gen&uuml;gend Ans&auml;tze, ein Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu sichern und abw&auml;gbar zu halten. Dazu k&ouml;nnte etwa der Verzicht auf anlasslose Vorratsdatenspeicherung und der Ausschluss dauerhafter Deanonymisierungsm&ouml;glichkeiten geh&ouml;ren &ndash; zugunsten von anlassbezogener &Uuml;berwachung in Einzelf&auml;llen von gewissem Gewicht. Ebenso kann die Einschr&auml;nkung von Auskunftsrechten zur privaten Rechteverfolgung angedacht werden, etwa durch Beschr&auml;nkung auf strafrechtlich relevante F&auml;lle. Schlie&szlig;lich k&ouml;nnte die Beteiligung von Nutzer_innen an dem Verfahren ihrer Deanonymisierung erwogen werden, gerade wenn in diesem Verfahren daf&uuml;r komplexe Wertungen von Aussagen im Lichte der Meinungsfreiheit n&ouml;tig werden.</p>
<p>Dabei ist auch der Gesetzgeber gefordert. Leider zeigt gerade die Politik nur wenig Ans&auml;tze, eine Diskussion &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t zu f&uuml;hren. Das gilt sowohl f&uuml;r Umfang der zur Deanonymisierung notwendigen &Uuml;berwachung, als auch f&uuml;r die Begrenzung der Zwecke einer Deanonymisierung. Das zeigt z.B. der Katalog des &sect; 1 Absatz 3 NetzDG, der &ndash; wie dargelegt &ndash; auch f&uuml;r die Deanonymisierung von Meinungs&auml;u&szlig;erungen im Internet auf Betreiben privater Dritter Anwendung findet. Dieser wenig nachvollziehbare Katalog reicht von einfacher Beleidigung bis zur Bildung terroristischer Vereinigungen und ist damit &#8222;letztlich ein Spiegel der v&ouml;llig durcheinandergeratenen Debatten unserer Zeit&#8220;[35], die durch v&ouml;llig unbestimmte Anglizismen wie &#8222;<i>hate speech</i>&#8220; und &#8222;<i>fake news</i>&#8220; noch versch&auml;rft werden. In diesem Kontext ist auch f&uuml;r den Umgang mit Anonymit&auml;t nur schwer eine differenzierte Debatte m&ouml;glich.</p>
<h2 class="auto-created">Zukunft der Anonymit&auml;t im digitalen Raum</h2>
<p>Trotz dieser Schwierigkeiten wird sich die Relevanz der Aufgabe, eine Grundvorstellung von einem notwendigen Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu entwickeln, durch die zunehmenden technischen M&ouml;glichkeiten der &Uuml;berwachung weiter erh&ouml;hen. Denn mit zunehmender &Uuml;berwachung steigen auch die bisher vielleicht eher abstrakt wirkenden &Uuml;berwachungskosten f&uuml;r den/die Einzelnen, aber auch f&uuml;r die Gesellschaft. Wollte man etwa die Anonymit&auml;t im digitalen Raum tats&auml;chlich aufheben, m&uuml;sste man nicht nur eine st&auml;ndige &Uuml;berwachung etablieren, sondern auch Techniken zur Verschl&uuml;sselung und Anonymisierung der Kommunikation effektiv umgehen oder regulieren und sanktionieren. Daf&uuml;r m&uuml;sste aber massiv in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme eingegriffen und M&ouml;glichkeiten des informellen Selbstschutzes beschr&auml;nkt werden.[36]</p>
<p>Dabei zeigt gerade das weltweite Internet, dass Anonymit&auml;t im digitalen Raum weder eine technische noch eine rechtliche Selbstverst&auml;ndlichkeit ist. F&uuml;r autokratische Systeme sind die schwierigen Abw&auml;gungsfragen zwischen Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit wesentlich einfacher zu treffen. Nordkorea gew&auml;hrt zum Beispiel nur wenigen tausend ausgesuchten Personen Zugang zum weltweiten Internet.[37] Das verdeutlicht, wie verletzlich der digitale Raum selbst gegen rein nationale Regulierung sein kann. Der Fall China zeigt, dass dazu noch nicht einmal die v&ouml;llige Abschottung vom Internet notwendig ist. Dort wird in gro&szlig;em Umfang versucht, ausl&auml;ndische Internetinhalte zu zensieren und Anonymisierungstechniken zu unterbinden. Das dazu entwickelte Projekt &#8222;Goldener Schild&#8220; wird in Anlehnung an die chinesische Mauer auch &#8222;<i>Great Firewall of China</i>&#8220; genannt. Im Rahmen der Einf&uuml;hrung seines &#8222;Sozialkreditsystems&#8220; plant China zudem die technischen M&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine &Uuml;berwachung zu nutzen, in der auch in der realen Welt durch weitr&auml;umige Video&uuml;berwachung keine Anonymit&auml;t mehr gew&auml;hrleistet ist.</p>
<p>Der Blick auf diese Beispiele verdeutlicht, dass der freie Fluss von Informationen, insbesondere von Meinungen und gerade auch von anonymen Meinungen nicht etwas ist, dass Demokratien gef&auml;hrdet, sondern etwas, dass sie auszeichnet. Die Meinungsfreiheit ist &#8211; in den Worten des BVerfG &#8211; ein f&uuml;r die Demokratie schlechthin konstitutives Recht. Sie sch&uuml;tzt nicht nur die Mehrheitsmeinung oder das wohl abgewogene Argument, sondern gerade auch Ansichten, die manche vielleicht bereits als &#8222;<i>hate speech</i>&#8220; oder &#8222;<i>fake news</i>&#8220; bezeichnen w&uuml;rden, bis an die Schwelle der Strafbarkeit heran. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die mit dem NetzDG eingef&uuml;hrten Auskunftsanspr&uuml;che gegen&uuml;ber Dienstanbietern von den Gerichten gehandhabt werden. Die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen bieten jedenfalls auch das Potential herauszukristallisieren, dass das Recht kein Mittel daf&uuml;r ist, f&uuml;r einen sachlich ausgewogenen und irritationsfreien Diskurs im digitalen Raum zu sorgen. Der Umgang mit den negativen Folgen von Anonymit&auml;t ist daher gerade mit Blick auf die Umgangsformen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine Frage, die sich mit der Beseitigung &#8222;rechtsfreier R&auml;ume&#8220; durch &Uuml;berwachung erledigt.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Zudem ist zweifelhaft, ob sich selbst mit einer Aufhebung der Anonymit&auml;t im Internet &uuml;berhaupt alle damit assoziierten Probleme l&ouml;sen lie&szlig;en. Viele Probleme &#8211; wie Beleidigungen im Internet &#8211; k&ouml;nnten vielmehr eine Folge der ver&auml;nderten, unpers&ouml;nlichen Kommunikation im digitalen Raum sein und nicht blo&szlig; an der Anonymit&auml;t der &Auml;u&szlig;erungen festgemacht werden. Das zeigt das Beispiel S&uuml;dkorea. Dort wurde 2007 beschlossen, dass B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Kommentare auf Internetseiten nur abgeben d&uuml;rfen, wenn sie sich zuvor mit ihrem Namen und ihrer Einwohneridentifikationsnummer registriert haben. Nach einer Untersuchung des Forschers Daegon Cho wurden zwar kurzfristig weniger Schimpfw&ouml;rter verwendet, langfristig war der Effekt aber geringer, zudem wurden kreativere Formen der Beleidigung gew&auml;hlt.[38] Nachdem wiederholt die zur Registrierung verwendeten Daten in gro&szlig;em Umfang von Hackern entwendet und verkauft wurden,[39] hat das s&uuml;dkoreanische Verfassungsgericht das Gesetz schlie&szlig;lich f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt. Dabei hat es auf seine geringe Wirksamkeit und die Benachteiligung inl&auml;ndischer Internetseiten gegen&uuml;ber ausl&auml;ndischen abgestellt.[40]</p>
<p>So bleibt zu konstatieren, dass dem Recht bei der Frage nach dem Umgang mit Anonymit&auml;t im digitalen Raum zwar eine bedeutende Rolle zukommt, es dabei aber nur ein Teil einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe einer Neukalibrierung von Allt&auml;glichkeit im digitalen Raum sein kann. Dazu geh&ouml;rt &#8211; wie auch in der physischen Welt &#8211; nicht zuletzt die Frage nach einem notwendigen Ma&szlig; an allt&auml;glicher Anonymit&auml;t in einer freien Gesellschaft.</p>
<p><b>MICHAEL KUHN</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an den Universit&auml;ten in Passau, Cardiff und der Humboldt-Universit&auml;t in Berlin. Zu seinen Schwerpunkten geh&ouml;ren Europarecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Datenschutz- und Internetrecht. Er ist beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern angestellt und promoviert zum Recht auf Anonymit&auml;t im Internet. </i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Der Begriff &#8222;digitaler Raum&#8220; steht hier zun&auml;chst f&uuml;r das Internet und die damit verbundenen informationstechnischen Systeme in ihrer gegenw&auml;rtigen Form, auf die sich die zitierte Rechtsentwicklung und Rechtsprechung ma&szlig;geblich bezieht. Der Begriff soll verdeutlichen, dass es sich dabei um mehr als ein Kommunikationsmittel handelt, sondern in zunehmenden Ma&szlig;e um einen Raum menschlicher Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung, in den sich diese mehr und mehr verlagert. In diesem Sinn soll der Begriff auch als Platzhalter dienen f&uuml;r zuk&uuml;nftige Entwicklungen. Auch ohne diese Entwicklungen genau absehen zu k&ouml;nnen, ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung vernetzter informationstechnischer Systeme sowohl f&uuml;r das private wie &ouml;ffentliche Leben und damit auch f&uuml;r die Aus&uuml;bung von grundrechtlich garantierten Freiheiten weiter erh&ouml;hen wird.</p>
<p>2 <i>Kersten, Jens </i>2017: Anonymit&auml;t in der liberalen Demokratie, in: JuS 2017, S. 193 (193).</p>
<p>3 Vgl. <i>Kersten, Jens </i>2017: Anonymit&auml;t in der liberalen Demokratie, in: JuS 2017, S. 193 (194).</p>
<p>4 Vgl. Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220;</p>
<p>5 Anonyme Daten sind damit nicht gesch&uuml;tzt, vgl. Erw&auml;gungsgrund 26 der DSGVO &#8211; dies aber gerade deshalb, weil sie die Anonymit&auml;t der Person nicht gef&auml;hrden.</p>
<p>6 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 &#8211; Volksz&auml;hlung, S. 42 f.</p>
<p>7 Vgl. US Supreme Court, McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 U.S. 334 (1995); vgl. auch Froomkin, A. Michael 2008: Anonymity and the Law in the United States, in: Kerr u.a. (Hrsg.), Lessons from the Identity Trail: Anonymity, Privacy and Identity in a Networked Society.</p>
<p>8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007&nbsp;&#8211; 1 BvR 2368/06 &#8211; St&auml;dtische Video&uuml;berwachung; BVerfG, Urteil vom 20.11.2007, BVerfGE 120, 378&nbsp;&#8211; Automatisierte Kennzeichenerfassung I.</p>
<p>9 BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 142/15 &#8211; Automatisierte Kennzeichenerfassung II, Rn. 51 &#8211; bverfg.de.</p>
<p>10 In diesem Sinne etwa <i>Kutscha, Martin/Thom&eacute;, Sarah</i> 2013: Grundrechtsschutz im Internet, S. 50 m.w.N.</p>
<p>11 Zumindest, wenn man von den durch die Snowden-Leaks bekannt gewordenen M&ouml;glichkeiten der Massen&uuml;berwachung des Internetverkehrs durch Geheimdienste absieht.</p>
<p>12 Aus diesem Grund hat auch der EuGH zu Recht klargestellt, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, soweit grunds&auml;tzlich die (rechtliche) M&ouml;glichkeit besteht, die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer Person vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 &#8211; C-582/14 &#8211; Breyer.</p>
<p>13 Vgl. dazu <i>Wegener, Christoph / Heidrich, Joerg </i>2011: Neuer Standard &#8211; Neue Herausforderungen: IPv6 und Datenschutz, in: CR 2011, S.479.</p>
<p>14 Vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 &#8211; VI ZR 30/17- &Auml;rztebewertung III, Urteil vom 23.06.2009 &#8211; VI ZR 196/08 &#8211; spickmich.de.</p>
<p>15 Vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 &#8211; VI ZR 34/15.</p>
<p>16 Vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 &#8211; VI ZR 345/13 = BGHZ 201, 380&nbsp;&#8211; &Auml;rztebewertung II.</p>
<p>17 Art. 2 des Gesetzes vom 1.9.2017, BGBl. I 3352.</p>
<p>18 Vgl. <i>Spindler, Gerald</i> 2017: Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; europarechtswidrig?, in: ZUM 2017, 473 (486).</p>
<p>19 Vgl. <i>Schmitz, Peter</i> in <i>Spindler, Gerald/Schmitz, Peter,</i> Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, &sect; 14, Rn. 53.</p>
<p>20 Siehe dazu <i>Spindler, Gerald </i>2017: Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; europarechtswidrig?, in: ZUM 2017, 473 (484 f.)</p>
<p>21 Vgl. <i>Pille, Jens-Ullrich </i>2018, Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Internet, in: NJW 2018, 3545 (4546).</p>
<p>22 Siehe dazu mit Blick auf Webseitenbetreiber: BGH, Urteil vom 16.05.2017 &#8211; VI ZR 135/13, f&uuml;r Internetzugangsprovider: BGH, Urteil vom 03.07.2014 &#8211; III ZR 391/13.</p>
<p>23 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 &#8211; 2 BvR 2377/16 &#8211; posteo.</p>
<p>24BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, Rn. 262 &#8211; bverfg.de.</p>
<p>25Vgl. ebd., Rn. 226.</p>
<p>26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 &#8211; 1 BvR 1299/05 &#8211; Bestandsdatenauskunft, Rn. 174 &#8211; bverfg.de.</p>
<p>27Vgl. ebd., Rn. 161.</p>
<p>28 Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, 241 f. &#8211; bverfg.de.</p>
<p>29 Vgl. ebd., Rn. 254 ff, 288 ff.</p>
<p>30 Vgl. ebd., Rn. 257.</p>
<p>31 Vgl. EuGH, Urteil vom 08.04.2015 &#8211; C-293/12 und C-594/12 &#8211; Vorratsdatenspeicherung; EuGH, Urteil vom 21. 12.2016 &#8211; C-203/15; C-698/15 &#8211; Tele2 Sverige AB.</p>
<p>32 Vgl. EGMR, Urteil vom 24.04.2018, 62357/14 &#8211; Benedik v. Slovenien.</p>
<p>33 Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, Rn. 261&nbsp;&#8211; bverfg.de.</p>
<p>34 Zu diesen Forderungen vgl. <i>Staben, Julian </i>2016: Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsaus&uuml;bung, S. 75 ff.</p>
<p>35 <i>Richter, Philipp </i>2017: Das NetzDG &#8211; Wunderwaffe gegen &#8222;Hate Speech&#8220; und &#8222;Fake News&#8220; oder ein neues Zensurmittel?, in: ZD-Aktuell 2017, 05623.</p>
<p>36 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. 02.2008 &#8211; 1 BvR 370/07 &#8211; Rn. 203, 236.</p>
<p>37 Vgl. <a href="https://www.wired.de/collection/life/ein-uber-ingenieur-gibt-uns-einblick-nordkoreas-internet" target="_blank" rel="noopener">https://www.wired.de/collection/life/ein-uber-ingenieur-gibt-uns-einblick-nordkoreas-internet</a></p>
<p>38 Vgl. <i>Brodnig, Ingrid </i>2014, Der unsichtbare Mensch: Wie die Anonymit&auml;t im Internet unsere Gesellschaft ver&auml;ndert, zu Fn. 244 f.</p>
<p>39 Vgl. ebd., zu Fn. 247 f.</p>
<p>40 Vgl. ebd., zu Fn. 252 f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1/">Das Recht auf Anonymität im digitalen Raum</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Datenschutz-Index für Sicherheitsdatenbanken</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 21:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 152-162 (Red.)Um eine staatliche oder private Datenbank aus Datenschutzsicht angemessen bewerten zu k&#246;nnen, m&#252;ssen viele Dinge ber&#252;cksichtigt werden. Dazu z&#228;hlen u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen, technische Sicherheitsstandards, faktische Arbeitsabl&#228;ufe. Entsprechend schwierig ist deshalb die b&#252;rgerrechtliche Bewertung einer Datenbank in einfachen Worten, die f&#252;r Laien verst&#228;ndlich, &#252;bersichtlich und dennoch pr&#228;zise [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken/">Datenschutz-Index für Sicherheitsdatenbanken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 152-162</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kuhn_grafik.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5182 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kuhn_grafik.jpg" alt="Datenschutz-Index f&uuml;r Sicherheitsdatenbanken" width="345" height="212"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>(Red.)Um eine staatliche oder private Datenbank aus Datenschutzsicht angemessen bewerten zu k&ouml;nnen, m&uuml;ssen viele Dinge ber&uuml;cksichtigt werden. Dazu z&auml;hlen u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen, technische Sicherheitsstandards, faktische Arbeitsabl&auml;ufe. Entsprechend schwierig ist deshalb die b&uuml;rgerrechtliche Bewertung einer Datenbank in einfachen Worten, die f&uuml;r Laien verst&auml;ndlich, &uuml;bersichtlich und dennoch pr&auml;zise ist. F&uuml;r eine schnell zu erfassende Bewertung solcher Datenbanken k&ouml;nnte ein Datenschutz-Index helfen. Michael Kuhn stellt ein m&ouml;gliches Modell eines solchen Indexes vor.</i></p>
<p>Die Anzahl staatlicher Datenbanken ist heute kaum mehr zu &uuml;berschauen. So existierten etwa im Jahr 2011 allein f&uuml;r die polizeiliche Gefahrenabwehr und Pr&auml;vention 69 bundesweite Datenbanken beim Bundeskriminalamt (BKA), der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt. Diese Datenbanken enthielten 15.694.595 Datens&auml;tze, wie eine parlamentarische Anfrage der Linken (BT-Drs. 71/7160) ergab. Das l&auml;sst erahnen, welche Datenmassen bei staatlichen Stellen vorhanden sind, wenn man neben dem Bund auch die L&auml;nderebene oder die zahlreichen anderen beh&ouml;rdlichen T&auml;tigkeitsbereiche in den Blick nimmt. Selbst wenn diese Informationen alle zug&auml;nglich w&auml;ren &#8211; sich einen schnellen &Uuml;berblick &uuml;ber staatliche Datensammlungen zu verschaffen und ihr Gef&auml;hrdungspotential f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte zu erkennen, ist kaum zu leisten. Ausgehend von den Ergebnissen des Projekts &#8222;Staatliche Datensammlung &#8211; Sind B&uuml;rger_innen gef&auml;hrdet?&#8220;, an dem sich die Humanistische Union in den letzten beiden Jahren beteiligte, m&ouml;chte ich die M&ouml;glichkeiten und Grenzen eines Datenschutz-Indexes diskutieren, mit dem staatliche Datenbanken systematisch bewertet werden k&ouml;nnen.</p>
<h5>Das Projekt &bdquo;Staatliche Daten&shy;samm&shy;lung &ndash; Sind B&uuml;rger gef&auml;hrdet?</h5>
<p>Die Schwierigkeiten, die es bereiten kann, aus der Vielzahl staatlicher Datenbanken die besonders problematischen und diskussionsw&uuml;rdigen herauszufiltern, wurden besonders deutlich bei der Durchf&uuml;hrung des Projektes &#8222;Staatliche Datensammlung &#8211; Sind B&uuml;rger gef&auml;hrdet?&#8220; (nachfolgend &#8222;Projekt&#8220;).(1) Grundidee des Projektes war es, staatliche Datenbanken verschiedener Bereiche in einer Reihe europ&auml;ischer L&auml;nder zu vergleichen. Die Ergebnisse des Vergleichs sollten in leicht verst&auml;ndlichem, &uuml;bersichtlichem Informationsmaterial zusammengefasst werden. Dazu z&auml;hlten ein Online-Quiz, ein Datenschutzpass und ein &uuml;bersichtliches Ranking (&#8222;Hitparade&#8220;) der untersuchten L&auml;nder, u.a. Deutschland, Gro&szlig;britannien, &Ouml;sterreich, Frankreich, Portugal, Spanien, Ungarn, Polen, Tschechien, Luxemburg und Griechenland.</p>
<p>Bereits die Suche nach einer geeigneten Methode f&uuml;r den Vergleich der Datenbanken gestaltete sich als schwierig. Die Projektteilnehmer_innen einigten sich darauf, zun&auml;chst Datenbanken in jedem Feld nach ihrer Gef&auml;hrlichkeit oder besonderen Relevanz in der &ouml;ffentlichen Diskussion herauszusuchen und diese Einsch&auml;tzung anhand eines gemeinsam entwickelten Fragebogens zu erkl&auml;ren. Die Frageb&ouml;gen waren die Grundlage f&uuml;r die gemeinsam erstellte vergleichende Analyse.</p>
<p>Allerdings war das Projekt auf die Erstellung von knappem und verst&auml;ndlichem Informationsmaterial f&uuml;r B&uuml;rger_innen ausgerichtet, das auch in mehreren europ&auml;ischen L&auml;ndern funktionieren sollte. Die daraus folgenden Probleme, die umfangreichen Informationen und Wertungen nachvollziehbar und sinnvoll zu verdichten, zeigten sich besonders an der &#8222;Hitparade&#8220;. Das ambitionierte Ziel bestand darin, auf einer Druckseite die untersuchten Dateien in den verschiedenen L&auml;ndern knapp und &uuml;bersichtlich nach ihrer &#8222;Gef&auml;hrlichkeit&#8220; in einem Datenschutzranking von &#8222;sehr gut&#8220; bis &#8222;sehr schlecht&#8220; darzustellen. Dazu wurden die Datenbanken anhand der Frageb&ouml;gen in den Dimensionen &#8222;Gef&auml;hrlichkeit&#8220;, &#8222;Transparenz&#8220;, &#8222;Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten&#8220; und &#8222;Einfluss der Datenschutzbeh&ouml;rden&#8220; bewertet. Die dabei vergebenen Noten waren f&uuml;r die anderen Projektteilnehmer_innen aber kaum nachvollziehbar und die Gesamtergebnisse am Ende teilweise unplausibel. Ein Grund daf&uuml;r mag gewesen sein, dass Datenbanken im eigenen Land &#8211; &uuml;ber das man schlie&szlig;lich am besten informiert ist &#8211; negativer bewertet werden als die ausl&auml;ndischen Datenbanken, die man nur aufgrund der Recherchen und der knappen Frageb&ouml;gen kennt. Zudem waren die genannten Bewertungskriterien ohne weitere Erl&auml;uterung keineswegs selbsterkl&auml;rend, weshalb die Bewertungen am Ende sehr subjektiv ausfielen. Ist z.B. der Rechtsschutz nur schwer, wenn falsche oder rechtswidrige Eintr&auml;ge schwer zu korrigieren bzw. l&ouml;schen sind, oder bereits dann, wenn die Betroffenen nie oder nur in Ausnahmef&auml;llen &uuml;ber ihre Speicherung benachrichtigt werden (was i.d.R. die Voraussetzung f&uuml;r die Wahrnehmung des Rechtsschutzinteresses ist)?</p>
<h5>Sinn eines Daten&shy;schut&shy;z&shy;in&shy;dexes</h5>
<p>Trotz der dargestellten Probleme beim datenschutzrechtlichen Bewerten und Vergleichen von Datenbanken stellt sich die Frage, ob die Grundidee einer knappen und aussagekr&auml;ftigen Wertung von Datenbanken nicht doch sinnvoll ist und f&uuml;r die Arbeit einer B&uuml;rgerrechtsorganisation fruchtbar gemacht werden kann. Der Mehrwert eines solchen Verfahrens best&uuml;nde in einem konzentrierten &Uuml;berblick &uuml;ber bestehende Datenbanken, mit dem Interessierte eine ihnen unbekannte Datenbank schnell beurteilen und die besonders problematischen Aspekte einer Datenbank schnell erfassen k&ouml;nnen. Damit geht ein Datenschutzindex in eine &auml;hnliche Richtung wie das &#8222;Datenschutzg&uuml;tesiegel&#8220;, das die Stiftung Datenschutz f&uuml;r den privaten Bereich erarbeiten soll. Im Gegensatz zu Verbraucher_innen haben B&uuml;rger_innen, die sich mit staatlichen Datenbanken besch&auml;ftigen, nat&uuml;rlich nicht die M&ouml;glichkeit, Produkte ohne G&uuml;tesiegel bzw. mit einer schlechten Wertung einfach zu meiden. Dennoch ist es m&ouml;glich, mit Hilfe eines Datenschutzindexes ein besseres Bewusstsein f&uuml;r die Probleme staatlicher Datensammlungen zu schaffen und so das Interesse von B&uuml;rger_innen an der Wahrnehmung ihrer Auskunfts- und Beschwerderechte zu verbessern. Ein transparenter Datenschutzindex k&ouml;nnte an Initiativen wie &#8222;Reclaim your data&#8220; ankn&uuml;pfen. Eine griffige Bewertung von Datenbanken anhand einer Note, die evtl. mit Farben oder Symbolen untermalt wird (etwa wie das vieldiskutierte Wertungssystem der &#8222;Lebensmittelampel&#8220;) h&auml;tte zudem einen hohen Wiedererkennungswert und k&ouml;nnte eine Art Markenzeichen f&uuml;r den Datenschutz werden. Da die datenschutzrechtliche Debatte h&auml;ufig um private Akteure wie Facebook oder Google kreist, k&ouml;nnte der Datenschutzindex dazu beitragen, B&uuml;rger_innen bewusst zu machen, dass auch der Staat in kaum &uuml;berschaubarem Ausma&szlig; pers&ouml;nliche Daten speichert und verkn&uuml;pft.</p>
<h5>Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Probleme und Grenzen eines Daten&shy;schut&shy;z&shy;in&shy;dexes</h5>
<p>Das Projekt &#8222;Staatliche Datensammlung&#8220; hat die grunds&auml;tzlichen Schwierigkeiten bei der Erarbeitung eines Datenschutzindexes deutlich gemacht. Aus den Erfahrungen kann man folgern, dass auf eine datenschutzrechtliche Gesamtbewertung ganzer Politikfelder oder ganzer L&auml;nder aufgrund des Umfangs und der Komplexit&auml;t des Themas besser verzichtet werden sollte. Die Ergebnisse w&auml;ren entweder sehr vage oder aufgrund individueller Besonderheiten ohne eingehende Hintergrundinformationen kaum verst&auml;ndlich; vor allem, wenn man eine knappe rechtsvergleichende Bewertung darstellen m&ouml;chte. Das l&auml;sst sich an den teilweise ganz unterschiedlichen nationalen Befindlichkeiten verdeutlichen. So wird etwa das Melderegister in Deutschland kaum grunds&auml;tzlich problematisiert, w&auml;hrend die Einf&uuml;hrung eines vergleichbaren Registers in Gro&szlig;britannien nach einer gro&szlig;en &ouml;ffentlichen Debatte gestoppt wurde. Umgekehrt w&auml;re eine zentrale Sch&uuml;lerdatei voll sensibler Daten, wie sie in Gro&szlig;britannien existiert und erstaunlich wenig diskutiert wird, in Deutschland politisch und rechtlich undenkbar. Sicherlich k&ouml;nnen auch breit angelegte Vergleiche zu informativen Ergebnissen f&uuml;hren, die als Diskussionsgrundlage nutzbar sind. Das zeigen nicht zuletzt der Privacy Index oder der Surveillance Monitor von Privacy International.</p>
<p>Verengt man den Fokus dagegen auf die Bewertung einzelner nationaler Datenbanken, l&auml;sst sich jedoch ein Datenschutzindex pr&auml;ziser und zugleich handhabbarer gestalten. Dabei muss jedoch das methodische Vorgehen transparent gemacht werden. Eine einzelne Bewertung einer Datenbank allein ist aufgrund der vielfachen Ausgestaltungsm&ouml;glichkeiten von Datenbanksystemen, der darin gespeicherten Daten und ihrer Verwendungen kaum aussagekr&auml;ftig. Die Aussagekraft der Bewertung beruht daher auf der Angabe der einzelnen untersuchten Kriterien und der Angabe, mit welcher Gewichtung diese in die Bewertung eingehen. Letztlich bleibt eine solche Bewertung von Datenbanken dennoch subjektiv, wird aber zumindest nachvollziehbar und in sich konsequent.</p>
<h5>Folgerungen und Skizze eines m&ouml;glichen Vorgehens</h5>
<p>Ausgehend vom Projekt &#8222;Staatliche Datensammlung&#8220; erfolgt die Analyse einer zu bewertenden Datenbank anhand eines einheitlichen Rasters, das in mehrere Kategorien unterteilt ist. Einige Kategorien sind rein informativ, wie etwa die Auflistung der nationalen und ggf. europ&auml;ischen Rechtsgrundlagen, die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden (f&uuml;r evtl. Auskunftsersuchen), das Datum der Errichtung, ggf. die Vorgeschichte der Datenbank, Stellungnahmen der Datenschutzbeh&ouml;rden oder zivilgesellschaftlicher Initiativen. F&uuml;r die eigentliche Bewertung sind dagegen f&uuml;nf Kategorien ma&szlig;geblich: Zweck, Inhalt, Datenzugriff, Datenverwaltung und Datenkontrolle. Nach diesen Kriterien wird die Datenbank bewertet, wobei sich die Schulnotenskala von 1 (sehr gut) bis 6 (ungen&uuml;gend) anbietet.</p>
<p>Die Benotung sollte erl&auml;utert werden, da ein solches System nicht selbsterkl&auml;rend ist. Als Grundlage der Benotung kann zun&auml;chst eine Sammlung kurzer Beispiele dienen, die Hinweise zur Gewichtung der einzelnen Kriterien gibt und m&ouml;glichen Missverst&auml;ndnissen vorbeugt. Trotz der angestrebten Systematik sollte das Bewertungsschema aber offen gestaltet sein, um den Besonderheiten der individuellen Datenbank zu entsprechen. Das Bewertungsraster kann sich mit seiner Anwendung in der Praxis und den sich dort zeigenden Zweifelsfragen weiter entwickeln, w&auml;re also kein starres Muster. In der genaueren Ausarbeitung w&auml;re auch zu &uuml;berlegen, ob die Bewertungskriterien und ihre Erl&auml;uterungen je nach dem Anwendungsbereich der Datenbank (z.B. Polizei, Gesundheitswesen, Bildung) variieren sollten und ob zwischen privat gef&uuml;hrten Datenbanken &#8211; ob privat veranlasst oder auf staatlicher Anordnung beruhend &#8211; unterschieden werden soll. Die Aussagekraft der am Ende gebildeten Abschlussnote (Gesamturteil) w&uuml;rde dadurch erh&ouml;ht, dass auch die Teilnoten der verschiedenen Bewertungskategorien ausgewiesen werden, um die verschiedenen Bewertungsdimensionen darzustellen. Es w&auml;re ja vorstellbar, dass eine Datenbank, die hochsensible Daten enth&auml;lt, in den anderen Aspekten vorbildlich ausgestaltet ist, was eine Gesamtnote nicht abbilden kann.</p>
<p>Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Einschr&auml;nkungen schlage ich als Ausgangspunkt die folgenden Kategorien und exemplarischen Bewertungskriterien vor. Sie orientieren sich an der juristischen Pr&uuml;fung der Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs, insbesondere der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung, und greifen die typischen Datenschutzprobleme staatlicher Datenbanken auf.</p>
<h5>I) Zweck</h5>
<ol>
<li>F&uuml;r welche (zul&auml;ssigen) Zwecke werden die Daten erhoben?</li>
<li>Gibt es Zweifel an der Geeignetheit/Erforderlichkeit der Ma&szlig;nahmen zur Zweckverfolgung ganz generell?</li>
<li>Gibt es Nachweise f&uuml;r die Geeignetheit/Erforderlichkeit der Ma&szlig;nahmen mit Blick ganz generell auf den Zweck?</li>
<li>Bestehen Bedenken, dass tats&auml;chlich haupts&auml;chlich andere Zwecke verfolgt werden k&ouml;nnten? Wird das Zweckbindungsgebot eingehalten?</li>
<li>Besteht die konkrete Gefahr der Ausweitung auf weitere (Verwendungs-) Zwecke</li>
</ol>
<h5>II) Inhalt</h5>
<p>Leitfragen: Ist das Ausma&szlig; der gespeicherten Daten verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig zur Zweckverfolgung? Gen&uuml;gen die Regelungen dem Bestimmtheitsgebot?</p>
<ol>
<li>Welche Kategorien von personenbezogenen Daten werden erfasst? Sind diese bestimmt genug?<br />a) Allgemeine Kategorien personenbezogener Daten:<br />* Einzelangaben &uuml;ber pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnisse zur Identifizierung und Beschreibung des/der Betroffenen (z.B.: Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangeh&ouml;rigkeit, Konfession, Beruf, Ausbildungsstand, Erscheinungsbild, Leistungen, Arbeitsverhalten, Gesundheitszustand oder &Uuml;berzeugungen)<br />* Einzelangaben &uuml;ber sachliche Verh&auml;ltnisse mit Art der Zuordnung zur Person (Name oder Nummer)<br />b) Besondere Kategorien von Daten, zu denen es bereits Regelungen/Rechtsprechung gibt:<br />* Stammdaten/Bestandsdaten (vgl. &sect;&sect; 97, 111 TKG)<br />* Verkehrsdaten (vgl. &sect; 96 TKG)<br />* Standortdaten (vgl. &sect; 98 TKG)<br />* Zugangsdaten (vgl. &sect; 113 Abs.1 S. 2 TKG, 100j Abs. 1 S. 2 StPO)</li>
<hr class="clearer-white"></ol>
<li>Sind die erfassten Daten(-kategorien) sensibel?<br />* Werden sensible Daten i.S.v. &sect;&sect; 3 Abs. 9, 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG erfasst?<br />* Haben die Daten Diskriminierungspotenzial?<br />* Kann durch die Aggregation von Daten auf sensible Daten geschlossen werden?<br />* Gibt es bekannte Probleme mit den Datenkategorien, z.B. diskriminierende oder abschreckende Wirkungen?</li>
<li>Wie umfassend sind die erfassten Daten?<br />* Wie gro&szlig; ist der erfasste Personenkreis?<br />* Beschreiben die Daten einzelne Personen, Beziehungen zwischen einzelnen Personen oder ganze Netzwerke?<br />* Wie eng sind die Voraussetzungen zur Speicherung bzw. erfolgt die Speicherung sogar anlasslos?<br />* Sind die Regelungen zum Inhalt klar umgrenzt? Besteht die Gefahr der (schleichenden) Ausweitung auf neue Daten?<br />* Wie lange werden die Daten gespeichert?</li>
<li>Wie gro&szlig; ist die Gefahr von Missbrauch/Profilbildung?</li>
<h5>III) Daten&shy;zu&shy;griff und -verkn&uuml;p&shy;fung </h5>
<p>Leitfragen: Sind die Zugriffsregelungen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig zur Zweckverfolgung? Gen&uuml;gen die Regelungen dem Bestimmtheitsgebot?</p>
<ol>
<p class="bodytext">
<li>Was sind die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r den Zugriff?</li>
<p class="bodytext">
<li>Welche Stellen sind zugriffsberechtigt? Sind die Regelungen zum Zugriff klar?</li>
<p class="bodytext">
<li>Wird hinsichtlich des Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien differenziert?</li>
<p class="bodytext">
<li>Gibt es Statistiken &uuml;ber die tats&auml;chlichen Zugriffe/Abfragen? Wird die tats&auml;chliche Verwendung der Datenbank evaluiert?</li>
<p class="bodytext">
<li>Wird exzessiv auf die Daten zugegriffen, ohne dass weniger belastende Ma&szlig;nahmen zuerst ausgesch&ouml;pft werden (vgl. Funkzellenabfragen in Berlin)</li>
<p class="bodytext">
<li>Wird die Datenabfrage auf das f&uuml;r den Zweck Notwendige beschr&auml;nkt?</li>
<p class="bodytext">
<li>Besteht die Gefahr der (schleichenden) Ausweitung der Zugriffbefugnisse?</li>
<p class="bodytext">
<li>Welche Verkn&uuml;pfungen bestehen / k&ouml;nnten in Zukunft hergestellt werden (national/europaweit/international)?</li>
<p class="bodytext">
<li>Besteht die M&ouml;glichkeit einer Verwendung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, die zur Speicherung berechtigt haben?</li>
</ol>
<h5>IV) Daten&shy;ver&shy;wal&shy;tung </h5>
<p>Leitfrage: Sind die Regelungen zur Datenverwaltung verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig?</p>
<ol>
<p class="bodytext">
<li>Wann werden die Daten gel&ouml;scht?</li>
<p class="bodytext">
<li>Wird die Datenbank zentral oder dezetral verwaltet?</li>
<p class="bodytext">
<li>Wird die Datenbank staatlich oder privat gef&uuml;hrt?</li>
<p class="bodytext">
<li>Sind die Regelungen zur technischen Sicherheit der Daten ausreichend?</li>
<p class="bodytext">
<li>Werden die Daten bei der abrufenden Stelle nach Verwendung gel&ouml;scht?</li>
<p class="bodytext">
<li>K&ouml;nnen diese Regeln effektiv kontrolliert werden?</li>
</ol>
<h5>V) Selbst&shy;schutz und Daten&shy;kon&shy;trolle </h5>
<p>Leitfrage: Sind die Regelungen zur Datenkontrolle verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig?</p>
<ol>
<p class="bodytext">
<li>Wie transparent ist die Datenbank? Wird verdeckt gespeichert?</li>
<p class="bodytext">
<li>Welche Auskunfts-, Widerspruchs- und Berichtigungsrechte hat der/die Betroffene? Sind diese effektiv durchsetzbar?</li>
<p class="bodytext">
<li>Wird der/die Betroffene &uuml;ber die Erhebung/Nutzung seiner/ihrer Daten benachrichtigt? Gibt es Ausnahmevorschriften, und wenn ja: Bleibt damit die Benachrichtigung der Regelfall, oder wird sie zur Ausnahme?</li>
<p class="bodytext">
<li>Sind die Rechte der Datenschutzbeh&ouml;rden ausreichend?</li>
<p class="bodytext">
<li>Sind die Rechte der Datenschutzbeh&ouml;rden effektiv durchsetzbar?</li>
</ol>
<p>In diesen f&uuml;nf Kategorien wird jeweils eine Einzelnote vergeben. Das Raster sollte als Erl&auml;uterung zur Gesamtbewertung mitver&ouml;ffentlicht werden und ist so auszuf&uuml;llen, dass der/die Leser_in f&uuml;r die problematischen Eigenschaften der Datenbank sensibilisiert und &uuml;ber seine/ihre Rechte informiert wird. Die Frageb&ouml;gen im Projekt &#8222;Staatliche Datensammlung&#8220; waren im Vergleich oft zu detailliert und durch die umfassende Aufz&auml;hlung von Rechtsnormen un&uuml;bersichtlich. Das hier vorgeschlagene Bewertungsraster sollte dagegen nicht mit (rechts-)wissenschaftlichem, sondern mit informativem Anspruch ausgef&uuml;llt werden. Zur besseren Verst&auml;ndlichkeit k&ouml;nnte ein k&uuml;rzerer Flie&szlig;text auf die bemerkenswerten positiven und negativen Punkte aufmerksam machen.</p>
<p>Bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien ist zu beachten, dass die negative Benotung einer Datenbank von nur einem negativen Punkt in der jeweiligen Kategorie abh&auml;ngen kann, wenn etwa der erfasste Personenkreis unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig weit ist. Wenn ein Defizit von gro&szlig;em Gewicht ist, sollte es auch auf die Gesamtbewertung durchschlagen. Diese Vereinfachung ist dem Vorgehen immanent und findet sich auch bei anderen Bewertungssystemen. Wird etwa ein elektronisches Ger&auml;t von der Stiftung Warentest untersucht, erh&auml;lt es ggf. auch eine mangelhafte Gesamtnote, wenn nur der Stecker einen Fehler hat, der aber zu akuter Brandgefahr f&uuml;hrt. Es gibt also Defizite, die nicht durch ansonsten gute Bewertungen ausgeglichen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Die Bewertung einer einzelnen Datenbank kann graphisch aufbereitet werden. Daf&uuml;r bietet sich beispielsweise ein Ampelsystem an, das die Gesamtnote wiedergibt. Dar&uuml;ber hinaus sollten Kurzinformationen zu Namen, Zweck und Rechtsrahmen der Datenbank angeben werden. Weitere Symbole bieten sich an, die auf besondere Umst&auml;nde hinweisen: etwa wenn eine Datenbank ganz oder zum Teil von Gerichten f&uuml;r gesetzes- bzw. verfassungswidrig erkl&auml;rt wurde. Ein weiteres Zeichen k&ouml;nnte darauf aufmerksam machen, dass die Datenbank besonders gut beobachtet werden muss, da die Gefahr einer Verschlechterung etwa durch Ausweitung der Zugriffsrechte besonders gro&szlig; ist. Schlie&szlig;lich w&auml;re auch ein Symbol denkbar, das darauf hinweist, dass eine Datenbank bisher in der &Ouml;ffentlichkeit nicht die kritische Aufmerksamkeit erf&auml;hrt, die eigentlich angebracht w&auml;re.</p>
<h5>Beispiel: Die Bewertung der Antiter&shy;ror&shy;datei</h5>
<p>Nach dem hier unterbreiteten Vorschlag wird nun als Beispiel die sogenannte Antiterrordatei bewertet. Das ausf&uuml;hrliche Raster kann zus&auml;tzlich zug&auml;nglich gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Datenbank deutscher Geheimdienste, Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden, in der terrorverd&auml;chtige Personen, deren Unterst&uuml;tzer_innen und Kontaktpersonen sowie die von ihnen genutzten Einrichtungen gespeichert werden.</p>
<p>Aufgrund der Komplexit&auml;t der Datei ist es aus Platzgr&uuml;nden nicht m&ouml;glich, das Raster komplett auszuf&uuml;hren. Deshalb wird nur eine Kurzfassung zur Begr&uuml;ndung der Einzelnote angegeben, um den Inhalt und die Bedeutung der Kategorien zu veranschaulichen. Am Ende wird noch eine einfache graphische Darstellung vorgeschlagen.</p>
<h5>I) Zweck &ndash; Note &bdquo;3&ldquo;</h5>
<p>Zweck der Antiterrordatei ist die Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus durch Erm&ouml;glichung von Datenaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten.</p>
<p>Die Benotung des Zwecks an sich ist problematisch. In der juristischen Pr&uuml;fung unterf&auml;llt er nur dem sehr groben Filter der Legitimit&auml;t, d.h. das Ziel muss nach der Verfassung nur grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig sein. Im Rahmen des Bewertungsrasters sollten jedoch ggf. auch verfassungsrechtlich legitime Ziele abgestuft bewertet werden, etwa wenn &#8211; wie hier wegen der damit verbundenen Aufweichung des Trennungsgebotes zwischen Polizei und Nachrichtendiensten &#8211; bereits der Zweck an sich grunds&auml;tzlich umstritten oder besonders missbrauchsanf&auml;llig ist.</p>
<h5>II) Inhalt &ndash; Note &bdquo;5&ldquo;</h5>
<p>Die Kriterien f&uuml;r die Speicherung von Personen finden sich in &sect;&nbsp;2 ATDG. Die in der Antiterrordatei gespeicherten Personen m&uuml;ssen bereits von den beteiligten Beh&ouml;rden (den Polizeien und Geheimdiensten des Bundes und der L&auml;nder) erfasst sein. Im Wesentlichen werden u.a. Personen gespeichert, bei denen sich tats&auml;chliche Anhaltspunkte daf&uuml;r ergeben, dass sie einer terroristischen Vereinigung mit internationalem Bezug angeh&ouml;ren, dass sie eine solche Vereinigung unterst&uuml;tzen, rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterst&uuml;tzen, vorbereiten, bef&uuml;rworten oder durch ihre T&auml;tigkeiten vors&auml;tzlich hervorrufen, sowie Kontaktpersonen dieser Personen (d.h. die nicht nur fl&uuml;chtig oder in zuf&auml;lligem Kontakt stehen) und durch sie weiterf&uuml;hrende Hinweise f&uuml;r die Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind.</p>
<p>Die Regelungen zum Kreis der gespeicherten Personen wurden vom Bundesverfassungsgericht teilweise als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und verfassungswidrig eingestuft. Problematisch ist grunds&auml;tzlich bereits die Speicherung aufgrund von Verdachtsmomenten, die im Einzelfall unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein kann und daher stets verfassungskonformer Anwendung bedarf. Bei Unterst&uuml;tzern terroristischer Vereinigungen werden dagegen noch nicht einmal Verdachtsmomente erwartet, dass sie von den terroristischen Aktivit&auml;ten Kenntnis haben. Damit ist das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgebot verletzt.</p>
<p>Teilweise sind diese Regelungen zu unbestimmt. So bedarf der Begriff &#8222;rechtswidrige Gewalt&#8220; einer einschr&auml;nkenden Auslegung, da der strafrechtliche Gewaltbegriff sehr weit reicht. Gleiches gilt f&uuml;r das &#8222;vors&auml;tzliche Hervorrufen&#8220; von Gewalt vor dem Hintergrund, dass der strafrechtliche Vorsatzbegriff auch die bewusste Fahrl&auml;ssigkeit umfasst. Zu weit ist schlie&szlig;lich auch das &#8222;Bef&uuml;rworten&#8220; von Gewalt, da hier nur an den Verdacht einer inneren Haltung angekn&uuml;pft wird, den der/die Einzelne selbst durch v&ouml;llig rechtstreues Verhalten nur begrenzt ausr&auml;umen kann. Die einsch&uuml;chternde Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals ist daher besonders gro&szlig;. Auch die Regelung zu den &#8222;Kontaktpersonen&#8220; ist zu weit und unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Auch wenn Personen mit &#8222;nur fl&uuml;chtigem Kontakt&#8220; ausgenommen sind, so erfasst die Norm doch praktisch das gesamte pers&ouml;nliche und private Lebensumfeld der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund d&uuml;rfen unwissende Kontaktpersonen zumindest nur verdeckt unter dem Eintrag der Hauptperson mit wenigen Grunddaten gespeichert werden.</p>
<p>Der Umfang der gespeicherten Daten ergibt sich aus &sect;&nbsp;3 ATDG. F&uuml;r alle erfassten Personen werden Grunddaten zur Identifizierung gespeichert, f&uuml;r die meisten gespeicherten Personen &#8211; ausgenommen ahnungslose Kontaktpersonen &#8211; wird dar&uuml;ber hinaus eine ganze Reihe von erweiterten Grunddaten (wie Telekommunikationsanschl&uuml;sse, Bankverbindungen usw.) erfasst. Die erweiterten Daten k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich nur zur verdeckten Recherche genutzt werden.</p>
<p>Der Umfang der gespeicherten Daten ist hochproblematisch. Bereits die zur Identifizierung dienenden Grunddaten lassen R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Biographie der Person zu und erfassen sensible Daten (z.B. besondere k&ouml;rperliche Merkmale) sowie Merkmale mit hohem Diskriminierungspotential (z.B. Herkunft). Dies gilt erst recht f&uuml;r die Zusammenschau mit den erweiterten Grunddaten, die ein umfassendes Pers&ouml;nlichkeitsprofil erlauben. Die Speicherung dieser Daten kann nur mit Blick auf den gewichtigen Zweck der Terrorismusbek&auml;mpfung und der Tatsache gerechtfertigt werden, dass es sich um rechtm&auml;&szlig;ig erhobene Daten handelt, die nur zusammengetragen werden, bzw. bei denen die M&ouml;glichkeit zum Abruf nach dem jeweiligen Fachrecht der beteiligten Beh&ouml;rden geschaffen wird. Damit diese Vorschriften dem Bestimmtheitsgebot gen&uuml;gen, m&uuml;ssen die Datenkategorien in der Errichtungsanordnung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;12 Nr.&nbsp;3 ATDG durch die Verwaltung zudem hinreichend konkretisiert werden. Das sogenannte Freitextfeld darf zudem nur zur&uuml;ckhaltend f&uuml;r punktuelle Erl&auml;uterungen zu anderen Daten verwendet und nicht als Blankoerm&auml;chtigung verstanden werden.</p>
<h5>III) Daten&shy;zu&shy;griff und -verkn&uuml;p&shy;fung &ndash; Note &bdquo;5&ldquo;</h5>
<p>Gegen das Bestimmtheitsgebot verst&ouml;&szlig;t bereits, dass der Kreis der einspeisenden und abrufberechtigten Beh&ouml;rden im Gesetz nicht abschlie&szlig;end genannt ist und &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG die &Ouml;ffnung f&uuml;r weitere Beh&ouml;rden durch Rechtsverordnung vorsieht.</p>
<p>&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 1 und 2 ATDG geben den beteiligen Beh&ouml;rden einen unmittelbaren Zugriff auf die einfachen Grunddaten. Ein solcher Informationsaustausch im Vorfeld ist auch angesichts der gro&szlig;en Bedeutung der Terrorismusabwehr nur unter Einschr&auml;nkungen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. So darf es sich nur um Einzelabfragen handeln und keine systematische Rasterfahndung erfolgen. Zudem ist ein konkreter Ermittlungsanlass erforderlich. Eine Nutzung der Daten ist gem. &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 nur zur Identifizierung der relevanten Personen und zur Vorbereitung von Einzel&uuml;bermittlungsersuchen an die informationsf&uuml;hrende Beh&ouml;rde erlaubt. Allerdings l&auml;sst das ATDG zu, dass Daten, die unter besonderen Voraussetzungen der Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung gewonnen wurden, ohne weitere Voraussetzungen in den Datenaustausch eingestellt werden und damit f&uuml;r Vorfeldermittlungen genutzt werden k&ouml;nnen, f&uuml;r die sie nicht erhoben werden durften. Diese Zweckentfremdung ist verfassungswidrig.</p>
<p>In Bezug auf die erweiterten Grunddaten ist grunds&auml;tzlich nur eine verdeckte Recherche m&ouml;glich, d.h. Treffer werden nach einer Suche gemeldet, aber die erweiterten Grunddaten sind nicht bzw. erst auf Einzelersuchen nach Ma&szlig;gabe des Fachrechts einsehbar. Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist aber, dass bei Treffern in den erweiterten Grunddaten unabh&auml;ngig vom Eilfall ein sofortiger Zugriff auf die einfachen Grunddaten einger&auml;umt wird. Ein solcher umfassender Einblick in die Daten ist zum eigentlichen Zweck der Abfrage &#8211; der Vorbereitung eines Informationsaustausches nach den fachrechtlichen Vorschriften &#8211; nicht erforderlich.</p>
<h5>IV) Daten&shy;ver&shy;wal&shy;tung &ndash; Note &bdquo;3&ldquo;</h5>
<p>Das ATDG enth&auml;lt selbst keine Vorschriften zur Datenverwaltung und verweist &#8211; auch in Bezug auf die L&ouml;schfristen &#8211; auf das Fachrecht. Zwar ist dieses Vorgehen wegen der Funktion der Datei zul&auml;ssig, erschwert aber die datenschutzrechtliche Kontrolle.</p>
<h5>V) Selbst&shy;schutz und Daten&shy;kon&shy;trolle &ndash; Note &bdquo;4&ldquo;</h5>
<p>Die Intransparenz der Antiterrordatei macht den Selbstschutz fast unm&ouml;glich. Das Gesetz selbst enth&auml;lt nur wenige Regelungen zur Herstellung von Transparenz und individuellem Rechtsschutz. Im Wesentlichen begn&uuml;gt es sich damit, die stark eingeschr&auml;nkten Auskunftsrechte zu formulieren. Es bestehen weitreichende Ausnahmen von der Auskunftspflicht der Beh&ouml;rde, etwa wenn durch die Auskunft die Aufgabenwahrnehmung gef&auml;hrdet w&auml;re oder wenn zu bef&uuml;rchten sei, dass der Erkenntnisstand der Beh&ouml;rde ausgeforscht werden soll. Verdeckt gespeicherte Daten m&uuml;ssen nach &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 ATDG nicht einheitlich beim BKA, sondern von den einzelnen informationsf&uuml;hrenden Beh&ouml;rden abgefragt werden. Dies l&auml;sst sich zwar damit rechtfertigen, dass das BKA selbst diese Daten nicht einsehen kann &#8211; erschwert angesichts von &uuml;ber 60 teilnehmenden Sicherheitsbeh&ouml;rden aber eine effektive Wahrnehmung des Auskunftsrechts. Dar&uuml;ber hinaus gibt es keinen Richtervorbehalt und keine nachtr&auml;gliche Benachrichtigung.</p>
<p>Eine unzureichende Transparenz und ein ineffektiver individueller Rechtsschutz k&ouml;nnen verfassungsrechtlich nur durch eine besonders enge aufsichtliche Kontrolle ausgeglichen werden. Das setzt wirksame Befugnisse der Aufsichtsbeh&ouml;rden, eine l&uuml;ckenlose Protokollierung der Zugriffe und regelm&auml;&szlig;igen Berichtspflichten an die Legislative voraus. Dennoch d&uuml;rfte es f&uuml;r die Datenschutzbeh&ouml;rden schwer sein, eine derartige Datei effektiv zu kontrollieren. Bleibt abzuwarten, ob es gelingt.</p>
<p><b>Antiterrordatei einf&uuml;gen</b><br />Rechtsrahmen national: Antiterrordateigesetz (ATDG)<br />Rechtsrahmen EU: Berichtspflichten nach Ratsbeschluss 2005/671/JI <br />Zweck: Terrorismusbek&auml;mpfung durch Erm&ouml;glichung von Datenaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten mittels einer Verbunddatei<br />Erfasste Personen: ca. 13.000</p>
<p>Zweck<br />Inhalt<br />Zugriff<br />Verwaltung<br />Kontrolle<br />3<br />5<br />5<br />3<br />4<br />Gesamturteil: mangelhaft</p>
<p><i><b>MICHAEL KUHN&nbsp;</b>&nbsp; Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an den Universit&auml;ten in Passau, Cardiff und der Humboldt-Universit&auml;t in Berlin. Zu seinen Schwerpunkten geh&ouml;ren Europarecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Datenschutz- und Internetrecht. Er promoviert gegenw&auml;rtig zum Recht auf Anonymit&auml;t im Internet. 2013/2014 arbeitete er f&uuml;r die Humanistische Union am Projekt &#8222;Staatliche Datensammlung &#8211; Sind B&uuml;rger gef&auml;hrdet?&#8220;.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/datenschutz-index-fuer-sicherheitsdatenbanken/">Datenschutz-Index für Sicherheitsdatenbanken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Unterhalb des Möglichen  Datenschutz und Grundrechtsausübung im Internet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 127-130 Martin Kutscha / Sarah Thomé: Grundrechtsschutz im Internet? [Internet und Recht Bd. 12], Nomos-Verlag 2013, 153 S., Broschiert, ISBN 978-3-8329-7907-2, 39.- &#8364; Das Buch &#8222;Grundrechtsschutz im Internet&#8220; von Prof. Dr. Martin Kutscha (Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin) und Sarah Thomé (Referentin für Telekommunikationspolitik beim BITKOM e.V.) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 127-130</p>
<p><i>Martin Kutscha / Sarah Thomé: Grundrechtsschutz im Internet? [Internet und Recht Bd. 12], Nomos-Verlag 2013, 153 S., Broschiert, ISBN 978-3-8329-7907-2, 39.- &#8364;</i></p>
<p>Das Buch &#8222;Grundrechtsschutz im Internet&#8220; von Prof. Dr. Martin Kutscha (Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin) und Sarah Thomé (Referentin für Telekommunikationspolitik beim BITKOM e.V.) erschien letztes Jahr in der Reihe &#8222;Internet und Recht&#8220; des Nomos Verlags. Der erste, von Martin Kutscha bearbeitete Teil beschäftigt sich mit ausgewählten Konfliktlagen bei der Grundrechtsausübung im Internet, die anhand der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht werden. Der zweite Teil von Sarah Thomé widmet sich der Frage wie sich der Datenschutz im Internet tatsächlich durchsetzen und kontrollieren lässt.</p>
<h2 class="auto-created">Grund&shy;rechts&shy;aus&shy;&uuml;bung im Internet</h2>
<p>Die einleitenden Ausführungen zu Privatsphäre und Öffentlichkeit offenbaren die Eigentümlichkeit der Debatte um das Internet: Beide Begriffe sind in dieser Diskussion zwar omnipräsent, werden aber mit sehr verschiedenen Inhalten und Bedeutungen aufgeladen. Deshalb ließen sie sich letztlich für die konkrete rechtliche Analyse nicht fruchtbar machen, wie Kutscha feststellt (vgl. S. 24). Als erstes nimmt er das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unter die Lupe. Entlang einer Vielzahl aktueller Beispiele werden die Inkonsequenzen und Brüche aufgezeigt, mit der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Gesetzgeber das im Volkszählungsurteil entwickelte Schutzkonzept teilweise relativieren oder ganz aushebeln &#8211; beispielsweise über so weite Eingriffsbefugnisse, dass von &#8222;Scheintatbestände[n]&#8220; (S. 36) gesprochen werden muss.</p>
<p>Einen großen Teil nimmt im weiteren die Frage der Grundrechtsbindung von Privatpersonen ein, die im Internet als &#8222;privatrechtlich organisiertem öffentlichen Raum&#8220; besondere Bedeutung erlangt. Es wird dargestellt, wie die vom Datenschutzrecht in den Vordergrund gestellte Vertragsfreiheit &#8211; und damit die Einwilligung des Betroffenen &#8211; aufgrund ungleicher Verhandlungspositionen als Regulativ versagt (S. 43 ff.). Kutscha spricht sich für eine, über das Abwehrrecht hinausgehende, Schutzpflicht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus. Eine solche Schutzpflicht sei so auszurichten, dass sie einen wirkungsvollen individuellen Selbstschutz ermöglicht, ohne diesen bevormundend aufzuzwingen. Leider sind die Ausführungen über die konkreten Möglichkeiten solcher Regelungen etwas abstrakt und knapp. Zu kurz gegriffen wirkt auch, wenn in diesem Zusammenhang ein Recht auf Anonymität nur für das &#8222;passive&#8220; Nutzen des Internets anerkannt wird (S. 50). Die Durchsetzung einer jederzeitigen Identifizierbarkeit aller Beteiligten, etwa bei digitalen Diskussionen, ist mit einer freiheitlichen Gesellschaft kaum zu vereinbaren. So zitiert Kutscha selbst den Verfassungsrichter Johannes Masing mit der Warnung, dass nicht jedes Verhalten prinzipiell festgehalten werden sollte (S. 51). Zudem sind es gerade die technischen Möglichkeiten zur Anonymisierung, die den geforderten &#8222;Selbstschutz&#8220; ermöglichen können, jedenfalls solange sie nicht durch Totalüberwachung entwertet werden.</p>
<p>Als zweites Grundrecht behandelt Kutscha das vom BVerfG in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (das &#8222;Computer-Grundrecht&#8220;). Kutscha schließt sich der Kritik an, dass dieses Recht neben der informationellen Selbstbestimmung eigentlich überflüssig sei und die Gefahr besteht, dass es künftig eher dazu führe, in der Abgrenzung den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung zu verkleinern (S. 56 f.).</p>
<p>Das dritte Grundrecht ist das Fernmelde-, oder zeitgemäßer formuliert: das Telekommunikationsgeheimnis. Bei der Analyse des Schutzbereiches wird sehr überzeugend dargelegt, wie unter den Bedingungen der Internetkommunikation die Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung immer schwieriger und in der Rechtsprechung aus Sicht des Betroffenen immer weniger nachvollziehbar wird (S. 63 ff.). Die Konzentration auf ein Grundrecht oder gar die gesetzgeberische Entwicklung eines einheitlichen &#8222;Mediennutzungsgeheimnisses&#8220;, wie Kutscha vorschlägt (S. 65), würde zwar diese Unstimmigkeiten beseitigen können. Ob damit aber ein Schutzdefizit auszugleichen wäre, muss hier bezweifelt werden.</p>
<p>Es schließen sich Ausführungen zum Schutz der Menschenwürde an. Dieser entfaltet sich im Datenschutzrecht über den vom Verfassungsgericht entwickelten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und das Verbot der (nahezu) lückenlosen Profilbildung Es gelingt Kutscha gut, die Unstimmigkeiten und Relativierungen des &#8222;absolut geschützten&#8220; Kernbereichs deutlich zu machen (S. 77 f.). Die Ausführungen zum Verbot umfassender Persönlichkeitsprofile fallen kurz aus, wohl weil dieses Verbot noch nie vom Verfassungsgericht zur Anwendung gebracht wurde und bisher auch unklar geblieben ist, wo das Gericht die Grenze für &#8222;zu viel Überwachung&#8220; ziehen würde. Die Snowden-Enthüllungen haben auf diese Frage zwar ein neues Licht geworfen, allerdings geschah dies erst nach Veröffentlichung des Buches.</p>
<p>In zwei abschließenden Einzelbetrachtungen zu Personenbewertungsportalen im Internet und zur Zukunft des Urheberrechts kritisiert Kutscha u.a. die Spickmich.de-Entscheidung des BGH. Hier findet sich nochmals die bereits erwähnte, etwas einseitige Bewertung von Anonymität wieder. Jedoch ist Kutscha darin zuzustimmen, dass von einem hinreichend kritischen Umgang mit Informationen aus dem Internet &#8211; zumal wenn sie anonym verbreitet werden &#8211; immer noch nicht ausgegangen werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Datenschutzkontrolle</h2>
<p>Im zweiten Teil des Buches setzt sich Sarah Thomé mit den Umständen auseinander, die die Durchsetzung von Grundrechten im Zusammenhang mit der Internetnutzung erschweren oder verhindern. Sie verdeutlicht an zwei Beispielen, dass die Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Gesetzgeber nicht mehr gewährleistet werden kann: einerseits seien die Datenschutzbeauftragen den Herausforderungen nicht mehr gewachsen; andererseits die nationalen und europarechtlichen Vorgaben zum Datentransfer in Drittstaaten nicht mehr zeitgemäß bzw. im Internetzeitalter sogar wirklichkeitsfremd.</p>
<p>Thomé argumentiert, dass die Trennung zwischen privatem und öffentlichem Bereich, die mangelnde Unabhängigkeit der Kontrollstellen und deren schwache Eingriffsbefugnisse einer wirksamen Datenschutzkontrolle im Wege stehen. Wie aus der Schutzpflicht des Staates eine effizientere Datenschutzkontrolle gerade mit Bezug auf das Internet geschaffen werden soll, bleibt jedoch offen. Zwar soll &#8211; wie auch Kutscha meint &#8211; keine &#8222;Datenaskese&#8220; propagiert werden, aber es müsse doch im Vorfeld einer immer schwieriger werdenden Datenschutzkontrolle ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, wann ein Schutz der Privatsphäre möglich ist und wann nicht, bzw. wie mit den unkontrollierten Informationsflüssen umzugehen ist (S. 117).</p>
<p>Thomé diskutiert im weiteren die Regeln der EU-Datenschutzrichtlinie und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum Datentransfer. Sie geht vor allem auf die Probleme ein, die bei deren Anwendung im entgrenzten Internet eintreten (S. 123 f.). Bezüglich des Datentransfers in Drittstaaten macht sie deutlich, dass das von Richtlinie und BDSG geforderte &#8222;angemessene Datenschutzniveau&#8220; praktisch nicht durchgesetzt werde, weil es durch die Einwilligungsklausel faktisch außer Kraft gesetzt und das geforderte Schutzniveau zudem von der Kommission unzureichend festgelegt werde. Thomé regt deshalb an, den Kontrollverlust über die Durchsetzung international akzeptierter technikbasierter Ansätze <i>(&#8222;privacy by design&#8220;)</i> und Selbstverpflichtungen der Anbieter zumindest ansatzweise auszugleichen.</p>
<h2 class="auto-created">Fazit</h2>
<p>Der Titel &#8222;Grundrechtsschutz im Internet&#8220; verdeutlicht den breiten Anspruch des Buches. Tatsächlich gelingt es den Autor_innen gut, die wesentlichen rechtlichen Konfliktfelder rund um das Internet anzusprechen. Gleichzeitig verspricht der Titel mehr, als ein Buch von 153 Seiten einlösen kann. Die Darstellung verbleibt zwangsläufig selektiv und manchmal oberflächlich. Das Buch bietet einen komprimierten Überblick, der zu weiterer Diskussion und Forschung anregt. Er ist so gut für Jurist_innen geeignet, die sich in das Problemfeld einlesen wollen, aufgrund seiner angenehm verständlichen Sprache aber auch für Nichtjurist_innen, die an rechtlichen Sichtweisen interessiert sind.</p>
<p>Trotzdem wäre zu wünschen, dass einige fehlende Aspekte Berücksichtigung gefunden hätten. So ist beispielsweise die europarechtliche Dimension größtenteils ausgeblendet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die irische Datenschutzbehörde gegenüber <i>facebook </i>weitgehend untätig bleibt, und welche Implikationen das EU-interne <i>forum-shopping </i>in Datenschutzfragen mit sich bringt, hätten den zweiten Teil sicher bereichert. Nach den Snowden-Enthüllungen wünschte man sich auch, dass ausführlicher auf die Anonymisierungs- und Verschlüsselungstechniken eingegangen wird und die Frage, wie mit Anonymität im Internet umzugehen sei.</p>
<p><b>MICHAEL KUHN</b>   <i>studierte in Passau, Cardiff und Berlin und ist seit 2011 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der Humboldt-<br />Universität zu Berlin am Lehrstuhl von Prof. Will.</i></p>
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