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	<title>Michael Plöse Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>»Worüber reden wir eigentlich?«. Festgabe für Rosemarie Will</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 14:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Publikationen: Sonstige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hrsg. von Michael Plöse, Thomas Fritsche, Michael Kuhn und Sven Lüders. »Worüber reden wir eigentlich?«. Festgabe für Rosemarie Will. Hrsg. von Michael Plöse, Thomas Fritsche, Michael Kuhn und Sven Lüders. Humanistische Union &#8211; Berlin 2016 (1. Aufl.), 1062 Seiten &#8211; 21 € (zzgl. Versand) ISBN 978-3-930416-34-9 (Print) ISBN 978-3-930416-35-6 (PDF) Das Buch kann über den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/worueber-reden-wir-eigentlich-festgabe-fuer-rosemarie-will/">»Worüber reden wir eigentlich?«. Festgabe für Rosemarie Will</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Hrsg. von Michael Plöse, Thomas Fritsche, Michael Kuhn und Sven Lüders.</p>
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<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3742 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-296x450.jpg" alt="»Worüber reden wir eigentlich?«. Festgabe für Rosemarie Will" width="296" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-296x450.jpg 296w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-493x750.jpg 493w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-768x1168.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-1010x1536.jpg 1010w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-1347x2048.jpg 1347w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-395x600.jpg 395w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016-222x337.jpg 222w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/will-fs2016.jpg 1476w" sizes="(max-width: 296px) 100vw, 296px" /></a></span></p>
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<p><i>»Worüber reden wir eigentlich?«. Festgabe für Rosemarie Will. Hrsg. von Michael Plöse, Thomas Fritsche, Michael Kuhn und Sven Lüders. Humanistische Union &#8211; Berlin 2016 (1. Aufl.), 1062 Seiten &#8211; 21 € (zzgl. Versand)</p>
<p>ISBN 978-3-930416-34-9 (Print)<br />
ISBN 978-3-930416-35-6 (PDF)</i></p>
<p>Das Buch kann über den <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> bezogen werden.</p>
<p>Wer viel bewegt, hinterlässt viele Spuren. 1969 begann der Weg von Rosemarie Will in die Rechtswissenschaft und -politik mit der Aufnahme des Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin. Im September 2014 wurde sie dort als Universitätsprofessorin für öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie in den Ruhestand versetzt. Dazwischen lagen aufregende Jahre des Umbruchs und des Neuanfangs an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Doch damit nicht genug: Seit 1991 engagierte sich Rosemarie Will auch in der Bürgerrechtsorganisation, deren Vorsitz sie von 2005 bis 2013 inne hatte.</p>
<p>Die Abschiedsvorlesung von Rosemarie Will war für viele Weggefährtinnen und Mitstreiter, für Kolleginnen, Richter und Anwältinnen, Promovierende und Studierende ein dankbarer Anlass, zurück zu blicken auf bewegende Zeiten &#8211; auf die Spuren gemeinsamer Wege, kontroverser Debatten, lehrreicher Begegnungen und wohlüberlegter Urteile.</p>
<h5>Inhaltsverzeichnis</h5>
<p>Vorwort der Herausgeber   17</p>
<p><b>Prolog</b></p>
<p>Christian Waldhoff: Geleitwort   23</p>
<p><b>PERSON * REVOLUTION * TRANSFORMATION</b></p>
<p>Inga Markovits: »Still Rosi after all these years.« (with a nod to Paul Simon)   35</p>
<p>Antonio López-Pina: Rosemarie Will. Eine Antwort auf die Deutsche Frage in weltbürgerlicher Absicht   42</p>
<p>Dietlind Baumann: Studentenjahre   48</p>
<p>Frank Eveslage: Zwei Gesellschaftsordnungen und vier Karrieren   55</p>
<p>Jörg Arnold: Wohin sind wir unterwegs? Nachdenken über Christa Wolfs »Stadt der Engel«   62</p>
<p>Ján Gronský: Staatstheoretische Überlegungen zwischen Moldau und Spree. Als DDR und CSSR noch existierten   87</p>
<p>Dieter Segert: Im Narrenschiff zu neuen Ufern. Von der Vergeblichkeit der Suche nach politischen Alternativen und der Nutzlosigkeit sozialwissenschaftlicher Debatten   91</p>
<p>Andrea De Petris: Der zentrale Runde Tisch der DDR 1989/90. Auf der Suche nach der verlorenen Verfassung    101</p>
<p>Volkmar Schöneburg: Vom Ludergeruch der Basisdemokratie. Geschichte und Schicksal des Verfassungsentwurfes des Runden Tisches   114</p>
<p>Enno Hinz: »… bis es nicht mehr ging.« Die Grenzen des Staatskapitalismus, das Ende der DDR und warum nichts blieb wie es war   128</p>
<p>Rainer Land: Es hätte auch gut werden können! Überlegungen zur Revision des »Verhältnisses von bürgerlicher Gesellschaft und Staat« im Konzept des »Modernen Sozialismus«   138</p>
<p>Hubert Rottleuthner: Erinnerungspolitik   156</p>
<p>Helmut Kramer: War die DDR ein Unrechtsstaat? Die »Wende« als verpasste Chance bei der Aufarbeitung der Vergangenheit   175</p>
<p>Herbert Mandelartz: Kein Recht auf Vergessen. § 37a Stasi-Unterlagen-Gesetz   183</p>
<p>Anke Gimbal, Marion Röwekamp: Juristinnen in der DDR. Rosemarie Will als Konzeptorin einer Ausstellung   202</p>
<p>Anna-Bettina Kaiser: Blühende Rechtslandschaften? Ein Tagungsbericht aus Slowenien   208</p>
<h2 class="auto-created">UNIVERSIT&Auml;T ALS POLITISCHER RAUM</h2>
<p>Susanne Baer: Haltung, nicht Haltungsnote. Kleine Bemerkung zur Mitwirkung der Forschenden in der Universität   221</p>
<p>Tatjana Ansbach: Wissenschaft und Verantwortung    225</p>
<p>Hans Meyer: Rosemarie Will &#8211; Dekanin in wilder Zeit. Erinnerungssplitter   231</p>
<p>Mechthild Küpper: Die Dekanin. Ausnahme und Vorbild: Die Rechtswissenschaft   239</p>
<p>Hasso Hofmann: »Empfänger hier unbekannt«. Kleine Geschichten aus der Zeit des Umbruchs, als Rosemarie Will die juristische Fakultät der Humboldt-Universität aus der Vergangenheit in die Zukunft führte   247</p>
<p>Sven Vollrath: Vom Engagement in Umbruchzeiten. Frau Professor Will und ihr Beitrag zur Umgestaltung der Humboldt-Universität am Beginn der 1990er Jahre   252</p>
<p>akj-berlin: »In meinem Trabant mit den Westwagen um die Wette gefahren«. Eine juristische Fakultät in den Mühlen der Zeit   264</p>
<p>Charlotte Thieme: Die Dialektik des studentischen Protestes. Zum Verhältnis von Studierendenschaft und Geschichte   275</p>
<p>Matthias Peitsch: Die Selbstverwaltung des studentischen Antisemitismus. Zu den Hintergründen des »Verfassungskonfliktes« von 1927   283</p>
<p>Ralf Oberndörfer: Vom Kulturkampf zum Massenmord. Die Berliner Bücherverbrennung vom 10. Mai 1933 und die Juristische Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität bis 1938   293</p>
<p>H. Barashed, M. Melior, L. Redmer, C. Thieme: Demokratie und Zensur. (k)Ein Recht zu Kritik!   309</p>
<p>Heinz-Elmar Tenorth: Gremienpolitik – Manifeste Fronten, latente Bündnisse. Eine Reminiszenz, mit eher anekdotischer Evidenz   319</p>
<p>Eva Fuchslocher, Michael Plöse, Bernd Schilfert: » Jede Universität hat die Verfassung, die sie verdient«. Das Verfassungswesen der Humboldt-Universität zu Berlin   326</p>
<p>Martin Heger: In guter Verfassung? Bemerkungen zu Recht und Ordnung an der HU   346</p>
<h2 class="auto-created">VERFASSUNG UND VERFAS&shy;SUNGS&shy;GE&shy;RICHT</h2>
<p>Ignacio Gutiérrez Gutiérrez: Menschenwürde im Verfassungsrecht. Zwölf Jahre Dialog   359</p>
<p>Martin Kutscha: Die Würde des Menschen ist antastbar. Massenüberwachung, Freiheit und staatliche Schutzpflicht   364</p>
<p>Fredrik Roggan: Die Menschenwürde im Alltag der Strafverfolgung   371</p>
<p>Michael Kuhn: Im Zweifel für die Freiheit? Entscheidungen über den eigenen Körper und der Mythos der Autonomie   380</p>
<p>Till Müller-Heidelberg: Selbstbestimmtes Lebensende   399</p>
<p>Elke Steven: Mein Wille gilt, aber was werde ich wollen? Ein nicht-juristischer Blick auf die Möglichkeiten einer Patientenverfügung und die enthaltenen Schwierigkeiten   408</p>
<p>Jakub Brukwicki: Zum sozial engagierten Denken und Handeln von Jurist/innen. Am Beispiel der Debatte um die Legalität der Sterbehilfe   416</p>
<p>Thomas Flint: Wieviel Sozialstaat braucht die Gesellschaft im Kapitalismus mit menschlichem Antlitz?   422</p>
<p>Klaus Lederer: Flucht ins Privatrecht. Technokratisierung, Ökonomisierung und Entdemokratisierung als Herausforderung für die progressive Rechtswissenschaft   429</p>
<p>Jan Freigang: Flucht ins Öffentliche Recht. Rekommunalisierung der Wasserversorgung als Fluch oder Segen für eine sichere und effiziente Daseinsvorsorge   438</p>
<p>Leonardo Martins: »Eigentum verpflichtet« auf Portugiesisch. Was kann die brasilianische Verfassungsrechtswissenschaft vom angewandten Art. 14 Absatz 2 Grundgesetz lernen?   445</p>
<p>Thomas Fritsche: Kulturelle Präferenzen im Religionsverfassungsrecht? Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum pauschalen Kopftuchverbot an Schulen für den Kulturbegriff des Religionsverfassungsrechts   462</p>
<p>Hans-Ernst Böttcher: Selbstverwaltung der Justiz. Oder: Die Vollendung der Gewaltenteilung   469</p>
<p>Dieter Grimm: Rosi Will in Karlsruhe   481</p>
<p>Wolfgang Knippel: Wahl zum Mitglied des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg. Rechtsgrundlagen und Praxis   485</p>
<p>Florian Havemann: Nachgeholte Rechtsbelehrung   491</p>
<p>Eberhard Schultz: Prof. Dr. Rosemarie Will als Gutachterin vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren des ReferentInnenrats der HU in Sachen politisches Mandat der Studierendenschaft   494</p>
<h2 class="auto-created">B&Uuml;RGER&shy;RECHTE UND BEWEGUNG</h2>
<p>Sven Lüders: Rolemodel Rosi. Persönliche Bemerkungen zu einer langen Zusammenarbeit   503<br />
Helga und Wolfgang Killinger: Und plötzlich warst Du da. Rosi – Humanistische Union – wir   511<br />
Horst Groschopp: Wie der Humanismus in die »säkulare Szene« kam   518<br />
Ulrich Finckh: Die Wehrpflicht und ihre Lügen   528<br />
Wolfgang Kaleck: Terrorismusbekämpfungsgesetzgebung – »Der falsche Weg«. Die Sicherheitspolitik und der Bürgerrechtsschutz nach dem 11. September 2001   534<br />
Doris Liebscher: Extrem undemokratisch. Extremismus-Konzept und autoritärer Verfassungsschutz gefährden die Demokratie   544<br />
Franz-Josef Hanke: Rechte Bürger und Bürgerrechte – im Osten nichts Neues. Die Lücken im kollektiven Gedächtnis und die im Gedächtnis des Hans Filbinger   553<br />
Hartmut Aden: Die Beteiligung von Bürgerrechtsverbänden an Gerichtsverfahren. Politisierung von Rechtsfragen oder Entpolitisierung durch Verrechtlichung?   556<br />
Jürgen Roth: Die Informationsfreiheit auf der Buckelpiste   566<br />
Kai von Lewinski: Datenschutzrecht in der DDR   576<br />
Udo Kauß: Zur Unabhängigkeit der staatlichen Datenschutzkontrollinstanzen. Ein Lehrstück aus der Pharma-Industrie   591<br />
Jörg Pohle: Die kategoriale Trennung zwischen »öffentlich« und »privat« ist durch die Digitalisierung aller Lebensbereiche überholt. Über einen bislang ignorierten Paradigmenwechsel in der Datenschutzdebatte   612</p>
<p>RECHT UND POLITIK</p>
<p>Heribert Prantl: Vom Widerstand in der Demokratie   631<br />
Dieter Deiseroth: Whistleblowing als rechtfertigende Notwehrhilfe zur Verteidigung von Menschenrechten   640<br />
Theodora Antoniou: Die Wirtschafts- und Währungsunion als Rechtsgemeinschaft in der Eurokrise. Die Menschenwürde in der Eurokrise als leerer Begriff?   651<br />
Julian Zado: Ein kleiner Stups in die richtige Richtung? Nudging: Entscheidungsarchitektur statt Regulierung   675<br />
Hans-Peter Schwintowski: Der illegale Mensch. Ein virtuelles Streitgespräch   679<br />
Volker Gerloff: Von der Abwägbarkeit der Menschenwürde. Kann das Abschiebungsinteresse das Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum beschränken?   691<br />
Alexander Klose: »Aber es steht doch schon im Grundgesetz«. Warum wir trotzdem einen starken einfachgesetzlichen Diskriminierungsschutz brauchen   698<br />
Silvan Schuster: Menschlichkeit – ein (ethisch-moralischer) Grundsatz neben Recht und Gesetz. Der Hörsaal 2002 an der Humboldt-Universität zu Berlin   717<br />
Volker Eick, Michael Plöse: Re-Monopolisierung des polizeilichen Blicks? Zu BodyCams an Polizeiuniformen in den USA und der BRD   724<br />
Kurt Graulich: Elemente der sogenannten Neuen Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik   738<br />
Martin Plohmann: Individualsanktionen des UN-Sicherheitsrates auf dem Prüfstand der EMRK. Das Kammer-Urteil des EGMR im Fall Al-Dulimi ./. Schweiz   780<br />
Dominik Düsterhaus: Der EuGH und die Vorratsdatenspeicherung. Eine späte Genugtuung   802<br />
Eric Töpfer: Verheddert im Netz der DNA-Datenbanken. Prüm und die Mythen der Interoperabilität   809</p>
<p>FORSCHUNG UND LEHRE</p>
<p>Hermann Klenner: Nach-Denken über Frankreichs Menschenrechte der Bürger von 1789 samt deren Folgen   833<br />
Karl Georg Zinn: Vom 18. zum 21. Jahrhundert. Über Verdrängung im nationalökonomischen Denken   844<br />
Gerhard Stuby: Mit dem Bruch der belgischen Neutralität begann der Erste Weltkrieg   852<br />
Tobias Herbst: Warum Kelsen so oft missverstanden wird   863</p>
<p>Rainer Schröder: Ich und Karl Marx   869<br />
Helmut Glück: Philologische Bemerkungen zum Reisen und einigen Verben auf –eln und –ern   888<br />
Elena Gricenko: Zwischen zwei Systemen. Ein Beitrag zum deutsch-russischen Rechtsvergleich   896<br />
Michael Kämper-van den Boogaart: Vom Beruf des Brotgelehrten in unserer Zeit. Employability als Studiendoktrin   914<br />
Ulrich Brand: Bedingungen und Möglichkeiten kritischer Wissenschaft   928<br />
Stefan Martini: Angriff auf das System. Wie Blogs die deutschsprachige Rechtswissenschaft verändern können   940<br />
Sophie Baumann: Plädoyer für ein demokratisches Jurastudium   949<br />
Hans Lühmann: Rechtswirklichkeit und Rechtsetzung in der Juristenausbildung. Das Beispiel der Gewährleistung des Existenzminimums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende   954<br />
Julja Altermann: Was wäre, wenn? Auszug aus einer ungeschriebenen Dissertation   961<br />
Dagmar Schnürer: »Das Demokratieproblem, das wir haben«. Deutschland seit der Wiedervereinigung – Analysen und Perspektiven   966<br />
Bernhard Schlink: Deutschland, Deutschland   975</p>
<p>EPILOG</p>
<p>Rosemarie Will: Zwischen Himmel und Erde. Karl Marx über die Grundrechte in seiner Schrift »Zur Judenfrage«   991</p>
<p>ANHANG<br />
Lebenslauf von Rosemarie Will   1025<br />
Bibliographie von Rosemarie Will   1027<br />
Mitwirkendenverzeichnis   1044<br />
Über die Fotografien   1062</p>
<p>Gedruckt mit freundlicher Unterstützung von</p>
<ul>
<li>Hans-Böckler-Stiftung</li>
<li>Werner Holtfort-Stiftung</li>
<li>Historische Kommission der Verfassten Studierendenschaft in Berlin. Kommission des StudentInnenparlaments der Humboldt-Universität zu Berlin</li>
</ul>
<p>Das Buch kann über den <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> bezogen werden.</p>
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		<item>
		<title>Von der Privatisierung der Öffentlichkeit zur Öffnung des Privatbesitzes?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2016 14:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In: Vorg&#228;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 91-108. Unter den versammlungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes des letzten Jahrzehnts ragt das Fraport-Urteil von 2011 heraus: Das Gericht antwortet damit auf den Strukturwandel der &#214;ffentlichkeit und das Verschwinden des &#246;ffentlichen Raumes in seiner bisherigen Form, die durch eine voranschreitende Privatisierung &#246;ffentlicher Aufgaben und Aufgabenwahrnehmung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1/">Von der Privatisierung der Öffentlichkeit zur Öffnung des Privatbesitzes?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In: Vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 91-108.</p>
<p>Unter den versammlungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes des letzten Jahrzehnts ragt das Fraport-Urteil von 2011 heraus: Das Gericht antwortet damit auf den Strukturwandel der &Ouml;ffentlichkeit und das Verschwinden des &ouml;ffentlichen Raumes in seiner bisherigen Form, die durch eine voranschreitende Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben und Aufgabenwahrnehmung gekennzeichnet sind. Michael Pl&ouml;se analysierte das Urteil unmittelbar nach seiner Ver&ouml;ffentlichung und w&uuml;rdigte es als Versuch, die Geltung des Versammlungsrechts auch in den neuen, meist privaten oder privatisierten R&auml;umen zu gew&auml;hrleisten.* In der vorliegenden, &uuml;berarbeiteten Fassung hat er die tagesaktuellen Bez&uuml;ge gek&uuml;rzt und zugleich einige Anmerkungen zur Rezeption des Urteils in Literatur und Rechtsprechung angef&uuml;gt, die in der Online-Version dieses Beitrags ausf&uuml;hrlich dargestellt werden.</p>
<p>In seinem Urteil vom 22. Februar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)1 festgestellt, dass auch privater bzw. privatisierter, vormals &ouml;ffentlicher Raum nicht allein dem Gutd&uuml;nken des Eigent&uuml;mers untersteht, sondern in seiner Funktion als Forum ein Ort f&uuml;r gesellschaftliche Auseinandersetzungen bleibt. Deshalb gew&auml;hrleiste das Grundgesetz auch an diesen Pl&auml;tzen Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Damit stellte Karlsruhe die Grundrechtsgeltung in R&auml;umen mit privater Rechtsform klar, besonders dort, wo deren Eigentumsanteile mehrheitlich in &ouml;ffentlicher Hand liegen. Das Verfassungsgericht reagierte damit auf die sich verschiebenden Orte des &ouml;ffentlichen Meinungsstreits, die l&auml;ngst nicht mehr allein auf oder entlang der Stra&szlig;e zu finden sind. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Privatisierung &ouml;ffentlicher Aufgaben und der Kommerzialisierung sozialer Begegnungsr&auml;ume bleibt weiterhin zu beobachten, wie die Entscheidung gegen Versuche mobilisiert werden kann, das &#8222;Elend der Welt&#8220;2 von der unbeschwerten &#8222;Wohlf&uuml;hlatmosph&auml;re&#8220; der Konsumwelten fern zu halten.</p>
<p>Die Kulisse: Kein Ort f&uuml;r politisches Engagement?<br />Im Zentrum des Geschehens steht der internationale Flughafen von Frankfurt am Main. Er wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben, einem Konsortium, das mehrheitlich im Eigentum des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt steht. Neben der Abwicklung des Flugverkehrs vermietet die Fraport AG sowohl innerhalb des abgetrennten Boarding-Bereiches als auch im &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Teil des Flughafens eine Vielzahl von L&auml;den und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von Restaurants, Bars und Caf&eacute;s, die sie als &#8222;City in the City&#8220; versteht und u.a. mit folgenden Slogans bewarb: &#8222;Airport Shopping f&uuml;r alle!&#8220; und &#8222;Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!&#8220; <br />Wie sich die Flughafengesellschaft diesen Besuch ihrer G&auml;ste &#8211; Flugreisende, deren Angeh&ouml;rige, Kundinnen und Flaneure &#8211; im Einzelnen vorstellt, legte sie in einer vom Land Hessen genehmigten Flughafenbenutzungsordnung fest, die u.a. das Sammeln, Werben und Verteilen von Flugbl&auml;ttern und sonstigen Druckschriften unter Einwilligungsvorbehalt sowie Versammlungen in den Geb&auml;uden des Flughafens g&auml;nzlich unter Verbot stellte. Gleichwohl kam es nach den Feststellungen des BVerfG zwischen 2000 bis 2007 zu 45 Versammlungen mit drei bis 2.000 Personen sowohl innerhalb als auch au&szlig;erhalb der Terminals. Immer wieder fanden publikumswirksame Unterhaltungs- und Werbeveranstaltungen statt, z.B. ein Public Viewing anl&auml;sslich der Fu&szlig;ballweltmeisterschaft 2010.<br />Die Akteure: Meinungs- und Versammlungsfreiheit vs. Hausrecht<br />Die Beschwerdef&uuml;hrerin engagierte sich im antirassistischen Aktionsb&uuml;ndnis gegen Abschiebung. Sie kritisierte vor allem die Mitwirkung privater Fluggesellschaften und der Flughafeneinrichtungen an der Abschiebepraxis der Bundesrepublik. Allein im Jahr 2009 wurden 3.270 der insgesamt 7.289 auf dem Luftweg vorgenommenen Abschiebungen &uuml;ber den Frankfurter Flughafen abgewickelt.3 Dabei kommt es immer wieder zu schweren Misshandlungen, Selbstt&ouml;tungen und Todesf&auml;llen w&auml;hrend oder nach dem Transport.4 <br />Als die Beschwerdef&uuml;hrerin im M&auml;rz 2003 zusammen mit f&uuml;nf weiteren Aktivist_innen in der Abflughalle des Flughafens Informationen &uuml;ber eine bevorstehende Abschiebung an den betreffenden Piloten weitergeben und Flugbl&auml;tter an die Flugg&auml;ste verteilen wollte,5 erteilte ihr die Fraport AG ein &#8222;Flughafenverbot&#8220;. Ihr wurde ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs angedroht, sollte sie erneut &#8222;unberechtigt&#8220; auf dem Flughafen angetroffen werden. Dabei verwies die AG auf ihre Flughafenbenutzungsordnung. In einem weiteren Schreiben stellte sie klar, dass sie nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gr&uuml;nden des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grunds&auml;tzlich nicht dulde.</p>
<p>Der Prolog: Privateigentum unterliegt nicht der Grundrechtsbindung!?<br />Gegen das Hausverbot erhob die Aktivistin zun&auml;chst Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main,6 blieb damit jedoch in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg: Die Fraport AG unterliege bei der Aus&uuml;bung ihres Hausrechts nicht der staatlichen Grundrechtsbindung und m&uuml;sse daher auch keine Proteste gegen Abschiebungen zulassen, lautete die Begr&uuml;ndung des Landgerichts vom 20. Mai 2005.7 Daran &auml;ndere auch die mehrheitliche Beteiligung der &ouml;ffentlichen Hand nichts, so lange diese sich nicht auf 100 Prozent belaufe.8 Zudem &uuml;be die Flughafengesellschaft im Zusammenhang mit den Abschiebungen keine hoheitlichen Befugnisse aus. Auch die allen Privatrechtssubjekten gemeine mittelbare Grundrechtsbindung der AG erg&auml;be in der Abw&auml;gung zwischen Eigentumsrecht und Meinungsfreiheit keine Pflicht der beklagten Gesellschaft, auf ihrem Gel&auml;nde Meinungskundgaben und Demonstrationen hinnehmen zu m&uuml;ssen. Eine gegenteilige Auffassung hatten hingegen das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. und der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 2003 aus Anlass einer Demonstration gegen den Irakkrieg &#8211; ebenfalls im Flughafenbereich &#8211; vertreten.9 <br />Nachdem auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren das Hausverbot aufrecht erhielt, erhob die Kl&auml;gerin im M&auml;rz 2006 Verfassungsbeschwerde.10 Wie bereits in den Vorinstanzen argumentierte auch der BGH mit der mangelnden Grundrechtsbindung der Aktiengesellschaft, lie&szlig; dabei aber offen, ob eine solche Bindung der Flughafengesellschaft die Wahrnehmung &ouml;ffentlicher Aufgaben voraussetze. Der BGH bestritt vielmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GG gesch&uuml;tzte Recht, &uuml;ber den Ort der Versammlung selbst zu bestimmen, kein Nutzungsrecht begr&uuml;nde, wo dieses nicht bereits nach allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen besteht,11 jeglichen Anspruch der Kl&auml;gerin auf Durchsetzung ihrer Meinungs- und/oder Versammlungsfreiheit, weil sie sich damit au&szlig;erhalb des bestimmungsgem&auml;&szlig;en Gebrauchs des Flughafens begebe. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wenn die Eigent&uuml;merin keine bzw. nur die genehmigte Meinungsfreiheit w&uuml;nscht und dies in ihrer Hausordnung festschreibt, muss sie auch nichts anderes dulden. Angesichts der mit der Herstellung politischer Aufmerksamkeit immer verbundenen Irritation &#8222;in gesch&auml;ftiger Routine&#8220;12 kann die Flughafengesellschaft dabei unterst&uuml;tzend immer auch eine drohende St&ouml;rung &#8222;der Abwicklung des Flugverkehrs&#8220; behaupten.<br />Die Katastrophe: Keine &#8222;,Wohlf&uuml;hlatmosph&auml;re&#8216; <br />in einer reinen Welt des Konsums&#8220;<br />Im seinem Urteil stellte der Erste Senat des BVerfG fest,13 dass die Zivilgerichte, indem sie die Verbote der Flughafengesellschaft ohne Weiteres best&auml;tigten, die Beschwerdef&uuml;hrerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt haben. Damit hob es zugleich die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG Frankfurt a.M. zur&uuml;ck. <br />Beachtenswert ist das Urteil vor allem im Hinblick auf die rechtspolitische Neuausrichtung der Versammlungsfreiheit; bricht es doch mit g&auml;ngigen dogmatischen Mustern, um den Gew&auml;hrleistungsgehalt des Grundrechts auch auf private Bereiche auszudehnen. Dabei zeigt sich das Gericht &uuml;beraus entscheidungsfreudig, &auml;u&szlig;ert sich &#8211; ohne dazu durch den vorgelegten Fall verpflichtet zu sein &#8211; zu nahe liegenden Anschlussfragen und schreibt der Legislative damit so manche verfassungsrechtliche Ma&szlig;gabe f&uuml;r die gesetzliche Neugestaltung des Versammlungsrechts in sein obiter dictum. <br />Knackpunkt der Entscheidung ist zun&auml;chst die Frage, inwieweit staatliche Hoheitstr&auml;ger an Grundrechte gebunden bleiben, wenn sie in privatrechtlich organisierter Form am Wirtschaftsleben teilnehmen. Weiterhin geht es darum, ob und in welchem Umfang Versammlungen und Meinungskundgaben auch in privat(isiert)en R&auml;umen geduldet werden m&uuml;ssen, wenn diese dem allgemeinen Publikumsverkehr offen stehen. Schlie&szlig;lich war die Frage zu beantworten, welche Anforderungen an eine grundrechtsbeschr&auml;nkende Gesetzesgrundlage zu stellen sind, insbesondere ob sich diese im Falle der Versammlungsfreiheit auch aus dem Zivilrecht ergeben kann. <br />Die Katharsis: Keine Flucht ins Privatrecht!<br />An dem alten Grundsatz des &ouml;ffentlichen Rechts, wonach die &ouml;ffentliche Hand ihre Grundrechtsbindung nicht dadurch absch&uuml;tteln kann, dass sie als zivilrechtlich organisierte Aktiengesellschaft in Erscheinung tritt, h&auml;lt das BVerfG ohne Abstriche fest. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Staat nun 100 oder 51 Prozent der Anteile an dem Unternehmen h&auml;lt. Ma&szlig;geblich sei vielmehr, ob er aufgrund seiner Gesellschafterstellung in der Lage ist, Einfluss auf das operative Gesch&auml;ft der Firma zu nehmen. Eine unmittelbare Grundrechtsbindung ergebe sich dabei gerade f&uuml;r solche Unternehmen, die vom Staat wegen dessen Gesamtverantwortung &#8222;beherrscht&#8220; w&uuml;rden. Bei ihnen handle es sich nicht um private Aktivit&auml;ten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivit&auml;ten unter Beteiligung von Privaten. Diese Unternehmen seien bei der Entfaltung ihrer Aktivit&auml;ten daher &#8222;unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und k&ouml;nnen sich umgekehrt gegen&uuml;ber B&uuml;rgern nicht auf eigene Grundrechte st&uuml;tzen.&#8220; (Rn. 54) <br />Hier muss der Staat also nicht erst mittels seiner Gesellschafteranteile auf die Gesch&auml;ftsleitung einwirken, um die Durchsetzung von Grundrechten zu bewerkstelligen. Vielmehr ist das Unternehmen selbst grundrechtsverpflichtet, unabh&auml;ngig von der Rechtsform, in der es in Erscheinung tritt. Solche staatlichen Aktivit&auml;ten sind damit nicht als &#8222;Ausdruck freier subjektiver &Uuml;berzeugungen in Verwirklichung pers&ouml;nlicher Individualit&auml;t&#8220; zu verstehen, sondern als treuh&auml;nderische Aufgabenwahrnehmung f&uuml;r die B&uuml;rger_innen und diesen gegen&uuml;ber rechenschaftspflichtig (Rn. 48); so auch die zu 51 Prozent in &ouml;ffentlicher Tr&auml;gerschaft befindliche Frankfurter Flughafengesellschaft Fraport AG. Sie muss bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die Grundrechte der B&uuml;rger_innen beachten.<br />Durch die Grundrechtsbindung gewinnt diese Rechtsprechung Terrain gegen&uuml;ber den privaten Teilhaber_innen zur&uuml;ck, die sich &uuml;blicherweise in weitgehender unternehmerischer Freiheit aus den Dividenden der privatisierten Staatsbetriebe befriedigen konnten, w&auml;hrend Investitionskosten und Schulden &uuml;blicherweise auf die Steuerzahler_innen umgelegt und damit sozialisiert werden. Diese &#8211; so das BVerfG &#8211; w&uuml;rden daher durch die Grundrechtsbindung auch nicht &uuml;berm&auml;&szlig;ig belastet, &#8222;denn ob sie sich an einem &ouml;ffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liege in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverh&auml;ltnisse erst nachtr&auml;glich &auml;ndern, steht es ihnen wie bei der &Auml;nderung von Mehrheitsverh&auml;ltnissen auch sonst frei, hierauf zu reagieren.&#8220; (Rn. 55) &#8211; Es gilt also: Wer aus den Vorz&uuml;gen staatlicher Unternehmensbeteiligung wirtschaftlichen Profit zieht, ist auch dessen Schranken unterworfen.<br />Die Aufkl&auml;rung: Was ist ein &ouml;ffentlicher Raum?<br />Wer eine Versammlung durchf&uuml;hren oder seine Meinung &ouml;ffentlich kundtun will, erf&auml;hrt dabei hinsichtlich der Auswahl von Inhalt, Ort, Zeit und Gestaltungsart grundrechtlichen Schutz.14 Das hei&szlig;t aber nicht, dass damit automatisch ein Zutritts- oder Versammlungsrecht auch f&uuml;r Privatgrundst&uuml;cke verbunden w&auml;re.15 In Zeiten stetiger Verlagerung &ouml;ffentlicher Begegnungs- und Kommunikationsr&auml;ume von der Stra&szlig;e in Einkaufscenter und Ladenpassagen stellt sich indes die Frage, wohin der Protest noch getragen werden kann, um die politischen &#8222;Anliegen &#8211; gegebenenfalls auch in Blick auf Bez&uuml;ge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen &#8211; am wirksamsten zur Geltung [zu] bringen.&#8220; (Rn. 64)<br />Bei der Beantwortung dieser Frage hat sich das BVerfG von der Rechtsprechung jener Gerichte inspirieren lassen, die schon l&auml;nger mit dem Ph&auml;nomen der Privatisierung &ouml;ffentlicher R&auml;ume konfrontiert sind: den Verfassungsgerichtsh&ouml;fen von Kanada16 und den USA17. Diese stellen schon seit den 1990er Jahren auf das Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums ab, das dadurch charakterisiert sei, &#8222;dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen T&auml;tigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht.&#8220; (Rn.70) <br />Was f&uuml;r Versammlungen auf &ouml;ffentlichem Stra&szlig;enland gilt, m&uuml;sse entsprechend auch f&uuml;r St&auml;tten gelten, die in &auml;hnlicher Weise f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Verkehr ge&ouml;ffnet sind und an denen Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Dies gelte unabh&auml;ngig davon, ob diese Fl&auml;chen in &ouml;ffentlicher oder privater Tr&auml;gerschaft stehen, ob sie &uuml;berdacht oder im Freien sind. Damit wird die Idee vom kommunikativen Gemeingebrauch der Stra&szlig;e, den der Staat nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr beschr&auml;nken darf,18 auf den privaten Publikumsverkehr erstreckt.<br />Wann immer also ein Ort &#8211; egal mit welcher Intention (z.B. zum Zwecke des Konsums oder der Erholung) &#8211; zum &ouml;ffentlichen Verweilen einl&auml;dt, kann er nicht nur ausschlie&szlig;lich f&uuml;r die unmittelbar erw&uuml;nschten T&auml;tigkeiten er&ouml;ffnet, f&uuml;r andere, unerw&uuml;nschte, aber geschlossen werden. Wer f&uuml;r seine kommerziellen Angebote mit Slogans wie &#8222;Airport Shopping f&uuml;r alle!&#8220; wirbt, kann sich nicht ohne Weiteres gegen jegliche (politischen) St&ouml;rfaktoren abschotten:</p>
<p>&#8222;Vielmehr besteht zwischen der Er&ouml;ffnung eines Verkehrs zur &ouml;ffentlichen Kommunikation und der Versammlungsfreiheit ein unaufhebbarer Zusammenhang: Dort wo &ouml;ffentliche Kommunikationsr&auml;ume er&ouml;ffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter R&uuml;ckgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zul&auml;ssigen Nutzungen ausnehmen: Er w&uuml;rde sich damit in Widerspruch zu der eigenen &Ouml;ffnungsentscheidung setzen.&#8220; (Rn. 68) <br />Das gelte selbst dann, wenn der Fiskus an diesen Unternehmen nicht beteiligt ist. In diesem Fall k&ouml;nnten Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten in Anspruch genommen werden. Das bedeutet zugleich, dass die Wahrnehmung von Eigent&uuml;merbefugnissen &uuml;berall dort den Eigengesetzlichkeiten der &ouml;ffentlichen Auseinandersetzung unterworfen ist und der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG seine Grenze findet, wo mit Willen des Eigent&uuml;mers ein allgemeiner Zugang f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit geschaffen wird und dadurch ein Forum gesellschaftlicher Auseinandersetzung entsteht. So auch am Frankfurter Flughafen,<br />&#8222;wo die Verbindung von Ladengesch&auml;ften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsfl&auml;chen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden R&auml;ume in dieser Weise f&uuml;r ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen ge&ouml;ffnet und zum &ouml;ffentlichen Forum, kann aus ihnen gem&auml;&szlig; Art. 8 Abs. 1 GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gew&auml;hrleistet den B&uuml;rgern f&uuml;r die Verkehrsfl&auml;chen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren.&#8220; (Rn. 70) <br />Noch deutlichere Worte finden sich an der Stelle der Urteilsbegr&uuml;ndung, wo es um die Zul&auml;ssigkeit einer Beschr&auml;nkung der Meinungsfreiheit geht:<br />&#8222;Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugbl&auml;ttern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gest&uuml;tzt werden, eine ,Wohlf&uuml;hlatmosph&auml;re&#8216; in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gem&uuml;t des B&uuml;rgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschr&auml;nken darf. Unerheblich sind folglich Bel&auml;stigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungs&auml;u&szlig;erungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegen&uuml;ber dem betreffenden Unternehmen als gesch&auml;ftssch&auml;digend beurteilt werden.&#8220; (Rn. 103)<br />Damit ist der private, aber &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Bereich jedoch der Verf&uuml;gungsbefugnis des Unternehmers keinesfalls entzogen. Wie auch bei staatlichen Verwaltungseinrichtungen bestimmte Bereiche f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit nicht allgemein zug&auml;nglich sind,19 gilt dies im besonderen Ma&szlig;e f&uuml;r privat betriebene Einrichtungen, &#8222;die der Allgemeinheit ihren &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nden nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verf&uuml;gung stehen und entsprechend ausgestaltet sind.&#8220; (Rn. 70) Wenn also auch &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Orte ausschlie&szlig;lich oder ganz &uuml;berwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann dort gegen den Willen des Eigent&uuml;mers keine Versammlung durchgesetzt werden. Bei Ladenpassagen und Flaniermeilen &#8211; so schiebt das BVerfG rasch hinterher &#8211; k&ouml;nne dies jedenfalls nicht angenommen werden, f&uuml;r den einzelnen Laden oder das Restaurant aber wohl schon. <br />Auf der Drehb&uuml;hne: Offene Raumbegrenzung<br />Allerdings kann auch an Orten, an denen die Durchf&uuml;hrung von Versammlungen nicht (generell) versagt werden darf, diese im Einzelfall auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzes untersagt werden, um unmittelbare, konkret nachweisbare Gefahren f&uuml;r elementare Rechtsg&uuml;ter abzuwehren, die &#8211; wie Leib, Leben und Freiheit von Personen &#8211; der Versammlungsfreiheit gleichwertig gegen&uuml;berstehen. Als ein solches Gesetz zieht das BVerfG zun&auml;chst das als Bundesrecht erlassene Versammlungsgesetz von 1953 heran, das zwar nach der F&ouml;deralismusreform in vielen Bundesl&auml;ndern fortgilt (Art.&nbsp;125a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG), aber jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden kann. Daneben k&ouml;nnten Eingriffe durch die Flughafenbetreiberin aber auch auf das privatrechtliche Hausrecht gem&auml;&szlig; &sect;&sect;&nbsp;903 Satz&nbsp;1 und 1004 BGB gest&uuml;tzt werden. Allerdings muss die Geltendmachung zivilrechtlicher Eigent&uuml;merbefugnisse als einseitig verbindliche Entscheidung einer in &ouml;ffentlicher Hand befindlichen Betreibergesellschaft durch &#8222;legitime Gemeinwohlzwecke am Ma&szlig;stab der Grundrechte und des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes&#8220; gerechtfertigt werden (Rn. 58).<br />Nichtsdestotrotz &uuml;berrascht die M&ouml;glichkeit zur Beschr&auml;nkung der Versammlungsfreiheit durch Bestimmungen des BGB zun&auml;chst. Gem&auml;&szlig; Art. 8 Abs. 2 GG ist eine solche durch oder aufgrund eines Gesetzes nur f&uuml;r Kundgebungen und Demonstrationen unter freiem Himmel zul&auml;ssig. Zudem m&uuml;ssen die auf dieser Grundlage geschaffenen (Eingriffs-)Gesetze nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bewusst und ausdr&uuml;cklich Regelungen zur Versammlungsfreiheit der B&uuml;rger_innen enthalten (bereichsspezifische Gesetzeserm&auml;chtigungen und Zitiergebot), die hinreichend klar machen, unter welchen Umst&auml;nden demonstrierende B&uuml;rger_innen durch welche Ma&szlig;nahmen der Beh&ouml;rden in ihrer Versammlungsfreiheit oder in anderen Grundrechten beschr&auml;nkt werden d&uuml;rfen (Gebot der Normenklarheit).<br />All das sollte man f&uuml;r eine zivilrechtliche Regelung, die den Eigent&uuml;mer berechtigt, vom St&ouml;rer die Beseitigung der Beeintr&auml;chtigung zu verlangen (wie z.B. &sect; 1004 Abs. 1 BGB), kaum annehmen k&ouml;nnen und bleibt auch unbelegt. Schon die Anwendung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Versammlungen unter freiem Himmel&#8220; auf Proteste in &uuml;berdachten Shopping-Centern oder auf Indoor-Kundgebungen in Flugh&auml;fen mag irritieren. Vor dem Hintergrund der Erweiterung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit auch auf private R&auml;ume ist dies jedoch nur konsequent. Zur Begr&uuml;ndung wird auch hier das Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums herangezogen und insbesondere gegen&uuml;ber Versammlungen in geschlossenen R&auml;umen abgegrenzt, in denen &#8222;die Versammlungsteilnehmer unter sich und von der Allgemeinheit abgeschirmt bleiben&#8220; (Rn. 77). Demgegen&uuml;ber sei das Gefahrenpotential &ouml;ffentlicher Foren ebenso wie bei Versammlungen unter freiem Himmel, bei denen Versammlungsteilnehmer_innen unmittelbar mit Dritten zusammen treffen und kontinuierlich Zulauf erhalten k&ouml;nnen, ungleich h&ouml;her. Damit folgt das BVerfG im Wesentlichen dem Musterentwurf f&uuml;r ein neues Versammlungsgesetz des Arbeitskreises Versammlungsrecht20 und empfiehlt es mehr als deutlich dem Gesetzgeber zur baldigen Umsetzung. <br />Die Ironie: Ein Wolf im Schafspelz?<br />Moment mal, werden die Polizeirechtscracks sagen, wenn jetzt sogar das BGB eine zul&auml;ssige Eingriffsgrundlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG darstellen soll, ist damit doch auch der Uraltstreit dar&uuml;ber entschieden, ob neben dem VersG und der StPO auch noch andere Gesetze als Grundlage f&uuml;r hoheitliche Eingriffe herangezogen werden k&ouml;nnen, insbesondere die Polizeigesetze der L&auml;nder? &#8211; Doch weit gefehlt; das BVerfG weicht hier geschickt auf ein Nebengleis aus: <br />&#8222;Da die &ouml;ffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zur&uuml;ckgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse einger&auml;umt werden und sie ihre Entscheidungen grunds&auml;tzlich auch nicht einseitig durchsetzen kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zur&uuml;ckgenommen. [&#8230;] Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat &uuml;berhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf.&#8220; (Rn. 82) <br />Im Klartext hei&szlig;t das: Wenn der Staat nicht als Hoheitstr&auml;ger, sondern als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr, und damit als ein gegen&uuml;ber anderen Teilnehmer_innen Gleichgestellter auftritt, unterliegt er nicht den sonst erforderlichen formellen Anforderungen f&uuml;r hoheitliches Eingriffshandeln. Er kann sich wie jeder andere Zivilist auch auf die f&uuml;r das b&uuml;rgerliche Recht ma&szlig;geblichen Regelungen berufen, darf dabei jedoch die Gemeinwohlorientierung nicht aus den Augen verlieren.<br />Wie jetzt? Grundrechtsbindung des Staates auch bei Teilnahme im Zivilrechtsverkehr: Ja. &#8211; Unterworfenheit unter die &ouml;ffentlich-rechtlichen Bestimmungen f&uuml;r grundrechtsbeschr&auml;nkendes Handeln: Nein? Auch diese Karlsruher Weichenstellung erscheint im Ergebnis nicht inkonsequent. Denn tritt die &ouml;ffentliche Hand als Teilnehmerin an zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen auf, fehlt es ihr ja gerade an hoheitlichen Einwirkungsbefugnissen. Die unmittelbare Grundrechtsbindung des privaten Unternehmens kompensiert also das Fehlen &ouml;ffentlich-rechtlicher Eingriffsgrundlagen auf die gesellschaftsrechtlich neutrale Vertragsgestaltung, die f&uuml;r den Fiskus in der Regel wenig durchsetzungsf&auml;hige Einwirkungsm&ouml;glichkeiten gegen&uuml;ber der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zul&auml;sst (vgl. nur &sect;&nbsp;119 Abs.&nbsp;2 AktG).21 Zugleich hat das BVerfG deutlich gemacht, dass der R&uuml;ckgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen allenfalls zus&auml;tzlich und lediglich generalisierend erfolgen darf. Polizeiliche Eingriffe und versammlungsbeschr&auml;nkende Entscheidungen d&uuml;rfen daher auch in &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Privateinrichtungen (weiterhin) nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes oder der StPO erfolgen.</p>
<p>Daher sind auch Demonstrationen im Flughafen bei der Versammlungsbeh&ouml;rde anzumelden, die ihrerseits zwar &#8222;die Flughafenbetreiberin als Betroffene grunds&auml;tzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren Einsch&auml;tzungen zu ber&uuml;cksichtigen&#8220; hat, sachlich aber &#8222;allein an die Vorgaben der f&uuml;r sie selbst geltenden Erm&auml;chtigungsgrundlagen &#8211; und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz &#8211; gebunden&#8220; bleibt (Rn. 83). Demgegen&uuml;ber sind Private darauf beschr&auml;nkt, die Nutzungsbedingungen ihrer Einrichtungen z.B. in Flughafenbenutzungsordnungen abstrakt-generell zu regeln, soweit sie dabei die Aus&uuml;bung von Versammlungen und Meinungskundgaben lediglich nach Ma&szlig;gabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen auf die r&auml;umlichen Gegebenheiten und insbesondere an die spezifischen Funktionsbedingungen und Gefahrenlagen transparent anpassen.<br />Die Moral: Nur ein Anfang!?<br />Zuk&uuml;nftig m&uuml;ssen antirassistische Gruppen also keine Strafanzeige mehr bef&uuml;rchten, wenn sie auf dem Frankfurter Flughafen Flyer verteilen und Flugg&auml;ste informieren. Bei ordnungsgem&auml;&szlig;er Anmeldung ist die Flughafengesellschaft sogar verpflichtet, ihnen daf&uuml;r einen angemessenen und &ouml;ffentlich wahrnehmbaren Platz zur Verf&uuml;gung zu stellen. Jedenfalls so lange wie hierdurch nicht die St&ouml;ranf&auml;lligkeit des Flughafens &#8222;in seiner prim&auml;ren Funktion als St&auml;tte zur Abwicklung des Luftverkehrs&#8220; au&szlig;er Verh&auml;ltnis in Anspruch genommen wird (Rn. 91). Dringend ausprobierensw&uuml;rdig erscheint die Durchf&uuml;hrung entsprechender Aktionen in rein privaten Konsum Centern, z.B. den Potsdamer Platz Arkaden in Berlin.22 <br />&Uuml;ber die St&ouml;ranf&auml;lligkeit &ouml;ffentlicher Anlagen kann indes im Einzelfall noch kr&auml;ftig gestritten werden. Das beweist schon das Minderheitenvotum des Verfassungsrichters Wilhelm Schluckebier, der den Zerriss dieser progressiven Rechtsprechung nicht den Staatsrechtslehrern &uuml;berlassen wollte. Mit Verweis auf die an Flugh&auml;fen durch kleinere St&ouml;rungen drohenden Kettenreaktionen im internationalen Flugverkehr und die &#8222;weitgehende Unausweichlichkeit beeintr&auml;chtigender Folgen f&uuml;r eine au&szlig;ergew&ouml;hnlich gro&szlig;e Zahl von Flugreisenden und damit anderen Grundrechtstr&auml;gern&#8220; beschw&ouml;rt er ein Friedensgebot durch politischen Grundrechtsverzicht der Protestierenden (Rn. 126). Die gleiche Argumentation k&ouml;nnte freilich auch f&uuml;r ein Verbot von Demonstrationen auf vielbefahrenen Stra&szlig;en oder von Streikma&szlig;nahmen zum Tragen kommen. Dabei h&auml;ngt der Erfolg jeglichen Protests doch wesentlich davon ab, irgendjemanden zu st&ouml;ren. In einer lebendigen Demokratie findet kreativer Protest daher erst dort seine Grenzen, wo andere nicht lediglich nur gest&ouml;rt, sondern in ihren gesch&uuml;tzten Rechtsg&uuml;tern konkret gef&auml;hrdet werden. <br />Der Leitgedanke des &ouml;ffentlichen Forums wirft hingegen, neben einer R&uuml;ckeroberung des &ouml;ffentlichen Raumes durch dessen Politisierung, wie sie nicht nur in Inszenierungen des Weltelends, sondern auch in einer hedonistischen Reclaim-the-street- Party denkbar und schutzw&uuml;rdig ist, noch ganz andere Assoziationen auf. So lie&szlig;e sich der Forumsgedanke auch auf soziale Netzwerke und &ouml;ffentliche Protestaktionen beziehen, die zwar &ouml;ffentlich wahrnehmbar, aber ganz privat stattfinden: Online-Demos zum Beispiel.23 Auch hier war die Abschiebepraxis am Frankfurter Flughafen bereits 2001 Paradebeispiel f&uuml;r virtuelle Versammlungen und Anlass zur Strafverfolgung der Aktivist_innen (in diesem Fall der Initiative Libertad!), die vom Vorwurf der Anstiftung zur N&ouml;tigung und Datenmanipulation zwar letztlich freigesprochen wurden,24 aber Durchsuchungen von Wohn- und Gesch&auml;ftsr&auml;umen zu dulden hatten. <br />Solche virtuellen Foren hatte das BVerfG jedoch wohl eher nicht im Sinn, wenn es unter Verweis auf seine fr&uuml;here Rechtsprechung davon ausgeht, dass Demonstrationen in ihrer idealtypischen Ausformung &#8222;gemeinsame k&ouml;rperliche Sichtbarmachung von &Uuml;berzeugungen&#8220; seien. Dabei f&auml;llt auf, dass die weiteren Definitionsmerkmale ebenso gut auch auf Onlineforen zutreffen k&ouml;nnten, wenn es darum gehen soll, dass &#8222;die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser &Uuml;berzeugungen erfahren und andererseits nach au&szlig;en &#8211; schon durch die blo&szlig;e Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes &#8211; im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.&#8220; (Rn. 63)<br />In dem Ma&szlig;e wie sich der &ouml;ffentliche Raum an andere Orte, wie Einkaufscenter oder auch in das Internet verlagert, wird ihm der &ouml;ffentliche Protest folgen und sich damit von seinem verfassungsm&auml;&szlig;igen &#8222;Idealtypus&#8220;, &#8222;nach dem Vorbild friedlich verlaufener Gro&szlig;demonstrationen&#8220;25, zu anderen Formen weiterentwickeln. Idealtypische Ausformungen der Versammlungsfreiheit werden dann weniger als Leitbild denn als Urbild in Erinnerung bleiben. Das Recht jedoch folgt in der Regel der Tat.<br />Epilog: Wirkung und Rezeption des Urteils<br />Es mag &uuml;berraschen, dass ein Zerriss der Entscheidung in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die sonst nicht mit Kritik spart, wann immer Karlsruhe ein beliebiges Verfahren f&uuml;r staatspolitische Dezisionen im obiter dictum nutzt,26 ausgeblieben ist.27 Zwar werden hier und dort Zweifel an der Tauglichkeit und dogmatischen Notwendigkeit der Figur des &ouml;ffentlichen Forums ge&auml;u&szlig;ert,28 die parallele Zust&auml;ndigkeit von Hausrechtsinhaber_in und Versammlungsbeh&ouml;rde sowie die gegen den Wortlaut von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GG vom BVerfG f&uuml;r &#8222;verfassungsrechtlich unbedenklich&#8220; gehaltene privatrechtliche Anzeigepflicht von Versammlungen und Meinungskundgaben (Rn. 89, 92) dogmatisch bestritten,29 die Tauglichkeit des privaten Hausrechts als ausreichende Grundrechtsbeschr&auml;nkung in Zweifel gezogen30 und prognostiziert, dass diese in das Belieben des Eigent&uuml;mers gestellte Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit in der Praxis dazu f&uuml;hren d&uuml;rfte, dass von der eben erst auf den Privatbereich erstreckten Versammlungsfreiheit &#8222;faktisch nicht mehr viel &uuml;brig&#8220; bleibt,31 weshalb der Landesgesetzgeber ihren Inhalt und die Grenzen ihrer Aus&uuml;bung versammlungsrechtlich regeln sollte.32 Nichtsdestotrotz wird die bei Gelegenheit der versammlungsrechtlichen Fallgestaltung zum Anlass genommene grundlegende Kl&auml;rung der Grundrechtsbindung formell privatrechtlich agierender &ouml;ffentlicher Verwaltungstr&auml;ger und die (Mit-)Indienstnahme (tats&auml;chlich) privater Anteilseigner_innen in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen allgemein goutiert,33 als konsequente Kehrseite der f&uuml;r die staatliche Beteiligung ohnehin fehlenden Grundrechtsf&auml;higkeit angesehen,34 nicht selten sogar als &uuml;berf&auml;llig gefeiert.35 Hingegen wird das Urteil in versammlungsrechtlicher Hinsicht nicht als ein &#8222;grundst&uuml;rzender Neuanfang&#8220; angesehen,36 sondern als Fortf&uuml;hrung einer seit dem Brokdorf-Beschluss konsistenten, im &Uuml;brigen zwischen den wandlungsf&auml;higen Anspr&uuml;chen an einen liberalen &#8222;Zeitgeist&#8220; und der Pragmatik einer Rechtskollisionen vermeidenden &#8222;Staatsr&auml;son&#8220; um Ausgleich bem&uuml;hten Verfassungsrechtsprechung gewertet.37<br />Mit gro&szlig;er Spannung wurde dabei &uuml;ber die Ausstrahlungswirkung des Urteils38 auf die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung spekuliert: Worauf wird das den Anspruch auf Zutritt er&ouml;ffnende Tatbestandsmerkmal vom &#8222;Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums&#8220;, auf dem &#8222;eine Vielzahl von verschiedenen T&auml;tigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann&#8220;, so dass &#8222;ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht&#8220; (Rn. 70), angewendet werden? &#8211; Wie weit reicht die auf das private Hausrecht gest&uuml;tzte M&ouml;glichkeit zur Beschr&auml;nkung der Versammlungsfreiheit und welche Anforderung an deren Rechtfertigung werden gestellt? &#8211; Welche Auswirkungen hat die obiter dictum fallengelassene Bemerkung (Rn. 56), dass Private &#8211; etwa im Wege mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten &#8211; auch ganz ohne Staatsbeteiligung &#8222;unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte &auml;hnlich oder auch genauso weit durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden&#8220; k&ouml;nnen wie staatlich beherrschte Unternehmen, &#8222;insbesondere wenn sie in tats&auml;chlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat&#8220;?<br />In der anf&auml;nglichen Irritation &uuml;ber die Spannweite der vom BVerfG aufgesto&szlig;enen T&uuml;ren zum &ouml;ffentlich genutzten Privatbesitz gen&uuml;gte es so mancher privatisierungskritischen Initiative, das Urteil ausgedruckt vor sich her zu tragen, wenn sie ihren Protest an die Orte des Geschehens (z.B. den Bahnhof Alexanderplatz) trugen, um damit die privaten Sicherheitsdienste zu beeindrucken und eine Duldung ihrer Aktionen zu erreichen. Auch in umgekehrter Richtung schienen die vermeintlichen Vorteile der noch im gleichen Jahr von der Stadt Hamburg vorangetriebenen Privatisierung des Bahnhofsvorplatzes und die Erstreckung der Bahnhofshausordnung auf das (vormals) &ouml;ffentliche Stra&szlig;enland an Bedeutung zu verlieren. Und in Berlin blieb selbst im Vorweihnachtstrubel die sonst allj&auml;hrlich erhobene Forderung nach einem Versammlungsverbot f&uuml;r die als hochpreisige Flaniermeile und gern genutzte Demonstrationsroute bekannte Friedrichstra&szlig;e aus.39<br />Gleichwohl lie&szlig;en die ersten Judikate nicht lange auf sich warten:40 Den Anfang machte das OLG Schleswig-Holstein, das kaum drei Tage nach der Urteilsverk&uuml;ndung des BVerfG in dessen neuer Rechtsprechung keinen Grund zu erkennen vermochte, den einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn (DB AG) als Netzbetreiberunternehmen zugesprochenen Schadensersatzanspruch gegen &#8222;eine langj&auml;hrig aktive Antimilitaristin&#8220; wegen einer Gleisblockade im Februar 2008 in Zweifel zu ziehen.41 Die Grundrechtsbindung des Unternehmens k&ouml;nne nicht weiter reichen als vor seiner Privatisierung. Daher sei die Bahn nach wie vor auf ihren Bef&ouml;rderungsauftrag beschr&auml;nkt.42 Zum anderen sei die &#8222;die im Sinne des &sect; 823 Abs. 1 BGB widerrechtliche Aktion&#8220; nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, wie diese auch keine Verhaltensweisen rechtfertige, die dem Einzelnen verboten sind. Allein die Form einer Versammlung gebe einem Versammlungsteilnehmer nicht das Recht, im Rahmen der Versammlung Dinge zu tun, die er als Einzelner nicht tun du?rfe. <br />Auch um die Zul&auml;ssigkeit von Versammlungen in Flugh&auml;fen wurde bald wieder gestritten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durchkreuzte den Versuch des Landratsamtes, dem Bayerischen Fl&uuml;chtlingsrat eine Demonstration in dem f&uuml;r den allgemeinen Publikumsverkehr ge&ouml;ffneten Bereich des Terminal 2 des M&uuml;nchener Flughafens zu verbieten.43 F&uuml;r das beh&ouml;rdlich verf&uuml;gte Teilverbot forderte er klare Nachweise &uuml;ber von der Versammlung herr&uuml;hrenden unmittelbare Gef&auml;hrdungen und lie&szlig; angesichts der vom BVerfG aufgestellten &#8222;strengen Anforderungen&#8220; &#8222;blo&szlig;e Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tats&auml;chlicher Anhaltspunkte&#8220; nicht gen&uuml;gen. Ebenso strenge Anforderungen stellten die Verwaltungsgerichte in Frankfurt am Main, als sich das Blockupy-B&uuml;ndnis im Mai 2013 mit mehreren hundert Menschen anschickte, im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie hoben eine entsprechende Verbotsverf&uuml;gung des Polizeipr&auml;sidiums auf, beschr&auml;nkte jedoch die Zahl der Teilnehmer_innen.44 <br />Schlie&szlig;lich war es im Juni 2015 wieder Sache des f&uuml;r das private Grundst&uuml;cksrecht zust&auml;ndigen 5. Zivilsenats des BGH,45 das Demonstrationsrecht aus dem Terminal heraus zur&uuml;ck auf die Stra&szlig;e und damit weg vom Konsum zu tragen &#8211; wohlgemerkt auf eine Privatstra&szlig;e innerhalb des Betriebsgel&auml;ndes des Flughafens Berlin-Brandenburg in Sch&ouml;nefeld. Die zivilrechtlichen Vorinstanzen hatten die Klage der Ordensleute gegen Ausgrenzung, mit der sie die Duldung ihrer Versammlungen vor dem Cargo-Center durchsetzen wollten, mit der Begr&uuml;ndung abgelehnt, es handle sich nicht um einen Ort der als &ouml;ffentlicher Kommunikationsraum dem Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums entspr&auml;che. Dem folgte der BGH nicht: Orte der allgemeinen Kommunikation entst&uuml;nden nicht dadurch, dass sich in ihnen eine zum Verweilen und Flanieren einladende Fu&szlig;g&auml;ngerzone befinde. Unzweifelhaft verb&uuml;rge die Versammlungsfreiheit die Durchf&uuml;hrung von Versammlungen &#8222;auf &ouml;ffentlichem Stra&szlig;enraum als dem Leitbild des &ouml;ffentlichen Forums&#8220;. Ma&szlig;geblich sei daher allein, &#8222;dass das Stra&szlig;ennetz des Betriebsgel&auml;ndes &#8211; wie der &ouml;ffentliche Stra&szlig;enraum &#8211; allgemein und ohne Einschr&auml;nkung dem Publikum ge&ouml;ffnet ist und es dadurch die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Geh&ouml;r zu bringen und Protest oder Unmut ,auf die Stra&szlig;e zu tragen&#8216;.&#8220;<br />Gro&szlig;e Schwierigkeiten hatte hingegen das VG Stuttgart, die Kopfbahnsteighalle des symboltr&auml;chtigen st&auml;dtischen Hauptbahnhofs als &ouml;ffentliches Forum zu subsumieren. Entsprechende Versammlungsverbote f&uuml;r die &#8222;Montagsdemos gegen Stuttgart 21&#8220;, die im Fr&uuml;hjahr 2012 und im November 2014 durch den Bahnhof marschieren oder sich darin versammeln wollten, hielt das Gericht &#8211; mit dem Hinweis auf die konkreten baulichen und funktionsspezifischen Besonderheiten und den sich daraus ergebenden Gef&auml;hrdungen &#8211; aufrecht.46<br />Was der Erste Senat des BVerfG in seinem Fraport-Urteil &uuml;ber die mittelbare Grundrechtsbindung von Privatunternehmen ohne Staatsbeteiligung nur am Rande angedeutete hatte, konnte schlie&szlig;lich dessen dritte Kammer im Juli 2015 ausbuchstabieren:47 Auf ihre Anordnung hin durfte in Passau, auf dem in rein privatem Eigentum stehenden Nibelungenplatz, ein viertelst&uuml;ndiger &#8222;Bierdosen-Flashmob f&uuml;r die Freiheit&#8220; stattfinden, bei dem Teilnehmer_innen auf das Kommando &#8222;F&uuml;r die Freiheit &#8211; trinkt AUS!&#8220; jeweils eine Dose Bier &ouml;ffneten und schnellstm&ouml;glich leer tranken. Es folgten Redebeitr&auml;ge zum Verlust des staatlichen Gewaltmonopols durch den zunehmenden Einsatz privater Sicherheitsdienste und die damit verbundene Beschr&auml;nkung von Freiheitsrechten. Auch wenn die GmbH &amp; Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden sei, so das BVerfG, sei die Versammlungsfreiheit im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Ma&szlig;gabe einer Abw&auml;gung zu beachten. Dabei bestimme sich die Reichweite dieser Bindung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich der sich gegen&uuml;berstehenden Grundrechte: Das Hausverbot mache den Veranstalter_innen die Durchf&uuml;hrung ihrer Versammlung unm&ouml;glich. Eine gleichwertige Beeintr&auml;chtigung von Eigentumsrechten sie demgegen&uuml;ber nicht zu erkennen, zumal die Beeintr&auml;chtigung nur von kurzer Dauer sei, der Veranstalter zugesichert habe, entstehenden M&uuml;ll selbst zu entsorgen und sich um alkoholisierte Personen durch eingesetzte Ordner_innen zu k&uuml;mmern. Der thematische Bezug zum Versammlungsort sei evident, die Versammlung k&ouml;nne deshalb auch nicht ebenso gut an anderer Stelle stattfinden. <br />Neben der dogmatischen Kritik wurde in der Literatur schlie&szlig;lich auch der theoretische und gesellschaftspolitische Hintergrund der Fraport-Entscheidung beleuchtet: Jan Phillip Schaefer tat dies z.B., indem er das Urteil angesichts des in Folge der Privatisierung &ouml;ffentlicher R&auml;ume fortschreitenden &#8222;Strukturwandels der &Ouml;ffentlichkeit&#8220; treffend als &#8222;Aktivierung des B&uuml;rgers&#8220; w&uuml;rdigte.48 Unter den Bedingungen des Gew&auml;hrleistungsstaates w&uuml;rden die Grundrechte den B&uuml;rger_innen an die Hand gegeben, &#8222;um [dessen] Gew&auml;hrleistungsauftrag entweder zu unterst&uuml;tzen bzw. zu erg&auml;nzen oder, falls die Rechtsposition des Grundrechtstr&auml;gers hierf&uuml;r zu schwach ausgepr&auml;gt ist, die staatliche Gew&auml;hrleistungsverantwortung zu aktivieren.&#8220;49 &#8211; Ein Gedanke, der sich freilich auch auf andere Bereiche ausdehnen lie&szlig;e, in denen der/die Einzelne eigene oder allgemeine Interessen gegen m&auml;chtige Organisationen durchsetzen muss (z.B. im Datenschutz).<br />Indes, so wird eingewandt, werde der Begriff der &Ouml;ffentlichkeit schon seit dem kantischen Ideal &#8222;einer Gesellschaft m&uuml;ndiger B&uuml;rger&#8220; &#8211; typisch deutsch &#8211; als ein Raum des r&auml;sonierenden B&uuml;rgers (d.h. m&auml;nnlich, wei&szlig;, verm&ouml;gend, nicht beeintr&auml;chtigt usw.) idealisiert, in dem die vern&uuml;nftige Entscheidung als weitgehend unpolitische, m&ouml;glichst unkontroverse Politik heranreift. Was die Verwaltungs(rechts)wissenschaft als &#8222;regulierte Selbstregulierung&#8220; rezipiert habe, finde seit dem L&uuml;th-Urteil auch in der Rechtsprechung des BVerfG &#8222;als liberaler Etatismus&#8220; seinen Ausdruck,50 etwa wenn im Brokdorf-Beschluss von einer demokratischen Funktionalit&auml;t der Meinungsfreiheit und von einer den demokratischen Repr&auml;sentativgedanken erg&auml;nzenden Funktion der Versammlungsfreiheit die Rede ist.51 <br />Vor diesem ideologischen Hintergrund ist das Versammlungsgesetz bis heute noch &#8222;als negatives Statusrecht&#8220;52 einem eher antiquierten &Ouml;ffentlichkeitsbegriff verhaftet, in dem Begriffe wie &#8222;&ouml;ffentliche Ordnung&#8220; (z.B. in &sect;&nbsp;15 VersG) Konformit&auml;tspflichten ausl&ouml;sen und damit einen &#8222;Raum der Zumutungen&#8220;53 verunm&ouml;glichen, der zum Weiterdenken anregen kann. Von daher ist die Deutlichkeit anzuerkennen, mit der das BVerfG in der Fraport- und in der Flash-Mob-Entscheidung den &#8222;grundrechtskonformen &Ouml;ffentlichkeitsbegriff von moralisch-sittlichen Implikationen frei&#8220; h&auml;lt.54 Beide Beschl&uuml;sse &ouml;ffnen die Versammlungsfreiheit f&uuml;r Protestformen, die nach den Love- und Fuck-Parade-Beschl&uuml;ssen in Verruf geraten schienen.55</p>
<p>MICHAEL&nbsp;PL&Ouml;SE&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: <a href="mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de">ploese@rewi.hu-berlin.de</a></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/von-der-privatisierung-der-oeffentlichkeit-zur-oeffnung-des-privatbesitzes-1/">Von der Privatisierung der Öffentlichkeit zur Öffnung des Privatbesitzes?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits­verfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 07:50:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkungen zur &#196;nderung des Antiterrordateigesetzes &#8211; Teil 2, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 153-178 (Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &#196;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&#252;r eine informationelle Zusammenarbeit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist/">Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits­verfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes &#8211; Teil 2, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 153-178</p>
<p><i>(Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&uuml;r eine informationelle Zusammenarbeit jenseits institutioneller Trennungsgebote. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner ATDG-Entscheidung vom 24. April 2013 grundlegende Standards f&uuml;r den automatisierten Datenaustausch zwischen Geheimdiensten, Polizei- und Justizstellen aufgestellt und an einem informationellen Trennungsprinzip festgehalten, das &#8222;einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220; ausschlie&szlig;t.(1) Mit der nunmehr einger&auml;umten Befugnis zum Data-Mining durch alle beteiligten Stellen werden diese grundrechtlichen Mindestanforderungen unterlaufen.</i></p>
<p>Im ersten Teil des Beitrags(2) hat Michael Pl&ouml;se die ma&szlig;geblichen Entscheidungskriterien des ATDG-Urteils vorgestellt. Damit eine Speicherung in der Verbunddatei &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sei, m&uuml;sse ein Datum f&uuml;r die Zwecke der Datei konkret erforderlich sein, mithin zu den Schutzg&uuml;tern Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand des Staates voraus. Weiterhin folge aus dem Zweck der Datei, dass nur solche Daten zul&auml;ssig gespeichert werden k&ouml;nnen, die auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Nur so werde sichergestellt, dass die im Einzelfall geltenden fachgesetzlichen Anforderung f&uuml;r eine Daten&uuml;bermittlung nicht umgangen werden. Nach diesen Ma&szlig;st&auml;ben erweisen sich viele der f&uuml;r eine Speicherung in Antiterrordatei (ATD) und Rechtsextremismusdatei (RED) anlassgebenden Straftatbest&auml;nde als ungeeignet oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Der zweite Teil analysiert die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der gesetzlichen Bestimmungen zu den Verbunddateien.</p>
<h5>3. Die Neuregelung</h5>
<p>Vor dem Hintergrund der dargelegten verfassungsrechtlichen Pr&auml;missen kann der am 8. April 2014 im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDG-&Auml;G-E; BT-Drs. 18/1565) kaum mehr nur als eine Entt&auml;uschung bezeichnet werden &#8211; er ist vielmehr eine dreiste Provokation des Karlsruher Verfassungskompromisses, worauf &#8211; mit mehr Feingef&uuml;hl &#8211; nicht nur die Humanistische Union hingewiesen hat.(3)</p>
<p>Gegenstand des &Auml;nderungspakets sind sowohl das Antiterrordateigesetz (Art. 1 des &Auml;G-E; im Folgenden ATDG n.F.) und das Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (Art. 2 des &Auml;G-E; im Folgenden RED-G n.F.) als auch das Aufenthaltsgesetz (Art. 3 &Auml;G-E). Au&szlig;erdem sieht der Entwurf in Art.&nbsp;4 eine generelle Entfristung des zuvor bis zum 30.12.2017 limitierten Betriebes der ATD vor und wird in Art. 2 Nr. 9 &Auml;G-E auch die teilweise Beschr&auml;nkung der RED hinsichtlich der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; (Data-Mining) gestrichen. Der Gesetzentwurf ist durch den Bundesrat im Vorverfahren(4) und in den Anh&ouml;rungen des Innenausschusses(5) viel kritisiert und daraufhin an einigen Stellen nachgebessert worden,(6) ohne dass die entscheidenden Bedenken ausger&auml;umt wurden. Nichtsdestotrotz wurde die Gesetzesnovelle vom Bundestag am 16. Oktober 2014 in der Ausschussfassung beschlossen, als Gesetz vom 18. Dezember 2014 zwei Tage vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten &Uuml;bergangsfrist bekannt gemacht (BGBl. I S. 2318) und trat am 1. Januar 2015 in Kraft (Art. 4 Satz 1 &Auml;G).</p>
<p>Die Bundesregierung hat die vom BVerfG gro&szlig;z&uuml;gig einger&auml;umte &Uuml;bergangszeit f&uuml;r die Herstellung einer verfassungskonformen Regelung weder f&uuml;r eine grundlegende Revision des Rechts der Daten&uuml;bermittlung zwischen Polizei, Justiz und Geheimdiensten genutzt noch ist sie den im Urteil gegebenen Hinweisen und Pr&uuml;fauftr&auml;gen des Verfassungsgerichts ernsthaft nachgekommen. Problematische Bestimmungen insbesondere im BVerfSchG, MADG, BNDG, BKAG und der Stopp(7) &#8211; vor allem die erst 2006 mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz (BGBl. I S. 3409) eingef&uuml;hrte M&ouml;glichkeit zur Anlegung und zum Betrieb gemeinsamer Projektdateien (&sect;&nbsp;22a BVerfSchG, &sect;&nbsp;9a BNDG, &sect;&nbsp;9a BKAG), die sogar noch die wenigen datenschutzrechtlichen Standards der ATDG f&uuml;r den Datenabruf hinter sich lassen &#8211; sind nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs. Selbstbewusst geht die Bundesregierung davon aus, das BVerfG habe mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Schaffung von Verbunddateien grunds&auml;tzlich erlaubt. Entsprechend wird auch nur das verfassungsgerichtlich vorgeschriebene Minimalprogramm einer Korrektur von Einzelregelungen vorgenommen, deren Anwendung andernfalls nach dem 31. Dezember 2014 entfallen w&auml;re, auf das RED-G &uuml;bertragen und in beiden Gesetzen auf ewig gestellt.</p>
<p>a) Verfahrensvorschriften</p>
<p>Die voreilige und scheinbar selbstverst&auml;ndliche Entfristung der gesetzlichen Grundlagen f&uuml;r die bestehenden Verbunddateien von Geheimdiensten und Polizeien, ohne dass eine ernsthafte Evaluation (insbesondere des RED-G) abgewartet wurde, ist indes nicht der einzige formelle Ungen&uuml;gsamkeit des Neuentwurfs.(8)Zwar bleibt die Evaluationspflicht auch nach dem Neuentwurf unber&uuml;hrt.(9) Allerdings betrifft diese ohnehin nur noch das RED-G, welches bis zum 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer im Einvernehmen mit dem Bundestag bestellter wissenschaftlicher Sachverst&auml;ndiger zu evaluieren ist. Entsprechend hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme angeregt, vor einer Entfristung der &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; nach &sect;&nbsp;7 RED-G die Ergebnisse der Evaluation abzuwarten,(10) was die Bundesregierung freilich zur&uuml;ckwies.(11) Die Voraussetzungen f&uuml;r die Wahrnehmung der von Verfassung wegen gebotenen &#8222;Beobachtungspflicht des Gesetzgebers&#8220; &uuml;ber die Entwicklung seiner Regelungen in der Praxis und im Hinblick auf ihre (gesellschaftlichen) Auswirkungen(12) ersch&ouml;pfen sich damit in regelm&auml;&szlig;igen Unterrichtungen des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der von ihm betriebenen Verbunddateien (&sect;&nbsp;9 Abs. 3 ATDG n.F., &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.).</p>
<p><i>aa) Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden (&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./ RED-G n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte in seiner ATDG-Entscheidung den offen gehaltenen Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden beanstandet (Rn. 139&#8211;144). Neben normenklaren Regelungen, die es den &#8222;betroffenen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger[n]&#8220; erlauben, &#8222;sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen [zu] k&ouml;nnen&#8220;, hatte es im Hinblick auf die mit dem Gesetz verbundenen Grundrechtseingriffe auch verlangt, dass die an der gemeinsamen Verbunddatei &#8222;beteiligten Beh&ouml;rden entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmt werden&#8220; m&uuml;ssen (Rn. 141). Wolle der Gesetzgeber die Beh&ouml;rden nicht konkret, sondern durch eine generell abstrakte Regelung bestimmen, m&uuml;sse sich deren Kreis &#8211; &#8222;je nach deren Art und Gegenstand&#8220; &#8211; unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmen lassen (Rn. 143).</p>
<p>Die Neuregelung hat zwar von der M&ouml;glichkeit zur Erweiterung des Beh&ouml;rdenkreises per Rechtsverordnung Gebrauch gemacht (dazu unter bb), vers&auml;umt es jedoch, die Art dieser Beh&ouml;rden n&auml;her zu konkretisieren. Wie zuvor gilt lediglich: Die zu beteiligenden Beh&ouml;rden m&uuml;ssen die nicht nur im Einzelfall bestehende Aufgabe zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik haben und ihre Teilnahme an den Dateien muss erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein. Damit wird zwar dem Publizit&auml;tserfordernis gen&uuml;ge getan, aber dem Verordnungsgeber im Gesetz kein hinreichender Ma&szlig;stab f&uuml;r die Auswahl der weiter zu beteiligenden Polizeivollzugsbeh&ouml;rden an die Hand gegeben.(139 Weil es aber bei der Beteiligung von Polizeivollzugsbeh&ouml;rden gerade um die Preisgabe von ggf. geheimdienstlich erhobenen Informationen an operativ t&auml;tige Sicherheitsbeh&ouml;rden geht, ist mit dieser Erweiterung des Empf&auml;ngerkreises regelm&auml;&szlig;ig von einem erheblichen Grundrechtseingriff auszugehen, was die Bestimmtheitsanforderungen nach Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG erh&ouml;ht, wonach der Gesetzgeber mit Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausma&szlig; der zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilten Erm&auml;chtigung zugleich die grundlegenden, d.h. grundrechtsbeschr&auml;nkenden Entscheidungen selbst zu treffen habe. Dies muss mit Blick auf &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./RED-G n.F. bezweifelt werden, weil die Normen den Berechtigtenkreis weiterhin &#8222;f&uuml;r allgemeine sicherheitspolitische Opportunit&auml;tserw&auml;gungen&#8220; offen halten, was das BVerfG gerade vermeiden wollte (Rn. 143).</p>
<p><i>bb) Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflichten</i></p>
<p>Immerhin wurden die expliziten Vorgaben des BVerfG(14) zur Steigerung der Transparenz umgesetzt. Diese betreffen zun&auml;chst die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden, die zuk&uuml;nftig in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Rechtsverordnung des BMI zu bezeichnen sind (&sect;&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./RED-G n.F.). Bisher wurden sie nur in der als &#8222;Verschlusssache&#8220; eingestuften Errichtungsanordnung nach &sect;&nbsp;12 Satz 1 Nr.&nbsp;2 ATDG (&sect;&nbsp;13 Satz 1 Nr.&nbsp;2 RED-G) gelistet. Dar&uuml;ber hinaus sieht &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. (&sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.) alle drei Jahre eine Berichtspflicht des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der Verbunddateien gegen&uuml;ber dem Bundestag vor, die auch im Internet zu ver&ouml;ffentlichen ist. Eine dar&uuml;ber hinaus gehende Evaluationspflicht oder auch nur eine gesetzlich angeordnete Ver&ouml;ffentlichungspflicht der Errichtungsanordnung, wie sie vom BVerfG angeregt (Rn. 186 f.) und in der Literatur gefordert wurde,(15) sieht der Gesetzentwurf nicht vor.(16)</p>
<p>Nur dort, wo das BVerfG die Verwendung so unbestimmter Merkmale wie Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit, besondere terrorismusdienliche F&auml;higkeiten und Kenntnisse, T&auml;tigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen oder Aufenthalte an Orten, die als Treffpunkte von Terrorverd&auml;chtigen genutzt werden (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG), explizit an eine Publikationspflicht gekn&uuml;pft hat, &#8222;die eine nachvollziehbare Dokumentation und Ver&ouml;ffentlichung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konkretisierung dieser Merkmale durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden gew&auml;hrleistet&#8220;, sehen &sect;&sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F./RED-G n.F. nunmehr die Niederlegung in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Verwaltungsvorschrift durch das BKA vor. Die damit geschaffene Un&uuml;bersichtlichkeit der Rechtsvorschriften(17) f&uuml;r den geheimen Betrieb der Verbunddateien wird der verfassungsrechtlich gebotenen Kompensationspflicht durch Festlegung und verl&auml;ssliche Dokumentation der f&uuml;r die Anwendung der Dateien im Einzelfall ma&szlig;geblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form(18)nicht gerecht.(19)</p>
<p><i>cc) Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden statt effektiven Individualrechtsschutz?</i></p>
<p>Das BVerfG hat die bis zur Verunm&ouml;glichung betriebene Beschr&auml;nkung des Individualrechtsschutzes, d.h. der M&ouml;glichkeit von Betroffenen, sich Klarheit &uuml;ber ihre Erfassung in den Verbunddateien zu verschaffen und hiergegen ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, &#8222;angesichts des Zwecks und der Wirkweise der Antiterrordatei&#8220; (Rn. 208, 212 f.) hingenommen und statt dessen im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit eine streng anzulegende Kompensationspflicht des Gesetzgebers zur Schaffung effektiver aufsichtlicher Kontrollen verlangt (Rn. 214 ff.). Grunds&auml;tzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die f&uuml;r den Bereich des internationalen Terrorismus geltenden Geheimhaltungsstandards beim Betrieb der ATD ohne Weiteres auf die RED &uuml;bertragen werden k&ouml;nnen. Angesichts des stark abweichenden Ph&auml;nomenbereichs, sind deren &#8222;Zweck und Wirkweise&#8220; mit jenen der ATD nicht oder nur im Ausnahmefall identisch. Zwar kommen hierbei &auml;hnliche Standards zur Anwendung, wie sie f&uuml;r die entsprechenden polizeilichen Verbunddateien nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 BKAG gelten.(20) Aus Sicht der Betroffenen w&auml;re es jedoch w&uuml;nschenswert, wenn die Entscheidung &uuml;ber das Auskunftsersuchen nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der datenverantwortlichen Stelle (&sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RED-G n.F.) l&auml;ge, sondern aufgrund einer entsprechenden Bundesregelung einheitlich durch das BKA gepr&uuml;ft und ergehen w&uuml;rde.(21)</p>
<p>Hinsichtlich der Kompensationserfordernisse sehen &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 ATDG n.F. und &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 RED-G n.F. neben der Aufsichtst&auml;tigkeit durch die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) auch eine verpflichtende Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten mindestens alle zwei Jahre vor.(22) Allerdings hat das BVerfG hierzu auch eine entsprechende Ausstattung angemahnt (Rn. 217), welche die Bundesregierung&nbsp; &#8211; wohl um eine Zustimmungspflicht des Bundesrates zu vermeiden &#8211; allein auf die BfDI abw&auml;lzt (&sect;&nbsp;10 Abs. 1 S.&nbsp;3 ATDG n.F.): Sie geht davon aus, dass die BfDI den mit den Kontrollen verbundenen personellen Mehraufwand im Wege der Amtshilfe f&uuml;r die L&auml;nder mit erledigt.(23) Eine Kontrolle der au&szlig;erhalb der Zust&auml;ndigkeiten der BfDI liegenden, mittels Eingriffen in Art. 10 GG erhobenen Datens&auml;tze durch die G 10-Kommission (&sect;&nbsp;1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes (G&nbsp;10)), ist au&szlig;erhalb der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; in &#8222;Projektdateien&#8220; (in &sect;&nbsp;6a Abs.&nbsp;8 ATDG n.F., &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 RED-G n.F.) nicht vorgesehen.</p>
<p>Allerdings f&uuml;hrt die Parallelregelung von Kontrollkompetenzen nicht ohne Weiteres zu einer doppelten Kontrolldichte, sondern tr&auml;gt im Zweifel eher dazu bei, dass keine der Kontrollinstanzen wirksam eingreift.(24) So war es in den letzten Jahren zu L&uuml;cken in der aufsichtsrechtlichen Kontrolle des ATD-Betriebs durch die Datenschutzbeauftragten gekommen, weil das BKA den Kontrolleuren den Zugriff auf die nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ATDG verdeckt gespeicherten Daten unter Bezugnahme auf &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 Satz 4 BDSG verweigert hatte.(25) Hierauf bezieht sich wohl auch die Bemerkung des BVerfG, der Gesetzgeber m&uuml;sse gew&auml;hrleisten, &#8222;dass im Zusammenspiel der verschiedenen Aufsichtsinstanzen auch eine Kontrolle der durch Ma&szlig;nahmen nach dem Artikel 10-Gesetz gewonnenen Daten [&#8230;] praktisch wirksam sichergestellt ist.&#8220; (Rn. 216) Ohnehin d&uuml;rfte eine l&uuml;ckenlose Kontrolle schwierig sein, solange sie sich nicht auch auf solche Daten erstreckt, die der BND aus nichtdeutschen Quellen erhalten und in seinen Best&auml;nden &#8211; damit gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ATDG grunds&auml;tzlich auch in der ATD &#8211; gespeichert hat. Diese werden unter Berufung auf &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 PKGrG wohl nicht allein dem NSA-Untersuchungsausschuss vorenthalten.(26)</p>
<p>b) Materielle Neuregelungen</p>
<p><i>aa) Erfasster Personenkreis</i></p>
<p>Vorgeblich setzt die Neufassung des ATDG in &sect;&nbsp;2 Satz 1 die Vorgaben des BVerfG zur Beschr&auml;nkung der Datenarten um. Dies betrifft zum einen die Kontaktpersonen (vorher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 ATDG(27)), zum anderen Personen, die eine rechtswidrige Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange &#8222;bef&uuml;rworten&#8220; (vorher &sect; 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG).</p>
<p><i>(1) &#8222;Bef&uuml;rworter&#8220; &#8222;rechtswidriger Gewalt&#8220; (&sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte die Speicherung von Personen wegen des Merkmals &#8222;des Bef&uuml;rwortens von Gewalt&#8220; als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, da dieses Merkmal auf eine &#8222;innere Haltung&#8220; abstelle und somit &#8222;in besonderer Weise geeignet [sei], einsch&uuml;chternde Wirkung auch f&uuml;r die Wahrnehmung der Freiheitsrechte&#8220; zu entfalten (Rn. 161). Die Neufassung will nunmehr das Merkmal des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; dahingehend einschr&auml;nken, &#8222;dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tats&auml;chlich Gewalt anwenden, unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder hervorrufen will.&#8220;(28) Doch das ist Augenwischerei. Zwar wurde das Merkmal des blo&szlig;en &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; gestrichen. Es soll aber auch weiterhin dann als Speicherungsgrund gen&uuml;gen, wenn es nicht nur &#8222;innere Haltung&#8220; ist, sondern sich zugleich in &#8222;gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;ten niedergeschlagen&#8220; hat (Rn. 161): Wenn n&auml;mlich durch das Bef&uuml;rworten von gewaltt&auml;tiger, rechtswidriger Gewalt vors&auml;tzlich ein Beitrag zum Hervorrufen solcher Gewalt geleistet wird. Damit ist der bisherige Alternativtatbestand des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; nach &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG zum neuen Regelbeispiel der auch vorher schon bestehenden Alternative des &#8222;vors&auml;tzlichen Hervorrufens rechtswidriger Gewaltanwendung&#8220; geworden.(29)</p>
<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung f&uuml;hrte hierzu stets das Beispiel der sog. Hassprediger ins Feld, gegen deren Aufnahme in der ATD auch das BVerfG &#8222;keine grunds&auml;tzlichen Bedenken&#8220; hatte (Rn. 161). Aber warum hier nebul&ouml;s von einem Hervorrufen von Gewaltanwendung durch dessen &#8222;Bef&uuml;rworten&#8220; schwadroniert wird, wenn es &#8211; entsprechend des Tatbestandes von &sect;&nbsp;111 StGB (&Ouml;ffentliche Aufforderung zu Straftaten)(30) &#8211; auch einfach und verst&auml;ndlich lauten k&ouml;nnte: &#8222;Personen, die [&#8230;] eine solche Gewaltanwendung vors&auml;tzlich unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder &ouml;ffentlich dazu auffordern,&#8220;(31) das erschlie&szlig;t sich nur, wenn die eher zur&uuml;ckhaltende Rechtsprechung des BGH zu einer Strafbarkeit nach &sect;&nbsp;111 StGB f&uuml;r eine Speicherung gerade nicht ma&szlig;geblich sein soll.(32) Das liegt zwar angesichts der pr&auml;ventiven Zielstellung der ATD nahe. Eine &#8222;politische Treuepflicht&#8220; und innere Identifikation mit der &#8222;Idee des Staates&#8220; und seiner Ordnung verlangt das Grundgesetz wenn &uuml;berhaupt nur von Beamt_innen,(33) im &Uuml;brigen gen&uuml;gt auch eine &#8222;uninteressierte, k&uuml;hle, innerlich distanzierte Haltung gegen&uuml;ber Staat und Verfassung&#8220;, solange nur keine Rechtsgutverletzung bewirkt wird. Insofern den Beh&ouml;rden nun auch au&szlig;erhalb des ohnehin strafbaren Rahmens die &Uuml;berwachung der Friedfertigkeit von Menschen in allen gesellschaftlichen und privaten Sph&auml;ren zur Aufgabe gemacht wird, kann das jedoch f&uuml;r die &#8222;Wahrnehmung der Freiheitsrechte wie insbesondere der Glaubens- und Meinungsfreiheit&#8220; nicht ohne &#8222;einsch&uuml;chternde Wirkung&#8220; bleiben (Rn. 161).</p>
<p>Auch der Begriff des &#8222;Einsatzes rechtswidriger Gewalt&#8220; ist verfassungsrechtlich stark umstritten. Das BVerfG konnte sich an diesem Punkt nicht zu einer einheitlichen Position durchringen (Rn. 150 ff.). W&auml;hrend vier Mitglieder des Ersten Senats den Begriff wegen fehlender Bestimmtheit und &uuml;berm&auml;&szlig;iger Reichweite insgesamt als verfassungswidrig ansahen (Rn.&nbsp;153 ff.), gingen die entscheidungstragenden Richter_ innen davon aus, dass dieses Merkmal im Wege der verfassungskonformen Reduktion dahingehend eingeengt werden k&ouml;nne und m&uuml;sse, &#8222;dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist.&#8220; (Rn. 151) Daher hatte der Bundesrat in seiner Vorab-Stellungnahme eine entsprechende Pr&auml;zisierung des Tatbestandes vorgeschlagen.(34) Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen mit der bemerkenswerten Ausrede ab, die vorgeschlagene Formulierung sei bereits &#8222;in der amtlichen Begr&uuml;ndung des Regierungsentwurfs w&ouml;rtlich enthalten&#8220;,(35) weswegen eine Aufnahme im Gesetz nicht f&uuml;r erforderlich erachtet werde.</p>
<p>Offenbar glaubt die Regierungsb&uuml;rokratie, es gen&uuml;ge schon, wenn sich die Normenklarheit komplexer Regelungsmaterien hinreichend aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen l&auml;sst. Die vom BVerfG in st&auml;ndiger Rechtsprechung im Hinblick auf das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Auspr&auml;gungen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20, Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 GG) entnommenen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sprechen indes eine andere Sprache. Danach sollen die an die Normenklarheit und Normenbestimmtheit zu stellenden Anforderungen gew&auml;hrleisten, &#8222;dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&szlig;st&auml;be vorfinden und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&uuml;hren k&ouml;nnen.&#8220; Schlie&szlig;lich m&uuml;sse auch der/die Betroffene &#8222;die Rechtslage erkennen und sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen&#8220; k&ouml;nnen.(36) Daher m&uuml;ssen sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Ma&szlig;nahmen dem Gesetz hinreichend entnehmen lassen und d&uuml;rfen verbleibende Ungewissheiten, die sich aus dem Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben, die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit&auml;t des Handelns der durch die Normen erm&auml;chtigten staatlichen Stellen nicht gef&auml;hrden.(37) Dem wird die Neufassung von &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 2 ATDG in ihrer tatbestandlichen Weite nicht gerecht.(38)</p>
<p>Dabei scheint es augenf&auml;llig, dass sich weder das BVerfG &#8211; vom Minderheitenvotum abgesehen(39) &#8211; noch die Bundesregierung ernsthaft mit der Ambivalenz des Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der inkriminierten Gewalt&nbsp; auseinander gesetzt haben. Gerade beim internationalen Terrorismus sind jedoch auf der politischen wie juristischen Wertungsebene die Grenzen zwischen Terrorismus und Widerstand flie&szlig;end und ver&auml;ndern sich sprunghaft. Das l&auml;sst sich beispielhaft anhand der Beteiligten des bewaffneten Kampfes der Kurd_innen zeigen, der von der Bundesregierung je nach au&szlig;enpolitischer Gro&szlig;wetterlage und Verschiebung der Konfliktfelder einmal als terroristische Bedrohung souver&auml;ner Staatlichkeit von B&uuml;ndnispartnern, dann wieder als letzten wehrf&auml;higen Verb&uuml;ndeten gegen den internationalen Terrorismus eingestuft wird, den es m&ouml;glichst zu st&auml;rken gilt und an den sogar Waffen geliefert werden. Dass eine Eingrenzung nach den internationalen Konventionen zum Terrorismus(40) hier wirklich eine substantielle Kl&auml;rung bewirken kann, wie es der im Minderheitenvotum zitierte (Rn. 156) Alternativentwurf der BT-Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vorsah, darf bezweifelt werden.(41)</p>
<p>Zynischerweise sind gerade Kurd_innen von den aufenthaltsrechtlichen &Uuml;bermittlungsregelungen betroffen, die in &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG (&sect;&nbsp;9 Abs. 2 Satz 2 BNDG, &sect;&nbsp;11 Abs. 1 Satz 2 MADG) sowie &sect;&sect; 73&nbsp;und 74 AufenthG eine unaufgeforderte &Uuml;bermittlung von Daten &uuml;ber staatsgef&auml;hrdende T&auml;tigkeiten nach &sect; 3 Abs. 1 BVerfSchG durch das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz und andere Geheimdienste oder -dienststellen vorsieht. So betrafen von insgesamt 2.379 Einzel&uuml;bermittlungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2007 (also weitgehend vor Inbetriebnahme der ATD) 375 F&auml;lle Personen aus dem Irak, in 66 F&auml;llen aus Syrien und in 893 F&auml;llen Personen aus der T&uuml;rkei (zusammen 56% aller Informationsweitergaben nach &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG in diesem Zeitraum).(42) H&auml;ufiger als andere Personengruppen waren sie auf dieser Grundlage von Visa-Ablehnungen und -Beschr&auml;nkungen betroffen. Wenn auch im Kontext der Gesetzgebungsdebatten zur ATD nicht diskutiert, d&uuml;rften kurdische Aktivist_innen daher zu den Hauptbetroffenen der ATD z&auml;hlen. Seit dem Bet&auml;tigungsverbots der marxistischen PKK und der ERNK durch das BMI am 26. November 1993 sind sie einem erheblichen Kriminalisierungsdruck ausgesetzt. Trotz einer Gewaltverzichtserkl&auml;rung von 1996 und einer &#8222;Friedensinitiative&#8220; im Jahr 2000 wird die PKK seit 1998 als (inl&auml;ndische) kriminelle und terroristische Vereinigung zun&auml;chst nach &sect;&sect;&nbsp;129, 129a StGB verfolgt, aufgrund eines BGH-Beschlusses von 2010 nunmehr als ausl&auml;ndische terroristische Vereinigung nach &sect;&nbsp;129b StGB.(43) Als solche ist sie seit 2002 auch auf der EU-Terrorliste gef&uuml;hrt,(44) wurden seit 2004 insgesamt 4.500 Strafverfahren mit PKK-Bezug eingeleitet(45) und fanden zwischen Februar und April 2010 zahlreichen Polizeirazzien bei kurdischen Institutionen und Politiker_innen in Belgien, Italien, Frankreich und Deutschland statt, die ma&szlig;geblich von EU-Gremien koordiniert wurden.(46)</p>
<p>Im August 2014 entschloss sich die PKK-F&uuml;hrung, den Kampf gegen die radikal-sunnitischen Miliz &#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS) im Irak zu unterst&uuml;tzen. Rund 200 K&auml;mpfer_ innen der PKK sollen nach Pressemeldungen zusammen mit anderen kurdischen Kr&auml;ften u.a. das Fl&uuml;chtlingslager Mahmur vom IS zur&uuml;ckerobert haben(47) und beteiligten sich mit US-amerikanischer Luftunterst&uuml;tzung &#8211; wom&ouml;glich auch mit deutschen Waffen(48) &#8211; an der R&uuml;ckeroberung der syrischen Stadt Kobane (Ain al-Arab). Daf&uuml;r sei auch in der Bundesrepublik rekrutiert worden.(49) Wenn das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz die Notwendigkeit der ATD mit den zunehmenden innerdeutschen Gef&auml;hrdung durch aus Syrien zur&uuml;ckkehrende K&auml;mper_innen begr&uuml;ndet, d&uuml;rften sie ebenso damit gemeint sein, wie ihre Gegner vom IS. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus m&ouml;glich, dass in der ATD gespeicherte Personen von Angeh&ouml;rigen der Bundeswehr oder Bundespolizei trainiert wurden, die zur Unterst&uuml;tzung der Peschmerga und ihrer Verb&uuml;ndeten entsandt wurden oder noch werden. Diese Beamt_innen und deren Vorgesetzte m&uuml;ssten dann allerdings nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen, wenn nicht sogar als Unterst&uuml;tzer_innen gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. gespeichert werden.</p>
<p>(2) Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen (&sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit.&nbsp;c ATDG n.F.)</p>
<p>Die Neufassung kennzeichnet ein generelles Bem&uuml;hen, trotz Umsetzung des Karlsruher Diktums von 2013 blo&szlig; keine Verd&auml;chtigengruppe auszusparen oder sog. &#8222;Schutzl&uuml;cken&#8220; entstehen zu lassen. Das zeigt sich auch bei den Personen, die terroristische Gruppierungen unterst&uuml;tzende Gruppierung (lediglich) unterst&uuml;tzen (bisher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit. b ATDG). &#8222;Eine solche &Ouml;ffnung der Norm f&uuml;r die Einbeziehung schon des weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen&#8220; hatte das BVerfG als einen Versto&szlig; &#8222;gegen den Grundsatz der Normenklarheit&#8220; und als mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar erachtet und f&uuml;r deren Aufnahme in der ATD tats&auml;chliche Anhaltspunkte verlangt, dass die Beitr&auml;ge der Einzelnen willentlich auf die Unterst&uuml;tzung des Terrorismus abzielen (sog. &#8222;dolose&#8220; Unterst&uuml;tzer_innen, Rn. 149). Dementsprechend erfasst der Neuentwurf in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. nunmehr &#8222;Personen, die eine [terroristische oder terrorunterst&uuml;tzende] Gruppierung willentlich und in Kenntnis der den Terrorismus unterst&uuml;tzenden Aktivit&auml;ten der Gruppierung unterst&uuml;tzen&#8220;.</p>
<p>Es bleibt unklar und unbegr&uuml;ndet,(50) warum diese Personengruppe &uuml;berhaupt einbezogen wird. Denn polizeilich relevant d&uuml;rfte die Gruppe der neu definierten Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen ausschlie&szlig;lich dann sein, wenn sie entweder bereits nach lit.&nbsp;a als Unterst&uuml;tzer_in oder aber nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen erfasst ist; im letztgenannten Fall k&auml;me es nicht einmal auf ihr Wissen an. Indem hier aber das Moment des Wollens und Wissens der Betroffenen um den Terroraspekt zur Voraussetzung ihrer Speicherung gemacht wird, werden die Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;ber deren intrinsische Motive nachweispflichtig. Es besteht daher die Bef&uuml;rchtung, dass gerade dieses Abstellen auf subjektive Merkmale dazu beitragen wird, die geheimdienstlichen Ausforschungsma&szlig;nahmen auch auf die Aufkl&auml;rung dieser subjektiven Momente anzusetzen, was regelm&auml;&szlig;ig nur durch ein Eindringen in die Privat- oder Intimsph&auml;ren der Betroffenen m&ouml;glich ist. Insoweit die Aufnahme von Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen also schon nicht erforderlich ist, stellt sich diese Ausgestaltung erst recht als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit als neuerlicher Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot dar.</p>
<p>Indes ist hier die Frucht am Baum des Rechtsstaats schon lange vergiftet und damit der Vergeheimdienstlichung von Polizei und Justiz nicht erst mit dem ATDG der Boden bereitet worden. Dass viele der Betroffenen im eigentlichen Sinn gar nicht verd&auml;chtig sind, sondern nur mit Verd&auml;chtigen bekannt, ist eine Tatsache, die schon in der Konstruktion der &#8211; dem ATDG/RED-G zugrunde liegenden &#8211; strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse zu &sect;&sect;&nbsp;129a ff. StGB und damit im Strafverfolgungssystem selbst liegt. Diese erlauben ja gerade die Ausforschung des sozialen Umfeldes von Terror-Verd&auml;chtigten, um einen Bezug zu diesen, ihrer inneren Haltung, manchmal sogar ihrer Handlungen mit dem Ziel herzustellen, im Sinne von &sect;&nbsp;129a StGB einen Beweis f&uuml;r die Mitgliedschaft in der Gruppe zu erbringen, was bekanntlich f&uuml;r eine Strafbarkeit ausreicht.(51)</p>
<p>(3) Kontaktpersonen (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.)</p>
<p>Hinsichtlich der Speicherung der Kontaktpersonen ist der Innenausschuss dem Vorschlag des BVerfG gefolgt (Rn.&nbsp;165) und hat den bisherigen &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;3 ATDG gestrichen. Kontaktpersonen werden k&uuml;nftig mit reduzierter Datenmenge (sog. Kontaktierungsinformationen) ausschlie&szlig;lich im Rahmen von &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo ATDG als erweiterte Grunddaten der jeweiligen Hauptperson gespeichert, &uuml;ber welche die Kontaktperson bekannt und auskunftsf&auml;hig ist (&sect;&nbsp;3 Abs. 2 ATDG n.F./ &sect;&nbsp;3 Abs. 2 RED-G n.F.). Damit werden Kontaktpersonen &#8211; immerhin fast jede f&uuml;nfte in der ATD erfasste Person &#8211;(52) bei der Abfrage gespeicherter Grunddaten zumindest nicht mehr direkt angezeigt &#8211; so hatte es das BVerfG verlangt, als es eine &#8222;nur verdeckt recherchierbar[e]&#8220; Speicherung f&uuml;r zul&auml;ssig erachtete (Rn.&nbsp;165). Insofern ist das Risiko f&uuml;r die Kontaktpersonen deutlich minimiert worden, &uuml;ber die Suche aufgrund der eigentlich nur zu Kontaktierungszwecken gespeicherten Informationen (z.B. Wohn- und Geburtsort oder Staatsangeh&ouml;rigkeit) gefunden und direkt mit ihren Grunddaten (Namen, Alter, Geburtsdaten, Anschrift etc. gem. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG) angezeigt zu werden, wodurch sie als (neuer) Verdachtsfall in den Fokus weiterer Ermittlungen geraten k&ouml;nnen (sog. Inverssuche). Dies hatte das BVerfG als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot gewertet (Rn. 198 ff.). Um an die Daten von Kontaktperson zu gelangen, bedarf es der Idee nach eines entsprechenden Treffers aus dem Kreis der in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG (bzw. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 RED-G) bezeichneten Hauptpersonen.</p>
<p>Ganz ausgeschlossen wird dieses Risiko durch die Neuregelung aber trotzdem nicht, solange bei der Recherche in den erweiterten Grunddaten ohne Namensangabe gleichwohl auch die Informationen zu den Kontaktpersonen recherchierbar bleiben. Denn dann besteht die &Auml;nderung lediglich in dem Umstand, dass anstatt der Daten der Kontaktperson nunmehr die Grunddaten der Hauptperson angezeigt werden, der sie zugeordnet sind, sowie gem. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 ATDG n.F./ RED-G n.F. die datenbesitzende Stelle und das zugeh&ouml;rige Aktenzeichen, um weitere Erkundigungen direkt einholen zu k&ouml;nnen.(53) Das erh&ouml;ht zwar den Aufwand f&uuml;r die recherchierende Beh&ouml;rde, schlie&szlig;t jedoch ein deutliches Risiko f&uuml;r Kontaktpersonen nicht aus, zum Ziel weiterer Ausforschung oder operativer Ma&szlig;nahmen zu werden und stellt damit einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.(54) Dies k&ouml;nnte nur verhindert werden, wenn die zu Identifikationszwecken gespeicherten Daten der Kontaktpersonen ihrerseits von einer merkmalsbezogenen Recherche ausgenommen w&uuml;rden und die Recherche nach Kontaktpersonen auf deren Namen (und ggf. einige wenige &#8222;Kontaktierungsdaten&#8220;) beschr&auml;nkt w&auml;re oder sie ebenso wie die aus verdeckten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen stammenden Daten gem. &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. verdeckt gespeichert w&uuml;rden.</p>
<p>Im Endeffekt d&uuml;rfte sich weder die Datenmenge noch die Anzahl der erfassten Personen signifikant verringern. Zum einen, weil es bei den Kontaktpersonen durch die Art der Speicherung als (haupt-)personenbezogene Unterinformationen zu einer Vielzahl von Parallelspeicherungen der selben Datens&auml;tze kommen kann. Zum anderen, weil die Betroffenen m&ouml;glicherweise nach verschiedenen Rechtsgrundlagen gespeichert werden, also sowohl als Unterst&uuml;tzer_in wie auch als Kontaktperson.(55) Dadurch w&uuml;rde sich jedoch auch das Eingriffsgewicht erh&ouml;hen, wenn diese Datens&auml;tze in computergest&uuml;tzte Korrelationsverfahren einbezogen werden und bei der Mustererkennung besonders h&auml;ufig in Erscheinung treten (dazu unter 4.).</p>
<p><i>bb) Gespeicherte Datenarten und Speicherungsformen (&sect;&sect;&nbsp;3, 4 ATDG n.F./RED-G n.F.)</i></p>
<p>In &sect;&nbsp;3 ATDG und &sect;&nbsp;3 RED-G sind standardisierte Datenarten festgelegt, die &uuml;ber die jeweils in &sect;&nbsp;2 bezeichneten Personen in der ATD bzw. RED aufgenommen werden d&uuml;rfen. &sect;&nbsp;4 erlaubt zu Geheim- oder Personenschutzzwecken, dass besonders sensible Datens&auml;tze, die eigentlich nach &sect;&nbsp;2 speicherungspflichtig sind, ausnahmsweise entweder nicht oder jedenfalls nicht vollst&auml;ndig (= beschr&auml;nkte Speicherung) oder aber f&uuml;r andere Beh&ouml;rden zwar recherchierbar, aber nicht wahrnehmbar (= verdeckte Speicherung) in den Verbunddateien gespeichert werden. Auch wenn dies nach Darstellung des BKA derzeit technisch gar nicht m&ouml;glich ist,(56) wird eine verdeckte Speicherung nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. nunmehr auch f&uuml;r solche Informationen vorgeschrieben, die durch &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen im Schutzbereich der Art. 10 und 13 GG oder des Grundrechts auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) erhoben wurden, also einen Bruch der Vertraulichkeit von Kommunikationsvorg&auml;ngen (Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GG) bzw. von informationstechnischen Systemen oder der Privatheit eines &#8222;elementaren Lebensraums&#8220;(57) (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG) vollziehen.</p>
<p><i>(1) Anlassma&szlig;nahmen f&uuml;r verdeckte Speicherungen ungen&uuml;gend (&sect; 4 Abs. 3 ATDG/RED-G n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte &#8222;eine vollst&auml;ndige und uneingeschr&auml;nkte(58)Einbeziehung aller auch durch Eingriff in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG erhobenen Daten&#8220; f&uuml;r &#8222;mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot bei Gesamtabw&auml;gung unvereinbar&#8220; erkl&auml;rt (Rn. 226). Schon diese differenzierende Formulierung l&auml;sst erkennen, dass es eine Einbeziehung von Daten dieser Provenienz nicht von vornherein f&uuml;r unzul&auml;ssig h&auml;lt, sondern lediglich einen hinreichenden Schutzmechanismus verlangt. Da die Bundesregierung bereits in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zugesichert hatte, dass &#8222;solche Daten k&uuml;nftig nur noch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 ATDG verdeckt gespeichert w&uuml;rden&#8220; (Rn. 227), segnete der 1. Senat diese Verfahrensweise kurzerhand als &#8222;unter Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar&#8220; ab und enthielt sich jeder weiteren Pr&uuml;fung (Rn. 228). Auch deswegen und in Folge seiner dogmatischen Beschr&auml;nkung auf die ger&uuml;gten Grundrechte aus Art.&nbsp;10 und 13 GG finden sich an dieser Stelle auch keine n&auml;heren Ausf&uuml;hrungen dazu, ob auch andere heimlich, aber au&szlig;erhalb des Schutzbereichs von Art.&nbsp;10 und 13 GG erhobene Daten eine entsprechende verdeckte Speicherung verlangen (z.B. durch Observationen, Spitzeleinsatz oder Abh&ouml;rma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb von Wohnungen gewonnene bzw. als Informationen vom H&ouml;rensagen gespeicherte Daten). Diese haben jedoch eine nicht weniger pers&ouml;nlichkeitsgef&auml;hrdende Wirkung, wie das Gericht an anderer Stelle betont (Rn. 120).(59) Angesichts der Tatsache, dass ausschlie&szlig;lich nicht gespeicherte Informationen von einem mittelbaren (im Wege der Inverssuche) oder direkten Zugriff (im Eilfall) durch andere Sicherheitsbeh&ouml;rden gefeit sind, was regelm&auml;&szlig;ig polizeiliche, also operativ t&auml;tige Stellen sind, stellt sich die Frage, ob das Schutzkonzept der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. nicht deutlich ausgeweitet werden m&uuml;sste &#8211; dann freilich aus einer grundrechtlichen Perspektive, weniger aus Gr&uuml;nden des beh&ouml;rdlichen Informations- oder Quellenschutzes.</p>
<p>In der Gesetzesbegr&uuml;ndung wird zwar thematisiert, dass das BVerfG auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen Bezug nimmt, daraus aber nur eine Ausweitung auch auf das Brief- und Postgeheimnis abgeleitet.(60) Damit macht es sich der Bundesgesetzgeber indes zu einfach: Denn mit der ATDG-Entscheidung hat das BVerfG ja gerade seine f&uuml;r Eingriffe in Art.&nbsp;10 GG entwickelte Rechtsprechung ganz allgemein auf die Zweck&auml;nderung personenbezogener Datenverarbeitung nicht nur im Rahmen von Verbunddateien ausgeweitet (Rn. 114).(61) Den dahinter stehenden Vorstellungen grundrechtlicher Gef&auml;hrdungslagen, wie sie typischerweise mit einer durch verdeckte Ma&szlig;nahmen erfolgenden Verdachtsgewinnung weit im Vorfeld konkreter Gefahren verbunden sind, wird das allein auf Eingriffe in Art. 10 und 13 GG ausgerichtete Schutzkonzep(62) der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG/RED-G nicht gerecht.(63)</p>
<p>Die Regelung unterschreitet die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine informationstechnische Infrastruktur aber nicht nur im Hinblick auf die ungesch&uuml;tzte Weiterverarbeitung verdeckt erhobener Daten. Nicht einmal im Rahmen von Art.&nbsp;10 GG bietet sie einen umfassenden Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme, weil sie die heimliche Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht ber&uuml;cksichtigt und damit von der verdeckten Speicherungspflicht freistellt.(64) Weil aber die Erhebung von Verkehrsdaten enorme Einblicke in das Kommunikationsverhalten, die sozialen Netzwerke und die Lebensgestaltung von Betroffenen erm&ouml;glicht &#8211; wom&ouml;glich aussagekr&auml;ftiger und technisch sehr viel einfacher auszuwerten als die Inhalte von Telefonaten &#8211;, sind solche Daten f&uuml;r die Verdachtsgewinnung besonders relevant und damit aus grundrechtlicher Sicht auch besonders sch&uuml;tzenswert.(65)</p>
<p><i>(2) Die gespeicherten Datenarten intensivieren den Grundrechtseingriff (&sect;&sect;&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte zu den nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG f&uuml;r eine standardisierte Speicherung in der Verbunddatei zugelassenen Datenarten zwar grunds&auml;tzliche Ausf&uuml;hrungen gemacht (Rn. 166&#8211;190), den Umfang der erfassten Daten im Ergebnis aber verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Lediglich in formeller Hinsicht hatte es eine konkretisierende Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflicht zu den in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG bezeichneten &#8222;erweiterten Grunddaten&#8220; &uuml;ber die Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit der Betroffenen und zu den &uuml;ber sie gespeicherten terrorrelevanten Kenntnissen, Fertigkeiten und T&auml;tigkeiten sowie von diesen besuchten Aufenthaltsorten verlangt (Rn. 186 ff.).(66) Dementsprechend legt die Neuregelung mit &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 ATDG n.F./RED-G n.F. zwar eine Konkretisierung dieser Datenarten durch das BKA in einer ver&ouml;ffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschrift fest. Eine Reduzierung der Datenarten kam in Folge dieses Karlsruher Placebos aber offenbar nicht in Frage.(67) Statt dessen wurde das Ausma&szlig; der &uuml;ber die Betroffenen gespeicherten Informationen erheblich ausgeweitet und f&uuml;r Erkenntnisse aus der &Uuml;berwachung des Internets ge&ouml;ffnet. So erlaubt der in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG neu hinzugef&uuml;gte Doppelbuchstabe &#8222;ss&#8220;(68) (bzw. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b vv RED-G n.F.) die Speicherung der von den nach &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG/RED-G erfassten Hauptpersonen &#8222;betriebenen&#8220; oder f&uuml;r ihre inkriminierten Aktivit&auml;ten &#8222;genutzten&#8220; Internetseiten. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung geht es dabei um von Dritten betriebene Webseiten, die zur &#8222;Rekrutierung&#8220;, zur &#8222;Verbreitung von Hasspropaganda&#8220; oder &#8222;fu&#776;r die konspirative Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen&#8220; genutzt werden.(69)</p>
<p>Mit dieser Erfassungserlaubnis werden die gemeinsamen Verbunddateien von Polizeien und Geheimdiensten f&uuml;r die Erkenntnisse aus beh&ouml;rdlicher Beobachtung des Internet ge&ouml;ffnet, wof&uuml;r mit dem Neuanlauf zur Vorratsdatenspeicherung die notwendigen Anschlussbefugnisse geschaffen w&uuml;rden. Soweit es also nicht allein um die Erfassung offener Inhalte und die &Uuml;berwachung und Teilnahme an Chats geht,(70) werden sich Beh&ouml;rden &uuml;blicherweise die Kenntnis dar&uuml;ber, welche Internetseiten eine Person &#8222;genutzt&#8220; hat &#8211; soweit dies &uuml;berhaupt auf gesetzlicher Grundlage geschieht &#8211;, &uuml;ber die auf den Servern der &uuml;berwachten Websites gespeicherten IP-Adressen der Besucher_innen verschaffen. Da diese im Falle der dynamischen IP-Adressen f&uuml;r sich genommen noch keine individuelle Zuordnung zu einem/einer Nutzer_in zulassen, bedarf es noch einer Bestandsdatenauskunft durch den Telekommunikationsdienstleister gem. &sect;&nbsp;113 TKG.(71) Dazu muss dieser wiederum auf die Verkehrsverbindungsdaten seiner Kund_innen zugreifen, die zu speichern er nach dem neu gefassten &sect;&nbsp;113b TKG im angek&uuml;ndigten Referentenentwurf des BMJV verpflichtet werden soll.</p>
<p>Angesichts des immerhin noch betr&auml;chtlichen Aufwandes d&uuml;rften sich die auf diesem Weg erzeugten Datenbest&auml;nde zum Internetverhalten der Betroffenen in einem &uuml;berschaubaren Rahmen halten. So ziemlich das Gegenteil l&auml;sst sich hingegen aus den neueren und neusten Offenbarungen(72) &uuml;ber die kaum noch als legal zu bewertenden Praktiken der Auslandsaufkl&auml;rung durch den BND(73) und seine Zusammenarbeit mit der NSA vermuten. Immerhin betrug der Anteil der vom BND eingegebenen Datenbest&auml;nde bis zur Entscheidung des BVerfG knapp 50&nbsp;Prozent, die schwerlich nur aus der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung gem. &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz stammen konnten.(74) Es liegt nahe, hier eine Bef&uuml;llung auch mit Daten anzunehmen, die aus der nicht n&auml;her geregelten Auslandsaufkl&auml;rung des BND sowie von anderen Geheimdiensten stammen und vom BND gespeichert wurden. Damit w&auml;re einer Bef&uuml;llung der ATD mit Erkenntnissen aus &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wie PRISM oder TEMPORA T&uuml;r und Tor ge&ouml;ffnet. Gleiches gilt f&uuml;r die vom BND geplante systematische Auswertung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationen etwa bei Twitter und Facebook.lxxv Wenn auch die Mehrzahl der aus Ma&szlig;nahmen der strategischen oder sonstigen Telekommunikations&uuml;berwachung stammenden Datens&auml;tze nach den Vorschriften von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. zuk&uuml;nftig verdeckt gespeichert werden m&uuml;ssen &#8211; und wenn es sich dabei um Grunddaten handelt (z.B. besondere k&ouml;rperliche Merkmale, Sprachen oder Dialekte, vgl. Rn. 226) &#8211;, so &auml;ndert dies nichts daran, dass rechtswidrig erlangte Daten nicht &uuml;bermittelt und folglich &uuml;berhaupt nicht gespeichert werden d&uuml;rfen (vgl. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 ATDG). Eine Bereinigung der Verbunddateien unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit entweder unzul&auml;ssig erlangter oder wegen fehlender &Uuml;bermittlungsbefugnisse nicht zur Kontaktanbahnung geeigneter Daten steht indes aus.</p>
<p>Mit der Erfassung genutzter Internetseiten wird in die Meinungs- und Glaubensfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Dass die Gesetze hierf&uuml;r kein Schutzkonzept vorsehen, verletzt die Pr&uuml;fungspflichten des grundrechtseinschr&auml;nkenden Gesetzgebers.(76) Die M&ouml;glichkeit eines solchen Eingriffs wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht einmal erw&auml;hnt.(77) Besonders problematisch, weil mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar, sind die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b aufgef&uuml;hrten Datenarten rr (&#8222;besuchte rechtsextremistische Konzerte und sonstige Veranstaltungen&#8220;) und qq (&#8222;Angaben &uuml;ber den Besitz oder die Erstellung von rechtsextremistischen Druckerzeugnissen, Handschriften, Abbildungen, Tr&auml;germedien wie B&uuml;chern und Medientr&auml;gern, jeweils in nicht geringer Menge&#8220;).(78) Die in der Gesetzesbegr&uuml;ndung immerhin unternommene Versuch einer verfassungskonformen Einschr&auml;nkung, wonach die Teilnahme an &#8222;rechtm&auml;&szlig;igen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtm&auml;&szlig;igen Parteiversammlungen&#8220; nicht unter das Tatbestandsmerkmal &#8222;sonstige Veranstaltungen&#8220; gefasst werden k&ouml;nne, findet jedenfalls keine St&uuml;tze im Gesetz.(79)</p>
<p><i>cc) Zugriff auf die Daten und Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei (&sect;&nbsp;5 ATDG n.F./ RED-G n.F.)</i></p>
<p>&sect;&sect;&nbsp;5 ATDG n.F./RED-G n.F. regeln den Zugriff der beteiligten Beh&ouml;rden auf die in den Verbunddateien gespeicherten Daten. W&auml;hrend die Wahrnehmung der einfachen Grunddaten ohne Weiteres m&ouml;glich ist, wird die Nutzung der erweiterten Grunddaten erst auf Ersuchen von der datenbesitzenden Stelle freigegeben (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 3 ATDG/RED-G = Zweck&auml;nderung auf 1. Stufe). Ma&szlig;geblich hierf&uuml;r sind nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 4 die jeweils geltenden &Uuml;bermittlungsvorschriften des Fachrechts (1). In Eilf&auml;llen nach Abs. 2 kann die abfragende Beh&ouml;rde unter bestimmten Bedingungen selbst Zugriff nehmen (2). F&uuml;r Recherchen ohne Namen und ohne konkreten Personenbezug, die zum Zwecke der Verdachtsgewinnung &uuml;ber mehrere Datenfelder erstreckt werden (sog. Inverssuche), sind in Folge der Beschr&auml;nkung durch das BVerfG (Rn. 198 ff.) in Abs. 1 Satz 5 datensparsame Verfahrensregelungen getroffen worden (3). Eine erhebliche Ausweitung der Datensuche l&auml;sst dagegen die sog. erweiterte projektbezogene Datennutzung nach &sect;&nbsp;6a ATDG n.F./ &sect;&nbsp;7 RED-G zu (dazu in Teil 3 des Beitrags). Nahezu unver&auml;ndert regeln &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG n.F./RED-G n.F. die weitere Verwendung der aus der Verbunddatei abgerufenen Daten und ihre Verarbeitung zu den Zwecken der abrufenden Stelle (= Zweck&auml;nderung auf 2. Stufe).</p>
<p>(1) Keine Revision des Fachrechts<br />Nach der Lesart des BVerfG handelt es sich bei den Verbunddateien zwischen Geheimdiensten und den Polizeien um eine technische Infrastruktur zur Erleichterung der &#8222;Informationsanbahnung&#8220; zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden mit unterschiedlichen Aufgaben, aber &auml;hnlichen Erkenntnisinteressen (Rn. 105 ff., 111). Dementsprechend ging das Gericht davon aus, dass das ATDG weder eine Erm&auml;chtigungskompetenz f&uuml;r die Datenermittlung noch f&uuml;r konkrete &Uuml;bermittlungen zwischen der datenbesitzenden und der datenabfragenden Beh&ouml;rde enthalte. Dies beurteile sich vielmehr im Einzelfall nach den &Uuml;bermittlungsvoraussetzungen des Fachrechts (Rn. 124 ff.). Insofern d&uuml;rften die Grunddaten &#8222;nicht zu einem Informationsaustausch f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung selbst&#8220;, sondern nur genutzt werden, &#8222;um zu entscheiden, ob und gegen&uuml;ber welcher Beh&ouml;rde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzel&uuml;bermittlungsersuchen besser zu begr&uuml;nden.&#8220; (Rn. 125) Ob die jeweiligen fachrechtlichen Grundlagen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und durch ihre Anforderungen f&uuml;r die Verbunddateien tats&auml;chlich &#8222;rechtsstaatliche Grenzen&#8220; aufstellen (Rn. 126), hat das BVerfG nicht n&auml;her gepr&uuml;ft.</p>
<p>Die Formulierung zur &Uuml;bergangsfrist (Rn. 231), nach der dem Gesetzgeber die Pr&uuml;fung erm&ouml;glicht werden solle, ob er eine eventuelle Neuregelung &#8222;von Daten&uuml;bermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r angezeigt h&auml;lt&#8220;, legt indes eine gewissen Skepsis nahe. Angesichts der Schwere des Eingriffs, die das BVerfG f&uuml;r den &#8222;Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibeh&ouml;rden f&uuml;r ein m&ouml;gliches operatives T&auml;tigwerden&#8220; beimisst (Rn. 123), sind Einschr&auml;nkungen der Datentrennung nur ausnahmsweise und grunds&auml;tzlich nur dann zul&auml;ssig, wenn sie &#8222;einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse dienen&#8220;. Dem wird insbesondere die zentrale Regelung des &sect;&nbsp;19 BVerfSchG nicht gerecht, die lediglich verlangt, dass die &Uuml;bermittlung f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich ist. An der Gen&uuml;gsamkeit derartig niedrigschwelliger Voraussetzungen hatte denn auch das BVerfG sehr versteckte, aber doch deutliche Bedenken angemeldet.(80= Nicht nur die Regierungskommission zur &Uuml;berpru&#776;fung der Sicherheitsgesetzgebung hat daher die Grundrechtskonformit&auml;t von &sect;&nbsp;19 BVerfSchG in Zweifel gezogen,(81) auch bei der Anh&ouml;rung zum ATDG n.F. &uuml;berwog die Skepsis.(82) Nichts anderes gilt f&uuml;r &sect;&nbsp;20 BVerfSchG, der eine &Uuml;bermittlungspflicht zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten aufstellt, die selbst noch Bagatellstraftaten zu Anlassdelikten f&uuml;r eine Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips zwischen Polizei und Geheimdiensten macht.</p>
<p>Eine Revision dieser dringend &uuml;berholungsbed&uuml;rftigen &Uuml;bermittlungsbestimmungen im Fachrecht der beteiligten Stellen hat der Gesetzgeber bei Inkraftsetzung von ATDG n.F. und RED-G n.F. nicht vorgenommen. Auch wenn diese von der Fristsetzung des BVerfG nicht erfasst waren, so ist ihre verfassungskonforme Ausgestaltung doch Voraussetzung f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit des Datenaustauschs. Das f&uuml;hrt erneut zu dem Punkt zur&uuml;ck, dass bis zu einer verfassungskonformen Regelung der &Uuml;bermittlungsvorschriften nur solche Daten f&uuml;r die Informationsanbahnung erforderlich sind, die nach dem Urteil des BVerfG auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Die Bestimmtheitsanforderungen k&ouml;nnen nur dann abgesenkt werden, wenn es konkrete Verwendungserfordernisse f&uuml;r &uuml;berragende Rechtsg&uuml;ter gebieten, womit regelm&auml;&szlig;ig die Anforderung des Eilfalls jenseits des Erfordernis der Gegenw&auml;rtigkeit der Gefahr beschrieben werden: Eine konkrete Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die Schutzg&uuml;ter Leib, Leben, Freiheit von Menschen und den Bestand des Staates (s.o. 2.c; vgl. auch &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG). In diesem Zusammenhang d&uuml;rfte sich ein Gro&szlig;teil der in der RED gespeicherten Daten als nicht erforderlich herausstellen und ist &#8211; zumindest aus der gemeinsamen Verbunddatei &#8211; zu l&ouml;schen.</p>
<p>(2) Keine Abschaffung des Eilfalls<br />An der vom BVerfG abgenickten Eilfallregelung (Rn. 201 ff.) halten auch die insoweit unver&auml;ndert gebliebenen &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ATDG/RED-G fest. Eine Initiative des Bundesrates, die Regelung f&uuml;r den Eilfallzugriff angesichts seiner geringen Bedeutung f&uuml;r die Praxis(83) aufzuheben, konnte sich weder bei der Bundesregierung noch im Bundestag durchsetzen (84)&nbsp;Indessen deutet schon der Evaluationsbericht an, dass die Daten&uuml;bermittlung in der Praxis jenseits der ATD bzw. der RED durch einen Anruf beim Kollegen aus dem anderen Amt oder &#8211; in den Gemeinsamen Zentren wie in Berlin-Treptow &#8211; durch einen Gang zur Kollegin vom anderen Dienst eine Etage h&ouml;her erledigt wird, was eine effektive Kontrolle der Datennutzung weitgehend verunm&ouml;glicht.(85)</p>
<p>3) Unzul&auml;ngliche Einschr&auml;nkung der Inverssuche<br />Das BVerfG hatte &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 lt.&nbsp;a ATDG insoweit f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, als dieser zu merkmalsbezogenen Recherchen in den erweiterten Grunddaten erm&auml;chtigte, &#8222;die der abfragenden Beh&ouml;rde im Trefferfall nicht nur eine Fundstelle zu weiterf&uuml;hrenden Informationen vermittelt, sondern unmittelbar Zugang zu den entsprechenden einfachen Grunddaten des &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG verschafft.&#8220; (Rn. 198) Auf diese Weise war es den Beh&ouml;rden m&ouml;glich, ohne einen Verdacht gegen konkrete Personen in der ATD oder RED in den erweiterten Grunddaten nach bestimmten Angaben zu suchen (z.B. Wohnort, Sprache, Beruf, F&uuml;hrerschein und Flugberechtigung) und sich die darauf passenden Grunddaten anzeigen zu lassen (d.h. Name, Anschrift, Foto usw.). Diese Recherchefunktion hat den normativen Normalfall von &sect;&nbsp;5 ATDG zur Praxisausnahme werden lassen, denn sie erlaubte den recherchierenden Beh&ouml;rden, jenseits einer anlassbezogenen Einzelabfrage zu konkreten Personen, auch &#8222;eine Rasterung, Sammelabfrage oder die &uuml;bergreifende Ermittlung von Zusammenh&auml;ngen zwischen Personen durch Verkn&uuml;pfung von Datenfeldern&#8220; (Rn. 194) und damit &#8222;die M&ouml;glichkeit der individuellen Erschlie&szlig;ung des weitreichenden Informationsgehalts aller Grunddaten&#8220; (Rn. 200). Das BVerfG verlangte daher, dass in solchen F&auml;llen kein Zugriff auf die Grunddaten erfolgen d&uuml;rfe, sondern allenfalls ein Fundstellennachweis.</p>
<p>Entsprechend wurde es in den &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 5 ATDG n.F./RED-G n.F. geregelt. Allerdings spricht viel daf&uuml;r, dass auch die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz besonders sensibler Daten nicht gen&uuml;gt. Zum einen wird die mittelbare Recherche zum Zwecke der Verdachtsgewinnung dadurch nicht verhindert, sondern nur eingeschr&auml;nkt. Wie Ex-BKA-Pr&auml;sident Zierke in seiner Stellungnahme deutlich gemacht hat, m&uuml;ssen die zuvor angezeigten Grunddaten nunmehr &#8222;h&auml;ndisch&#8220; abgefragt und nachgearbeitet werden, was praktisch zu noch mehr Einzelabfragen bei den beteiligten Beh&ouml;rden f&uuml;hren und aller Voraussicht nach auch telefonisch erfolgen wird.lxxxvi Zum anderen aber m&uuml;ssten, wie oben dargelegt, eine Reihe von Datenarten von der Recherchem&ouml;glichkeit ausgenommen werden: die nach &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. verdeckt zu speichernden, die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b gg, hh, oo, ss (2. Alt.) ATDG n.F. und &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b mm, qq, rr, vv (2. Alt.) bezeichneten sowie die Kontaktierungsinformationen zu den nach &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./RED-G n.F. zu speichernden Kontaktpersonen.</p>
<p>(4) Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei <br />Zur weiteren Verwendung der Daten durch die abrufende Stelle ordnen &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG/ RED-G an, dass diese die aus der Verbunddatei erlangten Daten nur zum Zwecke der &Uuml;berpr&uuml;fung von Personen oder Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Aufkl&auml;rung (Geheimdienste) oder Bek&auml;mpfung (Polizeibeh&ouml;rden) des internationalen Terrorismus bzw. im Falle der RED des gewaltbezogenen Rechtsextremismus verwenden d&uuml;rfen. Das ist keine triviale Festlegung, denn der mit der Daten&uuml;bermittlung zwischen Geheimdiensten und Polizeistellen einhergehende erhebliche Grundrechts&shy;eingriff wird ja gerade vor dem Hintergrund der besonderen terroristischen oder gewaltf&ouml;rmigen Bedrohungslagen gerechtfertigt. Lediglich unter den kumulativ genannten Voraussetzungen des Satzes 2 d&uuml;rfen diese Daten auch zu anderen Zwecken verwendet werden, n&auml;mlich wenn diese mit Zustimmung der &uuml;bermittelnden Beh&ouml;rde (Nr. 2) zu Verfolgung einer besonders schweren Straftat (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) oder zur Abwehr einer Gefahr f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) erforderlich sind. W&auml;hrend die zweite Alternative mit ihrer klassisch polizeilichen Schutzgutbenennung allenfalls auf der Erheblichkeitsebene Bedenken ausl&ouml;st &#8211; nicht jede Gefahr f&uuml;r die Gesundheit kann eine Zweck&auml;nderung rechtfertigen, es bedarf erneut eines herausragenden &ouml;ffentlichen Interesses &#8211;, begegnet die erste Alternativ mit der pauschalen, nicht n&auml;her definierten Verweisung auf besonders schwere Straftaten erheblichen Bedenken.lxxxvii Denn was unter &#8222;besonders schwere Straftaten&#8220; zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch l&auml;sst es sich aus dem einschl&auml;gigen Fachrecht mit allgemeiner Geltung ermitteln. Die Entscheidung dar&uuml;ber wird daher regelm&auml;&szlig;ig die Exekutive treffen m&uuml;ssen, wof&uuml;r der Gesetzgeber aber weder ihr noch den Betroffenen oder der ohnehin kaum zum Zuge kommenden Rechtsprechung bereichsspezifische und normenklare Regelungen anbietet.lxxxviii Auch wenn sich das BVerfG wiederum unter Hinweis auf die Anforderungen des Fachrechtes einer weiteren Pr&uuml;fung von &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG enthalten hat, leidet die Norm insoweit unter erheblichen Bestimmtheitsdefiziten.lxxxix<br />dd) &Auml;nderung des AufenthG (Visa-Abgleich mit der ATDG)<br />Schon seit Einf&uuml;hrung der Visa-Warndatei mit Gesetz vom 22. Dezember 2012 sieht der neu eingef&uuml;hrte &sect;&nbsp;72a Abs. 2 AufenthG einen automatisierten Datenabgleich in allen Visaverfahren vor.xc Davon sind nach Abs. 1 sowohl die antragstellenden Personen als auch die sie Einladenden oder als Referenzpersonen benannten sowie jene Personen betroffen, die durch Abgabe von Verpflichtungserkl&auml;rungen oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren. Dazu werden die Daten von den deutschen Botschaften an das Bundesverwaltungsamt &uuml;bermittelt, das sie in einer eigenen Datei speichert und einen automatisierten Datenabgleich mit den in der ATD gespeicherten Personen durchf&uuml;hrt. Im Falle eines Treffers werden die Daten markiert und den datenverantwortlichen Dienststellen &uuml;bermittelt, damit diese m&ouml;gliche Versagungsgr&uuml;nde nach &sect;&nbsp;5 Abs. 4 AufenthG oder andere Sicherheitsbedenken gegen eine Visaerteilung pr&uuml;fen und entsprechende Informationen wiederum &uuml;ber das Bundesverwaltungsamt an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik &uuml;bermitteln k&ouml;nnen (&sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG). Dabei d&uuml;rfen die beteiligten Sicherheitsbeh&ouml;rden die an sie &uuml;bermittelten Daten nach &sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG auch f&uuml;r eigene Zwecke verwenden und damit auch an weitere Beh&ouml;rden &uuml;bermitteln, wof&uuml;r die jeweiligen beh&ouml;rdenspezifischen Bestimmungen ma&szlig;geblich sind.<br />Damit wurden die bereits zuvor nach &sect;&nbsp;73 AufenthG f&uuml;r Antragsteller aus bestimmten als sicherheitsrelevant eingestuften Staaten geltende Konsultationsverfahren auf s&auml;mtliche Visumverfahren ausgedehnt, und zwar auf alle Personen, die an der Einreise eines/einer visumpflichtigen Ausl&auml;nder_in beteiligt sind. &#8222;Der Abgleich mit der ATD dient dabei als Vorstufe zur Ermittlung derjenigen Verfahren, in denen eine &Uuml;berpr&uuml;fung durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden erfolgen soll.&#8220;xci Nachdem ausweislich der damaligen Gesetzesbegr&uuml;ndung auch bisher schon kein Abgleich der Visaverfahrensbeteiligten mit undolosen Kontaktpersonen vorgesehen war (&sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG),xcii werden durch Art. 3 &Auml;G nun auch die Unterst&uuml;tzer_innen und Bef&uuml;rworter_innen von diesem Abgleich ausgenommen (&sect;&nbsp;72a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). An eine gebotene &Uuml;berpr&uuml;fung der vielfach bestrittenen Erforderlichkeit von &sect;&nbsp;72a AufenthG &#8211; ein entsprechendes Konsultationsverfahren ist schlie&szlig;lich im Bedarfsfall schon in &sect;&nbsp;73 AufenthG vorgesehenxciii &#8211; oder eine Evaluierung ihrer Durchf&uuml;hrung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch von der ATD-Evaluation nicht erfasst wurde, ist ganz offensichtlich nicht gedacht worden &#8211; tut aber Not. <br />Der Beitrag wird mit einem dritten Teil fortgesetzt, in dem folgende offene Fragen behandelt werden: erweiterte projektbezogene Datennutzung, Projektdateien, Data-Mining und Schluss.</p>
<p>MICHAEL PL&Ouml;SE&nbsp;&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: <a href="mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de">ploese@rewi.hu-berlin.de</a></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p><i>(Red.)Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 in Kraft. Damit verbindet sich eine teils kosmetische Korrektur, teils umfassende Ausweitung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Befugnisse f&uuml;r eine informationelle Zusammenarbeit jenseits institutioneller Trennungsgebote. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner ATDG-Entscheidung vom 24. April 2013 grundlegende Standards f&uuml;r den automatisierten Datenaustausch zwischen Geheimdiensten, Polizei- und Justizstellen aufgestellt und an einem informationellen Trennungsprinzip festgehalten, das &#8222;einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220; ausschlie&szlig;t.(1) Mit der nunmehr einger&auml;umten Befugnis zum Data-Mining durch alle beteiligten Stellen werden diese grundrechtlichen Mindestanforderungen unterlaufen.</i></p>
<p>Im ersten Teil des Beitrags(2) hat Michael Pl&ouml;se die ma&szlig;geblichen Entscheidungskriterien des ATDG-Urteils vorgestellt. Damit eine Speicherung in der Verbunddatei &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sei, m&uuml;sse ein Datum f&uuml;r die Zwecke der Datei konkret erforderlich sein, mithin zu den Schutzg&uuml;tern Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand des Staates voraus. Weiterhin folge aus dem Zweck der Datei, dass nur solche Daten zul&auml;ssig gespeichert werden k&ouml;nnen, die auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Nur so werde sichergestellt, dass die im Einzelfall geltenden fachgesetzlichen Anforderung f&uuml;r eine Daten&uuml;bermittlung nicht umgangen werden. Nach diesen Ma&szlig;st&auml;ben erweisen sich viele der f&uuml;r eine Speicherung in Antiterrordatei (ATD) und Rechtsextremismusdatei (RED) anlassgebenden Straftatbest&auml;nde als ungeeignet oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Der zweite Teil analysiert die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der gesetzlichen Bestimmungen zu den Verbunddateien.</p>
<h5>3. Die Neuregelung</h5>
<p>Vor dem Hintergrund der dargelegten verfassungsrechtlichen Pr&auml;missen kann der am 8. April 2014 im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDG-&Auml;G-E; BT-Drs. 18/1565) kaum mehr nur als eine Entt&auml;uschung bezeichnet werden &#8211; er ist vielmehr eine dreiste Provokation des Karlsruher Verfassungskompromisses, worauf &#8211; mit mehr Feingef&uuml;hl &#8211; nicht nur die Humanistische Union hingewiesen hat.(3)</p>
<p>Gegenstand des &Auml;nderungspakets sind sowohl das Antiterrordateigesetz (Art. 1 des &Auml;G-E; im Folgenden ATDG n.F.) und das Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (Art. 2 des &Auml;G-E; im Folgenden RED-G n.F.) als auch das Aufenthaltsgesetz (Art. 3 &Auml;G-E). Au&szlig;erdem sieht der Entwurf in Art.&nbsp;4 eine generelle Entfristung des zuvor bis zum 30.12.2017 limitierten Betriebes der ATD vor und wird in Art. 2 Nr. 9 &Auml;G-E auch die teilweise Beschr&auml;nkung der RED hinsichtlich der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; (Data-Mining) gestrichen. Der Gesetzentwurf ist durch den Bundesrat im Vorverfahren(4) und in den Anh&ouml;rungen des Innenausschusses(5) viel kritisiert und daraufhin an einigen Stellen nachgebessert worden,(6) ohne dass die entscheidenden Bedenken ausger&auml;umt wurden. Nichtsdestotrotz wurde die Gesetzesnovelle vom Bundestag am 16. Oktober 2014 in der Ausschussfassung beschlossen, als Gesetz vom 18. Dezember 2014 zwei Tage vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten &Uuml;bergangsfrist bekannt gemacht (BGBl. I S. 2318) und trat am 1. Januar 2015 in Kraft (Art. 4 Satz 1 &Auml;G).</p>
<p>Die Bundesregierung hat die vom BVerfG gro&szlig;z&uuml;gig einger&auml;umte &Uuml;bergangszeit f&uuml;r die Herstellung einer verfassungskonformen Regelung weder f&uuml;r eine grundlegende Revision des Rechts der Daten&uuml;bermittlung zwischen Polizei, Justiz und Geheimdiensten genutzt noch ist sie den im Urteil gegebenen Hinweisen und Pr&uuml;fauftr&auml;gen des Verfassungsgerichts ernsthaft nachgekommen. Problematische Bestimmungen insbesondere im BVerfSchG, MADG, BNDG, BKAG und der Stopp(7) &#8211; vor allem die erst 2006 mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz (BGBl. I S. 3409) eingef&uuml;hrte M&ouml;glichkeit zur Anlegung und zum Betrieb gemeinsamer Projektdateien (&sect;&nbsp;22a BVerfSchG, &sect;&nbsp;9a BNDG, &sect;&nbsp;9a BKAG), die sogar noch die wenigen datenschutzrechtlichen Standards der ATDG f&uuml;r den Datenabruf hinter sich lassen &#8211; sind nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs. Selbstbewusst geht die Bundesregierung davon aus, das BVerfG habe mit seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Schaffung von Verbunddateien grunds&auml;tzlich erlaubt. Entsprechend wird auch nur das verfassungsgerichtlich vorgeschriebene Minimalprogramm einer Korrektur von Einzelregelungen vorgenommen, deren Anwendung andernfalls nach dem 31. Dezember 2014 entfallen w&auml;re, auf das RED-G &uuml;bertragen und in beiden Gesetzen auf ewig gestellt.</p>
<p>a) Verfahrensvorschriften</p>
<p>Die voreilige und scheinbar selbstverst&auml;ndliche Entfristung der gesetzlichen Grundlagen f&uuml;r die bestehenden Verbunddateien von Geheimdiensten und Polizeien, ohne dass eine ernsthafte Evaluation (insbesondere des RED-G) abgewartet wurde, ist indes nicht der einzige formelle Ungen&uuml;gsamkeit des Neuentwurfs.(8)Zwar bleibt die Evaluationspflicht auch nach dem Neuentwurf unber&uuml;hrt.(9) Allerdings betrifft diese ohnehin nur noch das RED-G, welches bis zum 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer im Einvernehmen mit dem Bundestag bestellter wissenschaftlicher Sachverst&auml;ndiger zu evaluieren ist. Entsprechend hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme angeregt, vor einer Entfristung der &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; nach &sect;&nbsp;7 RED-G die Ergebnisse der Evaluation abzuwarten,(10) was die Bundesregierung freilich zur&uuml;ckwies.(11) Die Voraussetzungen f&uuml;r die Wahrnehmung der von Verfassung wegen gebotenen &#8222;Beobachtungspflicht des Gesetzgebers&#8220; &uuml;ber die Entwicklung seiner Regelungen in der Praxis und im Hinblick auf ihre (gesellschaftlichen) Auswirkungen(12) ersch&ouml;pfen sich damit in regelm&auml;&szlig;igen Unterrichtungen des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der von ihm betriebenen Verbunddateien (&sect;&nbsp;9 Abs. 3 ATDG n.F., &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.).</p>
<p><i>aa) Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden (&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./ RED-G n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte in seiner ATDG-Entscheidung den offen gehaltenen Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden beanstandet (Rn. 139&#8211;144). Neben normenklaren Regelungen, die es den &#8222;betroffenen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger[n]&#8220; erlauben, &#8222;sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen [zu] k&ouml;nnen&#8220;, hatte es im Hinblick auf die mit dem Gesetz verbundenen Grundrechtseingriffe auch verlangt, dass die an der gemeinsamen Verbunddatei &#8222;beteiligten Beh&ouml;rden entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung bestimmt werden&#8220; m&uuml;ssen (Rn. 141). Wolle der Gesetzgeber die Beh&ouml;rden nicht konkret, sondern durch eine generell abstrakte Regelung bestimmen, m&uuml;sse sich deren Kreis &#8211; &#8222;je nach deren Art und Gegenstand&#8220; &#8211; unmittelbar aus dem Gesetz hinreichend bestimmen lassen (Rn. 143).</p>
<p>Die Neuregelung hat zwar von der M&ouml;glichkeit zur Erweiterung des Beh&ouml;rdenkreises per Rechtsverordnung Gebrauch gemacht (dazu unter bb), vers&auml;umt es jedoch, die Art dieser Beh&ouml;rden n&auml;her zu konkretisieren. Wie zuvor gilt lediglich: Die zu beteiligenden Beh&ouml;rden m&uuml;ssen die nicht nur im Einzelfall bestehende Aufgabe zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik haben und ihre Teilnahme an den Dateien muss erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein. Damit wird zwar dem Publizit&auml;tserfordernis gen&uuml;ge getan, aber dem Verordnungsgeber im Gesetz kein hinreichender Ma&szlig;stab f&uuml;r die Auswahl der weiter zu beteiligenden Polizeivollzugsbeh&ouml;rden an die Hand gegeben.(139 Weil es aber bei der Beteiligung von Polizeivollzugsbeh&ouml;rden gerade um die Preisgabe von ggf. geheimdienstlich erhobenen Informationen an operativ t&auml;tige Sicherheitsbeh&ouml;rden geht, ist mit dieser Erweiterung des Empf&auml;ngerkreises regelm&auml;&szlig;ig von einem erheblichen Grundrechtseingriff auszugehen, was die Bestimmtheitsanforderungen nach Art.&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG erh&ouml;ht, wonach der Gesetzgeber mit Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausma&szlig; der zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilten Erm&auml;chtigung zugleich die grundlegenden, d.h. grundrechtsbeschr&auml;nkenden Entscheidungen selbst zu treffen habe. Dies muss mit Blick auf &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./RED-G n.F. bezweifelt werden, weil die Normen den Berechtigtenkreis weiterhin &#8222;f&uuml;r allgemeine sicherheitspolitische Opportunit&auml;tserw&auml;gungen&#8220; offen halten, was das BVerfG gerade vermeiden wollte (Rn. 143).</p>
<p><i>bb) Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflichten</i></p>
<p>Immerhin wurden die expliziten Vorgaben des BVerfG(14) zur Steigerung der Transparenz umgesetzt. Diese betreffen zun&auml;chst die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden, die zuk&uuml;nftig in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Rechtsverordnung des BMI zu bezeichnen sind (&sect;&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./RED-G n.F.). Bisher wurden sie nur in der als &#8222;Verschlusssache&#8220; eingestuften Errichtungsanordnung nach &sect;&nbsp;12 Satz 1 Nr.&nbsp;2 ATDG (&sect;&nbsp;13 Satz 1 Nr.&nbsp;2 RED-G) gelistet. Dar&uuml;ber hinaus sieht &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. (&sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 RED-G n.F.) alle drei Jahre eine Berichtspflicht des BKA &uuml;ber den Datenbestand und die Nutzung der Verbunddateien gegen&uuml;ber dem Bundestag vor, die auch im Internet zu ver&ouml;ffentlichen ist. Eine dar&uuml;ber hinaus gehende Evaluationspflicht oder auch nur eine gesetzlich angeordnete Ver&ouml;ffentlichungspflicht der Errichtungsanordnung, wie sie vom BVerfG angeregt (Rn. 186 f.) und in der Literatur gefordert wurde,(15) sieht der Gesetzentwurf nicht vor.(16)</p>
<p>Nur dort, wo das BVerfG die Verwendung so unbestimmter Merkmale wie Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit, besondere terrorismusdienliche F&auml;higkeiten und Kenntnisse, T&auml;tigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen oder Aufenthalte an Orten, die als Treffpunkte von Terrorverd&auml;chtigen genutzt werden (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG), explizit an eine Publikationspflicht gekn&uuml;pft hat, &#8222;die eine nachvollziehbare Dokumentation und Ver&ouml;ffentlichung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konkretisierung dieser Merkmale durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden gew&auml;hrleistet&#8220;, sehen &sect;&sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F./RED-G n.F. nunmehr die Niederlegung in einer im Bundesgesetzblatt zu ver&ouml;ffentlichenden Verwaltungsvorschrift durch das BKA vor. Die damit geschaffene Un&uuml;bersichtlichkeit der Rechtsvorschriften(17) f&uuml;r den geheimen Betrieb der Verbunddateien wird der verfassungsrechtlich gebotenen Kompensationspflicht durch Festlegung und verl&auml;ssliche Dokumentation der f&uuml;r die Anwendung der Dateien im Einzelfall ma&szlig;geblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form(18)nicht gerecht.(19)</p>
<p><i>cc) Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden statt effektiven Individualrechtsschutz?</i></p>
<p>Das BVerfG hat die bis zur Verunm&ouml;glichung betriebene Beschr&auml;nkung des Individualrechtsschutzes, d.h. der M&ouml;glichkeit von Betroffenen, sich Klarheit &uuml;ber ihre Erfassung in den Verbunddateien zu verschaffen und hiergegen ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, &#8222;angesichts des Zwecks und der Wirkweise der Antiterrordatei&#8220; (Rn. 208, 212 f.) hingenommen und statt dessen im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit eine streng anzulegende Kompensationspflicht des Gesetzgebers zur Schaffung effektiver aufsichtlicher Kontrollen verlangt (Rn. 214 ff.). Grunds&auml;tzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die f&uuml;r den Bereich des internationalen Terrorismus geltenden Geheimhaltungsstandards beim Betrieb der ATD ohne Weiteres auf die RED &uuml;bertragen werden k&ouml;nnen. Angesichts des stark abweichenden Ph&auml;nomenbereichs, sind deren &#8222;Zweck und Wirkweise&#8220; mit jenen der ATD nicht oder nur im Ausnahmefall identisch. Zwar kommen hierbei &auml;hnliche Standards zur Anwendung, wie sie f&uuml;r die entsprechenden polizeilichen Verbunddateien nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 BKAG gelten.(20) Aus Sicht der Betroffenen w&auml;re es jedoch w&uuml;nschenswert, wenn die Entscheidung &uuml;ber das Auskunftsersuchen nicht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der datenverantwortlichen Stelle (&sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 RED-G n.F.) l&auml;ge, sondern aufgrund einer entsprechenden Bundesregelung einheitlich durch das BKA gepr&uuml;ft und ergehen w&uuml;rde.(21)</p>
<p>Hinsichtlich der Kompensationserfordernisse sehen &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 ATDG n.F. und &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 RED-G n.F. neben der Aufsichtst&auml;tigkeit durch die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) auch eine verpflichtende Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten mindestens alle zwei Jahre vor.(22) Allerdings hat das BVerfG hierzu auch eine entsprechende Ausstattung angemahnt (Rn. 217), welche die Bundesregierung&nbsp; &#8211; wohl um eine Zustimmungspflicht des Bundesrates zu vermeiden &#8211; allein auf die BfDI abw&auml;lzt (&sect;&nbsp;10 Abs. 1 S.&nbsp;3 ATDG n.F.): Sie geht davon aus, dass die BfDI den mit den Kontrollen verbundenen personellen Mehraufwand im Wege der Amtshilfe f&uuml;r die L&auml;nder mit erledigt.(23) Eine Kontrolle der au&szlig;erhalb der Zust&auml;ndigkeiten der BfDI liegenden, mittels Eingriffen in Art. 10 GG erhobenen Datens&auml;tze durch die G 10-Kommission (&sect;&nbsp;1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes (G&nbsp;10)), ist au&szlig;erhalb der sog. &#8222;erweiterten Datennutzung&#8220; in &#8222;Projektdateien&#8220; (in &sect;&nbsp;6a Abs.&nbsp;8 ATDG n.F., &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 RED-G n.F.) nicht vorgesehen.</p>
<p>Allerdings f&uuml;hrt die Parallelregelung von Kontrollkompetenzen nicht ohne Weiteres zu einer doppelten Kontrolldichte, sondern tr&auml;gt im Zweifel eher dazu bei, dass keine der Kontrollinstanzen wirksam eingreift.(24) So war es in den letzten Jahren zu L&uuml;cken in der aufsichtsrechtlichen Kontrolle des ATD-Betriebs durch die Datenschutzbeauftragten gekommen, weil das BKA den Kontrolleuren den Zugriff auf die nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ATDG verdeckt gespeicherten Daten unter Bezugnahme auf &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 Satz 4 BDSG verweigert hatte.(25) Hierauf bezieht sich wohl auch die Bemerkung des BVerfG, der Gesetzgeber m&uuml;sse gew&auml;hrleisten, &#8222;dass im Zusammenspiel der verschiedenen Aufsichtsinstanzen auch eine Kontrolle der durch Ma&szlig;nahmen nach dem Artikel 10-Gesetz gewonnenen Daten [&#8230;] praktisch wirksam sichergestellt ist.&#8220; (Rn. 216) Ohnehin d&uuml;rfte eine l&uuml;ckenlose Kontrolle schwierig sein, solange sie sich nicht auch auf solche Daten erstreckt, die der BND aus nichtdeutschen Quellen erhalten und in seinen Best&auml;nden &#8211; damit gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ATDG grunds&auml;tzlich auch in der ATD &#8211; gespeichert hat. Diese werden unter Berufung auf &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 PKGrG wohl nicht allein dem NSA-Untersuchungsausschuss vorenthalten.(26)</p>
<p>b) Materielle Neuregelungen</p>
<p><i>aa) Erfasster Personenkreis</i></p>
<p>Vorgeblich setzt die Neufassung des ATDG in &sect;&nbsp;2 Satz 1 die Vorgaben des BVerfG zur Beschr&auml;nkung der Datenarten um. Dies betrifft zum einen die Kontaktpersonen (vorher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 ATDG(27)), zum anderen Personen, die eine rechtswidrige Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange &#8222;bef&uuml;rworten&#8220; (vorher &sect; 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG).</p>
<p><i>(1) &#8222;Bef&uuml;rworter&#8220; &#8222;rechtswidriger Gewalt&#8220; (&sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte die Speicherung von Personen wegen des Merkmals &#8222;des Bef&uuml;rwortens von Gewalt&#8220; als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, da dieses Merkmal auf eine &#8222;innere Haltung&#8220; abstelle und somit &#8222;in besonderer Weise geeignet [sei], einsch&uuml;chternde Wirkung auch f&uuml;r die Wahrnehmung der Freiheitsrechte&#8220; zu entfalten (Rn. 161). Die Neufassung will nunmehr das Merkmal des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; dahingehend einschr&auml;nken, &#8222;dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tats&auml;chlich Gewalt anwenden, unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder hervorrufen will.&#8220;(28) Doch das ist Augenwischerei. Zwar wurde das Merkmal des blo&szlig;en &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; gestrichen. Es soll aber auch weiterhin dann als Speicherungsgrund gen&uuml;gen, wenn es nicht nur &#8222;innere Haltung&#8220; ist, sondern sich zugleich in &#8222;gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;ten niedergeschlagen&#8220; hat (Rn. 161): Wenn n&auml;mlich durch das Bef&uuml;rworten von gewaltt&auml;tiger, rechtswidriger Gewalt vors&auml;tzlich ein Beitrag zum Hervorrufen solcher Gewalt geleistet wird. Damit ist der bisherige Alternativtatbestand des &#8222;Bef&uuml;rwortens&#8220; nach &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ATDG zum neuen Regelbeispiel der auch vorher schon bestehenden Alternative des &#8222;vors&auml;tzlichen Hervorrufens rechtswidriger Gewaltanwendung&#8220; geworden.(29)</p>
<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung f&uuml;hrte hierzu stets das Beispiel der sog. Hassprediger ins Feld, gegen deren Aufnahme in der ATD auch das BVerfG &#8222;keine grunds&auml;tzlichen Bedenken&#8220; hatte (Rn. 161). Aber warum hier nebul&ouml;s von einem Hervorrufen von Gewaltanwendung durch dessen &#8222;Bef&uuml;rworten&#8220; schwadroniert wird, wenn es &#8211; entsprechend des Tatbestandes von &sect;&nbsp;111 StGB (&Ouml;ffentliche Aufforderung zu Straftaten)(30) &#8211; auch einfach und verst&auml;ndlich lauten k&ouml;nnte: &#8222;Personen, die [&#8230;] eine solche Gewaltanwendung vors&auml;tzlich unterst&uuml;tzen, vorbereiten oder &ouml;ffentlich dazu auffordern,&#8220;(31) das erschlie&szlig;t sich nur, wenn die eher zur&uuml;ckhaltende Rechtsprechung des BGH zu einer Strafbarkeit nach &sect;&nbsp;111 StGB f&uuml;r eine Speicherung gerade nicht ma&szlig;geblich sein soll.(32) Das liegt zwar angesichts der pr&auml;ventiven Zielstellung der ATD nahe. Eine &#8222;politische Treuepflicht&#8220; und innere Identifikation mit der &#8222;Idee des Staates&#8220; und seiner Ordnung verlangt das Grundgesetz wenn &uuml;berhaupt nur von Beamt_innen,(33) im &Uuml;brigen gen&uuml;gt auch eine &#8222;uninteressierte, k&uuml;hle, innerlich distanzierte Haltung gegen&uuml;ber Staat und Verfassung&#8220;, solange nur keine Rechtsgutverletzung bewirkt wird. Insofern den Beh&ouml;rden nun auch au&szlig;erhalb des ohnehin strafbaren Rahmens die &Uuml;berwachung der Friedfertigkeit von Menschen in allen gesellschaftlichen und privaten Sph&auml;ren zur Aufgabe gemacht wird, kann das jedoch f&uuml;r die &#8222;Wahrnehmung der Freiheitsrechte wie insbesondere der Glaubens- und Meinungsfreiheit&#8220; nicht ohne &#8222;einsch&uuml;chternde Wirkung&#8220; bleiben (Rn. 161).</p>
<p>Auch der Begriff des &#8222;Einsatzes rechtswidriger Gewalt&#8220; ist verfassungsrechtlich stark umstritten. Das BVerfG konnte sich an diesem Punkt nicht zu einer einheitlichen Position durchringen (Rn. 150 ff.). W&auml;hrend vier Mitglieder des Ersten Senats den Begriff wegen fehlender Bestimmtheit und &uuml;berm&auml;&szlig;iger Reichweite insgesamt als verfassungswidrig ansahen (Rn.&nbsp;153 ff.), gingen die entscheidungstragenden Richter_ innen davon aus, dass dieses Merkmal im Wege der verfassungskonformen Reduktion dahingehend eingeengt werden k&ouml;nne und m&uuml;sse, &#8222;dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist.&#8220; (Rn. 151) Daher hatte der Bundesrat in seiner Vorab-Stellungnahme eine entsprechende Pr&auml;zisierung des Tatbestandes vorgeschlagen.(34) Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen mit der bemerkenswerten Ausrede ab, die vorgeschlagene Formulierung sei bereits &#8222;in der amtlichen Begr&uuml;ndung des Regierungsentwurfs w&ouml;rtlich enthalten&#8220;,(35) weswegen eine Aufnahme im Gesetz nicht f&uuml;r erforderlich erachtet werde.</p>
<p>Offenbar glaubt die Regierungsb&uuml;rokratie, es gen&uuml;ge schon, wenn sich die Normenklarheit komplexer Regelungsmaterien hinreichend aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen l&auml;sst. Die vom BVerfG in st&auml;ndiger Rechtsprechung im Hinblick auf das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Auspr&auml;gungen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20, Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 GG) entnommenen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sprechen indes eine andere Sprache. Danach sollen die an die Normenklarheit und Normenbestimmtheit zu stellenden Anforderungen gew&auml;hrleisten, &#8222;dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&szlig;st&auml;be vorfinden und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&uuml;hren k&ouml;nnen.&#8220; Schlie&szlig;lich m&uuml;sse auch der/die Betroffene &#8222;die Rechtslage erkennen und sich auf m&ouml;gliche belastende Ma&szlig;nahmen einstellen&#8220; k&ouml;nnen.(36) Daher m&uuml;ssen sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Ma&szlig;nahmen dem Gesetz hinreichend entnehmen lassen und d&uuml;rfen verbleibende Ungewissheiten, die sich aus dem Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben, die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit&auml;t des Handelns der durch die Normen erm&auml;chtigten staatlichen Stellen nicht gef&auml;hrden.(37) Dem wird die Neufassung von &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 2 ATDG in ihrer tatbestandlichen Weite nicht gerecht.(38)</p>
<p>Dabei scheint es augenf&auml;llig, dass sich weder das BVerfG &#8211; vom Minderheitenvotum abgesehen(39) &#8211; noch die Bundesregierung ernsthaft mit der Ambivalenz des Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der inkriminierten Gewalt&nbsp; auseinander gesetzt haben. Gerade beim internationalen Terrorismus sind jedoch auf der politischen wie juristischen Wertungsebene die Grenzen zwischen Terrorismus und Widerstand flie&szlig;end und ver&auml;ndern sich sprunghaft. Das l&auml;sst sich beispielhaft anhand der Beteiligten des bewaffneten Kampfes der Kurd_innen zeigen, der von der Bundesregierung je nach au&szlig;enpolitischer Gro&szlig;wetterlage und Verschiebung der Konfliktfelder einmal als terroristische Bedrohung souver&auml;ner Staatlichkeit von B&uuml;ndnispartnern, dann wieder als letzten wehrf&auml;higen Verb&uuml;ndeten gegen den internationalen Terrorismus eingestuft wird, den es m&ouml;glichst zu st&auml;rken gilt und an den sogar Waffen geliefert werden. Dass eine Eingrenzung nach den internationalen Konventionen zum Terrorismus(40) hier wirklich eine substantielle Kl&auml;rung bewirken kann, wie es der im Minderheitenvotum zitierte (Rn. 156) Alternativentwurf der BT-Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vorsah, darf bezweifelt werden.(41)</p>
<p>Zynischerweise sind gerade Kurd_innen von den aufenthaltsrechtlichen &Uuml;bermittlungsregelungen betroffen, die in &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG (&sect;&nbsp;9 Abs. 2 Satz 2 BNDG, &sect;&nbsp;11 Abs. 1 Satz 2 MADG) sowie &sect;&sect; 73&nbsp;und 74 AufenthG eine unaufgeforderte &Uuml;bermittlung von Daten &uuml;ber staatsgef&auml;hrdende T&auml;tigkeiten nach &sect; 3 Abs. 1 BVerfSchG durch das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz und andere Geheimdienste oder -dienststellen vorsieht. So betrafen von insgesamt 2.379 Einzel&uuml;bermittlungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2007 (also weitgehend vor Inbetriebnahme der ATD) 375 F&auml;lle Personen aus dem Irak, in 66 F&auml;llen aus Syrien und in 893 F&auml;llen Personen aus der T&uuml;rkei (zusammen 56% aller Informationsweitergaben nach &sect;&nbsp;18 Abs. 1a BVerfSchG in diesem Zeitraum).(42) H&auml;ufiger als andere Personengruppen waren sie auf dieser Grundlage von Visa-Ablehnungen und -Beschr&auml;nkungen betroffen. Wenn auch im Kontext der Gesetzgebungsdebatten zur ATD nicht diskutiert, d&uuml;rften kurdische Aktivist_innen daher zu den Hauptbetroffenen der ATD z&auml;hlen. Seit dem Bet&auml;tigungsverbots der marxistischen PKK und der ERNK durch das BMI am 26. November 1993 sind sie einem erheblichen Kriminalisierungsdruck ausgesetzt. Trotz einer Gewaltverzichtserkl&auml;rung von 1996 und einer &#8222;Friedensinitiative&#8220; im Jahr 2000 wird die PKK seit 1998 als (inl&auml;ndische) kriminelle und terroristische Vereinigung zun&auml;chst nach &sect;&sect;&nbsp;129, 129a StGB verfolgt, aufgrund eines BGH-Beschlusses von 2010 nunmehr als ausl&auml;ndische terroristische Vereinigung nach &sect;&nbsp;129b StGB.(43) Als solche ist sie seit 2002 auch auf der EU-Terrorliste gef&uuml;hrt,(44) wurden seit 2004 insgesamt 4.500 Strafverfahren mit PKK-Bezug eingeleitet(45) und fanden zwischen Februar und April 2010 zahlreichen Polizeirazzien bei kurdischen Institutionen und Politiker_innen in Belgien, Italien, Frankreich und Deutschland statt, die ma&szlig;geblich von EU-Gremien koordiniert wurden.(46)</p>
<p>Im August 2014 entschloss sich die PKK-F&uuml;hrung, den Kampf gegen die radikal-sunnitischen Miliz &#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS) im Irak zu unterst&uuml;tzen. Rund 200 K&auml;mpfer_ innen der PKK sollen nach Pressemeldungen zusammen mit anderen kurdischen Kr&auml;ften u.a. das Fl&uuml;chtlingslager Mahmur vom IS zur&uuml;ckerobert haben(47) und beteiligten sich mit US-amerikanischer Luftunterst&uuml;tzung &#8211; wom&ouml;glich auch mit deutschen Waffen(48) &#8211; an der R&uuml;ckeroberung der syrischen Stadt Kobane (Ain al-Arab). Daf&uuml;r sei auch in der Bundesrepublik rekrutiert worden.(49) Wenn das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz die Notwendigkeit der ATD mit den zunehmenden innerdeutschen Gef&auml;hrdung durch aus Syrien zur&uuml;ckkehrende K&auml;mper_innen begr&uuml;ndet, d&uuml;rften sie ebenso damit gemeint sein, wie ihre Gegner vom IS. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus m&ouml;glich, dass in der ATD gespeicherte Personen von Angeh&ouml;rigen der Bundeswehr oder Bundespolizei trainiert wurden, die zur Unterst&uuml;tzung der Peschmerga und ihrer Verb&uuml;ndeten entsandt wurden oder noch werden. Diese Beamt_innen und deren Vorgesetzte m&uuml;ssten dann allerdings nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen, wenn nicht sogar als Unterst&uuml;tzer_innen gem. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. gespeichert werden.</p>
<p>(2) Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen (&sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit.&nbsp;c ATDG n.F.)</p>
<p>Die Neufassung kennzeichnet ein generelles Bem&uuml;hen, trotz Umsetzung des Karlsruher Diktums von 2013 blo&szlig; keine Verd&auml;chtigengruppe auszusparen oder sog. &#8222;Schutzl&uuml;cken&#8220; entstehen zu lassen. Das zeigt sich auch bei den Personen, die terroristische Gruppierungen unterst&uuml;tzende Gruppierung (lediglich) unterst&uuml;tzen (bisher &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 lit. b ATDG). &#8222;Eine solche &Ouml;ffnung der Norm f&uuml;r die Einbeziehung schon des weitesten Umfelds terroristischer Vereinigungen&#8220; hatte das BVerfG als einen Versto&szlig; &#8222;gegen den Grundsatz der Normenklarheit&#8220; und als mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar erachtet und f&uuml;r deren Aufnahme in der ATD tats&auml;chliche Anhaltspunkte verlangt, dass die Beitr&auml;ge der Einzelnen willentlich auf die Unterst&uuml;tzung des Terrorismus abzielen (sog. &#8222;dolose&#8220; Unterst&uuml;tzer_innen, Rn. 149). Dementsprechend erfasst der Neuentwurf in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;c ATDG n.F. nunmehr &#8222;Personen, die eine [terroristische oder terrorunterst&uuml;tzende] Gruppierung willentlich und in Kenntnis der den Terrorismus unterst&uuml;tzenden Aktivit&auml;ten der Gruppierung unterst&uuml;tzen&#8220;.</p>
<p>Es bleibt unklar und unbegr&uuml;ndet,(50) warum diese Personengruppe &uuml;berhaupt einbezogen wird. Denn polizeilich relevant d&uuml;rfte die Gruppe der neu definierten Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen ausschlie&szlig;lich dann sein, wenn sie entweder bereits nach lit.&nbsp;a als Unterst&uuml;tzer_in oder aber nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F. als Kontaktpersonen erfasst ist; im letztgenannten Fall k&auml;me es nicht einmal auf ihr Wissen an. Indem hier aber das Moment des Wollens und Wissens der Betroffenen um den Terroraspekt zur Voraussetzung ihrer Speicherung gemacht wird, werden die Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;ber deren intrinsische Motive nachweispflichtig. Es besteht daher die Bef&uuml;rchtung, dass gerade dieses Abstellen auf subjektive Merkmale dazu beitragen wird, die geheimdienstlichen Ausforschungsma&szlig;nahmen auch auf die Aufkl&auml;rung dieser subjektiven Momente anzusetzen, was regelm&auml;&szlig;ig nur durch ein Eindringen in die Privat- oder Intimsph&auml;ren der Betroffenen m&ouml;glich ist. Insoweit die Aufnahme von Unterst&uuml;tzer-Unterst&uuml;tzer_innen also schon nicht erforderlich ist, stellt sich diese Ausgestaltung erst recht als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit als neuerlicher Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot dar.</p>
<p>Indes ist hier die Frucht am Baum des Rechtsstaats schon lange vergiftet und damit der Vergeheimdienstlichung von Polizei und Justiz nicht erst mit dem ATDG der Boden bereitet worden. Dass viele der Betroffenen im eigentlichen Sinn gar nicht verd&auml;chtig sind, sondern nur mit Verd&auml;chtigen bekannt, ist eine Tatsache, die schon in der Konstruktion der &#8211; dem ATDG/RED-G zugrunde liegenden &#8211; strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse zu &sect;&sect;&nbsp;129a ff. StGB und damit im Strafverfolgungssystem selbst liegt. Diese erlauben ja gerade die Ausforschung des sozialen Umfeldes von Terror-Verd&auml;chtigten, um einen Bezug zu diesen, ihrer inneren Haltung, manchmal sogar ihrer Handlungen mit dem Ziel herzustellen, im Sinne von &sect;&nbsp;129a StGB einen Beweis f&uuml;r die Mitgliedschaft in der Gruppe zu erbringen, was bekanntlich f&uuml;r eine Strafbarkeit ausreicht.(51)</p>
<p>(3) Kontaktpersonen (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs.&nbsp;2 ATDG n.F.)</p>
<p>Hinsichtlich der Speicherung der Kontaktpersonen ist der Innenausschuss dem Vorschlag des BVerfG gefolgt (Rn.&nbsp;165) und hat den bisherigen &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;3 ATDG gestrichen. Kontaktpersonen werden k&uuml;nftig mit reduzierter Datenmenge (sog. Kontaktierungsinformationen) ausschlie&szlig;lich im Rahmen von &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo ATDG als erweiterte Grunddaten der jeweiligen Hauptperson gespeichert, &uuml;ber welche die Kontaktperson bekannt und auskunftsf&auml;hig ist (&sect;&nbsp;3 Abs. 2 ATDG n.F./ &sect;&nbsp;3 Abs. 2 RED-G n.F.). Damit werden Kontaktpersonen &#8211; immerhin fast jede f&uuml;nfte in der ATD erfasste Person &#8211;(52) bei der Abfrage gespeicherter Grunddaten zumindest nicht mehr direkt angezeigt &#8211; so hatte es das BVerfG verlangt, als es eine &#8222;nur verdeckt recherchierbar[e]&#8220; Speicherung f&uuml;r zul&auml;ssig erachtete (Rn.&nbsp;165). Insofern ist das Risiko f&uuml;r die Kontaktpersonen deutlich minimiert worden, &uuml;ber die Suche aufgrund der eigentlich nur zu Kontaktierungszwecken gespeicherten Informationen (z.B. Wohn- und Geburtsort oder Staatsangeh&ouml;rigkeit) gefunden und direkt mit ihren Grunddaten (Namen, Alter, Geburtsdaten, Anschrift etc. gem. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG) angezeigt zu werden, wodurch sie als (neuer) Verdachtsfall in den Fokus weiterer Ermittlungen geraten k&ouml;nnen (sog. Inverssuche). Dies hatte das BVerfG als Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot gewertet (Rn. 198 ff.). Um an die Daten von Kontaktperson zu gelangen, bedarf es der Idee nach eines entsprechenden Treffers aus dem Kreis der in &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG (bzw. &sect;&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 RED-G) bezeichneten Hauptpersonen.</p>
<p>Ganz ausgeschlossen wird dieses Risiko durch die Neuregelung aber trotzdem nicht, solange bei der Recherche in den erweiterten Grunddaten ohne Namensangabe gleichwohl auch die Informationen zu den Kontaktpersonen recherchierbar bleiben. Denn dann besteht die &Auml;nderung lediglich in dem Umstand, dass anstatt der Daten der Kontaktperson nunmehr die Grunddaten der Hauptperson angezeigt werden, der sie zugeordnet sind, sowie gem. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 ATDG n.F./ RED-G n.F. die datenbesitzende Stelle und das zugeh&ouml;rige Aktenzeichen, um weitere Erkundigungen direkt einholen zu k&ouml;nnen.(53) Das erh&ouml;ht zwar den Aufwand f&uuml;r die recherchierende Beh&ouml;rde, schlie&szlig;t jedoch ein deutliches Risiko f&uuml;r Kontaktpersonen nicht aus, zum Ziel weiterer Ausforschung oder operativer Ma&szlig;nahmen zu werden und stellt damit einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.(54) Dies k&ouml;nnte nur verhindert werden, wenn die zu Identifikationszwecken gespeicherten Daten der Kontaktpersonen ihrerseits von einer merkmalsbezogenen Recherche ausgenommen w&uuml;rden und die Recherche nach Kontaktpersonen auf deren Namen (und ggf. einige wenige &#8222;Kontaktierungsdaten&#8220;) beschr&auml;nkt w&auml;re oder sie ebenso wie die aus verdeckten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen stammenden Daten gem. &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. verdeckt gespeichert w&uuml;rden.</p>
<p>Im Endeffekt d&uuml;rfte sich weder die Datenmenge noch die Anzahl der erfassten Personen signifikant verringern. Zum einen, weil es bei den Kontaktpersonen durch die Art der Speicherung als (haupt-)personenbezogene Unterinformationen zu einer Vielzahl von Parallelspeicherungen der selben Datens&auml;tze kommen kann. Zum anderen, weil die Betroffenen m&ouml;glicherweise nach verschiedenen Rechtsgrundlagen gespeichert werden, also sowohl als Unterst&uuml;tzer_in wie auch als Kontaktperson.(55) Dadurch w&uuml;rde sich jedoch auch das Eingriffsgewicht erh&ouml;hen, wenn diese Datens&auml;tze in computergest&uuml;tzte Korrelationsverfahren einbezogen werden und bei der Mustererkennung besonders h&auml;ufig in Erscheinung treten (dazu unter 4.).</p>
<p><i>bb) Gespeicherte Datenarten und Speicherungsformen (&sect;&sect;&nbsp;3, 4 ATDG n.F./RED-G n.F.)</i></p>
<p>In &sect;&nbsp;3 ATDG und &sect;&nbsp;3 RED-G sind standardisierte Datenarten festgelegt, die &uuml;ber die jeweils in &sect;&nbsp;2 bezeichneten Personen in der ATD bzw. RED aufgenommen werden d&uuml;rfen. &sect;&nbsp;4 erlaubt zu Geheim- oder Personenschutzzwecken, dass besonders sensible Datens&auml;tze, die eigentlich nach &sect;&nbsp;2 speicherungspflichtig sind, ausnahmsweise entweder nicht oder jedenfalls nicht vollst&auml;ndig (= beschr&auml;nkte Speicherung) oder aber f&uuml;r andere Beh&ouml;rden zwar recherchierbar, aber nicht wahrnehmbar (= verdeckte Speicherung) in den Verbunddateien gespeichert werden. Auch wenn dies nach Darstellung des BKA derzeit technisch gar nicht m&ouml;glich ist,(56) wird eine verdeckte Speicherung nach &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. nunmehr auch f&uuml;r solche Informationen vorgeschrieben, die durch &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen im Schutzbereich der Art. 10 und 13 GG oder des Grundrechts auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) erhoben wurden, also einen Bruch der Vertraulichkeit von Kommunikationsvorg&auml;ngen (Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GG) bzw. von informationstechnischen Systemen oder der Privatheit eines &#8222;elementaren Lebensraums&#8220;(57) (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG) vollziehen.</p>
<p><i>(1) Anlassma&szlig;nahmen f&uuml;r verdeckte Speicherungen ungen&uuml;gend (&sect; 4 Abs. 3 ATDG/RED-G n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte &#8222;eine vollst&auml;ndige und uneingeschr&auml;nkte(58)Einbeziehung aller auch durch Eingriff in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG erhobenen Daten&#8220; f&uuml;r &#8222;mit dem &Uuml;berma&szlig;verbot bei Gesamtabw&auml;gung unvereinbar&#8220; erkl&auml;rt (Rn. 226). Schon diese differenzierende Formulierung l&auml;sst erkennen, dass es eine Einbeziehung von Daten dieser Provenienz nicht von vornherein f&uuml;r unzul&auml;ssig h&auml;lt, sondern lediglich einen hinreichenden Schutzmechanismus verlangt. Da die Bundesregierung bereits in der m&uuml;ndlichen Verhandlung zugesichert hatte, dass &#8222;solche Daten k&uuml;nftig nur noch gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;4 ATDG verdeckt gespeichert w&uuml;rden&#8220; (Rn. 227), segnete der 1. Senat diese Verfahrensweise kurzerhand als &#8222;unter Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten mit der Verfassung vereinbar&#8220; ab und enthielt sich jeder weiteren Pr&uuml;fung (Rn. 228). Auch deswegen und in Folge seiner dogmatischen Beschr&auml;nkung auf die ger&uuml;gten Grundrechte aus Art.&nbsp;10 und 13 GG finden sich an dieser Stelle auch keine n&auml;heren Ausf&uuml;hrungen dazu, ob auch andere heimlich, aber au&szlig;erhalb des Schutzbereichs von Art.&nbsp;10 und 13 GG erhobene Daten eine entsprechende verdeckte Speicherung verlangen (z.B. durch Observationen, Spitzeleinsatz oder Abh&ouml;rma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb von Wohnungen gewonnene bzw. als Informationen vom H&ouml;rensagen gespeicherte Daten). Diese haben jedoch eine nicht weniger pers&ouml;nlichkeitsgef&auml;hrdende Wirkung, wie das Gericht an anderer Stelle betont (Rn. 120).(59) Angesichts der Tatsache, dass ausschlie&szlig;lich nicht gespeicherte Informationen von einem mittelbaren (im Wege der Inverssuche) oder direkten Zugriff (im Eilfall) durch andere Sicherheitsbeh&ouml;rden gefeit sind, was regelm&auml;&szlig;ig polizeiliche, also operativ t&auml;tige Stellen sind, stellt sich die Frage, ob das Schutzkonzept der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. nicht deutlich ausgeweitet werden m&uuml;sste &#8211; dann freilich aus einer grundrechtlichen Perspektive, weniger aus Gr&uuml;nden des beh&ouml;rdlichen Informations- oder Quellenschutzes.</p>
<p>In der Gesetzesbegr&uuml;ndung wird zwar thematisiert, dass das BVerfG auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen Bezug nimmt, daraus aber nur eine Ausweitung auch auf das Brief- und Postgeheimnis abgeleitet.(60) Damit macht es sich der Bundesgesetzgeber indes zu einfach: Denn mit der ATDG-Entscheidung hat das BVerfG ja gerade seine f&uuml;r Eingriffe in Art.&nbsp;10 GG entwickelte Rechtsprechung ganz allgemein auf die Zweck&auml;nderung personenbezogener Datenverarbeitung nicht nur im Rahmen von Verbunddateien ausgeweitet (Rn. 114).(61) Den dahinter stehenden Vorstellungen grundrechtlicher Gef&auml;hrdungslagen, wie sie typischerweise mit einer durch verdeckte Ma&szlig;nahmen erfolgenden Verdachtsgewinnung weit im Vorfeld konkreter Gefahren verbunden sind, wird das allein auf Eingriffe in Art. 10 und 13 GG ausgerichtete Schutzkonzep(62) der &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG/RED-G nicht gerecht.(63)</p>
<p>Die Regelung unterschreitet die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine informationstechnische Infrastruktur aber nicht nur im Hinblick auf die ungesch&uuml;tzte Weiterverarbeitung verdeckt erhobener Daten. Nicht einmal im Rahmen von Art.&nbsp;10 GG bietet sie einen umfassenden Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme, weil sie die heimliche Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht ber&uuml;cksichtigt und damit von der verdeckten Speicherungspflicht freistellt.(64) Weil aber die Erhebung von Verkehrsdaten enorme Einblicke in das Kommunikationsverhalten, die sozialen Netzwerke und die Lebensgestaltung von Betroffenen erm&ouml;glicht &#8211; wom&ouml;glich aussagekr&auml;ftiger und technisch sehr viel einfacher auszuwerten als die Inhalte von Telefonaten &#8211;, sind solche Daten f&uuml;r die Verdachtsgewinnung besonders relevant und damit aus grundrechtlicher Sicht auch besonders sch&uuml;tzenswert.(65)</p>
<p><i>(2) Die gespeicherten Datenarten intensivieren den Grundrechtseingriff (&sect;&sect;&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F.)</i></p>
<p>Das BVerfG hatte zu den nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ATDG f&uuml;r eine standardisierte Speicherung in der Verbunddatei zugelassenen Datenarten zwar grunds&auml;tzliche Ausf&uuml;hrungen gemacht (Rn. 166&#8211;190), den Umfang der erfassten Daten im Ergebnis aber verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Lediglich in formeller Hinsicht hatte es eine konkretisierende Dokumentations- und Ver&ouml;ffentlichungspflicht zu den in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b gg, hh, ii, kk, nn ATDG bezeichneten &#8222;erweiterten Grunddaten&#8220; &uuml;ber die Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit der Betroffenen und zu den &uuml;ber sie gespeicherten terrorrelevanten Kenntnissen, Fertigkeiten und T&auml;tigkeiten sowie von diesen besuchten Aufenthaltsorten verlangt (Rn. 186 ff.).(66) Dementsprechend legt die Neuregelung mit &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 ATDG n.F./RED-G n.F. zwar eine Konkretisierung dieser Datenarten durch das BKA in einer ver&ouml;ffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschrift fest. Eine Reduzierung der Datenarten kam in Folge dieses Karlsruher Placebos aber offenbar nicht in Frage.(67) Statt dessen wurde das Ausma&szlig; der &uuml;ber die Betroffenen gespeicherten Informationen erheblich ausgeweitet und f&uuml;r Erkenntnisse aus der &Uuml;berwachung des Internets ge&ouml;ffnet. So erlaubt der in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG neu hinzugef&uuml;gte Doppelbuchstabe &#8222;ss&#8220;(68) (bzw. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b vv RED-G n.F.) die Speicherung der von den nach &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ATDG/RED-G erfassten Hauptpersonen &#8222;betriebenen&#8220; oder f&uuml;r ihre inkriminierten Aktivit&auml;ten &#8222;genutzten&#8220; Internetseiten. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung geht es dabei um von Dritten betriebene Webseiten, die zur &#8222;Rekrutierung&#8220;, zur &#8222;Verbreitung von Hasspropaganda&#8220; oder &#8222;fu&#776;r die konspirative Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen&#8220; genutzt werden.(69)</p>
<p>Mit dieser Erfassungserlaubnis werden die gemeinsamen Verbunddateien von Polizeien und Geheimdiensten f&uuml;r die Erkenntnisse aus beh&ouml;rdlicher Beobachtung des Internet ge&ouml;ffnet, wof&uuml;r mit dem Neuanlauf zur Vorratsdatenspeicherung die notwendigen Anschlussbefugnisse geschaffen w&uuml;rden. Soweit es also nicht allein um die Erfassung offener Inhalte und die &Uuml;berwachung und Teilnahme an Chats geht,(70) werden sich Beh&ouml;rden &uuml;blicherweise die Kenntnis dar&uuml;ber, welche Internetseiten eine Person &#8222;genutzt&#8220; hat &#8211; soweit dies &uuml;berhaupt auf gesetzlicher Grundlage geschieht &#8211;, &uuml;ber die auf den Servern der &uuml;berwachten Websites gespeicherten IP-Adressen der Besucher_innen verschaffen. Da diese im Falle der dynamischen IP-Adressen f&uuml;r sich genommen noch keine individuelle Zuordnung zu einem/einer Nutzer_in zulassen, bedarf es noch einer Bestandsdatenauskunft durch den Telekommunikationsdienstleister gem. &sect;&nbsp;113 TKG.(71) Dazu muss dieser wiederum auf die Verkehrsverbindungsdaten seiner Kund_innen zugreifen, die zu speichern er nach dem neu gefassten &sect;&nbsp;113b TKG im angek&uuml;ndigten Referentenentwurf des BMJV verpflichtet werden soll.</p>
<p>Angesichts des immerhin noch betr&auml;chtlichen Aufwandes d&uuml;rften sich die auf diesem Weg erzeugten Datenbest&auml;nde zum Internetverhalten der Betroffenen in einem &uuml;berschaubaren Rahmen halten. So ziemlich das Gegenteil l&auml;sst sich hingegen aus den neueren und neusten Offenbarungen(72) &uuml;ber die kaum noch als legal zu bewertenden Praktiken der Auslandsaufkl&auml;rung durch den BND(73) und seine Zusammenarbeit mit der NSA vermuten. Immerhin betrug der Anteil der vom BND eingegebenen Datenbest&auml;nde bis zur Entscheidung des BVerfG knapp 50&nbsp;Prozent, die schwerlich nur aus der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung gem. &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz stammen konnten.(74) Es liegt nahe, hier eine Bef&uuml;llung auch mit Daten anzunehmen, die aus der nicht n&auml;her geregelten Auslandsaufkl&auml;rung des BND sowie von anderen Geheimdiensten stammen und vom BND gespeichert wurden. Damit w&auml;re einer Bef&uuml;llung der ATD mit Erkenntnissen aus &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wie PRISM oder TEMPORA T&uuml;r und Tor ge&ouml;ffnet. Gleiches gilt f&uuml;r die vom BND geplante systematische Auswertung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationen etwa bei Twitter und Facebook.lxxv Wenn auch die Mehrzahl der aus Ma&szlig;nahmen der strategischen oder sonstigen Telekommunikations&uuml;berwachung stammenden Datens&auml;tze nach den Vorschriften von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. zuk&uuml;nftig verdeckt gespeichert werden m&uuml;ssen &#8211; und wenn es sich dabei um Grunddaten handelt (z.B. besondere k&ouml;rperliche Merkmale, Sprachen oder Dialekte, vgl. Rn. 226) &#8211;, so &auml;ndert dies nichts daran, dass rechtswidrig erlangte Daten nicht &uuml;bermittelt und folglich &uuml;berhaupt nicht gespeichert werden d&uuml;rfen (vgl. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 ATDG). Eine Bereinigung der Verbunddateien unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit entweder unzul&auml;ssig erlangter oder wegen fehlender &Uuml;bermittlungsbefugnisse nicht zur Kontaktanbahnung geeigneter Daten steht indes aus.</p>
<p>Mit der Erfassung genutzter Internetseiten wird in die Meinungs- und Glaubensfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Dass die Gesetze hierf&uuml;r kein Schutzkonzept vorsehen, verletzt die Pr&uuml;fungspflichten des grundrechtseinschr&auml;nkenden Gesetzgebers.(76) Die M&ouml;glichkeit eines solchen Eingriffs wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht einmal erw&auml;hnt.(77) Besonders problematisch, weil mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem &Uuml;berma&szlig;verbot unvereinbar, sind die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b aufgef&uuml;hrten Datenarten rr (&#8222;besuchte rechtsextremistische Konzerte und sonstige Veranstaltungen&#8220;) und qq (&#8222;Angaben &uuml;ber den Besitz oder die Erstellung von rechtsextremistischen Druckerzeugnissen, Handschriften, Abbildungen, Tr&auml;germedien wie B&uuml;chern und Medientr&auml;gern, jeweils in nicht geringer Menge&#8220;).(78) Die in der Gesetzesbegr&uuml;ndung immerhin unternommene Versuch einer verfassungskonformen Einschr&auml;nkung, wonach die Teilnahme an &#8222;rechtm&auml;&szlig;igen Versammlungen und Kundgebungen oder rechtm&auml;&szlig;igen Parteiversammlungen&#8220; nicht unter das Tatbestandsmerkmal &#8222;sonstige Veranstaltungen&#8220; gefasst werden k&ouml;nne, findet jedenfalls keine St&uuml;tze im Gesetz.(79)</p>
<p><i>cc) Zugriff auf die Daten und Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei (&sect;&nbsp;5 ATDG n.F./ RED-G n.F.)</i></p>
<p>&sect;&sect;&nbsp;5 ATDG n.F./RED-G n.F. regeln den Zugriff der beteiligten Beh&ouml;rden auf die in den Verbunddateien gespeicherten Daten. W&auml;hrend die Wahrnehmung der einfachen Grunddaten ohne Weiteres m&ouml;glich ist, wird die Nutzung der erweiterten Grunddaten erst auf Ersuchen von der datenbesitzenden Stelle freigegeben (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 3 ATDG/RED-G = Zweck&auml;nderung auf 1. Stufe). Ma&szlig;geblich hierf&uuml;r sind nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 4 die jeweils geltenden &Uuml;bermittlungsvorschriften des Fachrechts (1). In Eilf&auml;llen nach Abs. 2 kann die abfragende Beh&ouml;rde unter bestimmten Bedingungen selbst Zugriff nehmen (2). F&uuml;r Recherchen ohne Namen und ohne konkreten Personenbezug, die zum Zwecke der Verdachtsgewinnung &uuml;ber mehrere Datenfelder erstreckt werden (sog. Inverssuche), sind in Folge der Beschr&auml;nkung durch das BVerfG (Rn. 198 ff.) in Abs. 1 Satz 5 datensparsame Verfahrensregelungen getroffen worden (3). Eine erhebliche Ausweitung der Datensuche l&auml;sst dagegen die sog. erweiterte projektbezogene Datennutzung nach &sect;&nbsp;6a ATDG n.F./ &sect;&nbsp;7 RED-G zu (dazu in Teil 3 des Beitrags). Nahezu unver&auml;ndert regeln &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG n.F./RED-G n.F. die weitere Verwendung der aus der Verbunddatei abgerufenen Daten und ihre Verarbeitung zu den Zwecken der abrufenden Stelle (= Zweck&auml;nderung auf 2. Stufe).</p>
<p>(1) Keine Revision des Fachrechts<br />Nach der Lesart des BVerfG handelt es sich bei den Verbunddateien zwischen Geheimdiensten und den Polizeien um eine technische Infrastruktur zur Erleichterung der &#8222;Informationsanbahnung&#8220; zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden mit unterschiedlichen Aufgaben, aber &auml;hnlichen Erkenntnisinteressen (Rn. 105 ff., 111). Dementsprechend ging das Gericht davon aus, dass das ATDG weder eine Erm&auml;chtigungskompetenz f&uuml;r die Datenermittlung noch f&uuml;r konkrete &Uuml;bermittlungen zwischen der datenbesitzenden und der datenabfragenden Beh&ouml;rde enthalte. Dies beurteile sich vielmehr im Einzelfall nach den &Uuml;bermittlungsvoraussetzungen des Fachrechts (Rn. 124 ff.). Insofern d&uuml;rften die Grunddaten &#8222;nicht zu einem Informationsaustausch f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung selbst&#8220;, sondern nur genutzt werden, &#8222;um zu entscheiden, ob und gegen&uuml;ber welcher Beh&ouml;rde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzel&uuml;bermittlungsersuchen besser zu begr&uuml;nden.&#8220; (Rn. 125) Ob die jeweiligen fachrechtlichen Grundlagen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und durch ihre Anforderungen f&uuml;r die Verbunddateien tats&auml;chlich &#8222;rechtsstaatliche Grenzen&#8220; aufstellen (Rn. 126), hat das BVerfG nicht n&auml;her gepr&uuml;ft.</p>
<p>Die Formulierung zur &Uuml;bergangsfrist (Rn. 231), nach der dem Gesetzgeber die Pr&uuml;fung erm&ouml;glicht werden solle, ob er eine eventuelle Neuregelung &#8222;von Daten&uuml;bermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r angezeigt h&auml;lt&#8220;, legt indes eine gewissen Skepsis nahe. Angesichts der Schwere des Eingriffs, die das BVerfG f&uuml;r den &#8222;Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibeh&ouml;rden f&uuml;r ein m&ouml;gliches operatives T&auml;tigwerden&#8220; beimisst (Rn. 123), sind Einschr&auml;nkungen der Datentrennung nur ausnahmsweise und grunds&auml;tzlich nur dann zul&auml;ssig, wenn sie &#8222;einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse dienen&#8220;. Dem wird insbesondere die zentrale Regelung des &sect;&nbsp;19 BVerfSchG nicht gerecht, die lediglich verlangt, dass die &Uuml;bermittlung f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich ist. An der Gen&uuml;gsamkeit derartig niedrigschwelliger Voraussetzungen hatte denn auch das BVerfG sehr versteckte, aber doch deutliche Bedenken angemeldet.(80= Nicht nur die Regierungskommission zur &Uuml;berpru&#776;fung der Sicherheitsgesetzgebung hat daher die Grundrechtskonformit&auml;t von &sect;&nbsp;19 BVerfSchG in Zweifel gezogen,(81) auch bei der Anh&ouml;rung zum ATDG n.F. &uuml;berwog die Skepsis.(82) Nichts anderes gilt f&uuml;r &sect;&nbsp;20 BVerfSchG, der eine &Uuml;bermittlungspflicht zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten aufstellt, die selbst noch Bagatellstraftaten zu Anlassdelikten f&uuml;r eine Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips zwischen Polizei und Geheimdiensten macht.</p>
<p>Eine Revision dieser dringend &uuml;berholungsbed&uuml;rftigen &Uuml;bermittlungsbestimmungen im Fachrecht der beteiligten Stellen hat der Gesetzgeber bei Inkraftsetzung von ATDG n.F. und RED-G n.F. nicht vorgenommen. Auch wenn diese von der Fristsetzung des BVerfG nicht erfasst waren, so ist ihre verfassungskonforme Ausgestaltung doch Voraussetzung f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit des Datenaustauschs. Das f&uuml;hrt erneut zu dem Punkt zur&uuml;ck, dass bis zu einer verfassungskonformen Regelung der &Uuml;bermittlungsvorschriften nur solche Daten f&uuml;r die Informationsanbahnung erforderlich sind, die nach dem Urteil des BVerfG auch &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Die Bestimmtheitsanforderungen k&ouml;nnen nur dann abgesenkt werden, wenn es konkrete Verwendungserfordernisse f&uuml;r &uuml;berragende Rechtsg&uuml;ter gebieten, womit regelm&auml;&szlig;ig die Anforderung des Eilfalls jenseits des Erfordernis der Gegenw&auml;rtigkeit der Gefahr beschrieben werden: Eine konkrete Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die Schutzg&uuml;ter Leib, Leben, Freiheit von Menschen und den Bestand des Staates (s.o. 2.c; vgl. auch &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG). In diesem Zusammenhang d&uuml;rfte sich ein Gro&szlig;teil der in der RED gespeicherten Daten als nicht erforderlich herausstellen und ist &#8211; zumindest aus der gemeinsamen Verbunddatei &#8211; zu l&ouml;schen.</p>
<p>(2) Keine Abschaffung des Eilfalls<br />An der vom BVerfG abgenickten Eilfallregelung (Rn. 201 ff.) halten auch die insoweit unver&auml;ndert gebliebenen &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ATDG/RED-G fest. Eine Initiative des Bundesrates, die Regelung f&uuml;r den Eilfallzugriff angesichts seiner geringen Bedeutung f&uuml;r die Praxis(83) aufzuheben, konnte sich weder bei der Bundesregierung noch im Bundestag durchsetzen (84)&nbsp;Indessen deutet schon der Evaluationsbericht an, dass die Daten&uuml;bermittlung in der Praxis jenseits der ATD bzw. der RED durch einen Anruf beim Kollegen aus dem anderen Amt oder &#8211; in den Gemeinsamen Zentren wie in Berlin-Treptow &#8211; durch einen Gang zur Kollegin vom anderen Dienst eine Etage h&ouml;her erledigt wird, was eine effektive Kontrolle der Datennutzung weitgehend verunm&ouml;glicht.(85)</p>
<p>3) Unzul&auml;ngliche Einschr&auml;nkung der Inverssuche<br />Das BVerfG hatte &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 lt.&nbsp;a ATDG insoweit f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt, als dieser zu merkmalsbezogenen Recherchen in den erweiterten Grunddaten erm&auml;chtigte, &#8222;die der abfragenden Beh&ouml;rde im Trefferfall nicht nur eine Fundstelle zu weiterf&uuml;hrenden Informationen vermittelt, sondern unmittelbar Zugang zu den entsprechenden einfachen Grunddaten des &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;a ATDG verschafft.&#8220; (Rn. 198) Auf diese Weise war es den Beh&ouml;rden m&ouml;glich, ohne einen Verdacht gegen konkrete Personen in der ATD oder RED in den erweiterten Grunddaten nach bestimmten Angaben zu suchen (z.B. Wohnort, Sprache, Beruf, F&uuml;hrerschein und Flugberechtigung) und sich die darauf passenden Grunddaten anzeigen zu lassen (d.h. Name, Anschrift, Foto usw.). Diese Recherchefunktion hat den normativen Normalfall von &sect;&nbsp;5 ATDG zur Praxisausnahme werden lassen, denn sie erlaubte den recherchierenden Beh&ouml;rden, jenseits einer anlassbezogenen Einzelabfrage zu konkreten Personen, auch &#8222;eine Rasterung, Sammelabfrage oder die &uuml;bergreifende Ermittlung von Zusammenh&auml;ngen zwischen Personen durch Verkn&uuml;pfung von Datenfeldern&#8220; (Rn. 194) und damit &#8222;die M&ouml;glichkeit der individuellen Erschlie&szlig;ung des weitreichenden Informationsgehalts aller Grunddaten&#8220; (Rn. 200). Das BVerfG verlangte daher, dass in solchen F&auml;llen kein Zugriff auf die Grunddaten erfolgen d&uuml;rfe, sondern allenfalls ein Fundstellennachweis.</p>
<p>Entsprechend wurde es in den &sect;&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz 5 ATDG n.F./RED-G n.F. geregelt. Allerdings spricht viel daf&uuml;r, dass auch die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz besonders sensibler Daten nicht gen&uuml;gt. Zum einen wird die mittelbare Recherche zum Zwecke der Verdachtsgewinnung dadurch nicht verhindert, sondern nur eingeschr&auml;nkt. Wie Ex-BKA-Pr&auml;sident Zierke in seiner Stellungnahme deutlich gemacht hat, m&uuml;ssen die zuvor angezeigten Grunddaten nunmehr &#8222;h&auml;ndisch&#8220; abgefragt und nachgearbeitet werden, was praktisch zu noch mehr Einzelabfragen bei den beteiligten Beh&ouml;rden f&uuml;hren und aller Voraussicht nach auch telefonisch erfolgen wird.(86) Zum anderen aber m&uuml;ssten, wie oben dargelegt, eine Reihe von Datenarten von der Recherchem&ouml;glichkeit ausgenommen werden: die nach &sect;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. verdeckt zu speichernden, die in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b gg, hh, oo, ss (2. Alt.) ATDG n.F. und &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b mm, qq, rr, vv (2. Alt.) bezeichneten sowie die Kontaktierungsinformationen zu den nach &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 ATDG n.F./RED-G n.F. zu speichernden Kontaktpersonen.</p>
<p>(4) Weiterverwendung au&szlig;erhalb der Verbunddatei <br />Zur weiteren Verwendung der Daten durch die abrufende Stelle ordnen &sect;&sect;&nbsp;6 ATDG/ RED-G an, dass diese die aus der Verbunddatei erlangten Daten nur zum Zwecke der &Uuml;berpr&uuml;fung von Personen oder Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Aufkl&auml;rung (Geheimdienste) oder Bek&auml;mpfung (Polizeibeh&ouml;rden) des internationalen Terrorismus bzw. im Falle der RED des gewaltbezogenen Rechtsextremismus verwenden d&uuml;rfen. Das ist keine triviale Festlegung, denn der mit der Daten&uuml;bermittlung zwischen Geheimdiensten und Polizeistellen einhergehende erhebliche Grundrechts&shy;eingriff wird ja gerade vor dem Hintergrund der besonderen terroristischen oder gewaltf&ouml;rmigen Bedrohungslagen gerechtfertigt. Lediglich unter den kumulativ genannten Voraussetzungen des Satzes 2 d&uuml;rfen diese Daten auch zu anderen Zwecken verwendet werden, n&auml;mlich wenn diese mit Zustimmung der &uuml;bermittelnden Beh&ouml;rde (Nr. 2) zu Verfolgung einer besonders schweren Straftat (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) oder zur Abwehr einer Gefahr f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person (Nr.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2) erforderlich sind. W&auml;hrend die zweite Alternative mit ihrer klassisch polizeilichen Schutzgutbenennung allenfalls auf der Erheblichkeitsebene Bedenken ausl&ouml;st &#8211; nicht jede Gefahr f&uuml;r die Gesundheit kann eine Zweck&auml;nderung rechtfertigen, es bedarf erneut eines herausragenden &ouml;ffentlichen Interesses &#8211;, begegnet die erste Alternativ mit der pauschalen, nicht n&auml;her definierten Verweisung auf besonders schwere Straftaten erheblichen Bedenken.(87) Denn was unter &#8222;besonders schwere Straftaten&#8220; zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch l&auml;sst es sich aus dem einschl&auml;gigen Fachrecht mit allgemeiner Geltung ermitteln. Die Entscheidung dar&uuml;ber wird daher regelm&auml;&szlig;ig die Exekutive treffen m&uuml;ssen, wof&uuml;r der Gesetzgeber aber weder ihr noch den Betroffenen oder der ohnehin kaum zum Zuge kommenden Rechtsprechung bereichsspezifische und normenklare Regelungen anbietet.(88) Auch wenn sich das BVerfG wiederum unter Hinweis auf die Anforderungen des Fachrechtes einer weiteren Pr&uuml;fung von &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz 2 ATDG enthalten hat, leidet die Norm insoweit unter erheblichen Bestimmtheitsdefiziten.(89)</p>
<p>dd) &Auml;nderung des AufenthG (Visa-Abgleich mit der ATDG)</p>
<p>Schon seit Einf&uuml;hrung der Visa-Warndatei mit Gesetz vom 22. Dezember 2012 sieht der neu eingef&uuml;hrte &sect;&nbsp;72a Abs. 2 AufenthG einen automatisierten Datenabgleich in allen Visaverfahren vor.(90) Davon sind nach Abs. 1 sowohl die antragstellenden Personen als auch die sie Einladenden oder als Referenzpersonen benannten sowie jene Personen betroffen, die durch Abgabe von Verpflichtungserkl&auml;rungen oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren. Dazu werden die Daten von den deutschen Botschaften an das Bundesverwaltungsamt &uuml;bermittelt, das sie in einer eigenen Datei speichert und einen automatisierten Datenabgleich mit den in der ATD gespeicherten Personen durchf&uuml;hrt. Im Falle eines Treffers werden die Daten markiert und den datenverantwortlichen Dienststellen &uuml;bermittelt, damit diese m&ouml;gliche Versagungsgr&uuml;nde nach &sect;&nbsp;5 Abs. 4 AufenthG oder andere Sicherheitsbedenken gegen eine Visaerteilung pr&uuml;fen und entsprechende Informationen wiederum &uuml;ber das Bundesverwaltungsamt an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik &uuml;bermitteln k&ouml;nnen (&sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG). Dabei d&uuml;rfen die beteiligten Sicherheitsbeh&ouml;rden die an sie &uuml;bermittelten Daten nach &sect;&nbsp;72a Abs. 3 AufenthG auch f&uuml;r eigene Zwecke verwenden und damit auch an weitere Beh&ouml;rden &uuml;bermitteln, wof&uuml;r die jeweiligen beh&ouml;rdenspezifischen Bestimmungen ma&szlig;geblich sind.</p>
<p>Damit wurden die bereits zuvor nach &sect;&nbsp;73 AufenthG f&uuml;r Antragsteller aus bestimmten als sicherheitsrelevant eingestuften Staaten geltende Konsultationsverfahren auf s&auml;mtliche Visumverfahren ausgedehnt, und zwar auf alle Personen, die an der Einreise eines/einer visumpflichtigen Ausl&auml;nder_in beteiligt sind. &#8222;Der Abgleich mit der ATD dient dabei als Vorstufe zur Ermittlung derjenigen Verfahren, in denen eine &Uuml;berpr&uuml;fung durch die Sicherheitsbeh&ouml;rden erfolgen soll.&#8220;(91) Nachdem ausweislich der damaligen Gesetzesbegr&uuml;ndung auch bisher schon kein Abgleich der Visaverfahrensbeteiligten mit undolosen Kontaktpersonen vorgesehen war (&sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b ATDG),(92) werden durch Art. 3 &Auml;G nun auch die Unterst&uuml;tzer_innen und Bef&uuml;rworter_innen von diesem Abgleich ausgenommen (&sect;&nbsp;72a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). An eine gebotene &Uuml;berpr&uuml;fung der vielfach bestrittenen Erforderlichkeit von &sect;&nbsp;72a AufenthG &#8211; ein entsprechendes Konsultationsverfahren ist schlie&szlig;lich im Bedarfsfall schon in &sect;&nbsp;73 AufenthG vorgesehen(93) &#8211; oder eine Evaluierung ihrer Durchf&uuml;hrung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch von der ATD-Evaluation nicht erfasst wurde, ist ganz offensichtlich nicht gedacht worden &#8211; tut aber Not.</p>
<p><i>Der Beitrag wird mit einem dritten Teil fortgesetzt, in dem folgende offene Fragen behandelt werden: erweiterte projektbezogene Datennutzung, Projektdateien, Data-Mining und Schluss.</i></p>
<p><i><b>MICHAEL PL&Ouml;SE&nbsp;</b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: </i><a href="mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de"><i>ploese@rewi.hu-berlin.de</i></a></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Az. 1 BvR 1215/07, zitiert nach <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html</a>, Rn. 106, von dort auch die nachfolgend nicht n&auml;her bezeichneten Randnummern = Absatznummern.</p>
<p>(2)&nbsp; vorg&auml;nge 206/207, S. 122&#8211;134.</p>
<p>(3)&nbsp; &#8222;Bundesregierung schl&auml;gt ein verfassungswidriges Anti-Terror-Datei-Gesetz vor&#8220;, PM der Humanistischen Union vom 5. Juni 2014 (im Internet abrufbar); Stellungnahme des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte vom 6. Mai 2014 (Internet: <a href="http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/akt" target="_blank" rel="noopener">http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/akt</a></p>
<p>(4)&nbsp; BR-Drs. 153/14 = BT-Drs. 18/1565, Anlage 3.</p>
<p>(5)&nbsp; Die Gutachten zur &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung des Bundestags-Innenausschusses am 22.2014 von Clemens Arzt (A-Drs. 18(4)144 A), Matthias B&auml;cker (A-Drs. 18(4)144 B), Kyrill-Alexander Schwarz (A-Drs. 18(4)144 C), Catrin Rieband, Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (A-Drs. 18(4)144 D), Heinrich Amadeus Wolff (A-Drs. 18(4)144 E), Matthias Rossi (A-Drs. 18(4)144 F), J&ouml;rg Ziercke, Pr&auml;sident des BKA (A-Drs. 18(4)144 G) und Eric T&ouml;pfer, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (A-Drs. 18(4)147) sind abrufbar unter dem Download: <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/anhoerungen/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/anhoerungen/</a> 22_sitzung-antiterrordateigesetz/297120 (22.03.15), der Vorgang mit den Parlamentsdrucksachen im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages: <a href="http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/593/59398.html" target="_blank" rel="noopener">http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/593/59398.html</a> (22.03.15); ferner die wenig spezifische Stellungnahme der BdDI Andrea Vo&szlig;hoff gegen&uuml;ber der Abgeordneten Irene Mihalic vom 15.07.2014: <a href="https://fragdenstaat.de/files/foi/22918/V-642-3_001_1100Mihalic.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://fragdenstaat.de/files/foi/22918/V-642-3_001_1100Mihalic.pdf</a>&nbsp; (abgerufen am 01.04.2015).</p>
<p>(6)&nbsp; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 15.10.2014, BT-Drs.</p>
<p>(7)&nbsp; Vor allem betrifft dies die &sect;&sect;&nbsp;19, 20 BVerfSchG, &sect;&nbsp;9 BNDG, &sect;&nbsp;11 MADG i.V.m. &sect;&nbsp;19 BVerfSchG, &uuml;berdenkenswert sind aber auch &sect;&nbsp;20v BKAG, &sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;2 StPO. Vgl. dazu Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S. 2 und 17; B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 12; Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 14; Wolff, a.a.O. (Fn. 5), S. 4 sowie den ersten Teil dieses Beitrags, in: vorg&auml;nge 206/207, S. 129 f.&nbsp;</p>
<p>(8)&nbsp; Zur Kritik an den Unzul&auml;nglichkeiten bisheriger Evaluationen von Anti-Terror-Gesetzen: Rosemarie Will, Die Evaluation als B&uuml;rgerrechtsfrage. 10 Jahre nach 9/11 fehlt noch immer eine n&uuml;chterne Bilanz der Terrorismusgesetzgebung, Mitteilungen der Humanistischen Union, Oktober 2011, S. 1&#8211;5; zu den Anforderungen an eine Evaluation von Sicherheitsgesetzen statt vieler: Marion Albers, Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Evaluierung neuer Gesetze zum Schutz der Inneren Sicherheit, in: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (Hrsg.): Menschenrechte &#8211; Innere Sicherheit &#8211; Rechtsstaat, Berlin 2006, S. 21&#8211;36.</p>
<p>(9)&nbsp; Insofern gelten die Bestimmungen zum Inkrafttreten der Art. 5 Abs. 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22.12.2006, BGBl. I S. 3409 und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus vom 20.08.2012, BGBl. I. S. 1798 fort.</p>
<p>(10) BR-Drs. 153/14, S. 4 = BT-Drs. 18/1565, Anlage 3.</p>
<p>(11) BT-Drs. 18/1565, Anlage 4.</p>
<p>(12) BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Rn. 220; vgl. Schwabenbauer, Heimliche Grundrechtseingriffe, Ein Beitrag zu den M&ouml;glichkeiten und Grenzen sicherheitsbeh&ouml;rdlicher Ausforschung, T&uuml;bingen 2013, S. 324; grunds&auml;tzlich Andreas W. Hofmann, Die Wirksamkeit einer Norm als verfassungsrechtlicher Geltungsgrund?, NJW 2014, S. 442&#8211;446; skeptisch dagegen Stefan Huster, Die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers: Ein neues Instrument zur verfassungsrechtlichen Bew&auml;ltigung sozialen Wandels?, ZfRSoz 2003, S. 3&#8211;26; in Bezug auf die Gestaltungsm&ouml;glichkeiten des BVerfG Michael Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht des Bundesverfassungsgerichts f&uuml;r die XIV. Konferenz der Europ&auml;ischen Verfassungsgerichte 2008 (12.09.2007), S. 42 f.</p>
<p>(13) Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S. 6 f.; a.A. Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 3 f., der hier die M&ouml;glichkeit einer systematischen Auslegung im Kontext der jeweiligen Gesetze f&uuml;r ausreichend erachtet und dem ATDG-Urteil des BVerfG zum Inhalt der Vorschrift im &Uuml;brigen auch keine strengeren Ma&szlig;st&auml;be entnehmen kann.</p>
<p>(14) A.a.O. Rn. 139 ff. zur Publikationspflicht im Falle einer Beteiligung weiterer, im Gesetz nicht benannter Sicherheitsbeh&ouml;rden; Rn. 221 f. zur Berichtspflicht gegen&uuml;ber Parlament und &Ouml;ffentlichkeit.</p>
<p>(15) Clemens Arzt, Antiterrordatei verfassungsgem&auml;&szlig; &#8211; Trennungsgebot tot?, NVwZ 2013, S. 1331.</p>
<p>(16) Insoweit bleiben &sect;&nbsp;12 ATDG und &sect;&nbsp;13 RED-G g&auml;nzlich unver&auml;ndert.</p>
<p>(17) Immerhin gelten neben den jeweiligen Gesetzen (RED-G und ATDG), jeweils eine ver&ouml;ffentlichungspflichtige Rechtsverordnung des BMI &uuml;ber die Beteiligung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden nach &sect;&nbsp;1 Abs. 2 ATDG n.F., eine im BGBl. zu ver&ouml;ffentlichende Verwaltungsvorschrift zu den einzelnen Speicherkriterien (&sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F.), eine bisher nur f&uuml;r den Dienstgebrauch vorgesehene Errichtungsanordnung nach &sect;&nbsp;12 ATDG (die u.a. n&auml;here Festlegungen f&uuml;r den Bereich des erfassten internationalen Terrorismus, die Art der zu speichernden Daten, die zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Beh&ouml;rden, die Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage sowie zur Protokollierung enth&auml;lt), sowie zahlreiche auf Landesebene mit unterschiedlichen Auspr&auml;gungen parallel bestehende &Uuml;bermittlungsvorschriften, welcher auf Bundesebene mit &sect;&sect;&nbsp;17 ff. BVerfSchG, &sect;&sect; 8 ff. BNDG, &sect;&sect; 10 ff. MADG, &sect;&nbsp;474 Abs. 2 Satz 2, &sect; 477 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StPO, &sect;&sect;&nbsp;72a f. AufenthG noch eine betr&auml;chtliche Anzahl weiterer Regelungen gegen&uuml;bersteht.</p>
<p>(18) BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Rn. 183 ff. mit Verweis auf S&auml;chsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003, Az. Vf. 43-II-00, juris, Rn. 193 ff.</p>
<p>(19) Davon abgesehen sind die nach &sect;&nbsp;3 Abs. 4 ATDG n.F. in der Verwaltungsvorschrift vorzunehmenden Konkretisierungen nach &sect;&nbsp;12 Satz 1 Nr. 3 und 4 ATDG auch in der Errichtungsanordnung festzulegen, so dass auch zur Vermeidung von b&uuml;rokratischen Parallelregelungen die einheitliche Ver&ouml;ffentlichung der Errichtungsanordnung als Rechtsverordnung des BMI oder Verwaltungsvorschrift des BKA im Bundesgesetzblatt sinnvoller gewesen w&auml;re. Gleiches gilt f&uuml;r das RED-G n.F. entsprechend.<br />(20) Zu den polizeilichen Verbunddateien am Bsp. der &#8222;Gewaltt&auml;ter&#8211;Sport-Datei&#8220; vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 6. 2010, Az.: 6 C 5/09, NJW 2011, S. 405; dazu Celmens Arzt, Verbunddateien des Bundeskriminalamts &#8211; Zeitgerechte Flurbereinigung, NJW 2011, S. 352 ff.; ders./ Jana Eier, Zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Speicherung personenbezogener Daten in &raquo;Gewaltt&auml;ter&laquo;-Verbunddateien des Bundeskriminalamts, DVBl. 2010, S. 816&#8211;824 (S. 823).</p>
<p>(21) Vgl. Clemens Arzt, in: Schenke/ Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, &sect; 10 ATDG, Rn. 12 ff., &sect; 11 RED-G, Rn. 12 ff. Ein entsprechender Kompetenztitel f&uuml;r den Bund erg&auml;be sich aus Art.&nbsp;73 Abs. 1 Nr.&nbsp;10 GG.</p>
<p>(22) Problematisch ist jedoch, dass die L&ouml;schfristen f&uuml;r die zu Kontrollzwecken aufzubewahrenden Datens&auml;tze mitunter k&uuml;rzer sind als die Kontrollperioden. So sieht z.B. &sect;&nbsp;72a Abs.&nbsp;6 AufenthG zwar die Anlegung eines umfangreichen Protokolldatensatzes zum Datenabgleich mit der ATD und die Weiterverwendung der Ergebnisse &#8222;zum Zwecke der Datenschutzkontrolle&#8220; vor. Die Protokolldaten sind jedoch &#8222;am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht f&uuml;r ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben&ouml;tigt werden.&#8220; Hier schuldet der Gesetzgeber also eine grundlegende Durchsicht und Harmonisierung in Bezug auf die kontrollrechtlichen Zust&auml;ndigkeiten und Fristen &uuml;ber die ganze Breite der wechselseitig bestehenden Gesetzesverweisungen.</p>
<p>(23) Vgl. Gesetzesbegr&uuml;ndung, BT-Drs. 18/1565, S. 18. Das BKA hat indes in seiner Stellungnahme, a.a.O. (Fn. 5), S. 10, deutlich gemacht, dass es auch zuk&uuml;nftig eine im Auftrag f&uuml;r die L&auml;nder erfolgende Datenschutzkontrolle durch die BfDI f&uuml;r einen Versto&szlig; gegen die f&ouml;derale Ordnung des GG erachtet und allenfalls eine im Auftrag der L&auml;nder erfolgende Erhebung der &#8222;Datenspeicherungen und -abrufe des [jeweiligen] Landes in der ATD&#8220; durch die BfDI f&uuml;r zul&auml;ssig h&auml;lt.</p>
<p>(24) Eric T&ouml;pfer, schl&auml;gt in seiner f&uuml;r das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte gegen&uuml;ber dem BT-Innenausschuss abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, Ausschuss-Drs. 18(4)147, S. 4, eine &Auml;nderung von &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BDSG vor, die der BfDI ein &#8222;Initiativrecht zur Befassung mit G10-Daten betreffenden Fragen gegen&uuml;ber der G10-Kommission&#8220; einr&auml;umt.</p>
<p>(25) Dies betraf im August 2012 immerhin 2.833 Personendatens&auml;tze, mithin ein F&uuml;nftel des Gesamtdatenbestandes; vgl. Eric T&ouml;pfer, Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten strikt begrenzen. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei, Policy Paper des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte, Juni 2013, S. 12; ders., a.a.O. (Fn. 24).</p>
<p>(26) Vgl. J&uuml;rgen Scheele, Verdachtslose Rasterfahndung des BND. Eine Zehnjahresbilanz 2002&#8211;2012, B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP 105 (Mai 2014), S. 34&#8211;43; Eric T&ouml;pfer, Was die Novellierung des Antiterrordateigesetzes mit den Snowden-Enth&uuml;llungen zu tun hat, Gastkommentar auf netzpolitik.org vom 12.09.2014: <a href="https://netzpolitik.org/2014/was-die-novellierung-des-antiterrordateigesetzes-mit-den-snowden-enthuellungen-zu-tun-hat/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2014/was-die-novellierung-des-antiterrordateigesetzes-mit-den-snowden-enthuellungen-zu-tun-hat/</a> (20.04.2015)..</p>
<p>(27) Aufgrund der Empfehlungen des Innenausschusses nunmehr in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b oo i.V.m. Abs. 2 ATDG n.F. aufgegangen.<br />(28) BT-Drs. 18/1565, S. 17 f.</p>
<p>(29) Die Gesetzesbegr&uuml;ndung (a.a.O., S. 16) h&auml;lt sich hier zwar eng an die Entscheidung des BVerfG, offen bleibt jedoch, ob dessen Verbot eines alleinigen Abstellens &#8222;auf eine innere Haltung [&#8230;], die sich in keinerlei gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;ten niedergeschlagen haben muss&#8220; (Rn. 161), so zu verstehen ist, dass die gewaltf&ouml;rdernde Aktivit&auml;t in der Person des Bef&uuml;rworters eintreten muss oder ob es schon gen&uuml;gen soll, wenn dessen Bef&uuml;rworten sich in der gewaltf&ouml;rdernden Aktivit&auml;t von Dritten &#8222;niederschl&auml;gt&#8220;. Auch wenn nicht jeder Satz des BVerfG auf die Waagschale gelegt werden sollte und das BVerfG an der Zul&auml;ssigkeit der Speicherung sog. &#8222;Hassprediger&#8220; keinen Zweifel l&auml;sst, spricht m.E. viel daf&uuml;r, auf das Kriterium des Bef&uuml;rwortens ganz zu verzichten, weil im ersten Fall bereits das Alternativmerkmal des &#8222;Unterst&uuml;tzens&#8220; eingreift, im zweiten Fall nicht hinter den strafrechtlichen Anstiftungsvorsatz i.S.v. &sect;&nbsp;26 StGB zur&uuml;ckgegangen werden sollte.</p>
<p>(30) Eine &auml;hnlich eingeschr&auml;nkte Formulierung gebraucht bislang &sect;&nbsp;54 Nr. 5a AufenthG als Anlass f&uuml;r eine Regelausweisung. Gleichwohl operiert der gegenw&auml;rtig diskutierte &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015 mit der Neuregelung des Ausweisungsrechts in den &sect;&sect; 53&#8211;55 AufenthG durchaus auch mit sehr unbestimmten Tatbest&auml;nden, wenn es darum geht, bei der nun vorgesehenen Einzelfallabw&auml;gung ein Ausweisungsinteresse geltend zu machen: Nach &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausl&auml;nder (Nr.&nbsp;5) zu Hass gegen Teile der Bev&ouml;lkerung aufruft (vgl. auch Abs. 2 Nr. 5&#8211;7).</p>
<p>(31) &Auml;hnliche Bedenken in der Stellungnahme von B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 3 f., der ein &#8222;staatliches Eindringen in die kommunikative Privatsph&auml;re&#8220; kritisiert und im Hinblick auf das im Gesetzentwurf angef&uuml;hrte Regelbeispiel der sog. Hassprediger den folgenden Formulierungsvorschlag macht: Personen, die &#8230;zu rechtswidriger Gewaltanwendung &#8222;&ouml;ffentlich aufrufen&#8220; (S. 4); eher mit klarstellender Intension auch Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 7.</p>
<p>(32) Nach BGHSt 28, 312, 314; 31, 16, 22; 32, 310 ist eine blo&szlig;e politische Unmuts&auml;u&szlig;erungen oder Provokation ebenso wenig strafbarkeitsbegr&uuml;ndend wie das einfache Bef&uuml;rworten von Straftaten oder diesbez&uuml;gliche Meinungs&auml;u&szlig;erungen, selbst wenn sie bei einigen in Frage kommenden Personen Pl&auml;ne f&uuml;r eine Straftat ausl&ouml;sen. Erforderlich sei vielmehr ein dar&uuml;ber hinausgehendes, bewusst finales Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen.</p>
<p>(33) BVerfGE 39, 334 (347 f.).</p>
<p>(34) BR-Drs. 153/14, S. 1 = BT-Drs. 18/1565, Anlage 3.</p>
<p>(35) BT-Drs. 18/1565, S. 27 (Anlage 4) mit Bezug auf die Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr.&nbsp;2 ATDG, S. 16: &#8222;Als Gewalt im Sinne des Gesetzes ist gem&auml;&szlig; der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in Rz. 151 nur Gewalt zu verstehen, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist. Unter vors&auml;tzlichem Hervorrufen von Gewalt ist nur das willentliche Hervorrufen von Gewalt zu verstehen (Rz. 152).&#8220;</p>
<p>(36) BVerfGE 110, 33 (52 ff.); 113, 348 (375 ff.); 120, 274 (315 f.).</p>
<p>(37) BVerfGE 21, 73 (79 f.); 31, 255 (264); 83, 130 (145); 102, 254 (337); 110, 33 (56 f.); 118, 168 (188); 120, 274 (316).</p>
<p>(38) Vgl. die Stellungnahmen im Innenausschuss von C. Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S.&nbsp;7, der dies auch auf das v&ouml;llig unbestimmte und hinsichtlich der staatlichen Zuordnung an den Schutz der Meinungsfreiheit r&uuml;hrende Merkmal der &#8222;rechtsextremistischen Szene&#8220; &uuml;bertr&auml;gt; vgl. auch M. B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 4; M. Rossi, a.a.O. (Fn. 5), S. 5 f.; nur andeutend H.A. Wolff, a.a.O. (Fn. 5), S. 4.</p>
<p>(39) Das Minderheitenvotum f&uuml;hrt hierzu immerhin die parlamentarische Kritik an, konzentriert sich dabei aber auf die bewusst gew&auml;hlte Offenheit und begriffliche Unsch&auml;rfe des Gesetzeswortlauts, ohne auf den Punkt der Rechtswidrigkeit selbst einzugehen, vgl. Rn. 156.</p>
<p>(40) Vgl. Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek&auml;mpfung, ABl. L 164/3 vom 22. Juni 2002, Art. 1; Entwurf einer Allgemeinen Konvention zum internationalen Terrorismus, in: Measures to eliminate international terrorism, Report of the Working Group vom 3. November 2010, UN Doc. A/C.6/65/L.10.</p>
<p>41) BT-Drs. 16/3642 vom 29.11.2006, S. 14 f.</p>
<p>(42) Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 02.08.2007 , BT-Drs. 16/6189, S. 5&#8211;7.</p>
<p>(43) BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 StR 179/10.</p>
<p>(44) Beschluss 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und K&ouml;rperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP &uuml;ber die Anwendung besonderer Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430/GASP, Anlage 1, 2. Nr. 15, Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union L 343/54, S. 58; eine fr&uuml;here Listung wurde vom EuGH wegen mangelhafter Begr&uuml;ndung f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt, Urteile des EuGH T-229/02 PKK ./. Rat und T-253/04 KONGRA-GEL u.a. ./. Rat vom 3. April 2008.</p>
<p>(45) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 09.12.2014, BT-Drs. 18/3491, S. 3.</p>
<p>(46) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 28.05.2010, BT-Drs. 17/1882; seit 1996 laufen vor dem OLG Stuttgart Verfahren nach &sect;&nbsp;129b StGB wegen Mitgliedschaft in der marxistisch-leninistische DHKP-C, vgl. auch OLG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az.: III &#8211; 4 StS 1/14.</p>
<p>(47) Vgl. Thomas Seibert, Kurden im Irak. K&auml;mpfer mit neuem Image, Tagesspiegel vom 13.08.2014.</p>
<p>(48) Spiegel-Online, Meldung vom 14. Februar 2015: Ausr&uuml;stung der Bundeswehr m&ouml;glicherweise in die H&auml;nde der PKK gelangt, <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/bundeswehr-waffen-moeglicherweise-in-haende-der-pkk-gelangt-a-1018355.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/politik/ausland/bundeswehr-waffen-moeglicherweise-in-haende-der-pkk-gelangt-a-1018355.html</a> (22.03.2015).</p>
<p>(49) Vorbemerkung zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 07.01.2015, BT-Drs. 18/3702, S. 1 (und 4): &#8222;Die Bundesregierung bleibt dabei, Rekrutierungen und andere Unterstu&#776;tzungsleistungen fu&#776;r den bewaffneten Kampf terroristischer Gruppen zu missbilligen und im Rahmen ihrer M&ouml;glichkeiten zu verhindern. Die Bundesregierung h&auml;lt insoweit an ihrem Standpunkt fest, nicht zwischen vermeintlich ,guten&#8216; und ,b&ouml;sen&#8216; Terroristen zu unterscheiden.&#8220; Vgl. Antwort der Bundesregierung a.a.O. (Fn. 45), S. 7.</p>
<p>(50) Auch das BVerfG pr&uuml;ft die Erforderlichkeit ihrer Aufnahme nicht, sondern r&auml;umt dem Gesetzgeber hier ein voraussetzungsloses und wenig &uuml;berzeugendes Ermessen ein, dass nur auf der Angemessenheitsebene Abstriche zul&auml;sst; vgl. Rn. 149.</p>
<p>(51) &Auml;hnlich BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Rn. 146; n&auml;her zu Erscheinungsformen und Zwecken derartiger kriminalpr&auml;ventiver Straftatbest&auml;nde mit Blick auf das Terrorismusstrafrecht B&auml;cker, Hirsch und Wolff, in: Bericht der Regierungskommission zur &Uuml;berpru&#776;fung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, 2013, S. 37 ff.; zu den Eigenschaften von Vorfeld- bzw. Vorsorgema&szlig;nahmen ferner Byungwoog Park, Wandel des klassischen Polizeirechts zum neuen Sicherheitsrecht, Eine Untersuchung am Beispiel der Entscheidung &uuml;ber sog. Online-Durchsuchungen, Berlin 2013, S. 253 ff.</p>
<p>(52) Stand August 2011, vgl. Bericht zur Evaluierung des Antiterrodateigesetzes vom 07.03.2013, BT-Drs. 17/12665 (neu), S. 32.</p>
<p>(53) Auch das BKA geht in seiner Stellungnahme, a.a.O. (Fn. 5), S. 6, nicht &#8222;von einem Informationsverlust&#8220; aus, &#8222;da weiterhin alle Kontaktpersonen in der ATD erfasst werden k&ouml;nnen&#8220; und &#8222;die Recherche innerhalb der erweiterten Grunddaten&#8220; als Inverssuche mit den entsprechenden Beschr&auml;nkungen m&ouml;glich bleibt.</p>
<p>(54) Auf eine entsprechende &#8222;h&auml;ndische&#8220; Praxis hatte auch der damalige BKA-Pr&auml;sident J&ouml;rg Ziercke in seinem Eingangsstatement w&auml;hrend der Anh&ouml;rung im Innenausschuss des BT am 22.09.2014 hingewiesen, Protokoll-Nr. 18/22, S. 16.</p>
<p>(55) Mangels Einblick in die Manuals der Verbunddateien kann hier &uuml;ber deren technischen Aufbau nur spekuliert werden. Allerdings weist auch das BKA in seiner Stellungnahme (a.a.O., Fn. 5, S. 8) darauf hin, dass &#8222;ausgehend von zahlreichen, zum Teil technischen, Notwendigkeiten Personen redundant an die ATD/RED angeliefert werden. H&auml;ufig liegen Erkenntnisse zu Personen in verschiedenen Beh&ouml;rden bzw. im Falle des BKA in verschiedenen Ermittlungsverfahren in der Zentralstelle vor, so dass mehrere Datens&auml;tze zu einer Person in die ATD angeliefert werden.&#8220;</p>
<p>(56) BKA, a.a.O. (Fn. 5), S. 7: &#8222;Aus technischen Gru&#776;nden ist aktuell eine verdeckte Speicherung von Einzeldaten in der ATD/RED als auch in den vom BKA genutzten Quellsystemen INPOL-Fall und b-case nicht m&ouml;glich. Seitens des BKA werden derzeit bei Vorliegen von Daten, die aus verdeckten Eingriffen in Grundrechte nach Art. 10 und 13 GG herru&#776;hren, komplette Datens&auml;tze verdeckt gespeichert.&#8220;</p>
<p>(57) BVerfGE 42, 212 (219); 51, 97 (110), die damit eine Formulierung von Prodromos Dagtoglou &uuml;bernehmen, in: Bonner Kommentar, Hamburg 1950 ff., Art. 13 Rn. 33.</p>
<p>(58) Am Ende des Absatzes, der den Obersatz fast vollst&auml;ndig wiederholt, hei&szlig;t es statt &#8222;uneingeschr&auml;nkte Einbeziehung&#8220; dann &#8222;unterschiedslose Einbeziehung&#8220;, vgl. Rn. 226.</p>
<p>(59) Mit Verweis auf die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung: BVerfGE 125, 260 (318 ff. und 325 ff.), die zwar ganz im Lichte von Art. 10 GG steht, aber unabh&auml;ngig davon das Kriterium unterstreicht, dass der Eingriff um so intensiver zu werten ist, je eher durch die Informationserhebung aussagekr&auml;ftige Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden k&ouml;nnen; erst recht, wenn sie es sollen, vgl. etwas BVerfGE 115, 320 (350 f.).</p>
<p>(60) BT-Drs. 18/1565, S. 18; vgl. dazu BVerfGE 100, 313 (359 f.); 109, 279 (375 f.); 110, 33 (70).</p>
<p>(61) Damit hat das BVerfG auch die verfahrensrechtliche Kennzeichnungs- und Protokollierungspflicht nunmehr &uuml;ber Eingriffsdaten aus Art.&nbsp;10 GG hinaus ganz generell auf alle Daten ausgeweitet, die durch Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also durch verdeckte Ma&szlig;nahmen zu urspr&uuml;nglich anderen Zwecken erhoben wurden. Damit ginge die Kennzeichnungspflicht der Datenverarbeiter deutlich weiter als dies bisher in Nr. 4 (Weitergabekontrolle) und Nr. 5 (Eingabekontrolle) der Anlage zu &sect;&nbsp;9 Satz 1 BDSG (BGBl. I 2003, 88) vorgesehen ist und wie es beispielhaft in &sect;&nbsp;101 Abs.&nbsp;3 StPO und &sect;&nbsp;20v Abs.&nbsp;3 BKAG f&uuml;r alle heimlichen Informationserhebungen verlangt wird (l&auml;ngst aber nicht in allen Landespolizeigesetzen, vgl. nur &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;5a ASOG, der die Kennzeichnungspflicht ausschlie&szlig;lich f&uuml;r verdeckte Datenerhebungen im Schutzbereich von Art.&nbsp;13 GG aufstellt). Dem tragen die &sect;&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 ATDG/RED-G Rechnung, wonach die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen bei der Speicherung in der Verbunddatei aufrecht zu erhalten sind.</p>
<p>(62) Hier wird das verfassungsrechtliche Dilemma deutlich, das sich in Folge einer dogmatischen Fixierung auf die Er&ouml;ffnung spezieller Schutzbereiche besonders schwer gewichteter und mit r&auml;umlichen oder technischen Vorstellungswelten verbundener Grundrechte wie Art.&nbsp;10 und 13 GG ergibt: Anstatt auf die durch denkbare Folgema&szlig;nahmen erh&ouml;hte Eingriffsdimension eines Labeling als Verd&auml;chtige/r abzustellen (wie dies das BVerfG in Rn. 128 tut), die im Falle einer verdeckten Datenerhebung und Speicherung der Informationen in einer Verbunddatei erst hervorgerufen oder besonders gesteigert wird, schaut der Gesetzgeber schematisch allein darauf, ob die Datenerhebung an einem Ort oder auf eine Weise erfolgte, f&uuml;r die das GG tatbestandliche Ankn&uuml;pfungspunkte grundrechtliche Schutzbereiche aufstellt. Sobald sich der Mensch aber in die &Ouml;ffentlichkeit begibt, scheint das Freiheitsversprechen vertraulicher Kommunikation aus gesetzgeberischer Sicht zu entfallen. Das w&auml;re indes ein R&uuml;ckfall hinter das Volksz&auml;hlungsurteil des BVerfG von 1983, das mit solch statischen Konzepten gebrochen hatte; vgl. J&ouml;rg Pohle, Kausalit&auml;ten, Korrelationen und Datenschutzrecht, in: ders./Andrea Knaut (Hrsg.), Fundationes I: Geschichte und Theorie des Datenschutzes, M&uuml;nster 2014, S. 85&#8211;105 (Rn. 10); ders., Die kategoriale Trennung zwischen &#8222;&ouml;ffentlich&#8220; und &#8222;privat&#8220; ist durch die Digitalisierung aller Lebensbereiche u&#776;berholt. &Uuml;ber einen bislang ignorierten Paradigmenwechsel in der Datenschutzdebatte, in: Pl&ouml;se/L&uuml;ders/Fritsche/Kuhn/Zado, &#8222;Wor&uuml;ber reden wir eigentlich?&#8220; Festgabe f&uuml;r Rosemarie Will, im Erscheinen. Einen problembewussteren Ansatz versucht das von der Humanistisch Union mit entwickelten Index-Konzept, vgl. Michael Kuhn, Datenschutz-Index f&uuml;r Sicherheitsdatenbanken, vorg&auml;nge 206/207, S. 152&#8211;162.</p>
<p>(63) &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F. und &sect;&nbsp;4 Abs. 3 RED-G n.F. ordnen die verdeckte Speicherung (lediglich) solcher Daten an, die im Rahmen von Telekommunikations- oder Post&uuml;berwachungen (nach &sect;&sect;&nbsp;100a bzw. 99 StPO/&sect;&nbsp;20l BKAG/&sect;&nbsp;23a ZFdG/&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Art.&nbsp;10-G oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen), durch eine Online-Durchsuchung (&sect;&nbsp;20k BKAG) oder mittels technischer Hilfsmittel in oder aus Wohnungen (&sect;&nbsp;100c StPO/&sect;&nbsp;20h BKAG /&sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BVerfSchG) erhoben wurden; auch dann, wenn die Informationserhebung dem Zweck der Eigensicherung von Beamt/innen oder Zeug/innen gedient hat (&sect;&nbsp;16 BKAG/ &sect;&sect;&nbsp;22a und 32a ZFdG). Ma&szlig;nahmen zur &Uuml;berwachung des au&szlig;erhalb des gesch&uuml;tzten Wohnraums nicht &ouml;ffentlich gesprochenen Wortes (&sect;&sect;&nbsp;100f, 100g, 100h StPO/&sect;&nbsp;20g BKAG/&sect;&sect;&nbsp;18&#8211;22, 28&#8211;32 ZFdG) werden von der Vorschrift zur verdeckten Speicherung ebenso wenig erfasst wie die dauerhafte Observation (&sect;&nbsp;163f StPO/&sect;&sect;&nbsp;20g Abs.&nbsp;2, 23 Abs. 2 BKAG/&sect;&nbsp;28 ZFdG), der Einsatz von Verdeckten Ermittler/innen und V-Personen (&sect;&nbsp;110a StPO/&sect;&sect;&nbsp;20g Abs.&nbsp;2, 23 Abs.&nbsp;2 BKAG/&sect;&nbsp;21 ZFdG) oder die Ortung im Mobilfunknetz (&sect;&nbsp;100i StPO/&sect;&sect;&nbsp;20m und 20n BKAG/&sect;&nbsp;7 Abs. 5 ZFdG). Die handwerkliche Ungen&uuml;gsamkeit der Vorschrift kommt auch darin zum Ausdruck, dass in Folge der &Auml;nderungen des Innenausschusses zu &sect;&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 ATDG/RED-G die Verweisungsregelungen in Satz 2 von &sect;&nbsp;4 Abs. 3 ATDG n.F./RED-G n.F. zumindest in zwei F&auml;llen ins Leere gehen; sie zeigt sich ferner daran, dass die zu anderen Zwecken und nach einer neuen fachgesetzlichen Rechtsgrundlage gespeicherten, aber aus solchen Ma&szlig;nahmen stammenden Daten, die von &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ATDG n.F./RED-G n.F. erfasst sind, von dieser Vorschrift nicht ohne Weiteres ber&uuml;cksichtigt werden: Etwa wenn eine zum Zwecke der Eigensicherung in Wohnr&auml;umen angefertigte Aufnahme mit richterlicher Zustimmung nach &sect;&nbsp;161 Abs.&nbsp;3 StPO zur Strafverfolgung weiter genutzt wird. Nicht erfasst sind schlie&szlig;lich auch Informationen, die durch offene Ma&szlig;nahmen im Schutzbereich von Art.&nbsp;13 GG, z.B. im Rahmen von Hausdurchsuchungen gewonnen werden, was nach der hier vertretenen Auffassung zwar rechtlich nicht geboten, aber erw&auml;genswert ist.</p>
<p>(64) Die betrifft auf Bundesebene die &sect;&nbsp;100g StPO, &sect;&nbsp;20m BKAG, &sect;&nbsp;23g ZFdG, &sect;&nbsp;8a Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG ggf. i.V.m. &sect;&nbsp;2a BNDG bzw. &sect;&nbsp;4a MADG.</p>
<p>(65) So schon in der Anh&ouml;rung sehr dezidiert M. B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 6, der lediglich solche Daten f&uuml;r nicht weitergehend schutzw&uuml;rdig h&auml;lt, die aus offenen Ma&szlig;nahmen stammen oder aus &#8211; im Vergleich weniger eingriffsintensiven &#8211; Telekommunikations-Bestandsdatenerhebungen, womit er freilich hinter dem hier vertretenen Ansatz zur&uuml;ckbleibt, insoweit n&auml;mlich auch die Bestandsdatenauskunft eine verdeckte Ma&szlig;nahme ist.</p>
<p>(66) Arzt, a.a.O (Fn. 21), &sect;&nbsp;3 ATDG Rn. 13 f.; zur Publikationspflicht siehe oben 3. a) bb).</p>
<p>(67) Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Religions- und Volkszugeh&ouml;rigkeit (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 b gg und hh ATDG) au&szlig;erordentlich problematisch, die dem besonderen Diskriminierungsschutz von Art. 3 Abs.&nbsp;3 GG unterliegen (Rn. 189) und f&uuml;r die das BVerfG angeordnet hat, &#8222;dass die Aufnahme entsprechender Angaben nicht &uuml;ber eine lediglich identifizierende Bedeutung hinausgeht.&#8220;&nbsp; Im speziellen Kontext der regelm&auml;&szlig;ig zum Zwecke der Verdachtsgewinnung genutzten Inverssuche und bei der erweiterten projektbezogene Datennutzung gem. &sect;&nbsp;6a ATDG n.F., in welche die erweiterten Grunddaten undifferenziert einbezogen sind, wirken Angaben zu Volks- und Religionszugeh&ouml;rigkeit aber regelm&auml;&szlig;ig als Bewertungskriterien f&uuml;r die beh&ouml;rdliche Einsch&auml;tzung &uuml;ber die N&auml;he eines Betroffenen zu terroristischen Aktivit&auml;ten und damit als gefahrenerh&ouml;hend oder -senkend. Damit geht deren Verwendung aber weit &uuml;ber den zul&auml;ssigen Rahmen hinaus und manifestiert die von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GG verbotene Diskriminierung auf mehrfacher Ebene: Zun&auml;chst wird eine, in der Regel hoheitlich getroffene Zuordnung der Betroffenen zu einer bestimmten Religions- oder Volksgruppe ungefragt &uuml;bernommen, an diese Gruppe sind dann bestimmte Risikozuschreibungen gekn&uuml;pft, die wiederum auf die Betroffene gespiegelt werden, ohne dass sie hierauf einen Einfluss h&auml;tte (wie dies anders z.B. im Falle einer Mitgliedschaften zu konkreten Kampfgruppen oder verd&auml;chtigen Organisationen w&auml;re). Konsequent m&uuml;ssten diese beiden Datenarten daher nicht-recherchierbar und verdeckt in der ATD gespeichert werden und d&uuml;rften nur im Falle eines Treffers zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Identit&auml;t einer konkreten Person offenbart werden.<br />(68) Auf die unpassende Verwendung dieser Abk&uuml;rzung ausgerechnet in einem Sicherheitsgesetz hat Rossi, a.a.O. (Fn. 5) S. 12, bereits im Anh&ouml;rungsverfahren vergeblich hingewiesen.</p>
<p>(69) BT-Drs. 18/1565, S. 16 f.</p>
<p>(70) Vgl. dazu die verh&auml;ngnisvollen Ausf&uuml;hrungen des BVerfG in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung: BVerfGE 120, 274 (344 f.); dazu auch Axel Henrichs, Verdeckte personale Ermittlungen im Internet, Kriminalistik 11/2012, S. 632&#8211;636; Unabh&auml;ngiges Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein, Polizeiliche Recherchen in sozialen Netzwerken zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, vom 12. M&auml;rz 2012: <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/polizei/20120312-polizeiliche-recherche-soziale-netzwerke.pdf." target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/polizei/20120312-polizeiliche-recherche-soziale-netzwerke.pdf.</a></p>
<p>(71) Vgl. BVerfGE 130, 151 (162 f. und 179 f.), wo korrekt darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um eine Zuordnung zu einem/einer konkreten Nutzer_in, sondern zu einer bestimmten Netzwerkschnittstelle handelt, hinter der ein_e bestimmte_r Kund_in des Dienstanbieters steht.</p>
<p>(72) Im Rahmen des BND-Schl&uuml;sselprojekts &#8222;Eikonal&#8220; soll die Deutsche Telekom den BND auf dessen Verlangen und auf der Grundlage eines entsprechenden Gesch&auml;ftsbesorgungsvertrages namens &#8222;Transit&#8220; direkt auf die zum au&szlig;erdeutschen Transit genutzten Glasfaserleitungen aufschalten, vgl. die geleakten Protokolle des NSA-Untersuchungsausschusses: <a href="https://www.wikileaks.org/bnd-nsa/press/index.de.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.wikileaks.org/bnd-nsa/press/index.de.html</a>.</p>
<p>(73) Die Rechtswidrigkeit der unbeschr&auml;nkten und regelungslosen Auslandsaufkl&auml;rung bejahten in ihren Stellungnahme anl&auml;sslich der Anh&ouml;rung des NSA-Untersuchungsausschusses am 22. Mai 2014 z.B. Matthias B&auml;cker, Erhebung, Bevorratung und &Uuml;bermittlung von Telekommunikationsdaten durch die Nachrichtendienste des Bundes, MAT A SV-2/3 zu A-Drs. 54, S. 17 ff.; Wolfgang Hoffmann-Riem, MAT A SV-2/1 neu zu A-Drs. 54, S. 11 ff.; Hans-J&uuml;rgen Papier, MAT A SV-2/2 zu A-Drs. 54, S. 8.</p>
<p>(74) Vgl. Eric T&ouml;pfer, a.a.O. (Fn. 26).</p>
<p>(75) Vgl. John Goetz, Hans Leyendecker und Frederik Obermaier, BND will soziale Netzwerke live ausforschen, S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 31. Mai 2014: <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/auslandsgeheim" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/digital/auslandsgeheim</a> dienst-bnd-will-soziale-netzwerke-live-ausforschen-1.1979677 (23.04.2015).</p>
<p>(76) Vgl. zum Pr&uuml;fauftrag des Gesetzgebers bei der Umsetzung von EU-Recht: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005, &#8211; 2 BvR 2236/04 -, Rn. 77 ff.</p>
<p>(77) Vgl. auch Arzt, a.a.O. (Fn. 5), S. 9.</p>
<p>(78) Arzt, a.a.O. (Fn. 21), &sect;&nbsp;3 RED-G Rn. 22 f. kritisiert, dass bei den Druckwerken &#8222;nicht normkonkretisierend an m&ouml;gliche Straftatbest&auml;nde (insbesondere &sect;&sect;&nbsp;86, 86a oder 130 StGB), sondern allein am Besitz oder der Erstellung von Druckerzeugnissen&#8220; angekn&uuml;pft werde, und spricht folgerichtig von einer faktischen &#8222;Gesinnungsdatei&#8220;; zur Zul&auml;ssigkeit einer beh&ouml;rdlichen Ankn&uuml;pfung an bestimmte Meinungen vgl. BVerfGE 124, 300, 320 ff.</p>
<p>(79) BT-Drs. 17/8672, S. 16; dazu kritisch B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5), S. 5, der insoweit wenigstens eine Konkretisierung durch Aufnahme der Datenarten in &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b qq, rr, tt und uu RED-G in der &ouml;ffentlichungspflichtigen Verwaltungsvorschrift nach &sect;&nbsp;3 Abs. 4 RED-G n.F. fordert, die sich jedoch nur auf gg, ii und ll bezieht.</p>
<p>(80) In Rn. 126 postulierte das BVerfG: Da das ATDG selbst nur das Kriterium der Erforderlichkeit als Anforderung f&uuml;r die Informationsanbahnung aufstelle, m&uuml;sse eine wirksame Beschr&auml;nkung durch die fachrechtlichen &Uuml;bermittlungsvorschriften gew&auml;hrleistet werden. Und weiter: &#8222;Diese m&uuml;ssen dann freilich ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&uuml;gen und k&ouml;nnen sich jedenfalls f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Polizei nicht mit vergleichbar niederschwelligen Voraussetzungen wie der Erforderlichkeit f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung oder der Wahrung der &ouml;ffentlichen Sicherheit begn&uuml;gen.&#8220; Der Eindruck dr&auml;ngt sich auf, hier sei der Tatbestand von &sect;&nbsp;19 BVerfSchG &#8211; der auch in &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 BNDG und &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 MADG zur Anwendung kommt &#8211; schlicht wiedergegeben und obiter dictum f&uuml;r verfassungsrechtlich ungen&uuml;gsam erkl&auml;rt worden; vgl. Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 409 ff.</p>
<p>(81) B&auml;cker, Hirsch und Wolff, a.a.O. (Fn. 51), S. 202 ff.</p>
<p>(82) Vgl. B&auml;cker, a.a.O. (Fn. 5) S. 11 f.; Wolff, a.a.O. (Fn. 5), S. 4.</p>
<p>(83) Nach dem Evaluationsbericht zum ATDG war von der Eilfallregelung im Untersuchungszeitraum nur ein Mal Gebrauch gemacht worden, BT-Drs. 17/12665 (neu), S. 5.</p>
<p>(84) BR-Drs. 153/14, Beschluss Nr. 2, S. 2; Entgegnung der Bundesregierung in Anlage 4 zu BR-Drs. 18/1565, S. 27.</p>
<p>(85) Vgl. BT-Drs. 17/12665 (neu), S. 46: &#8222;Die Aufzeichnungen des Protokollservers zeigen, dass lediglich in insgesamt ca. 1.000 F&auml;llen u&#776;berhaupt auf die erweiterten Grunddaten zugegriffen wurden. Dies liegt nach Auskunft der ATD-Nutzer vor allem daran, dass nach einem Treffer die Kontaktaufnahme au&szlig;erhalb der ATD erfolgt (z.B. telefonisch) und somit weitergehende Informationen, wie sie auch in den erweiterten Grunddaten enthalten sind, au&szlig;erhalb der ATD ausgetauscht werden.&#8220;</p>
<p>(86) Ziercke, a.a.O. (Fn. 54), S. 17: &#8222;Dies ist eigentlich im Hinblick auf die reine Suchanfrage bei erweiterten Grunddaten oder wenn kein Name dabei ist, noch zu verschmerzen. Allerdings bei Recherchen mit Namen und erweiterten Grunddaten &#8211; und das ist eine der in der Praxis in dieser Kombination in besonderer Weise hervorstechende Suchstrategie &#8211; spielt das doch eine erhebliche Rolle, weil hier mit einer Zunahme der Rechercheergebnisse in Form von Fundstellennachweisen einfach zu rechnen ist. Die Verifizierung der Ergebnisse anhand der Fundstellen ist ausgeschlossen. Und damit ist eine arbeits&ouml;konomisch, datenschutzrechtlich anzustrebende Reduzierung des Erkenntnisaustauschs auf wenige wertige Treffer auch nicht mehr m&ouml;glich.&#8220;</p>
<p>(87) Arzt, a.a.O. (Fn. 21), &sect;&nbsp;6 ATDG Rn. 5 ff.; &sect;&nbsp;6 RED-G Rn. 6 ff.</p>
<p>(88) Was nach st. Rspr. des BVerfG aber die Aufgabe des Gesetzgebers ist, vgl. nur BVerfG NJW 2004, 999 (1011).</p>
<p>(89) Arzt, a.a.O. (Fn. 21), &sect;&nbsp;6 ATDG Rn. 6; &sect;&nbsp;6 RED-G Rn. 8.</p>
<p>(90) Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur &Auml;nderung des Aufenthaltsgesetzes vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3037.</p>
<p>(91) Thilo Weichert, Stellungnahme des ULD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur &Auml;nderung des Aufenthaltsgesetzes (BT-Drs. 17/6643) gegen&uuml;ber dem Innenausschuss des Bundestages vom 17.10.2011, A-Drs. 17(4)367 A, S. 4 ff., der &#8222;eine derartig umfassende anlasslose &Uuml;berpr&uuml;fung von Personen durch Abgleich mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Dateien&#8220; im deutschen Recht f&uuml;r &#8222;beispiellos&#8220; erkl&auml;rte und hierf&uuml;r weder eine Erforderlichkeit noch ein &uuml;berragendes &ouml;ffentliches Interesse erkennen konnte.</p>
<p>(92) BT-Drs. 17/6643, S. 22 f.</p>
<p>(93) Vgl. auch die weiteren Stellungnahmen in der Anh&ouml;rung des Innenausschusses von Hans-Hermann Schild, A-Drs. 17(4)367 E, S. 14 f., und S&ouml;nke Hilbrans, A-Drs. 17(4)367 F, S. 8 f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/warum-die-atdg-novelle-mit-der-sicherheitsverfassung-des-grundgesetzes-unvereinbar-ist/">Warum die ATDG-Novelle mit der Sicherheits­verfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Was Karlsruhe nicht verbietet, macht Berlin nur dreister</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 21:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkungen zur &#196;nderung des Antiterrordateigesetzes Teil 1: Konsequenzen aus der ATDG-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013. Aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 122-134 (Red.) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Grundstrukturen der als Verbunddatei zwischen den Polizeibeh&#246;rden des Bundes und der L&#228;nder sowie den Geheimdiensten eingerichteten Antiterrordatei (ATD) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes Teil 1: Konsequenzen aus der ATDG-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013.</p>
<p>Aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 122-134</p>
<p><i>(Red.) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2013 die Grundstrukturen der als Verbunddatei zwischen den Polizeibeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sowie den Geheimdiensten eingerichteten Antiterrordatei (ATD) gebilligt, aber zahlreiche Einzelregelungen f&uuml;r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl&auml;rt und grundlegende Nachbesserungen verlangt. Dazu wurde dem Gesetzgeber eine &Uuml;bergangsfrist bis zum 31.&nbsp;Dezember 2014 gesetzt, um damit ausdr&uuml;cklich Gelegenheit zu geben, die &#8222;Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften &auml;hnlich sind,&#8220; zu &uuml;berarbeiten.(1) Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur &Auml;nderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18.&nbsp;Dezember 2014 (BGBl. I S.&nbsp;2318) &auml;ndert neben dem ATDG zugleich das Rechtsextremismusdateigesetz (RED-G) und das Aufenthaltsgesetz. Es ist jedoch alles andere als eine grundlegende Revision der &Uuml;bermittlungsbestimmungen f&uuml;r die informationelle Zusammenarbeit von Polizeien, Staatsanwaltschaften und Geheimdiensten. Vielmehr werden nun standardm&auml;&szlig;ig Befugnisse zum Data-Mining und damit zur gemeinsamen Datennutzung und -erzeugung eingef&uuml;hrt. Michael Pl&ouml;se stellt im ersten Teil seines Beitrags die ma&szlig;geblichen Entscheidungskriterien vor, auf die das BVerfG sein Urteil &uuml;ber die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit eines Datenaustauschs zwischen Geheimdiensten und der Polizei gest&uuml;tzt hat. Vor dem Hintergrund der vielf&auml;ltigen juristischen Kommentare zu der Entscheidung fragt er nach den Konsequenzen, die das Urteil f&uuml;r die Neugestaltung einer informationellen Zusammenarbeit von Sicherheitsorganen aufgestellt hat. Der zweite Teil (in der n&auml;chsten Ausgabe) widmet sich der Analyse, warum die ATDG-Novelle in wesentlichen Teilen mit der Sicherheitsverfassung des Grundgesetzes unvereinbar ist.</i></p>
<h5>Konzep&shy;ti&shy;o&shy;nelles Vorspiel</h5>
<p>&#8222;Die Frage nach denkbaren Wertkonflikten zwischen Datenverarbeitung und Menschenrechten&#8220; stellt sich nicht erst seit der begrifflichen Neupr&auml;gung der gigantisch angewachsenen und aus allen denkbaren Quellen stammenden Datenmengen als &#8222;Big Data&#8220;, die privaten und &ouml;ffentlichen Stellen bei ausreichender Rechenqualit&auml;t die Erstellung umfassender Pers&ouml;nlichkeitsprofile erlaubt. Schon zu Beginn der elektronischen Datenverarbeitung hatte sich das Verh&auml;ltnis von Individuum und datenverarbeitender Organisation grundlegend ver&auml;ndert; insbesondere dort, wo die Auswertung von Daten operative Eingriffsbefugnisse des Staates ausl&ouml;sen kann: &#8222;Infolge des Zuwachses an bisher nicht gekannter Schnelligkeit, Genauigkeit und Aktualit&auml;t der mehrdimensional beliebig verkn&uuml;pfbaren Informationen hat sich die polizeiliche Informationsverarbeitung sprunghaft zu v&ouml;llig neuen Dimensionen der Effizienz fortbewegt.&#8220; Dabei f&auml;nden sich die M&ouml;glichkeiten von Angriffen auf die Menschenw&uuml;rde bereits in den Strukturen der Informationstechnologie angelegt. Diese lade geradezu dazu ein, &#8222;die &ouml;rtlich und sachlich gezogenen Grenzen ihrer Anwendung aufzuheben, die Enge und Isoliertheit von Ressorts aufzul&ouml;sen, innerstaatliche und nationale Grenzen zu &uuml;berwinden und Wissen in immer gr&ouml;&szlig;er werdenden Speichern zu sammeln. Die Grenzenlosigkeit der Informationsverarbeitung w&uuml;rde es gestatten, das Individuum auf seinem gesamten Lebensweg zu begleiten, von ihm laufend Momentaufnahmen, Ganzbilder und Profile seiner Pers&ouml;nlichkeit zu liefern, es in allen Lebensbereichen, Lebensformen, Lebens&auml;u&szlig;erungen zu registrieren, zu beobachten, zu &uuml;berwachen und die so gewonnenen Daten ohne die Gnade des Vergessens st&auml;ndig pr&auml;sent zu halten. Die Gefahren des &#8218;gro&szlig;en Bruders&#8216; sind nicht mehr blo&szlig; Literatur. Sie sind nach dem heutigen Stand der Technik real.&#8220;</p>
<p>Das erkl&auml;rte nicht etwa ein Whistleblower &uuml;ber die Aussp&auml;hprogramme des US- amerikanischen Geheimdienstes NSA, der damit das Ausma&szlig; der geheimdienstlichen &Uuml;berwachung offenbaren wollte, sondern im Jahre 1980 der Pr&auml;sident des Bundeskriminalamtes Horst Herold in einem Vortrag vor den Vereinten Nationen.(2) Offenbar wollte er durch seine kritische Reflexion und vorausschauende Beschr&auml;nkung der ma&szlig;geblich von ihm eingef&uuml;hrten Technik deren Akzeptanz in der Bev&ouml;lkerung erh&ouml;hen und das Bild einer verantwortungsbewussten Informationspolizei abgeben. An Data-Mining, PRISM, XKeyscore und TEMPORA war damals freilich nicht gedacht, die bedrohliche Elektronik der Datenverarbeitung bewegte sich auf dem Niveau von Lochkarten und Magnetb&auml;ndern, verbunden durch ein ca. 60.000 km langes Leitungsnetz, das t&auml;glich gerade einmal zwei Millionen Transaktionen erm&ouml;glichte.(3) Dennoch schien die von anderer Seite(4) noch viel pr&auml;ziser beschriebene Bedrohung durch asymmetrische Informationshierarchien hinreichend klar, um rechtliche Konsequenzen zu ziehen.</p>
<p>So seien zwischen den einzelnen Funktionen staatlichen Handelns, das sich mit den Menschen befasst, Schranken n&ouml;tig, referierte Herold weiter, die einen Datenverbund, d.h. die Zusammenfassung mehrerer oder aller staatlichen Bereiche zu einer wechselseitig abfragbaren Einheit aller Informationssysteme, verhindern. &#8222;Die Grundgedanken der Gewaltenteilung, die das kontinentale Rechtsdenken entwickelt hat, m&uuml;ssen f&uuml;r die elektronische Datenverarbeitung zu einer wechselseitigen Abschottung und informatorischen Begrenzung der jeweiligen Beh&ouml;rden auf ihre spezifische Aufgabenstellung, also zur Informationsgewaltenteilung, fortentwickelt werden.&#8220;(5)</p>
<p>Angesichts so weitsichtiger Einsichten sollte es eigentlich keinen Unterschied machen, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung &uuml;ber die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Antiterrordatei den Enth&uuml;llungen von Edward Snowden zum &#8222;&Uuml;berwachungs-GAU&#8220;(6) der international operierenden Geheimdienste gut zwei Monate zuvorkam. Spannend ist die Frage dennoch, wie das BVerfG in der Sache entschieden h&auml;tte, wenn es sich noch ein weiteres Jahr Zeit genommen und das ganze Ausma&szlig; der &Uuml;berwachungsrealit&auml;t ebenso wie den Evaluationsbericht der Bundesregierung zur ATD(7) in seinen Entscheidungshorizont ernsthaft einbezogen h&auml;tte.(8) Vor dem Hintergrund dessen, was wir heute &uuml;ber die (nicht nur) technischen M&ouml;glichkeiten des Data-Mining als gesetzlichen Anwendungsfall gehorteter Datenmacht wissen, h&auml;tte den Richter_innen in Karlsruhe die Unterkomplexit&auml;t der empirischen Grundlagen ihres verfassungsrechtlichen Analyserahmens deutlich klarer vor Augen stehen m&uuml;ssen.</p>
<h5>1. Was bleibt vom Trennungs&shy;ge&shy;bot? </h5>
<p>Was statt dessen geschah, ist bekannt und wurde auch schon trefflich kommentiert.(9) Das BVerfG hat in seiner f&uuml;r Sicherheitsgesetze mittlerweile einge&uuml;bten &#8218;Ja-jedoch-Walzerschritt-Rechtsprechung'(10) die ATD in ihren Grundstrukturen f&uuml;r verfassungskonform gehalten (Rn.&nbsp;105 ff.), jedoch wegen der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe eine Vielzahl von Einzelregelungen f&uuml;r unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot und/oder dem &Uuml;berma&szlig;verbot erkl&auml;rt (Rn.&nbsp;138 ff.). Der sozialdemokratische RAF-J&auml;ger Herold hat nie ein Hehl daraus gemacht hat, dass er eine informationelle Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten im konkreten Fall f&uuml;r sinnvoll h&auml;lt. Dabei ging er jedoch nicht so weit, wie dies im Abschlussbericht der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus gefordert wird. Darin wurde als Konsequenz aus der Ignoranz der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden in Sachen NSU-Terror u.a. die Schlussfolgerung gezogen, das Problem mangelnder Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz- und Polizeibeh&ouml;rden liege an einer gegenseitigen &#8222;Kopfsperre&#8220;, die es &#8222;zu Gunsten eines gemeinsamen Verst&auml;ndnisses von Verantwortung f&uuml;r die Sicherheit&#8220; zu &uuml;berwinden g&auml;lte.(11)</p>
<p>Auch der Entscheidung des BVerfG ist eine deutliche &#8222;Grundskepsis&#8220;(12) zu entnehmen, die jedenfalls &#8222;einen allgemeinen Austausch personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden oder den Abbau jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220;, die &#8222;den Grundsatz der Zweckbindung als solchen unterlaufen&#8220; w&uuml;rden, von vornherein f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt (Rn.&nbsp;106). Dennoch bleibt die Frage, wie viel Trennungsgebot eine freiheitlich-demokratische(13) &#8222;Informationsgewaltenteilung&#8220;(14) voraussetzt und ob ein aus den Grundrechten, namentlich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitetes informationelles Trennungsprinzip hierf&uuml;r gen&uuml;gt.</p>
<p>Das BVerfG schwieg zu der &#8211; eigentlich entscheidenden &#8211; Frage &uuml;ber das Bestehen, die Reichweite und die verfassungsrechtliche Verankerung eines objektiv-rechtlichen Trennungsgebots zwischen Polizei und Geheimdiensten.(15) Statt dessen meinte es, diese Frage durch die Proklamation eines grundrechtlichen Trennungsprinzips (Rn.&nbsp;123) umgehen zu k&ouml;nnen. Begr&uuml;ndet wurde dieses Prinzip mit der spezifischen grundrechtlichen Gef&auml;hrdungslage, die sich aus einem ungehinderten Informationsaustausch zwischen den mit Zwangsbefugnissen ausgestatteten Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einerseits und den ohne jeden konkreten Verdacht zur (auch) verdeckten Informationserhebung berechtigten Geheimdiensten anderseits ergebe. Dieser &#8218;Ausfallschritt&#8216; wurde zu Recht als &#8222;verpasste Chance&#8220;(16) bezeichnet.</p>
<p>Mit zunehmendem Abstand scheint sich jedoch die Aufmerksamkeit vom Ergebnis der Entscheidung und deren Stellschrauben zu den Pr&auml;missen hin zu verschieben, in denen vorsichtige, aber durchaus ausbauf&auml;hige T&ouml;ne mitschwingen,(17) kurz gesagt: Da ist Musik drin. Ein Rhythmus freilich, der im Bundesinnenministerium geflissentlich &uuml;berh&ouml;rt und im Bundestag nicht gespielt wurde (dazu mehr im zweiten Teil).</p>
<p>Zun&auml;chst zu den Stellschrauben: Um dem Datenaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten, wie er sich in der Antiterrordatei (bzw. in der Rechtsextremismusdatei auf der Grundlage des RED-G) als einem &#8222;Zweck&auml;nderungsautomaten&#8220;(18) vollzieht, nicht schon auf kompetenzrechtlicher Ebene den Garaus zu machen &#8211; denn nichts anderes w&uuml;rde ein strenges Verst&auml;ndnis des Trennungsgebots im Sinne eines (nur) durch gesetzlich geregelte Einzelf&auml;lle durchbrochenen Kooperationsverbots bewirken &#8211;, ging das BVerfG im Gleichschritt mit der Gesetzesbegr&uuml;ndung(19) davon aus, dass das ATDG &uuml;ber die Zugriffskompetenz im Eilfall (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ATDG) hinaus selbst keine Befugnisse f&uuml;r eine unmittelbare Daten&uuml;bermittlung enth&auml;lt (Rn.&nbsp;125). Im Kern sei die ATD vielmehr auf eine blo&szlig;e &#8222;Informationsanbahnung&#8220; beschr&auml;nkt, die den beteiligten Beh&ouml;rden die Suche nach Datenbest&auml;nden erleichtern solle, ohne die Anforderungen einer einzelfallbezogenen Pr&uuml;fung der &Uuml;bermittlungsvoraussetzungen sowohl durch die anfragende (= abrufende) als auch die datenbesitzende (= verantwortliche) Stelle nach den Vorgaben des &#8222;Fachrechts&#8220; entbehrlich zu machen (Rn.&nbsp;125 f.).</p>
<p>Damit wird der zuvor festgestellte Grundrechtseingriff von erheblichem (Rn.&nbsp;110) &#8211; im Eilfall (Rn.&nbsp;129) und im Falle der zweckfremden Weiterverwendung f&uuml;r operative Aufgaben sogar von besonders schwerem (Rn.&nbsp;123) &#8211; Gewicht auf ein Ma&szlig; reduziert, das ihn gegen&uuml;ber einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse generell abw&auml;gbar macht (Rn.&nbsp;123, 129 ff.). Sind die Schutzg&uuml;ter nur bedeutend genug, woran das BVerfG im Hinblick auf die Verhinderung terroristischer Gewalttaten &#8211; als &#8222;gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes&#8220; gerichtete &#8222;Angriffe&#8220; (Rn.&nbsp;133) &#8211; keinen Zweifel l&auml;sst, kann diese Ab-W&auml;gbarkeit des grundrechtlichen Zweckbindungsgebots von Daten schnell zu dessen Weg-W&auml;gbarkeit beitragen.(20) Um dies zu verhindern, setzt das BVerfG dieser Stellschraube eine Pr&auml;misse voraus und zieht mit dem obiter dictum ausgesprochenen Verboten eines &#8222;allgemeinen Austausch[s] personenbezogener Daten aller Sicherheitsbeh&ouml;rden&#8220; sowie eines &#8222;Abbau[s] jeglicher Informationsgrenzen zwischen ihnen&#8220; eine rote Linie als letzte Schranke.(21)</p>
<p>Das ist nicht trivial, denn das BVerfG w&uuml;rde ein solches gesetzgeberisches Ziel von vornherein als nicht legitim erachten: Es ist mit dem Grundsatz der Zweckbindung jeglicher Datenverarbeitung unvereinbar, welchen Karlsruhe selbst im Angesicht der Herausforderungen des internationalen Terrorismus gegen die Idee eines &#8218;Feindstrafrechts&#8216; verteidigt (Rn.&nbsp;133). Eine generelle Verschmelzung von pr&auml;ventiven, repressiven und nachrichtendienstlichen Sicherheitsbeh&ouml;rden ist dem Gesetzgeber damit von Verfassung wegen untersagt, egal ob er eine solche nun bewusst regeln wollte oder sie sich durch das Zusammenwirken von Einzelgesetzen ergibt.</p>
<p>Die Schaffung von Einrichtungen, die kompetenziell dem nationalsozialistischen Reichssicherheitshauptamt oder der Staatssicherheit in der DDR gleichkommen, ist damit ebenso ausgeschlossen, wie die bis 1978 &uuml;bliche Praxis der polizeilich-justiziell-geheimdienstlichen Zusammenarbeit unter der Regie der Alliierten Kontrollm&auml;chte auf der Grundlage der Unkeler Richtlinien vom 8. Oktober 1954 in Westdeutschland.(22) Vor diesem Hintergrund wirft Fremuth die Frage auf,(23) ob das BVerfG mit dem explizit formulierten &#8218;grundrechtlich-materiellen'(24) &#8222;informationellen Trennungsprinzip&#8220; nicht implizit ein zumindest auch funktionales (und damit staatsorganisatorisch-formales) Trennungsgebot voraussetzt.</p>
<p>So sehr also den Kritik_innen darin zuzustimmen ist, dass das BVerfG erneut eine klare &Auml;u&szlig;erung zur verfassungsm&auml;&szlig;igen Verankerung eines organisatorischen Trennungsgebotes vermieden hat, obwohl ein formaler Versto&szlig; explizit ger&uuml;gt wurde,(25) so ernst gilt es das BVerfG darin zu nehmen, dass es den im Urteil beschriebenen einfachgesetzlichen Aufbau des Sicherheitsrechts, in dem &#8222;eine Geheimpolizei [&#8230;] nicht vorgesehen&#8220; ist (Rn.&nbsp;122), zur Voraussetzung und Grundlage seiner Bewertungen gemacht hat. Damit hat es das einfachgesetzlich weitgehend praktizierte Trennungsprinzip zwischen Polizei und Geheimdiensten zugleich als grundlegende Umsetzung des grundrechtlich geforderten informationellen Trennungsprinzips vorausgesetzt, unter dessen &#8211; fachrechtlich allerdings im Einzelnen ungepr&uuml;ft gebliebenen(26) &#8211; Bedingungen sich die ATD in ihren Grundstrukturen erst als verfassungskonform erweist. Von daher ist an das Bild zu erinnern, welches das BVerfG in seiner Entscheidung zur Rasterfahndung nach 9/11 gebraucht hatte: &#8222;Die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit darf vom Gesetzgeber neu justiert, die Gewichte d&uuml;rfen jedoch von ihm nicht grundlegend verschoben werden.&#8220;(27)</p>
<p>Das BVerfG hat das informationelle Trennungsprinzip als eine besondere materielle Auspr&auml;gung des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes im Rahmen von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG gefasst. Die zu Art.&nbsp;10 und 13 GG entwickelte Grundrechtsdogmatik(28) wird damit auf den Zweckbindungsgrundsatz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und den Bereich des Informationsaustauschs zwischen Beh&ouml;rden &uuml;bertragen. F&uuml;r die Frage, wie die Sicherheitsarchitektur auszugestalten sei, h&auml;lt das derart konstruierte Trennungsprinzip zwar keine streng formale Antwort bereit. Daf&uuml;r hat die grundrechtlich-materielle Antwort nicht nur auf Bundesebene Bedeutung,(29) sondern wirkt generell f&uuml;r das Verh&auml;ltnis der Zusammenarbeit von operativen Sicherheitsbeh&ouml;rden und Geheimdiensten sowohl in und zwischen den einzelnen Bundesl&auml;ndern sowie gegen&uuml;ber Bundesbeh&ouml;rden als auch in Bezug auf die Daten&uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische oder private Stellen.</p>
<p>Ob es sich bei dem informationellen Trennungsprinzip am Ende dann nur um eine konkretisierte Wiederholung des bereits seit dem Volksz&auml;hlungsurteil mit Verfassungsrang ausgestatteten Zweckentfremdungsverbots von Daten handelt, wie es Rosemarie Will entt&auml;uscht herausstellte,(30) oder um eine grundrechtlich-materielle Untermauerung des unausgesprochen objektiv-rechtlich vorausgesetzten funktionalen Trennungsgebots, ist am Ende vielleicht gar nicht so entscheidend. Damit es &uuml;berhaupt Substanz erh&auml;lt, m&uuml;ssen die vom BVerfG aufgestellten Pr&auml;missen ernst genommen und konsequent angewendet werden &#8211; was freilich auch f&uuml;r das Gericht selbst gilt.</p>
<h5>2. Weitere Pr&auml;missen f&uuml;r die Novel&shy;lie&shy;rung sicher&shy;heits&shy;recht&shy;li&shy;cher &Uuml;bermitt&shy;lungs&shy;vor&shy;schriften</h5>
<p>a) Schwere des Grundrechtseingriffs</p>
<p>Im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs setzte das BVerfG mit seiner Entscheidung den schon seit dem Volksz&auml;hlungsurteil von 1983 eingeschlagenen, u.a. im Rasterfahndungsbeschluss von 2006 konturierten Weg fort. Danach gibt es unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung keine &#8222;belanglosen&#8220; Daten mehr, entscheidend sind vielmehr ihre Nutzbarkeit und Verwendungsm&ouml;glichkeiten. Diese h&auml;ngen einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungs- und Verkn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten ab.(31) Mit dem Fortschreiten der technischen M&ouml;glichkeiten geht daher eine gesteigerte Gef&auml;hrdungslage einher, welcher ein entsprechender Grundrechtsschutz gegen&uuml;berstehen muss.(32) Dieser bestimmt sich im Rahmen einer &#8222;Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den &Uuml;berwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang&#8220; nach der Intensit&auml;t des beh&ouml;rdlichen Interesses an den betroffenen Daten.(33) Dementsprechend stellte das BVerfG bereits im Falle der Rasterfahndung klar, dass sich das Gewicht &#8222;informationsbezogener Grundrechtseingriffe&#8220; auch danach richte, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von diesen nicht grundlos bef&uuml;rchtet werden k&ouml;nnten (&#8222;Gef&uuml;hl des &Uuml;berwachtwerdens&#8220;):(34) Dabei kann es sich um staatliche Ermittlungsma&szlig;nahmen, Einschr&auml;nkungen der Handlungsfreiheit oder stigmatisierende/diskriminierende Auswirkungen der Befugnisse handeln.</p>
<p>Bei der &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden mit v&ouml;llig unterschiedlichen Aufgaben und (Vollzugs-)Kompetenzen geht das BVerfG insoweit konsequent von einem &#8222;erheblichen Eingriffsgewicht&#8220; aus (Rn.&nbsp;110 ff.), das im Fall der ATD nur deswegen abgesenkt sei, weil diese die eigentliche Daten&uuml;bermittlung nicht vorwegnehme, sondern &#8211; zumindest dort, wo sie als reine Indexdatei funktioniert &#8211; nur vorbereite (s.o.). Wo aber &#8211; wie im Eilfall oder bei der merkmalsbezogenen Recherche in den erweiterten Grunddaten durch die insoweit auch f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rte &#8222;Inverssuche&#8220; &#8211; tats&auml;chlich eine Daten&uuml;bermittlung zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten unter Durchbrechung des informationellen Trennungsprinzips stattfindet, die Daten mit &#8222;nachrichtendienstlichen Mitteln&#8220; gewonnen wurden und die Betroffenen damit der m&ouml;glichen Gefahr weiterer operativer (= mit Zwang durchsetzbarer) Anschlussma&szlig;nahmen ausgesetzt werden, stellt dies einen &#8222;besonders schweren Eingriff&#8220; dar, der nur auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen und zum Schutze &#8222;herausragender &ouml;ffentlicher Interessen&#8220; gerechtfertigt werden kann (Rn.&nbsp;123).</p>
<p>Das Eingriffsgewicht mag bei der &Uuml;bermittlung von Erkenntnissen aus offen zug&auml;nglichen Quellen geringer sein. Allerdings stellt auch das Anlegen teilweise sehr umfangreicher Dossiers &uuml;ber Einzelpersonen und deren Bewertung selbst im Vorfeld kriminalisierter Handlungen ein spezifisches Mittel nachrichtendienstlicher T&auml;tigkeit dar, das den Polizeibeh&ouml;rden verwehrt ist. Entsprechend d&uuml;rfen Daten zwischen Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einerseits sowie Geheimdiensten andererseits &#8222;grunds&auml;tzlich nicht ausgetauscht werden&#8220;. Eine &Uuml;bermittlung geheimdienstlicher Erkenntnisse ist daher &#8222;nur ausnahmsweise zul&auml;ssig&#8220;. Dabei d&uuml;rfen die beh&ouml;rdenspezifischen Eingriffsschwellen f&uuml;r die Erlangung von Daten (nach den jeweiligen Polizeigesetzen oder der StPO) nicht unterlaufen werden (Prinzip des hypothetischen Ersatzeingriffs, s. Rn.&nbsp;123).</p>
<p>b) Keine Umgehung der fachgesetzlichen Anforderungen durch Daten&uuml;bermittlung</p>
<p>Das BVerfG &uuml;bertr&auml;gt die hohen Anforderungen, die es eigentlich f&uuml;r die Zweck&auml;nderung von mittels Eingriffen in Art. 10 GG erhobenen Daten entwickelt hat, auch auf &uuml;bermittlungsbedingte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Folglich bestimmt es (Rn.&nbsp;114.), dass die &#8222;verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten [&#8230;] nicht dadurch unterlaufen werden [d&uuml;rfen], dass Beh&ouml;rden, f&uuml;r die aufgrund ihrer Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten, Daten im Wege der &Uuml;bermittlung an Beh&ouml;rden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen.&#8220; Hierbei stellt das BVerfG wiederum ma&szlig;geblich auf die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen der beteiligten Beh&ouml;rden ab, die wegen ihrer Intensit&auml;t f&uuml;r eine m&ouml;gliche Grundrechtsbeschr&auml;nkung unterschiedlichen Anforderungen (sog. Eingriffsschwellen) unterliegen.</p>
<p>Dieser Gedanke l&auml;sst sich freilich auch in anderer Richtung fortentwickeln, insbesondere mit Blick auf den bekannt gewordenen Datenaustausch zwischen den Geheimdiensten des Bundes und ausl&auml;ndischen Stellen. So stellt sich die Frage nach der Zul&auml;ssigkeit einer Weiterverwendung von Erkenntnissen ausl&auml;ndischer Stellen, die mit Mitteln erhoben wurden, die deutschen Stellen generell (z.B. durch Folter) oder jedenfalls unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalls versagt sind (z.B. wegen eines Versto&szlig;es gegen die Menschenw&uuml;rde).(35) Angesichts der Tatsache, dass fast 90&nbsp;Prozent der in der ATD erfassten Personen im Ausland leben (14.213 von insgesamt 16.180 Personen zum Stand August 2012, vgl. Rn.&nbsp;68) und &uuml;berwiegend vom BND eingegeben wurden (ca. 46 Prozent),(36) der in einer Vielzahl der von ihm verarbeiteten Daten wohl kaum &uuml;ber die konkreten Umst&auml;nde der Datenerhebung informiert sein d&uuml;rfte, wirft dieses Kriterium die Frage auf, wie viele der eingegebenen Datens&auml;tze selbst nach Bereinigung der ATD in Folge des Karlsruher Diktums von 2013(37) rechtsstaatlichen Erhebungsgrunds&auml;tzen entsprechen.</p>
<p>c) Ziel der Datei als Rechtfertigungsma&szlig;stab des Grundrechtseingriffs</p>
<p>Das BVerfG hat es f&uuml;r gerechtfertigt angesehen, &#8222;zur Effektivit&auml;t der Aufkl&auml;rung und Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus&#8220; auch jenseits von Einzel&uuml;bermittlungsvorschriften eine &#8222;sie koordinierende Verbunddatei zur Informationsanbahnung&#8220; (Rn.&nbsp;132) zu schaffen.(38)Dabei stellte es ma&szlig;geblich auf die Schwere der &#8222;Straftaten mit dem Gepr&auml;ge des Terrorismus&#8220; ab, die &#8222;zur Verbreitung von Angst und Schrecken&#8220; ver&uuml;bt w&uuml;rden, auf eine &#8222;Destabilisierung des Gemeinwesens&#8220; zielten und sich hierzu &#8222;in r&uuml;cksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter&#8220; bedienten (Rn.&nbsp;133). Sollen solche &#8222;Angriffe&#8220; nicht als Krieg oder jenseits der Verfassung in einem die Grundrechte suspendierenden Ausnahmezustand abgewehrt werden, m&uuml;sse der Ma&szlig;stab des verfassungsrechtlich Zul&auml;ssigen gro&szlig;z&uuml;giger sein, d.h. die Grenzen der Verfassung weiter gezogen und also &#8211; mit den Worten des Gerichts &#8211; &#8222;der Terrorismusbek&auml;mpfung im rechtsstaatlichen Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsabw&auml;gung ein erhebliches Gewicht&#8220; beigemessen werden.(39)</p>
<p>Unter Zugrundelegung dieser Ma&szlig;st&auml;be hat Nikolas Gazeas in seiner Dissertation(40) nachgeholt, was das BVerfG schuldig geblieben ist: Er hat einen Gro&szlig;teil der fachgesetzlichen &Uuml;bermittlungsvorschriften zwischen Geheimdiensten sowie Polizei- und Ermittlungsbeh&ouml;rden (z.B. &sect;&sect;&nbsp;17 ff. BVerfSchG, &sect;&sect; 8&nbsp;ff. BNDG, &sect;&sect;&nbsp;10 ff. MADG, &sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, &sect;&nbsp;477 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 StPO) auf ihre Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit hin gepr&uuml;ft und insbesondere im Hinblick auf die dort in Bezug genommenen Straftatenkataloge vielfachen Anlass zu Beanstandungen gehabt.(41) Zun&auml;chst erscheint fraglich, ob die darin aufgelisteten, nach &sect;&sect;&nbsp;100a Abs. 2 und 100c Abs. 2 StPO jedenfalls als &#8222;schwere Straftaten&#8220; klassifizierten Delikte tats&auml;chlich in jedem Fall als &#8222;Straftaten mit dem Gepr&auml;ge des Terrorismus&#8220; die Schwelle zu einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse erreichen. Weiterhin gilt es, sie im Hinblick auf die Zul&auml;ssigkeit ihrer Aufnahme in einer gemeinsamen Verbunddatei von Polizei und Geheimdiensten am Ma&szlig;stab des verfassungsrechtlichen &Uuml;berma&szlig;verbots zu messen. Neben der Frage nach einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bzw. der pers&ouml;nlichen N&auml;he des Betroffenen zum Gefahrenzusammenhang ist hierf&uuml;r das Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsg&uuml;ter von Bedeutung.(42) Als besonders schwerwiegend sind im pr&auml;ventiven wie repressiven Zusammenhang die unmittelbaren Bedrohungen von Leib, Leben oder Freiheit sowie die Integrit&auml;t herausragender Einrichtungen des Gemeinwesens (insbesondere der Infrastruktur) anerkannt;(43) also genau die F&auml;lle, in denen nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ATDG auch im Eilfall unter Umgehung der fachgesetzlichen &Uuml;bermittlungsvorschriften ein Direktzugriff auf die erweiterten Grunddaten der ATD zul&auml;ssig w&auml;re.</p>
<p>Auch wenn dieser Ma&szlig;stab als Zul&auml;ssigkeitskriterium f&uuml;r die Aufnahme jeglicher Information in der ATD zu streng sein mag, so l&auml;sst sich doch festhalten, dass ein &#8222;herausragendes &ouml;ffentliches Interesse&#8220; nur dann angenommen werden kann, wenn es im konkreten Tat- oder Gefahrenzusammenhang jedenfalls um den Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder den Bestand des Staates geht &#8211; tatbestandlich um einen Eilfall ohne Eile eben.(44)</p>
<p>Ein n&auml;herer Blick auf die Straftatenkataloge, die nach &sect;&nbsp;20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, also nach der &#8222;fachgesetzlichen &Uuml;bermittlungsvorschrift&#8220; des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV), &uuml;ber die &sect;&sect;&nbsp;74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf bestimmte Staatsschutzdelikte im Strafgesetzbuch verweisen und eine &Uuml;bermittlung entsprechender Erkenntnisse durch das BfV an Staatsanwaltschaft und Polizei von Amts wegen (also nicht erst auf Anforderung) vorsehen, n&auml;hrt nicht nur im Einzelfall erhebliche Zweifel am Bestehen eines &#8222;herausragenden &ouml;ffentlichen Interesses&#8220; an der &Uuml;bermittlungspflicht: Warum sollte bspw. der konkrete Verdacht der Verbreitung von Propaganda verfassungswidriger Organisationen (&sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BVerfSchG i.V.m. &sect;&nbsp;74a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GVG i.V.m. &sect;&nbsp;86 StGB) oder einer politischen Verd&auml;chtigung (&sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BVerfSchG i.V.m. &sect;&nbsp;74a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 GVG i.V.m. &sect;&nbsp;241a Abs.&nbsp;1&#8211;3 StGB) eine Speicherung in der ATD(45) rechtfertigen k&ouml;nnen?(46) Von einem Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot ist dementsprechend wohl auch in den F&auml;llen der &sect;&sect;&nbsp;89b, 97Abs.&nbsp;2, 241a Abs.&nbsp;1&#8211;3 StGB, &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1&#8211;4 VereinsG, &sect;&sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 und 5, &sect;&nbsp;18 Abs.&nbsp;1&#8211;6 AWG auszugehen.(47) Wenn aber die &Uuml;bermittlung solcher Informationen auf der Grundlage der fachgesetzlichen Vorschriften als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ausscheidet, weil es hierf&uuml;r von vornherein an einem herausragenden &ouml;ffentlichen Interesse fehlt, kann eine Speicherung der Daten in der ATD nicht in Betracht kommen. Denn in diesen F&auml;llen liefe letztlich auch die Informationsanbahnung ins Leere. <b>Was aber nicht &uuml;bermittelt werden darf, ist auch nicht erforderlich und darf daher nicht gespeichert werden.&nbsp; </b></p>
<p>Zwar ist vor einer Aufnahme von Daten noch die Erforderlichkeit von deren Kenntnis &#8222;f&uuml;r die Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland&#8220; gem. &sect;&nbsp;2 ATDG zu pr&uuml;fen und w&uuml;rden auch offene oder minder schwere Straftatbest&auml;nde nach den Anforderungen des BVerfG vor ihrer Erfassung im Einzelfall durch eine tatbestandliche Einengung &#8222;in einer dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz gen&uuml;genden Weise&#8220; auf die &#8222;gegen terroristische Straftaten gewendete Zielrichtung der Antiterrordatei&#8220; aussortiert werden k&ouml;nnen (Rn.&nbsp;151). Dadurch w&uuml;rde sich aber kein anderes Bild ergeben. Denn entweder haben die anlassgebenden Handlungen eine strafbarkeitsbegr&uuml;ndende N&auml;he zum Terrorismus oder die Schwere einer Leib, Leben oder Freiheit gef&auml;hrdenden Gewalttat &#8211; dann stellt das an sich unzureichende Anlassdelikt nur einen &#8222;mitverwirklichten&#8220; Straftatbestand dar &#8211;, so dass es gen&uuml;gen w&uuml;rde, nur die verfassungsrechtlich unstrittigen Straftatbest&auml;nde zu erfassen, oder die Speicherung hat zu unterbleiben, weil sie schon nach &sect;&nbsp;2 ATDG nicht erforderlich ist oder jedenfalls unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig w&auml;re.</p>
<p>In diesem Lichte erscheint auch die konzeptionell weitgehend identisch aufgebaute RED in ihrem gegenw&auml;rtigen Umfang weitgehend unzul&auml;ssig. In jedem Fall steht hier eine genauere Pr&uuml;fung aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass &#8222;die im Rahmen der gesetzlichen Evaluation [der ATD] noch offen gebliebenen verfassungsrechtlichen Fragen durch die Entscheidung des BVerfG vom 24. April 2013 abschlie&szlig;end gekl&auml;rt&#8220; worden sind &#8211; wie dies in der Begr&uuml;ndung des Entwurfs zur Neufassung des RED-G behauptet wird, um dessen Entfristung zu rechtfertigen.(48)</p>
<p><i>Der Beitrag wird fortgesetzt im n&auml;chsten Heft.</i></p>
<p><i><b>MICHAEL PL&Ouml;SE&nbsp;</b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, war dort im arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin) aktiv. Seit 2007 Lehrbeauftragter f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakult&auml;t der HUB, seit 2010 auch an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin (Fachbereich 5 &#8211; Polizei und Sicherheitsmanagement). Er promoviert mit einem Stipendium der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung bei Prof. Rosemarie Will zur &#8222;Sicherheitsrechtsprechung des BVerfG vor und nach dem 11. September 2001&#8220;. Kontakt: </i><a href="mailto:ploese%40rewi.hu-berlin.de"><i>ploese@rewi.hu-berlin.de</i></a></p>
<p>* Ich danke Marie Melior, Sven L&uuml;ders, J&ouml;rg Pohle und Eric T&ouml;pfer f&uuml;r wichtige Hinweise und kritische Anmerkungen, Prof. Clemens Arzt und Prof. Rosemarie Will f&uuml;r viele erhellende Gespr&auml;che zur Konstruktion und rechtlichen Beurteilung der Verbunddateien.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, Az. 1 BvR 1215/07, zitiert nach <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html</a>, Rn. 232, von dort auch die nachfolgend nicht n&auml;her bezeichneten Randnummern = Absatznummern.</p>
<p>(2) Horst Herold, Polizeiliche Datenverarbeitung und Menschenrechte, Recht und Politik, S. 79 ff. (80 f.).</p>
<p>(3) Hans Magnus Enzensberger, Geheimnisse der deutschen Demokratie, in: Kursbuch 56, Unser Rechts&shy;staat, 1979, S. 11.</p>
<p>(4) Wilhelm Steinm&uuml;ller u.a., Grundfragen des Datenschutzes, Technischer Bericht zum Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, BT-Drs. VI/3826, Anlage 1, 1971; ders., Der aufhaltsame Aufstieg des Geheimbereichs. Vom Verfassungsstaat zum Sicherheitsstaat, in: Kursbuch 56, 1979, S. 169 ff.</p>
<p>(5) Herold, a.a.O. (Anm. 2), S. 81.</p>
<p>(6) Martin Kutscha, Offene Fragen zum &Uuml;berwachungs-GAU, in: Vorg&auml;nge 204, 4/2013, S. 89; Wolf-Dieter Narr, Wer sch&uuml;tzt die Innere Sicherheit? Der Untersuchungsausschuss und die Geheimdienste, B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP 105 (Mai 2014), S. 3&#8211;9 sowie in der selben Ausgabe: Ben Hayes, Der blo&szlig;gestellte &Uuml;berwachungsstaat. Der NSA-Skandal und die globale Gegenwehr, S. 44&#8211;54.</p>
<p>(7) BT-Drs. 17/12665 vom 07.03.2013.</p>
<p>(8) Zur hypothetischen Geschichtsschreibung im Datenschutzrecht sowie der generellen Beschr&auml;nktheit dieser Methode: Kai von Lewinski, Zufall und Notwendigkeit bei der Entstehung des Datenschutzrechts, in: Andrea Knaut/ J&ouml;rg Pohle, Fundationes I: Geschichte und Theorie des Datenschutzes, M&uuml;nster 2013, S. 13 ff.</p>
<p>(9) Vgl. nur Rosemarie Will, Das Bundesverfassungsgericht und die Anti-Terror-Datei, vorg&auml;nge 201/202 (1/2-2013), S.&nbsp;102; Klaus Ferdinand G&auml;rditz, Urteilsanmerkungen, JZ 12/2013, S. 633; Clemens Arzt, Antiterrordatei verfassungsgem&auml;&szlig; &#8211; Trennungsgebot tot?, NVwZ 2013, S. 1328; Thomas Petri, Anmerkungen zum Urteil vom 24.4.2013, ZD 2013, S. 348.</p>
<p>(10) Treffender noch beschreiben Alexander Klose und Hubert Rottleuthner, Gesicherte Freiheit, PROKLA 152 (2008), S. 377 (395) den Gesamtprozess als &#8222;Springprozession&#8220;, bei der die Sicherheitspolitiker_ innen parlamentarisch mit neuen Sicherheitsgesetzen &#8222;ins verfassungsrechtliche Niemandsland&#8220; vorpreschen, um anschlie&szlig;end in einer Weise von Karlsruhe zur&uuml;ckgepfiffen zu werden, die zun&auml;chst nur einzelne Punkte betrifft und &#8222;den Gesetzgeber zugleich dar&uuml;ber belehr[t], wie er es in Zukunft &#8218;besser&#8216; machen kann&#8220;, wodurch sich das BVerfG f&uuml;r die Zukunft unn&ouml;tig selbst binde. So k&ouml;nne dann das &#8222;verfassungsrechtlich (gerade noch) &#8218;M&ouml;gliche&#8216; [&#8230;] mit Verweis auf den Karlsruher Segen problemlos &#8218;umgesetzt&#8216; werden.&#8220;</p>
<p>(11) Bundesministerium des Innern und St&auml;ndige Konferenz der Innenminister und -senatoren der L&auml;nder (Hg.): Abschlussbericht der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus. Zusammenfassung der Empfehlungen vom 30.04.2013, S. 3; kritisch dazu Eric T&ouml;pfer, Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten strikt begrenzen. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei, Policy Paper des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte, Juni 2013, S. 8; Narr, a.a.O. (Anm. 6), S. 6 f.</p>
<p>(12) Michael Lysander Fremuth, W&auml;chst zusammen, was zusammengeh&ouml;rt? Das Trennungsgebot zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten im Lichte der Reform der deutschen Sicherheitsarchitektur, Archiv &ouml;ffentlichen Rechts (A&ouml;R) 139 (2014), S. 32&#8211;79 (61).</p>
<p>(13) Zur Verteidigung des Begriffs vgl. Martin Kutscha, a.a.O. (Anm. 6), S. 93 mit Verweis auf Art. 18 und 21 Abs. 2 GG sowie die abgewandelte Formel im Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, BVerfGE 125, 260 (324), wonach das Gebot, &#8222;dass die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht total erfasst und registriert werden darf,&#8220; zur &#8222;verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland&#8220; geh&ouml;re.</p>
<p>(14) Das BVerfG spricht im Volksz&auml;hlungsurteil selbst von &#8222;informationeller Gewaltenteilung&#8220;, BVerfGE 65, 1 (69); zu den Konsequenzen Bernhard Schlink, Datenschutz und Amtshilfe, NVwZ 1986, 249&#8211;256.</p>
<p>(15) Vgl. dazu Fremuth, a.a.O. (Anm. 12), S. 35 ff.; weitere Nachweise auch bei Rosemarie Will, Der automatisierte Datenaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Antiterrordateigesetz, in: Jakob Nolte/ Ralf Poscher/ Henner Wolter (Hrsg.), Die Verfassung als Aufgabe von Wissenschaft, Praxis und &Ouml;ffentlichkeit, Freundesgabe fu&#776;r Bernhard Schlink zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2014, S. 429&#8211;445 (433), Fn. 17&#8211;19.</p>
<p>(16) Will, a.a.O. (Fn. 15), S. 445; vergleichbar Arzt, a.a.O. (Anm. 9), S. 1332.</p>
<p>(17) So jedenfalls die Interpretation bei Fremuth, a.a.O. (Anm. 15), S. 37 ff. und 56 ff.</p>
<p>(18) Will, a.a.O. (Fn. 15), S. 429 ff.</p>
<p>(19) BT-Drs. 16/2950, S. 15; &auml;hnlich auch BT-Drs. 17/8672; kritisch Thomas Petri, Die Antiterrordatei, Prototyp f&uuml;r verfassungswidrig ausgestaltete Verbunddateien?, ZD 1/2013, S. 3 (5).</p>
<p>(20) &Auml;hnliche Bedenken bei R. Will, a.a.O. (Anm. 9), S.&nbsp;107.</p>
<p>(21) Rn. 106; gegen ein Leerlaufen der Angemessenheitspr&uuml;fung auch schon im Urteil vom 4. April 2006 (Az. 1 BvR 518/02, Rasterfahndung, BVerfGE 115, 320 (359)): &#8222;Aber auch im Rahmen der Abw&auml;gung nach Ma&szlig;gabe des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit im engeren Sinne d&uuml;rfen staatliche Schutzpflichten nicht dazu f&uuml;hren, dass das Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflichten leer l&auml;uft, so dass in der Folge allenfalls ungeeignete oder unn&ouml;tige Eingriffe abgewehrt werden k&ouml;nnten.&#8220;<br />(22) Dazu Christoph Gr&ouml;pl, Die Nachrichtendienste im Regelwerk der deutschen Sicherheitsverwaltung, Berlin 1993, S.&nbsp;258; Mark A. Z&ouml;ller, Informationssysteme und Vorfeldma&szlig;nahmen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten, Heidelberg 2002, S. 309; Josef Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland, G&ouml;ttingen 2012, S.&nbsp;139</p>
<p>(23) A.a.O. (Anm. 12), S. 41 f., 47 f.</p>
<p>(24) So die treffende Formulierung bei G&auml;rditz, a.a.O. (Anm. 9), S. 634.</p>
<p>(25) R. Will, Vorg&auml;nge 2013, Heft 201/202, S. 102; C. Arzt, NVwZ 20/2013, S. 1329.</p>
<p>(26) Offenbar st&ouml;&szlig;t das BVerfG hier an die Grenzen seiner eigenen Rechtsprechung (z.B. BVerfGE 65, 1 (45); 115, 320 (343 und 351)), die eigentlich eine prozesshafte Analyse des Zusammenwirkens von Datenerhebungs- und -verwertungsnormen geboten h&auml;tte; womit es sich indes den Vorwurf gefallen lassen muss, die prognostizierte grundrechtliche Gef&auml;hrdungslage unter Laborbedingungen festgestellt zu haben, von deren Kontaminationsfreiheit es sich vor Operationsbeginn nicht &uuml;berzeugt hat.</p>
<p>(27) BVerfGE 115, 320 (360).</p>
<p>(28) Stichwort: Hypothetischer Ersatzeingriff; vgl. G&auml;rditz, a.a.O. (Anm. 9), S. 635; ausf&uuml;hrlich bei Nikolas Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 232 f.; das ist insoweit nur konsequent, als das BVerfG die im Volksz&auml;hlungsurteil zu Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Ma&szlig;gaben zun&auml;chst auf Art. 10 GG &uuml;bertragen hatte, vgl. 100, 313 (359); 110, 33 (53).</p>
<p>(29) Auf diese Einschr&auml;nkung eines formalen Trennungsgebots verweist G&auml;rditz, a.a.O. (Anm. 9), S.&nbsp;634 (m.w.N.), soweit dieses allein aus den Kompetenzbestimmungen des Staatsorganisationsrechts f&uuml;r den Bund, insbesondere aus Art. 73 Nr. 9a, 10 und 87 Abs. 1 Satz 2 GG, ableitet w&uuml;rde. Soweit es jedoch objektiv-rechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus begr&uuml;ndet wird, spielt diese Einschr&auml;nkung freilich keine Rolle; so bspw. bei Christoph Gusy, Gew&auml;hrleistung von Freiheit und Sicherheit im Lichte unterschiedlicher Staats- und Verfassungsverst&auml;ndnisse, Ver&ouml;ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, VVDStRL 63 (2004), Berlin 2004, S. 151 ff. (184).</p>
<p>(30) A.a.O. (Anm. 15), S. 444; noch als undifferenzierte Gleichsetzung mit dem Zweckbindungsgrundsatz, in: vorg&auml;nge, a.a.O. (Anm. 9), S. 108.</p>
<p>(31) BVerfGE 65, 1 (45).</p>
<p>(32) BVerfGE 65, 1 (42); 113, 29 (45 f.); 115, 320 (342).</p>
<p>(33) BVerfGE 115, 320 (343).</p>
<p>(34) BVerfGE 100, 313 (376); 107, 299 (320, 328); 115, 320 (351, 354 f.).</p>
<p>(35) Vgl. T&ouml;pfer, a.a.O. (Anm. 11), S.&nbsp;18 sowie die entsprechenden Nachfragen von Bundesverfassungsrichter Reinhard Geier an den Pr&auml;sidenten des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz Hans-Georg Maa&szlig;en w&auml;hrend der M&uuml;ndlichen Verhandlung am 6.11.2012, wiedergegeben bei M. Pl&ouml;se, Im Datenbackstudio mit Innenminister Friedrich. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt &uuml;ber die Antiterrordatei, telepolis vom 08.11.2012: <a href="http://www.heise.de/tp/artikel/37/37967/3.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/tp/artikel/37/37967/3.html</a> (08.11. 2014).</p>
<p>(36) Evaluationsbericht, BT-Drs. 17/12665, S. 5.</p>
<p>(37) Entsprechend des Tenors: (1.b) Eingrenzung des zu erfassenden Personenkreises auf willentliche F&ouml;rderer von Aktivit&auml;ten, die den Terrorismus unterst&uuml;tzen (&sect; 2 Satz 1 Nr. 1 b ATDG), (1.e) Streichung der Bef&uuml;rworter von &#8222;rechtswidriger Gewalt&#8220; aus dem nach &sect; 2 Satz 1 Nr. 2 zu erfassenden Personenkreis sowie (1.a) Neuordnung der Speicherung der Daten aller Kontaktpersonen nach &sect; 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG durch ihre Zuordnung zu den erweiterten Grunddaten von Hauptpersonen nach dem Vorbild von &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 lit. b oo ATDG und deren verdeckte Speicherung (BVerfG, Rn. 165); vgl. die Gesamt&uuml;bersicht bei T&ouml;pfer, a.a.O. (Anm. 11), S. 17.</p>
<p>(38) Eine Koordination von Einzel&uuml;bermittlungsvorschriften leisten jedoch weder die ATD noch das ATDG.</p>
<p>(39) Rn. 133 mit Verweis auf BVerfGE 115, 320 (357 f.), wobei sich das BVerfG dort selbstverst&auml;ndlich nicht zu einer Verschiebung der Grenzen des verfassungsrechtlich Zul&auml;ssigen &auml;u&szlig;ert, sondern den wenig dialektischen Eindruck aufrechtzuerhalten versucht, auch bei einer Gewichteverlagerung in der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsabw&auml;gung bliebe der verfassungsrechtliche Rahmen des Grundrechtsschutzes unver&auml;ndert; zur Dialektik der Vorstellung von einem Diesseits und Jenseits der Verfassung vgl. Steffen Augsberg, Denken vom Ausnahmezustand her. &Uuml;ber die Unzul&auml;ssigkeit der anormalen Konstruktion und Destruktion des Normativen, in: ders. u.v.a. (Hrsg.), Freiheit &#8211; Sicherheit &#8211; &Ouml;ffentlichkeit, Tagungsband zur 48. Assistententagung &Ouml;ffentliches Recht, Baden-Baden 2009, S. 17&#8211;39.</p>
<p>(40) Nikolas Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 305 ff.</p>
<p>(41) Bspw. verweist &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfSchG auf &sect;&sect;&nbsp;74a und 120 GVG. Zu den Anforderungen des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit bei der Verwendung von Verweisungsketten in Polizeigesetzen vgl. das Urteil des Th&uuml;ringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2012 &#8211; VerfGH 19/09 -, S. 33 f., 39 und 41 der im Internet abrufbaren Beschlussausfertigung mit Verweis auf BVerfGE 120, 274 (315 ff.); 118, 168 (186 ff.); 110, 33 (52 ff.).</p>
<p>(42) BVerfGE 115, 320 (361 f.).</p>
<p>(43) BVerfGE 115, 320 (346).</p>
<p>(44) In Rn. 151 nimmt die Senatsmehrheit zum Gewaltbegriff von &sect;&nbsp;2 Nr. 2 ATDG insoweit auch eine verfassungskonforme Reduktion im Lichte der &#8222;Zielrichtung der ATD&#8220; dahingehend vor, &#8222;dass er nur Gewalt umfasst, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingef&auml;hrlicher Mittel gepr&auml;gt ist.&#8220;</p>
<p>(45) Eine Speicherung in der RED, die hier wohl n&auml;her l&auml;ge, scheidet wegen deren Erfordernis eines unmittelbaren Bezugs zu rechtsextremistisch begr&uuml;ndeter Gewalt nach &sect;&nbsp;2 RED-G wohl eher aus.</p>
<p>(46) Gazeas geht daher a.a.O. (Anm. 40), S.&nbsp;327 f. auch konsequent von einem Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot aus, das er freilich auch auf &sect;&nbsp;86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bezieht, der von &sect;&nbsp;74a Abs. 1 GVG gar nicht erfasst wird und folglich auch keine &Uuml;bermittlungspflicht begr&uuml;ndet. Eine knappe Auflistung weiterer Verst&ouml;&szlig;e finden sich auch in seinem Thesenpapier zum Fachgespr&auml;ch der Gr&uuml;nen-Bundestagsfraktion am 4. April 2014 im Deutschen Bundestag, Reader: Polizei | Nachrichtendienste. Trennungsgebot wahren &#8211; B&uuml;rgerrechte sch&uuml;tzen, April 2014, S.&nbsp;11 (abrufbar im Internet: <a href="http://www.gruene-bundestag.de/uploads/" target="_blank" rel="noopener">http://www.gruene-bundestag.de/uploads/</a> tx_ttproducts/datasheet/18-10-Reader-PolizeiNachrichtendienste-web_01.pdf).</p>
<p>(47) Gazeas, a.a.O. (Anm. 40), S. 13.</p>
<p>(48) BT-Drs. 18/1565, S. 21 f., zumal die Evaluation der RED noch nicht einmal abgeschlossen ist.</p>
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		<title>&#8222;Helmut Kramer nachzuspüren ist wie ein Aufklärungsroman über die bundesdeutsche Justiz&#8220;</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Oct 2010 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte: Audio]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laudatio von Michael Pl&#246;se f&#252;r Helmut Kramer anl&#228;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises am 9. Oktober 2010 Hatten Sie schon mal einen Anruf von Helmut Kramer? Kennen Sie das, wenn sich der Anrufer mit zur&#252;ckhaltender Stimme zun&#228;chst vorsichtig erkundigt, ob er kurz ein paar Minuten Ihrer Zeit &#8211; Ihrer kostbaren Zeit &#8211; in Anspruch nehmen k&#246;nne? [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2010/laudatio-von-michael-ploese-fuer-helmut-kramer-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-am/">&#8222;Helmut Kramer nachzuspüren ist wie ein Aufklärungsroman über die bundesdeutsche Justiz&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laudatio von Michael Pl&ouml;se f&uuml;r Helmut Kramer anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises am 9. Oktober 2010</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5558 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-600x400.jpg" alt="" width="600" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-600x400.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-768x512.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-1000x667.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-1536x1024.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-800x533.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197-450x300.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_0197.jpg 2000w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Hatten Sie schon mal einen Anruf von Helmut Kramer? Kennen Sie das, wenn sich der Anrufer mit zur&uuml;ckhaltender Stimme zun&auml;chst vorsichtig erkundigt, ob er kurz ein paar Minuten Ihrer Zeit &#8211; Ihrer kostbaren Zeit &#8211; in Anspruch nehmen k&ouml;nne? Von so manchem Callcenter-Agenten w&uuml;rde man sich so viel ausgesuchte, ehrliche H&ouml;flichkeit erhoffen. Doch wenn Herr Kramer anruft, will er Sie nicht &uuml;ber die neuesten Tarifoptionen Ihres Telefonvertrages aufkl&auml;ren, sondern bringt schnell und eloquent einen rechts- oder justizpolitischen Knaller nach dem anderen zur Sprache. Ach, sagt er dann, das habe ich Ihnen wohl noch gar nicht erz&auml;hlt. Das ist dann der Zeitpunkt, an dem sie sich besser setzen und einen Stift zur Hand nehmen sollten. Ich habe in der Vergangenheit leider viel zu selten einen Stift zur Hand genommen, obwohl ich einige dieser wertvollen Anrufe erhalten habe.</p>
<p>Als er mich Anfang August anrief und mir die Ehre antrug, hier bei Ihnen heute anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises durch die Humanistische Union die Laudatio f&uuml;r ihn zu halten, stellte er mich dadurch auch vor manche Peinlichkeiten. Nicht nur, weil ich vieles von dem, was sich bei solcher Gelegenheit zu sagen geh&ouml;rt, eigentlich schon h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, nun aber noch mal nachlesen musste. Auch verrate ich Ihnen nicht, was er &uuml;ber die gelegentliche Metamorphose von Laudatoren zu sp&auml;teren Fritz-Bauer-Preistr&auml;gern erw&auml;hnt hat. Es sollte wohl darum gehen, ein paar frische Ideen in den guten ehrw&uuml;rdigen Kreis einzubringen. In diesem Sinne also eine &Uuml;bergabe des Staffelstabs an die n&auml;chste Generation. Auch das ist offensichtlich eine weitere Kampagne von Helmut Kramer. Weiterhin solle in dieser Laudatio nicht so viel &uuml;ber ihn gesagt werden, das sei schon bei anderer Gelegenheit genug getan worden. Ich soll das Forum lieber nutzen, um etwas &uuml;ber die Jurist_innenausbildung zu erz&auml;hlen. Dazu sei zwar auch schon viel gesagt worden, aber offensichtlich noch nicht genug. &#8222;Naja, Sie wissen ja, wie das ist mit dem Nachwuchs&#8220;, setzt er dann an, &#8222;man kann sich ja gar nicht vorstellen heutzutage &#8211; wo sind sie &uuml;berhaupt, ich h&ouml;re so viele Kinderstimmen im Hintergrund. Habe ich Sie etwa im Ferienlager gest&ouml;rt?&#8220; Das hatte er. Und mit seiner Nachfrage wurde ich mir eines Umstands bewusst, der vielleicht nur linguistischer Natur ist, aber doch nicht trivial.</p>
<p>Denn als Herr Kramer mich anrief und mir von Fritz Bauer erz&auml;hlte, war ich gerade damit besch&auml;ftigt, in einem Ferien<i>lager</i> im osterzgebirgischen Stammw&auml;hler_innenland der NPD, in der Funktion eines Lagerleiters sogenannte Transportlisten zu erstellen. Ist das nun die Gnade der sp&auml;ten Geburt, wie sie der vier Tage nach Kramer geborene Helmut Kohl f&uuml;r sich in Anspruch nahm, dass ich mir um solche wenigen, vielleicht nur sprachlichen Parallelit&auml;ten bisher keine Gedanken gemacht habe? Sicherlich, das Wenigste von dem, was wir tun, mag verd&auml;chtig sein, den Handlungen jener Schreibtischt&auml;ter auch nur &auml;u&szlig;erlich zu entsprechen, welche die an und von den Massen begangenen Verbrechen des Nationalsozialismus erst erm&ouml;glicht haben &#8211; wie Auschwitz, die Euthanasie, Zwangsarbeit, aber vorher auch schon die Rechtlosstellung von Juden, Kommunisten, Sozialdemokraten, Homosexuellen, Sinti und Roma. Es gibt Menschen, die sich in Kenntnis solcher Parallelit&auml;ten der Gefahr erst gar nicht aussetzen, in entsprechende Positionen zu gelangen. Andere entwickeln eine solche Sensibilit&auml;t erst im Amt, das ihnen Macht verleiht; Macht &uuml;ber andere zu entscheiden. Helmut Kramer wurde aktiv aus und in Verantwortung seines Amtes als Richter.</p>
<p>Dem Wunsch des Geehrten folgend, werde ich nun also &uuml;ber Jurist_innenausbildung sprechen und zwar dar&uuml;ber, warum die Humanistische Union, indem sie Dr. Helmut Kramer mit dem Fritz-Bauer-Preis auszeichnet, einen wichtigen Beitrag zur juristischen Ausbildung leistet.</p>
<p>Die Humanistische Union hat nach Bauers Tod &#8211; Frau Will hat es gerade erw&auml;hnt &#8211; den Fritz-Bauer-Preis gestiftet f&uuml;r Verdienste &#8211; besser: Taten &#8211; um die Humanisierung des Rechts auf dem Gebiet der Verteidigung der Grundrechte, der Erneuerung des Strafrechts, Strafprozessrechts und Strafvollzugsrechts. Eine vorherige Laudatorin, Charlotte Mark, hat es anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 1976 &#8211; also weit vor mir, ein paar Jahre &#8211; an Werner Hill folgenderma&szlig;en ausgef&uuml;hrt: &#8222;Damit zeichnet die Humanistische Union Frauen und M&auml;nner aus, die Vernunft und lebendigen Herzschlag in sich vereinen.&#8220; Wie Fritz Bauer selbst die Voraussetzungen f&uuml;r humanes Handeln in einem letztlich &ouml;ffentlichen Vortrag charakterisierte: &#8222;Sich einsetzen f&uuml;r die Humanisierung und Liberalisierung des Strafrechts, des Strafvollzugs und die Demokratisierung des Rechtswesens.&#8220; Damit &#8211; so m&ouml;chte man meinen &#8211; die Preise allgemein diese Tendenz haben, will die Humanistische Union vor allem Selbst&auml;hnlichkeiten in ihren Preistr&auml;gerinnen und Preistr&auml;gern suchen.</p>
<p>Ich greife zu einem noch &auml;lteren Menschen, der der Arbeit von Herrn Kramer oft entgegengehalten wurde: Immanuel Kant, auf den sich viele Juristen bezogen haben, wenn sie sich auf Treue und Pflichterf&uuml;llung beriefen und, auf preu&szlig;ische Tugenden pochend, von ihrem Unrecht keine Kenntnis nehmen wollten. Immanuel Kant schreibt also &uuml;ber Vorbilder und was sie uns sagen k&ouml;nnen: &#8222;Man k&ouml;nnte (&#8230;) der Sittlichkeit nicht &uuml;bler raten, als wenn man sie von Beispielen entlehnen wollte. Denn jedes Beispiel, was mir davon vorgestellt wird, mu&szlig; selbst zuvor nach Prinzipien der Moralit&auml;t beurteilt werden, ob es auch w&uuml;rdig sei, zum urspr&uuml;nglichen Beispiel, das ist zum Muster zu dienen, (&#8230;).&#8220; Weiter unten: &#8222;Nachahmung findet im Sittlichen gar nicht statt, und Beispiele dienen nur zur Aufmunterung, das ist sie setzen die Tunlichkeit dessen, was das Gesetz gebietet, au&szlig;er Zweifel, sie machen das, was die praktische Regel allgemeiner ausdr&uuml;ckt, anschaulich, k&ouml;nnen aber niemals berechtigen, ihr wahres Original, das in der Vernunft liegt, bei Seite zu setzen und sich nach Beispielen zu richten.&#8220; Ja &#8222;(s)elbst der Heilige des Evangelii mu&szlig;&#8220; in diesem Punkt &#8222;(&#8230;) mit unserm Ideal der sittlichen Vollkommenheit verglichen werden, ehe man ihn daf&uuml;r erkennt.&#8220; Nun ist die Humanistische Union nicht daf&uuml;r bekannt, sich sozusagen mit heiligen Evangelii zu schm&uuml;cken oder dort ihre Ideen zu suchen. Ich war gestern auch in Wustrau und soll hier auch die herzlichsten Gr&uuml;&szlig;e vom Forum Justizgeschichte, das noch zur Sprache kommen wird, &uuml;bermitteln. Deren Teilnehmer_innen w&auml;ren hier sicherlich geschlossen anwesend, wenn nicht gerade jetzt, durch ung&uuml;nstige Planung in einer Parallelwelt mit vielen Terminen, dessen Tagung stattfinden w&uuml;rde. Wir haben gestern Abend den Fritz-Bauer-Film gesehen &#8211; ich glaube, Sie auch. Vielleicht erinnern Sie sich noch an das Beispiel, wie der sechseinhalbj&auml;hrige Fritz Bauer zu seiner Mutter kommt und fragt: &#8222;Du Mutti, was ist Gott?&#8220; Sie konnte es nicht beantworten und gab ihm nur einen Rat, den wir als Goldene Regel kennen: &#8222;Was du nicht willst, dass man dir tu&#8217;, das f&uuml;g&#8217; auch keinem anderen zu.&#8220; Das erinnert auch an Kant. An Kants &Uuml;berlegungen zum sittlichen Handeln, wonach wir unser Handeln nach Maximen ausrichten sollen, von denen wir wissen wollen &#8211; oder wollen k&ouml;nnen sollen -, dass auch diese zum allgemeinen Gesetz werden.</p>
<p>Schauen wir uns nun zun&auml;chst nach den Maximen um, denen Helmut Kramer in seinem Leben und seiner Arbeit gefolgt ist und fragen wir uns anschlie&szlig;end, welche Vorbildfunktion er &#8211; indem er sich treu blieb &#8211; nicht nur f&uuml;r die Humanistische Union, sondern auch f&uuml;r eine ernstgemeinte Juristinnenausbildung, inwiefern er als Maxime dienen kann. Dabei wollen wir uns also nicht mit den Details des Bologna-Burn-Outs, wie Modularisierung, Clusterbildung oder Creditpoints-System aufhalten, sondern nach den Leitbildern f&uuml;r die Jurist_innenausbildung Ausschau halten.</p>
<p>Das Arbeitsfeld, das Helmut Kramer bestellt hat, ist reich bes&auml;t. Den Spuren eines Juristen zu folgen, die nicht die eigenen sein k&ouml;nnen und die auch nicht auf gemeinsamen Erfahrungen und Lebenswelten basieren, ist eine &Uuml;bung in Gerechtigkeit. Es gilt, die Dinge in den Kontexten zu betrachten, in die sie hineingeworfen wurden, in denen sie stecken und sich verhalten; zu lernen, nicht gleich zu urteilen, sondern zu begreifen. Ich habe versucht, all die vielen Texte, die &uuml;ber Helmut Kramer geschrieben wurden und die ich Ihrer Aufmerksamkeit empfehle, weswegen ich sie nicht wiederhole &#8211; insbesondere von Ingo M&uuml;ller, aber auch von Peter Derleder und Kollegen &#8211;, darauf hin wahrzunehmen, was wohl die wichtigen Grunds&auml;tze f&uuml;r Helmut Kramer sind.</p>
<p>Das Eine scheint mir zentral: das ist die Gleichheit vor dem Gesetz, und zwar vor allem als Rechtsanwendungsgleichheit. Hier sind ebenso sein Bem&uuml;hen, ich nenne es jetzt mal provokativ &#8222;im Kampf gegen die Klassenjustiz&#8220; &#8211; wie sie sich in Fangpr&auml;mien bei Ladendiebst&auml;hlen, im Familienrecht ausdr&uuml;ckt, aber auch bei der Hartz-IV-Gesetzgebung zu sehen; wie sein Einsatz f&uuml;r B&uuml;rgerrechtler_innen gemeint, die mit anderen Ma&szlig;st&auml;ben gemessen werden als ihre westdeutschen Kolleginnen und Kollegen viele Jahre vorher. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an sein Engagement im Fall Daniela Dahn, die in Brandenburg Landesverfassungsrichterin werden sollte &#8211; das aber nicht wurde wegen einer &Auml;u&szlig;erung zum Waldheim-Prozess, die Herr Kramer nicht gebilligt, aber kontextualisiert hat, womit er seinem alten F&ouml;rderer und sp&auml;teren Kontrahenten Rudolf Wassermann das Wasser abgrub.</p>
<p>Das Zweite ist seine Motivation, Recht als Ma&szlig; der Macht zu nehmen, nicht nur als Mittel, und vor allem, sich als Richter seiner Position bewusst zu sein, als Schutzgarant der Schwachen, und ein Verst&auml;ndnis f&uuml;r die eigenen Amtspflichten zu haben. Der Fall von Erna Wazinski ist hier zentral, f&uuml;r den sich wahrscheinlich sonst niemand so h&auml;tte einsetzen k&ouml;nnen. Aber auch alle anderen T&auml;tigkeiten mit Kampagnencharakter, die Helmut Kramer angesto&szlig;en hat, w&auml;ren wohl kaum m&ouml;glich gewesen, wenn nicht Helmut Kramer, immerhin ein Richter am Oberlandesgericht, sie angesto&szlig;en h&auml;tte. Es gibt einen Abstand zwischen Querulantentum und berechtigtem Einsatz als professioneller direkter Aktion &#8211; wie sie sich viele Anw&auml;ltinnen und Anw&auml;lte als Vorbild nehmen k&ouml;nnen. Diese professionelle direkte Aktion braucht einen Schirm, und das ist der Schirm des Amtes; den hat Herr Kramer zu nutzen gewusst.</p>
<p>Das dritte Element, das ich gesehen habe, ist Verantwortung und Vers&ouml;hnung. Seine Gedenkst&auml;ttenarbeit mit einem Schwerpunkt nicht nur auf dem Gedenken der Opfer, sondern auch auf dem Handeln der T&auml;ter; nicht nur kontextualisiert im Zeitpunkt der Tat, sondern im tatnachfolgenden, n&auml;mlich in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Wirken &#8211; das zeichnet ihn aus und speziell seine Forderung nach entsprechenden Gedenkst&auml;tten, die es noch nicht zur Gen&uuml;ge gibt. Aber auch seine Versuche einen Kontakt mit der DDR herzustellen, die Hoffnung auf einen dritten Weg &#8211; die er heute f&uuml;r naiv erkl&auml;rt &#8211; und auch seine Vers&ouml;hnungsreise nach Polen mit seiner fr&uuml;heren Frau Helga Weigert; all das zeichnet sein Vers&ouml;hnungs- und Verantwortungsbewusstsein genauso aus wie die Reisen in die T&uuml;rkei, wo politische Strafjustiz unter einem Milit&auml;rregime noch auf der Tagesordnung stand.</p>
<p>Der vierte Punkt ist die Frage danach, was ich zur&uuml;ckgeben muss? Wie h&auml;tte ich gehandelt? Das scheint mir zentral und das ist die Frage, die sich jede Juristin und jeder Jurist stellen muss, wenn sie sich mit dem Nationalsozialismus, aber auch mit der politischen Strafjustiz in der DDR oder der BRD auseinandersetzen. Diese Verantwortung brachte ihn vor die Tore von Mutlangen, machte ihn aber auch zum Verteidiger von Wehrdienstverweigerern &#8211; mit den bekannten Auswirkungen, auf die ich gleich noch eingehen werde.</p>
<p>Das alles ist lange Zeit nur als Einzelk&auml;mpfertum m&ouml;glich gewesen, welches viele der Fritz-Bauer-Preistr&auml;gerinnen und Preistr&auml;ger auszeichnet. Bis in sein 40. Lebensjahr hinein hat er allein darum gerungen, mehr vom Zufall angeleitet und unterst&uuml;tzt von seiner Familie. Das &auml;nderte sich erst durch Freunde wie den Richter Ulrich Vultejus, der als Ein-Mann-Amtsgericht &uuml;ber eine gewisse Unabh&auml;ngigkeit verf&uuml;gte und &uuml;ber einen Willen, nicht die Karriere zum Ma&szlig;stab der Dinge zu machen. Diese Einstellung teilten Kramer und Vultejus, der nicht umsonst auch den Fritz-Bauer-Preis erhalten hat. Das Argument der Karriere war ein Nicht-Argument f&uuml;r Helmut Kramer und, wie dieser Preis, vor allem ein Mittel, sich f&uuml;r andere einzusetzen. Freunde also erm&ouml;glichten es ihm, seine Projekte zu verwirklichen, vor allem aber diejenigen, die ihm den Ansto&szlig; gaben, an Dingen Ansto&szlig; zu nehmen.</p>
<p>Jedoch hatte er erst mit Barbara Kramer nicht nur eine feministische Note erhalten, sondern auch den aktionistischen Drive, der Kampagnen in gr&ouml;&szlig;erem Umfang &uuml;berhaupt m&ouml;glich macht, weil sie ihn &uuml;ber die &Ouml;TV in Kreise einf&uuml;hrte, die mehr als nur Freundschaften waren, n&auml;mlich in Verb&auml;nde. &Uuml;ber den Zufall zur Familie, &uuml;ber Freunde zum Verband, das ist also ein erfolgreiches Streben nach B&uuml;rgerrechten, in der SPD und in der &Ouml;TV. Sogar Konkurrenzverb&auml;nde unterst&uuml;tzte er, wie etwa bei der Gr&uuml;ndung der Neuen Richtervereinigung, deren Zeitschrift <i>Betrifft Justiz </i>nat&uuml;rlich ein Konkurrenzprojekt zu seiner lange herausgegebenen, fr&uuml;her <i>&Ouml;TV in der Rechtspflege </i>jetzt <i>Verdikt</i> hei&szlig;enden Zeitschrift war und die er trotzdem mit vielen Beitr&auml;gen gesegnet hat. Und nat&uuml;rlich durch die Gr&uuml;ndung des <i>Forum Justizgeschichte </i>mit dem Ziel, nachhaltige Wirkung entfalten zu k&ouml;nnen und vor allem Aufarbeitung zu betreiben.</p>
<p>Das sind also die Bedingungen seines Handelns: Gleichheit vor dem Gesetz oder der Gesetzesanwendung; Recht als Ma&szlig; der Macht und Richter als Schutzgarant der Schwachen; Verantwortung und Vers&ouml;hnung sowie die Frage: Wie h&auml;tte ich gehandelt?</p>
<p>Welche Konsequenzen hat das f&uuml;r die Jurist_innenausbildung? Mensch sollte annehmen, ein Studium, das so einen Juristen wie Helmut Kramer hervor gebracht hat, m&uuml;sste auch heute noch dazu taugen, f&uuml;r die Zukunft solche Menschen hervorzubringen. Indes, Helmut Kramers Studium verlief zun&auml;chst recht ziel- und orientierungslos. Das erst noch im Aufbau begriffene hoffnungsvolle Projekt der Sozialdemokratie, die Hochschule f&uuml;r Arbeit, Politik und Wirtschaft, mit juristischen Gr&ouml;&szlig;en wie Wolfgang Abendroth und dem Arbeitsrechtler Walter Bogs, waren f&uuml;r die Herausbildung des strukturellen Denkens von Helmut Kramer weit weniger pr&auml;gend als ausgerechnet der Carl-Schmitt-Sch&uuml;ler R&uuml;diger Altmann oder sein sp&auml;terer Doktorvater Ernst-Rudolf Huber. Wir lernen also f&uuml;r die Juristenausbildung: Man kann gar nicht so viel verkehrt machen. Auf M&ouml;glichkeiten, sich auszuprobieren, darauf kommt es an.</p>
<p>Helmut Kramer hat sich ausprobiert. Er hat in G&ouml;ttingen Geschichte und Kunstwissenschaften studiert, &auml;hnlich wie ich seine Probleme mit dem Abfassen l&auml;ngerer Texte in kurzer Zeit und sich dann besonnen, dass die Besch&auml;ftigung mit den franz&ouml;sischen Malern vielleicht doch nicht das Tool und die Voraussetzung ist, um zuk&uuml;nftig wirken zu k&ouml;nnen; nat&uuml;rlich unterst&uuml;tzt von den Bedenken der Eltern, kehrte er zum Jurastudium zur&uuml;ck. Seine Versuche, dem AStA politisch n&auml;her zu treten, kann man wohl als gescheitert ansehen. Stattdessen hat er sich mit studentischen Weiterbildungsangeboten im selbst organisierten Bereich &#8211; das, was wir heute Projekt-Tutorien nennen w&uuml;rden &#8211; engagiert. Zu denen lud er immerhin Geschichtsgr&ouml;&szlig;en wie Franz Wieacker ein und hat sich damit zwar in elit&auml;ren, aber freiwillig elit&auml;ren, weil offenen Veranstaltungen weitergebildet. Sein Interesse an der Geschichte, sein Streben nach Gewissheiten und Detailfragen brachten ihn dann auch nicht sofort in die Justiz; das war kein Antrieb, das war eine Laufbahn. Sondern es war vor allem die Besch&auml;ftigung mit seiner Dissertation zu den Fraktionsbildungen in der Paulskirche, d.h. eine Besch&auml;ftigung mit Abweichlern, mit Querk&ouml;pfen und mit der Frage: Wie kann ich so etwas organisieren? Aus der verfassungsrechtlichen Arbeit wurde daher eine verfassungsgeschichtliche Arbeit, die lange dauerte und trotzdem gelang. Noch heute ist sie &#8211; genau so wie Ingo Kramer neulich in seiner Laudatio erw&auml;hnt hat &#8211; f&uuml;r 28 Euro beim ZVAB (Zentrales Verzeichnis Antiquarischer B&uuml;cher) erh&auml;ltlich, noch immer einer 2. Auflage harrend und wert.</p>
<p>Was war es dann aber, das Helmut Kramer zu einem Juristen gemacht hat, der mit Kant sozusagen nach Prinzipien handelt, die wir vorbildlich finden und die uns also selbst als Beispiel dienen k&ouml;nnen, als Illustration, und damit auch f&uuml;r heutige Juristinnen und Juristen als Wegstein, der Orientierung bietet. Das war nicht die juristische Ausbildung &#8211; die hat ihn zu etwas bef&auml;higt, das er anwenden konnte. Aber vielleicht war es wieder der Zufall und ein bemerkenswert ausgepr&auml;gter Sinn f&uuml;r Dinge, die man besser nicht anfasst, wenn man karrierem&auml;&szlig;ig voran kommen will. Das wurde ihm ja auch mehrfach von Kollegen gesagt. Doch Helmut Kramer ist daran nicht vorbei geschlittert, er ist darauf zugeprallt.</p>
<p>1964 als Gerichtsassessor bei der Generalstaatsanwaltschaft in Braunschweig, jenem Gericht, an dem Fritz Bauer nicht nur gewirkt, sondern auch die W&uuml;rde des Menschen als unantastbares Postulat in die Mauern hat hauen lassen. Dort kam ihm ausgerechnet bei einer Vertretung im Jahre 1965 eine Aktennotiz oder ein Umlaufverfahren, eine zur Kenntnisgabe von Fritz Bauer in die Hand, den er selbst nie kennen gelernt hat; der f&uuml;r ihn auch keine wirkliche Orientierungsfigur sein konnte, denn er war eine zu beeindruckende und zugleich nebul&ouml;se Gestalt, um integrierend zu wirken. Diese Akte beinhaltete ein lang geh&uuml;tetes Geheimnis &uuml;ber die Beteiligung der Justiz an den Euthanasiema&szlig;nahmen des sog. Dritten Reichs und nannte viele Namen von Menschen, die Kollegen von Helmut Kramer waren. Kollegen, auf die er dann auch wieder w&auml;hrend seiner Besch&auml;ftigung mit der Wehrmachtsjustiz traf, als Vollstrecker von &uuml;ber 50 000 Todesurteilen. Wie geht man mit einer Situation um, in der sich die freundlichen Kollegen, die einen zum gemeinsamen Abendessen einladen, pl&ouml;tzlich als T&auml;ter erweisen, als M&ouml;rder, als unbewusst ihrer eigenen Verantwortung gegen&uuml;ber, weiterhin richtende und weiterhin das juristische Handwerkszeug in Anspruch nehmende B&uuml;rger, die Ansehen besa&szlig;en, in leitende Stellungen wie den BGH kamen und nicht zuletzt vor allem Vorgesetzte von Helmut Kramer waren, die &uuml;ber Schicksale &#8211; beispielsweise von Erna Wazinski &#8211; zu entscheiden hatten.</p>
<p>Der Fall ist ihnen sicherlich bekannt. Es geht um eine junge Frau, die in einer zerbombten Stadt Dinge aus einem Koffer an sich nimmt, von denen sie meint, sie w&uuml;rden ihrer Mutter geh&ouml;ren, und infolgedessen wegen Volkssch&auml;digung zum Tode verurteilt wird. Dem Votum des jungen Gerichtsassessors wurde nicht gefolgt, nat&uuml;rlich sei es eine zwingende Notwendigkeit gewesen, sie zu verurteilen. Das Gericht hat die Sache nicht aufgehoben, die Mutter nicht entsch&auml;digt. Kramer lie&szlig; die Sache nur zeitweilig liegen. Sie lie&szlig; ihn nicht in Ruhe, bis er ihre Rehabilitierung erm&ouml;glicht hatte, und zwar nicht nur f&uuml;r dieses, sondern durch die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren f&uuml;r alle jene Verfahren.</p>
<p>Wir kommen jetzt zur Methodik der Jurist_innenausbildung. &#8222;Recht besteht nicht aus einer Summe von Rechtsnormen&#8220;, schreibt Helmut Kramer, &#8222;aus der &#8211; wie bei einer Logarithmentafel &#8211; ablesbar w&auml;re, was Recht ist. Was Recht ist, erweist sich vielmehr erst, wenn man die Werteordnung der Verfassung und ferner die Rechtswidrigkeit ins Auge fasst.&#8220; Das schreibt er im Jahre 1975. Im gleichen Jahr in Bayern, n&auml;mlich in W&uuml;rzburg, pr&uuml;ft Prof. Hofmann Juristinnen und Juristen in der sog. M&auml;rchenklausur. Das war eine Klausur, in der alles m&ouml;gliche gefragt wurde; es ist also ein Gesinnungsaufsatz n&ouml;tig gewesen und es ging um das Grundgesetz. Zweit-Korrektor war ein Richter am Oberlandesgericht, der sagte: &#8222;Herr Hofmann, das m&uuml;ssen schon <i>Sie</i> machen. Wir Zivilrichter haben praktisch keine Ahnung vom Grundgesetz.&#8220; Dass das Grundgesetz pl&ouml;tzlich zum Ma&szlig; der Dinge wurde, und nicht das r&ouml;mische Recht oder die Verwaltungsverordnung, war eine hermeneutische Wendung, an der Helmut Kramer gro&szlig;en Anteil hatte. &#8222;Bei der Er&ouml;rterung etwa der Vertragsfreiheit&#8220;, so schreibt er auf das Zivilrecht bezogen, &#8222;darf die Frage nach ihrer Verwirklichungsbedingung nicht ungestellt bleiben. Inwieweit haben sich in dem freien Spiel der Kr&auml;fte Ungleichheiten entwickelt? Wie das Ziel der Vertragsfreiheit insbesondere den freien Wettbewerb oft ins Gegenteil gekehrt hat. Was besagt das Prinzip f&uuml;r den Durchschnittsb&uuml;rger noch heute? Wo gibt es f&uuml;r ihn M&ouml;glichkeiten, Vertr&auml;ge frei auszuhandeln? Dem Lehrer, der die Vertragsautonomie unreflektiert er&ouml;rtern will, bleiben nur alltagsfremde F&auml;lle. Vertr&auml;ge etwa &uuml;ber Familienschmuck oder antike M&ouml;bel.&#8220;</p>
<p>Kramers Methodik ist zudem durch Schl&uuml;sselerlebnisse in seiner Jugend gen&auml;hrt worden, wo er noch am Volksempf&auml;nger hing und gebannt nicht nur den Feindsender h&ouml;rte, sondern auch das Attentat auf Hitler verfolgte und nicht glauben wollte, dass es nicht zum Erfolg gef&uuml;hrt hatte. Wo er als junger Mensch die Zwangsarbeiter auf den H&ouml;fen oder die aus dem KZ kommenden erlebte, oder die Ungerechtigkeiten, die der nationalsozialistische Direktor an seinem Br&uuml;der vollzog, weil dieser seine Mutter verteidigt hatte. All das hat Helmut Kramer sensibilisiert und ihm in seinem Wirken gezeigt, dass der Glaube an die Objektivit&auml;t eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eine Selbstt&auml;uschung der Richterschaft und die juristische Methode ihr Werkzeug war. Mit ihr wurden die Todesurteile &#8211; in &uuml;ber 50 000 F&auml;llen begangene Morde &#8211; juristisch angestrichen, verrechtlicht nennen wir das heute, und der Terror mit einer Legalit&auml;tsfassade geschm&uuml;ckt. Kramer schreibt dazu: &#8222;Juristen in einem Unrechtssystem verk&ouml;rpern den Idealtypus eines Schreibtischt&auml;ters, zus&auml;tzlich durch die Art ihres Vorgehens, durch die Mittel, derer sie sich bedienen. Das Tatwerkzeug ist besonders auff&auml;llig: das juristische Rechtsanwendungsinstrumentarium. Mit Hilfe des erlernten Handwerks haben Juristen in den Jahren 1933 bis 1945 Unrechtsverhandlungen als das Gegenteil von Unrecht, als Wahrung und Verwirklichung des Rechts erscheinen lassen.&#8220;</p>
<p>Wie aber die juristische Kunst in der Hand willf&auml;hriger Vollstrecker als effektives Tatwerkzeug selbst einer terroristischen, jede Rechtsgleichheit verleugnenden Staatsmacht taugt, ist es auch geeignet, als Ma&szlig; bzw. Schranke von Macht zu dienen, wenn gleicherma&szlig;en kritische wie kunstfertig genaue Jurist_innen es gegen sich selbst wenden. Das hat Helmut Kramer immer wieder mit gro&szlig;em Beharrungsverm&ouml;gen und methodischer Brillanz gezeigt. Aufkl&auml;rung &uuml;ber die T&auml;ter und ihr Wirken &uuml;ber den Moment der Tat hinaus, als Mahnung, das ist sein Anliegen in Wolfenb&uuml;ttel und beim <i>Forum Justizgeschichte</i>. Gleicherma&szlig;en ist er sensibel geworden f&uuml;r Schreibtischt&auml;ter aller Art. Wiewohl er nie einer Verharmlosung von Auschwitz durch Vergleiche mit aktuellen Pervertierungen des Rechtssystems das Wort geredet hat, hielt er doch unsere Sensibilit&auml;t f&uuml;r die &Auml;hnlichkeit ihrer Methoden wach. Etwa, wenn Verfassungsminister die Zusammenlegung von Polizei und Geheimdienst betreiben oder einer pr&auml;ventiven Erschie&szlig;ung mutma&szlig;licher Terroristen das Wort reden, wenn &#8222;&Ouml;ffentlich-Rechtler&#8220; den Milit&auml;rs einer der &auml;ltesten durch Menschen und B&uuml;rgerrechte gerahmten Demokratie Anleitungen f&uuml;r verfassungskonformes Foltern liefern oder CDU und FDP per Koalitionsvertrag die Wiedereinf&uuml;hrung der Milit&auml;rjustiz in Deutschland vereinbaren, dann bleibt dies nicht unwidersprochen. Wir werden von Helmut Kramer lesen; seine Artikel, seine Strafanzeigen, seine Klages&auml;tze, vielleicht ruft er uns auch an. Er ruft uns an, damit seine Texte auch Beachtung finden. Ich kann Ihnen nur raten, beachten Sie sie, sonst erliegen Sie wom&ouml;glich dem Eindruck, die Vernunft h&auml;tte sich in der Justiz oder im Bundestag ganz von allein verwirklicht.</p>
<p>Sein Leitbild ist das des selbstreflektierten Juristen und der selbstreflektierten Juristinnen. &#8222;Interessant&#8220;, schreibt er &uuml;ber seinen Freund Vultejus, &#8222;sind dessen Lebenserinnerungen &#8218;Nachrichten aus dem Inneren der Justiz&#8217;. Lernen k&ouml;nnen j&uuml;ngere Jurist_innen daraus nicht nur, was menschliches Verhalten eines Richters bedeutet, sondern auch, wie wichtig Selbstkritik am eigenen fr&uuml;heren richterlichen Verhalten ist. Die allermeisten unserer Richter sind zu einem solchen Eingest&auml;ndnis von Fehlern und Unterlassungen unf&auml;hig. Eine Fehlerkultur in dem Sinne, dass man Fehler bekennen muss, um daraus zu lernen, w&auml;re f&uuml;r die deutsche Justiz bitter n&ouml;tig.&#8220;</p>
<p>Sein Freund Vultejus, der sicherlich auch Anlass zu mancher Entt&auml;uschung gegeben haben mag, hatte Zweifel, ob die Menschlichkeit erlernbar ist. Aber sie kann durch positives Vorleben geschehen. Wer sich als einigerma&szlig;en junger Mensch &#8211; zumal Jurist &#8211; auf die Suche nach den Spuren eines Mannes macht, der derer so viele hinterlassen hat, dass man gar nicht wei&szlig;, wo man anfangen soll, dem wird ein Lehrst&uuml;ck zuteil, das Helmut Kramer wahrscheinlich allen Jurist_innen w&uuml;nschen mag. Einem nach ihrem oder seinem Selbstverst&auml;ndnis auch nur halbwegs kritischen Jurastudenten werden dank Erstsemesterheft von <i>Forum Recht</i> oder <i>freisch&uuml;&szlig;ler</i> die Spuren Kramers kaum verborgen bleiben: die braunen Wurzeln der Justiz, die T&auml;terlehre im Strafrecht und die Frage nach der Nummer 1 im<i> Sch&ouml;nfelder </i>(das NSDAP-Parteiprogramm). Allerdings verbinden wir diese Aufkl&auml;rung mit dem Namen Ingo M&uuml;ller, jenem Freund, Wegbegleiter und kritischen Mitjuristen, dessen literarisch gelungenes Werk &#8222;Furchtbare Juristen&#8220; ohne Kramers Anregungen und Recherchen kaum denkbar gewesen w&auml;re.</p>
<p>Meine erste direkte Begegnung mit Helmut Kramer &#8211; nicht direkt, eher vermittelt &#8211; hatte ich im 8. Semester meines Studiums in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Darin wurde der erfolgreiche Beschwerdef&uuml;hrer einer Verfassungsbeschwerde gegen das sogenannte Rechtsberatungsgesetz mit den ungewohnt pers&ouml;nlichen Worten vorgestellt: &#8222;Ein um die altruistische Rechtsberatung seit l&auml;ngerem bem&uuml;hter Richter a.D.&#8220;. Dass das Bundesverfassungsgericht dieses Nazigesetz zur Vertreibung ungeliebter, vor allem j&uuml;discher Rechtsanw&auml;lte aus der Rechtsberatung &#8211; nachdem sie bereits vom Anwaltsstand ausgeschlossen waren, weil die freie Advokatur nicht mehr Gewerbe, sondern Justizorgan sein sollte &#8211; f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt hatte, schien uns mehr als &uuml;berf&auml;llig.</p>
<p>V&ouml;llig unverst&auml;ndlich, wie solch ein Gesetz so lange hat bestehen k&ouml;nnen. Wiewohl sich im Kapitalismus das Anwaltsmonopol durchaus als ein hinreichendes Erkl&auml;rungsmoment anbot. Das hinter dieser hart erk&auml;mpften Entscheidung ein so liebenswerter und freundlicher Helmut Kramer steckte, war indes wirklich eine &Uuml;berraschung. Ohne das engagierte Verteidigen und die linke Anwaltspraxis von Barbara Kramer in Braunschweig w&auml;re sie uns aber vielleicht auch nicht m&ouml;glich gewesen.</p>
<p>Helmut Kramer nachzusp&uuml;ren ist wie ein Aufkl&auml;rungsroman &uuml;ber die bundesdeutsche Justiz und alles andere als selbstverst&auml;ndliche Aufarbeitung ihrer braunen Vergangenheit. Er kommt nicht als ein von durchsichtiger p&auml;dagogischer &Uuml;berbetontheit getragener und mundfertig vorbereiteter Moralbatzen-gespickter Telekolleg-Beitrag daher. Sie erleben vielmehr einen spannenden Justizthriller, dessen einziger Makel seine Realit&auml;t und deren offenes Ende ist. F&uuml;r Sie als Zeitzeug_innen, Weggef&auml;hrt_innen, Wegbereiter_innen, Unterst&uuml;tzer_innen, Gesinnungsgenoss_innen, Mitleidende oder Nacheifernde dieses langj&auml;hrigen Einzelk&auml;mpfers mag das vertrautes Terrain sein. F&uuml;r mich ist es die Ersch&uuml;tterung eines als selbstverst&auml;ndlich empfundenen &#8211; wenn auch intellektuell nicht vorausgesetzten &#8211; Status Quo, den zu erringen nicht nur Helmut Kramers, sondern auch Ihr Verdienst ist.</p>
<p>Helmut Kramer wie auch die vor ihm im Andenken an Fritz Bauer ausgezeichneten Preistr&auml;ger_Innen sind f&uuml;r junge Menschen lebendiger Ansto&szlig;, Denkmal und Aha-Effekt. Stiftungen, Preise und Namenspatrone von Initiativen, die heute unsere Veranstaltung, Zeitungen und Jugendprojekte mit ihren Spenden bezuschussen und oft erst erm&ouml;glichen, sind aus der Arbeit von Helmut Kramer &#8211; als Anleiter, Unterst&uuml;tzer und Freund &#8211; nicht wegzudenken. Diese Menschen fehlen jetzt in Ihren Reihen. F&uuml;r uns sind sie vor allem Teil einer Geschichte, f&uuml;r die Mensch sich interessieren mag, die aber nicht Teil unserer Erinnerung oder Erfahrung ist. Gustav Heinemann, Werner Holtfort, Fritz Baue sind hier zu nennen. Insofern kann ich der Humanistischen Union nur danken, dass sie Helmut Kramer mit dem Fritz-Bauer-Preis ehrt und sie zugleich dazu begl&uuml;ckw&uuml;nschen. Denn dieser Preistr&auml;ger braucht die Humanistische Union wohl weniger dringend als diese ihn. Sie ehrt damit einen Menschen, der die von ihr verfolgten Maximen in vorbildhafter Weise vorgelebt hat und vorlebt. Damit beweist sie ihr Anliegen zugleich als ein m&ouml;gliches. Zugleich setzt sich damit wiederum selbst ein Vorbild, von dem gelernt werden kann. Das ist wohl auch der einzige Grund, warum ausgerechnet ein Mann wie Helmut Kramer, der solche Ehrungen nur mit Widerwillen und sichtlichem Ringen um Bescheidenheit &uuml;ber sich ergehen l&auml;sst, Preise wie diesen, ja sogar das Bundesverdienstkreuz erster Klasse entgegennimmt &#8211; ein Preis, der Fritz Bauer versagt blieb. Es ist sein Anliegen, dass geehrt wird, nicht trotz, sondern wegen der vielen Repressalien und gegen Bestrebungen, mit denen er sich herumschlagen musste. Ein Akt gelebter Solidarit&auml;t f&uuml;r die Nichtgenannten.</p>
<p>Ausgezeichnet werden auch die vielen, die sein Anliegen erst angesto&szlig;en und erm&ouml;glicht haben. Neben den vielen Menschen, die ihn auf Probleme aufmerksam machten, auch diejenigen im Sinne eines Preises f&uuml;r ungewollte Kollateralsch&auml;den; jemand wie Schabowski &#8211; ein Preis f&uuml;r verbohrte Kontrahenten, die Kramer selten entt&auml;uschten, wenn sie sich berechenbar in seine Angriffe st&uuml;rzten. Die Dankesrede von Werner Hill (1976) bem&uuml;hte Ludwig B&ouml;rne mit dem Satz: &#8222;F&uuml;r die Freiheit kann man nichts Vern&uuml;nftigeres tun, als die Tyrannen zu reizen.&#8220; Dieses Schwert des Reizens der Tyrannen hat Kramer bisher immer vortrefflich zu f&uuml;hren gewusst. Zu ehren sind aber vor allem die Menschen, ohne die seine Kraft vielleicht schon lange versagt h&auml;tte: Barbara Kramer, ohne die er heute sicherlich nicht hier w&auml;re und vielleicht auch nie diese aktionsreiche Schaffenskraft h&auml;tte entwickeln k&ouml;nnen, die erst durch Vernetzung m&ouml;glich wurde; G&uuml;nter Schwardt-Christen, der unerm&uuml;dliche Bote des Kramer; Christian Kramer, der seine Texte zusammengefasst und immer wieder versucht hat, sie in eine Form zu bringen, die als ann&auml;hernd abgeschlossen bezeichnet werden kann. Aber ich m&ouml;chte an dieser Stelle auch die Pf&ouml;rtnerin der Wustrauer Richterakademie nennen, die rechtzeitig das Tor ge&ouml;ffnet hat, wenn Herr Kramer mit Taschen &uuml;berladen und &uuml;berh&ouml;hter Geschwindigkeit auf seinem Fahrrad um die Ecke bog und fast kollidiert w&auml;re.</p>
<p>Der famili&auml;re Aspekt f&uuml;hrt uns zu Kant zur&uuml;ck. Er schreibt in einer weiteren Abwandlung des kategorischen Imperativs: &#8222;Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals blo&szlig; als Mittel brauchst.&#8220; Oft hat Mensch als Au&szlig;enstehender das Gef&uuml;hl, Helmut Kramer ist mehr Mittel der sich verwirklichenden Vernunft als deren Zweck. So sehr der Nationalsozialismus und die eigene Verstrickung darin in den meisten deutschen Familien verdr&auml;ngt worden ist, so pr&auml;sent, vielleicht sogar penetrant war er bei den Kramers in Wolfenb&uuml;ttel zu Hause. Doch wenn die Enkel da sind, dann kommt Helmut Kramer aus sich heraus und &#8211; das wurde mir versichert &#8211; ist ein ganz anderer Mensch. Dann ist das getriebene und verbissene weg und er genie&szlig;t es zu erkl&auml;ren und vorzulesen, mit den Kindern die Sterne zu beschauen. So sehr wir die Gegenw&auml;rtigkeit seiner Texte vermissen w&uuml;rden, wir k&ouml;nnen ihm nur mehr von diesen Momenten w&uuml;nschen und vor allem viel Gesundheit!</p>
<p>Heute haben wir schon viel &uuml;ber das Selbstverst&auml;ndnis, die Arbeit und Projekte von Helmut Kramer geh&ouml;rt. Sie haben sicherlich viel &uuml;ber Ihr Selbstverst&auml;ndnis und Ihre Projekte diskutiert. Morgen stehen vielleicht noch wichtige Fragen an. Auch dabei k&ouml;nnen Sie etwas von Ihrem Preistr&auml;ger lernen. Eine Jurist_in muss nicht nur die Rechtsgeschichte kennen, darin waren die Juristen in Weimar und Nazideutschland vermutlich besser geschult als die heutigen Examinierten. Er und sie m&uuml;ssen nicht nur wissen, wem das Recht dient oder besser dienen sollte. Er und sie m&uuml;ssen sich immer vor Augen halten, dass die Inanspruchnahme der Grund- und Menschenrechte, die wir heute als selbstverst&auml;ndlich voraussetzen und zum Ma&szlig;stab einer politischen Vermessung der Welt erheben, noch vor nicht allzu langer Zeit strafbare Handlungen, wenigstens aber genehmigungspflichtige, stark kontrollierte oder limitierte Privilegien darstellten. Erst der Kampf ums Recht macht aus dem politischen Anspruch eine durch die Rechtsprechung gesch&uuml;tzte Rechtsposition, einen Freiraum. Es gilt aber nicht nur, diesen Freiraum gegen die immer w&auml;hrende Versuchung einer unter Sicherheitserw&auml;gungen notwendig erscheinenden oder im Angesicht leerer Kassen und unter R&uuml;cksicht auf zuk&uuml;nftige Generationen angeblich zwingend erforderlichen Verk&uuml;rzung dieser Freiheiten oder Freiheitserm&ouml;glichungen zu verteidigen.<br />Der Freiraum muss auch vergr&ouml;&szlig;ert werden und jene einbeziehen, die strukturell noch ausgeschlossen werden oder, obwohl sie dazugeh&ouml;ren, faktisch ausgeschlossen sind. Das Antidiskriminierungsrecht mag so manches b&uuml;rgerliches Rechtsverst&auml;ndnis auf den Kopf stellen, es ist jedoch die Bedingung und Zukunft der Freiheitsrechte. Wer sich die Themen der Humanistischen Union anschaut, findet viel davon, die Homepage wurde erneuert, es werden ad&auml;quate jugendtypische Plattformen, wie Verschl&uuml;sselungsserver, bereitgestellt &#8211; auch das ein Grund sp&auml;terer Klagen, wie praktisch!</p>
<p>Ich m&ouml;chte zum Abschluss aber noch mit auf den Weg geben, dass die Humanistische Union sich nicht dem Eindruck aussetzen darf, ein elit&auml;rer Verein zu sein, in dem nur Mitglied werden kann, wer ein Studium absolviert hat. Eine bessere Loge f&uuml;r B&uuml;rgerrechte etwa, der nur diejenigen, die ihre Freiheit auch kennen und verteidigen k&ouml;nnen, angeh&ouml;ren. Die Humanistische Union muss sich als unterst&uuml;tzende und verst&auml;rkende Gef&auml;hrtin an die Seite der Widerstrebenden stellen. Dort, wo sie sind: am Arbeitsplatz, in der Schule, in der Uni, im Knast, in der Psychiatrie und auf dem Amt. Vor allem auch in der Netzwelt. Dazu braucht sie einen Namen, der auch f&uuml;r die Adressaten Verkn&uuml;pfungen bietet. F&uuml;r die, die mit B&uuml;rgerrechten oder den Vorstellungen vom &#8222;Mut zur Freiheit&#8220; nicht zugleich Zukunft verbinden k&ouml;nnen, weil sie andere Probleme haben.</p>
<p><i>Sie k&ouml;nnen die Laudatio von Michael Pl&ouml;se hier auch nachh&ouml;ren (Dauer: ca. 43&nbsp;Minuten): </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2010/laudatio-von-michael-ploese-fuer-helmut-kramer-anlaesslich-der-verleihung-des-fritz-bauer-preises-am/">&#8222;Helmut Kramer nachzuspüren ist wie ein Aufklärungsroman über die bundesdeutsche Justiz&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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