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	<title>Stella Reiter-Theil Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Ärztliche Beihilfe zum Suizid oder „Laienhilfe“?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/aerztliche-beihilfe-zum-suizid-oder-laienhilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Nov 2006 12:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Vergleich zwischen der Schweiz, Oregon und den Niederlanden. Aus: vorg&#228;nge Nr.175, (Heft 2/2006), S.117-135 &#160; 1. Einf&#252;hrung F&#252;r die Erw&#228;gung des F&#252;r und Wider um die ethische Legitimation einer Beihilfe zum Suizid werden hier drei Arten von Problemen unterschieden: &#8211; der m&#246;gliche Irrtum des Betroffenen &#252;ber die Annahme der Aussichtslosigkeit der Lage und des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/aerztliche-beihilfe-zum-suizid-oder-laienhilfe/">Ärztliche Beihilfe zum Suizid oder „Laienhilfe“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Vergleich zwischen der Schweiz, Oregon und den Niederlanden.</p>
<p>Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2/2006), S.117-135</p>
<h5>&nbsp;</p>
<h5 align="justify"><strong>1. Einf&uuml;hrung</strong></h5>
</h5>
<p>F&uuml;r die Erw&auml;gung des F&uuml;r und Wider um die ethische Legitimation einer Beihilfe zum Suizid werden hier drei Arten von Problemen unterschieden: <br />&#8211; der m&ouml;gliche Irrtum des Betroffenen &uuml;ber die Annahme der Aussichtslosigkeit der Lage und des Fehlens einer Alternative zur Beendigung von unertr&auml;glichem Leiden<br />&#8211; der m&ouml;gliche Missbrauch eines Suizids zugunsten der Interessen&nbsp; Dritter<br />&#8211; das Risiko gesellschaftlicher Fehlentwicklungen, die die Schwelle f&uuml;r Suizide senken k&ouml;nnten, z.B. durch eine Entwertung gef&auml;hrdeter Personengruppen. <br />Diese drei Probleme korrespondieren mit den juristischen Kriterien der Urteilsf&auml;higkeit und der Tatherrschaft beim Betroffenen, nach denen Suizid und Beihilfe problematisiert werden (Reiter-Theil 2004a, 2005a).<br />Im internationalen Vergleich zwischen der Schweiz und jenen L&auml;ndern, die sich aktiv mit einer straffreien Praxis der Beihilfe zum Suizid auseinandersetzen, dr&auml;ngt sich die Kontrastierung zwischen einer durch Laien organisierten gegen&uuml;ber einer &auml;rztlichen Beihilfe zum Suizid auf. In der Schweiz ist die liberale Tradition der Toleranz des Suizids sowie der Beihilfe seit 1942 bundesgesetzlich verankert. Die Praxis der Suizidbeihilfe durch Laienorganisationen wie z.B. EXIT (mit unterschiedlich direkter oder indirekter Beteiligung durch &Auml;rzte und andere Heilberufe) unterscheidet sich deutlich von der Handhabung der Suizidbeihilfe in den Nachbarl&auml;ndern der Schweiz (Deutschland, Frankreich, Italien, &Ouml;sterreich); sie unterscheidet sich aber auch sehr deutlich von der Praxis derjenigen L&auml;nder, welche die &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid gesetzlich regeln und zulassen, n&auml;mlich Oregon/USA und Niederlande (im Gegensatz zu Belgien, die nur die aktive Sterbehilfe legalisierten). Vor diesem Hintergrund eines internationalen Vergleichs werden offene Fragen sowie Unterschiede zur Schweiz analysiert. Dabei stehen pr&auml;ventive Aspekte zur Vermeidung der drei Problemkategorien &#8211; Irrtum, Missbrauch, gesellschaftliche Fehlentwicklungen &#8211; im Zentrum.<br />In der aktuellen Situation in der Schweiz bestehen zahlreichen &bdquo;Grauzonen&ldquo;, vom Notfalleinsatz bis zur Sterbebegleitung, in denen ethische Entscheidungen &uuml;ber eine etwaige Suizidbeihilfe unvermeidlich sind. Verschiedene Hilfsangebote zur ethischen&nbsp;&nbsp;&nbsp; Orientierung wie Richtlinien, Prinzipien oder Ethik-Konsultation werden diskutiert.</p>
<h5>2. Inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Perspek&shy;ti&shy;ven: Oregon &ndash; Niederlande </h5>
<p><em>2.1 Oregon<br /></em>Oregon und die Niederlande haben ebenso die Schweiz eine fortgeschrittene Toleranz des Suizids sowie der Beihilfe des Suizids aufzuweisen. Im Unterschied zur Schweiz, in der die Suizidbeihilfe durch organisierte Laien erfolgt, haben die beiden anderen L&auml;nder in neuerer Zeit eine je spezifische Gesetzgebung der &auml;rztlichen Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung hervorgebracht. <br />Der Staat Oregon verabschiedete sein liberales Gesetz zur &auml;rztlichen Suizidbeihilfe in einem Referendum mit schwacher Mehrheit urspr&uuml;nglich bereits 1994 (Colburn 1994; Oregon Death with Dignity Act 1995, zitiert nach Sulmasy 2001, S. 252); das Inkrafttreten des Gesetzes wurde jedoch durch Gerichtsverfahren und eine daraus folgende Gerichtsentscheidung verhindert, die eine erneute Volksbefragung festlegte. Dieses wiederholte Referendum, das dieses Mal zur Niederschlagung des Gesetzes formuliert war, wurde jedoch klar abgelehnt (Egan 1997, zitiert nach Sulmasy 2001, S. 252). Nachdem der U.S. Supreme Court (das Oberste Gericht der Vereinigten Staaten) eine abschlie&szlig;ende Berufung der Gegner anzuh&ouml;ren abgelehnt hatte, wurde das Gesetz schlie&szlig;lich 1997 in Kraft gesetzt (Booth 1998, zitiert nach Sulmasy 2001, S. 252). 1997 hatte der U.S. Supreme Court sich auch mit den Berufungen in den F&auml;llen Vacco v. Quill 1997 und Washington v. Glucksberg 1997 zu befassen. Aus diesen Anl&auml;ssen entschied er, dass amerikanische (Bundes-)Staaten die unbedingte Verpflichtung h&auml;tten, Leben zu erhalten und vulnerable Personen zu verteidigen, dass es indessen in der Verf&uuml;gung jedes einzelnen Staates l&auml;ge zu entscheiden, ob sie die &auml;rztliche Suizidbeihilfe &auml;chten oder legalisieren wollen. Obwohl die Begr&uuml;ndungen in den zahlreichen Beratungen betr&auml;chtlich differierten, beschlossen die Richter einstimmig, dass die amerikanische Verfassung kein Recht auf &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid gew&auml;hrt. Jedoch wurde den Bundesstaaten die Freiheit einger&auml;umt, mit entsprechenden Gesetzen zur Liberalisierung der Suizidbeihilfe zu experimentieren, sofern sie dies w&uuml;nschten.&nbsp; <br />Nach dem aktuell geltenden Gesetz des Bundesstaates Oregon, USA, dem &bdquo;Oregon Death with Dignity Act&ldquo;, verabschiedet am 27. Oktober 1997, wird es Einwohnern mit terminaler Krankheit erm&ouml;glicht, vom Arzt eine t&ouml;dliche Dosis zur eigenen Verwendung verschrieben zu bekommen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zul&auml;ssig: bei Erwachsenen und kompetenten Patienten mit der Prognose, dass ihre Krankheit in ca. 6 Monaten zum Tod f&uuml;hrt. Das Gesetz erlaubt keine aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt oder ein Anderer bei einer Person ein Medikament direkt zur Beendigung des Lebens anwendet (Chin et al 1999; Sullivan et al 2000). Die gesetzlichen Anforderungen in Oregon sehen mehrere Schritte vor, die erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen, wenn eine Beihilfe zum Suizid straffrei bleiben soll. Es bedarf einer schriftlichen und zweier m&uuml;ndlicher Anfragen an den Arzt, die im Abstand von mindestens 15 Tagen erfolgen sollen. Zwei &Auml;rzte m&uuml;ssen best&auml;tigen, dass es sich um eine terminale Erkrankung mit der entsprechenden Prognose handelt und dass der Patient entscheidungsf&auml;hig (kompetent) ist. Wenn auch nur ein Arzt die Entscheidungsf&auml;higkeit (Kompetenz) des Patienten durch Depression oder eine andere psychiatrische / psychologische St&ouml;rung beeintr&auml;chtigt sieht, muss der Patient zur weiteren Untersuchung / Beratung &uuml;berwiesen werden. Der Arzt muss den Patienten &uuml;ber alle m&ouml;glichen Alternativen zum Suizid informieren, die einen Ausweg aus der Leidenssituation er&ouml;ffnen k&ouml;nnten wie eine palliative Betreuung, die Aufnahme in ein Hospiz oder st&auml;rkere Schmerzkontrolle. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden s&auml;mtliche F&auml;lle, in denen Patienten um &auml;rztliche Mitwirkung an ihrer Selbstt&ouml;tung gebeten haben sowie die tats&auml;chlich erfolgten Suizidbeihilfen dokumentiert und publiziert (Chin et al 1999; Sullivan et al 2000). Damit legt Oregon eine einmalige Datenbasis zur Evaluierung der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe unter streng kontrollierten, legalisierten Bedingungen vor.</p>
<p><em>2.2 Niederlande<br /></em>Diese Bedingungen in Oregon unterscheiden sich deutlich von den in den Niederlanden faktisch praktizierten Vorgehensweisen. Interessanterweise ist die niederl&auml;ndische Praxis der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe kaum im Ausland diskutiert worden, daf&uuml;r wurde und wird umso mehr die aktive Sterbehilfe kritisiert. Am 28. November 2000 erkl&auml;rte das niederl&auml;ndische Parlament die aktive Sterbehilfe sowie die &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid f&uuml;r legal. Dem war eine l&auml;ngere Phase der &bdquo;Toleranz&ldquo; der T&ouml;tung auf Verlangen des Patienten durch einen Bezugsarzt unter bestimmten Bedingungen vorangegangen; diese sind u.a. Bedenkzeit des Patienten, Einholen einer zweiten &auml;rztlichen Meinung, Meldepflicht. Die aktive Sterbehilfe sowie die &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid waren dennoch w&auml;hrend der letzten zwei Jahrzehnte vor der Gesetzes&auml;nderung 2000 technisch gesprochen illegal. &Auml;rzte waren aber praktisch vor Strafverfolgung gesch&uuml;tzt, wenn sie bestimmte Regeln einhielten. Die neue Legalisierung wurde einerseits als Fortschritt, andererseits als Beweis f&uuml;r die &bdquo;schiefe Ebene&ldquo; bewertet (Sulmasy 2001, S. 256). (Belgien folgte 2003 dem niederl&auml;ndischen Modell, ausschlie&szlig;lich f&uuml;r die aktive Sterbehilfe, die &auml;rztliche Suizidbeihilfe wurde nicht legalisiert, sie ist gesetzlich separat und restriktiv geregelt; vgl. Nys 2003.)<br />Im Folgenden soll ausschlie&szlig;lich die niederl&auml;ndische Praxis der &auml;rztlichen Beihilfe zum Suizid, nicht aber die Handhabung der aktiven Sterbehilfe diskutiert werden. Aus den Niederlanden wurde Selbstkritik bez&uuml;glich der Handhabung der &auml;rztlichen Mitwirkung an Patienten-Selbstt&ouml;tungen laut: Es gebe zu wenig empirische Evidenz &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung und zu wenig Literatur &uuml;ber die den Entscheidungen vorangehenden &auml;rztlichen Konsultationen untereinander und mit den Patienten; Kritik wird auch aus den konstruktiven Vorschl&auml;gen von Onwuteaka -Philipsen und Van der Wal (2001) im Detail erkennbar. Die Autoren entwickeln vor diesem Hintergrund das &#8222;Amsterdam-Modell zur Konsultation mit einem 2. Arzt&#8220; (Onwuteaka -Philipsen, van der Wal 2001). Es hat zum Ziel, die Handhabung der Beihilfe zum Suizid professioneller zu gestalten, dabei die Praktiker zu unterst&uuml;tzen und f&uuml;r ein einheitliches Vorgehen zu sorgen. Im Zentrum steht dabei die Feststellung, ob eine alternative Behandlung zur Suizidbeihilfe m&ouml;glich w&auml;re, sei diese palliativ oder kurativ. &#8211; Hierzu ist nachdenklich anzumerken, dass es erstaunlich ist, wenn kompetente niederl&auml;ndische Autoren es f&uuml;r m&ouml;glich halten, dass eine &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid stattfindet, solange noch eine kurative Therapie, also eine Heilbehandlung des zu dem Leidenszustand f&uuml;hrenden Krankheitsgeschehens m&ouml;glich ist. Zumindest halten die Autoren es f&uuml;r notwendig auszuschlie&szlig;en, dass &Auml;rzte dies &uuml;bersehen oder vergessen (zu pr&uuml;fen); es mag auch F&auml;lle geben, in denen eine Heilungsm&ouml;glichkeit erst ganz kurzfristig und nur f&uuml;r Spezialisten erkennbar wird; f&uuml;r solche F&auml;lle ist diese Zusatzbedingung au&szlig;erordentlich wichtig. <br />Als weitere Bedingungen werden formuliert: Der Wunsch des Patienten muss frei, &uuml;berlegt und stabil sein. Es muss ferner ausgeschlossen werden, dass die Kompetenz des Patienten, diese Entscheidung zu treffen, beeintr&auml;chtigt ist, z.B. durch Morphin, Hirnmetastasen oder psychiatrische Probleme. Es ist wohl nicht daran gedacht, dass das Vorliegen einer psychischen St&ouml;rung (psychiatrischen Erkrankung) per se zum Ausschluss des Patienten, also zu einer Verweigerung seines Wunsches auf Unterst&uuml;tzung einer Selbstt&ouml;tung bedeuten soll. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob die Willensbildung des Patienten, beispielsweise durch ein Krankheitsgeschehen, beeintr&auml;chtigt&nbsp;&nbsp;&nbsp; oder verunm&ouml;glicht wird. Ein umfassendes Krankheitsgeschehen vermag die Willensbildung zwar grunds&auml;tzlich zu beeinflussen; hier soll jedoch das Kriterium gepr&uuml;ft werden, ob das Krankheitsgeschehen die Willensbildung im eigentlichen Sinne unfrei werden l&auml;sst.</p>
<p><em>2.3 Probleme des Verfahrens in Oregon bzw. den&nbsp; Niederlanden <br /></em>Auch dann, wenn man den &#8222;Experimenten&#8220; zur Liberalisierung oder Professionalisierung der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe nicht grunds&auml;tzlich ablehnend gegen&uuml;bersteht oder diese unterst&uuml;tzt, muss man sich mit den ungel&ouml;sten Problemen der Vorgehensweisen befassen, die von Autoren aus Oregon bzw. den Niederlanden berichtet werden.</p>
<p><em>&#8222;Moralische Traumatisierung&#8220;?<br /></em>Im ersten Bericht aus Oregon nach den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung des neuen Gesetzes berichten die Autoren, dass &Auml;rzte &uuml;ber seelische Belastungen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Patienten-Selbstt&ouml;tung geklagt h&auml;tten: <br />&bdquo;This was really hard on me&rdquo; (Chin et al 1999). <br />Eine Begleitung &#8211; oder besser Vorbereitung &#8211; der betreffenden &Auml;rzte w&auml;re demnach erforderlich, um zu vermeiden, dass es hier zu m&ouml;glicher Weise anhaltenden Belastungen kommt. Nennen wir diese Belastung hypothetisch eine &bdquo;moralische Traumatisierung&ldquo;, die dadurch zustande kommen kann, dass ein Mensch mit einem hohen &auml;rztlichen Ethos im Nachhinein Zweifel entwickelt und sein Handeln nicht (mehr) mit seiner angestammten beruflichen Tradition, seinem weltanschaulichen &Uuml;berzeugungssystem oder seinen pers&ouml;nlichen Wertvorstellungen zur &Uuml;bereinstimmung bringen kann. Damit nehmen wir hypothetisch an, dass das Gewissen &ndash; als ein moralisches &bdquo;Organ&ldquo; &ndash; Schaden nehmen k&ouml;nnte durch eigenes Tun oder Unterlassen. Diese Annahmen k&ouml;nnten aber ebenso f&uuml;r medizinische Laien bzw. Angeh&ouml;rige gelten, die den Suizid eines Anderen unterst&uuml;tzen. Vermutlich gelten diese Annahmen f&uuml;r &Auml;rzte in besonderer Weise, da sie nicht nur als zivile Personen, sondern ausdr&uuml;cklich als beruflich Handelnde zur Bewahrung des Lebens verpflichtet sind. <br />Die Heranziehung von &Auml;rzten zur Mitwirkung an Patienten-Selbstt&ouml;tung bedarf daher eines offenen Prozesses der Auseinandersetzung mit den Grundlagen und m&ouml;glichen Grenzen dieses Lebens-Schutzgebotes; es muss untersucht werden, und zwar im Sinne einer offenen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Gebot Ausnahmen haben soll. Die legale Liberalisierung d&uuml;rfte als Vorgang ungen&uuml;gend sein, diesen Prozess zu leisten, auch wenn wie in Oregon breite &ouml;ffentliche Debatten gef&uuml;hrt worden sind. Es bedarf eines ethischen Dialogs innerhalb des gesamten Gesundheitswesens unter allen beteiligten Berufsgruppen, bevor diese f&uuml;r die heutige westliche Welt noch sp&uuml;rbare Tabu-&Uuml;berschreitung differenziert und mit Vernunftgr&uuml;nden bewertet werden kann. M&ouml;glicher Weise hat dieser ethische Dialog in den Niederlanden bereits in angemessener Ausf&uuml;hrlichkeit stattgefunden. Jedenfalls blicken niederl&auml;ndische &Auml;rzte bereits auf 20 Jahre liberaler Praxis im Umgang mit der &auml;rztlichen Unterst&uuml;tzung des Sterbens durch aktive T&ouml;tung auf Verlangen sowie &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid zur&uuml;ck. Da in diesem Land parallel auch die Medizinethik als die Disziplin und das Forum, wo diese Wertkonflikte bearbeitet werden k&ouml;nnen, ausgebaut wurde, finden wir hier eine sehr sorgf&auml;ltige und fortgeschrittene Auseinandersetzung vor.</p>
<p><em>Eskalation zur T&ouml;tung auf Verlangen<br /></em>Gleichwohl werden auch aus den Niederlanden Probleme mit der Durchf&uuml;hrung der Suizidbeihilfe berichtet, die vor allem f&uuml;r andere L&auml;nder, in denen keine aktive Sterbehilfe zugelassen ist, von gr&ouml;&szlig;ter Bedeutung sind: Es handelt sich um Komplikationen bez&uuml;glich der Effektivit&auml;t des Vorgehens, die &ndash; zumindest in den Niederlanden &#8211; &Uuml;berg&auml;nge zu aktiver Sterbehilfe nach sich ziehen k&ouml;nnen. Groenewoud et al berichten (2000): <br />&ldquo;Problems of any type were more frequent in cases of assisted suicide than in cases of euthanasia.&rdquo; <br />Damit sind z.B. Probleme gemeint, dass die Patienten die vorgesehene t&ouml;dliche Dosis nicht vollst&auml;ndig oder rechtzeitig einnehmen konnten, etwa weil sie das Bewusstsein verloren, mit der Folge, dass das Eintreten des Todes nicht gew&auml;hrleistet war. In den Niederlanden kann dann unter Umst&auml;nden eine Eskalation zur T&ouml;tung auf Verlangen gerechtfertigt sein. Wie w&auml;ren solche Situationen in Oregon zu handhaben, wo diese Eskalation nicht zul&auml;ssig, sondern strafbar ist, jedoch ein Arzt den Vorgang begleitet? Wie sieht das demgegen&uuml;ber in einem Land wie der Schweiz aus, in der in der Regel gar kein Arzt bei der Selbstt&ouml;tung anwesend ist?</p>
<p><em>Entweder &#8211; Oder<br /></em>Die Liberalisierung und &auml;rztliche Professionalisierung der Suizidbeihilfe er&ouml;ffnet sicherlich Chancen zur Kontrolle einer Praxis, die ansonsten &#8222;im Untergrund&#8220;, mit erheblichen Belastungen und Risiken sowie Irrtumsanf&auml;lligkeiten f&uuml;r alle Beteiligten ablaufen w&uuml;rde. Sie erfordert aber auch die Chance, hier Lernprozesse zu erm&ouml;glichen. Man kann nicht eine Praxis in den Handlungsbereich der &auml;rztlichen Profession verlegen und dann deren angemessene Aus&uuml;bung tabuisieren; das w&auml;re irrational und widerspr&uuml;chlich. Die Entscheidung wird zwischen Entweder und Oder verlaufen m&uuml;ssen: Entweder w&uuml;nscht man eine kompetente Handhabung; dann muss es eine &bdquo;Kunst&ldquo; der Aus&uuml;bung geben, oder man lehnt dies vollst&auml;ndig ab &ndash; mit den Folgen der Kriminalisierung oder Laisierung der Suizidbeihilfe.</p>
<h5>3. Die Situation in der Schweiz</h5>
<p><em>3.1 Zur &ouml;ffentlichen Debatte und rechtlichen Situation<br /></em>Die Themen des assistierten Suizids oder der (aktiven) Sterbehilfe werden in der Schweizer &Ouml;ffentlichkeit wahrgenommen und diskutiert. Im Gegensatz zu den Diskussionen &uuml;ber die Suizidbeihilfe, wie sie in Oregon, den Niederlanden oder anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern gef&uuml;hrt werden und die sich auch in den Beratungen des Europarats niederschlagen, liegt der Fokus der schweizerischen Debatte jedoch bisher nicht prim&auml;r auf der &auml;rztlichen Mitwirkung an der Selbstt&ouml;tung. Der Konflikt dreht sich hier vor allem um die Praxis von Laienorganisationen wie Exit oder Dignitas und anderen Gruppierungen, die sich die Erleichterung der Selbstt&ouml;tung &ndash; ausdr&uuml;cklich ohne Beteiligung der &Auml;rzte &ndash; auf die Fahne geschrieben haben. So erm&ouml;glicht Exit den von ihren Vertretern so genannten &#8222;Assistierten Suizid&#8220;, indem sie Mitgliedern auf Wunsch eine t&ouml;dliche Dosis Barbiturat (Secobarbital / Pentobarbital) verschafft. Exit z.B. handelt gezielt auf einer nicht-medizinischen Grundlage, lehnt die Beteiligung von &Auml;rzten als &bdquo;medizinischen Paternalismus&ldquo; ab und versteht ihre auf Laien gest&uuml;tzte Hilfe als Sterbe-Beistand. <br />Der assistierte Suizid ist in der Schweiz &ndash; wie &uuml;brigens in den meisten europ&auml;ischen L&auml;ndern &#8211; nicht verboten. Gem&auml;&szlig; Strafgesetzbuch, Art. 115, ist Beihilfe zum Suizid (das Schweizerische Bundesgesetz wurde 1942 etabliert; vorher existierten nur kantonale Gesetze) nur dann strafbar, wenn sie aus &bdquo;selbsts&uuml;chtigen&ldquo; Motiven erfolgt. Kritiker der liberalen Praxis in der Schweiz wenden ein, dass diese Formulierung nicht geeignet sei, Missbrauch zu ahnden. Aktive Sterbehilfe hingegen ist in der Schweiz klar verboten (Strafgesetzbuch, Art. 114).<br />Die &Auml;rzteschaft steht dem eher reserviert, zumindest ambivalent gegen&uuml;ber, wobei sich Einzelne durchaus unterst&uuml;tzend an den von Laienorganisationen &bdquo;moderierten&ldquo; Selbstt&ouml;tungen beteiligen, indem sie das erforderliche Rezept ausstellen. &Auml;rztliche Kompetenz steht laut Statuten nicht im Vordergrund der Laienorganisationen; sie steht ihnen auch nicht ohne Weiteres zur Verf&uuml;gung. Die Kontroverse und Unsicherheit in der ethischen Beurteilung wird noch dadurch verst&auml;rkt, dass die Kantone ihre Freiheiten nutzen, voneinander deutlich abweichende Praxisformen zu etablieren und zu legalisieren. So ist die Stadt Z&uuml;rich durch eine Regelung hervorgetreten, die vielfach als zu liberal und zu weitgehend kritisiert worden ist und auch in anderen Kantonen bisher kaum Nachahmung gefunden hat. Hier ist es erlaubt, als Bewohner einer Institution der Pflege (Einrichtungen des Gesundheits- und Umweltdepartements) Besuch von &bdquo;Sterbehelfern&ldquo; der entsprechenden Laienorganisationen zu empfangen und unter bestimmten Bedingungen, die teilweise durch die internationalen Beispiele in den Niederlanden bzw. Oregon beeinflusst sein m&ouml;gen, seine Selbstt&ouml;tung durchzuf&uuml;hren. Erste F&auml;lle, in denen solche Formen der Selbstt&ouml;tung auch in Z&uuml;rcher Kliniken erfolgt waren, wurden in den Medien &uuml;berwiegend kritisch kommentiert und mit massiven Widerst&auml;nden, insbesondere aus der Krankenhausseelsorge, unter Berufung auf die Beeintr&auml;chtigung von Mitpatienten beantwortet. Mit der Regelung wird festgelegt, dass die Selbstt&ouml;tung in Pflegeinrichtungen auf eine Weise zu geschehen hat, die andere Bewohner des Heimes nicht beeintr&auml;chtigt; sie darf beispielsweise nicht im selben Zimmer mit einem anderen Bewohner/Patienten geschehen. <br />Im Unterschied zu kritischen Stimmen aus einer eher restriktiven Position wird aber auch der umgekehrte Vorwurf geltend gemacht, diese Z&uuml;rcher Regelung sei mit einer unangemessenen &bdquo;B&uuml;rokratisierung&ldquo; des Sterbens verbunden, leiste letztlich keinen Beitrag zum Lebensschutz und schr&auml;nke die Freiheitsrechte der Betreffenden in inakzeptabler Weise ein: &bdquo;Die Z&uuml;rcher Regelung wird in der Praxis so restriktiv verstanden, dass das Kriterium der &#8218;unheilbaren Krankheit&#8216; (und der Beginn des Sterbevorgangs) vorausgesetzt wird, obwohl diese begriffliche Verengung der Sterbehilfe mit der materiell rechtlichen Zul&auml;ssigkeit der Suizidunterst&uuml;tzung kollidiert&ldquo;, schreibt der Jurist Gunther Arzt (2003, S. 589). &bdquo;Die hier anhand des Z&uuml;rcher Modells skizzierten formellen Kriterien lassen sich in fast beliebiger Weise ausbauen. Angesichts der vom BverfG (Bundesverfassungsgericht, Anm. SRT) dem demokratischen Gesetzgeber oktroyierten B&uuml;rokratisierung des Schwangerschaftsabbruchs erscheint mir die B&uuml;rokratisierung der Sterbehilfe unausweichlich. Auch diese B&uuml;rokratisierung wird die Beteiligten massiv belasten, ohne zum Schutz des Lebens wirklich etwas beizutragen. Wenn zum Schutz des Lebens so hohe b&uuml;rokratische L&uuml;cken aufgebaut werden, dass sich der Sterbewillige zum Weiterleben gezwungen sieht, weil die administrativ-juristischen H&uuml;rden, die einer missbr&auml;uchlichen Sterbehilfe vorbeugen sollen, auch eine erlaubte Sterbehilfe zu m&uuml;hsam machen, dann muss dies zur Konkurrenz zwischen legaler b&uuml;rokratischer und illegaler unb&uuml;rokratischer Sterbehilfe f&uuml;hren&ldquo; (Arzt 2003, S. 591f).<br />Es ist interessant, dass ein Jurist wie Gunther Arzt nicht etwa den Gedanken einer &bdquo;Medikalisierung&ldquo; der Sterbehilfe oder der Suizidbeihilfe thematisiert und als Paternalismus kritisiert, wie die Laienorganisationen dies tun, sondern die &bdquo;B&uuml;rokratisierung&ldquo; als einen Modus der Kontrolle anprangert, der eher in die Dom&auml;ne der Rechtsgelehrten oder Ordnungspolitiker geh&ouml;rt als in die der Heilkundler. Dabei weist das Z&uuml;rcher Modell durchaus eine Komponente der Medikalisierung auf, da neben anderen Aspekten auch eine fachliche Aufsicht oder Begleitung der Entscheidung zur Suizidbeihilfe vorgesehen ist: &bdquo;Falls das &#8218;Betreuungsteam&#8216; (im Heim; Anm. SRT) Zweifel an der Urteilsf&auml;higkeit der Person hat, die einen organisierten Suizid plant, muss ein vom Heim unabh&auml;ngiges Team (Arzt plus Pfleger) eingeschaltet werden. In allen F&auml;llen &#8217;sucht die Leitung &#8230; mit der suizidwilligen Person das Gespr&auml;ch und empfiehlt ihr den Beizug einer unabh&auml;ngigen Fachperson&#8217;&ldquo; (Arzt 2003, S. 588). Unter ausschlie&szlig;lich an Freiheitsrechten orientierten ethischen &Uuml;berlegungen mag man diese Verfahrensregulierung oder Standardisierung kritisieren, sei es wegen ihres b&uuml;rokratischen, medizinischen, paternalistischen oder professionalistischen Charakters. Unter dem Aspekt der Vermeidung von folgenschweren Irrt&uuml;mern, z.B. &uuml;ber die wahrgenommene Ausweglosigkeit der Lage der suizidwilligen Person oder &uuml;ber ihre vermutete Entscheidungsf&auml;higkeit und im Interesse einer Handlungssicherheit der Verantwortlichen in der Institution spricht dagegen viel f&uuml;r die Etablierung allgemeiner Regeln, die eine Prozeduralisierung bewirken und damit eine gewisse Unabh&auml;ngigkeit von situativer und pers&ouml;nlicher Willk&uuml;r erschlie&szlig;en k&ouml;nnen.<br />Aber selbst dann, wenn man das Freiheitsrecht der Selbstt&ouml;tung grunds&auml;tzlich und auch in der Praxis respektiert und sich Modellen und Erfahrungen aus Oregon oder den Niederlanden &ouml;ffnet, bleiben in der aktuellen Situation in der Schweiz &ndash; nicht nur in der Stadt Z&uuml;rich &#8211; aktuell mehrere Brennpunkte bestehen, die zu ethischen Kontroversen Anlass geben und die nach einer Kl&auml;rung und Befriedung verlangen.</p>
<p><em>Arzt-Suizidenten-Beziehung unverzichtbar<br /></em>Es kommt vor und l&auml;sst sich &ndash; bisher &#8211; nicht ausschlie&szlig;en, dass der im Auftrag des Vereins das Rezept verschreibende Arzt den Antragsteller nicht kennt, nicht kennen lernt und auch die Krankenakte nicht studiert. Zu dieser Einsch&auml;tzung kommen auch nach dem Untersuchungszeitraum der Pilotstudie von Frei et al (2001) weitere &uuml;berregionale Arbeitsgruppen in der Schweiz.</p>
<p><em>Nochmals: Risiko der Eskalation<br /></em>Flie&szlig;ende &Uuml;berg&auml;nge oder Grauzonen zwischen assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe k&ouml;nnen auftreten, ohne dass es legale oder ethische L&ouml;sungen f&uuml;r die entstehenden Konflikte g&auml;be: Wenn &ndash; wie bei den von Groenewoud et al (2000) f&uuml;r die niederl&auml;ndische Praxis berichteten Komplikationen &ndash; nach der vollst&auml;ndigen&nbsp; oder unvollst&auml;ndigen Einnahme des Mittels nicht der Tod, sondern etwa Bewusstlosigkeit eintritt, ist das weitere Vorgehen unklar oder zumindest konfliktbehaftet und stellt alle Anwesenden vor unl&ouml;sbare Probleme. Eine &bdquo;Nachhilfe&ldquo;, die im Sinne des Sterbewunsches aktiv wird, d&uuml;rfte den Tatbestand der verbotenen aktiven Sterbehilfe erf&uuml;llen, da zumindest die Tatherrschaft des Betreffenden (zweites Kriterium gegen&uuml;ber der Entscheidungsf&auml;higkeit) nicht mehr gegeben sein wird.</p>
<p><em>&#8222;Rettung&#8220; als Komplikation<br /></em>Aus derselben Komplikation des nicht eintretenden Todes bei versuchtem Suizid kommt es unter Umst&auml;nden zum Rettungseinsatz mit nachfolgender Einlieferung in die Notaufnahme. Ein Mensch, der sein Leben &#8222;in W&uuml;rde und Ruhe&#8220; und selbstbestimmt beenden wollte, wird zum Patienten, der nicht sterben konnte und nun nach den Regeln &auml;rztlicher Kunst behandelt und ggf. am Leben erhalten werden muss, auch wenn er bereits schwerst gesch&auml;digt sein mag. Auch f&uuml;r die Behandelnden und Pflegenden stellen sich hier Herausforderungen, in denen ethische Konflikte unvermeidlich sind. (Von diesen &Uuml;berlegungen explizit ausgenommen sollen die verdienstvollen Bem&uuml;hungen sein, Suizidenten zu retten, bei denen eine faire Chance besteht, dass sie nach ihrer Rettung, evtl. mit Hilfe von Behandlungsangeboten, wieder Hoffnung und Lebensmut sch&ouml;pfen, was h&auml;ufig der Fall ist.) Hier w&auml;ren vorausschauende Orientierungshilfen, Handreichungen, Beratungsformen angezeigt.</p>
<p><em>Hilfestellung f&uuml;r alle Berufsgruppen<br /></em>Die Berufsgruppe der Pflegenden fordert mit Recht ihre bisher unzureichende Beteiligung an der Diskussion &uuml;ber &ndash; &auml;rztliche &ndash; Suizidbeihilfe ein; &Auml;rzte, Pflegende und Psychologen verlangen entsprechende Hilfestellungen.1 Solche werden beispielsweise im Rahmen von Trainingskursen zum Klinischen Ethik-Konsil&nbsp; erarbeitet (zum Ethik-Konsil siehe Reiter-Theil 2000, 2001, 2003, 2005b).</p>
<p><em>Krankenh&auml;user und Heime als &bdquo;Gastgeber&ldquo;?<br /></em>Schlie&szlig;lich soll als Brennpunkt noch die Kontroverse erw&auml;hnt werden, ob die Sterbehilfe-Laienorganisationen Zugang zu Krankenh&auml;usern erhalten sollen, wie dies in Pflegeinstitutionen in Z&uuml;rich der Fall ist, oder nicht. Im Interesse einer Kontrolle und Begleitung mit &auml;rztlicher Fachkompetenz &ndash; nach einer konsequenten Einzelfallpr&uuml;fung &#8211; w&auml;re diese Entwicklung diskutabel; aber gerade der &bdquo;Anti-Paternalismus&ldquo; der Laienorganisationen d&uuml;rfte dem im Wege stehen, wollen deren Repr&auml;sentanten doch ihre Kompetenz auf die so verstandene &bdquo;Sterbegleitung&ldquo; nicht abgeben oder teilen. Aber als reine &bdquo;Gastgeber&ldquo; und Erf&uuml;llungsgehilfen f&uuml;r Suizide und die entsprechenden Vereine sollten Krankenh&auml;user aus ethischen Gr&uuml;nden ausscheiden; sie w&uuml;rden sonst ihre Hoheit und Verantwortung &uuml;ber Handlungen f&uuml;r und &bdquo;an&ldquo; den ihnen anvertrauten Patienten abgeben. Demgegen&uuml;ber hat eine Umfrage der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) erbracht, dass bis auf ein Universit&auml;tsspital (Lausanne) noch keine Klinik offiziell den assistierten Suizid mit Hilfe von Laienhelfern erlaube (<a href="http://www.samw.ch/" target="_blank" rel="noopener">www.SAMW.ch</a>).</p>
<h5>3.2 Ethische Brennpunkte im Lichte von zwei Studien zur Suizid&shy;bei&shy;hilfe</h5>
<p><em>I. Die Praxis von Exit <br /></em>Bis heute ist die Pilotstudie (Frei et al 2001) &uuml;ber 43 konsekutive Exit-Suizide in der Region Basel aufschlussreich, auch wenn erste Anzeichen daf&uuml;r bestehen, dass Exit bestimmte dort artikulierte Vorbehalte gegen&uuml;ber ihren Vorgehensweisen aufgenommen hat. Zum Untersuchungszeitpunkt stellten die Autoren fest, dass Exit die Begehren verschiedener Interessenten auf Suizidassistenz akzeptiert und umgesetzt hatte, die gar nicht den in ihren eigenen Statuten formulierten Bedingungen entsprachen. Diese Statuten sehen und sahen bereits in den Neunzigerjahren vor, dass Suizidassistenz nur dann gew&auml;hrt wird, wenn die Person schwer erkrankt und leidend ist und wenn davon auszugehen ist, dass sie ihre Entscheidung aus freien St&uuml;cken gebildet hat. Dem gegen&uuml;ber schreiben Frei et al (2001), dass <br />&#8211; in 26 % der retrospektiv untersuchten F&auml;lle keine ernsthafte behindernde oder terminale Erkrankung (laut Akten) festzustellen war, hingegen<br />&#8211; in 14 % fr&uuml;here psychiatrische Behandlungen laut Krankengeschichte vorlagen, die jedoch vom Suizidenten nicht erw&auml;hnt worden waren; <br />&#8211; des Weiteren wurde erkennbar, dass die auch hier f&uuml;r das Ausstellen des Rezeptes notwendige &auml;rztliche Mitwirkung ohne Standards und Kontrolle erfolgte (Frei et al 2001)</p>
<p><em>Laienorganisationen und &#8222;medizinischer (Anti-) Paternalismus&#8220;<br /></em>Besonders der letzte Punkt gibt Anlass zum Nachdenken, denn die beiden ersten k&ouml;nnten durch entsprechende Sorgfaltsma&szlig;nahmen &bdquo;technisch&ldquo; abgemildert oder gel&ouml;st werden. Was ist davon zu halten, wenn Laienorganisationen eine Hilfe anbieten, die frei von medizinischem Paternalismus sein soll, aber aus offensichtlichen Gr&uuml;nden dennoch auf die Mitwirkung von &Auml;rzten angewiesen bleibt? Diese &Auml;rzte wiederum m&uuml;ssten, um &ndash; auch wenn man dies medizinethisch kontrovers beurteilen kann &ndash; fachlich einigerma&szlig;en kompetent und ethisch vertretbar zu handeln, die Person (um den Ausdruck &bdquo;Patient&ldquo; zu vermeiden) sehen, sprechen und sich davon &uuml;berzeugen, dass hier nicht vordringlich &bdquo;andere Hilfe&ldquo; als Suizidassistenz angezeigt w&auml;re. Dies trifft jedoch laut den Studienergebnissen keineswegs selbstverst&auml;ndlich zu.</p>
<p><em>&Auml;rztliche Sorgfaltspflichten<br /></em>Bis heute kommen F&auml;lle vor, in denen das Rezept ohne Kenntnis des Arztes der Person, ohne diesbez&uuml;gliche Vergewisserung &uuml;ber die immerhin medizinischen Voraussetzungen &#8211; wie terminale Krankheit und schweres Leiden &ndash; an die Adresse der Laienorganisation ausgestellt werden. Wie sollte es auch anders sein, lautet hier die provokative Frage: Stellen wir uns vor, ein Arzt m&ouml;chte h&ouml;here Standards realisieren und untersucht den Patienten, kommt aber zu einer zweifelhaften Einsch&auml;tzung, die dieser nicht &uuml;bernehmen will. Oder: Der Arzt kommt zu einer &Uuml;bereinstimmung mit dem Antragsteller, dass dessen Leiden durch Suizidassistenz ein Ende gesetzt werden soll und darf. In beiden F&auml;llen wird er sich in einen Vorgang verwickeln, der sich belastend entwickeln und konflikthaft eskalieren k&ouml;nnte, der von seiner Fachgesellschaft wahrscheinlich ambivalent, wenn nicht ablehnend beurteilt wird, ihm Schaden an seiner Reputation einbringen kann, und mit dem er selbst auch kaum ins Licht der &Ouml;ffentlichkeit geraten m&ouml;chte.</p>
<p><em>Ambivalenz und Kooperation<br /></em>Soll die Schlussfolgerung daraus lauten, dass schweizerische &Auml;rzte gut daran t&auml;ten, dass sie &ndash; wenn sie aus &Uuml;berzeugung das Freiheitsrecht der Selbstt&ouml;tung unterst&uuml;tzen wollen &ndash; dies heimlich und hinter verschlossenen T&uuml;ren, und vor allem praktisch anonym ohne Kontakt zu der bed&uuml;rftigen Person durchf&uuml;hren sollten? Dies bringt sie jedoch in Widerspruch zu den Idealen der Arzt-Patienten-Beziehung, die ja auch dann gelten sollen, wenn &#8222;der Patient&#8220; m&uuml;ndig und momentan nicht behandlungsbed&uuml;rftig ist oder eine vorgeschlagene Behandlung vielleicht ablehnt. Der Widerspruch zwischen der &ouml;ffentlichen Ambivalenz der &Auml;rzteschaft einerseits und der inoffiziellen Kooperation mit den Bef&uuml;rwortern des assistierten Suizids ist jedoch gut belegt.</p>
<p><em>II. Die Schweiz im europ&auml;ischen Vergleich<br /></em>Eine bekannte niederl&auml;ndische Arbeitsgruppe um van der Maas initiierte eine Kooperationsstudie zum Vergleich der Praxis der Sterbehilfe bzw. Suizidbeihilfe in f&uuml;nf L&auml;ndern der Europ&auml;ischen Union mit ganz unterschiedlichen Traditionen &ndash; Belgien, D&auml;nemark, Italien, Niederlande, Schweden &#8211; und der Schweiz, die sogenannte EURELD Study (van der Heide et al 2003). Greifen wir zun&auml;chst die Zahlen aus der Schweiz &uuml;ber die Todesf&auml;lle, die durch assistierten Suizid erfolgen, heraus: 0,4 % aller Todesf&auml;lle in der Deutschschweiz erfolgen durch assistierten Suizid, das sind 200 F&auml;lle pro Jahr. Im Gegensatz zu Oregon, wo es sich stets um &auml;rztlich assistierte Suizide nach dem oben beschrieben Verfahren handelt, sind diese von &Auml;rzten unterst&uuml;tzten, oder besser gesagt begleiteten Selbstt&ouml;tungen in der Schweiz sehr selten: 92 % aller dokumentierten assistierten Suizide im Untersuchungszeitraum in der Schweiz waren durch Laienorganisationen zustande gekommen. <br />Die Autoren berichten aber auch &uuml;ber F&auml;lle von aktiver Sterbehilfe, nicht nur in den Niederlanden, wo diese legalisiert erfolgen kann, sondern auch in der Schweiz, wo diese verboten ist; sie fanden eine gegen&uuml;ber der bereits relativ hohe Zahl von assistierten Suiziden doppelte Zahl von F&auml;llen illegaler aktiver Sterbehilfe, also 400 pro Jahr in den retrospektiv ausgewerteten Krankenakten (van der Heide et al 2003). Auch dieser Befund st&uuml;tzt die Einsch&auml;tzung, dass die &Auml;rzteschaft hier die Schwierigkeit hat, gleichsam &#8222;in zwei Welten&#8220; zu leben und zu handeln, in der offiziellen einerseits und der inoffiziellen andererseits. Eine solche Situation setzt die Betreffenden enormen Widerspr&uuml;chen und Konflikten aus, die sich sehr belastend auf die berufliche und pers&ouml;nliche Haltung auswirken d&uuml;rften. <br />Die Ergebnisse der EURELD-Studie wurden in den Schweizer Printmedien rezipiert, jedoch ohne gro&szlig;e Erregung.2 In der Berichterstattung und Kommentierung wurde die Praxis der Suizidbeihilfe in der Schweiz erw&auml;hnt, z.B. dass die Schweiz hier &#8222;international die Spitzenreiterrolle innehat&#8220; (s. Fu&szlig;note 2, Nr. 1). Die in der Schweiz doppelt so h&auml;ufig dokumentierte illegale aktive Sterbehilfe (gegen&uuml;ber der nicht verbotenen Suizidbeihilfe) wird unter Berufung auf einen Rechtsmediziner relativiert in dem Sinne, dass es bei der aktiven Sterbehilfe in der Schweiz meistens nicht um die Verk&uuml;rzung des Lebens um Wochen oder Monate gehe, sondern h&ouml;chstens noch um Stunden (s. Fu&szlig;note 2, Nr. 2).</p>
<p><em>Ethische Kriterien<br /></em>Aus der Perspektive der Ethik in der Medizin w&auml;ren allerdings viel eher qualitative ethische Kriterien zur Rechtfertigung geeignet: n&auml;mlich Kriterien wie<br />&#8211; dass der Patient oder sein legitimierter Stellvertreter dies so gew&uuml;nscht h&auml;tten<br />&#8211; dass unertr&auml;gliches Leiden des Patienten Linderung verlangt habe<br />&#8211; dass der Sterbeprozess bereits im Gang gewesen sei und nicht habe verl&auml;ngert werden sollen oder <br />&#8211; dass auf diese Weise Wertvorstellungen des Patienten und evtl. seiner Bezugspersonen auf ein Sterben in W&uuml;rde besser h&auml;tten realisiert werden k&ouml;nnen<br />&bdquo;Quantitative Kriterien&ldquo; (z.B. &bdquo;nur wenige Stunden&ldquo;) sind wenig geeignet, bei prinzipiellen ethischen Fragen zur Kl&auml;rung und Legitimation beizutragen, der Versuch wirkt eher so, als werde der Wertkonflikt nicht anerkannt. Auch unter restriktiven normativen Bedingungen sind Rechtfertigungen z.B. f&uuml;r eine Leidenslinderung, die ein vorzeitiges Versterben des Patienten &bdquo;in Kauf nimmt&ldquo;, m&ouml;glich; es ist weder notwendig noch angemessen, die auf dem Spiel stehenden ethischen Fragen argumentativ einzusparen oder auszulassen.</p>
<h5>4. Relevante Befunde aus empirischen Studien zum Umgang mit&nbsp; Sterben und Tod</h5>
<p>Was wissen wir &uuml;ber die Einstellungen der Bev&ouml;lkerungen zu diesen Fragen? Schr&ouml;der und Ko-Autoren (2003) haben in einer repr&auml;sentativen Befragung in Deutschland herausgefunden, dass die Akzeptanz verschiedener Formen der Sterbehilfe sowie der Beihilfe zum Suizid in der Bev&ouml;lkerung differenziert und teilweise ambivalent bis ablehnend ausf&auml;llt. Damit wollten sie Meinungsumfragen, die auf einer eher reduktionistischen Basis voreilig von einer Akzeptanz der T&ouml;tung auf Verlangen berichteten, falsifizieren. Schr&ouml;der und Coautoren fanden in ihrer Befragung heraus, dass etwas mehr als die H&auml;lfte des repr&auml;sentativen deutschen Bev&ouml;lkerungsquerschnitts die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung als Aufgabe des Arztes ansieht, w&auml;hrend etwas weniger als die H&auml;lfte dem widerspricht. Es gibt jedoch, unabh&auml;ngig von Ausbildungsstand, Alter und sogar Gesundheitszustand kaum &ndash; nur zwischen 3 und 6 Prozent &#8211;&nbsp; Befragte, die sich zu dem Zeitpunkt vorstellen k&ouml;nnen, selbst &auml;rztliche Hilfe bei der Selbstt&ouml;tung in Anspruch zu nehmen. Die Vorstellung, man werde die eine oder andere Form der Begleitung selbst weder brauchen noch w&uuml;nschen, muss also nicht bedeuten, dass man deren Zul&auml;ssigkeit kritisch beurteilt. Die Ergebnisse belegen vielmehr, dass die deutsche Bev&ouml;lkerung in weiten Teilen die Auffassung vertritt, man solle auch Dinge zulassen und regeln, die man selbst gar nicht in Anspruch nehmen m&ouml;chte. Schr&ouml;der und Ko-Autoren bezeichnen dieses Hauptergebnis mit Recht als ein nicht polarisiertes, sondern &bdquo;differenziertes &ouml;ffentliches Meinungsbild zum Thema &auml;rztliche Sterbehilfe&ldquo;.</p>
<p><em>Sind empirische Daten ethisch relevant?<br /></em>Was folgt aber aus einem empirischen Befund, dass ein repr&auml;sentativer Querschnitt der Bev&ouml;lkerung diese oder jene Pr&auml;ferenzen in Bezug auf ein so pers&ouml;nliches und sensibles Thema wie Sterben hat? K&ouml;nnen und sollen empirische Ergebnisse &uuml;berhaupt Wirkung auf normative und ethische Beurteilungen haben? Sie k&ouml;nnen, sofern die Bedingungen und die Ebenen differenziert werden. Die Antworten von Personen, die Autonomie bzgl. ihrer eigenen Existenz innehaben, zu existenziellen Fragen sind ethisch relevant, nicht beliebig. Diese Antworten m&uuml;ssen ernst genommen werden, beispielsweise von der Politik und vom Gesetzgeber, der Lebensformen h&auml;ufig nachtr&auml;glich in geltendes Recht zu verwandeln hat. Einschr&auml;nkend ist allerdings festzuhalten, dass nicht jedwede Mehrheits- oder &bdquo;Minderheitsmeinung&ldquo; geeignet ist, in das Rechtssystem eines Gemeinwesens aufgenommen zu werden; die Beurteilung dieser Frage h&auml;ngt u.a. auch davon ab, ob eine Position mit der Verfassung des Staates kompatibel ist, wie es um den Schutz von andersdenkenden Minorit&auml;ten bestellt w&auml;re usw. <br />Empirische Ergebnisse sollen auch von der Ethikdiskussion zur Kenntnis genommen werden; nur so kann gew&auml;hrleistet werden, dass Realit&auml;t und ethische Reflexion in einem dynamischen Naheverh&auml;ltnis stehen und bleiben (Reiter -Theil 2004b). Ein renommierter Vertreter der amerikanischen Medizinethik, Experte f&uuml;r Fragen am Lebensende, Daniel P. Sulmasy, hat eine interdisziplin&auml;re Ethik-Forschung zu Fragen der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe gefordert (2001), die &bdquo;hinter die Zahlen&ldquo; schaut, die auf empirische Daten baut und Bezug nimmt, aber vornehmlich spezifische Einsichten erbringt, die auf qualitativen Forschungsverfahren basiert (S. 258). <br />Vermeintlich einfache &bdquo;Ableitungen&ldquo; von ethischen Folgerungen aus Fakten stellen jedoch klassische Denkfehler und Fehlschl&uuml;sse dar, die zu vermeiden sind. Wenn aber Studien beispielsweise enth&uuml;llen, dass stillschweigend oder offen gegen geltendes Recht versto&szlig;en wird, ohne dass dieses Konsequenzen h&auml;tte, so ist dies ein ernst zu nehmender Anlass f&uuml;r eine &ouml;ffentliche Debatte; diese Debatte sollte dem Ziel dienen, einem naturw&uuml;chsigen Auseinanderdriften zwischen Norm und Wirklichkeit eine Alternative entgegenzusetzen. Andernfalls m&uuml;sste man sich als B&uuml;rger einer demokratischen Gesellschaft, deren Grundwerte Verteidigung verdienen, daf&uuml;r mitverantwortlich f&uuml;hlen, wenn die f&uuml;r alle verbindlichen Grundlagen dieses Gemeinwesens unterh&ouml;hlt w&uuml;rden, wenn Gesetze nur als ungef&auml;hre Anhaltspunkte, &uuml;ber die man sich bei Bedarf auch hinwegsetzen kann, betrachtet w&uuml;rden, ohne dass man sich der Anstrengung unterzieht, f&uuml;r eine vielleicht notwendige Reform der Gesetze auch aktiv einzutreten.</p>
<h5>5. Hilfe&shy;stel&shy;lungen f&uuml;r die ethische Orien&shy;tie&shy;rung &ndash; Rechts&shy;normen und medizi&shy;nisch-e&shy;thi&shy;sche Richtlinien </h5>
<p>Welche Hilfestellung f&uuml;r die ethische Orientierung bieten nationale oder grenz&uuml;berschreitende Richtlinien? Gesetze werden unsere ethischen Fragen in der Regel nicht beantworten, sondern uns lediglich Leitplanken f&uuml;r die Grenzziehung zwischen dem Zul&auml;ssigen und dem Verbotenen, dem Strafbaren bieten; steuern und lenken m&uuml;ssen wir selbst. Gerade in der Medizin und besonders an der Grenze zwischen Leben und Sterben, zwischen einer Hilfe als Lebenserhaltung und einer Hilfe als Sterbeerleichterung, wartet man wohl vergeblich darauf, durch einfache juristische Konzepte von Verantwortung oder Fehlbarkeit befreit zu werden. <br />Sch&uuml;ttauf (2003) zeichnet in seiner rechtshistorischen Untersuchung zum Suizid nach, wie die Tradition der Freiheit zur straflosen Selbstt&ouml;tung in der deutschen und franz&ouml;sischen Aufkl&auml;rung entstanden ist und Schritt f&uuml;r Schritt rechtlich durchgesetzt wurde: im Jahr 1751 durch Friedrich II in Preu&szlig;en und 1791 durch das Revolutionsparlament in Frankreich, schlie&szlig;lich 1870 im neuen Reichsstrafgesetzbuch f&uuml;r das gesamte Deutsche Reich (S. 90). Konsequenterweise f&auml;llt heute nach herrschender Meinung nicht die Mitwirkung als solche an einer Selbstt&ouml;tung, die ja straffrei ist, unter das Strafgesetz. Wenn &uuml;berhaupt eine Strafbarkeit geltend gemacht wird, dann ist es die anschlie&szlig;end unterlassene Hilfeleistung, sobald der Suizident die Kontrolle &uuml;ber den Tathergang verloren hat, die den Beteiligten &ndash; insbesondere den Arzt &#8211;&nbsp; zur Rechtfertigung zwingt. <br />Das Unterlassen einer Hilfeleistung (der Versuch der Lebensrettung) kann laut einem Urteil des (Deutschen) Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 (Sch&uuml;ttauf, S. 95, Fu&szlig;note 29) demnach ebenso wie ein Tun (die T&ouml;tung) bestraft werden, &bdquo;wenn der Nicht-Handelnde eine sogenannte Garantenstellung einnimmt&ldquo;, schreibt Sch&uuml;ttauf (S. 96). Wenn &auml;rztliche Fachgesellschaften oder standesethische Kodizes die &auml;rztliche Beteiligung an einer Selbstt&ouml;tung grunds&auml;tzlich und ohne Ausnahme &auml;chten, verbieten&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; oder als strafbar behandeln, so st&uuml;tzen sie ihre Position analog zu dieser Argumentationslinie ab. Dabei bleibt jedoch unber&uuml;cksichtigt, dass diese Argumentationslinie in der Scientific Community des Strafrechts &ndash; jedenfalls des deutschsprachigen &ndash; keine ungeteilte Zustimmung findet, im Gegenteil: &bdquo;Gegen diese vom Bundesgerichtshof vertretene Konstruktion richtet sich nun die heftige Kritik der ganz herrschenden Lehre&ldquo;, so Sch&uuml;ttauf (S. 96). Trotz der eigenen und unabh&auml;ngigen Rechtsgeschichte der Schweiz finden wir genau diesen Konflikt, der als so typisch f&uuml;r die deutsche Debatte &uuml;ber die Beihilfe zum Suizid in der &Auml;rzteschaft, der Jurisprudenz und in der &Ouml;ffentlichkeit gelten kann, auch hier wieder, und zwar in der aktuellen Diskussion ihrer einschl&auml;gigen Richtlinien. <br />Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ist in den letzten Jahren mit einem hohen Engagement f&uuml;r medizinisch-ethische Richtlinien hervorgetreten und hat hier wegweisende Arbeit geleistet. F&uuml;r die &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid relevant waren zun&auml;chst die &bdquo;Medizinisch-ethischen Richtlinien f&uuml;r die &auml;rztliche Betreuung sterbender und zerebral schwerstgesch&auml;digter Patienten&ldquo; vom&nbsp; 24.2.1995. In der Zwischenzeit wurde aus guten Gr&uuml;nden eine Revision dieser Richtlinien vorgenommen, um die Behandlung der Patientengruppe der &bdquo;zerebral schwerstgesch&auml;digten Patienten&ldquo; von derjenigen der &bdquo;sterbenden Patienten&ldquo; zu unterscheiden (Bartels et al 2005). Mit der Ausdifferenzierung wurde die Frage der &auml;rztlichen Mitwirkung an einem Suizid auf den zweiten Teil der revidierten Richtlinien verwiesen. Im Text der &bdquo;alten&ldquo; Richtlinien lautete die Position der SAMW zum &auml;rztlich assistierten Suizid noch: <br />&#8211; &bdquo;Beihilfe zum Suizid ist kein Teil der &auml;rztlichen T&auml;tigkeit. Der Arzt bem&uuml;ht sich, die k&ouml;rperlichen und seelischen Leiden, die einen Patienten zu Suizidabsichten f&uuml;hren k&ouml;nnen, zu lindern und zu ihrer Heilung beizutragen.&ldquo; <br />Nach einer &Uuml;bergangsl&ouml;sung f&uuml;r 2003 und 2004 mussten sich &Auml;rzte in der Schweiz mit dem Konflikt zwischen einer traditionell angestammten &Auml;chtung einer &auml;rztlichen Mitwirkung am Suizid einerseits und einer andererseits herauf d&auml;mmernden Toleranz oder sogar m&ouml;glichen Bef&uuml;rwortung einer Haltung auseinandersetzen, nach der es unter Umst&auml;nden eine ethische Pflicht sein mag, einen Menschen in seiner Selbstt&ouml;tung &auml;rztlich zu begleiten, statt ihn sich selbst (allein) oder aber Laienhelfern zu &uuml;berlassen. Wer nicht als diskreter Kooperationspartner der Laienorganisationen nur im Hintergrund ein Rezept ausstellt und anschlie&szlig;end seine H&auml;nde in Unschuld w&auml;scht, sondern sich im Sinne einer &bdquo;sprechenden Beziehungsmedizin&ldquo; (um diese Schlagworte zu verwenden) dem Leidenden zuwendet und ihm zugewandt bleibt, bis dieser verstorben ist, der riskierte bislang unter Umst&auml;nden nachteilige Folgen schwer zu kalkulierenden Ausma&szlig;es. <br />Dieser Konflikt, der sich in Deutschland &auml;hnlich oder noch gravierender darstellt, ist selbst ein ethisches Problem, weil er widerspr&uuml;chliches Verhalten, inkonsistente Bewertungen und jenen Verlust an Vertrauen in die &Auml;rzteschaft mit sich bringt, den zu verhindern die &Auml;chtung der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe ja gerade angetreten war.<br />In der Revision findet sich die Formulierung:<br />&#8211; &bdquo;Diese Dilemma Situation erfordert eine pers&ouml;nliche Gewissensentscheidung des Arztes. Die Entscheidung, im Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten, ist als solche zu respektieren. In jedem Fall hat der Arzt das Recht, Suizidbeihilfe abzulehnen.<br />&#8211; Entschlie&szlig;t er sich zu einer Beihilfe zum Suizid, tr&auml;gt er die Verantwortung f&uuml;r die Pr&uuml;fung der folgenden Voraussetzungen:<br />Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist.<br />Alternative M&ouml;glichkeiten der Hilfestellung wurden er&ouml;rtert und soweit gew&uuml;nscht auch eingesetzt.<br />Der Patient ist urteilsf&auml;hig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne &auml;u&szlig;eren Druck entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer unabh&auml;ngigen Drittperson &uuml;berpr&uuml;ft, wobei diese nicht zwingend ein Arzt sein muss.&ldquo;<br />Wir erkennen, dass die Richtlinie sich an das Oregon-Modell anlehnt (wof&uuml;r die Autorin in der Vernehmlassung zur Revision pl&auml;diert hatte), wenn auch die Ausf&uuml;hrungsbestimmungen noch relativ undeutlich bleiben. Wenn die SAMW heute davon ausgeht, dass ihre neue, revidierte Fassung der &bdquo;alten&ldquo; Richtlinien zur Sterbegeleitung die Suizidbeihilfe nicht mehr kategorisch aus der &auml;rztlichen T&auml;tigkeit ausschlie&szlig;en soll, so wird damit ein gro&szlig;er Schritt getan zugunsten einer transparenten und verantwortungsvollen Handhabung dieser &bdquo;umstrittensten Frage der Menschheit&ldquo; (wie es Sch&uuml;ttauf 2003 einmal formulierte). Diese Haltung wird auch dann gelten und helfen k&ouml;nnen, wenn der eine Arzt den entstehenden Bewertungs- und Entscheidungsspielraum restriktiv, der andere diesen nutzen will. Wenn die SAMW diesen Schritt tut, so bedeutet dies zugleich eine erkennbare Umorientierung in Bezug auf die Priorit&auml;tenordnung der zentralen ethischen Prinzipien. Sie entscheidet in dieser Frage anscheinend zugunsten des Primats der Selbstbestimmung und des Respekts vor der Autonomie gegen&uuml;ber dem &auml;rztlich-wohlmeinenden Helfen-Wollen und den Pflichten der Schadensvermeidung und des Lebensschutzes, denen traditionell Vorrang einger&auml;umt worden war (Beauchamp, Childress 1994). Sofern die neuen Medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW diese Entscheidung noch vor allem dem Gewissen des einzelnen Arztes anheim stellen, so bleibt der wichtige Bereich der &bdquo;prozeduralen Ethik&ldquo;, also die Einrichtung allgemeiner und transparenter Regeln f&uuml;r Entscheidungsfindung und Handhabung noch zu leisten. <br />Hinsichtlich einer &bdquo;prozeduralen Ethik&ldquo; oder einer allgemeinen Orientierung beim Vorgehen im Einzelfall wurde die bisherige Diskussion in der &Ouml;ffentlichkeit, in Fachkreisen wie auch in den Medien m.E. noch nicht konkret genug gef&uuml;hrt. Erste Ans&auml;tze dazu sind z.B. in Basel (Universit&auml;tsspital) in Arbeit. Wir sollten aus dem internationalen Vergleich vor allem Folgendes lernen: Diese sensiblen Fragen zwischen Leben und Sterben k&ouml;nnen nur mit gemeinsamer Anstrengung aus dem emotional besetzten Tabubereich in die Sph&auml;re vern&uuml;nftiger Argumente gef&uuml;hrt werden. Entscheidungen in diesem Bereich &ndash; wenn sie fallen m&uuml;ssen &#8211; sollten nicht im Verborgenen und von &bdquo;einsamen Verantwortlichen&ldquo; getroffen werden, sondern auf der Grundlage von Regeln der Urteilsfindung im Einzelfall, die kontinuierlich &uuml;berpr&uuml;ft werden k&ouml;nnen. Hierzu bedarf es eines &bdquo;Protokolls&ldquo; &uuml;ber die von der SAMW empfohlenen Kriterien, wann denn &uuml;berhaupt die besagte &bdquo;Ausnahme&ldquo; von der Zur&uuml;ckhaltung vor einer &auml;rztlichen Suizidbeihilfe vertretbar erscheint. Dies ist eine Aufgabe, die beteiligten Disziplinen und Berufsgruppen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Patientenversorgung noch zu leisten haben.<br />Es ist anzunehmen, dass es vielen &Auml;rzten und &Auml;rztinnen dennoch schwer fallen d&uuml;rfte, diese Umorientierung in der Konsequenz einer &auml;rztlichen Mitwirkung am Suizid mit zu vollziehen &ndash; so wie es auch f&uuml;r die Vertreter der Medizinethik im Konsil keineswegs einfache Diskurse werden; aber generell, so d&uuml;rfen wir annehmen, ist die Zeit in der Schweiz jetzt reif daf&uuml;r, die Widerspr&uuml;che und die Polarisierung, die sich zwischen (Teilen der) Bev&ouml;lkerung samt Laienorganisationen auf der einen Seite und &Auml;rzteschaft auf der anderen Seite verfestigt hatten, zugunsten einer Verst&auml;ndigung und kompetenten Mitverantwortung auszur&auml;umen.<br />In diesem Prozess einer Dialogentwicklung wird die ethische Reflexion als Entscheidungshilfe auf die Probe gestellt. Sowohl die Regelung der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe in Oregon als auch das Amsterdam-Modell sehen ausf&uuml;hrliche Konsultationen der &Auml;rzte vor den Entscheidungen pro oder contra Zulassung und Mitwirkung vor. Die grunds&auml;tzliche Auseinandersetzung mit den ethischen Fragen der Suizidbeihilfe sind in den beiden L&auml;ndern durch die Gesetzgebung dahingehend beantwortet worden, dass die Praxis unter den bestimmten Bedingungen zul&auml;ssig, also gerechtfertigt ist, dass aber jeder einzelne Arzt, jede einzelne &Auml;rztin seine bzw. ihre Entscheidung selbst zu treffen und zu verantworten hat. Dies enthebt die beteiligten &Auml;rzte nicht etwa der Herausforderung, ethisch abzuw&auml;gen und zu argumentieren &ndash; im Gegenteil. Sowohl in Oregon als auch in den Niederlanden wird der Medizinethik als Teil der &auml;rztlichen Kompetenz z.B. in der Ausbildung gro&szlig;e Bedeutung beigemessen. F&uuml;r den Fall, dass in der Schweiz mit einer eingef&uuml;hrten Praxis der Suizidbeihilfe durch Laienorganisationen, die von der &Auml;rzteschaft vielleicht als &#8222;halb-offiziell toleriert&#8220; gesehen wird, Entscheidungskonflikte auftreten, so gibt es (abgesehen vielleicht vom Verfahren der Stadt Z&uuml;rich) bisher keine verl&auml;sslichen Regeln, nach denen vorzugehen w&auml;re. Hier k&ouml;nnen interdisziplin&auml;re Beratungsmodelle wie das Ethik -Konsil helfen, das zunehmend in und von Kliniken aufgebaut bzw. angefragt wird (Reiter-Theil 2000, 2001, 2003, 2005). Ethik -Konsile werden gerade f&uuml;r Fragen in den Grauzonen zwischen Lebenserhaltung und Sterbebegleitung oder Entscheidungen der Therapiebegrenzung in Anspruch genommen, und auch in L&auml;ndern mit sehr restriktiver Praxis der &auml;rztlichen Suizidbeihilfe wie Deutschland geh&ouml;ren hier durchaus Probleme um einen Sterbewunsch und die m&ouml;gliche Suizidalit&auml;t des Patienten dazu (2003).</p>
<h5>6. Fazit: Folgerungen f&uuml;r die Praxis in der Schweiz</h5>
<p>Aus den dargestellten Studien, Medien- und Erfahrungsberichten ist erkennbar geworden, dass in der Schweiz zurzeit Irrtum, potenzieller Missbrauch und gesellschaftliche Fehlentwicklungen bez&uuml;glich des assistierten Suizids noch nicht g&auml;nzlich auszuschlie&szlig;en sind. Insbesondere ist die faktische &auml;rztliche Mitwirkung am assistierten Suizid in der Praxis weder transparent genug, noch ausreichend allgemein geregelt und bietet daher eine ethisch unbefriedigende Situation, die nach Bereinigung und Ver&auml;nderung verlangt. Anzunehmen ist, dass &ndash; auch im Vergleich mit den internationalen Beispielen wie Oregon und den Niederlanden &ndash; medizinisch-klinische und ethische Kompetenz erforderlich sein werden, um diese Probleme zu l&ouml;sen. Die Medizin sollte daher die Begleitung von Suizidenten nicht weiter allein den Laienorganisationen &uuml;berlassen. Zu diesem Schluss ist auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften gekommen, die mit ihren neuen Medizinisch-ethischen Richtlinien 2004 eine entsprechende Umorientierung in ihren kommenden Richtlinien initiiert hat. Beim gegenw&auml;rtigen Diskussionsstand muss allerdings festgehalten werden, dass es nicht gen&uuml;gt, die Gestaltung des Vorgehens bei der Entscheidung dem einzelnen Arzt zu &uuml;bertragen. Es ist unbedingt erforderlich, f&uuml;r den konkreten Einzelfall, in der privaten Praxis wie auch in Institutionen, Kliniken und Pflegeheimen, rechtzeitig eine offene Kl&auml;rung einzuleiten, ob &uuml;berhaupt, und wenn ja, mit welchem Vorgehen eine &auml;rztliche Suizidbeihilfe m&ouml;glich sein soll. Dazu geh&ouml;rt, dass die Verfahrensregeln und Sorgfaltspflichten formuliert und in eine Reihenfolge gebracht werden. Sofern dies nicht geleistet wird, k&ouml;nnen die von der SAMW formulierten Kriterien von sich aus keine ethische Orientierung entfalten, geschweige denn eine ethisch angemessene Praxis gew&auml;hrleisten. Verantwortliches Handeln, gerade an den Grenzen von Tabus und Wertkonflikten ist auf transparente Regeln zu st&uuml;tzen.<br />Mit einer verantwortungsvollen Beteiligung der Medizin wird v.a. der Gefahr einer irrt&uuml;mlichen Selbsteinsch&auml;tzung von Betroffenen vorgebeugt, die mit Hilfe &auml;rztlicher Zuwendung u.U. Alternativen zu einem Suizid wahrnehmen k&ouml;nnen; auch die Interessen und Einfl&uuml;sse Dritter auf den Suizidwilligen k&ouml;nnen auf diesem Wege ggf. moderiert werden. Die Problematik einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung &ndash; Stichwort Entsolidarisierung &ndash; kann allerdings nicht der Medizin anheim gestellt werden. Hier braucht es breit angelegte Aufkl&auml;rung und Ma&szlig;nahmen.<br />Zwei Fachgesellschaften, die von ihrem Aufgabenspektrum grunds&auml;tzlich eher zu den Repr&auml;sentanten der Vorbehalte geh&ouml;ren d&uuml;rften, die Schweizerische Gesellschaft f&uuml;r Rechtsmedizin und die Schweizerische Gesellschaft f&uuml;r Psychiatrie, haben die Problematik im Jahr 2003 auf ihren Jahrestagungen offen thematisiert&nbsp; und die hier vorgestellten Schlussfolgerungen konstruktiv diskutiert.3 Es ist zu hoffen, dass die Patientenorientierung, die Nachdenklichkeit und Vorurteilsfreiheit, mit der dort diskutiert werden konnte, beispielgebend wirken wird und einer allgemein zustimmungsf&auml;higen L&ouml;sung den Boden bereiten kann. Es ist sehr zu hoffen, dass internationale und vergleichende Perspektiven f&uuml;r die Handhabung dieser schwierigen ethischen, rechtlichen und vor allem auch praktischen Fragen lehrreich sein k&ouml;nnen, um Irrt&uuml;mer und Fehler zu vermeiden und M&ouml;glichkeiten f&uuml;r ehrliche und transparente Regelungen zu reflektieren.<br />&nbsp;<br />&nbsp;<br />1&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ich danke den TeilnehmerInnen am Ethik-Seminar (2003) des St&auml;dtischen Klinikums N&uuml;rnberg f&uuml;r ihre engagierte und differenzierte Diskussion des Themas.<br />2&nbsp;&nbsp; &#8222;Brisante Zahlen zur aktiven Sterbehilfe in der Schweiz.&#8220; TAGES-ANZEIGER, 19. Juni 2003, S. 1; &#8222;Gefragt oder ungefragt vom Arzt get&ouml;tet.&#8220; TAGES-ANZEIGER, 19. Juni 2003, S. 11<br />3&nbsp;&nbsp;&nbsp; &#8222;In der Schweiz ist Sterbehilfe normal.&#8220; BASLER ZEITUNG, 19. Juni 2003</p>
<p>Literatur&nbsp;&nbsp; <br />Arzt, G (2003) B&uuml;rokratisierung der Hilfe beim Sterben und beim Suizid &ndash; Z&uuml;rich als Modell. In: Amelung K et al (Hrsg) Strafrecht, Biorecht, Rechtsphilosophie. Festschrift f&uuml;r Hans-Ludwig Schreiber zum 70. Geburtstag am 10. Mai 2003.&nbsp; C. F. M&uuml;ller Verlag, Heidelberg, S. 583-592<br />Bartels, S, Parker, M, Hope, T, Reiter-Theil, S (2005) Geben &#8222;Richtlinien&#8220; bei kritischen Therapieentscheidungen ethische Orientierung? Eine vergleichende kasuistische Analyse der Deutschen Grunds&auml;tze, Britischen Guidelines und Schweizerischen Richtlinien zur Sterbebegleitung. EthikMed 17, 3; 191-205&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Online: <a href="http://link.springer.de/link/service/journals/00481/index.htm" target="_blank" rel="noopener">http://link.springer.de/link/service/journals/00481/index.htm</a><br />Beauchamp, TL, Childress, JF (1994) Principles of Medical Ethics. New York; Oxford University Press <br />Chin, AE, Hedberg, K, Higginson, GK, Fleming, DW (1999) Legalized Physician-Assisted Suicide in Oregon &ndash; The First Year&#8217;s Experience. N Engl J Med 340, 7: 577-583<br />Frei, Schenker, Finzen et al. (2001) Swiss Med Wkly <a href="http://www.smw.ch/" target="_blank" rel="noopener">www.smw.ch</a><br />Groenewoud, JH, van der Heide, A, Onwuteaka-Philipsen, BD, Willems, DL, van der Maas, PJ, van der Wal, G (2000) Clinical Problems with the Performance of Euthanasia and Physician-Assisted Suicide in the Netherlands. N Engl J Med 342, 8: 551-556<br />Nys, H (2002) Euthanasia in the Low Countries. A comparative of the law regarding euthanasia in Belgium and the Netherlands. Ethical Perspectives 9, 2-3, p. 73-85</p>
<p>Onwuteaka-Philipsen, BD, van der Wal, G (2001) A Protocol for Consultation of Another Physician&nbsp; in Cases of Euthanasia and Assisted Suicide. Journal of Medical Ethics 27: 331-337</p>
<p>Reiter-Theil, S (2000) Ethics consultation on demand. Concepts, practical experiences and a case study. Journal of Medical Ethics 26: 198-203<br />Reiter-Theil, S (2001) Ethics consultation in Germany. The present situation. Health Ethics Committee Forum 13 (3): 265-280<br />Reiter-Theil, S (2003) Balancing the Perspectives. The Patient&rsquo;s Role in Clinical Ethics Consultation. Medicine, Health Care and Philosophy. A European Journal 6: 247-254<br />Reiter-Theil, S (2004a) Ethische Probleme der Beihilfe zum Suizid. Die Situation in der Schweiz im Lichte internationaler Perspektiven. Medizinethische Materialien Nr. 150, Februar 2004, ISBN: 3-931993-31-0<br />Reiter-Theil, S (2004b) Does Empirical Research make Bioethics more Relevant? &ldquo;The Embedded Researcher&rdquo; as a Methodological Approach. Medicine, Health Care and Philosophy. A European Journal 7: 17-29<br />Reiter-Theil, S (2005a) Ethische Probleme der Beihilfe zum Suizid &ndash; die Situation in der Schweiz im Lichte internationaler Perspektiven. In: Ebner G, Dittmann V, Gravier B, Hoffmann K, Raggenbass R (Hrsg) Psychiatrie und Recht. Verlag Schulthess Juristische Medien AG, S. S. 279-311<br />Reiter-Theil, S (2005b) Klinische Ethikkonsultation &ndash; eine methodische Orientierung zur ethischen Beratung am Krankenbett. Schweizerische &Auml;rztezeitung 86, 6: 436-351<br />Schr&ouml;der, Ch, Schmutzer, Klaiberg, Br&auml;hler E (2003) &Auml;rztliche Sterbehilfe im Spannungsfeld zwischen Zustimmung zur Freigabe und pers&ouml;nlicher Inanspruchnahme. Ergebnisse einer repr&auml;sentativen Befragung der deutschen Bev&ouml;lkerung. Psychother Psych Med&nbsp; 53<br />Sch&uuml;ttauf, K (2003) Suizid im Recht. Eine der umstrittensten Menschheitsfragen. In: Bruderm&uuml;ller G, Marx W, Sch&uuml;ttauf K (Hrsg) Suizid und Sterbehilfe. K&ouml;nigshausen &amp; Neumann, S. 81-100<br />Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2004) Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende. Medizinisch-ethische Richtlinien. SAMW: <a href="http://www.samw.ch/" target="_blank" rel="noopener">www.samw.ch</a><br />Sullivan, AD, Hedberg, K, Fleming, DW (2000) Legalized Physician-Assisted Suicide in Oregon &#8211; The Second Year. N Engl J Med 342, 8: 598-604<br />Sulmasy, DP (2001) Research in Medical Ethics: Physician-Assisted Suicide and Euthanasia. In: Sugarman J, Sulmasy P (eds) Methods in Medical Ethics. Georgetown University Press, 247-266<br />Van der Heide, A, Dellens, L, Faisst, K, Nilstun, T, Norup, M, Paci, E, van der Wal, G, van der Maas, PJ (2003) End-of-life decision-making in six European countries: descriptive study. The Lancet 361: 345-350 <a href="http://www.thelancet.com/" target="_blank" rel="noopener">www.thelancet.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/aerztliche-beihilfe-zum-suizid-oder-laienhilfe/">Ärztliche Beihilfe zum Suizid oder „Laienhilfe“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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