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	<title>Tatjana Ansbach Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Viel Nachdenkliches zu Flucht und Migration</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 123-128 Martina Haedrich (Hrsg.): Flucht, Asyl und Integration aus rechtlicher Perspektive. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, 280 S., 74,00 &#128; Martina Haedrich legt das Ergebnis einer Ringvorlesung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 2016/2017 vor. An ihr beteiligten sich Wissenschaftler aus verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. öffentliches Recht einschließlich Völkerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht), aber auch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/viel-nachdenkliches-zu-flucht-und-migration/">Viel Nachdenkliches zu Flucht und Migration</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 123-128</p>
<p><i>Martina Haedrich (Hrsg.): Flucht, Asyl und Integration aus rechtlicher Perspektive. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, 280 S., 74,00 &#128;</i></p>
<p>Martina Haedrich legt das Ergebnis einer Ringvorlesung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 2016/2017 vor. An ihr beteiligten sich Wissenschaftler aus verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. öffentliches Recht einschließlich Völkerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht), aber auch Verwaltungsrichter und Kriminologen. Angesichts der oftmals von mangelnder Sachkenntnis, einseitiger Sichtweise und unangemessener Aufgeregtheit geprägten Debatten &#150; wie wohltuend, ein so sachliches und gründliches Buch in den Händen zu halten, das bestehende Probleme nicht leugnet, sondern vielmehr prüft, wie ihnen zu begegnen ist.</p>
<p>Die ersten Vorlesungen (Harald Dörig, Kontingentierung des Flüchtlingsschutzes; Michael Brenner, Die Bedeutung von Staatsgrenzen im Kontext der Flüchtlingskrise; Matthias Knauff, Flüchtlingsschutz, Asyl und Einwanderung &#150; Zur juristischen Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von Migration) erwecken von der Themensetzung her zunächst den Anschein, auch dieser Band konzentriere sich auf die geläufige Frage, ob die Aufnahmekapazität unseres Landes begrenzt ist, wie man &#132;Flüchtlingsströme&#147; unter Kontrolle halten kann und auf welche Weise sich der Staat gegen unerwünschte Einwanderung schützen soll und kann. Der Schein trügt jedoch.</p>
<p>Brenner meint, eine im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße große Zahl von Flüchtlingen bringe eine Gefährdung des Demokratieprinzips mit sich. Demokratie beruhe auf der &#132;konstitutiven Bereitschaft aller Bürger, sich wechselseitig als Bürger anzuerkennen. Diese Bereitschaft wird jedoch überfordert, wenn die Bürger den Eindruck gewinnen müssen, dass ihr Land &#133; jedermann offensteht, weil der Staat nicht in der Lage ist, die Kontrolle über die Zuwanderung in der Hand zu halten. Eine solche Offenheit hat zur Folge, dass die die Bürger verbindenden und als solche wahrgenommenen Gemeinsamkeiten &#133; zunehmend relativiert und letztlich in Frage gestellt werden. &#133; Zu viel Offenheit gegenüber Einwanderung setzt &#133; den Wertekonsens einer Gesellschaft aufs Spiel.&#147; (S. 30) Man muss mit dieser Sicht, die letztlich die Konservierung des status quo einer Gesellschaft als Grundlage der Demokratie betrachtet, nicht einverstanden sein. Zutreffend ist allerdings, dass der Staat, will er seine hoheitlichen Funktionen ausüben, die Kontrolle über die Einwanderung behalten muss. Insofern ist auch die Argumentation Brenners nachvollziehbar, dass das Versagen der Europäischen Union bei der Kontrolle ihrer Außengrenzen zum Aufleben der Bedeutung von Binnengrenzen führe. Darin sieht er ein Versagen, das &#132;an den Grundfesten der Europäischen Union rüttelt&#147; (S. 24). Bei einem grenzenlosen Zustand werde auch im Übrigen die Zuordnung von Hoheitsgewalt schwierig. (S. 25)</p>
<p>Eine Lösung sieht Dörig, wenn er einen europarechtlichen Blick auf die Problematik wirft. Er schickt voraus, dass eine wie auch immer bezifferte Obergrenze der Aufnahme von Flüchtlingen (einschließlich subsidiär Schutzbedürftiger) dem Refoulement-Verbot widerspricht. Jedoch besteht er darauf, dass (da Schutzbedürftigkeit sich an europarechtlichen Kriterien misst) eine europäische Regelung hinsichtlich des Anteils der Mitgliedstaaten der EU an der Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen geben müsse &#150; eine Vollharmonisierung des Flüchtlingsrechts in Europa und die Übertragung der Anerkennungsverfahren auf eine EU-Behörde (S. 13). Die nunmehr gescheiterten Dublin-Verordnungen sind, meine ich, zu einem guten Teil der Durchsetzungskraft der Bundesrepublik geschuldet &#150; eines Binnenlandes, das auf dem Landweg nur über andere Mitgliedstaaten der EU erreichbar ist. Das sollte hin und wieder Erwähnung finden, wenn man heute von den am äußeren Rand der EU gelegenen Staaten mit moralischem Impetus &#132;Solidarität&#147; einfordert. So deutlich sagt es Dörig nicht, aber seine Forderung einer europäischen Lösung ist jedenfalls richtig. Schade, dass er sich nicht mit einer Idee auseinandersetzt, die in der Diskussion einmal auftauchte, aber meines Wissens von keiner Seite aufgegriffen wurde &#150; nämlich einen gemeinsamen Europäischen Fonds zu schaffen, in den die Mitgliedstaaten nach vereinbarten Kriterien einzahlen und der an die Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der tatsächlich aufgenommenen Flüchtlinge ausgezahlt wird. Das gäbe den Flüchtlingen eine gewisse Freiheit in der Wahl des Ziellandes ihrer Flucht &#150; zum Beispiel, weil dort bereits Verwandte leben. Aber gut, diese sehr liberale Idee hat derzeit offensichtlich in Europa ohnehin keine Chance.</p>
<p>Als Schutzsuchende kommen viele nach Europa, die nach asylrechtlichen Kriterien keinen Anspruch auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzes haben &#150; auf der Suche nach einem erträglichen Leben sind. (Als &#132;pursuit of happiness&#147;, das allen Menschen zusteht, sieht die amerikanische Unabhängigkeitserklärung ein solches Verhalten.) Dies kann jedoch kein Kriterium für die Aufnahme von Einwanderern sein, denn &#150; wie weiter oben beschrieben &#150; würde dies den Staat, der schließlich für die Daseinsvorsorge für die Menschen, die auf seinem Territorium leben, verantwortlich ist, überfordern. Insofern unterscheidet Knauff zwischen erwünschter und unerwünschter Migration, beschreibt die Rechtslage in Deutschland detailliert und macht Defizite in der rechtlichen Regelung aus. Allerdings ist bedauerlich, dass er den mit der Einwanderung qualifizierter Arbeitskräfte (die in der öffentlichen Diskussion immer wieder angemahnt wird) verbundenen brain drain nicht problematisiert. Dieser verschärft die Ursachen der globalen Wanderbewegung. Ursachen der Flucht zu bekämpfen bedeutet auch, Einwanderung nicht im Lichte eigener kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteile zu fördern oder zu erschweren. Die Diskussion des deutschen Ausländerrechts darf am Problem des brain drain nicht vorbeigehen.</p>
<p>Die Vorlesungen bleiben nicht da stehen, wo es um die Einreise von Schutzsuchenden geht. Vielmehr wird die Frage gestellt, wie hier mit den Flüchtlingen umgegangen wird, wie man ihre Integration erreichen kann, was Integration überhaupt bedeutet. Ist es legitim, die Akzeptanz der europäischen, der westlichen, der christlich-abendländischen (oder wie im Bemühen um politisch korrekte Sprachregelung auch gesagt wird: der christlich-jüdischen) Grundwerte zu fordern? Stellt eine solche Akzeptanz gelungene Integration dar? Mit diesen Fragen schlägt sich Anna Leisner-Egensperger (Integration als Chance einer kritischen Überprüfung der &#130;deutschen Grundwerte&#146;) herum. Mir scheint, Grundwerte geben reichen Stoff für eine lohnende philosophische Diskussion, aber sobald die Integration als Forderung an Migranten gestellt wird, ist es notwendig, solche diffusen, rechtlich nicht definierten Kriterien außen vor zu lassen. Sonst landet man bei der von Innenminister de Maizière insinuierten Forderung, in Deutschland gebe man sich zur Begrüßung die Hand. Es gibt eine viel praktischere Variante, was genau ausländischen Einwohnern abverlangt werden kann &#150; nämlich die Einhaltung der Rechtsnormen. Die Werte, die uns wirklich grundlegend sind, sind alle in Recht gegossen. Leisner-Enzensberger zitiert in ihrer Vorlesung aus einem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, der folgende Grundwerte benennt: Freiheit und Gleichberechtigung (auch von Männern und Frauen), das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Religions-, Glaubens- und Meinungsfreiheit, Gewaltmonopol des Staates. Deutschland sei ein demokratischer Rechtsstaat. Wozu aber braucht man die komplizierten Grundwerte, wenn doch geltendes Recht eine klare Sprache spricht. Wenn Leisner-Egensperger zu dem Schluss kommt, dass Integration zu dem führen muss, &#132;was sie doch auch heute verspricht: Zusammenfassung, mehr noch Zusammenhalt von Heterogenem&#147; (S. 236), so ist auch dieses Ziel ausreichend dadurch gesichert, dass man von Einwanderern die Einhaltung der Gesetze verlangt, ihnen aber im Übrigen ihre kulturelle Identität belässt.</p>
<p>Ein solches Herangehen offenbart sich in der Vorlesung von Gerhard Lingelbach (Integration und Familienrechte). Widersprüche nicht nur hinsichtlich moralischer Wertungen, sondern auch in den Rechtsauffassungen hat es, wie er ausführt, in der schon Jahrtausende währenden Migration immer gegeben und gibt es auch heute, und er prophezeit: &#132;Sie werden nicht in einer Generation zu überwinden sein.&#147; Schon gar nicht seien von außen &#132;mittel- wie westeuropäische Wert- und Rechtsvorstellungen zu implementieren&#147; (S. 178). Seine sehr differenzierten Ausführungen führen ihn zu dem Schluss, &#132;dass mit dem Familienrecht eine besondere Materie gegeben ist, die weitaus stärker Rücksichten auf Tradiertes zu nehmen hat. Andererseits zeigt sich ein allgemeines Problem: Jede Leitbildfunktion muss problematisch bleiben und ist doch notwendig, kann &#133; nicht unter sich verändernden Umständen einfach beiseite geschoben werden.&#147; (S. 187)</p>
<p>Viele der Vorlesungen sind von dem Gedanken durchdrungen, dass Integration eben nicht Assimilation bedeutet, auch wenn dieser Gedanke nirgends ganz dezidiert im Vordergrund steht. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind die Beiträge von Udo Ebert (Multikulturalität in Deutschland &#150; Rechtliche Grundlagen und Grenzen) und Martina Haedrich (Islam in Deutschland &#150; Konflikte und Lösungsansätze). Kultur müsse, so Ebert, strafrechtlich geschützt werden. Das überzeugt sofort, wenn man an die Beschneidung von Mädchen und Frauen oder an Zwangsehen denkt. Aber natürlich kann nicht alles, was uns fremd ist und was wir für unsere eigene Lebensart nicht akzeptieren wollen, verboten sein. Ebert legt den Maßstab des Grundgesetzes an &#150; insbesondere die Religions- und Bekenntnisfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit &#150; und erinnert uns an eine Binsenweisheit, die in der Debatte schnell auch mal unter den Tisch fällt. Auch diese Grundrechte sind nämlich nicht schrankenlos. Vielmehr finden sie ihre Schranke in den Grundrechten des Anderen. Diese einfache Logik demonstriert Ebert am Beispiel der Diskussion eines gesetzlichen Verbots der Vollverschleierung. Dass das, wie es scheint, durch den Islam gar nicht vorgeschrieben ist, spielt &#150; so Ebert zu Recht &#150; keine Rolle. Es ist schließlich nicht an uns, den Islam auszulegen. Wenn eine Frau meint, die Religion gebiete das Tragen einer Burka, so ist dies durch Art. 4 GG gedeckt; es sei denn verfassungsrechtlich geschützte Interessen Anderer sprechen dagegen.</p>
<p>Ebert setzt sich auch mit dem Prinzip der Neutralität und Säkularität des Staates auseinander; der Staat dürfe sich mit keiner Religion oder Weltanschauung identifizieren und auf diesen Gebieten nicht handeln. Und weiter: &#132;Allerdings steht die Verfassung Religionen und Weltanschauungen nicht ablehnend gegenüber, im Gegenteil: Der Staat des Grundgesetzes ist an religiös weltanschaulichen Haltungen und Betätigungen seiner Bürger interessiert; er darf und soll sie fördern. Denn Religionen und Weltanschauungen erfüllen auf der Ebene der Gesellschaft wichtige Funktionen im Hinblick auf Sinnstiftung, auf Norm- und Wertfragen, auf sozialethische Diskurse über Gerechtigkeit, Gemeinwohl und gutes Leben. Die staatliche Bevorzugung einer bestimmten Weltanschauung oder Religion, etwa der christlichen, schließt die Verfassung jedoch aus.&#147; (S. 246) Hier melde ich Dissens an. Wer Religionsausübung fördert, darf auch Religionsausübung reglementieren. Schließlich setzt die praktische Umsetzung der hier zitierten These voraus, dass konkret geprüft wird: Wird durch eine Gemeinschaft gleich welcher Organisationsform Sinnstiftung, sozialethischer Diskurs, gutes Leben gefördert? Wer darf darüber befinden? Und nach welchen Kriterien? Wirkliche Neutralität des Staates muss ihm sowohl die Förderung als auch die Reglementierung der Religionsausübung verwehren.</p>
<p>Dass das deutsche Modell einer unzureichenden Trennung von Staat und Kirche bzw. von Staat und Religion gerade nicht in der Lage ist, die Gleichberechtigung verschiedener Religionen zu garantieren, wird in der Vorlesung von Haedrich demonstriert. Sie weist darauf hin, dass der Islam keine religiöse Instanz wie die Kirche ist, auch wenn er wie die Kirche einen Gemeinschaftseffekt hat. &#132;In der muslimischen Gemeinschaft, der Umma, stellt sich die Verbundenheit der Muslime dar, ohne dass ein bestimmter Organisationsgrad erkennbar ist. Unter anderem ist dieser aber erforderlich, um den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus in Deutschland zu erlangen und damit in den Genuss von Rechten aus diesem Status gelangen zu können.&#147; (S. 261f.) Es steht natürlich, so Haedrich weiter, den Muslimen frei, Organisationen zu schaffen, die den Anforderungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen, aber der Islam wird &#132;von den Muslimen als Religionsverständnis begriffen, das der Einzelne besitzt, ohne organisiert zu sein. &#133; Einerseits wird den Muslimen Glaubensfreiheit garantiert, aber die kollektive Wahrnehmung in Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (wird) wegen fehlender Voraussetzungen eingeschränkt.&#147; (S. 262) Der Konflikt ist nicht lösbar, scheint mir, solange der Staat Religionsgemeinschaften (theoretisch müssten dazu natürlich auch andere, nicht-religiöse Gemeinschaften gehören) Privilegien einräumt, die voraussetzen, dass die Religion in der Weise ausgeübt wird, wie wir es von den christlichen Konfessionen kennen.</p>
<p>Integration wird oft als Forderung an Einwanderer betrachtet und das ist auch richtig. Integration ist aber auch eine Forderung an Staat und Gesellschaft. Deshalb sind auch die Bedingungen von Interesse, auf die Einwanderer in Deutschland treffen. Das beginnt schon mit dem Aufnahmeverfahren. Volker Bathe (Asylverfahren &#150; Theorie und Praxis. Anmerkungen zur öffentlichen Debatte), selbst Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht, setzt sich mit den Ansprüchen an den Richter in diesem Verfahren auseinander. Grundlegend sein Postulat: &#132;Bei aller Kontroverse darf nicht vergessen werden, dass es Menschen sind, die zu uns kommen; &#133; manche, denen Schutz verweigert werden muss, wenige mit unlauteren Motiven &#150; aber es kommen Menschen, die einen fundamentalen Anspruch im Asylverfahren haben, nämlich den, dass wir ihnen fair und menschlich begegnen.&#147; (S. 67f.) Dass gerade dies häufig nicht erreicht wird, liegt nicht immer und nicht in erster Linie an der Persönlichkeit des Richters, der mit unterschiedlich ausgeprägtem Einfühlungsvermögen versteht, dass sich jeder Asylsuchende, wenn er vor den Schranken des Gerichts steht, in einer schicksalhaften Situation befindet. Es liegt vielmehr auch an der Ausgestaltung des Verfahrens, dessen Mängel Bathe durchaus benennt. Verwaltungsrechtliche Standards, schreibt er, sind aufgegeben.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung für die Integration von Einwanderern ist ihre Teilhabe am Arbeitsleben. Diesbezüglich ist das Thema der Vorlesung von Achim Seifert (Integration durch Arbeitsrecht) von immenser Bedeutung, wenn auch kaum öffentlich diskutiert. Zwei einander ergänzende Aspekte spielen bei Seifert eine zentrale Rolle &#150; das Diskriminierungsverbot wie auch die Förderung ausländischer Arbeitnehmer. Das sind zwei Seiten einer Medaille. Interessant auch die Ausführungen zum kollektiven Arbeitsrecht. Wichtig Seiferts Hinweis, dass &#132;die durch das kollektive Arbeitsrecht eröffneten Gestaltungsfreiräume in der Praxis bislang nur wenig genutzt&#147; werden. (S. 171)</p>
<p>Die Rezension eines Sammelbandes ist immer ungerecht. Nie gelingt es, im zur Verfügung stehenden Raum alle Beiträge zu besprechen. Die Autoren mögen es mir verzeihen, wenn ich ihre Beiträge hier nur erwähne, obwohl sie allesamt lesens- und bedenkenswert sind:</p>
<ul>
<li>Ulrich Drews, Formelles und materielles Abschiebungshaftrecht; </li>
<li>Ciarán Burke/Gimme Shelter: The System of Protection for Irregular Migrants in Europe; </li>
<li>Edward Schramm/Paul Andreas Glatz, Der strafrechtliche Schutz vor Übergriffen auf Flüchtlinge; </li>
<li>Florian Knauer/Julia Schmidt, Flüchtlinge als Opfer von Straftaten &#150; Ergebnisse qualitativer Gruppeninterviews in Berlin; </li>
<li>Christian Alexander, Die Berichterstattung in der Flüchtlingskrise durch die Medien &#150; ein medienrechtlicher Blick; </li>
<li>Jan Dirk Harke, Asylwesen in der römischen Antike.</li>
</ul>
<p>Ein wirklich gelungenes Buch, das viel Stoff zum Nachdenken bietet. Allerdings fallen dem Leser noch etliche Themen ein, die in einer Fortsetzung der Ringvorlesung zu Flucht, Asyl und Integration aus rechtlicher Perspektive noch diskutiert werden könnten. Wie steht es zum Beispiel um die soziale Absicherung von Flüchtlingen unter dem Gesichtspunkt ihres Anspruchs auf den Schutz und die Achtung ihrer menschlichen Würde? Welche völkerrechtlichen Regelungen wären erforderlich, um Fluchtursachen wirksam zu bekämpfen? (Die finanzielle Unterstützung von Nachbarstaaten der Herkunftsländer von Flüchtlingen jedenfalls geht am Kern des Problems vorbei.) Gibt es eine für bestimmte Migrantengruppen typische Art der Kriminalität und stimmt der Eindruck, dass Ausländer unter Gefängnisinsassen überrepräsentiert sind? Wenn ja, woran liegt das? Wie kann man der Etablierung einer Paralleljustiz entgegenwirken? Chancengleichheit setzt eine Art positiver Diskriminierung voraus &#150; wie kann diese in verschiedenen Bereichen des Lebens, vor allem aber im Bildungswesen umgesetzt werden? Wie kann man eine stärkere Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen erreichen und machen sich diesbezüglich Regeln zur Anpassung an deutsche Standards (z.B. ein Anspruch auf zielorientierte Praktika) erforderlich?</p>
<p>Fragen über Fragen. Dass solche Fragen offen bleiben, ist aber dem vorliegenden Sammelband nicht anzulasten &#150; eher im Gegenteil. Er regt dazu an, sie zu stellen und problembewusst und sachlich zu diskutieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/viel-nachdenkliches-zu-flucht-und-migration/">Viel Nachdenkliches zu Flucht und Migration</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Flüchtlinge menschenwürdig unterbringen!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/fluechtlinge-menschenwuerdig-unterbringen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 93-104 Eines unter vielen Problemen der Integration von Fl&#252;chtlingen ist ihre Unterbringung. Bilder von Turnhallen oder &#228;hnlich gro&#223;en S&#228;len, in denen Bett an Bett gereiht ist, oftmals sogar ohne eine Sichtbehinderung zwischen ihnen, verst&#246;ren. Kann man Fl&#252;chtlingen zumuten, so zu leben? Gibt es rechtliche Kriterien f&#252;r die Wohnbedingungen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/fluechtlinge-menschenwuerdig-unterbringen-1/">Flüchtlinge menschenwürdig unterbringen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 93-104</p>
<p><i>Eines unter vielen Problemen der Integration von Fl&uuml;chtlingen ist ihre Unterbringung. Bilder von Turnhallen oder &auml;hnlich gro&szlig;en S&auml;len, in denen Bett an Bett gereiht ist, oftmals sogar ohne eine Sichtbehinderung zwischen ihnen, verst&ouml;ren. Kann man Fl&uuml;chtlingen zumuten, so zu leben? Gibt es rechtliche Kriterien f&uuml;r die Wohnbedingungen von Fl&uuml;chtlingen? Wie weit ist der Staat in der Pflicht?</i></p>
<p>Schon seit vielen Jahren weisen Hilfsorganisationen auf schwerwiegende Probleme hinsichtlich der Wohnbedingungen von Fl&uuml;chtlingen(1) wie mangelnde Hygiene, bauliche M&auml;ngel (feuchte und kalte R&auml;ume), Konflikte unter Heimbewohnern sowie die isolierte Lage von Fl&uuml;chtlingsheimen hin. Die meisten Fl&uuml;chtlinge in Deutschland leben in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften.</p>
<p>Heute, da Fl&uuml;chtlinge in unerwarteter Zahl nach Deutschland kommen, versch&auml;rft sich das Problem und wird auch in der &Ouml;ffentlichkeit endlich wahrgenommen. Die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen in Turnhallen, Gewerber&auml;umen und anderen im Prinzip ungeeigneten Geb&auml;uden bringt schwerwiegende menschenrechtliche Probleme mit sich, schafft aber auch Belastungen f&uuml;r die Menschen in der Nachbarschaft.<br />Was also ist vom Staat zu erwarten?</p>
<p>Gleicher Anspruch aller Fl&uuml;chtlinge auf Achtung ihrer W&uuml;rde</p>
<p>Die Diskussion &uuml;ber Fragen wie die der Verkraftbarkeit des weiteren Zustroms von Fl&uuml;chtlingen, der Lastenteilung zwischen Bund, L&auml;ndern und Kommunen oder des Umgangs mit Straft&auml;tern l&auml;sst einen Gesichtspunkt oftmals vergessen: Wer sich in Deutschland aufh&auml;lt &#8211; gleichg&uuml;ltig aus welchem Grund, gleichg&uuml;ltig auch, ob es sich um einen &#8222;guten&#8220; oder &#8222;schlechten&#8220; Menschen handelt &#8211; hat Anspruch auf Achtung seiner W&uuml;rde. Dieses Gebot gilt absolut und aus ihm ergeben sich Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che hinsichtlich sozialer Garantien gegen&uuml;ber dem Staat. Das betrifft auch die Unterbringung in Fl&uuml;chtlingsheimen.</p>
<p>Deutschland war auf die Ankunft einer so gro&szlig;en Zahl von Fl&uuml;chtlingen nicht vorbereitet und ihre derzeitige Unterbringung kann im allgemeinen nicht befriedigen. Das Problem brennt und L&ouml;sungen m&uuml;ssen schnell gefunden werden &#8211; viel schneller, als wir es im Umgang mit unseren komplizierten rechtsstaatlichen Mechanismen gewohnt sind. Dass der Staat zu schnellem Handeln in der Lage ist, hat er bereits bewiesen. Erst sp&auml;t im Sommer verk&uuml;ndete die Bundeskanzlerin ihr &#8222;Wir schaffen das&#8220;, und bereits im September legte die Bundesregierung ihren Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vor, mit dem das Asylverfahrensgesetz (in der Neufassung: Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz und weitere Gesetze ge&auml;ndert wurden. Die erste Lesung fand am 1. Oktober 2015 statt, am 12. Oktober h&ouml;rte der Innenausschuss Sachverst&auml;ndige an und beriet zwei Tage sp&auml;ter &uuml;ber den Gesetzentwurf. Am 15. Oktober &#8211; zwei Wochen nach dem Einbringen des Entwurfs &#8211; wurde das Gesetz nach der zweiten und dritten Lesung vom Bundestag angenommen, am 24. Oktober 2015 trat es in Kraft. Das sogenannte Asylpaket 2, das weitere Versch&auml;rfungen des Asylrechts enth&auml;lt, wurde bereits im Januar 2016 verabschiedet. Derzeit wird schon ein n&auml;chstes Asylpaket diskutiert.</p>
<p>Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz enth&auml;lt einerseits Regelungen zur Versch&auml;rfung des Asylrechts, andererseits aber auch Bestimmungen, die eine schnellere Integration von Fl&uuml;chtlingen &#8222;mit Bleibeperspektive&#8220; (wobei unklar bleibt, was das konkret bedeutet) erm&ouml;glichen sollen. Der Streit &uuml;ber seine politisch-moralische und rechtliche Wertung wie auch dar&uuml;ber, ob es seinen Zweck erf&uuml;llt, wird sicher in Zukunft intensiver werden. In diesem Beitrag sollen allerdings nur die Aspekte diskutiert werden, die sich auf die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen beziehen. Das betrifft folgende Normen:</p>
<ul>
<li>Asylsuchende k&ouml;nnen bis zu sechs &#8211; statt wie bisher bis zu drei &#8211; Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen (&sect;&nbsp;47 Abs. 1 AsylG) verbleiben. Man hofft, Asylverfahren in dieser Frist abschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen, um so eine Weiterverteilung an die Kommunen zu vermeiden. Kommt ein Fl&uuml;chtling aus einem als &#8222;sicheres Herkunftsland&#8220; definierten Staat oder ist sein Asylantrag als offensichtlich unbegr&uuml;ndet abgelehnt, wird &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&auml;ftig ist &#8211; die Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung auch dar&uuml;ber hinaus ausgedehnt (&sect;&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 AsylG). </li>
<li>Als sichere Herkunftsl&auml;nder werden nunmehr neben den Mitgliedstaaten der EU Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien bestimmt(2), wobei ganz unverhohlen gesagt wird, dass entscheidend f&uuml;r diese Kategorisierung (insbesondere hinsichtlich der L&auml;nder des Westbalkans) nicht die Zust&auml;nde in diesen L&auml;ndern, sondern die Zahl der Asylsuchenden ist. Es ist zu erwarten, dass demn&auml;chst auch die L&auml;nder des Maghreb als sichere Herkunftsl&auml;nder eingestuft werden. Bezeichnend ist, dass auch hier die Zahl der Fl&uuml;chtlinge sowie der Umstand, dass diese Fl&uuml;chtlingsgruppe unter den Straft&auml;tern in der Silvesternacht von K&ouml;ln offenbar &uuml;berproportional vertreten war, zur Begr&uuml;ndung herangezogen werden &#8211; und nicht etwa die tats&auml;chlichen Bedingungen im Herkunftsland.</li>
<li>Bei der Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtungen werden Leistungen als Sachleistungen gew&auml;hrt. Nur in Ausnahmef&auml;llen werden Wertgutscheine verteilt oder &#8211; wenn auch dies nicht praktikabel ist &#8211; Geld gezahlt. Auch in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften (also in Asylbewerberheimen, in die Fl&uuml;chtlinge nach Ablauf der Pflicht zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahmeeinrichtung &#8222;verteilt&#8220; werden) k&ouml;nnen diese Leistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden.</li>
<li>Dar&uuml;ber hinaus wurden auch baurechtliche Erleichterungen festgelegt, um durch Vermeidung b&uuml;rokratischer H&uuml;rden schneller neue Unterk&uuml;nfte fertig stellen zu k&ouml;nnen. </li>
</ul>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen</h5>
<p>&Uuml;ber die konkreten Bedingungen der Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen sagen weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz noch das Asylbewerberleistungsgesetz, auf dessen Grundlage soziale Leistungen f&uuml;r Asylbewerber und Geduldete erbracht werden, etwas. Vage Hinweise gibt Art.&nbsp;18 der EU-Aufnahmerichtlinie dahingehend, dass geschlechts- und altersspezifische Aspekte bei der Unterbringung zu ber&uuml;cksichtigen sind, dass Familien nicht getrennt werden sollen, dass der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Berater gew&auml;hrleistet sein muss, dass das Personal geschult sein muss.</p>
<p>Tats&auml;chlich sind die Unterk&uuml;nfte bereits bisher von Bundesland zu Bundesland, von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich. W&auml;hrend zum Beispiel in Berlin Personen, &uuml;ber deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, vergleichsweise h&auml;ufig genehmigt wird, eine Wohnung anzumieten, lebt eine gro&szlig;e Zahl von Asylbewerbern in einigen Fl&auml;chenl&auml;ndern &#8211; z.B. in Sachsen oder Th&uuml;ringen &#8211; oftmals f&uuml;r Jahre in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften, die einsam au&szlig;erhalb oder am Rande von Ortschaften liegen. Bundeseinheitliche Standards f&uuml;r die Ausgestaltung von Unterk&uuml;nften gibt es nicht. Auf der Ebene der L&auml;nder oder Kommunen m&ouml;gen diesbez&uuml;glich interne Weisungen existieren. Diese sind jedoch nicht ver&ouml;ffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass auch in Vertr&auml;gen mit privaten Betreibern Details vereinbart werden; diese Vertr&auml;ge sind allerdings ebenfalls der &Ouml;ffentlichkeit nicht zug&auml;nglich. Landesrechtlich gibt es zwar Vorschriften zur Wohnungsaufsicht, die bestimmte Kriterien f&uuml;r die Nutzbarkeit von R&auml;umlichkeiten als Wohnung festlegen. Diese gelten jedoch ausdr&uuml;cklich nicht f&uuml;r Gemeinschaftsunterk&uuml;nfte f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge.</p>
<p>Das bedeutet jedoch nicht, dass wir uns in einem rechtsfreien Raum bewegen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gibt Eckpunkte vor, die einen Rahmen f&uuml;r die Handlungsfreiheit von Exekutive und Legislative abstecken.</p>
<p>In seinem Urteil vom 09.02.2010&nbsp; zur Vereinbarkeit des SGB II (landl&auml;ufig bekannt unter &#8222;Hartz IV&#8220;) mit dem Grundgesetz stellt das Bundesverfassungsgericht fest: &#8222;Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG &#8230; Art. 1 Abs. 1 GG begr&uuml;ndet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs.&nbsp;1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der H&ouml;he des Existenzminimums verbunden sind &#8230; Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.&#8220;(3) Die Aussage ist kurz und b&uuml;ndig, und aus ihr erwachsen Schlussfolgerungen, die f&uuml;r die Gestaltung der Wohnbedingungen von Fl&uuml;chtlingen von erheblicher Relevanz sind. Zun&auml;chst:</p>
<p>1. Das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum hat Verfassungsrang und ist damit Ma&szlig;stab f&uuml;r die Bewertung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit jeder Bestimmung &uuml;ber die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen.</p>
<p>2. Die Pflicht, ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum zu gew&auml;hrleisten, obliegt dem Staat. Er muss nicht nur die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen finanzieren; er ist vielmehr gleicherma&szlig;en verpflichtet, Standards f&uuml;r die Unterbringung zu setzen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Exitenzminimum der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf.</p>
<p>3. Bei der Bestimmung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums muss sich der Gesetzgeber am Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen orientieren.</p>
<p>Dem Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil es sich unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt &#8211; dem Anspruch auf Achtung der W&uuml;rde des Menschen. Nach der als &#8222;Mitgifttheorie&#8220; bezeichneten Auffassung ist dem Menschen eine bestimmte Qualit&auml;t von Natur aus oder von Gott mitgegeben, die unabh&auml;ngig von der rechtlichen Ordnung existiert und die von der rechtlichen Ordnung gesch&uuml;tzt werden muss. Ob man diese naturrechtliche Sicht teilt, ist unerheblich. Die Formel &#8222;Die W&uuml;rde des Menschen ist unantastbar&#8220; steht jedenfalls allen anderen Verfassungsbestimmungen voran. Sie ist sozusagen das Alpha und Omega des gesamten Grundrechtekatalogs des Grundgesetzes und sie konkretisiert sich in den einzelnen Rechten.</p>
<p>Die Unantastbarkeit der menschlichen W&uuml;rde ist deshalb Ma&szlig;stab f&uuml;r die Umsetzung der Grundrechte. Ein Eingriff in diese Bestimmung, die gleichsam das Fundament der gesamten Verfassung bildet, ist nicht zul&auml;ssig. Dadurch unterscheidet sich Art. 1 Abs. 1 GG von allen anderen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten.</p>
<p>Wie bereits ausgef&uuml;hrt, gilt das f&uuml;r jeden, der sich in der Bundesrepublik aufh&auml;lt &#8211; auch f&uuml;r Ausl&auml;nder, auch f&uuml;r Personen, die sich rechtswidrig in Deutschland aufhalten. Dieser Aspekt war gleichfalls bereits Gegenstand der Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht. Im Urteil vom 20.06.2012(4) ging es um die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Zur Debatte standen die H&ouml;he der Leistungen sowie die gesundheitliche Versorgung von Leistungsbeziehern. (Das sind sowohl Asylsuchende, deren Asylantrag noch nicht rechtskr&auml;ftig beschieden ist, als auch Ausl&auml;nder, die an sich ausreisepflichtig sind, aber f&uuml;r die Abschiebungshindernisse &#8211; z.B. Reiseunf&auml;higkeit, fehlende R&uuml;cknahmebereitschaft des Heimatlandes oder ungekl&auml;rte Identit&auml;t &#8211; bestehen und die deshalb &#8222;geduldet&#8220; werden.) Dabei ist jedenfalls dem Grunde nach unerheblich, ob der Ausl&auml;nder die Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten hat. Seine Unterbringung war nicht ausdr&uuml;cklich Gegenstand des Verfahrens; Schlussfolgerungen lassen sich aber ziehen.</p>
<p>Die Leistungen nach dem AsylbLG lagen bis zum Zeitpunkt der Verk&uuml;ndung des Urteils um etwa 31 Prozent unter denen, die ein deutscher Bezieher von Sozialleistungen (z.B. von Hartz IV) beanspruchen konnte. Zweck der Regelungen des AsylbLG ist einerseits, die Kosten f&uuml;r die Aufnahme und Versorgung gering zu halten, andererseits aber auch, durch die Vermeidung von Anreizen die Zahl der Asylbewerber zu begrenzen. (so auch in der Begr&uuml;ndung des Gesetzes) Im Urteil vom 20.06.2012 stellt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausdr&uuml;cklich klar: &#8222;Migrationspolitische Erw&auml;gungen, die Leistungen an Asylbewerber und Fl&uuml;chtlinge niedrig zu halten, um Anreize f&uuml;r Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, k&ouml;nnen von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. &#8230; Die in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG garantierte Menschenw&uuml;rde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.&#8220;(5)</p>
<p>Den bisherigen wie auch den jetzt in Kraft getretenen neuen Regelungen zur Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen liegen jedoch ebendiese Erw&auml;gungen zugrunde, wie sich wiederum aus der Begr&uuml;ndung der Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Asylbeschleunigungsgesetz ergibt. Aber die beabsichtigte abschreckende Wirkung der Einschr&auml;nkung sozialer Leistungen ist selbstverst&auml;ndlich ein Werkzeug der Migrationspolitik. Wie dem auch sei: Die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Bemessung der H&ouml;he von Sozialleistungen entwickelt, gelten auch f&uuml;r die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen.</p>
<p>Der Anspruch auf Achtung der W&uuml;rde des Menschen &#8211; genauer: jedes Menschen &#8211; fordert, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010, dass der Entwicklungsstand des Gemeinwesens und die bestehenden Lebensbedingungen zum Ma&szlig;stab dessen gemacht werden, was als menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum betrachtet wird. Es sind eben gerade nicht die Lebensbedingungen im Herkunftsland, sondern die in Deutschland. Ausdr&uuml;cklich bezieht sich das Urteil dabei auf ein Existenzminimum, das die &#8222;physische Existenz der Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft (Hervorhebung &#8211; T.A.), Heizung, Hygiene und Gesundheit&#8220; sichert. Das Gericht geht dar&uuml;ber hinaus, indem es feststellt, dass das Existenzminimum &#8222;auch die Sicherung der M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez&uuml;gen.&#8220;(6) Das ist das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum.</p>
<p>Da es keine gesetzliche Konkretisierung des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge in Bezug auf die Wohnunterbringung gibt, sind als Orientierungshilfe die bereits erw&auml;hnten landesrechtlichen Bestimmungen f&uuml;r die Wohnungsaufsicht heranzuziehen. Die f&uuml;r die Wohnungsaufsicht zust&auml;ndige Beh&ouml;rde hat nach diesen Bestimmungen die Kompetenz, dem Verf&uuml;gungsberechtigten Auflagen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des f&uuml;r den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes zu erteilen, oder sie kann die Wohnung f&uuml;r unbewohnbar erkl&auml;ren &#8211; so geregelt im Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissst&auml;nden in Berlin (WoAufG Bln), entsprechend aber auch in anderen Bundesl&auml;ndern. In dem Gesetz sind nat&uuml;rlich auch Kriterien festgelegt, denen Wohnraum gen&uuml;gen muss: Schutz gegen Witterungseinfluss, L&auml;rm, W&auml;rmeverlust und Feuchtigkeit, Heizbarkeit, Mindestanforderungen an Toiletten und Wasserversorgung, eine Grundfl&auml;che von mindestens 9&nbsp;qm f&uuml;r einen Aufenthaltsraum usw. Eine Vorschrift f&uuml;r eine Grundfl&auml;che pro Person gibt es allerdings nicht. Nicht nur deshalb sind diese Bestimmungen nicht mehr als eine Orientierungshilfe, sondern auch, weil die landesrechtlichen Bestimmungen f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge nicht unmittelbar gelten. Aus diesem Grund ist die Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes wichtig, dass es &#8222;der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber [bedarf], der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat.&#8220;(7) Es ist verfassungsrechtlich bedenklich, dass es keine bundeseinheitlichen Standards und nicht einmal landesgesetzlich verbindliche Normen f&uuml;r die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen gibt.</p>
<p>Welche Anforderungen an die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen ergeben sich nun aus diesem durch das Bundesverfassungsgericht gesteckten Rahmen? Das Gericht selbst stellt in seinem hier zitierten Urteil vom 20.06.2012 fest, dass der Leistungsanspruch &#8222;von den gesellschaftlichen Anschauungen &uuml;ber das f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebed&uuml;rftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab(h&auml;ngt) und &#8230; danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen&#8220; ist. Unterschiede zwischen der Unterbringungssituation von Asylsuchenden, &uuml;ber deren Bleiberecht noch nicht entschieden ist, und Menschen, die dauerhaft in der deutschen Gesellschaft leben, verletzen f&uuml;r sich genommen die menschliche W&uuml;rde noch nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass in die Grundrechte, in denen sich die W&uuml;rde ja konkretisiert, eingegriffen werden darf. Dabei aber ist derselbe Ma&szlig;stab anzuwenden wie bei jedem Grundrechtseingriff &#8211; Zweckm&auml;&szlig;igkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit sind zu ber&uuml;cksichtigen. Ist der Wesensgehalt eines Grundrechtes durch den Eingriff ausgehebelt, so ist auch die menschliche W&uuml;rde &#8211; und damit der absolut geltende Ma&szlig;stab f&uuml;r die Umsetzung aller Menschenrechte &#8211; verletzt. Ausdr&uuml;cklich stellt das Bundesverfassungsgericht fest: &#8222;Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenw&uuml;rdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebed&uuml;rftigen oder auf das Existenzniveau in anderen L&auml;ndern niedriger als nach den hiesigen Lebensverh&auml;ltnissen geboten festzulegen.&#8220;(8)</p>
<p>Je l&auml;nger der Aufenthalt eines Fl&uuml;chtlings in Deutschland dauert, desto eher verletzen Eingriffe in die Grundrechte zugleich seine W&uuml;rde. Die Unterbringung in Zelten, Turnhallen oder ehemaligen Gewerber&auml;umen ist f&uuml;r wenige Tage unbedenklich, denn der Entwicklungsstand des Gemeinwesens und die allgemeinen Lebensumst&auml;nde sind &#8211; wie ausgef&uuml;hrt &#8211; bei der Konkretisierung der Standards f&uuml;r die zu gew&auml;hrenden Leistungen zu ber&uuml;cksichtigen. Und dass das Gemeinwesen nicht jederzeit angemessene Unterkunft f&uuml;r eine nicht vorherzusehende Zahl von Fl&uuml;chtlingen bereithalten kann, ist nachvollziehbar.</p>
<p>Dennoch ist unstreitig, dass die Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterk&uuml;nften in Grundrechte eingreift, und zu fragen ist, wann der Eingriff derart tiefgreifend ist, dass damit zugleich die Menschenw&uuml;rde verletzt ist. Konkret geht es wohl vor allem um den Schutz der Privatsph&auml;re sowie um den Schutz von Ehe und Familie.</p>
<h5>Schutz der Privat&shy;sph&auml;re</h5>
<p>Privatsph&auml;re ist der famili&auml;r-h&auml;usliche Bereich einer Person, der ohne dessen Einwilligung nicht zug&auml;nglich ist und in dem sie ihr Recht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit realisiert, ohne dabei von au&szlig;en behelligt zu werden. Das Recht auf Achtung und Schutz der Privatsph&auml;re ist Ausfluss von Art. 2 Abs. 1 GG &#8211; das Recht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit. (Es ist aber auch in Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention und Art. 17 des Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966 ausdr&uuml;cklich gesch&uuml;tzt.) Dazu gibt es ein relativ fr&uuml;hes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969, in dem es unter anderem hei&szlig;t: &#8222;Der Staat darf durch keine Ma&szlig;nahme, auch nicht durch ein Gesetz, die W&uuml;rde des Menschen verletzen oder sonst &uuml;ber die in Art. 2 Abs. 1 gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gew&auml;hrt das Grundgesetz dem einzelnen B&uuml;rger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der &ouml;ffentlichen Gewalt entzogen ist.&#8220; Und weiter: Ein &#8222;Eindringen in den Pers&ouml;nlichkeitsbereich &#8230; ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Pers&ouml;nlichkeit willen ein &#8218;Innenraum&#8217; verbleiben muss, in dem er &#8218;sich selbst besitzt&#8217; und &#8218;in den er sich zur&uuml;ckziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genie&szlig;t.&#8220;(9) Gelegentlich wird das Recht auf Schutz der Privatsph&auml;re auch als Recht, allein gelassen zu werden, bezeichnet.</p>
<p>Es bedarf keiner weiteren Diskussion, dass dieses Recht restlos ausgehebelt ist, wenn Fl&uuml;chtlinge in Turnhallen oder &auml;hnlich beschaffenen Gemeinschaftsunterk&uuml;nften untergebracht sind. Von einem Eingriff in das Grundrecht, der dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gt, kann nicht die Rede sein, wenn diese Unterbringungsart l&auml;nger als f&uuml;r die Regelung der organisatorischen Einzelheiten f&uuml;r eine Unterbringung, bei der dem Einzelnen eine R&uuml;ckzugsm&ouml;glichkeit verbleibt, unbedingt erforderlich ist. So sagt es auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Lauschangriff: &#8222;Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenw&uuml;rde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sph&auml;re des B&uuml;rgers f&uuml;r eine ausschlie&szlig;lich private &#8211; eine &#8218;h&ouml;chstpers&ouml;nliche&#8217; &#8211; Entfaltung. Dem einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnr&auml;umen gesichert sein.&#8220;(10) Angesichts dessen, dass bei einer Unterkunft in Turnhallen die verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte Privatsph&auml;re vollst&auml;ndig ausgehebelt ist, kann auch ein angemessener Zeitraum derartiger Unterbringung nicht so lange andauern, bis neue Heime gebaut sind. Dem Staat ist zuzumuten, dass er unverz&uuml;glich L&ouml;sungen findet. Wenn er daf&uuml;r auch ungeplante Ausgaben t&auml;tigen muss (z.B. durch die Anmietung von Jugendherbergen, Hostels oder leerstehenden Wohnungen), so ist dies gerechtfertigt. Das v&ouml;llige Fehlen einer Privatsph&auml;re verletzt die W&uuml;rde des Menschen, die ja &#8211; wie oben ausgef&uuml;hrt &#8211; der oberste Wert unserer Rechtsordnung ist.</p>
<h5>Schutz von Ehe und Familie</h5>
<p>In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsph&auml;re steht auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Schutz von Ehe und Familie.</p>
<p>Fl&uuml;chtlinge werden &#8211; nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben &#8211; nach dem sogenannten K&ouml;nigsteiner Schl&uuml;ssel, einer zwischen den L&auml;ndern vereinbarten Formel, auf die Bundesl&auml;nder verteilt. F&uuml;r den Fl&uuml;chtling selbst stellt sich das als eine Art Lotterie dar. Zum Problem wird es, wenn Familienmitglieder getrennt einreisen, z.B. weil sie sich auf der Flucht verloren haben. Dann ist die Trennung der Familien vorprogrammiert, zumindest f&uuml;r die Zeit der Aufenthaltsverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung.</p>
<p>Der Hohe Fl&uuml;chtlingskommissar der Vereinten Nationen r&uuml;gt die durch das Asylbeschleunigungsgesetz vorgenommene Ausdehnung der Aufenthaltsverpflichtung auf nunmehr sechs Monate in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 23.09.2015: &#8222;Mit der genannten Wohnverpflichtung w&uuml;rde insbesondere die M&ouml;glichkeit, ohne zus&auml;tzliche Kosten f&uuml;r die staatlichen Beh&ouml;rden bei Verwandten oder Freunden unterzukommen und damit das staatliche Aufnahmesystem zu entlasten, &#8230; unn&ouml;tigerweise blockiert. Mit der erst vor einigen Monaten eingef&uuml;hrten Fortbewegungsfreiheit f&uuml;r Asylbewerber sp&auml;testens nach Ablauf von drei Monaten war eine langj&auml;hrige UNHCR-Forderung umgesetzt worden. Mit der nun vorgeschlagenen Verl&auml;ngerung des Zeitraums der Aufenthaltsbeschr&auml;nkung auf den Bezirk der &ouml;rtlichen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde best&uuml;nde f&uuml;r einen entsprechend l&auml;ngeren Zeitraum f&uuml;r die Schutzsuchenden keine M&ouml;glichkeit des Besuchs von Familienmitgliedern oder Freunden in anderen Bezirken, was sich erfahrungsgem&auml;&szlig; negativ auf die psychische Situation der Betroffenen, die oft schwere traumatische Erlebnisse zu verarbeiten haben, auswirkt. Zudem sind Beschr&auml;nkungen der Fortbewegungsfreiheit nach Europarecht (Art. 7 (2) Aufnahmerichtlinie) und V&ouml;lkerrecht (Art. 12 (3) Internationaler Pakt f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte) nur unter bestimmten Bedingungen zul&auml;ssig. Das Vorliegen entsprechender Gr&uuml;nde ist hier nicht ersichtlich oder im Entwurf &uuml;berzeugend dargelegt.&#8220;(11) Es sei angemerkt, dass auch das Ziel des Asylbeschleunigungsgesetzes, die Kosten f&uuml;r den Aufenthalt von Fl&uuml;chtlingen m&ouml;glichst niedrig zu halten, verfehlt wird.</p>
<p>Nach Beendigung der Pflicht zur Wohnsitznahme in der zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung kann die Umverteilung beantragt werden. Wenn sich das Verwaltungsverfahren zur Pr&uuml;fung des Umverteilungsantrages nicht unangemessen in die L&auml;nge zieht, ist es im Prinzip verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Freiz&uuml;gigkeit des Fl&uuml;chtlings (also die freie Wahl seines Wohnortes) f&uuml;r die Dauer des Asylverfahrens aufgehoben ist, zumal mit der Verteilung auf die L&auml;nder ein legitimer Zweck verfolgt wird, n&auml;mlich eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesl&auml;ndern entsprechend Steueraufkommen und Bev&ouml;lkerungszahl. (Die jetzt in die Debatte geworfene Wohnortbindung &uuml;ber die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahrens hinaus ist dagegen verfassungsrechtlich &auml;u&szlig;erst bedenklich.)</p>
<p>Aus Sicht der Fl&uuml;chtlinge ergeben sich jedoch Probleme, die diese subjektiv als Verletzung ihrer W&uuml;rde empfinden k&ouml;nnen. So findet eine Familienzusammenf&uuml;hrung f&uuml;r Ehegatten regelm&auml;&szlig;ig nur statt, wenn die Ehe standesamtlich geschlossen und beurkundet ist. In vielen L&auml;ndern dieser Welt aber erfolgt die Eheschlie&szlig;ung zuallererst oder sogar ausschlie&szlig;lich religi&ouml;s oder nach den Sitten des jeweiligen Volkes (z.B. in Syrien und in Israel). Die Beurkundung durch das Standesamt wird, wenn sie denn &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, als formeller Akt angesehen und oftmals unterlassen, ohne dass sich die Ehepartner dadurch als weniger an ihre Ehe gebunden betrachtet sehen. Sehr h&auml;ufig reisen Fl&uuml;chtlinge auch ohne Papiere ein und k&ouml;nnen ihre Ehe deshalb nicht nachweisen. Aus der Sicht der Fl&uuml;chtlinge ist weiterhin &auml;u&szlig;erst problematisch, dass nur dann eine Umverteilung zu anderen Familienangeh&ouml;rigen gestattet wird, wenn es sich um Ehepartner und/oder ihre minderj&auml;hrigen Kinder handelt. Angesichts des in den meisten Teilen dieser Welt sehr viel engeren Familienzusammenhanges, des sehr viel weiteren Familienbegriffs und der in dieser Frage strengeren Wertvorstellungen anderer Gesellschaften bleiben die deutschen Bestimmungen f&uuml;r die Fl&uuml;chtlinge unverst&auml;ndlich; sie f&uuml;hlen sich in ihrer W&uuml;rde verletzt.</p>
<p>Die Bestimmungen sind verfassungsrechtlich bedenklich. Ehen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates, aber eben nicht nach deutschem Recht rechtswirksam geschlossen werden, werden als &#8222;hinkende Ehen&#8220; bezeichnet. In seinem Urteil vom 30.11.1982 f&uuml;hrt das Bundesverfassungsgericht zum Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG aus, das durch diese Norm vorgegebene Institut der Ehe sei &#8222;die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grunds&auml;tzlich unaufl&ouml;sbaren Lebensgemeinschaft. Dabei setzt Art. 6 Abs. 1 GG gesetzliche Regelungen &uuml;ber die Form der Eheschlie&szlig;ung und ihre sachlichen Voraussetzungen voraus. Das ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie, die notwendig eine gesetzliche Ordnung verlangt.&#8220;(12) Daraus ist zu schlussfolgern, dass die in Deutschland geltenden familienrechtlichen Bestimmungen selbst am Ma&szlig;stab des Art. 6 Abs. 1 zu messen sind und dass vom Institut der Ehe alle Ehen erfasst sind, die dem Grundgedanken &#8211; n&auml;mlich dass die Ehe eine umfassende, grunds&auml;tzlich unaufl&ouml;sbare Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau darstellt &#8211; entsprechen. Nicht vom verfassungsrechtlich gew&auml;hrten Schutz der Ehe und Familie erfasst sind solche Ehen, die unter Verletzung grundlegender Normen dieses Rechtsinstituts &#8211; z.B. unter Verletzung der Freiwilligkeit der Eheschlie&szlig;ung &#8211; geschlossen wurden. Deshalb ist auch die Zusammenf&uuml;hrung von Ehepartnern, deren Ehe nicht nach deutschen Formvorschriften geschlossen wurde, aber dem Kerngedanken des Instituts der Ehe entspricht, verfassungsrechtlich geboten.</p>
<p>Antr&auml;ge auf Umverteilung f&uuml;r die Familienzusammenf&uuml;hrung von anderen Familienangeh&ouml;rigen als Ehepartnern sowie Eltern und minderj&auml;hrigen Kindern werden erfahrungsgem&auml;&szlig; so gut wie immer abgelehnt. Gesetzlich vorgesehene Bestimmungen f&uuml;r die Umverteilung von Personen mit Wohnortbindung gibt es nicht. Die Entscheidung &uuml;ber entsprechende Antr&auml;ge obliegt den zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden. Allein interne Verwaltungsvorschriften beschreiben deshalb die Rechtslage. Hier sollen beispielhaft die Verfahrenshinweise der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde Berlin wiedergegeben werden (Ziffer 61.1d2.-3.), die jedoch &#8211; wie die praktische Erfahrung zeigt &#8211; f&uuml;r die Verwaltungspraxis der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden durchaus typisch sein d&uuml;rften.</p>
<p>Der Antrag auf Umverteilung wird bei der Beh&ouml;rde gestellt, in deren Kompetenzbereich der Ausl&auml;nder seinen Wohnsitz hat. Er wird auch von dieser Beh&ouml;rde beschieden, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung der f&uuml;r den Zuzugsort zust&auml;ndigen Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde. Die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde Berlin erteilt eine solche Zustimmung, wenn der Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme &ouml;ffentlicher Mittel gesichert ist (bei nur teilweiser Sicherung des Lebensunterhaltes sind in besonderen Einzelf&auml;llen Ausnahmen m&ouml;glich) und wenn der Umzug zur Herstellung der famili&auml;ren Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderj&auml;hrigen, ledigen Kind dient. (Das gleiche gilt f&uuml;r eingetragene Lebenspartnerschaften.) Au&szlig;erdem steht es im Ermessen der Beh&ouml;rde, die Zustimmung zum Umzug nach Berlin in besonderen F&auml;llen zu erteilen, wenn dies zum Schutz vor einer Gef&auml;hrdung am bisherigen Wohnort oder f&uuml;r eine notwendige, am bisherigen Wohnort nicht m&ouml;gliche medizinische Behandlung erforderlich ist.</p>
<p>Daraus ergibt sich, dass dem Umverteilungsantrag auch dann nicht zugestimmt wird, wenn einem beabsichtigten Umzug von A nach B ein anderer von B nach A gegen&uuml;bersteht. F&uuml;r den erkl&auml;rten Zweck der Umverteilungsregelungen, n&auml;mlich die gerechte Lastenverteilung zwischen den L&auml;ndern, ist jedoch die Ablehnung eines Umverteilungsantrages in einem solchen Fall nicht erforderlich. Der einzig denkbare Grund hierf&uuml;r ist darin zu sehen, dass man keine Anreize f&uuml;r eine Flucht nach Deutschland schaffen will. Die rigiden Regeln zu Lasten der Entscheidungsfreiheit der Fl&uuml;chtlinge hinsichtlich der Gestaltung der famili&auml;ren Beziehungen funktionieren wiederum als Mittel der Abschreckung, also als Instrument der Migrationspolitik.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind die Forderungen, die sich aus dem Gebot der Achtung der Menschenw&uuml;rde ergeben, am Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den allgemeinen Lebensbedingungen zu messen. Das in Deutschland vorherrschende Modell einer Familie ist die Kleinfamilie; an ihr orientiert sich die Verwaltungspraxis zur Familienzusammenf&uuml;hrung. Dennoch ist richtig, dass die Trennung von Ehepartnern, die die Existenz ihrer Ehe nicht nachweisen k&ouml;nnen, oder von Eltern von ihren vollj&auml;hrigen Kindern oder von erwachsenen Geschwistern ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen ist. Diese Entscheidungsfreiheit ist durch Art. 6 Abs. 1 GG wohl nicht gesch&uuml;tzt; fraglich aber ist, ob hier nicht die freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist. Wie weiter oben ausgef&uuml;hrt, hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang (Leistungen nach AsylbLG) herausgearbeitet, dass der Mensch ein soziales Wesen ist, dass er nur in seinen sozialen Bez&uuml;gen existiert und nur in diesen seine Pers&ouml;nlichkeit frei entfalten kann.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu indirekt Stellung genommen, indem es in seinem Urteil vom 26.06.2012 ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt, dass auch Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG einen Anspruch auf Gew&auml;hrung des soziokulturellen Existenzminimums haben, worunter es die &#8222;M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben&#8220; versteht, &#8222;denn&#8220;, so weiter, &#8222;der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez&uuml;gen.&#8220;(13) Wenn schon ganz allgemein die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums gesch&uuml;tzt ist, muss dies erst recht f&uuml;r die famili&auml;ren Beziehungen gelten.</p>
<p>Die Trennung von &uuml;ber die Kleinfamilie hinausgehenden famili&auml;ren Lebensgemeinschaften verst&ouml;&szlig;t jedenfalls in einem Punkt gegen die bereits erw&auml;hnte EU-Aufnahmerichtlinie. Deren Art.&nbsp;18 Abs. 5 n&auml;mlich bestimmt, dass abh&auml;ngige Erwachsene &#8222;so weit wie m&ouml;glich&#8220; gemeinsam mit ihren vollj&auml;hrigen Verwandten untergebracht werden sollen. Die Betroffenen d&uuml;rften die famili&auml;re Trennung dar&uuml;ber hinaus auch als eine unzumutbare H&auml;rte empfinden. Diese ist f&uuml;r eine gerechte Verteilung der Fl&uuml;chtlinge auf die Bundesl&auml;nder und Kommunen nicht erforderlich. Insofern sollte dar&uuml;ber nachgedacht werden, die rigide Sicht auf die Definition einer Familie aufzugeben.</p>
<p>Wenn es aber um die Kleinfamilie geht, so greift deren Trennung allein aufgrund der Tatsache, dass das Existenzminimum nicht ohne Inanspruchnahme &ouml;ffentlicher Mittel gesichert ist, so tief in den Anspruch auf den Schutz von Ehe und Familie ein, dass er damit vollst&auml;ndig ausgeh&ouml;hlt und damit auch die menschliche W&uuml;rde verletzt wird. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass sich gerichtliche Verfahren und damit die Fortgeltung der Aufenthaltsbindung sowie die Trennung der Familie oftmals &uuml;ber Jahre hinziehen.</p>
<p>Es w&auml;re deshalb geboten, die Familienzusammenf&uuml;hrung zumindest der Kleinfamilie auch schon f&uuml;r die Zeit der Aufnahmeverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung und auch f&uuml;r die F&auml;lle der sogenannten hinkenden Ehen als Anspruch festzulegen, statt sie in das Ermessen der Beh&ouml;rden zu stellen.</p>
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<p>Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zwar Eckpunkte f&uuml;r die Ausgestaltung der Unterbringung von Fl&uuml;chtlingen entwickelt hat &#8211; sowohl hinsichtlich der Wohnbedingungen im engeren Sinne als auch hinsichtlich der M&ouml;glichkeit der Pflege sozialer Kontakte &#8211;, dass es aber an gesetzlichen Bestimmungen dar&uuml;ber mangelt. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls erkennt im Bekenntnis zur Unantastbarkeit der menschlichen W&uuml;rde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes einen Gesetzgebungsauftrag, der bis jetzt nicht umgesetzt ist. Das Asylbewerberleistungsgesetz weist eine empfindliche L&uuml;cke auf, die unter den gegenw&auml;rtigen Bedingungen, da die Unterbringung von vielen Fl&uuml;chtlingen in so kurzer Zeit ansteht, von schmerzlicher Brisanz ist.</p>
<p><i><b>TATJANA&nbsp;ANSBACH&nbsp;</b>&nbsp; Dr. habil, war bis zu ihrem Ruhestand als Rechtsanw&auml;ltin in Berlin t&auml;tig. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;rte u.a. das Ausl&auml;nderrecht. Im vergangenen Jahr erschien von ihr der Sammelband &#8222;Fremd&#8220; (Edition M&auml;rkische LebensArt), in dem sie Fallgeschichten von Migranten in Deutschland schildert und die (ausl&auml;nder-)rechtliche Seite ihrer Probleme erl&auml;utert.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; &#8222;Fl&uuml;chtlinge&#8220; meint in diesem Beitrag all jene, die &#8211; aus welchen Gr&uuml;nden auch immer &#8211; ihrer Heimat entflohen sind und in Deutschland Zuflucht suchen, unabh&auml;ngig davon, ob sie sp&auml;ter als politische Fl&uuml;chtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden.</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. hierzu den Beitrag von Paech in dieser Ausgabe.</p>
<p>(3)&nbsp; Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09</p>
<p>(4)&nbsp; Urteil vom 20.06.2012, 1 BvL 10/10, 2/11</p>
<p>(5)&nbsp; S. Anm. 2.</p>
<p>(6)&nbsp; S. Anm. 2.</p>
<p>(7)&nbsp; S. Anm. 2.</p>
<p>(8)&nbsp; S. Anm. 3.</p>
<p>(9)&nbsp; Urteil vom 16.07.1969, 1 BvL 19/63</p>
<p>(10) Urteil vom 03.03.2004, 1 BvR 2378/98 und 1BvR 1084/99.</p>
<p>(11) S. <a href="http://www.unhcr.de/recht/asyl-in-deutschland.html." target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/recht/asyl-in-deutschland.html.</a></p>
<p>(12) Urteil vom 30.11.1982, 1 BvR 818/81</p>
<p>(13) S. Anm. 2.</p>
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