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	<title>Tillmann Löhr Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Rücknahme des Vorbehalts: Endlich gleiche Rechte für alle Kinder?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 May 2011 23:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 25]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 184 &#8211; 187 »Ein großer Tag für die Kinderrechte.« So kommentierte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Mai 2010 den Beschluss des Bundeskabinetts, die Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zurückzunehmen. Blicken wir zurück: Als die damalige Bundesregierung die Kinderrechtskonvention (KRK) 1989 ratifizierte, gab sie mehrere Vorbehaltserklärungen ab. Eine betraf das Aufenthalts- und Asylrecht. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 184 &#8211; 187</p>
<p>»Ein großer Tag für die Kinderrechte.« So kommentierte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Mai 2010 den Beschluss des Bundeskabinetts, die Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zurückzunehmen. Blicken wir zurück: Als die damalige Bundesregierung die Kinderrechtskonvention (KRK) 1989 ratifizierte, gab sie mehrere Vorbehaltserklärungen ab. Eine betraf das Aufenthalts- und Asylrecht. Sie besagte, dass der Umgang der Bundesrepublik mit ausländischen Kindern durch die Konvention in keiner Weise beschränkt werde.</p>
<p>Der Vorbehalt wurde von Beginn an scharf kritisiert. Der Bundestag forderte die Regierung mehrfach auf, ihn zurückzunehmen. Ohne Erfolg &#8211; sie hielt die Zustimmung des Bundesrates für erforderlich. Der aber wandte sich mehrheitlich gegen das Vorhaben. Die Länder befürchteten Fehlinterpretationen, falsche Erwartungen sowie Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung.</p>
<p>So überraschte es, dass die frisch gewählte Bundesregierung die Rücknahme 2009 im Koalitionsvertrag ankündigte und kurz darauf der Bundesrat grünes Licht für das einst abgelehnte Vorhaben gab. Im Juli 2010 erfolgte die Rücknahme des Vorbehalts.</p>
<h2 class="auto-created">Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung sieht keinen Handlungs&shy;be&shy;darf</h2>
<p>Doch auf Freude folgte Ernüchterung. In den anschließenden Diskussionen betonten Bundesjustiz- und -innenministerium, dass kein bundesgesetzlicher Änderungsbedarf bestehe. Allein die Länder sollten ihre Vollzugspraxis überprüfen. Diese Auffassung ist weder politisch noch rechtlich nachvollziehbar. Politisch stellt sich die Frage, warum die Rücknahme über 18 Jahre hinweg als ordnungspolitische Bedrohung abgewehrt wurde, wenn sie im Moment ihrer Verwirklichung keine gesetzlichen Konsequenzen nach sich ziehen soll. Rechtlich ist die Bundesregierung keinem der Einwände begegnet, die aus kinderrechtlicher Sicht vorgebracht werden. Und die sind gewichtig.</p>
<p>So gelten Sechzehn- und Siebzehnjährige im Aufenthalts- und Asylrecht als verfahrensfähig. Sie bekommen keinen gesetzlichen Vertreter. Sie können Asylanträge stellen, Aufenthaltstitel beantragen &#8211; und damit auch Rechtsmittelfristen versäumen, falsche Anträge stellen oder in jede andere Falle laufen, die das Dickicht des Aufenthalts- und Asylrechts bereit hält. Die KRK aber definiert jede Person unter achtzehn Jahren als Kind. Gleichzeitig fordert sie, dass ein Asyl suchendes Kind besonderen Schutz und Beistand des Staates bekommt. Diese Schutzpflicht wird verletzt, wenn man sechzehn- und siebzehnjährigen Kindern im aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren<br />keinen Vertreter zur Seite stellt. Das gilt umso mehr, als die KRK gebietet, Asyl suchenden Kindern denselben Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist. In beinahe jedem anderen Rechtsgebiet bekommen Kinder ohne Eltern einen Vertreter &#8211; nur im Aufenthalts- und Asylrecht wird Sechzehn- und Siebzehnjährigen dieser Schutz versagt.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Jugend&shy;ge&shy;rechte Unter&shy;brin&shy;gung</h2>
<p>Regelungsbedarf besteht auch bei der jugendhilferechtlichen Inobhutnahme. Das SGB VIII fordert seit 2005, unbegleitete ausländische Minderjährige ausnahmslos in Obhut zu nehmen. Das gilt für alle Personen unter achtzehn Jahren. Doch kommt es immer noch vor, dass Sechzehn- und Siebzehnjährige in asylrechtlichen Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hier gibt es weder pädagogisches Fachpersonal noch andere kinderspezifische Bedingungen. Und das, obwohl die KRK die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung fordert.</p>
<p>Wie kommt es dazu? Zum einen durch einen Irrtum auf Seiten einzelner Jugendämter. Wer im Asylverfahren selbständig handeln könne, sei auch selbständig genug, um nicht in Obhut genommen werden zu müssen &#8211; so die rechtswidrige Schlussfolgerung. Zum anderen durch eine Pflichtenkollision zwischen SGB VIII und Asylverfahrensgesetz. Die Pflicht zur Inobhutnahme besteht, sobald der Ausländer das Bundesgebiet betritt. Doch wenn er als Sechzehn- oder Siebzehnjähriger verfahrensfähig ist, kann er beim Erstkontakt mit der Polizei oder der Ausländerbehörde einen Asylantrag stellen. Die Folge: Noch bevor das Jugendamt von seinem Aufenthalt Kenntnis erlangt, löst er die im Asylverfahrensgesetz enthaltene Verpflichtung der Ausländerbehörde aus, ihn einer Aufnahmeeinrichtung zuzuweisen.</p>
<p>Ebenfalls in Widerspruch zur KRK steht es, Kinder das asylrechtliche Flughafenverfahren durchlaufen zu lassen. Hier werden sie im Transitbereich untergebracht. Die dortigen Aufnahmeeinrichtungen sind keine kindergerechten Einrichtungen, wie sie die KRK fordert. Ebenso ist im Flughafenverfahren kein Clearingverfahren möglich. Das aber ist nötig, um das nach der KRK zu berücksichtigende Kindeswohl zu ermitteln: Wie ist der Bedarf an pädagogischer Hilfe, psychologischer und therapeutischer Behandlung? Wie ist die schulische Situation?<br />Welcher aufenthaltsrechtliche Status ist anzustreben?</p>
<p>Die Notwendigkeit eines Clearingverfahrens verdeutlicht auch, dass Kinder vom bislang bestehenden Gebot ausgenommen werden müssen, beim Versuch der illegalen Einreise direkt an der Grenze zurückgewiesen zu werden. Das ist zum einen rechtlich geboten: Anders als Erwachsene können sie an der Grenze keinen wirksamen Asylantrag stellen. Doch ist es auch aus tatsächlichen Gründen geboten: Oft können sie Verfolgungsangst wegen einer Traumatisierung nicht sofort äußern. Ebenso wissen sie bisweilen nicht um Fluchtgründe, wenn sie von den Eltern ins Ausland geschickt werden, ohne die daheim bestehende Gefahr zu kennen.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Enge Grenzen f&uuml;r Haft</h2>
<p>Ein weiteres Kapitel ist die Abschiebungshaft. In Ausnahmefällen werden auch Kinder inhaftiert. Zwar setzt die Rechtsprechung enge Grenzen, doch gesetzliche Beschränkungen gibt es nicht. Diese müssen nun eingeführt werden, denn die 2009 erlassene Rückführungsrichtlinie der EU stellt hohe Anforderungen, die in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.</p>
<p>Ebenfalls gilt es die Praxis der Altersfestsetzung zu überdenken. Ohne Personenstandsdokumente wird das Alter geschätzt. Das geschieht manchmal durch seriöse Verfahren, die medizinische Untersuchungen mit Beurteilungen von Pädagogen, Psychologen und Ethnologen kombinieren. Doch gibt es auch kaum haltbare Verfahren wie die Inaugenscheinnahme auf Grundlage von Alltagstheorien oder die Festsetzung anhand einer Röntgenuntersuchung des Handwurzelknochens. Die Verfahren müssen verbessert werden, und am Ende muss gelten: Bei bleibenden Zweifeln ist den Angaben des Betroffenen zu glauben.</p>
<p>Zuletzt harrt die Gesundheitsversorgung einer Verbesserung. Wo die KRK das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit unabhängig von nationaler Herkunft und sonstigem Status fordert, beschränkt das AsylbLG die Gesundheitsfürsorge auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände.</p>
<p>Es ist beschämend, dass es mehrere Bundesregierungen über achtzehn Jahre lang versäumt haben, den Vorbehalt zurückzunehmen. Erfreulicherweise hat die jetzige Bundesregierung diesen längst überfälligen Schritt endlich vollzogen. Doch nun darf sie nicht das nächste Versäumnis folgen lassen, indem sie die erforderlichen Gesetzesänderungen verweigert. Die Bundesregierung sollte einsehen, was jedes Kind weiß: Wer A sagt, muss auch B sagen.</p>
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		<title>FRONTEX &#8211; Europäischer Grenzschutz im rechtsfreien Raum?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/frontex-europaeischer-grenzschutz-im-rechtsfreien-raum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2008 22:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 23]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 179 Am 7. November 2007 meldete der Wiener Standard, die mauretanische Küstenwache habe ein Boot mit 98 afrikanischen Migranten aufgegriffen. Als es im Senegal abgelegt hatte, waren noch 45 Menschen mehr an Bord gewesen. Die folgende, mehr als zweiwöchige Irrfahrt auf offener See in einem manövrierunfähigen Boot hatte sie das Leben gekostet [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/frontex-europaeischer-grenzschutz-im-rechtsfreien-raum/">FRONTEX &#8211; Europäischer Grenzschutz im rechtsfreien Raum?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 179</p>
<p>Am 7. November 2007 meldete der Wiener <i>Standard</i>, die mauretanische Küstenwache habe ein Boot mit 98 afrikanischen Migranten aufgegriffen. Als es im Senegal abgelegt hatte, waren noch 45 Menschen mehr an Bord gewesen. Die folgende, mehr als zweiwöchige Irrfahrt auf offener See in einem manövrierunfähigen Boot hatte sie das Leben gekostet &#8211; verhungert, verdurstet oder an Erschöpfung gestorben.</p>
<p>Die Meldung erregte keinerlei Aufsehen. Als eine unter vielen dokumentierte sie das alltägliche Sterben vor den Außengrenzen der EU, wie es in den vorangegangenen Monaten stetiger Gegenstand der Berichterstattung gewesen war. Nach Schätzungen sind in den in den letzten zehn Jahren etwa zehntausend Menschen beim Versuch, das Mittelmeer zu überqueren, ertrunken. Sie fliehen vor Verfolgung, vor Bürgerkriegen oder vor Armut. Doch ist es nicht das Meer allein, das sie von den Gestaden Europas trennt. Längst kontrollieren die Mitgliedstaaten der EU ihre Grenzen nicht mehr nur auf eigenem Staatsgebiet, sondern patrouillieren im gesamten Mittelmeer und Atlantik.</p>
<p>Eine zentrale Rolle hierbei nimmt die 2004 gegründete europäische Grenzschutzagentur FRONTEX ein. Sie soll die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten koordinieren. Dazu fördert sie den Informations- und Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, unterstützt sie bei der Ausbildung von Grenzschützern und führt Risikoanalysen sowie eigene Forschungsprojekte durch. Daneben unterstützt sie die Mitgliedstaaten, indem sie Hubschrauber, Boote und Flugzeuge zur Verfügung stellt.</p>
<p>FRONTEX hat bereits mehrere Operationen durchgeführt. Dabei fungierte die Agentur zunächst nur als Koordinierungsstelle, die die Mitgliedstaaten unterstützte und vernetzte. Eigene Exekutivbefugnisse hatte sie nicht &#8211; die ausführende Gewalt lag bei den einzelnen Mitgliedstaaten. Mit Änderung der FRONTEX-Verordnung im Juli 2007 hat sich das geändert. Hiernach können unter Kommando von FRONTEX so genannte schnelle Eingreifteams gebildet werden. Sie haben erstmals exekutive Kompetenzen, indem sie Durchsuchungen vornehmen, Datenbanken abfragen, Identitätskontrollen durchführen und gegebenenfalls sogar Gewalt anwenden können. Die Einigung hierüber wurde unter deutscher Ratspräsidentschaft erzielt. Dabei handelte es sich um kein zufälliges zeitliches Zusammentreffen: &#8222;Erklärtes Ziel unserer Präsidentschaft ist (&#8230;), die Leistungsfähigkeit der europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX weiterzuentwickeln&#8220;, so Innenminister Schäuble im April 2007.</p>
<p>Welche Bedeutung der noch jungen Agentur beigemessen wird, spiegelt sich auch in der ebenso zügigen wie massiven Aufstockung ihres Haushalts wider: Verfügte sie 2005 noch über 6,2 Millionen Euro, waren es 2006 nach zweimaliger Haushaltsberichtigung bereits 19,2 Millionen. 2007 folgte eine weitere Aufstockung auf 22,2 Millionen zuzüglich einer Reserve von 13 Millionen.</p>
<h2 class="auto-created">Auf einsamen Inseln ausgesetzt</h2>
<p>Je stärker FRONTEX ihre Aktivitäten ausbaut, desto mehr Kritik sieht sie sich ausgesetzt. Im Rahmen der Operation Hera II bekannte sich die Agentur dazu, dass sie Boote auf See abgefangen und an die afrikanische Küste zurückeskortiert habe. Was kann man sich darunter vorstellen? Die offiziellen Berichte lassen Details offen. Zwischen Verhinderung der Weiterfahrt, dem Zurückeskortieren, Abdrängen und Zurückschleppen werden von NGOs unterschiedliche Praktiken berichtet.</p>
<p>Doch wäre es verkürzt, die Kritik auf FRONTEX zu reduzieren &#8211; viele Operationen werden nach wie vor unter alleinigem Kommando der Mitgliedstaaten durchgeführt. Hier geht Griechenland mit schlechtem Beispiel voran. So berichtete eine Delegation von PRO ASYL im Oktober 2007, die griechische Küstenwache habe Boote nicht nur abgedrängt und abgeschleppt. Vielmehr seien Migranten auf offener See ausgesetzt worden, nachdem man ihre Schlauchboote zerstochen habe. Auch seien sie aus ihren Booten geholt und ohne Wasser und Nahrung auf einsamen Inseln ausgesetzt worden &#8211; nicht selten, nachdem sie brutal misshandelt worden waren.</p>
<h2 class="auto-created">Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;schutz auf hoher See</h2>
<p>Unter den Migranten befindet sich eine erhebliche Menge an Personen, die Schutz vor Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen suchen. Ihnen ist völkerrechtlich Schutz zu gewähren. Verletzen europäische Staaten diese Pflicht, wenn sie verhindern, dass Flüchtlinge europäisches Festland erreichen?</p>
<p>Die Bundesregierung verneinte das 2006 in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage: &#8222;Die Regelungen des deutschen und europäischen Asyl- und Flüchtlingsrechts entfalten ihre Wirkung erst bei territorialem Gebietskontakt, d. h. an der Grenze und im Landesinneren. Gleiches gilt (&#8230;) für die Anwendung des Grundsatzes des Non-Refoulement der Genfer Flüchtlingskonvention.&#8220; Das Refoulement-Verbot verbietet, Menschen in Gebiete zurückzuschicken, in denen ihnen Verfolgung droht. Dasselbe folgt aus dem Übereinkommen gegen Folter, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie aus der EMRK. Mit der Behauptung, dies Verbot gelte auf Hoher See nicht, werden weite Teile des Mittelmeeres zum rechtsfreien Raum erklärt.</p>
<p>Um dieses Konstrukt zu widerlegen, muss man nach den seerechtlichen Zonen unterscheiden, die das Staatsgebiet definieren. Es gibt zum einen die vor der europäischen Küste befindliche Zwölfmeilenzone. Sie gehört zum jeweiligen europäischen Küstenstaat. Hier gelten Menschenrechtsverträge unbestritten.</p>
<p>Es folgen so genannte Anschlusszonen und die Hohe See. Sie gehören zu keinem Staatsgebiet. Die Auffassung, das Refoulement-Verbot gelte hier nicht, vertrat bereits in den 1990er Jahren der US-amerikanische Supreme Court. Er bestätigte die damalige Praxis, Schiffe mit haitianischen Bootsflüchtlingen gewaltsam zurückzudrängen. Es dürfte in der flüchtlingsrechtlichen Debatte kaum ein Urteil geben, das so scharf angegriffen wurde wie dies. Insbesondere hat es völkerrechtlich keinerlei Verbindlichkeit. Mehr Autorität kann hier die Auslegung durch das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen, den UNHCR, beanspruchen. Dessen Urteil fällt eindeutig aus: Das Refoulement-Verbot gilt auch auf Hoher See.</p>
<h2 class="auto-created">Europa in der Pflicht</h2>
<p>Was folgt hieraus für die Besatzungen von Schiffen, die den Grenzschutz durchführen? Zunächst gibt es Unterlassungspflichten. Alles, was das Refoulement-Verbot verletzen kann, ist verboten. Boote dürfen nicht an der Weiterfahrt gehindert, abgedrängt, zurückeskortiert oder zurückgeschleppt werden. Daneben gibt es rechtliche Handlungspflichten. Sie ergeben sich aus einer Zusammenschau von See- und Flüchtlingsrecht.</p>
<p>Flüchtlingsrechtlich ist eine Überlegung leitend: Das refoulement-Verbot ist nur gewahrt, wenn Anträge auf Flüchtlingsschutz in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft werden. Schutzsuchenden muss daher Zugang zu einem Verfahren gegeben werden. Dabei müssen sie die Chance haben, ablehnende Bescheide in einem Gerichtsverfahren angreifen zu können. Beides erfordert den vorübergehenden Zugang zu einem Staatsgebiet, auf dem diese Verfahren möglich sind. All dies ist derzeit weder in den afrikanischen Staaten noch an Bord von Schiffen gewährleistet.</p>
<p>Seerechtlich gibt es die Pflicht, Schiffbrüchige zu retten und in den nächsten sicheren Hafen zu bringen. Haben Schiffe Schutzsuchende an Bord genommen, stellt sich die Frage nach dem nächsten sicheren Hafen. Die Antwort ergibt sich aus dem Flüchtlingsrecht: Nur Häfen in Staaten, in denen sie sicher vor Verfolgung oder der Abschiebung in einen Verfolgerstaat sind, können als sicher gelten. Auch dies ist in den afrikanischen Staaten nicht gewährleistet.</p>
<p>In beiden Fällen ist Schutzsuchenden daher Zugang zu europäischem Territorium zu gewähren, um ihnen das Asylverfahren zu eröffnen. Alles andere wäre eine Umgehung menschen- und flüchtlingsrechtlicher Verpflichtungen. Ihnen können sich europäische Staaten nicht dadurch entziehen, dass sie Handlungen, die ihnen an der eigenen Grenze verboten wären, ins exterritoriale Niemandsland auslagern.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/frontex-europaeischer-grenzschutz-im-rechtsfreien-raum/">FRONTEX &#8211; Europäischer Grenzschutz im rechtsfreien Raum?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Späte Erkenntnis: Brechmitteleinsätze sind menschenrechtswidrig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/spaete-erkenntnis-brechmitteleinsaetze-sind-menschenrechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 21:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 31 &#8211; 34 Im Juli 2006 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland (Urteil v. 11. 7. 2006, 54810/00). Er stellte fest, was die Mehrheit der deutschen Gerichte nicht anzuerkennen bereit war: Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln verstößt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/spaete-erkenntnis-brechmitteleinsaetze-sind-menschenrechtswidrig/">Späte Erkenntnis: Brechmitteleinsätze sind menschenrechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 31 &#8211; 34</p>
<p>Im Juli 2006 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland (Urteil v. 11. 7. 2006, 54810/00). Er stellte fest, was die Mehrheit der deutschen Gerichte nicht anzuerkennen bereit war: Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln verstößt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).</p>
<p>Der Entscheidung lag ein Fall aus dem Jahr 1993 zugrunde. Damals beobachteten vier Polizisten den Kläger, Abu B. Jalloh, beim Verkauf zweier Päckchen Kokain. Als sie ihn festnehmen wollten, verschluckte er ein drittes Päckchen, das er im Mund versteckt gehalten hatte. Die Beamten brachten ihn in ein Krankenhaus, wo sie ihn aufforderten, ein Brechmittel einzunehmen. Als er sich weigerte, fixierten sie ihn zu viert. So konnte ein Arzt zwangsweise einen Schlauch über die Nase in den Magen einführen, uni ihm zusammen mit einer Salzlösung zwei verschiedene Brechmittel nacheinander zu verabreichen. Anschließend blieb er fixiert, bis er sich erbrach. Im Erbrochenen wurde ein Päckchen mit 0,2182g Kokain gefunden.</p>
<p>Unbewiesen blieb seine Behauptung, er habe über drei Tage nur Suppe essen können und unter mehrfachem Nasenbluten sowie langfristigen Magenirritationen gelitten. Auch blieb strittig, ob er vorher im Rahmen einer Anamnese über seinen Gesundheitszustand befragt worden war. Selbst wenn dies der Fall war &#8211; unstrittig ist, dass er kein Deutsch und nur gebrochen Englisch sprach.</p>
<p>Erniedrigt und unmenschlich behandelt, fällt es schwer, dem Kläger Glück im staatlich verordneten Unglück zu bescheinigen. Zumindest aber blieb ihm erspart, was zwei andere Opfer der zwangsweisen Brechmittelvergabe ereilte &#8211; der Tod. Nachdem die umstrittene Praxis 1993 von Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachen aufgenommen worden war, forderte sie 2001 ein erstes Todesopfer in Hamburg. Ende 2004 folgte ein zweites in Bremen. Im ersten Fall erlag das Opfer einem Herzstillstand, im zweiten wurde Tod durch Ertrinken als Folge der Magenspülung diagnostiziert.</p>
<h2 class="auto-created">EGMR: Unmensch&shy;lich und ernied&shy;ri&shy;gend</h2>
<p>Der EGMR bezieht sich auf Grundsätze, die er in langjähriger Rechtsprechung entwickelt hat. Eine Verletzung von Artikel 3 EMRK fordert eine gewisse Intensität. Dabei kann wichtig sein, wie sich die Maßnahme körperlich und psychisch auswirkt. Löst sie Gefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit aus? Ist sie geeignet, den Betroffenen zu erniedrigen herabzusetzen und seinen Widerstand zu brechen? Soll er bewogen werden, gegen seinen Willen zu handeln?</p>
<p>Daneben trägt der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu medizinischen Eingriffen zusammen, die Ermittlungszielen dienen. Hier setzt er besonders hohe Maßstäbe. Und noch einmal höhere, wenn Beweise aus dem Körper entnommen werden: Das Verfahren dürfe keinerlei Risiko eines Gesundheitsschadens beinhalten und weder zu schweren Schmerzen noch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Insbesondere müsse mit strengster Genauigkeit geprüft werden, ob der Beweis mit anderen Mitteln erlangt werden kann.</p>
<p>Strengste Genauigkeit also &#8211; deutsche Behörden und Gerichte zogen jedoch die Strenge der Genauigkeit vor. Also oblag es dem EGMR, ihnen die Prüfung abzunehmen und ein Ergebnis zu formulieren, das kaum eindeutiger hätte ausfallen können.</p>
<p>Einleitend betont er, dass man auf die natürliche Ausscheidung der Päckchen hätte warten können. Stattdessen wurde eine Methode gewählt, die der EGMR als »Zwang am Rande der Brutalität« bezeichnet: Bereits als der Schlauch zwangsweise eingeführt worden sei, müsse der Betroffene Angst und Schmerz erlitten haben. Anschließend müsse er, fixiert und beaufsichtigt von vier Polizisten und einem Arzt, seelisch darunter gelitten haben, auf die Wirkung des Brechmittels zu warten, um abschließend die erniedrigende Erfahrung zu machen, unter diesen Umständen zu erbrechen.</p>
<p>Den Einwand, der Kläger habe keine Gesundheitsschäden beweisen können, lässt der Gerichtshof nicht gelten. Ihm reicht, dass ein Risiko bestanden hat. Das gelte erst recht, weil eine Anamnese vorher nicht stattgefunden haben könne &#8211; die Weigerung des Betroffenen und seine schlechten Sprachkenntnisse ließen den Schluss zu, dass er potenzielle Fragen weder beantworten konnte noch wollte. Auch dass sich Mediziner über die Risiken des Eingriffs streiten, interessiert den Gerichtshof nicht. Stattdessen zieht er den einzigen Schluss, den die bisherige Bilanz zulässt: Zwei Tote sind genug, um ein Gesundheitsrisiko zu bejahen.</p>
<p>Zuletzt prüft der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gern. Artikel 6 EMRK. Er sieht es zweifach verletzt: Zum einen sei der Prozess unfair, wenn das entscheidende Beweismittel unter Verstoß gegen Artikel 3 EMRK gewonnen worden sei. Zum anderen sei die Selbstbelastungsfreiheit verletzt.</p>
<h2 class="auto-created">Deutsche Praxis: Dreifache Ignoranz</h2>
<p>In Deutschland fiel die Beurteilung weniger klar aus. Das BVerfG wies den Fall aus Zulässigkeitsgründen ab. Von den Instanzgerichten beurteilte allein das OLG Frankfurt a. M. die Praxis als rechtswidrig. Die Mehrzahl der Gerichte sah sie nach § 81 a Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) als gerechtfertigt an. Das war eine beachtliche Leistung, galt es doch, sich gleich dreifach ignorant zu zeigen: Gegenüber den Vorgaben des einfachen Rechts, des Verfassungsrechts und des Völkerrechts.</p>
<p>§ 81 a Absatz 1 StPO wäre einschlägig, wenn Gesundheitsgefahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wären. Dies zu bejahen, war spätestens seit dem ersten Todesfall nicht mehr nachvollziehbar.</p>
<p>Verfassungsrechtlich ist die Maßnahme nicht erforderlich. Sie wäre es, wenn es kein ebenso geeignetes, milderes Mittel gäbe. Kritiker verwiesen stets darauf, dass man den natürlichen Ausscheidungsvorgang abwarten könne. Sie ist auch nicht angemessen. Sie wäre es, wenn der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stünde. Hier aber wurde mit größter Intensität gegen Kleindealer vorgegangen, um kleinste Mengen von Drogen sicherzustellen. Zuletzt bliebe die Menschenwürde zu diskutieren. Verdächtige wurden auf willenlos brechende Bündel von Muskelkontraktionen reduziert, um einen Beitrag zur eigenen Strafverfolgung zu leisten.</p>
<p>Völkerrechtlich ist bemerkenswert, dass der EGMR weitgehend anhand bestehender Rechtsprechungsgrundsätze entschieden hat. Deutsche Gerichte müssen verfassungsrechtliche Normen völkerrechtskonform auslegen. Sie hätten daher bei der Grundrechtsauslegung die EMRK und die bisherige Recht sprechung des EGMR berücksichtigen müssen. Während jedoch den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken mit Argumenten begegnet wurde, schweigen die Urteile zur EMRK. Der Blick über den nationalen Tellerrand aber hätte die deutsche Praxis endgültig unhaltbar gemacht.</p>
<p>Rechtlich unhaltbar, lässt sich das Beharren auf einer menschenrechtswidrigen Praxis allein mit dem politischen Interesse an kompromissloser Strafverfolgung und der Instrumentalisierung von Ermittlungsmaßnahmen zur Abschreckung erklären. Gut, dass dem ein Ende gesetzt wurde &#8211; schlecht, dass der dritte Todesfall ohne das Machtwort aus Straßburg mit Billigung deutscher Gerichte nur eine Frage der Zeit gewesen wäre.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>ECHR, Judgment of 11 July 2006, Case of Jalloh v. Germany (Application no. 54810/00)</p>
<p>Gaede, Karsten, Deutscher Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig: Begründungsgang und Konsequenzen der Grundsatzentscheidung des EGMR im Fall Jalloh, in: HRRS 2006, S. 241-249</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/spaete-erkenntnis-brechmitteleinsaetze-sind-menschenrechtswidrig/">Späte Erkenntnis: Brechmitteleinsätze sind menschenrechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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