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	<title>Mitteilungen Nr. 200 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>3:0 für die Bürgerrechte? Ein neues Grundrecht baut hohe Hürden für die Onlinedurchsuchung auf</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 1/2 Innerhalb weniger Wochen f&#228;llte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe drei Urteile, die nicht nur B&#252;rgerrechtler und Datensch&#252;tzer aufhorchen lie&#223;en. Die Richterinnen und Richter beendeten das automatische Scannen von KFZ-Kennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein, sie schr&#228;nkten mit einer einstweiligen Anordnung den staatlichen Zugriff auf die seit 1. Januar gespeicherten Vorratsdaten ein und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 1/2</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4242 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-600x319.jpg" alt="3:0 f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte? Ein neues Grundrecht baut hohe H&uuml;rden f&uuml;r die Onlinedurchsuchung auf" width="600" height="319" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-600x319.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-768x408.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-1000x531.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-1536x816.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-800x425.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-450x239.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg.jpg 1600w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Innerhalb weniger Wochen f&auml;llte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe drei Urteile, die nicht nur B&uuml;rgerrechtler und Datensch&uuml;tzer aufhorchen lie&szlig;en. Die Richterinnen und Richter beendeten das automatische Scannen von KFZ-Kennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein, sie schr&auml;nkten mit einer einstweiligen Anordnung den staatlichen Zugriff auf die seit 1. Januar gespeicherten Vorratsdaten ein und schufen nicht zuletzt mit ihrer Entscheidung &uuml;ber die sogenannte Online-Durchsuchung ein neues Grundrecht. [1] Obwohl in allen drei F&auml;llen die angegriffenen Gesetze f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt bzw. in ihrer Anwendung stark eingeschr&auml;nkt wurden, boten die Entscheidungen auch aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht gen&uuml;gend Diskussionsstoff: Was bedeuten diese Urteile f&uuml;r die Privatsph&auml;re der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger? Sind ihre Daten und Bewegungen im Stra&szlig;enverkehr nun besser gesch&uuml;tzt als zuvor? Oder entpuppen sich die Entscheidungen bei n&auml;herer Betrachtung als Pyrrhussieg oder gar als Niederlage?</p>
<p>Das Urteil zur Online-Durchsuchung (OD) war von Anfang an gespannt erwartet worden. Aus dem Bundesverfassungsgericht war schnell zu vernehmen, dass die Richter nicht nur &uuml;ber das strittige nordrhein-westf&auml;lische Gesetz, sondern auch &uuml;ber die Grenzen einer staatlichen Online-Durchsuchung im Allgemeinen urteilen wollten. Zwar richteten sich Teile der Verfassungsbeschwerde auch gegen andere Aspekte des Gesetzes, im Zentrum der Aufmerksamkeit stand jedoch immer die Online-Durchsuchung. Dabei fand sich der Begriff nicht einmal in dem Verfassungsschutzgesetz selbst, welches mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde. Dort war von einem &bdquo;heimliche(n) Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel&#8220; die Rede. Dies wurde von manchen Kritikern angemerkt und die Aufregung um m&ouml;gliche Online-Durchsuchungen deshalb als Hoax, als eine staatliche &Uuml;berwachungslegende abgetan. Die Zweifel am Realit&auml;tsgehalt der Online-Durchsuchung wurden dadurch gest&auml;rkt, dass die Vertreter des nordrhein-westf&auml;lischen Landesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz bei der m&uuml;ndlichen Verhandlung im Oktober 2007 zugeben mussten, dass ihre Beh&ouml;rde &uuml;berhaupt nicht &uuml;ber die Mittel f&uuml;r einen Einsatz des Instruments verf&uuml;ge. Au&szlig;erdem wurde immer wieder beschrieben, mit welchen einfachen Mitteln sich jene, die von einer solchen &Uuml;berwachung betroffen sein k&ouml;nnten (Schwerstkriminelle&#8230;), dagegen sch&uuml;tzen k&ouml;nnten.</p>
<p>Die Kritik an der Durchf&uuml;hrbarkeit von Online-Durchsuchungen &uuml;bersieht jedoch einen wichtigen Punkt: Unabh&auml;ngig davon, ob eine solche Durchsuchung beim angesprochenen Klientel &uuml;berhaupt technisch umsetzbar w&auml;re, w&uuml;rde sie das Vertrauen vieler B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in ihr eigenes Rechnersystem, vor allem ihr Vertrauen in staatliche Software untergraben. Das war nur einer der Gr&uuml;nde, warum eine Verfassungsbeschwerde sinnvoll erschien. <br />Das Problem eines Vertrauensverlustes durch staatliche Schadsoftware wie den &bdquo;Bundestrojaner&#8220; wurde im April 2007 erfolgreich vom Chaos Computer Club aufgegriffen. Er teilte in einem Aprilscherz mit, der Bundestrojaner sei in der staatlichen Steuersoftware &bdquo;Elster&#8220; gefunden worden. [2] Obwohl dieser Hoax nat&uuml;rlich schnell dementiert wurde, machte er deutlich, welche Auswirkungen nicht zuletzt auch die unbedachten &Auml;u&szlig;erungen der Politiker und Strafverfolger zur Folge hatten, die schon einmal laut &uuml;berlegten, ob eine OD nicht mit Hilfe einer durch staatliche Software heimlich eingeschleusten Software stattfinden k&ouml;nnte. Eine Technik, die man bisher nur von Spyware-Anbietern kennt.</p>
<p>Mit ihrer Entscheidung haben die Richter, wie es zu Recht angemerkt wurde, salomonisch und listig gehandelt. Auch wenn sie die Online-Durchsuchung nicht komplett verboten, haben sie ihr &auml;hnlich hohe H&uuml;rden auferlegt wie beim Gro&szlig;en Lauschangriff. Um eine OD k&uuml;nftig &uuml;berhaupt in Erw&auml;gung zu ziehen, m&uuml;ssen folgende Bedingungen erf&uuml;llt sein: Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, die ein &uuml;berragend wichtiges Rechtsgut bedroht. Nur bei unmittelbarer Gefahr f&uuml;r Leib und Leben einer Person oder bei konkreter Bedrohung f&uuml;r den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen d&uuml;rfen die Ermittler &uuml;ber eine Online-Durchsuchung anfangen nachzudenken. Au&szlig;erdem ist ein Richtervorbehalt zwingend vorgesehen.</p>
<p>Gerade bei dieser Entscheidung gingen die Bewertungen des Urteils von Anfang an weit auseinander. So sahen viele in der Tatsache, dass die Richter in Karlsruhe die Online-Durchsuchung nicht komplett verboten, eine schwere Niederlage f&uuml;r diejenigen, die sich f&uuml;r die Privatsph&auml;re engagierten. Die Kl&auml;ger sahen das anders &ndash; sie empfanden das Urteil nicht nur in einem Punkt als richtungsweisend.<br />Nun kommt von vielen Kritikern der Einwand, der Richtervorbehalt sei heutzutage eine Farce, da Richter &uuml;berlastet und allzu bereit sind, vorgefertigte Anordnungen zu unterzeichnen ohne sich selbst umfangreich mit der Materie zu befassen. Eine nicht ganz von der Hand zu weisende Kritik, die auch durch entsprechende Studien [3] und Beobachtungen gest&uuml;tzt wird. Was aber bei dem Urteil zur OD noch hinzukommt, ist, dass einerseits die Datenerhebung grunds&auml;tzlich zu unterbleiben hat, falls im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung ber&uuml;hren wird. Andererseits muss nicht zuletzt bewiesen werden, dass die ermittelten Daten echt sind. Eine technische Echtheitsbest&auml;tigung der erhobenen Daten setzt grunds&auml;tzlich eine exklusive Kontrolle des Zielsystems im fraglichen Zeitpunkt voraus, so das Urteil. F&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung wird die Online-Durchsuchung deshalb kaum zu gebrauchen sein.</p>
<p>F&uuml;r die Kl&auml;ger war das Urteil nicht nur aus diesem Aspekt heraus als Sieg zu bewerten. Hinzu kam die Tatsache, dass das monierte Gesetz in vielen Bereichen der geforderten Normenklarheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nicht gen&uuml;gte und als verfassungswidrig eingestuft wurde. Schlie&szlig;lich nutzte das Bundesverfassungsgericht das Urteil, um ein neues Grundrecht zu definieren. Mit dem &bdquo;<i>Grundrecht auf Integrit&auml;t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme als Teil des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG</i>&#8220; wollten die Richter etliche L&uuml;cken schlie&szlig;en, die sich durch die Anwendung neuer Techniken aufgetan haben.</p>
<p>Der Begriff &bdquo;informationstechnisches System&#8220; verhindert, dass sich das neue Grundrecht nur auf den PC oder das Internet beschr&auml;nkt. Vielmehr wurde hier ber&uuml;cksichtigt, dass die Technik weiter fortschreitet und somit beispielsweise auch intelligente Prothesen einmal in die Liste der Systeme geraten k&ouml;nnten, auf deren Zugriff die Begehrlichkeiten von Strafverfolgung und Politik schielen. Interessant ist ferner, dass das Gericht es allgemein f&uuml;r unabdingbar hielt, dass auch der Staat die Integrit&auml;t und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme achtet &ndash; eine Missachtung w&uuml;rde die freie Entfaltung der Menschen, die heutzutage zunehmend auf die Nutzung von Informationstechniken angewiesen sind, behindern. Und nicht zuletzt &auml;u&szlig;erte das Gericht seine Skepsis hinsichtlich prophylaktischer Datenansammlungen &ndash; was bei Themen wie der Vorratsdatenspeicherung und vielen weiteren Datenerhebungsideen noch eine gro&szlig;e Rolle spielen d&uuml;rfte.</p>
<p>Bei der Entscheidung &uuml;ber Online-Durchsuchungen deshalb von einem Pyrrhussieg oder gar einer Niederlage zu sprechen, ist zu einfach. Was die Richter am 27. Februar 2008 in Karlsruhe vorgelegt haben, ist eine weise Entscheidung.</p>
<p><i>Bettina Winsemann (Twister)<br />ist freie Autorin und eine Beschwerdef&uuml;hrerin gegen die Online-<br />Durchsuchung im nordrhein-westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetz </i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.2.2008, im Internet unter: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html</a></p>
<p>[2] Pressemitteilung des Chaos Computer Clubs von 1. April 2007, online unter: <a href="http://www.ccc.de/updates/2007/bundestrojaner-elster" target="_blank" rel="noopener">http://www.ccc.de/updates/2007/bundestrojaner-elster</a></p>
<p>[3] Otto Backes &amp; Christoph Gusy (2003): Wer kontrolliert die Telefon&uuml;berwachung? Eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt bei der Telefon&uuml;berwachung. Peter Lang. Zusammenfassung im Internet unter: <a href="http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/pdf/backes_kurzfassung_telefonueberwachung.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/pdf/backes_kurzfassung_telefonueberwachung.pdf</a></p>
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		<title>Online-Durchsuchungen. Konsequenzen des Karlsruher Richterspruchs</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 15:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fachtagung am 28. April 2008 in Berlin. Mitteilungen Nr. 200, Seite 3 Mit seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Nutzung von Personalcomputern, Mobiltelefonen und anderen IT-Systemen keinen Verzicht auf die Preisgabe der Privatsph&#228;re bedeutet. F&#252;r die Daten auf solchen Systemen gilt ab sofort ein dem Wohnungsgrundrecht vergleichbarer Schutz. Mit dem &#8222;Recht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Fachtagung am 28. April 2008 in Berlin.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 3</p>
<p>Mit seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Nutzung von Personalcomputern, Mobiltelefonen und anderen IT-Systemen keinen Verzicht auf die Preisgabe der Privatsph&auml;re bedeutet. F&uuml;r die Daten auf solchen Systemen gilt ab sofort ein dem Wohnungsgrundrecht vergleichbarer Schutz. Mit dem &bdquo;Recht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme&#8220; haben die Richterinnen und Richter ein neues &bdquo;IT-Grundrecht&#8220; festgeschrieben und das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht auf die digitale Privatsph&auml;re &uuml;bertragen.</p>
<p>Die Auswirkungen dieser Entscheidung werden &uuml;ber den Gegenstand der urspr&uuml;nglichen Beschwerde, die Online-Durchsuchung privater Computer durch den Verfassungsschutz in NRW, hinausgehen und viele andere Rechtsfragen betreffen. Deshalb wollen die Humanistische Union und die Friedrich-Naumann-Stiftung f&uuml;r die Freiheit auf einer Fachtagung die Konsequenzen dieses richtungsweisenden Urteils diskutieren. Wir laden alle Interessierten herzlich zu der Veranstaltung ein.</p>
<h5>Tagungsort</h5>
<p>Die Tagung findet im Festssaal des Berliner Roten Rathauses statt:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Berliner Rathaus<br />Rathausstra&szlig;e 15<br />10178 Berlin<br />U/S-Bahn Alexanderplatz</p>
</blockquote>
<h5>Teilnahme und Anmeldung</h5>
<p>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nach vorheriger Anmeldung kostenfrei. Geben Sie bei Ihrer Anmeldung bitte Ihren Namen sowie die Anzahl der Personen an, die Sie begleiten. Sie k&ouml;nnen sich auf der Homepage der Friedrich-Naumann-Stiftung anmelden oder alternativ per Mail, Fax oder Post an:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Friedrich-Naumann-Stiftung f&uuml;r die Freiheit<br />Regionalb&uuml;ro Berlin-Brandenburg / Hauptstadtb&uuml;ro<br />Reinhardtstra&szlig;e 12<br />10117 Berlin<br />Tel.: 030 / 288 778 40<br />Fax: 030 / 288 778 49<br /><a href="mailto:wolfgang.schweiger%40fnst-freiheit.org">wolfgang.schweiger@fnst-freiheit.org</a><br />Internet: <a href="http://www.fnst-freiheit.org/" target="_blank" rel="noopener">http://www.fnst-freiheit.org</a></p>
</blockquote>
<p>Die Beitr&auml;ge der Tagung werden in einem Sammelband publiziert, der im Berliner Wissenschafts-Verlag erscheint.</p>
<h5>Programm</h5>
<p>9.30 Uhr Begr&uuml;&szlig;ung und Einf&uuml;hrung</p>
<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will</i>, Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin und Bundesvorsitzende der Humanistischen Union (HU)</p>
<p><i>Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch</i>, Rechtsanwalt und Bundestagsvizepr&auml;sident a.D.: In dubio pro libertate</p>
<p>10.30 Uhr <b>Verfassungsrecht</b></p>
<p><i>Prof. Dr. Oliver Lepsius</i>, Universit&auml;t Bayreuth: Das Computer-Grundrecht. Herleitung, Funktion, &Uuml;berzeugungskraft</p>
<p><i>Dr. Maximilian Warntjen</i>, Rechtsanwalt, Berlin: Kernbereichsschutz</p>
<p>12.00 Uhr <b>Datenschutzrecht</b></p>
<p><i>Dr. Alexander Dix</i>, Datenschutzbeauftragter Berlin: Neue Perspektiven f&uuml;r den Schutz personenbezogener Daten?</p>
<p>12.45 Uhr Mittagspause</p>
<p>13.30 Uhr <b>Konsequenzen f&uuml;r das Recht der Inneren Sicherheit</b></p>
<p><i>Prof. Dr. Hans-Heiner K&uuml;hne</i>, Universit&auml;t Trier: Strafprozessuale Konsequenzen</p>
<p><i>Dr. Fredrik Roggan</i>, Rechtsanwalt und stellvertretender Bundesvorsitzender HU: Folgerungen f&uuml;r das Geheimdienst- und Polizeirecht</p>
<p>15.00 Uhr Kaffeepause</p>
<p>15.30 Uhr <b>Technik der Online-Durchsuchung</b></p>
<p><i>Prof. Dr. Andreas Pfitzmann</i>, Technische Universit&auml;t Dresden: Die Perspektive des Informatikers auf das Urteil</p>
<p>16.30 Uhr <b>B&uuml;rgerechte</b></p>
<p><i>Prof. Dr. Martin Kutscha</i>, FHVR Berlin: Neue Chancen f&uuml;r die digitale Privatsph&auml;re</p>
<p>17.30 Uhr <b>Rechtspolitik</b></p>
<p>Gerhart Rudolf Baum, Rechtsanwalt und Bundesminister a.D.: Zum Umgang des Gesetzgebers mit der Rechtsprechung des BVerfG</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/online-durchsuchungen-konsequenzen-des-karlsruher-richterspruchs-1/">Online-Durchsuchungen. Konsequenzen des Karlsruher Richterspruchs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kennzeichenfahndung vorerst gestoppt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/kennzeichenfahndung-vorerst-gestoppt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weist Gesetzgeber in die Schranken und wirft neue Fragen zur Zukunft des Datenschutzes auf. Mitteilungen Nr. 200, Seite 4/5 Am 11. M&#228;rz stoppte das Bundesverfassungsgericht die Kennzeichenfahndung in Hessen und Schleswig-Holstein. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass sowohl der Anlass der Fahrzeugkontrollen, der Verwendungszweck der erhobenen Daten und der Umfang der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weist Gesetzgeber in die Schranken und wirft neue Fragen zur Zukunft des Datenschutzes auf.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 4/5</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/stau1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4243 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/stau1-457x450.jpg" alt="Kennzeichenfahndung vorerst gestoppt" width="457" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/stau1-457x450.jpg 457w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/stau1-609x600.jpg 609w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/stau1-342x337.jpg 342w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/stau1.jpg 660w" sizes="(max-width: 457px) 100vw, 457px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Am 11. M&auml;rz stoppte das Bundesverfassungsgericht die Kennzeichenfahndung in Hessen und Schleswig-Holstein. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass sowohl der Anlass der Fahrzeugkontrollen, der Verwendungszweck der erhobenen Daten und der Umfang der zu speichernden Informationen unzureichend bestimmt und die Regelungen deshalb verfassungswidrig sind.</p>
<p>Gegen die verdachtsunabh&auml;ngige Fahndung nach Autokennzeichen im Hessischen Gesetz &uuml;ber &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung hatte u.a. unser Marburger Mitglied Dragan Pavlovic geklagt. Eine zweite Beschwerde richtete sich gegen eine &auml;hnliche Regelung in Schleswig-Holstein. Beide Beschwerden wurden von Dr. Udo Kau&szlig; vertreten. Die Beschwerdef&uuml;hrer monierten unter anderem, dass bisher weder eine dringende Notwendigkeit f&uuml;r die Kennzeichenfahndung plausibel gemacht werden konnte, noch dass f&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nachvollziehbar sei, welche &bdquo;Fahndungsbest&auml;nde&#8220; bei solchen verdeckten Kontrollen abgeglichen werden und welche Eintr&auml;ge in polizeilichen Datenbanken dies m&ouml;glicherweise nach sich zieht. Das Gericht schloss sich dieser Kritik im Wesentlichen an. Weder sei der Anlass der Kennzeichenfahndung hinreichend eingegrenzt noch sei das Ziel des Kennzeichenabgleichs bestimmt. Schlie&szlig;lich sei es bei den vorliegenden Gesetzen m&ouml;glich, neben den erhobenen Kennzeichen zahlreiche weitere Informationen &ndash; etwa Videoaufnahmen der Fahrzeuginsassen &ndash; zu erfassen. Der in beiden Gesetzen beschriebene Abgleich der Fahrzeugdaten mit &bdquo;Fahndungsbest&auml;nden&#8220; erlaube eine nahezu beliebige Ausweitung der Kennzeichenfahndung.</p>
<p>In ihrem Urteil wiesen die Richter den Landesgesetzgebern auch den Weg, wie eine verfassungskonforme Anwendung der Kennzeichenfahndung aussehen k&ouml;nne. Demnach m&uuml;ssten entweder die Zwecke der Fahndung (der Umfang des Fahndungsbestandes) oder die Voraussetzungen f&uuml;r den Einsatz der Fahndungsmethode (anlassbezogen) eingegrenzt werden. Angesichts der bisher sehr verhaltenen Erfolge beim Einsatz der Kennzeichenfahndung sollte vor einem neuen Feldversuch die Zweckm&auml;&szlig;igkeit des ganzen Unterfangens hinterfragt werden. Bei den bisherigen Fahndungen in immerhin sieben Bundesl&auml;ndern gingen fast nur &bdquo;entstempelte&#8220; Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz ins Netz &ndash; der sicherheitspolitische Gewinn h&auml;lt sich in Grenzen. Obwohl die Entscheidung unmittelbar nur gegen die Polizeigesetze von Hessen und Schleswig-Holstein erging, wird sie &uuml;ber kurz oder lang auch die Kennzeichenfahndung in Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz stoppen, wo sich vergleichbare Regelungen finden.</p>
<h5>Eine Entschei&shy;dung mit Ecken und Kanten</h5>
<p>&Uuml;ber den vorl&auml;ufigen Stopp der Kennzeichenfahndung k&ouml;nnen sich B&uuml;rgerrechtler nat&uuml;rlich freuen. Einigen Z&uuml;ndstoff f&uuml;r die Entwicklung des Datenschutzesrechtes enthielt jedoch die Begr&uuml;ndung des Urteils. Die Richterinnen und Richter widmen sich dort ausf&uuml;hrlich der Frage, ob und wie stark eine automatische Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Datenbanken einen Eingriff in grundrechtliche Freiheitsgarantien darstelle. Mit Bezug auf die bisherige Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstreicht das Gericht, dass die mit Hilfe elektronischer Datenbankabgleiche zu verarbeitenden Informationsmengen eine besondere Gef&auml;hrdung darstellen k&ouml;nnen (Rdnr. 64), dass auch die blo&szlig;e Erfassung personenbeziehbarer Daten zum Zweck der Filterung nach besonderen Merkmalen (wie bei der Rasterfahndung) die Daten f&uuml;r weitere beh&ouml;rdliche Ma&szlig;nahmen verf&uuml;gbar mache (Rdnr. 65) und selbst bei &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen oder f&uuml;r sich genommen banalen Informationen (wie einem Autokennzeichen) ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts m&ouml;glich sei. (Rdnr. 66, 67) Unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung gebe es keine an sich belanglosen Daten, es m&uuml;sse immer der Verwendungskontext ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
<p>So weit, so gut. Dann wird jedoch f&uuml;r den Fall der Kennzeichenfahndung, bei der die Kennzeichen der &bdquo;Nicht-Treffer&#8220; nach dem vollzogenen Abgleich mit den Fahndungsbest&auml;nden sofort im Ger&auml;t gel&ouml;scht werden, ein grundrechtlicher Eingriff verneint. Dazu hei&szlig;t es im Urteil: &bdquo;<i>Andererseits begr&uuml;nden Datenerfassungen keinen Gef&auml;hrdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die M&ouml;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden &#8230; Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den F&auml;llen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverz&uuml;glich vorgenommen wird und negativ ausf&auml;llt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zus&auml;tzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die M&ouml;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&ouml;scht werden.</i>&#8220; (Rdnr. 68)</p>
<p>Mit diesen Ausf&uuml;hrungen haben die Verfassungsrichter dem Schutz der Privatsph&auml;re einen B&auml;rendienst erwiesen. So d&uuml;rfte ihre Unbedenklichkeitserkl&auml;rung f&uuml;r das kurzzeitige Speichern und Abgleichen von personenbezogenen Informationen mit anderen Datenbest&auml;nden verschiedenste &Uuml;berwachungsphantasien neu aufleben lassen. Seit l&auml;ngerem fordern einige Sicherheitspolitiker die Nutzung von Mautdaten f&uuml;r die Verfolgung von Straftaten. Hier lie&szlig;en sich die vom Gericht auferlegten Beschr&auml;nkungen &ndash; sofortige L&ouml;schung der erhobenen Daten nach dem Abgleich, begrenzte Nutzung f&uuml;r den Schutz schwerwiegender Rechtsg&uuml;ter &ndash; technisch wohl am ehesten umsetzen. Ein anderes Szenario w&auml;re die Fahndung nach gesuchten Straft&auml;tern mittels biometrischer Videosysteme, bei der alle Passanten gefilmt und ihre Gesichter mit einer Bilddatenbank abgeglichen werden. Dass es viele Menschen geben mag, die derartige Orte lieber meiden und sich deshalb in ihrer Bewegungsfreiheit einschr&auml;nken w&uuml;rden, h&auml;tte auch den Verfassungsrichtern einleuchten m&uuml;ssen.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union e.V.</i></p>
<p><b>Hintergrund:</b></p>
<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Beschwerden 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 vom 11. M&auml;rz 2008 ist online abrufbar: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html</a></p>
<p>Alexander Ro&szlig;nagel: Kennzeichenscanning. Verfassungsrechtliche Bewertung der verdachtslosen automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen. Rechtsgutachten im Auftrag des ADAC. M&uuml;nchen, Januar 2008 (Die Studie zur verfassungsrechtlichen Bewertung der verschiedenen L&auml;ndergesetze kann beim ADAC zum Preis von 12,- &euro; zzgl. Versandkosten bestellt werden &#8211; Fax: 089 / 7676 4567 oder E-Mail: <br /><a href="mailto:verkehr.team%40adac.de">verkehr.team@adac.de</a>.)</p>
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		<item>
		<title>Rechtswidrige Postkontrollen in Hamburg und Berlin</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/rechtswidrige-postkontrollen-in-hamburg-und-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Brief- & Postgeheimnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 5 Mit Beschluss vom 28.11.2007 erkl&#228;rte ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) die Art und Weise einer im Mai 2007 erfolgten Postbeschlagnahme im Hamburger Briefzentrum 20 im Wesentlichen f&#252;r rechtswidrig. Die von der Humanistischen Union angestrengte Beschwerde (s. Mitteilungen Nr. 197, S. 1) eines Hamburger Rechtsanwalts selbst wurde jedoch abgewiesen, weil die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 5</p>
<p>Mit Beschluss vom 28.11.2007 erkl&auml;rte ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) die Art und Weise einer im Mai 2007 erfolgten Postbeschlagnahme im Hamburger Briefzentrum 20 im Wesentlichen f&uuml;r rechtswidrig. Die von der Humanistischen Union angestrengte Beschwerde (s. Mitteilungen Nr. 197, S. 1) eines Hamburger Rechtsanwalts selbst wurde jedoch abgewiesen, weil die Betroffenheit des Kl&auml;gers nicht gegeben sei. In seiner Entscheidung stellt der Ermittlungsrichter fest, dass das Aussortieren von Postsendungen allein Aufgabe der Postbediensteten ist und &bdquo;eine Mitwirkung von Ermittlungsbeamten oder auch des Richters grunds&auml;tzlich ausgeschlossen&#8220; sei, um die &bdquo;Vertraulichkeit des &uuml;brigen Postverkehrs nicht zu gef&auml;hrden&#8220;. Er best&auml;tigte damit die Rechtsauffassung der Humanistischen Union.</p>
<p>Am 22. Mai 2007 hatten 16 Beamte des Landeskriminalamtes Sendungen in dem Hamburger Briefzentrum nach mutma&szlig;lichen Bekennerschreiben (&bdquo;maschinenschriftliche Anschrift, teilweise unter Verwendung von Adre&szlig;aufklebern, ohne Absender&#8220;) f&uuml;r einen kurz zuvor ver&uuml;bten Brandanschlag gesucht. Gegen diese Vorgehensweise legte ein Hamburger Rechtsanwalt Beschwerde ein (Az.: 1 BGs 519/2007), die von der Humanistischen Union unterst&uuml;tzt wurde. Sp&auml;ter stellte sich heraus, dass jeweils zwei BKA-Beamte am 19. und 21. Mai 2007 im Berliner Briefzentrum 10 ebenfalls die Post an verschiedene Tageszeitungen nach Bekennerschreiben durchsucht hatten.</p>
<p>Die Humanistische Union forderte nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters, diese Praxis einer schleichenden Aush&ouml;hlung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses unverz&uuml;glich zu beenden. In ihrer schriftlichen Antwort vom 18.3.2008 geht die Bundesregierung davon aus, &bdquo;<i>dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei k&uuml;nftigen Postbeschlagnahmema&szlig;nahmen &#8230; bei der Pr&uuml;fung der Art und Weise des Vollzugs die Rechtsauffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ber&uuml;cksichtigen wird &#8230;</i>&#8220; (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/086/1608618.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 16/8618</a>, S. 6).</p>
<p>Die Humanistische Union hat nach der richterlichen Entscheidung die Deutsche Post AG in einem <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/DtPostAG_Briefkontrollen-1.pdf">Brief</a> aufgefordert, k&uuml;nftig f&uuml;r die Einhaltung des Brief- und Postgeheimnisses Sorge zu tragen. In seinem Antwortschreiben vom 20.12.2007 verweist das Unternehmen auf die im Zuge der Postreform II erfolgte Trennung: Demnach obliege der grundrechtliche Schutz des Briefgeheimnisses nur noch staatlichen Stellen, nach der Privatisierung sei die Deutsche Post AG &bdquo;<i>heute keine Garantin f&uuml;r die Grundrechte Dritter mehr</i>&#8222;.</p>
<p>Nach wie vor bleiben Fragen offen, wie die Postbeschlagnahme in Hamburg tats&auml;chlich ablief. Das Bundesjustizministerium widersprach in der oben genannten Stellungnahme der Vermutung, es habe in Hamburg den Versuch einer Postbeschlagnahme ohne richterlichen Beschluss gegeben. Dagegen weist die Deutsche Post AG in ihrem Schreiben an die HU explizit darauf hin, dass ein solcher Versuch von den Postbediensteten abgewehrt wurde: &bdquo;<i>Es ist Ihnen ja bekannt, dass die urspr&uuml;ngliche Forderung der Polizei, ohne richterlichen Beschluss die fraglichen Postsendungen zu erlangen, vom &ouml;rtlich zust&auml;ndigen Personal zun&auml;chst zur&uuml;ckgewiesen wurde, der f&ouml;rmliche Beschluss also &uuml;berhaupt erst dem Widerstand unseres Personals zu verdanken ist.</i>&#8220;</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union e.V.</i></p>
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		<title>Vorratsdatenspeicherung  beschränkt oder bestätigt?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/vorratsdatenspeicherung-beschraenkt-oder-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.HUMeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 6/7 Die einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung vom 11. M&#228;rz 2008 (1 BvR 256/08) war die dritte und wohl mit gr&#246;&#223;ter Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu &#220;berwachungsma&#223;nahmen innerhalb weniger Wochen. Sie ging auf einen Antrag des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zur&#252;ck, der neben seiner Verfassungsbeschwerde auch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte. Die Beschwerdef&#252;hrer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 6/7</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3569 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-600x401.jpg" alt="Vorratsdatenspeicherung &ndash; beschr&auml;nkt oder best&auml;tigt?" width="600" height="401" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-600x401.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-768x514.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-1000x669.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-1536x1027.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-800x535.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1-450x301.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg2a-1.jpg 1624w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung vom 11. M&auml;rz 2008 (1 BvR 256/08) war die dritte und wohl mit gr&ouml;&szlig;ter Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen innerhalb weniger Wochen. Sie ging auf einen Antrag des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zur&uuml;ck, der neben seiner Verfassungsbeschwerde auch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte. Die Beschwerdef&uuml;hrer wollten damit verhindern, dass die seit dem 1. Januar 2008 geltende Pflicht zur Speicherung aller Verkehrsdaten (bzw. der Internet-Verkehrsdaten ab dem 1.1.2009) bereits vor endg&uuml;ltigen Entscheidung des Verfassungsgerichts umgesetzt wird. Das Verfassungsgericht gab dem Antrag nur in Teilen statt. Es erlaubte vorerst die gesetzlich vorgesehene Speicherung der Kommunikationsdaten f&uuml;r jeweils sechs Monate, schr&auml;nkte jedoch die Weitergabe der Daten an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ein.</p>
<p>Das Echo auf den Beschluss fiel geteilt aus. W&auml;hrend Datensch&uuml;tzer &ndash; wie auch die Humanistische Union &ndash; die Einschr&auml;nkungen der &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten durch Ermittlungsbeh&ouml;rden begr&uuml;&szlig;ten, betonte das Bundesministerium der Justiz dagegen, dass die Vorratsdatenspeicherung als solche nicht in Frage gestellt sei.</p>
<p>Wie so oft bei auf Ausgleich bedachten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts treffen wohl beide Einsch&auml;tzungen zu. Die zu begr&uuml;&szlig;ende Beschr&auml;nkung der Ermittlungsbeh&ouml;rden besteht darin, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten vorl&auml;ufig nur dann abgefragt werden d&uuml;rfen, wenn ein sich aus bestimmten Tatsachen ergebender Tatverdacht auf eine schwere Straftat besteht, die im Katalog des &sect; 100a Abs. 2 StPO aufgef&uuml;hrt ist und auch im Einzelfall schwer wiegt. Dabei merkten die Verfassungsrichter selbst an, dass dieser Katalog sehr weit gefasst sei, zogen daraus aber vorerst keine Konsequenzen. F&uuml;r die Verfolgung anderer, weniger gewichtiger Straftaten, erhalten die Ermittlungsbeh&ouml;rden vorerst keinen Zugriff auf die bei den Anbietern lagernden Verkehrsdaten.</p>
<h5>Welchen Stellenwert hat die Eilent&shy;schei&shy;dung?</h5>
<p>Kritischer zu beurteilen ist die Entscheidung des Gerichts, die sechsmonatige Speicherung der Verkehrsdaten vorl&auml;ufig zuzulassen. Dies ist keine endg&uuml;ltige Festlegung. Es ist nicht auszuschlie&szlig;en, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften der &sect; &sect; 113a, 113b TKG in der Hauptsacheentscheidung f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;ren wird. Das Gericht war hier zwei Beschr&auml;nkungen unterworfen: Der Pr&uuml;fungsma&szlig;stab bei vorl&auml;ufigen Entscheidungen ist ein anderer als in der Hauptsache. Ein Gesetz darf nur dann vorl&auml;ufig am Inkrafttreten gehindert werden, &bdquo;<i>wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach sp&auml;terer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden w&auml;ren, in Ausma&szlig; und Schwere die Nachteile deutlich &uuml;berwiegen, die im Falle der vorl&auml;ufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgem&auml;&szlig; erweisenden Gesetzes eintr&auml;ten.</i>&#8220; Zudem geht das angegriffene Gesetz auf eine europ&auml;ische Richtlinie zur&uuml;ck. Bei einer Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung seien deshalb auch Konsequenzen f&uuml;r das Gemeinschaftsrecht zu beachten, zudem k&ouml;nne das Gesetz nicht im vollen Umfang an den Ma&szlig;st&auml;ben des Grundgesetzes gemessen werden.</p>
<p>Dennoch kann eine vorl&auml;ufige Entscheidung eine pr&auml;judizierende Wirkung entfalten. Diese Gefahr besteht hinsichtlich des gemeinsamen Zieles der zahlreichen Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung, eine verdachtsunabh&auml;ngige Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten zu verhindern. Es geht eben nicht darum, dass die Daten nur eingeschr&auml;nkt verwendet werden d&uuml;rfen, sondern vielmehr darum, ein grunds&auml;tzliches Recht auf vertrauliche Kommunikationen zu gew&auml;hrleisten. Menschen in einer freiheitlichen Gesellschaft sollten miteinander kommunizieren k&ouml;nnen, ohne dass auf staatliche Veranlassung hin ihre Kommunikationspartner und die anderen Umst&auml;nde ihres Austauschs gespeichert werden.</p>
<h5>Daten&shy;spei&shy;che&shy;rung als Grund&shy;recht&shy;s&shy;ein&shy;griff?</h5>
<p>Bei der Lekt&uuml;re der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung entsteht leicht der Eindruck, die blo&szlig;e Speicherung von personenbeziehbaren Daten werde vom Bundesverfassungsgericht nicht mehr als wesentliche Beeintr&auml;chtigung der grundrechtlichen Freiheiten gesehen. In seiner Bewertung der konkreten Eingriffsqualit&auml;t einer Speicherung von Kommunikationsdaten h&auml;lt sich das Verfassungsgericht bedeckt: &bdquo;<i>Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen k&ouml;nnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht.</i>&#8220; Das sagt noch nichts dar&uuml;ber aus, ob die Speicherung unterhalb der Schwelle des besonders schwerwiegenden und irreparablen Nachteils (an dem sich die Eilentscheidung bemisst) einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsph&auml;re darstellt. Betrachtet man den Beschluss jedoch im Zusammenhang mit der Entscheidung zur automatischen Kennzeichenerfassung (siehe Beitrag auf Seite 12), verfestigt sich der gewonnene Eindruck. Die Relevanz von Erhebung und Speicherung, also staatlichen &Uuml;berwachungshandlungen im Vorfeld einer Verwendung der Daten, scheint in den Begr&uuml;ndungsmustern des Bundesverfassungsgerichts insgesamt abzunehmen.</p>
<p>Im Volksz&auml;hlungsurteil aus dem Jahre 1983 hie&szlig; es noch: &bdquo;<i>Ein Zwang zur Abgabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und pr&auml;zise bestimmt und dass die Angaben f&uuml;r diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit w&auml;re eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren.</i>&#8220; (BVerfGE 65, S. 46) Mit dem letzten Satz stellten die Richter damals klar, dass jede Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten einen Grundrechtseingriff darstelle. Und nicht nur das. Eine staatlich angeordnete Datenspeicherung sei dann nicht gerechtfertigt, also verfassungswidrig, wenn die sp&auml;teren Verwendungsm&ouml;glichkeiten nicht bereits detailliert vorgezeichnet sind. Ob das Gericht in der Hauptsacheentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung dieser Tradition folgen wird, bleibt abzuwarten.</p>
<h5>Aktuell gespei&shy;cherte Vorrats&shy;da&shy;ten: Weiter&shy;ge&shy;hende Nutzung nicht ausge&shy;schlossen</h5>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung explizit nicht &uuml;ber die Nutzung der Vorratsdaten zu polizeilich-pr&auml;ventiven Zwecken oder durch die Geheimdienste entschieden. Die Richter begr&uuml;ndeten dies damit, dass der Zugriff auf diese Daten von einem gesetzlichen Verweis auf &sect; 113a TKG abh&auml;ngig sei, der f&uuml;r die Geheimdienste und die pr&auml;ventiv t&auml;tige Polizei bisher nicht existiere. Allerdings sieht das TKG grunds&auml;tzlich vor, dass die Daten zur Abwehr von erheblichen Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder, des Bundesnachrichtendienstes und des Milit&auml;rischen Abschirmdienstes genutzt werden d&uuml;rfen. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ist diese Regelung unbefriedigend. Es ist keinem B&uuml;rger zuzumuten, dass er sich zum Verst&auml;ndnis, wer alles auf diese Daten zugreifen darf, durch drei (oder bald vier?) Geheimdienstgesetze des Bundes und weitere 16 Polizeigesetze der L&auml;nder durcharbeiten muss. Die grundlegenden Voraussetzungen der Verwendung solcher Daten sollte deshalb in dem Gesetz beschrieben werden, in dem auch die Speicherung geregelt ist.</p>
<p>Hinzu kommt eine prinzipielle Verunsicherung der Kommunikationsteilnehmer: Da ihre gegenw&auml;rtigen Verkehrsdaten bereits f&uuml;r sechs Monate gespeichert werden, k&ouml;nnen sie nicht sicher sein, ob diese Daten sp&auml;ter nicht doch f&uuml;r polizeilich-pr&auml;ventive oder geheimdienstliche Zwecke Verwendung finden. Das Gleiche gilt f&uuml;r die sp&auml;tere Nutzung der Daten durch Strafverfolgungsbeh&ouml;rden. Zwar wurden hier die aktuellen Abfragem&ouml;glichkeiten eingeschr&auml;nkt. Da aber weiterhin alle Verkehrsdaten gespeichert werden, ist nicht auszuschlie&szlig;en, dass nach Ablauf der einstweiligen Anordnung oder nach der Hauptsacheentscheidung die bereits gespeicherten Kommunikationsdaten doch f&uuml;r andere Zwecke genutzt werden. Mit seiner Entscheidung, die grunds&auml;tzliche Speicherung der Verkehrsdaten vorerst zuzulassen, hat das Gericht insoweit einer staatlichen Datensammlung zu noch ungekl&auml;rten Zwecken Vorschub geleistet.</p>
<h5>Zwei Klassen von Verkehrs&shy;da&shy;ten?</h5>
<p>Zudem wirft die Entscheidung auch rechtliche und praktische Fragen f&uuml;r den derzeitigen Umgang mit den Verkehrsdaten auf. Nach der einstweiligen Anordnung ist ungekl&auml;rt, auf welche Daten die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und auch pr&auml;ventiv t&auml;tige Polizeibeh&ouml;rden sowie Geheimdienste zur&uuml;ckgreifen d&uuml;rfen, wenn keine Katalogtaten gem&auml;&szlig; &sect; 100a StPO vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht f&uuml;hrt dazu aus, dass &bdquo;<i>den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden die ihnen schon bisher er&ouml;ffneten M&ouml;glichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gem&auml;&szlig; &sect; 97 in Verbindung mit &sect; 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben</i>&#8222;. Mit anderen Worten: Auf die zu Rechnungsgr&uuml;nden (bis zu 80 Tage) oder technischen Gr&uuml;nden (bis zu 7 Tage) gespeicherten Verkehrsdaten kann auch bei lediglich als &bdquo;erheblich&#8220; einzustufenden Straftaten und bei Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden (z.B. Betrug &uuml;ber das Internet) zur&uuml;ckgegriffen werden. Gleiches d&uuml;rfte auch f&uuml;r die im Rahmen der Gefahrenabwehr t&auml;tige Polizei und Geheimdienste gelten. Um eine unterschiedliche Behandlung der Daten zu gew&auml;hrleisten, w&auml;re aber eine getrennte Speicherung oder eine Markierung des Speichergrundes der Verkehrsdaten erforderlich. Die ist aber nicht explizit vorgesehen. Es werden sich deshalb kaum Provider finden, die dies freiwillig implementieren.</p>
<p>Insgesamt ist also mit der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht viel gekl&auml;rt. F&uuml;r den B&uuml;rger ist es deshalb ratsam, seine Privatsph&auml;re so weit wie m&ouml;glich selbst zu sch&uuml;tzen. M&ouml;glichkeiten hierzu sind zum Beispiel Einwilligungen in die Speicherung von Verkehrsdaten zu widerrufen und Anonymisierungsserver zu nutzen, wie sie auch von der Humanistischen Union angeboten werden.</p>
<p><i>Dr. Jens Puschke<br />ist im Bundesvorstand der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Hintergrund:</b></p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &uuml;ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. M&auml;rz 2008 ist online verf&uuml;gbar: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/vorratsdatenspeicherung-beschraenkt-oder-bestaetigt/">Vorratsdatenspeicherung  beschränkt oder bestätigt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Unser Beitrag zur Wiederherstellung des Fernmeldegeheimnisses</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/unser-beitrag-zur-wiederherstellung-des-fernmeldegeheimnisses-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 13:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union stellt Server f&#252;r anonyme Internetnutzung bereit und richtet Fonds f&#252;r Anonymisierungsdienste ein. Mitteilungen Nr. 200, Seite 8/9 Die Humanistische Union bietet seit Anfang des Jahres einen frei zug&#228;nglichen Anonymisierungsserver im TOR-Netzwerk an. Mit diesem Server m&#246;chten wir auf die M&#246;glichkeiten des Selbstdatenschutzes im Internet hinweisen und zur Popularisierung der Anonymisierungstechnik beitragen. Au&#223;erdem richtet [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/unser-beitrag-zur-wiederherstellung-des-fernmeldegeheimnisses-1/">Unser Beitrag zur Wiederherstellung des Fernmeldegeheimnisses</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union stellt Server f&uuml;r anonyme Internetnutzung bereit und richtet Fonds f&uuml;r Anonymisierungsdienste ein. Mitteilungen Nr. 200, Seite 8/9</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4245 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-545x450.jpg" alt="Unser Beitrag zur Wiederherstellung des Fernmeldegeheimnisses" width="545" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-545x450.jpg 545w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-768x634.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-908x750.jpg 908w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-1536x1269.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-726x600.jpg 726w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima-408x337.jpg 408w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/toranima.jpg 1667w" sizes="(max-width: 545px) 100vw, 545px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Die Humanistische Union bietet seit Anfang des Jahres einen frei zug&auml;nglichen Anonymisierungsserver im TOR-Netzwerk an. Mit diesem Server m&ouml;chten wir auf die M&ouml;glichkeiten des Selbstdatenschutzes im Internet hinweisen und zur Popularisierung der Anonymisierungstechnik beitragen. Au&szlig;erdem richtet die B&uuml;rgerrechtsorganisation einen Fonds f&uuml;r zweckgebundene Spenden ein, der zum Aufbau weiterer Anonymisierungsserver verwendet wird. Mit dem Angebot unterstreichen wir unsere Kritik an der Speicherung von Kommunikations-Verkehrsdaten, die seit dem 1. Januar 2008 in Deutschland gilt. Die Vertraulichkeit der (Internet-)Kommunikation und ihrer &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde geh&ouml;ren f&uuml;r uns zu den Eckpfeilern einer freiheitlichen Rechtsordnung! Niemand darf allein deshalb, weil sie oder er sich anonym im Internet bewegt, zum Verd&auml;chtigen oder gar Mitschuldigen gemacht werden. </i></p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. M&auml;rz 2008, den staatlichen Zugriff auf die Vorratsdaten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einzuschr&auml;nken, war eigentlich mehr, als manche b&uuml;rgerrechtlichen Skeptiker erwartet hatten. Die H&uuml;rden f&uuml;r ein Au&szlig;er-Kraft-Setzen eines Gesetzes sind erfahrungsgem&auml;&szlig; zu hoch, um sich auf diesem Weg vor einer drohenden Kommunikations&uuml;berwachung sch&uuml;tzen zu k&ouml;nnen. Mit ihrer einstweiligen Anordnung haben die Richter &ndash; entgegen anderslautenden Presseberichten &ndash; noch keine Entscheidung dar&uuml;ber getroffen, wie sie in der Sache am Ende entscheiden werden. Der Dreh- und Angelpunkt der Vorratsdatenspeicherung ist die staatliche Verpflichtung aller Telefon- und Internetprovider, s&auml;mtliche Verkehrsdaten ihrer Kunden f&uuml;r sechs Monate zu speichern. Das Verfassungsgericht sah darin sehr wohl einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, den es aber in Abw&auml;gung gegen&uuml;ber den m&ouml;glichen Folgen einer Aussetzung der Speicherpflicht als nachrangig einstufte. Die Speicherpflicht bleibt deshalb voraussichtlich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts bestehen, die erst im n&auml;chsten Jahr erwartet wird.</p>
<p>Der sich anbahnende lange Rechtsstreit um die Zul&auml;ssigkeit der Vorratsdatenspeicherung zeigt einmal mehr, wie begrenzt ein (oft nur nachtr&auml;glicher) Rechtsschutz gegen staatliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ausf&auml;llt. Der Schutz der Privatsph&auml;re sollte allein schon deshalb nicht den Politikern und Gerichten &uuml;berlassen werden. Zur Etablierung datenschutzrechtlicher Standards bedarf es m&uuml;ndiger und selbstbewusster B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die sich ihre Privatsph&auml;re erstreiten. Auch der Einf&uuml;hrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ging eine breite zivilgesellschaftliche Bewegung gegen die Volksz&auml;hlung voraus. Dies gilt heute ebenso f&uuml;r den Schutz der Privatsph&auml;re im Internet.</p>
<p>Die Nutzung eines Anonymisierungsdienstes ist ein erster Schritt, seine privaten Daten im Internet besser zu sch&uuml;tzen. Anonymisierungsdienste dienen grunds&auml;tzlich dazu, gegen&uuml;ber einem entfernten Rechner zu verschleiern, wer von wo aus welche Informationen (z.B. Webseiten oder Dokumente) abgerufen hat.</p>
<p>Es gibt viele Gr&uuml;nde, die f&uuml;r eine anonyme Internetnutzung sprechen. Sei es nur, dass man sich sp&auml;ter nicht daf&uuml;r rechtfertigen will, weshalb einen bestimmte Informationen aus dem Internet interessieren. Dar&uuml;ber hinaus kann es ganz konkrete Motive f&uuml;r den Schutz der eigenen Privatsph&auml;re geben, etwa:</p>
<ul>
<li>f&uuml;r Rechtsanw&auml;lte, die sich im Internet &uuml;ber Themen informieren wollen, ohne gleich in den Verdacht der Unterst&uuml;tzung einer kriminellen Vereinigung zu geraten;&nbsp;</li>
<li>f&uuml;r Journalisten, die auf vertrauliche Kontakte zu Informanten angewiesen sind;&nbsp;</li>
<li>f&uuml;r Mitglieder nichtstaatlicher Organisationen (NGOs), die ihre Mitarbeit in einer Organisation nicht preisgeben d&uuml;rfen;&nbsp;</li>
<li>f&uuml;r Firmen, die Kontakte zwischen ihren Forschungseinheiten und Patentanw&auml;lten sch&uuml;tzen wollen;&nbsp;</li>
<li>f&uuml;r Menschen, die Zensurma&szlig;nahmen wie die Blockierung bestimmter Internetseiten oder Zugangsbeschr&auml;nkungen zu einzelnen Diensten (z.B. Instant-Messaging-Services) umgehen wollen.</li>
</ul>
<h5>Warum wir?</h5>
<p>Die Betreiber von Anonymisierungsdiensten sehen sich einem zunehmenden Druck seitens der Ermittlungsbeh&ouml;rden und der Politik ausgesetzt. Mit dem deutschen Umsetzungsgesetz wurden die Anbieter solcher Server verpflichtet, sp&auml;testens ab dem 1.1.2009 s&auml;mtliche Verkehrsdaten zu protokollieren. Das war in der europ&auml;ischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht vorgesehen, demnach sollten nur Internetzugangsanbieter (und nicht die Anbieter von Telemediendiensten) zur Speicherung verpflichtet werden. Die Speicherung der Verkehrsdaten auf Anonymisierungsservern widerspricht nat&uuml;rlich deren Anliegen. Einige Beobachter sahen in dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung fast schon ein Anonymisierungsverbot. Dies trifft jedoch weder formal noch praktisch zu: Der Betrieb und die Nutzung von Anonymisierungsdiensten ist in Deutschland nach wie vor zul&auml;ssig. Zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses sollte ein anonymer Internetzugang eigentlich der Regelfall sein. Au&szlig;erdem ist eine &Uuml;berwachung der Internetkommunikation selbst dann, wenn alle Server des TOR-Netzwerkes die durchlaufenden Verkehrsdaten protokollieren, erheblich erschwert bis unm&ouml;glich. Um die Kommunikation eines TOR-Benutzers zu rekonstruieren, m&uuml;ssten die Verkehrsdaten aller beteiligten Rechner des Netzwerkes ausgewertet werden. Bei einem Netzwerk mit weltweit verteilten Rechnern und einer alle 10 Minuten wechselnden &Uuml;bertragungskette d&uuml;rfte dieses Unterfangen in den meisten F&auml;llen scheitern.</p>
<p>Da auch die Ermittlungsbeh&ouml;rden inzwischen bemerkt haben, dass Anonymisierungsserver ihnen die Arbeit erheblich erschweren k&ouml;nnen, haben sie private Betreiber solcher Dienste zunehmend unter Druck gesetzt. In informellen Gespr&auml;chen wurden sie aufgefordert, k&uuml;nftig keinen Anonymisierungsdienst mehr anzubieten &ndash; sie w&uuml;rden damit nur Kriminellen helfen, ihre Taten zu vertuschen. Anderen Betreibern wurde eine Beihilfe zu Straftaten vorgeworfen. Dieser Vorwurf ist genauso absurd wie die Unterstellung, die Deutsche Post tr&uuml;ge die Verantwortung f&uuml;r den Versand von Erpresserbriefen. Kurzum: Die private Bereitstellung eines Anonymisierungsdienstes ist in Deutschland mittlerweile eine nervenaufreibende und mitunter kostspielige Angelegenheit. Die Betreiber m&uuml;ssen damit leben, dass ihre Rechner h&auml;ufiger beschlagnahmt und wochenlang von den Ermittlern ausgewertet werden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesvorstand der Humanistischen Union entschieden, dass wir als Verband selbst einen Anonymisierungsserver anbieten. Als Organisation, die mit viel juristischem Sachverstand ausgestattet ist, m&ouml;chten wir jenen selbstbewussten, engagierten B&uuml;rgern den R&uuml;cken st&auml;rken, die seit l&auml;ngerem durch den Betrieb von Anonymisierungsservern zu einem besseren Schutz der Privatsph&auml;re im Internet beitragen. Au&szlig;erdem verbessert unser Server die &Uuml;bertragungskapazit&auml;t des stark frequentierten TOR-Netzwerkes. Die Nutzung eines anonymen Internetzugangs ist gegen&uuml;ber den heute verbreiteten Breitbandanschl&uuml;ssen wesentlich langsamer. Das ist der Leistungsf&auml;higkeit der weltweit verf&uuml;gbaren TOR-Server geschuldet. Die insgesamt &uuml;ber 2000 registrierten Server des TOR-Netzwerkes haben eine &Uuml;bertragungskapazit&auml;t von etwa 395 MByte/Sekunde (Daten vom 18.3.2008), die sich alle Nutzerinnen und Nutzer des Dienstes teilen. Jeder leistungsf&auml;hige Anonymisierungsserver &ndash; wie der von der HU angebotene Rechner mit ca. 5,5 MByte/Sekunde &ndash; verbessert deshalb den Komfort des Anonymisierungsdienstes.</p>
<h5>Mitstreiter gesucht, Unter&shy;st&uuml;t&shy;zung erw&uuml;nscht</h5>
<table cellspacing="0" cellpadding="0" bgcolor="#ff9900" border="2">
<tbody>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">
<div><strong>Mit Ihrer Spende verhelfen Sie zu mehr Anonymit&auml;t im Internet:</strong><br />Konto 3074200<br />BLZ 100 205 00<br />Bank f&uuml;r Sozialwirtschaft<br />Kennwort: Anonymisierungsdienst<br />Onlinespende m&ouml;glich unter:<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/spenden-2/">www.humanistische-union.de/shortcut/spende</a></div>
<p>&nbsp;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Wir sind uns bewusst, dass die Bereitstellung eines Anonymisierungsservers nur ein erster, symbolischer Beitrag f&uuml;r den Schutz der digitalen Privatsph&auml;re sein kann. Als rechtspolitisch anerkannter Verband sehen wir uns in der Lage, die Idee einer anonymen Nutzung des Internets in neue Kreise zu tragen. Derartige Angebote, die seit l&auml;ngerem von zahlreichen Aktivisten und Organisationen wie dem Chaos Computer Club oder dem FOEBUD unterhalten werden, haben bisher leider nicht die Aufmerksamkeit in einer breiten, technisch unvorbelasteten &Ouml;ffentlichkeit gefunden. Deshalb m&ouml;chten wir mit unserem Engagement andere Organisationen aus unserem Umfeld dazu anregen, unserem Beispiel zu folgen und ebenfalls Anonymisierungsdienste anzubieten. Wir werden deshalb zahlreiche NGOs, mit denen wir kooperieren, konkret auf ihre M&ouml;glichkeiten zur Verbesserung der Privatsph&auml;re im Internet ansprechen. Organisationen, die sich mit dem Gedanken tragen, selbst zum Anbieter von Anonymisierungsdiensten zu werden, beraten wir gern bei diesem Vorhaben.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus bieten wir auch Einzelpersonen die Gelegenheit, die Idee einer anonymen Internetnutzung zu unterst&uuml;tzen. Die Humanistische Union hat daf&uuml;r einen Spendenfonds er&ouml;ffnet, dessen Mittel ausschlie&szlig;lich zum Betrieb weiterer Anonymisierungsserver genutzt werden sollen. Mit einer einmaligen oder regelm&auml;&szlig;igen Spende auf unser Spendenkonto (s. Infokasten) k&ouml;nnen Sie deshalb zum Ausbau des TOR-Netzwerkes beitragen. Der Betrieb unseres Servers kostet uns j&auml;hrlich etwa 800 Euro. Sobald in dem Fonds ein entsprechender Spendenbetrag zusammen kommt, werden wir aus diesen Mitteln weitere Server in Betrieb nehmen. &Uuml;ber die erhaltenen Zuwendungen und die Kosten f&uuml;r den Anonymisierungsdienst werden wir j&auml;hrlich berichten.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union e.V.</i></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Telekommunikationsdaten  ein begehrtes Gut</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/telekommunikationsdaten-ein-begehrtes-gut/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.HUMeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Studie des Max-Planck-Instituts Freiburg stellt Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung in Frage und warnt vor dem &#220;berwachungspotential der Verkehrsdaten. Mitteilungen Nr. 200, Seite 10 &#8211; 12 Am 9. November 2007 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Einf&#252;hrung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Keiner der Abgeordneten konnte zum damaligen Zeitpunkt die bisherige Praxis der Abfrage sogenannter Telekommunikations-Verkehrsdaten seri&#246;s einsch&#228;tzen. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Studie des Max-Planck-Instituts Freiburg stellt Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung in Frage und warnt vor dem &Uuml;berwachungspotential der Verkehrsdaten.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 10 &#8211; 12</p>
<p><i>Am 9. November 2007 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Einf&uuml;hrung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Keiner der Abgeordneten konnte zum damaligen Zeitpunkt die bisherige Praxis der Abfrage sogenannter Telekommunikations-Verkehrsdaten seri&ouml;s einsch&auml;tzen. Es lagen weder wissenschaftlich gesicherte Informationen noch Statistiken dazu vor, welche Rolle die Daten f&uuml;r eine effektive Strafverfolgung spielen, wie die Auskunftsersuchen in der Praxis umgesetzt w&uuml;rden oder ob eine sechsmonatige Speicherfrist der Daten wirklich unerl&auml;sslich sei. Einen Bericht zur bisherigen Praxis der Verkehrsdatenabfrage, der genau auf diese Fragen eingehen sollte, hatte der Bundestag bereits drei Jahre zuvor angefordert. Als eine Woche vor der Abstimmung bekannt wurde, dass eine Studie des Max-Planck-Instituts f&uuml;r ausl&auml;ndisches und internationales Strafrecht bereits erstellt war, verweigerte das Bundesjustizministerium (BMJ) ihre Ver&ouml;ffentlichung jedoch mit dem Hinweis, es gebe noch redaktionellen &Auml;nderungsbedarf. So musste das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Blindflug verabschiedet werden. Im M&auml;rz diesen Jahres ver&ouml;ffentlichte das BMJ die Studie &#8211; die Gelegenheit f&uuml;r eine erste Lekt&uuml;re.</i></p>
<h5>Die Verkehrs&shy;da&shy;te&shy;n&shy;ab&shy;frage &ndash; das neue Standard&shy;in&shy;stru&shy;ment verdeckter Ermitt&shy;lungen</h5>
<p>Die Studie zur &bdquo;<i>Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung &uuml;ber Telekommunikationsverbindungsdaten nach &sect; &sect; 100g, 100h StPO&#8230;</i>&#8220; (Albrecht et al. 2008) bezieht ihre empirische Basis aus drei Quellen: Einerseits f&uuml;hrten die Forscher Experteninterviews mit Vertretern der Polizei, der Staatsanwaltschaften und Richtern, aber auch mit Strafverteidigern, Datenschutzbeauftragten und Mitarbeitern der Telekommunikationsfirmen. Dar&uuml;ber hinaus werteten die Autoren insgesamt 467 Verfahrensakten (der Jahre 2003 und 2004) sowie Daten von verschiedenen Telekommunikations-Providern aus. In den 467 Akten fanden sich 1.257 Beschl&uuml;sse zur Verkehrsdatenabfrage, die insgesamt 1.909 Telekommunikationsanschl&uuml;sse (mit gro&szlig;er Mehrheit Mobilfunkanschl&uuml;sse) betrafen. Insbesondere die Analyse dieser Ermittlungs- und Verfahrensakten zeichnet ein interessantes Bild von der Realit&auml;t der Verkehrsdatenabfrage, das die an einigen Stellen verzerrten Einsch&auml;tzungen der Beteiligten zu korrigieren vermag. Aus der umfangreichen Untersuchung seien hier nur einige b&uuml;rgerrechtlich bedeutsame Highlights angef&uuml;hrt:</p>
<p>&bull;&nbsp;<b>Die Abfrage von Verkehrsdaten trifft meistens Unschuldige</b>: Wie viele Personen jeweils von einer Abfrage der Verkehrsdaten betroffen waren, lie&szlig; sich den Akten nicht entnehmen. Aufhorchen l&auml;sst aber die Tatsache, dass nur in 30% der F&auml;lle die Beschuldigten auch die Inhaber der abgefragten Anschl&uuml;sse waren &ndash; in 60% der F&auml;lle geh&ouml;rte der &uuml;berwachte Anschluss Dritten, die selbst nicht beschuldigt wurden. (S. 276ff)</p>
<p>&bull;&nbsp;<b>Die richterliche Pr&uuml;fung der Antr&auml;ge zur Verkehrsdatenabfrage bleibt weitgehend wirkungslos</b>: In einem Vergleich zwischen den polizeilichen Anregungen, den Antr&auml;gen der Staatsanwaltschaften und den richterlichen Beschl&uuml;ssen zeigen die Autoren, dass nur 25% der richterlichen Beschl&uuml;sse auf eine substantielle Pr&uuml;fung der Antr&auml;ge schlie&szlig;en lassen (S. 196). Mehrheitlich finden sich in den richterlichen Beschl&uuml;ssen pauschale Verweise auf die gesetzlichen Voraussetzungen, formelhafte Entscheidungen, Verweise auf die Begr&uuml;ndung der staatsanwaltschaftlichen Antr&auml;ge oder gar fertige Formulare, die den Richtern zur Beschlussfassung vorgelegt wurden und die sie nur noch unterzeichnen mussten. Dazu passend erkl&auml;rte lediglich einer der zehn befragten (Ermittlungs-)Richter (S. 215), dass er die Begr&uuml;ndung f&uuml;r die richterlichen Beschl&uuml;sse zur Verkehrsdatenabfrage selbst formuliere. Die mangelnden richterlichen Kontrollm&ouml;glichkeiten spiegeln sich auch im Zeitaufwand wider, den die Richter f&uuml;r die Genehmigung eines Antrags angeben: &bdquo;<i>Teilweise wurde ausgef&uuml;hrt, dass die Bearbeitung nur ein paar Minuten dauere, da meist kaum Erkenntnisse vorliegen.</i>&#8220; (S. 216)</p>
<p>&bull;&nbsp;<b>Die Verkehrsdatenabfrage funktionierte auch ohne Vorratsdatenspeicherung besser, als ihr nachgesagt wurde</b>: In den Interviews berichteten die Staatsanw&auml;lte von zahlreichen Problemen in der Kooperation mit den TK-Anbietern. Nach ihren Angaben (S. 250)&nbsp; w&uuml;rden die Dienstleister h&auml;ufig oder gelegentlich Anfragen zu sp&auml;t beantworten (50%), w&uuml;rden Abfragebeschl&uuml;sse nicht akzeptieren (33%) oder h&auml;tten die notwendigen Daten zu kurz (49%) oder &uuml;berhaupt nicht (31%) gespeichert. Die Auswertung der Akten ergab jedoch ein g&auml;nzlich anderes Bild: Lediglich bei 27 von 1.257 Beschl&uuml;ssen weigerten sich die Anbieter, die geforderten Verkehrsdaten herauszugeben. Darunter waren 11 F&auml;lle, in denen die Provider nach einer Eilanordnung zun&auml;chst einen richterlichen Beschluss einforderten, um die Daten zu &uuml;bermitteln sowie 8 F&auml;lle, in denen die Provider aufgrund offensichtlicher Fehler in den Beschl&uuml;ssen die Daten&uuml;bermittlung verweigerten (z.B. falsche oder unvollst&auml;ndige Rufnummern, Anbieter nicht als Verpflichteter aufgef&uuml;hrt, keine oder nicht die aktuelle Rechtslage benannt). &bdquo;<i>Zu sonstigen Verz&ouml;gerungen ohne explizite, den Akten zu entnehmende Weigerung der Anbieter, kam es in 32 F&auml;llen. In acht F&auml;llen beruhte dies darauf, dass der Beschluss fehlerhaft war, wobei vor allem eine falsche Ruf- oder IMEI-Nummer die Fehlerhaftigkeit begr&uuml;ndete (f&uuml;nf). Daneben gab es einen Fall, in dem kein Abfragezeitraum genannt wurde und zwei F&auml;lle, in denen der Beschluss nicht eindeutig war.</i>&#8220; (S. 252) <br />Auch in Bezug auf die Ergebnisse der Datenabfrage bestand nach der Aktenlage wenig Grund zur Klage. Bei 1909 abgefragten TK-Anschl&uuml;ssen gab es nur 42 F&auml;lle, bei denen die angefragten Daten bereits gel&ouml;scht waren bzw. 12 F&auml;lle (z.B. bei Prepaid-Mobiltarifen), bei denen &uuml;berhaupt nicht gespeichert wurde.</p>
<p>&bull;&nbsp;<b>Die Benachrichtigung der Betroffenen &uuml;ber die Datenerhebung ist die seltene Ausnahme</b>: Bei insgesamt 1.257 Beschl&uuml;ssen zur Verbindungsdatenabfrage fanden sich in der Mehrzahl der F&auml;lle (1.105) keinerlei Hinweise darauf, ob die Betroffenen nachtr&auml;glich informiert wurden oder nicht. Lediglich in 40 F&auml;llen wurden Betroffene ausdr&uuml;cklich benachrichtigt, bei weiteren 53 F&auml;llen erhielten die Betroffenen durch andere Umst&auml;nde (etwa w&auml;hrend einer Befragung im Ermittlungsverfahren) Kenntnis von der Verkehrsdatenabfrage. F&uuml;r ganze 33 dokumentierte F&auml;lle einer ausr&uuml;cklichen Nicht-Benachrichtigung wurde mehrheitlich die Gef&auml;hrdung des Untersuchungszweckes, f&uuml;nf Mal die nicht einschl&auml;gige Geheimhaltungspflicht f&uuml;r nicht-&ouml;ffentliche Nachrichten ( &sect; 89 Telekommunikationsgesetz) sowie einmal der Schutz einer V-Person als Begr&uuml;ndung genannt. (s.S. 280)</p>
<p>In Bezug auf die quantitative Ausbreitung der Verkehrsdatenabfrage kann die Untersuchung wenig Neues vermelden. Da es bisher keine Statistiken &uuml;ber Verkehrsdatenabfragen gab, k&ouml;nnen die empirischen Grundlagen der Studie nur einen Ausschnitt beschreiben. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Untersuchung und der Forschungsliteratur sch&auml;tzen die Autoren, dass es im Jahre 2005 in Deutschland&nbsp; ca. 41.000 Verkehrsdatenabfragen gab (S. 90). Wie rasant sich diese Nutzung von Kommunikationsdaten in den letzten Jahren entwickelt hat, zeigt ein Vergleich mit neueren Daten der Deutschen Telekom. Der Konzern rechnete 2007 allein f&uuml;r seinen Bereich mit 25.500 Abfragen im Telefonbereich und 210.000 Abfragen im Internetbereich.</p>
<h5>Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;daten inhalts&shy;rei&shy;cher als bisher angenommen?</h5>
<p>Es sind aber nicht nur solche Zahlen, sondern auch die systematischen in der Praxis zutage tretenden M&auml;ngel, die nach einer strikten Begrenzung dieser massenhaften Kommunikations&uuml;berwachung verlangen. In Ihrer Studie gehen die Freiburger Forscher der Frage nach, welche Aussagekraft den Kommunikationsdaten zukommt. Wenn Telefonate abgeh&ouml;rt oder E-Mails mitgelesen werden ist unbestritten, dass dies einen Eingriff in die Privatsph&auml;re der &uuml;berwachten Personen bedeutet. Umstritten ist jedoch, wie jener Eingriff in die grundrechtlich gesch&uuml;tzte Vertraulichkeit der Kommunikation zu bewerten ist, der sich aus der Einsichtnahme in Verkehrsdaten ergibt. Oder anders gefragt: Was k&ouml;nnen Ermittlungsbeh&ouml;rden und Geheimdienste schon erkennen, wenn sie meine Kommunikationsdaten auswerten? Welche Informationen sind in den &bdquo;&auml;u&szlig;eren Umst&auml;nden der Kommunikation&#8220; enthalten, welche Aufschl&uuml;sse geben diese m&ouml;glicherweise &uuml;ber die Inhalte meines Austauschs, &uuml;ber mein Verhalten und meine Beziehungen zu anderen?</p>
<p>Gemeinhin wird in der Erhebung von Verkehrsdaten im Verh&auml;ltnis zu den Inhalten der Kommunikation, wie sie eine &Uuml;berwachung nach &sect; 100a Strafprozessordnung offenlegt, ein geringf&uuml;gigerer Eingriff in die Privatsph&auml;re der Betroffenen gesehen. Auf den ersten Blick ist dies auch verst&auml;ndlich: Allein aus der Erkenntnis, wann, wie und wo zwei Menschen miteinander kommunizierten, kann man nicht schlussfolgern, dass sie sich dabei zu einer Straftat verabredet haben. Aus der Sicht der Ermittlungsbeh&ouml;rden bieten die Verkehrsdaten gegen&uuml;ber dem gesprochenen oder geschriebenen Wort allerdings einen Vorteil: Sie lassen sich automatisiert auswerten und verarbeiten, mit ihnen k&ouml;nnen ganze Kommunikationsnetze ermittelt werden.</p>
<p>Die Freiburger Studie zitiert zwei neuere Forschungsans&auml;tze, die sich dieses Themas annehmen und die einige Hinweise darauf geben, dass die Abstufung der Grundrechtssensitivit&auml;t zwischen Kommunikationsinhalten und Kommunikationsumst&auml;nden neu zu &uuml;berdenken ist. Beim ersten handelt es sich um ein Forschungsprojekt am Massachusetts Institute of Technology (MIT). Dort wertete die <i>Human Dynamics Group </i>unter Leitung von <i>Nathan Eagle</i> die Kommunikationsdaten von 95 Testpersonen &uuml;ber mehrere Monate aus. Als Datenbasis nutzten die Forscher vor allem Verkehrsdaten der Mobiltelefone, zur Erfassung der direkten Kontakte und Nahkommunikationen kamen auch Bluetooth-Empf&auml;nger zum Einsatz. Aus den Daten versuchten die Forscher, pers&ouml;nliche Beziehungen zwischen den TeilnehmerInnen sowie&nbsp; deren Berufszufriedenheit vorauszusagen. Die Ergebnisse der Datenanalyse wurden mit einer Befragung der Probanden verglichen. Das &uuml;berraschende Ergebnis dieses Vergleichs: Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Testgruppe und die Zufriedenheit der Teilnehmenden lie&szlig;en sich mit den Verkehrsdaten besser (mit einer Wahrscheinlichkeit von 95%) vorhersagen als mit den Ergebnissen der direkten Befragung.</p>
<p>Die zweite Untersuchung von <i>George Danezis </i>und <i>Bettina Wittneben </i>von der Erasmus-Universit&auml;t Rotterdam widmet sich vor allem der effektiven &Uuml;berwachung eines Kommunikationsnetzwerkes. Ihre Untersuchung geht von der &Uuml;berlegung aus, dass die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation nicht nur auf der Absicherung des &Uuml;bertragungsweges beruht. Die meisten technischen Systeme zur Absicherung elektronischer Kommunikation, die etwa die Integrit&auml;t von Absender und Empf&auml;nger (durch Authentifizierung), den Weg der Nachrichten&uuml;bertragung (durch Anonymisierung) und deren Inhalte (durch Verschl&uuml;sselung) sch&uuml;tzen wollen, &uuml;bersehen dabei, dass sich solche Kommunikationen innerhalb sozialer Netzwerke abspielen, in dem sich Spuren einer Kommunikation an verschiedensten Stellen wiederfinden. &bdquo;<i>In most cases Alice and Bob would be embedded in a social network, and their identities and conversations would not only leak information about themselves but also about other actors in the network.</i>&#8220; Eine &Uuml;berwachung von Alice und Bob (den klassischen Personenbeispielen von Kommunikationstechnikern) k&ouml;nne deshalb auch au&szlig;erhalb von deren Kommunikationswegen stattfinden.</p>
<p>Danezis und Wittneben untersuchten deshalb, wie viele Beteiligte eines gr&ouml;&szlig;eren Kommunikationsnetzes &uuml;berwacht werden m&uuml;ssten, um alle bzw. die meisten Kommunikationen innerhalb des Netzwerkes kontrollieren zu k&ouml;nnen, wie eine effiziente Auswahl der &uuml;berwachten Personen erfolgen sollte und wie stark eine Anonymisierung des Netzwerkes dessen &Uuml;berwachung behindere. Als Datenbasis nutzten sie das Archiv einer politisch ausgerichteten Mailingliste mit 2.338 Teilnehmern verteilt auf 373 Orte. Ihr erstes Ergebnis: S&auml;mtliche Kommunikation auf der Mailingliste lie&szlig; sich mit einer &Uuml;berwachung von 8% ihrer Teilnehmer kontrollieren.</p>
<p>Nun stellt eine solche Mailingliste nat&uuml;rlich ein besonderes Kommunikationsnetzwerk dar. Die Forscher untersuchten nur Kommunikationen, die &uuml;ber diese Liste vermittelt wurden &ndash; der m&ouml;glicherweise privat nebenher laufende Austausch wurde nicht erfasst. Allerdings pr&auml;sentiert die Untersuchung einen Ansatz, wie aus einer probeweisen &Uuml;berwachung einzelner Teilnehmer der Mailingliste sukzessive Informationen &uuml;ber das Netzwerk und die Auswahl besser geeigneter Personen zur &Uuml;berwachung gewonnen werden k&ouml;nne, bis das gesamte Netzwerk offen liege. Die Kommunikation aller Beteiligten lie&szlig;e sich deshalb nur sch&uuml;tzen, wenn das gesamte Netzwerk anonymisiert arbeite, da andernfalls immer Ansatzpunkte f&uuml;r eine Ausforschung best&uuml;nden. Genau hierin besteht nach Danezis und Wittneben auch die Gefahr der europaweiten Vorratsdatenspeicherung: &bdquo;<i>Similarly, the debate about traffic data retention can be illuminated by our findings. The availability of such data makes the job of target selection trivial allowing the selection of a handful of targets that are exactly within the 8% of the people that would provide most information, allowing the optimal invasion of everyone elses privacy.</i>&#8220;</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Mit Bezug auf derartige Untersuchungen kommen Albrecht et al. (S.88) zu der Frage, ob die Auswertung von Verkehrsdaten konventionelle Ermittlungsmethoden wie die Befragung von Zeugen und Verd&auml;chtigen verdr&auml;ngen k&ouml;nnte. Eine solche Entwicklung d&uuml;rfte vor allem dadurch bef&ouml;rdert werden, dass die Abfrage und Auswertung der Kommunikationsdaten unter &ouml;konomischen Gesichtspunkten wesentlich effizienter, weil mit geringem Personaleinsatz verbunden ist. Vor dieser Form der Effizienz muss jedoch gewarnt werden: Selbst die beste prognostische Methode liefert am Ende nur Indizien, aber keinen kausalen Beweis f&uuml;r eine Straftat. Jenseits der reinen, mittels Kommunikationseinrichtungen begangenen Vergehen sind Verkehrsdaten meist nur Spuren der T&auml;ter, und nicht Spuren der Tat.</p>
<p>Mit Blick auf das deutsche Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung wird ein weiteres Manko im Umgang mit den Verkehrsdaten deutlich: Es ist eben nicht nur die Frage der Erhebung und Speicherung solcher Daten, die einen Eingriff in die Privatsph&auml;re der Betroffenen ausmacht. Dar&uuml;ber entscheidet am Ende auch, welche Methoden des Data-Mining, der Gewinnung neuer Informationen aus den kumulierten Kommunikationsdaten, eingesetzt werden. In dieser Hinsicht gibt der Gesetzgeber bisher keine Grenzen vor: Sofern Sicherheitsbeh&ouml;rden die Daten erst einmal abgefragt haben, d&uuml;rfen sie in jeder nur erdenklichen Form ausgewertet werden.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union e.V.</i></p>
<p><b>Hintergrund:<br /></b>Hans-J&ouml;rg Albrecht, Adina Grafe und Michael Kilchling: Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung &uuml;ber Telekommunikationsverbindungsdaten nach &sect; &sect; 100g, 100h StPO. Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Forschungsgruppe Kriminologie des Max-Planck-Institut f&uuml;r ausl&auml;ndisches und internationales Strafrecht. Freiburg, <br />Februar 2008. 499 Seiten. Online: <a href="http://www.bmj.de/files/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bmj.de/files/</a> 3dfc9ae120ef598aa31e13850a22f470/3045/MPI-GA-2008-02-13%20Endfassung.pdf</p>
<p>Nathan Eagle, Alex Pentland &amp; David Lazer (2007): Inferring Social Network Structure using Mobile Phone Data. Science Report. Online: <a href="http://www.socialsciences.cornell.edu/0508/sciencereport_formatted_10.12.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.socialsciences.cornell.edu/0508/sciencereport_formatted_10.12.pdf</a><br />Ausf&uuml;hrliche Informationen zur Arbeit der Human Dynamics Group am MIT unter: <a href="http://reality.media.mit.edu/" target="_blank" rel="noopener">http://reality.media.mit.edu/</a></p>
<p>George Danezis und Bettina Wittneben (2006): The Economics of Mass Surveillance and the Questionable Value of Anonymous Communications. K.U. Leuven, ESAT/COSIC, RSM Erasmus University, Rotterdam. Online: <a href="http://weis2006.econinfosec.org/docs/36.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://weis2006.econinfosec.org/docs/36.pdf</a></p>
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		<title>HU verurteilt EU-Pläne zur Erhebung von Fluggastdaten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/hu-verurteilt-eu-plaene-zur-erhebung-von-fluggastdaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Arbeitskreise]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 13 Am 6. November 2007 ver&#246;ffentlichte die Europ&#228;ische Union ihren neuen Aktionsplan zur Bek&#228;mpfung des Terrorismus. Dieser beinhaltet auch das Vorhaben, k&#252;nftig die Daten von nach Europa reisenden Flugpassagieren zu erfassen und auszuwerten. Fluggesellschaften sollen verpflichtet werden, die Angaben zu Namen, Adressen, Kreditkarteninformationen, Abflugdaten, Buchungen f&#252;r Hotels, E-Mail-Adressen, und Telefonnummern &#8211; [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 13</p>
<p>Am 6. November 2007 ver&ouml;ffentlichte die Europ&auml;ische Union ihren neuen Aktionsplan zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus. Dieser beinhaltet auch das Vorhaben, k&uuml;nftig die Daten von nach Europa reisenden Flugpassagieren zu erfassen und auszuwerten. Fluggesellschaften sollen verpflichtet werden, die Angaben zu Namen, Adressen, Kreditkarteninformationen, Abflugdaten, Buchungen f&uuml;r Hotels, E-Mail-Adressen, und Telefonnummern &ndash; insgesamt bis zu 19 Angaben pro Fluggast &ndash; bis 72 Stunden vor Abflug an das Zielland zu &uuml;bermitteln. Davon betroffen sind nur Fl&uuml;ge in die EU, keine Binnenfl&uuml;ge, allerdings werden die Daten von EU-B&uuml;rgern genauso erhoben, wie die anderer Passagiere.</p>
<p>Die Humanistische Union lehnt dieses Vorhaben der Europ&auml;ischen Kommission eindringlich ab. Flugpassagiere werden damit unter einen Generalverdacht gestellt, ohne dass Hinweise auf die Wirksamkeit einer solchen Ma&szlig;nahme f&uuml;r den Schutz vor Terrorismus bestehen. Vielmehr gibt es Anlass zur Bef&uuml;rchtung, die EU plane in den kommenden Jahren die pauschale Erfassung des gesamten Reiseverkehrs nach Europa. Die Humanistische Union weist auf die mangelhaften Datenschutzregelungen auf europ&auml;ischer Ebene hin und fordert die Umsetzung eines europ&auml;ischen Rahmenbeschlusses, der dem Niveau des deutschen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entspricht.</p>
<p>Mit ihrem Vorschlag folgt die Europ&auml;ische Kommission einem amerikanischen Vorbild. Bereits 2004 hatte das dortige Heimatschutzministerium europ&auml;ische Fluggesellschaften verpflichtet, ausf&uuml;hrliche Datens&auml;tze &uuml;ber in die USA reisende Flugg&auml;ste zu &uuml;bermitteln. Trotz gro&szlig;er datenschutzrechtlicher Bedenken, erzwangen die USA die Kooperation der Fluggesellschaften durch die Androhung drastischer Geldstrafen. Die europaweite Kritik durch Datensch&uuml;tzer, Verb&auml;nde von Fluggesellschaften und weite Teile des Europ&auml;ischen Parlaments konnte die multilaterale Vereinbahrung zur &Uuml;bermittlung der Passagierdaten nicht verhindern. Aufsehen erregte die Regelung nochmals im Mai 2006, als der Europ&auml;ische Gerichtshof&nbsp; die von der EU f&uuml;r das europ&auml;ische Gesetz gew&auml;hlte Form als nicht rechtm&auml;&szlig;ig bezeichnete und f&uuml;r Nachverhandlungen sowie eine einj&auml;hrige &Uuml;bergangsl&ouml;sung sorgte. Seit August 2007 besteht eine endg&uuml;ltige Vereinbahrung, die aufgrund der mangelhaften Datenschutzvorschriften im europ&auml;ischen und amerikanischen Recht &auml;u&szlig;erst zweifelhaft ist.</p>
<p>Es ist nur schwer nachzuvollziehen, dass die Europ&auml;ische Kommission, die sich im Sommer noch ihres Widerstands gegen die amerikanischen Forderungen ger&uuml;hmt hat, ihrerseits nun selbst Passagierdaten sammeln will. Von einer Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es bisher keine Erkenntnisse &uuml;ber die Effektivit&auml;t einer solchen Ma&szlig;nahme im Kampf gegen Terrorismus gibt. Und das, obwohl die USA dieses System schon seit fast vier Jahren praktizieren. So ist auch nicht verst&auml;ndlich, auf welcher Grundlage der Europ&auml;ische Kommissar f&uuml;r Inneres und Justiz, Franco Frattini, sich durch&nbsp; den Abgleich der Datens&auml;tze, Erfolge bei der Ermittlung von Terroristen verspricht.&nbsp; <br />F&uuml;r den Grundrechtsschutz verweist der Entwurf auf einen europ&auml;ischen Rahmenbeschluss zum Datenschutz, der noch nicht existiert. Zwischen den Regierungen, der Kommission und den Fraktionen des Europ&auml;ischen Parlaments besteht &uuml;ber den genauen Inhalt dieses Rahmenbeschlusses derzeit kein Einvernehmen. Der jetzige Verhandlungsstand sieht allerdings eine Regelung vor, die in ihrer Wirksamkeit weit hinter der EG-Datenschutzrichtlinie zur&uuml;ckbleibt, die den Datenschutz in wirtschaftlichen Zusammenh&auml;ngen regelt.</p>
<p>Der geplante Fluggastdatentransfer setzt einen Besorgnis erregenden Trend in der europ&auml;ischen inneren Sicherheitspolitik fort. Die Sicherheitsbeh&ouml;rden der Mitgliedstaaten erhalten immer mehr Daten von einer wachsenden Menge europ&auml;ischer B&uuml;rger. Dabei wird eine Differenzierung zwischen verd&auml;chtigen und unbescholtenen Menschen kaum noch vorgenommen. Nach der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten scheint der Fokus auf Flugg&auml;ste nur ein weiterer Schritt zu sein. Bef&uuml;rchtet werden muss als n&auml;chstes die Ausweitung der europ&auml;ischen Pl&auml;ne auf die Erfassung aller Menschen, die in die EU einreisen, zumindest soweit dies technisch machbar wird. Ein Arbeitsdokument zum geplanten Fluggastdatentransfer [SEC(2007) 1422, S. 6] geht auch tats&auml;chlich auf diesen Aspekt ein.</p>
<p>Die Politik der EU stellt damit Reisende, insbesondere wenn sie von au&szlig;erhalb nach Europa einreisen, unter Generalverdacht. Nichteurop&auml;er werden von der EU mittlerweile als Problem wahrgenommen, insbesondere wenn sie nicht aus einem der westlichen Industriestaaten stammen. Die Agenden der europ&auml;ischen Innenpolitik und der Schengen-Zusammenarbeit sowie die entsprechenden Verlautbahrungen der Ratspr&auml;sidentschaft erh&auml;rten diese Einsch&auml;tzung. Es scheint, dass die &Auml;ngste, welche durch die &Ouml;ffnung der Grenzen zu den neuen Mitgliedstaaten aufgekommen sind, durch die Aufr&uuml;stung der Au&szlig;engrenzen beruhigt werden sollen. Europa droht zu einer Festung zu werden, in der zus&auml;tzlich noch m&ouml;glichst viele Informationen &uuml;ber die Menschen innerhalb der Mauern erfasst werden.</p>
<p><i>Bj&ouml;rn Schreinermacher<br />ist Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union</i></p>
<p><i>Diese Stellungnahme ist ein Betrag der neu gegr&uuml;ndeten Initiative &bdquo;Europa und B&uuml;rgerrechte&#8220; der Humanistischen Union. Wer sich f&uuml;r unsere Arbeit interessiert oder sich daran beteiligen m&ouml;chte, kann sich an Bj&ouml;rn Schreinermacher und Christian Hiepe wenden oder dem Internetforum der Arbeitsgruppe beitreten: <br />E-Mail: </i><a href="mailto:europa%40humanistische-union.de"><i>europa@humanistische-union.de</i></a></p>
<p>Google-Groups: <a href="http://groups.google.com/group/initiative-europa-und-buergerrechte" target="_blank" rel="noopener"><i>http://groups.google.com/group/initiative-europa-und-buergerrechte</i></a><i>.</i></p>
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		<title>Die SteuerID im Briefkasten? So können Sie sich wehren!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/die-steuerid-im-briefkasten-so-koennen-sie-sich-wehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-ID: Hintergründe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 14/15 Als das Bundesfinanzministerium im vergangenen Fr&#252;hsommer ank&#252;ndigte, man beginne nun mit der Generierung der neuen, lebenslang g&#252;ltigen Steueridentifikationsnummern, war die Aufregung gro&#223;. Pl&#246;tzlich stand die Bef&#252;rchtung im Raum, mit der SteuerID werde durch die Hintert&#252;r eine Personenkennziffer eingef&#252;hrt. Die Humanistische Union hat deshalb die gesetzlichen Grundlagen der SteuerID und ihre [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 14/15</p>
<p><i>Als das Bundesfinanzministerium im vergangenen Fr&uuml;hsommer ank&uuml;ndigte, man beginne nun mit der Generierung der neuen, lebenslang g&uuml;ltigen Steueridentifikationsnummern, war die Aufregung gro&szlig;. Pl&ouml;tzlich stand die Bef&uuml;rchtung im Raum, mit der SteuerID werde durch die Hintert&uuml;r eine Personenkennziffer eingef&uuml;hrt. Die Humanistische Union hat deshalb die gesetzlichen Grundlagen der SteuerID und ihre Verwendungsm&ouml;glichkeiten ausgiebig gepr&uuml;ft. Wir sind zu der Einsicht gelangt, dass die Nummer zu weit mehr als der Verbesserung der Steuerehrlichkeit genutzt werden kann. Deshalb bieten wir ab sofort eine Musterklage an, mit der sich interessierte B&uuml;rger gegen die Zuteilung und Speicherung der SteuerID wehren k&ouml;nnen.</i></p>
<h5>Die Perso&shy;nen&shy;kenn&shy;ziffer &ndash; der Traum von der Daten&shy;zu&shy;sam&shy;men&shy;f&uuml;h&shy;rung</h5>
<p>Bereits in den 70er Jahren planten deutsche Sicherheitspolitiker, durch die Einf&uuml;hrung einer Personenkennziffer die gesamte Bev&ouml;lkerung in den zunehmenden elektronischen Datenmengen besser identifizieren zu k&ouml;nnen. Diesen Bestrebungen schob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Volksz&auml;hlung 1983 (BVerfGE 65, 1) einen Riegel vor. In dem Urteil fand sich nicht nur die Begr&uuml;ndung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wonach der Einzelne &bdquo;grunds&auml;tzlich selbst zu entscheiden [hat], wann und innerhalb welcher Grenzen pers&ouml;nliche Lebenssachverhalte offenbart werden&#8220;. (Rdnr. 152) Dar&uuml;ber hinaus erlegten die Verfassungsrichter dem Staat das Verbot auf, &uuml;ber seine B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Pers&ouml;nlichkeitsprofile zu erstellen. Die Gefahr einer solchen Profilbildung sahen sie insbesondere in den informationstechnischen M&ouml;glichkeiten der Datenverarbeitung: Sie mache es leicht, verschiedene Datenbest&auml;nde unterschiedlicher staatlicher Stellen miteinander zu verkn&uuml;pfen. Insbesondere diese Verkn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten k&ouml;nnten dazu f&uuml;hren, dass &bdquo;ein f&uuml;r sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert [bekommt]&#8220;. (Rdnr. 158) Die freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit werde durch derartige Verkn&uuml;pfungen beeintr&auml;chtigt, weil der Einzelne kaum noch &uuml;berschauen kann, welche Konsequenzen sich daraus f&uuml;r das staatliche Handeln ergeben.</p>
<p>Die M&ouml;glichkeiten einer Verkn&uuml;pfung personenbezogener Daten sind heute ungleich gr&ouml;&szlig;er als zu den Zeiten der Volksz&auml;hlung: Von der Steuererkl&auml;rung &uuml;ber die Autoanmeldung oder die biometrische Personenbeschreibung im Pass werden inzwischen nahezu s&auml;mtliche Informationen &uuml;ber die B&uuml;rger elektronisch erhoben und gespeichert. Eine lebenslang g&uuml;ltige, eineindeutige Kennung, die es erlaubt, zumindest alle Deutschen in beliebigen Datensammlungen zu identifizieren, geh&ouml;rt deshalb immer noch zum Traum vieler Sicherheitspolitiker. Bei den deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden werden derzeit gesch&auml;tzte 1000 Datenbanken gef&uuml;hrt, in denen sich Angaben &uuml;ber mehrere Millionen Menschen finden. Allein in die seit letztem Jahr aufgebaute Anti-Terror-Datei werden nach Angaben der Bundesregierung Informationen aus 845 verschiedenen Datenbanken eingespeist. [1] Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob Herr Meier aus Datenbank A mit Herrn Meier aus Datenbank B identisch ist, oder ob es sich dabei nur um eine Namensgleichheit handelt. Geburtsdaten, Anschriften und &auml;hnliche Merkmale m&ouml;gen dies zwar vereinfachen &ndash; bei den in Sicherheitskreisen verbreiteten Datenmengen sind aber auch dann zuf&auml;llige Verwechslungen nicht zu vermeiden. (Man denke nur an den Hartz IV-Empf&auml;nger aus Berlin-Neuk&ouml;lln, dessen Namensgleichheit mit einem Terrorverd&auml;chtigen ihm zum Verh&auml;ngnis wurde und der daraufhin vor&uuml;bergehend keine Sozialleistungen mehr erhielt.) Die Versuchungen, dem Datenwust mit einem beliebigen Ordnungsmerkmal beizukommen, sind also gro&szlig;.</p>
<h5>SteuerID nur f&uuml;r Steuer&shy;zwe&shy;cke?&nbsp; </h5>
<p>Welche Rolle spielt nun die SteuerID? Im Unterschied zur bisherigen Steuernummer (die etwa beim Umzug in ein anderes Bundesland wechselt) und allen anderen staatlich verordneten Kennungen (Ausweis-, Pass- oder Sozialversicherungsnummer) soll sie k&uuml;nftig ab der Geburt alle Menschen in Deutschland ein Leben lang begleiten &ndash; und bleibt sogar noch 20 Jahre nach dem Tod g&uuml;ltig. Jeder Person wird dabei eine elfstellige Kennung zugewiesen, und jede Kennung darf nur einmal vergeben werden, so die Definition der Steueridentifikationsnummer in &sect; 139b Abs. 1 der Abgabenordnung. Die SteuerID wird deshalb die erste eineindeutige amtliche Kennung, d.h. anhand einer konkreten SteuerID l&auml;sst sich ein Mensch eindeutig identifizieren und umgekehrt kann von einem konkreten Menschen auf eine ihm zugeordnete SteuerID geschlussfolgert werden. Im Jargon der Datenbankprogrammierer gesprochen: Die SteuerID ist der ideale Index, weil bei ihr Doppelungen und Verwechslungen ausgeschlossen sind.<br />Das Bundesfinanzministerium wiegelt m&ouml;gliche Bedenken, bei der Nummer handle es sich um mehr als nur ein steuerliches Ordnungsmerkmal, auf seiner Internetseite ab. Dort hei&szlig;t es:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Die Bef&uuml;rchtung, dass die Datenbank des Bundeszentralamts f&uuml;r Steuern f&uuml;r andere als f&uuml;r steuerliche Zwecke genutzt werden k&ouml;nnte, ist unbegr&uuml;ndet. Nach &sect; 139b Abs. 4 und 5 AO unterliegen die beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern gespeicherten Daten einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung der Daten &uuml;berhaupt nicht zul&auml;sst. (&#8230;) Die Identifikationsnummer ist kein allgemeines Personenkennzeichen, sondern ein bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal, das f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben der Finanzbeh&ouml;rden eingef&uuml;hrt wird.</i>&#8220; [2] </p>
</blockquote>
<p>Bekanntlich ist Vertrauen gut, Kontrolle staatlichen Handelns aber besser. Eine Antwort darauf, ob die SteuerID wirklich nur ein Ordnungsmerkmal f&uuml;r steuerliche Zwecke ist, liefert deren gesetzliche Regelung. Die findet sich in den &sect; &sect; 139a und 139b der Abgabenordnung (AO), wo der Umfang der erhobenen Daten, ihre Verwendungszwecke und der Kreis der zugriffsberechtigten Beh&ouml;rden geregelt sind. In &sect; 139b Absatz 2 der Abgabenordnung hei&szlig;t es dazu:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Die Finanzbeh&ouml;rden d&uuml;rfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erf&uuml;llung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt oder anordnet. <br />Andere &ouml;ffentliche oder nicht &ouml;ffentliche Stellen d&uuml;rfen 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt oder anordnet (&#8230;)</i>&#8222;</p>
</blockquote>
<p>Bereits die Verwendung der SteuerID durch die Finanzbeh&ouml;rden ist also nicht auf deren gesetzliche Aufgaben &ndash; etwa die Erhebung von Steuern und die Gew&auml;hrleistung der Steuergerechtigkeit &ndash; beschr&auml;nkt, sondern prinzipiell (&#8217;sofern durch andere Rechtsvorschriften erlaubt&#8216;) f&uuml;r andere Zwecke nutzbar. Neben den Finanzbeh&ouml;rden sollen auch andere Beh&ouml;rden und selbst Privatpersonen die SteuerID nutzen d&uuml;rfen. Diese Nutzung der SteuerID durch Dritte ist nicht auf den Datenaustausch mit Finanzbeh&ouml;rden beschr&auml;nkt, sondern darf (nach Erlass einer entsprechenden Verordnung) auch f&uuml;r ganz andere Zwecke erfolgen.</p>
<p>Die vom Bundesfinanzministerium versprochene Zweckbindung der SteuerID erweist sich bei n&auml;herer Betrachtung als reine Mogelpackung. Auch wenn derzeit noch keine gesetzlichen Regelungen bekannt sind, die anderen Beh&ouml;rden oder Privatpersonen eine Nutzung der SteuerID erlauben w&uuml;rden &#8211; die mit dem Steuer&auml;nderungsgesetz von 2003 geschaffenen Grundlagen der SteuerID sehen derartige Nutzungsm&ouml;glichkeiten ausdr&uuml;cklich vor! Dass dabei selbst an eine im wahrsten Sinne des Wortes grenz&uuml;berschreitende Nutzung der SteuerID gedacht wurde, macht sp&auml;testens &sect; 139b Absatz 4&nbsp; der Abgabenordnung deutlich, in dem die Verwendung f&uuml;r den nationalen, aber auch den internationalen Datenaustausch der Finanzbeh&ouml;rden gestattet wird.</p>
<p>Das niedrige Schutzniveau der Steueridentifikationsnummer tritt deutlich hervor, wenn man sich die vergleichbaren Regelungen zum Schutz der Passnummer ( &sect; 16 Pa&szlig;G) oder der Personalausweisnummer ( &sect; 3 PersAuswG) anschaut. Dort wird die Speicherung und Verwendung der Nummern auf die Herstellung sowie die Registrierung vermisster bzw. gesperrter Dokumente begrenzt. In beiden Gesetzen findet sich ein explizites Verbot der zentralen Speicherung der Seriennummern und ein ausdr&uuml;ckliches Verbot ihrer Verwendung als Index f&uuml;r den Datenzugriff in anderen Beh&ouml;rden:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei (dem Passhersteller | der Bundesdruckerei GmbH) und ausschlie&szlig;lich zum Nachweis des Verbleibs der (P&auml;sse | Ausweise) erfolgen.</i>&#8220; ( &sect; 16 Abs. 3 Pa&szlig;G | &sect; 3 Abs. 3 PersAuswG)
</p>
<p class="bodytext">&#8222;<i>Die Seriennummern d&uuml;rfen nicht so verwendet werden, da&szlig; mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verkn&uuml;pfung von Dateien m&ouml;glich ist.</i>&#8220; ( &sect; 16 Abs. 4 Pa&szlig;G und &sect; 3 Abs. 4 PersAuswG)</p>
</blockquote>
<p>Schon aus technischen Gr&uuml;nden eignen sich weder Pass- noch Ausweisnummer besonders gut als Personenindex, weil sie Merkmale der jeweiligen Dokumente, aber nicht ihrer Besitzer sind. Die SteuerID dagegen weist einen vergleichsweise geringen Schutz vor einem derartigen Missbrauch auf. In &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 hei&szlig;t es dazu: &bdquo;<i>Andere &ouml;ffentliche oder nicht &ouml;ffentliche Stellen d&uuml;rfen (&#8230;) 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder f&uuml;r den Zugriff erschlie&szlig;en, als dies f&uuml;r regelm&auml;&szlig;ige Daten&uuml;bermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist.</i>&#8220; Ein Schelm, wer B&ouml;ses dabei denkt.</p>
<h5>Was tun, wenn die SteuerID ankommt?</h5>
<p>Angesichts der unzureichenden Zweckbestimmungen und prinzipiell weitgehender Verwendungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die SteuerID fordert die Humanistische Union eine Korrektur der gesetzlichen Grundlagen. Die Verwendung der Steueridentifikationsnummer sollte allein auf die Finanzbeh&ouml;rden und allein auf die Gew&auml;hrleistung der Steuergerechtigkeit beschr&auml;nkt werden.</p>
<p>Da eine direkte gerichtliche Pr&uuml;fung der Zul&auml;ssigkeit der Steuernummer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr m&ouml;glich ist (die gesetzlichen Grundlagen daf&uuml;r wurden 2003 geschaffen), bleibt nur der Weg &uuml;ber die Finanzgerichtsbarkeit. Die Humanistische Union stellt deshalb eine Musterklage bereit, mit der Interessierte nach der Bekanntgabe der SteuerID gerichtlich pr&uuml;fen lassen k&ouml;nnen, ob die Erteilung und Verwendung der Nummer zul&auml;ssig war/ist. Die Feststellungsklage sollte innerhalb von 4 Wochen nach dem Erhalt der Steueridentifikationsnummer beim zust&auml;ndigen Finanzgericht erhoben werden. Die Musterklage gegen die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer sowie ein Adressverzeichnis der zust&auml;ndigen Finanzgerichte finden sich auf den Internetseiten der Humanistischen Union oder k&ouml;nnen in unserer Gesch&auml;ftsstelle abgerufen werden.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p>Quellen:</p>
<p>[1] Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE vom 6.10.2006, BT-Drucksache 16/2607. Online: <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/028/1602875.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip.bundestag.de/btd/16/028/1602875.pdf</a> Eine Auflistung zahlreicher Datenbanken findet sich im Anhang dieser Drucksache. (s. auch: <a href="http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85995.html#Antiterrordatenbanken" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85995.html#Antiterrordatenbanken</a>)</p>
<p>[2] Bundeswirtschaftsministerium: Bisher gestellte Fragen und Antworten zur Identifikationsnummer (IdNr.). Online: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steueridentifikationsnummer/020__a.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesfinanzministerium.de&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/die-steuerid-im-briefkasten-so-koennen-sie-sich-wehren/">Die SteuerID im Briefkasten? So können Sie sich wehren!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Humanismus als Weltanschauung?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/humanismus-als-weltanschauung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 11:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Humanismus]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/humanismus-als-weltanschauung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 16/17 Vorbemerkung der Redaktion: Am 12. Januar 2008 beging der Humanistische Verband Deutschlands sein 15-jähriges Bestehen. Die Vorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hielt dazu eine historisch angelegte Festrede, die sich vor allem der Frage widmete, ob Humanismus überhaupt als eine Weltanschauung gefasst werden könne. Die verschiedenen Antworten auf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/humanismus-als-weltanschauung/">Humanismus als Weltanschauung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 16/17</p>
<p><i>Vorbemerkung der Redaktion: Am 12. Januar 2008 beging der Humanistische Verband Deutschlands sein 15-jähriges Bestehen. Die Vorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hielt dazu eine historisch angelegte Festrede, die sich vor allem der Frage widmete, ob Humanismus überhaupt als eine Weltanschauung gefasst werden könne. Die verschiedenen Antworten auf diese Frage bezeichnen den Unterschied zwischen Humanistischer Union und Humanistischem Verband, zwei Organisationen, die in der Öffentlichkeit häufig miteinander verwechselt werden. Wir drucken die Festrede hier in Auszügen ab.</i></p>
<p>Die Humanistische Union ist nach ihrem Selbstverständnis und ihrer Satzung nicht Weltanschauungsgemeinschaft, sondern eine unabhängige Bürgerrechtsorganisation. Dabei steht für uns die Achtung der Menschenwürde im Mittelpunkt, von daher tragen wir unseren Namen als Humanistische Union zu Recht. Wir engagieren uns für das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und wenden uns gegen jede unverhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts durch Staat, Wirtschaft und Kirchen. Dazu gehört auch die Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt in weltanschaulicher und  religiöser Hinsicht.</p>
<p>Anders der Humanistische Verband. Er versteht sich als Weltanschauungsgemeinschaft, als säkularer Verband in Abgrenzung zu den verschiedenen Religionsgemeinschaften mit ihren transzendentalen Bezügen. Der Humanistische Verband hat seine historischen Wurzeln in den freireligiösen Gemeinden und in den Freidenkerverbänden, wie sie in der Mitte des 19. Jahrhunderts entstehen. Diese lehnen religiöse Begründungen der von ihnen vertretenen sozialen und moralischen Vorstellungen ab. Möglich machte dies die seit 1847 in Preußen bestehende staatliche Erlaubnis zum Kirchenaustritt. Ist aber die sich damit entwickelnde Bewegung, die konsequent von der autonomen Selbstbestimmung des Menschen ausgeht, eine Weltanschauung?</p>
<p>Kant hat in der Kritik der Urteilskraft den Begriff der Weltanschauung in der philosophischen Diskussion eingeführt. Danach bezeichnet Weltanschauung die persönliche Zusammenfassung der Unendlichkeit der durch die Sinne erfassten Welt. Heute dient der Begriff der Weltanschauung als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, national-ökonomischen und politischen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. Dabei sind Weltanschauungen keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen. Dem Einzelnen gibt Weltanschauung geistige Geborgenheit vermittels weltanschaulicher Erklärungen, durch Hilfestellungen und Beistand in der Lebensbewältigung.</p>
<p>Die heute vorzufindende Pluralität von Weltanschauungen ist das Ergebnis der historischen Trennung von Staat und Kirche, mithin eine Folge der Säkularisation. Die Säkularisierung hat sich &#150; grob gesprochen &#150; in drei Schritten vollzogen. Den ersten markiert der Investiturstreit, zwischen Kaiser und Papst: Indem der Papst den Kaiser zum Gang nach Canossa zwang, setzte er die kirchliche Suprematie gegenüber der weltlichen Gewalt durch. Der Preis dieses Erfolgs war die Konkurrenz und der Konflikt zwischen beiden, der ihrerseits auch die Möglichkeit eines Sieges der weltlichen Suprematie über die kirchliche eröffnete.</p>
<p>Diese Möglichkeit wurde im zweiten Säkularisationsschritt im Gefolge der religiös-konfessionellen Bürgerkriege des 16. und 17. Jahrhunderts verwirklicht. Im religiösen Konflikt zwischen Protestanten und Katholiken musste die weltliche Gewalt, mussten die Könige und Fürsten den Primat der Politik gegenüber der Religion zur Geltung bringen. Der Theoretiker dieser Emanzipation, Thomas Hobbes, weist dem Staat dann auch die Entscheidung über das religiöse Bekenntnis zu.</p>
<p>Den dritten Säkularisationsschritt markiert die Französische Revolution. Der Staat hört auf, Religion und Kirche zu seiner Sache zu machen: Religion wird Privatsache, zugleich wird die bürgerliche Verkehrs- und Erwerbsgesellschaft freigesetzt. Wie das Religiöse, so überlässt der Staat auch das Ökonomische seiner Eigengesetzlichkeit und zieht sich aus der Wohlfahrtspflege auf die Vorsorge für Sicherheit und Ordnung zurück. Der Staat wird Verfassungsstaat, der Menschrechte und Gewaltenteilung garantiert.</p>
<p>Damit fügt sich Säkularisation in einen umfassenden gesellschaftlichen Entwicklungsprozess ein, dessen Ausgangspunkt die mittelalterliche Gesellschaft war und an deren Ende sie aufgelöst wird. Der Humanismus lieferte die wichtigsten Begründungen für die Auflösung der geistig-politischen Ordnung des Mittelalters mit ihrer Einordnung der Menschen in religiös-kirchlich geprägten Denk- und Handlungsstrukturen und der Unterordnung der weltlichen unter die geistige Macht. In den Worten Jacob Burckhardts &#132;erwacht&#147; in den italienischen Stadtstaaten im Ausgang des Mittelalters &#132;<i>eine objektive Betrachtung und Behandlung des Staates und der sämtlichen Dinge dieser Welt überhaupt &#8230;</i>&#147; [1] Die Macht des Subjektiven wird erkannt, der Mensch erkennt sich als geistiges Individuum. Aus dem Individualitätsverständnis des Menschen folgt die Idee der Selbstvervollkommnung aus eigener Kraft als Aufgabe wie auch als Chance. Neben den humanistischen Idealvorstellungen des sich selbst schaffenden, freien Menschen galten ebenso die politischen Institutionen als Werk von Menschen, wie generell das gesellschaftliche Leben als grundsätzlich berechen- und planbar angesehen wurde. </p>
<p>In der italienischen Kultur der Renaissance war diese Tendenz am weitesten gediehen. Dabei waren &#150; wie die Ringparabel zeigt &#150; diese Ideen nicht darauf aus, eine neue Religion zu schaffen, sondern sie zielten auf eine Entkirchlichung und Entdogmatisierung des religiösen Lebens überhaupt. Die Ringparabel ist Ausdruck eines durch friedliche Koexistenz geprägten Verhältnisses der Religionen zueinander. Eines der wichtigsten Dokumente einer allumfassenden philosophisch religiösen Synthese sind die 1485-86 von Giovanni Pico della Mirandola entwickelten 900 Thesen. Darin will er zeigen, dass alle philosophischen und theologischen Thesen im Kern übereinstimmen. In der Eröffnungsrede zur Diskussion seiner Thesen entwickelt Mirandola sein Verständnis der menschlichen Würde sowie ein universales Versöhnungsprogramm. Nach Mirandola ist für das humanistische Verständnis die Würde des Menschen als Mittelpunkt der Schöpfung charakteristisch. Er wird damit zum Erfinder des Menschenwürde-Gedankens überhaupt, mit dem er zugleich die Universalität von Menschenrechten begründet.</p>
<p>Es ist dieser Universalitätsgedanke, der die Menschenrechte hervorbringt und dabei Weltanschauungen und Religionen auf diese Universalität verpflichten will. Das scheint mir der Kern humanistischen Denkens zu sein. Deshalb findet sich beim angesehensten Humanisten, Erasmus von Rotterdam, die für den Humanismus charakteristische Begründung von Toleranz. Seine zwar noch christlich geprägte, aber im Kern humanistische Toleranzbegründung formuliert das Ideal einer nicht-dogmatischen Religiosität. Beim Humanisten Macciavelli zeigt sich dann, wie auch der Staat als Menschenwerk verstanden wird. Dabei braucht der Staat als Menschenwerk eine entsprechende Kunst und Tugend, doch wird diese Tugend vollständig aus der religiösen Ethik des christlichen Humanismus gelöst und in eigenen Begriffen normativ gefasst.</p>
<p>Es fragt sich aber, ob die von Pico della Mirandola, Erasmus und Macciavelli  entwickelten Thesen den Kern für eine neue Weltanschauung ergeben? Natürlich verändert sich das Bild von Menschen in der Gesellschaft mit den Thesen des Humanismus ganz grundlegend. Indem aber diese Thesen mit dem Verfassungsstaat zur gesellschaftlichen Wirklichkeit werden, werden alle Mitglieder der Gesellschaft auch darauf verpflichtet. Der Verfassungsstaat lebt von der Anerkennung der Universalität der Menschenrechte durch die Rechtsunterworfenen. Müssen deshalb alle Mitglieder der Gesellschaft Humanisten sein und eine humanistische Weltanschauung haben?</p>
<p>Die durch die Säkularisierung bewirkte Trennung von Staat und Gesellschaft insgesamt und nicht nur von Staat und Religion ist für die moderne Gesellschaft lebensnotwendig. Mit der Durchsetzung des Verfassungsstaats stellt sich die Frage nach dessen Legitimationsgrundlage. Schon bei Kant soll das Recht Sittlichkeit ermöglichen, nicht selbst sittlich sein. Die ethische Verpflichtung zur Rechtsbefolgung ergibt sich bei Kant aus der Funktion des Rechts, die gleiche Freiheit aller zu sichern, nicht materiell aus bestimmten moralischen Inhalten der Rechtssätze. Dementsprechend unterschied Kant scharf zwischen Rechts- und, wie er sagte, Tugendpflichten. Rechtspflichten betreffen ausschließlich die äußeren Beziehungen zwischen Personen. Die Tugendpflichten dagegen regulieren die Innenseite menschlichen Handelns, werden allein durch die innere &#132;ethische&#147; Einsicht in das Vernunftnotwendige erzeugt und durch Selbstzwang sanktioniert, können deswegen also unmöglich Gegenstand positiver Gesetzgebung und des Rechtszwanges sein. Der politische Sinn dieser staatsphilosophisch-normativen Version einer strengen Trennung von Recht und Moral ist klar: Es geht darum, dass der Staat den Menschen nicht vorschreiben darf, nach welchen Zielen und Maximen sie zu leben haben. Das sittlich gute Leben der klassischen ethischen Tradition ist kein möglicher Gegenstand rechtsstaatlicher Gesetzgebung. Andererseits hängt die Geltung der Rechtspflichten nach Kant nicht an den höchst individuellen Gewissensentscheidungen der Einzelnen.</p>
<p>Was die Sache kompliziert, darauf hat Hasso Hofmann vielfach hingewiesen, ist der Umstand, dass diese scharfe Trennung im Interesse der Freiheit selbst auf moralischen Grundsätzen beruht, nämlich &#132;<i>auf denen der Selbstbestimmung, der wechselseitigen Anerkennung und der Toleranz, also auf einer weltanschaulich sozusagen abgerüsteten Moral. In dieser Form aber bildet sie den tragenden Grund. Deshalb kommt der Rechtsstaat in Schwierigkeiten, wenn eine Gruppe dessen rechtliche Freiheiten in Anspruch nimmt, ohne die Moral ihrer Voraussetzungen zu akzeptieren.</i>&#147; [2]</p>
<p>Wenn es aber das Angewiesensein des demokratischen Rechtsstaates auf die von allen getragene Moral der Selbstbestimmung und der wechselseitigen Toleranz gibt, kann dann der Humanismus eine selbständige Weltanschauung sein? Ich denke ja und nein zugleich. Um Weltanschauung zu sein, muss der Humanismus einen Richtigkeitsanspruch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen erheben. Zugleich setzt Selbstbestimmung als Weltanschauung aber die wechselseitige Anerkennung und Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen und Religionen voraus. Der Träger einer humanistischen Weltanschauung wird gleichsam auf eine rechtsstaatliche Demokratie verpflichtet. Damit wird aber die humanistische Weltanschauungsgemeinschaft zutiefst politisch und insoweit kaum noch von einer politische Partei oder Bewegung unterscheidbar. Weil dem so ist, gibt es auch politisch eine Menge Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte von Humanisten in der Humanistischen Union als Bürger und Humanisten im Humanistischen Verband als Verfechter einer humanistischen Weltanschauung.</p>
<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will <br />lehrt öffentliches Recht an der Humboldt-Universität Berlin <br />und ist Bundesvorsitzende der Humanistischen Union.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Jacob Burckhardt (1976): Die Kultur der Renaissance in Italien. Ein Versuch. Stuttgart, S. 123</p>
<p>[2] Hasso Hofmann (2003): Recht, Politik und Religion. Eröffnungsrede zum Juristentag in Berlin. In: Juristen-Zeitung Jg. 58 (Heft 8), S. 377ff.</p>
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