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	<title>Mitteilungen Nr. 213 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Nachruf für Gerd Eggers</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Im M&#228;rz erreichte uns die traurige Nachricht, dass Gerd Eggers, der Koordinator von &#8222;Pro Ethik&#8220;, gestorben ist. Mit Gerd Eggers verliert auch die Humanistische Union (HU) einen engagierten Mitstreiter, Aktivisten, Experten und Netzwerker, der sich insbesondere um die Religionsfreiheit in der Schule in unsch&#228;tzbarer Weise verdient gemacht hat. Gerd Eggers geboren [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<p>Im M&auml;rz erreichte uns die traurige Nachricht, dass Gerd Eggers, der Koordinator von &#8222;Pro Ethik&#8220;, gestorben ist. Mit Gerd Eggers verliert auch die Humanistische Union (HU) einen engagierten Mitstreiter, Aktivisten, Experten und Netzwerker, der sich insbesondere um die Religionsfreiheit in der Schule in unsch&auml;tzbarer Weise verdient gemacht hat.</p>
<table cellspacing="0" cellpadding="0" border="1">
<tbody>
<tr>
<td>
<p class="bodytext">
<h5 align="center">Gerd Eggers</h5>
<p align="center">geboren 21.12.1948 in Oldenburg<br />gestorben 12.3.2011 in Bad Saarow</p>
<p>Wir trauern um den Koordinator des B&uuml;ndnisses &#8222;Pro Ethik&#8220;, unser ehemaliges Mitglied des Bundesvorstandes und des Landesvorstandes Berlin-Brandenburg. </p>
<p>Sein Engagement f&uuml;r die uneingeschr&auml;nkte Freiwilligkeit des Religionsunterrichts, f&uuml;r die Gleichstellung unterschiedlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und f&uuml;r das neutrale Fach Ethik an Berliner Schulen bleibt uns Verpflichtung.</p>
<p>Humanistische Union e.V.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zum Berliner Landesverband der HU fand Gerd Eggers 1995, im Zusammenhang mit damaligen Versuchen der Kirchen und des Bildungssenators, das vergleichsweise fortschrittliche &#8222;Berliner Modell&#8220; abzuschaffen. Nach diesem Modell war (und ist) der Religionsunterricht an den staatlichen Schulen Berlins ein vollst&auml;ndig freiwilliges Angebot in Tr&auml;gerschaft der Religions- und Weltanschauungsgemeinschafen. F&uuml;r Gerd Eggers war es ein zentrales b&uuml;rgerrechtliches Anliegen, sich f&uuml;r den Erhalt dieser &#8211; im Vergleich zu anderen Bundesl&auml;ndern &#8211; st&auml;rkeren Trennung von Staat und Kirche unter der &#8222;Bremer Klausel&#8220; des Grundgesetzes einzusetzen. Gleichzeitig engagierte er sich mit der HU daf&uuml;r, dass Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften jenseits der etablierten Kirchen nicht benachteiligt werden, ob Aleviten und Buddhisten&nbsp; in Berlin oder der Humanistische Verband in Brandenburg.</p>
<p>Schon vor seiner HU-Zeit hatte Gerd Eggers an der Entwicklung des Faches &#8222;Lebensgestaltung &#8211; Ethik &#8211; Religionskunde&#8220; (LER) in Brandenburg mitgewirkt. LER als bekenntnisneutrales Fach f&uuml;r alle Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler zu verteidigen und ein &auml;hnliches Fach f&uuml;r Berlin ins Gespr&auml;ch zu bringen, gab unserer Arbeit neue Impulse. Geduldig erl&auml;uterte er immer wieder den Unterschied zwischen bekenntnisgebundenem Religionsunterricht und bekenntnisneutraler Religionskunde, schrieb Positionspapiere, stellte sie zur Diskussion, &uuml;berarbeitete sie. Schlie&szlig;lich &uuml;berzeugte er uns, dass ein religionskundliches Fach auch und gerade in einer religi&ouml;s, weltanschaulich und kulturell so vielf&auml;ltigen Stadt wie Berlin gro&szlig;e Chancen f&uuml;r Verst&auml;ndigung und Integration bietet und gleichzeitig der staatlichen Neutralit&auml;t in Glaubensdingen sowie der Gleichberechtigung der Religionen und Weltanschauungen Rechnung tr&auml;gt.</p>
<p>Nicht nur die HU &uuml;berzeugte Gerd Eggers, sondern auch zahlreiche andere Menschen, Vereinigungen, Parteien, Regierungsmitglieder. Wie kein anderer hat er es verstanden, breite B&uuml;ndnisse zu schmieden und zu koordinieren, deren zentrale Figur er war und in denen die HU als b&uuml;rgerrechtliche Facette beteiligt war. Gerd Eggers hatte ma&szlig;geblichen Anteil daran, dass in Berlin das bekenntnisfreie Pflichtfach &#8222;Ethik&#8220; eingef&uuml;hrt wurde. Der Gestaltung und dem Erhalt dieses Faches galt in den letzten Jahren seine ganze Energie. <br />Gerd Eggers war ein Experte, dessen fachliches Wissen, Akribie und Flei&szlig; es ihm erm&ouml;glichte, es mit Politikern, Kirchenfunktion&auml;ren und Regierungsbeamten aufzunehmen. Dabei ging es ihm &uuml;berhaupt nicht darum, in der Auseinandersetzung in erster Reihe zu stehen. Ganz im Gegenteil. Ihm ging es nie um Rampenlicht, Titel oder Posten. Ihm ging es um die Sache. Und diese Sache verfolgte er pers&ouml;nlich, bescheiden, beharrlich, wenn n&ouml;tig energisch. <br />Sein vielleicht wichtigster Kampf war die Abwehr des Versuchs von Kirchen und CDU, das gemeinsame Fach Ethik zu einem Wahlpflichtfach herabzustufen und damit de facto zu einem Ersatzfach f&uuml;r religionfreie Sch&uuml;ler und Kinder nichtchristlicher Religionen zu machen. Die Initiative &#8222;Pro Reli&#8220; konterte er mit dem B&uuml;ndnis &#8222;Pro Ethik&#8220;, das daf&uuml;r warb, beim Berliner Volksentscheid gegen die Abschaffung von Ethik als gemeinsames Fach f&uuml;r alle Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler zu stimmen. Als scheinbar unerm&uuml;dlicher Koordinator dieses B&uuml;ndnisses war er die ma&szlig;gebliche Kraft, die schlie&szlig;lich zum Erfolg f&uuml;hrte: Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sprach sich f&uuml;r den Erhalt des Ethikunterrichts aus. Als das Ergebnis am Abend der Volksabstimmung eintraf, reagierte Gerd Eggers typischerweise nicht mit Triumph, aber mit sichtbarer Genugtuung. Allen B&uuml;ndnismitgliedern war klar: Dies ist sein Lebenswerk. <br />Einen anderen gro&szlig;en pers&ouml;nlichen Kampf, den gegen Krebs, hat Gerd Eggers &uuml;ber Jahre gef&uuml;hrt. Das war uns bekannt, aber er sprach wenig dar&uuml;ber. Dass es am Schluss so schnell zu Ende ging, traf viele von uns unvorbereitet. Am 12. M&auml;rz verstarb Gerd Eggers in Bad Saarow. Am 7. April wurde er im Waldfriedhof Berlin-Zehlendorf beigesetzt. Zahlreiche Mitstreiterinnen und Mitstreiter aus den unterschiedlichen Zusammenh&auml;ngen, in denen Gerd sich bewegte und die er gut zusammenzuf&uuml;hren wusste, w&uuml;rdigten sein Wirken und werden ihn in Erinnerung behalten.</p>
<p><i>Roland Otte</i></p>
<p>Gerd Eggers: Kulturkampf gegen gemeinsamen &#8222;Werteunterricht&#8220; in Berlin, Mitteilungen 189, S. 8-9<br />G. Eggers &amp; R. Otte: Ungleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Brandenburg , Mitteilungen 174, S. 47-50 <br />Gerd Eggers, Schule als Tummelplatz von Missionsinteressen? Mitteilungen 158, S. 51-52</p>
<p>Weitere Nachrufe und Erinnerungen an Gerd Eggers unter:<br /><a href="http://www.proethik.info/start/aktuelles/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proethik.info/start/aktuelles/</a>.</p>
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		<title>Der grundrechtsfreundliche Kommentar zum Versammlungsrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/der-grundrechtsfreundliche-kommentar-zum-versammlungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Sieghart Ott / Hartmut W&#228;chtler / Hubert Heinhold: Gesetz &#252;ber Versammlungen und Aufz&#252;ge (Versammlungsgesetz), Kommentar, 7. Aufl. Richard Boorberg Verlag Stuttgart u. a. 2010, 432 S. 48,- &#8364;. Wie wichtig und zugleich wie gef&#228;hrdet das Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit ist, zeigt nicht nur der Blick auf die arabischen Staaten, sondern [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/der-grundrechtsfreundliche-kommentar-zum-versammlungsrecht/">Der grundrechtsfreundliche Kommentar zum Versammlungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4091 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg-316x450.jpg" alt="Der grundrechtsfreundliche Kommentar zum Versammlungsrecht" width="316" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg-316x450.jpg 316w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg-526x750.jpg 526w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg-421x600.jpg 421w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg-236x337.jpg 236w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/waechtler_versg.jpg 561w" sizes="(max-width: 316px) 100vw, 316px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Sieghart Ott / Hartmut W&auml;chtler / Hubert Heinhold: <br />Gesetz &uuml;ber Versammlungen und Aufz&uuml;ge (Versammlungsgesetz), Kommentar, 7. Aufl. Richard Boorberg Verlag Stuttgart u. a. 2010, 432 S. 48,- &#8364;.</p>
<p>Wie wichtig und zugleich wie gef&auml;hrdet das Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit ist, zeigt nicht nur der Blick auf die arabischen Staaten, sondern auch auf deutsche Verh&auml;ltnisse: Heiligendamm, Stuttgart, Gorleben &#8211; die Beispiele sind Legion. Immerhin ist das genannte Grundrecht in Artikel 8 unseres Grundgesetzes (GG) verankert, und das Bundesverfassungsgericht hat seinen hohen Rang in der ber&uuml;hmten Brokdorf-Entscheidung von 1985 bekr&auml;ftigt.<br />Das Gesetz, das diese Gew&auml;hrleistung b&uuml;rgerschaftlicher Selbstorganisation im Einzelnen konkretisieren soll, ist allerdings alles andere als grundrechtsfreundlich: Vorbild f&uuml;r das im Jahre 1953 vom Bundestag verabschiedete Versammlungsgesetz war das Reichsvereinsgesetz von 1908, dementsprechend ist es eher von einem obrigkeitsstaatlichen als von einem demokratischen Geist durchdrungen. Statt nun aber den Anforderungen des Grundrechts durch eine entsprechende Reform des Versammlungsgesetzes Rechung zu tragen, stahl sich der Bundesgesetzgeber aus der Verantwortung, indem er durch die F&ouml;deralismusreform 2006 die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Versammlungsrecht den Bundesl&auml;ndern zuwies. In den meisten Bundesl&auml;ndern gilt mangels eigener gesetzgeberischer Aktivit&auml;t zwar noch das alte Versammlungsgesetz des Bundes weiter. Ansonsten ist ein bunter Flickenteppich von landesgesetzlichen Regelungen entstanden, wobei insbesondere Bayern &#8211; trotz einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; durch einen dicken schwarzen Fleck auff&auml;llt. Nicht zuletzt diese &#8222;ganz auf Erfassung und Kontrolle ausgerichtete Version des Freistaats Bayern&#8220; (so im Vorwort S. 8) veranlasste zwei Anw&auml;lte aus M&uuml;nchen (der einigen aus der Zeitschrift vorg&auml;nge bekannte Autor Sieghart Ott ist bereits 2005 verstorben) zu einer Neuauflage des bew&auml;hrten Gesetzeskommentars.</p>
<p>Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Der &#8222;Ott/ W&auml;chtler/Heinhold&#8220; ist zur Zeit derjenige Kommentar zum (Bundes-)Versammlungsgesetz, der eine grundrechtsorientierte Auslegung der einzelnen Regelungen dieses Gesetzes am konsequentesten durchh&auml;lt (anders als z. B. der von Polizeipraktikern verfasste &#8222;Dietel/Gintzel/Kniesel&#8220;). Damit ist er insbesondere aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht zu empfehlen.</p>
<p>Die durchweg grundrechtsfreundliche Sicht des Kommentars sei hier nur anhand zweier Beispiele verdeutlicht: Im Streit steht aktuell z. B. die Befugnis der Polizei zu &#8222;Bild- und Tonaufnahmen&#8220;, also insbesondere zur Video&uuml;berwachung von Versammlungen. Das Versammlungsgesetz erlaubt diese bei der Annahme &#8222;erheblicher Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung&#8220;, (&sect;&sect; 12a, 19a). Die h&auml;ufig angeblich zur &#8222;Einsatzlenkung&#8220; praktizierte verdachtsunabh&auml;ngige Versammlungs&uuml;berwachung ist mithin nicht zul&auml;ssig. Ferner weisen Ott/W&auml;chtler/Reinhold mit Recht darauf hin, dass die Erm&auml;chtigung zur &Uuml;berwachung von Versammlungen in geschlossenen R&auml;umen (&sect; 12a) verfassungswidrig ist, weil Artikel 8 Absatz 2 GG nur Versammlungen unter freiem Himmel einem Gesetzesvorbehalt unterstellt (S. 165).</p>
<p>Mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren ist nach dem Kommentar auch das 1985 in das Versammlungsgesetz eingef&uuml;hrte Verbot der &#8222;passiven Bewaffnung&#8220; sowie der Vermummung (&sect; 17a). Die gesetzliche Verpflichtung, &#8222;sich Ma&szlig;nahmen des unmittelbaren Zwangs durch die Polizei schutzlos preiszugeben&#8220;, so die Autoren, versto&szlig;e gegen das Grundrecht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit (S. 247). Auch das Vermummungsverbot in &sect; 17a Abs. 2 sei verfassungswidrig, allein schon, weil es viel zu unbestimmt sei. Nicht nur f&uuml;r ausl&auml;ndische Versammlungsteilnehmer aus L&auml;ndern mit totalit&auml;ren Regimen, sondern auch f&uuml;r Deutsche k&ouml;nne im &Uuml;brigen die Verhinderung der Identit&auml;tsfeststellung aus anerkennungsw&uuml;rdigen Gr&uuml;nden wichtig sein (S. 252). Mit Recht verweisen die Autoren in diesem Zusammenhang auf die Einsch&uuml;chterungswirkung der M&ouml;glichkeit einer Identifizierung etwa im Hinblick auf eine Besch&auml;ftigung im &ouml;ffentlichen Dienst. Als weiteres Beispiel lie&szlig;e sich hier die Unkenntlichmachung von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen einer &#8222;Antifa-Demo&#8220; anf&uuml;hren, die sich vor dem Fotografieren durch Neonazis und anschlie&szlig;ende Drangsalierung sch&uuml;tzen wollen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die &#8222;Vermummung&#8220; immer ein Indiz f&uuml;r die Planung von Straftaten ist. Eine gesetzliche Verpflichtung f&uuml;r die B&uuml;rger und B&uuml;rgerinnen, nur ungesch&uuml;tzt und barh&auml;uptig vor die Obrigkeit zu treten, ist mit der grundrechtlichen Gew&auml;hrleistung freier Versammlungen und Demonstrationen jedenfalls kaum vereinbar.</p>
<p>Martin Kutscha lehrt Staatsrecht in Berlin und ist Mitglied im Beirat der HU.</p>
<p>Zur Auseinandersetzung um das bayerische Versammlungsgesetz:</p>
<p>Klaus Hahnzog &amp; Hartmut W&auml;chtler: Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Versammlungsgesetz wird fortgef&uuml;hrt, in: Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 8.</p>
<p>Wolfgang Killinger: Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Versammlungsgesetz, in: Mitteilungen Nr. 202, S. 28.</p>
<p>Klaus Hahnzog: F&uuml;r unsere Versammlungsfreiheit, Breiter Protest gegen neues bayerisches Versammlungsgesetz, in: Mitteilungen 201, S. 12-14.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/der-grundrechtsfreundliche-kommentar-zum-versammlungsrecht/">Der grundrechtsfreundliche Kommentar zum Versammlungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind“ &#8211; Ein Plädoyer gegen die Freigabe der Präimplantationsdiagnostik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/es-gibt-kein-recht-auf-ein-gesundes-kind-ein-plaedoyer-gegen-die-freigabe-der-praeimplantationsdia/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 10:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) (Red.) In der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen (Nr. 212, S. 8-11) sprach sich Rosemarie Will für eine liberale Positionierung der HU zur Präimplantationsdiagnostik (PID) aus. Sie begründete ihre Forderung mit dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen (und ihrer Partner) sowie den Kriterien einer weitgehend autonomen Familienplanung, wie sie in der Debatte um [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/es-gibt-kein-recht-auf-ein-gesundes-kind-ein-plaedoyer-gegen-die-freigabe-der-praeimplantationsdia/">&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind“ &#8211; Ein Plädoyer gegen die Freigabe der Präimplantationsdiagnostik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<p><i>(Red.) In der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen (Nr. 212, S. 8-11) sprach sich Rosemarie Will für eine liberale Positionierung der HU zur Präimplantationsdiagnostik (PID) aus. Sie begründete ihre Forderung mit dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen (und ihrer Partner) sowie den Kriterien einer weitgehend autonomen Familienplanung, wie sie in der Debatte um den Schwangerschaftsabbruch auch von der HU vertreten wurden. <br />Inzwischen hat der Bundestag am 7. Juli 2011 mit deutlicher Mehrheit die begrenzte Freigabe der PID beschlossen. Die Abgeordneten stimmten mit 326 Ja-Stimmen bei 260 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen für den Vorschlag der Abgeordneten Flach, Hintze, Lanfermann, Montag u.a. (BT-Drs. 17/5451). Die Gendiagnostik befruchteter Eizellen ist damit zulässig, sofern eine genetische Vorbelastung der Eltern oder eine ärztliche Prognose für Tot- oder Fehlgeburt vorliegen.<br />Ob sich eine Bürgerrechtsorganisation bei ihrer Positionierung zur PID vor allem am Selbstbestimmungsrecht der Frauen (Eltern) orientieren soll, und welchen Stellenwert sie dem Schutz des embryonalen Lebens einräumt &#8211; diese Frage ist innerhalb der HU nicht unumstritten. Die Debatte um die PID mag vorerst abgeschlossen sein; die Fragen zum Umgang mit den menschlichen Eingriffen in das werdende Leben kommen wieder. Wir setzen deshalb an dieser Stelle die Debatte mit einer gegenläufigen Stellungnahme von Anke Pörksen fort.</i></p>
<p>Das Recht auf Leben darf aus meiner Sicht nicht geknüpft sein an Bedingungen des Nutzens, der Gesundheit, des entwickelten Selbstbewusstseins oder der Lebensfreude. Wenn bei einer Präimplantationsdiagnostik (PID) Embryonen mit genetischen Auffälligkeiten oder solche mit Chromosomenstörungen aussortiert und nur nach Feststellung einer vermeintlichen Gesundheit oder Nicht-Behindertheit in den Uterus der Mutter eingepflanzt werden, dann geschieht genau das: Wir knüpfen das Fortentwickeln dieser (totipotenten) Zellen an von uns bestimmte Bedingungen. Die meisten kranken und behinderten Menschen leben gerne und kommen auch mit ihren Einschränkungen klar, wenn und solange sie von anderen angenommen und geliebt werden. Für die Mitmenschen ist das Leben eines Menschen immer &#8222;zumutbar&#8220;. Wenn die Belastungen, die durch einen Menschen für andere entstehen, so groß sind, dass sie deren Kräfte übersteigen, ist die Gesellschaft gefordert, Hilfe zu leisten.</p>
<p>Zu der Rechtsfolgenabschätzung einer etwaigen Legalisierung der PID gehört die Gefahr, dass Menschen mit Behinderungen noch mehr als bislang abgelehnt und ausgegrenzt werden. Die PID ist ein Verfahren mit dem Ziel, die Geburt eines behinderten Menschen zu verhindern. Schon jetzt wird von vielen Eltern das Risiko einer Behinderung des eigenen Kindes als unerträglich empfunden. Von Dritten wird eine nach Pränataldiagnostik bewusst getroffene Entscheidung für ein behindertes Kind immer häufiger mit Unverständnis aufgenommen. Eltern eines behinderten Kindes sehen sich mitunter dem Vorwurf ausgesetzt, &#8218;so etwas&#8216; müsse doch heute nicht mehr sein. Die PID könnte die Entsolidarisierungstendenzen in unserer Gesellschaft weiter vorantreiben.</p>
<p>Das Gleichheitsrecht behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) wird durch die medizinischen Möglichkeiten und die individuellen Entscheidungen über einen Schwangerschaftsabbruch auch ohne die PID bereits teilweise in Frage gestellt. Diese beunruhigende Tendenz würde durch eine offizielle Legalisierung der Präimplantationsdiagnostik eine konsequente, aber fatale Fortführung erfahren. Letztlich diskriminiert das Instrument der PID auch geborene Menschen mit Behinderung: Würden beispielsweise in Zukunft alle Embryonen mit einem zur Mukoviszidose führenden Gendefekt aussortiert, könnten Träger dieser Erkrankung das als ein Signal des Unerwünschtseins verstehen. Mit Hilfe der Pränataldiagnostik werden bestimmte Krankheiten zu einem großen Teil verhindert: Föten mit Trisomie 21 beispielsweise werden zu über 95 Prozent abgetrieben, wenn die Behinderung rechtzeitig entdeckt wird.</p>
<p>Unsere Gesellschaft würde ärmer werden, wenn es aufgrund der PID einige Behinderungsformen nicht mehr gäbe. Inklusion ist auf dem Vormarsch und wird mehr und mehr nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen ermöglichen, in Kita und Schule wertvolle Erfahrungen im Zusammenleben mit förderbedürftigen MitschülerInnen zu machen. Wir &#8222;Gesunden&#8220; können viel lernen von dem Mut, der Phantasie, der Lebensfreude der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen.</p>
<p>Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG lautet: &#8222;Die Würde des Menschen ist unantastbar.&#8220; Das klingt pathetisch, ist aber vom Verfassungsgeber nach den grausamen Verbrechen des nationalsozialistischen Staates bewusst an den Anfang des Grundgesetzes gestellt worden. Gemeint ist mit Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Der Mensch ist Subjekt, nicht Objekt. Geschützt ist die menschliche Identität und Personalstruktur. Die Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 wird durch die nachfolgenden Grundrechte konkretisiert. Für unser Thema relevant ist insbesondere noch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: &#8222;Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.&#8220; Dieses Grundrecht schützt das Dasein, die biologisch-physische Existenz, jedes menschliche Leben. Das Grundgesetz kennt kein lebensunwertes Leben. Wann aber beginnt das grundgesetzlich geschützte Lebensrecht? Weitgehend unumstritten ist unter Juristinnen und Juristen, dass das werdende Leben im Mutterleib Träger des Grundrechts auf Leben ist. Nach überwiegender Auffassung beginnt die Grundrechtsberechtigung bereits mit der Befruchtung der Eizelle. Grundrechtsschutz kommt auch dem extrakorporal erzeugten Leben zugute. Nicht einig ist man sich in der Juristenschaft darüber, ob die Verletzung werdenden Lebens im Frühstadium der Verletzung geborenen Lebens gleichgesetzt werden kann, ob also eine zeitliche Differenzierung notwendig ist. Für mich ist es selbstverständlich ein großer Unterschied, ob ein lebender Mensch getötet wird oder in vitro befruchtete Eizellen. Dennoch ist auch die Verwerfung der letzteren oder deren Gebrauch zu Forschungszwecken aus meiner Sicht hochproblematisch.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen zum Abtreibungsrecht aus den Jahren 1975 und 1993 den Zeitpunkt des Beginns des Lebens nicht ausdrücklich thematisiert. Im Zusammenhang mit der Problematik des § 218 Strafgesetzbuch bestand kein Anlass, dies zu tun. Der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde stellt ab auf den Ursprung des Menschen, also den Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei und Samenzelle. Sobald sich aus einer totipotenten Zelle ein ganzer Mensch entwickeln kann, wird diese Zelle unter Schutz gestellt, nicht weil sie einem fertigen Menschen gleich ist, sondern weil sie am Anfang eines natürlichen Entwicklungsprozesses steht, der in der Geburt eines Menschen münden kann. Diese Position des vollen Lebens- und Würdeschutzes von Anfang an wird von Mitgliedern der Enquetekommission des deutschen Bundestages überzeugend begründet durch das Kontinuitätsargument (Kontinuität zwischen Ursprungszelle und dem geborenen Menschen), das Potentialitätsargument (mit der abgeschlossenen Befruchtung besteht das reale Vermögen, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln) und das Identitätsargument (menschliches Lebewesen und Subjekt sind identisch). Ich persönlich bin mir in der Frage der Menschenwürde im 8-Zell-Stadium nicht sicher. Es fällt mir schwer, hier von Menschenwürde im eigentlichen Sinn auszugehen, aber ich sehe eine totipotente Zelle als eine schützenswerte Vorstufe menschlichen Lebens an. Und letztlich haben alle Versuche, für den Beginn des Lebensrechts spätere Zeitpunkte festzusetzen, den Touch des Willkürlichen.</p>
<p>Wir lassen sie aber doch schon zu, diese Entscheidung über lebenswertes und lebensunwertes Leben, wird denjenigen, die wie ich eine PID vollständig ablehnen, entgegenhalten. In der Tat ist die Abtreibung behinderter Föten sogar noch in einer späten Phase der Schwangerschaft zulässig. Auch damit sprechen wir Lebensrecht ab und schränken es ein, und das ist ganz und gar nicht unproblematisch. Dennoch ist das Lebensrecht des Embryos kein grenzenlos garantiertes Recht. Es findet seine Grenzen im gleichen Lebensrecht anderer, etwa dem der Mutter. In der Schwangerschaft haben wir eine ganz spezielle Konfliktlage. Wir können die durch das Abtreibungsrecht geregelte Situation nicht mit der Konfliktlage von Eltern vor der Implantierung eines in vitro gezeugten Embryos vergleichen. Die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist allein begründet mit der besonderen sozialen, seelischen und medizinischen Konfliktlage, in der sich die Frau aufgrund der Schwangerschaft bereits befindet bzw. durch das Austragen des Kindes gebracht würde. § 218a Abs. 2 StGB, die sogenannte medizinisch-soziale Indikation, in der seit 1995 die frühere embryopatische Indikation aufgegangen ist, stellt nicht primär auf die Behinderung oder Erkrankung des Ungeborenen ab, sondern auf die gegenwärtigen oder zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren. Der Schwangerschaftsabbruch muss angezeigt sein, um die Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden und diese Gefahr nicht auf eine andere, für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann.</p>
<p>Eine entsprechende Konfliktlage besteht bei einer Frau, die die In-vitro-Fertilisation gerade wegen der Möglichkeit einer PID wählt, nicht. Die direkte körperliche Verbundenheit, die für die Schwangere eine große Belastung, für den Embryo aber auch ein großer Schutz sein kann, ist noch nicht vorhanden. Keine schwangere Frau macht sich die Entscheidung für eine Abtreibung leicht. So gut wie nie aber werden sich die Eltern im Anschluss an eine fatale PID für die Implantation des Embryos entscheiden. Ich halte es insofern mit Regina Kollek, Mitglied des Deutschen Ethikrates, für konsequent, dem in vitro entstandenen Embryo einen stärkeren Schutz angedeihen zu lassen, als dem in vivo gezeugten. Dennoch bleibt es schwer zu erklären, dass ein 8-Zellen-Mensch in vitro gesetzlich besser geschützt ist als ein 20 oder 24 Wochen alter lebensfähiger Fötus in der Gebärmutter. Ob das zum 1.1.2010 in Kraft getretene Schwangerschaftskonfliktgesetz Spätabtreibungen wirklich in hinreichender Weise eingrenzt, bezweifle ich sehr.</p>
<p>Ein Paar, das seine Disposition für genetisch bedingte Erkrankungen kennt oder vielleicht gar schon ein oder mehrere kranke oder behinderte Kinder bekommen und unter Umständen wieder verloren hat, steht in einem furchtbaren Konflikt. Diese Menschen haben mein ganzes Mitgefühl. Wir brauchen aber aus meiner Sicht als Politiker/innen dennoch den Mut, solchen Menschen offen zu sagen, dass wir sie aus übergeordneten ethischen Erwägungen bitten, entweder das Risiko eines kranken Kindes einzugehen oder auf ein eigenes Kind zu verzichten und ein Kind zu adoptieren oder ein Pflegekind anzunehmen. Das ist für viele schwer, sehr schwer, aber sie/wir müssen es in Kauf nehmen, angesichts des durch die PID bedrohten Lebensrechts unzähliger Embryonen. Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind, lediglich das berechtigte Streben danach. Es gibt ein Recht der Kinder auf liebende Eltern und ihr unbedingtes Recht, um ihrer selbst willen zur Welt zu kommen und angenommen zu werden. Man darf nicht zugunsten des vermeintlichen &#8218;Glücks&#8216; von Eltern Embryonen schädigen, die mit bestimmten Genen behaftet sind. Gute Absichten, wie hier der Wunsch, diesen Paaren zu helfen, zählen zu den moralisch am stärksten korrumpierbaren Kräften überhaupt.</p>
<p>Ärztinnen und Ärzte haben sich seit Jahrhunderten in ihrem (hippokratischen) Berufseid verpflichtet zu helfen und zu heilen und &#8222;niemandem zu schaden&#8220;. Die PID ist ein Selektionsverfahren, das aus Sicht vieler Mediziner mit der Aufgabe des Arztes unvereinbar ist. Die PID stellt sich nicht in den helfenden Dienst; sie folgt nicht dem hippokratischen Eid, das menschliche Leben in all seinen Formen und seiner Vielfalt zu würdigen und ihm zu helfen. Vor dem Hintergrund der Schuldverstrickung des deutschen Volkes, der Medizin und der aktiven und passiven Mittäterschaft von Medizinern im &#8222;Dritten Reich&#8220; bei Verbrechen wider die Menschlichkeit haben die Deutschen eine besondere Verantwortung im Umgang mit selektiven Mechanismen in der Medizin. &#8222;Bei den Nationalsozialisten ging es um staatlichen Zwang, um &#8211; wenn man so will &#8211; &#8218;Eugenik von oben'&#8220;, so der Medizinhistoriker Axel W. Bauer. &#8222;Die heutige Eugenik ist eher eine &#8218;Eugenik von unten&#8216;: Es geht um den Wunsch des Einzelnen. Es sind ja die Bürgerinnen, die zum Humangenetiker oder zum Frauenarzt gehen und im Rahmen einer künstlichen Befruchtung solch eine Analyse machen lassen mit dem Ziel, &#8218;unerwünschte&#8216; Embryonen auszusortieren. Das ist sozusagen die liberale, &#8218;fortschrittliche&#8216; Variante der Eugenik. Aber das grundsätzliche Ziel bleibt: Krankheit oder Behinderung zu eliminieren, indem man die Geburt entsprechend betroffener Kinder verhindert.&#8220;<br />Ohne diesem Aspekt hier einen zu großen Stellenwert geben zu wollen, spielt für mich persönlich der christliche Glaube durchaus eine erhebliche Rolle im Umgang mit der PID. Gott hat die Menschen geschaffen nach seinem Ebenbild, auch die kranken, schwachen und behinderten Menschen. Und es ist nicht Sache des Menschen, ihm dergestalt ins Handwerk zu pfuschen. Aus diesem Grund bin ich übrigens auch &#8211; anders als einige andere in der HU &#8211; gegen jedwede Legalisierung von Sterbehilfe!</p>
<p>Jan Ross hat es vor Jahren einmal in der Zeit geschrieben: &#8222;Es war das Grundübel aller Utopien, dass sie um ihrer großen Ziele willen auch großzügig in der Wahl ihrer Mittel verfuhren, dass sie den Sinn für das unbedingt Verwerfliche verloren, weil sie das unbedingt Erstrebenswerte um jeden Preis erreichen wollten.&#8220; Ähnlich verhält es sich für mich mit der PID. Das Ziel, Eltern die Geburt eines gesunden Kindes zu ermöglichen, rechtfertigt nicht das Aussortieren zahlreicher kranker Embryonen.</p>
<p>Eine klar begrenzte Zulassung der PID, wie die Bundesärztekammer sie vorschlägt, ist nicht realistisch. Die aktuelle Debatte um die Möglichkeiten der PID sowie die Erfahrungen mit der bisherigen Pränataldiagnostik machen deutlich, dass sich ein derartiges Verfahren nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auf längere Sicht nicht auf bestimmte Diagnosen und Risikogruppen und durch Verfahrensvorschriften eingrenzen lässt. Mit einer Erweiterung der diagnostischen Möglichkeiten wird auch die Nachfrage von Eltern, Medizinern und Interessengruppen nach der Zulassung solcher Diagnosemethoden steigen. Woher nehmen wir die Hoffnung und das Vertrauen darauf, dass es uns gelingen wird, dann nein zu sagen, wo wir uns heute zu einem solchen Nein nicht in der Lage sehen? Kaum ein/e Befürworter/in der PID hält einen Katalog kasuistisch aufgezählter genetisch indizierter Krankheiten für eine realistische Eingrenzung dieser Methode. Trisomie 21, das Down-Syndrom beispielsweise gilt unter Fachleuten als die Betroffenen und ihre Familien nicht übermäßig belastende Chromosomenstörung. Eine PID, bei der entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern Embryonen mit dieser Behinderung nicht aussortiert werden, können wir uns kaum vorstellen.</p>
<p>Die Rechtsprechung zum &#8222;Kind als Schaden&#8220; mit kaum absehbaren Regressfolgen für Ärzte wird auch bei der PID ihre Wirkung zeitigen. Auch eine Begrenzung nur auf bestimmte Personenkreise &#8211; wie sie jetzt der Rat der Evangelischen Kirche vorgeschlagen hat &#8211; wird bei entsprechender Nachfrage nicht durchzuhalten sein. Wen wollen wir wegschicken, wenn die Methode erst einmal etabliert ist, wen wollen wir zulassen: Die auf eine In-vitro-Fertilisation angewiesenen unfruchtbaren Paare, diejenigen mit Erbkrankheiten oder Chromosomenanomalien in der Familie, diejenigen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben? Wie sollen wir umgehen mit sich spät manifestierenden Krankheiten mit erblicher Ursache (z. B. Chorea Huntington, Alzheimer/Parkinson-Disposition), die erst viel später zu Erkrankungen führen (z. B. Chorea Huntington im 35. bis 40. Lebensjahr!)? Sollen auch Veranlagungen für Erkrankungen (z. B. Diabetes), die vielleicht gar nicht ausbrechen, als Grund für eine Selektion anerkannt werden? Der Nationale Ethikrat hat dies 2003 als eine Option bezeichnet, die man betroffenen Eltern &#8222;nicht verweigern&#8220; dürfe.</p>
<p>Das sogenannte &#8222;Dammbruch-Syndrom&#8220; (engl. slippery slope) hat sich in Teilen bereits bei der Pränataldiagnostik gezeigt. Ich halte es auch im Hinblick auf die PID für wahrscheinlich, dass wir auf eine schiefe Ebene geraten würden. Die moralische Hemmschwelle abzutreiben liegt bei vielen Menschen niedriger als vermutet: Umfragen kommen zu dem Ergebnis, dass beispielsweise eine Anlage zu Fettleibigkeit oder eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte von vielen als Abtreibungsgrund gewertet werden. Die Entscheidung für ein Aussortieren eines Embryos im Reagenzglas aber fällt bedeutend leichter als die Entscheidung für die Abtreibung eines Fötus.</p>
<p>Dies sind nur einige Gründe von vielen. Ich wünsche mir eine intensive und ernsthafte Auseinandersetzung mit den Fragen um die PID auch in der HU und bin gerne bereit, diese Diskussion aktiv mit Euch und den Mitgliedern zu führen.</p>
<p><i>Anke Pörksen<br />ist Vorsitzende des HU-Landesverbandes Hamburg und  <br />Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ)</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/es-gibt-kein-recht-auf-ein-gesundes-kind-ein-plaedoyer-gegen-die-freigabe-der-praeimplantationsdia/">&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind“ &#8211; Ein Plädoyer gegen die Freigabe der Präimplantationsdiagnostik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Zeit für einen Tapetenwechsel &#8211; Ideensammlung für eine Aktualisierung des Online-Auftritts der Humanistischen Union</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/zeit-fuer-einen-tapetenwechsel-ideensammlung-fuer-eine-aktualisierung-des-online-auftritts-der-human/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Homepage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Vor f&#252;nf Jahren, am 21. August 2006, ging die neue Webseite der Humanistischen Union (HU) an den Start. Diesem Umstieg auf ein v&#246;llig neues Redaktionssystem (Typo3) waren eine ausf&#252;hrliche Bestandsaufnahme der bisherigen Onlineerfahrungen, der Vergleich mehrerer Systeme, viele Diskussionen &#252;ber Ziele und Inhalte eines Onlineauftritts, und nicht zuletzt umfangreiche Digitalisierungsarbeiten vorausgegangen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/zeit-fuer-einen-tapetenwechsel-ideensammlung-fuer-eine-aktualisierung-des-online-auftritts-der-human/">Zeit für einen Tapetenwechsel &#8211; Ideensammlung für eine Aktualisierung des Online-Auftritts der Humanistischen Union</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<p>Vor f&uuml;nf Jahren, am 21. August 2006, ging die neue Webseite der Humanistischen Union (HU) an den Start. Diesem Umstieg auf ein v&ouml;llig neues Redaktionssystem (Typo3) waren eine ausf&uuml;hrliche Bestandsaufnahme der bisherigen Onlineerfahrungen, der Vergleich mehrerer Systeme, viele Diskussionen &uuml;ber Ziele und Inhalte eines Onlineauftritts, und nicht zuletzt umfangreiche Digitalisierungsarbeiten vorausgegangen &#8211; damals wurden beispielsweise alle Inhaltsverzeichnisse unserer beiden Zeitschriften (vorg&auml;nge und HU-Mitteilungen) erfasst. Da das Projekt viel Zeit und &#8211; trotz Open Source Software &#8211; durch die notwendigen Anpassungsarbeiten auch einiges an Geld kostete, richteten sich alle Erwartungen auf die Frage: Was wird es am Ende bringen? Die Antwort kam ziemlich schnell und &uuml;berzeugte auch Skeptiker: mit der Freischaltung der neuen Webseite stieg die Zahl der Neueintritte in die Humanistische Union deutlich an, seit 2006 verzeichnen wir eine positive Mitgliederbilanz. Ebenso legten externe Spenden, der Verkauf von HU-Publikationen und die &ouml;ffentliche Wahrnehmung des Vereins deutlich zu. Die Ausgaben f&uuml;r die neue Webseite hatten sich schnell bezahlt gemacht.</p>
<p>In den vergangenen f&uuml;nf Jahren ist der Onlineauftritt der HU stetig gewachsen. Aus den ca. 800 Online-Texten, mit denen wir 2006 an den Start gingen, sind mittlerweile &uuml;ber 3000 geworden. Neben den Texten gibt es hin und wieder Bilderserien sowie Audio- und Video-Dokumentationen von gr&ouml;&szlig;eren HU-Veranstaltungen. Mittlerweile haben sechs Regionalverb&auml;nde eigene Unterseiten. So weit, so gut.</p>
<p><img decoding="async" title="Infografik Humanistische Union" height="240" alt="Infografik Humanistische Union" hspace="0" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/RTEmagicC_Zugriffszahlen.jpg.jpg" width="360" border="0"><i>Infografik: Die Entwicklung der Zugriffszahlen auf die HU-Webseite und der Beitritte zur Humanistischen Union (ohne GHI-Mitglieder in 2009).</i></p>
<p>Dennoch m&uuml;ssen wir selbstkritisch anmerken, dass sich l&auml;ngst nicht alle Erwartungen an den neuen Onlineauftritt erf&uuml;llt haben. Immer noch ist die Darstellung auf unserer Seite recht textlastig, die multimediale Aufbereitung unserer Themen kommt h&auml;ufig zu kurz. Auch die gew&uuml;nschte Anreicherung unserer Texte mit Zusatzinformationen gelingt nur selten, und die Suchfunktion ist nach wie vor ein &Auml;rgernis. F&uuml;r einen stets aktuellen, informativen Onlineauftritt am schwierigsten jedoch: die gew&uuml;nschte Verbreiterung des Redaktionsteams fand kaum statt. Das lag einerseits an technischen H&uuml;rden &#8211; in der von uns verwendeten Typo3-Version ist ein Arbeiten mit eingeschr&auml;nkten Redaktionsrechten kaum zumutbar, immer wieder klagen die Redakteure &uuml;ber fehlende Funktionen, zu denen sie eigentlich Zugang bekommen sollen. Zudem zeigte sich in der Praxis, dass sowohl die Arbeit mit Typo3, als auch das Aufbereiten von Onlinetexten generell keine T&auml;tigkeiten sind, die sich ehrenamtlich nebenher erledigen lassen, wenn man keine entsprechenden Erfahrungen mitbringt. Schlie&szlig;lich hat sich auch die Online-Welt seit 2006 weiter gedreht: inzwischen existiert eine wesentlich erweiterte Version von Typo3, von den M&ouml;glichkeiten des Web 2.0 ganz zu schweigen. H&ouml;chste Zeit also, sich &uuml;ber eine Aktualisierung des Webauftritts Gedanken zu machen.</p>
<p>Wandel des Internets und Verhei&szlig;ungen des Web 2.0</p>
<p>Mit ihrem derzeitigen Internetauftritt pflegt die HU eine klassische Au&szlig;endarstellung, die im Kern in eine Richtung kommuniziert: Wir pr&auml;sentieren unsere Positionen im Netz &#8211; und warten darauf, dass jemand vorbeikommt und unsere Botschaft aufnimmt. Von diesem Kommunikationsmodell, das sich an &auml;lteren Medien wie der Zeitung oder dem Fernsehen orientiert, setzten sich die neuen, internetbasierten Medien mehr und mehr ab. Durch Kommentarfunktionen in Weblogs, durch Techniken der individuellen Filterung, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen (RSS-Feeds, Trackbacks, Social Bookmarks) und offene Plattformen wie Wikipedia &amp; Co. werden aus blo&szlig;en Rezipienten zunehmend aktive MitgestalterInnen im Netz. Diese Entwicklung bildet sich auch in den Trafficdaten des Internets ab: Waren bisher die gro&szlig;en Suchmaschinen (Google, Yahoo etc.) das Fenster zur digitalen Welt, so laufen ihnen die Sozialen Netzwerke (allen voran: Facebook) und die Social Media-Dienste zunehmend den Rang ab. Im vergangenen Jahr &uuml;berholte Facebook in den USA erstmals Google als meistbesuchte Internetadresse, in Deutschland steht das Netzwerk auf Platz 2. [1] Das weist auf einen Wandel der Informationsfl&uuml;sse im Netz hin: Wer im Web 2.0 gefunden werden will, darf sich nicht mehr allein auf die Inhalte seiner Seiten und deren gute Platzierung in den Suchmaschinen verlassen. Mehr und mehr Nutzerinnen nehmen vor allem auf, was ihnen durch Freunde empfohlen oder in ihren Netzwerken geteilt wird. Aber: In diesem Teil der digitalen Welt, in der Welt der Blogs und der Social Networks, ist die Humanistische Union bisher selbst nicht pr&auml;sent.</p>
<p>Soll die HU also mit der &Uuml;berarbeitung ihres Webauftritts den Schritt ins Web 2.0 wagen? Immerhin versprechen die Social Media neue Perspektiven f&uuml;r die freie Zusammenarbeit politisch Aktiver (Weisheit und Macht der Vielen), versprechen mehr Aufmerksamkeit und die Erreichbarkeit neuer Zielgruppen sowie neue, schnelle Verbreitungswege f&uuml;r Informationen und Kampagnen. Kein Wunder also, dass die Gro&szlig;en der NGO-Szene (Greenpeace, Amnesty International) inzwischen mit diesen Instrumenten arbeiten. Mittlerweile haben die sozialen Medien auch in Deutschland einige beeindruckende Kampagnen gepr&auml;gt, etwa die Online-Petition zu Netzsperren, die Unterst&uuml;tzungskampagne f&uuml;r Joachim Gauck oder das Guttenplag zur Dekonstruktion einer ministeriellen Promotionsarbeit. Von derartigen Glanzlichtern sollte man sich bei der Planung eines eigenen Auftritts im Web 2.0 nicht blenden lassen &#8211; hier ist zun&auml;chst einmal K&auml;rnerarbeit angesagt. Und es d&uuml;rfte kaum Zufall sein, dass die beeindruckendsten Web-Kampagnen (vom Sonderfall Obama einmal abgesehen) nicht von etablierten politischen Akteuren (Organisationen) ausgingen, sondern an der Basis des Netzes entstanden. <br />Neben der Frage nach den Erfolgsaussichten und der Effektivit&auml;t&nbsp; begegnet der Vorschlag einer HU-Pr&auml;senz im Web 2.0 aber auch grunds&auml;tzlichen Einw&auml;nden:</p>
<p>Das Web 2.0 als No-go-Area f&uuml;r B&uuml;rgerrechtsorganisationen?</p>
<p>In Sachen Datenschutz herrscht im virtuellen Raum des Web 2.0 weitgehend Fehlanzeige. [2] Die Anbieter des Web 2.0 bef&ouml;rdern genau jene exzessive Selbstentbl&ouml;&szlig;ung (junger) Menschen, vor denen Datensch&uuml;tzer nicht m&uuml;de werden zu warnen &#8211; und die in den Augen der Datenschutz-KritikerInnen als Indizien einer aufziehenden Post-Privacy-&Auml;ra gelten, in der die Forderung nach informationeller Selbstbestimmung ein &uuml;berkommenes Relikt sei. Der Friend-Finder von Facebook, bei dem die einmalige Preisgabe des eigenen Mailpassworts gen&uuml;gt, um dem Netzwerk seinen gesamten Freundeskreis zu offenbaren, ist nur ein Beispiel f&uuml;r die Datengier dieser Unternehmen. Kaum ein Social Media Dienst, der sich im Kleingedruckten nicht den vollen Zugriff auf die Inhalte dessen zusichern l&auml;sst, was seine NutzerInnen bei ihm abladen &#8211; seien es nun Dokumente, Mails oder Adressdaten. Die freiwillige Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung der NutzerInnen (Wollt Ihr den Dienst nutzen oder nicht?) hebelt hier nahezu alle Schranken der Datenverwertung aus. Da die meisten der Dienste kostenlos angeboten werden, bleiben den Anbietern nur zwei Wege, um Geld zu verdienen: Werbung oder die Vermarktung der bei ihnen anfallenden Kundeninformationen. <br />Ein HU-Account bei Facebook &#8211; w&auml;re das nicht ein Widerspruch in sich, ein Pakt mit dem Teufel? Dagegen lie&szlig;e sich einwenden, dass bei aller berechtigten Kritik an den datensch&uuml;tzerischen S&uuml;nden der Anbieter nicht das offensichtliche Interesse vieler Menschen an solchen Netzwerken ausgeblendet werden darf. Hinweise zum Selbstdatenschutz bei Facebook lassen sich am effektivsten im Netzwerk selbst verbreiten.</p>
<p>Gegen ein Engagement in bestimmten sozialen Netzwerken (so auch Facebook) spricht noch ein weiterer Einwand: Die NutzerInnen haben in zahlreichen dieser Systeme keine Hoheit &uuml;ber ihre eigenen Daten, es handelt sich um quasi geschlossene Systeme, deren Schnittstellen zum Datenaustausch stark reglementiert sind oder schlimmstenfalls ganz fehlen. Diese Netzwerke lassen keinen regul&auml;ren Export der eingepflegten Daten zu. Das kann sich vor allem deshalb gravierend bemerkbar machen, weil die Szene der popul&auml;ren Dienste im Web 2.0 immer im Fluss ist: St&auml;ndig werden neue Dienste vorgestellt, von denen die meisten kaum &uuml;ber den Testbetrieb hinaus gelangen. Umgekehrt kann ein k&uuml;rzlich noch florierendes, weltweit aufgestelltes Netzwerk pl&ouml;tzlich an den Rand der Bedeutungslosigkeit gelangen (aktuelles Beispiel: MySpace). Einmal auf das &#8222;falsche Pferd&#8220; gesetzt, wird die aufw&auml;ndig gepflegte Online-Pr&auml;senz schnell zum Datengrab.</p>
<p>Was tun?</p>
<p>Die HU steht vor einer &#8211; auch aus technischer Sicht gebotenen &#8211; Aktualisierung ihres Internetangebots. Aus diesem Anlass sollte sie sich auch mit der Frage besch&auml;ftigen, ob sie sich dabei f&uuml;r das Web 2.0 &ouml;ffnen will &#8211; mit welchen Zielen, welchen Angeboten &#8211; oder ob sie diesen neuen virtuellen R&auml;umen eher fernbleiben m&ouml;chte. <br />Hinzu kommt, dass eine neue Onlinepr&auml;senz der HU in den sozialen Medien auch Ressourcen bindet. Die Medien des Web 2.0 pflegen eine eigene Sprache und eigene Kommunikationsstile. Ein ernsthaftes Engagement in diesen Medien setzt die Bereitschaft voraus, unsere Themen und Inhalte in diese Sprache zu &uuml;bersetzen und sich auf den Dialog mit neuen Zielgruppen, aber auch neuen KritikerInnen einzulassen. Daf&uuml;r braucht es nicht zuletzt Ressourcen. Nichts ist schlimmer als ein gro&szlig; er&ouml;ffneter Account, der nach wenigen Wochen verwaist und keine neuen Meldungen mehr aufweist.</p>
<p>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union</p>
<p>### Bildunterschrift: Die Entwicklung der Zugriffszahlen auf die HU-Webseite und der Beitritte zur Humanistischen Union (ohne GHI-Mitglieder in 2009).</p>
<p>[1] Angaben lt. Analysedienst <a href="http://www.alexa.com/" target="_blank" rel="noopener">www.alexa.com</a>.</p>
<p>[2] vgl. Martin Kutscha: Facebook, Google und Co.: Die Datenschutzl&uuml;ge, in: Mitteilungen Nr. 212 (1/2011), S. 15/16.</p>
<p>Zur Entwicklung der HU-Internetangebote siehe:</p>
<p>Sven L&uuml;ders: Die HU auf dem Weg ins Web 2.0. Neues HU-Wiki als Plattform f&uuml;r HU-Mitglieder bereit gestellt, in: Mitteilungen Nr. 207 (Heft 4/2009), S. 22-23.</p>
<p>Sven L&uuml;ders: Endlich geschafft: Die neue Homepage der HU, in: Mitteilungen Nr. 194, S. 20-21.</p>
<p>Sven L&uuml;ders: B&uuml;rgerrechte im World Wide Web. Bericht &uuml;ber den geplanten Ausbau des HU-Internetangebotes, in: Mitteilungen Nr. 190, S.22-23 .</p>
<p>Eine Bestandsaufnahme zur bisherigen Webseite und eine Ideensammlung f&uuml;r deren Weiterentwicklung (Was soll verbessert werden? Welche neuen Funktionen und Erweiterungen w&auml;ren w&uuml;nschenswert?) findet sich im Wiki der HU: <a href="https://www.humanistische-union.de/wiki/" target="_blank" rel="noopener">https://www.humanistische-union.de/wiki/</a> unter dem Wiki-Code O1007 (in die Suchmaske eingeben). Erg&auml;nzungen und Kommentare sind herzlich willkommen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/zeit-fuer-einen-tapetenwechsel-ideensammlung-fuer-eine-aktualisierung-des-online-auftritts-der-human/">Zeit für einen Tapetenwechsel &#8211; Ideensammlung für eine Aktualisierung des Online-Auftritts der Humanistischen Union</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Gefährliche Technologie der anderen Art &#8211; &#8222;Schutzerklärungen&#8220; gegen die Angst vor einer Unterwanderung durch Scientology</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/gefaehrliche-technologie-der-anderen-art-schutzerklaerungen-gegen-die-angst-vor-einer-unterwanderu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/gefaehrliche-technologie-der-anderen-art-schutzerklaerungen-gegen-die-angst-vor-einer-unterwanderu/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Den deutschen Staat mit Erkl&#228;rungen sch&#252;tzen zu wollen, ist nicht neu. Derzeit versucht die Ministerin f&#252;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit ihrer Demokratie-Erkl&#228;rung, einer vermeintlichen Unterwanderung der Republik durch Extremisten zu begegnen (vgl. Mitteilungen Nr. 212, S. 16/17). Schon l&#228;nger, n&#228;mlich bereits seit Mitte der 1990er Jahre, soll uns eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/gefaehrliche-technologie-der-anderen-art-schutzerklaerungen-gegen-die-angst-vor-einer-unterwanderu/">Gefährliche Technologie der anderen Art &#8211; &#8222;Schutzerklärungen&#8220; gegen die Angst vor einer Unterwanderung durch Scientology</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_2395b.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4088 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_2395b-600x389.jpg" alt="Gef&auml;hrliche Technologie der anderen Art - " width="600" height="389" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_2395b-600x389.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_2395b-768x498.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_2395b-450x292.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_2395b.jpg 800w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Den deutschen Staat mit Erkl&auml;rungen sch&uuml;tzen zu wollen, ist nicht neu. Derzeit versucht die Ministerin f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit ihrer Demokratie-Erkl&auml;rung, einer vermeintlichen Unterwanderung der Republik durch Extremisten zu begegnen (vgl. Mitteilungen Nr. 212, S. 16/17). Schon l&auml;nger, n&auml;mlich bereits seit Mitte der 1990er Jahre, soll uns eine andere Erkl&auml;rung vor der drohenden Unterwanderung durch Scientology bewahren: die Rede ist von sog. &#8222;Schutz- oder Technologieerkl&auml;rungen&#8220;. Derartige Schutzerkl&auml;rungen sollen und werden gem&auml;&szlig; verschiedener Vereinbarungen zwischen den Innen- und Wirtschaftsministerien der L&auml;nder von TeilnehmerInnen an &ouml;ffentlichen Vergabeverfahren abverlangt. Eigentlich sollen sie nur zur Anwendung kommen, sofern die ausgeschriebenen Leistungen Beratungen oder Schulungen enthalten, die potentiellen AuftragnehmerInnen also instruktiv t&auml;tig werden. Die Praxis der Schutzerkl&auml;rungen sieht jedoch von Bundesland zu Bundesland, und selbst dort je nach Beh&ouml;rde oder K&ouml;rperschaft, h&ouml;chst unterschiedlich aus. Das betrifft einerseits den Kreis derjenigen, die sich erkl&auml;ren m&uuml;ssen. In Bayern etwa werden Schutzerkl&auml;rungen auch von BewerberInnen f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst verlangt. Und selbst Dienstleister, die sich um die Reinigung &ouml;ffentlicher Geb&auml;ude bewerben, wurden dort bereits zur Abgabe von Schutzerkl&auml;rungen aufgefordert.</p>
<p>Bayern unterscheidet sich aber auch beim Inhalt der Schutzerkl&auml;rungen vom Rest der Republik. In Bayern wird noch heute eine &auml;ltere Textfassung angewandt, die auf einen gemeinsamen Beschluss der Ministerpr&auml;sidenten der L&auml;nder im Jahr 1996 zur&uuml;ckgeht und deren Text von der Arbeitsgruppe Scientology entworfen wurde, die seit 1992 bis letztes Jahr in der Hamburger Innenbeh&ouml;rde bestand. Die &auml;ltere Fassung der Schutzerkl&auml;rung (Typ I) verlangt von den BewerberInnen bzw. ihren Besch&auml;ftigten und SubauftragnehmerInnen eine Abgrenzung von den Lehren Scientologys (bzw. ihres Gr&uuml;nders L. Ron Hubbard) sowie eine Abstinenz von scientologischen Veranstaltungen. Auf eine deutlich zur&uuml;ckhaltendere Version der Schutzerkl&auml;rung (Typ II) verst&auml;ndigten sich die Wirtschaftsminister und -senatoren der L&auml;nder im Februar 2001. Sie umfasst nur noch die Versicherung, dass bei der Ausf&uuml;hrung der vergebenen Auftr&auml;ge keine scientologischen Techniken angewandt und f&uuml;r den Verein weder geworben noch missioniert werde. Die Unterschiede zwischen den beiden Textfassungen fallen im Vergleich sofort auf: W&auml;hrend die alte Version quasi bekenntnishafte Z&uuml;ge tr&auml;gt &#8211; es werden &Uuml;berzeugungen und Veranstaltungsbesuche abgefragt &#8211; beschr&auml;nkt sich die neue Version auf ein Neutralit&auml;tsgebot, das die Anwendung, Missionierung oder Werbung f&uuml;r scientologische Inhalte untersagt.</p>
<p>Ungeachtet der l&auml;nder&uuml;bergreifenden Absprachen kommt in Bayern immer noch die alte Fassung der Schutzerkl&auml;rung zum Einsatz. So forderte die Stadt Augsburg in einem Ausschreibungsverfahren vom Juni 2009 zur Abgabe einer Technologie-Erkl&auml;rung des Typs I auf. Bei der Ausschreibung ging es &uuml;brigens um einen Vortrag zum Thema &#8222;Fachgerechte Baumpflege&#8220;. Inwiefern ein solches Thema Raum f&uuml;r missionarische Bem&uuml;hungen l&auml;sst, sei dahingestellt.</p>
<table cellspacing="0" cellpadding="0" border="1">
<tbody>
<tr>
<td align="middle">
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong>Schutzerkl&auml;rung Typ I</strong> </p>
<p align="left" class="bodytext">Ich die/der Unterzeichnete erkl&auml;re<br />1) &nbsp;da&szlig; ich bzw. mein Unternehmen nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard arbeite,<br />2) &nbsp;da&szlig; weder ich noch meine Mitarbeiter nach der Technologie von L.Ron Hubbard geschult werden bzw. keine Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L.Ron Hubbard besuchen und<br />3) &nbsp;da&szlig; ich die Technologie von L.Ron Hubbard zur F&uuml;hrung meines Unternehmens (zur Durchf&uuml;hrung meiner Seminare) ablehne. </p>
<p align="left" class="bodytext"><em>Muster der &#8222;Hamburger Schutzerkl&auml;rung&#8220;, die von der Arbeitsgruppe Scientology der Hamburger Innenbeh&ouml;rde entworfen wurde, zitiert nach: Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7.4.2000 (16 VG 2913/97), abrufbar unter </em><a href="http://www.ingo-heinemann.de/Verwaltungsgericht-HH-16VG2913-97.htm" target="_blank" rel="noopener"><em>http://www.ingo-heinemann.de/Verwaltungsgericht-HH-16VG2913-97.htm</em></a></p>
<p class="bodytext"><strong></strong>&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong>Schutzerkl&auml;rung Typ II </strong></p>
<p align="left" class="bodytext">Das Beratungs- und Schulungsunternehmen verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erf&uuml;llung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die &#8222;Technologie von L. Ron Hubbard&#8220; anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Bei einem Versto&szlig; ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu k&uuml;ndigen. Weitergehende Rechte bleiben unber&uuml;hrt.</p>
<p align="left" class="bodytext"><em>Muster der Schutzerkl&auml;rung gem. Vereinbarung der Wirtschaftsminister und -senatoren der L&auml;nder vom 1./2. M&auml;rz 2001, entnommen aus: Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung f&uuml;r Wirtschaft und Technologie, Rundschreiben SenWiTech I Nr. 4/2001 vom M&auml;rz 2001, </em><a href="http://www.berlin.de/imperia/md/" target="_blank" rel="noopener"><em>http://www.berlin.de/imperia/md/</em></a><em>content/vergabeservice/rundschreiben/senstadt/rs01_04.pdf</em>.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Sinn und Unsinn der Technologie-Erkl&auml;rungen</p>
<p>Mit den Schutzerkl&auml;rungen soll die scientologische Unterwanderung der Gesellschaft im allgemeinen und des &ouml;ffentlichen Dienstes im Besonderen verhindert werden. Nach &Uuml;berzeugung der Ministerpr&auml;sidenten drohe &ouml;ffentlichen Stellen &#8222;bei Gesch&auml;ftskontakten eine Infiltration und Ausforschung durch Scientology&#8220; [1], da davon auszugehen sei, dass in diesem Zusammenhang erlangte Informationen an die Organisation abflie&szlig;en k&ouml;nnten. Eine nicht abgegebene Schutzerkl&auml;rung oder nachweislich falsche Angaben f&uuml;hren deshalb zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren.</p>
<p>F&uuml;r die Erlasse zur Anwendung der Schutzerkl&auml;rung st&uuml;tzen sich die zust&auml;ndigen Minister regelm&auml;&szlig;ig auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr&auml;nkungen (GWB &sect; 97 Abs. 4) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung f&uuml;r Leistungen (VOL/Teil A &sect; 6 EG). Demnach k&ouml;nnen TeilnehmerInnen bei &ouml;ffentlichen Vergabeverfahren vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn es Zweifel an ihrer Gesetzestreue oder ihrer Zuverl&auml;ssigkeit gebe. In der Vergabe- und Vertragsordnung ist hierbei von einer &#8222;nachweislich &#8230; schwere(n) Verfehlung&#8220; die Rede. Nur: Wie sollte sich eine Verfehlung aus den in der Schutzerkl&auml;rung abgefragten Fakten nachweisen lassen? Stellt der Seminarbesuch bei einer &#8211; legalen &#8211; Organisation bereits eine Verfehlung dar? Ebenso uneinsichtig ist, warum Scientologen als besonders unzuverl&auml;ssig gelten. In der scientologischen Ideologie nimmt das Leistungsprinzip eine herausgehobene Stellung ein, Scientology bewertet seine Mitglieder an ihren beruflichen Erfolgen und ihrem sozialen Status.</p>
<p>Woher aber kommt das Misstrauen gegen Scientology? Sowohl der autorit&auml;re Umgang mit ihren Mitgliedern und deren Unterordnung unter die Belange der Organisation, aber auch die Organisationsstrukturen und ein intransparentes Auftreten der Scientology-Gemeinschaft, die ihre politischen Kampagnen und Beratungsangebote &uuml;ber immer neue Vereine, Stiftungen und Firmen offeriert [2], n&auml;hren seit langem die Bef&uuml;rchtung, Scientology verfolge eine verdeckte Agenda, die auf eine neue Werteordnung (die Herrschaft der Clears) ziele. Eine solche Agenda l&auml;sst sich aus den Schriften des Scientology-Gr&uuml;nders ablesen, zahlreiche Berichte von AussteigerInnen best&auml;rken das Bild. Solche Bef&uuml;rchtungen waren es auch, die 1997 die Innenminister der L&auml;nder dazu veranlassten, Scientology durch ihre Verfassungsschutz&auml;mter &uuml;berwachen zu lassen. Die geheimdienstliche Beobachtung &#8211; so fragw&uuml;rdig sie bereits im Ansatz war (s. Seifert 1997) &#8211; hat bis heute keine verwertbaren Ergebnisse erbracht. Trotz zahlreicher Bem&uuml;hungen wurden keine Hinweise auf Vergehen gefunden, die der Organisation zuzurechnen w&auml;ren; ebenso scheiterte der Versuch, Scientology die Bildung einer kriminellen Vereinigung nachzuweisen (vgl. K&uuml;fner, Nedopil &amp; Sch&ouml;ch 2002). Wie immer man zum scientologischen Menschen- und Gesellschaftsideal, zu Thetanen und Clears stehen mag &#8211; es handelt sich um eine legale Vereinigung.</p>
<p>Dass sich eine offene Gesellschaft auch jenseits des Strafrechts mit der Gefahr einer drohenden Unterwanderung ihrer demokratischen Institutionen auseinandersetzt, ist nachvollziehbar. Doch wie soll hierbei die Schutzerkl&auml;rung helfen? Nimmt man die beschworenen Gefahren ernst, dann w&auml;ren die demokratischen Regularien der Institutionen (etwa Transparenz und Sachbezogenheit von Entscheidungen) oder die vom Aussp&auml;hen betroffenen Informationen (etwa pers&ouml;nliche Daten von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern) zu sch&uuml;tzen. Hierbei hilft jedoch keine der beiden Schutzerkl&auml;rungen. Und ehrlich gesagt: Wer glaubt wirklich daran, dass sich eine konspirativ vorgehende Organisation mittels Selbstbekennerschreiben stoppen lie&szlig;e? Die bisherigen Erfahrungen mit scientologisch gef&uuml;hrten Unternehmen zeigen vielmehr, dass die Unterwanderungsversuche eher an organisationsinternen Zielkonflikten scheitern, n&auml;mlich an der Frage, ob man solche Firmen als Finanzquelle absch&ouml;pft (die ihre Gewinne an die Org abf&uuml;hren muss) oder ob unterwanderte Firmen dazu dienen sollen, den eigenen wirtschaftlichen wie politischen Einfluss auszubauen. Zahlreiche Insolvenzen von scientologynahen Unternehmen legen nahe, dass es der Organisation mehr ums schnelle Geld, als um langfristige Investitionen in die angestrebte Weltherrschaft geht (vgl. Nordhausen &amp; Billerbeck 2008).</p>
<p>Beide Versionen der Schutzerkl&auml;rung schie&szlig;en aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht in ihrem Bem&uuml;hen um die pr&auml;ventive Vermeidung scientologischer Einfl&uuml;sse auf die Gesellschaft deutlich &uuml;bers Ziel hinaus. Insbesondere die bayerische Variante des Textes erinnert an jenes Kontakt- und Bet&auml;tigungsverbot des sog. Radikalen-Erlasses, auf dessen Grundlage zwischen 1972 und 1976 die BewerberInnen f&uuml;r den &Ouml;ffentlichen Dienst einer Pr&uuml;fung ihrer Verfassungstreue unterworfen wurden. Welchem Weltbild (oder welcher &#8222;Technologie&#8220;) jemand anh&auml;ngt und ob er/sie seine/ihre eigene Firma nach deren Regeln f&uuml;hrt, geht niemanden etwas an &#8211; solange arbeitsrechtliche Vorschriften und die Regeln des zivilen Miteinanders eingehalten werden. Das faktische Verbot, Seminare oder Kurse der Organisation zu besuchen, f&uuml;r all diejenigen, die sich an &ouml;ffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen, stellt quasi ein Kontaktverbot auf und verhindert, dass sich Interessierte eine auf eigener Anschauung und Erfahrung begr&uuml;ndete Meinung bilden k&ouml;nnen. Was w&auml;re, wenn wir andere zweifelhafte Psychogruppen, Vereine oder Religionsgemeinschaften mit vergleichbaren Sanktionen belegen w&uuml;rden? Eine demokratiefeindliche Haltung l&auml;sst sich schlie&szlig;lich in zahlreichen dogmatischen Schriften finden.</p>
<p>Im &Uuml;brigen kommt ein Verbot des Besuchs scientologischer Veranstaltungen einer &Uuml;berh&ouml;hung dieser sog. Technologien und ihrer Wirksamkeit gleich. Ein solches Verbot suggeriert schlie&szlig;lich, alle Besucher eines solchen Seminars w&uuml;rden einer Infektion ausgesetzt, die ihr bisheriges demokratisches Wertesystem au&szlig;er Kraft zu setzen droht und vor der die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &#8211; notfalls auch gegen ihre eigene Neugier und gegen ihren Willen &#8211; zu sch&uuml;tzen seien. Verleiht der Staat damit den scientologischen &#8222;Wunder&#8220;techniken nicht einen ungewollten Ritterschlag, gem&auml;&szlig; der Logik: Gef&auml;hrlich kann doch nur sein, was auch wirksam ist. Und stellt ein solches Verbot umgekehrt nicht die Einsichtsf&auml;higkeit, Urteilskraft und Willensfreiheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in Frage, die sich derartige Seminare aus welchen Gr&uuml;nden auch immer einmal anschauen wollen?</p>
<h5>Offene Rechts&shy;fragen</h5>
<p>Eine gerichtliche Kl&auml;rung der Frage, ob die Schutzerkl&auml;rungen (insbesondere in ihrer bayerischen Fassung) mit dem Recht der Meinungsfreiheit und des freien Informationszugangs (Artikel 5 Grundgesetz) vereinbar sind, steht bisher noch aus. Ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den bayerischen Erlass zur Schutzerkl&auml;rung wurde im Herbst 1997 ergebnislos eingestellt (VG M&uuml;nchen M 24 E 96.6565, Einstellungsbeschluss v. 22.9.1997). Ein H&auml;ndler f&uuml;r Kopierpapier hatte sich dagegen gewehrt, dass er von seinem &ouml;ffentlichen Auftraggeber (der bayerischen Polizeihubschrauberstaffel), den er seit geraumer Zeit belieferte, pl&ouml;tzlich zur Abgabe einer Schutzerkl&auml;rung aufgefordert wurde. Nachdem der Papierh&auml;ndler einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte, zog die Beh&ouml;rde ihre urspr&uuml;ngliche Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erkl&auml;rung zur&uuml;ck, womit das Verfahren nach Angaben der Scientology Kirche Deutschlands (SKD) gegenstandslos geworden war. Seitdem haben sich nach Auskunft der SKD keine weiteren Mitglieder gefunden, die bei &ouml;ffentlichen Ausschreibungen von Schutzerkl&auml;rungen betroffen und zugleich bereit waren, die mit einer Klage verbundenen Risiken (der Publizierung ihrer Scientology-Mitgliedschaft; dem drohenden Verlust weiterer Auftr&auml;ge) einzugehen.</p>
<p>Eine zweite Klage richtete sich gegen die von staatlichen Stellen ausgesprochene Empfehlung zur Verwendung von Schutzerkl&auml;rungen in der Privatwirtschaft. Die Betreiberin eines Kosmetik-Salons war von einem ihrer Lieferanten aufgefordert worden, eine Schutzerkl&auml;rung abzugeben, damit jener sie weiter mit einem von ihm vertriebenen Vitaminpr&auml;parat beliefere. Nachdem die Kl&auml;gerin die Abgabe der Erkl&auml;rung verweigerte, beendete ihr Lieferant die Gesch&auml;ftsbeziehung. Sie verklagte daraufhin die Innenbeh&ouml;rde der Stadt Hamburg (bzw. deren AG Scientology), &uuml;ber deren Webauftritt die Schutzerkl&auml;rung bereitgestellt und zur Anwendung im privaten Umfeld beworben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied am 15.12.2005 (BVerwG 7 C 20.04): Die &ouml;ffentliche Verwaltung darf Mustervordrucke der Schutzerkl&auml;rung nicht an Private abgeben, da solche Eingriffe in den privatwirtschaftlichen Verkehr nicht von der allgemeinen Leitungsaufgabe des Staates gedeckt seien. Damit wurde &ouml;ffentlichen Stellen die Werbung f&uuml;r die Anwendung von Schutzerkl&auml;rungen im Privatgebrauch untersagt. &Uuml;ber die Anwendung der Erkl&auml;rungen selbst, sowohl im privaten Bereich wie f&uuml;r &ouml;ffentliche Auftr&auml;ge, sagt diese Entscheidung jedoch nichts aus, beides bleibt (vorerst) weiter zul&auml;ssig.</p>
<h5>Religi&ouml;se Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung oder Schutz vor gef&auml;hr&shy;li&shy;chen Psycho&shy;tech&shy;no&shy;lo&shy;gien?</h5>
<p>Seitens der Scientology-Kirche Deutschlands konzentriert sich die Kritik an der Schutzerkl&auml;rung besonders auf die Offenlegung der Religionszugeh&ouml;rigkeit, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft abverlangt werde. So wies Richard Eisenb&ouml;ck, der Menschenrechtsbeauftragte der SKD, in einer Stellungnahme gegen&uuml;ber der Humanistischen Union darauf hin, dass Mitglieder seiner Organisation durch die Schutzerkl&auml;rungen zu einem weltanschaulichen Bekenntnis gezwungen w&uuml;rden. Dies versto&szlig;e gegen Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung und sei i.V.m. den Artikeln 140 und 4 Grundgesetz ein unzul&auml;ssiger Eingriff in die Religionsfreiheit der Mitglieder. Selbst dann, wenn man dieser Selbsteinsch&auml;tzung als Religionsgemeinschaft folgt, trifft diese Kritik jedoch nur auf die bayerische Version der Schutzerkl&auml;rung zu. In der neueren Fassung verlangt die Schutzerkl&auml;rung kein &#8222;Glaubensbekenntnis&#8220;, sondern zielt auf die religi&ouml;se Neutralit&auml;t bzw. missionarische Enthaltsamkeit bei der Auftragsausf&uuml;hrung. Hier lie&szlig;e sich allenfalls fragen, ob solch eine einseitige Erkl&auml;rung durch den besonderen missionarischen Eifer der Scientologen gerechtfertigt ist, oder ob nicht die Mitglieder anderer Gruppen gleichsam auf die Einhaltung neutraler Umgangsformen verpflichtet werden m&uuml;ssten.</p>
<p>Das Scientology in seiner Kritik an der Schutzerkl&auml;rung die Religionsfreiheit in den Vordergrund stellt, zeigt aber das Freiheitsverst&auml;ndnis der Gemeinschaft. Einerseits passt die Argumentation in die seit Jahren zu beobachtende Strategie, sich selbst als religi&ouml;se Gemeinschaft resp. Kirche zu beschreiben (w&auml;hrend man sich selbst in den Gr&uuml;ndungsjahren eher religionskritisch bis -feindlich gab) und daraus abgeleitet die Vereinsaktivit&auml;ten (Stra&szlig;ensammlungen, Seminare etc.) unter den besonderen Schutz religi&ouml;ser Bet&auml;tigungen stellen zu wollen. Auf der anderen Seite bedeutet es aber auch: Scientology sorgt sich vor allem um die Religionsfreiheit seiner Mitglieder, die Informations- und Meinungsfreiheit der &#8222;restlichen&#8220; Bev&ouml;lkerung scheinen der Organisation nicht so gewichtig. Wenn Scientology-Seminare frei zug&auml;nglich w&auml;ren, ohne berufliche Konsequenzen f&uuml;rchten zu m&uuml;ssen, k&auml;me das ja nicht nur den Mitgliedern und Sympathisanten der Organisation zugute. Eine solche &Ouml;ffnung w&uuml;rde auch die Transparenz und die zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung mit fragw&uuml;rdigen Methoden und Praktiken der Organisation bef&ouml;rdern. Genau dies wird aber mit den Schutzerkl&auml;rungen verhindert. Die staatliche &#8222;Schutzerkl&auml;rungspolitik&#8220; spielt insofern den vorhandenen Abschottungstendenzen der Scientologen (ungewollt) in die Hand.</p>
<p>Die Gefahren, die von Scientology ausgehen k&ouml;nnen, sollten angesichts der ungew&ouml;hnlichen &#8222;Glaubensinhalte&#8220; und der offensichtlich unrealistischen Ambitionen auf eine Weltherrschaft nicht untersch&auml;tzt werden. Konkret gef&auml;hrdet sind aber weniger demokratische Institutionen oder gar die Verfassungsordnung unseres Landes, sondern vor allem jene Menschen, die in direktem Kontakt mit der Organisation stehen oder standen. Zahlreichen Erfahrungsberichten und Untersuchungen zufolge drohen ihnen psychische Abh&auml;ngigkeiten, soziale Isolation und finanzieller Ruin. Anstelle eines fragw&uuml;rdigen Technologieschutzes mit Schutzerkl&auml;rungen w&auml;re es deshalb an der Zeit, dass sich Verwaltungen und Gesetzgeber auf die konkreten Konflikte konzentrieren, denen die Mitglieder und Aussteiger zuweilen ausgesetzt sind. Dazu geh&ouml;ren u.a. die unbedingte Freiheit, dass Betroffene &uuml;ber ihre Erfahrungen in und ihr Wissen von der Organisation berichten k&ouml;nnen (ohne des Verrats von Firmengeheimnissen oder der Verletzung von Urheberrechten bezichtigt zu werden), ebenso die Freiheit zum jederzeitigen Austritt aus beliebigen Organisationen und ein absoluter Schutz der Vertraulichkeit f&uuml;r alle pers&ouml;nlichen Sachverhalte, die in religi&ouml;sen oder therapeutischen Verh&auml;ltnissen offenbart wurden. [3]</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>[1] Scientology-Organisation &#8211; Verwendung von Schutzerkl&auml;rungen bei der Vergabe &ouml;ffentlicher Auftr&auml;ge. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung v. 29.10.1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S. 701, StAnz. 44)</p>
<p>[2] Einen &Uuml;berblick der in der Hauptstadt anzutreffenden Scientology-Organisationen bietet: &#8222;Scientology Inkognito&#8220;. Informationsblatt der Berliner Senatsverwaltung f&uuml;r Bildung, Wissenschaft und Forschung, abrufbar unter <a href="http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/" target="_blank" rel="noopener">http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/</a> sekten-psychogruppen/scientology_inkognito.pdf</p>
<p>[3] Vgl. die Forderungen des Europ&auml;isch-Amerikanischen B&uuml;rgerkomitees f&uuml;r Menschenrechte und Religionsfreiheit in den USA unter <a href="http://www.leipzig-award.org/deutsch/grundsatztext.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.leipzig-award.org/deutsch/grundsatztext.htm</a>.</p>
<p>Informationen zum Thema:</p>
<p><i>Udo Kau&szlig;: Was Kirche ist, bestimmt der Staat, Grundrechte-Report 1998, S. 70-76.</i></p>
<p><i>Heinrich K&uuml;fner, Norbert Nedopil, Heinz Sch&ouml;ch (Hrsg.): Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology. Eine Untersuchung psychologischer Beeinflussungstechniken bei Scientology, Landmark und der Behandlung von Drogenabh&auml;ngigen. Pabst-Verlag, 2002, 647 Seiten, ISBN 3-936142-40-8, Ausz&uuml;ge unter </i><a href="http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/verfassungsschutz/scientology/4.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/verfassungsschutz/scientology/4.pdf</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Frank Nordhausen &amp; Liane v. Billerbeck: Scientology. Wie der Sektenkonzern die Welt erobern will. Ch. Links Verlag, Berlin 2008.</i></p>
<p><i>J&uuml;rgen Seifert: Scientology &#8211; Keine Arbeitsbeschaffung f&uuml;r den Verfassungsschutz, Grundrechte-Report 1997, S. 107-112. </i></p>
<p><i>Eine kritische Perspektive auf Scientology bietet die Webseite von Ingo Heinemann: </i><a href="http://www.ingo-heinemann.de/Schutzerklaerung.htm" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.ingo-heinemann.de/Schutzerklaerung.htm</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Kontaktadressen f&uuml;r Betroffene unter: </i><a href="http://www.berlin.de/sen/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.berlin.de/sen/</i></a><br /><i>familie/sekten-psychogruppen/weitere-hilfe/index.html.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/gefaehrliche-technologie-der-anderen-art-schutzerklaerungen-gegen-die-angst-vor-einer-unterwanderu/">Gefährliche Technologie der anderen Art &#8211; &#8222;Schutzerklärungen&#8220; gegen die Angst vor einer Unterwanderung durch Scientology</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Aus für ELENA beschlossen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/aus-fuer-elena-beschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[ELENA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Mitte Juli 2011 haben sich das Wirtschafts- und das Arbeitsministerium darauf verständigt, das Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) schnellstmöglich einzustellen. Nachdem Ende vergangenen Jahres noch die horrend gestiegenen Kosten für die Infrastruktur als Begründung für das schleichende Ende von ELENA dienten (vgl. Mitteilungen Nr. 211, S. 21), seien es nun datenschützerische [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<p>Mitte Juli 2011 haben sich das Wirtschafts- und das Arbeitsministerium darauf verständigt, das Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) schnellstmöglich einzustellen. Nachdem Ende vergangenen Jahres noch die horrend gestiegenen Kosten für die Infrastruktur als Begründung für das schleichende Ende von ELENA dienten (vgl. Mitteilungen Nr. 211, S. 21), seien es nun datenschützerische Argumente, die das Datenmonster zu Fall bringen. Für den Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Lohndaten durch die Sozialbehörden wäre eine Signaturkarte für den Antragsteller von Sozialleistungen und die Behörde erforderlich gewesen. Dieser Sicherheitsstandard würde sich &#8222;trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten&#8220;, hieß es von Ministeriumsseite in einer Pressemitteilung.</p>
<p>Gleichzeitig erklärte die Bundesregierung dafür sorgen zu wollen, dass die bislang gespeicherten Daten sämtlicher ArbeitnehmerInnen unverzüglich gelöscht werden. Dazu bedarf es aber schnellstmöglich eines Gesetzes, damit auch die Verpflichtung für die Arbeitgeber umgehend beendet wird, Monat für Monat die Gehaltsdaten, Fehlzeiten u.a. an die Zentralstelle bei der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. In dieser Datenhalde lagern seit 1. Januar 2010 die Entgeltdaten von 36 Millionen ArbeitnehmerInnen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kündigte an, in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Das Arbeitsministerium wird hingegen ein neues Konzept &#8222;für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung&#8220; erarbeiten. Dabei sollte der Regierung klar sein, dass nicht allein Bürokratieabbau der Maßstab sein kann. Eine datenschutzfreundliche und verfassungsgemäße Anwendung kann nur ohne eine zentrale Speicherung der Daten auskommen.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p><i>Martina Kant: ELENA &#8211; Wird das Datenmonster zur Strecke gebracht?, in: Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 4-6.</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sterberecht und Sterbehilfepraxis im internationalen Vergleich &#8211; Bericht von der Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben II“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/sterberecht-und-sterbehilfepraxis-im-internationalen-vergleich-bericht-von-der-fachtagung-die-fre-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 11:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/sterberecht-und-sterbehilfepraxis-im-internationalen-vergleich-bericht-von-der-fachtagung-die-fre/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sven Lüders Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Vor zwei Jahren verabschiedete der Bundestag eine Reform des Betreuungsrechts, mit der Patientenverfügungen endlich als verbindlich anerkannt wurden. In der Praxis bleiben jedoch viele Fragen offen: Was darf in einer Patientenverfügung alles festgelegt werden? Ob und wann ist ein Behandlungsabbruch zulässig? Wie weit dürfen eine palliativmedizinische Versorgung oder eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/sterberecht-und-sterbehilfepraxis-im-internationalen-vergleich-bericht-von-der-fachtagung-die-fre-2/">Sterberecht und Sterbehilfepraxis im internationalen Vergleich &#8211; Bericht von der Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben II“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sven Lüders</p>
<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
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<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10648bw-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3539 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10648bw-1-600x326.jpg" alt="Sterberecht und Sterbehilfepraxis im internationalen Vergleich - Bericht von der Fachtagung " width="600" height="326" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10648bw-1-600x326.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10648bw-1-768x418.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10648bw-1-450x245.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10648bw-1.jpg 800w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Vor zwei Jahren verabschiedete der Bundestag eine Reform des Betreuungsrechts, mit der Patientenverfügungen endlich als verbindlich anerkannt wurden. In der Praxis bleiben jedoch viele Fragen offen: Was darf in einer Patientenverfügung alles festgelegt werden? Ob und wann ist ein Behandlungsabbruch zulässig? Wie weit dürfen eine palliativmedizinische Versorgung oder eine aktive Sterbebegleitung gehen? Bei diesen vor allem im Strafrecht zu klärenden Fragen herrscht immer noch große Rechtsunsicherheit. Das zeigen nicht zuletzt die wiederkehrenden Verfahren, die sich bis vor die obersten Gerichte hinziehen und in denen selbst zwischen Fachjuristen erstaunliche Meinungsunterschiede in der Bewertung einer konkreten Behandlungssituation zutage treten, von den beteiligten Ärzten und Angehörigen ganz zu schweigen. Dabei könnte bereits eine einfache Änderung des § 216 Strafgesetzbuch (StGB) die Verwirrung darüber, ob ein ärztlicher Eingriff nun passive, indirekte oder aktive Sterbehilfe sei, auflösen. Die HU hat einen entsprechenden Vorschlag bereits 2007 vorgelegt, er sieht auch die Legalisierung aktiver Sterbehilfe vor. Diese Forderung, obwohl in der Bevölkerung seit langem populär, mag bisher keine der im Bundestag vertretenen Parteien aufgreifen. Unisono warnen sie vor einem Dammbruch, der mit einer Freigabe der aktiven Sterbehilfe eingeleitet würde. Angesichts eines unterfinanzierten Gesundheitssystems und schwindender familiärer Bindungen fürchte man, dass Alte und Kranke zunehmend in den Tod gedrängt würden. Unter solchen Bedingungen könne von autonomen, selbstbestimmten Entscheidungen zum Sterben keine Rede sein.</p>
<p>Doch wie groß ist die Gefahr eines solchen Dammbruchs  wirklich? Welche Formen von Sterbehilfe sind mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar? Und welche Bedeutung hat das Recht überhaupt, wenn es um humane Bedingungen des Sterbens geht? Das waren Fragen, denen sich die Tagung „Die Freiheit zu sterben II“ widmete. Sie fand am 14. April 2011 in Berlin statt und setzte eine unter gleichem Titel vor vier Jahren begonnene Kooperation zwischen Heinrich-Böll-Stiftung und Humanistischer Union fort. Diesmal wurde die Veranstaltung gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben ausgerichtet.</p>
<h5>Das T&ouml;tungstabu &ndash; eine legitime Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung?</h5>
<p>Jörg Antoine stellte den verfassungsrechtlichen Konflikt um die Sterbehilfe als Abwägung vor zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen und der Schutzpflicht des Gesetzgebers für das Leben, welches durch die Aufweichung des Tötungstabus bedroht werde. Hierbei gehe es um Leben und Tod. Da könne niemand vom Gesetzgeber verlangen, &#8222;das Experiment einer Freigabe der Tötung auf Verlangen&#8220; einzugehen, wenn das Risiko eines Missbrauchs vorab nicht zu erfassen ist. Doch ein solches Experiment braucht es nicht, dazu genügt ein Blick über die Landesgrenzen: In der Schweiz und den Benelux-Staaten werden verschiedene Formen der Sterbehilfe praktiziert, die damit verbundenen Risiken sind also empirisch kontrollierbar – genau das hatte sich die Tagung vorgenommen.</p>
<p>Zuvor wies Reinhard Merkel noch auf einige Missverständnisse in der normativen Begründungslogik des Sterbehilfe-Verbotes hin: Der § 216 StGB schütze nicht das Lebensrecht (Artikel 2 Grundgesetz) des Sterbewilligen – in dieses Grundrecht werde bei einer Tötung auf Verlangen nämlich gar nicht eingegriffen: &#8222;Wohl zerstört ein Suizident sein biologisches Leben. Aber sein Recht auf Leben verletzt er nicht dabei. Das kann er gar nicht verletzen. Das schützt Ihn gegen Andere, nicht gegen sich selbst.&#8220; Das gleiche gelte für den Fall, dass er einen Anderen ausdrücklich mit seiner Tötung beauftrage. Ebenso zweifelhaft ist für Reinhard Merkel aber auch die Begründung, der § 216 StGB diene der Aufrechterhaltung des Tötungstabus. Mit dem Dammbruch-Argument werde ein &#8222;strikter Utilitarismus auf Kosten des Individuums&#8220; gepflegt, den er für &#8222;moralisch verwerflich&#8220; hält.</p>
<p>Der rationale Kern und damit der eigentliche legitime Grund des Verbots einer Tötung auf Verlangen (für dessen Erhalt sich Merkel übrigens aussprach) liege vielmehr im Schutz des &#8222;biologischen Am-Leben-Seins des Menschen&#8220; vor übereilten, irreversiblen Suizid-Entscheidungen. Der § 216 StGB ziele auf den 19-jährigen Jugendlichen, der heute aus Liebeskummer aus dem Leben scheiden will und seinen Freund bittet: ‘Schieß mir eine Kugel in den Kopf’ &#8211; und morgen froh sei, dass der Freund es nicht getan habe. Glaubt man der Suizidforschung, dann ist die Mehrzahl der Überlebenden eines Suizidversuches später froh darüber, dass ihr Versuch misslang. Nur eine Minderheit der jährlich etwa 9.500 Suizide in Deutschland erfülle die (umstrittenen) Kriterien eines Bilanzsuizids, bei dem man von einer freien, später nicht zu widerrufenden Entscheidung ausgehen könne. Ein &#8222;Übereilungsschutz&#8220; ist unter diesen Gesichtspunkten sinnvoll.</p>
<p>Wenn sich der Schutzgehalt des § 216 StGB jedoch auf den Schutz vor übereilten Entscheidungen beschränkt, weist das zugleich den Weg für eine begrenzte Freigabe des Verbotes: Allein schon durch ein zeitlich gestrecktes Verfahren der Sterbehilfe ließen sich Kurzschlusshandlungen ausschließen. Die Prüfung der Nachhaltigkeit eines Sterbewunsches gehört deshalb zu den Kriterien, die allen auf der Tagung vorgestellten oder vorgeschlagenen Verfahren der Sterbehilfe gemeinsam sind.</p>
<p>Reinhard Merkel lieferte schließlich noch die normativen Rechtfertigungsgründe, unter welchen Umständen nach seiner Auffassung die aktive Sterbehilfe bereits mit dem heutigen Strafrecht zu vereinbaren sei: den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB). Die Ermöglichung eines würdevollen und schmerzfreien Todes sei u.U. ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit weiter leben zu müssen, dass nicht nur die indirekte Sterbehilfe (also die Schmerzlinderung mit Inkaufnahme des vorzeitigen Todes), sondern in extremen Situationen auch die gezielte, aktive Tötung gestatte.</p>
<h5>Pallia&shy;tiv&shy;me&shy;dizin eine Alternative zur Sterbe&shy;hilfe?</h5>
<p>Nach den verfassungsrechtlichen und normtheoretischen Erörtungen ging die Tagung zur Praxis über. Hier wird den Befürwortern von Sterbehilfe und assistiertem Suizid immer wieder entgegengehalten, der Wunsch nach Sterbehilfe beruhe auf falschen Vorstellungen vom Krankheitserleben (&#8222;Apparatemedizin&#8220;) und einer mangelnden Kenntnis bzw. einem mangelnden Angebot palliativmedizinischer Möglichkeiten. Rücke man beides zurecht, erledige sich der Wunsch quasi von selbst. Dem widersprach der Berliner Palliativmediziner Michael de Ridder vehement: Nicht jedes Leiden lasse sich auf ein erträgliches Maß reduzieren, manche Patienten fänden trotz aller Bemühungen nicht zum Lebenssinn zurück. &#8222;Palliativmedizin und ärztlich assistierter Suizid verhalten sich eben nicht antagonistisch, sondern im Prinzip komplementär zueinander. Ich würde sogar so weit gehen zu behaupten, dass auch der ärztlich assistierte Suizid zu einer äußersten Maßnahme palliativer Medizin werden kann.&#8220; Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen im US-Bundesstaat Oregon. Der hatte 1997 eine gesetzliche Regelung zum ärztlich assistierten Suizid erlassen. In den ersten acht Jahren nahmen 390 Patienten dieses Recht in Anspruch und unterzogen sich den vorgeschriebenen Beratungen und Begutachtungen, um sich das todbringende Barbiturat verschreiben zu lassen. Über ein Drittel dieser Sterbewilligen nahm das Mittel am Ende jedoch nicht ein – ihnen genügte offenbar die Gewissheit, jederzeit selbst über den richtigen Zeitpunkt ihres Sterbens bestimmen zu können.</p>
<p>Das Beispiel Oregon ist auch in anderer Hinsicht aufschlussreich, weil dort Sozialdaten und Motive der Sterbewilligen erfasst werden. Diese Daten relativieren die Befürchtung vor einem sozialdarwinistischen Abdrängen der Armen in die Sterbehilfe: Zwischen 1998 und 2005 wurden in Oregon 246 assistierte Suizide tatsächlich ausgeführt, dies entsprach einem Promille aller Sterbenden. Die Sterbewilligen lagen sowohl in ihrem Ausbildungsgrad als auch in ihrem Krankenversicherungsstatus deutlich über dem Bevölkerungsdurchschnitt. Bei den Motiven für den Sterbewunsch spielte das unvermeidbare Leiden nur bei 22 Prozent der Betroffenen eine Rolle; weitaus wichtiger waren der drohende Autonomie- und Würdeverlust sowie ein Verlust, jene Dinge tun zu können, die ein lebenswertes Leben ausmachen (jeweils über 80 Prozent, vgl. Dahl 2006).</p>
<h5>Formales Recht und &auml;rztliche Praxis</h5>
<p>Wenn es um die Erfüllung von Sterbewünschen geht, blicken viele Menschen in Deutschland auf die Schweiz. Nicht erst seit Daniel Kehlmanns Erzählung &#8222;Ruhm&#8220; ist das Problem des deutsch-schweizerischen Sterbetourismus präsent. Worin aber unterscheiden sich die Rahmenbedingungen bei unseren Nachbarn, dass dort möglich wird, was hierzulande nicht geht? Der von Karl-Ludwig Kunz vorgetragene Rechtsvergleich präsentierte Überraschendes: In strafrechtlicher Hinsicht gebe es keine Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz, mit denen sich die unterschiedliche Sterbehilfepraxis erklären ließe. Aktive Sterbehilfe ist hier wie dort verboten, in der Beihilfe zum Suizid ist das Schweizer Recht gar deutlich restriktiver. So ist die Anstiftung oder Verleitung zum Selbstmord in der Schweiz strafbar, sofern sie aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt (Art. 115 StGB). Die Unterschiede finden sich außerhalb der Gesetze: Zum einen kennt die Schweiz keine der Spruchpraxis des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vergleichbare Rechtsprechung, die einen dem Suizid beiwohnenden Arzt nicht aus der Garantenstellung entlässt (&#8222;Fall Wittig&#8220;, BGH 3 StR 96/84 v. 4.7.1984) – eine Praxis, die auch Torsten Verrel als überholt und revisionswürdig bezeichnete.</p>
<p>Ausschlaggebender dürfte aber sein, dass die Schweizer ÄrztInnen den palliativmedizinischen Handlungsspielraum weiter auslegen als ihre deutschen KollegInnen. Sie würden ein größeres Risiko der Lebensverkürzung in Kauf nehmen, was in der Praxis zu einem &#8222;exzessiven Einsatz palliativer Techniken&#8220; und einer rechtlichen Grauzone führt, so Kunz. Auch wenn es bereits Versuche gegeben habe, mit Hilfe von Rahmenvereinbarungen zwischen Staatsanwaltschaft und Sterbehilfeorganisationen gewisse Sorgfaltskriterien zu etablieren, fehle bisher – mit Ausnahme des o.g. Beihilfeverbotes – jede rechtliche Regulierung der Sterbehilfepraxis. Das Modell basiere auf dem Vertrauen in die ärztlichen Entscheidungen. Aufgrund der weiten Auslegung ihres palliativen Auftrages kann man nach Kunz davon ausgehen, dass in der Schweiz &#8222;jeder ernsthaft Suizidwillige letztlich einen Arzt finden wird, der zur Verschreibung dieses Mittels bereit ist.&#8220; Eine Änderung sei jedoch mit dem noch für dieses Jahr erwarteten Gesetzentwurf zur organisierten Suizidbeihilfe in Sicht.</p>
<p>Im Gegensatz dazu existiert in den Niederlanden seit 2002 eine detaillierte rechtliche Regelung für die Voraussetzungen straffreier ärztlicher Sterbe- und Suizidbeihilfe. Erhard Blankenburg betonte jedoch, dass diese Praxis im vorrechtlichen Raum entstanden sei. Das niederländische Sterberecht sei auch nicht einfach liberal, sondern eher pragmatisch einzustufen. Es gehe auf eine Initiative der ÄrztInnen zurück, &#8222;die die Juristen aus ihren Krankenhäusern heraus haben wollten&#8220;, betonte Blankenburg. Dahinter steht die Erfahrung, dass viele gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rechte Sterbender auf sekundäre Konflikte zurückgehen (z.B. Rivalitäten zwischen dem Personal) und die Verfahren für die Sterbewilligen und ihre Angehörigen oft eine unzumutbare Belastung sind. Um einer restriktiven Verrechtlichung des Sterbens vorzubeugen, haben sich 1995 die Ärzt-Innen auf Rahmenbedingungen geeinigt, mit denen sie ihrer Sorgfaltspflicht bei der Sterbehilfe nachkommen wollen. Dazu gehören die Diagnose eines aussichtlosen Leidens, die Konsultation eines/einer zweiten KollegIn, die Nachhaltigkeit des Sterbewunsches (dieser muss in mehreren Beratungen vorgetragen werden) und eine ärztliche Kontrollkommission für Streitfälle. Diese Sorgfaltspflichten wurden 2002 in die gesetzliche Regelung übernommen. Sie dienen seitdem oft als Vorbild für eine regulierte Freigabe der Sterbe(bei)hilfe, wie gegenwärtig in der Schweizer Diskussion.</p>
<p>—</p>
<p>Mit der Tagung wurde einmal mehr der rechtliche Gestaltungsspielraum für ein selbstbestimmtes Sterben abgesteckt. Kurz gesagt: Unser Grundgesetz lässt offen, ob die aktive Sterbehilfe verboten bleiben oder doch legalisiert werden kann. Beides scheint mit unserer Verfassung vereinbar zu sein. Es bleibt daher dem Gesetzgeber überlassen, ob und welche Freiräume er für die individuellen Vorstellungen vom guten Sterben schafft.</p>
<p>Mit ihrem internationalen Rechts- und Praxisvergleich hat die Veranstaltung zugleich deutlich gemacht, wie groß der Gestaltungsspielraum jenseits des Rechts ist. Hierbei kommt es besonders auf das Selbstverständnis der ÄrztInnen an &#8211; wie weit sie ihren palliativen Auftrag wahrnehmen, und in welchem Maße sie die Entscheidung zum Sterben den Wünschen und Wertvorstellungen ihrer PatientInnen überlassen. Die am 1. Juni verabschiedeten neuen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung stellen einen umso größeren Rückschritt dar. Ein Berufsverband, der ÄrztInnen jegliche Hilfe zur Selbsttötung untersagt, agiert gegen die Erwartungen und Vorstellungen vieler PatientInnen und überlässt die Sterbewilligen ihrem Schicksal. Von einem toleranten Umgang mit den Sterbewünschen scheint die deutsche Gesellschaft weit entfernt.</p>
<p>Sven Lüders</p>
<p>Gesetzentwurf der Humanistischen Union<br />
zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts<br />
kranker und sterbewilliger Menschen</p>
<p>§ 216 StGB wird wie folgt geändert:</p>
<p>&#8222;§ 216 Sterbehilfe<br />
(1)  Sofern dies dem Willen des Betroffenen entspricht, sind Handlungen nicht rechtswidrig in Fällen<br />
1. des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden Maßnahme oder<br />
2. der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt.<br />
(2) Nicht rechtswidrig ist die Tötung eines anderen Menschen auf Grund seines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens.&#8220;</p>
<p>Informationen:</p>
<p>Bundesärztekammer: Änderungen der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte. Beschluss des 114. Deutschen Ärztetages in Kiel v. 31.5.-3.6.2011, unter <a href="http://baek.de/downloads/114DAETBeschlussAnlageIII-01.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://baek.de/downloads/114DAETBeschlussAnlageIII-01.pdf</a></p>
<p>Edgar Dahl: Dem Tod zur Hand gehen, in: Spektrum der Wissenschaft 7/2006, S. 116 ff., abrufbar unter <a href="http://www.wissenschaft-online.de/spektrum/pdf/leseprobe/SDW_06_07_S116.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.wissenschaft-online.de/spektrum/pdf/leseprobe/SDW_06_07_S116.pdf</a>.</p>
<p>Eine gedruckte Dokumentation der Tagung ist in Vorbereitung und kann nach Erscheinen über die Geschäftsstelle bzw. den Onlineshop der HU bezogen werden. Die Audiodokumentation der Referate findet sich unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/freiheit-zu-sterben-ii/">www.humanistische-union.de/themen/bioethik/sterben2</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/sterberecht-und-sterbehilfepraxis-im-internationalen-vergleich-bericht-von-der-fachtagung-die-fre-2/">Sterberecht und Sterbehilfepraxis im internationalen Vergleich &#8211; Bericht von der Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben II“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Vom Rechtsstaat zur Sicherheitsgesellschaft  Seminar zur Bürgerrechtspolitik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:09:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Unser Sicherheitsbed&#252;rfnis w&#228;chst. Der Staat soll uns sch&#252;tzen, m&#246;gliche Straft&#228;ter schon pr&#228;ventiv erfassen und kontrollieren; Gefangene erhalten keine zweite Chance mehr, sie sollen auf unbestimmte Zeit weg gesperrt werden. Wie viel Sicherheit brauchen und wollen wir? Sollen wir daf&#252;r auf immer mehr pers&#246;nliche Freiheiten und B&#252;rgerrechte verzichten? In welchem Verh&#228;ltnis stehen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<p>Unser Sicherheitsbed&uuml;rfnis w&auml;chst. Der Staat soll uns sch&uuml;tzen, m&ouml;gliche Straft&auml;ter schon pr&auml;ventiv erfassen und kontrollieren; Gefangene erhalten keine zweite Chance mehr, sie sollen auf unbestimmte Zeit weg gesperrt werden. Wie viel Sicherheit brauchen und wollen wir? Sollen wir daf&uuml;r auf immer mehr pers&ouml;nliche Freiheiten und B&uuml;rgerrechte verzichten? In welchem Verh&auml;ltnis stehen Sicherheit und B&uuml;rgerrechte?</p>
<p>Das Seminar bietet einen Einstieg in die Diskussion b&uuml;rgerrechtlicher Themen auf landespolitischer Ebene und die Gelegenheit, die Debatten der Humanistischen Union, der &auml;ltesten B&uuml;rgerrechts-Organisation Deutschlands, mitzupr&auml;gen. Das Seminar ist ein Beitrag der HU K&ouml;ln/Bonn zum 50j&auml;hrigen Bestehen der Humanistischen Union.</p>
<p>Termin: Freitag, 21.10. ab 18 Uhr bis Samstag, 22.10. 16 Uhr<br />Ort: Jugendherberge D&uuml;sseldorf <br />Teilnahmegeb&uuml;hr: 30 EUR mit &Uuml;bernachtung, 15 EUR ohne &Uuml;bernachtung, jeweils inkl. Verpflegung<br />Veranstalter: Bildungswerk der HU NRW, HU-Regionalverband K&ouml;ln-Bonn und HU-Landesverband NRW<br />Anmeldungen bitte an: <a href="mailto:koeln-bonn%40humanistische-union.de">koeln-bonn@humanistische-union.de</a> (Anmeldeschluss: 4.10.2011)<br />F&uuml;r R&uuml;ckfragen: 0173/6074973 &#8211; Ute Hausmann</p>
<p>Das genaue Programm kann ab August angefordert werden bei der genannten Mailadresse oder beim Bildungswerk der HU, <a href="mailto:buero%40hu-bildungswerk.de">buero@hu-bildungswerk.de</a>.</p>
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		<title>Petition zur Rentenversicherung für Strafgefangene gestartet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/petition-zur-rentenversicherung-fuer-strafgefangene-gestartet-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Am 19. Juli 2011 wurden die ersten 1.598 Unterschriften in Berlin an den Bundestag &#252;berreicht. 14 Menschenrechts- und Strafvollzugsorganisationen haben eine gemeinsame Offline-Petition zur Aufnahme von Strafgefangenen in die Rentenversicherung gestartet. Mit ihr wird der Gesetzgeber dazu aufgerufen, alle arbeitenden und in Ausbildung befindlichen Strafgefangenen in die Rentenversicherung aufzunehmen. Eine entsprechende [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Uebergabe1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4089 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Uebergabe1-600x399.jpg" alt="Petition zur Rentenversicherung f&uuml;r Strafgefangene gestartet" width="600" height="399" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Uebergabe1-600x399.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Uebergabe1-768x511.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Uebergabe1-450x299.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Uebergabe1.jpg 800w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Am 19. Juli 2011 wurden die ersten 1.598 Unterschriften in Berlin an den Bundestag &uuml;berreicht.</p>
<p>14 Menschenrechts- und Strafvollzugsorganisationen haben eine gemeinsame Offline-Petition zur Aufnahme von Strafgefangenen in die Rentenversicherung gestartet. Mit ihr wird der Gesetzgeber dazu aufgerufen, alle arbeitenden und in Ausbildung befindlichen Strafgefangenen in die Rentenversicherung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung sieht das Strafvollzugsgesetz bereits seit 1977 vor, bisher wurde sie jedoch nicht umgesetzt.Martin Singe vom Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie, das die Petition initiiert hatte, wies bei der &ouml;ffentlichen Vorstellung in Berlin darauf hin, dass der Jahrzehnte w&auml;hrende Ausschluss dem Gleichheits- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes widerspreche und die W&uuml;rde der arbeitenden Gefangen angreife. Auch die &bdquo;Europ&auml;ischen Strafvollzugsgrunds&auml;tze&ldquo; von 2006 forderten die Einbeziehung der arbeitenden Gefangenen in die Sozialversicherungssysteme.</p>
<p>Johannes Feest vom Strafvollzugsarchiv Bremen r&uuml;gte die z&ouml;gerliche Umsetzung aller auf Resozialisierung gerichteten Komponenten im Strafvollzugsgesetz. Nun sei der Gesetzgeber gefordert, endlich die Umsetzung zu beschlie&szlig;en. Bis Herbst 2011 werden weitere Unterst&uuml;tzerInnen f&uuml;r das Vorhaben gesucht. Den Petitionstext und Unterschriftslisten gibt es unter www.humanistische-union.de.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/petition-zur-rentenversicherung-fuer-strafgefangene-gestartet-2/">Petition zur Rentenversicherung für Strafgefangene gestartet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Petition zur Rentenversicherung für Strafgefangene gestartet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/petition-zur-rentenversicherung-fuer-strafgefangene-gestartet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 09:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) Am 19. Juli 2011 wurden die ersten 1.598 Unterschriften in Berlin an den Bundestag &#252;berreicht. 14 Menschenrechts- und Strafvollzugsorganisationen haben eine gemeinsame Offline-Petition zur Aufnahme von Strafgefangenen in die Rentenversicherung gestartet. Mit ihr wird der Gesetzgeber dazu aufgerufen, alle arbeitenden und in Ausbildung befindlichen Strafgefangenen in die Rentenversicherung aufzunehmen. Eine entsprechende [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/petition-zur-rentenversicherung-fuer-strafgefangene-gestartet/">Petition zur Rentenversicherung für Strafgefangene gestartet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
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<p>Am 19. Juli 2011 wurden die ersten 1.598 Unterschriften in Berlin an den Bundestag &uuml;berreicht.</p>
<p>14 Menschenrechts- und Strafvollzugsorganisationen haben eine gemeinsame Offline-Petition zur Aufnahme von Strafgefangenen in die Rentenversicherung gestartet. Mit ihr wird der Gesetzgeber dazu aufgerufen, alle arbeitenden und in Ausbildung befindlichen Strafgefangenen in die Rentenversicherung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung sieht das Strafvollzugsgesetz bereits seit 1977 vor, bisher wurde sie jedoch nicht umgesetzt.Martin Singe vom Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie, das die Petition initiiert hatte, wies bei der &ouml;ffentlichen Vorstellung in Berlin darauf hin, dass der Jahrzehnte w&auml;hrende Ausschluss dem Gleichheits- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes widerspreche und die W&uuml;rde der arbeitenden Gefangen angreife. Auch die &#8222;Europ&auml;ischen Strafvollzugsgrunds&auml;tze&#8220; von 2006 forderten die Einbeziehung der arbeitenden Gefangenen in die Sozialversicherungssysteme.</p>
<p>Johannes Feest vom Strafvollzugsarchiv Bremen r&uuml;gte die z&ouml;gerliche Umsetzung aller auf Resozialisierung gerichteten Komponenten im Strafvollzugsgesetz. Nun sei der Gesetzgeber gefordert, endlich die Umsetzung zu beschlie&szlig;en. Bis Herbst 2011 werden weitere Unterst&uuml;tzerInnen f&uuml;r das Vorhaben gesucht. Den Petitionstext und Unterschriftslisten gibt es unter www.humanistische-union.de.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/petition-zur-rentenversicherung-fuer-strafgefangene-gestartet/">Petition zur Rentenversicherung für Strafgefangene gestartet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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