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	<title>vorgänge 14 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 14 (Heft 2/1975) Schule und Politik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Mar 1975 10:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Robinsohn, Hans (1974), Ein bestreitbares Urteil, Vorg&#228;nge, 14, S. 1-3 Killinger, Helga (1974), Solidarit&#228;t der Frauen. Rede auf der Frauenkundgebung am 25. Februar 1975 in M&#252;nchen, Vorg&#228;nge, 14, S. 7-8 Ott, Sieghart (1974), Verfassungswidrige Verfassungsrechtsprechung? Verfassungskrise durch Entscheidung zu &#167; 218 StGB, Vorg&#228;nge, 14, S. 8-11 Lindemann, Helmut (1974), Die Tendenz-ein Wunsch- und Angsttraum, Vorg&#228;nge, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/14-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-14-heft-21975-schule-und-politik/">vorgänge Nr. 14 (Heft 2/1975) Schule und Politik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4895 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014-301x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 14 (Heft 2/1975) Schule und Politik" width="301" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014-301x450.jpg 301w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014-502x750.jpg 502w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014-402x600.jpg 402w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014-226x337.jpg 226w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg014.jpg 631w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Robinsohn, Hans (1974), Ein bestreitbares Urteil, Vorg&auml;nge, 14, S. 1-3</p>
<p>Killinger, Helga (1974), Solidarit&auml;t der Frauen. Rede auf der Frauenkundgebung am 25. Februar 1975 in M&uuml;nchen, Vorg&auml;nge, 14, S. 7-8</p>
<p>Ott, Sieghart (1974), Verfassungswidrige Verfassungsrechtsprechung? Verfassungskrise durch Entscheidung zu &sect; 218 StGB, Vorg&auml;nge, 14, S. 8-11</p>
<p>Lindemann, Helmut (1974), Die Tendenz-ein Wunsch- und Angsttraum, Vorg&auml;nge, 14, S. 11-14</p>
<p>Petzold, Hans Joachim (1974), Jugendarbeitslosigkeit kontra Berufsbildungsreform, Vorg&auml;nge, 14, S. 17-19</p>
<p>Skriver, Ansgar (1974), Sozialdemokratische Pressepolitik? Der Fall Hannover, Vorg&auml;nge, 14, S. 19-20</p>
<p>von Braunm&uuml;hl, Ekkehard (1974), Antip&auml;dagogische Streits&auml;tze oder: Erziehung als Ideologie, Vorg&auml;nge, 14, S. 21-28</p>
<p>N.N. (1974), Thema: Schule und Politik, Vorg&auml;nge, 14, S. 31-33</p>
<p>Geisler, Wolfgang &amp; Kalb, Peter E. (1974), Tendenzwende in der Bildungspolitik?, Vorg&auml;nge, 14, S. 33-41</p>
<p>von Krockow, Christian Graf (1974), Der Streit um die Hessischen Rahmenrichtlinien oder: Wie man Reformen ruiniert, Vorg&auml;nge, 14, S. 42-52</p>
<p>Schweim, Lothar (1974), Gesamtschule unter Erfolgszwang. &Uuml;berlegungen zu Zielen und Wirklichkeit der Schulreform, Vorg&auml;nge, 14, S. 53-61</p>
<p>Stubenrauch, Herbert (1974), Die Auswirkungen des Numerus clausus auf die Schule, Vorg&auml;nge, 14, S. 62-67</p>
<p>Rumpf, Horst (1974), Schullernen im Druck der Gesellschaft. Das abstrakte Leistungsprinzip als Unterrichtsregulativ, Vorg&auml;nge, 14, S. 68-74</p>
<p>Scherer, Hanfried (1974), Drei Jahre &#8222;Radikalenerla&szlig;&#8220;, Vorg&auml;nge, 14, S. 75-80</p>
<p>Stubenrauch, Herbert (1974), Die Schule im Dienst politischer Zielsetzungen. Die Positionen der Linken, Vorg&auml;nge, 14, S. 80-88</p>
<p>Giesecke, Hermann (1974), Abschied von der Vergangenheit? Anmerkung zur Krise des Geschichtsunterrichtes, Vorg&auml;nge, 14, S. 88-98</p>
<p>Schleibner, Ursula (1974), Lehrerverb&auml;nde in Deutschland, Vorg&auml;nge, 14, S. 98-101</p>
<p>Schneider, Peter (1974), Der merkw&uuml;rdige Streit um den M&uuml;nchener Jugendplan. Zu den &#8222;Sozialwissenschaftlichen Orientierungsperspektiven&#8220; der Landeshauptstadt M&uuml;nchen, Vorg&auml;nge, 14, S. 102-103</p>
<p>Gl&ouml;tzner, Johannes (1974), Ein undogmatischer Schulmann: Bertrand Russell, Vorg&auml;nge, 14, S. 104-106</p>
<p>Schmidbauer, Wolfgang (1974), Ans&auml;tze zu einer p&auml;dagogischen Soziologie, Vorg&auml;nge, 14, S. 107</p>
<p>von Krockow, Christian Graf (1974), Der Streit um die Hessischen Rahmenrichtlinien, Vorg&auml;nge, 14, S. 107-108</p>
<p>Hirschb&ouml;ck, Sebastian (1974), &Uuml;ber die Veroffergeldung von Lehrern, Vorg&auml;nge, 14, S. 109-110</p>
<p>Hering, Heide (1974), Lehrerklagen-Lehreranklagen, Vorg&auml;nge, 14, S. 110-111</p>
<p>Schmidbauer, Wolfgang (1974), Brezinkas Kulturrevolution, Vorg&auml;nge, 14, S. 111-112</p>
<p>Gl&ouml;tzner, Johannes (1974), Der Mathematikunterricht st&uuml;tzt die herrschende Ideologie, Vorg&auml;nge, 14, S. 112</p>
<p>N.N. (1974), Radikalenerla&szlig;: Hundert Professoren in Baden-W&uuml;rttemberg protestieren, Vorg&auml;nge, 14, S. 113-114</p>
<p>N.N. (1974), Radikalenerla&szlig;: GEW Bayern warnt vor &#8222;&Uuml;berwachungsstaat&#8220;, Vorg&auml;nge, 14, S. 115-117</p>
<p>N.N. (1974), ASchO, EBASchOG und diverse KMBs aus Bayern, Vorg&auml;nge, 14, S. 117-120</p>
<p>N.N. (1974), Numerus clausus: Leistungsdruck schon in Schule und Vorschule, Vorg&auml;nge, 14, S. 120-121</p>
<p>N.N. (1974), Passauer Bistumsblatt gegen Sexualkundeuntericht, Vorg&auml;nge, 14, S. 121</p>
<p>N.N. (1974), Humanistische Union zum 218-Urteil des Verfassungsgerichtes, Vorg&auml;nge, 14, S. 121</p>
<p>N.N. (1974), Aufruf von Frauengruppen zum 218-Urteil, Vorg&auml;nge, 14, S. 121-122</p>
<p>N.N. (1974), Thema: Schwangerschaftsabbruch in Italien, Vorg&auml;nge, 14, S. 122-123</p>
<p>N.N. (1974), Der Fall des Kriegsdienstverweigerers Siegfried Malaj, Vorg&auml;nge, 14, S. 123-135</p>
<p>N.N. (1974), Die abweichende Meinung der Richterin Wiltraut Rupp-v. Br&uuml;nneck und des Richters Helmut Simon, Vorg&auml;nge, 14, S. 135-145</p>
<p>N.N. (1974), &Ouml;sterreichischer Verfassungsgerichtshof billigt Fristenregelung, Vorg&auml;nge, 14, S. 145-148</p>
<p>N.N. (1974), Das franz&ouml;sische Gesetz &uuml;ber den freiwilligen Abbruch der Schwangerschaft, Vorg&auml;nge, 14, S. 148-151</p>
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		<item>
		<title>Ein bestreitbares Urteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 1975 12:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 218]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 1-3 1. Ungefähr neun Monate hat es gedauert, bis es zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) wegen der Fristenregelung kam. Man vergleiche damit den Supreme Court der Vereinigten Staaten, der ein höchst schwieriges Grenzproblem der Gewaltentrennung im Zusammenhang mit dem Watergate-Komplex in etwa 14 Tagen klärte und entschied. Was lange [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 1-3</p>
<p>1. Ungefähr neun Monate hat es gedauert, bis es zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) wegen der Fristenregelung kam. Man vergleiche damit den Supreme Court der Vereinigten Staaten, der ein höchst schwieriges Grenzproblem der Gewaltentrennung im Zusammenhang mit dem Watergate-Komplex in etwa 14 Tagen klärte und entschied. Was lange währt, wird gut? Nach der langen Schwangerschaft kam es zu einer Fehlgeburt. Das Urteil ist eine Mischung von verfassungsrechtlichem Spruch, gesetzgeberischem Stückwerk und Ethik-Unterricht.</p>
<p>Sicher war es schwer, die Fristenregelung für verfassungswidrig zu erklären. Aber etwas weniger anstößig, etwas taktvoller und zurückhaltender wäre es auch möglich gewesen. Inzwischen ist über das Urteil vieles &#150; man möchte meinen: alles &#150; gesagt worden. Zusammengefaßt: das Urteil und seine Begründung werden immer unerfreulicher, je länger man sich mit ihnen befaßt.</p>
<p>2. Da sind zunächst die beiden Krücken, auf die sich die Behauptung von der Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung stützt, nämlich die Auslegung des Wortes &#132;Jeder&#148; in Art 2, Abs 2, Satz 1 GG (&#132;Jeder hat das Recht auf Leben&#8230;&#8220;) und weiter das Bekenntnis zur Wirkungskraft der strafrechtlichen Generalprävention.</p>
<p>Die Auslegungsmethode des BVG ist kühn. Sie verfremdet nicht nur den gewohnten und anerkannten Begriff, sondern sie ignoriert sowohl den Zusammenhang, in dem der Satz steht, wie auch seine geschichtliche Entstehung. Im ersten Absatz von Artikel 2 heißt es: &#132;Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern er nicht die Rechte anderer verletzt.&#148; Absatz 2 beginnt dann mit &#132;Jeder hat das Recht auf Leben&#8230;&#148; und setzt fort mit dem Satz &#132;Die Freiheit der Person ist unverletzlich.&#148; Es ist evident, daß in allen drei Grundrechtsvorschriften von demselben Rechtsträger die Rede ist. Dennoch gibt das BVG dem Wort &#132;Jeder&#148;, das zweimal unmittelbar nacheinander vorkommt, zwei verschiedene Bedeutungen. In Absatz 1 ist es die geborene Person, während es in Absatz 2 &#132;jeder Lebende, anders ausgedrückt, jedes Leben besitzende menschliche Individuum&#148; ist, und somit den Embryo umfaßt.</p>
<p>Damit war für die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung nicht viel gewonnen, denn es bestand Einigkeit darüber, daß, wie immer man auch das Wort &#132;Jeder&#148; auffassen wollte, der Schutz ungeborenen Lebens nach der Grundnorm unseres rechtlichen Zusammenlebens erforderlich ist. Kernpunkt war hingegen die Frage, ob dieser Rechtsschutz unabdingbar strafrechtlicher Natur sein muß oder ob auch andere Schutzmethoden anwendbar sind. Das Urteil beschäftigt sich nicht damit, grundgesetzlich nachzuweisen, daß der strafrechtliche Schutz unbedingt nötig ist. Nirgendwo im Grundgesetz steht etwas darüber, daß zum Schutz menschlichen Lebens niemals und in keinem Fall auf das Strafrecht verzichtet werden darf.</p>
<p>Da das BVG diesen Standpunkt nicht dem Grundgesetz entnehmen, ihn auch nicht in es hineininterpretieren kann, tut es etwas höchst Anfechtbares. Es nimmt zur Sachfrage Stellung, obwohl diese seit Jahren im Mittelpunkt der ganzen Auseinandersetzung stand und vom Parlament als eine politische Frage entschieden worden ist.<br />Erstaunlicherweise entscheidet das Gericht in einer nicht verfassungsrechtlichen Frage darüber, ob die Strafdrohung wirksamer als die durch Entkriminalisierung ermöglichte Sachberatung der Frauen werdendes Leben zu schützen vermag. Obwohl es nach den jahrelangen Erörterungen feststand, daß keine Seite die andere über-zeugen konnte, weil es keine exakten Beweise für die eine oder andere These gab, ignorierte das Gericht dies alles und verkündete frischweg, daß die Beratung nicht in der Lage sei, werdendes<br />Leben zu erhalten, daß durch den Verzicht auf Strafandrohung somit eine &#132;Schutzlücke&#148; ent-standen sei, die ausgefüllt werden müsse und durch das BVG auch ausgefüllt wurde.</p>
<p>Das BVG meinte, es sei berechtigt, in dieser rein politischen, nicht verfassungsrechtlichen Frage nochmals das Dogma der Generalprävention, so zerschlissen es auch bereits ist, durchzusetzen und das nach eingehender Gewissensprüfung erfolgte Votum fast der absoluten Mehrheit des Bundestags zu verwerfen. In einer Imitation der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit stellte es fest, was richtig ist, und fügte einer anfechtbaren Auslegung des Grundgesetzes noch eine kompetenzmäßig angreifbare Stellungnahme in politicis hinzu.</p>
<p>3. In der Reform des § 218 steckte stets auch ein Stück Frauen-Emanzipation. Dieses hat das BVG jetzt zunichte gemacht. Da, wo jemandem ganz oder teilweise Verantwortung verweigert wird, da ist und bleibt er unfrei. Wer also die Frage des Schwangerschaftsabbruchs ernsthaft überdenkt, wird dazu Stellung nehmen müssen, daß das Recht der Frau auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, beeinträchtigt durch eine ungewünschte Schwangerschaft, mit dem Recht des sich entwickelnden Lebens auf Leben kollidiert. Wie kann man das Recht der Frau verteidigen, ohne gleichzeitig das Recht auf das Leben, das sich in ihr entwickelt, zu vernichten? Oder umgekehrt: wie kann man das Recht des Embryos auf seine Entfaltung und Menschwerdung aufrechterhalten, ohne das Recht der Frau auf die freie Entwicklung ihrer Person zu beseitigen?</p>
<p>In diesem Punkt nimmt das BVG einen genau so extremen Standpunkt ein wie die Vertreter der ersatzlosen Streichung des § 218. Genauso wie diese lehnt die Mehrheit der Verfassungsrichter einen Ausgleich beider Rechte als völlig unmöglich ab. Dies nimmt wunder, weil in seiner sonstigen Rechtsprechung das BVG möglichst nach einem Ausgleich sucht, wenn zwei Grundrechte aufeinander treffen. Warum dies hier nicht möglich ist, ergibt sich aus einer anderen abstrusen Theorie des BVG: Leben sei ein kontinuierlicher Prozeß, bei dem in ständiger Entwicklung eine Phase auf die andere folgt. In dieser Entwicklung gibt es keine scharfen Einschnitte, und daher könne man auch keine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens vornehmen. Das Gericht bezieht sich dabei auf die moderne biologische und physiologische Wissenschaft, und es erscheint müßig, diese These zu bestreiten, denn nicht sie, sondern die aus ihr vom Bundesgericht gezogene Konsequenz ist unrichtig. Aus der Tatsache einer kontinuierlichen Entwicklung und der angeblichen Unmöglichkeit einer &#132;genauen Abgrenzung&#148; verschiedener Lebensstufen ergibt sich keineswegs, daß es sachlich, ethisch und rechtlich unmöglich sei, zwischen solchen Lebensphasen zu unterscheiden. Die Tatsache, daß ohne Zäsur sich ein Lebensstadium aus dem vorhergehenden entwickelt, ergibt doch nicht, daß alles gleich zu behandeln wäre!</p>
<p>Die ideologische Übersteigerung des Wertes biologischen Lebens, die offenbar die Mehrheit des BVG-Senats beherrscht, findet weder in der Mehrheit des Volkes noch in der Rechtsgeschichte Rückhalt. Wenn kein Unterschied zwischen der Lebensqualität des acht Wochen alten Embryos und der des geborenen Menschen bestünde, womit erklärt sich dann die Sonderbehandlung der Tötung und der Abtreibung nach altem Strafrecht (und auch nach der Auffassung des BVG selbst)? Nicht einmal religionsgeschichtlich wird diese BVG-Lehre abgestützt. Dort ist früher durchaus verständlich auf die Existenz der Seele abgestellt, und niemand wird behaupten, daß es irgendeine Wissenschaft gibt, die den Zeitpunkt der Entstehung der Beseeltheit feststellen könnte.</p>
<p>4. Auch das BVG vertritt nicht die These &#132;Abtreibung gleich Mord&#148;, obwohl es sich mit dem Verzicht darauf selbst widerspricht. Es vertritt den Standpunkt, daß trotz seiner Ausführungen über die unteilbare Lebensqualität dennoch in gewissen Fällen eine Tötung werdenden Lebens gutgeheißen werden kann, nämlich dann, wenn Leben oder Gesundheit der schwangeren Frau ernsthaft bedroht sind, oder &#132;andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen&#148;, vorhanden sind. Hierzu könnten nach Ansicht des BVG die Fälle der eugenischen und der ethischen, sowie darüber hinaus der sozialen oder Notlage-Indikation gezählt werden.</p>
<p>Es sei davon abgesehen, daß das BVG kaum ermächtigt dazu ist, Gesetzeslücken durch Anordnungen auszufüllen. Die Gesetzgebung ist dem Parlament vorbehalten, und eindeutig hat hier wieder das BVG die ihm gesetzten Grenzen überschritten. Was aber ist der Unterschied zwischen der Tötung werdenden Lebens nach den vom<br />BVG dafür vorgesehenen Fällen und nach der Fristenregelung?<br />Es ist nicht die Vielzahl der Fälle selber, denn wir werden niemals einen wissenschaftlich gesicherten statistischen Überblick darüber bekommen, bei welcher gesetzlichen Regelung häufiger die Schwangerschaft unterbrochen wird. Es ist nicht der Tötungsakt selber. Der Unterschied liegt allein darin, daß das BVG glaubt, den ärztlich und sozial beratenen Frauen die Entscheidung darüber nicht überlassen zu können, ob &#132;außer-gewöhnliche Belastungen, die ähnlich schwer wiegen&#148; wie eine medizinische Indikation, vorliegen oder nicht.<br />Diese Entscheidung über die Gesamtheit der Lebensumstände, über den Zustand und die Entwicklung ihrer Ehe und Familie, über eventuelle Ehechancen, über ihre menschliche Entwicklung soll der Frau nicht gegeben werden. Darüber sollen anscheinend &#132;Gutachter&#148; entscheiden, denen eine Sachverständigkeit zugeschrieben wird, die sie ohne eine jahrelange Vorbildung bestimmt nicht haben können. Und damit ist man wieder beim Kern des Problems angelangt, bei der Entscheidung über das Maß an Fremdbestimmung oder Selbstbestimmung.</p>
<p>Hier versagt das Urteil des BVG völlig. Es gibt dem Embryo kein absolutes Überlebensrecht, es tut nur so mit moralischen und pseudophilosophischen Sprüchen. In Wirklichkeit läßt dieses Urteil viele Möglichkeiten zu, die Schwangerschaft abzubrechen, und zwar mit Rücksicht auf die &#132;unzumutbare&#148; Lage der Mutter. Was jedoch unzumutbar ist, das sollen &#151; unter Berufung auf die Wertordnung, unter der wir leben, und im Gegensatz zur NS-Herrschaft (die bekanntlich schwerste Strafen zugunsten werdenden Lebens einführte), andere feststellen, denen man sein Privatestes zu offenbaren hat.</p>
<p>5. Was soll und kann nun geschehen?</p>
<p>Menschlich soll man den bedrängten und bedrohten Frauen helfen, so gut man kann, durch Beratung, durch Information über die Möglichkeiten, die es für sie gibt.</p>
<p>Gesetzliches ist weit schwerer zu formulieren. Eine Grundgesetz-Änderung ist keine praktische Möglichkeit. Protestdemonstrationen helfen bestimmt nur wenig. Das gleiche gilt von konsequenten Selbstbezichtigungen, die man ja bestimmt nicht den Frauen auch noch auferlegen könnte, und die &#151; nach Auslauf der Verjährungsfristen &#151; ebenfalls nur demonstrativ wirken würden.</p>
<p>Es bleibt also das Bemühen um eine neue gesetzliche Formulierung, &#151; und hier sind alle möglichen Kräfte im Gang, um eine Indikationenlösung als zweitbeste Regelung zu empfehlen. Demgegenüber muß daran festgehalten werden, daß jede Indikationenregelung, die Frauen bestimmten Entscheidungsgremien unterstellen, der politischen Wertordnung der Demokratie widerspricht. Das äußerste, wozu man sich im Interesse einer Verbesserung der tatsächlichen Lage von Frauen bereitfinden könnte, wäre eine weite Indikationenregelung, bei der die beteiligten Frauen mitentscheiden, und nicht nur demütig einen Antrag stellen. Die Antragstellerin sollte nicht nur über das Ergebnis des Antrags nach einer offenen Beratung mitstimmen, sondern ihr Antrag auf Schwangerschaftsabbruch sollte nicht gegen ihren Willen mit einfacher Mehrheit, sondern nur mit einer qualifizierten Mehrheit abgelehnt werden können. Das würde dazu führen, daß schon ein äußerst gravierender Mangel an Umständen vorliegen müßte, damit ein Antrag abgelehnt wird. Damit wäre, wenn auch nicht die politisch und ethisch befriedigerende Regelung der Selbstbestimmung des Fristenvorschlags verwirklicht, aber doch ein hohes Maß von positiver und negativer Mitbestimmung.</p>
<p>Die Bundestagsabgeordneten sollten sich nicht durch das Urteil des BVG einschüchtern und auf die Linie des geringsten Widerstands abdrängen lassen. Ein zweites Mal wird sich so leicht kein Senat gegen ein mit Mehrheit beschlossenes Reformgesetz zum § 218 StGB aussprechen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Richterdespotie führt zur Auflösung unserer Verfassung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/14-vorgaenge/publikation/richterdespotie-fuehrt-zur-aufloesung-unserer-verfassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 1975 12:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 218]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede am 26. Februar 1975 in Karlsruhe. In: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 4-6 Diese Kundgebung ist &#150; wie die vielen anderen gleichgerichteten Proteste &#150; weder eine verzweifelte Demonstration der Ohnmacht noch eine Äußerung bloßer Wut. Wir sind hier nicht zusammengekommen, etwa weil wir schlechte Verlierer sind oder weil wir uns gegen die Institution der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede am 26. Februar 1975 in Karlsruhe. In: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 4-6</p>
<p>Diese Kundgebung ist &#150; wie die vielen anderen gleichgerichteten Proteste &#150; weder eine verzweifelte Demonstration der Ohnmacht noch eine Äußerung bloßer Wut.</p>
<p>Wir sind hier nicht zusammengekommen, etwa weil wir schlechte Verlierer sind oder weil wir uns gegen die Institution der Verfassungsgerichtbarkeit wenden. Es wird zwar nicht an Stimmen fehlen, die aus der Kritik an einer knappen Mehrheitsentscheidung des Ersten Senats einen Angriff auf &#132;die Justiz&#148; und Verfassungsfeindschaft herauslesen werden. So sprach Franz Josef Strauß gleich &#150; wie sollte es anders sein &#150; von einem &#132;Verfall rechtsstaatlichen Denkens&#148; und der CDU-Abgeordnete Heinrich Vogel kritisierte die augenblicklichen Demonstrationen als &#132;undemokratische Intoleranz&#148;. Auf solche Weise äußern sich Vertreter der Parteien, die im ersten Jubel (erst später erkannte man offenbar, daß das taktisch nicht sehr geschickt ist) den jüngsten Richterspruch als eine Niederlage der Regierungskoalition zu feiern suchen.</p>
<p>Derselbe Franz Josef Strauß, der heute Kritik am Verfassungsgericht als &#132;Verfall rechtsstaatlichen Denkens&#148; diffamiert, hat 1961 als Mitglied der Bundesregierung im Fernsehstreit miterklärt: &#132;<i>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist falsch.</i>&#148; Was haben alle diejenigen, die sich heute über Kritik und Protest entrüsten, gesagt und geschrieben als der damalige Justizminister Thomas Dehler 1952 einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts als &#132;ein Nullum&#148; bezeichnete und erklärte: &#132;<i>Das Bundesverfassungsgericht ist in erschütternder Weise vom Wege des Rechts abgewichen und hat dadurch eine ernste Krise geschaffen.</i>&#148; Was für Dehler ein Nullum war, war für Konrad Adenauer, der beim Umgang mit dem Recht &#150; wie er selbst zugab &#150; nicht gerade &#132;pingelig&#148; war, ein &#132;Nihil&#148;. Unter seiner Kanzlerschaft hieß es im Bulletin &#150; also im offiziellen Organ der Bundesregierung: Karlsruhe darf &#132;<i>keine politische Nebenregierung werden, die sich die politischen Entscheidungen im juristischen Gewand zuschieben lassen muß. Verließe Karlsruhe diese Richtschnur auch nur ein einziges Mal, so würde es das Ende der deutschen Verfassungsjustiz bedeuten.</i>&#148;</p>
<p>Die von der CDU und CSU aus Regierungsämtern vorgebrachte Kritik gegenüber dem Bundesverfassungsgericht war im Jahre 1961 so massiv, daß sich der damalige Präsident des Gerichts &#150; auch ein CDU-Mann &#150;, der frühere Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Gebhard Müller gemüßigt sah, die Kritik seiner Parteifreunde zurückzuweisen, und anderen Verfassungsorganen das Recht absprach, &#132;<i>amtlich zu verlautbaren, ein Spruch des Bundesverfassungsgerichts entspreche nicht dem Recht</i>&#148;. Im übrigen hat der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts jedoch ausdrücklich bestätigt, daß es jedermann frei stehe, &#132;<i>Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu würdigen oder auch für falsch zu erklären</i>&#148;.</p>
<p>An das muß man erinnern, wenn heute von konservativer Seite so getan wird, als habe die CDU oder gar die CSU (die gegen das Grundgesetz stimmte) die Verfassung mit Löffeln gefressen und wenn versucht wird, Kritiker des jüngsten Richterspruchs als verfassungslose Gesellen in die Defensive zu drängen.</p>
<p>Doch wir lassen uns durch Diffamierungen und Einschüchterungsversuche nicht mundtot machen. Diese Protestkundgebung macht &#150; wie andere gleichgerichtete Proteste &#150; darauf aufmerksam, daß der Karlsruher Richterspruch nur im begrenzten Umfang das tatsächliche Verhalten der Menschen wird ändern können. Gesetze und auch Rechtssprüche mit Gesetzeskraft haben auf die Dauer nur dann Bestand, wenn sie den materiellen Lebensverhältnissen der Menschen entsprechen. Seit Jahrzehnten haben Millionen von Frauen &#150; trotz Strafdrohung &#150; mit ihrem Körper darüber abgestimmt (und wir Männer waren dabei nicht unbeteiligt), daß das Strafgesetzbuch in seinem § 218 nicht mehr anerkannt wird. Die Fristenregelung ist der Versuch, diese Rechtswirklichkeit zu legalisieren. Der Karlsruher Richterspruch versucht diesen Schritt wenigstens teilweise rückgängig zu machen. Fünf Verfassungsrichter halten es für notwendig, die Abtreibung auch weiterhin zu einem Straftatbestand zu machen, selbst auf die im Minderheitsvotum angesprochene Gefahr hin, daß ein großer Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik auch weiterhin in die Illegalität getrieben wird.</p>
<p>Die Indikationenlösung in dem vom Verfassungsgericht zugelassenen Umfang ist nur ein schwaches Korrektiv. So wird die Berufung auf Moral, Staatsphilosophie und besondere, nur in der Bundesrepublik so ausgelegte Menschenrechte letztlich nichts anderes bewirken als ein gleichsam zusätzliches &#132;unmoralisches&#148; Verhalten derjenigen, die ein Kind nicht bekommen wollen: Man wird Lügen, Not und Krankheit vortäuschen, um die Abtreibung durchsetzen zu können. Es wird &#151; so ist zu fürchten &#151; in Zukunft Inquisitiönsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Verfassungstreue geben, sondern auch bezüglich der Privatsphäre der Frau und der Familie. Die Erklärungen von Ärzten zeigen, daß viele Ärzte erkannt haben, wie leicht Beratungen und Begutachtungen in das Gegenteil umschlagen können. Man muß ernsthaft bezweifeln, ob die vom Gericht vorgeschlagene Regelung auch für Staatsanwälte und Richter überhaupt klare Tatbestände zu schaffen vermag. Damit könnten Juristen in die Rolle von Großinquisitoren versetzt werden.</p>
<p>Der Karlsruher Richterspruch schafft die Gefahr einer Katholisierung des Rechts und des gesellschaftlichen Lebens.</p>
<p>Man versucht zwar die Entscheidung damit zu rechtfertigen, daß sie die Möglichkeit zu einer Regelung biete, die von der Mehrheit der Bevölkerung getragen wird. Auch diese Kundgebung zeigt, das Gegenteil wird der Fall sein: Gegenüber dem mit einer Stimme Mehrheit gefaßten Richterspruch wird ein großer Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik nicht ablassen von der Forderung, daß die Abtreibung auf die Dauer in der Bundesrepublik nicht anders behandelt wird als in anderen Ländern der Welt.</p>
<p>In den Vereinigten Staaten hat der Supreme Court in den ersten Jahren der Aera Roosevelt die New-Deal-Gesetzgebung für verfassungswidrig zu erklären versucht. Verfassungsgerichtsbarkeit wurde damals in den USA als Richterdespotie gescholten und geriet in eine ernste Krise. Das<br />oberste Gericht der Vereinigten Staaten hat nicht zuletzt in dieser Krise das entwickelt, was heute als Kriterium der amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit gerühmt wird: Zurückhaltung und Selbstbeschränkung. Neue Richter korrigierten die vom Supreme Court getroffenen Entscheidungen, und heute ist es undenkbar, daß die Position der damaligen konservativen Mehrheit des Gerichtes noch gilt: der Staat dürfe nicht in den Wirtschaftsablauf regelnd eingreifen. Wir müssen dafür sorgen, daß morgen die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in gleicher Weise antiquiert ist und von anderen Richtern auf Grund neuer Gesetze revidiert wird.</p>
<p>Es ist hier nicht der Ort, im einzelnen darzulegen, warum der Richterspruch nicht in sich juristisch schlüssig ist. Einiges darüber steht im Minderh e i t s v o t u m der Verfassungsrichter Helmut Simon und Wiltraud Rupp-von Brünneck.</p>
<p>Andere juristische Analysen werden folgen, die zeigen werden, in welcher Weise die Richtermehrheit die eigene politische Wertung an die Stelle der Entscheidung der absoluten Parlamentsmehrheit gesetzt hat. Das zeigt schon die äußere Form. Gesetzlich ist festgelegt, daß die Urteile des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft haben. Das gilt jedoch nur für den eigentlichen Rechtsspruch, d.h. für den Entscheidungstenor, nicht für die Begründung. In der jüngsten Entscheidung wird der Inhalt des eigentlichen Rechtsspruches jedoch erst durch die Begründung bestimmt.</p>
<p>Die Lektüre der Begründung ist auch für Nichtjuristen aufschlußreich. Wie bringen es die fünf Verfassungsrichter nur fertig &#151; fragt man sich beispielsweise &#151; aus den herangezogenen Verfassungssätzen herauszulesen, daß eine Fristenregelung bis zum 14. Tage nach der Empfängnis verfassungsgemäß, vom Tage darauf aber verfassungswidrig sein soll. Das sind Wertungen, die nichts mehr mit strenger richterlicher Rechtsauslegung zu tun haben.</p>
<p>Eine vielleicht ungewollte Nebenwirkung ist allerdings zu beachten: Wenn sogar ungeborenes Leben durch die Grundrechte geschützt sein soll, wird man diesen Grundrechtsschutz wenigstens den geborenen Kindern nicht mehr weithin vorenthalten können!</p>
<p>Die Mehrheit des Ersten Senats hat schon einmal durch extensive Verfassungsauslegung die der Verfassungsjustiz gesetzten Grenzen überschritten. Schon im Hochschulurteil 1973 hat der Erste Senat versucht, &#132;<i>unmittelbar aus der Verfassung detaillierte organisatorische Anforderungen</i>&#8220; abzuleiten und beansprucht, dem Parlament vorzuschreiben, &#132;<i>welche der in Betracht kommenden konkreten Realisationsmöglichkeiten</i>&#148; zum Zuge kommen sollen. Die Öffentlichkeit hat beim Hochschulurteil 1973 die Konsequenzen der damaligen Kompetenzüberschreitung des Verfassungsgerichts nicht erkannt. Schon damals hätten jedoch Sozialdemokraten sehen können, in welcher Weise ihre Reformen durch eine konservative Mehrheit zumindest im Ersten Senat des Gerichtes gefährdet sind. Man macht eben nicht ungestraft den einstigen Unternehmeranwalt und Strategen der Notstandsgesetzgebung Ernst Benda zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.</p>
<p>Heute ist mit einem Schlage klar geworden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht über den politischen und sozialen Fronten und Parteiungen steht und daß das Gericht wenigstens im Ersten Senat zur Zeit eine konservative Mehrheit hat. Das ist ein Fortschritt. Zu hoffen ist auch, daß die gegenwärtigen Regierungsparteien die in diesem Jahr anstehenden Richterwahlen so ernst nehmen, wie solche Wahlen zu nehmen sind. Man ist geneigt zu rufen, gegen Ernst Benda hilft nur die Mehrzweckwaffe Horst Ehmke.</p>
<p>Darüber hinaus beginnen sich heute jedoch Millionen zu fragen: Wie können wir uns gegen eine die Substanz der Verfassung selbst antastende Verfassungsauslegung durch das Verfassungsgericht schützen? Müssen wir es hinnehmen, daß die Wertungen von Richtern, die in einem politischen Verfahren nicht zuletzt auch wegen ihrer politischen Grundhaltung gewählt werden, mehr gelten als die absolute Mehrheit des Bundestages? Wo sind die Grenzen solcher Verfassungsauslegung? Welche Möglichkeiten gibt es, zu verhindern, daß Verfassungsrichter auf Grund konservativer Mentalität notwendige gesellschaftliche Veränderungen blockieren?</p>
<p>Gerade wenn wir Verfassungsgerichtsbarkeit bejahen, müssen wir unmißverständlich vor den Konsequenzen der gegenwärtigen Kompetenzüberschreitungen warnen, die sich Verfassungsrichter anmaßen. Wenn das Grundgesetz weiterhin der institutionelle Rahmen bleiben soll, in dem politische und soziale Auseinandersetzungen ausgetragen werden, müssen wir dagegen Stellung nehmen, daß das Grundgesetz durch exzessive Verfassungsauslegung deformiert und in seiner Substanz gefährdet wird.</p>
<p>Konservative Kritiker der Verfassungsgerichtsbarkeit behaupten seit Jahrzehnten, daß gerichtliche Verfassungsinterpretation zu einer &#132;<i>Verunsicherung der Verfassung</i>&#148; führt. Der Karlsruher Richterspruch zeigt, daß exzessive Verfassungsauslegung sogar die Verfassung gefährden kann. Zu einer Auflösung der Verfassung kommt es, wenn sich größere Bevölkerungsgruppen in die Illegalität gedrängt fühlen. 1973 ging es nur um Studenten. Heute fühlen sich vor allem Frauen betroffen. Morgen geht es &#151; wenn in Konsequenz dieser Entscheidung auch die paritätische Mitbestimmung für verfassungswidrig erklärt werden sollte &#151; um Arbeiter. Wenn eine Verfassung auf Grund der Einengungen durch ein mehrheitlich konservativ besetztes Gericht existentielle Bedürfnisse der Massen nicht mehr zuläßt, dann steht das &#132;gute&#148; Recht gegen engstirniges Juristenrecht, dann steht Legitimität gegen Legalität. Das aber heißt Auflösung der Verfassung.</p>
<p>So gesehen weist unsere Demonstration über den unmittelbaren Anlaß hinaus. Es geht um die Frage: Gefährdet das Verfassungsgericht selbst die Verfassung oder findet es zu der Selbstbeschränkung zurück, die Voraussetzung jeglicher Verfassungsgerichtsbarkeit ist? Wenn wir heute gegen Grenzüberschreitungen einer konservativen Mehrheit im Bundesverfassungsgericht und gegen einen weltanschaulich gebundenen Richterspruch Stellung nehmen, ersparen wir uns vielleicht, daß wir morgen im Namen der Demokratie gegen Richterdespotie kämpfen müssen.</p>
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		<title>Solidarität der Frauen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 1975 12:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 218]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede auf der Frauenkundgebung am 25. Februar 1975 in München. In: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 7/8 Als Bürgerrechtsorganisation hat sich die Humanistische Union seit 1969 für eine umfassende Reform des Abtreibungsparagraphen eingesetzt, der unserer Meinung nach nicht mit Artikel 1, 2 und 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. Diese Artikel beginnen mit den Worten: Die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede auf der Frauenkundgebung am 25. Februar 1975 in München. In: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 7/8</p>
<p>Als Bürgerrechtsorganisation hat sich die Humanistische Union seit 1969 für eine umfassende Reform des Abtreibungsparagraphen eingesetzt, der unserer Meinung nach nicht mit Artikel 1, 2 und 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. Diese Artikel beginnen mit den Worten: Die Würde des Menschen ist unantastbar &#150; Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit &#150; Männer und Frauen sind gleichberechtigt.</p>
<p>Die Humanistische Union hat dafür gekämpft und wird es auch weiter tun, daß diese Artikel des Grundgesetzes endlich auch für uns Frauen Gültigkeit haben.</p>
<p>Doch heute am 25. Februar haben alle Frauen der Bundesrepublik Deutschland erfahren, daß weiterhin ihre Rechte mit Füßen getreten werden, daß sie weiterhin unterdrückt werden sollen. Wir fordern deshalb auch heute wieder das Selbstbestimmungsrecht über unseren Körper, die alleinige Verantwortung dafür, ob und wann wir ein Kind haben wollen.</p>
<p>Denn es ist Augenwischerei, wenn vorwiegend Männer behaupten, &#132;werdendes Leben&#148; schützen zu müssen, wenn diese Männer sich weder vorher aktiv an der Verhütung ungewollter Schwangerschaften beteiligen (Wer nimmt die Pille über Jahre und Jahrzehnte?) noch nachher sich für &#132;geborenes Leben&#148; gleichermaßen verantwortlich fühlen.</p>
<p>Für das uneheliche Kind oder Kinder aus geschiedenen Ehen ist überwiegend die Frau verantwortlich, denn mehr als 60% aller Väter machen Schwierigkeiten bei Unterhaltszahlungen.</p>
<p>Auch für die ehelichen Kinder sorgt wiederum allein die Frau, gibt ihren Beruf auf, ist für Jahre unbezahlte Haushaltskraft und hat es schwer, wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Sind beide berufstätig, wird die Doppelbelastung Beruf/Familie immer noch von der Frau allein getragen.</p>
<p>Wo also bleibt eine angemessene und spürbare Verantwortung der Männer für das &#132;geborene Leben&#148;?</p>
<p>Das Urteil über den § 218 zwingt uns dazu, nochmals zu sagen, was diejenigen erreichen, die uns zwingen wollen, ein Kind auszutragen:</p>
<p>1. Sie werden erreichen, daß Frauen weiterhin abtreiben</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#150; weil sie schon mehrere Kinder haben und kein weiteres aufziehen können<br />&#150; weil es keinen ausreichenden Mutterschutz gibt und der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht<br />&#150; weil der Beruf aufgegeben werden müßte, der für viele Frauen den Lebensinhalt darstellt<br />&#150; weil ledige Mütter die Verachtung der Gesellschaft fürchten<br />&#150; weil sie selbst noch Kinder sind<br />&#150; weil die Doppelbelastung Beruf/Familie immer noch von der Frau alleine getragen werden muß und viele Frauen müssen diesen Schritt mit gesundheitlichen Schäden oder gar ihrem Tod bezahlen.</p>
</blockquote>
<p>2. Sie werden erreichen, daß Kinder in eine kinderfeindliche Welt geboren werden:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#150; ca 1 Millionen Kinder haben kein eigenes Bett <br />&#150; 70% aller Kinder haben keinen Kindergartenplatz<br />&#150; es gibt viel zu wenig Spielplätze, die Kinder spielen und verunglücken auf den Straßen<br />&#150; Schulkinder sitzen in überfüllten Klassen <br />&#150; jährlich sterben mindestens tausend Kinder an den brutalen Mißhandlungen ihrer Eltern<br />&#150; oder sie werden als ungewollte Kinder in Heime gesteckt, wo eine Erziehung auf sie wartet, die diesen Namen nicht verdient.</p>
</blockquote>
<p>Aus dem Heer ungewollter und verlassener Kinder (man schätzt, daß es 96% aller Heimkinder sind) kommen später dann verwahrloste Jugendliche und kriminelle Erwachsene.</p>
<p>Was können wir Frauen tun, was müssen wir tun? Als erstes, wir dürfen uns nicht entmutigen lassen, sondern müssen die vielfältigen und noch unerledigten Aufgaben in Angriff nehmen.</p>
<p>Zum Beispiel:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8211; Die Reform des § 218 bleibt weiterhin von existenzieller Bedeutung für uns<br />&#150; Wir fordern Sexualerziehung und umfassende Aufklärung der Kinder in Kindergarten und Schule<br />&#8211; Wir fordern Verhütungsmittel für Männer <br />&#8211; freien und kostenlosen Zugang zu allen Verhütungsmitteln<br />&#150; gleiche Ausbildungschancen für Mädchen <br />&#150; gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit<br />&#8211; Hausfrauengehalt<br />&#8211; gleiche Verantwortung der Männer für Familie und Haushalt bei Berufstätigkeit der Frau<br />&#150; 200 %ige Alimente und Unterhaltszahlungen für Kinder<br />&#150; kindgerechte Wohnungen<br />&#8211; mehr und bessere Kindergärten und Spielplätze <br />&#150; kleine Schulklassen und endlich mehr Ganztagsschulen usw.</p>
</blockquote>
<p>Die Aktionen um den § 218 haben zu der größten gemeinsamen Kampagne aller Frauengruppen geführt. Diese Gemeinsamkeit sollte auch nicht durch den Urteilsspruch aus Karlsruhe zerstört werden.<br />Die Humanistische Union ruft bei dieser Gelegenheit alle Frauen auf, nicht isoliert zu bleiben, sondern sich einer Gruppe oder einer Organisation anzuschließen.</p>
<p>Wir Frauen sind in der Bevölkerung zahlenmäßig überlegen. Es muß uns endlich gelingen, maßgeblichen Einfluß auf die Politik der Männer auszuüben.</p>
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		<title>Verfassungswidrige Verfassungsrechtsprechung? Verfassungskrise durch Entscheidung zu § 218 StGB</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/14-vorgaenge/publikation/verfassungswidrige-verfassungsrechtsprechung-verfassungskrise-durch-entscheidung-zu-218-stgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 1975 12:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 218]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 8-11 Für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaats ist die gegenseitige Kontrolle der Verfassungsorgane[1] wesentlich und unerläßlich. Die Stellung und Machtbefugnis der Verfassungsorgane untereinander ist in der BRD daher &#8211; wie auch in anderen Demokratien westlicher Prägung &#8211; bestimmt durch ein sorgsam ausgewogenes Balance-System, das durch die Wechselseitigkeit von Interorgan-Kontrollen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 14 (2/1975), S. 8-11</p>
<p>Für das Funktionieren des demokratischen Rechtsstaats ist die gegenseitige Kontrolle der Verfassungsorgane[1] wesentlich und unerläßlich. Die Stellung und Machtbefugnis der Verfassungsorgane untereinander ist in der BRD daher &#8211; wie auch in anderen Demokratien westlicher Prägung &#8211; bestimmt durch ein sorgsam ausgewogenes Balance-System, das durch die Wechselseitigkeit von Interorgan-Kontrollen aufrechterhalten wird.[2] Wird diese Balance durch den Übergriff eines Verfassungsorgans in die Kompetenz eines anderen gestört, kommt es zur Verfassungskrise.</p>
<p>Die zweifellos schwierigste Stellung innerhalb dieses Balance-Systems hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Es ist nicht nur Verfassungsorgan, sondern zugleich auch echtes Rechtspflegeorgan, das als solches unabhängig ist und folglich keiner Kontrolle &#8211; außer der des Richterwahlsystems, dessen Praktizierung denn auch höchst anfechtbar und kritisierbar ist &#8211; unterliegen darf. Das BVerfG ist das einzige Verfassungsorgan der BRD, bei dem die Wechselseitigkeit der Inter-Organ-Kontrolle nicht vorhanden ist und seines richterlichen Status wegen auch nicht eingerichtet werden kann, obwohl es eine erhebliche Machtbefugnis hat. Umso notwendiger ist als Korrektiv die Selbstbeschränkung und Zurückhaltung, die sich das BVerfG auch in den ersten zwei Jahrzehnten seines Bestehens selbst auferlegt hatte. Von diesen &#8211; von ihm selbst entwickelten Grundsätzen &#8211; die mit dazu beigetragen haben, daß sich das BVerfG eine unbestrittene Autorität als Unparteiischer unter den Verfassungsorganen schaffen konnte, obwohl es über keine andere Machtbasis verfügt als den Auftrag des Grundgesetzes, keine politisch relevante &#8222;Hausmacht&#8221; hinter sich hat &#8211; ist das höchste deutsche Gericht in jüngeren Entscheidungen leider abgewichen[3], im Urteil über § 218 StGB hat es sie vollends &#8211; doch hoffentlich nicht endgültig &#8211; verlassen. Es hat damit eine Verfassungskrise ausgelöst, auch wenn Regierung und Parlament um der wichtigen Institution dieses höchsten Gerichts und obersten Hüters unserer Verfassung willen die Herausforderung wohl nicht annehmen und den Konflikt nicht zu einem offenen Eklat kommen lassen werden. Gleichwohl ist der Konflikt existent.</p>
<p>Er sollte auch weder verschwiegen noch vernebelt werden, weil die Verdrängung von Konflikten im politischen Bereich ebensowenig eine sachgerechte und gesunde Lösung darstellt wie die Verdrängung psychischer Konflikte durch den Neurotiker. Im übrigen hat es Verfassungskonflikte ähnlicher Art beispielsweise zwischen dem Supreme Court und dem Präsidenten in den USA gegeben, die offen ausgetragen wurden.</p>
<h2 class="auto-created">1. &Uuml;berschrei&shy;tung seiner Entschei&shy;dungs&shy;kom&shy;pe&shy;tenz durch das BVerfG</h2>
<p>Das BVerfG ist durch Art 93 Abs 1 Nr 2 GG unter anderem bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem GG zur Entscheidung berufen, und zwar auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (abstrakte Normenkontrolle). An der Entscheidungskompetenz des BVerfG ist im Falle der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch also nicht zu zweifeln.</p>
<p>Dagegen hat die Senatsmehrheit mit dem Urteil vom 25.2.1975 [4] erheblich in die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments eingegriffen. Das BVerfG ist nicht nur Rechtsprechungsorgan; als Verfassungsorgan hat es auch legislatorische Befugnisse: seine Entscheidungen im abstrakten Normenkontrollverfahren haben Gesetzeskraft. [5] Um die eingangs erwähnte Balance der Machtbefugnisse der Verfassungsorgane nicht zu stören und sich nicht dem Vorwurf eines Suprematieanspruchs gegenüber anderen Verfassungsorganen auszusetzen, hat sich dieses Gericht von Anfang an dem Grundsatz des self-restraint verpflichtet. Es stellte wiederholt fest, daß es nicht Sache eines Gerichts, auch nicht des BVerfG, sei, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen oder zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessengruppe aus die &#8222;gerechteste&#8221; denkbare Lösung darstelle. Das BVerfG hielt sich daher stets nur dazu befugt, die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen zu beanstanden. [6] Es bildete als einen feststehenden Grundsatz seiner Rechtsprechung aus, &#8222;daß das Gericht dem Gesetzgeber gegenüber Zurückhaltung zu üben hat&#8220;[7], zuletzt nochmals bekräftigt im Urteil des 2. Senats vom 31.7.1973 über den Grundvertrag zwischen BRD und DDR [8], wo ausgeführt ist:</p>
<p>&#8222;<i>Der Grundsatz des judicial self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner eben dargelegten Kompetenz, sondern den Verzicht ,Politik zu treiben&#8216;, dh in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.</i>&#8221;</p>
<p>Das bedeutet, daß das BVerfG auch dann, wenn es als Verfassungsorgan tätig wird, Recht spricht, nicht setzt; seine legislatorische Kompetenz lediglich eine Folge seiner richterlichen Tätigkeit dar-stellt, sein Rechtsspruch um der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse und seiner Funktion als verfassungsrechtlicher Schiedsrichter willen Gesetzeskraft hat. Zweifellos ist die Grenze zwischen Verfassungsrechtsauslegung und Rechtspolitik mitunter fließend. Umso größere Behutsamkeit ist in diesem Grenzbereich erforderlich.</p>
<p>Die apodiktischen Feststellungen der Senatsmehrheit im Urteil über die Reform des § 218 StGB sind jedoch nicht Rechtsauslegung, sondern theologisch-weltanschauliche Spekulation. Sie verlieren diesen Charakter nicht dadurch, daß das Gericht sie in Rechtsausführungen umbenennt. Die Urteilsbegründung der Senatsmehrheit wie auch die von ihr aufgestellten Leitsätze zeigen klar, daß die vom Gericht entschiedene Frage nicht darin bestand, ob das noch ungeborene menschliche Wesen, der nasciturus, &#8222;das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit&#8221; (Art 2 Abs 2 Satz 1 GG) hat, sondern ob der Staat verpflichtet ist, gerade mit den Mitteln des Strafrechts dieses Leben zu schützen. Das zu entscheidende Problem war somit eindeutig ein rechtspolitisches, eine Frage der Zweckmäßigkeit, und gehörte so-mit nach der eigenen Rechtstradition des BVerfG in die ausschließliche Kompetenz des Gesetzgebers, nicht aber des Verfassungsgerichts. Das ab-weichende Votum der Richter Wiltraut Rupp-von Brünneck und Helmut Simon hat das eindeutig und klar dargelegt. Schon in der Statusdenkschrift des BVerfG vom 27.6.1952 &#8212; einem Selbstbestimmungsversuch &#8212; heißt es: &#8222;<i>Unter politischen Rechtsstreitigkeiten sind solche Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten und das Politische selbst anhand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung gemacht wird.</i>&#8220; [9]</p>
<p>Gerhard Leibholz führt als Beispiele politischer Fragen an: die Entscheidung über die künftige Eigentumsordnung, die Einführung der Todesstrafe oder deren Abschaffung, das Ehescheidungsrecht oder die Gestaltung des Prozeßverfahrens.[10] Von ihm stammt auch der Hinweis: &#8222;<i>Tatsächlich ist das Bundesverfassungsgericht nicht müde geworden, Regierung und Opposition immer wieder daran zu erinnern, daß ihnen die politische Verantwortung für die von ihnen zu treffenden politischen Entscheidungen nicht abgenommen werden kann, und daß es sich jeder Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit aus politischen Gründen widersetzen müsse.</i>&#8222;[11] Im Urteil über die Reform des § 218 StGB hat dagegen der erste Senat des BVerfG in eklatantem Widerspruch zu den eben genannten Grundsätzen ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt, indem er die eigenen Vorstellungen denen des Gesetzgebers vorzog.</p>
<h2 class="auto-created">2. Bindungs&shy;wir&shy;kung des Urteils</h2>
<p>Nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht binden die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung besteht allerdings nicht für das BVerfG selbst. Das Gericht kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen in einem neuen Urteil wieder aufgeben. [12] Die Gesetzeskraft der Entscheidung bewirkt, daß ein Bundesgesetz desselben Inhalts nicht noch einmal von den gesetzgebenden Körperschaften beraten, beschlossen und vom Bundespräsidenten verkündet werden darf. [13] Gesetzeskraft hat allerdings nur die Entscheidungsformel. [14]</p>
<p>Weder in der Entscheidungsformel noch in den Leitsätzen noch in den Gründen hat das BVerfG jedoch eine Fristenlösung kategorisch abgelehnt. In Leitsatz 4 hat es sogar ausdrücklich festgehalten, der Gesetzgeber könne &#8222;<i>die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruches auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen, als mit dem Mittel der Strafdrohung.</i>&#8221; Entscheidend sei auf die Gesamtheit der Schutzmaßnahmen für den nasciturus abzustellen. Nur &#8222;<i>im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen.</i>&#8221; Demgemäß ist es durchaus nicht sicher, daß das BVerfG auch einer modifizierten Fristenregelung widersprechen würde, etwa nach dem Vorbild des französischen Gesetzes Nr. 75-17 vom 17.1.1975 über den freiwilligen Abbruch der Schwangerschaft, das die Strafbarkeit der Abtreibung grundsätzlich bestehen läßt und in einem gesonderten Gesetz die Grundlagen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch unter kasuistischer Aufzählung bestimmter Voraussetzungen (Antrag, Beratung) regelt.[15] Diese Lösung ist derjenigen eines &#8222;modifizierten Indikationenmodells&#8221; bei weitem vorzuziehen, würde außerdem der europäischen Rechtsangleichung dienen.</p>
<p>Der Eingriff des BVerfG in die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments wirft allerdings noch ein weiteres schwerwiegendes Problem auf: inwieweit das Urteil vom 25.2.1975 nicht selbst verfassungswidrig und vielleicht unbeachtlich ist. Kommt man zu diesem Ergebnis, tritt allerdings die Verfassungskrise offen zutage. Immerhin sollten diese Konsequenzen zumindest diskutiert werden.</p>
<p>Das BVerfG selbst hat die theoretische Möglichkeit verfassungswidriger Verfassungsnormen jedenfalls dann eingeräumt, wenn durch sie die äußersten Grenzen der Gerechtigkeit überschritten werden.[16] Unter den gleichen Voraussetzungen muß es daher auch denkgesetzlich möglich sein, daß Entscheidungen des BVerfG verfassungswidrig sind. Dies könnte auch dann gelten, wenn eine Entscheidung des BVerfG so sehr sachlich in die Kompetenz eines anderen Verfassungsorgans eingreift, daß damit die Balance der Machtbefugnisse empfindlich gestört wird. Allerdings ergibt sich die Schwierigkeit, wer für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zuständig sein soll, da nach dem Grundgesetz diese Feststellungsbefugnis ausschließlich dem BVerfG zu-steht.</p>
<p>Es ist unmöglich, im Rahmen dieses Aufsatzes die möglichen Konsequenzen einer materiell verfassungswidrigen Verfassungsgerichtsentscheidung zu diskutieren. Notwendiger ist es, Verfassungskrisen dieser Art zu vermeiden. Das ist nur möglich, wenn das BVerfG sich auf seinen ursprünglichen Grundsatz des judicial self-restraint, der Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber besinnt.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 In der BRD: Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>2 Karl Loewenstein, Verfassungslehre, 2. Aufl S 188 ff, 254 f.</p>
<p>3 Vgl zB das Urteil zum Vorschaltgesetz zum Niedersächsischen Gesamthochschulgesetz BVerfGE 35, 79 ff, abweichende Meinung S 148 ff; vgl hierzu: Jürgen Seifert in Vorgänge Nr 12/1974,S35 ff.</p>
<p>4 Zitiert nach Europäische Grundrechte-Zeitschrift 1975, 126 ff (siehe auch gekürzte Dokumentation in diesem Heft der Vorgänge).</p>
<p>5 § 31 Abs 2</p>
<p>6 BVerfGE BVerfGG.  356, 3, 58, 135; 9, 334, 337; 12, 326, 337 f; 13, <br />361 f; 18, 121, 124; 19, 354, 367 f.</p>
<p>7 BVerfGE 13, 356, 361 f; 14, 142, 150; 19, 354, 367 f.</p>
<p>8 BVerfGE 36, 1, 14; ebenso das abweichende Votum der<br />Richter Wiltraut Rupp-von Brünneck und Helmut Simon; vgl auch Statusbericht des BVerfG JöR Bd 6 5 145 und Leibholz, Der Status des BVerfG in: Das BVerfG 1951-1971, S 31 ff.</p>
<p>9 Jahrbuch des öffentlichen Rechts, neue Folge, Bd 6, S 145.</p>
<p>10 Gerhard Leibholz, Verfassungsgerichtsbarkeit im demokratischen Rechtsstaat, zitiert nach: Strukturprobleme der modernen Demokratie, 3. Aufl, S 176.</p>
<p>11 aa0 S 180.</p>
<p>12 BVerfGE 4, 31, 38.</p>
<p>13 BVerfGE 1, 14, 37.</p>
<p>14 Leibholz/Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, RdNr 3 zu § 31.</p>
<p>15 Journal Officiel de la Republique Francaise &#8212; Lois et Decrets &#8212; 1975, 739 ff, auszugsweise abgedruckt in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift 1975, 58 ff (deutscher und französischer Text) (siehe auch Dokumentation in diesem Heft der Vorgänge).</p>
<p>16 BVerfGE 3,225,231 ff; 4, 294, 296.</p>
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		<title>Jugendarbeitslosigkeit kontra Berufsbildungsreform</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Mar 1975 09:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 14 (Heft 2/1975), S. 17-19 Zynisches Triumphgeheul und Kassandrameldungen geistern fast täglich durch die konservative Presse. Ob Welt, FAZ, Bild oder Quick, alle sind sich einig: Die Bundesregierung bekommt jetzt ihre Rechnung. Angetreten, für 1,7 Millionen Lehrlinge die Berufsausbildung zu verbessern, wird sie jetzt mit dem Problem Jugendarbeitslosigkeit nicht mehr fertig. Brachte [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 14 (Heft 2/1975), S. 17-19</p>
<p>Zynisches Triumphgeheul und Kassandrameldungen geistern fast täglich durch die konservative Presse. Ob Welt, FAZ, Bild oder Quick, alle sind sich einig: Die Bundesregierung bekommt jetzt ihre Rechnung. Angetreten, für 1,7 Millionen Lehrlinge die Berufsausbildung zu verbessern, wird sie jetzt mit dem Problem Jugendarbeitslosigkeit nicht mehr fertig. Brachte die Quick schon Mitte Februar die Phänomene auf den Nenner: &#132;Weil die Wirtschaft verschreckt war von den systemverändernden Berufsbildungsplänen, ging das Angebot an Lehrstellen drastisch zurück &#150; jetzt haben wir das Dilemma!&#148;<br />Was das Problem Jugendarbeitslosigkeit angeht, ist in der Tat für die 15&#150;18jährigen, aber auch für junge Arbeitnehmer bis zu etwa 25 Jahren eine in der bundesrepublikanischen Geschichte unvergleichbare Notsituation eingetreten. Nach den letzten Zahlen der Bundesanstalt für Arbeit liegt die Arbeitslosenquote &#132;jugendlicher Arbeitnehmer&#148; bei ca. 10% (120 000), zieht man die Altersgrenze &#150; wie üblich in den Statistiken &#150; bei 25 Jahren, so ergibt sich bei ca 240 000 Arbeitslosen ein Anteil von 23% an der Gesamtarbeitslosenzahl. Nur zum Vergleich: In der Wirtschaftskrise 1966/67 betrug die Arbeitslosenquote für Arbeitnehmer unter 25 Jahren &#132;nur&#148; 2%.<br />In der Tat ist also die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit die vordringlichste Aufgabe dieser Bundesregierung, bei der Frage nach wirksamen Strategien ihrer Überwindung ist einerseits nach den Ursachen dieses sich ständig ausweitenden Phänomens, andererseits nach den Zusammenhängen von Berufsbildung und Jugendarbeitslosigkeit zu fragen.<br />Ist der rasante Lehrstellenrückgang wirklich die Folge &#132;unternehmerischer Unlust an einer Ausbildung, die vom Staat reformiert und damit bürokratisch reglementiert&#148; (H. Martin Schleyer) werden soll? Stimmt die von den Gewerkschaftenzeitweise herausgegebene Parole vom &#132;Unternehmerboykott in der Lehrlingsausbildung&#148;?<br />Schon ein erster Blick auf die strukturbedingte Entwicklung des Lehrstellenmarktes zeigt, daß die Lehrstellenverknappung kein urplötzlich auftauchendes Problem ist; in den letzten 15 Jahren ging das Angebot an Lehrstellen mehr oder minder kontinuierlich um die Hälfte zurück! So verringerte sich beispielsweise die Zahl der Schmiede-Lehrlinge zwischen 1965 und 1971 von 5121 auf 2683, die der Ernährungsbetriebe von 44 616 auf 38 659, die der Bauberufe von 43 997 auf 22 266 (Mitteilung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Bonn 2/73).<br />Anhand der Strukturdaten wird besonders deutlich, daß vor allem traditionelle Handwerks- und Dienstleistungsberufe kontinuierlich zurückgehen, Lehrstellenrückgang vor allem in Klein- und Mittelbetrieben zu verzeichnen ist. Berücksichtigt man dabei noch, daß Klein- und Mittelbetriebe überproportional viele Lehrlinge ausbilden (z.Z. allein etwa 400 000 in Betrieben bis zu 10 Beschäftigten, 700 000 in Betrieben bis zu 50 Beschäftigten) so wird der strukturelle Hauptgrund der Lehrstellenverknappung deutlich: Wirtschaftliche Konzentrationsprozesse, die überproportional Klein- und Mittelbetriebe &#132;wegrationalisieren&#148;, sind die Hauptursache der Lehrstellenverknappung.<br />Neben dieser strukturellen Hauptursache gibt es selbstverständlich noch eine Reihe von anderen Gründen, die den besonders rasanten Rückgang der letzten 3 Jahre erklärbar machen. Nach der Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes 1969 mußten die am schlechtesten aus-bildenden Betriebe ihre Lehrlingsausbildung aufgeben, gesteigerte Ausbildungsvergütungen schreckten besonders Kleinbetriebe von der Ausbildung ab. Viele Firmen gingen dazu über, statt Lehrlinge auszubilden, erwachsene Erwerbstätige anzulernen und umzuschulen, da dies von der Bundesanstalt für Arbeit gut bezahlt wird. Auf alle diese kumulativen Effekte wirkte sich natürlich die aktuelle konjunkturelle Situation verschärfend<br />aus, auch hat sicherlich die DIHT- und Kammernpolitik mit ihrer Androhung von Ausbildungsboykott den einen oder anderen Betrieb dazu bewogen, die Ausbildung einzustellen.<br />Festzuhalten bleibt jedoch, daß weder die aktuellen Berufsbildungspläne der Bundesregierung noch der gern zitierte Unternehmerboykott ursächliche Beweggründe der Jugendarbeitslosigkeit sind, daß vielmehr die &#132;unternehmerische Selbstverwaltung&#148; in der BerufsbiIdung und die &#132;sich selbst regulierende Marktsteuerung&#148; versagt haben.<br />Wenn dennoch in den letzten Monaten Berufsbildungsreform und Jugendarbeitslosigkeit in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht wurden, liegt dies an der für das Kapital momentan so &#132;günstigen&#148; konjunkturellen Situation, die es ihnen ermöglicht, den Bankrott in der Berufsbildung noch einmal abzuwenden. <br />Mit einen propagandistischen Riesenaufwand (s.o.) wurden die Ursachen der Lehrstellenverknappung und Jugendarbeitslosigkeit auf die &#132;übertriebenen und sachfremden Reformpläne&#148; (DIHT-Pressemitteilung) der Bundesregierung projiziert.<br />Gleichzeitig gaben Verbände und Kammern unmißverständlich zu verstehen, daß schon noch Lehrstellen und finanzielle Sonderaufwendungen möglich seien (Erpressungsschreiben der Spitzenverbände vom 17.1.75), stellten jedoch an die Bundesregierung einen &#132;Sachkatalog unabdingbarer Forderungen&#148;:</p>
<p>1. Die Normalisierung auf dem Lehrstellenmarkt müsse vor allem durch zusätzliche staatliche Finanzspritzen eingeleitet werden.<br />2. Rohdes Plan einer Mitbestimmung über Quantität und Qualität der Berufsausbildung müsse zurückgenommen werden.</p>
<p>Nach genügend eindringlicher Intervention vor allem über den um Wähler bemühten kleinen Koalitionspartner (siehe Vorgänge 13/75 S 79ff) entschloß sich dann auch der Bundeskanzler zu einem &#132;Neuüberdenken der ernsten Lage&#148;. Bildungsminister Rohde, von seinem Meister mehrfach öffentlich gerügt, befand nun plötzlich: &#132;Zusätzliche finanzielle Hilfen des Staates&#148; und &#132;öffentliche Anerkennung der Leistung der Wirtschaft in der Berufsausbildung&#148; (BMBW-Pressemitteilung) seien vordringlich nötig.<br />Ganz auf dieser Linie lagen dann auch parlamentarische Beratungen und Verlautbarungen über die &#132;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit&#148;: Regierung und Opposition überboten sich gegenseitig in der Höhe von Lehrlingskopfprämien, die den &#132;ausbildungswilligen&#148; Betrieben gezahlt werden sollen.<br />Wie immer bei Verteilung von Steuergeldern an die Wirtschaft war dabei die Opposition nicht gerade kleinlich, sie fordert, 80 zusätzliche Millionen über die Betriebe zu verstreuen. Verbunden wurde diese &#132;Politik der großen Scheine&#148; (FR) mit der Liquidierung inhaltlicher Essentials der Berufsbildungspläne. Während die Öffentlichkeit sich noch mit dem Koalitionszwist der Bonner Minister beschäftigte, waren längst entscheidende Weichen gestellt:</p>
<p>1. Die von der Bundesregierung schon erlassenen Richtlinien über die fachliche und pädagogische Eignungsprüfung von Ausbildern wurde auf 1978 vertagt, einem Großteil der betrieblichen Ausbilder (&#132;nach 5 Jahren Ausbildungspraxis&#8220;) ganz erlassen.<br />2. 1969&#151;74 bereits verabschiedete Ausbildungsordnungen werden nochmals überarbeitet, um, wie es heißt, &#132;unnötige Härten für Klein- und Mittelbetriebe&#148; zu vermeiden.</p>
<p>Entscheidend bei der Zurücknahme von Qualitätsforderungen eines neuen Gesetzes war jedoch die Umfunktionierung des &#132;Kernstücks der Reform&#148; (Rohde), des Fonds-Finanzierungssystems. Die Regierungskommission unter Prof. Edding hatte ein konjunkturunabhängiges Fondsystem gefordert, durch eine einheitliche Umlage von mindestens 1% der Lohnsumme sollte die Grundvoraussetzung einer quantitativen und qualitativen Berufsausbildung geschaffen werden. Der Fondsgedanke ist allerdings durch den &#132;Kompromiß&#148; zwischen Bundesregierung und Wirtschaft längst pervertiert: Falls das Ausbildungsstellen-Angebot in Zukunft unter eine bestimmte Marke absinkt, sollen Betriebe ab 29 Beschäftigten bis zu 0,25% (!) der Lohnsumme für einen Fonds entrichten. Diese Gelder sollen dann ausschließlich den Betrieben zukommen, die zusätzliche Lehrstellen anbieten.<br />Nichts ist mehr übriggeblieben von der Diskussion um eine verbesserte Qualität der Ausbildung, keiner der Minister stellt bei dieser Regelung die Frage nach dem Sinn einer Ausbildung, bei der nur die Prämie zählt. Was diesen &#132;Einstieg in ein neues Finanzierungssystem&#148; (Rohde) geradezu gefährlich macht: Statt Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, wird er sie aller Voraussicht nach noch verschärfen! Sollte in dem nun schon theaterreifen Streit um die Gesetzesruine in dieser Legislaturperiode doch noch eine Entscheidung fallen, würden die Mechanismen des geschilderten Fonds frühestens 1977/78 greifen. Bis dahin ist bei den getroffenen Regelungen zu befürchten, daß die Betriebe ihre Ausbildungsplätze weiter drosseln, gilt es schließlich vor der Verteilung der Fondsgelder günstige Startpositionen vorweisen zu können.<br />Egal ob die &#132;neue sozialdemokratische Reformruine&#148; (Arbeitsminister Walter Arendt, Mitte Februar) nun verabschiedet wird oder nicht, fest-zuhalten bleibt auf alle Fälle: Die Unternehmer und ihre Organisationen haben mit der Doppelstrategie durchschlagenden Erfolg erzielt:</p>
<p>1. Notwendige Kosten für die Abwendung des Berufsbildungsbankrotts werden in Zukunft verstärkt auf die öffentliche Hand (und damit die Steuerzahler) abgewälzt, ohne daß die Betroffenen dieser Ausbildung im Gegenzug auch nur ein geringes Maß an echter Mitbestimmung erlangen<br />2. Die angestrebte Normalisierung des Lehrstellenangebots wird voll auf Kosten der Qualität gehen.</p>
<p>Urteilt die Illustrierte Quick in Sachen Berufsbildungsreform schon am 13.2. genüßlich: &#132;Statt ursprünglich systemverändernden Tendenzen &#151; jetzt eine Minireform!&#148;</p>
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