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	<title>vorgänge Nr. 225/226: Meinungsfreiheit in Zeiten der Internetkommunikation Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 1-6 Unser Grundgesetz kennt eigentlich keine Hierarchie der Grundrechte. In ihm stehen die freie Rede wie der Schutz der Vertraulichkeit, die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung sowie viele andere Werte nebeneinander. Unter all diesen Verfassungswerten kommt der Meinungs&#228;u&#223;erungsfreiheit eine grundlegende Bedeutung zu, sie ist mehr als nur ein Grundrecht unter [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/editorial-59/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 1-6</p>
<p>Unser Grundgesetz kennt eigentlich keine Hierarchie der Grundrechte. In ihm stehen die freie Rede wie der Schutz der Vertraulichkeit, die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung sowie viele andere Werte nebeneinander. Unter all diesen Verfassungswerten kommt der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit eine grundlegende Bedeutung zu, sie ist mehr als nur ein Grundrecht unter den anderen. So betont auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen immer wieder, dass die Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit f&uuml;r die Freiheit und die Demokratie schlechthin konstitutiv sei.</p>
<p>Wo und wie sich diese Freiheit jeweils verwirklichen kann, welchen potenziellen Einschr&auml;nkungen und Gef&auml;hrdungen sie ausgesetzt ist, unterliegt wie bei allen Grundrechten dem gesellschaftlichen Wandel &#8211; sowohl der Wertevorstellungen, Normen und politischen Gegebenheiten, aber auch ihrer technischen Bedingungen. Mit der zunehmenden Verlagerung der &ouml;ffentlichen Kommunikation in den digitalen Raum stellen sich daher auch f&uuml;r die Meinungsfreiheit neue Fragen: Was bedeutet es, wenn Kommunikation die Fl&uuml;chtigkeit des gesprochenen Wortes verliert und immer mehr digitale Spuren hinterl&auml;sst? Wie sollen wir mit der zunehmenden kommunikativen wie lebensweltlichen Abschottung einzelner Subkulturen, mit <i>Hate Speech </i>und <i>Fake News </i>umgehen? In welchem Ma&szlig; beeinflussen Netzwerke und ihre Newsalgorithmen heute unsere Wahrnehmung und Kommunikationsbeziehungen? Mit diesen Fragen digitalisierter Kommunikation befasst sich die vorliegende Ausgabe der <b>vor</b><i>g&auml;nge</i>. Unsere Autor*innen suchen b&uuml;rgerrechtliche Antworten darauf, welche Chancen und Gefahren sich f&uuml;r die Meinungsfreiheit unter den Bedingungen digitaler, vernetzter Kommunikation ergeben.</p>
<p>Den Schwerpunkt er&ouml;ffnet <i>Patrick Donges </i>mit einem Beitrag, der die Entwicklung der Internetkommunikation bis zur Entstehung von <i>Social Media </i>kommunikationswissenschaftlich einordnet. Donges macht drei Faktoren aus, die die Kommunikation und die medialen Inhalte im Netz heute pr&auml;gen: Digitalisierung, Personalisierung und neue Gatekeeper. Die Digitalisierung bef&ouml;rdere vor allem die Quantifizierung und Bewertung aller Inhalte, erlaube aber auch deren schnelle Weitergabe und (nahezu beliebige) Neu-Komposition: niemand muss heute mehr eine ganze Zeitung abonnieren, von der er oder sie sich nur f&uuml;r den Wirtschaftsteil interessiert. Daneben etabliere das Netz eine neue Form der Kommunikation, die an eine breite &Ouml;ffentlichkeit gerichtet sei, sich aber durch eine Personalisierung ihrer Inhalte und ihrer Ansprache mehr und mehr dem Stil klassischer Individualkommunikation ann&auml;here. Schlie&szlig;lich l&ouml;se das Netz die Unterteilung der klassischen Massenmedien in Produzierende (z.B. Journalist*innen) und Konsumierende (Leser*innen) auf bzw. f&uuml;hre mit den <i>Social-Media</i>-Anbietern neue Formen der Nachrichtenmittler ein, die zwischen diesen beiden Polen anzusiedeln sind.</p>
<p><i>Till K&ouml;stler</i> kn&uuml;pft daran an und versucht eine genauere Begriffsbestimmung Sozialer Netzwerke: Er geht auf die sozial- und kommunikationswissenschaftlichen Netzwerkdebatten ein, die deutlich &auml;lter als Facebook &amp; Co sind und in denen besondere Merkmale und Funktionen dieser Netzwerke hervorgehoben wurden. Dies kontrastiert er mit der juristischen Netzwerk-Diskussion, die in Deutschland ihren vorl&auml;ufigen H&ouml;hepunkt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; NetzDG) erreicht hat. Demnach handelt es sich um eine besondere Form von Telemediendienstanbietern, die sowohl von der Individualkommunikation (etwa per eMail), aber auch von journalistisch gestalteten Telemedien (z.B. Nachrichtenwebseiten) und vom klassischen Rundfunk abzugrenzen ist. K&ouml;stler zeigt, dass die im NetzDG verankerte Legaldefinition der Netzwerkanbieter noch einige Abgrenzungsprobleme aufwirft, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes f&auml;llt und wer nicht &#8211; etwa wenn die Gewinnerzielung oder die journalistische Gestaltung von Inhalten zu entscheidenden Kriterien werden. Dies wirke sich auch auf die Frage auf, welche grundrechtlichen Schutzbereiche f&uuml;r die Netzwerke bzw. die dahinterstehenden Anbieter anzuwenden sind. Zugleich sieht er den aktiven Einfluss, den die Betreiber &uuml;ber ihre AGBs und die Algorithmen auf die Verteilung (bzw. Unterschlagung) von Nachrichten aus&uuml;ben, in der rechtlichen Regulierung bisher nicht hinreichend ber&uuml;cksichtigt &#8211; das NetzDG behandle die Firmen wie klassische Telefonanbieter, als w&uuml;rden diese gewisserma&szlig;en nur &bdquo;Leitungen&ldquo; und &bdquo;Pinnw&auml;nde&ldquo; f&uuml;r die Nutzer*innen bereitstellen, was aber erkennbar zu kurz greift.</p>
<p>W&auml;hrend die ersten Beitr&auml;ge den innovativen und teilweise auch emanzipatorischen Charakter der Sozialen Netzwerke betonen, folgt jetzt ein Perspektivwechsel: Wir widmen uns den Problemen und Gefahren, die mit der Ausweitung der Internetkommunikation verbunden sind. <i>Stefan H&uuml;gel </i>stellt in seinem Text die Diskussion um die Macht und Reichweite K&uuml;nstlicher Intelligenz (KI) sowie deren Kontrolle vor. Nach seiner Darstellung korrespondiert ein &uuml;bertriebener Glaube an eine allm&auml;chtige, starke KI (&bdquo;die wissenden Maschinen&ldquo;) mit einem defizit&auml;ren Verst&auml;ndnis von der realen Wirkungsweise und Einbettung von Algorithmen in unserem technisierten Alltag. Einerseits sei das, was heute unter dem Label &bdquo;KI&ldquo; vermarktet werde, l&auml;ngst noch nicht so intelligent, wie es die Visionen intelligenter Automaten nahelegen. Auf der anderen Seite werden die tats&auml;chlichen Folgen der Datafizierung, die sich in nahezu allen Wirtschafts- und Lebensbereichen breit macht, eindeutig untersch&auml;tzt. H&uuml;gel beschreibt, welche gesellschaftlichen Folgen (etwa neue Formen der Diskriminierung) die verschiedenen &bdquo;Lernformen&ldquo; der KI bereits heute haben und wie sich einzelne Techniken auf z.B. Kriegsf&uuml;hrung, politische Kommunikation oder Wahlen auswirken. Die L&ouml;sung dieses Dilemmas sieht H&uuml;gel in einem weiter entwickelten Datenschutz &#8211; denn jener sch&uuml;tze nicht nur die Befindlichkeiten der Einzelnen, sondern biete in seiner Gesamtheit auch die Gew&auml;hrleistung daf&uuml;r, dass grundlegende Freiheiten wie die Meinungs- oder Handlungsfreiheiten unter digitalen Bedingungen erhalten bleiben.</p>
<p>Als ein weiteres Problem wird in den Netzdebatten immer wieder die M&ouml;glichkeit einer anonymisierten Teilnahme benannt: Sie verleite einerseits Teilnehmer*innen zu verbalen, pers&ouml;nlichen Angriffen und zersetze den &ouml;ffentlichen Diskurs. Andererseits wird in ihr ein zentrales Hindernis f&uuml;r die effektive Rechtsdurchsetzung bzw. die Strafverfolgung im Netz angesehen, weil die Urheber*innen nicht zu ermitteln sind bzw. potenzielle Beweismittel fehlen. Der Beitrag von <i>Michael Kuhn </i>greift dieses Thema mit dem umstrittenen &bdquo;Recht auf Anonymit&auml;t&ldquo; im Digitalen auf. Kuhn zeigt, dass das Recht auf Anonymit&auml;t eine zentrale Dimension des Grundrechtsschutzes ber&uuml;hrt. Er skizziert die Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum und weist nach, dass Anonymit&auml;t kein neues Problem ist, das erst mit der Digitalisierung entsteht. Nach seiner Darstellung enthalten auch die Grundrechtskonzepte f&uuml;r die analoge Welt implizite Annahmen zur Anonymit&auml;t, ohne dass das Verfassungsrecht bisher ein umfassendes Konzept von Anonymit&auml;t herausgearbeitet habe. Ein solches Konzept sei aber dringend n&ouml;tig, um das Verh&auml;ltnis von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit im digitalen Raum so austarieren zu k&ouml;nnen, damit die Schutzwirkung der Grundrechte auch hier zur Geltung komme.</p>
<p>Nach den eher grunds&auml;tzlichen Beitr&auml;gen widmet sich der Schwerpunkt dem deutschen NetzDG, seiner konkreten Anwendung und der Kritik daran. Zun&auml;chst stellen wir einige Zahlen zur bisherigen Anwendung des Gesetzes auf den drei Plattformen Facebook, Google und YouTube vor. Bisher gilt das NetzDG aufgrund seiner Definition des Anwendungsbereichs in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 NetzDG (mind. 2 Millionen angemeldete Nutzer*innen) nur f&uuml;r diese drei Plattformen &#8211; alle anderen sind kleiner. Als das Gesetz 2017 beraten und verabschiedet wurde, gab es von vielen Seiten Kritik an dessen Regulierungsansatz. Was ist davon zwei Jahre sp&auml;ter &uuml;brig geblieben, welcher Nachbesserungsbedarf zeigt sich aus der ersten Rechtsprechung zum Gesetz? Dazu befragten wir <i>Martin Eifert </i>und <i>Ulf Buermeyer</i>. In ihrer Bewertung des Gesetzes gehen sie von den besonderen Grundrechtsgef&auml;hrdungen aus, die sich aus den speziellen Kommunikationsbedingungen im <i>Social Web </i>ergeben. Dazu geh&ouml;re, dass die Plattformen in einem gro&szlig;en Ma&szlig;e die Aufmerksamkeit des digitalen Publikums lenken (sie bestimmen, wer, wann was liest), dass ihnen eine Dynamik zur Monopolbildung innewohnt (denn mit der Zahl ihrer Nutzer* innen bzw. Leser*innen steigt zugleich der Informationswert der dort verbreiteten Nachrichten) und dass ihre Techniken der Informationsverteilung zu einer Beschleunigung f&uuml;hren, aus der sich die spezielle Dynamik digitaler Aufmerksamkeit mit ihren hochfrequenten Erregungskurven ergibt.</p>
<p>Daran anschlie&szlig;end stellt <i>Hubertus Gersdorf </i>eine Klage gegen das NetzDG vor. Gersdorf ist Bevollm&auml;chtigter einer Feststellungsklage der beiden FDP-Politiker Jimmy Schulz und Manuel H&ouml;ferlin, die jene im Juni 2018 beim Verwaltungsgericht K&ouml;ln eingereicht haben. Sie sehen durch das NetzDG ihre Meinungsfreiheit erheblich eingeschr&auml;nkt und kritisieren die in vielerlei Hinsicht unzureichenden Regelungen des Gesetzes, etwa die fehlenden Verfahrensvorgaben f&uuml;r die L&ouml;schung von Beitr&auml;gen, f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fbarkeit der Entscheidungen oder die Bu&szlig;geldsanktionen gegen&uuml;ber den Betreibern.</p>
<p><i>Matthias Spielkamp</i> weist in seinem Beitrag auf ein weiteres Problem hin: die Nachahmer, die das NetzDG in autokratischen Staaten gefunden hat. So wurde das Gesetz beispielsweise in Russland, Malaysia sowie auf den Philippinen als Vorbild genommen &#8211; nur dass die vergleichbaren Regelungen unter anderen Vorzeichen dort eine unheilvolle Wirkung entfalten. Diese Beispiele zeigen, wie leicht sich derartige Gesetze f&uuml;r eine politische Beschr&auml;nkung der Meinungsfreiheit nutzen lassen &#8211; wovor auch Deutschland nicht gefeit ist. Vor dem Hintergrund zunehmender nationaler Debatten um die Regulierung sozialer Netzwerke hat Facebook vor einiger Zeit einen Vorschlag vorgelegt, der mit Hilfe K&uuml;nstlicher Intelligenz und eines externen Beirats eine Art regulierte Selbstregulierung zur Kontrolle der Inhalte vorschl&auml;gt. Mit diesem Vorschlag setzt sich Spielkamp kritisch auseinander, denn sie gew&auml;hrleiste keine hinreichende Transparenz und belasse die letztliche Entscheidung weitgehend der Firma.</p>
<p>Dass Handlungsbedarf bei der Anpassung des NetzDG besteht, wird mittlerweile kaum bestritten &#8211; die Debatte um dessen Zukunft hat l&auml;ngst begonnen. Was sich die im Bundestag vertretenen Oppositionsparteien in dieser Hinsicht w&uuml;nschen, fassen wir in einer weiteren Dokumentation zusammen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags f&uuml;hrte dazu am 15. Mai eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung [1] durch. Welche der genannten Vorschl&auml;ge zur Reform oder gar Abschaffung des Gesetzes eine Chance haben, ist derzeit jedoch offen.</p>
<p>Auf die franz&ouml;sischen Versuche, <i>Fake News</i> einzud&auml;mmen, sowie die europ&auml;ischen Regulierungsans&auml;tze geht <i>J&ouml;rn Reinhardt </i>ein. Er stellt zun&auml;chst die verschiedenen Formen der Manipulation &ouml;ffentlicher Debatten in den Sozialen Netzwerken vor. Im Gegensatz zum NetzDG, welches sich auf die L&ouml;schung beleidigender oder anderweitig strafbarer Inhalte beschr&auml;nkt, zielt das franz&ouml;sische &bdquo;Gesetz gegen die Manipulation von Information&ldquo; st&auml;rker darauf, die Verbreitung von Falschinformationen zu unterbinden. Dies schr&auml;nkt &#8211; im Vergleich zur deutschen Rechtsprechung &uuml;ber die Grenzen der &Auml;u&szlig;erungsfreiheit &#8211; die Meinungsfreiheit deutlich st&auml;rker ein und ist aus grundrechtlicher Sicht daher besonders problematisch.</p>
<p>Den Abschluss des Schwerpunkts bilden zwei Beitr&auml;ge, die sich mit den politischen Alternativen befassen: <i>Patrick Breyer </i>und <i>Katharina Nocun </i>verdeutlichen zun&auml;chst, welches &Uuml;berwachungspotenzial in Netzwerken wie Facebook und Co. steckt. Dies beschr&auml;nkt sich l&auml;ngst nicht mehr darauf, die Interessen und Vorlieben der Nutzer*innen f&uuml;r Werbezwecke zu erfassen &#8211; vielmehr werden auch deren Kommunikationsbeziehungen und Vernetzungen untereinander erfasst. Das Tragische daran: Die gesamte digitale Welt an Freundschaften, Bekanntschaften und Netzwerken, in der sich viele Menschen heute wie in einer zweiten Heimat zuhause f&uuml;hlen, kann Facebook nicht nur beliebig manipulieren (Wer kann mit wem in Kontakt treten?), sondern im Ernstfall sogar auf Knopfdruck beenden. Breyer und Nocun sehen anbietergesteuerte Netzwerke deshalb als <i>Gated Communities</i>, die es dringend durch alternative Formen zu ersetzen gelte. Welche M&ouml;glichkeiten es daf&uuml;r heute gibt, stellen sie in ihrem Beitrag kurz vor.</p>
<p>Mindestanforderungen an eine Regulierung der digitalen Welt dokumentieren wir mit einem Forderungskatalog, den die Beteiligten des 2018 veranstalteten Kongresses Bits und B&auml;ume in Berlin vorgelegt haben. Er beschr&auml;nkt sich nicht auf partizipative Mitgestaltung und demokratische Kontrolle der Netzwerke, sondern hat auch die ethischen und &ouml;kologischen Folgen der Digitalisierungstechnik im Blick.</p>
<p>Au&szlig;erhalb des eigentlichen Schwerpunkts, aber zugleich als historischer Kontext der Debatte um die Meinungsfreiheit im Internet, ist der Beitrag von <i>Helga </i>und <i>Wolfgang Killinger </i>zu verstehen: Sie bieten einen kurzen Abriss der bundesdeutschen Auseinandersetzungen um die Meinungsfreiheit im Rundfunk. Sie schildern die Stationen dieser Geschichte anhand des Engagements der Humanistischen Union, die sich seit ihren Gr&uuml;ndungstagen f&uuml;r die Meinungsfreiheit in diesem Medium eingesetzt hat.</p>
<p>Einen weiteren grundrechtsorientierten R&uuml;ckblick unternimmt <i>Rolf G&ouml;ssner</i>, der anl&auml;sslich des 70. Jahrestages des Grundgesetzes eine kritische Bilanz zur Verfassungswirklichkeit in Deutschland zieht. Er beschreibt in seiner Jubil&auml;umsrede die Etappen der sicherheitspolitischen Aufr&uuml;stung der Bundesrepublik. Deren aktuelle Ausw&uuml;chse schildert <i>Clemens Arzt </i>am Beispiel des Brandenburgischen Polizeigesetzes, wo die rot-rote Landesregierung nach den Vorbild Bayerns, Baden-W&uuml;rttembergs, NRWs und anderer Bundesl&auml;nder k&uuml;rzlich mit Verweis auf die <i>&bdquo;angespannte Terror- und Gef&auml;hrdungslage&ldquo;</i> neue bzw. erweiterte Befugnisse einf&uuml;hrte. Sowohl die Frage, ob diese Regelungen wirklich erforderlich sind, noch bei der Frage, ob sie auch geeignet sind, mehr Sicherheit f&uuml;r die B&uuml;rger*innen zu schaffen, sieht er im Einzelnen erhebliche Zweifel.</p>
<p>Mit Brandenburg befasst sich schlie&szlig;lich auch der Beitrag von <i>Rosemarie Will</i>: Sie wagt einen Blick nach vorn und diskutiert das Brandenburger Gesetz zur Parit&auml;t bei den Landeswahllisten. Die k&uuml;rzlich beschlossene Reform des Landeswahlrechts schreibt erstmals in Deutschland eine st&auml;rkere Repr&auml;sentation von Frauen in einem deutschen Landesparlament gesetzlich vor, indem die brandenburgischen Parteien ab 2020 zur geschlechterparit&auml;tischen Aufstellung der Landeswahllisten verpflichtet werden. Entsprechend heftig fielen die Angriffe auf den Vorschlag aus, die Kritiker* innen sehen in ihm das Ende vom Grundsatz der freien Wahlentscheidung. Will stellt eine verfassungsrechtliche Interpretation dieses Gesetzes vor, mit dem 100 Jahre nach der Einf&uuml;hrung des Frauenwahlrechts ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu mehr Gleichberechtigung erreicht wird.</p>
<p>Wir w&uuml;nschen Ihnen wie stets eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe der <b>vor</b><i>g&auml;nge</i> und freuen uns &uuml;ber Ihre R&uuml;ckmeldungen und Anmerkungen.</p>
<p><i>Rosemarie Will und Sven L&uuml;ders<br />f&uuml;r die Redaktion</i></p>
<h2 class="auto-created">Heftvorschau:</h2>
<p>Nr. 227 (3/2019)&nbsp;Polizei und Technik (erscheint voraussichtlich im September 2019)</p>
<p>Nr. 228 (4/2019)&nbsp;Wohnen als Soziales Grundrecht (Dezember 2019)</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen s. <a href="https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen_archiv/netzwerkdurchsetzungsgesetz-628712" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen_archiv/netzwerkdurchsetzungsgesetz-628712</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/editorial-59/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Digitalisierung, Personalisierung und neue Vermittler  der Medienwandel durch das Internet und seine strukturellen Folgen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/digitalisierung-personalisierung-und-neue-vermittler-der-medienwandel-durch-das-internet-und-sein-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 7-16 Marshall McLuhan verdanken wir die Einsicht, dass Medien mehr sind&#160;als nur eine neue Form der Darreichung von Informationen; dass&#160;sie mit ihrem jeweiligen Tempo, mit ihren Ma&#223;st&#228;ben und der Strukturierung von Informationen unser Denken und Handeln st&#228;rker&#160;pr&#228;gen, als die Rede vom &#8222;Vermittelnden&#8220; suggeriert. Das gilt auch f&#252;r die sogenannten [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/digitalisierung-personalisierung-und-neue-vermittler-der-medienwandel-durch-das-internet-und-sein-1/">Digitalisierung, Personalisierung und neue Vermittler  der Medienwandel durch das Internet und seine strukturellen Folgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 7-16</p>
<p><i>Marshall McLuhan verdanken wir die Einsicht, dass Medien mehr sind&nbsp;als nur eine neue Form der Darreichung von Informationen; dass&nbsp;sie mit ihrem jeweiligen Tempo, mit ihren Ma&szlig;st&auml;ben und der Strukturierung von Informationen unser Denken und Handeln st&auml;rker&nbsp;pr&auml;gen, als die Rede vom &#8222;Vermittelnden&#8220; suggeriert. Das gilt auch f&uuml;r die sogenannten Social Media, welche derzeit das Leitbild digitaler Kommunikation darstellen. Mit ihrem Aufstieg haben sich nicht nur&nbsp;die Informationstr&auml;ger und &#8211; Gewohnheiten gewandelt, sondern wurden die selektive Wahrnehmung und Erinnerung in neue Bahnen gelenkt. Patrick Donges stellt drei zentrale Aspekte vor, die die politische Kommunikation heute bestimmen.</i></p>
<p>Die zunehmende Bedeutung des Internets f&uuml;r die private und &ouml;ffentliche Kommunikation hat dem allgemeinen Medienwandel einen neuen Schub gegeben. Medienwandel hei&szlig;t dabei, dass sich Kommunikationsm&ouml;glichkeiten erweitern: Sowohl Individuen als auch Organisationen stehen mehr Optionen als zuvor offen, f&uuml;r ihre Mitteilungen einen gr&ouml;&szlig;er werdenden Kreis m&ouml;glicher Empf&auml;ngerinnen und Empf&auml;nger zu erreichen. Sowohl die technischen M&ouml;glichkeiten der verschiedenen Medien innerhalb des Internets (von E-Mail &uuml;ber Webseiten und Blogs hin zu Social Media Anwendungen) als auch die tats&auml;chlich genutzten Medienrepertoires erweitern und differenzieren sich. Dabei darf der Medienwandel nicht isoliert betrachtet werden, da er immer eingebettet in einem allgemeinen sozialen oder auch politischen Wandel stattfindet. Die Erweiterung von Kommunikationsm&ouml;glichkeiten ist nicht die Ursache von Prozessen wie Individualisierung oder Globalisierung, bef&ouml;rdert sie aber.</p>
<p>Folgt man der Kommunikationstheorie Niklas Luhmanns (1984, 1997), so folgt auf eine Erweiterung von Kommunikationsm&ouml;glichkeiten immer auch die Notwendigkeit, diese durch Prozesse der Selektion und Komplexit&auml;tsreduktion wieder zu reduzieren, um sie &uuml;berhaupt verarbeiten zu k&ouml;nnen. Eine Steigerung von Mitteilungen in der Gesellschaft f&uuml;hrt nicht automatisch dazu, dass diese auch verarbeitet werden und Kommunikation stattfinden kann, so wie ein Mehr an Texten nicht dazu f&uuml;hrt, dass wir mehr lesen. Zun&auml;chst steigt der Aufwand, den wir betreiben m&uuml;ssen, um die verschiedenen Medien zum Versand und Empfang von Mitteilungen zu nutzen. Deutlich wird dies beispielsweise an dem steigenden Aufwand, den Individuen wie Organisationen f&uuml;r ihre Sichtbarkeit und Auffindbarkeit in der Online-Welt leisten m&uuml;ssen und der sich an einem Mehr an Ressourcen wie Personal, Geld und Zeit ablesen l&auml;sst, das f&uuml;r Kommunikation aufgewandt wird. Dem Druck zur medialen und &ouml;ffentlichen Pr&auml;senz k&ouml;nnen sich nur wenige Personen und Organisationen entziehen.</p>
<p>Der Beitrag beleuchtet aus kommunikationswissenschaftlicher Perspektive drei ausgew&auml;hlte Merkmale der Internetkommunikation, die strukturelle Folgen f&uuml;r die gesellschaftliche Kommunikation haben: Die Digitalisierung oder auch Datafizierung der Kommunikation, die Personalisierung sowie den Wegfall &#8222;alter&#8220; und die Notwendigkeit &#8222;neuer&#8220; Vermittler. Strukturen verstehe ich dabei, in Anlehnung an Anthony Giddens (1984), als B&uuml;ndel von Regeln und Ressourcen. Der Beitrag zeigt anhand einzelner Beispiele, dass die Internetkommunikation anderen Regeln als die traditionelle interpersonale oder massenmediale folgt, und dies zu verschiedenen Reaktionen in anderen Teilen der Gesellschaft f&uuml;hrt. Durch die neuen oder ver&auml;nderten Regeln gewinnen einige Handelnde an Machtressourcen, andere verlieren sie. Technische Entwicklungen allein k&ouml;nnen diese Strukturver&auml;nderungen nicht erkl&auml;ren, sondern sie m&uuml;ssen immer sozial betrachtet werden.</p>
<h2 class="auto-created">Digita&shy;li&shy;sie&shy;rung und Datafi&shy;zie&shy;rung</h2>
<p>Das Internet ist ein digitales Medium. Der Begriff der Digitalisierung wird im Deutschen sehr breit verwendet. Er meint zun&auml;chst, dass Daten in ein numerisches System &uuml;berf&uuml;hrt und damit f&uuml;r Computer les- und verarbeitbar werden (im Englischen digitization). Durch die Nutzung dieser Daten, wie etwa in Form von Suchen, Herstellung von Beziehungen, Sortierungen etc., ver&auml;ndern sich dann Objekte, Ereignisse oder soziale Prozesse (im Englischen <i>digitalization</i>). Dies f&uuml;hrt zu einem tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel (im Englischen <i>digital transformation</i>).</p>
<p>Der zun&auml;chst nur technische Prozess der Digitalisierung ist eingebettet in Prozesse der Datafizierung. Datafizierung meint die F&auml;higkeit digitaler Medien, viele Aspekte der Welt, die noch nie quantifiziert wurden, in Daten umzuwandeln (Van Dijck &amp; Poell, 2013). Dies ist in einem doppelten Sinn zu verstehen: Zum einen ist die Umwandlung in quantitative Daten nun technisch einfacher, zum anderen gibt es ein soziales Bed&uuml;rfnis danach, dies zu tun. Dies betrifft nicht nur das eigentliche Angebot, sondern auch seine Nutzung. Im Internet liegen nicht nur Texte, Bilder oder Filme in Form digitaler Daten vor, sondern auch als &#8222;Datenspuren&#8220; das fr&uuml;here Verhalten sowie bei Social Media-Anwendungen die pers&ouml;nlichen Beziehungsnetzwerke von Nutzerinnen und Nutzer. Diese Daten k&ouml;nnen zur Erstellung pers&ouml;nlicher Nutzungsprofile verwendet werden &#8211; die dann auch, wie im n&auml;chsten Abschnitt aufgef&uuml;hrt, zu personalisierten Angeboten f&uuml;hren.</p>
<p>Der Prozess der Datafizierung durch digitale Medien geht einher mit einer allgemeinen &#8222;Quantifizierung des Sozialen&#8220; (Mau, 2017). Damit meint Mau eine gesellschaftliche Entwicklung, in der immer mehr Ph&auml;nomene vermessen, durch Zahlen beschrieben und beeinflusst werden. Beispielsweise kann die Popularit&auml;t bestimmter Angebote im Internet sofort erfasst und entsprechend reagiert werden. Diese Quantifizierung kann einerseits zu sozial erw&uuml;nschten Folgen der Transparenz und des Wettbewerbs f&uuml;hren, andererseits aber auch zu Formen der &Uuml;berwachung und der Erh&ouml;hung gesellschaftlicher Ungleichheit. Werden etwa popul&auml;re und stark nachgefragte Inhalte bei der Sortierung durch einen Algorithmus in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine nach oben geschoben, so verst&auml;rkt sich diese Popularit&auml;t weiter und es kommt zu einem sog. Matth&auml;us-Effekt (&#8222;<i>Wer hat, dem wird gegeben</i>&#8222;). Durch solche Effekte kommt es im Internet gerade nicht zu einem Aufbrechen gesellschaftlicher Machtstrukturen, sondern diese k&ouml;nnen sich auch online fortsetzen.</p>
<p>In &ouml;konomischer Hinsicht f&uuml;hren Digitalisierung und Datafizierung zu neuen Gesch&auml;ftsmodellen. Zum einen k&ouml;nnen digitale Daten einfacher weitergeleitet und damit als Ware gehandelt werden, zum anderen erm&ouml;glichen digitale Daten neue Formen der Entb&uuml;ndelung und (Neu-)B&uuml;ndelung. Damit ist gemeint, dass vormals zusammenh&auml;ngende Angebote getrennt und sp&auml;ter entweder separat oder zusammen mit anderen neu gehandelt werden k&ouml;nnen. Die Folgen dieser M&ouml;glichkeit zeigen sich vor allem bei den traditionellen Massenmedien: Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernsehprogramme waren vor der Durchsetzung des Internets nur als geb&uuml;ndeltes Angebot erh&auml;ltlich. Dies hatte den f&uuml;r die gesellschaftliche Kommunikation wichtigen Effekt, dass Rezipientinnen und Rezipienten nicht nur mit den sie unmittelbar interessierenden, sondern den nach journalistisch-professionellen Standards relevanten Nachrichten konfrontiert wurden (&#8222;<i>All the news that fit to print</i>&#8222;), und dies in einem Modus, der die allgemeine Bekanntheit der Nachrichten erwartbar und das Gespr&auml;ch dar&uuml;ber wahrscheinlicher machte. In &ouml;konomischer Hinsicht erm&ouml;glichte dies den Medienunternehmen das Gesch&auml;ftsmodell, Medienangebote mit Werbung zu b&uuml;ndeln und damit indirekt zu finanzieren. Die Aufl&ouml;sung dieses vormals geb&uuml;ndelten Angebots hat vielf&auml;ltige Folgen: Zum einen k&ouml;nnen journalistisch-professionelle Selektionskriterien durch andere ersetzt werden, z.B. durch das fr&uuml;here Interesse der Nutzerinnen und Nutzer oder auch der Personen aus ihrem Netzwerk an Beitr&auml;gen, sowie durch die aktuelle Popularit&auml;t, die ein Beitrag erf&auml;hrt. Zum anderen funktioniert das Gesch&auml;ftsmodell der B&uuml;ndelung von journalistisch-redaktionellen Inhalten mit Werbung nicht mehr, wenn diese durch Programme wie Adblocker entb&uuml;ndelt und ohne Werbung dargestellt werden. Die in Deutschland im Vergleich zu anderen L&auml;ndern ausgepr&auml;gte geringe Bereitschaft, f&uuml;r Informationsangebote im Internet zu bezahlen und die gleichzeitig hohe Rate an Adblockern machen die Re-Finanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote zu einem schwierigen Gesch&auml;ft (Reuters Institute for the Study of Journalism, 2018). Dies tr&auml;gt zur Krise des Journalismus als vormals zentraler Vermittlungsinstanz und zur Notwendigkeit neuer Vermittlungsstrukturen bei, die im &uuml;bern&auml;chsten Abschnitt skizziert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Personalisierung</h2>
<p>Vor der Durchsetzung des Internets konnten wir vereinfacht zwei Formen der Kommunikation unterscheiden: Interpersonale Kommunikation, die zwischen wenigen (im Idealfall zwei) Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfand, die wechselseitig und direkt, also ohne mediale Vermittlung (&#8222;face to face&#8220;), oder mit einfachen Formen technischer &Uuml;bermittlung (Telefon, Computer) auskam. Davon wurde die Massenkommunikation unterschieden, nach der oft zitierten Formel von Maletzke (1963, S.&nbsp;32) <i>&#8222;jene Form der Kommunikation, bei der Aussagen &ouml;ffentlich, durch technische Verbreitungsmittel indirekt und einseitig an ein disperses [d.h. r&auml;umlich und zeitlich getrenntes/PD] Publikum vermittelt werden&#8220;</i>. Mit anderen Worten war interpersonale eine pers&ouml;nliche, aber nur wenigen zug&auml;ngliche Kommunikation, w&auml;hrend Massenkommunikation von einer unpers&ouml;nlichen Beziehung zwischen Sendenden und Empfangenden, daf&uuml;r aber von einer hohen Zug&auml;nglichkeit der Mitteilungen gepr&auml;gt war. Schon immer gab es Zwischenformen, die von dieser Dichotomie nicht erfasst wurden: die eigentlich nicht f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit bestimmte, dieser aber pl&ouml;tzlich zug&auml;nglichen Mitteilung, oder der f&uuml;r die massenmediale Kommunikation bestimmte Text, der niemandem zug&auml;nglich ist oder keine Aufmerksamkeit erf&auml;hrt (vgl. J&uuml;nger, 2018). Mit der Internetkommunikation gewinnen diese Zwischenformen aber an Bedeutung, immer mehr Mitteilungen sind sowohl pers&ouml;nlich (wie in der interpersonalen) als auch allgemein zug&auml;nglich (wie in der Massenkommunikation). O&rsquo;Sullivan und Carr (2018) sprechen daher von einer &#8222;<i>massenpersonalen Kommunikation</i>&#8222;. Exemplarisch zeigt sich dies an Social Media-Anwendungen wie Facebook, die zwar einerseits von den (individuellen) Nutzerinnen und Nutzern als private Kommunikation verstanden werden, andererseits einer breiten &Ouml;ffentlichkeit aber bereits dadurch zur Verf&uuml;gung stehen, dass &#8211; juristisch laienhaft formuliert &#8211; die Rechte an den Mitteilungen an Facebook &#8222;abgegeben&#8220; wurden. Ferner sind, wie bereits erw&auml;hnt, die zuvor getroffenen Auswahlentscheidungen wie auch das fr&uuml;here pers&ouml;nliche Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl jener Mitteilungen, die sie &uuml;berhaupt erhalten. Dies war bei den traditionellen Formen der Massenkommunikation nie der Fall: Den Sportteil einer Zeitung erhielt auch der, der sich nicht f&uuml;r Sport interessiert. Mit dem Medienwandel differenzieren sich die einzelnen Medienrepertoires aus und folgen individuellen wie auch gruppenbezogenen Relevanzzuschreibungen.</p>
<p>Die sich so als Teil des Medienwandels bemerkbar machende Personalisierung ist eingebettet in den sozialen Prozess der Individualisierung. Dieser wird h&auml;ufig verk&uuml;rzt dargestellt: Individualisierung meint nach Ulrich Beck (1986) nicht nur die Herausl&ouml;sung des Menschen aus historisch vorgegebenen Sozialformen und Bindungen (Freisetzung) sowie den Verlust von traditionellen Sicherheiten im Hinblick auf Handlungswissen, Glauben und Normen (Entzauberung), sondern drittens auch neue Formen der sozialen Einbindung (Kontrolle und Reintegration), etwa in Form kultureller Milieus oder sozialer Gemeinschaften. Mit Bezug auf einen anderen Prozess des sozialen Wandels formuliert: Das Internet ist einerseits ein globales, weltumspannendes Medium, die darin stattfindende Kommunikation verdichtet sich aber rund um Gruppen, die sich nach innen durch verst&auml;rkte Bindungen, gemeinsame Praktiken und eine scharfe Sinngrenze auszeichnen (vgl. Fuhse, 2006).</p>
<p>Die technisch m&ouml;glichen und potentiell grenzenlosen Netzwerke f&uuml;hren auch zu Konflikten, Verschiebungen oder dem Ziehen kommunikativer Grenzen. Damit einher geht die Beobachtung, dass mit dem Wandel von Medien und &Ouml;ffentlichkeit eine st&auml;rkere Moralisierung der &ouml;ffentlichen Kommunikation einhergeht (Imhof, 2011). Politische, &ouml;konomische, rechtliche Fragen etc. werden st&auml;rker als fr&uuml;her normativ aufgeladen. Dies ist auch eine Folge des allgemeinen sozialen Wandels hin zu einer postmateriellen Gesellschaft, in der weniger &uuml;ber Verteilungs- und Machtfragen gesprochen wird und mehr Aufmerksamkeit Fragen nach dem &#8222;richtigen Leben&#8220; zuteilwird. Personalisierung hei&szlig;t damit auch, Gespr&auml;chspartnerinnen und -partner als &#8222;ganze Menschen&#8220; mit allen ihren Wertbez&uuml;gen zu sehen und nicht mehr nur als Tr&auml;gerinnen und Tr&auml;ger bestimmter funktionaler Rollen. Lange vor der Durchsetzung des Internets hat Richard Sennett (1983) dies als &#8222;<i>Tyrannei der Intimit&auml;t</i>&#8220; beschrieben. Sennett betrachtete &Ouml;ffentlichkeit als eine Ansammlung von Fremden, in der uns Rollen wie Masken voreinander sch&uuml;tzen. Gerade in der Internetkommunikation sind sich Akteure einander jedoch weniger fremd, die Trennung von Rolle und Person wird noch durchl&auml;ssiger. Dies ist eine Erkl&auml;rung daf&uuml;r, warum Konflikte etwa auf Social Media-Plattformen schnell moralisierend und &#8222;pers&ouml;nlich&#8220; werden.</p>
<p>In der breiten &Ouml;ffentlichkeit werden die Folgen der Personalisierung der Internetkommunikation h&auml;ufig unter den Schlagworten der Echokammer oder der Filterblasen (vgl. Pariser, 2012) diskutiert. Damit ist gemeint, dass die Nutzerinnen und Nutzer einerseits durch die algorithmische Selektion (Filterblasen) als auch durch die Abschottung von Kommunikationsr&auml;umen (Echokammern) nur noch jene Mitteilungen erhalten, die sie in ihrer Meinung best&auml;tigen und wie ein Echo der eigenen &Uuml;berzeugungen wirken. In der Internetkommunikation werden viele Mitteilungen auch nicht mehr zu allen Nutzerinnen und Nutzern zugleich geschickt (&#8222;push&#8220;-Modus), sondern nur zu ausgew&auml;hlten, oder sie m&uuml;ssen gezielt angesteuert werden (&#8222;pull&#8220;-Modus). Begriffe wie Filterblasen und Echokammern f&ouml;rdern einerseits die Sensibilit&auml;t der Nutzerinnen und Nutzer vor den Besonderheiten der Internetkommunikation, sind aus kommunikationswissenschaftlicher Perspektive aber keine g&auml;nzlich neuen Ph&auml;nomene. Basierend auf den Arbeiten zur kognitiven Dissonanz von Festinger (1957) finden sich in unz&auml;hligen Studien Hinweise darauf, dass Menschen sich a) vermehrt jenen Medien zuwenden, die sie in ihren bereits vorhandenen Einstellungen best&auml;tigen (<i>selective exposure</i>), b) konsonante, d.h. best&auml;tigende Mitteilungen mehr Aufmerksamkeit schenken (<i>selective attention</i>) und sich c) auch besser an diese erinnern k&ouml;nnen (<i>selective retention</i>). Auch traditionelle Massenmedien wirken damit in erster Linie verst&auml;rkend auf jene Einstellungen und Meinungen ein, die ihre Nutzerinnen und Nutzer bereits haben. Ebenso hatten die Journalistinnen und Journalisten bei diesen traditionellen Massenmedien auch immer schon eine Vorstellung &uuml;ber die Einstellungen der Adressaten. Insofern sind Filterblasen und Echokammern keine g&auml;nzlich neuen Ph&auml;nomene. Eine andere Qualit&auml;t h&auml;tte hingegen der Umstand, wenn die durch Algorithmen vorgenommenen Auswahlentscheidungen dazu f&uuml;hren, dass Nutzerinnen und Nutzer zu verschiedenen Themen v&ouml;llig andere Informationen erhalten oder am Ende gar keine gemeinsame Themenagenda mehr haben. Hier zeichnen aktuelle Studien f&uuml;r Deutschland ein differenziertes Bild: Filterblasen im Sinne g&auml;nzlich anderer Themenagenden lassen sich in Deutschland bislang nicht nachweisen (vgl. Stark, Magin, &amp; J&uuml;rgens, 2018). Gleichwohl zeigt dieselbe Studie auch, dass die Personalisierung der Internetkommunikation zu verzerrten Wahrnehmungen des Meinungsklimas f&uuml;hren kann: Die Stimmungslage innerhalb der &#8222;Freunde&#8220; auf Facebook unterscheidet sich von dem in repr&auml;sentativen Umfragen ermittelten Meinungsklima der Gesamtbev&ouml;lkerung. Entscheidender als die technischen M&ouml;glichkeiten eines Selektionsalgorithmus sind also Pers&ouml;nlichkeitsmerkmale der Nutzerinnen und Nutzer (wie etwa politisches Interesse), die zu einem eher breiten oder eher engen Informationsverhalten f&uuml;hren. Ber&uuml;cksichtigt werden muss dabei auch, dass Social Media-Anwendungen wie Facebook in Deutschland zwar zunehmend, im internationalen Vergleich aber nicht &uuml;berdurchschnittlich zur Information genutzt werden. Auf die in dem j&auml;hrlich durchgef&uuml;hrten Digital News Report von Reuters gestellte Frage, ob sie in der vergangenen Woche Social Media-Anwendungen als Nachrichten genutzt haben, antworteten 2018 31% der befragten Nutzerinnen und Nutzer aller Altersgruppen aus Deutschland mit &#8222;Ja&#8220;, in den USA waren es 45%. Zudem ist die Bedeutung von Social Media als Nachrichtenquelle starken Schwankungen unterworfen. In den USA sank beispielsweise die Nutzung von Facebook als Nachrichtenquelle binnen eines Jahres von 48% auf 39% (Reuters Institute for the Study of Journalism, 2018, S. 10). Die Diskussionen um L&uuml;gen und Falschmeldungen in den Social Media-Netzwerken geht an den Nutzerinnen und Nutzern nicht spurlos vorbei und hat den Anstieg ihrer Bedeutung als Informationsquelle zumindest verlangsamt.</p>
<h2 class="auto-created">Neue Vermittler</h2>
<p>Ein wesentliches Merkmal der traditionellen &Ouml;ffentlichkeit war die Unterscheidung der Rollen von Sprecherinnen und Sprechern, Vermittlern und dem Publikum (vgl. bereits Gerhards &amp; Neidhardt, 1990). Die Bereitstellung und Herstellung von Themen erfolgte durch spezialisierte Personen (Journalistinnen und Journalisten), die dauerhaft und auf Basis spezifischer Berufsregeln (beispielsweise Selektion aufgrund von Nachrichtenfaktoren) innerhalb spezialisierter Organisationen (Redaktionen) arbeiten. Diese Spezialisierung und Dauerhaftigkeit erm&ouml;glichte es dem Publikum, Erwartungshaltungen an den Journalismus einzelner Medienangebote aufzubauen. Das Publikum konnte einzelne journalistische Angebote beispielsweise hinsichtlich ihrer Qualit&auml;t oder politischen Richtung unterscheiden. Journalismus war damit eine wichtige Institution in der Gesellschaft (vgl. Jarren, 2015).</p>
<p>Der Journalismus hat im Medienwandel aus vielen Gr&uuml;nden heraus seine zentrale Vermittlungsposition eingeb&uuml;&szlig;t. Dies hat zum einen &ouml;konomische Gr&uuml;nde, die eine Finanzierung journalistischer T&auml;tigkeiten erschweren. Zum anderen f&uuml;hrte das Internet zu Verschiebungen der Rolle von Journalistinnen und Journalisten. In der traditionellen Medienwelt waren sie <i>Gatekeeper</i>, die dar&uuml;ber entscheiden konnten, welche Themen und Mitteilungen in der &Ouml;ffentlichkeit Eingang fanden und welche nicht. Diese Rolle gibt es in der Welt des Internets nicht mehr: Auch was von Journalistinnen und Journalisten f&uuml;r wenig relevant oder falsch gehalten wird, findet seinen Weg &uuml;ber andere Kommunikationskan&auml;le. Die neue Rolle des Journalismus ist allenfalls die eines &#8222;<i>Gatewatchers</i>&#8220; (Bruns, 2005), der das Tor im Auge behalten, aber nicht mehr schlie&szlig;en kann.</p>
<p>Der Bedeutungsverlust des Journalismus bedeutet nun nicht, dass die Vermittlungsfunktion obsolet wird. Im Gegenteil: Die zunehmende Komplexit&auml;t der Internetkommunikation f&uuml;hrt zur Ausbildung immer neuer Intermedi&auml;re, die sich zwischen mindestens zwei Akteure schieben, diese verbinden und damit Kommunikation zwischen ihnen erm&ouml;glichen oder zumindest vereinfachen (Schulz &amp; Dankert, 2016). Dabei sind sehr unterschiedliche Vermittlungsleistungen denkbar: Das Suchen und Finden von Informationen (wie bei Suchmaschinen), die Aggregation (wie bei Nachrichtenportalen), die &Uuml;berwachung und das Monitoring von Kommunikation, Prognosen auf Basis vorhandener Daten, Filtern von Mitteilungen, Vorschl&auml;ge f&uuml;r Produkte und Dienstleistungen, das &#8222;<i>Scoring</i>&#8220; und die Erstellung von Reputation, die Produktion journalistischer Inhalte sowie die Allokation von Werbeeinnahmen (vgl. Just &amp; Latzer, 2017). Diese Vermittlungsleistungen k&ouml;nnen entweder von Algorithmen oder von Kollektiven geleistet werden, wie beispielsweise auf partizipativen Plattformen. Neben die journalistisch-redaktionelle Vermittlung tritt damit die algorithmische (oder auch technische) und die partizipative (vgl. Neuberger, 2009). In einzelnen Online-Medien und auf Plattformen k&ouml;nnen diese drei Vermittlungstypen auch gemeinsam auftreten.</p>
<p>Alle drei funktionieren nach unterschiedlichen Regeln und Logiken. So f&uuml;hlen sich die Betreiber von Vermittlungsalgorithmen (wie etwa Facebook oder YouTube) nicht als Medienunternehmen und damit f&uuml;r die Inhalte verantwortlich, die auf ihren Plattformen ver&ouml;ffentlicht werden (vgl. u.a. Napoli, 2014; Napoli &amp; Caplan, 2017). Aber auch die Laien, die auf Plattformen an Formen der partizipativen Vermittlung von Mitteilungen beteiligt sind, haben in der Regel andere Motive als professionelle Journalistinnen und Journalisten. Jan-Hinrik Schmidt (2011) hat darauf hingewiesen, dass Internetkommunikation vor allem auf Social Media-Plattformen eine &#8222;<i>Konvergenz aus Publikation und Konversation</i>&#8220; darstelle. Im Plauderton werden Mitteilungen weitergeleitet und kommentiert, ohne sie beispielsweise auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu &uuml;berpr&uuml;fen und m&ouml;gliche Folgen der Publizit&auml;t zu bedenken. Bernhard P&ouml;rksen (2018) hat daher die &#8222;<i>konkrete Utopie der redaktionellen Gesellschaft</i>&#8220; vorgeschlagen, d.h. eine Orientierung auch der an partizipativen Vermittlungsformen beteiligten Laien an journalistischen Grundprinzipien wie Wahrheit, Skepsis, Verst&auml;ndigungs- und Diskursorientierung, Relevanz und Proportionalit&auml;t etc.</p>
<p>F&uuml;r die weitere Entwicklung der Internetkommunikation wird bedeutsam sein, ob und wie nationale und/oder europ&auml;ische Instanzen die neuen Vermittler regulatorisch erfassen wollen und entsprechende Regeln auch durchsetzen k&ouml;nnen. Als m&ouml;gliche Eckpunkte einer solchen Regelung sind etwa die Herstellung von Transparenz &uuml;ber die Entscheidungsregeln, die Gew&auml;hrleistung von Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit, die Verhinderung von Meinungsmacht sowie die Autonomie der Nutzerinnen und Nutzer im Gespr&auml;ch (Bund-L&auml;nder-Kommission zur Medienkonvergenz, 2016). Der im Juli 2018 vorgelegte Entwurf eines Medienstaatsvertrages der L&auml;nder, der den jetzigen Rundfunkstaatsvertrag abl&ouml;sen soll, sieht auch Regelungen bezogen auf &#8222;Medienplattformen&#8220; und &#8222;Medienintermedi&auml;re&#8220; vor (Rundfunkkommission der L&auml;nder, 2018).</p>
<h2 class="auto-created">Fazit</h2>
<p>Das Internet als technische Plattform sowie die in ihm m&ouml;glichen vielf&auml;ltigen Formen der Online-Kommunikation haben weitreichende strukturelle Folgen f&uuml;r die gesellschaftliche Kommunikation und damit auch f&uuml;r die Meinungsfreiheit. Durch die Digitalisierung wird ein Mehr an Kommunikationsm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnet, insbesondere f&uuml;r einzelne Personen. Dieses Mehr an M&ouml;glichkeiten verlangt zugleich neue Formen der Komplexit&auml;tsreduktion. Der Abbau von Komplexit&auml;t kann einerseits durch Algorithmen geleistet werden, aber auch durch pers&ouml;nliche Netzwerke und Empfehlungen. Wir lesen das, was unsere &#8222;Freunde&#8220; und Meinungsf&uuml;hrer gut finden oder was aktuell viele Menschen interessiert. Traditionelle Vermittler wie die klassischen Massenmedien und der redaktionell organisierte Journalismus verlieren an Bedeutung, neue Vermittler wie Intermedi&auml;re und Plattformen, und hier insbesondere die beiden Konzerne Alphabet (Google) und Facebook, nehmen ihren Platz ein. Trotz der Vielzahl der Kommunikationsm&ouml;glichkeiten ist das Internet damit zugleich durch eine hohe Marktmacht weniger Medienunternehmen gekennzeichnet, die sich bislang einer politischen und rechtlichen Regelung auch weitgehend entziehen. Die durch sie verk&ouml;rperte kalifornische Ideologie setzt auf das scheinbar freie Individuum und die Regeln einer (letztlich von den Konzernen dominierten) &#8222;Community&#8220;. Die weitere Entwicklung der Internetkommunikation, und damit auch die Frage der strukturellen Folgen, wird wesentlich davon abh&auml;ngen, ob diese hoch konzentrierten Vermittlungsstrukturen bestehen bleiben und wie sie durch Politik oder Recht weiter normiert werden. Auch die Gesellschaft, Organisationen wie Individuen, wird sich die Internetkommunikation weiter aneignen und neue Formen der Selektion sowie der Komplexit&auml;tsreduktion entwickeln. Die im Grundgesetz formulierten Kommunikationsfreiheiten m&uuml;ssen damit im Lichte neuer Vermittlungsprobleme aktualisiert werden.</p>
<p><b>PATRICK DONGES&nbsp;</b><i>&nbsp; Jahrgang 1969, Dr. phil., Professor f&uuml;r Kommunikationswissenschaft am Institut f&uuml;r Kommunikations- und Medienwissenschaft der Universit&auml;t Leipzig. Forscht und lehrt zu den Themen Politische Kommunikation, Medienstrukturen und Medienpolitik, Organisationskommunikation sowie Theorien der Kommunikationswissenschaft.</i></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Beck, Ulrich 1986: Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Frankfurt/M.</p>
<p>Bruns, Axel 2005: Gatewatching. Colloaborative Online News Production, New York.</p>
<p>Bund-L&auml;nder-Kommission zur Medienkonvergenz 2016: Bericht. Abrufbar unter: <a href="http://www.rlp/" target="_blank" rel="noopener">www.rlp</a>. de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/2016-06-01_-01-_Bericht_BLKM_pol _Steuerungsgruppe_FINAL_bf.pdf.</p>
<p>Festinger, Leon 1957: A Theory of Cognitive Dissonance, Palo Alto.</p>
<p>Fuhse, Jan 2006: Gruppe und Netzwerk &#8211; eine begriffsgeschichtliche Rekonstruktion; in: Berliner Journal f&uuml;r Soziologie, Jg. 16, H. 2, S. 245-263, doi: 10.1007/s11609-006-0019-z</p>
<p>Gerhards, J&uuml;rgen, &amp; Neidhardt, Friedhelm 1990: Strukturen und Funktionen moderner &Ouml;ffentlichkeit. Fragestellung und Ans&auml;tze, Berlin.</p>
<p>Giddens, Anthony 1984: The Constitution of Society. Outline of the Theory of Structuration. Cambridge.</p>
<p>Imhof, Kurt 2011: Die Krise der &Ouml;ffentlichkeit. Kommunikation und Medien als Faktoren des sozialen Wandels, Frankfurt/M.</p>
<p>Jarren, Otfried 2015: Journalismus &#8211; unverzichtbar?!; in: Publizistik, Jg. 60/H. 2, S.&nbsp;113-122.</p>
<p>J&uuml;nger, Jakob 2018: Unklare &Ouml;ffentlichkeit: Individuen in Situationen zwischen &ouml;ffentlicher und nicht&ouml;ffentlicher Kommunikation, Wiesbaden.</p>
<p>Just, Natascha, &amp; Latzer, Michael 2017: Governance by algorithms: reality construction by algorithmic selection on the Internet; in: Media, Culture &amp; Society, Jg. 39/H. 2, S.&nbsp;238-258, doi:10.1177/0163443716643157</p>
<p>Luhmann, Niklas 1984: Soziale Systeme. Grundri&szlig; einer allgemeinen Theorie, Frankfurt/M.</p>
<p>Luhmann, Niklas 1997: Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt/M.</p>
<p>Maletzke, Gerhard 1963: Psychologie der Massenkommunikation, Hamburg.</p>
<p>Mau, Steffen 2017: Das metrische Wir. &Uuml;ber die Quantifizierung des Sozialen, Frankfurt/M.</p>
<p>Napoli, Philip M. 2014: Automated Media: An Institutional Theory Perspective on Algorithmic Media Production and Consumption; in: Communication Theory, Jg. 24/H. 3, S.&nbsp;340-360, doi:10.1111/comt.12039.</p>
<p>Napoli, Philip M., &amp; Caplan, Robyn 2017: Why media companies insist they&#8217;re not media companies, why they&#8217;re wrong, and why it matters; in: First Monday, Jg. 22/H. 5, doi: <a href="http://dx.doi.org/10.5210/fm.v22i5.7051" target="_blank" rel="noopener">http://dx.doi.org/10.5210/fm.v22i5.7051</a>.</p>
<p>Neuberger, Christoph 2009: Internet, Journalismus und &Ouml;ffentlichkeit; in: Christoph Neuberger et al. (Hrsg.): Journalismus im Internet: Profession &#8211; Partizipation &#8211; Technisierung. Wiesbaden, S.&nbsp;19-105.</p>
<p>O&rsquo;Sullivan, Patrick B, &amp; Carr, Caleb T. 2018: Masspersonal communication: A model bridging the mass-interpersonal divide; in: New Media &amp; Society, Jg. 20 H. 3, S. 1161-1180, doi: 10.1177/1461444816686104</p>
<p>Pariser, Eli 2012: Filter Bubble. Wie wir im Internet entm&uuml;ndigt werden, M&uuml;nchen.</p>
<p>P&ouml;rksen, Bernhard 2018: Die gro&szlig;e Gereiztheit. Wege aus der kollektiven Erregung, M&uuml;nchen.</p>
<p>Reuters Institute for the Study of Journalism 2018: Digital News Report 2018, <a href="http://www.digitalnewsreport.org/" target="_blank" rel="noopener">http://www.digitalnewsreport.org/</a>.</p>
<p>Rundfunkkommission der L&auml;nder 2018: &bdquo;Medienstaatsvertrag&ldquo;. Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermedi&auml;re (Juli/August 2018), Abrufbar unter: <a href="https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/.../Medienstaatsvertrag_Online_JulAug2018.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/&#8230;/Medienstaatsvertrag_Online_JulAug2018.pdf</a></p>
<p>Schmidt, Jan-Hinrik 2011 [2009]: Das neue Netz. Merkmale, Praktiken und Folgen des Web 2.0, Konstanz.</p>
<p>Schulz, Wolfgang, &amp; Dankert, Kevin 2016: Die Macht der Informationsintermedi&auml;re. Erscheinungsformen, Strukturen, Regulierungsoptionen, Bonn.</p>
<p>Sennett, Richard 1983: Verfall und Ende des &ouml;ffentlichen Lebens Die Tyrannei der Intimit&auml;t. Frankfurt/M.</p>
<p>Stark, Birgit et al. 2018: Politische Meinungsbildung im Netz: Die Rolle der Informationsintermedi&auml;re; in: UFITA, Jg. 82, H. 1, S. 103-130, doi: 10.5771/2568-9185-2018-1-103.</p>
<p>Van Dijck, Jos&eacute; &amp; Poell, Thomas 2013: Understanding social media logic; in: Media and Communication, Jg. 1/H. 1, S. 2-14.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/digitalisierung-personalisierung-und-neue-vermittler-der-medienwandel-durch-das-internet-und-sein-1/">Digitalisierung, Personalisierung und neue Vermittler  der Medienwandel durch das Internet und seine strukturellen Folgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Soziale Netzwerke: Begriffsbestimmung und Rückschlüsse für eine grundrechtliche Einordnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/soziale-netzwerke-begriffsbestimmung-und-rueckschluesse-fuer-eine-grundrechtliche-einordnung-1/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 21:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 17-24 Der rechtliche Umgang mit der Kommunikation in sozialen Netzwerken ist insbesondere durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; NetzDG) stark ins Blickfeld der &#246;ffentlichen und juristischen Diskussion geraten. Der Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, was unter dem Begriff des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/soziale-netzwerke-begriffsbestimmung-und-rueckschluesse-fuer-eine-grundrechtliche-einordnung-1/">Soziale Netzwerke: Begriffsbestimmung und Rückschlüsse für eine grundrechtliche Einordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 17-24</p>
<p><i>Der rechtliche Umgang mit der Kommunikation in sozialen Netzwerken ist insbesondere durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; NetzDG) stark ins Blickfeld der &ouml;ffentlichen und juristischen Diskussion geraten. Der Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, was unter dem Begriff des sozialen Netzwerkes zu verstehen ist. Hierzu werden Ans&auml;tze f&uuml;r eine Begriffsbestimmung sowohl auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften als auch in anderen wissenschaftlichen Disziplinen dargestellt und herausgearbeitet, welchen Beitrag ein exaktes begriffliches Verst&auml;ndnis f&uuml;r die grundrechtliche Einordnung der Kommunikation in sozialen Netzwerken leisten kann.</i></p>
<h2 class="auto-created">Einleitung</h2>
<p><i>&#8222;Give people the power to build community and bring the world closer together&#8220;</i>[1] &#8211; mit diesem Satz beschreibt Facebook seine sich selbst zugeschriebene &#8222;Aufgabe&#8220;. Auch wenn angesichts der Eigeninteressen des Unternehmens Facebook zweifellos Vorsicht im Umgang mit dieser Selbstbeschreibung geboten ist, l&auml;sst sich konstatieren, dass soziale Onlinenetzwerke wie Facebook im Zuge der Digitalisierung in der Tat zu einem wichtigen Kommunikationsweg des freien Meinungsflusses geworden sind.[2] Aktuelle Studien belegen diesen Befund: so kam eine repr&auml;sentative Umfrage im Auftrag des BITKOM Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. aus dem Jahr 2018 zu dem Ergebnis, dass 87 Prozent aller Internetnutzer_innen bei einem sozialen Netzwerk angemeldet sind.[3]</p>
<p>Durch die Diskussion um das am 1.&nbsp;Oktober 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist der rechtliche Umgang mit Kommunikationsprozessen in sozialen Netzwerken verst&auml;rkt ins Blickfeld der juristischen Literatur geraten.[4] F&uuml;r die in diesem Zusammenhang diskutierten Fragen ist es von gro&szlig;er Bedeutung, ein exaktes Verst&auml;ndnis des Begriffs des sozialen Netzwerks zu entwickeln und zu fragen, was &uuml;berhaupt unter einem sozialen Netzwerk zu verstehen ist.</p>
<p>Der vorliegende Beitrag befasst sich deshalb sowohl mit Ans&auml;tzen f&uuml;r eine Begriffsbestimmung au&szlig;erhalb der Rechtswissenschaft als auch mit der rechtswissenschaftlichen Bedeutung des Begriffs. Ausgehend hiervon soll abschlie&szlig;end dargelegt werden, welche R&uuml;ckschl&uuml;sse und weitergehenden Fragen mit Blick auf die grundrechtliche Einordnung sozialer Netzwerke sich aus einer Analyse des Begriffs des sozialen Netzwerkes ergeben.</p>
<h2 class="auto-created">Ans&auml;tze f&uuml;r eine Begriffs&shy;be&shy;stim&shy;mung au&szlig;erhalb der Rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft</h2>
<p>In einem sozialwissenschaftlichen Kontext wurde der Begriff des sozialen Netzwerks bereits lange vor dem Entstehen von Internetangeboten verwendet, um soziale Beziehungen zwischen Menschen zu beschreiben.[5]</p>
<p>Mit Blick auf die hier untersuchten sozialen Onlinenetzwerke wurden Versuche einer Begriffsbestimmung sowie der Herausarbeitung spezifischer Merkmale sozialer Netzwerke vor allem auf dem Gebiet der Medien- und Kommunikationswissenschaften unternommen. <br />Erste Definitionsans&auml;tze aus englischsprachigen Arbeiten gehen hierbei von verschiedenen Kernfunktionen sozialer Netzwerke aus: die M&ouml;glichkeit zum Anlegen eines Profils, die Option der Verkn&uuml;pfung des Profils mit anderen Nutzer_innen sowie die &ouml;ffentliche oder zumindest innerhalb des Netzwerks gegebene Einsehbarkeit der Kontaktliste der Nutzer_innen.[6] Andere Arbeiten verweisen erg&auml;nzend auf die wirtschaftliche Bedeutung der ausgetauschten Informationen im Sinne eines &#8222;<i>knowing capitalism</i>&#8220; hin und sehen diesen Aspekt als wichtigen Punkt bei der Besch&auml;ftigung mit sozialen Netzwerken an.[7]</p>
<p>Weiterhin werden auch die M&ouml;glichkeiten zur Kommunikation mit anderen Nutzer_innen als charakteristisches Element sozialer Netzwerke angesehen und in der Folge eine Definition als ein in sich geschlossenes soziales System, welches der Abbildung, dem Aufbau und der Pflege (realweltlicher und virtueller) zwischenmenschlicher sozialer Beziehungen im Internet dient,[8] vorgeschlagen.</p>
<p>Ein anderer Beitrag schl&auml;gt vor, die Funktionen sozialer Netzwerke in sechs Gruppen einzuteilen: Expertensuche, Identit&auml;tsmanagement, Kontaktmanagement, Unterst&uuml;tzung von Kontextawareness, Unterst&uuml;tzung von Netzwerkawareness sowie Unterst&uuml;tzung eines gemeinsamen Austausches.[9]</p>
<p>Weitere Untersuchungen sehen die Awareness-Aspekte nicht ausdr&uuml;cklich als pr&auml;gende Merkmale sozialer Netzwerke an, betonen stattdessen aber den engen Bezug zu realen Sozialbindungen sowie die strukturierte Form der Datendarstellung als Charakteristika sozialer Netzwerke.[10]</p>
<p>Beim Vergleich dieser verschiedenen Ans&auml;tze f&uuml;r eine Begriffsbestimmung f&auml;llt auf, dass ganz &uuml;berwiegend die von sozialen Netzwerken bereitgestellten Funktionen herangezogen werden und die Definitionsversuche folglich auf der Funktionalit&auml;t der jeweiligen Angebote beruhen.[11] Pr&auml;gende Elemente scheinen hierbei vor allem die von sozialen Netzwerken angebotenen M&ouml;glichkeiten der Kontaktpflege und der Kommunikation mit anderen Nutzer_innen zu sein. Nach alledem liegt es nahe, soziale Netzwerke anhand der von ihnen angebotenen Kommunikationsm&ouml;glichkeiten zu definieren und sie auf dieser Grundlage von anderen Angeboten abzugrenzen.</p>
<h2 class="auto-created">Der Begriff des sozialen Netzwerks in der Rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft</h2>
<p>Der Begriff des sozialen Netzwerkes hat im deutschen Recht und in der Rechtswissenschaft&nbsp; lange Zeit keine Rolle gespielt.[12] Dies &auml;nderte sich durch das Inkrafttreten des NetzDG. Denn das NetzDG enth&auml;lt nunmehr eine Legaldefinition des sozialen Netzwerks in &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;NetzDG. Danach sind soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich machen.</p>
<p>Diese Definition setzt mithin zun&auml;chst voraus, dass es sich bei den Netzwerkbetreibern um Diensteanbieter von Telemedien im Sinne von &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1 Telemediengesetz (TMG) handelt. Telemedien im Sinne dieser Vorschrift sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach &sect;&nbsp;3&nbsp;Nr.&nbsp;24&nbsp;Telekommunikationsgesetz (TKG), die ganz in der &Uuml;bertragung von Signalen &uuml;ber Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgest&uuml;tzte Dienste nach &sect;&nbsp;3&nbsp;Nr.&nbsp;25 TKG (mithin nach der dortigen Legaldefinition Dienste, die keinen r&auml;umlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss ausl&ouml;sen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch w&auml;hrend der Telekommunikationsverbindung erf&uuml;llt wird) oder Rundfunk nach &sect;&nbsp;2 des Rundfunkstaatsvertrages sind. Die Einordnung sozialer Netzwerke wie Facebook unter diese Definition von Telemedien bereitet in der Regel keine Probleme,[13] auch die Anbieter&shy;eigenschaft der Betreiber sozialer Netzwerke erscheint vor dem Hintergrund der weiten Begriffsfassung des TMG unproblematisch.[14] In einigen Konstellationen stellen sich allerdings Abgrenzungsfragen zum Rundfunk, insbesondere bei Live-Streaming-Angeboten auf sozialen Netzwerken, die durch den Anbieter linear verbreitet werden und nicht zu unterschiedlichen Zeiten abgerufen werden k&ouml;nnen.[15]</p>
<p>Weiteres Definitionsmerkmal ist die Gewinnerzielungsabsicht des Betreibers eines sozialen Netzwerkes. Diese Absicht ist bei den Betreibern gro&szlig;er Plattformen wie Facebook oder Twitter ohne Weiteres gegeben. Das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht f&uuml;hrt allerdings dazu, dass rein private Kommunikationsplattformen oder non-profit Plattformen nicht unter die Definition des sozialen Netzwerkes nach &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;NetzDG fallen.[16]</p>
<p>Die von &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;NetzDG erfassten Plattformen m&uuml;ssen zudem dazu bestimmt sein, dass Nutzer_innen beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich machen. Erg&auml;nzend bestimmt &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;3 NetzDG, dass Plattformen nicht als soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG gelten, wenn sie zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind. Zu Recht werden diese Abgrenzungskriterien angesichts ihrer Unsch&auml;rfe kritisiert. Gerade die von der Regelung vorausgesetzte klare Unterscheidbarkeit zwischen Diensten der Individualkommunikation und Diensten der Massenkommunikation geht an der tats&auml;chlichen Funktionsweise vieler Plattformen vorbei, da h&auml;ufig Angebote anzutreffen sind, die sowohl f&uuml;r Individual- als auch f&uuml;r Massenkommunikation genutzt werden k&ouml;nnen.[17] Auch der Ausschluss von Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte wird wegen zu geringer Abgrenzungssch&auml;rfe kritisiert.[18] Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die Gefahr einer missbr&auml;uchlichen Inhaltsspezifizierung verwiesen, um auf diesem Weg ganz bewusst einen Ausschluss des Anwendungsbereichs des NetzDG herbeizuf&uuml;hren.[19]</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus sieht &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;2 NetzDG vor, dass das Gesetz nicht f&uuml;r Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelten soll, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden. Hierbei d&uuml;rfte es sich allerdings um eine blo&szlig; deklaratorische Regelung handeln, da solche journalistischen Angebote in aller Regel bereits nicht die von &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;NetzDG geforderte Zweckbestimmung aufweisen d&uuml;rften.[20] Schlie&szlig;lich schr&auml;nkt &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;NetzDG den Anwendungsbereich auf Anbieter sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzer_innen ein, wobei das Gesetz offen l&auml;sst, auf welchen Zeitraum sich diese quantitative Grenze beziehen soll.[21]</p>
<p>Die dargestellte Kritik an der Legaldefinition des sozialen Netzwerks in &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;NetzDG zeigt, dass diese Definition noch nicht alle Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken in zufriedenstellender Weise l&ouml;st. Neben begrifflichen Unsch&auml;rfen im Detail scheint dies vor allem daran zu liegen, dass die Formulierung in &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;NetzDG von alternativen, sich nicht &uuml;berschneidenden Kategorien (Massen- vs. Individualkommunikation, spezifische vs. beliebige Inhalte) ausgeht. Gerade eine solch klare Kategorisierung bereitet angesichts der Vielfalt von Nutzungsm&ouml;glichkeiten sozialer Netzwerke nicht selten Schwierigkeiten &#8211; ein Grundproblem, das im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Befassung mit sozialen Netzwerken an vielen Stellen anzutreffen ist.[22]</p>
<h2 class="auto-created">R&uuml;cksch&shy;l&uuml;sse und weiter&shy;ge&shy;hende Fragen insbe&shy;son&shy;dere mit Blick auf die Meinungs&shy;&auml;u&shy;&szlig;e&shy;rungs&shy;frei&shy;heit in sozialen Netzwerken</h2>
<p>Ungeachtet der Kritik an einzelnen Definitionsmerkmalen und an den Ans&auml;tzen zur Begriffsbestimmung lassen sich anhand eines Vergleichs der verschiedenen Definitionen wertvolle Ansatzpunkte f&uuml;r ein verbessertes Verst&auml;ndnis sozialer Netzwerke ziehen. <br />Bei einem Vergleich der Definition des sozialen Netzwerkes in &sect;&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;1 NetzDG mit den Definitionsans&auml;tzen au&szlig;erhalb der Rechtswissenschaft f&auml;llt auf, dass in beiden F&auml;llen soziale Netzwerke ma&szlig;geblich &uuml;ber ihre Funktion als Mittel der Kommunikation definiert werden. W&auml;hrend die nicht-juristischen Definitionsans&auml;tze hierbei allerdings von einer Vielzahl verschiedener Kommunikationsformen (insbesondere auch mit Blick auf die Gr&ouml;&szlig;e des Teilnehmer_innenkreises an bestimmten Kommunikationsprozessen) auszugehen scheinen, beschr&auml;nkt die Definition des NetzDG soziale Netzwerke auf den Bereich der Massenkommunikation und fasst Plattformen, auf denen Individualkommunikation stattfindet, nicht unter den Begriff des sozialen Netzwerks. Daraus l&auml;sst sich schlie&szlig;en, dass aus medien- und kommunikationswissenschaftlicher Sicht von der Kommunikation in sozialen Netzwerken nicht zwingend die mit Massenkommunikation verbundene Breitenwirkung ausgehen muss, w&auml;hrend eine solche Breitenwirkung von der Definition im NetzDG offenbar als konstituierendes Merkmal eines sozialen Netzwerkes angesehen wird.</p>
<p>Auch bei der verfassungsrechtlichen Einordnung der Kommunikation in sozialen Netzwerken ist somit zu untersuchen, inwieweit eine Unterscheidung zwischen Massen- und Individualkommunikation im Bereich der sozialen Netzwerke &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist. Gerade soziale Netzwerke bieten sowohl die technischen Voraussetzungen f&uuml;r eine reine Individualkommunikation (beispielsweise &uuml;ber den &#8222;Facebook Messenger&#8220;) als auch f&uuml;r eine Kommunikation, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und damit jedenfalls potentiell massenkommunikativ wirkt. Anschaulichstes Beispiel hierf&uuml;r sind Posts von Nutzer_innen sozialer Netzwerke, die f&uuml;r alle anderen Nutzer_innen im Netzwerk sichtbar sind. Zwischen diesen klar als Individual- oder Massenkommunikation einzuordnenden Kommunikationsformen lassen sich in sozialen Netzwerken allerdings auch Kommunikationsformen beobachten, die sich nur schwer einer dieser beiden Kategorien zuordnen lassen: Wenn Nutzer_innen einen Post in einem sozialen Netzwerk ver&ouml;ffentlichen, der nur f&uuml;r ihre &#8222;Freund_innen&#8220; in diesem Netzwerk und damit f&uuml;r einen bestimmten Adressat_innenkreis sichtbar ist, so fehlt es einerseits an der f&uuml;r eine Massenkommunikation charakteristischen &Ouml;ffentlichkeit der &Auml;u&szlig;erung. Andererseits wird zu Recht darauf hingewiesen, dass in solchen F&auml;llen auch keine Individualkommunikation im typischen Sinne vorliegt, da nicht wenige Nutzer_innen einen sehr weit gefassten und damit un&uuml;berschaubaren &#8222;Freundeskreis&#8220; innerhalb des sozialen Netzwerks haben und damit Zweifel an der f&uuml;r eine Individualkommunikation pr&auml;genden bewussten Auswahl konkret-individueller Kommunikationspartner_innen angebracht erscheinen.[23]</p>
<p>Die Kommunikationsgrundrechte des Art.&nbsp;5&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;GG sind jedoch zumindest nach traditioneller Auslegung gerade durch eine klare Trennung zwischen der auf Individualkommunikation zugeschnittenen Meinungsfreiheit und den auf Massenkommunikation ausgerichteten Medienfreiheiten gepr&auml;gt.[24] Um der Multifunktionalit&auml;t konvergenter Medienangebote wie sozialer Netzwerke Rechnung zu tragen, wird in der juristischen Literatur teilweise unter Verweis auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Individual- und Massenkommunikation vorgeschlagen, s&auml;mtliche in Art.&nbsp;5&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;GG genannten Grundrechte als einheitliches Kommunikationsgrundrecht zu verstehen.[25] Dieser Ansatz wird von anderen Stimmen insbesondere mit dem Argument abgelehnt, dass er nicht mit Wortlaut und Systematik des Art.&nbsp;5&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;GG vereinbar sei.[26] Dieser Meinungsstreit zeigt beispielhaft, dass die Erfassung der Multifunktionalit&auml;t sozialer Netzwerke nicht nur von Bedeutung ist, wenn im Rahmen einer Begriffsbestimmung gefragt wird, was unter einem sozialen Netzwerk zu verstehen ist. Vielmehr bringen die unterschiedlichen Kommunikationsfunktionen, die soziale Netzwerke auf ihren Plattformen anbieten, auch f&uuml;r die grundrechtliche Einordnung besondere Herausforderungen mit sich.</p>
<p>Weiterhin f&auml;llt auf, dass die Rolle der Netzwerkbetreiber_innen f&uuml;r den Kommunikationsprozess sowohl in den medien- und kommunikationswissenschaftlichen Arbeiten als auch in der Legaldefinition des NetzDG offenbar als eine neutrale Bereitstellung der f&uuml;r die jeweiligen Kommunikationsfunktionen erforderlichen Instrumente und technischen Voraussetzungen angesehen wird. Die durch die Netzwerkbetreiber_ innen mittels entsprechender Algorithmen ausge&uuml;bten Filter- und Steuerungsfunktionen bei der Anzeige und Sortierung von Beitr&auml;gen im Newsfeed bzw. in der Chronik werden mithin f&uuml;r die spezifische Funktionsweise sozialer Netzwerke nicht als unabdingbar angesehen.[27] Diese Erkenntnis ist insbesondere f&uuml;r die Frage, welchen Einfluss die Netzwerkbetreiber_innen auf den Kommunikationsprozess aus&uuml;ben, von erheblichem Interesse. Dies kann vor allem auch f&uuml;r eine Untersuchung relevant sein, inwieweit und in welchen Konstellationen sich neben den Nutzer_innen auch die Betreiber auf den kommunikationsgrundrechtlichen Schutz durch Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1&nbsp;GG berufen k&ouml;nnen. Denn im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k&auml;me f&uuml;r die Netzwerkbetreiber_innen ein Schutz durch die Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit nicht in Betracht, soweit ihre Rolle als blo&szlig;e technische Verbreitung von &Auml;u&szlig;erungen zu bewerten w&auml;re.[28] Keiner der dargestellten Ans&auml;tze f&uuml;r eine Begriffsbestimmung sieht es als konstituierendes Merkmal eines sozialen Netzwerks an, dass das Netzwerk eine &uuml;ber die neutrale Inhaltsvermittlung hinausgehende Rolle im Kommunikationsprozess &uuml;bernimmt. Ausgehend von den Ans&auml;tzen zur Begriffsbestimmung d&uuml;rfte es deshalb nahe liegen, soziale Netzwerke bei den dort stattfindenden Kommunikationsvorg&auml;ngen als blo&szlig;e technische Vermittler_innen fremder Meinungen zu verstehen, die somit in diesem Rahmen dem Schutz der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit nicht unterfallen.</p>
<p>Schlie&szlig;lich f&auml;llt auf, dass der Begriff des sozialen Netzwerkes nach dem NetzDG auf Seiten der Netzwerkbetreiber_innen eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, w&auml;hrend die au&szlig;erjuristischen Definitionsans&auml;tze eine Abgrenzung anhand eines vorhandenen oder nicht vorhandenen Gewinnstrebens der Plattformen gerade nicht vornehmen. Auch dieser Befund ist bei der Frage nach dem subjektiven Grundrechtsschutz f&uuml;r die Betreiber_innen von gro&szlig;em Interesse. Denn gerade in diesem Zusammenhang kann es von besonderer Bedeutung sein, wie die T&auml;tigkeit der Netzwerkbetreiber_innen schwerpunktm&auml;&szlig;ig einzuordnen ist und ob es sich beim Betrieb entsprechender Plattformen vor allem um ein Gesch&auml;ftsmodell f&uuml;r ein wirtschaftliches Unternehmen oder um einen Beitrag zum gesamtgesellschaftlichen Kommunikations- und Meinungsbildungsprozess handelt. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, liegt es nahe, die Betreiber_innen sozialer Netzwerke entweder dem Schutz der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit nach Art.&nbsp;12&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;GG oder dem Schutz der Kommunikationsgrundrechte nach Art.&nbsp;5&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;GG zu unterstellen.</p>
<p>Eine vertiefte Betrachtung der in diesem Beitrag aufgeworfenen Fragen scheint notwendig zu sein, denn nach wie vor ist in der Rechtswissenschaft eine gro&szlig;e Unsicherheit im Umgang mit sozialen Netzwerken festzustellen.[29] Insbesondere ist zu konstatieren, dass eine vertiefte Diskussion &uuml;ber die grundrechtliche Stellung sozialer Netzwerke noch in den Kinderschuhen steckt.[30] Eine Befassung mit dem Begriff des sozialen Netzwerkes und den hierzu entwickelten Definitionsans&auml;tzen kann dabei helfen, &uuml;berzeugende Antworten auf die in diesem Zusammenhang zu kl&auml;renden Fragen zu finden.</p>
<p><b>TILL K&Ouml;STLER</b>&nbsp;&nbsp; <i>ist Doktorand bei Prof. Dr. Rosemarie Will und arbeitet derzeit an einer Dissertation zur Bedeutung der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundestagsb&uuml;ro der Abgeordneten Dr.&nbsp;Eva&nbsp;H&ouml;gl.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Diese selbst zugeschriebene &#8222;Aufgabe&#8220; findet sich auf der eigenen Facebook-Seite des Unternehmens in der Rubrik &#8222;Informationen &uuml;ber das Unternehmen&#8220;: <a href="https://www.facebook.com/pg/facebook/about/?ref=page_internal" target="_blank" rel="noopener">https://www.facebook.com/pg/facebook/about/?ref=page_internal</a> (Stand: 27. Dezember 2018).</p>
<p>2 Schwartmann, GRUR-Prax 2017, 317 (317).</p>
<p>3 BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Hrsg.), Social-Media-Trends 2018, abrufbar online unter <a href="https://www.bitkom.org/Presse/Anhaenge-an-PIs/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bitkom.org/Presse/Anhaenge-an-PIs/</a> 2018/180227-Bitkom-PK-Charts-Social-Media-Trends-2.pdf (Stand: 27. Dezember 2018).</p>
<p>4 Vgl. zur insbesondere diskutierten Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des NetzDG-Entwurfs beispielhaft Gersdorf, MMR 2017, 439.</p>
<p>5 Weissensteiner/Leiner, M&amp;K Medien- und Kommunikationswissenschaft 59 (4) 2011, 526 (527).</p>
<p>6 Boyd/Ellison, Journal of Computer-Mediated Communication 13(1), 2008, 210 (211).</p>
<p>7 Beer, Journal of Computer-Mediated Communication 13(2), 2008, 516 (525).</p>
<p>8 M&ouml;rl/Gro&szlig;, Soziale Netzwerke im Internet, 2008, S. 50.</p>
<p>9 Richter/Koch, Funktionen von Social-Networking-Diensten, Proc. Multikonferenz Wirtschaftsinformatik 2008, 1239 (1249).</p>
<p>10 Ebersbach/Glaser/Heigl, Social Web, 2011, S. 96.</p>
<p>11 Weissensteiner/Leiner, M&amp;K Medien- und Kommunikationswissenschaft 59 (4) 2011, 526 (527).</p>
<p>12 Spindler, K&amp;R 2017, 533 (533).</p>
<p>13 Liesching, in: Spindler/Schmitz/Liesching, TMG, 2. Auflage, M&uuml;nchen 2018, &sect;&nbsp;1&nbsp;NetzDG Rn. 43; Spindler, K&amp;R 2017, 533 (533).</p>
<p>14 Liesching (Anm. 13), &sect;&nbsp;1&nbsp;NetzDG Rn.&nbsp;45.</p>
<p>15 Liesching (Anm. 13), &sect;&nbsp;1&nbsp;NetzDG&nbsp;Rn. 43.</p>
<p>16 Spindler, K&amp;R 2017, 533 (534), der in diesem Zusammenhang auf Unsicherheiten der Einordnung im Falle von creative commons-Lizenzen verweist.</p>
<p>17 Liesching (Anm. 13), &sect;&nbsp;1&nbsp;NetzDG&nbsp;Rn.&nbsp;60.</p>
<p>18 Guggenberger, NJW 2017, 2577 (2578).</p>
<p>19 Spindler, K&amp;R 2017, 533 (534); vgl. dazu allerdings auch Liesching (Anm. 13), &sect;&nbsp;1&nbsp;NetzDG Rn. 63, der insoweit keine gro&szlig;en Probleme in der Praxis zu bef&uuml;rchten scheint.</p>
<p>20 Liesching (Anm. 13), &sect;&nbsp;1&nbsp;NetzDG Rn. 57.</p>
<p>21 Vgl. Spindler, K&amp;R 2017, 533 (534), der insoweit in Anlehnung an den halbj&auml;hrlichen Turnus der Berichtspflichten nach dem NetzDG vorschl&auml;gt, eine halbj&auml;hrliche Durchschnittszahl an Nutzer_ innen zugrunde zu legen.</p>
<p>22 Vgl. allgemein f&uuml;r die Online-Kommunikation bereits H&auml;rting, K&amp;R 2012, 264 (264 f.).</p>
<p>23 Gersdorf, MMR 2017, 439 (442).</p>
<p>24 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, Baden-Baden 2016, S. 150.</p>
<p>25 Hain, K&amp;R 2012, 98 (103); Pille (Anm. 24), S. 194 ff.; in die gleiche Richtung gehend Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, Baden-Baden/Hamburg, 2002, S. 89.</p>
<p>26 M&ouml;llers, AfP 2008, 241 (250); Bethge, in: Sachs, GG, 8. Auflage, M&uuml;nchen 2018, Art.&nbsp;5&nbsp;Rn.&nbsp;89c.</p>
<p>27 Vgl. zu negativen Auswirkungen der Algorithmen auf die Meinungsvielfalt im Kommunikationsprozess allerdings Drexl, ZUM 2017, 529.</p>
<p>28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 &#8211; 1 BvR 134/03, NJW-RR 210, 470.</p>
<p>29 Allgemein f&uuml;r die so genannten neuen Medien so auch Pille (Anm. 24), S. 19.</p>
<p>30 Gersdorf, MMR 2017, 439 (442).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/soziale-netzwerke-begriffsbestimmung-und-rueckschluesse-fuer-eine-grundrechtliche-einordnung-1/">Soziale Netzwerke: Begriffsbestimmung und Rückschlüsse für eine grundrechtliche Einordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Künstliche Intelligenz und Politik*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/kuenstliche-intelligenz-und-politik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 21:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Algorithmen, Data Science, Microtargeting &#8211; und ihre Auswirkung auf politische Entscheidungen. In: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 25-42 W&#228;hrend in der Wissenschaft die Erwartungen an eine K&#252;nstliche Intelligenz (KI) zuletzt deutlich herunter geschraubt wurden, wird die Technologie in der politischen &#214;ffentlichkeit in den letzten Jahren deutlich aufmerksamer &#8211; und zum Teil kritischer &#8211; verfolgt. Stefan [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/kuenstliche-intelligenz-und-politik/">Künstliche Intelligenz und Politik*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Algorithmen, Data Science, Microtargeting &#8211; und ihre Auswirkung auf politische Entscheidungen. In: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 25-42</p>
<p><i>W&auml;hrend in der Wissenschaft die Erwartungen an eine K&uuml;nstliche Intelligenz (KI) zuletzt deutlich herunter geschraubt wurden, wird die Technologie in der politischen &Ouml;ffentlichkeit in den letzten Jahren deutlich aufmerksamer &#8211; und zum Teil kritischer &#8211; verfolgt. Stefan H&uuml;gel sortiert diese Debatte, indem er zun&auml;chst einmal die verschiedenen Begriffe von starker und schwacher KI, computergest&uuml;tzter Algorithmen, Lern- und Entscheidungssystemen voneinander abgrenzt. Im zweiten Teil seines Beitrags geht er ausf&uuml;hrlich auf die verschiedenen Gef&auml;hrdungspotenziale der KI auf Demokratie und &Ouml;ffentlichkeit ein, bevor er abschlie&szlig;end m&ouml;gliche Schutzkonzepte vorstellt.</i></p>
<p>Ich bin der Ansicht, dass ein in jeder Beziehung zu vereinfachter Begriff von Intelligenz sowohl das wissenschaftliche wie das au&szlig;erwissenschaftliche Denken beherrscht hat, und dass dieser Begriff zum Teil daf&uuml;r verantwortlich ist, dass es der perversen, grandiosen Phantasie der k&uuml;nstlichen Intelligenz erm&ouml;glicht wurde, sich derart zu entfalten.</p>
<p><i>Joseph Weizenbaum</i>[1]</p>
<p>Der Computer Nr. 3 / sucht f&uuml;r mich den richtigen Boy,und die Liebe ist garantiert / f&uuml;r beide dabei.Der Computer wei&szlig; genau / f&uuml;r jeden Mann die richtige Frau,und das Gl&uuml;ck f&auml;llt im Augenblick / aus seiner Kartei.</p>
<p><i>France Gall</i>[2]</p>
<p>Nach einer wechselvollen Geschichte seit den hohen Erwartungen der 1950er und 1960er Jahre nimmt das Interesse an K&uuml;nstlicher Intelligenz wieder deutlich zu. Maschinelles Lernen und algorithmische Entscheidungsfindung stellen die Automatisierung auf eine neue Stufe.[3] Der KI-Experte Wolfgang Wahlster &uuml;bersetzt KI inzwischen mit &bdquo;K&uuml;nftige Informatik&ldquo;.[4] Es ist zu erwarten, dass Anwendungen der K&uuml;nstlichen Intelligenz zunehmend unser Leben bestimmen und pr&auml;gen.</p>
<p>Gleichzeitig verlagert sich die Kommunikation im Internet seit Jahren zunehmend auf Soziale Netzwerke, die von globalen Wirtschaftsunternehmen wie Facebook oder Twitter betrieben werden. Diese Unternehmen stellen einen gro&szlig;en Teil ihrer Dienste f&uuml;r die Nutzerinnen und Nutzer kostenlos zur Verf&uuml;gung &#8211; ihr Gesch&auml;ftsmodell besteht darin, die bei der Nutzung anfallenden Daten auszuwerten und Erkenntnisse daraus insbesondere der Werbewirtschaft kostenpflichtig anzubieten. Den Unternehmen, die diese Dienste nutzen, bietet sich damit die M&ouml;glichkeit, potenzielle KundInnen gezielt anzusprechen, Streuverluste zu vermeiden und Botschaften zielgruppengerecht zuzuschneiden, beispielsweise an finanzkr&auml;ftige wei&szlig;e M&auml;nner mittleren Alters oder aber an Jugendliche mit wenig Selbstvertrauen und emotionalen Problemen.[5] Dies wird als <i>Microtargeting</i> bezeichnet und nutzt ebenfalls Techniken der K&uuml;nst&shy;lichen Intelligenz.<br />Angesichts einer &ouml;ffentlichen politischen Debatte, die zunehmend den Regeln der Werbewirtschaft folgt, ist die Ausdehnung von Methoden des Microtargeting und der K&uuml;nstlichen Intelligenz auf den Wahlkampf nicht &uuml;berraschend. Die Begriffe <i>Algorithmus </i>und <i>K&uuml;nstliche Intelligenz </i>werden dabei in der &ouml;ffentlichen Diskussion h&auml;ufig undifferenziert verwendet. Dieser Beitrag will zun&auml;chst die Begriffe aus technischer Sicht erl&auml;utern und eingrenzen. Danach werden die Risiken f&uuml;r die politische Kommunikation beschrieben. Zuletzt gehe ich auf L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten ein &#8211; diese bestehen vor allem in einem konsequent zu Ende gedachten und wohlverstandenen Datenschutz.</p>
<h2 class="auto-created">Algorithmen</h2>
<p>Ein in der aktuellen Debatte h&auml;ufig verwendeter Begriff ist der des <i>Algorithmus</i>[6]. Viele Eigenschaften einer autonomen, automatisierten Datenverarbeitung werden heute Algorithmen zugeschrieben. Ein &bdquo;Algorithmen-T&Uuml;V&ldquo; wird gefordert, um die Risiken algorithmischer Entscheidungsfindung in den Griff zu bekommen.</p>
<p>Was ist ein Algorithmus? Entgegen dem in der &ouml;ffentlichen Debatte h&auml;ufig suggerierten, inh&auml;renten Bezug zur K&uuml;nstlichen Intelligenz verstehen wir darunter einfach eine eindeutige Handlungsvorschrift, um ein Problem oder eine Klasse von Problemen unter variablen Bedingungen zu l&ouml;sen. Ein Algorithmus setzt sich aus endlich vielen[7], wohldefinierten Einzelschritten zusammen. Algorithmen k&ouml;nnen i.&nbsp;d.&nbsp;R. zur Ausf&uuml;hrung in einem Computerprogramm implementiert werden, aber auch eine nat&uuml;rlichsprachliche Handlungsanweisung, die von Menschen ausgef&uuml;hrt werden kann, ist ein Algorithmus.[8]</p>
<p>Freilich werden auch in der K&uuml;nstlichen Intelligenz Algorithmen verwendet. Dar&uuml;ber hinaus findet aber heute in der &ouml;ffentlichen Diskussion eine Bedeutungsverschiebung statt: Entscheidungssysteme, Lernprogramme und sonstige Programme der K&uuml;nstlichen Intelligenz werden zunehmend exklusiv als &bdquo;Algorithmen&ldquo; bezeichnet.[9] Dies ist kein angemessener Begriff eines Algorithmus. Im strengen Sinn des mathematischen Konstrukts sind es keine Algorithmen mehr, sondern der zugrundeliegende (Lern-)Algorithmus ist durch das in der Lernphase gebildete Modell mit seinen Parametern &bdquo;verschmutzt&ldquo;.[10) Hier sollte besser von <i>Software</i> gesprochen werden.</p>
<p>Lev Manovich h&auml;lt die Bezeichnung von Konzepten der automatisierten Entscheidungsfindung als <i>Algorithmen </i>f&uuml;r irref&uuml;hrend, da sie meistens auf maschinellem Lernen (s.&nbsp;u.) beruhen. Im Gegensatz zu Algorithmen sind die Schritte des maschinellen Lernens hin zum letztlich erreichten Ergebnis h&auml;ufig nicht nachvollziehbar. Faktisch stehe man bei solchen Systemen oft vor einer <i>Black Box</i>, die zwar praktische Ergebnisse liefere, aber nicht interpretierbar sei. Manovich bevorzugt ebenfalls den allgemeineren Begriff <i>Software</i>.[11]</p>
<h2 class="auto-created">K&uuml;nstliche Intelligenz</h2>
<p>Der Begriff <i>K&uuml;nstliche Intelligenz </i>ist schwierig abzugrenzen, da es bisher noch nicht einmal eine allgemein akzeptierte Definition von Intelligenz gibt. Auch der g&auml;ngige Definitionsversuch:</p>
<p>&bdquo;Ziel der KI ist es, Maschinen zu entwickeln, die sich verhalten, als verf&uuml;gten sie &uuml;ber Intelligenz.&ldquo;[12]</p>
<p>bleibt letztlich unbefriedigend. Er kn&uuml;pft an ein klassisches Gedankenexperiment an, mit dem &uuml;berpr&uuml;ft werden soll, ob eine Maschine Intelligenz besitzt. Bei dem 1950 von Alan Turing vorgeschlagenen Turing-Test[13] stellt ein Mensch Fragen und soll anhand der Antworten herausfinden, ob ihm gerade ein Mensch oder eine Maschine antwortet. (Die Fragen werden schriftlich beantwortet, um die Erkennung anhand von hier nicht relevanten Eigenschaften, z.&nbsp;B. der Stimme, auszuschlie&szlig;en.) Die Maschine hat den Test bestanden, wenn sie anhand der Antworten nicht vom Menschen unterschieden werden kann. <br />Gemeinhin unterscheiden wir zwischen <i>starker</i> und <i>schwacher </i>KI:[14]</p>
<ul>
<li>Von <em>starker</em> KI sprechen wir bei einer Maschine, die &uuml;ber eine dem Menschen analoge Intelligenz verf&uuml;gt, d.&nbsp;h. die in der Lage ist, das menschliche Denken zu mechanisieren. Dies kann eine Form des &bdquo;maschinellen Bewusstseins&ldquo; einschlie&szlig;en. Die Auseinandersetzung dar&uuml;ber, ob eine starke KI m&ouml;glich ist, wurde mit Searle&#8217;s <em>Chinesischem Zimmer</em>[15] angesto&szlig;en. Bei diesem Gedankenexperiment sitzt ein Mensch, der kein Wort chinesisch versteht, in einem Zimmer, in das ihm auf chinesisch formulierte Fragen gestellt werden. Er hat lediglich syntaktische Regeln, mit deren Hilfe er die Fragen beantworten kann &#8211; auch ohne ihren Inhalt zu verstehen. Das entspricht der Arbeitsweise eines Computers, der &bdquo;Verst&auml;ndnis&ldquo; lediglich simuliert. Dieses Experiment wirft die Frage auf, ob formal-syntaktische &Uuml;bersetzungen auf dem Wege eines Sprungs von Quantit&auml;t zu Qualit&auml;t auch Bedeutung transportieren k&ouml;nnen.[16] Die Forschung ist heute weit davon entfernt, starke KI zu realisieren; ihre prinzipielle Umsetzbarkeit ist ein philosophisch umstrittenes Problem.</li>
<li>Unter <em>schwacher </em>KI werden Techniken verstanden, die einzelne kognitive F&auml;higkeiten &#8211; i.&nbsp;d.&nbsp;R. innerhalb eines engen Aufgabenbereichs&nbsp;&#8211; in einem Computersystem nachbilden. Diese F&auml;higkeiten stehen in keiner Beziehung zu anderen F&auml;higkeiten &#8211; im Gegensatz zum Menschen, bei dem sie im Zusammenhang stehen. (Ein Computer, der programmiert wurde, Hunde und Katzen zu klassifizieren, ist deswegen weder in der Lage, einen Hund oder eine Katze zu f&uuml;ttern noch kann er Automobile von Fahrr&auml;dern unterscheiden.) Solche Systeme sind in der Lage unterschiedliche, aber jeweils sehr spezifische Aufgaben auszuf&uuml;hren.</li>
</ul>
<p>In der informationstechnischen Praxis und der politischen Debatte sind Verfahren der schwachen KI relevant. Es werden Techniken eingesetzt, durch die abgegrenzte Aufgaben mit Hilfe von Computersystemen gel&ouml;st werden k&ouml;nnen. Die Wahrnehmung, wann es sich bei einem Computersystem um K&uuml;nstliche Intelligenz handelt, ver&auml;ndert sich dabei mit der Zeit. Beispielsweise werden Schachprogramme &#8211; die auf der heutigen Entwicklungsstufe menschlichen SchachspielerInnen &uuml;berlegen sind &#8211; durch ihre &bdquo;Normalit&auml;t&ldquo; heute im Gegensatz zu fr&uuml;her im Alltagsverst&auml;ndnis h&auml;ufig nicht mehr als K&uuml;nstliche Intelligenz angesehen.[17] Auch die eingangs zitierte Unterst&uuml;tzung bei der Partnersuche w&uuml;rde man im Zeitalter von Dating-Apps wie <i>Tinder</i> wohl nicht mehr als K&uuml;nstliche Intelligenz bezeichnen. H&auml;ufig werden in der Alltagssprache verwendete Begriffe wie &bdquo;Lernen&ldquo;, &bdquo;Erkennen&ldquo;, &bdquo;Verstehen&ldquo; unreflektiert verwendet und dadurch Erwartungen an Systeme der K&uuml;nstlichen Intelligenz gen&auml;hrt, die sie nicht erf&uuml;llen k&ouml;nnen.[18] Dazu sto&szlig;en solche Systeme &#8211; wie jedes Computersystem &#8211; an Grenzen der Komplexit&auml;t und der Berechenbarkeit.[19]</p>
<p>Zu den in der Praxis gebr&auml;uchlichen KI-Verfahren geh&ouml;ren Verfahren des sogenannten <i>Maschinellen Lernens</i>. Maschinelles Lernen verwendet oft gro&szlig;e Datenmengen (&bdquo;Big Data&ldquo;), was ein neues wissenschaftliches Gebiet, <i>Data Science</i>, hervorgebracht hat. Die Leistungsf&auml;higkeit solcher Systeme ergibt sich aus der Leistungsexplosion der Rechnersysteme in den letzten Jahren. Sie macht es heute m&ouml;glich, umfangreiche Datenmengen in k&uuml;rzester Zeit zu durchsuchen und zu analysieren.</p>
<p>Im Grundsatz geht es beim maschinellen Lernen darum, bereitgestellte Daten &#8211; oft auch in einem kontinuierlichen Strom &#8211; aufgrund ihrer Eigenschaften in unterschiedliche Klassen einzuordnen, zu annotieren und dabei gleichzeitig die Klassen so anzupassen, dass eine geeignete Klassifizierung f&uuml;r das zu l&ouml;sende Problem oder die Anfrage entsteht.[20] Man spricht auch von algorithmischer Entscheidungsfindung (<i>Algorithmic Decision Making,</i> ADM).[21]</p>
<p>Ein einfaches Beispiel w&auml;re ein Klassifikator, der Bilder von Hunden und Katzen unterscheidet. Dazu w&uuml;rde man Eigenschaften suchen, die bei Hunden und Katzen unterschiedlich sind, eine Klassifizierung anhand dieser Eigenschaften vornehmen und die beiden Klassen mit den Namen &bdquo;Hund&ldquo; und &bdquo;Katze&ldquo; etikettieren. Da diese Eigenschaften nicht immer eindeutig zu bestimmen sind, werden sich dabei Fehler ergeben. Um diese Fehler zu beheben, passt man die Schwellwerte der Unterscheidung in mehreren Durchl&auml;ufen immer wieder an, so dass sich bei jeder Iteration eine bessere Klasifizierung ergibt. Ziel ist, dass das System am Ende die Unterscheidung mit hinreichender Genauigkeit vornehmen kann: Es hat &bdquo;gelernt&ldquo;.</p>
<p>Analog w&uuml;rde man z.&nbsp;B. vorgehen, wenn man Menschen nach Parteipr&auml;ferenz klassifizieren m&ouml;chte: Auch hier legt man Eigenschaften fest, die f&uuml;r Anh&auml;nger*innen einer bestimmten Partei typisch sind. Nach mehreren Iterationen wird man dann Einzelpersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Partei zuordnen k&ouml;nnen.</p>
<p>Der eigentliche Algorithmus ist dabei die Berechnungsvorschrift, die das Lernen steuert. Dieser wird i.&nbsp;d.&nbsp;R. vom Anwendungsbereich unabh&auml;ngig sein. Er &bdquo;lernt&ldquo; aus den vorhandenen Daten und &#8211; und das ist Teil des Problems&nbsp;&#8211; reproduziert dabei die Strukturen, d.&nbsp;h. die Einsch&auml;tzungen und Vorurteile, die in diesen Daten enthalten sind.[22] <br />Grunds&auml;tzlich k&ouml;nnen drei Arten von Lernverfahren unterschieden werden:[23]</p>
<ul>
<li><em>Un&uuml;berwachtes Lernen</em>: Das System &bdquo;lernt&ldquo; ohne Vorgaben und findet dabei Strukturen und Muster in den bereitgestellten Daten. Diese Muster m&uuml;ssen mit der inhaltlichen Frage nicht in Zusammenhang stehen.[24] Das Modell wird nach der Lernphase nicht mehr ver&auml;ndert.</li>
<li><em>&Uuml;berwachtes Lernen</em>: Dem System werden Muster f&uuml;r erwartete Ergebnisse vorgegeben und w&auml;hrend des Lernens &uuml;berpr&uuml;ft, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Voraussage aus den Daten mit dem erwarteten Ergebnis &uuml;bereinstimmt. Das Modell wird nach der Lernphase ebenfalls nicht mehr ver&auml;ndert.</li>
<li><em>Best&auml;rkendes Lernen</em>: Das Modell wird w&auml;hrend der Nutzung durch neue Daten laufend verbessert, indem die Schwellwerte der Klassifikatoren basierend auf den bisher erreichten Voraussageregeln in Feedbackschleifen angepasst werden.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Probleme durch statis&shy;ti&shy;sche Lernver&shy;fahren</h2>
<p>Die Ergebnisse maschinellen Lernens l&ouml;sen in der &Ouml;ffentlichkeit gelegentlich Unverst&auml;ndnis oder Emp&ouml;rung[25] aus. Sie fu&szlig;en auf grunds&auml;tzlichen Einschr&auml;nkungen der Modellbildung und des maschinellen Lernens, das auf Modellen der Wirklichkeit aufbaut. Solche Modelle sind immer unvollst&auml;ndig und k&ouml;nnen lediglich einen Ausschnitt der wirklichen Welt abbilden. Die Einschr&auml;nkungen der Modelle wirken sich dann auf die Ergebnisse der &bdquo;erlernten&ldquo; Voraussagen aus.</p>
<ul>
<li>Maschinelles Lernen baut auf den vorgefundenen Daten auf. Die Voraussagen eines lernenden Systems sind dabei h&ouml;chstens so gut wie die Daten, aus denen es gelernt hat. Sind in den Daten z.&nbsp;B. Vorurteile gegen Minderheiten eingeschrieben, so werden auch die Voraussagen entsprechend ausfallen.</li>
<li>Sieht das Lernverfahren kein Feedback vor &#8211; wie es beim <em>un&uuml;berwachten&nbsp;</em>Lernen der Fall ist &#8211; f&uuml;hrt das zus&auml;tzlich dazu, dass Fehler nicht korrigiert werden; auch dann, wenn falsche Klassifizierungen (f&uuml;r den Menschen) offensichtlich sind.[26]</li>
<li>Doch auch Feedbackschleifen k&ouml;nnen weitere Fehler nach sich ziehen. F&uuml;hren beispielsweise Anfragen an eine Suchmaschine dazu, dass im Eingabefeld entsprechende Erg&auml;nzungen vorgenommen werden, wird dies wiederum die Wahrscheinlichkeit erh&ouml;hen, dass diese Anfragen geklickt werden &#8211; und so weiter.[27]</li>
</ul>
<p>Solche Probleme f&uuml;hren im schlimmsten Fall zu <i>Programmiertem Rassismus</i>.[28] Die Klassifizierung einer afroamerikanischen Frau als Gorilla ist nur ein Beispiel aus der praktischen Anwendung solcher Systeme, das verst&auml;ndliche Emp&ouml;rung hervorruft.[29] Besonders kritisch ist es, wenn auf Basis derart trainierter Systeme Entscheidungen getroffen werden, die einen massiven Einfluss auf das Leben von Menschen haben, beispielsweise bei der maschinell unterst&uuml;tzten vorausschauenden Polizeiarbeit (<i>Predictive Policing</i>).[30]</p>
<p>Dabei k&ouml;nnen rassistische Effekte an Stellen auftauchen, an denen sie zun&auml;chst niemand erwartet hatte &ndash; einfach, weil die Lernalgorithmen Korrelationen aufweisen, die (noch) keine kausale Begr&uuml;ndung liefern.[31] Der zitierte Beitrag verweist auf den Fall, dass eine Software in den USA zur Auswahl von BewerberInnen den Zusammenhang zwischen Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz und der Fluktuation erkannte und empfahl, MitarbeiterInnen einzustellen, die nahe am Arbeitsplatz wohnen. Dies f&uuml;hrt zur Benachteiligung von AfroamerikanerInnen, die h&auml;ufiger als Wei&szlig;e in Au&szlig;enbezirken leben. Letztlich reproduziert auch dies bereits bestehende Benachteiligungen.</p>
<h2 class="auto-created">Algorithmenethik</h2>
<p>Es ergibt sich die Frage nach einem verantwortungsvollen Einsatz solcher Software bzw. nach einem vielfach geforderten Algorithmen-T&Uuml;V.[32] Zweifellos ist es sinnvoll, die f&uuml;r m&ouml;glicherweise existenzielle Entscheidungen verwendeten Algorithmen einer Pr&uuml;fung zu unterziehen. Dies k&ouml;nnte durch Beh&ouml;rden erfolgen, die den Datenschutzbeh&ouml;rden vergleichbar sind. Solange solche Beh&ouml;rden, die multinationalen Konzernen mit erheblichen Ressourcen gegen&uuml;berstehen, nur unzureichend finanziell und personell ausgestattet sind, keimt hier aber wenig Hoffnung auf eine effektive Kontrolle auf.</p>
<p>Algorithmen k&ouml;nnen keine Eigenschaften wie objektiv, intelligent, gut oder b&ouml;se zugeschrieben werden. Sie sind korrekt, effizient, sparsam, schnell, adaptiv.[33] Das sind Eigenschaften, die ein <i>Algorithmen</i>-T&Uuml;V &uuml;berpr&uuml;fen k&ouml;nnte. Ein Sortieralgorithmus kann anhand geeigneter Kriterien sowohl f&uuml;r die Sortierung von Br&ouml;tchen als auch f&uuml;r die Sortierung von Menschen eingesetzt werden. Offensichtlich ist nicht der Algorithmus selbst das Problem, sondern sein Verwendungskontext. Eine Kontrolle, die sich auf den Algorithmus allein konzentriert, geht damit am Problem vorbei.</p>
<p>Es gibt noch einen weiteren Grund, warum ein Kontrolle der Algorithmen ins Leere l&auml;uft. Wie oben gesehen, basieren die Lernergebnisse von (Lern-) Algorithmen auf den vorgegebenen Modellen und bereitgestellten Daten, mit denen sie &bdquo;trainiert&ldquo; werden und deren eingeschriebene Vorurteile sie letztlich reproduzieren. Andererseits ist auch eine Anpassung der Daten und Modelle problematisch: Was sind denn &bdquo;faire&ldquo; Daten? Und wer kann dar&uuml;ber bestimmen? Es m&uuml;sste ein gesellschaftlicher Konsens dar&uuml;ber gebildet werden, welche Daten und Modelle als Basis des Lernens dieser Systeme angewendet werden sollen &#8211; angesichts der politischen Verh&auml;ltnisse mit unterschiedlichen Wertvorstellungen und Pr&auml;ferenzen d&uuml;rfte dies eine gro&szlig;e Herausforderung sein.</p>
<p>Ein anderer Ansatz sind Ethische Leitlinien f&uuml;r die Gestalter*innen und Entwickler* innen von KI-Systemen, wie es sie f&uuml;r die Informatik als Disziplin bereits seit langem gibt.[34] Die Europ&auml;ische Kommission hat Ethische Leitlinien f&uuml;r K&uuml;nstliche Intelligenz vorgeschlagen.[35] Solche Ans&auml;tze bleiben aber zahnlos, wenn Verst&ouml;&szlig;e dagegen nicht sanktioniert werden.</p>
<p>Stets sind es Menschen und Organisationen[36], die &uuml;ber den Einsatz von solchen Algorithmen entscheiden. Algorithmen kann keine eigene Entscheidungs- oder Handlungsmacht zugebilligt und damit auch keine Maschinenethik von ihnen eingefordert werden. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Folgen f&uuml;r die Politik</h2>
<p>Die zunehmende Anwendung von Methoden der K&uuml;nstlichen Intelligenz hat Folgen f&uuml;r die Politik. Eine Studie der Stiftung neue Verantwortung nennt &#8211; mit Blick auf die Au&szlig;enpolitik, aber in Teilen auch &uuml;bertragbar auf innenpolitische Fragen&nbsp;&#8211; drei Bereiche, in denen sich politische Herausforderungen ergeben:[37]</p>
<ul>
<li>Wirtschaftliche Disruption und wirtschaftliche Chancen,</li>
<li>Sicherheit und autonome Waffensysteme,</li>
<li>Demokratie und Ethik.</li>
</ul>
<p>Die n&auml;chsten Abschnitte rei&szlig;en die beiden ersten Punkte kurz an, legen aber dann einen besonderen Schwerpunkt auf Methoden des Microtargeting als Frage der Demokratie und politischen Ethik.</p>
<h2 class="auto-created">Wirtschaft</h2>
<p>Der Treiber f&uuml;r KI-Technologien sei prim&auml;r &ouml;konomisch, stellt die Stiftung neue Verantwortung in ihrer Studie[38) fest. Es wird erwartet, dass beispielsweise autonomes Fahren die Automobilindustrie erheblich ver&auml;ndern wird. Au&szlig;enpolitisch werden Regierungen bestrebt sein, die Interessen der eigenen Wirtschaft im globalen Markt zu wahren. Erforderlich ist aus Sicht der Stiftung aber vor allem ein Risikomanagement mit Blick auf die Konzentration wirtschaftlicher Macht und Disruptionen des Arbeitsmarkts.</p>
<p>Doch auch f&uuml;r Verbraucher entstehen durch KI-Technologien neue Risiken, beispielsweise beim Scoring von Verbraucher*innen. Eine Studie der Gesellschaft f&uuml;r Informatik[39] nennt als zentrale Risiken das Kreditscoring &#8211; die Bewertung der Kreditw&uuml;rdigkeit auf Basis einer statistischen Analyse &#8211; und die Preisdifferenzierung &#8211; unterschiedliche Preise f&uuml;r die gleiche Leistung, wobei nach zeitlichen, r&auml;umlichen, pers&ouml;nlichen oder sachlichen Kriterien differenziert werden kann. Als Gef&auml;hrdungsszenarien werden genannt:</p>
<ul>
<li><em>Inhaltlich unrichtiger Algorithmus</em>: Falsche Identifikation und Bewertung beim ADM und fehlerhafte Scores</li>
<li><em>Diskriminierender Algorithmus</em>: Ankn&uuml;pfen des ADM an Merkmale, durch die sich eine direkte oder indirekte Diskriminierung ergeben kann</li>
<li><em>Intransparent personalisierender Algorithmus</em>: Diskriminierende Elemente bei den verwendeten Entscheidungskriterien, wenn z.&nbsp;B. die Preisfestsetzung nicht durch sachliche Kriterien gedeckt ist.</li>
</ul>
<p>Auch besteht die Gefahr eines programmierten Rassismus, selbst bei vordergr&uuml;ndig korrekt arbeitender Klassifikation.</p>
<h2 class="auto-created">Sicherheit und autonome Waffen&shy;sys&shy;teme</h2>
<p>Der russische Pr&auml;sident Wladimir Putin erkl&auml;rte k&uuml;rzlich: Wer KI beherrsche, der beherrsche die Welt. Die fr&uuml;here Staatssekret&auml;rin im Bundesministerium der Verteidigung, Katrin Suder, ist &auml;hnlicher Ansicht: &bdquo;KI hat definitiv das Potenzial, die gesamte Dynamik im Cyberraum zu ver&auml;ndern. Es handelt sich um eine F&auml;higkeit, die Wirkungs&uuml;berlegenheit herstellen kann. Damit geht es um den Kern von Sicherheit.&ldquo;[40]</p>
<p>Im milit&auml;rischen Bereich spielen Roboter und unbemannte Flugsysteme (<i>Unmanned Aerial Vehicles</i>, UAV), umgangssprachlich &bdquo;Drohnen&ldquo; genannt, eine immer gr&ouml;&szlig;ere Rolle.[41] Das US-amerikanische <i>Department of Defense </i>versteht unter einem autonomen Waffensystem:</p>
<p>&bdquo;A weapon system that, once activated, can select and engage targets without further intervention by a human operator. This includes human-supervised autonomous weapon systems that are designed to allow human operators to override operation of the weapon system, but can select and engage targets without further human input after activation.&ldquo;[42]</p>
<p>Noch setzt kein Staat vollautonome Waffen gegen Menschen ein. Sie sind bisher nicht in der Lage, zentrale Forderungen des V&ouml;lkerrechts umzusetzen, wie z.&nbsp;B. die Unterscheidung zwischen Kombattant*innen und Zivilpersonen.[43]</p>
<h2 class="auto-created">Demokratie</h2>
<p>Bei allen lern- und erkenntnistheoretischen Unzul&auml;nglichkeiten erlauben es die Ergebnisse des maschinellen Lernens, die &Ouml;ffentlichkeit gezielt zu beeinflussen. Thomas Ramge[44] weist auf drei Hauptgefahren einer Anwendung schwacher KI f&uuml;r Politik und Gesellschaft hin:</p>
<ul>
<li><em>Monopolisierung von Daten:</em> Netzwerkeffekte erh&ouml;hen den Nutzen digitaler Dienste &#8211; je mehr Menschen sich an dem Dienst beteiligen, desto gr&ouml;&szlig;er ist ihr Nutzen f&uuml;r alle. Dieser Effekt wird verst&auml;rkt, wenn lernende Maschinen mit Feedbackschleifen f&uuml;r immer st&auml;rkeres Wachstum sorgen. Je &ouml;fter Dienste genutzt werden und je mehr Marktanteile sie erobern, desto schwerer wird ihr Vorsprung aufzuholen sein &#8211; das f&uuml;hrt zu Monopolen.[45]</li>
<li><em>Manipulation des Einzelnen</em>: Monopole beg&uuml;nstigen Manipulation, da es keine Alternativen mehr gibt, auf die man ausweichen kann. Dies wird verst&auml;rkt, wenn wir immer mehr Aufgaben des t&auml;glichen Lebens an virtuelle, autonom lernende Assistenten delegieren. Dabei verlassen wir uns darauf, dass diese Agenten in unserem Sinne &bdquo;entscheiden&ldquo; und &bdquo;handeln&ldquo;. Risiken entstehen dadurch, dass wir die hinter ihnen stehende Funktionslogik nicht kennen und auch nicht verstehen. Entscheidend ist die Frage, von und f&uuml;r wen ein Agent programmiert ist, in wessen Interesse er agiert. Welche Interessen nimmt ein virtueller Agent wahr, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das uns Waren oder Dienstleistungen verkaufen will &#8211; oder das politische Programm einer bestimmten Partei favorisiert? Es m&uuml;ssen Wege gefunden werden, wie manipulierende oder betr&uuml;gerische Agenten verhindert werden k&ouml;nnen.[46] Ein erster Schritt dahin w&auml;re Transparenz &#8211; doch wie bereits oben dargelegt (&bdquo;Algorithmen-T&Uuml;V&ldquo;), reicht das nicht aus. </li>
<li><em>Missbrauch durch Regierungen</em>: Software, die auf K&uuml;nstlicher Intelligenz basiert, kann auch von staatlicher Seite f&uuml;r die Manipulation, &Uuml;berwachung und Unterdr&uuml;ckung der Bev&ouml;lkerung eingesetzt werden. Bereits heute erlaubt die gro&szlig;fl&auml;chige Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher Bereiche, kombiniert mit automatischer Gesichtserkennung und dem Abgleich der Daten mit biometrischen Datenbanken eine umfassende &Uuml;berwachung gro&szlig;er Menschenmengen. Auch wenn die derzeitigen Ergebnisse entsprechender Gro&szlig;versuche noch nicht perfekt sind: Durch maschinelles Lernen werden diese Systeme weiter perfektioniert &#8211; das daraus resultierende &Uuml;berwachungsnetz wird immer engmaschiger.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Politische Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion &ndash; Micro&shy;tar&shy;ge&shy;ting und Nudging</h2>
<p>Der erste Schritt des <i>Microtargeting</i> in der politischen Kommunikation ist die Klassifizierung der W&auml;hler*innen nach politischen Pr&auml;ferenzen, um sie dann gezielt anzusprechen. Bereits im Wahlkampf des fr&uuml;heren US-Pr&auml;sidenten Barack Obama nutzte dessen Wahlkampfteam massiv die M&ouml;glichkeiten des Internet und der sozialen Medien.[47] Durch den technischen Fortschritt der letzten Jahre wurden die M&ouml;glichkeiten der Personalisierung und damit der gezielten Ansprache massiv verbessert. Es war also zu erwarten, dass dies auch in Wahlk&auml;mpfen angewandt und die Wahlkampftechniken entsprechend angepasst und zunehmend verfeinert werden w&uuml;rden.</p>
<p>Ein verwandter Ansatz der Manipulation &#8211; politisch ebenso wie im Alltag&nbsp;&#8211; ist <i>Nudging</i> (engl. <i>nudge</i> = Schubs). Dabei handelt es sich um einen Ansatz aus der Verhaltens&ouml;konomik, bei dem menschliches Verhalten ohne Gebote, Verbote oder &ouml;konomische Anreize beeinflusst wird.[48] Ein &bdquo;klassisches&ldquo; Beispiel &#8211; noch ganz ohne jede Digitalisierung &#8211; ist die in manchen Urinalen abgebildete Fliege (bzw. das kleine Modell eines Fu&szlig;balltors mit Ball), die M&auml;nner animieren soll, genauer zu &bdquo;zielen&ldquo; &#8211; und so zur Senkung der Reinigungskosten beitr&auml;gt.[49]</p>
<p>Das hat mit KI zun&auml;chst nichts zu tun. Doch <i>Nudging</i> kann auch zur politischen Beeinflussung eingesetzt werden. Das durch fortgeschrittene Methoden der Datenanalyse erworbene Wissen &uuml;ber Gewohnheiten, Vorlieben und Abneigungen kann mittels <i>Microtargeting </i>gezielt f&uuml;r Ma&szlig;nahmen der politischen Manipulation genutzt werden, ebenso wie f&uuml;r die Manipulation von Verbraucher*innen; beispielsweise wenn sie animiert werden sollen, sich gesund zu ern&auml;hren. Mit derartigen Anst&ouml;&szlig;en wird mittlerweile in der Sozialversicherung, bei Investmententscheidungen oder f&uuml;r den Umweltschutz gearbeitet.[50] Auch wenn es sich &bdquo;nur&ldquo; um statistische Werte und Wahrscheinlichkeiten handelt, ergeben sich daraus wertvolle Hinweise, auf welche Anreize bestimmte Gruppen von Menschen wie reagieren.</p>
<p>Im Gegensatz zu einer dialogorientierten politischen Kommunikation, die um das bessere Argument und die bessere L&ouml;sung ringt, werden im Wahlkampf durch <i>Microtargeting</i> gezielt Werbebotschaften platziert, die &ndash; auch manipulativ &ndash; W&auml;hler*innen zur Stimmabgabe f&uuml;r die eigene Partei bewegen oder die Stimmabgabe f&uuml;r Kontrahent*innen verhindern sollen, indem sie beispielsweise potenzielle W&auml;hler*innen der Gegenseite von der Stimmabgabe abzubringen versuchen (Demobilisierung). <i>Microtargeting </i>nutzt dabei die Differenzierungsm&ouml;glichkeiten, die sich aus den individuellen Informationen &uuml;ber Einzelpersonen ergeben. Aspekte, die mit den Zielen der jeweils umworbenen Person in Einklang stehen, werden betont, Aspekte, die ihren Zielen widersprechen, gezielt ausgeblendet. Anstatt umfassender Kenntnis der Ziele einer Partei k&ouml;nnen an unterschiedliche Personen so v&ouml;llig unterschiedliche Bilder vermittelt werden; jeweils so, wie es den pers&ouml;nlichen Vorlieben entspricht.</p>
<p>In welchem Umfang derartige Manipulation stattfindet, h&auml;ngt nicht zuletzt auch von der Finanzkraft der beteiligten Interessengruppen ab. Wie alle M&ouml;glichkeiten der Manipulation durch Werbung steht auch das <i>Microtargeting </i>vor allem ressourcenstarken Akteuren zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Unternehmen wie Google, Facebook oder Twitter sammeln diese Daten, werten sie aus und bekommen dadurch die M&ouml;glichkeit, Menschen nach Vorlieben beliebig zu klassifizieren &#8211; abh&auml;ngig davon, welches Erkenntnisinteresse ihre jeweilige Kundschaft hat. Dies kann politisch, weltanschaulich, wirtschaftlich oder auch anderweitig motiviert sein. Es ist kein &bdquo;Versehen&ldquo;, das durch andere Regeln leicht aus der Welt geschafft werden kann: Es ist das Gesch&auml;ftsmodell, auf dem die durch diese Unternehmen gestaltete Internet-Wirtschaft basiert.</p>
<h2 class="auto-created">Skandal! Facebook und Cambridge Analytica</h2>
<p>Im M&auml;rz 2018 l&ouml;ste die Nutzung von Facebook-Profildaten durch das US-amerikanische Unternehmen<i> Cambridge Analytica </i>den sogenannten <i>Facebook-Skandal</i> aus.[51] <i>Cambridge Analytica </i>hatte mithilfe ihrer Facebook-App <i>thisisyourdigitallife </i>Daten von Facebook-Nutzer*innen und ihren Kontakten ausgelesen, unter politischen Gesichtspunkten ausgewertet und die gewonnenen Erkenntnisse f&uuml;r die Kampagne von Donald Trump im US-Pr&auml;sidentschaftswahlkampf genutzt.</p>
<p>F&uuml;r Insider war dies freilich nichts Neues; bereits zuvor hatte die Datenanalystin Cathy O&lsquo;Neil darauf hingewiesen:</p>
<p>&bdquo;Zurzeit &uuml;ben Mammutfirmen wie Google, Amazon und Facebook eine enorme Kontrolle &uuml;ber die Gesellschaft aus, weil sie die Daten kontrollieren. Sie sacken riesige Profite ein, laden dabei aber die Verantwortung, die Fakten zu pr&uuml;fen, bei anderen ab. Es ist kein Zufall, dass Steve Bannon, selbst w&auml;hrend er gezielt daran arbeitet, das &ouml;ffentliche Vertrauen in Wissenschaft und wissenschaftliche Fakten zu untergraben, im Verwaltungsrat von Cambridge Analytica sitzt &#8211; einer politischen Datenfirma, die behauptet, sie habe Trump zu seinem Wahlsieg verholfen, w&auml;hrend sie zugleich damit prahlt, geheime ,Voter suppression&lsquo;-Kampagnen durchgef&uuml;hrt zu haben, um bestimmte W&auml;hlergruppen von der Stimmabgabe abzuhalten.&ldquo;[52]</p>
<p>Es wird angenommen, dass sogenannte <i>Filter Bubbles </i>und Echokammern das <i>Microtargeting </i>zus&auml;tzlich verst&auml;rken &#8211; auch wenn es bisher keine Studien gibt, die das explizit nachweisen.[53] Einmal gefasste Meinungen werden demnach immer wieder best&auml;tigt und dadurch verst&auml;rkt, da der eigenen Auffassung widersprechende Positionen durch entsprechende Klassifikationsalgorithmen ausgefiltert werden. Radikalisierung wird dadurch gef&ouml;rdert, echte Kommunikation erschwert.</p>
<p>Ende Mai 2018 entschuldigte sich Facebook-Chef Mark Zuckerberg wegen des Facebook-Skandals in einer Anh&ouml;rung des Europaparlaments daf&uuml;r, dass sein Unternehmen der Verantwortung f&uuml;r die Verbreitung von Falschmeldungen (&bdquo;Fake News&ldquo;), ausl&auml;ndischer Wahlbeeinflussung und widerrechtlichem Datenabfluss nicht gerecht geworden sei.[54] Zuckerbergs Antworten auf Fragen blieben aber unbefriedigend und unglaubw&uuml;rdig, einige Fragen lie&szlig; er g&auml;nzlich unbeantwortet. Die Entschuldigung passte in eine lange Reihe von Rechtsbr&uuml;chen und anschlie&szlig;enden Beteuerungen seit der Gr&uuml;ndung Facebooks; offensichtlich jedes Mal ohne nennenswerte Konsequenzen.[55] Falschmeldungen sollten mit Hilfe von K&uuml;nstlicher Intelligenz bek&auml;mpft werden, ganz im Sinne des unkritischen Zeitgeists, der in der IT die &bdquo;L&ouml;sung&ldquo; f&uuml;r alle komplexeren Gesellschaftsprobleme sieht.[56]</p>
<p><i>Cambrige Analytica </i>wurde f&uuml;r das politische Ausnutzen von einigen Dutzend Millionen Datens&auml;tzen weltweit kritisiert, w&auml;hrend das ganz normale Gesch&auml;ftsmodell Facebooks genau darin besteht, die gleichen Methoden auf Milliarden Datens&auml;tze anzuwenden &#8211; sowohl f&uuml;r Produktwerbung als auch f&uuml;r politische Kampagnen.[57] Wir m&uuml;ssen damit rechnen, dass Techniken des <i>Microtargeting</i> und politischer Beeinflussung weiter verfeinert werden. Dadurch entstehen erhebliche M&ouml;glichkeiten der Manipulation der &Ouml;ffentlichkeit &#8211; und in der Folge erhebliche Risiken f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte, was Politik und Zivilgesellschaft unbedingt abwenden sollten und mit dem notwendigen Willen auch k&ouml;nnen. Ein konsequent zu Ende gedachter Datenschutz, klare Verantwortungszuschreibung und ein klarer Rechtsrahmen spielen dabei eine Schl&uuml;sselrolle.</p>
<h2 class="auto-created">&Uuml;berwa&shy;chungs&shy;ka&shy;pi&shy;ta&shy;lis&shy;mus: Eine antide&shy;mo&shy;kra&shy;ti&shy;sche Kraft</h2>
<p>Doch es gibt auch andere Stimmen: Shoshana Zuboff (s. Rezension in diesem Heft) beispielsweise geht noch einen Schritt weiter, indem sie einen allgegenw&auml;rtigen &Uuml;berwachungskapitalismus skizziert, der grunds&auml;tzlich gegen die Demokratie gerichtet ist:</p>
<p>&bdquo;Durch die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs auf Freiheit und Wissen sowie auf seine strukturelle Unabh&auml;ngigkeit vom Menschen &#8211; weder als Angestellte noch als Kundschaft &#8211; man&ouml;vriert uns der &Uuml;berwachungskapitalismus heute mittels der radikalen Indifferenz, die diese Anspr&uuml;che sowohl bedingen als auch erm&ouml;glichen und aufrechterhalten, einer Gesellschaft entgegen, in der der Kapitalismus nicht l&auml;nger als Mittel inklusiver politischer und &ouml;konomischer Institutionen funktioniert. Stattdessen m&uuml;ssen wir den &Uuml;berwachungskapitalismus als das anerkennen, was er ist: eine zutiefst antidemokratische soziale Kraft.&ldquo;[58]</p>
<h2 class="auto-created">L&ouml;sungs&shy;an&shy;s&auml;tze: Datenschutz ist Demokra&shy;tie&shy;schutz</h2>
<p>Macht es da noch Sinn, &uuml;ber Alternativen nachzudenken? Ein Ansatz, mit den Risiken des &Uuml;berwachungskapitalismus umzugehen, ist der Datenschutz. Bekanntlich wurde am 25. Mai 2018 die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam. Auf der 95. Datenschutz-Konferenz Ende April 2018 in D&uuml;sseldorf setzten sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder mit den Vorf&auml;llen um <i>Cambridge Analytica </i>auseinander.[59] &bdquo;Der Datenskandal um Facebook und Cambridge Analytica wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit Millionen Nutzerdaten&ldquo;, stellen sie fest. &bdquo;Das Vorkommnis zeigt &hellip; die Risiken f&uuml;r Profilbildung bei der Nutzung sozialer Medien und anschlie&szlig;endes Mikrotargeting, das offenbar zur Manipulation von demokratischen Willensbildungsprozessen eingesetzt wurde.&ldquo;</p>
<p>Die Datenschutzbeauftragten fordern:</p>
<ol>
<li>Ausrichtung der Gesch&auml;ftsmodelle sozialer Netzwerke auf die neuen europ&auml;ischen Datenschutzregelungen einschlie&szlig;lich angemessener Vorkehrungen gegen Datenmissbrauch.</li>
<li>Offenlegung, in welchem Umfang die Facebook-Plattform f&uuml;r App-Anbieter ge&ouml;ffnet wird, Nennung belastbarer Zahlen betroffener Personen und Information Betroffener &uuml;ber Rechtsverletzungen.</li>
<li>Sicherstellung, dass die Vorgaben der DSGVO rechtskonform umgesetzt werden.</li>
<li>Entflechtung des Facebook-Konzerns mit Blick auf das Wettbewerbs- und Kartellrecht, wenn sich das Unternehmen wettbewerbswidrige Vorteile durch systematische Umgehung des Datenschutzes verschafft; europ&auml;ische Initiativen, um monopolartige Strukturen zu begrenzen und Transparenz von Algorithmen herzustellen.</li>
</ol>
<p>Inwieweit diese Forderungen international durchgesetzt werden und langfristig wirksam sind, h&auml;ngt wesentlich vom politischen Willen nicht zuletzt Deutschlands und Europas ab. Es ist aber zweifellos wichtig, dass sich die Gesellschaft mit dem Einfluss der Algorithmen in Wirtschaft und &ouml;ffentlicher Verwaltung besch&auml;ftigt und dass deren Parameter sowie Optimierungskriterien offen gelegt werden. Der Datenschutz soll dabei helfen, die Machtasymmetrien zwischen strukturell beg&uuml;nstigten Organisationen und nat&uuml;rlichen Personen zu thematisieren und f&uuml;r wirksame Schutzma&szlig;nahmen f&uuml;r die Betroffenen zu sorgen.[60]</p>
<p>Wichtig ist dabei: Datenschutz sch&uuml;tzt genau so wenig die Daten, wie L&auml;rmschutz den L&auml;rm sch&uuml;tzt. Datenschutz sch&uuml;tzt Menschen &#8211; vor der &Uuml;bergriffigkeit gro&szlig;er Organisationen, die aus einer Machtposition heraus agieren. Versuchen, den Datenschutz im Allgemeinen und die DSGVO im Besonderen durch scheinbar absurde Beispiele l&auml;cherlich zu machen,[61] muss mit aller Macht entgegengetreten werden. Solche Beispiele verweisen aber neben aller Polemik auch auf einen m&ouml;glichen Konstruktionsfehler der DSGVO, den Alexander Ro&szlig;nagel bereits angesprochen hat: die angestrebte Technikneutralit&auml;t der Verordnung, die aus seiner Sicht v&ouml;llig verschiedene Risikoklassen vermengt und damit das Ausma&szlig; der tats&auml;chlich entstehenden Risiken aus dem Blick verliert: &bdquo;In keiner Regelung werden die spezifischen Grundrechtsrisiken z.&nbsp;B. von smarten Informationstechniken im Alltag, von Big Data, Cloud Computing oder datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodellen, Ku&#776;nstlicher Intelligenz und selbstlernenden Systemen angesprochen oder gar gel&ouml;st. Die gleichen Zul&auml;ssigkeitsregeln, Zweckbegrenzungen oder Rechte der betroffenen Person gelten f&uuml;r die wenig riskante Kundenliste beim ,B&auml;cker um die Ecke&lsquo; ebenso wie f&uuml;r diese um Potenzen risikoreicheren Datenverarbeitungsformen.&ldquo;[62]</p>
<p>Der Datenschutz stellt klare Kriterien bereit, deren Erf&uuml;llung bei der Einhegung des maschinellen Lernens und der schwachen KI helfen. Sie sind im Standard-Datenschutzmodell[63] festgehalten. Dabei werden die klassischen Schutzziele der IT-Sicherheit durch weiterf&uuml;hrende Schutzziele erg&auml;nzt:</p>
<ul>
<li>Vertraulichkeit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss so gestaltet sein, dass nur Befugte auf Daten, IT-Systeme und Prozesse zugreifen k&ouml;nnen.</li>
<li>Integrit&auml;t: Daten d&uuml;rfen nicht verf&auml;lscht werden, bzw. wenn sie verf&auml;lscht werden, muss dies erkennbar und korrigierbar sein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten und die daf&uuml;r zul&auml;ssigen Funktionen ergeben sich aus dem Zweck der Datenverarbeitung; Abweichungen vom Zweck m&uuml;ssen erkennbar, beurteilbar und korrigierbar sein.</li>
<li>Verf&uuml;gbarkeit: Erwartete Ma&szlig;nahmen m&uuml;ssen bzgl. Daten, IT-Systemen und Prozessen zeitnah und in einer definierten Qualit&auml;t erbracht werden k&ouml;nnen.</li>
<li>Transparenz: Die verarbeiteten Systeme, die Systeme, die Funktionsweise und die Wirkungen einer Verarbeitung m&uuml;ssen verst&auml;ndlich sein. Die Datenverarbeitung muss pr&uuml;fbar sein &#8211; anhand von Datenschutzerkl&auml;rungen, Einwilligungen, Vertr&auml;gen, Spezifikationen, Dokumenten, Log- und Protokolldateien.</li>
<li>Nicht-Verkettung: Die Verarbeitung von Daten, IT-Systemen und Prozessen unterschiedlicher Verfahren muss getrennt erfolgen und nicht verkn&uuml;pfbar sein. Dies erfordert Datenminimierung, politische Gewaltenteilung, unabh&auml;ngige Marktakteure und die Ber&uuml;cksichtigung unterschiedlicher politischer Interessen (Diversit&auml;t). Es schlie&szlig;t die Zweckbindung ein &ndash; Daten, die f&uuml;r unterschiedliche Zwecke erhoben werden, d&uuml;rfen nicht nachtr&auml;glich verkn&uuml;pft und gemeinsam ausgewertet werden.</li>
<li>Intervenierbarkeit: Die technische Verarbeitung personenbezogener Daten muss ver&auml;ndert oder auch angehalten werden k&ouml;nnen.</li>
</ul>
<p>Entscheidend ist, diese Anforderungen auch in KI-Systemen konsequent umzusetzen. Die Betreiber*innen von KI-Systemen d&uuml;rfen sich nicht darauf zur&uuml;ckziehen, dass sie deren Funktionsweise nicht mehr kontrollieren k&ouml;nnen. F&uuml;r alle Formen der KI muss den Betreibenden eine klare Verantwortung zugeschrieben werden.</p>
<p>Eine klare Verantwortungszuschreibung bedeutet aber auch: Es ist immer klar, wer f&uuml;r die Ergebnisse von KI-Systemen zu Rechenschaft gezogen werden kann. Hier sind die Politik und der Gesetzgeber gefragt: Sie m&uuml;ssen daf&uuml;r sorgen, dass ein klarer Rechtsrahmen die Nutzung von Systemen der K&uuml;nstlichen Intelligenz reguliert und dadurch Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gew&auml;hrleistet.</p>
<p>STEFAN H&Uuml;GEL&nbsp;&nbsp; ist Diplom-Informatiker und studierte in Karlsruhe und Freiburg im Breisgau. Er ist als IT-Berater t&auml;tig. Ehrenamtlich ist er als Vorsitzender des Forums InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) sowie als Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union aktiv. Zu seinen Themenschwerpunkten geh&ouml;ren Netzpolitik, Datenschutz, IT-Sicherheit, die Auswirkungen K&uuml;nstlicher Intelligenz sowie <i>Information Warfare</i>.</p>
<p>*Der Beitrag basiert in Teilen auf H&uuml;gel S, Rehak R (2019) K&uuml;nstliche Intelligenz im Wahlkampf. Grundrechte-Report 2019. Frankfurt/M.: Fischer-Verlag (im Erscheinen). Dank an Britta Schinzel, Hans-J&ouml;rg Kreowski, Sven L&uuml;ders und Rainer Rehak f&uuml;r wertvolle Hinweise.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Weizenbaum J. (1987 [1976]): Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft, 2. Auflage. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 268.</p>
<p>2 Was 1968 als harmloser Schlager daherkam, ist heute in einigen Bereichen durchaus Realit&auml;t, vgl. Dating-Apps wie Tinder. Ob das schon K&uuml;nstliche Intelligenz ist, w&auml;re zu diskutieren (Quelle: <a href="https://genius.com/France-gall-der-computer-nr-3-lyrics" target="_blank" rel="noopener">https://genius.com/France-gall-der-computer-nr-3-lyrics</a>).</p>
<p>3 Ramge T. (2018): Mensch und Maschine. Wie K&uuml;nstliche Intelligenz und Roboter unser Leben ver&auml;ndern. Stuttgart: Reclam.</p>
<p>4 Wahlster W. (2015): &bdquo;K&uuml;nstliche Intelligenz ist besser als nat&uuml;rliche Dummheit&ldquo;. Interview, Jan-Bernd Meyer, CIO, <a href="https://www.cio.de/a/kuenstliche-intelligenz-ist-besser-als-natuerliche-dumm" target="_blank" rel="noopener">https://www.cio.de/a/kuenstliche-intelligenz-ist-besser-als-natuerliche-dumm</a> heit,3230970,2.</p>
<p>5 Futurezone (2017): Facebook: Gezielte Werbung f&uuml;r unsichere und gestresste Teenager, <a href="https://www.futurezone.de/digital-life/article210422803/Facebook-Gezielte-Werbung-fuer-unsichere-und-gestresste-Teenager.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.futurezone.de/digital-life/article210422803/Facebook-Gezielte-Werbung-fuer-unsichere-und-gestresste-Teenager.html</a></p>
<p>6 Der Begriff geht auf den Universalgelehrten und Mathematiker Al-Chwarizmi zur&uuml;ck, der um 800 u. Z. haupts&auml;chlich in Bagdad lebte: Wikipedia, Stichwort &bdquo;Al-Chwarizmi&ldquo;, <a href="https://de.wikipedia/" target="_blank" rel="noopener">https://de.wikipedia</a>. org/wiki/Al-Chwarizmi.</p>
<p>7 &bdquo;Endlich viele&ldquo; bezieht sich auf die Beschreibung des Algorithmus, nicht darauf, ob ein Algorithmus nach endlich vielen Schritte zum Halten kommt. Ein grunds&auml;tzliches Problem der theoretischen Informatik ist das Halteproblem: Es kann nachgewiesen werden, dass es keinen Algorithmus gibt, der f&uuml;r alle Algorithmen und beliebige Eingaben entscheiden kann, ob ihre Ausf&uuml;hrung an ein Ende kommt.</p>
<p>8 Ein einfaches Beispiel f&uuml;r einen Algorithmus in der Offline-Lebenswelt w&auml;re ein parametrisiertes Kochrezept, in dem die Zutaten (also i. w. S. die &bdquo;Daten&ldquo;) und die Verarbeitungsschritte beschrieben und abh&auml;ngig von den Eingabevariablen unterschiedliche Ausgaben geliefert werden. Die Wikipedia liefert verschiedene Definitionen f&uuml;r Algorithmen unter: Wikipedia (en.), Stichwort &bdquo;Algorithm characterizations&ldquo;, <a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Algorithm_characterizations" target="_blank" rel="noopener">https://en.wikipedia.org/wiki/Algorithm_characterizations</a>.</p>
<p>9 Schinzel B. (2018): Workshop &bdquo;Algorithmen: schuldig oder unschuldig?&ldquo; FIfF-Kommunikation 1/2018, S. 60-61.</p>
<p>10 Ebd.</p>
<p>11 Manovich L. (2018): Media Analytics &amp; Gegenwartskultur, in: Engemann C, Sudmann A Hg. (2018) Machine Learning. Medien, Infrastrukturen und Technologien der K&uuml;nstlichen Intelligenz. Bielefeld: transcript, S. 269-288.</p>
<p>12 J. McCarthy (1955), zit. n. Ertel W. (2016): Grundkurs K&uuml;nstliche Intelligenz. 4. Auflage. Wiesbaden: Springer Vieweg.</p>
<p>13 Turing A. M. (1992 [1950]): Maschinelle Rechner und Intelligenz, in: Hofstadter DR, Dennett DC (1992 [1981]) Einsicht ins Ich. Fantasien und Reflexionen &uuml;ber Selbst und Seele. Stuttgart: Klett-Cotta im Deutschen Taschenbuch-Verlag, S. 59-72.</p>
<p>14 Wikipedia, Stichwort &bdquo;K&uuml;nstliche Intelligenz&ldquo;, <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/K%FCnstliche_Intelligenz" target="_blank" rel="noopener">https://de.wikipedia.org/wiki/K&uuml;nstliche_Intelligenz</a>.</p>
<p>15 Searle J. R. (1992 [1980]): Geist, Gehirn, Programm, in: Hofstadter DR, Dennett DC (1992 [1981]) a.a.O., S. 337-356.</p>
<p>16 Eine fr&uuml;he Implementierung dieses Konzepts ist das Sprach-Analyse-Programm ELIZA, mit dem auf diese Weise &bdquo;Gespr&auml;che&ldquo; simuliert werden k&ouml;nnen, s. Weizenbaum J. (1987 [1976]): a.a.O., S. 14ff.</p>
<p>17 Polemisch-&uuml;berspitzt k&ouml;nnte man sagen: Wenn es funktioniert, ist es keine K&uuml;nstliche Intelligenz mehr. Es ist nat&uuml;rlich letztlich nur eine Frage der Wahrnehmung.</p>
<p>18 Kritisch zur Vermenschlichung der Computer: Rehak, R. (2016), Die Macht der Vermenschlichung und die Ohnmacht der Begriffe. FIfF-Kommunikation 2/2016, S. 45-46. Ich verwende den allgemein gebr&auml;uchlichen Begriff des maschinellen Lernens hier dennoch im Bewusstsein, dass maschinelles &bdquo;Lernen&ldquo; von menschlichem Lernen abgegrenzt werden muss.</p>
<p>19 Nicht-berechenbare Aufgaben k&ouml;nnen durch ein Computersystem mathematisch beweisbar nicht erf&uuml;llt werden (vgl. z. B. Kfoury A. J., Moll R. N., Arbib M. A. (1986): A Programming Approach to Computability, 2nd printing, New York, Heidelberg, Berlin: Springer-Verlag). Hohe Komplexit&auml;t der Berechnung kann dazu f&uuml;hren, dass die technische Leistungsf&auml;higkeit von (heutigen) Systemen nicht dazu ausreicht. (Dies macht man sich z. B. bei Verschl&uuml;sselungsverfahren zu nutze.)</p>
<p>20 Eine gut verst&auml;ndliche Einf&uuml;hrung gibt es auch als Video eines Vortrags beim 35. Chaos Communication Congress (35c3): teubi (2018): Introduction to Deep Learning, <a href="https://media.ccc.de/v/35c3-9386-introduction_to_deep_learning" target="_blank" rel="noopener">https://media.ccc.de/v/35c3-9386-introduction_to_deep_learning</a>.</p>
<p>21 Gesellschaft f&uuml;r Informatik (2018a): Technische und rechtliche Betrachtungen algorithmischer Entscheidungsverfahren. Studien und Gutachten im Auftrag des Sachverst&auml;ndigenrats f&uuml;r Verbraucherfragen. Berlin: Sachverst&auml;ndigenrat f&uuml;r Verbraucherfragen, <a href="http://www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/uploads/GI_Studie_Algorithmenregulierung.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/uploads/GI_Studie_Algorithmenregulierung.pdf</a>.</p>
<p>22 Darum f&uuml;hrt der Vorschlag eines &bdquo;Algorithmen-T&Uuml;V&ldquo; in die Irre. Er k&ouml;nnte lediglich pr&uuml;fen, ob der Lernalgorithmus korrekt arbeitet, also die vorgefundenen Daten korrekt klassifiziert.</p>
<p>23 Ng A., Soo K. (2017): Data Science &#8211; Was ist das eigentlich? Algorithmen des maschinellen Lernens verst&auml;ndlich erkl&auml;rt. Berlin: Springer-Verlag.</p>
<p>24 Beispielsweise k&ouml;nnte sich w&auml;hrend der Lernschritte ein Zusammenhang zwischen der Haarfarbe und der Parteipr&auml;ferenz herausstellen &#8211; offensichtlich kein inhaltlich sinnvolles Merkmal f&uuml;r die Klassifizierung. Solche Klassifizierungen sind i. d. R. durch die Einschr&auml;nkungen des zum Lernen verwendeten Datenbestands verursacht. Das f&uuml;hrt dazu, dass die Klassifikation nicht mehr nachvollziehbar ist und die korrekte Einordnung auch nicht mehr &uuml;berpr&uuml;ft werden kann.</p>
<p>25 K&uuml;hl E. (2015): Gesichtserkennung: &bdquo;Meine Freundin ist kein Gorilla&ldquo;, Zeit Online, <a href="https://www.zeit.de/digital/internet/2015-07/google-fotos-algorithmus-rassismus/komplettansicht" target="_blank" rel="noopener">https://www.zeit.de/digital/internet/2015-07/google-fotos-algorithmus-rassismus/komplettansicht</a>.</p>
<p>26 Auf diese Problematik weist O&lsquo;Neil anhand von Beispielen hin: O&lsquo;Neil C. (2017): Angriff der Algorithmen. Wie sie Wahlen manipulieren, Berufschancen zerst&ouml;ren und unsere Gesundheit gef&auml;hrden. M&uuml;nchen: Carl-Hanser-Verlag.</p>
<p>27 Dies musste Bettina Wulff, die Frau des ehemaligen Bundespr&auml;sidenten, feststellen, als ihr Verbindungen zum Rotlichtmilieu unterstellt wurden. Nachdem die Google-Suche im Eingabefeld entsprechende Vervollst&auml;ndigungen anbot, erh&ouml;hte sich auch die Klickrate, was wiederum &#8211; zusammen mit der &ouml;ffentlichen Berichterstattung &#8211; diese Vervollst&auml;ndigung weiter f&ouml;rderte. Abhilfe kann dadurch geschaffen werden, dass bestimmte &bdquo;unerw&uuml;nschte&ldquo; Erg&auml;nzungen eliminiert werden &#8211; was in der Praxis nicht immer m&ouml;glich sein wird und strenggenommen die Lernergebnisse verf&auml;lscht.</p>
<p>28 Wolfangel E. (2018): Programmierter Rassismus, Zeit Online, <a href="https://www.zeit.de/digital/internet/" target="_blank" rel="noopener">https://www.zeit.de/digital/internet/</a> 2018-05/algorithmen-rassismus-diskriminierung-daten-vorurteile-alltagsrassismus/komplettansicht.</p>
<p>29 K&uuml;hl E. (2015), a.a.O.</p>
<p>30 Angwin J., Larson J., Mattu S., Kirchner L. (2016): Machine Bias, ProPublica, <a href="https://www.propublica.org/article/machine-bias-risk-assessments-in-criminal-sentencing" target="_blank" rel="noopener">https://www.propublica.org/article/machine-bias-risk-assessments-in-criminal-sentencing</a>; vgl. auch Krafft T. D. (2018): Qualit&auml;tsma&szlig;e algorithmischer Entscheidungssysteme in der Kriminalprognostik, FIfF-Kommunikation 1/2018, S. 50-55.</p>
<p>31 Wolfangel E. (2018), a.a.O.</p>
<p>32 Schinzel B. (2018), a.a.O.</p>
<p>33 Schinzel B. (2017): Algorithmen sind nicht schuld, aber wer oder was ist es dann? FIfF-Kommunikation 2/2017, S. 5-9.</p>
<p>34 z. B. Gesellschaft f&uuml;r Informatik (2018b): Unsere ethischen Leitlinien. Verabschiedet vom Pr&auml;sidium der GI am 29. Juni 2018, <a href="https://gi.de/fileadmin/GI/Allgemein/PDF/GI_Ethische_Leitlinien" target="_blank" rel="noopener">https://gi.de/fileadmin/GI/Allgemein/PDF/GI_Ethische_Leitlinien</a>_ 2018.pdf.</p>
<p>35 Europ&auml;ische Kommission (2018): Ethics Guidelines for Trustworthy AI. High-Level Expert Group on Artificial Intelligence, Draft, <a href="https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=57112" target="_blank" rel="noopener">https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=57112</a></p>
<p>36 Rost M. (2017): Bob, es ist Bob! FIfF-Kommunikation 4/2017, S. 63-66.</p>
<p>37 Scott B., Heumann S., Lorenz P. (2018): Artificial Intelligence and Foreign Policy. Policy Brief. Berlin: Stiftung neue Verantwortung, <a href="https://www.stiftung-nv.de/sites/default/files/ai_foreign_policy.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.stiftung-nv.de/sites/default/files/ai_foreign_policy.pdf</a>.</p>
<p>38 Scott B., Heumann S., Lorenz P. (2018), a.a.O., S. 2f.</p>
<p>39 Gesellschaft f&uuml;r Informatik (2018a), a.a.O., S. 13.</p>
<p>40 Suder K. (2018): &bdquo;Es geht um den Kern von Sicherheit&ldquo;. Interview, IP Internationale Politik 4/2018, S. 14-19.</p>
<p>41 Koch B., Sch&ouml;rnig N. (2017): Autonome Drohnen&nbsp;&#8211; die besseren Waffen? In: vorg&auml;nge Nr. 218 (2/2017), S. 43-53.</p>
<p>42 Department of Defense (2012): Autonomy in Weapon Systems. Directive No. 3000.09, <a href="https://www.esd.whs.mil/Portals/54/Documents/DD/issuances/dodd/300009p.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.esd.whs.mil/Portals/54/Documents/DD/issuances/dodd/300009p.pdf</a>.</p>
<p>43 Koch B., Sch&ouml;rnig N. (2017), a.a.O., S. 45.</p>
<p>44 Ramge T. (2018), a.a.O.</p>
<p>45 Neben der hier thematisierten Manipulation haben Monopole nat&uuml;rlich auch wirtschaftliche Auswirkungen, s. o.</p>
<p>46 Im Dezember 2018 wurde &uuml;ber Pl&auml;ne der Bundesregierung berichtet, eine Kennzeichnungspflicht f&uuml;r Social Bots einzuf&uuml;hren: Wittenhorst T. (2018): Bundesregierung erw&auml;gt Kennzeichnungspflicht f&uuml;r Social Bots, heise.de, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-erwaegt-Kennzeichnungspflicht-fuer-Social-Bots-4252095.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-erwaegt-Kennzeichnungspflicht-fuer-Social-Bots-4252095.html</a>. Zu kl&auml;ren ist, wie eine solche Pflicht durchgesetzt werden kann, nachdem es gerade das Ziel bei Social Bots ist, dass sie nicht als solche erkannt werden.</p>
<p>47 Bertelsmann-Stiftung (Hg.) (2009): Lernen von Obama? Das Internet als Ressource und Risiko f&uuml;r die Politik. G&uuml;tersloh: Verlag Bertelsmann-Stiftung.</p>
<p>48 Eine positive Sicht auf Nudging vertreten Thaler R. H., Sunstein C. (2015 [2008]): Nudge. Wie man kluge Entscheidungen anst&ouml;&szlig;t. 5. Auflage, Berlin: Ullstein.</p>
<p>49 Schieren S. (2016): Die Macht der Algorithmen. Politikum 1/2016, S. 4-12.</p>
<p>50 Thaler R. H., Sunstein C. (2015 [2008]), a.a.O.</p>
<p>51 Dachwitz I., Rudl T., Rebiger S. (2018): FAQ: Was wir &uuml;ber den Skandal um Facebook und Cambridge Analytica wissen. netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2018/cambridge-analytica-was-wir-ueber-das-groesste-datenleck-in-der-geschichte-von-facebook-wissen/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2018/cambridge-analytica-was-wir-ueber-das-groesste-datenleck-in-der-geschichte-von-facebook-wissen/</a>.</p>
<p>52 O&lsquo;Neil C. (2017), a.a.O.</p>
<p>53 S. Pariser E. (2012): Filter Bubble. Wie wir im Internet entm&uuml;ndigt werden. M&uuml;nchen: Carl-Hanser-Verlag; Zweig K. A., Deussen O., Krafft T. D. (2017): Algorithmen und Meinungsbildung. Eine Grundlegende Einf&uuml;hrung, in: Deussen O., Zweig K. A. (2017): Algorithmen und Meinungsbildung. Schwerpunktheft. Informatik-Spektrum 40(4), S. 318-326.</p>
<p>54 Holland M. (2018): Facebook-Datenskandal: Kaum Antworten von Zuckerberg im Europaparlament, Heise.de, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-Datenskandal-Zuckerberg-entschuldigt-sich-im-Europaparlament-4055074.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-Datenskandal-Zuckerberg-entschuldigt-sich-im-Europaparlament-4055074.html</a>.</p>
<p>55 Fowler G. A., Esteban C. (2018): 14 years of Mark Zuckerberg saying sorry, not sorry. <a href="http://humanistische-union.de/https%3A/www" target="_blank" rel="noopener">https://www</a>. washingtonpost.com/graphics/2018/business/facebook-zuckerberg-apologies/.</p>
<p>56 Holland M. (2018), a.a.O.</p>
<p>57 Rieger F. (2018): Facebook muss zerschlagen werden! <a href="https://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/zuendfunk/frank-rieger-facebook-muss-zerschlagen-werden-100.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/zuendfunk/frank-rieger-facebook-muss-zerschlagen-werden-100.html</a>.</p>
<p>58 Zuboff S. (2018): Der dressierte Mensch. Die Tyrannei des &Uuml;berwachungskapitalismus, Bl&auml;tter f&uuml;r deutsche und internationale Politik 11&lsquo;18, S. 101-111. Der Text basiert auf Zuboff S. (2018): Das Zeitalter des &Uuml;berwachungskapitalismus. Frankfurt, New York: Campus-Verlag.</p>
<p>59 Entschlie&szlig;ung der 95. Datenschutz-Konferenz am 25./26. April 2018 in D&uuml;sseldorf: Facebook-Datenskandal &#8211; Neues Europ&auml;isches Datenschutzrecht bei Sozialen Netzwerken durchsetzen! DuD 7/2018, S. 447.</p>
<p>60 Rost M. (2018): K&uuml;nstliche Intelligenz &#8211; Normative und operative Anforderungen des Datenschutzes, DuD 9/2018, S. 558&ndash;565.</p>
<p>61 Ein Beispiel, das von einigen Wochen durch die Medien ging besch&auml;ftigte sich mit der Frage, ob die EU-Datenschutz-Grundverordnung das Anbringen von Namensschildern an T&uuml;rklingeln verbiete: dazu z. B. <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/datenschutz-verstossen-klingelschilder-gegen-die-dsgvo-15844615.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/datenschutz-verstossen-klingelschilder-gegen-die-dsgvo-15844615.html</a>.</p>
<p>62 Ro&szlig;nagel A. (2018): Datenschutz-Grundverordnung &ndash; was bewirkt sie f&uuml;r den Datenschutz? In: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 17-29.</p>
<p>63 Das Standard-Datenschutzmodell wurde von den Datenschutzbeh&ouml;rden erarbeitet und ist hier zu finden: <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.1.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.1.pdf</a>. Eine speziell auf die Problematik der KI ausgerichtete Darstellung findet sich in Rost M. (2018): a.a.O., S. 558&ndash;565. Eine leichtverst&auml;ndliche Einf&uuml;hrung gab es beim 35. Chaos Communication Congress: Rehak R. (2018): Was sch&uuml;tzt eigentlich der Datenschutz? Warum Datensch&uuml;tzerInnen aufh&ouml;ren m&uuml;ssen, von individueller Privatheit zu sprechen, <a href="https://media.ccc.de/v/35c3-9733-was_schutzt_eigentlich" target="_blank" rel="noopener">https://media.ccc.de/v/35c3-9733-was_schutzt_eigentlich</a>_ der_datenschutz.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/kuenstliche-intelligenz-und-politik/">Künstliche Intelligenz und Politik*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Recht auf Anonymität im digitalen Raum</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 20:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 43 &#8211; 56 Wenn um das Recht auf Anonymit&#228;t gestritten wird, geht es meist um digitale Kontexte. Michael Kuhn zeigt im folgenden Beitrag, dass der mit Anonymit&#228;t verbundene Schutz keineswegs neu ist. Auch der grundrechtliche Schutz in der analogen Welt enthalte Vorkehrungen gegen die Identifizierung der/des Einzelnen, etwa bei [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1/">Das Recht auf Anonymität im digitalen Raum</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 43 &#8211; 56</p>
<p><i>Wenn um das Recht auf Anonymit&auml;t gestritten wird, geht es meist um digitale Kontexte. Michael Kuhn zeigt im folgenden Beitrag, dass der mit Anonymit&auml;t verbundene Schutz keineswegs neu ist. Auch der grundrechtliche Schutz in der analogen Welt enthalte Vorkehrungen gegen die Identifizierung der/des Einzelnen, etwa bei Versammlungen oder politischen Meinungs&auml;u&szlig;erungen &#8211; ohne dass bisher ein Konzept der Anonymit&auml;t explizit formuliert oder ihre Bedeutung f&uuml;r den grundrechtlichen Datenschutz voll erkannt wurde. Beim Anspruch auf Anonymit&auml;t geht es nach Kuhn jedoch weniger um eine ja/nein-Entscheidung, sondern um unterschiedliche Intensit&auml;tsgrade ihrer Auspr&auml;gung, die dem jeweiligen grundrechtlichen Gefahrenpotenzial entsprechen. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Beitrag die Bedeutung und die zu erwartende k&uuml;nftige Entwicklung der Anonymit&auml;t im digitalen Raum. Nach Kuhns Einsch&auml;tzung wird das Austarieren von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit entscheidend daf&uuml;r sein, um die grundrechtlichen Werte in den digitalen Raum &uuml;bertragen zu k&ouml;nnen.</i></p>
<p>Kaum ein Begriff steht f&uuml;r die Debatte um die Chancen und Risiken des digitalen Raums[1] so sehr wie Anonymit&auml;t &#8211; Namenlosigkeit oder Nicht-Identifizierbarkeit. Er ist zum &#8222;ambivalenten Schl&uuml;sselbegriff unserer Zeit&#8220;[2] geworden.</p>
<p>Bereits im Ansatz scheinen sich dabei zwei kontr&auml;re Sichtweisen gegen&uuml;berzustehen. F&uuml;r die einen ist Anonymit&auml;t eine Eigenart des digitalen Raums, die in der physischen Welt so nicht existiert. Sie wird verantwortlich gemacht f&uuml;r die Gefahr rechtsfreier R&auml;ume und eine Verrohung der Kommunikation, f&uuml;r die die Bezeichnung &#8222;Hasskommentar&#8220; verwendet wird. F&uuml;r andere ist Anonymit&auml;t dagegen ein in der physischen Welt allt&auml;gliches Ph&auml;nomen, das im digitalen Raum bedroht ist. Mehr noch, Anonymit&auml;t wird als Grundrecht und zentraler Baustein des liberalen Verfassungsstaates angesehen.[3]</p>
<p>Dieses unterschiedliche Verst&auml;ndnis weist darauf hin, dass es sich bei Anonymit&auml;t um mehr als um ein Schlagwort handelt. Die Fragen nach dem Umgang mit Anonymit&auml;t im digitalen Raum erweisen sich vielmehr als die Zuspitzung der grundlegenden rechtlichen und sozialen Herausforderung, wie ein in der physischen Welt gewachsenes Verst&auml;ndnis von Freiheit in den digitalen Raum transformiert werden kann. Ist der digitale Raum ein Raum, in dem aufgrund seiner Andersartigkeit gefestigte Grundannahmen nicht mehr gelten k&ouml;nnen?</p>
<p>Das soll in vier Schritten diskutiert werden. Im ersten Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t in der physischen Welt&#8220; wird argumentiert, dass ein Recht auf Anonymit&auml;t im Sinne eines ausreichenden Ma&szlig;es an Anonymit&auml;t als eine zentrale Komponente des grundrechtlichen Datenschutzes angesehen werden kann &#8211; auch wenn, zumindest im deutschen Rechtskreis, kein Recht auf Anonymit&auml;t als eigenst&auml;ndige dogmatische Kategorie entwickelt wurde. Im zweiten Teil &#8222;Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; wird skizziert, warum es erforderlich ist, einen Grundkonsens &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t f&uuml;r den digitalen Raum neu zu entwickeln. Im dritten Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; soll schlaglichtartig gezeigt werden, dass dies bisher nicht in ausreichendem Ma&szlig; gelungen ist und es sollen die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r gesucht werden. Im abschlie&szlig;enden vierten Teil &#8222;Zukunft der Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; soll dargelegt werden, dass sich die Relevanz der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, einen solchen Grundkonsens zu entwickeln, zuk&uuml;nftig weiter erh&ouml;hen wird. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Das Recht auf Anonymit&auml;t in der physischen Welt</h2>
<p>Die politische und rechtliche Debatte um die Bedeutung von Anonymit&auml;t als Recht ist erst mit der Entstehung und massenhaften Nutzung des digitalen Raums als Ort der Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung in den Vordergrund ger&uuml;ckt und hat daher auch erst in den letzten gut zehn Jahren in der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung Beachtung gefunden.[4] Dabei hat sich aber &#8211; zumindest in der bisherigen deutschen und europ&auml;ischen Rechtsprechung &#8211; kein Grundrecht auf Anonymit&auml;t als eigenst&auml;ndige dogmatische Kategorie herausgebildet. Zudem wird Anonymit&auml;t im einfachen Recht nur vereinzelt explizit gesch&uuml;tzt. Prominentestes Beispiel ist &sect;&nbsp;13 Absatz&nbsp;6 Satz&nbsp;1 TMG. Danach hat ein Anbieter von Telemediendiensten ihre Nutzung und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm&ouml;glichen, soweit dies technisch m&ouml;glich und zumutbar ist.</p>
<p>Es w&uuml;rde aber zu kurz greifen, aus dieser oberfl&auml;chlichen Betrachtung den Schluss zu ziehen, dass sich die Frage nach einem Recht auf Anonymit&auml;t nur im digitalen Raum stellen w&uuml;rde oder sie gar generell nebens&auml;chlich w&auml;re. Vielmehr kann man ein Recht auf Anonymit&auml;t als zentrale Komponente des grundrechtlichen Datenschutzes ansehen.</p>
<p>In diese Richtung l&auml;sst sich bereits der Ankn&uuml;pfungspunkt des Datenschutzes deuten &ndash; die Verarbeitung <i>personenbezogener </i>Daten. Das sind gem&auml;&szlig; Artikel 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine <i>identifizierte</i> oder<i> identifizierbare </i>nat&uuml;rliche Person beziehen.[5] Die (m&ouml;gliche) Identifizierung&nbsp;&#8211; d.h. Deanonymisierung &#8211; einer Person ist damit der Ausl&ouml;ser f&uuml;r das datenschutzrechtliche Regelungsregime. Sein Gegenstand kann damit auch und gerade als die Frage formuliert werden, gegen&uuml;ber wem und unter welchen Bedingungen Anonymit&auml;t gew&auml;hrt, aufgehoben oder (wieder)hergestellt wird.</p>
<p>Bereits im Volksz&auml;hlungsurteil, in dem das Bundesverfassungsgericht das Datenschutz-Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund der Bedingungen moderner Datenverarbeitung entwickelt hat, finden sich weitere Hinweise auf die rechtliche Bedeutung von Anonymit&auml;t f&uuml;r die Einzelnen und die Gesellschaft. Darin hei&szlig;t es:</p>
<p>&#8222;Individuelle Selbstbestimmung setzt [&hellip;] voraus, da&szlig; dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit &uuml;ber vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschlie&szlig;lich der M&ouml;glichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tats&auml;chlich zu verhalten. [&hellip;] Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w&auml;ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm&ouml;glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B&uuml;rger nicht mehr wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, da&szlig; etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&uuml;rgerinitiative beh&ouml;rdlich registriert wird und da&szlig; ihm dadurch Risiken entstehen k&ouml;nnen, wird m&ouml;glicherweise auf eine Aus&uuml;bung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies w&uuml;rde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeintr&auml;chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsf&auml;higkeit und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger begr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.&#8220;[6]</p>
<p>Betrachtet man diese Aussage vor der Folie eines Rechts auf Anonymit&auml;t, lassen sich daraus zwei Schlussfolgerungen ziehen. Erstens ist es ein zentrales Anliegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass Menschen ihre Meinung kundtun d&uuml;rfen, ohne daf&uuml;r ihre Identit&auml;t gegen&uuml;ber dem Staat offenlegen zu m&uuml;ssen. Anders gewendet: es gibt ein legitimes Interesse, gegen&uuml;ber dem Staat anonym zu bleiben, und dies selbst dann wenn man sich im &ouml;ffentlichen Raum &auml;u&szlig;ert. Zweitens wird der/die sich &Auml;u&szlig;ernde darin gesch&uuml;tzt, &#8222;Risiken&#8220; vermeiden zu wollen, die mit der Meinungskundgabe verbunden sind. Ansonsten entsteht &#8211; nach sp&auml;ter entwickelter Terminologie &#8211; ein Einsch&uuml;chterungs- oder Abschreckungseffekt durch das Gef&uuml;hl st&auml;ndiger Beobachtung. Dieser betrifft nicht nur den einzelnen Menschen, sondern gef&auml;hrdet mit Blick auf die Bedeutung freier Kommunikation auch das demokratische Gemeinwesen.</p>
<p>Allerdings wird Anonymit&auml;t vom Bundesverfassungsgericht nicht direkt als individuelles Recht genannt. Ein Hinweis auf eine Erkl&auml;rung warum das nicht geschehen ist, k&ouml;nnte darin liegen, dass das Gericht als Beispiel die unbeobachtete Teilnahme an einer Versammlung und nicht etwa ganz allgemein die unbeobachtete Meinungskundgabe w&auml;hlte. So wurde in den USA die Ableitung eines expliziten Rechts auf Anonymit&auml;t aus der Redefreiheit durch einen Fall angesto&szlig;en, der Meinungskundgabe in Form von anonymen Flugbl&auml;ttern betraf.[7] Im Gegensatz zu Flugbl&auml;ttern kann aber auf einer Versammlung von Vornherein keine <i>absolute Anonymit&auml;t </i>hergestellt werden. Gesehen und erkannt werden k&ouml;nnen die Teilnehmenden an einer Versammlung im Regelfall grunds&auml;tzlich jederzeit. Die M&ouml;glichkeit, diese einer Identit&auml;tsfeststellung zu unterziehen, ist zudem durch das Vermummungsverbot der Versammlungsgesetze abgesichert. Die Anonymit&auml;t, die als Grundbedingung eines freiheitlichen &ouml;ffentlichen Raums vorausgesetzt wird, ist damit zun&auml;chst ein <i>allt&auml;gliches Ma&szlig; an faktischer, relativer Anonymit&auml;t</i>. Dieses <i>Ma&szlig; an Anonymit&auml;t </i>begrifflich als Anonymit&auml;t zu fassen, mag vielleicht nicht naheliegend erscheinen, da der Begriff der Namenlosigkeit einen absoluten Schutz vor Identifizierung impliziert. Der Wirklichkeit entspricht es aber eher davon auszugehen, dass es stets nur abgestufte Grade von Anonymit&auml;t geben kann. Das gilt sowohl bez&uuml;glich der Frage, gegen&uuml;ber wem Anonymit&auml;t besteht, als auch unter welchen rechtlichen Bedingungen oder mit wie viel technischem Aufwand diese Anonymit&auml;t aufgedeckt werden kann. Unter dieser Pr&auml;misse ist ein Recht auf Anonymit&auml;t auch grunds&auml;tzlich der Abw&auml;gung mit anderen Rechtsg&uuml;tern zug&auml;nglich. Es erlangt erst durch eine solche Abw&auml;gbarkeit eine gr&ouml;&szlig;ere Bedeutungstiefe.</p>
<p>In sp&auml;teren Entscheidungen hat das Gericht weiter herausgearbeitet, dass die Voraussetzungen einer jederzeitigen Identifizierbarkeit im &ouml;ffentlichen Raum nicht geschaffen werden d&uuml;rfen. Das gilt nicht nur f&uuml;r eine vorherige Registrierung, sondern auch und gerade f&uuml;r den Einsatz technischer &Uuml;berwachung.[8] J&uuml;ngst hat das Gericht seine Rechtsprechung mit Blick auf die automatisierten Kennzeichenkontrollen noch versch&auml;rft. Dabei hat es festgestellt, dass diese auch dann in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, wenn das Ergebnis zu einem &#8222;Nichttreffer&#8220; f&uuml;hrt und die Daten sogleich gel&ouml;scht werden. Dazu hat es ausgef&uuml;hrt:</p>
<p>&#8222;Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh&ouml;rt es, dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grunds&auml;tzlich fortbewegen k&ouml;nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu m&uuml;ssen und dem Gef&uuml;hl eines st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens ausgesetzt zu sein (&hellip;). Jederzeit an jeder Stelle unbemerkt registriert und darauf &uuml;berpr&uuml;ft werden zu k&ouml;nnen, ob man auf irgendeiner Fahndungsliste steht oder sonst in einem Datenbestand erfasst ist, w&auml;re damit unvereinbar.&#8220;[9]</p>
<p>Vor diesem Hintergrund greift die mit Blick auf den digitalen Raum gelegentlich vertretenen Auffassung, nur die passiv-konsumtive Nutzung des Internets k&ouml;nne von einem Recht auf Anonymit&auml;t gedeckt sein[10), zu kurz. Es ist gerade auch die freie Bewegung und Entfaltung im &ouml;ffentlichen Raum, die nicht Gegenstand st&auml;ndiger Beobachtung sein darf. Auch wenn grunds&auml;tzlich ein starkes Interesse an Identifizierung ein gr&ouml;&szlig;eres Ma&szlig; an &Uuml;berwachung bedingen kann, so darf dieses &Uuml;berwachungsinteresse nie zur st&auml;ndigen Beobachtung f&uuml;hren. In Konsequenz hei&szlig;t das auch, dass das Recht zwar einerseits eine effektive Gefahrenabwehr und Rechtsverfolgung durch die M&ouml;glichkeiten der Identifizierung gebietet, andererseits aber auch eine Identifizierung um jeden Preis verbietet. Anders gewendet: Ein <i>Ma&szlig; an Anonymit&auml;t </i>im &ouml;ffentlichen Raum muss immer gew&auml;hrleistet sein.</p>
<h2 class="auto-created">Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum</h2>
<p>Diese Grunds&auml;tze eines Rechts auf Anonymit&auml;t gewinnen besondere Bedeutung im digitalen Raum. Auch dort kann es abgestufte Grade von Anonymit&auml;t geben, die Rahmenbedingungen daf&uuml;r sind aber andere als in der physischen Welt. Zwar ist im digitalen Raum einerseits die Kommunikation unter Nutzung von Pseudonymen allt&auml;glich, anderseits ist Anonymit&auml;t dort trotzdem keine faktische Selbstverst&auml;ndlichkeit. Jede Bewegung hinterl&auml;sst dort Datenspuren, die durch den technischen Fortschritt immer einfacher in noch gr&ouml;&szlig;eren Mengen erfasst, gespeichert und ausgewertet werden k&ouml;nnen. Durch technische Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen diese Spuren verringert oder verschleiert, aber nie ganz umgangen werden. Damit besteht im Grundsatz ein Umfeld der <i>technischen Identifizierbarkeit</i>.</p>
<p>Da das Internet privatrechtlich organisiert ist, fallen diese Spuren zun&auml;chst vor allem[11] bei den privaten Intermedi&auml;ren an, die den Zugang zum digitalen Raum und den dort angebotenen Diensten bereitstellen. Bei den Internetzugangsprovidern sind das Bestands- und Verkehrsdaten, bei genutzten Diensten Bestands- und Nutzungsdaten, die auch auf technischen Nachverfolgungsmechanismen (&#8222;<i>tracking</i>&#8222;) basieren k&ouml;nnen.</p>
<p>Die privaten Intermedi&auml;re erm&ouml;glichen also die Bewegung im digitalen Raum, haben aber dadurch auch einen potentiell weitreichenden Einblick in diese Bewegungen. Nur wenige Intermedi&auml;re haben dabei das Ziel bzw. das Gesch&auml;ftsmodell, diese Spuren zu minimieren. Insbesondere die Gesch&auml;ftsmodelle der massenhaft genutzten Dienste wie Facebook oder Google beruhen vielmehr auch darauf, m&ouml;glichst viele Daten zu einer Person zu sammeln, um wirtschaftlich verwertbare Aussagen zu deren Interessen treffen zu k&ouml;nnen. Staatliche Stellen k&ouml;nnen sich wiederum auf diese Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr Zugriffsm&ouml;glichkeiten schaffen.</p>
<p>Aber auch f&uuml;r Dritte ist Verhalten im Internet grunds&auml;tzlich identifizierbar. Das gilt auch, wenn keine Pflicht besteht, Klarnamen zu verwenden. Das zeigt sich besonders deutlich an den Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen). Das sind Nummern, anhand derer die Netzwerkanschl&uuml;sse der beteiligten Kommunikationspartner_innen identifiziert werden, um die Datenpakete bei der &Uuml;bertagung zwischen diesen Beteiligten adressieren zu k&ouml;nnen. Bereits aus diesem Grund bietet jede Internetkommunikation grunds&auml;tzlich einen Anhaltspunkt f&uuml;r die Identifizierung des beteiligten Netzwerkanschlusses und damit der diesen Anschluss nutzenden Person.[12] Im Bereich der privaten Nutzung werden diese Adressen bisher h&auml;ufig bei jeder neuen Verbindung mit dem Internet neu zugeteilt (dynamische IP-Adressen). Die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss ist damit grunds&auml;tzlich nur so lange m&ouml;glich, wie der Internetzugangsprovider speichert, welchem Anschluss er zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen hat. Diese Art der Vergabe war allerdings dem beschr&auml;nkten Adressraum nach dem Standard IPv4 geschuldet. Der neuere Standard IPv6 bietet einen so gro&szlig;en Adressraum, dass theoretisch jedem netzwerkf&auml;higen Ger&auml;t zuk&uuml;nftig dauerhaft eine weltweit eindeutige IP-Adresse zugewiesen werden k&ouml;nnte.[13]</p>
<h2 class="auto-created">Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum</h2>
<p>Unter diesen knapp skizzierten Bedingungen der technischen Identifizierbarkeit im digitalen Raum kann die Grundannahme allt&auml;glicher faktischer Anonymit&auml;t in der physischen Welt dort nicht unver&auml;ndert fortgelten. Daher muss f&uuml;r den digitalen Raum ein Grundkonsens von einem ausreichenden Ma&szlig; an Anonymit&auml;t neu entwickelt werden. Dabei kommt der Frage nach einem Recht auf Anonymit&auml;t eine besondere Bedeutung zu, wenn es um das Austarieren von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit geht. Der in den Grundrechten zum Ausdruck kommende gesellschaftlichen Grundkonsens muss dabei der Ma&szlig;stab f&uuml;r die konkret zu entscheidenden Fragen sein.</p>
<p>Anhand zweier kurzer Schlaglichter soll hier deutlich gemacht werden, dass eine Grundvorstellung von einem notwendigen Ma&szlig; an Anonymit&auml;t bisher nicht in ausreichenden Umfang entwickelt werden konnte. Dabei sollen Beispiele aus zwei unterschiedlichen Problemkreisen gew&auml;hlt werden. Zum einen die Deanonymisierung direkt auf Betreiben Dritter zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung &#8211; zum anderen die Deanonymisierung auf Betreiben des Staates zu Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.</p>
<p>Ein Beispiel aus dem ersten Problemkreis, der Deanonymisierung auf Betreiben Dritter, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Online-Bewertungsportalen. In diesem Rahmen hat sich der BGH explizit mit dem Schutz anonymer Meinungs&auml;u&szlig;erung besch&auml;ftigt. Dabei hat er ausgef&uuml;hrt, dass anonyme Bewertungen nicht nur der Meinungsfreiheit unterfallen, sondern auch keinen geringeren Schutz erfahren d&uuml;rfen als nicht-anonyme Bewertungen. Ohne Anonymit&auml;t best&uuml;nde n&auml;mlich die Gefahr, dass Menschen gerade im sensiblen Bereich der medizinischen Versorgung von einer Bewertung absehen k&ouml;nnten.[14] Um unter den beschriebenen Bedingungen der technischen Identifizierbarkeit eine Abw&auml;gung der schutzw&uuml;rdigen Interessen der bewerteten Person mit der Anonymit&auml;t der bewertenden Personen zu erm&ouml;glichen, hat der BGH dem Intermedi&auml;r, also dem Bewertungsportal, eine zentrale Rolle zugewiesen. Wird etwa das Bestehen eines Behandlungskontaktes von der bewerteten Person bestritten, m&uuml;sse sich das Portal an die bewertende Person wenden, um das Bestehen eines Behandlungskontakts zu &uuml;berpr&uuml;fen und dazu ggf. Nachweise anfordern.[15] 2014 hat der BGH noch entschieden, dass aufgrund fehlender Rechtsgrundlage &#8211; selbst bei pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen &#8211; kein direkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch der bewerteten Person &uuml;ber die Identit&auml;t der bewertenden Person bestehen k&ouml;nne. &Uuml;ber eine solche M&ouml;glichkeit m&uuml;sse der Gesetzgeber entscheiden.[16] M&ouml;glich war damit nur ein Unterlassungsanspruch gegen&uuml;ber dem Bewertungsportal oder eine Strafanzeige gegen die bewertende Person.</p>
<p>Im Ergebnis l&auml;sst sich diese Argumentation als Drittwirkung des oben skizzierten Rechts auf Anonymit&auml;t deuten, in deren Rahmen die Bedeutung und der Schutz von anonymer Kommunikation im digitalen Raum in bemerkenswerter Weise akzentuiert wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber &#8211; in Reaktion auf diese Rechtsprechung &#8211; mit der Einf&uuml;hrung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen&uuml;ber Anbietern von Telemediendiensten geschaffen.[17] Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz&nbsp;3 und 4 sowie &sect; 15 Absatz 5 Satz 4&nbsp;TMG kann nunmehr ein Diensteanbieter allgemein &#8211; also nicht nur soziale Netzwerke &#8211; verpflichtet werden, &uuml;ber Bestands- und Nutzungsdaten Auskunft an Dritte zu erteilen, um die Identit&auml;t von nutzenden Personen offenzulegen. Notwendig ist die (behauptete) Verletzung absolut gesch&uuml;tzter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von &sect; 1 Absatz 3 des NetzDG erfasst werden. Mit dem Begriff der absolut gesch&uuml;tzten Rechte verweist das Gesetz im Ergebnis auf &sect; 823 Absatz&nbsp;1&nbsp;BGB und damit grunds&auml;tzlich auch auf eine m&ouml;gliche Verletzung der kommerziellen Reputation des eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetriebes.[18]</p>
<p>Zwar wurden im Gesetzgebungsverfahren noch die Beschr&auml;nkung auf die durch das NetzDG erfassten Tatbest&auml;nde und ein Richtervorbehalt eingef&uuml;hrt.[19] Dennoch bleibt der Eindruck, dass die vom BGH herausgearbeiteten Ma&szlig;st&auml;be zu Bedeutung und Absicherung anonymer Meinungskundgabe nur unterkomplex diskutiert wurden. Das wird umso deutlicher, wenn man ber&uuml;cksichtigt, dass gleichzeitig einerseits die bereits erw&auml;hnte Verpflichtung eines Dienstanbieters besteht, die anonyme Nutzung zu erm&ouml;glichen (&sect; 13 Absatz 6 TMG)[20] und anderseits grunds&auml;tzlich keine rechtliche Verpflichtung f&uuml;r Diensteanbieter existiert, &uuml;berhaupt Nutzerdaten zu erfassen.[21] Der Auskunftsanspruch richten sich damit auf Daten, die etwa f&uuml;r technische Kontrollzwecke gespeichert werden d&uuml;rfen, aber eigentlich gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen, sobald dieser Zweck erf&uuml;llt ist.[22]Eine Speicherpflicht entsteht &#8211; solange keine Vorratsdatenspeicherung Anwendung findet &#8211; erst mit der Anordnung einer Telekommunikations&uuml;berwachung.[23] Zudem ist an dem gerichtlichen Auskunftsverfahren nur der Diensteanbieter beteiligt. Die eigentlich betroffenen Nutzer der Dienste, um deren Anonymit&auml;t es geht, d&uuml;rfen lediglich vom Diensteanbieter &uuml;ber die Einleitung des Verfahrens unterrichtet werden, &sect;&nbsp;14 Absatz 5 TMG.</p>
<p>Zu dem zweiten Problemkreis, der Deanonymisierung auf Betreiben des Staates, geh&ouml;ren die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung und zur Bestandsdatenauskunft. Auch hier zeigt sich, dass die Rechtsprechung f&uuml;r die Gewichtung anonymer Kommunikation vor allem auf den Gesetzgeber verweist. Von diesem fordert das Gericht zwar eine klare Entscheidung &uuml;ber die Voraussetzungen der Aufhebung von Anonymit&auml;t, macht aber ihm dar&uuml;ber hinaus daf&uuml;r nur sp&auml;rliche materielle Vorgaben. W&auml;hrend das Gericht f&uuml;r eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten noch besondere Voraussetzungen fordert, entsch&auml;rft es diese f&uuml;r die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Deanonymisierung von IP-Adressen &#8211; die es als &#8222;Aufhebung der Anonymit&auml;t im Internet&#8220;[24] bezeichnet &#8211; deutlich. F&uuml;r diesen Fall verlangt das Gericht lediglich eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung, die zumindest auf die Verfolgung &#8222;besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten&#8220; gerichtet sein m&uuml;sse.[25] Schlie&szlig;lich sei die f&uuml;r eine Deanonymisierung notwendige Datenspeicherung weniger umfangreich und habe daher ein erheblich weniger belastendes Gewicht &#8211; im &Uuml;brigen d&uuml;rfe in einem Rechtsstaat auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Qualifikation der Verfolgung &#8222;besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten&#8220; zeigt zwar, dass auch das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Bedeutung von Anonymit&auml;t im digitalen Raum anerkennt. Mit ihrem geringen materiellen Gehalt wirkt sie dabei aber als wenig mehr als ein blo&szlig;es Feigenblatt.</p>
<p>Dieser Eindruck verfestigt sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft. Wie bereits angesprochen fallen auch ohne Vorratsdatenspeicherung Daten wie IP-Adressen bzw. deren Zuordnung zu Internetanschl&uuml;ssen bei den privaten Intermedi&auml;ren an und k&ouml;nnen aufgrund von Auskunftsanspr&uuml;chen abgefragt werden &#8211; grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von der Frage, ob sie dort zu anderen Zwecken &#8211; ggf. nur vor&uuml;bergehend &#8211; gespeichert werden durften. Dazu wurden die Instrumente der Bestandsdatenauskunft gegen&uuml;ber Telekommunikationsdienstleistern &#8211; wie Internetzugangsprovidern &#8211; gem&auml;&szlig; &sect; 113 TKG und gegen&uuml;ber Anbietern von Telemediendiensten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz 2 TMG geschaffen. In seinem Urteil zur Bestandsdatendatenauskunft hat das Gericht zwei Aussagen zur Anonymit&auml;t getroffen, die hier relevant sind. Zum einen hat es f&uuml;r die M&ouml;glichkeit der Identifizierung von dynamischen IP-Adressen eine normenklare gesetzgeberische Entscheidung gefordert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Identifizierung vorgenommen werden k&ouml;nne &#8211; sie erlaube n&auml;mlich in weitem Umfang eine Deanonymisierung von Kommunikationsvorg&auml;ngen im Internet.[26] Zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass sich die Bewertung &auml;ndern k&ouml;nne, wenn auch Privaten regelm&auml;&szlig;ig statische IP-Adressen zugeteilt w&uuml;rden, da dadurch zumindest in weitem Umfang die Identit&auml;t von Internetnutzern ermittelt und Kommunikationsvorg&auml;nge im Netz nicht nur f&uuml;r eine begrenzte Zeit, sondern auch dauerhaft deanonymisiert werden k&ouml;nnten. Den Gesetzgeber treffe insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht.[27] Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil mittlerweile lediglich mit der Klarstellung reagiert, dass auch dynamische IP-Adressen mit dem Mittel der Bestandsdatenauskunft deanonymisiert werden k&ouml;nnen, vgl. &sect; 113 Absatz 1 Satz 3 TKG. Eine Reaktion auf den potentiellen Einfluss statischer IP-Adressen &#8211; etwa durch eine rechtliche Verpflichtung der Vergabe dynamischer IP-Adressen &#8211; ist dagegen nicht erfolgt.</p>
<p>Diese beiden Schlaglichter zeigen, dass die Bedeutung anonymer Kommunikation zwar in der deutschen Rechtsprechung grunds&auml;tzlich gew&uuml;rdigt wird, eine Grundvorstellung &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t aber nur in Ans&auml;tzen entwickelt wurde. Insbesondere f&auml;llt auf, dass die Anonymit&auml;t im Internet nicht so stark gewichtet wird wie die oben beschriebene faktische Anonymit&auml;t in der physischen Welt. Vielmehr wird h&auml;ufig auf den Gesetzgeber verwiesen, dem &uuml;ber eine klare Regelung der Voraussetzungen f&uuml;r eine Deanonymisierung hinaus aber kaum materielle Vorgaben gemacht werden. Der Gesetzgeber sieht darin regelm&auml;&szlig;ig eher Auftr&auml;ge, &Uuml;berwachungs- und Auskunftsl&uuml;cken zu schlie&szlig;en, als differenziert das notwendige Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu bewerten.</p>
<p>Diese unterschiedliche Wertung ist umso bemerkenswerter, als f&uuml;r &Uuml;berwachung im digitalen Raum und in der physischen Welt die gleichen dogmatischen Grund&uuml;berlegungen gelten, die an die oben angesprochene Rechtsfigur des Abschreckungseffekts auf die Grundrechtsaus&uuml;bung ankn&uuml;pfen. Als dogmatisches Werkzeug scheint diese aber starken Limitationen ausgesetzt zu sein. Der Abschreckungseffekt ist zwar eine plausible &Uuml;berlegung, mit der die Er&ouml;ffnung des Schutzbereichs von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, der informationellen Selbstbestimmung und der Telekommunikationsfreiheit begr&uuml;ndet werden kann. Auf Abw&auml;gungsebene lassen sich damit aber nur die &auml;u&szlig;eren Grenzen scharf zeichnen: auf der einen Seite die st&auml;ndige &Uuml;berwachung und Identifizierbarkeit, auf der anderen Seite unbedingte Anonymit&auml;t, die den Schutz von Rechten Dritter und Interessen der Allgemeinheit ausschlie&szlig;t. Diese beiden Extreme sind aber bereits aus faktischen Gr&uuml;nden wenig relvant. Zur Herausarbeitung eines notwendigen <i>Ma&szlig;es an Anonymit&auml;t</i> auf Abw&auml;gungsebene in allt&auml;glichen Einzelf&auml;llen hat der Abschreckungseffekt aber keine befriedigende Operationalisierung erfahren. Das kann etwa am Beispiel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung verdeutlicht werden. Dort wird zwar ein schwerwiegender Eingriff angenommen, weil die Vorratsdatenspeicherung ein &#8222;Gef&uuml;hl des st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens&#8220; und eine &#8222;diffuse Bedrohlichkeit&#8220; hervorrufen k&ouml;nne.[28] Warum dann aber etwa eine Speicherdauer von sechs Monaten die Obergrenze des rechtfertigbaren nicht &uuml;berschreiten soll,[29] w&auml;re mit Blick auf ein geringeres Ma&szlig; an Einsch&uuml;chterung zumindest erl&auml;uterungsbed&uuml;rftig gewesen. Das gilt erst recht f&uuml;r die Annahme, die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Aufdeckung von Anonymit&auml;t anhand der Identifizierung von IP-Adressen unter Zuhilfenahme von Vorratsdaten sei weniger streng zu bewerten.[30)</p>
<p>Im Gegenteil liegt es eher nahe, dass &#8211; wie bei einer Bewegung im &ouml;ffentlichen Raum &#8211; ein f&uuml;r die Freiheitsaus&uuml;bung erforderliches Ma&szlig; an Anonymit&auml;t nur gegeben sein kann, wenn &Uuml;berwachung in einer Weise begrenzt wird, dass sie tats&auml;chlich nicht oder nicht st&auml;ndig bzw. nicht &uuml;berall stattfindet. Und das gilt selbst und gerade dann, wenn es nur um Deanonymisierung von Verhalten geht. In diese Richtung weisen auch die Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung[31], in denen sich keine Einschr&auml;nkung des Verbots der anlasslosen &Uuml;berwachung findet, wenn es um die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Deanonymisierung von Bewegung im digitalen Raum geht. Auch der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte tendiert zu einer st&auml;rkeren Gewichtung von Anonymit&auml;t in diesem Sinne. Er hat k&uuml;rzlich mit Verweis auf die Bedeutung von Anonymit&auml;t entschieden, dass auch f&uuml;r die Identifizierung eines/einer Nutzer_in anhand einer dynamischen IP-Adresse ein Richtervorbehalt vorzusehen sei[32], was das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr&uuml;ndung noch ausdr&uuml;cklich verneint hatte.[33] Besonders verk&uuml;rzt wirkt im Vergleich zu den f&uuml;r die physische Welt geltenden Grunds&auml;tzen die apodiktische Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass es in einem Rechtsstaat keine rechtsfreien R&auml;ume geben d&uuml;rfe. Schlie&szlig;lich w&auml;re vor dem Hintergrund der Rechtsstaatlichkeit die jederzeitige Identifizierbarkeit von Verhalten grunds&auml;tzlich &#8211; wie dargelegt &#8211; ebenfalls zu problematisieren. Zudem zeigt gerade das Beispiel der Vorratsdatenspeicherung, dass intensive &Uuml;berwachungsinstrumente mit der Notwendigkeit der Abwehr schwerster Gefahren wie Terrorismus begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnen, bei dieser Gelegenheit, quasi nebenbei, aber auch der &#8222;blo&szlig;en&#8220; Aufdeckung von Anonymit&auml;t dienen d&uuml;rfen.</p>
<p>Eine unterschiedliche Wertung von Anonymit&auml;t und &Uuml;berwachung in der physischen Welt und im digitalen Raum kann unterschiedliche Ursachen haben. So mag aufgrund der beschriebenen Grundbedingung der technischen Identifizierbarkeit die &Uuml;berwachung im digitalen Raum weniger eingriffsintensiv wirken. Schlie&szlig;lich kann sie auf den notwendigerweise anfallenden Datenspuren aufbauen und Verhalten muss nicht erst aufwendig erstmals technisch erfasst werden. M&ouml;glicherweise erscheint der digitale Raum auch im Vergleich zur physischen Welt (noch) als f&uuml;r die aktive Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung von untergeordneter Bedeutung. Nicht zuletzt mag auch hinderlich sein, dass f&uuml;r die physische Welt bisher kein explizites Recht auf Anonymit&auml;t entwickelt wurde, das als Folie zur Bewertung von &Uuml;berwachung im digitalen Raum dienen k&ouml;nnte. Die f&uuml;r beide R&auml;ume g&uuml;ltige Rechtsfigur des Abschreckungseffektes scheint im Ergebnis zu beliebig zu sein, um eine differenzierte Transformation der f&uuml;r die physische Welt entwickelten Ma&szlig;st&auml;be leisten zu k&ouml;nnen. Ob man dieser Beliebigkeit nur mit der Forderung nach dogmatischer Sch&auml;rfung, Strukturierung und empirischer Unterf&uuml;tterung der Abschreckungsfigur begegnen kann[34], ohne die Frage nach der spezifischen rechtlichen und gesellschaftlichen Bedeutung von Anonymit&auml;t zu stellen, erscheint sehr fraglich.</p>
<p>Die bisherige Rechtsentwicklung bietet aber gen&uuml;gend Ans&auml;tze, ein Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu sichern und abw&auml;gbar zu halten. Dazu k&ouml;nnte etwa der Verzicht auf anlasslose Vorratsdatenspeicherung und der Ausschluss dauerhafter Deanonymisierungsm&ouml;glichkeiten geh&ouml;ren &ndash; zugunsten von anlassbezogener &Uuml;berwachung in Einzelf&auml;llen von gewissem Gewicht. Ebenso kann die Einschr&auml;nkung von Auskunftsrechten zur privaten Rechteverfolgung angedacht werden, etwa durch Beschr&auml;nkung auf strafrechtlich relevante F&auml;lle. Schlie&szlig;lich k&ouml;nnte die Beteiligung von Nutzer_innen an dem Verfahren ihrer Deanonymisierung erwogen werden, gerade wenn in diesem Verfahren daf&uuml;r komplexe Wertungen von Aussagen im Lichte der Meinungsfreiheit n&ouml;tig werden.</p>
<p>Dabei ist auch der Gesetzgeber gefordert. Leider zeigt gerade die Politik nur wenig Ans&auml;tze, eine Diskussion &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t zu f&uuml;hren. Das gilt sowohl f&uuml;r Umfang der zur Deanonymisierung notwendigen &Uuml;berwachung, als auch f&uuml;r die Begrenzung der Zwecke einer Deanonymisierung. Das zeigt z.B. der Katalog des &sect; 1 Absatz 3 NetzDG, der &ndash; wie dargelegt &ndash; auch f&uuml;r die Deanonymisierung von Meinungs&auml;u&szlig;erungen im Internet auf Betreiben privater Dritter Anwendung findet. Dieser wenig nachvollziehbare Katalog reicht von einfacher Beleidigung bis zur Bildung terroristischer Vereinigungen und ist damit &#8222;letztlich ein Spiegel der v&ouml;llig durcheinandergeratenen Debatten unserer Zeit&#8220;[35], die durch v&ouml;llig unbestimmte Anglizismen wie &#8222;<i>hate speech</i>&#8220; und &#8222;<i>fake news</i>&#8220; noch versch&auml;rft werden. In diesem Kontext ist auch f&uuml;r den Umgang mit Anonymit&auml;t nur schwer eine differenzierte Debatte m&ouml;glich.</p>
<h2 class="auto-created">Zukunft der Anonymit&auml;t im digitalen Raum</h2>
<p>Trotz dieser Schwierigkeiten wird sich die Relevanz der Aufgabe, eine Grundvorstellung von einem notwendigen Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu entwickeln, durch die zunehmenden technischen M&ouml;glichkeiten der &Uuml;berwachung weiter erh&ouml;hen. Denn mit zunehmender &Uuml;berwachung steigen auch die bisher vielleicht eher abstrakt wirkenden &Uuml;berwachungskosten f&uuml;r den/die Einzelnen, aber auch f&uuml;r die Gesellschaft. Wollte man etwa die Anonymit&auml;t im digitalen Raum tats&auml;chlich aufheben, m&uuml;sste man nicht nur eine st&auml;ndige &Uuml;berwachung etablieren, sondern auch Techniken zur Verschl&uuml;sselung und Anonymisierung der Kommunikation effektiv umgehen oder regulieren und sanktionieren. Daf&uuml;r m&uuml;sste aber massiv in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme eingegriffen und M&ouml;glichkeiten des informellen Selbstschutzes beschr&auml;nkt werden.[36]</p>
<p>Dabei zeigt gerade das weltweite Internet, dass Anonymit&auml;t im digitalen Raum weder eine technische noch eine rechtliche Selbstverst&auml;ndlichkeit ist. F&uuml;r autokratische Systeme sind die schwierigen Abw&auml;gungsfragen zwischen Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit wesentlich einfacher zu treffen. Nordkorea gew&auml;hrt zum Beispiel nur wenigen tausend ausgesuchten Personen Zugang zum weltweiten Internet.[37] Das verdeutlicht, wie verletzlich der digitale Raum selbst gegen rein nationale Regulierung sein kann. Der Fall China zeigt, dass dazu noch nicht einmal die v&ouml;llige Abschottung vom Internet notwendig ist. Dort wird in gro&szlig;em Umfang versucht, ausl&auml;ndische Internetinhalte zu zensieren und Anonymisierungstechniken zu unterbinden. Das dazu entwickelte Projekt &#8222;Goldener Schild&#8220; wird in Anlehnung an die chinesische Mauer auch &#8222;<i>Great Firewall of China</i>&#8220; genannt. Im Rahmen der Einf&uuml;hrung seines &#8222;Sozialkreditsystems&#8220; plant China zudem die technischen M&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine &Uuml;berwachung zu nutzen, in der auch in der realen Welt durch weitr&auml;umige Video&uuml;berwachung keine Anonymit&auml;t mehr gew&auml;hrleistet ist.</p>
<p>Der Blick auf diese Beispiele verdeutlicht, dass der freie Fluss von Informationen, insbesondere von Meinungen und gerade auch von anonymen Meinungen nicht etwas ist, dass Demokratien gef&auml;hrdet, sondern etwas, dass sie auszeichnet. Die Meinungsfreiheit ist &#8211; in den Worten des BVerfG &#8211; ein f&uuml;r die Demokratie schlechthin konstitutives Recht. Sie sch&uuml;tzt nicht nur die Mehrheitsmeinung oder das wohl abgewogene Argument, sondern gerade auch Ansichten, die manche vielleicht bereits als &#8222;<i>hate speech</i>&#8220; oder &#8222;<i>fake news</i>&#8220; bezeichnen w&uuml;rden, bis an die Schwelle der Strafbarkeit heran. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die mit dem NetzDG eingef&uuml;hrten Auskunftsanspr&uuml;che gegen&uuml;ber Dienstanbietern von den Gerichten gehandhabt werden. Die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen bieten jedenfalls auch das Potential herauszukristallisieren, dass das Recht kein Mittel daf&uuml;r ist, f&uuml;r einen sachlich ausgewogenen und irritationsfreien Diskurs im digitalen Raum zu sorgen. Der Umgang mit den negativen Folgen von Anonymit&auml;t ist daher gerade mit Blick auf die Umgangsformen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine Frage, die sich mit der Beseitigung &#8222;rechtsfreier R&auml;ume&#8220; durch &Uuml;berwachung erledigt.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Zudem ist zweifelhaft, ob sich selbst mit einer Aufhebung der Anonymit&auml;t im Internet &uuml;berhaupt alle damit assoziierten Probleme l&ouml;sen lie&szlig;en. Viele Probleme &#8211; wie Beleidigungen im Internet &#8211; k&ouml;nnten vielmehr eine Folge der ver&auml;nderten, unpers&ouml;nlichen Kommunikation im digitalen Raum sein und nicht blo&szlig; an der Anonymit&auml;t der &Auml;u&szlig;erungen festgemacht werden. Das zeigt das Beispiel S&uuml;dkorea. Dort wurde 2007 beschlossen, dass B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Kommentare auf Internetseiten nur abgeben d&uuml;rfen, wenn sie sich zuvor mit ihrem Namen und ihrer Einwohneridentifikationsnummer registriert haben. Nach einer Untersuchung des Forschers Daegon Cho wurden zwar kurzfristig weniger Schimpfw&ouml;rter verwendet, langfristig war der Effekt aber geringer, zudem wurden kreativere Formen der Beleidigung gew&auml;hlt.[38] Nachdem wiederholt die zur Registrierung verwendeten Daten in gro&szlig;em Umfang von Hackern entwendet und verkauft wurden,[39] hat das s&uuml;dkoreanische Verfassungsgericht das Gesetz schlie&szlig;lich f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt. Dabei hat es auf seine geringe Wirksamkeit und die Benachteiligung inl&auml;ndischer Internetseiten gegen&uuml;ber ausl&auml;ndischen abgestellt.[40]</p>
<p>So bleibt zu konstatieren, dass dem Recht bei der Frage nach dem Umgang mit Anonymit&auml;t im digitalen Raum zwar eine bedeutende Rolle zukommt, es dabei aber nur ein Teil einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe einer Neukalibrierung von Allt&auml;glichkeit im digitalen Raum sein kann. Dazu geh&ouml;rt &#8211; wie auch in der physischen Welt &#8211; nicht zuletzt die Frage nach einem notwendigen Ma&szlig; an allt&auml;glicher Anonymit&auml;t in einer freien Gesellschaft.</p>
<p><b>MICHAEL KUHN</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an den Universit&auml;ten in Passau, Cardiff und der Humboldt-Universit&auml;t in Berlin. Zu seinen Schwerpunkten geh&ouml;ren Europarecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Datenschutz- und Internetrecht. Er ist beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern angestellt und promoviert zum Recht auf Anonymit&auml;t im Internet. </i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Der Begriff &#8222;digitaler Raum&#8220; steht hier zun&auml;chst f&uuml;r das Internet und die damit verbundenen informationstechnischen Systeme in ihrer gegenw&auml;rtigen Form, auf die sich die zitierte Rechtsentwicklung und Rechtsprechung ma&szlig;geblich bezieht. Der Begriff soll verdeutlichen, dass es sich dabei um mehr als ein Kommunikationsmittel handelt, sondern in zunehmenden Ma&szlig;e um einen Raum menschlicher Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung, in den sich diese mehr und mehr verlagert. In diesem Sinn soll der Begriff auch als Platzhalter dienen f&uuml;r zuk&uuml;nftige Entwicklungen. Auch ohne diese Entwicklungen genau absehen zu k&ouml;nnen, ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung vernetzter informationstechnischer Systeme sowohl f&uuml;r das private wie &ouml;ffentliche Leben und damit auch f&uuml;r die Aus&uuml;bung von grundrechtlich garantierten Freiheiten weiter erh&ouml;hen wird.</p>
<p>2 <i>Kersten, Jens </i>2017: Anonymit&auml;t in der liberalen Demokratie, in: JuS 2017, S. 193 (193).</p>
<p>3 Vgl. <i>Kersten, Jens </i>2017: Anonymit&auml;t in der liberalen Demokratie, in: JuS 2017, S. 193 (194).</p>
<p>4 Vgl. Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220;</p>
<p>5 Anonyme Daten sind damit nicht gesch&uuml;tzt, vgl. Erw&auml;gungsgrund 26 der DSGVO &#8211; dies aber gerade deshalb, weil sie die Anonymit&auml;t der Person nicht gef&auml;hrden.</p>
<p>6 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 &#8211; Volksz&auml;hlung, S. 42 f.</p>
<p>7 Vgl. US Supreme Court, McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 U.S. 334 (1995); vgl. auch Froomkin, A. Michael 2008: Anonymity and the Law in the United States, in: Kerr u.a. (Hrsg.), Lessons from the Identity Trail: Anonymity, Privacy and Identity in a Networked Society.</p>
<p>8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007&nbsp;&#8211; 1 BvR 2368/06 &#8211; St&auml;dtische Video&uuml;berwachung; BVerfG, Urteil vom 20.11.2007, BVerfGE 120, 378&nbsp;&#8211; Automatisierte Kennzeichenerfassung I.</p>
<p>9 BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 142/15 &#8211; Automatisierte Kennzeichenerfassung II, Rn. 51 &#8211; bverfg.de.</p>
<p>10 In diesem Sinne etwa <i>Kutscha, Martin/Thom&eacute;, Sarah</i> 2013: Grundrechtsschutz im Internet, S. 50 m.w.N.</p>
<p>11 Zumindest, wenn man von den durch die Snowden-Leaks bekannt gewordenen M&ouml;glichkeiten der Massen&uuml;berwachung des Internetverkehrs durch Geheimdienste absieht.</p>
<p>12 Aus diesem Grund hat auch der EuGH zu Recht klargestellt, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, soweit grunds&auml;tzlich die (rechtliche) M&ouml;glichkeit besteht, die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer Person vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 &#8211; C-582/14 &#8211; Breyer.</p>
<p>13 Vgl. dazu <i>Wegener, Christoph / Heidrich, Joerg </i>2011: Neuer Standard &#8211; Neue Herausforderungen: IPv6 und Datenschutz, in: CR 2011, S.479.</p>
<p>14 Vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 &#8211; VI ZR 30/17- &Auml;rztebewertung III, Urteil vom 23.06.2009 &#8211; VI ZR 196/08 &#8211; spickmich.de.</p>
<p>15 Vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 &#8211; VI ZR 34/15.</p>
<p>16 Vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 &#8211; VI ZR 345/13 = BGHZ 201, 380&nbsp;&#8211; &Auml;rztebewertung II.</p>
<p>17 Art. 2 des Gesetzes vom 1.9.2017, BGBl. I 3352.</p>
<p>18 Vgl. <i>Spindler, Gerald</i> 2017: Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; europarechtswidrig?, in: ZUM 2017, 473 (486).</p>
<p>19 Vgl. <i>Schmitz, Peter</i> in <i>Spindler, Gerald/Schmitz, Peter,</i> Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, &sect; 14, Rn. 53.</p>
<p>20 Siehe dazu <i>Spindler, Gerald </i>2017: Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; europarechtswidrig?, in: ZUM 2017, 473 (484 f.)</p>
<p>21 Vgl. <i>Pille, Jens-Ullrich </i>2018, Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Internet, in: NJW 2018, 3545 (4546).</p>
<p>22 Siehe dazu mit Blick auf Webseitenbetreiber: BGH, Urteil vom 16.05.2017 &#8211; VI ZR 135/13, f&uuml;r Internetzugangsprovider: BGH, Urteil vom 03.07.2014 &#8211; III ZR 391/13.</p>
<p>23 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 &#8211; 2 BvR 2377/16 &#8211; posteo.</p>
<p>24BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, Rn. 262 &#8211; bverfg.de.</p>
<p>25Vgl. ebd., Rn. 226.</p>
<p>26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 &#8211; 1 BvR 1299/05 &#8211; Bestandsdatenauskunft, Rn. 174 &#8211; bverfg.de.</p>
<p>27Vgl. ebd., Rn. 161.</p>
<p>28 Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, 241 f. &#8211; bverfg.de.</p>
<p>29 Vgl. ebd., Rn. 254 ff, 288 ff.</p>
<p>30 Vgl. ebd., Rn. 257.</p>
<p>31 Vgl. EuGH, Urteil vom 08.04.2015 &#8211; C-293/12 und C-594/12 &#8211; Vorratsdatenspeicherung; EuGH, Urteil vom 21. 12.2016 &#8211; C-203/15; C-698/15 &#8211; Tele2 Sverige AB.</p>
<p>32 Vgl. EGMR, Urteil vom 24.04.2018, 62357/14 &#8211; Benedik v. Slovenien.</p>
<p>33 Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, Rn. 261&nbsp;&#8211; bverfg.de.</p>
<p>34 Zu diesen Forderungen vgl. <i>Staben, Julian </i>2016: Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsaus&uuml;bung, S. 75 ff.</p>
<p>35 <i>Richter, Philipp </i>2017: Das NetzDG &#8211; Wunderwaffe gegen &#8222;Hate Speech&#8220; und &#8222;Fake News&#8220; oder ein neues Zensurmittel?, in: ZD-Aktuell 2017, 05623.</p>
<p>36 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. 02.2008 &#8211; 1 BvR 370/07 &#8211; Rn. 203, 236.</p>
<p>37 Vgl. <a href="https://www.wired.de/collection/life/ein-uber-ingenieur-gibt-uns-einblick-nordkoreas-internet" target="_blank" rel="noopener">https://www.wired.de/collection/life/ein-uber-ingenieur-gibt-uns-einblick-nordkoreas-internet</a></p>
<p>38 Vgl. <i>Brodnig, Ingrid </i>2014, Der unsichtbare Mensch: Wie die Anonymit&auml;t im Internet unsere Gesellschaft ver&auml;ndert, zu Fn. 244 f.</p>
<p>39 Vgl. ebd., zu Fn. 247 f.</p>
<p>40 Vgl. ebd., zu Fn. 252 f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1/">Das Recht auf Anonymität im digitalen Raum</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Zahlen zur Anwendungspraxis des Netzwerk­durchsetzungs­gesetzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/zahlen-zur-anwendungspraxis-des-netzwerkdurchsetzungsgesetzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 57-59 Am 1. Oktober 2017 trat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Im Kontrast zu den breiten öffentlichen Debatten um das Gesetz steht die Zahl der davon betroffenen Netzwerkanbieter, für die die Vorschriften des Gesetzes gelten: in Deutschland sind es ganze drei! Nach der Definition in § 1 Abs. 2 NetzDG sind [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 57-59</p>
<p>Am 1. Oktober 2017 trat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Im Kontrast zu den breiten öffentlichen Debatten um das Gesetz steht die Zahl der davon betroffenen Netzwerkanbieter, für die die Vorschriften des Gesetzes gelten: in Deutschland sind es ganze drei! Nach der Definition in § 1 Abs. 2 NetzDG sind davon nämlich nur Anbieter von bestimmten Telemediendiensten betroffen, die hier mindestens 2 Millionen angemeldete Nutzer*innen vorweisen können. Dies gilt derzeit nur für Facebook, Google+ und YouTube.</p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 NetzDG sind die unter die Anwendung des Gesetzes fallenden Anbieter von Dienstleistungen verpflichtet, aller sechs Monate einen &#8222;<i>Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen</i>&#8220; zu veröffentlichen, erstmals zum Ende des ersten Halbjahres 2018. Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe der vorgänge lagen von den betroffenen Betreibern &#8211; dazu zählen bisher in Deutschland nur Facebook, Google und Youtube &#8211; jeweils zwei solcher Berichte vor. Deren wichtigste Angaben über gemeldete bzw. gelöschte Beiträge dokumentieren wir auf den folgenden Seiten.</p>
<p>Die mit dem NetzDG vorgeschriebenen Berichte sollen die Zahl der Beschwerden und der darauf erfolgenden Löschungen dokumentieren, u.a. aufgeschlüsselt nach dem Beschwerdegrund. Das Gesetz selbst benennt in § 1 Abs. 3 eine Liste an Straftatbeständen (s. Übersicht 1), bei deren Vorliegen die Provider zur umgehenden Löschung der Beiträge verpflichtet werden. An dieser Liste ist zunächst einmal auffällig, dass sie nicht nur Schutzgüter aus dem Bereich der Persönlichkeitsrechte enthält, sondern auch eine ganze Reihe von Staatsschutzdelikten (die mit <i>Hate Speech </i>wenig zu tun haben). Auf der anderen Seite fehlen in dieser Liste einige Tatbestände, die für den Persönlichkeitsschutz in der digitalen Sphäre durchaus eine Rolle spielen und die man &#8211; den Intentionen des Gesetzes folgend &#8211; an dieser Stelle erwartet hätte. Dazu zählen etwa die Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder das Cybergrooming (§ 176 Abs. 4 Nr. 3).</p>
<p>Der Vergleich der Transparenzdaten der drei Anbieter ist trotz der ausführlichen gesetzlichen Vorgaben zu den Berichten leider nicht einfach. Im Gegensatz zu Facebook, das die Beschwerden und Löschvorgänge nach dem Katalog des NetzDG aufschlüsselt, werden die Daten für Google und YouTube nur in aggregierter Form (für verschiedene Deliktsgruppen) veröffentlicht. Deshalb wurde in der Übersicht versucht, die Facebook-Zahlen in vergleichbarer Weise zu aggregieren. Dies ist jedoch nur eingeschränkt möglich, da Google auf Nachfrage keine Angaben dazu machen konnte, welche der Normen unter welcher Kategorie zusammengefasst wurden: Angeblich erfasse / wisse die Firma nicht, nach welchen Regeln die Zuordnung in den Beschwerdezentren vorgenommen wird.[1] Das wirft nebenbei ein bezeichnendes Licht auf das Beschwerdeverfahren bei Google, denn es stellt sich die Frage, wie Google sicher stellen kann, dass eine Beschwerde zu den im NetzDG geregelten Fälle gehört, wenn sie sich eindeutig unter einen der im Gesetz genannten Straftatbestand subsummiert wird.</p>
<h2 class="auto-created">&Uuml;bersicht 1: Rechts&shy;wid&shy;rige Inhalte gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 NetzDG</h2>
<p>§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen</p>
<p>§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen</p>
<p>§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat</p>
<p>§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat</p>
<p>§ 100a Landesverräterische Fälschung</p>
<p>§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten</p>
<p>§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten</p>
<p>§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen</p>
<p>§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen</p>
<p>§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung</p>
<p>§ 130 Volksverhetzung</p>
<p>§ 131 Gewaltdarstellung</p>
<p>§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten</p>
<p>§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen</p>
<p>§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften i.V.m. § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien</p>
<p>§ 185 Beleidigung</p>
<p>§ 186 Üble Nachrede</p>
<p>§ 187 Verleumdung</p>
<p>§ 201a Verletzung d. höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen</p>
<p>§ 241 Bedrohung</p>
<p>§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten</p>
<p>Was lässt sich aus den dokumentierten Zahlen nun ablesen? Auf den ersten Blick zumindest folgende Erkenntnisse:</p>
<ul>
<li>Es werden sehr viele Hinweise auf vermeintlich rechtswidrige Inhalte an die Anbieter gemeldet (vor allem wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine neue gesetzliche Vorgabe handelt).</li>
<li>Die Netzwerkanbieter löschen aufgrund dieser Hinweise zahlreiche Inhalte, jedoch variiert die Löschquote (bezogen auf die Zahl der Meldungen) sehr stark je nach Anbieter und Thema zwischen einem Minimum von 7 % (Pornografische Inhalte bei Facebook) und einem Maximum von 61 % (Terroristische/verfassungswidrige Inhalte bei Google). Bei den Extremwerten handelt es sich um Bereiche mit vergleichsweise niedrigen Fallzahlen &#8211; die durchschnittliche Löschquote variiert bei den Anbietern zwischen 24 % (Facebook) und 50 % (Google).<br />&#8226;In nahezu allen Bereichen ist der Anteil der Löschungen, bei denen ein Beitrag als Verstoß gegen Community-Standards gewertet wird, deutlich höher als die Zahl der Löschungen, die als Verstoß gegen das NetzDG (d.h. mit Bezug auf eine der darin genannten Straftaten) gewertet werden. Die einzige Ausnahme: die Meldung bzw. Löschung terroristischer bzw. verfassungswidriger Inhalte.</li>
<li>Es ist keineswegs so, dass die Hinweise offizieller Beschwerdestellen von den Netzwerken in jedem Fall als stichhaltiger angesehen werden als jene Hinweise, die von &#8222;einfachen&#8220; Nutzer*innen der Plattformen kommen. Bei YouTube etwa liegt die Löschquote für Beschwerdestellen unter der Löschquote für einfache Nutzer*innen &#8211; in beiden Berichtszeiträumen.</li>
<li>Für die beiden Netzwerke Google+ bzw. YouTube wurden ganze 21 Meldungen auch an die Urheber*innen der inkriminierten Nachrichten weiter geleitet (was ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt).</li>
<li>Bisher haben die Anbieter die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Überweisung der Beschwerden an anerkannte Einrichtungen der Selbstregulierung nicht genutzt (auch wenn das für die Zukunft z.T. angekündigt wird) &#8211; weil entsprechende Stellen noch nicht eingerichtet wurden.</li>
</ul>
<p>Dokumentation: Sven Lüders.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p><i>1 Telefonische Auskunft v. Lutz Mache, Google Germany GmbH vom 7. Juni 2019. Zudem würden die strafrechtlichen Tatbestände mitunter in verschiedenen bzw. mehreren Kategorien erfasst.</i></p>
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		<title>&#8218;Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.&#8216;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 20:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Gespr&#228;ch zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 61- 75 DR.&#160;ULF&#160;BUERMEYER,&#160;&#160; LL.M. (Columbia), ist Richter am Landgericht Berlin und derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Berliner Verfassungsgerichtshof abgeordnet. Daneben ist er ehrenamtlicher Vorsitzender der Gesellschaft f&#252;r Freiheitsrechte e.V., die sich nach dem Vorbild der American Civil Liberties Union (ACLU) mit strategischen Klagen f&#252;r [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/die-besondere-macht-sozialer-netzwerke-liegt-in-ihrer-dynamisierung-von-kommunikation-1/">&#8218;Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.&#8216;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gespr&auml;ch zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz</p>
<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 61- 75</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3887 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-360x450.jpg" alt="'Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.'" width="360" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-360x450.jpg 360w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-600x750.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-768x960.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-480x600.jpg 480w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-270x337.jpg 270w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s.jpg 1200w" sizes="(max-width: 360px) 100vw, 360px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3888 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-360x450.jpg" alt="'Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.'" width="360" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-360x450.jpg 360w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-600x750.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-768x960.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-480x600.jpg 480w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-270x337.jpg 270w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s.jpg 1200w" sizes="(max-width: 360px) 100vw, 360px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><b>DR.&nbsp;ULF&nbsp;BUERMEYER</b>,&nbsp;&nbsp; <i>LL.M. (Columbia), ist Richter am Landgericht Berlin und derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Berliner Verfassungsgerichtshof abgeordnet. Daneben ist er ehrenamtlicher Vorsitzender der Gesellschaft f&uuml;r Freiheitsrechte e.V., die sich nach dem Vorbild der </i>American Civil Liberties Union<i> (ACLU) mit strategischen Klagen f&uuml;r Grund- und Menschenrechte einsetzt. Nach Studium und Referendariat wurde er&nbsp;&nbsp; 2007 in Berlin zum Richter ernannt und war vorwiegend im Strafrecht t&auml;tig. Im Zuge einer fr&uuml;heren Abordnung arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter f&uuml;r den Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Vo&szlig;kuhle.</i></p>
<p><b>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;MARTIN EIFERT</b>,&nbsp;&nbsp; <i>LL.M. (Berkeley), ist seit 2012 Inhaber des Lehrstuhls f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin. Nach dem Studium in Hamburg, Genf und Berkeley folgten Promotion und Habilitation an der Universit&auml;t Hamburg bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Eifert war wissenschaftlicher Mitarbeiter Hoffmann-Riems, Referent am Hans-Bredow-Institut f&uuml;r Medienforschung sowie an der Forschungsstelle Recht und Innovation der Universit&auml;t Hamburg. Von 2005 bis 2012 hatte er eine Professur f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht an der Universit&auml;t Gie&szlig;en inne.</i></p>
<p><i>RW: Was sind Internetplattformen beziehungsweise Intermedi&auml;re? Was unterscheidet sie von den in Artikel 5 Grundgesetz gesch&uuml;tzten Medien?</i></p>
<p>ME: Internetplattformen &#8211; der Begriff des Intermedi&auml;rs bringt das gut zum Ausdruck &#8211;sind Plattformen, die vermitteln. Es geht zentral um die Vermittlungsleistung zwischen Kommunikatoren und Rezipienten. Dadurch unterscheiden sie sich von den klassischen &#8222;Artikel 5-gesch&uuml;tzten&#8220; Medien, die ja als Kommunikatoren auftreten, also eigene Inhalte verbreiten. Die Vermittlung zwischen Kommunikatoren und Rezipienten ist die zentrale Grundeigenschaft von Intermedi&auml;ren.</p>
<p>UB: Ich finde richtig, was Herr Eifert gesagt hat. Vielleicht kann man noch erg&auml;nzen, dass es bereits eine Zwischenform gibt, die man zwischen denjenigen ansiedeln kann, die im Internet ihre eigenen Inhalte verbreiten &#8211; dazu w&uuml;rde ich zum Beispiel klassische Medien rechnen &#8211; und denjenigen, die im Internet nur Speicherplatz bereitstellen &#8211; das sind die klassischen Hostprovider. Da sind die Plattformen irgendwo in der Mitte anzusiedeln, weil sie auf der einen Seite zwar Inhalte von ihren Nutzerinnen und Nutzern ins Netz stellen, auf der anderen Seite aber diese Inhalte in einer gewissen Weise kuratieren. Denken wir an den &#8222;Klassiker&#8220; Facebook: Der stellt zwar nur wenige eigene Inhalte ins Netz, aber er priorisiert nat&uuml;rlich bestimmte Inhalte der Nutzerinnen und Nutzer. Zudem werden die Erscheinungsformen immer bunter, was Internetplattformen angeht.</p>
<p><i>SL: Inwiefern spielt dabei eine Rolle, dass bei den Intermedi&auml;ren die Anzahl der Produzenten quasi ansteigt und dass wir es nicht mehr mit klassischen Journalisten zu tun haben?</i></p>
<p>ME: Der zentrale Unterschied scheint mir, dass die Produzenten eine andere Art von Produzenten sind. W&auml;hrend es klassischerweise bei den Produzenten um Journalisten ging, die an ein bestimmtes Berufsethos gebunden waren und bestimmte professionelle Standards verinnerlicht hatten, haben wir es hier mit Laien-Journalismus zu tun, mit einer breiten Menge an Inhalten, die ohne diese innere Bindung an die Gesetzm&auml;&szlig;igkeiten des Mediums oder sogar in bewusster Abkehr davon vorgenommen werden. Das ist zun&auml;chst ein emanzipatorisches Potenzial. Es verschiebt aber nat&uuml;rlich auch vieles, weil etwa die Inhalte sehr viel st&auml;rker subjektiv gepr&auml;gt, sehr viel st&auml;rker emotionalisiert sind und in vielf&auml;ltiger Weise einen anderen Charakter gewinnen und andere Dynamiken ausl&ouml;sen k&ouml;nnen als die klassischen medialen Inhalte, die aus Redaktionen hervorgehen.</p>
<p><i>RW: Wie sind der Austausch oder die Informationen auf den Plattformen derzeit grundrechtlich gesch&uuml;tzt? Braucht es einen besonderen grundrechtlichen Schutz der Plattform als Medium? Und wenn ja, welchen?</i></p>
<p>UB: Wir haben es da mit einem relativ bunten Geflecht von verschiedenen Schutzbereichen zu tun, die sich zum Teil auch &uuml;berlappen. Zum einen k&ouml;nnen sich die Nutzerinnen und Nutzer der Internetplattformen in aller Regel auf die Meinungsfreiheit berufen, mitunter k&ouml;nnen sie aber auch die Pressefreiheit f&uuml;r sich reklamieren &#8211; denken wir zum Beispiel an <i>Tweets</i> von Rundfunkanstalten. Nat&uuml;rlich geh&ouml;rt der Bereich der Vermittlung eigener Inhalte auch zum klassischen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. Und dann haben wir es mit den Plattformbetreibern selber zu tun. Ob die sich tats&auml;chlich auf die Meinungsfreiheit berufen k&ouml;nnen, ist sehr umstritten. In den Vereinigten Staaten gibt es eine vordringende Ansicht, die das vertritt. F&uuml;r den deutschen Diskurs habe ich das bislang in dieser Deutlichkeit noch nicht gesehen. Ich denke, dass sich die Plattformen eher nicht auf eine eigene Meinungsfreiheit berufen k&ouml;nnen. Aber f&uuml;r sie ist nat&uuml;rlich die Berufsfreiheit, in diesem Fall der Aspekt der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit, relevant, wenn man ihnen staatlicherseits Vorgaben macht, wie sie beispielsweise das Kuratieren von Inhalten auszu&uuml;ben haben.</p>
<p>ME: Ich stimme grunds&auml;tzlich zu. F&uuml;r die Intermedi&auml;re wird schon l&auml;nger diskutiert, ob sie in den Schutzbereich von Artikel&nbsp;5 Grundgesetz unter Gesichtspunkten der Ausgestaltung der Medienordnung einzubeziehen sind. Das m&uuml;sste dann konsequenterweise mit einer Grundrechtsberechtigung verkn&uuml;pft sein. Diese Einbeziehung wird typischerweise mit Blick darauf, was Herr Buermeyer zurecht als Kuratierungsleistung ansieht, vorgenommen. Hier entscheidet sich dann, ob und inwieweit sie sich neben Artikel&nbsp;12 Grundgesetz auch auf Artikel 5 berufen k&ouml;nnen. Ich glaube, letztlich macht es aber keinen gro&szlig;en Unterschied, weil in den Abw&auml;gungen, die wir mit Blick auf eine staatliche Regulierung vornehmen m&uuml;ssen, ohnehin auch die Meinungsbildung und Informationsfreiheit Ber&uuml;cksichtigung finden und es dann auf den konkreten Ausgangspunkt nicht zentral ankommt.</p>
<p><i>RW: Das kann man so sehen. Aber trotzdem noch einmal die Frage: Das, was Sie als Kuratieren bezeichnen, ist ja eine Filter- und Steuerungsfunktion. Wenn man die nicht unter Artikel&nbsp;5 Grundgesetz einordnet, wo geh&ouml;rt sie dann hin, in welchen Schutzbereich?</i></p>
<p>ME: Soweit Artikel 5 nicht greift, bleibt Artikel 12 Grundgesetz, wie Herr Buermeyer schon sagte.</p>
<p><i>RW: Das Kuratieren w&auml;re dann Berufsaus&uuml;bungsfreiheit. </i></p>
<p><i>SL: Habe ich Sie beide richtig verstanden, dass Sie sagen, die vorhandenen grundrechtlichen Schutzbereiche reichen aus, um die Intermedi&auml;re ausreichend zu sch&uuml;tzen in ihrer T&auml;tigkeit. Es braucht also keine neue Auspr&auml;gung eines Grundrechts?</i></p>
<p>UB: Das w&uuml;rde ich genauso unterschreiben. Ich denke, die entstehenden Konflikte zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen lassen sich wunderbar auf der Ebene der Abw&auml;gung und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit etwaiger Eingriffe abbilden. Dazu braucht es keine Diskussion &uuml;ber weitergehende Schutzbereiche.</p>
<p><i>RW: Jetzt zu der anderen Seite: Sind die Internetplattformen selber grundrechtsgebunden?</i></p>
<p>ME: Ganz bestimmt, klassisch seit der L&uuml;th-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[1], mittelbar und zwar konkret &uuml;ber die AGB-Kontrolle. Diese wird ja auch von den Gerichten zunehmend offensiv wahrgenommen. Man kann dann dar&uuml;ber diskutieren, ob man andere Ans&auml;tze verfolgen sollte. Beispielsweise k&ouml;nnte man mit der aus dem angloamerikanischen Raum kommenden<i> Public Forum Doctrine </i>fragen, inwieweit man bei f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit zur Verf&uuml;gung stehenden Infrastrukturleistungen, hier: Kommunikationsinfrastrukturleistungen, zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung gelangen m&ouml;chte. Aber ich halte das f&uuml;r &uuml;berhaupt nicht notwendig, weil ich glaube, dass wir mit dem Instrument der mittelbaren Grundrechtsbindung &uuml;ber die AGB-Kontrolle dogmatisch eine sehr gute Konstruktion haben, die leistungsf&auml;hig und differenziert ist.</p>
<p><i>SL: K&ouml;nnen Sie noch einmal kurz erkl&auml;ren, was Sie mit AGB-Kontrolle meinen?</i></p>
<p>ME: Die Nutzer haben ja in der Regel einen Nutzungsvertrag mit Facebook usw. Daf&uuml;r gibt es dann Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen &#8211; &#8222;<i>Standard terms and conditions</i>&#8220; o.&auml;. Diese formulieren allgemeine Bedingungen der Nutzung und k&ouml;nnen als solche einer gerichtlichen Nachpr&uuml;fung unterworfen werden. Hierbei wird &uuml;berpr&uuml;ft, ob die AGBs angemessen die Grundwertungen der Rechtsordnung ber&uuml;cksichtigen. Bei der Frage, was gel&ouml;scht werden darf, muss deshalb auch die Meinungsfreiheit der Nutzer ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
<p><i>RW: Worin besteht die besondere Macht, also das grundrechtliche Gef&auml;hrdungspotenzial der Plattformen?</i></p>
<p>UB: Ich w&uuml;rde denken, dass ihre besondere Macht darin liegt, dass sie zu einer neuen Konzentration f&uuml;hren, was die Foren f&uuml;r den Austausch von Meinungen, insbesondere auch f&uuml;r den politischen Diskurs angeht. Als das Internet in Deutschland in den sp&auml;ten 1990er, fr&uuml;hen 2000er Jahren relevant wurde, gab es eine ziemliche Euphorie, was die Zukunft des Diskurses anging. Man dachte, wenn einfach nur jeder bloggen und irgendwas ins Netz stellen kann, dann wird alles gut werden in unseren demokratischen Systemen. Ich wei&szlig; nicht, ob das jemals wirklich funktioniert hat. Aber heute stellen wir zumindest fest, dass diese Kultur sich so nicht durchgesetzt hat. Nat&uuml;rlich kann heute weiterhin jeder ins Netz schreiben, was er gerne m&ouml;chte. Nur ist das f&uuml;r den Diskurs erst dann relevant, wenn es auch tats&auml;chlich gefunden wird. Und dieses Auffinden im Netz ist inzwischen sehr, sehr schwierig geworden, wenn man nicht in sozialen Netzwerken prominent vertreten ist. Ich denke, die relevantesten Dienste daf&uuml;r sind wahrscheinlich Twitter und Facebook. Das hei&szlig;t also, wenn man irgendetwas bloggt, dann muss man das auch &uuml;ber Facebook verbreiten, wenn man wirklich eine relevante Zahl von Leserinnen und Lesern finden will. Twitter ist eine zweite M&ouml;glichkeit, aber jedenfalls in Deutschland bedient Twitter eher ein spezielles Marktsegment.</p>
<p>Unter Politikern, Journalisten und Aktivisten ist es nat&uuml;rlich sehr verbreitet, aber in der allgemeinen Bev&ouml;lkerung noch nicht. Das macht Twitter und Facebook im Grunde zu neuen <i>Gatekeepern</i>. Die spielen &uuml;ber ihre Algorithmen eine ganz zentrale Rolle bei der Frage, welche Inhalte im Netz eigentlich gefunden werden und welche Inhalte sich buchst&auml;blich versenden.</p>
<p>ME: Ich stimme v&ouml;llig zu. Es gibt meines Erachtens drei zentrale Machttreiber: Der erste ist Monopolisierung, der zweite ist Aufmerksamkeitslenkung und der dritte ist die Dynamisierung der Verbreitung. Die Monopolisierung und Aufmerksamkeitslenkung hat Herr Buermeyer gerade schon erl&auml;utert. Ich w&uuml;rde gerne noch die starke Dynamisierung hinzuf&uuml;gen, die mit diesen Medien verbunden und in der negativen Form unter dem Begriff &#8222;<i>Shitstorm</i>&#8220; bekannt ist. Es kann aufgrund des Teilens und der Vernetzung eine unglaubliche Dynamik in einer Kommunikation ausgel&ouml;st werden, die eine ganz spezifische Kampagnenf&auml;higkeit mit sich bringt &#8211; etwas, das in den bisherigen Medien in der Form noch nicht zu beobachten war. Das verschafft nicht unmittelbar den Plattformbetreibern eine Macht, ist aber eine Macht, die gewisserma&szlig;en mit ihrer Struktur verbunden ist. Dies ist nichts, was die Plattformbetreiber selbst ausl&ouml;sen, aber etwas, wof&uuml;r die Plattformbetreiber die zentralen &#8222;Erm&ouml;glicher&#8220; sind.</p>
<p><i>RW: Sollte diese Art von Macht gesetzlich oder sogar verfassungsrechtlich reguliert werden?</i></p>
<p>ME: Verfassungsrechtlich sind wir wahrscheinlich beide dagegen. Jedes soziale Problem mit Verfassungs&auml;nderungen anzugehen, w&uuml;rde zu einer Entwertung der Verfassung f&uuml;hren, die ja aus guten Gr&uuml;nden abstrakter, allgemeiner, aber daf&uuml;r auch funktional ausgerichtet ist und deshalb die meisten Dinge auch adressieren kann, ohne dass wir sie gleich &auml;ndern m&uuml;ssen. Gesetzlich w&auml;re ich ganz unbedingt daf&uuml;r, die Verantwortung, die mit diesen Gef&auml;hrdungspotenzialen verbunden ist, genauer zu fassen. Ich halte etwa das NetzDG grunds&auml;tzlich f&uuml;r einen richtigen Ansatz und denke, dass wir auch die Dynamisierung der Kommunikation auf der gesetzgeberischen Ebene angehen sollten. Bisher gibt es noch keine Adressierung dieser sehr spezifischen Gefahren. Verantwortung sollte gesetzlich ausgestaltet werden, weil Macht mit Verantwortung korreliert. Diese Verantwortung sollte in unserem Rechtsstaat &#8211; wenn sie dann politisch erst mal erfasst ist &#8211; auch rechtlich umgesetzt werden.</p>
<p>UB: Da kann ich Herrn Eifert wiederum weitgehend zustimmen. Ich w&uuml;rde allerdings einen besonderen Schwerpunkt bei der Ausgestaltung auf die Prozeduralisierung legen. Was das materielle Recht angeht &#8211; also die Frage, was darf tats&auml;chlich im Netz gesagt werden und was nicht &#8211; sind wir in Deutschland schon relativ gut aufgestellt. Ich sehe jedenfalls spontan keinen gro&szlig;en Reformbedarf, und sehe da auch nur ganz geringe gesetzgeberische Spielr&auml;ume, einfach weil das &Auml;u&szlig;erungsrecht in Deutschland schon sehr weitgehend verfassungsrechtlich vorgepr&auml;gt ist. Das, was wir heute im Strafgesetzbuch finden, ist sehr weitgehend ausgestaltet und in Teilen auch &uuml;berformt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Daher k&ouml;nnte derGesetzgeber bei der Frage, was gesagt werden darf, h&ouml;chstens noch in Nuancen eingreifen.</p>
<p>Die wirklich spannende Frage ist deswegen aus meiner Sicht, wie man diese Entscheidungen, die die Plattformen aufgrund ihrer Verantwortung f&uuml;r den Diskurs treffen m&uuml;ssen, organisatorisch und prozedural ausgestaltet. Und da sehe ich auch die zentralen Defizite beim NetzDG, denn das Gesetz geht zentral davon aus, dass bestimmte Inhalte aus dem Netz verschwinden m&uuml;ssen. Es l&auml;sst dabei aber zwei wichtige Punkte au&szlig;er Betracht: Es adressiert zum einen nicht, wie man m&ouml;glicherweise verhindern kann, dass rechtswidrige Inhalte &uuml;berhaupt erst ins Netz gestellt werden. Wir haben beim NetzDG so eine Art Hydra-Effekt: Selbst wenn alles effektiv gel&ouml;scht wird, dann k&ouml;nnen die &Auml;u&szlig;ernden ihre Inhalte ja einfach weiter ins Netz stellen. Ganz plastisch formuliert: Was hindert eigentlich den rechtsradikalen Hassprediger aus Sachsen daran, seine fremdenfeindlichen &Auml;u&szlig;erungen im 5-Minuten-Takt bei Facebook einzustellen? Gar nichts! Selbst wenn diese Inhalte alle relativ bald gel&ouml;scht werden, werden sie trotzdem eine gewisse Verbreitung erreichen. Die zentrale Frage ist also: Wie kann man Menschen davon abhalten, &uuml;berhaupt solche Inhalte ins Netz zu stellen? Und da denke ich, sollte die Antwort unserer Gesellschaft eher das Strafrecht sein als das L&ouml;schen von Inhalten &#8211; einfach weil das Strafrecht eine spezial-, aber auch eine generalpr&auml;ventive Wirkung entfalten kann. Und diese Chancen nutzen wir bislang leider &uuml;berhaupt nicht. Strafverfolgung im Internet ist nach wie vor extrem defizit&auml;r! Und das liegt wiederum &#8211; nochmal ganz deutlich &#8211; nicht an der Rechtslage, sondern das liegt im Wesentlichen daran, dass die L&auml;nder hier nicht die entsprechenden Ressourcen einsetzen, um tats&auml;chlich effektiv vorzugehen gegen beispielsweise &#8222;Hassprediger&#8220;. Der zweite wichtige Aspekt ist: Wie gehen Netzwerke eigentlich mit Beschwerden um?</p>
<p><i>RW: Ich habe noch eine Nachfrage an Herrn Eifert. Wie wollen Sie denn diese Dynamisierung, die in den sozialen Medien stattfindet, regulieren? Das kann ich mir noch nicht vorstellen.</i></p>
<p>ME: Das ist nicht einfach. Und deshalb m&uuml;ssen wir dar&uuml;ber &uuml;berhaupt erst einmal anfangen nachzudenken. Ich stimme Herrn Buermeyer grunds&auml;tzlich zu, dass wir im &Auml;u&szlig;erungsrecht gut aufgestellt sind. Ich denke allerdings, dass wir durchaus dar&uuml;ber nachdenken k&ouml;nnten, ob das nicht etwas st&auml;rker medienspezifisch differenziert werden kann und vielleicht im Internet doch an der einen oder anderen Stelle die Balance neu gefasst werden m&uuml;sste. Aber darum geht es mir im Kern gar nicht. Mir geht es darum, dass man die Technik auch auf das anwenden kann, was die Gef&auml;hrdung erst hervorgebracht hat. Wenn sich in Foren etwa Diskussionsverl&auml;ufe entwickeln, die typischerweise zu Rechtsverletzungen f&uuml;hren, dann w&auml;re es durchaus denkbar, dass beim Auftreten eines solchen Musters ein Moderator eingeschaltet werden muss, der dann darauf hinwirkt, dass die Diskussionskultur unterhalb dessen bleibt, was aus Erfahrung in massiven Rechtsverletzungen m&uuml;ndet. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass man die abstrakte Beobachtung solcher Kommunikationsverl&auml;ufe nutzt, um an den Gefahrenpunkten, an denen typischerweise die Rechtsverletzung erfolgt, solche prozeduralen Mechanismen zum Tragen zu bringen. Oder wenn man feststellt, dass in gro&szlig;em Ma&szlig;e automatisch generierte Inhalte f&uuml;r Attacken genutzt werden, die zu Rechtsverletzungen f&uuml;hren, man die automatisch generierten Inhalte nicht zul&auml;sst, sondern nur noch personalisierte Inhalte. Ich habe keine fertige L&ouml;sung, glaube aber, dass wir zu wenig auf dieses spezifische Dynamisierungsmoment geachtet haben. Herr Buermeyer weist zu Recht auf den Hydra-Effekt hin; es ist aber wahrscheinlich oft erkennbar, dass eine konzertierte, personalisierte Attacke stattfindet, die in einer gro&szlig;en Menge an Hassbotschaften m&uuml;ndet und fr&uuml;hzeitig gebremst werden kann.</p>
<p><i>RW: Gehen wir jetzt zur Regelungsstruktur des NetzDG. Wir haben mit dem Gesetz die Legaldefinition der Plattformen bekommen. Erfasst das die Realit&auml;t von Plattformen ausreichend oder muss sie erg&auml;nzt werden?</i></p>
<p>UB: Das halte ich pers&ouml;nlich nicht f&uuml;r das zentrale Problem beim NetzDG. Nat&uuml;rlich sind Nutzerzahlen in Deutschland keine trennscharfe Definition, aber nach allem, was wir bislang sehen, scheint das die Verwaltung relativ pragmatisch zu handhaben, und es gibt auch keine nennenswerten Konflikte um diese Frage. Die Schwelle f&uuml;r das doch sehr anspruchsvolle Regelungsregime des NetzDG bei der hohen Zahl von Nutzern[2] anzusetzen, halte ich pers&ouml;nlich f&uuml;r einen sinnvollen Ansatz. Das Forum eines kleineren Vereins oder eines Berufsverbands ist einfach typischerweise nicht der Ort, wo wirklich gesellschaftlich relevante illegale Inhalte ver&ouml;ffentlicht werden.</p>
<p><i>RW: Die Legaldefinition fordert f&uuml;r eine Plattform, damit sie unter das Gesetz f&auml;llt, eine Gewinnerzielungsabsicht. Haben wir bei Non-profit-Plattformen nicht die gleichen Probleme?</i></p>
<p>UB: Ich muss gestehen, mir f&auml;llt jetzt spontan gar keine f&uuml;r den Meinungsaustausch wirklich relevante Non-profit-Plattform ein. Haben Sie ein Beispiel?</p>
<p><i>RW: Nein, das f&auml;llt mir auch nicht ein. Ich h&ouml;re nur meinen Bekannten aus dem Chaos Computer Club &ouml;fter zu und da geht es immer um die Schaffung eines Gegenmodells zu den derzeit existierenden Plattformen und als erstes wird die Gewinnerzielung gestrichen. Es geht um Plattformen, die kein Gesch&auml;ftsmodell sind, das Gewinn generiert. H&auml;tten wir die Probleme damit erledigt?</i></p>
<p>UB: Na ganz ehrlich, wenn wir dieses Haftungsregime, oder sagen wir zun&auml;chst mal dieses Inhalte-Bearbeitungs-Regime, das das NetzDG vorsieht, auf nichtkommerzielle Plattformen erstrecken, kommt das de facto einem Verbot nichtkommerzieller Plattformen gleich. Denn solche Systeme, wie sie jetzt eben zum Beispiel Facebook mit dem Dienstleister Arvato ins Werk gesetzt hat, kosten mindestens sechsstellige Betr&auml;ge, wenn nicht noch mehr. Das ist letztlich eine Einschr&auml;nkung des Anwendungsbereichs.</p>
<p>ME: Der Gesetzgeber setzt ja auf einer konkreten sozialen Realit&auml;t auf und will nicht universal g&uuml;ltige Definitionen liefern. Und f&uuml;r die gegenw&auml;rtige Kommunikationslandschaft ist das eine hinreichend passgerechte Definition. Wenn jetzt die Kommunikation auf einer nichtkommerziellen Plattform stattf&auml;nde und dort die gleichen Ph&auml;nomene, also Rechtsgutsverletzungen o.&auml;. zu beobachten w&auml;ren, dann w&uuml;rde ich auch dar&uuml;ber nachdenken, ob man dort vielleicht in irgendeiner anderen Form nachregulieren muss. Das haben wir aber alles nicht. Deshalb glaube ich, sind das eher theoretische Fragen.</p>
<p><i>SL: Sie meinen in der Gr&ouml;&szlig;enordnung, in der heute die Intermedi&auml;re auftreten, die unter das NetzDG fallen, l&auml;sst sich so etwas nur kommerziell betreiben?</i></p>
<p>ME: Das Problem aller alternativen Netzwerke sind ja die positiven Externalit&auml;ten, die Netzwerkeffekte, die immer die gro&szlig;en Anbieter beg&uuml;nstigen. Deshalb streben alle im Internet nach schnellen Monopolen und nach schnellen Reichweiten. Je mehr Leute teilnehmen, mit umso mehr Leuten sind sie dann auch &uuml;ber dieses Netzwerk verbunden. Deshalb haben es Neueinsteiger sehr, sehr schwer, &uuml;berhaupt in diese M&auml;rkte hinein zu kommen. Man wei&szlig; aber auch: Solche Monopole haben letztlich begrenzte Haltbarkeiten. Aber gegenw&auml;rtig spricht alles dagegen, dass jemand, der nichtkommerziell ohne massivsten Ressourceneinsatz versuchte anzugreifen, Erfolg haben k&ouml;nnte.</p>
<p>UB: Ich w&uuml;rde immer vorschlagen, dass man mit solchen Regelungsregimes erst dann ansetzt, wenn sich tats&auml;chlich irgendein Regelungsbed&uuml;rfnis zeigt. Im Zweifel ist der Gesetzgeber ohnehin mit der Regulierung von Internetph&auml;nomenen ein bisschen &uuml;berfordert. Und jetzt quasi proaktiv eine Regelung zu erstrecken auf einen Markt, bevor er &uuml;berhaupt entstanden ist, das w&uuml;rde ich f&uuml;r extrem ungeschickt halten.</p>
<p><i>RW: Ist der Rechtsg&uuml;terschutz durch das NetzDG ausreichend? Vielleicht k&ouml;nnen Sie f&uuml;r Nichtjuristen erst einmal erl&auml;utern, welche Rechtsg&uuml;ter durch das Gesetz gesch&uuml;tzt werden?</i></p>
<p>UB: Da muss man ketzerisch antworten: Das NetzDG sch&uuml;tzt &uuml;berhaupt keine Rechtsg&uuml;ter, sondern das NetzDG kn&uuml;pft an den bereits existierenden Rechtsg&uuml;terschutz im Strafgesetzbuch an, greift dann einige Straftatbest&auml;nde heraus und versucht da tatbestandsm&auml;&szlig;ig anzukn&uuml;pfen. Aber es ist ganz wichtig festzuhalten: Das NetzDG selbst verbietet nichts, was nicht schon vorher verboten war. Es zwingt lediglich die Plattformen dazu, eine Entscheidung zu treffen, ob bestimmte Inhalte nach dem Ma&szlig;stab dieses sehr speziellen Rechtswidrigkeitsbegriffs zul&auml;ssig sind oder nicht. Es dient dem Rechtsg&uuml;terschutz quasi mittelbar, indem es die Anwendung des Strafrechts effektuieren will, dadurch, dass die Netzwerke selber dieses Strafrecht zugrunde legen sollen. Es dient dabei zentral dem Schutz der pers&ouml;nlichen Ehre. Das scheint mir das wesentliche Anliegen zu sein. Aber es gibt nat&uuml;rlich noch eine ganze Reihe anderer Straftaten, die teilweise sogar etwas unscharfe Rechtsgutsbegriffe haben, wo alsonicht ganz klar ist, was die eigentlich sch&uuml;tzen sollen. Denken wir an den Straftatbestand der Volksverhetzung, der eine gro&szlig;e Rolle spielte bei der Diskussion um das NetzDG. Was der eigentlich sch&uuml;tzt, ist auch in der strafrechtlichen Diskussion gar nicht ganz klar.</p>
<p>ME: Genau so sehe ich es auch. Man k&ouml;nnte sagen: Zu diesem mittelbaren Schutz &#8211; mittelbar unterstrichen &#8211; geh&ouml;ren die pers&ouml;nliche Ehre (das w&uuml;rde ich weiter fassen, als Pers&ouml;nlichkeitsschutz, sonst h&ouml;rt sich das so antiquiert nach 19. Jahrhundert an); Kinderpornographie-Paragraphen und der Bereich Staat und allgemeine &ouml;ffentliche Sicherheit &#8211; das w&auml;ren vielleicht ganz grob die Bl&ouml;cke. Aber in der Tat: das franst aus. Ob der Katalog jetzt sauber gefasst und konsequent durchdacht ist; ob die Rechtsg&uuml;ter, die jeweils gesch&uuml;tzt werden, hinreichend konturiert sind &#8211; da kann man sicherlich in Einzelf&auml;llen dar&uuml;ber sprechen.</p>
<p><i>SL: Mir scheint gerade in Bezug auf die von Ihnen angesprochenen Gef&auml;hrdungen durch die Monopolisierung der Meinungsbildung und die Dynamisierungseffekte, dass der Straftatenkatalog des NetzDGi nicht ganz dazu passt. Da sind Delikte dabei, wo ich nicht sehe, dass es eine gro&szlig;e Rolle spielt, die m&ouml;glichst schnell aus dem Netz entfernt zu bekommen. Sollte der Katalog nicht beschr&auml;nkt werden auf spezielle Straftaten, wo es eine dynamisierende Wirkung gibt bei den Betroffenen?</i></p>
<p>UB: Ich sehe da nicht den richtigen Ansatz f&uuml;r die Kritik am NetzDG, denn das hat letztlich auch etwas damit zu tun, ob sich der Rechtsstaat mit seiner eigenen Normierung ernst nimmt. Wenn wir schon bestimmtes Verhalten strafrechtlich sanktionieren, dann w&auml;re es doch schizophren zu sagen, dass die Netze bei der Durchsetzung dieses Strafrechts &#8211; das sie ja als Intermedi&auml;re ohnehin umsetzen m&uuml;ssen &#8211; nur bestimmte Straftatbest&auml;nde zugrunde legen m&uuml;ssen und andere nicht. Ich finde es eigentlich eher ein Problem, dass das NetzDG einen ganz speziellen Rechtswidrigkeitsbegriff verwendet; eigentlich w&auml;re es viel plausibler, die Netzwerke zu verpflichten, generell zu pr&uuml;fen, ob ein bestimmter Inhalt gegen Strafrechtsnormen verst&ouml;&szlig;t. Insofern finde ich, wenn &uuml;berhaupt die Diskussion um diesen Straftatenkatalog kreist, dann w&uuml;rde ich ihn eher abschaffen, anstatt dar&uuml;ber zu diskutieren, welche Tatbest&auml;nde daraus m&ouml;glicherweise gestrichen werden k&ouml;nnten. Das h&auml;tte auch den gro&szlig;en Vorteil, dass man dann wieder zu dem zur&uuml;ckkommt, was eigentlich als Einheit der Rechtsordnung heilig war: Dass n&auml;mlich der Rechtswidrigkeitsbegriff in der Rechtsordnung immer derselbe ist und nicht in bestimmten Rechtsgebieten andere Vorstellungen von Rechtswidrigkeit herrschen als in anderen.</p>
<p>ME: Das NetzDG ist ja nur ein regulatorischer Baustein, ein Ansatz, der gew&auml;hlt wurde. Da hat der Gesetzgeber eben einen Teilbereich herausgeschnitten. Deshalb kann man jetzt nicht kurzschlie&szlig;en von dem, was wir zum Grunds&auml;tzlichen gesagt haben, auf die Regelungsstruktur des NetzDG.</p>
<p><i>RW: Nun noch zur Diskussion &uuml;ber die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des NetzDG. Es wird als erstes bestritten, dass der Bund eine Regelungskompetenz dazu hatte.</i></p>
<p>ME: Der Bund hat das Gesetz auf das Recht der Wirtschaft gest&uuml;tzt &#8211; und das, glaube ich, auch zurecht. Reguliert werden spezifische Gefahren, die mit einem Wirtschaftszweig verbunden sind. Der regulatorische Ansatz des NetzDG sind Organisationsvorgaben an die Unternehmen, um ein <i>Compliance</i>-System einzurichten, das die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben hinreichend sicherstellt. Insoweit geht es zwar im Ergebnis um kommunikative Inhalte, aber das ist relevant f&uuml;r den Grundrechtsschutz, nicht die Kompetenz.</p>
<p>UB: Kein Widerspruch, das sehe ich genauso, und das ist ja letztlich auch schon der Regelungsansatz des Telemediengesetzes. Sonst w&auml;re der Bund auch nicht f&uuml;r die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie zust&auml;ndig gewesen. Da sehe ich &uuml;berhaupt kein Problem.</p>
<p><i>RW: Die Gefahr des Overblocking ist einer der gro&szlig;en Einw&auml;nde gegen das NetzDG.</i></p>
<p>ME: Ich glaube, dass diese Vorstellung des <i>Overblocking</i> mit der Gesetzesgenese zu tun hat. Ein verbreitetes Missverst&auml;ndnis ist, dass die Bu&szlig;geldbewehrung, die ja als das drohende Schwert den ma&szlig;geblichen Ausl&ouml;ser f&uuml;r ein m&ouml;gliches <i>Overblocking</i> bildet, weil die Unternehmen zur Vermeidung der Bu&szlig;gelder im Zweifel lieber gleich l&ouml;schen k&ouml;nnten, dass diese Bu&szlig;geldbewehrung eben nicht an dem einzelnen L&ouml;schvorgang ansetzt, sondern ein systemisches Versagen voraussetzt. Sie betrifft nur den Fall, dass der vorgeschriebene Umgang mit den Beschwerden &uuml;ber rechtswidrige Inhalte systematisch verfehlt wird. Das hei&szlig;t, dass es zun&auml;chst zu einer Kommunikation kommen d&uuml;rfte dar&uuml;ber, ob jetzt diese Verfahren grundlegend verfehlt sind oder nicht. Deshalb glaube ich nicht, dass die Unternehmen eine gro&szlig;e Angst davor haben, aus dem Nichts mit einem hohen Bu&szlig;geld &uuml;berzogen zu werden. Zweitens wird bei der Kritik an der Anreizstruktur zu sehr einseitig&nbsp; auf das Nicht-L&ouml;schen rechtswidriger Inhalte geblickt. Wenn man den &sect; 3 Abs. 1 NetzDG aber genau nimmt, dann sagt er nur: Es muss ein wirksames und transparentes Verfahren f&uuml;r den Umgang mit Beschwerden &uuml;ber rechtswidrige Inhalte vorgehalten werden. Wenn man das verfassungskonform auslegt, hei&szlig;t das letztlich, dass dieser angemessene Umgang bedeutet, dass die Unternehmen sowohl das <i>Overblocking</i> als auch das <i>Underblocking </i>vermeiden m&uuml;ssen und dass eine systematische Verletzung in beide Richtungen bu&szlig;geldbewehrt ist; was bedeutet, dass sich die Bu&szlig;geldbewehrung gewisserma&szlig;en in einem Gleichgewicht des Schreckens zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen befindet und deshalb kein systematischer Anreiz zum Overblocking ist.</p>
<p>UB: Da, glaube ich, haben wir tats&auml;chlich den ersten Dissens. Ich sehe durchaus &#8211; jedenfalls abstrakt &#8211; ein gro&szlig;es Problem darin, dass das NetzDG grunds&auml;tzlich nur am systemischen Versagen ansetzt. Man k&ouml;nnte sicherlich auch ein System, das systematisch legale Inhalte l&ouml;schen l&auml;sst, als in diesem Sinne defizit&auml;r ansehen. Ich w&uuml;rde aber Herrn Eifert nicht zustimmen, wenn er sagt, dass man deswegen die starken Anreize des NetzDG v&ouml;llig ausgleichen kann. Sicher k&ouml;nnte man das Gesetz verfassungskonform so auslegen, aber es ist gerade bei einer Bu&szlig;geldbewehrung schwer, den Anwendungsbereich zu erstrecken auf ein Verhalten, das nach der Norm nicht eindeutig bu&szlig;geldbewehrt sein soll. Und wir kommen doch nicht um den Befund herum, dass die vorgesehenen L&ouml;schfristen ausschlie&szlig;lich den Fall regeln, dass Inhalte nicht innerhalb dieser L&ouml;schfristen gel&ouml;scht werden. Und das ist mittelbar ein Problem, wenn Inhalte gel&ouml;scht werden, die legal sind. Was Herr Eifert aufzeigt, ist quasi eine Hintert&uuml;r, um diesen Befund abzuschw&auml;chen. Aber diesen Weg w&uuml;rde ich so ohne Weiteres nicht mitgehen.</p>
<p>Andererseits stimmt es nat&uuml;rlich, dass die Anreizwirkung dieses doch sehr mittelbar wirkenden Bu&szlig;geldtatbestands ausgesprochen schwach ist. Und in der Praxis &#8211; auch das muss man sagen &#8211; k&ouml;nnen wir bislang nicht feststellen, dass es aufgrund des NetzDG zu einem erheblichen <i>Overblocking</i> gekommen ist.[4] Wenn &uuml;berhaupt, scheinen wir doch momentan<i> Overblocking </i>in dem Sinne zu sehen, dass Netzwerke ganze Accounts sperren &#8211; teilweise aufgrund algorithmischer Fehlentscheidungen, teilweise aufgrund menschlicher Missverst&auml;ndnisse. Aber Accountsperren sind &uuml;berhaupt keine Sanktionen, die das NetzDG vorsieht. Das hei&szlig;t also, dieses <i>Overblocking</i>, soweit wir es tats&auml;chlich erleben, beruht heute nicht auf dem NetzDG, sondern auf allzu weit gehenden Vorstellungen der Netzwerke selber, also auf ihren eigenen Netzwerkregeln.</p>
<p>ME: F&uuml;r das Stichwort bin ich sehr dankbar, denn die Transparenzberichte der Netzwerkbetreiber haben ja gezeigt, dass der allergr&ouml;&szlig;te Teil aufgrund von <i>Community Standards </i>gel&ouml;scht wurde und dass die <i>Community Standards </i>die entscheidenden Regeln sind, nach denen zul&auml;ssige Aussagen von den Plattformen gel&ouml;scht werden.[5] Deshalb glaube ich, liegt der Kern des <i>Overblockings</i>, wenn man es definiert als eine Differenz zwischen dem, was man nach der allgemeinen Rechtsordnung sagen darf und dem, was auf einer Plattform ver&ouml;ffentlicht wird, eher bei der Kontrolle der Community Standards als im NetzDG.</p>
<p><i>RW: Deswegen jetzt nochmal zur&uuml;ck zu der Frage, wie sich &uuml;berhaupt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu den AGBs verh&auml;lt. Ich finde eigentlich: gar nicht! Und h&auml;tte es sich nicht verhalten m&uuml;ssen?</i></p>
<p>ME: Ich glaube, es muss sich nicht dazu verhalten, weil die AGBs eine Frage des Vertragsrechts sind und es hier im Bereich der St&ouml;rerhaftung um eine deliktsrechtliche Frage geht. Deshalb sind wir in unterschiedlichen Rechtsbereichen. Das <i>Compliance</i>-System des NetzDG nimmt auf die St&ouml;rerhaftung Bezug, m&ouml;chte aber in keiner Weise in die Vertragsnetzwerke eingreifen, daf&uuml;r sind einfach andere rechtliche Regeln vorgesehen. Und die treten auch nicht in Widerspruch zueinander. Was man sich allerdings fragen kann: Der BGH hat ja mit der Blog-Entscheidung[6] begonnen, prozedurale Komponenten in die St&ouml;rerhaftung einzubauen. Er hat insoweit&nbsp; ein Verfahren der jeweiligen Kenntnisgabe an die Kommunikatoren etabliert, bevor man l&ouml;scht. Es fragt sich, wie diese prozeduralen Komponenten, die der BGH entwickelt hat, sich zu den gesetzlichen Komponenten des NetzDG verhalten. Aber das sind sozusagen Fragen der dogmatischen Feinheiten. Auch da w&uuml;rde ich nicht sagen, es sei furchtbar, dass der Gesetzgeber sich nicht zu den richterrechtlichen Entwicklungen ge&auml;u&szlig;ert hat.</p>
<p>Darf ich noch einen Nachtrag zum <i>Overblocking </i>machen; da haben Herr Buermeyer und ich vielleicht auch noch einen kleinen Dissens. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass nat&uuml;rlich die Verfahrenskomponente vor der L&ouml;schung, die zum Beispiel auch in der BGH-Blog-Entscheidung angesprochen wird, auch wichtig ist f&uuml;r die Frage, wie hoch die Gefahr eines <i>Overblockings</i> ist. Sinnvollerweise h&ouml;rt man diejenigen an, deren Beitr&auml;ge gel&ouml;scht werden sollen. Hier ist das unmittelbare Wording des NetzDG sehr eng gefasst. Auch da kommen wir dann &#8211; parallel zu den Anreizstrukturen beim Bu&szlig;geld &#8211; zu der Frage, ob man &uuml;ber eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Verfahrensbeteiligung weiter fassen muss, sodass sie jetzt schon gegeben ist. Die gegenw&auml;rtigen Bestrebungen zur Verbesserung des NetzDG zielen auch genau darauf ab, &uuml;ber eine st&auml;rkere Verfahrensbeteiligung die Interessenber&uuml;cksichtigung gleichm&auml;&szlig;ig vorzunehmen.</p>
<p><i>RW: Dann zur letzten Frage der Verfassungswidrigkeit des NetzDG: F&uuml;hrt die private Durchsetzung des NetzDG zur Verfassungswidrigkeit, Herr Eifert?</i></p>
<p>ME: Ich tue mich sehr schwer mit dem Begriff. Das ist nicht private Rechtsdurchsetzung, sondern das ist rechtliche Pflichterf&uuml;llung, weil es ja darum geht, dass die Netzwerkbetreiber ihre eigene rechtliche Pflicht aus der St&ouml;rerhaftung einhalten. Dieses Compliance-Regime ist zun&auml;chst einmal die organisatorische und prozedurale &Uuml;berformung der eigenen materiellen Pflicht. Was sie erf&uuml;llen, ist eine eigene bestehende Rechtspflicht. Das hat nichts zu tun mit einer Durchsetzung von Rechten, die sonst von anderen durchgesetzt werden m&uuml;ssen.</p>
<p><i>RW: Herr Buermeyer, sehen Sie das auch so?</i></p>
<p>UB: Ich sage es mal so: Das NetzDG verpflichtet im Grunde die privaten Betreiber nur dazu, die rechtlichen Pflichten zu erf&uuml;llen, die sie eigentlich l&auml;ngst h&auml;tten erf&uuml;llen m&uuml;ssen. Insofern kann ich darin auch nicht das ganz gro&szlig;e Problem sehen. Ich denke, das Problem bei der Prozeduralisierung ist tats&auml;chlich eher, dass das NetzDG an dieser Stelle weitgehend Leerstellen enth&auml;lt. Es gibt zwar Reaktionsfristen, bis wann bestimmte Inhalte gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen, aber es gibt insbesondere keine Verpflichtung, den Urheber einer m&ouml;glicherweise problematischen &Auml;u&szlig;erung &uuml;berhaupt damit zu konfrontieren. Und es gibt auch keine Verpflichtung, quasi die andere Seite zu h&ouml;ren. Das macht die Sache so problematisch, weil das Netzwerk verpflichtet wird, einerseits schnell zu entscheiden, aber nicht dazu verpflichtet wird, gut zu entscheiden. Ich denke, dass der Gesetzgeber wesentliche Potenziale ungenutzt l&auml;sst, darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung der Netzwerke sich tats&auml;chlich am geltenden Recht orientiert.</p>
<p><i>SL: Noch eine R&uuml;ckfrage des Nichtjuristen: Ist nicht ein Problem in der Anwendung des NetzDG, dass die Zuordnung zu den Rechtsg&uuml;tern nicht so einfach vorzunehmen ist, dass es etwa Unsicherheiten gibt, was zum Beispiel unter das Verbot der Volksverhetzung f&auml;llt und was nicht? In den Transparenzberichten wird ja unterschieden, von woher die Aufforderungen zum L&ouml;schen kommen, ob von einzelnen BenutzerInnen oder von Beschwerdestellen. Ich w&uuml;rde denken, die Beschwerdestellen haben eine gr&ouml;&szlig;ere Professionalisierung und eine h&ouml;here Erfolgsquote mit ihren L&ouml;schantr&auml;gen. Das ist aber nicht so. Bei YouTube beispielsweise ist die L&ouml;schquote der Nutzermeldungen deutlich h&ouml;her als die der Beschwerdestellen. Ist das nicht ein Problem der Rechtsdurchsetzung, dass da Private entscheiden sollen, welche Inhalte die Tatbest&auml;nde verwirklichen und welche nicht?</i></p>
<p>UB: Ich sehe hier nicht notwendigerweise ein Problem, denn es g&auml;be ja parallel dazu die M&ouml;glichkeit, staatliche Instanzen einzuschalten. Als Betroffener k&ouml;nnte man auch zivilrechtlich eine Unterlassungsverf&uuml;gung gegen ein soziales Netzwerk erwirken. Man ist ja nicht gezwungen, sich ausschlie&szlig;lich darauf zu verlassen, was ein Netzwerk quasi freiwillig tut. Nur die Rechtswirklichkeit zeigt, dass kaum jemand zum Beispiel versucht, Facebook dazu zu zwingen, bestimmte Inhalte aus dem Netz zu entfernen &#8211; jedenfalls gerichtlich nicht, sondern man beschwert sich eben bei Facebook. Aber das ist eine autonome Entscheidung der Betroffenen. Das kann man dem Gesetzgeber nicht vorhalten. Das Einzige, was man dem Gesetzgeber an dieser Stelle vorhalten k&ouml;nnte, ist, dass er kein Verfahren vorgesehen hat, in dem die Netzwerke entscheiden m&uuml;ssen. Insbesondere hat er es vers&auml;umt, einen sogenannten put-back-Anspruch zu etablieren, das hei&szlig;t ein Recht darauf, von einem Netzwerk die Wiedereinstellung eines einmal gel&ouml;schten Inhalts zu verlangen. Zwar l&auml;sst sich so ein <i>put-back</i>-Anspruch in vielen Situationen auch schon nach allgemeinem Zivilrecht konstruieren &#8211; Herr Eifert hat schon das Stichwort AGB-Kontrolle angesprochen. Da gibt es inzwischen erste Gerichtsentscheidungen, die Netzwerke verpflichten, bestimmte Dinge wieder einzustellen. Aber das h&auml;tte der Gesetzgeber im Bereich des materiellen Rechts klarstellen m&uuml;ssen, und zwar mit einem minimalinvasiven Eingriff. Ich h&auml;tte gro&szlig;e Bedenken, ein allgemeines Recht auf Publikation festzulegen, denn das w&uuml;rde doch sehr stark eingreifen in unser geltendes &Auml;u&szlig;erungsrecht. Aber das Fehlen eines spiegelbildlichen Anspruchs auf Wiedereinstellen eines einmal gel&ouml;schten Inhalts, wenn dieser Inhalt in Wirklichkeit nicht rechtswidrig ist &#8211; das ist eine Leerstelle im NetzDG.</p>
<p><i>RW: Gut, also Sie sprechen jetzt von einer Leerstelle. Ich hatte Sie urspr&uuml;nglich so verstanden, dass Sie durchaus auch eine Verfassungswidrigkeit im NetzDG sehen. Ich versuche jetzt zu begreifen, wo die eigentlich geblieben ist.</i></p>
<p>UB: Ich glaube nicht, dass ich das NetzDG jemals f&uuml;r materiell verfassungswidrig erkl&auml;rt habe. Ich halte es nur f&uuml;r ein rechtspolitisch in Teilen ausgesprochen ungeschickten Ansatz. Und da w&uuml;rde ich nochmal auf dieses Schlagwort Hydra verweisen. Ich glaube, dass dieses L&ouml;schregime nicht besonders effizient ist. Das zeigen ja auch die ersten Transparenzberichte. Anders herum h&auml;tte man durch eine effektive Strafrechtsdurchsetzung eine ganze Menge mehr erreichen k&ouml;nnen. Diese Chance hat der Gesetzgeber weitgehend verstreichen lassen. Zun&auml;chst einmal enthielt das NetzDG keine Regelung, die irgendwie die Strafrechtsdurchsetzung effektiviert h&auml;tte. Dann ist im Gesetzgebungsverfahren immerhin noch &sect; 5 Absatz 2 erg&auml;nzt worden, also die Verpflichtung binnen 48 Stunden auf berechtigte Anfragen von Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zu reagieren. Aber generell zeichnet sich das NetzDG durch eine extreme Geringsch&auml;tzung der strafrechtlichen Verfolgung illegaler &Auml;u&szlig;erungen aus. Ich halte das rechtspolitisch f&uuml;r ein gro&szlig;es Problem, weil man niemals alle rechtswidrigen Inhalte wird rechtzeitig l&ouml;schen k&ouml;nnen. Und &#8211; wie gesagt &#8211; bis heute hindert nichts bestimmte Nutzerinnen und Nutzer daran, illegale Inhalte immer wieder erneut einzustellen. Ich glaube, da wird man gesetzgeberisch nachsteuern m&uuml;ssen.</p>
<p>ME: Ich stimme auch mit Herrn Buermeyer darin &uuml;berein, dass man strafrechtlich durchaus deutlich vorgehen muss. Allerdings w&auml;re das jetzt auch im NetzDG nicht der regelungssystematisch richtige Ort gewesen. Das m&uuml;ssen die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden entscheiden und daf&uuml;r m&uuml;ssen sie hinreichend ausgestattet werden. Das sind alles Probleme, die aber ja auch bekannt sind und die im Justizapparat zu verorten sind.</p>
<p><i>RW: Wenn man Herrn Buermeyer folgt, dann ist es so: Man h&auml;tte sich auf das Strafrecht verlassen k&ouml;nnen und die Durchsetzungsbedingungen des Strafrechts im Internet einfach st&auml;rken m&uuml;ssen. Man braucht das NetzDG dazu im Zweifel nicht. Wir wissen aber, dass es Grundrechtsgef&auml;hrdung durch die Intermedi&auml;re gibt. Das ist dann zwar rechtssystematisch ein anderes Gesetz, aber wie sollte das aussehen?</i></p>
<p>ME: Ich w&uuml;rde sagen, das sind verschiedene Ans&auml;tze, die parallel liegen. Ich sehe nicht, dass es zu einem Kumulationseffekt kommt, der zu einer Grundrechtswidrigkeit f&uuml;hrt. Man muss die zivilrechtliche Haftung der Plattformbetreiber selber effektivieren. Und der Punkt von Herrn Buermeyer, wenn ich ihn richtig verstanden habe, ist ja im Prinzip nur derjenige, dass nat&uuml;rlich davor erst mal der Kommunikator oder die Kommunikatorin steht! Und dass man deshalb nicht nur an verbreiteten Inhalten ansetzen muss, sondern auch darauf zielen muss, dass dieses gedankenlose Rechts&uuml;berschreitungsposting in dieser Form nicht stattfindet. Die Leute m&uuml;ssen aufgrund strafrechtlicher Verfolgung merken, dass auch Posten im Netz eine hohe Relevanz hat und entsprechend die normalen Strafbarkeitsgrenzen gelten.</p>
<p>UB: Zum Thema Strafrecht habe ich ja schon Stichworte geliefert. Da ist nat&uuml;rlich das gro&szlig;e Problem, dass das in der L&auml;nderkompetenz liegt und die L&auml;nder sich bislang &#8211; soweit ich das sehe &#8211; kollektiv nicht so engagieren, wie das im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege sinnvoll w&auml;re. Wenn wir jetzt auf das NetzDG isoliert schauen, denke ich, dann w&auml;re es sinnvoll, gesetzgeberische Vorgaben zu machen f&uuml;r eine Prozeduralisierung, sodass insbesondere die &Auml;u&szlig;ernden, aber auch die m&ouml;glicherweise von einer &Auml;u&szlig;erung Betroffenen wenigstens Gelegenheit bekommen, etwas zu einer Beschwerde zu sagen. Ich denke, f&uuml;r die &Auml;u&szlig;ernden ist das insbesondere dann relevant, wenn es sich zum Beispiel um einen sarkastischen oder ironischen Kommentar handelt und dies m&ouml;glicherweise von einem Entscheider bei einem Netzwerk nicht ohne weiteres erkannt werden kann. Da sollte es so etwas wie eine Konfrontationspflicht geben. Und zugleich k&ouml;nnte man sich die Frage stellen, ob nicht das NetzDG ganz explizit in dem Sinne verfeinert werden sollte, wie Herr Eifert es im Wege der verfassungskonformen Auslegung schon in das Gesetz hineinlesen wollte; dass also tats&auml;chlich eine Art Optimierungspflicht festgelegt wird, also die Entscheidungen m&ouml;glichst richtig sein sollen, und nicht nur die L&ouml;schfristen f&uuml;r rechtswidrige Inhalte eingehalten werden m&uuml;ssen.</p>
<p><i>RW: Wir bedanken uns bei Ihnen ganz herzlich f&uuml;r das Gespr&auml;ch. </i></p>
<p><i>Das Gespr&auml;ch f&uuml;hrten Rosemarie Will und Sven L&uuml;ders.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom&nbsp;15.1.1958, Az. 1 BvR 400/51 (BVerfGE 7,198).</p>
<p>2 Nach &sect; 1 Abs. 2 NetzDG gelten dessen Regelungen nur f&uuml;r Firmen, die mindestens 2 Millionen Nutzer*innen im Inland haben.</p>
<p>3 S. Dokumentation auf S. 58 dieser Ausgabe.</p>
<p>4 S. Dokumentation auf S. 60 dieser Ausgabe.</p>
<p>5 Ebd.</p>
<p>6 BGH: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider &#8211; Blogspot. Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/die-besondere-macht-sozialer-netzwerke-liegt-in-ihrer-dynamisierung-von-kommunikation-1/">&#8218;Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.&#8216;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Hintergrundinformationen zur Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/hintergrundinformationen-zur-klage-gegen-das-netzwerkdurchsetzungsgesetz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 77-80 Seit dem 1. Januar 2018 müssen soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzer*innen nach dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) offensichtlich rechtswidrige Inhalte wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernen. Die Digitalpolitiker und FDP-Bundesvorstandsmitglieder Jimmy Schulz und Manuel Höferlin haben [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/hintergrundinformationen-zur-klage-gegen-das-netzwerkdurchsetzungsgesetz-1/">Hintergrundinformationen zur Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 77-80</p>
<p><i>Seit dem 1. Januar 2018 müssen soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzer*innen nach dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) offensichtlich rechtswidrige Inhalte wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernen. Die Digitalpolitiker und FDP-Bundesvorstandsmitglieder Jimmy Schulz und Manuel Höferlin haben am 12. Juni 2018 eine Feststellungsklage gegen das NetzDG beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Das Gericht soll feststellen, dass das NetzDG formell und materiell verfassungswidrig ist, weil es die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungs- und Medienfreiheit verletzt.</i></p>
<p>Nach Ansicht der Kläger obliegt die Regulierung sozialer Netzwerke und damit auch die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Netzwerken nicht dem Bund, sondern den Ländern. Die Länder seien nicht nur für die traditionellen Medien zuständig, sondern auch für soziale Netzwerke wegen ihrer meinungsbildenden Funktion. Wegen der hohen Bußgeldandrohungen werden Anbieter sozialer Netzwerke Inhalte auch ohne eingehende Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Zweifel löschen. &#8222;<i>Das birgt die Gefahr eines verfassungswidrigen Overblockings. Algorithmen etwa erkennen keine Satire, löschen sie aber im Zweifel</i>&#8222;, so der Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. Durch die fehlende Anhörungspflicht werde das Risiko eines unzureichend ermittelten Sachverhalts und damit das Risiko nicht gerechtfertigter Löschungen durch Anbieter sozialer Netzwerk erhöht.</p>
<p>I. Von einer Verfassungsbeschwerde gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde abgesehen, weil dieser (wohl) der Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde entgegenstünde; der Rechtsstreit ist in tatsächlicher und einfachgesetzlicher Hinsicht aufklärungsbedürftig, sodass eine fachgerichtliche Vorprüfung erforderlich ist. Gleichwohl ist das Klageziel ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zum Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht soll im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG das NetzDG für verfassungswidrig erklären.</p>
<p>II. Obgleich die Kläger (bislang) keinen konkreten Löschungsfall vorweisen können, ist ihre Klage zulässig, da es ihnen nicht zuzumuten ist, rechtswidrige, d.h. strafbare Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG zu verbreiten und deren Löschung durch Facebook abzuwarten, um dann hiergegen zivil- oder verwaltungsgerichtlich vorzugehen. Nach der sog. &#8222;<i>Damokles-Rechtsprechung</i>&#8220; ist es unzumutbar, das Risiko eines derart sanktionsbewehrten Pflichtenverstoßes einzugehen und den Rechtsstreit über dessen Vorliegen erst im Nachhinein &#8222;von der Anklagebank herab&#8220; (Bundesverwaltungsgericht) führen zu müssen. Deshalb ist hier eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig.</p>
<p>III. Das NetzDG ist nach (nahezu) einhelliger Literatur formell verfassungswidrig, weil dem Bund hierfür eine Gesetzgebungskompetenz fehlt: Regelungsgegenstand des NetzDG ist die Verhinderung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, die einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände erfüllt. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet keinen eigenständigen Kompetenztitel. Vielmehr ist sie kompetenziell dem Sachgebiet zuzuordnen, zu dem sie in einem notwendigen Sachzusammenhang steht. Die Gewährleistung der Rechtsordnung (im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG) obliegt kraft Sachzusammenhangs dem Kompetenzträger, dem die Regelung der Tätigkeit sozialer Netzwerke obliegt. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Grundrechten und Kompetenznormen kommt es für die Kompetenzabgrenzung maßgeblich auf die grundrechtliche Einordnung des zu regelnden Sachbereichs an.</p>
<p>Dementsprechend liegt die Gewährleistung der allgemeinen Gesetze in den Medien bei den für die Medien zuständigen Ländern. Im Hinblick auf die vom NetzDG erfassten sozialen Netzwerke gilt nichts anderes, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit an die Tätigkeit der Nutzer sozialer Netzwerke oder an die Anbieter solcher Plattformen anknüpft. Die Tätigkeit der Nutzer sozialer Plattformen stellt sich als Ausübung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsgrundrechte dar. Im Sinnzentrum der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG stehen nicht wirtschaftliche Interessen, die eine Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG begründen könnten, sondern der freiheits- und demokratiefördernde Kommunikationsprozess. Der Schutz dieses Kommunikationsprozesses unterfällt nicht dem Sachgebiet des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, sondern der Länderkompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG. Die Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung bei sämtlichen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsformen steht in einem engen Zusammenhang mit dieser Kompetenz und unterliegt deshalb ebenfalls der Länderkompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG.</p>
<p>Das Gleiche gilt, wenn man in Bezug auf die kompetenzielle Verortung des NetzDG auf die Anbieter sozialer Netzwerke abstellt. Die Tätigkeit sozialer Netzwerke unterfällt wegen ihrer (algorithmengesteuerten) meinungsbildenden Funktion (&#8222;Filterblasen&#8220;, &#8222;Echokammer&#8220;) dem Schutz der Mediengrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, deren Regulierung einschließlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Ländern obliegt. Das würde auch dann gelten, wenn Anbieter sozialer Netzwerke (allein) Träger der Wirtschaftsgrundrechte (Art. 12, 14 GG) wären. Auch (strikt inhaltsneutrale) Plattformbetreiber (Kabelnetzbetreiber etc.) sind kraft Landesrechts an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (§ 52a Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag &#8211; RstV) und können unter den Voraussetzungen der Nichtstörerhaftung (§ 52a Abs. 2 Satz 3 RStV) durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden. Für Anbieter sozialer Netzwerke, die wegen des Inhaltsbezugs ihrer Tätigkeit den rechtswidrigen Inhalten näherstehen, gilt nichts Anderes. Auch sie unterfallen der Länderkompetenz, selbst wenn man ihre Tätigkeit als eine rein wirtschaftlicher Art qualifizierte.</p>
<p>IV. Nicht zuletzt ist das NetzDG auch materiell verfassungswidrig. Das NetzDG enthält im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf zwar deutliche Verbesserungen. Gleichwohl verstößt das NetzDG in mehrfacher Hinsicht gegen die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG der Nutzer und der Anbieter sozialer Netzwerke:</p>
<p>1. Mit Blick auf die Bußgeldandrohung nach § 4 NetzDG werden Anbieter sozialer Netzwerke Inhalte auch ohne eingehende Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Zweifel löschen. Eine Löschung ohne eingehende Rechtmäßigkeitsprüfung ist mit dem besonderen Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG unvereinbar. Dieser Gefahr eines verfassungswidrigen Overblockings wirkt das NetzDG nicht entgegen. Im Gegenteil: Es begründet diese Gefahr nachgerade:</p>
<p>a) Der Gesetzgeber berücksichtigt zwar durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 Buchstabe a Halbsatz 1 NetzDG, dass die Entscheidung der Anbieter sozialer Netzwerke über die Rechtswidrigkeit des Inhalts wegen tatsächlicher Schwierigkeiten innerhalb von 7 Tagen nicht möglich ist. Eine entsprechende Regelung für den Fall, dass die Entscheidung wegen rechtlicher Schwierigkeiten länger als 7 Tage beansprucht, fehlt jedoch. Damit ist die vom Gesetzgeber erkannte Gefahr, dass Inhalte wegen des zu knappen Zeitfensters für eine eingehende Prüfung gelöscht werden, nicht gebannt. Um dieser Gefahr wirksam zu begegnen, hätte es einer Ausnahme von der 7 Tage-Regelung nicht nur bei tatsächlich rechtswidrigen, sondern auch bei rechtlich schwierigen Fällen bedurft.</p>
<p>b) Dieser Fehler des Gesetzgebers setzt sich bezogen auf die Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung fort und wird noch verstärkt. Für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts durch eine solche Einrichtung fehlt eine § 3 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 Buchstabe a Halbsatz 1 NetzDG entsprechende Regelung. Die Möglichkeit einer Überschreitung der 7 Tage-Regelung ist nicht einmal &#8211; wie für Anbieter sozialer Netzwerke &#8211; für den Fall vorgesehen, dass die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft. Erst recht fehlt eine Dispensmöglichkeit für den Fall, dass die Entscheidung rechtlich schwierig ist. Der Gesetzgeber ist daher der von ihm erkannten Gefahr, dass Inhalte wegen des zu knappen Zeitkorridors für eine eingehende Prüfung gelöscht werden, doppelt nicht entgegengetreten.</p>
<p>c) Die Gefahr des Overblockings besteht umso mehr, als Anbieter sozialer Netzwerke nach dem NetzDG keine Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts herbeizuführen. Eine solche Möglichkeit der gerichtlichen Vorabentscheidung räumt das NetzDG nur dem Bundesamt für Justiz als Bußgeldbehörde (§ 4 Abs. 4 Satz 1 NetzDG) ein (§ 4 Abs. 5 NetzDG).</p>
<p>d) Schließlich wird die Gefahr des Overblockings dadurch verstärkt, dass Anbieter sozialer Netzwerke nicht verpflichtet sind, den betroffenen Nutzer vor der Entscheidung über die Löschung seines Inhalts anzuhören. Damit weicht der Gesetzgeber von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung ab. Danach &#8222;ist&#8220; dem Urheber einer Äußerung nach einer Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor der Plattformbetreiber die Äußerung löscht. Durch die fehlende Anhörungspflicht wird das Risiko eines unzureichend ermittelten Sachverhalts und damit das Risiko nicht gerechtfertigter Löschungen durch Anbieter sozialer Netzwerke erhöht.</p>
<p>2. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll &#8222;nicht schon die fehlerhafte Nichtlöschung eines einzelnen Inhaltes&#8220;, sondern nur &#8222;ein systemisches Versagen&#8220; eines Anbieters die Grundlage für die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG sein. Dies kommt im Bußgeldtatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG jedoch nicht zum Ausdruck. Diese Bußgeldvorschrift ist daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig.</p>
<p>3. Das NetzDG räumt dem nicht staatsfrei organisierten Bundesamt für Justiz eine Reihe von inhaltsbezogenen Handlungs- und Beurteilungsspielräumen ein, die es ermöglichen, dass sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz über die Verhängung von Bußgeldern und deshalb mittelbar auf die Entscheidung der Anbieter sozialer Netzwerke über die Löschung von Inhalten gewinnen können. Das verstößt gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Kommunikationsprozesses und der Medien (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG).</p>
<p><b>HUBERTUS GERSDORF</b> <i>Jahrgang 1962, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, wo er 1988 sein erstes Staatsexamen ablegte. 1991 promovierte er in Hamburg und war anschließend wissenschaftlicher Assistent bei Peter Selmer. Nach seiner Habilitation (1998) wurde ihm die </i>venia legendi<i> für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaften verliehen. Ab 1999 hatte Gersdorf die Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht an der Universität Rostock inne, daneben war er zeitweise Dozent in Saarbrücken, an der Hamburg Media School, der Universität Bonn und der Bucerius Law School. 2016 wurde er als Nachfolger von Christoph Degenhart auf den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medien- und Informationsrecht an der Universität Leipzig berufen.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/hintergrundinformationen-zur-klage-gegen-das-netzwerkdurchsetzungsgesetz-1/">Hintergrundinformationen zur Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Community Standards + KI + Beirat = Informationsfreiheit weltweit?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/community-standards-ki-beirat-informationsfreiheit-weltweit-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 19:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 81-90 Das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat weltweit Aufsehen erregt. Obwohl in Deutschland nahezu einhellig und zum Teil sehr scharf kritisiert, weckt es in anderen L&#228;ndern die Hoffnung, man k&#246;nne gro&#223;e Informationsintermedi&#228;re wie Facebook, Google/Youtube und Twitter mithilfe strengerer Gesetze endlich &#8222;in die Schranken weisen&#8220;. Das ist durchaus verst&#228;ndlich in L&#228;ndern, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/community-standards-ki-beirat-informationsfreiheit-weltweit-1/">Community Standards + KI + Beirat = Informationsfreiheit weltweit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 81-90</p>
<p><i>Das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat weltweit Aufsehen erregt. Obwohl in Deutschland nahezu einhellig und zum Teil sehr scharf kritisiert, weckt es in anderen L&auml;ndern die Hoffnung, man k&ouml;nne gro&szlig;e Informationsintermedi&auml;re wie Facebook, Google/Youtube und Twitter mithilfe strengerer Gesetze endlich &#8222;in die Schranken weisen&#8220;. Das ist durchaus verst&auml;ndlich in L&auml;ndern, die mit wesentlich schlimmeren Auswirkungen koordinierter Desinformationskampagnen zu k&auml;mpfen haben als Deutschland. Andererseits ist es wenig aussichtsreich und offenbart ein Dilemma, das nahezu ausweglos erscheint: auf grenz&uuml;bergreifenden Plattformen landesspezifische Kulturen der Informationsfreiheit durchzusetzen, ohne zugleich die Informationsfreiheit weltweit einzuschr&auml;nken.</i></p>
<p>Den so genannten Informationsintermedi&auml;ren[1] wie Facebook, Twitter und Youtube (Google) weht weltweit der Wind ins Gesicht. In Deutschland wurde das h&ouml;chst umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingef&uuml;hrt (s. Diskussionen in diesem Band), das von autokratischen und autorit&auml;ren Regimes wie in Russland[2], den Philippinen[3] oder Malaysia[4] als Vorbild genommen wird, aber auch in anderen demokratischen L&auml;ndern Hoffnungen weckt, mithilfe gesetzlicher Regulierung koordinierte Desinformationskampagnen und &#8222;Hassrede&#8220; eind&auml;mmen zu k&ouml;nnen. Das franz&ouml;sische Parlament hat ein so genanntes &#8222;Fake-News-Gesetz&#8220; erlassen, wonach Richter_innen in Wahlkampfzeiten von Anbietern verlangen k&ouml;nnen, Falschnachrichten augenblicklich aus dem Netz zu nehmen.[5] Eine EU-Regulierung verpflichtet Informationsintermedi&auml;re dazu, &#8222;terroristische&#8220; Inhalte innerhalb einer Stunde zu l&ouml;schen. Auch in den USA, die traditionell eine libert&auml;re Auffassung von Informationsfreiheit vertreten, mehren sich Forderungen danach, die &#8222;<i>Social Networks</i>&#8220; st&auml;rker zu beschr&auml;nken.</p>
<p>Vermutlich als Reaktion auf diesen weltweit zunehmenden Druck hat Facebook als erster gro&szlig;er Akteur nun einen auf den ersten Blick geradezu revolution&auml;ren Vorschlag vorgelegt: Das Unternehmen werde eine Art externen, unabh&auml;ngigen Beirat einberufen, der in kontroversen F&auml;llen letztendlich die Entscheidung dar&uuml;ber treffen soll, ob ein Beitrag gel&ouml;scht werden oder bestehen bleiben soll. Bei n&auml;herer Betrachtung sorgt dieser Vorschlag daf&uuml;r, ein Dilemma herauszuarbeiten, das unaufl&ouml;sbar anmutet: auf grenz&uuml;bergreifenden Plattformen landesspezifische Kulturen der Informationsfreiheit durchzusetzen, ohne zugleich die Informationsfreiheit weltweit einzuschr&auml;nken.</p>
<h2 class="auto-created">Community Standards + KI + Beirat = Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit weltweit?</h2>
<p>In einem fast 5.000 Worte langen &#8222;Blogbeitrag&#8220;[6] hat das Unternehmen[7] seine Vorstellungen davon dargelegt, wie es mit der Herausforderung umgehen kann, dass es zugleich m&ouml;glichst viele Beitr&auml;ge seiner Nutzer_innen auf der Plattform ver&ouml;ffentlichen kann, und zugleich in m&ouml;glichst vielen L&auml;ndern operieren darf. Die &Uuml;berschrift lautet &#8222;<i>Eine Blaupause f&uuml;r Governance und Durchsetzung</i>&#8222;; der Beitrag legt dar, wie auf der Basis von Facebooks &#8222;<i>Community Standards</i>&#8220; so genannte &#8222;sch&auml;dliche Inhalte&#8220; identifiziert und &#8222;grenzwertige&#8220; Inhalte abgewendet werden k&ouml;nnen. Nutzer_innen sollen mehr Kontrolle dar&uuml;ber bekommen, welche Inhalte ihnen angezeigt werden. Da die Identifizierung der sch&auml;dlichen Inhalte mithilfe von Techniken der so genannten &#8222;K&uuml;nstlichen Intelligenz&#8220; erfolgen soll, die anf&auml;llig daf&uuml;r sind, Vorurteile zu enthalten und zu verst&auml;rken, sollen die Technologien besonders auf diese Vorurteile (&#8222;<i>algorithmic bias</i>&#8222;) hin &uuml;berpr&uuml;ft werden. Zudem will das Unternehmen ein Berufungsverfahren aufbauen, mit dem Nutzer_innen gegen ungerechtfertigte L&ouml;schungen vorgehen k&ouml;nnen. Dieses Verfahren soll von dem oben genannten unabh&auml;ngigen Aufsichtsgremium kontrolliert werden, dessen Entscheidungen sich das Unternehmen unterwerfen will. Zudem sollen Transparenz &uuml;ber das Verfahren her- und Daten zu Verf&uuml;gung gestellt werden, um Forschung dazu zu erm&ouml;glichen. Schlie&szlig;lich k&uuml;ndigt Zuckerberg an, bei der Frage nach effektiverer Regulierung mit Regierungen zusammenzuarbeiten.[8]</p>
<p>Facebook steckt schon lange in einer Klemme. Das Unternehmen wird gleichzeitig daf&uuml;r kritisiert, dass es nicht genug &#8222;<i>hate speech</i>&#8220; und &#8222;Fehlinformationen&#8220; l&ouml;scht. Diese Kritik kommt vorwiegend von betroffenen B&uuml;rger_innen, Regierungen und einigen Aktivist_innen. Andere B&uuml;rger_innen und Aktivist_innen (aber keine Regierungen) hingegen kritisieren das Unternehmen daf&uuml;r, dass zu viele legale Inhalte entfernt werden.</p>
<p>Die erste Fraktion geht so weit zu behaupten, Facebook sei eine Gefahr f&uuml;r die Demokratie, weil das Unternehmen Menschen erlaube, Hass zu s&auml;hen, die &ouml;ffentliche Debatte und sogar Wahlen manipuliere. Die zweite argumentiert, Facebook sei eine Bedrohung f&uuml;r die Redefreiheit, weil es auf Grundlage seiner &#8222;<i>Community Standards</i>&#8220; Inhalte blockiere, die in den jeweiligen L&auml;ndern eigentlich legal seien. Weil Facebook so dominant sei, dass Menschen nicht einfach eine andere Plattform w&auml;hlen k&ouml;nnten &#8211; und Facebook damit einen Teil der &Ouml;ffentlichkeit selbst darstelle -, bedeute das, die Debatte als solche sei in Gefahr.<br />Um die G&uuml;ltigkeit der These &#8222;<i>Facebook ist eine Gefahr f&uuml;r die Demokratie</i>&#8220; soll es in diesem Beitrag nicht gehen. Ich denke, dass diese Behauptung &uuml;bertrieben ist, weil sie Facebook zu viel Macht zuschreibt und dabei von wichtigen Diskussionen &uuml;ber die Gr&uuml;nde ablenkt, warum Demokratien in der Tat gef&auml;hrdet sind. Aber die These ist da und wird &uuml;berall auf der Welt aufgestellt; und sie hat genug Wirkung, um das Unternehmen zum Handeln zu zwingen &#8211; wie eben durch das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das Strafgelder von bis zu 50 Millionen Euro vorsieht, wenn die Intermedi&auml;re illegale Inhalte systematisch nicht schnell genug l&ouml;schen.</p>
<p>Das Gesetz wurde von vielen Interessenvertreter_innen scharf daf&uuml;r kritisiert, Anreize zum &#8222;&uuml;berm&auml;&szlig;igen Blockieren&#8220; zu setzen. Anders gesagt: Netzwerke werden dazu veranlasst, vorschnell vermeintlich problematische Inhalte zu l&ouml;schen, um Geldstrafen zu vermeiden. Verteidiger_innen der Redefreiheit kritisieren Facebook allerdings ohnehin seit Jahren daf&uuml;r, unliebsame Beitr&auml;ge zu l&ouml;schen, die in den jeweiligen L&auml;ndern v&ouml;llig legal sind.</p>
<p>Die Gr&uuml;nde: Zum einen muss sich Facebook als US-Firma an die Gesetze der USA halten, also Inhalte l&ouml;schen, die in den USA rechtswidrig sind &#8211; oder auch nur politisch problematisch und daher dazu f&uuml;hren k&ouml;nnten, dass die US-Gesetze versch&auml;rft werden. Zum anderen will das Unternehmen Inhalte verbreiten, die zwar kontrovers sind, weil diese Inhalte zu besonders viel Interaktion anspornen, was wiederum durch die Logik der Plattform zu mehr Werbeeinnahmen f&uuml;hrt. Zum anderen sollen diese Inhalte aber nicht so kontrovers sein, dass sie Nutzer_innen davon abhalten, Facebook zu nutzen. Diese Balance soll mithilfe von Facebooks so genannten &#8222;<i>Community Standards</i>&#8220; erreicht werden &#8211; die keine Standards sind, die eine Gemeinschaft entwickelt hat, sondern als Standards des Unternehmens dazu dienen, &#8222;die Gemeinschaft&#8220;, also die Nutzer_innen, zu kontrollieren.</p>
<p>Der grenz&uuml;berschreitende Charakter des Netzes bringt Anbieter wie Facebook, Twitter und Youtube in ein Dilemma. Wenn sie das Gesetz eines Landes (z. B. der USA) zur alleinigen Grundlage daf&uuml;r machten, was zul&auml;ssig ist, dann k&ouml;nnten sie als Konsequenz in vielen anderen Staaten der Welt nicht t&auml;tig sein &#8211; das gilt nicht nur f&uuml;r Saudi-Arabien, China oder Vietnam, sondern auch f&uuml;r Deutschland oder Frankreich. Macht man aber die Gesetze aller Staaten, in denen die Firma operiert, zur Grundlage, dann w&uuml;rde das entweder dazu f&uuml;hren, dass nahezu gar keine Inhalte mehr zu sehen w&auml;ren oder es kein grenz&uuml;berschreitendes Netzwerk g&auml;be. Warum?</p>
<h2 class="auto-created">Grenzen&shy;loses Internet vs. kulturelle Kontex&shy;tu&shy;a&shy;lit&auml;t</h2>
<p>Selbst zwischen demokratischen Rechtsstaaten sind die kulturellen Auffassungen davon, was zu &auml;u&szlig;ern erlaubt ist, so unterschiedlich, dass es in vielen F&auml;llen keinen gemeinsamen Nenner gibt. Beispiele daf&uuml;r sind die Darstellungen von Nacktheit und der Umgang mit dem V&ouml;lkermord an den Juden, aber auch die Privatsph&auml;re: Was in den USA und Gro&szlig;britannien erlaubte Berichterstattung ist, in der etwa der Name von Verd&auml;chtigen genannt wird, kann in Deutschland bereits eine Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung sein. W&uuml;rde man nun in Zweifelsf&auml;llen das jeweils restriktivere Gesetz anwenden, w&uuml;rden auf Plattformen wie Facebook, Youtube und Twitter wohl Milliarden von Beitr&auml;gen verschwinden.</p>
<p>Ein m&ouml;glicher Ausweg: Der Intermedi&auml;r gestaltet sein Angebot so, dass Menschen in einem bestimmten Land immer nur &#8222;<i>die Inhalte dieses Landes</i>&#8222;[9] zu sehen bekommen, die dadurch auch konform mit den Gesetzen des jeweiligen Landes sein k&ouml;nnten. Dieses Verfahren wird &#8211; mit Einschr&auml;nkungen &#8211; von China verwendet, das versucht, durch ein hochentwickeltes Zensursystem daf&uuml;r zu sorgen, dass im Land nahezu nur Inhalte zu sehen sind, die mit den Ansichten der Obrigkeit vereinbar sind. Aber auch Unternehmen setzen das so genannte Geoblocking ein, etwa um kommerzielle Interessen durchzusetzen. So ist es nicht m&ouml;glich, als Kundin von Video-Streaming-Plattformen alle Filme zu sehen, die das Unternehmen im Angebot hat, weil die Rechteinhaber Inhalte unterschiedlich lizenzieren. Beispiel: Eine Produktionsfirma verkauft die Rechte eines von ihr produzierten Films in Deutschland an Sky, in den USA an Netflix. Dann kann die Netflix-Kundin den Film in Deutschland nicht sehen, weil Netflix ihren Standort technisch erkennt und technisch den Zugang verhindert. Reist sie in die USA, kann sie den Film &uuml;ber ihren Netflix-Zugang sehen. Dieses Verfahren ist vor allem innerhalb der EU h&ouml;chst umstritten, weil die EU-Kommission davon ausgeht, dass ein gemeinsamer Binnenmarkt auch f&uuml;r digitale G&uuml;ter gelten muss und EU-B&uuml;rger_innen daher in allen L&auml;ndern Zugriff auf das Repertoire an Inhalten von Musik-, Video und anderen Inhaltsangeboten verf&uuml;gen k&ouml;nnen m&uuml;ssen, auf das sie in ihrem Heimatland Zugriff haben.</p>
<p>Mit Geolokalisierung und dem darauf aufbauenden<i> Geoblocking </i>k&ouml;nnten also Intermedi&auml;re wie Facebook, Youtube oder Twitter daf&uuml;r sorgen, dass die meisten Menschen in einem bestimmten Land auch nur Inhalte sehen, die in diesem Land legal sind. Verteidiger_innen der Informationsfreiheit kritisieren am Geoblocking jedoch, dass es das Internet in ein so genanntes &#8222;Splinternet&#8220; (von Splinter, engl. f&uuml;r Splitter) verwandelt: weg von einem globalen Kommunikationsnetz, hin zu einem Flickenteppich verschiedenster Netze, &uuml;ber die nur noch sehr eingeschr&auml;nkt grenz&uuml;bergreifend kommuniziert werden k&ouml;nnte.<br />Auch Staaten mit einem hohen Ma&szlig; an Informationsfreiheit kritisieren den Ansatz, da damit unter anderem verhindert w&uuml;rde, dass global verf&uuml;gbare Netzwerke einen &#8211; von ihnen gew&uuml;nschten &#8211; Effekt haben k&ouml;nnen: staatliche Zensur in autorit&auml;ren und diktatorischen Staaten zu umgehen und damit m&ouml;glicherweise demokratisierend zu wirken. Denn die meisten dieser L&auml;nder sind technisch nicht in der Lage, den Zugang zu ausgew&auml;hlten, von ihnen unerw&uuml;nschten Inhalten auf Facebook, Twitter oder Youtube zu verhindern, schrecken aber davor zur&uuml;ck, den Zugang zu den Plattformen vollst&auml;ndig zu sperren (was technisch leichter m&ouml;glich w&auml;re), da diese von sehr vielen B&uuml;rger_innen und Unternehmen der L&auml;nder genutzt werden &#8211; und nicht zuletzt auch oft von den Regierungen f&uuml;r deren eigene Zwecke.<br />Angleichung nach unten oder ein zerrissenes Internet<br />Deshalb sind beide Optionen &#8211; also der &#8222;kleinste gemeinsame Nenner&#8220; und das Splinternet &#8211; sowohl f&uuml;r Facebook, als auch f&uuml;r die Verfechter_innen der Redefreiheit unerw&uuml;nscht.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es verst&auml;ndlich, dass Facebook ein gro&szlig;es eigenes Interesse daran hat, eine L&ouml;sung der Probleme nicht den Regierungen zu &uuml;berlassen. Wenn man sich (mehr oder weniger) an die Gesetze aller L&auml;nder halten muss, in denen man als Unternehmen operiert, aber m&ouml;glichst viele Inhalte auf der Plattform belassen m&ouml;chte, muss man Kompromisse machen. Bisher wendet die Firma ihr ber&uuml;chtigtes ehemaliges Motto &#8222;<i>Move fast and break things</i>&#8220; (&bdquo;<i>handle schnell und zerschlage Din</i>ge<i>&ldquo;) auf Gesellschaften &uuml;berall auf der Welt an. Sie ver&ouml;ffentlicht Milliarden Posts, die in vielen L&auml;ndern gegen das Gesetz versto&szlig;en, und verweist dabei darauf, dass sich der Gerichtsstand f&uuml;r Facebook in Kalifornien befindet. Jetzt, wo der Druck aus L&auml;ndern w&auml;chst, in denen Facebook sehr viel Geld verdient (das es auch weiter verdienen m&ouml;chte), muss es sich etwas Besseres einfallen lassen. Dieses &#8222;etwas Bessere&#8220;, das Facebook nun vorschl&auml;gt, ist eine Kombination aus Technik und Governance-Strukturen.</i></p>
<p>Der Vorschlag in K&uuml;rze: Es werden eine Menge Inhalte auf Facebook ver&ouml;ffentlicht, mit denen Menschen (und Regierungen) ein Problem haben, weil sie entweder klar rechtswidrig sind oder als Versto&szlig; gegen die guten Sitten empfunden werden. Daher schr&auml;nkt Facebook ein, wie viel davon zu sehen ist, indem K&uuml;nstliche Intelligenz dazu genutzt wird, Inhalte entweder komplett zu blockieren oder ihre Sichtbarkeit zu reduzieren. Das Kriterium daf&uuml;r sind Facebooks &#8222;Community Standards&#8220;. Um dem Eindruck vorzubeugen, Facebook zensiere Inhalte, muss sichergestellt sein, dass die KI &#8222;das Richtige tut&#8220;, also fehlerfrei funktioniert; zudem bekommen die Nutzer_innen die Wahl, wie sie ihren Newsfeed einstellen &#8211; also ob sie lieber mehr oder weniger Inhalte sehen wollen, die sie als anst&ouml;&szlig;ig empfinden k&ouml;nnten. F&uuml;r den Fall, dass trotzdem Fehler passieren oder es Uneinigkeit gibt, richtet Facebook ein Berufungsverfahren mit einem Beirat unabh&auml;ngiger Expert_innen ein, um die F&auml;lle zu entscheiden, die die Firma selbst nicht entscheiden will.</p>
<p>Der erhoffte Effekt: Gesetzeswidrige Inhalte werden effektiver aussortiert. Nutzer_ innen bekommen die M&ouml;glichkeit, per Men&uuml;-Einstellung selber dar&uuml;ber zu entscheiden, weniger Inhalte in ihrer Timeline angezeigt zu bekommen, die sie anst&ouml;&szlig;ig finden k&ouml;nnten. Dadurch entstehen weniger Kontroversen, denn die eine Gruppe sieht weniger Inhalte, die sie inakzeptabel findet, die andere Gruppe sieht die Informationsfreiheit nicht beschr&auml;nkt.</p>
<h2 class="auto-created">K&uuml;nstliche Intelligenz ist kein Wunder&shy;mittel</h2>
<p>&#8222;KI&#8220; meint in diesem Fall Techniken selbstlernender Programme, die auf die Identifikation von Inhalten trainiert werden, die in bestimmte Kategorien fallen&nbsp;&#8211; so genannte automatisierte Filter. Zwar ist Facebook einer der gr&ouml;&szlig;ten Technologiekonzerne der Welt mit einem der h&ouml;chsten Budgets f&uuml;r die Erforschung und Entwicklung von K&uuml;nstlicher Intelligenz. Aber die Klassifikation von Sprache &#8211; im Sinne der Bedeutung von Worten in einem spezifischen Kontext &#8211; ist eine der komplexesten Aufgaben, die es gibt, und momentan scheitern automatisierte Inhaltsfilter noch kl&auml;glich daran. Es wird hitzig diskutiert, ob sie dazu jemals in der Lage sein werden, aber das ist eine philosophische Frage. Aktuell k&ouml;nnen sie jedenfalls nicht zuverl&auml;ssig identifizieren, was &#8222;sch&auml;dlich&#8220; ist. Aber wenn sie nicht zuverl&auml;ssig identifizieren k&ouml;nnen, was &#8222;sch&auml;dlich&#8220; ist, folgt daraus zwangsl&auml;ufig, dass sie auch keine Inhalte zuverl&auml;ssig als &#8222;grenzwertig&#8220; einstufen k&ouml;nnen.</p>
<p>Wenn Zuckerberg also sagt: &#8222;<i>Wir machen Fortschritte bei Hassrede, 52 % der Posts werden schon proaktiv identifiziert</i>&#8222;, dann sollten wir den Satz so verstehen: &#8222;Unsere Systeme klassifizieren eine Menge Posts als &#8218;Hassrede&#8216;, die dann nie ver&ouml;ffentlicht und deshalb auch nie von einem Menschen beurteilt werden; das bedeutet, dass wir keine Ahnung haben, wie viele davon Fehleinsch&auml;tzungen sind, wie viele Inhalte demnach f&auml;lschlicherweise entfernt werden und inwieweit wir damit die freie Meinungs&auml;u&szlig;erung beeintr&auml;chtigen.&#8220;</p>
<p>Das ist lediglich ein wenig vereinfacht, denn es gibt zwar Methoden, Anwendungen auf Fehleinsch&auml;tzungen und Bias hin zu testen. Die Entwickler_innen bei Facebook sind nicht dumm und ich bin sicher, viele von ihnen wollen das Richtige tun&nbsp;&#8211; doch Zuckerberg schreibt selber, dass &#8222;<i>im gro&szlig;en Ganzen diese Arbeit wichtig und noch am Anfang ist. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, wenn es Fortschritte gibt</i>&#8222;. Das kann man nur so lesen: &#8222;Wir wissen nicht, was wir tun, aber das ist in Ordnung, weil es derzeit niemand wei&szlig;.&#8220; Solange es keine unabh&auml;ngige Forschung dazu gibt (siehe unten), sollten wir einem Unternehmen, das alle zwei Monate beim L&uuml;gen erwischt wird, an der Stelle erst einmal nichts glauben.</p>
<p>Was bleibt also &uuml;brig vom Versprechen, Facebook werde &#8222;<i>Nutzern mehr Kontrolle geben und mehr Inhalte erlauben</i>&#8222;? Nicht viel, meine ich, obwohl man die zugrunde liegende Idee zun&auml;chst sehr charmant finden kann. Denn wenn es um Sprache geht, ist Kontext alles. Des Einen L&uuml;ge ist des Anderen Parodie; des Einen Freiheitsk&auml;mpfer ist des Anderen Terrorist. Das wird sich nie &auml;ndern &#8211; und sollte es wahrscheinlich auch nicht. Es ist also eine gute Idee, Menschen die Kontrolle dar&uuml;ber zu geben, was sie sehen m&ouml;chten. Aber wenn die Auswahl, die die Nutzer_innen bekommen, auf einer mangelhaften Definition von sch&auml;dlichem und grenzwertigem Inhalt basiert (den &#8222;<i>Community Standards</i>&#8222;), gefolgt von einer fehlerhaften Klassifikation von sch&auml;dlichem und grenzwertigem Inhalt (durch &#8222;KI&#8220;), dann werden die Nutzer_innen eine ziemlich schlechte Auswahl dessen bekommen, &uuml;ber das sie &#8222;Kontrolle&#8220; aus&uuml;ben d&uuml;rfen.</p>
<p>Zudem hat Facebook angek&uuml;ndigt, dass die Filter grunds&auml;tzlich restriktiv eingestellt sind, also mehr potenziell anst&ouml;&szlig;ige Inhalte unterdr&uuml;cken. Nur, wenn sich Nutzer_innen aktiv dazu entschlie&szlig;en, mehr dieser Inhalte sehen zu wollen, k&ouml;nnen sie das entsprechend einstellen. Sie m&uuml;ssen also die Filterung bewusst abschalten oder verringern.</p>
<h2 class="auto-created">Facebook bleibt der &bdquo;Entscheider&ldquo; in nahezu allen F&auml;llen</h2>
<p>Sehr wahrscheinlich f&uuml;hrt all das also zu einem System, das nur theoretisch besser ist als das, das wir jetzt haben, aber nicht in der Praxis. Denn am Ende f&uuml;hrt die Kombination der beschriebenen Faktoren dazu, dass in erster Linie Facebook entscheiden wird, was die Nutzer_innen zu sehen bekommen, und was nicht. Denn Facebook legt die Kriterien fest, nach denen algorithmische Systeme filtern und sorgt durch das Design der Plattform daf&uuml;r, dass nahezu alle Nutzer_innen sich diesen Kriterien unterwerfen werden, da sie nicht bemerken, dass sie eine Wahl haben.</p>
<p>Bleibt das Berufungsverfahren mit &#8222;<i>unabh&auml;ngiger Governance und Aufsicht</i>&#8222;. Genau wie beim Vorschlag, den &#8222;<i>Nutzern die Kontrolle dar&uuml;ber zu geben, was sie sehen</i>&#8222;, ist das im Grunde eine gute Idee. Denn zum einen sollten Intermedi&auml;re nicht &uuml;ber Rede- und &Auml;u&szlig;erungsfreiheit richten. Genau das tun sie aber schon immer, und Gesetze wie das NetzDG geben ihnen Anreize dazu, es noch aggressiver zu tun als bisher. Gleichzeitig k&ouml;nnen Gerichte aber auch nicht &uuml;ber Tausende umstrittener Facebook-Posts, Youtube-Videos und Tweets urteilen. Es muss ein abgestuftes System geben, das aber eben nicht innerhalb eines Unternehmens enden darf.</p>
<p>Solange Intermedi&auml;re klar rechtswidrige Inhalte nicht entfernen, ist in den meisten L&auml;ndern das Verfahren zumindest im Prinzip klar: Dann k&ouml;nnen Menschen Anzeige erstatten und im Zweifel vor Gericht ziehen, um sie entfernen zu lassen. &#8222;Im Prinzip&#8220; bedeutet aber, dass die Praxis oft anders aussieht. Die Unternehmen selbst legen die H&uuml;rden daf&uuml;r so hoch wie m&ouml;glich, etwa indem sie daf&uuml;r sorgen, dass allein die Zustellung eines anwaltlichen Schreibens mit abschreckend hohem Aufwand und Kosten verbunden ist. Dass das NetzDG den Unternehmen vorschreibt, in Deutschland einen Zustellungsbevollm&auml;chtigten zu ernennen und daf&uuml;r zu sorgen, dass Auskunftsersuchen von inl&auml;ndischen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden innerhalb von 48 Stunden beantwortet werden m&uuml;ssen, ist einer der wenigen Aspekte des Gesetzes, der durchweg positiv zu werten ist. &#8222;im Prinzip&#8220; hei&szlig;t eben auch, dass es f&uuml;r Betroffene eine Handhabe gibt zu erzwingen, dass Inhalte aus dem Netz verschwinden: die &auml;u&szlig;erungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes.</p>
<p>Anders sieht es aus mit Inhalten, die nicht gegen diese &auml;u&szlig;erungsrechtlichen Vorgaben versto&szlig;en. Wenn Nutzer_innen gel&ouml;schte Inhalte wiederhergestellt sehen m&ouml;chten, weil sie der Ansicht sind, dass diese nicht gegen geltendes Recht versto&szlig;en, k&ouml;nnen sie in den meisten F&auml;llen nichts weiter tun als an das Unternehmen zu appellieren. Dann haben die &#8222;Entscheider&#8220; bei Facebook (oder Youtube oder Twitter) das letzte Wort. Warum? Weil Firmen wie Facebook Privatunternehmen sind und erst einmal keine direkte (rechtliche) Verpflichtung haben, die Meinungsfreiheit zu sch&uuml;tzen &#8211; Artikel 5 des Grundgesetzes sch&uuml;tzt die B&uuml;rger_innen vor &Uuml;bergriffen des Staats, nicht vor den Handlungen anderer Privater. Das ist grunds&auml;tzlich eine gute Idee, weil Meinungsfreiheit auch das Recht f&uuml;r Unternehmen einschlie&szlig;t, auszuw&auml;hlen, was sie auf der eigenen Plattform ver&ouml;ffentlichen m&ouml;chten.</p>
<p>Dieses Argument wird aber dann sehr problematisch, wenn eine Plattform so dominant geworden ist, dass sie eine wichtige Teil&ouml;ffentlichkeit (wenn auch nicht gleich die &Ouml;ffentlichkeit) darstellt. Man muss sie sich vorstellen wie einen &ouml;ffentlichen Raum oder eine Infrastruktur f&uuml;r Sprache. Ich gehe davon aus, dass wir mit Facebook (wie auch mit Googles Suchmaschine und Youtube) diesen Punkt erreicht haben.</p>
<p>Auch Intermedi&auml;re m&uuml;ssen die Informationsfreiheit sch&uuml;tzen<br />In Deutschland entwickelt sich zu dieser Situation derzeit eine differenzierte Rechtsprechung. Einerseits hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden 2018 entschieden[10], dass Facebook das Recht habe, &#8222;<i>Meinungs&auml;u&szlig;erungen unterhalb der Schwelle zur Schm&auml;hkritik und au&szlig;erhalb von &sect; 1 Abs. 2 NetzDG</i>&#8220; zu l&ouml;schen, da eine entsprechende Klausel in den Nutzungsbedingungen nicht &uuml;berraschend sei und damit rechtm&auml;&szlig;ig. Sowohl das OLG Dresden (ebd.), als auch das OLG Karlsruhe[11] sahen es auch nicht als Problem an, dass die Nutzungsbedingungen auf Facebooks &#8222;Gemeinschaftsstandards&#8220; verweisen, obwohl diese jederzeit ge&auml;ndert werden k&ouml;nnten, ohne dass die Nutzer_innen zustimmen m&uuml;ssen. Ma&szlig;geblich war f&uuml;r die Richter_innen allein, dass es nicht (mehr) nurauf die subjektive Ansicht der Betreiber ankommt, sondern in Form der Dokumente &#8222;objektive&#8220; Sachverhalte vorliegen, nach denen die Entscheidungen getroffen werden. Damit &uuml;be der/die Anbieter_in nach Ansicht der OLGs kein unbeschr&auml;nktes einseitiges Bestimmungsrecht mehr aus, so dass Willk&uuml;r oder Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nicht vorl&auml;gen und damit der Meinungsfreiheit ausreichend Rechnung getragen werde.</p>
<p>Andererseits haben Gerichte zugleich entschieden, dass Nutzer_innen einen Anspruch darauf haben, dass Facebook es unterl&auml;sst, zul&auml;ssige &Auml;u&szlig;erungen zu l&ouml;schen. Sie leiten diesen Anspruch daraus her, dass auch Facebook aus dem mit den Nutzer_ innen geschlossenen Vertrag Pflichten entstehen. Dazu geh&ouml;rt, im Wege der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die Meinungs- und &Auml;u&szlig;erungsfreiheit des Vertragspartners zu ber&uuml;cksichtigen und zu sch&uuml;tzen. Auf dieser Basis hat etwa das Landgericht Frankfurt/Main entschieden[12], dass Facebook die &Auml;u&szlig;erung &#8222;<i>Die pseudo-linke TAZ ist ein Kriegstreiber erster Klasse! War es nicht dieses Hetzbl&auml;ttchen, was k&uuml;rzlich rum flennte, dass sie vor der Pleite st&uuml;nden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!&#8220; </i>wiederherstellen musste.</p>
<p>Es sieht also derzeit danach aus, als k&ouml;nnte die Rechtsentwicklung in Deutschland zu dem f&uuml;hren, was Verfechter_innen der Informationsfreiheit fordern: Dass Intermedi&auml;re in Bezug auf Meinungs- und &Auml;u&szlig;erungsfreiheit nicht einfach tun und lassen k&ouml;nnen, was sie wollen, sondern sehr wohl auch daf&uuml;r sorgen m&uuml;ssen, dass gesetzeskonforme &Auml;u&szlig;erungen auch ver&ouml;ffentlicht bleiben.</p>
<p>Doch selbst wenn diese Entwicklung in Deutschland weiterhin positiv verliefe, w&auml;re damit der Konflikt, der durch den grenz&uuml;bergreifenden Charakter des Netzes entsteht, nicht gel&ouml;st: Was in Deutschland rechtens ist, ist es nicht unbedingt in anderen L&auml;ndern&nbsp;&#8211; und umgekehrt. Die meisten Intermedi&auml;re aber machen Inhalte grenz&uuml;berschreitend verf&uuml;gbar. H&ouml;ren sie damit auf, etwa indem sie strenges Geoblocking verwenden, kann man nicht mehr sinnvollerweise von einem Internet sprechen, wie wir es kennen.</p>
<h2 class="auto-created">Facebook bietet keine L&ouml;sung&nbsp;&ndash; aber sonst auch niemand</h2>
<p>In dieser Situation hat Mark Zuckerberg also nun vorgeschlagen, einen <i>unabh&auml;ngigen</i> Beirat f&uuml;r &#8222;<i>Governance und Aufsicht</i>&#8220; zu bestellen, &#8222;<i>dessen Entscheidungen transparent und bindend</i>&#8220; f&uuml;r die Firma sein sollen. Wenn jemand also eine Entscheidung der Moderator_innen von Facebook anficht, k&ouml;nnte das vor dem Beirat landen, an dessen Entscheidung sich das Unternehmen dann halten muss.<br />Das ist in jedem Fall ein Schritt in die richtige Richtung: Facebook gibt Macht an Expert_innen ab, die die unternehmenseigenen Kontrolleur_innen kontrollieren k&ouml;nnen. Damit kann aber keine L&ouml;sung f&uuml;r das zugrunde liegende Problem erreicht werden: Dass man unm&ouml;glich auf globaler Ebene &uuml;ber Rede- und &Auml;u&szlig;erungsfreiheit entscheiden und zugleich ihrem kulturellen und kontextuellen Charakter gerecht werden kann.[13] Man stelle sich nur den Fall einer Holocaustleugnung vor, die in Israel, Deutschland, Frankreich und 14 anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern illegal ist, aber nicht in den USA und den meisten anderen Staaten der Welt. Oder F&auml;lle von Darstellung von Nacktheit, die in den USA illegal sind, aber nicht in den Niederlanden und Schweden. Selbst zwischen L&auml;ndern, die die Meinungsfreiheit anerkennen, herrscht keine Einigkeit dar&uuml;ber, was diese Freiheit umfasst, denn das ist in jedem Land mit seiner jeweiligen Gesellschaft und ihren Normen unterschiedlich. Viele Menschen, ich selbst geh&ouml;re dazu, halten nationale Rechtsprechung im Bezug auf Meinungsfreiheit f&uuml;r etwas Gutes, weil sie kulturelle Kontextualit&auml;t respektiert.</p>
<p>Facebooks Verfehlungen sind Legion. Ein &#8222;Datenmissbrauchsskandal&#8220; jagt den n&auml;chsten, die Respektlosigkeit der Verantwortlichen gegen&uuml;ber nationalen Gesetzen und den berechtigten Erwartungen von Nutzer_innen, was den Umgang mit Informationen &uuml;ber sie angeht, ist atemberaubend. Dazu kommt die Skrupellosigkeit beim Einsatz von Lobbying-Methoden, die Waffenherstellern zur Ehre gereichen w&uuml;rden.[14] Viele Kritiker_innen verleitet das zu dem Schluss, dass Facebooks Kritik an Gesetzen wie dem NetzDG ungerechtfertigt ist und nur dazu diene, die Unternehmensinteressen zu sch&uuml;tzen. Ich selbst bin mir sicher, dass das ein Teil der Motivation ist.</p>
<p>Allerdings sollte man anerkennen, dass wir von Facebook die L&ouml;sung f&uuml;r ein Problem erwarten, f&uuml;r das derzeit niemand eine L&ouml;sung hat. Es geht nicht darum, dass das Unternehmen sich weigert, eine bestehende L&ouml;sung aufzugreifen und umzusetzen, weil es seinen Interessen widerspricht. Es ist vielmehr so, dass wir Facebooks Vorschlag als das ernstgemeinte Angebot verstehen sollten, weiter dar&uuml;ber nachzudenken, wie wir widerstreitende Rechtsg&uuml;ter in eine Balance bringen k&ouml;nnen, so dass wir letztendlich alle, wenn sicherlich auch z&auml;hneknirschend, damit leben k&ouml;nnen. Ob das gelingt, ist offen. Es wird aber nichts n&uuml;tzen, das Angebot aus Gr&uuml;nden, die damit wenig zu tun haben, auszuschlagen.</p>
<p><b>MATTHIAS SPIELKAMP</b> <i>Jahrgang 1970, M.A. Philosophie, M.A. Journalismus (USA) ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer von </i>AlgorithmWatch<i> (ausgezeichnet mit der Theodor-Heuss-Medaille) und gesch&auml;ftsf&uuml;hrender Redakteur von </i>mobilsicher.de<i>. Er ist Mitglied des Vorstands von </i>Reporter ohne Grenzen Deutschland<i>, des Kuratoriums der </i>Stiftung Warentest<i> und des Beirats des </i>Whistleblower-Netzwerks<i> und war mehrfach als Sachverst&auml;ndiger im Bundestag geladen. 2004 geh&ouml;rte er zu den Gr&uuml;ndern des Online-Informationsangebots </i>iRights.info<i> (Grimme Online Award), dessen Mit-Herausgeber er heute ist.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Ich verwende den Begriff hier in der Definition von Schulz und Dankert: &#8222;Dienste des Typs <i>Intermedi&auml;r</i> zeichnen sich durch eine Vermittlungsleistung zwischen Inhalten oder Inhaltsangeboten und Nutzerinnen und Nutzern aus. Informationsintermedi&auml;re bieten also in der Regel keinen eigenen Inhalt an, sondern ihre Leistung liegt etwa in der B&uuml;ndelung oder besonders geordneten Bereitstellung von digitalen Inhalten.&#8220; In: Schulz, Wolfgang und Dankert, Kevin 2016: Die Macht der Informationsintermedi&auml;re. Strukturen und Regulierungsoptionen, Bonn, URL: <a href="https://library.fes.de/pdf-files/akademie/12408.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://library.fes.de/pdf-files/akademie/12408.pdf</a> (letzter Zugriff: 11. Januar 2019).</p>
<p>2 Vgl. Reporter ohne Grenzen (17. Juli 2017): Russland kopiert Gesetz gegen Hassbotschaften, <a href="https://www.reporter-ohne-grenzen.de/presse/pressemitteilungen/meldung/russland-kopiert-gesetz-gegen-hassbotschaften/" target="_blank" rel="noopener">https://www.reporter-ohne-grenzen.de/presse/pressemitteilungen/meldung/russland-kopiert-gesetz-gegen-hassbotschaften/</a> (letzter Zugriff: 6. Januar 2019).</p>
<p>3 Vgl. Sventeenth Congress of the Republic of the Philippines (2017): An Act Penalizing the Malicious Distribution of false news and other related violations. URL: <a href="https://www.aseanlip.com/philippines/ip/legislation/bill-of-the-antifake-news-act-of" target="_blank" rel="noopener">https://www.aseanlip.com/philippines/ip/legislation/bill-of-the-antifake-news-act-of</a>&#8211; 2017/AL18286 (letzter Zugriff: 6. Januar 2019).</p>
<p>4 Vgl. Deutsche Welle (26. M&auml;rz 2018): Malaysian government calls for 10-year jail sentence &#8218;fake news&#8216;. URL: <a href="http://www.dw.com/en/malaysian-government-calls-for-10" target="_blank" rel="noopener">http://www.dw.com/en/malaysian-government-calls-for-10</a>&#8211; year-jail-sentence-fake-news/a-43130163 (letzter Zugriff: 6. Januar 2019).</p>
<p>5 Assemble&eacute;e Nationale 2018: Proposition de Loi relative aa la lutte contre la manipulation de l&rsquo;information. URL: <a href="http://www.assemblee-nationale.fr/15/ta/tap0190.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.assemblee-nationale.fr/15/ta/tap0190.pdf</a> (letzter Zugriff: 11. Januar 2019).</p>
<p>6 Mark Zuckerberg (15. November 2018): A Blueprint for Content Governance and Enforcement URL: <a href="https://www.facebook.com/notes/mark-zuckerberg/a-blueprint-for-content-governance-and-enforcement/10156443129621634/" target="_blank" rel="noopener">https://www.facebook.com/notes/mark-zuckerberg/a-blueprint-for-content-governance-and-enforcement/10156443129621634/</a> (letzter Zugriff: 6. Januar 2019).</p>
<p>7 Der Beitrag ist unter dem Namen des Unternehmensgr&uuml;nders und CEO Mark Zuckerberg erschienen; es ist aber davon auszugehen, dass der Vorschlag von verschiedenen Mitarbeiter_innen des Unternehmens, darunter Anw&auml;lt_innen und Public-Policy-Berater_innen entstanden ist.</p>
<p>8 Alle w&ouml;rtlichen Zitate beruhen auf &Uuml;bersetzungen des Verfassers.</p>
<p>9 Dies in Anf&uuml;hrungszeichen, weil mit dem Ausdruck &#8222;Inhalte eines Landes&#8220; nicht gemeint ist, dass sie in dem Land produziert sein oder die dortige Kultur repr&auml;sentieren m&uuml;ssen, sondern lediglich, dass die Rechteinhaber die Erlaubnis gegeben haben, dass sie dort zug&auml;nglich gemacht werden. So w&auml;re es in diesem Sinn kein Widerspruch, dass eine englischsprachige US-Fernsehserie in Deutschland und &Ouml;sterreich zu sehen ist, eine deutsch-&ouml;sterreichische Konzertproduktion aber nur in einem der L&auml;nder.</p>
<p>10 OLG Dresden, Beschluss v. 8.8.2018 &#8211; Az. 4 W 577/18 (= NJW 2018, 3111), abrufbar unter <a href="https://www.online-und-recht.de/urteile/Hassrede-Klausel-in-Facebook-AGB-wirksam-Oberlandesgericht-Dresden-20180808/" target="_blank" rel="noopener">https://www.online-und-recht.de/urteile/Hassrede-Klausel-in-Facebook-AGB-wirksam-Oberlandesgericht-Dresden-20180808/</a> (29.05.2019).</p>
<p>11 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.6.2018 &#8211; 15 W 86/18, abrufbar unter <a href="https://openjur.de/u/2109" target="_blank" rel="noopener">https://openjur.de/u/2109</a> 791.html (29.5.2019).</p>
<p>12 LG Frankfurt/M., Beschluss v. 14.5.2018, 2-03 O 182/18 (=JurPC WebDok. 108/2018); vgl. <a href="https://www.jura.uni-frankfurt.de/74531373/2018-10-24-Peukert-NetzDG-Meinungsfreiheit-DAV.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.jura.uni-frankfurt.de/74531373/2018-10-24-Peukert-NetzDG-Meinungsfreiheit-DAV.pdf</a>.</p>
<p>13 Hier lasse ich all die Probleme mit dem Verfahren an sich beiseite, die dadurch entstehen, dass ein Gremium unabh&auml;ngig von einem Unternehmen sein soll, das f&uuml;r seine Existenz und seine Arbeit bezahlt (und weil es viel Arbeit dort geben wird, kann das niemand ehrenamtlich machen).</p>
<p>14 Vgl. Sheera Frenkel, Nicholas Confessore, Cecilia Kang, Matthew Rosenberg, Jack Nicas (14. November 2018): Delay, Deny and Deflect: How Facebook&rsquo;s Leaders Fought Through Crisis URL: <a href="https://www.nytimes.com/2018/11/14/technology/facebook-data-russia-election-racism.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.nytimes.com/2018/11/14/technology/facebook-data-russia-election-racism.html</a> (letzter Zugriff: 11. Januar 2019).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/community-standards-ki-beirat-informationsfreiheit-weltweit-1/">Community Standards + KI + Beirat = Informationsfreiheit weltweit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zwischen Anpassung, Erweiterung und Abschaffung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/zwischen-anpassung-erweiterung-und-abschaffung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 19:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vorschläge der Oppositionsparteien zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz. In: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 91-93 Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; NetzDG) trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Damit wurden die betroffenen Netzwerkanbieter verpflichtet, ab dem 1. Januar 2018 leicht zugängliche Meldeformulare für mutmaßlich rechtswidrige Beiträge auf ihren Plattformen bereitzustellen sowie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorschläge der Oppositionsparteien zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz. In: vorgänge Nr. 225/226 (1-2/2019), S. 91-93</p>
<p>Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; NetzDG) trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Damit wurden die betroffenen Netzwerkanbieter verpflichtet, ab dem 1. Januar 2018 leicht zugängliche Meldeformulare für mutmaßlich rechtswidrige Beiträge auf ihren Plattformen bereitzustellen sowie ein Verfahren zur kurzfristigen Prüfung und ggf. Sperrung bzw. Löschung rechtswidriger Beiträge zu gewährleisten. Gegen diesen Versuch einer gesetzlichen Regulierung bestimmter Telemediendienstleister gab es von Anfang an viel Kritik aus verschiedenen Richtungen. Deshalb verwundert es nicht, dass bereits wenige Wochen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erste Vorschläge zu seiner Abschaffung bzw. Reform in den Bundestag eingebracht wurden. Die meisten dieser Vorschläge bezogen sich nicht auf Erfahrungen in der Anwendung des Gesetzes (die bis dato gar nicht vorlagen), sondern formulierten grundsätzliche Einwände gegen das im Gesetz gewählte Verfahren der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einzelner Beiträge durch die Anbieter. (Die einzige Ausnahme ist insofern der Reformvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen, der erkennbar auf Anwendungsprobleme des NetzDG reagiert.)</p>
<p>Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorschläge, die im Bundestag vorliegen:</p>
<ul>
<li>AfD: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in BT-Drs. 19/81 vom 20.11.2017</li>
<li>FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz) in BT-Drs. 19/204 vom 8.12.2017</li>
<li>DIE LINKE: Entwurf eines Gesetzes zur Teilaufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in BT-Drs. 19/218 vom 11.12.2017</li>
<li>Bündnis 90/Die Grünen: Entschließungsantrag &#8222;Netzwerkdurchsetzungsgesetz weiterentwickeln &#8211; Nutzerrechte stärken, Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken sicherstellen&#8220; in BT-Drs. 19/5950 vom 22.11.2018.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Unter&shy;schied&shy;liche Wahrneh&shy;mungen</h2>
<p>Die Vorschläge der Parteien unterscheiden sich bereits im Ansatz darin, dass sie die gesellschaftliche Realität der sozialen Netzwerke, vor allem aber deren Risiken und Probleme sehr verschieden wahrnehmen:</p>
<ul>
<li>Für die AfD sind die Netzwerke vor allem ein Garant der Meinungsfreiheit und der Meinungsvielfalt. Diese würden in den klassischen Medien eingeschränkt, das gelte nicht nur für den gebührenfinanzierten Rundfunk und das Fernsehen, sondern auch für ein parteipolitisch geprägtes Verlagswesen. Die sozialen Netzwerke besäßen dagegen eine vergleichsweise große parteipolitische Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt. Zudem verweist die AfD darauf: &#8222;<em>Meinungsfreiheit schützt auch unbegründete Meinungen und sogar Vorurteile</em>&#8220; (S. 5). Bei der Frage der Regulierung sozialer Netzwerke steht für die AfD deshalb die Meinungsfreiheit im Vordergrund &#8211; in ihrer Perspektive durchaus konsequent, sieht sich die Partei doch durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie große Teile der Presse ungerecht behandelt und hat deshalb einen Schwerpunkt ihrer Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit in die Sozialen Medien verlagert, wo ihre Positionen mehr Resonanz erfahren.</li>
<li>Ganz anders die LINKE: Für sie ist unstrittig, dass <em>Hate Speech (&#8222;unter Wahrung der Kommunikationsfreiheit</em>&#8220;) bekämpft werden müsse. &#8222;<em>Beleidigende, volksverhetzende, rassistische, sexistische und homophobe Äußerungen sind im Internet an der Tagesordnung. &#8230; Dies findet oft unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung statt. Doch auch diese findet dort ihre Grenzen, wo sie beispielsweise in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingreift. Die Betreiber der sozialen Netzwerke gehen bisher nur unzureichend gegen solche Äußerungen vor. Aber auch die staatlichen Ermittlungsbehörden sind derzeit zum Teil nicht willens oder in der Lage, selbst bei offensichtlich rechtswidrigen Äußerungen zu handeln. Eine Strafverfolgung findet so gut wie nicht statt.</em>&#8220; (S. 5)</li>
<li>Die FDP verweist in ihrem Gesetzespaket &#8211; mit dem neben dem NetzDG auch die Vorratsdatenspeicherung aufgehoben werden soll &#8211; auf die unterstützenswerte Motivation des Gesetzes, gegen <em>Hate Speech </em>vorzugehen (S. 8). Sie sieht durch das Gesetz aber die Gewährleistung der Meinungsfreiheit bedroht, denn die Netzwerke hätten eine &#8222;<em>hohe Relevanz für die Meinungsbildung und den Informationsaustausch. Was sie als rechtswidrig oder unerwünscht einstufen, wird nur noch von einer sehr viel geringeren Zahl von Nutzern wahrgenommen.&#8220; </em>(ebd.)</li>
<li>Bündnis 90/Die Grünen zeichnen ein gemischteres Bild von der Netzwerk-Realität. Sie sehen drei Herausforderungen:              a) für die vielen jüngeren Nutzer*innen der Plattformen (ein Drittel Minderjährige), die &#8222;<em>besonders gefährdet [sind], Opfer von Hate Speech, Cybermobbing oder Cybergrooming zu werden und dabei nachhaltig in ihrer Entwicklung gestört zu werden.&#8220; </em>(S. 2)                                                                                        b) in der fehlenden Medienkompetenz vieler Nutzer*innen (um schlecht recherchierte oder Persönlichkeitsrechte verletzende bzw. strafbare Nachrichten/Inhalte zu erkennen)                      c) im zunehmenden Einfluss der Netzwerke auf die politische Willensbildung und &#8222;<em>die missbräuchliche Nutzung von &#8218;social bots&#8216;</em>&#8220;: &#8222;<em>Dies erfordert unter anderem eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung einer automatisch ausgelösten Kommunikation und Verbreitung von Inhalten durch automatisierte Programme. Hierdurch soll eindeutig zu erkennen sein, ob Mensch oder Maschine agiert.&#8220; </em>(S. 2)</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Unter&shy;schied&shy;liche L&ouml;sungs&shy;vor&shy;schl&auml;ge</h2>
<p>Entsprechend der divergierenden Wahrnehmung der Netzwerk-Realitäten unterscheiden sich auch die Lösungsvorschläge der Parteien sehr stark:</p>
<p>&#8226;Die AfD will das NetzDG umstandslos und ohne kompensierende Regulierungen aufheben.</p>
<p>&#8226;Die LINKE will zentrale Teile des NetzDG aufheben, um so die Beschränkungen der Meinungsfreiheit zu beenden. In Kraft bleiben sollen allerdings die Regelungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1) inkl. dem dort zitierten Katalog an Straftaten, auf die sich die Anwendung des NetzDG beschränkt; die Verpflichtung zu halbjährlichen Transparenzberichten (§ 2); eine allgemeine Vorgabe zur Bereitstellung eines leicht zugänglichen Meldeformulars für rechtswidrige Beiträge und zur Gewährleistung eines Sperr-/ Löschverfahrens (§ 3 Abs. 1 und 5) seitens der Anbieter (wobei alle Vorgaben, innerhalb welcher Frist rechtswidrige Beiträge zu löschen sind, entfallen); einige Bußgeldvorschriften (§ 4) sowie die Benennung eines Inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5). Darüber hinaus regt die Linke an, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft konkrete Vorschläge zur Neugestaltung der Melde-/Löschverfahren zu entwickeln.</p>
<p>&#8226;Die Grünen dagegen benennen in ihrem Entschließungsantrag zahlreiche Punkte, in denen das Gesetz weiterentwickelt werden soll: u.a. detailliertere Vorgaben für die Transparenzberichte der Anbieter, damit diese vergleichbarer werden (s. S. 57ff. dieser Ausgabe); die Erweiterung des Meldeverfahrens auf <i>Social Bots </i>und <i>Fake Profile </i>sowie eine kontinuierliche Information der Beteiligten über den Bearbeitungsstand. Darüber hinaus soll der Gesetzgeber zusätzliche Schritte unternehmen, um die Betroffenen von <i>Hate Speech </i>besser zu schützen, etwa durch die Schaffung eines besonderen Gerichtsstandes in der StPO/ZPO oder die Verteilung des Prozesskostenrisikos bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.</p>
<p>&#8226;Die FDP will das NetzDG ebenfalls komplett streichen. Sie betont aber, dass die Netzwerkbetreiber auch nach dem geltenden Telemediengesetz (TMG) dazu verpflichtet sind, rechtswidrige Beiträge nach einem &#8222;<i>Notice-and-Take-down</i>&#8220;-Verfahren zu sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), sobald sie Kenntnis davon erlangen. Das Verfahren der Meldung/Verarbeitung solcher Hinweise könne in Anlehnung an das TMG konkretisiert werden. Zudem will die FDP die Regelung zur verpflichtenden Benennung eines inländischen Zustellungsberechtigten durch die Netzwerkbetreiber (§ 5 NetzDG) in das TMG übernehmen und derart ausweiten, dass dieser für alle behördlichen und gerichtlichen Anliegen zuständig sein soll (um die Rechtsdurchsetzung gegenüber den Plattformen im Inland zu erleichtern).</p>
<p><i>Dokumentation: Sven Lüders</i></p>
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