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	<title>vorgänge 64-65 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Betr.: Richtlinien für die Arbeit von &#8222;V-Leuten&#8220;</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 1983 23:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 64-65 (Heft 4-5/1983), S. 179-180 9.9.1983 Die Humanistische Union appelliert an die Fraktionen und den Innenausschuß des Deutschen Bundestages, darauf zu dringen, daß für den Einsatz von V-Leuten (&#8222;geheime Mitarbeiter&#8220;, &#8222;Spitzel&#8220;) durch die Ämter für Verfassungsschutz Richtlinien erlassen werden. Es muß in Zukunft ausgeschlossen sein, daß solche V-Leute sich des Mittels der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 64-65 (Heft 4-5/1983), S. 179-180</p>
<p><i>9.9.1983</i></p>
<p>Die Humanistische Union appelliert an die Fraktionen und den Innenausschuß des Deutschen Bundestages, darauf zu dringen, daß für den Einsatz von V-Leuten (&#8222;geheime Mitarbeiter&#8220;, &#8222;Spitzel&#8220;) durch die Ämter für Verfassungsschutz Richtlinien erlassen werden. Es muß in Zukunft ausgeschlossen sein, daß solche V-Leute sich des Mittels der Provokation bedienen, selbst Straftaten begehen oder dazu anstiften, kurz: als &#8222;agent provocateur&#8220; tätig werden.</p>
<p>Die Verabschiedung eindeutiger Richtlinien ist geboten, da in der letzten Zeit Fälle bekanntgeworden sind, in denen V-Leute selbst strafbare Handlungen begangen oder provoziert haben. Besonders schwerwiegend ist ferner der weithin unbeachtete Fall eines V-Mannes, der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil er &#8211; auch nach Auffassung des niedersächsischen Verfassungsschutzes &#8211; die ihm gesetzten Grenzen überschritten hat, der aber dennoch vor Antritt zur Strafverbüßung einer 2,5jährigen Freiheitsstrafe vom Niedersächsischen Minister des Innern zur Begnadigung vorgeschlagen wurde (Fall Hans-Dietrich Lepzin). &#8211; Auch die wissenschaftliche Literatur über den Einsatz von V-Leuten zeigt, daß das Problem dringend rechtlicher Eingrenzung bedarf. Eingeschleuste V-Leute sollen heute &#8211; so behaupten Sachkenner &#8211; häufig dadurch auszumachen sein, daß sie in besonderer Weise unabhängig von jeder Situationsanalyse ultraradikale Positionen vertreten, daß sie provozieren und Dritte in blinden Aktionismus und in Straftaten zu verwickeln suchen.</p>
<p>Die folgenden Forderungen der Humanistischen Union gehen davon aus, daß das Grundgesetz und die gesetzlichen Regelungen für den Verfassungsschutz die Aufgaben der Ämter für Verfassungsschutz auf die &#8222;Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen&#8220; beschränken und daß die Befugnis der Ämter, nachrichtendienstliche Mittel anwenden zu können, durch diese Aufgabenbeschränkung begrenzt ist:</p>
<p><i>1. </i>Der Einsatz von V-Leuten muß eine Ausnahme bleiben; denn die Verwendung solcher im Geheimen arbeitenden Mitarbeiter ist die eines Rechtsstaats unwürdigste und rechtlich bedenklichste Form der Nachrichtenbeschaffung.</p>
<p><i>2.</i> Der Einsatz von V-Leuten ist nur rechtens, wenn die Ämter für Verfassungsschutz mit äußerster Zurückhaltung von diesem Mittel des Erkundens Gebrauch machen, zumal die Verwendung von V-Leuten als eines der unzuverlässigsten nachrichten-dienstlichen Mittel angesehen werden muß.</p>
<p><i>3.</i> Die Aufgaben von V-Leuten müssen beschränkt bleiben auf Observation und Nachrichtensammlung.</p>
<p><i>4.</i> Dem V-Mann ist verboten, was auch dem normalen Bürger verboten ist: Anwendung von Wanzen und Richtmikrophonen, Öffnen von Briefen, Anzapfen von Telefonleitungen, geheime Tonbandaufnahmen, Eindringen in Wohnungen, Entführung etc.</p>
<p><i>5. </i>V-Leute müssen sorgfältig ausgewählt werden. Ihr Einsatz ist durch Agentenführer zu überwachen und zu protokollieren. Solche Aufzeichnungen müssen parlamentarisch kontrolliert werden können.</p>
<p><i>6.</i> V-Leute müssen belehrt werden, daß sie sich im Falle strafbarer Handlungen nicht auf einen globalen &#8222;nachrichtendienstlichen&#8220; Rechtfertigungsgrund berufen können. Sie sind ferner darauf hinzuweisen, daß der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) für sie keine Eingriffsermächtigung darstellt.</p>
<p><i>7.</i> Jeder V-Mann ist darauf hinzuweisen, daß die Ämter für Verfassungsschutz keine Befugnis haben, rechtswidrige Anweisungen zu erteilen und daß eine &#8222;behördliche Erlaubnis&#8220; des Verfassungsschutzes in der Regel keine rechtfertigende Wirkung hat.</p>
<p><i>8.</i> V-Leute dürfen nur als &#8222;Mitläufer&#8220; in observierten Organisationen tätig werden, nicht aber als Rädelsführer. Die Ämter für Verfassungsschutz können mit rechtfertigender Wirkung als &#8222;zuständige Behörde&#8220; lediglich genehmigen, daß V-Leute in für verfassungswidrig erklärten Parteien, in verbotenen oder terroristischen Vereinigungen oder in der Spionageabwehr tätig werden. Ein &#8222;Hochspielen&#8220; eines V-Mannes in Führungsfunktionen ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der zuständige Minister die politische Verantwortung dafür übernimmt.</p>
<p><i>9.</i> Es muß sichergestellt werden, daß V-Leute nicht zu Straftaten anstiften oder Dritte in Straftaten verwickeln.</p>
<p><i>10.</i> Es ist zu gewährleisten, daß Straftaten nicht auf Grund der Beschaffung von Sachmitteln (Bomben, Waffen etc.) durch V-Leute möglich werden.</p>
<p><i>11.</i> Provokationen, durch die V-Leute Rückschlüsse auf Ansichten oder die charakterliche Veranlagung eines Observierten zu erlangen suchen, sind unzulässig, weil solche Provokationen den grundrechtlich geschützten Kernbereich der Persönlichkeit antasten.</p>
<p><i>12. </i>Weder das Grundgesetz noch die Verfassungsschutzgesetze rechtfertigen einen Einsatz von V-Leuten als Agenten der Desorientierung im Sinne politischer &#8222;Zersetzungsarbeit&#8220;. Es muß beispielsweise sichergestellt sein, daß V-Leute Diskussionsveranstaltungen nicht systematisch stören oder für eine gegen die Verfassung gerichtete Zielsetzung oder Betätigung werben.</p>
<p>Diese von der Humanistischen Union für den Verfassungsschutz aufgestellten Forderungen müssen sinngemäß auch für den Militärischen Abschirmdienst gelten. Soweit die für Staatsschutzdelikte zuständigen Polizeiorgane V-Leute einsetzen, ist dies einzustellen, da ein solcher Einsatz § 9 der Richtlinien über die Zusammenarbeit von Verfassungsschutz und Nachrichtendiensten mit Strafverfolgungsbehörden widerspricht und auch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Trennung von Observation und Polizeitätigkeit verstößt.</p>
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		<title>Die Datenschutz-Beauftragten des Bundes und der Länder fordern beim neuen Personalausweisgesetz Regelungen, um zutage getretene Unklarheiten auszuräumen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/64-65/publikation/die-datenschutz-beauftragten-des-bundes-und-der-laender-fordern-beim-neuen-personalausweisgesetz-reg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 1983 23:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 64-65 (Heft 4-5/ 1983), S. 182-184 Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits im November 1979 ihre Anforderungen an das neue Personalausweisgesetz formuliert. Darauf wiesen sie in ihrer Konferenz am 13. September in Bonn hin. Gleichzeitig forderten die Datenschützer aber weitere Regelungen für die Einführung des Personalausweises, um inzwischen zutage [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/64-65/publikation/die-datenschutz-beauftragten-des-bundes-und-der-laender-fordern-beim-neuen-personalausweisgesetz-reg/">Die Datenschutz-Beauftragten des Bundes und der Länder fordern beim neuen Personalausweisgesetz Regelungen, um zutage getretene Unklarheiten auszuräumen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 64-65 (Heft 4-5/ 1983), S. 182-184</p>
<p><i>Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits im November 1979 ihre Anforderungen an das neue Personalausweisgesetz formuliert. Darauf wiesen sie in ihrer Konferenz am 13. September in Bonn hin. Gleichzeitig forderten die Datenschützer aber weitere Regelungen für die Einführung des Personalausweises, um inzwischen zutage getretene Unklarheiten und Mißverständnisse auszuräumen (siehe FR vom 15. September). Wir veröffentlichen die neuen »datenschutzrechtlichen Anforderungen an den fälschungssicheren und maschinenlesbaren Personalausweis bzw. Paß« im Wortlaut.</i></p>
<p>Die Datenschutzbeauftragen in Bund und Ländern weisen darauf hin, daß sie bereits im November 1979 datenschutzrechtliche Anforderungen an die Einführung des fälschungssicheren und maschinenlesbaren Personalausweises gestellt haben. In das Bundespersonalausweisgesetz sind daraufhin entscheidende datenschutzrechtliche Regelungen aufgenommen worden.</p>
<p>Die Datenschutzbeauftragten betonten jedoch seinerzeit, daß ein maschinenlesbarer Personalausweis nur in Verbindung mit einem datenschutzgerechten Melderecht und bereichsspezifischen Datenschutzregelungen für den Sicherheitsbereich hinnehmbar ist. Anknüpfend an diese Forderungen nahm der Deutsche Bundestag bei der Verabschiedung des Personalausweisgesetzes am 17.1.1980 den nachstehenden Entschließungsantrag an (vgl. BT-Drs. 8/3498):</p>
<p>»Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, daß angesichts der raschen Fortentwicklung der automatischen Datenverarbeitung und deren Einsatz in der öffentlichen Verwaltung über die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen ausreichenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger gegen mißbräuchliche Verwendung ihrer persönlichen Daten zu gewährleisten.</p>
<p>Die Bundesregierung wird deshalb ersucht,</p>
<p>1. den Entwurf eines datenschutzgerechten Melderechtsrahmengesetzes einzubringen und</p>
<p>2. die Arbeiten zur Entwicklung bereichsspezifischer Datenschutzregelungen für die Sicherheitsbehörden nachdrücklich fortzusetzen.«</p>
<p>Die Anwendung moderner Informationstechnologien hat inzwischen zunehmend zur Kombination und Integration neuer und vorhandener Informationssysteme geführt. Die Entwicklung der Informationstechnologie ist gekennzeichnet durch die Verknüpfung von Daten, Text, Sprache, Schriftzügen und Bildern, die eine umfangreiche Darstellung und Überprüfung von Personen möglich machen können. Die Einführung des maschinenlesbaren Personalausweises bzw. Passes muß im Zusammenhang mit dieser Entwicklung gesehen werden. Die Aussage, daß ein maschinenlesbarer Personalausweis unter Datenschutzgesichtspunkten hinnehmbar ist, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die bereits 1979 erhobenen Forderungen in ausreichendem Maße erfüllt werden und auch im übrigen bei der Ausführung des Personalausweisgesetzes den Datenschutzbelangen Rechnung getragen wird. Das bedeutet, daß weitere Regelungen getroffen werden müssen, um inzwischen zutage getretene Unklarheiten und Mißverständnisse auszuräumen und eine datenschutzgerechte Anwendung des Gesetzes sicherzustellen.</p>
<h5 lang="en-US">Zum Perso&shy;na&shy;l&shy;aus&shy;weis&shy;ge&shy;setz</h5>
<p>1. Soweit bei polizeilichen Personenkontrollen Anfragen in polizeilichen Informationssystemen vorgenommen werden, dürfen diese Anfragen nicht personenbezogen kontrolliert werden, damit insbesondere keine Bewegungsbilder entstehen können. Da solche Protokollierungen, die als »Einrichtung von Dateien« anzusehen sind, nicht Zwecken der Grenzkontrolle und der Fahndung im Sinne des Paragraphen 3 Abs. 5 Satz 2 Personalausweisgesetz dienen, sind sie nach Paragraph 3 Abs. 5 Satz 1 Personalausweisgesetz unzulässig. Im übrigen läßt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ableiten, daß der Gesetzgeber eine Verwendung des Ausweises zur automatischen Einrichtung von Dateien grundsätzlich nicht gestatten wollte.</p>
<p>2. Die Datenschutzbeauftragen gehen davon aus, daß die Nutzung des Personalausweises durch die Polizei nach Paragraph 3 Abs. 5 Satz 2 Personalausweisgesetz nicht auch die Verwendung der Seriennummer einschließt; hierfür ist Paragraph 3 Abs. 4 Personalausweisgesetz die Spezialvorschrift.</p>
<p>3. Die unterschiedliche Formulierung in Paragraph 3 Abs. 5 Satz 2 und Paragraph 4 Satz 2 Personalausweisgesetz gibt zu Mißverständnissen Anlaß. Die Regelung in Paragraph 4 muß deshalb in Paragraph 3 angeglichen werden.</p>
<p>4. Die internationale Lesbarkeit des Personalausweises erfordert für deutsche Staatsangehörige die gleiche Schutzintensität auch im grenzüberschreitenden Reiseverkehr. Die Konferenz bittet daher die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, daß die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die innerstaatliche Verwendung des Ausweises auch im internationalen Bereich umgesetzt werden.</p>
<h5 lang="en-US">Zu den Ausf&uuml;h&shy;rungs&shy;ge&shy;set&shy;zen/-vor&shy;schriften der L&auml;nder</h5>
<p>1. Im Ausführungsgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften muß festgelegt werden, daß ein Personenfeststellungsverfahren nur durchzuführen ist, wenn Zweifel an der ldentität des Ausweisbewerbers nicht ausgeräumt werden können, und daß in diesem Verfahren erkennungsdienstliche Maßnahmen nur als letztes Mittel zulässig sind. Eine Weiterleitung dieser Unterlagen an das Bundeskriminalamt darf nur für den Vergleich mit anderen Unterlagen zugelassen werden.</p>
<p>2. Im Ausführungsgesetz muß bestimmt werden, daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten sind, sobald die Identität festgestellt ist.</p>
<p>3. In das Personalausweisregister dürfen nur die im Personalausweis enthaltenen personenbezogenen Daten (Paragraph 1 Abs. 2 Personalausweisgesetz) sowie Vermerke über Anordnungen nach Paragraph 2 Abs. 2 Personalausweisgesetz aufgenommen werden. Von der Aufnahme der Angabe »unveränderliche Kennzeichen« (Paragraph 11 Abs. 2 Nr. 6 des Formulierungsvorschlags) muß abgesehen werden.</p>
<p>4. Der Zweck des Personalausweisregisters ist im Landesgesetz selbst festzulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es nicht Aufgabe dieses Registers sein kann, eine weitere umfassende Identifizierungsdatei neben dem Melderegister zu eröffnen, zumal dadurch weitere Daten (Lichtbild und Unterschrift) mit den Meldedaten verknüpft werden können. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen und an Private sind auszuschließen. Eine Ausnahme darf nur für Übermittlungen an die Polizei zugelassen werden, wenn es im Einzelfall für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.</p>
<p>5. Spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises sind die Daten im Personalausweisregister ohne Einschränkung zu löschen. Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises reicht eine kürzere Aufbewahrungsdauer aus. Entsprechend Paragraph 10 Abs. 4 des Entwurfs des Niedersächsischen Ausweisgesetzes sollten die Daten höchstens bis zu einem Jahr nach Ablauf des Jahres der Gültigkeitsdauer aufbewahrt werden.</p>
<p>6. Für Daten der Personen, die im Fall der Entmündigung, wegen Geisteskrankheit oder im Fall dauernder Anstaltsunterbringung von der Ausweispflicht befreit worden sind, ist wegen der damit gegebenen Sonderstellung eine strenge Verwendungsbeschränkung vorzusehen.</p>
<p>7. In den Verwaltungsvorschriften zum Ausführungsgesetz der Länder müssen das Verfahren bei Mitteilungen über den Verlust des Personalausweises geregelt und das Formular festgelegt werden.</p>
<h5 lang="en-US">Zu bereichs&shy;s&shy;pe&shy;zi&shy;fi&shy;schen Daten&shy;schutz&shy;re&shy;ge&shy;lungen</h5>
<p>1. Soweit die Regelungen in den Meldegesetzen der Länder dem Melderechtsrahmengesetz entsprechen, sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Die Speicherung der Seriennummer, die in einigen Landesmeldegesetzen in den Datenkatalog aufgenommen wurde, widerspricht dem in Paragraph 3 Absatz 4 Satz 1 Personalausweisgesetz festgelegten Nutzungsverbot, erhöht die mit der Maschinenlesbarkeit des Personalausweises verbundenen Gefahren und ist überdies im Hinblick auf die Fälschungssicherheit des Ausweises überflüssig.</p>
<p>2. Durch die Maschinenlesbarkeit des Ausweises werden die nachfolgend aufgeführten datenschutzrechtlichen Probleme verschärft, deren Lösung die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern bereits früher gefordert haben, die aber durch die bisher erlassenen polizeilichen Richtlinien (insbesondere KpS- und Dateienrichtlinien sowie die Regelung über die Amtshilfe zwischen Bundesgrenzschutz und Nachrichtendiensten) noch nicht erreicht ist:</p>
<p>2.1 Im Polizeirecht des Bundes und der Länder und im Strafverfahrensrecht sind gesetzliche Grundlagen für die Informationsverarbeitung der Polizei, insbesondere für die polizeiliche Beobachtung und die Identitätsfeststellung zu schaffen. Ziel dieser Regelung muß es auch sein, den Umfang der Personenkontrollen im Hinblick auf die Nutzung des maschinenlesbaren Ausweises zu begrenzen.</p>
<p>2.2 Zuverlässigkeit und Grenzen des Informationsaustausches zwischen Polizei und den Nachrichtendiensten sind gesetzlich zu regeln.</p>
<p>2.3 Der Beschluß der Innenministerkonferenz vom 2. September 1977, der vorsieht, daß alle Personen, die der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden, durch Abfragen in der Personenfahndungsdatei überprüft werden, muß aufgehoben werden. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen lassen eine derart umfassende Überprüfung nicht zu. Das gleiche gilt für einen routinemäßigen Abgleich mit den Fahndungsdateien im Rahmen von Verkehrskontrollen.</p>
<p>2.4 Eine Rechtsgrundlage für den Anschluß der Länderpolizei an die zollrechtliche Überwachung ist nicht ersichtlich. Dieser Anschluß ist zu lösen.</p>
<p>3. Für die Praxis der Polizeikontrollen, insbesondere unter Verwendung des maschinenlesbaren Personalausweises, sind Richtlinien zu erlassen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisieren.</p>
<h5 lang="en-US">Zum Entwurf eines Pa&szlig;gesetzes</h5>
<p>Die gleichen datenschutzrechtlichen Forderungen gelten für die mit dem Entwurf eines Paßgesetzes vorgesehene Einführung eines maschinenlesbaren Passes.</p>
<p>Darüber hinaus behält sich die Konferenz weitere Forderungen zum Paßgesetz vor.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>vorgänge Nr. 64/65 (Heft 4-5/1983) Standhalten, Widerstehen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/64-65/publikation/vorgaenge-nr-6465-heft-4-51983-standhalten-widerstehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Sep 1983 13:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis: Sprenger, Heinrich, Pazifismus &#8211; Erb&#252;bel des 20. Jahrhunderts? (64/65), S. 1-7 Hillach, Ansgar, Der Staat als Sicherer des Friedens. Oder: Warum die K&#228;lber eigentlich W&#246;lfe sind (64/65), S. 8-16 Wieland, Wolfgang, Trauerrede f&#252;r Cemal Kemal Altun. Rede des Anwaltes am 4.9.1983 in Berlin (64/65), S. 16-20 Schindler, Werner, Erkundigungen zum Hungerstreik in Istanbul (64/65), [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/64-65/publikation/vorgaenge-nr-6465-heft-4-51983-standhalten-widerstehen/">vorgänge Nr. 64/65 (Heft 4-5/1983) Standhalten, Widerstehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg64-65.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4860 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg64-65.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 64/65 (Heft 4-5/1983) Standhalten, Widerstehen" width="190" height="279"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Inhaltsverzeichnis:</p>
<p><b>Sprenger, Heinrich</b>, Pazifismus &#8211; Erb&uuml;bel des 20. Jahrhunderts? (64/65), S. 1-7</p>
<p><b>Hillach, Ansgar</b>, Der Staat als Sicherer des Friedens. Oder: Warum die K&auml;lber eigentlich W&ouml;lfe sind (64/65), S. 8-16</p>
<p><b>Wieland, Wolfgang</b>, Trauerrede f&uuml;r Cemal Kemal Altun. Rede des Anwaltes am 4.9.1983 in Berlin (64/65), S. 16-20</p>
<p><b>Schindler, Werner</b>, Erkundigungen zum Hungerstreik in Istanbul (64/65), S. 20-28</p>
<p><b>Einsporn, Petra-Maria &amp; Hattwich, Sybille</b>, Rechts-Staat im Brennglas &#8211; Nachlese zu Hersfeld (64/65), S. 28-33</p>
<p><b>Flechtheim, Ossip K.</b>, Das politische Engagement des politologischen Publizisten (64/65), S. 34-41</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Demonstrationsrecht: ein Grundrecht droht unterzugehen (64/65), S. 43-64</p>
<p><b>N.N.</b>, Synopse der Bestimmungen &uuml;ber den Landfriedensbruch ( &sect; 125 StGB, derzeit geltende Fassung) und der darin aufgegangenen Bestimmungen (64/65), S. 65-67</p>
<p><b>Simon, Helmut</b>, Umkehr aus der Ohnmacht. AG 4 des Evangelischen Kirchentages: Frieden stiften (64/65), S. 67-71</p>
<p><b>Isola, Horst</b>, Die Vorbereitung des Atomkrieges. Horner Thesen zur Nachr&uuml;stung (64/65), S. 71-84</p>
<p><b>Vack, Klaus</b>, Gespr&auml;ch mit Klaus Vack. Friedensbewegung, soziale Bewegungen. Erfahrungen mit Basisopposition (64/65), S. 85-94</p>
<p><b>Kl&ouml;nne, Arno</b>, Zur Geschichte des Antimilitarismus in Deutschland vor 1945 (64/65), S. 94-103</p>
<p><b>Buro, Andreas</b>, Es begann schon vor dem Ostermarsch (64/65), S. 103-110</p>
<p><b>Horn, Klaus</b>, Widerstand und Angst. Pers&ouml;nliche Notizen (64/65), S. 110-121</p>
<p><b>Maack, Charlotte</b>, Marginalien zu Erfahrungen, die Utopia anpeilten. Drei Tage Widerstand in Mutlangen (64/65), S. 121-126</p>
<p><b>Voigt, Karsten D.</b>, Verzicht auf den Ersteinsatz von Nuklearwaffen. Zur &#8222;No First Use&#8220;-Studie der Union of Concerned Scientists (64/65), S. 126-129</p>
<p><b>Franzkowiak, Peter</b>, Risikoverhalten: Das allt&auml;gliche, indirekte Aufbegehren (64/65), S. 130-133</p>
<p><b>Wesel, Uwe</b>, Denn sie wu&szlig;ten nicht, was sie tun. Die innere Mechanik des Rechtes bei der Arbeit von Juristen und ihrem Versagen im Dritten Reich (64/65), S. 134-154</p>
<p><b>Dericum, Christa</b>, Schwerkriegsbesch&auml;digte &#8211; Schicksale einer historischen Minderheit (64/65), S. 155-170</p>
<p><b>Seifert, J&uuml;rgen</b>, &#8222;Da&szlig; wir zu siegen aufh&ouml;ren k&ouml;nnen&#8220;. Christa Wolfs &#8222;Kassandra&#8220; (64/65), S. 171-175</p>
<p><b>Heinemann-Initiative, Gustav &amp; Union, Humanistische</b>, Memorandum zur Ausl&auml;nderpolitik in der Bundesrepublik Deutschland (64/65), S. 176-178</p>
<p><b>der Vereinten Nationen, Fl&uuml;chtlingskommissar</b>, Aus dem Memorandum zur Asylpraxis (64/65), S. 178-179</p>
<p><b>Union, Humanistische</b>, Richtlinien f&uuml;r die Arbeit von &#8222;V-Leuten&#8220; (64/65), S. 179-180</p>
<p><b>N.N.</b>, V-Mann aus Berlin als Gewaltt&auml;ter von Krefeld verhaftet (64/65), S. 181</p>
<p><b>des Bundes und der L&auml;nder, Datenschutz-Beauftragte</b>, Die Datenschutz-Beauftragten des Bundes und der L&auml;nder fordern beim neuen Personalausweisgesetz Regelungen, um zutage getretene Unklarheiten auszur&auml;umen (64/65), S. 182-184</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/64-65/publikation/vorgaenge-nr-6465-heft-4-51983-standhalten-widerstehen/">vorgänge Nr. 64/65 (Heft 4-5/1983) Standhalten, Widerstehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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