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	<title>vorgänge 86 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987) Politikum Kirche</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 1987 14:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhalte: Guha, Anton-Andreas (1987), Vom lehrreichen Scheitern eines rot-gr&#252;nen Modells mit Zukunft, Vorg&#228;nge, 86, S. 1-3 Schneider, Robin (1987), PROvokation Asyl, Vorg&#228;nge, 86, S. 3-5 Thielen, Helmut (1987), Sieben Jahre sandinistische Agrarreform. Ergebnisse und Perspektiven, Vorg&#228;nge, 86, S. 6-10 Schwandner, Gerd (1987), Mal wieder auf Zehenspitzen zur Eugenik? Experimente an menschlichen Embryonen, Vorg&#228;nge, 86, S. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/86-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-86-heft-21987-politikum-kirche/">vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987) Politikum Kirche</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg86.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4839 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg86.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 86 (Heft 2/1987) Politikum Kirche" width="190" height="278"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<h5>Inhalte:</h5>
<p>Guha, Anton-Andreas (1987), Vom lehrreichen Scheitern eines rot-gr&uuml;nen Modells mit Zukunft, Vorg&auml;nge, 86, S. 1-3</p>
<p>Schneider, Robin (1987), PROvokation Asyl, Vorg&auml;nge, 86, S. 3-5</p>
<p>Thielen, Helmut (1987), Sieben Jahre sandinistische Agrarreform. Ergebnisse und Perspektiven, Vorg&auml;nge, 86, S. 6-10</p>
<p>Schwandner, Gerd (1987), Mal wieder auf Zehenspitzen zur Eugenik? Experimente an menschlichen Embryonen, Vorg&auml;nge, 86, S. 11-16</p>
<p>Deiters, Gerhard C. (1987), Die &#8222;Republikaner&#8220;. Eine populistische Variante der NPD?, Vorg&auml;nge, 86, S. 16-21</p>
<p>Claussen, Detlev (1987), Spannung des Begriffes. Eine politisch-philosophische Freundschaft: Ernst Bloch und Georg Luk&aacute;cs, Vorg&auml;nge, 86, S. 22-31</p>
<p>Hoffmann, Dieter (1987), Editorial, Vorg&auml;nge, 86, S. 32</p>
<p>Baeger, Edgar (1987), Kirchen und &ouml;ffentliche Gelder, Vorg&auml;nge, 86, S. 46-58</p>
<p>Lautmann, R&uuml;diger (1987), Religion und Sexualit&auml;t. Die zwietr&auml;chtige Organisation unserer Gef&uuml;hle, Vorg&auml;nge, 86, S. 58-69</p>
<p>Rabe-Kleberg, Ursula (1987), Wissen &#8211; aber keine Macht! Oder: Was hat die Bildungsreform den Frauen gebracht?, Vorg&auml;nge, 86, S. 60-68</p>
<p>Gaube, Karin (1987), Kirche und Patriarchat, Vorg&auml;nge, 86, S. 70-75</p>
<p>Kahl-Passoth, Susanne (1987), Kirchliche Politik mit / ohne Frauen, Vorg&auml;nge, 86, S. 76-81</p>
<p>Gerecht, Cerstin, Gerfertz, Elke &amp; Zunhammer, Nicole (1987), Das Halten der Balance geht zuerst &uuml;ber den Kopf. Frauen an der Grenze in Kirche und Theologie, Vorg&auml;nge, 86, S. 82-91</p>
<p>Weitzel, Rainer (1987), Kirche in Bewegung &#8211; Bewegung und Kirche. Die Geschichte einer schwierigen Beziehung, Vorg&auml;nge, 86, S. 92-103</p>
<p>von Oettingen, Alexander (1987), Kirche und Internationalismus, Vorg&auml;nge, 86, S. 103-113</p>
<p>Sprenger, Heinrich (1987), Justizkritik in der Weimarer Republik, Vorg&auml;nge, 86, S. 113-114</p>
<p>Ott, Sieghart (1987), Literarischer Maulwurf XXXVI. Geschichte &#8211; ein absurder Proze&szlig;?, Vorg&auml;nge, 86, S. 115-119</p>
<p>Bickel, Otto (1987), Betrachtungen zur &#8222;Kriminalgeschichte des Christentums&#8220;, Vorg&auml;nge, 86, S. 119-122</p>
<p>F&uuml;tterer, Klaus (1987), Arbeitslose &#8211; Abgeschrieben, Vorg&auml;nge, 86, S. 123-126</p>
<p>K&uuml;chenhoff, Erich (1987), Inhalt und Folgen des sog. Sitzblockade-Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.11.1986, Vorg&auml;nge, 86, S. 126-130</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Arbeitslose &#8211; Abgeschrieben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 1987 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dokumentation aus: vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987), S. 123-126 Die Gesamtzahl der gemeldeten Arbeitslosen lag im Jahresdurchschnitt 1985 in der BRD bei 2,3 Millionen. Dazu rechnet das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) etwa 1 bis 1,3 Millionen potentielle Arbeitssuchende in der Stillen Reserve. Das gesamte Arbeitsplatzdefizit betrug 1985 damit rund 3,5 Millionen.Verursacht durch die [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dokumentation</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987), S. 123-126</p>
<p>Die Gesamtzahl der gemeldeten Arbeitslosen lag im Jahresdurchschnitt 1985 in der BRD bei 2,3 Millionen. Dazu rechnet das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) etwa 1 bis 1,3 Millionen potentielle Arbeitssuchende in der Stillen Reserve. Das gesamte Arbeitsplatzdefizit betrug 1985 damit rund 3,5 Millionen.<br />Verursacht durch die günstige Konjunkturentwicklung und die Arbeitszeitverkürzung der letzten Jahre steigen gegenwärtig die Beschäftigungszahlen erstmals seit 1980 wieder an. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) rechnet mit ca. 300.000 neuen Arbeitsplätzen bis Ende 1986. Allerdings kommt dies nur zu einem kleineren Teil den bereits arbeitslos Gemeldeten zugute, weil Neueinstellungen eher aus der Stillen Reserve oder aus der Gruppe der Berufsanfänger erfolgen. Es verfestigt sich somit zunehmend ein Sockel von Langzeitarbeitslosen. Der Anteil der Langzeitarbeitslosen (= länger als 1 Jahr) an der Gesamtzahl der statistischen Erfaßten hat sich von 17% im Jahr 1980 auf 33% im Jahr 1984 fast verdoppelt. Betroffen sind vor allem ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gesundheitlich Eingeschränkte und Minderqualifizierte. Das Stigma längerer Arbeitslosigkeit wirkt dabei als zusätzliches Selektionsmerkmal. Dazu kommen regionale Nachteile in strukturschwachen Gebieten.<br />Nach den vorliegenden Prognosen des IAB ist damit zu rechnen, daß nach einem erneuten zyklischen Konjunkturabschwung 1988/90 das Arbeitsplatzdefizit auf 4,3 Millionen ansteigen wird (2,7 Millionen statistisch Erfaßte, 1,6 Millionen in der Stillen Reserve). Für die jetzt schon »Aussortierten« werden damit die Chancen noch schlechter. In einer Studie vom September 1985 stellt das Institut der deutschen Wirtschaft fest, daß die Wirtschaft höchstens für 30% der gemeldeten Arbeitslosen Verwendung hat, 70% aber in den Verantwortungsbereich der Arbeitsmarktpolitik fallen; das sind etwa 1,5 Millionen nach derzeitigem Stand. Damit ist auch von dieser Seite deutlich gemacht worden, daß die bisherigen politischen Anstrengungen zur Lösung des Problems nicht ausreichen.<br />Finanzieller Abstieg, psychosoziale Deformation, Entrechtung. Nach wie vor werden über Erwerbsarbeit und Berufserfolg ein großer Teil der Lebenschancen für den einzelnen verteilt. Deshalb erleben viele Erwerbslose sich als gescheitert, ausgegrenzt und mit zunehmender Dauer als abgeschrieben.<br />Die Diskussion über die »Neue Armut« hat verdeutlicht, daß als Folge der Massenarbeitslosigkeit die finanzielle Verteilungsgerechtigkeit schwindet, denn auf der anderen Seite steht zweifellos ein steigender »Neuer Reichtum« der Vermögensbesitzer. Allein die Umverteilung in Form von Zinsen aus Geldvermögen belief sich Ende 1985 auf 90 Milliarden DM.<br />Mehr als ein Drittel der erfaßten Erwerbslosen erhält keine Unterstützung vom Arbeitsamt, ist also von den Angehörigen oder von der Sozialhilfe abhängig. Eine DGB-Studie spricht von 100.000 gemeldeten und 200.000 nicht erfaßten arbeitslosen Jugendlichen, die keine Unterstützung vom Arbeitsamt bekommen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe reduziert sich das Einkommen gegenüber dem Arbeitseinkommen etwa auf die Hälfte, langfristig eher weniger. Das bedeutet natürlich massive Einschränkungen im Lebensstandard, oft &#8211; vor allem bei laufenden Zahlungsverpflichtungen durch Hausbau oder Ratenkäufe &#8211; eine rasch wachsende Verschuldung. Der finanzielle Abstieg und das Gefühl, nicht mehr für sich selbst sorgen zu können, die entmündigende Abhängigkeit vom Wohlwollen anderer und der Verlust von Kontakten zu anderer Menschen führen bei vielen Arbeitslosen zu massi ven Selbstwert- und Lebenssinnverlusten. Vorhandene Probleme in der Persönlichkeit, Ehe- und Familienprobleme, psychosomatische Symptome und Suchtverhalten verstärken sich bei vielen. Nur wenigen gelingt es, die Chancen größerer Freiheit auch als Chance zu mehr Freiheit zu benützen. Nur weniger als 10% schließen sich zu Selbsthilfeprojekten und Arbeitslosen-Initiativen zusammen. In der Verschärfung der Zumutbarkeit von niederer Gehaltseinstufung, Wohnortwechsel, Zeitverträgen u.a. erleben Erwerbslose seit Jahren, daß sie auch rechtlich Bürger zweiter Klasse sind. Wer hat, der will alles behalten; wer nichts hat, soll gefälligst seine Ansprüche herunterschrauben. Diese Meinung schlägt ihnen unausgesprochen entgegen.</p>
<p>Ohne Zweifel ist Massenarbeitslosigkeit in sozial-ethischer Bewertung ein massiver Verstoß gegen die soziale Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft. Die Verknappung eines begehrten Gutes &#151; bezahlte Arbeit &#151; geht einseitig zu Lasten von 10% der Erwerbsbevölkerung und &#151; unter Einrechnung der Familienangehörigen &#151; von etwa 8% der Wohnbevölkerung. Es erscheint naheliegend, deshalb ein »Recht auf Arbeit« für die ganze Erwerbsbevölkerung zu fordern, wie es in manchen kirchlichen, gewerkschaftlichen und politischen Stellungnahmen immer wieder geschieht. Aber das Recht auf Arbeit als ein allgemeines Bürgerrecht ist nur sinnvoll, wenn es nicht verabsolutiert und wenn es mit den nötigen Differenzierungen versehen ist. Recht auf Arbeit darf nicht heißen: Arbeit um jeden Preis.<br />Weder darf mit der Einlösung des Rechts auf Arbeit die Schaffung oder Erhaltung sinnloser oder gar schädlicher Güter gerechtfertigt werden noch darf dadurch verschleiert werden, daß es Arbeitsbedingungen gibt, die menschenunwürdig sind. Es steht einer freiheitlichen Gesellschaft wohl an, dem einzelnen auch ein Recht auf Arbeitslosigkeit zuzubilligen, wenn er der Meinung ist, daß die ihm abgebotene Arbeit gegen seine Vorstellung von Gesundheitsverträglichkeit und Menschenwürde verstößt.</p>
<p>12 Jahre Massenarbeitslosigkeit haben das Sozialgefüge der ganzen Gesellschaft deformiert. Die Verteilungs- und Interessenkämpfe sind härter geworden, die Einzel- und Gruppenegoismen sind zu Lasten des solidarischen Ausgleichs auf dem Vormarsch. Arbeitsplatz- und Schulangst haben zugenommen, Besitzstandsdenken und Schuldzuweisungen an Ausländer oder die Arbeitslosen selbst untergraben den sozialen Frieden. Der Verdrängungswettbewerb am Arbeitsmarkt, aber auch an anderen Märkten, führt zu Leistungsverdichtungen und Gewissensverbiegungen. Mit der Akzeptanz von Massenarbeitslosigkeit schadet sich unsere Gesellschaft je länger desto mehr.<br />Die kurzfristige, egoistische Interessenlage vieler verhinderte bisher wirksame politische Lösungen: Arbeitgeber sind an erhöhter Leistungsbereitschaft und Optimierung der Belegschaft durch schärfere Auslesekriterien interessiert, um im (internationalen) Konkurrenzkampf besser bestehen zu können. Politikern erscheint das Problem nach wie vor nicht als wahlentscheidend. Rentner und<br />Bauern finden mehr Beachtung, weil sie eine größere Gruppe darstellen oder sich in der Öffentlichkeit besser artikulieren können. Politische Unruhen oder Umwälzungen infolge Arbeitslosigkeit, wie Anfang der 30er Jahre, sind weit und breit nicht in Sicht. In den Betrieben sehen diejenigen, die mit den neuen Computertechnologien ihren beruflichen Aufstieg machen, keinen Anlaß, sich gegen Rationalisierung zu wenden. Das Gros der Belegschaften hofft, die Veränderungen unbeschadet zu überstehen. Man paßt sich an und möchte auf diese Weise dem Selektionsprozeß entgehen. Nur wenige gestehen ihre eigene Angst vor Arbeitsplatzverlust ein und sind bereit, sich mit Arbeitslosen oder Vor-der-Entlassung-Stehenden zu solidarisieren. Die Verlierer, diejenigen, die nicht hineinkommen oder aussortiert werden, suchen oft bei sich selbst die Schuld, verstecken sich aus Scham und sind nicht in der Lage, sich wirkungsvoll politisch zu organisieren. Leider haben bis jetzt auch der DGB und die Einzelgewerkschaften mit dem Argument »Keine Spaltung der Arbeitnehmerinteressen« eine eigene Organisation der Arbeitslosen verhindert, obwohl offenkundig ist, daß die Interessen der Beschäftigten und der Arbeitslosen keinesfalls deckungsgleich sind. Wie die Beispiele der letzten 20 Jahre zeigen, sind aber politische Änderungen ohne entsprechende Bürgerbewegungen und -aktionen nicht zu erwarten.</p>
<p>Entsprechend der Interessenlage vieler überwiegt bis jetzt in der Politik die Deutung der Krise als Wachstumskrise und die dementsprechenden überwiegend wirtschaftspolitischen und angebotsorientierten Lösungsmodelle.<br />Gerechtfertigt wird diese Haltung von einer mehr und mehr vordringenden neosozialdarwinistischen Ideologie: Der Kampf ums Dasein sei das allgemeinste Lebensprinzip. Opfer gäbe es dabei immer. Nicht auf die Opfer, sondern auf die Erfolgreichen müsse man sehen. Sie müssen den Karren herausziehen. Deshalb muß sich ihre Leistung wieder lohnen. Solidarität sei nicht innovativ. Auf Innovationen aber komme es an. Diese Ideologie rechtfertigt die zunehmenden Verteilungsunterschiede und stellt den Grundkonsens der »sozialen« (!) Marktwirtschaft in Frage.</p>
<p>Die andere Deutung der Arbeitslosigkeit, als Verteilungskrise, hat sich demgegenüber nicht als mehrheitsfähig erwiesen. Die daraus erwachsende Förderung nach einer Umverteilung von Arbeit und Einkommen ruft offenbar bei vielen mehr Ängste als Verheißungen wach. Die Deutung als Verteilungskrise geht davon aus, daß es prinzipiell weder in der BRD noch weltweit ein Mangelproblem gibt, vielmehr mit den erzeugten Gütern alle Menschen hinreichend versorgt werden könnten. Darüber hinaus erscheint es geradezu selbstmörderisch, im Blick auf die ökologische Situation, weiteres, unkontrolliertes Wachstum zu forcieren. Umverteilung von Arbeit, Einkommen und Gütern setzt aber voraus einen Wertewandel, der das private materialistisch orientierte Glück in Frage stellt zugunsten von mehr Kooperation, Solidarität und menschlicher Beziehung.</p>
<p>Ein weiteres Hindernis für eine Lösung in Richtung einer größeren Verteilungsgerechtigkeit liegt auch in einem unaufgeklärten Verhältnis zur Erwerbsarbeit. Die hohe Wertschätzung, die Berufs-und Erwerbsarbeit bei vielen sog. Verantwortungsträgern hat, ist nicht selbstverständlich, sondern ist etwas geschichtlich Gewordenes und heute angesichts der Sinnlosigkeit vieler Arbeitsprodukte, aber auch der Sinnentleerung von Arbeitsvollzügen, vielfach überholt. Auch auf die Gefahr hin, daß sich das Problem der Arbeitslosigkeit eher verschärft, muß die Diskussion darüber geführt werden, welche Arbeit für zukünftiges gesellschaftliches und individuelles Leben wirklich notwendig und sinnvoll ist. Menschen, denen seit Generationen »hart arbeiten, Geldverdienen, Glück-Kaufen« als Lebensphilosophie indoktriniert wurde, fällt es nicht leicht, zu erkennen, daß Erwerbsarbeit nicht mehr den Stellenwert hat, den sie z.B. in der Mangelsituation der Nachkriegszeit hatte.</p>
<p>Die arbeitsmarktpolitischen Effekte der Arbeitszeitverkürzung durch Vorruhestand und 38,5-Stunden-Woche sind zwar in der Höhe, nicht aber insgesamt umstritten. Weitere Arbeitszeitverkürzungen sind notwendig, wobei insbesondere ein Nachziehen des öffentlichen Dienstes im Interesse des Akademikernachwuchses notwendig wird. Selbstverständlich sind dem Tempo der allgemeinen Arbeitszeitverkürzung Grenzen gesetzt, weil nicht für jeden Arbeitsplatz die passenden zusätzlichen Leute zur Verfügung stehen. Aber im Blick auf die weiter fortschreitende Produktivitätssteigerung in vielen Bereichen ist Arbeitszeitverkürzung eine notwendige Maßnahme, um weitere Arbeitsplatzverluste zu vermeiden. Mehr Förderung als bisher verdient das Angebot an Teilzeitplätzen, besonders auch 90, 80, 70 und 60-Prozentplätzen, die dem Bedürfnis und den Möglichkeiten mancher Arbeitnehmerinnen und Arbeiter entgegenkommen würden. Dabei muß es sich keineswegs um eine Kürzung der Tagesarbeitszeit handeln; interesanter sind für manche z.B. Langzeiturlaube.<br />Nicht vergessen darf man bei der Arbeitszeitverkürzung das Problem der Überstunden, die nach wie vor mit 1,5 Milliarden Stunden im Jahr 1985 unverantwortlich hoch erscheinen. Gerade auch Einrichtungen der öffentlichen Hand wie Polizei, Bahn, Krankenhäuser spielen dabei eine unrühmliche Rolle.</p>
<p>Eine Umverteilung der Arbeit ist nicht zu trennen von einer Umverteilung der Einkommen und Vermögen. Lohn- und Gehaltsverzichte bei höheren Einkommensgruppen dürfen kein Tabu sein. Klar ist allerdings, daß eine Umverteilung der zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung Arbeitsloser nicht nur von den Arbeitnehmern getragen werden kann. Alle privilegierten Bevölkerungsgruppen müssen zu einem neuen »Lastenausgleich« herangezogen werden, insbesondere auch die Besitzer größerer Vermögen.</p>
<p>Ein Aussetzen der Steuerreform und eine zusätzliche Solidarabgabe im Sinne eines Lastenausgleichs würde zusammen mit den jetzt bereits aufzubringenden 50-Millionen-DM-Kosten für Arbeitslosigkeit ausreichen, um neue Arbeitsplätze zu fördern in Bereichen, in denen sinnvolle Arbeit getan werden könnte. Durch die jahrelange Sparpolitik in den öffentlichen Haushalten ist es teilweise zu spürbaren Verschlechterungen öffentlicher Dienstleistungen gekommen (z.B. Pflegepersonal in Alten- und Krankenhäusern). Mit Sonderprogrammen könnten zusätzliche Stellen geschaffen werden, ohne daß Pflegesätze weiter in die Höhe getrieben werden. Auch im Bereich von Energiesparmaßnahmen, Entwicklungen neuer Energie-träger, Umweltschutz- und Umweltpflegemaßnahmen, Recycling, Umstellung der Landwirtschaft auf chemieärmere, arbeitsintensivere Anbauweisen, Ausbau der Erwachsenenbildung, der Kunst-und Kultureinrichtungen, handelt es sich vorzüglich um Maßnahmen, die nicht ohne öffentliche Mittel, also nicht aufgrund einer privaten Kauf-nachfrage sich entwickeln. Die arbeitsmarktpolitische Verantwortung des Staates braucht nicht in neuen Investitionsprogrammen oder zentralen Beschäftigungsprogrammen niederzuschlagen. Oft sind die regionalen Strukturen (z.B. Landkreisebene) viel eher in der Lage, situationsgerechte Beschäftigungsentwicklungsprojekte zu initiieren. Zur arbeitsmarktpolitischen Verantwortung muß es dabei gehören, nicht nur Arbeitsplätze von den Aufgaben her zu planen, sondern gerade auch von den Fähigkeiten der Menschen her, die sonst nicht unterkommen. Auch müssen keineswegs alle genannten Aufgaben in der Durchführung bei der öffentlichen Hand liegen. Klassische Handwerks-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen können solche Aufträge ebenso ausführen, wie Arbeitslosenprojekte und alternative Betriebe. Bisher hat die Arbeitsmarktpolitik in der Bundesrepublik mit ca. 30000 Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen und knapp 100.000 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht einmal 2% der Erwerbstätigen versorgt. In Schweden werden seit Jahren mit sehr viel größeren Opfern 7-8% durch Bildungs- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vor der Arbeitslosigkeit bewahrt. Ein Zeichen, daß dieser Weg gangbar ist.</p>
<p>Viele Lösungswege haben den Nachteil, daß ihre Durchführung und Auswirkung viel Zeit braucht und am Engpaß der Arbeitsüberlastung von Politikern und anderen Verantwortlichen scheitert. Peter Grottian, der Berliner Politikwissenschaftler, hat vor wenigen Wochen einen unorthodoxen und rasch wirksamen Vorschlag gemacht. Er möchte die Arbeitsplatzbeschaffung den Arbeitslosen selbst überlassen. Der Staat soll lediglich durch Aussetzen der zweiten Stufe der Steuerreform die Finanzmittel für ein gesellschaftlich finanziertes Arbeitseinkommen für etwa 500.000 Arbeitslose zur Verfügung stellen. Gegen Nachweis eines Arbeitsplatzes in einem Handwerksbetrieb, einer Gaststätte, Gärtnerei oder Bauernhof, einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung oder einem Arbeitslosenprojekt soll das Arbeitsamt dann die Lohnzahlung für einen begrenzten Zeitraum von zwei bis drei Jahren übernehmen. Natürlich würde auch ein solcher Vorschlag ein gesetzliches Regelungsbedürfnis auslösen, aber er würde wohl auch rasch am Arbeitsmarkt Bewegung bringen.</p>
<p><i>Text eines Referates, das der Verfasser auf der Jahrestagung »Arbeit und Bürgerrechte« der Gustav-Heinemann-Initiative am 23. und 24. Mai gehalten hat.</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Inhalt und Folgen des sog. Sitzblockade-Urteils</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/86-vorgaenge/publikation/inhalt-und-folgen-des-sog-sitzblockade-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-vom-11111986-dokume/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 1987 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/inhalt-und-folgen-des-sog-sitzblockade-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-vom-11111986-dokume/</guid>

					<description><![CDATA[<p>des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1986 Dokumentation aus: vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987), S. 126-130 1. Inhalt und Wirkung des Urteils sind in der Öffentlichkeit und in Äußerungen von verurteilenden Richtern gegenüber Angeklagten, während Hauptverhandlungen und in Verurteilungsbegründungen falsch verstanden, teilweise sogar grob verfälscht worden. 2. Das BVerfGU enthält einen für alle Gerichte und Behörden verbindlichen Einstimmigkeitsbereich [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1986</p>
<p>Dokumentation</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987), S. 126-130</p>
<p><b>1. </b>Inhalt und Wirkung des Urteils sind in der Öffentlichkeit und in Äußerungen von verurteilenden Richtern gegenüber Angeklagten, während Hauptverhandlungen und in Verurteilungsbegründungen falsch verstanden, teilweise sogar grob verfälscht worden.</p>
<p><b>2.</b> Das BVerfGU enthält einen für alle Gerichte und Behörden verbindlichen Einstimmigkeitsbereich und einen nicht verbindlichen Patt-Bereich. In diesem Patt-Bereich gegensätzlicher Rechtsauffassungen von 2 Richtergruppen von je 4 Richtern ist wegen Stimmengleichheit überhaupt keine Entscheidung des BVerfG zustande gekommen. § 15 III 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) schreibt als Regelung der Beschlußfähigkeit auch vor, daß bei Stimmengleichheit ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder anderes Bundesrecht nicht festgestellt werden kann. An diese gesetzliche Festlegung knüpft das Urteil unter B vor I der Gründe am Beginn der Begründetheitsprüfung die Rechtsfolge, daß die Verfassungsbeschwerden, die diesen Patt-Bereich betreffen, zurückzuweisen sind.</p>
<p><b>3.</b> Dies bedeutet Dreierlei:</p>
<ul>
<li>
<div align="justify">Wenn bei Stimmengleichheit kein Verstoß gegen das GG festgestellt werden kann, so kann ebensowenig umgekehrt eine Übereinstimmung mit dem GG festgestellt werden.</div>
</li>
<li>
<div align="justify">Wenn nichts &#8222;festgestellt&#8220; werden kann, so kann auch keine Entscheidung vorliegen.</div>
</li>
<li>
<div align="justify">Stimmengleichheit ist ein Fall fehlender Beschlußfähigkeit, welche das Thema der Absätze II und III des § 15 BVerfGG bildet und auch in den (nicht authentischen) Überschriften der Textausgaben verwendet wird.</div>
</li>
</ul>
<p>Man kann auch nicht etwa sagen, daß die Regelung des § 15 III 3 besagen solle, daß bei jeder Stimmengleichheit diejenige Rechtsauffassung zufolge einer kraft § 15 III 3 vorgeschriebenen Fiktion als Auffassung des BVerfG mit Verbindlich- [127] keit nach § 31 I BVerfGG für alle Gerichte und Behörden zu gelten habe, deren Feststellung als verfassungswidrig mit dem betreffenden Antrag gefordert worden war, gegen die sich z.B. eine Verfassungsbeschwerde gerichtet hatte. Eine solche Wirkung des § 15 III 3 per fictionem hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie Voraussetzung jeder wirklichen Rechtsfiktion ist und in der Gesetzestechnik auch allgemein praktiziert wird. (vgl. etwa die Formulierung für das Erbrecht des Nasciturus in § 1923 II BGB: &#8222;&#8230; gilt als vor dem Erbfall geboren&#8230;&#8220;; vergl. auch § 1963 Satz 2 BGB: &#8222;&#8230; ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird&#8230;&#8220;)</p>
<p><b>4.</b> Zum nach § 31 I BVerfGG für alle Gerichte und Behörden verbindlichen Einstimmigkeitsbereich gehören die folgenden einstimmig beschlossenen Feststellungen:</p>
<blockquote>
<p align="justify" class="bodytext">a) § 240 StGB ist als Rechtsnorm verfassungsmäßig, die Anfechtung wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes ist unbegründet (vgl. aber den Streit um die Verletzung des Analogieverbots durch Ausdehnung des Gewaltbegriffs im Patt-Bereich unter 5)</p>
<p align="justify" class="bodytext">b) Die Fachgerichte haben alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, insbesondere eine gesonderte Prüfung des strafbegründenden Verwerflichkeits-Vorwurf (der Verwerflichkeitsklausel, der Mittel-Zweck-Relation: Gewalt-Verwerflichkeit) anzustellen und insbesondere die für die meisten der bisherigen Verurteilungen maßgebenden Gleichung: Gewaltanwendung = Verwerflichkeit zu unterlassen.</p>
<p align="justify" class="bodytext">c) Dabei ist auch &#8222;das unmittelbare Nötigungsziel (Erzwingung erhöhter Aufmerksamkeit für Meinungsäußerungen)&#8220; rechtserheblich.</p>
<p align="justify" class="bodytext">d) Keine absolute Rechtsmäßigkeit von Sitzblockaden &#8211; vielmehr Befugnis des Gesetzgebers zur Auferlegung von Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts oder des Strafrechts.</p>
<p align="justify" class="bodytext">e) Absolute Rechtmäßigkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Zivilen Ungehorsams.</p>
</blockquote>
<p><b>5.</b> Zum mangels Vorliegens einer BVerfG-Entscheidung unverbindlichen Patt-Bereich gehören die in den Gründen des BVerfGU <i>nur wiedergegebenen, nur systematisch nach den einzelnen Problemen gegliedert angeführten Rechtsauffassungen der beiden Richtergruppen zu den folgenden Problemen:</i></p>
<blockquote>
<p align="justify" class="bodytext">a) Verletzung des Analogieverbots gem. Art, 103 11 GG durch die weite Interpretation (&#8222;Vergeistigung&#8220;) des Gewaltbegriffs in § 240 I und II StGB, z.B.:<br />&#8222;Die weite Interpretation des Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung überschreitet <i>nach Meinung von vier Richtern </i>nicht die Grenzen, die das GG für die Auslegung strafrechtlicher Vorschriften zieht;<br /><i>nach Meinung der vier anderen Richter </i>ist es hingegen mit dem aus Art 103 Abs. 2 GG herleitbaren Analogieverbot unvereinbar, wenn Gerichte die Gewaltalternative des § 240 StGB auf Handlungen der vorliegenden Art erstrecken&#8220;. (B II Satz 3)<br />&#8222;Verfassungsrechtlich zweifelhaft kann nach alledem nicht schon die normative Regelung durch den Gesetzgeber, sondern allenfalls deren <i>Auslegung durch die Gerichte sein</i>, welche 28 Professoren des Strafrechts veranlaßt hat, in Eingaben an das BVerfG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 240 StGB anzumelden&#8220;. (B II 3, O-Seite 35)<br />&#8222;<i>Nach Meinung von vier Richtern </i>ist die Ausweitung der Gewaltalternative durch die Gerichte mit Art 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren, da sie die Grenzen zulässiger Auslegung nicht überschreitet. Diese Richter folgen im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung, die namentlich in der Kommentarliteratur unbeschadet gewisser Bedenken Zustimmung gefunden hat&#8220;. (B II 3 b aa Abs. 1 und 2, O-Seite 38, dort und Seite 39 weitere Begründung)<br />&#8222;<i>Die vier anderen Richter</i> stimmen demgegenüber im Ergebnis denjenigen Kritikern zu, welche die Ausweitung des Gewaltbegriffs für unvereinbar mit dem Analogieverbot halten &#8230; nötigende Gewalt im Sinne des § 240 StGB kann den Teilnehmern &#8230; nicht zur Last gelegt werden; diese haben sich vielmehr &#8211; abgesehen von strafrechtlich irrelevanten Vorbereitungshandlungen (Betreten und Niederlassen auf der Fahrbahn) &#8211; völlig passiv, also gerade nicht gewaltsam verhalten. <i>Tatsächlich ist in den Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden, daß sich die behinderten Fahrer durch Gewalt genötigt gefühlt hätten. Diese haben auf Anordnung der Polizei und ihrer Vorgesetzten angehalten oder aber aus Respekt vor der geltenden Wertordnung, der sie an einer Gefährdung der Demonstranten durch Erzwingung der Weiterfahrt hinderte</i> und der ihnen von den Demonstranten <i>gerade durch das Mittel der Wehr- und Gewaltlosigkeit</i> abgenötigt wurde&#8220;. (B II 3 b bb, O-Seiten 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2)</p>
<p align="justify" class="bodytext">b) Verwerflichkeit oder Nichtverwerflichkeit einer auf Grundlage des ausgedehnten Gewaltbegriffs angenommenen &#8222;Anwendung von Gewalt&#8220; gem. der Verwerflichkeitsklausel in § 240 II<br />&#8222;Müßte <i>nach Meinung von vier Richtern</i> eine [128] verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 240 StGB zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führen, da <i>Handlungen der vorliegenden Art bei Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der von den Demonstranten verfolgten Protestziele in der Regel nicht als verwerflich zu qualifizieren</i> sind, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. <i>Nach der &#8230; Meinung der vier anderen Richter</i> ist die Beurteilung der für die Verwerflichkeit maßgebenden Umstände Sache der Strafgerichte, deren Entscheidungen in den Ausgangsverfahren keine Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen&#8220;. (B III Sätze 4 und 5, O-Seite 41)<br />&#8222;Ob die &#8230; <i>strengen Voraussetzungen für Aktionen des Zivilen Ungehorsams </i>eingehalten worden sind, ist<i> nach Meinung von vier Richtern</i> für die Prüfung bedeutsam, welche Sanktion angemessen ist und ob eine Nötigungshandlung als verwerflich zu beurteilen ist&#8230;&#8220; (B III 1 b Abs. 3 Satz 2, O-Seite 47/48)<br />&#8222;Wird bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in der gebotenen Weise auf die näheren Umstände abgestellt, dann dürfen dabei <i>nach Ansicht von vier Richtern</i> die <i>von den Demonstranten verfolgten Ziele</i> nicht außer Acht bleiben: <i>Nötigungsfolgen, nämlich durch die Sitzblockaden verursachten Behinderungen &#8230; lassen sich &#8230; nicht isoliert betrachten, da sie für sich allein überhaupt nicht stattgefunden hätten, sondern nur als unselbständige Zwischenschritte zur Erreichung der eigentlichen Demonstrationsziele dienen, nämlich des unmittelbaren Nötigungsziels (Erzwingung erhöhter Aufmerksamkeit für Meinungsäußerungen) und des Fernziels (Protest gegen die als gefährlich beurteilte atomare Aufrüstung).&#8220;</i></p>
<p class="bodytext"> </p>
</blockquote>
<p><b>6.</b> Diese hier nur beispielgebend angeführten und weitere gegensätzliche Rechtsauffassungen der beiden Richtergruppen sind in den Entscheidungsgründen &#8211; wie schon oben gesagt &#8211; nur systematisch nach dem jeweiligen Rechtsproblem geordnet hintereinander mitgeteilt. Keine der beiden Rechtsauffassungen ist &#8222;ausschlaggebend&#8220; oder steht gar zur anderen im Verhältnis von Mehrheitsvotum und Minderheitsvotum, wie dies etwa der Chefredakteur der Stuttgarter Nachrichten Jürgen Offenbach in einem Kommentar seiner Zeitung in deren Wochenendausgabe vom 17./18.l.1987 ausdrücklich formulierte, indem er die ersten Freisprüche am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd vom 15.1.1987 scharf kritisierte. Im Unterschied zu Mehrheitsentscheidungen mit veröffentlichten abweichenden Meinungen (dissenting votes), bei denen nur die Mehrheitsentscheidung von allen Richtern und die dissenting votes nur von den Dissenters unterschrieben sind, gibt es beim BVerfGU vom 11.11.1986 keine äußerliche Trennung, sondern alle gegensätzlichen Rechtsauffassungen sind in der einheitlichen, von allen acht Richtern unterschriebenen Entscheidung, einander gegenüber gestellt.</p>
<p><b>7.</b> Für die einstimmig und daher verbindlich auferlegte Einzelfallprüfung &#8222;der vom Gesetzgeber als Korrektiv vorgesehenen Verwerflichkeitsklausel&#8220; verwendet das Urteil mehrere präzise Umschreibungen, welche je für sich der bisherigen Rechtsprechungspraxis der verurteilenden Gerichte, insbesondere im Instanzenzug AG SG, LG Ellwangen und OLG Stuttgart die Grundlage entziehen, die bei der Verwerflichkeitsprüfung nur nach dem Hinsetzen und Aufhalten von Fahrzeugen fragte. Das BVerfG verlangt einstimmig eine &#8222;erforderliche wirklichkeitsnahe Würdigung einer konkreten Tat&#8220; (B III 2 a Abs. 4), der die &#8222;in Erfassung aller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation &#8230; erforderlich macht. (B III 2 a Abs. 5 unter ausdrücklicher Zustimmung zu dieser Auffassung des BGH in seinem Beschluß vom 24.4.86, mit dem der BGH die Auffassung des Läpple-Urteils vom 8.8.69 von der grundsätzlichen Verwerflichkeit und damit Strafbarkeit aller &#8222;Sitzblockaden&#8220; aufgehoben hatte), müssen gemäß dem BGH-Beschluß vom 24.4.86 sowohl &#8222;Umfang und Intensität der Zwangswirkung &#8230; sowie alle anderen Gerichtspunkte (Tatumstände, Rechte und Interessen)&#8220; geprüft werden, &#8222;die im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlich sind, &#8230; die Beweggründe &#8230;, die verfolgten Zwecke, ihr Verhalten und das Ausmaß ihres Eingriffs in die Rechte anderer&#8220; (BGHB Original-S. 10 Abs. 1 und 2). <i>Der Generalbundesanwalt</i> stellt in seinem zu diesem BGH-Verfahren erstellten Schriftsatz vom 9.1.86 noch schärfer &#8222;die Durchsetzung eigener &#8230; ausschließlich materieller Interessen (gegen eine Fahrpreiserhöhung) im Falle des Läpple-Urteils und die Sorge wegen der fortbestehenden Bedrohung der Menschheit&#8220; in den Fällen der Sitzdemonstrationen mit Behinderung des Militärfahrzeugverkehrs von und zu Atomwaffenlagern gegenüber.</p>
<p><b>8.</b> Eine solche Abwägung gehört schon unabhängig von ihrer Auferlegung durch das BVerfGU &#8222;zu den typischen Aufgaben, die den Fachgerichten bei der Entscheidung des jeweiligen Falles oblie- [129]gen&#8220;. Dies haben gerade die 4 Richter ausdrücklich in das BVerfGU hineinschreiben lassen, nach deren Meinung die mit den &#8222;infolge Stimmengleichheit&#8220; abgewiesenen Verfassungsbeschwerden angefochtenen Verurteilungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren.</p>
<p><b>9.</b> Die oben unter 4 d wiedergegebene einstimmige Festlegung einer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit von Sitzdemonstrationen mit Militärfahrzeugbehinderung <i>läßt eine grundsätzliche Güterabwägung zwischen diesen Behinderungen und dem außerordentlichen Gewicht des vorliegenden Demonstrationszieles vermissen, das doch bei allen in Rede stehenden auf den aufklärenden und aufrüttelnden Protest (Albin Eser) gegen die in rechtserheblicher Nähe gesehene tägliche, stündliche und sekündliche Bedrohung mit dem atomaren Holocaust gerichtet sind.</i> Für eine solche Güterabwägung bedarf es keiner Bevorzugung &#8222;besonders hehrer Ziele&#8220; und schon gar nicht der Annahme eines &#8222;edlen Endzwecks&#8220; (vgl. den &#8222;Kurzen Beitrag&#8220; von Jürgen Baumann über &#8222;Demonstrationsziel als Bewertungsposten bei der Entscheidung nach § 240 II StGB?&#8220; <zugleich erwiderung auf janknecht njw> in NJW 1987 Heft 1/2, S. 36-38).</zugleich></p>
<p>Vielmehr ist schon die &#8222;Gewichtigkeit&#8220; des Problems ein hinreichendes Abwägungsmoment &#8211; eine positive Berücksichtigung jeden Demonstrationsziels gegenüber jeder Art von Behinderung erscheint dagegen problematisch.</p>
<p>Nach meiner eigenen Auffassung liegt aber in den Fällen des Protestes gegen die Pershing-II-Stationierung <i>über die &#8222;Gewichtigkeit&#8220; auch die &#8222;Richtigkeit&#8220;</i> der Zielsetzung vor. Denn die Bedrohung mit dem täglichen, stündlichen und sekündlichen Ausbruch eines Atomkrieges ist die denkbar größte Gefahr mit dem denkbar größten Schaden und dem denkbar größten Unrecht gegen Menschen, Natur und Schöpfung. Ihr Ausmaß ist <i>nicht Meinungsabhängig, sondern dem Tatsachenbeweis zugänglich.</i> Wer <i>als Richter</i> darüber entscheidet, <i>übt damit nicht Meinungszensur aus, sondern bewertet rechtlich auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen.</i> Der im Instanzenzug AG Schwäbisch Gmünd &#8211; LD Ellwangen &#8211; OLG Stuttgart, auch in den ersten Entscheidungen des LG Ellwangen nach dem BVerfGU, die am Montag dieser Woche, am 26.1. ergangen sind, übersieht auch, daß das Grundgesetzverbot einer Zensur nur die sogenannte Vorzensur trifft, welche die vorherige Vorlegung einer beabsichtigten Veröffentlichung an eben einen Zensor meint, nicht aber nachträgliche Bewertungen, kraft deren z.B. auch Journalisten wegen übler Nachrede oder Verleumdung verurteilt werden können.</p>
<p>Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß die Annahme von Demonstranten, daß sie mit ihren &#8222;Aktionen&#8220; auf eine täglich, stündlich und sekündlich drohende Vernichtung der Menschheit durch den Ausbruch eines Atomkrieges und auf eine diesbezügliche planmäßige Desinformationspolitik hinweisen, die Öffentlichkeit darüber aufklären und dagegen aufrütteln müßten, entsprechend verhältnismäßige Sitzdemonstrationen nicht nur vom Verwerflichkeitsvorwurf, sondern von jedem Rechtswidrigkeitsvorwurf freistellt. Dieser Rechtsfrage ist das BVerfG durch eine doppelte Unterlassung ausgewichen: Es hat weder die Anwendbarkeit des einschl. § 34 StrGB über den rechtfertigenden Notstand noch die entscheidende &#8222;Tatfrage&#8220; nach jener Bedrohungslage untersucht. Dabei hat es auch die Zielsetzungen und Motive der Demonstranten unzureichend dargestellt: Im Einstimmigkeitsbereich heißt es unter B III 1 a der Gründe des Urteils einleitend wörtlich: &#8222;Die Beschwerdeführer verstehen ihre Aktionen als kollektive Kundbarmachung von Meinungen durch symbolische Handlungen, nämlich als zwar ohnmächtigen, aber Aufsehen erregenden Protest gegen den lebensgefährlichen atomaren Rüstungswettlauf und damit als Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit&#8220;. (vgl. dazu BVerfGE 69, 315  = Brockdorf-Beschluß)</p>
<p>Später ist im Patt-Bereich bei der Wiedergabe der Auffassung der Richtergruppe, welche die Verurteilungen für verfassungswidrig hält, von dem &#8222;Fernziel&#8220;: Protest gegen die als gefährlich beurteilte atomare Aufrüstung&#8220; und von &#8222;einem Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage&#8220; die Rede und wird in diesem Zusammenhang auf den &#8222;wesentlichen Unterschied zwischen eigennützigem und gemeinwohlorientiertem Handeln&#8220; hingewiesen. (B III 2 b aa Abs. 1 und 2)</p>
<p>Doch erschöpft sich der Protest speziell gegen die Pershing II-Stationierung weder in bloßen Meinungsäußerungen im Meinungskampf noch ist seine Grundlage die mehr formale Annahme eines &#8222;lebensgefährlichen atomaren Rüstungswettlaufs&#8220;. Vielmehr geht es um die täglich, stündlich und sekündlich drohende Vernichtung der Menschheit im atomaren Holocaust.</p>
<p><b>10.</b> Wären diese Motive und die ihnen zugrundeliegende Bedrohungslage berücksichtigt worden, hätte auch der &#8222;Zivile Ungehorsam&#8220; nicht in der geschehenen Weise als jedenfalls rechtswidrig bewertet werden können. Da nämlich der Zivile Ungehorsam stets als Protest gegen schwerwiegendes [130] Unrecht definiert wird, hätte die Güterabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne des rechtfertigenden Notstandes vorgenommen werden müssen, wie sie von der Planke des Karneades über die Nikomachische Ethik bis zu § 34 StGB Grundlage jeder Ethik und damit auch des Rechts als des ethischen Minimums ist. Der Ausdruck &#8222;Ziviler Ungehorsam&#8220; gibt dies freilich nur unzureichend wieder, weil Theoretiker wie Praktiker keine wissenschaftliche oder gar rechtsdogmatische Begründung ausgearbeitet haben. Der lebende Praktiker Phil Berrigan aber hat in seinem Grußwort an das II. Forum der Richter und Staatsanwälte für den Frieden in Kassel im Oktober 1985 auch gesagt: Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen wissen wir, daß unser civilian disobedience eigentlich als civilian obedience zu bezeichnen ist, nämlich als Gehorsam gegenüber höherwertigeren Rechtsgütern zu Lasten geringerwertiger.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/86-vorgaenge/publikation/inhalt-und-folgen-des-sog-sitzblockade-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-vom-11111986-dokume/">Inhalt und Folgen des sog. Sitzblockade-Urteils</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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