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	<title>§ 219 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Expertenstreit um §219a StGB  Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Nov 2018 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 219]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147 Im Februar diesen Jahres fand im Plenum des Deutschen Bundestags eine erste Lesung (sprich: Debatte) &#252;ber drei der vier dem Parlament vorliegenden Gesetzentw&#252;rfe zur Abschaffung bzw. Entsch&#228;rfung des &#167;219a Strafgesetzbuch (StGB) statt. Dieser Paragraf verbietet die Werbung f&#252;r Schwangerschaftsabbr&#252;che &#8211; reicht in der Praxis jedoch viel weiter, weil [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/224/publikation/expertenstreit-um-219a-stgb-anhoerung-im-rechtsausschuss-des-bundestags/">Expertenstreit um §219a StGB  Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147</p>
<p>Im Februar diesen Jahres fand im Plenum des Deutschen Bundestags eine erste Lesung (sprich: Debatte) &uuml;ber drei der vier dem Parlament vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfe zur Abschaffung bzw. Entsch&auml;rfung des &sect;219a Strafgesetzbuch (StGB) statt. Dieser Paragraf verbietet die Werbung f&uuml;r Schwangerschaftsabbr&uuml;che &#8211; reicht in der Praxis jedoch viel weiter, weil er nach g&auml;ngiger Rechtsprechung &Auml;rzten auch die blo&szlig;e Information &uuml;ber Schwangerschaftsabbr&uuml;che bzw. ihr entsprechendes Leistungsangebot untersagt. [1] Am 27. Juni 2018 fand dazu eine &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung des Ausschusses f&uuml;r Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag statt, bei der die Gesetzentw&uuml;rfe von FDP, Gr&uuml;nen und LINKEN zur Diskussion standen. Die Sachverst&auml;ndigenrunde setzte sich aus drei Strafrechtlern, zwei Fach&auml;rzt*innen, zwei Vertreterinnen von Beratungseinrichtungen sowie je einer Vertreterin der Katholischen Kirche und des Deutschen Juristinnenbundes zusammen. Die neun Sachverst&auml;ndigen beantworteten rund drei Stunden lang die Fragen der Abgeordneten; ihre schriftlichen Stellungnahmen sowie das Wortprotokoll der Anh&ouml;rung finden sich auf der Webseite des Bundestags. [2]</p>
<p>Die Haltung der Sachverst&auml;ndigen zu den vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfen spiegelte &#8211; wenig &uuml;berraschend &#8211; die im Parlament vertretenen Positionen wieder: In der Anh&ouml;rung sprachen sich jeweils vier Sachverst&auml;ndige f&uuml;r eine Streichung (Reinhard Merkel, Daphne Hahn, Ulrike Lembke und Christiane Tennhardt) bzw. eine Beibehaltung (Michael Kubiciel, Michael Kiworr, Katharina Jestadt und Andrea Redding) des &sect;219a aus; ein Strafrechtler (Thomas Weigend) favorisierte den Vorschlag der FDP zu einer Beschr&auml;nkung der Vorschrift auf das Verbot &#8222;grob anst&ouml;&szlig;iger&#8220; Werbung. Das Verbot w&uuml;rde sich dann nur noch auf die Werbung f&uuml;r illegale Schwangerschaftsabbr&uuml;che bzw. eine grob anst&ouml;&szlig;ige Werbung beschr&auml;nken.</p>
<h5>Streit um die Fakten</h5>
<p>Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach wie vor rechtswidrig, bleibt jedoch unter den Voraussetzungen des &sect;218a Abs.&nbsp;1 straffrei, sofern innerhalb der 12 Wochen-Frist das Beratungsverfahren durchlaufen wurde (Nr.&nbsp;1) oder eine medizinische (Nr.&nbsp;2) bzw. kriminologische Indikation (Nr.&nbsp;3) f&uuml;r den Abbruch vorliegt. Die Zahl der Schwangerschaftsabbr&uuml;che ist hierzulande seit Jahren r&uuml;ckl&auml;ufig. Lediglich im bisher letzten von der Statistik erfassten Jahr (2017) stieg die absolute Zahl gegen&uuml;ber dem Vorjahr auf 101.209 Abbr&uuml;che wieder leicht an:</p>
<p>Dabei entfallen rund 96% aller Abbr&uuml;che auf die Fristenregelung, der Rest auf die medizinisch oder kriminologisch gerechtfertigten Abbr&uuml;che.&nbsp;[3] Damit weist Deutschland im europ&auml;ischen Vergleich (neben der Schweiz) die niedrigste Quote an Schwangerschaftsabbr&uuml;chen auf. 2017 gab es 58 Abbr&uuml;che pro 10.000 Frauen im fertilen Alter (zwischen 15 und 49 Jahren). Der Durchschnitt in West- und Nordeuropa liegt dreimal so hoch (180), weltweit bei 350. Parallel dazu stieg die Zahl der Geburten in den letzten Jahren in Deutschland stetig an (785.000 im Jahr 2017), so dass derzeit ein Verh&auml;ltnis von 8 Neugeborenen auf einen Schwangerschaftsabbruch besteht.</p>
<p>Welche Relevanz hat das Werbeverbot nach &sect;219a StGB angesichts dieser Zahlen? Dazu gibt die Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts (BKA) erste Hinweise: Sie verzeichnet zwischen 2010 und 2016 104 Anzeigen nach &sect;219a, mit stark steigender Tendenz in den letzten Jahren (Verdoppelung der Fallzahlen). Die Anzeigen richteten sich vorrangig gegen &Auml;rzt*innen, aber auch gegen Beratungsstellen und Kliniken. Die tats&auml;chliche Zahl der Anzeigen d&uuml;rfte h&ouml;her liegen als es die BKA-Statistik ausweist, denn sie erfasst nur jene Verfahren, die von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden. Nimmt die Staatsanwaltschaft keine Ermittlung auf, was h&auml;ufig der Fall sein kann, geht die Anzeige nicht in die Statistik ein. Laut Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes kam es im selben Zeitraum zu insgesamt vier Verurteilungen nach den &sect;&sect;219a bzw. 219b. Der prominenteste Fall d&uuml;rfte die Verurteilung der Allgemeinmedizinerin Kristina H&auml;nel durch das AG Gie&szlig;en sein, der als Ausl&ouml;ser der aktuellen Debatte &uuml;ber das umstrittene Werbeverbot gilt.</p>
<p>Die Debatte um das Werbeverbot aus &sect;219a StGB wird nicht zuletzt deshalb so vehement gef&uuml;hrt, weil sie auch eine Auseinandersetzung um die Deutungshoheit &uuml;ber den Schwangerschaftsabbruch darstellt: W&auml;hrend beispielsweise die katholische Vertreterin die &sect;&sect; 219 und 219a StGB als unverzichtbaren Bestandteil des staatlichen Schutzkonzepts f&uuml;r das ungeborene Leben sieht, das &#8222;<i>einer Normalisierung oder gar einer Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs [entgegenwirken]</i>&#8220; (S. 2) soll, halten die Kritiker*innen dem entgegen, dass &sect;219a gerade nicht zwischen zul&auml;ssigen (juristisch: tatbestandslosen) und verbotenen Schwangerschaftsabbr&uuml;chen unterscheide, deshalb den Kern des in den 1990er Jahren gefundenen Kompromisses verfehle und weniger dem Schutz, als der Bevormundung der Frauen diene. Entsprechend kontrovers wurde auch bei der Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung im Bundestag &uuml;ber die Deutung der o.g. Zahlen gestritten: Muss angesichts der Tatsache, dass nahezu jede vierte Frau in Deutschland einmal in ihrem Leben einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen l&auml;sst (s. Tennhardt, S. 6) und der Abbruch einer der h&auml;ufigsten gyn&auml;kologischen Eingriffe ist, dies nicht l&auml;ngst als Teil der gesellschaftlichen Normalit&auml;t akzeptiert werden? Inwieweit entfaltet das Werbeverbot noch eine Schutzwirkung, oder schr&auml;nkt es vor allem die Informations(zugangs)rechte von &Auml;rzt*innen und Schwangeren ein?</p>
<h5>Die Realit&auml;t der Beratungs&shy;ein&shy;rich&shy;tungen</h5>
<p>Die L&auml;nder sind gesetzlich verpflichtet, die f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen notwendigen medizinischen Einrichtungen als auch die f&uuml;r die Fristenregelung vorgeschriebenen Beratungsstellen bereit zu stellen. Ein Blick ins Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) zeigt dabei verschiedene Priorit&auml;ten des Gesetzgebers: w&auml;hrend in Bezug auf die Beratung &#8222;<i>ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen</i>&#8220; (&sect;&nbsp;8 SchKG) sicherzustellen sei, ist bei den medizinischen Einrichtungen nur von einem &#8222;<i>ausreichendem Angebot</i>&#8220; (&sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 SchKG) die Rede. Allein das unterstreicht schon die zentrale Funktion, die den Beratungsstellen im Verfahren zugedacht ist. Sie haben qua Gesetz ein Informationsmonopol, denn (nur) hier sollen sich Schwangere die n&ouml;tigen Informationen &uuml;ber Methoden und Gefahren von Abbr&uuml;chen, aber auch &uuml;ber die Alternativen zum Abbruch informieren k&ouml;nnen. In der katholischen Lesart hei&szlig;t das: &#8222;<i>Die Beratung und das Werbeverbot sollen gew&auml;hrleisten, dass Frauen in Notsituationen Informationen in einem sicheren und regulierten Umfeld, n&auml;mlich im Rahmen der Beratung, &uuml;bermittelt werden, und zwar von Personen, die keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang der Entscheidung haben.</i>&#8220; (Jestadt, S.&nbsp;4) Ob man allerdings so weit gehen kann wie die Vertreterin von donum vitae, die die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsberatung als &#8222;feministisches&#8220; und &#8222;frauenfreundliches&#8220; Schutzkonzept deklarierte (Redding, S.&nbsp;2), darf bezweifelt werden.</p>
<p>Jedenfalls ergeben sich aus den praktischen Abl&auml;ufen der Fristenregelung und dem faktischen Informationsmonopol der Beratungseinrichtungen heute einige Probleme, auf die nicht nur die Berliner Gyn&auml;kologin und Frauenrechtsaktivistin Christiane Tennhardt, sondern auch die Stellungnahme von donum vitae hinwiesen:</p>
<p>* Sowohl die von den Beratungsstellen verteilten, aber auch die von einzelnen Landesverwaltungen bereitgestellten Adresslisten sind nicht immer auf dem aktuellen Stand, weil Arztpraxen oft keine Mitteilung machen, wenn sie aus Ruhestandsgr&uuml;nden aufgel&ouml;st werden, sie umziehen oder ihr Leistungsangebot &auml;ndern.</p>
<p>* Die blo&szlig;e Information, dass eine Einrichtung Schwangerschaftsabbr&uuml;che ausf&uuml;hrt, ist wenig wert, wenn das z.B. nur f&uuml;r Stammpatientinnen gilt und keine neuen Patientinnen aufgenommen werden. Zudem fehlt in den Adress&uuml;bersichten oft eine Information dar&uuml;ber, welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs eine Einrichtung anbietet oder in welchem Zeitraum der Schwangerschaft sie Abbr&uuml;che ausf&uuml;hrt (das kann deutlich enger begrenzt sein, als es das Gesetz zul&auml;sst &#8211; vgl. Tennhardt, S. 3).</p>
<p>* Da sich gerade in l&auml;ndlichen Regionen die Versorgungsdichte mit medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbr&uuml;che ausf&uuml;hren, extrem verschlechtert hat (f&uuml;r manche Regionen werden Entfernungen von bis zu 100km ausgewiesen), wird eine vorherige Information &uuml;ber das medizinische Angebot, den Ablauf und sonstige Hinweise zum Schwangerschaftsabbruch immer wichtiger.</p>
<p>Tennhardt wies au&szlig;erdem darauf hin, dass sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r den Schwangerschaftsabbruch gegen&uuml;ber der Einf&uuml;hrung der Fristenregelung deutlich ver&auml;ndert haben:</p>
<p>* Durch den medizinischen Fortschritt gebe es mittlerweile eine gr&ouml;&szlig;ere Zahl von Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch, was zu einem h&ouml;heren Informations- und Beratungsbedarf f&uuml;hrt. F&uuml;r die schwangere Frau gehe es beispielsweise um die Fragen, ob sie den Eingriff medikament&ouml;s oder operativ ausf&uuml;hren lasse; f&uuml;r welches der operativen Verfahren sie sich ggf. entscheide; ob der Abbruch station&auml;r oder ambulant ausgef&uuml;hrt werden soll; ob mit lokaler Bet&auml;ubung oder unter Vollnarkose.</p>
<p>* Bei der Abfassung des &sect;219a StGB habe niemand vorhergesehen, dass diese Vorschrift einmal gezielt von Abtreibungsgegner*innen benutzt werde, um Mediziner*innen, Kliniken und Beratungseinrichtungen unter Druck zu setzen. F&uuml;r &Auml;rzt*innen werde der &sect;219a StGB mittlerweile zur Bedrohung, weil er &#8211; auch wegen seiner gro&szlig;en Reichweite &#8211; gezielt zur G&auml;ngelung von Abtreibungs&auml;rzt*innen eingesetzt werde. &#8222;<i>Es ist eine Bedrohungssituation entstanden, die dazu beitr&auml;gt, dass sich letztlich zunehmend &Auml;rzt*innen aus der Versorgung zum Schwangerschaftsabbruch zur&uuml;ckziehen.</i>&#8220; (Tennhardt, S. 5)</p>
<p><i>Last but not least</i>: Das Werbeverbot f&uuml;r Abtreibungen wurde 1933 vom Gesetzgeber eingef&uuml;hrt. Seitdem haben sich die Schutzziele des Gesetzes (wie auch manche Moralvorstellungen in der Gesellschaft) ge&auml;ndert, mehr aber noch die Medien- und Informationsgewohnheiten der Menschen. Ein Informationsmonopol, das zudem den physischen Besuch einer &#8222;Beratungsstelle&#8220; voraussetzt, ist im Zeitalter der Internetkommunikation ein wahrer Anachronismus. Wenn von den Bef&uuml;rworter*innen einer Beibehaltung des &sect;219a StGB daher behauptet wird, dieses Werbe- bzw. Informationsverbot geh&ouml;re zur &#8222;Gesamtstatik&#8220; (Jestadt) der Fristenregelung, muss daran erinnert werden, dass dieses Verbot deutlich &auml;lter als die Fristenregelung ist und zudem auf der Vorstellung beruht, dass die Frauen nur im abgeschottetem Raum einer Pflichtberatung zu einer verantwortungsvollen Entscheidung finden k&ouml;nnen.</p>
<h5>Die inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Perspektive</h5>
<p>Ein Blick auf unsere europ&auml;ischen Nachbarl&auml;nder zeigt, dass es auch anders geht: In Frankreich werden Informationen zu Schwangerschaftsabbr&uuml;chen transparent auf staatlichen Internetportalen zur Verf&uuml;gung gestellt, etwa vom franz&ouml;sischen Gesundheitsministerium (<a href="http://www.ivg.social-sante.gouv.fr/" target="_blank" rel="noopener">www.ivg.social-sante.gouv.fr</a>) sowie auf einer mit &ouml;ffentlichen Geldern finanzierten Seite, die Anbieter medikament&ouml;ser Abbr&uuml;che nach Regionen zug&auml;nglich macht (<a href="http://www.ivglesadresses.org/" target="_blank" rel="noopener">www.ivglesadresses.org</a>). Die mittlerweile von einigen Bundesl&auml;ndern bereitgestellten Adresslisten [4] sind ein erster Schritt in diese Richtung &#8211; k&ouml;nnen die mit der derzeitigen Rechtslage verbundenen Unsicherheiten und Einschr&auml;nkungen jedoch nicht befriedigend aufl&ouml;sen.</p>
<p>Das Recht auf einen freien Zugang zu Informationen &uuml;ber Schwangerschaftsabbr&uuml;che hat auch eine menschenrechtliche Dimension. Es handelt sich dabei um das Recht auf reproduktive Gesundheit, das eine Auspr&auml;gung des Rechts auf Gesundheit in Artikel 12 des Internationalen Paktes &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte darstellt. Dieses Recht umfasst nach dem zust&auml;ndigen UN-Ausschuss auch &#8222;<i>the capability to reproduce and the freedom to make informed, free and responsible decisions. It also includes access to a range of reproductive health information, goods, facilities and services to enable individuals to make informed, free and responsible decisions about their reproductive behaviour.</i>&#8221; [5] Insbesondere H&uuml;rden oder Einschr&auml;nkungen im Informationszugang seien damit nicht vereinbar: &#8222;<i>Health facilities, goods, information and services related to sexual and reproductive health care should be accessible to all individuals and groups without discrimination and free from barriers. &#8230; Information accessibility includes the right to seek, receive and disseminate information and ideas concerning sexual and reproductive health issues generally, and also for individuals to receive specific information on their particular health status. All individuals and groups, including adolescents and youth, have the right to evidence-based information on all aspects of sexual and reproductive health, including maternal health, contraceptives, family planning, sexually transmitted infection, HIV prevention, safe abortion and post-abortion care, infertility and fertility options, and reproductive cancer.</i>&#8221; [6] In vergleichbarer Weise kritisierten der Ausschuss f&uuml;r die UN-Frauenrechtskonvention (in seinen abschlie&szlig;enden Bemerkungen zum letzten deutschen Staatenbericht) [7] sowie der Menschenrechtskommissar des Europarates [8] die in Deutschland geltenden Beschr&auml;nkungen des Informationszugangs in diesem Bereich. </p>
<p>Anmerkungen:<br />1 Zur Debatte um &sect;219a vgl. Eva Gschwendtner: Eingriff erlaubt, aber nicht dar&uuml;ber reden, in: vorg&auml;nge Nr. 221/222, S. 143 ff.</p>
<p>2 S. <a href="https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen_archiv/--219astgb/556134" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen_archiv/&#8211;219astgb/556134</a></p>
<p>3 Lt. Bundesamt f. Statistik, <a href="http://www.destatis.de/" target="_blank" rel="noopener">www.destatis.de</a>.</p>
<p>4 Eine &Uuml;bersicht bietet die Humanistische Union unter <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</p>
<p>5 Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General comment No. 22 (2016) on the right to sexual and reproductive health (article 12 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights), E/C.12/GC/22, 2016, Abs. 6.</p>
<p>6 Ebd., Abs. 15/18.</p>
<p>7 Ausschuss f&uuml;r die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, Abschlie&szlig;ende Bemerkungen zum kombinierten siebenten und achten periodischen Staatenbericht Deutschlands, CEDAW/C/DEU/CO/7-8, Abs. 38(b).</p>
<p>8 Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Women&acute;s sexual and reproductive health and rights in Europe. Issue Paper, December 2017, S. 38.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/224/publikation/expertenstreit-um-219a-stgb-anhoerung-im-rechtsausschuss-des-bundestags/">Expertenstreit um §219a StGB  Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eingriff erlaubt, aber nicht darüber reden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/eingriff-erlaubt-aber-nicht-darueber-reden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 219]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Debatte um das Werbeverbot f&#252;r den Schwangerschaftsabbruch nach &#167; 219a StGB. In: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148 Am 24.11.2017 verurteilte das AG Gie&#223;en die &#196;rztin Kristina H&#228;nel zu einer Geldstrafe i.H.v. 6000 Euro, weil sie gegen &#167;&#160;219a StGB versto&#223;en hatte. Auf ihrer Webseite hatte H&#228;nel &#252;ber gesetzliche Voraussetzungen, Methoden und Risiken des Schwangerschaftsabbruchs [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/eingriff-erlaubt-aber-nicht-darueber-reden/">Eingriff erlaubt, aber nicht darüber reden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Debatte um das Werbeverbot f&uuml;r den Schwangerschaftsabbruch nach &sect; 219a StGB. In: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148</p>
<p><i>Am 24.11.2017 verurteilte das AG Gie&szlig;en die &Auml;rztin Kristina H&auml;nel zu einer Geldstrafe i.H.v. 6000 Euro, weil sie gegen &sect;&nbsp;219a StGB versto&szlig;en hatte. Auf ihrer Webseite hatte H&auml;nel &uuml;ber gesetzliche Voraussetzungen, Methoden und Risiken des Schwangerschaftsabbruchs sowie dar&uuml;ber informiert, dass in ihrer Praxis (legale) Schwangerschaftsabbr&uuml;che durchgef&uuml;hrt werden. Nach dem Urteil entstand eine breite Diskussion &uuml;ber Sinn und Unsinn dieser Vorschrift. Eine Petition zur Abschaffung von &sect;&nbsp;219a StGB auf change.org wurde von 155.890 Personen unterst&uuml;tzt, zahlreiche Organisationen und Verb&auml;nde (darunter auch die Humanistische Union) schlossen sich dieser Forderung an. </i></p>
<h5>Zur Reichweite und Bedeutung der Vorschrift</h5>
<p>Laut &Uuml;berschrift handelt es sich bei &sect;&nbsp;219a StGB um ein Werbeverbot f&uuml;r Schwangerschaftsabbr&uuml;che. Tats&auml;chlich ist der Tatbestand der Norm jedoch so weit gefasst, dass bereits jedes Anbieten, Ank&uuml;ndigen und Anpreisen eines Schwangerschaftsabbruchs den Tatbestand der Norm erf&uuml;llt, soweit die Anbietenden dadurch einen Verm&ouml;gensvorteil erzielen oder dies in grob anst&ouml;&szlig;iger Weise geschieht. &Auml;rztinnen und &Auml;rzte machen sich somit bereits strafbar, wenn sie auf ihrer Website bekanntgeben, dass sie die Dienstleistung &uuml;berhaupt anbieten, weil sie mit ihren medizinischen Dienstleistungen nat&uuml;rlich Geld verdienen.</p>
<p>Daraus folgt, dass sich Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, nicht dar&uuml;ber informieren k&ouml;nnen, in welchen Einrichtungen sie einen Abbruch ausf&uuml;hren lassen k&ouml;nnen und welche Methode diese anwenden. Die meisten &#8222;Informationen&#8220; finden sie paradoxerweise auf Internetseiten von Abtreibungsgegner_innen, auf denen teilweise entsprechende &Auml;rzt_innen mit Namen und Anschrift verzeichnet sind &#8211; um sie anzuklagen und zu verleumden. Neutrale Seiten mit Informationen zum Schwangerschaftsabbruch gibt es in Deutschland nicht. Oft erhalten Betroffene erst durch die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Informationen und sind dann auf diese angewiesen. Sie k&ouml;nnen sich nicht selbst&auml;ndig ein Bild machen und sind dadurch in ihrer freien &Auml;rztewahl eingeschr&auml;nkt.</p>
<p>Mit dieser eingeschr&auml;nkten Informationslage l&auml;sst sich auch nicht feststellen, ob in allen (insbesondere l&auml;ndlichen) Regionen Deutschlands eine ausreichende Versorgung mit Einrichtungen gew&auml;hrleistet ist, die diesen Eingriff durchf&uuml;hren. Die Bundesl&auml;nder sind jedoch gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet, ein ausreichendes Angebot ambulanter und station&auml;rer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen sicherzustellen. Ein weiterreichendes Recht l&auml;sst sich aus &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 SchKG jedoch nicht herleiten.[1]</p>
<p>In der Praxis hatte der &sect;&nbsp;219a StGB, abgesehen von seiner eben beschriebenen Wirkung, bisher keine gro&szlig;e Relevanz. Seit 2010 hat es vor H&auml;nel nur eine Verurteilung gegeben.[2] Die Zahl der polizeilichen Erfassung dieses Straftatbestandes, also der erfolgten Anzeigen, betrug zwischen 2012 und 2015 43 F&auml;lle.[3] Allerdings ist die Tendenz steigend, da immer mehr Abtreibungsgegner_innen Anzeigen gegen &Auml;rzt_innen stellen.[4] Die Verfahren werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft eingestellt, wenn die &Auml;rzt_innen die entsprechenden Hinweise nach Aufforderung von ihrer Website entfernen;[5] die Staatsanwaltschaft geht dann &uuml;blicherweise von einem Verbotsirrtum aus.[6] Anders bei Kristina H&auml;nel: Sie war zun&auml;chst aufgefordert worden, die strittigen Informationen von ihrer Webseite zu entfernen, hatte sich daraufhin juristischen Rat eingeholt, ob ihr Handeln strafbar sei und dann die L&ouml;schung abgelehnt. Ein Verbotsirrtum schied damit aus, die Strafbarkeit konnte nicht entfallen.</p>
<p>Das umfassende Informationsverbot des &sect; 219a StGB verst&ouml;&szlig;t in unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Weise gegen die Berufsfreiheit der ausf&uuml;hrenden &Auml;rztinnen und &Auml;rzte[7] und gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit[8]. Am schwerwiegendsten aber ist der Widerspruch innerhalb der Strafnormen. Der &sect; 219a StGB differenziert in keiner Weise zwischen den verschiedenen F&auml;llen des strafbaren Abbruchs gem&auml;&szlig; &sect; 218 StGB und dem straflosen, beziehungsweise gerechtfertigten Abbruch gem&auml;&szlig; &sect; 218a Abs. 1-3 StGB.[9] Dies f&uuml;hrt zu einem Versto&szlig; gegen die Informationsfreiheit der Betroffenen und das Recht der freien Arztwahl.[10] Die positive Informationsfreiheit sch&uuml;tzt, dass sich jeder Mensch frei informieren kann. Dieses Recht darf nicht durch Gesetze unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt werden. Wegen des weiten Anwendungsbereichs des &sect;&nbsp;219a StGB ist das jedoch der Fall. Aus dem urspr&uuml;nglichen Werbeverbot ist l&auml;ngst ein g&auml;nzliches Informationsverbot entstanden. Somit ist eine Gesetzes&auml;nderung dringend notwendig.</p>
<p>Auch das Bundesverfassungsgericht h&auml;lt die aktuelle Gesetzeslage f&uuml;r fragw&uuml;rdig. &#8222;<i>Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchf&uuml;hrung von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen durch &Auml;rzte er&ouml;ffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen f&uuml;r ihn m&ouml;glich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen k&ouml;nnen.</i>&#8220;[11]</p>
<h5>Reform-Optionen</h5>
<p>Es gibt verschiedene Optionen, wie die offensichtlich widerspr&uuml;chliche Rechtslage beseitigt und Rechtssicherheit f&uuml;r die &Auml;rzt_innen geschaffen werden k&ouml;nnte. Als Minimall&ouml;sung k&ouml;nnte das Wort &#8222;Anbieten&#8220; aus dem &sect;&nbsp;219a StGB gestrichen werden.[12] Das Anbieten ist eine einseitige Erkl&auml;rung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder &Uuml;berlassung von Gegenst&auml;nden oder Verfahren, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind.[13] Damit w&auml;re gew&auml;hrleistet, dass zumindest angezeigt werden kann, in welchen Kliniken und Praxen eine Abtreibung durchgef&uuml;hrt wird. Das (gewollte) Werbeverbot bliebe bestehen, nur die Einschr&auml;nkungen durch das Informationsverbot w&auml;ren gelockert. Betroffene h&auml;tten somit eine unabh&auml;ngige Informationsm&ouml;glichkeit, die Informationsfreiheit w&uuml;rde gew&auml;hrleistet. Auch das Argument, dass die &sect;&sect;&nbsp;218ff. StGB ein durchdachtes Gesamtgebilde darstellen und eine Streichung des &sect;&nbsp;219a StGB zu einer Unstimmigkeit f&uuml;hren w&uuml;rde,[14] w&auml;re dann entkr&auml;ftet. Die Gesamtregelung der Paragraphen bliebe bestehen. Allerdings w&auml;re weiterhin die Berufsfreiheit der &Auml;rzt_innen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt, da es ein milderes Mittel als ein Strafgesetz gibt, um Werbung zu verbieten oder zu regulieren.</p>
<p>Deswegen ist die vorzugsw&uuml;rdige Option, das Verbot des Anbietens und Ank&uuml;ndigens von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen auf solche F&auml;lle zu beschr&auml;nken, die nach &sect;&nbsp;218 StGB strafbar sind.[15] Das Gesamtgebilde der &sect;&sect;&nbsp;218 ff. StGB ist dabei nicht gef&auml;hrdet, die Regelungen blieben weiterhin in sich schl&uuml;ssig. Insbesondere blieben die Regelungen unber&uuml;hrt, die die Strafbarkeit des Eingriffs an sich betreffen. Ein Werbeverbot von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen, die nach &sect;&nbsp;218a Abs. 1-3 StGB straflos beziehungsweise gerechtfertigt sind, k&ouml;nnte beibehalten werden, wenn man in dieser Werbung eine St&ouml;rung der &ouml;ffentlichen Ordnung sieht. Ein solches Verbot sollte jedoch als Ordnungswidrigkeit mit Bu&szlig;geld bewehrt sein und nicht mit Kriminalstrafe.</p>
<p>Was w&auml;ren nun die Folgen dieser Reform? Hauptzweck des &sect;&nbsp;219a StGB ist es, den Schwangerschaftsabbruch in der &Ouml;ffentlichkeit nicht als etwas Normales darzustellen.[16] Schwangerschaftsabbr&uuml;che sollen also nicht als allt&auml;gliche medizinische Ma&szlig;nahme angesehen werden. Davon auszugehen, dass allein sachliche Hinweise &uuml;ber die Vornahme, die Kosten oder die Folgen eines Abbruchs Frauen zu einem Schwangerschaftsabbruch verleiten k&ouml;nnten, ist eine praxisferne Sicht und ein fragw&uuml;rdiges Frauenbild zudem. Ein solches Informationsverbot ist in der heutigen Zeit des Internets auch nicht mehr zeitgem&auml;&szlig; und faktisch kaum durchsetzbar.</p>
<p>Des Weiteren wird das genannte Ziel bereits durch weniger einschneidende Ma&szlig;nahmen als ein Strafgesetz verwirklicht. Das Arztwerberecht wird durch die jeweiligen Berufsordnungen der Landes&auml;rztekammern in den einzelnen Bundesl&auml;ndern, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reguliert. &sect;&nbsp;3 UWG verbietet Werbung, die gegen die Menschenw&uuml;rde verst&ouml;&szlig;t, denn der Begriff der &#8222;Unlauterkeit&#8220; aus &sect;&nbsp;3 Abs. 1 UWG muss am Verfassungsrecht gemessen werden.[17] &sect;&nbsp;27 der (Muster-) Berufsordnung f&uuml;r &Auml;rzte (MBO-&Auml;) untersagt berufswidrige Werbung, das hei&szlig;t insbesondere anpreisende, irref&uuml;hrende oder vergleichende Werbung. Sachliche berufsbezogene Informationen sind jedoch gestattet. Da das Bewerben von strafbaren Schwangerschaftsabbr&uuml;chen weiterhin verboten bliebe, erg&auml;be sich insoweit keine &Auml;nderung. Durch die Aufnahme einer neuen Ordnungswidrigkeit w&auml;re auch weiterhin das Anpreisen strafloser und gerechtfertigter Schwangerschaftsabbr&uuml;che verboten. Ein Werbeverbot bliebe somit bestehen, jedoch kein Informationsverbot.</p>
<p>Dass eine solche L&ouml;sung funktionieren kann, zeigt die Werberegulierung in anderen Bereichen. Das Bewerben von an sich legalem Verhalten, wie dem Genuss von Alkohol und Tabak, wird wirksam als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ein R&uuml;ckgriff auf das Strafrecht ist somit nicht n&ouml;tig. Die Berufsfreiheit w&auml;re nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt, da ein Bu&szlig;geld das mildeste Mittel darstellt und das Prinzip gewahrt bleibt, dass das Strafrecht nur zur Ahndung schwerer Rechtsgutverletzungen oder -gef&auml;hrdungen eingesetzt werden soll. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit w&auml;re nicht betroffen. Somit bliebe der Zweck des &sect; 219a StGB gew&auml;hrleistet und eine Reform h&auml;tte keine negativen Folgen f&uuml;r das ethische &#8222;Klima&#8220; in der Gesellschaft.</p>
<h5>Parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;sche Debatte</h5>
<p>Mittlerweile haben vier der sechs im Parlament vertretenen Fraktionen Gesetzentw&uuml;rfe zur Reform bzw. Abschaffung des &sect;&nbsp;219a eingereicht: Die Linke (BT-Drs. 19/93) und die B&uuml;ndnisgr&uuml;nen (BT-Drs. 19/630) setzen sich f&uuml;r eine ersatzlose Streichung der Vorschrift ein. F&uuml;r die Linke steht das 1933 eingef&uuml;hrte Werbeverbot im Widerspruch mit der heutigen Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch, denn es f&uuml;hre dazu, &#8222;<i>dass &Auml;rztinnen und &Auml;rzte zwar unter den in &sect; 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbr&uuml;che vornehmen, jedoch diese Leistung nicht &ouml;ffentlich anbieten d&uuml;rfen.</i>&#8220; (BT-Drs. 19/93, S.&nbsp;1) Die Gr&uuml;nen machen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Informationsverbot geltend, u.a. auch die oben zitierten Einw&auml;nde des Bundesverfassungsgerichts. Dar&uuml;ber hinaus verweisen sie darauf, dass auch nach dem Wegfall des &sect; 219a StGB das berufsrechtliche Verbot einer anpreisenden Werbung f&uuml;r Schwangerschaftsabbr&uuml;che bestehen bleibe (BT-Drs. 19/630, S. 4).</p>
<p>Die FDP hat demgegen&uuml;ber einen Gesetzentwurf zur Reform des &sect;219a StGB vorgelegt (BT-Drs. 19/820), der den Tatbestand neu fasst: Verboten werden soll demnach Werbung f&uuml;r straffreie Schwangerschaftsabbr&uuml;che, die in &#8222;<i>grob anst&ouml;&szlig;iger Weise</i>&#8220; erfolge, bzw. jegliche Werbung f&uuml;r strafbare Schwangerschaftsabbr&uuml;che (die nicht die Voraussetzungen von &sect;&nbsp;218a erf&uuml;llen). Mit ihrem Reformvorschlag wollen die Liberalen dem staatlich gebotenen Schutz f&uuml;r das ungeborene Leben Sorge tragen. Das im &auml;rztlichen Berufsrecht verankerte Verbot anpreisender Werbung f&uuml;r Schwangerschaftsabbr&uuml;che sehe als maximale Strafe ein Bu&szlig;geld von 50.000 Euro vor. &#8222;<i>Angesichts der hohen Bedeutung des ungeborenen Lebens erscheint jedoch eine strafrechtliche Reaktion des Gesetzgebers und damit der Gesellschaft insgesamt angezeigt. Zudem wendet sich eine berufsrechtliche Regelung nur an &Auml;rztinnen und &Auml;rzte und nicht an Personen, die aus eigenen kommerziellen Interessen grob anst&ouml;&szlig;ige Formen der Werbung verbreiten und ebenfalls den Tatbestand des &sect; 219a Absatz 1 verwirklichen k&ouml;nnen</i>&#8220; (BT-Drs. 19/820, S.&nbsp;5). Zugleich betonen die Liberalen den Informationsbedarf der Schwangeren und den Anspruch auf sachliche Informationen dar&uuml;ber, welche &Auml;rzt_innen und Kliniken Schwangerschaftsabbr&uuml;che vornehmen. Die Bundesl&auml;nder seien zudem nach &sect;&nbsp;13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz dazu verpflichtet, ein ausreichendes Angebot f&uuml;r Schwangerschaftsabbr&uuml;che zu gew&auml;hrleisten (ebd., S.&nbsp;4).</p>
<p>Am 22. Februar 2018 beriet der 19. Bundestag erstmals &uuml;ber die bis dahin vorliegenden Antr&auml;ge zum Thema. Vertreter_innen von CDU/CSU und AfD sprachen sich gegen jegliche Aufweichung oder Abschaffung des Informations- und Werbeverbots aus. Mit einer &Auml;nderung w&uuml;rde das gesamte Beratungsmodell der &sect;&sect;&nbsp;218 ff. infrage gestellt, da die Trennung zwischen der Information/Beratung und den ausf&uuml;hrenden &Auml;rzt_innen eine Voraussetzung f&uuml;r eine verfassungskonforme Regelung der Schwangerschaftsabbr&uuml;che sei. Diese Trennung solle gew&auml;hrleisten, dass der staatlichen Schutzpflicht f&uuml;r das ungeborene Leben Gen&uuml;ge getan wird. Die Abgeordnete Harder-K&uuml;hnel (AfD) warf den Antragsteller_innen &#8222;Fehlinformation&#8220; vor: Nach der obligatorischen Beratung erhalte jede Frau, die immer noch abtreiben wolle, von der Beratungseinrichtung eine Liste mit zur Abtreibung bereiten &Auml;rzt_innen/Kliniken ausgeh&auml;ndigt; von mangelnder Information k&ouml;nne angesichts von rund 100.000 Abtreibungen j&auml;hrlich in Deutschland nicht die Rede sein (s. Plenarprotokoll 19/14 v. 22.2.2018, S.&nbsp;1226).</p>
<p>F&uuml;r die SPD sprach sich Eva H&ouml;gl in der Debatte f&uuml;r eine Abschaffung des &sect;&nbsp;219a aus. Sie verwies auf einen gleichlautenden Beschluss und Gesetzentwurf der Fraktion, der kurz darauf auch eingereicht wurde (BT-Drs. 19/1046 v. 2.3.2018). Darin wird auf das &#8222;<i>Recht von Patientinnen und Patienten auf Information und Aufkl&auml;rung</i>&#8220; verwiesen, das &#8222;<i>selbstverst&auml;ndlich auch f&uuml;r sachliche Informationen &uuml;ber den Schwangerschaftsabbruch im Rahmen des Angebots einer Arztpraxis gelten</i>&#8220; m&uuml;sse (ebd., S. 4). In der Diskussion betonte H&ouml;gl, dass es sich um eine Gewissensentscheidung f&uuml;r jede_n Abgeordnete_n handle &#8211; wof&uuml;r &uuml;blicherweise die Fraktionen die Entscheidungen freistellen.</p>
<p>Die CDU beharrte nach der Debatte auf der Koalitionsdisziplin (im Vertrag finden sich dazu keine Absprachen) und k&uuml;ndigte gegen&uuml;ber der SPD Verhandlungsbereitschaft f&uuml;r eine Reform von &sect;219a StGB an, verweigert sich jedoch der Aufhebung des sogenannten Fraktionszwangs.[18] Die SPD stellte wenige Tage sp&auml;ter ihren eigenen Antrag zur Abschaffung von &sect; 219a StGB von der weiteren Behandlung zur&uuml;ck und verzichtet auf eine baldige Abstimmung im Parlament. Ob sich im Bundestag letztlich eine Mehrheit f&uuml;r die Aufhebung oder &Auml;nderung des sogenannten Werbeverbots finden wird, h&auml;ngt deshalb vor allem davon ab, wie stark sich die SPD in dieser Frage der Koalitionsdisziplin verpflichtet sieht und ob es gelingt, die FDP davon zu &uuml;berzeugen, dass eine Abschaffung der strafrechtlichen Sanktionen sinnvoller als die von ihr vorgeschlagene Reform ist.</p>
<p><i>EVA GSCHWENDTNER&nbsp;&nbsp; studiert Rechtswissenschaften an der Freien Universit&auml;t zu Berlin und absolvierte k&uuml;rzlich die Wahlstation im Rahmen ihres Referendariats bei der Humanistischen Union.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 BT-Drs. 13/1850, S. 22.</p>
<p>2 Deutscher Juristinnenbund, Pressemitteilung v. 23.11.2017, <a href="http://www.djb.de/" target="_blank" rel="noopener">www.djb.de</a>.</p>
<p>3 Kinzig, ZStW 2017, S. 421</p>
<p>4 Fraktion DIE LINKE, Gesetzentwurf vom 22.11.2017, BT-Drs. 19/93.</p>
<p>5 Monika Frommel, Abtreibungsgegner nutzen Nazi-Paragraf, <a href="http://www.novo-argumente.com/" target="_blank" rel="noopener">www.novo-argumente.com</a> vom 24.10.2017.</p>
<p>6 Interview mit Ulrike Lembke: Der Skandal ist, dass sowas strafbar ist, <a href="http://www.zeit.de/" target="_blank" rel="noopener">www.zeit.de</a> v. 24.11.2017.</p>
<p>7 Ausf&uuml;hrlich Maria Wersig, Strafbare Informationen &uuml;ber den Schwangerschaftsabbruch &sect; 219a StGB, in: M&uuml;ller-Heidelberg u.a. (Hrsg.), Grundrechte-Report. Zur Lage der B&uuml;rger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt/Main 2018 (im Erscheinen).</p>
<p>8 Ausf&uuml;hrlich Gerkrath, &sect; 219a StGB und diese Sache mit Europa, <a href="http://www.lto.de/" target="_blank" rel="noopener">www.lto.de</a> v. 8.12.2017.</p>
<p>9 So auch der Kriminalpolitische Kreis, Stellungnahme zum Straftatbestand der Werbung f&uuml;r den Abbruch der Schwangerschaft (&sect; 219a StGB), Dezember 2017, <a href="http://www.kripoz.de/" target="_blank" rel="noopener">www.kripoz.de</a></p>
<p>10 Gesetzesantrag der L&auml;nder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Th&uuml;ringen vom 12.12.2017, BR-Drs. 17/761.</p>
<p>11 BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.5.2006 &#8211; 1 BvR 1060/02 &#8211;, Rn. 36.</p>
<p>12 Monika Frommel, Abtreibungsgegner nutzen Nazi-Paragraf, <a href="http://www.novo-argumente.com/" target="_blank" rel="noopener">www.novo-argumente.com</a> vom 24.10.2017.</p>
<p>13 BeckOK StGB/Eschelbach StGB &sect; 219a Rn. 7-8.</p>
<p>14 So Kubiciel, Strafbare Werbung f&uuml;r Schwangerschaftsabbr&uuml;che &#8211; verfassungswidrig und reformbed&uuml;rftig?, Augsburger Papiere zur Kriminalpolitik, 4/2017, <a href="http://www.kripz.de/" target="_blank" rel="noopener">www.kripz.de</a></p>
<p>15 So auch Kriminalpolitischer Kreis, Stellungnahme zum Straftatbestand der Werbung f&uuml;r den Abbruch der Schwangerschaft (&sect; 219a StGB), Dezember 2017, <a href="http://www.kripoz.de/" target="_blank" rel="noopener">www.kripoz.de</a>.</p>
<p>16 BT-Drs. 7/1981, S. 17.</p>
<p>17 Ullmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, &sect; 3 UWG, Rn. 40.</p>
<p>18 Marcus Weinberg in &#8222;Die SPD knickt schon jetzt vor der Union ein&#8220;, welt.de v. 21.2.2018.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/eingriff-erlaubt-aber-nicht-darueber-reden/">Eingriff erlaubt, aber nicht darüber reden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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