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	<title>Bioethik Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Corona-Triage: Das Verbot hoheitlicher Maximierung geretteter Lebensjahre (statt geretteter Menschenleben) als Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben [1]</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/corona-triage-das-verbot-hoheitlicher-maximierung-geretteter-lebensjahre-statt-geretteter-menschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 11:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronakrise und Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 117-124 Die Corona-Epidemie hat gezeigt, wie schnell unser Gesundheitssystem an seine Leistungsgrenzen geraten könnte. Angesichts der drohenden Überlastung von Behandlungskapazitäten stellen sich schwierige bioethische Fragen, etwa nach der „Triage“ von COVID-19-Patienten, also ihrer Auswahl („Sortierung“) bei zu knappen Behandlungskapazitäten. Mathias Hong diskutiert die Frage, ob und ggf. wie der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/corona-triage-das-verbot-hoheitlicher-maximierung-geretteter-lebensjahre-statt-geretteter-menschen/">Corona-Triage: Das Verbot hoheitlicher Maximierung geretteter Lebensjahre (statt geretteter Menschenleben) als Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben [1]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="#_edn1" name="_ednref1"></a></p>
<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 117-124</p>
<p><em>Die Corona-Epidemie hat gezeigt, wie schnell unser Gesundheitssystem an seine Leistungsgrenzen geraten könnte. Angesichts der drohenden Überlastung von Behandlungskapazitäten stellen sich schwierige bioethische Fragen, etwa nach der „Triage“ von COVID-19-Patienten, also ihrer Auswahl („Sortierung“) bei zu knappen Behandlungskapazitäten. Mathias Hong diskutiert die Frage, ob und ggf. wie der Staat in diese Entscheidungen eingreifen darf.</em></p>
<p>Hat die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben einen Menschenwürdekern? Die „Triage“ von COVID-19-Patienten wirft diese Frage auf. Sie ist zu bejahen: Es würde die staatliche Schutzpflicht für die Menschenwürde verletzen, wenn der Staat etwa anordnen würde, statt möglichst vieler nur möglichst junge Menschen zu retten.</p>
<p><strong>Maximierung der geretteten Lebensjahre als ärztliches Triage-Kriterium in Italien und in anderen Staaten</strong></p>
<p>Den Grundsatz, bei einer solchen Triage auch auf die Zahl der geretteten Lebensjahre abzustellen, hat etwa eine italienische Ärztegesellschaft ihren Empfehlungen vom 6. März 2020 zugrunde gelegt.<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a> Ein Arzt einer Klinik in Bergamo in Norditalien beschrieb die konkrete Anwendung im Interview mit dem Nachrichten-Podcast der New York Times („The Daily“ vom 17. März 2020) so: Wenn ein Patient 85 Jahre alt sei, gebe er das Bett einem anderen, der 45 Jahre alt sei.<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a> Es sei schwierig, den Patienten zu sagen, dass sie keine Aussicht auf ein Bett für die Intensivbehandlung hätten, wenn sie 80 Jahre alt seien. Aus dem Elsaß wurde Ende März 2020 berichtet, Corona-Patienten über einem bestimmten Alter (75 oder 80 Jahren) würden in den Kliniken dort nicht mehr beatmet.<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a> Im Juli 2020 gab es ferner Berichte über die Notwendigkeit von Triage-Entscheidungen auch in Texas.<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a></p>
<p><strong>Verletzung des Menschenwürdekerns der Schutzpflicht für das Leben bei hoheitlicher Anordnung oder Zugrundelegung einer solchen Auswahlmaxime</strong></p>
<p>Weyma Lübbe hat überzeugend dargelegt, dass der Grundsatz, die Zahl der geretteten Lebensjahre zu maximieren, nur utilitaristisch begründet werden kann (s. auch Merkel/Augsberg 2020: 709 f.<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a>) – anders als die traditionsreiche<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a> Maxime für die Triage, möglichst viele Menschenleben zu retten (Lübbe 2020; 2020a; 2020b:439). Lübbe hat an einem anschaulichen Beispiel gezeigt, dass der Grundsatz, statt der Zahl der geretteten Leben die gerettete „Restlebensdauer“ zu maximieren, unmenschliche Folgen hat: Er könnte, konsequent umgesetzt, bedeuten, dass einer Sechzigjährigen die Behandlung mit einem Beatmungsgerät selbst dann noch zugunsten eines Zwanzigjährigen verweigert werden müsste, wenn sie sehr wahrscheinlich (zu 70%) gerettet werden könnte, ohne Behandlung aber mit Sicherheit stirbt, der Zwanzigjährige dagegen schon ohne Behandlung wahrscheinlich (zu 70%) überleben würde, sich mit der Behandlung aber seine Überlebenswahrscheinlichkeit noch einmal auf nahezu 100% steigern ließe. Denn die Rechnung ergibt dann, dass sich wahrscheinlich mehr Lebensjahre gewinnen lassen, wenn der Zwanzigjährige beatmet wird, nicht die Sechzigjährige.</p>
<p>Als staatliche Anordnung ausgesprochen oder hoheitlichen Rettungsmaßnahmen zugrunde gelegt, würde ein solcher Grundsatz, bei der Triage die insgesamt erreichte restliche Lebenserwartung zu maximieren, die staatliche Schutzpflicht für die Menschenwürde verletzen. Denn mit einer solchen Maxime würde die Hoheitsgewalt das Leben als ein aggregierbares und nach seiner Dauer zu maximierendes Gut behandeln. Dies wäre mit der gleichen Würde aller unvereinbar. Rechte funktionieren <em>„nonaggregativ“</em>, wie Lübbe aus philosophischer Sicht betont: In Knappheitslagen müssen sie <em>„nicht maximiert, sondern auf gerechte Weise spezifiziert werden“</em> (Lübbe 2020).<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a></p>
<p>In der deutschen und europäischen Grundrechteordnung ist dieser Grundgedanke jedenfalls für den Menschenwürdekern der Grundrechte auch im positiven Recht verbürgt. Für das Grundgesetz ergibt sich dies daraus, dass die verfassungsgebende Gewalt mit der Menschenwürde einen Kerngehalt der Grundrechte gerade als unantastbar einer konsequentialistischen Verrechnung und Abwägung entziehen wollte (Hong 2019: 398 ff.). So betonte Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, die Menschenwürde beruhe auf Rechten, die den „Mindeststandard“ charakterisierten, <em>„von dem wir ausgehen wollen, die absolute Schranke, die gegenüber der Staatsraison aufgerichtet ist“</em>:</p>
<p><em>„Die von niemand bestrittene notwendige Staatsraison muß an einer bestimmten Barriere halt machen. Der Staat muß gelegentlich opportunistisch handeln, aber irgendwo muß er auf seinen Vorteil verzichten können, wenn er sieht, daß er sonst bestimmte Rechte des Menschen mit Füßen treten müßte“. </em></p>
<p>Und Ludwig Bergsträsser pflichtete Schmid darin bei, dass die Menschenwürde „gegen eine übertriebene Staatsräson“ abzugrenzen sei:</p>
<p><em>„Der Staat muß bestimmte Rechte des Menschen anerkennen, einerlei, ob ihre Außerachtlassung für einen augenblicklichen staatlichen Zweck nützlich wäre oder nicht. Von diesem Staatsräson-Utilitarismus wollen wir loskommen“</em> (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv 1993: S. 70 f.).</p>
<p>Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes sollte also einem <em>„Staatsräson-Utilitarismus“</em> gerade absolute Grenzen entgegensetzen.</p>
<p>Für die Europäische Menschenrechtskonvention, die an denselben Grundgedanken anschließt, kann richtigerweise insoweit ebenso wenig etwas anderes gelten wie für die Charta der Grundrechte der Union, deren Art. 1 die Würde des Menschen, ganz wie das Grundgesetz, für „unantastbar“ erklärt.</p>
<p><strong>Das Verbot der Abwägung von Leben gegen Leben bei aktiver hoheitlicher Tötung nach dem Luftsicherheitsgesetz-Urteil – und die Unterscheidung von Achtungs- und Schutzpflicht</strong></p>
<p>Für das Leben als Abwehrrecht gegen den Staat hat das Bundesverfassungsgericht deshalb zu Recht bereits Grenzen einer <em>„Abwägung von Leben gegen Leben“</em> als Rechtfertigung für aktive hoheitliche Tötungsmaßnahmen anerkannt. In seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz verwies das Gericht dabei auch auf strafgerichtliche Entscheidungen aus der Nachkriegszeit zu <em>„vergleichbaren Fallkonstellationen“</em> – ohne zu der strafrechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen (Hong 2019: 726 ff.).<a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a> In diesen Entscheidungen wurde der Grundsatz, dass eine Tötung nicht durch eine Verrechnung von Leben gegen Leben gerechtfertigt werden kann, für das Strafrecht zugrunde gelegt: Die Anstaltsärzte, die durch die Verlegung ihrer Patienten an den nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morden an geistig Behinderten mitgewirkt hatten, verteidigten sich damit, dass sie versucht hätten, zumindest einige Menschenleben zu retten. Wenn nicht sie mitgemacht hätten, dann wären andere, rücksichtslosere Ärzte an ihre Stelle getreten, so dass noch mehr Menschen ermordet worden wären. Die Gerichte ließen diesen Einwand nicht gelten. Sie lehnten es ab, die Beihilfe zum Massenmord als durch eine Abwägung von Leben gegen Leben gerechtfertigt anzusehen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht deutete die Menschenwürdegarantie mit Blick auf die grundrechtliche Zulässigkeit hoheitlicher Tötungshandlungen entsprechend, als es 2006 entschied, dass der Abschuss eines von Terroristen entführten Passagierflugzeugs auch dann die Menschenwürde der unschuldigen Passagiere verletzt, wenn er tausende von Menschen vor einem – nichtkriegerischen – Angriff wie dem auf das <em>World Trade Center</em> am 11. September 2001 retten soll.</p>
<p>Aus demselben Grund verletzt es auch den Menschenwürdekern des Lebensgrundrechts, wenn die Polizei mit einer Panzerfaust oder einer Handgranate versucht, einen Lkw zu stoppen, mit dem ein Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt verübt werden soll, aber dabei den sicheren oder hochwahrscheinlichen Tod unschuldiger Passant* innen in Kauf nimmt, um eine größere Zahl an Menschenleben zu retten. Die Vorschriften des Bayerischen Polizeirechts, die dies seit 2018 ermöglichen sollen, sind deshalb genauso grundrechtswidrig wie die Abschussermächtigung des Luftsicherheitsgesetzes es war.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a> Der Staat darf in solchen Situationen unschuldige Menschen <em>„nicht deswegen töten, weil es weniger sind, als er durch ihren Totschlag zu retten hofft“</em> (vgl. Hirsch 2006: 11 f.). Das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde schließt ein abwägungsfestes Abwehrrecht darauf ein, nicht auf Grundlage einer Verrechnung von Menschenleben nach der Zahl der Geretteten getötet zu werden.</p>
<p>Was für das <em>Abwehrrecht</em> auf Leben und Würde gilt, gilt freilich nicht ohne weiteres auch für die <em>Schutzpflichten</em> des Staates. So darf der Staat durchaus versuchen, möglichst viele Menschenleben zu retten, wenn er dafür nicht aktiv Unschuldige tötet, sondern lediglich Hilfsmaßnahmen unterlässt, weil er nicht alle retten kann: Bei einem Lawinenunglück kann sich eine Gruppe staatlicher Notfallhelfer*innen, die sich nur entweder auf die Suche nach einer kleineren oder nach einer größeren Gruppe von Verschütteten machen kann, für die größere Gruppe entscheiden. Wenn es nicht um die aktive staatliche Tötung Unschuldiger geht, sondern etwa darum, knappe Rettungsressourcen zu verteilen, kann es also durchaus ein legitimes Ziel sein, mit den vorhandenen Mitteln die Zahl der geretteten Menschenleben zu maximieren (anders etwa: Fateh-Moghadam/Gutmann 2020). Das aus der Menschenwürde folgende Verbot, Leben gegen Leben abzuwägen, gilt beim Abwehrrecht auf Leben also umfassender als bei der Schutzpflicht für das Leben.</p>
<p>Das heißt jedoch nicht, dass bei Kollisionen zwischen den staatlichen Schutzpflichten für das Menschenleben vieler auch jede andere Begründung mit der gleichen Würde aller zu vereinbaren wäre. Der Staat darf sich zwar die Rettung möglichst vieler zum Ziel setzen, jedoch bei der Entscheidung über knappe Ressourcen nicht nach dem Lebensalter oder etwa nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG in einer Weise diskriminieren, die den von der Menschenwürde verbürgten egalitären Mindeststandard gleicher Freiheit (zu diesem Hong 2019: 307 ff., 607 ff.) verletzt.</p>
<p>Der Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben, der im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, verbietet es daher, die Maximierung der insgesamt geretteten verbleibenden Lebenszeit, etwa der Zahl der geretteten Lebensjahre, zum Ziel hoheitlichen Rettungshandelns oder hoheitlicher Anordnungen für privates Rettungshandeln zu machen. Das gilt auch für einen „Stichentscheid“ zwischen behandlungsbedürftigen Menschen, bei denen sich nach ansonsten grundrechtlich zulässigen Auswahlkriterien ein „Patt“ ergibt.<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a> Nicht nur die Verpflichtung des Staates, die Würde aller Menschen zu achten, sondern auch die, sie zu schützen, setzt also einer aggregierenden Abwägung und Verrechnung der Grundrechte letzte Grenzen.</p>
<p><strong>Der Mindeststandard gleicher Freiheit für hoheitliche Triage-Entscheidungen – und offene Fragen (insbesondere der strafrechtlichen Würdigung)</strong></p>
<p>Es ist deshalb zu begrüßen, dass die Empfehlungen von sieben deutschen ärztlichen Fachgesellschaften für<em> „Entscheidungen über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen“</em> im Kontext der COVID-19-Pandemie (vom März und April 2020) betonten, dass eine Priorisierung nicht allein aufgrund des Alters oder sozialer Kriterien zulässig ist und dass aus verfassungsrechtlichen Gründen <em>„Menschenleben nicht gegen Menschenleben abgewogen werden“</em> dürfen.<a href="#_edn12" name="_ednref12">[12]</a>Auch der Deutsche Ethikrat hob in seiner Ad-hoc-Empfehlung <em>„Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise“</em> vom 27. März 2020 zu Recht hervor, dass die Menschenwürdegarantie einen <em>„basalen Diskriminierungsschutz aller“</em> gewährleistet und nicht nur staatliche Vorgaben untersagt, die bei der Zuteilung von Lebenschancen <em>„Differenzierungen etwa aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft“</em> vornehmen, sondern dem Staat auch <em>„eine Klassifizierung anhand des Alters, der sozialen Rolle und ihrer angenommenen ‘Wertigkeit’ oder einer prognostizierten Lebensdauer“</em> verbietet (zu beiden Empfehlungen vgl. aber näher auch Lübbe 2020b).<a href="#_edn13" name="_ednref13">[13]</a></p>
<p><strong>Die Grenzen verfassungsjuristischen Wissens – und die Begrenzung der These zum Menschenwürdekern auf hoheitliche Maßnahmen oder Vorgaben</strong></p>
<p>Für verfassungsrechtliche Stellungnahmen zu solchen existenziellen intensivmedizinischen Fragen ist mit einigem Recht Zurückhaltung und Besonnenheit angesichts der Grenzen juristischen Wissens angemahnt worden (Sauer 2020; Krüper 2020).</p>
<p>In diesem Beitrag wird eine eng begrenzte These vertreten, die sich allein auf hoheitliche Maßnahmen oder Vorgaben bezieht: Es würde den absolut geschützten Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben verletzen, bei hoheitlichem Rettungshandeln oder kraft hoheitlicher Anordnungen für privates Rettungshandeln die Maximierung der Zahl der geretteten Lebensjahre, statt der Zahl der geretteten Menschenleben, zum Auswahlkriterium für die Triage bei knappen Rettungskapazitäten zu machen.</p>
<p>Den Kontext für diese These bildet die Suche nach abwägungsfest geschützten grundrechtlichen Menschenwürdegehalten, wie sie die verfassungsgebende Gewalt meiner Auffassung nach gewährleisten wollte. Die Suche danach gestaltet sich für Schutzpflichten schwieriger als für Abwehrrechte (zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzpflicht für die Menschenwürde vgl. näher: Hong 2019: 538 ff.). Das Verbot, für Triage-Entscheidungen die Maximierung geretteter Lebensjahre als Auswahlkriterium hoheitlich zugrundezulegen oder vorzugeben, scheint mir jedoch einen solchen schutzpflichtenbezogenen Menschenwürdekern zu bilden. Auch wenn entsprechende hoheitliche Maßnahmen oder Vorgaben jedenfalls in Deutschland derzeit glücklicherweise kaum zur Debatte stehen dürften, ist ihre Bewertung gleichwohl für diese verfassungsrechtliche Grundlagendebatte von Interesse.</p>
<p>Ich nehme mit dieser These dagegen weder zu der Frage Stellung, ob oder wie die Kriterien für nicht-hoheitliche ärztliche Triage-Entscheidungen im Übrigen durch Parlamentsgesetz zu regeln sind,[14] noch zu der Frage, wie solche Entscheidungen strafrechtlich zu würdigen sind (vgl. zu diesen Fragen etwa Merkel/Augsberg 2020 [insbes. zur Ex-post-Triage: ebd. 710-713]; Sternberg-Lieben 2020; Gelinsky 2020; Brech 2008; Engländer/Zimmermann 2020).</p>
<p>Für die Wahrung der Menschenwürde ist es ungeachtet dieser schwierigen Fragen jedenfalls unabdingbar, dass bei hoheitlichem Handeln oder hoheitlichen Vorgaben für die Auswahl von zu rettenden Menschen nicht auf eine zu erwartende „Restlebensdauer“ abgestellt werden darf, sondern nur auf die akute Überlebenswahrscheinlichkeit und Heilungschance für die konkrete Patientin. Ein 90-jähriger etwa kann im konkreten Fall ebenso einen Behandlungserfolg versprechen wie manch ein jüngerer Mensch: Man denke etwa an den Richter des <em>U.S. Supreme Court</em> John Paul Stevens, der noch täglich Tennis spielte, als er mit 90 Jahren seine Richtertätigkeit für das Gericht beendete. Bevor er im Alter von 99 Jahren verstarb, verfasste er noch zwei Bücher. Wir sollten uns, auch in den schwersten Zeiten, bis zuletzt in unserer Einzigartigkeit wahrnehmen und würdigen. Unsere gemeinsame und gleiche Würde verlangt nicht weniger.</p>
<ol>
<li><strong>MATHIAS HONG</strong><em> ist seit 2020 Prof. für Öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. Wichtigste Veröffentlichungen: Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte (2019); Abwägungsfeste Rechte (2019); Todesstrafenverbot und Folterverbot (2019).</em></li>
</ol>
<p><strong>Literatur</strong></p>
<p>Brade, Alexander; Müller, Maxi 2020: Corona-Triage ohne gesetzliche Grundlage?, JuWissBlog, 17. August 2020, <a href="https://www.juwiss.de/108-2020/">https://www.juwiss.de/108-2020/</a></p>
<p>Brech, Alexander 2008: Triage und Recht, Patientenauswahl beim Massenanfall Hilfebedürftiger in der Katastrophenmedizin – Ein Beitrag zur Gerechtigkeitsdebatte im Gesundheitswesen, Berlin</p>
<p>Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.) 1993: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5 (Teilbände I und II), Ausschuß für Grundsatzfragen</p>
<p>Engländer, Armin; Zimmermann, Till 2020: „Rettungstötungen“ in der Corona-Krise? Die Covid-19-Pandemie und die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und Intensivmedizin, NJW 2020, S. 1398 ff.</p>
<p>Fateh-Moghadam, Bijan; Gutmann, Thomas 2020: Gleichheit vor der Triage: Rechtliche Rahmenbedingungen der Priorisierung von COVID-19-Patienten in der Intensivmedizin, Verfassungsblog, 30. April 2020, <a href="https://verfassungsblog.de/gleichheit-vor-der-triage/">https://verfassungsblog.de/gleichheit-vor-der-triage/</a></p>
<p>Gelinsky, Katja 2020: Was regeln in einem Triage-Gesetz &#8211; Zur Zuteilung von Überlebenschancen bei unzureichenden medizinischen Ressourcen, 22. April 2020, Konrad Adenauer Stiftung, <a href="https://www.kas.de/de/einzeltitel/-/content/was-regeln-in-einem-triage-gesetz">https://www.kas.de/de/einzeltitel/-/content/was-regeln-in-einem-triage-gesetz</a></p>
<p>Hirsch, Burkhard, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben – Bemühungen zur Abwehr des finalen Rettungstotschlags, KritV 89 (2006), S. 3 ff.</p>
<p>Hong, Mathias 2020: Corona-Triage und Menschenwürde, Verfassungsblog, 29. März 2020, <a href="https://verfassungsblog.de/corona-triage-und-menschenwuerde/">https://verfassungsblog.de/corona-triage-und-menschenwuerde/</a></p>
<p>&#8211; 2020a: Corona-Triage and Human Dignity: On the Limits of Balancing Life Against Life, Verfassungsblog, 31. März 2020, <a href="https://verfassungsblog.de/corona-triage-and-human-dignity/">https://verfassungsblog.de/corona-triage-and-human-dignity/</a></p>
<p>&#8211; 2019: Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte, Tübingen.</p>
<p>Krüper, Julian 2020: Nix wissen macht nix: unsere fiebrige Lust am Pandemic Turn, Verfassungsblog, 14. April 2020, <a href="https://verfassungsblog.de/nix-wissen-macht-nix-unsere-fiebrige-lust-am-pandemic-turn/">https://verfassungsblog.de/nix-wissen-macht-nix-unsere-fiebrige-lust-am-pandemic-turn/</a></p>
<p>Lübbe, Weyma 2020: Corona-Triage: Ein Kommentar zu den anlässlich der Corona-Krise publizierten Triage-Empfehlungen der italienischen SIAARTI-Mediziner, Verfassungsblog, 15. März 2020, <a href="https://verfassungsblog.de/corona-triage/">https://verfassungsblog.de/corona-triage/</a></p>
<p>&#8211; 2020a: Corona Triage: A Commentary on the Triage Recommendations by Italian SIAARTI Medicals Regarding the Corona Crisis, <a href="https://verfassungsblog.de/corona-triage-2/">https://verfassungsblog.de/corona-triage-2/</a></p>
<p>&#8211; 2020b: Orientierung in der Corona-Krise? Nicht mit Doppelbotschaften, Medizinrecht 38 (2020), S. 434 ff., <a href="https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00350-020-5557-4.pdf">https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00350-020-5557-4.pdf</a><br />
Merkel, Reinhard; Augsberg, Steffen 2020: Die Tragik der Triage – straf- und verfassungsrechtliche Grundlagen und Grenzen, JZ 2020, S. 704 ff.</p>
<p>Sauer, Heiko 2020: Expert*innen in der Krise, Verfassungsblog, 9. April 2020, <a href="https://verfassungsblog.de/expertinnen-in-der-krise/">https://verfassungsblog.de/expertinnen-in-der-krise/</a></p>
<p>Schöne-Seifert, Bettina, 2020: Wen soll man leben lassen? Verantwortung an der Grenze der Zumutung: Das Coronavirus führt Ärzte in tragische Entscheidungskonflikte, 31. März 2020, <a href="https://zeitung.faz.net/faz/feuilleton/2020-03-31/wen-soll-man-leben-lassen/443295.html">https://zeitung.faz.net/faz/feuilleton/2020-03-31/wen-soll-man-leben-lassen/443295.html</a></p>
<p>Solomon, Mildred Z.; Wynia, Matthew K.; Gostin, Lawrence O. 2020: Covid-19 Crisis Triage –  Optimizing Health Outcomes and Disability Rights, The New England Journal of Medicine 2020, <a href="https://www.nejm.org/doi/pdf/10.1056/NEJMp2008300?articleTools=true">https://www.nejm.org/doi/pdf/10.1056/NEJMp2008300?articleTools=true</a></p>
<p>Sternberg-Lieben, Detlev 2020: Corona-Pandemie, Triage und Grenzen rechtfertigender Pflichtenkollision, Medizinrecht 38 (2020), S. 627 ff., <a href="https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00350-020-5613-0.pdf">https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00350-020-5613-0.pdf</a></p>
<p><strong>Anmerkungen</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> Der Beitrag beruht auf: Hong 2020 (englisch: Hong 2020a).</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> S. <a href="http://www.siaarti.it/SiteAssets/News/COVID19%20-%20documenti%20SIAARTI/SIAARTI%20-%25">http://www.siaarti.it/SiteAssets/News/COVID19%20-%20documenti%20SIAARTI/SIAARTI%20-%</a> 20Covid19%20-%20Raccomandazioni%20di%20etica%20clinica.pdf.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> S. <a href="https://www.nytimes.com/2020/03/17/podcasts/the-daily/italy-coronavirus.html?showTrans">https://www.nytimes.com/2020/03/17/podcasts/the-daily/italy-coronavirus.html?showTrans</a> cript=1.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> S. <a href="https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/im-elsass-werden-alte-corona-patienten-nicht-me">https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/im-elsass-werden-alte-corona-patienten-nicht-me</a> hr-beatmet-16698139.html?GEPC=s3; <a href="https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronapatienten-elsass-80-jahre-ohne-beatmung-100.html">https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/coronapatienten-elsass-80-jahre-ohne-beatmung-100.html</a>.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> S. <a href="https://www.theguardian.com/world/2020/jul/26/covid-19-death-panels-starr-county-hospital">https://www.theguardian.com/world/2020/jul/26/covid-19-death-panels-starr-county-hospital</a> -texas (23. Juli 2020).</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> Merkel/Augsberg (2020: 709 f.) weisen zu Recht den Versuch einer Rechtfertigung des Alterskriteriums nach dem Rawlsschen <em>„Schleier des Nichtwissens“</em> zurück. Vgl. auch Brech 2008:275-283.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> Vgl. Lübbe 2020b:437; Brech 2008:48 ff., 52 ff., 208 ff.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a> Vgl. BVerfGE 115, 118 (139 ff., 157), unter Verweis auf OGHSt 1, 321 (331 ff., 335 ff.); 2, 117 (120 ff.).</p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> Vgl. dazu die Verfassungsbeschwerdeschrift zu einer von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützten (noch anhängigen) Verfassungsbeschwerde von 2018: <a href="https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/10/GFF_Verfassungsbeschwerde_BayPAG_anonym.pdf">https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/10/GFF_Verfassungsbeschwerde_BayPAG_anonym.pdf</a></p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> Eine Heranziehung des Alters als Kriterium eines Stichentscheid (nicht für hoheitliches Handeln, sondern aus Sicht der ärztlichen Ethik) befürwortend (<em>„only as tiebreakers“</em>) etwa: Solomon/Wynia/Gostin 2020.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> Vgl. erste Fassung vom 25. März 2020, <a href="https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumente/COVID-19_Ethik_Empfehlung.pdf">https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumente/COVID-19_Ethik_Empfehlung.pdf</a>, S. 3; zweite Fassung vom 17. April 2020, <a href="https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumen">https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumen</a> te/200416-divi-covid-19-ethik-empfehlung-version-2.pdf, S. 4 f.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a> Vgl. <a href="https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-corona-krise.pdf">https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-corona-krise.pdf</a>, S. 3.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a> Vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020, 1 BvR 1541/20 (Ablehnung einstweiliger Anordnung aufgrund Interessenabwägung), Rn. 6 (Verfassungsbeschwerde <em>„wirft die Frage auf, ob und wann gesetzgeberisches Handeln in Erfüllung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen verfassungsrechtlich geboten ist“</em>), sowie dazu: Brade/Müller 2020.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/corona-triage-das-verbot-hoheitlicher-maximierung-geretteter-lebensjahre-statt-geretteter-menschen/">Corona-Triage: Das Verbot hoheitlicher Maximierung geretteter Lebensjahre (statt geretteter Menschenleben) als Menschenwürdekern der Schutzpflicht für das Leben [1]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Legalisiert Cannabis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2014/e9730f0d18/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 May 2014 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2014]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Pluralismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Demo am 3. Mai 2014, 13 Uhr, in München aM Hanftag Die Humanistische Union M&#252;nchen-S&#252;dbayern beteiligt sich am Samstag, den 3. Mai 2014 im Rahmen des Global Marijuana March an der Demonstration f&#252;r die Legalisierung von Cannabis. Die Humanistische Union fordert seit Jahrzehnten, dass die l&#228;ngst gescheiterte Drogenprohibition entsprechend dem Erkenntnisstand der Gesundheits- und Kriminalwissenschaften [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Demo am 3. Mai 2014, 13 Uhr, in München aM Hanftag</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Hanftag_M_nchen_kl.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5473 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Hanftag_M_nchen_kl-600x420.jpg" alt="Legalisiert Cannabis" width="600" height="420" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Hanftag_M_nchen_kl-600x420.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Hanftag_M_nchen_kl-450x315.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Hanftag_M_nchen_kl.jpg 614w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die Humanistische Union M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern beteiligt sich <b>am Samstag, den 3. Mai 2014</b> im Rahmen des Global Marijuana March an der Demonstration f&uuml;r die Legalisierung von Cannabis.</p>
<p>Die Humanistische Union fordert seit Jahrzehnten, dass die l&auml;ngst gescheiterte Drogenprohibition entsprechend dem Erkenntnisstand der Gesundheits- und Kriminalwissenschaften durch eine behutsame Liberalisierung nach dem Prinzip &#8222;Hilfe statt Strafe&#8220; ersetzt werden sollte.</p>
<p>Eine drogenpolitische Wende ist erforderlich. Die Kriminalisierung der Konsumenten muss ein Ende haben. Wichtig ist die M&ouml;glichkeit, Haschisch und andere Cannabisprodukte legal zu kaufen. Dar&uuml;ber hinaus m&uuml;ssen S&uuml;chtige &uuml;ber Substitutionsprogramme hinaus auch unter &auml;rztlicher Kontrolle Heroin bekommen k&ouml;nnen. Dies w&auml;re ein wichtiger Beitrag f&uuml;r die Gesundheit der Betroffenen und zum Schutz der B&uuml;rger gegen die Beschaffungskriminalit&auml;t.</p>
<p>Eine Begr&uuml;ndung finden Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/">hier</a>.</p>
<p>Zeitgleich zum Global Marijuana March protestieren Millionen Menschen weltweit in 225 St&auml;dten und 42 L&auml;ndern gegen die Diskriminierung von Cannabiskonsumenten und &#8211;patienten.</p>
<p>Die vom Deutschen Hanfverband und weiteren Organisationen veranstaltete Demonstration hat folgenden Verlauf:</p>
<p><b>Start und Auftakt-Kundgebung: 13.00 Uhr am Sendlinger Tor Platz in M&uuml;nchen<br />
</b></p>
<p>Zwischenkundgebung: 14.50 Uhr am Platz der Opfer des Nationalsozialismus</p>
<p>Zweite Zwischenkundgebung: 16.00 am Max-Joseph-Platz</p>
<p>Abschlusskundgebung: 17.00 Uhr am Sendlinger Tor Platz</p>
<p>Es erwartet Sie ein buntes Rahmenprogramm mit Musik und fachkundigen RednerInnen wie z.B. Frank Leithold (Hanfparade Berlin}, Peter Zimmer (B&uuml;ndnis 90 Die Gr&uuml;nen}, William Niedermeyer (Gr&uuml;ne Hilfe Bayern, Hanftag M&uuml;nchen), Katharina Walter (Hanftag M&uuml;nchen, Patientenvereinigung Bayern), Anne Helm (Piratenpartei) u.v.m.</p>
<p>Einzelheiten finden Sie in dem angeh&auml;ngten Flyer.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Hearing mit EP-KandidatInnen zum Freihandelsabkommen EU &#8211; USA</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2014/hearing-mit-ep-kandidatinnen-zum-freihandelsabkommen-eu-usa/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Apr 2014 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2014]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Gentechnik]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>8. April 2014, 19 Uhr Hochschule für Philosophie, Kaulbachstraße 31 a, München Liebe Mitglieder, Freundinnen und Freunde der HU, sehr geehrte Damen und Herren, im Vorfeld der Wahlen zum EU-Parlament laden wir ein zu einem Hearing mit EP-Kan&#173;di&#173;da&#173;tInnen zum Freihan&#173;dels&#173;ab&#173;kommen EU &#8211; USA am Dienstag, 8. April 2014, 19 Uhr in der Hochschule f&#252;r Philosophie, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2014/hearing-mit-ep-kandidatinnen-zum-freihandelsabkommen-eu-usa/">Hearing mit EP-KandidatInnen zum Freihandelsabkommen EU &#8211; USA</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>8. April 2014, 19 Uhr</p>
<p>Hochschule für Philosophie, Kaulbachstraße 31 a, München</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_8414_Ausschnitt.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5477 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2d911aa19f.jpg" alt="Hearing mit EP-KandidatInnen zum Freihandelsabkommen EU - USA" width="240" height="161"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Liebe Mitglieder, Freundinnen und Freunde der HU, sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>im Vorfeld der Wahlen zum EU-Parlament laden wir ein zu einem</p>
<h3>Hearing mit EP-Kan&shy;di&shy;da&shy;tInnen zum Freihan&shy;dels&shy;ab&shy;kommen EU &ndash; USA</h3>
<h2 class="auto-created">am Dienstag, 8. April 2014,<br />
</h2>
<p>19 Uhr in der Hochschule f&uuml;r Philosophie, Kaulbachstra&szlig;e 31 a, M&uuml;nchen</p>
<p>Auf dem Podium</p>
<p>Robert Harrison, FDP (EP-Kandidat)</p>
<p>Christine Kamm, Die Gr&uuml;nen (MdL)</p>
<p>Bruno Kramm,</p>
<p>Die Piraten  (EP-Kandidat)</p>
<p>Sabine Leidig, Die Linke (MdB)</p>
<p>Andreas Maslo, CSU (EP-Kandidat)</p>
<p>Maria Noichl, SPD (EP-Kandidatin)</p>
<p>Moderation</p>
<p>Andrea Behm, Rechtsanw&auml;ltin, und Dr. Fritz Glunk, Publizist</p>
<p>Eintritt frei  &ndash; Spenden erw&uuml;nscht</p>
<p>Die HU M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern unterst&uuml;tzt dieses Hearing, weil wir in dem Abkommen erhebliche Probleme f&uuml;r Demokratie und Rechtsstaat sehen.</p>
<p><b>Veranstalter: Attac M&uuml;nchen</b></p>
<p>Unterst&uuml;tzer: GEW, Bund Naturschutz, Umweltinstitut M&uuml;nchen, B&uuml;ndnis Nachhaltigkeit Bayern, E.F.Schumacher-Gesellschaft, HU RV Mch-S&uuml;dbayern, Landesbund f. Vogelschutz.</p>
<p><b>Konzerne profitieren &ndash; Menschen verlieren</b></p>
<p>Die T&uuml;ren sind geschlossen, wenn die Europ&auml;ische Union mit den USA &uuml;ber die sogenannte Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) verhandelt. Zugang haben nur 600 Wirtschaftslobbyisten. Und es geht nicht nur um Z&ouml;lle, sondern vor allem um die Beseitigung sogenannter Handelshindernisse.</p>
<p>Wie man aus &auml;hnlichen Vertr&auml;gen wei&szlig;, z. B. mit Kanada, drohen den Menschen:</p>
<h2 class="auto-created">Gefahren f&uuml;r Sozial- und Umwelt&shy;stan&shy;dards</h2>
<p>In der EU noch verbotene genmanipulierte Nahrungsmittel, Chlor- und Hormonfleisch sollen erlaubt, das Fracking-Moratorium abgeschafft werden. Die Versch&auml;rfung von Umweltschutzgesetzen w&uuml;rde praktisch unm&ouml;glich gemacht. Das geltende Vorsorgeprinzip soll einer Schadensersatzregelung weichen. Der Mindestlohn w&uuml;rde zum &bdquo;Investitionshindernis&ldquo;.</p>
<h2 class="auto-created">Gefahren f&uuml;r staatliche Leistungen</h2>
<p>Kommunen und L&auml;nder d&uuml;rfen k&uuml;nftig nicht mehr die regionale Wirtschaft st&auml;rken. Kommunale Versorgungseinrichtungen (Wasser, Elektrizit&auml;t, Bildung, Krankenh&auml;user) sollen international ausgeschrieben und von internationalen Konzernen &uuml;bernommen, also privatisiert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Gefahren f&uuml;r Verfas&shy;sungs&shy;rechte</h2>
<p>Konzerne werden in den Rang souver&auml;ner Staaten erhoben und k&ouml;nnen wegen Minderung ihrer Gewinne vor einer geheimen Schiedsstelle gegen Staaten klagen; die entgangenen Gewinne bezahlen die SteuerzahlerInnen. Gew&auml;hlte Gremien k&ouml;nnen keine Gesetze mehr zur Re-Regulierung oder Re-Kommunalisierung beschlie&szlig;en. Der Welthandel gibt die politische Richtung vor: die totale Kommerzialisierung aller Lebensbereiche.</p>
<h2 class="auto-created">Wir w&auml;ren keine Staats&shy;b&uuml;r&shy;ge&shy;rInnen mehr, nur noch zahlende KundInnen!</h2>
<p>Weitere Informationen unter:</p>
<p>www.attac.de / TTIP</p>
<p>www.no-ttip.de</p>
<p>www.ttip-unfairhandelbar.de</p>
<p>www.ttip-leak.eu</p>
<p>www.know-ttip.eu</p>
<p>www.umweltinstitut.org / ttip-info www.alternativetrademandate.org</p>
<p>V.i.S.d.P.: Michael K&ouml;hler, attac M&uuml;nchen, Schwanthalerstra&szlig;e 80, 80331 M&uuml;nchen</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Freihandelsabkommen EU-USA ( TTIP ): Nein!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2014/freihandelsabkommen-eu-usa-ttip-nein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2014 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2014]]></category>
		<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Gentechnik]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>14. März 2014, 18:30 Uhr DGB-Haus, München, Schwanthalerstraße 64 Liebe Mitglieder, Freundinnen und Freunde der HU, sehr geehrte Damen und Herren, wir laden ein zu der Podiumsdiskussion Freihandelsabkommen EU-USA ( TTIP ): Nein! Gro&#223;angriff auf &#8211; soziale und Umweltstandards &#8211; staatliche Leistungen &#8211; unser Verfassungsrecht 14. M&#228;rz 2014, 18:30 Uhr DGB-Haus, M&#252;nchen, Schwanthalerstra&#223;e 64 mit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2014/freihandelsabkommen-eu-usa-ttip-nein/">Freihandelsabkommen EU-USA ( TTIP ): Nein!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>14. März 2014, 18:30 Uhr</p>
<p>DGB-Haus, München, Schwanthalerstraße 64</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5481 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-585x450.jpg" alt="Freihandelsabkommen EU-USA ( TTIP ): Nein!" width="585" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-585x450.jpg 585w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-768x591.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-975x750.jpg 975w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-1536x1182.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-2048x1576.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-780x600.jpg 780w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt-438x337.jpg 438w" sizes="(max-width: 585px) 100vw, 585px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Liebe Mitglieder, Freundinnen und Freunde der HU, sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>wir laden ein zu der Podiumsdiskussion</p>
<h2 class="auto-created">Freihandelsabkommen EU-USA ( TTIP ): Nein!<br />
</h2>
<p>Gro&szlig;angriff auf</p>
<p>&#8211; soziale und Umweltstandards</p>
<p>&#8211; staatliche Leistungen</p>
<p>&#8211; unser Verfassungsrecht</p>
<p>14. M&auml;rz 2014, 18:30 Uhr</p>
<p>DGB-Haus, M&uuml;nchen, Schwanthalerstra&szlig;e 64</p>
<h2 class="auto-created">mit<br />
</h2>
<p>Professor Norman Paech (Hamburg),</p>
<p>Uwe W&ouml;tzel (ver.di, Berlin),</p>
<p>Alexander Lau (IHK M&uuml;nchen),</p>
<p>Peter Martin (EU-Vertretung, M&uuml;nchen),</p>
<p>und Henning Hintze (Attac);</p>
<p>Moderation: Fritz Glunk</p>
<p>Wir unterst&uuml;tzen diese Veranstaltung, weil wir in dem Abkommen erhebliche Probleme f&uuml;r Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sehen.</p>
<p>Konzerne werden in den Rang souver&auml;ner Staaten erhoben und k&ouml;nnen wegen Minderung ihrer Gewinne vor einem geheimen Schiedsgericht gegen Staaten klagen; die entgangenen Gewinne bezahlt der Steuerzahler. Gew&auml;hlte Gremien k&ouml;nnen keine Gesetze mehr zur Re-Regulierung oder Re-Kommunalisierung beschlie&szlig;en.</p>
<p><b>Veranstalter:</b>  Attac M&uuml;nchen</p>
<p>Unterst&uuml;tzer:  ver.di, GEW, Bund Naturschutz, Umweltinstitut M&uuml;nchen, E.F.Schumacher-Gesellschaft, HU RV Mch-S&uuml;dbayern</p>
<p>Wir w&uuml;rden uns freuen, Sie (wieder) begr&uuml;&szlig;en zu k&ouml;nnen und gr&uuml;&szlig;en herzlich</p>
<p>f&uuml;r den Vorstand: Wolfgang Killinger</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2014/freihandelsabkommen-eu-usa-ttip-nein/">Freihandelsabkommen EU-USA ( TTIP ): Nein!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Flyer_Ausschnitt.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Anmerkungen zur Beschneidungsdebatte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/anmerkungen-zur-beschneidungsdebatte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 02:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/anmerkungen-zur-beschneidungsdebatte/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 157-162 Im vergangenen Jahr debattierte die Bundesrepublik eifrig &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Beschneidung minderj&#228;hriger Jungen. Das Thema polarisierte nicht nur die Gesellschaft, sondern hinterlie&#223; auch in Organisationen wie der Humanistische Union seine Spuren. Florian Beger wagt einen R&#252;ckblick, was eine B&#252;rgerrechtsorganisation aus dieser Debatte lernen kann. Die Debatte &#252;ber [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/anmerkungen-zur-beschneidungsdebatte/">Anmerkungen zur Beschneidungsdebatte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 157-162</p>
<p>Im vergangenen Jahr debattierte die Bundesrepublik eifrig &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der Beschneidung minderj&auml;hriger Jungen. Das Thema polarisierte nicht nur die Gesellschaft, sondern hinterlie&szlig; auch in Organisationen wie der Humanistische Union seine Spuren. Florian Beger wagt einen R&uuml;ckblick, was eine B&uuml;rgerrechtsorganisation aus dieser Debatte lernen kann.</p>
<p>Die Debatte &uuml;ber Knabenbeschneidung ist ein gutes Beispiel f&uuml;r die seltsame Eigendynamik gesellschaftlicher Erregungsprozesse: Schien gestern gar niemand dem Problem gr&ouml;&szlig;ere Aufmerksamkeit zu schenken, geschweige denn davon &ouml;ffentlich zu reden, erregt der recht zuf&auml;llige Urteilsvorgang die Gem&uuml;ter zur Hitzk&ouml;pfigkeit, wird zum Anlass f&uuml;r Diskussionen, die dann gef&uuml;hrt werden wie heftige Schlachten, in denen R&uuml;ckzug oder Waffenstillstand f&uuml;r manche nicht infrage kommt.<br />Zur Frage, wie die Humanistische Union sich in dieser Diskussion zu positionieren h&auml;tte, l&auml;sst sich anhand der Qualit&auml;t der Debatte schon eine erste, interessante Beobachtung machen: Ist die Humanistische Union nicht ansonsten regelm&auml;&szlig;ig auf der oft quantitativ unterlegen erscheinenden Seite der ruhigen Mahner und Hinterfragenden, die dem aufgeregten Ruf etwa nach neuen &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; angesichts konkreter Gefahrensituationen entgegentritt? Im Beschneidungsfall sollen wir uns hingegen diskursstrategisch neu positionieren.<br />Nicht nur dies: mit einem Male wird die f&uuml;r unseren Verband doch recht ungew&ouml;hnliche Auffassung vertreten, ein gesellschaftlicher Konfliktfall k&ouml;nne mit einem &#8222;Mehr&#8220; an strafrechtlicher Regulierung gel&ouml;st werden. Also auch politpragmatisch wird uns von einigen der sog. Beschneidungsgegner eine methodologische Neuorientierung empfohlen.<br />Bedenklich ist auch, dass einige Diskussionsteilnehmer sich nicht des Diskussionsniveaus der Kommentarspalten von &#8222;Spiegel Online&#8220; oder &#8222;Welt.de&#8220; enthalten m&ouml;chten. Unbelegte &#8222;Opferzahlen&#8220;, Vorw&uuml;rfe, der andere sei hinsichtlich der gemeinsamen Wertebasis Verr&auml;ter &#8211; eine solche Diskussion wird schnell anstrengend f&uuml;r denjenigen, der (offenbar mangels Prinzipientreue) die ganze Frage noch mit einem k&uuml;hlen Blick f&uuml;r Argumente unterschiedlicher Richtungen und kreative Streitl&ouml;sungsans&auml;tze<br />betrachten m&ouml;chte.<br />Ferner haben manche Bef&uuml;rworter einer Kriminalisierung der Knabenbeschneidung ein sehr unangenehmes Argument in die Debatte eingef&uuml;hrt: Sie behaupteten wiederholt, mit dem Verzicht auf eine Kriminalisierung reagiere man auf die Schoah. Das vor Jahrzehnten von Deutschen ausge&uuml;bte Unrecht d&uuml;rfe nicht zur Legitimierung neuen Unrechts dienen. Dieses &#8222;Argument&#8220; ist aus den primitiveren Str&auml;ngen der sog. Israel-Kritik aller sie betreibenden politischen Lager wohlbekannt und auch aus anderen Zusammenh&auml;ngen. Dem ist streng entgegenzuhalten: um f&uuml;r gesellschaftlichen Pluralismus zu sein und die Existenz eines vitalen Judentums in Deutschland als eine Bereicherung zu erfahren, angesichts der Geschichte zudem f&uuml;r ein gro&szlig;es historisches Gl&uuml;ck zu halten, muss man keineswegs st&auml;ndig von historischen Schuldgef&uuml;hlen geplagt sein. Die Behauptung, es gebe Denkverbote angesichts historischer Verantwortung ist dagegen eine Plage!<br />Soviel zur Qualit&auml;t der Debatte auch innerhalb des Verbands. &#8230; Ich will nun einige &Uuml;berlegungen skizzieren, die mich zu einer &uuml;berzeugten Anh&auml;ngerschaft einer moderaten Haltung in der Frage der Knabenbeschneidung bewegen. Zun&auml;chst einmal ist auf einen historischen Sachverhalt hinzuweisen, und zwar auf die Genese dessen, was man &#8222;B&uuml;rgerrechtsbewegung&#8220; in der Zeit seit dem Zweiten Weltkrieg nennen kann. In internationaler Perspektive ging ihr wesentlicher Impuls von der revitalisierten Gleichstellungsbewegung der Afroamerikaner in den USA seit den 1950er Jahren aus. Jede zeitgen&ouml;ssische B&uuml;rgerrechtsbewegung ist von ihren Fundamenten her zugleich eine Bewegung f&uuml;r gesellschaftlichen Pluralismus. Die gesellschaftliche Gleichstellung der marginalisierten Minderheit musste aber &uuml;ber die rein rechtliche Gleichstellung hinausgehen! Sie konnte sich nicht auf die Beseitigung diskriminierender Gesetze beschr&auml;nken, sondern musste selbst Rechte Dritter einschr&auml;nken, um gesellschaftlich wirksam zu werden &#8211; etwa die Vertragsfreiheit, indem sie Diskriminierung aufgrund der Rasse im Gesch&auml;ftsleben einschr&auml;nkte. B&uuml;rgerrechtsbewegung hie&szlig; von Anfang an B&uuml;rgerrechtspolitik &#8211; sie musste Rechte Dritter beschr&auml;nken, um ihre Werte zu realisieren.<br />Aus dieser historischen Betrachtung lassen sich in meinen Augen f&uuml;r die Gegenwart zwei Schl&uuml;sse ziehen:<br />1. Grundanliegen einer B&uuml;rgerrechtsorganisation muss die <b>Wahrung des gesellschaftlichen Pluralismus</b> sein. In diesem Punkt sind beizeiten auch in unserem Verband Defizite erkennbar. Wenn &#8211; wie dem Autor mehrfach aufgefallen ist &#8211; etwa erst erkl&auml;rt werden muss, warum Behindertenpolitik B&uuml;rgerrechtspolitik und somit Teil unseres Zust&auml;ndigkeitsbereiches ist. In jedem Fall muss es uns ein Anliegen sein, dass Juden und Muslime selbstbewusst in Deutschland leben k&ouml;nnen.<br />2. B&uuml;rgerrechtspolitik bedeutet nicht (allein) die Definition eines unverletzlichen Kanons gewisser Grundrechte, sie ist von Anfang an zu einem <b>Prozess des Ausgleichs zwischen diesen Grundrechten</b> und ihren Tr&auml;gern &#8218;verurteilt&#8216;. Zwar ist der Grundrechtseingriff als solcher das problematisierende Alarmsignal f&uuml;r b&uuml;rgerrechtlich Engagierte &#8211; er kann aber einerseits nicht als rein formales Geschehen diskutiert werden, andererseits nicht leichtfertig als Legitimation f&uuml;r weitere Grundrechtseingriffe dienen. Das allen einleuchtende Beispiel muss in dieser Frage doch sein, dass wir zur Verteidigung des elementaren Grundrechts auf Leben gegen&uuml;ber Terroristen nicht jeden anderen Grundrechtseingriff (durch den Staat) legitimieren k&ouml;nnen, im Gegenteil, wir warnen davor! Umgekehrt setzen sich b&uuml;rgerrechtlich Bewegte aber durchaus auch f&uuml;r die Einschr&auml;nkung von Grundrechten ein, wenn sich dies als das schwierige, im Einzelfall vorl&auml;ufig unumg&auml;ngliche Ergebnis eines Abw&auml;gungsprozesses aufdr&auml;ngt &#8211; etwa zur Bek&auml;mpfung gesellschaftlicher Diskriminierungen gegen Minderheiten. Aber sicherlich auch zum Schutz der Kinder. Hier wird nur skizziert, dass wir uns in einem komplizierten, fortlaufenden Abw&auml;gungsprozess befinden, in dem die Vorstellung, eine letzte Wahrheit, einen unver&auml;u&szlig;erlichen Standpunkt gefunden zu haben, unangebracht ist.<br />Sicherlich ist die Formierung der Humanistischen Union als intellektuell ma&szlig;geblicher B&uuml;rgerrechtsorganisation im Nachkriegsdeutschland von den oben angesprochenen amerikanischen Entwicklungen verschieden. Von Anfang an war f&uuml;r sie, das zum Jubil&auml;um j&uuml;ngst re-publizierte Gr&uuml;ndungsmanifest deutet in seiner Schwerpunktsetzung darauf hin, stark kirchenkritisch gepr&auml;gt. Ich m&ouml;chte dies auch als eine Auspr&auml;gung des in &uuml;bergreifender Perspektive typisch deutschen zeitgen&ouml;ssischen Impuls zur Machtbeschr&auml;nkung gesellschaftlicher Institutionen deuten[1]. Es handelt sich bei diesem Grundanliegen um ein nach wie vor sehr positiv zu bewertendes Element der bundesrepublikanischen Tradition, das leider in Vergessenheit zu geraten scheint und durchaus engagiert in Erinnerung gehalten werden sollte. Aber von einem solchen Grundaxiom geleitete Vorstellungen m&uuml;ssen sich auch von empirisch feststellbaren gesellschaftlichen Entwicklungen tangieren lassen. Hinsichtlich etwa der Rolle der christlichen Kirchen ist im Vergleich zu den Verh&auml;ltnissen der 1950er bis 1960er Jahre eine deutliche Marginalisierung nicht zu leugnen, auch wenn anachronistische Privilegien nach wie vor bestehen, die der Kritik eines Verbandes wie der Humanistischen Union ausgesetzt werden m&uuml;ssen.<br />Wer aber von der Vermeidung von Machtkonzentrationen als einem zentralen Anliegen ausgeht, wird heute einr&auml;umen m&uuml;ssen, dass eine kirchen- oder gar religionskritische Haltung um ihrer selbst willen nicht (mehr) angebracht ist. Dies sage ich angesichts eines gewissen Unbehagens, dass zahlreiche Diskutanten die religi&ouml;se Begr&uuml;ndung der Knabenbeschneidung prinzipiell f&uuml;r illegitim halten. Es scheint manchen weniger um die Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit zu gehen, als dessen religi&ouml;se Begr&uuml;ndung. Das ist allerdings eine problematische Argumentation, weil sie zugleich (ungewollt?) geeignet ist, vermeintlich rational begr&uuml;ndete Eingriffe zu legitimieren.<br />Es besteht die Gefahr, tats&auml;chlich bestehende Machtverh&auml;ltnisse auf diesem Wege (ungewollt) zu verschleiern. Etwa wenn gefordert wird, die Zirkumzision Minderj&auml;hriger nur in medizinisch indizierten F&auml;llen zu erlauben. In der Kritik an der religi&ouml;s motivierten Einschr&auml;nkung der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit liegt die Legitimation einer der Kritik durchaus w&uuml;rdigen medizinischen, vermeintlich-rationalen Legitimation solcher Eingriffe verborgen. Ab welchem Punkt ist eine Beschneidung medizinisch angezeigt? Urologen werden auf diese Frage sehr unterschiedliche Antworten geben. Eine Phimose an sich stellt in den meisten F&auml;llen wohl keine tats&auml;chliche Einschr&auml;nkung dar. Ich behaupte, dass zahlreiche medizinisch indizierte Beschneidungen doch pr&auml;ventiven Charakter haben und medizinisch diskutabel sind. Die Kritiker der Beschneidung aus religi&ouml;sen Motiven w&auml;ren dann glaubw&uuml;rdiger, wenn sie forderten, diese auch aus medizinischen Gr&uuml;nden nur im Notfall durchzuf&uuml;hren, etwa bei vorliegender Paraphimose, was sicherlich nur in der Minderheit der medizinisch legitimierten Eingriffe der Fall ist.<br />Medizin ist kein Feld, das hinsichtlich seiner Potentiale der illegitimen Machtaus&uuml;bung auf Unterlegene, in diesem Falle der Knaben, unhinterfragt bleiben darf. Die verbreitete Knabenbeschneidung im S&auml;uglingsalter in den USA ist meines Erachtens auch Ergebnis eines im viktorianischen Zeitalter gef&uuml;hrten medizinischen Diskurses &uuml;ber die vermeintlichen Gefahren der Masturbation[2].<br />Neben der Knabenbeschneidung gibt es zahlreiche wesentlich gravierendere Eingriffe, die von den Anh&auml;ngern des Verbots der religi&ouml;s motivierten Beschneidung inkonsequenterweise oftmals unerw&auml;hnt bleiben: Wie stehen wir zur zwangsweise vorgenommenen anatomischen Festlegung der Geschlechtsmerkmale an Kleinkindern? Es ist zu hoffen, dass wir als Humanistische Union diese Praxis, gerade auch im Dialog mit den sich inzwischen gl&uuml;cklicherweise selbstbewusster &auml;u&szlig;ernden Betroffenen, kritisieren wollen! Aber werden wir in diesem wesentlich gravierenderen Falle gleich nach strafrechtlicher Verfolgung rufen? Wie steht es um das weite Feld &auml;sthetischer Eingriffe, die etwa mit psychologischen Folgen abweichenden Aussehens begr&uuml;ndet werden? In der Analyse gesellschaftlicher Machtverh&auml;ltnisse m&uuml;sste dringend die Marginalisierung und Diskriminierung des abweichend Aussehenden das entscheidende Feld der Problematisierung und Auseinandersetzung sein &#8211; aber wollen wir hier die strafrechtliche Verfolgung von Eltern und &Auml;rzten einfordern?<br />Die Quintessenz dieser &Uuml;berlegungen ist f&uuml;r mich folgende: Religi&ouml;s bedingte Verletzungen der Grundrechte bed&uuml;rfen der Kritik, aber das betrifft vermeintlich rational begr&uuml;ndete Verletzungen ebenfalls und vielleicht in zunehmendem Ma&szlig;e. Die Frage, wie sich diese Kritik in praktische Politik &uuml;bersetzt kann angesichts der angedeuteten Gefahr, inkonsequent und insofern ungerecht aufzutreten, nicht im proklamatorischen Ton gef&uuml;hrt werden. Der Schritt zur Kriminalisierung muss als ultima ratio angesehen und kann deswegen seltenst eindeutige Antwort auf gesellschaftliche Konfliktf&auml;lle darstellen.<br />Als letzten Gedanken m&ouml;chte ich anf&uuml;hren, dass ich es aus einer emanzipatorischen Sicht ebenfalls f&uuml;r problematisch halte, dass der durchaus m&ouml;gliche Wille des Knabens zu einer religi&ouml;s motivierten Beschneidung als Ergebnis elterlicher Au&szlig;enleitung diffamiert wird. Die Unm&uuml;ndigkeit des Knaben wird betont; es wird ihm aus einer eigentlich doch formalistischen Haltung heraus abgesprochen, sich etwa im Alter von zw&ouml;lf Jahren aus freien St&uuml;cken f&uuml;r eine religi&ouml;s begr&uuml;ndete Beschneidung zu entscheiden. Insofern ist es ja nicht nur das Elternrecht, das hier eingeschr&auml;nkt werden soll, sondern auch die m&ouml;gliche Entscheidung des heranwachsenden Jungen. Ich m&ouml;chte dagegen die Behauptung aufstellen, dass ein Zw&ouml;lfj&auml;hriger durchaus eine derartige Entscheidung aus eigenem Willen heraus fassen kann. Ebenso, wie ein M&auml;dchen sich f&uuml;r das Stechen von Ohrl&ouml;chern entscheiden k&ouml;nnte. Nat&uuml;rlich ist eine solche Argumentation aus guten Gr&uuml;nden eng zu begrenzen. Im Endeffekt befinden wir uns auf einem Feld, das sich moralisch nur im Einzelfall endg&uuml;ltig entscheiden l&auml;sst, da die individuelle Reife ein Feld gro&szlig;er Varianz darstellt. Gerade hinsichtlich der k&ouml;rperlichen und psychischen Unversehrtheit f&uuml;hrt kein Weg daran vorbei, im Zweifel davon auszugehen, dass Kind oder der Jugendliche sei zu einer eigenst&auml;ndigen Willensbildung nicht vollst&auml;ndig in der Lage. Wir bewegen uns aber auf einem sehr problematischen Feld, in dem die letzten Antworten selbst problematischen Charakter haben k&ouml;nnen.<br />Es ist daher zu bedauern, dass ein vom Abgeordneten Jerzy Montag zu dem im Bundestag verabschiedeten Gesetz eingebrachter &Auml;nderungsantrag[3] in der &ouml;ffentlichen Diskussion eine so geringe Resonanz gefunden hat. Ziel des &Auml;nderungsantrages war es zum einen, den Eingriff durch religi&ouml;se Beschneider auf eine Frist von 14 Tagen nach der Geburt zu beschr&auml;nken, denn in diesem Zeitraum werden auch medizinisch begr&uuml;ndete Eingriffe ohne Narkose durchgef&uuml;hrt, da dies in der Gesamtabw&auml;gung als das schonendere Verfahren gilt. Zudem sollte dem &Auml;nderungsantrag zufolge beim artikulationsf&auml;higen Jungen gegen dessen bekundeten Willen der Eingriff nicht erlaubt sein. Dieser &Auml;nderungsantrag schien mir deutlich differenzierter als die im Bundestag mehrheitlich verabschiedete Regelung.<br />Summarisch l&auml;sst sich festhalten, dass der vorliegende Fall eine Organisation wie die Humanistische Union vor Schwierigkeiten stellen musste, da mehrere Grundanliegen gegeneinanderstanden: individuelle Grundrechtswahrung, Machtbeschr&auml;nkung gesellschaftlicher Institutionen, Verteidigung der gesellschaftlichen Vielfalt (letzteres hei&szlig;t f&uuml;r j&uuml;disches und muslimisches Leben in Deutschland einzutreten). F&uuml;r &uuml;berzeugte Anh&auml;nger all dieser Werte kann es keine befriedigende L&ouml;sung des Problems geben. Dass f&uuml;r einige ein Kompromiss untragbar war, ist aus der Tatsache zu erkl&auml;ren, dass jeder Engagierte der Humanistischen Union die vorliegenden Grundwerte in einer individuell verschiedenen Gewichtung vertritt, was ja eine gute Sache ist und die Vielfalt einer Organisation ausmacht, die mehr als ein Einzelanliegen vertritt.<br />Die Frage ist, wie man in Zukunft mit derartigen Konfliktf&auml;llen umgehen mag, ohne einen st&auml;ndigen Aderlass der Organisation zu bef&uuml;rchten, weil sich einige Mitglieder nicht mehr reflektiert f&uuml;hlen. Es kann durchaus auch Ausdruck von St&auml;rke sein, im Zweifel innere Uneinigkeit im &ouml;ffentlichen Handeln auszudr&uuml;cken und anstelle von politischen Erkl&auml;rungen Einladungen f&uuml;r intensivere Diskussionen auszusprechen. Andererseits kann solch streng moderates Auftreten auch zu einer gewissen L&auml;hmung unserer Politikf&auml;higkeit f&uuml;hren. Es ist allerdings davor zu warnen, nun eine allzu detaillierte Grundwertediskussion zu beginnen, die zu allen m&ouml;glichen gesellschaftlichen Konfliktfeldern, die auch aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht differenziert zu betrachten sind, eine Letztentscheidung herbeif&uuml;hren soll. Im Endeffekt bedeutet zivilgesellschaftliches Engagement immer, dass dieses nicht v&ouml;llig autonom entsprechend der eigenen inhaltlichen Festlegungen im Detail stattfinden kann. Immer wird man durch Partizipation an vorhandenen Organisationen inhaltliche Kompromisse eingehen m&uuml;ssen. Eine Kultur des Respekts vor Minderheitenmeinungen innerhalb des Verbands kann aber dazu beitragen, diese unvermeidliche Zumutung aushaltbarer zu machen.</p>
<p><b>LITERATUR ZUM THEMA</b></p>
<p><b><br /></b>Z&uuml;lfukar &Ccedil;etin, Heinz-J&uuml;rgen Vo&szlig;, Salih Alexander Wolter: Interventionen gegen die deutsche &#8222;Beschneidungsdebatte&#8220;. Edition Assemblage, November 2012, 92 Seiten, 9.80 &#8364;. ISBN: 978-3942885423<br />Johannes Heil, Stephan J. Kramer (Hrsg.): Beschneidung &#8211; Das Zeichen des Bundes in der Kritik. Zur Debatte um das K&ouml;lner Urteil. Metropol-Verlag, Berlin 2012, 19.- &#8364;. ISBN 978-3863310981<br />Tilman Jens: Der S&uuml;ndenfall des Rechtsstaats: Eine Streitschrift zum neuen Religionskampf. Aus gegebenem Anlass. G&uuml;tersloher Verlagshaus, April 2013, 127 S. , 14.99 &#8364;. ISBN: 978-3579066325.<br />Heathcote Williams, Werner Pieper, Bill Levy: Aus den Vorhaut Akten. Verlag Gr&uuml;ne Kraft, Januar 1989, 100 S., 9.- &#8364;. ISBN: 978-3925817281.</p>
<p><b>FLORIAN BEGER</b> geb. 1984, katholischer Konfession, studiert seit 2007/2008 Geschichtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften an der Universit&auml;t Siegen. Von 2004-2009 war er (j&uuml;ngstes) Mitglied des Rats der Stadt Bonn f&uuml;r die Fraktion B&#8217;90/Gr&uuml;ne. Er ist in zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen t&auml;tig und bet&auml;tigt sich daneben auch journalistisch, u.a. seit Oktober 2010 als regelm&auml;&szlig;iger Autor des Stadtmagazins Schn&uuml;ss.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1Der Drang zur Beschr&auml;nkung der Machtkonzentration bei gesellschaftlichen Institutionen war meines Erachtens ein aus historischen Erfahrungen gewachsenes Grundgef&uuml;hl der Zeit, das sich auch anhand anderer intellektueller Diskurse nachvollziehen l&auml;sst: so bei den Theoretikern der Sozialen Marktwirtschaft, die eben in der Machtansammlung &ouml;konomischer Einheiten eine gro&szlig;e Gefahr f&uuml;r die Freiheit sahen.<br />2Siehe die Zitate aus zeitgen&ouml;ssischen &auml;rztlichen Traktaten: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision#Neuzeit" target="_blank" rel="noopener">http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision#Neuzeit</a>, Link gepr&uuml;ft 7.7.2013.<br />3BT-Drs. 17/11816 v. 11.12.2012, s. <a href="http://jerzy-montag.de/pressemitteilungen/volltext-pressemitteilungen/article/legal_oder_illegal_wie_geht_es_weiter_mit_der_beschneidungsdebatte/" target="_blank" rel="noopener">http://jerzy-montag.de/pressemitteilungen/volltext-pressemitteilungen/article/legal_oder_illegal_wie_geht_es_weiter_mit_der_beschneidungsdebatte/</a>, Link gepr&uuml;ft 7.7.2013.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/anmerkungen-zur-beschneidungsdebatte/">Anmerkungen zur Beschneidungsdebatte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe auf dem Prüfstand der Experten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/gesetzentwurf-zur-suizidbeihilfe-auf-dem-pruefstand-der-experten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 10 Am 12. Dezember 2012 führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126) durch. Ich war dazu als Sachverständige eingeladen, da wir bereits zum Referentenentwurf dieses Gesetzes im Mai Stellung bezogen hatten (s. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 10</p>
<p>Am 12. Dezember 2012 führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126) durch. Ich war dazu als Sachverständige eingeladen, da wir bereits zum Referentenentwurf dieses Gesetzes im Mai Stellung bezogen hatten (s. Mitteilungen Nr. 217, S. 13). Unsere Stellungnahme habe ich auch schriftlich zur Anhörung eingereicht, weil der Gesetzentwurf der Bundesregierung der dort entwickelten Linie folgte.</p>
<p>Um es vorwegzunehmen: Die auftretenden Probleme der Sterbebegleitung werden durch den Vorschlag in keiner Weise gelöst, sie werden vielmehr weiter verdrängt und zum Teil kriminalisiert. Statt eine professionelle Sterbebegleitung durch Ärzte zu erlauben und zu ermöglichen, wird so getan, als sei die Lösung für das &#132;Problem&#147; der Selbsttötungen ein strafbewehrtes Verbot für eine gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung. Nahezu jeder bedarf entweder als naher Angehöriger eines Sterbenden oder als Sterbender selbst professioneller Hilfe. Bislang hat der Gesetzgeber sich einer Regelung im Strafgesetzbuch über die erlaubten Formen der Sterbehilfe (passive und indirekte) verweigert. Deshalb kommt es immer wieder zu juristischen Streitfällen, die dann von den Gerichten gelöst werden müssen. Statt sich dieses existenziellen Problems als Strafgesetzgeber anzunehmen und die zulässigen Formen der Sterbehilfe klar im Strafgesetzbuch zu regeln, wird mit dem vorgeschlagenen § 217 das Tabu vergrößert.</p>
<p>Bereits nach den einleitenden Statements der Sachverständigen war klar, dass keiner der Sachverständigen den Entwurf für gelungen hielt. Die Kritik wurde allerdings unterschiedlich begründet, z.T. auch gegensätzlich. Während die Ärzte Eugen Brysch (Deutsche Hospitz-Stiftung, Berlin) und Dr. Rainer Freynhagen (Zentrum für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Schmerztherapie &#038; Palliativmedizin, Tutzing) in ihren Stellungnahmen vorrangig den Ausbau der Hospitze und der Pallitivmedizin als wirksame Mittel gegen ein Ansteigen der Suizide einforderten, ging der Vertreterin der Bundesärztekammer Dr. Marlis Hübner der Entwurf deshalb nicht weit genug, weil sein Verbot die organisierte Sterbehilfe Außen vor lasse. Wegen des Nichterfassen der organisierten Sterbehilfe sahen auch Dr. Graf (Richter am Bundesgerichtshof) und Prof. Schwarz (Universität Würzburg) keinen tatsächlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, hoben aber die generalpräventive Wirkung eines solchen Gesetzes hervor. Grundsätzliche Kritik am Gesetzentwurf &#150; und zwar in der selben Richtung wie wir &#150; übten hingegen Prof. Saliger (Bucerius Law School) und Prof. Rosenau (Universität Augsburg). Auch für sie war der Entwurf verfassungswidrig und verstößt gegen Grundprinzipien des Strafrechts.</p>
<p>Auf der Linie unserer Stellungnahme habe ich dem Ausschuss vorgetragen, dass die Humanistische Union den vorgeschlagenen § 217 StGB ablehnt, weil seine gesellschaftspolitische Zielsetzung verfehlt ist, die vorgeschlagene Regelung zudem verfassungswidrig ist und die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens verletzt.</p>
<p>Mit dem Vorschlag, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung zu kriminalisieren, wendet sich die Regierungskoalition einem Problem zu, dessen Existenz sie selbst nicht nachweisen kann. In der Entwurfsbegründung werden keinerlei Fakten für die These benannt, dass auch in Deutschland die Suizid-Fälle zunehmen, bei denen gegen Entgelt Hilfe geleistet werde. Auch aus der amtlichen Suizid-Statistik lässt sich kein Zusammenhang mit der behaupteten Verbreitung gewerbsmäßiger Angebote herstellen. Stattdessen wurde die Entwicklung der Suizidraten in anderen Ländern herangezogen, um ein Verbot der gewerbsmäßigen Suizidförderung in Deutschland zu rechtfertigen. Der Verweis auf die Statistiken aus den Niederlanden, der Schweiz und Belgien ist jedoch komplett irreführend. Bei den dort von der Statistik erfassten Fällen kommt es auf die Gewerbsmäßigkeit überhaupt nicht an. Ob der Anstieg der meldepflichtigen Tötungen in diesen Ländern auf die Liberalisierung der Sterbehilfe, auf zunehmende Aktivitäten organisierter Anbieter der Suizidbeihilfe oder andere Faktoren zurückzuführen ist, wird von den Autoren des Gesetzentwurfs in keiner Weise hinterfragt. Die genannten Zahlen allein können deshalb in keiner Weise eine verfassungsrechtliche Eignung von § 217  belegen.</p>
<p>Der Versuch, den § 217 als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, misslingt dem Gesetzentwurf aber auch sonst, die vorgeschlagene Regelung ist verfassungswidrig. Bei meiner abschließenden Aufzählung der strafrechtlichen Brüche, die mit dem Gesetzentwurf einhergehen, konnte ich auf die ausführliche strafrechtliche Kritik der Kollegen Rosenau und Salinger verweisen. Der vorgeschlagene § 217 ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert. Abstrakte Gefährdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine bestimmte Handlung (das heißt, eine bloße Tätigkeit) als generell gefährlich ansehen, ohne die Gefährdung eines bestimmten Objekts im Einzelfall vorauszusetzen. Das zu schützende Rechtsgut muss also weder verletzt noch konkret gefährdet sein. Es kommt nur darauf an, ob man eine Handlung für sich genommen schon als so gefährlich ansehen will, dass diese Tätigkeit als solche von vornherein verboten werden soll. Eine solche abstrakte Gefährdungsnorm verlässt regelmäßig das rechtsstaatliche Tatprinzip des Strafrechts und verlagert Strafbarkeiten weit in das Vorfeld von eigentlichen Tatbezügen. In vorliegenden Fall ist sie geeignet die Straffreiheit des Suizides zu konterkarieren.</p>
<p>Am Ende der Anhörung war es die Hoffnung vieler Sachverständiger, dass der Regierungskoalition die Zeit und Kraft fehlen mögen, diesen unsinnigen Vorschlag durchzusetzen.</p>
<p><i>Rosemarie Will</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/gesetzentwurf-zur-suizidbeihilfe-auf-dem-pruefstand-der-experten/">Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe auf dem Prüfstand der Experten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Knabenbeschneidung und Bürgerrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ans&#228;tze f&#252;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 1-3 Seitdem das Landgericht K&#246;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169/11) bekannt gab, wird in der deutschen &#214;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&#252;r und Wider von Beschneidungen gef&#252;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/">Knabenbeschneidung und Bürgerrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ans&auml;tze f&uuml;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 1-3</p>
<p>Seitdem das Landgericht K&ouml;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169/11) bekannt gab, wird in der deutschen &Ouml;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&uuml;r und Wider von Beschneidungen gef&uuml;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. Dabei wurden sehr gegens&auml;tzliche Positionen zum Urteil sichtbar: Auf der einen Seite ist von einem antisemitischen, antiislamischen Urteil die Rede, das einen neuen Kulturkampf ausl&ouml;se; auf der anderen Seite wird das Urteil als &uuml;berf&auml;lliger Akt des Kinderschutzes in einer s&auml;kularen Gesellschaft begr&uuml;&szlig;t.</p>
<p>An uns ist es jetzt, gemeinsam eine b&uuml;rgerrechtliche Position zu erarbeiten. Das wird nicht leicht, ebenso wenig wie es leicht war, eine mehrheitliche Position f&uuml;r die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs oder f&uuml;r das Kopftuchtragen einer Lehrerin zu finden. B&uuml;rgerrechtliche Standpunkte zu aktuellen, in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Themen fallen auch der Humanistischen Union nicht in den Scho&szlig;, sondern m&uuml;ssen erarbeitet werden. Zum Markenzeichen der Humanistischen Union geh&ouml;rt es aber, die Pluralit&auml;t von Standpunkten in der Diskussion tats&auml;chlich zu er&ouml;rtern und gegens&auml;tzliche Standpunkte nicht zu diffamieren.<br />Wir sollten der Diskussion auch nicht einfach ausweichen. Nach &sect; 2 unserer Statuten geh&ouml;rt es zu unseren Zielen, konsequent einzutreten f&uuml;r die Trennung von Staat, Religionen und Weltanschauungen, damit sich alle Religionen und Weltanschauungen gleicherma&szlig;en frei in unserer Gesellschaft bet&auml;tigen k&ouml;nnen. Was hei&szlig;t das nun f&uuml;r die Knabenbeschneidung? Zuallererst m&uuml;ssen wir sachlich mit dem Urteil umgehen, um dann im Einzelnen seine Implikationen und Wirkungen diskutieren zu k&ouml;nnen.</p>
<h5>Das landge&shy;richt&shy;liche Urteil</h5>
<p>Am 7. Mai 2012 sprach die 1. Kleine Strafkammer des Landgerichtes K&ouml;ln einen Arzt frei, der medizinisch korrekt an einem vierj&auml;hrigen Jungen eine Beschneidung durchgef&uuml;hrt hatte. Der Eingriff fand auf ausdr&uuml;cklichen Wunsch und mit Zustimmung der muslimischen Eltern des Jungen statt, die die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden vornehmen lie&szlig;en. Der angeklagte Arzt ging davon aus, dass ihm als frommem Muslimen und fachkundigem Arzt die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden gestattet sei. Das Gericht sprach ihn deshalb wegen eines Verbotsirrtums nach &sect; 17 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) frei.</p>
<p>Die Frage der Rechtm&auml;&szlig;igkeit religi&ouml;s motivierter Beschneidungen aufgrund von elterlichen Entscheidungen wird in der deutschen Rechtsprechung und Literatur schon seit einiger Zeit unterschiedlich beantwortet. Deswegen war der Verbotsirrtum des Arztes nach Auffassung des Gerichtes unvermeidbar, und er war freizusprechen. Verbotsirrtum bedeutet, dass der Arzt sich irrte, was die Rechtm&auml;&szlig;igkeit seines Tuns anging.</p>
<p>Die Brisanz des Urteils liegt darin, dass die Richter die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Beschneidung von Kindern verneint haben. Sie sahen den Tatbestand einer K&ouml;rperverletzung nach &sect; 223 Abs. 1 StGB als erf&uuml;llt an. Wie haben die Richter das begr&uuml;ndet? Entgegen anders lautender Behauptungen stellte das Gericht zweifelsfrei fest, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angeh&ouml;rt und die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden auf Wunsch der Eltern durchgef&uuml;hrt wurde. Die Richter haben aber anschlie&szlig;end das Recht der Eltern auf religi&ouml;se Kindererziehung abgewogen mit dem Recht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Sie hatten beide Grundrechtspositionen (der Eltern und des Kindes) im Blick. Im Ergebnis ihrer Abw&auml;gung dieser beiden Grundrechtspositionen gelangten sie zu einem Urteil, wonach das Recht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit vorrangig gegen&uuml;ber dem Elternrecht (auf freie Religionsaus&uuml;bung) sei. Mit anderen Worten: Die Handlung des angeklagten Arztes kann nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt werden, eine Beschneidung an Minderj&auml;hrigen bleibt auch bei ausdr&uuml;cklicher Zustimmung der Eltern strafbar. <br />Mit ihrer Entscheidung beziehen die K&ouml;lner Richter eine Gegenposition zu dem, was von Seiten der Religionsgemeinschaften einhellig gefordert wird: dem Elternrecht auf religi&ouml;se Erziehung ihrer Kinder den Vorrang vor der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit des Kindes einzur&auml;umen.</p>
<p>Die tragende Begr&uuml;ndung des Urteils f&uuml;r den Vorrang der Grundrechtsposition des Kindes lautet:<i> &#8222;[D]ie Grundrechte der Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gem&auml;&szlig; Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. &#8230; Jedenfalls zieht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze.&#8220; </i></p>
<p>Der K&ouml;rper des Kindes werde durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel ver&auml;ndert. Diese Ver&auml;nderung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, sp&auml;ter selbst &uuml;ber seine Religionszugeh&ouml;rigkeit entscheiden zu k&ouml;nnen. Umgekehrt werde das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeintr&auml;chtigt &#8211; so das Gericht &#8211;, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob der Knabe sp&auml;ter, wenn er m&uuml;ndig ist, sich selbst f&uuml;r die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugeh&ouml;rigkeit zum Islam entscheidet. Die Richter haben also keineswegs die Religionsfreiheit, wie sie bei der Beschneidung als Elternrecht gegen&uuml;ber ihrem Kind ausge&uuml;bt wird, &uuml;bersehen. Allerdings haben sie sowohl der Religionsfreiheit als auch dem Elternrecht auf religi&ouml;se Erziehung ihrer Kinder Grenzen gesetzt. Das geschah nicht willk&uuml;rlich, sondern wurde vor allem mit der Unumkehrbarkeit des operativen Eingriffs begr&uuml;ndet.</p>
<p>Gewiss h&auml;tte man die Abw&auml;gung zwischen der Religionsfreiheit der Eltern und der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit des Knaben auch anders treffen k&ouml;nnen als die K&ouml;lner Richter. Aber auch f&uuml;r die K&ouml;lner Entscheidung gibt es gute Gr&uuml;nde, mit denen man sich sachlich auseinandersetzen muss. Insoweit zeichnet die &ouml;ffentliche Debatte und m&ouml;glicherweise auch eine kommende Gesetzgebung die in der Kammer des K&ouml;lner Landgerichtes gef&uuml;hrten Diskussionen nach. <br />Da im konkreten Fall der Knabenbeschneidung die Abw&auml;gung durchaus schwierig ist, sind meines Erachtens alle Positionen, die meinen ganz eindeutig zu wissen, wie hier zu verfahren sei, auf dem Holzweg. Sie vereinfachen die mit der Beschneidung verbundenen individualrechtlichen Konflikte und blenden jene gesellschaftlichen Realit&auml;ten unseres Landes aus, die im Urteil durchaus einen Widerhall finden. Die Heftigkeit, mit der &uuml;ber das Urteil gestritten wird, ist ganz sicher ein Indiz f&uuml;r die Schwierigkeiten einer gerechten Entscheidung dieses Problems. Vor allem aber bezeugt der Streit, wie weit wir noch von einem gesellschaftlichen Konsens in der Frage der staatlichen Grenzziehung f&uuml;r religi&ouml;se Praktiken entfernt sind. Deshalb ist vor jeder Art von Schnellsch&uuml;ssen zu warnen. Das Urteil ist zwar rechtskr&auml;ftig, aber keine h&ouml;chstrichterliche Entscheidung. Andere Gerichte k&ouml;nnen durchaus zu anderen Ergebnissen gelangen und sind nicht an die K&ouml;lner Entscheidung gebunden.</p>
<h5>Grund&shy;recht&shy;liche Positionen </h5>
<p>Mit der Herausforderung, grunds&auml;tzliche Grenzen f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Religionsfreiheit und die Wahrung von Kinderrechten zu entwickeln, ist die Humanistische Union durchaus vertraut. So haben wir uns in den dritten Berliner Gespr&auml;chen &uuml;ber das Verh&auml;ltnis von Staat, Religion und&nbsp; Weltanschauung ausf&uuml;hrlich mit den Grenzen der Religionsfreiheit besch&auml;ftigt. Bernhard Schlink hat damals zutreffend und von uns unwidersprochen formuliert:</p>
<p><i>&#8222;Jeder hat die grundrechtlich gesch&uuml;tzte (sog. positive) Freiheit, sein Verhalten an seiner Religion oder Weltanschauung auszurichten. Der Schutz dieser Freiheit des religi&ouml;sen und weltanschaulichen Handelns ist unterschiedlich intensiv und nicht grenzenlos. &#8230; Den st&auml;rksten Schutz genie&szlig;en die Manifestationen des Glaubens durch Symbole und Riten, mit denen die Gl&auml;ubigen unter sich bleiben oder zwar an eine &Ouml;ffentlichkeit treten, diese aber nicht ernstlich beeintr&auml;chtigen. Selbst wo die Gl&auml;ubigen unter sich bleiben, kann der Staat allerdings berechtigt und verpflichtet sein, Grenzen zu setzen, zumal zum Schutz von Kindern.&#8220;</i> (Schlink 2008, S. 41)</p>
<p>Das Urteil folgt dieser verfassungsrechtlich vorgezeichneten Linie. Jeder &auml;rztliche Eingriff &#8211; auch wenn er noch so hilfreich und harmlos sein mag &#8211; ist auch ein Grundrechtseingriff, ein Eingriff in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Dieser Eingriff wird beim Vorliegen einer medizinischen Indikation und beim Vorliegen der Zustimmung des Patienten regelm&auml;&szlig;ig gerechtfertigt. Das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. &Auml;rztlich vorgenommene Eingriffe sind daher vergleichsweise leicht zu rechtfertigen. Gelingt diese Rechtfertigung des &auml;rztlichen Handelns aber nicht, z.B. weil die Einwilligung des Patienten nicht vorlag, muss sich der Arzt wegen K&ouml;rperverletzung verantworten. Dieses Prinzip sch&uuml;tzt uns vor &auml;rztlichen Zwangsbehandlungen ebenso wie vor &auml;rztlichen Fehlleistungen.</p>
<p>Das K&ouml;lner Urteil hat nun dieses Prinzip, dass Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit zu rechtfertigen sind, auch auf jene Eingriffe angewandt, die religi&ouml;s und nicht medizinisch indiziert sind. Das Gericht sieht also durchaus die religi&ouml;se Motivation, stellt sie aber unter den gleichen grundrechtlichen Rechtfertigungszwang wie anderes medizinisches Handeln &#8211; zu Recht, wie ich meine. Zum Teil setzt die &ouml;ffentliche Emp&ouml;rung &uuml;ber das Urteil aber schon hier an. Sofern es um eine Religionsaus&uuml;bung gehe, m&uuml;ssten (elterlich legitimierte) Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit ihrer Kinder nicht gerechtfertigt werden, meinen manche Bef&uuml;rworter der Beschneidung. Dem ist als B&uuml;rgerrechtsorganisation konsequent entgegenzutreten. Eine solche Position w&uuml;rde das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit zugunsten von Religionsaus&uuml;bung negieren, mithin die Errungenschaften moderner Verfassungsstaatlichkeit einfach aufheben. Mit einer solchen Argumentation w&auml;re die Religionsaus&uuml;bung absolut gestellt. Die bittere Konsequenz w&auml;re, dass auch andere religi&ouml;s motivierte Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit, z.B. die Verst&uuml;mmelung der F&uuml;&szlig;e oder die Beschneidung der Clitoris, nicht mehr unterbunden werden k&ouml;nnten. Bei religi&ouml;s motivierten K&ouml;rperverletzungen an M&auml;dchen haben wir immer und einhellig den Vorrang des Schutzes der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit bejaht. Dies folgte nicht zuletzt aus unserer Zustimmung zur UN-Kinderschutzkonvention. Dort hei&szlig;t es in Artikel 24 Absatz 3: <i>&#8222;Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Ma&szlig;nahmen, um &uuml;berlieferte Br&auml;uche, die f&uuml;r die Gesundheit der Kinder sch&auml;dlich sind, abzuschaffen.&#8220;</i></p>
<p>Ich gehe davon aus, dass einen solchen R&uuml;ckfall in religi&ouml;sen Fundamentalismus niemand von uns bef&uuml;rwortet. Ebenso wenig will ich die Folgen der F&uuml;&szlig;everst&uuml;mmelung oder der Clitorisbeschneidung mit den Folgen einer Knabenbeschneidung gleichsetzen. Nach meiner &Uuml;berzeugung sollten wir dem K&ouml;lner Gericht jedoch unter b&uuml;rgerrechtlichen Gesichtspunkten folgen, wenn es f&uuml;r religi&ouml;se Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit von Kindern eine gesetzliche Rechtfertigung fordert. Daran f&uuml;hrt kein Weg vorbei. Andernfalls w&uuml;rden die verfassungsrechtlichen Garantien der Anerkennung subjektiver Grundrechte einfach mit der Religionsaus&uuml;bung ausgehebelt &#8211; das kann kein/e B&uuml;rgerrechtler/in ernsthaft wollen.</p>
<p>Dass die Beschneidung von Jungen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine irreparable K&ouml;rperverletzung ist, leuchtet ein. Dass sie f&uuml;r Juden und Muslime religi&ouml;s geboten ist, wird vom Gericht nicht &uuml;bersehen. Insoweit geht es nur um die Frage, ob bei der Beschneidung eines nicht religionsm&uuml;ndigen Kindes das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG, ausge&uuml;bt durch die Eltern) oder das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang genie&szlig;t. Dass sich das Gericht f&uuml;r die k&ouml;rperliche Unversehrtheit entschied, hat nach m.E. durchaus zun&auml;chst die s&auml;kulare Vernunft f&uuml;r sich.</p>
<h5>Ist ein Kompromiss n&ouml;tig, und auch m&ouml;glich?</h5>
<p>Das Problem des Urteils liegt in der Wertung des Gerichts, den Eingriff in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit durch die Beschneidung eines religionsunm&uuml;ndigen Kindes als nicht gerechtfertigt anzusehen. Diese Wertung kann und muss hinterfragt werden; man kann sie, muss sie aber nicht teilen. Das zentrale Argument des Gerichts, dass es sich um einen irreversiblen Eingriff handelt, auf den der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann, der aber mit der Erlangung der Einsichtsf&auml;higkeit des Betroffenen nachholbar w&auml;re, &uuml;berzeugt in meinen Augen. Das K&ouml;lner Urteil entscheidet sich in diesem Zweifelsfall f&uuml;r die selbst&auml;ndige Religionsaus&uuml;bung des Betroffenen und schr&auml;nkt das Elternrecht zur Bestimmung der Religionsaus&uuml;bung des Kindes ein. F&uuml;r das Zur&uuml;cktreten des Elternrechts in diesem Punkt spricht die Irreversibilit&auml;t des k&ouml;rperlichen Eingriffs und die durch Artikel 4 GG grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheit des Kindes, das mit Eintritt in die Religionsm&uuml;ndigkeit seine Religion auch gegen den Willen der Eltern bestimmen kann. Dagegen spricht, dass in die Rechte der Eltern zur Bestimmung der Religionsaus&uuml;bung ihrer Kinder oder bei elterlichen Entscheidungen zu anderen &auml;rztlichen Eingriffen bislang kaum staatlich eingegriffen wird. Insoweit w&auml;re zu pr&uuml;fen, ob bei der Beschneidung tats&auml;chlich eine Eingriffsschwelle erreicht wird, bei der das Kind gegen den Willen der Eltern zu sch&uuml;tzen ist. Vereinfachungen jeglicher Art werden dabei nicht zu einem dauerhaften, rechtlich tragf&auml;higen Kompromiss f&uuml;hren.</p>
<p>Ein solcher Kompromiss ist aber n&ouml;tig, damit das Urteil nicht zur s&auml;kularen Kampfansage gegen Religionsgemeinschaften umfunktioniert wird, sondern tats&auml;chlich zur St&auml;rkung der Rechtspositionen der Kinder f&uuml;hrt. Selbst Bef&uuml;rworter des K&ouml;lner Urteils haben darauf hingewiesen, dass unter den derzeitigen Bedingungen die Entscheidung praktisch keinen Bestand haben k&ouml;nne. Das Urteil tr&auml;fe auf Seiten der betroffenen Religionsgemeinschaften auf zu wenig Akzeptanz; es w&uuml;rde schlicht nicht befolgt. Die Knaben w&uuml;rden &#8211; sollte das Verbot der Beschneidung aufrecht erhalten bleiben &#8211; &#8222;auf dem K&uuml;chentisch landen&#8220;, was niemand wollen k&ouml;nne.</p>
<p>Das Urteil selbst sieht den Kompromiss darin, dass mit der Religionsm&uuml;ndigkeit jeder selbstverantwortlich in die Beschneidung einwilligen kann. Jedem erwachsenen Mann steht es frei, sich f&uuml;r die freie Religionsaus&uuml;bung zu entscheiden und den Eingriff vornehmen zu lassen. Die staatliche Schutzpflicht (bezogen auf die k&ouml;rperliche Unversehrtheit) tritt dann selbstverst&auml;ndlich zugunsten der Religionsfreiheit zur&uuml;ck. Diese freie Entscheidung d&uuml;rften auch B&uuml;rgerrechtler nicht in Frage stellen, zumal wenn sie sich f&uuml;r &#8222;die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religi&ouml;sen, philosophischen, wissenschaftlichen und k&uuml;nstlerischen Auffassungen&#8220; (&sect; 2 Abs. 1 HU-Satzung) einsetzen.</p>
<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will</i></p>
<p>Die Entscheidung des K&ouml;lner Landgerichts ist im Netz abrufbar unter: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/">Knabenbeschneidung und Bürgerrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Diskussion: Pro &#038; Contra Präimplantationsdiagnostik</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 09:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 31-33 (Red.) Die Begr&#252;ndung eines PID-Verbotes von Anke P&#246;rksen in der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen (&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind&#8220; &#8211; Ein Pl&#228;doyer gegen die Freigabe der Pr&#228;implantationsdiagnostik, in: Mitteilungen Nr. 213, S. 11-13) hat manche Zustimmung erfahren, aber auch viele kritische Stellungnahmen provoziert. Obwohl die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/diskussion-pro-contra-praeimplantationsdiagnostik/">Diskussion: Pro &amp; Contra Präimplantationsdiagnostik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 31-33</p>
<p>(Red.) Die Begr&uuml;ndung eines PID-Verbotes von Anke P&ouml;rksen in der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen (&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind&#8220; &#8211; Ein Pl&auml;doyer gegen die Freigabe der Pr&auml;implantationsdiagnostik, in: Mitteilungen Nr. 213, S. 11-13) hat manche Zustimmung erfahren, aber auch viele kritische Stellungnahmen provoziert. Obwohl die Debatte um die PID im Bundestag vorerst abgeschlossen ist, setzen wir die Diskussion an dieser Stelle fort &#8211; die Fragen &uuml;ber den Umgang mit menschlichen Eingriffen in das werdende Leben kommen ja wieder.</p>
<p>Die falsche Leid-Kultur</p>
<p>Jedes Kind w&uuml;nscht sich liebevolle verantwortungsbewusste Eltern, die mit seiner Pflege und Erziehung nicht &uuml;berfordert sind, die auf seine Gesundheit achten und darauf, dass es nicht zu Schaden kommt. &#8211; Leider erf&uuml;llen bei weitem nicht alle Eltern diese berechtigten Anforderungen.</p>
<p>Viele Eltern rauchen w&auml;hrend der Schwangerschaft, und es gibt werdende M&uuml;tter, die Alkohol trinken. Liebevolle Eltern dagegen werden versuchen, alles zu tun, damit ihr Kind gute Startchancen hat. Dazu geh&ouml;rt eben in bestimmten F&auml;llen auch, schwere Erbkrankheiten durch PID zu verhindern. Es ist leicht, dies in Sonntagsreden mit ethischen oder theologischen Erw&auml;gungen abzulehnen, aber unendlich schwer, im Alltag mit entsprechenden Erbsch&auml;den zu leben.</p>
<p>Ich pers&ouml;nlich kann mit meiner schicksalhaften Behinderung (Tetraspastik) gut leben; vor allem auch deshalb, weil meine Eltern alles getan haben, mir trotzdem exzellente Startbedingungen zu verschaffen. Mit einer Behinderung, die sich leicht durch entsprechende Diagnostik h&auml;tte verhindern lassen, k&auml;me ich dagegen nicht so gut zurecht. Mit eindeutig geregelter und durch transparente Verfahren gut abgesicherter PID lassen sich viel Leid &#8211; auch in Gestalt sp&auml;terer Schwangerschaftsabbr&uuml;che &#8211; verhindern, und die Gesellschaft kann ihre moralische Kompetenz unter Beweis stellen, indem sie sich mit umso mehr Zuwendung um die k&uuml;mmert, die mit einer Behinderung klarkommen m&uuml;ssen.</p>
<p>Im &Uuml;brigen hat der Bundesgerichtshof bereits in den fr&uuml;hen 1950er Jahren entschieden, dass jedes Kind ein Recht auf einen gesunden K&ouml;rper hat und deshalb auch schon pr&auml;konzeptive Handlungen, die zu einer Sch&auml;digung f&uuml;hren, rechtswidrig sind. (BGH II ZR 141/51, BGHZ 8243 v. 20.12.1952). Im Wege der Rechtsfortbildung lie&szlig;e sich sagen, dass eine definierte Gruppe von Embryonen das Recht auf Wahl eines gesunden Embryos f&uuml;r die Einpflanzung in die Geb&auml;rmutter hat. Etwas zugespitzt: Das Unterlassen von k&uuml;nstlicher Befruchtung und PID bei vollem Wissen um das Risiko schwerer Erbsch&auml;den ist eine Art &#8222;russisches Roulette&#8220; zu Lasten des gew&uuml;nschten Kindes.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus verschweigen die Gegner dieser Selektion schamhaft, dass die &uuml;berz&auml;hligen Embryonen, ob erblich belastet oder nicht, in aller Regel keine Chance haben. Zun&auml;chst bleiben sie eingefroren &#8211; sicher, um aber irgendwann, wenn andere Dinge wichtiger sind, vergessen und damit vernichtet zu werden.</p>
<p>Auch die historische Belastung durch Euthanasieprogramm und Rassenwahn der Nazis ist kein Grund f&uuml;r eine andere Sichtweise. Selbstverst&auml;ndlich hat die PID nichts mit der Rassenhygiene auf Grund der N&uuml;rnberger Gesetze des Hitler-Regimes zu tun, wie z.B. Dr. Peter Radtke bef&uuml;rchtet. W&auml;hrend der NS-Zeit wurden zweimal Olympische Spiele f&uuml;r Propagandazwecke missbraucht. Die Olympischen Spiele in M&uuml;nchen waren dagegen bis zu dem schrecklichen Terroranschlag ein wunderbarer Gegenentwurf mit Transparenz und spielerischer Leichtigkeit. So geht es auch bei der PID nicht um menschenverachtende Auslese, sondern um Menschenfreundlichkeit und Empathie.</p>
<p>Und dann gibt es ja noch das Argument, Behinderte seien besonders wertvoll f&uuml;r die Gemeinschaft und man d&uuml;rfe sich nicht, wie ein fr&uuml;herer Landesbischof meinte, &#8222;am Leid vorbeimogeln&#8220;. Da werde ich dann vollends w&uuml;tend. Wer w&uuml;rde denn beispielsweise auf eine Bypass-OP oder eine Spenderniere verzichten, um das mit der Krankheit verbundene Leid weiter &#8222;auszukosten&#8220; und damit vielleicht ein besserer Mensch zu sein? Aber dem aufgrund einer Erbkrankheit Schwerstbehinderten darf man sp&auml;ter sagen, er sei nur deshalb nicht gesund, weil man aus moralischen Gr&uuml;nden auf eine PID verzichtet habe.</p>
<p>Aber zur&uuml;ck zur Sachlichkeit. Ein letztes Argument ist die Einheit der Rechtsordnung, die durch die Entscheidung des Bundestages gewahrt wird. Der k&uuml;nftigen Mutter, die schon jetzt wei&szlig;, dass sie kein durch Erbkrankheit behindertes Kind (mehr) will, bleibt durch die M&ouml;glichkeit der PID eine im Fall des Falles rechtlich m&ouml;gliche Abtreibung erspart.</p>
<p>Helmut Knett (Regensburg)</p>
<p>Humanismus ist machbar &#8211; und soll gemacht werden</p>
<p>Der Artikel von Frau P&ouml;rksen ist polemisch zugespitzt, und er scheint mir an diesem Thema eine eigene Agenda zu verfolgen. Im Folgenden werde ich f&uuml;r die v&ouml;llige Freigabe mit definierten Ausnahmen argumentieren, und ich werde versuchen, diese christliche Agenda ansatzweise zu benennen.</p>
<p>Schon hinter dem Titel steht die Unterstellung, dass in Frage st&uuml;nde, es g&auml;be ein Recht auf ein gesundes Kind. Aber niemand hat meines Wissens diese Behauptung in der PID-Debatte je ernsthaft aufgestellt. Es geht gar nicht um ein Recht auf irgendetwas, sondern in einem freien und demokratischen Rechtsstaat geht es bei Strafgesetzgebung immer darum, ein Verbot zu begr&uuml;nden, also die Einschr&auml;nkung des allgemeinen Rechtes auf freie Entscheidung, wie man handeln will. In diesem Fall geht es um die Freiheit, alle verf&uuml;gbaren Mittel zu nutzen, um ein gesundes Kind zu bekommen, besonders, wenn man eine bekannte erbliche Vorbelastung hat. Hier hat der Staat die Autonomie der Menschen so weit zu garantieren, wie die Freiheit des einen mit der des anderen zu vereinbaren ist, ohne Leid oder Schaden f&uuml;r die unmittelbar Betroffenen, f&uuml;r andere oder f&uuml;r die gesamte Gesellschaft zu verursachen. Der Mensch soll autonom sein, nicht allein Mittel zum Zweck anderer Menschen. Der Ansatz dieses Artikels erweist ihn schon als polemisch.</p>
<p>Kann man also mit guten Gr&uuml;nden vertreten, dass die PID verboten werden sollte, ganz oder teilweise oder unter bestimmten Umst&auml;nden? Wenn die Freiheit aller Rechtssubjekte das zentrale Thema ist, dann ist nat&uuml;rlich die erste Frage: &Uuml;ber wen reden wir hier? Oder: Wer oder was ist ein Mensch? Das ist eine Frage, &uuml;ber die keineswegs, wie Frau P&ouml;rksen uns glauben machen will, schon weitgehend Einigkeit besteht: &#8222;Weitgehend unumstritten ist unter Juristinnen und Juristen, dass das werdende Leben im Mutterleib Tr&auml;ger des Grundrechts auf Leben ist.&#8220; Selbst wenn das unter Juristen so w&auml;re &#8211; unter Philosophen ist das keineswegs Konsens! Und hier geht es nicht um eine juristische Fachfrage allein, sondern um die gesellschaftlich relevante Frage, wie wir uns als Menschen sehen. Die umk&auml;mpften Unterschiede liegen hier auf einem Spektrum zwischen den folgenden beiden Gegenpositionen:</p>
<p>1.&nbsp;Schon einer befruchteten Eizelle, jedenfalls aber einer Blastozyste von wenigen hundert Zellen, kommt eine menschliche Qualit&auml;t zu, die Schutzrechte begr&uuml;ndet, auch wenn es keine Voraussetzung f&uuml;r irgendeine aktuelle Empfindungsf&auml;higkeit gibt; diese Position wird in der Regel aus einem religi&ouml;sen Glauben oder aus einer spontanen emotionalen Haltung heraus vertreten. Zur St&uuml;tzung dient die Berufung auf die Menschenw&uuml;rde, vgl. dazu Birnbacher, Pinker.&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />2.&nbsp;In so fr&uuml;hem Stadium liegt nur eine Ansammlung von Zellen vor, die noch nicht im entferntesten leidensf&auml;hig, geschweige denn bewusstseinsf&auml;hig ist, und damit noch nichts Menschliches an sich hat. Dem F&ouml;tus w&auml;chst erst im Prozess der Reifung allm&auml;hlich menschliche Qualit&auml;t zu, und erst mit der Geburt wird er vollends zum Rechtssubjekt. In der Zeit zwischen Befruchtung und Geburt durchl&auml;uft der F&ouml;tus ein Kontinuum, in dem die Abw&auml;gung seiner Rechte mit der weiteren Reifung immer schwerer wiegt.</p>
<p>Was kann in dieser Situation Ma&szlig;stab der Gesetzgebung sein? Die vage bestimmte Menschenw&uuml;rde und eine keineswegs mehr allgemein anerkannte theologische Tradition? Je nach Wunsch kann man damit sehr viel begr&uuml;nden. &#8211; Die biologischen Tatsachen k&ouml;nnen nicht vorschreiben, wie etwas rechtlich zu handhaben ist, aber sie k&ouml;nnen helfen, den Rahmen des Sachgerechten abzustecken:</p>
<p>&middot;&nbsp;Die befruchtete Eizelle teilt sich unabl&auml;ssig und entwickelt nach der Einnistung ein Zentralnervensystem, das Grundvoraussetzung ist f&uuml;r Empfindungs- und Leidensf&auml;higkeit. <br />&middot;&nbsp;In der H&auml;lfte der F&auml;lle geht die Blastozyste ohne Einnistung ab.<br />&middot;&nbsp;Vor der Einnistung kann sich noch eine Zwillingsbildung ergeben; das hei&szlig;t, es nisten sich zwei Blastozysten ein.</p>
<p>Deshalb w&uuml;rde ich die Einnistung f&uuml;r eine passende und nachvollziehbare Z&auml;sur halten, das Menschsein beginnen zu lassen. Diese Z&auml;sur liegt immer noch viel fr&uuml;her als die bisherige Frist f&uuml;r Abtreibung, w&auml;re also auch durch die Abw&auml;gung der Rechte der Mutter gegen&uuml;ber dem noch nicht sehr weit entwickelten F&ouml;tus bereits gedeckt und allein deshalb schon analog straffrei zu stellen. Wenn man der noch nicht eingenisteten Blastozyste noch kein eigentliches Lebensrecht zuspr&auml;che, w&uuml;rde das keine dramatischen Folgen f&uuml;r unsere rechtlichen Vorstellungen mit sich bringen, w&uuml;rde aber erlauben, per PID legal eingreifen zu k&ouml;nnen. Die Wahl dieses Zeitpunktes als Beginn menschlichen Lebens w&auml;re plausibel und keineswegs willk&uuml;rlicher als die Wahl des Zeitpunktes der Befruchtung.</p>
<p>Ein erfreulicher Nebeneffekt w&auml;re, dass analog auch endlich die Stammzellenforschung freizugeben w&auml;re. Hier werden seit mehr als einem Jahrzehnt medizinische M&ouml;glichkeiten verschenkt, einzig weil es Pressure Groups gibt f&uuml;r ein christliches Menschenbild, (&#8222;Leid bringt n&auml;her zu Gott. Dem Menschen ist sein eigenes Leben nicht verf&uuml;gbar.&#8220;). Das ist aber nicht mehr konsensf&auml;hig, insbesondere wird es das nicht mehr sein, wenn in anderen L&auml;ndern die daraus abzuleitenden M&ouml;glichkeiten zu haben sein werden.<br />Letztlich scheint mir diese Diskussion darum, ob sich bei den befruchteten Eizellen schon um einen Menschen handelt, nicht den Punkt zu treffen, den die PID-Gegner eigentlich meinen. So hebt Frau P&ouml;rksen hervor, dass doch das Leben &auml;rmer w&uuml;rde, wenn es keine Behinderten mehr g&auml;be, von deren Lebensfreude man doch viel lernen k&ouml;nnte. Also w&auml;re sie auch gegen jede Methode, die schon vor der Befruchtung eine Behinderung ausschl&ouml;sse. Mag sein, dass es einmal m&ouml;glich w&uuml;rde, die schadhaften Spermien auszusondern vor der Befruchtung &#8211; das f&auml;nde sie sicher auch schlimm.</p>
<p>Sicher kann das Leben mit Behinderten uns Aspekte zeigen, die wir sonst nicht s&auml;hen. Ebenso wie man von der Tapferkeit Krebskranker lernen kann &#8211; und doch wird an der Behandlung von Krebs ganz zurecht massiv geforscht. Die Vorstellung, dass Behinderte sich durch PID und deren Auswahl-Kriterien verletzt f&uuml;hlen m&uuml;ssten, ist f&uuml;r mich vielleicht psychologisch, nicht aber rational nachvollziehbar. Aber hat dieses Gef&uuml;hl mehr Berechtigung als die Eifersucht gegen&uuml;ber einem v&ouml;llig treuen Partner? Gef&uuml;hle k&ouml;nnen schlicht unangemessen sein.</p>
<p>Darf man die Freiheit und Autonomie von Eltern allein deshalb einschr&auml;nken, weil sich jemand dabei unbehaglich f&uuml;hlt? Ich denke, es ist f&uuml;r eine Einschr&auml;nkung n&ouml;tig, dass ein Schaden entsteht, nicht blo&szlig; Unbehagen. Diejenigen, die sich hier verfolgt f&uuml;hlen, haben &#8211; ganz im Gegensatz zu einer Blastozyste &#8211; ein berechtigtes aktuelles Interesse an ihrem Leben, das fraglos wie jedes andere Interesse zu respektieren ist. Behinderte haben von der Gesellschaft und unserem Rechtssystem die klare Zusicherung, dass sie ungleich behandelt werden: Dass ihnen n&auml;mlich aufgrund ihrer Konstitution mehr Hilfe zu leisten ist als anderen. Ihre Interessen sollen gleichrangig ber&uuml;cksichtigt werden, und diese Interessen m&uuml;ssen aufgrund ihrer Lebenssituation andere sein, als die eines Nicht-Behinderten.</p>
<p>Die Realit&auml;t der Genforschung ist schon kurz davor, de facto &#8222;PID&#8220; w&auml;hrend der Schwangerschaft umzusetzen: Wie wir in der ZEIT vom 18. August 2011 lesen k&ouml;nnen, kann man schon aus einer Blutprobe der Mutter die Fragmente der DNA des Kindes extrahieren und per Computer rekonstruieren. Damit kann man die codierende Kindes-DNA bestimmen und Erbsch&auml;den feststellen &#8211; in der 10. Schwangerschaftswoche, noch innerhalb der legalen Abtreibungsfrist. Man sieht hier, dass es auf die Dauer eine konstruktivere Antwort braucht: Wir werden w&auml;hlen k&ouml;nnen. Und das soll mit der Autonomie, der Freiheit auch der jetzt Behinderten vertr&auml;glich bleiben. Sie sollen alle Unterst&uuml;tzung bekommen &#8211; aber sie k&ouml;nnen nicht verlangen, dass unsere Gesellschaft absichtlich auf Mittel verzichtet, die unerw&uuml;nschte Behinderungen verhindern k&ouml;nnten. Wenn es diese Mittel gibt, werden sie genutzt werden &#8211; hier oder in anderen westlichen Rechtsstaaten, und dort dann v&ouml;llig legal.</p>
<p>Der Mensch ist das Ma&szlig; aller Dinge. &#8211; Das ist ein Satz, der Fromme erschaudern l&auml;sst, und doch ist er in den aufgekl&auml;rten westlichen Gesellschaften mehrheitsf&auml;hig. Wer sonst k&ouml;nnte auch das Ma&szlig; sein? Der Gott, der lange in Europa als Ma&szlig; galt, ist &#8211; Nietzsche hat da v&ouml;llig recht &#8211; faktisch tot. Auch in den K&ouml;pfen vieler Kirchenmitglieder. Und das ist gut so. Die Menschen sind durch ihn nicht besser geworden, ganz im Gegenteil, &uuml;ber die ganzen zwei Jahrtausende nicht. Wir leben besser als alle Generationen vor uns &#8211; nicht allein wirtschaftlich, auch moralisch stehen wir unseren Vorfahren nicht nach. Gerade die s&auml;kularsten Demokratien, z.B. Schweden, Kanada, sind die menschenfreundlichsten.</p>
<p>Heute sind die meisten Menschen in westlichen Demokratien sich bewusst, dass wir die Ma&szlig;st&auml;be selber machen m&uuml;ssen. Wir wollen in einer guten Welt leben? Dann m&uuml;ssen wir sie gestalten. Dazu geh&ouml;rt auch PID, genauso wie alle andern Methoden, die im Laufe der Geschichte ersonnen wurden, um Krankheiten zu heilen und vorzubeugen, M&uuml;hsal zu erleichtern, vor Gefahren zu sch&uuml;tzen &#8211; auch wenn die Menschen, die ein m&uuml;hseliges Leben hatten, sicher auch gern das einzige Leben gelebt haben, das sie hatten. Jeder Mensch liebt das Leben, das er hat. Das taten unser Vorfahren, das tun Behinderte, das tun wir alle.</p>
<p>Frau P&ouml;rksen spricht die schiefe Ebene an, den Slippery Slope, auf den wir geraten, wenn die PID auch nur eingeschr&auml;nkt zugelassen wird. Was kann da Schlimmes passieren? Bald w&uuml;rde nicht mehr allein negativ ausgew&auml;hlt, um Krankheiten zu eliminieren, sondern die &#8222;Horror&#8220;-Vorstellung des Designer-Babys k&ouml;nnte Wahrheit werden.&nbsp;</p>
<p>Zum einen: Von einem genetischen Bauplan des Lebens sind wir noch weit entfernt. Und selbst wenn es irgendwann m&ouml;glich sein wird: Was ist denn gegen ein Verfahren einzuwenden, das den Eltern einige Wahlm&ouml;glichkeiten b&ouml;te? Welche schlimmen Konsequenzen w&auml;ren zu erwarten? Es gibt Gefahren: In Asien wurden, seit es durch Ultraschallger&auml;te m&ouml;glich ist, das Geschlecht des F&ouml;tus fr&uuml;hzeitig zu erkennen, vorzugsweise M&auml;dchen abgetrieben, weil sie eine teure Mitgift kosten. Heute gibt es in Asien ein Defizit von ca. 160 Millionen Frauen. Das sind Erfahrungen, die sicher, wie in diesem konkreten Fall, eine Intervention durch Aufkl&auml;rung oder im Notfall auch gesetzliche Verbote angezeigt erscheinen lassen. Hier wirken sich Traditionen &uuml;bel aus &#8211; aber die Menschen k&ouml;nnen daraus lernen, sofern diese Traditionen nicht absichtlich vern&uuml;nftiger Diskussion entzogen werden, indem sie einen metaphysischen Status bekommen, der pragmatische Vernunftgr&uuml;nde wirkungslos macht.</p>
<p>Selektion gibt es seit mehr als 3 Mrd. Jahren auf diesem Planeten durch &#8222;Mutter Natur&#8220;. Das Entscheidende f&uuml;r den Humanisten ist dabei: Mutter Natur selektiert auf brutal gleichg&uuml;ltige Art, was die Leiden der Betroffenen angeht. Wer dem Leben nicht gewachsen ist, wird zugrunde gehen. Das ist wohl kaum w&uuml;nschenswert, oder?&nbsp; Die jetzt verf&uuml;gbaren und absehbaren Verfahren, solches Leid zu vermeiden, sind in meinen Augen eine echte humane Errungenschaft, f&uuml;r die sich die Wissenschaft r&uuml;hmen kann, und sicher nicht entschuldigen muss. &#8211; Hier kann der Humanismus eintreten f&uuml;r ein gutes Leben, f&uuml;r die Vermeidung von Leid. Die einzigen, die hier das Leid bemessen und so eine Entscheidung treffen k&ouml;nnen, sind nat&uuml;rlich die (evtl. auch nur zuk&uuml;nftig) Leidenden, die Eltern &#8211; das sind die einzigen, die das angeht. Nun haben sie neue Mittel, sich zu helfen.</p>
<p>Gegen eine derartige Selbstgestaltung des menschlichen Lebens gibt es viele Bedenken, und niemand darf Bedenkentr&auml;gern verbieten, sich ihren Bedenken entsprechend zu verhalten und sie in &ouml;ffentlicher Diskussion nachdr&uuml;cklich zu vertreten. Aber sie haben nicht das Recht, anderen ihre Vorstellungen per Gesetz aufzuzwingen, ohne Gr&uuml;nde zu liefern, die den Betroffenen einleuchten &#8211; Glaube hat keine Relevanz f&uuml;r Ungl&auml;ubige.</p>
<p>Mit der k&uuml;rzlich im Parlament getroffenen Entscheidung ist ein bescheidener Anfang gemacht: Die verf&uuml;gbaren Optionen waren schon im Vorfeld um die wesentlichste beschnitten: Kein Politiker hat sich getraut, offen die PID-Freigabe zu bef&uuml;rworten &#8211; ein dubioser Erfolg der frommen Lobby der beiden Gro&szlig;kirchen. Ich hoffe nachdr&uuml;cklichst, dass PID und andere Verfahren mit gleicher Zielrichtung bald freigegeben und nur in wohlbegr&uuml;ndete Ausnahmen verboten werden.</p>
<p>Roland Pardon<br />ist promovierter Physiker und Philosoph aus der &Uuml;berzeugung, dass ein gutes Leben &#8222;von Vernunft geleitet und von Liebe durchw&auml;rmt sei&#8220; (Bertrand Russell). Er ist derzeit t&auml;tig in der IT-Industrie.</p>
<p>Literaturempfehlungen (nur in der Online-Ausgabe verf&uuml;gbar):</p>
<p>Gute Analyse der Bef&uuml;rchtungen von Behinderten:<br /><a href="http://evidentist.wordpress.com/2011/06/07/peter-singer-und-der-kampf-um-anerkennung" target="_blank" rel="noopener">http://evidentist.wordpress.com/2011/06/07/peter-singer-und-der-kampf-um-anerkennung</a></p>
<p>Dieter Birnbacher: Mehrdeutigkeiten im Begriff der Menschenw&uuml;rde, <a href="http://www.gkpn.de/singer2.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.gkpn.de/singer2.htm</a>.</p>
<p>Steven Pinker: Der Begriff ist &uuml;berholt, <br /><a href="http://www.tagesspiegel.de/wissen/die-menschenwuerde-ist-antastbar/1247070.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.tagesspiegel.de/wissen/die-menschenwuerde-ist-antastbar/1247070.html</a></p>
<p>Christiane N&uuml;sslein-Volhard, Das Werden des Lebens, dtv, 2004</p>
<p>Bernhard Schlink: Die W&uuml;rde in vitro. Zur Debatte des Bundestags um die Pr&auml;implantationsdiagnostik, in: Der Spiegel 25/2011, <a href="http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-79051505.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-79051505.html</a>.</p>
<p>Thomas Hummitzsch: Ich finde diesen Paternalismus dreist [Kommentar zu Schlink], in:&nbsp; diesseits 02/2011, <a href="http://www.diesseits.de/aktuelles-heft/ich-finde-diesen-paternalismus-dreist" target="_blank" rel="noopener">http://www.diesseits.de/aktuelles-heft/ich-finde-diesen-paternalismus-dreist</a></p>
<p>Giordano-Bruno-Stiftung: F&uuml;r eine Zulassung der Pr&auml;implantationsdiagnostik in erweiterten Grenzen. Stellungnahme der Ethikkommission der GBS, <a href="http://www.giordano-bruno-stiftung.de/files/pid.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.giordano-bruno-stiftung.de/files/pid.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/diskussion-pro-contra-praeimplantationsdiagnostik/">Diskussion: Pro &amp; Contra Präimplantationsdiagnostik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind“ &#8211; Ein Plädoyer gegen die Freigabe der Präimplantationsdiagnostik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 10:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011) (Red.) In der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen (Nr. 212, S. 8-11) sprach sich Rosemarie Will für eine liberale Positionierung der HU zur Präimplantationsdiagnostik (PID) aus. Sie begründete ihre Forderung mit dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen (und ihrer Partner) sowie den Kriterien einer weitgehend autonomen Familienplanung, wie sie in der Debatte um [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/es-gibt-kein-recht-auf-ein-gesundes-kind-ein-plaedoyer-gegen-die-freigabe-der-praeimplantationsdia/">&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind“ &#8211; Ein Plädoyer gegen die Freigabe der Präimplantationsdiagnostik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 213 (2/2011)</p>
<p><i>(Red.) In der letzten Ausgabe der HU-Mitteilungen (Nr. 212, S. 8-11) sprach sich Rosemarie Will für eine liberale Positionierung der HU zur Präimplantationsdiagnostik (PID) aus. Sie begründete ihre Forderung mit dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frauen (und ihrer Partner) sowie den Kriterien einer weitgehend autonomen Familienplanung, wie sie in der Debatte um den Schwangerschaftsabbruch auch von der HU vertreten wurden. <br />Inzwischen hat der Bundestag am 7. Juli 2011 mit deutlicher Mehrheit die begrenzte Freigabe der PID beschlossen. Die Abgeordneten stimmten mit 326 Ja-Stimmen bei 260 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen für den Vorschlag der Abgeordneten Flach, Hintze, Lanfermann, Montag u.a. (BT-Drs. 17/5451). Die Gendiagnostik befruchteter Eizellen ist damit zulässig, sofern eine genetische Vorbelastung der Eltern oder eine ärztliche Prognose für Tot- oder Fehlgeburt vorliegen.<br />Ob sich eine Bürgerrechtsorganisation bei ihrer Positionierung zur PID vor allem am Selbstbestimmungsrecht der Frauen (Eltern) orientieren soll, und welchen Stellenwert sie dem Schutz des embryonalen Lebens einräumt &#8211; diese Frage ist innerhalb der HU nicht unumstritten. Die Debatte um die PID mag vorerst abgeschlossen sein; die Fragen zum Umgang mit den menschlichen Eingriffen in das werdende Leben kommen wieder. Wir setzen deshalb an dieser Stelle die Debatte mit einer gegenläufigen Stellungnahme von Anke Pörksen fort.</i></p>
<p>Das Recht auf Leben darf aus meiner Sicht nicht geknüpft sein an Bedingungen des Nutzens, der Gesundheit, des entwickelten Selbstbewusstseins oder der Lebensfreude. Wenn bei einer Präimplantationsdiagnostik (PID) Embryonen mit genetischen Auffälligkeiten oder solche mit Chromosomenstörungen aussortiert und nur nach Feststellung einer vermeintlichen Gesundheit oder Nicht-Behindertheit in den Uterus der Mutter eingepflanzt werden, dann geschieht genau das: Wir knüpfen das Fortentwickeln dieser (totipotenten) Zellen an von uns bestimmte Bedingungen. Die meisten kranken und behinderten Menschen leben gerne und kommen auch mit ihren Einschränkungen klar, wenn und solange sie von anderen angenommen und geliebt werden. Für die Mitmenschen ist das Leben eines Menschen immer &#8222;zumutbar&#8220;. Wenn die Belastungen, die durch einen Menschen für andere entstehen, so groß sind, dass sie deren Kräfte übersteigen, ist die Gesellschaft gefordert, Hilfe zu leisten.</p>
<p>Zu der Rechtsfolgenabschätzung einer etwaigen Legalisierung der PID gehört die Gefahr, dass Menschen mit Behinderungen noch mehr als bislang abgelehnt und ausgegrenzt werden. Die PID ist ein Verfahren mit dem Ziel, die Geburt eines behinderten Menschen zu verhindern. Schon jetzt wird von vielen Eltern das Risiko einer Behinderung des eigenen Kindes als unerträglich empfunden. Von Dritten wird eine nach Pränataldiagnostik bewusst getroffene Entscheidung für ein behindertes Kind immer häufiger mit Unverständnis aufgenommen. Eltern eines behinderten Kindes sehen sich mitunter dem Vorwurf ausgesetzt, &#8218;so etwas&#8216; müsse doch heute nicht mehr sein. Die PID könnte die Entsolidarisierungstendenzen in unserer Gesellschaft weiter vorantreiben.</p>
<p>Das Gleichheitsrecht behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) wird durch die medizinischen Möglichkeiten und die individuellen Entscheidungen über einen Schwangerschaftsabbruch auch ohne die PID bereits teilweise in Frage gestellt. Diese beunruhigende Tendenz würde durch eine offizielle Legalisierung der Präimplantationsdiagnostik eine konsequente, aber fatale Fortführung erfahren. Letztlich diskriminiert das Instrument der PID auch geborene Menschen mit Behinderung: Würden beispielsweise in Zukunft alle Embryonen mit einem zur Mukoviszidose führenden Gendefekt aussortiert, könnten Träger dieser Erkrankung das als ein Signal des Unerwünschtseins verstehen. Mit Hilfe der Pränataldiagnostik werden bestimmte Krankheiten zu einem großen Teil verhindert: Föten mit Trisomie 21 beispielsweise werden zu über 95 Prozent abgetrieben, wenn die Behinderung rechtzeitig entdeckt wird.</p>
<p>Unsere Gesellschaft würde ärmer werden, wenn es aufgrund der PID einige Behinderungsformen nicht mehr gäbe. Inklusion ist auf dem Vormarsch und wird mehr und mehr nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen ermöglichen, in Kita und Schule wertvolle Erfahrungen im Zusammenleben mit förderbedürftigen MitschülerInnen zu machen. Wir &#8222;Gesunden&#8220; können viel lernen von dem Mut, der Phantasie, der Lebensfreude der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen.</p>
<p>Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG lautet: &#8222;Die Würde des Menschen ist unantastbar.&#8220; Das klingt pathetisch, ist aber vom Verfassungsgeber nach den grausamen Verbrechen des nationalsozialistischen Staates bewusst an den Anfang des Grundgesetzes gestellt worden. Gemeint ist mit Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Der Mensch ist Subjekt, nicht Objekt. Geschützt ist die menschliche Identität und Personalstruktur. Die Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 wird durch die nachfolgenden Grundrechte konkretisiert. Für unser Thema relevant ist insbesondere noch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: &#8222;Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.&#8220; Dieses Grundrecht schützt das Dasein, die biologisch-physische Existenz, jedes menschliche Leben. Das Grundgesetz kennt kein lebensunwertes Leben. Wann aber beginnt das grundgesetzlich geschützte Lebensrecht? Weitgehend unumstritten ist unter Juristinnen und Juristen, dass das werdende Leben im Mutterleib Träger des Grundrechts auf Leben ist. Nach überwiegender Auffassung beginnt die Grundrechtsberechtigung bereits mit der Befruchtung der Eizelle. Grundrechtsschutz kommt auch dem extrakorporal erzeugten Leben zugute. Nicht einig ist man sich in der Juristenschaft darüber, ob die Verletzung werdenden Lebens im Frühstadium der Verletzung geborenen Lebens gleichgesetzt werden kann, ob also eine zeitliche Differenzierung notwendig ist. Für mich ist es selbstverständlich ein großer Unterschied, ob ein lebender Mensch getötet wird oder in vitro befruchtete Eizellen. Dennoch ist auch die Verwerfung der letzteren oder deren Gebrauch zu Forschungszwecken aus meiner Sicht hochproblematisch.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen zum Abtreibungsrecht aus den Jahren 1975 und 1993 den Zeitpunkt des Beginns des Lebens nicht ausdrücklich thematisiert. Im Zusammenhang mit der Problematik des § 218 Strafgesetzbuch bestand kein Anlass, dies zu tun. Der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde stellt ab auf den Ursprung des Menschen, also den Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei und Samenzelle. Sobald sich aus einer totipotenten Zelle ein ganzer Mensch entwickeln kann, wird diese Zelle unter Schutz gestellt, nicht weil sie einem fertigen Menschen gleich ist, sondern weil sie am Anfang eines natürlichen Entwicklungsprozesses steht, der in der Geburt eines Menschen münden kann. Diese Position des vollen Lebens- und Würdeschutzes von Anfang an wird von Mitgliedern der Enquetekommission des deutschen Bundestages überzeugend begründet durch das Kontinuitätsargument (Kontinuität zwischen Ursprungszelle und dem geborenen Menschen), das Potentialitätsargument (mit der abgeschlossenen Befruchtung besteht das reale Vermögen, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln) und das Identitätsargument (menschliches Lebewesen und Subjekt sind identisch). Ich persönlich bin mir in der Frage der Menschenwürde im 8-Zell-Stadium nicht sicher. Es fällt mir schwer, hier von Menschenwürde im eigentlichen Sinn auszugehen, aber ich sehe eine totipotente Zelle als eine schützenswerte Vorstufe menschlichen Lebens an. Und letztlich haben alle Versuche, für den Beginn des Lebensrechts spätere Zeitpunkte festzusetzen, den Touch des Willkürlichen.</p>
<p>Wir lassen sie aber doch schon zu, diese Entscheidung über lebenswertes und lebensunwertes Leben, wird denjenigen, die wie ich eine PID vollständig ablehnen, entgegenhalten. In der Tat ist die Abtreibung behinderter Föten sogar noch in einer späten Phase der Schwangerschaft zulässig. Auch damit sprechen wir Lebensrecht ab und schränken es ein, und das ist ganz und gar nicht unproblematisch. Dennoch ist das Lebensrecht des Embryos kein grenzenlos garantiertes Recht. Es findet seine Grenzen im gleichen Lebensrecht anderer, etwa dem der Mutter. In der Schwangerschaft haben wir eine ganz spezielle Konfliktlage. Wir können die durch das Abtreibungsrecht geregelte Situation nicht mit der Konfliktlage von Eltern vor der Implantierung eines in vitro gezeugten Embryos vergleichen. Die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist allein begründet mit der besonderen sozialen, seelischen und medizinischen Konfliktlage, in der sich die Frau aufgrund der Schwangerschaft bereits befindet bzw. durch das Austragen des Kindes gebracht würde. § 218a Abs. 2 StGB, die sogenannte medizinisch-soziale Indikation, in der seit 1995 die frühere embryopatische Indikation aufgegangen ist, stellt nicht primär auf die Behinderung oder Erkrankung des Ungeborenen ab, sondern auf die gegenwärtigen oder zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren. Der Schwangerschaftsabbruch muss angezeigt sein, um die Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden und diese Gefahr nicht auf eine andere, für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann.</p>
<p>Eine entsprechende Konfliktlage besteht bei einer Frau, die die In-vitro-Fertilisation gerade wegen der Möglichkeit einer PID wählt, nicht. Die direkte körperliche Verbundenheit, die für die Schwangere eine große Belastung, für den Embryo aber auch ein großer Schutz sein kann, ist noch nicht vorhanden. Keine schwangere Frau macht sich die Entscheidung für eine Abtreibung leicht. So gut wie nie aber werden sich die Eltern im Anschluss an eine fatale PID für die Implantation des Embryos entscheiden. Ich halte es insofern mit Regina Kollek, Mitglied des Deutschen Ethikrates, für konsequent, dem in vitro entstandenen Embryo einen stärkeren Schutz angedeihen zu lassen, als dem in vivo gezeugten. Dennoch bleibt es schwer zu erklären, dass ein 8-Zellen-Mensch in vitro gesetzlich besser geschützt ist als ein 20 oder 24 Wochen alter lebensfähiger Fötus in der Gebärmutter. Ob das zum 1.1.2010 in Kraft getretene Schwangerschaftskonfliktgesetz Spätabtreibungen wirklich in hinreichender Weise eingrenzt, bezweifle ich sehr.</p>
<p>Ein Paar, das seine Disposition für genetisch bedingte Erkrankungen kennt oder vielleicht gar schon ein oder mehrere kranke oder behinderte Kinder bekommen und unter Umständen wieder verloren hat, steht in einem furchtbaren Konflikt. Diese Menschen haben mein ganzes Mitgefühl. Wir brauchen aber aus meiner Sicht als Politiker/innen dennoch den Mut, solchen Menschen offen zu sagen, dass wir sie aus übergeordneten ethischen Erwägungen bitten, entweder das Risiko eines kranken Kindes einzugehen oder auf ein eigenes Kind zu verzichten und ein Kind zu adoptieren oder ein Pflegekind anzunehmen. Das ist für viele schwer, sehr schwer, aber sie/wir müssen es in Kauf nehmen, angesichts des durch die PID bedrohten Lebensrechts unzähliger Embryonen. Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind, lediglich das berechtigte Streben danach. Es gibt ein Recht der Kinder auf liebende Eltern und ihr unbedingtes Recht, um ihrer selbst willen zur Welt zu kommen und angenommen zu werden. Man darf nicht zugunsten des vermeintlichen &#8218;Glücks&#8216; von Eltern Embryonen schädigen, die mit bestimmten Genen behaftet sind. Gute Absichten, wie hier der Wunsch, diesen Paaren zu helfen, zählen zu den moralisch am stärksten korrumpierbaren Kräften überhaupt.</p>
<p>Ärztinnen und Ärzte haben sich seit Jahrhunderten in ihrem (hippokratischen) Berufseid verpflichtet zu helfen und zu heilen und &#8222;niemandem zu schaden&#8220;. Die PID ist ein Selektionsverfahren, das aus Sicht vieler Mediziner mit der Aufgabe des Arztes unvereinbar ist. Die PID stellt sich nicht in den helfenden Dienst; sie folgt nicht dem hippokratischen Eid, das menschliche Leben in all seinen Formen und seiner Vielfalt zu würdigen und ihm zu helfen. Vor dem Hintergrund der Schuldverstrickung des deutschen Volkes, der Medizin und der aktiven und passiven Mittäterschaft von Medizinern im &#8222;Dritten Reich&#8220; bei Verbrechen wider die Menschlichkeit haben die Deutschen eine besondere Verantwortung im Umgang mit selektiven Mechanismen in der Medizin. &#8222;Bei den Nationalsozialisten ging es um staatlichen Zwang, um &#8211; wenn man so will &#8211; &#8218;Eugenik von oben'&#8220;, so der Medizinhistoriker Axel W. Bauer. &#8222;Die heutige Eugenik ist eher eine &#8218;Eugenik von unten&#8216;: Es geht um den Wunsch des Einzelnen. Es sind ja die Bürgerinnen, die zum Humangenetiker oder zum Frauenarzt gehen und im Rahmen einer künstlichen Befruchtung solch eine Analyse machen lassen mit dem Ziel, &#8218;unerwünschte&#8216; Embryonen auszusortieren. Das ist sozusagen die liberale, &#8218;fortschrittliche&#8216; Variante der Eugenik. Aber das grundsätzliche Ziel bleibt: Krankheit oder Behinderung zu eliminieren, indem man die Geburt entsprechend betroffener Kinder verhindert.&#8220;<br />Ohne diesem Aspekt hier einen zu großen Stellenwert geben zu wollen, spielt für mich persönlich der christliche Glaube durchaus eine erhebliche Rolle im Umgang mit der PID. Gott hat die Menschen geschaffen nach seinem Ebenbild, auch die kranken, schwachen und behinderten Menschen. Und es ist nicht Sache des Menschen, ihm dergestalt ins Handwerk zu pfuschen. Aus diesem Grund bin ich übrigens auch &#8211; anders als einige andere in der HU &#8211; gegen jedwede Legalisierung von Sterbehilfe!</p>
<p>Jan Ross hat es vor Jahren einmal in der Zeit geschrieben: &#8222;Es war das Grundübel aller Utopien, dass sie um ihrer großen Ziele willen auch großzügig in der Wahl ihrer Mittel verfuhren, dass sie den Sinn für das unbedingt Verwerfliche verloren, weil sie das unbedingt Erstrebenswerte um jeden Preis erreichen wollten.&#8220; Ähnlich verhält es sich für mich mit der PID. Das Ziel, Eltern die Geburt eines gesunden Kindes zu ermöglichen, rechtfertigt nicht das Aussortieren zahlreicher kranker Embryonen.</p>
<p>Eine klar begrenzte Zulassung der PID, wie die Bundesärztekammer sie vorschlägt, ist nicht realistisch. Die aktuelle Debatte um die Möglichkeiten der PID sowie die Erfahrungen mit der bisherigen Pränataldiagnostik machen deutlich, dass sich ein derartiges Verfahren nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auf längere Sicht nicht auf bestimmte Diagnosen und Risikogruppen und durch Verfahrensvorschriften eingrenzen lässt. Mit einer Erweiterung der diagnostischen Möglichkeiten wird auch die Nachfrage von Eltern, Medizinern und Interessengruppen nach der Zulassung solcher Diagnosemethoden steigen. Woher nehmen wir die Hoffnung und das Vertrauen darauf, dass es uns gelingen wird, dann nein zu sagen, wo wir uns heute zu einem solchen Nein nicht in der Lage sehen? Kaum ein/e Befürworter/in der PID hält einen Katalog kasuistisch aufgezählter genetisch indizierter Krankheiten für eine realistische Eingrenzung dieser Methode. Trisomie 21, das Down-Syndrom beispielsweise gilt unter Fachleuten als die Betroffenen und ihre Familien nicht übermäßig belastende Chromosomenstörung. Eine PID, bei der entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern Embryonen mit dieser Behinderung nicht aussortiert werden, können wir uns kaum vorstellen.</p>
<p>Die Rechtsprechung zum &#8222;Kind als Schaden&#8220; mit kaum absehbaren Regressfolgen für Ärzte wird auch bei der PID ihre Wirkung zeitigen. Auch eine Begrenzung nur auf bestimmte Personenkreise &#8211; wie sie jetzt der Rat der Evangelischen Kirche vorgeschlagen hat &#8211; wird bei entsprechender Nachfrage nicht durchzuhalten sein. Wen wollen wir wegschicken, wenn die Methode erst einmal etabliert ist, wen wollen wir zulassen: Die auf eine In-vitro-Fertilisation angewiesenen unfruchtbaren Paare, diejenigen mit Erbkrankheiten oder Chromosomenanomalien in der Familie, diejenigen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben? Wie sollen wir umgehen mit sich spät manifestierenden Krankheiten mit erblicher Ursache (z. B. Chorea Huntington, Alzheimer/Parkinson-Disposition), die erst viel später zu Erkrankungen führen (z. B. Chorea Huntington im 35. bis 40. Lebensjahr!)? Sollen auch Veranlagungen für Erkrankungen (z. B. Diabetes), die vielleicht gar nicht ausbrechen, als Grund für eine Selektion anerkannt werden? Der Nationale Ethikrat hat dies 2003 als eine Option bezeichnet, die man betroffenen Eltern &#8222;nicht verweigern&#8220; dürfe.</p>
<p>Das sogenannte &#8222;Dammbruch-Syndrom&#8220; (engl. slippery slope) hat sich in Teilen bereits bei der Pränataldiagnostik gezeigt. Ich halte es auch im Hinblick auf die PID für wahrscheinlich, dass wir auf eine schiefe Ebene geraten würden. Die moralische Hemmschwelle abzutreiben liegt bei vielen Menschen niedriger als vermutet: Umfragen kommen zu dem Ergebnis, dass beispielsweise eine Anlage zu Fettleibigkeit oder eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte von vielen als Abtreibungsgrund gewertet werden. Die Entscheidung für ein Aussortieren eines Embryos im Reagenzglas aber fällt bedeutend leichter als die Entscheidung für die Abtreibung eines Fötus.</p>
<p>Dies sind nur einige Gründe von vielen. Ich wünsche mir eine intensive und ernsthafte Auseinandersetzung mit den Fragen um die PID auch in der HU und bin gerne bereit, diese Diskussion aktiv mit Euch und den Mitgliedern zu führen.</p>
<p><i>Anke Pörksen<br />ist Vorsitzende des HU-Landesverbandes Hamburg und  <br />Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ)</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/213-mitteilungen/publikation/es-gibt-kein-recht-auf-ein-gesundes-kind-ein-plaedoyer-gegen-die-freigabe-der-praeimplantationsdia/">&#8222;Es gibt kein Recht auf ein gesundes Kind“ &#8211; Ein Plädoyer gegen die Freigabe der Präimplantationsdiagnostik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Biopolitik und Bürgerstatus</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Über die Neigung des Staates, seine Bürger Mores zu lehren, in: vorgänge Nr. 194 (2/2011), S. 60-68 Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet, so sagt es das Grundgesetz. Was verfassungsrechtlich der Normalfall ist, bildet jedoch eine Ausnahme vom politischen Regelfall, bei dem sie dem Fraktionszwang unterworfen sind und nutzenkalkulatorische Erwägungen wie auch das Interesse an [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/194-vorgaenge/publikation/biopolitik-und-buergerstatus/">Biopolitik und Bürgerstatus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Neigung des Staates, seine Bürger Mores zu lehren, in: vorgänge Nr. 194 (2/2011), S. 60-68</p>
<p>Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet, so sagt es das Grundgesetz. Was verfassungsrechtlich der Normalfall ist, bildet jedoch eine Ausnahme vom politischen Regelfall, bei dem sie dem Fraktionszwang unterworfen sind und nutzenkalkulatorische Erwägungen wie auch das Interesse an gesellschaftlicher Akzeptanz, an Mehrheits- und Machterhalt wie selbstverständlich Eingang in ihre Entscheidungen finden, bisweilen gar ein Hintanstellen moralischer Bedenken erzwingen. Das mag ein Grund sein, weshalb der Abgeordnete in den seltenen Fällen, in denen eine Abstimmung freigegeben wird, seinen normativen Erwägungen umso unverblümter folgt. Die argumentative Hermetik einer Moral, die sich nicht zur Disposition stellen will, sondern Anerkennung verlangt wird geradezu zum Gütesiegel einer so verstandenen parlamentarischen Gewissensfreiheit. Doch ist diese Gewissensfreiheit des Artikels 38 eingebettet in die Gewissensfreiheit aller Bürger nach Artikel 4. Obgleich das Grundgesetz zwischen beiden keine Rangfolge festlegt, besteht ein eigentümliches Spannungsverhältnis, denn was der Abgeordnete unter Berufung auf sein Gewissen entscheidet, würde der Bürger gerne in dem einen oder anderen Fall mit seinem eigenen Gewissen alleine ausmachen. Diesem Begehren begegnet wiederum der Abgeordnete nicht selten mit Argwohn.</p>
<p>Jahrzehntelang war der Dienst an der Waffe Gegenstand eingehender Prüfung der Unwilligen und wer die biopolitischen Debatten des Bundestages der vergangenen Jahre verfolgt hat, sei es zur Stammzellenforschung, zur Präimplantationsdiagnostik oder zu Patientenverfügung und Sterbehilfe, vernimmt schnell einen misstrauischen Grundton gegenüber dem moralischen Urteilsvermögen des Bürgers. Dessen Ethik erscheint bestenfalls als konsequenzialistisch, von egoistischen Motiven geprägt und niederen Nutzenkalkülen durchtränkt. Die gängige Theorie, in der dieser Vorbehalt seinen Ausdruck findet, ist die der schiefen Ebene. Auf ihr führt die kleinste Freiheit, die man dem Bürger gewährt, geradezu automatisch zu den verwerflichsten Handlungen: Was mit therapeutischem Klonen beginnt, endet beim reproduktiven, was zur Vermeidung von Erbkrankheiten diagnostiziert wird, führt zur Auslese von Wunschkindern, wer Töten auf Verlangen gestattet, wird irgendwann auch ohne Verlangen töten.</p>
<p>Das Bild der schiefen Ebene ist populär und lässt die restriktive Haltung des Bundestages in biopolitischen Fragen als einen Akt moralischer Prävention erscheinen. Doch diese Haltung ist nicht unproblematisch, denn sie widerspricht in vielen Fragen dem Willen der Mehrheit der Bevölkerung. Jeder ist früher oder später betroffen von der Art und Weise, wie Sterben hierzulande geregelt wird. Und die Gesellschaft hat eine sehr dezidierte Meinung über die Entscheidungsräume, die dem Einzelnen dabei gegönnt werden sollen. Sie will ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Ein gleiches Maß will sie auch bei Formen vorgeburtlicher Diagnostik und den sich daraus ergebenden Entscheidungen den werdenden Müttern zugestanden wissen.</p>
<p>Nun muss legislatives Handeln nicht unbedingt dem Willen des Volkes folgen. Da es sich um Gewissensentscheidungen handelt, mag mancher Abgeordnete es sogar als Qualität erachten, nicht auf die vox populi zu hören. Wenn jedoch normative Ansprüche gesetzlich reguliert werden, ist es schon erheblich, wie die Bevölkerung darüber denkt. Eine Gesetzgebung, die relevante Teile der Bevölkerung moralisch belehren will, ruft den Widerwillen der so Bevormundeten hervor, ein Parlament, das so einschneidend wie das deutsche in der Biopolitik verfährt, muss folglich gute Gründe auf seiner Seite haben.</p>
<p>Betrachtet man diese Gründe, fällt eine Besonderheit auf, die Deutschlands Gesetzgeber ziemlich einzigartig unter den OECD-Staaten macht. Während in den anderen Staaten die Frage einer liberaleren oder konservativ-klerikalen Haltung in Fragen der Bioethik mit der Vorherrschaft der jeweiligen politischen Lager korreliert, dominiert in Deutschland ein seltsames Bündnis von christlichem Konservativismus und linksbürgerlichem Liberalismus das diskursive Feld. Rot-Grün war die einzige linke Regierung im OECD-Raum, die ein strenges Embryonenforschungsgesetz erlassen hat. Sie konnte sich dabei des konservativen und kirchlichen Zuspruchs sicher sein. Und auch bei der Abstimmung über die Präimplantationsdiagnostik kamen nicht wenige der entschiedensten Gegner einer Freigabe aus den Reihen von SPD und Grünen.</p>
<p>Während aus christlicher Sicht dieser Konservativismus konsequent ist, ist er auf Seiten der parlamentarischen Linken erklärungsbedürftig. Beide berufen sich in keinen Widerspruch duldender Tonlage auf den Würde- und den Lebensschutz des Grundgesetzes. Für eine solche Verfassungsinterpretation geben die Urteile der dritten Gewalt allerdings bislang wenig her. Die Verbindung liegt vielmehr in der naturrechtlichen Betrachtung gesellschaftlicher Verhältnisse, die gleichermaßen der christlichen Moralvorstellungen wie ökologischen Strömungen der Grünen eigen ist und die ihre Wurzel in einer spezifischen sozial-moralischen Melange der bundesrepublikanischen Geschichte findet.</p>
<p>Der Bamberger Sozialwissenschaftler Simon Fink, der diesen Zusammenhang untersucht hat, kommt zu der Erkenntnis, dass die Stärke der konservativen Argumentation nicht in ethischen Erwägungen gründe, sondern in der Tatsache, &#8222;dass die Gegner der verbrauchenden Embryonenforschung eine wichtige diskursive Ressource auf ihrer Seite&#8220; [1] haben. Sie interpretieren die Verfassung als eine Reaktion auf die Erfahrung des Nationalsozialismus, dessen Anfängen es auch heute noch zu wehren gilt. Das moralische Bild der schiefen Ebene schöpft seine Kraft aus dieser historischen Quelle. Dass die beste Vorbeugung gegen einen Rückfall in diese Vergangenheit in einer möglichst restriktiven Haltung liege, ist die argumentative Figur, welche auch linke, sozialdemokratische und grüne Abgeordnete jenseits ihres ansonsten gepflegten Liberalismus, zu einer christlich-konservativen Haltung in biopolitischen Fragen tendieren lässt. Während die aus den Verbrechen des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren in der Gewissensfrage der Kriegsdienstverweigerung gegen Ende der neunziger Jahre vor allem durch die Grünen und ihren Außenminister völlig uminterpretiert wurden und sich seitdem in einer argumentativen Beliebigkeit verlieren, bestimmen diese Lehren in der Biopolitik nach wie vor das diskursive Feld, ohne dass die Schlüssigkeit ihrer aktuellen Anwendung jeweils nachgewiesen würde. Sie drängen den politischen Gegner zuverlässig in die argumentative Defensive, auch wenn dies bisweilen nur um den Preis einer geradezu denunziatorischen Verkehrung der Tatsachen möglich wird. So warnten vor der Abstimmung im Bundestag die Befürworter eines PID-Verbotes in ihrem Positionspapier vor einer Gesellschaft, in der der Staat (sic) darüber entscheide, welches Leben sich entwickeln dürfe und welches nicht und dass mit der PID &#8222;eine Selektion menschlichen Lebens (sic) allein auf Grund einer schweren Erkrankung oder Behinderung wieder (sic) in die deutsche Rechtsordnung eingeführt&#8220; werde.</p>
<p>Ob Begriffe wie &#8222;Selektion&#8220;, &#8222;Lebensunwertes&#8220; und &#8222;Lebenswertes&#8220;, gar &#8222;Holocaust&#8220; im Zusammenhang vorgeburtlicher Diagnostik, Behandlung und der Embryonenforschung oder &#8222;Euthanasie&#8220;  im Kontext der Sterbehilfe verwandt werden, die Konnotationen, die ausgelöst werden sollen, sind eindeutig. Die Worte verfehlen ihre Wirkung nicht, denn man begegnet ihnen im Duktus der Rechtfertigung, kaum einer kommt auf den nahe liegenden Gedanken, dies als Instrumentalisierung, um nicht zu sagen Banalisierung, nationalsozialistischer Verbrechen zum Zwecke der tagespolitischen Auseinandersetzung zurückzuweisen. </p>
<p>Der Rigorismus in der Biopolitik, der seine Bilder der nationalsozialistischen Vergangenheit entlehnt, kann dies nur plausibel machen, indem er eine Verletzung der elementarsten ethischen Norm in Beidem erkennt und zu seinem Anliegen macht: die Verletzung der Würde des Menschen. Dass der Artikel. 1. GG. als eine unmittelbare verfassungsrechtliche Konsequenz aus den Schrecken des Nationalsozialismus formuliert wurde, ist unstrittig. Hingegen ist die Angemessenheit seiner Anwendung auf den Status des Embryonen umstritten. Denn damit werden zwei Erfahrungsgehalte über den gleichen normativen Leisten gebrochen, die im sozial-moralischen Empfinden der Gesellschaft sehr unterschiedlich rangieren. Was die Menschenrechtsverletzungen des NS-Regimes an kollektivem Entsetzen, Scham und Empörung hervorgerufen haben, dürfte sich kaum in gleicher Weise auf die Praxis der Gen-Labore und Befruchtungs-Kliniken übertragen lassen. Solchermaßen ihres sozial-moralischen Resonnanzkörpers entkleidet, drohen Menschenrechtsverletzungen jedoch zu abstrakten Wertverletzungen zu verkommen. Das ist der Preis, der zu zahlen ist, wenn der Begriff der Menschenwürde umstandslos auf den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin ausgedehnt wird. &#8222;Bedenklich ist diese Strategie der moralischen Landgewinnung,&#8220; so der Philosophen Wolfgang Kersting, &#8222;weil sie zur moralischen Zerdehnung und semantischen Entleerung unserer moralischen Grundbegriffe führt. In meinen Augen ist es eine ungeheuerliche Missachtung menschlichen Leids, das Erniedrigen, Quälen und Töten, das Foltern Vergewaltigen und Verwahrlosen von Mitmenschen dem forscherlichen Umgang mit empfindungslosen humanbiologischen Zellansammlungen gleichzusetzen.&#8220; Kersting verweist darauf, dass &#8222;unsere Moralbegriffe (&#133;) eine komplexe Bedeutung (haben), die empirische, ästhetische und imaginative Dimensionen umfasst. Wenn die Begriffe diesen Erfahrungs- und Vorstellungsraum verlassen, werden sie dieser sinngebenden Bedeutungselemente beraubt und verlieren ihre lebensweltliche Verständlichkeit&#8220;. [2]</p>
<p>Die Verfechter des Rigorismus erkennen die Differenz und suchen sie mit konsequenzialistischen Betrachtungen der schiefen Ebene zu überbrücken. Doch das &#8222;Wehret den Anfängen&#8220; ist eine rhetorische Figur, die keine logische Verbindung knüpft, sondern ihre Plausibilität lediglich aus einem impliziten christlich geprägten Menschenbild bezieht. Doch &#8222;mit einer &#8222;Heuristik der Furcht&#8220; (Hans Jonas), die drohende Dammbrüche beschwört, das Schlechte für insgesamt wahrscheinlicher  als das Bessere erklärt und den modernen Menschen überhaupt auf einer schiefen Bahn ins Reich des moralisch Verwerflichen sieht, ist im Streit um die PID nichts gewonnen.&#8220; [3] Was der systematische Theologe Friedrich Wilhelm Graf anlässlich der Gesetzgebung zur PID formuliert hat, gilt gleichermaßen für die anderen Bereiche der Biopolitik. Das in der Anwendung an Missbrauch Mögliche ist kein hinreichender Gradmesser der Norm.</p>
<p>Nun müssen all diese Überlegungen einen konsequenten Vertreter des Würdeschutzes in der Biopolitik nicht anfechten. Er kann sich auf die logische Unabhängigkeit des Moralischen zurückziehen und in der mangelnden gesellschaftlichen Resonanz ein Problem der Vermittlung erkennen, dessen Beseitigung eine Frage der Nachdrücklichkeit ist, mit der dem normativen Postulat Geltung zu verschaffen ist. Die Verfechter eines umfassenden Würdeanspruchs bestehen denn auch auf dessen Unkonditioniertheit, auch wenn dies sie bisweilen in naturrechtliche Fahrwasser bringt, die auf christlichen Quellen verweisen, welche wiederum der Neutralität verfassungsrechtlicher Vorgaben widersprechen.</p>
<p>Gleichwohl bewegen auch sie sich im gesellschaftlichen Feld und sind in dem Zwiespalt, Mehrheiten erringen zu wollen, ohne ihnen Konzessionen machen zu können. Doch gerade weil ihre Position bedingungslose Akzeptanz verlangt, ist sie auf Widerspruchsfreiheit verwiesen, und dies umso mehr, als es auch ihren Intentionen zufolge nicht lediglich eine abstrakte Wertefrage geklärt werden soll, sondern damit zugleich Vorgaben für die strafrechtliche Einordnung der jeweiligen Handlungen gemacht werden.</p>
<p>Unstrittig ist, dass jedem einzelnen lebenden Menschen menschliche Würde zukommt und der Staat entsprechende Achtungs- und Schutzpflichten hat. Kontrovers ist die Frage, wieweit die Anerkennung der Würde in den vorgeburtlichen Prozess reicht und welche rechtliche Einordnung daraus erfolgt.</p>
<p>Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 besagt in ihrem ersten Artikel: &#8222;Alle Menschen sind gleich an Würde und Recht geboren&#8220;. Ein vor-geburtlicher Würdestatus war mit dieser Formulierung nicht festgeschrieben. Die Notwendigkeit einer ethischen Einordnung, die gesellschaftlich normierende, gesetzgeberische Konsequenz verlangt war vielmehr das Resultat der sich ab den sechziger Jahren zuspitzenden gesellschaftlichen Auseinandersetzung um die Abtreibung und darauf folgend einer Debatte um die neu aufkommenden Biotechnologien.</p>
<p>Zwar ist der Begriff der Menschenwürde schon seit der Antike Gegenstand philosophischer Betrachtung, in Völkerrecht und Verfassungen hat er jedoch erst nach dem Zweiten Weltkrieg Eingang gefunden. Seine Verankerung war eine Antwort auf die Gräuel des Nazi-Regimes doch besaß er zugleich eine über diesen Entstehungskontext hinausweisende Dimension. Die Erfahrung verletzter Menschenwürde hat, so Jürgen Habermas, &#8222;eine Entdeckungsfunktion&#8220;, im Lichte historischer Herausforderungen würden jeweils andere Aspekte von ihr aktualisiert, die &#8222;ebenso zu einer weiter gehenden Ausschöpfung des normativen Gehalts verbürgter Grundrechte wie zur Entdeckung und Konstruktion neuer Grundrechte führen&#8220; [4] können. Diese heuristische Funktion der Menschwürde ist jedoch eingebettet in das gleichmäßige Zusammenwirken der liberalen Freiheitsrechte mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Teilhaberechten. Damit ist &#8222;die verletzte &#8222;Menschenwürde&#8220; ein Seismograph, der anzeigt, was für eine demokratische Rechtsordnung konstitutiv ist &#8211; nämlich genau die Rechte, die sich die Bürger eines politischen Gemeinwesens geben müssen damit sie sich gegenseitig als Mitglieder einer freiwilligen Assoziation von Freien und Gleichen achten können.&#8220; [5] Mit dieser Dimension ist das Feld abgesteckt, auf dem sich eine gesellschaftliche Intuition von Menschenwürde und ihrer Verletzung ausgebildet hat. Der Würdeschutz des Menschen im vorgeburtlichen Status, wie er prominent vom früheren Richter am Bundesverfassungsgericht Ernst-Wolfgang Böckenförde vertreten wird, geht darüber hinausgeht.</p>
<p>Die Würde, die ein fertiges Wesen auszeichnet, lässt sich nach dessen Worten, &#8222;nicht von seinem Lebensprozess abspalten, muss diesen vielmehr mit umfassen.&#8220; Dieser Lebensprozess des sich ausbildenden  Menschen beginnt für ihn mit der Verschmelzung von Samenzelle- und Ei, dem Abschluss der Befruchtung. Durch sie bilde sich ein &#8222;neues eigenständiges menschliches Lebewesen. (&#133;) Es sind (&#133;) alle Grundvoraussetzungen und Fähigkeiten dafür vorhanden, dass ein individueller Mensch entsteht bzw. sich als solcher entwickelt.&#8220; Daraus folgert Böckenförde: &#8222;Hier und nicht irgendwann später, setzt die Würde des Menschen ein und ebenso die Verpflichtung der Rechts- und Verfassungsordnung, sich schützend vor dieses Leben und seine Entwicklung zu stellen.&#8220; [6]</p>
<p>Diese Verpflichtung bekommt die befruchtete Eizelle allerdings erst zu spüren, seit und sofern sie außerhalb des Mutterleibes Gegenstand ihrer Erforschung und Entwicklung geworden ist. Hingegen war ihre Tötung durch Nidationshemmer noch nie Gegenstand verfassungsrechtlicher Erregung, obgleich diese ungleich zahlreicher geschah und geschieht, als die in den Petrischalen der Labore und Praxen. Man kann in diesem eklatanten Wertungswiderspruch eine nicht explizit gemachte  Rücksichtnahme auf eine von der Gesellschaft geübte und von dieser als moralisch akzeptabel betrachteten Praxis sehen, die nur gegen starke Widerstände zu ändern wäre.</p>
<p>Doch nicht nur bezüglich der Reichweite embryonalen Würdeschutzes muss sich Böckenfördes Festlegung hinterfragen lassen, auch seine Bestimmung des Lebensbeginns erweist sich als ein Axiom, dass sich nicht aus normativen Erwägungen ableitet, sondern definiert wird und mit gleichfalls plausiblen Argumenten auch früher oder später datiert werden kann. Bereits im Vorkernstadium, wenn sich Samen und Einzelle, jedoch noch  nicht die Chromosomen vereinigt haben, sind die Böckenfördeschen Bedingungen menschlichen Lebens gegeben, gleichwohl genießt die befruchtete Eizelle in diesem Stadium laut Embryonenschutzgesetz keinen Rechtsschutz. Aus dieser kurzen Entwicklungsdifferenz &#8222;einen metaphysischen Unterschied (&#8222;Embryo&#8220;, also Mensch versus &#8222;imprägnierte Eizelle&#8220;, also nicht Mensch) abzuleiten, wenn es doch der gleiche Prozess mit biologisch gleichem Endergebnis ist&#8220;, mutet dem Molekularbiologen Jens Reich &#8222;freilich wie ein legalistischer Trick an, um die Verwendung von mehr als drei Eizellen für die mehrstufige Behandlung (bei der künstlichen Befruchtung, der Autor) auch bei uns möglich zu machen.&#8220; [7]</p>
<p>Menschenrechte sind Individualrechte, das bedingt, dass auch der Würdeschutz nur einem Individuum (etwas &#8222;Unteilbarem&#8220;) zukommen kann. Diesen Status hat ein Embryo jedoch noch nicht ungedingt ab der Geburt, denn in den ersten vierzehn Tagen, etwa bis zum Zeitpunkt der Nidation, kann er sich noch teilen. Aus dieser Möglichkeit zieht der Rechtsphilosoph Horst Dreier, den Schluss: &#8222;Solange Mehrlingsbildung möglich ist, stehen Individualität und Identität des Embryos noch nicht fest.&#8220; [8] Von einer genetisch determinierten und kontinuierlichen Entwicklung könne keine Rede sein.</p>
<p>Diese Schlussfolgerung deckt sich  mit der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht, dass in seinem Urteil zum §218 von 1975 zwar mit Böckenförde festgestellt hat, dass &#8222;wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu&#8220;, zugleich zum Beginn dieser Existenz aber festgehalten hat: &#8222;Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Individuation, Nidation) an.&#8220; Auch in seinem zweiten Urteil zum §218 aus dem Jahr 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht  auf Einmaligkeit, Unverwechselbarkeit und &#8222;nicht mehr teilbares Leben&#8220; ab. Entsprechend sah es bislang keinen Anlass, die Verwendung von Nidationshemmern zu beanstanden.</p>
<p>Doch hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtssprechung zum §218 den Boden für die restriktiven Formulierungen der ihr folgenden Gesetze zum Embryonenschutz, zur künstlichen Befruchtung und zur PID bereitet. Es hat dem werdenden Leben den gleichen Würdestatus zuerkannt wie seiner Mutter und damit der Frau eine existenzielle Auseinandersetzung mit sich selbst aufgenötigt, denn sie muss damit ihr eigenes Leben zur Disposition stellen, wenn sie eine Abtreibung erwägt. Diese Auseinandersetzung wurde und wird nur dadurch lebbar, dass das Gericht der normativen Gleichheit die rechtliche Ungleichheit folgen ließ. Die Frau, die abtreibt, macht sich strafbar, bleibt aber straflos, der Staat übernimmt sogar die Kosten der strafbaren Handlung und der Embryo, zu dessen Schutz sich das Gericht aufgeschwungen hat, zieht immer den Kürzeren. Die Paradoxie dieses Urteils widerspricht der Normenklarheit, ohne die kein Rechtssystem existieren kann. Indem es den ab Geburt geltenden absoluten Anspruch auf Achtung als freier und gleicher Mensch auf den vorgeburtlichen Status ausweitet, wo auch ein einfachgesetzlicher Schutz hingereicht hätte, untergräbt es die Geltungskraft der Norm, die es doch eigentlich verteidigen soll.</p>
<p>Die einmal implementierte Normasymmetrie hat sich in den Gesetzen, die den embryonalen Status regeln, fortgesetzt in Willkürlichkeiten von Festsetzungen, Ungereimtheiten und Wertungswidersprüchen. So werden der Frau bei der Präimplantationsdiagnostik Erkenntnisse vorenthalten, die sie bei der Pränataldiagnostik gewinnen kann und die Grundlage einer Entscheidung zur Abtreibung sein können; in der Embryonenforschung dürfen keine Embryonen zu diesem Zweck, hergestellt, geklont oder zerstört werden, gleichwohl jedoch importierte Zellen benutzt werden, obgleich diese doch den gleichen Würdestatus haben.</p>
<p>Der Gesetzgeber verfährt in der fundamentalen Frage der Reichweite des Würdeschutzes mittlerweile weit restriktiver als es die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben hat, die Befürworter eines umfassenden embryonalen Würdeschutzes berufen sich dabei gar auf einen gemutmaßten Willen des Bundesverfas- sungsgerichts, obgleich schon vor Jahren dessen frühere Präsidentin Jutta Limbach dem entgegengehalten hat, dass &#8222;für eine autoritative Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts in Fragen der modernen Biotechnologie (. . .) die Zeit noch nicht reif&#8220; sei. Auch wenn dieser Reifepunkt mittlerweile näher gekommen ist, so ist doch kaum zu erwarten, dass die Entwicklung der Bio- und Reproduktionstechnologien das Bundesverfassungsgericht veranlassen werden, seinen mit dem Urteil zum §218 beschrittenen Pfad zu korrigieren.</p>
<p>Der Soziologe Wolfgang van den Daele, von 2001 bis 2007 Mitglied des Nationalen Ethikrates, hat in der Inkonsistenz der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs den Preis für eine gesellschaftlich friedensstiftende Funktion dieses Urteils gesehen. Die rechtssystematisch  schwer verträgliche Konstruktion habe es ermöglicht, einen moralischen Konflikt politisch zu befrieden, der nicht teilbar war, da er einen Wert und kein Interesse zum Gegenstand hatte und somit kaum gesellschaftlich verhandelbar wurde.</p>
<p>Van den Daele erkennt in der &#8222;Faulheit&#8220; der Kompromisse, die im Nationalen Ethikrat und den seinen Empfehlungen folgenden Gesetzgebungen gefunden wurden geradezu den Königsweg aus dem Dilemma, bei nicht verhandelbarer normativer Positionen zu einer politischen (Mehrheits-)Entscheidung kommen zu müssen. Der moralische Pluralismus, der sich in den Positionierungen des Ethikrates und entsprechend im Parlament findet, lässt sich nicht durch eine Meta-Moral aufheben. Die Verfahrenstoleranz, die auch in bioethischen Debatten gepflegt wird, schlägt sich nicht inhaltlich nieder, denn, so van den Daele, &#8222;das Bekenntnis zur Toleranz ist nämlich nicht eine neutrale Position im bioethischen Streit; es nimmt Partei für eine liberale Moral und erlegt denjenigen, die eine restriktive Regulierung für geboten halten, asymmetrische Konzessionen auf. Zu dieser Asymmetrie kommt es, weil in der Gesellschaft Freiheitsrechte, vor allem Selbstbestimmung, im Zentrum der Werteordnung stehen. (..) Nicht die Freiheit ist begründungsbedürftig, sondern die Beschränkung der Freiheit. Diese Beweislastverteilung wirkt auch bei moralischen Ansprüchen.&#8220; [9] Auf diese Zumutung können nach van den Daeles Ansicht, Konservative nur antworten, indem sie moralisch aufrüsten und in bioethischen Fragen der Selbstbestimmung möglichst eindeutige Grenzen setzen. Schon das Üben von Toleranz widerspreche dem Geltungsanspruch der eigenen Moral, denn es räumt die Möglichkeit alternative Sichtweisen ein. Das gleiche gilt für die Nichtentscheidung der in Rede stehenden Normsetzung, denn damit fällt die Allgemeingültigkeit des Wertes der individuellen Disposition anheim &#8211; was alleinig der liberalen Moral, das jeder nach  seiner Überzeugung leben darf, entspricht.</p>
<p>So verständlich das Verlangen ist, zwischen den divergierenden Moralvorstellungen innerhalb eines Ethikrates Waffengleichheit zu ermöglichen, so abstrahiert van den Daeles Betrachtung doch von dem Feld, in dem dessen Deliberation spätestens dann eingebettet ist, wenn sie zum Gegenstand demokratischer Entscheidungsfindung wird. Denn der demokratische Rechtsstaat lebt nicht von vorgängigen normativen Überzeugungen, sondern davon, dass er sich seiner sozial-moralischen Ressourcen immer wieder vergewissert und durch Verfahren sicher stellt, dass sie zum Ausdruck kommen und Mehrheitsverhältnisse sich entsprechend ihrer gesellschaftlichen Gewichtung ändern können. Ihre Unantastbarkeit hat die Würde nicht aus sich heraus, sondern weil sie konstitutiv für die wechselseitige Anerkennung der Mitglieder der Gesellschaft als Freie und Gleiche ist und damit das Fundament eines demokratischen Gemeinwesens gelegt wird. &#8222;Der Begriff der Menschenwürde überträgt den Gehalt einer Moral der gleichen Achtung für jeden auf die Statusordnung von Staatsbürgern, die ihre Selbstachtung daraus schöpfen, dass sie von allen anderen Bürgern als Subjekte gleicher einklagbarer Rechte anerkannt werden. Die Gewährleistung von Menschenrechten erzeugt erst den Status von Bürgern, die als Subjekte gleicher Rechte einen Anspruch darauf haben ich ihrer menschlichen Würde respektiert zu werden.&#8220; [10]</p>
<p>Nun ist es ein Kennzeichen der modernen Gesellschaft, dass sie eine Vielzahl von Lebensentwürfen birgt und ihre Mitglieder unterschiedlichen Moralvorstellungen folgen. Man schaue sich im zur Rede stehenden Zusammenhang nur den unterschiedlichen moralischen Status an, welche die verschiedenen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgruppierungen dem Embryo beimessen, die ein Verfassungsstaat um den Preis seiner Neutralität zu respektieren hat. Eine Gesetzgebung, die nicht eine dauerhafte Divergenz von Mehrheitswillen und Elitediskurs riskieren will, kann diese Pluralität nur einfangen, indem die möglichen Positionen nicht danach bemessen werden, was der Gesetzgeber auf dem Wege der beschriebenen faulen Kompromissbildung für moralisch richtig erachtet, sondern welche Regelung das höhere Maß an gesellschaftlich divergierenden normativen Praktiken ermöglicht.</p>
<p>Eine solche Selbstbeschränkung des Staates wäre kein Ausdruck legislativer Schwäche, sondern offenbarte eine andere Sicht auf das Verhältnis von Bürger und Abgeordneten und steuerte auf diese Weise womöglich dem eigenen Akzeptanzverlust entgegen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Abgeordnete bei seiner Gewissensentscheidungen seine normativen Erwägungen in die allgemeine Gewissensfreiheit aller Bürger demokratisch einbettet.</p>
<p>Dies allerdings verlangt der konservativen Seite die Preisgabe der moralischen Unabdingbarkeit ihrer Position ab. Ihr bleibt der Verweis auf die Legitimität schaffende Funktion eines parlamentarischen Verfahrens, in dem der Bürger sich wieder finden kann. Dieses erleichtert es ihr als Unterlegenen zugleich, die Entscheidung zu akzeptieren, denn sie kann sie als der Demokratie Geschuldetes darstellen und muss sie deshalb keineswegs als moralisch richtig anerkennen. Es liegt in der Natur der Legitimation durch Verfahren, dass es, da es die Entscheidbarkeit des aufgeworfenen Problems garantieren muss, nicht zugleich die Richtigkeit der Entscheidung garantieren kann.</p>
<p>Als der Nationale Ethikrat im Jahr 2003 seine Stellungnahme zur vorgeburtlichen Diagnostik vorlegte, gaben die beiden Ratsmitglieder Eckard Nagel und Jens Reich ein &#8222;ergänzendes Votum&#8220; ab, in dem sie zunächst ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Position der Gegner der Präimplantationsdiagnostik zu Protokoll gaben. Zugleich hoben sie aber hervor, dass sie &#8222;im deutlichen Dissens&#8220; mit deren Position der Auffassung seien, &#8222;dass in einem existentiellen Konflikt die zu treffende Gewissensentscheidung des Individuums frei sein muss und nicht durch ein staatliches Strafgesetz erzwungen werden kann&#8220;. Sie formulierten damit die Erwartung an den Gesetzgeber, nicht das eigene Wollen in Gesetzesform zu gießen, sondern zugunsten der Gewissensentscheidung des Einzelnen zurückzustehen &#8211; auch auf die Gefahr hin, dass diese zur eigenen im Gegensatz steht.</p>
<p>Die Frage, was der Respekt vor dem Leben bedeutet, wie ein würdevolles Sterben sich gestaltet, wird stärker dem Urteil des Einzelnen anheim gestellt in der Erkenntnis, dass eine gesetzliche Festlegung zwar erzwingen kann, aber deshalb noch lange nicht überzeugen muss. Eine solche Vorgehensweise beruft sich auf die Gewissensfreiheit des Artikels 4 des Grundgesetzes. Sie erkennt den Bürger als zu moralischem Handeln fähiges Subjekt an, dem auch durch eine sich vermeintlich aus der Geschichte ergebende gemeinsame ethische Verpflichtung keine Grenzen auferlegt werden können, die von ihm selbst nicht als solche erachtet werden.</p>
<p>Dieser Bürger ist freilich ein anderer als der, der uns in den bisherigen, von Misstrauen in seine möglichen Beweggründe geprägten biopolitischen Debatten begegnet ist. Ihn als moralisches Subjekt anzuerkennen ist eine ungleich anspruchsvollere Haltung. Sie vertraut darauf, dass die Gesellschaft zugleich auch ein Grundverständnis davon entwickeln kann, welche Moralvorstellungen sich im Rahmen des allgemein Zulässigen bewegen. Darin erweist sich letztendlich die Überlegenheit eines Konzeptes, das von der Befähigung des Einzelnen zur Selbstbestimmung ausgeht und deren Stärkung in den Vordergrund stellt. <br /> </p>
<p>1  Fink, Simon (2007): Ein deutscher Sonderweg? Die deutsche Embryonenforschungspolitik im Licht international vergleichender Daten. Leviathan 1/2007, S. 107-128.</p>
<p>2  Wolfgang Kersting (2002): Kritik des genethischen Fundamentalismus, Velbrück Wissenschaft.</p>
<p>3  Friedrich Wilhelm Graf 2011: Biopolitische Kontroversen sind hierzulande immer weltanschaulich geprägt, FAZ vom 22.06.2011.</p>
<p>4  Jürgen Habermas (2010): Das utopische Gefälle. Das Konzept der Menschenwürde und die realistische Utopie der Menschenrechte, Blätter für deutsche und internationale Politik 8/10, S. 46.</p>
<p>5  Habermas a.a.O. S. 46.</p>
<p>6  Ernst-Wolfgang Böckenförde (2011): Einspruch im Namen der Menschenwürde, FAZ vom 15.03. 2011.</p>
<p>7  Jens Reich (2011): Im Zweifel für die Frau. Ein Plädoyer für die Präimplantationsdiagnostik, Blätter für deutsche und internationale Politik 6/11, S. 106.</p>
<p>8  Horst Dreier (2011): PID: Nicht unbedingt ein Verstoß gegen die Verfassung, FAZ vom 22.06.2011.</p>
<p>9  Wolfgang van den Daele (2007): Streitkultur Über den Umgang mit unlösbaren moralischen Konflikten im Nationalen Ethikrat, in: Dieter Gosewinkel, Gunnar Folke Schuppert (Hg.), Politische Kultur im Wandel von Staatlichkeit, WZB Jahrbuch 2007, S. 357-384, hier S. 376.</p>
<p>10  Habermas a.a.O., S. 49.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/194-vorgaenge/publikation/biopolitik-und-buergerstatus/">Biopolitik und Bürgerstatus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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