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	<title>Geheimdienste: LfV Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Baden-Württemberg: Auswertung von Daten der Verfassten Studierendenschaft durch den Verfassungsschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2019 05:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BaWü: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 238 (1/2019), S. 14-15 Im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens gegen linksunten.indymedia.de beschlagnahmte das Landeskriminalamt im August 2017 eine Festplatte, die ein verschl&#252;sseltes Backup von Daten der Verfassten Studierendenschaft Freiburg (VS) enthielt &#8211; darunter die pers&#246;nlichem Daten aller Studierenden und Personaldaten. Diese Festplatte befand sich aus Sicherheitsgr&#252;nden bei einem Mitarbeiter der VS, gegen den im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 238 (1/2019), S. 14-15</p>
<p>Im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens gegen linksunten.indymedia.de beschlagnahmte das Landeskriminalamt im August 2017 eine Festplatte, die ein verschl&uuml;sseltes Backup von Daten der Verfassten Studierendenschaft Freiburg (VS) enthielt &#8211; darunter die pers&ouml;nlichem Daten aller Studierenden und Personaldaten. Diese Festplatte befand sich aus Sicherheitsgr&uuml;nden bei einem Mitarbeiter der VS, gegen den im Rahmen des Verbotsverfahrens ermittelt wurde. <br />Nach dem Hinweis, dass unter den beschlagnahmten Datentr&auml;gern auch einer der VS sei, wurde dieser zwar zur&uuml;ckgegeben. Eine Kopie wurde aber zur Auswertung an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz &uuml;bergeben, da ein Zusammenhang zum Verbotsverfahren &#8222;nicht von vornherein ausgeschlossen werden&#8220; k&ouml;nne. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat ausgerechnet den Verfassungsschutz mit der Auswertung beauftragt, der aber bisher nicht die Verschl&uuml;sselung knacken konnte.</p>
<p>Dagegen wehrte sich die VS, vertreten durch Dr. Udo Kau&szlig;, vor dem VG Freiburg. Dieses hielt das Vorgehen jedoch f&uuml;r zul&auml;ssig, da es zwar &#8222;nicht naheliegend&#8220; sei, aber doch &#8222;im Bereich des M&ouml;glichen&#8220; liege, dass der Datentr&auml;ger beweiserhebliche Daten enthalte. Die Entscheidung des&nbsp; dagegen angerufenen VGH Baden-W&uuml;rttemberg steht seit einem Jahr aus. In den gegen das BMI und das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz gerichteten Verfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg ist im Januar 2019 Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.</p>
<p>Ein ausf&uuml;hrlicher Bericht &uuml;ber diese Vorg&auml;nge erscheint mit dem Beitrag &#8222;Studierendendaten unter Generalverdacht&#8220; von Benjamin Gremmelspacher im Grundrechte-Report 2019. Au&szlig;erdem fand im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Tacheles im Juli 2018 eine Podiumsdiskussion zu diesem Thema statt, deren Aufzeichnung auf YouTube eingesehen werden kann:</p>
<p><a href="https://youtu.be/Dib1QG1RkZc" target="_blank" rel="noopener">https://youtu.be/Dib1QG1RkZc</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/238/publikation/baden-wuerttemberg-auswertung-von-daten-der-verfassten-studierendenschaft-durch-den-verfassungsschut/">Baden-Württemberg: Auswertung von Daten der Verfassten Studierendenschaft durch den Verfassungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hessen: Gutachten kritisiert Gesetzentwurf über die Neuausrichtung des Landesverfassungsschutzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/hessen-gutachten-kritisiert-gesetzentwurf-ueber-die-neuausrichtung-des-landesverfassungsschutzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 10:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 123-125 Die schwarz-gr&#252;ne Koalition in Hessen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung des Landesverfassungsschutzes vorgelegt (Drs. 19/5412). Dem Verfassungsschutz werden darin neue &#220;berwachungsbefugnisse (v.a. die Quellen-Telekommunikations&#252;berwachung sowie der verdeckte Zugriff auf IT-Systeme) einger&#228;umt, zudem wird der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten (analog den 2015 f&#252;r das Bundesamt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 123-125</p>
<p>Die schwarz-gr&uuml;ne Koalition in Hessen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung des Landesverfassungsschutzes vorgelegt (Drs. 19/5412). Dem Verfassungsschutz werden darin neue &Uuml;berwachungsbefugnisse (v.a. die Quellen-Telekommunikations&uuml;berwachung sowie der verdeckte Zugriff auf IT-Systeme) einger&auml;umt, zudem wird der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten (analog den 2015 f&uuml;r das Bundesamt erlassenen Regeln) gesetzlich geregelt. Die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes wird in ein separates Gesetz nach dem Vorbild des Bundesgesetz &uuml;ber das Parlamentarische Kontrollgremium ausgelagert. Von der Reform verspricht sich die Koalition eine bessere Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit anderen Sicherheitsbeh&ouml;rden. Zudem sollen zahlreiche Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere aus den Entscheidungen zur Antiterrordatei (vom 24.4.2013) sowie zum BKA-Gesetz (vom 20.4.2016), umgesetzt werden.</p>
<p>Der Innenausschuss des Hessischen Landtags veranstaltete am 8. Februar 2018 eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zu dem Gesetzespaket. Daran nahm Dr. Till M&uuml;ller-Heidelberg f&uuml;r die Humanistische Union teil. In seiner schriftlichen Stellungnahme konzentrierte er sich auf die Aufgabenbestimmung des Landesamtes und den Regelungsverzicht bei der Kernaufgabe des Amtes (a), auf die unzureichenden Vorgaben f&uuml;r den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten (b), die Datenspeicherung bei Unbeteiligten und Minderj&auml;hrigen (c) sowie die geplante Wiedereinf&uuml;hrung einer Regelanfrage zur &#8222;Verfassungstreue&#8220; f&uuml;r alle Bewerber/innen des &Ouml;ffentlichen Dienstes (d).</p>
<p>(a) Der Gesetzentwurf suggeriert, dass die Aufgabe des Verfassungsschutzes in der Abwehr terroristischer Gefahren sowie der Abwehr extremistischer Positionen best&uuml;nde &#8211; beides ist aber falsch. Weder ist der Verfassungsschutz eine Gefahrenabwehrbeh&ouml;rde, noch darf der Staat extremistische Positionen bek&auml;mpfen &#8211; was als extremistisch gilt, ist eine politische Beurteilung, die (solange die Positionen gewaltfrei vertreten werden) der Meinungsfreiheit unterliegen. Auch die Bek&auml;mpfung der &#8222;Organisierten Kriminalit&auml;t&#8220; (OK) falle nicht in den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes; bei der OK handle es sich schlicht um Straftatbest&auml;nde, f&uuml;r die die Polizeibeh&ouml;rden zust&auml;ndig sind. Eine Doppelzust&auml;ndigkeit des Verfassungsschutzes w&auml;re nicht nur verfassungswidrig (wie der S&auml;chsische Verfassungsgerichtshof bereits 2005 entschieden hat), dem Land Hessen fehle auch die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r das Thema (Strafrecht und Strafverfolgungsrecht sind Angelegenheiten des Bundes). <br />Die zentrale Aufgabe des Verfassungsschutzes &#8211; das Sammeln und Auswerten von Informationen &uuml;ber verfassungsfeindliche Bestrebungen &#8211; bleibe im vorliegenden Entwurf (wie in den meisten VS-Gesetzen) dagegen &auml;u&szlig;erst unbestimmt. Weder wird geregelt, was solche Bestrebungen zum Beobachtungsobjekt der Beh&ouml;rde qualifiziere, noch gibt es Vorgaben f&uuml;r die Verdachtsgewinnung, die Beobachtungszeitr&auml;ume etc. Die Stellungnahme verweist hier auf die Regelungen in den &sect;&sect;&nbsp;6 bis 8 des nieders&auml;chsischen Verfassungsschutzgesetzes, in dem sich bundesweit erstmals gesetzliche Vorgaben zum &#8222;Kerngesch&auml;ft&#8220; des Verfassungsschutzes finden (s.S. 3f.).</p>
<p>(b) Die gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten orientieren sich an den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes und sind damit &auml;hnlich wirkungslos wie jenes:[9] So wird den Ermittlern gestattet, selbst Straftaten von erheblicher Bedeutung zu begehen, wenn dies f&uuml;r den Zugang zur &uuml;berwachten Szene notwendig sei und die Beh&ouml;rdenleitung dies f&uuml;r angemessen h&auml;lt. Die Beh&ouml;rde sch&uuml;tzt sie dabei auch vor Strafverfolgung. Die Vorschriften, wer als V-Person nicht angeworben werden darf (z.B. verurteilte Straft&auml;ter) und wie hoch die Bezahlung der V-Leute ausfallen darf, sind bei n&auml;herer Betrachtung ebenfalls wirkungslos. Ausgeschlossen wird lediglich, dass die Entlohnung der V-Leute deren &#8222;alleinige Lebensgrundlage&#8220; bildet, und mit Zustimmung der Beh&ouml;rdenleitung d&uuml;rfen selbst Schwerverbrecher als V-Leute eingesetzt werden.</p>
<p>(c) Dass die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden l&auml;ngst nicht nur vermeintliche Extremisten und Gef&auml;hrder, sondern auch viele &#8222;unbescholtene&#8220; B&uuml;rger_innen erfassen und &uuml;berwachen, wurde schon mehrfach nachgewiesen.[10] Dabei handelt es sich nicht um versehentliche Fehler &#8211; die Erfassung &#8222;Unbeteiligter&#8220; ist durchaus beabsichtigt, wie die Befugnis in &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;8 des Gesetzentwurfs zeigt. Dies kritisiert die Stellungnahme ebenso (s.S.&nbsp;5) wie die geplante Speicherung der Daten Minderj&auml;hriger unter 14 Jahren.</p>
<p>(d) Schlie&szlig;lich sieht der Gesetzentwurf in &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Ziff.&nbsp;2c vor, dass die Beh&ouml;rde Informationen bzw. Bewertungen zur &#8222;<i>Verfassungstreue von Personen, sie sich um Einstellung in den &ouml;ffentlichen Dienst bewerben</i>&#8220; an &ouml;ffentliche Stellen abgeben darf. Damit wird eine in den 1970er Jahren praktizierte Form der Gesinnungspr&uuml;fung neu aufgelegt, auf der einst zahlreiche Berufsverbote beruhten. Besonders problematisch an diesen Verrufserkl&auml;rungen des Verfassungsschutzes: die vorgebrachten Einw&auml;nde beruhen oft auf ungesicherten Informationen (z.B. vom H&ouml;rensagen), ihre Quellen werden nicht offen gelegt und ihre tendenzi&ouml;sen Bewertungen entziehen sich oft einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung. M&uuml;ller-Heidelberg verweist auf die bereits 1995 ergangene Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes f&uuml;r Menschenrechte[11], der diese Praxis als Versto&szlig; gegen die europ&auml;ische Menschenrechtskonvention verwarf; die Regelung sei daher eindeutig verfassungswidrig.</p>
<p>Ob es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch zu nennenswerten &Auml;nderungen am Gesetzentwurf kommt, ist derzeit offen. Nachdem der Entwurf bei der Anh&ouml;rung des Landtags Kritik von mehreren Seiten erfuhr, k&uuml;ndigten Vertreter der gr&uuml;nen Landtagsfraktion Gespr&auml;chsbedarf mit ihrem Koalitionspartner an.</p>
<p><i>Till M&uuml;ller-Heidelberg: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 14.11.2017 (Drs. 19/5412) vom 16.1.2018, abrufbar unter </i><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Mueller-Heidelberg2018-01-16_VS-Hessen_korr-2.pdf"><i>https://www.humanistische-union.de/fileadmin/hu_upload/doku/2018/Mueller-Heidelberg2018-01-16_VS-Hessen_korr.pdf</i></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/hessen-gutachten-kritisiert-gesetzentwurf-ueber-die-neuausrichtung-des-landesverfassungsschutzes/">Hessen: Gutachten kritisiert Gesetzentwurf über die Neuausrichtung des Landesverfassungsschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Geplante Verschärfungen des hessischen Verfassungsschutzgesetzes schädigen Demokratie und Grundrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/geplante-verschaerfungen-des-hessischen-verfassungsschutzgesetzes-schaedigen-demokratie-und-grundrec/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Dec 2017 13:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[Marburg: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Erkl&#228;rung warnt vor schwarz-gr&#252;ner Gesetzesnovelle Das geplante Verfassungsschutzgesetz f&#252;r Hessen ist die freiheitsfeindlichste Regelung zur Arbeit eines Geheimdiensts in Deutschland. Sorgen bereitet B&#252;rgerrechtsorganisationen, Datensch&#252;tzern und Demokratieprojekten sowie vielen Menschen die damit drohende Gefahr f&#252;r Meinungsfreiheit, Informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Rechtsstaat und Demokratie. Befremden hat auch die Haltung der Gr&#252;nen-Fraktion im Hessischen Landtag ausgel&#246;st. Trotz eines [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gemeinsame Erkl&auml;rung warnt vor schwarz-gr&uuml;ner Gesetzesnovelle</p>
<p>Das geplante Verfassungsschutzgesetz f&uuml;r Hessen ist die freiheitsfeindlichste Regelung zur Arbeit eines Geheimdiensts in Deutschland. Sorgen bereitet B&uuml;rgerrechtsorganisationen, Datensch&uuml;tzern und Demokratieprojekten sowie vielen Menschen die damit drohende Gefahr f&uuml;r Meinungsfreiheit, Informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Rechtsstaat und Demokratie.</p>
<p>Befremden hat auch die Haltung der Gr&uuml;nen-Fraktion im Hessischen Landtag ausgel&ouml;st. Trotz eines ablehnenden Beschlusses der Gr&uuml;nen Landesmitgliederversammlung am 18. November 2017 in Hanau treiben die gr&uuml;nen Regierungsmitglieder und Parlamentarier das Gesetzgebungsverfahren im Eiltempo durch den Hessischen Landtag.</p>
<p>Dabei drohen zahlreiche schwerwiegende Folgen, die bisher noch gar nicht alle &ouml;ffentlich diskutiert wurden. Schon die vier wichtigsten Kritikpunkte machen deutlich, warum nicht nur die Gr&uuml;ne Basis dieses Gesetz ablehnt:</p>
<ol>
<li>Der Gesetzentwurf vom 14. November 2017 sieht den heimlichen Einsatz sogenannter &#8222;Trojaner&#8220; vor. Sie nutzen L&uuml;cken in Programmen und Apps, um unbemerkt vom angegriffenen Nutzer Smartphones, Computer oder andere &#8211; mit dem Internet verbundene &#8211; Ger&auml;te zu kontrollieren.<br />Durch die Nutzung von Trojanern ger&auml;t der Staat in ein moralisches Dilemma: Zwar m&ouml;chte er auf der einen Seite angesichts der zunehmenden Bedrohungslage die IT-Sicherheit von Privatpersonen und Unternehmen f&ouml;rdern, andererseits hat er aber auch ein starkes Interesse an einem Fortbestand solcher Sicherheitsl&uuml;cken. Finanziert mit Steuergeldern, werden sie m&ouml;glichst lange vor den Herstellern der Programme und Apps geheim gehalten. Weil deshalb nicht nur der Verfassungsschutz, sondern auch Internet-Kriminelle diese L&uuml;cken ausnutzen k&ouml;nnen, erm&ouml;glicht und f&ouml;rdert der Staat damit letztlich auch&nbsp;deren Verbrechen.<br />Der &#8222;Hessentrojaner&#8220; gef&auml;hrdet deshalb weltweit informationstechnische Systeme sowie die Integrit&auml;t und Vertraulichkeit digitaler Kommunikation, wie sie per Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eigentlich besonders gesch&uuml;tzt werden sollen. Terroristische Anschl&auml;ge in den L&auml;ndern mit den sch&auml;rfsten Abh&ouml;r- und &Uuml;berwachungsgesetzen zeigen, dass solche &#8222;Trojaner&#8220; keinen B&uuml;rger vor Gewalt sch&uuml;tzen. Mit ihrer Hilfe werden eher ungef&auml;hrliche Oppositionelle verfolgt oder eingesch&uuml;chtert.</li>
<li>K&uuml;nftig soll das Hessische Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (LfV) Personen &uuml;berpr&uuml;fen, die in Projekten zur Abwehr von Islamismus, Rechtsradikalismus und anderen demokratierelevanten Bereichen durch Landesmittel gef&ouml;rdert werden. Der hessische Verfassungsschutz erh&auml;lt hier also den Auftrag, auch die Gegner der Extremisten zu erfassen. Dabei benutzt er nach wie vor einen fragw&uuml;rdigen &#8222;Extremismusbegriff&#8220;.<br />Die Besch&auml;ftigten bei solchen Projekten lehnen diese Gesinnungsschn&uuml;ffelei zu Recht ab, die an unselige Zeiten der Berufsverbote erinnert. Im Falle einer Verweigerung droht ihnen der Entzug der F&ouml;rdergelder oder sonst der Verlust ihres qualifizierten Personals.</li>
<li>Auch weiterhin soll der Verfassungsschutz in Hessen systematisch V-Leute einsetzen k&ouml;nnen. Selbst vorbestrafte Kriminelle k&ouml;nnen als Zutr&auml;ger aktiviert werden, wenn die F&uuml;hrungsebene des Landesamts ihren Einsatz bef&uuml;rwortet. Damit unterst&uuml;tzt eine staatliche Beh&ouml;rde Kriminelle und f&ouml;rdert deren rechtswidriges Handeln.</li>
<li>Obwohl der Mord an Halit Yozgat in Kassel und die Rolle des Landesamts f&uuml;r Verfassungsschutz mitsamt seines damaligen V-Mann-F&uuml;hrers Andreas Temme sowie die Rolle des damaligen Innenministers Volker Bouffier immer noch nicht l&uuml;ckenlos aufgekl&auml;rt sind und zahlreiche Widerspr&uuml;che und nachweisbare Falschaussagen bislang keinerlei Konsequenzen gezeitigt haben, will die Landesregierung den Verfassungsschutz in Hessen durch zus&auml;tzliche Befugnisse und technische Ausstattung weiter st&auml;rken. Die im Gesetzentwurf vorgesehene parlamentarische Kontrolle des Inlandsgeheimdienstes ist indes sehr l&uuml;ckenhaft und muss angesichts von dessen Aufr&uuml;stung und St&auml;rkung weitgehend ins Leere laufen.<br />Die Regierungsmehrheit bestimmt, wer in der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK) vertreten ist, und hat dort die Mehrheit. Zudem bestehen kaum Dokumentationspflichten, die eine wirksamere &Uuml;berpr&uuml;fung der Aktivit&auml;ten des Geheimdienstes durch die Parlamentarische Kontrollkommission oder durch Gerichte gew&auml;hrleisten k&ouml;nnten. <br />Aber Angst vor Terror darf nicht zum Abbau von Demokratie und B&uuml;rgerrechten f&uuml;hren. Ein kaum zu erwartender Erkenntnisgewinn darf nicht durch die massive Einschr&auml;nkung von Freiheitsrechten wie beim vorliegenden Entwurf zum Hessischen Verfassungsschutzgesetz erkauft werden. Insbesondere der Respekt vor den Opfern des &#8222;Nationalsozialistischen Untergrunds&#8220; (NSU) und die Lehren aus den Verfassungsschutzskandalen gebieten die konsequente Verfolgung aller Verantwortlichen einschlie&szlig;lich von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes sowie dessen angemessene Reform und &#8222;rechtsstaatliche Z&auml;hmung&#8220;.<br />Auch der Mitte Dezember aufgrund &ouml;ffentlichen Drucks nachgeschobene &#8222;Eilige Entschlie&szlig;ungsantrag&#8220; der Regierungskoalition bleibt nur ein Lippenbekenntnis. Darin betonen CDU und Gr&uuml;ne zwar, dass die Pr&auml;ventionsarbeit nur gelingen k&ouml;nne, wenn sie von Vertrauen getragen wird; gleichzeitig beharren sie aber weiterhin auf der Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse als angebliche Voraussetzung f&uuml;r solches Vertrauen. Das Vertrauen in seine demokratische Ausrichtung hat der Geheimdienst aber sp&auml;testens durch seine Vertuschungsaktionen w&auml;hrend der Aufarbeitung der NSU-Morde endg&uuml;ltig verspielt.</li>
</ol>
<p>Angesichts dieser und vieler weiterer Bedenken fordern wir Die Gr&uuml;nen und den gesamten Hessischen Landtag auf, das Gesetzgebungsverfahren abzubrechen und dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zuzustimmen. Keinesfalls d&uuml;rfen Die Gr&uuml;nen in Hessen den Weg in den &Uuml;berwachungsstaat ebnen.</p>
<p>UNTERST&Uuml;TZER (alphabetische Reihenfolge):</p>
<p>Weitere Organisationen k&ouml;nnen gerne durch Senden einer eMail an <a href="mailto:vs%40humr.de">vs@humr.de</a> oder Ausf&uuml;llen des Unterst&uuml;tzer-Formulars unter <a href="http://vs.humr.de/" target="_blank" rel="noopener">http://vs.humr.de/</a> ihre Unterst&uuml;tzung dieser gemeinsamen Erkl&auml;rung bekunden und werden dann in die Unterst&uuml;tzer-Liste aufgenommen.</p>
<ol>
<li>Arbeitskreis Barrierefreies Internet (AKBI) e.V. (<a href="http://www.akbi.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.akbi.de</a>)</li>
<li>Chaos Computerclub Darmstadt (<a href="http://darmstadt.ccc.de/" target="_blank" rel="noopener">http://darmstadt.ccc.de</a>)</li>
<li>Die Datensch&uuml;tzer Rhein-Main (<a href="http://www.ddrm.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.ddrm.de</a>)</li>
<li>Die Linke Hessen (<a href="http://www.die-linke-hessen.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.die-linke-hessen.de</a>)</li>
<li>Digitalcourage e.V. (<a href="http://www.digitalcourage.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.digitalcourage.de</a>)</li>
<li>Forum InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. (FIfF) (<a href="http://www.fiff.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.fiff.de/</a>)</li>
<li>Freifunk Marburg (<a href="https://marburg.freifunk.net/" target="_blank" rel="noopener">https://marburg.freifunk.net</a>)</li>
<li>Humanistische Union Frankfurt (<a href="http://frankfurt.humanistische-union.de/" target="_blank" rel="noopener">http://frankfurt.humanistische-union.de</a>)</li>
<li>Humanistische Union, Landesverband Hessen (<a href="http://www.hu-hessen.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.hu-hessen.de</a>)</li>
<li>Humanistische Union Marburg (<a href="http://www.hu-marburg.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.hu-marburg.de</a>)</li>
<li>Internationale Liga f&uuml;r Menschenrechte (<a href="http://www.ilmr.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.ilmr.de</a>)</li>
<li>Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie (<a href="http://www.grundrechtekomitee.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.grundrechtekomitee.de</a>)</li>
<li>Linke Fraktion im Hessischen Landtag (<a href="http://www.linksfraktion-hessen.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.linksfraktion-hessen.de</a>)</li>
<li>Marburger Initiative gegen den &Uuml;berwachungsstaat (<a href="http://www.miguest.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.miguest.de</a>)</li>
<li>Piratenpartei Hessen (<a href="https://www.piratenpartei-hessen.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.piratenpartei-hessen.de</a>)</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/geplante-verschaerfungen-des-hessischen-verfassungsschutzgesetzes-schaedigen-demokratie-und-grundrec/">Geplante Verschärfungen des hessischen Verfassungsschutzgesetzes schädigen Demokratie und Grundrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>„Wilde Herzen“ &#8211; Diskussion mit der HU und Doku über die vom Verfassungsschutz beobachtete Punkband „Feine Sahne Fischfilet“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/wilde-herzen-diskussion-mit-der-hu-und-doku-ueber-die-vom-verfassungsschutz-beobachtete-punkband/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2017]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Aufmacher]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/wilde-herzen-diskussion-mit-der-hu-und-doku-ueber-die-vom-verfassungsschutz-beobachtete-punkband/</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#132;Feine Sahne Fischfilet&#147; ist eine Punkband aus Mecklenburg-Vorpommern, die mehrere Jahre vom Verfassungsschutz als linksextremistischer &#132;politischer Zusammenschluss&#147; beobachtet wurde. Wegen ihrer Texte und, vor allem, wegen ihrer antifaschistischen Arbeit. So organisieren sie neben ihren Konzerten auch Vorträge und rufen zur Teilnahme an Demonstrationen auf. &#132;Soundwatch &#150; Berlin Music Film Festival&#147; (8.&#150;25. November 2017) zeigt am Dienstag, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/wilde-herzen-diskussion-mit-der-hu-und-doku-ueber-die-vom-verfassungsschutz-beobachtete-punkband/">„Wilde Herzen“ &#8211; Diskussion mit der HU und Doku über die vom Verfassungsschutz beobachtete Punkband „Feine Sahne Fischfilet“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&#132;Feine Sahne Fischfilet&#147; ist eine Punkband aus Mecklenburg-Vorpommern, die mehrere Jahre vom Verfassungsschutz als linksextremistischer &#132;politischer Zusammenschluss&#147; beobachtet wurde. Wegen ihrer Texte und, vor allem, wegen ihrer antifaschistischen Arbeit. So organisieren sie neben ihren Konzerten auch Vorträge und rufen zur Teilnahme an Demonstrationen auf.</p>
<p>&#132;Soundwatch &#150; Berlin Music Film Festival&#147; (8.&#150;25. November 2017) zeigt am Dienstag, den 21. November, um 20.30 Uhr im Lichtblick-Kino (Kastanienalle 77, Berlin) den Dokumentarfilm &#132;Wilde Herzen&#147;. Das Regiedebüt von Charly Hübner (Polizeiruf 110, Eltern) widmet sich dem Sänger Jan »Monchi« Gorkow der Band.</p>
<p>Vor dem Film wird HU-Mitglied Axel Bussmer über die Beobachtung der Band durch den Verfassungsschutz und die HU-Position zum Verfassungsschutz informieren.</p>
<p>Die Vorstellung ist ausverkauft.</p>
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		<title>Niedersachsen: Verfassungsschutz mit 40 Prozent Fehlerquote und Vorschläge zur Reform</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/niedersachsen-verfassungsschutz-mit-40-prozent-fehlerquote-und-vorschlaege-zur-reform/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 20:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 54-57 Das nieders&#228;chsische Landesamt f&#252;r Verfassungsschutz steht derzeit massiv unter Druck: Im vergangenen Jahr war dessen Leiterin bei Stichproben auf mehrere rechtswidrige Datenspeicherungen in ihrer Beh&#246;rde gesto&#223;en. Bekannt geworden war u.a. der Fall einer Journalistin, die aufgrund ihrer Recherchen in der rechtsextremistischen Szene selbst zum &#220;berwachungsobjekt wurde (s. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 54-57</p>
<p>Das nieders&auml;chsische Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz steht derzeit massiv unter Druck: Im vergangenen Jahr war dessen Leiterin bei Stichproben auf mehrere rechtswidrige Datenspeicherungen in ihrer Beh&ouml;rde gesto&szlig;en. Bekannt geworden war u.a. der Fall einer Journalistin, die aufgrund ihrer Recherchen in der rechtsextremistischen Szene selbst zum &Uuml;berwachungsobjekt wurde (s. vorg&auml;nge Nr.&nbsp; 204, S.&nbsp; 84f.). Innenminister Pistorius hatte daraufhin eine Task Force eingerichtet, die s&auml;mtliche personenbezogenen Datensammlungen der Beh&ouml;rde &uuml;berpr&uuml;fen sollte. Diese legte am 13. Mai 2014 die Ergebnisse ihrer Pr&uuml;fung vor:(1) Insgesamt wurden 9.004 Personendatens&auml;tze beim Landesamt kontrolliert. Davon waren 1.937 Datens&auml;tze (reichlich 20 Prozent) sofort zu l&ouml;schen, weil sie entweder rechtswidrig erhoben worden waren oder weil ihre gesetzlich zul&auml;ssige Speicherfrist bereits &uuml;berschritten war. Weitere 1.564 Datens&auml;tze waren ebenfalls zu l&ouml;schen, da sie nicht l&auml;nger f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung des Landesamtes erforderlich waren.</p>
<p>Insgesamt stellten sich also rund 40 Prozent der &uuml;berpr&uuml;ften Personendaten als rechtswidrig bzw. &uuml;berfl&uuml;ssig heraus. Bei den rechtswidrig erhobenen Daten handelte es sich beispielsweise um Minderj&auml;hrige, deren gewaltfreie, politische Protesthaltung ihnen zum Verh&auml;ngnis wurde; um friedliche, politische Aktivisten (z.B. Castor-Gegner), die vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft wurden; oder um Personen, die rein zuf&auml;llig mit anderen verd&auml;chtigen Personen in Kontakt standen.</p>
<p>Wenige Tage zuvor hatte bereits eine Arbeitsgruppe zur Reform des nieders&auml;chsischen Verfassungsschutzes ihre Handlungsempfehlungen vorgestellt.(2) Deren Einsetzung geht auf eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform der Beh&ouml;rde zur&uuml;ck. Die Arbeitsgruppe sollte &#8211; ausgehend von den Fehlleistungen der Sicherheitsbeh&ouml;rden im Zusammenhang mit der NSU-Mordserie, aber auch von der rechtswidrigen Speicherpraxis des Landesamtes &#8211; strukturelle Vorschl&auml;ge zur Reform des Verfassungsschutzes erarbeiten. Der vom Innenminister eingesetzten AG geh&ouml;rten Prof. Dr. Hartmut Aden, Dr. Eva H&ouml;gl, Ulrike Schlingmann-Wendenburg sowie Silke Stokar von Neuforn an.</p>
<p>In ihren Handlungsempfehlungen schl&auml;gt die AG neben einer Organisations- und Personalentwicklung vor, die Ziele und gesetzlichen Aufgaben des Landesamtes pr&auml;ziser und (nach ihrer Auffassung) enger zu fassen, die Voraussetzungen f&uuml;r und den Einsatz von geheimdienstlichen Methoden genauer zu bestimmen, die interne und externe Kontrolle des Geheimdienstes auszubauen sowie Betroffene durch strengere Datenschutzvorschriften besser zu sch&uuml;tzen.</p>
<p>Die zentrale Aufgabe des Verfassungsschutzes wird als Fr&uuml;hwarn- und Informationssystem gesehen. Dabei sollen nicht nur Gef&auml;hrdungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der Sicherheit und Unversehrtheit der Bev&ouml;lkerung abgewehrt werden, auch die grundgesetzlich konkretisierten Menschenrechte werden im Reformvorschlag in die Liste der Schutzziele aufgenommen &#8211; was den Arbeitsauftrag der Beh&ouml;rde unter Umst&auml;nden erweitern w&uuml;rde. Zudem soll der Verfassungsschutz nicht nur Informationen f&uuml;r Ma&szlig;nahmen der Gefahrenabwehr, sondern auch zur Strafverfolgung zur Verf&uuml;gung stellen (s. &sect;&nbsp; 1 S.&nbsp; 1 NVerfSchG-E). Die geheimdienstliche Beobachtung von Gruppen und Personen sei dabei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen &#8222;von erheblicher Bedeutung&#8220; zu beschr&auml;nken: &#8222;Erheblich sind insbesondere solche Bestrebungen, die geeignet sind, den &ouml;ffentlichen Frieden zu gef&auml;hrden oder ein Klima der Einsch&uuml;chterung und Intoleranz zu erzeugen sowie das Leben, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit oder die Freiheit anderer Menschen oder die Funktionsf&auml;higkeit wichtiger &ouml;ffentlicher Infrastruktur zu beeintr&auml;chtigen.&#8220; (&sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 S. 2 NVerfSchG-E) Zweifel hegt die AG an der Zust&auml;ndigkeit des Landesamtes f&uuml;r die Spionageabwehr; hier sei eventuell eine Beschr&auml;nkung auf die Beratung betroffener Firmen und Beh&ouml;rden sinnvoll.</p>
<p>Der Einsatz geheimdienstlicher Mittel solle durch allgemeine Subsidiarit&auml;tsvorgaben (verdeckte Ermittlungen nur, wenn andere Mittel nicht anwendbar), durch einen umfassenden Kernbereichsschutz (keine Ausforschung der Intimsph&auml;re) sowie durch die Beachtung des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes begrenzt werden. Zudem sollte im Gesetz klargestellt werden, dass &#8222;die Zielsetzung und die Aktivit&auml;ten von beobachteten Personenzusammenschl&uuml;ssen und Einzelpersonen vom Verfassungsschutz weder unmittelbar noch mittelbar steuernd beeinflusst oder bestimmt werden&#8220; (S. 17).</p>
<p>Bei den geheimdienstlichen Ermittlungsbefugnissen schl&auml;gt die AG vor, auf den Einsatz verdeckt ermittelnder Beamt_innen sowie auf den Lauschangriff (akustische Wohnraum&uuml;berwachung) zu verzichten &#8211; beides sei f&uuml;r die Arbeit des Landesamtes praktisch kaum relevant. Auch den Einsatz l&auml;ngerfristige Observationen sah die Kommission kritisch: diese Ma&szlig;nahmen beanspruchten im Vergleich zu anderen Ermittlungsmethoden einen sehr hohen Personal- und Sachaufwand, weshalb ihre Effizienz durch eine Organisationsuntersuchung &uuml;berpr&uuml;ft werden solle. (S.&nbsp;21)</p>
<p>Den Einsatz von V-Leuten sieht die Kommission dagegen als alternativlos an. Die Arbeit der V-Leute soll jedoch gesetzlich geregelt und von der Zustimmung der G10-Kommission abh&auml;ngig gemacht werden. Mit Hilfe gesetzlicher Vorgaben soll die Auswahl geeigneter Personen verbessert und deren Arbeit enger kontrolliert werden: bei der Gewinnung neuer V-Leute sei darauf zu achten, keine Ausstiegswilligen anzuwerben; die Gr&uuml;nde f&uuml;r die Auswahl sind zu dokumentieren, die Anwerbephase auf sechs Monate befristet. Aktiven V-Leuten m&uuml;ssten regelm&auml;&szlig;ig Ausstiegsangebote unterbreitet werden. Abgeordnete von Bundestag und L&auml;nderparlamenten sowie deren Mitarbeiter_innen werden grunds&auml;tzlich von der verdeckten Arbeit f&uuml;r den Verfassungsschutz ausgeschlossen. Bei der Bezahlung von V-Leuten soll darauf geachtet werden, dass die Spitzelhonorare nicht zu deren Haupteinnahmequelle werden. Der anhaltende Einsatz von V-Leuten muss einmal j&auml;hrlich gegen&uuml;ber der Amtsleitung begr&uuml;ndet und mindestens aller drei Jahre von der G10-Kommission best&auml;tigt werden. <br />Die Rechtsbindung f&uuml;r die Arbeit der V-Leute soll analog dem im letzten Jahr ge&auml;nderten &sect; 7 Abs. 3 NRW-Verfassungsschutzgesetz gest&auml;rkt werden. F&uuml;r V-Leute w&auml;ren dann allein die Mitgliedschaft und die Beteiligung an strafbaren Vereinigungen (&sect;&nbsp;129 a/b StGB) als strafbare Handlungen zul&auml;ssig, aber keine weiterf&uuml;hrenden, szenetypischen Straftaten. Begehen V-Leute Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Gewaltdelikte, so sei die Zusammenarbeit mit ihnen unverz&uuml;glich zu beenden. Zudem will die Kommission explizit im Gesetz bekr&auml;ftigen, dass V-Leute nicht von der Strafverfolgung f&uuml;r andere Vergehen ausgenommen sind.</p>
<p>Zur St&auml;rkung der parlamentarischen Kontrolle schl&auml;gt die AG vor, den zust&auml;ndigen Ausschuss f&uuml;r Verfassungsschutzfragen des Landtags mit einem eigenen Arbeitsstab der Landtagsverwaltung auszustatten, zudem soll der Ausschuss externe Ermittler_innen bzw. Sachverst&auml;ndige beauftragen k&ouml;nnen. Alle Mitarbeiter_innen des Landesamtes sollen das Recht erhalten, sich unmittelbar an die Mitglieder des Ausschusses zu wenden.</p>
<p>Weiterhin schl&auml;gt die Kommission eine Ausweitung der sog. in-camera-Verfahren nach &sect;&nbsp; 99 Verwaltungsgerichtsordnung vor. In derartigen Verfahren wird &uuml;berpr&uuml;ft, ob die Geheimhaltung von Akten des Verfassungsschutzes rechtm&auml;&szlig;ig ist oder diese in einem Gerichtsverfahren vorzulegen sind. Sofern die Geheimhaltung der Akten im in-camera-Verfahren best&auml;tigt wird (sie also keinem normalen Gericht zug&auml;nglich sind), ist ein weitergehender Rechtsschutz ausgeschlossen. Die Reform-AG schl&auml;gt dagegen vor, auch die Frage der Rechtm&auml;&szlig;igkeit gespeicherter Daten im in-camera-Verfahren pr&uuml;fen zu lassen. Dazu bed&uuml;rfte es einer &Auml;nderung der Verwaltungsgerichtsordnung, sprich einer Initiative des Bundesrates oder des Bundesgesetzgebers.</p>
<p>Mehrere Muslimische Verb&auml;nde kritisierten das von der AG vorgestellte Reformkonzept als unvollst&auml;ndig. In einer gemeinsamen Erkl&auml;rung forderten die nieders&auml;chsischen Landesverb&auml;nde der T&uuml;rkische Gemeinde, der T&uuml;rkisch Islamischen Union sowie der Muslime in Niedersachsen (Schura), st&auml;rker gegen die oft einseitige, durch rassistische Vorurteile gepr&auml;gte Ermittlungspraxis der Verfassungssch&uuml;tzer vorzugehen.(3) Diese Einseitigkeit hatte sich nicht nur bei den jahrelangen Fehlermittlungen der NSU-Mordserie gezeigt. Vielmehr enthielt auch der o.g. Bericht zur rechtswidrigen Datenspeicherung beim nieders&auml;chsischen Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz Beispiele einer pauschalen Verd&auml;chtigung von Migranten bzw. Muslimen, wenn etwa pauschal alle Besucher von Freitagsgebeten in bestimmten Moscheen erfasst wurden. Um derartige Borniertheiten zu &uuml;berwinden, reiche ein bisschen mehr interkulturelle Kompetenz bei den Besch&auml;ftigten allein nicht aus.</p>
<p>Der nieders&auml;chsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) begr&uuml;&szlig;te dagegen die von der AG erarbeiteten Vorschl&auml;ge als &#8222;wertvolles Fundament&#8220; f&uuml;r die geplante Reform des Landesverfassungsschutzgesetzes und k&uuml;ndigte f&uuml;r Herbst 2014 einen entsprechenden Gesetzentwurf an. Anliegen der Reform seien &#8222;mehr Transparenz und Kontrolle einerseits und Konzentration auf die Kernaufgaben andererseits&#8220;.(4)</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Task Force Verfassungsschutz: Abschlussbericht, Hannover 13.5.2014, abrufbar unter <a href="http://www.mi.niedersachsen.de/download/87237" target="_blank" rel="noopener">http://www.mi.niedersachsen.de/download/87237</a>.</p>
<p>(2) Arbeitsgruppe zur Reform des nieders&auml;chsischen Verfassungsschutzes: Handlungsempfehlungen zur Reform des nieders&auml;chsischen Verfassungsschutzes, Hannover 16.4.2014, abrufbar unter <a href="http://www.mi.niedersachsen.de/download/86620" target="_blank" rel="noopener">http://www.mi.niedersachsen.de/download/86620</a>.</p>
<p>(3) S. &#8222;Neustart oder Ref&ouml;rmchen? Migranten bem&auml;ngeln NSU Abschlussbericht&#8220; unter <a href="http://www.migazin.de/2014/05/02/migranten-bemaengeln-nsu-abschlussbericht/" target="_blank" rel="noopener">http://www.migazin.de/2014/05/02/migranten-bemaengeln-nsu-abschlussbericht/</a>.</p>
<p>(4) Boris Pistorius: Neuausrichtung des Verfassungsschutzes &#8211; Vertrauen zur&uuml;ckgewinnen. Regierungserkl&auml;rung des Minister f&uuml;r Inneres und Sport vom 14.5.2014, Plenarprotokoll 17/34 des Nieders&auml;chsischen Landtags, S.&nbsp;3083.</p>
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		<title>Niedersachsen: Journalist_ innen klagen gegen den Verfassungsschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/niedersachsen-journalist-innen-klagen-gegen-den-verfassungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 84-85 Der im vergangenen Jahr bekannt gewordene Skandal um die Beobachtung von Journalist_innen durch den nieders&#228;chsischen Verfassungsschutz (VS) landete im Januar 2014 vor Gericht: Die Fachjournalistin und Buchautorin Andrea R&#246;pke klagt gegen ihre mindestens sechs Jahre dauernde rechtswidrige &#220;berwachung. Nach einem vor zwei Jahren gestellten Auskunftsantrag war die Akte [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 84-85</p>
<p>Der im vergangenen Jahr bekannt gewordene Skandal um die Beobachtung von Journalist_innen durch den nieders&auml;chsischen Verfassungsschutz (VS) landete im Januar 2014 vor Gericht: Die Fachjournalistin und Buchautorin Andrea R&ouml;pke klagt gegen ihre mindestens sechs Jahre dauernde rechtswidrige &Uuml;berwachung. Nach einem vor zwei Jahren gestellten Auskunftsantrag war die Akte der Journalistin heimlich gel&ouml;scht worden. Mittlerweile wurde sie vom VS &#8211; &#8222;soweit dies noch m&ouml;glich war&#8220; &#8211; rekonstruiert und in einem dubiosen Dossier ihrem Anwalt &uuml;bermittelt. &#8222;Die dadurch einger&auml;umten Beobachtungen zeigen, dass engagierter und kritischer Journalismus offenbar ausreicht, um in den Fokus des VS und damit unter Generalverdacht zu geraten&#8220;, fasst es ihr Anwalt Sven Adam zusammen.</p>
<p>Die Journalistin war nicht nur im Rahmen von Veranstaltungen und Versammlungen zum Thema &#8222;extreme Rechte&#8220; beobachtet worden. Ihre Akte gibt auch Auskunft &uuml;ber offenbar bewusst gew&auml;hlte Ungenauigkeiten und Diskreditierungen, mit denen &ouml;ffentliche Auftritte von R&ouml;pke kommentiert wurden. So notierte der VS zu einer Veranstaltung in der B&uuml;rgerschaft der Hansestadt Bremen, bei der R&ouml;pke einen Beitrag des ARD-Magazins &#8222;Panorama&#8220; &uuml;ber einen brutaler Angriff von Neonazis auf vermeintliche Gegner_innen zeigte, dass die &Auml;u&szlig;erungen der Fachjournalistin zu staatsanwaltlichen Ermittlungen gef&uuml;hrt h&auml;tten. Daf&uuml;r gibt es jedoch keine Belege, genauso wenig eine Anklage.</p>
<p>R&ouml;pke, die als Sachverst&auml;ndige im NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages auftrat und f&uuml;r ihre demokratische Courage geehrt wurde, betont, sie habe immer nur zu zivilgesellschaftlichem Engagement gegen Neonazis aufgerufen. Auch die Teilnahme an Demonstrationen, beispielsweise in Bad Nenndorf, wurden in der Akte vermerkt. Ihre Teilnahme diente jedoch allein beruflichen Zwecken, sie berichtet jedes Jahr &uuml;ber die Neonazi-&#8222;Trauerm&auml;rsche&#8220; in der nieders&auml;chsischen Kurstadt.</p>
<p>Nach Ansicht ihres Rechtsanwaltes Adam belegt das VS-Dossier recht deutlich, mit welchen mitunter bizarren Vorw&uuml;rfen die Beh&ouml;rde versucht, der Journalistin eine vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit nachzuweisen. Dazu habe der Geheimdienst den Alltag der Journalistin gezielt ausspioniert &#8211; ohne seine Vorw&uuml;rfe letztlich untermauern zu k&ouml;nnen, so Adam. Er vertritt R&ouml;pke und ihren Kollegen Kai Budler, der &auml;hnlich betroffen ist, nun bei deren Klagen vor den Verwaltungsgerichten in Stade und G&ouml;ttingen.</p>
<p>Mittlerweile hat der VS einen Teil von R&ouml;pkes Akte gesperrt und verweigert weitere Ausk&uuml;nfte. &#8222;Es ist schon beachtlich, dass der Verfassungsschutz trotz des jahrelangen Fehlverhaltens mir gegen&uuml;ber jetzt noch die vollst&auml;ndige Aufkl&auml;rung dieser Abgr&uuml;nde verweigert&#8220;, so Andrea R&ouml;pke. Aus diesem Grund hat ihr Anwalt nun den nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten eingeschaltet. &#8222;Wenn die Beh&ouml;rde sich weigert, vollst&auml;ndig Auskunft zu erteilen, bleibt uns nur, sie gerichtlich zu zwingen. Wir sind gerade wegen der Brisanz auch gewillt, die Angelegenheit notfalls in einem so genannten in-camera-Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht zu tragen&#8220;, so Adam zum weiteren Fortgang des Verfahrens.</p>
<p><i>Pressemitteilung der Kanzlei Adam v. 30.1.2014, abrufbar unter </i><a href="http://www.anwaltskanzlei-ada/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.anwaltskanzlei-ada</i></a><i>m.de/index.php?id=63,947,0,0,1,0.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/niedersachsen-journalist-innen-klagen-gegen-den-verfassungsschutz/">Niedersachsen: Journalist_ innen klagen gegen den Verfassungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Alles oder Nichts  bleibt wie es war &#8211; Die Zukunft der Verfassungsschutzbehörden aus Sicht der Bundestagsfraktionen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/alles-oder-nichts-bleibt-wie-es-war/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zukunft der Verfassungsschutzbeh&#246;rden aus Sicht der Bundestagsfraktionen. Aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 12-28 Die Fehlersuche ist noch nicht abgeschlossen. Doch schon jetzt hat der NSU-Skandal deutlich werden lassen, wie tief verstrickt die Verfassungsschutzbeh&#246;rden in die Szene militanter Rechtsextremisten waren und wie wenig zugleich sie sich um die Aufkl&#228;rung der Neonazi-Mordserie bem&#252;hten. Offenkundig sind [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/alles-oder-nichts-bleibt-wie-es-war/">Alles oder Nichts  bleibt wie es war &#8211; Die Zukunft der Verfassungsschutzbehörden aus Sicht der Bundestagsfraktionen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zukunft der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden aus Sicht der Bundestagsfraktionen.</p>
<p>Aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 12-28</p>
<p>Die Fehlersuche ist noch nicht abgeschlossen. Doch schon jetzt hat der NSU-Skandal deutlich werden lassen, wie tief verstrickt die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden in die Szene militanter Rechtsextremisten waren und wie wenig zugleich sie sich um die Aufkl&auml;rung der Neonazi-Mordserie bem&uuml;hten. Offenkundig sind die Fehleinsch&auml;tzungen des Verfassungsschutzes in der Beurteilung dieser Szene; die mangelnde Steuerbarkeit der von ihm eingesetzten V-Leute; seine vorrangigen Bem&uuml;hungen um den Schutz seiner Quellen vor dem Zugriff der Strafverfolger, und nicht zuletzt die Aktenvernichtungen just zu Beginn der Aufkl&auml;rungsarbeiten. <br />Grund genug, die Arbeit des Verfassungsschutzes ernsthaft in Frage zu stellen, oder zumindest breiter zu diskutieren &#8211; sollte man meinen. Wir haben die im Bundestag vertretenen Parteien befragt, wie sie zu den gegenw&auml;rtigen Vorschl&auml;gen zur Schlie&szlig;ung, Umwandlung oder Reform der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden stehen.</p>
<p>Neben den parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;ssen findet bzw. fand die Diskussion um die Zukunft des Geheimdienstes auf drei Ebenen statt: <br />Am 23.&nbsp;Mai 2013 pr&auml;sentierten die Mitglieder der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus ihren Abschlussbericht und die Empfehlungen zum Reformbedarf bei der Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden. (1) Sie kamen (erwartungsgem&auml;&szlig;) zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden nicht abzuschaffen seien. F&uuml;r das Versagen der Sicherheitsbeh&ouml;rden bei der Aufkl&auml;rung bzw. Verhinderung der NSU-Mordserie machten die Experten ein &#8222;Trennungsgebot in den K&ouml;pfen&#8220; verantwortlich, dass &#8222;zu Gunsten eines gemeinsamen Verst&auml;ndnisses von Verantwortung f&uuml;r die Sicherheit&#8220; abgebaut werden m&uuml;sse. Neue gesetzliche Befugnisse seien dazu nicht notwendig, die au&szlig;ergesetzlichen Vorschriften zur gegenseitigen Amtshilfe jedoch anzupassen. Zu ihren weiteren Ergebnissen geh&ouml;rt u.a. die St&auml;rkung des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz als &#8222;Zentralstelle&#8220;. Dazu soll eine erweiterte, gesetzlich festgeschriebene Pflicht zum Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landes&auml;mtern eingef&uuml;hrt werden. Die L&auml;nder sollen alle gewonnenen Informationen und Auswertungen an das Bundesamt &uuml;bermitteln und umgekehrt von jenem &uuml;ber alle, ihr jeweiliges Land betreffende Erkenntnisse informiert werden. Zugleich sollen im Kooperationsfall die gemeinsame Auswertung sowie die Abstimmung operativer Ma&szlig;nahmen gesetzlich verpflichtend werden. Daf&uuml;r sind umfangreiche &Auml;nderungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (v.a. &sect;&nbsp;5 BVerfSchG) sowie den Landesgesetzen notwendig. <br />Bereits im Februar 2013 stellte der Pr&auml;sident des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz, Hans-Georg Maa&szlig;en, Eckpunkte f&uuml;r eine Reform vor (2), &uuml;ber deren erste Umsetzungsschritte auf einer Pressekonferenz am 3. Juli 2013 berichtet wurde. (3) Ziel der Reform ist demnach eine Neuausrichtung der Beh&ouml;rde und ihrer Priorit&auml;tensetzungen. Der Schwerpunkt der Arbeit soll k&uuml;nftig auf der Beobachtung des gewaltorientierten Extremismus liegen, der Einsatz von V-Leuten durch eine zentrale Datei koordiniert sowie der Informationsaustausch mit anderen Beh&ouml;rden insgesamt intensiver werden. Daneben sind interne Umstrukturierungen angek&uuml;ndigt zur engeren Verzahnung zwischen Auswertung und Beschaffung von Informationen, zur bereichs&uuml;bergreifenden Analyse, f&uuml;r mehr IT-Kompetenz und einheitliche Standards der Aktenverwaltung (und -vernichtung). Schlie&szlig;lich will das Amt seine Presse- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit ausbauen. So weit die beh&ouml;rdeninterne Antwort auf den NSU-Skandal. <br />Noch keine Ergebnisse vorzuweisen hat die Regierungskommission zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Sicherheitsarchitektur und -gesetzgebung in Deutschland nach dem 11. September 2001, deren Einsetzung bereits im Koalitionsvertrag von 2009 vereinbart wurde, die ihre Arbeit jedoch erst im Januar 2013 aufnehmen konnte. <br />Die im Bundestag vertretenen Parteien haben diese Debatten in den vergangenen 18 Monaten unterschiedlich intensiv und kontrovers begleitet. Wir stellen hier ihre Positionen und Vorschl&auml;ge zur Zukunft des Verfassungsschutzes bzw. der Nachrichtendienste vor. Dabei konzentrieren wir uns auf sechs Bereiche: grunds&auml;tzliche Existenz der Beh&ouml;rde, Organisation, Aufgaben, Befugnisse, Kooperationen und Kontrolle. Die Vorschl&auml;ge sind als innenpolitische Standortbestimmungen vor der Bundestagswahl am 22.&nbsp;September 2013 zu lesen. Eine kurze Problembeschreibung und Leitfragen sollen die Orientierung erleichtern. <br />1. Grunds&auml;tzliches<br />Die Kritik am Verfassungsschutz ist nicht neu, auch seine Abschaffung wurde bereits mehrfach gefordert (siehe den Beitrag von L&uuml;ders, S.&nbsp;78&nbsp;ff.). Neben der grunds&auml;tzlichen Kritik am heimlichen Ausforschen von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern mehrten sich nach dem NSU-Skandal die Zweifel an Qualit&auml;t, Ergiebigkeit und Notwendigkeit der verfassungssch&uuml;tzerischen Erkenntnisse &#8211; zumal es f&uuml;r manche Aufgaben (z.B. IT-Sicherheit und Spionageschutz, Akteure und Strukturen der sog. extremistischen Szenen) kompetentere Ansprechpartner gibt, die ohne geheimdienstliche Mittel auskommen. <br />Unsere Fragen: Kann der Verfassungsschutz abgeschafft werden? Welche seiner Aufgaben sind unverzichtbar, wer k&ouml;nnte bzw. sollte sie im Falle einer Aufl&ouml;sung &uuml;bernehmen?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz ist f&uuml;r sie &#8222;wichtiger Bestandteil unserer Sicherheitsarchitektur&#8220; und damit weder verzichtbar noch abzuschaffen.<br />B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Die Fraktion B&uuml;ndnis 90/ Die Gr&uuml;nen sprechen sich &#8222;angesichts des massiven Versagens der Geheimdienste, das die Parlamentarischen Untersuchungsaussch&uuml;sse des Bundes und der L&auml;nder ans Licht gebracht haben, f&uuml;r eine klare Z&auml;sur und einen umfassenden strukturellen und personellen Neustart&#8220; (4) aus. Ihre grunds&auml;tzliche Position: &#8222;Verfassungsschutz ist Aufgabe der ganzen Gesellschaft. Geheimdienste sollen k&uuml;nftig ausschlie&szlig;lich Aufgaben wahrnehmen, die nicht ohne den Einsatz verdeckter Mittel m&ouml;glich sind und nicht durch &ouml;ffentlich und parlamentarisch besser kontrollierbare Institutionen erbracht werden k&ouml;nnen.&#8220; (5) Das Reformkonzept f&uuml;r die Geheimdienste soll zuk&uuml;nftig auf zwei S&auml;ulen stehen: ein neues unabh&auml;ngiges &#8222;Institut zur Analyse demokratie- und menschenfeindlicher Bestrebungen&#8220; soll demokratie- und menschenfeindliche Bestrebungen aus &ouml;ffentlichen Quellen und mit wissenschaftlichen Methoden beobachten und analysieren.<br />Nach Aufl&ouml;sung des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz soll eine neue &#8222;Inlandsaufkl&auml;rung&#8220; mit klar eingegrenzten nachrichtendienstlichen Befugnissen, neuem, verkleinertem Personalstab und anderem Selbstverst&auml;ndnis gegr&uuml;ndet werden. Die Aufgaben der Inlandsaufkl&auml;rung sollen auf die Spionageabwehr und die Aufkl&auml;rung gewaltbereiter Bestrebungen beschr&auml;nkt sein, die Anwendung nachrichtendienstlicher Befugnisse soll per Gesetz differenziert und begrenzend geregelt werden.</p>
<p>DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; Der Verfassungsschutz soll in seiner jetzigen Form aufgel&ouml;st werden. Als konkreten Handlungsvorschlag hat der Arbeitskreis &#8222;B&uuml;rgerrechte und Demokratie&#8220; im August 2012 ein 12-Punkte-Sofortprogramm (6) vorgelegt, welches die Abwicklung der &Auml;mter behandelt. Dem BfV sollen alle Geheimdienst-Sonderrechte entzogen, inklusive der quasi polizeilichen Befugnisse und der Befugnisse zur Bek&auml;mpfung von Organisierter Kriminalit&auml;t; das Amt selbst wird als kompetente Politikberatung neu gestaltet. (7)<br />Einige Aufgaben, die derzeit bei den &Auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz angesiedelt sind, m&uuml;ssten k&uuml;nftig durch andere Beh&ouml;rden &uuml;bernommen und polizeilich bearbeitet werden. Dazu geh&ouml;ren die Spionageabwehr und die Personal&uuml;berpr&uuml;fung in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen. <br />Im Falle der (voraussichtlichen) Nicht-Abschaffung wird die Fraktion zu einzelnen Reformschritten dann Stellung beziehen, wenn es real um deren Vollzug geht. Die Position, die auf eine Schw&auml;chung des VS als Geheimdienst zielt, soll dabei zentral und beibehalten werden. Damit will sich die Fraktion von der Reform-Logik der anderen Fraktionen absetzen. (8)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die FDP will den Verfassungsschutz nicht abschaffen. F&uuml;r die Liberalen sind &#8222;die Beobachtung extremistischer Personen und Gruppen sowie die systematische Informationssammlung unerl&auml;sslich f&uuml;r den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8220; (9). Zentral bleibt das Trennungsgebot: Eine Trennung der Zust&auml;ndigkeiten von Verfassungsschutz und Polizei ist f&uuml;r die FDP-Fraktion auch zuk&uuml;nftig unerl&auml;sslich, eine &Uuml;bernahme von Verfassungsschutz-Aufgaben durch die Polizei scheidet daher aus.</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die Sozialdemokratische Partei spricht sich ebenfalls f&uuml;r die Beibehaltung des Verfassungsschutzes als Sicherheitsbeh&ouml;rde aus. Aber es bed&uuml;rfe eines grundlegenden &#8222;Mentalit&auml;tswechsels&#8220; beim Bundesamt, hin zu mehr Transparenz, mehr Kontrolle und klareren Regeln, um wieder mehr Vertrauen in die Beh&ouml;rden entstehen lassen zu k&ouml;nnen. Sofern einzelne Abteilungen oder Beh&ouml;rdenteile an einen anderen Dienstort verlegt werden, sollten die Bed&uuml;rfnisse der Mitarbeiter so weit als m&ouml;glich ber&uuml;cksichtigt werden: &#8222;Dabei sollte &#8211; wie damals bei der Abteilung 6 &#8211; ein striktes Freiwilligkeitsgebot herrschen, so dass ein konzeptioneller und personeller Neuaufbau dieses Bereichs erm&ouml;glicht wird (&#8222;frischer Wind&#8220;). (10)<br />2. Organisation der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden<br />Es gibt in Deutschland 17 &Auml;mter f&uuml;r Verfassungsschutz: 16 Landes&auml;mter und das Bundesamt. Der interne Aufbau (etwa die Abl&auml;ufe der Informationsauswertung), die Anbindung und Zust&auml;ndigkeiten sind in den L&auml;ndern unterschiedlich geregelt. Gemein ist allen Landesverfassungsschutzbeh&ouml;rden, dass sie bisher eigenst&auml;ndig, d.h. jeweils f&uuml;r den gesamten Aufgabenbereich zust&auml;ndig sind. Dabei variiert die personelle Ausstattung der Landes&auml;mter und damit die &#8222;Tiefe&#8220; ihrer Arbeit stark (siehe Dokumentation, S.&nbsp;76&nbsp;f.). <br />Die grunds&auml;tzliche Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbeh&ouml;rden regelt &sect;&nbsp;5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG): Bislang sind die Landesbeh&ouml;rden angehalten, ihre Informationen dem Bundesamt bzw. anderen Landes&auml;mtern zu &uuml;bermitteln, &#8222;soweit es f&uuml;r deren Aufgabenerf&uuml;llung erforderlich ist&#8220; (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BVerfSchG). Umgekehrt darf das Bundesamt in einem Land nur t&auml;tig werden, sofern Schutzg&uuml;ter des Bundes oder ausw&auml;rtige Belange betroffen sind, es sich um l&auml;nder&uuml;bergreifende Bestrebungen handelt, oder ein Bundesland speziell um Unterst&uuml;tzung ersucht. <br />Unsere Fragen: Welche Vorschl&auml;ge haben Sie im Fall der Beibehaltung zur Beh&ouml;rden(neu)organisation? Sollte die Anzahl der Landes&auml;mter reduziert, oder das Verh&auml;ltnis von Bundes- und Landesbeh&ouml;rden gesetzlich neu geregelt werden? Wie sch&auml;tzen Sie den Personalbedarf der Beh&ouml;rden ein? Muss das Verh&auml;ltnis von Auswertung und Verarbeitung von Informationen neu strukturiert werden? Welchen weiteren Bedarf f&uuml;r Organisationsreformen sehen Sie?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Die Christdemokraten wollen die Landes- und Bundes&auml;mter als eigenst&auml;ndige Beh&ouml;rden erhalten, auch wenn nach ihrer Auffassung &#8222;eine st&auml;rkere Koordinierung und Zentralisierung bestimmter Aufgaben unverzichtbar ist&#8220; (11). Die L&auml;nder sollen eigenst&auml;ndig &uuml;ber eine Reduzierung oder Zusammenlegung entscheiden. Die St&auml;rkung des Bundesamtes als Zentralstelle wird bef&uuml;rwortet, ebenso eine Aufstockung des Personals. Eine Neuorganisation von Informationsbeschaffung und Auswertung, so die Fraktion, schlie&szlig;e &#8222;eine bessere Verzahnung von Auswertung und Beschaffung, st&auml;rkere Nutzung wissenschaftlicher Analysekompetenzen f&uuml;r Auswertung und Analyse und die Verst&auml;rkung der internationalen Zusammenarbeit in der Analyse&#8220; ein. Die Position des Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz im Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz solle gest&auml;rkt werden.</p>
<p>B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Die Fraktion will im Hinblick auf zahlenm&auml;&szlig;ige und inhaltliche Neuorientierungen &#8222;eine breite ergebnisoffene Diskussion &uuml;ber Schwerpunkte, Zust&auml;ndigkeiten und die m&ouml;gliche Zusammenlegung von Verfassungsschutzbeh&ouml;rden&#8220; anregen. Da der Aufgabenbereich der nach den Pl&auml;nen der Gr&uuml;nen neu zu gr&uuml;ndenden &#8222;Inlandsaufkl&auml;rung&#8220; auf die Spionageabwehr und die Aufkl&auml;rung gewaltbereiter Bestrebungen beschr&auml;nkt sein soll, wird auf jeden Fall weniger Personal f&uuml;r die reduzierten Aufgabenbereiche veranschlagt. Die neue Inlandsaufkl&auml;rung brauche, so die Fraktion, das Selbstverst&auml;ndnis &#8222;eines Nachrichtendienstes in einer freiheitlichen Gesellschaft&#8220;. Analysef&auml;higkeit, Unvoreingenommenheit und Bereitschaft zu Transparenz m&uuml;ssten &#8222;Kernkompetenzen&#8220; des neuen Personals sein. Weiterhin soll die Ausbildung in Menschenrechts- und Demokratiefragen intensiviert werden. F&uuml;r die Beobachtung und Analyse demokratie- und menschenfeindlicher Bestrebungen soll k&uuml;nftig ein unabh&auml;ngiges Institut zust&auml;ndig sein, das sich aus &ouml;ffentlichen Quellen informiert und wissenschaftliche Methoden anwendet. Das Institut soll Beh&ouml;rden und Politik beraten und der &Ouml;ffentlichkeit und dem Bundestag j&auml;hrlich berichten. (12)</p>
<p>DIE LINKE&nbsp;&nbsp; Es obliegt der Hoheit des Bundes und der jeweiligen L&auml;nder, wie die neuen VS-Beh&ouml;rden zur wissenschaftlichen Politik- und Gesellschaftsberatung konkret ausgestaltet werden. Die Fraktion will sich deshalb bei der Frage nach der Anzahl dieser &Auml;mter nicht festlegen. (13)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die FDP ruft auf zu einem &#8222; intensiven Erneuerungsprozess aller &Auml;mter&#8220;. Sie will kleinere Landes&auml;mter zusammenlegen und die verbleibenden &Auml;mter durch gr&ouml;&szlig;ere Zust&auml;ndigkeitsbereiche sowie thematische Spezialisierung st&auml;rken. Zudem fordert sie gemeinsame Standards f&uuml;r die Beh&ouml;rden von Bund und L&auml;ndern bei Ausbildung, F&uuml;hrung und Eins&auml;tzen von V-Leuten und fordert eine gesetzliche Regelung f&uuml;r die gegenseitige Information der Beh&ouml;rden &uuml;ber ihre jeweils eingesetzten V-Leute. Sie will die Ausbildung professionalisieren, die Kooperation und den Informationsfluss zwischen den &Auml;mtern verbessern sowie die parlamentarische Kontrolle st&auml;rken. (14)<br />Zur Personalausstattung schreibt der sicherheitspolitische Sprecher der Fraktion, Hartfrid Wolff: &#8222;Grunds&auml;tzlich geht es weniger darum, mehr Leute einzusetzen. Vielmehr muss gepr&uuml;ft werden, ob die eingesetzten Personen an der richtigen Stelle eingesetzt sind, ob die Schwerpunkte der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden richtig gesetzt werden. Die Ausbildung der Besch&auml;ftigten des Verfassungsschutzes muss dringend verbessert werden. Dazu m&uuml;ssen Bund und L&auml;nder gemeinsame Richtlinien erarbeiten. Personalauswahlverfahren sind durch klare Qualit&auml;tskriterien und Leitlinien zu organisieren, Weiterentwicklungsm&ouml;glichkeiten transparent zu handhaben.&#8220; (15) Die Fraktion schl&auml;gt &#8222;eine dreij&auml;hrige, qualifizierte und verbindliche Ausbildung f&uuml;r alle in Bund und L&auml;nder t&auml;tigen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes vor &#8211; mit einer standardisierten Abschlusspr&uuml;fung&#8220; (16). Auch &uuml;ber bessere Verdienstm&ouml;glichkeiten m&uuml;sse geredet werden. Wichtig sei vor allem eine professionelle Informationssammlung, Auswertung und Verarbeitung. Die Abl&auml;ufe m&uuml;ssen st&auml;ndig gepr&uuml;ft werden.&#8220;</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Laut Regierungsprogramm will die SPD &#8222;wo notwendig, neue Kompetenzen schaffen &#8230;, ohne in bestehende L&auml;nderkompetenzen einzugreifen&#8220;. Innerhalb dieser Grenzen soll die Zentralstellenfunktion des BfV gest&auml;rkt werden. Durch eine &Auml;nderung von &sect;&nbsp;5 des BVerfSchG soll das Bundesamt erm&auml;chtigt werden, in den L&auml;ndern selbstst&auml;ndig Informationen sammeln zu k&ouml;nnen und operative Ma&szlig;nahmen zu koordinieren, sowie deren Auswertung an sich zu ziehen. Dar&uuml;ber wiederum muss es die betroffenen Landes&auml;mter informieren. Zudem soll es eine gesetzliche Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen LfV und BfV geben.<br />3. Aufgaben<br />Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes geh&ouml;ren die Sammlung und Auswertung von Informationen &uuml;ber:<br />a) Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;1 BVerfSchG), das meint die Beobachtung linker/rechter/ausl&auml;ndischer &#8222;Extremisten&#8220;<br />b) sogenannte gewaltbereite Extremisten (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;1 BVerfSchG)<br />c) (Wirtschafts-)Spionage (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;2 BVerfSchG) <br />d) v&ouml;lkerrechtswidrige Bestrebungen (&sect;&nbsp;3, 1 Nr.&nbsp;3f. BVerfSchG).</p>
<p>Zudem wirken Verfassungsschutzbeh&ouml;rden mit bei Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen in &ouml;ffentlichen Einrichtungen (&sect;&nbsp;3, 2 BVerfSchG), bei Besch&auml;ftigten in sog. sicherheitsrelevanten Bereichen (z.B. Luftverkehr, Wasser- und Energieversorgung; &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;4f. S&Uuml;G) sowie von Bewerbern im &ouml;ffentlichen Dienst (17). Daneben beobachten einige Landes&auml;mter das Umfeld der organisierten Kriminalit&auml;t (18) sowie Strukturen/Akteure des ehem. Ministeriums f&uuml;r Staatssicherheit (19).<br />Einige Aufgaben sind in den Augen der Kritiker demokratiefeindlich: etwa wenn der Geheimdienst entscheidet, welche politischen Positionen zul&auml;ssig sind (und welche nicht); welche Personen oder Gruppen gef&auml;hrlich sind und deshalb &uuml;berwacht werden. Zudem zeichnet den Verfassungsschutz oft eine eingeengten Perspektive aus: Bedrohungen r&uuml;hren demnach von Minderheiten, gef&auml;hrlichen B&uuml;rgern oder geheimen Zirkeln; offenkundige, politisch-institutionalisierte Angriffe auf die Verfassungsordnung &uuml;bersieht er dagegen h&auml;ufig. In anderen Bereichen (etwa der Spionageabwehr) haben die Verfassungssch&uuml;tzer kaum nennenswerte Ergebnisse vorzuweisen. <br />Das Bundesamt selbst will seine Legitimationskrise auch durch eine st&auml;rkere &Ouml;ffentlichkeits- und Bildungsarbeit &uuml;berwinden, durch noch mehr Fortbildungen (u.a. zu Extremisten), durch Ausstellungen oder Materialien wie die &#8222;ANDI&#8220;-Comics. Dies ist nicht unumstritten, denn weder besitzt das Bundesamt einen gesetzlichen Auftrag daf&uuml;r, noch h&auml;lt es sich an die Regeln der politischen Bildungsarbeit (s. den Beitrag von Pohner in diesem Heft). <br />Unsere Fragen: Das interne Reformprogramm des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz sieht eine Neupriorisierung der gesetzlichen Aufgaben vor. Wie stehen Sie dazu: Welche Aufgaben sollten nach Ihrer Auffassung st&auml;rker als bisher, welche k&ouml;nnen nachrangiger behandelt werden; welche k&ouml;nnen ggf. ganz aus dem Zust&auml;ndigkeitsbereich gestrichen werden? Welche Beh&ouml;rden oder Institutionen k&ouml;nnen einzelne Aufgaben evtl. &uuml;bernehmen?Und wer soll &uuml;ber die Priorit&auml;tensetzung entscheiden: Ministerium, Kontrollgremien und/oder Parlament? Soll die Informations- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit der &Auml;mter ausgebaut werden, auch durch Bildungsangebote?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; &#8222;Bei der Reform des Bundesamtes geht es unter anderem darum, die notwendigen Schlussfolgerungen aus der Aufarbeitung des NSU-Komplexes zu ziehen.&#8220; Daher solle das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz k&uuml;nftig zusammen mit anderen Sicherheitsbeh&ouml;rden ermitteln, wo die besondere Gef&auml;hrlichkeit verfassungsfeindlicher Organisationen liegt und danach eine Aufgabenpriorisierung vornehmen und gemeinsam mit den L&auml;ndern anhand der neuen Priorisierung arbeitsteilig seine Aufgaben wahrnehmen. Gewaltorientierte und gewaltaus&uuml;bende Organisationen seien dabei im besonderen Blickfeld des Bundesamtes. Die Aufgaben werden gemeinsam mit den L&auml;ndern anhand der neuen Priorisierung arbeitsteilig wahrgenommen, entschieden werde wie bisher auch vom BfV in Abstimmung mit dem Ministerium. Das gelte f&uuml;r alle Ph&auml;nomenbereiche. Das BfV m&uuml;sse zudem seine Aufkl&auml;rungsarbeit intensivieren: &#8222;neben dem j&auml;hrlichen Verfassungsschutzbericht und Ausstellungen sind die Pressearbeit zu verst&auml;rken und die parlamentarischen Gremien proaktiv zu unterrichten&#8220; (20).</p>
<p>B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Der Aufgabenbereich der Inlandsaufkl&auml;rung soll k&uuml;nftig auf solche Bestrebungen beschr&auml;nkt bleiben, die sich &#8222;gegen die Grund- und Menschenrechte, die nicht ver&auml;nderbaren Grunds&auml;tze der Verfassung oder das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker richten und sich zu diesem Zweck tats&auml;chlich auf die Anwendung von Gewalt und den Aufbau auf Gewalt ausgerichteter Handlungsstrukturen vorbereiten oder fortgesetzt gewaltt&auml;tige Akteure unterst&uuml;tzen oder Kontakt zu diesen suchen&#8220;. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im Grundgesetz sollen zuk&uuml;nftig Gruppierungen und Einzelpersonen, die ihre Gedanken lediglich in Wort, Schrift und Bild &auml;u&szlig;ern, grunds&auml;tzlich nicht mehr mit nachrichtendienstlichen Mitteln &uuml;berwacht werden, wenn ihre Aktivit&auml;ten keinen Gewaltbezug aufweisen. Die Beobachtung solcher Aktivit&auml;ten ohne Gewaltbezug w&auml;re Aufgabe des neu zu gr&uuml;ndenden Instituts zur Beobachtung und Analyse demokratie- und menschenfeindlicher Bestrebungen. Das Institut kann die Inlandsaufkl&auml;rung auf Bestrebungen aufmerksam machen, die dabei sind, Gewaltbezug und Gewaltstrukturen zu entwickeln. Ausschlie&szlig;lich zur Kl&auml;rung der eigenen Zust&auml;ndigkeit kann die Inlandsaufkl&auml;rung zeitlich eng begrenzt Informationen &uuml;ber Bestrebungen ohne Gewaltbezug erheben und auswerten. Strafbare &Auml;u&szlig;erungsdelikte sollen wie bisher von der Polizei und den Staatsanwaltschaften verfolgt werden. <br />&Uuml;berfl&uuml;ssige Arbeitsfelder des BfV, etwa die Beobachtung der Partei Die LINKE oder des neu zu gr&uuml;ndenden Instituts entfallen ersatzlos. Die Verfassungsschutz&auml;mter sollen keine &Ouml;ffentlichkeits- und Bildungsarbeit durchf&uuml;hren.<br />DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; &#8222;Die vor allem in den L&auml;ndern unter dem Mantel der Aufkl&auml;rung vom VS entwickelte Bildungsarbeit wird eingestellt. Die f&uuml;r diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel werden unabh&auml;ngigen Bildungseinrichtungen zugewiesen.&#8220; (21)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die FDP-Fraktion vertritt den Standpunkt, dass &#8222;Extremisten beobachtet werden m&uuml;ssen, egal von welcher Seite sie kommen&#8220;. Es g&auml;be allerdings erheblichen &Uuml;berarbeitungsbedarf bei der Beobachtung der rechtsextremistischen Szene. Die Gefahren insbesondere f&uuml;r Anschl&auml;ge aus dem islamistischen Bereich sollten nicht untersch&auml;tzt werden und die linksextreme Szene &#8222;nicht vernachl&auml;ssigt&#8220; werden. Da der Bereich Wirtschaftsspionage an Bedeutung gewinne, m&uuml;sse verst&auml;rkte Aufmerksamkeit darauf verwandt werden. &Auml;nderungsbedarf bei den anderen Aufgaben des BfV wird nicht gesehen. Die Fraktion w&uuml;nscht sich eine verst&auml;rkte &ouml;ffentlichkeitswirksame Aufkl&auml;rungs- und Bildungsarbeit bei den Beh&ouml;rden. Die &#8222;professionell gepflegte Abschottung der Verfassungsschutz&auml;mter sollte aufh&ouml;ren. Um Vertrauen bei der Bev&ouml;lkerung zur&uuml;ckzugewinnen, ist eine verst&auml;rkte &Ouml;ffentlichkeitsarbeit notwendig.&#8220; (22)</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die SPD ist der Ansicht, dass der Verfassungsschutz einen Mentalit&auml;tswechsel ben&ouml;tigt. Wichtig sei, dass der Verfassungsschutz seinen Mehrwert f&uuml;r die Sicherheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger deutlich und sein Handeln nachvollziehbar macht. Im Vordergrund stehe dabei die nachrichtendienstliche Aufgabe des Verfassungsschutzes als Fr&uuml;hwarnsystem der Demokratie, das Radikalisierungstendenzen erkennen soll. Eine verst&auml;rkte &Ouml;ffentlichkeitsarbeit und politische Bildungsangebote erachtet die SPD-Fraktion f&uuml;r w&uuml;nschenswert &#8211; sie m&ouml;chte vom BfV &#8222;mehr Aufkl&auml;rung vor Ort&#8220;.<br />4. Befugnisse des Verfassungsschutzes<br />Der Verfassungsschutz hat grunds&auml;tzlich keine polizeilichen Befugnisse, er darf jedoch nachrichten- oder geheimdienstliche Mittel anwenden. F&uuml;r das Bundesamt sind das beispielsweise der Einsatz von V-Leuten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen im &ouml;ffentlichen Raum (&#8222;kleiner Lauschangriff&#8220;), &Uuml;berwachungen der Telekommunikation und des Postverkehrs (G10). Daneben stehen dem BfV besondere Auskunftsbefugnisse nach dem Terrorismusbek&auml;mpfungs(erg&auml;nzungs-)gesetz zur Verf&uuml;gung<br />a) &uuml;ber Bestandsdaten bei Teledienstanbietern (&sect;&nbsp;8a, 1 BVerfschG)<br />b) zu Flugbuchungen bei Luftverkehrsanbietern (&sect; 8a, 2 Nr. 1 BVerfschG)<br />c) zu Konten, Inhabern und Zahlungsverkehr bei Finanzdienstleistern (&sect;&nbsp;8a, 2 Nr.&nbsp;2 BVerfschG)<br />d) zu Kommunikationsverbindungsdaten bei TK-Anbietern (&sect;&nbsp;8a, 2 Nr.&nbsp;4 BVerfschG)<br />e) zu Identifikations- und Nutzungsdaten bei den Teledienstanbietern (&sect;&nbsp;8a, 2 Nr. 5 BVerfschG)</p>
<p>Der Einsatz geheimer Ermittlungsmethoden durch den Verfassungsschutz ist grunds&auml;tzlich umstritten &#8211; da seine Ermittlungen nicht allein auf mutma&szlig;lich strafbares Handeln beschr&auml;nkt sind (s. Extremismus-Beobachtung), bereits sehr unbestimmte Anhaltspunkte f&uuml;r die Bespitzelung ausreichen und oft unverd&auml;chtige Personen aus dem Umfeld &uuml;berwacht werden. Nach dem NSU-Skandal gerieten besonders die sogenannten V-Leute in die Kritik: Ihr Einsatz ist bisher nicht gesetzlich geregelt, und es gibt keinerlei Koordination oder &Uuml;berblick dar&uuml;ber, welche Beh&ouml;rden wie viele V-Leute wo einsetzen. <br />Unsere Fragen: Welche bisherigen Befugnisse sollen zuk&uuml;nftig beibehalten, eingeschr&auml;nkt, abgeschafft, neu eingef&uuml;hrt werden? Wie soll die Auskunftsverpflichtung bei telekommunikativer &Uuml;berwachung, wie der Umgang mit V-Leuten k&uuml;nftig gehandhabt werden? Soll es ein (gemeinsames) V-Leute-Register geben?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Alle derzeitigen Befugnisse (Einsatz von V-Leuten, Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen im &ouml;ffentlichen Raum, G10-Ma&szlig;nahmen, besondere Auskunftsbefugnisse) sollen erhalten bleiben, ein Gesetz zur Einsatzregelung sowie ein zentrales V-Leute-Register sei hingegen w&uuml;nschenswert. Weitergehende Befugnisse m&uuml;ssten die bestehenden Kommissionen festlegen. (23)</p>
<p>B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Die Fraktion setzt sich laut ihrem zentralen Papier f&uuml;r eine grundrechtsorientierte, methodisch hochwertige Evaluierung der Antiterrorgesetzgebung mit unabh&auml;ngiger wissenschaftlicher Begleitung ein. Dabei soll das Parlament das Design der Evaluierung ma&szlig;geblich mitbestimmen. Der Evaluationsbericht soll die Grundlage f&uuml;r die politische Entscheidung &uuml;ber die Verl&auml;ngerung oder Abschaffung der verschiedenen Eingriffsnormen sein. Grunds&auml;tzlich fordern sie m&ouml;glichst starke Verfahrenssicherungen, eine transparente Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit jeder (neuen) Eingriffsnorm und die vollst&auml;ndige Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. zum Lauschangriff und zur Antiterrordatei. Im Hinblick auf den Informationsaustausch mit der Polizei sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei s&auml;mtliche &Uuml;bermittlungsvorschriften an den verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;ben, insbesondere dem informationellen Trennungsgebot, zu &uuml;berpr&uuml;fen. <br />Die anwendbaren, geheimdienstlichen Befugnisse sind gesetzlich zu begrenzen. Die verdeckten Aufkl&auml;rungsmethoden sollen einschlie&szlig;lich ihrer Eingriffsvoraussetzungen im Gesetz abschlie&szlig;end und pr&auml;zise aufgelistet werden. Den Einsatz von V-Leuten will die Fraktion abschaffen. Falls das nicht durchsetzbar ist, m&uuml;sse ihr Einsatz zumindest gesetzlich geregelt werden, ein bundesweites Register w&auml;re w&uuml;nschenswert.</p>
<p>DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; Die V-Leute-Praxis w&auml;re gem&auml;&szlig; der Fraktion Die LINKE sofort zu beenden, alle V-Leute in der NPD und der Nazi-Szene w&auml;ren sofort abzuschalten. Die Regelungen zur &Uuml;bermittlung von Informationen des BfV an Landes- und Polizeibeh&ouml;rden werden im BVerfSchG gestrichen. Alle Dateien und Akten in Bund und L&auml;ndern werden jeglicher nachrichtendienstlicher Verwendung entzogen, automatisierte technische Verbindungen gekappt, Dateien und Akten gesichert, archiviert und zur wissenschaftlichen Aufarbeitung und Information der Betroffenen aufgearbeitet, laufende Vorg&auml;nge werden Gremien in Bund und L&auml;ndern zur Pr&uuml;fung der weiteren Verwendung der jeweiligen Information vorgelegt. (24) Als langfristige Ma&szlig;nahmen sieht das 12-Punkte-Sofortprogramm u.a. vor: &#8222;Die &Uuml;bermittlung von personenbezogenen Daten an und von Beh&ouml;rden, die &uuml;ber nachrichtendienstliche Befugnisse auf Grundlage anderer Gesetze als der Strafprozessordnung oder der das allgemeine Polizeirecht regelnden Gesetze des Bundes und der L&auml;nder verf&uuml;gen, ist ausgeschlossen. Jede B&uuml;rgerin und jeder B&uuml;rger kann sich mit der Bitte um Auskunft an die Informations- und Dokumentationszentren wenden.&#8220;</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Bei der n&auml;chsten Evaluierung des Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetzes, so die Fraktion, m&uuml;ssten alle Befugnisse auf den Pr&uuml;fstand. Nicht erforderliche Befugnisse sollen abgeschafft werden. Das NSU-Debakel habe den Einsatz von V-Leuten in Misskredit gebracht. Um dies zu korrigieren, soll es klare gesetzliche Regeln f&uuml;r den Einsatz von V-Leuten geben, deren Vollzug durch praxistaugliche Dienstvorschriften sicherzustellen sei. Bund und L&auml;nder m&uuml;ssen sich zudem intern &uuml;ber Richtlinien zum Einsatz von V-Leuten verst&auml;ndigen. Dazu geh&ouml;ren u.a. Vorgaben dar&uuml;ber, wer als V-Person in Frage komme (Anforderungen an die Pers&ouml;nlichkeit), wie er von wem gef&uuml;hrt werde (z.B. F&uuml;hrungs-/Zuverl&auml;ssigkeitsanforderungen an die V-Personen-F&uuml;hrer) und welche Entsch&auml;digungsm&ouml;glichkeiten bestehen. &Uuml;ber den Einsatz von V-Leuten sollen sich Landes&auml;mter und das Bundesamt gegenseitig informieren. Ein bundesweites Register der V-Leute aller Sicherheitsbeh&ouml;rden ist w&uuml;nschenswert. Der Einsatz m&uuml;sse im ersten Jahr alle 6 Monate, danach alle drei Monate von einem Vorgesetzten des V-Mann-F&uuml;hrers auf Rechtm&auml;&szlig;igkeit und Notwendigkeit hin gepr&uuml;ft werden; die Pr&uuml;fung sei zu dokumentieren. <br />Bei Kapitaldelikten (wie Mord) m&uuml;sse gew&auml;hrleistet werden, dass wichtige Erkenntnisse f&uuml;r Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Sperrerkl&auml;rungen und Quellenschutz m&uuml;sse so konkret als m&ouml;glich begr&uuml;ndet werden. Zugleich sei der Schutz von V-Personen und ihrem F&uuml;hrungspersonal zu gew&auml;hrleisten. (25)</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die SPD-Fraktion fordert ein V-Leute-Gesetz, dass die Voraussetzungen und Grenzen f&uuml;r ihren Einsatz rechtsstaatlich festlegt und Regelungen zu deren parlamentarischer Kontrolle vorsieht. Anhand dieses Gesetzes soll festgestellt werden k&ouml;nnen, inwieweit Personen mit Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren als V-Leute in Frage kommen. Weiterhin &#8222;bedarf es einer gesetzlichen Aufforderung an die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, sicherzustellen, dass die an V-Personen zu erbringenden staatlichen Gegenleistungen nicht dazu genutzt werden k&ouml;nnen, Zielsetzung oder Aktivit&auml;ten der beobachteten Organisation bewusst zu steuern&#8220; (26). Es soll eine gesetzliche Verpflichtung in Form einer regelm&auml;&szlig;igen Meldepflicht zur Koordination der Quellen geben.</p>
<p>5. Kooperation der Sicherheitsbeh&ouml;rden<br />Seit 1949 gilt das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten einerseits und Polizei- bzw. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden andererseits. Umstritten ist, ob darunter nur die Aufgaben und Befugnisse fallen, oder was das Trennungsgebot f&uuml;r den Informationsaustausch zwischen den Beh&ouml;rden besagt. Es gab und gibt immer wieder Doppelzust&auml;ndigkeiten (also Aufgaben, die von Polizei und Geheimdiensten gleichzeitig wahrgenommen werden), in den letzten Jahren wurde der Datenaustausch zwischen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und dem Verfassungsschutz intensiver. Besonders bei den Ermittlungen im sog. Gefahrenvorfeld ist die Trennung zwischen geheimdienstlicher und polizeilicher T&auml;tigkeit kaum noch zu erkennen. <br />Polizeiliche bzw. Zwangsbefugnisse f&uuml;r die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden sind bislang: das Recht zur Ausschreibung f&uuml;r die (verdeckte) polizeiliche Beobachtung, die das BfV gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 BVerfSchG vornehmen darf; weiterhin die Auskunftsverpflichtung zahlreicher Unternehmen (Telekommunikations- und Teledienstanbieter, Kreditinstitute, Luftfahrtunternehmen) gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;8b VI BVerfSchG. Eine Aufgabendopplung gibt es dar&uuml;ber hinaus mit der Befugnis zahlreicher Landespolizeien zur Ermittlungen im sog. Gefahrenvorfeld der organisierten Kriminalit&auml;t.<br />Das Bundesamt ist an mehreren &uuml;bergreifenden Kooperationseinrichtungen beteiligt. Das 2004 eingerichtete Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) koordiniert die operative Arbeit der Sicherheitsbeh&ouml;rden von Bund und L&auml;ndern. Die in Berlin ans&auml;ssige Einrichtung besch&auml;ftigt sich ausschlie&szlig;lich mit der Bek&auml;mpfung des islamistischen Terrorismus. In ihr arbeiten Verbindungsbeamte des Verfassungsschutzes (Bund und L&auml;nder), von BND und MAD mit Vertretern der Generalbundesanwaltschaft, von BKA, Zollkriminalamt, Bundespolizei und Landeskriminal&auml;mtern sowie dem Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge zusammen. Nach dem Bekanntwerden des NSU-Skandals er&ouml;ffnete der Bundesinnenminister zwei weitere Einrichtungen nach dem gleichen Organisationsmodell: zun&auml;chst im Dezember 2011 das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR); am 15. November 2012 schlie&szlig;lich ein gemeinsames Extremismus-und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ), in dem das GAR aufgehen soll. Bislang gibt es keine gesetzliche Vorgaben f&uuml;r die Arbeit dieser Zentren, die Zusammenarbeit erfolgt informell bzw. auf der Basis der geltenden Austausch- und &Uuml;bermittlungsbefugnisse. Eine Kontrolle der konkreten Informationsabl&auml;ufe ist nicht gegeben.<br />Daneben gibt es mittlerweile mehrere gemeinsame Dateien (Verbunddateien), &uuml;ber die ein Informationsaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden stattfindet. 2006 wurde die sogenannte Antiterrordatei (ATD) eingef&uuml;hrt. In der Datei werden nicht allein Terrorverd&auml;chtige, sondern auch deren Unterst&uuml;tzer, Bef&uuml;rworter oder (unwissende) Kontaktpersonen, Vereinigungen etc. gespeichert. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden wie Geheimdienste k&ouml;nnen so wechselseitig abfragen, &uuml;ber welche Personen Informationen bei der jeweils anderen Seite vorliegen. Daneben gestattet das Gesetz sog. Projektdateien, die f&uuml;r laufende, gemeinsame (!) Ermittlungsvorhaben genutzt werden und aufgrund ihrer offenen Datenstruktur noch viel weniger kontrollierbar sind. In Folge des NSU-Skandals wurde 2012 nach dem Vorbild der ATD die Verbunddatei Rechtsextremismus (RED) aufgebaut. Die zunehmende Vernetzung der Sicherheitsbeh&ouml;rden ist vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes und der allgemeinen Datenschutzregeln ein andauernder Streitpunkt in Politik und Rechtswissenschaften (s. dazu den Beitrag von Will in diesem Heft).<br />Unsere Fragen: Soll das Trennungsgebot weiter beibehalten bzw. wie soll es ausgelegt werden? Soll es weiterhin dienst- bzw. beh&ouml;rden&uuml;bergreifende Sicherheitszentren wie das Gemeinsame Terrorabwehrzentrum (GTAZ), das Gemeinsame Extremismus- und Terrorabwehrzentrum (GETZ) oder das Gemeinsame Abwehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) geben? Wenn ja, auf welcher Grundlage sollen diesen operieren? Ist die Notwendigkeit gegeben, gemeinsame Datenbanken, sogenannte Verbunddateien weiterzuf&uuml;hren bzw. neu einzurichten?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Zum Trennungsgebot steht die CDU/CSU-Fraktion zwar grunds&auml;tzlich, dennoch bezeichnet ihr innenpolitischer Sprecher &#8222;die Existenz und den genauen Inhalt eines solchen Gebotes&#8220; als &#8222;strittig&#8220; und &#8222;letztlich unklar&#8220; in dem, was darunter zu fassen sei. Es sei zu bef&uuml;rworten, solange die Nachrichtendienste keine Zwangsbefugnisse erhalten. (27) Wird darunter &#8222;jegliche Zusammenarbeit und jeglicher Informationsaustausch zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten verstanden&#8220;, sei es abzulehnen. Die Befugnis zur Ausschreibung f&uuml;r die (verdeckte) polizeiliche Beobachtung, die das BfV gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 BVerfSchG vornehmen darf, h&auml;lt die Fraktion f&uuml;r &#8222;zul&auml;ssig und angemessen, da diese Ma&szlig;nahme allein der Informationsbeschaffung und damit origin&auml;r der Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste dient&#8220;. Die Auskunftsverpflichtung zahlreicher Unternehmen (TK- und Teledienste-Anbieter, Kreditinstitute, bei Luftfahrtunternehmen) erachtet die CDU/CSU als zul&auml;ssig und angemessen, die Befugnis zahlreicher Landespolizeien zur Ermittlungen im sog. Gefahrenvorfeld organisierter Kriminalit&auml;t als unproblematisch. Die gemeinsamen Zentren GTAZ und GETZ seien hinsichtlich ihres Erhalts ausreichend gesetzlich legitimiert, besondere juristische Festlegungen seien &#8222;entbehrlich&#8220;. Verbunddateien wie ATD und RED m&uuml;ssen erhalten bleiben &#8211; &#8222;Letztlich w&auml;ren derartige gemeinsame Dateien f&uuml;r alle Extremismusbereiche, mithin auch f&uuml;r den Linksextremismus, w&uuml;nschenswert&#8220;, so die Fraktion.</p>
<p>B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Da sich die Fraktion bedingungslos f&uuml;r die Beibehaltung des sog. Trennungsgebotes zwischen Geheimdiensten und Polizei- bzw. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ausspricht, lehnt sie doppelte Zust&auml;ndigkeiten in der Aufgabenbestimmung ab. Ebenso spricht sie sich grunds&auml;tzlich gegen einen Austausch personenbezogener Daten zwischen VS und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden aus. Die Befugnis zur Ausschreibung f&uuml;r die (verdeckte) polizeiliche Beobachtung, die das BfV gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 BVerfSchG vornehmen darf, bewertet die Fraktion unter grundrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich. Ebenso kritisch sei die polizeiliche Befugnis f&uuml;r Ermittlungen im Gefahrenvorfeld Organisierter Kriminalit&auml;t, sowie die Ann&auml;herung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten. Das im November 2012 gegr&uuml;ndete Gemeinsame Extremismus- und Abwehrzentrum GETZ bezeichnet die Fraktion als &#8222;blindlings&#8220; und lehnt es ebenso aufgrund seiner inhaltlichen Ausrichtung ab. Die existierenden Verbunddateien und gemeinsamen Projektdateien (ATDG, RED) sollen nach dem Willen der Fraktion zuk&uuml;nftig beschr&auml;nkt bzw. am Ma&szlig;stab des Urteils des Bundesverfassungsgerichts &uuml;berpr&uuml;ft werden, andere daneben bestehende sollen abgeschafft werden. Die Einrichtung weiterer gemeinsamer Dateien und den Ausbau der bestehenden Dateien werden abgelehnt. Weiter zu betreibende Dateien m&uuml;ssten auf eine (neue) gesetzliche Grundlage gestellt werden.</p>
<p>DIE LINKE&nbsp;&nbsp; Zentren wie GTAZ und GETZ lehnt die Fraktion, besonders im Hinblick auf das Trennungsgebot ab. Daran &auml;ndere auch das j&uuml;ngste Pro-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Anti-Terror-Datei nichts. Verfassungsschutzbeh&ouml;rden ohne Geheimdienstcharakter w&uuml;rden diese Problematik allerdings deutlich entsch&auml;rfen. Daher sieht das 12-Punkte-Sofortprogramm vor: Die Vertreter der derzeitigen &Auml;mter werden aus allen Kooperationsgremien abgezogen. Dazu geh&ouml;ren auch die Arbeitsgruppen der Innenministerkonferenz, alle EU-Gremien, an denen sie als Vertreter deutscher Geheimdienste beteiligt sind, sowie alle Gremien zur &#8222;Bek&auml;mpfung des Terrorismus&#8220;. (28) Die Verbunddateien erachtet die LINKE als demokratisch nicht kontrollierbar. Letztlich w&uuml;rden die Dateien die Informationsmacht der Geheimdienste st&auml;rken und zugleich die Rechtsunsicherheit f&uuml;r viele Menschen erh&ouml;hen. &#8222;Die Logik der Geheimdienste, der diese Dateien entsprechen m&uuml;ssen, legt dem polizeilichen Informationsaustausch wiederum Ketten an &#8211; Stichwort Quellenschutz &#8211; die im Ernstfall den Erfolg des Verbunds in Frage stellen.&#8220; (29)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Laut FDP schlie&szlig;en sich Trennungsgebot und Informationsaustausch nicht aus. Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz seien hinreichend verschieden. Gemeinsame Datenbanken, wie die Datei zur Bek&auml;mpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, bef&uuml;rwortet die Fraktion unter der Bedingung hoher rechtsstaatlicher Standards. Idealerweise wird im Fall einer konkreten Gefahr zusammengearbeitet. Die bestehende Kompetenzverteilung in der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben d&uuml;rfe nicht ausgehebelt werden. Wichtig sei die verbesserte Zusammenarbeit von Bund und L&auml;ndern, Polizeien und Nachrichtendiensten in allen einschl&auml;gigen Bereichen. Dabei k&ouml;nnen gemeinsame Zentren helfen, allerdings ohne das Trennungsgebot zu unterlaufen. Eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r die Zusammenarbeit w&auml;re w&uuml;nschenswert. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Anti-Terror-Datei m&uuml;ssen alle gemeinsamen Dateien auf den Pr&uuml;fstand, ob sie den Vorgaben entsprechen, bzw. welche &Auml;nderungen erforderlich sind.</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Eine grunds&auml;tzliche St&auml;rkung des Standorts Berlin wird perspektivisch f&uuml;r zweckm&auml;&szlig;ig erachtet, das BfV solle jedoch nicht komplett nach Berlin umziehen. Zu den Gemeinsamen Sicherheitszentren (GETZ, GTAZ) schl&auml;gt die SPD-Fraktion vor, das GETZ an einem Dienstort zu konzentrieren (bisher: Meckenheim und K&ouml;ln), dessen Verlagerung nach Berlin (an den Sitz des GTAZ) sei w&uuml;nschenswert. Generell spricht sich die SPD f&uuml;r eine bessere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden aus. Im &Uuml;brigen bekennt sie sich &#8222;wie bisher auch zum Trennungsgebot zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden&#8220;. Bei Ermittlungen, in denen es um Opfer mit Migrationshintergrund geht, brauche es eine deutliche Sensibilisierung f&uuml;r rechtsextremistische Motive.<br />6. Kontrolle<br />Das Bundesministerium des Innern &uuml;bt die Dienst- und Fachaufsicht &uuml;ber das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz aus, der Bundesrechnungshof die Finanzkontrolle. Er unterrichtet u.a. das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) sowie das Bundesministerium des Inneren &uuml;ber die Ergebnisse seiner Pr&uuml;fung. Daneben existieren mehrere Kontrollmechanismen f&uuml;r die Arbeit der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden:<br />a) Das parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) hat das Recht auf Akteneinsicht, das Zutrittsrecht zu s&auml;mtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste und kann Angeh&ouml;rige der Nachrichtendienste befragen. Mitarbeiter der Dienste d&uuml;rfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das PKGr wenden. Das PKGr erstattet dem Deutschen Bundestag aller zwei Jahre Bericht. <br />b) Das parlamentarische Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses setzt sich aus ausgew&auml;hlten Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammen. Es beschlie&szlig;t die Wirtschaftspl&auml;ne der drei Nachrichtendienste des Bundes und kontrolliert deren Umsetzung bzw. die Mittelverwendung. Es verf&uuml;gt &uuml;ber die gleichen Rechte wie das PKGr und erstattet dem Deutschen Bundestag aller zwei Jahre Bericht. Zwischen PKGr und Vertrauensgremium bestehen wechselseitige Mitberatungsrechte.<br />c) Die G-10-Kommission entscheidet (vorab) &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen der Brief-, Post- und Fernmeldekontrolle sowie besondere Auskunftsbefugnisse nach den Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzen. Ihre Mitglieder werden vom PKGr bestimmt, es m&uuml;ssen keine Abgeordneten des Deutschen Bundestages sein. Die Kommission tritt mindestens monatlich zusammen. Die Kontrolle umfasst die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der aus &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen erlangten personenbezogenen Daten, einschlie&szlig;lich der Entscheidung &uuml;ber die Benachrichtigung der Betroffenen. (30). Daf&uuml;r steht ihr ein weitreichendes Auskunfts-, Akteneinsichts- und Zutrittsrecht zu.<br />d) Die Datenschutzaufsicht wird durch den Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wahrgenommen. Er pr&uuml;ft die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzbestimmungen sowie entsprechender Dienstvorschriften. Er verf&uuml;gt &uuml;ber das Recht zur Akteneinsicht und zur Einsichtnahme in Dateien und Abl&auml;ufe.<br />e) Eine gerichtliche Kontrolle oder anderer Rechtsschutz ist f&uuml;r Betroffene nur dann m&ouml;glich, wenn sie &uuml;ber die bereits erfolgte &Uuml;berwachung benachrichtigt werden. Da dies oft unterbleibt, bestehen kaum Chancen auf effektiven Rechtsschutz. <br />Die bestehenden Kontrollmechanismen haben keinen der zahlreichen Skandale des Verfassungsschutzes verhindern k&ouml;nnen. Den parlamentarischen Kontrollgremien mangelt es an Personal und Ressourcen f&uuml;r eine effektive Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben; von den Verfehlungen erfahren sie meist aus den Medien oder anderen Quellen &#8211; und k&ouml;nnen sich retrospektiv nur um Aufkl&auml;rung bem&uuml;hen. Die Mitglieder der Kontrollgremien sind zudem einer strikten Geheimhaltung unterworfen &#8211; was die &ouml;ffentliche Debatte von Missst&auml;nden verhindert. Faktisch sind die Kontrollgremien auf die Information durch Beh&ouml;rde bzw. das zust&auml;ndige Bundesinnenministerium angewiesen. <br />Unsere Fragen: Welche Kontrollmechanismen f&uuml;r die Arbeit des Verfassungsschutzes haben sich aus Ihrer Sicht bew&auml;hrt, welche sollten verbessert werden? Wie stehen Sie zum Vorschlag eines parlamentarisch bestellten Geheimdienstbeauftragten? Wie sollte die Benachrichtigungspflicht f&uuml;r die Betroffenen k&uuml;nftig umgesetzt werden?</p>
<p>CDU/CSU&nbsp;&nbsp; Die CDU/CSU erachtet das parlamentarische Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses, die G-10-Kommission, die gerichtliche Kontrolle, die Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten sowie die Aufsicht der Datenschutzbeh&ouml;rden als geeignet, um die Arbeit der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden zu kontrollieren. Verbesserungsw&uuml;rdig sei lediglich die Kontrolle des parlamentarischen Kontrollgremiums selbst. Die Ausnahmetatbest&auml;nde, unter denen von einer nachtr&auml;glichen Information der Betroffenen &uuml;ber erfolgte &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen abgesehen werden kann, sollten in ihrer jetzigen Form beibehalten werden. Ein parlamentarisch bestellter Geheimdienstbeauftragten sei grunds&auml;tzlich vorstellbar, dieser k&ouml;nne beispielsweise die Arbeit des parlamentarischen Kontrollgremiums unterst&uuml;tzen.</p>
<p>B&Uuml;NDNIS&nbsp;90/DIE&nbsp;GR&Uuml;NEN&nbsp;&nbsp; Alle bisherigen Kontrollm&ouml;glichkeiten (interne Beh&ouml;rdenaufsicht, parlamentarische Kontrolle, G10-Kontrolle und Datenschutzkontrolle) m&uuml;ssen deutlich verbessert werden. Ein starker, zentraler und &ouml;ffentlich tagender parlamentarischer Kontrollausschuss sei zu schaffen. Dem Kontrollausschuss soll ein Ermittlungsbeauftragter mit angemessenem Personalstab beigeordnet werden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses m&uuml;ssen das Recht haben, der &Ouml;ffentlichkeit mitzuteilen, wenn die Geheimdienste ihrer qualifizierten Unterrichtungspflicht gegen&uuml;ber dem Ausschuss nicht nachkommen. Dar&uuml;ber hinaus soll eine Auskunftspflicht der Dienste gegen&uuml;ber allen Abgeordneten des Bundestags eingef&uuml;hrt werden.<br />Zudem fordern die Gr&uuml;nen einen personellen Neustart beim VS und ein neues Selbstverst&auml;ndnis der Beh&ouml;rde. F&uuml;r mehr Transparenz brauche es klare und strafbewehrte Vorschriften &uuml;ber die F&uuml;hrung, Aufbewahrung und Vernichtung von Akten, sowie die Durchsetzung der Verpflichtung, &ouml;ffentlichen Archiven Unterlagen anzubieten.</p>
<p>DIE&nbsp;LINKE&nbsp;&nbsp; Laut dem Korte-Papier &#8222;(k&ouml;nnen) parlamentarische Kontrollgremien (&#8230;) am grunds&auml;tzlichen Problem nichts &auml;ndern. Denn es ist im System angelegt, dass Parlamenten die Kontrolle eines nachrichtendienstlichen VS im Sinne von Grundrechtsschutz und Demokratie nicht m&ouml;glich ist.&#8220; Dennoch will DIE LINKE &#8211; abgesehen von der Forderung nach einer Aufl&ouml;sung des Verfassungsschutzes &#8211; eine ma&szlig;gebliche St&auml;rkung des Innen- und Rechtsausschusses. &#8222;Gerade die &ouml;ffentlich tagenden parlamentarischen Gremien m&uuml;ssen mit mehr Kontrollrechten gegen&uuml;ber den Sicherheitsbeh&ouml;rden ausgestattet sein.&#8220; (31)</p>
<p>FDP&nbsp;&nbsp; Die Liberalen wollen eine st&auml;rkere parlamentarische Kontrolle. Diese k&ouml;nne &uuml;ber das PKGr erfolgen, aber auch &uuml;ber das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses (jenes kann &uuml;ber die Wirtschaftspl&auml;ne des VS auch dessen Priorit&auml;tensetzungen beeinflussen). Die Fraktion fordert:<br />ungehinderten Zugang zu den Diensten und Akteneinsicht f&uuml;r die Mitglieder des PKGr<br />das Recht zur Ladung von Mitarbeitern der Dienste<br />den erleichterten Zugang zum PKGr f&uuml;r die Mitarbeiter der Dienste<br />die bislang bestehende M&ouml;glichkeit der Nachrichtendienste, die Informationsweitergabe an das PKGr &#8222;aus zwingenden Gr&uuml;nden der Nachrichtenbeschaffung&#8220; zu verweigern (&sect; 6 Abs.2 PKGrG), abzuschaffen <br />die Bestellung eines st&auml;ndigen Sachverst&auml;ndigen<br />die Genehmigung der Dienstvorschriften der Nachrichtendienste durch das PKGr<br />die regelm&auml;&szlig;ige Unterrichtung des PKGr &uuml;ber V-Leute-Eins&auml;tze<br />eine grunds&auml;tzliche Teilnahme von sicherheits&uuml;berpr&uuml;ften Mitarbeitern der Fraktionen an Sitzungen des PKGr<br />Protokollf&uuml;hrung im PKGr<br />das Recht f&uuml;r Mitglieder des PKGr, ihre Fraktionsvorsitzenden zu informieren<br />gegenseitige Unterrichtungsm&ouml;glichkeit f&uuml;r PKGr und PKKs der L&auml;nder <br />St&auml;rkung der G-10-Kommission. (32)</p>
<p>SPD&nbsp;&nbsp; Die Fraktion der SPD fordert f&uuml;r das Parlamentarische Kontrollgremium deutlich mehr qualifizierte Mitarbeiter und dar&uuml;ber hinaus einen &#8222;besonderen Arbeitsstab in der Bundestagsverwaltung&#8220; unter der F&uuml;hrung eines leitenden Beamten. Das PKGr m&uuml;sse k&uuml;nftig befugt sein, auch Personen anzuh&ouml;ren, die nicht Angeh&ouml;rige der Nachrichtendienste sind.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 S. Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus, Abschlussbericht vom 30.4.2013, abrufbar unter <a href="http://www.imk2013.niedersachsen.de/portal/live.php?article_id=115358&amp;navigation_id=31932" target="_blank" rel="noopener">www.imk2013.niedersachsen.de/portal/live.php</a>&amp; _psmand=1042.</p>
<p>2 S. Bundesamt, Presseinformation zum Projekt &#8222;Reform des Verfassungsschutzes&#8220; vom 22.2.2013, abrufbar unter <a href="http://www.verfassungsschutz.de/download/me-20130222-presseinformation-verfassungsschutzreform.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.verfassungsschutz.de/download/me-20130222-presseinformation-verfassungsschutzreform.pdf</a>.</p>
<p>3 S. Bundesamt, Ergebnisse des Reformprozesses im Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz &#8211; Zusammenfassung, K&ouml;ln Juli 2013, abrufbar unter <a href="http://www.verfassungsschutz.de/download/broschuere-1307-ergebnisse-des-reformprozesses-im-bfv.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.verfassungsschutz.de/download/broschuere-1307-ergebnisse-des-reformprozesses-im-bfv.pdf</a>.</p>
<p>4 B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen: F&uuml;r eine Z&auml;sur in der deutschen Sicherheitsarchitektur, Fraktionsbeschluss vom 30.11.2012, abrufbar unter <a href="http://www.gruene-bundestag.de/?id=4386556" target="_blank" rel="noopener">www.gruene-bundestag.de</a>.</p>
<p>5 Bettina K&uuml;nzel, Mitarbeiterin der BT-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>6 Abrufbar unter <a href="http://www.jankorte.de/nc/im_bundestag/themen_a_bis_z/detail/browse/4/" target="_blank" rel="noopener">www.jankorte.de/nc/im_bundestag/themen_a_bis_z/detail/browse/4/</a> zurueck/themen-a-bis-z/artikel/praktizierter-verfassungsschutz/.</p>
<p>7 Ebd.: Alle Landesbeh&ouml;rden werden zu Abteilungen der Landesinnenministerien umstrukturiert (Nr. 1), die Grundlage zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung wird abgeschafft durch: schrittweises Abschalten aller V-Leute, das Abschalten &#8222;menschlicher Quellen&#8220;, Streichung der Verwendung von Legenden und Tarnpapieren, Streichung der Befugnisse zur &Uuml;berwachung Krieg/L&uuml;ders: Position der Parteien vorg&auml;nge #201/202</p>
<p>des Fernmelde- und Postverkehrs, von verdeckten Ermittlungen, Observationen, Aufzeichnung und Entschl&uuml;sselung von Kommunikation, Beobachtung des Funkverkehrs (Nr. 2)</p>
<p>8 Petra Pau, MdB in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>9 Hartfrid Wolff, MdB und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>10 Vgl. Thomas Oppermann, MdB/Michael Hartmann, MdB/Dr. Eva H&ouml;gl, MdB: Den Verfassungsschutz fit machen f&uuml;r den Schutz unserer Demokratie. Eckpunkte der SPD-Bundestagsfraktion v. 20.8.2012; abrufbar unter <a href="http://www.spdfraktion.de/themen/positionen" target="_blank" rel="noopener">www.spdfraktion.de/themen/positionen</a>.</p>
<p>11 Hans-Peter Uhl, MdB und innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>12 B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vom 30.11.2012, s. Anm. 4.</p>
<p>13 Petra Pau, MdB in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>14 FDP-Bundestagsfraktion, Geheimdienstkontrolle st&auml;rken, Positionspapier v. 25.9.2012, abrufbar unter: <a href="http://www.fdp-fraktion.de/files/1228/Pos.Papier-Geheimdienstkontrolle_staerken.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.fdp-fraktion.de/files/1228/Pos.Papier-Geheimdienstkontrolle_staerken.pdf</a>.</p>
<p>15 Hartfrid Wolff, MdB und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>16 FDP-Bundestagsfraktion 2012, s. Anm. 14.</p>
<p>17 S. &sect; 3 Abs. 3 Ziff. 4 LVSG BW f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg; Art. 3, Abs. 3 Ziff. 1 BayVSG f&uuml;r Bayern, &sect; 2 Abs. 2 Ziff. 4 S&auml;chsVS f&uuml;r Sachsen sowie &sect; 2 Abs. 6 Th&uuml;rVSG f&uuml;r Th&uuml;ringen.</p>
<p>18 S. Art. 3, Abs. 1 Ziff. 5 BayVSG f&uuml;r Bayern; &sect; 2, Abs. 2 Ziff. 4 VerfSchutzG HE f&uuml;r Hessen; &sect; 3, Abs. 1 Ziff. 4 SVerfSchG f&uuml;r Saarland; &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 5 Th&uuml;rVSG f&uuml;r Th&uuml;ringen.</p>
<p>19 S. &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 4 S&auml;chsVS f&uuml;r Sachsen, &sect; 4 Abs. 1 Ziff. 2 VerfSchG-LSA f&uuml;r Sachsen-Anhalt und &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 6 Th&uuml;rVSG f&uuml;r Th&uuml;ringen.</p>
<p>20 Hans-Peter Uhl, MdB und innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>21 Nummer 9 im 12-Punkte-Sofortprogramm, s. Anm. 6.</p>
<p>22 FDP-Bundestagsfraktion 2012, s. Anm. 14.</p>
<p>23 Hans-Peter Uhl, MdB und innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>24 Nummern 2, 5 und 8 im 12-Punkte-Sofortprogramm, s. Anm. 6.</p>
<p>25 FDP-Bundestagsfraktion 2012, s. Anm. 14.</p>
<p>26 Vgl. Oppermann/Hartmann/H&ouml;gl, s. Anm. 10.</p>
<p>27 Zwangsbefugnisse &uuml;bt die Polizei aus. Beim Verdacht, dass Personen eine Straftat begangen haben oder eine Gefahr f&uuml;r die &Ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, darf sie z. B. Personen festnehmen, durchsuchen, vorladen, vernehmen oder erkennungsdienstlich behandeln. Ferner darf sie Wohnungen durchsuchen und Gegenst&auml;nde beschlagnahmen.</p>
<p>28 Nummern 4, 6 und 7 im 12-Punkte-Sofortprogramm, s. Anm. 6.</p>
<p>29 Petra Pau, MdB in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
<p>30 Momentan ist die Regel, dass unter zahlreichen Umst&auml;nden von einer nachtr&auml;glichen Information der Betroffenen &uuml;ber erfolgte &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen abgesehen werden kann (s. z.B. &sect; 8b Abs. 7 BVerfSchG i.V.m. &sect; 12 Abs. 1 G10-G), die Benachrichtigung der Betroffenen deshalb nur in selten F&auml;llen erfolgt.</p>
<p>31 S. Anm. 6.</p>
<p>32 Hartfrid Wolff, MdB und innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, in der Beantwortung des Fragebogens der vorg&auml;nge-Redaktion.</p>
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		<title>Erläuterung der Datenübersicht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/dokumentation-stellen-und-haushaltsmittel-der-verfassungsschutzbehoerden-in-bund-und-laendern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 77 Status: Amt &#8211; selbst&#228;ndiges (Landes)Amt f&#252;r Verfassungsschutz; Mi &#8211; im Ministerium angesiedelte Abteilung Quelle: Haushaltsplan (HP); schriftliche Auskunft (A); Verfassungsschutzberichte bzw. Homepage des Verfassungsschutzbeh&#246;rde (VS) Stellenanzahl: Es handelt sich um volle Stellen (Planstellen f&#252;r Beamte oder Stellen f&#252;r Arbeitnehmer); Hamburg: &#8222;Vollzeit&#228;quivalente&#8220; Personalmittel: Bei den Personalmitteln sind die &#8222;amtlichen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 77</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/v201_07b_Dokumentation_01.pdf" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5245 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/9100df2fdd.jpg" alt="Erl&auml;uterung der Daten&uuml;bersicht" width="121" height="180"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Status: Amt &#8211; selbst&auml;ndiges (Landes)Amt f&uuml;r Verfassungsschutz; Mi &#8211; im Ministerium angesiedelte Abteilung</p>
<p>Quelle: Haushaltsplan (HP); schriftliche Auskunft (A); Verfassungsschutzberichte bzw. Homepage des Verfassungsschutzbeh&ouml;rde (VS)</p>
<p>Stellenanzahl: Es handelt sich um volle Stellen (Planstellen f&uuml;r Beamte oder Stellen f&uuml;r Arbeitnehmer); Hamburg: &#8222;Vollzeit&auml;quivalente&#8220;</p>
<p>Personalmittel: Bei den Personalmitteln sind die &#8222;amtlichen Angaben&#8220; nach den Haushaltspl&auml;nen bei den selbst&auml;ndigen Landes&auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz zugrunde gelegt worden, sonst die Angaben der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden in den Verfassungsschutzberichten oder in Ausk&uuml;nften, die wunschgem&auml;&szlig; per E-Mail erteilt wurden. Wo keine Personalausgaben ermittelt werden konnten, wurden die in den Etats veranschlagten durchschnittlichen Personalausgaben pro Stelle bei den selbst&auml;ndigen Landes&auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz (44.800 Euro/Jahr) als Rechengr&ouml;&szlig;e benutzt, die mit der Stellenzahl (die f&uuml;r alle L&auml;nder vorlag) multipliziert wurde. Es handelt sich insoweit nicht um amtliche, sondern selbst errechnete Zahlen. Bei den Personalausgaben ist zu beachten, dass dabei in unterschiedlichem Ma&szlig;e Versorgungs- und Beihilfekosten ber&uuml;cksichtigt bzw. nicht ber&uuml;cksichtigt sind (keine einheitliche Haushaltssystematik). Die tats&auml;chlichen Personalkosten liegen daher vermutlich in vielen L&auml;ndern (z. B. Niedersachsen) um bis zu 35 v. H. h&ouml;her als die veranschlagten Haushaltsmittel. N&auml;heres ergibt sich aus den Tabellen &uuml;ber die Standardisierten Personalkostenans&auml;tze f&uuml;r den Besoldungsbereich bzw. den Arbeitnehmerbereich, die z. B. als Anlage zum Runderlass des Nieders&auml;chsischen Finanzministeriums vom 13.6.2012 (Nds. Ministerialblatt 2012, S. 494) ver&ouml;ffentlicht sind.</p>
<p>Beim Bund gibt es im Haushaltsplan &#8211; au&szlig;er einer Gesamtsumme, die mit &#8222;Zuschuss (!) an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz&#8220; bezeichnet ist &#8211; keine n&auml;heren Angaben &uuml;ber Stellen, Personal- oder Sachmittel. Die H&ouml;he der Personalmittel des Bundesamtes wurde wie oben beschrieben anhand der durchschnittlichen Personalkosten je Stelle errechnet.</p>
<p><i>nach: Humanistische Union/Internationale Liga f&uuml;r Menschenrechte/Bundesarbeitskreis Kritischer JuristInnen (Hrsg.), Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! Gemeinsames Memorandum, Berlin 2013, S. 80 f.</i></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Der Ausstieg ist machbar</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/der-ausstieg-ist-machbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kann. Aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 78-88 Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kannAm 8. November 2012 beriet der Innenausschuss des Hessischen Landtages drei Gesetzentwürfe zur Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Der weitestgehende Vorschlag [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kann. Aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 78-88</p>
<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt für Verfassungsschutz abgewickelt werden kann<br />Am 8. November 2012 beriet der Innenausschuss des Hessischen Landtages drei Gesetzentwürfe zur Arbeit des</p>
<p>Landesamtes für Verfassungsschutz. Der weitestgehende Vorschlag stammte von der Linksfraktion, die ein Konzept für</p>
<p>die Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz vorstellte. Dass sie mit diesem Vorschlag im Parlament</p>
<p>scheiterte, war zu erwarten. Die Beschäftigung mit dem Gesetzentwurf und den Stellungnahmen der Sachverständigen</p>
<p>lohnt sich dennoch, meint Sven Lüders. Verspricht sie doch eine Antwort darauf, ob und wie ein länderbezogener</p>
<p>Ausstieg aus dem System des administrativen Verfassungsschutzes möglich ist, der nicht mit den Vorgaben des</p>
<p>Grundgesetzes oder anderem Bundesrecht kollidiert.</p>
<p>Unterschiedlicher hätten die Konsequenzen kaum ausfallen können, die die hessischen Landtagsfraktionen aus dem</p>
<p>NSU-Versagen für ihr Landesamt zogen. <br />Die SPD&#150;Fraktion konzentrierte sich in ihrem Vorschlag darauf, die Kontrollbefugnisse der parlamentarischen</p>
<p>Kontrollkommission zum Verfassungsschutz (PKV) auszubauen. Die Kommission sollte einen Anspruch auf Aktenherausgabe</p>
<p>gegenüber dem Landesamt erhalten, dessen Mitarbeiter direkt befragen, die Diensträume des VS betreten und ggf.</p>
<p>Sachverständige beauftragen dürfen.<br />Die Regierungskoalition aus CDU und FDP dagegen gestand der Kontrollkommission lediglich die Einsichtnahme in Akten</p>
<p>und Dateien des VS zu, sowie ein Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Behörde. Nach ihrem Vorschlag kann die</p>
<p>Kommission außerdem mit 2/3-Mehrheit externe Sachverständige beauftragen, den Datenschutzbeauftragten anhören und</p>
<p>sie wird an den Beratungen zu Haushalts- und Wirtschaftsplan des VS beteiligt.<br />Ganz anders dagegen der Vorschlag der Linksfraktion: Ihr Entwurf für ein &#132;Hessisches Gesetz zur Neuordnung der</p>
<p>Aufgaben zum Schutz der Verfassung und zur Auflösung des Landesamtes für Verfassungsschutz&#147; skizziert ein</p>
<p>komplettes Programm zur Abwicklung des Geheimdienstes innerhalb eines Jahres, sowie die Errichtung einer</p>
<p>&#132;Informations- und Dokumentationsstelle für Menschenrechte, Grundrechte und Demokratie&#147;. Die neu zu schaffende</p>
<p>Landesbehörde soll mit regelmäßigen Informationen über Gewalttäter und Rassismus dazu beitragen, den Schutz der</p>
<p>Verfassung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zugleich dient sie dazu, den verschiedenen</p>
<p>bundesgesetzlichen Verpflichtungen zur Kooperation Genüge zu tun.<br />Abschaffung oder Verlängerung?<br />Der gesetzgeberische Vorschlag der Linken klingt utopisch, doch ganz neu ist die Idee einer Auflösung des</p>
<p>Verfassungsschutzes nicht. Bereits nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung gab es einzelne Initiativen, nach</p>
<p>der Auflösung der ostdeutschen Staatssicherheit auch deren westdeutsches Pendant abzuwickeln. (1) Kurzzeitige</p>
<p>Irritationen über die Legitimation eines Geheimdienstes, der seine Notwendigkeit stets mit systemwidrigen Gefahren</p>
<p>(vor allem aus dem Osten) begründet hatte, wurden jedoch schnell überwunden, neue Aufgaben für den</p>
<p>Verfassungsschutz gefunden. Damit verlagerte sich auch das Legitimationsproblem: Heute wird von den Befürwortern</p>
<p>einer Abschaffung der Nachweis dafür erwartet, dass ein Verzicht auf den Verfassungsschutz keine Risiken berge. <br />Das gilt offenbar auch nach dem Bekanntwerden der NSU-Mordserie, wie die Diskussion in Hessen zeigt. Dort war der</p>
<p>Landesgesetzgeber gefordert, denn das hessische Landesverfassungsschutzgesetz war bis 31.12.2012 befristet. Die</p>
<p>Abgeordneten mussten deshalb entscheiden, ob die geltenden gesetzlichen Befugnisse verlängert werden sollten oder</p>
<p>nicht. Wer nun glaubte, nach dem NSU-Desaster könne es vielleicht zu Begründungsproblemen kommen, wurde eines</p>
<p>Besseren belehrt. Sowohl die regierende CDU/FDP als auch SPD sahen gar keinen Anlass, die Notwendigkeit eines</p>
<p>geheimdienstlichen Verfassungsschutzes noch einmal zu rechtfertigen. Oder um es mit den Worten des Sachverständigen</p>
<p>Erhard Denninger zu sagen: &#132;Mit Rücksicht auf die öffentliche Diskussion um die Aufklärung/Nichtaufklärung der</p>
<p>Taten der &#132;NSU&#147;-Mord- und Terrorzelle und um die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und</p>
<p>Polizeibehörden der Länder sollte der Hessische Gesetzgeber sich doch ein paar Gedanken über die Notwendigkeit des</p>
<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; (VfSch) machen und dies zum Ausdruck bringen. Ein Hinweis auf § 2 Abs. 3 BVerfSchG allein</p>
<p>reicht dafür nicht aus.&#147; (Denninger, S. 1)<br />In diesem Kontext trat die Fraktion der Linken mit einem Gesetzentwurf zur Abschaffung des</p>
<p>Landesverfassungsschutzes auf. Ihr Gesetzentwurf will nicht nur das bestehende Landesamt für Verfassungsschutz</p>
<p>auflösen, sondern es durch ein &#132;Informations- und Dokumentationszentrum zum Schutz der Grund- und Menschenrechte</p>
<p>sowie der Demokratie&#147; ersetzen. Jenes soll als obere Landesbehörde errichtet werden und über keinerlei</p>
<p>nachrichtendienstliche oder andere Eingriffsbefugnisse verfügen. Es bezöge seine Informationen allein aus</p>
<p>öffentlichen Quellen, wissenschaftlichen Studien, der Beratung anderer Akteure oder persönlichen Hinweisen von</p>
<p>Bürgerinnen und Bürgern (§ 7 Abs. 2 HessVerfSchG-E). Das Informations- und Dokumentationszentrum soll dabei sehr</p>
<p>unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen:</p>
<p>Als Informations- und Dokumentationseinrichtung fertigt es Untersuchungen zu neonazistischen, rassistischen,</p>
<p>gruppenbezogen menschenfeindlichen und antidemokratischen Positionen an: eine jährliche statistische Erhebung zur</p>
<p>Verbreitung derartiger Einstellungen unter der hessischen Bevölkerung; Dokumentation entsprechender Aktivitäten im</p>
<p>Land; wissenschaftliche Analysen zu Stand und Entwicklung derartiger Positionen; Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit,</p>
<p>Beratung und Handlungsempfehlungen für Gegeninitiativen (§ 5 Abs. 1 HessVerfSchG-E).<br />Als Träger eines landesweiten Förderprogramms gegen Neonazismus und für Demokratie erstellt es dessen</p>
<p>Förderrichtlinien, entscheidet über die Anträge der zivilgesellschaftlichen Initiativen, berät und begleitet diese</p>
<p>bei ihren Vorhaben sowie evaluiert deren Wirksamkeit (§ 5 Abs. 2 HessVerfSchG-E).<br />Als Verfassungsschutzbehörde des Landes i.S.d. § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz sammelt und verwertet es</p>
<p>Informationen über 1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische und soziale Verfassungsordnung, den</p>
<p>Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder deren Verfassungsorgane; (2). geheimdienstliche</p>
<p>Tätigkeiten für andere Staaten; (3). gewaltsame Handlungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>gefährden; (4). Bestrebungen, die sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten (Art. 26 Abs. 1</p>
<p>Grundgesetz; s. § 5 Abs. 3 HessVerfSchG-E).<br />Als Verfassungsschutzbehörde des Landes wirkt es mit bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen im öffentlichen</p>
<p>Geheimschutz bzw. in sensiblen, lebenswichtigen Einrichtungen; beim technischen Sicherheitsschutz von Einrichtungen</p>
<p>und sonstigen Sicherheitsüberprüfungen (§ 5 Abs. 4 HessVerfSchG-E).<br />Diese Auflistung macht deutlich, dass die neue Behörde zwei sehr unterschiedliche Aufgaben in sich vereint: Sie</p>
<p>soll einerseits die Engführung vermeiden, die mit dem verfassungsschützerischen Blick auf sogenannte Extremisten</p>
<p>und deren geheimdienstliche Kontrolle verbunden ist. Damit sollen die diagnostischen Fehlleistungen eines</p>
<p>Verfassungsschutzes vermieden werden, der vor Jahren von einem politisierten Islam genauso überrascht wurde wie er</p>
<p>jetzt die Verbreitung rassistischer Einstellungen und die Gewaltbereitschaft der Rechtsextremen unterschätzte.</p>
<p>Daneben soll die neue Behörde jene (aus Landessicht) unvermeidbaren Kooperationsaufgaben wahrnehmen, die sich aus</p>
<p>bundesgesetzlichen Verpflichtungen im Sicherheitsbereich ergeben (s. § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 3/4 HVerfSchG-E). Denn</p>
<p>selbst wenn man die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines geheimdienstlichen</p>
<p>Verfassungsschutzes verneint (s. Memorandum, S. 63), existieren im föderalen Sicherheitsgefüge einige gesetzliche</p>
<p>Vorgaben, die vor allem den Datenaustausch betreffen. Auf diesen zweiten Aspekt konzentriert sich die folgende</p>
<p>Darstellung. Sie greift zurück auf die Sachverständigenanhörung des hessischen Landtags vom 8.11.2012.2 Technisch</p>
<p>korrekt formuliert geht es dabei um die Frage, <br />&#132;ob der Verzicht auf eine oberste Landesbehörde mit nachrichtendienstlichen Befugnissen mit geltendem</p>
<p>Verfassungsrecht und ggf. maßgeblichem sonstigen Bundesrecht vereinbar ist, ob die Übertragung von kraft</p>
<p>Verfassungs- oder Bundesrecht unabweisbaren Aufgaben auf eine Informations- und Dokumentationsstelle i. S. § 4 Abs.</p>
<p>1 HVerfSchG-E gelungen ist und ob der konkreten Ausgestaltung von Verfassungs- oder Bundesrechts wegen nach dem</p>
<p>Gesetzentwurf Bedenken, etwa aufgrund eines Untermaßverbots bezüglich der Eingriffsbefugnisse der projektierten</p>
<p>Informations- und Dokumentationsstelle, entgegenstehen würden.&#147; (Hilbrans, S. 2)<br />Ob darüber hinaus eine Verbindung der beiden oben skizzierten Aufgaben innerhalb einer Behörde sinnvoll ist, sei</p>
<p>vorerst dahingestellt. <br />Geheimdienst als Verfassungspflicht?<br />Die Zulässigkeit einer Abschaffung des Verfassungsschutzes wird teilweise damit bestritten, dass dies</p>
<p>Verfassungsvorgaben widerspreche, die eine Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln im</p>
<p>klassischen Sinne verlangen. Eine solche &#132;Geheimdienst-Pflicht&#147; wird meist aus zwei Grundgesetzbestimmungen</p>
<p>hergeleitet: <br />&#132;Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über &#8230; die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder &#8230; zum</p>
<p>Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines</p>
<p>Landes (Verfassungsschutz) &#8230;&#147; (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b GG)<br />&#132;Durch Bundesgesetz können &#133; Zentralstellen &#8230; zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und</p>
<p>des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete</p>
<p>Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.&#147; (Artikel</p>
<p>87 Absatz 1 GG)<br />Diese Bestimmungen besagen für sich genommen erst einmal nur, dass der Bundesgesetzgeber für die Zusammenarbeit von</p>
<p>Bund und Ländern beim Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die alleinige Gesetzgebungskompetenz</p>
<p>inne hat, und dass dafür nicht näher bestimmte Zentralstellen zur Informationssammlung eingerichtet werden können</p>
<p>(nicht müssen!). &#132;Damit ist es den Ländern lediglich verwehrt, diesen Gegenstand selbst zu regeln. Inhaltliche</p>
<p>Festlegungen über die Art und Weise, mit welcher das Land Hessen den Schutz der freiheitlichen demokratischen</p>
<p>Grundordnung, des Bestands und der Sicherheit des Bundes oder eines &#150; ggf. auch anderen &#150; Bundeslandes verfolgt,</p>
<p>bleibt Ländersache.&#147; (Hilbrans, S. 2) Aus dem Grundgesetz lässt sich deshalb nach Hilbrans lediglich eine</p>
<p>Verpflichtung zur regelmäßigen Zusammenarbeit (im Unterschied zur bloß situativen Amtshilfe) ableiten, wofür die</p>
<p>hessische Landesregierung geeignete Vorkehrungen zu treffen habe, indem sie die zuständige Stelle innerhalb der</p>
<p>Landesverwaltung benennt und ihr entsprechende Vorgaben für die Kooperation macht. Aus der Verfassung zumindest</p>
<p>lässt sich für den Bundesgesetzgeber kein Zugriff auf die konkreten Aufgaben und Befugnisse der</p>
<p>Landesverfassungsschutzbehörden oder ihre inhaltliche Ausgestaltung ableiten. Aus diesem Grund schreibe das</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht die Einrichtung von Landesämtern für Verfassungsschutz vor (s.</p>
<p>Hilbrans, S. 4) &#150; es bleibt Sache des Landes, darüber zu entscheiden, welche Landesbehörde die bundesgesetzlich</p>
<p>vorgegebenen Aufgaben und Kooperationsfunktionen übernimmt (s. § 2 Abs. 2BVerfSchG).3 Ein Blick in die</p>
<p>Ländergesetze zeigt auch, wie unterschiedlich die Anbindung, Aufgabenbestimmungen und Befugnisse der</p>
<p>Landesverfassungsschutzbehörden geregelt sind. Der Bund kann lediglich jene Aufgaben verbindlich vorgeben, bei</p>
<p>denen eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Bund (bzw. anderen Ländern) gegeben ist. Daher &#132;besteht von</p>
<p>Verfassungs wegen keine bundesgesetzliche Kompetenz zur Regelung der Behördenorganisation in den Bundesländern &#133;</p>
<p>und zum behördlichen Verfahren einschließlich des Befugnisarsenals. Diese zu regeln bleibt ausschließlich dem</p>
<p>Landesrecht überlassen&#147;, so Hilbrans (S. 3).4 <br />Dagegen könnte jedoch eingewandt werden, dass sich aus der Gesetzgebungskompetenz von Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 GG</p>
<p>in Verbindung mit der Aufgabenbestimmung aus § 3 BVerfSchG eine Verpflichtung für den Landesgesetzgeber ergebe, der</p>
<p>sicherzustellen habe, dass die dort beschriebenen Aufgaben sachgerecht erfüllt werden. Zu den Aufgaben, die das</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetz auch für die Landesämter (!) vorsieht, gehören die:<br />a) Informationssammlung über verschiedene Bestrebungen<br />b) Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen<br />c) Mitwirkung bei technischen Sicherungsmaßnahmen<br />d) Mitwirkung bei sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Personenüberprüfungen.</p>
<p>Jede Landesbehörde, die als Landesamt für Verfassungsschutz i.S. des § 3 BVerfSchG gelten soll, wird deshalb eine</p>
<p>(Mindest-)Ausstattung vorzuweisen haben, um diese vier Aufgaben erfüllen zu können &#150; andernfalls wäre die</p>
<p>vorgeschriebene Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet. (5) Sind aber nachrichtendienstliche Mittel notwendig, um</p>
<p>dieser Pflicht ausreichend Genüge zu tun? Das Bundesamt für Verfassungsschutz lässt in seiner Stellungnahme keinen</p>
<p>Zweifel daran gelten; die vorgeschlagene Informations- und Dokumentationsstelle werde der gesetzlichen Anforderung</p>
<p>zur Zusammenarbeit nicht gerecht (Bundesamt, S. 12). Sönke Hilbrans sieht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur</p>
<p>Ausstattung mit geheimdienstlichen Mitteln: &#132;Betrachtet man die Aufgaben nach § 3 BVerfSchG &#150; namentlich die</p>
<p>Beschaffung und Auswertung von Informationen über gewisse Bestrebungen (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG) &#150; und berücksichtigt</p>
<p>man, dass die Masse der bundesweit von den Verfassungsschutzämtern erhobenen Informationen aus öffentlichen Quellen</p>
<p>stammt und nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben werden soll, erscheint die (zusätzliche) Ausstattung</p>
<p>einer Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht</p>
<p>zwingend.&#147; (Hilbrans, S. 4) Inwiefern dieses Pauschalurteil überzeugen kann, soll eine detaillierte Betrachtung der</p>
<p>einzelnen vom Bund zugewiesenen Verfassungsschutzaufgaben zeigen.<br />Sachgerechte Aufgabenerfüllung ohne geheimdienstliche Befugnisse?<br />Im Folgenden geht es vor allem um eine Prüfung, welche bundesgesetzlichen Vorgaben für die Arbeit der</p>
<p>Landesverfassungsschützer unterhalb der Verfassung existieren, und wie diese vom Entwurf der Linken behandelt</p>
<p>werden. Im ersten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden sich folgende Bestimmungen zur</p>
<p>Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, die dabei in Betracht kommen: <br />§ 1  generelle Verpflichtung zur Zusammenarbeit<br />§ 2 Einrichtung/Benennung zuständiger Landesbehörden<br />§ 3 Aufgabenbestimmung<br />§ 5  Zuständigkeiten und Übermittlungspflichten<br />§ 6  gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Dateien<br />§ 7  Weisungsrechte des Bundes im Angriffsfall.<br />Informationssammlungen über Bestrebungen<br />Aufgabe der Landesverfassungsschutzbehörden ist nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG &#132;die Sammlung und Auswertung von</p>
<p>Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen&#147; über sogenannte</p>
<p>Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Sicherheit von Bund und Ländern,</p>
<p>geheimdienstliche Tätigkeiten, gewaltsame oder völkerrechtswidrige Handlungen. Diese Aufgabe wird im vorliegenden</p>
<p>Gesetzentwurf (§ 5 Abs. 3) nahezu wortgleich wiederholt. Im Unterschied zum Bundesamt soll dies nach dem Willen der</p>
<p>Linken bei der neuen Landesstelle aber ohne jegliche Nutzung geheimdienstlicher Befugnisse erfolgen (§ 7 Abs. 1/2</p>
<p>HVerfSchG-E). Hilbrans sieht darin keinen Widerspruch: Aus der Aufgabenbestimmung des Bundesgesetzes &#132;ergeben sich</p>
<p>keine inhaltlichen oder methodischen Festlegungen für das Landesrecht. Welche Informationen (Auskünfte, Nachrichten</p>
<p>oder Unterlagen) woher stammen bzw. wie erhoben werden sollen, ist von dem Bundesrecht nicht geregelt und wäre auch</p>
<p>nicht kraft Art. 73 Nr. 10 lit. b) GG bundesrechtlich vorzugeben.&#147; (Hilbrans, S. 6).<br />Dem kann man sicher zustimmen &#150; und dennoch Zweifel daran haben, ob die bundesgesetzliche Aufgabe von der neuen</p>
<p>Landesbehörde in vollem Umfang erfüllt werden kann. Der Entwurf untersagt ihr nämlich jegliche Weitergabe</p>
<p>personenbezogener Informationen an andere Behörden, die über geheimdienstliche Befugnisse verfügen (§ 9 HVerfSchG-</p>
<p>E). Damit wären zumindest personenbezogene Auskünfte der neuen hessischen &#132;Verfassungsschützer&#147; an das Bundesamt</p>
<p>oder andere Landesämter für Verfassungsschutz per se ausgeschlossen; es dürften nur sachbezogene Auskünfte erteilt</p>
<p>werden. Der Reformgesetzgeber steht hier vor einem Dilemma: Aus der allgemeinen Aufgabenbestimmung in § 3 Abs. 1</p>
<p>BVerfSchG lässt sich weder eine Pflicht zur heimlichen Erhebung der dort beschriebenen Informationen für das</p>
<p>zuständige Landesamt ableiten; noch bietet diese Vorgabe gar eine Ermächtigungsgrundlage für derartige</p>
<p>Datenerhebungen in Hessen. Andererseits wirkt der Entwurf inkonsistent, wenn er diese Aufgabe für die neu zu</p>
<p>gründende Landesbehörde übernimmt (und aufgrund der Vorgaben des BVerfSchG wohl auch übernehmen muss), zugleich</p>
<p>aber weder Eingriffsbefugnisse vorsieht (wie die Behörde entsprechende Informationen erheben kann) noch zu erkennen</p>
<p>gibt, wie und wofür diese genutzt werden (für welches Handeln, welche Konsequenzen). Es widerspricht dem Gebot der</p>
<p>Normenklarheit, wenn ein Gesetz Aufgabenbestimmungen enthält, deren Umsetzung jedoch völlig vage bleibt. <br />Dieser Zielkonflikt ließe sich dadurch entschärfen, indem das Gesetz präzise bestimmt, unter welchen engen</p>
<p>Voraussetzungen personenbezogene Daten von der Informations- und Dokumentationsstelle erhoben werden dürfen. Dazu</p>
<p>findet sich im Entwurf nur die unbestimmte und somit sehr freizügige Vorgabe, dass persönliche Daten gespeichert</p>
<p>und verarbeitet werden dürfen, &#132;sofern sie für die Aufgabenerfüllung nach § 5 erforderlich&#147; (§ 10 Abs. 1</p>
<p>HVerfSchG-E) sind. Ein solcher Nachweis lässt sich fast immer erbringen, oder anders gesagt: es gibt keine effektiv</p>
<p>beschränkenden Vorgaben im Gesetz. Auch wenn dann die allgemeinen Datenschutzbestimmungen gelten würden &#150; diese</p>
<p>Leerstelle zeigt, dass die Linksfraktion hier der Geheimdienstlogik auf den Leim geht: Offenbar vertraut sie</p>
<p>darauf, dass mit dem Versperren geheimdienstlicher Quellen auch das Datenschutzproblem des neuen &#132;Amtes&#147; gelöst</p>
<p>sei. Sie übersieht dabei, dass öffentliche Quellen wie (anonyme) Bürgerhinweise höchst sensible Informationen über</p>
<p>Personen enthalten können, die nach dem vorliegenden Entwurf bedenkenlos gespeichert werden dürften. Die stimmigere</p>
<p>Lösung bestünde in gesetzlichen Vorgaben, die nur die Erhebung und Speicherung einiger minimaler Personenangaben</p>
<p>(etwa Namen und Funktionen von &#132;Leitfiguren&#147; der zu beobachtenden Szene) gestatten. Mit einer solchen strikten</p>
<p>Begrenzung auf Minimaldaten wäre zum einen die Fokussierung auf die Aufgabe der strukturellen Dokumentation und</p>
<p>Information gewährleistet (eben keine Personendossiers); andererseits würde sich damit das Weitergabe- und de-</p>
<p>facto-Kooperationsverbot mit anderen Geheimdiensten erübrigen (man verfügt dann über keine weiteren Personendaten). <br />Ob die Zulassung anonymer Hinweise als Informationsquelle für die neue Landesbehörde nötig und sinnvoll ist,</p>
<p>darüber mag man geteilter Meinung sein. Zumindest sollte mit derartigen Informationen besonders sensibel umgegangen</p>
<p>werden. Sönke Hilbrans schlägt dafür einen zusätzlichen Plausibilitätstest vor: &#132;Es sollte geprüft werden, ob die</p>
<p>Erlangung anonymer Informationen (§ 7 Abs. 3 S. 2 HVerfSchG-E) nicht besondere Nutzungsregeln &#150; etwa die</p>
<p>Bestätigung durch eine nicht-anonyme Informationsquelle &#150; nach sich ziehen sollte.&#147; (Hilbrans, S. 10)<br />Gegenseitige Unterrichtungspflicht und gemeinsame Dateien<br />Bereits die im Zuge der Informationssammlung erhobenen Daten über Bestrebungen sind nach den Vorgaben des</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetzes den anderen Landesämtern und dem Bundesamt zugänglich zu machen (§ 5 Abs. 1</p>
<p>BVerfSchG). Darüber hinaus sieht das Gesetz eine besondere informationelle Kooperation der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden vor: die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Dateien, die als Fundstellennachweis und</p>
<p>Personenregister für diesen Informationsaustausch genutzt werden. Die gesetzliche Vorgabe lautet:<br />&#132;Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der</p>
<p>Unterrichtungspflichten nach § 5 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese</p>
<p>Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen</p>
<p>erforderlich sind.&#147; (§ 6 Abs. 1 BVerfSchG)<br />Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, wie nun das Informations- und Dokumentationszentrum mit dieser</p>
<p>Verpflichtung umgehen soll. Die Weitergabe möglicher personenbezogener Informationen an andere</p>
<p>Verfassungsschutzämter wird ja grundsätzlich in § 9 des Entwurfs ausgeschlossen. Das betrifft nicht allein</p>
<p>Informationen aus geheimdienstlichen Quellen und kann deshalb nicht &#150; wie bei Hilbrans (S. 7f) &#150; mit dem hessischen</p>
<p>Verzicht auf solche Quellen gerechtfertigt werden. Da hilft kein Mogeln: Das strikte Verbot der Datenweitergabe</p>
<p>kann kaum anders als im Widerspruch zu den Vorgaben aus § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 BVerfSchG gesehen werden. <br />Eine weitere explizite Übermittlungspflicht der Landesämter besteht in Bezug auf BND und MAD: <br />&#132;Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen</p>
<p>Abschirmdienst Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz</p>
<p>3 sowie Abs. 2 Satz 2.&#147; (§ 21 Abs. 2 BVerfSchG)<br />Die genannten Voraussetzungen besagen für den vorliegenden Fall, dass die hessische Verfassungsschutzbehörde von</p>
<p>sich aus alle Informationen und personenbezogenen Daten an die beiden Geheimdienste weiterzugeben habe, &#132;wenn</p>
<p>tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des</p>
<p>Empfängers erforderlich ist.&#147; Da die gesetzlichen Aufgaben von BND und MAD aber nicht vom hessischen, sondern dem</p>
<p>Bundesgesetzgeber bestimmt werden, und sich die Hinweise auf die tatsächliche Eignung der Informationen für diese</p>
<p>Dienste nicht einfach wegdefinieren lassen, fällt es schwer, hier wie Hilbrans (S. 8) einen ausreichenden</p>
<p>Ermessensspielraum für das hessische Landesamt zu sehen, der eine konfliktfreie Anwendung des Übermittlungsverbotes</p>
<p>gestattet. <br />Etwas unbestimmt bleibt im Gesetzentwurf schließlich auch die Frage, wie die Landesbehörde mit den ihr zugeleiteten</p>
<p>Informationen anderer Verfassungsschutzämter umgehen soll. Zwar ist ihr selbst durch § 7 Abs. 1 HVerfSchG-E eine</p>
<p>Beschaffung derartiger Informationen mit geheimdienstliche Mitteln versagt; eine Annahme &#132;fremderhobener&#147; Daten &#150;</p>
<p>die für die Erfüllung der eigenen gesetzlichen Aufgaben ja durchaus nützlich sein können &#150; sollte dennoch explizit</p>
<p>ausgeschlossen werden, wenn sie nicht gewollt ist. Dies sollte rechtlich einwandfrei möglich sein: &#132;Soweit die</p>
<p>Vorschrift die Annahme übermittelter personenbezogener Daten ausschließen soll, kann ihr schon durch Verzicht auf</p>
<p>Übermittlungsersuchen und die Speicherung unaufgefordert übermittelter Daten (etwa nach § 18 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG)</p>
<p>Genüge getan werden. Eine Speicherungs- und Nutzungspflicht besteht für die hessischen Behörden kraft Bundesrecht</p>
<p>nicht.&#147; (Hilbrans, S. 7f.)<br />Die darüber hinaus bestehenden Übermittlungspflichten an die Strafverfolgungsbehörden erscheinen aufgrund der</p>
<p>Ausnahmeregelung im hessischen Gesetzentwurf unproblematisch.<br />Sicherheitsüberprüfungen<br />Zu den bundesgesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Landesverfassungsschutzbehörden gehört auch die Mitwirkung</p>
<p>bei den Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 BVerfSchG). Voraussetzungen, Umfang und Ablauf solcher Prüfungen</p>
<p>werden im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) beschrieben, das vor allem die Beteiligung und die Befugnisse der</p>
<p>Geheimdienste des Bundes (BfV, MAD) ausführt. Das SÜG schreibt bei einfachen und erweiterten</p>
<p>Sicherheitsüberprüfungen eine mittelbare Mitwirkungspflicht für die Landesämter für Verfassungsschutz vor (§ 12</p>
<p>Abs. 1. Nr. 1 SÜG). Deren Erkenntnisse sollen bei der Bewertung der Angaben der Sicherheitserklärung von der</p>
<p>beteiligten Behörde (i.d.R. BfV) berücksichtigt werden. Es existieren jedoch keine gesetzlichen Vorgaben dafür, wie</p>
<p>die Landesverfassungsschutzbehörden auf entsprechende Anfragen des Bundesamtes zu reagieren hätten. Eine</p>
<p>bundesgesetzliche Vorgabe zur Art der Mitwirkung existiert nicht, &#132;insbesondere nicht in Gestalt einer</p>
<p>Übermittlungspflicht für nachrichtendienstlich zu erhebende Daten zu Zwecken der Sicherheitsüberprüfung des</p>
<p>Bundes.&#147; (Hilbrans, S. 7) Mit Blick auf die Kooperationsverpflichtungen des SÜG scheint der hessische Gesetzentwurf</p>
<p>deshalb konfliktfrei. Jedoch bleibt auch hier das Manko, dass der Reformentwurf eine gesetzliche Aufgabe definiert</p>
<p>(die Mitwirkungspflicht bei Sicherheitsüberprüfungen), für deren Umsetzung keinerlei Vorgaben gemacht werden und</p>
<p>für deren Standardszenario (die Anfrage eines Geheimdienstes nach personenbezogenen Daten) ein Übermittlungsverbot</p>
<p>besteht. <br />Das Regelungsdefizit in Sachen Sicherheitsüberprüfungen wirkt umso gravierender, als der Entwurf der Linksfraktion</p>
<p>das landeseigene Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz komplett außer Kraft setzen will (Artikel 3). Damit bleibt</p>
<p>offen, ob und in welchem Umfang die neue Landesbehörde personenbezogene Daten an andere Landesbehörden oder private</p>
<p>Stellen weitergeben darf. Gegenüber einer solchen Radikalkur &#132;sollte das Recht der Sicherheitsüberprüfung in Hessen</p>
<p>über Art. 3 des Gesetzentwurfs (Aufhebung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) hinaus einer</p>
<p>strukturierteren Lösung zugeführt werden&#147;, unterstreicht auch Sönke Hilbrans (S. 10).<br />Was zu tun bleibt<br />Wer einen Geheimdienst abschaffen will, muss sich auch um dessen Hinterlassenschaften kümmern. Dazu gehören vor</p>
<p>allem das Personal und die Akten. Für die Mitarbeiter des bisherigen Verfassungsschutzes, die zuvor mit</p>
<p>geheimdienstlichen Mitteln befasst waren, sieht der Gesetzentwurf ein absolutes Beschäftigungsverbot für die neue</p>
<p>Informations- und Dokumentationsstelle vor (§ 13 Abs. 2 S. 2 HVerfSchG-E). Das dürfte nicht nur verfassungswidrig,</p>
<p>sondern auch sachlich völlig übertrieben sein. Nicht der (individuelle) Kontakt mit den geheimdienstlichen</p>
<p>Methoden, sondern die strukturelle Arbeitsweise dieser Dienste stellt das demokratiefeindliche Übel dar. Im Übrigen</p>
<p>weist die neu einzurichtende Landesbehörde ein hinreichend unterscheidbares Aufgabenprofil auf, was für viele der</p>
<p>bisherigen Beschäftigten eine Wiederanstellung ausschließen dürfte; das Verbot ist strikt überflüssig.<br />Für den Umgang mit den hinterlassenen Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz schlagen die Linken eine sehr</p>
<p>widersprüchliche Lösung vor: Einerseits räumen sie der neuen Landesbehörde die Erfassung, Verwahrung, Verwaltung</p>
<p>und Verwendung der alten Unterlagen ein (§ 6 Abs. 1 HVerfSchG-E), ohne Vorbehalte oder Beschränkungen. Damit dürfte</p>
<p>sich die neue Behörde wohl nach Belieben aus den Dossiers der Geheimdienstler bedienen &#150; ein Vorschlag, der wenig</p>
<p>Sensibilität für das in diesen Akten versammelte Unrecht erkennen lässt. (Zudem ließe sich fragen, wofür das neue</p>
<p>Amt diese Akten benötigt, wenn es seine Aufgaben in völlig anderer Weise angehen soll als das bisherige Landesamt.)</p>
<p>Auf der anderen Seite soll für die Betroffenen ein Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberecht eingeräumt werden,</p>
<p>das dem Zugang zu den Hinterlassenschaften der früheren Staatssicherheit nachempfunden ist (§ 6 Abs. 2 HVerfSchG-</p>
<p>E). Dessen Grundidee &#150; die enteigneten Informationen aus den Geheimdienstarchiven an die Betroffenen zurückzugeben</p>
<p>&#150; scheint reizvoll. Sie müsste jedoch genauer ausgearbeitet werden, um die Schutzansprüche Dritter angemessen zu</p>
<p>berücksichtigen. Warum eine Herausgabe nicht möglich sein sollte &#150; wie der hessische Datenschutzbeauftragte in</p>
<p>seiner Stellungnahme nahelegt (Ronellenfitsch, S. 7) &#150; ist nicht nachvollziehbar. Heiner Busch vom Komitee für</p>
<p>Grundrechte und Demokratie verweist hier als Vorbild auf das Schweizer Verfahren zur Akteneinsicht und -herausgabe,</p>
<p>das nach dem dortigen &#132;Fichenskandal&#147; 1989 eingeführt wurde (Busch, S. 7).<br />Fazit<br />Dass der Gesetzentwurf der hessischen Linksfraktion keine Mehrheit fand, war zu erwarten. Überraschend war aber,</p>
<p>wie wenig Bereitschaft die angehörten Sachverständigen zeigten, die Perspektive des Entwurfs wenigstens probehalber</p>
<p>aufzunehmen, um ihn auf seine Realisierbarkeit zu testen. Die beiden Stellungnahmen aus den Reihen des Komitees für</p>
<p>Grundrechte und Demokratie unterstützten die Intention einer Abschaffung des geheimdienstlichen</p>
<p>Landesverfassungsschutzes &#150; ohne sich mit den konkreten Schwierigkeiten dieser Lösung näher zu befassen. Diese</p>
<p>Aufgabe nahm lediglich Sönke Hilbrans an (auch wenn seine Einschätzung nicht in allen Punkten geteilt wird). Alle</p>
<p>anderen Stellungnahmen verweigerten sich einer ernsthaften Befassung mit dem Vorhaben. <br />Was lässt sich nun aus der hessischen Debatte lernen? Erstens: Die entscheidenden Verpflichtungen für den Betrieb</p>
<p>eines geheimdienstlichen Verfassungsschutzes stecken nicht im Grundgesetz, sondern in den Bestimmungen des</p>
<p>Bundesverfassungsschutzgesetzes. Ob das zulässig ist oder der einfache Bundesgesetzgeber (gegenüber dem</p>
<p>Verfassungsgesetzgeber) dabei seine Kompetenzen überschreitet, konnte hier nicht geprüft werden. Und zweitens: Der</p>
<p>Entwurf der Linksfraktion zeigt die Hürden für einen landesbezogenen Ausstieg aus dem System des geheimdienstlichen</p>
<p>Verfassungsschutzes auf. Die dabei zutage tretenden Probleme, etwa die Balance von Aufgabenverpflichtung vs.</p>
<p>Befugnissen, kann der Entwurf nicht immer überzeugend lösen. Ob der Ausstieg eines Bundeslandes aus dem</p>
<p>geheimdienstlichen Verfassungsschutz in Einklang mit dem geltenden Bundesrecht realisierbar ist, diese Frage lässt</p>
<p>sich anhand des hessischen Entwurfs und seiner Kommentierung noch nicht abschließend beurteilen. Angesichts der</p>
<p>jetzt vorgeschlagenen Verschärfungen bundesgesetzlicher Kooperationsvorgaben in § 5 BVerfSchG wird die Aufgabe</p>
<p>allemal schwieriger (s. den Beitrag von Töpfer in diesem Heft).</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Seitens der Zivilgesellschaft formuliert dies ein Offener Brief von elf Bürgerrechtsorganisationen an die Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 29.5.1990 (zur 2. und 3. Lesung des Bundesver fassungsschutzgesetzes), abgedruckt in: vorgänge 106 (4/1990), S. 117f. Ein erster Antrag zur Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (zusammen mit dem BND und dem MAD) stammt von der Abgeordneten des Neuen Forums, Ingrid Köppe (s. BT-Drs. 12/4402 und 4403 v. 13.2.1993).</p>
<p>2 Es lagen folgende schriftliche Stellungnahmen vor: Bundesamt für Verfassungsschutz; Hess. Landesamt für Verfassungsschutz; Heiner Busch und Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr (beide Komitee für Grundrechte und Demokratie); Prof. Dr. Erhard Denninger (Königstein); RA Dr. Rolf Gössner (Bremen); RA Sönke Hilbrans (Berlin); Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber (Brühl); Melanie Pohner (DGB-Bildungswerk Thüringen); Prof. Michael Ronellenfitsch (DSB Hessen); Dr. Manfred Weiß, MdL (CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag; Vorsitzender BayPKGr).</p>
<p>3 Zur Frage der Länderautonomie s. SächsVerfGH, Urteil v. 21.7.2005 &#150; Vf. 67-II-04, S. 16.</p>
<p>4 Dazu siehe Uhle in: Herzog/Scholz u.a., Grundgesetz, Kommentar, Art. 73 Rn. 235); SächsVerfGH, NVwZ 2005, 1310 (1311) m.w.N.</p>
<p>5 Zu den Maßstäben einer sachlich angemessenen Kooperation s. BVerwG, Beschluss v. 9.1.1995 &#150; 1 B 231.94, 1 C 34.94 = DÖV 1995, 692 (693).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/der-ausstieg-ist-machbar/">Der Ausstieg ist machbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Überlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 8-10 (Red.) Unser Beiratsmitglied Dr. Klaus Hahnzog besch&#228;ftigt sich seit Langem mit Verfassungsfragen, so bereits 1968 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In letzter Zeit standen f&#252;r ihn Fragen des Bayerischen Verfassungsschutzes im Vordergrund.&#160; Zum Jahresbeginn widmeten sich in M&#252;nchen zwei au&#223;erordentlich gut besuchte Veranstaltungen der Frage nach [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/">Überlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 8-10</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4036 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-595x450.jpg" alt="&Uuml;berlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes" width="595" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-595x450.jpg 595w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-768x581.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-793x600.jpg 793w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-446x337.jpg 446w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984.jpg 800w" sizes="(max-width: 595px) 100vw, 595px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>(Red.)</i> <i>Unser Beiratsmitglied Dr. Klaus Hahnzog besch&auml;ftigt sich seit Langem mit Verfassungsfragen, so bereits 1968 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In letzter Zeit standen f&uuml;r ihn Fragen des Bayerischen Verfassungsschutzes im Vordergrund.&nbsp;</i></p>
<p><i>Zum Jahresbeginn widmeten sich in M&uuml;nchen zwei au&szlig;erordentlich gut besuchte Veranstaltungen der Frage nach der Zukunft des Verfassungsschutzes: Anlass war einerseits das Verhalten des Bayerischen Verfassungsschutzes im Zusammenhang mit den f&uuml;rchterlichen Morden der NSU-Neonazis, von denen allein f&uuml;nf in Bayern stattfanden. Andererseits wurde Ende 2011 durch Zufall bekannt, dass der Bayerische Verfassungsschutz die Gruppierung &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220; von Ver.di bespitzelt hatte. Aus dieser Gruppierung heraus entstand eine Verfassungsbeschwerde von Gewerkschaften, Parteien und NGOs (auch mit Beteiligung der Humanistischen Union Bayern) gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (s. Mitteilungen Nr. 202, S. 28), die beim Bundesverfassungsgericht in wesentlichen Punkten Erfolg erzielte. Ein rechtsstaatlich eigentlich nicht vorstellbarer Zustand: der Freistaat Bayern bespitzelt den zuk&uuml;nftigen Prozessgegner vor dem Bundesverfassungsgericht mit geheimdienstlichen Mitteln.&nbsp;</i></p>
<p><i>Das hier wiedergegebene Manuskript Klaus Hahnzogs stellt vor diesem Hintergrund Eckpunkte f&uuml;r eine Reform der bayerischen &#8222;Verfassungsschutzbeh&ouml;rde&#8220; auf.</i></p>
<h5>I.</h5>
<p>1. Die Diskussionen legen oft den Schwerpunkt auf das Bayerische Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz. Das ist eine falsche Gewichtung. Das Landesamt ist nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) <i>&#8222;eine dem Staatsministerium des Inneren unmittelbar nachgeordnete Beh&ouml;rde&#8220;</i>. Das ist aber nicht eine blo&szlig;e Ressortzugeh&ouml;rigkeit. Der eigentliche Bayerische Verfassungsschutz ist das Ministerium. An ihm und dem verantwortlichen Minister muss sich die Kritik festmachen. Die wesentliche Ausrichtung und wichtige Einzelma&szlig;nahmen sind schon nach dem Gesetz Aufgabe des Ministeriums, etwa die Vorlage des Verfassungsschutzberichtes an den Landtag, die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums oder Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Wenn dann Kritik an einzelnen Ma&szlig;nahmen oder Unterlassungen laut wird, zieht sich der Minister auf Geheimhaltung oder allenfalls Befassung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur&uuml;ck, dessen Mitglieder ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.</p>
<p>2. Die Entwicklung gerade in Bayern hat gezeigt, dass das Innenministerium ungeeignet ist, die Verfassung zu sch&uuml;tzen. Das Ministerium setzt bei der Abgrenzung verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzter Grundrechte gegen&uuml;ber der Sicherheit einseitig auf Letztere und r&uuml;hmt sich dabei der Vorreiterrolle f&uuml;r die anderen Bundesl&auml;nder. Das zeigt sich immer wieder darin, dass mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts der fehlende Grundrechtsschutz wiederhergestellt werden muss. Ich selbst habe dies in letzter Zeit in zwei zentralen, lange Zeit diskutierten Fragen erreicht. Die bayerische Regelung &uuml;ber pr&auml;ventive Telekommunikations&uuml;berwachung durch die Polizei wurde f&uuml;r verfassungswidrig angesehen (Beschluss vom 4.11.2010 &#8211; 1 BvR 661106). Durch einstweilige Anordnung wurden zentrale Beschr&auml;nkungen des f&uuml;r unsere Demokratie unentbehrlichen Grundrechts der Versammlungsfreiheit kassiert (Beschluss vom 17.2.2009 &#8211; 1 BVR 2492/08).</p>
<p>3. Hinzu kommt eine v&ouml;llige Ungleichheit bei den Beobachtungen der rechts- und der linksextremistischen Szene im Verfassungsschutzbericht. So f&uuml;hrte Innenminister Herrmann im Vorwort zum Bericht 2010 hinsichtlich des Rechtsextremismus lediglich aus, dass bei der angestrebten Fusion von NPD und DVU abzuwarten bleibe, ob hierdurch ein Auftrieb gewonnen w&uuml;rde. Hinsichtlich des Linksextremismus wird dagegen auf den historischen H&ouml;chststand an Gewalttaten hingewiesen. Im Text wird dann etwa der Partei Die Linke vorgeworfen, dass sie u.a. die Vergesellschaftung von Produktionsmitteln und weitreichende Beschr&auml;nkungen des Privateigentums fordere, au&szlig;erdem weit &uuml;ber den Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft hinausgehe. Dabei ist Allgemeingut, dass die soziale Marktwirtschaft &#8211; die ich auch bejahe &#8211; keineswegs die einzige vom Grundgesetz geforderte Wirtschaftsform ist. Hinsichtlich der Vergesellschaftung sollte man von &#8222;Verfassungssch&uuml;tzern&#8220; eigentlich erwarten k&ouml;nnen, dass sie Art. 15 GG und Art. 160 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung kennen.<br />Der gegen Rechtsextremismus offen k&auml;mpfende ehemalige KZ-H&auml;ftling Ernst Grube musste sich im Bericht 2010 namentlich als Linksextremist diffamieren lassen. Die f&uuml;r den Kampf gegen den Neofaschismus wichtige Institution &#8222;Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle M&uuml;nchen e.V. (a.i.d.a.)&#8220; wird wie fr&uuml;her auch im Bericht 2011 weiter diskreditiert.</p>
<h5>II.</h5>
<p>Es wundert daher nicht, wenn verschiedentlich die Abschaffung des Bayerischen Verfassungsschutzes gefordert wird. Das geht aber weder durch Gesetz des Landtags noch durch Volksentscheid. Die Frage des Verfassungsschutzes geh&ouml;rt zur ausschlie&szlig;lichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b) GG: <i>&#8222;die Zusammenarbeit des Bundes und der L&auml;nder zum Schutze der freiheitlich?demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz).&#8220;<br /></i>Der Bund hat von seiner Kompetenz in &sect; 2 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz Gebrauch gemacht:<i> &#8222;F&uuml;r die Zusammenarbeit der L&auml;nder mit dem Bund und der L&auml;nder untereinander unterh&auml;lt jedes Land eine Beh&ouml;rde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.&#8220;<br /></i>Das bedeutet aber nicht, dass die bisherige Regelung: Innenministerium plus untergeordnetes Landesamt sakrosankt ist. Vielmehr ist<i> &#8222;die Auswahl und Schaffung sowie Struktur und Verfahren einer Landesverfassungsschutzbeh&ouml;rde Teil des origin&auml;ren Landesrechts&#8220;</i> (Maunz-D&uuml;ring, GG-Kommentar, 51. Auflage, 2007, Art. 73, Rdnr. 245).</p>
<p>Hierzu im Folgenden eine Reihe von Vorschl&auml;gen.</p>
<h5>III.</h5>
<p>Staatliche Aufgaben kann der Gesetzgeber neben Beh&ouml;rden auch &ouml;ffentlich-rechtlichen K&ouml;rperschaften, Anstalten oder Stiftungen &uuml;bertragen. Vorzuziehen f&uuml;r den Bayerischen Verfassungsschutz w&auml;re die K&ouml;rperschaftsform. Dabei sind auch Mischformen m&ouml;glich. So sind Hochschulen K&ouml;rperschaften &ouml;ffentlichen Rechts wie auch staatliche Einrichtungen (Lindner in Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 138, Rdnr. 14 und 20 ff.). Je nachdem variieren auch blo&szlig;e Rechtsaufsicht und Fachaufsicht (vgl. Lindner a.a.O., Art. 55 Rdnr. 90). Beh&ouml;rdeneigenschaft auch mit Fachaufsicht k&auml;me hier in Betracht f&uuml;r die zus&auml;tzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes Scientology, Spionageabwehr und Organisierte Kriminalit&auml;t.<br />Eine unmittelbare Ansiedlung des Verfassungsschutzes beim Bayerischen Landtag, wie etwa beim Datenschutzbeauftragten, ist wegen der umfangreichen Aufgabenstellung nicht empfehlenswert, au&szlig;erdem wird im Weiteren eine St&auml;rkung des Parlamentarischen Kontrollgremiums empfohlen. Die Beibehaltung im Ressortbereich des Innenministeriums w&auml;re kontraproduktiv. Hier sollte nach Art. 49 BV eine &Uuml;bertragung (Bestimmung durch Ministerpr&auml;sidenten mit Best&auml;tigung durch den Landtag) an das Bayerische Justizministerium erfolgen. Dieses hat Erfahrungen mit der Unabh&auml;ngigkeit der Gerichte und der weitgehenden Zur&uuml;ckhaltung gegen&uuml;ber den Staatsanwaltschaften. Die Ansiedelung beim Innenministerium hat keinen unab&auml;nderlichen Bestand (Lindner a.a.O., Art. 55 Rdnr. 90).</p>
<h5>IV.</h5>
<p>Um Einseitigkeiten bis hin zu Verfassungsverst&ouml;&szlig;en in Zukunft nach M&ouml;glichkeit zu vermeiden, sollte eine Reihe struktureller Vorschriften geschaffen werden.</p>
<p>1. Die Leitung des neuen Amtes sollte einem Pr&auml;sidenten &uuml;bertragen werden. Zur Absicherung seiner gr&ouml;&szlig;eren Selbst&auml;ndigkeit sollte er, wie der Datenschutzbeauftragte, vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gew&auml;hlt werden (vgl. Art. 33a Abs. 1 BV). Er sollte angesichts der Besonderheit des Amtes (s.o. unter III.) allerdings nicht mit v&ouml;lliger Unabh&auml;ngigkeit ausgestattet werden.<br />2. Der parlamentarische Einfluss und die Kontrolle sollten gest&auml;rkt werden. Da, wo das Parlamentarische Kontrollgremium bisher nur unterrichtet wurde, etwa hinsichtlich der Dienstvorschrift &uuml;ber die nachrichtendienstlichen Mittel (Art. 6 Abs.1 BayVSG) oder der Pflichten der Staatsregierung zur Unterrichtung &uuml;ber Vorg&auml;nge von besonderer Bedeutung nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz, sollte eine Genehmigung erforderlich werden.</p>
<p>3. Es sollte nach dem Vorschlag des fr&uuml;heren Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsschutzamtes Prof. Hans-J&ouml;rg Geiger ein Verfassungsschutzbeauftragter samt Personal, &auml;hnlich dem Wehrdienstbeauftragten, geschaffen werden (vgl. SZ vom 14.2.2012).</p>
<p>4. Sinnvoll f&uuml;r eine breite Verankerung im b&uuml;rgerschaftlichen Bereich &#8211; wachsame B&uuml;rger sind oft der beste Verfassungsschutz! &#8211; w&auml;re ein Beirat mit Mitgliedern etwa von &#8222;Gegen das Vergessen &#8211; f&uuml;r Demokratie&#8220;, &#8222;amnesty international&#8220;, &#8222;Bayerisches B&uuml;ndnis f&uuml;r Toleranz, Demokratie und Menschenw&uuml;rde&#8220;, &#8222;Arbeitsgemeinschaft bayerischer Ausl&auml;nderbeir&auml;te&#8220;, &#8222;a.i.d.a.&#8220;.</p>
<h5>V.</h5>
<p>1. Auf V-Leute sollte in Zukunft verzichtet werden. Wenn auf sie im Fall der gravierendsten Bedrohung, n&auml;mlich durch eine m&ouml;glicherweise aggressiv-k&auml;mpferische Partei, jetzt im Vorstandsbereich verzichtet werden soll, ist nicht zu erkl&auml;ren, wieso sie auf unterer Ebene und anderen Organisationen unbedingt rotwendig sein sollen, zumal sie, wie bei NSU, auch nichts erbringen. F&uuml;r die Bespitzelung wie bei Ver.dis &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220; oder durch denselben V-Mann bei einer Veranstaltung des M&uuml;nchner Ehrenb&uuml;rgers Prof. D&uuml;rr sind sie verfassungssch&auml;dlich.<br />Es war ja auch bisher schon &auml;u&szlig;erst widerspr&uuml;chlich: Eine Bespitzelung im Telekommunikationsbereich war nur unter engen Voraussetzungen einschlie&szlig;lich einer Genehmigung der unabh&auml;ngigen G10-Kommission zul&auml;ssig, die Einschleusung eines V-Manns in die gleiche, sich pers&ouml;nlich treffende Gespr&auml;chsrunde dagegen nicht.<br />Im &Uuml;brigen sind Staatsanwaltschaften und Polizei in letzter Zeit &#8211; zum Teil &uuml;berm&auml;&szlig;ig &#8211; auch in Verdachtsf&auml;llen mit vielen neuen Ermittlungsm&ouml;glichkeiten ausgestattet worden. So ist z.B. der urspr&uuml;ngliche &sect; 100 StPO (Beschlagnahme) um 9 weitere Paragrafen bis 100i StPO (IMSI-Catcher) und der &sect; 111 StPO (Kontrollstellen) um 15 weitere Paragrafen bis &sect; 111p StPO angewachsen.</p>
<p>2. Die Auskunftserteilung nach Art. 11 BayVSG muss von Einzelpersonen auch auf Gruppierungen erweitert werden. Sonst ergeben sich weiter unhaltbare Ergebnisse. Als ich nach den Presseberichten &uuml;ber die Bespitzelung des Arbeitskreises &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220; nachfragte, was denn Anlass f&uuml;r die Beobachtung war, erhielt ich vom Landesamt folgende Antwort<i> &#8222;Das BayLfV nimmt aber auch Kontakte seiner Beobachtungsobjekte wahr. Insofern muss derjenige, der sich bewusst in ein Aktionsb&uuml;ndnis mit Organisationen begibt, von denen er wei&szlig; bzw. von denen bekannt ist, dass es sich um Beobachtungsobjekte des BayLfV handelt, damit rechnen, dass unter die Beobachtung von Extremisten auch deren B&uuml;ndnistaktik f&auml;llt.&#8220;<br /></i>Damit wei&szlig; ich heute nicht mehr als zuvor. Selbst wenn ich die unz&auml;hlig vielen Gruppierungen, die uns die Verfassungsbeschwerde mit vorbesprochen haben, auffordern w&uuml;rde &#8211; was ich nat&uuml;rlich ablehne &#8211; einen Auskunftsanspruch zu stellen, w&uuml;rden die nur die Antwort bekommen: Gibt&#8217;s nicht, da keine Einzelperson.<br />Es m&uuml;sste im &Uuml;brigen vorgeschrieben werden, dass die Auskunft unverz&uuml;glich, sp&auml;testens binnen 1 Woche erteilt wird. Ich stand fast 2 Monate nach dem Bericht in der SZ im Regen und wurde auch zum Teil dumm angesprochen.</p>
<p>3. Als ich hinsichtlich dieser 2 Monate nachfragte, ob vielleicht meine urspr&uuml;nglich gespeicherten Daten wegen des Wirbels in der &Ouml;ffentlichkeit und im Landtag gel&ouml;scht worden seien, erhielt ich vom Landesamt die Antwort:<i> &#8222;Wann im Einzelfall eingehende Informationen vor Verarbeitung gel&ouml;scht worden sind, ist nicht feststellbar. K&ouml;nnten wir den Inhalt gel&ouml;schter Informationen noch nachvollziehen, w&uuml;rde dies dem Zweck der L&ouml;schung widersprechen. Die L&ouml;schung nicht erforderlicher Informationen erfolgt jedenfalls sehr zeitnah.&#8220;</i> Hier sind klar nachvollziehbare Regelungen, wie in anderen Bereichen, erforderlich.</p>
<h5>VI.</h5>
<p>Da der bisherige Bayerische Verfassungsschutz den Schutz der Verfassung mehr behindert und unterl&auml;uft als f&ouml;rdert, ist eine Reform dringend erforderlich. Die Diskussion dar&uuml;ber sollte neben in der &Ouml;ffentlichkeit insbesondere auch im Landtag gef&uuml;hrt werden, am besten an Hand eines konkreten Gesetzentwurfs.</p>
<p><i>Dr. Klaus Hahnzog</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/">Überlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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