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	<title>Geschlechtseintrag Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 10:26:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Diversität]]></category>
		<category><![CDATA[Feminismus]]></category>
		<category><![CDATA[Gender]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtseintrag]]></category>
		<category><![CDATA[Identität]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Inklusion]]></category>
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		<category><![CDATA[Queer]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Transexuellengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vielfalt]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich verankert. Besonders jedoch in Zeiten, in denen das Thema Geschlecht und Sexualität vermehrt durch einen hitzigen öffentlichen Diskurs geprägt ist, muss das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität gepflegt und rechtlich gestärkt werden. In diesem Sinne soll das Selbstbestimmungsgesetz [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential/">Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich verankert. Besonders jedoch in Zeiten, in denen das Thema Geschlecht und Sexualität vermehrt durch einen hitzigen öffentlichen Diskurs geprägt ist, muss das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität gepflegt und rechtlich gestärkt werden.</em></p>
<p class="v-teaser-western"><em>In diesem Sinne soll das Selbstbestimmungsgesetz das bisherige Transexuellengesetz (TSG) ersetzen und die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen stärker im Recht verankern. Im November 2024 tritt das neue Gesetz in Kraft, steht in Einzelfragen jedoch noch unter heftiger Kritik. In diesem Beitrag nehmen Susanna Roßbach und Anna Lena Göttsche besonders umstrittene Bestandteile des Selbstbestimmungsgesetzes unter die Lupe und erörtern, wo und in welchem Ausmaß Nachbesserungen erforderlich wären.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Selbstbestimmungsgesetz ist eines der wesentlichen queer-politischen Vorhaben der Ampel-Regierung und stellt eine progressive Wende im Feld der rechtlichen Geschlechtszuordnung dar. Mit ihm wird nach über 40 Jahren das Transsexuellengesetz (TSG) abgeschafft und ein selbstbestimmter Geschlechtseintrag ermöglicht. Für die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen in Deutschland ist dies eine historische Entwicklung. Dennoch bleibt das Selbstbestimmungsgesetz in Teilen hinter den Erwartungen zurück. Im folgenden Beitrag stellen wir zunächst dar, wo sich geschlechtliche Selbstbestimmung bisher im Recht verankern lässt. Danach gehen wir auf das im Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) neu vorgesehene Korrekturverfahren ein, das den Kern des Vorhabens bildet. Im Gesetzestext lassen sich verschiedene nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche identifizieren, die wir im Anschluss aufzeigen. Der Beitrag endet mit einem Blick auf die Zukunft des Selbstbestimmungsgesetzes nach seinem Inkrafttreten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Geschlecht&shy;liche Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung im Recht</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Um zu verstehen, woher der Reformbedarf für das Selbstbestimmungsgesetz rührt, lohnt zunächst ein Blick auf die bisherige Rechtslage. Fangen wir am Anfang an: Wird in Deutschland ein Kind geboren, erhält es nicht nur einen Namen, sondern ihm wird zugleich sozial, aber auch rechtlich ein Geschlecht zugeordnet. Während die soziale Geschlechtszuordnung sich etwa darin spiegelt, wie die Eltern ihr Kind ansprechen, es einkleiden oder mit Spielzeug beschenken (vgl. zur geschlechtsoffenen Erziehung aber etwa Siever 2022), entsteht die rechtliche Geschlechtszuordnung mit dem Geschlechtseintrag im Geburtenregister. Die Geburtenregister werden von den Standesämtern geführt, und sie legen für jedes in Deutschland geborene Kind einen Eintrag an, der neben Angaben zum Namen, Geburtstag und -ort sowie den Eltern nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG auch eine Angabe zum Geschlecht des Kindes enthalten muss. Zur Verfügung stehen dafür heute vier verschiedene Möglichkeiten: Das Geschlecht kann als „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ beurkundet oder der Geschlechtseintrag offengelassen werden (§ 22 Abs. 3 PStG). Welches Geschlecht beurkundet wird, entscheidet regelmäßig medizinisches oder geburtshilfliches Personal, das nach einem Blick auf die Genitalien des Kindes einen entsprechenden Eintrag in der Geburtsanzeige oder in der Geburtsbescheinigung vornimmt, welche dann an die Standesämter weitergeleitet werden. Für jedes Neugeborene muss eine Entscheidung über den Geschlechtseintrag getroffen werden, der Eintrag ist also obligatorisch.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Korrektur des zugewie&shy;senen Geschlechts</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Verlauf des Lebens kann sich dieser Eintrag als falsch herausstellen. Stimmen die Geschlechtsidentität und das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht nicht überein, kann das Bedürfnis entstehen, die Vornamen und den Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu ändern. Denn ohne diese Änderung sind trans oder nicht-binäre Menschen, deren äußerliche Erscheinungen in vielen Fällen nicht mit ihrem eingetragenen Geschlecht übereinstimmen, im alltäglichen Leben stetig gezwungen, diese Diskrepanz zwischen ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihren Dokumenten zu erklären. So ist dies etwa der Fall bei Bewerbungen für einen neuen Arbeitsplatz, bei Ausweiskontrollen am Flughafen, beim Abholen eines Pakets bei der Post oder der Kita-Anmeldung ihres Kindes.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Verfassungsrechtlich ist daher bereits seit den 1980er-Jahren anerkannt, dass ein von der Verfassung geschütztes Recht besteht, einen mit der eigenen geschlechtlichen Identität übereinstimmenden Geschlechtseintrag zu haben. Für die daraus erforderliche Korrektur darf die Rechtsordnung keine unzumutbaren Hürden vorsehen. Dieses Recht folgt aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausdifferenziert, zuletzt in der Entscheidung zur Dritten Option (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1). Eingriffe in das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung – etwa durch gesetzliche Voraussetzungen der Korrektur – müssen ihrerseits immer verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (ausführlich dazu Mangold/Roßbach 2023: 759f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das bedeutet: Einen Geschlechtseintrag zu haben, welcher der eigenen Identität entspricht, ist ein vom Grundgesetz geschütztes Recht, das der Staat nur einschränken oder von Bedingungen abhängig machen darf, wenn es dafür verfassungsrechtlich gerechtfertigte Gründe gibt. Auch wenn diese grundrechtliche Ebene im Diskurs um das Selbstbestimmungsgesetz und insbesondere in der Gesetzesbegründung fehlte (vgl. djb 2023: 3ff.), setzt sich das Gesetz in einem anfänglichen Programmsatz in § 1 Abs. 1 SBGG selbst zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen. Damit soll bei Inkrafttreten des Gesetzes die Selbstbestimmung der betroffenen Person gestärkt und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität verwirklicht werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bisher sah das deutsche Recht im Wesentlichen zwei Verfahren zur Korrektur des Geschlechtseintrags vor. Bereits seit dem Jahr 1981 konnten trans Personen ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) korrigieren. Dieses Gesetz, noch von der in den 1970er-Jahren vorherrschenden medizinisch-pathologisierenden Auffassung von Transgeschlechtlichkeit geprägt, sah für die Korrektur zunächst sehr hohe Voraussetzungen vor. Dazu gehörten etwa Mindestaltersgrenzen, die Ehelosigkeit und Fortpflanzungsunfähigkeit der antragstellenden Person sowie die Vornahme einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Fassung hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt. Geblieben ist ein „Schweizer Käse“ von einem Gesetz (Mangold 2022: 181), das trotz dieser Einschnitte in den letzten 40 Jahren nie grundlegend reformiert wurde. Das TSG-Verfahren setzte zuletzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen voraus, dass die antragstellende Person „sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben“ sowie, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird”. Zum Beweis dieser Voraussetzungen müssen in einem gerichtlichen Verfahren zwei Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 4 Abs. 3 TSG). Diese Begutachtungsverfahren sind häufig mit einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand verbunden und von entwürdigenden Befragungen und Diskriminierungserfahrungen geprägt (Adamietz/Bager 2017: 11f.). Die Hürden für die Korrektur des Geschlechtseintrags im TSG-Verfahren sind also noch immer sehr hoch und mit einem starken Diskriminierungspotential verbunden, ohne dass es dafür eine hinreichende Rechtfertigung gäbe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein zweites Korrekturverfahren mit wesentlich geringeren Voraussetzungen ermöglicht seit dem Jahr 2018 § 45b Abs. 1 PStG. Der Geschlechtseintrag von „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ kann in diesem Verfahren auch durch Abgabe einer Erklärung vor dem Standesamt korrigiert werden. Allerdings muss mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ besteht (§ 45b Abs. 3 Satz 1 PStG). Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens war von Anfang an umstritten. Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums (BMI 2019: 151), welcher sich viele Standesämter und im Jahr 2020 auch der Bundesgerichtshof angeschlossen haben, soll das Verfahren nur intergeschlechtlichen Menschen offenstehen; für trans Personen soll weiterhin das TSG-Verfahren maßgeblich sein. Auch nicht-binäre Personen, die nicht zugleich intergeschlechtlich sind, sollen das TSG-Verfahren in analoger Anwendung in Anspruch nehmen müssen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 383/19, BGHZ 225, 166). Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (ausführlich zum Ganzen Mangold/Roßbach 2023: 760ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die bisherige Rechtslage war demnach von einer Ungleichbehandlung dreier Gruppen geprägt, welche für manche wesentlich höhere und potentiell diskriminierende Voraussetzungen an die Korrektur des Geschlechtseintrags knüpfte und den grundrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wurde. Sie war daher in hohem Maße reformbedürftig.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Kern des Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mungs&shy;ge&shy;set&shy;zes: Das neue Korrek&shy;tur&shy;ver&shy;fahren</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dies ändert nun das Selbstbestimmungsgesetz. Der Kern des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Verfahrens zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen, das für alle Menschen vor dem Standesamt geführt werden soll. Einzige materielle Voraussetzung des Verfahrens ist demnach die Abgabe der Erklärung einer Person darüber, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Gleichzeitig soll die erklärende Person versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 2 SBGG).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Einholung von Sachverständigengutachten wie bisher im TSG-Verfahren oder die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen wie bisher im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG ist im neuen Verfahren des Selbstbestimmungsgesetzes nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wird damit wesentlich günstiger, schneller und bestenfalls auch diskriminierungsärmer. Dieser Kern des Selbstbestimmungsgesetzes entspricht also den in § 1 Abs. 1 SBGG formulierten Zielen des Vorhabens, die geschlechtliche Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken und ihr Recht auf Achtung und respektvolle Behandlung ihrer Geschlechtsidentität zu verwirklichen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Nachbes&shy;se&shy;rungs&shy;be&shy;d&uuml;rf&shy;tige Regelungs&shy;be&shy;reiche</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Für andere im Selbstbestimmungsgesetz vorgesehene Regelungen lässt sich dies dagegen nicht uneingeschränkt feststellen. Wir beschränken uns im Folgenden auf fünf nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche, verstehen diese Liste aber nicht als abschließend (ausführlicher bereits etwa djb 2023: 6ff.; djb 2023a: 2ff.; Mangold/Roßbach 2023: 765ff.; vgl. insbesondere zur Eltern-Kind-Zuordnung Chebout 2023: 106ff.). Die heftig kritisierten Regelungen zur automatisierten Datenweitergabe an verschiedene Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 5 SBGG-E) wurden dagegen in letzter Minute aus dem Gesetzestext gestrichen (vgl. djb 2023a: 4f.; BfDI 2023: 3).</p>
<h4 class="">Beschr&auml;n&shy;kung des Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reichs</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine erste kritikwürdige Regelung findet sich schon in § 1 Abs. 3 SBGG, der einen Ausschluss von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis vom neuen Korrekturverfahren vorsieht. Die Korrektur soll für Ausländer*innen demzufolge nur zulässig sein, wenn die antragstellende Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis hat und sich rechtmäßig im Inland aufhält, oder eine Blaue Karte EU besitzt. Diese Regelung, die erst mit dem Regierungsentwurf in den Entwurfstext aufgenommen wurde, steht sowohl dem Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als auch den selbst gesetzten Zielvorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes entgegen (vgl. zum Ganzen djb 2023a: 2f.). Bei dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung handelt es sich nicht um ein Deutschen-, sondern um ein sogenanntes Jedermanngrundrecht. Es steht somit allen Menschen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus – zu. Auch das Selbstbestimmungsgesetz selbst setzt sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBGG das Ziel, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die sich ohnehin in einer besonders vulnerablen Position befinden, von vornherein vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen, steht diesem Ziel konträr entgegen.</p>
<h4>Sonder&shy;re&shy;ge&shy;lungen f&uuml;r Minder&shy;j&auml;h&shy;rige</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Kritik wurde auch an den in § 3 SBGG vorgesehenen Sonderregelungen für Minderjährige geäußert. Grundsätzlich ist für das Verfahren keine Altersgrenze geplant. Für unter 14-Jährige sollen jedoch ausschließlich die gesetzlichen Vertreter*innen die Korrekturerklärung abgeben können, 14- bis 17-Jährige sollen zu ihrer Erklärung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen benötigen. Insbesondere für die Gruppe der 14- bis 17-Jährigen stellt dies einen Eingriff in ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung dar, der nur schwer zu rechtfertigen ist. Als Parallele zur „Geschlechtsmündigkeit“ kann beispielsweise die mit dem 14. Lebensjahr eintretende Religionsmündigkeit herangezogen werden: Minderjährige, denen die Entscheidung darüber zusteht, „zu welchem religiösen Bekenntnis [sie] sich halten“ wollen (§ 5 Satz 1 Gesetz über die religiöse Kindererziehung), sollten auch über eine Korrektur ihres Geschlechtseintrags selbstbestimmt entscheiden können. Diese Diskussion legt offen, dass die relevante Frage in diesem Zusammenhang eigentlich ist, ab welchem Alter Minderjährigen ein Geschlechtseintrag überhaupt zugemutet werden kann (so auch Mangold/Roßbach 2023: 767). So hatte etwa das Deutsche Institut für Menschenrechte in einem im Auftrag des Familienministeriums erstellten Gutachten vorgeschlagen, den Geschlechtseintrag für alle Kinder nach der Geburt zunächst offenzulassen, um dann mit Eintritt der Geschlechtsmündigkeit, etwa im Alter von 14 Jahren, eine selbstbestimmte Beurkundung herbeizuführen (Althoff/Schabram/Follmar-Otto 2017: 65ff.). In dieser Lösung läge sicherlich eine grundrechtlich sensiblere Regelung. Hält der Staat aber an der obligatorischen geschlechtlichen Zuordnung aller Neugeborenen fest, bleiben auch die einschränkenden Regelungen für Minderjährige rechtfertigungsbedürftig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besonders beeinträchtigende Wirkungen dürfte die Sonderregelung für die Gruppe der 14- bis 17-Jährigen haben, deren Eltern die Zustimmung zu ihrer Erklärung verweigern. Zwar sieht der Entwurf vor, dass die fehlende Zustimmung vom Familiengericht ersetzt wird, wenn die Korrektur dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBGG). Ein familiengerichtliches Verfahren erscheint jedoch für die hier angesprochenen Konstellationen als unzumutbar hohe Hürde. Darüber hinaus schafft es das Risiko, dass aufgrund fehlender gerichtlicher Sachkompetenz von den Gerichten erneut Sachverständigengutachten angefordert werden und so die Situation eines „TSG-Verfahrens light“ entsteht (dazu differenziert djb 2023: 8ff.).</p>
<h4 class="">Erfordernis der Anmeldung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine weitere Einschränkung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung enthält das Selbstbestimmungsgesetz in § 4 SBGG. Dort ist vorgesehen, dass die Korrektur drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Begründet wird diese Hürde als Überlegungs- und Reflexionsfrist, die nicht ernst gemeinte Erklärungen verhindern und die Bedeutung der Korrektur aufzeigen soll. Mit gleicher Begründung war im Referentenentwurf zuvor eine Wartefrist von drei Monaten zwischen der Abgabe der Erklärung und deren Wirksamkeit vorgesehen gewesen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwar handelt es sich bei den genannten Begründungen dem Grunde nach um legitime Zwecke. Es bestehen aber Zweifel daran, ob das Erfordernis der Anmeldung überhaupt geeignet ist, nicht ernst gemeinte Erklärungen zu verhindern und zur Verdeutlichung der Bedeutung der Korrektur erforderlich ist (ausführlich djb 2023: 10f.). Jedenfalls ist das Anmeldeerfordernis zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht angemessen. Insbesondere werden durch das Erfordernis der Anmeldung die erklärenden Personen für weitere drei Monate in ihrer individuellen Lebensplanung gehindert, können sich etwa nur mit unkorrigierten Unterlagen bewerben oder werden mit falschen Angaben in das Geburtenregister ihres Kindes eingetragen. Für Menschen, die bisher ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG korrigieren lassen konnten, verschlechtert sich die Rechtslage damit sogar. Im Hinblick auf die Begründung als Überlegungs- und Reflexionsfrist ist zudem beachtlich, dass andere personen- und familienrechtliche Erklärungen vergleichbare Anmeldeerfordernisse nicht kennen. Insbesondere die Eheschließung, die erheblich größere Rechtsfolgen nach sich zieht (etwa in Bezug auf die rechtliche Elternschaft, Unterhaltsverpflichtungen und erbrechtliche Folgen), setzt rechtlich keine Überlegungszeit voraus. Warum nun gerade bei der Korrektur des Geschlechtseintrags andere Maßstäbe angelegt werden, lässt die Gesetzesbegründung offen.</p>
<h4 class="">Verweis auf Vertrags&shy;frei&shy;heit, Haus- und Satzungs&shy;recht</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine der Regelungen, die im öffentlichen Diskurs bisher am meisten Aufmerksamkeit erfahren hat, ist der sogenannte Hausrechts-Paragraph in § 6 Abs. 2 SBGG. Dort heißt es: „Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.“ Dass das Selbstbestimmungsgesetz einen solchen Passus enthält, ist durchaus bemerkenswert. Schließlich steht in dem Gesetz etwa nicht, dass das Miet- oder Steuerrecht unberührt bleiben (ähnlich Mangold/Roßbach 2023: 765).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Rechtlich hat § 6 Abs. 2 SBGG keinerlei Aussagewert. Denn es werden in § 6 Abs. 2 SBGG Lebenssituationen adressiert, für die es aktuell nicht auf das personenstandsrechtliche Geschlecht ankommt – so ausdrücklich die Begründung – und auf die es auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes nicht ankommen soll. Rechtsfolge der Korrektur ist nach § 6 Abs. 1 SBGG nämlich, dass, „soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung […] Bezug genommen wird“, der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag maßgeblich ist. Dies betrifft gerade nicht die Fälle des § 6 Abs. 2 SBGG. Gesetzessystematisch gibt es für die Regelung also schlicht kein Bedürfnis.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass § 6 Abs. 2 SBGG dennoch in den Gesetzestext aufgenommen wurde, kann als Ausdruck einer Diskursverschiebung verstanden werden, die den gesamten Gesetzgebungsprozess durchzogen und nun im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat (ausführlich dazu djb 2023: 5f., 11ff.; Mangold/Roßbach 2023: 765f.). Seine Inklusion suggeriert, Ausschlüsse von trans Personen aus geschlechtsspezifischen Räumen seien zulässig und die Vertragsfreiheit insofern immer vorrangig. Selbstverständlich gelten aber auch schon bestehende Verbote der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes weiter. Es ist Kernanliegen von Normen wie etwa § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, die Vertragsfreiheit zum Schutz vor Diskriminierungen einzuschränken.</p>
<h4 class="">Verschlech&shy;te&shy;rung des Passrechts</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Schlussendlich enthält Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetzes mit dem unzureichenden Diskriminierungsschutz im Passrecht einen weiteren nachbesserungsbedürftiger Regelungsbereich. In § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 PaßG war bisher zum Schutz von Menschen, die im TSG-Verfahren die sogenannte kleine Lösung in Anspruch genommen hatten – also zwar den Vornamen, nicht aber den Geschlechtseintrag hatten korrigieren lassen – geregelt, dass sie auch einen Reisepass mit dem Geschlechtseintrag erhalten konnten, der mit ihrem geänderten Vornamen übereinstimmte. Menschen, deren Geschlechtseintrag nach § 45b Abs. 1 PStG korrigiert worden war, konnten dieser Vorschrift zufolge auch einen Reisepass mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht erhalten. Auf diese Weise konnten nicht-binäre Menschen, deren Geschlechtseintrag im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG gestrichen oder in „divers“ korrigiert worden war, auch einen Reisepass mit einem binären Eintrag erhalten. Diese passrechtliche Regelung diente der Verhinderung von Diskriminierungen beim Grenzübertritt. Denn nicht-binäre Personen hatten in der Vergangenheit von in die Privatsphäre eingreifenden und diskriminierenden Befragungen und Leibesvisitationen im Rahmen der Einreise berichtet (vgl. BT-Drucks. 20/7804 vom 17.07.2023, S. 3). Ein Bedürfnis, diese Diskriminierungen zu verhindern, besteht selbstverständlich auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes fort.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach den Vorgaben in Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetz soll diese passrechtliche Möglichkeit auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes Personen vorbehalten bleiben, die durch eine ärztliche Bescheinigung eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nachweisen können. Warum diese Gruppe im Hinblick auf Diskriminierungen beim Grenzübertritt schutzwürdiger sein soll als andere nicht-binäre Menschen, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Menschen, die ihren Geschlechtseintrag korrigieren müssen, soll das Selbstbestimmungsgesetz vielmehr gerade abschaffen. Denn das Selbstbestimmungsgesetz hat sich zum Ziel gesetzt, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Dass durch die uneinheitliche Regelung im Passrecht nun wiederum neue Diskriminierungspotentiale geschaffen werden, verkehrt diese Zielsetzung ins Gegenteil.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Selbstbestimmungsgesetz war aus menschenrechtlicher Perspektive überfällig. Dass es am 1. November 2024 in Kraft tritt, ist ein großer Schritt für die Rechte queerer Menschen in Deutschland. Wie bei vielen neuen Gesetzen wird sich nach dem Inkrafttreten der Umgang der Praxis mit dem neuen Gesetz erst entwickeln müssen. Dabei müssen die im Gesetz festgehaltenen Regelungszwecke für Auslegung und Anwendung oberste Priorität haben. Ein Gesetz, dessen erklärtes Ziel es einmal war, Diskriminierungen abzubauen, darf nicht dazu beitragen, besonders vulnerablen Gruppen weitere Hürden entgegenzustellen und möglicherweise sogar neue Diskriminierungen zu provozieren. Im Übrigen würde es mit Blick auf die Historie der rechtlichen Geschlechtszuordnung auch nicht überraschen, wenn nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes doch noch einmal Karlsruhe und nicht Berlin gefragt wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Susanna Roßbach</strong> ist Doktorandin an der Bucerius Law School in Hamburg und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Europa-Universität Flensburg. Sie ist Mitglied der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Anna Lena Göttsche</strong> ist Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendrecht an der TH Köln und leitet die Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Adamietz, Laura/Bager Katharina</em> 2017: Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &amp; Transsexualität – Bd. 7, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Althoff, Nina/Schabram, Greta/Follmar-Otto, Petra</em> 2017: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status Quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &amp; Transsexualität – Bd. 8, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium des Inneren und für Heimat</em> 2019: Rundschreiben des BMI zum Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, in: <em>Das Standesamt</em>, Jg. 72, H. 5, S. 151.</p>
<p align="justify"><em>Chebout, Lucy</em> 2023: Es steht ein Pferd auf dem Flur. Warum der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz das Abstammungsrecht für queere Familien schlimmer macht, in: <em>STREIT – Feministische Rechtszeitschrift</em>, Jg. 41, H. 3, S. 105-110, ebenfalls abrufbar unter <a href="https://verfassungsblog.de/pferd-auf-dem-flur/">https://verfassungsblog.de/pferd-auf-dem-flur/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit</em> 2023: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bonn, abrufbar unter <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html">https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2023: Stellungahme zum Referentenentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-16">https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-16</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2023a: Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30">https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30</a>.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Juristinnenbund</em> 2023b: Synopse zum Referenten- und Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter <a href="https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf">https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Mangold, Anna Katharina</em> 2022: Menschenrechtlich gebotene geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>Zeitschrift für Rechtspolitik</em>, Jg. 55, H. 6, S. 180-183.</p>
<p align="justify"><em>Mangold, Anna Katharina/Roßbach, Susanna</em> 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>JuristenZeitung</em>, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.</p>
<p align="justify"><em>Siever, Ravna Marin</em> 2022: Was wird es denn? Ein Kind! Wie geschlechtsoffene Erziehung gelingt, Weinheim/Basel.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential/">Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Geschlechtliche Vielfalt im Recht: Mühsame Dekonstruktion einer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 10:18:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Diversität]]></category>
		<category><![CDATA[Gender]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtseintrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die neuere Rechtsentwicklung zur geschlechtlichen Vielfalt. Er zeigt, dass trotz zahlreicher Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre viele Fragen noch nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Auf vielen im Alltag wichtigen Gebieten, darunter das Arbeitsleben, die Familiengründung, Schulen und Hochschulen und die Gesundheitsversorgung, wird die geschlechtliche Vielfalt noch nicht angemessen rechtlich [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung/">Geschlechtliche Vielfalt im Recht: Mühsame Dekonstruktion einer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Dieser Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die neuere Rechtsentwicklung zur geschlechtlichen Vielfalt. Er zeigt, dass trotz zahlreicher Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre viele Fragen noch nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Auf vielen im Alltag wichtigen Gebieten, darunter das Arbeitsleben, die Familiengründung, Schulen und Hochschulen und die Gesundheitsversorgung, wird die geschlechtliche Vielfalt noch nicht angemessen rechtlich abgebildet.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">In den Naturwissenschaften gilt es heute als gesicherte Erkenntnis, die Lebensrealitäten trans- und intergeschlechtlicher sowie nichtbinärer Menschen führen es uns seit jeher vor Augen: Es gibt mehr als ein entweder rein weibliches oder rein männliches Geschlecht, das durch äußere Genitalien definiert und über den Lebenszeitraum unveränderlich ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im deutschen Verfassungsrecht wurde diese geschlechtliche Vielfalt seit den 1970er Jahren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sukzessive rechtlich anerkannt: Trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Menschen genießen Schutz vor Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts. Sie haben das Recht, Vornamen und Geschlechtseintrag entsprechend ihrer geschlechtlichen Identität zu ändern. Nichtbinäre Personen werden in ihren Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als männlich oder weiblich zulässt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bereitet dem Gesetzgeber jedoch offensichtliche Mühe. Zwar gibt es seit 1980 ein Gesetz, das Personenstandsänderungen zulässt, die Voraussetzungen wurden jedoch mehrfach vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Seit 2018 gibt es zwar neben <i>männlich</i> und <i>weiblich</i> den neuen Personenstandseintrag <i>divers</i>, das sonstige Recht ist jedoch weiterhin fast ausschließlich binär ausgestaltet. Der Gesetzgeber wirkt überfordert oder jedenfalls nicht an einem schlüssigen Gesamtkonzept für die rechtliche Regelung geschlechtlicher Vielfalt interessiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieser Beitrag zeichnet ausschnitthaft die mühsame Dekonstruktion unserer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung nach und zeigt beispielhaft auf, in welch prekärer Lage sich Menschen, die nicht in unsere binäre Gesellschaftsordnung passen, noch heute befinden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Geschlecht&shy;liche Vielfalt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Transgeschlechtliche Menschen (kurz: trans*) identifizieren sich nicht mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht. Manche, aber nicht alle trans* Menschen wünschen sich geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen (medizinische Transition). Der Gegenbegriff zu <i>transgeschlechtlich</i> ist <i>cisgeschlechtlich</i> – das sind Personen, die sich mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Intergeschlechtliche Menschen (kurz: inter*) haben von Geburt an genetische, anatomische und/oder hormonelle Geschlechtsmerkmale, die nicht den Geschlechternormen von Mann und Frau entsprechen (Deutscher Ethikrat 2012: 24). Ob eine Person intergeschlechtlich ist, lässt sich oft nicht auf den ersten Blick erkennen; teilweise dauert es bis zur Pubertät oder länger, bis sie davon erfährt. Der Gegenbegriff für <i>intergeschlechtlich</i> ist <i>endogeschlechtlich</i> – das sind Personen, deren Körper sich medizinisch eindeutig als nur weiblich oder nur männlich einordnen lassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nichtbinäre Menschen fühlen sich weder ausschließlich dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Ihre Identität kann männliche und weibliche Anteile haben, irgendwo dazwischen liegen oder auch ganz außerhalb dieser Kategorien sein. Viele inter* Menschen sind nichtbinär, es gibt jedoch auch endogeschlechtliche nichtbinäre Personen, von denen sich einige, aber nicht alle, auch als trans* bezeichnen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Bin&auml;r verge&shy;schlecht&shy;lichte Rechts&shy;ord&shy;nung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diese geschlechtliche Vielfalt trifft auf eine binär vergeschlechtlichte Rechtsordnung (Mangold/Roßbach 2023: 756). Unser gesamtes Recht ist von geschlechtlichen Vorstellungen durchzogen: Personenstand, Mutter- und Vaterschaft, Diskriminierungsverbote, Quoten – viele Regelungen knüpfen am Geschlecht an. Der Staat erfasst das Geschlecht eines Menschen bereits bei dessen Geburt im Personenstandsregister. Das Recht geht dabei ursprünglich von drei Grundannahmen aus: Es gibt nur die beiden Geschlechter weiblich und männlich, das Geschlecht ist durch den Blick auf die äußeren Genitalien eindeutig bestimmbar, und es ist über den Lauf des Lebens unveränderbar. Entsprechend sah das Personenstandsrecht bis vor wenigen Jahren nur die beiden Geschlechtseinträge <i>männlich</i> und <i>weiblich</i> vor, wobei das einzutragende Geschlecht durch medizinisches Personal nach der Geburt durch den „Blick zwischen die Beine“ bestimmt wird. Außerdem war bis in die 1980er Jahre kein Verfahren vorgesehen, um das eingetragene Geschlecht zu ändern, falls es unzutreffend ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlecht&shy;liche Vielfalt im Grundgesetz</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese in der Rechtsordnung verfestigten Grundannahmen wurden in den vergangenen Jahrzehnten zunehmend infrage gestellt. Das BVerfG und damit allem voran die beschwerdeführenden Personen erwiesen sich als treibender Motor für die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Grundrecht auf geschlecht&shy;liche Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seit den 1970er Jahren entwickelte das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Mangold/Roßbach 2023: 759). Es schützt das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität. Das Gericht erkennt an, dass die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern wesentlich auch von der psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (BVerfG 2011: 56). Daraus folgt: Solange das Personenstandsrecht einen Geschlechtseintrag verlangt, muss die geschlechtliche Identität zutreffend eingetragen werden. Der Staat muss also Möglichkeiten schaffen, einen unzutreffenden Geschlechtseintrag ohne unzumutbare Hürden zu ändern. Zudem muss er Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, eine weitere positive Eintragungsmöglichkeit jenseits von weiblich und männlich ermöglichen (BVerfG 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Grund&shy;recht&shy;li&shy;cher Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das grundrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) schützt vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts. 2017 stellte das BVerfG klar, dass auch nichtbinäre Menschen vor Diskriminierungen geschützt sind. Es begründete diese Entscheidung unter anderem mit der besonderen Vulnerabilität nichtbinärer Menschen in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft (BVerfG 2017: 59). In demselben Beschluss wies das BVerfG darauf hin, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union den Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung weit gefasst habe und Diskriminierungen einbeziehe, die „ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung einer Person“ hätten. Dieser Hinweis kann so verstanden werden, dass das BVerfG auch trans* Personen in den Schutz des Art. 3 Abs. 3 GG einbeziehen will.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gleichstellungsauftrag</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der grundrechtliche Gleichstellungsauftrag (Art. 3 Abs. 2 GG) besagt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert. Diese binär ausgestaltete Vorschrift ist Grundlage für positive Diskriminierungsmaßnahmen wie geschlechtsspezifische Fördermaßnahmen, Gleichstellungsbeauftragte oder Quoten. Das BVerfG hatte bisher keine Gelegenheit sich dazu zu äußern, inwieweit der grundrechtliche Gleichstellungsauftrag auch auf trans*, inter* und nichtbinäre Menschen Anwendung findet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">&Auml;nderung von Geschlechts&shy;ein&shy;trag und Namen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im einfachen Recht ist lückenhaft und unsystematisch. Das beginnt schon bei den Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen (rechtliche Transition). Aktuell sieht das Recht noch unterschiedliche Verfahren für trans* und inter* Personen vor – dies wird sich mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 ändern. Insbesondere die Regelungen für trans* Personen standen dabei von Anfang an unter massiver Kritik und wurden mehrfach für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber scheint sich nur langsam von der Vorstellung eines binären, objektivierbaren, von außen feststellbaren Geschlechts lösen zu können.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Das Trans&shy;se&shy;xu&shy;el&shy;len&shy;ge&shy;setz</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Trans* Personen können gemäß dem Transsexuellengesetz (TSG) ihre Vornamen und ihren Geschlechtseintrag in einem gerichtlichen Verfahren ändern. Voraussetzung hierfür sind zwei Sachverständigengutachten, die die Transgeschlechtlichkeit bestätigen. Diese Begutachtungen sind langwierig und beruhen auf teilweise entwürdigenden körperlichen Untersuchungen und Befragungen. Sie werden deshalb von Betroffenen und von Fachverbänden stark kritisiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn das aktuelle Verfahren in der Kritik steht – bis hierhin war es ein langer und steiniger Weg. Als das TSG 1980 in Kraft trat und erstmals ein Verfahren zur rechtlichen Transition einführte, war dies an heute unvorstellbare Voraussetzungen geknüpft: Für die Änderung des Geschlechtseintrags waren unter anderem ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff, dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit sowie Ledigkeit erforderlich. Gegen diese menschenverachtenden Voraussetzungen mussten Betroffene über Jahrzehnte mühsam gerichtlich vorgehen. Eine nach der anderen erklärte das BVerfG alle Voraussetzungen bis auf die Begutachtungspflicht für verfassungswidrig. Die von Fachverbänden lange für dieses staatliche Unrecht geforderten Entschädigungsleistungen hat die aktuelle Bundesregierung im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellt und dazu im Oktober 2023 beschlossen, dass noch vorhandene Gerichtsakten zu TSG-Verfahren nicht vor Ablauf des Jahres 2030 ausgesondert werden dürfen (Bundesregierung 2023a). Ein Gesetzentwurf für Entschädigungsleistungen ist jedoch noch nicht in Sicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im April 2024 verabschiedete der Bundestag das Selbstbestimmungsgesetz, welches das TSG ersetzen wird<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. Dies war lange überfällig. Denn: Trotz der zahlreichen Entscheidungen des BVerfG wurde das TSG nie reformiert; die verfassungswidrigen Vorschriften stehen zum Teil noch immer im Gesetz, versehen lediglich mit einer Fußnote, dass die Regelung nicht mehr anwendbar sei. Der Gesetzgeber passte das TSG auch 2018 nicht an, als der neue Geschlechtseintrag <i>divers</i> eingeführt wurde – nach TSG ist damit immer noch allein der Wechsel zwischen männlichem und weiblichem Personenstand möglich. Erneut fiel es einer betroffenen Person zu, im Instanzenzug bis vor den Bundesgerichtshof zu klären, dass das TSG für den Wechsel in den Personenstand <i>divers</i> analog angewendet werden muss.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Verfahren f&uuml;r inter* Personen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für inter* Personen schuf der Gesetzgeber ein anderes Verfahren als für trans* Personen. 2013 wurde intergeschlechtlich geborenen Menschen ermöglicht, ihren Geschlechtseintrag streichen zu lassen. Eltern konnten entscheiden, den Geschlechtseintrag ihres intergeschlechtlich geborenen Kindes bei der Geburt offen zu lassen. Damit sollte unter anderem die gängige medizinische Praxis verhindert werden, intergeschlechtlich geborene Kinder geschlechtszuweisenden Genital-Operationen zu unterziehen, damit sie in das binäre Bild von Geschlecht passten. 2017 entschied das BVerfG, dass intergeschlechtlich geborene nichtbinäre Personen ein Recht auf einen positiven Geschlechtseintrag haben, woraufhin der Gesetzgeber 2018 den neuen Geschlechtseintrag <i>divers</i> sowie ein neues Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen für inter* Personen einführte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seither können Menschen mit einer „Variante der Geschlechtsentwicklung“ durch Erklärung gegenüber dem Standesamt und Vorlage eines ärztlichen Attests ihren Vornamen und Geschlechtseintrag ändern (§ 45b PStG). Der Begriff <i>Variante der Geschlechtsentwicklung</i> wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Viele trans* Personen nutzten daher anfangs die im Vergleich zum TSG deutlich einfachere Möglichkeit der Änderung von Vornamen und Geschlecht und änderten ihren Personenstand über § 45b PStG. 2020 entschied jedoch der Bundesgerichtshof, dass diese Regelung nur für inter* Menschen anwendbar sei. Gesetzgeber und Bundesgerichtshof scheinen an der Idee eines objektiv überprüfbaren, biologisch eindeutig feststellbaren Geschlechts festzuhalten zu wollen. Das sieht man in der ärztlichen Attestpflicht des § 45b PStG sowie im Begutachtungserfordernis des TSG. In beiden Fällen soll das Geschlecht durch scheinbares Expert*innenurteil fremdbeurteilt und damit vermeintlich objektiviert festgestellt werden. Diese Vorstellung spiegelt sich auch in den Debatten zur Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes wider. Die Forderung von Betroffenen und Fachverbänden nach einem selbstbestimmten Geschlechtseintrag ohne Fremdbegutachtungen und Atteste begegnet in der Legislative Bedenken einer „Beliebigkeit“ des Geschlechts sowie großem Unbehagen hinsichtlich einer Nicht-Nachprüfbarkeit.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Nachnamen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">In manchen Sprachräumen sind geschlechtsangepasste Nachnamen üblich (zum Beispiel Smola als männliche und Smolina als weibliche Form). Bis 2024 gab es kein rechtliches Verfahren für trans*, inter* und nichtbinäre Personen, geschlechtsangepasste Nachnamen ändern zu lassen. Trotz Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag musste also weiterhin mit einem unpassenden Nachnamen gelebt und damit Outings riskiert werden. Erst im April 2024 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das die Anpassung geschlechtsangepasster Ehe- oder Geburtsnamen ermöglicht, wenn eine trans*, inter* oder nichtbinäre Person ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister ändert (Bundesregierung: 2023b). Maßgeblich soll dabei der jeweils aktuelle Eintrag im Personenstandsregister sein.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Unklare Rechtslage am Arbeits&shy;platz und an (Hoch-)Schulen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sowohl vor als auch nach der rechtlichen Transition bestehen zahlreiche Unklarheiten für schulische, studentische und Arbeitskontexte. Ungeregelt ist beispielsweise, inwieweit (Hoch-)Schulen und Arbeitgeber*innen den gewünschten Vornamen und das Identitätsgeschlecht bereits vor der rechtlichen Transition verwenden dürfen. Einige Hochschulen wie die Universität Göttingen ermöglichen das Studium mit den gewünschten Vornamen und Geschlechtseintragungen bereits vor der rechtlichen Transition, sowohl hochschulintern (E-Mailadressen, Studierendenausweis) als auch extern (Zeugnisse, Bescheinigungen); andere tun sich schwerer, wie eine Klage gegen die Humboldt-Universität zu Berlin nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz zeigt (GFF 2023). Teilweise scheitert eine geschlechtssensible Verwaltung auch schlicht an den genutzten Datenverarbeitungssystemen, die Änderungen von Namen und Geschlechtsmarkern oder nichtbinäre Geschlechtseinträge (noch) gar nicht zulassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aber auch nach der rechtlichen Transition gibt es zahlreiche rechtliche Unsicherheiten – beispielsweise darüber, ob Arbeitgeber*innen oder (Hoch-)Schulen neue, geänderte Dokumente wie Zeugnisse oder Verträge ausstellen dürfen oder müssen, ob sie dies als Erst- oder Zweitschrift tun sollen und wer die Kosten dafür zu tragen hat. Unklarheit gibt es auch hinsichtlich des sogenannten Offenbarungsverbots, das für trans* Personen im TSG geregelt ist und die Offenbarung oder Ausforschung der vor der rechtlichen Transition geführten Vornamen ohne ein öffentliches oder rechtliches Interesse untersagt. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für die Personalabteilungen von Arbeitgeber*innen und für (Hoch-)Schulen sind bisher allenfalls punktuell durch Rechtsprechung geklärt worden. Für inter* Personen, die ihre rechtliche Transition nach § 45b PStG durchgeführt haben, hatte der Gesetzgeber kein vergleichbares Offenbarungsverbot vorgesehen, obwohl deren Schutzinteressen vor einem ungewollten Outing wohl genauso schützenswert sind – ein weiterer Hinweis darauf, dass wir von einem durchdachten Gesamtkonzept zur Regelung geschlechtlicher Vielfalt noch weit entfernt sind. Im Selbstbestimmungsgesetz werden diese Ungleichbehandlungen sowie einige der rechtlichen Unklarheiten beseitigt, beispielsweise zu Fragen der Neuausstellung von Urkunden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlech&shy;ter&shy;ge&shy;trennte Unter&shy;brin&shy;gung im Straf&shy;vollzug</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Noch nicht befriedigend gelöst ist die Unterbringung trans*, inter* und nichtbinärer Menschen in Justizvollzuganstalten. Hier führt auch das Selbstbestimmungsgesetz nicht zur Klärung. Für den Strafvollzug gilt grundsätzlich das sogenannte Trennungsprinzip, also eine geschlechtergetrennte Unterbringung. Manche Bundesländer ordnen Personen allein nach dem Zustand ihrer äußeren Genitalien in eine Unterbringung zu, andere richten sich ausschließlich nach dem Personenstand, wieder andere Länder wie Berlin treffen einzelfallbasierte Entscheidungen. Besonders schwierig ist die Unterbringung nichtbinärer Inhaftierter, denn es gibt derzeit keine Einrichtungen für nichtbinäre Menschen. Schwierig gestaltet sich zudem die Gewährleistung der transitionsspezifischen Gesundheitsversorgung im Vollzug – beispielsweise die Weiterführung einer Hormontherapie – sowie die Gewährleistung des Rechts auf rechtliche, medizinische und soziale Transition im Vollzug.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gleich&shy;stel&shy;lungs&shy;recht f&uuml;r trans*, inter* und nichtbin&auml;re Menschen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Positive Diskriminierungsmaßnahmen sind meist darauf gerichtet, die Unterrepräsentanz von Frauen in (leitenden) Positionen oder bestimmten Berufsfeldern zu beseitigen. Quotenregelungen schreiben beispielsweise eine geschlechterparitätische Besetzung von Positionen mit Männern und Frauen (zB. § 7 Abs. 3 S. 1 BGleiG) oder einen bestimmten Mindestanteil von Männern und Frauen vor (z. B. § 7 Abs. 3 MitbestG). Bis zum Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes war ungeregelt, welche Folge eine rechtliche Transition für einen Quotenplatz hat. Nun bestimmt das Selbstbestimmungsgesetz, dass jeweils der Personenstandseintrag zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich ist und eine nach der Besetzung erfolgte Änderung erst bei der nächsten Besetzung zu berücksichtigen ist. Leider verhält sich das Selbstbestimmungsgesetz nicht dazu, wie nichtbinäre Personen bei Quotenregelungen zu berücksichtigen sind. Es bleibt damit weiter unklar, ob nichtbinäre Personen ein unterrepräsentiertes Geschlecht sein können, das bei Fördermaßnahmen berücksichtigt werden sollte, oder ob Fördermaßnahmen wegen des binär ausgestalteten Gleichstellungsauftrags im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) grundsätzlich nur für Männer und Frauen gelten (so Dutta/Fornasier2020: 81). Ähnliche Fragen stellen sich bei der Besetzung von Gleichstellungsbeauftragten: In der Regel ist vorgesehen, dass diese Positionen mit Frauen zu besetzen sind. Die Klage einer nichtbinären Person gegen eine entsprechende Regelung im Niedersächsischen Hochschulgesetz wurde Anfang des Jahres abgewiesen (LAG Niedersachsen: 2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Famili&shy;en&shy;recht&shy;liche Regelungs&shy;l&uuml;&shy;cken</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Düster für die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt sieht es im Abstammungsrecht aus. Dieses regelt die Eltern-Kind-Beziehung, also welche Personen auf welche Weise rechtliche Elternteile von Kindern werden. Dieses Rechtsgebiet ist stark binär vergeschlechtlicht. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). <i>Vater</i> ist der <i>Mann</i>, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen (genetische) Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 BGB). Ob und wie ein trans*, inter* oder nichtbinärer Mensch rechtlicher Elternteil wird und mit welcher Bezeichnung er in das Geburtenregister und in die Geburtsurkunde eingetragen wird, hängt von vielen Faktoren ab: ob es eine genetische Verwandtschaft gibt, welcher Geschlechtseintrag dem Elternteil bei Geburt zugewiesen worden ist, ob dieser vor oder nach der Geburt des Kindes geändert worden ist und ob die Änderung über das TSG oder über § 45b PStG vorgenommen wurde (BVT 2021: 11). Dies führt zu einer unüberschaubaren und unnötig komplexen Rechtslage.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In fast allen Fällen führen die derzeitigen Regelungen aber zur rechtlichen Elternstellung unter einer unpassenden Bezeichnung. Gebärende nichtbinäre oder trans*männliche Personen gelten rechtlich als „Mütter“. Sie werden mit ihrem abgelegten weiblichen Vornamen und Geschlechtseintrag in das Geburtsregister eingetragen. Zeugende trans*weibliche oder nichtbinäre Personen können durch Ehe, Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung nur „Vater“ des Kindes werden (Bundesgerichtshof 2017). Wollen sie als Mutter oder Elternteil eingetragen werden, müssen sie ihr eigenes Kind als Stiefkind adoptieren (§ 42 Abs. 3 PStV); ein gerichtliches Verfahren, das Monate dauert, Jugendamt und Familiengericht involviert und häufig als demütigend empfunden wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die unzutreffende Eintragung in die Geburtsurkunde und die daraus resultierende Diskrepanz zum Personalausweis und zum äußeren Erscheinungsbild führt für die betroffenen Eltern zu Problemen im Alltag, beispielsweise bei der Kita-Anmeldung, beim Arztbesuch oder bei Auslandsreisen. Einzelne Gerichte und Standesämter ermöglichen mittlerweile als Behelfslösung die Ausstellung von Geburtsurkunden mit dem geänderten Vornamen und Geschlechtseintrag; im Geburtenregister bleibt dabei der unzutreffende Eintrag bestehen. Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht künftig auf Verlangen der Eltern die Ausstellung von Geburtsurkunden mit der Bezeichnung „Elternteil“ ohne etwas an der bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung zu ändern – dies soll durch eine gesonderte Reform des Abstammungsrechts angegangen werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Aufge&shy;zwun&shy;gene Binarit&auml;t</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besonders gewaltsam zeigen sich die binären Geschlechtervorstellungen unserer Gesellschaftsordnung beim Umgang mit intergeschlechtlich geborenen Kindern und bei dem Phänomen sogenannter Konversionsbehandlungen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlechts&shy;zu&shy;wei&shy;sende Operationen an inter&shy;ge&shy;schlecht&shy;li&shy;chen Kindern</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Geschlechtszuweisende Operationen und medizinische Maßnahmen im Säuglings- und Kindesalter gehören zur Realität intergeschlechtlicher Menschen. Von Menschenrechtsorganisationen schon lange als Menschenrechtsverletzung eingestuft, dauerte es bis 2021, bis in Deutschland diese fremdbestimmten, irreversiblen und brutalen Eingriffe in Geschlecht, Sexualität und Fortpflanzungsfähigkeit intergeschlechtlich geborener Menschen endlich verboten wurden. Dieses Verbot (§ 1631e BGB) war ein wichtiger Schritt für die körperliche Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Menschen. Leider stellt es den Schutz dieser Kinder noch nicht umfassend sicher; gerade bei der effektiven Verfolgung von Verstößen gibt es erheblichen Nachbesserungsbedarf (IMeV 2020). Problematisch ist insbesondere, dass das Gesetz nur Kinder mit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ schützt – und damit den Kreis der geschützten Kinder der Deutungshoheit von Mediziner*innen überlässt. Damit bleiben „normangleichende“ Behandlungen wie beispielsweise das schmerzhafte Aufdehnen einer „unterentwickelten“ Vagina bei Kindern durch sogenanntes Bougieren möglich.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Konversionsma&szlig;nahmen</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiteres Feld, in dem sich sowohl das binäre Geschlechterverständnis als auch die Heteronormativität unserer Gesellschaft auf gewaltsame Weise zeigen, sind sogenannte Konversionsmaßnahmen. Darunter versteht man Praktiken, die darauf abzielen, Menschen von ihrer Trans- oder Intergeschlechtlichkeit oder Homo- oder Bisexualität zu „heilen“ und die bei den Betroffenen zu tiefsten seelischen und körperlichen Wunden führen können. Diese Praktiken konnten noch bis 2020 legal beworben und durchgeführt werden, obwohl Homosexualität bereits 1991 und Transsexualität 2019 als Diagnose aus der der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation gestrichen wurden, damit also anerkannt wurde, dass es sich nicht um behandlungsbedürftige oder gar „heilbare“ Krankheiten handelt. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen verbietet seither das Vermitteln, Bewerben und Anbieten dieser Pseudo-Therapien sowie das Durchführen an Minderjährigen. Aktuelle Studien legen jedoch nahe, dass Konversionsmaßnahmen auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch präsent sind. In der Befragung <i>Unheilbar Queer?</i> etwa gab ein Drittel der Befragten an, dass ihnen Handlungen vorgeschlagen worden waren, um ihre Geschlechtsidentität zu ändern; 43 Prozent wurde vorgeschlagen, sie zu unterdrücken. Diese Vorschläge kamen aus der Familie, aber auch von Seelsorgenden und Psychotherapeut*innen. Das sind erschreckende Erkenntnisse, die zeigen, dass geschlechtliche Vielfalt noch lange nicht ein normaler Teil unserer Gesellschaft ist (BZgA: 2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Geschlechts&shy;be&shy;zo&shy;gene Hasskri&shy;mi&shy;na&shy;lit&auml;t</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hasskriminalität wird seit 2001 als politisch motivierte Kriminalität bundesweit statistisch erfasst. Die Fallzahlen werden jährlich vom Bundesinnenministerium veröffentlicht. Straftaten gegen trans*, inter* und nichtbinäre Personen wurden zunächst zusammen mit Straftaten gegen Lesben, Schwule und Bisexuelle im Themenfeld „sexuelle Orientierung“ gemeinsam erfasst. Erst seit 2020 werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung und Straftaten gegen die geschlechtliche Identität getrennt erfasst: Zum 1. Februar 2020 führte das Bundesinnenministerium neben dem bestehenden Themenfeld „sexuelle Orientierung“ das weitere Themenfeld „Geschlecht/sexuelle Identität“ ein. Damit sollte nach Aussage des Ministeriums eine „trennscharfe“ Unterscheidung von „homophoben“ und „transphoben“ Taten ermöglicht werden (Bundesinnenministerium 2021). Die neue Kategorie war jedoch alles andere als trennscharf: <i>S</i><i>exuelle Identität</i> beschreibt die sexuelle Orientierung einer Person, nicht die geschlechtliche Identität. Der Begriff <i>Geschlecht</i> hingegen war viel zu weit und vermengte damit trans*- und inter*feindliche Beweggründe mit frauen- und männerfeindlichen. Zum 1. Februar 2022 wurde das Themenfeld daher – nach Kritik durch Fachverbände – weiter ausdifferenziert, nämlich in die drei Unterkategorien „frauenfeindlich“, „geschlechtsbezogene Diversität“ und „männerfeindlich“. Trans*- und Inter*feindlichkeit soll dabei unter „geschlechtsbezogene Diversität“ fallen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es gibt daher erst seit 2020 einigermaßen aussagekräftige amtliche Zahlen zu Straftaten, die aus Hass auf trans*, inter* und nichtbinäre Menschen begangen werden. Seither haben sich die Straftaten in der Statistik mehr als verdoppelt: Von 204 Fällen 2020 auf 417 Fälle 2022. Obwohl trans*, inter* und nichtbinäre Menschen zahlenmäßig nur einen kleinen Prozentsatz der LSBTIQ*-Community ausmachen, stellen Straftaten gegen die geschlechtliche Identität in der Statistik regelmäßig etwa ein Drittel der erfassten LSBTIQ*-feindlichen Straftaten. Dies verdeutlicht eindrücklich die besondere Vulnerabilität von (sichtbaren) trans*, inter* und nichtbinären Personen. Wir müssen davon ausgehen, dass die tatsächliche Zahl der begangenen Delikte noch weitaus höher liegt: Die geringe Anzeigebereitschaft der Betroffenen, Defizite im Ermittlungsverfahren und eine lückenhafte statistische Erfassung führen zu einem geschätzten Dunkelfeld von etwa 80 bis 90 Prozent (Ponti 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Hasstaten verhindern Lücken und Unklarheiten in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch oft eine adäquate Bestrafung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Gesundheitsversorgung</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Inter* Personen haben derzeit in Deutschland keinen Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung. Grund sind vor allem die dürftige Forschungslage und fehlende Kenntnisse bei medizinischem Fachpersonal (IMeV 2022). Intergeschlechtlichkeit kommt in der Ausbildung medizinischer Fachkräfte kaum vor, evidenzbasierte Versorgungs- und Behandlungsangebote existieren (noch) nicht. Stattdessen werden inter* Personen im Behandlungskontext regelmäßig diskriminierenden oder exotisierenden Erfahrungen und Behandlungen ausgesetzt, die an medizinisch definierten männlichen und weiblichen Normwerten ausgerichtet sind. Bund und Länder müssen bei der Gesundheitsversorgung für inter* Personen dringend nachbessern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kaum besser ist die Versorgungslage für trans* Personen. Auch hier gibt es eine Unterversorgung mit trans*sensibler Medizin und zu wenig Forschung (BVT* 2022: 5). Das betrifft insbesondere die transitionsspezifische Gesundheitsversorgung, also Maßnahmen, die den Körper dem Identitätsgeschlecht anpassen, zum Beispiel Epilation, Hormontherapie oder Hilfsmittel wie Binder, mit denen die Brust abgeflacht wird. Bei der Beantragung der Kostenübernahme für diese Leistungen ist eine Begutachtungsanleitung des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) aus dem Jahr 2020 maßgeblich. Diese bezieht sich auf die veraltete ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation für Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation) aus dem Jahr 1992, die Transgeschlechtlichkeit noch als psychische Störung führte. Entsprechend sieht die MDS-Begutachtungsanleitung zur Bewilligung der Kostenübernahme hohe Hürden vor. Die Kostenübernahme ist zudem nur für binäre geschlechtsangleichende Maßnahmen vorgesehen; Anträge von nichtbinären Personen werden in der Regel abgelehnt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die ICD-10 wurde 2022 durch die ICD-11 ersetzt, in welcher Transgeschlechtlichkeit nicht mehr als psychische Krankheit erfasst wird. Die Einführung in den klinischen Alltag in Deutschland soll noch mehrere Jahre dauern (BfArM 2022). Auf Basis der ICD-11 wurde 2018 eine neue medizinische Leitlinie für trans* Gesundheit veröffentlicht, die aktuelle, evidenzbasierte Forschungsergebnisse berücksichtigt und trans* Personen mehr Mitbestimmung während der Transition zugesteht. Diese Leitlinie ermöglicht ausdrücklich auch geschlechtsangleichende Maßnahmen für nichtbinäre Personen. Die Kostenübernahme hierfür ist jedoch nicht gesichert: Die Klage einer nichtbinären Person auf Kostenübernahme für eine Mastektomie hat das Bundessozialgericht gerade unter anderem deshalb abgewiesen, weil die Behandlung nicht an den normativ vorgegebenen Phänotypen „männlich/weiblich“ ausgerichtet und damit der Bewertung anhand eines objektiven Maßstabs nicht zugänglich gewesen sei (BSG 2023). Da die Behandlung außerdem auf der neuen Leitlinie beruhe, die von den bisherigen Behandlungsmethoden abweiche, sei bis zur Prüfung und Bewertung dieser Leitlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Kostenübernahme möglich. Das Urteil ist ein dringender Appell an die Politik, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Verbesserungen der Gesundheitsversorgung für trans*, inter* und nichtbinäre Menschen anzugehen und auch für nichtbinäre Menschen transitionsspezifische Gesundheitsversorgung zugänglich zu machen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Bin&auml;re Rechts&shy;ord&shy;nung schr&auml;nkt Teilhabe ein</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Trans*, inter* und nichtbinäre Menschen stehen einem Flickenteppich rechtlicher Regelungen und einer prekären Gesundheitsversorgung gegenüber. Leider reagiert der Gesetzgeber nur zögerlich und wirkt häufig überfordert. Aktuelle Gesetzentwürfe wie der des Bundesinnenministeriums, der zwar die Amtsbezeichnungen für nichtbinäre Menschen neu regeln will, aber lediglich eine Wahlmöglichkeit zwischen den bereits bestehenden binären weiblichen oder männlichen Amtsbezeichnungen (oder eine Doppelbezeichnung) und den Klammerzusatz „divers“ beziehungsweise „ohne Geschlechtsangabe“ vorsieht, lassen keine großen Hoffnungen aufkommen, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird (Bundesinnenministerium 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die mangelhafte Abbildung geschlechtlicher Vielfalt in der Rechtsordnung schränkt die soziale und politische Teilhabe von trans*, inter* und nichtbinären Menschen erheblich ein. Diskriminierungserfahrungen und mangelnde Fachkenntnis in der gesundheitlichen Not- und Regelversorgung stellen eine erstzunehmende Hürde für gesundheitliche Teilhabe dar. Trans*, inter* und nichtbinäre Elternteile müssen ihre eigenen Kinder adoptieren und werden mit unzutreffenden Bezeichnungen in das Geburtenregister eingetragen. Durch das Auseinanderfallen von amtlichen Papieren und geschlechtlicher Identität vor der rechtlichen Transition kann jeder Behördengang, jeder Arztbesuch zur Ansprache im falschen Geschlecht, zu unangenehmen Nachfragen oder abwertenden Kommentaren führen. Besonders spürbar war dies während der COVID-19-Pandemie, als jede Teilnahme am öffentlichen Leben das Vorzeigen von Impfnachweisen, Testzertifikaten und Personalausweisen erforderte, was trans*, inter* und nichtbinären Personen die soziale Teilhabe extrem erschwerte. Es ist wohl noch ein langer und steiniger Weg, bis unsere binär vergeschlechtlichte Rechtsordnung dekonstruiert und geschlechtliche Vielfalt angemessen rechtlich abgebildet sein wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Sarah Ponti</strong> geboren 1987, Dr. jur., LL.M. (Universität Melbourne), Jurist*in, neuste Veröffentlichungen: Das horizontale Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten (2023); Queerfeindliche Hasskriminalität in Deutschland, in: Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft (Hrsg.), Wissen schafft Demokratie, Bd. 23 (2023), S. 112-125.</em></p>
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<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (EU-Grundrechteagentur)</em> 2020: A long way to go for LGBTI equality, Wien.</p>
<p align="justify"><em>Bundesgerichtshof </em>2017: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium des Innern und für Heimat (Bundesinnenministerium)</em> 2021: Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Ulle Schauws (Bündnis 90/Die Grünen) vom 10. Februar 2021, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesministerium des Innern und für Heimat (Bundesinnenministerium)</em> 2023: Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflich wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundessozialgericht (BSG)</em> 2023: Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine Kassenleistung, Az. B 1 KR 16/22 R, Pressemitteilung vom 19.10.2023, Kassel.</p>
<p align="justify"><em>Bundesregierung </em>2023a: Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV), BR-Drucksache 486/23.</p>
<p align="justify"><em>Bundesregierung </em>2023b: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, BT-Drucksache 20/9041.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverband Trans* (BVT*)</em> 2022: Trans* Gesundheit, Empfehlungen für die Stärkung der transitionsspezifischen und allgemeinen Gesundheitsversorgung, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverfassungsgericht (BVerfG)</em> 2011: Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverfassungsgericht (BVerfG)</em> 2017: Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16.</p>
<p align="justify"><em>Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)</em> 2023: Forschungsergebnisse belegen: Konversionsbehandlungen auch drei Jahre nach Verbot weiterhin Thema, Pressemitteilung vom 20.06.2023.</p>
<p align="justify"><em>Dutta, Anatol/Fornasier, Matteo</em> 2020: Jenseits von männlich und weiblich – Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung im Arbeitsrecht und öffentlichen Dienstrecht des Bundes, Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Baden-Baden.</p>
<p align="justify"><em>Deutscher Ethikrat</em> 2012: Intersexualität, Stellungnahme, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)</em> 2023: Deadname auf dem Studierendenausweis: Humboldt-Universität zu Berlin diskriminiert trans, inter und nicht-binäre Studierende, <a href="https://freiheitsrechte.org/themen/gleichbehandlung/tin">https://freiheitsrechte.org/themen/gleichbehandlung/tin</a>, zuletzt abgerufen am 29.10.2023.</p>
<p align="justify"><em>Intergeschlechtliche Menschen e.V. (IMeV) </em>2020: Stellungnahme zum weiteren Gesetzgebungsverfahren eines „Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Intergeschlechtliche Menschen e.V. (IMeV)</em> 2022: Fakten zu Intergeschlechtlichkeit #9, (K)ein Recht auf Gesundheitsversorgung? Hamburg.</p>
<p align="justify"><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen)</em> 2023: Urteil vom 24.02.2023, 16 Sa 671/22.</p>
<p align="justify"><em>Mangold, Anna Katharina/Roßbach, Susanna</em> 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>JuristenZeitung</em>, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.</p>
<p align="justify"><em>Ponti, Sarah </em>2023: Queerfeindliche Hasskriminalität in Deutschland, in: Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft (Hrsg.): <em>Wissen schafft Demokratie</em>, Bd. 23, Berlin, S. 112-125.</p>
<p align="justify">
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Vgl. zum Transsexuellengesetz und zum Selbstbestimmungsgesetz den Beitrag von Anna Lena Göttsche und Susanna Roßbach in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Exemplarisch lässt sich dies am neu eingeführten Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung zeigen (§ 192a StGB): Dieser stellt Hassbotschaften gegen geschlechtliche Minderheiten nicht unter Strafe. Offenbar wurden sie im Gesetzestext schlichtweg „vergessen“, denn die Gesetzesbegründung legt nahe, dass der Gesetzgeber diese eigentlich hatte unter Strafe stellen wollen – ein Versehen, das dringend einer gesetzlichen Klarstellung bedarf. Schließlich ist gerade diese Gruppe aktuell besonders stark von Hass und Hetze betroffen.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung/">Geschlechtliche Vielfalt im Recht: Mühsame Dekonstruktion einer binär vergeschlechtlichten Rechtsordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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