Das Selbstbestimmungsgesetz – Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential
Das Selbstbestimmungsgesetz ist eines der wesentlichen queer-politischen Vorhaben der Ampel-Regierung und stellt eine progressive Wende im Feld der rechtlichen Geschlechtszuordnung dar. Mit ihm wird nach über 40 Jahren das Transsexuellengesetz (TSG) abgeschafft und ein selbstbestimmter Geschlechtseintrag ermöglicht. Für die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen in Deutschland ist dies eine historische Entwicklung. Dennoch bleibt das Selbstbestimmungsgesetz in Teilen hinter den Erwartungen zurück. Im folgenden Beitrag stellen wir zunächst dar, wo sich geschlechtliche Selbstbestimmung bisher im Recht verankern lässt. Danach gehen wir auf das im Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) neu vorgesehene Korrekturverfahren ein, das den Kern des Vorhabens bildet. Im Gesetzestext lassen sich verschiedene nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche identifizieren, die wir im Anschluss aufzeigen. Der Beitrag endet mit einem Blick auf die Zukunft des Selbstbestimmungsgesetzes nach seinem Inkrafttreten.
Geschlechtliche Selbstbestimmung im Recht
Um zu verstehen, woher der Reformbedarf für das Selbstbestimmungsgesetz rührt, lohnt zunächst ein Blick auf die bisherige Rechtslage. Fangen wir am Anfang an: Wird in Deutschland ein Kind geboren, erhält es nicht nur einen Namen, sondern ihm wird zugleich sozial, aber auch rechtlich ein Geschlecht zugeordnet. Während die soziale Geschlechtszuordnung sich etwa darin spiegelt, wie die Eltern ihr Kind ansprechen, es einkleiden oder mit Spielzeug beschenken (vgl. zur geschlechtsoffenen Erziehung aber etwa Siever 2022), entsteht die rechtliche Geschlechtszuordnung mit dem Geschlechtseintrag im Geburtenregister. Die Geburtenregister werden von den Standesämtern geführt, und sie legen für jedes in Deutschland geborene Kind einen Eintrag an, der neben Angaben zum Namen, Geburtstag und -ort sowie den Eltern nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG auch eine Angabe zum Geschlecht des Kindes enthalten muss. Zur Verfügung stehen dafür heute vier verschiedene Möglichkeiten: Das Geschlecht kann als „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ beurkundet oder der Geschlechtseintrag offengelassen werden (§ 22 Abs. 3 PStG). Welches Geschlecht beurkundet wird, entscheidet regelmäßig medizinisches oder geburtshilfliches Personal, das nach einem Blick auf die Genitalien des Kindes einen entsprechenden Eintrag in der Geburtsanzeige oder in der Geburtsbescheinigung vornimmt, welche dann an die Standesämter weitergeleitet werden. Für jedes Neugeborene muss eine Entscheidung über den Geschlechtseintrag getroffen werden, der Eintrag ist also obligatorisch.
Korrektur des zugewiesenen Geschlechts
Im Verlauf des Lebens kann sich dieser Eintrag als falsch herausstellen. Stimmen die Geschlechtsidentität und das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht nicht überein, kann das Bedürfnis entstehen, die Vornamen und den Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu ändern. Denn ohne diese Änderung sind trans oder nicht-binäre Menschen, deren äußerliche Erscheinungen in vielen Fällen nicht mit ihrem eingetragenen Geschlecht übereinstimmen, im alltäglichen Leben stetig gezwungen, diese Diskrepanz zwischen ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihren Dokumenten zu erklären. So ist dies etwa der Fall bei Bewerbungen für einen neuen Arbeitsplatz, bei Ausweiskontrollen am Flughafen, beim Abholen eines Pakets bei der Post oder der Kita-Anmeldung ihres Kindes.
Verfassungsrechtlich ist daher bereits seit den 1980er-Jahren anerkannt, dass ein von der Verfassung geschütztes Recht besteht, einen mit der eigenen geschlechtlichen Identität übereinstimmenden Geschlechtseintrag zu haben. Für die daraus erforderliche Korrektur darf die Rechtsordnung keine unzumutbaren Hürden vorsehen. Dieses Recht folgt aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausdifferenziert, zuletzt in der Entscheidung zur Dritten Option (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1). Eingriffe in das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung – etwa durch gesetzliche Voraussetzungen der Korrektur – müssen ihrerseits immer verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (ausführlich dazu Mangold/Roßbach 2023: 759f.).
Das bedeutet: Einen Geschlechtseintrag zu haben, welcher der eigenen Identität entspricht, ist ein vom Grundgesetz geschütztes Recht, das der Staat nur einschränken oder von Bedingungen abhängig machen darf, wenn es dafür verfassungsrechtlich gerechtfertigte Gründe gibt. Auch wenn diese grundrechtliche Ebene im Diskurs um das Selbstbestimmungsgesetz und insbesondere in der Gesetzesbegründung fehlte (vgl. djb 2023: 3ff.), setzt sich das Gesetz in einem anfänglichen Programmsatz in § 1 Abs. 1 SBGG selbst zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen. Damit soll bei Inkrafttreten des Gesetzes die Selbstbestimmung der betroffenen Person gestärkt und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität verwirklicht werden.
Bisher sah das deutsche Recht im Wesentlichen zwei Verfahren zur Korrektur des Geschlechtseintrags vor. Bereits seit dem Jahr 1981 konnten trans Personen ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) korrigieren. Dieses Gesetz, noch von der in den 1970er-Jahren vorherrschenden medizinisch-pathologisierenden Auffassung von Transgeschlechtlichkeit geprägt, sah für die Korrektur zunächst sehr hohe Voraussetzungen vor. Dazu gehörten etwa Mindestaltersgrenzen, die Ehelosigkeit und Fortpflanzungsunfähigkeit der antragstellenden Person sowie die Vornahme einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Fassung hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt. Geblieben ist ein „Schweizer Käse“ von einem Gesetz (Mangold 2022: 181), das trotz dieser Einschnitte in den letzten 40 Jahren nie grundlegend reformiert wurde. Das TSG-Verfahren setzte zuletzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen voraus, dass die antragstellende Person „sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben“ sowie, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird”. Zum Beweis dieser Voraussetzungen müssen in einem gerichtlichen Verfahren zwei Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 4 Abs. 3 TSG). Diese Begutachtungsverfahren sind häufig mit einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand verbunden und von entwürdigenden Befragungen und Diskriminierungserfahrungen geprägt (Adamietz/Bager 2017: 11f.). Die Hürden für die Korrektur des Geschlechtseintrags im TSG-Verfahren sind also noch immer sehr hoch und mit einem starken Diskriminierungspotential verbunden, ohne dass es dafür eine hinreichende Rechtfertigung gäbe.
Ein zweites Korrekturverfahren mit wesentlich geringeren Voraussetzungen ermöglicht seit dem Jahr 2018 § 45b Abs. 1 PStG. Der Geschlechtseintrag von „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ kann in diesem Verfahren auch durch Abgabe einer Erklärung vor dem Standesamt korrigiert werden. Allerdings muss mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, dass eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ besteht (§ 45b Abs. 3 Satz 1 PStG). Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens war von Anfang an umstritten. Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums (BMI 2019: 151), welcher sich viele Standesämter und im Jahr 2020 auch der Bundesgerichtshof angeschlossen haben, soll das Verfahren nur intergeschlechtlichen Menschen offenstehen; für trans Personen soll weiterhin das TSG-Verfahren maßgeblich sein. Auch nicht-binäre Personen, die nicht zugleich intergeschlechtlich sind, sollen das TSG-Verfahren in analoger Anwendung in Anspruch nehmen müssen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 383/19, BGHZ 225, 166). Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (ausführlich zum Ganzen Mangold/Roßbach 2023: 760ff.).
Die bisherige Rechtslage war demnach von einer Ungleichbehandlung dreier Gruppen geprägt, welche für manche wesentlich höhere und potentiell diskriminierende Voraussetzungen an die Korrektur des Geschlechtseintrags knüpfte und den grundrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wurde. Sie war daher in hohem Maße reformbedürftig.
Kern des Selbstbestimmungsgesetzes: Das neue Korrekturverfahren
Dies ändert nun das Selbstbestimmungsgesetz. Der Kern des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Verfahrens zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen, das für alle Menschen vor dem Standesamt geführt werden soll. Einzige materielle Voraussetzung des Verfahrens ist demnach die Abgabe der Erklärung einer Person darüber, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Gleichzeitig soll die erklärende Person versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§ 2 Abs. 2 SBGG).
Die Einholung von Sachverständigengutachten wie bisher im TSG-Verfahren oder die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen wie bisher im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG ist im neuen Verfahren des Selbstbestimmungsgesetzes nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wird damit wesentlich günstiger, schneller und bestenfalls auch diskriminierungsärmer. Dieser Kern des Selbstbestimmungsgesetzes entspricht also den in § 1 Abs. 1 SBGG formulierten Zielen des Vorhabens, die geschlechtliche Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken und ihr Recht auf Achtung und respektvolle Behandlung ihrer Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
Nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche
Für andere im Selbstbestimmungsgesetz vorgesehene Regelungen lässt sich dies dagegen nicht uneingeschränkt feststellen. Wir beschränken uns im Folgenden auf fünf nachbesserungsbedürftige Regelungsbereiche, verstehen diese Liste aber nicht als abschließend (ausführlicher bereits etwa djb 2023: 6ff.; djb 2023a: 2ff.; Mangold/Roßbach 2023: 765ff.; vgl. insbesondere zur Eltern-Kind-Zuordnung Chebout 2023: 106ff.). Die heftig kritisierten Regelungen zur automatisierten Datenweitergabe an verschiedene Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 5 SBGG-E) wurden dagegen in letzter Minute aus dem Gesetzestext gestrichen (vgl. djb 2023a: 4f.; BfDI 2023: 3).
Beschränkung des Anwendungsbereichs
Eine erste kritikwürdige Regelung findet sich schon in § 1 Abs. 3 SBGG, der einen Ausschluss von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis vom neuen Korrekturverfahren vorsieht. Die Korrektur soll für Ausländer*innen demzufolge nur zulässig sein, wenn die antragstellende Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis hat und sich rechtmäßig im Inland aufhält, oder eine Blaue Karte EU besitzt. Diese Regelung, die erst mit dem Regierungsentwurf in den Entwurfstext aufgenommen wurde, steht sowohl dem Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als auch den selbst gesetzten Zielvorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes entgegen (vgl. zum Ganzen djb 2023a: 2f.). Bei dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung handelt es sich nicht um ein Deutschen-, sondern um ein sogenanntes Jedermanngrundrecht. Es steht somit allen Menschen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus – zu. Auch das Selbstbestimmungsgesetz selbst setzt sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBGG das Ziel, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die sich ohnehin in einer besonders vulnerablen Position befinden, von vornherein vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen, steht diesem Ziel konträr entgegen.
Sonderregelungen für Minderjährige
Kritik wurde auch an den in § 3 SBGG vorgesehenen Sonderregelungen für Minderjährige geäußert. Grundsätzlich ist für das Verfahren keine Altersgrenze geplant. Für unter 14-Jährige sollen jedoch ausschließlich die gesetzlichen Vertreter*innen die Korrekturerklärung abgeben können, 14- bis 17-Jährige sollen zu ihrer Erklärung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen benötigen. Insbesondere für die Gruppe der 14- bis 17-Jährigen stellt dies einen Eingriff in ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung dar, der nur schwer zu rechtfertigen ist. Als Parallele zur „Geschlechtsmündigkeit“ kann beispielsweise die mit dem 14. Lebensjahr eintretende Religionsmündigkeit herangezogen werden: Minderjährige, denen die Entscheidung darüber zusteht, „zu welchem religiösen Bekenntnis [sie] sich halten“ wollen (§ 5 Satz 1 Gesetz über die religiöse Kindererziehung), sollten auch über eine Korrektur ihres Geschlechtseintrags selbstbestimmt entscheiden können. Diese Diskussion legt offen, dass die relevante Frage in diesem Zusammenhang eigentlich ist, ab welchem Alter Minderjährigen ein Geschlechtseintrag überhaupt zugemutet werden kann (so auch Mangold/Roßbach 2023: 767). So hatte etwa das Deutsche Institut für Menschenrechte in einem im Auftrag des Familienministeriums erstellten Gutachten vorgeschlagen, den Geschlechtseintrag für alle Kinder nach der Geburt zunächst offenzulassen, um dann mit Eintritt der Geschlechtsmündigkeit, etwa im Alter von 14 Jahren, eine selbstbestimmte Beurkundung herbeizuführen (Althoff/Schabram/Follmar-Otto 2017: 65ff.). In dieser Lösung läge sicherlich eine grundrechtlich sensiblere Regelung. Hält der Staat aber an der obligatorischen geschlechtlichen Zuordnung aller Neugeborenen fest, bleiben auch die einschränkenden Regelungen für Minderjährige rechtfertigungsbedürftig.
Besonders beeinträchtigende Wirkungen dürfte die Sonderregelung für die Gruppe der 14- bis 17-Jährigen haben, deren Eltern die Zustimmung zu ihrer Erklärung verweigern. Zwar sieht der Entwurf vor, dass die fehlende Zustimmung vom Familiengericht ersetzt wird, wenn die Korrektur dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SBGG). Ein familiengerichtliches Verfahren erscheint jedoch für die hier angesprochenen Konstellationen als unzumutbar hohe Hürde. Darüber hinaus schafft es das Risiko, dass aufgrund fehlender gerichtlicher Sachkompetenz von den Gerichten erneut Sachverständigengutachten angefordert werden und so die Situation eines „TSG-Verfahrens light“ entsteht (dazu differenziert djb 2023: 8ff.).
Erfordernis der Anmeldung
Eine weitere Einschränkung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung enthält das Selbstbestimmungsgesetz in § 4 SBGG. Dort ist vorgesehen, dass die Korrektur drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Begründet wird diese Hürde als Überlegungs- und Reflexionsfrist, die nicht ernst gemeinte Erklärungen verhindern und die Bedeutung der Korrektur aufzeigen soll. Mit gleicher Begründung war im Referentenentwurf zuvor eine Wartefrist von drei Monaten zwischen der Abgabe der Erklärung und deren Wirksamkeit vorgesehen gewesen.
Zwar handelt es sich bei den genannten Begründungen dem Grunde nach um legitime Zwecke. Es bestehen aber Zweifel daran, ob das Erfordernis der Anmeldung überhaupt geeignet ist, nicht ernst gemeinte Erklärungen zu verhindern und zur Verdeutlichung der Bedeutung der Korrektur erforderlich ist (ausführlich djb 2023: 10f.). Jedenfalls ist das Anmeldeerfordernis zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht angemessen. Insbesondere werden durch das Erfordernis der Anmeldung die erklärenden Personen für weitere drei Monate in ihrer individuellen Lebensplanung gehindert, können sich etwa nur mit unkorrigierten Unterlagen bewerben oder werden mit falschen Angaben in das Geburtenregister ihres Kindes eingetragen. Für Menschen, die bisher ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG korrigieren lassen konnten, verschlechtert sich die Rechtslage damit sogar. Im Hinblick auf die Begründung als Überlegungs- und Reflexionsfrist ist zudem beachtlich, dass andere personen- und familienrechtliche Erklärungen vergleichbare Anmeldeerfordernisse nicht kennen. Insbesondere die Eheschließung, die erheblich größere Rechtsfolgen nach sich zieht (etwa in Bezug auf die rechtliche Elternschaft, Unterhaltsverpflichtungen und erbrechtliche Folgen), setzt rechtlich keine Überlegungszeit voraus. Warum nun gerade bei der Korrektur des Geschlechtseintrags andere Maßstäbe angelegt werden, lässt die Gesetzesbegründung offen.
Verweis auf Vertragsfreiheit, Haus- und Satzungsrecht
Eine der Regelungen, die im öffentlichen Diskurs bisher am meisten Aufmerksamkeit erfahren hat, ist der sogenannte Hausrechts-Paragraph in § 6 Abs. 2 SBGG. Dort heißt es: „Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.“ Dass das Selbstbestimmungsgesetz einen solchen Passus enthält, ist durchaus bemerkenswert. Schließlich steht in dem Gesetz etwa nicht, dass das Miet- oder Steuerrecht unberührt bleiben (ähnlich Mangold/Roßbach 2023: 765).
Rechtlich hat § 6 Abs. 2 SBGG keinerlei Aussagewert. Denn es werden in § 6 Abs. 2 SBGG Lebenssituationen adressiert, für die es aktuell nicht auf das personenstandsrechtliche Geschlecht ankommt – so ausdrücklich die Begründung – und auf die es auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes nicht ankommen soll. Rechtsfolge der Korrektur ist nach § 6 Abs. 1 SBGG nämlich, dass, „soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung […] Bezug genommen wird“, der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag maßgeblich ist. Dies betrifft gerade nicht die Fälle des § 6 Abs. 2 SBGG. Gesetzessystematisch gibt es für die Regelung also schlicht kein Bedürfnis.
Dass § 6 Abs. 2 SBGG dennoch in den Gesetzestext aufgenommen wurde, kann als Ausdruck einer Diskursverschiebung verstanden werden, die den gesamten Gesetzgebungsprozess durchzogen und nun im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat (ausführlich dazu djb 2023: 5f., 11ff.; Mangold/Roßbach 2023: 765f.). Seine Inklusion suggeriert, Ausschlüsse von trans Personen aus geschlechtsspezifischen Räumen seien zulässig und die Vertragsfreiheit insofern immer vorrangig. Selbstverständlich gelten aber auch schon bestehende Verbote der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes weiter. Es ist Kernanliegen von Normen wie etwa § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, die Vertragsfreiheit zum Schutz vor Diskriminierungen einzuschränken.
Verschlechterung des Passrechts
Schlussendlich enthält Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetzes mit dem unzureichenden Diskriminierungsschutz im Passrecht einen weiteren nachbesserungsbedürftiger Regelungsbereich. In § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 PaßG war bisher zum Schutz von Menschen, die im TSG-Verfahren die sogenannte kleine Lösung in Anspruch genommen hatten – also zwar den Vornamen, nicht aber den Geschlechtseintrag hatten korrigieren lassen – geregelt, dass sie auch einen Reisepass mit dem Geschlechtseintrag erhalten konnten, der mit ihrem geänderten Vornamen übereinstimmte. Menschen, deren Geschlechtseintrag nach § 45b Abs. 1 PStG korrigiert worden war, konnten dieser Vorschrift zufolge auch einen Reisepass mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht erhalten. Auf diese Weise konnten nicht-binäre Menschen, deren Geschlechtseintrag im Verfahren nach § 45b Abs. 1 PStG gestrichen oder in „divers“ korrigiert worden war, auch einen Reisepass mit einem binären Eintrag erhalten. Diese passrechtliche Regelung diente der Verhinderung von Diskriminierungen beim Grenzübertritt. Denn nicht-binäre Personen hatten in der Vergangenheit von in die Privatsphäre eingreifenden und diskriminierenden Befragungen und Leibesvisitationen im Rahmen der Einreise berichtet (vgl. BT-Drucks. 20/7804 vom 17.07.2023, S. 3). Ein Bedürfnis, diese Diskriminierungen zu verhindern, besteht selbstverständlich auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes fort.
Nach den Vorgaben in Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetz soll diese passrechtliche Möglichkeit auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes Personen vorbehalten bleiben, die durch eine ärztliche Bescheinigung eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nachweisen können. Warum diese Gruppe im Hinblick auf Diskriminierungen beim Grenzübertritt schutzwürdiger sein soll als andere nicht-binäre Menschen, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Menschen, die ihren Geschlechtseintrag korrigieren müssen, soll das Selbstbestimmungsgesetz vielmehr gerade abschaffen. Denn das Selbstbestimmungsgesetz hat sich zum Ziel gesetzt, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Dass durch die uneinheitliche Regelung im Passrecht nun wiederum neue Diskriminierungspotentiale geschaffen werden, verkehrt diese Zielsetzung ins Gegenteil.
Fazit
Das Selbstbestimmungsgesetz war aus menschenrechtlicher Perspektive überfällig. Dass es am 1. November 2024 in Kraft tritt, ist ein großer Schritt für die Rechte queerer Menschen in Deutschland. Wie bei vielen neuen Gesetzen wird sich nach dem Inkrafttreten der Umgang der Praxis mit dem neuen Gesetz erst entwickeln müssen. Dabei müssen die im Gesetz festgehaltenen Regelungszwecke für Auslegung und Anwendung oberste Priorität haben. Ein Gesetz, dessen erklärtes Ziel es einmal war, Diskriminierungen abzubauen, darf nicht dazu beitragen, besonders vulnerablen Gruppen weitere Hürden entgegenzustellen und möglicherweise sogar neue Diskriminierungen zu provozieren. Im Übrigen würde es mit Blick auf die Historie der rechtlichen Geschlechtszuordnung auch nicht überraschen, wenn nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes doch noch einmal Karlsruhe und nicht Berlin gefragt wäre.
Susanna Roßbach ist Doktorandin an der Bucerius Law School in Hamburg und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Europa-Universität Flensburg. Sie ist Mitglied der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).
Prof. Dr. Anna Lena Göttsche ist Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendrecht an der TH Köln und leitet die Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).
Literatur
Adamietz, Laura/Bager Katharina 2017: Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Bd. 7, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.
Althoff, Nina/Schabram, Greta/Follmar-Otto, Petra 2017: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status Quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Bd. 8, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.
Bundesministerium des Inneren und für Heimat 2019: Rundschreiben des BMI zum Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, in: Das Standesamt, Jg. 72, H. 5, S. 151.
Chebout, Lucy 2023: Es steht ein Pferd auf dem Flur. Warum der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz das Abstammungsrecht für queere Familien schlimmer macht, in: STREIT – Feministische Rechtszeitschrift, Jg. 41, H. 3, S. 105-110, ebenfalls abrufbar unter https://verfassungsblog.de/pferd-auf-dem-flur/.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2023: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bonn, abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html.
Deutscher Juristinnenbund 2023: Stellungahme zum Referentenentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-16.
Deutscher Juristinnenbund 2023a: Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30.
Deutscher Juristinnenbund 2023b: Synopse zum Referenten- und Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“, Berlin, abrufbar unter https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf.
Mangold, Anna Katharina 2022: Menschenrechtlich gebotene geschlechtliche Selbstbestimmung, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 55, H. 6, S. 180-183.
Mangold, Anna Katharina/Roßbach, Susanna 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: JuristenZeitung, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.
Siever, Ravna Marin 2022: Was wird es denn? Ein Kind! Wie geschlechtsoffene Erziehung gelingt, Weinheim/Basel.