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	<title>Rasse Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:18:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In den vergangen zwei Jahren ist intensiv darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) durch eine Formulierung ersetzt werden soll, die klarer zum Ausdruck bringt, dass es keine Menschenrassen gibt, dafür aber sehr wohl Rassismus. Das Diskriminierungsverbot „wegen seiner Rasse“ wurde erstaunlich lange in der Rechtswissenschaft und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-grundgesetz-auf-seinen-antirassistischen-begriff-bringen-anmerkungen-zur-verfassungspolitischen-debatte-um-den-rasse-begriff/">Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In den vergangen zwei Jahren ist intensiv darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) durch eine Formulierung ersetzt werden soll, die klarer zum Ausdruck bringt, dass es keine Menschenrassen gibt, dafür aber sehr wohl Rassismus. Das Diskriminierungsverbot „wegen seiner Rasse“ wurde erstaunlich lange in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung kaum beachtet. Der Beitrag geht den Ursachen für dieses Schattendasein nach, zeigt die konzeptionellen Probleme im Umgang mit dem paradox formulierten „Rassen“-Diskriminierungsverbot auf und spricht sich für eine begriffliche Klarstellung sowie die Einführung eines verfassungsrechtlichen Förder- und Gewährleistungsauftrags zur gleichberechtigten Teilhabe aus, um die strukturelle Dimension von Rassismus rechtlich zu erfassen.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In den letzten 15 Jahren ist die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3) und einigen Landesverfassungen wiederholt diskutiert worden. Den Blick auf die problematische Verwendung dieser Begrifflichkeit in Bundes- und Landesverfassungen gelenkt zu haben, ist nicht zuletzt das Verdienst des Deutschen Instituts für Menschenrechte (Cremer 2009 und 2010). Während einzelne Bundesländer (Brandenburg, Sachsen-Anhalt) den „Rasse“-Begriff in ihren Landesverfassungen bereits ersetzt haben, rückte diese Debatte auf Bundesebene erst in den letzten zwei Jahren ins Zentrum der Aufmerksamkeit, nachdem die Bundestagsfraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> und DIE LINKE<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> unter dem Eindruck der rassistischen und antisemitischen Anschläge von Hanau und Halle sowie den weltweiten Protesten gegen rassistische Polizeigewalt in Andenken an den Schwarzen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> <i>George Floyd</i>. Ziel der parlamentarischen Vorstöße war die Ersetzung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz durch eine Formulierung, die die antirassistische Funktion des Diskriminierungsverbots unmissverständlich zum Ausdruck bringen soll. Zwischenzeitlich sah es zwar so aus, als würde die damalige große Koalition dem Anliegen (im Wesentlichen) beitreten, allerdings distanzierte sich die Unionsfraktion dann doch von einem auf Regierungsebene bereits gefundenen Kompromiss, weil sie bei einer Umstellung des Diskriminierungsverbots von „Rasse“ auf rassistisch eine unabsehbare und ausufernde Auslegung fürchtete (ausführlich hierzu und zum Weiteren Tabbara 2021).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Keine blo&szlig;e Sprach&shy;kos&shy;metik, sondern notwendiger Perspek&shy;ti&shy;ven&shy;wechsel</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die derzeitige Koalition auf Bundesebene will laut ihrem Koalitionsvertrag das Thema allerdings erneut angehen und den Begriff „Rasse“ im Grundgesetz ersetzen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Dem bisherigen Verlauf und Stand der verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Debatte zum „Rasse“-Begriff nachzugehen, ist aber nicht nur wegen dieser Ankündigung der Koalitionäre von Bedeutung. Gerade die Debatte der vergangen zwei Jahre hat gezeigt, dass es sich beim Diskriminierungsverbot „<i>wegen seiner […] Rasse</i>“ um eine eher dunkle Ecke des Grundgesetzes handelt, die der weiteren Aufklärung harrt. Entgegen den Einwänden einiger arrivierter Grundgesetz-Kommentatoren geht es bei der Ersetzung des „Rasse“-Begriffs keineswegs um „<i>irgendwelche Sprachkosmetik</i>“ (so aber Sachs 2020). Vielmehr geht es darum, dass die Rechts- und Verfassungsordnung überhaupt erst einmal zur Kenntnis nimmt, dass hier ein erhebliches Problem auch als Folge einer dysfunktionalen rechtlichen Bearbeitung besteht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Paradoxie des rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft&shy;li&shy;chen &bdquo;Rasse&ldquo;-Begriffs</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das juristische Problem an der Verwendung des Begriffs „Rasse“ in Diskriminierungsverboten liegt auf der Hand: Bei unbefangener Lesart bestätigt der Verfassungstext, entgegen aller naturwissenschaftlichen aber auch normativen Erkenntnis, die Existenz unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ (Tabbara 2020). Problematischer noch, er zwingt die Rechtsanwendung an sich, diesen Begriff nach allen Regeln der juristischen Auslegungskunst abstrakt zu bestimmen und in konkreten Fällen auf die Betroffenen zu subsumieren. Es kommt damit zu der Paradoxie, dass das Verfassungsrecht mit der „Rasse“, und damit mit dem Zentralbegriff des Rassismus, Rassismus juristisch begegnen soll. Soweit sich die Rechtswissenschaft überhaupt mit dieser Paradoxie auseinandergesetzt hat, ist sie bis in jüngster Zeit zu wenig überzeugenden Lösungen gekommen. Der Vorschlag <i>Günter Dürig</i><i>s</i>, den dieser einflussreiche Grundgesetz-Kommentator 1973 in der ersten eingehenden Kommentierung zum „Rasse“-Begriff des Grundgesetzes gemacht hatte, „Rasse“ als „<i>polemischen Begriff</i>“ zu verstehen, findet zwar noch heute vereinzelte Anhänger*innen (Langenfeld 2015, Rn. 45), ist aber so nie in der Rechtswirklichkeit angekommen. Angesichts des Stands der Rechtsprechung ist es auch äußerst zweifelhaft, dass sich gerade in diesem hoch sensiblen Feld erstmals im Recht eine Dogmatik der Polemik entwickeln können soll (eingehend kritisch zu Dürig: Liebscher 2021, S. 394-403). Ein jüngerer Ansatz, wonach der Begriff der „Rasse“ „<i>im Lichte seiner missbräuchlichen Verwendung im Nationalsozialismus bewusst zu Abgrenzung hiervon herangezogen</i>“ (Krieger 2021, Rn. 82) worden sein soll, verstrickt sich, ganz abgesehen von der verfehlten Suggestion eines im Gegensatz zum Missbrauch sinnvollen Gebrauchs des „Rasse“-Begriffs, doch eher selbst noch weiter in eine Paradoxie, als dass er der Rechtsanwendung einen praktikablen Ausweg aus ihr weist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Biolo&shy;gis&shy;ti&shy;scher &bdquo;Rasse&ldquo;-Begriff</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn es in jüngerer Zeit verschiedene Stimmen gibt, die darauf verweisen, dass „Rasse“ als soziale (gesellschaftliche) Konstruktion gelesen werden muss, die sich also nicht auf eine vorfindliche, gar biologische Realität bezieht (z.B. Baer/Markard 2018, Rn. 471), findet sich in der juristischen Literatur noch immer recht verbreitet eine Auffassung, die „Rasse“ als Menschengruppe mit bestimmten wirklich oder vermeintlich vererbbaren Eigenschaften bestimmt (Kischel 2020, S. 230). Diese Formulierung ist nur scheinbar offen für das rassismuskritische Verständnis von „Rassen“ als soziale Konstruktion. Denn der Schwerpunkt liegt hier auf dem biologistischen Teil der Definition („vererbbar“) (Tabbara 2021, S. 584-587). Dass dieses Begriffsverständnis keinen Anschluss an die sozialwissenschaftliche Rassismusforschung hat, zeigt sich nicht nur darin, dass der in dem Begriff enthaltene Biologismus nicht kritisch reflektiert wird, es lässt sich auch daran ablesen, dass in gängigen Grundgesetzkommentaren und Verfassungsrechtslehrbüchern bis heute unkommentiert und allenfalls in Anführungszeichen gesetzt (in diesem Kontext) rassistische Begriffe wie „Farbige“, „Mischlinge“, „Zigeuner“ oder „Juden“ verwendet werden, wenn es um die Bestimmung des Schutzbereichs des Diskriminierungsverbots geht (Kutting/Amin 2020, S. 614).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Ein solcher biologistischer „Rasse“-Begriff blendet zeitgenössische Formen des Rassismus, die an „Ethnie“, „Kulturkreis“ oder – wie antimuslimischer Rassismus – an „Religion“ anknüpfen, aus seinem Blickfeld und führt durch seine Essentialisierung zu einer konzeptionell problematischen Ausrichtung des Diskriminierungsverbots.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Das lässt sich am Beispiel eines aktuellen renommierten Polizeirechtslehrbuchs (Schenke 2021, Rn. 111) ablesen, in dem zwar begrüßenswerter Weise das </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>Racial Profiling</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"> angesprochen wird, dies aber in problematischer Konzeption. Denn dort heißt es, dass Art. 3 Abs. 3 GG es der Polizei verbiete, der „Rassezugehörigkeit“ Bedeutung beizumessen. Nicht nur geht der nicht weiter erläuterte Begriff „Rassezugehörigkeit“ offenbar vom Vorhandensein von „Rassen“ aus, es wird auch von einer objektiven </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>Zugehörigkeit</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"> zu einer „Rasse“ ausgegangen. Entgegen dem Verständnis der Rassismusforschung von „Rasse“ als einer rassistischen Zuschreibung wird Rasse weiterhin essentialisiert. </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">S</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">chon damit stellt sich die Frage, inwieweit solche Ausführungen für die Ausbildung z.B. von angehenden Pol</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">i</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">zist*innen Anwendung finden sollte</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">n</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">. Statt den Blick auf die „Zugehörigkeit“ zu einer „Rasse“ zu richten, wäre die Rechtsanwendung auf die Mechanismen der rassistischen Zuschreibung zu orientieren und damit darauf, dass Fälle rassistischer Diskriminierung auf strukturelle gesellschaftliche (Macht-) Verhältnisse aufsetzen, die es meist erst bewusst freizulegen gilt, da sie sich dem normalisierenden </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>weißen</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Blick nicht ohne </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">W</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">eiteres offenbaren (El-Mafaalani 2021).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Mangelware Recht&shy;spre&shy;chung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Die konzeptionellen Defizite des nach wie vor verbreiteten biologistischen „Rasse“-Begriffs setzen sich bisher auch überwiegend in der Rechtsprechung fort. Wobei bei der Rechtsprechung zum „Rasse“-Diskriminierungsverbot zunächst deren weitgehende Abwesenheit auffällt. Nicht eine einzige bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts findet sich auch 73 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. Im Grunde gibt es nur zwei Entscheidungen aus Karlsruhe, die speziell auf das „Rasse“-Diskriminierungsverbot eingehen, ohne dass es allerdings Diskriminierungsfälle im engeren Sinne wären.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> Eine gewisse Anwendung hat die Vorschrift im Zusammenhang mit dem polizeilichen <i>Racial Profiling</i> in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten immerhin erfahren. Allerdings handelt es sich dabei bislang allenfalls um eine Handvoll Verfahren (Liebscher 2021, S. 429-449). </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Will man das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung nicht wie der Autor eines verbreiteten Grundgesetzkommentars als Ausdruck dafür werten, dass es eben in Deutschland keine Probleme mit rassistischer Diskriminierung gäbe (Kischel 2021b, S. 145), so liegt doch die Annahme wesentlich näher, dass das Diskriminierungsverbot in seiner jetzigen Fassung nicht in der Lage ist, bestehende gesellschaftliche Probleme zu erfassen und einer sinnvollen Bearbeitung zuzuführen. Dass es hier eine gravierende Diskrepanz von gesellschaftlicher Wahrnehmung und Verfassungsrealität gibt, belegt eindrücklich der im Auftrag des Deutschen Bundestags erstellte Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor, der im Frühjahr 2022 veröffentlichte wurde, und bei dem in einer repräsentativen Befragung von rund 5.000 Personen 22 Prozent angaben, selbst schon einmal Rassismus erfahren zu haben und 45 Prozent schon einmal einen rassistischen Vorfall beobachtet zu haben. Von den Befragten waren zudem 65 Prozent der Meinung, dass es in deutschen Behörden rassistische Diskriminierung gibt (DeZIM 2022).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Defizite in der Recht&shy;spre&shy;chung und erste Ans&auml;tze zur Neuaus&shy;rich&shy;tung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auch dort, wo die Rechtsprechung das „Rasse“-Diskriminierungsverbot überhaupt anwendet, zeigt sich, dass die Gerichte sich schwer mit dem paradox formulierten Diskriminierungsverbot tun. Sofern sie nicht versuchen, die Anwendung gänzlich zu vermeiden und zu einer Entscheidung aus anderen (formaleren) Gründen zu kommen, wird die Rechtsprechung, die sonst jeden Gesetzesbegriff ausführlich dogmatisch auswalzt, geradezu erstaunlich schmallippig. Ohne jegliche Erläuterung wird in <i>Racial Profiling</i>-Fällen „Hautfarbe“ nicht etwa als Anknüpfungspunkt für Rassismus markiert,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> sondern schlicht mit „Rasse“ gleichgesetzt. Auf diesem Weg wird den nicht-<i>weißen</i> Betroffenen, die sich gegen rassistische Kontrollen vor Gericht wehren, reichlich verstörend, vom Gericht die Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ bescheinigt. Nicht frei von Irritationen war auch die Bezugnahme auf das „Rasse“-Diskriminierungsverbot durch das Bundesverfassungsgericht in dem zweiten Verfahren zum Verbot der NPD. Es betont, dass nach dem Grundgesetz, anders als nach der Programmatik der NPD, die Menschenwürde allen Menschen gleichermaßen zukommt, formuliert dies aber durchaus zwiespältig: Der Schutz Menschenwürde sei „<i>ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung</i>“ begründet &#8211; fährt dann aber fort, dass dies „<i>unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht</i>“ sei. Hier scheint, entsprechend dem biologistischen „Rasse“-Begriff der Rechtswissenschaft, zumindest die problematische Vorstellung einer menschlichen Gattung auf, die sich in – wenn auch gleichberechtigte – „Rassen“ aufgliedert. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dagegen bemüht sich eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2020 ganz offensichtlich darum, den antirassistischen Gehalt des „Rasse“-Diskriminierungsverbots herauszuarbeiten (Payandeh 2021, S. 1831 ff.). Der Entscheidung lag eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen einer vom Arbeitgeber als rassistisch eingestuften Äußerung zu Grunde. Es liest sich fast schon wie ein Kommentar zur Debatte um die Ersetzung des „Rasse“-Begriffs im Grundgesetz, wenn die Kammer, ohne sich mit einer Auslegung des „Rasse“-Begriffs überhaupt aufzuhalten, erklärt, dass sich die Vorschrift „<i>gegen rassistische Diskriminierung wendet</i>“.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So begrüßenswert klar dieser Kammerbeschluss auch ist, sollte er nicht zu der Annahme verleiten, dass Karlsruhe damit das „Rasse“-Paradox bereits aufgelöst hat. Und das nicht nur, weil dieses im Text der Verfassung bestehen bliebe. Es ist auch schon generell längst nicht so, dass eine Entscheidung aus Karlsruhe, gar von einer Kammer, die eigentlich nur zu in der Senatsrechtsprechung geklärten Fragen entscheiden kann, genügt, um die Rechtsprechung der Instanzgerichte auf eine einheitliche Linie zu bringen. Das dürfte insbesondere hier gelten, wo der Wortlaut der Vorschrift ein konzeptionell völlig verfehltes Verständnis als Gleichbehandlung von „Rassen“ jedenfalls nahelegt und ohnehin bei der Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung mit erheblichen Beharrungskräften auch in der Justiz zu rechnen ist (Bartel/Liebscher/Remus 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">R&uuml;ckschl&auml;ge in der aktuellen Recht&shy;spre&shy;chung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Diese Vorbehalte werden auch durch die ersten beiden Entscheidungen zum „Rasse“-Diskriminierungsverbot bestätigt, die nach dem erwähnten Kammerbeschluss ergangen sind. Beide Entscheidungen betrafen erneut <i>Racial Profiling</i> durch die Polizei. </span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western "><i>Racial Profiling</i> vor dem Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Dresden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Verwaltungsgericht Dresden kam zwar bei der Überprüfung einer Personenkontrolle in einem Bahnhofsgebäude zu dem Schluss, dass die Kontrolle des Schwarzen Klägers durch die Polizei wegen möglicherweise unerlaubter Einreise (§ 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz) den rechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht genügt habe, da die Hautfarbe des Klägers zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Problematisch ist die Entscheidung aus antirassistischer Sicht aber durch die dogmatische Einordnung, die ganz im biologistischen „Rasse“-Begriff verhaftet bleibt. Ohne die antirassistische Zielrichtung des BVerfG-Kammerbeschlusses auch nur zu erwähnen, ordnet das Gericht (erneut) „<i>die Hautfarbe – als etwaiges Merkmal einer Rasse i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG</i>“ ein. Hier wird „Hautfarbe“ nicht nur in den Schutzbereich einbezogen, sondern es wird offenbar von einem essentialistischen „Rasse“-Begriff ausgegangen, denn „Hautfarbe“ soll nur ein „Merkmal“ der „Rasse“ sein. Ein solcher gerichtlicher Erfolg hat mindestens einen bitteren Nachgeschmack für die Betroffenen und zeigt die fortbestehenden konzeptionellen Probleme im Umgang dem „Rasse“-Begriff.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">(Kein) <i>Racial Profiling</i> vor dem Oberver&shy;wal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Hamburg?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Sogar schon fast lehrbuchhaft führt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg die gegenwärtige Problematik des gerichtlichen Umgangs mit rassistischer Diskriminierung vor Augen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> Das Verfahren, dass auch einige mediale Aufmerksamkeit erfahren hatte, war von einem Schwarzen Kläger angestrengt worden, der sich gegen mehrere polizeiliche Kontrollen im Umfeld seines Wohnortes gewandt hatte, die er als unzulässiges <i>Racial Profiling</i> ansah. Die Kontrollen fanden in Hamburger Stadtteil St. Pauli an einem sogenannten „<i>gefährlichen Ort</i>“ (in anderen Bundesländern auch „kriminalitätsbelasteter“ oder „verrufener“ Ort genannt) statt. Hierbei handelt es sich um Orte, bei den die Polizeigesetze aufgrund von Erkenntnissen über vermehrte Straftaten – hier v.a. Drogendelikte – der Polizei im Grunde die Befugnis zu anlasslosen Identitätsfeststellungen verleiht (Aden 2017; Tomerius 2017). Allerdings hat die Rechtsprechung hier aus Verfassungs- oder Verhältnismäßigkeitsgründen gewisse Einschränkungen entwickelt und verlangt im Ergebnis, dass nur kontrolliert werden darf, wer durch sein Verhalten zumindest einen Bezug zu den Straftaten erkennen lässt, weswegen der Ort als „gefährlicher Ort“ eingestuft wird. Diese Schwelle bleibt allerdings deutlich unterhalb der einer konkreten Gefahr, die – trotz aller inzwischen erfolgten Aufweichungen – die klassische Eingriffsschwelle für polizeiliche Maßnahmen bildet. Bei der Befugnis zu anlasslosen Kontrollen drängt sich förmlich auf, dass hier die Gefahr besteht, dass Personen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes kontrolliert werden.</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auch die von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung löst diese Problematik nicht wirklich auf. Wie auch in dem Hamburger Verfahren stehen die Gerichte regelmäßig vor dem Problem, alltägliche Verhaltensweisen, die nach „<i>polizeilicher Erfahrung</i>“ einen Hinweis auf einen Bezug zu Straftaten des „<i>gefährlichen Ortes</i>“ aufweisen, als Grundlage für einen polizeilichen Eingriff zuzulassen. Konkret ging es in einem Fall darum, dass der Kläger vom Sport und Einkaufen kommend eng neben seinem Freund und Nachbarn lief. Umstritten war ferner noch, ob es zu „Bewegungen an den Sporttaschen“ kam und sich beide dabei umschauten. Nach der Beweiswürdigung stand für das OVG, anders als noch für die Vorinstanz,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> fest, dass hierbei ein „szenetypisches“, „arbeitsteiliges, abgeschirmtes Verhalten“ vorlag, wie es – allerdings nur ähnlich – in einer Dienstanweisung der Polizei zur Identitätsfeststellung an „gefährlichen Orten“ enthalten ist. Aufgrund dieser Beweiswürdigung kam das OVG dann auch zu dem Schluss, dass kein <i>Racial Profiling</i> und mithin auch kein Verstoß gegen das „Rasse“-Diskriminierungsverbot vorlag.</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Mangelnde Sensi&shy;bi&shy;lit&auml;t f&uuml;r Rassismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Dass eine Beweiswürdigung solcher möglicherweise doppeldeutigen Alltagshandlungen nicht alle Zweifel ausräumen kann, ist an sich wenig verwunderlich. Nach der Lektüre der schriftlichen Gründe des OVG bleibt aber ein besonderes Unbehagen: und das, obwohl oder weil das Gericht den erwähnten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts und dessen Herausstellung, dass sich Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG „<i>gegen rassistische Diskriminierung wendet</i>“, zitiert. Sogar auf die Diskussion zur Ersetzung des Rassebegriffs geht das Gericht ein. Das ist aber deshalb besonders irritierend, weil den Entscheidungsgründen überhaupt nicht zu entnehmen ist, dass das Gericht aus dieser Refokussierung auf rassistische Diskriminierung irgendwelche Schlüsse zieht. Im Gegenteil, in der Entscheidung finden sich eine ganze Reihe von Aspekten, die zum typischen Repertoire von Gerichten in Deutschland gehören, wenn dort über die Einstufung von Handlungen als rassistisch gestritten wird (Bartel/Liebscher/Remus 2017). Anstatt sensibel gegenüber den zumeist verdeckten, aber wirkmächtigen, tradierten gesellschaftlichen Strukturen, die im Einzelfall rassistische Handlungen ermöglichen oder begünstigen, zu sein, neigen Gerichte, wie Beobachtungen in strafrechtlichen und zivilrechtlichen Antidiskriminierungsverfahren zeigen, dazu, die von Diskriminierung Betroffenen als zur Überempfindlichkeit neigend wahrzunehmen, wohingegen es zu einer mehr oder weniger offenen Solidarisierung zwischen <i>weißem</i> Gericht und den <i>weißen</i> Personen, deren Handlungen als rassistisch im Streit stehen, kommt. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Dies soll hier nur an wenigen Aspekten der Entscheidung des OVG aufgezeigt werden: Den Hinweis des Klägers, dass er innerhalb von etwa fünf Jahren vier bis fünf Mal kontrolliert wurde und dass das ein Hinweis auf <i>Racial Profling</i> sei, begegnete das Gericht mit der Feststellung, dass dies dafür, dass der Kläger an einem „<i>gefährlichen Ort</i>“ wohne, nicht unverhältnismäßig häufig sei. In einem Verfahren, in dem es zentral darum geht, ob eine rassistische Diskriminierung vorlag, aber nicht einmal die Frage aufzuwerfen, ob das auch für <i>weiße</i> Bewohner*innen der Gegend zutrifft, erscheint als eine problematische Ausblendung des Wissens um die Strukturen von Rassismus. Das gilt umso mehr, als das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers die Einholung eines kriminologischen Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung, ob es an dem gefährlichen Ort zu vermehrten Kontrolle nach der „Hautfarbe“ komme, für nicht erforderlich hielt. </span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Hyper&shy;sen&shy;sible Betroffene?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Beweiswürdigung der Aussagen des Klägers vor Gericht wird dem Kläger letztlich sogar in einer Art Täter-Opfer-Umkehrung sein Anliegen – die Feststellung, dass die Kontrollen rassistisch waren – entgegengehalten. Eingekleidet darin, dass das Gericht sogar Verständnis für die mit dessen Anliegen einhergehende Emotionalität habe, werden seine Aussagen durch das Gericht damit in Zweifel gezogen und praktisch entwertet, dass der Kläger „<i>bei seiner Schilderung von Tatsachen nicht zwischen Fakten- und Gefühlsebene [hätte] unterscheiden</i>“ können. Statt einer ernsthaft empathischen Haltung gegenüber den psychischen und gesundheitlichen Folgen, die mit rassistischer Diskriminierung regelmäßig einhergehen (Kauff/Wölffer/Hewestone 2017), wird dem Kläger hier sein Anliegen zum Nachteil ausgelegt und seine Aussagen in für Rassismusfälle bekannter Form als hypersensibel abgetan. Dass das Gericht dabei durchaus zu Einfühlungsvermögen bei der Beweiswürdigung in der Lage war, zeigt sich dagegen bei der Würdigung der Aussage des Polizeibeamten, der die Kontrolle angeordnet hatte. Dessen zögerliches und ausweichendes Antwortverhalten auf Fragen des Rechtsanwalts des Klägers, die auf den Umgang mit phänotypischen Charakterisierungen abzielte („<i>Was meinten Sie mit Schwarzafrikanern aus gewissen Regionen?</i>“ etc.), erklärt das Gericht damit, dass der Beamte die offensichtliche Antwort („<i>An der Hautfarbe</i>“) nicht geben wollte, um nicht „<i>coram publico in der mündlichen Verhandlung als nach rassistischen Motiven urteilender Polizist dargestellt zu werden.</i>“ Wenig getrübt von der Kenntnis rassistischer Mechanismen ist es auch, wenn das Gericht allen Ernstes argumentiert, dass die Hautfarbe des Klägers in einem der Fälle nicht ursächlich für die Kontrolle gewesen sein könne, weil auch sein hellhäutiger Begleiter kontrolliert worden sei.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Konzep&shy;ti&shy;o&shy;neller Neustart durch Verfas&shy;sungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">So wichtig die Klarstellungen sind, die die Kammer des Bundesverfassungsgerichts zur Zielrichtung des „Rasse“-Diskriminierungsverbots vorgenommen hat, mögen diese Beobachtungen belegen, dass es zur Entfaltung eines effektiven verfassungsrechtlichen Schutzes vor rassistischer Diskriminierung noch weiterer starker Impulse bedarf. Eine Verfassungsänderung, die den notorisch problematischen „Rasse“-Begriff durch das Verbot „rassistischer“ Diskriminierung ersetzen würde, wäre sicher ein solch starker Impuls für einen konzeptionellen Neustart. Auch wenn selbstverständlich nicht davon auszugehen ist, dass eine Veränderung des Verfassungswortlauts alle Probleme lösen würde, so könnte eine solche Änderung die Probleme, die die paradoxe „Rasse“-Formulierung mit sich bringt, hinter sich lassen. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung kämen dann nicht mehr umhin, Rassismus als Problem der Verfassungsordnung zu verstehen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zu den Argumenten f&uuml;r eine Beibe&shy;hal&shy;tung der &bdquo;Rasse&ldquo; in der Verfassung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Es gab in den vergangenen zwei Jahren verschiedene Einwände gegen eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs. Diese kamen aus z.T. sehr unterschiedlichen Richtungen, liefen aber – letztlich nicht überzeugend – auf das gleiche Ergebnis hinaus: die Beibehaltung des konzeptionell und praktisch unbefriedigenden <i>Status quo</i>.</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine Geschichts&shy;ver&shy;ges&shy;sen&shy;heit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">So wird befürchtet, dass mit einer Ersetzung des „Rasse“-Begriffs eine wichtige Verbindung zu dem historischen „<i>Nie wieder!</i>“ des Grundgesetzes gekappt würde (z.B. Griesbeck 2021, S. 400). Allerdings findet sich in den Archiven zu den Beratungen des Grundgesetzes an keiner Stelle eine Formulierung, die dieses antifaschistische Bekenntnis in Bezug auf das Verbot der „Rassen“-Diskriminierung formuliert hätte. Im Gegenteil, es finden sich einige Aussagen zu Schwarzen und Sinti*ezze und Romn*ja, die zumindest aus heutiger Sicht als rassistisch gelten müssen (Liebscher 2021, S. 338-362). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum etwas von dem historischen Geist des Grundgesetzes – so wie er heute rückblickend(!) verstanden wird – verloren gehen sollte, wenn das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff gebracht würde.</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Kein deutscher Alleingang</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch der Einwand, dass Deutschland sich international isolieren würde (z.B. Boysen 2020, Rn. 179 f.), wenn es den „Rasse“-Begriff ersetzen würde, trägt nicht. Der Begriff wird zwar in der Tat in völkerrechtlichen und europarechtlichen Dokumenten verwandt, war aber immer umstritten. Eine Reihe von Staaten &#8211; u.a. Schweden, Finnland und Österreich – haben ihn den letzten Jahren auf die eine oder andere Art ersetzt (Tabbara 2021, S. 602 f.). Das hat zwar auf internationaler Ebene zu Diskussionen geführt. Bedenken konnten aber ausgeräumt werden, da klargestellt werden konnte, dass damit keine Einschränkung des Schutzes verbunden ist.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine Schutzl&uuml;cke</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In der Diskussion wurde mitunter auch die Sorge geäußert, dass eine Schutzlücke entstehen könnte (Barskanmaz 2020, S. 19f.; Samour/Barskanmaz 2020; ähnlich Hong 2020). Diese Bedenken ließen meist unerwähnt, dass von niemandem politisch ernsthaft eine ersatzlose Streichung der „Rasse“ vorgesehen ist. Im Übrigen wird bei dieser Kritik auch regelmäßig ganz abstrakt argumentiert und außer Acht gelassen, dass das „Rasse“-Diskriminierungsverbot in seiner jetzigen Fassung fast keine Anwendung findet, so dass gegenüber dem <i>Status quo</i> jedenfalls kaum eine „Schutzlücke“ entstehen könnte (Payandeh 2020; Liebscher 2021, S. 458f.). </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Nachvollziehbar sind allerdings die Bedenken, soweit sie sich gegen eine bestimmte Formulierung richten, die auch in dem am Ende der letzten Wahlperiode vorgelegten Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz enthalten war:<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a> den Begriff der „<i>rassistische</i><i>n</i><i> Gründe</i>“. Auch wenn nach der Begründung nicht beabsichtigt, so könnte diese Formulierung doch so verstanden werden, dass sie ein – so bisher nicht vorgesehenes – Element von Vorsatz oder Fahrlässigkeit etablieren könnte. Schon weil dies mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden wäre und es im Antidiskriminierungsrecht generell nur auf den diskriminierenden Effekt ankommt, wäre das in der Tat eine bedenkliche Formulierung (DIMR 2021, S. 3).</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine uferlose Recht&shy;spre&shy;chung zum Antiras&shy;sismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In umgekehrte Richtung, allerdings erstaunlicher Weise mit gleichem Ergebnis, argumentiert insbesondere <i>Uwe Kischel</i>, u.a. Kommentator zu Art. 3 GG des in der gerichtlichen Praxis verbreiteten Beck-Online Kommentars. Eindringlich, und nicht ohne Wirkung in der Politik, warnte er via FAZ (Kischel 2021) und im angesehenen Archiv des öffentliches Recht (Kischel 2020): Die Ersetzung von „Rasse“ durch „rassistisch“ sei ein verkapptes „<i>politisch-ideologisches Projekt</i>“ einer linksradikalen Anti-Rassismus-Bewegung mit einem „<i>völlig uferlosen Rassismusbegriff</i>“. Stein des Anstoßes ist insbesondere die Erweiterung des Rassismusbegriffs auf nicht-biologische, kulturalistische Rassismen – wie anti-muslimischen Rassismus. Es fragt sich ohnehin, worin der rechtswissenschaftliche Realitätsgehalt der Warnung vor einer uferlosen Ausweitung des Diskriminierungstatbestands besteht, angesichts der gegenwärtigen nur sehr eingeschränkten Praxis und dem Wissen, dass die Durchsetzung von Antidiskriminierungsrecht weltweit von einem zähen und mühevollen Ringen begleitet ist (für die USA: Mangold 2021, S. 97-179). Es ist hierbei auch bemerkenswert, dass <i>Kischel</i>, der seine biologistische Engführung des Rassismusbegriffs als Ausdruck des „<i>gesunden Menschenverstands</i>“ verstanden wissen will („<i>Rasse als soziales Konstrukt anzusehen, wird dem unbefangenen Leser […] seltsam vorkommen. Denn schließlich existiert ja beispielsweise Hautfarbe nun einmal und damit sind – jenseits von allfälligen Übergängen – auch Schwarze und Weiße für jedermann real erkennbar.</i>“), sich mehrfach auf <i>Alain de Benoist</i>, einen der Vordenker der Neuen Rechten/Identitären Bewegung in Frankreich, beruft, der für einen differentialistischen (Anti-)Rassismus steht, der zwar (scheinbar) die Gleichheit der „Rassen“/Ethnien anerkennt, aber vor deren „Vermischung“ warnt (Böhm 2007; Tabbara 2021, S. 586 f.).</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">&Uuml;bertrag&shy;bar&shy;keit der <i>Critical Race Theory</i> auf Deutsch&shy;land?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auf einer ganz anderen Ebene, wenn auch im Ergebnis ironischer Weise gleichlaufend, liegen Einwände, die sich an der vornehmlich aus den USA stammenden <i>Criticial Race Theory (CRT)</i> orientieren (Crenshaw 1995). Wesentlicher Ansatz der <i>CRT</i> ist es, den <i>Racial Bias</i> des Rechts, das nur vermeintlich <i>colorblind</i> (neutral) erscheint, herauszuarbeiten. Dies ist ein auch für die Rechtswissenschaft in Deutschland grundsätzlich fruchtbarer Ansatz (Tabbara 2003, S. 305 f.). Zentrales Analyseinstrumentarium der <i>CRT</i> ist allerdings die unterschiedliche Auswirkung rechtlicher Regelungen auf Angehörige einer nicht-weißen <i>race</i>. Die Befürchtung der deutschen Spielart der <i>CRT</i> ist im Kern, dass durch eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs die zentrale Analysekategorie für den Nachweis rassistischer Diskriminierungen verloren ginge (Samour/Barskanmaz 2020; Kaneza 2021). Statt den „Rasse“-Begriff weiter zu tabuisieren, sollte dieser (wie in den USA) in rechtlichen Zusammenhängen als soziale Konstruktion verstanden und verwendet werden. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich <i>race</i> nicht einfach mit „Rasse“ übersetzen lässt (Liebscher 2021, S. 35 f., 475). Hier haben sich unterschiedliche Verwendungsweisen in unterschiedlichen historischen Kontexten mit unterschiedlichen Konnotationen herausgebildet. Anders als in den USA ist „Rasse“ in Deutschland nicht mit Kämpfen gegen Rassismus verbunden und auch die Selbstidentifikation als „Rasse“ spielt in Deutschland entsprechend den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen keine Rolle. Die direkte Übertragung des Ansatzes der <i>CRT</i> auf Deutschland könnte daher im Ergebnis zu einer problematischen Art Neo-Essentialisierung des „Rasse“-Begriffs führen. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Letztlich geht es aber bei der Diskussion im Verhältnis zu denjenigen, die sich aus antirassistischen Motiven für eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs stark machen, vor allem um die Frage, welches in Deutschland die effektivere rechtliche Strategie für die Bekämpfung von Rassismus im Recht ist. Und hier spricht viel dafür, dass nach über 70 Jahren Erfahrung mit „Rasse“ als Verfassungs- und Rechtsbegriff dieser der Entfaltung eines wirksamen Schutzes gegen Rassismus eher im Wege stand, als dass er sie befördert hat. Dagegen besteht umgekehrt die begründete Erwartung, dass durch die ausdrückliche Benennung der eigentlichen Problematik – Rassismus und nicht etwa „Rasse“ – auf Ebene der Verfassung die strukturelle Dimension der Problematik, die Staat, Recht und Gesellschaft betrifft, in den Fokus der rechtlichen und rechtspolitischen Aufmerksamkeit rückt. Denn bei allen Differenzen im Detail ist im Begriff Rassismus notwendig enthalten, dass es nicht nur um individuelle Benachteiligungen geht, sondern diese auf der Grundlage historisch sedimentierter Strukturen in Staat, Recht und Gesellschaft im Sinne eines strukturellen bzw. institutionellen Rassismus erfolgen (Graevskaia/Menke/Rumpel 2022).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Schlussbemerkungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn es in der letzten Wahlperiode dann doch nicht zur Ersetzung des „Rasse“-Begriffs kam und auch noch nicht sicher ist, dass es der jetzigen Koalition gelingen wird, das Projekt umzusetzen, ist die Debatte um die Ersetzung des „Rasse“-Begriffs durch die ausdrückliche Benennung des Rassismus in der Verfassung aus antirassistischer Perspektive ein Erfolg. Noch nie wurde in einer breiteren Öffentlichkeit so ausführlich über Rassismus im Recht diskutiert. Und noch nie hat die Rechtswissenschaft dieser Thematik so viel Aufmerksamkeit gewidmet. Es gehören keine seherischen Fähigkeiten dazu, um vorherzusagen, dass die nächsten Auflagen der Kommentare zu Art. 3 Abs. 3 GG sich wesentlich von den z.T. seit Jahrzehnten nahezu unveränderten Auflagen mit ihrer eher dürftig-problematischen Befassung mit dem Begriff „Rasse“ deutlich unterscheiden werden. Wenn auch sicher nicht alle eine antirassistische Konzeption aufnehmen, so werden sie doch kaum umhinkommen, diese wenigstens zur Kenntnis zu nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass es bei dem Anliegen, den „Rasse“-Begriff des Grundgesetzes zu ersetzen, nicht nur um „Sprachkosmetik“ geht, hat unlängst auch der bereits erwähnte Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor nochmals vor Augen geführt (DeZIM 2022): Danach gab fast die Hälfte (49 Prozent) der Befragten an, dass sie an die Existenz von menschlichen „Rassen“ glauben. Allerdings unterstreicht dieses Ergebnis erneut, dass für eine effektive Bekämpfung von Rassismus mehr erforderlich ist als die begriffliche Klarstellung von Anti-Diskriminierungsvorschriften. Dies bildet zwar eine zentrale Weichenstellung; sie sollte aber unbedingt flankiert werden durch einen verfassungsrechtlichen Gewährleistungs- und Förderauftrag zur Durchsetzung von gleichberechtigter Teilhabe, wie er, in unterschiedlichen Formulierungen, in den eingangs angesprochenen Gesetzesentwürfen der Opposition in der letzten Legislaturperiode vorgesehen war (eigener Formulierungsvorschlag Tabbara 2021, S. 605).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hierdurch würden, ähnlich wie zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), positive Maßnahmen, die dem Abbau struktureller Diskriminierungen wie z.B. im Bildungswesen oder im öffentlichen Dienst dienen, verfassungsrechtlich legitimiert werden. Wie die Auseinandersetzungen um Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Frauen (Quoten, Parität etc.) zeigen, führt auch die Aufnahme eines ausdrücklichen Gewährleistungs- und Förderauftrags in der Verfassung nicht ohne weiteres zur Durchsetzung entsprechender effektiver Maßnahmen. Ohne eine solche ausdrückliche Verfassungsbestimmung wären positive Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierungen, und auf die kommt es in rechtlicher Perspektive entscheidend an, wie die in Berlin diskutierte Einführung einer Migrationsquote, jedenfalls politisch einem geradezu abschreckenden Legitimationsdruck ausgesetzt (vgl. Groß 2021). Dem Koalitionsvertrag der „Ampel“ ist zum Gewährleistungs- und Förderauftrag ebenso wenig eine Aussage zu entnehmen wie eine konkrete Formulierung zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“. Gründe genug, die rechtswissenschaftlichen und rechtspolitische Auseinandersetzung um Rassismus im Recht und Recht gegen Rassismus (Liebscher 2021) weiterzuführen.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. </strong><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Tarik Tabbara</strong> LL.M. (McGill) ist seit 2018 Professor für öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Sicherheitsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Er ist Mitglied des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit. Letzte Veröffentlichungen: Helmut Ridders Konzeption der öffentlichen Meinungsfreiheit und ihr Verhältnis zur Selbstregierung, in: Isabel Feichtner/Tim Wihl (Hrsg.), Gesamtverfassung. Das Verfassungsdenken Helmut Ridders, 2022, S. 163-182; Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung, Der Staat 60 (2021), S. 577-607; Die „Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2000“ in der Migrationsgesellschaft. Ein Blick zurück und nach vorn – Thesen, in: Im Dialog, 4|2021, S. 115-129.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut (2017): Anlasslose Personenkontrollen als grund- und menschenrechtliches Problem. In: Zeitschrift für Menschenrechte – Journal for Human Rights 11 (2), S. 54-65.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Baer, Susanne/Markard, Nora (2018): In: Mangoldt/Klein/Starck (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2018, Bd. 1, Art. 3.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Barskanmaz, Cengiz (2020): Verfassungsdogmatik und Interdisziplinarität ernstnehmen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (ApuZ) 70 (42-44), S. 19-22.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bartel/Daniel/Liebscher, Doris/Remus, Juana (2017): Rassismus vor Gericht: weiße Norm und Schwarzes Wissen im deutschen Recht. In: Fereidooni/El (Hg.), Rassismuskritik und Widerstandsformen. Springer VS, S. 361-383.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Böhm, Michael (2007): Vom Rassismus zum Ethnopluralismus. Kontinuität und Wandel im Denken von Alain de Benoist. In: Jesse/Niedermeier (Hg.), Politischer Extremismus und Parteien. Duncker &amp; Humblot, S. 23-43.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Boysen, Sigrid (2021). In: von Münch/Kunig (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage, Bd. 1, Art. 3.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer, Hendrik (2010): Ein Grundgesetz ohne „Rasse“. Vorschlag für eine Änderung von Artikel 3 Grundgesetz, Deutsches Institut für Menschenrechte, Policy Paper Nr. 16.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer, Hendrik (2008): „&#8230; und welcher Rasse gehören Sie an?“ Zur Problematik des Begriffs Rasse in der Gesetzgebung, Deutsches Institut für Menschenrechte, Policy Paper Nr. 10.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Crenshaw, Kimberlé u.a. (Hg.) (1995): Critical Race Theory: The Key Writings That Formed the Movement. The New Press</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) (2021): Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) (2022): Rassistische Realitäten. Auftaktstudie zum Nationalen Diskriminieurngs- und Rassismusmonitor (NaDirRa), unter: <a href="https://www.rassismusmonitor.de/fileadmin/user_upload/NaDiRa/CATI_Studie_Rassistische_Realitäten/DeZIM-Rassismusmonitor-Studie_Rassistische-Realitäten_Wie-setzt-sich-Deutschland-mit-Rassismus-auseinander.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.rassismusmonitor.de/fileadmin/user_upload/NaDiRa/CATI_Studie_Rassistische_Realitäten/DeZIM-Rassismusmonitor-Studie_Rassistische-Realitäten_Wie-setzt-sich-Deutschland-mit-Rassismus-auseinander.pdf.</a>f.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">El-Mafaalani, Aladin (2021): Wozu Rassismus? Von der Erfindung der Menschenrassen bis zum rassismuskritischen Widerstand. Kiepenheuer &amp; Witsch</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Graevskaia, Alexandra/Menke, Katrin/Rumpel, Andrea (2022): Institutioneller Rassismus in Behörden – Rassistische Wissensbestände in Polizei, Gesundheitsversorgung und Arbeitsverwaltung, IAQ Report 02, unter: <a href="https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/institutioneller-rassismus-behoerden-rassistische-wissensbestaende-polizei_de." rel="nofollow noopener">https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/institutioneller-rassismus-behoerden-rassistische-wissensbestaende-polizei_de.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Griesbeck, Michael (2021): Der Begriff Rasse in Artikel 3 GG – Geschichte und aktueller Stand der Diskussion. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), Heft 11-12, S. 400-406.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Groß, Thomas (2021): Die Verfassungskonformität einer Quote für Eingewanderte. In: Juristenzeitung (JZ), Heft 18, S. 880-886.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Hong, Mathias (2020): „Rasse“ im Parlamentarischen Rat und die Dynamik der Gleichheitsidee seit 1776 (Teil V), Verfassungsblog, 24.07.2020, unter: <a href="https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/." rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kaneza, Elisabeth (2021): Rasse und der Grundsatz der Gleichheit. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), Heft 11-12, S. 395-399.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kischel, Uwe (2021): Rasse oder Rassismus? Der Plan, das Grundgesetz in diesem Punkt zu ändern, ist geschichtsvergessen und gefährlich, FAZ v. 11.02.2021, Nr. 35, S. 6.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kischel, Uwe (2020): Rasse, Rassismus und Grundgesetz. Verfassungsrechtliche, interdisziplinäre und rechtsvergleichende Aspekte. In: Archiv für öffentliches Recht (AöR) 145 (2), S. 227-263.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Krieger, Heike (2022): In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 15. Aufl., Art. 3. Carl Heymanns</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kutting, Isabelle M. /Amin, Isabelle M., Mit „Rasse“ gegen Rassismus? In: Die öffentliche Verwaltung (DÖV), Heft 14, S. 612-617.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Langenfeld, Christine (2015): In: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Stand: Mai 2015, Bd. 1, Art. 3 Abs. 3. C.H. Beck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Liebscher, Doris (2021): Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Suhrkamp</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Mangold, Anna Katharina (2021): Demokratische Inklusion durch Recht. Antidiskriminierungsrecht als Ermöglichungsbedingung der demokratischen Begegnung von Freien und Gleichen. Mohr Siebeck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Nußberger, Angelika (2021): In: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 9. Aufl., Art. 3. C.H. Beck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Payandeh, Mehrdad (2020): Grundgesetz ohne Rasse, NJW-aktuell Heft 31, S. 15.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Payandeh, Mehrdad (2021): Verfassungsgerichtliche Konturierung des Verbots rassistischer Diskriminierung. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Heft 24, S. 1830-1834.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Sachs, Michael (2020): Expertenstatement: Soll der Begriff „Rasse“ aus dem Grundgesetz gestrichen werden? Presseinformation der Universität zu Köln vom 16.07.2020, unter: <a href="https://portal.uni-koeln.de/universitaet/aktuell/presseinformationen/detail/expertenstatement-soll-der-begriff-rasse-aus-dem-grundgesetz-gestrichen-werden." rel="nofollow noopener">https://portal.uni-koeln.de/universitaet/aktuell/presseinformationen/detail/expertenstatement-soll-der-begriff-rasse-aus-dem-grundgesetz-gestrichen-werden.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Samour, Nahed/ Barskanmaz, Cengiz (2020): Das Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse. In: Verfassungsblog, 16.6.2020, unter: <a href="https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/" rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Schenke, Wolf-Rüdiger (2021): Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. C.F. Müller</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tomerius, Carolyn (2017): „Gefährliche Orte“ im Polizeirecht – Strafverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? In: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 22, S. 1399-1406.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2021): Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung. In: Der Staat 60 (4), S. 577-607.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2020): Der Begriff „Rasse“ muss aus dem Grundgesetz gestrichen werden. In: Welt-online, 26.6.2020, unter: <a href="https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210442205/Verfassungsdiskussion-Der-Begriff-Rasse-muss-aus-dem-Grundgesetz-gestrichen-werden.html?cid=onsite.onsitesearch." rel="nofollow noopener">https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210442205/Verfassungsdiskussion-Der-Begriff-Rasse-muss-aus-dem-Grundgesetz-gestrichen-werden.html?cid=onsite.onsitesearch.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2003): Kommunikations- und Medienfreiheit in den USA. Zwischen demokratischen Aspirationen und kommerzieller Mobilisierung. Nomos</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>BT-Drs. 19/24434.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>BT-Drs. 19/20628.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>Die Großschreibung wird hier gewählt, um zu signalisieren, dass es um die emanzipative Selbstbeschreibung geht.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, 2021, Zeile 4050 f., unter: <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1" rel="nofollow noopener">https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1</a><span style="font-family: Times New Roman, serif;">. </span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v</a>Zum Diskussionsstand siehe: Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit, Gemeinsam die Einwanderungsgesellschaft gestalten, 2021, S. 61, unter: <a href="https://www.fachkommission-integrationsfaehigkeit.de/fk-int/dokumente." rel="nofollow noopener">https://www.fachkommission-integrationsfaehigkeit.de/fk-int/dokumente.</a></span></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi</a>Der Begriff <i>weiß</i> wird hier im Sinne einer politischen Ordnungskategorie verwendet und steht für rassistisch strukturell privilegierte Positionen. Vgl. Bartel/Liebscher/Remus 2017, S. 367 Fn. 7.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii</a>Zu umstrittenen Detailfragen der Einordnung einzelner Entscheidungen Kutting/Amin 2020, S. 613; Tabbara 2021, S. 590.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii</a>Hierbei findet nicht einmal Art. 1 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966) Erwähnung, nach dessen Legaldefinition auch jede auf der „<i>Hautfarbe […] beruhende Unterscheidung</i>“ etc. unter den Begriff der „Rassendiskriminierung“ in dem Übereinkommen erfasst sein soll. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix</a>BVerfG, Beschluss v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x</a>VG Dresden, Urteil v. 18.1.2022 – 6 K 438/19.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi</a>OVG Hamburg, Urt. v. 31.1.2022 – 4 Bf 10/21.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a>VG Hamburg, Urteil v. 10.11.2020 – 20 K 1515/17.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a>(Diskussions-)Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes vom 3.2.2021, unter <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ersetzung_Begriff_Rasse.html." rel="nofollow noopener">https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ersetzung_Begriff_Rasse.html.</a></span></p>
</div>
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