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	<title>Steuer-ID: Hintergründe Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Steuer-ID: Bundeszentralamt antwortet auf Widerspruchsschreiben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 10:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-ID: Hintergründe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 28 Gegen die Zuteilung der neuen Steueridentifikationsnummer hatte die Humanistische Union (HU) zu Protesten aufgerufen. F&#252;r B&#252;rger/innen, die selbst nicht gerichtlich gegen die Steuer-ID vorgehen wollten, stellt die HU ein kostenfreien Protestbrief zur Verf&#252;gung. Das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern hat im April diesen Jahres begonnen, den Absendern des Widerspruchschreibens zu [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 28</p>
<p>Gegen die Zuteilung der neuen Steueridentifikationsnummer hatte die Humanistische Union (HU) zu Protesten aufgerufen. F&uuml;r B&uuml;rger/innen, die selbst nicht gerichtlich gegen die Steuer-ID vorgehen wollten, stellt die HU ein kostenfreien Protestbrief zur Verf&uuml;gung. Das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern hat im April diesen Jahres begonnen, den Absendern des Widerspruchschreibens zu antworten. In dem einheitlichen Musterschreiben des Referats St II 3 verweist die Beh&ouml;rde auf die anh&auml;ngigen Verfahren vor dem Finanzgericht K&ouml;ln und schl&auml;gt ein Ruhenlassen des Widerspruchsverfahrens vor.</p>
<p>Zugleich k&uuml;ndigt das Amt an, dass bei einem Aufrechterhalten des Widerspruchs dieser als unzul&auml;ssig verworfen w&uuml;rde. &#8222;<i>Ich m&uuml;sste &#8230; Ihren Einspruch als unzul&auml;ssig verwerfen, da ein Einspruch nur gegeben ist, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist aber nach beh&ouml;rdlicher Auffassung kein Verwaltungsakt.</i>&#8220;</p>
<p>Die Humanistische Union empfiehlt Empf&auml;ngern dieses Schreibens, den &#8222;Widerspruch&#8220; bis zur gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Eine Antwort an das Bundeszentralamt ist nicht n&ouml;tig. Da die Mitteilung der Steuer-ID auch nach unserer Rechtsauffassung kein Verwaltungsakt ist, gibt es tats&auml;chlich kein formales Widerspruchsverfahren. Wer mag, kann dem Bundeszentralamt aber auch antworten &#8211; beispielsweise so:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;<i>Sehr geehrte Damen und Herren,<br />bei meinem &#8218;Widerspruchsschreiben gegen die Steuer-ID vom XX.XX.2008 handelt es sich nicht um einen Einspruch i.S.d. &sect;&sect; 347 ff. AO. Ich habe mit dem benannten Protestschreiben einen Ihrer Zuteilung der Steuer-ID widersprechenden Willen ge&auml;u&szlig;ert. Diese Gegen&auml;u&szlig;erung bezieht sich insbesondere auf die vorangegangene &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten an Ihre Beh&ouml;rde und die Weitergabe der Steuer-ID Ihrerseits an andere Stellen, denen widersprochen werden sollte. Hilfsweise stimme ich dem Ruhen des Verfahrens nach &sect; 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu.<br />Mit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en</i>&#8222;</p>
</blockquote>
<p>Die Humanistische Union begleitet weiterhin die Musterklage gegen die Zuteilung der Steuer-ID vor dem Finanzgericht K&ouml;ln. Nach einer ersten Gegendarstellung der beklagten Partei gibt es derzeit noch keine Fortschritte in dem Verfahren zu vermelden, eine Entscheidung des Gerichts &uuml;ber den weiteren Verfahrensablauf steht noch aus. Informationen zum Stand des Musterprozesses werden zeitnah ver&ouml;ffentlicht unter <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/</a>.</p>
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		<title>Neuer Datenschutzvirus in Umlauf gebracht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-ID: Hintergründe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union will rasche Ausbreitung der Steueridentifikationsnummer gerichtlich stoppen. Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 1/2 Seit August diesen Jahres verteilt das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern die neuen Steueridentifikationsnummern (Steuer-IDs). In der &#8222;gr&#246;&#223;ten Versandaktion in der Geschichte der Bundesrepublik&#8220; erhalten alle B&#252;rgerinnen und B&#252;rger bis zum Jahresende ihre neuen Steuernummern mitgeteilt. Im Vergleich zum logistischen Aufwand, der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union will rasche Ausbreitung der Steueridentifikationsnummer gerichtlich stoppen. Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 1/2</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3306 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1-600x389.jpg" alt="Neuer Datenschutzvirus in Umlauf gebracht" width="600" height="389" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1-600x389.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1-768x498.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1-800x519.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1-450x292.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/demo0-1.jpg 1000w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Seit August diesen Jahres verteilt das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern die neuen Steueridentifikationsnummern (Steuer-IDs). In der &bdquo;gr&ouml;&szlig;ten Versandaktion in der Geschichte der Bundesrepublik&ldquo; erhalten alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger bis zum Jahresende ihre neuen Steuernummern mitgeteilt. Im Vergleich zum logistischen Aufwand, der f&uuml;r Erstellung und Verteilung der Nummern betrieben wird, nehmen sich die gesetzlichen Sicherungen f&uuml;r den Datenschutz, aber auch die Vorkehrungen der Verwaltung f&uuml;r den Rechtsschutz der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger bescheiden aus. </i></p>
<p>Als im August die ersten Bescheide bei ihren Empf&auml;ngern eintrafen, wurde schnell deutlich, dass die Zustellung der Steuernummern keine Einbahnstra&szlig;e wird: Zahlreiche Briefe konnten nicht zugestellt werden, da ihre Empf&auml;nger seit dem im letzten Jahr vollzogenen Datenabgleich verzogen waren. Andere wunderten sich &uuml;ber Namens- oder Herkunfts&auml;nderungen, die sie nat&uuml;rlich beheben lassen wollten. Schlie&szlig;lich gab es &ndash; nicht zuletzt auf Anregung der HU &ndash; viele Menschen, die die Zuteilung der neuen Steuer-ID nicht einfach hinnehmen und Widerspruch einlegen wollten. Wo und wie das geschehen k&ouml;nnte, lie&szlig;en die Schreiben jedoch offen. Die austeilende Beh&ouml;rde, das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern, gab sich alle M&uuml;he, auf den Schreiben seine Absenderschaft zu verschleiern und verwies auf die Meldebeh&ouml;rden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlte &ndash; sie k&ouml;nnte ja zu Widerspr&uuml;chen verleiten. <br />Aber selbst diejenigen, welche das Bundeszentralamt als ausstellende Beh&ouml;rde ausmachen konnten, mussten an dessen Telefonhotline erfahren, dass man sich f&uuml;r Widerspruchsfragen nicht zust&auml;ndig f&uuml;hle: Man sei eine kleine Beh&ouml;rde, die nicht &uuml;ber gen&uuml;gend personelle Kapazit&auml;ten verf&uuml;ge. Stattdessen wurden Widerspenstige wahlweise an das Bundesfinanzministerium, den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Alles nette Strategien, um sich aufm&uuml;pfige B&uuml;rger vom Hals zu halten &ndash; ein effektiver Rechtsschutz gegen&uuml;ber dem Handeln der Verwaltung sieht anders aus.</p>
<h5>Der Fehler liegt im System</h5>
<p>Der fahrl&auml;ssige Umgang mit der neuen Steuernummer begann jedoch viel fr&uuml;her, bei der Schaffung ihrer gesetzlichen Grundlagen. Im Unterschied zu bisherigen Kennziffern wie der Ausweis-, Pass- oder Sozialversicherungsnummer ist die Verwendung der Steuer-ID keineswegs bereichsspezifisch geregelt, d.h. auf die Verwendung durch Finanzbeh&ouml;rden und f&uuml;r steuerliche Zwecke beschr&auml;nkt. (s. Mitteilungen Nr. 200, S. 14f) Der Gesetzgeber hat mit &sect; 139b der Abgabenordnung den Boden f&uuml;r eine rasche Ausbreitung der Steuer-ID bereitet. Nach derzeitiger Gesetzeslage wird die Steuer-ID neben den Finanz- und Meldebeh&ouml;rden schon bei folgenden Stellen gespeichert:</p>
<ul>
<li>alle privaten und &ouml;ffentlichen Arbeitgeber ben&ouml;tigen sie f&uuml;r die Lohnsteuerabrechnungen ihrer Besch&auml;ftigten</li>
<li>die Banken erfassen die Steuer-ID ihrer Kunden f&uuml;r die Entrichtung der Abgeltungssteuer (siehe Beitrag auf S. 12f dieser Ausgabe)</li>
<li>die Arbeitsagenturen erfassen die Steuer-IDs ihrer &bdquo;Klienten&#8220;</li>
<li>die Familienkassen speichern sie f&uuml;r alle Eltern und deren Kinder zur Berechnung des Kindergeldes</li>
<li>die Rentenversicherungstr&auml;ger erhalten sie im Rahmen ihres Datenabgleichs mit den Finanzbeh&ouml;rden.</li>
</ul>
<p>Und das ist erst der Anfang. Eine &Ouml;ffnungsklausel des &sect; 139b Absatz 2 der Abgabenordnung k&uuml;ndigt weitere Rechtsvorschriften an, die &ouml;ffentlichen und privaten Stellen die Verwendung der Steuer-ID gestatten k&ouml;nnen.</p>
<h5>Steuer-ID: Perso&shy;nen&shy;kenn&shy;zei&shy;chen &amp; General&shy;sch&shy;l&uuml;ssel</h5>
<p>Die neue Steuernummer selbst ist eigentlich harmlos, sie enth&auml;lt keine codierten Angaben. Anhand der Nummer kann niemand erkennen, wann der/die Inhaber/in geboren wurde oder wie gro&szlig; er/sie ist. Die Nummer ist dennoch nicht zu untersch&auml;tzen, sie erf&uuml;llt alle Merkmale eines Personenkennzeichens: Sie ist lebenslang g&uuml;ltig und eineindeutig, d.h. jeder Mensch hat nur eine Nummer und aus jeder Nummer l&auml;sst sich eine konkrete Person ablesen. Die Gefahr der Steuer-ID besteht daher weniger in ihr selbst, sondern in ihren Verwendungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>Hat sich die Steuer-ID erst einmal verbreitet, wird sie zu einer Art Generalschl&uuml;ssel. Mit ihr werden die technischen Voraussetzungen f&uuml;r automatisierte Datenabgleiche geschaffen. Alle privaten und staatlichen Stellen, die die Nummer in ihren Datenbanken speichern, k&ouml;nnten in Zukunft automatisch abgleichen, wer welche Informationen zu einer bestimmten Person gespeichert hat. Diese Abgleiche setzen bisher (aufgrund von Namensdopplungen etc.) noch viel Handarbeit voraus, die man sich dann sparen k&ouml;nnte &ndash; die Erstellung von Pers&ouml;nlichkeitsprofilen wird dank Steuer-ID zum Kinderspiel. Aus Erfahrung wissen wir: Wenn erst einmal die Infrastruktur f&uuml;r automatisierte Datenabgleiche geschaffen ist, werden die Forderungen, diese auch durchzuf&uuml;hren, nicht lange auf sich warten lassen. Die Steuer-ID ist deshalb ein zentraler Angriff auf das Prinzip der Zweckbindung, welches bisher den freien Datenaustausch zwischen staatlichen Beh&ouml;rden begrenzt.</p>
<p>Um derartigen Gefahren von Datenabgleichen und Profilbildung vorzubeugen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil zur Volksz&auml;hlung (1983) die Einf&uuml;hrung eines Personenkennzeichens als Widerspruch zu unserem freiheitlichen Selbstverst&auml;ndnis beschrieben: Wer nicht &uuml;berschauen kann, welche staatlichen Stellen am Ende Zugriff auf seine Daten haben, kann nicht mehr selbstbestimmt entscheiden, was sie/er von sich preisgibt &#8211; die Konsequenzen sind f&uuml;r sie/ihn nicht absehbar. Kurioserweise waren es in jenem Verfahren die Vertreter der Bundes- und L&auml;nderregierungen, die zur Verteidigung ihrer Z&auml;hlermethode auf die Gefahren eines Personenkennzeichens f&uuml;r die informationelle Selbstbestimmung hinwiesen: &bdquo;<i>Eine Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien w&uuml;rde zudem die Einf&uuml;hrung eines einheitlichen Personenkennzeichens voraussetzen. Dies allerdings w&auml;re ein entscheidender Schritt, den einzelnen B&uuml;rger in seiner ganzen Pers&ouml;nlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren.</i>&#8220; (BVerfGE 65, 1 Rdnr. 119 &#8211; hier: Stellungnahmen des Bundes und der L&auml;nder) Diese Einsicht scheint bei den Gesetzgebern inzwischen verloren gegangen zu sein.</p>
<h5>Einmal mehr: Es gibt keine belanglosen Daten!</h5>
<p>Die Steuer-ID hat bereits zu ersten datenschutzrechtlichen Kollateralsch&auml;den gef&uuml;hrt: F&uuml;r die Generierung der IDs fand im vergangenen Jahr ein Datenabgleich zwischen den Meldebeh&ouml;rden und dem Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern statt. Bei diesem Abgleich wurden u.a. Vor- und Nachnamen sowie Geschlechtseintrag aller Gemeldeten &uuml;bermittelt. Hinter diesem auf den ersten Blick harmlos erscheinenden Angaben kann sich im Einzelfall eine h&ouml;chst sensible Diagnose verbergen: Bei transsexuellen Menschen, die die sog. &bdquo;kleine L&ouml;sung&ldquo; der Geschlechtsumwandlung gew&auml;hlt haben, weichen Geschlechtseintrag und Vornamens-Geschlecht voneinander ab. Ihre Daten unterliegen deshalb bei den Meldebeh&ouml;rden einem besonderen Schutz vor der Weitergabe an Dritte &ndash; der wurde nur leider &bdquo;&uuml;bersehen&ldquo;.</p>
<h5>Muster&shy;ver&shy;fahren der HU bereits er&ouml;ffnet</h5>
<p>Die Humanistische Union wird sich mit allen politischen und juristischen Mitteln gegen das Personenkennzeichen wehren. Wir haben einen der ersten Bescheide des Bundeszentralamts genutzt, um im Namen des Empf&auml;ngers eine Musterklage gegen die Steuer-ID beim Finanzgericht K&ouml;ln einzureichen (Az 2 K 2822/08). Unserem Vorbild haben sich inzwischen zahlreiche Menschen angeschlossen und selbst Klage erhoben. Wir rechnen mit einem langwierigen Verfahren, dass wir jedoch dank zahlreicher Spenden notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht f&uuml;hren k&ouml;nnen. F&uuml;r die breite Unterst&uuml;tzung unserer Musterklage m&ouml;chten wir uns bereits jetzt bei allen Spenderinnen und Spendern bedanken.</p>
<p>F&uuml;r alle, die Kosten und Risiken eines eigenen Verfahrens scheuen, stellt die Humanistische Union ein Widerspruchsschreiben bereit, mit dem der Erteilung, Speicherung und Verwendung der Steuer-ID widersprochen werden kann.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union</i></p>
<p><i>Ausf&uuml;hrliche Informationen zur Steuer-ID, zu den h&auml;ufigsten Fragen im Umgang mit der Nummer und dem aktuellen Stand der Musterklage finden Sie hier: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/"><i>https://www.humanistische-union.de/shortcuts/steuerid/</i></a><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/">Neuer Datenschutzvirus in Umlauf gebracht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Die SteuerID im Briefkasten? So können Sie sich wehren!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/die-steuerid-im-briefkasten-so-koennen-sie-sich-wehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-ID: Hintergründe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 14/15 Als das Bundesfinanzministerium im vergangenen Fr&#252;hsommer ank&#252;ndigte, man beginne nun mit der Generierung der neuen, lebenslang g&#252;ltigen Steueridentifikationsnummern, war die Aufregung gro&#223;. Pl&#246;tzlich stand die Bef&#252;rchtung im Raum, mit der SteuerID werde durch die Hintert&#252;r eine Personenkennziffer eingef&#252;hrt. Die Humanistische Union hat deshalb die gesetzlichen Grundlagen der SteuerID und ihre [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/die-steuerid-im-briefkasten-so-koennen-sie-sich-wehren/">Die SteuerID im Briefkasten? So können Sie sich wehren!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 14/15</p>
<p><i>Als das Bundesfinanzministerium im vergangenen Fr&uuml;hsommer ank&uuml;ndigte, man beginne nun mit der Generierung der neuen, lebenslang g&uuml;ltigen Steueridentifikationsnummern, war die Aufregung gro&szlig;. Pl&ouml;tzlich stand die Bef&uuml;rchtung im Raum, mit der SteuerID werde durch die Hintert&uuml;r eine Personenkennziffer eingef&uuml;hrt. Die Humanistische Union hat deshalb die gesetzlichen Grundlagen der SteuerID und ihre Verwendungsm&ouml;glichkeiten ausgiebig gepr&uuml;ft. Wir sind zu der Einsicht gelangt, dass die Nummer zu weit mehr als der Verbesserung der Steuerehrlichkeit genutzt werden kann. Deshalb bieten wir ab sofort eine Musterklage an, mit der sich interessierte B&uuml;rger gegen die Zuteilung und Speicherung der SteuerID wehren k&ouml;nnen.</i></p>
<h5>Die Perso&shy;nen&shy;kenn&shy;ziffer &ndash; der Traum von der Daten&shy;zu&shy;sam&shy;men&shy;f&uuml;h&shy;rung</h5>
<p>Bereits in den 70er Jahren planten deutsche Sicherheitspolitiker, durch die Einf&uuml;hrung einer Personenkennziffer die gesamte Bev&ouml;lkerung in den zunehmenden elektronischen Datenmengen besser identifizieren zu k&ouml;nnen. Diesen Bestrebungen schob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Volksz&auml;hlung 1983 (BVerfGE 65, 1) einen Riegel vor. In dem Urteil fand sich nicht nur die Begr&uuml;ndung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wonach der Einzelne &bdquo;grunds&auml;tzlich selbst zu entscheiden [hat], wann und innerhalb welcher Grenzen pers&ouml;nliche Lebenssachverhalte offenbart werden&#8220;. (Rdnr. 152) Dar&uuml;ber hinaus erlegten die Verfassungsrichter dem Staat das Verbot auf, &uuml;ber seine B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Pers&ouml;nlichkeitsprofile zu erstellen. Die Gefahr einer solchen Profilbildung sahen sie insbesondere in den informationstechnischen M&ouml;glichkeiten der Datenverarbeitung: Sie mache es leicht, verschiedene Datenbest&auml;nde unterschiedlicher staatlicher Stellen miteinander zu verkn&uuml;pfen. Insbesondere diese Verkn&uuml;pfungsm&ouml;glichkeiten k&ouml;nnten dazu f&uuml;hren, dass &bdquo;ein f&uuml;r sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert [bekommt]&#8220;. (Rdnr. 158) Die freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit werde durch derartige Verkn&uuml;pfungen beeintr&auml;chtigt, weil der Einzelne kaum noch &uuml;berschauen kann, welche Konsequenzen sich daraus f&uuml;r das staatliche Handeln ergeben.</p>
<p>Die M&ouml;glichkeiten einer Verkn&uuml;pfung personenbezogener Daten sind heute ungleich gr&ouml;&szlig;er als zu den Zeiten der Volksz&auml;hlung: Von der Steuererkl&auml;rung &uuml;ber die Autoanmeldung oder die biometrische Personenbeschreibung im Pass werden inzwischen nahezu s&auml;mtliche Informationen &uuml;ber die B&uuml;rger elektronisch erhoben und gespeichert. Eine lebenslang g&uuml;ltige, eineindeutige Kennung, die es erlaubt, zumindest alle Deutschen in beliebigen Datensammlungen zu identifizieren, geh&ouml;rt deshalb immer noch zum Traum vieler Sicherheitspolitiker. Bei den deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden werden derzeit gesch&auml;tzte 1000 Datenbanken gef&uuml;hrt, in denen sich Angaben &uuml;ber mehrere Millionen Menschen finden. Allein in die seit letztem Jahr aufgebaute Anti-Terror-Datei werden nach Angaben der Bundesregierung Informationen aus 845 verschiedenen Datenbanken eingespeist. [1] Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob Herr Meier aus Datenbank A mit Herrn Meier aus Datenbank B identisch ist, oder ob es sich dabei nur um eine Namensgleichheit handelt. Geburtsdaten, Anschriften und &auml;hnliche Merkmale m&ouml;gen dies zwar vereinfachen &ndash; bei den in Sicherheitskreisen verbreiteten Datenmengen sind aber auch dann zuf&auml;llige Verwechslungen nicht zu vermeiden. (Man denke nur an den Hartz IV-Empf&auml;nger aus Berlin-Neuk&ouml;lln, dessen Namensgleichheit mit einem Terrorverd&auml;chtigen ihm zum Verh&auml;ngnis wurde und der daraufhin vor&uuml;bergehend keine Sozialleistungen mehr erhielt.) Die Versuchungen, dem Datenwust mit einem beliebigen Ordnungsmerkmal beizukommen, sind also gro&szlig;.</p>
<h5>SteuerID nur f&uuml;r Steuer&shy;zwe&shy;cke?&nbsp; </h5>
<p>Welche Rolle spielt nun die SteuerID? Im Unterschied zur bisherigen Steuernummer (die etwa beim Umzug in ein anderes Bundesland wechselt) und allen anderen staatlich verordneten Kennungen (Ausweis-, Pass- oder Sozialversicherungsnummer) soll sie k&uuml;nftig ab der Geburt alle Menschen in Deutschland ein Leben lang begleiten &ndash; und bleibt sogar noch 20 Jahre nach dem Tod g&uuml;ltig. Jeder Person wird dabei eine elfstellige Kennung zugewiesen, und jede Kennung darf nur einmal vergeben werden, so die Definition der Steueridentifikationsnummer in &sect; 139b Abs. 1 der Abgabenordnung. Die SteuerID wird deshalb die erste eineindeutige amtliche Kennung, d.h. anhand einer konkreten SteuerID l&auml;sst sich ein Mensch eindeutig identifizieren und umgekehrt kann von einem konkreten Menschen auf eine ihm zugeordnete SteuerID geschlussfolgert werden. Im Jargon der Datenbankprogrammierer gesprochen: Die SteuerID ist der ideale Index, weil bei ihr Doppelungen und Verwechslungen ausgeschlossen sind.<br />Das Bundesfinanzministerium wiegelt m&ouml;gliche Bedenken, bei der Nummer handle es sich um mehr als nur ein steuerliches Ordnungsmerkmal, auf seiner Internetseite ab. Dort hei&szlig;t es:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Die Bef&uuml;rchtung, dass die Datenbank des Bundeszentralamts f&uuml;r Steuern f&uuml;r andere als f&uuml;r steuerliche Zwecke genutzt werden k&ouml;nnte, ist unbegr&uuml;ndet. Nach &sect; 139b Abs. 4 und 5 AO unterliegen die beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern gespeicherten Daten einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung der Daten &uuml;berhaupt nicht zul&auml;sst. (&#8230;) Die Identifikationsnummer ist kein allgemeines Personenkennzeichen, sondern ein bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal, das f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben der Finanzbeh&ouml;rden eingef&uuml;hrt wird.</i>&#8220; [2] </p>
</blockquote>
<p>Bekanntlich ist Vertrauen gut, Kontrolle staatlichen Handelns aber besser. Eine Antwort darauf, ob die SteuerID wirklich nur ein Ordnungsmerkmal f&uuml;r steuerliche Zwecke ist, liefert deren gesetzliche Regelung. Die findet sich in den &sect; &sect; 139a und 139b der Abgabenordnung (AO), wo der Umfang der erhobenen Daten, ihre Verwendungszwecke und der Kreis der zugriffsberechtigten Beh&ouml;rden geregelt sind. In &sect; 139b Absatz 2 der Abgabenordnung hei&szlig;t es dazu:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Die Finanzbeh&ouml;rden d&uuml;rfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erf&uuml;llung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt oder anordnet. <br />Andere &ouml;ffentliche oder nicht &ouml;ffentliche Stellen d&uuml;rfen 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdr&uuml;cklich erlaubt oder anordnet (&#8230;)</i>&#8222;</p>
</blockquote>
<p>Bereits die Verwendung der SteuerID durch die Finanzbeh&ouml;rden ist also nicht auf deren gesetzliche Aufgaben &ndash; etwa die Erhebung von Steuern und die Gew&auml;hrleistung der Steuergerechtigkeit &ndash; beschr&auml;nkt, sondern prinzipiell (&#8217;sofern durch andere Rechtsvorschriften erlaubt&#8216;) f&uuml;r andere Zwecke nutzbar. Neben den Finanzbeh&ouml;rden sollen auch andere Beh&ouml;rden und selbst Privatpersonen die SteuerID nutzen d&uuml;rfen. Diese Nutzung der SteuerID durch Dritte ist nicht auf den Datenaustausch mit Finanzbeh&ouml;rden beschr&auml;nkt, sondern darf (nach Erlass einer entsprechenden Verordnung) auch f&uuml;r ganz andere Zwecke erfolgen.</p>
<p>Die vom Bundesfinanzministerium versprochene Zweckbindung der SteuerID erweist sich bei n&auml;herer Betrachtung als reine Mogelpackung. Auch wenn derzeit noch keine gesetzlichen Regelungen bekannt sind, die anderen Beh&ouml;rden oder Privatpersonen eine Nutzung der SteuerID erlauben w&uuml;rden &#8211; die mit dem Steuer&auml;nderungsgesetz von 2003 geschaffenen Grundlagen der SteuerID sehen derartige Nutzungsm&ouml;glichkeiten ausdr&uuml;cklich vor! Dass dabei selbst an eine im wahrsten Sinne des Wortes grenz&uuml;berschreitende Nutzung der SteuerID gedacht wurde, macht sp&auml;testens &sect; 139b Absatz 4&nbsp; der Abgabenordnung deutlich, in dem die Verwendung f&uuml;r den nationalen, aber auch den internationalen Datenaustausch der Finanzbeh&ouml;rden gestattet wird.</p>
<p>Das niedrige Schutzniveau der Steueridentifikationsnummer tritt deutlich hervor, wenn man sich die vergleichbaren Regelungen zum Schutz der Passnummer ( &sect; 16 Pa&szlig;G) oder der Personalausweisnummer ( &sect; 3 PersAuswG) anschaut. Dort wird die Speicherung und Verwendung der Nummern auf die Herstellung sowie die Registrierung vermisster bzw. gesperrter Dokumente begrenzt. In beiden Gesetzen findet sich ein explizites Verbot der zentralen Speicherung der Seriennummern und ein ausdr&uuml;ckliches Verbot ihrer Verwendung als Index f&uuml;r den Datenzugriff in anderen Beh&ouml;rden:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei (dem Passhersteller | der Bundesdruckerei GmbH) und ausschlie&szlig;lich zum Nachweis des Verbleibs der (P&auml;sse | Ausweise) erfolgen.</i>&#8220; ( &sect; 16 Abs. 3 Pa&szlig;G | &sect; 3 Abs. 3 PersAuswG)
</p>
<p class="bodytext">&#8222;<i>Die Seriennummern d&uuml;rfen nicht so verwendet werden, da&szlig; mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verkn&uuml;pfung von Dateien m&ouml;glich ist.</i>&#8220; ( &sect; 16 Abs. 4 Pa&szlig;G und &sect; 3 Abs. 4 PersAuswG)</p>
</blockquote>
<p>Schon aus technischen Gr&uuml;nden eignen sich weder Pass- noch Ausweisnummer besonders gut als Personenindex, weil sie Merkmale der jeweiligen Dokumente, aber nicht ihrer Besitzer sind. Die SteuerID dagegen weist einen vergleichsweise geringen Schutz vor einem derartigen Missbrauch auf. In &sect; 139b Abs. 2 Satz 2 hei&szlig;t es dazu: &bdquo;<i>Andere &ouml;ffentliche oder nicht &ouml;ffentliche Stellen d&uuml;rfen (&#8230;) 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder f&uuml;r den Zugriff erschlie&szlig;en, als dies f&uuml;r regelm&auml;&szlig;ige Daten&uuml;bermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbeh&ouml;rden erforderlich ist.</i>&#8220; Ein Schelm, wer B&ouml;ses dabei denkt.</p>
<h5>Was tun, wenn die SteuerID ankommt?</h5>
<p>Angesichts der unzureichenden Zweckbestimmungen und prinzipiell weitgehender Verwendungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die SteuerID fordert die Humanistische Union eine Korrektur der gesetzlichen Grundlagen. Die Verwendung der Steueridentifikationsnummer sollte allein auf die Finanzbeh&ouml;rden und allein auf die Gew&auml;hrleistung der Steuergerechtigkeit beschr&auml;nkt werden.</p>
<p>Da eine direkte gerichtliche Pr&uuml;fung der Zul&auml;ssigkeit der Steuernummer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr m&ouml;glich ist (die gesetzlichen Grundlagen daf&uuml;r wurden 2003 geschaffen), bleibt nur der Weg &uuml;ber die Finanzgerichtsbarkeit. Die Humanistische Union stellt deshalb eine Musterklage bereit, mit der Interessierte nach der Bekanntgabe der SteuerID gerichtlich pr&uuml;fen lassen k&ouml;nnen, ob die Erteilung und Verwendung der Nummer zul&auml;ssig war/ist. Die Feststellungsklage sollte innerhalb von 4 Wochen nach dem Erhalt der Steueridentifikationsnummer beim zust&auml;ndigen Finanzgericht erhoben werden. Die Musterklage gegen die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer sowie ein Adressverzeichnis der zust&auml;ndigen Finanzgerichte finden sich auf den Internetseiten der Humanistischen Union oder k&ouml;nnen in unserer Gesch&auml;ftsstelle abgerufen werden.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p>Quellen:</p>
<p>[1] Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE vom 6.10.2006, BT-Drucksache 16/2607. Online: <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/028/1602875.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip.bundestag.de/btd/16/028/1602875.pdf</a> Eine Auflistung zahlreicher Datenbanken findet sich im Anhang dieser Drucksache. (s. auch: <a href="http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85995.html#Antiterrordatenbanken" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/85995.html#Antiterrordatenbanken</a>)</p>
<p>[2] Bundeswirtschaftsministerium: Bisher gestellte Fragen und Antworten zur Identifikationsnummer (IdNr.). Online: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steueridentifikationsnummer/020__a.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesfinanzministerium.de&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/die-steuerid-im-briefkasten-so-koennen-sie-sich-wehren/">Die SteuerID im Briefkasten? So können Sie sich wehren!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Schleichend erfasst &#8211; von der Wiege bis zur Bahre</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Sep 2007 10:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-ID: Hintergründe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 198, S. 1-3 Seit Monaten treibt Bundesinnenminister Wolfgang Sch&#228;uble eine Sau nach der anderen durchs Dorf der Grundrechte. Allein in diesem Jahr k&#252;ndigte er ein neues Luftsicherheitsgesetz an, mit dem vermeintliche Anschlagsflugzeuge abgeschossen werden sollten. Es folgten &#220;berlegungen zum Ende der &#8222;Unschuldsvermutung&#8220; und die scheinbar naive Frage, ob man nicht ganz legal den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/198/publikation/schleichend-erfasst-von-der-wiege-bis-zur-bahre/">Schleichend erfasst &#8211; von der Wiege bis zur Bahre</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 198, S. 1-3</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausweis-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3307 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausweis-1.jpg" alt="Schleichend erfasst - von der Wiege bis zur Bahre" width="240" height="167"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Seit Monaten treibt Bundesinnenminister Wolfgang Sch&auml;uble eine Sau nach der anderen durchs Dorf der Grundrechte. Allein in diesem Jahr k&uuml;ndigte er ein neues Luftsicherheitsgesetz an, mit dem vermeintliche Anschlagsflugzeuge abgeschossen werden sollten. Es folgten &Uuml;berlegungen zum Ende der &bdquo;Unschuldsvermutung&ldquo; und die scheinbar naive Frage, ob man nicht ganz legal den gezielten Todesschuss ohne Gerichtsurteil auf Terroristen wie Bin Laden anwenden k&ouml;nne. Aktuell verlangt Herr Sch&auml;uble dringend nach dem Bundestrojaner, mit dem das Bundeskriminalamt fremde Festplatten online durchsuchen m&uuml;sse. <br />Jenseits dieser rhetorischen &Uuml;bergriffe betreibt die Gro&szlig;e Koalition h&ouml;chst diskret und wirkungsvoll einen schleichenden Abbau von B&uuml;rgerrechten. Angesichts der f&uuml;r den Herbst zu erwartenden Versendung einer zentralen Steuernummer an alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ist es h&ouml;chste Zeit f&uuml;r einen wirksamen Widerstand.<br />Ausgangspunkt einer Entwicklung, die weitgehend unbeachtet von der &Ouml;ffentlichkeit fortschreitet, ist ein Beschluss der ehemaligen rot-gr&uuml;nen Bundesregierung. 2003 &auml;nderte sie die Abgabenordnung, um f&uuml;r alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger eine bundeseinheitliche Steuernummer einzuf&uuml;hren. Der ohnehin kaum sp&uuml;rbare Widerstand der Gr&uuml;nen wurde damals mit dem Argument der &bdquo;Steuergerechtigkeit&ldquo; ruhig gestellt. Auf welch fatale Regelung man sich mit dieser &Auml;nderung eingelassen hat, sehen viele erst heute: Zwischen Ende Juni und Anfang Juli diesen Jahres lieferten alle Einwohnermelde&auml;mter die Meldedaten der Einwohner zusammen mit einem Gemeindeschl&uuml;ssel an das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern. Diese seit 1.1.2006 neu geschaffene Bundesbeh&ouml;rde mit 910 Mitarbeitern in Bonn ist direkt dem Bundesfinanzministerium unterstellt und hat als Dienstleister das ZIVIT, Zentrum f&uuml;r Informationsverarbeitung und Informationstechnik, an seiner Seite. Im ZIVIT nun werden derzeit 82 Millionen Personendatens&auml;tze auf Doppelmeldungen und Plausibilit&auml;t abgeglichen. Anschlie&szlig;end wird f&uuml;r jede Person eine 11-stellige Steuernummer generiert, die im Laufe der zweiten Jahresh&auml;lfte den Kommunen mitgeteilt wird. Diese wiederum werden dann allen EinwohnerInnen, vom Neugeborenen bis zum Greis, ihre neue Steuernummer schriftlich mitteilen. Zu den Aufgaben der Kommunen und ihrer Melde&auml;mter geh&ouml;rt dann auch, den R&uuml;ckl&auml;ufern und Fehlzustellungen nachzugehen.<br />Damit findet zwischen November 2007 und Fr&uuml;hjahr 2008 etwas statt, dass von der Volksz&auml;hlung bekannt ist: Bei dem Verfahren der Steuernummer-Generierung wird f&uuml;r die gesamte deutsche Bev&ouml;lkerung festgestellt, ob ihre Angaben im Melderegister und ihre tats&auml;chliche Einwohnerschaft &uuml;bereinstimmen. Anders als bei der Volksz&auml;hlung werden diesmal keine Z&auml;hler unterwegs sein, um weitere Informationen abzufragen. Jedoch sind die Kommunen dazu angehalten, Zweifelsf&auml;llen nachzugehen und gegebenenfalls die gemeindlichen &bdquo;Ermittlungsdienste&ldquo; einzuschalten. <br />An dieses Verfahren m&uuml;ssen aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht dringende Fragen gestellt werden. So ist es wohl anzunehmen, dass als &bdquo;Nebeneffekt&ldquo; dieses Abgleichs nicht gemeldete oder illegale Personen aufgesp&uuml;rt werden sollen. Ebenso ist zu bef&uuml;rchten, dass die unter dem Deckmantel der &bdquo;Steuergerechtigkeit&ldquo; gestartete Aktion in einigen Kommunen zu einer gezielten ausl&auml;nderrechtlichen Razzia ausarten k&ouml;nnte. Ob dieser &bdquo;Nebeneffekt&ldquo; von den gesetzlichen Grundlagen der Abgabenordnung gedeckt ist, ist doch sehr umstritten.<br />Als n&auml;chste Frage w&auml;re zu stellen, inwieweit es sich bei der Steuernummer um ein einheitliches Personenkennzeichen handelt, welches das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt hat. Es ist bereits absehbar, dass die Verwendung der individuell vergebenen Steuernummern nicht auf den Zweck der Steueridentifikation beschr&auml;nkt bleibt. Allein durch die Vergabe &uuml;ber die Kommunen und den Abgleich mit den Melderegisterdaten werden sie zwangsl&auml;ufig den Kommunen bekannt. Es ist davon auszugehen, dass derselbe Sachbearbeiter, der die Einwohnermeldedaten erhebt und verarbeitet, auch Dubletten, Fehlern oder Zweifelsf&auml;llen nachgehen wird. Sp&auml;testens dabei wird ihm die Steuernummer bekannt werden, was de facto bedeutet, dass diese zwangsl&auml;ufig auch f&uuml;r andere Zwecke des Meldewesens oder des Ausl&auml;nderrechts und aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift genutzt werden. <br />Die Frage nach den Konsequenzen aus dieser Gesamterhebung der Einwohnerdaten stellt sich jedoch nicht nur f&uuml;r die einzelne Kommune. Auch auf der Bundesebene ist zu bef&uuml;rchten, dass die Daten f&uuml;r andere Zwecke als zur Identifikation von Steuerpflichtigen genutzt werden, wenn sie erst einmal zentral vorliegen. So hat vor nicht allzu langer Zeit ein Mitarbeiter des ZIVIT anl&auml;sslich einer Fachtagung mit Kommunalvertretern durchblicken lassen, dass zwar bisher nur an einen Abgleich in einer Richtung, d.h. zu Gunsten der Steuerbeh&ouml;rden gedacht sei, man sich in Zukunft aber durchaus vorstellen k&ouml;nne, dass dieser Datenpool &ndash; nach entsprechender &Auml;nderung gesetzlicher Grundlagen versteht sich &ndash; auch von Meldebeh&ouml;rden genutzt werden k&ouml;nne. <br />Erstaunlich, dass die Rechtsgrundlagen f&uuml;r das Entstehen eines gigantischen Personendatenpools von 82 Millionen Datens&auml;tzen lediglich in zwei Verordnungen bestehen, n&auml;mlich in &sect; 139 Abs. 3 Abgabenordnung und &sect; 5c Melde&uuml;bermittlungsverordnung. Ob ein Verfahren, das in der Konsequenz &ndash; ob steuerrechtlich, ausl&auml;nderrechtlich oder melderechtlich &ndash; zu Sanktionen und Grundrechtseingriffen f&uuml;hren kann, auf dem Verordnungsweg beschlossen werden darf, erscheint rechtstaatlich zweifelhaft und kommt angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts dem Versuch gleich, einen Verfassungsartikel per Rechtsverordnung einzuschr&auml;nken. <br />Eine besondere Brisanz erh&auml;lt die Frage nach der Einwohnergesamterhebung noch aufgrund einer zweiten Entwicklung, die derzeit unter weitgehendem Ausschluss der &Ouml;ffentlichkeit und vorbei an den Landesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz vollzogen wird: Die Schaffung eines Bundesmelderegisters. Schon vor der Gr&uuml;ndung der Gro&szlig;en Koalition in Berlin hatten sich SPD und CDU/CSU in der Verfassungsreformkommission darauf geeinigt, das Melderecht, bisher in der Hand der L&auml;nder und Kommunen, in Zukunft zur Bundesangelegenheit zu machen. Das k&uuml;nftige Bundesmelderecht soll demnach alle bisherigen Landesmeldegesetze abl&ouml;sen. Allein dies wird absehbar zur Verschlechterung der Datenschutzregelungen f&uuml;hren. K&ouml;nnen heute etwa in Nordrhein-Westfalen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sicher sein, dass ihre Meldedaten nur dann an Adressbuchverlage oder den B&uuml;rgermeister und die Lokalzeitung zu Gratulationszwecken weitergegeben werden, wenn sie dies bei der Anmeldung ausdr&uuml;cklich gew&uuml;nscht haben, so soll nach den Vorstellungen der entsprechenden Arbeitskreise der Innenministerkonferenz die Nutzung der Meldedaten wesentlich erweitert werden. So hei&szlig;t es in Papieren, das zuk&uuml;nftige Melderecht solle &bdquo;die Nutzung der Meldedaten f&uuml;r &ouml;ffentliche Stellen und Private erleichtern&ldquo; und die &bdquo;melderegistergest&uuml;tzte amtliche Statistik&ldquo;, sprich die geplante Volksz&auml;hlung 2010 erm&ouml;glichen. <br />Zur praktischen Umsetzung&nbsp; sind dabei drei Modelle im Gespr&auml;ch:<br />Modell 1: Ein zentrales Bundesmeldeamt, das alle Meldedaten auf einem Server f&uuml;hrt, auf dem es noch insofern landesspezifische Bereiche gibt, als etwa Landesdatenschutzgesetze, Polizeigesetze oder Akteneinsichtsrechte unterschiedliche Grade der Intensit&auml;t der Datennutzung vorschreiben. So kann zum Beispiel in Baden-W&uuml;rttemberg die Polizei zur Identit&auml;tsfeststellung eines Tempos&uuml;nders oder Falschparkers auf die Melderegister zugreifen, in Nordrhein-Westfalen ist das nur bei Straftaten m&ouml;glich. Die Melde&auml;mter der Gemeinden w&auml;ren in diesem Modell weitgehend nur noch Erfassungsstellen des Zentralen Meldeamtes. Wo die biometrischen Fotos und Fingerabdr&uuml;cke bleiben, die f&uuml;r den Europ&auml;ischen Pass erfasst und in vielen Gemeinden zusammen mit den Passantr&auml;gen langfristig gespeichert werden, ist dabei v&ouml;llig offen. Sicher w&uuml;rde dieses Modell den Begehrlichkeiten des Bundesinnenministers nach Speicherung der Biometriedaten in einem Zentralregister am n&auml;chsten kommen. <br />Modell 2: Die Kommunen erfassen die Daten zum Teil auf Bundesebene und zum Teil auf Landesebene. Daf&uuml;r wird eine gro&szlig;e &bdquo;Datendrehscheibe&ldquo; eingerichtet, bei der aus vielen dezentral gehaltenen Datenbest&auml;nden ein Bundesmelderegister entsteht. Dieses Modell k&auml;me den bisherigen, von &ouml;konomischen Entwicklungen gepr&auml;gten Strukturen entgegen, die sich auf Landesebene etwa in Hamburg oder Bayern bereits heute entwickelt haben. Aus Kostengr&uuml;nden lassen bereits jetzt zahlreiche Kommunen ihre Daten bei Privatunternehmen &ndash; wie etwa Dataport, dem ehemaligen Hamburgischen Rechenzentrum &ndash; im Auftrag verarbeiten. De Facto bliebe bei diesem Modell vieles beim Alten, nur die Transparenz, wer, wo und wie auf welche Datenbest&auml;nde zugreifen kann, w&uuml;rde zur Sysiphosaufgabe f&uuml;r die Datensch&uuml;tzer. Denn es ist zu erwarten, dass selbst bei zuk&uuml;nftig einheitlichen Meldestandards weiterhin unterschiedliche, landesspezifische Regelungen f&uuml;r den Zugriff auf die Meldedaten bestehen bleiben. <br />Modell 3: Die Melderegister bei den Gemeinden halten die Daten und senden einen Teil definierter Daten an ein Landesmelderegister, diese wiederum einen Grunddatensatz an ein Bundesmelderegister. Unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit und B&uuml;rgerrechtsfreundlichkeit w&auml;re dieses Modell sicher am ehesten zu akzeptieren, denn es w&auml;re bekannt, wer was &uuml;ber die B&uuml;rger wei&szlig; und wo welche Daten liegen. Gleichwohl w&auml;re auch mit diesem Modell der erste Schritt zu einem Zentralregister vollzogen. Von hier bis zu einem bundeszentralen Einwohnermelderegister als Fahndungsdatenpool bliebe nur ein kleiner Schritt. <br />Die Zweckentfremdung von Meldedaten ist keine blo&szlig;e Zukunftsmusik. Schon heute gehen viele Kommunen ganz unterschiedlich mit den biometrischen Fotos um, die bei der Antragstellung f&uuml;r neue Reisep&auml;sse erfasst werden. Manche Kommunen heben die &uuml;berwiegend elektronisch gespeicherten Passantr&auml;ge nur so lange auf, bis der fertige Pass von der Bundesdruckerei geliefert wird und vernichten die Daten anschlie&szlig;end. Andere Gemeinden archivieren die Passantr&auml;ge inklusive Biometriebild und speichern sie dauerhaft. Teilweise stehen damit auf kommunaler Ebene die vom Bundesinnenminister gew&uuml;nschten Datens&auml;tze zu Fahndungszwecken schon bereit. Mit der Erfassung der Fingerabdr&uuml;cke ab Oktober 2007 wird daraus ein dezentrales, aber umfassendes Datenpotenzial, das einer erkennungsdienstlichen Behandlung der gesamten Wohnbev&ouml;lkerung entspricht.&nbsp;&nbsp; <br />Unter diesen Vorzeichen gewinnt die Generierung des Personenkennzeichens f&uuml;r Steuerzwecke in einer zentralen Bundesbeh&ouml;rde und die Errichtung eines Bundesmelderegisters eine neue Qualit&auml;t. Nat&uuml;rlich legen beide Vorhaben die Versuchung nahe, gelegentlich den Abgleich der Daten zu vollziehen. Warum, so k&ouml;nnte in ein paar Jahren gefragt werden, leistet sich der Staat zwei zentrale Personenregister, eines f&uuml;r Steuerzwecke und eines f&uuml;r Meldezwecke und legt sie nicht zusammen?&nbsp; Den Datenaustausch- und &Uuml;berwachungsszenarien scheinen kaum Grenzen gesetzt. Schleichend, aber um so erfolgreicher haben SPD und CDU die Schaffung&nbsp; eines zentralen &Uuml;berwachungsinstrumentariums mit einheitlichem Personenkennzeichen betrieben. <br />Hilflos mutet angesichts dessen die Entr&uuml;stung des Gr&uuml;nen-B&uuml;rgerrechtlers Volker Beck an, der im Fr&uuml;hjahr zu Recht daran erinnerte, dass man seinerzeit der Einf&uuml;hrung biometrischer Merkmale in Reisep&auml;ssen nur unter der Ma&szlig;gabe zugestimmt habe, dass diese nicht dauerhaft in Dateien erfasst w&uuml;rden. Noch w&auml;hrend Beck dieses Zugest&auml;ndnis m&uuml;hsam Otto Schily abrang, legte die SPD in der Verfassungsreformkommission bereits den Grundstein f&uuml;r die Wiedereinf&uuml;hrung des zentralen Personenkennzeichens. Mit der Zustimmung zur Melderechtskompetenz des Bundes wurde der Weg f&uuml;r die digitale Identifizierung aller B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger geebnet &#8211; von der Wiege bis zur Bahre, wie es in der DDR &uuml;blich war. <br />Gro&szlig;e Koalitionen, das hat in der Bundesrepublik Tradition, haben keine Achtung vor der Verfassung. Das bewiesen SPD und CDU bei der Einf&uuml;hrung der Notstandsgesetze und bei vielen angeblichen Antiterrorgesetzgebungen. Lamentieren hilft nicht weiter, denn anders als 1968 gibt es keine nennenswerte b&uuml;rgerrechtliche Gegenbewegung, wie sie damals f&uuml;r kurze Zeit APO, Gewerkschaften und FDP bildeten. So bleibt denn b&uuml;rgerrechtliche Aufkl&auml;rung und vielleicht der Rechtsweg, denn die Zusendung der Steuernummer k&ouml;nnte ein Verwaltungsakt sein. Und gegen den steht den 82 Millionen Betroffenen der Klageweg offen. Die Erfahrung mit der gescheiterten Volksz&auml;hlung zeigt, dass drohender Widerstand etwas bewirken kann. Deswegen lohnt es sich, zu widersprechen. Nur so ist eine gerichtliche Pr&uuml;fung zu erreichen, ob eigentlich verfassungswidrige Personenkennzeichen per Rechtsverordnung eingef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen.</p>
<p><i>Roland Appel<br />war von 1995 &#8211; 2000 Fraktionsvorsitzender der Gr&uuml;nen im Landtag von NRW und ist Mitglied der G 10 Kommission in Nordrhein-Westfalen. <br />Er ist als Unternehmensberater t&auml;tig und war 1989-91 <br />Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/198/publikation/schleichend-erfasst-von-der-wiege-bis-zur-bahre/">Schleichend erfasst &#8211; von der Wiege bis zur Bahre</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Humanistische Union zu Personenkennzeichen und Datenschutzgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/24-vorgaenge/publikation/humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Dec 1976 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[50 Jahre HU]]></category>
		<category><![CDATA[Bund Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Bund]]></category>
		<category><![CDATA[Memorandum]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID: Hintergründe]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erklärung der Humanistischen Union zum Personenkennzeichen und Datenschutz / Memorandum zum Bundes-Datenschutzgesetz. Aus: vorgänge Nr. 24 (Heft 6/1976), S. 113 &#8211; 117 (vg) Das Gesetz zur Einführung eines Personenkennzeichens wurde gottseidank vorerst durch den Rechtsausschuß des Bundestags gestoppt. Das sogenannte Datenschutzgesetz wurde &#8211; unzulänglich &#8211; inzwischen verabschiedet. Durch ein für die elektronische Datenverarbeitung nützliches Personenkennzeichen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/24-vorgaenge/publikation/humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz/">Humanistische Union zu Personenkennzeichen und Datenschutzgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erklärung der Humanistischen Union zum Personenkennzeichen und Datenschutz / Memorandum zum Bundes-Datenschutzgesetz. Aus: vorgänge Nr. 24 (Heft 6/1976), S. 113 &#8211; 117</p>
<p><i>(vg) Das Gesetz zur Einführung eines Personenkennzeichens wurde gottseidank vorerst durch den Rechtsausschuß des Bundestags gestoppt. Das sogenannte Datenschutzgesetz wurde &#8211; unzulänglich &#8211; inzwischen verabschiedet. Durch ein für die elektronische Datenverarbeitung nützliches Personenkennzeichen wie durch die umsichgrei f ende Einrichtung von Datenbanken über Personen wird ohne Zweifel tief und gefährlich eingegriffen in die Privatsphäre der Bürger. Die Humanistische Union konnte dazu nicht schweigen. Im Mai 1976 hat ihr Bundesvorstand deutlich zur Sache Stellung genommen. Die offizielle Erklärung veröffentlichen wir hier an erster Stelle.</i></p>
<p><i>Zur Frage des Datenschutzes hat die &#8222;Arbeitsgemeinschaftt Datenbanken und Datenschutz&#8220; der HU in Dortmund in einem Memorandum Probleme dargelegt und schwerwiegende Einwände formuliert. Mag sein, daß dieses Memorandum &#8211; man hörte das Sowohlalsauch von &#8222;Fachleuten&#8220; &#8211; einiges zu schwarz, anderes offenbar aber nicht schwarz genug sieht. Wir verstehen leider von dieser geheimnisvollen Materie allesamt wohl nur allzuwenig. Die im ganzen doch wohl fundierte Warnung vor den möglichen Mißbräuchen elektronischer Informationssysteme darf nicht in den Wind geschlagen werden; zumal auch im Deutschen Bundestag allenfalls eine oder zwei Hände voll Abgeordneter Kompetenz in der Sache erworben haben, aber (nominell) 496 Abgeordnete ihre Hand dafür oder dawider erhoben haben. Immerhin: dieses Gesetz soll nach zweijähriger Erprobung neu behandelt und gegebenenfalls novelliert werden.</i></p>
<h2 class="auto-created">Erkl&auml;rung der Humanis&shy;ti&shy;schen Union zum Perso&shy;nen&shy;kenn&shy;zei&shy;chen und Datenschutz</h2>
<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union begrüßt das einstimmige Votum des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. Mai 1976, durch das die geplante Einführung eines Personenkennzeichens im Meldegesetz als unzulässig bezeichnet wurde.</p>
<p>Die Humanistische Union ist der Auffassung, daß die Einführung einer bundeseinheitlichen Bevölkerungsnumerierung durch eine die elektronische Datenverarbeitung erleichternde Kennziffer (Personenkennzeichen) als eine einschneidende Änderung des Verhältnisses zwischen den Verwaltungen (in Staat und Wirtschaft) und dem Staatsbürger anzusehen ist. Die möglichen verfassungspolitischen Konsequenzen sind bisher nicht ausreichend diskutiert worden. Das ist deshalb besonders bedenklich, weil ein einmal eingeführtes Personenkennzeichen praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ein einmal eingeführtes Personenkennzeichen kann dagegen leicht auf immer neue Bereiche ausgedehnt werden. Wegen der nach der Einführung des PK möglichen totalen Erfassung des Individuums würde eine durch keinerlei gesellschaftliche oder verfassungspolitische Entscheidung legitimierte Machtverschiebung zugunsten der Verwaltung eintreten &#8211; auch wenn die Verwaltungen dies zunächst weder wollen noch nutzen &#8211; und es würden Verhaltensänderungen der Bürger zu erwarten sein.</p>
<p>In der gegenwärtigen Auseinandersetzung zweifelt der Rechtsausschuß an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung einer zwölfstelligen computergerechten Kennzeichnung jeder Person. Bundesregierung und Innenausschuß des Bundestages treten einer solchen Auslegung des &#8222;Grundgesetzes&#8220; entgegen und verweisen nicht nur auf die von einzelnen Bundesländern aufgewandten Millionenbeträge, sondern auch auf einen nur erwarteten Rationalisierungseffekt. Bedenken gegen das Personenkennzeichen werden von dieser Seite immer wieder als emotional oder als Affekt gegen den technischen Fortschritt abgetan.<br />Die Humanistische Union ist der Auffassung, daß es nicht genügt, die Einführung des PK vorerst zurückzustellen, zudem sie befürchtet, daß dies nur aus wahltaktischen Erwägungen geschehen könnte. Die konsequenzenreiche Bedeutung des Personenkennzeichens muß jetzt im Blick auf die verfassungspolitischen Auswirkungen  öffentlich erörtert werden:</p>
<ul>
<li>Es geht um die Frage, ob die Verwalter von Staatsgewalt im modernen Verfassungsstaat noch bereit sind, den Schutz der Persönlichkeit höher zu setzen als bloße Rentabilität und Perfektion der Verwaltung.</li>
<li>Es geht um die Frage, ob der Staatsbürger auch im demokratischen Sozialstaat absolut sicher sein kann, daß mit Hilfe des Personenkennzeichens nicht mit dem Motiv sozialer Daseinsvorsorge, unter dem Aspekt vorbeugenden Staatsschutzes oder mißbräuchlich nahezu lückenlose Persönlichkeits- und Lebensprofile einzelner Bürger zusammengestellt werden können, ohne daß dieser etwas dagegen tun kann.</li>
<li>Es geht um die Frage, ob in einer rechtsstaatlichen Demokratie nicht auch Vorsorge dagegen getroffen werden muß, daß ein (auf welchem Wege auch immer) an ihrer Stelle an die Macht gelangtes antidemokratisches Regime oder ein solches, das sich an rechtsstaatliche Prinzipien nicht gebunden fühlt, die für den demokratischen Rechtsstaat geschaffenen und in ihm möglicherweise akzeptablen Instrumente nun zur Herrschaftssicherung, zur Überwachung und Überprüfung<br />jedes Staatsbürgers und damit zum Zwecke politischer Unterdrückung einsetzen kann.</li>
</ul>
<p>Solche Fragen werden in den Vereinigten Staaten nicht nur diskutiert. Der &#8222;Privacy Act&#8220; vom 31. 12. 1974 hat der Fortentwicklung der &#8222;Social Security Number&#8220; hin auf ein allgemeines Personenkennzeichen vorerst eine Grenze gesetzt. Es gibt Entwürfe für ein grundsätzliches Verbot jedes allgemeinen Personenkennzeichens. In der Bundesrepublik wurde demgegenüber von den Befürwortern des PK die grundsätzliche verfassungspolitische Entscheidung ausgeklammert, verharmlost oder sogar verschleiert. Ein Beispiel dafür ist die Tatsache, daß das Personenkennzeichen damit angepriesen wird, die polizeiliche Abmeldung könne dann beim Wohnungswechsel der Bürger wegfallen.</p>
<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union begrüßt, daß der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Burkhard Hirsch, in Erkenntnis der Bedeutung des Datenschutzes eine Grundgesetzergänzung angeregt hat, durch die ausdrücklich der &#8222;Anspruch auf Schutz der persönlichen Daten&#8220; als Grundrecht verfassungsrechtlich verankert wird. Unabhängig von einer solchen Grundgesetzänderung hält die Humanistische Union die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes noch in dieser Legislaturperiode für zwingend notwendig. Der vom Innenausschuß des Bundestages vorgelegte Entwurf enthält zwar noch immer erhebliche Mängel (beispielsweise die Ausnahmebestimmungen für den Adressenhandel, die noch nicht ganz präzise Regelung der Grenzen der Amtshilfe bei persönlichen Daten, d.h. der nahezu uneingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Verwaltung auf persönliche Daten). Gegenüber dem Mißbrauch von Daten, der gegenwärtig möglich ist, sind solche Mängel jedoch nicht gewichtig genug, um die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes zu verzögern.</p>
<h2 class="auto-created">Memorandum zum Bundes&shy;-&shy;Da&shy;ten&shy;schutz&shy;ge&shy;setz</h2>
<p><b>1 Grundsätzliche Mängel</b></p>
<p>Sosehr die Bestrebungen zu begrüßen sind, die negativen sozialen Auswirkungen einer bisher weitgehend unkontrollierten Entwicklung hochtechnisierter Informationssysteme durch die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes in den Griff zu bekommen, so sehr ist zu bezweifeln, daß dies durch den z.Z. im Bundestag und Bundesrat behandelten Gesetzentwurf auch nur annähernd gelingt.</p>
<p>1.1 Mangelhafter Erfassungsschutz: Das Gesetz bezieht sich auf den Schutz vor Mißbrauch bereits erhobener Daten. Die grundlegendere Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen bestimmte Daten überhaupt erfaßt werden dürfen, wird sowohl für den öffentlichen Bereich ( § 6; alle Paragraphenangaben nach Bundestagsdrucksache 7/5277; die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses &#8211; Bundestagsdrucksache 7/5568 sind berücksichtigt) als auch für den privatwirtschaftlichen Bereich ( § § 17 und 24) durch die völlige Unbestimmtheit der entsprechenden Regelungen praktisch unbeantwortet gelassen. Demgegenüber ist zu fordern, daß das Gesetz für die einzelnen Verwaltungen die Erstellung von Katalogen der Daten vorschreibt, die zur Erfüllung der jeweiligen Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und daher erfaßt werden dürfen. Desgleichen muß im Gesetz ein Schutz vor Datenerfassung durch private Unternehmen, soweit sie ohne Einwilligung und Wissen geschieht, klar formuliert werden.</p>
<p>1.2 Fehlender Schutz vor Mißbrauch neuer Datentechnologien (Datenverbund, internationaler Datenverkehr): Einer der wichtigsten Gründe für die Ausarbeitung eines Datenschutzgesetzes bestand in der geplanten Einführung eines bundeseinheitlichen Personenkennzeichens, das die Zusammenführung verschiedener Datensätze zu einem Dossier oder Persönlichkeitsprofil wesentlich vereinfacht und dadurch die Gefahr einer völligen Transparenz der Privatsphäre heraufbeschwört. Die schon zum Schutz von Einzeldaten &#8211; wie weiter unten gezeigt wird &#8211; in vieler Hinsicht unzureichenden Bestimmungen des Gesetzes reichen zum Schutz der auf die Gesamtpersönlichkeit gerichteten (und eine neue Qualität darstellenden) hochsensiblen Verbunddaten (Dossiers) in keiner Weise aus. Der Gesetzentwurf geht nirgendwo auf diesen Tatbestand der Persönlichkeitsgefährdung durch Datenverbundsysteme ein. Dagegen muß die Forderung aufgestellt werden, daß die Anfertigung von Dossiers durch Datenverbund generell zu verbieten ist.</p>
<p>Jeder Datenschutz reicht nur bis an die Grenzen seines territorialen Geltungsbereichs. Das vorliegende Bundesdatenschutzgesetz sieht keinerlei eigene Maßnahmen oder Aufträge an die Regierung vor, eine die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes umgehende Datenverarbeitung personenbezogener Daten deutscher Staatsbürger in ausländischen Rechenzentren und Datenbanken zu verhindern. Solchem das Gesetz umgehenden grenzüberschreitendem Datenverkehr (Datenflucht, Entstehung von Datenoasen) muß durch eigene Bestimmungen des Gesetzes und geeignete Maßnahmen der Exekutive entgegengewirkt werden.</p>
<p>1.3 Fehlender Schutz für gruppenbezogene und gesellschaftsbezogene Daten: Das Gesetz bezieht sich ausdrücklich nur auf den Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten. Es fehlt der Schutz für gruppenbezogene Daten und für gesellschaftsbezogene Daten.</p>
<p>Unter gruppenbezogenen Daten sollen solche Daten verstanden werden, die sich unmittelbar auf Vereinigungen als solche beziehen. Das heißt insbesondere, daß Daten über politische und weltanschauliche Positionen von Vereinigungen dem Datenschutz unterliegen müssen.</p>
<p>Datenschutz &#8211; in einem umfassenderen Sinn &#8211; muß schließlich auch vor dem Zurückbehalten gesamtgesellschaftlich wichtiger Daten (gesellschaftsbezogener Daten) schützen; als Beispiele mögen hier die Daten zum Umweltschutz und zur Bildungsplanung genannt werden. Das Vorenthalten solcher gesellschaftsbezogener Daten droht von seiten derjenigen, die die Verfügungsgewalt über die entsprechenden technologischen Mittel innehaben, nämlich staatliche Exekutive und private Wirtschaft. Ohne die Verankerung eines solchen Schutzes gesellschaftsbezogener Daten wird sich die Schere zwischen Bevölkerung und Volksvertretung einerseits und staatlicher Exekutive andererseits hinsichtlich der Verfügung über planungs- und entscheidungsrelevante Daten und Datentechnologien weiter öffnen.</p>
<p>Das Gesetz konkretisiert durch den Schutz personenbezogener Daten das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen (Art 2, Grundgesetz) für den Bereich der Informationsverarbeitung. Die Aufnahme gruppenbezogener und gesellschaftsbezogener Daten in den Schutz des Gesetzes würde zur Sicherung anderer durch die Datenverarbeitung gefährdeter Verfassungsnormen, vor allem der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art 8 und 9, Grundgesetz) sowie die Souveränität des Volkes und seiner Vertretung (Art 20, Grundgesetz) beitragen.</p>
<p>1.4 Notwendige Ergänzung des Grundrechtskatalogs: Die große Gefährdung, die der Gesellschaft und jedem Einzelnen aus dem Mißbrauch der neuen Informationstechnologien erwachsen kann, gibt Anlaß zu der Forderung nach einer zweifachen Ergänzung des Grundrechtskatalogs des Grundgesetzes: Zum einen muß ein &#8222;Grundrecht auf personenbezogenen und gruppenbezogenen Datenschutz&#8220; eingeführt werden. Zum anderen ist &#8211; im Sinne eines &#8222;Grundrechts auf Information&#8220; &#8211; der Art. 5, Abs. 1 des Grundgesetzes (&#8222;Jeder hat das Recht, &#8230; sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.&#8220;) zu einem Gebot für den Staat zu verstärken, gesellschaftlich und politisch wichtige Daten allgemein zugänglich zu machen.</p>
<h2 class="auto-created">2 Nicht&shy;ge&shy;sch&uuml;tzte Daten</h2>
<p>2.1 Freie Daten, allgemein zugängliche Daten: Auch die de-facto-Ausklammerung der in der Privatwirtschaft verfügbaren sog &#8222;freien Daten&#8220; (Name, Titel, akademische Grade, Geburtsdatum, Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Anschrift, Rufnummer; Zugehörigkeit zu einer Personengruppe) aus dem Datenschutz ( § § 18, Abs. 2; 24, Abs 3) stellt eine erhebliche Gefährdung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen dar, vor allem da die &#8222;Zugehörigkeit zu einer Personengruppe&#8220; beliebig spezifiziert werden kann (z.B. besteht die Gefahr, daß ein &#8222;Industrieschutzunternehmen&#8220; X die &#8222;schutzwürdigen Belange des Betroffenen&#8220; nicht beeinträchtigt sieht, wenn es für einen Industriebetrieb Y eine Liste aller in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erstellt, die Gewerkschaftsmitglieder sind, am letzten &#8222;wilden&#8220; Streik teilgenommen haben und in den zurückliegenden beiden Monaten mehr als 3mal verspätet zur Arbeit erschienen sind).</p>
<p>Schließlich sind auch die &#8222;Daten aus allgemein zugänglichen Quellen&#8220; durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht hinreichend geschützt ( § § 24, Abs 1, Satz 2; 20, Abs 4, Nr 4); d.h. selbst wenn solche Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, etwa aus einer Pressenotiz, falsch sind oder wenn die Speicherung und Übermittlung solcher allgemein zugänglicher Daten zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen führt, unterliegen sie bei Datenverarbeitung für fremde Zwecke (4. Abschnitt) nicht dem Datenschutz.</p>
<p>Hier kann die Forderung nur lauten: Vollständige Einbeziehung der freien und allgemein zugänglichen Daten in den Datenschutz!</p>
<p>2.2 Daten des &#8222;Geheimbereichs&#8220; (Verfassungsschutz, Nachrichtendienste, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden): Die Datensammlung, die Datenspeicherung und der Datenaustausch bei den genannten Behörden ist fast uneingeschränkt zulässig und unterliegt nicht der Kontrolle des Gesetzes ( § 10, Abs 2, Nr 1). Darüberhinaus können die genannten Behörden des &#8222;Geheimbereichs&#8220; bei allen anderen Behörden beliebig viele &#8222;normale&#8220; Daten anfordern; diese Übermittlung unterliegt nicht mehr der behördlichen Auskunftspflicht gegenüber dem Betroffenen ( § 11, Abs 3, Nr 4), so daß die mögliche Unrichtigkeit dieser Daten vom Bürger nicht mehr beanstandet werden kann. Der Datenspezialist Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller vertritt die Ansicht, daß § 11, Abs 3, Nr 4 die Auslegung zuläßt, daß dann, wenn eine Behörde des staatlichen Geheimbereichs personenbezogene Daten abruft, der Bürger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Auskunft über diese Daten verlangen kann. (Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller, Bild der Wissenschaft, 7/76, S 77). Eine derartige Ausweitung des &#8222;Geheimbereichs&#8220; wäre verfassungswidrig. Der Tendenz zur Aushöhlung des Datenschutzgesetzes durch den &#8222;Geheimbereich&#8220; muß die Forderung nach Eingrenzung dieses &#8222;Geheimbereichs&#8220; und nach Kontrolle auch dieser Datenverarbeitungsaktivitäten durch einen unabhängigen Bundesbeauftragten für Datenschutz entgegengesetzt werden.</p>
<h2 class="auto-created">3 Unzurei&shy;chender Schutz gegen Datenhandel</h2>
<p>Bereits die oben erläuterten ungeschützten &#8222;freien Daten&#8220; und &#8222;allgemein zugänglichen Daten&#8220; bieten für kommerzielle Rechercheunternehmen genügend Material zur Herstellung von und zum Handel mit Dossiers über Einzelpersonen und Personengruppen. Information über Menschen wird zur reinen Ware, ihre Herstellung kennt keine Grenzen außer denen des Marktes und der Gewinnoptimierung.</p>
<p>Diese Tendenz wird durch das Gesetz nicht &#8211; wie man aufgrund seines Namens vermuten sollte &#8211; eingedämmt, sondern noch gefördert: Die Weitergabe von Behördendaten an Privatfirmen (z.B. auch an Adressenhändler, Auskunfteien usw) ist entgegen bisher geltendem Recht in § 8, Abs 1, Satz 1 ausdrücklich zugelassen, wenn der Empfänger ein &#8222;berechtigtes Interesse&#8220; an den Daten glaubhaft machen kann, was in aller Regel nicht sehr schwer sein dürfte. Die Interessen des Betroffenen sind dagegen nur durch die vage Formel berücksichtigt, daß die Weitergabe nicht seine &#8222;schutzwürdigen Belange&#8220; beeinträchtigen dürfe. So besteht die Gefahr, daß in Zukunft ein Unternehmen bei der Einstellung eines Arbeitnehmers den Verfassungsschutz nach seinen &#8211; möglicherweise nicht einmal zutreffenden &#8211; Erkenntnissen über frühere politische Aktivitäten des Bewerbers befragt, und dies mit dem Argument der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens im Betrieb als einem &#8222;berechtigten Interesse&#8220; rechtfertigt. Ein Gesetz, das so etwas legitimiert, dient nicht dem Schutze des Bürgers, sondern macht diesen zunehmend schutzlos.</p>
<p>Aber auch der umgekehrte Datenhandel, die Belieferung staatlicher Behörden durch private Rechercheunternehmen ist durch das neue Gesetz ermöglicht (da § 24, Abs 3 insofern keine Beschränkung enthält). Das erschließt den privaten Detekteien, Schutzunternehmen usw. ganz neue Absatzmärkte, etwa die systematische Sammlung und den Verkauf politisch relevanter Daten an den Verfassungsschutz (nach DER SPIEGEL 48/ 1973 eine Praxis, deren sich die Industrieschutzfirma G. &amp; F. Mihm OHG in Kassel, nach eigenen Angaben &#8222;größte private Abwehrorganisation Europas&#8220;, schon vor einigen Jahren rühmte). Soll das Datenschutzgesetz nicht in sein Gegenteil entarten, so muß der Handel der Behörden mit personenbezogenen Daten generell verboten werden. Auch die nicht-kommerzielle Weitergabe staatlich erfaßter Daten muß auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, d.h. die Formel vom &#8222;berechtigten Interesse&#8220; des Empfängers muß durch eine genaue Definition der Ausnahmen ersetzt werden. Insbesondere ist auch die Generalklausel zur praktisch unbeschränkten Übermittlung staatlich erfaßter Daten an die Kirchen ( § 7, Abs 2) ersatzlos zu streichen.</p>
<h2 class="auto-created">4 Unzurei&shy;chende Regelung der Auskunfts&shy;pflicht</h2>
<p>Hängt über dem Datenschutzgesetz ohnehin schon das Damoklesschwert der Wirtschaftlichkeit (&#8222;Erforderlich sind [Schutz-]Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht&#8220; § 4, Abs. 1, Satz 2), so führt insbesondere die im Gesetz vorgesehene Gebührenpflichtigkeit eines Auskunftsbegehrens der Betroffenen ( § § 11, Abs. 4; 20, Abs. 3; 26, Abs. 3) zu einer wesentlichen Aushöhlung dieses für das gesamte Gesetz zentralen Auskunftsrechts. Der Rationalisierungseffekt der automatischen Datenverarbeitung darf nicht einseitig von Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung vereinnahmt werden; vielmehr sind zu den Gesamtkosten der Automatisierung neben den Installations- und Betriebsaufwendungen auch die sozialen Folgekosten, wie sie etwa durch die Auskunftspflicht entstehen, zu rechnen. Diese Gesamtkosten sind von der automatisierenden Stelle zu tragen.<br />Die Gebührenpflichtigkeit ist daher zu streichen. Gleichzeitig ist im Gesetz zu verankern, daß für Nachteile, die durch unrichtige Daten oder unzulässige Datenverarbeitung entstanden sind, Schadenersatz zu leisten ist.</p>
<h2 class="auto-created">5 Unzurei&shy;chende Kontrolle des Daten&shy;schutzes</h2>
<p>Die institutionelle Kontrolle des Datenschutzes durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz ( § § 15 a-e) und den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz ( § § 22, 22a, 30) ist völlig unzureichend.</p>
<p>Der Bundesdatenschutzbeauftragte wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt und beim Bundesinnenminister angesiedelt ( § 15 a, Abs 1, Satz 1 bzw Abs 5). Angesichts der Tatsache, daß die Institution des Bundesdatenschutzbeauftragten gerade zur Kontrolle der Exekutive in das Gesetz aufgenommen wurde, bedeutet die Auswahl der entsprechenden Person durch die Bundesregierung eine Schwächung dieser nur als unabhängig zu denkenden Institution. Die Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz kann daher nur Aufgabe des Parlamentes sein. Die Aufgaben und Rechte des Bundesdatenschutzbeauftragten aus § § 15 c, 15 d sind: Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes, Beratung der Behörden, Erstellung von Gutachten, Vorlage von Tätigkeitsberichten, Beanstandung mangelhafter Datenschutzmaßnahmen im öffentlichen Bereich; er besitzt Rederecht im Bundestag. Diese Rechte bleiben so lange eine stumpfe Waffe gegen Datenmißbrauch, so lange sie nicht durch wirksame Sanktionsmöglichkeiten des Beauftragten gegenüber einer illegalen Datenverarbeitungspraxis staatlicher Behörden (einschl. des &#8222;Geheimbereichs&#8220;) und durch ausreichende personelle und sachliche Mittel für eine effektive Überwachung des Datenschutzes ergänzt werden.</p>
<p>Schließlich ist auch die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch im Gesetz eingebaute Abhängigkeiten und wegen fehlender Kompetenzen mehr als geschwächt. Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Geschäftsleitung, deren Praxis er hinsichtlich der Datenverarbeitung kontrollieren soll, unterstellt ( § 22, Abs 3, Satz 1). Er ist zwar laut Gesetz nicht weisungsgebunden und darf auch wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dennoch erfüllt der Datenschutzbeauftragte in seiner jetzigen Form weitgehend Alibi-Funktion, da ein Datenschutzbeauftragter ohnehin nur eingestellt werden wird, wenn er sich der Geschäftsleitung gegenüber loyal verhält. Insofern ist seine Anstellung im zu kontrollierenden Unternehmen selbst sicher nicht unproblematisch! Zu alledem wurde auch noch auf die gesetzliche Verankerung eines Anrufungsrechts des Datenschutzbeauftragten durch die Arbeitnehmer eines Betriebs verzichtet, ebenso wie auf die Einführung eines Kündigungsschutzes für den Datenschutzbeauftragten. Hier wird deutlich, daß auch der Datenschutzbeauftragte im Interessenkonflikt zwischen Kapital und Arbeit steht und daß eine solche Institution besonderer Sicherungen und Befugnisse bedarf.</p>
<p>Die Forderung lautet: Einführung unabhängiger Kontrollinstanzen mit dem Recht zur Verhängung von Sanktionen, mit Anrufungsrecht für die Belegschaft, mit Kündigungsschutz und mit einer sachlichen und personellen Ausstattung, die einen wirkungsvollen betrieblichen Datenschutz ermöglicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/24-vorgaenge/publikation/humanistische-union-zu-personenkennzeichen-und-datenschutzgesetz/">Humanistische Union zu Personenkennzeichen und Datenschutzgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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