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	<title>TKÜ Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Zur Bedeutung des nationalen Schutzregimes für transnationale Kooperationen des BND</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2016 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BND]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fragen an Kurt Graulich, den unabh&#228;ngigen Sachverst&#228;ndigen zur Begutachtung der NSA-Selektorenliste. In: vorg&#228;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 140-152 Durch Edward Snowden wurde 2013 aufgedeckt, dass der us-amerikanische Nachrichtendienst NSA auch staatliche Stellen in Deutschland ausspioniert hatte. Nach dieser Enth&#252;llung wurde die Bundeskanzlerin mit den Worten zitiert: &#8222;Aussp&#228;hen unter Freunden &#8211; das geht gar nicht.&#8220; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/zur-bedeutung-des-nationalen-schutzregimes-fuer-transnationale-kooperationen-des-bnd/">Zur Bedeutung des nationalen Schutzregimes für transnationale Kooperationen des BND</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Fragen an Kurt Graulich, den unabh&auml;ngigen Sachverst&auml;ndigen zur Begutachtung der NSA-Selektorenliste. In: vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 140-152</p>
<p><i>Durch Edward Snowden wurde 2013 aufgedeckt, dass der us-amerikanische Nachrichtendienst NSA auch staatliche Stellen in Deutschland ausspioniert hatte. Nach dieser Enth&uuml;llung wurde die Bundeskanzlerin mit den Worten zitiert: &#8222;Aussp&auml;hen unter Freunden &#8211; das geht gar nicht.&#8220; Doch sehr bald war klar, dass NSA und BND bei der Kommunikations&uuml;berwachung zusammen gearbeitet hatten. Ein &#8222;Memorandum of Agreement&#8220; (MoA) regelte die Bedingungen ihrer Kooperation. Darin verpflichteten sich beide Seiten, bei dieser Zusammenarbeit die nationalen Interessen und die Rechtsordnung des jeweiligen Partnerlandes zu respektieren. </i></p>
<p><i>Auf der Grundlage dieses Memorandums wurde in der gemeinsam betriebenen Anlage in Bad Aibling der satellitengest&uuml;tzte Datenverkehr &uuml;berwacht. Die NSA stellte daf&uuml;r zahlreiche Suchbegriffe, sog. Selektoren, bereit, die zur automatischen &Uuml;berwachung des Datenverkehrs dienen. Darunter waren zahlreiche Selektoren &#8211; so viel wissen wir heute -, mit denen europ&auml;ische Regierungsstellen und europ&auml;ische Firmen ausgesp&auml;ht werden konnten. (Sp&auml;ter musste der BND einr&auml;umen, selbst solche Selektoren entwickelt und benutzt zu haben, die sich gegen europ&auml;ische Partner wie beispielsweise den franz&ouml;sischen Au&szlig;enminister richteten.) </i></p>
<p><i>Um zu verhindern, dass in die Abh&ouml;ranlage Suchbegriffe eingespeist werden, die den Festlegungen aus dem MoA zuwider liefen, sah die Vereinbarung einen dreistufigen Filtermechanismus vor, mit dem die juristische und politische Unbedenklichkeit der &uuml;bermittelten Selektoren vor ihrem Einsatz gepr&uuml;ft werden sollte. Im Laufe der Jahre kam so beim BND eine Liste von Selektoren zustande, die als bedenklich eingestuft und teilweise vor ihrer Aktivierung im System, teilweise nachtr&auml;glich aussortiert wurden. Diese Liste wollten urspr&uuml;nglich die Mitglieder des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur NSA-Aff&auml;re selbst einsehen. Das verweigerte ihnen die Bundesregierung und beauftragte im Gegenzug den ehem. Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Kurt Graulich, diese Liste in Augenschein zu nehmen und gutachterlich zu bewerten. Mit ihm sprach Rosemarie Will &uuml;ber seinen Untersuchungsauftrag, dessen Ergebnisse und deren mediale Wahrnehmung.</i></p>
<h5>Zu Auftrag und Arbeits&shy;weise</h5>
<p><i>Sie haben ihren Bericht im Auftrag des NSA-Untersuchungsausschusses des Bundestags erarbeitet. Bezahlt und bestellt aber wurden Sie von der Bundesregierung, gegen den Willen der Opposition.</i></p>
<p>Der Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag hat mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen die Entscheidung der Bundesregierung als sachgerecht bewertet, einer von ihm zu benennenden unabh&auml;ngigen sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gew&auml;hren. Der entsprechende Beschluss des Untersuchungsausschusses war auch mit dem meine Person betreffenden Personalvorschlag verbunden, und die Bundesregierung hat ihn aufgegriffen. Daraus ergab sich die vertragliche Beziehung mit der Bundesregierung. In der parlamentarischen Demokratie gilt das Mehrheitsprinzip, wenn es keine &Uuml;bereinstimmung gibt.</p>
<p><i><br />Haben Sie sich darum bem&uuml;ht das Vertrauen der Opposition zu gewinnen?</i></p>
<p>Allen Fraktionen wurde Zusammenarbeit angeboten; das bezog sich insbesondere auf die Teilnahme an den w&ouml;chentlichen Arbeitstreffen mit den Regierungsvertretern. Auf diese Weise bestand f&uuml;r die Parlamentarier durchg&auml;ngig die M&ouml;glichkeit, sich &uuml;ber Stand und Fortgang der Arbeiten zu informieren und ihre Vorstellungen einzubringen. Die Mehrheitsfraktionen haben davon in einem gewissen Umfang Gebrauch gemacht. Die Oppositionsfraktionen haben nur am ersten Treffen teilgenommen und sind danach ank&uuml;ndigungsgem&auml;&szlig; ferngeblieben. Die Opposition hat sich w&auml;hrend der mehrmonatigen Arbeit an der Erstellung des Gutachtens konsequent der Zusammenarbeit verweigert, um dann im Nachhinein ein politisch aussagearmes Lamento zu veranstalten.</p>
<p><i><br />Da Sie als Gutachter im politischen Streit von der Regierung durchgesetzt wurden, war vorprogrammiert, dass auch die Ergebnisse ihres Gutachtens in den politischen Streit geraten. Warum haben Sie den Auftrag dennoch angenommen?</i></p>
<p>Die Grundannahme der Frage ist unzutreffend: &#8222;von der Regierung durchgesetzt&#8220; stimmt nicht. Ich habe erl&auml;utert, dass Verfahren und Auswahl der Sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson dem Willen der Ausschussmehrheit folgten; ohne dieses Votum h&auml;tte die Bundesregierung anders vorgehen m&uuml;ssen. Im &Uuml;brigen gab es keinen von der Opposition benannten Gegenkandidaten. Streit ist im politischen Prozess normal und sollte einen Demokraten nicht irritieren. Auch Gesetze sind zu befolgen, wenn sie nicht einstimmig, sondern nur von einer parlamentarischen Mehrheit beschlossen werden. Fehlende Einstimmigkeit kann deshalb auch f&uuml;r die &Uuml;bernahme einer solchen Funktion kein beachtlicher Einwand sein. Eher w&auml;re es umgekehrt schwer zu begr&uuml;nden gewesen, wenn dem Beschluss der &uuml;berw&auml;ltigenden Mehrheit der Abgeordneten im Untersuchungsausschuss nicht gefolgt worden w&auml;re.</p>
<p><i><br />Soviel zur formalen Legitimation des Einsetzungsauftrags. Stimmen Sie dem Auftrag auch inhaltlich zu?</i></p>
<p>Die Haltung der Bundesregierung, die Selektoren nicht einfach dem Parlament vorzulegen, hat gewichtige Gr&uuml;nde f&uuml;r sich. Diese beschr&auml;nken sich nicht auf die Frage, ob es zwischen Regierung und Parlament &#8222;Geheimnisse&#8220; geben darf; dar&uuml;ber l&auml;sst sich mit guten Gr&uuml;nden streiten. Hinzu kommt, dass es sich bei den NSA-Selektoren um geistiges Eigentum eines ausl&auml;ndischen Vertragspartners handelt. Nur dieser kann dar&uuml;ber bestimmen, ob und wem gegen&uuml;ber die Diskretion aufgehoben wird. Der Streit um die Offenlegung von Gesch&auml;ftsgeheimnissen kann nicht einfach dem verfassungspolitischen Verh&auml;ltnis von Parlament und Regierung nachgeordnet werden. Die Bundesregierung war gut beraten, sich hier nicht &uuml;ber fremde Eigentumsrechte hinweg zu setzen.</p>
<p>Der Ansatz der Mehrheitsfraktionen und der Bundesregierung war au&szlig;erdem f&uuml;r die Versachlichung des politischen Streites wichtig: Der von mir vorgelegte, 262 Seiten lange Bericht bietet der &Ouml;ffentlichkeit einen tiefen Einblick in einen vieldiskutierten Sachverhalt. Dazu w&auml;re es andernfalls nie gekommen. Ohne Whistleblowing (!) ist es gelungen, mit Hilfe des deutschen Auslandsnachrichtendienstes umfangreiches Material der NSA zu analysieren und zu bewerten. Die Einsetzung und Arbeit der Sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson waren Voraussetzung f&uuml;r diesen Aufkl&auml;rungsakt. Sollte das Bundesverfassungsgericht tats&auml;chlich die Offenlegung des Materials verlangen, w&auml;re diese M&uuml;he auch nicht &uuml;berfl&uuml;ssig gewesen, denn sie erspart auf alle F&auml;lle eine mehrmonatige Aufarbeitung, wie sie Gegenstand meiner T&auml;tigkeit sowie des vorgelegten offenen Berichts war.</p>
<p>Andere Gr&uuml;nde f&uuml;r die &Uuml;bernahme der Aufgabe liegen in meiner fachlichen Disposition. Ich besch&auml;ftige mich seit mehr als 15 Jahren justitiell und wissenschaftlich mit dem Sicherheitsrecht des Bundes. Der Untersuchungsgegenstand war f&uuml;r dieses Besch&auml;ftigungsfeld sehr interessant.</p>
<p><i>Als langj&auml;hriger Richter sind Sie mit den Voraussetzungen unabh&auml;ngiger Wertungen und Entscheidungen vertraut. Wie war ihre Unabh&auml;ngigkeit als Gutachter abgesichert? Nach welchen Ma&szlig;st&auml;ben haben Sie begutachtet: nach denen, die Sie auch als Richter verwendet h&auml;tten, oder nach anderen?</i></p>
<p>Aufgrund vertraglicher Zusicherung war ich in der Einteilung meiner Arbeitszeit, der Methodik meiner Pr&uuml;fung und insbesondere in meiner Bewertung unabh&auml;ngig und weisungsfrei. Diese Zusicherungen wurden von allen respektiert. S&auml;mtliche verlangten Ausk&uuml;nfte wurden erteilt. Der vertraglich vereinbarte Untersuchungsgegenstand &uuml;bernahm einen Aufkl&auml;rungsbeschluss &#8211; der Mehrheit &#8211; des Untersuchungsausschusses. Dieser enthielt &uuml;berwiegend auf Tatsachen gerichtete Fragen, aber auch bewertende und solche mit kl&auml;rungsbed&uuml;rftigen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Selektoren allein waren nach 16 vorgegebenen Kriterien zu analysieren. Es war also kein &#8222;Urteil&#8220; zu sprechen, sondern es waren Tatsachenfeststellungen zu erarbeiten und zu erl&auml;utern.</p>
<p><i>Wie haben Sie ihre informationstechnische Kompetenz abgesichert? Hat Sie dazu jemand von au&szlig;erhalb des BND beraten? </i></p>
<p>&#8222;Informationstechnische Kompetenz&#8220; in nachrichtendienstlicher Fernmeldeaufkl&auml;rung besitzen nur Nachrichtendienste. Zur Untersuchung der NSA-Selektoren lag es nahe, sich des Sachverstandes im BND zu bedienen. Die einschl&auml;gigen Fachleute des BND standen mir jederzeit zur Verf&uuml;gung, und ich habe sie auch dauernd beansprucht. Mir ist kein alternativer Vorschlag zu den Mitarbeitern des BND gemacht worden. Das Parlamentarische Kontrollgremium und die G10-Kommission haben auch keine anderen Experten f&uuml;r entsprechende Fragen zur Verf&uuml;gung. Mit ihnen arbeiten die Oppositionsabgeordneten in diesen Gremien seit Jahren zusammen; deshalb kommen mir dahin zielende Kritiken nicht glaubw&uuml;rdig vor.</p>
<p>In den deutschen Verh&auml;ltnissen von Telekommunikation und ihrer &Uuml;berwachung kenne ich mich aus, weil ich u.a. die einschl&auml;gigen Normen des TKG kommentiere. Dem f&uuml;r die justitielle Kontrolle der nachrichtendienstlichen Arbeit zust&auml;ndigen Senat am Bundesverwaltungsgericht habe ich 15 Jahre lang angeh&ouml;rt.</p>
<p><i>Sie haben ihr Gutachten in drei Varianten vorgelegt: eine f&uuml;r die Bundesregierung (460 Seiten), eine f&uuml;r den NSA Untersuchungsausschuss und eine &ouml;ffentliche Variante (262 Seiten) Die f&uuml;r den Untersuchungsausschuss und die f&uuml;r die Regierung sind mit demselben Sperrvermerk &#8222;VS&#8220; (Verschlusssache) versehen. Was unterscheidet die beiden? Enth&auml;lt der f&uuml;r die Regierung erstellte Bericht eine Liste mit den rechtswidrig Ausgesp&auml;hten?</i></p>
<p>Ein Bericht &uuml;ber nachrichtendienstliche Sachverhalte bewegt sich unvermeidbar in einem Material, das als &#8222;geheim&#8220; eingestuft ist. Dabei kann es um einzelne Informationen gehen, aber auch um die Beschreibung technischer Vorg&auml;nge oder die Verwendung geheim zu haltender Texte. Gr&uuml;nde f&uuml;r die unterschiedlichen Textformate der drei Berichtsvarianten lagen in solchen Bereichen. Die untersuchten NSA-Selektoren sind nat&uuml;rlich auch geheim, ihre detaillierte Auswertung enth&auml;lt nur die l&auml;ngste Fassung des Berichts. S&auml;mtliche Textversionen sind aber identisch gegliedert und somit aus sich heraus in jeweils gleicher Weise verst&auml;ndlich.</p>
<h5>Der Gegenstand der Unter&shy;su&shy;chung</h5>
<p><i>In den Medien war vor allem von der Selektorenliste die Rede. K&ouml;nnen Sie kurz erl&auml;utern, was ein Selektor ist und wer sie wozu einsetzt?</i></p>
<p>Selektoren lassen sich als formale oder inhaltliche Suchbegriffe bezeichnen, die f&uuml;r die Telekommunikations&uuml;berwachung eingesetzt werden. Wer unter den Bedingungen einer digitalisierten und globalisierten Telekommunikation nachrichtendienstliche Fernmeldeaufkl&auml;rung betreibt, hat es mit denkbar vielen Erscheinungsformen der Telekommunikation zu tun. Diese folgen nicht den technischen und gesetzlichen Regeln und Definitionen eines Landes, sondern der weltweiten Vielfalt. Dem tragen die Techniker Rechnung, indem sie zahlreiche Variationen ein und desselben Telekommunikationsmerkmals erstellen, etwa 10 bis 25 f&uuml;r ein einziges solches Merkmal. Ein Selektor ist eine solche Variation. Bildlich gesprochen nutzt man unterschiedlich gestaltete Fanginstrumente, weil man nicht sicher wei&szlig;, wie der gesuchte Gegenstand aussieht.</p>
<p><i>Mit Selektoren wird also die Kommunikation von Zielpersonen aus dem Datenstrom herausgefiltert. Werden dabei pers&ouml;nliche Daten erhoben, die vom Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gesch&uuml;tzt sind?</i></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung den Vorrang von Art. 10 GG gegen&uuml;ber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht postuliert. Dar&uuml;ber hinaus sind die Ma&szlig;st&auml;be aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nat&uuml;rlich dann anzuwenden, wenn Selektoren personenbezogene Daten enthalten, die von deutschen Nachrichtendienst-Mitarbeitern gelesen und zugeordnet werden k&ouml;nnen oder wenn diese personenbezogenen Daten durch eine einfache Bestandsdatenauskunft herauszufinden sind. Das d&uuml;rfte f&uuml;r Selektoren mit ausl&auml;ndischen Telekommunikationsmerkmalen auszuschlie&szlig;en sein, weil ausl&auml;ndische Provider einem deutschen Nachrichtendienst keine Bestandsdatenauskunft erteilen werden. Nach der sog. Doppelt&uuml;rentheorie des Bundesverfassungsgerichts bedarf es zudem f&uuml;r die Bestandsdatenauskunft einer Befugnisnorm, die f&uuml;r den BND innerstaatlich in &sect; 2b BNDG liegt; diese Regelung befugt aber nicht zu Ausk&uuml;nften &uuml;ber Selektoren ausl&auml;ndischer Nachrichtendienste wie der NSA. Dies zeigt, dass hier Diskussionsbedarf herrscht; eine entsprechende Diskussion habe ich seither vermisst.</p>
<p><i><br />Welche Selektoren haben Sie in Ihrem Gutachten untersucht?</i></p>
<p>Mein Gutachten befasst sich mit fast 40.000 NSA-Selektoren, die auf Internet- oder Telefonie-Verkehre ausgerichtet waren und vom BND als unvereinbar mit der deutschen Rechtslage abgelehnt wurden.</p>
<p><i><br />Hei&szlig;t das, Sie haben die eingesetzten Selektoren gar nicht zu Gesicht bekommen? Welchen Sinn macht es, sich nur mit den aussortierten Selektoren zu besch&auml;ftigen?</i></p>
<p>Die Frage m&uuml;ssten Sie dem Untersuchungsausschuss stellen. Er hat diese Selektoren sehen wollen. Mir ist nicht bekannt, dass er ein weitergehendes Begehren formuliert hat.</p>
<p><i>Haben Sie gepr&uuml;ft, ob der BND ausgefilterte Selektoren dennoch f&uuml;r den Eigenbedarf verwendet hat?</i></p>
<p>Dies zu pr&uuml;fen war nicht mein Auftrag.</p>
<p><i>Sie haben festgestellt, dass die NSA in der gemeinsam mit dem BND betriebenen Abh&ouml;ranlage systematisch gegen die bilaterale Vereinbarung versto&szlig;en hat, die dieser Zusammenarbeit zugrunde lag. Beschreiben Sie bitte die Systematik und den Umfang dieser Verst&ouml;&szlig;e.</i></p>
<p>Auf Seite 205 des offenen Berichts [s. Anhang] befindet sich eine Matrix, die einen detaillierten &Uuml;berblick vermittelt und auf die ich grunds&auml;tzlich verweise. Daraus ergibt sich, dass u.a. 4.971 Internet-Selektoren deutscher Grundrechtstr&auml;ger in Deutschland und 3.269 Internet-Selektoren deutscher Grundrechtstr&auml;ger im au&szlig;ereurop&auml;ischen Ausland herausgenommen wurden. Diese durften von vornherein nicht eingesetzt werden. Das Memorandum of Agreement sah dar&uuml;ber hinaus die nachrichtendienstliche Aufkl&auml;rung in Europa nur f&uuml;r bestimmte Ph&auml;nomenbereiche von unstreitiger Virulenz vor. Ein wichtiger Teil der abgelehnten Selektoren war jedoch systematisch auf allgemeine Bereiche europ&auml;ischer Politik und Verwaltung gerichtet, welche niemals die Ausnahmevoraussetzungen erf&uuml;llten. Das politische Problem dieses Vorgehens liegt darin, dass hier gleichsam aus der Deckung einer Kooperation Aufkl&auml;rung in befreundetem Gebiet betrieben wird. Darin liegt ein schwerwiegender Versto&szlig;. Aus diesem Grund sind 22.024 Internet-Selektoren herausgenommen worden, die gegen Regierungseinrichtungen und staatliche Stellen von EU-Staaten gerichtet waren.</p>
<p><i>Haben Sie empfohlen, die Betroffenen zu informieren, um die Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen?</i></p>
<p>Die &#8222;Informationsfrage&#8220; ist leichter gestellt als beantwortet. Das beginnt schon damit, dass die Zahl der Selektoren nicht gleich der Zahl der rechtlich Betroffenen ist. Man kann ganz ungef&auml;hr davon ausgehen, dass auf einen Rechtstr&auml;ger zwischen 10 und 25 Selektoren kommen; demnach ist die Zahl der rechtlich Betroffenen erheblich kleiner als die Zahl der Selektoren. Dann muss beachtet werden, dass der gr&ouml;&szlig;te Teil der untersuchten Selektoren nicht eingesetzt wurde; dieser Teil konnte also schon deshalb keine Individualrechtskreise st&ouml;ren und keine wie auch immer gearteten Informationspflichten ausl&ouml;sen. Ferner handelt es sich um US-amerikanisches Aufkl&auml;rungsmaterial, auf das nicht ohne weiteres deutsche Rechtsregeln anwendbar sind.</p>
<p>Soweit die Selektoren eingesetzt wurden, ist dem BND nicht bekannt, welche Rechtspers&ouml;nlichkeiten dahinter stehen, denn es sind ja nicht seine eigenen Suchbegriffe gewesen. Und die deutschen Regeln zur Bestandsdatenabfrage &#8211; mit denen sich die Inhaber der Suchbegriffe ermitteln lie&szlig;en &#8211; passen weder auf ausl&auml;ndische Selektoren noch auf Provider im Ausland. Aus diesen Gr&uuml;nden gibt es keine &#8222;Liste mit den rechtswidrig Ausgesp&auml;hten&#8220; und kann sie auch nicht geben. Daran w&uuml;rde selbst eine Offenlegung der Selektorenliste nichts &auml;ndern. Mit all diesen Fragen habe ich mich im Gutachten &uuml;brigens auseinander gesetzt.</p>
<h5>Das Verfahren zur Pr&uuml;fung der Selektoren</h5>
<p><i>Die &Uuml;berpr&uuml;fung der eingesetzten Selektoren erfolgte beim BND durch ein automatisiertes Pr&uuml;fverfahren. K&ouml;nnen Sie kurz erl&auml;utern, nach welchen Kriterien das dreistufige Filtersystem arbeitet?</i></p>
<p>Aufgabe der sog. Datenfilterung (DAFIS) ist es, vom Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG gesch&uuml;tzte Rechtstr&auml;ger vor nachrichtendienstlichen Eingriffen zu bewahren. Dieser Schutz setzt formal an, d.h. auf einer ersten Stufe werden nationale Kennungen wie die Vorwahl 049 bei der Sprachtelefonie, die 262 bei IMSI-Nummern, Top-Level-Domains wie &#8222;.de&#8220;, &#8222;.bayern&#8220; usw. als Ausschlusskriterium genommen. Eine zweite Stufe kommt erfahrungswissenschaftlich zustande: bei ihr wird aussortiert, was der BND an Zufallswissen &uuml;ber sich im Ausland befindliche deutsche Rechtspersonen hat, die deshalb dem Schutz von Art. 10 GG unterstellt sind. Eine dritte Stufe geht politisch vor und sch&uuml;tzt &#8222;deutsche Interessen&#8220;, ungeachtet der Einschl&auml;gigkeit von Art. 10 GG.</p>
<p><i>Sie bescheinigen dem DAFIS, dass es die verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be, die f&uuml;r die Arbeit des BND gelten, richtig umsetzt. Nach welchen verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;ben arbeitet es?</i></p>
<p>Leicht ist diese Frage hinsichtlich der Art. 10 GG-Verst&ouml;&szlig;e zu beantworten: Von den 40.000 Selektoren wurde der gr&ouml;&szlig;ere Teil gar nicht nachrichtendienstlich genutzt, sondern bereits vor Beginn des Suchvorgangs aus dem System herausgenommen. Alle ungenutzten Selektoren auf der Ablehnungsliste verstie&szlig;en nicht gegen Art. 10 GG, weil sie gar nicht in den Schutzbereich dieser Norm vordrangen. Soweit sie zu nachrichtendienstlichen Aufkl&auml;rungszwecken eingesetzt und erst sp&auml;ter aus dem System wieder entfernt wurden, verstie&szlig;en sie gegen das deutsche Fernmeldegeheimnis. Alles, was dessen Schutz unterliegt und auf der ersten Filterstufe von DAFIS herausgenommen wurde, war laut Vertrag von der Aufkl&auml;rung ausgenommen. Insoweit sind der Schutz durch die deutsche Verfassung und durch die Bestimmungen des MoA deckungsgleich.</p>
<p>Bei den Regierungseinrichtungen und staatlichen Stellen von EU-Staaten greift kein Grundrechtsschutz, weil der schon nach deutschem Verfassungsrecht nur gegen staatliche Gewalt und nicht f&uuml;r sie gilt. Insoweit greift nur der &#8222;einfache&#8220; vertragsrechtliche Schutz durch das MoA. Diese beiden Gruppen machen &#8211; wie dargelegt &#8211; den mit Abstand gr&ouml;&szlig;ten Teil der zu Recht herausgenommenen Selektoren aus.</p>
<p><i>Bez&uuml;glich der Grundrechtspr&uuml;fung durch das DAFIS schreiben Sie, dass sich die von der NSA automatisch eingespeisten Selektoren bis zu ihrer Entfernung &#8222;in einem geschlossenen System ohne menschliche Kenntnisnahme von intelligiblen Inhalten [befanden]. In dieser Phase wurden deutsche Grundrechtstr&auml;ger nicht verletzt.&#8220; Liegt nach Ihrer Auffassung bei einem vollautomatischen System gar kein Grundrechtseingriff vor? Wie verh&auml;lt sich ihre Rechtsauffassung zu der These, dass es keine anlasslose &Uuml;berwachung geben soll?</i></p>
<p>Es liegt nach der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung kein Grundrechtseingriff vor, wenn und solange die Daten im automatisierten System ohne menschliche Kenntnis bleiben. Das ist nicht anders als es jeder Nutzer einer deutschen Autobahn bei Unterquerung einer Mautbr&uuml;cke des Toll-Collect-Systems erf&auml;hrt, sofern er kein abgabepflichtiges Fahrzeug steuert: Das System erfasst automatisch das Kennzeichen und l&ouml;scht es ebenso automatisch, ohne dass ein dahinter stehender Mensch Kenntnis erlangt. Damit ist der erste Teil der Frage zu verneinen. Dem zweiten Teil der Frage ist damit streng genommen der Boden entzogen. Ich will sie aber gerne als Anlass f&uuml;r den Hinweis nehmen, dass Selektoren gerade der Fall einer anlassbezogenen &Uuml;berwachung sind, denn es gibt f&uuml;r jeden einzelnen eine Begr&uuml;ndung; meine Kritik am Verhalten des BND fasst ja gerade in&acute;s Auge, dass er die f&uuml;r die NSA-Selektoren vorhandenen Begr&uuml;ndungen schlicht und einfach nicht lesen konnte. Vom Ausgangspunkt her handelte es sich trotz der gro&szlig;en Zahl um begr&uuml;ndete und somit anlassbezogene Ma&szlig;nahmen.</p>
<p><i>Nach welchen Menschenrechtsstandards beurteilt sich dies bei Nichtdeutschen? </i></p>
<p>Der gr&ouml;&szlig;te Teil der &#8222;Nichtdeutschen&#8220; waren Regierungsstellen, die grunds&auml;tzlich keinem Menschenrechtsstandard unterliegen. Deshalb werden sie in v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen durch Vertragsrecht gesch&uuml;tzt; das ist ja der tiefere Sinn in der Diskussion um sog. No-Spy-Abkommen. Ansonsten h&auml;ngt dies von dem Schutzbereich supranationalen und internationalen Rechts ab. In Bezug auf nachrichtendienstliche Aufkl&auml;rung ist dieser Schutz weitgehend ausgenommen. Dies habe ich im Gutachten auseinandergesetzt (dort S. 53 ff.).</p>
<p><i>Soll das hei&szlig;en, dass gegen ausl&auml;ndische Regierungsstellen rechtlich alles erlaubt ist?</i></p>
<p>Objektives Recht ist ungeachtet der Nichtanwendbarkeit von Grundrechten zu beachten. Allerdings gibt das V&ouml;lkerrecht gegenw&auml;rtig f&uuml;r den Schutz vor Spionage nicht viel her. Diese Situation verantworten aber alle Staaten gemeinsam, insbesondere all jene Regierungen, die keine entsprechenden Abmachungen zum Schutz vor Spionage abgeschlossen haben und deshalb rechtsfehlerfrei ausspioniert werden d&uuml;rfen.</p>
<h5>Der Streit um die Rechts&shy;grund&shy;lagen</h5>
<p><i>Im Streit &uuml;ber ihr Gutachten geht es im Kern darum, welche Rechtsma&szlig;st&auml;be f&uuml;r Kooperationen mit ausl&auml;ndischen Geheimdiensten gelten. Dabei wird Ihr Umgang mit der sogenannten Weltraumtheorie, wie sie der BND vertritt, kritisiert. Nach dieser Theorie sind die bei der satellitengest&uuml;tzten Kommunikation erhobenen Daten, die gewisserma&szlig;en im Weltraum erhoben werden, nicht durch das Grundgesetz gesch&uuml;tzt, da sich die Satelliten au&szlig;erhalb der Reichweite der deutschen Rechtsordnung befinden. Welchen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt ihrer Meinung nach die Auslandsaufkl&auml;rung des BND?</i></p>
<p>Zur Valenz der sog. Weltraumtheorie habe ich mich im Gutachten nicht ge&auml;u&szlig;ert. Bei meinem L&ouml;sungsansatz kam es auf sie nicht entscheidend an. Die ma&szlig;geblichen rechtlichen Erkl&auml;rungen ergeben sich nach meiner Ansicht aus dem MoA, und das spielt auf dem Boden, weder im Weltraum des BND noch im Universum der gegenteiligen Auffassung. Wer mir die Parteinahme f&uuml;r eine dieser Theorien unterstellt, hat das Gutachten nicht gelesen oder nicht verstanden. Ich vertiefe gerne das Verst&auml;ndnis f&uuml;r meinen L&ouml;sungsansatz, enthalte mich aber der daf&uuml;r nicht n&uuml;tzlichen Kritiken an anderen Auffassungen.</p>
<p><i>Warum glauben Sie, dass es f&uuml;r die Beurteilung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Selektoreneinsatzes nicht auf die Weltraumtheorie ankommt?</i></p>
<p>Das von BND und NSA geschlossene MoA zur Kooperation in Bad Aibling begr&uuml;ndet einen Durchleitungsvertrag, demzufolge der BND die fernmeldetechnische Anlage betreibt und die NSA die Aufkl&auml;rungszwecken dienenden Selektoren zur Durchleitung anliefert; dies geschieht automatisch und in einem geschlossenen System, das &#8211; ebenso automatisch und geschlossen &#8211; erfasste Daten an die NSA ausleitet. Ein solcher Vertrag, insbesondere ein v&ouml;lkerrechtlicher, scheidet die Rechtsregime des Anlagenbetreibers und des Inhalte Verwertenden. Wir kennen die damit verbundenen Fragestellungen aus den Diskussionen um Soziale Netzwerke oder Suchmaschinen und Netzbetreiber, aber auch von Kabelinhabern und Rundfunkveranstaltern etc. F&uuml;r all diese F&auml;lle gilt: Die rechtliche Verantwortlichkeit f&uuml;r die Anlage und f&uuml;r die Inhalte sind nicht gleichzusetzen. In Bezug auf eine transnationale nachrichtendienstliche Fernmeldekooperation gilt daher vorrangig die vertragliche Vereinbarung und lediglich nachrangig das nationale Recht.</p>
<p>Aus der Befassung mit den Rechtsfragen um solche Durchleitungsanlagen oder Plattformen wissen wir aber, dass es Interventionspunkte geben muss, nicht nur wenn gegen Vertragsrecht versto&szlig;en wird, sondern auch wenn hochrangige Rechtsg&uuml;ter und -grunds&auml;tze verletzt werden. Nach der von mir im Gutachten vertretenen Rechtsauffassung gelten &#8211; ungeachtet des Streites um die sog. Weltraumtheorie oder die Theorie von der universellen Geltung deutscher Grundrechte &#8211; jedenfalls, aber nicht abschlie&szlig;end, der aus der Menschenw&uuml;rde (Art. 1 Abs. 1 GG) folgende Kernbereichsschutz des Fernmeldegeheimnisses und der dem Rechtsstaatsprinzip entspringende Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz als zwei zu beachtende rechtliche Schranken. Damit derartige Grunds&auml;tze &uuml;berhaupt gesch&uuml;tzt werden k&ouml;nnen, bedarf es der M&ouml;glichkeit und Notwendigkeit kontrollierender Einblicke durch den Anlagenbetreiber. Und an dieser Stelle setzte meine Kritik an der Steuerungspraxis des BND ein. Der BND konnte die Begr&uuml;ndungen f&uuml;r gelieferten Selektoren bei der gr&ouml;&szlig;ten Datenbank der NSA nicht lesen. Das war kein Problem der NSA, sondern der unzul&auml;nglichen deutschen Software. Unter diesen Umst&auml;nden war keine Entscheidung &uuml;ber den rechtsf&ouml;rmigen Charakter dieser Selektoren m&ouml;glich, ihr Einsatz h&auml;tte unterbleiben m&uuml;ssen. Das habe ich im Einzelnen im Gutachten ausgef&uuml;hrt (S.&nbsp;206 ff.).</p>
<p><i>Kann sich ein internationaler Kooperationsvertrag von den Rechtsbindungen l&ouml;sen, die f&uuml;r den BND generell gelten? Muss ein solcher Vertrag nicht den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bindungen gen&uuml;gen, denen der BND unterliegt? Wenn bei einem v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag der gesamte Vertragsinhalt &uuml;ber das Zustimmungsgesetz auf seine Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit gepr&uuml;ft werden kann &#8211; wie sollte es dann m&ouml;glich sein, dass ein internationaler Kooperationsvertrag, den die Exekutive verantwortet diese Bindungen unterl&auml;uft? Wie stellt das hier einschl&auml;gige Vertragsrecht diese Bindungen sicher?</i></p>
<p>Die Rechtsbindungen des BND m&uuml;ssen bei der Verbands- und Abschlusskompetenz f&uuml;r eine internationale Vereinbarung gepr&uuml;ft werden. Der materielle Pr&uuml;fungsma&szlig;stab ergibt sich aus der Aufgabenbeschreibung in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 BNDG. Bislang hat niemand dargelegt, weshalb das MoA dagegen verst&ouml;&szlig;t. Bei Ausf&uuml;hrung des MoA k&ouml;nnen das Tun des BND und dasjenige der NSA nicht gleichgesetzt werden, weil sie f&uuml;r unterschiedliche Handlungsebenen in der Kooperation zust&auml;ndig sind. Handlungen der NSA k&ouml;nnen dem BND nicht ohne weiteres zugerechnet werden und umgekehrt.</p>
<p><i>Aber was soll sich speziell aus der Spezifik eines &#8222;Durchleitungsvertrages&#8220; f&uuml;r die Rechtsbindungen ergeben? Meinen Sie, dass wegen der inhaltlichen Verantwortung der NSA f&uuml;r die Selektoren der BND daf&uuml;r keine oder nur eine abgeschw&auml;chte Verantwortung hat? Die von Ihnen beschriebene Nachrangigkeit nationalen Rechts leuchtet mir nicht ein. Warum sollte bei einem internationalen Durchleitungsvertrag etwas zul&auml;ssig sein, was nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik nicht erlaubt ist, nur weil der ausl&auml;ndische Vertragspartner f&uuml;r die Inhalte zust&auml;ndig ist? &Uuml;bernimmt er deswegen tats&auml;chlich die alleinige Verantwortung?</i></p>
<p>Der deutsche Bundesstaat liefert die naheliegende Anschauung f&uuml;r eine solche differenzierte Verantwortlichkeit im Sicherheitsrecht. Soweit L&auml;nderbeh&ouml;rden auf Plattformen des BKA eingriffsintensive Informationen einstellen, trifft die Passivlegitimation im Falle der Rechtsfehlerhaftigkeit solcher Informationen das entsprechende Bundesland und nicht den Bund. Nun setze ich die f&ouml;deralen und die v&ouml;lkerrechtlichen Verh&auml;ltnisse aber gar nicht gleich. Die Suche nach Bewertungsma&szlig;st&auml;ben ist bei Durchleitungsvertr&auml;gen und Plattformen nach meiner Beobachtung noch im Fluss. Daher habe ich im Gutachten zun&auml;chst einmal f&uuml;r notwendig erachtet, dass der durchleitende Partner den jederzeitigen verst&auml;ndigen Einblick haben kann. Ferner halte ich unabdingbare und international unstreitige Rechtsgrunds&auml;tze f&uuml;r beachtlich. Das sind f&uuml;r mich mindestens der Schutz der Menschenw&uuml;rde und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz. Hier sehe ich Diskussionsbedarf, denn es handelt sich um rechtliches Neuland, das erst durch das Gutachten sichtbar geworden ist.</p>
<h5>Fazit </h5>
<p><i>Worin sehen Sie die Wirkungen ihres Gutachtens und wie beurteilen Sie diese nach dem Fegefeuer des parlamentarischen und medialen Streites &uuml;ber Ihr Gutachten?</i></p>
<p>&#8222;Fegefeuer&#8220; &#8211; glaubt die Humanistische Union neuerdings daran? Die Reaktionen auf das Gutachten habe ich unterschiedlich erlebt. Neben Kritik gab es eine Menge Zuspruch. Die Regierungsfraktionen, die ja nun immerhin die &uuml;berw&auml;ltigende Mehrheit stellen, haben das Gutachten begr&uuml;&szlig;t. Die von der Opposition vorgebrachten und in den Medien stellenweise unterst&uuml;tzen Kritiken haben vor allem taktische Bedeutung. Die Opposition muss ja darlegen, weshalb sie die Selektoren nach Vorlage des Gutachtens immer noch sehen will und warum sie ihren Antrag auf Einsicht beim Bundesverfassungsgericht noch aufrecht erh&auml;lt. Mir ist &#8211; bei aller Lautst&auml;rke des Vorbringens &#8211; nicht klar geworden, was sie denn inhaltlich noch vermisst. Im Hinblick auf die oben ausgef&uuml;hrte eigentumsrechtliche Situation halte ich ihre Chancen auf Einsichtnahme ohnehin nicht f&uuml;r &uuml;berzeugend. Ein Teil der sog. investigativen Medien weist analytisch geringe Tiefe auf und h&auml;ngt an der Ver&ouml;ffentlichung von &#8222;skandalhaften Geheimnissen&#8220;. Wer jedoch tiefer graben will, findet in dem Gutachten jede Menge Anhaltspunkte f&uuml;r die Weiterentwicklung des Schutzregiments durch und gegen nachrichtendienstliche Arbeit. Diese Chance sollte genutzt werden.</p>
<p><i>Was w&auml;re eine solche Chance?</i></p>
<p>Eine im Gutachten er&ouml;rterte Ebene ist in der &ouml;ffentlichen Diskussion viel zu kurz gekommen: Die Selektoren sind in einer nachrichtendienstlichen Kooperation angefallen. Solche Kooperationen bestehen aus sicherheitspolitischen Gr&uuml;nden, weil sie multilateral und somit strukturell friedenssichernd sind. Sie verlegen die zun&auml;chst nur bis an die eigene nationale Grenze reichende Sicherheitszone nach au&szlig;en, an die Grenze des B&uuml;ndnisses. Solche Kooperationen bestehen aber auch aus finanziellen Gr&uuml;nden, weil sie Kosten sparen. Die Bundesrepublik hat den mit Abstand kleinsten Auslandsnachrichtendienst der deutschen Geschichte. Ohne Kooperationen m&uuml;sste daf&uuml;r viel mehr eigenes Geld und Personal aufgewendet werden.</p>
<p><i>Inzwischen hat eine &#8222;Taskforce&#8220; im Auftrag des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) die Liste jener Selektoren &uuml;berpr&uuml;ft, die der BND selbst entwickelt und in der Anlage in Bad Aibling eingesetzt hat. Sehen Sie Unterschiede zwischen den Bewertungsma&szlig;st&auml;ben der &#8222;Taskforce&#8220; und den in Ihrem Gutachten verwendeten Ma&szlig;st&auml;ben?</i></p>
<p>Zu diesen Bewertungsma&szlig;st&auml;ben liegen mir nur sp&auml;rliche Mitteilungen aus der Presse vor, eine geschlossene Darstellung kenne ich nicht. Es handelt sich insofern aber um einen anderen Sachverhalt, als die Selektoren in diesem Fall von einem deutschen Nachrichtendienst stammten und nicht von einem Partnerdienst. Daher d&uuml;rften ein MoA und ein Durchleitungsvertrag keine Rolle gespielt haben.</p>
<p><i>W&uuml;rden Sie eine solche Untersuchung noch einmal machen? Und wenn ja: was w&uuml;rden Sie anders machen?</i></p>
<p>Ich w&uuml;rde es noch einmal machen, wenn es wieder versprechen w&uuml;rde, spannend und anregend zu sein und wenn die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen in Parlament, Regierung und Verwaltung stimmt. Bei diesem Durchgang hat die Opposition bedauerlicherweise ihre M&ouml;glichkeiten unterschritten.</p>
<p><i>Ich danke Ihnen f&uuml;r das Gespr&auml;ch!</i></p>
<p><b><i>Der Bericht zum Nachlesen:</i></b></p>
<p><i>Dr. Kurt Graulich: Nachrichtendienstliche Fernmeldeaufkl&auml;rung mit Selektoren in einer transnationalen Kooperation. Pr&uuml;fung und Bewertung von NSA-Selektoren nach Ma&szlig;gabe des Beweisbeschlusses BND-26, Bericht im Rahmen des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags; abrufbar unter: </i><a href="http://www.bundestag.de/blob/393598/b5d50731152a09ae36b42be50f283898/mat_a_sv-11-2-data.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bundestag.de/blob/393598/b5d50731152a09ae36b42be50f283898/mat_a_sv-11-2-data.pdf</i></a><i>.<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/zur-bedeutung-des-nationalen-schutzregimes-fuer-transnationale-kooperationen-des-bnd/">Zur Bedeutung des nationalen Schutzregimes für transnationale Kooperationen des BND</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BND]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 7-21 (Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&#228;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&#223;lichen Ausforschungen, die m&#246;gliche Beteiligung deutscher Beh&#246;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&#223;nahmen f&#252;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1/">Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 7-21</p>
<p><i>(Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&auml;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&szlig;lichen Ausforschungen, die m&ouml;gliche Beteiligung deutscher Beh&ouml;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu ermitteln. Der Ausschuss ist nicht nur Ausdruck des parlamentarischen Informations- und Kontrollanspruchs, er ist auch f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit ein wichtiges Instrument, um die zahlreichen Enth&uuml;llungen aus den Snowden-Dokumenten einzuordnen und das Vertrauen in die rechtsstaatliche Arbeit der Sicherheitsbeh&ouml;rden wiederherzustellen. </i></p>
<p><i>Zum Auftakt f&uuml;hrte der Untersuchungsausschuss mehrere Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rungen durch, in denen rechtliche und technische Rahmenbedingungen der geheimdienstlichen &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit er&ouml;rtert wurden.(1) Der vorliegende Beitrag fasst die verfassungsrechtlichen Gutachten der fr&uuml;heren Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-J&uuml;rgen Papier und Prof. Dr. Wolfgang Hoffman-Riem, sowie von Prof. Dr. Matthias B&auml;cker zusammen: Welche Abh&ouml;rma&szlig;nahmen sind den deutschen Geheimdiensten erlaubt? Welche faktischen und rechtlichen Probleme gibt es dabei? Was muss, kann und sollte die Bundesregierung zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses unternehmen.</i></p>
<h5>Massenhafte Erhebung und Speicherung von Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;daten &ndash; in Deutschland zul&auml;ssig?</h5>
<p>Die Frage, ob eine verdachtsfreie Massenspeicherung von Telekommunikationsdaten (wie beim Abh&ouml;rprogramm Mystic) in Deutschland zul&auml;ssig w&auml;re, l&auml;sst sich eigentlich einfach beantworten: eine solche Praxis w&auml;re weder mit der Verfassung noch mit dem Fachrecht der deutschen Geheimdienste vereinbar &#8211; eigentlich. Die Einschr&auml;nkung ist in doppelter Hinsicht notwendig, denn zum einen betreibt der Bundesnachrichtendienst (BND) seit Jahren eine strategische &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation, bei der massenhaft Kommunikationsdaten ausgewertet werden. Dar&uuml;ber hinaus hat die Bundesregierung inzwischen einger&auml;umt, dass der BND eine noch umfangreichere &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation vornimmt, die offenbar an den deutschen Gesetzen vorbei erfolgt. (Zu beiden Ausnahmen sp&auml;ter mehr.)</p>
<p>Die verfassungsrechtlichen Grenzen der massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten skizziert Papier in seiner Stellungnahme, angelehnt an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Vorratsdatenspeicherung vom 2.&nbsp;M&auml;rz 2010.(2) Die wichtigsten in diesem Urteil formulierten Kriterien f&uuml;r eine verfassungskonforme Massenspeicherung von Verkehrsdaten (Metadaten) gelten auch f&uuml;r die Arbeit der Geheimdienste, so Papier (S. 3ff.):</p>
<ul>
<li>es werden nur Verkehrs- bzw. Metadaten, nicht die Inhalte der Kommunikation erfasst </li>
<li>die Speicherung erfolgt nicht bei staatlichen Stellen; staatliche Beh&ouml;rden haben keinen direkten Zugriff auf die Daten</li>
<li>ein besonders hoher Standard der Datensicherheit bei den speichernden Firmen ist gesetzlich zu gew&auml;hrleisten </li>
<li>die Daten d&uuml;rfen nur f&uuml;r &#8222;&uuml;berragend wichtige Aufgaben des Rechtsg&uuml;terschutzes&#8220; genutzt werden </li>
<li>der Abruf der Daten ist nur auf richterliche Anordnung zul&auml;ssig </li>
<li>eine richterliche Kontrolle der Datenverwendung sowie ein effektiver Rechtsschutz f&uuml;r die Betroffenen ist zu garantieren. </li>
</ul>
<p>F&uuml;r den geheimdienstlichen Umgang mit solchen Daten hie&szlig;e das: Die Daten d&uuml;rfen nur zur Abwehr von &#8222;Gefahren f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder [zur] Abwehr einer gemeinen Gefahr&#8220; (Papier, S.&nbsp;4) genutzt werden. Dabei m&uuml;ssen tats&auml;chliche Anhaltspunkte auf das Bestehen einer konkreten Gefahr vorliegen. &#8222;Eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten durch die Nachrichtendienste d&uuml;rfte daher in vielen F&auml;llen ausscheiden, wenn und weil diese vorrangig im Bereich der Vorfeldaufkl&auml;rung t&auml;tig sind.&#8220; (Papier, S.&nbsp;5) Damit ist ein relativ enger Bereich umrissen, in dem eine geheimdienstliche Nutzung von vorr&auml;tig gespeicherten Kommunikationsdaten zul&auml;ssig w&auml;re. Da jedoch alle anderen, oben aufgez&auml;hlten Verfahrenssicherungen f&uuml;r eine solche Speicherung nicht erf&uuml;llt sind, d&uuml;rfen deutsche Geheimdienste (genauso wie die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden) von Verfassung wegen Kommunikationsdaten verdachtsunabh&auml;ngig weder erheben, speichern noch nutzen.</p>
<p>Neben den verfassungsrechtlichen Grenzen sieht auch das <b>Fachrecht der Geheimdienste</b> &#8211; einmal abgesehen von der strategischen Auslands&uuml;berwachung durch den BND (dazu unten mehr) &#8211; keine M&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine verdachtsunabh&auml;ngige Erhebung oder Speicherung von Kommunikationsdaten vor. Mit den fachgesetzlichen Vorgaben befasst sich ausf&uuml;hrlich die Stellungnahme von B&auml;cker. Sein Gutachten geht auf die Regeln zur Erhebung, Speicherung und Verwendung sowie Weitergabe von Kommunikationsdaten durch BND und Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV) ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befugnisse:(3)</p>
<ul>
<li>die gezielte &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 G10-Gesetz (G10) durch BND und BfV</li>
<li>den Abruf von Verkehrsdaten bei den Diensteanbietern (sofern diese dort vorliegen)(4) nach &sect;&nbsp;8a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BVerfSchG bzw. &sect;&nbsp;2a BNDG </li>
<li>die strategische &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation durch den BND nach &sect;&nbsp;5 G10.</li>
</ul>
<p>Die genannten Rechtsgrundlagen sind in vielerlei Hinsicht kritikw&uuml;rdig, B&auml;cker listet in seiner Stellungnahme eine ganze Reihe problematischer bzw. verfassungswidriger Einzelbestimmungen auf. So st&uuml;tzt sich &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 G10 auf einen Katalog von Straftaten, bei denen der Verdacht auf entsprechende Vorbereitungshandlungen eine &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme begr&uuml;nden kann. Dieser Katalog enth&auml;lt selbst sogenannte Vorfeldstraftaten (etwa die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gem. &sect; 129a StGB), wodurch es zu einer &#8222;doppelten Vorverlagerung&#8220; kommt, indem bereits die Planung einer Vorfeldstraftat zum Anlass der Kommunikations&uuml;berwachung wird. Au&szlig;erdem enth&auml;lt der Katalog strafrechtlich gesehen auch Bagatelldelikte (etwa die Fortf&uuml;hrung eines verbotenen Vereins nach &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 VereinsG), bei denen eine TK-&Uuml;berwachung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig erscheint. Die Erhebung von Verkehrsdaten durch den Verfassungsschutz wiederum kn&uuml;pft an sehr allgemein gehaltene Schutzg&uuml;ter (wie die ausw&auml;rtigen Belange der Bundesrepublik oder den Gedanken der V&ouml;lkerverst&auml;ndigung) an, deren &#8222;Gef&auml;hrdung&#8220; sich kaum pr&auml;zise bestimmen l&auml;sst. Die Verkehrsdatenerhebung durch BND und BfV sei deshalb nur dann verfassungskonform, wenn eine &#8222;Gef&auml;hrdungslage im Einzelfall [vorliegt], die zumindest ansatzweise nach Art, Ort, Zeit und Beteiligten konturiert werden kann. Zudem muss es sich um eine schwerwiegende Gef&auml;hrdung handeln.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;5f.)(5)</p>
<p>Bei aller Kritik gilt dennoch: &#8222;Trotz ihrer erheblichen Weite erm&ouml;glichen die Erm&auml;chtigungen zu gezielten Datenerhebungen und die Folgeerm&auml;chtigungen jedoch keine anlasslose und fl&auml;chendeckende Datenbevorratung f&uuml;r nachrichtendienstliche Zwecke.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;8) Zum einen muss sich die &Uuml;berwachung der Kommunikationsinhalte wie der Verkehrsdaten auf einen bestimmten &#8211; wenn auch nur vage konturierten &#8211; Gefahrenanlass beziehen. Sie darf sich nur gegen Personen (sowie deren Nachrichtenmittler_innen) richten, welche diese m&ouml;gliche Gefahr f&ouml;rdern. Die geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sind auf bestimmte Personenkreise zu beschr&auml;nken. Dar&uuml;ber hinaus verlangen die gesetzlichen Vorschriften zur Speicherung, &#8222;die erhobenen Daten unverz&uuml;glich und danach turnusm&auml;&szlig;ig auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz zu pr&uuml;fen. F&auml;llt diese Pr&uuml;fung negativ aus, so sind die Daten zu l&ouml;schen. Daten d&uuml;rfen darum nicht schon deshalb bevorratet werden, weil sie irgendwann einmal relevant werden k&ouml;nnten.&#8220; (ebd.)</p>
<h5>Ausnahme 1: Die strate&shy;gi&shy;sche &Uuml;berwachung der grenz&shy;&uuml;ber&shy;schrei&shy;tenden Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion</h5>
<p>Eine gro&szlig;e Ausnahme von allem bisher Gesagten stellt die strategische &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation durch den BND nach &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz dar. Sie wurde urspr&uuml;nglich zu Zeiten des Kalten Krieges eingef&uuml;hrt, vorgeblich um einen bevorstehenden bewaffneten Angriff aus dem Ostblock fr&uuml;hzeitig zu erkennen. Daf&uuml;r durfte der BND die Telekommunikation von Westdeutschland ins Ausland bzw. aus dem Ausland nach Westdeutschland mit Hilfe bestimmter Schl&uuml;sselbegriffe auf entsprechende Hinweise durchsuchen.(6) Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und dem Ausbau der Europ&auml;ischen Union war diese Gefahr eines milit&auml;rischen Angriffs auf Deutschland eigentlich obsolet. Dennoch wurde die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung des BND nicht abgeschafft, sondern mit dem Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz vom 28.&nbsp;Oktober 1994 auf neue Gefahrenbereiche erweitert. Seitdem darf der BND die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation auch auf Hinweise zu terroristischen Anschl&auml;gen, auf den Handel mit Kriegswaffen und milit&auml;rischen R&uuml;stungsg&uuml;tern, die Einfuhr von Bet&auml;ubungsmitteln und Geldf&auml;lschungen bzw. Geldw&auml;sche durchsuchen. Anl&auml;sslich der Erweiterungen der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung im Jahre 1994 befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Form der gro&szlig;fl&auml;chigen TK-&Uuml;berwachung und befand sie, abgesehen von einigen Nachbesserungen bei den Regeln zur Datenweitergabe und der Zweckbindung der erhobenen Daten, im Wesentlichen f&uuml;r verfassungskonform.(7)</p>
<p>Daraus zu folgern, dass die heutige Rechtslage bzw. Praxis der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung verfassungskonform sei, w&auml;re jedoch falsch, betont B&auml;cker in seiner Stellungnahme (s.S.&nbsp;9ff.). Einerseits haben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die rechtlichen Grundlagen nochmals ge&auml;ndert, vor allem aber auch die technischen Bedingungen der Telekommunikation und ihrer &Uuml;berwachung. Das zeigt sich bei all jenen gesetzlichen Bestimmungen, die die &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit in ihrem Ausma&szlig; begrenzen sollen:</p>
<ul>
<li>Das Gesetz sieht eine Auswahl an L&auml;ndern bzw. Zielregionen vor, deren Kommunikationsverkehr von und nach Deutschland &uuml;berwacht werden darf. Zudem soll die &Uuml;berwachung durch die Verwendung einer von der G&nbsp;10-Kommission zu genehmigende <strong>Liste von Suchw&ouml;rtern </strong>eingegrenzt werden. Nur die &#8222;Treffer&#8220;-Nachrichten, in denen sich die Suchw&ouml;rter finden, werden von Mitarbeiter_innen des BND gesichtet und bearbeitet. Wie wenig diese Verfahrensvorkehrungen helfen, die &#8222;Trefferliste&#8220; einzugrenzen, zeigen die Zahlen aus 2010: damals gaben die Filter des BND rund 37 Millionen E-Mails als Treffer f&uuml;r die gesuchten Hinweise aus. In diesem Fall handelte es sich bei den meisten Nachrichten wohl um Spam,(8) das grundrechtliche Problem bleibt aber das gleiche.</li>
<li>Die weit gefassten Anwendungsbereiche (s.o.), bei denen die strategische &Uuml;berwachung angewandt werden darf, setzen keine konkrete Gefahr voraus, es reicht eine<strong> &#8222;allgemeine Bedrohungslage&#8220;. </strong>&#8222;Hinsichtlich der meisten Gefahrenbereiche erm&ouml;glicht das G&nbsp;10 dem BND deshalb eine permanente &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit, da stets mit entsprechenden Gef&auml;hrdungen zu rechnen ist.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;10)</li>
<li>Die Einschr&auml;nkung, dass der BND <strong>nur grenz&uuml;berschreitende, internationale Kommunikationsvorg&auml;nge</strong> &uuml;berwachen darf, ist angesichts der &Uuml;bertragungswege des Internets schwierig umzusetzen. Jede netzgest&uuml;tzte Kommunikation (IP-Telefonie, E-Mail, Chat &#8230;) wird nach den Routing-Regeln der Zugangs- und Netzbetreiber des Internets &uuml;bermittelt. Dabei werden regelm&auml;&szlig;ig Nachrichten &uuml;ber ausl&auml;ndische Verbindungen geleitet, selbst wenn sich Absender_in und Empf&auml;nger_in in Deutschland befinden. &#8222;Auch wenn etwa ein &Uuml;bertragungskabel &uuml;berwacht wird, das vom Inland ins Ausland f&uuml;hrt, kann ein erheblicher Teil der &uuml;bertragenen Telekommunikation letztlich f&uuml;r das Inland bestimmt sein.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;11) Das Vorliegen einer internationalen Kommunikationsbeziehung m&uuml;sste also anhand der Kommunikationsteilnehmer_innen gepr&uuml;ft werden. Das ist aber ebenso schwer zu ermitteln, denn der Name eines E-Mail-Accounts gibt weder Aufschluss &uuml;ber dessen Inhaber_in noch dessen/deren Aufenthaltsort.</li>
<li>Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung darf der BND alle Telekommunikationswege &uuml;berwachen, egal ob die Nachrichten via Satellit, Telefonleitung, Internet oder Funk ausgetauscht werden. (In der vom Bundesverfassungsgericht gepr&uuml;ften Fassung war die Befugnis noch auf die nicht-leitungsgebundene Kommunikation beschr&auml;nkt.) Einschr&auml;nkend sieht das Gesetz vor, dass eine &Uuml;berwachung nur zul&auml;ssig sei, &#8222;soweit eine <strong>geb&uuml;ndelte &Uuml;bertragung </strong>erfolgt&#8220;. Das trifft heute jedoch, abgesehen von der &#8222;letzten Meile&#8220; zum Hausanschluss, auf praktisch alle &Uuml;bertragungswege zu und stellt keinerlei Beschr&auml;nkung mehr dar. </li>
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<li>Schlie&szlig;lich soll die &Uuml;berwachung dadurch begrenzt werden, dass der BND maximal 20 Prozent der vorhandenen <strong>&Uuml;bertragungskapazit&auml;ten </strong>&uuml;berwachen darf. Die Begrenzung orientiert sich wohlgemerkt nicht am tats&auml;chlichen Nachrichtenaufkommen, sondern an der Kapazit&auml;t des &uuml;berwachten Kanals. Die &Uuml;bertragungskapazit&auml;ten des Internets sind i.d.R. auf das Mehrfache des normalen Datenaufkommens ausgelegt, um &Uuml;bertragungsprobleme und Netzausf&auml;lle in Sto&szlig;zeiten zu vermeiden. So verf&uuml;gt der gr&ouml;&szlig;te deutsche Internetknoten DE-CIX &uuml;ber eine Kapazit&auml;t von max. 10 TBit/s, im Tagesdurchschnitt werden dessen Leitungen jedoch mit weniger als 2 TBit/s ausgelastet (Zahlen nach B&auml;cker, S.&nbsp;13). Dem Gesetzeswortlaut zufolge d&uuml;rfte der BND zu normalen Zeiten also s&auml;mtlichen Datenverkehr an diesem Knoten auswerten. Weiterhin ist unklar, auf welche Stufe der Filterung und Bearbeitung sich die Vorgabe von max. 20 Prozent der Daten bezieht, ob der BND also zuvor bereits inl&auml;ndische Kommunikationsverbindungen herausrechnen darf oder nicht (ebd.).</li>
<li>&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 G&nbsp;10-Gesetz verbietet die Verwendung von formalen Suchbegriffen, mit denen sich <strong>einzelne Telekommunikationsanschl&uuml;sse </strong>in den Datenstr&ouml;men identifizieren lassen. Damit soll der Gefahr einer gezielten &Uuml;berwachung einzelner Personen begegnet werden. Dieses Verbot sch&uuml;tzt vereinfacht gesagt nur die klassische Telefonie und den Mobilfunk, da es sich auf Rufnummern bzw. vergleichbare Zugangsadressen (gem. &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;10 TK&Uuml;V) bezieht. Bei allen internetgest&uuml;tzten Kommunikationsformen (etwa E-Mails) werden die Teilnehmer_innen jedoch durch Benutzerkennungen auf Dienstebene identifiziert (etwa den E-Mail-Account bzw. die Mailadresse), weshalb dieses Identifizierungsverbot hier nicht greift. &#8222;Wird der Wortlaut von &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz 2 G&nbsp;10 ernst genommen, so verbietet die Norm darum nicht, den Datenstrom gezielt anhand bestimmter E-Mail-Adressen auszuwerten, obwohl die grundrechtliche Gef&auml;hrdungslage nicht weniger schwer wiegt als etwa bei einer Auswertung mittels bestimmter Telefonnummern.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;14) Das Verbot der Identifizierung von Kommunikationsteilnehmer_innen gilt zudem laut Gesetz nur f&uuml;r deutsche Teilnehmer_innen &#8211; obwohl das Fernmeldegeheimnis gleicherma&szlig;en f&uuml;r Deutsche wie Ausl&auml;nder_innen gilt; ein klarer Versto&szlig; gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. </li>
<p>Die gesetzlichen Grundlagen zur strategischen Fernmelde&uuml;berwachung ebenso wie die Praxis des BND sind also in vielerlei Hinsicht bedenklich. Umso bedauerlicher, dass eine vom Berliner Rechtsanwalt Niko H&auml;rting angestrengte Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte und die geplante Verfassungsbeschwerde nicht zustande kam.(9)</p>
<h5>Ausnahme 2: Die reine Auslands&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung des BND</h5>
<p>Im Sommer 2013 zitierte der Spiegel aus den Snowden-Dokumenten, wonach der BND allein im Dezember 2012 rund 500 Millionen Metadatens&auml;tze (Verkehrsdaten) an die NSA &uuml;bermittelt habe. Der BND versicherte zugleich, dass vor der Weitergabe die zu deutschen Staatsb&uuml;rgern geh&ouml;renden Daten herausgefiltert worden seien und der Austausch auf gesetzlicher Grundlage (nach BND- und G10-Gesetz) erfolge. Daran sind Zweifel angebracht. Allein schon die Gr&ouml;&szlig;enordnung, in der hier Kommunikationsdaten erhoben und ausgetauscht wurden, steht in absolutem Widerspruch zu dem, was nach dem G10-Verfahren erhoben und ausgetauscht wird und sich in den j&auml;hrlichen Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums wiederfindet: F&uuml;r das Jahr 2011 (das letzte bisher ver&ouml;ffentliche Berichtsjahr) genehmigte die G&nbsp;10-Kommission f&uuml;r BfV, BND und MAD insgesamt 156 Ma&szlig;nahmen zur gezielten &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten (nach &sect;&nbsp;3 G 10). Im gleichen Zeitraum erfasste der BND bei der strategischen &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation insgesamt 2.875.000 Kommunikationsvorg&auml;nge (vorwiegend E-Mails), von denen letztendlich 260 Mitschnitte als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und von Mitarbeiter_innen ausgewertet wurden. Dem Bericht zufolge wurden in 2011 keine (sprich: 0) Daten aus der strategischen &Uuml;berwachung an ausl&auml;ndische Stellen &uuml;bermittelt. Diesen Zahlen stehen die oben genannten 500 Millionen Datens&auml;tze gegen&uuml;ber, die der BND innerhalb eines Monats an die NSA &uuml;bergeben haben soll.</p>
<p>Dass der BND bei der hier erw&auml;hnten Datenerhebung und -weitergabe am gesetzlich festgelegten Verfahren vorbei operiert, legt auch ein Beitrag von Bertold Huber, dem stellvertretenden Vorsitzenden der G10-Kommission, nahe.(10) Er berichtet im August 2013 erstmals dar&uuml;ber, dass der BND neben der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung, die &#8222;nur&#8220; die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation betrifft, offenbar in weit gr&ouml;&szlig;erem Ausma&szlig; auch reine Auslandskommunikationen (etwa innerafghanische Gespr&auml;che) &uuml;berwacht. Diese &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit &#8222;[unterliege] insoweit nicht den Regularien des G&nbsp;10, so dass eine Kontrollkompetenz der G&nbsp;10-Kommission nicht gegeben ist.&#8220;(11) Diese Vermutung best&auml;tigte die Bundesregierung kurze Zeit sp&auml;ter in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen.12 Demnach rechtfertigen BND bzw. Bundesregierung diese &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation mit <b>Verweis auf die allgemeinen Aufgabenbestimmungen und Generalbefugnisse</b> in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BND-Gesetz.(13) Diese &#8222;Rechtsauffassung&#8220; der Bundesregierung ist sowohl in verfassungsrechtlicher wie fachrechtlicher Sicht ein Hohn f&uuml;r die bundesdeutsche Rechtsordnung und wurde von den Sachverst&auml;ndigen im Untersuchungsausschuss scharf angegriffen. Die Begr&uuml;ndungen im Einzelnen:</p>
<p>Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) ist <b>kein sogenanntes &#8222;Deutschen-Grundrecht&#8220;</b>, d.h. es gilt f&uuml;r deutsche Staatsb&uuml;rger_innen wie Ausl&auml;nder_innen gleicherma&szlig;en. Einschr&auml;nkungen des Fernmeldegeheimnisses f&uuml;r Ausl&auml;nder_innen bed&uuml;rfen daher genauso einer gesetzlichen Erm&auml;chtigung (die geeignet, erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein muss) wie die &Uuml;berwachung von Deutschen.</p>
<p>Der <b>Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses </b>gilt zudem &#8211; jedenfalls f&uuml;r deutsche Beh&ouml;rden &#8211; &uuml;ber die Staatsgrenze hinaus. Es mag zwar sein, dass das Grundrecht wie sein Vorl&auml;ufer, das Postgeheimnis, urspr&uuml;nglich auf das jeweilige Staatsgebiet bezogen waren &#8211; Pakete, Briefe oder Telefonate waren i.d.R. auch territorial gebunden. F&uuml;r die digitale, internetgest&uuml;tzte Kommunikation gilt das jedoch nicht mehr (s.o.). Bei vielen Internet-Kommunikationsanbietern handelt es sich um internationale Firmen, deren technische Infrastruktur weltweit verteilt ist. So kann bereits das Einloggen in den eigenen E-Mail-Account zum grenz&uuml;berschreitenden Datenverkehr f&uuml;hren. Die Unterscheidung zwischen Inlands-, grenz&uuml;berschreitender und reiner Auslandskommunikation ist aus technischer Sicht kaum noch sachgerecht. Hoffmann-Riem betont daher, dass das Fernmeldegeheimnis heute angemessen nur noch als grenz&uuml;berschreitendes, territorial nicht gebundenes Grundrecht anzuwenden ist: &#8222;Rechtsstaatlicher Freiheitsschutz gilt dem Kommunikationsvorgang selbst. Der Schutz w&uuml;rde teilweise leerlaufen, wenn er davon abhinge, ob ein Kommunikationsvorgang mehr oder minder unvorhersehbar/zuf&auml;llig &uuml;ber Leitungen in deutschen oder in nichtdeutschen Gebieten abgewickelt wird.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;10) Mit anderen Worten: &#8222;Sofern beide Endpunkte des Telekommunikationsverkehrs im Ausland liegen, sind die den Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis vornehmenden deutschen Beh&ouml;rden grunds&auml;tzlich ebenfalls an Art. 10 GG gebunden; der r&auml;umliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist also nicht auf das Inland begrenzt&#8220; (Papier, S.&nbsp;7).</p>
<p>Daran &auml;ndert sich auch nichts, wenn die <b>deutschen Beh&ouml;rden im Ausland t&auml;tig</b> werden. Einerseits werden die erhobenen Daten sowieso bei deutschen Stellen (z.B. in Pullach, dem Sitz des BND) verarbeitet. Viel grunds&auml;tzlicher gilt hier jedoch Artikel&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Grundgesetz: Unsere Verfassung bindet die deutsche Staatsgewalt an die Grundrechtsordnung als &#8222;unmittelbar geltendes Recht&#8220;. Diese Bindung hat keine territorialen Grenzen. Wenn deutsche Beh&ouml;rden wie der BND im Ausland operieren, sind sie dennoch zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. &#8222;Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche &ouml;ffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Bet&auml;tigung au&szlig;erhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten.&#8220; (BVerfGE 57, 9 (23) zitiert nach Hoffmann-Riem, S.&nbsp;10) Der allgemeinen Aufgabenbestimmung des BND fehlen dar&uuml;ber hinaus alle Merkmale einer gesetzlichen Regelung f&uuml;r einen verfassungskonformen Grundrechtseingriff:</p>
<p>Sie bietet keine effektive Begrenzung der staatlichen &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit. Folgt man der Rechtsauffassung der Bundesregierung, d&uuml;rfte der BND auf dieser &#8222;Rechtsgrundlage&#8220; so viele Kommunikationsvorg&auml;nge &uuml;berwachen, wie er technisch realisieren k&ouml;nnte &#8211; eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung w&auml;re nicht ausgeschlossen.</p>
<ul>
<p class="bodytext">
<li>Es g&auml;be keinerlei Vorkehrungen gegen das Abh&ouml;ren der Intimsph&auml;re, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (der sich aus der Menschenw&uuml;rdegarantie ableitet) w&auml;re nicht gew&auml;hrleistet;</li>
<p class="bodytext">
<li>Es fehlt die Pr&uuml;fung darauf, ob die Abh&ouml;rma&szlig;nahmen in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu den konkret damit verfolgten Zwecken stehen, der Grundrechtseingriff angemessen ist.</li>
<p class="bodytext">
<li>Es fehlen jegliche verfahrenssichernden Ma&szlig;nahmen (Wer darf solche Ma&szlig;nahmen bspw. anordnen?) und es gibt keinerlei Benachrichtigung oder gar Rechtsschutzverfahren f&uuml;r die Betroffenen.</li>
<p class="bodytext">
<li>Es fehlt dem BND-Gesetz der notwendige Hinweis auf die Einschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses durch die &sect;&sect; 1 und 2 (Verletzung des Zitiergebotes).</li>
</ul>
<p>Bleibt am Ende nur die Frage: Wie ist diese rechtswidrige &Uuml;berwachungspraxis des BND zu stoppen, und wer macht es?</p>
<h5>Daten&shy;aus&shy;tausch mit ausl&auml;n&shy;di&shy;schen Geheim&shy;diensten</h5>
<p>Nicht nur die Mitglieder der <i>Five Eyes-Allianz</i>, sondern auch der bundesdeutsche BND steht im Verdacht, die Grenzen nationaler &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten dadurch zu umgehen, dass eigene Staatsb&uuml;rger_innen von befreundeten Diensten abgeh&ouml;rt werden, die die Ergebnisse ihrer &Uuml;berwachung dann f&uuml;r ihre Partnerdienste zur Verf&uuml;gung stellen. Eine derartige Praxis wird vor allem durch zwei Umst&auml;nde erm&ouml;glicht: Erstens fallen die Unterschiede in den &Uuml;berwachungsgesetzen westlicher Staaten viel geringer aus, als gemeinhin angenommen wird.(14) Eine zentrale Gemeinsamkeit besteht in der oben f&uuml;r den BND beschriebenen Unterscheidung zwischen der &Uuml;berwachung eigener Staatsb&uuml;rger_innen (in einem vergleichsweise begrenzten Umfang zul&auml;ssig) und der &Uuml;berwachung von Ausl&auml;ndern (im Vergleich nahezu unbeschr&auml;nkt m&ouml;glich). Diese Ungleichbehandlung wird beim Ringtausch ausgenutzt: Personen, die der eine Geheimdienst nicht &uuml;berwachen darf, darf der andere &uuml;berwachen und umgekehrt.(15) Hinzu kommt zweitens, dass die gesetzlichen Vorschriften zum internationalen Datenaustausch zwischen den Geheimdiensten sehr vage sind, sofern es &uuml;berhaupt Regelungen daf&uuml;r gibt.</p>
<p>Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint die Sache eindeutig: Papier erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass die Erfassung, die Speicherung, die Auswertung und der Abgleich sowie die &Uuml;bermittlung von Daten an Dritte jeweils eigene Grundrechtseingriffe darstellen. F&uuml;r den internationalen Datenaustausch hei&szlig;t das: sofern es sich um Kommunikationsdaten handelt, die dem Schutz von Artikel 10 GG unterliegen, hat sich nicht nur die Erhebung (das &#8222;Abh&ouml;ren&#8220;), sondern haben sich deutsche Beh&ouml;rden bei allen Schritten der Datenverarbeitungskette an die Voraussetzungen zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu halten. &#8222;Dieser <b>Grundsatz des fortbestehenden Schutzes durch Art.&nbsp;10 GG </b>verlangt auch eine Kennzeichnung der durch einen ersten Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis erhaltenen Daten.&#8220; (Papier, S.&nbsp;2 mit Verweis auf BVerfGE 100, 313 (319); 125, 260 (309f.)) Eine Weitergabe genauso wie eine Entgegennahme von Daten, die mittels Telekommunikations&uuml;berwachung gewonnen wurden, darf daher nur stattfinden, sofern daf&uuml;r eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung besteht. Die muss normenklar und bereichsspezifisch sein (s. Papier, S.&nbsp;9) und dem Ma&szlig;stab der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit f&uuml;r Eingriffe in Artikel&nbsp;10 GG gen&uuml;gen. Im Klartext: Deutsche Sicherheitsbeh&ouml;rden, allen voran der BND, d&uuml;rften Daten ausl&auml;ndischer Geheimdienste, die aus Telefon&uuml;berwachungen gewonnen wurden, nur dann annehmen und verarbeiten, wenn die Erhebung den Schutzma&szlig;st&auml;ben von Artikel&nbsp;10 GG (und den sie ausf&uuml;hrendem deutschen Fachrecht) gen&uuml;gt.</p>
<p>Das klingt gut &#8211; d&uuml;rfte im geheimdienstlichen Alltag aber kaum so eingehalten werden. Wenn der BND etwa Informationen von der NSA erh&auml;lt, werden diese keine Hinweise darauf enthalten, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln sie von der NSA erhoben wurden.</p>
<p>Auf welchen fachrechtlichen Grundlagen k&ouml;nnen deutsche Geheimdienste Kommunikationsdaten an ausl&auml;ndische Dienste &uuml;bermitteln bzw. von diesen entgegennehmen?</p>
<p>Daten aus der strategischen &Uuml;berwachung des BND d&uuml;rfen laut Gesetz (&sect;&nbsp;7a G10) an ausl&auml;ndische Dienste &uuml;bermittelt werden, sofern sie zu einem der folgenden drei Gefahrenbereichen erhoben wurden: Terrorismus, Proliferation oder Schleusung. Die &Uuml;bermittlungsbefugnis bezieht sich nicht auf den gesamten Rohdatenstrom, den der BND f&uuml;r die strategische &Uuml;berwachung auswertet, sondern allenfalls auf einzelne Kommunikationsvorg&auml;nge, die den Suchbegriffen entsprechen, denn &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 G10 setzt eine vorherige Pr&uuml;fung der Relevanz der Daten f&uuml;r den/die Empf&auml;nger_in voraus. &#8222;Werden diese Kollektivg&uuml;ter restriktiv bestimmt, so beschr&auml;nkt sich die &Uuml;bermittlungserm&auml;chtigung auf schwerwiegende Krisenlagen.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;15) Die &Uuml;bermittlung ist nur zul&auml;ssig, wenn folgende Voraussetzungen erf&uuml;llt werden: sie muss zur Wahrung au&szlig;en- oder sicherheitspolitischer Belange der BRD oder erheblicher Sicherheitsinteressen des Empf&auml;ngerstaates notwendig sein; es d&uuml;rfen keine &uuml;berwiegenden schutzw&uuml;rdigen Interessen des/der Betroffenen entgegenstehen; im Empf&auml;ngerstaat muss ein datenschutzkonformer Umgang gew&auml;hrleistet werden; das Prinzip der Gegenseitigkeit wird gewahrt (d.h. der BND erh&auml;lt auch Daten der Gegenseite); das Bundeskanzleramt muss der &Uuml;bermittlung zustimmen. Die Befugnis wird den Berichten des PKGr zufolge entsprechend selten angewandt.</p>
<p>Weitere gesetzliche Bestimmungen zur &Uuml;bermittlung von TK-&Uuml;berwachungsdaten an ausl&auml;ndische Stellen finden sich nicht. Das will aber nichts hei&szlig;en, denn: Zum einen hat die Bundesregierung einger&auml;umt, dass <b>Daten aus gezielten geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen</b> unter Berufung auf &sect; 4 Abs. 4 G&nbsp;10-Gesetz &uuml;bermittelt (werden sollen).(16) Nach dieser Vorschrift &#8211; die eigentlich die Weitergabe an deutsche Stellen regelt &#8211; d&uuml;rfen Verkehrs- und Inhaltsdaten zur &#8222;Verhinderung oder Aufkl&auml;rung von Straftaten&#8220; eines im Gesetz benannten Straftatenkatalogs &uuml;bermittelt werden, &#8222;soweit sie zur Erf&uuml;llung der Aufgaben des Empf&auml;ngers erforderlich sind.&#8220; (&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 G&nbsp;10) B&auml;cker weist darauf hin, dass dies keine Befugnis f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische Stellen sei, denn: &#8222;Ausl&auml;ndische Stellen sind nicht dazu berufen, Straftaten nach dem StGB zu verhindern oder zu verfolgen, sondern wahren das Strafrecht ihrer Heimatrechtsordnung, das in &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 G&nbsp;10 nicht in Bezug genommen wird. Es entspricht daher auch datenschutzrechtlichen Gepflogenheiten, Daten&uuml;bermittlungen ins Ausland gesondert und ausdr&uuml;cklich zu regeln.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;7)</p>
<p>Zum anderen ist fraglich, inwiefern amerikanische oder britische Geheimdienste von den offenbar noch bestehenden <b>Alliierten-Rechten </b>Gebrauch machen, wonach sie an TK-&Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen deutscher Beh&ouml;rden teilnehmen (und von deren Ergebnissen profitieren) d&uuml;rfen (siehe dazu den Beitrag von Deiseroth in diesem Heft).</p>
<p>F&uuml;r die geheimdienstliche Praxis d&uuml;rfte schlie&szlig;lich auch entscheidend sein, dass zwischen den Diensten meist keine Rohdaten einer Telefon&uuml;berwachung, sondern h&ouml;chstens die daraus gewonnenen <b>Erkenntnisse</b> ausgetauscht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen dabei offen, ob f&uuml;r solche Erkenntnisse die restriktiven &Uuml;bermittlungsvorschriften aus &sect; 7a G&nbsp;10-Gesetz oder die viel weiter gefassten allgemeinen Vorschriften zur &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten an ausl&auml;ndische Stellen17 anzuwenden sind. Immerhin scheint sich die Bundesregierung an der enger gefassten Auslegung der Norm zu orientieren.(18)</p>
<p>Dennoch bleibt als Ergebnis: F&uuml;r die Weitergabe von TK-&Uuml;berwachungsdaten durch den BND bzw. das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz existieren nur sehr <b>sp&auml;rliche Rechtsgrundlagen und ein gro&szlig;er Graubereich.</b> Daf&uuml;r, unter welchen Bedingungen die deutschen Dienste Daten von ihren Partnern annehmen d&uuml;rfen, finden sich gleich gar keine Regelungen. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht umso problematischer, denn die Annahme solcher Daten aus dem Ausland kommt aus grundrechtlicher Sicht einer Befugnis zur Erhebung durch die deutschen Dienste gleich: &#8222;Entsprechen die ersten Zugriffe auf die durch Art.&nbsp;10 GG gesch&uuml;tzten Fernmeldevorg&auml;nge und Telekommunikationsinhalte seitens der ausl&auml;ndischen Stellen nicht den Anforderungen, die Art.&nbsp;10 GG an Einschr&auml;nkungen des Telekommunikationsgeheimnisses stellt, so haftet dieser Makel auch den nachfolgenden Informations- und Datenverarbeitungsprozessen an. Erfolgen diese durch grundrechtsgebundene Tr&auml;ger deutscher &ouml;ffentlicher Gewalt, so handeln diese Tr&auml;ger grundrechtswidrig.&#8220; (Papier, S.&nbsp;8)</p>
<p>Die zahlreichen Rechtsl&uuml;cken und Graubereiche des geheimdienstlichen Datenaustauschs spiegeln sich auch in den <b>Berichtspflichten nach dem G&nbsp;10-Gesetz</b> wieder: In den j&auml;hrlichen Berichten des Kontrollgremiums finden sich keinerlei Angaben zur &Uuml;bermittlung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten aus der gezielten geheimdienstlichen &Uuml;berwachung. Und f&uuml;r die Annahme sensibler, kommunikationsbezogener Daten von ausl&auml;ndischen Stellen gibt es ebenfalls keine Berichtspflicht &#8211; obwohl das Prinzip der Gegenseitigkeit im geheimdienstlichen Datenaustausch ausdr&uuml;cklich im Gesetz festgeschrieben ist und die Annahme von Daten grundrechtlich nicht weniger problematisch ist als deren Abgabe.</p>
<h5>Schutz&shy;pflichten des deutschen Staates</h5>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt der Sachverst&auml;ndigengutachten von Hoffmann-Riem und Papier bilden die sogenannten Schutzpflichten. Die Schutzpflichten sollen &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; die grundrechtlich verb&uuml;rgten Freiheitsgarantien f&uuml;r die B&uuml;rger_innen gew&auml;hrleisten, indem der Staat entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minderung drohender Grundrechtseinschr&auml;nkungen trifft. Aus den Schutzpflichten heraus l&auml;sst sich die Frage beantworten: Was m&uuml;ssen, sollten oder k&ouml;nnen die Bundesregierung und die zust&auml;ndigen Stellen tun, um die Massen&uuml;berwachung deutscher Telekommunikation durch ausl&auml;ndische Geheimdienste zu vermeiden?</p>
<p>F&uuml;r die infrage stehenden &Uuml;berwachungsvorg&auml;nge der NSA und anderer Geheimdienste kommen verschiedene Schutzpflichten in Betracht: das Fernmeldegeheimnis (Art.&nbsp;10 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG), das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (IT-Grundrecht)(19), der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG). F&uuml;r die Wahrnehmung der Schutzauftr&auml;ge r&auml;umt das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber einen weitgehenden Handlungsspielraum ein: Er kann nicht auf bestimmte zu ergreifende Ma&szlig;nahmen verpflichtet werden; dem Rechtsschutz unterliegen die Schutzauftr&auml;ge nur, sofern der Staat &uuml;berhaupt keine oder v&ouml;llig inad&auml;quate Ma&szlig;nahmen ergreift (vgl. Papier, S.&nbsp;10).</p>
<p>Welche Schutzma&szlig;nahmen sind nun aus Sicht der Gutachter geboten? Zuallererst sind die zust&auml;ndigen Stellen (insbesondere die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und der Verfassungsschutz) dazu verpflichtet, gegen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten ausl&auml;ndischer Geheimdienste auf deutschem Boden konsequent vorzugehen und diese zu unterbinden. Es geh&ouml;re zur &#8222;Wahrnehmung staatlicher Schutzaufgaben, die im nationalen Sicherheits- und Ordnungsrecht bestehenden <b>Befugnisse zur Gefahrenabwehr/-vorsorge </b>auch zugunsten der B&uuml;rger einzusetzen, die von Sp&auml;hma&szlig;nahmen betroffen sind oder sein k&ouml;nnen.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;27). Die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden sei nach den bisher bekannten Details der Aussp&auml;hung von Kommunikationsvorg&auml;ngen unumg&auml;nglich, der Ermessensspielraum f&uuml;r ein strafprozessual begr&uuml;ndetes Absehen von der Strafverfolgung deutlich eingeengt (ebd.). Andernfalls mache sich der deutsche Staat mitschuldig an den ausl&auml;ndischen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, denn: &#8222;Eingriffe ausl&auml;ndischer Stellen, die von deutschem Boden aus vorgenommen werden und die mit Billigung oder Duldung deutscher Stellen erfolgen, sind auch der deutschen &ouml;ffentlichen Gewalt zuzurechnen.&#8220; (Papier, S.&nbsp;7)</p>
<p>Die Telekommunikationsanbieter seien zu einer deutlichen <b>Verbesserung der technischen Sicherheitsstandards </b>ihrer TK-Systeme anzuhalten. Die globale geheimdienstliche &Uuml;berwachung &uuml;bersteige bei weitem das Ma&szlig; der Gef&auml;hrdungen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Online-Durchsuchung von Computern zugrunde lag, in der das IT-Grundrecht formuliert wurde (Hoffmann- Riem, S.&nbsp;16). &#8222;Es muss daher auf eine Ausgestaltung der informationstechnischen Systeme derart hingewirkt werden, dass sie Sicherheitsanforderungen gen&uuml;gen, die einen Schutz personenbezogener Kommunikation losgel&ouml;st von der M&ouml;glichkeit der Kenntnisnahme von Eingriffen durch den Betroffenen und damit der individuellen Abwehr gew&auml;hren.&#8220; (ebd.) Das hei&szlig;t in der Praxis: Kommunikationssysteme sind so zu gestalten, dass ihre Benutzer_innen darauf vertrauen k&ouml;nnen, dass ihre Nachrichten nicht von Dritten unbefugt mitgelesen bzw. erfasst werden. Dem/der Einzelnen ist nicht zuzumuten, dass er/sie sich selbst davon &uuml;berzeugt, dass ein solches System integer ist (nicht infiltriert wurde) &#8211; was bei den heutigen komplexen Netzwerken kaum zu bewerkstelligen ist.</p>
<p>Von der Bundesregierung sei dar&uuml;ber hinaus ein &#8222;energischer Einsatz&#8220; f&uuml;r <b>bilaterale und unilaterale Datenschutzabkommen </b>zu erwarten, denn letztlich kann ein &uuml;bergreifender Schutz der globalen Kommunikationsvorg&auml;nge nur l&auml;nder&uuml;bergreifend funktionieren. (Papier, S. 11) Die daf&uuml;r m&ouml;glichen Instrumente sind bekannt: EU-Datenschutzgrundverordnung(20), die Aussetzung bzw. Neuverhandlung des Safe Harbor-Abkommens und der Vereinbarungen zu SWIFT und PNR(21), eine internationale Konvention zum Datenschutz.(22)</p>
<p>Eine weitere Empfehlung an den Gesetzgeber ist die <b>Versch&auml;rfung der strafrechtlichen Normen</b> gegen das unbefugte Aussp&auml;hen und Abfangen von Daten (&sect;&sect;&nbsp;202 a und b StGB) sowie die Umstellung f&uuml;r diese Delikte vom Tatort- auf das Schutzprinzip (analog zu den &sect;&sect; 5 und 6 StGB). Damit w&uuml;rden auch Abh&ouml;rma&szlig;nahmen gegen deutsche Telekommunikationsvorg&auml;nge im Ausland hierzulande verfolgbar, die Strafnormen dem extraterritorialen Charakter des Grundrechts angeglichen (Papier, S. 10f.).</p>
<p>Daran anschlie&szlig;end lie&szlig;e sich auch fragen, ob es nach der NSA-Aff&auml;re noch zeitgem&auml;&szlig; ist, dass sich das strafrechtliche Verbot der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (&sect;&nbsp;206 StGB) bislang nur auf einen sehr beschr&auml;nkten Personenkreis erstreckt.Die Strafnorm gilt nur f&uuml;r Besch&auml;ftige und Auftragnehmer_innen von TK-Firmen und Dienstleistern, f&uuml;r Personen, die Aufsichtsfunktionen gegen&uuml;ber oder sonstige Arbeiten in TK-Unternehmen wahrnehmen sowie f&uuml;r Amtstr&auml;ger_innen. F&uuml;r andere (etwa die Mitarbeiter_innen ausl&auml;ndischer Geheimdienste), die sich von au&szlig;en, auch ohne Mitwirkung der Betreiber_innen Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen verschaffen, kommt nur der allgemeinere Tatbestand des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten (s.o.) in Betracht.</p>
<p>Hoffmann-Riem ruft den Gesetzgeber dar&uuml;ber hinaus auch zu einer <b>Weiterentwicklung geltender Rechtsgrundlagen </b>auf, um den gesteigerten Gef&auml;hrdungen der Kommunikationsgrundrechte zu begegnen. Als erstes benennt er dabei die Gew&auml;hrleistung eines fl&auml;chendeckenden und angemessenen Angebots an Telekommunikationsdienstleistungen, die in Artikel&nbsp;87f Abs.&nbsp;1 GG festgehalten ist. Diese Norm soll bisher sicherstellen, dass ein hinreichend dichtes und qualitativ angemessenes Angebot an TK-Dienstleistungen verf&uuml;gbar ist. Dazu z&auml;hle heute auch die Gewissheit, dass die Kommunikation vertraulich und das TK-System nicht kompromittiert sei: &#8222;Angemessen ist eine Kommunikationsversorgung nur, wenn sie auch Schutz vor Aussp&auml;hung, Manipulation und sonstigen Beeintr&auml;chtigungen freier Kommunikation gew&auml;hrt. Der Ma&szlig;stab der Angemessenheit kann in systematischer Interpretation auch unter R&uuml;ckgriff auf die Garantien der Kommunikationsgrundrechte &#8230; inhaltlich aufgef&uuml;llt und gegebenenfalls im Zuge einer Rechtsfortbildung auf neue Lagen erstreckt werden.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;17)</p>
<p>Ein weiterer Schutzanspruch lie&szlig;e sich nach Hoffmann-Riem aus Artikel&nbsp;91c GG ableiten. Diese Norm regelt die Zusammenarbeit von Bund und L&auml;ndern bei Planung, Einrichtung und Betrieb von gemeinsam genutzten informationstechnischen Systemen. Sie soll gew&auml;hrleisten, dass die Zusammenarbeit nicht an inkompatiblen Systemen scheitert und die &ouml;ffentlichen IT-Infrastrukturen ein ausreichendes Sicherheitsniveau aufweisen. Da Bund und L&auml;nder in vielen Bereichen auf die allgemeine Infrastruktur des Internets zur&uuml;ckgreifen, &#8222;erstreckt die Aufgabe sich [auch] auf die Nutzung der allgemein nutzbaren Netze. Dies betrifft auch die Kommunikation mit den B&uuml;rgern, etwa im Rahmen des E-Government. Insofern m&uuml;ssen sich Sicherheitsanforderungen auch auf Kommunikation au&szlig;erhalb des internen Beh&ouml;rdenbetriebs beziehen.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;18) Weitere Vorschl&auml;ge zur Rechtsentwicklung beziehen sich auf v&ouml;lkerrechtliche Ankn&uuml;pfungspunkte.</p>
<p>Neben den Schutzpflichten bietet auch der abwehrende<b> grundrechtliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses,</b> den das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung ma&szlig;geblich gestaltet hat, Raum f&uuml;r Verbesserungen. So bezieht sich das Fernmeldegeheimnis zwar auf die Inhalte und Umst&auml;nde der Kommunikation sowie aller Kommunikationsversuche, jedoch hat es das Gericht bisher abgelehnt, auch die von den Telekommunikationsger&auml;ten erzeugten Steuersignale (z.B. das Einbuchen von Handys in Mobilfunkzellen) dem grundrechtlichen Schutz zu unterstellen.23 Diesem Datenaustausch kann sich jedoch kein_e Handynutzer_in entziehen, au&szlig;er sie/er schaltet das Ger&auml;t ab. Mit dieser Rechtsprechung ebnete das Gericht einer massenhaften Identifizierung und Ortung von Handys durch IMSI-Catcher und stille SMS den Weg.</p>
<p>Unter dem Gesichtspunkt der sich wandelnden Kommunikationsgewohnheiten k&ouml;nnte man ebenso fragen, ob die verfassungsrechtliche Beschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses auf laufende Kommunikationsvorg&auml;nge nicht &uuml;berholt ist. Sie hat zur Folge, dass der grundrechtliche Schutz nach dem Ende des Gespr&auml;chs bzw. der ersten Kenntnisnahme einer Nachricht (z.B. E-Mail) endet. Das mag bei Telefonaten seinen Sinn haben. Im Zeitalter der E-Mail-Kommunikation, bei der die meisten Nachrichten standardm&auml;&szlig;ig auch nach dem Lesen auf den Mailservern der Empf&auml;nger_innen gespeichert bleiben, entstehen dadurch gro&szlig;e Datensammlungen, die vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz genie&szlig;en.</p>
<p>Zur Frage des Schutzbereichs geh&ouml;rt auch, dass der oben angesprochene extraterritoriale Geltungsbereich des Grundrechts (den das Gericht anerkennt) schon aus Gr&uuml;nden der Klarheit und Rechtssicherheit in der Verfassung explizit gemacht werden sollte.</p>
<p>Rechtspolitisch bleibt also viel zu tun.</p>
<p><i>SVEN L&Uuml;DERS&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1973, ist gelernter Soziologe und seit 2004 Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Die Stellungnahmen der Gutachter &#8211; die nachfolgend nur verk&uuml;rzt zitiert werden &#8211; sind auf der Webseite des Deutschen Bundestags abrufbar unter <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848." target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848.</a></p>
<p>(2) BVerfG, Urteil vom 2.3.2010, 1 BvR 256/08 (=BVerfGE 125, 260).</p>
<p>(3) Au&szlig;en vor bleibt im B&auml;cker-Gutachten eine weitere Rechtsgrundlage f&uuml;r die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung durch den BND nach &sect; 8 G10, die jedoch auf eng umgrenzte Gefahrensituationen f&uuml;r Leib und Leben einer Person beschr&auml;nkt ist und deshalb praktisch nur bei Entf&uuml;hrungsf&auml;llen deutscher Staatsb&uuml;rger_innen im Ausland anzuwenden w&auml;re. Vgl. dazu den Aufsatz von Huber in diesem Heft, Abschnitt IIIc.</p>
<p>(4) Nach dem oben zitierten Urteil des BVerfG d&uuml;rfen solche Verkehrsdaten von den Diensteanbietern nur gespeichert werden, sofern sie f&uuml;r Abrechnungszwecke oder aus Gr&uuml;nden der technischen Absicherung der Dienste notwendig sind. In der Praxis speichern viele Anbieter die Verkehrsdaten 14 Tage lang.</p>
<p>(5) B&auml;cker verweist auf ein weiteres Problem der gezielten TK-&Uuml;berwachung: Einmal von den Geheimdiensten erhobene / erworbene Daten m&uuml;ssen nach &sect; 4 Abs. 1 G10-Gesetz unverz&uuml;glich nach der Erhebung, und dann regelm&auml;&szlig;ig alle sechs Monate auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz gepr&uuml;ft werden und sind &#8211; sofern sie nicht mehr zur Aufgabenerf&uuml;llung oder f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an Dritte ben&ouml;tigt werden &#8211; zu l&ouml;schen. Das klingt nach Datensparsamkeit, ist aber das genaue Gegenteil. Die f&uuml;r die Speicherung genannten Aufgaben, an denen sich die L&ouml;schung orientiert, sind n&auml;mlich erheblich weiter gefasst als jene Anl&auml;sse, unter denen die Daten erhoben wurden. Beim &Uuml;bergang von der Erhebung zur Speicherung von Daten aus der Fernmelde&uuml;berwachung findet also in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 G10 eine erhebliche Zweckerweiterung statt. &#8222;Einmal erlangte Daten d&uuml;rfen also nahezu umfassend bevorratet, ausgewertet und genutzt werden, soweit aus ihnen &uuml;berhaupt Informationen gewonnen werden k&ouml;nnen, die f&uuml;r den erhebenden Nachrichtendienst relevant sind.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;6f.)</p>
<p>(6) Zum Vorgehen des BND sowie dem Genehmigungs- und Kontrollverfahren vgl. den Beitrag von Huber in diesem Heft.</p>
<p>(7) BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1999 &#8211; 1 BvR 2226/94 u.a.</p>
<p>(8) S. Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr): Bericht gem&auml;&szlig; &sect; 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz &#8211; G 10) &#8230;, BT-Drs. 17/12773 v. 14.3.2013, S. 7.</p>
<p>(9) S. BVerwG, Urteil v. 28.5.2014 &#8211; 6 A 1.13; Christian Rath, Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ckgezogen &#8211; BND muss sich nicht sorgen, tageszeitung v. 21.10.2014.</p>
<p>(10) B. Huber: Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes &#8211; Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite. NJW 35/2013, S. 2572-2577; vgl. auch den Beitrag von Huber in diesem Heft.</p>
<p>(11) Ebd., S. 2575.</p>
<p>(12) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, BT-Drs. 17/14739 v. 12.09.2013 sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 17/14560 v. 14.08.2013.</p>
<p>(3)Die zitierten Normen lauten: &#8222;Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen &uuml;ber das Ausland, die von au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Bedeutung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden daf&uuml;r im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den &sect;&sect; 2 bis 6 und 8 bis 11.&#8220; (&sect; 1 Abs. 2 BNDG) sowie &#8222;Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen, &#8230; &uuml;ber Vorg&auml;nge im Ausland, die von au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Bedeutung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und f&uuml;r ihre Erhebung keine andere Beh&ouml;rde zust&auml;ndig ist.&#8220; (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 4 BNDG)</p>
<p>(14) S. Stefan Heumann/Ben Scott: Law and Policy in Internet Surveillance Programs: United States, Great Britain and Germany. Impulse 25/13, Berlin 2013.</p>
<p>(15) B&auml;cker (S. 15) weist darauf hin, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, da das Fernmeldegeheimnis unterschiedslos f&uuml;r In- und Ausl&auml;nder_innen gilt. Die unterschiedlichen Eingriffsschwellen f&uuml;r die &Uuml;berwachung (etwa bei der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung) versto&szlig;en deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.</p>
<p>(16) S. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion, BT-Drs. 17/14560 v. 14.08.2013, S. 24.</p>
<p>(17) Die &Uuml;bermittlung solcher Informationen &#8211; ohne Bezug zur Telekommunikation &#8211; richtet sich nach &sect; 19 Abs. 2 und 3 BVerfSchG i.V.m. &sect; 9 Abs. 2 BNDG. Die &Uuml;bermittlung ist demnach einerseits an Dienststellen der amerikanischen Stationierungsstreitkr&auml;fte in Deutschland zul&auml;ssig, sofern die deutschen Beh&ouml;rden dazu im Rahmen der Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut verpflichtet sind (d.h sofern es ein entsprechendes Begehren von dieser Seite gibt). F&uuml;r alle anderen &Uuml;bermittlungen an ausl&auml;ndische Stellen gilt: Sie ist f&uuml;r den BND nur zul&auml;ssig, sofern &#8222;sie zur Wahrung au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat&#8220; (&sect; 9 Abs. 2 BNDG). Hoffmann-Riem weist darauf hin, dass diese &Uuml;bermittlungsbefugnis keine Weitergabe von Rohdaten gestattet, da &#8222;die tatbestandlichen Voraussetzungen der Daten&uuml;bermittlung noch gar nicht festgestellt worden&#8220; sind (Hoffmann-Riem, S. 12).</p>
<p>(18) Vgl. B&auml;cker S. 16 und BT-Drs. 17/14560 (s. Anm. 16).</p>
<p>(19) BVerfG, Urteils v. 27.02.2008 &#8211; 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 = BVerfGE 120, 274 (&#8222;Online-Durchsuchung&#8220;).</p>
<p>(20) S. die Beitr&auml;ge von Deiseroth (Thesen 5 und 6) sowie Dix in diesem Heft.</p>
<p>(21) S. den Beitrag von Dix in diesem Heft.</p>
<p>(22) S. den Beitrag von T&ouml;pfer in diesem Heft.</p>
<p>(23) BVerfG, Urteil v. 22.8.2006 &#8211; 2 BvR 1345/03. Das Gericht sah in dem st&auml;ndigen Datenaustausch zwischen eingeschaltetem Handy und Funknetz keinen Bezug zu einer laufenden Kommunikation; der Vorgang diene lediglich der Herstellung der Kommunikationsbereitschaft und unterliege deshalb nicht dem Schutzbereich von Art. 10 GG. Ausf&uuml;hrlicher zu der Entscheidung &uuml;ber eine Musterklage der Humanistischen Union s. Rosemarie Will, Kein Grundrechtsschutz f&uuml;r Handybenutzer?, in: Gustav Heinemann-Initiative/Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit. Berlin 2009, S.&nbsp;100 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1/">Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Offene Fragen zum Überwachungs-GAU</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 14:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 89-97 Seit nahezu einem Jahr erfahren wir immer neue Details zum Ausmaß der weltweiten geheimdienstlichen Überwachungsaktivitäten. Mittlerweile wird sogar davon ausgegangen, dass der amerikanische Geheimdienst NSA in der Lage sei, den gesamten Telefonverkehr einzelner Länder für einen Monat komplett aufzuzeichnen, um diese Daten später durchforsten zu können. Nach zähem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/offene-fragen-zum-ueberwachungs-gau/">Offene Fragen zum Überwachungs-GAU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 89-97</p>
<p><i>Seit nahezu einem Jahr erfahren wir immer neue Details zum Ausmaß der weltweiten geheimdienstlichen Überwachungsaktivitäten. Mittlerweile wird sogar davon ausgegangen, dass der amerikanische Geheimdienst NSA in der Lage sei, den gesamten Telefonverkehr einzelner Länder für einen Monat komplett aufzuzeichnen, um diese Daten später durchforsten zu können. </i></p>
<p><i>Nach zähem Ringen stellt sich nun auch das Parlament seiner Aufgabe: Die im Bundestag vertretenen Parteien verständigten sich kürzlich auf die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses, der das Ausmaß ausländischer Überwachungsaktivitäten sowie die mögliche Beteiligung deutscher Behörden daran überprüfen soll (s. BT-Drs. 18/843). Martin Kutscha skizziert in seinem folgenden Beitrag, welche rechtlichen und politischen Fragen die NSA-Affäre noch aufwirft.</i></p>
<p>Das Fernmeldegeheimnis, schrieb der ehemalige Verfassungsrichter Jürgen Kühling bereits im &#8222;Grundrechte-Report 2003&#8220;, dürfe &#8222;man getrost als Totalverlust abschreiben, nachdem inzwischen buchstäblich jedes Telefonat abgehört wird, sei es &#8211; in geringerem Maße &#8211; durch legale Maßnahmen staatlicher Behörden, sei es &#8211; umfassend &#8211; durch fremde Geheimdienste.&#8220;[1] Was damals vielen als übertriebener Pessimismus oder als &#8222;Spökenkiekerei&#8220;[2] vorgekommen sein mag, hat sich durch die Enthüllungen Edward Snowdens im Sommer 2013 auf drastische Weise bestätigt. Danach wertet die NSA allein in Deutschland täglich rund 20 bis 60 Millionen Telefongespräche und 10 Millionen Internet-Kontakte aus.[3] Die sog. &#8222;Metadaten&#8220; der Telekommunikation werden in großem Umfang ausgewertet. Gemeint sind damit die Informationen, wer wann mit wem per Telefon oder Computer kommuniziert hat, also nach deutschem Recht die Verkehrs- oder Verbindungsdaten. Das klingt harmlos, ist es aber keineswegs: Durch die gezielte Auswertung dieser Daten über einen längeren Zeitraum hinweg lassen sich detaillierte Persönlichkeitsprofile der jeweiligen Nutzer_innen erstellen, die Aufschluss über deren soziale Kontakte, Neigungen, politische Einstellungen, persönliche Schwächen usw. geben. &#8222;Metadaten erzählen einem absolut alles über das Leben eines Menschen&#8220;, bekannte Stewart Baker, der ehemaliger Leiter der Rechtsabteilung der NSA freimütig; &#8222;wenn man genügend Metadaten hat, braucht man die Inhalte eigentlich gar nicht.&#8220;[4]</p>
<h2 class="auto-created">Die Kumpanei der deutschen Dienste</h2>
<p>Internetenthusiasten wie Sascha Lobo[5], aber auch der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix gehen angesichts dieser Situation davon aus, dass das Internet inzwischen zu einer weltweiten Überwachungsplattform geworden ist. Die NSA hat gewissermaßen die Rolle einer weltweiten Telefon- und Kommunikationszentrale übernommen, &#8222;sie ist so etwas wie die Spinne im Netz.&#8220;[6] Der US-amerikanische Geheimdienst spitzelt allerdings keineswegs allein, sondern in einer Art Überwachungsverbund mit dem britischen Geheimdienst GCHQ, kanadischen, französischen, schwedischen und spanischen Diensten, aber auch dem deutschen BND sowie dem Verfassungsschutz.[7] Unbekannt ist indessen das genaue Ausmaß der globalen &#8222;Amtshilfe&#8220;, die sich diese &#8222;befreundeten&#8220; Dienste gegenseitig leisten. In diesem Punkt wäre weitere Aufklärung vonnöten &#8211; eine Aufgabe nicht zuletzt für den kommenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Jedenfalls haben die Verfassungsschutzbehörden keinerlei Schritte unternommen, die Praxis des Ausspionierens der gesamten Bevölkerung einzudämmen, wie es eigentlich ihre gesetzliche Aufgabe wäre.[8] Damit zeigt sich ein weiteres Mal das Versagen dieser Behörden, nachdem deren Untauglichkeit für die Aufklärung der neonazistischen Umtriebe durch den Skandal um die &#8222;NSU&#8220;-Terrorzelle in Deutschland offensichtlich geworden ist.</p>
<p>Nach wie vor wird behauptet, dass die globale Überwachung der Telekommunikation zur &#8222;Bekämpfung des internationalen Terrorismus&#8220; stattfinde. Die sei nur deshalb erfolgreich, &#8222;weil Mittel und Methoden eingesetzt wurden, die die Öffentlichkeit hierzulande kritisch bewertet. Dazu zählen der Einsatz von Drohnen in für Truppen unzugänglichen Regionen Afghanistans, Pakistans, Jemens und Somalias ebenso wie das Sammeln und Auswerten von Informationen aus Internet und Mobilfunknetzen.&#8220;[9] Genauere Untersuchungen in den USA haben freilich ergeben, wie wenig solche &#8222;Erfolgsmeldungen&#8220; mit der Realität gemein haben. So konstatierte der im Januar 2014 veröffentliche Bericht einer unabhängigen Regierungskommission zur Telefonüberwachung von US-amerikanischen Bürgern durch die NSA: &#8222;Wir haben bislang keinen Fall gefunden, in dem das Programm direkt dazu beigetragen hat, bislang unbekannte Pläne für einen Terroranschlag aufzudecken oder zu verhindern.&#8220;[10]</p>
<p>Daneben wird die mangelnde Überzeugungskraft dieses Rechtfertigungsversuchs schon durch die Tatsache belegt, dass auch zahlreiche Mitglieder der Regierungen in Europa sowie Gremien der EU gezielt überwacht werden. Dass diese Stellen in den islamistischen Terrorismus verwickelt seien, haben selbst Vertreter der NSA nicht behauptet. In diesen Fällen geht es vielmehr um das Auskundschaften politischer Entscheidungsabläufe. Eine wichtige Rolle dürfte auch Wirtschaftsspionage spielen. Ob diese Überwachungspraxis nach den Versprechungen des US-Präsidenten Obama im Januar 2014 abgestellt wird, ist sehr zweifelhaft.</p>
<h2 class="auto-created">Sozial&shy;kon&shy;trolle im Kentau&shy;ren&shy;staat</h2>
<p>Aber was ist der eigentliche Grund für die elektronischen Totalausforschung der gesamten Bevölkerung? Schlüssige Antworten auf diese Frage finden sich in der Berichterstattung durch die Massenmedien kaum. Ein zentrales Ziel der Überwachung und der algorithmenbasierten Auswertung dürfte jedenfalls darin bestehen, &#8222;Prognosegrundlagen für plausible Einschätzungen darüber zu schaffen, was und wie ein bestimmter Nutzer denkt und wie er sich in bestimmten Situationen voraussichtlich verhalten wird.&#8220;[11] In diesem Punkt wäre eine tiefer greifende politikwissenschaftliche Analyse gefragt, die den Wandel des Instrumentariums politischer Herrschaft in der Gegenwart zu beleuchten hätte. Zu verweisen wäre in diesem Zusammenhang auf die wachsende Kluft zwischen dem immensen Reichtum Weniger und der zunehmenden Massenarbeitslosigkeit in vielen Ländern der Welt. &#8222;Gegenwärtige Sozialkontrolle muss diesen Schub sozialer Desintegration und Ausdifferenzierung auffangen und Sicherheitsstrategien zur Verfügung stellen, die gewährleisten, dass die von sozialer Teilhabe Exkludierten nicht zu einem unbeherrschbaren Risiko werden.&#8220;[12] Vor dem Hintergrund der anhaltenden ökonomischen Krisen nehmen Industriestaaten wie die USA oder Deutschland immer mehr die Gestalt von Kentauren an: Den Reichen zeigen sie ihren liberalen menschlichen Oberkörper (z.B. durch Verzicht auf hohe Besteuerung), während die verelenden Unterschichten die Pferdehufe zu spüren bekommen.[13] Der Abbau der Wohlfahrtstaatlichkeit geht einher mit der Zunahme von Überwachung und Repression, was sich je nach den politischen, ökonomischen und sozialen Bedingungen in den verschiedenen Staaten freilich unterschiedlich darstellt. Das Dogma der &#8222;Prävention&#8220;, der die schrittweise Ausweitung der Überwachungs- und Kontrollbefugnisse von Polizei und Geheimdiensten angeblich geschuldet ist, findet hier ihren eigentlichen Sinn.</p>
<h2 class="auto-created">Datenkraken als Nutztiere der &bdquo;Sicher&shy;heits&shy;be&shy;h&ouml;rden&ldquo;</h2>
<p>Es sind aber keineswegs nur staatliche Instanzen, die sich als Datenkraken betätigen. Immerhin verfügt ein Privatunternehmen wie <i>Facebook </i>mit über einer Milliarde Nutzer weltweit über einen Bestand an persönlichen Daten, von denen auch autoritäre Überwachungsstaaten nur träumen können.[14] Was liegt also aus der Sicht der verschiedenen staatlichen &#8222;Sicherheitsbehörden&#8220; näher, als sich diesen unermesslichen Datenvorrat für die eigenen Zwecke nutzbar zu machen? Tatsächlich zahlte die NSA Millionen von Dollars an Internetunternehmen wie <i>Google</i>, damit diese ihre Datensysteme mit der PRISM-Überwachungstechnologie abstimmen.[15] Nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland bewähren sich die privaten Datenkraken inzwischen als Nutztier der staatlichen Strafverfolgung[16], aber auch für die Geheimdienste. Auf diese Weise ist faktisch eine Art staatlich-privater Überwachungsverbund entstanden, der durch die beabsichtigte gesetzliche Regelung der Vorratsdatenspeicherung auch in Deutschland endlich die Weihen der Legalität erhalten soll.</p>
<p>Aber haben nicht die Unternehmen <i>Facebook </i>und <i>Google </i>an die Regierung der USA appelliert, die Ausforschung durch die NSA einzuschränken? Freilich entspringt dieser Appell keineswegs einem Engagement für die Bürgerrechte und den Schutz der Privatsphäre, sondern der Furcht vor Umsatzeinbußen infolge eines sinkenden Vertrauens des Millionenheers ihrer Kundschaft. Von dieser möglichst viele Daten (&#8222;ganz freiwillig&#8220;) zu erhalten und sie gezielt auswerten zu können, bildet ja gerade das Geschäftsmodell dieser Unternehmen.[17] Dass sich eben nicht nur die staatlichen &#8222;Sicherheitsbehörden&#8220;, sondern auch private Unternehmen als unersättliche Datenkraken betätigen, wird auch in der Bürgerrechtsszene nicht immer hinreichend wahrgenommen.</p>
<h2 class="auto-created">Die Grundrechte &ndash; vom Netz genommen?</h2>
<p>Selbst manche Kritiker und Kritikerinnen der Überwachungspraxis gehen davon aus, dass jedenfalls die US-Dienste im Rahmen des geltenden Rechts handeln. Dies ist inzwischen in den USA umstritten, wie die divergierenden Urteile verschiedener Bundesgerichte zeigen.[18] Und dass ein geheimes Verwaltungsabkommen zwischen den USA und Deutschland die Grundlage für die massive Beschränkung des grundrechtlich geschützten Telekommunikationsgeheimnisses (&#8222;Fernmeldegeheimnis&#8220; in Art. 10 GG) abgeben soll,[19] widerspricht dem rechtsstaatlichen Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes für Grundrechtseingriffe sowie dem Publizitätsgebot, wie es sich aus Art. 19 Abs. 1 GG ergibt.</p>
<p>Zwar sind die Geheimdienste anderer Staaten nicht an die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes gebunden, wohl aber an internationale Menschenrechtsverträge. Zu nennen ist hier insbesondere der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, den auch die USA unterzeichnet haben. Dessen Art. 17 verpflichtet die Staaten zum Schutz der Privatsphäre und der Korrespondenz.</p>
<p>Bisher gibt es zwar kein internationales Gericht, das die Einhaltung dieses Menschenrechtspaktes kontrolliert. Diese Kontrolle obliegt vielmehr dem 2006 gegründeten Menschenrechtsrat der UNO sowie einem Menschenrechtsausschuss, der nicht nur die von den einzelnen Unterzeichnerstaaten erstatteten Berichte kritisch erörtert, sondern auch mit &#8222;allgemeinen Bemerkungen&#8220; <i>(&#8222;general comments&#8220;) </i>den Schutzstandard der jeweiligen Menschenrechte näher bestimmt.[20] So enthält die &#8222;allgemeine Bemerkung&#8220; Nr. 16 vom 8. April 1988 zu Art. 17 des Paktes sogar eine generelle Absage an die heimliche Überwachung der Telekommunikation: &#8222;Die Überwachung mit elektronischen oder anderen Mitteln, das Abfangen telefonischer, telegraphischer oder anderer Mitteilungen, das Abhören und die Aufnahme von Gesprächen sollten verboten sein.&#8220; Zur Gewährleistung des wirksamsten Schutzes des Privatlebens solle jedermann das Recht haben, &#8222;in verständlicher Form zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche persönlichen Daten und zu welchem Zweck in automatisierten Datenbanken gespeichert werden.&#8220;[21] In diesem Punkt formulierte der Ausschuss ähnliche Vorgaben für Einschränkungen des Menschenrechts wie im berühmten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983.</p>
<p>Großbritannien, dessen Geheimdienst GCHQ sich an der Globalüberwachung ebenfalls intensiv beteiligt, ist darüber hinaus an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebunden, deren Art. 8 ebenfalls den Schutz der Privatsphäre und der Korrespondenz festschreibt. Zu Schutzbereich und Schranken dieses Grundrechts gibt es inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Danach muss ein Gesetz, das Eingriffe in dieses Menschenrecht zulässt, bestimmten qualitativen Anforderungen genügen: Gesetze über geheime Überwachungsmaßnahmen, so der Gerichtshof, müssen &#8222;ausreichend bestimmt gefasst sein und den Bürgern angemessene Hinweise geben, unter welchen Voraussetzungen und Umständen die Behörden befugt sind, auf solche Maßnahmen zurückzugreifen &#8230; Außerdem verlangt das Rechtsstaatsprinzip bei von Behörden durchgeführten geheimen Überwachungsmaßnahmen angesichts der fehlenden öffentlichen Kontrolle und der Gefahr des Amtsmissbrauchs, dass das innerstaatliche Recht angemessenen Schutz vor willkürlichen Eingriffen in die Rechte des Art. 8 EMRK bietet.&#8220;[22] Es darf bezweifelt werden, dass die Überwachung durch den britischen GCHQ sowie die anderen Geheimdienste europäischer Staaten diesem menschenrechtlichen Schutzstandard entspricht.[23] Nichtregierungsorganisationen wie der Chaos Computer Club haben denn auch im Januar 2014 Individualbeschwerde beim EGMR gegen die Überwachung durch den britischen Geheimdienst eingelegt &#8211; auf das Ergebnis darf man gespannt sein.</p>
<p>Was die verfassungsrechtliche Situation in Deutschland anbetrifft: Zunächst ist daran zu erinnern, dass sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das Telekommunikationsgeheimnis nicht nur Abwehrrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt darstellen, sondern auch Schutzpflichten des Staates gegenüber Eingriffen durch andere statuieren.[24] &#8222;Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf,&#8220; gehört darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8222;zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland.&#8220;[25] Zur Begründung hätte sich das Gericht hier auf den Begriff der &#8222;<i>freiheitlichen </i>demokratischen Grundordnung&#8220; berufen können, der immerhin den Kern unserer Verfassung ausmachen soll (von manchen Linken nach dessen Missbrauch in der Berufsverbotepraxis der 1970er Jahre allerdings zu Unrecht mit abwertendem Unterton genannt wird).[26] Kann eine Gesellschaft wirklich noch &#8222;freiheitlich&#8220; genannt werden, in der staatlicherseits versucht wird, die gesamte Fernkommunikation zwischen den Bürgern und Bürgerinnen zu überwachen und auszuwerten? Jacob Appelbaum, ein Mitstreiter von Edward Snowden, hat deshalb Recht, dass es nicht nur um die Freiheit im Internet geht, sondern darum, &#8222;unsere Grundwerte vor einem totalitären Überwachungsstaat zu schützen, ob in der analogen oder in der digitalen Welt.&#8220;[27]</p>
<h2 class="auto-created">Nichts zu verbergen?</h2>
<p>Nicht überall ist indessen das Bewusstsein ausgeprägt, dass der Schutz der Privatsphäre von essentieller Bedeutung sowohl für die Selbstbestimmung des Einzelnen als auch für das Funktionieren von Demokratie ist. &#8222;Prima leben ohne Privatsphäre&#8220;, so lautet der Untertitel eines &#8211; freilich vor den Enthüllungen Snowdens erschienenen &#8211; Buches des Bloggers Christian Heller.[28] Dieser meint, der Pfad in die Post-Privacy eröffne &#8222;viele neue Freiheitsräume.&#8220;[29] Wer seine Verhältnisse offen lege, &#8222;findet Leidensgenossen, mit denen er sich zu einem gemeinsamen Vorgehen zusammentun kann.&#8220;[30] Zwar ist es richtig, dass die Offenbarung persönlich erlittener Diskriminierungen o. ä. zu Solidarisierungseffekten führen kann. Sie kann aber auch das Gegenteil bewirken, wie zahlreiche Berichte über &#8222;Cyber-Mobbing&#8220; belegen.[31] Während z. B. das Coming-out eines Homosexuellen in Deutschland von vielen akzeptiert wird, kann es in anderen Ländern zu schweren Nachteilen führen.</p>
<p>Inzwischen sind auch mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Beschäftigte wegen kritischer Bemerkungen über ihre Arbeitgeber oder über Firmenkunden in ihrem Facebook-Korrespondenz gekündigt wurden.[32] Welche unvorhergesehenen Folgen Mitteilungen an <i>Facebook</i>-&#8222;Freunde&#8220; haben können, musste auch eine 18jährige Deutsche erfahren, die nach ihrem Abitur als Au-pair-Mädchen in die USA reisen wollte. Ihr wurde die Einreise verweigert, weil sie einen unrichtigen Einreisegrund (Besuch) angegeben hatte. Der Einreisebeamte legte der jungen Frau einen Ausdruck ihrer Facebook-Korrespondenz mit ihrem Gastvater vor, aus der sich die Absicht der (visumspflichtigen) Au-pair-Tätigkeit ergab.[33] Damit war nicht nur dieses Vorhaben gescheitert, die Betroffene muss wohl auch für die Zukunft die USA von der Liste ihrer Reiseziele streichen.</p>
<p>Schon diese Beispiele widerlegen das Argument, &#8222;normale&#8220; Bürger und Bürgerinnen hätten nichts zu verbergen und bräuchten sich wegen der umfassenden elektronischen Überwachung keine Sorgen zu machen. Vielmehr gehört das Recht, nicht alles gegenüber anderen Personen, Unternehmen oder staatlichen Stellen offenbaren zu müssen, zu den unabdingbaren Voraussetzungen der Persönlichkeitsentfaltung sowie des freien politischen Engagements in einer demokratischen Gesellschaft. &#8222;Ohne einen privaten, eben nicht durchleuchteten Möglichkeitsraum gibt es keine Freiheit, sondern nur ein Leben kommerziell ausgelesener Profile und staatlich erstellter Dossiers.&#8220;[34]</p>
<h2 class="auto-created">Gegenwehr &ndash; aber wie?</h2>
<p>Manche sind enttäuscht, dass sich gegen den Überwachungs-GAU nicht eine ebenso breite Protestbewegung regt wie gegen die Volkszählung Mitte der 1980er Jahre. Es ist allerdings fraglich, ob die Ursache hierfür in einer generellen Gleichgültigkeit gegenüber dem Schutz der eigenen Privatsphäre zu suchen ist. Sicher: Auf der einen Seite lässt sich der Drang zur exzessiven Selbstdarstellung und -entäußerung beispielsweise in manchen zweifelhaften Fernsehformaten beobachten. Auf der anderen Seite belegen empirische Untersuchungen, dass auch Jugendliche versuchen, durch entsprechende Privacy-Einstellungen bei Facebook ihre Privatsphäre vor dem Einblick Fremder zu schützen.[35] Der kommerziellen Auswertung ihrer Daten oder dem Zugriff der Geheimdienste können sie damit allerdings nicht entgehen.</p>
<p>Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen der 1983 beim Bundesverfassungsgericht gescheiterten und 1987 dann durchgeführten Volkszählung in der &#8222;alten&#8220; Bundesrepublik und der heutigen Massenausforschung: Bei der Volkszählung musste der Staat sich die begehrten Daten regelrecht an der Haustür abholen, was jedem Entschlossenen die Möglichkeit bot, &#8222;Nein&#8220; zu sagen und die Offenbarung seiner Daten zu verweigern.[36] Heute hingegen werden die persönlichen Daten bei jedem Telefongespräch und bei jedem Mausklick am Computer quasi &#8222;hinter dem Rücken&#8220; der Nutzer erhoben. Wenn man nicht auf die Nutzung der modernen Kommunikationsmedien verzichten will, bleiben nur zwei Abwehrmöglichkeiten, nämlich die Begrenzung der Ausforschung durch strikte internationale Datenschutzregeln oder durch Barrieren technischer Art.</p>
<p>Angesichts der geradezu devoten Haltung der jetzigen Bundesregierung gegenüber der Regierung der USA besteht derzeit wenig Hoffnung für den Abschluss eines Abkommens, das eine wirksame Drosselung der Überwachungsaktivitäten vorsieht &#8211; das Versprechen des US-Präsidenten, die Telefongespräche der Bundeskanzlerin künftig nicht mehr abzuhören, ist statt dessen ein billiger Trost unter &#8222;Freunden&#8220;. Bei der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung besteht die Gefahr einer Verwässerung durch die intensive Lobbyarbeit der datenverarbeitenden Industrie.[37] Angesichts dieser Situation setzen sowohl die Datenschutzbeauftragten Deutschlands als auch die im Chaos Computer Club organisierten Netzaktivisten mehr auf technische Instrumente des Datenschutzes wie etwa kryptographische Verfahren.[38] Verwiesen wird auf die Schwierigkeiten der Geheimdienste beim &#8222;Knacken&#8220; einer guten Verschlüsselung.[39] Voraussetzung für die massenhafte Nutzung dieser Möglichkeiten ist allerdings die bisher fehlende Bereitschaft der Millionen von Nutzern und Nutzerinnen, diese Technik auch einzusetzen. Die Verschlüsselung von Kommunikationsinhalten (z.B. in E-Mails) hilft jedoch überhaupt nicht gegen die Auswertung der sog. Metadaten (die werden dennoch unverschlüsselt übertragen). Der Erfassung und Auswertung der gesamten Kommunikationsumstände entkommt man nicht so leicht.</p>
<p>Eine andere Option, für die z.B. der Berliner Datenschutzbeauftragte Dix plädiert, ist der Aufbau alternativer, möglichst dezentraler Netzstrukturen.[40] Auf diese Weise können die Server in Ländern mit unzureichendem Datenschutz umgangen werden, was im Hinblick auf die faktische Monopolstellung von US-Unternehmen wie <i>Facebook </i>und <i>Google </i>allerdings auf Schwierigkeiten stoßen dürfte.</p>
<p>Der Diskussion um die Möglichkeiten der Gegenwehr gegenüber der globalen Überwachung müssen sich jedenfalls auch die Bürgerrechtsorganisationen stellen. Den politisch Verantwortlichen sollten sie als nachdrückliche Erinnerung ins Stammbuch schreiben: &#8222;Nicht der digitale Untertan, sondern der mündige Bürger muss das zentrale Leitbild des demokratischen Rechtsstaats bleiben.&#8220;[41]</p>
<p><b>MARTIN KUTSCHA</b>   <i>Jahrgang 1948, ist Professor i.R. für Staats- und Verwaltungsrecht in Berlin und Vorstandsmitglied der Humanistischen Union; zahlreiche Veröffentlichungen insbes. zu Grundrechts- und Verfassungsfragen, u. a. &#8222;Grundrechtsschutz im Internet?&#8220; Baden-Baden 2013 (gemeinsam mit S. Thomé) und &#8222;Die Erkenntnisse des Polyphem. Anmerkungen zum Verfassungsschutz&#8220; in: vorgänge Nr. 197 (1/2012), S. 86 ff. </i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>[1] Kühling, Das Ende der Privatheit, in: Müller-Heidelberg u.a. (Hrsg), Grundrechte-Report 2003, Reinbek 2003, S. 15.</p>
<p>[2] Plattdeutsch für &#8222;Gespenster sehen&#8220;.</p>
<p>[3] Nach Wolf, Der rechtliche Nebel der deutsch-amerikanischen &#8222;NSA-Abhöraffäre&#8220;, in: Juristenzeitung 21/2013, S. 1039 Fn. 3.</p>
<p>[4] Zit. nach Rusbridger, Die Welt nach Snowden, in: Blätter f. dt. u. intern. Politik 12/2013, S. 37 (39).</p>
<p>[5] Lobo, Die digitale Kränkung des Menschen, in: F.A.Z. v. 11.1.2014.</p>
<p>[6] Dix, Grundrechtsschutz durch informationelle Gewaltenteilung, in: Roggan/Busch (Hrsg.), Das Recht in guter Verfassung? Festschrift für M. Kutscha, Baden-Baden 2013, S. 95 (103).</p>
<p>[7] &#8222;The Guardian&#8220; v. 1.11.2013.</p>
<p>[8] Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz.</p>
<p>[9] So Krause, Sicherheit vor Terrorismus braucht Aufklärung, in: Sicherheit und Frieden 4/2013, S. 236.</p>
<p>[10] Nach &#8222;Berliner Zeitung&#8220; v. 24.1.2014, S. 7; vgl. auch den Bericht der &#8222;Süddeutschen Zeitung&#8220; v. 17.1.2014 über die im Auftrag der New America Foundation erstellte Untersuchung von Bergen u. a., Do NSA&#8217;s Bulk Surveillance Programs Stop Terrorists? January 2014.</p>
<p>[11] Wolf a.a.O. (Anm. 3), S. 1039.</p>
<p>[12] Singelnstein/Stolle, Die Sicherheitsgesellschaft, Wiesbaden 2006, S.31.</p>
<p>[13] Vgl. Butterwegge, Sozialstaat am Ende? In: Roggan/Busch a. a. O. (Anm. 6), S. 53 (56) und Deppe, Autoritärer Kapitalismus. Demokratie auf dem Prüfstand, Hamburg 2013, S. 54 im Anschluss an Wacquant.</p>
<p>[14] Vgl. Englert/Hermstrüwer, Die Datenkrake als Nutztier der Strafverfolgung, in: Rechtswissenschaft 3/2013, S. 326.</p>
<p>[15] Vgl. Wolf a.a.O. (Anm. 3), S. 1041.</p>
<p>[16] Vgl. den Titel des eben genannten Aufsatzes von Englert/Hermstrüwer.</p>
<p>[17] Dazu Kutscha/Thomé, Grundrechtsschutz im Internet? Baden-Baden 2013, S. 43 ff.</p>
<p>[18] Dazu Gärditz/Stuckenberg, Vorratsdatenspeicherung á l&#8217;américaine &#8211; Zur Verfassungsmäßigkeit der Sammlung von Telefonverbindungsdaten durch die NSA, in: Juristenzeitung 5/2014, S. 209 (213 ff.).</p>
<p>[19] Vgl. die Darstellung bei Deiseroth, Nachrichtendienstliche Überwachung durch US-Stellen in Deutschland &#8211; Rechtspolitischer Handlungsbedarf? In: Zeitschrift für Rechtspolitik 7/2013, S. 194 und bei Wolf a.a.O. (Anm. 3), S. 1042.</p>
<p>[20] Vgl. im Einzelnen Paech/Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2013, S. 691 f.</p>
<p>[21] Abgedruckt in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), Die &#8222;General Comments&#8220; zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Baden-Baden 2005, S. 68 ff.</p>
<p>[22] EGMR, Urteil v. 2.9.2010 zur Überwachung Tatverdächtiger mittels GPS in Deutschland, in: Neue Juristische Wochenschrift 19/2011, S. 1333 (1336).</p>
<p>[23] Vgl. Schmahl, Effektiver Rechtsschutz gegen Überwachungsmaßnahmen ausländischer Geheimdienste? In: Juristenzeitung 5/2014, S. 220 (227 f.).</p>
<p>[24] Ausführlich dazu Hoffmann-Riem, Freiheitsschutz in den globalen Kommunikationsinfrastrukturen, in: Juristenzeitung 2/2014, S. 53 (56 ff.); Kutscha/Thomé a.a.O., (Anm. 17), S. 46 ff.</p>
<p>[25] BVerfGE 125, S. 260 (324) &#8211; Vorratsdatenspeicherung</p>
<p>[26] Der Begriff findet sich tatsächlich im Grundgesetz, so u.a. in den Art. 18 u. 21 Abs. 2.</p>
<p>[27] Interview in &#8222;Berliner Zeitung&#8220; v. 21./22.12.2013.</p>
<p>[28] Heller, Post-Privacy, München 2011.</p>
<p>[29] Heller a.a.O., S. 8.</p>
<p>[30] Heller a.a.O., S. 135.</p>
<p>[31] Vgl. z.B. Voskamp/Kipker, Virtueller Pranger Internet, in: Datenschutz und Datensicherheit 12/2013, S. 787.</p>
<p>[32] Vgl. Strauß, Bruder, zur Sonne, zu Facebook? In: Müller-Heidelberg u.a. (Hrsg.), Grundrechte-Report 2013, S. 39 (41); eine solche Kündigung wurde u.a. vom LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2012, in: Datenschutz und Datensicherheit 4/2013, S. 251 für rechtmäßig erklärt.</p>
<p>[33] Nach Peifer, Persönlichkeitsrechte im 21. Jahrhundert &#8211; Systematik und Herausforderungen, in: Juristenzeitung 18/2013, S. 853 (856).</p>
<p>[34] Rheinberg, Citoyens in Neuland. Über Privatheit in Zeiten des NSA-Skandals, in: Blätter f. dt. u. intern. Politik 9/2013, S. 45 (51).</p>
<p>[35] Vgl. Kutscha/Thomé a.a.O. (Anm. 17), S. 17.</p>
<p>[36] Vgl. Dähne/Holländer/Kutscha, Volkszählung 87 &#8211; Generalprobe für die &#8222;zweite Wende&#8220;, in: Blätter f. dt. u. intern. Politik 2/1987, S. 173 (179 ff.).</p>
<p>[37] Vgl. Wagner, Der Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Kommission, in: Datenschutz und Datensicherheit 9/2012, S. 676.</p>
<p>[38] Vgl. die Entschließung der 86. Konferenz der Datenschutzbeauftragten am 1./2.10.2013 &#8222;Sichere elektronische Kommunikation gewährleisten: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einsetzen und weiterentwickeln&#8220;, in: Datenschutz und Datensicherheit 12/2013, S. 803.</p>
<p>[39] Vgl. den Bericht über den CCC-Kongress in der &#8222;Berliner Zeitung&#8220; v. 30.12.2013.</p>
<p>[40] Dix a.a.O. (Anm. 6), S. 103 f.</p>
<p>[41] So der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Caspar auf der 86. Datenschutzkonferenz, in: Datenschutz und Datensicherheit 12/2013, S. 758.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/offene-fragen-zum-ueberwachungs-gau/">Offene Fragen zum Überwachungs-GAU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/internationale-grundsaetze-fuer-die-anwendung-der-menschenrechte-in-der-kommunikationsueberwachung/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 16 Jan 2014 08:00:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dank Edward Snowden und weiterer Whistleblower wissen wir inzwischen, dass die geheimdienstliche &#220;berwachung der elektronischen Kommunikation in viel gr&#246;&#223;erem Umfang stattfindet als bisher gedacht, und mit der &#220;berwachungstechnik und den Ergebnissen der &#220;berwachung reger Handel betrieben wird. Wir wissen seitdem aber auch, dass f&#252;r eine effektive internationale Regulierung der Kommunikations&#252;berwachung noch die geeigneten rechtlichen Ma&#223;st&#228;be [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dank Edward Snowden und weiterer Whistleblower wissen wir inzwischen, dass die geheimdienstliche &Uuml;berwachung der elektronischen Kommunikation in viel gr&ouml;&szlig;erem Umfang stattfindet als bisher gedacht, und mit der &Uuml;berwachungstechnik und den Ergebnissen der &Uuml;berwachung reger Handel betrieben wird. Wir wissen seitdem aber auch, dass f&uuml;r eine effektive internationale Regulierung der Kommunikations&uuml;berwachung noch die geeigneten rechtlichen Ma&szlig;st&auml;be fehlen. Dieser Aufgabe stellt sich eine Erkl&auml;rung zahlreicher NGOs und zivilgesellschaftlicher Initiativen. Sie formuliert einen Katalog einfacher menschenrechtlicher Mindestanforderungen an die internationale Kommunikations&uuml;berwachung.</p>
<p>W&auml;hrend die Technologien, welche die staatliche Kommunikations&uuml;berwachung unterst&uuml;tzen, verbessert werden, vernachl&auml;ssigen die Staaten sicherzustellen, dass Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Kommunikations&uuml;berwachung in Einklang mit internationalen Menschenrechten stehen und die Rechte auf Privatsph&auml;re und Meinungsfreiheit beachtet werden. Dieses Dokument versucht zu erkl&auml;ren, wie internationale Menschenrechte in der aktuellen digitalen Umgebung anwendbar sind, besonders vor dem Hintergrund des Wachstums und des Wandels der Technologien und Methoden der Kommunikations&uuml;berwachung. Diese Grunds&auml;tze k&ouml;nnen zivilgesellschaftlichen Gruppen, der Wirtschaft, Staaten und anderen einen Rahmen liefern, mit dem sie bewerten k&ouml;nnen, ob aktuelle oder geplante &Uuml;berwachungsgesetze oder -praktiken im Einklang mit den Menschenrechten stehen.</p>
<p>Diese Grunds&auml;tze sind das Ergebnis einer globalen Beratung mit Gruppen der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und internationalen Experten f&uuml;r Recht, Politik und Technologien in der Kommunikations&uuml;berwachung.</p>
<h2 class="auto-created">Einleitung</h2>
<p>Privatsph&auml;re ist ein Grundrecht, das wesentlich ist f&uuml;r den Erhalt von demokratischen Gesellschaften. Es ist grundlegend f&uuml;r die menschliche W&uuml;rde und verst&auml;rkt andere Rechte, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit, und es ist nach internationalen Menschenrechtsgesetzen anerkannt.(1) Aktivit&auml;ten, die das Recht auf Privatsph&auml;re begrenzen, einschlie&szlig;lich Kommunikations&uuml;berwachung, k&ouml;nnen nur dann als gerechtfertigt gelten, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind, sie notwendig sind, um ein legitimes Ziel zu erreichen, und sie dem Ziel, welches sie verfolgen, angemessen sind.(2)</p>
<p>Vor der &ouml;ffentlichen Einf&uuml;hrung des Internets schufen fest etablierte legale Grunds&auml;tze und der Kommunikations&uuml;berwachung innewohnende logistische H&uuml;rden Grenzen f&uuml;r die staatliche Kommunikations&uuml;berwachung. In gegenw&auml;rtigen Dekaden haben die logistischen Barrieren der &Uuml;berwachung abgenommen und die Anwendung der gesetzlichen Grunds&auml;tze in neuen technologischen Kontexten sind unklarer geworden. Die Explosion der Inhalte digitaler Kommunikation und Information &uuml;ber Kommunikation, sogenannte &bdquo;Verbindungsdaten&ldquo; &#8211; Informationen &uuml;ber die Kommunikation eines Individuums oder Nutzung elektronischer Ger&auml;te &#8211; die sinkenden Kosten der Speicherung und des Dataminings und die Bereitstellung von pers&ouml;nlichen Inhalten durch Drittanbieter machen staatliche &Uuml;berwachung in einem beispiellosen Ausma&szlig; m&ouml;glich.(3) Dabei haben Konzeptualisierungen der bestehenden Menschenrechtsgesetze nicht Schritt gehalten mit den modernen und sich ver&auml;ndernden M&ouml;glichkeiten der Kommunikations&uuml;berwachung des Staates, der F&auml;higkeit des Staates, aus verschiedenen &Uuml;berwachungstechniken gewonnene Informationen zu kombinieren und zu organisieren, oder der erh&ouml;hten Sensibilit&auml;t der Informationen, die zug&auml;nglich werden.</p>
<p>Die H&auml;ufigkeit, mit der Staaten Zugang zu Kommunikationsinhalten und -metadaten suchen, steigt dramatisch &ndash; ohne angemessene Kontrolle.(4) Wenn Kommunikationsmetadaten aufgerufen und analysiert werden, kann damit ein Profil einer Person, einschlie&szlig;lich des Gesundheitszustandes, politischer und religi&ouml;ser Ansichten, Verbindungen, Interaktionen und Interessen, erstellt werden. So werden genauso viele oder sogar noch mehr Details offengelegt, als aus dem Inhalt der Kommunikation erkennbar w&auml;re.(5) Trotz des riesigen Potenzials f&uuml;r das Eindringen in das Leben eines Menschen und der abschreckenden Wirkung auf politische und andere Vereinigungen, weisen rechtliche und politische Instrumente oft ein niedrigeres Schutzniveau f&uuml;r Kommunikationsmetadaten auf und f&uuml;hren keine ausreichenden Beschr&auml;nkungen daf&uuml;r ein, wie sie sp&auml;ter von Beh&ouml;rden verwendet werden, einschlie&szlig;lich wie sie gewonnen, geteilt und gespeichert werden.</p>
<p>Damit Staaten tats&auml;chlich ihren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Kommunikations&uuml;berwachung nachkommen, m&uuml;ssen sie den im Folgenden genannten Grunds&auml;tzen entsprechen. Diese Grunds&auml;tze gelten f&uuml;r die &Uuml;berwachung der eigenen B&uuml;rger eines Staates, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgef&uuml;hrt wird, sowie der &Uuml;berwachung anderer in anderen Gebieten. Die Grunds&auml;tze gelten au&szlig;erdem unabh&auml;ngig vom Zweck der &Uuml;berwachung &#8211; Strafverfolgung, nationale Sicherheit oder sonstige beh&ouml;rdliche Ziele. Zudem gelten sie sowohl f&uuml;r die Aufgabe des Staates, die Rechte des Einzelnen zu respektieren und zu erf&uuml;llen, als auch f&uuml;r die Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen vor Missbrauch durch nicht-staatliche Akteure, einschlie&szlig;lich der Wirtschaft, zu sch&uuml;tzen.(6) Der private Sektor tr&auml;gt die gleiche Verantwortung f&uuml;r die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere in Anbetracht der Schl&uuml;sselrolle, die sie bei der Konzeption, Entwicklung und Verbreitung von Technologien spielt, und damit Kommunikation erm&ouml;glicht und bereitstellt und &#8211; wo erforderlich &#8211; mit staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zusammenarbeitet. Dennoch ist der Umfang der vorliegenden Grunds&auml;tze auf die Pflichten des Staates beschr&auml;nkt.</p>
<h2 class="auto-created">Ver&auml;nderte Technologie und Defini&shy;ti&shy;onen</h2>
<p>&bdquo;Kommunikations&uuml;berwachung&ldquo; umfasst heutzutage die &Uuml;berwachung, das Abh&ouml;ren, die Sammlung, Analyse, Nutzung, Konservierung und Aufbewahrung von, den Eingriff in oder Zugang zu Informationen, welche die Kommunikation einer Person in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beinhaltet, reflektiert oder sich daraus ergibt. &bdquo;Kommunikation&ldquo; beinhaltet Aktivit&auml;ten, Interaktionen und Transaktionen, die &uuml;ber elektronische Medien &uuml;bertragen werden, wie z.B. Inhalte der Kommunikation, die Identit&auml;t der an der Kommunikation Beteiligten, das Standort-Tracking, einschlie&szlig;lich IP-Adressen, die Uhrzeit und die Dauer der Kommunikation und Kennungen von Kommunikationsger&auml;ten, die w&auml;hrend der Kommunikation verwendet werden.</p>
<p>Traditionell wurde die Invasivit&auml;t der Kommunikations&uuml;berwachung auf Basis von k&uuml;nstlichen und formalen Kategorien bewertet. Bestehende rechtliche Rahmenbedingungen unterscheiden zwischen &bdquo;Inhalt&ldquo; oder &bdquo;Nicht-Inhalt&ldquo;, &bdquo;Teilnehmerinformation&ldquo; oder &bdquo;Metadaten&ldquo;, gespeicherten Daten oder &Uuml;bertragungsdaten, Daten, die zuhause gespeichert werden oder die im Besitz eines dritten Diensteanbieters sind.(7) Allerdings sind diese Unterscheidungen nicht mehr geeignet, den Grad des Eindringens der Kommunikations&uuml;berwachung in das Privatleben von Einzelpersonen und Verb&auml;nden zu messen. W&auml;hrend seit Langem Einigkeit darin besteht, dass Kommunikationsinhalte per Gesetz signifikanten Schutz verdienen wegen ihrer F&auml;higkeit, sensible Informationen zu offenbaren, ist es nun klar, dass andere Informationen aus der Kommunikation &#8211; Metadaten und andere Formen der nicht-inhaltlichen Daten &#8211; vielleicht sogar mehr &uuml;ber eine Einzelperson enth&uuml;llen k&ouml;nnen, als der Inhalt selbst und verdienen daher einen gleichwertigen Schutz. Heute k&ouml;nnte jede dieser Informationsarten, f&uuml;r sich allein oder gemeinsam analysiert die Identit&auml;t einer Person, deren Verhalten, Verbindungen, physischen oder gesundheitlichen Zustand, Rasse, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, nationale Herkunft oder Meinungen enth&uuml;llen, oder die Abbildung einer Person mithilfe der Standortbestimmung, ihrer Bewegungen oder Interaktionen &uuml;ber einen Zeitraum,(8) erm&ouml;glichen oder auch von allen Menschen an einem bestimmten Ort, zum Beispiel bei einer &ouml;ffentlichen Demonstration oder anderen politischen Veranstaltungen. Als Ergebnis sollten alle Informationen, welche sich aus der Kommunikation einer Person ergeben, diese beinhalten, reflektieren, oder &uuml;ber diese Person stattfinden, und welche nicht &ouml;ffentlich verf&uuml;gbar und leicht zug&auml;nglich f&uuml;r die allgemeine &Ouml;ffentlichkeit sind, als &bdquo;gesch&uuml;tzte Informationen&ldquo; angesehen werden. Ihnen sollte dementsprechend der h&ouml;chste gesetzliche Schutz gew&auml;hrt werden.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Invasivit&auml;t der staatlichen Kommunikations&uuml;berwachung ist es notwendig, dass beides betrachtet wird: sowohl das Potenzial der &Uuml;berwachung, gesch&uuml;tzte Informationen offenzulegen, sowie der Zweck, zu der der Staat die Information sammelt. Kommunikations&uuml;berwachung, die voraussichtlich zur Offenlegung von gesch&uuml;tzten Informationen f&uuml;hrt, die eine Person dem Risiko der Ermittlung, Diskriminierung oder Verletzung der Menschenrechte aussetzen kann, wird eine ernsthafte Verletzung des Rechts des Einzelnen auf Privatsph&auml;re darstellen und au&szlig;erdem die Nutzung anderer Grundrechte untergraben, unter anderem das Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung, Versammlungsfreiheit und politische Partizipation. Dies liegt darin begr&uuml;ndet, dass diese Rechte erfordern, dass Menschen in der Lage sind, frei von der abschreckenden Wirkung der staatlichen &Uuml;berwachung zu kommunizieren. Eine Festlegung sowohl des Charakters als auch der Einsatzm&ouml;glichkeiten der gesuchten Informationen wird somit in jedem Einzelfall notwendig.</p>
<p>Bei der Annahme einer neuen Technik der Kommunikations&uuml;berwachung oder der Ausweitung des Anwendungsbereichs einer bestehenden Technik sollte der Staat sicherstellen, ob die Informationen, die wahrscheinlich beschafft werden, in den Bereich der &bdquo;gesch&uuml;tzten Informationen&ldquo; f&auml;llt, bevor er sie einholt, und sie zur Kontrolle der Justiz oder anderen demokratischen Kontrollorganen vorlegen. Wenn man bedenkt, ob eine Information, die man mithilfe von Kommunikations&uuml;berwachung erhalten hat, auf die Ebene der &bdquo;gesch&uuml;tzten Informationen&ldquo; aufsteigt, sind sowohl die Form als auch der Umfang und die Dauer der &Uuml;berwachung relevante Faktoren. Weil tiefgreifende oder systematische &Uuml;berwachung die F&auml;higkeit hat, private Informationen weit &uuml;ber seine einzelnen Teile hinaus zu offenbaren, kann auch die &Uuml;berwachung der nicht gesch&uuml;tzten Informationen auf ein Niveau der Invasivit&auml;t gelangen, das starken Schutz verlangt.(9)</p>
<p>Die Festlegung, ob ein Staat die &Uuml;berwachung gesch&uuml;tzter Kommunikation durchf&uuml;hren darf, muss im Einklang mit den folgenden Grunds&auml;tzen stehen.</p>
<h2 class="auto-created">Die Grunds&auml;tze</h2>
<p><b>Gesetzm&auml;&szlig;igkeit:</b> Jede Beschr&auml;nkung des Rechtes auf Privatsph&auml;re muss gesetzlich vorgeschrieben sein. Der Staat darf in Abwesenheit eines bestehenden &ouml;ffentlich verf&uuml;gbaren Rechtsaktes, welcher den Standard der Klarheit und Genauigkeit erf&uuml;llt, und der ausreicht, um sicherzustellen, dass Einzelne eine Benachrichtigung erhalten und seine Anwendung vorhersehen k&ouml;nnen, keine Ma&szlig;nahmen einf&uuml;hren oder durchsetzen, die das Recht auf Privatsph&auml;re beeintr&auml;chtigen. Angesichts der Geschwindigkeit des technologischen Wandels sollten Gesetze, die das Recht auf Privatsph&auml;re beschr&auml;nken, regelm&auml;&szlig;ig durch Instrumente eines partizipativen, legislativen und beh&ouml;rdlichen Prozesses &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<p><b>Rechtm&auml;&szlig;iges Ziel:</b> Gesetze sollten nur Kommunikations&uuml;berwachung durch spezifizierte Beh&ouml;rden erlauben, um ein legitimes Ziel zu erreichen, welches einem &uuml;berragend wichtigen Rechtsgut, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, entspricht. Es darf keine Ma&szlig;nahme angewendet werden, die auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger &Uuml;berzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Verm&ouml;gen, Geburt oder des sonstigen Status diskriminiert.</p>
<p><b>Notwendigkeit:</b> Gesetze, die Kommunikations&uuml;berwachung durch den Staat erlauben, m&uuml;ssen die &Uuml;berwachung darauf begrenzen, was zweifellos und nachweislich notwendig ist, um das legitime Ziel zu erreichen. Kommunikations&uuml;berwachung darf nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn es das einzige Mittel zur Erreichung eines rechtm&auml;&szlig;igen Ziels ist, oder wenn es mehrere Mittel gibt, es das Mittel ist, welches am unwahrscheinlichsten die Menschenrechte verletzt. Der Nachweis der Begr&uuml;ndung dieser Rechtfertigung in gerichtlichen sowie in Gesetzgebungsverfahren liegt beim Staat.</p>
<p><b>Angemessenheit:</b> Jeder Fall der gesetzlich autorisierten Kommunikations&uuml;berwachung muss geeignet sein, das spezifische legitime Ziel, welches festgelegt wurde, zu erf&uuml;llen.</p>
<p><b>Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit:</b> Kommunikations&uuml;berwachung sollte als hochgradig invasive [oder: eindringende] Handlung angesehen werden, die in das Recht auf Privatsph&auml;re und die Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung eingreift und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bedroht. Entscheidungen &uuml;ber Kommunikations&uuml;berwachung m&uuml;ssen durch Abw&auml;gen der gesuchten Vorteile gegen die Sch&auml;den, die den Rechten des Einzelnen und anderen konkurrierenden Interessen zugef&uuml;gt w&uuml;rden, getroffen werden, und sollten eine Betrachtung der Sensibilit&auml;t der Informationen und der Schwere der Verletzung des Rechts auf Privatsph&auml;re einbeziehen.</p>
<p>Dies erfordert insbesondere: Sollte ein Staat Zugang zu oder die Nutzung von gesch&uuml;tzten Informationen anstreben, die durch Kommunikations&uuml;berwachung im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung gesammelt wurden, dann muss dies auf der zust&auml;ndigen, unabh&auml;ngigen und unparteiischen gerichtlichen Entscheidung begr&uuml;ndet sein, dass:</p>
<ul>
<li>es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass ein schweres Verbrechen begangen wurde oder begangen werden wird;</li>
<li>der Beweis eines solchen Verbrechens durch den Zugriff auf die gesch&uuml;tzten Daten erhalten werden w&uuml;rde;</li>
<li>andere verf&uuml;gbare und weniger invasive Ermittlungsmethoden ausgesch&ouml;pft sind; </li>
<li>die abgerufenen Informationen in vern&uuml;nftiger Weise auf diejenigen begrenzt werden, die f&uuml;r die mutma&szlig;liche Straftat relevant sind, und jede weitere gesammelte Information sofort vernichtet oder zur&uuml;ckgegeben wird; und</li>
<li>Informationen nur von der festgelegten Beh&ouml;rde abgerufen und nur f&uuml;r den Zweck, f&uuml;r den die Genehmigung erteilt wurde, verwendet werden.</li>
</ul>
<p>Wenn der Staat mit Kommunikations&uuml;berwachung Zugang zu gesch&uuml;tzten Informationen zu einem Zweck erlangen will, der eine Person nicht der Strafverfolgung, Ermittlung, Diskriminierung oder Verletzung der Menschenrechte aussetzt, muss der Staat einer unabh&auml;ngigen, unparteiischen und zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde Folgendes nachweisen:</p>
<ul>
<li>andere verf&uuml;gbare und weniger invasive Ermittlungsmethoden wurden in Betracht gezogen;</li>
<li>die abgerufenen Informationen werden in vern&uuml;nftiger Weise auf die relevanten begrenzt und jede zus&auml;tzlich gesammelte Information wird sofort vernichtet oder dem betroffenen Individuum zur&uuml;ckgegeben; und</li>
<li>Informationen werden nur von der festgelegten Beh&ouml;rde abgerufen und nur f&uuml;r den Zweck verwendet, f&uuml;r den die Genehmigung erteilt wurde.</li>
</ul>
<p>Zust&auml;ndige gerichtliche Beh&ouml;rden: Bestimmungen in Bezug auf die Kommunikations&uuml;berwachung m&uuml;ssen von zust&auml;ndigen gerichtlichen Beh&ouml;rden, die unparteiisch und unabh&auml;ngig sind, festgelegt werden. Die Beh&ouml;rde muss:</p>
<ul>
<li>getrennt sein von der Beh&ouml;rde, welche die Kommunikations&uuml;berwachung durchf&uuml;hrt,</li>
<li>vertraut sein mit den relevanten Themen und f&auml;hig sein, eine gerichtliche Entscheidung &uuml;ber die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Kommunikations&uuml;berwachung, die benutzte Technologie und Menschenrechte zu treffen, und</li>
<li>&uuml;ber entsprechende Ressourcen verf&uuml;gen, um die ihr &uuml;bertragenen Aufgaben auszuf&uuml;hren.</li>
</ul>
<p><b>Rechtsstaatliches Verfahren:</b> Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt, dass Staaten die Menschenrechte jedes Einzelnen respektieren und garantieren, indem sie rechtm&auml;&szlig;ige Prozesse versichern, die jegliche Beeintr&auml;chtigung der Menschenrechte ordnungsgem&auml;&szlig; und gesetzlich spezifiziert regeln, die konsistent durchgef&uuml;hrt werden, und die der allgemeinen &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich sind. Insbesondere bei der Bestimmung seiner oder ihrer Menschenrechte hat jeder das Recht auf ein faires und &ouml;ffentliches Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabh&auml;ngigen, zust&auml;ndigen und unparteiischen rechtm&auml;&szlig;ig gegr&uuml;ndeten Gericht,(10) au&szlig;er in Notf&auml;llen, wenn f&uuml;r Menschenleben Gefahr in Verzug ist. In solchen F&auml;llen muss innerhalb einer vern&uuml;nftigen und realisierbaren Frist eine r&uuml;ckwirkende Autorisierung eingeholt werden. Allein das Risiko der Flucht oder Zerst&ouml;rung von Beweismitteln sollte niemals als ausreichend f&uuml;r eine r&uuml;ckwirkende Autorisierung angesehen werden.</p>
<p><b>Benachrichtigung des Nutzers: </b>Personen sollten &uuml;ber die Entscheidung der Autorisierung einer Kommunikations&uuml;berwachung informiert werden. Es sollten ausreichend Zeit und Informationen zur Verf&uuml;gung gestellt werden, so dass die Person die Entscheidung anfechten kann. Des Weiteren sollte sie Zugang zu dem Material bekommen, welches f&uuml;r den Antrag der Autorisierung vorgelegt wurde. Eine Verz&ouml;gerung der Benachrichtigung ist nur unter folgenden Bedingungen gerechtfertigt:</p>
<ul>
<li>Die Benachrichtigung w&uuml;rde den Zweck, f&uuml;r den die &Uuml;berwachung genehmigt ist, ernsthaft gef&auml;hrden oder es besteht eine unmittelbare Gefahr f&uuml;r Menschenleben, oder</li>
<li>Die Erlaubnis einer Verz&ouml;gerung der Benachrichtigung wird durch die zust&auml;ndige Justizbeh&ouml;rde zum Zeitpunkt der Genehmigung der &Uuml;berwachung erteilt; und</li>
<li>Die betroffene Person wird benachrichtigt, sobald die Gefahr aufgehoben ist, oder innerhalb einer vern&uuml;nftigen realisierbaren Frist; je nachdem, welches zuerst zutrifft, aber in jeden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommunikations&uuml;berwachung abgeschlossen ist. Die Verpflichtung zur Benachrichtigung liegt beim Staat, aber in dem Fall, dass der Staat dem nicht nachkommt, sollten Kommunikationsdiensteanbieter die Freiheit haben, Personen &uuml;ber die Kommunikations&uuml;berwachung freiwillig oder auf Anfrage zu benachrichtigen.</li>
</ul>
<p><b>Transparenz: </b>Staaten sollten bez&uuml;glich der Nutzung und des Umfangs der Techniken und Befugnisse der Kommunikations&uuml;berwachung transparent sein. Sie sollten mindestens die gesammelten Informationen &uuml;ber die Anzahl der genehmigten und abgelehnten Anfragen, eine Aufschl&uuml;sselung der Anfragen nach Dienstanbieter und nach Ermittlungsart und -zweck ver&ouml;ffentlichen. Staaten sollten Personen gen&uuml;gend Informationen liefern, um zu gew&auml;hrleisten, dass sie den Umfang, die Art und Anwendung der Gesetze, welche die Kommunikations&uuml;berwachung erlauben, zu verstehen. Staaten sollten Diensteanbieter bef&auml;higen, die von ihnen angewendeten Prozesse zu ver&ouml;ffentlichen, wenn sie staatliche Kommunikations&uuml;berwachung bearbeiten, an diesen Prozessen festzuhalten und Berichte der staatlichen Kommunikations&uuml;berwachung zu ver&ouml;ffentlichen.</p>
<p><b>&Ouml;ffentliche Aufsicht: </b>Staaten sollten unabh&auml;ngige Aufsichtsmechanismen schaffen, die Transparenz und Verantwortung der Kommunikations&uuml;berwachung gew&auml;hrleisten.(11) Aufsichtsmechanismen sollten die Befugnis haben, auf alle potenziell relevanten Informationen &uuml;ber staatliche Ma&szlig;nahmen, wenn notwendig auch auf geheime oder als Verschlusssachen gekennzeichnete Informationen, zuzugreifen; zu beurteilen, ob der Staat seine rechtm&auml;&szlig;igen F&auml;higkeiten legitim nutzt; zu beurteilen, ob der Staat die Informationen &uuml;ber den Einsatz und den Umfang der Techniken und Befugnisse der Kommunikations&uuml;berwachung transparent und genau ver&ouml;ffentlicht hat; und regelm&auml;&szlig;ige Berichte und andere f&uuml;r die Kommunikations&uuml;berwachung relevante Informationen zu ver&ouml;ffentlichen. Unabh&auml;ngige Kontrollmechanismen sollten in Erg&auml;nzung zur Aufsicht geschaffen werden, die bereits &uuml;ber einen anderen Teil der Regierung zur Verf&uuml;gung steht.</p>
<p><b>Integrit&auml;t der Kommunikation und der Systeme:</b> Um die Integrit&auml;t, Sicherheit und Privatsph&auml;re der Kommunikationssysteme zu gew&auml;hrleisten, und in Anerkennung der Tatsache, dass Abstriche bei der Sicherheit f&uuml;r staatliche Zwecke fast immer die Sicherheit im Allgemeinen infrage stellen, sollten Staaten die Dienstleister oder Hardware- oder Softwareh&auml;ndler nicht zwingen, &Uuml;berwachungs- oder Beobachtungsfunktionen in ihre Systeme einzubauen oder bestimmte Informationen lediglich f&uuml;r Zwecke der staatlichen &Uuml;berwachung zu sammeln oder zu speichern. A priori Vorratsdatenspeicherung oder Sammlung sollte nie von Dienstleistern gefordert werden. Personen haben das Recht, sich anonym zu &auml;u&szlig;ern; Staaten sollten daher auf die zwingende Identifizierung der Nutzer als Voraussetzung f&uuml;r die Leistungserbringung verzichten.(12)</p>
<p><b>Schutzma&szlig;nahmen f&uuml;r die internationale Zusammenarbeit:</b> Als Reaktion auf die Ver&auml;nderungen der Informationsfl&uuml;sse und Kommunikationstechnologien und -dienstleistungen, kann es notwendig sein, dass Staaten Hilfe von einem ausl&auml;ndischen Dienstleister anfordern. Dementsprechend sollten die gemeinsamen Rechtshilfevertr&auml;ge und andere Vereinbarungen, die von den Staaten eingegangen wurden, sicherstellen, dass in F&auml;llen, in denen die Gesetze mehr als eines Staates f&uuml;r die Kommunikations&uuml;berwachung angewendet werden k&ouml;nnen, derjenige verf&uuml;gbare Standard mit dem h&ouml;heren Schutzniveau f&uuml;r den Einzelnen angewendet wird. Wo Staaten Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung suchen, sollte der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit angewendet werden. Staaten d&uuml;rfen gemeinsame Rechtshilfeprozesse und ausl&auml;ndische Anfragen nach gesch&uuml;tzten Informationen nicht nutzen, um inl&auml;ndische gesetzliche Beschr&auml;nkungen der Kommunikations&uuml;berwachung zu umgehen. Gemeinsame Rechtshilfeprozesse und andere Vereinbarungen sollten klar dokumentiert werden, &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein und dem Schutz des fairen Verfahrens unterliegen.</p>
<p><b>Schutzma&szlig;nahmen gegen unrechtm&auml;&szlig;igen Zugang:</b> Die Staaten sollten Gesetze erlassen, welche illegale Kommunikations&uuml;berwachung durch &ouml;ffentliche oder private Akteure kriminalisieren. Die Gesetze sollten ausreichende und erhebliche zivil-und strafrechtliche Sanktionen, Schutz f&uuml;r Whistleblower und Wege f&uuml;r die Wiedergutmachung von Betroffenen enthalten. Die Gesetze sollten vorsehen, dass alle Informationen, welche in einer Weise gesammelt wurden, die mit diesen Grunds&auml;tzen unvereinbar ist, in einem Verfahren als Beweise unzul&auml;ssig sind, genauso wie Beweise, die von solchen Informationen abgeleitet sind. Die Staaten sollten au&szlig;erdem Gesetze erlassen mit der Ma&szlig;gabe, dass das Material zerst&ouml;rt oder der Person zur&uuml;ckgegeben werden muss, nachdem das durch Kommunikations&uuml;berwachung gesammelte Material zu dem Zweck genutzt wurde, zu welchem es bereitgestellt wurde.</p>
<p><i>Die Erkl&auml;rung kann &uuml;ber die Webseite </i><a href="https://www.necessaryandproportionate.org/" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.necessaryandproportionate.org/</i></a><i> unterst&uuml;tzt werden. Die vorliegende &Uuml;bersetzung wurde von Digitalcourage e.V. erstellt.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>(1) Universal Declaration of Human Rights Article 12, United Nations Convention on Migrant Workers Article 14, UN Convention of the Protection of the Child Article 16, International Covenant on Civil and Political Rights, International Covenant on Civil and Political Rights Article 17; regional conventions including Article 10 of the African Charter on the Rights and Welfare of the Child, Article 11 of the American Convention on Human Rights, Article 4 of the African Union Principles on Freedom of Expression, Article 5 of the American Declaration of the Rights and Duties of Man, Article 21 of the Arab Charter on Human Rights, and Article 8 of the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms; Johannesburg Principles on National Security, Free Expression and Access to Information, Camden Principles on Freedom of Expression and Equality.</p>
<p>(2) Universal Declaration of Human Rights Article 29; General Comment No. 27, Adopted by The Human Rights Committee Under Article 40, Paragraph 4, Of The International Covenant On Civil And Political Rights, CCPR/C/21/Rev.1/Add.9, November 2, 1999; see also Martin Scheinin, &#8222;Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism,&#8220; 2009, A/HRC/17/34.</p>
<p>(3) Communications metadata may include information about our identities (subscriber information, device information), interactions (origins and destinations of communications, especially those showing websites visited, books and other materials read, people interacted with, friends, family, acquaintances, searches conducted, resources used), and location (places and times, proximities to others); in sum, metadata provides a window into nearly every action in modern life, our mental states, interests, intentions, and our innermost thoughts.</p>
<p>(4) For example, in the United Kingdom alone, there are now approximately 500,000 requests for communications metadata every year, currently under a self-authorising regime for law enforcement agencies who are able to authorise their own requests for access to information held by service providers. Meanwhile, data provided by Google&rsquo;s Transparency reports shows that requests for user data from the U.S. alone rose from 8888 in 2010 to 12,271 in 2011. In Korea, there were about 6 million subscriber/poster information requests every year and about 30 million requests for other forms of communications metadata every year in 2011-2012, almost of all of which were granted and executed. 2012 data available at <a href="http://www.kcc.go.kr/user.do?boardId=1030&amp;boardSeq=35586&amp;cp=1&amp;dc=K02060400&amp;mode=view&amp;page=A02060400" target="_blank" rel="noopener">http://www.kcc.go.kr/user.do?mode=view&amp;page=A02060400&amp;dc=K02060400&amp;boardId=1030&amp;cp=1&amp;boardSeq=35586</a>.</p>
<p>(5) See as examples, a review of Sandy Petland&rsquo;s work, &lsquo;Reality Mining&rsquo;, in MIT&rsquo;s Technology Review, 2008, available at <a href="http://www2.technologyreview.com/article/409598/tr10-reality-mining/" target="_blank" rel="noopener">http://www2.technologyreview.com/article/409598/tr10-reality-mining/</a> and also see Alberto Escudero-Pascual and Gus Hosein, &lsquo;Questioning lawful access to traffic data&rsquo;, Communications of the ACM, Volume 47 Issue 3, March 2004, pages 77 &#8211; 82.</p>
<p>(6) Report of the UN Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Frank La Rue, May 16 2011, available at <a href="http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/17session/a.hrc.17.27_en.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/17session/a.hrc.17.27_en.pdf</a></p>
<p>(7) &#8222;People disclose the phone numbers that they dial or text to their cellular providers, the URLS that they visit and the e-mail addresses with which they correspond to their Internet service providers, and the books, groceries and medications they purchase to online retailers &#8230; I would not assume that all information voluntarily disclosed to some member of the public for a limited purpose is, for that reason alone, disentitled to Fourth Amendment protection.&#8220; United States v. Jones, 565 U.S. ___, 132 S. Ct. 945, 957 (2012) (Sotomayor, J., concurring).</p>
<p>(8) &#8222;Short-term monitoring of a person&rsquo;s movements on public streets accords with expectations of privacy&#8220; but &#8222;the use of longer term GPS monitoring in investigations of most offenses impinges on expectations of privacy.&#8220; United States v. Jones, 565 U.S., 132 S. Ct. 945, 964 (2012) (Alito, J. concurring).</p>
<p>(9) &#8222;Prolonged surveillance reveals types of information not revealed by short-term surveillance, such as what a person does repeatedly, what he does not do, and what he does ensemble. These types of information can each reveal more about a person than does any individual trip viewed in isolation. Repeated visits to a church, a gym, a bar, or a bookie tell a story not told by any single visit, as does one&#8217;s not visiting any of these places over the course of a month. The sequence of a person&#8217;s movements can reveal still more; a single trip to a gynecologist&#8217;s office tells little about a woman, but that trip followed a few weeks later by a visit to a baby supply store tells a different story.* A person who knows all of another&#8217;s travels can deduce whether he is a weekly church goer, a heavy drinker, a regular at the gym, an unfaithful husband, an outpatient receiving medical treatment, an associate of particular individuals or political groups &ndash; and not just one such fact about a person, but all such facts.&#8220; U.S. v. Maynard, 615 F.3d 544 (U.S., D.C. Circ., C.A.)p. 562; U.S. v. Jones, 565 U.S. __, (2012), Alito, J., concurring. &#8222;Moreover, public information can fall within the scope of private life where it is systematically collected and stored in files held by the authorities. That is all the truer where such information concerns a person&#8217;s distant past&hellip;In the Court&#8217;s opinion, such information, when systematically collected and stored in a file held by agents of the State, falls within the scope of &#8218;private life&#8216; for the purposes of Article 8(1) of the Convention.&#8220; (Rotaru v. Romania, [2000] ECHR 28341/95, paras. 43-44.)</p>
<p>(10) The term &#8222;due process&#8220; can be used interchangeably with &#8222;procedural fairness&#8220; and &#8222;natural justice&#8220;, and is well articulated in the European Convention for Human Rights Article 6(1) and Article 8 of the American Convention on Human Rights.</p>
<p>(11) The UK Interception of Communications Commissioner is an example of such an independent oversight mechanism. The ICO publishes a report that includes some aggregate data but it does not provide sufficient data to scrutinise the types of requests, the extent of each access request, the purpose of the requests, and the scrutiny applied to them. See <a href="http://www.iocco-uk.info/sections.asp?sectionID=2&amp;type=top" target="_blank" rel="noopener">http://www.iocco-uk.info/sections.asp?sectionID=2&amp;type=top</a>.</p>
<p>(12) Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Frank La Rue, 16 May 2011, A/HRC/17/27, para 84.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/internationale-grundsaetze-fuer-die-anwendung-der-menschenrechte-in-der-kommunikationsueberwachung/">Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Kleine Geschichte der Post- und Telefonüberwachung in der Bundesrepublik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kleine-geschichte-der-post-und-telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Nov 2013 23:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 203 (3-2013), S.139-143 Josef Foschepoth, &#220;berwachtes Deutschland &#8211; Post- und Telefon&#252;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &#38; Ruprecht, November 2012 &#8222;Ein bisschen Heuchelei&#8220; sei Angela Merkels Reaktion auf die Nachricht gewesen, dass auch sie vermutlich abgeh&#246;rt wurde, denn &#8222;die NSA hat deutsche Politiker schon immer ganz legal observiert&#8220;. Sie als Kanzlerin m&#252;sse [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kleine-geschichte-der-post-und-telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik/">Kleine Geschichte der Post- und Telefonüberwachung in der Bundesrepublik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S.139-143</p>
<p><i>Josef Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland &#8211; Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, November 2012</i></p>
<p><i>&#8222;Ein bisschen Heuchelei&#8220;</i> sei Angela Merkels Reaktion auf die Nachricht gewesen, dass auch sie vermutlich abgeh&ouml;rt wurde, denn <i>&#8222;die NSA hat deutsche Politiker schon immer ganz legal observiert&#8220;. </i>Sie als Kanzlerin m&uuml;sse von den zugrunde liegenden Vereinbarungen wissen und &uuml;ber die Zusammenarbeit der Dienste informiert sein, so der Freiburger Historiker Josef Foschepoth in einem Interview mit der ZEIT vom 25.&nbsp;Oktober 2013.(1) Bereits am 9.&nbsp;Juli 2013 attestierte Foschepoth in einem Interview mit der S&uuml;ddeutschen Zeitung: <i>&#8222;Die NSA darf in Deutschland alles machen. Nicht nur aufgrund der Rechtslage, sondern vor allem aufgrund der intensiven Zusammenarbeit der Dienste, die schlie&szlig;lich immer gewollt war und in welchen Ausma&szlig;en auch immer politisch hingenommen wurde.&#8220;(2)</i></p>
<p>Und so ist ganz korrekt, was der amerikanische Geheimdienstdirektor James Clapper erkl&auml;rt, n&auml;mlich dass nur f&uuml;r <i>&#8222;g&uuml;ltige Geheimdienstbelange&#8220;</i> und <i>&#8222;niemals unrechtm&auml;&szlig;ig&#8220;</i> ausspioniert w&uuml;rde.(3) Zumindest in Deutschland.</p>
<p>&Uuml;ber die Vertr&auml;ge zwischen Deutschland und den ehemaligen Alliierten, die eine solche &Uuml;berwachung erlauben, kann jede und jeder sich seit 2012 in Josef Foschepoths Buch &#8222;&Uuml;berwachtes Deutschland &#8211; Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik&#8220; informieren. Foschepoth hatte bei Recherchen im Bundesarchiv Koblenz unbeschreibliches Gl&uuml;ck, als ihm eine Akte mit der Aufschrift &#8222;Postzensur 1951&#8220; in die H&auml;nde fiel. Dieser Zufallsfund enthielt nicht weniger als einen Teil der Geschichte zur &Uuml;berwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik. Aufgrund einer Sondergenehmigung durch das Bundesministerium des Innern, nach Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fung durch den Verfassungsschutz, bekam der Autor weitgehend ungehinderten Zugang zu den Verfassungsschutz-Akten der Bundesregierung, mit Ausnahme der Akten der Geheimdienste. Mit seinem Buch ver&ouml;ffentlichte er seine Entdeckungen.</p>
<p>Es erstaunt nicht wenig, in diesem Band zu lesen, dass es nicht nur in der ehemaligen DDR kein Post- und Fernmeldegeheimnis gab, sondern faktisch ebenso wenig &#8211; oder noch viel weniger &#8211; in der BRD. Die Foschepoth zug&auml;nglich gewordenen Quellen zeigen, wie seit 1949 die alliierten Westm&auml;chte auf ungehinderter &Uuml;berwachung bestanden, im Weiteren aber alle deutschen Regierungen unter Umgehung des Grundgesetzes diese &Uuml;berwachung durch die Alliierten tolerieren mussten, wollten und selbst fortsetzten. Unter dem Druck der Verh&auml;ltnisse geriet der Staatsschutz zum h&ouml;herwertigen Rechtsgut als das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses, obgleich im Grundgesetz festgeschrieben ist:<i> &#8222;die Grundrechte stehen [&#8230;] &uuml;ber dem Staat und sind unmittelbar geltendes Recht, das alle drei Gewalten bindet. Aufgrund ihres vorstaatlichen und &uuml;berpositiven Charakters d&uuml;rfen und k&ouml;nnen sie durch keine Verfassungs&auml;nderung abgeschafft werden.&#8220; </i>(S.&nbsp;11)</p>
<p>Bei dem von Foschepoth aufgearbeiteten &Uuml;berwachungssystem geht es gleicherma&szlig;en um individuelle &Uuml;berwachungsvorg&auml;nge wie um die strategische &Uuml;berwachung in Ost- und Westeuropa und in der Bundesrepublik selbst, sei sie f&uuml;r staatliche oder geheimdienstliche Zwecke.</p>
<p>Foschepoth analysiert die Entwicklung der heimlichen &Uuml;berwachung unter den verschiedenen Gesetzgebungen von 1949 an bis zur deutschen Wiedervereinigung 1989 &#8211; auf Wunsch und im Interesse der Alliierten. Dabei lassen sich verschiedene Epochen, rechtliche Ma&szlig;nahmen, Sprachregelungen und Legitimierungsstrategien unterscheiden: ab 1949 unter Siegerrecht, ab 1951 unter alliiertem Besatzungsrecht und ab 1954 unter Vorbehaltsrecht.</p>
<p>Bis 1968 hatte der deutsche Staat nur beschr&auml;nkte Souver&auml;nit&auml;t. Die Westvertr&auml;ge gew&auml;hrten den Westm&auml;chten mit Konrad Adenauers Einwilligung bestimmte Vorbehaltsrechte. Die Strategie zur Westintegration der Bundesrepublik war die einer <i>&#8222;doppelten Eind&auml;mmung</i>&#8220;, n&auml;mlich der Eind&auml;mmung der <i>&#8222;deutschen und der sowjetischen Gefahr</i>&#8220;. Beide Gefahren lieferten auch die Begr&uuml;ndung f&uuml;r die intensive &Uuml;berwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Nach alliiertem Recht hatte die Bundesregierung die &Uuml;berwachung nicht nur zu dulden, sondern auch aktiv daran mitzuwirken.</p>
<p>Adenauer handelte 1954 mit den Alliierten neue Geheimdienst- und &Uuml;berwachungsrechte als &#8222;Vorbehaltsrechte&#8220; der Besatzungen aus, womit auch das Grundgesetz hinsichtlich des Post- und Fernmeldegeheimnisses umgangen werden konnte. Die Aus&uuml;bung der Vorbehaltsrechte wurde den drei Botschaftern in Bonn &uuml;bertragen. Bei den Pariser Verhandlungen musste Adenauer neben dem Berlin-, dem Deutschland- und dem Truppenstationierungsvorbehalt auch den Notstands-, den &Uuml;berwachungs- und den Geheimdienstvorbehalt akzeptieren.</p>
<p>Ein wichtiges Instrument der doppelten Eind&auml;mmung war die &Uuml;berwachung des internationalen und nationalen Post- und Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik. Die Beteiligung an der alliierten wie die eigenen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten des westdeutschen Staates wurden in internen Verordnungen und Richterspr&uuml;chen mit der Notwendigkeit begr&uuml;ndet, Brosch&uuml;ren und kommunistisches Agitationsmaterial aus der DDR abzufangen. <i>&#8222;Der neue Staat wurde jedenfalls nicht von der Demokratie, sondern die Demokratie vom Staat her gedacht und aufgebaut.&#8220; </i>(S.&nbsp;17) Foschepoth nennt dies eine Staatsdemokratie. In Westberlin galt bis 1990 ohnehin Besatzungsrecht.</p>
<p>Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz und die Geheimdienste der drei Westm&auml;chte waren schon in den 1950er Jahren zu einem <i>&#8222;einheitlichen nachrichtendienstlichen Organismus</i>&#8220; verschmolzen, wie 1963 der Pr&auml;sident des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz Hubert Schr&uuml;bbers w&auml;hrend der Abh&ouml;raff&auml;re erkl&auml;rte.</p>
<p>Die westliche &Uuml;berwachung der Telekommunikation mit der DDR erfolgte durch alliierte und westdeutsche Geheimdienste, die Post hingegen musste gegen Einspr&uuml;che und Widerst&auml;nde des Bundespostministeriums von Beamt_innen und Angestellten der Bundespost und des Zolls durchgef&uuml;hrt werden. Den Postler_innen war bekannt, dass sie sich mit den verlangten Eingriffen in eine rechtliche Zwickm&uuml;hle begaben. Die Rechtsgrundlage bestand f&uuml;r sie bis 1968 allein in ihrer Treuepflicht dem Staat gegen&uuml;ber, w&auml;hrend im Gegensatz dazu das Grundgesetz die Unverletzlichkeit des Post- und Telefongeheimnisses garantieren sollte.</p>
<p>Es gab mehrere Anzeigen und Verfahren wegen nachweislich verschwundener Post. Diese wurden jedoch von willf&auml;hrigen Gerichten niedergeschlagen, d.h. deren Verfolgung wegen Mangels an Beweisen eingestellt. Mehrfach verlangte die Bundesregierung vom Postminister einen eigenen gesetzlichen Vorschlag zur Legitimierung der &Uuml;berwachung, den dieser jedoch immer wieder verweigerte mit der korrekten Begr&uuml;ndung: nicht die &Uuml;berwachung, sondern der Transport der Sendungen sei Aufgabe der Post. Weder im Parlament noch in der &Ouml;ffentlichkeit wurden diese Dinge er&ouml;rtert.</p>
<p>1961 verabschiedete der Bundestag ein &#8222;<i>Gesetz zur &Uuml;berwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote&#8220;</i>, das <i>&#8222;sicherstellen sollte, dass keine Materialien eingef&uuml;hrt w&uuml;rden, die aus Gr&uuml;nden des Staatsschutzes strafrechtlich verfolgt wurden.&#8220; Die Formulierung &#8222;stellen sicher&#8220; diente dazu, die Kontrolle und Durchsuchung der gesamten Post aus der DDR zu legitimieren und zu erm&ouml;glichen.</i>&#8220; (S. 268)</p>
<p>Erst die Abh&ouml;raff&auml;re 1963/64 brachte die bundesrepublikanische &Uuml;berwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aus der DDR an den Tag, sowie Informationen &uuml;ber die Pr&auml;senz ehemaliger SS-Angeh&ouml;riger und Nazigr&ouml;&szlig;en in den Reihen des Verfassungsschutzes. 1964 wurden 12 der 16 SS-Angeh&ouml;rigen des Verfassungsschutzes in andere &Auml;mter abgeordnet. Nach anf&auml;nglichen Leugnungen und Beschwichtigungen befasste sich ein Untersuchungsausschuss mit den Vorf&auml;llen und f&ouml;rderte immerhin 82 echte verfassungswidrigen &Uuml;berwachungsf&auml;llen zutage. In Wahrheit ging es um Massen von Postgut, das damals &uuml;berwacht, zensiert und zu einem Gro&szlig;teil auch vernichtet wurde. F&uuml;nf Jahre dauerte es, bis die &Uuml;berwachung, nun durch die Brandt-Regierung, gesetzlich geregelt war.</p>
<p>Mit der gro&szlig;en Koalition 1968/69 einher ging eine Wende in der Rechts- und Gesellschaftspolitik. 1968 wurden die nie wirksam gewordenen Notstandsgesetze durch das G10-Gesetz zur Beschr&auml;nkung des Post- und Fernmeldegeheimnis still und leise erg&auml;nzt. Die alliierten Forderungen fanden damit Eingang in das deutsche (Verfassungs-)Recht. Von nun an war jede Bundesregierung verpflichtet, auch ohne &Uuml;berwachungsvorbehalt der Alliierten deren &Uuml;berwachungsw&uuml;nsche zu erf&uuml;llen und zu erm&ouml;glichen. Obgleich es ein &auml;hnliches Gesetz in keinem westlich demokratischen Staat gibt, wurde dar&uuml;ber nicht &ouml;ffentlich diskutiert. <br />Die &Uuml;berwachung unterlag auf Anordnung der Alliierten einer strikten Geheimhaltungspflicht, die mit rigiden Strafandrohungen rechtlich verankert und mit dem Schutz der Sicherheit der alliierten Streitkr&auml;fte begr&uuml;ndet wurde. Faktisch hob dieses Recht auch das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei auf. Am intensivsten arbeitete der Bundesnachrichtendienst (BND) in Sachen Post- und Telefon&uuml;berwachung mit den alliierten Diensten zusammen, weshalb die Bundestagsfraktionen sich bei der Abh&ouml;raff&auml;re 1963 darauf einigten, den BND gar nicht zu erw&auml;hnen, um keinen weiteren Unmut in der Bev&ouml;lkerung aufkommen zu lassen.</p>
<p>Das Geheimhaltungsgebot sah drastische Strafen f&uuml;r den Fall vor, dass Informationen zur &Uuml;berwachung an die &Ouml;ffentlichkeit gelangten. Verst&ouml;&szlig;e konnten als Landesverrat, mit unbegrenzt hohen Geldstrafen, Gef&auml;ngnis und sogar der Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts verfolgt werden. Kein_e Abgeordnete_r konnte etwaige Verst&ouml;&szlig;e gegen das Grundgesetz auch nur erw&auml;hnen. Die Folge war, dass Antr&auml;ge der Alliierten auf &Uuml;berwachung im Parlament &#8211; und das bis heute &#8211; einfach durchgewunken wurden.</p>
<p>Es fehlte nicht an Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht: &#8222;<i>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum G10-Gesetz war ein Urteil, das in Sachen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte deutlich hinter fr&uuml;heren Entscheidungen desselben Gerichts zur&uuml;ckfiel, indem es nicht mehr die Grundrechte als &#8218;h&ouml;chstes Rechtsgut&#8216;, sondern den Staatsschutz als &#8218;&uuml;berragendes Rechtsgut&#8216; definierte, &#8218;zu dessen wirksamem Schutz Grundrechte, soweit unbedingt erforderlich, eingeschr&auml;nkt werden k&ouml;nnen.&#8216;</i>&#8220; (S.&nbsp;199) 1978 wurde der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Stra&szlig;burg wegen der G10-Gesetzgebung angerufen und 1984 erneut das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe &#8211; ohne Ergebnis f&uuml;r die Priorit&auml;t der Grundrechte: &#8222;<i>Das Bewusstsein f&uuml;r die Unrechtm&auml;&szlig;igkeit staatlichen Handelns war zwar gesch&auml;rft, aber der Grundkonflikt zwischen alliiertem Vorbehaltsrecht und westdeutschem Verfassungsrecht [&#8230;] noch nicht gel&ouml;st.</i>&#8220; (S.&nbsp;159)</p>
<p>Der Nachrichtenaustausch mit den Alliierten ging trotz Verbesserungen in der Verwaltungspraxis des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz unvermindert weiter. Die Bundesregierung war jetzt &#8211; neben einer Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut &#8211; auch durch das G10-Gesetz und eine geheime Zusatzvereinbarung, die in Foschepoths Buch erstmals ver&ouml;ffentlicht wird, weiterhin verpflichtet, die &Uuml;berwachungsw&uuml;nsche der alliierten Nachrichtendienste so weit wie m&ouml;glich zu erf&uuml;llen.</p>
<p>Die Gelegenheit, die deutsche Wiedervereinigung zur Einstellung der &Uuml;berwachungspraxen zu nutzen und wirklich einen souver&auml;nen deutschen Staat mit der M&ouml;glichkeit, seine freiheitliche Verfassung zu etablieren, waren bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen 1990 nicht durchsetzbar. Die Westm&auml;chte waren nicht bereit, die Zusatzvereinbarungen zum G10-Gesetz und zum NATO-Truppenstatut aufzuheben.</p>
<p>Die &Uuml;berwachungspraxis der Westdeutschen, die Installierung der Geheimdienste und die Gegen&uuml;berstellung mit der &Uuml;berwachungspraxis in der DDR (die trotz gro&szlig;er Ambitionen aufgrund fehlender materieller wie technischer Ressourcen der des Westens unterlegen blieb) beenden den historischen Teil des Bandes. Ein Vergleich mit der &Uuml;berwachung in der DDR als gleichsam deutsch-deutsches Problem dr&auml;ngt sich auf und ist noch nicht erforscht.</p>
<p>Das Buch beinhaltet eine Auff&uuml;hrung s&auml;mtlicher relevanter Gesetze, Urteile und Vereinbarungen. Bisher unbekannte und geheim gehaltene Quellen erg&auml;nzen den Band.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Auf die Frage, ob im Hinblick auf den NSA-Abh&ouml;rskandal nun die Bundesanwaltschaft die Lauschaktion gegen die Kanzlerin rechtlich pr&uuml;fen werde, meint Foschepoth: &#8222;<i>Daf&uuml;r gibt es keine Grundlage. Ihre &Uuml;berwachung ist durch die Vertr&auml;ge mit den USA gedeckt. Deshalb hat sich die Kanzlerin ja auch so merkw&uuml;rdig zu der NSA-Aff&auml;re verhalten. Sie hat sich ein paar Mal ausweichend dazu ge&auml;u&szlig;ert, aber nicht dazu, was hier eigentlich mit dem Rechtsstaat passiert. Das deutsche Recht verhindert die &Uuml;berwachung nicht. Die Vertr&auml;ge mit den USA verpflichten die Bundesregierung vielmehr, ihre Informationen dar&uuml;ber f&uuml;r sich zu behalten.&#8220; </i>(Die Zeit v. 25.10.2013)</p>
<p>Im Rahmen von Foschepoths Ver&ouml;ffentlichung gelang es in einer Zusammenarbeit von Bundesarchiv, Historikerverband und Medien, die Bundesregierung zu einer Neuregelung der sogenannten &#8222;Verschlusssachenanweisung&#8220; zu bewegen. Die fraglichen Akten werden nun sukzessive freigegeben. Es handelt sich dabei um mehrere Regalkilometer VS-Akten.</p>
<p>Allerdings stellt sich die Frage, ob die Freigabe der VS-Akten nicht doch das alliierte Geheimhaltungsgebot unterl&auml;uft. Nach wie vor fehlen die Dokumente der westlichen Geheimarchive und der westdeutschen Geheimdienste seit 1968. Wahrscheinlich wurden sie nach der Gesetzgebung von 1968 fr&uuml;hzeitig vernichtet. Unterdr&uuml;cken, L&ouml;schen, Schreddern sind keineswegs Pannen, sondern systemimmanent, sie geh&ouml;ren zum Wesen dieser Dienste.</p>
<p>Im erw&auml;hnten Interview mit der S&uuml;ddeutschen Zeitung antwortet Foschepoth auf die Frage, ob der NSA-Whistleblower Edward Snowden gut beraten w&auml;re, in die Bundesrepublik zu kommen: <i>&#8222;Auf keinen Fall. Aufgrund des Zusatzvertrags zum Truppenstatut und einer weiteren geheimen Vereinbarung von 1955 hat die Bundesregierung den alliierten M&auml;chten sogar den Eingriff in das System der Strafverfolgung gestattet. Wenn eine relevante Information im Rahmen eines Strafverfahrens an die &Ouml;ffentlichkeit gelangen k&ouml;nnte, hei&szlig;t es in Artikel 38, &#8222;holt das Gericht oder die Beh&ouml;rde vorher die schriftliche Einwilligung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde dazu ein, dass das Amtsgeheimnis oder die Information preisgegeben werden darf&#8220;. Gem&auml;&szlig; der geheimen Vereinbarung wurde sogar der Strafverfolgungszwang der westdeutschen Polizei bei Personen aufgehoben, die f&uuml;r den amerikanischen Geheimdienst von Interesse waren. Stattdessen musste die Polizei den Verfassungsschutz und dieser umgehend den amerikanischen Geheimdienst informieren. Dann hatten die Amerikaner mindestens 21 Tage lang Zeit, die betreffende Person zu verh&ouml;ren und gegebenenfalls au&szlig;er Landes zu schaffen. Was nicht selten geschah. Im &Uuml;brigen hat nat&uuml;rlich die Bundesregierung keinerlei Interesse, sich auf einen neuen Kalten </i>Krieg, <i>dieses Mal mit den Vereinigten Staaten, einzulassen.&#8220; </i>(SZ v. 9.7.2013)</p>
<p><i><b>PROF. BRITTA SCHINZEL&nbsp;</b>ist Informatikerin und besch&auml;ftigt sich seit Jahren mit Informatik und Gesellschaft. Sie engagiert sich im Forum InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. (FIfF) sowie im Landesvorstand der Humanistischen Union Baden-W&uuml;rttemberg.</i></p>
<p>(1) <a href="http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-10/nsa-uerberwachung-merkel-interview-foschepoth" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/deutschland/2013-10/nsa-uerberwachung-merkel-interview-foschepoth</a><br />(2) <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/historiker-foschepoth-ueber-us-ueberwachung-die-nsa-darf-in-deutschland-alles-machen-1.1717216" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/historiker-foschepoth-ueber-us-ueberwachung-die-nsa-darf-in-deutschland-alles-machen-1.1717216</a><br />(3) <a href="http://www.focus.de/politik/ausland/us-geheimdienst-schlaegt-zurueck-attacke-gegen-den-bnd-nsa-chef-alexander-wirft-deutschland-spionage-vor_aid_1143343.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.focus.de/politik/ausland/us-geheimdienst-schlaegt-zurueck-attacke-gegen-den-bnd-nsa-chef-alexander-wirft-deutschland-spionage-vor_aid_1143343.html</a>, 30.10.201</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/kleine-geschichte-der-post-und-telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik/">Kleine Geschichte der Post- und Telefonüberwachung in der Bundesrepublik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>PRISM, NSA und die Ignoranz der deutschen Politik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2013/prism-nsa-und-die-ignoranz-der-deutschen-politik/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 20 Jul 2013 10:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2013]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Demo in München am Samstag, den 27.07.2013, 12 Uhr Am Samstag, den 27.07.2013 finden bundesweite Demonstrationen und Protestaktionen statt. Sie wollen nicht nur ein Zeichen gegen #PRISM, #Tempora und Co. setzen, sondern auch ein Zeichen gegen die Ausweitungen der weltweiten &#220;berwachung. Sie wollen Solidarit&#228;t mit den Whistleblowern zeigen und Mut machen, sein Wissen mit der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Demo in München am Samstag, den 27.07.2013, 12 Uhr</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Frontsw2-221x300-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5338 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Frontsw2-221x300-1.jpg" alt="PRISM, NSA und die Ignoranz der deutschen Politik" width="221" height="300"></a></span></p>
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</div>
<p>Am Samstag, den 27.07.2013 finden bundesweite Demonstrationen und Protestaktionen statt. Sie wollen nicht nur ein Zeichen gegen #PRISM, #Tempora und Co. setzen, sondern auch ein Zeichen gegen die Ausweitungen der weltweiten &Uuml;berwachung.</p>
<p>Sie wollen Solidarit&auml;t mit den Whistleblowern zeigen und Mut machen, sein Wissen mit der &Ouml;ffentlichkeit zu teilen.</p>
<p>Die HU M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern unterst&uuml;tzt die von M&uuml;nchner NGO&#8217;s organisierte M&uuml;nchner Demonstration und w&uuml;rde sich &uuml;ber Ihre Teilnahme freuen.</p>
<p><b>PRISM, NSA und die Ignoranz der deutschen Politik<br />
</b></p>
<p>Demo am Samstag, den 27.07.2013 in M&uuml;nchen</p>
<p>Es geht um 12 Uhr am Prinz-Carl-Palais gegen&uuml;ber dem Amerikanischen Konsulat mit einer kurzen Auftakt-Kundgebung los, wo wir uns symbolisch unsere Privatsph&auml;re zur&uuml;ckholen. Diese tragen wir von dort aus zur Ludwigstra&szlig;e, durch die Theresienstra&szlig;e, die Barerstra&szlig;e herunter und feiern sie vor dem Amerika-Haus am Karolinenplatz bei der Abschlusskundgebung um ca. 14 Uhr.</p>
<p>Ansprechpartner: Levin Keller / stopwatchingus@levinkeller.de</p>
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		<title>EU-Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung  steht in der Kritik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/eu-richtlinie-ueber-vorratsdatenspeicherung-steht-in-der-kritik/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 20 Nov 2011 22:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Südbayern: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Veranstaltung &#8222;Grundgesetz vs. Sicherheit&#8220; war ein voller Erfolg +++ 100 Teilnehmer erlebten eine drei Stunden lange niveauvolle Diskussion +++ Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Ortsgruppe Regensburg freut sich &#252;ber einen durchschlagenden Erfolg. Zu einer &#252;berregionalen Veranstaltung am Donnerstag, dem 17. November 2011, erschienen &#252;ber 100 G&#228;ste. Von 20 bis 23 Uhr wurde im vollen Vortragssaal des Alten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Veranstaltung &#8222;Grundgesetz vs. Sicherheit&#8220; war ein voller Erfolg +++ 100 Teilnehmer erlebten eine drei Stunden lange niveauvolle Diskussion +++</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5939 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/7366cbecb3.jpg" alt="EU-Richtlinie &uuml;ber Vorratsdatenspeicherung  steht in der Kritik" width="240" height="174"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Saal.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5941 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ed7be44369.jpg" alt="EU-Richtlinie &uuml;ber Vorratsdatenspeicherung  steht in der Kritik" width="240" height="160"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Ortsgruppe Regensburg freut sich &uuml;ber einen durchschlagenden Erfolg. Zu einer &uuml;berregionalen Veranstaltung am Donnerstag, dem 17. November 2011, erschienen &uuml;ber 100 G&auml;ste. Von 20 bis 23 Uhr wurde im vollen Vortragssaal des Alten Finanzamtes unter dem Titel &#8222;Sicherheit vs. Grundgesetz &#8211; Ist die europaweite &Uuml;berwachung der Telekommunikationsdaten notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig?&#8220; lebhaft und auf hohem Niveau mit einem hochkar&auml;tig besetzten Podium diskutiert. Andreas Schmal, Organisationssekret&auml;r beim DGB Region Regensburg, f&uuml;hrte als Moderator souver&auml;n durch den Abend.</p>
<p>Die Europ&auml;ische Richtlinie wurde vom Publikum zum Teil auf das Sch&auml;rfste kritisiert. Vor allem die zust&auml;ndige EU-Abgeordnete Birgit Sippel war Adressatin der Wortmeldungen. Sie beharrte darauf, dass zuerst die laufende Evaluation zur Effizienz, Notwendigkeit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Vorratsdatenspeicherung abgewartet werden m&uuml;sse. Ihr Kollege Ismail Ertug, der die Veranstaltung gemeinsam mit dem AK Vorrat initiiert hatte, &auml;u&szlig;erte gr&ouml;&szlig;ere Bedenken bez&uuml;glich der anlasslosen Datenspeicherung und forderte das Publikum auf, ihm Alternativen zu nennen. Er k&uuml;ndigte an, im Zweifel gegen die Richtlinie zu stimmen.</p>
<p>Ganz anders als vielleicht von vielen erwartet kristallisierte sich zum Ende der Veranstaltung auch tats&auml;chlich eine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung heraus. &#8222;Zehn Jahre nach 9/11 und vor dem Hintergrund eines andauernden Kampfes gegen den Terror brauchen wir ein Moratorium f&uuml;r neue Sicherheitsgesetze, um endlich eine &Uuml;berpr&uuml;fung aller bestehender Sicherheitsgesetze durchzuf&uuml;hren&#8220;, so der Vorschlag von Armin Schmid von der Ortsgruppe Regensburg. &#8222;Diese Forderung wird vom AK Vorrat und seinen&nbsp; B&uuml;ndnispartnern seit Jahren vehement bei den &#8218;Freiheit statt Angst&#8216; Demonstrationen in Berlin und anderswo vorgetragen!&#8220;, so der Aktivist weiter.</p>
<p>Kein Podiumsteilnehmer widersprach diesem Fazit. Auch Ronald Kaiser von CSUnet, einer netzpolitischen Neugr&uuml;ndung innerhalb der CSU, gab lediglich abschlie&szlig;end zu Bedenken: &#8222;Sicherheit versus Freiheit ist kein einfache Frage.&#8220; Er verwies damit auf ein Positionspapier junger Konservativer, das sich noch in Arbeit befinde.</p>
<p>Der prominente Rechtsanwalt Thomas Stadler bekr&auml;ftigte den Konsens: &#8222;Wir m&uuml;ssen schauen, was es da insgesamt f&uuml;r Befugnisse gibt. Da kann einem dann schon schwindlig werden. Der Gesetzgeber hat ein wahres F&uuml;llhorn ausgesch&uuml;ttet. Bei der Gesamtbetrachtung kommt man noch viel eher an einen Punkt wo man sagt, irgendwann m&uuml;ssen wir einen Schlussstrich ziehen.&#8220;</p>
<p>Auch Peter Schall, stellvertretender Landesvorsitzender der GdP Bayern schlug am Ende die selbe Richtung ein und bekam daf&uuml;r viel Applaus: &#8222;Ich kann das gut verstehen, wenn gerade junge Menschen hier Misstrauen gegen den Staat haben. Mich regt das selber auf &#8211; der ja auch auf das Grundgesetz vereidigt worden ist &#8211; wenn heute Politiker sagen: Ja, das Bundesverfassungsgericht hat jetzt so entschieden, aber das ist uns wurscht, dann machen wir es halt anderst.&#8220;</p>
<p>Josef Falbisoner, langj&auml;hriger Vorsitzender von ver.di Bayern und ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Telekom, betroffen durch den Telekom-Spitzelskandal freute sich &uuml;ber den gelungenen Abend und betonte im Hinblick auf die selbst erlebte &Uuml;berwachung: &#8222;Ich habe eine Erfahrung machen m&uuml;ssen, auf die ich gerne verzichtet h&auml;tte und die ich niemandem w&uuml;nsche!&#8220; und erg&auml;nzt dann noch: &#8222;Ich will selber entscheiden, wann ich privat unterwegs bin, ob im Netz oder anderswo. Nur soviel Daten wie notwendig, alles andere weg.&#8220;</p>
<p>Der Abgeordnete Ismail Ertug nahm die Anregungen positiv auf: &#8222;Dieses Moratorium f&uuml;r Sicherheitsgesetze war es, was ich gesucht habe, das ist ein guter Ansatz. Ich denke, das w&auml;re tats&auml;chlich die M&ouml;glichkeit, mal Luft zu holen und sich zu vergegenw&auml;rtigt, wie die Sachlage ist.&#8220;</p>
<p>Birgit Sippel griff die vorangegangenen Meinungen auf und bedauerte: &#8222;Ja, man m&uuml;sse erst einmal alle Ma&szlig;nahmen pr&uuml;fen, bevor man neue ergreift. Das versuchen wir im europ&auml;ischen Parlament seit langem, wir bekommen nur leider keine Mehrheiten daf&uuml;r. Da mauern die Mitgliedsstaaten und da mauern die Mehrheitsparteien, eine solche Rechnung mal aufzumachen.&#8220; Im Hinblick auf den Fortgang der Evaluierung in 2012 erkl&auml;rte sie: &#8222;Mein Eindruck ist, dass es keine Fakten geben wird, die belegen, dass diese Ma&szlig;nahme &uuml;berhaupt nicht zu ersetzen ist f&uuml;r die Sicherheit der B&uuml;rger. Ich bin ziemlich gespannt wie der n&auml;chste Bericht aussehen wird und vor allem bin ich darauf gespannt, welche Alternativen gegebenenfalls von der Kommission vorgeschlagen werden.&#8220;</p>
<p>Stefan K&ouml;psell, IT-Experte von der TU Dresden, gab als letzter in der Runde seinen Hoffnungen und Erwartungen Ausdruck: &#8222;Ich hoffe, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht wieder eingef&uuml;hrt wird. Auch hoffe ich, dass der Bericht zeigt, dass sie keinen nachweislichen Nutzen hat und deshalb vielleicht sogar auf europ&auml;ischer Ebene wieder zur&uuml;ck geschraubt wird. Falls sie doch wieder eingef&uuml;hrt wird, hoffe ich nur, dass die Daten durch irgendeine Magie doch sicher zu speichern sind.&#8220;</p>
<p>Das Video des Live-Streams steht als Download zur Verf&uuml;gung unter: <a href="http://www.akv-r.de/?p=151" target="_blank" rel="noopener">http://www.akv-r.de/?p=151</a>. Auf dem Foto Podium sind zu sehen, von links nach rechts: Armin Schmid, Andreas Schmal, Dr. Stefan K&ouml;psell, Birgit Sippel, Peter Schall, Ismail Ertug, Ronald Kaiser, Josef Falbisoner und Thomas Stadler.</p>
<p>Bisher wurden Artikel zu der Veranstaltung auf <a href="http://www.regensburg-digital.de/" target="_blank" rel="noopener">www.regensburg-digital.de</a> und <a href="http://www.internet-law.de/" target="_blank" rel="noopener">www.internet-law.de</a> ver&ouml;ffentlicht:</p>
<p><a href="http://www.regensburg-digital.de/%e2%80%9estaatsgefahrdend-technisch-unwirksam-verfassungsfeindlich-und-nicht-durchsetzbar%e2%80%9c/19112011/&gt;" rel="nofollow noopener">http://www.regensburg-digital.de/%e2%80%9estaatsgefahrdend-technisch-unwirksam-verfassungsfeindlich-und-nicht-durchsetzbar%e2%80%9c/19112011/&gt;</a></p>
<p><a href="http://www.internet-law.de/2011/11/podiumsdiskussion-zur-vorratsdatenspeicherung.html&gt;" rel="nofollow noopener">http://www.internet-law.de/2011/11/podiumsdiskussion-zur-vorratsdatenspeicherung.html&gt;</a></p>
<p>Wir stehen Ihnen nat&uuml;rlich gerne telefonisch und per E-Mail zur Verf&uuml;gung:</p>
<p>Armin Schmid 0176-322-17-315, <a href="mailto:armin%40vorratsdatenspeicherung.de">armin@vorratsdatenspeicherung.de</a><br />Annette Schnettelker 0176-621-52-613,<br /><a href="mailto:annette.schnettelker%40vorratsdatenspeicherung.de">annette.schnettelker@vorratsdatenspeicherung.de</a><br />Sven Seeberg 0176-811-52-535</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/eu-richtlinie-ueber-vorratsdatenspeicherung-steht-in-der-kritik/">EU-Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung  steht in der Kritik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Datenspeicherung &#8211; Sicherheitsgewinn oder gläserner Bürger?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/datenspeicherung-sicherheitsgewinn-oder-glaeserner-buerger/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 18:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Vortragsveranstaltung mit Podiumsdiskussion mit Erich Möchel am 27.11.2008 um 19:30 Uhr in München Wir laden Sie ein zu der Vortragsveranstaltung mit Podiumsdiskussion &#160;&#8222;Daten&#173;spei&#173;che&#173;rung &#8211; Sicher&#173;heits&#173;ge&#173;winn oder gl&#228;serner B&#252;rger?&#8220; am 27.11.2008&#160; um 19:30&#160; Uhr im gro&#223;en&#160;H&#246;rsaal der&#160; Hochschule M&#252;nchen&#160; (R1.046), Lothstrasse 64 VortragAls Redner konnte Erich M&#246;chel, Wien,&#160; ein ausgewiesener Experte f&#252;r diesen Themenkomplex, gewonnen werden.Herr [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/datenspeicherung-sicherheitsgewinn-oder-glaeserner-buerger/">Datenspeicherung &#8211; Sicherheitsgewinn oder gläserner Bürger?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Vortragsveranstaltung mit Podiumsdiskussion mit Erich Möchel am 27.11.2008  um 19:30  Uhr in München</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5640 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik-455x450.jpg" alt="Datenspeicherung - Sicherheitsgewinn oder gl&auml;serner B&uuml;rger?" width="455" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik-455x450.jpg 455w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik-768x760.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik-758x750.jpg 758w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik-606x600.jpg 606w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik-341x337.jpg 341w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/271108_Graphik.jpg 775w" sizes="(max-width: 455px) 100vw, 455px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Wir laden Sie ein zu der Vortragsveranstaltung mit Podiumsdiskussion</p>
<h3>&nbsp;&bdquo;Daten&shy;spei&shy;che&shy;rung &ndash; Sicher&shy;heits&shy;ge&shy;winn oder gl&auml;serner B&uuml;rger?&ldquo;</h3>
<p><b>am 27.11.2008&nbsp; um 19:30&nbsp; Uhr im gro&szlig;en&nbsp;H&ouml;rsaal der&nbsp; <a href="http://www.openstreetmap.org/?mlat=48.154280&amp;mlon=11.556893&amp;zoom=16" target="_blank" rel="noopener">Hochschule M&uuml;nchen&nbsp; (R1.046), Lothstrasse 64</a></b></p>
<p><b>Vortrag<br /></b>Als Redner konnte <b>Erich M&ouml;chel</b>, Wien,&nbsp; ein ausgewiesener Experte f&uuml;r diesen Themenkomplex, gewonnen werden.<br />Herr M&ouml;chel berichtet von seinen spektakul&auml;ren Recherchen &uuml;ber den Missbrauch von gespeicherten Kundendaten bei der deutschen, italienischen und griechischen Telekom.</p>
<p>Au&szlig;erdem wird er die weltweiten Standardisierungsbem&uuml;hungen f&uuml;r Telekommunikations&uuml;berwachung n&auml;her beleuchten. Aktuell wird eine weltweit einheitliche Schnittstelle entwickelt, an der zahlreiche Wirtschaftsunternehmen, Geheimdienste und Regierungen mitarbeiten. Wird sie weltweit zum Standard, verf&uuml;gen Europas Regierungen zumindest technisch gesehen &uuml;ber die selben &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten wie die Diktaturen in China oder Nordkorea.</p>
<p><b>Podiumsdiskussion<br /></b>Im Anschluss an den Vortrag wird eine Podiumsdiskussion mit <b>Erich M&ouml;chel </b>stattfinden.&nbsp; Mit Ihm werden <b>Peter Eller </b>(Die Gr&uuml;nen, Arbeitskreis Demokratie und Recht) und <b>Florian Ritter </b>(SPD, MdL, Arbeitsschwerpunkt Innen- und Sicherheitspolitik, Datenschutz, B&uuml;rgerrechte) sowie Frau <b>Petra Guttenberger </b>(CSU, MdL, Mitglied im Ausschuss f&uuml;r Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen und im &Auml;ltestenrat) diskutieren. <b>Moderation:&nbsp; Roman Huber </b>(Bundesgesch&auml;ftsf&uuml;hrer Mehr Demokratie e.V.).</p>
<p><b>Veranstalter<br /></b>Mehr Demokratie e.V., Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung M&uuml;nchen, Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V., &Ouml;DP M&uuml;nchen, Gr&uuml;ne M&uuml;nchen, Humanistische Union e.V., JuLis M&uuml;nchen und die Piratenpartei Bayern.</p>
<p><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Moechel" target="_blank" rel="noopener"><b>Erich M&ouml;chel</b><br /></a>Erich M&ouml;chel ist Redakteur von futureZone.ORF.at, der IT-News Website des &Ouml;sterreichischen Rundfunks. Zudem ist er Mitglied im Board of Advisors von Privacy International und war einer der Mitorganisatoren des ersten &ouml;sterreichischen Big Brother Awards 1999. F&uuml;r den Newsletter der Quintessenz, ein Verein zur Wiederherstellung der B&uuml;rgerrechte im Informationszeitalter, liefert er regelm&auml;&szlig;ig Beitr&auml;ge.</p>
<p>Einem breiteren Publikum wurde er durch seine Aufsehen erregenden Recherchen &uuml;ber die Enfopol-Papiere bekannt. F&uuml;r diese wurde er im Jahr 2000 gemeinsam mit der Telepolis-Redaktion mit dem Europ&auml;ischen Preis f&uuml;r Online-Journalismus der Medien-Konferenz Net-Media 2000 in der Kategorie Investigative Reporting ausgezeichnet.</p>
<p>Neben seiner journalistischen Arbeit lehrt er Online- und Multimedia Journalismus an der FH Joanneum Graz und h&auml;lt regelm&auml;&szlig;ig Fachvortr&auml;ge in ganz Europa. Au&szlig;erdem war er mehrmals als Experte zum Thema &#8222;&Uuml;berwachung der Telefonienetze&#8220; im Europ&auml;ischen Parlament geladen.</p>
<p>Einen handlichen <a href="https://brezn.muc.ccc.de/~str/akvorrat_vortrag_erich_moechel_a6.pdf" target="_blank" rel="noopener">Flyer k&ouml;nnen Sie hier runterladen</a></p>
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		<title>Schöne neue Welt der Überwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/schoene-neue-welt-der-ueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der HU-Gesprächskreis Gläserner Mensch trifft sich wieder am Mittwoch, den 30. 7. 08, um 19 Uhr im Restaurant &#8222;Bei Georgios&#8220; Steinheilstraße / Ecke Enhuberstraße, U-Bahn Theresienstraße Beim n&#228;chsten Treffen des HU-Gespr&#228;chskreises Gl&#228;serner Mensch&#160;werden die aktuellen Angriffe&#160; auf den Datenschutz, die Privatsph&#228;re, die informationelle Selbstbestimmung besprochen, wie z.B. die Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung u.v.a.m. Wer sich also &#252;ber [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Der HU-Gesprächskreis Gläserner Mensch trifft sich wieder am Mittwoch, den 30. 7. 08, um 19 Uhr  im Restaurant &#8222;Bei Georgios&#8220;</p>
<p>Steinheilstraße / Ecke Enhuberstraße,  U-Bahn Theresienstraße</i></p>
<p>Beim n&auml;chsten Treffen des HU-Gespr&auml;chskreises Gl&auml;serner Mensch&nbsp;werden die aktuellen Angriffe&nbsp; auf den Datenschutz, die Privatsph&auml;re, die informationelle Selbstbestimmung besprochen, wie z.B. die Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung u.v.a.m. Wer sich also &uuml;ber diese Themen informieren oder Informationen einbringen oder aktiv werden will, ist herzlich dazu eingeladen:</p>
<p><b>Mittwoch, den 30. 7. 08, um 19 Uhr&nbsp; im Restaurant &#8222;Bei Georgios&#8220;<br />Steinheilstra&szlig;e / Ecke Enhuberstra&szlig;e,&nbsp; U-Bahn Theresienstra&szlig;e.</b></p>
<p>Zur Einstimmung in die &#8222;Sch&ouml;ne neue Welt der &Uuml;berwachung&#8220; empfehlen wir <a href="http://deu.anarchopedia.org/Projekte%3AParanoia" target="_blank" rel="noopener">diese Seite ,</a>&nbsp;die technische M&ouml;glichkeiten und praktische Einsatzgebiete von &Uuml;berwachung und Schutzma&szlig;nahmen dagegen gesammelt hat.</p>
<p>Aktuelle Themen sind das <a href="http://www.heise.de/newsticker/Innenministerium-forciert-Plaene-fuer-zentrales-Melderegister--/meldung/103157" target="_blank" rel="noopener">Bundes-Melderegister</a> und das <a href="http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/291/169797/" target="_blank" rel="noopener">BKA-Gesetz</a></p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnen wir z.B. folgende Themen diskutieren:<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Mitteilungen200.pdf">Die SteuerID im Briefkasten? So k&ouml;nnen Sie sich wehren!</a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite 14</p>
<p>und</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Mitteilungen200.pdf">Telekommunikationsdaten &#8211; ein begehrtes Gut<br />Studie des Max-Planck-Instituts Freiburg stellt Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung in Frage<br />und warnt vor dem &Uuml;berwachungspotential der Verkehrsdaten</a>&nbsp; Seite 10</p>
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		<title>Schöne neue Welt der Überwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/schoene-neue-welt-der-ueberwachung-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Apr 2008 17:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>der HU-Gesprächskreis Gläserner Mensch trifft sich am Mittwoch, den 23. 4. 08, um 19 Uhr 30 in das Restaurant &#8222;Bei Raffaele, München, Luisenstraße 47 In M&#252;nchen hat sich der HU-Gespr&#228;chskreis Gl&#228;serner Mensch gebildet. Dabei werden die aktuellen Angriffe auf den Datenschutz, die Privatsph&#228;re, die informationelle Selbstbestimmung besprochen, wie z.B. die Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung u.v.a.m. Wer sich [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/schoene-neue-welt-der-ueberwachung-1/">Schöne neue Welt der Überwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>der HU-Gesprächskreis Gläserner Mensch trifft sich am Mittwoch, den 23. 4. 08, um 19 Uhr 30 in das Restaurant &#8222;Bei Raffaele, München, Luisenstraße 47</i></p>
<p>In M&uuml;nchen hat sich der HU-Gespr&auml;chskreis Gl&auml;serner Mensch gebildet. Dabei werden die aktuellen Angriffe auf den Datenschutz, die Privatsph&auml;re, die informationelle Selbstbestimmung besprochen, wie z.B. die Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung u.v.a.m. Wer sich also &uuml;ber diese Themen informieren oder Informationen einbringen oder aktiv werden will, ist herzlich eingeladen, am Mittwoch, den 23. 4. 08, um 19 Uhr 30 in das Restaurant &#8222;Bei Raffaele&#8220;, M&uuml;nchen, Luisenstra&szlig;e 47,&nbsp; U 2 bis Theresienstra&szlig;e, zu kommen.</p>
<p>Zur Einstimmung in die &#8222;Sch&ouml;ne neue Welt der &Uuml;berwachung&#8220; empfehlen wir eine wahnsinnig gut gemachte <a href="http://www.spiegel.de/flash/0%2C5532%2C15385%2C00.html" target="_blank" rel="noopener">Flash Animation</a>, die wir in SPIEGEL ONLINE gefunden haben.</p>
<p>Aktuell werden in Bayern Gesetze zur Regelung der Onlinedurchsuchung von Computern gemacht<br />Die Entw&uuml;rfe k&ouml;nnen aus der Datenbank des Landtags abgerufen werden:</p>
<p><a href="http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005500/0000005588.pdf" target="_blank" rel="noopener">Gesetzentwurf der Staatsregierung<br />zur &Auml;nderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausf&uuml;hrungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes</a></p>
<p><a href="http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005500/0000005840.pdf" target="_blank" rel="noopener">&Auml;nderungsantrag zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur &Auml;nderung des Polizeiaufgabengesetzes (Drs. 15/9460)</a></p>
<p>In diesem Zusammenhang ist ein <a href="http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005000/0000005144.pdf" target="_blank" rel="noopener">Bericht der Staatsregierung &uuml;ber die in den Jahren 2003 bis 2007 ausgef&uuml;hrten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen der Telekommunikation und von Wohnr&auml;umen</a> von Interesse</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/schoene-neue-welt-der-ueberwachung-1/">Schöne neue Welt der Überwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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