<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Nordrhein-Westfalen Informationsrecht Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/themen/informationsfreiheit/informationsrecht-in-deutschland/nordrhein-westfalen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/themen/informationsfreiheit/informationsrecht-in-deutschland/nordrhein-westfalen/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 15 May 2023 11:47:54 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.1</generator>
	<item>
		<title>Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz-nordrhein-westfalen-verwgebo-ifg-nrw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2005 13:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen Informationsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz-nordrhein-westfalen-verwgebo-ifg-nrw/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 88) Geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) Auf Grund des &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 des Infor&#173;ma&#173;ti&#173;ons&#173;frei&#173;heits&#173;ge&#173;setzes Nordrhein-West&#173;falen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird im Einver&#173;nehmen mit dem Landtags&#173;aus&#173;schuss f&#252;r Innere Verwaltung und Verwal&#173;tungs&#173;struk&#173;tur&#173;re&#173;form verordnet: &#167; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz-nordrhein-westfalen-verwgebo-ifg-nrw/">Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 88) Geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351)</i></p>
<h4>Auf Grund des &sect; 11 Abs. 2 Satz 1 des Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heits&shy;ge&shy;setzes Nordrhein-West&shy;falen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird im Einver&shy;nehmen mit dem Landtags&shy;aus&shy;schuss f&uuml;r Innere Verwaltung und Verwal&shy;tungs&shy;struk&shy;tur&shy;re&shy;form verordnet:</h4>
<h5>&sect; 1 Geb&uuml;h&shy;ren&shy;tarif</h5>
<p>Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.</p>
<h5>&sect; 2 Erm&auml;&szlig;igung und Befreiung</h5>
<p>Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.</p>
<h5>&sect; 3 Auslagen</h5>
<p>(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.<br />(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.</p>
<h5>&sect; 4 In-Kraft-Treten, Au&szlig;er-&shy;Kraft-Treten</h5>
<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.</p>
<h5>Anlage 1 GEB&Uuml;H&shy;REN&shy;TARIF</h5>
<table border="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Übermittlung von Informationen</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 10-500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.3.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">in einfachen Fällen</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">gebührenfrei</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.3.2</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">bei umfangreichem Verwaltungsaufwand</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 10-500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">1.3.3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG)</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 10-1.000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Widerspruchsbescheide</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">2.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 10-50</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">2.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 10-50</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Auslagen</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3.1</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Anfertigung von Kopien und Ausdrucken</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">je DIN A 4 &#8211; Kopie von Papiervorlagen</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 0,10</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">je DIN A 3 &#8211; Kopie von Papiervorlagen</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 0,15</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top"></td>
<td valign="top">
<p class="bodytext">je Computerausdruck</p>
</td>
<td valign="bottom">
<p class="bodytext">Gebühr:<br />Euro 0,25</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
<p class="bodytext">3.2</p>
</td>
<td>
<p class="bodytext">Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe</p>
</td>
<td valign="bottom"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz-nordrhein-westfalen-verwgebo-ifg-nrw/">Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Akteneinsicht für alle</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/akteneinsicht-fuer-alle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Sep 2003 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen Informationsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IFG: Nordrhein-Westfalen]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: Sonstige]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/akteneinsicht-fuer-alle/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz NRW erschienen als: Nils Leopold, Akteneinsicht für alle. Ein Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz. Hrsg. von der Humanistischen Union &#8211; Landesverband NRW (Redaktion: Dr. Norbert Reichling). Essen 2003 Bezugsmöglichkeiten: Die Beiträge der Broschüre sind online verfügbar. Eine PDF-Fassung der Broschüre ist verfügbar (siehe unten). Die gedruckte Broschüre kann von Einzelnen oder Gruppen gegen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/akteneinsicht-fuer-alle/">Akteneinsicht für alle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz NRW</p>
<div>
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3957 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw-341x450.jpg" alt="Akteneinsicht für alle " width="341" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw-341x450.jpg 341w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw-568x750.jpg 568w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw-455x600.jpg 455w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw-255x337.jpg 255w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw.jpg 594w" sizes="(max-width: 341px) 100vw, 341px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>erschienen als:</p>
<p>Nils Leopold, Akteneinsicht für alle. Ein Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz. Hrsg. von der Humanistischen Union &#8211; Landesverband NRW (Redaktion: Dr. Norbert Reichling). Essen 2003</p>
<p>Bezugsmöglichkeiten:</p>
<p>Die Beiträge der Broschüre sind online verfügbar.</p>
<p>Eine PDF-Fassung der Broschüre ist verfügbar (siehe unten).</p>
<p>Die gedruckte Broschüre kann von Einzelnen oder Gruppen gegen Erstattung der Versandkosten beim Herausgeber bezogen werden:</p>
<p>Humanistische Union e.V., Landesverband NRW<br />
Kronprinzenstraße 15<br />
45128 Essen<br />
Fax 0201-23 55 05<br />
E-Mail: <a href="mailto:hu-nrw-essen%40hu-bildungswerk.de">hu-nrw-essen@hu-bildungswerk.de</a></p>
<p>Bestellung von Einzelexemplaren durch Überweisung von 2,00 EUR auf das Konto Nr. 3700895/00 bei der Commerzbank Essen (BLZ 360 400 39) und gleichzeitige Mitteilung Ihrer Adresse per Karte, Brief, Fax oder e-mail.</p>
<h5>Inhalt</h5>
<p><b>1. Informationsfreiheit &#8211; eine neue Chance für die Einmischung &#8222;von unten&#8220;</b><br />
Worum geht es? &#8211; Warum ein Gesetz? &#8211;<br />
Informationsfreiheit gibt es doch längst &#8230;.</p>
<p><b>2. Wie nutzt man das NRW-Informationsfreiheitsgesetz?</b></p>
<p>Zweck und Berechtigte &#8211; Verpflichtete &#8211; Welche Informationen? &#8211;<br />
Das Verfahren nach dem IFG &#8211;</p>
<p>Die Prüfung von Gegenrechten: ein Hürdenlauf<br />
Hürde Nr. 1: &#8222;Schutz öffentlicher Belange&#8220;<br />
Hürde Nr. 2: &#8222;Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen&#8220;<br />
Hürde Nr. 3: &#8222;Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen&#8220;<br />
Hürde Nr. 4: &#8222;Schutz von personenbezogenen Daten&#8220;</p>
<p>Was kostet der Spaß? &#8211; Veröffentlichungspflichten</p>
<p><b>3. Der Gesetzestext</b><br />
<b></b></p>
<p><b>4. Gebührenordnung</b><br />
<b></b></p>
<p><b>5. Ein Musterschreiben</b><br />
<b></b></p>
<p><b>6. Kritische Beobachtung der Informationsfreiheit bleibt notwendig!</b></p>
<p><b></b><br />
<b>Links zu Thema</b></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/akteneinsicht-fuer-alle/">Akteneinsicht für alle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu2003_akteneinsichtnrw.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Informationszugangsgesetz NRW</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/informationszugangsgesetz-nrw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Nov 2001 13:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsrecht in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen Informationsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/informationszugangsgesetz-nrw/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein- Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen &#150; IFG NRW) Vom 27. November 2001 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: &#167; 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/informationszugangsgesetz-nrw/">Informationszugangsgesetz NRW</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu</p>
<p>Informationen für das Land Nordrhein-</p>
<p>Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz</p>
<p>Nordrhein-Westfalen &#150; IFG NRW)</p>
<p>Vom 27. November 2001</p>
<p>Der Landtag hat das folgende Gesetz <br />beschlossen, das hiermit verkündet wird:</p>
<h5>&sect; 1 Zweck des Gesetzes </h5>
<p>Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.</p>
<h5>&sect; 2 Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich </h5>
<p>(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. <br />(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. <br />(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. <br />(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.</p>
<h5>&sect; 3 Begriffs&shy;be&shy;stim&shy;mungen </h5>
<p>Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. <br />Informationsträger sind alle Medien, die nformationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.</p>
<h5>&sect; 4 Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;recht </h5>
<p>(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. <br />(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.</p>
<h5>&sect; 5 Verfahren </h5>
<p>(1) Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. <br />(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen. <br />(3) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. <br />(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. <br />(5) Bei Anträgen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 20 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die öffentliche Stelle die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.</p>
<h5>&sect; 6 Schutz &ouml;ffent&shy;li&shy;cher Belange und der Rechts&shy;durch&shy;set&shy;zung </h5>
<p>Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange <br />a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder <br />b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder <br />c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden.</p>
<p>Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll.</p>
<h5>&sect; 7 Schutz des beh&ouml;rd&shy;li&shy;chen Entschei&shy;dungs&shy;bil&shy;dungs&shy;pro&shy;zesses </h5>
<p>(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. <br />(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn <br />a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder <br />b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder <br />c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. <br />(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für die Ergebnisse.</p>
<h5>&sect; 8 Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;fts&shy;ge&shy;heim&shy;nissen </h5>
<p>Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.<br />Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. <br />Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.</p>
<h5>&sect; 9 Schutz perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten </h5>
<p>(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, <br />a) die betroffene Person hat eingewilligt oder <br />b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder <br />c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder <br />d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder <br />e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen. <br />(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. <br />(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und <br />a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder <br />b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen.</p>
<h5>&sect; 10 Einwil&shy;li&shy;gung der betroffenen Person </h5>
<p>(1) Im Fall des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht. <br />(2) Die öffentlichen Stellen treffen gemäß § 4 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geeignete Maßnahmen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.</p>
<h5>&sect; 11 Kosten </h5>
<p>(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei. <br />(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen.<br />Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.</p>
<h5>&sect; 12 Ver&ouml;f&shy;fent&shy;li&shy;chungs&shy;pflichten <br /></h5>
<p>Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.</p>
<h5>&sect; 13 Beauftragte oder Beauf&shy;tragter f&uuml;r das Recht auf Information </h5>
<p>(1) Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. <br />(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-estfalen gilt entsprechend. <br />(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit als Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information vor. § 27 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.</p>
<h5>&sect; 14 &Uuml;berpr&uuml;fung der Auswir&shy;kungen des Gesetzes </h5>
<p>(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und die Landesbeauftragte oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüft. Die Landesregierung unterrichtet anach den Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform über das Ergebnis der Überprüfung. <br />(2) Die öffentlichen Stellen, bei denen Anträge auf Zugang zu Informationen gestellt werden, sind verpflichtet, eine Statistik zu führen. Die Statistik umfasst den Gegenstand des Antrags, die Dauer der Bearbeitung, die Entscheidung über den Antrag sowie die Anzahl der Widersprüche und Klagen. Sie weist außerdem aus, in wie vielen Fällen mit welchem Gegenstand betroffene Personen eine Einwilligung in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben und in wie vielen und welchen Fällen eine Einwilligung ausdrücklich nicht erteilt oder die Verweigerung der Einwilligung durch Nichtäußerung der betroffenen Person fingiert wurde. Gleiches gilt für die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 9 Abs. 2.</p>
<h5>&sect; 15 In-Kraft-Treten </h5>
<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/informationszugangsgesetz-nrw/">Informationszugangsgesetz NRW</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
