Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 88) Geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351)
§ 1 Gebührentarif
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Ermäßigung und Befreiung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
§ 3 Auslagen
(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.
(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anlage 1 GEBÜHRENTARIF
1 | Übermittlung von Informationen | |
1.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft | gebührenfrei |
1.2 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand | Gebühr: |
1.3 | Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger | |
1.3.1 | in einfachen Fällen | gebührenfrei |
1.3.2 | bei umfangreichem Verwaltungsaufwand | Gebühr: |
1.3.3 | bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG) | Gebühr: |
2 | Widerspruchsbescheide | |
2.1 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung | Gebühr: |
2.2 | Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung | Gebühr: |
3 | Auslagen | |
3.1 | Anfertigung von Kopien und Ausdrucken | |
je DIN A 4 – Kopie von Papiervorlagen | Gebühr: | |
je DIN A 3 – Kopie von Papiervorlagen | Gebühr: | |
je Computerausdruck | Gebühr: | |
3.2 | Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe |