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	<title>Alain Mundt Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Einschüchternder Besuch &#8211; Bundesverfassungsrichter kritisieren Rundfunksender-Durchsuchung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 02:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 5]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 98 &#8211; 101 Mit ungewöhnlicher Schärfe rügte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom Dezember 2010 eine Durchsuchung der Redaktionsräume des Hamburger Radiosenders »Freies Sender Kombinat« (FSK). Das Verfassungsgericht warf den Hamburger Strafgerichten vor, die Durchsuchungsmaßnahmen zu rechtfertigen, obwohl sich die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme »einerseits wegen der ersichtlich geringen Schwere der in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/einschuechternder-besuch-bundesverfassungsrichter-kritisieren-rundfunksender-durchsuchung/">Einschüchternder Besuch &#8211; Bundesverfassungsrichter kritisieren Rundfunksender-Durchsuchung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 98 &#8211; 101</p>
<p>Mit ungewöhnlicher Schärfe rügte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom Dezember 2010 eine Durchsuchung der Redaktionsräume des Hamburger Radiosenders »Freies Sender Kombinat« (FSK). Das Verfassungsgericht warf den Hamburger Strafgerichten vor, die Durchsuchungsmaßnahmen zu rechtfertigen, obwohl sich die Verfassungswidrigkeit der Maßnahme »einerseits wegen der ersichtlich geringen Schwere der in Rede stehenden Tat und andererseits wegen der mit einer Durchsuchung der Räume einer Rundfunkanstalt regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit« geradezu aufdrängten. Die Maßnahmen erklärte Karlsruhe daher für verfassungswidrig (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010, Az. 1 BvR 1739/04 und 1 BvR 2020/04).</p>
<p>Den beiden Entscheidungen des BVerfG lag eine Durchsuchung der Redaktionsräume des FSK im Jahre 2003 zugrunde. Ein Redakteur hatte mit dem Hamburger Polizeisprecher ein Telefoninterview geführt und dieses ohne dessen ausdrückliches Einverständnis aufgezeichnet. Das Interview wurde im Rahmen einer Sendung zu polizeilichen Übergriffen bei einer Demonstration gegen die Räumung des Bauwagenplatzes Bambule gesendet. Der Staatsschutz des Hamburger Landeskriminalamts hatte die Sendung aufgezeichnet und erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft erwirkte beim Amtsgericht Hamburg einen Durchsuchungsbeschluss der Redaktionsräume des Senders zur Auffindung des Tonträgers und zur Identifizierung des Interviewers und weiterer Verantwortlicher.</p>
<p>Die Ermittler stürmten mit zwei Hundertschaften der Polizei die Redaktion und besetzten alle Redaktionsräume. Dem Sender wurde während der mehrstündigen Durchsuchung eine Berichterstattung über die Maßnahme untersagt. Überwacht wurde das Verbot durch Polizeibeamte, die für den Fall einer Zuwiderhandlung die Abschaltung der Sendeanlage androhten. Bereits zu Beginn der Durchsuchung offenbarte sich der Interviewer den Ermittlern. Wenig später räumte ein weiterer Mitarbeiter ein, für die Sendung des Interviews verantwortlich gewesen zu sein. Die Polizei setzte dennoch die Durchsuchung fort und machte Fotos von Räumlichkeiten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen sowie<br />Ablichtungen von diversen redaktionellen Unterlagen.</p>
<h2 class="auto-created">Infor&shy;man&shy;ten&shy;schutz geht vor</h2>
<p>Beschwerden des Senders gegen die Durchsuchung vor dem Amts- und Landgericht Hamburg blieben erfolglos (vgl. Dagmar Brosey, Grundrechte-Report 2005, S. 103 ff.). Erst das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen der Strafgerichte auf. Zwar hielt es den Tatverdacht gegen die Sendermitarbeiter für gerechtfertigt. Ist ein Tatverdacht gegen einen Pressemitarbeiter gegeben, hebt § 97 Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung (StPO) das grundsätzlich bestehende Beschlagnahmeverbot bei Pressemitarbeitern auf. Allerdings ist, wie es § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich bestimmt, in einem solchen Fall eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse auf der einen Seite und dem Eingriff in die Rundfunkfreiheit auf der anderen Seite vorzunehmen. Das BVerfG rügt die fehlende Abwägung durch die Fachgerichte. Einerseits sei der Tatvorwurf nicht schwerwiegend, da die Äußerungen des Pressesprechers ohnehin für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien.<br />Andererseits, betont Karlsruhe, schützt die Rundfunkfreiheit insbesondere die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und die<br />Vertraulichkeit der Informantenbeziehungen. Bei der Gewichtung des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit hätte daher Berücksichtigung finden müssen, dass sich die Maßnahme auf die gesamte Redaktion erstreckte. Denn das hat zur Folge, dass das Vertrauensverhältnis des Senders zu seinen Informanten gestört wird, da letztere die Aufdeckung ihrer Identität fürchten müssen. Zudem kann von einer Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion und die Identität aller Redaktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter verschafft, eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf den Sender ausgehen. Daher hätte die Durchsuchung der gesamten Redaktion nicht angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus sah das BVerfG auch die Ablichtung von Unterlagen, das Fotografieren der Redaktionsräume und die Anfertigung von Grundflächenskizzen der Redaktionsräume als verfassungswidrig an. Die Ablichtung von Redaktionsunterlagen über die Arbeitsweise und Identität von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit dar. Die Fachgerichte hätten die Einschüchterungswirkung völlig verkannt. Vor dem Hintergrund des geringen Tatvorwurfs und der Offenbarung der Verantwortlichen während der Durchsuchung hätte das Kopieren unterbleiben müssen. Die Anfertigung von Fotos der Redaktionsräume und von Grundflächenskizzen verletze ebenso die Rundfunkfreiheit, weil sie offensichtlich nicht zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens angefertigt worden seien. Denn Fotos und Skizzen hätten offenbar nicht der Dokumentation des Auffindeorts von Beweismitteln gedient, da der Auffindeort weder aus den Fotos noch aus den Skizzen nachvollziehbar war.</p>
<h2 class="auto-created">Versagen der Straf&shy;ge&shy;richte</h2>
<p>Mit seinen Entscheidungen stärkt das BVerfG die Pressefreiheit, indem es klar stellt, dass der Schutz des Redaktionsgeheimnisses aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG dem Staat grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung redaktioneller Beiträge führen. Unter diesen Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich die Arbeitsweise und die Identität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Redaktion ergeben.</p>
<p>Das gesamte Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden legt die Vermutung nahe, dass mit der Durchsuchung des freien Radios FSK nicht nur die Aufdeckung einer Straftat, sondern die Einschüchterung<br />eines unliebsamen Pressemediums beabsichtigt war. Es wäre die Aufgabe des Amts- und Landgerichts gewesen, die Strafverfolgungsbehörden zu kontrollieren und für eine effektive Verwirklichung der Rundfunkfreiheit des betroffenen Senders zu sorgen. Mit seinen Entscheidungen zeigt das BVerfG das Versagen der Strafgerichte auf. Der verantwortliche Redakteur wurde wegen des Mitschnitts des Telefoninterviews mit dem Polizeisprecher zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt verurteilt. Konsequenzen für die Verantwortlichen der schwerwiegenden Verletzung des Redaktionsgeheimnisses dagegen sind nicht bekannt geworden.</p>
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		<title>Journalistenüberprüfungen bei internationalen Gipfeltreffen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/journalistenueberpruefungen-bei-internationalen-gipfeltreffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 03:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 5]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 93 Seit einigen Jahren ist geradezu ein Boom an Gipfeltreffen der Staatsoberhäupter zu beobachten. Begleitet werden diese Gipfel von einer kritischen Berichterstattung. Die kritischen Journalisten kommen oft aus einem Schnittstellenbereich von Aktivisten und Medienakteuren. Die Sicherheitsbehörden reagieren zunehmend mit dem Ausschluss der Journalisten von staatlichen Veranstaltungen.  Journalisten, die Zugang zu den Gipfeltreffen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/journalistenueberpruefungen-bei-internationalen-gipfeltreffen/">Journalistenüberprüfungen bei internationalen Gipfeltreffen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 93</p>
<p>Seit einigen Jahren ist geradezu ein Boom an Gipfeltreffen der Staatsoberhäupter zu beobachten. Begleitet werden diese Gipfel von einer kritischen Berichterstattung. Die kritischen Journalisten kommen oft aus einem Schnittstellenbereich von Aktivisten und Medienakteuren. Die Sicherheitsbehörden reagieren zunehmend mit dem Ausschluss der Journalisten von staatlichen Veranstaltungen.  Journalisten, die Zugang zu den Gipfeltreffen haben möchten, müssen sich im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Für diese ist das Bundeskriminalamt (BKA) zuständig. Es nimmt zur jeweiligen Person einen Datenabgleich beim polizeilichen Datensystem INPOL vor. Sind dort Daten vorhanden, erfolgt eine Informationseinholung beim Amt für Verfassungsschutz und der örtlichen Polizeibehörde. Anhand aller Daten nimmt das BKA eine Bewertung nach einem Katalog vor, der EU-weit und auch zwischen den G8-Ländern abgestimmt ist. Nach diesem Grundsatzpapier für Personenüberprüfungen soll immer dann ein ablehnende Empfehlung erfolgen, wenn die überprüfte Person wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verurteilt ist und die Verurteilung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Erheblich bedeutsam sind insbesondere Verbrechen, die sich gegen das Leben und die Gesundheit richten oder Vergehen, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person richten. In Einzelfällen soll eine ablehnende Empfehlung auch bei wiederholter Verurteilung wegen leichter Straftaten erfolgen. Zudem können sonstige Erkenntnisse, also insbesondere (auch eingestellte) Ermittlungsverfahren zu einem Negativvotum führen, wenn dies nach Prüfung des Einzelfalls angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutzerkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird. Die Erstellung der Gefahrenprognose ist dabei auf die mögliche Gefährdung von Teilnehmern einer Veranstaltung gezielt zuzuspitzen.</p>
<h2 class="auto-created">Verwei&shy;ge&shy;rung der Akkre&shy;di&shy;tie&shy;rung</h2>
<p>Zum G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 verweigerte das Bundespresseamt zunächst etwa 20 Journalisten eine Akkreditierung. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin kritisierte seinerzeit in mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren die Praxis der Sicherheitsüberprüfung und verpflichtete das Bundespresseamt zur Erteilung der Akkreditierung. Die Akkreditierung war &#8222;auf Empfehlung des BKA&#8220; nicht erteilt worden. In einer Entscheidung des VG Berlin (Az. VG 27 A 146.07 v. 6.6.07, www.juris.de) beruhte das Votum des BKA auf einem so genannten Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), das Aktivitäten des Journalisten in der linken Szene dokumentierte. Das VG Berlin entschied, dass ein Berufsjournalist aufgrund seiner Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 GG grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu staatlichen Veranstaltungen habe. Nur im Falle von hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Journalist mit seinem Verhalten die Veranstaltung stören wolle oder Leib oder Leben der Teilnehmer gefährden würde, hätte ihm der Zugang verweigert werden dürfen. Ein Behördenzeugnis biete schon deshalb keine ausreichende Tatsachengrundlage, da die Erkenntnisse nicht verifizierbar seien. Zudem könne allein aus Aktivitäten in der linken Szene nicht darauf geschlossen werden, dass ein Journalist sich an Gewalttätigkeiten beteiligen oder andere hierzu auffordern würde. Das VG Köln urteilte in einem anderen Fall (Az. 20 K 1505/08 v. 15.1.09, www.justiz.nrw.de), dass das BfV ein negatives Votum an das BKA nur dann hätte erteilen dürfen, wenn Erkenntnisse vorgelegen hätten, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der betroffene Journalist eine gewaltbereite Bestrebung nachdrücklich unterstütze und sich daraus für die Durchführung der Veranstaltung ein entsprechendes Gefahrenpotential ergeben hätte. Die Teilnahme an Aktivitäten in linken Gruppierungen und die Publikationen in linken Medien, ohne dass eine Förderung von Gewalttätigkeiten erkennbar sei, genüge nicht. Diese gerichtlichen Vorgaben hat das BKA bis heute in sein Grundsatzpapier für Personenüberprüfungen nicht eingearbeitet.</p>
<p>Anlässlich des Jubiläumsgipfels der NATO am 3. und 4. April 2009 in Straßburg führte die NATO ein Akkreditierungsverfahren für Journalisten durch. Online wurden insbesondere persönliche Daten zur Identifizierung sowie die Daten des Presseausweises abgefragt. Eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung wurde nicht abgefragt. Die erhobenen Daten leitete die NATO in Brüssel an die jeweils zuständige nationale Sicherheitsbehörde: Für deutsche Journalisten das BKA. Auf der vom BKA nach dem bekannten Katalog ermittelten Grundlage erfolgte eine Gefahrenbewertung, die in einer Empfehlung an die NATO mündete.</p>
<p>Nach Medienberichten wurde mindestens drei Journalisten aus Deutschland aufgrund eines Negativvotums des BKA eine Akkreditierung verweigert. Zur Begründung ihrer Entscheidung teilte die NATO lapidar mit: Die Entscheidung wurde der NATO durch die Deutsche Bundespolizei, das BKA, mitgeteilt. Die NATO sah sich also an das Votum des BKA gebunden. Eine gerichtliche Überprüfung der Ablehnung war nicht möglich. Eine solche Entscheidung der NATO unterliegt keiner Gerichtsbarkeit. Daher blieb in diesem Fall lediglich die gerichtliche Überprüfung des BKA-Votums.</p>
<h2 class="auto-created">Keine Rechts&shy;grund&shy;lage f&uuml;r Daten&shy;wei&shy;ter&shy;gabe</h2>
<p>Das VG Wiesbaden äußerte in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 6 L 353/09.WI u. 354/09.WI v. 31.3.09) auf Erteilung eines Positivvotums durchgreifende Bedenken gegen die Praxis des BKA. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Datenweitergabe an die NATO. Zudem hätte eine Datenübermittlung unterbleiben müssen, weil die NATO &#8222;offensichtlich&#8220; über keinen angemessenen Datenschutzstandard verfüge. Darüber hinaus genügte auch dem VG Wiesbaden die nach dem BKA-Katalog ermittelte Tatsachengrundlage nicht. Eine alleinige Verwertung der in polizeiliche Informationssysteme eingestellten Daten reiche nicht aus. Denn es sei von der Regel auszugehen, dass polizeiliche Datensysteme und Akten unvollständige Informationen enthielten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob die Entscheidungen des VG Wiesbaden auf (8 B 1041/09 v. 2.4.09), da der VGH kein Bedürfnis sah, den Journalisten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Es sei nicht anzunehmen, dass die NATO bei Widerruf des Negativvotums durch das BKA ihre Entscheidung abändere. Offenbar rechnete der VGH nicht mit der Berücksichtigung nationaler Rechtsprechung durch die NATO.</p>
<p>Deutschland hat der NATO als zwischenstaatlicher Organisation Hoheitsrechte übertragen. Mit der wachsenden Bedeutung der NATO als einer Art &#8222;Sicherheitsdienstleister&#8220; wird es zu vermehrten Eingriffen in die Grundrechte Einzelner kommen. Ein rechtsstaatlicher Mindeststandard, wie z. B. gerichtlicher Rechtsschutz für Betroffene, ist nicht gegeben. Wie die NATO mit der Pressefreiheit aber umzuspringen gedenkt, war ihrem Umgang mit den abgelehnten Journalisten zu entnehmen: Sie könnten sich über den Gipfel auf der NATO-Webseite ausreichend informieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/journalistenueberpruefungen-bei-internationalen-gipfeltreffen/">Journalistenüberprüfungen bei internationalen Gipfeltreffen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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