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	<title>Andreas Fischer-Lescano Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Entschädigungsansprüche vor dem Internationalen Gerichtshof</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/entschaedigungsansprueche-vor-dem-internationalen-gerichtshof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 May 2011 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 25]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 188 -191 Die Transformation der Bundeswehr in eine weltweit einsetzbareInterventionsarmee macht es notwendig, die rechtsstaatlichen Bindungen dieser »Armee im globalen Einsatz« neu zu justieren. Ein zentrales Feld der Auseinandersetzung stellt dabei die Entschädigung von Opfern völkerrechtswidriger Maßnahmen dar. Die Bundesregierung steht hier auf dem grundsätzlichen Standpunkt, dass die Opfer ihrer militärischen Maßnahmen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 188 -191</p>
<p>Die Transformation der Bundeswehr in eine weltweit einsetzbare<br />Interventionsarmee macht es notwendig, die rechtsstaatlichen Bindungen dieser »Armee im globalen Einsatz« neu zu justieren. Ein zentrales Feld der Auseinandersetzung stellt dabei die Entschädigung von Opfern völkerrechtswidriger Maßnahmen dar. Die Bundesregierung steht hier auf dem grundsätzlichen Standpunkt, dass die Opfer ihrer militärischen Maßnahmen keinen eigenen Anspruch auf Schadensersatz haben.</p>
<p>Diese Rechtsauffassung kommt auch in aktuellen Entschädigungsverfahren &#8211; beispielsweise wegen des Bombardements der Brücke von Varvarin (Serbien) und des Luftangriffs von Kunduz (Afghanistan) &#8211; zum Ausdruck. Sofern überhaupt Zahlungen erfolgen, besteht die Bundesregierung darauf, dass eine Rechtspflicht nicht bestehe und nur gnadenhalber geleistet werde.</p>
<h2 class="auto-created">Entsch&auml;&shy;di&shy;gung von NS-Opfern</h2>
<p>Indem die Bundesregierung die Opfer aktueller Militäreinsätze in dieser Form rechtlos stellt, nimmt sie ein Argumentationsmuster auf, das seit dem Zweiten Weltkrieg die deutsche Entschädigungspraxis bestimmt: Ansprüche gebe es nicht. Während einige Opfergruppen mit Entschädigungen bedacht werden, gehen andere leer aus. Begründungen für die Ungleichbehandlung gibt es nicht. Die deutsche Weigerung, auch diejenigen Opfer zu entschädigen, die bislang nicht in den Globalentschädigungsabkommen berücksichtigt wurden, hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Verfahren gegen die Bundesrepublik geführt. Unterschiedliche Gruppen von ausländischen NS-Opfern haben erfolgreich vor nationalen Gerichten in Griechenland und Italien rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadensersatz gegen Deutschland erstreiten können.</p>
<p>Die Bundesregierung hat darum ein Verfahren beim Internationalen<br />Gerichtshof (IGH) eingeleitet. Sie will damit einer vermeintlichen Verletzung deutscher Souveränität und der drohenden Vollstreckung dieser Entscheidungen begegnen. Das Verfahren zielt darauf ab, mit der Autorität des IGH unter die verbliebenen Fragen der zivilrechtlichen Entschädigung von NS-Opfern einen Schlussstrich zu ziehen.</p>
<p>Anders als die Bundesregierung es getan hat, hätte man die<br />Entscheidungen der ja immerhin höchsten Gerichte europäischer<br />Mitgliedsstaaten auch zum Anlass nehmen können, den Zustand zu beenden, dass die deutsche Entschädigungspraxis bis heute nachgerade willkürlich einzelne Opfergruppen (wie die italienischen Militärinternierten, Opfer von Kriegsverbrechen in Italien und Griechenland etc.) aus dem Berechtigtenkreis ausgeschlossen hat. Die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen wären überschaubar gewesen, Rechtsfrieden wäre eingetreten und überdies wäre die Bundesrepublik ihrer rechtlichen Verantwortung nachgekommen. Die deutsche Schlussstrichpolitik verweigert sich indes einer solchen Lösung und streitet vor dem IGH bedauerlicherweise Seit an Seit mit den Vertretern einer überkommenen Völkerrechtsordnung für eine Staatensouveränität, die zu Lasten des Menschenrechtsschutzes geht.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Indivi&shy;du&shy;a&shy;l&shy;anspr&uuml;che und Staaten&shy;im&shy;mu&shy;nit&auml;t</h2>
<p>In völkerrechtsdogmatischer Hinsicht drehen sich die vor dem IGH verhandelten Rechtsfragen um zwei Fragenkomplexe, die zentrale Neustrukturierungsprozesse des Völkerrechts betreffen.</p>
<p>Zum einen geht es um das Völkerkompensationsrecht, also die Frage, ob Individuen gegenüber Staaten eigene Ansprüche auf Kompensation durchsetzen können. Der transnationale Rechtsprozess hat hier in den letzten Jahrzehnten ein Netz von Entscheidungen hervorgebracht, in dem nationale Gerichte in den USA, Italien, Griechenland, Japan, Israel, Großbritannien etc. individuelle Schadensersatzansprüche anerkannt haben. Die mit namhaften Völkerrechtlern besetzte Arbeitsgruppe der International Law Association (ILA) zur »Entschädigung von Opfern bewaffneter Konflikte« hat daher 2008 festgehalten, dass nunmehr ein völkerrechtlicher Individualanspruch bei der Verletzung des Völkerrechts besteht. Ähnlich hat der IGH 2004 in seinem Gutachten zu den rechtlichen Folgen des Baus der Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten die Schadensersatzansprüche von betroffenen Palästinensern begründet und sich dabei auf die auch während bewaffneter Konflikte<br />grundsätzlich geltenden allgemeinen Menschenrechte berufen (ICJ Rep. 2004, Rdn. 152 f.). Und schließlich kommt dieser Trend zur Individualberechtigung auch in den »Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung« (Grundprinzipien und Leitlinien) zum Ausdruck, in denen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Individualansprüche systematisiert wurden. Die UN-Generalversammlung hat diese »Grundprinzipien und Leitlinien« indossiert (UN GA, 21. März 2006, A/RES/60/147) und darauf hingewiesen, dass sie das in Geltung befindliche Völkergewohnheitsrecht widerspiegeln.</p>
<p>Zum anderen stellen sich im IGH-Verfahren Fragen nach dem Geltungsumfang der staatlichen Souveränität. So ist im Hinblick auf die dem Souveränitätsgrundsatz entnommene Immunitätsgewährleistung in den letzten Jahrzehnten eine deutliche Tendenz in Staatenpraxis und opinio iuris dahingehend zu beobachten, dass bei schweren Verletzungen des Völkerrechts eine Immunität nicht zuzuerkennen ist. Das kommt auch in den »Grundprinzipien und Leitlinien« zum Ausdruck, wo festgehalten ist, dass der gebotene effektive Rechtsschutz für Opfer schwerer Völkerrechtsverletzungen die Pflicht einschließt, »gleichen und wirksamen Zugang zur Justiz zu verschaffen, &#8230; gleichviel, wer letztendlich die Verantwortung für die Verletzung oder den Verstoß trägt«. Gerade für Rechtsverletzungen im Territorium des Staates, in dem die Verletzung begangen wird, gilt eine Immunität des Verletzerstaates regelmäßig nicht.</p>
<h2 class="auto-created">Struk&shy;tur&shy;fragen des V&ouml;lker&shy;rechts</h2>
<p>Der IGH wird also über zentrale Strukturfragen der Völkerrechtsordnung zu entscheiden haben, namentlich darüber, wie<br />weit die Macht der Bürokratie über die internationalen Beziehungen reicht und wie die Forderung nach einer Einbeziehung der Opfer ins Recht prozedural umgesetzt werden kann. Will man die internationalen Beziehungen juridifizieren, gibt es keine Alternative zur Stärkung der Unabhängigkeit des Rechts und derjenigen juridischen Verfahren, in denen auch vor nationalen Gerichten Verantwortungszuschreibung und Kompensation ermöglicht werden.</p>
<p>Insgesamt bleibt darum das Feld des Völkerkompensationsrechts ein wichtiges Feld rechtspolitischer Auseinandersetzung, weil sich hier entscheiden wird, ob Rechtsverstöße folgenlos und nur sehr eingeschränkt justiziabel sind, oder ob die Interventionsarmee<br />Bundeswehr zukünftig rechtsstaatlichen Bindungen unterworfen sein wird. Gerade solche Verfahren könnten dann auch Anlass sein, in grundsätzlicher Hinsicht zu hinterfragen, ob man überhaupt möchte, dass die Bundeswehr zu Kriegseinsätzen weltweit entsandt und die Bundesrepublik damit zur Kriegspartei wird.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Derleder, Peter, Individualentschädigungsansprüche zur Durchsetzung<br />des Kriegsvölkerrechts, in: Becker, Peter u. a. (Hg.), Frieden<br />durch Recht?, Berlin 2010, 331 ff.</p>
<p>Fischer-Lescano, Andreas/Gericke, Carsten, Der IGH und das transnationale Recht. Das Verfahren BRD ./. Italien als Wegweiser der<br />zukünftigen Völkerrechtsordnung, in: <i>Kritische Justiz </i>2010, Heft<br />1, 78 ff.<br />Focarelli, Carlo, Federal Republic of Germany v. Giovanni Mantelli<br />and others. Order No 14201, in: <i>AJIL</i> 103 (2009), 122 ff.</p>
<p>Paech, Norman, Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, in: <i>AVR</i><br />47 (2009), 36 ff.</p>
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		<title>Hausrecht als Metagrundrecht?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/hausrecht-als-metagrundrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie die Privatisierung öffentlichen Raums die Grundrechte aushöhlt Grundrechte-Report 2007, Seiten 149 &#8211; 153 Dass die Privatisierung öffentlichen Raums nicht zu Lasten der Grundrechte gehen darf, stellt eine immer wieder geäußerte Kritik an den Folgen der Privatisierung dar. Die Tendenz, öffentlichen Kommunikationsraum in private Hand zu geben, führt zu einem grundrechtlichen Fundamentalproblem: Wie sind die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Privatisierung öffentlichen Raums die Grundrechte aushöhlt</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 149 &#8211; 153</p>
<p>Dass die Privatisierung öffentlichen Raums nicht zu Lasten der Grundrechte gehen darf, stellt eine immer wieder geäußerte Kritik an den Folgen der Privatisierung dar. Die Tendenz, öffentlichen Kommunikationsraum in private Hand zu geben, führt zu einem grundrechtlichen Fundamentalproblem: Wie sind die Grundrechte zu schützen, wenn die Beeinträchtigungen nicht von staatlicher Hoheitsgewalt, sondern von dem Verhalten privater Betreiber öffentlicher Räume ausgehen? Macht es einen Unterschied, ob Flugblätter in einer städtischen Fußgängerzone oder auf einer privat betriebenen Konsummeile verteilt werden? Drei aktuelle Beispiele, die die Virulenz des Problems verdeutlichen:</p>
<p>(1) In dem von der Betreibergesellschaft Fraport AG verwalteten Flughafen Frankfurt am Main wurden »Verkehrs- und<br />Erlebniswelten« (Eigenwerbung Fraport AG) geschaffen, in denen über 50 Restaurants, 100 Läden, Banken, Friseure etc. angesiedelt sind. In ihrer Flughafenbenutzungsordnung verbietet die Fraport AG das Verteilen von Flugblättern ohne vorherige Genehmigung. Aufgrund einer nicht zuvor genehmigten Flugblattaktion gegen Abschiebungen am Frankfurter Flughafen hat die Fraport AG zahlreiche Hausverbote erteilt. Eine der Betroffenen unterlag mit ihrem Antrag, die Nichtigkeit des Hausverbotes festzustellen, am 20. Januar 2006 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich (NJW 2006, S. 1054 ff.). Ihr droht bei jedem Betreten des Flughafens eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs.</p>
<p>(2) Ein privater Sicherheitsdienst erteilt einem Menschen für den Konsumbereich im unterirdischen Teil der Frankfurter S-Bahn-Station »Hauptwache« wegen eines nicht näher begründeten Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Hausverbot und stellt gegen ihn beim Wiederantreffen Strafanzeige nach 5 123 des Strafgesetzbuches (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, 16. 03. 2006, Az. 1 Ss 219/05, 1 Ss 189/05).</p>
<p>(3) In vielen privat betriebenen Konsumzentren, wie im SonyCenter in Berlin und in den zu Geschäftsmeilen avancierten Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG, untersteht das durch eine Vielzahl von Einzelläden, Kinos, Restaurants etc. angezogene öffentliche Leben Hausordnungen, die den Alkoholkonsum außerhalb von Restaurants, Betteln und Hausieren verbieten und für politische Aktionen, Demonstrationen, Unterschriftensammlungen etc. eine vorherige schriftliche Genehmigung verlangen. Zuwiderhandlungen sollen als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden können.</p>
<h2 class="auto-created">Krimi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung der Grund&shy;rechts&shy;aus&shy;&uuml;bung</h2>
<p>Die drei Beispiele belegen, dass grundrechtlich geschütztes Verhalten in privat betriebenen öffentlichen Räumen massiv beeinträchtigt ist. Betroffen sind eine Fülle von Grundrechten: Das<br />Verbot, Flugblätter zu verteilen, beeinträchtigt die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG), da das Verteilen von Flugblättern in öffentlichen Räumen als Gemeingebrauch gilt. Die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 GG) ist betroffen, sofern »politische Aktionen« (Hausordnung Sony Center) verboten werden. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) ist tangiert, sofern ein auch stille Formen umfassendes Bettelverbot sowie Alkohol- und Sitzverbote verfügt werden. Eingriffe in die Kunst- (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) und Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) liegen vor, wenn Hausordnungen Musik und sonstige Aufführungen verbieten.</p>
<p>Die Art und Weise, wie die Gerichte Eingriffe in diese Rechte zu rechtfertigen suchen, ist im Hinblick auf ihre Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung nach Artikel 20 Absatz 3 GG mehr als bedenklich. So hält der BGH im Fall der Abschiebeprotestlerin, die von der Fraport AG wegen eines harmlosen Flugblatts mit einem Hausverbot belegt wurde, nur solche Verhaltensformen in privat betriebenen öffentlichen Räumen für zulässig, die sich innerhalb der vom Eigentümer »freigegebenen Nutzungszwecke« bewegen. Zur Rechtfertigung hebt der BGH das Hausrecht von einer zivilrechtlichen Norm gleichsam in den Rang eines alles zermalmenden Metagrundrechts, das alle Grundrechte im öffentlichen Raum verschluckt: Das Hausrecht diene eben der Wahrung der äußeren Ordnung der Örtlichkeit und damit der Sicherstellung des von dem Eigentümer vorgegebenen Benutzungszwecks (BGH, NJW 2006, 1055). Mit dieser perfide begründeten Entscheidung ordnet der BGH alle betroffenen Grundrechte dem Hausrecht unter und akzeptiert im Ergebnis die Kriminalisierung grundrechtsgeschützten Verhaltens durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (a.a.O.) ist in dieser Hinsicht nicht besser. Denn das Gericht gibt zwar im konkreten Fall dem Tatgericht die Prüfung auf, ob es sich überhaupt um einen privat betriebenen öffentlichen Raum handelt (oder ob dieser nicht Teil der öffentlichen Fußgängerzone ist). Das OLG geht aber wie der BGH zu Unrecht davon aus, dass es einen Unterschied ums Ganze macht, wenn ein öffentlicher Raum in privater Form betrieben wird.</p>
<h2 class="auto-created">Recht des &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Raums in privater Tr&auml;ger&shy;schaft</h2>
<p>Wenn Private die Grundrechte von Privaten beeinträchtigen, entsteht ein Handlungsauftrag für den Staat, in diesen Kollisionslagen zu vermitteln und die betroffenen Freiheitsräume auszugleichen. Das erfordert abgestufte und komplexe Lösungen. Dem werden Entscheidungen, die das Hausrecht einseitig überhöhen und die Funktion öffentlicher Räume unberücksichtigt lassen, nicht gerecht. Es darf nicht sein, dass ein Hausrechtsinhaber nach Gutdünken die Ausübung von Kommunikationsgrundrechten wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit in von ihm betriebenen öffentlichen Räumen untersagen kann. Und auch Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit können nicht so weit gehen, dass Verhaltensformen (wie z.B. das stille Betteln), die Rechtsgüter anderer nicht verletzen, unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden.</p>
<p>Wenn Öffentlichkeit durch privatwirtschaftliche Betreiber erzeugt wird, entstehen für die Eigentümer vielfältige Duldungspflichten, die das Hausrecht einschränken und in ihrer Gesamtheit ein Recht des öffentlichen Raums in privater Trägerschaft formen. Dessen tragender Gedanke muss sein, dass ein Eigentümer, der seine Räumlichkeiten einem Verkehr öffnet, der dem öffentlichen Verkehr funktionell gleichkommt, nicht einfach einzelne typische Nutzungsformen von öffentlichen Räumen für unerwünscht erklären und dadurch kriminalisieren darf. Solche Eingriffe in Grundrechte können nicht durch einen bloßen Verweis auf das Hausrecht gerechtfertigt werden. Da die im Fall der Fraport AG Betroffene gegen die Entscheidung des BGH Verfassungsbeschwerde eingelegt hat (Az. 1 BvR 699/06), ist darauf zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit zu nutzen weiß, die eklatante Fehlentwicklung der Rechtsprechung zu stoppen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Deppe/Sonnenfeld, Abschiebungsgegner ohne Rechte, in: Grundrechte-Report 2006, Frankfurt am Main 2006, S. 97ff.</p>
<p>Fischer-Lescano/Maurer, Grundrechtsbindung von privaten Betreibern öffentlicher Räume, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, S. 1393 ff.</p>
<p>Glasze, Privatisierung öffentlicher Räume?, in: Berichte zur deutschen Landeskunde 75 (2001), S. 160 ff.</p>
<p>Hecker, Bahnhöfe &#8211; öffentlicher Raum für alle?, Bielefeld 2002</p>
<p>Popp, Die Privatisierung von Konsumräumen und die Gefährdung<br />des öffentlichen Raums, in: Wiegandt (Hg.), Öffentliche Räume<br />&#8211; öffentliche Träume, Berlin 2006, S. 105 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/hausrecht-als-metagrundrecht/">Hausrecht als Metagrundrecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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