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	<title>Falko Behrens Archive - Humanistische Union</title>
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	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:41:18 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Blockaden gegen Nazidemos dürfen geübt werden &#8211; Münsteraner Gericht stärkt Recht auf friedlichen Widerstand</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 03:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 113 Am 18. September 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Münster das polizeiliche Verbot eines öffentlichen Blockadetrainings für unzulässig erklärt (Az 5 A 170/11). Unter dem Motto &#8222;Stolberg 2011 &#8211; den Naziaufmarsch gemeinsam blockieren!&#8220; hatte ein gesellschaftliches Bündnis bestehend aus Vertretern von Parteien, Gewerkschaften, Verbänden, Kirchen, Wissenschaft und anderen Gruppen dazu aufgerufen, einen großen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/blockaden-gegen-nazidemos-duerfen-geuebt-werden-muensteraner-gericht-staerkt-recht-auf-friedlichen-w/">Blockaden gegen Nazidemos dürfen geübt werden &#8211; Münsteraner Gericht stärkt Recht auf friedlichen Widerstand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 113</p>
<p>Am 18. September 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Münster das polizeiliche Verbot eines öffentlichen Blockadetrainings für unzulässig erklärt (Az 5 A 170/11). Unter dem Motto &#8222;Stolberg 2011 &#8211; den Naziaufmarsch gemeinsam blockieren!&#8220; hatte ein gesellschaftliches Bündnis bestehend aus Vertretern von Parteien, Gewerkschaften, Verbänden, Kirchen, Wissenschaft und anderen Gruppen dazu aufgerufen, einen großen Naziaufmarsch im Rheinländischen Stolberg bei Aachen zu verhindern. Zu dem Aufmarsch wurden hunderte Neonazis erwartet, die aus ganz Deutschland und den benachbarten EU-Staaten anreisen wollten. Ein öffentliches Blockadetraining zwei Monate vorher sollte zeigen, wie friedlicher Widerstand durch Sitzblockaden möglich ist. Es sollte erklärt werden, dass es bei Blockaden Spielregeln gibt und es nicht darum ginge zu provozieren oder gegen die Polizei tätig zu werden.</p>
<p>Im Jahr 2010 war es bereits gelungen, durch Massenblockaden Europas größten Naziaufmarsch in Dresden zu verhindern. Damals hatte die Polizei dem Aufzug der Rechtsextremen nicht gestattet, sich in Bewegung zu setzen. Die Durchführung der Demonstration hätte aufgrund gegnerischer Blockaden zu unvertretbaren Gefahren geführt, so dass die zu treffende Abwägungsentscheidung zulasten der Rechtsextremen ausgefallen sei, hieß es von Seiten der Polizei. An dieses Blockadeereignis von 2010 sollte in Stolberg angeknüpft werden. Doch das, was einerseits als zivilcouragierter Erfolg angesehen wurde, wurde auch anders gesehen: Ein Dresdener Gericht stellte im Nachhinein fest, dass die Polizei es rechtswidrig unterlassen habe, durch Einsatz polizeilicher Mittel den Naziaufmarsch zu gewährleisten. Mit anderen Worten: Die Polizei hätte räumen müssen. Zudem folgten seitens der Dresdener Staatsanwaltschaft zahlreiche repressive Maßnahmen gegen Teilnehmer der Blockaden, auch gegen Bundes- und Landtagsabgeordnete. Vor diesem Hintergrund untersagte die Aachener Polizei bereits das angekündigte &#8222;Training&#8220; einer Blockade in Stolberg.</p>
<h2 class="auto-created">&Ouml;ffentliche Sicherheit und grobe St&ouml;rung</h2>
<p>Ein Gesetz, welches Sitzblockaden ausdrücklich verbietet, gibt es nicht. Zur Begründung machte die Polizei im Wesentlichen geltend, dass es die öffentliche Sicherheit gefährde, wenn im Wege eines Blockadetrainings der Aufruf erfolgen soll, eine rechtmäßige Versammlung zu verhindern. Da die &#8222;grobe Störung&#8220; einer Versammlung in § 21 Versammlungsgesetz unter Strafe steht, sei das Blockadetraining somit als Aufruf zu einer Straftat zu werten, den wiederum § 111 Strafgesetzbuch unter Strafe stellt. Diese Argumentation ist in diesem Zusammenhang problematisch, weil das weite &#8222;Ausdehnen&#8220; von Worten wie &#8222;Gefahr für die öffentliche Sicherheit&#8220; oder &#8222;grobe Störung&#8220; zu Verstößen gegen die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit führen kann. Darüber hinaus fällt auf, dass hier mit dem juristischen Hebel des § 111 Strafgesetzbuch (Auffordern zu einer Straftat) ein Gesetz zur Anwendung gebracht wurde, das nach seinem Wortlaut für die vorliegende Konstellation unzutreffend ist. In der Tat steht die so genannte &#8222;grobe Störung&#8220; einer Versammlung in § 21 Versammlungsgesetz unter Strafe. Doch bezieht sich diese Vorschrift auf eine Störung, die unmittelbar während einer Versammlung stattfindet. Den Versuch einer Störung hat der Gesetzgeber bewusst nicht mit Strafe bedroht. Bei dem bloßen Blockadetraining kann also gar keine &#8222;grobe Störung&#8220; vorliegen, da überhaupt noch keine Gegendemonstration stattfindet. Ungeachtet dessen bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen am 1. Juni 2011 das polizeiliche Verbot, nachdem Klage hiergegen eingereicht wurde. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation der Polizei Aachen.</p>
<h2 class="auto-created">Wie gef&auml;hrlich ist ein Blocka&shy;de&shy;trai&shy;ning?</h2>
<p>Die Polizei und das Verwaltungsgericht haben die Bedeutung der Grundrechte hierbei verkannt. Das Blockadetraining war für sich genommen eine Versammlung und somit von Artikel 8 GG geschützt. Darin heißt es, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis, friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Hinzu tritt, dass auf dem Blockadetraining symbolisch die Meinung kundgetan wurde, dass der angekündigte Naziaufmarsch verhindert werden sollte. Damit stand die Veranstaltung auch unter dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG. Die Durchführung eines Blockadetrainings insoweit als Aufruf zu einer Straftat anzusehen, steht den grundgesetzlich geschützten und hierbei einschlägigen Rechten aus Artikel 5 und 8 GG entgegen. Begrüßenswert ist somit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. September 2012, die das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen aufhob und das polizeiliche Verbot des Blockadetrainings für rechtswidrig erklärte. Bezug nehmend auf die polizeiliche Argumentation entgegnete das Gericht, dass das Blockadetraining &#8211; zum Zeitpunkt dessen Anmeldung &#8211; nicht mit der für versammlungsrechtliche Beschränkungen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als verbotener Aufruf zu einer Straftat nach § 111 Strafgesetzbuch zu werten gewesen sei. Die einschlägigen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geböten eine möglichst enge Auslegung von § 111 Strafgesetzbuch. Die &#8222;grobe Störung&#8220; einer Versammlung liege erst dann vor, wenn eine unüberwindliche Blockade von nicht unerheblicher Dauer nicht ohne weiteres umgangen werden kann. Sobald also ein Ausweichen möglich ist, oder eine Blockade nur von begrenzter Dauer stattfindet, sei dies noch keine grobe Störung, sondern im gewissen Umfang im Interesse einer offenen kommunikativen Auseinandersetzung hinzunehmen. Trotz des erklärten Zieles der &#8222;Verhinderung&#8220; einer Nazidemonstration sei dies zugunsten des Blockadebündnisses zu berücksichtigen gewesen. Die bloß mobilisierende Wirkung des voraussichtlich friedlichen Blockadetrainings von etwa 100 Teilnehmern ohne Redebeiträge bereits als strafbaren Aufruf zur &#8222;Verhinderungsblockade&#8220; zu werten, kam für das Gericht daher nicht in Betracht.</p>
<h2 class="auto-created">Blockaden geh&ouml;ren zum Versamm&shy;lungs&shy;recht</h2>
<p>Es bedurfte in diesem Fall eines langen juristischen Weges, bis die Grundrechte der aktiven Bürgerinnen und Bürger in Stolberg ausreichend Beachtung fanden. Die Bedeutung von Sitzblockaden für den offenen Meinungsdiskurs wurde von der Polizei Aachen und dem Verwaltungsgericht Aachen außer Acht gelassen. Sitzblockaden sind Ausdruck von Demokratie und Meinungsfreiheit. Deshalb müssen sie, wie vom Bundesverfassungsgericht 2011 erneut bestätigt wurde, als ein von der Versammlungsfreiheit umfasstes Mittel toleriert werden, anstatt von vornherein kriminalisiert zu werden. Denn meistens kommt es bei Sitzblockaden nicht zu strafbaren &#8222;groben Störungen&#8220;, da Versammlungen nicht verhindert, sondern nur behindert werden.</p>
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		<title>Grundrecht oder Straftat? &#8211; Neues Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Sitzblockaden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/grundrecht-oder-straftat-neues-bundesverfassungsgerichtsurteil-zu-sitzblockaden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 03:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 92 Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG ist von gro&#223;er Bedeutung f&#252;r die Demokratie. Die Versammlungsfreiheit gilt nicht nur f&#252;r &#8222;normale&#8220; Demonstrationen, die in Form von Stra&#223;enaufz&#252;gen stattfinden, ebenso f&#252;r Aufsehen erregende Aktionen wie Sitzblockaden. So bekr&#228;ftigte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im M&#228;rz 2011, als es erneut &#252;ber die Strafbarkeit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/grundrecht-oder-straftat-neues-bundesverfassungsgerichtsurteil-zu-sitzblockaden/">Grundrecht oder Straftat? &#8211; Neues Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Sitzblockaden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 92</p>
<p>Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG ist von gro&szlig;er Bedeutung f&uuml;r die Demokratie. Die Versammlungsfreiheit gilt nicht nur f&uuml;r &bdquo;normale&ldquo; Demonstrationen, die in Form von Stra&szlig;enaufz&uuml;gen stattfinden, ebenso f&uuml;r Aufsehen erregende Aktionen wie Sitzblockaden. So bekr&auml;ftigte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im M&auml;rz 2011, als es erneut &uuml;ber die Strafbarkeit von Sitzblockaden entschied. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sitzblockaden grunds&auml;tzlich unbestraft bleiben. Das BVerfG meint, dass das Sitzen auf einer Stra&szlig;e eine N&ouml;tigungshandlung sein kann. Es best&auml;tigte die sogenannte &bdquo;Zweite-Reihe-Rechtsprechung&ldquo; des Bundesgerichtshofs (BGH), welche mittels einer fragw&uuml;rdigen juristischen Konstruktion das Verhalten bei Sitzblockaden als Gewalt darstellt. Dies tritt in einen offenen Konflikt zu einem fundamentalen Grundsatz des Strafrechts: &bdquo;Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde&ldquo; &#8211; Artikel 103 Absatz 2 GG.</p>
<h2 class="auto-created">Sitzblo&shy;ckaden k&ouml;nnen N&ouml;tigungen sein</h2>
<p>Der Gesetzgeber hatte nie ein Strafgesetz geschaffen, welches Sitzblockaden ausdr&uuml;cklich unter Strafe stellt. Dies wurde als Strafbarkeitsl&uuml;cke aufgefasst, und es musste eine juristische Konstruktion folgen, um Sitzblockaden dennoch zu bestrafen. In den Mittelpunkt der Auseinandersetzung r&uuml;ckte &sect; 240 des Strafgesetzbuches (StGB) &#8211; die N&ouml;tigung. Eine solche liegt vor, wenn der T&auml;ter mittels Gewalt eine andere Person zu einer Handlung n&ouml;tigt und dies als verwerflich anzusehen ist. Diese Straftat sah ein hessisches Amtsgericht verwirklicht, als im Jahr 2004 ein Demonstrant gemeinsam mit anderen die Zufahrtsstra&szlig;e der Rhein-Main Air Base &ndash; ein Luftwaffenst&uuml;tzpunkt der US-amerikanischen Streitkr&auml;fte bei Frankfurt am Main &#8211; blockierte, um gegen die milit&auml;rische Intervention der USA im Irak zu demonstrieren. Das Gericht verurteilte den Demonstranten zu einer Geldstrafe.</p>
<h2 class="auto-created">Die justizielle Vergan&shy;gen&shy;heit &ndash; wie Sitzen zu Gewalt wurde</h2>
<p>Wie es dazu kam, dass das Sitzen auf einer Stra&szlig;e als Gewalt interpretiert werden konnte, ist eine l&auml;ngere Geschichte. Ausgehend von dem in der juristischen Lehre und Rechtsprechung vertretenen klassischen Gewaltbegriff wurde unter Gewalt eine k&ouml;rperliche Kraftentfaltung verstanden, durch die beim Opfer durch Einwirkung auf dessen K&ouml;rper Zwang ausge&uuml;bt wird. Da bei Sitzblockaden nicht auf den K&ouml;rper von anderen eingewirkt wird, also keine sogenannte &bdquo;physische Zwangswirkung&ldquo; vorliegt, musste diese Definition aufgeweicht werden. Hierzu wurde zun&auml;chst mit R&uuml;cksicht auf das Schutzgut von &sect; 240 StGB &#8211; die Willensfreiheit &#8211; argumentiert, dass bremsende Autofahrer einem <i>psychischen</i> Zwang ausgesetzt seien, der einer <i>physischen</i> Zwangswirkung gleichzustellen ist: Sie sind gegen ihren Willen gezwungen zu bremsen, um die Demonstrierenden nicht anzufahren. Dies sei Gewalt.</p>
<p>Auf der Grundlage dieses &bdquo;vergeistigten Gewaltbegriffs&ldquo; wurden Mitte der 80er Jahre zahlreiche Teilnehmende bei vornehmlich antimilitaristischen gewaltfreien Blockaden wegen N&ouml;tigung verurteilt. 1995 setzte das BVerfG diesen Bestrafungen jedoch ein Ende. Es sah in der Annahme, dass blo&szlig; psychisch wirkender Zwang Gewalt begr&uuml;nde, einen Versto&szlig; gegen das Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 GG.</p>
<p>Hiervon herausgefordert, begannen die Strafgerichte aber erneut Wege zu suchen, um Blockierer zu bestrafen. Zun&auml;chst wurde festgestellt, dass Gewalt vorliegt, wenn physische Hindernisse bereitet werden, also beispielsweise durch Autos oder schwere Barrikaden, auch eine Menschenmenge von 100 Demonstrierenden sollte gen&uuml;gen. Barrikaden, die auch faktisch ein physisches Hindernis darstellen, bewirkten auch physischen Zwang bei den herannahenden Autofahrern. Diese m&uuml;ssten schlie&szlig;lich bremsen, um einen Schaden <i>an sich </i>zu vermeiden. Dies sei Gewalt.</p>
<p>Dies hielt auch einer verfassungsgerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung 2001 stand und so entwickelte sich die &bdquo;Zweite-Reihe-Rechtsprechung&ldquo; des BGH. Das Vorliegen eines physischen Hindernisses bei einer Sitzblockade wurde mit der Rechtsfigur der mittelbaren T&auml;terschaft bejaht. Das physische Hindernis ginge zwar nicht von den Demonstrierenden selbst, jedoch von den Autofahrern der ersten anhaltenden Reihe aus, welche von den Demonstrierenden zu ihren Werkzeugen gemacht w&uuml;rden. Durch das Abbremsen &uuml;bten die Autofahrer der ersten Reihe als Tatmittler Gewalt gegen&uuml;ber den nachfolgenden aus, die ebenfalls bremsen m&uuml;ssten, und schafften somit ein physisches Hindernis. Diese Gewalthandlung k&ouml;nne den Blockierenden zugerechnet werden. Damit war das juristische Kunstwerk vollendet: Das Sitzen auf der Stra&szlig;e ist Gewalt.</p>
<h2 class="auto-created">Sitzen muss aber nicht verwerflich sein!</h2>
<p>Diese komplizierte Konstruktion der &bdquo;Zweite-Reihe-Rechtsprechung&ldquo; wurde vom BVerfG nun best&auml;tigt. Obwohl es 1995 einen Grundrechtsversto&szlig; annahm, wenn ein einziger Autofahrer bremsen muss, verneint es diesen, wenn zumindest ein weiterer Autofahrer bremsen muss. Das Gericht sieht einen Unterschied in den Sachverhalten, der auch rechtlich anders zu bewerten sei. Als Ergebnis l&auml;sst sich festhalten: Wird durch eine Sitzblockade nur ein einziges Auto zum Stehen gebracht, ist dies keine Gewalt, werden jedoch mindestens zwei Autos hintereinander zum Stehen gebracht, liegt Gewalt vor. Dies h&auml;lt das Gericht auch in der &bdquo;Parallelwertung in der Laiensph&auml;re&ldquo; f&uuml;r nachvollziehbar. Schlie&szlig;lich f&uuml;hre das Verhalten der Demonstrierenden dazu, dass sich die anreihenden Fahrzeuginsassen zwischen Fahrzeugen und dem Seitenstreifen eingekeilt wiederf&auml;nden. Dies sei Gewalt und noch innerhalb der &bdquo;Wortlautgrenze&ldquo; des Gewaltbegriffs.</p>
<p>Dass eine solche Sitzblockade dennoch nicht immer bestraft werden kann, ist nun daran zu messen, ob eine &#8211; wenn auch gewaltsame &#8211; N&ouml;tigungshandlung als &bdquo;verwerflich&ldquo; anzusehen ist. Hierbei ist nach dem BVerfG die Versammlungsfreiheit zu ber&uuml;cksichtigen. Das Gericht stellt klar, dass auch wenn eine Sitzblockade strafrechtlich als gewaltsame Handlung begriffen wird, eine solche dennoch von der Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG gesch&uuml;tzt sein k&ouml;nne. Eine Versammlung verliere ihren Schutz erst, wenn von ihr aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen ausgehen. Sofern eine verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte Sitzblockade vorliegt (weil Versammlung), ist laut BVerfG eine solche nur dann verwerflich, wenn andere h&ouml;herwertige Rechtsg&uuml;ter eine Beeintr&auml;chtigung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen k&ouml;nnen. Da dies bei der in Frage stehenden Sitzblockade 2004 nicht zu erkennen war, sah das Gericht das Recht des Demonstranten auf Versammlungsfreiheit als verletzt an, als dessen Berufung abgelehnt wurde. Es forderte das Landgericht dazu auf, &uuml;ber den Fall unter Beachtung der Versammlungsfreiheit erneut zu entscheiden.</p>
<p>Mit diesem Urteil r&auml;umte das Bundesverfassungsgericht der Versammlungsfreiheit zwar einen hohen Stellenwert ein, dennoch darf dies nicht dar&uuml;ber hinwegt&auml;uschen, dass eine weit hergeholte Gewaltkonstruktion (&bdquo;Zweite-Reihe-Rechtsprechung&ldquo;) nach wie vor zur Bestrafung von an sich friedlichen Sitzblockaden f&uuml;hren kann.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG, Az. 1 BvR 388/05 vom 7.3.2011, Absatz-Nr. (1&ndash;46) unter: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110307_1bvr038805.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110307_1bvr038805.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/grundrecht-oder-straftat-neues-bundesverfassungsgerichtsurteil-zu-sitzblockaden/">Grundrecht oder Straftat? &#8211; Neues Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Sitzblockaden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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