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	<title>Fritz Sack Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die HU und der Punitive Turn</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 20:59:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Autobiografische Anmerkungen zu einem Kriminalpolitischen Wandel aus: Vorgänge 194 ( Heft 2/11) S.27-44 Irrita&#173;ti&#173;onen aus den Anf&#228;ngen der HU Ich weiß nicht mehr genau, wann mir die HU als Institution erstmalig begegnet ist. Ich kann mich nicht rühmen, zu den &#132;61ern&#148; zu gehören, zu den ersten begeisterten Mitgliedern, die dem Gründungsaufruf ihres Initiators Gerhard Szczesny [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/194-vorgaenge/publikation/die-hu-und-der-punitive-turn/">Die HU und der Punitive Turn</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Autobiografische Anmerkungen zu einem Kriminalpolitischen Wandel</p>
<p>aus: Vorgänge 194 ( Heft 2/11) S.27-44</p>
<h5>Irrita&shy;ti&shy;onen aus den Anf&auml;ngen der HU</h5>
<p>Ich weiß nicht mehr genau, wann mir die HU als Institution erstmalig begegnet ist. Ich kann mich nicht rühmen, zu den &#132;61ern&#148; zu gehören, zu den ersten begeisterten Mitgliedern, die dem Gründungsaufruf ihres Initiators Gerhard Szczesny an zunächst 200 &#132;Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens&#148; auf der Gründungsversammlung am 28.August sowie der ersten öffentlichen Veranstaltung im Dezember 1961 am Gründungsort München folgten. Welch ein Aufschwung für die damit erste deutsche Bürgerrechtsvereinigung: schon im Februar 1962, nur wenige Wochen nach ihrem ersten öffentlichen Auftritt, war die Mitgliederzahl auf 1203 geradezu explodiert.[1]</p>
<p>Der Kontext sowie die Gunst dieser Gründung, denen sicherlich ein Stück ihres spontanen Erfolgs geschuldet ist, liegen &#8211; trotz der liebevoll gepflegten Legende von einem Augsburger Aufführungsverbot für Mozarts Figaro[2] &#150;wohl eher in der Tatsache des Bundestagswahljahrs 1961 begründet. Nur knapp drei Wochen nach der Gründungsversammlung der HU fand am 17.9.1961 der vierte Urnengang für das Bundesparlament statt. Die politische Adenauer-Dämmerung wurde durch das Wahlergebnis ein-geläutet: in der ersten Bundestagswahl mit dem SPD-Kanzlerkandidaten Willy Brandt verlor die CDU ihre absolute Mehrheit, die SPD konnte sich um einige Prozentpunkte aus ihrem 30-Prozent-Ghetto heraushangeln.</p>
<p>Die Bundesrepublik hatte den liberalen Pfad westlicher Demokratien eingeschlagen &#150; sichtbar vor allem in der Wirtschaftspolitik und selbst erfahrbar am viel gerühmten Wirtschaftswunder. Der prominente Gesellschaftsdeuter Ralf Dahrendorf, aus einem sozialdemokratisch-bürgerlichem Milieu kommend, durch die Erfahrung der NaziVerfolgung geprägt, hat diesen Prozess frühzeitig auf seinen &#132;pluralistischen&#148; Begriff gebracht: &#132;Liberalität&#148; als das kulturelle und politische Pendant der wieder in ihren früheren Stand zurückkehrenden Welt der Wirtschaft mit ihrer Konsumvielfalt und Konsumfreiheit, der selbst das Erhardsche Konzept einer &#132;formierten Gesellschaft&#148; als ein Bett des griechischen Unholds Prokrustes erschien. Diese aufkeimende Liberalität wurde erbittert bekämpft, davon zeugte nicht zuletzt der Wahlkampf; bis heute erinnere ich, damals dreißigjährig und noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl mit dem roten Parteibuch der SPD ausgestattet, die erste wirkliche (persönliche) Schlammschlacht der Politik: der 85jährige CDU-Kandidat Adenauer sprach in einer Regensburger Wahlkampf-Rede am 14. August 1961 &#8211; einen Tag nach dem Mauerbau &#150; von dem damals 47jährigen &#132;Willy Brandt alias Frahm&#148;, Monate zuvor hatte Franz-Josef Strauss, damals Verteidigungsminister, unter Anspielung auf Brandts skandinavischen Emigrationsjahre öffentlich gefragt: &#132; Was haben Sie zwölf Jahre lang draußen gemacht? Wir wissen, was wir drinnen gemacht haben.&#148; Solche Ereignisse waren &#150; neben anderen genuin politischen wie der &#132;Erschwerung der Ehescheidung&#148;, &#132;heimliche Zensur von Literatur und Filmen&#8220;[3] &#150; Merkmale eines gesellschaftlichen und politischen Klimas, das zunehmend als repressives Joch restaurativer Richtung empfunden wurde.</p>
<p>Einen weiteren Schlüssel für den frühen Erfolg der HU kann man in den Akteuren und Institutionen erkennen, gegen die sich die Gründer und Mitglieder der ersten Stunde richteten. Es sind keineswegs, wie man vielleicht meinen könnte, die Handelnden auf der politischen Bühne &#150; diese auch, jedoch gleichsam eher nur in der Rolle von Handlangern und Marionetten, nicht von Gestaltern und Waltern der staatlichen Ordnung, die sich die Bundesrepublik nach der nationalsozialistischen Düsternis und Barbarei gegeben hatte. Wem die ersten Akteure der HU, allen voran ihr &#132;spiritus rector&#148; der ersten Jahre, Gerhard Szczesny, als den eigentlichen Widersachern und Feinden Paroli bieten wollten, waren die Vertreter und die Institution der christlichen Kirchen. Als ganz &#132;persönliche Motivation&#148; sagte es ihr Begründer in einem &#132;Interview&#148; mit seinem Enkel im Jahre 2000, zwei Jahre vor seinem Tod und mehr als dreißig Jahre nach dem Verlassen der von ihm gegründeten Bürgerrechtsvereinigung, in diesen Worten: &#132;Meine persönliche Motivation ergab sich aus meinem Einblick in die Einflussnahme der katholischen Kirche und der CSU in die Personal- und Programmpolitik des Bayerischen Rundfunks &#8230; &#8222;[4] Diese Frontstellung wurde ebenso nachhaltig wie wortgewaltig formuliert. &#132;Wir sind zu Mitläufern einer Verschwörung geworden, die unsere Entmündigung und Gleichschaltung diesmal im Namen der christlichen Heilslehre verlangt&#148;, heißt es im Gründungsaufruf der HU, und weiter wird darin die damalige &#132;christlichkonfessionalistische Regierungspraxis&#148; angeprangert, durch die &#132;(d)ie im Grundgesetz der deutschen Bundesrepublik verankerten Rechte &#8230;längst.., ausgehöhlt, wenn nicht außer Kraft gesetzt&#148; seien.[5] Kaum verhohlen wird eine Parallele zum Naziregime gezogen und von einem &#132;christlichen Totalitarismus&#148; gesprochen. Und nicht nur die katholische Kirche, ihre Medien und Kreise klotzten heftig zurück &#150; einschließlich des bis in diese Tage im Politikgeschäft anzutreffenden Kommunismusverdachts &#150;, &#132;&#8230;auch das angesehene Sonntagsblatt des evangelischen Bischofs Lilje&#8230;&#148; reihte sich in die Front der HU-Kritiker in deren Anfangsjahren ein.[6] [7]</p>
<p>Eine letzte Pointe zur &#132;Einbettung&#148; der HU-Gründungsphase in das damalige gesellschaftliche und politische Geschehen sowie zur eigenen Beziehung zur HU: Nicht schon von Beginn an verstand sich die HU als &#132;älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation&#148;, dessen sie sich heute so gerne rühmt &#150; wie der HU-Veteran und Mozart-Kenner, Volkmar Braunbehrens zu Recht &#132;(a)us den Anfängen der HU&#148; berichtet.[8] Obwohl die UNO-Menschenrechtskonvention 1948 und die europäische Menschenrechtskonvention 1950 verabschiedet wurden, Letztere von Deutschland bereits 1952 ratifiziert wurde,gab es in den Anfangsjahren der HU keine Bezugnahme darauf, auch nicht auf die berühmte US-Vorgängerin, der &#132;American Civil Liberties Union (ACLU)&#148;, die weltweit wohl größte Bürgerrechtsvereinigung mit ca. 500.000 Mitgliedern, 200 haupt- und zahlreichen nebenamtlichen Anwälten und regionalen Ablegern in den USA. Nach dem heutigen HU-Selbstverständnis und ihrer Arbeitsweise kommt die ACLU der HU wohl am nächsten.</p>
<p>Ein auf den ersten Blick belangloses Detail verweist auf eine Selbstverständnis-Diskussion in den Anfängen der HU, die die Beziehung zum Raum der Politik ins Licht rückt. Die in Anmerkung 1 erwähnte Dissertation von Jürgen Hofmann ist unter zwei Titeln veröffentlicht: der formellen Version als &#132;Dissertation an der LMU München&#148; und einer verkürzten informellen Version unter der &#132;Herausgabe&#148; der HU &#150; beide aus dem Jahre 1967. Die beiden Texte unterscheiden sich &#150; neben der Weglassung des Anhangs in der HU-Version &#8211; in ihren jeweiligen Untertiteln: während dieser in der offiziellen Version.lautet: &#132;Eine Untersuchung über Struktur und Funktion einer neuen kulturpolitischen Vereinigung&#148;, heißt es in der HU-Version: &#132;Ein Beitrag zur Soziologie der Intellektuellen&#148;.</p>
<p>Ohne in eine philologisch-semantische Überinterpretation eintreten zu wollen, drängt sich die Vermutung auf, dass der originäre Dissertations-Untertitel den HU-Herausgebern des Textes &#150; darunter wohl Szczesny selbst, der bekanntlich bis 1969 HU-Vorsitzender war &#150; zu politiknah formuliert war und diese deshalb das semantische Feld der &#132;Intellektuellen&#148; wegen seiner Konnotation zur &#132;freischwebenden&#148; und &#132;über-parteilichen&#148; Existenz für sich beanspruchten. Insbesondere wohl wollte man sich von den &#132;Niederungen&#148; der Parteipolitik fernhalten. Diese Interpretation legt nicht nur ein bei Hofmann zitiertes Referat von Szczesny aus dem Jahre 1963 nahe, in dem dieser der SPD vorwirft, &#132;&#8230;kulturpolitisch einen Kurs eingeschlagen&#148; (zu haben), &#132;dessen Pragmatismus kaum noch von nacktem Opportunismus zu unterscheiden sei&#8220;.[9] Dies schrieb ein Mitglied der SPD, der Szczesny damals angehörte, der auch ein weiteres SPD-Mitglied in den Gründungsvorstand berief ° und der einer Vereinigung vorstand, deren 192 befragte Mitglieder bei der Bundestagswahl 1965 zu zwei Dritteln die SPD, zu zehn Prozent die FDP und zu zwei Prozent die CDU/CSU als ihre parteipolitische Präferenz nannten. Szczesnys Distanz zur Parteipolitik war wohl mehr als das, es war die politische Attitüde, die in gewisser Weise zum Charakteristikum des typischen &#132;Intellektuellen&#148; gehört und die gerade in dieser Generation anzutreffen war. Diese <br />Distanz hat Szczesny übrigens bis in sein Alter beibehalten, als er der HU bereits Jahrzehnte den Rücken gekehrt hatte. In dem Interview mit seinem Enkel erklärt der Zweiundachtzigjährige: &#8222;Es waren diese Erfahrungen, &#8230;, dass sich &#8230; die uneingeschränkten Inhalte und Ziele einer weltoffenen Kultur- und auch Rechtspolitik erfolgreich nur in einem außerparteipolitischen Rahmen formulieren und propagieren ließen&#8220;.[11]</p>
<p>Diese Bemerkung verweist allerdings nicht auf eine wie immer zu bestimmende Nähe zur APO der sechziger Jahre &#150; dem Modell- und Präzedenzfall einer außerparlamentarischen politischen Bewegung. Im Gegenteil: seine Trennung von der von ihm einst gegründeten Humanistischen Union fiel &#132;&#8230;zusammen mit seiner Distanzierung von der APO&#148;, die er für eine &#132;tief greifende Umstrukturierung der Linken&#148; verantwortlich machte, ,,&#8230;eine Linke, von der wir uns unmissverständlich distanzieren müssen, weil es mit ihr keinerlei Übereinstimmung geben kann&#8230;&#8220;[12] Im Altersinterview steigert Szczesny seine Aversion gegen diese Entwicklung: ,,&#8230;im Namen der HU (wurden) nur noch neomarxistische oder wirre libertinistische Resolutionen verfasst.&#8220;[13]</p>
<p>Das Linke der Studentenbewegung, das Szczesny zuwider war, wurde auch in den eigenen Reihen bekämpft. Als sich die HSU (Humanistische Studenten-Union) an den damaligen Anti-Vietnam-Demonstrationen gegen die USA beteiligten, beeilte sich die HU mit der Feststellung, &#132;dass sie selbst sich nur mit ,kultur- und rechtspolitischen Vorgängen&#8216; innerhalb der Bundesrepublik befasse. ,Eine Stellungnahme zu außen- und weltpolitischen Geschehnissen liegt außerhalb ihres Aufgabenbereichs und ihrer Kompetenz&#8216;.&#8220;[14] Aus heutiger Sicht war das eine wahrlich nicht bürgerrechtskonforme Selbstkasteiung der HU. Man kann diese Haltung deshalb auch als die Sollbruchstelle zwischen dem Gründer der HU und seiner &#132;Gefolgschaft&#148; bezeichnen. Auf jeden Fall lässt sich wohl eine Zäsur innerhalb der Entwicklung der HU feststellen, die Spuren bis heute hinterlassen hat &#150; eine Feststellung, die sicherlich nicht auf einhellige Zustimmung unter den Mitgliedern dieser Bürgerrechtsvereinigung stoßen dürfte.</p>
<h5>Wege und Umwege in die HU</h5>
<p>Bevor ich zu einer brisanten Kontroverse in der HU, die nicht ohne persönliche Verletzungen und Ämterwechsel vor sich ging, komme, möchte ich kurz in einem Zwischenschritt meine eigene Beziehung zur HU dieser Gründungsjahre skizzieren. Zur Zeit der HU-Gründung befand ich mich noch in meinen wissenschaftlichen Aufbaujahren an der Universität Köln &#150; im Prozess einer soziologischen Dissertation eines Themas, das meiner Promotion, nicht aber meinem späteren Arbeitsfeld den Weg bahnte. Intime Kenner der HU wie der Universität Köln mögen bei dem Adjektiv &#132;soziologisch&#148; aufgemerkt haben: die damalige Kölner Soziologie war identisch mit dem Namen Rene König, ein 1937 in die Schweiz emigrierter Soziologe und Ethnologe, der 1949 nach Deutschland zurückkam und für 25 Jahre an der Universität zu Köln Soziologie lehrte, die deutsche Soziologie nach ihrem fast vollständigen Exodus während der Nazi-Zeit neu begründete und damit zum Wegbereiter der us-amerikanischen empirischen Tradition dieser Disziplin wurde. Er prägte mehrere Generationen von Studenten und nahm auch mich für die Soziologie ein, obwohl mein eigentliches Fach die Betriebswirtschaft war.</p>
<p>Und natürlich war König ein wacher Beobachter des politischen und gesellschaftlichen Wiedererstarkens des Deutschen und der Deutschen in der Bundesrepublik &#150; mit der Sensibilität eines Emigranten für die Wiederkehr dessen, vor dem er geflohen war, und der Courage, sich einzumischen und kaschierte braune Vergangenheiten aufzudecken. Seine Reputation und sein öffentliches Wirken verdankten sich nicht nur seinen wissenschaftlichen Leistungen und &#132;Lesungen&#148; im engeren Sinne, sondern seiner kosmopolitischen Orientierung und Weltläufigkeit, mit einem Schuss ins Bohemehafte &#150; Ausdruck seiner deutsch-französischen Herkunft, seines breiten Studiums sowie seiner vielfältigen kulturellen und literarischen Interessen und Beziehungen: König war Intellektueller als Wissenschaftler.</p>
<p>In manchen Zügen &#150; den anti-christlichen zumal, aber auch in der parteipolitischen Ungebundenheit &#150; waren sich Szczesny und König sehr nahe, vielleicht auch hatte Szczesnys publizistische Tätigkeit im Bayerischen Rundfunk beide zusammen gebracht &#150; jedenfalls war es wohl kein Zufall, dass König sich als Gründungsvorstand der HU bereit fand &#150; ja, sich in seinen autobiographischen Erinnerungen der Titelgebung der Humanistischen Union rühmte &#150; unter Rückgriff auf die holländische Praxis, die religiös ungebundenen Mitglieder der Gesellschaft als &#132;Humanisten&#148; zu bezeichnen.[15] Eine kleine Wegstrecke teilten beide auch das Unbehagen über die in die HU eindringende APO-Flut und den vermeintlichen studentischen Radikalismus, der beide dazu brachte, der HU den Rücken zu kehren: &#132;So traten sowohl Szczesny als auch ich selber und in unserem Gefolge viele andere nach ein paar Jahren wieder aus [16], als die Humanistische Union sich weder humanistisch noch als Union gebärdete, sondern nur noch ein Deckname war für ein recht unklares Sammelsurium politisch-radikaler Sekten.&#8220;[17] Allerdings: anders als Szczesny bescheinigte König der Studentenbewegung in seinen Rückbesinnungen eine gewisse Folgerichtigkeit angesichts &#132;eines völlig schrankenlosen Kapitalismus&#148; und immer lauteren &#132;Ruf(es) nach Law and Order.&#8220;[18] Der Schlüssel für diese Differenz zwischen den beiden HU-Gründern lässt sich vielleicht auf diese Formel bringen: Szczesny war literarischer, König soziologischer Intellektueller.[19]</p>
<p>Das Stichwort des &#132;Intellektuellen&#148; gibt Gelegenheit, an ein weiteres Gründungsmitglied der HU zu erinnern. Die HU bewegte sich in den Anfangsjahren in einem gesellschaftlichen Klima, in dem viele Menschen noch eher Distanz als Nähe zur Politik pflegten. Umso bedeutsamer waren Faktoren wie &#132;Prestige&#148; und &#132;Reputation&#148; von Personen, die für eine Politik eintraten. Genau deshalb war die Gründungsbeteiligung von Alexander Mitscherlich, dem Schwiegervater des späteren HU-Vorsitzenden Jürgen Seifert, ebenfalls ein Glücksfall für die HU. Auch er gehörte zu den ausgewiesenen Nazi-Gegnern mit Emigrations- und Gestapo-Erfahrungen, und er verschaffte sich als Psychoanalytiker, Gründer des Frankfurter Sigmund-Freud-Instituts, als Anhänger der kritischen Theorie sowie mit einer Reihe von in die Gesellschaft hineinwirkenden und die Gesellschaft bloß legenden Publikationen bis weit über die Grenzen seiner Wissenschaft hinaus Resonanz und &#150; nicht immer &#150; Akzeptanz.[20]</p>
<p>Mein Kölner soziologisches Studium verschaffte mir nicht nur einen &#132;anderen&#148; Blick auf die Gesellschaft, sondern formte auch eine bewusste politische Orientierung, die an die Stelle der diffusen ländlichen Mentalität konservativer Prägung eines Bauernsohnes aus den ehemaligen deutschen Ostprovinzen trat. Diese politische Bewusstwerdung führte mich in einer Atmosphäre des &#132;Kennedy&#8220;-Aufbruchs, die Willy Brandt verkörperte, zur SPD, der ich &#150; bei aller seitherigen Ernüchterung &#150; bis heute &#132;treu&#148; geblieben bin. Das war nicht immer leicht &#150; als in Köln studentische Demonstrationen die Universität und auch die Stadt durch Sitzblockaden, Sit-ins etc, heimsuchten, ich selbst als damaliger Stadtverordneter nicht einfiel in die Verurteilung meiner Genossen, setzte es manche bösen Worte und regelrechte Schelte.</p>
<p>Mein Eintritt in die Humanistische Union ließ noch einige Jahre auf sich warten &#150; es war das Jahr 1976. Die Umstände hingen mit zwei für mich entscheidenden beruflichen Schritten zusammen. Der erste bestand in meinem weiteren soziologischen Arbeitsfeld, das für die Soziologie weitgehendes Neuland und eine Domäne des Strafrechts einerseits, der Psychiatrie, Psychologie, ja: auch der Biologie anderseits war: abweichendes Verhalten im weitesten Sinne, mit Kriminalität als dem bedeutendsten Teilsaspekt dieses von der deutschen Soziologie bis dahin weitgehend unbeackert gebliebenen Forschungsbereichs, einschließlich der &#150; auch hier weit gefassten &#150; sozialen Kontrolle, mit dem Strafrecht als zentrale Institution der gesellschaftlichen und staatlichen Reaktion auf Normverletzungen aller Art. Für das Beackern dieses Feldes hatte ich mich während eines einjährigen US-Aufenthalts &#150; den größten Teil an der University of California in Berkeley/Cal. &#150; gleichsam aufgerüstet und von dort eine Perspektive importiert, die die deutsche Diskussion in Kriminologie und Soziologie entscheidend erweitert hat, indem sie konsequent Kriminalität und Strafrecht als gesellschaftliche und &#132;politische&#148; Phänomene betrachtete &#150; wie es ein halbes Jahr- hundert zuvor der französische Anthropologe A. Lacassagne auf die plakative Formel gebracht hatte: &#132;Jede Gesellschaft hat die Verbrecher, die sie verdient&#148;. Kritiker dieser Position nennen das Projekt &#132;kritische Kriminologie&#148;, um es auf Distanz zur &#132;eigentlichen&#148; Kriminologie zu halten &#150; und vergessen dabei, dass Wissenschaft nur als &#132;kritische&#148; eine Funktion besitzt.</p>
<p>Aus den USA brachte ich ein Verständnis des kriminologischen Gegenstands mit, das bis heute auf seine uneingeschränkte Akzeptanz unter Kollegen wartet. Es stammt von dem auch international berühmten &#132;Erfinder&#148; des &#132;white collar crime&#148;, dem Soziologen Edwin H. Sutherland. Er reklamierte als wissenschaftliche Zuständigkeit der Kriminologie drei separate, aber zusammenhängende Forschungsfragen: &#132;The Making of Crime, the Breaking of Crime, and the Reaction to Breaking of Crime&#148; &#150; ein Selbstverständnis der Kriminologie, wie man es in deutschen Lehrbüchern, wie etwa dem auflagenstärksten unter ihnen, dem des früheren niedersächsischen Justizministers Hans-Dieter Schwind, vergeblich sucht. Prozesse der &#132;Kriminalisierung&#148; und die so genannte Erforschung der Instanzen sozialer Kontrolle, wie der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Strafvollzugs sowie der diversen Dienste der Justiz sind deshalb ergiebige &#150; und brisante &#150; Forschungsfelder.</p>
<p>Und noch eins ist anzufügen: die Soziologie zeichnet eine prinzipielle, vielfach empirisch begründete Skepsis gegenüber den Möglichkeiten des Strafrechts als alleinigem Instrument der Kontrolle, ja: auch nur der Reduzierung von Kriminalität aus &#150; R. König sah in ihm gleichsam ein überkommenes, &#132;atavistisches&#148; Relikt der Vormodeme, empirische Forscher erkannten in der Todesstrafe ein Instrument der &#132;Brutalisierung&#148; der Gesellschaft[21], nicht der Reduktion von Kapitalverbrechen etc. Ein Buch von Arno Plack aus dem Jahre 1974 mit dem Titel &#132;Plädoyer für die Abschaffung des Strafrechts&#148; fand viel Widerhall, nicht nur bei den so genannten &#132;Abolitionisten&#148; in Strafrecht und Kriminologie, sondern in der kritischen Kriminologie überhaupt, und wenn auch nur als Ausdruck der Überzeugung, dass das Strafrecht und seine Instanzen die eigenen Ansprüche und Erwartungen notwendig und nachhaltig verfehle, zumal in einer Gesellschaft, deren Entwicklung gemäß dem Titel eines bereits 1979, erschienenen Buches zu charaktierisieren ist: &#132;The Rich Get Richer and The Poor Get Prison  [22]</p>
<p>Der zweite berufliche Schritt, der mich der HU näher brachte, war ein universitärer Orts- und Fakultätswechsel. Ich verließ 1974 nach vier Jahren meine erste Professur für Soziologie an der Universität Regensburg und folgte einem Ruf an die neu gegründete rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Hannover. Hannover war in den siebziger Jahren Ausgangspunkt bis heute nachwirkender justizpolitischer Auf- und Umbrüche. Motor dieser Entwicklung war der legendäre Rechtsanwalt Werner Holtfort, der ein entscheidender Initiator sowohl des Republikanischen Anwaltsvereins (RAV) wie der Strafverteidiger-Vereinigungen war &#150; in dessen Büro übrigens auch der spätere Bundeskanzler Gerhard Schröder juristische Kompetenzen erwarb. Holtfort gehörte zur Gründungsgruppe der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die allerdings nach wenigen Jahren die nicht-juristischen Elemente ihrer Ausbildung wie krebsartige Fremdkörper wieder abstieß. Dies war für mich ein Anlass, einem Ruf an die Universität Hamburg zu folgen und mich an dem Aufbau der ersten autonomen kriminologischen Ausbildung in der deutschen Universitätslandschaft zu beteiligen. Hannover ist bekanntlich auch der Herkunftsort bedeutender Funktionsträger der HU: zwei ihrer jüngeren Vorsitzenden &#150; Jürgen Seifert und Ulrich Vultejus &#150; kamen aus Hannover, mit Letzterem teilte ich sogar die gleiche Straße, gelegentliche Nachbarschaftstreffen eingeschlossen.</p>
<p>So entstanden Milieu und Gelegenheit, um Ziel und Arbeit der HU kennenzulernen, mit der geradezu &#132;naturwüchsigen&#148; Folge einer Mitgliedschaft. Diese war zunächst eine &#132;Kartei&#8220;mitgliedschaft, durch sich zunehmend überlappende Interessen und Aktivitäten wurde ich jedoch vertrauter mit der Arbeit der HU, die ihrerseits kriminologische Themen und Methoden in ihre Interessenschwerpunkte inkorporierte beziehungsweise wieder stärker nach vorne rückte. Hinzu kam die Schaffung eines kriminologischen Studiengangs zur beruflichen Fort- und Weiterbildung von Angehörigen justizbezogener Berufe. Das langjährige HU-Vorstandsmitglied aus Lübeck, die Rechtsanwältin Gunda Diercks-Elsner, Absolventin dieses so genannten Kontakt-Studiengangs, überredete mich schließlich, für den Vorstand der HU zu kandidieren, was denn auch zu meiner achtjährigen Zugehörigkeit zum HU-Vorstand von 1997 bis 2005 führte.</p>
<h5>Die HU und das Strafrecht: eine Z&auml;sur?</h5>
<p>Ich komme jetzt zu meinen Erfahrungen als kritischer und strafrechtsskeptischer Kriminologe mit dem Umgang der HU mit einem Politikfeld, auf dem ich mich wissenschaftlich zu Hause wähne und das in der Bürger- und Menschenrechtsarbeit der HU eine durchaus wechselvolle Rolle gespielt hat &#150; und bis heute spielt. Von Beginn meiner Mitgliedschaft im Bundesvorstand an begleitete mich die Auseinandersetzung mit der deutschen Kriminalpolitik jener Jahre gleichsam auf zwei Pfaden&#150; dem professionellen und dem bürgerrechtlichen. Es waren nicht nur getrennte, sondern auseinander driftende Pfade. Beide bedürfen der Erläuterung &#150; der professionelle etwas knapper, der bürgerrechtliche wegen des hier zur Debatte stehenden Kontextes ausführlicher.</p>
<p>Um die professionelle Seite kurz zu skizzieren, möchte ich mich auf einige an anderer Stelle veröffentlichte Texte von mir beziehen, in denen ich mich mit dem inzwischen zum geflügelten Wort gewordenen &#132;punitive turn&#148; wissenschaftlich und kriminalpolitisch beschäftige. In einem längeren Aufsatz, den ich zusammen mit einem Historiker in einem Band über &#132;Unsichere Großstädte?&#8220;[23]verfasst habe, habe ich in dem von mir verantworteten Part &#150;&#132;Der aktuelle Sicherheitsdiskurs&#148; (S. 28 ff.) &#150; vor allem die &#132;repressive Wende in der Strafrechtspolitik&#148; zum Gegenstand meiner Überlegungen gemacht. Der Aufsatz ist Ende der neunziger Jahre entstanden &#150; die Problematik hat mich seither nicht mehr losgelassen und mich natürlich während der gesamten Periode meiner HU-Vorstandstätigkeit begleitet. Auf einer Tagung der &#132;Konkurrenz&#8220;-Organisation der HU, dem &#132;Komitee für Grundrechte und Demokratie&#148;, im September 2000 habe ich meine Überlegungen fortgeführt und später für eine Dokumentation der Tagung ausgearbeitet, deren Hauptakzent auf der präventiven Aufrüstung der Polizei lag,[24] In einer Reihe weiterer Vorträge und Aufsätze habe ich seither diese Entwicklung verfolgt, nachgezeichnet und ihre Generalisierung über die USA hinaus auf andere westliche Länder &#150; so auch auf Deutschland &#150; empirisch ausgewiesen, zuletzt in einer englisch-sprachi~en Publikation unter dem Titel: &#132;Stopping the ,punitive turn&#8216; at the German border&#148;.[25]</p>
<p>Die internationale Diskussion dieser dramatischen kriminalpolitischen Wende hin zu einer Renaissance des repressiven Strafrechts ist entscheidend durch eine preisgekrönte Monographie des wohl prominentesten gegenwärtigen Kriminologen geradezu explodiert. Der schottische, seit etlichen Jahren an der New York University lehrende Kriminologe David Garland hat 2001 eine Studie mit dem Titel &#132;The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society&#148; publiziert.[26] Darin belegt er an einer Reihe von Einzelerscheinungen aus Strafrecht und Kriminalpolitik für die USA sowie für England die Titelthese &#150; u. a. an der Krise der Resozialisierung, dem zunehmenden Rückgriff auf das Gefängnis, der machtvollen und alles durchdringenden Opferperspektive sowie einer Reihe anderer Merkmale. Insgesamt, so eine Schlussfolgerung Garlands, habe die Kriminalpolitik den dominanten Pfad einer rationalen, humanisierenden, wohlfahrtsstaatlichen Entwicklung verlassen und eine regelrechte Kehrtwendung um 180 Grad gemacht &#150; nach einem von ihm mehrfach zitierten Motto des konservativen Nachfolgers von Margret Thatcher, John Major, dass es darauf ankäme, &#132;to condemn more and to understand less&#148;.</p>
<p>Mit einiger Verzögerung ist diese Studie auch ins Deutsche übersetzt worden, nach-dem ihre Aufnahme unter deutschen Kriminologen in ihren Rezensionen zunächst auf den Nenner zu bringen war: das mag ja für die USA zutreffen, nicht jedoch für Deutschland. Der Frankfurter Campus-Verlag hat im Jahre 2008 die deutsche Version unter dem Titel &#132;Kultur der Kontrolle. Verbrechensbekämpfung und soziale Ordnung in der Gegenwart&#148; herausgebracht, einschließlich eines längeren Vorworts von dem Soziologen Axel Honneth und dem Strafrechtler Klaus Günther &#150; beides renommierte Vertreter ihres Faches, die die Einschlägigkeit der Studie auch für die deutsche Situation ohne Vor-behalte ausweisen. Es war der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, der diese Einschätzung bestätigte, als er im Jahr 2000 in einem Vortrag vor Juristen über die repressive Renaissance des Strafrechts gesprochen hat. Die Frankfurter Rundschau hat diesen Vortrag unter dem Titel &#132;Die neue Lust auf Strafe&#148; dokumentiert.[27] Als letztes möchte ich auf die Diskussion um die Entwicklung einer &#132;feindstrafrechtlichen&#148; Sonderbewegung des deutschen Strafrechts hinweisen, die seinem &#132;Erfinder&#148;, dem bedeutenden Strafrechtstheoretiker Günther Jakobs, zwar beträchtliche Kollegenschelte wegen seiner angeblich affirmativen Haltung, jedoch weniger wegen seiner rein tatsächlichen Feststellung eingetragen hat. [28]</p>
<p>Solcherart war mein &#132;kulturelles Vorverständnis&#148; bzw. wissenschaftliches &#132;Kapital&#148; in Bezug auf ein Aktivitätsfeld, von dem ich aus meinen ersten Kontakten zu Repräsentanten und Dokumenten der HU wusste, dass es ein etablierter Themenbereich bürgerrechtlicher Aufmerksamkeit und &#132;Zuwendung&#148; darstellte. Allerdings ist dazu eine wichtige Präzisierung und Konkretisierung erforderlich. Die Beschäftigung der HU mit dem Strafrecht &#150; mit der strafrechtlichen Sozialkontrolle im umfassenden Sinne &#150; ist durchaus selektiver und eher punktueller als grundsätzlicher Art. Weder hat sich die HU zur Diskussion um die Entkriminalisierung, die Entinstitutionalisierung, Entpönalisierung der siebziger und achtziger Jahre sichtbar und nachhaltig hervorgetan, geschweige denn &#132;ketzerischen&#148; Gedanken in Richtung Abschaffung des Strafrechts angehangen, noch hat sie der oben skizzierten kriminalpolitischen Wende Aufmerksamkeit, gar mahnende und Einhalt gebietende Erklärungen oder Einsprüche gewidmet. Sie hat Engagement für Gefängnisarbeit gefordert und gefördert, den Strafvollzug selbst als Institution nicht in Frage gestellt,,die EU-Standards angemahnt &#150; sie hat gerade eine längst fällige und verdienstvolle Tagung zum Strafvollzug organisiert, auf der eine Reihe von ebenso intimen wie kritischen Kennern der Materie zu Wort gekommen sind[29], aber auch hier versäumte sie den Blick über die institutionellen Grenzen des Strafvollzugs hinaus &#150; zugunsten einer im Wesentlichen im Appellativen und im Voluntarismus verharrenden Position [30]Weitgehend taub und unberührt blieb die Humanistische Union in ihrer bisherigen Geschichte gegenüber prinzipiellen Problemen des Strafrechts bezüglich seiner Eignung zur &#132;Lösung&#148; gesellschaftlicher Probleme, seiner &#132;unbeabsichtigten&#148; Nebenfolgen, seiner &#132;populistischen&#148; Instrumentalisierung durch Politik und Medien etc. Darüber kann auch nicht hinwegtäuschen die belegbare intensive Aktivität der HU auf einem Teilgebiet des Strafrechts, dem Sexualstrafrecht, dem im Folgenden die Aufmerksamkeit gilt. Ganz im Gegenteil: im Umgang mit dem Sexualstrafrecht spricht die HU eher mit einer gespaltenen Zunge, nimmt sie das Strafrecht affirmativ und instrumentell in Anspruch, wie wir sehen werden.</p>
<h5>Die HU und das Sexual&shy;straf&shy;recht:</h5>
<h5>im Kreuzfeuer von Moral und Medien</h5>
<p>In dem erwähnten Alters-Interview von Szczesny von 2000 erinnert er sich an die frühen Aktivitäten der HU zur &#8222;Abschaffung der Paragraphen 175 und 218 des Strafgesetzbuches&#8220;, wozu &#132;..,kompetente HU-Mitglieder Dokumentationen &#8230; zur Vorlage im Parlament vorbereitete(n)&#148;. Die Abschaffung des § 175 erfolgte bekanntlich schrittweise &#150; zunächst wurden 1969 die homosexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen straffrei gestellt, die vollständige Streichung des § 175 musste noch bis 1994 warten.</p>
<p>Die &#132;Reform&#148; der strafrechtlich bewehrten Regeln zur Abtreibung bzw. zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218 war bekanntlich ein Thema des ganzen vorigen Jahrhunderts &#150; seine Umsetzung nach dem letzten Weltkrieg ein Prozess der Aushandlung und der Erprobung zwischen den politischen Parteien und auch dem Parlament und dem Bundesverfassungsgericht, nicht zu vergessen die Anstrengungen dazu von der &#132;Straße&#148; und den nicht-institutionellen Akteuren aus der Zivilgesellschaft, insbesonderen Feministinnen. Die endgültig gefundene Lösung ist regelungstechnisch ein Verbot mit vielen Ausnahmen, faktisch eine Regelung, die etwa im Jahre 2010 zu 110.0001egalen Schwangerschaftsabbrüchen geführt hat &#150; eine Mischung aus den beiden Modellen der Fristen- und Indikationslösung. Zu den Verfechtern der Straffreiheit der Abtreibung gehörte auch die HU &#150; gleichsam &#132;automatisch&#148; angesichts ihrer erbitterten Gegner aus dem Bereich der Kirchen, der katholischen in Sonderheit, und ihren affinen Akteuren aus der Welt der Politik.</p>
<p>Wie kein anderes Deliktfeld sind die Sexualdelikte paradigmatische Chiffren für sittliche und moralische Konflikte und Kreuzzüge. Darin spiegeln sich zugleich elementare und intime Sozialbeziehungen, und sie sind Elemente und Mikroarenen gesellschaftlicher Macht und Auseinandersetzung. Ihr Code ist der von Moral und Werten, deren Potential in der ihnen angesonnenen Kraft ihrer Universalisierbarkeit liegt &#150; moralische Ansprüche treten auf und zielen auf absolute Geltung und sind prinzipiell nicht negotiabel. Sie sind dem Anspruch nach nicht an Interessen gebunden &#150; sie sind nicht &#132;lobbyfähig&#148; bzw. &#132;bipartisan&#148;, wie es in der amerikanischen Politik für politische Entscheidungen heißt, die nicht politikfähig im Sinne alternativer parteipolitischer Positionen sind. Der bedeutende, zu früh verstorbene französische Soziologe Pierre Bourdieu hat den Absolutheitsanspruch moralischer Forderungen mal dahingehend charakterisiert, dass dieser bereits dadurch verletzt würde, dass man sich ihn zu begründen oder zu rechtfertigen genötigt sieht. Wer solche Ansprüche gleichwohl in Frage stellt, riskiert Reputation und Ausschluss aus der Gemeinschaft. Diese Erfahrung habe ich in der Zugehörigkeit zum HU-Vorstand in sehr direkter Anschauung und Betroffenheit gemacht.</p>
<p>Dazu ist zunächst eine allgemeine Vorbemerkung über die Entwicklung der straf rechtlichen Regulierung des sexuellen Verhaltens im Kontext der oben skizzierten kriminalpolitischen Wende für das Verständnis des HU-internen heftigen Konflikts hilf-reich. Wiederum sei der Diskussion über die deutsche Situation ein kurzer Blick auf die analoge außerdeutsche Erörterung vorausgeschickt. Der oben erwähnte Stichwortgeber des &#132;punitive turns&#148;, David Garland, hat den sexuellen Kindesmissbrauch als Beispiel und Prototyp einer &#132;dämonisierenden&#148; und eskalierenden Kriminalpolitik identifiziert &#150; ,,&#8230;an obsessive focus of media and political discussion, quite out of proportion to the frequency of such offending, or to the amount of harm it does when compared to more structural forms of injury and neglect..&#8220;[31] Garland, dessen Befunde sich auf die USA und England beziehen, steht mit seiner Diagnose nicht allein. Drei Jahre nach ihm nimmt sich Steven Angelides, ein in Geschichte und &#132;gender studies&#148; promovierter australischer Forscher von der renommierten Monash University, des Themas der Pädophilie und der Kindersexualität in historischer Perspektive und um die australischen Erfahrungen erweitert an. Er spricht von einer &#132;veritable explosion of cultural panic and alarming media reportage regarding an apparent ,crisis&#8216; of pedophilia. Und weiter: &#132;Selbst die Frage nach der Irrationalität der Pädophilen-Angst ist vielen schon verhasst&#8220;.[32] Eine weitere &#150; aktuelle &#150; Quelle bietet ein Aufsatz, der gerade in der theoretisch besten Zeitschrift der Kriminologie erschienen ist. Darin wird auf interessante Weise auf der Basis einer historischen Analyse von &#132;pädophilen&#148; Filmen &#150; beginnend mit Fritz Langs ersten Tonfilm &#132;M. Eine Stadt sucht einen Mörder&#148; &#150; eine Gegenüberstellung wissenschaftlicher und &#132;populärer&#148; Kriminologie vorgenommen. Dabei wirdder Wandel des &#132;Bildes&#148; der Pädophilie und des pädophilen Täters zum heute vorherrschenden Profil eines &#132; arguably the most feared and vilified of all ,predatory strangers&#148; [33] nachgezeichnet. Die letzte Stimme zur Bedeutung der Pädophilie in den modernen Gesellschaften ist die in meinen Augen bedeutendste &#150; sie stammt nicht aus der Feder eines kritischen Kriminologen, auch hat sie kein Sexualforscher oder Gender-Spezialist zu Papier gebracht, sondern es ist die Beobachtung des international renommierten polnisch-englischen Soziologen Zygmunt Bauman, der den Umgang der Gesellschaft mit der Pädophilie zum Signum der Sicherheitsgesellschaft gemacht hat. Zustimmend zu einer im &#132;The Guardian&#148; am 24. April 1998 erschienenen Reportage über mehrtägige &#132;Belagerungen einer Polizeistation in einer nordenglischen Kleinstadt, in der einem entlassener Missbrauchstäter Schutz gewährt wurde, schreibt Bauman: &#132; Es gibt nur noch sehr wenige Gruppen von Menschen, die man auf ehrenhafte Weise hassen darf. Pädophile sind genau das Richtige&#8220;[34]</p>
<p>Die für die verschiedenen angelsächsischen Länder ermittelten Befunde lassen sich auch für die Bundesrepublik konstatieren. Die Richtung und Bewegung der deutschen Kriminalpolitik spiegelt sich paradigmatisch in der strafrechtlichen Behandlung des Sexualverhaltens &#150; über die Beispiele der Homosexualität und des Schwangerschaftsabbruchs hinaus. Sowohl in der Periode der Liberalisierung des Strafrechts, die erst mit den so genannten Anti-Terrorgesetzen der siebziger Jahre zur Umkehr kam, standen die Sexualstraftaten &#150; neben Teilen der politischen Straftaten &#150; für eine weitgehende &#132;Entkriminalisierung&#148;, wie sie umgekehrt die kriminalpolitische Verschärfung des Strafrechts in den Jahren danach ganz entscheidend beflügelten, ja, antrieben.Dieser Wandel von einer kriminalpolitischen Liberalisierung zu einer Renaissance strafrechtlicher Repression dem Gebiet des Sexualstrafrechts begründet und legitimiert sich aus einer prinzipiellen Umstellung des grundlegenden &#132;Erzeugungsprinzips&#148; und der Konstruktionslogik des Strafrechts. Der Liberalisierungs- phase lag das Ziel der &#132;Entmoralisierung&#148; zugrunde &#150; nach der Einsicht, dass das Strafrecht keine Moralinstanz darstellt, sondern das Steuerungsmedium des säkularisierten Staates. Diese Trendwende des Sexualstrafrechts trägt die Überschrift &#132;Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung&#148; &#150; unter diesem Bann&#8217;er fand und findet eine ungebremste Verschärfung des Strafrechts statt, die insbesondere den Schutz der Kinder und Jugendlichen als Legitimation zitiert. Stichworte dafür sind die Pornografie zum einen, die Pädophilie zum anderen. Drei deutsche Strafrechtslehrer stellten bereits 2004 fest, dass das Sexualstrafrecht inzwischen zur Speerspitze der kriminalpolitischen Entwicklung überhaupt geworden sei.[35]</p>
<p>Dass der staatliche und gesellschaftliche Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch zum Schwungrad der Punitivität geworden ist, lässt sich am zuverlässigsten an der politischen und legislativen Skandalgeschichte des stufenweisen Ausbaus des zur Zeit des Nationalsozialismus in das Strafrecht eingeführten Instituts der Sicherungsverwahrung ablesen. Dieser geschah wiederholt vor allem mit Blick auf derartige schlimme Straftaten. Es bedurfte bekanntlich erst des Hinweises des Straßburger Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, um den Euphemismus der Sicherungsverwahrung als nicht-strafende Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Welt zu schaffen &#150; und damit auch den Bruch des verfassungsrechtlich gesicherten Verbots der rückwirkenden Verhängung von Strafe. Signifikante innerdeutsche Stimmen, zumindest solche, die als institutionalisierte oder selbsternannte Hüter von Recht und Verfassung zu betrachten sind, haben &#150; von Ausnahmen abgesehen &#150; den Spruch aus Straßburg weder antizipiert noch ihn, als er dann ergangen war, ohne Murren akzeptiert. Auch die Stimme der HU war nicht recht vernehmbar.</p>
<h5>Die Geschichte eines internen &#132;Verbandss&shy;treichs&#148;</h5>
<p>Dieser abschließende Teil meiner Überlegungen rekonstruiert meine innerverbandlichen Erfahrungen im Umgang der HU mit dem Problem des sexuellen Kindesmissbrauchs. Tatsächlich erstreckten sich meine einschlägigen Erfahrungen auf die gesamte von 1997 bis 2005 dauernden Zugehörigkeit zum Bundesvorstand der Vereinigung. Obwohl diese eine detailliertere Erörterung verdienten, als ich sie hier leisten kann, ist ihre grobmaschige Skizzierung unverzichtbar.</p>
<p>Meine erste Berührung mit dem Problem des sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. der &#150; in dieser Begrifflichkeit &#150;&#132;Pädophilie&#8220; ging auf einen zeitlich genau fixierbaren äußeren Anlass zurück, auf den der HU-Vorstand glaubte reagieren zu sollen. In der FAZ v. 13.1.98 erschien &#150; unter dem Titel: &#132;Komm jetzt &#150; Du hast mich doch lieb&#148; &#150; ein halbseitiger Artikel des bekannten Feuilletonisten Konrad Adam, der eine vernichtende Kritik am Inhalt eines Buches des Soziologen und HU-Beiratsmitglieds Rüdiger Lautmann enthielt, dabei gleichzeitig die Deutsche Forschungsgemeinschaft wegen ihrer Förderpolitik ins Visier nahm, pauschal die Soziologie der Verletzung &#132;natürlicher Gefühle und kultureller Selbstverständlichkeiten&#148; zieh und ihr vorhielt, gesellschaftliche Tabus zu zerstören. Die Überschrift des Artikels entsprach dem &#132;0-Ton&#148; eines der von Laut-mann interviewten pädophilen &#132;Probanden&#148;. Das inkriminierte Buch war vier Jahre zu-vor erschienen und legte auf ungeschminkte Weise die &#132;Binnenwelt&#148; einer Reihe von Pädophilen frei, die es in dieser Weise bislang nicht gab. Es war eine Art Nebenprodukt eines von der DFG geförderten Forschungsprojekts von Lautmann.</p>
<p>Dieser FAZ-Artikel löste einige öffentliche Diskussion aus, rief unmittelbar die DFG-Spitze auf den Plan, die durch ihre Pressereferentin sich mit der Adam-Kritik solidarisierte, fand einige Tage danach eine Aufnahme in der SZ &#150; mit der gleichen Tendenz wie in der FAZ. Der HU-Vorstand bat mich sowie ein weiteres Vorstandsmitglied um einen Lautmann verteidigenden Leserbrief an die SZ. Dieser kam nach mehreren Entwürfen zustande, stieß indessen nicht auf die Abdruckbereitschaft des zuständigen SZ-Redakteurs. Den Leserbrief-Text hatte ich selbst weitgehend entworfen, u. a. auch deswegen, weil ich als damaliger gewählter Fachgutachter der DFG an der Bewilligung des erwähnten Forschungsprojekts mitbeteiligt war.</p>
<p>Bemerkenswert und mit Beobachtungen aus außerdeutschen Zusammenhängen übereinstimmend war schon damals die Konstellation der Akteure der Pädophilie-Kritik. Die FAZ und die SZ stehen für jeweils ein spezifisches Klientel bzw. zielen auf Leserschaften mit zwar differentem ideologischen und politischen Profil, die indessen bezüglich der hier in Rede stehenden Sexualstrafpolitik deutliche Konvergenzen auf-weisen. Der oben erwähnte Garland sieht die von ihm identifizierte Verschärfung der Kriminal- und Strafpolitik aus zwei politischen und gesellschaftlichen Teiltendenzen und partiellen Strömungen geschürt und begünstigt, einer neo-konservativen einerseits, einer neo-liberalen anderseits. Die beiden überregionalen Tageszeitungen FAZ und SZ stehen zweifellos für diese beiden politischen und ideologischen Strömungen, wobei die FAZ den neo-konservativen Part vertritt. Dagegen gehört die SZ wohl dem Selbst- und Fremdverständnis gemäß nahezu ausschließlich zu den medialen Stützen des wirtschaftlichen Neo-Liberalismus, politisch hingegen hat sie eine Affinität zur FDP alten Typs ä la Karl-Herrmann Flach und Ralf Dahrendorf bestehen dürfte.</p>
<p>Für beide mediale Akteure dürfte zutreffen, dass sie nicht unerheblich den gesellschaftlichen und staatlichen Wandel ebenso widergespiegelt wie mitgeprägt haben, dem nach Garland die kriminalpolitische Wende geschuldet ist und den er wie folgt pointiert hat: &#132;War die Parole der sozialen Demokratie nach dem Kriege ökonomische Kontrolle und soziale Befreiung gewesen, so lautete der Rahmen, den die Politik in den 1980er Jahren vorgab, nunmehr ökonomische Freiheit und soziale Kontrolle, &#8222;[36] Auf die Trägerschaft der Pädophilen-Kritik und -verfolgung ist gleich noch einmal zurück zu kommen.<br />Die Skandalisierung der Publikation von Lautmann durch FAZ und SZ ist zwar sachlich, nicht jedoch schon tatsächlich als Ausgangspunkt der innerverbandlichen Kontroverse zu betrachten. Denn Vorboten dieser Diskussion reichen bis in den Beginn der neunziger Jahre zurück &#150; indessen blieben sie in der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt. Als symptomatisch und spätere Vorgänge vorzeichnend sei daran erinnert, dass bereits 1992 eine erste verbandsinterne Kontroverse um den SPD-Vorschlag einer Verjährungsverlängerung des sexuellen Kindesmissbrauchs zu beobachten war, die sich gegen die Ablehnung des damaligen Vorsitzenden U. Vultejus in den HU-Mitteilungen manifestierte.[37] Intensität und Personalisierung der Debatte in der HU um die Pädophilie erreichten ihre bis dahin nicht gekannte Schärfe in der HU-Diskussion um die Sexualstraftaten jedoch erst etliche Jahre später. Erst noch nahm die verbandsinterne Diskussion für einige Zeit den bis dahin eher liberalen Kurs. So beteiligte sich Lautmann noch kurze Zeit nach der gegen ihn gerichteten Kritik in FAZ und SZ an einer öffentlichen gemeinsamen Veranstaltung von HU und dem &#132;Komitee für Grundrechte und Demokratie&#148; im Mai 1998 in Köln zu dem Thema &#132;Sexualität und Recht&#148;. Ebenso berichtete dort der 2009 früh verstorbene, u. a. gegen die lebenslange Freiheitsstrafe streitende, unvergessliche Hartwut-Michael Weber von seinen und seines Mitautors Wolf-Dieter Narr Überlegungen &#132;Zur aktuellen Debatte über Strafverschärfungen für Sexualstraftäter&#8220;[38]. Damals noch eine Routine-Veranstaltung der HU in liberaler Kontinuität ihrer kriminalpolitischen Aktivitäten der Anfangszeit &#150; aus heutiger Sicht eher ein Sakrileg in den Augen dieser Bürgerrechtsorganisation.</p>
<p>Diese &#132;Transformation&#148; von einer strafrechtskritischen zu einer strafrechtsgeneigten Orientierung in Sachen Sexualstrafrecht geschah in einer Radikalität und mit einer fundamentalistischen Konsequenz, die unzugänglich war für rationale Erwägungen der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit staatlicher Maßnahmen der Problemlösung, wie es die rechtsstaatlichen &#132;Errungenschaften&#148; moderner Staatlichkeit eigentlich gebieten &#150; das weiter oben berichtete Zitat von Angelides über die Struktur von Moralpaniken, wonach schon die Anmahnung von Rationalität auch in Fragen der Päsosexualität Hass auslösend sei, pointiert die emotionalen Begleitumstände des &#132;Politikwandels&#8220; der HU zu den Sexualstraftaten. Eine vom HU-Bundesvorstand mit satzungsgemßen Beschluss im Juni 2000 einstimmig angenommene &#132;Erklärung zum Sexualstrafrecht&#148; erfuhr wenige Monate später auf einem satzungsgemäß dazu nicht befugten so genannten Verbandstag[39] in Marburg eine knappe Ablehnung.</p>
<p>Diese Erklärung wendete sich &#150; mit Bezug vor allem auf das Sexual- und Jugendstrafrecht &#150; gegen die zunehmende Tendenz, mittels Strafrecht und Repression &#132;den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen .., gewährleisten&#148; zu wollen und setzte dem &#132;das Konzept einer rationalen Kriminalpolitik&#148; entgegen. Als prototypisch für diese Entwicklung der Kriminalpolitik &#132;im Zuge einer unübersehbaren und globalen Rückkehr staatlichen Handelns und Regierens zu dem Mittel der strafrechtlichen Repression und einer ebenso unbestreitbaren Zunahme punitiver Tendenzen in der Gesellschaft&#8230;&#148; wurde der &#132;sexuelle Kindesmissbrauch&#148; herausgestellt, wie wir ihn oben auch als Moment der internationalen Diskussion identifiziert haben.</p>
<p>Dies war der Ausgangspunkt weiterer Attacken und massiven Drucks auf den Bundesvorstand, seine kriminalpolitische Position in Sonderheit zu Fragen des Umgangs mit Sexualstraftaten und &#150;tätern zu korrigieren.</p>
<p>Während die vom Vorstand gewünschte und betriebene Einrichtung eines runden Tisches zur weiteren Diskussion der sachlichen Differenzen zur Frage der Behandlung der Sexualkriminalität nicht zustande kam, betrieben Akteure von inner- und außerhalb der HU eine Kampagne gegen den Vorstand &#150; mit dem Ziel, ihn zu einer strafrechtsaffirmativen Position und Stellungnahme zu Fragen des abweichenden Sexualverhaltens zu bewegen.</p>
<p>Diese Kampagne reichte bis in den Vorstand hinein &#150; bis zum Rücktritt eines seiner Mitglieder wegen der &#150; zuvor im Vorstand diskutierten und einstimmig[40] gebilligten &#150; aktiven Teilnahme dreier anderer seiner Mitglieder an der bis heute dämonisierten &#132;Arbeitsgemeinschaft für Humane Sexualität (AHS)&#148;, von der sich die HU mittlerweile nach jahrelanger Kooperation institutionell getrennt hat. Die drei an der AHS- Sitzung im November 2003 teilnehmenden Vorstandsmitglieder hatten Referate übernommen &#150; so der Autor zu dem Thema: &#132;Die neue Straflust am Beispiel des Sexualstrafrechts&#148;. Der damalige Vorsitzende sprach über &#132;Journalisten als Ermittler &#150; Eingriff in das rechtsstaatliche Strafverfahren&#148;. Nicht jedoch der etwaige Inhalt der Referate war der Stein des Anstoßes, sondern die Teilnahme überhaupt &#150; gleichsam nach Art des berüchtigten &#132;Kontaktverbots&#148; aus Zeiten der Terrorismusbekämpfung, wobei letztere Analogie auch unter dem Stichwort der &#132;Sympathisanten&#8220;-Verfolgung zu ziehen wäre &#150; die die damalige HU übrigens noch öffentlich gegeißelt hat. Die Entwicklung gegen Vor-stand und bisherige Position der HU in Sachen Sexualstrafrecht erhielt eine weitere und sich beschleunigende Dynamik durch zwei andere Faktoren bzw. Akteure. Zum einen betrieb eine &#132;vigilante&#148; Organisation namens &#132;Carechild e.V.&#148; eine militante und diffamierende Hetzjagd gegen vermeintliche Verharmloser und Unterstützer pädophiler Täter. Ihr genügte es, wenn jemand Einwände gegen die mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als verfassungswidrig erklärte Verschärfung der Sicherungsverwahrung mittels nachträglicher Verhängung zu erheben, um ihn der Pädophilie-Sympathie zu zeihen.[41] Adressat solcher E-Mails waren die HU, ihre Beiräte ebenso wie einzelne Mitglieder, deren Carechild sich als Mitstreiter sicher wähnte. Zum anderen hat sich die Sendung &#132;Report&#148; des Bayerischen Rundfunks des Themas in interes-siert-selektiver und Ruf schädigender Weise angenommen. Diese wurde schon tags dar-auf von Carechild zu einer neuerlichen Kampfes-Adresse an die HU genutzt.</p>
<p>Unter weiterer Aktivierung auch des Beirats, sah sich der Vorstand in seiner August-Sitzung 2004 unter buchstäblich fremdbestimmten und demütigenden &#150; wenn auch hingenommenen &#150; Umständen und Verfahren gezwungen, eine dogmatische und straf-rechtsaffirmative Erklärung zum sexuellen Kindesmissbrauch sowie eine Distanzierung von der AHS &#132;einstimmig&#148; zu beschließen, nachdem er noch in seiner vorangegangenen Mai-Sitzung, die vor der genannten Report-Sendung stattfand, einen analogen Beschuss mit einer 6:2-Mehrheit abgelehnt und stattdessen einen alternativen 6:2-Beschluss gefasst hatte, in dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass &#132;die HU zu keinem Zeitpunkt Gewalt und Missbrauch gegen Kinder verharmlost hat&#148;. Der Rücktritt des Vorsitzenden und sein anschließender Austritt aus der HU sowie der Verzicht auf eine erneute Kandidatur zweier bisheriger Vorstandsmitglieder auf der Delegiertenkonferenz im Jahre 2005 lassen sich als durchaus intendierte Konsequenz der Kampagnenakteure benennen.</p>
<h5>Schlussfolgerung</h5>
<p>Weitere Einzelheiten dieser durchaus schmerzvollen, erzwungenen und nachhaltigen Wendung der HU in ihrer Haltung zu Sexualstraftaten müssen wir &#150; mit Ausnahme einer einzigen &#150; aussparen. Diese Ausnahme hat es indessen in sich und ist in der seitherigen Diskussion nicht zur Sprache gekommen. Weiter oben haben wir von den Akteuren auf dem Feld der Sexualpolitik gesprochen und an den Anfang die beiden Medien der FAZ und SZ gesetzt. Auf diese Frage ist abschließend zurückzukommen, zumal sie es erlaubt, sie mit Befunden außerhalb Deutschlands zu verknüpfen. Als Akteure gegen die Majorität des damaligen Vorstands, in den einschlägigen Exemplaren und Leserbriefen der &#132;Mitteilungen&#148;, in den Voten im Vorstand selbst, unter den Carechild-geneigten Mitgliedern war eine deutliche Überrepräsentation von weiblichen, ja: &#132;feministischen&#148; Mitgliedern festzustellen. Es ist keine Frage, dass gerade diese Mitgliedergruppe den treibenden Part der Konfrontation mit dem Vorstand bildete. Sie organisierte den Widerstand auf der Marburger Verbandstagung, formulierte militante Leserbriefe und zwang den Vorstand gleichsam in die Knie.</p>
<p>Diese &#150; zugegeben: nicht völlig durchrecherchierte &#150; Behauptung findet eine Entsprechung in der französischen empirischen Untersuchung der Politologin Laune Boussaguet, die in einem Ländervergleich zwischen Frankreich, Belgien und Großbritannien die vorrangige Rolle &#132;militanter Feministinnen&#148; bei der Profilierung anti-pädophiler Strategien in Gesetzgebung und öffentlichem Diskurs ausgemacht hat [42] Bemerkenswert an dieser Parallele ist allerdings nicht nur, nicht einmal in erster Linie die mögliche Konvergenz der Entwicklung, sondern aus der hier von mir vertretenen Perspektive der politische &#150; und damit: kontingente &#150; Charakter der politischen und gesellschaftlichen Gewichtung der Pädophilie auch in der Bundesrepublik. Eine derartige Analyse der Interessen auch in dieser Frage ist nicht gleichzusetzen mit der Relativierung des Problems selbst, hat jedoch im Blick zu halten, dass die &#132;Dinge auch anders sein könnten&#148;. Diese Position ist deutlich zu unterscheiden von einer Position, die ,,&#8230; durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens&#8220; zu errichten hoffte, wie Hans-Georg Stümke über die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität berichtet.[43] Zu verlängern und zu verknüpfen sind diese Befunde mit den vorangegangenen akteursbezogenen Überlegungen, die eine Parallelität neoliberaler und punitiver Strategien ausmachten. Die Annahme dürfte eine gewisse Plausibilität für sich haben, dass unsere Beobachtungen durchaus kompatibel sind mit dem Titel des Buches eines englischen Politologen, der die Politik der neoliberalen Thatcher-Jahre auf den Nenner brachte. &#132;The free economy and the strong state&#8220;.[44]</p>
<p>Meine allerletzte Bemerkung knüpft hieran an und wirft einen Blick auf eine ebenso lange wie kluge Anmerkung des Geschäftsführers der HU, Sven Lüders, auf die hier verhandelte Problematik der HU und ihrer Kriminalpolitik, wie sie sich in der Kontroverse um die Haltung zum Sexualstrafrecht darstellt. Anlässlich einer bis ins Gerichtliche getriebenen Auseinandersetzung mit dem Regensburger Bischof Müller im Jahre 2010 verfasst Lüders eine Art Grundsatzposition zu der hier verhandelten Auseinandersetzung &#150; er nennt sie: &#132;Bürgerrechte und Verantwörtung`[45]. So sehr sich diese in Vernunft, Korrektur und Ausgleich in Streit und Auseinandersetzung übt, erfreulich eindeutig jegliche Anflüge von Kontaktverbotsstrategien im Kontext bürgerrechtlicher Arbeit zurückweist, verhilft er dem Strafrecht in Sachen Sexualstrafrecht und Pädophilie zu einer Aufwertung und Profilierung, wie sie in meinen Augen der HU des Beginns und seiner Gründer sowie der frühen Jahrzehnte durchaus fremd waren. Sie lässt die rechts-historische und kriminalpolitische Variabilität des Umgangs mit Sexualstraftaten ebenso aus der Betrachtung wie sie einer moralischen Wieder-Aufladung des Strafrechts Vorschub leistet, die rechtspolitisch und bürgerrechtlich als Rückfall zu werten ist. Auch verfällt Lüders in seiner Argumentation einer &#132;Opfer-Strategie&#148;, die von verschiedener Seite als Null-Summenspiel charakterisiert worden ist: die Strafe des Täters ist die Kompensation und der Nutzen des Opfers. Die Opfer-Orientierung wird damit gleichsam zum eskalierenden Schwungrad der Kriminalpolitik und zur Bedrohung rechtsstaatlicher Sicherungen.</p>
<p>[1] Diese Daten sind der Dissertation von Jürgen Hofmann: Die Humanistische Union. Ein Beitrag zur Soziologie der Intellektuellen, München 1967, entnommen (es handelt sich um die von der HU verantwortete Ausgabe, ohne den methodischen und tabellarischen Anhang).<br />[2] Von solchen für die damaligen &#132;Christen-Demokraten&#148; Anstoß erregenden, &#132;skandalisierbaren&#148; Anlässen aus der Welt von Kunst, Kultur, Film etc. gab es einige. Der Journalist Rudolf Walther erinnert in &#132;der Freitag&#148; Nr. 19 v. 12.Mai unter dem Titel &#132;Kampfstoff Buttersäure&#148; an den Film &#132;die Sünderin&#148; mit Hildegard Knef und Gustav Fröhlich (ein Halbbruder des HU-Mitgründers R. König), der ein Jahrzehnt vor dem Mozart Verbot, im Jahre 1951 &#132;für Monate Thema Nr. 1 in Zeitungen und Zeitschriften&#148; war. Als der legendäre Kölner Kardinal Josef Frings sich über den Film empörte, &#132;wurde der Film in Köln von den Behörden im Handstreich verboten&#148;. Das Bundesverwaltungsgericht hat drei Jahre später die verhängten Aufführungsverbote als rechtswidrig erklärt und damit ein wichtiges Urteil zur Kunstfreiheit nach Art. 5, Abs. [3] GG gesprochen.<br />3 Zit. n. Hofmann, a. a. 0., S. 2.<br />[4] &#132;Den Utopismus und Radikalismus habe ich mir selbst ins Haus geholt&#148;. Ein Interview mit Gerhard Szczesny &#150; geführt von seinem Enkel Christian Szczesny am 15.12,2000, in: Vorgänge 155, 40. Jg. (Sept, 2001), S. 33/34, 33.<br />[5]Zit. n. Hofmann, a. a. 0., S. 5.<br />[6] Diese Informationen sind entnommen aus. Christian Szczesny, Mein Großvater Gerhard Szszesny<br />und die Humanistische Union, in:, S Vorgänge 155, 40. Jg. (Sept, 2001). 25-32, 28.<br />[7]Rene König, Mitstreiter und Mitgründer der HU, berichtet in seinem ersten autobiographischen Text aus dem Jahre 1980 von einer &#132;Welle des Hasses, die mir nach der Gründung der Humanistischen Union von vielen Seiten entgegenschlug&#148; und zitiert wörtlich die Reaktion eines Kollegen<br />mit diesem Ausspruch: &#132;Damit haben Sie sich in Deutschland ganz unmöglich gemacht&#148; und berichtet weiter als &#132;tollstes Stück&#148;, dass ein &#132;Kurzzeit-Minister&#148; seine Berufung an die Universität Bonn &#132;.,.mit der Begründung abschmetterte, der Begründer der Humanistischen Union sei nicht<br />berufungsfähig,..&#148; &#150;vgl. die Wiederveröffentlichung des Textes: Leben im Widerspruch. Versuch einer intellektuellen Autobiographie, in: Rene König Schriften, Bd. 18: Autobiographische Schrif-<br />ten, Hrg. V. Mario und Oliver König, Opladen: Leske und Budrich 1999, S. 9-316, hier: 5.156ff.<br />[8] Volkmar Braunbehrens, Aus den Anfängen der HU. Persönliche Erfahrungen, in: Vorgänge 155, 40.<br />Jg. (Sept, 2001), S. 62-67, 67. Diesem frühen HU-Mitglied verdankt die HU wohl ihren schönen Ursprungsmythos des Figaro-Verbots als Gründungsauslöser der Organisation.<br />[9] Zit. n. J. Hofmann, a, a. 0., S. 6.<br />[10] Es handelte sich um den Studienrat und späteren bayerischen Landtagsabgeordneten Dr. Jürgen<br />Bödderich.<br />[11] Interview von Christian Szczesny (Anm. 3), S. 33.<br />[12] Diese Zitate sind Szczesnys &#132;Abschiedsreferat&#148; auf der Delegiertenkonferenz der HU am 19. April<br />1969 entnommen &#8211; hier zit. n. Christian Szczesny (Anm. 3), S. 32.<br />[13] Ebda., S. 34.<br />[14] Ebda., S. 31.<br />[15] Ob allerdings Königs Behauptung &#150;&#132;ich bin verantwortlich für die Benutzung des Wortes humanistisch&#148; (König, Anm. 6, 5.158) &#150;historisch zutrifft, sei dahingestellt.<br />[16] Die Austritte waren im ersten Jahrzehnt der HU in der Tat erheblich. Die wenigen, mir zugängli-<br />chen Zahlen aus der Dissertation von Hofmann (Anm. 1, S. 15) zeigen für das zweite Jahrfünft eine<br />steigende Mitglieder-Ausstiegsrate von 3 Prozent (1964) bis 9 Prozent (1967). Wie dies verbandsintern diskutiert wurde, wäre interessant zu erfahren.<br />[17] R. König (Anm. 6), S. 157.<br />[18] R. König (Anm. 6), S,198.<br />[19] Deshalb war König auch alles andere als ein den &#132;Rechten&#148; zuzurechnender Intellektueller, wie es Norbert Reichling aus einem Aufsatz für seinen Beitrag im Vorgänge-Jubiläumsheft vor zehn Jah-<br />ren übernommen hat.<br />[20] Gerade hat &#132;der Freitag&#148; Nr. 23 v. 9.6.2011 an Mitscherlichs &#132;Einmischung&#148; in &#132;Die Unwirtlichkeit<br />unserer Städte. Anstiftung zum Unfrieden.&#148; erinnert, die im Jahre 1965 erschien und noch eine halbes Jahrhundert danach mehr denn je als Menetekel lesenswert und dechiffrierend ist.<br />[21] Diese kriminologische Erkenntnis brachte es bis auf die Frontseite der New York Times.<br />[22] Jeffrey Reiman, The Rich Get Richer and The Poor Get Prison: Ideology, Class, and Criminal Jus-<br />tice. Boston u.a.: Pearson Verlag, 7. Aufl. 2004 (zuerst 1979).<br />[23] Martin Dinges und Fritz Sack, Unsichere Großstädte?. In: dies, (Hrsg.), Unsichere Großstädte? Vom Mittelalter bis zur Postmoderne. UKV Universitätsverlag Konstanz GmbH, S. 9 &#8211; 65.<br />[24] Fritz Sack, Prävention als staatliches Sicherheitsversprechen &#150; Wandlungen des Gewaltmonopols in Deutschland. In: Komitee Ihr Grundrechte und Demokratie (Hrsg.), Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutschland. Polizei und Bürgerrechte in den Städten. Köln 2002, S. 21-65. Auf dieser Tagung stellte der derzeitige HU-Vizepräsident, Fredrik Roggan, die These seines Buches &#132;Auf 1 e-<br />galem Wege in einen Polizeistaat&#148; (Bonn 2000) vor.<br />[25] Daniela Klimke, Fritz Sack und Christina Schlepper, Stopping the ,punitive turn at the German bor-<br />der. In: Kury, Helmut &#038; Evelyn Shea (Hrsg.), Punitivity. International Developments. Vol. I: Punitiveness &#150; a Global Phenomenon? Bochum: Universitätsverlag Dr. Brockmeyer 2011, S. 289-340.<br />44 vorgänge Heft 2/2011, S. 27-44<br />[26] David Garland, The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society. Oxford: Oxford University Press 2001.</p>
<p>[27] Winfried Hassemer, Die neue Lust auf Strafe. In: Frankfurter Rundschau v. 20. Dez. 2000, S. 16.<br />[28] Hierzu habe ich mich in dieser Zeitschrift ausführlich geäußert: Juristen im Feindrechtsstaat. In: Vorgänge 2007, H.178, S. 5-26.<br />[29] Jens Puschke (Hg.), Strafvollzug in Deutschland. Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen. Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag 2011.<br />[30] Meine flüchtige Lektüre des Buches von Puschke hat lediglich im Beitrag von Gerhard Rehn fragende Überlegungen zu &#132;Ökonomisierungstendenzen auch im therapeutisch/prognostischen B e-reich&#148; gefunden ( Puschke ibid., S. 81), die über den Tellerrand des Strafvollzugs hinausweisen &#150; das in der angelsächsischen Diskussion über den Strafvollzug identifizierte &#132;principle of less eligibility&#148; aus der Armenhausgesetzgebung des 19. Jahrhunderts ist als &#132;Abstandsgebot&#148; in der deutschen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung bekannt, im Strafvollzug kaschiert am Werk.<br />[31] David Garland (Anm. 26), S. 136.<br />[32] Beide Zitate sind entnommen aus: Angelides, Steven, Historicizing Affect, Psychoanalyzing History: Pedophilia and the Discourse of Child Sexuality: In: Journal of Homosexuality, Vol 46(1/2), 2003, S. 79-109, hier: 80 (Übers. FS).<br />[33] Zitat entnommen aus: Kohm, Steven and Pauline Greenhill, Pedophile crime films as popular criminology: A problem of justice? In: Theoretical Criminology, Vol. 15/2, 2011, S. 195-216, hier: 195; Übers. FS:,,&#8230;wohl die gefürchtetsten und verteufeltsten von allen räuberischen Fremden&#8220;.<br />[34] Zygmunt Bauman, Die Krise der Politik. Fluch und Chance einer neuen Öffentlichkeit. Hamburg: Hamburger Edition 2000, S. 20.<br />[35] Duttge, Gunnar, Tatjana Hörnle und Joachim Renzikowski, Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In: NJW 15/2004, S. 1065-1072.<br />[36] David Garland, Kultur der Kontrolle. Verbrechensbekämpfung und soziale Ordnung in der Gegen-wart. Frankfurt/New York: Campus Verlag 2008, S. 192.<br />[37] Vgl. HU-Mitteilungen Nr. 139-141.<br />[38] Siehe hierzu: Weber, Hartmut-Michael, und Wolf-Dieter Narr: Der Ruf nach Verschärfungen des Sexualstrafrechts. Politische Implikationen eines Bedrohungsszenarios. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 42.Jg., 1997, S. 313-322; auch: Zur aktuellen Debatte über Strafverschärfungen für Sexualstraftäter. In: Vorgänge 1997, S. 9-17.<br />[39] Der Verbandstag (§ 13 der Satzung) hat anders als die von den dezentral gewählten Mitgliedern der Delegiertenkonferenz (§ 9) nur beratende, keine beschließende Funktion &#150; an ihm kann jedes Mitglied teilnehmen. Beide Organe der HU finden in jährlichem Wechsel statt, d. h. jeweils jedes zweite Jahr. Die Zusammensetzung des Verbandstages hat deshalb wenig demokratische Legitimation und ist leicht beeinflussbar.<br />[40] Die Einstimmigkeit betraf allerdings nicht das &#132;Rücktrittsmitglied&#148;, das an der einschlägigen Vorstands sitzung nicht teilgenommen hatte.<br />[41] Diese Denunziation erfuhren etwa die Grünen-Politiker Christian Ströbele und Claudia Roth. In den E-mails von Carechild e.V. an die HU werden Pädophile als &#132;Kreaturen&#148;, &#132;Abschaum&#148; u. ä. bezeichnet, Unterstützer nennt Carechild &#132;Untote&#148;, die &#8222;zur Strecke zu bringen&#8220; seien, etc.<br />[42] Boussaguet, Laurie:Les faiseuses d&#8217;agenda: Les militantes feministes et 1&#8217;emergence des abus sexuels sur mineurs en Europe. In. Revue francaise de Science Politique, 59/2, avri12009, S. 221-246 &#150; eine Aufsatzfassung des Buches: &#132;La pedophilie. Probleme public &#150; France, Belgique, Angleterre&#148;, Editions Bischof Müller Salloz 2008.<br />[43] Stümke, Hans-Georg: Homosexuelle in Deutschland. Eine politische Geschichte. München 1989, S. 183 f.<br />[44] Gamble, Andrew: The Free Economy and the Strong State. The Politics of Thatcherism. 2. erweiterte und aktualisierte Ausgabe. Houndmills, Basingstoke: Palgrave1994, zuerst 1988.<br />[45] Dieser Text findet sich auf der Homepage der HU unter &#132;Themen: Rechtspolitik: Verbandsnachrichten, Sexualstrafrecht &#8211; 15.07.10&#148;.</p>
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		<title>Juristen im Feindrechtsstaat</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jun 2007 21:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wer den Rechtsstaat verteidigen will, muss die Gr&#252;nde seines Niedergangs in den Blick nehmen aus: vorg&#228;nge Nr. 178 (2-2007), S. 5-26 Seit vor nunmehr sieben Jahren das Konzept des Feind&#173;s&#173;traf&#173;rechts das Licht einer weiteren &#214;ffent&#173;lich&#173;keit erblickt hat, gibt es einen kaum enden wollenden Strom der Diskussion &#252;ber diesen Ausbruch eines der promi&#173;nen&#173;testen Straf&#173;rechts&#173;leh&#173;rers der &#228;lteren [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer den Rechtsstaat verteidigen will, muss die Gr&uuml;nde seines Niedergangs in den Blick nehmen</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 178 (2-2007), S. 5-26</p>
<h2 class="auto-created">Seit vor nunmehr sieben Jahren das Konzept des Feind&shy;s&shy;traf&shy;rechts das Licht einer weiteren &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit erblickt hat, gibt es einen kaum enden wollenden Strom der Diskussion &uuml;ber diesen Ausbruch eines der promi&shy;nen&shy;testen Straf&shy;rechts&shy;leh&shy;rers der &auml;lteren Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik aus der wohlge&shy;f&auml;l&shy;ligen und wohlmei&shy;nenden Rechts&shy;s&shy;taats&shy;front. Erst als G&uuml;nther Jakobs, emeri&shy;tierter Straf&shy;rechts&shy;lehrer der Bonner Universit&auml;t, seine feind-straf&shy;recht&shy;li&shy;chen Thesen aus dem engeren Geh&auml;use der Straf&shy;rechts&shy;dog&shy;matik entlie&szlig; und sie auf einem der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit zug&auml;ng&shy;li&shy;cheren Forum und in einer Sprache wiederholte und konkre&shy;ti&shy;sierte, die auch jenseits der wissen&shy;schaft&shy;li&shy;chen Gralsh&uuml;ter des Rechts verstanden wurde, wurden sie zum Gegenstand der Kritik, der Erregung und der pers&ouml;n&shy;li&shy;chen Schm&auml;hung[1] &ndash; allerdings, wie noch deutlich werden wird, dies auch nur im engsten Kreis von einer dahin&shy;schmel&shy;zenden Gruppe von &ndash; sit venia verbo &ndash; Rechts&shy;s&shy;taats&shy;-&bdquo;Lob&shy;by&shy;isten&ldquo;. </h2>
<p>Selbst unter seinen juristischen Kollegen inner &#8211; und au&szlig;erhalb der akademischen Mauern hat &#8211; wenn ich das als dilettierender au&szlig;en stehender Soziologe und Kriminologe zutreffend &uuml;bersehe -Jakobs Referat auf der Frankfurter Strafrechtslehrertagung im Jahre 1985, in dem er erstmals Tendenzen der Entwicklung eines Feindstrafrechts ins Zentrum seiner &Uuml;berlegungen stellte, kaum Resonanz und Widerspruch ausgel&ouml;st &ndash; und das, obwohl er diese Tendenz schon damals beim heutigen Namen nannte und obwohl das Endfazit seiner Analyse vernichtend genug ausgefallen war: &bdquo;Das Strafgesetzbuch in seiner gegenw&auml;rtigen Gestalt verschleiert an nicht wenigen Stellen den &Uuml;bertritt &uuml;ber die Grenzen eines freiheitlichen Staates. &ldquo;[2]</p>
<p>Mit welcher zeitlichen Verz&ouml;gerung die Resonanz der strafrechtlichen und politischen &Ouml;ffentlichkeit auf den inzwischen &ndash; mehr als eineinhalb Jahrzehnte nach seinem erstmals dokumentierten Erscheinen &ndash; zu einer Reizvokabel avancierten Begriff des Feindstrafrechts einsetzte, mag an einer Konferenz im M&auml;rz 2003 aufgezeigt sein. Die Friedrich-Ebert-Stiftung hatte, zusammen mit der Humanistischen Union, in ihrem &bdquo;Forum Berlin&ldquo; zur Diskussion &uuml;ber die Frage &bdquo;Sicherheit vor Freiheit?&ldquo; &ndash; mit dem Untertitel: &bdquo;Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat&ldquo; &ndash; eingeladen.[3] Ebenso wortgewaltig wie appellatorisch, bis ins Sarkastische gesteigert, stellte P.-A. Albrecht sein Auftaktreferat unter den nachhallenden Titel &bdquo;Die vergessene Freiheit&ldquo;, sprach F. Roggan &ndash; in Ton, Titel und Temperament zur&uuml;ckgenommener, in der Sache selbst jedoch kaum weniger zimperlich &ndash; &bdquo;von den Gef&auml;hrdungen in der Rechtsentwicklung&ldquo;. Die zunehmende Bedr&auml;ngnis des einst als rechtsstaatliche Errungenschaft gefeierten Datenschutzes durch die Polizeirechtsgesetzgebung der letzten 20 Jahre brachte der damals noch amtierende Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte und wohl wir kungsvollste deutsche H&uuml;ter des vom Staat selbst eingerichteten Bollwerks gegen seine eigene Sammel- und Schn&uuml;ffelwut, H. B&auml;umler, zur Darstellung. Schlie&szlig;lich widersprach kein Teilnehmer der Formulierung des fr&uuml;heren Bundestagsvizepr&auml;sidenten B. Hirsch in der Schlussdiskussion der Veranstaltung, der die selbst gestellte Frage nach der Drohung &bdquo;eines demokratiefeindlichen Rechtssystems&ldquo; bzw. der &bdquo;schleichenden Ver&auml;nderung zum &Uuml;berwachungsstaat&ldquo; nicht nur umstands -und einschr&auml;nkungslos bejahte, sondern diese Tendenz nicht erst mit dem traumatisierenden terroristischen Anschlag von &bdquo;nine-eleven&ldquo; im Jahre 2001 auf die &bdquo;twin towers&ldquo; des New Yorker &bdquo;World Trade Centers&ldquo; und auf das Pentagon in Washington ausmachte. &bdquo;Das droht nicht erst mit der heutigen Terrorismusbek&auml;mpfung, sondern schon seit zwanzig Jahren&ldquo;, so B. Hirsch auf dieser Konferenz. &bdquo;Der einzige Unterschied zur Terrorismusbek&auml;mpfung der letzten Jahre ist der, dass wir uns bislang auf einer Rutschbahn befanden und nun zum freien Fall &uuml;bergehen.&ldquo;[4]</p>
<p>Freilich wurde auf dieser Konferenz nach meiner eigenen Live-Erinnerung von keinem Referenten und keinem Diskussionsteilnehmer das Feindstrafrecht in die Debatte gebracht. Dessen Inkubationszeit war offensichtlich noch nicht abgelaufen. Erstaunlich war dieses Schweigen damals schon &ndash; man k&ouml;nnte es angesichts der inzwischen zu registrierenden Heftigkeit der Diskussion &uuml;ber dieses Konzept ein beredtes nennen, stammte es doch a us der Feder eines Autors von eminenter wissenschaftlicher Prominenz und professioneller Reputation und ist es doch eines Inhalts, der gleich bei seinem &ouml;ffentlichen Erscheinen den Aufschrei h&auml;tte ausl&ouml;sen k&ouml;nnen oder sollen, den Konzept und These inzwischen erfahren haben. Zwar hat es unter den Teilnehmern der Jahrtausendwende-Tagung der Strafrechtswissenschaftler in der Berlin-Brandenburgischen Akademie au&szlig;erhalb der &ouml;ffentlichen Diskussion einen bemerkenswerten Dialog zwischen Stichwortgeber des Feindstrafrechts sowie einem der Mitveranstalter der Tagung, A. Eser, gegeben, den Letzterer in einer Fu&szlig;note mitteilt: Eser hatte in seiner Tagungs-<br />Schlussbemerkung davon gesprochen, dass ihm zwei Aspekte von Jakobs Kommentar &bdquo;buchst&auml;blich Angst machen&ldquo;. Dieser Feststellung setzte Jakobs die k&uuml;hle Bemerkung entgegen, &bdquo;&hellip;bisher noch nicht geh&ouml;rt zu haben, dass &sbquo;Angst eine juristische Kategorie&rsquo; sei&hellip;&ldquo;[5] Diese erste Reaktion Esers, auf die B. Sch&uuml;nemanns Bemerkung in der Besprechung des Tagungsbandes gem&uuml;nzt ist, Jakobs Kommentar habe nach zun&auml;chst &bdquo;beif&auml;lliger&ldquo; Aufnahme &bdquo;&hellip;dann jedoch wie eine Bombe mit Zeitz&uuml;nder&ldquo; gewirkt[6], gibt Richtung und Tonlage der weiteren Rezeption und Diskussion von Jakobs These vor.&nbsp;</p>
<h2 class="auto-created">Ein L&ouml;cken wider den Stachel rechts&shy;s&shy;taat&shy;li&shy;cher Korrektheit </h2>
<p>Diese Diskussion nachzuzeichnen ist zwar hier nicht der Ort, auch f&uuml;hle ich mich in Bezug auf ihren weitgehend rechtswissenschaftlich-hermetischen Inhalt nicht dazu kompetent und berufen, m&ouml;chte aber doch aus der Perspektive eines durchaus interessierten Beobachters -meinethalben auch eines dilettierenden Au&szlig;enseiters &ndash; mit einigen nachfragenden und kritischen Anmerkungen zu dieser Diskussion nicht hinter dem Berg halten. Ich tue dies, obwohl ich mir bei anderer Gelegenheit bereits deftige Pr&uuml;gel eingehandelt habe, als ich nicht umstandslos in den Chor der bedingungslosen Jakobskritiker und -gegner eingefallen bin [7]. Ich werde mich allerdings fern halten vom allzu tiefen Eindringen in dogmatische Feinheiten und Fundamentalismen, zumal das f&uuml;r einen Sozialwissenschaftler ein dorniges Gel&auml;nde ist, das man sich offensichtlich nicht erschlie&szlig;en kann, wenn man nur gewohnt ist, in Kategorien zu denken oder zu argumentieren, die zwar durchaus deskriptive von normativen S&auml;tzen und Aussagen auseinander zu halten verm&ouml;gen, sich allerdings von rechtswissenschaftlicher Seite gelegentlich belehrt sieht, dass es jenseits dessen noch ein &bdquo;Drittes&ldquo; gibt, das Reich der Dogmatik. Das jedenfalls ist etwa die Quintessenz einer Einlassung von Monika Frommel zur inkriminierten These von Jakobs, von der sie &ndash; allein auf weiter Flur &ndash; meint, dass sie &bdquo;weder normativ noch deskriptiv sein will, sondern dogmatisch.&ldquo;[8] Es geht mir stattdessen um einige metajuristische und dogmatische Beobachtungen, die etliche &Auml;u&szlig;erlichkeiten der Oberfl&auml;che des bisherigen Diskurses zum Feindstrafrecht markieren. Vorangestellt seien zun&auml;chst jedoch noch einige Anmerkungen und Belege &uuml;ber die These selbst sowie &uuml;ber Ausma&szlig; und Heftigkeit, die sie inzwischen ausgel&ouml;st hat.</p>
<h2 class="auto-created">Zu Struktur und Inhalt der These </h2>
<p>Die These selbst ist mittlerweile vielfach reproduziert, diskutiert und zug&auml;nglich, so dass es sich fast er&uuml;brigt, sie in aller Ausf&uuml;hrlichkeit hier noch einmal darzustellen. Sein Verfasser, G. Jakobs, selbst hat sich mehrfach in Wort und Schrift an dieser Diskussion beteiligt und ist keiner Gelegenheit aus dem Wege gegangen, seine &Uuml;berlegungen zu wiederholen, zu sch&auml;rfen, nicht von ihnen zu lassen. Ebenso werden seine Widersacher nicht m&uuml;de, ihn direkt oder vermittelt zur Rede zu stellen, sich mit ihm anzulegen, ja, ihn zu isolieren und alle Argumente aufzubieten, seine Position mit dem aus juristischen Kommentaren bekannten Klammerzusatz &bdquo;a. A.&ldquo; oder &bdquo;abw. M.&ldquo; zu versehen. Es gibt mehrere Quellen, die dem Leser einen &Uuml;berblick &uuml;ber Verlauf und Inhalt dieses Dialogs zwischen Jakobs und seinen Kritikern geben.</p>
<p>a) Die Position von Jakobs selbst &ndash; beginnend mit seinem erst im neuen Jahrtausend recht beachteten vernichtenden Fazit der bereits vollzogenen freiheitlichen Grenz&uuml;berschreitung des geltenden Strafrechts aus dem Jahre 1985 &ndash; l&auml;sst sich an den verf&uuml;gbaren Texten ablesen, die Jakobs seit die &Ouml;ffentlichkeit reagiert in dichter Folge verfasst hat. Diese sind teils ver&ouml;ffentlichte Vortr&auml;ge, teils Aufs&auml;tze in Zeitschriften oder Anthologien. Die letzte mir zug&auml;ngliche Ausarbeitung zum Feindstrafrecht von Jakobs ist sein Vortrag auf dem 30. Strafverteidigertag in Frankfurt a. M. &ndash; mit dem viel sagenden Titel: &bdquo;Feindstrafrecht: eine Untersuchung zu den Bedingungen der Rechtlichkeit&ldquo;[9]. Einen detaillierten Nachweis von Jakobs einschl&auml;gigen Schriften kann der interessierte Leser in einer Textsammlung finden, die aus Anlass des Strafverteidigertages von dessen Organisationsb&uuml;ro besorgt worden ist[10]. Obwohl Jakobs an seiner grunds&auml;tzlichen Position kaum Revisionen und Korrekturen vorgenommen hat, hat er &ndash; auch als Antwort auf die Diskussion und die Kritik, die vor allem seine z. T. deftigen, kaum missverst&auml;ndlichen Formulierungen im knapp 10seitigen als &bdquo;Kommentar&ldquo; ausgewiesenen Text unter dem vorgegebenen Titel &bdquo;Das Selbstverst&auml;ndnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart&ldquo; hervorgerufen haben &ndash; die diversen Gelegenheiten[11] zur Explikation und Ausarbeitung seiner These genutzt. <br />Verschiedene Diskutanten und Kritiker haben die Entwicklung des Konzepts des Feindstrafrechts durch Jakobs w&auml;hrend der letzten zwei Jahrzehnte nachgezeichnet und &bdquo;periodisiert&ldquo;. F. Salinger etwa identifiziert drei solcher Phasen bzw. Schritte: 1. den Ausgangstext 1985, 2. &bdquo;Pr&auml;zisierung und Radikalisierung&ldquo; 1999, 3. &bdquo;Vertiefung und Klarstellung&ldquo; 2002 bis 2005. Eine analoge zeitliche und systematische Skizze der Entwicklung des Konzepts findet sich bei M.C. Meli&aacute;, der von &bdquo;drei Sch&uuml;ben&ldquo; dieses Prozesses sprich[12]. Lesenswert ist auch die von D. Krauss gezeichnete Gegen&uuml;berstellung des noch weitgehend unter den Strafrechtlern Konsensierten Ausgangsszenarios der Strafrechtslehrertagung im Jahre 1985 und der zum Skandalon geratenen Wiederaufnahme des Themas durch Jakobs 15 Jahre sp&auml;ter. &bdquo;Diesmal hatte Jakobs &uuml;berzogen&ldquo;, hei&szlig;t es bei Krauss b&uuml;ndig.[13]</p>
<p>b) Welche Strukturmerkmale des Strafrechts sind es, die Jakobs als Referenzpunkte seiner feindstrafrechtlichen Thesen heranzieht? Welche positiv-rechtlichen Elemente sind in seinen Augen Fremdk&ouml;rper im existierenden Stra frecht, die nicht kompatibel sind mit dem Konzept des &bdquo;B&uuml;rgerstrafrechts&ldquo; in der klassischen, rechtsstaatlichen Tradition? Jakobs konkretisiert die beiden strafrechtlichen Strukturtypen, die er als &bdquo;Idealtypen&ldquo; verstanden wissen will[14], durch die Identifizierung von rechtsstaatswidrigen Elementen des Strafrechts, die er als &bdquo;feindstrafrechtliche&ldquo; Aspekte des Strafrechts bezeichnet.</p>
<p>Jakobs benennt vier solcher rechtsstaatswidrigen Strukturmerkmale, die er idealtypisch dem Feindstrafrecht zuordnet.</p>
<p>Stichwortartig sind dies:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">(1) die &bdquo;weite Vorverlagerung der Strafbarkeit&ldquo; (&bdquo;&sect;&sect; 129, 129a&ldquo;); </p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">(2) &bdquo;keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe&ldquo;; </p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">(3) der &bdquo;&Uuml;bergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bek&auml;mpfungsgesetzgebung&ldquo;, &bdquo;&hellip;wobei etwa Wirtschaftskriminalit&auml;t, organisierte Kriminalit&auml;t, aber auch &hellip; Sexualdelikte und andere gef&auml;hrliche Straftaten sowie &ndash; alles &uuml;berw&ouml;lbend &ndash; &uuml;berhaupt das Verbrechen bestraft werden sollen&ldquo;. </p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">(4) der &bdquo;Abbau prozessualer Garantien&ldquo; (&bdquo;Kontaktsperre&ldquo; -&sect;&sect; 31 ff. EGGVG). </p>
</blockquote>
<p>Diese vier Aspekte res&uuml;mierend formuliert er: &bdquo;In dieser Sprache &ndash; vorverlagernd, mit harter Strafe bek&auml;mpfend, prozessuale Garantien einschr&auml;nkend &ndash; spricht das Strafrecht nicht mit seinen B&uuml;rgern, sondern droht er seinen Feinden &#8230;&ldquo;[15]</p>
<p>Des Weiteren konkretisiert Jakobs den gemeinten Delikt &#8211; und T&auml;ter Typus in allgemeiner Form und in der Form exemplarischer Klammerdefinitionen. &bdquo;Der Feind ist ein Individuum&ldquo;, so hei&szlig;t es bei Jakobs allgemein, &bdquo;das sich in einem nicht nur beil&auml;ufigen Ma&szlig; in seiner Haltung &#8230;, oder seinem Erwerbsleben &#8230; oder, haupts&auml;chlich, durch seine Einbindung in eine Organisation, also jedenfalls vermutlich dauerhaft vom Recht abgewandt hat und insoweit die kognitive Mindestsicherheit personellen Verhaltens nicht garantiert und dieses Defizit durch sein Verhalten demonstriert&ldquo;. Die von ihm beispielhaft genannten Delikte umfassen Wirtschaftskriminalit&auml;t, organisierte Kriminalit&auml;t, Rauschgiftdelikte, Sexualdelikte[16].</p>
<p>Eine besondere Aufmerksamkeit unter den vier von Jakobs identifizierten Strukturmerk malen eines Feindstrafrechts verdient das dritte, das sich nicht auf gesetzespositive Aspekte bezieht, sondern auf die strafrechtliche Rhetorik gegen&uuml;ber dem Verbrechen &uuml;berhaupt. Obwohl dieses Merkmal lediglich auf die jeweilige offizielle Gesetzes-oder Novellierungsnomenklatur im legislativen Prozess zielt (z.B. Verbrechens<i>bek&auml;mpfungs</i>gesetz von 1994 &ndash; Hervorh. FS), hebt Jakobs zu Recht als symptomatisch f&uuml;r ein Vorverst&auml;ndnis und eine &bdquo;Rahmung&ldquo; von Kriminalit&auml;t und T&auml;tern hervor, dass diese Rhetorik eher auf zu exkludierende &bdquo;Feinde&ldquo; als auf dazugeh&ouml;rige &bdquo;B&uuml;rger&ldquo; verweist &ndash; damit ein Verst&auml;ndnis aufnimmt und artikuliert, das zwar nicht dem &bdquo;Geist&ldquo; des Strafrechts entspricht, aber dem gesellschaftlichen Alltagsverst&auml;ndnis nahe steht.</p>
<h2 class="auto-created">Die Resonanz: die Adressaten und ihre Reaktionen </h2>
<p><b>Akteure und Widersacher </b></p>
<p>Die Dynamik der Diskussion, die das Konzept des Feindstrafrechts ausgel&ouml;st hat, ist wesentlich mitbestimmt von den daran beteiligten und den adressierten Akteuren. Nicht nur das Verlassen einer rein dogmatischen Sprache &ndash; hin zu einer kriminalpolitischen Kasuistik und medial vermittelbaren Alltagsbegrifflichkeit &ndash; haben f&uuml;r seine Verbreitung und hitzige Diskussion gesorgt. War sein dogmatischer Auftakt im Jahre 1985 ein rein straf-rechtswissenschaftliches Ereignis auf der zweij&auml;hrlich stattfindenden Strafrechtslehrertagung &ndash; damals in Frankfurt a. M. &ndash; , so zielte die Tagung in der Berlin-Brandenburgischen Akademie im Jahre 1999 sowohl vom Veranstaltungsort wie vom Tagungsthema &ndash; &bdquo;Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. R&uuml;ckbesinnung und Ausblick&ldquo; &ndash; deutlich &uuml;ber die rein innerstrafrechtlichen und &ndash; professionellen Grenzen hinaus. Dennoch ist die Antwort auf die Frage nach Reichweite und Wirkung der Diskussion keineswegs umstandslos und eindeutig zu geben. Die an pers&ouml;nliche Verunglimpfung grenzende Heftigkeit, mit der der Urheber des Konzepts angegriffen wird, t&auml;uscht nicht dar&uuml;ber hinweg, dass Auseinandersetzung und Kritik auf einen &uuml;berschaubaren Personen- und Institutionenkreis beschr&auml;nkt bleibt.</p>
<p>Es lohnt, einen genaueren Blick auf die Teilnehmer an dieser Diskussion zu werfen. Wie zutreffend noch heute eine verwundernde Beobachtung des journalistischen Hauptes rechtsstaatlicher Wachsamkeit, H. Prantl von der SZ, aus dem Jahre 2004 ist, dass n&auml;mlich das Konzept &bdquo;in der Strafrechtswissenschaft auf gar nicht so heftige Kritik (gesto&szlig;en)&ldquo; sei, &bdquo;wie man erwarten k&ouml;nnte&ldquo;[17], l&auml;sst sich nur schwer sagen. Einiges spricht dagegen, dass sich an diesem Befund Nachhaltiges ge&auml;ndert hat. Zwar ist auf der Strafrechtslehrertagung im Mai 2005 in Frankfurt/Oder Jakobs Gelegenheit zur Pr&auml;sentation seiner Thesen geboten worden, aber ebenso dem wohl wortm&auml;chtigsten Warner vor dem Feindstrafrecht als die zerst&ouml;rende Kraft des Rechtsstaats[18], dem bereits eingangs erw&auml;hnten Frankfurter Strafrechtler und Kriminologen P.-A. Albrecht. &Uuml;ber die dazu dort gef&uuml;hrte Diskussion schreibt J. Arnold , dass &bdquo;&hellip;es keinen einzigen Redner (gab), der sich f&uuml;r ein &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; ausgesprochen hat&ldquo;[19], und bemerkt ferner, dass neben dem Interesse der meisten Redner an einer Distanzierung von der Trennung von B&uuml;rger-und Feindstrafrecht und vor allem von dem &bdquo;<i>Begriff </i>des Feindstrafrechts&ldquo; (Hervorh. i. O.) &bdquo;die wirklich inhaltlichen &#8211; theoretischen wie kriminalpolitischen Fragen -&hellip; nicht herausgearbeitet (wurden).&ldquo;[20] Sicherlich ist das Thema des Feindstrafrechts in allen einschl&auml;gigen (straf)rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften angekommen und pr&auml;sent, kaum aber l&auml;sst sich sagen, dass es den mainstream strafrechtlicher Lehrb&uuml;cher oder Monographien[21] nachhaltig erreicht hat.</p>
<p>Den st&auml;rksten Widerhall &ndash; und auch die br&uuml;skeste Ablehnung &ndash; hat das Konzept des Feindstrafrechts sowie die Auseinandersetzung mit ihm durch eine Gruppe von Strafverteidigern und Rechtsanw&auml;lten erfahren, die sich in der zweiten H&auml;lfte der siebziger Jahre als eigenst&auml;ndige professionelle Vereinigungen &ndash; neben den traditionellen Standesorganisationen &ndash; etabliert haben: die Gruppe der auf L&auml;nderbasis organisierten Strafverteidigervereinigungen, die sich 1977 erstmalig mit einem Strafverteidigertag in Hannover &ouml;ffentlich zu Wort gemeldet hat, weil sie sich von den bestehenden anwaltlichen Standesorganisationen &ndash; gegen &bdquo;Berufsverbote, Ermittlungsverfahren, die &Uuml;berwachung von Verteidigern, Ehrengerichtsverfahren und andere Ma&szlig;nahmen&ldquo;[22] &ndash; nicht mehr hinreichend unterst&uuml;tzt fand, und die seither j&auml;hrlich einen &bdquo;Strafverteidigertag&ldquo; organisiert, auf dem sie ihr Verst&auml;ndnis als &bdquo;ein Forum kritischer Advokatur &ldquo; manifestiert und demonstriert; sowie der zwei Jahre sp&auml;ter gegr&uuml;ndete, bundesweit agierende Republikanische Anw&auml;ltinnen und Anw&auml;lteverein e.V. (RAV), der sich &bdquo;als politische Anwaltsorganisation neben den Strafverteidigervereinigungen&ldquo; sowie &bdquo;als Teil der B&uuml;rgerrechtsbewegung&ldquo;[23] versteht. Zu seinen Gr&uuml;ndungsmitgliedern, denen anzugeh&ouml;ren ich selbst die Gelegenheit wahrnahm, z&auml;hlten neben dem gro&szlig;en republikanischen Anwalt W. Holtfort eine Reihe von Vertretern aus der Profession, der Politik und der Wissenschaft, u. a. der sp&auml;tere Bundeskanzler Schr&ouml;der (damals noch politisch als Vorsitzender der Jungsozialisten) sowie sein sp&auml;terer Innenminister O. Schily (damals noch schlicht als Rechtsanwalt.). Beide Vereinigungen eint ihre rechtspolitische Ausrichtung, ihr generelles politisches Engagement, ihre konkreten Aktionsfelder und Interventionsanl&auml;sse: die Strafverteidigervereinigungen nennen als Themen ihrer Aktivit&auml;ten u. a. den &bdquo;Strafvollzug und die lebenslange Strafe durch Sicherungsverwahrung&ldquo;, die &bdquo;Anti Terrorgesetzgebung&ldquo; (zur Zeit ihrer Gr&uuml;ndung wie heute), der RAV &bdquo;streitet insbesondere&ldquo; u. a. &bdquo;gegen die st&auml;ndige Versch&auml;rfung des Straf-und Strafprozessrechts&ldquo;, &bdquo;gegen Polizeigewalt und die st&auml;ndige Ausweitung polizeilicher Befugnisse&ldquo;[24].</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es einerseits kaum verwunderlich, dass beide anwaltlichen Organisationen auf das Engste auch im Widerstand gegen das Feindstrafrecht kooperieren, wie sich nicht nur an dem &ouml;ffentlichen Engagement des derzeitigen RAV -Vorsitzenden W. Kaleck zu diesem Thema ablesen l&auml;sst[25]. Zwei der drei letzten Strafverteidigertage im Jahre 2005 wie 2006 &ndash; in Aachen bzw. in Frankfurt a. M. jeweils im M&auml;rz &ndash; waren Orte der Diskussion auch um das Feindstrafrecht[26]. Vom Aachener Strafverteidigertag insbesondere wurden, wie von Teilnehmern berichtet wird, heftige Kontroversen und Kritik mit dem Verfechter des Konzepts ausgetragen. &bdquo;Fast jeder Strafverteidiger, der das Wort in der Diskussion ergriff, hatte offensichtlich das Bed&uuml;rfnis, sich nicht nur von den Jakobsschen Aussagen von dem &raquo;Feindstrafrecht&laquo; zu distanzieren, sondern auch von Jakobs selbst&ldquo;[27]. Anders ist es wohl ein Jahr sp&auml;ter auf dem Frankfurter Strafverteidigertag zugegangen.</p>
<p>Damit sind im Wesentlichen schon die personellen und institutionellen Akteure benannt, die sich an der Diskussion beteiligt haben. Dass sie von den bisherigen Kritikern nicht beendet, sondern weiter getragen und auch in andere Foren gebracht wird, sei durch den Verweis auf zwei Veranstaltungen nur noch erw&auml;hnt, da sie wegen der personellen und institutionellen Redundanz der Sache und dem Diskurs nichts hinzuf&uuml;gen, wohl aber Ausdruck der Bem&uuml;hungen um deren &ouml;ffentliche Verbreitung sind. Unter der institutionell und weitgehend personell gleichen Tr&auml;gerschaft wie die Strafverteidigertage fand in Freiburg im Jahre 2005 eine weitere regionale Konferenz unter dem Titel &bdquo;Feindstrafrecht. Guantanamo auch bei uns?&ldquo; statt &ndash; allerdings in Abwesenheit von Jakobs. Offenbar ist dort &ndash; unter dem Nachhall der emotionalisierten und konfrontativen Atmosph&auml;re auf dem Strafverteidigertag in Aachen &ndash; ein Signal erarbeitet worden, &bdquo;dass die (weitere &ndash; FS) Debatte mit einer Versachlichung einhergehen m&uuml;sse&ldquo;[28]. Dieses Zitat entnehme ich dem &bdquo;Geleitwort&ldquo; von J. Arnold, einem Vorstandsmitglied des RAV, das dieser f&uuml;r die Feindstrafrecht-Anthologie &bdquo;Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat&ldquo; geschrieben hat und der er die Erwartung mit auf den Weg gegeben hat, &bdquo;&hellip; das Ende der &bdquo;Gespensterjagd&ldquo; und den Beginn eines l&auml;ngst &uuml;berf&auml;lligen intensiven wissenschaftlichen Diskurses (einzul&auml;uten)&ldquo;[29]. Schlie&szlig;lich sei auf eine Tagung v. 15.bis 17. Juni an der Evangelischen Akademie Hofgeismar verwiesen; zusammen mit dem RAV ging es um das Thema &bdquo;Feind oder B&uuml;rger. Sonderrecht f&uuml;r &bdquo;Staatsfeinde&ldquo; als Mittel im Kampf gegen Terrorismus&ldquo;.</p>
<p>Ebenso bedeutsam wie die Frage nach den Akteuren, die das Feindstrafrecht zum Gegenstand der Diskussion, vornehmlich den der Kritik machen, ist die Frage danach, welche Akteure nicht darunter zu finden sind, obwohl man es von der Sache vielleicht erwarten k&ouml;nnte. Da ist zun&auml;chst ein genauerer Blick auf das Feld des Rechts und seiner Professionen zu richten. Die aktivsten Promotoren, wie wir gesehen haben, waren Strafverteidiger und Rechtsanw&auml;lte einer dezidiert politischen Orientierung, deren auch professionelles Selbstverst&auml;ndnis in der Phase des politischen, kulturellen, sozialen und liberalen Aufbruchs in der Bundesrepublik gepr&auml;gt worden ist. Sie als 68er Rechtsanw&auml;lte und Strafverteidiger zu identifizieren, st&ouml;&szlig;t sicherlich nicht nur biographisch auf berechtigten Einspruch, sondern w&uuml;rde auch ideologische Differenzierung und Entwicklung ignorieren. Ebenso wenig aber l&auml;sst sich wohl leugnen, dass die politische und kulturelle Patina jener Zeit in die Gegenwart dieser Gruppe hineinreicht. Allerdings hat man sich zu vergegenw&auml;rtigen, dass diese protestierende Gruppe nur eine Teilmenge der Anw&auml;lte und Strafverteidiger der Bundesrepublik darstellt. Es d&uuml;rfte eine Mehrheit der Angeh&ouml;rigen dieser juristischen Professionen sein, von der in Sachen Feindstrafrecht nichts oder nichts Derartiges zu vernehmen ist &ndash; und dies betrifft nicht nur die individuelle Ebene, sondern auch die institutionelle. Jedenfalls ist mir nicht bekannt, dass entweder der Deutsche Anwaltsverein selbst oder seine Gruppe der Strafverteidiger das Thema auf die Tagesordnung ihrer Zusammenk&uuml;nfte gesetzt haben.</p>
<p>Von den wissenschaftlichen Repr&auml;sentanten und Verwaltern der strafrechtlichen Kontrolle haben wir bereits gesehen, dass die Strafrechts<i>lehrer</i> unter ihnen sich dieses Themas auf einer ihrer Tagungen zwar angenommen, damit aber wohl auch abgehakt haben. Weitergehendes Interesse aus dieser Gruppe fand und findet offensichtlich Heimstatt nur in den Diskussionsgelegenheiten der institutionellen und personellen Wortf&uuml;hrer der Feindstrafrechtskritiker aus der oppositionellen Welt der Anwaltschaft. Eine zweite Gruppe aus der Welt der wissenschaftlichen Experten von Kriminalit&auml;t, Sicherheit und deren Kontrolle, die Vertreter der Kriminologie bzw. einschl&auml;giger sozialwissenschaftlicher Bezugsdisziplinen, zeichnet sich durch eine Nichtpr&auml;senz in dieser Diskussion aus, die man als beredtes Schweigen betrachten muss, hinter dem sich bestenfalls ein Verst&auml;ndnis normativer und disziplin&auml;rer Unzust&auml;ndigkeit, eher und schlimmer aber gelehrtes Desinteresse, wenn nicht gar eine Art &bdquo;d&eacute;formation professionelle&ldquo; verbirgt. Weder Soziologen, noch Politologen noch Kriminologen haben das Stichwort des Feindstrafrechts aufgenommen, diskutiert, reinterpretiert, &uuml;berhaupt beachtet &ndash; entgegen dem von J. Arnold eher beschworenen als triftigen Eindruck in seinem bereits erw&auml;hnten Geleitwort, wonach auch Soziologen und Politologen sich unter den dort versammelten Autoren bef&auml;nden[30].</p>
<p>Sucht man nach anderen potentiellen Kandidaten und Akteuren, f&uuml;r die das Thema des Feindstrafrechts Anlass oder Ansto&szlig; der Diskussion sein k&ouml;nnte, sollte sich der Blick auf die Verwalter und Erzeuger der &ouml;ffentlichen Meinung, die Journalisten und Medien, einerseits richten, anderseits auf Personen aus Staat und Politik, die selten direkt in der Diskussion angesprochenen, aber durchweg gemeinten verantwortlichen Akteure [31] f&uuml;r die ausgemachten Spuren eines Feindstrafrechtes. In beiden F&auml;llen vermute ich auch nach intensiver Suche danach letztlich eine Fehlanzeige, sieht man auf der Medienseite von dem auch in der Diskussion immer wieder zitierten einsamen Rufer der S&uuml;ddeutschen Zeitung ab und stellt man f&uuml;r die Welt der Politik in Rechnung, dass es doch wohl jeglichem Selbstbild der Akteure in diesem Bereich sowie den Regeln der &bdquo;political correctness&ldquo; ohnehin widerspr&auml;che, die Erzeugnisse ihres Tuns als Beitr&auml;ge zu einem wie immer definierten &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; zu identifizieren, ja, sich &uuml;berhaupt auf die Diskussion darum einzulassen. Denn schon Letzteres w&uuml;rde implizieren, dass sie die behauptete Entwicklung f&uuml;r denkbar halten. Bei Lichte betrachtet, sind es aber genau diese Akteure, die am Pranger stehen w&uuml;rden, w&auml;re richtig, was Jakobs sagt, dass sie gleichsam die Grabesschaufler des rechtsstaatlichen Strafrechts sind, die &bdquo;den &Uuml;bertritt &uuml;ber die Grenzen eines freiheitlichen Staates&ldquo; schon vor mehr als zwanzig Jahren bewirkt und zu verantworten haben &ndash; vor 1985, als Jakobs die nunmehr inkriminierte Feststellung erstmals bei seinem sezierenden Blick auf die Struktur und die Entwicklungstendenzen des damals existierenden Strafrechts geworfen hat.&nbsp;</p>
<h2 class="auto-created">Art und Reichweite der Kritik: statt normativen und insti&shy;tu&shy;ti&shy;o&shy;nellen Volun&shy;ta&shy;rismus gesell&shy;schaft&shy;liche Analyse </h2>
<p>Die Kritik an den Thesen von Jakobs ist bei aller Heftigkeit und H&auml;sslichkeit von einer umso gr&ouml;&szlig;eren und unerkl&auml;rlicheren Janusk&ouml;pfigkeit. Dieser Zwiespalt offenbart sich in einer Zerlegung seiner Position und seiner Thesen in die beiden Aspekte eines rein deskriptiven und eines normativen Teils, eine Trennung, die Jakobs in seiner Argumentation in der ihm vorgehaltenen Form nicht vornimmt und akzeptiert, jedenfalls nicht nach Art eines &bdquo;Palmstr&ouml;m -Normativismus&ldquo;, &bdquo;weil,&hellip;, nicht sein kann, was nicht sein darf&ldquo;[32]; das ist die Quintessenz, die Jakobs in seinem Beitrag auf dem Frankfurter Strafverteidigertag mit allem Nachdruck verteidigt hat. Bereits auf der Strafrechtslehrertagung in Frankfurt/Oder hat er sich gegen den Vorwurf gewehrt, dass seine Analyse normative Implikationen und legitimierende Wirkungen haben w&uuml;rde, also nicht nur rein deskriptiver Art sei &ndash; dies sogar in die Form einer sarkastisch-quantitativen Feststellung gebracht, dass &bdquo;98 Prozent seiner Ausf&uuml;hrungen deskriptiv seien&ldquo;[33].</p>
<p>Sieht man von dieser Scheinkontroverse ab &ndash; zun&auml;chst also davon, was rechtspolitisch gewollt und normlogisch konsistent ist &ndash;, lassen sich etwa keine Unterschiede ausmachen zwischen dem Albrechtschen &bdquo;j&rsquo;accuse&ldquo; der &bdquo;Vergessenen Freiheit&ldquo;[34] sowie der eingangs zitierten Passage aus dem ersten Feindstrafrechtshinweis von Jakobs aus dem Jahre 1985 &bdquo;vom &Uuml;bertritt (des Strafgesetzbuches, FS) &uuml;ber die Grenzen eines freiheitlichen Staates&ldquo;[35]. Solche rein empirisch-deskriptiven &Uuml;bereinstimmungen zwischen Jakobs und seinen Kritikern &ndash; bis hin zur &Uuml;bernahme der feindstrafrechtlichen Begrifflichkeit &ndash; lassen sich reihenweise im strafrechtlichen Schrifttum finden und nachweisen. So etwa findet D. Krauss in einem durchaus Jakobs-kritischen Beitrag ohne Umschweife: &bdquo;Der Sache nach betrieb der deutsche Gesetzgeber Feindstrafrecht im Sinne von Jakobs&ldquo;[36]. Und direkt auf die oben zitierten Passagen anl&auml;sslich der &bdquo;Milleniumstagung&ldquo; an der Berlin-Brandenburgischen Akademie bezogen sagt er lapidar: &bdquo;Dieser Analyse hatte niemand etwas hinzuzuf&uuml;gen&ldquo;[37]. In gewisser Weise &uuml;berbietet Krauss seinen Kollegen Jakobs in der Wortwahl zur Charakterisierung der Kriminalpolitik, wenn er im real existierenden Drogenstrafrecht &bdquo;das Schreckensbeispiel eines beginnenden Staatsterrorismus&ldquo;[38] sieht &ndash; freilich hindert es Krauss nicht daran, Jakobs des Vergehens am &bdquo;Eingemachte(n) aller strafrechtlichen Errungenschaften vergangener Epochen&ldquo;[39] zu zeihen.</p>
<p>Auch C. Prittwitz, dem das Verdienst geb&uuml;hrt, die Entwicklung des Strafrechts zu einem &bdquo;Risikostrafrecht&ldquo; skizziert zu haben, beschreibt dieses &ndash; freilich in seiner fehlgeleiteten Variante &ndash; gleichsam als &bdquo;Vorl&auml;ufer&ldquo; oder auch als &bdquo;Schwester&ldquo; des Feindstrafrechts: &bdquo;Die aktuell wichtigsten Tendenzen und der augenblickliche Zustand von Strafrecht und Kriminalpolitik lassen sich recht genau beschreiben mit den zwei Begriffen Risikostrafrecht und Feindstrafrecht&ldquo;[40], in gewisser Weise geht er noch dar&uuml;ber hinaus, wenn er Jakobs Idee des Feindstrafrechts zur &bdquo;Rettung&ldquo; des B&uuml;rgerstrafrechts daran scheitern sieht, dass &bdquo;das Strafrecht &hellip; als Ganzes feind strafrechtlich infiziert (ist)&ldquo;[41].</p>
<p>Und auch J. Arnold geht in seinen &bdquo;Entwicklungslinien des Feindstrafrechts in 5. Thesen&ldquo; &ndash; so der Titel seines Referats auf dem Strafverteidigertag in Frankfurt/M.[42] &ndash; davon aus, dass &bdquo;&hellip;das Feindstrafrecht &hellip;Theorie und Praxis l&auml;ngst erreicht (hat)&ldquo;[43], obwohl er den Begriff &bdquo;Bek&auml;mpfungsstrafrecht&ldquo; vorziehe. Im vergleichenden Blick auch auf die ausl&auml;ndische Entwicklung fasst er seinen Be fund dahingehend zusammen, &bdquo;dass in den ausl&auml;ndischen Rechtsordnungen ebenso wie in Deutschland das moderne Strafrecht durch ein Feindstrafrecht eine nicht unma&szlig;gebliche Pr&auml;gung erh&auml;lt&ldquo;[44]. Dieser Blick auf die ausl&auml;ndische Situation l&auml;sst sich auch durch die Beteiligung von Autoren insbesondere aus dem spanischsprachigen Ausland best&auml;tigen und bekr&auml;ftigen, zu dem das deutsche Strafrecht bekannterma&szlig;en eine besonders enge Beziehung und einen regen Austausch unterh&auml;lt[45]. K. Ambos, mit intensiven Kontakten zu s&uuml;damerikanischen L&auml;ndern, notiert in einem l&auml;ngeren Artikel zum Feindstrafrecht, dass &bdquo;die Wiederbelebung des Feindstrafrechts durch <i>G&uuml;nther Jakobs</i> &hellip; vor allem in der spanisch- und portugiesisch &#8211; sprachigen Strafrechtsdiskussion hohe Wellen geschlagen hat&ldquo;[46]. An der Sache selbst &ndash; der Existenz des Feindstrafrechts im positiv-rechtlichen Sinn &ndash; finden sich in dieser Diskussion in analytisch &#8211; deskriptiver Hinsicht nur zustimmende &Auml;u&szlig;erungen, etwa wenn C. Meli&aacute; seinen &bdquo;Feind&raquo;Strafrecht&laquo;&ldquo; betitelten Aufsatz unter die Arbeitsthese stellt, &bdquo;dass der Begriff des Feindstrafrechts ein taugliches Instrument abgibt, um einen bestimmten, wichtigen Bereich der gegenw&auml;rtigen Entwicklung der Strafrechtsordnungen zu beschreiben&ldquo;. Der gew&auml;hlte Plural im Objekt dieses Satzes verweist darauf, dass der Verfasser seine Beobachtung ausdr&uuml;cklich auf &bdquo;das Strafrecht in der &sbquo;westlichen Welt&rsquo;&ldquo; bezieht[47]. Auch K. Ambos will seine dezidierte Kritik an Jakobs &ndash; verklausuliert, wie er es schreibt &ndash; nur auf dessen &bdquo;Postulierung und Legitimierung im Sinne eines kriminalpolitischen Programms&ldquo; beziehen, nicht auf die &bdquo;Verwendung des Feindstrafrechts als deskriptiv- analytische Kategorie zur Kritik am expandierenden nationalen und internationalen Strafrecht&ldquo;[48].</p>
<p>Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass die erste Aufregung &uuml;ber Jakobs Thesen in der weiteren Diskussion einer Haltung und Diskussion gewichen ist, die mit dem bereits mehrfach zitierten Titel einer Sammlung von Aufs&auml;tzen &ndash; &bdquo;Bitte bewahren Sie Ruhe &ndash; Leben im Feindstrafrecht&ldquo; &ndash; gut getroffen ist. Hierf&uuml;r steht etwa die Erinnerung von W. Kaleck an die in der Bundesrepublik in den siebziger Jahren praktizierte (politische) Strafrechtspolitik gegen ihre &bdquo;Feinde&ldquo;, wie es in Arbeiten von A. v. Br&uuml;nneck, S. Cobler, P. Br&uuml;ckner/A. Krovoza empirisch und theoretisch dargelegt wurde, so dass es &bdquo;Jakobs Verdienst &hellip; allenfalls sein (mag), diese in der politisch-juristischen Gegen&ouml;ffentlichkeit &hellip; entwickelten Gegenargumente f&uuml;r das gesamte Strafrecht aufgezeigt zu haben&ldquo;[49]. Damit erh&auml;lt die Diskussion eine Kontinuit&auml;t und historische Tiefensch&auml;rfe, die ihr zwar nicht die Brisanz nimmt, wohl aber ihre Neuheit. Auch f&auml;llt der Blick auf Einzelbereiche von Delikten, die der Diskussion die immer wieder angekreidete Abstraktheit nimmt. B. Haffke mag als Beispiel hierf&uuml;r genannt sein. Seine genaue Analyse der strafrechtlichen &bdquo;Aufr&uuml;stung&ldquo; insbesondere auf dem Feld der Sexualdelikte und &bdquo;ihrer&ldquo; Sicherungsverwahrung l&auml;sst keinen Zweifel daran, dass er &bdquo;die unideologische Wirklichkeitseinsch&auml;tzung durch <i>Jakobs </i>teilt und dementsprechend konstatieren muss, dass das geltende Straf-und Strafverfahrensrecht deutliche feindstrafrechtliche Z&uuml;ge tr&auml;gt&ldquo;[50].</p>
<p>Ich verzichte auf weitere Hinweise und Stimmen, die das &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; im deskriptiv-analytischen Sinne f&uuml;r treffend und auch unanst&ouml;&szlig;ig halten &ndash; entgegen den Reaktionen der ersten Stunde, die selbst bis zur Besorgnis gingen, &bdquo;ob nicht bereits die kri- tisch gesinnte Diagnose von verfehlten Entwicklungen als Elemente eines Feindstrafrechts affirmierend wirkt und damit die Feinde erst auf den Plan ruft&ldquo;[51]. Inzwischen, sechs Jahre nach diesem Zitat aus dem Bericht &uuml;ber die Tagung in der Berlin-Brandenburgischen Akademie, kann F. Salinger feststellen: &bdquo;&Uuml;berwiegend findet das Feindstrafrecht als (kritisches) Instrument der Strafrechtsanalyse Anerkennung, teilweise sogar in hohem Ma&szlig;e&ldquo; &ndash; auch wenn er selbst im R&eacute;sum&eacute;e seiner &Uuml;berlegungen zu der Empfehlung gelangt: &bdquo;Auf den Begriff &sbquo;Feindstrafrecht&rsquo; sollte verzichtet werden.&ldquo;[52] Diese und viele andere Bef&uuml;rchtungen und kritischen Kommentare haben zu einem gro&szlig;en Teil u. a. der von J. Bung konstatierten &bdquo;f&uuml;r die Strafrechtswissenschaft schwerlich zu &uuml;bersch&auml;tzende Chance zur Grundlagenbesinnung&ldquo;[53] Platz gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">Die normative und die deskriptive Komponente des &bdquo;Feind&shy;s&shy;traf&shy;rechts&ldquo; &ndash; Anmerkungen zum normativen Volun&shy;ta&shy;rismus </h2>
<p>Vor diesem Hintergrund m&ouml;chte ich noch einige Bemerkungen anschlie&szlig;en &uuml;ber die Pr&auml;misse der Trennung der deskriptiven und der normativen Komponente der Thesen von Jakobs. Wir sahen schon, dass Jakobs ebenso beharrlich wie unbeeindruckt darauf insistiert, dass seine &Uuml;berlegungen ausschlie&szlig;lich rechts<i>wissenschaftlicher</i>, nicht rechts<i>politischer </i>Art sind. Ein l&auml;ngeres zusammenh&auml;ngendes Zitat aus seinem Vortrag auf der Frankfurter Strafverteidigertagung legt seine Position unmissverst&auml;ndlich offen: &bdquo;Ich versuche, hier als Teil des Wissenschaftssystems zu argumentieren, nicht des Rechtssystems. Demgem&auml;&szlig; ist es nicht mein Anliegen, irgendjemanden zum Feind zu stilisieren, sondern zu <i>beschreiben </i>, wen das Rechtssystem als Feind behandelt, und zu prognostizieren, wem es zuk&uuml;nftig diese Rolle zuerkennen wird. Es geht nicht um Normierungen, noch weniger um politische Postulate, sondern um Bestandsaufnahmen und deren Verl&auml;ngerungen in die Zukunft.&ldquo; Und noch am Ende dieses Referats bekr&auml;ftigt er, &bdquo;dass meinen Ausf&uuml;hrungen jeder rechtspolitische Impetus fehlt&ldquo;[54].</p>
<p>Den Ernst seines Anliegens mag noch ein weiteres Zitat aus diesem Vortrag unterstreichen, das auch seine von den Kritikern immer wieder angemahnte &bdquo;wertende&ldquo; Position zum Feindstrafrecht enth&auml;lt; &bdquo; und wie halten Sie es denn mit dem Feindstrafrecht, Herr Kollege?&ldquo;: das ist die implizite oder ausdr&uuml;ckliche Anfrage an Jakobs von all seinen Kritikern. Ihn treibe &bdquo;kein rechts<i>politischer</i> Furor &ndash; ich halte hier keinen rechtspolitischen, sondern einen analytisch orientierten rechts<i>philosophischen</i> und strafrechtswissenschaftlichen Vortrag &uuml;ber die Bedingungen von Rechtlichkeit. Meine Bemerkungen sind, wie ich wiederhole, <i>deskriptiv </i>gemeint, nicht pr&auml;skriptiv. Es w&auml;re mir nicht einmal unlieb, wenn sich die h&auml;ssliche Gestalt des Feindstrafrechts aufl&ouml;sen lie&szlig;e; zu einer bedingungslosen Aufl&ouml;sung sehe ich freilich nicht die geringste Chance, und deshalb versuche ich, zur Kenntnis zu nehmen und zu bringen, was der Fall ist, und sei es auch h&auml;sslich. Ich werde zu zeigen versuchen, dass der K&ouml;rper des Kaisers, also des Staates, nicht mit ordentlicher rechtsstaatlicher Kleidung bedeckt, sondern nackt ist, mehr noch, dass er unter den gegenw&auml;rtigen Bedingungen nackt sein muss, wenn er nicht insgesamt wegen rechtsstaatlicher &Uuml;berhitzung Schaden nehmen soll. Der Standardeinwand gegen diesen Versuch, die Aufkl&auml;rung fortzuf&uuml;hren, lautet, die Rede von der Nacktheit sei obsz&ouml;n, ins politische gewendet: faschistisch. Aber es kommt allein darauf an, ob die Rede ihren Gegenstand trifft.&ldquo;[55]</p>
<p>An diesem Zitat l&auml;sst sich eine entscheidende Differenz zwischen Jakobs und seinen Kritikern demonstrieren, die, wenn ich es richtig sehe, in der bisherigen Diskussion von keiner Seite so recht zur Sprache gekommen ist, obwohl sie in aller Deutlichkeit von Jakobs selbst in seinem &bdquo;Kommentar&ldquo; angesprochen worden ist. Es geht um &bdquo;die Herausforderung an das Selbstverst&auml;ndnis der Strafrechtswissenschaft&ldquo;, die es gebiete, &bdquo;die Erg&auml;nzung des Strafrechts durch ein Feindbek&auml;mpfungsrecht zur Sprache zu bringen&ldquo;, andernfalls werde sie &bdquo;von der wirtschaftlich dominierten Gesellschaft marginalisiert werden&ldquo;, &bdquo;kapituliert sie mit ihrem Distinktionsverm&ouml;gen vor der Politik, gibt sich also selbst preis&ldquo;. Und jetzt folgt eine Feststellung, die es wahrlich in sich hat: &bdquo;So bleibt der Strafrechtswissenschaft, die das Ziel der Reise der Gesellschaft nicht bestimmen kann, die Aufgabe, immerhin die eingeschlagenen Richtungen zu benennen.&ldquo;[56]</p>
<p>Zu dieser rechtspolitisch eminent bedeutsamen Feststellung findet man im Schrifttum kaum eine Auseinandersetzung, geschweige denn ausdr&uuml;ckliche Zur&uuml;ckweisung. Es geht hier ja um die Frage nach den Akteuren des Strafrechts, der Kriminalpolitik etc., wie sie weiter oben bereits im Zusammenhang mit den institutionellen Tr&auml;gern der Feindstrafrechtsdiskussion angesprochen worden ist. Statt sich mit dieser Frage ausdr&uuml;cklich und offensiv auseinanderzusetzen, wird die Diskussion mit der impliziten Pr&auml;misse und einer Art Als-Ob-Position gef&uuml;hrt, dass die wissenschaftlichen und professionellen Akteure des Rechts ein entscheidendes Wort in der Strafrechts-und Kriminalpolitik mitzureden h&auml;tten. Ich m&ouml;chte diese Position als eine Form des normativen und institutionellen Voluntarismus charakterisieren, der dem blo&szlig;en Wollen die entscheidende Rolle in Politik und Wirklichkeit einr&auml;umt &ndash; losgel&ouml;st von Determinismen struktureller oder historischer Art.</p>
<p>In den Tageb&uuml;chern von R. Dutschke befindet sich ein Eintrag, der als Erl&auml;uterung zu dem von mir gemeinten Voluntarismus dienen kann: ein falsch verstandener Voluntarismus ist f&uuml;r ihn &bdquo;ein Voluntarismus, der nicht in der Lage ist, die vorhandene Widerspruchsebene als die zu behandelnde zu erkennen, sondern die vorhandene Situation &uuml;berspringt, um das Wollen zur tragikomischen Phrase werden zu lassen, ist eine der gr&ouml;&szlig;ten Gefahren einer sich erst herausbildenden, historisch erfahrungslosen und Kontinuit&auml;tslosen Bewegung.&ldquo;[57] Dieses Zitat bringt eine Erfahrung auf den Begriff, die sich mir aufdr&auml;ngt und die ich gemeint habe, als ich bei fr&uuml;herer Gelegenheit davon sprach, dass die Kritik an dem Verfall des Rechtsstaates seit Jahrzehnten zu einem Signal und einem Ritual nach innen verkommt, das sich immer weiter abschleift, ungeh&ouml;rt verhallt, mehr nach innen als nach au&szlig;en wirkt[58] und von dem sich der Prozess selbst nicht beirren und nicht aufhalten l&auml;sst, sondern vielmehr das Aufbegehren dagegen und dessen Tr&auml;ger in die Isolation und ins Abseits dr&auml;ngt.</p>
<p>Es ist keine Frage, dass die rechtsstaatsorientierte Haltung und Kritik &ndash; so auch die trotzige Feststellung von J. Arnold: &bdquo;Strafverteidigung befindet sich im Widerstand gegen das Feindstrafrecht&ldquo; [59] &ndash; heute mehr ein Appell aus dem historischen und gesellschaftlichen Off , wenn nicht sogar dem &bdquo;Off-Off&ldquo; der Gesellschaft darstellt, als dies zu der Zeit der Entstehung dieser gesellschaftlichen Akteure und Personen der Fall war. In diesem Sinne ist es wohl richtig und zutreffend, wenn Jakobs die &bdquo;Notwendigkeit&ldquo; des Feindstrafrechts betont, wenn er &bdquo;zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative&ldquo;[60] erkennen kann. Bevor ein spontaner Abwehrreflex von einem Besitz ergreift, mag man sich eine aufschlussreiche Pointe vergegenw&auml;rtigen, die Ph. Thie&eacute; zwei Beobachtungen aus Diskussionen von Jakobs mit seinen Kritikern entnommen hat. Auf dem Aachener Strafverteidigertag wurde von einem seiner Kritiker Jakobs vorgehalten, dass auf sein Konto der &bdquo;tosende Applaus&ldquo; gehe, den &bdquo;ein Bundesstaatsanwalt, der f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung zust&auml;ndig ist&ldquo; erhalte, wenn er sage, &bdquo; das Strafrecht und das geltende traditionelle Prozessrecht, wie es inzwischen geworden sei, sei ausreichend&ldquo;.</p>
<p>Die zweite Beobachtung entstammt einem Disput &bdquo;zwischen Jakobs und einem Mitarbeiter des hessischen Justizministeriums auf einer Veranstaltung in Frankfurt&ldquo;. Beide Beobachtungen fasst Thie&eacute; so zusammen: &bdquo;W&auml;hrend das Staatspersonal regelm&auml;&szlig;ig liberale Kritiker des sich neu formierenden Polizeistaates mit einem verst&auml;ndnislosen Achselzucken als Hysteriker abtut, zucken dessen Vertreter doch auch zusammen, wenn ihnen zustimmend erkl&auml;rt wird, was sie tun: Es sei halt mehr ein Krieg gegen Feinde denn klassisches Strafrecht.&hellip;&ldquo; Passend scheint mir denn auch die abschlie&szlig;ende Bemerkung von Thie&eacute;: &bdquo;Insofern bringt die Feindstrafrechtstheorie frei nach Marx die Verh&auml;ltnisse dadurch zum Tanzen, dass sie ihnen ihre eigene Melodie vorspielt&ldquo;[61].</p>
<p>Was aber tun, wenn man dem Vorwurf des leer laufenden Voluntarismus entgehen und nicht unter das Verdikt fallen will, das kein Geringerer als der amtierende Vizepr&auml;sident, W. Hassemer, auf dem Frankfurter Verteidigertag den Jakobs-Kritikern entgegengehalten hat, ohne &ndash; das sei gleich dazu gesagt &ndash; diesen zu verteidigen. Nach der Skizzierung von Jakobs These, durch das Feindstrafrecht lie&szlig;e sich das B&uuml;rgerstrafrecht gleichsam rein und intakt halten, folgt dieser unmissverst&auml;ndliche Satz: &bdquo;sich &uuml;ber solcherart Vorstellungen zu emp&ouml;ren, liegt nahe und ist deshalb nicht sehr originell&ldquo;[62], um einige Seiten weiter noch deutlicher zu werden: &bdquo;Hinter dem Schreibtisch zu sitzen und die Umgebung mit sch&ouml;nen Wahrheiten und strengen Warnungen zu bombardieren, wie es die liberale Theorie der Rechtspolitik lange Zeit getan hat, war nicht schon immer kosten-und wirkungslos; heute ist es angesichts der manifesten und tiefgreifenden Ver&auml;nderungen der strafrechtlichen Traditionen zudem nicht anst&auml;ndig, so zu tun, als richte sich die Kriminal-und Innenpolitik nach theoretisch wohlformulierter Kriminalwissenschaft und es wissenschaftlich und praktisch dann dabei bewenden zu lassen.&ldquo;[63] Und er f&uuml;gt hinzu, dass er analoge Gedanken bereits vor mehr als zehn Jahren zu Papier gebracht habe[64].</p>
<p>Hassemer bel&auml;sst es nicht bei dieser Kritik. Im Anschluss an seinen obigen Vorwurf mangelnder Originalit&auml;t von blo&szlig;er Entr&uuml;stung nennt er als &bdquo;hilfreicher&ldquo; &bdquo;dagegen Fragen wie die, warum solche Lehren heutzutage Aufmerksamkeit oder gar Zustimmung finden.&hellip;&ldquo; Damit &ouml;ffnet Hassemer in der Tat eine T&uuml;r zu Frage-und Problemstellungen, die hier nur noch benannt und als Desiderat reklamiert werden k&ouml;nnen, auch bei ihm selbst allerdings &ndash; das sei ein wenig entt&auml;uscht hinzugef&uuml;gt &ndash; keine recht ersch&ouml;pfende und befriedigende Antwort finden. Sie sind im &Uuml;brigen auch bei einer Reihe anderer Diskutanten ums Feindstrafrecht pr&auml;sent, zu allererst bei Jakobs selbst, obwohl er das m.E. hierf&uuml;r einschl&auml;gige Stichwort und Argument, das er in seinem &bdquo;Kommentar&ldquo; benennt &ndash; &bdquo;die gro&szlig;e Herausforderung der Gegenwart, die Dominanz des Wirtschaftssystems&ldquo;[65] &ndash; im weiteren Verlauf der Ausarbeitung und Verteidigung seiner Thesen nicht spezifiziert und st&auml;rker macht. Aber er hat damit, wie J. Bung in sch&ouml;ner Deutlichkeit herausstellt, &bdquo;die Frage nach dem Verh&auml;ltnis des Rechts zum Au&szlig;errechtlichen&ldquo;[66] auf die Tagesordnung gesetzt bzw. wie ebenfalls Bung an anderer Stelle noch pr&auml;ziser und treffender sagt, einen &bdquo;Bereich (markiert), in dem die Rechtswissenschaft nur um den Preis wissenschaftlicher Naivit&auml;t sich dem Anspruch verweigern kann, zugleich auch Gesellschaftswissenschaft zu sein&ldquo;[67], ohne allerdings der zutreffenden Programmatik auch deren praktische Einl&ouml;sung folgen zu lassen.</p>
<h2 class="auto-created">Das Feind&shy;s&shy;traf&shy;recht und seine gesell&shy;schafts&shy;the&shy;o&shy;re&shy;ti&shy;sche Verk&uuml;rzung </h2>
<p>In diese gesellschaftswissenschaftliche Verl&auml;ngerung der Diskussion tritt D. Krauss ein, wenn er am Ende seines Aufsatzes etwa &bdquo;von der Umverteilung von sozialer Sicherheit auf eine polizeiliche Sicherheit&ldquo; spricht oder, noch n&auml;her dran, sagt : &bdquo;Wo sich die Schere zwischen arm und reich immer weiter auftut, wird ein Kontrollpotential zur Stabilisierung dieser gesellschaftlichen Unwucht immer notwendiger.&ldquo;[68] In diese Richtung w&auml;re der Faden, den nach meiner eigenen Lesart auch Jakobs aufgenommen hat, in der Tat weiterzuspinnen, w&auml;re seine &bdquo;rechtssoziologische&ldquo;[69] Anlage auszuarbeiten und zu explizieren. Auch dass &bdquo;Angst&ldquo; das existentielle und zu theoretisierende Scharnier bilden k&ouml;nnte, das den Schritt ins Au&szlig;errechtliche ebnet, wie es Th. Uwer und J. v. Schlieffen in ihrem literarisch angeleiteten Vorwort zur schon mehrfach erw&auml;hnten Anthologie &bdquo;Bitte bewahren Sie Ruhe&ldquo; (Anm. 8) vermuten, weist in diese Richtung. Allerdings bedarf die konstatierte &bdquo;Einigkeit &hellip; dar&uuml;ber, dass die als &bdquo;Feinde&ldquo; markierten Terroristen, Sexualstraft&auml;ter oder Dealer lediglich (gesellschaftliche) Sichtbarmachungen struktureller Probleme sind&ldquo;, noch der genaueren Herleitung und Pr&uuml;fung[70]. Ein solches Projekt schwebt offensichtlich J. Arnold mit seinem Vorschlag f&uuml;r ein n&auml;chstes Buchthema von &bdquo;Strafverteidiger/innen und Wissenschaftler/innen&ldquo; vor: &bdquo;Strategien f&uuml;r eine progressive Ver&auml;nderung der &ouml;konomischen und sozialen Verh&auml;ltnisse als Basis f&uuml;r die Gestaltung eines menschengerechten Strafrechts.&ldquo;</p>
<p>Einem derartigen Programm diente auch mein Verweis auf die vorz&uuml;gliche rechtssoziologische Studie von D. Garland zur &bdquo;Culture of Control&ldquo; &ndash; eine Arbeit, die bereits in mehrere Sprachen &uuml;bersetzt ist, in der Bundesrepublik je doch kaum wahrgenommen wird[71]. Die Analyse von Garland ist f&uuml;r den hier diskutierten Zusammenhang einschl&auml;gig und wegweisend wie keine zweite, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht der Kritik standh&auml;lt. Sie verdient in der deutschen Diskussion Aufmerksamkeit und Rezeption, weil sie aus einer erstickenden Engf&uuml;hrung der Argumentation und der Kritik herauszuf&uuml;hren vermag. Obwohl in ihren empirischen Bez&uuml;gen im Wesentlichen auf die USA &ndash; wo Garland derzeit an der New York University lehrt &ndash; und Gro&szlig;britannien bzw. Schottland &ndash; Letzteres sein akademisches Herkunftsland: in Edinburgh erwarb er seinen LL.M. und seinen Ph.D. in &bdquo;Socio-Legal Studies&ldquo; &ndash; bezogen, stellt diese Studie eine eindrucksvolle Rekonstruktion der Transformation eines wohlfahrtsstaatlichen in ein neoliberales Strafrechtsregime dar, die durch eine Renaissance der repressiven und demonstrativen Vergangenheit strafrechtlicher Sozialkontrolle gekennzeichnet ist. Der so genannte &bdquo;punitive turn&ldquo;, den die beiden genauer untersuchten Gesellschaften seit etwa drei Jahrzehnten vollzogen haben &ndash; die USA fr&uuml;her als Gro&szlig;britannien &ndash; wird in ebenso detaillierter wie gesellschaftlich umfassender Form dargelegt und beschrieben.[72] Den beiden untersuchten L&auml;ndern sind inzwischen die europ&auml;ischen L&auml;nder mit einem gewissen &bdquo;cultural lag&ldquo; gefolgt &ndash; bis hin zu den einstigen kriminalpolitisch liberalen &bdquo;Vorzeigel&auml;ndern&ldquo; Niederlande und auch Skandinavien.[73]</p>
<p>Die Studie ist ein exzellentes Exemplar f&uuml;r die zu Recht von Bung angemahnte &Ouml;ffnung des Blicks und die gesellschaftstheoretische Erweiterung der Analyse auf den au&szlig;errechtlichen gesellschaftlichen Kontext und die sozialstrukturellen und kulturellen Wandlungen, denen moderne Gesellschaften exakt in der Periode ausgesetzt waren &ndash; und in der Gegenwart weiterhin ausgesetzt sind &ndash;, in welcher sich die kriminalpolitische Wende in so dramatischer Weise vollzog. Es war eine buchst&auml;bliche Kehrtwende, von der Garland sagt: &bdquo; the historical trajectory of British and American crime control over the last three decades has been almost exactly the contrary of that which was anticipated as recently as 1970&ldquo;. Noch immer nicht, so Garland an gleicher Stelle, wisse man, wie man dahin gelangt sei und warum die Gegenwart der Kriminalit&auml;tskontrolle sich so weit von dem entfernt habe, was man noch vor einer Generation erwartete. Die Antworten, denen Garland in seiner Studie nach dem Warum dieser Entwicklung beizukommen sucht, findet er u. a. durch eine n&auml;here Betrachtung der Beziehung zwischen den neuen punitiven Kontrollpraktiken und anderen &bdquo;social domains, such as welfare, politics, or the economy.&ldquo;[74]</p>
<p>Garlands Analyse ist es aus mehreren Gr&uuml;nden wert, f&uuml;r die deutsche Diskussion verf&uuml;gbar gemacht zu werden, insbesondere auch f&uuml;r die Auseinandersetzung um das Feindstrafrecht. Wenn sie auch hier aus nahe liegenden Gr&uuml;nden in ihrer gesamten Material- wie Theorief&uuml;lle nicht ersch&ouml;pfend, sondern nur sehr selektiv pr&auml;sentiert werden kann, sollen einige Aspekte doch zu Wort kommen, die vielleicht &uuml;ber die hierzulande herrschende Blockade im F&uuml;r und Wider des Feindstrafrechts hinausf&uuml;hren. Am bedeutsamsten erscheint mir die substanzielle Reichweite von Garlands Konzept der &bdquo;culture of control&ldquo; bzw. des &bdquo;punitive turn&ldquo;. Seine These, die im &Uuml;brigen nicht nur von Garland selbst vertreten wird, erstreckt sich &ndash; anders als das Feindstrafrecht in der deutschen Diskussion &ndash; nicht nur auf Struktur und Wandel des positiven Rechts und deren judikative Umsetzung, sondern auf &bdquo;the whole range of our social responses to crime&ldquo;[75], umfasst zwar die in der deutschen Diskussion prominenten Novellierungen des Prozess- und des materiellen Rechts, beschr&auml;nkt sich jedoch keineswegs auf sie und fokussiert die Argumentation ebenso wenig auf den Topos der Rechtsstaatlichkeit. Nur einige Stichworte m&ouml;gen die Reichweite der von Garland zu Grunde gelegten Empirie deutlich machen: Niedergang des Prinzips der Resozialisierung; die R&uuml;ckkehr von &bdquo;Strafe&ldquo; in ihrem repressiven Sinn; die R&uuml;ckkehr des Opfers; der Schutz der &Ouml;ffentlichkeit; die &bdquo;Wiedergeburt&ldquo; des Gef&auml;ngnisses; die Politisierung und der Populismus in der Kriminal- und Sicherheitspolitik; Privatisierung und Kommerzialisierung in der Sicherheitspolitik u.a.</p>
<p>Stellt man diesen Kriterienkatalog Garlands zum neuen Umgang von Staat und Gesellschaft mit der Kriminalit&auml;t und den Straft&auml;tern den Aspekten gegen&uuml;ber, die in der deutschen Diskussion um das Feindstrafrecht von Vertretern wie Kritikern benannt werden, so ergibt sich nur eine geringe &Uuml;berlappung. Das trifft gleicherma&szlig;en f&uuml;r die von Jakobs selbst feindstrafrechtlich ausgewiesenen wie die von seinen Kritikern traktierten Merkmale des Strafrechts zu. Dabei liegt es doch auch in der Bundesrepublik auf der Hand: die Opferorientierung; die Zweifel an der Resozialisierung &ndash; und dies nicht erst jetzt ablesbar an der durch die neue L&auml;ndergesetzgebungskompetenz erm&ouml;glichte Novellierung der Strafvollzugsgestaltung; der R&uuml;ckgriff aufs Gef&auml;ngnis und die deutsche Form der &bdquo;Unsch&auml;dlichmachung&ldquo; (incapacitation) in Form des sich seit Jahren eskalierenden legislativen Zugriffs auf das einst von den Nazis eingef&uuml;hrte Institut der Sicherungsverwahrung. Die Liste der Zeichen und Indikatoren eines &bdquo;punitive turn&ldquo; auch in der Bundesrepublik lie&szlig;e sich noch beliebig fortsetzen &ndash; und auch f&uuml;r die Bundesrepublik d&uuml;rfte die Realit&auml;t der Kriminal- und Sicherheitspolitik in dem umfassenden Sinne nicht weit weg sein von derjenigen, die Garland in den beiden untersuchten L&auml;ndern ausgemacht hat und f&uuml;r deren Charakterisierung er mehrfach auf das kriminalpolitische Credo und Motto des konservativen Nachfolgers von Margaret Thatcher, John Major, zur&uuml;ckgreift, das einst in der Sunday Times v. 21.2.1993 zu lesen war: &bdquo;to condemn more and to understand less.&ldquo;[76]</p>
<p>Die Zeit der Liberalisierung von Strafrecht ist auch in der Bundesrepublik vorbei &ndash; und dies nicht erst seit dem schrecklichen Trauma-Ereignis des Anschlags auf die &bdquo;Twin Tower&ldquo; sowie das Pentagon im Jahre 2001. Und ebenso geh&ouml;rt ins Bild auch die Feststellung, dass sich die Umkehr der kriminalpolitischen Liberalisierung auch in der Bundesrepublik unabh&auml;ngig vom Gang der registrierten und ermittelten Kriminalit&auml;t vollzog, d.h. selbst bei deren Stagnieren oder gar R&uuml;ckgang seine Bahn nicht &auml;nderte. Das Strafrecht als auslaufendes staatliches und politisches Steuerungsmodell, wie es sich vor gar nicht langer Zeit in Form von politischen Kommissionen der &bdquo;Entkriminalisierung&ldquo; und &bdquo;Entp&ouml;nalisierung&ldquo; sowie kriminologischen bzw. kriminalpolitischen Kampagnen abolitionistischer Pr&auml;gung[77] manifestierte: das heute zu vertreten, grenzt an Traumt&auml;nzerei im besten, an hochverratsgleiche Subversion staatlicher Autorit&auml;t im schlimmsten Fall. Massen-und vor allem Bagatellkriminalit&auml;t (Ladendiebstahl, Bef&ouml;rderungserschleichung, Graffiti, Haschisch-Besitz und -gebrauch, demn&auml;chst wohl Nikotin &#8211; Genuss), einst Kandidaten f&uuml;r einen nicht -punitiven und Strafrechtslosen Umgang mit Kriminalit&auml;t, werden heute im Zeichen von &bdquo;zero tolerance&ldquo; nach dem Prinzip &bdquo;allen Anf&auml;ngen wehren&ldquo; unter versch&auml;rfte Beobachtung und Verfolgung gestellt.</p>
<p>Dass Politik und Politiker auch in der Bundesrepublik l&auml;ngst nicht mehr f&uuml;r eine liberale Position zu haben sind, hat sich mittlerweile wohl im &ouml;ffentlichen Bewusstsein herumgesprochen &ndash; und das auch bei uns &uuml;ber Parteigrenzen hinweg. Zwar haben Konservative als erste erkannt, dass sich mit Kriminal-und Sicherheitspolitik beim W&auml;hler gut punkten und gewinnen l&auml;sst &ndash; gem&auml;&szlig; dem Prinzip des fr&uuml;heren konservativen Sprechers im US-Repr&auml;sentantenhauses, Newt Gingrich, der in einem Fernsehinterview auf die Frage nach den Siegesparolen seiner Partei die plakative Antwort gab: &bdquo;taxes down and death penalty up.&ldquo;[78] Aber dies hat sich l&auml;ngst bis zu den linken und liberalen Parteien herumgesprochen. Auch in der Bundesrepublik, wof&uuml;r als gleichsam offizieller Beleg &ndash; neben etlichen kriminalpolitischen &bdquo;Ausf&auml;llen&ldquo; des fr&uuml;heren rot-gr&uuml;nen Bundeskanzlers &ndash; das ministerielle Vorwort des Ersten Perio dischen Sicherheitsberichts aus dem Jahre 2001 genommen werden kann. Unter der Federf&uuml;hrung von H. D&auml;ubler-Gmelin und O. Schily formuliert, steht dort unter Bezug auf die Koalitionsvereinbarung der damaligen Regierung in leichter &ndash; jedoch unmissverst&auml;ndlicher &ndash; Abwandlung des bekannten kriminalpolitischen Mantra von New Labour (Blair: &bdquo;crime is a labour issue&ldquo;): &ldquo;Entschlossen gegen Kriminalit&auml;t und entschlossen gegen ihre Ursachen.&ldquo;[79]</p>
<p>Ebenso d&uuml;rfte f&uuml;r die Bundesrepublik eine Beobachtung aus Garlands Analyse zutreffen, die die weitgehende Zahnlosigkeit von purer Rechtsstaatskritik auf den Punkt bringt, wenn auch nicht erkl&auml;rt: der Ruf nach Schutz <i>vor </i>dem Staat sei zunehmend dem Ruf nach Schutz <i>durch </i>den Staat gewichen.[80] Die Gefahr ungez&uuml;gelter Staatsgewalt, willk&uuml;rlicher Machtaus&uuml;bung und von B&uuml;rgerrechtsverletzungen scheint nicht l&auml;nger vorrangiger Gegenstand &ouml;ffentlichen Unbehagens zu sein.[81] Die Vermutung ist nicht abzuweisen, dass die Feindstrafrechtskritik in der deutschen Diskussion ihre Argumente aus einer Position bezieht, die anhaltend im Staat den feindlichen Leviathan sieht und nur wenig Vertrauen und Bereitschaft aufbringt, seine Schutzfunktion zu honorieren. Bei genauerem Hinschauen erweist sich allerdings punktuell, dass rechtsstaatliche Besorgnis und laut t&ouml;nende Warnung vor rechtsstaatlichem Verfall durchaus vertr&auml;glich sein k&ouml;nnen mit repressiver Attit&uuml;de und dem Schwert des Strafrechts, und das nicht nur im Halbdunkel des Biertisches, sondern auch in vereins&ouml;ffentlichen Konflikten wie etwa bei der Humanistischen Union. Diese lie&szlig; vor wenigen Jahren ihren Vorsitzenden laufen, weil er &ndash; und zwei andere Vorstandsmitglieder &ndash; sich nicht umstandslos einem Kontaktverbot zur &bdquo;Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualit&auml;t (AHS)&ldquo; zu unterwerfen bereit waren.</p>
<p>Die deutsche Diskussion um das Feindstrafrecht w&uuml;rde ihr eigentliches Moment &ndash; das ist die Zielrichtung meines Arguments &ndash; gewinnen, wenn sie sich als Teil der von Garland in detaillierter Tiefensch&auml;rfe und umfassender Reichweite, von anderen Beobachtern an punktuellen Einzelerscheinungen &ndash; so am Beispiel punitiver &bdquo;Vorzeigedelikte&ldquo; wie der Jugendgewalt und den Sexualdelikten &ndash; demonstrierten Punitivit&auml;t und &bdquo;Straflust&ldquo; (W. Hassemer) begreifen w&uuml;rde. Dies geschieht in der hier im Wesentlichen zur Sprache gekommenen Diskussion innerhalb des Strafrechts so gut wie nicht. Im vielleicht noch eher &bdquo;zust&auml;ndigen&ldquo; Diskurs der Kriminologie und der Kriminalpolitik noch weniger; dort wird das Feindstrafrecht erst gar nicht zur Kenntnis genommen, der &bdquo;punitive turn&ldquo; im Sinne Garlands schlicht geleugnet, wie ich bereits mehrfach an anderer Stelle dargelegt habe.[82] Eine Ausnahme von dieser Feststellung in Bezug auf die strafrechtliche Diskussion verdient jedoch, festgehalten zu werden: der Madrider Strafrechtslehrer M. C. Meli&aacute;, ein Sch&uuml;lerkollege von Jakobs, spricht in seinem oben erw&auml;hnten Aufsatz ausdr&uuml;cklich und des L&auml;ngeren &uuml;ber die &bdquo;Renaissance des Punitivismus&ldquo; und &uuml;ber das &bdquo;punitivistische Klima&ldquo; im Sinne der Garlandschen These &ndash; ohne diesen allerdings zu erw&auml;hnen. Aus eigener, spanischen Beobachtung und Erfahrung, aber auch &bdquo;allenortens&ldquo; sieht er &bdquo;das kriminalpolitische Pendel &hellip; wieder in Richtung Strafversch&auml;rfung (schwingen)&ldquo;[83] &ndash; und das Feindstrafrecht als illegitimes Kind dieses Prozesses.</p>
<p>Von einer solchen Verkn&uuml;pfung des Jakobsschen Feindstrafrechts mit der Tendenz kriminalpolitischer Regression und Repression im weiten Sinne wollen deutsche Strafrechtsexperten nichts oder wenig wissen. Ihre rein &bdquo;rechtsstaatliche&ldquo; Brille verf&uuml;gt offenbar nicht &uuml;ber diese Sehsch&auml;rfe, verk&uuml;rzt und reduziert die Problematik auf die Art und Weise der Identifizierung und der Aufsp&uuml;rung des &bdquo;B&ouml;sen&ldquo;, ignoriert die Fragen, was mit dem B&ouml;sen geschieht, wenn es denn gestellt ist. Erst recht h&auml;lt es sich aus dem Problem heraus, welche Hinterb&uuml;hnen-Akteure die Definitionsherrschaft &uuml;ber das strafbewehrte B&ouml;se mitbestimmen, geschweige denn, ob und inwieweit das Strafrecht &uuml;berhaupt den ihm angesonnenen Funktionen und Erwartungen unter Bedingungen heutiger Gesellschaften nachzukommen geeignet und in der Lage ist. Gesellschaftliche und staatliche Punitivit&auml;t im hier dargestellten und vertretenen Sinne scheint auf eine bedauerliche Weise nicht erfassbar und &bdquo;satisfaktionsf&auml;hig&ldquo; vor dem hehren Forum von Rechtsstaats- und B&uuml;rger-, resp. Menschenrechtskritik. Diese Art von &bdquo;d&eacute;formation professionelle&ldquo; und limitierter Reichweite der traditionellen b&uuml;rgerrechtlichen und rechtsstaatsorientierten Kritik an dem punitiven Gang von Kriminal- und Sicherheitspolitik bleibt auch auf dem Auge nur beschr&auml;nkt hell- und weitsichtig, das die Ursachen und Bedingungen dieser Entwicklung in den Blick nimmt. Ihr Blick richtet sich vornehmlich auf das Terrain der Politik und deren Akteure, die sie unter feindstrafrechtliche Generalverantwortung stellen, wozu sicherlich eine institutionelle Oberfl&auml;chenrationalit&auml;t Anlass und Berechtigung verleiht. Sodann steht bevorzugt die weithin unantastbare Welt der Medien im Anklagestand der Verantwortung &ndash; auch dies ein Zug von hoher Suggestivit&auml;t und gesellschaftlicher Entlastung. Was indessen nicht in den Blick ger&auml;t, sind jene Kr&auml;fte und Akteure, denen Garland in seiner Analyse haupts&auml;chliche und &bdquo;letzte&ldquo; Ursachen vorbeh&auml;lt. Bereits oben war davon die Rede: &bdquo;welfare, politics or the economy&ldquo;. Allgemeiner und aufschlussreicher noch benennt Garland Ursachen und Ziel seiner Studie in einer Stellungnahme und Nachbetrachtung zu ihr anl&auml;sslich eines Symposiums an einer englischen Universit&auml;t: &bdquo;I wanted to show how the newfound liberties and pleasures that modern liberals cherish tend to produce chronic insecurities and a punitiveness that makes them cringe&ldquo; (&bdquo;Mir ging es darum aufzuzeigen, wie den neu erreichten Freiheiten und Freuden, die die modernen Liberalen so sehr preisen, die Tendenz innewohnt, chronische Unsicherheiten und eine Punitivit&auml;t zu erzeugen, die einen zusammenzucken lassen&ldquo;).[84] In die nicht nur deutsche (partei)politische Grammatik &uuml;bersetzt, spricht Garland damit die Spannung und den Widerspruch zwischen der neo-liberalen und &ouml;konomischen Freiheit auf der einen Seite und ihrem (ungel&ouml;sten) politischen Versprechen auf der anderen Seite an. Rechtsstaatlichkeit und deren Einforderung scheitern an strukturellen Gegebenheiten, die wir nicht missen wollen und von denen wir profitieren &ndash; und das gilt gerade auch f&uuml;r diejenigen, die sich an der vordersten Front der Verteidigung von Rechtsstaat und B&uuml;rgerrechten w&auml;hnen. Der englische Politologe A. Gamble hat bereits vor Jahren die Analyse der &bdquo;politics of thatcherism&ldquo; &ndash; bekanntlich die europ&auml;ische Speerspitze des Neoliberalismus &ndash; auf die f&uuml;r den hier diskutierten Zusammenhang treffende Pointe gebracht: &bdquo;The Free Economy and the Strong State.&ldquo;[85]</p>
<p>Wer es noch griffiger und merk-f&auml;higer braucht, sei an den Gewinn-Slogan im amerikanischen Pr&auml;sidentenwahlkampf 1992 von Bill Clinton gegen George Bush sen. erinnert: &bdquo;It&rsquo;s the economy, stupid&ldquo;. Unter dem eingedeutschten Titel dieses Slogans ( &bdquo;Um die <i>politische </i>&Ouml;konomie geht es, Dummkopf&ldquo; &ndash; Hervorh. i. O.) pl&auml;diert der allgegenw&auml;rtige slowenische Allround-Philosoph Slavoj &#381;i&#382;ek in seiner als &bdquo;philosophisches Buch des Jahres&ldquo; bezeichneten Studie &bdquo;Die T&uuml;cke des Subjekts&ldquo; f&uuml;r eine &bdquo;radikale <i>Repolitisierung der &Ouml;konomie</i>&ldquo; (Hervorh. i.O.). Dieses Pl&auml;doyer richtet der Verfasser gegen &bdquo;Theoretiker der Risikogesellschaft&ldquo; &ndash; ein Konzept, das bekanntlich auch in die Strafrechtstheorie Einzug gehalten hat &ndash;, die zwar &bdquo;des &Ouml;fteren die Notwendigkeit (betonten), dem Reich des &bdquo;entpolitisierten&ldquo; Weltmarktes mit einer Geste der <i>Repolitisierung </i>entgegenzutreten&ldquo;, es aber &bdquo;trotzdem verhindern, die Grundlagen der anonymen Logik der Marktverh&auml;ltnisse und des globalen Kapitalismus selbst in Frage zu stellen&ldquo;. Diese &Uuml;berlegung von &#381;i&#382;ek k&ouml;nnte den Kritikern des Feindstrafrechts helfen, die Hilfund Wirkungslosigkeit des rechtsstaatlichen Voluntarismus ihrer Kritik zu verstehen, und den Adressaten ihrer Kritik, G. Jakobs, veranlassen, seine Behauptung der Alternativlosigkeit des Feindstrafrechts eine theoretische Untermauerung zu geben, mit dem der Vorwurf der Legitimierung der von ihm diagnostizierten Tendenz &uuml;berzeugender abzuwehren ist, als mit der mehrmals wiederholten treuherzigen Versicherung, zu 95 oder 98 Prozent missverstanden worden zu sein.</p>
<p>[1] Es handelt sich um einen Text bzw. &bdquo;Kommentar&ldquo;, zu dem ihn drei prominente Kollegen anl&auml;sslich einer von ihnen organisierten Diskussion an einem prestigereichen Ort eingeladen hatten: G&uuml;nther Jakobs, Das Selbstverst&auml;ndnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (<i>Kommentar</i>), in: A. Eser, W. Hassemer und B. Burkhardt (Hg.), Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. R&uuml;ckbesinnung und Ausblick. Dokumentation einer Tagung vom 3.- 6. Oktober 1999 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, M&uuml;nchen; C.H. Beck 2000, S. 47-56.</p>
<p>[2] G&uuml;nther Jakobs, Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung, ZStW 97/1985, S. 751- 785:784. In dieser Einsch&auml;tzung des geringen Widerhalls dieser ersten Ortung eines Feindstrafrechts durch Jakobs in seiner eigenen &bdquo;scientific community&ldquo; finde ich mich durch F. Saliger, Feindstrafrecht: kritisches oder totalit&auml;res Strafrechtskonzept (JZ 2006, S. 756-762:758: &bdquo;keine erheblichen Reaktionen&ldquo;), best&auml;tigt. Und auch der unter den deutschen Journalisten engagierteste Rechtsstaatsw&auml;chter, Heribert Prantl von der S&uuml;ddeutschen Zeitung, vorenthielt dem Leser in einem Artikel seine Verwunderung dar&uuml;ber nicht, dass das Konzept &bdquo;in der Strafrechtswissenschaft auf gar nicht so heftige Kritik&ldquo; gesto&szlig;en sei, &bdquo;wie man erwarten k&ouml;nnte&ldquo; (&bdquo;B&uuml;rger und Feinde&ldquo; &ndash; SZ v. 28.4.04).</p>
<p>[3] Friedrich-Ebert-Stiftung &ndash; Forum Berlin, Sicherheit vor Freiheit? Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat. Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung/Forum Berlin in Kooperation mit der Humanistischen Union e.V. am 26.3.2003 in Berlin. Dokumentation, Berlin 2003.</p>
<p>[4] Friedrich-Ebert-Stiftung (Anm. 3), Seite 84/85. Was die Datierung dieses Prozesses angeht, nannte Detlef Krau&szlig; in seiner Moderation der Diskussion sogar einen Zeitraum von vierzig Jahren, w&auml;hrend dessen &bdquo;im Strafrecht eine Menge von Irrwegen beschritten&ldquo; (wurden), &bdquo;die fester Bestandteil unserer Strafrechtsordnung geworden sind&ldquo;. (ibid., S.83/84).</p>
<p>[5] Vgl. Albin Eser, Schlussbetrachtungen, in: A. Eser u.a. (Anm. 1), S. 437-448: 445, FN3.</p>
<p>[6] Vgl. Bernd Sch&uuml;nemann, Die deutsche Strafrechtswissenschaft nach der Jahrtausendwende, in: Goltdammers Archiv 2001, S. 205 &ndash; 225:210.</p>
<p>[7] Diese Bemerkung bezieht sich auf meinen Vortrag anl&auml;sslich der Verleihung des &bdquo;Werner Holtfort- Preises&ldquo; an die &bdquo;Redaktion und Zeitschrift &raquo;B&uuml;rgerrechte und Polizei/CILIP&laquo;&ldquo; im Jahre 2005 in den Berliner R&auml;umen der Friedrich-Ebert-Stiftung. Mein Beitrag &ndash; sowie Bemerkungen von W. Kaleck &uuml;ber seine teils unfreundliche Aufnahme &ndash; sind dokumentiert im RAV-Informationsbrief 95 (2005), S. 15 &ndash; 35.</p>
<p>[8] M. Frommel, Rebellen. R&auml;uber und Intriganten, in: Thomas Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Hrsg.), Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat. Schriften der Strafverteigervereinigungen. Berlin 2006, S. 59-76: 72.</p>
<p>[9] Es handelt sich um das auf dem 30. Strafverteidigertag v. 24.-26.3.06 vorgetragene Referat, das in der Online -Zeitschrift &amp; Rechtsprechungsdatenbank &ndash; hrr-Strafrecht.de &ndash; Heft 8/9 2006, S. 289 ff. dokumentiert ist. Im gleichen Heft sind zwei weitere der insgesamt vier Beitr&auml;ge zu diesem Thema des Strafverteidigertages zu finden (A. Aponte, J. Arnold); der vierte eingeladene Beitrag dieser Arbeitsgruppe von F. Salinger ist in der JZ 15/16 (2006), S. 756 ff. dokumentiert.</p>
<p>[10] Thomas Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Hg.), Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat. Schriftenreihe der Strafverteidigerve reinigungen, Berlin 2006.</p>
<p>[11] In der gedruckten Version seines Strafverteidiger-Vortrags (Anm. 9) nennt Jakobs einige der Gelegenheiten, in denen er seine These vorgestellt hat &ndash; ebenso setzt er sich dort in einer etwas l&auml;ngeren Fu&szlig;note mit den Argumenten einiger seiner Kritiker auseinander.</p>
<p>[12] Manuel Cancio Meli&aacute;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo;, ZStW 117 (2005/2), S. 267 -289, 277.</p>
<p>[13] Detlef Krau&szlig;, Vom B&uuml;rgerstrafrecht zum Feindstrafrecht?, in: Th. Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Hg.),<br />a.a.O. (Anm. 10), S. 79-101,84.</p>
<p>[14] Die idealtypische Interpretation seiner beiden Strukturtypen nimmt Jakobs erst in einem Aufsatz vor, der vier Jahre nach seinem inkriminierten &bdquo;Kommentar&ldquo; (Anm. 1) erschienen ist: B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht, in: HRRS &ndash; M&auml;rz 2004, S. 88-95. [15] Ebda., S. 51/52. [16] Ebda., S. 52.</p>
<p>[17] Vgl. H. Prantl, B&uuml;rger und Feinde. Strafrecht als Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln &ndash; der Beschuldigte als milit&auml;risches Ziel, in: S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 28.4.2004.</p>
<p>[18] Die Beitr&auml;ge von Jakobs und Albrecht sind in der ZStW Bd. 117 (2005), S. 839ff. bzw. 852ff. abgedruckt, ebenso wie ein l&auml;ngerer Bericht von M. Heger &uuml;ber die dort gef&uuml;hrte Diskussion (S. 865888).</p>
<p>[19] J. Arnold, Geleitwort &ndash; Das Ende der Gespensterjagd, in: Th. Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10), S. 13-25, 15.</p>
<p>[20] Ibid., S. 17. Arnold selbst praktiziert seine eigene Distanzierung zum Feindstrafrecht in der Weise, dass er das Wort konsequent in Parenthese setzt.</p>
<p>[21] Die einzige, mir bekannte Monographie zum Feindstrafrecht entstammt einer Disseration an der Universit&auml;t Saarbr&uuml;cken und ist von einem kolumbianischen Doktoranden verfasst und betrifft gleichsam &bdquo;Feindstrafrecht in action&ldquo; in Kolumbien: A. Laponte, Krieg und Feindstrafrecht. &Uuml;berlegungen zum &bdquo;effizienten&ldquo; Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien, Baden-Baden: Nomos 2004.</p>
<p>[22] So die Selbstdarstellung auf der Webseite des Organisationsb&uuml;ros der: www. Strafverteidigervereinigungen.de.</p>
<p>[23] So laut Webseite des RAV: <a href="http://www.rav.de/" target="_blank" rel="noopener">www.rav.de</a> .</p>
<p>[24] Die Zitate &uuml;ber die Programmatik der beiden Vereinigungen sind deren jeweiligen Webseiten entnommen</p>
<p>[25] Vgl. W. Kaleck, Zu kurz gegriffen. Die Diskussion um das Feindstrafrecht, in: Th. Uwer/ Organisationsb&uuml;ro (An m. 10), S. 281 -297.</p>
<p>[26] Zu beiden Strafverteidigertagungen liegen Publikationen vor: a) Wen sch&uuml;tzt das Strafrecht? Ergebnisband zum 29. Strafverteidigertag, Aachen 2005, Berlin 2006; b) Wie viel Sicherheit braucht die Freiheit? Ergebnisband zum 30. Strafverteidigertag, Frankfurt/Main 2006, Berlin 2007; der bereits mehrfach erw&auml;hnte Band von Th. Uwer/Organisationsb&uuml;ro(Anm. 10) ist im Anschluss an den Aachener Strafverteidigertag eigens in Auseinandersetzung mit dem Feindstrafrecht besorgt worden &ndash; alle drei B&auml;nde zu beziehen &uuml;ber: Strafverteidigervereinigungen Mommsenstr. 45 10629 Berlin, tel: 030 31018218, fax: 030 31018219, e-mail: <a href="mailto:organisation%40strafverteidigervereinigungen.org">organisation@strafverteidigervereinigungen.org</a>.</p>
<p>[27] J. Arnold, Geleitwort (Anm. 10), S. 16: Diesen Eindruck belegt Arnold mit der folgenden Information &uuml;ber die Diskussion: &bdquo;Das gipfelte in der Feststellung einer Strafverteidigerin, bei Jakobs handle es sich um &bdquo;einen alten gef&auml;hrlichen Mann&ldquo;.</p>
<p>[28] J. Arnold, Geleitwort (Anm. 10), S. 19.</p>
<p>[29] Ibid., S. 24.</p>
<p>[30] J. Arnold, Geleitwort (Anm. 10), S. 19.</p>
<p>[31] Am dichtesten an der Politik und ihren Personen wie Institutionen formuliert wohl P.-A. Albrecht: Die vergessene Freiheit &ndash; Strafrechtsprinzipien in der europ&auml;ischen Sicherheitsdebatte, in: Friedrich-<br />Ebert-Stiftung, Sicherheit vor Freiheit? (Anm. 3), S. 9-18.</p>
<p>[32] Auf diesen Punkt macht J. Bung zu Recht aufmerksam.</p>
<p>[33] Zit. nach Ph. Thi&eacute;e, Feindstrafrecht im Islam? Die Umma: Ausschluss, Ehre und die Sehnsucht nach Harmonie, in: Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10); vgl. auch U. Scheffler, Freund-und Feindstrafrecht, in: Th. Feltes/Ch. Pfeiffer/G. Steinhilper (Hg.), Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen. Festschrift H.-D. Schwind, Heidelberg 2006, S. 123-146: 124; ebenso K. Ambos, Feindstrafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift f&uuml;r Strafrecht, Band 124/2006, S. 1-30, 18.</p>
<p>[34] Dies ist auch der Titel einer ausf&uuml;hrlichen, in englischer wie deutscher Sprache im Berliner Wissenschaftsverlag 2003 von P.-A-Albrecht erschienenen, knapp 200seitigen &bdquo;Streitschrift f&uuml;r die Freiheit&ldquo;.</p>
<p>[35] Vgl. Anm. 2.</p>
<p>[36] Vgl. D. Krauss (Anm. 13), S. 81.</p>
<p>[37] Ibid., S. 82.</p>
<p>[38] Ibid., S. 87.</p>
<p>[39] Ibid., S.</p>
<p>[40] C. Prittwitz, &raquo;Feindstrafrecht&laquo;, in: A. Pilgram und C. Prittwitz (Hg.), Kriminologie. Akteurin und Kritikerin gesellschaftlicher Entwicklung, Baden-Baden 2005, S. 215-228, 218.</p>
<p>[41] Ibid., S. 226.</p>
<p>[42] J. Arnold, Entwicklungslinien des Feindstrafrechts in 5 Thesen, in: HRRS August/September 2006, S. 303-315.</p>
<p>[43] Ibid., S. 304.</p>
<p>[44] Ibid., S. 311.</p>
<p>[45] Vgl. hierzu zum einen den Madrider Professor &ndash; und Jakobs-Sch&uuml;ler-C. Meli&agrave;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo; (Anm. 12), ferner den S. G&ouml;ttinger S&uuml;damerika-Spezialisten K. Ambos, Feindstrafrecht (Anm. 33), insbes. S. 24 ff. u. m.v.w. N.; Jakobs selbst (Anm. 9) nennt einige seiner spanisch/ s&uuml;damerikanischen Kontakte.</p>
<p>[46] K. Ambos, Feindstrafrecht (Anm. 33), S. 1.</p>
<p>[47] C. Meli&aacute;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo; (Anm. 12), S. 268 u. 267.</p>
<p>[48] K. Ambos, Feindstrafrecht (Anm. 33), S. 2.</p>
<p>[49] W. Kaleck, Zu kurz gegriffen. Die Diskussion um das Feindstrafrecht, in: Th. Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10), S. 281-297, 289f.</p>
<p>[50] B. Haffke, Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat? Vortrag gehalten auf dem 29. Strafverteidigertag, Ms., S. 12.</p>
<p>[51] L. Schulz, &#8222;Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende&#8220;. Bericht von einer Tagung und Anmerkungen zum Feindstrafrecht, in: ZstW 112/3 (2000), S. 653 -664, 663/4.</p>
<p>[52] F. Salinger, Feindstrafrecht: Kritisches oder totalit&auml;res Strafrechtskonzept?, in: Juristenzeitung 15/16 (2006), S. 756-762, S. 757 u. 762.</p>
<p>[53] J. Bung, Zurechnen-K&ouml;nnen, Erwarten-D&uuml;rfen und Vorsorgen-M&uuml;ssen &ndash; Eine Erwiderung auf G&uuml;nther Jakobs, in: HRRS August/September 2006 (8-9/2006), S. 317-321.</p>
<p>[54] G. Jakobs, Feindstrafrecht? &ndash; Eine Untersuchung zu den Bedingungen von Rechtlichkeit, in: HRRS Augusut/September (8-9/2006), S. 289-297, 289.</p>
<p>[55] Ibid., S. 290.</p>
<p>[56] G. Jakobs, Kommentar (Anm. 1), S. 54.</p>
<p>[57] Gretchen Dutschke (Hg.), Rudi Dutschke &ndash; Jeder hat sein Leben ganz zu leben &#8211; Tageb&uuml;cher 1963 1979, K&ouml;ln 2003, zit. n. <a href="http://home.arcor.de/karger/buechernachlese-archiv/uk_dutschke_gretchen_tagebuecher.html" target="_blank" rel="noopener">http://home.arcor.de/karger/buechernachlese-archiv/uk_dutschke_gretchen_tagebuecher.html</a>.</p>
<p>[58] F. Sack (Anm. 7), S. 24 ff.</p>
<p>[59] J. Arnold, Entwicklungslinien (Anm. 42), S. 314.</p>
<p>[60] G. Jakobs (Anm. 1), S. 53.</p>
<p>[61] Alle Zitate sind entnommen: Ph. Thie&eacute;, Feindstrafrecht im Islam? (Anm. 33), S. 198/89.</p>
<p>[62] W. Hassemer, Sicherheit durch Strafrecht, in: HRRS &ndash; April 2006, S. 130-143, 136.</p>
<p>[63] Ibid., S. 138.</p>
<p>[64] Konkret verweist er auf seinen Aufsatz &bdquo;Perspektiven einer neuen Kriminalpolitik&ldquo;, in: Strafverteidiger 1995, S. 483-490, abgedr. in: W. Hassemer, Strafen im Rechtsstaat, Baden-Baden 2000, S. 268-292.</p>
<p>[65] G. Jakobs, Kommentar (Anm. 1), S. 49.</p>
<p>[66] J. Bung, Feindstrafrecht als Theorie der Normgeltung und der Person, in: Th. Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10), S. 249-265, 250.</p>
<p>[67] J. Bung, Zurechnen-K&ouml;nnen &hellip;(Anm. 53), S. 318.</p>
<p>[68] D. Krauss, Vom B&uuml;rgerstrafrecht &hellip; (Anm. 13), S. 100.</p>
<p>[69] Zu Recht charakterisiert T. H&ouml;rnle &ndash; m. E. als einzige &ndash; Jakobs Position als &bdquo;rechtssoziologisch interessierte&ldquo; Studie: &bdquo;Deskriptive und normative Dimensionen des Begriffs &raquo;Feindstrafrecht&laquo;, in: Goltdammers Archiv 2006, S. 80-95, 81.</p>
<p>[70] Th. Uwer und J. v. Schlieffen, Vorwort, in: Th. Uwer/Organisationsb&uuml;ro (Hrsg.), Bitte bewahren Sie Ruhe (Anm. 8), S. 9-12, 10.</p>
<p>[71] W. Kaleck , Zu kurz gegriffen (Anm. 49), S. 291, bezieht sich auf eine Passage von D. Garland, The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society , Oxford 2001, auf die auch ich in meinem inkriminierten Aufsatz hingewiesen hatte (Anm. 7, S. 30 f.). [72] Garland, Culture of Control, S. 1.</p>
<p>[73] Vgl. hierzu meine beiden demn&auml;chst erscheinenden Aufs&auml;tze &bdquo;Die deutsche Kriminologie &ndash; von &bdquo;drau&szlig;en&ldquo; betrachtet&ldquo;, in: Kriminologisches Journal, 9. Beiheft (2007), S. 198-223, sowie &bdquo;Gesellschaftliche Entwicklung und Sanktionseinstellungen &ndash; Anmerkungen zur deutschen kriminalpolitischen Diskussion, &bdquo;Soziale Probleme&ldquo; 2007.</p>
<p>[74] Garland, Culture of Control (Anm. 72), S. 2.</p>
<p>[75] Ibid., S. VIII.</p>
<p>[76] Ibid., S. 9, 184.</p>
<p>[77] Einige Leser werden sich vielleicht noch an das &bdquo;Pl&auml;doyer f&uuml;r die Abschaffung des Strafrechts&ldquo; von dem Juristen und Philosophen A. Plack aus dem Jahre 1974 erinnern.</p>
<p>[78] Hier zit. und r&uuml;ck&uuml;bersetzt nach J. Simon, Gewalt, Rache und Risiko. Die Todesstrafe im neoliberalen Staat, in: T. v. Trotha (Hrsg.), Soziologie der Gewalt, Sonderheft 37/1997 der K&ouml;lner Zeitschrift f&uuml;r Soziologie und Sozialpsychologie, S. 279-301, 279.</p>
<p>[79] Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2001, S. XXIX; das englische kriminalpolitische Motto lautet bekanntlich: &bdquo;tough on crime and tough on the causes of crime&ldquo; &ndash; wobei englische Beobachter in der Reihenfolge der beiden Komponenten des kriminalpolitischen Mottos durchaus eine Rangfolge des kriminal-politischen Alltags und seiner operativen Praxis sehen.</p>
<p>[80] Garland, Culture of Control (Anm. 72), S. 12.</p>
<p>[81] Ibid., S. 12 &ndash; frei &uuml;bersetzt durch Verfasser.</p>
<p>[82] Vgl. F. Sack, Sack, Deutsche Kriminologie: auf (Sonder)pfaden, in: Joachim Obergfell-Fuchs u. Martin Brandenstein (Hrsg.), Nationale und internationale Entwicklungen in der Kriminologie &ndash; Festschrift f&uuml;r Helmut Kury zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M. 2006, S. 35-71; Gesellschaftliche Entwicklung und Sanktionseinstellungen &ndash; Anmerkungen zur deutschen kriminalpolitischen Diskussion, erscheint demn&auml;chst in: &bdquo;Soziale Probleme&ldquo;; s. auch Anm. 74.</p>
<p>[83] Meli&aacute;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo; (Anm. 12), S. 271f.</p>
<p>[84] D. Garland, Beyond the Culture of Control, in: Critical Review of International Social and Political Philosophy, 2004, S. 160-189, 185.[85] A. Gamble, The Free Economy and the Strong State. The Politics of Thatcherism, Durham 1988, 2. erw. u. aktual. Aufl. 1994.</p>
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		<title>Hamburger Pitoresken</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/hamburger-pitoresken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Diskussion um Hamburgs Polizeipolitik Mitteilungen Nr. 192, S.6-7 Anmerkung der Redaktion: In der Hamburger Bürgerschaft tobt seit Anfang des Jahres ein Streit um Stelleneinsparungen bei der Polizei. Die Opposition, und ganz besonders lautstark die SPD, protestiert gegen den Wegfall von 151 Stellen bei der Hamburger Polizei. Die schlichte Gleichung der Sozialdemokraten lautet dabei: Weniger Polizei [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Diskussion um Hamburgs Polizeipolitik</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.6-7</p>
<p><i>Anmerkung der Redaktion: In der Hamburger Bürgerschaft tobt seit Anfang des Jahres ein Streit um Stelleneinsparungen bei der Polizei. Die Opposition, und ganz besonders lautstark die SPD, protestiert gegen den Wegfall von 151 Stellen bei der Hamburger Polizei. Die schlichte Gleichung der Sozialdemokraten lautet dabei: Weniger Polizei = weniger Präsenz auf den Straßen = weniger Sicherheit. Mit den immer hitziger vorgetragenen Argumenten, Mythen und Meinungen seiner Parteikollegen hat sich Hartmuth Wrocklage, ehemaliger Innensenator von Hamburg und nun Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union auseinandergesetzt. Er verfasste ein Positionspapier, das er an die taz Hamburg schickte. Daraus entstand ein Bericht, der am 6.2.2006 veröffentlicht wurde. Wir dokumentieren hier das Positionspapier sowie eine beipflichtende Replik des HU-Beiratsmitglieds Prof. Dr. Fritz Sack, die am 10.2.2006 in der taz Hamburg abgedruckt wurde.</i></p>
<p>Stelleneinsparungen bei der Hamburger Polizei</p>
<p>Ob mit oder ohne öffentliches Amt &#150; ich bin nicht bereit, die allgemeine Volksverdummung, wie sie von den großen Parteien in der Hamburger Bürgerschaft betrieben wird, widerspruchslos hinzunehmen. Wir beobachten, wie CDU und SPD sich gegenseitig und, was noch schlimmer ist, sich jeweils selbst Sand in die Augen streuen. Das ganze hat mit seriöser Politik wenig zu tun.</p>
<p>Die erste schlichte Wahrheit ist, dass der Hamburger Etat ohne Eingriffe in die großen Personalhaushalte nicht saniert werden kann. Das gilt gleichermaßen für den Bildungsbereich, die sozialen Dienste und die Polizei. Schont man einen dieser Sektoren, ist der Eingriff in die anderen um so härter. Mit anderen Worten: Wer beispielsweise die Polizei von Sparmaßnahmen ausnimmt, hat den um so stärkeren Eingriff bei Kindergärten, Schulen und Sozialeinrichtungen mit zu verantworten.</p>
<p>Die zweite schlichte Wahrheit ist, dass es bei der Polizei, nüchtern betrachtet, selbstverständlich nach wie vor Sparpotentiale gibt, die über die in Frage stehenden 151 Stellen noch hinausgehen. Die einfache Gleichung &#132;mehr Polizei = mehr Sicherheit&#8220; entspricht zwar der derzeit vorherrschenden Meinung, ist aber nur vordergründig richtig. Schill hat keineswegs das Gegenteil bewiesen. Ist es etwa nicht möglich, dass alles ganz anders war und der Rückgang der Kriminalität insbesondere effektiver Polizeiarbeit (z.B. dem von der Hamburger Polizei erfolgreich umgesetzten Anti-Raub-Konzept) zu verdanken ist? Wie wäre es mit folgender Sichtweise: &#132;Der Rückgang der Kriminalität ist unter Schill viel zu schnell eingetreten, als dass die Personalverstärkung bei der Polizei sich so früh schon hätte auswirken können&#8220;? &#150; Aber: Denken tut weh. Und es ist natürlich viel einfacher, die allgemeinen Vorurteile des ersten Anscheins zu pflegen. Auch lassen sich manche Redakteure von den bekannten Klagen aus der Polizeiorganisation beeindrucken. Die Klagen sind ja auch ernst gemeint. Denn natürlich kann die Polizei ohne Sparmaßnahmen bequemer leben, weil der Anpassungsdruck in Richtung z.B. auf Organisationsreformen oder innovative Einsatzkonzepte wegfällt. Überdies sitzen manche Journalisten (speziell solche mit &#132;Polizeinähe&#8220;) der Propaganda der drei Polizeigewerkschaften auf. Diese haben es schon immer sehr gut verstanden, ihr verbandspolitisches Interesse an höheren Mitgliedszahlen mit dem allgemeinen Interesse an öffentlicher Sicherheit zu bemänteln.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund spielen die Sicherheitspolitiker der Fraktionen der Bürgerschaft (mit Ausnahme der Grünen) mit ihren Ziertänzen zur Selbstbestätigung im Spiegel der öffentlichen Meinung eine traurige Rolle: Nach dem im Jahre 2001 vollzogenen opportunistischen sicherheitspolitischen Kurswechsel der SPD, die, statt für das richtige eigene Sicherheitskonzept zu kämpfen, vor Schill und Kusch und der von diesen aufgeheizten öffentlichen Stimmung kapituliert hat, kippt nun die CDU aus der Rolle der an Schill angepassten ebenfalls opportunistischen Sicherheitspolitik ihrer Oppositionszeit: Unter dem Druck der Regierungsverantwortung tut sie genau das, was sie dem rot-grünen Senat und dessen von mir verantworteter Sicherheitspolitik (vor dem Umfall) vorgeworfen hat. Es hat also ein schlichter Rollenwechsel stattgefunden. In der trügerischen Hoffnung, mit den verbrauchten Schill/CDU-Konzepten die nächste Wahl zu gewinnen, bedient sich die SPD der alten Maske der CDU.</p>
<p>Die dritte schlichte Wahrheit ist, dass auch die SPD &#132;nicht anders&#8220; könnte als die heutige CDU, wenn die Sozialdemokratie bei der nächsten Wahl die Regierungsverantwortung zurückgewönne. Unter dem Vorzeichen einer 1:1 übernommenen öffentlichen Meinung ist der Streit um das Ob der Sparmaßnamen bei der Polizei also reine Spiegelfechterei.</p>
<p>Den Sicherheitspolitikern von CDU und SPD sei die Lektüre von Hannah Arendts Essays über die Wahrheit und die Lüge in der Politik empfohlen. Eine Justierung in den Köpfen ist dringend erforderlich. Das Weitermachen wie bisher ist ein Sicherheitsrisiko ganz eigener Art.</p>
<p>Hartmuth H. Wrocklage<br />ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und war von 1994 bis 2001 Hamburger Innensenator</p>
<p>Notwendiger Einspruch</p>
<p>Dieser Einspruch des früheren Senators Hartmuth Wrocklage in die Sicherheitspolitik der beiden großen Parteien ist so notwendig wie wohltuend. Ich selbst &#150; als damaliges Mitglied der Hamburger Polizeikommission &#150; habe heute noch im Ohr, wie der über Nacht neu installierte Nachfolger von Wrocklage, der damalige SPD-Landesvorsitzende Olaf Scholz, in Alsterdorf bei der jährlichen Polizeiveranstaltung im Jahre 2001 sein &#132;tough on crime&#8220; ins Mikrofon dröhnte, kundtat, keine &#132;Beißhemmung&#8220; gegenüber Kriminellen zu haben und auch noch die Bevölkerung zur Kooperation bei der Verbrecherjagd aufforderte. Dass er &#150; und seine SPD &#150; damit die Kriminalitätsangst in der Bevölkerung ungewollt mitschürten und für Schill den Boden seines 20-Prozent-Wahlerfolgs bereiten halfen, war eine Überlegung, die man offensichtlich dem dummen Wähler nicht zutraute.</p>
<p>Ein Lehrstück</p>
<p>Im Übrigen ist dieser Vorgang geradezu ein Lehrstück für einen Prozess, der sich in allen (post)modernen Gesellschaften beobachten lässt: Kriminal- und Sicherheitspolitik ist ein Politikfeld, das sich der parteipolitischen Differenzierung &#150; bis hin zu den Grünen &#150; weitgehend entzieht: nach dem Motto: &#132;Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur noch Opfer.&#8220;</p>
<p>Vor der Kriminalität und dem Strafrecht geht jede Partei in die Knie &#150; und zur Polizei. Dass die CDU sich doch noch etwas von ihrem traditionellen &#132;Law-and-Order&#8220;-Vorsprung verspricht, demonstriert sie derzeit an dem augenzwinkernden Umgang mit ihrem Sicherheits-Vormann Kusch.</p>
<p>Interessierte Legende</p>
<p>Auch kann man den Titel des taz-Berichts am Montag und Wrocklages These &#150; &#132;Mehr Polizei schafft nicht mehr Sicherheit&#8220; &#150; nur ganz dick unterstreichen, zur Budget-Entlastung ebenso wie zur Versachlichung wenigstens in der Wahrnehmung mancher Zeitungsleser (wenn auch nicht gerade in der politischen Arena). Einer der prominentesten amerikanischen Polizeiforscher bezeichnete schon vor Jahren als das bestgehütete Geheimnis der Gesellschaft in Fragen der öffentlichen Sicherheit die Tatsache, dass mehr Polizei &#150; bei unveränderten Bedingungen &#150; relativ wenig zur Verbesserung der Sicherheit beitragen könne.</p>
<p>Die Behauptung, dass der Rückgang der Kriminalität in New York auf die Politik der &#132;Null Toleranz&#8220; des früheren Polizeichefs W. Bratton zurückzuführen ist, ist längst als interessierte Legende entlarvt &#150; pikanterweise selbst vom &#132;Ghostwriter&#8220; dieser Politik, dem Politikprofessor J.Q. Wilson.</p>
<p>Ungeliebte Kommission</p>
<p>Was die Bemerkung der taz zum &#132;unbeliebten Pragmatiker&#8220; angeht, dass Wrocklage &#132;sich in seiner Amtszeit stets hinter fragwürdige Polizeipraktiken und eine rigide Abschiebepolitik stellte&#8220;, möchte ich einerseits feststellen, dass mir kein Innensenator oder Innenminister in der Bundesrepublik bekannt ist, der während seiner Amtszeit &#132;seine&#8220; Polizei gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien nicht verteidigt hat (das unrühmlichste dieser Beispiele war wohl der &#132;Persilschein&#8220;, den der damalige Berliner Innensenator Albertz am 2. Juni 1967 seiner Polizei ausstellte, als Benno Ohnesorg bereits einer tödlichen Polizeikugel erlegen war).</p>
<p>Anderseits muss ich aus meiner Erfahrung als Mitglied der Polizeikommission sagen, dass Wrocklage dieser von der Bürgerschaft eingesetzten Kommission stets fair und gesetzesloyal begegnet ist &#150; ungeliebt wie sie war bei der Polizei einschließlich des damaligen Polizeipräsidenten, der den drei Mitgliedern der Kommission bei ihrem &#132;Antrittsbesuch&#8220; als erstes ihre Überflüssigkeit ins Gesicht sagte.</p>
<p>Demgegenüber hat Wrocklage einen beiderseitigen Interessenausgleich gesucht. Er hat sich allerdings auch nach Wahrnehmung der Polizeikommission mit seiner innovativen Reformpolitik nur wenig Freunde gemacht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/hamburger-pitoresken/">Hamburger Pitoresken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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