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	<title>Martin Singe Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Schäbiger Arbeitgeber Sozialstaat &#8211; Keine Rentenversicherung für Gefangene</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/schaebiger-arbeitgeber-sozialstaat-keine-rentenversicherung-fuer-gefangene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 01:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 165 &#8222;Gefangene erarbeiten einen Rekordgewinn&#8220; betitelte der Iserlohner Kreisanzeiger am 4. Mai 2009 einen Artikel zur Gefangenenarbeit in NRW: In &#8222;den Werkstätten hinter Gittern&#8220; erwirtschafteten die Häftlinge 2008 insgesamt 48,2 Millionen Euro. Damit werde der Landeshaushalt &#8222;nicht unerheblich entlastet&#8220; &#8211; so NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter. Verschwiegen wird der weitgehende Ausschluss der Gefangenen aus [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 165</p>
<p>&#8222;Gefangene erarbeiten einen Rekordgewinn&#8220; betitelte der Iserlohner Kreisanzeiger am 4. Mai 2009 einen Artikel zur Gefangenenarbeit in NRW: In &#8222;den Werkstätten hinter Gittern&#8220; erwirtschafteten die Häftlinge 2008 insgesamt 48,2 Millionen Euro. Damit werde der Landeshaushalt &#8222;nicht unerheblich entlastet&#8220; &#8211; so NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter. Verschwiegen wird der weitgehende Ausschluss der Gefangenen aus dem Tariflohn-System und dem Sozialsystem.</p>
<p>Zu Beginn des Jahres 2009 schrieb ein Gefangener, der über 30 Jahre im Gefängnis gearbeitet hat, an das Komitee für Grundrechte und Demokratie &#8211; das sich u. a. für die Grundrechte von Gefangenen einsetzt -, was denn nun angesichts seiner bevorstehenden Entlassung mit seiner Rente sei. In den letzten drei Legislaturperioden wurden dem Petitionsausschuss des Bundestages 35 Petitionen zur Einbeziehung von Gefangenen in die Rentenversicherung vorgetragen. Hinzu kommen die Petitionen an die Landesparlamente. Organisationen, die in der Gefangenenhilfe tätig sind, haben immer wieder Lohnangleichungen und Einbeziehung in die Sozialversicherungssysteme gefordert. Die sozialen Grundrechte von Gefangenen werden verletzt, wenn sie auf der einen Seite zur Arbeit verpflichtet, aber andererseits mit Niedrigstlöhnen ohne Sozialversicherung abgespeist werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Resozialisierungsprinzip als staatliche Verpflichtung für den Strafvollzug festgeschrieben. Nach diesem Konzept soll mithilfe der Arbeit Gefangenen verdeutlicht werden, dass Arbeit ein konstruktiver Bestandteil eines Lebens in Freiheit sein könnte. Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen ist dies kaum möglich. Gefangene werden in der Regel als &#8222;Sozialfälle&#8220; aus dem Gefängnis entlassen, oft hoch verschuldet und ohne soziale Perspektive. So wird Resozialisierung systematisch verfehlt und Rückfälligkeit staatlich befördert.</p>
<h2 class="auto-created">Seit 33 Jahren keine Umsetzung anerkannter Rechte</h2>
<p>Das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 GG und der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Absatz 1 GG in Zusammenhang mit dem Würdegebot aus Artikel 1 GG verpflichten den Staat bzw. die Länder als Arbeitgeber für Gefangene, diese auch gerecht zu entlohnen und in die staatlichen Sozialsysteme einzubeziehen. Dies war auch bereits bei der Mitte der 70er Jahre diskutierten Strafvollzugsreform geplant. Im Strafvollzugsgesetz von 1977 ist die Einbeziehung in die Rentenversicherung ausdrücklich vorgesehen. Die nicht ausformulierten §§ 190-193 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) aus dem Titel &#8222;Sozial- und Arbeitslosenversicherung&#8220; sollten gemäß § 198 StVollzG durch ein Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden. Doch das entsprechende Gesetz wurde nie erlassen. Verfassungsrechtlich hat sich der Gesetzgeber im Strafvollzugsgesetz hinsichtlich der Sozialversicherungen einer Selbstbindung unterworfen, die nur um den Preis der Verletzung des grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebotes dauerhaft ignoriert werden kann. Der nun 33 Jahre währende Skandal staatlicher Missachtung von sozialen Grundrechten für Gefangene muss beendet werden. Es ist geradezu zynisch, wenn die Bundesregierung nach Jahrzehnten fortgesetzter Untätigkeit auf eine diesbezügliche Anfrage im Dezember 2008 antwortet: &#8222;Die Bundesregierung hält die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin für sinnvoll. Die aufgeschobene Inkraftsetzung der Regelungen im Strafvollzugsgesetz beruht im Wesentlichen auf finanziellen Vorbehalten der Bundesländer&#8220; (Bundestags-Drucksache 16/11362).</p>
<h2 class="auto-created">Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung in Ungleich&shy;heit und Ungerech&shy;tig&shy;keit?</h2>
<p>Obwohl die (Zwangs-)Arbeit der Gefangenen als bedeutsamer Aspekt im Rahmen des Resozialisierungskonzeptes verstanden wird, wird sie ungerecht entlohnt und durch den Ausschluss aus der Renten- und Krankenversicherung sozial minderbewertet. 1998 musste bereits das Bundesverfassungsgericht bemüht werden, um die Gefangenenentlohnung als verfassungswidrig zu brandmarken und den Gesetzgeber zur Reform zu treiben. &#8222;Arbeit im Strafvollzug ist nur dann ein effektives Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet&#8220;, bemerkte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Gefangenenentlohnung. Die nach dem Urteil vorgenommene Lohnerhöhung fiel allerdings lächerlich beschränkt aus: Von fünf Prozent der &#8222;Bezugsgröße&#8220; wurde die Entlohnung zum 1. Januar 2001 auf neun Prozent angehoben. 40% wurden seinerzeit als realistische Forderung in Fachkreisen diskutiert. &#8222;Bezugsgröße&#8220; meint hier das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten.</p>
<p>Unabhängig von der prinzipiellen Diskussion um das Problem der Nutzung von Zwangsarbeit für die Disziplinierung, gehören die Themen &#8222;Gefangenenentlohnung&#8220; und &#8222;vollständige Einbeziehung von Gefangenen in die Sozialversicherungssysteme&#8220; erneut auf die politische Tagesordnung. Dabei ist eine erhebliche Erhöhung der Löhne und ein effektiver Prozentsatz der Bezugsgröße für die Rentenversicherung vorzusehen. Ebenfalls sind diejenigen in die Sozialversicherungssysteme einzubeziehen, die aufgrund begrenzter Beschäftigungsverhältnisse im Gefängnissystem gegen ihren Willen keiner Arbeit nachgehen können. Trotz Föderalismusreform ist zunächst der Bundesgesetzgeber gefordert, da er mit dem Sozialgesetzbuch festlegt, wer in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen pflichtversichert ist. Ein vorab vermutetes Scheitern im Bundesrat darf kein Argument für die weitere Untätigkeit des verantwortlichen Gesetzgebers sein.</p>
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		<title>Gefangene im perspektivlosen Teufelskreis &#8211; Die Entlassung eines Gefangenen wird sabotiert</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/gefangene-im-perspektivlosen-teufelskreis-die-entlassung-eines-gefangenen-wird-sabotiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 78 In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwalmstadt (Hessen) befindet sich Herr K., ein 55-jähriger Häftling, in seinem 32. Haftjahr. 18 Jahre dauerte die über das Mindestmaß hinaus festgesetzte Verbüßungsdauer für eine Verurteilung wegen Mordes im Jahr 1976. Im Jahr 1994 beging der auf Bewährung Entlassene mehrere Banküberfälle und erhielt wegen räuberischer Erpressung eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/gefangene-im-perspektivlosen-teufelskreis-die-entlassung-eines-gefangenen-wird-sabotiert/">Gefangene im perspektivlosen Teufelskreis &#8211; Die Entlassung eines Gefangenen wird sabotiert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 78</p>
<p>In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwalmstadt (Hessen) befindet sich Herr K., ein 55-jähriger Häftling, in seinem 32. Haftjahr. 18 Jahre dauerte die über das Mindestmaß hinaus festgesetzte Verbüßungsdauer für eine Verurteilung wegen Mordes im Jahr 1976. Im Jahr 1994 beging der auf Bewährung Entlassene mehrere Banküberfälle und erhielt wegen räuberischer Erpressung eine weitere Freiheitsstrafe von 12 Jahren. In die Strafzumessung war die Belastung durch die erste Tat mit eingeflossen. 2004 erhielt der Gefangene ein Gutachten mit positiver Prognose bezüglich seines künftigen rechtskonformen Verhaltens (Legalprognose), ein weiteres positives Gutachten folgte 2006, ein drittes im Juli 2008. Die Gutachten befürworten den zügigen Beginn von Lockerungen im Vollzug, um Entlassungsperspektiven zu eröffnen. Bislang wurden über 20 Ausführungen beanstandungsfrei durchgeführt. Ein Einstieg in Lockerungen wie Ausgänge bzw. offener Vollzug, die die Strafvollstreckungskammer zur Voraussetzung für eine Entlassung gemacht hat, wird aber verweigert.</p>
<p>2007 war nach 30 Jahren Haft auch die zweite Strafe vollständig verbüßt. Doch nun, Anfang 2008, setzte die weitere Verbüßung der vor 32 Jahren verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe ein. Diese fortgesetzte Vollstreckung der Freiheitsstrafe erscheint sinnlos. Denn laut Gutachten hat sich der Gefangene schon seit langem umfassend resozialisiert. Herr K. hat die Taten aufgearbeitet. Er hat eine feste Beziehung zu einer Partnerin, eine Tochter und zwei Enkel. Seine abgeschlossene Berufsausbildung als Metallbaumeister ist vom Gefängnis in einer Vertrauensstellung als Hausschlosser genutzt worden. Das Gutachten von Juli 2008 stellt &#8222;nochmals&#8220; fest, dass keinerlei Hinweise auf eine fortbestehende Gefährlichkeit vorlägen und &#8222;zügig zu vollziehende Lockerungen gewährt&#8220; werden sollten.</p>
<h2 class="auto-created">Keine Meinungs&shy;frei&shy;heit f&uuml;r Gefangene?</h2>
<p>Zusammen mit drei anderen Gefangenen hat sich Herr K. im Juli 2007 mit einem öffentlichen Appell an Presse, Juristen und Politiker gewandt, um die Haftbedingungen im hessischen Strafvollzug in drastischen Worten zu kritisieren. Das Schreiben wurde von der JVA-Leitung angehalten und mit dem Zusatz versehen, dass es &#8222;grob unrichtige bzw. erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen&#8220; enthalte. Der Appell, der eine Bewertung von Anstaltsverhältnissen und die Beurteilung der Haftbedingungen seitens der betroffenen Gefangenen beinhaltet, fällt jedoch unter das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Dieses Grundrecht darf nicht für Gefangene durch Vollzugsanstalten außer Kraft gesetzt werden.</p>
<p>Seit diesem Vorfall verweigert die Anstalt dem Gefangenen erst recht sämtliche Lockerungen, die Voraussetzung für eine Entlassung wären. Dem Gefangenen wird, wie bereits früher, von der Anstalt &#8222;verbal-aggressives Verhalten&#8220; vorgeworfen. Seit wann gilt Unterwürfigkeit als Entlassungsvoraussetzung, möchte man fragen. So befindet sich Herr K. nun in einem Teufelskreis ohne Ausweg. Die Anstalt kann in solcher Selbstherrlichkeit und Absolutsetzung gegenüber Strafvollstreckungskammer und Gutachten nur handeln, wenn sie vom Justizministerium des Landes politische Rückendeckung hat. Anders ist das Vorgehen nicht zu erklären. Das hessische Justizministerium selbst hatte Herrn K. gegenüber Lockerungen mehrmals versagt.</p>
<p>Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg, die offensichtlich zur Strafaussetzung auf Bewährung bereit wäre, schrieb am 31. Oktober 2007 an Herrn K.: &#8222;Für eine Aussetzung ist es erforderlich, dass Sie sich in Lockerungen bis hin zum offenen Vollzug bewährt haben. Nach dem letzten Gutachten bestanden keine Hindernisse, mit diesen Lockerungen zu beginnen. Seit dem hat sich lediglich geändert, dass die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt aufgrund jenes angehaltenen Schreibens die Lage neu und zu Ihren Ungunsten beurteilt.&#8220; Die Widersprüche von Herrn K. gegen die Lockerungsverweigerungen blieben bislang erfolglos.</p>
<h2 class="auto-created">Grenzenlose Inter&shy;pre&shy;ta&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit f&uuml;r die JVA?</h2>
<p>Die Anstaltsleitung schreibt im Vollzugsplan vom 22. August 2007: &#8222;Im Gegensatz zu den voran beschriebenen Ansätzen war festzustellen, dass Herr K. in der jüngeren Vollzugszeit wieder zunehmend Tendenzen zur Durchsetzung eigener Interessen im Rahmen von Schriftsätzen und Beschwerden gezeigt hatte, die über das sozial adäquate Maß hinausgingen. War er zunächst noch in der Lage, ein sozial adäquates Anspruchsniveau zu halten und sich bei der Durchsetzung seiner Interessen in legalen Grenzen zu halten, so wiesen seine Formulierungen zunehmend eine Grenzwertigkeit auf, die eine äußerst misstrauische Einstellung gegenüber den Justizorganen erkennen ließen. Letztlich wurde ein Schreiben des Herrn K. vom 17.07.07 gem. § 31 Absatz 1 Ziff. 1, 2, 4 StVollzG [Strafvollzugsgesetz] angehalten, da hierin beleidigende und grob falsche und entstellende Behauptungen enthalten waren.&#8220; Die Anstalt schließt aus dem der Justiz gegenüber geäußerten Misstrauen des Häftlings, dass sich dieser im Falle von Lockerungen an Weisungen nicht (mehr) halten würde und auch im Falle seiner Entlassung gegen Normen und Regeln verstoßen würde.</p>
<p>Nachdem Herr K. bei der Strafvollstreckungskammer Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Sachen Lockerungsverweigerung gestellt hatte, unterstrich die Anstalt dem Landgericht gegenüber ihre Bewertung. Während bei Ausführungen die Aussicht auf baldige Entlassung bislang &#8222;ausreichend fluchthemmend&#8220; gewirkt hätte, habe sich die Lage nun in ihr Gegenteil verdreht: &#8222;Somit wäre die vom Antragsteller für den 12.09.07 beantragte Ausführung auf absehbare Zeit das letzte Mal, dass der Antragsteller die Mauern der JVA Schwalmstadt verlassen wird. Dies aber bedeutet, dass diese Ausführung nun die &#8218;letzte&#8217; Chance des Antragstellers wäre, sich dem von ihm als &#8218;unberechtigte Mehrverbüßung&#8217; bezeichneten Vollzug der ausgeurteilten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht unterwerfen zu müssen, wenn er sich nämlich dabei dem weiteren Vollzug entziehen würde.&#8220; Die Fluchtgefahr sei also &#8222;derart gestiegen, dass dieser Gefahr derzeit nicht angemessen begegnet werden könnte. Denn eine Ausführung des Antragstellers in Hand- und Fußfesseln in Begleitung dreier bewaffneter Bediensteter erscheint nicht vertretbar.&#8220; So schließt sich der Teufelskreis, den eine Anstaltsleitung bei unliebsamem Verhalten über einen Gefangenen verhängen kann.</p>
<p>Am 30. September 2008 hat Herr K. erneut ein Schreiben aus seiner nicht enden wollenden Haft an das Komitee für Grundrechte und Demokratie gerichtet und um Unterstützung gebeten: &#8222;&#8230; so habe ich im Juli das dritte positive Gutachten von Prof. K. erstellt bekommen, hatte am letzten Mittwoch meine 24. Ausführung, und die JVA weigert sich auch weiterhin eine Fortentwicklung wie Ausgang/Urlaub zu erteilen. Somit stecke ich auch weiterhin in dem von mir bezeichneten &#8218;juristischen Hamsterrad&#8217;, was für mich bedeutet: Keine Lockerungen = keine Entlassung.&#8220; Und keine Entlassungsperspektive = keine Lockerung, ergänzen wir. Die Anstalt hat inzwischen auf das dritte &#8211; wiederum Lockerungen befürwortende &#8211; Gutachten reagiert: Sie fordert ein weiteres Gutachten und teilt der Strafvollstreckungskammer am 18. September 2008 mit &#8222;Wann das Gutachten schlussendlich vorliegt, kann noch nicht abgesehen werden.&#8220; &#8211; Die neu bestellten Gutachter sind für Negativprognosen bekannt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/gefangene-im-perspektivlosen-teufelskreis-die-entlassung-eines-gefangenen-wird-sabotiert/">Gefangene im perspektivlosen Teufelskreis &#8211; Die Entlassung eines Gefangenen wird sabotiert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundeswehr contra Versammlungsfreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/bundeswehr-contra-versammlungsfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 16:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#214;ffentliche Selbstinszenierungen der Bundeswehr beschneiden Grundrechte Grundrechte-Report 2007, Seiten 104 &#8211; 107 Stellt sich die Bundeswehr in der &#214;ffentlichkeit dar, kommt es regelm&#228;&#223;ig zu Auseinandersetzungen um die Grundrechte milit&#228;rkritischer B&#252;rgerinnen und B&#252;rger. Insbesondere die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit scheinen die milit&#228;rischen Verteidiger der Freiheit als Bedrohung wahrzunehmen. Zwei Beispiele sollen illustrieren, wie massiv das [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/bundeswehr-contra-versammlungsfreiheit/">Bundeswehr contra Versammlungsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&Ouml;ffentliche Selbstinszenierungen der Bundeswehr beschneiden Grundrechte</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 104 &#8211; 107</p>
<p>Stellt sich die Bundeswehr in der &Ouml;ffentlichkeit dar, kommt es regelm&auml;&szlig;ig zu Auseinandersetzungen um die Grundrechte milit&auml;rkritischer B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. Insbesondere die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit scheinen die milit&auml;rischen Verteidiger der Freiheit als Bedrohung wahrzunehmen. Zwei Beispiele sollen illustrieren, wie massiv das Demonstrationsrecht bei &ouml;ffentlichen Selbstdarstellungen der Bundeswehr im Jahr 2006 eingeschr&auml;nkt wurde.</p>
<h2 class="auto-created">Die Aufl&ouml;sung einer Panzer&shy;di&shy;vi&shy;sion &ndash; hoheit&shy;li&shy;cher Akt mit Folgen</h2>
<p>Am Abend des 13. Juni 2006 sollte die 7. Panzerdivision anl&auml;sslich ihrer Aufl&ouml;sung mit einem Zapfenstreich in der D&uuml;sseldorfer Altstadt verabschiedet werden. Wegen &ouml;ffentlicher Proteste im Vorfeld wurde die Zeremonie in den Garten des Benrather Schlosses verlegt. &raquo;Hasenf&uuml;&szlig;e&laquo; h&auml;tten diese Verlegung veranlasst, meinte Oberb&uuml;rgermeister Joachim Erwin unter Anspielung auf die polizeilichen Sicherheitsbedenken.</p>
<p>Ein D&uuml;sseldorfer Friedensb&uuml;ndnis versammelte sich an diesem Abend gegen 20:15 Uhr mit rund 150 Demonstrierenden am Bahnhof Benrath. Die Versammlung wurde unter dem Motto &rdquo;Keine neuen Milit&auml;rdoktrinen&laquo; angemeldet. Ca. 300 Polizeibeamte waren ebenfalls angereist &#8211; sie sollten sich nicht als &raquo;hasenf&uuml;&szlig;ig&laquo; erweisen: Wegen der Demonstrationsroute wollte sich der vor Ort verantwortliche Polizeibeamte mit dem Polizeipr&auml;sidium beraten, da wurde pl&ouml;tzlich die ganze Versammlung eingekesselt.</p>
<p>Der Polizeikessel wurde ab 21:20 Uhr zwei Stunden lang aufrechterhalten. Die Eingeschlossenen protestierten wegen Unterdr&uuml;ckung ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Ihnen<br />wurde mitgeteilt, dass mitgef&uuml;hrte Trillerpfeifen zu einer Beeintr&auml;chtigung der &raquo;hoheitlichen Veranstaltung&laquo; der Bundeswehr f&uuml;hren k&ouml;nnten. Auf die Forderung der Demonstrierenden, den Zug unter Auflagen zuzulassen, ging die Polizei nicht ein. Der Kessel bedeutete ein &#8211; f&ouml;rmlich nie ausgesprochenes &#8211; Totalverbot der Demonstration.</p>
<p>Aus dem Kessel wurde nur herausgelassen, wer seine Personalien angab und bereit war, einen Platzverweis zu akzeptieren. Au&szlig;erdem wurden alle im Kessel befindlichen Personen von Polizeikameras erfasst. Die Bitte um Versorgung der Eingeschlossenen mit Wasser &#8211; es war ein sehr hei&szlig;er Sommertag gewesen &#8211; wurde abgelehnt. Das Friedensb&uuml;ndnis (vgl. www. zappenduster-duesseldorf.de) sieht die Straftatbest&auml;nde der N&ouml;tigung und Freiheitsberaubung durch das polizeiliche Vorgehen erf&uuml;llt. Strafanzeigen gegen die Polizeieinsatzleitung sind noch anh&auml;ngig.</p>
<h2 class="auto-created">Die W&uuml;rde eines Gro&szlig;en Zapfen&shy;strei&shy;ches ist unantastbar</h2>
<p>&raquo;Bereits die blo&szlig;e Anwesenheit von Demonstranten gegen die Bundeswehr unmittelbar gegen&uuml;ber dem Veranstaltungsort w&uuml;rde den Sinn und die W&uuml;rde des Gro&szlig;en Zapfenstreiches als Geschenk der Bundeswehr an das 800-j&auml;hrige Dresden in nicht hinnehmbarer Weise beeintr&auml;chtigen.&laquo; Mit solch fulminanten Formulierungen ist der Auflagenbescheid der Stadt Dresden vom 27. September 2006 an den Anmelder einer Versammlung &raquo;Gegen das Milit&auml;r weltweit, besonders in Deutschland&laquo; gespickt. In den Abendstunden des 12. Oktober 2006 wollte die Landeshauptstadt im Rahmen ihrer 800-Jahr-Feier ein besonderes Highlight platzieren: die Inszenierung eines geschenkten Gro&szlig;en Zapfenstreichs am Dresdner Altmarkt mit anschlie&szlig;endem Empfang im Kulturpalast f&uuml;r die st&auml;dtischen W&uuml;rdentr&auml;ger und w&uuml;rdige G&auml;ste. Friedensaktivisten meldeten daraufhin eine Versammlung (vgl. <a href="http://www.ohne-uns.de/" target="_blank" rel="noopener">www.ohne-uns.de</a>) an, die im beh&ouml;rdlichen Auflagenbescheid an einen leicht abriegelbaren Ort ohne Sicht- und H&ouml;rkontakt zum Veranstaltungsort verbannt wurde.</p>
<p>Die Beh&ouml;rde bem&uuml;ht in ihrer Begr&uuml;ndung sogar das Ansehen der Landeshauptstadt und stellt fest, &raquo;dass die Durchf&uuml;hrung einer Protestkundgebung gegen die Bundeswehr w&auml;hrend des Gro&szlig;en Zapfenstreiches in unmittelbarer r&auml;umlicher N&auml;he zu dieser Veranstaltung unweigerlich dieses feierliche und w&uuml;rdevolle Zeremoniell sowie auch das Ansehen der Landeshauptstadt Dresden als mit dieser Veranstaltung Beschenkte st&ouml;ren w&uuml;rde.&laquo; Als Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r s&auml;mtliche Auflagen wird&nbsp;&sect; 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz bem&uuml;ht, der Schutz der &ouml;ffentlichen Sicherheit und Ordnung.</p>
<p>Das Bundeswehr-Ritual &raquo;Gro&szlig;er Zapfenstreich&laquo; umfasst auch ein befehlsm&auml;&szlig;ig angeordnetes Gebet (&raquo;Helm ab zum Gebet!&laquo;). Die Stadt Dresden sieht daher noch ein sehr sensibles Rechtsgut gef&auml;hrdet: &raquo;Durch die Kundgebung w&uuml;rden das zum Gro&szlig;en Zapfenstreich geh&ouml;rende Gebet und damit die religi&ouml;sen Gef&uuml;hle der Soldaten, der G&auml;ste und der Zuschauer gest&ouml;rt.&laquo; Der Bescheid &uuml;bergeht die bekannte Tatsache, dass sich viele Christen durch den Gebets-Befehl an die Soldaten im religi&ouml;s-weltanschaulich neutralen Staat verletzt f&uuml;hlen. Personen aus der christlichen Friedensbewegung hatten schon mehrfach ein gerichtliches Verbot gerade dieses Zapfenstreichteils gefordert, da sie in der staatlichen Instrumentalisierung des christlichen Glaubens eine Verletzung ihrer religi&ouml;sen Gef&uuml;hle sehen. Ihnen wurde bislang ohne eine Entscheidung in der Sache lediglich ihre individuelle Klagebefugnis abgestritten (vgl. etwa VG K&ouml;ln, Az. 27 L 1487/05: &raquo;Als Zuschauer k&ouml;nnen sie, m&uuml;ssen aber nicht [an dem Zapfenstreich &mdash; M. S.] teilnehmen und sich so einer Verletzung ihrer religi&ouml;sen Gef&uuml;hle aussetzen.&laquo;)</p>
<p>Auch ein Vergleichsangebot der Veranstalter lehnte die Landeshauptstadt ah, denn es w&uuml;rde versucht, &raquo;unter an Rechtsmissbrauch grenzender Berufung auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit&laquo; eine &raquo;Pr&auml;senz des St&ouml;rerpotentials in unmittelbarer N&auml;he zum Veranstaltungsort zu erm&ouml;glichen&laquo;. Die M&ouml;glichkeit einer Versammlungsaufl&ouml;sung sei kein geeignetes Gegenmittel, da auch eine solche &raquo;medienwirksame Aufl&ouml;sung der Kundgebung&laquo; zur &raquo;Konterkarierung des Gro&szlig;en Zapfenstreiches&laquo; f&uuml;hren w&uuml;rde.</p>
<p>Erst die Anrufung des Verwaltungsgerichts f&uuml;hrte immerhin<br />zu einem Kompromiss-Kundgebungsort f&uuml;r die Demonstration. Das Verwaltungsgericht Dresden widersprach in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2006 (Az. 14 K 2084/06) in vielen Punkten der Argumentation der Landeshauptstadt. Dabei erinnerte es an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (Az. BVerwG 7 C 88.88), in der es u.a. hei&szlig;t: &raquo;Wenn die Bundeswehr ihre eigenen Ordnungsvorstellungen ohne Abstriche verwirklichen will, so steht es ihr frei, das Kasernengel&auml;nde als Veranstaltungsort zu w&auml;hlen. Dagegen kann sie nicht beanspruchen, den Gro&szlig;en Zapfenstreich auf einem &ouml;ffentlichen Platz vor einem ihr wohlgesonnenen oder wenigstens meinungsindifferenten Publikum auszuf&uuml;hren.&laquo;</p>
<p>Es ist nicht hinnehmbar, dass Anmeldende von milit&auml;rkritischen Demonstrationen erst kostenaufw&auml;ndig Anw&auml;lte und Gerichte bem&uuml;hen m&uuml;ssen, um ihre Grundrechte (teilweise) durchzusetzen. Demokratie lebt vom lebendigen Streit der Meinungen. Die Debatte &uuml;ber die Ziele bundesdeutscher Milit&auml;rpolitik und Kriegseins&auml;tze in Zeiten sogenannter &raquo;Anti-Terror-Kriege&laquo; muss weiterhin m&ouml;glich bleiben. Deshalb d&uuml;rfen die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gerade im Kontext &ouml;ffentlicher Selbstinszenierungen der Bundeswehr nicht durch konzertierte Aktionen von Verwaltung, Politik, Polizei und Armee eingeschr&auml;nkt werden.</p>
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		<title>Strafrechtliche Gewalt überwinden</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 1998 13:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Buchbesprechungen Mitteilungen Nr. 163, S. 89 Brosch&#252;re Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hat eine 24seitige Streitschrift zum Themenbereich Strafrecht / Innere Sicherheit mit dem Titel &#132;Strafrechtliche Gewalt überwinden&#147; veröffentlicht. Der Untertitel &#132;Indem Opfern geholfen, Konflikte ausgeglichen und Schäden, soweit irgend möglich, behoben werden&#147; signalisiert, in welcher Richtung Alternativen zum herkömmlichen Strafsystem zu suchen sind. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Buchbesprechungen</p>
<p>Mitteilungen Nr. 163, S. 89</p>
<h5>Brosch&uuml;re</h5>
<p>Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hat eine 24seitige Streitschrift zum Themenbereich Strafrecht / Innere Sicherheit mit dem Titel &#132;Strafrechtliche Gewalt überwinden&#147; veröffentlicht. Der Untertitel &#132;Indem Opfern geholfen, Konflikte ausgeglichen und Schäden, soweit irgend möglich, behoben werden&#147; signalisiert, in welcher Richtung Alternativen zum herkömmlichen Strafsystem zu suchen sind. Damit verweigert sich das Komitee dem aktuell herrschenden Trend, Kriminalitätsängsten mit Strafverschärfungen und vermehrtem Wegsperren zu begegnen. Solcher populistischen Politik der &#132;Inneren Schein-Sicherheit&#147;, die sich auf medial und politisch geschürte Sicherheitspaniken stützt, gelte es entgegenzutreten. Das elementare Menschenrecht auf Integrität könne nicht dadurch gewährleistet werden, indem die ganze Gesellschaft als Sicherheits- und Gewaltgesellschaft installiert wird.</p>
<p>Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen, nützen nicht den Opfern und deren Angehörigen, aber sie verletzen die Menschenrechte der Täter, ohne den ursächlichen Problemen von Straftaten &#150; z.B. der sozialen Spaltung &#150; Abhilfe zu schaffen. Das Klima zunehmenden strafenden Ausschließens verhärte sowohl Politik als auch Gesellschaft. Der Strafvollzug könne seinem resozialisierenden Anspruch nicht gerecht werden, sondern bewirke das Gegenteil: Desozialisierung.</p>
<p>Als Alternativen fordert das Komitee, wirksame Hilfe für die Opfer von Straftaten und insbesondere von Opferhilfeeinrichtungen. Die positiven Erfahrungen, die in Modellversuchen mit Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahren gemacht wurden, gelte es zu nutzen. Außergerichtlicher Tatausgleich und Wiedergutmachung sollten im Mittelpunkt wirklicher Alternativen zu herkömmlichen Strafrechtsverfahren stehen.</p>
<p>&#132;Die Menschenrechte der Opfer werden nicht dadurch gewahrt und am besten geschützt, daß die Menschenrechte der Täter halbiert und geviertelt werden. Nur eine gerechtere Gesellschaft, die menschenrechtlichen Umgang aller mit allen zur Norm erhebt, auch dort, wo es zuweilen in der ersten Trauer schwerfällt: nur eine solche Gesellschaft wird die Zahl zukünftiger Opfer geringer halten.&#147; &#150; heißt es in der Komitee-<br />Stellungnahme.</p>
<p>Martin Singe</p>
<p>Die Schrift kann einzeln für DM 3, &#8211; / 10 Exemplare für DM 15,&#150; , (incl. Porto &#8211; nur Vorkasse!) bezogen werden:</p>
<p>Komitee für Grundrechte und Demokratie, An der Gasse 1, 64579 Sensbachtal.<br />Die Broschüre ist gut geeignet, angesichts der hysterischen Sicherheitsdebatte zu rationalen Argumentationen zurückzukehren.</p>
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