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Bundeswehr contra Versamm­lungs­frei­heit

Öffentliche Selbstinszenierungen der Bundeswehr beschneiden Grundrechte

Grundrechte-Report 2007, Seiten 104 – 107

Stellt sich die Bundeswehr in der Öffentlichkeit dar, kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen um die Grundrechte militärkritischer Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit scheinen die militärischen Verteidiger der Freiheit als Bedrohung wahrzunehmen. Zwei Beispiele sollen illustrieren, wie massiv das Demonstrationsrecht bei öffentlichen Selbstdarstellungen der Bundeswehr im Jahr 2006 eingeschränkt wurde.

Die Auflösung einer Panzer­di­vi­sion – hoheit­li­cher Akt mit Folgen

Am Abend des 13. Juni 2006 sollte die 7. Panzerdivision anlässlich ihrer Auflösung mit einem Zapfenstreich in der Düsseldorfer Altstadt verabschiedet werden. Wegen öffentlicher Proteste im Vorfeld wurde die Zeremonie in den Garten des Benrather Schlosses verlegt. »Hasenfüße« hätten diese Verlegung veranlasst, meinte Oberbürgermeister Joachim Erwin unter Anspielung auf die polizeilichen Sicherheitsbedenken.

Ein Düsseldorfer Friedensbündnis versammelte sich an diesem Abend gegen 20:15 Uhr mit rund 150 Demonstrierenden am Bahnhof Benrath. Die Versammlung wurde unter dem Motto ”Keine neuen Militärdoktrinen« angemeldet. Ca. 300 Polizeibeamte waren ebenfalls angereist – sie sollten sich nicht als »hasenfüßig« erweisen: Wegen der Demonstrationsroute wollte sich der vor Ort verantwortliche Polizeibeamte mit dem Polizeipräsidium beraten, da wurde plötzlich die ganze Versammlung eingekesselt.

Der Polizeikessel wurde ab 21:20 Uhr zwei Stunden lang aufrechterhalten. Die Eingeschlossenen protestierten wegen Unterdrückung ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Ihnen
wurde mitgeteilt, dass mitgeführte Trillerpfeifen zu einer Beeinträchtigung der »hoheitlichen Veranstaltung« der Bundeswehr führen könnten. Auf die Forderung der Demonstrierenden, den Zug unter Auflagen zuzulassen, ging die Polizei nicht ein. Der Kessel bedeutete ein – förmlich nie ausgesprochenes – Totalverbot der Demonstration.

Aus dem Kessel wurde nur herausgelassen, wer seine Personalien angab und bereit war, einen Platzverweis zu akzeptieren. Außerdem wurden alle im Kessel befindlichen Personen von Polizeikameras erfasst. Die Bitte um Versorgung der Eingeschlossenen mit Wasser – es war ein sehr heißer Sommertag gewesen – wurde abgelehnt. Das Friedensbündnis (vgl. www. zappenduster-duesseldorf.de) sieht die Straftatbestände der Nötigung und Freiheitsberaubung durch das polizeiliche Vorgehen erfüllt. Strafanzeigen gegen die Polizeieinsatzleitung sind noch anhängig.

Die Würde eines Großen Zapfen­strei­ches ist unantastbar

»Bereits die bloße Anwesenheit von Demonstranten gegen die Bundeswehr unmittelbar gegenüber dem Veranstaltungsort würde den Sinn und die Würde des Großen Zapfenstreiches als Geschenk der Bundeswehr an das 800-jährige Dresden in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen.« Mit solch fulminanten Formulierungen ist der Auflagenbescheid der Stadt Dresden vom 27. September 2006 an den Anmelder einer Versammlung »Gegen das Militär weltweit, besonders in Deutschland« gespickt. In den Abendstunden des 12. Oktober 2006 wollte die Landeshauptstadt im Rahmen ihrer 800-Jahr-Feier ein besonderes Highlight platzieren: die Inszenierung eines geschenkten Großen Zapfenstreichs am Dresdner Altmarkt mit anschließendem Empfang im Kulturpalast für die städtischen Würdenträger und würdige Gäste. Friedensaktivisten meldeten daraufhin eine Versammlung (vgl. www.ohne-uns.de) an, die im behördlichen Auflagenbescheid an einen leicht abriegelbaren Ort ohne Sicht- und Hörkontakt zum Veranstaltungsort verbannt wurde.

Die Behörde bemüht in ihrer Begründung sogar das Ansehen der Landeshauptstadt und stellt fest, »dass die Durchführung einer Protestkundgebung gegen die Bundeswehr während des Großen Zapfenstreiches in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser Veranstaltung unweigerlich dieses feierliche und würdevolle Zeremoniell sowie auch das Ansehen der Landeshauptstadt Dresden als mit dieser Veranstaltung Beschenkte stören würde.« Als Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Auflagen wird § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz bemüht, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Das Bundeswehr-Ritual »Großer Zapfenstreich« umfasst auch ein befehlsmäßig angeordnetes Gebet (»Helm ab zum Gebet!«). Die Stadt Dresden sieht daher noch ein sehr sensibles Rechtsgut gefährdet: »Durch die Kundgebung würden das zum Großen Zapfenstreich gehörende Gebet und damit die religiösen Gefühle der Soldaten, der Gäste und der Zuschauer gestört.« Der Bescheid übergeht die bekannte Tatsache, dass sich viele Christen durch den Gebets-Befehl an die Soldaten im religiös-weltanschaulich neutralen Staat verletzt fühlen. Personen aus der christlichen Friedensbewegung hatten schon mehrfach ein gerichtliches Verbot gerade dieses Zapfenstreichteils gefordert, da sie in der staatlichen Instrumentalisierung des christlichen Glaubens eine Verletzung ihrer religiösen Gefühle sehen. Ihnen wurde bislang ohne eine Entscheidung in der Sache lediglich ihre individuelle Klagebefugnis abgestritten (vgl. etwa VG Köln, Az. 27 L 1487/05: »Als Zuschauer können sie, müssen aber nicht [an dem Zapfenstreich — M. S.] teilnehmen und sich so einer Verletzung ihrer religiösen Gefühle aussetzen.«)

Auch ein Vergleichsangebot der Veranstalter lehnte die Landeshauptstadt ah, denn es würde versucht, »unter an Rechtsmissbrauch grenzender Berufung auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit« eine »Präsenz des Störerpotentials in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort zu ermöglichen«. Die Möglichkeit einer Versammlungsauflösung sei kein geeignetes Gegenmittel, da auch eine solche »medienwirksame Auflösung der Kundgebung« zur »Konterkarierung des Großen Zapfenstreiches« führen würde.

Erst die Anrufung des Verwaltungsgerichts führte immerhin
zu einem Kompromiss-Kundgebungsort für die Demonstration. Das Verwaltungsgericht Dresden widersprach in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2006 (Az. 14 K 2084/06) in vielen Punkten der Argumentation der Landeshauptstadt. Dabei erinnerte es an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (Az. BVerwG 7 C 88.88), in der es u.a. heißt: »Wenn die Bundeswehr ihre eigenen Ordnungsvorstellungen ohne Abstriche verwirklichen will, so steht es ihr frei, das Kasernengelände als Veranstaltungsort zu wählen. Dagegen kann sie nicht beanspruchen, den Großen Zapfenstreich auf einem öffentlichen Platz vor einem ihr wohlgesonnenen oder wenigstens meinungsindifferenten Publikum auszuführen.«

Es ist nicht hinnehmbar, dass Anmeldende von militärkritischen Demonstrationen erst kostenaufwändig Anwälte und Gerichte bemühen müssen, um ihre Grundrechte (teilweise) durchzusetzen. Demokratie lebt vom lebendigen Streit der Meinungen. Die Debatte über die Ziele bundesdeutscher Militärpolitik und Kriegseinsätze in Zeiten sogenannter »Anti-Terror-Kriege« muss weiterhin möglich bleiben. Deshalb dürfen die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gerade im Kontext öffentlicher Selbstinszenierungen der Bundeswehr nicht durch konzertierte Aktionen von Verwaltung, Politik, Polizei und Armee eingeschränkt werden.

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