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	<title>Mitteilungen Nr. 210 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>„Hier wächst zusammen, was nicht zusammen gehört“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.HU-Aktivitäten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede zur Demonstration &#8222;Freiheit statt Angst 2010&#8220;. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 1/2 (Red.) Am 11. September 2010 fand in Berlin eine neuerliche Datenschutz-Kundgebung &#8222;Freiheit statt Angst&#8220; statt. Nach den Erfolgen der vergangenen Jahre nahmen diesmal &#8211; fernab von Wahlen und bei m&#228;&#223;igem Wetter &#8211; &#8222;nur&#8220; rund 7.500 Menschen teil. Vorbereitet hatte die Demonstration ein [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede zur Demonstration &#8222;Freiheit statt Angst 2010&#8220;. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 1/2</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Fsa2010-verdi-dsc_7186bw-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3453 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Fsa2010-verdi-dsc_7186bw-1.jpg" alt="&#8222;Hier w&auml;chst zusammen, was nicht zusammen geh&ouml;rt&#8220;" width="600" height="398" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Fsa2010-verdi-dsc_7186bw-1.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Fsa2010-verdi-dsc_7186bw-1-450x299.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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</div>
<p><i>(Red.) Am 11. September 2010 fand in Berlin eine neuerliche Datenschutz-Kundgebung &#8222;Freiheit statt Angst&#8220; statt. Nach den Erfolgen der vergangenen Jahre nahmen diesmal &#8211; fernab von Wahlen und bei m&auml;&szlig;igem Wetter &#8211; &#8222;nur&#8220; rund 7.500 Menschen teil. Vorbereitet hatte die Demonstration ein B&uuml;ndnis von 96 Datenschutzorganisationen, Parteien, Gewerkschaften, Studierendenvertretungen und Verb&auml;nden, darunter auch die Humanistische Union (HU). Die HU stellte erneut das Koordinationsb&uuml;ro f&uuml;r die Demonstration und verwaltete die Finanzen des B&uuml;ndnisses. Und wenn sie auch keine Massen mobilisieren kann, so leistet die HU damit einen wichtigen organisatorischen Beitrag zur neuen Datenschutzbewegung. <br />Auf der Abschlusskundgebung am Potsdamer Platz sprach die Vorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, zu den TeilnehmerInnen. Wir dokumentieren im Folgenden ihre Rede.</i></p>
<p>Meine sehr geehrten Damen und Herren, <br />liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,</p>
<p>Wir alle wissen: Unsere Verfassung ist nur so stark, wie die Menschen, die ihre Freiheitsgarantien in Anspruch nehmen und sich diese Rechte erstreiten. Deshalb freuen wir uns als Humanistische Union ganz besonders, was der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in den letzten Jahren geschafft hat. Das zehntausende Menschen f&uuml;r den Datenschutz auf die Stra&szlig;e gehen, dass sich Zehntausende an Datenschutzklagen beteiligen, dass der Schutz unserer Privatsph&auml;re zum Politikum wird &#8211; all dies h&auml;tten wir noch vor wenigen Jahren kaum zu hoffen gewagt.</p>
<p>F&uuml;r uns als B&uuml;rgerrechtsorganisation ist das Recht ein wichtiges Instrument, um unsere Anspr&uuml;che auf ein freiheitliches und selbstbestimmtes Leben durchzusetzen. Doch wir d&uuml;rfen uns nicht auf die Gerichte allein verlassen, wenn es um den Schutz unserer Privatsph&auml;re geht. Die Hoffnung, dass Richterinnen und Richter uns vor &uuml;berm&auml;&szlig;iger &Uuml;berwachung besch&uuml;tzen k&ouml;nnten, wurde schon h&auml;ufig getr&uuml;bt. So auch bei der Vorratsdatenspeicherung: Im ber&uuml;hmten Volksz&auml;hlungsurteil von 1983 hatte uns das Bundesverfassungsgericht versprochen, dass eine pauschale Datensammlung, eine Datensammlung ohne konkreten Verdacht nicht zul&auml;ssig sei. Der Staat d&uuml;rfe keine Informationen &uuml;ber uns erfassen, wenn wir nicht wissen, ob und wof&uuml;r diese Daten sp&auml;ter einmal benutzt werden. Genau das aber passiert bei der Vorratsdatenspeicherung. Zwar gab das Verfassungsgericht der Massenbeschwerde des AK Vorrat statt &#8211; dar&uuml;ber haben wir uns gefreut. Doch dieser Sieg hat einen bitteren Beigeschmack. Denn das Gericht lie&szlig; eine Hintert&uuml;r offen, wonach eine verfassungskonforme Vorratsdatenspeicherung m&ouml;glich w&auml;re.</p>
<p>Weil wir schon h&auml;ufiger solche Erfahrungen gemacht haben, ist es wichtig, dass wir die Auseinandersetzung um den Datenschutz, um den Schutz unserer Kommunikation auch politisch f&uuml;hren. Viel zu oft haben die Politiker in den letzten Jahre die anstehenden Datenschutz-Aufgaben in Karlsruhe erledigen lassen. Politik hei&szlig;t aber nicht, das der Staat alles, was das Verfassungsgericht f&uuml;r zul&auml;ssige Eingriffe in die Privatsph&auml;re h&auml;lt, auch machen soll. Unsere Freiheit sollte darin bestehen, dass wir auf bestimmte Formen der &Uuml;berwachung, auf das letzte Quentchen Effektivit&auml;t in der Verwaltung verzichten. Deshalb sind wir heute hier, um uns diese Freiheit zu erstreiten.</p>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung ist beileibe nicht das einzige Datenmonster, welches uns derzeit vorgesetzt wird. Inzwischen kennen wir alle ELENA, die elektronische Gesundheitskarte, INDECT, die Anti-Terror-Datei, zahllose Datenbanken der Sicherheitsbeh&ouml;rden, biometrische P&auml;sse und Ausweise und, und, und. Die Politik der Daten lautet scheinbar: &#8222;Hier w&auml;chst zusammen, was nicht zusammen geh&ouml;rt.&#8220; Auch das wollten die Gerichte einst verhindern. Im erw&auml;hnten Volksz&auml;hlungsurteil findet sich das Verbot einer Personenkennziffer. Eine solche Ziffer ist die Voraussetzung daf&uuml;r, dass der Staat verstreute Informationen &uuml;ber uns zusammenf&uuml;hren kann. Seit zwei Jahren haben wir eine solche Ziffer &#8211; sie nennt sich jetzt Steuer-ID und erlaubt genau das, was die Verfassungsrichter 1983 noch als schwarze Utopie an die Wand malten. In dieser Woche lehnte das Finanzgericht K&ouml;ln in der ersten Instanz die Klagen gegen die Steuer-ID ab. Die Finanzrichter meinten, dass es sich bei der Steuer-ID nur um ein beh&ouml;rdeninternes Ordnungsmerkmal handelt. Dass eine Personenkennziffer selbst keine brisanten Informationen enth&auml;lt, sondern &#8216;nur&#8217; dazu dient, die verschiedenen Daten &uuml;ber mich zu sortieren und miteinander zu vernetzen &#8211; genau darauf zielten die Warnungen. In Wahrheit greift die scheinbar harmlose Steuer-ID das Prinzip der Zweckbindung an. Wenn Daten miteinander abgleichbar werden, werden diejenigen nicht lange auf sich warten lassen, die diesen Abgleich unbedingt durchf&uuml;hren wollen. Wir sind nicht bereit, f&uuml;r ein bisschen vereinfachte Steuerverwaltung ein zentrales Fundament des Datenschutzes aufzugeben. Deshalb werden wir unsere Klagen gegen die Steuer-ID fortf&uuml;hren.</p>
<p>Seit unserer letzten Demonstration &#8222;Freiheit statt Angst&#8220; vor einem Jahr hat sich etwas bewegt: Erstmals finden wir ein Kapitel zum Datenschutz im Koalitionsvertrag, der Bundestag hat eine Enquetekommission eingerichtet, eine Stiftung Datenschutz ist im Gespr&auml;ch. &Uuml;berall ist Reformeifer in Sachen Datenschutz und Netzpolitik zu sehen. Allerdings: Hier werden Probleme schon wieder verschoben. Immer wieder wird behauptet, die Probleme im Datenschutzrecht h&auml;tten etwas damit zu tun, dass die Gesetze aus einer Zeit stammen, als es noch kein Internet und keine E-Mails gab. Es stimmt: 1949 konnte niemand ahnen, welche M&ouml;glichkeiten die digitale Vernetzung unseres Lebens einmal bieten w&uuml;rden. Aber: das ist nur die halbe Wahrheit. Manche L&uuml;cken im Datenschutzrecht, die wir heute kritisieren, sind so alt wie das Datenschutzrecht selbst. Eine dieser L&uuml;cken ist das so genannte Listenprivileg. Um dieses Privileg haben wir bereits 1976 gestritten, als das erste Mal ein Bundesdatenschutzgesetz verhandelt wurde. Das Listenprivileg stellt die Grunds&auml;tze des Datenschutzrechts auf den Kopf. Es besagt, dass ich prinzipiell zwar eine Erlaubnis der Betroffenen ben&ouml;tige, um ihre pers&ouml;nlichen Daten weitergeben zu d&uuml;rfen. Diese Regel gelte aber nur, wenn ich Daten einer Person weitergebe. Sobald ich dagegen die Daten vieler Personen, in automatisierter Form weitergebe, und daf&uuml;r vielleicht auch noch Geld bekomme, ist das Ganze legal, selbst wenn ich keine Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung der Betroffenen habe. Das Listenprivileg ist die ultimative Aufforderung, den Datenmissbrauch wenn, dann im gro&szlig;en Stil zu begehen. Es legalisiert eine verbotene Handlung dadurch, dass ich sie massenhaft begehe. So eine Aufforderung zu kriminellem Handeln gibt es nur im Datenschutzrecht. Deshalb gilt, was die Humanistische Union bereits 1976 gefordert hat: Das Listenprivileg ist ersatzlos zu streichen! Und zwar sofort!</p>
<p>Die Bundesregierung fordern wir deshalb auf: Bevor neue Datensammlungen angelegt werden, bevor ihr den B&uuml;rger immer durchsichtiger machen wollt, ist erst einmal L&ouml;schen angesagt! Neue Datensammlungen darf es nur noch geben, wenn daf&uuml;r an anderer Stelle gel&ouml;scht wird. Es geht nicht an, dass die Vernetzung der Daten mit den Techniken des 21. Jahrhunderts betrieben wird, aber der Rechtsschutz dagegen auf dem Niveau des mittelalterlichen Gnadengesuchs verharrt. Wir fordern eine l&uuml;ckenlose Information aller &uuml;berwachten Personen, ein staatliches Verwertungsverbot f&uuml;r alle illegal erlangten Informationen und eine umfassende Reform des Datenschutzrechts, die uns eine freie Nutzung neuer Medien erlaubt und uns vor der Rundum&uuml;berwachung durch Arbeitgeber sch&uuml;tzt!</p>
<p><i>Demonstrationsaufruf, Informationen zum Demob&uuml;ndnis und zur Vorbereitung der Veranstaltung finden sich im Blog von &#8222;Freiheit statt Angst 2010&#8220; unter </i><a href="http://blog.freiheitstattangst.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://blog.freiheitstattangst.de/</i></a><i>.<br />Die Reden, Bild- und Videomaterial der Kundgebung sind im Pressecenter des AK Vorratsdatenspeicherung dokumentiert:<br /></i><a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Pressecenter" target="_blank" rel="noopener"><i>http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Pressecenter</i></a></p>
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		<title>„Ein wichtiger Beitrag der Humanistischen Union zur Juristenausbildung“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2010 an Helmut Kramer. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 3 Wie funktioniert eine Justiz, deren Aufgabe darin besteht, Unrecht als Recht erscheinen zu lassen? Welcher Tatwerkzeuge bedient sie sich, und wie lassen sich ihre Taten r&#252;ckblickend aufschl&#252;sseln? Diese Fragen stehen im Zentrum des rechtshistorischen Engagement Helmut Kramers, der am 9. Oktober 2010 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2010 an Helmut Kramer.  Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 3</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10215d.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4115 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10215d.jpg" alt="&#8222;Ein wichtiger Beitrag der Humanistischen Union zur Juristenausbildung&#8220;" width="600" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10215d.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG5_10215d-450x300.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Wie funktioniert eine Justiz, deren Aufgabe darin besteht, Unrecht als Recht erscheinen zu lassen? Welcher Tatwerkzeuge bedient sie sich, und wie lassen sich ihre Taten r&uuml;ckblickend aufschl&uuml;sseln? Diese Fragen stehen im Zentrum des rechtshistorischen Engagement Helmut Kramers, der am 9. Oktober 2010 mit dem Fritz-Bauer-Preis der HU ausgezeichnet wurde. In seinem Festvortrag mit dem Titel &#8222;Verst&auml;ndigungsschwierigkeiten zwischen Juristen und Historikern&#8220; stellte Kramer zahlreiche misslungenen, aber auch einige erfolgreichen Beispiele rechtshistorischer Kooperationen vor.</p>
<p>Die Preisverleihung fand auf Wunsch des Preistr&auml;gers an einem denkw&uuml;rdigem Ort statt: Im sog. EL-DE-Haus, dem NS-Dokumentationszentrum der Stadt K&ouml;ln, war bis 1945 die K&ouml;lner Gestapo-Zentrale untergebracht. In dem Haus erinnern heute Ausstellungen an einzelne Insassen und deren Schicksale und informieren zugleich &uuml;ber Strukturen und Funktionsweisen des NS-Systems. Das Haus repr&auml;sentiert damit jene Form der historischen Aufarbeitung, f&uuml;r die sich Helmut Kramer stark macht: nicht auf herausgehobene Verbrechen in den Konzentrationslagern beschr&auml;nkt; neben dem Gedenken an die Opfer nicht die T&auml;ter aus dem Blick verlierend; besondere Aufmerksamkeit f&uuml;r strukturelle Bedingungen in Justiz und Verwaltung, unter denen das Unrecht erst m&ouml;glich wurde.</p>
<p>F&uuml;r seine Laudatio hatte der Preistr&auml;ger zwei Bedingungen gestellt: Sie solle von einem Vertreter der nachfolgenden Generation gehalten werden, und m&ouml;glichst wenig Lobhudeleien &uuml;ber ihn selbst enthalten. Beide W&uuml;nsche konnte Michael Pl&ouml;se souver&auml;n erf&uuml;llen. Die W&uuml;rdigung des Preistr&auml;gers verpackte er in eine Darstellung dessen, was angehende JuristInnen von einem wie Helmut Kramer f&uuml;r ihre eigene Ausbildung lernen k&ouml;nnen, worin seine Vorbildfunktion bestehe. Dazu arbeitete er in seiner Laudatio vier Charakteristika des Schaffens Helmut Kramers heraus, mit denen jener in besonderer Weise zu einer Humanisierung des Rechts beigetragen habe:</p>
<ul>
<li>der Anspruch nach einer Gleichheit vor dem Gesetz, insbes. in der Rechtsanwendung;</li>
<li>das Recht als Ma&szlig; (und nicht nur Mittel) der Macht &#8211; der Richter als Schutzpatron der Schwachen;</li>
<li>das Prinzip Verantwortung in Vers&ouml;hnung &#8211; seine Bem&uuml;hungen um Gedenkst&auml;tten, die das allt&auml;gliche und systematische Unrecht als auch die T&auml;ter nicht ausblenden;</li>
<li>die Kontextualisierung historischer Entscheidungen und ihre konsequente R&uuml;ckkopplung an den Ma&szlig;stab der eigenen Handlungs(un)f&auml;higkeit (&#8222;Wie h&auml;tte ich an dieser Stelle gehandelt?&#8220;).</li>
</ul>
<p>In diesen Merkmalen zeige sich das Bewusstsein Helmut Kramers f&uuml;r die Grenzen und Missbrauchspotentiale des Rechts, die ihn auszeichnen. Doch derlei Attribute allein gen&uuml;gen nicht, wenn man wie Helmut Kramer den Anspruch hat, nicht nur Recht zu sprechen, sondern auch rechtspolitischen Einfluss zu nehmen. Durch seine Frau Barbara habe er sich nicht nur die Vorteile der Arbeit in und mit Verb&auml;nden (u.a. &Ouml;TV, NRV, Forum Justizgeschichte), sondern auch den kampagnenhaften Aufbau seines Engagements erschlossen, so Michael Pl&ouml;se. Wie gro&szlig; der Wirkungskreis Helmut Kramers &uuml;ber die Jahre geworden ist, erfuhr die HU nach der Einladung zur Preisverleihung: die Gesch&auml;ftsstelle erreichten zahllose Gl&uuml;ckwunschschreiben aus der ganzen Republik, die dem Preistr&auml;ger beim Festakt &uuml;berreicht wurden.</p>
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		<item>
		<title>Existenzsicherung und Menschenwürde. Tagung der Humanistischen Union zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/existenzsicherung-und-menschenwuerde-tagung-der-humanistischen-union-zur-entscheidung-des-bundesverf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 11:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Existenzsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 4-5 (Red.) Am 9.2.2010 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Regelsätze für existenzsichernde Leistungen an Kinder. Das bisherige Verfahren der Leistungsfestsetzung sei weder sachgerecht noch transparent, so das Gericht, und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis zum Jahresende. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die sozialen Sicherungssysteme hat und in welchem Umfang die Bedürfnisse [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 4-5</p>
<p><i>(Red.) Am 9.2.2010 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Regelsätze für existenzsichernde Leistungen an Kinder. Das bisherige Verfahren der Leistungsfestsetzung sei weder sachgerecht noch transparent, so das Gericht, und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis zum Jahresende. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die sozialen Sicherungssysteme hat und in welchem Umfang die Bedürfnisse sozialer Teilhabe zu berücksichtigen sind, dies sind nur einige der Fragen, denen eine gemeinsame Fachtagung von Friedrich-Ebert-Stiftung und Humanistischer Union am 10. Mai nachging. Vorträge und andere Materialien der Tagung dokumentieren wir demnächst auf der HU-Webseite.</i></p>
<h5>1. Verfas&shy;sungs&shy;recht</h5>
<p>Die Tagung begann mit dem Panel der Juristen. Dabei ging es um nichts weniger als um die Antwort auf die im Untertitel zur Konferenz gestellte Frage, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 eine Wende in der Sozialpolitik eingeleitet hat. Beide Vortragende, ausgewiesene Verfassungs- und Sozialrechtler, <i>Prof. Dr. Volker Neumann</i> (Humboldt-Universität zu Berlin) und <i>Prof. Dr. Hans Michael Heinig </i>(Georg-August-Universität Göttingen) beantworteten diese Frage gleichlautend: Das Bundesverfassungsgericht habe keine revolutionäre Wende mit seiner Entscheidung vollzogen. Es habe vielmehr seine vorangegangene Entscheidungslinie bestätigt und z. T. auch fortentwickelt. Bestätigt habe es die Verbindung der Menschenwürdenorm des Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz mit dem Sozialstaatsprinzip aus der sich das &#132;<i>Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums</i>&#8220; (BVerfG-Urteil v. 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09, Rn. 133) ergebe. Der grundrechtliche Anspruch sei zwar für die Verfassungsrechtsprechung neu, aber die Literatur habe seit vielen Jahren so gut wie einstimmig ein solches Recht bejaht, deshalb sei keine revolutionäre Neuerung zu vermelden. Vielmehr entsprechen die Aussagen im Urteil zum Umfang des Existenzminimums ganz und gar den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht und die Literatur zum Sozialhilferecht entwickelt hatten. Neu sei, dass der materielle Grundrechtsschutz durch das Urteil konsequent auf einen Grundrechtsschutz durch Verfahren umgestellt wurde. Der tatsächliche Bedarf des Bedürftigen muss nunmehr durch ein transparentes und sachgerechtes Verfahren zeitgerecht und realitätsgerecht ermittelt werden. Daraus hat das Gericht ein Gebot der Folgerichtigkeit (ebd., Rn. 139) entwickelt und will künftig die Ergebnisse des gewählten Verfahrens zur Ermittlung des Existenzminimums am Maßstab der Folgerichtigkeit überprüfen (ebd., Rn. 140). Zu recht hat deshalb Heinig in seinem Resümee gefragt, ob sich damit der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nunmehr reduzieren soll auf ein Verfahrenswahlrecht und das Gericht mit dem selbst geschaffenen Maßstab durch intensive Verfahrenskontrolle letztlich eine Ergebniskontrolle vornehmen kann. Beim Nachdenken über die Rolle des Verfassungsgerichts als Sozialgesetzgeber müsse dies im Blick behalten werden.</p>
<h5>2. Arbeits&shy;markt</h5>
<p>Auf die verfassungsrechtliche Würdigung des Urteils folgte in der zweiten Runde (&#132;Recht auf Einkommen, aber kein Recht auf Arbeit?&#8220;) die gesellschaftspolitische Gewichtung durch <i>Dr. Ulrich Walwei</i>, Vizedirektor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg, und <i>Professor Michael Opielka </i>von der Fachhochschule Jena. Auch Walwei unterstrich, dass das Gericht ein subjektives Recht auf Einkommen anerkannt habe. Ein Recht auf Arbeit leite sich aus dem Urteil nicht ab, es sei seiner Meinung nach auch nicht durchsetzbar, wohl aber ein &#132;Recht auf Beschäftigungsfähigkeit&#8220;. Ausführlicher ging Walwei auf die &#132;extreme Heterogenität&#8220; der Arbeitslosengeld II-Bezieherinen und -Bezieher ein und korrigierte entschieden Bilder von &#132;dem&#8220; Hartz IV-Empfänger: 40 Prozent seien nur kurze Zeit im ALG II-Bezug, 50 Prozent hätten eine abgeschlossene Lehre oder einen Hochschulabschluss. Viele seien erwerbstätig, in Ausbildung, in einer Maßnahme oder mit Pflege oder Betreuung beschäftigt. &#132;Zwei Drittel der Personen gehen Aktivitäten nach&#8220;, betonte er. Für 80 Prozent der ALG II-Empfänger sei &#8222;das Gefühl, dazu zu gehören&#8220;, an Arbeit gebunden und damit &#8222;das Wichtigste im Leben&#8220;. Dazu seien sie zu weitreichenden Konzessionen bereit. Allerdings hätten nur zwei Drittel der Betroffenen Arbeit gesucht, ein Drittel habe bei Befragungen geantwortet, sie hätten dies nicht getan. Kritisch äußerte sich Walwei über die Professionalität der Betreuer, die zu wenig auf den individuellen Fall einzugehen in der Lage wären. Die Forderungen nach Bürgerarbeit oder Sozialarbeit (staatliche Leistung und individuelle Gegenleistung) beurteilte Walwei skeptisch: Sie stießen in der Marktwirtschaft und auf dem aktuellen Arbeitsmarkt an objektive Grenzen.</p>
<p>Michael Opielka setzte sich kritisch mit dem Menschenbild und den &#132;strafenden Elementen&#8220; im Sozialgesetzbuch II auseinander. Ein &#132;Eingliederungsvertrag&#8220;, der mit Sanktionen verbunden sei, schaffe erhebliche Motivationsprobleme. Die zentrale Frage vor und nach dem Urteil wäre: &#132;<i>Die Menschen wollen einen Platz in der Gesellschaft: wie kommt man dahin?</i>&#8220; Er forderte mehr Vertrauen in die Betroffenen. Dazu gehöre der Verzicht auf die &#132;Sanktionsindustrie&#8220; und Zwangsarbeitsmodelle. Soziale Arbeit oder nützliche Bürgerarbeit könnten nur ein Angebot sein. Das Recht auf ein menschenwürdiges Grundeinkommen solle so ausgestaltet werden, dass der Zugang zu Arbeit gefördert und ermöglicht werde. Von einem &#132;bedingungslosen Grundeinkommen&#8220; rückte Opielka mit dem Satz ab: &#132;<i>Mit Geld darf die Sorge der Gesellschaft nicht enden.</i>&#8220;</p>
<h5>3. Existenz&shy;si&shy;che&shy;rung f&uuml;r Kinder und Bildung</h5>
<p>Unter dem Motto: &#132;Armut darf sich nicht vererben&#8220; konkretisierte die dritte Runde den existenzminimalen Bedarf von Kindern (hier: einschließlich Jugendliche). Thematisiert wurden Prinzipien sozialer Teilhabe von Kindern und Elemente einer Kindergrundsicherung. Zunächst referierte <i>Andreas Kalbitz </i>vom Deutschen Kinderschutzbund zur Herleitung des individuellen Bedarfs von Kindern. Dabei leitete er folgende Elemente eines Existenzminimums von Kindern ab:</p>
<ul>
<li>Gewährleistung der finanziellen Grundversorgung (Nahrung, Kleidung, Wohnung)</li>
<li>Ermöglichung sozialer und kultureller Teilhabe auch im außerschulischen Bereich, als Gestaltungsspielraum für soziale Kontakte zur Eröffnung von Lebenschancen</li>
<li>Gewährleistung von Bildung durch Aufnahme von Bildungsausgaben in den Regelsatz.</li>
</ul>
<p>In jedem Fall habe die Orientierung am kindlichen Bedarf zu erfolgen und könne nicht wie bisher, prozentual von den Erwachsenen abgeleitet werden, wie das BVerfG formulierte: &#132;<i>Kinder sind keine kleinen Erwachsenen</i>&#8222;. Für die Ermittlung der Bedarfe sei zudem eine detaillierte Analyse von Ausgaben der Familienhaushalte und der Notwendigkeiten für die Kinder erforderlich. Wie vom BVerfG vorgegeben, müssen zudem atypische überdurchschnittliche Bedarfe (z.B. chronische Krankheiten) und besondere Einmalleistungen berücksichtigt werden. Hierzu seien die vorhandenen Vorarbeiten der Fachverbände (z.B. Caritas, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) zur Bestimmung der Kinderregelsätze zu beachten, u.a. eine Berechnung über die bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die nur Haushalte mit Kindern berücksichtigt. Zur Definition des Mindestbedarfs gehörten auch Bewertungen, was kindgerecht sei.</p>
<p>Der Kinderschutzbund schlägt die Einrichtung einer eigenständigen Kindergrundsicherung vor. Unabhängig von der konkreten Umsetzung der Vorgaben des BVerfG bis Ende 2010 mahnte der Referent, die bestehenden Institutionen nicht zu vergessen: Notwenig sei auch der Ausbau von Bildungseinrichtungen und Betreuungsangeboten außerhalb der Familie. Ebenso erforderlich sei die Unterstützung der Eltern und deren sozialer Kompetenz.</p>
<p>Der anschließende Vortrag von <i>Prof. Dr. Johanna Mierendorff</i> beleuchtete die Entwicklung der Debatte zur Kinderarmut und Entwicklungslinien zur Kindergrundsicherung seit Mitte der 90er Jahre. Perspektiven einer elternunabhängigen Grundsicherung wurden der Kinderkommission des Bundestages bereits 1998 vorgestellt. Ausgangsthese war, dass das komplexe Phänomen Kinderarmut in diesem Zeitraum nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt wurde. Stattdessen stellte die Referentin eine Themenpolarisierung in Politik und Forschung fest: Diskutiert und politisch behandelt wurden entweder Aspekte materieller Sicherung oder eine Investition in Dienstleistungen außerhalb der Familie. Diese Polarisierung habe eine umfassende Auseinandersetzung zur Kinderarmut und zu den zahlreich vorliegenden Konzepten verhindert. Die Referentin skizzierte drei Phasen der Debatte zur Kinderarmut seit Mitte der 90er Jahre:</p>
<ul>
<li>Die erste Phase war geprägt von Feststellung der &#132;Infantilisierung der Armut&#8220; (R. Hauser); im Vordergrund stand die Erforschung der Ursachen (z.B. Arbeitslosigkeit, Steuerpolitik) und der regionalen Verteilung von Armut. Dominierend waren also Fragen der Verteilungs- bzw. Gerechtigkeitspolitik, weniger die Folgen für die Kinder selbst.</li>
<li>Die zweite Phase drehte sich um Diagnosen zu Folgen von Kinderarmut. Hier entwickelte sich eine an Lebenslagen orientierte Forschung, die eine differenziertere Analyse der Situation von Kindern ermöglicht. Eine wichtige Erkenntnis war, dass Eltern unter Armutsbedingungen oft nicht in der Lage sind, die komplexen Alltage zu gestalten.</li>
<li>Die dritte Phase (bis heute) betrachtet die konkreten Folgen von Kinderarmut sowie deren weitere Konsequenzen der fehlenden Teilhabe an Bildung, für die kindliche Entwicklung, auch der kognitiven und körperlichen Fähigkeiten.</li>
</ul>
<p>Die veränderten Fragestellungen wurden von der Referentin so erklärt: In der ersten Phase bewirkten der reformierte Familienlastenausgleich und die deutliche Anhebung des Kindergelds kaum Änderungen an der Kinderarmut. Die komplexere Betrachtung in der Phase zwei führte zwar zu Unterstützungsmaßnahmen, insb. der Träger der Kinder- und Jugendhilfe: z.B. in der Einführung der Tagesbetreuung, Mittagstische usw. Die Bundespolitik und die Länder hätten hierauf jedoch kaum reagiert. Die dritte Phase brachte eine Abkehr vom Aspekt der materiellen Sicherung hin zu einem Ausbau von Infrastruktur und Dienstleistungen, wie z.B. Bildungseinrichtungen für (v.a. kleine) Kinder. Hinzu kam der Ausbau des Kinderschutzes (Frühe Hilfen) mit Blick auf arme Familien.</p>
<p>Rückblickend zeigen die drei Phasen laut Prof. Mierendorff eine Veränderung der Kinderarmutspolitik vom traditionellen Familienlastenausgleich hin zu einer Förderung außerhalb der Familie. Die gewünschte Verbesserung der Erwerbsbeteiligung der Mütter (Phase 2) sei nicht aufgegangen, denn der Ausbau von Tagesbetreuungen usw. habe weder zu einer Verbesserung der Einkommen von Müttern noch zur Reduktion der Kinderarmut geführt. Stattdessen habe die Fülle und Dichte der Organisationsprobleme in der Familie eher zugenommen. Abschließend erinnerte die Referentin daran, dass die Kinderarmutspolitik nicht nur durch die Diskussion der Kindergrundsicherung bestimmt wird. Wichtig sei auch eine ganzheitliche Sicht ohne die bisherige Trennung in Lebens- und Lernbereiche der Kinder. Nötig sei hierbei eher eine Diskussion um die Frage des Aufwachsens, der Teilhabechancen und Bildungsmöglichkeiten von Kindern insgesamt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/existenzsicherung-und-menschenwuerde-tagung-der-humanistischen-union-zur-entscheidung-des-bundesverf/">Existenzsicherung und Menschenwürde. Tagung der Humanistischen Union zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein für ein neues Diskurs-Format</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 11:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungspolitischer Disput zu den Perspektiven des nationalen und europ&#228;ischen Schutzes der Grund- und Menschenrechte. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 6-11 Erstmals hat in Rastatt das Gustav-Heinemann-Forum der Humanistischen Union stattgefunden. Rund 40 Teilnehmer debattierten am 3. und 4. September 2010 im Rastatter Barockschloss &#8211; und dort im wehrgeschichtlichen Museum &#8211; &#252;ber Fragen des nationalen und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/erstes-gustav-heinemann-forum-grundstein-fuer-ein-neues-diskurs-format/">Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein für ein neues Diskurs-Format</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassungspolitischer Disput zu den Perspektiven des nationalen und europ&auml;ischen Schutzes der Grund- und Menschenrechte. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 6-11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9438bw2-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3362 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9438bw2-1.jpg" alt="Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein f&uuml;r ein neues Diskurs-Format" width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9438bw2-1.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9438bw2-1-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9438bw2-1-540x270.jpg 540w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Erstmals hat in Rastatt das Gustav-Heinemann-Forum der Humanistischen Union stattgefunden. Rund 40 Teilnehmer debattierten am 3. und 4. September 2010 im Rastatter Barockschloss &ndash; und dort im wehrgeschichtlichen Museum &ndash; &uuml;ber Fragen des nationalen und europ&auml;ischen Grundrechtsschutzes. Die positive Resonanz beim Publikum und die Hochkar&auml;tigkeit der Referentinnen und Referenten haben den Grundstein f&uuml;r ein neues Format gelegt, dass zuk&uuml;nftig alle zwei Jahre zum verfassungspolitischen Diskurs einl&auml;dt &ndash; &ouml;ffentlich und kostenlos.</p>
<p>Dr. h.c. Renate Jaeger, Richterin am Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Stra&szlig;burg, und Prof. Dr. Siegfried Bro&szlig;, Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, er&ouml;rterten am ersten Abend in einer Art Werkstattgespr&auml;ch Grundfragen des nationalen und europ&auml;ischen Grundrechtsschutzes. Am Folgetag waren es zwei Fachjuristen, die am Beispiel zweier aktueller Themen das Verh&auml;ltnis von nationalem und europ&auml;ischem Grundrechtsschutz kritisch beleuchteten. Prof. Dr. Anne Lenze von der Hochschule Darmstadt referierte zum Thema &#8222;Existenzsicherung und Teilhabe am politischen, sozialen und kulturellen Leben. Zur Bedeutung nationalen und europ&auml;ischen Grundrechtsschutzes f&uuml;r das &sbquo;untere Drittel&#8216; der Gesellschaft&#8220;. Prof. Dr. Alexander Ro&szlig;nagel von der Universit&auml;t Kassel sprach &uuml;ber &#8222;Datenschutz und Innere Sicherheit&#8220;. In K&uuml;rze wird die Humanistische Union eine Brosch&uuml;re zur Tagung vorlegen; bereits jetzt k&ouml;nnen die Vortr&auml;ge als Audio-Dateien auf der HU-Webseite abgerufen werden (s. Link am Textende).</p>
<p><i>Im Werkstattgespr&auml;ch zum nationalen und europ&auml;ischen Schutz der B&uuml;rger- und Menschenrechte mit Dr. Jaeger und Prof. Bro&szlig;</i>, das kenntnisreich von Dr. J&uuml;rgen K&uuml;hling, Rechtsanwalt und Richter am Bundesverfassungsgericht a.D. moderiert wurde, ging es um vier Aspekte:</p>
<p>&nbsp;&nbsp;1. Anh&auml;ufung von Grund- und Menschenrechtskatalogen</p>
<p>&nbsp; 2.&nbsp;Gegenseitige Pr&uuml;fkompetenzen der Gerichte f&uuml;r Entscheidungen&nbsp; der anderen Instanzen</p>
<p>&nbsp; 3.&nbsp;Sicherungsverwahrung und</p>
<p>&nbsp; 4.&nbsp;die h&auml;ufig lange Verfahrensdauer von Prozessen.</p>
<h5>1. &bdquo;Grund&shy;rechtsd&shy;schungel&ldquo; (Bro&szlig;)</h5>
<p>&bdquo;Gr&ouml;&szlig;te Bedenken&#8220; hat Bro&szlig; gegen eine Kumulation von Grund- und Menschenrechtskatalogen, weil Probleme entstehen, die justiziell nicht mehr zu bew&auml;ltigen seien. Problematisch sei etwa die Verl&auml;ngerung der Rechtsschutzwege, nicht zuletzt unter dem Aspekt der Subsidiarit&auml;t. Durch die entstandene &bdquo;Gemengelage&#8220; bei den Grund- und Menschenrechten bef&uuml;rchtet Bro&szlig; eher eine Schw&auml;chung als eine St&auml;rkung im Menschenrechtsschutz. Von einem Kooperationsverh&auml;ltnis der zum Rechtsschutz berufenen Gerichte h&auml;lt der Bundesverfassungsrichter <i>&bdquo;schlicht nichts&#8220;</i>: <i>&bdquo;Gerichte haben nicht zu kooperieren, sondern zu entscheiden. Kooperationsverh&auml;ltnisse gibt es nur da, wo sie angeordnet sind, n&auml;mlich durch Vorlagepflichten.&#8220;<br /></i>Dem widersprach die Richterin am Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) Jaeger: <i>&bdquo;Herr Bro&szlig; hat nichts Falsches gesagt, aber ich bewerte die Fakten anders&#8220;.</i> Die von Bro&szlig; beklagte Gemengelage sei nichts Neues, schon vor Bestehen der Bundesrepublik habe es etwa die UN-Charta gegeben. Dass Kooperation der Gerichte Fr&uuml;chte trage, w&uuml;rden die an europ&auml;ischen Gerichten T&auml;tigen immer wieder erfahren &ndash; auch wenn dies keine formalisierte Kooperation sei. Jaeger: <i>&bdquo;Man schaut, was machen die anderen und wie kann man Konflikte vermeiden. Der EuGH, der bis jetzt kein Menschenrechtsgerichtshof ist, hat, um Konflikte zu vermeiden, das Stra&szlig;burger Gericht immer w&ouml;rtlich zitiert, sobald es zu einem Problem bei den Menschenrechten kam.&#8220;</i></p>
<p>Was die St&auml;rkung oder Schw&auml;chung des Menschenrechtsschutzes angeht, zeigten die Zahlen, so Jaeger, dass er auf deutscher Seite funktioniere. Von 2.000 Beschwerden habe es in f&uuml;nf Jahrzehnten nur sieben Verurteilungen pro Jahr gegeben, davon erfolgte die H&auml;lfte wegen &uuml;berlanger Verfahrensdauer. Es gab nur drei bis vier F&auml;lle, wo europ&auml;isch anders geurteilt wurde als national. Ein gut funktionierender nationaler Grundrechtsschutz bewirke, dass ein europ&auml;isches Gericht nur noch erg&auml;nzend t&auml;tig werde, erkl&auml;rte Jaeger.</p>
<h5>2. Kontrollen durch den EGMR</h5>
<p>Bei der Frage, wie intensiv die gerichtliche Kontrolle bzw. Pr&uuml;fung durch den EGMR in jenen F&auml;llen ist, in denen nationale Gerichte schon nach Verfassungsstandard entschieden haben, steht h&auml;ufig das deutsche Prozessrecht im Mittelpunkt und die Zur&uuml;ckverweisungspraxis durch &uuml;bergeordnete Gerichte. Jaeger illustrierte anhand zahlreicher Beispiele Defizite, die dem EGMR Entscheidungen gewisserma&szlig;en aufzwingen. W&auml;hrend Bro&szlig; betonte, dass die Pr&uuml;fung des Prozessrechts Sache der Fachgerichte sei und f&uuml;r ihn klar sei, dass der <i>&bdquo;EGMR das erste und letzte Wort (hat)&#8220;</i>, meinte Jaeger: <i>&bdquo;Noch besser ist es, solche Entscheidungen zu vermeiden&#8220; &#8211; b</i>eispielsweise dadurch, dass im Fall des ARD-Sportchefs Wilfried Mohren, der seinerzeit unter Korruptionsverdacht in U-Haft genommen wurde, sauber gearbeitet und begr&uuml;ndet worden w&auml;re, dass eine unzul&auml;ssige Verfassungsbeschwerde vorlag.</p>
<h5>3. Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung &ndash; wenn Teil der Strafe, dann gilt R&uuml;ckwir&shy;kungs&shy;verbot</h5>
<p>Artikel 5 EMRK stellt fest: &bdquo;<i>Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit</i>&#8222;. Im Gegensatz zum deutschen Verfassungsrecht werden Freiheit und Sicherheit in einem Satz genannt. F&uuml;r die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit gibt das deutsche Recht keine konkreten Anweisungen. Aber, so Jaeger: <i>&bdquo;Wann immer wir Entscheidungen treffen, die dann so aufgenommen werden, als w&uuml;rden wir die innere Sicherheit unterminieren, kann man ganz sicher sein, dass wir diesen ersten Satz des Artikels 5 EMRK nicht vergessen haben.&#8220;</i></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bei der Sicherungsverwahrung Entscheidungen, die eher den Freiheitsaspekt oder den Sicherheitsaspekt betonen, in beide Richtungen f&uuml;r verfassungsrechtlich vereinbar gehalten. Das war bei der Verk&uuml;rzung der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre und bei der Verl&auml;ngerung der Fall. Jaeger wies darauf hin, dass in der &ouml;ffentlichen Debatte h&auml;ufig &uuml;bersehen werde, dass der Artikel 5 EMRK freiheitsbeschr&auml;nkende Ma&szlig;nahmen enumerativ limitiert &ndash; die Sicherungsverwahrung z&auml;hle aber nicht zu den genannten Ma&szlig;nahmen. Zu reinen Sicherungszwecken kennt der Artikel 5 EMRK keinen Freiheitsentzug.</p>
<p>Der EGMR habe die Strafe mit Sicherungsverwahrung in Deutschland nur insofern akzeptiert, als diese Teil der Strafe sei. Nur als Teil der Strafe konnte sie mit der EMRK in Einklang stehen. Wenn die Sicherungsverwahrung aber Teil der Strafe ist, dann gilt das absolute R&uuml;ckwirkungsgebot und die Sicherungsverwahrung kann r&uuml;ckwirkend nicht verl&auml;ngert werden.</p>
<p>F&uuml;r Jaeger und ihre Kollegen am EGMR war die Emp&ouml;rung &uuml;ber diese Auffassung &bdquo;<i>nicht unerwartet</i>&#8222;. Ein Gericht aber, meinte Jaeger, &bdquo;<i>das feststellt, dass der Gesetzgeber einmal einen Fehler gemacht hat, muss sich deshalb nicht beschimpfen lassen</i>&#8222;. Der Gesetzgeber sei vielmehr aufgerufen, eine L&ouml;sung zu finden.</p>
<p>Bro&szlig; schlie&szlig;t sich der Auffassung von Jaeger an und f&uuml;hlt sich nachtr&auml;glich durch den EGMR best&auml;tigt. Er habe nie einen Zweifel daran gelassen, dass er das nachtr&auml;gliche Fallen der H&ouml;chstgrenze wie auch die nachtr&auml;gliche Verl&auml;ngerung der Sicherungsverwahrung &bdquo;<i>schon nach deutschem Verfassungsrecht nicht f&uuml;r hinnehmbar</i>&#8220; gehalten habe. F&uuml;r ihn sei der R&uuml;ckgriff auf die EMRK daher nicht erforderlich. Im &Uuml;brigen sehe man hier, welche Bedeutung der EMRK unter dem Aspekt der Rechtskultur als autonomer Rechtsquelle zukomme, der sich die Staaten verpflichten. In Deutschland habe man seit Jahrzehnten die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe sei, &bdquo;<i>fast mit einem Tabu belegt.</i>&#8220;</p>
<h5>4. &Uuml;berlange Verfah&shy;rens&shy;dauer von Prozessen</h5>
<p>Bro&szlig;: Die Unabh&auml;ngigkeit der Richter macht es schwer, aufsichtlich oder ggf. disziplinarrechtlich wegen &uuml;berlanger Bearbeitungsdauer gegen Einzelne vorzugehen. Die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit sei im Hinblick auf die Verfahrensdauer &bdquo;<i>kein Ruhmesblatt</i>&#8222;. Es seien h&auml;ufig Aufhebungen, Zur&uuml;ckverweisungen und Vorlagepflichten, die zu langen Verfahrensdauern f&uuml;hrten.</p>
<p>Jaeger: Die richterliche Unabh&auml;ngigkeit impliziert &bdquo;<i>nicht das Recht, nicht flei&szlig;ig zu sein.</i>&#8220; Am EGMR z&auml;hlt man die Anzahl der Instanzen von Prozessen und schaut genau, wer f&uuml;r Verz&ouml;gerungen verantwortlich ist. Es gibt nicht nur &bdquo;Ausrei&szlig;er&#8220; mit besonders langer Verfahrensbearbeitung, sondern Beschwerden auch aus Regionen in Deutschland, wo die Gerichte stark unterbesetzt sind. Wie z.B. bei den Hartz-IV-Prozessen vor Sozialgerichten deutlich werde, sei dies ein strukturelles Problem. Es w&auml;re schon viel gewonnen, wenn in den K&ouml;pfen deutscher und anderer Richter verankert w&uuml;rde, dass Aufhebungen und Zur&uuml;ckverweisungen zur Verl&auml;ngerung der Verfahren beitragen. Der EGMR verlange plausible Erw&auml;gungen zur Begr&uuml;ndung &uuml;berlanger Verfahrensdauer. Inzwischen gebe es ein Pilot-Urteil gegen Deutschland, das ein strukturelles Problem habe, weil es bisher keine Klagem&ouml;glichkeit gegen &uuml;berlange Verfahrensdauer bereits w&auml;hrend eines Prozesses kenne und auch keine Entsch&auml;digung vorsehe, wenn ein Verfahren zu lange gedauert hat. Deutschland stehe jetzt unter dem Druck, gesetzgeberisch t&auml;tig zu werden, erkl&auml;rte Jaeger.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>W&auml;hrend das Werkstattgespr&auml;ch am Freitagabend der Diskussion von verfassungsrechtlichen Grundfragen nationalen und europ&auml;ischen Menschenrechtsschutzes galt, kamen am Samstagmorgen zwei Fachjuristen mit durchaus politischem Anspruch zu Wort &#8211; zur Sozialpolitik und zum Datenschutz im Verh&auml;ltnis zur Inneren Sicherheit.</p>
<h5>Prof. Dr. Anne Lenze: Grund&shy;rechts&shy;schutz f&uuml;r das &bdquo;untere Drittel&ldquo; der Gesell&shy;schaft </h5>
<p>&bdquo;<i>Die B&uuml;rgerversicherung ist ein Thema f&uuml;r B&uuml;rgerrechtler</i>.&#8220; Lenze ging zun&auml;chst auf die Entwicklung des deutschen Sozialstaats im Zuge der europ&auml;ischen Integration in den letzten zwei Jahrzehnten ein, dann auf das Urteil des BVerfG zum Existenzminimum vom Februar 2010 und schlie&szlig;lich auf die Chancen f&uuml;r sozialen Grundrechtsschutz durch die europ&auml;ischen Grundrechte.</p>
<h2 class="auto-created">Zur Entwicklung des Sozial&shy;staates</h2>
<p>Die Schaffung eines Niedriglohnsektors in Deutschland, das Sinken der Realeinkommen der unteren 10 Prozent der Bev&ouml;lkerung in den vergangenen Jahren um 9 Prozent, w&auml;hrend das der oberen 10 Prozent um 15 Prozent gestiegen ist, und in Folge das Schrumpfen mittlerer Einkommensschichten um rund 5 Millionen Menschen vor allem in Richtung Unterschicht &ndash; diese Entwicklungen waren keineswegs Ergebnis einer nur nationalen Politik. Dabei handelte es sich um den Vollzug der sog. Lissabon-Strategie aus dem Jahr 2000 mit dem Ziel, die EU innerhalb von 10 Jahren zum wettbewerbsf&auml;higsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Hauptinstrumente der Strategie waren eine radikale Markt&ouml;ffnung, vor allem der Arbeits-, Finanz- und Dienstleistungsm&auml;rkte, die Haushaltsdisziplin und die &bdquo;Modernisierung&#8220; der Sozialsysteme. Lenze: &bdquo;<i>Seitdem ist soziale Sicherheit nicht mehr &#8211; wie im Konzept der sozialen Marktwirtschaft &#8211; ein Regulativ zum Markt, sondern selbst Teil des Marktes geworden.</i>&#8220; Aus dem j&auml;hrlich von der Bundesregierung in Br&uuml;ssel vorzulegenden besch&auml;ftigungspolitischen Aktionsplan, der &uuml;ber die Umsetzung der Besch&auml;ftigungsstrategie nach Artikel 148 EU-Vertrag berichtet, wird deutlich, dass gro&szlig;e Teile der Agenda 2010 als Erf&uuml;llung der europ&auml;ischen Vorgaben ausgewiesen werden. Beispiele: Lockerung des K&uuml;ndigungsschutzes, Reduzierung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes f&uuml;r &auml;ltere Arbeitslose, Reform der Unternehmensbesteuerung, Senkung der K&ouml;rperschaftssteuer und Senkung des Spitzensteuersatzes von 53 Prozent im Jahr 1999 auf 43 Prozent in 2005. &#8222;<i>In Deutschland haben sich ungebrochen marktradikale Sichtweisen durchgesetzt</i>&#8222;, erkl&auml;rte Lenze.</p>
<p>Auch das BVerfG habe diesen &bdquo;<i>tektonischen Verschiebungen</i>&#8220; im Sozialsystem nichts entgegengesetzt, was nicht zuletzt an dessen &bdquo;<i>konturenloser Rechtsprechung</i>&#8220; zum Sozialstaatsprinzip liege, meinte Lenze. Zudem m&uuml;sse man sehen, dass der Sozialstaat in Deutschland wesentlich von den Besch&auml;ftigten abh&auml;nge. Die Lohnquote am Volkseinkommen sinkt, dennoch m&uuml;ssten immer mehr Menschen abgesichert werden. Lenze: &bdquo;<i>Das kann nicht gut gehen; wir erleben gerade die letzten Jahre der Ruhe vor dem Sturm. Im n&auml;chsten Jahrzehnt gehen die geburtenstarken Jahrg&auml;nge in den Ruhestand &ndash; dann wird das System zusammenbrechen</i>.&#8220; Wenn die Politik nicht handele, w&uuml;rden drastische K&uuml;rzungen dann als einzige M&ouml;glichkeit ausgegeben.</p>
<h2 class="auto-created">Das Urteil des BVerfG zum Existenz&shy;mi&shy;nimum vom Februar 2010</h2>
<p>Seit den 90er Jahren besteht ein enormer Druck auf die Regels&auml;tze der Arbeitslosenversicherung. Deren H&ouml;he wurde letztlich in interministeriellen Arbeitsgruppen mit Geheimhaltungspflicht, &bdquo;<i>in Hinterzimmern und in Handsteuerung nach Pi mal Daumen</i>&#8220; (Lenze) festgelegt nach dem Motto: Was k&ouml;nnen wir uns leisten? Beim Gesetzgebungsprozess zum SGB II wurde dies deutlich. Erst wurde die H&ouml;he des Regelsatzes festgelegt &ndash; damals 348 &euro; &ndash; und ein halbes Jahr sp&auml;ter folgte die Berechnung in der Regelsatzverordnung.</p>
<p>Deren Berechnung ist ein zentraler Kritikpunkt des BVerfG-Urteils vom 9. Februar 2010. Das BVerfG hat darin erstmals festgestellt, dass der Staat im Rahmen des Auftrages zum Schutz der Menschenw&uuml;rde und in Ausf&uuml;llung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet ist, daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass Hilfebed&uuml;rftigen die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zur Verf&uuml;gung zu stellen sind. In dieser grundrechtlichen Arbeitsteilung von Menschenw&uuml;rde-Postulat auf der einen und Sozialstaatsauftrag auf der anderen Seite &uuml;bernimmt das Menschenw&uuml;rde-Postulat den Anspruch dem Grunde nach; und das Sozialstaatprinzip soll den Anschluss an einen gesellschaftlichen Mindeststandard herstellen. Lenze: &bdquo;<i>Das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 GG h&auml;lt den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realit&auml;tsgerecht im Hinblick auf die Gew&auml;hrleistung des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders darstellt als fr&uuml;her</i>&#8222;. Das BVerfG kritisiert die Methode der Berechnung, die sich an den Verbrauchsausgaben der nach ihrem Einkommen geschichteten unteren 20 Prozent der Gesellschaft orientiert &ndash; wobei es diese Ausrichtung grunds&auml;tzlich f&uuml;r geeignet h&auml;lt. Allerdings m&uuml;sse daf&uuml;r gesorgt werden, dass auch nur die Haushalte in die Referenzgruppe einbezogen werden, die &uuml;ber dem Niveau der Hartz IV-S&auml;tze liegen. Folglich m&uuml;ssten, so Lenze, jene 3 bis 4 Millionen Menschen, die in Deutschland Anspr&uuml;che nach SGB II h&auml;tten, diese aber nicht wahrn&auml;hmen, aus der Referenzgruppe herausgerechnet werden.</p>
<h2 class="auto-created">Positives im Urteil des BVerfG</h2>
<p>Da aus der Verfassung nat&uuml;rlich kein Betrag f&uuml;r die H&ouml;he der Regelleistung herausgelesen werden kann, muss sich der Grundrechtsschutz auf das Verfahren erstrecken. Regels&auml;tze m&uuml;ssen auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig begr&uuml;ndet werden, und zwar durch ein Parlamentsgesetz. Mit der Begr&uuml;ndetheit und Transparenz des Berechnungsverfahrens sind Forderungen aufgestellt worden, &bdquo;die in ihrer Wirkung nicht zu untersch&auml;tzen sind.&#8220; <i>Der &bdquo;radikalste Satz des Urteils</i>&#8220; (Lenze) lautet: &bdquo;<i>Legt der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nicht nachvollziehbar offen, so ist per se von der Unvereinbarkeit der H&ouml;he der Regelleistung auszugehen</i>&#8222;. Damit ist das alte &bdquo;Hinterzimmerverfahren&#8220; der Festlegung der Regels&auml;tze hinf&auml;llig geworden, erkl&auml;rte Lenze.</p>
<p>Wichtige Folge der Entscheidung des BVerfG sei auch, dass das Lohnabstandsgebot zumindest im Verfassungsrecht obsolet sei, wenn auch nicht politisch. Ohne dass das Gericht den Begriff Lohnabstandsgebot verwendet, wird deutlich, dass dessen bisherige Definition nunmehr verfassungswidrig sei. Das Lohnabstandsgebot ist &bdquo;<i>einfach gesetzlich</i>&#8220; in &sect; 28 Sozialgesetzbuch 12 verankert und besagt, dass eine 5-k&ouml;pfige Familie, die Leistungen bezieht, nicht mehr Geld zur Verf&uuml;gung haben darf als ein entsprechender Geringverdiener mit derselben Haushaltsgr&ouml;&szlig;e &ndash; also Geringverdiener mit Ehefrau und drei Kindern. Das BVerfG stellt aber fest: &bdquo;<i>Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtstr&auml;gers deckt</i>.&#8220; Wenn der Gesetzgeber dem nicht nachkomme, sei das einfache Recht im Umfang seiner defizit&auml;ren Gestaltung verfassungswidrig. Lenze: <i>&bdquo;Das einfach gesetzliche Lohnabstandsgebot kann das Existenzminimum nicht dr&uuml;cken; wer es einhalten will, kann dies nur noch durch Mindestl&ouml;hne tun</i>.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Defizit&auml;res im Urteil des BVerfG</h2>
<p>Das BVerfG ist nicht auf die sozialstaatliche Verteilungsfrage eingegangen, die in der seinerzeitigen Vorlage des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) Gegenstand war. Das LSG hatte darauf hingewiesen, dass in der Einkommens- und Verbrauchsstatistik die hohen Einkommen nicht ber&uuml;cksichtigt seien (Abschneidegrenze bei 18.000 &euro;). Es hielt dies f&uuml;r verfassungswidrig mit Bezug auf eine &auml;ltere Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Gesetzgeber bei steigendem Finanzbedarf alle Einkommensgruppen gleicherma&szlig;en einbeziehen m&uuml;sse. Darauf ist das BVerfG nicht eingegangen.</p>
<p>Es fehlt auch der &auml;ltere Hinweis des BVerfG zum Sozialstaatsprinzip, wonach das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber anhalte, mehr Gleichheit durch den Abbau von Wohlstandsdifferenzen herzustellen und insgesamt f&uuml;r einen Ausgleich der Gegens&auml;tze und damit f&uuml;r eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.</p>
<p>Bedauerlicherweise hat sich die mit dem Urteil verbundene Hoffnung auf eine &ouml;ffentliche Debatte, in der sich Wohlfahrtsverb&auml;nde, Kirchen, Parteien und Betroffenenverb&auml;nde einschalten, nicht erf&uuml;llt. Ministerin von der Leyen fokussiere die Diskussion auf &bdquo;<i>Nebenkriegsschaupl&auml;tze</i>&#8220; wie die Frage von Sachleistungen/Dienstleistungen f&uuml;r Kinder. Die wirklichen Fragen m&uuml;ssten sich aber auf die Referenzgruppe beziehen und Fragen kl&auml;ren wie die Einbeziehung von Ein- oder Mehrfamilienhaushalten, die Herausnahme von verdeckter Armut aus der Referenzgruppe usw.</p>
<h2 class="auto-created">Was k&ouml;nnen wir von der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Grund&shy;recht&shy;echarta erwarten?</h2>
<p>Zun&auml;chst muss n&uuml;chtern festgestellt werden, dass die Mitgliedstaaten nicht an die Grundrechtecharta gebunden sind, wenn sie kein Unionsrecht durchf&uuml;hren oder au&szlig;erhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts agieren. Allerdings kann dieser Anwendungsbereich weit ausgelegt werden. Sch&auml;tzungen besagten, so Lenze, dass 60-80 Prozent aller Regelungen in Deutschland bereits von EU-Recht initiiert sind. Folgende Fragen, die auch die Diskussion in Rastatt bestimmten, stellen sich: Kann die Grundrechtecharta dem &bdquo;<i>Herunterkonkurrieren</i>&#8220; bei den Unternehmenssteuern, den Sozialstandards oder den L&ouml;hnen etwas entgegensetzen? Kann die Grundrechtecharta strukturelle Ver&auml;nderungen beg&uuml;nstigen, da es ja nicht nur um individuellen Rechtsschutz geht? K&ouml;nnte etwa ein europ&auml;isches Grundrecht auf Bildung die Strukturen unseres Bildungssystems derart ver&auml;ndern, dass der Bildungserfolg von der sozialen Herkunft abgekoppelt wird? K&ouml;nnte das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit dazu f&uuml;hren, dass im Rahmen einer B&uuml;rgerversicherung die Sozialkosten auf mehr Schultern verteilt w&uuml;rden? Derartige Hoffnungen beurteilt Lenze skeptisch, insbesondere angesichts der aktuellen Erfahrungen mit Griechenland und Spanien: &bdquo;<i>Zur Zeit sehen wir, dass ganze sozialstaatliche Arrangements praktisch in staatsstreich&auml;hnlichen Aktionen geschliffen werden. Hier k&ouml;nnen europ&auml;ische soziale Grundrechte sehr wenig ausrichten</i>.&#8220; Umso wichtiger sei es, dass ein Thema wie die B&uuml;rgerversicherung auf die politische Agenda von B&uuml;rgerrechtsorganisationen genommen w&uuml;rde, erkl&auml;rte Prof. Lenze. Rechte m&uuml;ssten national durchgesetzt werden.</p>
<p>In der Diskussion wurde u.a. auf das Dilemma von B&uuml;rgerrechtsgruppen hingewiesen, die den europ&auml;ischen Integrationsprozess zwar unterst&uuml;tzt haben, in der Folge aber mit den negativen Konsequenzen konfrontiert seien.</p>
<p>Als zweites Thema des Gustav-Heinemann-Forums am Samstagmorgen referierte</p>
<h5>Prof. Dr. Alexander Ro&szlig;nagel &uuml;ber &bdquo;Daten&shy;schutz und Innere Sicherheit&ldquo;</h5>
<p>Eingangs-Thesen: &bdquo;<i>Unsere Freiheit droht im technischen R&uuml;stungswettlauf zwischen Kriminellen und den Verteidigern der Inneren Sicherheit zerrieben zu werden. Zur Verteidigung der Freiheit k&ouml;nnen wir uns unmittelbar nur an den Staat wenden. Dieser soll uns vor Kriminellen und Terror sch&uuml;tzen, dabei ist er aber an Verfassung und Grundrechte gebunden. Er darf die Verteidigung der Inneren Sicherheit nicht in einer Weise betreiben, die Grundrechte missachtet. Die einzig relevante Instanz, dies einzufordern, ist offensichtlich das BVerfG. Doch sind auch dessen Handlungsm&ouml;glichkeiten beschr&auml;nkt und ersetzen nicht b&uuml;rgerrechtliches Engagement. Dieses kann aber an Argumente aus der Rechtsprechung ankn&uuml;pfen</i>.&#8220;</p>
<p>Zur Begr&uuml;ndung dieser Thesen beschreibt Ro&szlig;nagel zun&auml;chst den Grundkonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit, der sich durch die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik weiter versch&auml;rfen w&uuml;rde. Sodann geht er auf die Grundrechte ein, die durch die Ma&szlig;nahmen der Inneren Sicherheit beeintr&auml;chtigt werden. Es folgt eine Darstellung der Rechtsprechung des BVerfG zu den zahlreichen Ma&szlig;nahmen im Bereich der Inneren Sicherheit des letzten Jahrzehnts.</p>
<p>Hauptthema zahlreicher Entscheidungen des BVerfG war die Frage, wie die Voraussetzungen f&uuml;r Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen konkretisiert werden m&uuml;ssen. Auch die Pr&auml;vention zur Gefahrenabwehr hat das BVerfG als Ziel von Grundrechtseingriffen grunds&auml;tzlich akzeptiert. Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der staatlichen Ma&szlig;nahmen sind dabei gleicherma&szlig;en erforderlich.</p>
<p>Die praktische Relevanz der vom BVerfG definierten Kriterien der Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit von Grundrechtseingriffen wird deutlich, wenn man sich vergegenw&auml;rtigt, welche Gesetze in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand hatten. Am Fehlen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit sind z.B die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, zur Online-Durchsuchung, zur Rasterfahndung, zum Kfz-Kennzeichen-Sccanning, zur polizeilichen Telekommunikations&uuml;berwachung, zur strategischen Telekommunikationskontrolle des BND und zur Wohnraum&uuml;berwachung gescheitert. Am Fehlen der Bestimmtheit ihrer gesetzlichen Regelungen sind z.B. gescheitert: Die Online-Durchsuchung, das Kfz-Kennzeichen-Scanning und die polizeiliche Telekommunikations&uuml;berwachung.</p>
<p>Das BVerfG habe erkannt, so Ro&szlig;nagel, dass die Kriterien der Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nur im Einzelfall wirken und nur Form und Umst&auml;nde der staatlichen &Uuml;berwachung betreffen, die &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen jedoch nicht umfassend und effektiv begrenzen. Daher hat das BVerfG nach absoluten Grenzen staatlicher &Uuml;berwachung gesucht. Diese findet es</p>
<ul>
<li>
<div align="left">erstens im Verbot der g&auml;nzlichen oder teilweisen Registrierung&nbsp;&nbsp; und&nbsp;Katalogisierung der Pers&ouml;nlichkeit, die mit der W&uuml;rde des Menschen unvereinbar ist</div>
</li>
<li>zweitens im absolut gesch&uuml;tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung und</li>
<li>drittens in der Freiheit vor totaler Erfassung, die zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland z&auml;hlt.</li>
</ul>
<p>Eine Gesetzgebung, die auf eine m&ouml;glichst fl&auml;chendeckende vorsorgliche Speicherung aller f&uuml;r die Strafverfolgung oder Gefahrenpr&auml;vention n&uuml;tzlichen Daten zielte, w&auml;re von vornherein mit der Verfassung unvereinbar, erkl&auml;rte Ro&szlig;nagel. Daher m&uuml;sse sichergestellt sein, dass auch durch alle &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zusammengenommen keine Erfassung und Rekonstruierung der Aktivit&auml;ten der B&uuml;rger m&ouml;glich ist. Zur Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Identit&auml;t k&ouml;nne die Bundesrepublik sogar verpflichtet sein, in europ&auml;ischen und internationalen Zusammenh&auml;ngen gegen weitergehende &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu stimmen.</p>
<h2 class="auto-created">Aufgaben f&uuml;r B&uuml;rger&shy;rechts&shy;or&shy;ga&shy;ni&shy;sa&shy;ti&shy;onen</h2>
<p>F&uuml;r Ro&szlig;nagel ist die Proklamation der absoluten Grenzen zwiesp&auml;ltig, denn sie k&ouml;nne &bdquo;<i>leicht zur Rechtfertigungsrhetorik f&uuml;r weitere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen verkommen</i>&#8222;. Wenn bei jeder neuen zur &Uuml;berpr&uuml;fung anstehenden Ma&szlig;nahme festgestellt w&uuml;rde, dass diese hohen H&uuml;rden der Absolutheitsgrenze noch nicht erreicht seien, helfe diese Grenze in der Praxis nicht: &bdquo;<i>Entscheidend ist, ob es gelingt, die Absolutheitsgrenzen zu konkretisieren und in praktischen F&auml;llen auch zur Anwendung zu bringen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht getan</i>.&#8220;</p>
<p>Die absoluten Grenzen auszuformen und zu konkretisieren, w&auml;re eine Aufgabe engagierter Rechtswissenschaft, aber auch von B&uuml;rgerrechtsorganisationen, meinte Ro&szlig;nagel. Das gelte auch f&uuml;r die &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung, die die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht. Demnach sind alle staatlichen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten zusammen derart zu beschr&auml;nken, dass die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht total erfasst wird. Auf der Basis einer Gesamtbetrachtung aller verf&uuml;gbaren staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sei neben der herk&ouml;mmlichen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit auch die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Gesamtbelastungen b&uuml;rgerlicher Freiheiten zu pr&uuml;fen. &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen k&ouml;nne der Gesetzgeber demnach nur austauschen, aber nicht kombinieren. Ro&szlig;nagel: &bdquo;<i>Wenn der Gesetzgeber auf die Vorratsdatenspeicherung des Telekommunikationsverkehrs setzt, darf er nicht zugleich auf Vorrat Daten &uuml;ber den Stra&szlig;en- und Luftverkehr oder den Energieverbrauch speichern lassen. Er muss das effektivste Mittel w&auml;hlen und in anderen Gesellschaftsbereichen auf weniger effektive &Uuml;berwachung verzichten</i>.&#8220;</p>
<p>Man m&uuml;sse zudem fragen, wie die Argumentationen des BVerfG aufgegriffen und fortentwickelt werden k&ouml;nnen. Zwar sei dem BVerfG bei seinen Entscheidungen Weitsicht zu attestieren, die u.a. auch auf der Nutzung von Vorarbeiten der B&uuml;rgerrechtsorganisationen beruhte. Allerdings sei das Wissen &uuml;ber das Hineinwachsen von Lebensbereichen in die &Uuml;berwachungserm&auml;chtigungen angesichts der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung noch gering und auch vom BVerfG kaum thematisiert worden, stellte Ro&szlig;nagel fest. Auch darin sieht er eine neue wichtige Aufgabe f&uuml;r B&uuml;rgerrechtsorganisationen.</p>
<p>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat sich neben dem Telekommunikationsgeheimnis inzwischen zum wichtigsten Grundrecht der entstehenden Informationsgesellschaft entwickelt. Ob daneben Bedarf f&uuml;r das neue Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme besteht, wird sich zeigen m&uuml;ssen. Ro&szlig;nagel: &bdquo;<i>Noch ist nicht deutlich, in welchen besonderen Anwendungsf&auml;llen es Schutz gew&auml;hrt, in denen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung versagt. Die Anwendungsm&ouml;glichkeiten des neuen Grundrechtes auszuloten und argumentativ zu erproben, k&ouml;nnte ebenfalls eine Aufgabe von B&uuml;rgerrechtsorganisationen sein.</i>&#8220;</p>
<p>Eine weitere Aufgabe f&uuml;r B&uuml;rgerrechtsorganisationen bleibe die Kontrolle der praktischen Umsetzung der Vorgaben des BVerfG. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG mehrfach an seine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht erinnert &ndash; und zwar wegen des f&uuml;r den Grundrechtsschutz riskanten technischen Wandels. Der Gesetzgeber muss die technische Entwicklung beobachten und gesetzliche Regelungen nachbessern, wenn Grundrechte st&auml;rker als erwartet durch technische Entwicklungen beeintr&auml;chtigt werden. Diese Kontrollaufgabe bei der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG gebe B&uuml;rgerrechtsorganisationen die Legitimation, das Parlament auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und Korrekturen in der Rechtsordnung einzufordern, erkl&auml;rte Ro&szlig;nagel. Die Kontrolle der Umsetzung sei in soweit wichtig, &bdquo;<i>als Technikanwendungen in die Tatbest&auml;nde von &Uuml;berwachungserm&auml;chtigungen hineinwachsen</i>&#8222;.</p>
<p>Schlie&szlig;lich sei es auch Sache der B&uuml;rgerrechtsorganisationen, sich in die Diskussion der &Uuml;bertragbarkeit der Argumentation des BVerfG auf die Grundrechtecharta einzumischen und auf europ&auml;ischer Ebene diese Argumentation geltend zu machen, regte Ro&szlig;nagel an. Dies sei wichtig, weil die EU seit dem Lissaboner Vertrag vom Dezember 2009 neue Kompetenzen erhalten hat. Nach Artikel 87 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union kann sie Rechtsnormen erlassen, die das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen zur Verh&uuml;tung oder Aufdeckung von Straftaten regeln. Daher sei zuk&uuml;nftig vermehrt mit Rechtsakten der EU zur Inneren Sicherheit zu rechnen.</p>
<p><i>Werner Koep-Kerstin<br />ist Mitglied des Bundesvorstandes<br /></i></p>
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		<title>Lasst uns eine demokratische Öffentlichkeit schaffen!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/lasst-uns-eine-demokratische-oeffentlichkeit-schaffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 10:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abschlusserkl&#228;rung des Kongresses &#8222;&#214;ffentlichkeit und Demokratie&#8220; vom 1.-3. Oktober 2010 in Berlin. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 12/13 (Red.) &#214;ffentlichkeit ist konstitutiv f&#252;r Demokratie. Der Gew&#228;hrleistung einer freien &#214;ffentlichkeit, eines transparenten und pluralen Gemeinwesens widmet unser Grundgesetz eine ganze Reihe von Grundrechten: von der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wie es [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Abschlusserkl&auml;rung des Kongresses &#8222;&Ouml;ffentlichkeit und Demokratie&#8220; vom 1.-3. Oktober 2010 in Berlin. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 12/13</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9503s.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4116 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9503s.jpg" alt="Lasst uns eine demokratische &Ouml;ffentlichkeit schaffen!" width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9503s.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9503s-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9503s-540x270.jpg 540w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>(Red.) &Ouml;ffentlichkeit ist konstitutiv f&uuml;r Demokratie. Der Gew&auml;hrleistung einer freien &Ouml;ffentlichkeit, eines transparenten und pluralen Gemeinwesens widmet unser Grundgesetz eine ganze Reihe von Grundrechten: von der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wie es jenseits des verfassungsrechtlichen Rahmens um den Zustand der demokratischen &Ouml;ffentlichkeit bestellt ist, war Thema des Kongresses &#8222;&Ouml;ffentlichkeit und Demokratie&#8220;, der vom 1. bis 3. Oktober in Berlin stattfand. <br />Der Kongress ging auf einen Initiativkreis zur&uuml;ck, der sich vor drei Jahren zusammen fand und an dem Bewegungsforscher, zahlreiche NGOs (darunter auch die Humanistische Union), Gewerkschaften und (kritische) Medien beteiligt waren. F&uuml;r uns betreute Werner Koep-Kerstin den Themenstrang &#8222;Politik mit Worten und Bildern. Wie Medien unsere Wahrnehmung beeinflussen&#8220;. Die TeilnehmerInnen verabschiedeten zum Abschluss eine Erkl&auml;rung, die wir hier dokumentieren. </i></p>
<p>Schafft eine demokratische &Ouml;ffentlichkeit, lautet das Gebot der Stunde. Tief greifende gesellschaftliche Umbr&uuml;che, verst&auml;rkte soziale Polarisierungen und Ausgrenzung sowie der daraus erwachsende Ver&auml;nderungsdruck in vielen Lebensbereichen k&ouml;nnen nur demokratisch, d. h. in gemeinsamer &ouml;ffentlicher Anstrengung durch die &#8222;Weisheit der Vielen&#8220; angemessen beantwortet und &uuml;berwunden werden. Dies erfordert Menschen, die &uuml;ber hinreichend Autonomie, Urteilskraft und Handlungsf&auml;higkeit verf&uuml;gen &#8211; Eigenschaften, die nur in einem permanenten, in allen Lebensbereichen wirksamen demokratischen Prozess gelernt werden k&ouml;nnen. Dieses Ziel, Demokratie zur Lebensform (Oskar Negt) zu machen, mag utopisch erscheinen, aber es bietet einen verl&auml;sslichen Ma&szlig;stab, um aktuelle Entwicklungen zu bewerten. Dazu braucht es Transparenz und Beteiligung im Rahmen einer demokratischen &Ouml;ffentlichkeit. Sie ist gegen herrschaftliche Blockaden stets erneut zu erk&auml;mpfen.</p>
<p>Chancen demokratischer Gestaltung sind in allen Lebensbereichen in unterschiedlicher Weise beeintr&auml;chtigt. Der Vorrang des betriebswirtschaftlichen Kalk&uuml;ls, des antisozialen &#8222;unternehmerischen Selbst&#8220; sind heute in allen Lebensbereichen sp&uuml;rbar: als Leitbild schulischer Bildungsprozesse, in den Kuratorien von Hochschulen, in &ouml;ffentlichen Verwaltungen, auf kommunaler Ebene in Public Private Partnerships, in der Privatisierung &ouml;ffentlicher G&uuml;ter wie in den Sozialverb&auml;nden. Solche Leitbilder besch&auml;digen das demokratische Gemeinwesen. Nach einem kurzen Krisenschock, mit seinen milliardenschweren Bankenrettungspaketen aus &ouml;ffentlichen Haushalten, scheint es heute weiterzugehen als sei nichts gewesen. Jenseits einer wohlfeilen Krisenfixierung &#8211; mit ihrer folgenloser Emp&ouml;rung &#8211; bleibt deshalb festzuhalten, dass es nicht zuletzt um unterschlagene Wirklichkeiten im Alltag geht &#8211; von der betrieblichen &Uuml;berwachungspraxis bis zu rechtsradikalen Dominanzr&auml;umen. Mag Wompel zitiert: &#8222;Eine Krise kann jeder Idiot haben, unser Alltag macht uns mehr zu schaffen&#8220;.</p>
<p>Wer heute von Wirtschaftsdemokratie spricht, wird als Phantast abgetan. Aber wie soll demokratisches Lernen und Leben m&ouml;glich sein, wenn ein zentraler gesellschaftspr&auml;gender Bereich ausgespart wird? Immerhin nimmt die Zahl der Initiativen und Gruppen zu, die wie LabourNet Licht in den betrieblichen Alltag bringen, &uuml;ber Produktionsverh&auml;ltnisse und Produkte aufkl&auml;ren und uns auch als Konsumenten die Chance geben, an der Kasse bewusste Entscheidungen zu treffen.</p>
<p>Wir stehen einerseits einer nie gekannten Flut von Information gegen&uuml;ber. Andererseits unterliegen wirklich wichtige Informationen immer &ouml;fter einer Geheimhaltung. W&auml;hrend sich Unternehmen und Staat anstrengen, den &#8222;gl&auml;sernen B&uuml;rger&#8220; und den umfassend &uuml;berwachten Besch&auml;ftigten Wirklichkeit werden zu lassen, braucht eine starke Demokratie das Gegenteil: einen gl&auml;sernen Staat und eine transparente Wirtschaft. Davon sind wir weit entfernt. Das Informationsfreiheitsgesetz von 2005 ist daf&uuml;r symptomatisch: ein noch zu wenig genutztes Instrumentarium, das durch seine zahlreichen Einschr&auml;nkungen, nicht zuletzt durch exzessiv gefasste Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse, unbrauchbar zu werden droht. Dagegen wenden sich z. B. Whistleblower, die auf Rechtsbr&uuml;che und Missst&auml;nde aufmerksam machen. Um sie zu ermutigen, ben&ouml;tigen sie nicht nur gesellschaftliche Anerkennung, sondern auch einen besseren rechtlichen Schutz vor Repressalien und Nachteilen.</p>
<p>B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in einer Demokratie haben ein Recht darauf, zu erfahren, wer mit welchen Budgets politische Entscheidungen beeinflusst. Dies erfordert ein verpflichtendes, sanktionsbewehrtes Lobbyisten-Register, in dem Interessenvertreter ihre Auftraggeber und Kunden, die Themen ihrer Arbeit, Finanzquellen und Budgets offen legen. Darin m&uuml;ssen s&auml;mtliche Interessenvertreter, beispielsweise Unternehmen, Verb&auml;nde, Nichtregierungsorganisationen, PR-Agenturen, Denkfabriken, Anwaltskanzleien und selbstst&auml;ndige Lobbyisten, erfasst sein. Journalistinnen und Journalisten stehen in der Verantwortung, Hintergr&uuml;nde und Interessen(konflikte) sichtbar zu machen. Zu den Grundlagen, um diese Aufgabe erf&uuml;llen zu k&ouml;nnen, z&auml;hlen ausreichende Ressourcen, die sie von Redaktionen, Verlagen und Sendern erhalten m&uuml;ssen. Gegen Spindoktoren und Hochglanzproduktionen, gegen L&uuml;ge und Verschleierung sind inzwischen viele Initiativen unterwegs, die auf Transparenz dr&auml;ngen und &#8211; oft im digitalen Netz &#8211; neue &ouml;ffentliche Foren anbieten.</p>
<p>Die Klagen &uuml;ber die deutsche Presse- und Medienlandschaft werden h&auml;ufig nur durch noch schlimmere Zust&auml;nde in anderen L&auml;ndern ged&auml;mpft. Von fortschreitender Pressekonzentration, lokaler Monopolbildung und den zur Oberfl&auml;chlichkeit verurteilenden journalistischen Arbeits-bedingungen ist zu reden, wenn es um die Bedingungen einer demokratisch verfassten Medien&ouml;ffentlichkeit geht. Tom Schimmeck hat einige Aufgaben benannt:</p>
<ul>
<li>Die Gesellschaft muss die Medieninhaber viel st&auml;rker in die Pflicht nehmen (u.a. durch Redaktionsstatute, Presserecht, institutionalisierte Pressekritik). Sie haben eine enorme demokratische Verantwortung.</li>
<li>Wir brauchen eine Renaissance des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens, die f&uuml;r Unabh&auml;ngigkeit, Qualit&auml;t, Meinungsvielfalt und Offenheit f&uuml;r alle gesellschaftlichen Gruppen Sorge tr&auml;gt.</li>
<li>Quer durch die Medienlandschaft und ihre neuen digitalen Erg&auml;nzungen ziehen sich verst&auml;rkte soziale Ungleichheiten und Ausgrenzungen. Eine demokratische &Ouml;ffentlichkeit braucht aber gleiche Zugangs- und Beteiligungschancen.</li>
<li>Wir brauchen ein anderes, freieres, zornigeres, couragierteres journalistisches Selbstverst&auml;ndnis. Zu viele werden gebrochen durch lebenslange Praktika, durch den Druck des Marktes. Zu viele schwimmen mit im Mainstream. Wir haben immer besser ausgebildete Journalisten. Aber die Interessen der Mittelschicht sind deutlich &uuml;berrepr&auml;sentiert. Und mit ihr eine bestimmte Lebenswirklichkeit, eine bestimmte Wahrnehmung. Auch ein Grund, warum ein Thema wie Mindestlohn es so schwer hat.</li>
<li>Wir brauchen Strukturen wie Stiftungen und Vereine, die unabh&auml;ngigen Journalismus f&ouml;rdern.</li>
<li>Wir m&uuml;ssen mehr gro&szlig;e Internet-Experimente wagen. Magazine, Foren und Portale aufbauen, die echte &Ouml;ffentlichkeit schaffen. Und Wege finden, damit sie Erfolg haben und sich tragen.</li>
</ul>
<p>Neben einer beachtlichen Anzahl von neuen Projekten (von Lobbypedia bis zu Radio- und Fernsehalternativen im Internet) und Kooperationen zwischen den Kongressteilnehmerinnen und -teilnehmern wird der Kongress als wichtiger Impuls betrachtet, der Ansto&szlig; f&uuml;r weitere Initiativen und Kongresse geben sollte.</p>
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		<item>
		<title>Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tagung der Humanistischen Union zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 14-16 Am 17. und 18. September 2010 veranstaltete die Humanistische Union eine Tagung zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Ihr Titel &#8211; &#8222;Chancenlos, rechtlos und ausgeliefert&#8220; &#8211; enthielt bereits den kritischen Befund, der die Tagung pr&#228;gte. An der Tagung nahmen nahezu 100 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Tagung der Humanistischen Union zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 14-16</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4117 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw.jpg" alt="Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen" width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_9620bw-540x270.jpg 540w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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</div>
<p><i>Am 17. und 18. September 2010 veranstaltete die Humanistische Union eine Tagung zu aktuellen Problemen des Strafvollzuges. Ihr Titel &#8211; &#8222;Chancenlos, rechtlos und ausgeliefert&#8220; &#8211; enthielt bereits den kritischen Befund, der die Tagung pr&auml;gte. An der Tagung nahmen nahezu 100 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Praktikerinnen und Praktiker aus ganz Deutschland teil. Sie diskutierten grundlegende Entwicklungen und Ver&auml;nderungen im Strafvollzug anhand von drei Oberthemen: Exklusion, B&uuml;rgerrechte und Gewalt.</i></p>
<p>Ein kurzer Blick auf die empirischen Daten zum Freiheitsentzug in Deutschland im Jahre 2010 weist auf die Probleme hin: Die Entwicklung der Gefangenenzahlen im Strafvollzug, aber auch bei den weiteren Formen der Inhaftierung &#8211; etwa der Sicherungsverwahrung und dem Ma&szlig;regelvollzug &#8211; ist bedenklich. Unter dem Leitbild von mehr Sicherheit durch Wegsperren (und weniger Bem&uuml;hungen um Resozialisierungen) ist die Anzahl der Inhaftierten seit der Wiedervereinigung insgesamt dramatisch gestiegen. Zwar gingen in den letzten Jahren die Gefangenenzahlen zur&uuml;ck. Dieser R&uuml;ckgang ist jedoch vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass weniger Personen in Untersuchungshaft genommen werden. Auch die Gefangenenzahlen im Bereich des Vollzugs der Freiheitsstrafe sind leicht r&uuml;ckl&auml;ufig. Das geschieht jedoch ausschlie&szlig;lich zu Lasten des offenen Vollzuges, w&auml;hrend die Anzahl der Personen im geschlossenen Vollzug auf konstant hohem Niveau bleibt. Dem R&uuml;ckgang der Gefangenenzahlen steht zudem eine Ausweitung der anderen freiheitsentziehenden Ma&szlig;nahmen gegen&uuml;ber: So hat sich die Zahl der Sicherungsverwahrten und der aufgrund richterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachten seit Mitte der 1990er Jahre mehr als verdoppelt.</p>
<p>Der erste Abschnitt der Tagung &#8211; die &#8222;Exklusion des Anderen&#8220; &#8211; thematisierte, wie der Strafvollzug die Betroffenen ausgrenzt und nachhaltig von der gesellschaftlichen Teilhabe ausschlie&szlig;t. <i>Klaus J&uuml;nschke</i> beschrieb etwa, mit welchen psychischen Auswirkungen die Isolation in Einzelhaft einhergeht und welche desintegrativen Folgen die hohen Arbeitslosenquoten in Gef&auml;ngnissen haben. Zudem kritisierte er die exkludierenden Effekte, die &uuml;ber die Zeit der Inhaftierung hinauswirken und darin bestehen, dass die Gefangenen oft mit ihren sozialen, psychischen und finanziellen Problemen allein gelassen werden und sich die Gesellschaft einer Integration meist verschlie&szlig;t. Alternativen zum strafrechtlichen Urteil und dem Freiheitsentzug, die ohne Strafe auskommen, stellte <i>Gaby Temme </i>beispielsweise mit Ans&auml;tzen der &#8222;Restorative Justice&#8220; vor. Dabei sollen vor allem die Betroffenen selbst &uuml;ber die Art und Weise des Umgangs mit ihren Konflikten entscheiden k&ouml;nnen.</p>
<p>&#8222;B&uuml;rgerrechte im Strafvollzug&#8220; waren Thema des zweiten Abschnitts. <i>Johannes Feest </i>vertrat die These, dass ein humanistisches Weltbild die Abschaffung der Institution Strafvollzug beinhalte. Bis dahin ist es freilich noch ein weiter Weg, kurzfristig m&uuml;ssten daher zumindest die Missst&auml;nde im Strafvollzug systematisch angegangen werden. Wie weit das aus der Sicht eines Praktikers m&ouml;glich ist, beschrieb <i>Harald Preusker</i>. Nach seiner Meinung gen&uuml;gen internationale und nationale Vereinbarungen sowie politische Zusagen allein nicht, um die Menschenw&uuml;rde und die B&uuml;rgerrechte der Gefangenen zu garantieren. Vielmehr ist die Gesetzeslage umzusetzen, dass au&szlig;er den f&uuml;r die Freiheitsentziehung absolut unentbehrlichen Einschr&auml;nkungen Grundrechte auch f&uuml;r Gefangene umfassend zu bewahren sind. Der Vollzug sei so auszugestalten, dass die grundgesetzlich verankerten Freiheiten ausge&uuml;bt werden k&ouml;nnen und ihre Aus&uuml;bung gef&ouml;rdert werde.</p>
<p>Im dritten Themenbereich wurde &uuml;ber &#8222;Gewalt im Strafvollzug&#8220; referiert und diskutiert. <i>Jochen Goerdeler </i>wies auf die strukturellen Probleme der &#8222;totalen Institution&#8220; Strafvollzug hin, die die Gewaltbereitschaft bei Insassen wie Personal bef&ouml;rdern. Um der Gewalt vorzubeugen, m&uuml;ssten deshalb die Gef&auml;ngnisorganisation und der Umgang mit Gefangenen verbessert werden. So sind etwa die nach wie vor anzutreffende menschenunw&uuml;rdige Unterbringung in kleinsten Zellen fast ohne Tageslicht, die erzwungene Gemeinschaftsunterbringung und die langen Einschlusszeiten abzuschaffen. Wie sich strukturelle Gewaltbereitschaft, institutionelle Vers&auml;umnisse und mangelnde Sensibilit&auml;t f&uuml;r gewaltt&auml;tige &Uuml;bergriffe gegenseitig verst&auml;rken, zeigte <i>Ingke Goeckenjan </i>in ihrem eindringlichen Bericht, in den sie den Foltermord in der Siegburger Jugendhaftanstalt (2006) und vor allem die staatlichen Reaktionen hierauf genau analysierte. Ihre Bilanz der politischen und institutionellen Lehren, die aus dem Ereignis gezogen wurden, fiel n&uuml;chtern aus: Die Untersuchungsberichte konzentrierten sich vornehmlich auf die Schuldfragen, die bestehenden Defizite bei der Pr&auml;vention von und der Reaktion auf Gewalt in den Anstalten wurden hingegen vernachl&auml;ssigt.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Die Bremer Fachtagung war ein erster Schritt, die Probleme des Strafvollzugs und der Freiheitsentziehung wieder st&auml;rker in den Fokus der Humanistischen Union zu r&uuml;cken. In ihren Beitr&auml;gen wiesen Rosemarie Will und Johannes Feest darauf hin, welche lange Tradition das Ringen um einen humaneren Strafvollzug bzw. um eine humanere L&ouml;sung als den Strafvollzug in unserem Verein hat. Das zeigt bereits die Liste der Fritz-Bauer-Preistr&auml;ger/innen, unter denen sich viele Vertreter der Strafvollzugsreform wiederfinden: <i>Helga Einsele, Peggy Parnass, Heinz D. Stark und Birgitta Wolf. </i></p>
<p>Als erstes Resultat der Tagung stellt die Humanistische Union hier zehn Forderungen zur Diskussion. Ihre Umsetzung ist aus unserer Sicht zwingend geboten, um das Leid der Inhaftierten zu reduzieren und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Die Forderungen sind gr&ouml;&szlig;tenteils nicht neu, dennoch aber hoch aktuell. Ihr Vorbild finden sie in einer Petition zum Strafvollzug, welche die HU bereits 1967 verfasst hat (nachzulesen in vorg&auml;nge 11/1967, S. 404-406 bzw. der Online-Ausgabe der Mitteilungen).</p>
<p><i>Jens Puschke <br />ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Freiburger Institut f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht und im Bundesvorstand der Humanistischen Union f&uuml;r die Themen Strafrecht &amp; Strafvollzug zust&auml;ndig</i></p>
<p><i>Eine schriftliche Dokumentation der Tagung ist geplant. &Uuml;ber ihr Erscheinen werden wir in einer der n&auml;chsten Ausgaben berichten. Die meisten Referate der Tagung dokumentieren wir auf der HU-Webseite unter: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/berichte/"><i>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/berichte/</i></a><i>. </i></p>
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		<item>
		<title>Kernforderungen der Humanistischen Union zur Verbesserung der Situation des Strafvollzuges</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/kernforderungen-der-humanistischen-union-zur-verbesserung-der-situation-des-strafvollzuges/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 16 1. Die Unterbringung muss menschenwürdig und auf die Reduktion von Angst ausgerichtet sein. Die Verhinderung von gewalttätigen Übergriffen muss Ziel struktureller Veränderungen sein. Kleine, dunkle Zellen müssen der Vergangenheit angehören. Die Gefangenen sind in angemessen großen, hellen und hygienisch einwandfreien Zimmern unterzubringen. Es besteht ein Recht auf Einzelunterbringung. Überbelegung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 16</p>
<p>1. Die Unterbringung muss menschenwürdig und auf die Reduktion von Angst ausgerichtet sein. Die Verhinderung von gewalttätigen Übergriffen muss Ziel struktureller Veränderungen sein. Kleine, dunkle Zellen müssen der Vergangenheit angehören. Die Gefangenen sind in angemessen großen, hellen und hygienisch einwandfreien Zimmern unterzubringen. Es besteht ein Recht auf Einzelunterbringung. Überbelegung darf es nicht geben. Der Wohngruppenvollzug muss Regelvollzug sein. Einschlüsse sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Die Bediensteten müssen ständig erreichbar und ansprechbar sein. Sie müssen geschult werden, um gewalttätige Konflikte erkennen und beenden zu können und um Vertrauen bei den Inhaftierten zu erzeugen, das notwendig ist, damit sie sich in Zwangssituationen offenbaren können.</p>
<p>2. Die Gefängnisse müssen geöffnet werden. Für die Resozialisierung ist es erforderlich, dass den Gefangenen von Anfang an umfassende Möglichkeiten zum Kontakt mit der Außenwelt eingeräumt werden. Die rückläufigen Tendenzen bei der anteiligen Belegung des offenen Vollzuges und der Urlaubsgewährung müssen umgekehrt werden. Zudem sind Besuche, auch Langzeitbesuche, von den Anstalten zu fördern.</p>
<p>3. Es muss ausreichendes und gut ausgebildetes Personal vorhanden sein. In alle personellen Bereichen muss es Nachbesserungen geben. Ziel muss eine Personal-Gefangenen-Relation von 1:1 sein. Dies ist über Neueinstellungen, aber vor allem über die konsequente Reduzierung der Gefangenzahlen zu erreichen. Bestimmte Gefangengruppen sind generell nicht im Strafvollzug unterzubringen. Dies gilt etwa für Drogenabhängige, Jugendliche oder Personen, die ihre Geldstrafe nicht bezahlt haben. Ihre Entnahme aus den Strafvollzugsanstalten könnte die Situation bereits kurzfristig entschärfen. Zudem besteht vor allem im Bereich der Fachdienste ein enormer Personalbedarf.</p>
<p>4. Die Institution der Sicherungsverwahrung ist abzuschaffen. Alle Formen der Sicherungsverwahrung (primäre, vorbehaltene und nachträgliche) widersprechen dem Schuldprinzip. Sie sind zu ersetzen durch einen konsequent auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug. Psychisch erkrankten Straffälligen müssen Angebote für eine angemessene Behandlung gemacht werden. Sie dürfen nicht einfach nur verwahrt werden.</p>
<p>5. Eigenständige sozialtherapeutischen Anstalten sind auszubauen. Nur knapp 2,7 % der Haftplätze befinden sich in sozialtherapeutischen Anstalten. Diese sind zudem häufig dem allgemeinen Strafvollzug angegliederte Abteilungen. Der Anteil ist auf 10 % zu erhöhen, um die häufig auftretenden psychischen Problemen vieler Gefangener angemessen behandeln zu können.</p>
<p>6. Arbeitsmöglichkeiten müssen für alle Gefangenen gegeben sein. Gerade im trostlosen Alltag des Strafvollzuges ist produktive Betätigung bei gerechter Entlohnung unentbehrlich. Allen Gefangenen, die arbeiten wollen, muss eine adäquate und qualifizierende Beschäftigung angeboten werden.</p>
<p>7. Strafvollzugsanstalten müssen regelmäßig überprüft und evaluiert werden. Der Strafvollzug muss transparenter werden. Er darf nicht weiterhin ein geschlossenes System bleiben, das von der Öffentlichkeit abgeschnitten ist. Dazu müssen zum einen unabhängige Institutionen geschaffen werden, die umfassende Rechte zur Überprüfung von Anstalten und darin auftretenden Vorkommnissen haben. Zum anderen sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts über die Notwendigkeit begleitender wissenschaftlicher Evaluation umzusetzen. Das erfordert die Bereitstellung finanzieller Mittel für unabhängige wissenschaftliche Stellen, denen kontinuierlich gesammelte Daten zur Verfügung zu stellen sind.</p>
<p>8. Die Institution der Ombudsperson muss flächendeckend eingerichtet werden. Neben Stellen, die die Vollzugsanstalten regelmäßig kontrollieren, brauchen Gefangene vertrauenswürdige und unparteiische Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner außerhalb der Anstalt. Nur so können Konflikte, Verstöße und Unzulänglichkeiten schnell und wirksam problematisiert werden.</p>
<p>9. Alternativen zum Strafvollzug müssen weiterentwickelt werden. Haftvermeidung muss an obersten Stelle stehen beim Umgang mit straffälligen Personen. Dazu sind alternative Konfliktlösungsmodelle wie der Täter-Opfer-Ausgleich auch ohne Beteiligung von Strafverfolgungsbehörden auszubauen. Zudem muss in jedem Stadium des Strafverfahrens verpflichtend und nicht nur im Regelfall geprüft werden, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt werden kann, der zu einer Einstellung des Verfahrens oder einer Strafmilderung führt. Auch ist die Unterbringung in anderen Einrichtungen wie Heimen dem Strafvollzug vorzuziehen.</p>
<p>10. Nach der Entlassung müssen ehemalige Gefangene begleitet werden. Der Strafvollzug ist ein tiefer Einschnitt in das Leben der Betroffenen, der eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft schwer macht. Der Staat darf sich hier nicht aus der Verantwortung ziehen und muss Hilfe etwa bei der Suche von Arbeit, Wohnung und sonstiger Orientierung (z.B. Schuldentilgung) anbieten. Dazu sind bereits während des Vollzuges umfassende Vorkehrungen zu treffen, was beispielsweise auch die uneingeschränkte Einbeziehung der Gefangenen in die Sozialversicherungssysteme beinhaltet.</p>
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		<title>Menschenrechte sind immer auch Frauenrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/menschenrechte-sind-immer-auch-frauenrechte/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Tod von Susanne v. Paczensky. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 17-18 Da bin ich sicher: In der Geschichte der Frauenbewegung wird für den Kampf gegen den § 218 ein Name an vorderster Stelle stehen: der Name von Susanne v. Paczensky. Sie wusste, wovon sie sprach: Abtreibung bedeutete für Frauen unserer Generation Illegalität, grausame Prozeduren [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Tod von Susanne v. Paczensky. Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 17-18</p>
<p>Da bin ich sicher: In der Geschichte der Frauenbewegung wird für den Kampf gegen den § 218 ein Name an vorderster Stelle stehen: der Name von Susanne v. Paczensky. Sie wusste, wovon sie sprach: Abtreibung bedeutete für Frauen unserer Generation Illegalität, grausame Prozeduren und Gefahr. Diese Bedingungen wollte sie für andere Frauen ändern. Sie wollte ein Bewusstsein dafür schaffen: &#132;mehrere Abtreibungen, ebenso wie mehrere Geburten, können zum Frauenleben dazu gehören.&#8220; Deshalb forderte sie 1972 an der Spitze einer Hamburger Delegation auf dem ASF-Kongress die ersatzlose Streichung des Paragrafen. Und sie war eine der Bekennerinnen, als der Stern den Titel brachte &#132;Wir haben abgetrieben&#8220;. Von da an war sie überall eine gesuchte Streiterin, im Radio und in den damals neu aufkommenden Talkshows.</p>
<p>Und als Journalistin hat sie natürlich auch darüber geschrieben. Die Frauenzeitschriften, für die sie sonst arbeitete, wollten solche Artikel nicht drucken. Also machte sie Bücher. Als Herausgeberin der neuen Frauenbuchreihe rororo aktuell frauen gab sie in sieben Jahren über vierzig Bücher heraus, alles Frauenthemen, alle spiegelten die bestehenden Zwänge und das neu entstehende Selbstbewusstsein der Frauen jener Zeit 1978 &#8211; 85.</p>
<p>Zum Thema Abtreibung hat sie 6 Bücher geschrieben und herausgegeben, u.a. &#132;Wir sind keine Mörderinnen&#147; und &#132;Die neuen Moralisten&#147;. Das anrührendste Buch ist für mich &#132;Gemischte Gefühle&#147; &#150; voller Empathie für die Betroffenen. Am mutigsten war wahrscheinlich: &#132;Das hätte nicht noch mal passieren dürfen&#147;. Diese Untersuchung über Mehrfachabbrüche kam zu dem Ergebnis: &#132;<i>Es wäre realistisch und frauenfreundlich, anzuerkennen, dass ein gewisser Anteil von Verhütung misslingt und es deshalb ungewollte Schwangerschaften &#150; und eben auch wiederholte &#150; gibt. Unsere Studie belegt, was Verstand und Nächstenliebe nahe legen: Frauen versuchen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, wenn aber trotzdem eine eingetreten ist, dann kann am ehesten die Frau selbst darüber entscheiden. Schwangerschaft bleibt eine Folge von Sexualität, von nicht angewandter oder fehlgeschlagener Verhütung und ist eine von zwei möglichen Lösungen eines Problems.</i>&#8220;</p>
<p>Sie blieb nicht nur bei der Theorie. Sie war immer auch eine Frau der Tat: 1982 wollte sie ihre Forderungen umsetzen und gründete mit anderen das Hamburger Familienplanungszentrum. Damit wurde ein Ort geschaffen, an dem Frauen legal, medizinisch einwandfrei und respektvoll eine Abtreibung bekommen konnten. Ich habe dies Zentrum besichtigen können, kurz nachdem ich selbst eine beschämende Abtreibung in Bayern hinter mir hatte &#8211; und erlebte eine segensreiche und frauenfreundliche Einrichtung.</p>
<p>Im Familienplanungszentrum hat Susanne v.P. als Beobachterin einer ambulanten Abtreibung beigewohnt und darüber geschrieben. Da hat sie uns wieder in Erstaunen versetzt, wie sie berichtet, dass keine Kind zu sehen war, auch kein ganz kleines, sondern nur ein Löffelchen Schleim.</p>
<p>Als sich Anfang des Jahres 1990 abzeichnete, dass eine Vereinigung mit der DDR zu erwarten war, wurde uns klar, dass jetzt die endgültige gesamtdeutsche Verfassung kommen musste, wie es die Präämbel des GGs verlangte. Das war der Moment, um neue Rechte für Frauen zu fordern.</p>
<p>Ich sehe noch, wie wir zu dritt um unseren ovalen Tisch in Neubiberg sitzen, Susanne, Renate Sadrozinski und ich, um unsere Forderungen für die Verfassung zu formulieren. Was fehlt den Menschenrechten, damit sie Frauenrechte werden? Unser Acht-Punkte-Programm nannten wir &#132;Frauen in bester Verfassung&#8220;. Die Humanistische Union übernahm die Initiative, Helga Killinger organisierte eine Postkartenaktion und viele Frauengruppen schlossen sich an. Das Kuratorium für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder formulierte nach langen Diskussionen einen Verfassungsentwurf und übernahm unsere Forderungen. Bis auf eine, und das war &#8211; man ahnt es schon &#8211; die Forderung nach einem neuen Grundrecht nur für Frauen, nämlich nach der Entscheidungsfreiheit bei einer Schwangerschaft. Diese Forderung nach einer Garantie auf körperliche Selbstbestimmung wollten viele Männer des Kuratoriums denn wohl doch nicht unterstützen.</p>
<p>Wie bekannt, eine neue Verfassung gab es letzten Endes nicht. Die Initiative war dennoch nicht umsonst, das Grundgesetz wurde u.a. in Artikel 3 für Frauen ergänzt. Das eigentliche Frauengrundrecht &#8211; in USA reproductive freedom &#8211; bleibt  als Forderung für kommende Generationen.</p>
<p>Susannes Engagement wurde gesehen und anerkannt: 2004 ehrte sie die HU mit dem Fritz Bauer Preis. Daß dieser für unbequemes Eintreten für Gerechtigkeit und Menschlichkeit verliehen wird &#8211; das passte genau zu ihrer Person. Sie starb in Hamburg &#8211; ihr Leben war selbstbestimmt, engagiert und unerschrocken bis zu Ende.</p>
<p><i>Heide Hering<br />ist Mitglied im Beirat der HU</i></p>
<p>Die acht Forderungen der Initiative &#132;Frauen in bester Verfassung&#147; finden sich in den HU-Mitteilungen Nr. 135 (September 1991), S. 42.</p>
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		<title>Das Recht auf Kirchlichkeit. Interview mit Pascal Kober</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/das-recht-auf-kirchlichkeit-interview-mit-pascal-kober/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 08:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 18/19 Pascal Kober, Jahrgang 1971, studierter Theologe (evangelisch), sitzt seit dieser Legislaturperiode im Deutschen Bundestag. Als Mitglied der &#8222;Christen in der FDP-Bundestagsfraktion&#8220; nahm er am Podium der 4. Berliner Gespr&#228;che zum Thema &#8222;Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz&#8220; teil, f&#252;r die Friedrich-Naumann-Stiftung hielt er das Schlusswort der Veranstalter. Sein [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 18/19</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4120 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw-450x450.jpg" alt="Das Recht auf Kirchlichkeit. Interview mit Pascal Kober" width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Kober_bw.jpg 600w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Pascal Kober, Jahrgang 1971, studierter Theologe (evangelisch), sitzt seit dieser Legislaturperiode im Deutschen Bundestag. Als Mitglied der &#8222;Christen in der FDP-Bundestagsfraktion&#8220; nahm er am Podium der 4. Berliner Gespr&auml;che zum Thema &#8222;Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz&#8220; teil, f&uuml;r die Friedrich-Naumann-Stiftung hielt er das Schlusswort der Veranstalter. Sein Resum&eacute; der Tagung fiel zwiesp&auml;ltig aus: Es fehle an gegenseitigem Verst&auml;ndnis, insbesondere bem&auml;ngelte er den neidvollen Blick der s&auml;kularen Verb&auml;nde auf die Kirchen bei den Vertretern der s&auml;kularen Verb&auml;nde. Im Interview wehrt sich Pascal Kober gegen die Kritik an seinen Beitr&auml;gen, wie sie Ulrich Finckh in den letzten HU-Mitteilungen vortrug (s. Mitteilungen 208, S. 24f.).</i></p>
<p><i>Herr Kober, Sie haben nach den Diskussionen der 4. Berliner Gespr&auml;che der Humanistischen Union, aber auch s&auml;kular/atheistischen Verb&auml;nden in staatskirchenrechtlichen Fragen eine Haltung des Neides unterstellt. Was meinen Sie damit? </i></p>
<p>Das ist so nicht ganz richtig. Ich sprach von einer Haltung des &#8222;Nicht G&ouml;nnens&#8220;. &#8222;Neid&#8220; beinhaltet ja die Motivation, dasjenige, das ein anderer hat, auch selbst f&uuml;r sich zu bekommen. Den Eindruck hatte ich von den Teilnehmern unsere Gespr&auml;chsrunde nicht. Stattdessen habe ich den Eindruck gewonnen, dass es den Gespr&auml;chspartnern darum geht, den Mitgliedern der Kirchen das Recht auf Kirchlichkeit im Rahmen des g&uuml;ltigen Staatskirchenrechtes zu bestreiten, ohne aber zugleich etwas Vergleichbares f&uuml;r sich oder andere Religionsgemeinschaften erwirken zu wollen. Das habe ich mit einer Haltung des &#8222;Nicht G&ouml;nnens&#8220; gemeint.</p>
<p>Es scheint mir darum zu gehen, Mitb&uuml;rger in ihrer Religionsfreiheit einzuschr&auml;nken, ohne selbst nach Entfaltungsm&ouml;glichkeiten in dieser Richtung zu streben, oder begr&uuml;ndbar darlegen zu k&ouml;nnen, wie die eigene Freiheit durch die Religionsaus&uuml;bung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt wird.</p>
<p><i><br />In welcher Weise ist der Staat f&uuml;r die Sinnstiftung in unserer Gesellschaft verantwortlich?</i></p>
<p>Hier will ich in zwei gedanklichen Schritten antworten: 1. Jeder Staat, jedes Rechtssystem basiert auf Werten, die wiederum in gewisser Weise einem &#8222;Sinn&#8220; zugeordnet sind. Das Recht auf Leben beispielsweise beinhaltet in gewisser Weise die gesellschaftliche Vorstellung, dass &#8222;Leben&#8220; etwas Gutes ist. Sinn hat etwas mit &#8222;Bedeutung&#8220; zu tun. Bedeutung hei&szlig;t Bewertung. Bewertung hat etwas mit Sinnhaftigkeit zu tun.</p>
<p>2. Indem der Staat sein &#8222;Wertesystem&#8220; durch sein Rechts- und Bildungssystem durchsetzt und erh&auml;lt, ist der Staat immer qua Existenz in der Situation, dass er, ob er nun will oder nicht, weltanschaulich positioniert und t&auml;tig ist. Weltanschaulich neutral kann ein Staatswesen nur dadurch sein, dass es auch und gerade sich selbst in seiner Totalit&auml;t zur&uuml;cknimmt, indem es anderen Weltanschauungen in einem gewissen (bei uns: grundgesetzlichen) Rahmen nicht nur gestattet, t&auml;tig zu sein, sondern diese T&auml;tigkeit auch geradezu &#8222;ermuntert&#8220;. Weltanschauliche Neutralit&auml;t gibt es nur bei weltanschaulicher Pluralit&auml;t und durch diese. Sie muss existieren, sonst wirkt der Staat aus sich selbst heraus weltanschaulich total. Um seiner Freiheitlichkeit willen muss der Staat ein Interesse an vitaler weltanschaulicher T&auml;tigkeit durch von ihm unterschiedene Organisationen und Gruppen haben.</p>
<p><i><br />Kann man Menschen, die einen Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung einfordern, nicht immer Neid unterstellen?</i></p>
<p>Den Unterschied zwischen Neid und Nicht-G&ouml;nnen habe ich weiter oben schon deutlich gemacht. Wer sich gegen Diskriminierung wendet, m&ouml;chte, dass alle gleich behandelt werden. Das l&auml;sst sich in zweierlei Richtung erreichen: Ich nehme dem einen seine Rechte und M&ouml;glichkeiten oder aber ich m&ouml;chte die mir vorenthaltenen Rechte und M&ouml;glichkeiten auch bekommen. In ersterem Fall haben alle weniger, in letzterem Fall alle mehr.</p>
<p><i>Welche Bedeutung hat es f&uuml;r Sie, dass vor den h&ouml;chsten Gerichten ein Grundrecht wie die Religionsfreiheit vor allem von den beiden Kirchen, von der religi&ouml;sen Mehrheit in Anspruch genommen wird? Sollten Grundrechte urspr&uuml;nglich nicht dem Schutz von Minderheiten dienen?</i></p>
<p>Grundrechte sind Rechte, die &#8222;unbedingt&#8220; gelten. Das hei&szlig;t also, dass sie auch nicht an quantitative Aspekte gebunden sind. Weder in die eine noch in die andere Richtung. Grundrechte gelten aus sich selbst heraus, sie haben nichts mit Mehrheits- oder Minderheitsverh&auml;ltnissen zu tun.</p>
<p><i>Finden Sie es akzeptabel, dass staatskirchenrechtliche Privilegien (oder Anspr&uuml;che, wenn Sie so wollen), vom Organisationsgrad einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft abh&auml;ngig gemacht werden? Wie vertr&auml;gt sich das mit der subjektivrechtlichen Begr&uuml;ndung unserer Grundrechte? </i></p>
<p>Der Staat muss in seinem Tun auch in der Praxis verwirklicht werden k&ouml;nnen. In der Theorie ist manches denkbar, was in der Praxis &#8211; auch mit Blick auf &#8222;Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit&#8220; &#8211; nicht oder nur schwer umsetzbar ist. Auch das Vereinsrecht, also vereinsrechtliche Anspr&uuml;che, sind an ganz konkrete Bedingungen gekn&uuml;pft. Oder nehmen Sie das Recht der Demonstrationsfreiheit, der Pressefreiheit &#8211; auch diese sind in der Praxis an konkrete rechtliche &#8222;Bedingungen&#8220; gekn&uuml;pft. Man muss von jedem in der Gesellschaft erwarten, dass er sich in ihr so verh&auml;lt, dass der Einzelne oder die Gesellschaft keinen Schaden nimmt. Aber reicht das? Eine Gesellschaft kann auf diesem Minimalkonsens nicht erhalten werden. Es funktioniert nur, wenn sich die Mehrheit der Gesellschaft gegen&uuml;ber konstruktiv und unterst&uuml;tzend verh&auml;lt. Insofern ist auch m.E. in diesem Zusammenhang die R&uuml;ckfrage zu stellen, ob es wirklich unzumutbar ist, sich so oder so gegen&uuml;ber der Gesellschaft, dem Staat und seinen Institutionen zu verhalten.</p>
<p><i>Inwiefern sehen Sie bei religionspolitischen Entscheidungen der Parlamente eine Befangenheit der Abgeordneten, die mehrheitlich den beiden christlichen Kirchen angeh&ouml;ren?</i></p>
<p>Wir unterscheiden ja in unserer Gesetzgebung aus guten Gr&uuml;nden Rechte, die unver&auml;nderbar sind, Rechte, die nur durch eine sehr gro&szlig;e Mehrheit, und Rechte, die durch einfache Mehrheit ver&auml;nderbar sind. F&uuml;r letztere beiden gilt: Es geh&ouml;rt zum Wesen der repr&auml;sentativen Demokratie, dass die Abgeordneten nur &#8222;ihrem Gewissen&#8220; verpflichtet sind. Von ihnen wird eine ganz pers&ouml;nliche Entscheidung und Position verlangt. Wie sie davon Gebrauch machen, ist ihre pers&ouml;nliche Verantwortung und alle vier Jahre die Verantwortung der W&auml;hlerinnen und W&auml;hler.</p>
<p><i>Was bedeutet f&uuml;r Sie der Anspruch unserer Verfassung, wonach keine Staatskirche mehr bestehe? </i></p>
<p>Das ist f&uuml;r mich als Lutheraner und Liberaler zugleich konstitutiv f&uuml;r mein Staatsverst&auml;ndnis.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang dieBehauptung, dass die Kirchen heutzutage &uuml;ber die gleichen Rechte wie zu Zeiten der Staatskirche verf&uuml;gen? </i></p>
<p>Ich bezweifle den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung.</p>
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		<title>Religionsfreiheit und europäische Identität</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 19 Der Ausschuss f&#252;r Menschenrechte und humanit&#228;re Hilfe des Deutschen Bundestages f&#252;hrt am 27. Oktober eine Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung zum Thema &#8222;Religionsfreiheit und europ&#228;ische Identit&#228;t&#8220; durch. Zu dieser Anh&#246;rung wurde die Bundesvorsitzende der HU, Prof. Dr. Rosemarie Will, um eine Stellungnahme gebeten. Der von den Abgeordneten vorgelegte Fragenkatalog konzentriert sich auf die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 19</p>
<p><i>Der Ausschuss f&uuml;r Menschenrechte und humanit&auml;re Hilfe des Deutschen Bundestages f&uuml;hrt am 27. Oktober eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zum Thema &#8222;Religionsfreiheit und europ&auml;ische Identit&auml;t&#8220; durch. Zu dieser Anh&ouml;rung wurde die Bundesvorsitzende der HU, Prof. Dr. Rosemarie Will, um eine Stellungnahme gebeten. Der von den Abgeordneten vorgelegte Fragenkatalog konzentriert sich auf die Frage, wie sich &#8222;der Islam&#8220; in eine als relativ homogen unterstellte s&auml;kulare europ&auml;ische Wertegemeinschaft einf&uuml;ge und welche Bedeutung der Religionsfreiheit zukomme. Zugleich interessierten sich die (Oppositions-)Fraktionen f&uuml;r einen m&ouml;glichen Handlungsbedarf zur Umgestaltung des Verh&auml;ltnisses von Staat und Kirche in Deutschland.<br />&nbsp;Rosemarie Will sprach sich in ihrer Stellungnahme f&uuml;r einen offenen Dialog mit islamischen Religionsgemeinschaften wie islamischen Staaten aus. &#8222;Weder die europ&auml;ischen Nationalstaaten noch die europ&auml;ische Union k&ouml;nnen sich dauerhaft vom Islam abgrenzen.&#8220; Zugleich m&uuml;sse sich der Islam den Regeln einer freiheitlichen Verfassungsordnung unterwerfen. Diesbez&uuml;glich gelte f&uuml;r ihn das gleiche wie f&uuml;r alle anderen Religionen: &#8222;Mit Blick auf den Islam ist deshalb mit B&ouml;ckenf&ouml;rde zu fragen, ob der Islam bereit ist, eine vergleichbare Entwicklung zu vollziehen, wie sie f&uuml;r die Katholische Kirche im Zweiten Vatikanischen Konzil 1965 beschrieben wird.&#8220; Jener Wandel des katholischen Glaubens und seines Verh&auml;ltnisses zur s&auml;kularen Umwelt sei im &Uuml;brigen ein Beleg daf&uuml;r, &#8222;dass Religion nicht einfach als eine dem Staat vorausliegende, innere Antriebs- und Bindungskraft f&uuml;r Menschenrechte begriffen werden kann. Religion muss sich selbst den Erfordernissen des Verfassungsstaates anpassen, will sie als Gemeinschaft der freiheitlich organisierten Gesellschaft nicht dauerhaft fremd gegen&uuml;ber stehen.&#8220; <br />&nbsp;In Bezug auf den besonderen strafrechtlichen Schutz der Religionen (&sect; 166 Strafgesetzbuch) wiederholt die Stellungnahme die HU-Forderung nach einer ersatzlosen Streichung, da der allgemeine Schutz vor Kommunikationsdelikten (Beleidigung, Verleumdung) auch in religi&ouml;sen Angelegenheiten ausreichend sei. Die Humanistische Union sehe &#8222;in einer s&auml;kularen Gesellschaft keine besonderen Erfordernisse, religi&ouml;se Gef&uuml;hle in anderer Weise gegen Meinungs&auml;u&szlig;erungen zu sch&uuml;tzen, als dies sonst mit menschlichen Gef&uuml;hlen in der Rechtsordnung geschieht.&#8220;<br />&nbsp;F&uuml;r das deutsche Religionsverfassungsrecht mahnt Rosemarie Will einen Abbau der einseitigen Privilegierung der christlichen Kirchen an und erneuerte die Forderung nach der Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung, wonach der Bund ein Gesetz zur Abl&ouml;sung der allgemeinen Staatsleistungen zu erlassen habe. </i></p>
<p><i>Die vollst&auml;ndige Stellungnahme der Humanistischen Union kann auf der HU-Webseite abgerufen werden oder ist &uuml;ber die Gesch&auml;ftsstelle zu beziehen: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/srw/"><i>www.humanistische-union.de/themen/srw/</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Der Fragenkatalog und die Stellungnahmen aller Sachverst&auml;ndigen sind auf der Webseite des Ausschusses abrufbar:<br /></i><a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a17/anhoerungen/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a17/anhoerungen/</i></a><i>.</i></p>
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