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	<title>vorgänge 12 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Das Problem Isolationshaft oder: Der Hungerstreik der Birgitta Wolf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jun 1974 01:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief zur Klärung von Missverständnissen Briefwechsel zwischen Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf 31. 10. 1974 Aus: vorgänge Nr. 12 ( Heft 12/1974),Seite 100-104 Seit dem 21. Oktober 1974 befindet sich Birgitta Wolf im Hungerstreik, um ihre Solidarität zu bekunden mit den etwa 35 Gefangenen, vornehmlich der sogenannten Baader-Meinhof-Gruppe, die bereits seit dem 13. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/das-problem-isolationshaft-oder-der-hungerstreik-der-birgitta-wolf/">Das Problem Isolationshaft oder: Der Hungerstreik der Birgitta Wolf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Offener Brief zur Klärung von Missverständnissen</p>
<p>Briefwechsel zwischen Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf 31. 10. 1974</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 12 ( Heft 12/1974),Seite 100-104</p>
<p>Seit dem 21. Oktober 1974 befindet sich Birgitta Wolf im Hungerstreik, um ihre Solidarität zu bekunden mit den etwa 35 Gefangenen, vornehmlich der sogenannten Baader-Meinhof-Gruppe, die bereits seit dem 13. September einen strengen Hungerstreik durchführen.</p>
<p>Birgitta Wolf ist nicht etwa einverstanden mit den Taten, die den Häftlingen der Baader-Meinhof-Gruppe, die sich selbst RAF nennt, bisher gerichtlich nicht erwiesen zur Last gelegt werden. Sie hat sich mit diesen Hungerstreikenden solidarisiert (sie können dies bewußt, weil sie die Bedingungen unseres Strafvollzugs intellektuell zu reflektieren vermögen), weil es ihr um die dumpf hoffnungslose Situation von rund 50 000 Häftlingen in der Bundesrepublik geht.</p>
<p>Birgitta Wolf: zu beschreiben, wer das ist, fällt schwer, ohne in Klischees zu verfallen. Eine sensationsabhängige Massenpresse nennt sie einen neuen &#132;Engel der Gefangenen&#148; (Bundesjustizminister Vogel betet das nach). Sie selbst wird zornig, wenn man sie so nennt; und, sieht man darauf, dann ist sie gewiß kein &#132;Engel&#148;, denn von Engeln hörte man bisher noch nie, daß sie zornig werden könnten.<br />Eines jedenfalls ist sicher: Birgitta Wolf ist einer der wohl an einer Hand herzuzählenden Menschen in Deutschland, die sich (obwohl sie selbst nicht Deutsche, sondern in Deutschland lebende Schwedin ist), unnachsichtig, das heißt: ohne Nachsicht für ihre eigene Person, und &#132;bedenkenlos&#148; für die Menschenrechte von Untersuchungs- und Strafgefangenen in unseren Justizvollzugsanstalten einsetzen. Es gibt wohl keinen &#132;Fall&#148;, der ihr vorgetragen wird, dem sie nicht aufs Genaueste nachgeht und den sie dann nicht bei allen Behörden, die in Frage kommen, verficht. Die Humanistische Union hat ihr 1971 den &#132;Fritz-Bauer-Preis&#148; (für die Humanisierung des &#132;Rechtswesens&#148;) verliehen. Eine im ganzen schwache Geste für unwägbare &#132;Verdienste&#148;.</p>
<p>Seit dem 21. Oktober leistet Birgitta Wolf ihren Solidaritäts-Hungerstreik. Am 9. November 1974 ist Holger Meins, Mitbeschuldigter der Baader-Meinhof-Gruppe, in der Justizvollzugsanstalt Wittlich in der Eifel an den Folgen seines Hungerstreiks (mit nur mehr 39 Kilogramm Gewicht bei 183 cm Größe) gestorben. Ohne ärztliche Hilfe und ohne Klinikpflege; in einer Isolierzelle, die es nach den Bekundungen aller möglichen Justizminister in den Vollzugsanstalten der Bundesrepublik gar nicht gibt.<br />Am 10. November wurde in Berlin der Kammergerichtspräsident Günter von Drenkmann ermordet. Die Tat wurde in Zusammenhang gebracht mit dem Tod von Holger Meins.<br />Das mag stimmen. Aber die Wahnsinnstaten irgendwelcher &#132;politischer&#148; Gewalttäter können nicht die Taten oder Unterlassungen irgendwelcher Amtsträger unseres &#132;Rechtsstaats&#148; rechtfertigen oder entschuldigen. Die jetzt pausenlos vorgetragenen Redensarten aller möglichen Justizminister und Justizbeamter, man habe alles getan, um zu  es gebe keine Isolierhaft in deutschen Vollzugsanstalten, wenn die Bader-Meinhof-Gefangenen in Hungerstreik getreten seien, dann sei das ihre freie Entscheidung (natürlich! denn niemand streikt natürlich ohne &#132;freien Willen&#148;) und Holger Meins habe sich quasi selbst umgebracht, stimmen alle und sind doch irrsinnig falsch.<br />Die Baader-Meinhof-Gefangenen haben (unter welchen Motiven auch immer) Selbstzerstörung als Waffe eingesetzt gegen unmenschliche Haftbedingungen. Unter denselben oder ähnlichen Bedingungen stehen in unserem Strafvollzugssystem Tausende anderer Gefangener; nur: sie blieben sich bisher dieser Unmenschlichkeit unbewußt. Unsere Justizminister mögen reden, was sie nur wollen. Auch der irre Mord an Günter von Drenkmann kann einen justiziellen Exzeß nicht rechtfertigen. Der &#132;Rechtsstaat&#148; darf sich nicht darauf berufen, daß es ja auch individuelle Mörder gebe, oder darauf, daß ein noch nicht überführter Untersuchungshäftling sich durch Hungerstreik selbst umgebracht habe. Er muß Leben erhalten und mutmaßliche Straftäter in die Sozietät zurückführen. Auch und vor allem Beschuldigte mit sogenannten &#132;politischen Motiven&#148;.<br />Birgitta Wolf hungert zu Recht (wenn ich das, denn sie setzt ihre Gesundheit aufs Spiel, so salopp ausdrücken darf). Bis endlich dieses Heft der Vorgänge erschienen ist, hat sich die Situation wahrscheinlich bereits erheblich (zum Guten oder Schlechten) verändert. Trotzdem erscheint es mir nützlich, in Wochen öffentlicher Hysterie auf den Kern einer Sache dokumentierend hingewiesen zu haben.</p>
<p>15.11.1974                                                                             GH                                                                                                                        GH</p>
<h5>Offener Brief zur Kl&auml;rung von Missver&shy;st&auml;nd&shy;nissen</h5>
<p>Veröffentlicht in der &#132;Süddeutschen Zeitung&#148; vom 7. 11. 74 in der Rubrik Leserbriefe unter der mißverständlichen Überschrift: &#132;Abscheu gegen Terror und Morde &#8222;:</p>
<p>In der SZ vom 29. 10. stand eine Notiz über den Hungerstreik gegen untragbare Zustände in den deutschen Gefängnissen (&#132;Solidaritätshungerstreik für Ulrike Meinhof in Berlin&#8220;), den rund 35 Strafgefangene und U-Häftlinge seit dem 13. September durchführen und über den Solidaritätshungerstreik verschiedener Bürger in Freiheit. Diese Notiz enthält einige Fehler, die zu Mißverständnissen führen können.</p>
<p>1. Sie sprechen von dem Aufruf der &#132;Anarchistin Ulrike Meinhof&#148; und gleich darauf von den Berliner &#132;Sympathisanten&#148;, die sich dem Hungerstreik angeschlossen haben. Dabei nennen Sie auch meinen Namen. Ganz abgesehen davon, daß ich nicht in Berlin, sondern in Murnau lebe, kann durch diese unglückliche Formulierung der Irrtum entstehen, daß ich zu Sympathisanten von anarchistischen Umtrieben mit Gewalttaten zähle. Das tue ich keineswegs. Ich habe schon während der Nazizeit in Deutschland gelebt und auch damals versucht, Gefangenen zu helfen, und verabscheue jede Art von Terror, Attentaten und Morde, egal, ob sie von rechts oder links durchgeführt werden. Das möchte ich mit aller Entschiedenheit betonen.</p>
<p>2. Ich habe mich nicht den Berlinern angeschlossen, sondern mein Hungerstreik, der nicht nur Solidarität gegenüber einer kleinen Gruppe, die jetzt im berechtigten Kampf gegen Unmenschlichkeit im Vollzug nicht andere, sondern nur ihr eigenes Leben riskieren, wird genauso für über 50 000 Insassen in deutschen Gefängnissen durchgeführt und wurde bereits in der Nacht vom 20. auf den 21. Oktober begonnen. Erst am 26. Oktober, nachdem die Mitteilung von meinem Hungerstreik durch die Presse gegangen war, erhielt ich die telephonische Mitteilung aus Berlin, daß noch in dieser Nacht um null Uhr sich 24 Berliner Bürger anschließen. Inzwischen habe ich Solidaritätserklärungen nicht nur aus der Bundesrepublik, sondern auch von Arbeitsgruppen für Strafvollzugsreformen in Schweden und der Schweiz erhalten.</p>
<p>3. Ich halte den in der Notiz verwendeten Ausdruck: &#132;politische Gefangene&#148; für falsch. Für mich gibt es wohl heute noch &#132;politisch Verfolgte&#148; in der Bundesrepublik (zB der Jurist Götz, der auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer staatlich anerkannten Partei nicht Richter sein darf), jedoch keine &#132;politischen Gefangenen&#148;, wenn auch oft mit diesem Begriff operiert wird. Korrekt wäre der Ausdruck &#132;politisch motivierte Gefangene&#148;. Keiner wurde wegen seiner bloßen politischen Anschauung verhaftet, sondern wegen Verdacht krimineller Taten mit politischer Motivation. Die Motive zu meinem Hungerstreik sind in meiner Presseerklärung vom 23. 10. 1974 ausführlich dargestellt. Um nicht ungebührlich Platz einzunehmen, begrenze ich sie auf einen gemeinsamen Nenner: Daß alles an Menschenbehandlung, was gegen Grundgesetz und Menschenrechtskonvention verstößt und außerhalb des Strafvollzuges strafbar ist, auch innerhalb des Strafvollzuges strafbar wird.</p>
<p>Birgitta Wolf <br />811 Murnau, Ramsach 7</p>
<h5>Aus der Presse&shy;er&shy;kl&auml;&shy;rung vom 23. Oktober 1974</h5>
<p>Um mehr als 35 Gefangene in der Bundesrepublik und Berlin, die seit dem 13. September 1974 einen totalen Hungerstreik gegen Peinigungen und Mißverhältnisse im Strafvollzug durchführen, zu zeigen, daß ihr lautloser Schrei in der egozentrischen Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit nicht untergeht, nehme ich ebenfalls seit dem 21. Oktober keine Nahrung mehr zu mir. Das ist meine legale Demonstration gegen den trotz der Weisung des Bundesverfassungsgerichtes immer noch gesetzlosen Zustand in den bundesdeutschen Gefängnissen, den man unverfroren mit dem &#132;Gewohnheitsrecht des besonderen Gewaltverhältnisses&#148; umschreibt. Das ist mein Protest gegen die menschenzerstörende Isolationshaft über Jahre hinaus von nicht nur Gefangenen aus politischer Motivation.</p>
<p>Diese Isolationshaft ist grundgesetzwidrig, da sie durch den Persönlichkeitsverfall gegen Artikel 2, Absatz 2 verstößt. Es ist mein Protest gegen die psychische und physische Tortur des verschärften Arrestes mit bewußt herbeigeführten Schlafstörungen durch hartes Lager ohne Matratze und mit Kostentzug bis auf 700 Gramm Brot im Tag. Diese interne Hausstrafe, ohne Richter und Verteidiger ausgesprochen, kann laut Absatz 186,2 der geltenden Dienst- und Vollzugsordnung &#132;gegen eine schwangere oder stillende Frau oder gegen eine Frau, die in den letzten drei Monaten geboren hat&#148; mit dem Alibi der Unterschrift des Anstaltsarztes ausgesprochen werden.</p>
<p>Nur Hessen hat bis jetzt im Vorgriff auf das entstehende Strafvollzugsgesetz den verschärften Arrest, der in bundesdeutschen Gefängnissen der Gewöhnliche ist, abgeschafft. Es ist mein Protest gegen die Ausbeutung der Arbeitskraft des Gefangenen, der, ohne normale Bezahlung und Sozialversicherungen zu erhalten, entweder in hauseigenen Betrieben arbeitet oder an auswärtige Firmen verdingt wird. Man macht es somit den Gefangenen unmöglich, durch Verkauf seiner Arbeitskraft, nach Abzug für Unterbringung und Essen, seine Familie zu ernähren und entstandenen Schaden, so weit möglich, wieder gut zu machen. Die Justiz macht sich dabei, um ein Beispiel zu nennen, in Fällen von Gefängnis als Strafe für versäumte Unterhaltspflicht als Mittäter schuldig, weil sie den Verdienst des Gefangenen für sich kassiert und nicht den Kindern zuführt.</p>
<p>Es ist mein Protest gegen die Unterschlagung der Zinsen der zwangsgesparten Rücklagen von über 50 000 Gefangenen in der Bundesrepublik. Ich unterstreiche damit meine seit Jahrzehnten erhobene Forderung, daß alles an Menschenbehandlung, was außerhalb des Strafvollzuges strafbar ist, auch innerhalb des Strafvollzuges strafbar wird.</p>
<p>In bezug auf meinen Protest gegen die Isolationshaft stehe ich nicht allein. Der Deutsche Evangelische Kirchentag verfaßte im Juni 1973 in Düsseldorf eine Resolution gegen diese Art von Haft, in der es unter anderem heißt:<br />&#132;Praktisch ist die Isolierung in ihrer Konsequenz als eine psychische Zerstörung des Häftlings anzusehen&#8230; die Häftlinge werden Zwangsmaßnahmen unterworfen, die in körperliche Unversehrtheit und in die Persönlichkeitsstruktur eingreifen und die Zerstörung, die man in den Häftlingen anrichtet, ist vermutlich nicht geringer als die, die frühere Epochen oder andere Staaten vermittels direkter physischer Folter erreichten&#148;. (&#8230;)</p>
<p>Professor Dr. Sjef Teuns, BWA-Holland auf der Konferenz von &#132;amnesty international&#148; &#132;Physische und psychische Konsequenzen von Gefangenschaft und Folter&#148; in Lysbey, Oslo, am S. 6. und 7. 10. 1973:  &#132;Während es bei den südvietnamesischen Tigerzellen und bei den portugiesischen Unterwasserzellen ziemlich offensichtlich ist, daß sie im Dienst eines in die Länge gezogenen und eines sehr schmerzhaften Todes stehen, trifft dasselbe auf die Isolationshaft in den supermodernen westeuropäischen Anstalten zu, nur ist dies nicht so leicht erkennbar auf den ersten Blick. Das Auffallendste an der Einzelhaft in dem modernen westeuropäischen Haftsystem ist die Wirkung der sensorischen Deprivation (s. D.) auf den Zelleninsassen.<br />..<br />Obwohl es seit 1954, als die Untersuchungen über s. D. begannen, bekannt ist, (. . .) ist die Aufmerksamkeit, die dieser Haftmethode von Berufs- und Menschenrechts-Kritikern des Gefängnissystems zugewendet wird, geradezu geringfügig &#8230; Professor Ladee betont in seinem Artikel, daß die s. D. zu schlimmsten Störungen führen kann, zu Angstzuständen, zu einer abnorm gesteigerten Suggestibilität, zu Wahnvorstellungen etc.&#148; (&#8230;)<br />Richter Helmut Ostermeyer sagt in seinem Buch &#132;Strafunrecht&#148;: &#132;Der Strafvollzug aber ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Spätere Geschlechter werden die Zellen unserer Strafvollzugsanstalten mit demselben Entsetzen betrachten wie die mittelalterlichen Verliese und Folterkammern. Wer das weiß und schweigt, macht sich mitschuldig&#148;.</p>
<p>Zum Schluß der Resolution gegen die Isolationshaft des Deutschen Evangelischen Kirchentages im Juli 1973 wird die Forderung erhoben, an: &#132;Die zuständigen kirchlichen Gremien und Institutionen. . .: gegen die totale Isolierung und die extreme Dauer der Untersuchungshaft öffentlich Stellung zu nehmen&#148; und &#132;im Interesse der Rechtsstaatlichkeit die Isolierung aufzuheben&#148;.</p>
<p>Die Gefangenen führen nun seit mehr als fünf Wochen ihren totalen Hungerstreik durch, bei Ronald Augustin bis vor wenigen Tagen, seit Monaten in einem &#132;Toten Trakt&#148; in Hannover isoliert, jetzt aufgrund des lebensgefährlichen Zustandes durch den langen Hungerstreik in der Krankenabteilung des Gefängnisses in Lingen, hat man drei Tage lang einen Wasserentzug durchgeführt. Durch Intervention von den Rechtsanwälten und mir beim zuständigen Staatsanwalt erhält er jetzt wieder Mineralwasser und Tee zum Trinken.</p>
<p>Bei früheren Hungerstreiks hat man Gefangenen sogar das Waschwasser mit Chemikalien versetzt, so daß es nicht zum Trinken verwendet werden konnte. Das alles muß die deutsche Öffentlichkeit wissen, denn wir alle tragen die Verantwortung für die Menschenbehandlung in unserem Strafvollzug.</p>
<p>Murnau, den 23. Oktober 1974               Birgitta Wolf</p>
<h5>Brief&shy;wechsel zwischen Bundes&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 31. 10. 1974 </h5>
<p>Sehr geehrte Frau Wolf!<br />Ihren Brief vom 28. Oktober 1974 und die beigefügte Presseerklärung, in welcher Sie die Motive erläutern, die Sie dazu geführt haben, in einen Hungerstreik zu treten, habe ich erhalten und sehr aufmerksam gelesen. Ich beeile mich, Ihnen so rasch darauf zu antworten, wie die Verpflichtungen, die mich zur Zeit in Bonn und München beschäftigen, es zulassen.<br />Ihren selbstlosen persönlichen Einsatz für eine Reform des Strafvollzuges in der Bundesrepublik Deutschland habe ich immer geschätzt. Ich weiß, in wie vielen Fällen Sie Menschen geholfen haben, die durch Gedankenlosigkeit, Unfähigkeit oder gar bösen Willen ungerechtfertigt und unangemessen hart Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit dulden mußten. Die Verdienste, die Sie sich vor allem bei der Öffnung des öffentlichen Bewußtseins für Probleme des Strafvollzuges erworben haben, sind allgemein anerkannt.</p>
<p>Gerade weil mir bekannt ist, in welchem Maße Sie zu persönlichem &#132;Mit-Leiden&#148; fähig und bereit sind, dürfen Sie mir glauben, daß ich die von meinem Amtsvorgänger eingeleitete Reform des Strafvollzuges in der Bundesrepublik Deutschland als eine meiner wesentlichen Aufgaben dieser Wahlperiode ansehe. Mit dieser Reform soll der gesetzliche Rahmen gesetzt werden; von dem ein Teil durch die von Ihnen genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefordert wird, von dem aber wesentliche andere Teile notwendig geworden sind, weil sich trotz ständiger Mahnung seit mehr als hundert Jahren niemand stark genug gezeigt hat, eine umfassende Reform des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu schaffen und durchzuführen. (. ..)</p>
<p>Für die konkrete Ausgestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft wie der Strafhaft ist der Bundesminister der Justiz jedoch &#151; wie Sie wissen &#151; nicht zu-ständig. Zuständig hierfür ist die jeweilige Justizverwaltung des Landes, in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet, in der ein Häftling sich auf-hält. Soweit die von Ihnen so bezeichnete &#132;Isolationshäft&#148; im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Strafverfahren gegen Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe immer wieder kritisiert worden ist, sind die Justizminister der in Betracht kommenden Länder den unwahren Behauptungen, diese Personen seien einer sogenannten Isolationshaft ausgesetzt, ständig mit Nachdruck und unter Vorlage des das Gegenteil beweisenden Materials entgegengetreten.</p>
<p>Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bedingungen des Vollzuges zum einen auf Anordnungen unabhängiger Gerichte beruhen, zum anderen ständig durch Gerichte überprüft werden, die bisher gewährleistet haben, daß der Vollzug der Untersuchungshaft an den Mitgliedern der Baader-Meinhof-Gruppe den gesetzlichen Anforderungen unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte genügt, nämlich einerseits den Sicherheitsbelangen, die Maßnahmen gegen eine geplante Befreiung der Untersuchungshäftlinge erforderten, andererseits den persönlichen Belangen der Untersuchungshäftlinge. Darüber hinaus haben sich in verschiedenen Ländern Vertreter kirchlicher Stellen und caritativer Organisationen über die Haftbedingungen informieren können und keine Beanstandungen erhoben.<br />Der Vorwurf, die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe würden in einer Isolationshaft gehalten, wird vorwiegend ohne den Hintergrund sachlicher Information erhoben. Die Mitglieder der Baader-Meinhof�Gruppe sind vielmehr unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft den übrigen Untersuchungshäftlingen gleichgestellt und werden wie diese behandelt. Im Rahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft wird deshalb auch den Mitgliedern der Baader-Meinhof-Gruppe das Recht auf körperliche und geistige Tätigkeit eingeräumt. Die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe machen von diesem Recht regen Gebrauch, was folgende Beispiele zeigen:<br />Sie haben Gelegenheit, Tischtennis zu spielen, sich Bücher, Zeitschriften und Zeitungen beliebiger Anzahl nach eigener Wahl zu halten, sie können Rundfunksendungen nach eigener Wahl durch eigene Radiogeräte empfangen und machen von der Möglichkeit, sich mit anderen Untersuchungshäftlingen im Rahmen von Freistunden unbeaufsichtigt zu unterhalten &#151; was gestattet wird, nachdem Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht &#151; Gebrauch. Für die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe besteht im übrigen Gelegenheit, jederzeit Gespräche mit dem Betreuungspersonal der Vollzugsanstalten zu führen, wovon sie jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe ständig von Familienangehörigen bzw ihren Verteidigern in den Anstalten besucht.</p>
<p>Mir ist bewußt, daß diese Tatsachen noch nicht widerlegen, daß es in deutschen Justizvollzugsanstalten Mißstände gibt. Die in den letzten Monaten und Wochen in der Öffentlichkeit diskutierten Skandale weisen dies nach. Daß und wie ihnen mit der Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes entegengetreten werden kann, war Gegenstand und Ergebnis der Fernsehdiskussion (&#132;Kontrovers&#8220;).</p>
<p>Sie tragen auf Ihre Weise dazu bei, das Bewußtsein dafür zu schärfen. Nehmen Sie sich aber bitte dazu selbst nicht die Möglichkeit, indem Sie Ihre eigene Gesundheit gefährden. Für eine Birgitta Wolf als &#132;Engel der Gefangenen&#148; wird es auch nach der Reform noch genügend zu tun geben. Schonen Sie Ihre Gesundheit für diese Aufgabe; verschwenden Sie aber vor allem Ihre Kraft nicht bei einer Kampagne, die von anderen Motiven als den Ihren ausgeht.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />Dr. Vogel</p>
<p>                                                                                        11. 11. 1974</p>
<p>Sehr geehrter Herr Minister,<br />ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihren Brief vom 31. 10. 74, und ich erkenne es hoch an, daß Sie sich trotz Ihrer doppelten Arbeitsbelastung Zeit nahmen, mir so ausführlich zu schreiben. (. ..)  Sie brauchen keine Befürchtungen zu hegen: Sowenig es der Presse gelang, mich durch eine Courths-Mahlerhafte Engelsetikette zu entschärfen, sowenig wird es ihr gelingen, mich zu einer Anarchistin umzufunktionieren. Bitte, lesen Sie meine Einlage aus der Süddeutschen Zeitung, die ich beifüge. Dann wissen Sie genau, wo ich stehe.</p>
<p>Mit etwas Bestürzung habe ich aber in Ihrem Brief feststellen müssen, daß die Justizminister der Länder die Isolationshaft leugnen. Bitte, vergessen Sie nicht, daß ich diesen Hungerstreik nicht nur für politisch motivierte Gefangene mache, sondern für über 50 000 Inhaftierte in der Bundesrepublik und Berlin! Solange ich in deutschen Gefängnissen aus- und eingehe &#151; und das sind, wenn ich nicht einige Besuche in der Nazizeit in Gestapogefängnissen und <br />KZ-Lagern zähle, rund 20 Jahre &#151; erlebe ich eine menschenzerstörende und grausame Isolationshaft über Jahre hinaus.</p>
<p>Es stimmt, daß die Angehörigen der Bader-Meinhof-Gruppe sowohl in Berlin wie in Stuttgart-Stammheim nicht isoliert waren. Aber der junge Ronald Augustin befand sich seit Mai dieses Jahres in dem sogenannten Toten Trakt in Hannover, und die holländische Kommission hat festgestellt, daß dies wohl nach deutschem Gesetz möglich, aber unmenschlich ist. Andreas Baader, den ich wiederholt besucht habe, ist seit Jahren in Schwalmstadt isoliert, und wie scharf diese Isolierung auch bei Lebensgefahr durchgeführt wurde, zeigt der Tod von Holger Meins. Bereits am 6. 10. 74 hatten die Rechtsanwälte verlangt, daß man diesen Gefangenen durch einen Arzt seines Vertrauens untersuchen läßt, da der zuständige Anstaltsarzt &#151; siehe Beilagen &#151; die Zwangsfütterung auf eine sehr grausame Art und Weise durchgeführt hatte. Zu bemerken ist hierbei, daß die Zwangsfütterung bei Andreas Baader zum Unterschied von früheren Hungerstreiks dieses Mal völlig korrekt und ohne unnötige Schmerzzufügung durchgeführt wurde. &#151; Bis auf Meins und Augustin habe ich überhaupt keine Klagen mehr in dieser Richtung gehört.</p>
<p>Mir ist es unverständlich, daß die Justizminister der Länder Ihnen gegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Behauptungen in bezug auf Isolationshaft unwahr seien. Schließlich hat man ja nicht einmal den sterbenden Holger Meins aus der Isolationshaft herausgebracht, nachdem der Rechtsanwalt die Anstaltsleitung auf seinen Zustand aufmerksam gemacht hatte (was an sich Sache des Arztes hätte sein sollen!), sondern ihn völlig isoliert in einer Zelle allein sterben lassen. Die Nebenzellen waren geräumt, damit kein anderer<br />Gefangener sein Rufen oder Klopfen hätte hören können. Wenn das keine Isolierung ist &#8230;</p>
<p>Sie schreiben, daß die Bedingungen des Vollzuges ständig von den Gerichten überprüft werden. Ob man diese Art Menschenunterbringung für human vertretbar ansieht, ist wohl eine Frage des Maßstabes. Ich bin immer um sachliche Information bemüht und höre am liebsten jeweils beide Seiten, bevor ich objektiv weiterberichte. Sie schreiben: &#132;Die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe machen von diesem Recht regen Gebrauch, wie folgende Beispiele zeigen: ,Sie haben Gelegenheit, Tischtennis zu spielen, sich Bücher, Zeitschriften und Zeitungen beliebiger Anzahl nach eigener Wahl zu halten usw.&#8217;&#148;</p>
<p>Mag sein, daß in irgendeinem Bundesland oder vielleicht in Berlin die Inhaftierten Gelegenheit haben, Tischtennis zu spielen. Aber Sie dürfen doch bitte nicht glauben, daß dies zu den Gewohnheiten des deutschen Strafvollzuges gehört. Ich denke zB an den &#151; keineswegs politisch motivierten &#151; Gefangenen Theo Berger in Straubing, der drei Jahre lang in strengster Isolierung gehalten wurde, was bei ihm auffallende Schäden wie zB Stottern beim Gespräch bewirkte. Diese und viele andere mehr oder weniger kriminelle Insassen, um die sich keine Presse der Sensation wegen bemüht, haben nicht die geringste Möglichkeit, ohne Hilfe von draußen ihre Situation geändert zu bekommen.</p>
<p>Ich kenne die streng umrissenen Machtkompetenzen der einzelnen Länder, aber ich bin überzeugt, daß Sie, sehr geehrter Herr Dr. Vogel, als Bundesjustizminister bestimmt durch Ihren Einfluß bei Justizminister-Konferenzen die einzelnen Landesvertreter unter Umständen dazu bewegen könnten, eine bessere und humanere Regelung zu schaffen. Ich weise auf das Land Hessen hin, wo der mutige hessische Justizminister Hemfler es fertiggebracht hat, im Vorgriff auf das entstehende Strafvollzugsgesetz den verschärften Arrest abzuschaffen. Viel wäre gewonnen, wenn die anderen Länder sich diesem Beispiel ab sofort anschließen würden. (&#8230;)</p>
<p>Heute fange ich die vierte Hungerwoche an. Ich bedaure, daß man nicht rechtzeitig auf diese friedliche und legale Demonstration der Gefangenen und uns Außenstehenden hörte &#151; Holger Meins hätte noch gelebt, und die neue Eskalation von Terror und Gewalt hätte nicht stattgefunden. (. . .)</p>
<p>Dankbar für eine Terminmöglichkeit in Bonn oder auch in München sendet Ihnen die besten Grüße<br />                                                                                                                              Ihre<br />Birgitta Wolf</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/das-problem-isolationshaft-oder-der-hungerstreik-der-birgitta-wolf/">Das Problem Isolationshaft oder: Der Hungerstreik der Birgitta Wolf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>vorgänge Nr. 12 (Heft 6/1974): Rechtsformen in der Bundesrepublik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Nov 1974 10:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Robinsohn, Hans, Zeitfragen (V): Verwirrer und Verwirrung der politischen Begriffe (12), S. 1-4 Fischer, Erwin, Das Kirchenpapier der FDP und seine Kritiker (12), S. 4-10 Erler, Ursula, Die M&#228;nnergesellschaft und die lesbische Liebe. Nach dem Proze&#223; von Itzehoe (12), S. 10-13 Gregor-Dellin, Martin, Warum eine Mediengewerkschaft? (12), S. 13-15 Skriver, Ansgar, Unternehmer und ihre &#8222;Mitarbeiter&#8220; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-12-heft-61974-rechtsformen-in-der-bundesrepublik/">vorgänge Nr. 12 (Heft 6/1974): Rechtsformen in der Bundesrepublik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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<p class="news-single-imgcaption">
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<p><b>Robinsohn, Hans</b>, Zeitfragen (V): Verwirrer und Verwirrung der politischen Begriffe (12), S. 1-4</p>
<p><b>Fischer, Erwin</b>, Das Kirchenpapier der FDP und seine Kritiker (12), S. 4-10</p>
<p><b>Erler, Ursula</b>, Die M&auml;nnergesellschaft und die lesbische Liebe. Nach dem Proze&szlig; von Itzehoe (12), S. 10-13</p>
<p><b>Gregor-Dellin, Martin</b>, Warum eine Mediengewerkschaft? (12), S. 13-15</p>
<p><b>Skriver, Ansgar</b>, Unternehmer und ihre &#8222;Mitarbeiter&#8220; (12), S. 15-16</p>
<p><b>N.N.</b>, Thema: Rechtsreformen in der Bundesrepublik (12), S. 19-20</p>
<p><b>Wassermann, Rudolf</b>, Verlorene Rechtsreform? (12), S. 21-25</p>
<p><b>Rasehorn, Theo</b>, Justiz &#8211; Reform &#8211; Gesellschaft (12), S. 26-34</p>
<p><b>Seifert, J&uuml;rgen</b>, &#8222;&#8230; es k&ouml;mmt darauf an, das Grundgesetz zu schonen.&#8220; Deformierung und Aufl&ouml;sung der Verfassung durch exzessive Verfassungsauslegung (12), S. 35-44</p>
<p><b>Conradi, Peter</b>, Bodenrecht im Wandel (12), S. 45-57</p>
<p><b>Maack, Charlotte</b>, Die problematische Institution Familie (12), S. 58-64</p>
<p><b>Maack, Charlotte</b>, Familienpolitische Kozeptionen von Parteien (12), S. 67-70</p>
<p><b>Heldmann, Hans Heinz</b>, Jugendschutzrecht &#8211; Legende und Wirklichkeit (12), S. 71-76</p>
<p><b>Franz, Fritz</b>, Reform des Ausl&auml;nderrechtes / Eine Zwischenbilanz (12), S. 76-80</p>
<p><b>Lau, Heinrich</b>, Zur Problematik der Mietrechtsreform (12), S. 80-84</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Verbraucherschutz. Das Modell einer Rechtspolitik von Scheinreformen (12), S. 85-86</p>
<p><b>Ostermeyer, Helmut</b>, Ladendiebstahl (12), S. 87-88</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Schwarzbuch Ausl&auml;nderrecht (12), S. 89-91</p>
<p><b>Mrozynski, Peter</b>, Irrationalismus in der Strafzumessung (12), S. 89-91&nbsp;</p>
<p><b>Gl&ouml;tzner, Johannes</b>, Hentigs Pl&auml;doyer f&uuml;r Mitbestimmung in Schulen und anderswo (12), S. 91-92</p>
<p><b>N.N.</b>, Neue Literatur zum Thema &#8222;Multinationale Konzerne&#8220; (12), S. 92</p>
<p><b>N.N.</b>, Das FDP-Kirchenpapier im Wortlaut (12), S. 93-94</p>
<p><b>N.N.</b>, Der &Ouml;sterreichische Verfassungsgerichtshof billigt die Fristenl&ouml;sung bei der Reform des Abtreibungsrechtes (12), S. 94-95</p>
<p><b>N.N.</b>, Schweizer Regierung nur f&uuml;r erweiterte Indikationsl&ouml;sung beim Schwangerschaftsabbruch (12), S. 95</p>
<p><b>N.N.</b>, Fristenl&ouml;sung scheitert im norwegischen Storting an einer Stimme (12), S. 95</p>
<p><b>N.N.</b>, HU-Beratungsstelle &uuml;ber Schwangerschaftsabbruch in Schleswig-Holstein (12), S. 95</p>
<p><b>N.N.</b>, Medienpolitisches Konzept der Rundfunk-Fernseh-Film-Union (12), S. 95-96</p>
<p><b>N.N.</b>, Au&szlig;erhalb der &#8222;soldatischen Gemeinschaft&#8220; d&uuml;rfen sich Bundeswehrsoldaten demn&auml;chst &#8222;sexuelles Fehlverhalten&#8220; leisten (12), S. 96-97</p>
<p><b>N.N.</b>, Der neue Pornographie-Paragraph und die &#8222;Kulturgemeinschaft der sauberen V&ouml;lker&#8220; (12), S. 97</p>
<p><b>N.N.</b>, Das Problem Isolationshaft oder: Der Hungerstreik der Birgitta Wolf (12), S. 100-104 [Offener Brief zur Kl&auml;rung von Mi&szlig;verst&auml;ndnissen; Aus der Presseerkl&auml;rung vom 23. Oktober 1974; Briefwechsel zwischen Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel und Birgitta Wolf]</p>
<p><b>N.N.</b>, Beitr&auml;ge zum Thema Rechtsreform in den &#8222;vorg&auml;ngen&#8220; seit 1969 (12), S. 105-110</p>
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		<title>Das Kirchenpapier der F.D.P und seine Kritiker</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Jun 1974 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge 12 (Heft 6/1974) Kurz vor Abgabe der Regierungserklärung der sozialliberalen Koalition am 18. 1. 1973, in der von der Partnerschaft zwischen Staat und Kirche die Rede war, beschloß die Landesdelegiertenkonferenz Nordrhein &#8211; Westfalen der Jungdemokraten ein Kirchenpapier. Unter dem richtigen Stichwort &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; wurde dadurch eine rege &#8211; meist unsachliche [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge 12 (Heft 6/1974)</p>
<p>Kurz vor Abgabe der Regierungserklärung der sozialliberalen Koalition am 18. 1. 1973, in der von der Partnerschaft zwischen Staat und Kirche die Rede war, beschloß die Landesdelegiertenkonferenz Nordrhein &#8211; Westfalen der <i>Jungdemokraten</i> ein Kirchenpapier. Unter dem richtigen Stichwort &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; wurde dadurch eine rege &#8211; meist unsachliche und von Emotionen bestimmte &#8211; Diskussion ausgelöst. Sie ist noch im Gang, weil inzwischen aus dem <i>Judo </i>&#8211; Kirchenpapier ein von dem 25. Bundesparteitag der <i>F.D.P.</i> mit großer Mehrheit beschlossenes Kirchenpapier geworden ist. Unter dem Motto &#8222;Freie Kirche im Freien Staat&#8220; enthält es nach einer Präambel 13 Thesen zum Verhältnis von Staat und Kirche. Daß in der Einleitung eine versöhnliche Tendenz betont wird, daß manche Judoforderung auf der Strecke geblieben ist, andere entschärft worden sind, war zu erwarten.</p>
<h2 class="auto-created">Die erstaun&shy;liche Reaktion in der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit</h2>
<p>Jedenfalls können die <i>Jungdemokraten</i> das Verdienst in Anspruch nehmen, als erste parteipolitische Organisation ein wichtiges kulturpolitisches Thema zur Diskussion gestellt zu haben. Und der <i>F.D.P.</i> ist zu danken, daß sie als erste politische Partei mutig und ohne Rücksicht auf wahltaktische Erwägungen ein heißes Eisen angefaßt hat. Die Thesen enthalten vor allem einen Beitrag zur Auslegung des Grundgesetzes und darüber hinaus rechtspolitische Forderungen, die in Fachkreisen seit langem erörtert werden. Um so erstaunlicher ist die Reaktion in der Öffentlichkeit. Daß die <i>CSU</i> zu der selbstverständlichen Forderung, auf sakrale Formen und Symbole im staatlichen Bereich zu verzichten, eine geradezu gespenstische Ähnlichkeit mit Maßnahmen der Nationalsozialisten behauptet und dazu bemerkt, diese Forderung habe damals den Auftakt zu einer barbarischen Verfolgung von Kirchen und Gläubigen gebildet, nimmt nicht weiter wunder. Daß aber das <i>Kommissariat der deutschen katholischen Bischöfe</i> in Bonn meint, das im Kirchenpapier geforderte neue Verhältnis von Staat und Kirche verlasse in wichtigen Punkten den Boden des Grundgesetzes, so daß die Frage entstehe, ob die <i>F.D.P.</i> oder Teile von ihr einen anderen Staat wollen, ist schon bedenklicher. Noch unverständlicher ist es, daß eine sonst so kluge Frau wie <i>Hildegard Hamm &#8211; Brücher</i> das Kirchenpapier ihrer eigenen Partei als illiberal bezeichnet. Wie ist diese meist gehässige Reaktion zu erklären? Warum ist es zu einer so vehementen Diffamierung gekommen? Nur ein kurzer Blick auf die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche ermöglicht die Beantwortung dieser Frage.</p>
<h2 class="auto-created">Ein R&uuml;ckblick auf das Grundgesetz</h2>
<p>Als das <i>Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland </i>vom<i> Parlamentarischen Rat</i> in den Jahren 1948/49 beraten wurde, versuchten die Fraktionen der <i>CDU/CSU</i>, des <i>Zentrums</i> und der <i>Deutschen Partei</i>, den beiden christlichen Großkirchen in ihrer Bedeutung für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlage des menschlichen Lebens eine besondere Stellung zuzubilligen. Nach heftigen Auseinandersetzungen wurde dieser Antrag abgelehnt. Man beschränkte sich darauf, die sogenannten Kirchenartikel aus der <i>Weimarer Reichsverfassung</i> zum Bestandteil des <i>Grundgesetzes</i> zu erklären.</p>
<p>Zahlreiche Bestimmungen zum Schutze der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bewirkten jedoch, daß sich für dieses unverletzliche Grundrecht eine starke Aufwertung ergab. Nun geschah etwas Einmaliges in der Geschichte des deutschen Verfassungsrechts: die aus der Weimarer Verfassung übernommenen Artikel wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und vom Schrifttum so ausgelegt, als ob die soeben erwähnten Anträge, die Großkirchen zu privilegieren, nicht abgelehnt, sondern angenommen worden wären.</p>
<p>Nur zögernd und vereinzelt erhob sich Kritik. Als daher im Dezember 1965 in den Kirchensteuerurteilen das <i>Bundesverfassungsgericht</i> zu dem lapidaren Ausspruch kam, das <i>Grundgesetz</i> lege durch Art 4 Abs 1, Art 3 Abs 3, Art 33 Abs 3 GG sowie durch Art 136 Abs 1 und 4 und Art 137 Abs 1 WRV in Verbindung mit Art 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich &#8211; religiöse Neutralität auf, kam dies einem unerwarteten Paukenschlag gleich. Bereits im Februar 1966 nahm Bischof <i>Wölber</i> von Hamburg dazu Stellung und schrieb in den <i>Lutherischen Monatsheften</i>: &#8222;Jedenfalls sind diese höchstrichterlichen Urteile nicht Ende, sondern Anfang einer fälligen Diskussion über das Wesen der pluralistischen, aber nicht indifferenten Gesellschaft. Es wäre gut, wenn gerade die Kirchen unter Vermeidung aller Ansprüche auf Privilegien hier in Zukunft einen Beitrag leisten würden.&#8220;</p>
<p>Es kam aber anders. Zwar erschienen in den folgenden Jahren so zahlreiche Publikationen staatskirchenrechtlichen Inhalts wie vorher nicht in Jahrzehnten. Gezwungenermaßen nahm man Kenntnis von den Kirchensteuerurteilen, versuchte jedoch zu gleicher Zeit, ihre Auswirkungen abzuschwächen. Immerhin verschwand im Laufe der Zeit die Bekenntnisschule. An ihre Stelle trat aber in einigen Bundesländern die christliche Schule im Charakter einer Bekenntnisschule. Das Schulgebet blieb. Die Kreuze in den Gerichtssälen einiger Länder wurden an ihren Plätzen belassen. Insgesamt läßt sich feststellen, daß ohne Verfassungsrechtsgrundlage zahlreiche Querverbindungen zwischen staatlichen Stellen und den etablierten Großkirchen bestehen, die diesen nicht nur eine privilegierte Position verschaffen, sondern ihnen auch Einflußmöglichkeiten auf den staatlichen Bereich eröffnen. Wer dies bezweifelt, möge von der Zusammenstellung Kenntnis nehmen, die <i>Peter von Tiling</i> in der <i>Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht</i> veröffentlicht hat (14. Bd S 238 &#8211; 277). Diese vielfältigen Beziehungen entsprechen durchaus der seit einiger Zeit so häufig erwähnten Partnerschaft von Staat und Kirche, rechtfertigen sie jedoch keineswegs.</p>
<h2 class="auto-created">Zu den einzelnen Thesen des F.D.P. &ndash; Kirchen&shy;pa&shy;piers</h2>
<p>Es war höchste Zeit, daß gegen diese verfassungswidrige Praxis protestiert und zur Besinnung auf die Verfassung aufgerufen wurde. Inwieweit dies in dem <i>F.D.P</i>. &#8211; Kirchenpapier geschehen ist, soll nun untersucht werden.</p>
<p>In der <b>1. These</b> wird festgestellt, daß Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften über ihre eigenen Angelegenheiten unabhängig von staatlichen Einflüssen entscheiden, und daraus die Forderung abgeleitet, daß der Staat auf jegliche Eingriffe verzichtet. Den erwähnten drei Beispielen ließen sich noch zahlreiche gewichtigere hinzufügen, die der Verfassung nicht entsprechen, weil sich aus der unverletzlichen Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit die sogenannte Kirchenfreiheit ergibt, die zudem in Art 137 Abs 3 WRV ausdrücklich statuiert ist. Danach ist jeder Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften untersagt. Somit befindet sich diese These in voller Übereinstimmung mit dem <i>Grundgesetz</i>.</p>
<p>In der <b>2. These</b> ist zu dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Stellung genommen. Wenn in Art 137 Abs 5 WRV die Körperschaftsqualität beibehalten wurde, so hat es sich um ein Zugeständnis an die Tradition gehandelt. Nicht übersehen werden darf jedoch, daß es sich um kein Kirchenprivileg mehr handelt, da jede Religions &#8211; und Weltanschauungsgemeinschaft diesen Status erwerben kann, wie dies auch vielfach geschehen ist. Da nach unbestrittener Auffassung unter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein mitgliedschaftlich organisierter Verband zu verstehen ist, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt, ist festzustellen, daß keine der im Besitze dieses Status befindlichen Kirchen usw eines dieser Begriffsmerkmale erfüllt. Aus diesem Grunde hat auch <i>Rudolf Smend</i> in der <i>Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht</i> (Bd 1, S 9) von dem &#8222;etwas rätselhaften Ehrentitel der ,öffentlichen Korporation&#8220; gesprochen. Um diese These zu verwirklichen, müßte die Verfassung geändert werden. Da &#8211; im Gegensatz zum <i>Judo </i>&#8211; Kirchenpapier &#8211; ein besonderes Verbandsrecht gefordert und die Anwendung des privatrechtlichen Vereinsrechts abgelehnt wird, ist die in These 2 enthaltene rechtspolitische Forderung harmlos. Im Grunde handelt es sich um eine Richtigstellung, um die Beseitigung eines Überbleibsels aus der Zeit des Staatskirchentums.</p>
<p>Die <b>3. These</b> befaßt sich mit der M i t g l i e d s c h a f t in Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften. Wenn eingangs erwähnt ist, daß hierfür im Rahmen der Religionsfreiheit eigenes Recht gilt, so ist dies eine Binsenwahrheit. Wenn aber dem zweiten Satz zufolge der Austritt gegenüber den Kirchen und nicht mehr gegenüber einer staatlichen Stelle &#8211; wie nach geltendem Recht &#8211; erklärt werden soll, so ist diese Forderung verfehlt. Im Rahmen der kirchlichen Autonomie könnte eine Kirche den Austritt überhaupt nicht zulassen oder nur unter erschwerten Bedingungen, etwa unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr mit der Verpflichtung, solange Beiträge zu zahlen. Dies wäre eine Verletzung der Religionsfreiheit, da das Austrittsrecht sich zwangsläufig aus diesem Grundrecht ergibt (siehe Art 9 der <i>Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten</i>). Für diese Fälle muß die Möglichkeit bestehen bleiben, den Austritt vor dem Standesamt oder dem Gericht abzugeben. Eine Korrektur ist daher unerläßlich.</p>
<p>Wenn noch erwähnt wird, daß die R e l i g i o n s m ü n d i g k e i t &#8211; &#8222;wie schon heute in den meisten Bundesländern&#8220; &#8211; mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt, so ist dies zugleich richtig und falsch. Das <i>Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung</i> vom 15. 7. 1921 gilt als Bundesrecht fort. In einigen Landesverfassungen ist lediglich für die Abmeldung vom R e l i g i o n s u n t e r r i c h t  die Vollendung des 18. Lebensjahres vorgeschrieben. Da eine partielle Beschränkung der Religionsmündigkeit nicht möglich ist, sind diese Bestimmungen ungültig.</p>
<p>Die <b>4. These</b> &#8211; Recht zu schweigen &#8211; wiederholt eine Verfassungsbestimmung und fordert ihre strikte Anwendung. Kommentar unnötig. Die in der <b>5. These</b> erhobene Forderung, die bisherige K i r c h e n s t e u e r  zu ersetzen und hierüber mit den Kirchen zu verhandeln, ist sicherlich der Hauptgrund für die Polemik gegen das Kirchenpapier. Man befürchtet, daß ein Verzicht auf das Kirchensteuerprivileg den etablierten Kirchen ihre Position als Volkskirchen nehmen würde. Die Kritiker übersehen aber, daß das Kirchensteuerprivileg auch in kirchlichen Kreisen seit Jahren erörtert wird. Vor allem wird ignoriert, daß aufgrund von Art 137 Abs 6 WRV den korporationsqualifizierten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften lediglich das Recht zusteht, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben. Dies bedeutet, daß der Staat verpflichtet ist, die Bemessungsgrundlagen für die staatlichen Steuern &#8211; Einkommensteuer &#8211; zur Verfügung zu stellen und so die Kirchen in die Lage zu versetzen, mittels einer eigenen Steuerverwaltung die Kirchensteuer einzuziehen. Demgemäß wird noch heute in Bayern die Kircheneinkommensteuer als Zuschlag auf die staatliche Einkommensteuer von eigenen kirchlichen Steuerämtern veranlagt und beigetrieben. Im übrigen Bundesgebiet besorgen die Finanzämter die Veranlagung und Beitreibung, wobei sich diese bei der Kirchenlohnsteuer der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf deren religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis bedienen. Aus der Verfassung läßt sich das jetzt übliche Verfahren nicht ableiten, erst recht nicht bei der Kirchenlohnsteuer. Wenn daher ein kircheneigenes Beitragssystem gefordert wird, so entspricht dies dem Charakter der Beiträge, die von den Mitgliedern den Kirchen zur Deckung ihrer Bedürfnisse geschuldet werden. Schon die verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten gebieten eine Neuregelung. Da unser Staat zu weltanschaulich &#8211; religiöser Neutralität verpflichtet ist, ergibt sich daraus zwingend, daß auf sakrale Formen und Symbole im staatlichen Bereich verzichtet werden muß (<b>These 6</b>). Was in dieser These noch zur Neufassung der Eidesformel verlangt wird, trifft sich mit der Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> vom 11. 4. 1972: der Gesetzgeber müsse unverzüglich eine Regelung treffen, die den Forderungen der Religionsfreiheit entspreche, damit diejenigen Personen, die den Zeugeneid unter Berufung auf die Religionsfreiheit verweigern dürfen, nicht von jeglicher Verpflichtung, die Wahrheit ihrer Aus-sage unter erhöhter Strafdrohung bekräftigen zu müssen, freigestellt bleiben und dadurch in gleichheitswidriger Weise begünstigt werden (<i>BVerfGE</i> 33, 23ff).</p>
<p><b>These 7</b> befaßt sich mit den Kirchenverträgen und Konkordaten. Daß sie wegen ihres Sonderrechtscharakters als geeignetes Mittel, nötige Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu regeln, abgelehnt werden, ist kein Novum. Der gewiß nicht fortschrittsverdächtige <i>CDU </i>&#8211; Kultusminister von Baden &#8211; Württemberg, Professor <i>Hahn</i>, erklärte bereits 1967, die Zeit der Konkordate sei vorbei. Von größerer Bedeutung ist die Kommentierung der 1970 vom <i>Berliner Senat</i> mit den beiden Kirchen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung durch Bischof <i>Scharf</i>. Er erklärte, diese Form der Vereinbarung scheine dem Verständnis von Kirche sehr viel angemessener zu sein als die bisher praktizierte Form der Konkordate und Staatskirchenverträge. Dem ist beizustimmen, da es dem Wesen des souveränen Staates widerspricht, sich hinsichtlich seiner Gesetzgebungskompetenz &#8211; zB auf dem Gebiete des Schulwesens &#8211; für alle Zukunft durch Kirchenverträge zu binden. Ein solcher Kompetenzverlust ist unzumutbar und widerspricht auch dem Trennungsprinzip.</p>
<p>Die <b>8. These</b> zitiert eine seit 1919 in Kraft befindliche Verfassungsbestimmung, wonach die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen sind. An die Realisierung dieses Verfassungsgebotes zu erinnern, ist daher verdienstvoll. Im zweiten Absatz wird ein Verzicht auf überholte Privilegien gefordert, der selbstverständlich ist, übrigens auch nur Vorteile von geringer Bedeutung betrifft.</p>
<p>Mit dem vielzitierten Subsidiaritätsprinzip befaßt sich die <b>9. These</b>. In Anerkennung des Rechts der freien Träger, auf dem Gebiet von Bildung, Krankenpflege und sozialer Versorgung tätig zu sein, ist sogar vorgesehen, daß sie sachgerechte staatliche Zuschüsse erhalten sollen, allerdings ohne Vorrangstellung. Verlangt wird lediglich, daß die öffentliche Hand für eine ausreichende Anzahl von weltanschaulich neutralen, jedermann zugänglichen Einrichtungen sorgt, ferner daß staatlich geförderte Einrichtungen der freien Träger allgemein zugänglich sind und Andersenkende nicht benachteiligt werden. Auch hier handelt es sich um ein Mindestmaß von Forderungen, die sich aus dem weltanschaulich &#8211; religiösen Charakter des Staates ergeben; sowie, hinsichtlich staatlicher Zuschüsse, um die Anerkennung faktischer Verhältnisse, die oft dem Toleranzgebot widersprechen.</p>
<p>Wenn in der <b>10. These</b> die religiös und weltanschaulich neutrale Schule als staatliche Regelschule verlangt wird, so wird damit nur festgestellt, welche Folgerungen aus dem Wesen des Staates sich für die öffentliche Schule zwangsläufig ergeben. Da der Staat zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet ist, muß das öffentliche Schulwesen genauso beschaffen sein. Infolge der Garantie für das Privatschulwesen ist die Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit voll gewahrt.</p>
<p>Nur die vorgesehene Regelung des R e l i g i o n s u n t e r r i c h t s ist unzulänglich. Es ist nicht möglich, ein wissenschaftliches Lehrfach &#8211; die Religionskunde &#8211; alternativ mit einer Glaubensunterweisung zu freier Auswahl anzubieten. Wissenschaftliche Lehrfächer sind nämlich Pflichtfächer, während der Religionsunterricht des <i>Grundgesetzes</i> Wahlfach ist. Der Vorschlag erinnert an die verfassungsrechtliche Regelung in <i>Bayern </i>(Art 137 Abs 2) und <i>Rheinland-Pfalz</i> (Art 35 Abs 2), wonach vom Religionsunterricht abgemeldete Schüler an einem Sittlichkeitsunterricht teilzunehmen haben. Moralunterricht als Ersatz für Religionsunterricht lautet die Devise, wogegen es Aufgabe der Religionskunde sein soll, auf wissenschaftlicher Grundlage in das Gebiet von Religion und Weltanschauung einzuführen. In jedem Fall befindet sich diese These im Einklang mit dem <i>Grundgesetz</i>, da der Religionsunterricht als Glaubensunterweisung ordentliches Lehrfach im Sinne eines Wahlfaches bleiben soll.</p>
<p><b>These 11 </b>verlangt nicht mehr und nicht weniger, als was sich aus Art 141 WRV in Verbindung mit Art 140 GG ergibt: jede Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hat das Recht auf freien Zugang zur Bundeswehr, zu Strafanstalten und anderen öffentlichen Anstalten, um bei Bedarf ihre Mitglieder ohne jeden Zwang zu betreuen. Daraus ergibt sich unabdingbar, daß der gegenwärtige Zustand &#8211; Anstaltsseelsorge durch Staatsbeamte &#8211; zu beseitigen ist. Infolge des eindeutigen Wortlauts der Verfassung &#8211; Zulassung der Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen &#8211; steht die Verfassungswidrigkeit eindeutig fest.</p>
<p>Die <b>12. These</b> &#8211; Gleichstellung von Geistlichen und Theologiestudenten mit allen anderen Staatsbürgern &#8211; hängt mit dem zuerst von der <i>F.D.P.</i> aufgegriffenen Vorschlag zusammen, das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer abzuschaffen. Nicht durch das <i>Grundgesetz</i>, sondern durch ein einfaches Bundesgesetz sind bis jetzt Geistliche sowie Theologiestudenten auf Antrag vom Wehrdienst freigestellt. Wird aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes dieses Privileg aufgehoben und das Anerkennungsverfahren beseitigt, müssen sich Theologiestudenten wie jeder andere Wehrpflichtige für den Wehrdienst oder den Zivildienst entscheiden &#8211; eine billige Forderung.</p>
<p>Mit der Entflechtung von Staat und Kirche in zahlreichen öffentlichen Gremien befaßt sich die <b>13. und letzte These</b>. <i>Peter von Tiling</i> (aa0) hat 44 Fälle zusammengestellt, in denen einer kirchlichen Stelle die Möglichkeit eingeräumt ist, auf Entscheidungen einer staatlichen oder kommunalen Instanz Einfluß zu nehmen. Mit Recht wird eine Prüfung gefordert, wieweit diese Vertretung der Funktion der Kirchen &#8211; übrigens auch anderer in solchen Gremien mitwirkenden Verbände &#8211; entspricht. Soweit dadurch die weltanschaulich &#8211; religiöse Neutralität des Staates beeinträchtigt wird, muß die Entflechtung erfolgen.</p>
<p>In dem Entwurf des Parteivorstandes waren noch drei Alternativvorschläge zur heißumstrittenen Frage der T h e o l o g i s c h e n  F a k u l t ä t e n enthalten. Der Parteitag hat sich für den dritten Vorschlag, sich mit dieser Frage nicht zu befassen, entschieden. Dies ist bedauerlich, weil bereits die 1. These sich auf die Ausbildung der Geistlichen auswirkt. Die unverletzliche Kirchenfreiheit verweist die Ausbildung der Geistlichen in den innerkirchlichen Raum. So wie die Kirchen ihre Ämter gemäß Art 137 Abs 3 WRV ohne staatliche Mitwirkung verleihen, so sind sie auch allein für die Ausbildung ihrer Geistlichen zuständig. Der Staat kann doch nicht vorschreiben, daß als Pfarrer bzw. von den <i>evangelischen Landeskirchen</i> nur angestellt werden kann, wer deutscher Staatsangehöriger ist, das Reifezeugnis besitzt und ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat. Selbst wenn solche Vorschriften in Kirchenverträgen vereinbart werden, sind sie als unzulässiger Eingriff in die kirchliche Autonomie verfassungswidrig. Schon die Freiheit von Wissenschaft und Forschung hätte geboten, einen der beiden positiven Vorschläge zu verabschieden.</p>
<h2 class="auto-created">Die Thesen fordern nur Selbst&shy;ver&shy;st&auml;nd&shy;li&shy;ches</h2>
<p>Aus diesem Überblick ergibt sich, daß die Thesen sich meist aus dem <i>Grundgesetz</i> und den inkorporierten Artikeln der <i>Weimarer Reichsverfassung</i> ergeben. Wer sich vorbehaltlos zu der Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> über die weltanschaulich &#8211; religiöse Neutralität des Staates bekennt, kann auch den Thesen seine Anerkennung nicht versagen. Soweit es sich um die wenigen rechtspolitischen Forderungen handelt, entsprechen sie dem Geiste des Grundgesetzes. Betroffen werden davon lediglich Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, die sowieso restriktiv auszulegen sind.</p>
<p>Mit dem Begriff &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; verbindet sich für viele zwangsläufig die Vorstellung eines religionsfeindlichen Staates &#8211; jedoch zu Unrecht. Bereits <i>Madison</i>, der den Entwurf der <i>Bill of Rights</i> &#8211; Grundlage der Trennung von Staat und Kirche in den <i>USA</i> &#8211; dem Kongreß vorlegte, erklärte, daß &#8222;die Religion ohne Hilfe des Staates in größerer Reinheit erblüht als mit ihr&#8220;. Und <i>Joseph Listl</i>, jetzt Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bistümer, vertrat 1968 in den Essener Gesprächen zum Thema Staat und Kirche die zutreffende Auffassung: &#8222;Die vollkommene Verwirklichung des Individual- und Verbandsgrundrechts der Religionsfreiheit fordert notwendig den religiös und weltanschaulich neutralen Staat.&#8220;</p>
<p>Das Verbandsgrundrecht der Religionsfreiheit ist aber identisch mit der Kirchenfreiheit, die undenkbar ist ohne Trennung von Staat und Kirche. So erklärt es sich auch, daß ohne jede Hemmung in dem Arbeitspapier Sachkommission V der <i>Gemeinsamen Synode der Bistümer</i> in der Bundesrepublik Deutschland &#8222;Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft&#8220; (veröffentlicht in <i>Synode 1/1973</i>) bei Schilderung des Staat &#8211; Kirche &#8211; Verhältnisses nach dem Grundgesetz von der grundsätzlichen Trennung von Staat und Kirche in Verbindung mit öffentlich &#8211; rechtlicher Anerkennung und sachorientierter Zusammenarbeit die Rede ist. Sodann wird die weltanschauliche Neutralität des Staates im Sinne der Nichtidentifikation mit einer bestimmten Religionsgesellschaft erwähnt, ebenso aber die staatliche Förderung der Religionsgemeinschaften auf verschiedenen Gebieten in Anerkennung ihres Dienstes an der Gesellschaft.</p>
<p>Auch wenn in dieser Auslegung des Verhältnisses von Staat und Kirche die Akzente anders gesetzt werden, weil aus der grundsätzlichen Trennung und der Nichtidentifikation nicht die richtigen Konsequenzen gezogen werden, eröffnet dieses kirchliche Arbeitspapier immerhin die Möglichkeit einer sachlichen Diskussion. Daß die <i>katholische Kirche</i> als unmittelbar Beteiligter aufgrund ihrer Tradition in mancher Hinsicht eine andere Auffassung vertritt als eine dem Liberalismus verpflichtete Partei, ist nicht erstaunlich. Zu bedenken ist, daß für die Auslegung der Verfassungsbestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche das Grundrecht der Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit von entscheidender Bedeutung ist. Dieses beruht genau so wie die anderen Freiheitsrechte &#8222;auf einer ungebrochenen Tradition, die &#8211; aus älteren Quellen gespeist &#8211; von den großen Staatsphilosophen der Aufklärung über die bürgerliche Revolution zu der liberal &#8211; rechtsstaatlichen Entwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts geführt&#8220; hat (Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17. B. 1956 (<i>BVerfGE 5</i>, 379)). Dabei darf nicht übersehen werden, daß diese liberalen Freiheitsrechte gegen den Widerstand der Kirchen erkämpft werden mußten und gerade die Religionsfreiheit erst in jüngster Vergangenheit von der <i>katholischen Kirche</i> &#8211; wenn auch unter Vorbehalt &#8211; entdeckt wurde.</p>
<p><b>Die F.D.P. will keinen &#8222;anderen&#8220;, </b><b>sie will den freiheitlich &#8211; demokratischen Staat</b></p>
<p>Aus der grundgesetzlichen Ordnung ergibt sich das Verhältnis von Staat und Kirche, und zwar aus ihr allein. Wie durch die Rechtsprechung des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> bestätigt wird, sind historische, soziologische und theologische Komponenten für die rechtliche Argumentation bedeutungslos. Infolgedessen ist der in der Erklärung der Kirchenkonferenz und des Rates der <i>Evangelischen Kirche in Deutschland</i> vom 21. 10. 1974 gegen das Kirchenpapier erhobene Vorwurf, es mache sich in ihm &#8222;ein doktrinäres Element und die Tendenz zu geschichtslosem und illiberalem Denken bemerkbar&#8220;, verfehlt.</p>
<p>Schließlich ist es Sinn und Zweck des <i>Grundgesetzes</i>, einen bestimmten Zustand der politischen Gesamtordnung verbindlich festzulegen. Demgegenüber versagt die Berufung auf die Tradition. Illiberal verhält sich, wer dem liberalen Freiheitsrecht der Religions &#8211; und Kirchenfreiheit, aus dem sich die grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche ergibt, die Anerkennung versagt, nicht, wer sich vorbehaltlos dafür einsetzt. Wenn das <i>Kommissariat der katholischen Bischöfe</i> die Frage stellt, &#8222;ob die <i>F.D.P.</i> oder jedenfalls Teile von ihr einen anderen Staat wollen&#8220;, so ist dazu festzustellen, daß das Kirchenpapier im Dienste der Aufgabe steht, das Verhältnis von Staat und Kirche entsprechend dem Grundgesetz zu verwirklichen. Wenn <i>Ernst G. Mahrenholz</i> in seiner Schrift &#8222;Die Kirchen in der Gesellschaft der Bundesrepublik&#8220; meint: &#8222; , E s  b e s t e h e n  z w e i  S t a a t s  k i r c h e n`, so scheint der Satz der Weimarer Rechtsverfassung: ,Es besteht keine Staatskirche&#8216;, den das Grundgesetz übernommen hat, im politischen und kirchenpolitischen Raum verstanden zu werden&#8220;, ist dies vielleicht überspitzt, jedoch im Kern richtig formuliert.</p>
<p>Der permanent erhobene Vorwurf, man wolle die Kirchen aus der Öffentlichkeit in den privaten Bereich abdrängen, zeugt von Unkenntnis, wenn nicht von Bösartigkeit. Ausgangspunkt der Thesen ist die weltanschaulich &#8211; religiöse Neutralität des Staates, woraus sich die Trennung von S t a a t und Kirche ergibt. Infolgedessen können die Kirchen völlig frei in der Gesellschaft und damit in der Öffentlichkeit wirken, wie in These 2 Satz 3 und These 9 ausdrücklich anerkannt wird. Soweit es das <i>Grundgesetz</i> vorsieht, ist sogar der Zutritt in den staatlichen Bereich zur Wahrung der Religionsfreiheit erlaubt, so zur Ausübung der Militär &#8211; und Anstaltsseelsorge.</p>
<p>Wozu eigentlich die ganze Aufregung, wenn es sich bei dem Kirchenpapier um eine &#8222;Flucht in die Historie des politischen Liberalismus&#8220;, um einen &#8222;Rückgriff in ideologische Vorstellungen des 19. Jahrhunderts&#8220; und um einen &#8222;grotesken Anachronismus&#8220; handeln soll, wie behauptet wird? Gerade die nicht endenwollenden, teils unsachlichen, teils demagogischen und gehässigen Angriffe lassen erkennen, daß mit vollem Bedacht ein heißes Eisen angefaßt wurde.</p>
<p>Zwar behaupten sowohl die <i>SPD</i> als auch die <i>CDU/CSU</i>, daß sie auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Wie es unter der Regierung der <i>CDU/CSU</i> damit bestellt war, beweist die damals inganggesetzte Katholisierung des Rechts. Jetzt hat sich auch die <i>SPD</i> wiederholt zur Partnerschaft von Staat und Kirche bekannt und damit zu der katholischen Lehre von den beiden gleichrangigen Gemeinschaften erster Ordnung bekannt, die im Interesse einer gemeinsamen Ordnung der menschlichen Gesellschaft in ihrer weltlichen und geistlichen Existenz freundschaftlich verbunden seien. Hier bahnen sich restaurative Tendenzen an, die sich nicht nur auf die Religions &#8211; und Weltanschauungsfreiheit, sondern auch auf die Geistesfreiheit auswirken. Da diese für das System der freiheitlichen Demokratie von entscheidender Bedeutung ist, wird sie vom <i>Bundesverfassungsgericht </i>geradezu als Voraussetzung für das Funktionieren dieser Ordnung bezeichnet (<i>BVerfGE 5</i>, 205). Daher ist das <i>F.D.P.-Kirchenpapier</i> zur rechten Zeit als notwendiger Beitrag zur Auseinandersetzung mit restaurativen Kräften erschienen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/das-kirchenpapier-der-fdp-und-seine-kritiker/">Das Kirchenpapier der F.D.P und seine Kritiker</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Reaktionen auf einen „Offenen Brief</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 1970 13:48:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>über Mißstände im Strafvollzug und deren mögliche Abschaffung Aus: vorgänge Nr. 12(Heft 12/1970),Seite 427-432 (vg) In Heft 7/70 (S. 260 f) veröffentlichten wir den von Birgitta Wolf verfaßten und von 143 Persönlichkeiten mitunterzeichneten &#132;Offenen Brief&#148; an den Bundesjustizminister und die Kommission für das Stra f vollzugsgesetz. Birgitta Wolf ist zahlreichen Strafgefangenen wegen ihres unermüdlichen Einsatzes [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/reaktionen-auf-einen-offenen-brief/">Reaktionen auf einen „Offenen Brief</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>über Mißstände im Strafvollzug und deren mögliche Abschaffung</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 12(Heft 12/1970),Seite 427-432</p>
<p>(vg) In Heft 7/70 (S. 260 f) veröffentlichten wir den von Birgitta Wolf verfaßten und von 143 Persönlichkeiten mitunterzeichneten &#132;Offenen Brief&#148; an den Bundesjustizminister und die Kommission für das Stra f vollzugsgesetz. Birgitta Wolf ist zahlreichen Strafgefangenen wegen ihres unermüdlichen Einsatzes für sie und im übrigen auch den vg-Lesern bekannt.<br />Der &#132;Offene Brief&#148; hatte eine bemerkenswerte öffentliche Resonanz. Auch haben fast alle zuständigen Ministerien auf ihn geantwortet. Dieses Ergebnis rechtfertigt überaus die Veröffentlichung des nachfolgenden von Frau Wolf zusammengestellten Berichts, der wegen der Antworten der Länderjustizminister zugleich auch ein Abriß über den erreichten Stand der Verbesserung der Bedingungen des Strafvollzugs ist.</p>
<p>Am 26. Mai 1970 übersandte ich an Bundesjustizminister Gerhard Jahn und den Vorsitzenden der Strafvollzugskommission, Professor Rudolf Sieverts, einen von mir verfaßten und von 143 Repräsentanten des öffentlichen Lebens unterzeichneten &#132;Offenen Brief&#148;. Mein Schreiben, das auszugsweise fast in der gesamten Tagespresse und vollständig in den Zeitschriften Vorgänge (Nr. 7/1970) und &#132;Mensch und Staat&#148; (Nr. 5/1970) veröffentlicht wurde, befaßte sich vor allem mit Mißständen im Strafvollzug, die offenbar gegen das Grundgesetz verstoßen (z. B. verschärfter Arrest mit hartem Lager und Nahrungsentzug, Informationsfreiheit, Aufrechterhaltung der Ehe) und mit der &#151; unserer Meinung nach rechtswidrigen &#151; Praxis der Gerichte, eine jahrelange manchmal auch jahrzehntelange Strafe u n d anschließende Einweisung in eine Heilstätte auszusprechen (entweder ist der Täter gesund &#151; dann laut geltendem Recht Freiheitsstrafe; oder er ist krank &#151; dann gleich Heilstättenbehandlung, nicht aber als Ausläufer des Vergeltungsgedankens, zuerst eine jahrelange Verschlimmerung des Krankheitszustandes durch den Gefängnisaufenthalt!).<br />Weiter befaßt sich der Brief mit unzulässigen Doppelbestrafungen, mit der Neuordnung der Gefangenenarbeit und ihrer. Bezahlung nach Tariflohn, einschließlich ordnungsgemäß abgeführten Beiträgen für Steuer und Versicherungen. Was der Staat heute macht, da er in seinem Strafvollzug die Gefangenen acht Stunden am Tag, ohne Sozialversicherung und einen gesetzlich garantierten Lohn, arbeiten läßt, würde jedem anderen Arbeitgeber ein Strafverfahren einbringen. Weiter enthielt der Brief in konzentrierter Form Vorschläge für Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten, Urlaubsregelungen und Entlassungshilfe.<br />Unterzeichnet wurde er unter anderem von 63 Professoren der Rechte, der Philosophie, der Theologie, der Kriminologie, der Soziologie, der Pädagogik, von Ärzten, Rechtsanwälten, <br />Diplompsychologen, Diplomsoziologen, Doktoren verschiedener Wissenschaften, von wissenschaftlichen Assistenten, Ministerialdirektoren, Oberregierungsräten, Regierungsangestellten, Gerichtsassessoren, Referendaren, Fürsorgern, Oberstudiendirektoren, von Hilfsorganisationen wie &#132;Amnesty International&#148;, von der Aktion &#132;Junge Menschen in Not&#148; (Gefangenen- und Entlassungshilfe), von der &#132;Nothilfe Birgitta Wolf e.V.&#148;, von Schriftstellern, Pfarrern, von Studenten und &#151; was mir als wichtig erscheint &#151; auch von einem Landgerichtspräsidenten und von einem Bundesverfassungsrichter.</p>
<p>Die Reaktion auf diesen &#151; teilweise scharf formulierten &#151; &#132;Offenen Brief&#148; erscheint mir so bedeutungsvoll und auch bezeichnend sowohl für die Aufgeschlossenheit und Einsatzbereit-<br />schaft des Bundesjustizministeriums, des Vorsitzenden der Strafvollzugskommission und verschiedener Justizminister der Bundesländer, wie für immer noch im Vergeltungsdenken steckengebliebene Teile der Öffentlichkeit, daß ich mich zu einem kurzen Bericht darüber entschlossen habe.</p>
<h5>Die Antwort des Vorsit&shy;zenden der Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;kom&shy;mis&shy;sion</h5>
<p>&#132;Hamburg, den 8. Juni 1970 <br />Sehr geehrte Frau Wolf!<br />Ich danke Ihnen sehr für Ihren Brief vom 26. Mai 1970 und für die Anlage eines &#132;Offenen Briefes&#148; an die Mitglieder der Strafvollzugskommission und an Hern Bundesjustizminister Jahn. Ich darf zunächst sagen, daß Sie mir keine Unbekannte sind. Aber ich habe, soweit das von Hamburg aus möglich ist, Ihre Betreuungsarbeit für Gefangene sehr verfolgt und wohl alle Ihre Schriften und Aufsätze gelesen und diese in meinem akademischen Unterricht, aber auch in der Arbeit der Strafvollzugskommission verwendet. Ich habe Sie also seit langem als eine sehr wichtige Mitstreiterin für die Reform des Strafvollzuges angesehen und hoffe, daß wir uns nun doch bald einmal auch mündlich sprechen können.<br />Die Abänderungsvorschläge in Ihrem ,Offenen Brief&#8216; sind zum Teil schon in den Empfehlungen der Strafvollzugskommission enthalten. Ich nehme an, daß Sie die bisher 10 Tagungsberichte mit den Referaten und den beschlossenen Leitsätzen und Empfehlungen von der Abteilung IIb (Strafvollzug) des Bundesjustizministeriums erhalten haben&#8230; Augenblicklich hat die Kommission eine Tagungspause, um dem Bundesjustizministerium Zeit zu geben, die bisherigen Leitsätze und Empfehlungen der Kommission in einen paragraphierten Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes umzugießen. Die Kommission wird im Herbst ihre Tagungen wieder aufnehmen und dann den inzwischen fertiggestellten Entwurf des BJM beraten. Die Arbeiten der Kommission müssen bis etwa zum Mai 1971 abgeschlossen sein, damit die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat noch genügend Zeit haben, in dieser Bundestagswahlperiode das Gesetz zu beraten und zu verabschieden, so daß es mit dem gesamten Strafgesetzbuch am 1. 10. 1973 in Kraft treten kann. Auf der nächsten Tagung werden wir die einzelnen Abänderungsvorschläge in Ihrem ,Offenen Brief&#8216; durchnehmen und feststellen, ob Ihre Änderungsvorschläge in dem Gesetzentwurf berücksichtigt sind oder ob das für einige Ihrer Anregungen nachgeholt werden muß.<br />Ich würde es übrigens für sehr gut halten, wenn Sie den ,Offenen Brief&#8216; an die Landesjustizminister auch schicken würden, denn sie sind die einzige Instanz, die schon durch eine entsprechende Abänderung der gegenwärtigen Dienst- und Vollzugsordnung dafür sorgen könnte, daß die von Ihnen gerügten Mängel schon vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes des Bundes abgestellt werden.</p>
<p>Mit herzlichen Grüßen Ihr Rudolf Sieverts&#147;</p>
<p>Den Vorschlag von Professor Sieverts nahm ich sofort auf und verschickte den &#132;Offenen Brief&#148; an sämtliche Landesjustizminister mit der Bitte, daß sie schon vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes des Bundes von sich aus die Anordnung treffen, daß ab sofort Mißstände im Strafvollzug, die eine Verletzung des Grundgesetzes darstellen, in ihrem Hoheitsbereich abgestellt werden.<br />Dieses Anliegen verband ich mit dem Hinweis auf eine Kategorie von Tätern, die längst hätten begnadigt werden müssen: &#132;Ich möchte diesen Brief noch mit der Bitte schließen, daß man in sämtlichen Ländern der Bundesrepublik nachprüft, ob sich in dem jeweils zuständigen Hoheitsbereich noch Lebenslängliche im Strafvollzug befinden, die, zur Tatzeit minderjährig, vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 zu lebenslänglich verurteilt wurden.<br />Wir haben doch alle das Chaos der Nachkriegszeit nicht vergessen. Zerstörte Städte. Auseinandergerissene Familien. Hunger. Schwarzmarktgeschäfte. Kaum einer von uns, der sich nicht straffällig machte. Wo war damals die ruhige, gleichmäßige Erziehung der Kinder in der Kriegszeit? Lange bevor sie erwachsen waren, gab man ihnen Waffen in die Hände und lehrte sie, wie sie zu töten hatten. &#151; Minderjährige wurden zu Mördern, sie wurden zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. &#151; Jahre vergingen. Die Zeiten beruhigten sich. <br />Die Brutalität nahm ab &#151; sowohl im Zivilleben wie im Rechtsdenken.<br />Das Jugendgerichtsgesetz von 1953 nahm Rücksicht auf Unreife, Entwicklungsstörungen und Erziehungsmöglichkeiten von Jugendlichen und Heranwachsenden. &#151; Dieses Gesetz gab der Justiz nicht nur die Möglichkeit, Heranwachsende als Jugendliche einzustufen, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltsbedingungen ergab, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.<br />Wer aber will diese Tatsache bestreiten, wenn es sich um Minderjährige in der Nachkriegszeit handelt? Wo waren die äußeren Umstände in der Kriegs- und Nachkriegszeit gegeben, die eine stetige, harmonische, ungestörte Entwicklung und Erziehung gewährleistet hätten, so daß man diese Jungen als abgeschlossene gefestigte Persönlichkeiten hätte ansehen können? Gab ihnen unsere Generation eine Chance in dieser Zeit? &#151; Die Minderjährigen, die das Unglück hatten, einige Jahre zu früh geboren zu sein, im Krieg aufgewachsen, in der Nachkriegszeit schuldig geworden, büßen jetzt 20 bis 24 Jahre.<br />Ich bitte um eine Nachprüfung durch die Länderministerien ob und wie viele zur Tatzeit minderjährige, zu lebenslänglich verurteilte Gefangene sich noch in den Anstalten ihres Zuständigkeitsbereiches befinden. Da der Artikel 3, Absatz 1 unseres Grundgesetzes aussagt, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, bitte ich die ungeheuerliche Benachteiligung dieser zur Tatzeit Minderjährigen durch eine möglichst schnell durchzuführende Begnadigung aufzuheben und sie den später verurteilten Heranwachsenden gleichzustellen &#151; auch wenn ihnen die verlorenen Jahre, in denen sie vergessen waren, nicht mehr zurückgegeben werden können.&#148;</p>
<h5>Antwort des Bundes&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;ters</h5>
<p>Bevor die Antworten der Justizminister der Länder eintrafen, erhielt ich die Antwort des Bundesministers der Justiz:</p>
<p>&#132;Bonn, den 17. Juni 1970 <br />Frau Birgitta Wolf, 811 Murnau, Ramsach 7</p>
<p>Sehr verehrte Frau Wolf,<br />für Ihr Schreiben vom 26. Mai 1970 und die Obersendung des offenen Briefes zur Reform des Strafvollzugs danke ich Ihnen sehr.<br />Ich teile Ihre Auffassung, daß die in der Erklärung aufgezeigten Problemkreise im künftigen Strafvollzugsgesetz einer Neuregelung bedürfen, die den Gefangenen im Grundgesetz <br />verankerte Rechte garantiert. Die bisherigen Arbeiten der vom Bundesminister der Justiz berufenen Strafvollzugskommission rechtfertigten die Erwartung, daß deren Vorschläge von dieser Grunderwägung ausgehen. Der von mir der Bundesregierung demnächst vorzulegende Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes wird dem folgen. Sie dürfen sicher sein, daß ich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren meinen ganzen Einfluß für eine menschenwürdige, dem Grundgesetz entsprechende Behandlung der Gefangenen geltend machen werde.<br />Ihr Einverständnis voraussetzend beabsichtige ich, den Mitgliedern der Strafvollzugskommission je einen Abdruck der Erklärung zur Verfügung zu stellen.<br />Mit vorzüglicher Hochachtung: Gerhard Jahn&#8220;</p>
<p>Ich halte diesen Brief für äußerst bedeutungsvoll, denn der Bundesjustizminister hat den moralischen Mut zu erklären, daß er unsere Auffassung teilt, &#132;daß die in der Erklärung aufgezeigten Problemkreise im künftigen Strafvollzugsgesetz einer Neuregelung bedürfen, die den Gefangenen im Grundgesetz verankerte Rechte garantiert&#148;. Auch der Satz: &#132;Sie dürfen sicher sein, daß ich auch in weiteren Gesetzgebungsverfahren meinen ganzen Einfluß für eine menschenwürdige, dem Grundgesetz entsprechende Behandlung der Gefangenen geltend machen werde&#148; zeigt, daß der jetzige Bundesjustizminister entschlossen ist, den Weg des Fortschritts weiter zu gehen, den sein Vorgänger, der jetzige Bundespräsident Heinemann, beschritt. Wenn man bedenkt, daß Fortschritte im Strafrecht und Strafvollzug niemals von der Wählermasse honoriert werden, kann man die Bedeutung dieser mutigen Stellungnahme ermessen.</p>
<h5>Antworten von L&auml;nder&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;rien</h5>
<p>Es würde zu weit führen, sämtliche Antworten aus den Länderministerien ungekürzt zu veröffentlichen, deshalb in diesem Bericht nur einige Auszüge.</p>
<p>Der Niedersächsische Minister der Justiz schreibt am 15. Juli 1970:<br />&#132;Zu Ihrem Vorschlag, vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes des Bundes schon im Vorwege einzelne Bestimmungen der Dienst- und Vollzugsverordnung zu ändern, möchte ich zu-nächst darauf hinweisen, daß das schon in wichtigen Bereichen des Strafvollzugs geschehen ist. (&#8230;) Es wird durchaus daran gedacht, mit weiteren Neuerungen nicht bis zum Erlaß des Strafvollzugsgesetzes zu warten; entsprechende Änderungen der Dienst- und Vollzugsordnung sind ins Auge gefaßt. Da die DVollzO eine bundeseinheitliche Vorschrift ist, sollte aber nach Möglichkeit vermieden werden, daß einzelne Länder Sonderregelungen vorwegnehmen, die in anderen Ländern noch nicht eingeführt sind. Wegen des starken Gefangenenaustausches innerhalb der einzelnen Länder muß eine Gewähr gegeben sein, daß ein einheitlicher Strafvollzug innerhalb der Bundesrepublik soweit wie möglich erhalten bleibt. Es wird Aufgabe des Strafvollzugsausschusses der Länder sein, sich mit entsprechen-den Änderungsvorschlägen zu befassen und zu einer einheitlichen Meinungsbildung zu kommen. (&#8230;) Was insonderheit Ihren Vorschlag angeht, beim Vollzug der Hausstrafe ,Arrest` künftig die Schärfungen wegfallen zu lassen, so ist es gewiß eine diskussionswerte Frage, ob in einem auf Resozialisierung abgestellten Vollzug auf solche Schärfungen verzichtet werden kann. ( . . . )</p>
<p>Nach Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes vom 8. 5. 1953 wurden alle in Niedersachsen gegen Heranwachsende verhängten lebenslänglichen Zuchthausstrafen im Gnadenverfahren überprüft, weil das Gericht gemäß § 106 des neuen Jugendgerichtsgesetzes wegen der Straftat eines Heranwachsenden, auf die das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, anstelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von 10 bis 15 Jahren erkennen konnte. Im Zuge dieser Überprüfung wurden von 1957 bis 1967 insgesamt 12 Verurteilte, die zur Zeit der Tat Heranwachsende waren und noch vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes von 1953 zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden waren, nach einem Gnadenakt des Herrn Niedersächsischen Ministerpräsidenten entlassen. Zugleich wurden zwei weitere Verurteilte, die bei der Begehung der Straftaten nur wenige Monate älter als 21 Jahre waren, ebenfalls begnadigt und auf freien Fuß gesetzt. 4 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Heranwachsende wurden bisher nicht begnadigt, obwohl ein Gnadenerweis in den letzten Jahren entweder aufgrund von Gnadengesuchen oder von Amts wegen wiederholt geprüft wurde. ( . . . ) Sie können aber versichert sein, daß gerade des Schicksals junger Gefangener, die schwerste Straftaten begangen haben, auch im Bereich der Handhabung des Gnadenrechts, stets besonders gedacht wird und daß diese &#151; Gott sei Dank wenigen &#151; noch nicht erledigten Gnadenanliegen in der Beachtung bleiben.&#148;</p>
<p>Der Justizsenator der Hansestadt Hamburg schreibt am 9. Juli 1970:<br />&#132;Haben Sie vielen Dank für die Übersendung des &#130;Offenen Briefes&#8216; und Ihr freundliches Schreiben vom 18. Juni 1970. Ich habe Ihre Anregungen mit großem Interesse gelesen und begrüße es sehr, daß Persönlichkeiten, die wie Sie durch jahrelange Erfahrung einen tiefen Einblick in die Probleme des Strafvollzuges haben, unsere Bemühungen um eine wirksame Reform unterstützen. Sie greifen in Ihrem offenen Brief Fragen auf, deren Lösung gerade in den letzten Jahren zum Teil auf Länderebene &#151; teils aber auch durch Abstimmung der Justizminister der Länder im gesamten Bundesgebiet &#151; bereits in Angriff genommen sind.<br />Lassen Sie mich nur kurz auf einige Punkte eingehen: Im Frühjahr dieses Jahres ist in Hamburg die letzte vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes ausgesprochene lebenslängliche Strafe in eine zeitige umgewandelt worden. Dieser Mann, nach zwanzigjähriger Freiheitsentziehung psychisch schwer gestört, wird zur Zeit von der Sonderanstalt Bergedorf aus in einem Übergansvollzug auf die Entlassung vorbereitet. &#151; Die Frage, in-wieweit die Einrichtung des ,verschärften Arrestes&#8216; mit den Zielsetzungen eines modernen Strafvollzuges vereinbar sei, ist bei uns auch erörtert worden. Senatsdirektor Dr. Groothoff wird in seinem Referat auf dem diesjährigen Juristentag (Anm. d. Red.: s. Vorgänge 11/70, S. 377 ff (380 f) neue Vorschläge zu diesem Problem unterbreiten. &#151; Die Erweiterung der Informationsmöglichkeiten der Insassen von Vollzugsanstalten sowie die Stärkung der Verbindungen zur Außenwelt, insbesondere zu Angehörigen, standen in Hamburg im Mittelpunkt der Reformbemühungen. Wir haben den Zeitungsbezug weitgehend liberalisiert, Beschränkungen hinsichtlich Umfang und Häufigkeit des Briefverkehrs aufgehoben, die Möglichkeit zu Besuchen im Rahmen des organisatorisch und verwaltungstechnisch Möglichen erweitert und durch eine neue Urlaubsregelung in verstärktem Umfang die Möglichkeit zu Familien- und Festtagsurlauben geschaffen. Im Jahre 1969 wurden zum Beispiel 1 627 Urlaubsgesuche bewilligt.&#8220;</p>
<p>Der Minister der Justiz im Saarland antwortet am 15. Oktober 1970 durch seinen persönlichen Referenten:<br />(&#8230;) Die Feststellungen des Herrn Ministers haben ergeben, daß die Vollzugspraxis im Saarland keine Änderungen der Dienst- und Vollzugsordnung im Vorgriff auf das zu erwartende Strafvollzugsgesetz erfordert, wobei ich davon ausgehe, daß auf Empfehlung der Strafvollzugskommission bereits einige Bestimmungen in jüngster Zeit geändert worden sind. Entsprechend dem von der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis anerkannten Grundsatz der eingeschränkten Grundrechtsgeltung in besonderen Gewaltverhältnissen kann in dem als klassisch hierfür geltenden Fall der Strafanstalten den Grundrechten keine uneingeschränkte, sondern nur eine am Anstaltszweck &#151; d. h. dem Sinn und Zweck des Strafvollzugs &#151; orientierte Geltung verschafft werden. (&#8230;) Im Saarland sind keine zu lebenslanger Freiheitsstrafe vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes verurteilte, zur Tatzeit noch minderjährige Jugendliche inhaftiert.&#8220;</p>
<p>Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein am 31. Juli 1970 im Auftrag:<br />»Herr Justizminister Dr. Schwarz, dem Ihr Schreiben vorlag, hat Ihre Anregungen zur Verbesserung des Strafvollzugs mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Soweit nicht bereits in Schleswig-Holstein Ihren Vorstellungen entsprechende Regelungen getroffen worden sind, werden Ihre Ausführungen bei den laufend fortgeführten Reformmaßnahmen im Strafvollzug eingehend geprüft und berücksichtigt werden. &#151; Das ebenfalls von Ihnen angesprochene Problem der vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ist bekannt. Zur Zeit befindet sich lediglich noch ein schleswig-holsteinischer Gefangener in Haft, der vor 1953 als Heranwachsender zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; die Frage seiner Begnadigung wird ständig überprüft.&#8220;</p>
<p>Der Justizminister Baden-Württemberg, Dr. Schieler schreibt am 7. August 1970:<br />&#132;Ihr Schreiben vom 18. Juni 1970 und den ,Offenen Brief&#8216; vom 26. Mai 1970 habe ich mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Wie Ihnen sicher bekannt ist, stehe ich der Reform des Strafvollzugs sehr aufgeschlossen gegenüber. Ich bin deshalb &#151; gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen in den übrigen Bundesländern &#151; auch bereit, Vorschläge und Erkenntnisse der Strafvollzugskommission, die in dem künftigen Strafvollzugsgesetz des Bundes ihren Niederschlag finden werden, schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Baden-Württemberg im Rahmen des Möglichen zu verwirklichen, soweit dies nicht schon geschehen ist.<br />Zur derzeitigen Praxis des Strafvollzugs in Baden-Württemberg darf ich Ihnen im Zusammenhang mit den in dem ,Offenen Brief&#8216; angesprochenen Fragen folgendes mitteilen: &#151; Bei der körperlichen Durchsuchung von Gefangenen wird in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg gem. Nr. 173 Abs. II DVollzO verfahren. Danach wird die Untersuchung in einem geschlossenen Raume in Abwesenheit anderer Gefangener vorgenommen. Auch sind bei den Kontrollen in der Regel 2 Beamte anwesend. &#151; Bereits seit September 1968 findet eine Zensur der von den Gefangenen bezogenen Zeitungen<br />und Zeitschriften nur noch in schwerwiegenden Ausnahmefällen statt. Der Einkauf von Kommentaren zum Strafgesetzbuch, zur Strafprozeßordnung oder zu sonstigen Gesetzen wird den Gefangenen gestattet. Außerdem können solche Kommentare in der Regel von den Gefangenen auch bei der jeweiligen Anstaltsbücherei ausgeliehen werden. &#151; Aus Personalgründen war es bisher leider nicht möglich, von der nur 15minütigen Regelbesuchsdauer abzugehen. <br />Lediglich in den Vollzugsanstalten Schwäbisch Hall (Jugendstrafanstalt) und Pforzheim (Strafanstalt für junge Gefangene) beträgt die Besuchsdauer 30 Minuten. In diesen Anstalten wird der Besuch zum Teil nur noch optisch überwacht. Es ist geplant, die Besuchsdauer in allen Vollzugsanstalten nach und nach auf 30 Minuten auszudehnen und in Kürze die Besuchsüberwachung in den Vollzugsanstalten Ulm und Heilbronn, in denen lediglich nicht gefährliche Gefangene mit günstiger Kriminalprognose einsitzen, auf Einzelfälle oder Stichproben zu beschränken. Seit Dezember 1969 können geeignete Gefangene, deren Strafrest nicht mehr als 18 Monate beträgt, in halbjährlichen Abständen und im Monat vor ihrer Entlassung einen Regelurlaub bis zu 7 Tagen erhalten. Der Urlaub soll dazu dienen, Familienkontakte aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen oder die Arbeitsaufnahme nach der Entlassung vorzubereiten. Durch den Urlaub wird der Strafvollzug nicht unterbrochen, so daß in jedem Fall eine Anrechnung der Urlaubszeit auf die Strafzeit stattfindet. &#151; Auf die Verhängung von Hausstrafen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit kann im Strafvollzug wohl auch in der Zukunft nicht gänzlich verzichtet werden. Zur Frage des Arrestes möchte ich hier nur feststellen, daß die Leiter der bad.württ. Vollzugsanstalten im vergangenen Jahr angewiesen worden sind, von dieser Hausstrafe, die ich im übrigen nicht für verfassungswidrig halte, nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen und zu ihr nur als ultima ratio zu greifen. (&#8230;) &#151; Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, setze ich mich schon seit Jahren für eine angemessene Entlohnung der Gefangenenarbeit und die Einbeziehung der Gefangenen in die Sozialversicherung ein. (&#8230;) &#151; Den Fragen der Aus- und Fortbildung der Gefangenen sowie der Entlassungsvorbereitung wird in Zukunft eine erhöhte Aufmerksamkeit zuteil werden. Schon jetzt bestehen aber zahlreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in den Anstalten, darüber hinaus können die Gefangenen an Fernkursen teilnehmen. Personal- und Arbeitspapiere werden zum Zeitpunkt der Entlassung grundsätzlich durch die Anstalt beschafft, ebenso eine Arbeitsstelle, falls der Gefangene dies wünscht. Gegebenenfalls kann, wie schon erwähnt, auch ein Urlaub im letzten Monat vor der Entlassung zur Arbeitsbeschaffung gewährt werden. Die Vermittlung einer Wohngelegenheit kann allerdings nur in relativ seltenen Fällen erfolgen. &#151; Abschließend darf ich Ihnen noch mitteilen, daß in Baden-Württemberg keine Gefangenen mehr einsitzen, die noch vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes als Minderjährige zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.&#148;</p>
<p>(Zu diesem Brief ist als besonders erfreulich zu vermerken, daß der Minister &#151; gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Kollegen in den übrigen Bundesländern &#151; bereit ist, Vorschläge und Erkenntnisse der Strafvollzugskommission die im späteren Strafvollzugsgesetz berücksichtigt werden, schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen des Möglichen zu verwirklichen.)</p>
<p>Der Justizminister von Rheinland-Pfalz, antwortete am 27. Juli 1970:<br />&#132;In den Justizvollzugsanstalten meines Geschäftsbereichs sitzen zur Zeit noch zwei Gefangene ein, die zur Tatzeit minderjährig waren und die vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. (&#8230;) &#151;Änderungen der b u n d e s e i n h e i t i i c h erlassenen Dienst- und Vollzugsordnung werden in gegenseitigem Einvernehmen der Justizminister und -senatoren der Bundesländer beschlossen. Dies gilt auch für den von Ihnen angesprochenen Hausstrafenkatalog. Ihre Besorgnis, daß bei Vollzug des Arrestes die Gefangenen unter Umständen psychisch geschädigt und physisch gequält würden, ist nach meinen Erfahrungen unbegründet. <br />Die Entschließungen der Justizminister und -senatoren werden &#151; soweit sie den Strafvollzug betreffen &#151; zunächst in dem Strafvollzugsausschuß der Länder abgestimmt. Die nächste Tagung des Ausschusses findet voraussichtlich im Oktober 1970 statt und wird von dem Lande Niedersachsen ausgerichtet. Es bleibt abzuwarten, ob und mit welchem Ergebnis die von Ihnen angeregten Änderungen der Dienst- und Vollzugsordnung des Ausschusses einbezogen werden.&#148;</p>
<p>Mit den Landesjustizministern Dr. Dr. Josef Neuberger in Nordrhein-Westfalen und Karl Hemfler in Hessen stehe ich immer noch in Verhandlungen wegen der Entlassung der noch einsitzenden, zur Tatzeit minderjährigen Lebenslänglichen, die vor dem Jugendgerichtsgesetz 1953 verurteilt wurden. In Nordrhein-Westfalen sind inzwischen zwei Gefangene dieser Kategorie auf meine Gnadengesuche hin entlassen worden und die weiteren Fälle werden überprüft. In Hessen hat sich Minister Hemfler, auch der Presse gegenüber, für eine bevorzugte Entlassung von Gefangenen, die zu dieser Gruppe gehören, ausgesprochen. Die psychologischen Gutachten sind hervorragend ausgefallen und ich erwarte die ersten Entlassungen noch vor Weihnachten 1970.</p>
<p>Der Bayerische Justizminister läßt mir durch seinen Referenten für Strafvollzug am 29. Juli 1970 kurz und bündig schreiben, daß er &#151; der Referent, Ministerialrat Mayer &#151; glaubt, von einer erneuten Stellungnahme absehen zu können, da er sich ein Jahr zuvor mit meinen Vorschlägen zu einer Reform des Strafvollzuges bei einer öffentlichen Diskussion nach einem Vortrag von mir in München auseinandergesetzt habe&#8230;<br />In Bayern sind alle zur Tatzeit minderjährigen, vor Inkrafttreten des JGG verurteilten, Gefangenen inzwischen begnadigt, worden, jedoch gibt es hier den &#151; soviel ich weiß in der ganzen Bundesrepublik einzigartigen &#151; Fall, daß ein minderjähriger, noch im Pubertätsalter stehender Junge n a c h Inkrafttreten des JGG wegen M o r d v e r s u c h s in Zusammenhang mit zwei Vergewaltigungen zu l e b e n s l ä n g l i c h e m  Z u c h t h a u s verurteilt wurde. Hier treffen zwei Ausnahmefälle zusammen: Nach der gemilderten Rechtssprechung, die auf Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten eines Heranwachsenden Rücksicht nimmt, wird ein Minderjähriger, der bis dahin nur äußerst ungünstige und somit auch strafmildernde Umweltsbedingungen hatte, doch noch zu lebenslänglich verurteilt und das laut Urteil nicht wegen Mordes, sondern wegen M o r d v e r s u c h s. Es ist nur zu hoffen, daß dieser zur Tat-zeit unreife, unaufgeklärte und seinen Sexualtrieb noch nicht beherrschende Junge, der in einem Heim &#132;erzogen&#148; wurde und der nunmehr eine offensichtliche Nachreife durchgemacht hat, so daß die Anstaltsleitung von ihm eine sehr gute Beurteilung abgibt, nach 10 Jahren Strafverbüßung begnadigt wird. Die damaligen Gutachten sind durch seine Entwicklung längst überholt.</p>
<p>Der Senator der Justiz in Berlin, Hoppe, schreibt am 17. November 1970 persönlich:<br />&#132;Ich komme erst jetzt auf Ihr Schreiben vom 18. Juni 1970 zurück, weil ich vor meiner Erwiderung das Ergebnis des Gnadenverfahrens für den letzten in meinem Geschäftsbereich ein-sitzenden, vor Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes als Heranwachsender zu lebenslangem Zuchthaus verurteilten Gefangenen abwarten wollte. Auf meinen Vorschlag hat nunmehr der Senat von Berlin unter dem 3. November 1970 beschlossen, diesen Gefangenen, unter Zubilligung einer Bewährungsfrist von 5 Jahren, zu begnadigen, so daß er am 27. November 1970 aus der Strafhaft entlassen wird. Damit befindet sich kein als Jugendlicher oder Heranwachsender vor der Geltung des JGG zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener mehr in den Vollzugsanstalten meines Geschäftsbereiches. &#151; Auch Ihre Bemühungen um die Abschaffung des verschärften Arrests als Hausordnungsmaßnahme während des Strafvollzuges, habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen. In Berlin wird, entsprechend den Empfehlungen der Strafvollzugskommission, verschärfter Arrest grundsätzlich nur noch bis zu 14 Tagen verhängt und vollstreckt; für die Frage des völligen Wegfalls dieser Hausstrafe sollte m. E. jedoch den Vorstellungen des Bundesstrafvollzugsgesetzgebers nicht vorgegriffen werden.&#148;</p>
<h5>Antworten von Bundes&shy;tags&shy;ab&shy;ge&shy;ord&shy;neten</h5>
<p>Dietrich Rollmann, Mitglied des Deutschen Bundestages und des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform:<br />&#132;Haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. 10. und den ,Offenen Brief&#8216;, den ich schon kannte und dem ich weit-gehend zustimme. Sie dürfen versichert sein, daß ich mich in diesem Sinne auch im Sonderausschuß der Strafrechtsreform verhalten werden.&#148;</p>
<p>Der Vorsitzende des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Dr. Hans Müller-Emmert, am 1. Dezember 1970: &#132;Haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 27. Oktober 1970 und die Übersendung des an den Herrn Bundesminister der Justiz gerichteten Offenen Briefes. Sie dürfen sicher sein, daß auch ich mich schon jetzt und insbesondere bei den späteren Beratungen zu dem angekündigten Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes mit allem Nachdruck dafür einsetzen werde, daß im Strafvollzug menschenwürdige Bedingungen herrschen.&#148;</p>
<h5>Reaktionen aus der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit</h5>
<p>Der frühere langjährige Gefängnispfarrer einer Berliner Strafanstalt schreibt:<br />&#132;Für einen Mann mit meiner Praxis ist es unmöglich die Strafvollzugsreform nur unter dem Gesichtspunkt des Humanen zu sehen und der mehr oder minder aufgebauschten Würde des Menschen nach dem Grundgesetz.&#148;</p>
<p>Auszug aus dem Brief von Monsignore Friedrich Gundermann: &#132;Ich bin katholischer Gefängnisgeistlicher und Mitglied der Kommission (A. d. R.: Strafvollzugskommission). Ich bin zugleich auch am SWF-Baden-Baden tätig und habe in einer Reihe von Sendungen im Laufe der letzten zwei Jahre versucht, die Verantwortung der Öffentlichkeit gegenüber denen vom ,letzten Platz&#8216;, den Strafgefangenen anzusprechen und wach zu rufen.«</p>
<p>Professor Dr. Gerhard Deimling<br />&#132;Ihre Vorschläge zur Errichtung von länderübergreifenden Spezialanstalten (Punktgymnasien) decken sich voll und ganz mit meinen Vorstellungen.&#148;</p>
<p>Oberlandesgerichtsrat Hans Doller:<br />&#132;Mit regem Interesse und großer Achtung habe ich am 31. Oktober 1970 in der hiesigen ,Westfalenpost` (= ,Ruhrnachrichten`) über Sie und Ihre Arbeit gelesen. Für Ihr Engagement schulden wir alle Ihnen Dank, die Allgemeinheit ebenso wie die mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Menschen. Auch als Strafrichter teile ich viele Ihrer Ansichten und bin mir bewußt, daß vieles neu durchdacht werden muß und tiefgreifender Reformen bedarf, daß insbesondere die Betreuung des nach Verbüßung einer, vor allem längerer, Freiheitsstrafe Entlassenen noch weithin sehr im argen liegt.&#148;</p>
<p>Der Strafgefangene E. K.:<br />&#132;Ich habe Ihren Offenen Brief an Herrn Bundesjustizminister Jahn in der Süddeutschen Zeitung gelesen und finde Ihre Forderung nach sozialer Gerechtigkeit eine mutige Tat (&#8230;) <br />Ich selbst protestiere gegen diese soziale Ungerechtigkeit indem ich meine auferlegten Pflichten als Gefangener nicht beachte. Ich arbeite nicht für Almosen, die mir der Staat großzügiger Weise geben will und man dann noch darauf aufmerksam gemacht wird, daß selbst auf diese Belohnung der Gefangene keinen Rechtsanspruch geltend machen kann. Natürlich muß ich auf sämtliche Vergünstigungen verzichten und einen härteren Strafvollzug in Kauf nehmen. Ich befinde mich in strenger Einzelhaft und werde hier bis zu meiner Entlassung gehalten. Es sei, ich würde anfangen zu arbeiten und mich der Anstaltsordnung unterwerfen. &#151; Ich habe noch 15 Monate bis zu meiner Entlassung zu bestehen, dann habe ich diese nervenaufreibende Zeit hinter mir. Von den Hausstrafen, die mir wegen meines Verhaltens auferlegt wurden und noch bevorstehen, möchte ich aus verständlichen Gründen nichts berichten. Es kommt schon noch die Zeit dafür. Ich bin mir bewußt, daß ich durch mein Verhalten an der Sache nichts ändern kann, aber ich kann das Erlebte und meinen Charakter nicht so ohne weiteres abwerfen und ich will es auch nicht. Daß ich meine Gesundheit aufs Spiel setze weiß ich, aber jede Sache hat ihren Preis. (&#8230;) Mein Sachschaden betrug 400 DM, ich habe keinem Armen was genommen, weil ich es am eigenen Leib verspürt habe, was Armut bedeutet. Jetzt verlangt der Staat von mir, daß ich meine volle Arbeitskraft für 70 Pfennig Tageslohn 31/2 Jahre zur Verfügung stelle. Da mache ich nicht mit.&#148; *</p>
<p>Schließlich ein anonymer Brief als &#132;Stimme des Volkes&#148;:<br />&#132;In dem &#8222;Rechtsstaat&#8220; genannt Bundesrepublik Deutschland, besteht in allen Lebensbereichen und den zuständigen Dienststellen ein derart mangelhaftes Verständnis, daß je d e r Verbrecher mehr Chancen hat als ein rechtschaffener Bürger. &#151; Deshalb ist es nicht verständlich, wenn sich eine intelligent scheinende Dame für eine Milderung im Strafvollzug einsetzt, ja &#151; das ist sogar im höchsten Grade verwerflich. Wir haben hier deutsche Verhältnisse und nicht schwedische, wenn es jemandem nicht passen sollte, so steht es ihm frei, jederzeit auszuwandern. Wir, die Deutschen, können keine Menschen in unserem erschütterten Lande gebrauchen, die das Verbrechertum noch unterstützen und damit auch legalisieren helfen. Was gebraucht wird ist die T o d e s s t r a f e und in etwas milderen Fällen eine lebenslange Arbeitslagereinweisung, solange nämlich die Angehörigen, der Opfer leben.&#148; ( . . . ) &#8211; Der Absender schlägt weiter vor, wenn der Täter &#132;sich nicht für geistig normal hält: Einweisung in ein Sonderlager, keine Arbeitsleistung, dafür als Versuchsperson für alle möglichen medizinischen Versuche zu Gunsten der Menschheit&#148; oder: &#132;Täter will nicht arbeiten, Herabsetzung der Beköstigung auf das Mindestmaß bis dieser verhungert.&#148; . . .</p>
<p>*Der Strafgefangene hat sich geweigert, ein Paket von mir anzunehmen, er will auch sonst keine Vergünstigungen; seinen Streik macht er aus prinzipiellen, nicht privaten Gründen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-vorgaenge/publikation/reaktionen-auf-einen-offenen-brief/">Reaktionen auf einen „Offenen Brief</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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