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	<title>vorgänge Nr. 206/207: Geheimdienstliche Kommunikationsüberwachung außer Kontrolle? Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/editorial-32/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 1-6 Am 6. Juni 2013 ver&#246;ffentlichte die britische Zeitung The Guardian erstmals vertrauliche Informationen &#252;ber ein US-amerikanisches &#220;berwachungsprogramm, mit dem die Verbindungsdaten aller Telefonate gespeichert werden, die innerhalb, von und mit den Vereinigten Staaten gef&#252;hrt werden. Die Zeitung berief sich dabei auf eine ihr vorliegende &#220;berwachungsanordnung, nach der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/editorial-32/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 1-6</p>
<p>Am 6. Juni 2013 ver&ouml;ffentlichte die britische Zeitung The Guardian erstmals vertrauliche Informationen &uuml;ber ein US-amerikanisches &Uuml;berwachungsprogramm, mit dem die Verbindungsdaten aller Telefonate gespeichert werden, die innerhalb, von und mit den Vereinigten Staaten gef&uuml;hrt werden. Die Zeitung berief sich dabei auf eine ihr vorliegende &Uuml;berwachungsanordnung, nach der die Firma Verizon (einer der gr&ouml;&szlig;ten Telefonanbieter der USA) diese Daten t&auml;glich an den Geheimdienst National Security Agency (NSA) zu &uuml;bermitteln habe. Wenige Tage sp&auml;ter ver&ouml;ffentlichten der Guardian und die Washington Post Informationen &uuml;ber einen direkten Zugang der NSA auf die Kundenserver gro&szlig;er amerikanischer Internetanbieter (Programm PRISM). Die NSA kann demnach auf die Kontaktdaten, Dokumente, E-Mails und Fotos aller Kunden dieser Anbieter zugreifen. Betroffen sind u.a. die Firmen Apple, Facebook, Google, Microsoft und Skype.</p>
<p>Mit diesen Ver&ouml;ffentlichungen begann das, was in den Medien mittlerweile als NSA-&Uuml;berwachungsskandal bezeichnet wird. Schnell wurde bekannt, dass die Informationen aus der selben Quelle stammen, einer Sammlung geheimer Unterlagen der NSA, die Edward Snowden einigen Journalisten zugespielt hatte. Seitdem rei&szlig;en die Enth&uuml;llungen aus den &#8222;Snowden-Dokumenten&#8220; kaum noch ab. Nahezu w&ouml;chentlich werden neue Details ver&ouml;ffentlicht(1), die verdeutlichen, wie umfassend, fl&auml;chendeckend und perfide die geheimdienstliche &Uuml;berwachungspraxis der NSA und ihrer Partnerdienste ist. Sie greifen die weltweiten Kommunikationsdaten auf den transatlantischen Glasfaserkabeln ab, lassen ganze L&auml;nder fl&auml;chendeckend abh&ouml;ren und speichern die Inhalte aller dort stattfindenden Telefonate; sie kompromittieren technische Sicherheitsstandards beim Mobilfunk und der Verschl&uuml;sselung von Daten; sie fangen von Kunden bestellte IT-Ger&auml;te auf dem Versandweg ab und manipulieren diese &#8230; Es besteht kein Zweifel, dass der NSA-Skandal die Ma&szlig;st&auml;be daf&uuml;r, in welchem Umfang staatliche &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten heute denkbar und m&ouml;glich sind und praktiziert werden, weit verschoben hat.</p>
<p>Die NSA-&Uuml;berwachungsaff&auml;re bildet den Ausgangspunkt f&uuml;r diese Ausgabe der vorg&auml;nge. Alle Beitr&auml;ge des Schwerpunkts beziehen sich mehr oder weniger intensiv auf die damit verbundenen Erkenntnisse. Dennoch ist dies kein Schwerpunkt zur &Uuml;berwachung durch die NSA, zeigen wir nicht mit dem Finger auf Amerika. Wir richten den Blick vielmehr auf die Arbeit der deutschen Geheimdienste, allen voran den BND. Warum das? Zum einen arbeitete und arbeitet die NSA mit zahlreichen europ&auml;ischen Geheimdiensten &#8211; allen voran nat&uuml;rlich dem britischen Government Communications Headquarter (GCHQ), aber auch dem Bundesnachrichtendienst (BND) &#8211; eng zusammen. Dar&uuml;ber hinaus sehen wir auch bei den hiesigen Geheimdiensten, besonders im Bereich der Telekommunikation (TK), eine Tendenz zur grenzenlosen &Uuml;berwachung, erhebliche Rechtsl&uuml;cken und unzureichende Kontrollmechanismen. Bevor sich Deutschland auf internationaler Ebene glaubhaft f&uuml;r eine menschen- und grundrechtsorientierte Beschr&auml;nkung der &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten einsetzen kann, sind aus unserer Sicht noch zahlreiche Hausaufgaben zu erledigen. Diese zu benennen, ist Anliegen und Anspruch des aktuellen <b>vor</b><i>g&auml;nge</i>-Schwerpunkts.</p>
<p>Nachdem die zahlreichen NSA-&Uuml;berwachungsprogramme bekannt wurden, stellen sich viele Menschen hierzulande Fragen: Inwiefern sind wir von diesen &Uuml;berwachungen betroffen? Waren oder sind deutsche Beh&ouml;rden an diesen Praktiken beteiligt? Was wusste die Bundesregierung &uuml;ber diese Vorg&auml;nge, und was unternimmt sie f&uuml;r einen effektiven Schutz unserer Daten? Zur Kl&auml;rung dieser Fragen hat der Deutsche Bundestag einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingesetzt, der im April 2014 seine Arbeit aufnahm. Der Ausschuss f&uuml;hrte zu Beginn seiner T&auml;tigkeit eine Reihe von Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rungen durch, um die Abgeordneten mit den technischen, rechtlichen und praktischen Aspekten der Geheimdienstarbeit vertraut zu machen. <b><i>Sven L&uuml;ders </i></b>fasst die Stellungnahmen von drei zentralen Rechtsgutachten zusammen, in denen die bestehenden rechtlichen Schranken dargestellt werden, die Geheimdienste hierzulande bei der TK-&Uuml;berwachung einhalten sollen. Dar&uuml;ber hinaus geben die Stellungnahmen einen guten &Uuml;berblick &uuml;ber widerspr&uuml;chliche oder zu weit gefasste &Uuml;berwachungsbefugnisse, &uuml;ber bestehende Regelungsl&uuml;cken sowie die staatlichen M&ouml;glichkeiten und Verpflichtungen, gegen die ausufernden &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten vorzugehen.</p>
<p>Die rechtspolitische Auseinandersetzung um geheimdienstliche &Uuml;berwachungspraktiken ist immer auch eine Auseinandersetzung um Begriffe und Wertungen: sind es Geheimdienste oder Nachrichtendienste; werden unsere Gespr&auml;che &uuml;berwacht oder Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen durchgef&uuml;hrt? Das gilt auch f&uuml;r die Abh&ouml;rpraktiken des BND. Bei dessen &#8222;strategischer Fernmeldeaufkl&auml;rung&#8220; werden j&auml;hrlich Millionen von E-Mails, Telefonaten, Faxen etc. aus dem grenz&uuml;berschreitenden Verkehr nach bestimmten Begriffen durchsucht, die Treffer anschlie&szlig;end weiter verarbeitet. Ist das maschinelle Durchsuchen solcher Nachrichten bereits eine Form der &Uuml;berwachung, oder handelt es sich dabei nur um einen harmlosen Filtervorgang? Reicht die Kontrolle dieser gro&szlig;fl&auml;chigen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen durch das G&nbsp;10-Gremium, oder bedarf es weitergehender Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten? &Uuml;ber diese Fragen diskutieren <b><i>Kurt Graulich </i></b>und <b><i>Martin Kutscha </i></b>im Streitgespr&auml;ch zur &Uuml;berwachungspraxis des BND. Ihr Gespr&auml;ch fand im Rahmen des dritten Gustav-Heinemann-Forums im Juni 2014 in Rastatt statt, von dem auch zwei weitere Beitr&auml;ge dieser Ausgabe stammen.</p>
<p>Die NSA-Aff&auml;re f&uuml;hrt uns eine gravierende Diskrepanz vor Augen: W&auml;hrend viele Nachrichten heute durch weltweite Datennetze geschickt werden und die &Uuml;berwachungstechniken sich den globalen Kommunikationsstrukturen l&auml;ngst angepasst haben, existieren verbindliche und durchsetzungsf&auml;hige rechtliche Regelungen f&uuml;r die Eingrenzung und Kontrolle dieser Aktivit&auml;ten nach wie vor nur auf nationaler Ebene. Das in den Vertr&auml;gen verb&uuml;rgte Menschenrecht auf Privatheit entfaltet kaum eine Wirksamkeit, es gibt (jenseits der EU) weder internationale Konventionen noch Zusatzprotokolle zum Datenschutz. Wohl gerade deshalb hat die NSA-Aff&auml;re eine Diskussion um verbindliche internationale Regeln f&uuml;r den Datenschutz angesto&szlig;en.(2) <b><i>Eric T&ouml;pfer </i></b>zeigt in seinem Beitrag, dass sich die Vereinten Nationen bereits im Vorfeld der Snowden-Enth&uuml;llungen verst&auml;rkt mit Fragen der &Uuml;berwachung besch&auml;ftigten. Zwei Berichte von Sonderberichterstattern (Scheinin 2009 / La Rue 2013) wiesen bereits auf zahlreiche Missst&auml;nde sowie den v&ouml;lkerrechtlichen Handlungsbedarf hin &#8211; fanden aber kaum die n&ouml;tige Aufmerksamkeit. Neuen Aufschwung erhielt die Debatte in den UN durch die gemeinsam von Brasilien und Deutschland eingebrachte Resolution zum &#8222;Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter&#8220;, die die Generalversammlung am 18.&nbsp;Dezember 2013 verabschiedete. Mit dem Beschluss erging auch ein Auftrag an die UN-Menschenrechtskommissarin, einen Bericht &uuml;ber das Thema vorzulegen. T&ouml;pfer stellt die wesentlichen Ergebnisse des Berichts von Navi Pillay vom 16.&nbsp;Juli 2014 vor, der auch f&uuml;r die &Uuml;berwachungspraxis deutscher Geheimdienste manche Empfehlung parat h&auml;lt.</p>
<p>Wer sich in Deutschland &uuml;ber die &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten der NSA beschwert, sollte vorher die &#8222;Fernmeldeaufkl&auml;rung&#8220; des BND zur Kenntnis nehmen. Zwar unterscheiden sich die beiden Dienste in ihrer personellen wie finanziellen Ausstattung um Gr&ouml;&szlig;enordnungen, beim Abh&ouml;ren von Gespr&auml;chen finden sich dagegen viele Gemeinsamkeiten. So ist dem BND die gezielte &Uuml;berwachung deutscher Staatsb&uuml;rger_innen nur bei konkreten Verdachtsmomenten erlaubt, aber schon die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation wird ohne konkreten Verdacht und gro&szlig;fl&auml;chig &uuml;berwacht. <b><i>Bertold Huber </i></b>stellt in seinem Beitrag die verschiedenen zul&auml;ssigen Formen der TK-&Uuml;berwachung durch den BND dar. Huber, der selbst stellvertretender Vorsitzender der G 10-Kommission ist, die solche &Uuml;berwachungsanordnungen zu genehmigen und zu kontrollieren hat, schildert seine Erfahrungen mit den Verfahrensabl&auml;ufen und Kontrollm&ouml;glichkeiten. Sein erschreckender Befund: Der BND betreibt eine weitere Form der &Uuml;berwachung, n&auml;mlich im Ausland &#8211; im ganz gro&szlig;en Stil und vorbei an allen gesetzlichen Vorgaben und Kontrollmechanismen. Das macht deutlich, wie gro&szlig; der rechtspolitische Handlungsbedarf hierzulande ist.</p>
<p>Mit dem rechtspolitischen Handlungsbedarf besch&auml;ftigen sich gleich drei Autoren unserer Ausgabe, wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten: <b><i>Dieter Deiseroth </i></b>konzentriert sich auf die Zusammenarbeit der deutschen Geheimdienste mit den Diensten der ehemaligen alliierten M&auml;chte in Deutschland. Es gilt zwar der Grundsatz, dass in deutschen Gesetzen keine Befugnisse zur TK-&Uuml;berwachung f&uuml;r ausl&auml;ndische Geheimdienste einger&auml;umt werden. Allerdings wird den hier stationierten Streitkr&auml;ften der USA nach dem Aufenthaltsvertrag und einem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut das Recht einger&auml;umt, innerhalb der ihnen &uuml;berlassenen Liegenschaften &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen f&uuml;r ihre Sicherheitszwecke auszuf&uuml;hren, bei denen amerikanisches (und nicht deutsches) Recht anwendbar ist. Aus Ver&ouml;ffentlichungen von Edward Snowden und Josef Foschepoth(3) gibt es Hinweise darauf, dass weitere zwischenstaatliche Vereinbarungen &uuml;ber &#8211; bisher nicht &ouml;ffentliche &#8211; Rechtsgrundlagen f&uuml;r &Uuml;berwachungsbefugnisse ausl&auml;ndischer Streitkr&auml;fte und ihres Geheimdienstpersonals in Deutschland bestehen. All diese Vereinbarungen sind nicht nur intransparent, sondern mittlerweile von der Geschichte &uuml;berholt. Deiseroth formuliert deshalb neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf. Sie reichen von Klarstellungen in Artikel&nbsp;10 Grundgesetz (GG) sowie dem Ausf&uuml;hrungsgesetz, der Offenlegung aller bestehenden v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen zum Gew&auml;hrenlassen ausl&auml;ndischer Dienste, einer St&auml;rkung der parlamentarischen Kontrollrechte bis zur Reform von Aufenthaltsvertrag, NATO-Truppenstatut und Deutschlandvertrag.</p>
<p><i><b>Alexander Dix</b> </i>beschreibt, mit welchen Mitteln die Bundesregierung gegen&uuml;ber den amerikanischen Verhandlungspartnern f&uuml;r mehr Datenschutz sorgen kann. Er verweist dazu auf die bestehenden Datenschutzvereinbarungen zwischen der EU und den USA, allen voran die Safe Harbor-Vereinbarung, auf deren Grundlage deutsche und europ&auml;ische Unternehmen ihre Daten in die USA &uuml;bertragen und dort verarbeiten d&uuml;rfen. Die Vertragsgrundlage dieser Vereinbarung k&ouml;nnte nach den bisherigen Erkenntnissen der NSA-Aff&auml;re obsolet sein, eine Neuaushandlung des Abkommens ist deshalb zwingend erforderlich. Daneben sei die Einhaltung datenschutzrechtlicher Mindeststandards auch bei den derzeitigen Verhandlungen &uuml;ber das internationale Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen (TISA) sowie das transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP) zu beachten. Neben der Verabschiedung der l&auml;ngst &uuml;berf&auml;lligen europ&auml;ischen Datenschutzstandards (EU-Grundverordnung) und dem Schlie&szlig;en nationaler Kontrolll&uuml;cken fordert Dix auch, dass sich der Staat st&auml;rker um die Entwicklung sicherer Kommunikationstechnik bem&uuml;ht. Dazu sollte die Entwicklung anwenderfreundlicher L&ouml;sungen f&uuml;r Datenverschl&uuml;sselung sowie dezentrale Netzstrukturen staatlich gef&ouml;rdert werden. Zugleich sollte das Inverkehrbringen von Hard- oder Software mit geheimen Hintert&uuml;ren unter Strafe gestellt werden. Nur so k&ouml;nne man den einfachen Anwender_innen eine vertrauliche Telekommunikation gew&auml;hrleisten.</p>
<p>Auf die technikpolitischen Optionen der Bundesregierung geht <b><i>Peter Schaar</i></b> ausf&uuml;hrlicher ein. In seinem Beitrag befasst er sich mit einer zentralen Voraussetzung f&uuml;r sichere Verschl&uuml;sselungstechniken: Deren Algorithmen und Verfahren m&uuml;ssen &ouml;ffentlich dokumentiert sein, andernfalls beruhe die Sicherheit dieser Techniken auf purem Vertrauen in die jeweiligen Anbieter und deren Arbeit. Da fehlerfreie Software bisher noch nicht erfunden wurde und es in jeder Organisation Insider geben kann, die vorhandene Schwachstellen oder Fehler missbr&auml;uchlich ausnutzen, ist die Offenlegung von Quellcodes der beste Weg, um unbemerkte Fehler oder wissentlich eingebaute &#8222;Hintert&uuml;ren&#8220; in Programmen ausfindig zu machen. In der Sicherheitstechnik sollten daher Open-Source-Produkte bevorzugt gef&ouml;rdert werden. Mit ihnen lassen sich jene Hintert&uuml;ren in unseren Computern schlie&szlig;en, die Kriminelle wie Geheimdienste f&uuml;r ihre digitalen Einbr&uuml;che nutzen. Schaar spricht sich daf&uuml;r aus, eine starke IT-Sicherheit zum Markenkern europ&auml;ischer Marktanbieter_innen zu machen. Sichere Webanwendungen, starke Kryptografieverfahren oder ein europ&auml;isches Routingnetz (das Nachrichten an den amerikanischen &Uuml;berwachungsstationen vorbei lotst) k&ouml;nnten f&uuml;r die hiesigen Firmen zum Wettbewerbsvorteil werden.</p>
<p>Was Peter Schaar am Beispiel der Kryptografie diskutiert, behandelt <b><i>Linus Neumann</i></b> auf einer allgemeineren Ebene: Er erl&auml;utert zun&auml;chst, wie die verschiedenen Sicherheitsl&uuml;cken in Computerprogrammen entstehen, um davon ausgehend zu formulieren, mit welchen Mitteln sich eine sichere, alltagstaugliche Technik bereitstellen lie&szlig;e. Dazu w&auml;re es notwendig, dass der Staat weiterf&uuml;hrende Ma&szlig;nahmen gegen den florierenden (Schwarz-)Markt mit Softwarefehlern unternimmt, anstatt sich durch seine Geheimdienste (die solche Fehler gern aufkaufen) selbst daran zu beteiligen. Neumann fordert deshalb eine offene Sicherheitskultur, in der technische Verfahren und Instrumente genauso transparent zu machen sind wie die juristischen und Verwaltungsabl&auml;ufe. Zudem sei eine von den Geheimdiensten und Innenministerien unabh&auml;ngige Sicherheitspolitik n&ouml;tig, um das 2008 vom Verfassungsgericht formulierte Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme endlich zu verwirklichen.</p>
<p><b><i>Dietrich Meyer-Ebrecht</i></b> wagt sich abschlie&szlig;end daran, die verschiedenen politischen, rechtlichen, technischen und gesellschaftlichen Handlungsoptionen gegeneinander abzuw&auml;gen. Sein Beitrag stellt ein &#8211; wenn auch recht pessimistisches &#8211; Res&uuml;mee aller vorangehenden Bem&uuml;hungen dar. Die bittere Botschaft des Ingenieurs: die Technik allein kann das Problem nicht l&ouml;sen. Ebenso unwillig zeigt sich derzeit (noch) die Politik, den Geheimdiensten oder der Wirtschaft engere Grenzen f&uuml;r den Umgang mit unseren Daten aufzuerlegen. Gesellschaftlich haben wir uns weitgehend damit abgefunden, dass wir f&uuml;r all die schicken Gadgets und die n&uuml;tzlichen Apps unsere Daten preisgeben. Solange sich dagegen kein ausreichender politischer Wille aus der Mitte der Gesellschaft formiert, wird uns auch kein Gesetzgeber vor den Gefahren der modernen Kommunikationstechnik bewahren k&ouml;nnen. Den Ausweg sieht Meyer-Ebrecht nicht im Verzicht, sondern darin, dass wir selbst t&auml;tig werden &#8211; nicht nur politisch, sondern auch indem wir mithelfen, eine daten- und sicherheitsbewusste Anwender_ innenschaft zu etablieren. Denn nur eine starke Nachfrage nach datenschutzkonformer Technik k&ouml;nne Wirtschaft und Politik dazu bewegen, selbst entsprechende &Auml;nderungen einzuleiten.</p>
<p>Die Sammelrezension einiger Neuerscheinungen zum Thema NSA-Aff&auml;re beschlie&szlig;t den Schwerpunkt.</p>
<h5 align="center">&ndash;</h5>
<p>Die geheimdienstlichen Befugnisse besch&auml;ftigen uns auch jenseits des aktuellen Schwerpunktthemas. <b><i>Michael Pl&ouml;se </i></b>analysiert die zum 1. Januar 2015 erfolgte Reform der Antiterrordatei &#8211; jenes Werkzeugs zur Anbahnung von Datentransfers zwischen den beteiligten Polizei- und Geheimdienstbeh&ouml;rden. Die Reform geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 zur&uuml;ck, die aus b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive in mancher Hinsicht hinter den Erwartungen zur&uuml;ckblieb. Dennoch enth&auml;lt sie zahlreiche Vorgaben zu notwendigen Einschr&auml;nkungen bei den geheimdienstlichen Daten&uuml;bermittlungsvorschriften. Ob der Gesetzgeber diese Ansagen bei seiner Reform hinreichend beachtet hat, wird Pl&ouml;se in einem 2. Teil seiner Besprechung (im n&auml;chsten Heft) erl&auml;utern.</p>
<p>Welche Auswirkungen Sicherheitsgesetze und -ma&szlig;nahmen wie die Antiterrordatei haben, sollte in Evaluationsverfahren ermittelt werden. In der Sicherheitsgesetzgebung setzen sich derartige Untersuchungen langsam aber stetig durch. <b><i>Heinrich Amadeus Wolff</i></b>, der selbst mehrere Gesetze begutachtet hat, spricht im Interview &uuml;ber seine Erfolge und Misserfolge bei dem Versuch einer Beratung des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Beitr&auml;ge von <b><i>Axel Bu&szlig;mer </i></b>und <b><i>Michael Kuhn</i></b> stellen Ergebnisse eines von der Europ&auml;ischen Kommission gef&ouml;rderten Projektes zu staatlichen Datensammlungen in der EU dar, an dem sich die Humanistische Union in den vergangenen beiden Jahren beteiligt hat. W&auml;hrend Bu&szlig;mer die Ergebnisse des l&auml;nder&uuml;bergreifenden Vergleichs zur Speicherpraxis in den untersuchten L&auml;ndern referiert, wagt sich Kuhn an den Vorschlag eines Datenschutzindexes, mit dem staatliche Datenbanken vergleichend bewertet werden k&ouml;nnen. Die Anwendung dieses Indexes f&uuml;hrt er sogleich an der Antiterrordatei vor.</p>
<p>Obwohl die <b>vor</b><i>g&auml;nge</i> ihre Kompetenz eindeutig bei den innenpolitischen Themen sehen, wollte sich die Redaktion dem Konflikt in der Ukraine nicht verschlie&szlig;en. Die politischen Reaktionen in Ost und West sowie die damit verbundene milit&auml;rische Eskalation zeigen, wie instabil die europ&auml;ische Friedensordnung ist. Umso wichtiger erscheint uns die Suche nach geeigneten alternativen Strategien zur Eind&auml;mmung des Konflikts. Einen Beitrag dazu k&ouml;nnte das Dossier von Andreas Buro, Karl Grobe und Clemens Ronnefeldt leisten. Sie haben im Auftrag der Kooperation f&uuml;r den Frieden die Entstehung des Konflikts untersucht und nach geeigneten M&ouml;glichkeiten einer zivilen L&ouml;sung Ausschau gehalten. Eine gek&uuml;rzte Fassung ihres Berichts drucken wir als Hintergrund ab.</p>
<p>Weitere Stellungnahmen zu einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren sowie die Besprechung eines j&uuml;ngst ergangenen Urteils des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zum &#8222;Recht auf Vergessen&#8220; im Internet und eine Besprechung des aktuellen Films &uuml;ber den Auschwitz-Prozess schlie&szlig;en diese Ausgabe der <b>vor</b><i>g&auml;nge</i> ab. Die gesamte Redaktion w&uuml;nscht Ihnen wie immer eine anregende Lekt&uuml;re mit der neuen Ausgabe und freut sich &uuml;ber Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p><i>Claudia Krieg und Sven L&uuml;ders<br />f&uuml;r die Redaktion</i></p>
<p>VORSCHAU</p>
<p><b>vor</b><i>g&auml;nge</i> 208&nbsp;&nbsp; Europ&auml;ische Abschottungstendenz&nbsp;nach Innen und<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Au&szlig;en</p>
<p><b>vor</b><i>g&auml;nge</i> 209&nbsp;&nbsp; Gesetzgebung zum Verbot der Suizidbeihilfe</p>
<h4>Anmerkungen:</h4>
<p>(1) &Uuml;bersichten zu den bisherigen Enth&uuml;llungen finden sich beispielsweise bei Wikipedia (Stichwort: &#8222;Globale &Uuml;berwachungs- und Spionageaff&auml;re&#8220;), bei Zeit-Online (<a href="http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-10/hintergrund-nsa-skandal" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-10/hintergrund-nsa-skandal</a>) oder beim Onlinemagazin Heise (<a href="http://www.heise.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/</a> extras/timeline-2013/#vars!date=2013-06-06_10:12:00!). Die American Civil Liberties Union (ACLU) macht die Originaldokumente aus dem NSA-Fundus online zug&auml;nglich: <a href="https://www.aclu.org/nsa-documents-search" target="_blank" rel="noopener">https://www.aclu.org/nsa-documents-search</a>.</p>
<p>(2) Vgl. dazu auch den zivilgesellschaftlichen Forderungskatalog: &#8222;Internationale Grunds&auml;tze f&uuml;r die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikations&uuml;berwachung&#8220; in vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S. 121 ff.</p>
<p>(3) Josef Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland &#8211; Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, November 2012.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/editorial-32/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BND]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 7-21 (Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&#228;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&#223;lichen Ausforschungen, die m&#246;gliche Beteiligung deutscher Beh&#246;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&#223;nahmen f&#252;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1/">Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 7-21</p>
<p><i>(Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&auml;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&szlig;lichen Ausforschungen, die m&ouml;gliche Beteiligung deutscher Beh&ouml;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu ermitteln. Der Ausschuss ist nicht nur Ausdruck des parlamentarischen Informations- und Kontrollanspruchs, er ist auch f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit ein wichtiges Instrument, um die zahlreichen Enth&uuml;llungen aus den Snowden-Dokumenten einzuordnen und das Vertrauen in die rechtsstaatliche Arbeit der Sicherheitsbeh&ouml;rden wiederherzustellen. </i></p>
<p><i>Zum Auftakt f&uuml;hrte der Untersuchungsausschuss mehrere Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rungen durch, in denen rechtliche und technische Rahmenbedingungen der geheimdienstlichen &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit er&ouml;rtert wurden.(1) Der vorliegende Beitrag fasst die verfassungsrechtlichen Gutachten der fr&uuml;heren Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-J&uuml;rgen Papier und Prof. Dr. Wolfgang Hoffman-Riem, sowie von Prof. Dr. Matthias B&auml;cker zusammen: Welche Abh&ouml;rma&szlig;nahmen sind den deutschen Geheimdiensten erlaubt? Welche faktischen und rechtlichen Probleme gibt es dabei? Was muss, kann und sollte die Bundesregierung zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses unternehmen.</i></p>
<h5>Massenhafte Erhebung und Speicherung von Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;daten &ndash; in Deutschland zul&auml;ssig?</h5>
<p>Die Frage, ob eine verdachtsfreie Massenspeicherung von Telekommunikationsdaten (wie beim Abh&ouml;rprogramm Mystic) in Deutschland zul&auml;ssig w&auml;re, l&auml;sst sich eigentlich einfach beantworten: eine solche Praxis w&auml;re weder mit der Verfassung noch mit dem Fachrecht der deutschen Geheimdienste vereinbar &#8211; eigentlich. Die Einschr&auml;nkung ist in doppelter Hinsicht notwendig, denn zum einen betreibt der Bundesnachrichtendienst (BND) seit Jahren eine strategische &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation, bei der massenhaft Kommunikationsdaten ausgewertet werden. Dar&uuml;ber hinaus hat die Bundesregierung inzwischen einger&auml;umt, dass der BND eine noch umfangreichere &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation vornimmt, die offenbar an den deutschen Gesetzen vorbei erfolgt. (Zu beiden Ausnahmen sp&auml;ter mehr.)</p>
<p>Die verfassungsrechtlichen Grenzen der massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten skizziert Papier in seiner Stellungnahme, angelehnt an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Vorratsdatenspeicherung vom 2.&nbsp;M&auml;rz 2010.(2) Die wichtigsten in diesem Urteil formulierten Kriterien f&uuml;r eine verfassungskonforme Massenspeicherung von Verkehrsdaten (Metadaten) gelten auch f&uuml;r die Arbeit der Geheimdienste, so Papier (S. 3ff.):</p>
<ul>
<li>es werden nur Verkehrs- bzw. Metadaten, nicht die Inhalte der Kommunikation erfasst </li>
<li>die Speicherung erfolgt nicht bei staatlichen Stellen; staatliche Beh&ouml;rden haben keinen direkten Zugriff auf die Daten</li>
<li>ein besonders hoher Standard der Datensicherheit bei den speichernden Firmen ist gesetzlich zu gew&auml;hrleisten </li>
<li>die Daten d&uuml;rfen nur f&uuml;r &#8222;&uuml;berragend wichtige Aufgaben des Rechtsg&uuml;terschutzes&#8220; genutzt werden </li>
<li>der Abruf der Daten ist nur auf richterliche Anordnung zul&auml;ssig </li>
<li>eine richterliche Kontrolle der Datenverwendung sowie ein effektiver Rechtsschutz f&uuml;r die Betroffenen ist zu garantieren. </li>
</ul>
<p>F&uuml;r den geheimdienstlichen Umgang mit solchen Daten hie&szlig;e das: Die Daten d&uuml;rfen nur zur Abwehr von &#8222;Gefahren f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder [zur] Abwehr einer gemeinen Gefahr&#8220; (Papier, S.&nbsp;4) genutzt werden. Dabei m&uuml;ssen tats&auml;chliche Anhaltspunkte auf das Bestehen einer konkreten Gefahr vorliegen. &#8222;Eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten durch die Nachrichtendienste d&uuml;rfte daher in vielen F&auml;llen ausscheiden, wenn und weil diese vorrangig im Bereich der Vorfeldaufkl&auml;rung t&auml;tig sind.&#8220; (Papier, S.&nbsp;5) Damit ist ein relativ enger Bereich umrissen, in dem eine geheimdienstliche Nutzung von vorr&auml;tig gespeicherten Kommunikationsdaten zul&auml;ssig w&auml;re. Da jedoch alle anderen, oben aufgez&auml;hlten Verfahrenssicherungen f&uuml;r eine solche Speicherung nicht erf&uuml;llt sind, d&uuml;rfen deutsche Geheimdienste (genauso wie die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden) von Verfassung wegen Kommunikationsdaten verdachtsunabh&auml;ngig weder erheben, speichern noch nutzen.</p>
<p>Neben den verfassungsrechtlichen Grenzen sieht auch das <b>Fachrecht der Geheimdienste</b> &#8211; einmal abgesehen von der strategischen Auslands&uuml;berwachung durch den BND (dazu unten mehr) &#8211; keine M&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine verdachtsunabh&auml;ngige Erhebung oder Speicherung von Kommunikationsdaten vor. Mit den fachgesetzlichen Vorgaben befasst sich ausf&uuml;hrlich die Stellungnahme von B&auml;cker. Sein Gutachten geht auf die Regeln zur Erhebung, Speicherung und Verwendung sowie Weitergabe von Kommunikationsdaten durch BND und Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV) ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befugnisse:(3)</p>
<ul>
<li>die gezielte &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 G10-Gesetz (G10) durch BND und BfV</li>
<li>den Abruf von Verkehrsdaten bei den Diensteanbietern (sofern diese dort vorliegen)(4) nach &sect;&nbsp;8a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BVerfSchG bzw. &sect;&nbsp;2a BNDG </li>
<li>die strategische &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation durch den BND nach &sect;&nbsp;5 G10.</li>
</ul>
<p>Die genannten Rechtsgrundlagen sind in vielerlei Hinsicht kritikw&uuml;rdig, B&auml;cker listet in seiner Stellungnahme eine ganze Reihe problematischer bzw. verfassungswidriger Einzelbestimmungen auf. So st&uuml;tzt sich &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 G10 auf einen Katalog von Straftaten, bei denen der Verdacht auf entsprechende Vorbereitungshandlungen eine &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme begr&uuml;nden kann. Dieser Katalog enth&auml;lt selbst sogenannte Vorfeldstraftaten (etwa die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gem. &sect; 129a StGB), wodurch es zu einer &#8222;doppelten Vorverlagerung&#8220; kommt, indem bereits die Planung einer Vorfeldstraftat zum Anlass der Kommunikations&uuml;berwachung wird. Au&szlig;erdem enth&auml;lt der Katalog strafrechtlich gesehen auch Bagatelldelikte (etwa die Fortf&uuml;hrung eines verbotenen Vereins nach &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 VereinsG), bei denen eine TK-&Uuml;berwachung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig erscheint. Die Erhebung von Verkehrsdaten durch den Verfassungsschutz wiederum kn&uuml;pft an sehr allgemein gehaltene Schutzg&uuml;ter (wie die ausw&auml;rtigen Belange der Bundesrepublik oder den Gedanken der V&ouml;lkerverst&auml;ndigung) an, deren &#8222;Gef&auml;hrdung&#8220; sich kaum pr&auml;zise bestimmen l&auml;sst. Die Verkehrsdatenerhebung durch BND und BfV sei deshalb nur dann verfassungskonform, wenn eine &#8222;Gef&auml;hrdungslage im Einzelfall [vorliegt], die zumindest ansatzweise nach Art, Ort, Zeit und Beteiligten konturiert werden kann. Zudem muss es sich um eine schwerwiegende Gef&auml;hrdung handeln.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;5f.)(5)</p>
<p>Bei aller Kritik gilt dennoch: &#8222;Trotz ihrer erheblichen Weite erm&ouml;glichen die Erm&auml;chtigungen zu gezielten Datenerhebungen und die Folgeerm&auml;chtigungen jedoch keine anlasslose und fl&auml;chendeckende Datenbevorratung f&uuml;r nachrichtendienstliche Zwecke.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;8) Zum einen muss sich die &Uuml;berwachung der Kommunikationsinhalte wie der Verkehrsdaten auf einen bestimmten &#8211; wenn auch nur vage konturierten &#8211; Gefahrenanlass beziehen. Sie darf sich nur gegen Personen (sowie deren Nachrichtenmittler_innen) richten, welche diese m&ouml;gliche Gefahr f&ouml;rdern. Die geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sind auf bestimmte Personenkreise zu beschr&auml;nken. Dar&uuml;ber hinaus verlangen die gesetzlichen Vorschriften zur Speicherung, &#8222;die erhobenen Daten unverz&uuml;glich und danach turnusm&auml;&szlig;ig auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz zu pr&uuml;fen. F&auml;llt diese Pr&uuml;fung negativ aus, so sind die Daten zu l&ouml;schen. Daten d&uuml;rfen darum nicht schon deshalb bevorratet werden, weil sie irgendwann einmal relevant werden k&ouml;nnten.&#8220; (ebd.)</p>
<h5>Ausnahme 1: Die strate&shy;gi&shy;sche &Uuml;berwachung der grenz&shy;&uuml;ber&shy;schrei&shy;tenden Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion</h5>
<p>Eine gro&szlig;e Ausnahme von allem bisher Gesagten stellt die strategische &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation durch den BND nach &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz dar. Sie wurde urspr&uuml;nglich zu Zeiten des Kalten Krieges eingef&uuml;hrt, vorgeblich um einen bevorstehenden bewaffneten Angriff aus dem Ostblock fr&uuml;hzeitig zu erkennen. Daf&uuml;r durfte der BND die Telekommunikation von Westdeutschland ins Ausland bzw. aus dem Ausland nach Westdeutschland mit Hilfe bestimmter Schl&uuml;sselbegriffe auf entsprechende Hinweise durchsuchen.(6) Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und dem Ausbau der Europ&auml;ischen Union war diese Gefahr eines milit&auml;rischen Angriffs auf Deutschland eigentlich obsolet. Dennoch wurde die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung des BND nicht abgeschafft, sondern mit dem Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz vom 28.&nbsp;Oktober 1994 auf neue Gefahrenbereiche erweitert. Seitdem darf der BND die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation auch auf Hinweise zu terroristischen Anschl&auml;gen, auf den Handel mit Kriegswaffen und milit&auml;rischen R&uuml;stungsg&uuml;tern, die Einfuhr von Bet&auml;ubungsmitteln und Geldf&auml;lschungen bzw. Geldw&auml;sche durchsuchen. Anl&auml;sslich der Erweiterungen der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung im Jahre 1994 befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Form der gro&szlig;fl&auml;chigen TK-&Uuml;berwachung und befand sie, abgesehen von einigen Nachbesserungen bei den Regeln zur Datenweitergabe und der Zweckbindung der erhobenen Daten, im Wesentlichen f&uuml;r verfassungskonform.(7)</p>
<p>Daraus zu folgern, dass die heutige Rechtslage bzw. Praxis der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung verfassungskonform sei, w&auml;re jedoch falsch, betont B&auml;cker in seiner Stellungnahme (s.S.&nbsp;9ff.). Einerseits haben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die rechtlichen Grundlagen nochmals ge&auml;ndert, vor allem aber auch die technischen Bedingungen der Telekommunikation und ihrer &Uuml;berwachung. Das zeigt sich bei all jenen gesetzlichen Bestimmungen, die die &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit in ihrem Ausma&szlig; begrenzen sollen:</p>
<ul>
<li>Das Gesetz sieht eine Auswahl an L&auml;ndern bzw. Zielregionen vor, deren Kommunikationsverkehr von und nach Deutschland &uuml;berwacht werden darf. Zudem soll die &Uuml;berwachung durch die Verwendung einer von der G&nbsp;10-Kommission zu genehmigende <strong>Liste von Suchw&ouml;rtern </strong>eingegrenzt werden. Nur die &#8222;Treffer&#8220;-Nachrichten, in denen sich die Suchw&ouml;rter finden, werden von Mitarbeiter_innen des BND gesichtet und bearbeitet. Wie wenig diese Verfahrensvorkehrungen helfen, die &#8222;Trefferliste&#8220; einzugrenzen, zeigen die Zahlen aus 2010: damals gaben die Filter des BND rund 37 Millionen E-Mails als Treffer f&uuml;r die gesuchten Hinweise aus. In diesem Fall handelte es sich bei den meisten Nachrichten wohl um Spam,(8) das grundrechtliche Problem bleibt aber das gleiche.</li>
<li>Die weit gefassten Anwendungsbereiche (s.o.), bei denen die strategische &Uuml;berwachung angewandt werden darf, setzen keine konkrete Gefahr voraus, es reicht eine<strong> &#8222;allgemeine Bedrohungslage&#8220;. </strong>&#8222;Hinsichtlich der meisten Gefahrenbereiche erm&ouml;glicht das G&nbsp;10 dem BND deshalb eine permanente &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit, da stets mit entsprechenden Gef&auml;hrdungen zu rechnen ist.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;10)</li>
<li>Die Einschr&auml;nkung, dass der BND <strong>nur grenz&uuml;berschreitende, internationale Kommunikationsvorg&auml;nge</strong> &uuml;berwachen darf, ist angesichts der &Uuml;bertragungswege des Internets schwierig umzusetzen. Jede netzgest&uuml;tzte Kommunikation (IP-Telefonie, E-Mail, Chat &#8230;) wird nach den Routing-Regeln der Zugangs- und Netzbetreiber des Internets &uuml;bermittelt. Dabei werden regelm&auml;&szlig;ig Nachrichten &uuml;ber ausl&auml;ndische Verbindungen geleitet, selbst wenn sich Absender_in und Empf&auml;nger_in in Deutschland befinden. &#8222;Auch wenn etwa ein &Uuml;bertragungskabel &uuml;berwacht wird, das vom Inland ins Ausland f&uuml;hrt, kann ein erheblicher Teil der &uuml;bertragenen Telekommunikation letztlich f&uuml;r das Inland bestimmt sein.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;11) Das Vorliegen einer internationalen Kommunikationsbeziehung m&uuml;sste also anhand der Kommunikationsteilnehmer_innen gepr&uuml;ft werden. Das ist aber ebenso schwer zu ermitteln, denn der Name eines E-Mail-Accounts gibt weder Aufschluss &uuml;ber dessen Inhaber_in noch dessen/deren Aufenthaltsort.</li>
<li>Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung darf der BND alle Telekommunikationswege &uuml;berwachen, egal ob die Nachrichten via Satellit, Telefonleitung, Internet oder Funk ausgetauscht werden. (In der vom Bundesverfassungsgericht gepr&uuml;ften Fassung war die Befugnis noch auf die nicht-leitungsgebundene Kommunikation beschr&auml;nkt.) Einschr&auml;nkend sieht das Gesetz vor, dass eine &Uuml;berwachung nur zul&auml;ssig sei, &#8222;soweit eine <strong>geb&uuml;ndelte &Uuml;bertragung </strong>erfolgt&#8220;. Das trifft heute jedoch, abgesehen von der &#8222;letzten Meile&#8220; zum Hausanschluss, auf praktisch alle &Uuml;bertragungswege zu und stellt keinerlei Beschr&auml;nkung mehr dar. </li>
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<li>Schlie&szlig;lich soll die &Uuml;berwachung dadurch begrenzt werden, dass der BND maximal 20 Prozent der vorhandenen <strong>&Uuml;bertragungskapazit&auml;ten </strong>&uuml;berwachen darf. Die Begrenzung orientiert sich wohlgemerkt nicht am tats&auml;chlichen Nachrichtenaufkommen, sondern an der Kapazit&auml;t des &uuml;berwachten Kanals. Die &Uuml;bertragungskapazit&auml;ten des Internets sind i.d.R. auf das Mehrfache des normalen Datenaufkommens ausgelegt, um &Uuml;bertragungsprobleme und Netzausf&auml;lle in Sto&szlig;zeiten zu vermeiden. So verf&uuml;gt der gr&ouml;&szlig;te deutsche Internetknoten DE-CIX &uuml;ber eine Kapazit&auml;t von max. 10 TBit/s, im Tagesdurchschnitt werden dessen Leitungen jedoch mit weniger als 2 TBit/s ausgelastet (Zahlen nach B&auml;cker, S.&nbsp;13). Dem Gesetzeswortlaut zufolge d&uuml;rfte der BND zu normalen Zeiten also s&auml;mtlichen Datenverkehr an diesem Knoten auswerten. Weiterhin ist unklar, auf welche Stufe der Filterung und Bearbeitung sich die Vorgabe von max. 20 Prozent der Daten bezieht, ob der BND also zuvor bereits inl&auml;ndische Kommunikationsverbindungen herausrechnen darf oder nicht (ebd.).</li>
<li>&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 G&nbsp;10-Gesetz verbietet die Verwendung von formalen Suchbegriffen, mit denen sich <strong>einzelne Telekommunikationsanschl&uuml;sse </strong>in den Datenstr&ouml;men identifizieren lassen. Damit soll der Gefahr einer gezielten &Uuml;berwachung einzelner Personen begegnet werden. Dieses Verbot sch&uuml;tzt vereinfacht gesagt nur die klassische Telefonie und den Mobilfunk, da es sich auf Rufnummern bzw. vergleichbare Zugangsadressen (gem. &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;10 TK&Uuml;V) bezieht. Bei allen internetgest&uuml;tzten Kommunikationsformen (etwa E-Mails) werden die Teilnehmer_innen jedoch durch Benutzerkennungen auf Dienstebene identifiziert (etwa den E-Mail-Account bzw. die Mailadresse), weshalb dieses Identifizierungsverbot hier nicht greift. &#8222;Wird der Wortlaut von &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz 2 G&nbsp;10 ernst genommen, so verbietet die Norm darum nicht, den Datenstrom gezielt anhand bestimmter E-Mail-Adressen auszuwerten, obwohl die grundrechtliche Gef&auml;hrdungslage nicht weniger schwer wiegt als etwa bei einer Auswertung mittels bestimmter Telefonnummern.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;14) Das Verbot der Identifizierung von Kommunikationsteilnehmer_innen gilt zudem laut Gesetz nur f&uuml;r deutsche Teilnehmer_innen &#8211; obwohl das Fernmeldegeheimnis gleicherma&szlig;en f&uuml;r Deutsche wie Ausl&auml;nder_innen gilt; ein klarer Versto&szlig; gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. </li>
<p>Die gesetzlichen Grundlagen zur strategischen Fernmelde&uuml;berwachung ebenso wie die Praxis des BND sind also in vielerlei Hinsicht bedenklich. Umso bedauerlicher, dass eine vom Berliner Rechtsanwalt Niko H&auml;rting angestrengte Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte und die geplante Verfassungsbeschwerde nicht zustande kam.(9)</p>
<h5>Ausnahme 2: Die reine Auslands&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung des BND</h5>
<p>Im Sommer 2013 zitierte der Spiegel aus den Snowden-Dokumenten, wonach der BND allein im Dezember 2012 rund 500 Millionen Metadatens&auml;tze (Verkehrsdaten) an die NSA &uuml;bermittelt habe. Der BND versicherte zugleich, dass vor der Weitergabe die zu deutschen Staatsb&uuml;rgern geh&ouml;renden Daten herausgefiltert worden seien und der Austausch auf gesetzlicher Grundlage (nach BND- und G10-Gesetz) erfolge. Daran sind Zweifel angebracht. Allein schon die Gr&ouml;&szlig;enordnung, in der hier Kommunikationsdaten erhoben und ausgetauscht wurden, steht in absolutem Widerspruch zu dem, was nach dem G10-Verfahren erhoben und ausgetauscht wird und sich in den j&auml;hrlichen Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums wiederfindet: F&uuml;r das Jahr 2011 (das letzte bisher ver&ouml;ffentliche Berichtsjahr) genehmigte die G&nbsp;10-Kommission f&uuml;r BfV, BND und MAD insgesamt 156 Ma&szlig;nahmen zur gezielten &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten (nach &sect;&nbsp;3 G 10). Im gleichen Zeitraum erfasste der BND bei der strategischen &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation insgesamt 2.875.000 Kommunikationsvorg&auml;nge (vorwiegend E-Mails), von denen letztendlich 260 Mitschnitte als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und von Mitarbeiter_innen ausgewertet wurden. Dem Bericht zufolge wurden in 2011 keine (sprich: 0) Daten aus der strategischen &Uuml;berwachung an ausl&auml;ndische Stellen &uuml;bermittelt. Diesen Zahlen stehen die oben genannten 500 Millionen Datens&auml;tze gegen&uuml;ber, die der BND innerhalb eines Monats an die NSA &uuml;bergeben haben soll.</p>
<p>Dass der BND bei der hier erw&auml;hnten Datenerhebung und -weitergabe am gesetzlich festgelegten Verfahren vorbei operiert, legt auch ein Beitrag von Bertold Huber, dem stellvertretenden Vorsitzenden der G10-Kommission, nahe.(10) Er berichtet im August 2013 erstmals dar&uuml;ber, dass der BND neben der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung, die &#8222;nur&#8220; die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation betrifft, offenbar in weit gr&ouml;&szlig;erem Ausma&szlig; auch reine Auslandskommunikationen (etwa innerafghanische Gespr&auml;che) &uuml;berwacht. Diese &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit &#8222;[unterliege] insoweit nicht den Regularien des G&nbsp;10, so dass eine Kontrollkompetenz der G&nbsp;10-Kommission nicht gegeben ist.&#8220;(11) Diese Vermutung best&auml;tigte die Bundesregierung kurze Zeit sp&auml;ter in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen.12 Demnach rechtfertigen BND bzw. Bundesregierung diese &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation mit <b>Verweis auf die allgemeinen Aufgabenbestimmungen und Generalbefugnisse</b> in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BND-Gesetz.(13) Diese &#8222;Rechtsauffassung&#8220; der Bundesregierung ist sowohl in verfassungsrechtlicher wie fachrechtlicher Sicht ein Hohn f&uuml;r die bundesdeutsche Rechtsordnung und wurde von den Sachverst&auml;ndigen im Untersuchungsausschuss scharf angegriffen. Die Begr&uuml;ndungen im Einzelnen:</p>
<p>Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) ist <b>kein sogenanntes &#8222;Deutschen-Grundrecht&#8220;</b>, d.h. es gilt f&uuml;r deutsche Staatsb&uuml;rger_innen wie Ausl&auml;nder_innen gleicherma&szlig;en. Einschr&auml;nkungen des Fernmeldegeheimnisses f&uuml;r Ausl&auml;nder_innen bed&uuml;rfen daher genauso einer gesetzlichen Erm&auml;chtigung (die geeignet, erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein muss) wie die &Uuml;berwachung von Deutschen.</p>
<p>Der <b>Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses </b>gilt zudem &#8211; jedenfalls f&uuml;r deutsche Beh&ouml;rden &#8211; &uuml;ber die Staatsgrenze hinaus. Es mag zwar sein, dass das Grundrecht wie sein Vorl&auml;ufer, das Postgeheimnis, urspr&uuml;nglich auf das jeweilige Staatsgebiet bezogen waren &#8211; Pakete, Briefe oder Telefonate waren i.d.R. auch territorial gebunden. F&uuml;r die digitale, internetgest&uuml;tzte Kommunikation gilt das jedoch nicht mehr (s.o.). Bei vielen Internet-Kommunikationsanbietern handelt es sich um internationale Firmen, deren technische Infrastruktur weltweit verteilt ist. So kann bereits das Einloggen in den eigenen E-Mail-Account zum grenz&uuml;berschreitenden Datenverkehr f&uuml;hren. Die Unterscheidung zwischen Inlands-, grenz&uuml;berschreitender und reiner Auslandskommunikation ist aus technischer Sicht kaum noch sachgerecht. Hoffmann-Riem betont daher, dass das Fernmeldegeheimnis heute angemessen nur noch als grenz&uuml;berschreitendes, territorial nicht gebundenes Grundrecht anzuwenden ist: &#8222;Rechtsstaatlicher Freiheitsschutz gilt dem Kommunikationsvorgang selbst. Der Schutz w&uuml;rde teilweise leerlaufen, wenn er davon abhinge, ob ein Kommunikationsvorgang mehr oder minder unvorhersehbar/zuf&auml;llig &uuml;ber Leitungen in deutschen oder in nichtdeutschen Gebieten abgewickelt wird.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;10) Mit anderen Worten: &#8222;Sofern beide Endpunkte des Telekommunikationsverkehrs im Ausland liegen, sind die den Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis vornehmenden deutschen Beh&ouml;rden grunds&auml;tzlich ebenfalls an Art. 10 GG gebunden; der r&auml;umliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist also nicht auf das Inland begrenzt&#8220; (Papier, S.&nbsp;7).</p>
<p>Daran &auml;ndert sich auch nichts, wenn die <b>deutschen Beh&ouml;rden im Ausland t&auml;tig</b> werden. Einerseits werden die erhobenen Daten sowieso bei deutschen Stellen (z.B. in Pullach, dem Sitz des BND) verarbeitet. Viel grunds&auml;tzlicher gilt hier jedoch Artikel&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Grundgesetz: Unsere Verfassung bindet die deutsche Staatsgewalt an die Grundrechtsordnung als &#8222;unmittelbar geltendes Recht&#8220;. Diese Bindung hat keine territorialen Grenzen. Wenn deutsche Beh&ouml;rden wie der BND im Ausland operieren, sind sie dennoch zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. &#8222;Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche &ouml;ffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Bet&auml;tigung au&szlig;erhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten.&#8220; (BVerfGE 57, 9 (23) zitiert nach Hoffmann-Riem, S.&nbsp;10) Der allgemeinen Aufgabenbestimmung des BND fehlen dar&uuml;ber hinaus alle Merkmale einer gesetzlichen Regelung f&uuml;r einen verfassungskonformen Grundrechtseingriff:</p>
<p>Sie bietet keine effektive Begrenzung der staatlichen &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit. Folgt man der Rechtsauffassung der Bundesregierung, d&uuml;rfte der BND auf dieser &#8222;Rechtsgrundlage&#8220; so viele Kommunikationsvorg&auml;nge &uuml;berwachen, wie er technisch realisieren k&ouml;nnte &#8211; eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung w&auml;re nicht ausgeschlossen.</p>
<ul>
<p class="bodytext">
<li>Es g&auml;be keinerlei Vorkehrungen gegen das Abh&ouml;ren der Intimsph&auml;re, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (der sich aus der Menschenw&uuml;rdegarantie ableitet) w&auml;re nicht gew&auml;hrleistet;</li>
<p class="bodytext">
<li>Es fehlt die Pr&uuml;fung darauf, ob die Abh&ouml;rma&szlig;nahmen in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu den konkret damit verfolgten Zwecken stehen, der Grundrechtseingriff angemessen ist.</li>
<p class="bodytext">
<li>Es fehlen jegliche verfahrenssichernden Ma&szlig;nahmen (Wer darf solche Ma&szlig;nahmen bspw. anordnen?) und es gibt keinerlei Benachrichtigung oder gar Rechtsschutzverfahren f&uuml;r die Betroffenen.</li>
<p class="bodytext">
<li>Es fehlt dem BND-Gesetz der notwendige Hinweis auf die Einschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses durch die &sect;&sect; 1 und 2 (Verletzung des Zitiergebotes).</li>
</ul>
<p>Bleibt am Ende nur die Frage: Wie ist diese rechtswidrige &Uuml;berwachungspraxis des BND zu stoppen, und wer macht es?</p>
<h5>Daten&shy;aus&shy;tausch mit ausl&auml;n&shy;di&shy;schen Geheim&shy;diensten</h5>
<p>Nicht nur die Mitglieder der <i>Five Eyes-Allianz</i>, sondern auch der bundesdeutsche BND steht im Verdacht, die Grenzen nationaler &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten dadurch zu umgehen, dass eigene Staatsb&uuml;rger_innen von befreundeten Diensten abgeh&ouml;rt werden, die die Ergebnisse ihrer &Uuml;berwachung dann f&uuml;r ihre Partnerdienste zur Verf&uuml;gung stellen. Eine derartige Praxis wird vor allem durch zwei Umst&auml;nde erm&ouml;glicht: Erstens fallen die Unterschiede in den &Uuml;berwachungsgesetzen westlicher Staaten viel geringer aus, als gemeinhin angenommen wird.(14) Eine zentrale Gemeinsamkeit besteht in der oben f&uuml;r den BND beschriebenen Unterscheidung zwischen der &Uuml;berwachung eigener Staatsb&uuml;rger_innen (in einem vergleichsweise begrenzten Umfang zul&auml;ssig) und der &Uuml;berwachung von Ausl&auml;ndern (im Vergleich nahezu unbeschr&auml;nkt m&ouml;glich). Diese Ungleichbehandlung wird beim Ringtausch ausgenutzt: Personen, die der eine Geheimdienst nicht &uuml;berwachen darf, darf der andere &uuml;berwachen und umgekehrt.(15) Hinzu kommt zweitens, dass die gesetzlichen Vorschriften zum internationalen Datenaustausch zwischen den Geheimdiensten sehr vage sind, sofern es &uuml;berhaupt Regelungen daf&uuml;r gibt.</p>
<p>Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint die Sache eindeutig: Papier erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass die Erfassung, die Speicherung, die Auswertung und der Abgleich sowie die &Uuml;bermittlung von Daten an Dritte jeweils eigene Grundrechtseingriffe darstellen. F&uuml;r den internationalen Datenaustausch hei&szlig;t das: sofern es sich um Kommunikationsdaten handelt, die dem Schutz von Artikel 10 GG unterliegen, hat sich nicht nur die Erhebung (das &#8222;Abh&ouml;ren&#8220;), sondern haben sich deutsche Beh&ouml;rden bei allen Schritten der Datenverarbeitungskette an die Voraussetzungen zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu halten. &#8222;Dieser <b>Grundsatz des fortbestehenden Schutzes durch Art.&nbsp;10 GG </b>verlangt auch eine Kennzeichnung der durch einen ersten Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis erhaltenen Daten.&#8220; (Papier, S.&nbsp;2 mit Verweis auf BVerfGE 100, 313 (319); 125, 260 (309f.)) Eine Weitergabe genauso wie eine Entgegennahme von Daten, die mittels Telekommunikations&uuml;berwachung gewonnen wurden, darf daher nur stattfinden, sofern daf&uuml;r eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung besteht. Die muss normenklar und bereichsspezifisch sein (s. Papier, S.&nbsp;9) und dem Ma&szlig;stab der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit f&uuml;r Eingriffe in Artikel&nbsp;10 GG gen&uuml;gen. Im Klartext: Deutsche Sicherheitsbeh&ouml;rden, allen voran der BND, d&uuml;rften Daten ausl&auml;ndischer Geheimdienste, die aus Telefon&uuml;berwachungen gewonnen wurden, nur dann annehmen und verarbeiten, wenn die Erhebung den Schutzma&szlig;st&auml;ben von Artikel&nbsp;10 GG (und den sie ausf&uuml;hrendem deutschen Fachrecht) gen&uuml;gt.</p>
<p>Das klingt gut &#8211; d&uuml;rfte im geheimdienstlichen Alltag aber kaum so eingehalten werden. Wenn der BND etwa Informationen von der NSA erh&auml;lt, werden diese keine Hinweise darauf enthalten, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln sie von der NSA erhoben wurden.</p>
<p>Auf welchen fachrechtlichen Grundlagen k&ouml;nnen deutsche Geheimdienste Kommunikationsdaten an ausl&auml;ndische Dienste &uuml;bermitteln bzw. von diesen entgegennehmen?</p>
<p>Daten aus der strategischen &Uuml;berwachung des BND d&uuml;rfen laut Gesetz (&sect;&nbsp;7a G10) an ausl&auml;ndische Dienste &uuml;bermittelt werden, sofern sie zu einem der folgenden drei Gefahrenbereichen erhoben wurden: Terrorismus, Proliferation oder Schleusung. Die &Uuml;bermittlungsbefugnis bezieht sich nicht auf den gesamten Rohdatenstrom, den der BND f&uuml;r die strategische &Uuml;berwachung auswertet, sondern allenfalls auf einzelne Kommunikationsvorg&auml;nge, die den Suchbegriffen entsprechen, denn &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 G10 setzt eine vorherige Pr&uuml;fung der Relevanz der Daten f&uuml;r den/die Empf&auml;nger_in voraus. &#8222;Werden diese Kollektivg&uuml;ter restriktiv bestimmt, so beschr&auml;nkt sich die &Uuml;bermittlungserm&auml;chtigung auf schwerwiegende Krisenlagen.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;15) Die &Uuml;bermittlung ist nur zul&auml;ssig, wenn folgende Voraussetzungen erf&uuml;llt werden: sie muss zur Wahrung au&szlig;en- oder sicherheitspolitischer Belange der BRD oder erheblicher Sicherheitsinteressen des Empf&auml;ngerstaates notwendig sein; es d&uuml;rfen keine &uuml;berwiegenden schutzw&uuml;rdigen Interessen des/der Betroffenen entgegenstehen; im Empf&auml;ngerstaat muss ein datenschutzkonformer Umgang gew&auml;hrleistet werden; das Prinzip der Gegenseitigkeit wird gewahrt (d.h. der BND erh&auml;lt auch Daten der Gegenseite); das Bundeskanzleramt muss der &Uuml;bermittlung zustimmen. Die Befugnis wird den Berichten des PKGr zufolge entsprechend selten angewandt.</p>
<p>Weitere gesetzliche Bestimmungen zur &Uuml;bermittlung von TK-&Uuml;berwachungsdaten an ausl&auml;ndische Stellen finden sich nicht. Das will aber nichts hei&szlig;en, denn: Zum einen hat die Bundesregierung einger&auml;umt, dass <b>Daten aus gezielten geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen</b> unter Berufung auf &sect; 4 Abs. 4 G&nbsp;10-Gesetz &uuml;bermittelt (werden sollen).(16) Nach dieser Vorschrift &#8211; die eigentlich die Weitergabe an deutsche Stellen regelt &#8211; d&uuml;rfen Verkehrs- und Inhaltsdaten zur &#8222;Verhinderung oder Aufkl&auml;rung von Straftaten&#8220; eines im Gesetz benannten Straftatenkatalogs &uuml;bermittelt werden, &#8222;soweit sie zur Erf&uuml;llung der Aufgaben des Empf&auml;ngers erforderlich sind.&#8220; (&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 G&nbsp;10) B&auml;cker weist darauf hin, dass dies keine Befugnis f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische Stellen sei, denn: &#8222;Ausl&auml;ndische Stellen sind nicht dazu berufen, Straftaten nach dem StGB zu verhindern oder zu verfolgen, sondern wahren das Strafrecht ihrer Heimatrechtsordnung, das in &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 G&nbsp;10 nicht in Bezug genommen wird. Es entspricht daher auch datenschutzrechtlichen Gepflogenheiten, Daten&uuml;bermittlungen ins Ausland gesondert und ausdr&uuml;cklich zu regeln.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;7)</p>
<p>Zum anderen ist fraglich, inwiefern amerikanische oder britische Geheimdienste von den offenbar noch bestehenden <b>Alliierten-Rechten </b>Gebrauch machen, wonach sie an TK-&Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen deutscher Beh&ouml;rden teilnehmen (und von deren Ergebnissen profitieren) d&uuml;rfen (siehe dazu den Beitrag von Deiseroth in diesem Heft).</p>
<p>F&uuml;r die geheimdienstliche Praxis d&uuml;rfte schlie&szlig;lich auch entscheidend sein, dass zwischen den Diensten meist keine Rohdaten einer Telefon&uuml;berwachung, sondern h&ouml;chstens die daraus gewonnenen <b>Erkenntnisse</b> ausgetauscht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen dabei offen, ob f&uuml;r solche Erkenntnisse die restriktiven &Uuml;bermittlungsvorschriften aus &sect; 7a G&nbsp;10-Gesetz oder die viel weiter gefassten allgemeinen Vorschriften zur &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten an ausl&auml;ndische Stellen17 anzuwenden sind. Immerhin scheint sich die Bundesregierung an der enger gefassten Auslegung der Norm zu orientieren.(18)</p>
<p>Dennoch bleibt als Ergebnis: F&uuml;r die Weitergabe von TK-&Uuml;berwachungsdaten durch den BND bzw. das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz existieren nur sehr <b>sp&auml;rliche Rechtsgrundlagen und ein gro&szlig;er Graubereich.</b> Daf&uuml;r, unter welchen Bedingungen die deutschen Dienste Daten von ihren Partnern annehmen d&uuml;rfen, finden sich gleich gar keine Regelungen. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht umso problematischer, denn die Annahme solcher Daten aus dem Ausland kommt aus grundrechtlicher Sicht einer Befugnis zur Erhebung durch die deutschen Dienste gleich: &#8222;Entsprechen die ersten Zugriffe auf die durch Art.&nbsp;10 GG gesch&uuml;tzten Fernmeldevorg&auml;nge und Telekommunikationsinhalte seitens der ausl&auml;ndischen Stellen nicht den Anforderungen, die Art.&nbsp;10 GG an Einschr&auml;nkungen des Telekommunikationsgeheimnisses stellt, so haftet dieser Makel auch den nachfolgenden Informations- und Datenverarbeitungsprozessen an. Erfolgen diese durch grundrechtsgebundene Tr&auml;ger deutscher &ouml;ffentlicher Gewalt, so handeln diese Tr&auml;ger grundrechtswidrig.&#8220; (Papier, S.&nbsp;8)</p>
<p>Die zahlreichen Rechtsl&uuml;cken und Graubereiche des geheimdienstlichen Datenaustauschs spiegeln sich auch in den <b>Berichtspflichten nach dem G&nbsp;10-Gesetz</b> wieder: In den j&auml;hrlichen Berichten des Kontrollgremiums finden sich keinerlei Angaben zur &Uuml;bermittlung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten aus der gezielten geheimdienstlichen &Uuml;berwachung. Und f&uuml;r die Annahme sensibler, kommunikationsbezogener Daten von ausl&auml;ndischen Stellen gibt es ebenfalls keine Berichtspflicht &#8211; obwohl das Prinzip der Gegenseitigkeit im geheimdienstlichen Datenaustausch ausdr&uuml;cklich im Gesetz festgeschrieben ist und die Annahme von Daten grundrechtlich nicht weniger problematisch ist als deren Abgabe.</p>
<h5>Schutz&shy;pflichten des deutschen Staates</h5>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt der Sachverst&auml;ndigengutachten von Hoffmann-Riem und Papier bilden die sogenannten Schutzpflichten. Die Schutzpflichten sollen &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; die grundrechtlich verb&uuml;rgten Freiheitsgarantien f&uuml;r die B&uuml;rger_innen gew&auml;hrleisten, indem der Staat entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minderung drohender Grundrechtseinschr&auml;nkungen trifft. Aus den Schutzpflichten heraus l&auml;sst sich die Frage beantworten: Was m&uuml;ssen, sollten oder k&ouml;nnen die Bundesregierung und die zust&auml;ndigen Stellen tun, um die Massen&uuml;berwachung deutscher Telekommunikation durch ausl&auml;ndische Geheimdienste zu vermeiden?</p>
<p>F&uuml;r die infrage stehenden &Uuml;berwachungsvorg&auml;nge der NSA und anderer Geheimdienste kommen verschiedene Schutzpflichten in Betracht: das Fernmeldegeheimnis (Art.&nbsp;10 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG), das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (IT-Grundrecht)(19), der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG). F&uuml;r die Wahrnehmung der Schutzauftr&auml;ge r&auml;umt das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber einen weitgehenden Handlungsspielraum ein: Er kann nicht auf bestimmte zu ergreifende Ma&szlig;nahmen verpflichtet werden; dem Rechtsschutz unterliegen die Schutzauftr&auml;ge nur, sofern der Staat &uuml;berhaupt keine oder v&ouml;llig inad&auml;quate Ma&szlig;nahmen ergreift (vgl. Papier, S.&nbsp;10).</p>
<p>Welche Schutzma&szlig;nahmen sind nun aus Sicht der Gutachter geboten? Zuallererst sind die zust&auml;ndigen Stellen (insbesondere die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und der Verfassungsschutz) dazu verpflichtet, gegen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten ausl&auml;ndischer Geheimdienste auf deutschem Boden konsequent vorzugehen und diese zu unterbinden. Es geh&ouml;re zur &#8222;Wahrnehmung staatlicher Schutzaufgaben, die im nationalen Sicherheits- und Ordnungsrecht bestehenden <b>Befugnisse zur Gefahrenabwehr/-vorsorge </b>auch zugunsten der B&uuml;rger einzusetzen, die von Sp&auml;hma&szlig;nahmen betroffen sind oder sein k&ouml;nnen.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;27). Die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden sei nach den bisher bekannten Details der Aussp&auml;hung von Kommunikationsvorg&auml;ngen unumg&auml;nglich, der Ermessensspielraum f&uuml;r ein strafprozessual begr&uuml;ndetes Absehen von der Strafverfolgung deutlich eingeengt (ebd.). Andernfalls mache sich der deutsche Staat mitschuldig an den ausl&auml;ndischen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, denn: &#8222;Eingriffe ausl&auml;ndischer Stellen, die von deutschem Boden aus vorgenommen werden und die mit Billigung oder Duldung deutscher Stellen erfolgen, sind auch der deutschen &ouml;ffentlichen Gewalt zuzurechnen.&#8220; (Papier, S.&nbsp;7)</p>
<p>Die Telekommunikationsanbieter seien zu einer deutlichen <b>Verbesserung der technischen Sicherheitsstandards </b>ihrer TK-Systeme anzuhalten. Die globale geheimdienstliche &Uuml;berwachung &uuml;bersteige bei weitem das Ma&szlig; der Gef&auml;hrdungen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Online-Durchsuchung von Computern zugrunde lag, in der das IT-Grundrecht formuliert wurde (Hoffmann- Riem, S.&nbsp;16). &#8222;Es muss daher auf eine Ausgestaltung der informationstechnischen Systeme derart hingewirkt werden, dass sie Sicherheitsanforderungen gen&uuml;gen, die einen Schutz personenbezogener Kommunikation losgel&ouml;st von der M&ouml;glichkeit der Kenntnisnahme von Eingriffen durch den Betroffenen und damit der individuellen Abwehr gew&auml;hren.&#8220; (ebd.) Das hei&szlig;t in der Praxis: Kommunikationssysteme sind so zu gestalten, dass ihre Benutzer_innen darauf vertrauen k&ouml;nnen, dass ihre Nachrichten nicht von Dritten unbefugt mitgelesen bzw. erfasst werden. Dem/der Einzelnen ist nicht zuzumuten, dass er/sie sich selbst davon &uuml;berzeugt, dass ein solches System integer ist (nicht infiltriert wurde) &#8211; was bei den heutigen komplexen Netzwerken kaum zu bewerkstelligen ist.</p>
<p>Von der Bundesregierung sei dar&uuml;ber hinaus ein &#8222;energischer Einsatz&#8220; f&uuml;r <b>bilaterale und unilaterale Datenschutzabkommen </b>zu erwarten, denn letztlich kann ein &uuml;bergreifender Schutz der globalen Kommunikationsvorg&auml;nge nur l&auml;nder&uuml;bergreifend funktionieren. (Papier, S. 11) Die daf&uuml;r m&ouml;glichen Instrumente sind bekannt: EU-Datenschutzgrundverordnung(20), die Aussetzung bzw. Neuverhandlung des Safe Harbor-Abkommens und der Vereinbarungen zu SWIFT und PNR(21), eine internationale Konvention zum Datenschutz.(22)</p>
<p>Eine weitere Empfehlung an den Gesetzgeber ist die <b>Versch&auml;rfung der strafrechtlichen Normen</b> gegen das unbefugte Aussp&auml;hen und Abfangen von Daten (&sect;&sect;&nbsp;202 a und b StGB) sowie die Umstellung f&uuml;r diese Delikte vom Tatort- auf das Schutzprinzip (analog zu den &sect;&sect; 5 und 6 StGB). Damit w&uuml;rden auch Abh&ouml;rma&szlig;nahmen gegen deutsche Telekommunikationsvorg&auml;nge im Ausland hierzulande verfolgbar, die Strafnormen dem extraterritorialen Charakter des Grundrechts angeglichen (Papier, S. 10f.).</p>
<p>Daran anschlie&szlig;end lie&szlig;e sich auch fragen, ob es nach der NSA-Aff&auml;re noch zeitgem&auml;&szlig; ist, dass sich das strafrechtliche Verbot der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (&sect;&nbsp;206 StGB) bislang nur auf einen sehr beschr&auml;nkten Personenkreis erstreckt.Die Strafnorm gilt nur f&uuml;r Besch&auml;ftige und Auftragnehmer_innen von TK-Firmen und Dienstleistern, f&uuml;r Personen, die Aufsichtsfunktionen gegen&uuml;ber oder sonstige Arbeiten in TK-Unternehmen wahrnehmen sowie f&uuml;r Amtstr&auml;ger_innen. F&uuml;r andere (etwa die Mitarbeiter_innen ausl&auml;ndischer Geheimdienste), die sich von au&szlig;en, auch ohne Mitwirkung der Betreiber_innen Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen verschaffen, kommt nur der allgemeinere Tatbestand des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten (s.o.) in Betracht.</p>
<p>Hoffmann-Riem ruft den Gesetzgeber dar&uuml;ber hinaus auch zu einer <b>Weiterentwicklung geltender Rechtsgrundlagen </b>auf, um den gesteigerten Gef&auml;hrdungen der Kommunikationsgrundrechte zu begegnen. Als erstes benennt er dabei die Gew&auml;hrleistung eines fl&auml;chendeckenden und angemessenen Angebots an Telekommunikationsdienstleistungen, die in Artikel&nbsp;87f Abs.&nbsp;1 GG festgehalten ist. Diese Norm soll bisher sicherstellen, dass ein hinreichend dichtes und qualitativ angemessenes Angebot an TK-Dienstleistungen verf&uuml;gbar ist. Dazu z&auml;hle heute auch die Gewissheit, dass die Kommunikation vertraulich und das TK-System nicht kompromittiert sei: &#8222;Angemessen ist eine Kommunikationsversorgung nur, wenn sie auch Schutz vor Aussp&auml;hung, Manipulation und sonstigen Beeintr&auml;chtigungen freier Kommunikation gew&auml;hrt. Der Ma&szlig;stab der Angemessenheit kann in systematischer Interpretation auch unter R&uuml;ckgriff auf die Garantien der Kommunikationsgrundrechte &#8230; inhaltlich aufgef&uuml;llt und gegebenenfalls im Zuge einer Rechtsfortbildung auf neue Lagen erstreckt werden.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;17)</p>
<p>Ein weiterer Schutzanspruch lie&szlig;e sich nach Hoffmann-Riem aus Artikel&nbsp;91c GG ableiten. Diese Norm regelt die Zusammenarbeit von Bund und L&auml;ndern bei Planung, Einrichtung und Betrieb von gemeinsam genutzten informationstechnischen Systemen. Sie soll gew&auml;hrleisten, dass die Zusammenarbeit nicht an inkompatiblen Systemen scheitert und die &ouml;ffentlichen IT-Infrastrukturen ein ausreichendes Sicherheitsniveau aufweisen. Da Bund und L&auml;nder in vielen Bereichen auf die allgemeine Infrastruktur des Internets zur&uuml;ckgreifen, &#8222;erstreckt die Aufgabe sich [auch] auf die Nutzung der allgemein nutzbaren Netze. Dies betrifft auch die Kommunikation mit den B&uuml;rgern, etwa im Rahmen des E-Government. Insofern m&uuml;ssen sich Sicherheitsanforderungen auch auf Kommunikation au&szlig;erhalb des internen Beh&ouml;rdenbetriebs beziehen.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;18) Weitere Vorschl&auml;ge zur Rechtsentwicklung beziehen sich auf v&ouml;lkerrechtliche Ankn&uuml;pfungspunkte.</p>
<p>Neben den Schutzpflichten bietet auch der abwehrende<b> grundrechtliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses,</b> den das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung ma&szlig;geblich gestaltet hat, Raum f&uuml;r Verbesserungen. So bezieht sich das Fernmeldegeheimnis zwar auf die Inhalte und Umst&auml;nde der Kommunikation sowie aller Kommunikationsversuche, jedoch hat es das Gericht bisher abgelehnt, auch die von den Telekommunikationsger&auml;ten erzeugten Steuersignale (z.B. das Einbuchen von Handys in Mobilfunkzellen) dem grundrechtlichen Schutz zu unterstellen.23 Diesem Datenaustausch kann sich jedoch kein_e Handynutzer_in entziehen, au&szlig;er sie/er schaltet das Ger&auml;t ab. Mit dieser Rechtsprechung ebnete das Gericht einer massenhaften Identifizierung und Ortung von Handys durch IMSI-Catcher und stille SMS den Weg.</p>
<p>Unter dem Gesichtspunkt der sich wandelnden Kommunikationsgewohnheiten k&ouml;nnte man ebenso fragen, ob die verfassungsrechtliche Beschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses auf laufende Kommunikationsvorg&auml;nge nicht &uuml;berholt ist. Sie hat zur Folge, dass der grundrechtliche Schutz nach dem Ende des Gespr&auml;chs bzw. der ersten Kenntnisnahme einer Nachricht (z.B. E-Mail) endet. Das mag bei Telefonaten seinen Sinn haben. Im Zeitalter der E-Mail-Kommunikation, bei der die meisten Nachrichten standardm&auml;&szlig;ig auch nach dem Lesen auf den Mailservern der Empf&auml;nger_innen gespeichert bleiben, entstehen dadurch gro&szlig;e Datensammlungen, die vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz genie&szlig;en.</p>
<p>Zur Frage des Schutzbereichs geh&ouml;rt auch, dass der oben angesprochene extraterritoriale Geltungsbereich des Grundrechts (den das Gericht anerkennt) schon aus Gr&uuml;nden der Klarheit und Rechtssicherheit in der Verfassung explizit gemacht werden sollte.</p>
<p>Rechtspolitisch bleibt also viel zu tun.</p>
<p><i>SVEN L&Uuml;DERS&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1973, ist gelernter Soziologe und seit 2004 Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Die Stellungnahmen der Gutachter &#8211; die nachfolgend nur verk&uuml;rzt zitiert werden &#8211; sind auf der Webseite des Deutschen Bundestags abrufbar unter <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848." target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848.</a></p>
<p>(2) BVerfG, Urteil vom 2.3.2010, 1 BvR 256/08 (=BVerfGE 125, 260).</p>
<p>(3) Au&szlig;en vor bleibt im B&auml;cker-Gutachten eine weitere Rechtsgrundlage f&uuml;r die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung durch den BND nach &sect; 8 G10, die jedoch auf eng umgrenzte Gefahrensituationen f&uuml;r Leib und Leben einer Person beschr&auml;nkt ist und deshalb praktisch nur bei Entf&uuml;hrungsf&auml;llen deutscher Staatsb&uuml;rger_innen im Ausland anzuwenden w&auml;re. Vgl. dazu den Aufsatz von Huber in diesem Heft, Abschnitt IIIc.</p>
<p>(4) Nach dem oben zitierten Urteil des BVerfG d&uuml;rfen solche Verkehrsdaten von den Diensteanbietern nur gespeichert werden, sofern sie f&uuml;r Abrechnungszwecke oder aus Gr&uuml;nden der technischen Absicherung der Dienste notwendig sind. In der Praxis speichern viele Anbieter die Verkehrsdaten 14 Tage lang.</p>
<p>(5) B&auml;cker verweist auf ein weiteres Problem der gezielten TK-&Uuml;berwachung: Einmal von den Geheimdiensten erhobene / erworbene Daten m&uuml;ssen nach &sect; 4 Abs. 1 G10-Gesetz unverz&uuml;glich nach der Erhebung, und dann regelm&auml;&szlig;ig alle sechs Monate auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz gepr&uuml;ft werden und sind &#8211; sofern sie nicht mehr zur Aufgabenerf&uuml;llung oder f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an Dritte ben&ouml;tigt werden &#8211; zu l&ouml;schen. Das klingt nach Datensparsamkeit, ist aber das genaue Gegenteil. Die f&uuml;r die Speicherung genannten Aufgaben, an denen sich die L&ouml;schung orientiert, sind n&auml;mlich erheblich weiter gefasst als jene Anl&auml;sse, unter denen die Daten erhoben wurden. Beim &Uuml;bergang von der Erhebung zur Speicherung von Daten aus der Fernmelde&uuml;berwachung findet also in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 G10 eine erhebliche Zweckerweiterung statt. &#8222;Einmal erlangte Daten d&uuml;rfen also nahezu umfassend bevorratet, ausgewertet und genutzt werden, soweit aus ihnen &uuml;berhaupt Informationen gewonnen werden k&ouml;nnen, die f&uuml;r den erhebenden Nachrichtendienst relevant sind.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;6f.)</p>
<p>(6) Zum Vorgehen des BND sowie dem Genehmigungs- und Kontrollverfahren vgl. den Beitrag von Huber in diesem Heft.</p>
<p>(7) BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1999 &#8211; 1 BvR 2226/94 u.a.</p>
<p>(8) S. Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr): Bericht gem&auml;&szlig; &sect; 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz &#8211; G 10) &#8230;, BT-Drs. 17/12773 v. 14.3.2013, S. 7.</p>
<p>(9) S. BVerwG, Urteil v. 28.5.2014 &#8211; 6 A 1.13; Christian Rath, Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ckgezogen &#8211; BND muss sich nicht sorgen, tageszeitung v. 21.10.2014.</p>
<p>(10) B. Huber: Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes &#8211; Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite. NJW 35/2013, S. 2572-2577; vgl. auch den Beitrag von Huber in diesem Heft.</p>
<p>(11) Ebd., S. 2575.</p>
<p>(12) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, BT-Drs. 17/14739 v. 12.09.2013 sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 17/14560 v. 14.08.2013.</p>
<p>(3)Die zitierten Normen lauten: &#8222;Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen &uuml;ber das Ausland, die von au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Bedeutung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden daf&uuml;r im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den &sect;&sect; 2 bis 6 und 8 bis 11.&#8220; (&sect; 1 Abs. 2 BNDG) sowie &#8222;Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen, &#8230; &uuml;ber Vorg&auml;nge im Ausland, die von au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Bedeutung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und f&uuml;r ihre Erhebung keine andere Beh&ouml;rde zust&auml;ndig ist.&#8220; (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 4 BNDG)</p>
<p>(14) S. Stefan Heumann/Ben Scott: Law and Policy in Internet Surveillance Programs: United States, Great Britain and Germany. Impulse 25/13, Berlin 2013.</p>
<p>(15) B&auml;cker (S. 15) weist darauf hin, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, da das Fernmeldegeheimnis unterschiedslos f&uuml;r In- und Ausl&auml;nder_innen gilt. Die unterschiedlichen Eingriffsschwellen f&uuml;r die &Uuml;berwachung (etwa bei der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung) versto&szlig;en deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.</p>
<p>(16) S. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion, BT-Drs. 17/14560 v. 14.08.2013, S. 24.</p>
<p>(17) Die &Uuml;bermittlung solcher Informationen &#8211; ohne Bezug zur Telekommunikation &#8211; richtet sich nach &sect; 19 Abs. 2 und 3 BVerfSchG i.V.m. &sect; 9 Abs. 2 BNDG. Die &Uuml;bermittlung ist demnach einerseits an Dienststellen der amerikanischen Stationierungsstreitkr&auml;fte in Deutschland zul&auml;ssig, sofern die deutschen Beh&ouml;rden dazu im Rahmen der Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut verpflichtet sind (d.h sofern es ein entsprechendes Begehren von dieser Seite gibt). F&uuml;r alle anderen &Uuml;bermittlungen an ausl&auml;ndische Stellen gilt: Sie ist f&uuml;r den BND nur zul&auml;ssig, sofern &#8222;sie zur Wahrung au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat&#8220; (&sect; 9 Abs. 2 BNDG). Hoffmann-Riem weist darauf hin, dass diese &Uuml;bermittlungsbefugnis keine Weitergabe von Rohdaten gestattet, da &#8222;die tatbestandlichen Voraussetzungen der Daten&uuml;bermittlung noch gar nicht festgestellt worden&#8220; sind (Hoffmann-Riem, S. 12).</p>
<p>(18) Vgl. B&auml;cker S. 16 und BT-Drs. 17/14560 (s. Anm. 16).</p>
<p>(19) BVerfG, Urteils v. 27.02.2008 &#8211; 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 = BVerfGE 120, 274 (&#8222;Online-Durchsuchung&#8220;).</p>
<p>(20) S. die Beitr&auml;ge von Deiseroth (Thesen 5 und 6) sowie Dix in diesem Heft.</p>
<p>(21) S. den Beitrag von Dix in diesem Heft.</p>
<p>(22) S. den Beitrag von T&ouml;pfer in diesem Heft.</p>
<p>(23) BVerfG, Urteil v. 22.8.2006 &#8211; 2 BvR 1345/03. Das Gericht sah in dem st&auml;ndigen Datenaustausch zwischen eingeschaltetem Handy und Funknetz keinen Bezug zu einer laufenden Kommunikation; der Vorgang diene lediglich der Herstellung der Kommunikationsbereitschaft und unterliege deshalb nicht dem Schutzbereich von Art. 10 GG. Ausf&uuml;hrlicher zu der Entscheidung &uuml;ber eine Musterklage der Humanistischen Union s. Rosemarie Will, Kein Grundrechtsschutz f&uuml;r Handybenutzer?, in: Gustav Heinemann-Initiative/Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit. Berlin 2009, S.&nbsp;100 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1/">Deutsche Rechtspositionen zur Überwachungsaffäre</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Massenüberwachung oder automatisches Filtern? Ein Streitgespräch zur Überwachungspraxis des BND</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/massenueberwachung-oder-automatisches-filtern-ein-streitgespraech-zur-ueberwachungspraxis-des-bnd/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:40:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 22-30 (Red.) Die NSA-&#220;berwachungsaff&#228;re &#8211; das ist nicht nur eine Vielzahl von Enth&#252;llungen bisher unbekannter Details der Geheimdienst&#252;berwachung, sondern auch die Frage, wie diese Ma&#223;nahmen einzuordnen und zu bewerten sind. Erwartungsgem&#228;&#223; gehen die Meinungen auseinander bei Fragen wie: Sind die &#220;berwachungsaktivit&#228;ten des Bundesnachrichtendienstes mit denen der NSA vergleichbar? [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 22-30</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5161 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-600x359.jpg" alt="Massen&uuml;berwachung oder automatisches Filtern? Ein Streitgespr&auml;ch zur &Uuml;berwachungspraxis des BND" width="600" height="359" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-600x359.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-1000x599.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-768x460.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-1536x919.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-2048x1226.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-800x479.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ausIMG_5087sw-450x269.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p><i>(Red.) Die NSA-&Uuml;berwachungsaff&auml;re &#8211; das ist nicht nur eine Vielzahl von Enth&uuml;llungen bisher unbekannter Details der Geheimdienst&uuml;berwachung, sondern auch die Frage, wie diese Ma&szlig;nahmen einzuordnen und zu bewerten sind. Erwartungsgem&auml;&szlig; gehen die Meinungen auseinander bei Fragen wie: Sind die &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten des Bundesnachrichtendienstes mit denen der NSA vergleichbar? Wie gut funktioniert die Kontrolle der BND-&Uuml;berwachung? Was kann und muss rechtspolitisch unternommen werden, um zumindest eine Beteiligung deutscher Beh&ouml;rden an derartigen Massen&uuml;berwachungen auszuschlie&szlig;en? Dar&uuml;ber diskutierten Kurt Graulich, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, und Martin Kutscha, emeritierter Professor f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht der Berliner Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht, moderiert von Rosemarie Will. Das Gespr&auml;ch fand im Rahmen des dritten Gustav-Heinemann-Forums am 20. Juni 2014 in Rastatt statt. Wir dokumentieren Ausz&uuml;ge aus dem Disput.</i></p>
<p><b>Rosemarie Will:</b>&nbsp;&nbsp; <i>Gibt es Defizite in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes, die wir beheben m&uuml;ssen, damit wir solchen Aussp&auml;hungen wie denen der NSA entgegenwirken k&ouml;nnen? Inwieweit kann eine nationale Rechtsordnung das &uuml;berhaupt leisten? Muss sie durch europ&auml;isches Recht erg&auml;nzt werden?</i></p>
<p><b>Kurt Graulich:&nbsp;</b>&nbsp; Was f&uuml;r Situationen von Aussp&auml;hungen sieht sich ein B&uuml;rger der Bundesrepublik gegen&uuml;ber? Wenn wir das an den Institutionen festmachen, ist in j&uuml;ngster Zeit der Bundesnachrichtendienst besonders in die Aufmerksamkeit geraten; durch Abh&ouml;rma&szlig;nahmen, die deutsche Staatsb&uuml;rger vor allem bei grenz&uuml;berschreitendem Telekommunikationsverkehr betreffen. Wenn man auf die Treffer abstellt, ist das zum gr&ouml;&szlig;eren Teil Sprachtelefonie und zum geringerem Teil Internet- oder Mailverkehr.</p>
<p>Diese Abh&ouml;rma&szlig;nahmen sind eingehegt in einem besonderen Verfahren, bei dem die G&nbsp;10-Kommission (ein besonderer Parlamentsausschuss) sowohl bei der Genehmigung der Ma&szlig;nahmen, wie auch bei der Kontrolle und der Nachkontrolle eingespannt ist. Die Funktion dieser G&nbsp;10-Kommission ersetzt die Gerichtskontrolle, das ist in der Verfassung in Artikel&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Grundgesetz geregelt. Das Aufkommen an tats&auml;chlich ausgewerteter Kommunikation ist relativ klein, mein Senat hat sich vor drei Wochen damit besch&auml;ftigt. Im Jahr 2010 waren es 213 Telefongespr&auml;che, die im einzelnen angeschaut wurden und 12 E-Mails. Der zweite Bereich, in dem der Bundesnachrichtendienst t&auml;tig ist, ist die reine Auslandskommunikation. Das ist ein gro&szlig;es Dunkelfeld. Durch einen Aufsatz von Berthold Huber(1) ist klar geworden, dass der gr&ouml;&szlig;ere Teil der Telekommunikations&uuml;berwachung in diesem Bereich stattfindet. Eine Befugnisnorm daf&uuml;r, vergleichbar wie die im G&nbsp;10-Gesetz, findet man nicht. In einem Gutachten von Hoffmann-Riem(2) war nachzulesen, das sich die Bundesregierung vorsichtig auf &sect;&nbsp;1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes beruft. Man kann dar&uuml;ber streiten, ob das eine Befugnisnorm oder eine Aufgabenbeschreibung ist. Mehr ist uns &uuml;ber die Rechtsgrundlagen dazu bis jetzt nicht bekannt. Wir wissen auch nichts von den Quantit&auml;ten, da wir keine Statistiken dazu haben. &Uuml;ber den Bereich, der unter das G&nbsp;10-Kontrollregime f&auml;llt, haben wir dagegen j&auml;hrliche Berichte des parlamentarischen Kontrollgremiums mit Zahlen.</p>
<p>Das dritte Feld, wenn wir von Aushorchung sprechen, sind die von der Justiz angeordneten Ma&szlig;nahmen. Die werden j&auml;hrlich dokumentiert. Die Fallzahlen sind dort stark gestiegen, in den letzten 15 Jahren haben die sich verdreifacht und liegen derzeit bei um die 50.000 &Uuml;berwachungsanordnungen pro Jahr. Bei den meisten handelt es sich um Antr&auml;ge von Staatsanwaltschaften, die von Gerichten genehmigt werden.</p>
<p>Der Unterschied zwischen dem, was der Bundesnachrichtendienst macht und dem, was die Justiz macht, ist der, dass der Bundesnachrichtendienst die Kommunikationsdaten automatenm&auml;&szlig;ig erfasst und sofort l&ouml;scht, was nicht den Suchbegriffen entspricht, sodass nur ein kleiner Teil &uuml;brig bleibt. Das ist ein qualitativer Unterschied zu den Abh&ouml;rma&szlig;nahmen der Justiz, wo ganze Leitz-Ordner von ausgedruckten und abgeschriebenen Protokollen anfallen.</p>
<p>Ein weiterer Bereich, in dem ausgesp&auml;ht wird, sind jede Menge &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen durch ausl&auml;ndische Dienste. Die nehmen wir, wenn ich es salopp sagen darf, hin. Wenn es keine verb&uuml;ndeten Dienste sind, lebt man damit, dass man von anderen L&auml;ndern &uuml;berwacht wird. Prek&auml;r wird das Ganze, und das ist ja durch Edward Snowden bekannt geworden, wenn das Partnerdienste sind. Wenn man auf die von ihm vorgelegten Zahlen sieht, fragt man sich, ob damit nicht das ganze Rechtssystem umgest&uuml;rzt wird. Im Raum steht der Vorwurf, dass es eine Datendurchstecherei gibt dank Daten&uuml;bermittlung. Ein gro&szlig;er Teil der Probleme, &uuml;ber die man sich beim Rechtsschutz von B&uuml;rgern unterhalten sollte, scheint mir in den &Uuml;bermittlungsvorschriften zu liegen, die es in den Nachrichtendienstgesetzen und in den Polizeigesetzen gibt. Dagegen ist im Grunde genommen kein ausreichender Schutz vorgesehen.</p>
<p><b>Martin Kutscha:</b>&nbsp;&nbsp; Sprechen wir zun&auml;chst &uuml;ber eine neue Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dem Herr Graulich angeh&ouml;rt. Der Senat hat k&uuml;rzlich eine Klage des Berliner Anwalts Niko H&auml;rting gegen die &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Telekommunikation durch den Bundesnachrichtendienst (BND) als unzul&auml;ssig zur&uuml;ckgewiesen, weil der Kl&auml;ger &#8211; Herr H&auml;rting &#8211; ja nicht nachgewiesen h&auml;tte, dass er selbst &uuml;berwacht wird.(3) In der Pressemitteilung &uuml;ber diese Entscheidung kann man lesen, dass der Bundesnachrichtendienst die Telekommunikation ins Ausland anhand von 634 Suchbegriffen auswertet und dabei im Jahre 2010 allein 37 Millionen &#8222;Treffer&#8220; erzielte. Das hei&szlig;t: eine gro&szlig;e Anzahl von Menschen gelangen erst einmal in das Visier des Bundesnachrichtendienstes, sind im rechtlichen Sinne Betroffene dieses Grundrechtseingriffs, bevor sie dann &#8211; auf welche Weise auch immer &#8211; weiter abgekl&auml;rt werden. Bei so vielen Betroffenen wird dann einem Kl&auml;ger gesagt: &#8218;Du musst uns nachweisen, dass du selber betroffen bist, um ein subjektives Klagerecht zu haben.&#8217; Angesichts der NSA-&Uuml;berwachung, &uuml;ber die wir t&auml;glich in der Zeitung lesen und &uuml;ber das Mitwirken des BND daran, h&auml;tte man sich gew&uuml;nscht, dass das Bundesverwaltungsgericht sagt, die Klage ist zul&auml;ssig, weil eine Betroffenheit durchaus als m&ouml;glich erscheint, und es dann in der Sache pr&uuml;ft.</p>
<p>Ich habe den Eindruck, dass BVerwG wollte den &#8222;Schwarzen Peter&#8220; lieber dem Bundesverfassungsgericht zuschieben. Nat&uuml;rlich kann man sagen, die &Uuml;bermittlungsregelung im Bundesnachrichtendienstgesetz geht viel zu weit, wie Sie es ja angesprochen haben. Aber der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die zust&auml;ndige G&nbsp;10-Kommission ist, wie es mein Kollege Gusy gesagt hat, der Verweis auf &#8222;blinde W&auml;chter ohne Schwert&#8220;. Diese Kommission erf&auml;hrt das, was ihr vorgelegt wird; aber was die Alltagspraxis der Nachrichtendienste anbetrifft, stochert sie im Nebel herum. Und selbst wenn die Mitglieder der Kommission etwas finden, d&uuml;rfen sie es nicht an die &Ouml;ffentlichkeit geben. Deshalb sind die Skandale immer von anderer Seite, von dritter Seite, ans Tageslicht gebracht worden, in keinem einzigen Fall durch diese Kommission. Ihre Mitglieder sind wirklich blinde W&auml;chter ohne Schwert, auch wenn man in den letzten Jahren ganz behutsam die Kompetenzen dieser Kommission ein wenig erweitert hat. Zudem ist es immer die parlamentarische Mehrheit, die in diesen Kommissionen das Sagen hat. Die hat gar kein Interesse daran, dass grunds&auml;tzlich diskutiert wird &uuml;ber die Rolle der Nachrichtendienste in Deutschland.</p>
<p><b>Will:&nbsp;</b>&nbsp; <i>Ich finde es schwierig, &uuml;ber eine Zul&auml;ssigkeitsfrage hier zu diskutieren. Es ist auch nicht &uuml;blich, dass ein Richter sein Urteil &ouml;ffentlich kommentiert, er spricht durch das Urteil.</i></p>
<p><b>Graulich:</b>&nbsp;&nbsp; Ich hab keine Schwierigkeiten, mit solcher Urteilskritik umzugehen. Ich bin Abiturjahrgang 1968, wir sind mit diesen Themen bestens vertraut.</p>
<p><b>Will:</b>&nbsp;&nbsp; Dann fangen wir an mit der Frage nach der G&nbsp;10-Kommission. Herr Graulich hat gesagt, dieses Verfahren sei geerdet. Martin Kutscha h&auml;lt dagegen die G&nbsp;10-Kommission f&uuml;r blinde W&auml;chter ohne Schwert und konstatiert ein gro&szlig;es Defizit. Wie kommen Sie dazu zu sagen, dass sei ein geerdetes Verfahren?</p>
<p><b>Graulich:</b>&nbsp;&nbsp; Also noch mal zu der tats&auml;chlichen Seite der strategischen Auslandsaufkl&auml;rung des BND. Ich bin nicht der Auffassung, dass der technische Vorgang, der dort stattfindet, als massenhaftes Aussp&auml;hverfahren zutreffend beschrieben wird. Von den 37 Millionen automatisch durchsuchten Gespr&auml;chen sind am Ende nur 213 Sprachtelefonievorg&auml;nge aufgezeichnet und gespeichert worden. Nur diese 213 Gespr&auml;che und 12 E-Mails sind von Mitarbeiter_innen des BND zur Kenntnis genommen worden. Der ganze Rest wurde maschinell abgearbeitet, den hat niemand zur Kenntnis genommen. Das G&nbsp;10-Gesetz sieht ganz enge L&ouml;schungsvorschriften vor, einschlie&szlig;lich der Protokolldaten &uuml;ber die L&ouml;schung. Das Gericht hat keine M&ouml;glichkeit gehabt, im Nachhinein zu rekonstruieren, was 2010 dort abgelaufen ist. Man mag das als massenhafte Aussp&auml;hung bezeichnen. Aber dann m&uuml;ssten Sie, wenn Sie an irgendwelchen Geschwindigkeitsmessger&auml;ten mit dem Auto vorbei fahren, das in der selben Weise als Aussp&auml;hung bezeichnen.</p>
<p>Ich bleibe dabei: Ich halte das f&uuml;r ein geerdetes Verfahren. Die G&nbsp;10-Kommission steht am Anfang des Verfahrens. Wenn der Bundesnachrichtendienst einen Suchbegriff einf&uuml;hren will, muss er das parlamentarische Kontrollgremium &uuml;ber das Innenministerium um Erlaubnis fragen. Jeder einzelne Suchbegriff wird von dieser Kommission genehmigt. &#8222;Blinde W&auml;chter ohne Schwert&#8220; scheint mir daf&uuml;r nicht angemessen zu sein, wenn die G&nbsp;10-Kommission am Anfang dieses gesamten Verfahrens als Genehmigungsbeh&ouml;rde steht. Der Bundesnachrichtendienst muss auch bei Verl&auml;ngerungen nachfragen. Und er muss der G&nbsp;10-Kommission Rechenschaft ablegen, was er eben f&uuml;r &#8222;Treffer-Erfolge&#8220; erzielt hat oder nicht. Au&szlig;erdem hat die G&nbsp;10-Kommission vollst&auml;ndigen Einblick in alle geheimen Unterlagen. Es gibt kein Gericht dieser Republik, das einen solchen Einblick hat, mit der einzigen Ausnahme des Fachsenats beim BVerwG nach &sect;&nbsp;99 Verwaltungsgerichtsordnung. Mein Senat, der ein ganz normaler Gerichtssenat ist, w&uuml;rde nie in diese Unterlagen reinschauen d&uuml;rfen. Deshalb meine ich, dass das in Artikel&nbsp;10 GG angelegte Verfahren eigentlich besser ist als eine gerichtliche Kontrolle.</p>
<p><b>Will:&nbsp;</b>&nbsp; <i>Was ist mit der Zusammensetzung der G&nbsp;10-Kommission? Die ist ja spiegelbildlich den Verh&auml;ltnissen im Parlament nachgebildet. Das hei&szlig;t, wir haben die regierungstragenden Kr&auml;fte und &#8211; wenn wir vom derzeitigen Zustand ausgehen &#8211; eine schwache Opposition. Die Frage des inneren Verfahrens, also was dann wie genehmigt wird, wird dort mit Regierungsmehrheiten entschieden. Und das ist, so habe ich Martin Kutscha verstanden, durchaus ein Problem. Wie setzt sich die Minderheit, also die Opposition tats&auml;chlich im G&nbsp;10-Ausschuss durch?</i></p>
<p><b>Graulich:</b>&nbsp;&nbsp; Also ich kann nur das sagen, was ich in einer Reihe von offenen Veranstaltungen, einschlie&szlig;lich unserer Gerichtsverhandlungen, zu dieser Kommission geh&ouml;rt habe: Dort sind ja keine Prim&auml;rpolitiker drin. Mein Kollege Huber zum Beispiel, der geh&ouml;rt der Kommission seit 14 Jahren an und ist, glaube ich, das dienst&auml;lteste Mitglied; der ist gelernter Richter, sonst gar nichts. Er geh&ouml;rt keiner Partei an. Die Herkunft der Anderen kenne ich nicht. Mir ist nicht bekannt, dass dort wirklich nach politischen Mehrheiten abgestimmt w&uuml;rde, ob ein bestimmter Suchbegriff in die Liste aufgenommen wird oder nicht. Wenn man politisch diskutiert, m&uuml;sste man beim Parlamentarischen Kontrollgremium ansetzen. Das parlamentarische Kontrollgremium f&uuml;r die Nachrichtendienste ist aus Abgeordneten des Bundestages zusammengesetzt, und zwar proportional zu den Parteien. Dieses parlamentarische Kontrollgremium w&auml;hlt die Mitglieder der G&nbsp;10-Kommission. Die sind typischer Weise keine Abgeordneten. Das parlamentarische Kontrollgremium hat die Aufgabe, die politische Vermittlungsarbeit zu leisten zwischen der G&nbsp;10-Ebene und dem Parlament.</p>
<p>Die G&nbsp;10-Kommission &auml;u&szlig;ert sich nie. Die unterliegt ganz strengen Geheimhaltungen. Ihren Mitgliedern ist es verboten, &uuml;ber den Inhalt ihrer T&auml;tigkeit zu sprechen. Das parlamentarische Kontrollgremium unterliegt im weiteren Sinne auch der Geheimhaltung, aber seine Mitglieder d&uuml;rfen das, was nicht ausgesprochen werden darf, in politischen S&auml;tze formulieren. Gleichwohl gibt es ganz offensichtlich ein Vermittlungsdefizit der &Ouml;ffentlichkeit gegen&uuml;ber. Aber sagen wir es doch mal offen: Wer hat sich bis zum Erscheinen des Buches von Foschepoth(4)und bis zum Auftreten von Edward Snowden eigentlich f&uuml;r diese Dinge interessiert? Wir haben jetzt ein Interesse an diesen Dingen von dem ich hoffe, dass es zu einer besseren Sprachf&auml;higkeit und Vermittlungsf&auml;higkeit in diesem Bereich f&uuml;hrt.</p>
<p><b>Will:</b>&nbsp;&nbsp; <i>Also da kann ich nur sagen, wir &#8211; die Humanistische Union &#8211; haben uns immer daf&uuml;r interessiert, was seit der Verfassungs&auml;nderung von Artikel 10 Grundgesetz stattgefunden hat.</i></p>
<p><b>Kutscha:&nbsp;</b>&nbsp; Ich sehe das ganz anders als Herr Graulich. Ich erlebe in vielen Diskussionen, gerade mit jungen Menschen, eine starke Resignation. Die sagen: Wir k&ouml;nnen uns nicht dagegen wehren, es sei denn, wir verzichten auf die moderne Telekommunikation. Dazu sind die meisten nicht bereit. Als B&uuml;rgerrechtsbewegung sind wir aber in unserem Land eine Minderheit. Wir m&uuml;ssen leider zur Kenntnis nehmen, dass die Mehrheit sich nicht aktiv gegen diese Missst&auml;nde wehrt.</p>
<p>Die Bundesregierung ist inaktiv. Aus ihrer Schutzpflicht f&uuml;r die Grundrechte folgt aber ihre Aufgabe, die Staatsb&uuml;rger_innen zu sch&uuml;tzen! Was passiert? Nichts, da man selber offenbar ganz gut &uuml;ber den BND teilhat an den Ergebnissen der &Uuml;berwachungswut.</p>
<p>Ich will bei einem anderen Punkt noch einhaken: Sie haben es etwas verharmlosend dargestellt, dass es bei der Telekommunikations&uuml;berwachung durch den BND im Grunde um eine rein maschinelle Erfassung geht. Da w&uuml;rde ich Ihnen widersprechen. Tats&auml;chlich ist es so, dass die meisten &Uuml;berwachungen maschinell ablaufen. Auch bei Facebook und Google sind es keine Menschen, die sich anschauen, wer welche Mitteilungen verfasst. Das erledigen alles Algorithmen, die automatisch Informationen verschiedener Art zusammenf&uuml;gen und auf diese Weise Pers&ouml;nlichkeitsprofile erstellen. Das ist doch das Gef&auml;hrliche in dieser Situation: Es sind scheinbar irgendwelche belanglose Daten, die aber in der Verkettung mit anderen Daten den Menschen transparent machen; auf eine Weise transparent machen, &uuml;ber deren Folgen man bis heute nur spekulieren kann. Zum Beispiel bekommen junge Leute Einreiseverbote in den USA, weil sie in ihren E-Mails irgendetwas geschrieben haben, was erst auf der letzten Stufe Menschen auswerten. Zun&auml;chst werten hochentwickelte Systeme von Algorithmen eine F&uuml;lle von Datenspuren aus, die die Menschen hinterlassen, und machen sie durchschaubar. Das Bundesverfassungsgericht sagt in einer seiner j&uuml;ngeren Entscheidungen, es geh&ouml;re zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschlands, &#8222;dass die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht total erfasst und registriert werden darf.&#8220;(5) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedeutet, dass ich nicht st&auml;ndig damit rechnen muss, &uuml;berwacht zu werden in meiner Kommunikation. Dies m&uuml;ssen wir verteidigen.</p>
<p><b>Graulich:</b>&nbsp;&nbsp; Darf ich nur kurz etwas zu den Tatsachen sagen. Der Bundesnachrichtendienst zeichnet, im Unterschied zu dem was Edward Snowden &uuml;ber die NSA berichtet, keine Telekommunikationsinhalte auf. Bei der sogenannten strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung wurden im Jahr 2013 die genannten 213 Sprachtelefonate und 12 E-Mails aufgezeichnet, ansonsten wird nichts aufgezeichnet. Wenn wir &uuml;ber Pers&ouml;nlichkeitsprofile und diese Dinge reden, ist das nichts, was bei der strategischen &Uuml;berwachung &uuml;berhaupt einschl&auml;gig ist; jedenfalls nicht bei dem, was in Deutschland l&auml;uft.</p>
<p><b>Will:&nbsp;</b>&nbsp; <i>Ich denke, dass wir im Bezug auf die strategische Fernmelde&uuml;berwachung nach dem G&nbsp;10-Gesetz hier die Differenzen nicht ausr&auml;umen k&ouml;nnen. Relativ deutlich aber ist, dass bei der Zusammenarbeit mit ausl&auml;ndischen Diensten ein ziemlich gro&szlig;er Graubereich gesehen wird. Die &Uuml;bermittlungsvorschriften geben keinen klaren Ma&szlig;stab vor, was erlaubt und was verboten ist. Wir sind uns alle darin einig, dass, wenn es um massenhafte Aussp&auml;hungen geht, wir die Dinge meinen, die die NSA veranstaltet hat. Die Frage ist nun: Ist so etwas unter dem Grundgesetz hier in der Bundesrepublik m&ouml;glich? Und wir m&uuml;ssen uns fragen: Haben die deutschen Nachrichtendienste von den NSA-&Uuml;berwachungen partizipiert? Reichen unsere verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be, um dies zu verhindern oder brauchen wir zus&auml;tzliche, neue Regelungen?</i></p>
<p><b>Kutscha:</b>&nbsp;&nbsp; Viele kennen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts des letzten Jahrzehntes, die in bestimmten Punkten eine Korrektur der &Uuml;berwachungspraxis durchaus eingeleitet haben. Was ich kritisiere, ist die Brisanz der neuen &Uuml;berwachungsmethoden, z.B. der Vorratsdatenspeicherung: was man beispielsweise aus sogenannten Verbindungsdaten oder Metadaten alles herauslesen kann.</p>
<p>Aber das Bundesverfassungsgericht ist immer vor der letzten Konsequenz zur&uuml;ck geschreckt, klar zu sagen: dieses &Uuml;berwachungsinstrument ist so eingriffsintensiv, dass es gegen die Menschenw&uuml;rde verst&ouml;&szlig;t, weil es den absolut gesch&uuml;tzten Kernbereich unserer Lebensgestaltung ausleuchtet, und soll als Instrument per se verboten sein. So weit ist das Bundesverfassungsgericht nie gegangen. Lediglich in einem Minderheitenvotum des Urteils zum Gro&szlig;en Lauschangriff haben zwei Richterinnen einmal gesagt: &#8218;Hier ist Schluss!&#8217;, konnten sich aber nicht durchsetzen.(6) Seitdem haben wir bei verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu &Uuml;berwachungsgesetzen immer wieder die Situation, dass gesagt wird, diese oder jene Ma&szlig;nahme sei bedenklich. Dann wird aber der gro&szlig;e juristische Weichsp&uuml;ler, das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip, eingesetzt. Mit diesem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip kann man im Grunde genommen alles begr&uuml;nden. Es wird betont, man m&uuml;sse Vorsicht walten lassen, nur in Ausnahmef&auml;llen sei die &Uuml;berwachung erlaubt. Was nur f&uuml;r die Ausnahme zugelassen wird, entwickelt sich dann aber mehr und mehr zur Normalit&auml;t &#8211; das ist das Problem.</p>
<p>Mich selber hat ja das jetzt bekannt gewordene Ausma&szlig; der &Uuml;berwachung &uuml;berrascht. Das Schlimme aber ist: sie wird gerechtfertigt als notwendiges Instrument im Kampf gegen den Terrorismus. Nur ist kein Terrorist durch die Telefon&uuml;berwachung etwa der Amerikaner enttarnt worden. Das Bundesverfassungsgericht muss seine Schutzpflicht wahrnehmen und eine Grenze setzen: bis hierher und nicht weiter. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sollte den Mut haben, zum Schutz der B&uuml;rger_innen absolute Grenzen der &Uuml;berwachung festzulegen.</p>
<p><b>Will:</b>&nbsp;&nbsp; <i>Du w&uuml;rdest also sagen, beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt es eine Schutzpflicht des Staates. Ich lehre das so und bin prompt von meinen Studenten gefragt worden: &#8222;Glauben Sie, dass die Bundesrepublik dem gen&uuml;gt hat mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen?&#8220; Die deutschen Nachrichtendienste haben vermutlich vom Datenabsaugen durch die Amerikaner und Engl&auml;nder partizipiert. Wenn es diese Schutzpflicht gibt &#8211; was h&auml;tte man tun m&uuml;ssen, um ihr zu gen&uuml;gen?</i></p>
<p><b>Kutscha:</b>&nbsp;&nbsp; Ich bin mit dieser Idee der Schutzpflicht &uuml;berhaupt nicht alleine. Im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages sind drei Gutachter aufgetreten. Alle drei &#8211; n&auml;mlich Hoffmann-Riem, B&auml;cker und Papier &#8211; haben sinngem&auml;&szlig; gesagt: &#8218;Ihr m&uuml;sst mehr tun zur Erf&uuml;llung dieser Schutzpflicht, sie muss ernst genommen werden.&#8217;(7) Das ist die richtige Linie, die Schutzpflicht muss eine konkrete Gestalt gewinnen.</p>
<p><b>Will:&nbsp;</b>&nbsp; <i>Aber welche, das ist doch die gro&szlig;e Frage! Wenn wir konstatieren: es gibt die Schutzpflicht; die Bundesrepublik hat sie nicht erf&uuml;llt; dann sind die Gesetze zu benennen, die es jetzt braucht.</i></p>
<p><b>Kutscha:</b>&nbsp;&nbsp; Es sind nat&uuml;rlich bessere Gesetze, die wir brauchen, das ist v&ouml;llig klar. Wenn wir uns das Verfassungsschutzgesetz des Bundes anschauen oder auch das Bundesnachrichtendienstgesetz, sehen wir, dass wir mit Generalklauseln abgespeist werden. Wenn wir die Geschichte betrachten, sehen wir den Bundesnachrichtendienst, der s&auml;ckeweise Post und Briefe nach &#8222;dr&uuml;ben&#8220; gelesen hat, als es die DDR noch gab. Im Grunde gab es immer schon eine gezielte &Uuml;berwachung.</p>
<p>Die Diskussion um die Schutzpflicht f&auml;ngt damit an, dass man diskutiert, ob man auf den Verfassungsschutz verzichten kann. Das ist eine Forderung der Humanistische Union, die wir hier nicht ausdiskutieren k&ouml;nnen. Das man einfach die Befugnisse viel enger schneidert, um dieser Schutzpflicht Gen&uuml;ge zu tun, reicht nat&uuml;rlich nicht aus, weil mit einem deutschen Gesetz die NSA nicht in den Griff zu bekommen ist. Es geht darum, politischen Einfluss auszu&uuml;ben auf die Regierung der befreundeten Staaten. Wir sollten deren &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten nicht weiter hinnehmen, sondern beispielsweise erkl&auml;ren: &#8218;Wenn ihr das weiter macht, dann sperren wir uns beim Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP.&#8217; Die Druckmittel, die unsere Regierung hat, m&uuml;ssen im Interesse des Grundrechtsschutzes der Bev&ouml;lkerung in Deutschland wirklich eingesetzt werden. Das muss nicht immer ein neues Gesetz sein. Es gibt mehrere M&ouml;glichkeiten um einen Schlusspunkt zu setzten, damit es so nicht weiter geht. Es gen&uuml;gt nicht, wenn die Regierung der USA uns zusichert, dass sie nicht mehr das Handy von Frau Merkel &uuml;berwachen l&auml;sst. Frau Merkel ist nicht die Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p><b>Will:</b>&nbsp; <i>Ich habe Herrn Graulich so verstanden, dass das eigentliche Problem in den &Uuml;bermittlungsvorschriften liegt, in denen die Ma&szlig;st&auml;be geregelt werden f&uuml;r das, was deutsche Nachrichtendienste von ausl&auml;ndischen &uuml;berhaupt entgegen nehmen d&uuml;rfen, um es dann weiter zu verarbeiten; das w&auml;re die zu schlie&szlig;ende L&uuml;cke im Sinne der Schutzpflicht. Aber das ist ein weites Feld, das wir angesichts der fortgeschrittenen Zeit nicht weiter bearbeiten k&ouml;nnen. An alle, die heute Abend hier zugeh&ouml;rt und mitdiskutiert haben: Vielen Dank f&uuml;r Ihr Interesse!</i></p>
<p><i>Eine Audioaufzeichnung des Streitgespr&auml;chs ist auf der Webseite der Humanistischen Union nachzuh&ouml;ren unter </i><i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/3-tk-ueberwachung/">https://www.humanistische-union.de/?id=3004</a></i><i>.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Huber, Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes &#8211; Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite, Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 2572 ff. S. auch den Beitrag von Huber in diesem Heft.</p>
<p>(2) Die Information selbst stammt aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des SPD-Fraktion, s. BT-Drs. 17/14560 v. 14.8.2013</p>
<p>(3) Urteil vom 28.05.2014, Az.: BVerwG 6 A 1.13.</p>
<p>(4) Josef Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland &#8211; Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, November 2012.</p>
<p>(5) S. Urteil des BVerfG v. 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08 u.a. (&#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220;), Rn. 218.</p>
<p>(6) S. Abweichende Meinung der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt zum Urteil des Ersten Senats vom 3. M&auml;rz 2004 &#8211; 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, Rn. 355ff.</p>
<p>(7) Vgl. den Beitrag von L&uuml;ders &uuml;ber Rechtspositionen zur &Uuml;berwachungsaff&auml;re in diesem Heft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/massenueberwachung-oder-automatisches-filtern-ein-streitgespraech-zur-ueberwachungspraxis-des-bnd/">Massenüberwachung oder automatisches Filtern? Ein Streitgespräch zur Überwachungspraxis des BND</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz als Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 31-41 (Red.)In den Gremien der Vereinten Nationen haben die Enth&#252;llungen Edward Snowdens &#252;ber die massenhafte &#220;berwachung der &#8222;Five Eyes&#8220; eine rege Diskussion um die Bedeutung und Reichweite des Menschenrechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter ausgel&#246;st. Auch wenn angesichts der widerstreitenden nationalen Interessen keine Wunder zu erwarten sind, sch&#228;rft [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1/">Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 31-41</p>
<p><i>(Red.)In den Gremien der Vereinten Nationen haben die Enth&uuml;llungen Edward Snowdens &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der &#8222;Five Eyes&#8220; eine rege Diskussion um die Bedeutung und Reichweite des Menschenrechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter ausgel&ouml;st. Auch wenn angesichts der widerstreitenden nationalen Interessen keine Wunder zu erwarten sind, sch&auml;rft die Debatte doch das Profil eines bislang schwer zu fassenden Menschenrechts. Eric T&ouml;pfer zeichnet in seinem Beitrag die Diskussionen um das Recht auf Privatheit in den verschiedenen UN-Gremien nach.</i></p>
<h5>1 Einleitung</h5>
<p>Eher zuf&auml;llig fand das Recht auf Privatheit im Jahr 1948 Eingang in die Allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte (Artikel&nbsp;12) und 18 Jahre sp&auml;ter in den Internationalen Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (Artikel&nbsp;17).(1) Kein Mitglied der Vereinten Nationen garantierte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen umfassenden Schutz des Privatlebens in seiner Verfassung. Als &#8222;das vielleicht am schwersten zu definierende aller Menschenrechte&#8220;(2) fristete das Recht auf Privatheit lange Zeit ein Schattendasein.</p>
<p>Nur in einer knappen, zweiseitigen Allgemeinen Bemerkung erl&auml;uterte der Menschenrechtsausschuss, zust&auml;ndig f&uuml;r das Monitoring und die Interpretation des Pakts &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) im Jahr 1988 seine Lesart dessen, was es hei&szlig;t, dass &#8222;[n]iemand [&#8230;] willk&uuml;rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeintr&auml;chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden&#8220; darf. In zwei Abs&auml;tzen adressierte der Ausschuss damals die Themen Kommunikations&uuml;berwachung und automatisierte Datenverarbeitung.(3)</p>
<p>Erst ein Bericht des ehemaligen UN-Sonderberichterstatters f&uuml;r die Achtung der Menschenrechte bei der Terrorismusbek&auml;mpfung, Martin Scheinin, wies 2009 auf die dramatische Erosion des Rechts auf Privatheit angesichts wachsender staatlicher &Uuml;berwachungsvollmachten und neuer Technologien hin und empfahl Ma&szlig;nahmen gegen Machtmissbrauch und zur besseren Regulierung des Austauschs von Daten mit Dritten. Hierzu regte er unter anderem die Modernisierung der Allgemeinen Bemerkung zu Artikel 17 des Zivilpaktes durch den Menschenrechtsausschuss an und schlug dem Menschenrechtsrat vor, die Arbeit an einem Entwurf f&uuml;r eine globale Datenschutz-Erkl&auml;rung aufzunehmen.(4)</p>
<p>Verst&auml;rkung erhielt Scheinin von seinem Kollegen Frank La Rue, der als UN-Sonderberichterstatter f&uuml;r das Recht auf Meinungsfreiheit im April 2013 einen viel beachteten Bericht zur Internet&uuml;berwachung vorlegte, in dem er vor den bedrohlichen Folgen einer wachsenden Ausforschung des Internet f&uuml;r das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatheit und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft warnte. Der Bericht La Rues enthielt einen umfangreichen Katalog mit Empfehlungen, die von einer St&auml;rkung der Regulierung staatlicher &Uuml;berwachung &uuml;ber die F&ouml;rderung von Verschl&uuml;sselung und Anonymisierung bis hin zur Einhegung der privatwirtschaftlichen Datensammlung reichten.(5)</p>
<p>Als kaum zwei Monate sp&auml;ter die bis heute nicht abrei&szlig;ende Serie von Enth&uuml;llungen &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der globalen Telekommunikation durch die National Security Agency (NSA) und alliierter Geheimdienste begann, lagen die m&ouml;glichen Antworten internationaler Menschenrechtsgremien somit bereits auf dem Tisch.</p>
<h5>2 Die Resolution der Genera&shy;l&shy;ver&shy;samm&shy;lung zum &bdquo;Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter&ldquo;</h5>
<p>In Deutschland reagierte die Bundesregierung auf die Berichte zur &Uuml;berwachung durch die &#8222;Five Eyes&#8220; fast umgehend mit einem Acht-Punkte-Plan.(6) Unter anderem sollte eine UN-Vereinbarung zum Datenschutz erreicht werden. Zwar blieb die Idee, ein Zusatzprotokoll zu Artikel 17 des Zivilpaktes zu verhandeln, in den Kinderschuhen stecken. Gleichwohl gelang es, eine Koalition europ&auml;ischer Staaten zu mobilisieren, um auf UN-Ebene aktiv zu werden.</p>
<p>Dort waren im August 2013 bereits die lateinamerikanischen MERCOSUR-Staaten, vertreten von Argentinien, beim Sicherheitsrat vorstellig geworden, um ihren Protest gegen die US-Spionage in der Region kundzutun, nachdem nicht nur das Flugzeug von Boliviens Pr&auml;sident Evo Morales auf Suche nach dem fl&uuml;chtigen Snowden gestoppt, sondern auch &uuml;ber umfangreiche NSA-&Uuml;berwachungsprogramme in der Region berichtet worden war.(7) Als dann im Herbst noch bekannt wurde, dass sowohl die Kommunikation von Bundeskanzlerin Angela Merkel als auch der brasilianischen Pr&auml;sidentin Dilma Rousseff von der NSA abgeh&ouml;rt worden war, k&uuml;ndigten Deutschland und Brasilien am 24. Oktober 2013 an, gemeinsam eine UN-Resolution zum &#8222;Recht auf Privatsph&auml;re im digitalen Zeitalter&#8220; auf den Weg zu bringen.(8)</p>
<p>Der gemeinsame Entwurf beider Staaten vom 1. November(9) wurde bis zu seiner endg&uuml;ltigen Annahme durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember auf Druck insbesondere der USA in einigen Punkten deutlich abgeschw&auml;cht,(10) gleichwohl war es das erste Mal, dass die Generalversammlung in aller Deutlichkeit feststellte, dass die Menschenrechte und insbesondere das Recht auf Privatsph&auml;re &#8222;offline&#8220; und &#8222;online&#8220; gleicherma&szlig;en gelten. Dar&uuml;ber hinaus wurden alle Staaten aufgefordert:</p>
<ul>
<li>das Recht auf Privatsph&auml;re auch im Kontext digitaler Kommunikation zu achten und zu sch&uuml;tzen,</li>
<li>Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen zu beenden bzw. zu verhindern,</li>
<li>ihr nationales Recht und die Praktiken der Kommunikations&uuml;berwachung zu &uuml;berpr&uuml;fen und in Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu bringen sowie </li>
<li>unabh&auml;ngige und effektive Aufsichtsmechanismen einzurichten, damit eine angemessene Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher &Uuml;berwachung gew&auml;hrleistet ist. </li>
</ul>
<p>Zudem wurde die UN-Menschenrechtskommissarin aufgefordert, dem Menschenrechtsrat und der Generalversammlung f&uuml;r ihre Sitzungen in der zweiten Jahresh&auml;lfte 2014 einen Bericht zum Thema vorzulegen(11)</p>
<h5>3&nbsp;Der Bericht von UN-Men&shy;schen&shy;rechts&shy;kom&shy;mis&shy;sarin Navi Pillay</h5>
<p>Sieben Monate sp&auml;ter pr&auml;sentierte die scheidende UN-Hochkommissarin f&uuml;r Menschenrechte, Navi Pillay, in Genf den Bericht ihres B&uuml;ros.(12) Auf Grundlage der Ergebnisse von Workshops mit Fachleuten, einer Studie der United Nations University und einer offenen Konsultation, an der sich 29 Staaten, unter anderen die USA, das Vereinigte K&ouml;nigreich und Deutschland, aber auch der Ausschuss f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung des UN-Sicherheitsrates, der Europarat, die Artikel-29-Arbeitsgruppe europ&auml;ischer Datensch&uuml;tzer und der Europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte sowie zahlreiche Menschenrechtsorganisationen beteiligt hatten, ist der Bericht eine konzise Stellungnahme zum menschenrechtlichen Rahmen des Schutzes der Privatsph&auml;re im digitalen Zeitalter. Der Bericht zieht eine ern&uuml;chternde Bilanz der gegenw&auml;rtigen Rechtswirklichkeit: Die digitale Kommunikation, von der das globale politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zunehmend abh&auml;ngig ist, erm&ouml;gliche eine nahezu unbegrenzte Massen&uuml;berwachung, die nicht l&auml;nger Ausnahme sei, sondern sich zu einer &#8222;gef&auml;hrlichen Gewohnheit&#8220; entwickle (Rn. 3).</p>
<h5>3.1 Privat&shy;sph&auml;re als univer&shy;selles Menschen&shy;recht</h5>
<p>Mit Verweis auf Artikel 12 der Allgemeinen Erkl&auml;rung f&uuml;r Menschenrechte, Artikel 17 des UN-Zivilpaktes sowie auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, die &#8211; mit Ausnahme der Afrikanischen Menschenrechtskonvention &#8211; alle das Recht auf Privatsph&auml;re garantieren, betont der Bericht eingangs die &#8222;universelle Anerkennung der fundamentalen Bedeutung und andauernden Relevanz des Rechts auf Privatsph&auml;re und der Notwendigkeit seines gesetzlichen und praktischen Schutzes&#8220; (Rn. 13). Zudem wird unterstrichen, dass Massen&uuml;berwachung auch andere Rechte beeintr&auml;chtigen k&ouml;nne, insbesondere das Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Aber auch das Recht auf Gesundheit k&ouml;nnte betroffen sein, wenn Menschen aus Furcht vor Aussp&auml;hung zum Beispiel darauf verzichten, in sensiblen Fragen gesundheitlichen Rat zu suchen. Erinnert wird schlie&szlig;lich an die zahlreichen Hinweise darauf, dass durch Massen&uuml;berwachung gewonnene Informationen zu Folter und gezielten T&ouml;tungen durch Drohnenangriffe gef&uuml;hrt h&auml;tten.</p>
<h5>3.2 Jede Form der Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung ist ein Eingriff in die Privat&shy;sph&auml;re</h5>
<p>Klare Position bezieht der Bericht in der Diskussion darum, wann &Uuml;berwachung eigentlich einen Eingriff in die Privatsph&auml;re darstellt: So wird das Argument, dass Menschen ihre pers&ouml;nlichen Daten &#8222;freiwillig&#8220; f&uuml;r den digitalen Zugang zu Dienstleistungen, G&uuml;tern und Informationen tauschten, damit gekontert, dass Betroffene nicht immer wirklich w&uuml;ssten, welche Daten sie wie und an wen preisgeben, und dass h&auml;ufig nicht abzusehen sei, f&uuml;r welche Zwecke die Daten letztlich verwendet w&uuml;rden &#8211; was sich mit &#8222;Big Data&#8220;, den immer ausgefeilteren Analysen der st&auml;ndig wachsenden Datenmassen, noch deutlich versch&auml;rfe. Bezugnehmend auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zur EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie wird auch dem Versuch eine Absage erteilt, die Sammlung von Verkehrs- beziehungsweise Metadaten im Gegensatz zu Inhalten von Telekommunikation als unproblematisch abzutun: &#8222;Aus der Perspektive des Rechts auf Privatsph&auml;re ist diese Unterscheidung nicht &uuml;berzeugend. Das Aggregieren von Informationen, die &uuml;blicherweise als &#8218;Metadaten&#8216; bezeichnet werden, kann Aufschl&uuml;sse &uuml;ber das Verhalten, die sozialen Beziehungen, die privaten Vorlieben und die Identit&auml;t eines Individuums geben, die weit &uuml;ber jene hinausgehen, die sich aus dem Zugriff auf den Inhalt privater Kommunikation ablesen lassen.&#8220; (Rn. 19) Zusammenfassend wird festgestellt, dass jede Sammlung von Kommunikationsdaten sowie ihre Speicherung auf Vorrat &#8211; und selbst die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer solchen Erfassung &#8211; Menschenrechte tangiere: &#8222;Die blo&szlig;e Existenz eines Programms zur Massen&uuml;berwachung stellt daher einen Eingriff in die Privatsph&auml;re dar. Die Beweislast liegt beim Staat zu demonstrieren, dass ein solcher Eingriff weder willk&uuml;rlich noch widerrechtlich ist.&#8220; (Rn. 20)</p>
<h5>3.3 Der Zweck heiligt nicht die Mittel &ndash; entgrenzte &Uuml;berwachung ist zu ma&szlig;regeln</h5>
<p>Obwohl es in Artikel 12 des UN-Zivilpaktes nur hei&szlig;t, dass niemand &#8222;willk&uuml;rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben&#8220; ausgesetzt sein darf und eine Begrenzungsklausel fehlt, welche wie Artikel 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention abschlie&szlig;end die Zwecke auflistet, die einen Eingriff in die Privatsph&auml;re rechtfertigen, macht der Bericht insbesondere mit Bezug zur Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses deutlich, dass es nicht allein ausreiche, Massen&uuml;berwachung einfach per Gesetz zu legalisieren. Vielmehr m&uuml;ssten solche nationalen Gesetze dem Geist des Zivilpaktes entsprechend und den jeweiligen Umst&auml;nden angemessen sein. Jede Einschr&auml;nkung des Rechts auf Privatsph&auml;re m&uuml;sse also eine gesetzliche Grundlage haben, die hinreichend zug&auml;nglich und bestimmt ist; jede Einschr&auml;nkung m&uuml;sse notwendig zur Erreichung legitimer Ziele sein sowie im Verh&auml;ltnis zum Zweck stehen und die geringst m&ouml;gliche Eingriffstiefe haben. Auch wenn die &Uuml;berwachung zu Zwecken nationaler Sicherheit oder der Terrorismusbek&auml;mpfung ein legitimes Ziel verfolge, m&uuml;sse die Tiefe des Eingriffs sich an der Notwendigkeit der Ma&szlig;nahme und ihren Erfolgen messen lassen: &#8222;In anderen Worten, es wird nicht genug sein, dass Ma&szlig;nahmen darauf abzielen, Nadeln im Heuhaufen zu finden; das rechte Ma&szlig; ist die Wirkung der Ma&szlig;nahmen auf den Heuhaufen im Verh&auml;ltnis zum drohenden Schaden.&#8220; (Rn. 25) Bezweifelt wird entsprechend, dass der Zwang zur Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten durch Telefongesellschaften und Internetdienstleister notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sei.</p>
<p>Zudem w&uuml;rde sich die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme auch daraus ergeben, welche Mechanismen zur Zweckbindung und Zugriffsbeschr&auml;nkung vorhanden sind. Insbesondere die seit 9/11 wachsende Entgrenzung von polizeilicher und nachrichtendienstlicher Arbeit riskiere das Recht auf Privatsph&auml;re zu verletzen. &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, die in dem einen Feld legitim, notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind, m&uuml;ssen dies nicht auch zwangsl&auml;ufig f&uuml;r ein anderes Feld sein.</p>
<h5>3.4 Die Autori&shy;sie&shy;rung von Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung muss &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein</h5>
<p>Mit Bezug auf Artikel 17 Absatz 2 UN-Zivilpakt, wo es hei&szlig;t, dass jeder Mensch &#8222;Anspruch auf rechtlichen Schutz&#8220; gegen Eingriffe in seine Privatsph&auml;re hat, erkl&auml;rt der Bericht, dass jedes Gesetz zur Autorisierung von Kommunikations&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein m&uuml;sse. Dies hei&szlig;e nicht nur, dass das Gesetz ver&ouml;ffentlicht, sondern auch, dass es so pr&auml;zise &#8211; mit anderen Worten: normenklar und bestimmt &#8211; formuliert sein muss, dass jede betroffene Person die Auswirkungen des Gesetzes absch&auml;tzen und ihr Verhalten entsprechend anpassen kann. Geheimes Recht, geheime &#8211; auch richterliche &#8211; Interpretationen der Regeln h&auml;tten nicht die notwendige Qualit&auml;t von &#8222;Recht&#8220;. Das gleiche gelte auch f&uuml;r Gesetze, die Geheimdiensten exzessive Ermessensspielr&auml;ume einr&auml;umten, da die Auswirkungen des Rechts andernfalls nicht absehbar w&auml;ren. Zus&auml;tzlich sei es w&uuml;nschenswert, dass die Vollmachten der Nachrichtendienste nicht durch exekutive Verwaltungsvorschriften, sondern durch prim&auml;re Gesetzgebung definiert w&uuml;rden &#8211; schlie&szlig;lich verbriefe Artikel 25 UN-Zivilpakt, allen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger eines Staates das Recht, an der Gestaltung der &ouml;ffentlichen Angelegenheiten direkt oder indirekt teilzunehmen.</p>
<p>Im Hinblick der Meldungen &uuml;ber einen &#8222;Ringtausch&#8220;, bei dem Nachrichtendienste rechtliche H&uuml;rden im eigenen Land dadurch umgehen, dass sie sich Informationen &uuml;ber befreundete Dienste beschaffen, die sich an solche Auflagen nicht gebunden f&uuml;hlen, macht der Bericht deutlich, dass solche Praktiken gegen Artikel 5 UN-Zivilpakt versto&szlig;en, der eine Auslegung der Bestimmungen des Paktes untersagt, die auf die Abschaffung der verbrieften Rechte und Freiheiten zielt.</p>
<h5>3.5 Extra&shy;ter&shy;ri&shy;to&shy;riale Geltung des Rechts auf Privat&shy;sph&auml;re?</h5>
<p>Artikel 2 UN-Zivilpakt verpflichtet die Staaten zu Achtung und Gew&auml;hrleistung der Menschenrechte auf ihrem Territorium und gegen&uuml;ber Personen unter ihrer Herrschaftsgewalt. &#8222;Macht&#8220; und &#8222;Kontrolle&#8220; seien Indikatoren daf&uuml;r, ob und wo ein Staat &#8222;Herrschaftsgewalt&#8220; im Sinne von Artikel 2 aus&uuml;be, so der Bericht in Anlehnung an die Interpretationen von Menschenrechtsausschuss und Internationalem Gerichtshof. Die menschenrechtliche Bindung des Rechts auf Privatheit ende deshalb nicht an der Staatsgrenze. Ebenso wenig w&uuml;rde ein Outsourcing von &Uuml;berwachung an fremde Staaten oder ausw&auml;rts agierende Unternehmen die Staaten aus der Pflicht entlassen, das Recht auf Privatsph&auml;re zu achten. Auch sei die Unterscheidung zahlreicher &Uuml;berwachungsregime zwischen Staatsangeh&ouml;rigen und Ausl&auml;ndern unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 26 UN-Zivilpakt.</p>
<h5>3.6 Effektive Kontrolle und indivi&shy;du&shy;elle Beschwer&shy;de&shy;rechte</h5>
<p>Die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 17 Absatz 2 UN-Zivilpakt ersch&ouml;pfe sich nicht in Gesetzestexten. Diese m&uuml;ssten mit Leben gef&uuml;llt werden durch Verfahrenssicherheiten sowie effektive und angemessen ausgestattete Aufsichtsmechanismen. Dabei sollten interne Kontrollen staatlicher &Uuml;berwachung durch eine von der Exekutive unabh&auml;ngige Aufsicht erg&auml;nzt werden. Allerdings seien weder Richtervorbehalte noch parlamentarische Kontrollgremien ein Wundermittel. Der Richtervorbehalt sei nicht selten zur pro-forma &Uuml;bung (&#8222;rubber-stamping&#8220;) verkommen, und parlamentarischen Gremien fehlten mitunter die Unabh&auml;ngigkeit, der Wille als auch die Ressourcen f&uuml;r eine effektive Aufsicht. Entsprechend favorisiert der Bericht Modelle einer gemischten Aufsicht durch Verwaltung, Judikative und Parlamente, zeigt sich aber dar&uuml;ber hinaus interessiert an Ideen, Vertreter des &#8222;&ouml;ffentlichen Interesses&#8220; und dritter Parteien, wie zum Beispiel Internetdienstleister, in die Verfahren zur Genehmigung von &Uuml;berwachung mit einzubeziehen.</p>
<p>Zur Er&ouml;ffnung effektiver Beschwerdem&ouml;glichkeiten seien, erstens, das Wissen um die Beschwerdewege und die Zul&auml;ssigkeit von Beschwerden auch im Falle mangelnder Pflichten, Betroffene &uuml;ber die &Uuml;berwachung zu informieren, unabdingbar; zweitens eine z&uuml;gige, gr&uuml;ndliche und unparteiische Ermittlung von mutma&szlig;lichen Verletzungen des Rechts auf Privatsph&auml;re (insbesondere hier sieht der Bericht eine besondere Rolle f&uuml;r unabh&auml;ngige Aufsichtsgremien). Drittens m&uuml;sse im Falle einer Rechtsverletzung Abhilfe durch L&ouml;schung der gespeicherten Daten oder andere Formen des Schadensersatzes garantiert sein. Viertens m&uuml;ssten im Falle von massenhaften Rechtsverletzungen auch strafrechtliche Konsequenzen folgen.</p>
<h5>3.7 Zur menschen&shy;recht&shy;li&shy;chen Verant&shy;wor&shy;tung der Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons- und Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;un&shy;ter&shy;nehmen</h5>
<p>Nicht zuletzt sieht der Bericht eine Verantwortung bei den privaten Unternehmen, ohne deren Kooperation eine staatliche Massen&uuml;berwachung in den meisten F&auml;llen nicht denkbar w&auml;re. Auch wenn es legitime Gr&uuml;nde f&uuml;r das staatliche Anzapfen privater Infrastrukturen gebe und die Konzerne h&auml;ufig per Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet seien, machten sie sich doch mitschuldig, wenn sie staatlichen Forderungen nachk&auml;men, die das Menschenrecht auf Privatsph&auml;re verletzten. Daher erinnert der Bericht an die UN-Leitprinzipien f&uuml;r Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 und die dort deklarierte Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte bei ihrer gesamten Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit und unabh&auml;ngig vom Standort ihrer Kunden zu achten. In der Praxis k&ouml;nne dies bedeuten, dass die Unternehmen staatliche Forderungen nach &Uuml;berwachungskooperation m&ouml;glichst eng auslegen, eine Kl&auml;rung ihrer Reichweite und Rechtsgrundlage verlangen oder Transparenz gegen&uuml;ber den Kunden herstellen.</p>
<h5>4 Reaktionen auf den Bericht und eine neue Resolution der Genera&shy;l&shy;ver&shy;samm&shy;lung</h5>
<p>Am 12. September 2014 wurde der Bericht von Fachleuten und Staatenvertretern in Genf diskutiert. Im freundlichen und nicht selten heuchlerischen Diplomatensprech bekannten sich letztere einstimmig zum Menschenrecht auf Privatheit und betonten dessen grundlegende Bedeutung im digitalen Zeitalter. Insbesondere L&auml;nder des globalen S&uuml;dens zeigten sich jedoch besorgt &uuml;ber die extraterritoriale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten einiger &#8222;gro&szlig;er Staaten&#8220;, ohne die USA namentlich zu nennen. Die Volksrepublik China machte deutlich, dass sie darin nicht nur eine Gefahr f&uuml;r die Menschenrechte ihrer B&uuml;rger_innen sehe, sondern auch f&uuml;r seine staatliche Souver&auml;nit&auml;t, und schlug einen zwischenstaatlichen Verhaltenskodex vor. &Auml;hnlich nannte auch Russland &#8222;digitale Spionage&#8220; eine &#8222;gef&auml;hrliche Gewohnheit&#8220;. Westliche Staaten wie Kanada prangerten hingegen die &Uuml;berwachung durch autorit&auml;re Regime an; und die USA &#8211; sekundiert vom Vereinigten K&ouml;nigreich &#8211; beharrten hartn&auml;ckig auf ihrer Rechtsauffassung, dass Staaten au&szlig;erhalb ihres Territoriums nur in Ausnahmef&auml;llen an die Menschenrechte gebunden seien. Allerdings erkl&auml;rte der Vertreter Washingtons, dass sich seine Regierung&nbsp; mit der Frage auseinandersetze, wie die Rechte von Nicht-US-B&uuml;rger_innen zu sch&uuml;tzen seien. Ob er sich damit auf den mittlerweile gescheiterten &#8222;Freedom Act&#8220; zur Reform der NSA-&Uuml;berwachung bezog oder generelle &Uuml;berlegungen meinte, blieb unklar. Zudem spielte er die Frage zur&uuml;ck, wie effektive Kontrolle und Transparenz gew&auml;hrleistet werden k&ouml;nne, wenn Geheimhaltung notwendig sei.(13)</p>
<p>In der Debatte wurden die wesentlichen Streitpunkte deutlich: Wann sind Eingriffe in das Recht auf Privatheit verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig? Wie kann eine effektive Kontrolle gew&auml;hrleistet werden? Wie ist extraterritoriale &Uuml;berwachung durch Staaten oder multinationale Konzerne zu behandeln? Und nicht zuletzt implizit: Wo verlaufen die Grenzen zur Cyberkriegsf&uuml;hrung, f&uuml;r die es eigene v&ouml;lkerrechtliche Kontrollabkommen braucht.</p>
<p>R&uuml;ckendeckung erhielt der Bericht der UN-Menschenrechtskommissarin vom gegenw&auml;rtigen UN-Sonderberichterstatter f&uuml;r die Achtung der Menschenrechte bei der Terrorismusbek&auml;mpfung, Ben Emmerson, der Ende September seinen Jahresbericht zum Schwerpunktthema Massen&uuml;berwachung vorlegte.(14) Doch obwohl Emmerson, ein US-Amerikaner, in zahlreichen Punkten, wie der Notwendigkeit effektiver Kontrolle, der Sensibilit&auml;t von Metadaten oder der Verantwortung der Diensteanbieter, mit dem Pillay-Bericht &uuml;bereinstimmt, bleibt er in einem entscheidenden Punkt widerspr&uuml;chlich und zaghaft, wenn er einerseits schreibt: &#8222;Die harte Wahrheit ist, dass die Nutzung massenhafter &Uuml;berwachung letztlich das Recht auf Privatheit von Kommunikation im Internet vollst&auml;ndig entsorgt&#8220; (Rn. 12), und andererseits schlussfolgert: &#8222;Die Pr&auml;vention und Repression von Terrorismus ist ein Gebot des &ouml;ffentlichen Interesses von h&ouml;chster Bedeutung und kann im Prinzip die Grundlage bilden f&uuml;r eine diskutierbare Rechtfertigung f&uuml;r die Massen&uuml;berwachung des Internet.&#8220; (Rn. 59) Auch wenn er erhebliche Zweifel an der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit solcher Ma&szlig;nahmen &auml;u&szlig;ert, will er letztlich nicht ausschlie&szlig;en, dass es Umst&auml;nde geben kann, die eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung rechtfertigen. Damit unterscheidet sich der Tenor von Emmersons Bericht deutlich von jenem des Pillay-Berichtes. Allerdings empfiehlt auch er, wie schon seine Kollegen Martin Scheinin und Frank La Rue, dem Menschenrechtsausschuss, die Allgemeine Bemerkung zu Artikel 17 zu aktualisieren.</p>
<p>Aufbauend auf den diversen Vorarbeiten lancierte eine von europ&auml;ischen und s&uuml;damerikanischen L&auml;ndern dominierte Staatengruppe, wieder unter F&uuml;hrung Deutschlands und Brasiliens, im Dritten Ausschuss der Generalversammlung eine neue Resolution zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter,(15) die schlie&szlig;lich auf den Tag genau ein Jahr nach Verabschiedung ihrer Vorg&auml;ngerresolution am 18. Dezember 2014 ohne Abstimmung von der Generalversammlung angenommen wurde.16 In weiten Teilen &auml;hnelt der Text jenem von 2013: Wieder wird best&auml;tigt, dass Menschenrechte offline ebenso wie online zu gelten haben, und willk&uuml;rliche &Uuml;berwachung ein Versto&szlig; gegen das Menschenrecht auf Privatheit sei. Neu und deutliche Referenz gegen&uuml;ber den Arbeiten Pillays und Emmersons sind aber die Verweise darauf, dass aggregierte Metadaten personenbezogene Informationen enth&uuml;llen k&ouml;nnen, und auf die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Neu ist au&szlig;erdem der Appell an die UN-Mitglieder, den Zugang zu einem effektiven Rechtsbehelf zu garantieren, wenn Menschen von willk&uuml;rlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen betroffen waren. Abschlie&szlig;end wird der Menschenrechtsrat &#8222;ermutigt&#8220;, sich weiterhin mit dem Thema zu besch&auml;ftigen und einen Sonderberichterstatter einzusetzen, um Prinzipien, Standards und &#8222;Best Practices&#8220; zum Schutz der Privatheit zu identifizieren und zu pr&auml;zisieren.</p>
<h5>5 Wie weiter?</h5>
<p>Im Vergleich zu Martin Scheinins Idee einer globalen Datenschutz-Erkl&auml;rung bleiben die Hausaufgaben, die die Generalversammlung dem Menschenrechtsrat nun aufgegeben hat, bescheiden. Doch angesichts des Ausma&szlig;es der &Uuml;berwachung nicht nur durch die &#8222;Five Eyes&#8220; und der enormen Widerst&auml;nde gegen Reformen hielt schon der Bericht der UN-Menschenrechtskommissarin keine einfachen Antworten parat. Ein dauerhafter und konzertierter &#8222;Multi-Stakeholder&#8220;-Dialog unter Einbeziehung von Regierungen, Zivilgesellschaft, Unternehmen, wissenschaftlichen und technischen Vereinigungen sowie Menschenrechtsexpert_innen, so hie&szlig; es dort, sei w&uuml;nschenswert, um den technischen Fortschritt f&uuml;r die Verwirklichung der Menschenrechte fruchtbar zu machen.</p>
<p>Mit der Ausrichtung der NETmundial, einer internationalen Konferenz zur Zukunft der Regierung des Internet, hatte Brasilien unter dem Eindruck der NSA-Spionage im April 2014 einen Anlauf zu einem solchen &#8222;Multi-Stakeholder&#8220;-Dialog gemacht. Dass deren Abschlusserkl&auml;rung beim Thema Recht auf Privatheit im Prinzip nur den allgemeinen Appell der Resolution der Generalversammlung wiederholte,(17)zeigt, wie weit der Weg zu elaborierten globalen Standards ist. <br />Bislang haben internationale Instrumente zum Datenschutz &#8211; wie die Europarat-Konvention Nr. 108, die EU-Datenschutzrichtlinie, die OECD Privacy Guidelines oder der APEC Privacy Framework &#8211; nur eine begrenzte Reichweite und &#8211; meist auch &#8211; Verbindlichkeit.(18) Flankiert wurden die Bem&uuml;hungen um globale Harmonisierung fast ausschlie&szlig;lich durch die &uuml;berschaubare internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten aus etwa 40 L&auml;ndern und wenige spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wie Privacy International.</p>
<p>Seit dem &#8222;Summer of Snowden&#8220; haben sich jedoch auch die gro&szlig;en, global agierenden Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch das Thema auf die Fahnen geschrieben.(19) Mit der erwartbaren Einsetzung eines UN-Sonderberichterstatters f&uuml;r das Recht auf Privatheit durch den Menschenrechtsrat und der absehbaren Modernisierung der Allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 17 des Zivilpaketes durch den Menschenrechtsausschuss besteht daher nun die Hoffnung,(20) dass im Kreis einer wirklich globalen &#8222;Community&#8220; das Menschenrecht auf Privatheit zumindest als &#8222;soft law&#8220; weiterentwickelt wird.(21) Kaum zu ignorieren w&auml;ren solche &#8222;weichen&#8220; Standards beispielsweise bei zuk&uuml;nftigen Diskussionen im UN-Sicherheitsrat und seinem Ausschuss f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung. Zudem k&ouml;nnten sie &#8211; unter anderem &uuml;ber die regelm&auml;&szlig;igen Staatenberichtsverfahren vor den Aussch&uuml;ssen zur &Uuml;berwachung der Menschenrechtskonventionen &#8211; auch Impulse auf nationaler Ebene setzen.</p>
<p>Davon k&ouml;nnte nicht zuletzt auch die deutsche Diskussion profitieren. F&uuml;r die Auseinandersetzungen um die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung, die Auslands&uuml;berwachung des Bundesnachrichtendienstes, das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten, die z&ouml;gerlichen Spionage-Ermittlungen des Generalbundesanwaltes oder die Aufkl&auml;rungsbem&uuml;hungen des NSA-Untersuchungsausschusses bieten die menschenrechtlichen Diskussionen der UN-Gremien gewichtige Argumente, die mitunter &#8211; wenn es beispielsweise um die grunds&auml;tzliche Absage an Geheimgerichte wie im Pillay-Bericht geht &#8211; durchaus &uuml;ber den hiesigen Status quo hinausweisen.</p>
<p><b><i>ERIC T&Ouml;PFER&nbsp;</i></b>&nbsp; <i>Jahrgang 1970, Politologe, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte, der unabh&auml;ngigen nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands, dort zust&auml;ndig f&uuml;r den Bereich Menschenrechte im Politikfeld Innere Sicherheit. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universit&auml;t Berlin und Research Consultant f&uuml;r die britische NGO Statewatch. Eine Liste seiner Publikationen findet sich unter: </i><a href="http://www.emato.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.emato.de</i></a><i>. Der Beitrag gibt die pers&ouml;nliche Ansicht des Autors wieder.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Oliver Diggelmann, Maria N. Cleis (2014): How the right to privacy became a human right. In: Human Rights Law Review, Vol. 14, S. 441-458.</p>
<p>(2) So der Soziologe David Lyon (1994): The Electronic Eye. The Rise of Surveillance Society. Minneapolis, S. 14.</p>
<p>(3) Human Rights Committee (1988): CCPR General Comment No. 16 vom 08.04.1988.</p>
<p>(4) UN-Dok. A/HRC/13/37 vom 28.12.2009.</p>
<p>(5) UN-Dok. A/HRC/23/40 vom 17.04.2013. La Rue vertiefte damit seine Vorarbeiten zum Thema Internet und freie Meinungs&auml;u&szlig;erung. Siehe hierzu UN-Dok. A/HRC/17/27 vom 16.05.2011.</p>
<p>(6) Bundesregierung: NSA-Aufkl&auml;rung &#8211; Deutschland ist ein Land der Freiheit. Pressemitteilung vom 19.07.2013, online unter: <a href="http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/</a> 2013/07/2013-07-19-bkin-nsa-sommerpk.html.</p>
<p>(7) Carla Stea: Latin America Condemns US Espionage at United Nations Security Council, 17.08.2013. Online unter: <a href="http://www.globalresearch.ca/latin-america-condemns-us-espionage-at-united-nations-security-council/5346120" target="_blank" rel="noopener">http://www.globalresearch.ca/latin-america-condemns-us-espionage-at-united-nations-security-council/5346120</a>.</p>
<p>(8) Colum Lynch: Germany, Brazil turn to U.N. to Restrain American Spies, 24.10.2013. Online unter: <a href="http://foreignpolicy.com/2013/10/24/exclusive-germany-brazil-turn-to-u-n-to-restrain-american-spies/" target="_blank" rel="noopener">http://foreignpolicy.com/2013/10/24/exclusive-germany-brazil-turn-to-u-n-to-restrain-american-spies/</a>.</p>
<p>(9) UN-Dok. A/C.3/68/L.45 vom 01.11.2013.</p>
<p>(10) UN surveillance resolution goes ahead despite attempts to dilute language, in: The Guardian vom 21.11.2013, online unter: <a href="http://www.theguardian.com/world/2013/nov/21/un-surveillance-resolution-us-uk-dilute-language" target="_blank" rel="noopener">http://www.theguardian.com/world/2013/nov/21/un-surveillance-resolution-us-uk-dilute-language</a>.</p>
<p>(11) UN-Dok. A/RES/68/167 vom 18.12.2013</p>
<p>(12) UN-Dok. A/HRC/27/37 vom 16.07.2014.</p>
<p>(13) Office of the High Commissioner for Human Rights (2014): Human Rights Council holds panel discussion on the right to privacy in the digital age, Pressemitteilung vom 12.09.2014.</p>
<p>(14) UN-Dok. A/69/397 vom 23.09.2014.</p>
<p>(15) Danny Palmer: Germany and Brazil propose UN resolution re-write to condemn &#8218;highly intrusive act&#8216; of NSA surveillance, 07.11.2014, online unter: <a href="http://m.computing.co.uk/ctg/news/2380180/" target="_blank" rel="noopener">http://m.computing.co.uk/ctg/news/2380180/</a> germany-and-brazil-propose-un-resolution-re-write-to-condemn-highly-intrusive-act-of-nsa-sur veillance.</p>
<p>(16) UN-Dok. A/RES/69/166. Da das Dokument bis zum Redaktionsschluss noch nicht ver&ouml;ffentlich war, bezieht sich die Darstellung des Inhalts auf den Entwurf UN-Dok. A/C.3/69/L.26/Rev.1 vom 19.11.2014.</p>
<p>(17) NETmundial Multi-Stakeholder Statement vom 24.04.2014, online unter: <a href="http://netmundial.br/wp-content/uploads/2014/04/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://netmundial.br/wp-content/uploads/2014/04/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf</a>.</p>
<p>(18) Siehe hierzu: Colin J. Bennett und Charles D. Raab (2006): The Governance of Privacy. Policy Instruments in a Global Perspective. Cambridge/London.</p>
<p>(19) Siehe z.B. Dinah PoKempner (2014): The Right Whose Time Has Come (Again). Privacy in the Age of Surveillance, in: Human Rights Watch World Report 2014. New York, S. 41.52, online unter: <a href="http://www.hrw.org/world-report/2014/essays/privacy-in-age-of-surveillance" target="_blank" rel="noopener">http://www.hrw.org/world-report/2014/essays/privacy-in-age-of-surveillance</a>.</p>
<p>(20) Nach den verschiedenen UN-Sonderberichterstattern hat auch die einflussreiche American Civil Liberties Union einen Vorsto&szlig; zur Modernisierung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 unternommen: ACLU (2014): Privacy rights in the digital age. A proposal for a new General Comment on the right to privacy under Article 17 of the International Covenant on Civil and Political Rights. A draft report and General Comment by the American Civil Liberties Union. New York, online unter: <a href="https://www.acluorg/sites/default/files/assets/jus14-report-iccpr-web-rel1.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.acluorg/sites/default/files/assets/jus14-report-iccpr-web-rel1.pdf</a>.</p>
<p>(21) Vgl. das Pl&auml;doyer von Anna Crowe: The need for a Special Rapporteur on the Right to Privacy at the UN, online unter: <a href="https://www.privacyinternational.org/blog/the-need-for-a-special-rapporteur-on-the-right-to-privacy-at-the-un" target="_blank" rel="noopener">https://www.privacyinternational.org/blog/the-need-for-a-special-rapporteur-on-the-right-to-privacy-at-the-un</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1/">Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>NSA-Ausspähungen und der demokratische Verfassungsstaat</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:25:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 50-65 (Red.)Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Aff&#228;re aus einer v&#246;lkerrechtlichen Perspektive. Sein Ergebnis: Obwohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bisher nur sehr unzureichend in den internationalen Menschenrechtsvertr&#228;gen verankert ist, stellen die &#220;berwachungsaktivit&#228;ten der NSA und deren Verb&#252;ndeter einen klaren Versto&#223; gegen das V&#246;lkerrecht dar, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1/">NSA-Ausspähungen und der demokratische Verfassungsstaat</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 50-65</p>
<p><i>(Red.)Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Aff&auml;re aus einer v&ouml;lkerrechtlichen Perspektive. Sein Ergebnis: Obwohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bisher nur sehr unzureichend in den internationalen Menschenrechtsvertr&auml;gen verankert ist, stellen die &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten der NSA und deren Verb&uuml;ndeter einen klaren Versto&szlig; gegen das V&ouml;lkerrecht dar, der auch mit den Mitteln des deutschen Strafrechts zu ahnden ist &#8211; wenn der (politische) Wille dazu vorhanden w&auml;re.</i></p>
<p><i>Deiseroth formuliert in seinem Beitrag neun konkrete Handlungsempfehlungen. Sie reichen von der Offenlegung und Kl&auml;rung m&ouml;glicherweise noch bestehender Sonderregelungen mit den ehemaligen Alliierten, einer St&auml;rkung parlamentarischer Kontrollbefugnisse sowie einem ausnahmslosen gerichtlichen Individualrechtsschutz gegen geheimdienstliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bis zu neu zu schaffenden supranationalen Vereinbarungen zum Datenschutz zwischen der EU und den USA.</i></p>
<p>Die weltweite intensive Fahndung der US-Beh&ouml;rden nach Edward J. Snowden als einem &#8222;hochkriminellen Landesverr&auml;ter&#8220; mit all ihren Begleiterscheinungen(1)und die dies rechtfertigenden offiziellen Erkl&auml;rungen von US-Pr&auml;sident Obama und anderen Amtstr&auml;gern k&ouml;nnen nur so verstanden werden, dass dieser Whistleblower offenkundig empfindliche, f&uuml;r die US-Regierung und ihre Verb&uuml;ndeten peinliche Wahrheiten aufgedeckt hat,(2) darunter die jahrelange &Uuml;berwachung des Mobiltelefons der deutschen Kanzlerin und von Datens&auml;tzen ungez&auml;hlter B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in Deutschland.</p>
<p>Hochrangige US-Vertreter erkl&auml;ren bis heute mantraartig, sie verst&uuml;nden die ganze Aufregung nicht: Das meiste sei doch ohnehin bekannt; jedenfalls h&auml;tten die deutsche Regierung und ihre Nachrichtendienste &#8222;es&#8220; wissen m&uuml;ssen; zudem profitierten die Deutschen im &#8222;Kampf gegen den Terror&#8220; von den dadurch erzielten nachrichtendienstlichen Aufkl&auml;rungserfolgen. Alles vollziehe sich auf dem Boden des geltenden Rechts.</p>
<h5>Mittel und Wege der Daten&shy;be&shy;schaf&shy;fung</h5>
<p>Die NSA und andere Dienste setzen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden, um weltweit f&uuml;r ihre Zwecke geeignete Daten zu erheben. Nach den von Snowden enth&uuml;llten Dokumenten(3) geschieht dies u.a. direkt bei amerikanischen IT-Unternehmen wie Google, Apple, Facebook, Microsoft, durch in IT-Software oder in Hardware eingebaute &#8222;Hintert&uuml;ren&#8220;, durch Anzapfen von Unterwasser-Glasfaserkabeln und von Satellitenfunkverkehr sowie durch unbefugtes Eindringen in Internet-Knotenpunkte. Anfang Oktober 2014 ist ferner bekannt geworden, dass das deutsche Ausw&auml;rtige Amt in den Jahren 2011 und 2012 &uuml;ber 110 US-Unternehmen gestattet haben soll, in Deutschland &#8222;analytische Dienstleistungen&#8220; f&uuml;r die US-Streitkr&auml;fte zu erbringen. Dahinter kann sich die nachrichtendienstliche Auswertung von Datennetzen verbergen. Aktuell sollen in Deutschland 44 solcher Vertr&auml;ge mit &#8222;Geheimdienstfirmen&#8220; bestehen.</p>
<p>Soweit die NSA und andere US-Dienste sich die Daten in den USA beschaffen, k&ouml;nnen sie sich dort auf US-Rechtsvorschriften berufen, insbesondere den 2008 novellierten US-Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA)(4) und den USA-Patriot-Act von 2001(5). Dies betrifft auch den Datenverkehr, der &uuml;ber das Internet von ausl&auml;ndischen Nutzern &#8222;durch&#8220; die USA &#8222;flie&szlig;t&#8220; oder der bei &#8211; dem US-Recht unterliegenden &#8211; IT-Unternehmen anf&auml;llt. Denn der Internet-Datenverkehr kennt keine Grenzen. E-Mails und andere digitale Datens&auml;tze werden, auch wenn Sender und Empf&auml;nger sich etwa in Deutschland befinden, &uuml;ber die Netzverbindungen geleitet, die global daf&uuml;r offenstehen und ad hoc am kosteng&uuml;nstigsten erscheinen.</p>
<p>Da US-IT-Unternehmen im weltweiten Internet-Verkehr eine dominierende Rolle spielen, gelangen diese Datenstr&ouml;me auf diese Weise in die USA und unterliegen damit dem dortigen Zugriff der US-Dienste. Dies gilt etwa f&uuml;r Daten aus der digitalen Internet-Kommunikation innerhalb Deutschlands jedenfalls so lange, wie die Deutsche Telekom ihre Ank&uuml;ndigung vom Oktober 2013 nicht umgesetzt hat, durch geeignete technische Ma&szlig;nahmen &#8222;den deutschen Internetverkehr innerhalb der Landesgrenzen zu belassen, um die Kunden vor Spionage aus dem Ausland zu sch&uuml;tzen&#8220;.(6)</p>
<p>Der Zugriff der NSA und kooperierender Dienste auf die Kommunikationsdaten erfolgt ausweislich der Enth&uuml;llungen Snowdens und anderer Whistleblower freilich nicht nur in den USA, sondern auch au&szlig;erhalb des US-Hoheitsgebietes. Dabei kann es sich um staatsfreie Bereiche (z.B. auf &#8222;Hoher See&#8220; oder im Weltraum), aber auch um Hoheitsgebiete anderer Staaten handeln.</p>
<p>Diese Datenerhebungen durch die US-Dienste sind Aus&uuml;bung von Staatsgewalt, welche auf dem Gebiet anderer Staaten grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig ist.(7) Die genannten US-Gesetze k&ouml;nnen keinen Datenzugriff innerhalb von ausl&auml;ndischen Hoheitsgebieten rechtfertigen. Daf&uuml;r fehlt dem US-Gesetzgeber die Kompetenz. In einem ausl&auml;ndischen Hoheitsgebiet darf ein Staat nur das tun, was das Recht dieses Staates erlaubt. Es ist v&ouml;lkerrechtlich nicht im Streit,(8) dass ein Staat bei Fehlen einer solchen Erlaubnisnorm Hoheitsgewalt im Staatsgebiet eines ausl&auml;ndischen Staates nicht aus&uuml;ben darf. Er ist damit f&uuml;r jede hoheitliche Bet&auml;tigung und damit auch f&uuml;r Eingriffe in Rechte von B&uuml;rgern v&ouml;lkerrechtlich auf die Zustimmung des betreffenden Staates angewiesen. Es gibt zwar weder im V&ouml;lkervertrags- noch im V&ouml;lkergewohnheitsrecht ein umfassendes Verbot der Spionage gegen einen fremden Staat. Ebenso gibt es im V&ouml;lkerrecht aber auch keine positive Erlaubnisnorm f&uuml;r Spionage und nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit; dies gilt jedenfalls f&uuml;r Friedenszeiten.(9) Die gleiche V&ouml;lkerrechtsordnung, die Spionage nicht als v&ouml;lkerrechtliches Delikt der Staaten einordnet, stellt es den Staaten zugleich aber frei, Spionage mit allen erforderlichen Mitteln abzuwehren, auch und insbesondere mit den Mitteln des nationalen Strafrechts.(10)</p>
<p>Es ist v&ouml;lkergewohnheitsrechtlich anerkannt und entspricht der st&auml;ndigen Staatenpraxis sowie allgemeiner Rechts&uuml;berzeugung aller Rechtskreise, dass Personen, die eine nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit (Agentent&auml;tigkeit) in einem anderen Staat ohne dessen Zustimmung aus&uuml;ben, daf&uuml;r vom ausspionierten Staat bestraft werden d&uuml;rfen und dass nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit vom davon betroffenen Staat abgewehrt und verhindert werden darf.</p>
<h5>Rechtfertigungen</h5>
<p>NSA-Chef Keith Alexander rechtfertigte die globalen anlasslosen &Uuml;berwachungs-Aktivit&auml;ten seines Geheimdienstes wiederholt mit der notwendigen Terrorismus-Abwehr. Seit dem 11.9.2001 seien auf diese Weise mehr als 50 Anschl&auml;ge in 20 L&auml;ndern verhindert worden. Darunter fanden sich nach offizieller Darstellung auch Hinweise, die zur Aufdeckung der Pl&auml;ne der sogenannten &#8222;Sauerland-Gruppe&#8220; in Deutschland gef&uuml;hrt haben sollen. Die im Januar 2014 publizierte US-Studie &#8222;Do NSA&#8217;s Bulk Surveillance Programs Stop Terrorists?&#8220;(11) der parteiunabh&auml;ngigen New America Foundation stellt diesen Zusammenhang freilich fundamental in Frage. Nach Auswertung von 225 verfolgten Terrorf&auml;llen kommt die Stiftung zu dem Schluss, die Sammlung von Daten im Telefon- und Internetverkehr habe &#8222;bestenfalls in 1,8 Prozent der F&auml;lle eine nachweisbare Rolle gespielt.&#8220; Tats&auml;chlich seien traditionelle Ermittlungs-Methoden f&uuml;r die Erfolge verantwortlich: &#8222;Informanten, Tipps aus &ouml;rtlichen Nachbarschaften und gezielte Geheimdienst-Operationen waren der Ausl&ouml;ser f&uuml;r die meisten Untersuchungen.&#8220; Nachpr&uuml;fbare Fakten, die einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen k&ouml;nnten, wurden bisher weder von den US-Beh&ouml;rden noch von deutschen Stellen auf den Tisch gelegt.</p>
<p>Selbst wenn es sie g&auml;be: Eine anlasslose Speicherung der Tele- und Internet-Kommunikationsdaten ist gerade deshalb ein so schwerwiegender Eingriff in fundamentale Menschenrechte, weil sie in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben erlaubt, ohne dass der R&uuml;ckgriff auf die Daten f&uuml;r den B&uuml;rger unmittelbar sp&uuml;rbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne wei&szlig; nicht, was welche staatliche Beh&ouml;rde &uuml;ber ihn wei&szlig;, wei&szlig; aber, dass die Beh&ouml;rden vieles, auch H&ouml;chstpers&ouml;nliches &uuml;ber ihn wissen k&ouml;nnen. Ohne Kenntnis k&ouml;nnen die Betroffenen weder eine Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der beh&ouml;rdlichen Datenerhebung und -verwendung noch etwaige Rechte auf L&ouml;schung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen. Das ist von gr&ouml;&szlig;ter Brisanz.</p>
<p>Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die in die Verf&uuml;gungsgewalt von US-Nachrichtendiensten gelangten Daten Grundlage f&uuml;r die weltweite geheime US-Drohnenkriegsf&uuml;hrung sind, in deren Rahmen US-Pr&auml;sident Obama nach geheimdienstlichen Listen &uuml;ber die Exekution von Verd&auml;chtigen ohne jedes gerichtliche Verfahren entscheidet. Die 2013 publizierte Studie &#8222;Geheimer Krieg&#8220; von Christian Fuchs und John Goetz hat hierzu umfangreiches Material vorgelegt.</p>
<p>Eine geheime Informationsbeschaffung und Datenverwaltung durch Nachrichtendienste und andere Sicherheitsbeh&ouml;rden ist von deren spezifischen &#8222;bias&#8220;-Strukturen gepr&auml;gt: Nachrichtendienste sehen die Welt mit anderen Augen als etwa Wissenschaftler oder Gerichte und unterliegen anderen Anerkennungs- und Rechtfertigungsmustern. Wegen der fehlenden kontinuierlichen kritischen Hinterfragung im &ouml;ffentlichen Diskurs sind die von ihnen gewonnenen Daten und Erkenntnisse strukturell defizit&auml;r und damit besonders fehleranf&auml;llig. Innerbeh&ouml;rdliche &Uuml;berpr&uuml;fungen k&ouml;nnen dies nach allen Erfahrungen mit dem Wirken von nur partiell kontrollierten Geheimbeh&ouml;rden nicht ersetzen.</p>
<p>Wirksame Kontrollen durch Parlamente und Gerichte erfolgen nur sehr begrenzt. Mitarbeiter der Geheimdienste, die vor Parlamentsgremien oder Gerichten aussagen sollen, erhalten u.a. unter Berufung auf &#8222;Quellenschutz&#8220; vielfach nur sehr eingeschr&auml;nkte Aussagegenehmigungen. Zumeist d&uuml;rfen sie nicht einmal angeben, von wem sie die Informationen erhalten haben, sondern lediglich mitteilen, dass ihrer Dienststelle glaubw&uuml;rdige Informationen &uuml;ber ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Person vorl&auml;gen.</p>
<p>Die Verl&auml;sslichkeit der Quellen und der von diesen tats&auml;chlich oder angeblich gelieferten Daten kann so nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren kritisch &uuml;berpr&uuml;ft werden. Auf einer solchen Grundlage lassen sich Informationen weder verifizieren noch widerlegen. Zudem sind Gerichte in den USA(12) wie auch in Deutschland(13) vielfach &auml;u&szlig;erst gro&szlig;z&uuml;gig bei der Zubilligung von Einsch&auml;tzungsspielr&auml;umen der Exekutive gerade im nachrichtendienstlichen Bereich.</p>
<h5>Privat&shy;sph&auml;re und Demokratie</h5>
<p>Der Schriftsteller Ilya Trojanow erkl&auml;rte gegen&uuml;ber der NZZ:</p>
<p><i>&#8222;Heute gehen die informationssaugenden Beh&ouml;rden nicht mehr von einem verd&auml;chtigen Individuum aus, dessen Verhalten und Kommunikation zu &uuml;berwachen ist, sondern von einer verd&auml;chtigen Gesellschaft, die als Ganze durchleuchtet werden muss, um die Gef&auml;hrlichen, Auff&auml;lligen, Kritischen und Renitenten herauszufischen.&#8220;(14)</i></p>
<p>Viele Kritiker sehen dies &auml;hnlich. Manche versuchen dies zu bagatellisieren. Zur Rechtfertigung der anlasslosen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen h&ouml;rt man h&auml;ufig: &#8222;Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu bef&uuml;rchten.&#8220; Dieser scheinbar plausible, letztlich aber unversch&auml;mte Satz ist, leider, Allgemeingut geworden und f&ouml;rdert die Duldungsstarre der B&uuml;rger. Man k&ouml;nnte zur&uuml;ckfragen: &#8222;Wenn ich nichts zu verbergen habe, warum wollt Ihr das dann wissen?&#8220;</p>
<p>H&auml;ufig wird behauptet, die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger seien im &Uuml;brigen letztlich selbst schuld, wenn andere auf ihre pers&ouml;nlichen Daten so leicht Zugriff nehmen k&ouml;nnten. Denn sie seien selbst in erster Linie f&uuml;r deren Schutz verantwortlich. Ein solches Argument ist eher zynisch. Auch wenn viele B&uuml;rger etwa in ihren E-Mails und in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc. recht gro&szlig;z&uuml;gig ihre eigenen Daten zug&auml;nglich machen, ist klar: Grundrechtsschutz ist und bleibt unverzichtbar eine zentrale Aufgabe und Verpflichtung der staatlichen Organe eines demokratischen Verfassungsstaates.</p>
<p>Es geht dabei nicht nur um den Schutz von Privatheit, sondern vor allem um fundamentale Werte und Strukturen eines demokratischen Gemeinwesens. Demokratie ist ohne einen demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess nicht m&ouml;glich. Das Demokratiegebot des Grundgesetzes findet sich nicht mit einer &#8222;Zuschauerdemokratie&#8220; ab. Es gew&auml;hrleistet die aktive Teilnahme aller B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess, der nicht von den Regierenden zu den Regierten, also nicht von &#8222;oben nach unten&#8220;, sondern gerade umgekehrt von &#8222;unten nach oben&#8220; verlaufen muss. Daten-Abstinenz hilft da nicht, im Gegenteil. Demokratie erfordert, dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger im &ouml;ffentlichen Raum, in den Medien und auch im Netz sichtbar machen, um Geh&ouml;r zu finden und &ouml;ffentliche Wirkung zu erzielen. Demokratische Partizipation und Mitbestimmung in prinzipiell allen gesellschaftlichen Angelegenheiten sind nur m&ouml;glich, wenn sich die Stimmen der engagierten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu Geh&ouml;r bringen und Niederschlag in den Kommunikationsbeziehungen finden.</p>
<p>Demokratie vertr&auml;gt freilich keine f&uuml;r die &#8222;Obrigkeit&#8220; &#8222;gl&auml;sernen&#8220; und &#8222;durchsichtigen&#8220; B&uuml;rger. F&uuml;r ein demokratisches Gemeinwesen ist und bleibt von zentraler Bedeutung: Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger d&uuml;rfen als der demokratische Souver&auml;n nicht mit Hilfe von Algorithmen und Datenbanken f&uuml;r die von ihnen zu kontrollierenden Machtinstanzen &#8222;von oben nach unten&#8220; berechenbar gemacht werden. Sie m&uuml;ssen f&uuml;r die &#8222;Obrigkeiten&#8220; letztlich &#8222;undurchschaubar&#8220; sein und bleiben. Nur dann sind sie der &#8222;demokratische Souver&auml;n&#8220;, von dem in einer Demokratie alle Staatsgewalt auszugehen hat.</p>
<h5>Rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Handlungs&shy;be&shy;darf &ndash; Neun begr&uuml;ndete Thesen</h5>
<p><b>These&nbsp;1:</b>&nbsp; Ohne Whistleblower sind wir den Datenangriffen der NSA und anderer Dienste weithin schutzlos ausgeliefert, weil wir nicht einmal davon erfahren.</p>
<p>Whistleblower, die solche schweren Angriffe auf Menschenrechte aufdecken und enth&uuml;llen, ben&ouml;tigen Hilfe und Unterst&uuml;tzung.(15) Das erfordert einen wirksamen Whistleblower-Schutz auf allen Ebenen.(16) Notwendige Schutzregelungen m&uuml;ssen u.a. die Aufnahme solcher Whistleblower in ein Zeugenschutzprogramm, einen gesicherten Aufenthaltsstatus, den Schutz vor Auslieferung und Bestrafung, die Sicherung des Existenzminimums und Hilfen bei der gesellschaftlichen Integration gew&auml;hrleisten.</p>
<p>Bei dieser Schutzaufgabe sind der nationale Gesetzgeber sowie die nationale und die internationale Rechtsprechung gefordert. Au&szlig;erdem sind internationale Regelungen in v&ouml;lkerrechtlichen Abkommen erforderlich. Die Zivilgesellschaften m&uuml;ssen hier f&uuml;r den notwendigen Druck sorgen.</p>
<p><b>These&nbsp;2:</b>&nbsp; Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, also von tats&auml;chlichen Anhaltspunkten f&uuml;r die M&ouml;glichkeit eines Versto&szlig;es von Nachrichtendiensten gegen Strafrechtsnormen zum Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses und pers&ouml;nlicher Daten muss entsprechend dem Legalit&auml;tsprinzip unverz&uuml;glich von den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wirksam betrieben werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um das Abh&ouml;ren des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin geht.&nbsp; Gegen jeden Amtswalter, der sich weigert, wirksame Ermittlungsma&szlig;nahmen einzuleiten und durchzusetzen, muss ein Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt durch die &ouml;rtlich zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.</p>
<p>Durch illegale Aussp&auml;h- und Abh&ouml;raktionen kann neben dem Grundrecht auf Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG) vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 GG), also die Befugnis des Einzelnen, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers&ouml;nlichen Daten zu bestimmen, bedroht und verletzt werden. Aber auch das Grundrecht auf Wahrung der Vertraulichkeit und der Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG) kann betroffen sein. Gleiches gilt, wenn mit akustischer und optischer Wohnraum&uuml;berwachung sowie mit der Messung von elektromagnetischer Abstrahlung, die mit der Nutzung von IT-Systemen verbunden ist, eingegriffen wird; dann kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) beeintr&auml;chtigt sein.</p>
<p>Die zust&auml;ndigen deutschen Stellen sind gem. Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet, unzul&auml;ssige Beeintr&auml;chtigungen der Grundrechte mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern.17 Dem dient u.a. das Strafrecht. Die Verletzung dieser Rechte ist in Deutschland in weitem Ma&szlig;e unter Strafe gestellt. Dies gilt etwa f&uuml;r die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (&sect; 201 StGB), die Verletzung des Briefgeheimnisses (&sect; 202 StGB), das Aussp&auml;hen von Daten (&sect; 202a StGB), das Abfangen von Daten (&sect; 202b StGB), das Vorbereiten des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten (&sect; 202c StGB) und die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (&sect; 206 StGB).</p>
<p>Die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit entfallen bei Aussp&auml;haktionen der NSA und anderer Dienste in Deutschland nicht etwa deshalb, weil und soweit sich diese Dienste auf nationale gesetzliche Erm&auml;chtigungen des US-Gesetzgebers nach dem US-Patriot Act oder dem FISA-Gesetz oder auf eine Executive-Order des US-Pr&auml;sidenten st&uuml;tzen k&ouml;nnen. Nationales US-Recht vermag au&szlig;erhalb der USA grunds&auml;tzlich keine Rechtsbr&uuml;che und Straftaten, die in Deutschland oder anderswo begangen werden, zu legitimieren und straffrei zu stellen.</p>
<p>Das deutsche Strafrecht gilt gem&auml;&szlig; &sect; 3 StGB zum einen f&uuml;r alle Straftaten, die im Inland, also in Deutschland, begangen werden. Eine Straftat ist an jedem Ort begangen, an dem der T&auml;ter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand geh&ouml;rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des T&auml;ters eintreten sollte (&sect; 9 StGB). Das deutsche Strafrecht gilt nach &sect; 7 Abs. 1 StGB aber au&szlig;erdem auch f&uuml;r Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (z.B. auf Hoher See).</p>
<p>Unabh&auml;ngig vom Recht des Tatortes gilt das deutsche Strafrecht nach &sect; 5 StGB zudem u.a. f&uuml;r folgende im Ausland begangene Taten, die nach dem StGB strafbar sind: Landesverrat (&sect; 94 StGB), landesverr&auml;terische Aussp&auml;hung (&sect; 96 StGB), landesverr&auml;terische Agentent&auml;tigkeit (&sect; 98 StGB) und geheimdienstliche Agentent&auml;tigkeit (&sect; 99 StGB), eine Strafbestimmung, die etwa f&uuml;r das Aussp&auml;hen des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin Merkel von besonderer Bedeutung ist.</p>
<p><b>These&nbsp;3:&nbsp;</b> Artikel 10 Grundgesetz und das G-10-Gesetz m&uuml;ssen reformiert werden.</p>
<p>(1) Das Ausf&uuml;hrungsgesetz zu Art. 10 GG (G10-Gesetz) gew&auml;hrt den Nachrichtendiensten der Bundesrepublik ausgedehnte Kompetenzen zum nachrichtendienstlichen Aussp&auml;hen von personenbezogenen Daten im In- und Ausland. Es gilt f&uuml;r die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes (BfV) und der L&auml;nder (LfV), den Milit&auml;rischen Abschirmdienst (MAD) sowie den Bundesnachrichtendienst (BND).</p>
<p>Den Geheimdiensten und den Truppen der USA und anderer Entsendestaaten in Deutschland gew&auml;hrt das G10-Gesetz jedoch keine eigenst&auml;ndigen &Uuml;berwachungsbefugnisse. Die US-Stellen k&ouml;nnen sich allerdings nach den bestehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen an die zust&auml;ndigen deutschen Stellen wenden und um die Durchf&uuml;hrung nachrichtendienstlicher Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Ma&szlig;gabe des G10-Gesetzes sowie um Daten&uuml;bermittlung (&sect; 7a Abs. 2 G10-Gesetz) durch diese nachsuchen. Gehen solche Gesuche beim BND oder beim BfV ein, m&uuml;ssen diese bei dem zust&auml;ndigen deutschen Ministerium &#8211; auf Bundesebene das Bundesinnenministerium (BMI) &#8211; im eigenen Namen die Anordnung der gew&uuml;nschten Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis beantragen und anschlie&szlig;end &#8222;alle erforderlichen Ma&szlig;nahmen&#8220; veranlassen.</p>
<p>Solche deutschen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen k&ouml;nnen sowohl nach &sect;&nbsp;3 (&#8222;Abwehr von drohenden Gefahren&#8220; im Einzelfall) als auch nach &sect;&nbsp;5 G10-Gesetz (&#8222;strategische &Uuml;berwachung&#8220;) und nach &sect;&nbsp;8 G10-Gesetz (z.B. Rettung aus Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben im Ausland) vom Bundesinnenministerium angeordnet werden. Zuvor bedarf es jedoch nach dem G10-Gesetz der Zustimmung durch die vom Bundestag gew&auml;hlte, aus vier Mitgliedern bestehende G10-Kommission, die von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit und Notwendigkeit von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen entscheidet (&sect; 15 Abs. 5 G10-Gesetz). Das betrifft damit auch Ma&szlig;nahmen, die von den US-Streitkr&auml;ften beantragt worden sind. Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes.</p>
<p>Auf Wunsch haben BND und BfV den alliierten Dienststellen die Anwesenheit bei Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen zu gestatten. Ferner sind sie verpflichtet, nicht nur die Ergebnisse der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme, sondern das gesamte angefallene Material den westlichen Diensten zu &uuml;bergeben.</p>
<p>(2) Angesichts der j&uuml;ngsten Enth&uuml;llungen von Snowden und anderer Whistleblower stellt sich jedoch die Frage, ob neben dem G10-Gesetz (&sect; 7a Abs. 2) in Deutschland dar&uuml;ber hinaus ferner bisher nicht bekannte Rechtsgrundlagen f&uuml;r eigenst&auml;ndige &Uuml;berwachungsbefugnisse der Stationierungsstreitkr&auml;fte und ihres zivilen Gefolges innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes bestehen. Das ist weder im G10-Gesetz noch sonst klar geregelt. Hier besteht Kl&auml;rungsbedarf.</p>
<p>(3) Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen nachrichtendienstliche &Uuml;berwachungen. Seit der &Auml;nderung des Art.&nbsp;10 GG und des Art.&nbsp;19 Abs. 4 S.&nbsp;2 GG im Rahmen der sog. Notstandsgesetze von 1968 ist dem deutschen Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschr&auml;nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auszuschlie&szlig;en. Von dieser M&ouml;glichkeit &#8211; eine Verpflichtung dazu bestand und besteht nicht &#8211; hat der Gesetzgeber in &sect; 13 G10-Gesetz Gebrauch gemacht. Nach dieser bis heute geltenden Regelung ist &#8222;gegen die Anordnung von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen &#8230; und ihren Vollzug &#8230; der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul&auml;ssig.&#8220; Ob und wann eine solche (nachtr&auml;gliche) Mitteilung ergeht, ist ungewiss.</p>
<p>Dieser weitgehende Ausschluss des Rechtsschutzes im G10-Gesetz sollte ersatzlos gestrichen werden, damit k&uuml;nftig jeder von nachrichtendienstlichen Eingriffen deutscher Stellen in Art. 10 GG Betroffene uneingeschr&auml;nkt von dem rechtsstaatlichen Fundamentalrecht auf Anrufung eines unabh&auml;ngigen Gerichts jederzeit Gebrauch machen kann.</p>
<p><b>These&nbsp;4:</b>&nbsp; Die parlamentarischen Kontrollrechte gegen&uuml;ber den deutschen Nachrichtendiensten sind unzureichend und m&uuml;ssen gest&auml;rkt werden. Dabei geht es auch um deren Zusammenwirken mit ausl&auml;ndischen Diensten.</p>
<p>Die im G10-Gesetz vorgesehene parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) und die vierk&ouml;pfige G10-Kommission stellen schon deshalb keinen wirksamen Ersatz f&uuml;r eine gerichtliche Kontrolle dar, weil ihre Mitglieder vom Parlament nach dem St&auml;rkeverh&auml;ltnis der Fraktionen bestimmt werden. Es dominieren damit in aller Regel die Vertreter der Regierungsmehrheit. PKG und G10-Kommission tagen und verhandeln zudem ausnahmslos geheim in Abwesenheit der Betroffenen. Diese haben vor ihnen nicht die Verfahrensrechte, die ihnen vor unabh&auml;ngigen Gerichten nach den einschl&auml;gigen Prozessordnungen zust&uuml;nden. Auch der Datenschutzbeauftragte ist &#8222;au&szlig;en vor&#8220;.</p>
<p>Nach &sect; 4 PKGrG entscheidet die Bundesregierung selbst, &uuml;ber welche &#8222;allgemeine T&auml;tigkeit&#8220; bzw. welche &#8222;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&#8220; sie das PKG in Kenntnis setzt. F&uuml;r die Abgeordneten, die die Handlungen und Unterlassungen von ca. 12.000 Mitarbeitern der deutschen Geheimdienste und deren Abl&auml;ufe nicht kennen, ist es schwer einzusch&auml;tzen, ob die ihnen von der Exekutive vorgetragenen oder verschwiegenen Sachverhalte es tats&auml;chlich rechtfertigen, sie als &#8222;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&#8220; oder als &#8222;allgemeine T&auml;tigkeit&#8220; zu qualifizieren oder nicht. Deshalb muss zumindest der Inhalt der Unterrichtungspflicht durch Regelbeispiele konkretisiert werden. Diese muss sich auch auf die T&auml;tigkeit anderer Nachrichtendienste im deutschen Hoheitsgebiet oder mit Bezug zu Deutschland beziehen.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass die Mitglieder der Kontrollgremien endlich ihren Aufgaben entsprechende effektive Arbeitsm&ouml;glichkeiten erhalten. Jedem Mitglied sollten zumindest f&uuml;nf fachlich ausgewiesene Mitarbeiter seiner Wahl zur Verf&uuml;gung gestellt werden, um den Kontrollaufgaben gegen&uuml;ber der Exekutive besser gerecht werden zu k&ouml;nnen. Diese m&uuml;ssen auch an den Sitzungen teilnehmen d&uuml;rfen.</p>
<p>Es sollte ferner gesetzlich gew&auml;hrleistet werden, dass sich Mitarbeiter der Nachrichtendienste ohne vorherige Beteiligung ihrer Vorgesetzten uneingeschr&auml;nkt und unbehindert an die parlamentarischen Kontrollgremien als Ombudstelle (vergleichbar dem Wehrbeauftragten) oder den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden d&uuml;rfen; daraus d&uuml;rfen ihnen keinerlei beruflichen oder pers&ouml;nlichen Nachteile entstehen.</p>
<p>Die strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht hindert im Grundsatz die Mitglieder der Kontrollgremien, die Regierung &ouml;ffentlich fundiert zu kritisieren. Die insoweit bestehenden Beschr&auml;nkungen von &ouml;ffentlichen Darstellungen &uuml;ber die Gremiumsarbeit und deren Bewertung (vgl. &sect; 10 Abs. 2 und 3 PKGrG) m&uuml;ssen deshalb modifiziert werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass schon ein Minderheitenquorum zur &ouml;ffentlichen Bewertung der Arbeit des jeweiligen Kontrollgremiums berechtigt.</p>
<p>Die Mitglieder der Kontrollgremien sollten au&szlig;erdem von ihrer Schweigepflicht im Falle von ihnen bekannt gewordenen Verst&ouml;&szlig;en gegen das Grundgesetz, die Strafgesetze oder gegen von Deutschland abgeschlossene v&ouml;lkerrechtliche Abkommen kraft Gesetzes ausdr&uuml;cklich entbunden werden. Vorbild f&uuml;r eine solche Regelung k&ouml;nnte die 1951 durch eine interfraktionelle Initiative geschaffene Vorschrift des &sect; 100 Abs. 3 StGB zum Schutz von Bundestagsabgeordneten vor Strafverfolgung wegen Landesverrat bei im Bundestag oder seinen Aussch&uuml;ssen erfolgter Erw&auml;hnung oder Enth&uuml;llung von illegalen Staatsgeheimnissen sein, die im Rahmen der Notstandsgesetzgebung 1968 leider wieder beseitigt worden ist. Sie hatte folgenden Wortlaut:</p>
<p><i>&#8222;Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Pr&uuml;fung der Sach- und Rechtslage und nach sorgf&auml;ltiger Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen sich f&uuml;r verpflichtet h&auml;lt, einen Versto&szlig; gegen die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Aussch&uuml;sse zu r&uuml;gen, und dadurch ein Staatsgeheimnis &ouml;ffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der R&uuml;ge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.&#8220;</i></p>
<p><b>These&nbsp;5:</b>&nbsp; Angesichts der globalen Bet&auml;tigungsfelder der Nachrichtendienste reicht einzelstaatlicher Grundrechtsschutz nicht aus. Wir ben&ouml;tigen zus&auml;tzlich baldm&ouml;glichst eine EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die die Grundrechte im EU-Raum wirksam sch&uuml;tzt. Diese Verordnung muss auch f&uuml;r solche Unternehmen gelten, die ihren Sitz au&szlig;erhalb der EU haben, sich mit ihren Diensten aber an Nutzer und Verbraucher in der EU wenden.</p>
<p>Die im Entwurf der DS-GVO vom November 2011 (Version 56) in Art. 42 urspr&uuml;nglich vorgesehene sog. Anti-FISA-Klausel ist unverzichtbar und muss entsprechend den Forderungen des EU-Parlaments wieder in diese aufgenommen werden. Diese Klausel war 2012/2013 von der EU-Kommission auf Dr&auml;ngen der US-Regierung und von US-Unternehmen wie Amazon, Google und Facebook aus dem Entwurf gestrichen worden. Eine solche Klausel soll den erforderlichen rechtlichen Rahmen f&uuml;r den Transfer von Daten zwischen EU-Staaten und Drittstaaten (einschlie&szlig;lich der USA) schaffen. Sie soll verhindern, dass Drittstaaten Zugang zu personenbezogenen Daten von EU-Bu?rgerinnen und Bu?rgern auf Anforderung eines Nicht-EU-Gerichts oder einer Nicht-EU-Verwaltungsbeh&ouml;rde erhalten oder gew&auml;hren, solange daf&uuml;r keine Genehmigung durch die zust&auml;ndige EU-Datenschutzbeh&ouml;rde oder des jeweiligen Mitgliedsstaates vorliegt. Diese Regelung muss auch auf entsprechende Aktivit&auml;ten der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) und anderer Dienste anwendbar sein. Bisher sollen &#8222;nachrichtendienstliche Sachverhalte &#8230; nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO&#8220; unterfallen, wie der Parlamentarische Staatssekret&auml;r im Bundesinnenministerium Ole Schr&ouml;der auf eine parlamentarische Anfrage erkl&auml;rte.(18)<br />Wenn ein europ&auml;isches Tochterunternehmen die Nutzerdaten zum amerikanischen Mutterunternehmen schickt, muss dies als ein Export von Daten qualifiziert werden. Nach EU-Recht darf ein Export von Daten ins EU-Ausland nur erlaubt sein, wenn vom europ&auml;ischen Unternehmen im Zielland (also z.B. den USA) ein &#8222;angemessenes Schutzniveau&#8220; f&uuml;r das Grundrecht auf Datenschutz garantiert werden kann. Diese Anforderungen m&uuml;ssen konkretisiert werden.</p>
<p>Der Rechtsschutz der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor nationalen Gerichten darf durch eine Harmonisierung des EU-Datenschutzrechts nicht verk&uuml;rzt werden.</p>
<p>Unternehmen, die in der EU gesch&auml;ftlich t&auml;tig sind und rechtswidrig Informationen an staatliche oder private Stellen weitergeben, m&uuml;ssen mit empfindlichen Strafen belegt werden, die sich zu Abschreckungszwecken an der H&ouml;he des Konzern- oder Unternehmensumsatzes orientieren.</p>
<p><b>These&nbsp;6:</b>&nbsp; Die EU sollte mit den USA ein Abkommen &uuml;ber den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts sowie der Integrit&auml;t der IT-Systeme aushandeln und v&ouml;lkerrechtlich wirksam abschlie&szlig;en (&#8222;EU-US-Datenschutzabkommen&#8220;).</p>
<p>Nicht-US-B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger k&ouml;nnen sich nicht auf den Schutz des IV. Zusatzartikels der US-Verfassung und bisher ebenso wenig auf Art. 17 des UN-Paktes f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte (ICCPR) berufen.(19) Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta, die u.a. das Privatleben sch&uuml;tzen, das nach allgemeiner Auffassung auch den Datenschutz umfasst, binden weder die USA und noch ihre Nachrichtendienste.</p>
<p>In dem &#8222;EU-US-Datenschutzabkommen&#8220; sollte ein individueller Rechtsschutz verankert werden, der allen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern der EU und der USA wechselseitige Klagerechte bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Schutzniveau des IV. Zusatzartikels zur US-Verfassung sowie von Art. 17 ICCPR und Art. 8 EMRK/EuGrCh sowohl vor US-Gerichten als auch vor Gerichten der EU oder ihrer Mitgliedsstaaten einr&auml;umt. Ferner sollten sich alle EU-Mitgliedsstaaten und die USA in dem Abkommen verpflichten, f&uuml;r Streitigkeiten &uuml;ber die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und erg&auml;nzender v&ouml;lkerrechtlicher Vereinbarungen die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag nach Art. 36 des IGH-Statuts anzuerkennen.</p>
<p><b>These&nbsp;7:&nbsp;</b> Das NATO-Truppenstatut (NTS) und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), in dem eine Vielzahl fr&uuml;herer besatzungsrechtlicher Regelungen Niederschlag gefunden hat, bed&uuml;rfen einer grundlegenden Revision; die 1993 erreichten &Auml;nderungen reichen nicht aus.</p>
<p>(1) Nach Art. 3 ZA-NTS sind die deutschen Beh&ouml;rden und die der Gaststreitkr&auml;fte &#8222;zu gegenseitiger Unterst&uuml;tzung&#8220; verpflichtet. Diese erstreckt sich insbesondere &#8222;(a) auf die F&ouml;rderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Verm&ouml;gens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die f&uuml;r diese Zwecke von Bedeutung sind&#8220; sowie &#8222;(b) auf die F&ouml;rderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Verm&ouml;gens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angeh&ouml;rigen sowie von Staatsangeh&ouml;rigen der</p>
<p>Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis geh&ouml;ren.&#8220; <br />Personenbezogene Daten d&uuml;rfen zwar &#8222;ausschlie&szlig;lich zu den im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken&#8220; &uuml;bermittelt werden. Diese Zwecke sind aber nicht n&auml;her definiert. Von Normenklarheit kann keine Rede sein. Sicherungsma&szlig;nahmen sind nicht vorgesehen. Eine weitere Regelung sieht zwar vor, dass &#8222;Einschr&auml;nkungen der Verwendungsm&ouml;glichkeiten, die auf den Rechtsvorschriften der &uuml;bermittelnden Vertragspartei beruhen&#8220;, &#8222;beachtet&#8220; werden; &Uuml;berpr&uuml;fungs- und Sanktionsm&ouml;glichkeiten fehlen jedoch.</p>
<p>Zudem ist nach Art. 3 Abs. 3b ZA-NTS keine Vertragspartei &#8222;zur Durchf&uuml;hrung von Ma&szlig;nahmen&#8220; verpflichtet, &#8222;denen ihre &uuml;berwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der &ouml;ffentlichen Sicherheit entgegenstehen.&#8220; Die in Art. II NTS normierte Pflicht der Entsendestaaten, ihrer Truppen, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angeh&ouml;rigen, das Recht des Aufnahmestaates &#8222;zu achten&#8220;, steht damit im Bereich der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit weithin zur Disposition jeder Vertragspartei, wenn &#8222;ihre &uuml;berwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der &ouml;ffentlichen Sicherheit entgegenstehen.&#8220;</p>
<p>(2) Der/die Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz muss das Recht erhalten, die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (einschlie&szlig;lich der einschl&auml;gigen Grundrechte) sowohl bei den deutschen Nachrichtendiensten als auch auf den den ausl&auml;ndischen Streitkr&auml;ften &uuml;berlassenen Liegenschaften (Art. 53 ZA-NTS) zu pr&uuml;fen und hier&uuml;ber dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.</p>
<p>(3) Die Befugnisse der deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber den US-Streitkr&auml;ften und ihrem zivilen Gefolge m&uuml;ssen gest&auml;rkt werden. Nach Art. 18 ZA-NTS ist in Deutschland in einem Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges (einschl. der Nachrichtendienste) wegen einer in Aus&uuml;bung des Dienstes begangenen Straftat allein das Recht des betreffenden Entsendestaates, hier also der USA, &#8222;ma&szlig;gebend&#8220;. Die &#8222;zust&auml;ndige h&ouml;chste Beh&ouml;rde&#8220; der USA &#8222;kann dem mit der Sache befassten deutschen Gericht&#8220; oder der zust&auml;ndigen deutschen Beh&ouml;rde (Polizei; Staatsanwaltschaft) &#8222;eine Bescheinigung hier&uuml;ber vorlegen&#8220;, die dann von den deutschen Stellen zu beachten ist. Begehen also Bedienstete der US-Streitkr&auml;fte oder ihres zivilen Gefolges bei nachrichtendienstlicher T&auml;tigkeit nach deutschen Recht eine Straftat, kann diese nicht von den deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ermittelt und zur Anklage gebracht werden, sofern die US-Beh&ouml;rden nicht zustimmen.</p>
<p>Hier besteht ein erheblicher Revisionsbedarf. Ziel der Revision sollte sein, insbesondere zu gew&auml;hrleisten, dass die in Deutschland befindlichen ausl&auml;ndischen Truppen und ihr ziviles Gefolge ausnahmslos das deutsche Recht zu beachten haben und dass die zust&auml;ndigen deutschen Stellen uneingeschr&auml;nkt befugt sind, auch in den &uuml;berlassenen Liegenschaften sowie im gesamten Bundesgebiet und im Luftraum dar&uuml;ber die Einhaltung dieser Fundamentalpflicht sowie der weiteren Verpflichtungen effektiv zu &uuml;berpr&uuml;fen. Dies muss erst Recht f&uuml;r Straftaten gelten.</p>
<p><b>These&nbsp;8:</b>&nbsp; Der mit den USA (sowie dem U.K. und Frankreich) abgeschlossene Aufenthaltsvertrag muss neu verhandelt werden.</p>
<p>Im Aufenthaltsvertrag (AV) vom 23.10.1954 (BGBl 1955 II, S. 253) wird in seinem Art. 1 das in Art. 4 Abs. 2 S. 2 des 1990 aufgehobenen General- oder Deutschland-Vertrags (DV) vom 23.10.1954 zum Ausdruck gebrachte Einverst&auml;ndnis der Bundesrepublik mit der weiteren alliierten Stationierung von Truppen &#8222;der gleichen Nationalit&auml;t und Effektivst&auml;rke&#8220; &uuml;bernommen und bekr&auml;ftigt; lediglich Erh&ouml;hungen der &#8211; nicht n&auml;her definierten &#8211; Effektivst&auml;rke werden von der Zustimmung der Bundesregierung abh&auml;ngig gemacht. Das macht es z.B. &auml;u&szlig;erst schwierig einzusch&auml;tzen und zu kontrollieren, welche Verb&auml;nde oder &#8222;Spezialkr&auml;fte&#8220; der US-Streitkr&auml;fte und ihres zivilen Gefolges im Bereich der Nachrichtendienste hier bereits stationiert sind oder ggf. neu verlegt werden, welche Aufgabenstellung sie haben und ob diese im Rahmen der NATO-Strukturen oder au&szlig;erhalb derselben agieren.</p>
<p>Mit anderen Worten: Immer wenn sie sich darauf berufen k&ouml;nnen, die bisherige &#8222;Effektivst&auml;rke&#8220; werde nicht ge&auml;ndert, bestehen f&uuml;r die Gaststreitkr&auml;fte weite Handlungsr&auml;ume, ohne dass zwingend die Zustimmung der deutschen Exekutive und des Gesetzgebers eingeholt werden muss. Das zeigte sich j&uuml;ngst etwa bei der Einrichtung des US-Command in Stuttgart und einer weiteren US-Kommandostelle in Ramstein f&uuml;r Drohnen-Eins&auml;tze in Afrika au&szlig;erhalb von NATO-Strukturen.</p>
<p>Durch Notenwechsel vom 25.9.1990(20) hat die Bundesregierung gegen&uuml;ber den drei Westm&auml;chten ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt, dass der Aufenthaltsvertrag &#8222;nach der Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluss des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags &uuml;ber die abschlie&szlig;ende Regelung in Bezug auf Deutschland in Kraft&#8220; bleibt. Dem deutschen Gesetzgeber ist, soweit ersichtlich, dieser Notenwechsel nicht zur Zustimmung vorgelegt worden. Das ist umso erstaunlicher, als in Art. 3 Abs. 1 AV i.d.F. vom 23.10.1954 ausdr&uuml;cklich geregelt war und ist, dass der Aufenthaltsvertrag insgesamt &#8222;au&szlig;er Kraft&#8220; tritt &#8222;mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland oder wenn die Unterzeichnerstaaten zu einem fr&uuml;heren Zeitpunkt &uuml;bereinkommen, dass die Entwicklung der internationalen Lage neue Abmachungen rechtfertigt.&#8220; Der 2+4-Vertrag vom 15.9.1990 und die damit in Zusammenhang stehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen stellten diese &#8222;friedensvertragliche Regelung&#8220; im Sinne des Aufenthaltsvertrages dar.</p>
<p>Die durch das parlamentarische Zustimmungsgesetz vom 24.3.1955 innerstaatlich mit Gesetzeskraft und durch die erfolgte Ratifizierung v&ouml;lkerrechtlich wirksam gewordene Regelung in Art. 3 Abs. 1 AV wird durch den Notenwechsel vom 25.9.1990 und die seitherige Staatspraxis fortlaufend missachtet. Dies erschwert die Wahrnehmung der Rechte eines souver&auml;nen Staates durch die zust&auml;ndigen deutschen Staatsorgane.</p>
<p>Jedenfalls in einem Milit&auml;r-B&uuml;ndnis wie der NATO, in dem vor allem die dominierende Macht sanktionslos nicht gerade selten V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;che begeht (u.a. 2003 Aggressionskrieg gegen Irak(21); Menschenrechtsverletzungen in Guantanamo(22) und anderen Internierungslagern(23); gezielte T&ouml;tungen von Terrorismus-Verd&auml;chtigen ohne rechtsstaatliche Verfahren, nicht selten unter Inkaufnahme erheblicher Sch&auml;den f&uuml;r unbeteiligte Zivilpersonen24; Steuerung von Drohnen-Angriffen durch US-Kommandoeinrichtungen in Deutschland(25); CIA-Renditions-Aktionen(26)), muss uneingeschr&auml;nkt gew&auml;hrleistet sein und sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an solchen gravierenden Rechtsbr&uuml;chen nicht mitwirken und diese auch nicht durch &#8222;Wegschauen&#8220; oder gar durch aktive Unterst&uuml;tzungsma&szlig;nahmen erm&ouml;glichen.</p>
<p><b>These&nbsp;9:</b>&nbsp; Die Altlasten des sog. General- oder Deutschland-Vertrages vom 24.10.1954 (DV) m&uuml;ssen beseitigt werden. Alle w&auml;hrend seiner Geltung von Deutschland abgeschlossenen geheimen Vertr&auml;ge, Abkommen pp. m&uuml;ssen ausnahmslos gegen&uuml;ber dem Parlament offengelegt und publiziert werden.</p>
<p>Der General- oder Deutschland-Vertrag ist zwar als solcher seit dem 15.3.1991 nicht mehr in Kraft.(27) Auf seiner Grundlage sind jedoch in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden, die bislang nicht f&ouml;rmlich aufgehoben worden sind. Dabei ging es u.a. um &#8222;&Uuml;berwachungs- und Geheimdienstvorbehalte&#8220;, zu denen 1954/55 wie auch in der Folgezeit &#8211; zumeist nicht ver&ouml;ffentlichte &#8211; v&ouml;lkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden. Dies bezog sich u.a. auf den &#8222;Schutz der Sicherheit dieser Streitkr&auml;fte&#8220;, eine nicht n&auml;her definierte und extrem aufnahmef&auml;hige Kategorie. Dabei ging es nicht nur um den sog. Notstandsfall(28), sondern u.a. auch konkret um die &#8222;Kontrolle von Postsendungen und &Uuml;berwachung von Fernmeldeverbindungen&#8220; (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 DV; Art. 4 Abs. 1 und 2 TV) sowie eine Geheimdienst-Regelung, die erg&auml;nzend zun&auml;chst in Art. 4 Abs. 2 des Truppenvertrages (TV) vom 23.10.1954 (BGBl. II 1954, S. 78-83) und ab dem 1.7.1963 dann u.a. im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3.8.1959 (BGBl. II 1961, S. 1221) verankert wurde. Dies alles liegt weithin im Dunkeln.</p>
<p>Der Deutsche Bundestag sollte deshalb gegen&uuml;ber der Bundesregierung aktuell darauf dringen und durchsetzen: Alle v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge, Regierungs- und Verwaltungsabkommen sowie sonstigen Vereinbarungen, die die Bundesrepublik mit den Truppen-Stationierungsl&auml;ndern USA, Frankreich und dem Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage des General-/Deutschland-Vertrages abgeschlossen hat oder die ggf. unabh&auml;ngig davon die in Art. II des NATO-Truppenstatuts normierte Pflicht der Entsendestaaten, ihrer Truppen, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angeh&ouml;rigen, das Recht des Aufnahmestaates Deutschland &#8222;zu achten&#8220;, einschr&auml;nken ober beeintr&auml;chtigen oder Sonderrechte gew&auml;hren, m&uuml;ssen ausnahmslos gegen&uuml;ber dem Deutschen Bundestag offen gelegt werden. Die Notwendigkeit ihrer Fortexistenz muss jeweils konkret &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<p>Der Artikel wurde vorab im Onlinemagazin Telepolis ver&ouml;ffentlicht unter:<br /><a href="http://www.heise.de/tp/artikel/43/43485/1.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/tp/artikel/43/43485/1.html</a>.</p>
<p><i>DR. DIETER DEISEROTH&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1950, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Mitglied des Beirats der Humanistischen Union. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen u.a. zum Friedensgebot des Grundgesetzes (vorg&auml;nge Nr. 189), zur v&ouml;lkerrechtlichen Bewertung von Milit&auml;reins&auml;tzen und &#8222;Humanit&auml;ren Interventionen&#8220;, zum Schutz von Whistleblowern und der Meinungsfreiheit von Redakteuren.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Dazu geh&ouml;rt u.a. auch die vom britischen Geheimdienst GCHQ gegen die Zeitung &#8222;The Guardian&#8220; mit Drohungen durchgesetzte physische Vernichtung der dort vorhandenen Festplatten mit einem Teil der Kopien der von Edward Snowden gelieferten Datens&auml;tze, vgl. dazu Greenwald, Die globale &Uuml;berwachung, 2014, S. 338 ff.</p>
<p>(2) Vgl. dazu die Auswertung der von Snowden enth&uuml;llten Daten bei Greenwald, a.a.O., S. 137 ff.; vgl. auch Deiseroth in: ders./Falter (Hrsg.), Whistleblower in der Sicherheitspolitik, 2014, S. 11 ff.<br />(3) Vgl. Greenwald, a.a.O., S. 142 ff.</p>
<p>(4) Der in seiner urspr&uuml;nglichen Fassung am 25.10.1978 in Kraft getretene FISAct (Fundstelle: U.S. Code Title 50, Chapter 36 &sect;&sect; 1801 ff.) diente seinerzeit dem Ziel, die von der Exekutive allein auf die &#8222;inherent power&#8220; des US-Pr&auml;sidenten gest&uuml;tzten Abh&ouml;ranordnungen zu nachrichtendienstlichen Zwecken legislativ einzuhegen; vgl. dazu u.a. Egbert Beier, Geheime &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu Staatssicherheitszwecken au&szlig;erhalb des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung von Art. 10 GG, 1988, S. 134 ff. m.w.N. Der Foreign Intelligence-Amendment Act (FISAA) von 2008 weitete die Befugnisse der US-Nachrichtendienste im Ausland deutlich aus, insbesondere um die Daten von Unternehmen in den USA besser absch&ouml;pfen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>(5) &#8222;USA-Patriot&#8220; steht f&uuml;r: Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act; abrufbar unter: <a href="http://www.gpo.gov/fdsys/" target="_blank" rel="noopener">http://www.gpo.gov/fdsys/</a> pkg/PLAW-107publ56/html/PLAW-107publ56.htm (aufgerufen am 16.11.2014).</p>
<p>(6) Vgl. Reuters/JW v. 14.10.2013, S. 1.</p>
<p>(7) Vgl. dazu u.a. Gusy, &sect; 2 BND-Gesetz in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, S. 1278.</p>
<p>(8) Vgl. dazu die sog. Lotus-Entscheidung des St&auml;ndigen Internat. Gerichtshofs v. 7.9.1927 (PCIJ, Series A., No. 10, 1927).</p>
<p>(9) F&uuml;r Kriegszeiten vgl. aber Art. 39 Abs. 3 des I. Genfer Zusatzprotokolls v. 12.12.1977 (&#8222;existing generally recognized rules of international law applicable to espionage&#8220;).</p>
<p>(10) Vgl. dazu u.a. Berber, V&ouml;lkerrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1969, S. 147; Langkau, V&ouml;lker- und landesrechtliche Probleme der Kriegs- und Friedenspionage, Diss. W&uuml;rzburg, 1971, S. 84 ff., 171 ff.; Doehring, ZRP 1995, 293 (295) m.w.N.; Gusy, NZWehrR 1984, 187; Beier, Geheime &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu Staatssicherheitszwecken au&szlig;erhalb des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung von Art. 10 GG,1988, S. 78 ff. m.w.N.</p>
<p>(11) Abrufbar unter: <a href="http://www.newamerica.net/sites/newamerica.net/files/policydocs/Bergen_NAF" target="_blank" rel="noopener">http://www.newamerica.net/sites/newamerica.net/files/policydocs/Bergen_NAF</a> _NSA%20Surveillance_1_0_0.pdf</p>
<p>(12) Vgl. etwa das Verfahren Aftergood vs. CIA, Case No. 01-2524, D.D.C., 9.2.2005; dazu Rahul Sagar, Das missbrauchte Staatsgeheimnis, in: Wikileaks und die Folgen, 2011, S. 201, 206 f</p>
<p>(13) Das BVerwG sieht &#8222;Nachteile&#8220; f&uuml;r &#8222;das Wohl des Bundes oder eines Landes&#8220;, die zur Verweigerung der Vorlage von Akten durch eine oberste Bundes- oder Landesbeh&ouml;rde nach &sect;&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 VwGO berechtigten, schon dann als gegeben an, &#8222;wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die k&uuml;nftige Erf&uuml;llung der Aufgaben der Sicherheitsbeh&ouml;rden einschlie&szlig;lich deren Zusammenarbeit mit anderen Beh&ouml;rden erschweren w&uuml;rde&#8220;, vgl. Beschluss v. 18.2.2014 &#8211; BVerwG 20 F 10.13 &#8211; juris Rn. 5 m.w.N.</p>
<p>(14) Iljia Trojanow, Die Kollateralsch&auml;den des kalten B&uuml;rgerkriegs, NZZ v. 2.8.2013, abrufbar unter <a href="http://www.nzz.ch/meinung/uebersicht/die-kollateralschaeden-des-kalten-buergerkriegs-1.18126416" target="_blank" rel="noopener">http://www.nzz.ch/meinung/uebersicht/die-kollateralschaeden-des-kalten-buergerkriegs-1.18126416</a>.</p>
<p>(15) Vgl. dazu u.a. Deiseroth in: ders./Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik, a.a.O., S. 8 ff.</p>
<p>(16) Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Societal Verification, 3. Aufl. 2010.</p>
<p>(17) Vgl. dazu u.a. Hoffmann-Riem, Stellungnahme zur Anh&ouml;rung des NSA-Untersuchungsausschusses am 22.5.2014, S. 15 m.w.N., abrufbar unter: <a href="https://netzpolitik.org/wp-upload/mat_a_sv-2-1neu-pdf-data.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/wp-upload/mat_a_sv-2-1neu-pdf-data.pdf</a> (aufgerufen am 14.11.2014); Szcekalla, DVBl. 2014, 1108 (1110) m.w.N.</p>
<p>(18) Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 17. Wahlperiode, 249. Sitzung am 26.6.2013, S. 3187.</p>
<p>(19) Vgl. u.a. Deiseroth in: ders./Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik, 2014, S. 19.</p>
<p>(21)Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil v. 21.6.2005 &#8211; 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77 ff. m.w.N.</p>
<p>(21) BGBl. 1990 II 1390.</p>
<p>(22) Vgl. Amnesty International Schweiz, Dossier Guant&aacute;namo, abrufbar unter: <a href="http://www.amnesty/" target="_blank" rel="noopener">http://www.amnesty</a>. ch/de/themen/sicherheit-und-menschenrechte/guantanamo (10.9.2013).</p>
<p>(23) Florian Diekmann, Tod von Terrorgefangenen: US-Justiz ermittelt gegen CIA-Agenten, Spiegel Online v. 1.7.2011, abrufbar unter: <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/tod-von-terrorgefangenen-us" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/politik/ausland/tod-von-terrorgefangenen-us</a>&#8211; justiz-ermittelt-gegen-cia-agenten-a-771694.html.</p>
<p>(24) Peter Rudolf/Christian Schaller, &#8222;Targeted Killing&#8220;. Zur v&ouml;lkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten T&ouml;tens in der Terrorismus- und Aufstandsbek&auml;mpfung, Studie im Auftrag der SWP, Berlin 2012, abrufbar unter <a href="http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/produ" target="_blank" rel="noopener">http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/produ</a> cts/studien/2012_S01_rdf_slr.pdf.</p>
<p>(25) NDR-Panorama v. 30.5.2013, abrufbar unter: <a href="http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/ramstein109.html" target="_blank" rel="noopener">http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/ramstein109.html</a> und SZ v. 30.5.2013.</p>
<p>(26) Vgl. Parl. Versammlung des Europarates und Berichte seines Rapporteurs Dick Marty von 2006 und 2007, in: <a href="http://assembly.coe.int/ASP/Press/StopPressView.asp?ID=1924" target="_blank" rel="noopener">http://assembly.coe.int/ASP/Press/StopPressView.asp?ID=1924</a> (10.9.2013).</p>
<p>(27) Vgl. BGBl 1990 II, S. 1386, hier S. 1387, Ziff. 1.</p>
<p>(28) In Art. 5 Abs. 3 S. 1 DV; vgl. dazu u.a. den mit Bundeskanzler Adenauer ausgehandelten Brief der Au&szlig;enminister der drei Westm&auml;chte v. 23.10.1954, ver&ouml;ffentlicht u.a. in: Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland. Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. G&ouml;ttingen 2012; 4. durchgesehene Auflage 2014, Dok. Nr. 1b S. 287f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1/">NSA-Ausspähungen und der demokratische Verfassungsstaat</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Rechtspolitische und technische Maßnahmen für einen effektiven Datenschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 66-72 (Red.)Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten sind aufgrund ihrer nationalen Verfassungen wie der europ&#228;ischen Grundrechtscharta verpflichtet, sich f&#252;r international wirksame Schutzmechanismen zum Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten einzusetzen. Alexander Dix weist darauf hin, dass die Regierungen in mehrfacher Weise dieser Verpflichtung nachkommen k&#246;nnen: bei der Aushandlung neuer Standards f&#252;r [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/rechtspolitische-und-technische-massnahmen-fuer-einen-effektiven-datenschutz-3/">Rechtspolitische und technische Maßnahmen für einen effektiven Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 66-72</p>
<p><i>(Red.)Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten sind aufgrund ihrer nationalen Verfassungen wie der europ&auml;ischen Grundrechtscharta verpflichtet, sich f&uuml;r international wirksame Schutzmechanismen zum Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten einzusetzen. Alexander Dix weist darauf hin, dass die Regierungen in mehrfacher Weise dieser Verpflichtung nachkommen k&ouml;nnen: bei der Aushandlung neuer Standards f&uuml;r den Datenaustausch mit den USA; in den aktuellen Verhandlungen um Handels- und Dienstleistungsabkommen; in der Vollendung der europ&auml;ischen Datenschutzgrundverordnung; in der Weiterentwicklung des nationalen Rechtsschutzes gegen&uuml;ber den Geheimdiensten. Ein wirksamer Schutz des Kommunikationsgeheimnisses sei dabei nur zu erreichen, wenn sichere Infrastrukturen geschaffen werden. Neben der besseren Durchsetzung geltenden Datenschutzrechts sowie der Entwicklung neuer, internationaler Rechtsstandards sollt der Staat die Entwicklung sicherer Kommunikationstechniken und die Bereitstellung sicherer Netze f&ouml;rdern.</i></p>
<p>Zwei Eingangsbemerkungen: Es gibt keinen Grund zu resignieren und sich zur&uuml;ck zu lehnen und zu sagen: wir k&ouml;nnen sowieso nichts machen &#8211; erster Punkt. Zweiter Punkt: Es gibt allerdings nicht das Silver Bullet. Es gibt nicht die eine ideale Handlungsstrategie, sondern wir sollten mehrgleisig fahren, mindestens eine Doppelstrategie verfolgen. Das sind zum einen die politisch-rechtlichen Ma&szlig;nahmen. Wir m&uuml;ssen geltendes Recht durchsetzen und darauf dringen, dass das Recht, wo es unzureichend ist, ver&auml;ndert wird &#8211; also Rechtspolitik betreiben. Und zweitens muss es technische Ma&szlig;nahmen geben; allerdings unter einem entscheidenden Vorbehalt: Es wird nie den &#8222;Datenschutzknopf&#8220; geben, den ihr nur dr&uuml;cken m&uuml;sst und dann sind alle Probleme gel&ouml;st. Das Problem muss vor allem politisch gel&ouml;st werden. Aber ich denke, beide Seiten sind wichtig und das will ich kurz erl&auml;utern.</p>
<p>Ankn&uuml;pfend an die bisherige Debatte bin ich mit Wolfgang Hoffmann-Riem und anderen f&uuml;hrenden Verfassungsrechtlern der Meinung, dass die Bundesregierung verfassungsrechtlich dazu verpflichtet ist, sich international und europ&auml;isch f&uuml;r die Grundrechte der Menschen, insbesondere f&uuml;r das Grundrecht auf vertrauliche Kommunikation einzusetzen. Das bedeutet konkret: Der deutsche Staat muss sich f&uuml;r die Schaffung von sicheren Infrastrukturen engagieren, auch international. Der Infrastrukturaspekt ist ganz wichtig. Und das kann auch bedeuten, dass man &uuml;ber Dezentralisierung sprechen muss. Das Schengen-Routing ist ein Aspekt, vielleicht nicht der ideale, aber man muss auch dar&uuml;ber nachdenken, wie der Staat weit st&auml;rker die Bildung von peer to peer-Netzwerken f&ouml;rdern muss.</p>
<p>Das Internet wird heute als &Uuml;berwachungsinfrastruktur missbraucht. Das &ouml;ffentlich gemacht zu haben, ist das Verdienst von Edward Snowden, der sich deshalb hohe Verdienste um den Datenschutz erworben hat. Der Staat muss sich jetzt dieser Schutzpflicht stellen und &uuml;ber rechtliche L&ouml;sungen, die international verankert werden m&uuml;ssen, nachdenken. Ziel solcher Vereinbarungen muss es sein, das Menschenrecht auf vertrauliche Kommunikation international zu sch&uuml;tzten. Das ist ein hohes Ziel. Die Datenschutzbeauftragten haben auf internationaler Ebene bereits dieses Recht eingefordert.(1)</p>
<p>Man muss der Bundesregierung immerhin zu Gute halten, dass sie eine Initiative unter anderem mit der brasilianischen Regierung unterst&uuml;tzt hat, die zur Verabschiedung einer Resolution zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2013 gef&uuml;hrt hat.(2) Das ist ein sehr allgemeiner Text, der auch noch auf amerikanischen Druck hin verw&auml;ssert wurde. Aber es ist wichtig: mit dieser Resolution ist das Thema endg&uuml;ltig auf der internationalen B&uuml;hne angekommen. Das Thema muss dort bleiben und das Ziel muss, auch das ist eine alte Forderung der Datenschutzbeauftragten, eine internationale Konvention zum Datenschutz sein, die sicherlich nicht von heute auf morgen gemacht werden kann. Das ist ein langwieriger Prozess. Aber auch da warne ich vor Resignation. Nur weil das alles so schwierig und kompliziert ist, sollten wir nicht einfach den Griffel fallen lassen und denken, das n&uuml;tzt alles nichts, das wird nie dahin kommen. Wir m&uuml;ssen daf&uuml;r arbeiten!</p>
<p>Und wir sollten auch gegenl&auml;ufige Tendenzen erkennen. Gerade gegenw&auml;rtig wird viel berichtet &uuml;ber die Verhandlungen zu einem internationalen Abkommen f&uuml;r den freien Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement &#8211; TISA). Dieses Abkommen soll offenbar den Finanzdienstleistern die Befugnis einr&auml;umen, relativ unbegrenzt international personenbezogene Daten &uuml;ber Finanztransaktionen in jeden anderen Staat &uuml;bermitteln zu k&ouml;nnen. Das l&auml;uft im Grunde einer wichtigen Vorschrift im GATS-Abkommen, also dem weltweiten Abkommen f&uuml;r den freien Welthandel, zuwider. Das GATS-Abkommen sieht ausdr&uuml;cklich vor: Datenschutzbestimmungen sind keine nicht-tarif&auml;ren Handelshemmnisse. Das ist ein technischer Begriff aus dem internationalen Handelsrecht. Die Regelung im GATS-Abkommen bedeutet sinngem&auml;&szlig;: Kein Staat darf argumentieren, dass Datenschutzbestimmungen den freien Welthandel behindern; sondern Datenschutz ist Teil des weltweiten ordre public, eines allgemeing&uuml;ltigen Mindeststandards. Deshalb m&uuml;ssen sich Deutschland und die Europ&auml;ische Union auf den Standpunkt stellen, dass das hiesige Datenschutzniveau nicht abgesenkt werden darf mit dem Hinweis, es beeintr&auml;chtige den freien Welthandel. Insofern gef&auml;hrden die Verhandlungen &uuml;ber dieses Freihandelsabkommen &uuml;ber Dienstleistungen, die au&szlig;erhalb des GATS-Abkommens stattfinden, das europ&auml;ische Datenschutzniveau. Die Europ&auml;ische Union hat immerhin schon angek&uuml;ndigt, dass sie das so auch nicht hinnehmen will. Speziell im transatlantischen Verh&auml;ltnis ist das ein wichtiger Punkt.</p>
<h5>Trans&shy;at&shy;lan&shy;ti&shy;scher Datenschutz</h5>
<p>Die meisten Diskussionen drehen sich nat&uuml;rlich im Moment um die Frage, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten aus Europa in die USA &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen, unabh&auml;ngig von der Aussp&auml;hung durch Nachrichtendienste. Da ist das Stichwort Safe-Harbor-Abkommen zu nennen. Die Europ&auml;ische Kommission hat nach den Ver&ouml;ffentlichungen von Edward Snowden im November 2013 dreizehn Forderungen formuliert &#8211; sie hat es nicht Forderungen genannt, sondern h&ouml;flicher: Empfehlungen &#8211; an die amerikanische Regierung, die bis zum Sommer dieses Jahres umgesetzt werden m&uuml;ssten. Das Ergebnis ist offen. Es gibt widerspr&uuml;chliche Informationen, welchen Stand diese Verhandlungen erreicht haben. Die damalige Kommissarin Reding hat erkl&auml;rt, man sei schon ziemlich weit. Es gehe im Grunde um ein neues Safe-Harbor-Abkommen, das ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten sicher stellen soll. Nach Frau Reding ginge es nur noch um einen Punkt, n&auml;mlich den Rechtsschutz europ&auml;ischer B&uuml;rger in den Vereinigten Staaten. Da sperren sich die Amerikaner nach wie vor, Europ&auml;ern die gleichen Rechte vor amerikanischen Gerichten einzur&auml;umen wie US-Amerikanern. Ich halte das nicht f&uuml;r einen kleinen Punkt. Aber es gibt auch andere Informationen aus der Kommission auf Arbeitsebene: Dort wird gesagt, die US-Regierung weigere sich nach wie vor, den Zugriff der Nachrichtendienste auf diese Daten in irgendeiner Weise zu beschr&auml;nken. Das ist genau das K.o.-Kriterium: eine der Forderungen der EU Kommission lautete n&auml;mlich, genau den Zugriff von Sicherheitsbeh&ouml;rden &#8211; nicht nur Nachrichtendiensten, sondern ganz allgemein Sicherheitsbeh&ouml;rden (aber die NSA ist nat&uuml;rlich die gro&szlig;e Spinne im Netz) &#8211; auf das erforderliche Ma&szlig; zu beschr&auml;nken. Das Problem ist die Ma&szlig;losigkeit, der totale &Uuml;berwachungsanspruch, der von diesen Einrichtungen reklamiert wird. Das muss eingegrenzt werden; und solange das nicht geschieht, darf auch der Datenverkehr in die USA nicht so weiter laufen wie bisher.</p>
<p>Das f&uuml;hrt zu einem weiteren Verhandlungsstrang &uuml;ber ein allgemeines, generelles Datenschutzabkommen zwischen Europa und den USA. Der Abschluss eines solchen Abkommens ist aus meiner Sicht eine zentrale Voraussetzung f&uuml;r das transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP). Das Freihandelsabkommen besch&auml;ftigt sich formal zwar nicht mit dem Datenschutz, weil der Datenschutz gar nicht zur Diskussion stehen darf in Freihandelsverhandlungen. Aber eine Forderung m&uuml;sste sein: Solange Europa und die USA sich nicht &uuml;ber ein solches Rahmendatenschutzabkommen verst&auml;ndigt haben, darf es auch kein Freihandelsabkommen geben. Diese Forderung wird auch aus dem Europ&auml;ischen Parlament mittlerweile erhoben. <br />Die Datenschutzbeh&ouml;rden in Europa haben auch eine Handlungsoption, &uuml;ber die man sprechen muss; die ist lange Zeit vergessen oder in den Hintergrund gedr&auml;ngt worden. Das Safe-Harbor-Abkommen entspricht einer Art Selbstverpflichtung amerikanischer Datenverarbeiter. Die Europ&auml;ische Kommission hat bei Abschluss des Safe-Harbor-Abkommens entschieden: Mit dem Abkommen wird ein angemessenes Datenschutzniveau zwar im Grundsatz anerkannt, aber die europ&auml;ischen Aufsichtsbeh&ouml;rden haben das Recht, den Datenverkehr jedenfalls zeitweise im Einzelfall zu unterbinden, wenn sie Anhaltspunkte daf&uuml;r haben, dass die Grundlagen dieser Selbstverpflichtung entfallen sind; dass im Grunde etwas passiert, was bei Abschluss des Safe-Harbor-Abkommens so niemand wirklich auf dem Schirm hatte. Und in dieser Situation sind wir jetzt.</p>
<p>Der Google-Chef Larry Page hat im Zusammenhang mit den &Uuml;berwachungspraktiken der NSA gesagt: Es ist schwierig, in einem demokratischen Staat miteinander umzugehen, wenn wir nicht wissen wor&uuml;ber wir reden. Und genau das war bei Abschluss des Safe-Harbor-Abkommens der Fall: Niemand konnte sich seinerzeit vorstellen, welches unglaubliche Ausma&szlig; die Aussp&auml;hung durch amerikanische und britische Nachrichtendienste tats&auml;chlich schon damals angenommen hat. Und das ist seitdem eher mehr geworden. Deshalb m&uuml;ssen die europ&auml;ischen und auch die deutschen Datenschutzbeh&ouml;rden die Frage pr&uuml;fen, ob sie von ihrer Befugnis zur Aussetzung einzelner Daten&uuml;bermittlungen in die USA Gebrauch machen wollen. In Deutschland haben sie bereits erkl&auml;rt, das pr&uuml;fen zu wollen. Sie warten jetzt im Moment noch ab, wie die amerikanische Seite auf die Forderungen der Europ&auml;er hier reagiert, ob es zu einer echten substanziellen Verbesserung beim Safe-Harbor-Abkommen kommt.</p>
<p>Ein letzter rechtlicher Punkt ist die europ&auml;ische Datenschutzgrundverordnung, die allerdings leider im Moment auf der Stelle tritt. Die Behandlung im Europ&auml;ischen Rat bei den Regierungen geht nicht wirklich voran, oder nur in Trippelschritten. Da spielt die britische Regierung eine bremsende Rolle, und sie wird leider unterst&uuml;tzt von der Bundesregierung. Das ist ein erheblicher Mangel. Diese Datenschutzgrundordnung sollte einen einheitlichen Rechtsrahmen in Europa f&uuml;r den Datenschutz f&uuml;r die gesamte Wirtschaft formulieren, an den sich auch amerikanische und andere au&szlig;ereurop&auml;ische Unternehmen halten m&uuml;ssen. Ich bin davon &uuml;berzeugt, dieser Rechtsrahmen wird fr&uuml;her oder sp&auml;ter kommen. Aber je sp&auml;ter er kommt, desto schlechter!</p>
<h5>Europ&auml;&shy;i&shy;scher Datenschutz</h5>
<p>Mittlerweile hat der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) schon bestimmte Teilprobleme aus diesem Paket nach der geltenden Datenschutzrichtlinie entschieden. In der k&uuml;rzlichen Google-Entscheidung(3) hat er klar gesagt: Wer von au&szlig;erhalb Europas in Europa Gesch&auml;fte machen will, der hat sich an europ&auml;isches Datenschutzrecht zu halten. Das war im Grunde schon immer eine Selbstverst&auml;ndlichkeit. Der US Supreme Court hat stets von europ&auml;ischen Unternehmen verlangt, dass sie sich in den USA an amerikanisches Recht halten sollen. Das wird jetzt erfreulicherweise vom Europ&auml;ischen Gerichtshof auch best&auml;tigt. Au&szlig;erdem hat der EuGH das Recht auf Vergessen aus der Datenschutzrichtlinie abgeleitet, das in der Datenschutzgrundverordnung enthalten ist. In gewisser Weise ist damit die Verordnung schon ein bisschen vorweg genommen. Ich teile aber nicht die Auffassung, dass diese Grundverordnung damit &uuml;berfl&uuml;ssig sei, weil der Gerichtshof schon die wichtigen Fragen entschieden habe. Es gibt n&auml;mlich noch viele ungekl&auml;rte Fragen, die der europ&auml;ische Gesetzgeber beantworten muss, etwa Fragen der Abstimmung: Wie sollen sich europ&auml;ische Datenschutzbeh&ouml;rden auf eine einheitliche Auslegung des k&uuml;nftigen europ&auml;ischen Datenschutzgesetzes verst&auml;ndigen? All das muss noch gekl&auml;rt werden. Aber wenn der politische Wille da w&auml;re, dann k&ouml;nnte man sich sehr schnell darauf verst&auml;ndigen. Das Europ&auml;ische Parlament hat im April 2014 auf Vorarbeiten von Jan Philipp Albrecht bereits einen einheitlichen Standpunkt nahezu einstimmig beschlossen. Wenn wir in einem demokratischen europ&auml;ischen Staat leben w&uuml;rden, w&auml;re dieses Gesetzgebungsverfahren schon beendet. Das ist jetzt eine ketzerische Bemerkung, weil der europ&auml;ische Gesetzgebungsprozess so nicht organisiert ist. Da haben die Regierungen der Mitgliedsstaaten noch ein wesentliches Wort mitzureden, und da hakt es im Moment. Die Regierungen m&uuml;ssen sich einigen mit dem Parlament und der Kommission. Es ist dringend erforderlich, dass das schnell passiert.</p>
<h5>Nationaler Datenschutz</h5>
<p>Zu den Befugnissen der Datenschutzbeauftragten bei der Kontrolle der Geheimdienste will ich einen Satz von Adalbert Podlech zum Stichwort Kontrolle zitieren: &#8222;Nur kontrollierte Macht kann regelgeleitete Macht sein&#8220;, hat er einmal gesagt. Pers&ouml;nlich ist er auch sehr skeptisch, ob man Nachrichtendienste &uuml;berhaupt in einem demokratischen Staat kontrollieren kann. Aber wenn man schon Regeln macht, dann sind diese Regeln wertlos, wenn es keine effektive Kontrolle gibt. Das ist ein entscheidender Satz.</p>
<p>Die Datenschutzbeauftragten, genauer gesagt die Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz, haben nach geltendem Recht eine erg&auml;nzende Kontrollfunktion neben dem, was die G&nbsp;10-Kommission macht. Selbst diese eingeschr&auml;nkten Kontrollbefugnisse sind dem fr&uuml;heren Bundesbeauftragten Schaar vom Bundesinnenminister seinerzeit bestritten worden. Herr Friedrich hatte sich geweigert, bestimmte Informationen, die eindeutig dem Bundesbeauftragten h&auml;tten &uuml;bermittelt werden m&uuml;ssen, offen zu legen &#8211; mit fadenscheiniger Begr&uuml;ndung. Ich hoffe, dass die jetzige Bundesdatenschutzbeauftragte da nicht locker l&auml;sst, sondern weiterhin darauf besteht, dass zumindest die geltenden Kontrollbefugnisse eingehalten werden. Immerhin hat Frau Vo&szlig;hoff erfreulicherweise schon darauf gedrungen, dass die Stellung der Bundesbeauftragten endlich europarechtskonform in v&ouml;lliger Unabh&auml;ngigkeit organisiert werden muss &#8211; diese v&ouml;llige Unabh&auml;ngigkeit gibt es n&auml;mlich bisher nicht. Die Bundesbeauftragte ist die einzige Datenschutzbeauftragte in Deutschland, die noch von der Regierung in gewisser Weise abh&auml;ngig ist. Alle Landesdatenschutzbeauftragten sind bereits v&ouml;llig unabh&auml;ngig. Das ist eine Forderung, die wiederum der Europ&auml;ische Gerichtshof in einem Verfahren gegen Deutschland erhoben hat.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus bin ich auch der Meinung, dass die Befugnisse der Bundesdatenschutzbeauftragen bei der Kontrolle der Nachrichtendienste noch verst&auml;rkt werden sollten. Das haben die Datenschutzbeauftragten auch gefordert, sie haben sich aber zugleich f&uuml;r eine St&auml;rkung der parlamentarischen Kontrolle eingesetzt.(4) Da gibt es verschiedene Modelle. Wir sind nicht der Meinung, dass man sozusagen die Hoffnung aufgeben sollte, &uuml;berhaupt Nachrichtendienste zu kontrollieren. Man kann es, wenn man es nur will. Aber dann muss man auch die richtigen Instrumente daf&uuml;r in die Hand nehmen.</p>
<h5>Technischer Datenschutz als notwendige Erg&auml;nzung</h5>
<p>Ich will noch etwas sagen zu den technischen M&ouml;glichkeiten eines besseren Datenschutzes. Recht muss erg&auml;nzt werden durch Technik. Ohne Technik ist Recht hilflos und umgekehrt. Die beiden m&uuml;ssen zusammengebunden werden. Erstens: Datenschutz ist keine Privatsache; anders als Herr Uhl das zu Beginn der Snowden-Enth&uuml;llungen gesagt hatte. Man kann nicht das ganze &Uuml;berwachungsproblem auf die einzelnen Menschen abw&auml;lzen. Deshalb ist es auch keine L&ouml;sung, dass sich jede_r einen eigenen Mailserver aufsetzt oder jede_n Programmieren lernen zu lassen. Der Staat hat eine Schutzpflicht. Trotzdem ist es wichtig, die Mittel zum digitalen Selbstschutz zu verbessern. Daf&uuml;r muss der Staat auch Voraussetzungen schaffen. Er muss zum Beispiel Mittel daf&uuml;r bereit stellen und Forschungen unterst&uuml;tzen, die einfache Verschl&uuml;sselungstechnik endlich zum Standard macht. Ein amerikanischer Experte hat einmal gesagt: &#8218;Wir brauchen crypto for grandma&#8217;, das hei&szlig;t Verschl&uuml;sselung f&uuml;r die Omi, die an ihrem Computer sitzt, wenn sie denn einen Computer nutzen will. Die muss &uuml;berhaupt nichts machen. Alles, was sie &uuml;bers Netz schickt, ist per se standardm&auml;&szlig;ig verschl&uuml;sselt. Nur wenn sie ausnahmsweise einmal sagt, jetzt will ich das abschalten, gibt es einen Ausschaltknopf. Verschl&uuml;sselte Kommunikation muss per default angeschaltet sein; sie muss zum Standard werden. Das ist eine ganz wichtige Forderung.</p>
<p>Eine weitere M&ouml;glichkeit w&auml;ren geografisch begrenzte Routing-Regeln f&uuml;r die internetgest&uuml;tzte Kommunikation &#8211; das, was gegenw&auml;rtig unter dem Stichwort Schengen-Routing diskutiert wird. Dezentrale Netzstrukturen sollten entwickelt werden. Ich meine, die Technik muss eine gr&ouml;&szlig;ere Bedeutung erlangen und Technik kann auch vom Gesetzgeber unterst&uuml;tzt werden, indem zum Beispiel das Inverkehrbringen von Hard- und Software mit Hintert&uuml;ren unter Strafe gestellt wird. Das ist eine Forderung, die mit Sicherheit jetzt auf den Tisch muss. Ich will nicht so weit gehen, dass unsichere Hard- und Software strafbar werden sollte &#8211; denn das ist das, was Microsoft und andere gro&szlig;e Hersteller st&auml;ndig machen. Die lassen die Nutzer_innen als Versuchskaninchen arbeiten und immer dann, wenn eine neue Sicherheitsl&uuml;cke offenbar (oder von Hacker_innen entdeckt) wird, wird ein Pflaster, ein sogenannter patch dar&uuml;ber geklebt. Diese Art der Produktentwicklung ist schon problematisch genug und zeigt die Unsicherheit dieser ganzen Technik. Wenn dann noch Hersteller gezielt und wissentlich Hintert&uuml;ren in ihre Hard- und Software einbauen lassen, meinetwegen auch auf politischen Druck von Seiten der Regierung, dann sollte es strafbar sein, so etwas zu verkaufen. Es muss nat&uuml;rlich auch strafbar sein, wenn jemand Pakete bei Amazon oder DHL, bevor der/die Empf&auml;nger_in das &uuml;berhaupt ausgeliefert bekommt, aufmacht und da irgendetwas anschraubt. Das ist doch eine groteske Vorstellung, aber offenbar Realit&auml;t (s. TAREX).</p>
<h5>Zivilgesellschaft</h5>
<p>Ich denke, es sollte eine internationale B&uuml;rgerrechtsbewegung f&uuml;r eine demokratische Informations&ouml;kologie geben. Die Humanistische Union ist diejenige Organisation in Deutschland, die dazu pr&auml;destiniert ist. Es gibt in den USA eine sehr rege B&uuml;rgerrechtsbewegung im Netz. Da gibt es B&uuml;ndnispartner, mit denen man sich verb&uuml;nden kann.</p>
<p><i>Der Text ist die &uuml;berarbeitete Fassung eines Vortrags auf dem 3. Gustav-Heinemann-Forum der Humanistischen Union am 21. Juni 2014 in Rastatt. Eine Audioaufzeichnung ist auf der Webseite der Humanistischen Union nachzuh&ouml;ren unter </i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/"><i>https://www.humanistische-union.de/themen/rechtspolitik/ghf/</i></a><i>.</i></p>
<p><i><b>DR.&nbsp;ALEXANDER&nbsp;DIX&nbsp;</b>&nbsp; Jahrgang 1951, studierte Rechtswissenschaften in Bochum, Hamburg und London. Er war von 1982 bis 1985 juristischer Referent bei der Stadt Heidelberg und promovierte 1984 zum Dr. jur. an der Universit&auml;t Hamburg. 1985 wurde er Mitarbeiter des Berliner Datenschutzbeauftragten, von 1998 bis 2005 war er Landesbeauftragter f&uuml;r Datenschutz und f&uuml;r das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Seit dem 3. Juni 2005 ist Dix der Beauftragte f&uuml;r Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin. Er ist Vorsitzender der Internationalen Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation (&#8222;Berlin Group&#8220;) und Mitglied der Artikel 29-Gruppe der Europ&auml;ischen Datenschutzbeauftragten. Dix ist Mitherausgeber des Jahrbuchs f&uuml;r Informationsfreiheit und Informationsrecht.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Artikel 29 Datenschutzgruppe, Stellungnahme 04/2014 zur &Uuml;berwachung der elektronischen Kommunikation zu nachrichtendienstlichen und nationalen Sicherheitszwecken. Br&uuml;ssel, 10.4.2014 (819/14/DE WP215), abrufbar unter <a href="http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp215_de.pdf#h2-2" target="_blank" rel="noopener">http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp215_de.pdf#h2-2</a>.</p>
<p>(2) Gemeint ist die UN-Resolution 68/167&#8222;The right to privacy in the digital age&#8221; v. 18.12.2013. Zu dieser Resolution und den weiteren Aktivit&auml;ten zum Ausbau des menschenrechtlichen Schutzes auf UN-Ebene siehe den Beitrag von T&ouml;pfer in dieser Ausgabe.</p>
<p>(3) EuGH, Urteil in der Rechtssache C-131/12 Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Espanol de Proteccion de Datos, Mario Costeja Gonzalez. Die Entscheidung ist abgedruckt in der Neue(n) Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht (NVwZ), 2014, S. 857ff. Zu dieser Entscheidung siehe auch den Kommentar von Mandelartz in dieser Ausgabe.</p>
<p>(4) S. &#8222;Effektive Kontrolle von Nachrichtendiensten herstellen!&#8220;, Entschlie&szlig;ung der 88. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder vom 8./9.10.2014, abrufbar unter http://<br /><a href="http://www.datenschutz.de/dsb-konferenz/" target="_blank" rel="noopener">www.datenschutz.de/dsb-konferenz/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/rechtspolitische-und-technische-massnahmen-fuer-einen-effektiven-datenschutz-3/">Rechtspolitische und technische Maßnahmen für einen effektiven Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Politische Handlungsmöglichkeiten nach dem NSA-Skandal auf nationaler Ebene</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-handlungsmoeglichkeiten-nach-dem-nsa-skandal-auf-nationaler-ebene-1/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 73-81 (Red.)Peter Schaar zeigt auf, wie die Bundesregierung auf nationaler Ebene f&#252;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses sorgen kann. Zun&#228;chst einmal sollte Deutschland als gutes Vorbild voran gehen und die bisher gesetzlich ungeregelte Auslands&#252;berwachung des BND einschr&#228;nken. Zudem regt er eine konsequente Anwendung des deutschen Strafrechts gegen alle [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-handlungsmoeglichkeiten-nach-dem-nsa-skandal-auf-nationaler-ebene-1/">Politische Handlungsmöglichkeiten nach dem NSA-Skandal auf nationaler Ebene</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 73-81</p>
<p><i>(Red.)Peter Schaar zeigt auf, wie die Bundesregierung auf nationaler Ebene f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses sorgen kann. Zun&auml;chst einmal sollte Deutschland als gutes Vorbild voran gehen und die bisher gesetzlich ungeregelte Auslands&uuml;berwachung des BND einschr&auml;nken. Zudem regt er eine konsequente Anwendung des deutschen Strafrechts gegen alle Spionageaktivit&auml;ten in Deutschland an. Schlie&szlig;lich sollte die NSA-Spionage mit einer gezielten F&ouml;rderung sicherer Verschl&uuml;sselungstechniken und abh&ouml;rsicherer Infrastrukturen gekontert werden. F&uuml;r europ&auml;ische Anbieter w&auml;ren datenschutzkonforme Angebote ein Wettbewerbsvorteil gegen&uuml;ber amerikanischen Konkurrenten, die tief in die in die NSA-&Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten verstrickt sind. Eine wesentliche Voraussetzung daf&uuml;r ist jedoch, dass die zugrundeliegenden Technologien offen und transparent gestaltet werden, denn nur so bleiben sie demokratisch und &ouml;ffentlich kontrollierbar. Das Prinzip der Geheimhaltung von Sicherheitstechnologien (&#8222;Security by Obscurity&#8220;) habe dagegen ausgedient. </i></p>
<p>Nationale Handlungsm&ouml;glichkeiten gegen globale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten zu formulieren, erscheint vordergr&uuml;ndig als unl&ouml;sbare Aufgabe &#8211; sind doch die Aktivit&auml;ten von Regierungen und Parlamenten auf den eigenen Staat ausgerichtet, w&auml;hrend die &Uuml;berwachung der Datenstr&ouml;me vornehmlich exterritorial, au&szlig;erhalb des jeweiligen nationalen Territoriums erfolgt. Trotzdem sollte man die Flinte nicht allzu schnell ins Korn werfen und allein auf die Entwicklung und Durchsetzung internationaler Rechtsinstrumente setzen, die der globalen &Uuml;berwachung Grenzen setzen. So wichtig diese internationalen Regeln sind &#8211; etwa Art. 17 des UN-Zivilrechtspakts(1), der den Schutz des Privatlebens garantiert &#8211;, so schwierig gestaltet sich ihre Weiterentwicklung und vor allem ihre praktische Durchsetzung, solange gro&szlig;e Staaten wie die USA, Russland und China sich verweigern. Nicht zuletzt wegen dieser Schwierigkeiten macht es also durchaus Sinn, &uuml;ber die Instrumente nachzudenken, die auf nationaler Ebene zur Verf&uuml;gung stehen.</p>
<p>Zum einen haben nationale Aktivit&auml;ten in globalen Netzen auch direkte Folgen au&szlig;erhalb des eigenen Territoriums. So wirkt sich nationale Gesetzgebung, die den eigenen Beh&ouml;rden beim &Uuml;berwachen der Kommunikation Grenzen setzt oder entsprechende Aktivit&auml;ten ausl&auml;ndischer Geheimdienste unter Strafe stellt, auf die bi- und multilateralen nachrichtendienstlichen Informationstauschb&ouml;rsen aus &#8211; jedenfalls dann, wenn die Bereitschaft dazu bei Regierungen, Beh&ouml;rden und Gerichten besteht.</p>
<p>Auch technologische Ma&szlig;nahmen zur H&auml;rtung von IT-Infrastrukturen sch&uuml;tzen die Computersysteme und Netzwerke nicht nur gegen inl&auml;ndische Angreifer, sondern auch gegen Infiltrationsversuche von Nachrichtendiensten. Die Bereitstellung anonymer Nutzungsm&ouml;glichkeiten im Netz, robuste Verfahren zur sicheren Authentifizierung, Verschl&uuml;sselungsmechanismen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik machen es nicht nur Betr&uuml;gern sondern auch ausl&auml;ndischen Geheimdiensten schwerer, an begehrte Informationen zu gelangen.</p>
<h5>Juristische Stell&shy;schrauben gegen &Uuml;berwa&shy;chung?</h5>
<p>Traditionell entfalten Gesetze ihre Schutzwirkung im jeweiligen territorial definierten Geltungsbereich. Im Unterschied dazu ist das Internet aber so konstruiert, dass Landes- oder auch Kontinentalgrenzen technisch keine Rolle spielen. Wenn etwa ein deutscher Internetnutzer die Webseite eines deutschen Anbieters abruft, k&ouml;nnen die &uuml;bertragenen Daten durchaus &uuml;ber amerikanische Netzknoten geleitet (&#8222;geroutet&#8220;) werden. Global agierende Internetunternehmen speichern Daten auf Servern, die auf verschiedene Kontinente verteilt sind. Im folgenden soll deshalb untersucht werden, wie weit dieses offensichtliche Territorialdilemma durch nationales Recht entsch&auml;rft werden kann.</p>
<p>Die Tatsache, dass Spionage nicht gegen V&ouml;lkerrecht verst&ouml;&szlig;t, stellt Spione nicht straffrei. Geheimdienstliche Sp&auml;h- und Lauschaktionen im Ausland beeintr&auml;chtigen regelm&auml;&szlig;ig die Rechte der davon betroffenen Zielpersonen und sind deshalb strafbar. Zwar hei&szlig;t es in &sect; 3 Strafgesetzbuch (StGB): &#8222;Das deutsche Strafrecht gilt f&uuml;r Taten, die im Inland begangen werden.&#8220; Diese territoriale Begrenzung des deutschen Strafrechts wird aber durch &sect; 5 StGB in Bezug auf bestimmte Auslandstaten eingeschr&auml;nkt, die sich gegen inl&auml;ndische Rechtsg&uuml;ter richten. Zu diesen unabh&auml;ngig vom Tatort zu ahndenden Straftaten geh&ouml;rt auch die Verletzung von Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnissen, nicht jedoch das Post- und Fernmeldegeheimnis oder Verst&ouml;&szlig;e gegen den Datenschutz. Gleichwohl k&ouml;nnen auch solche Straftaten nach deutschem Recht verfolgt werden, die aus dem Ausland initiiert wurden, sich aber im Inland auswirken (&#8222;verwirklichen&#8220;). Wenn also ein ausl&auml;ndischer Geheimdienst Computer deutscher Nutzer mittels Trojaner infiltriert und &uuml;berwacht, erf&uuml;llt dies den Straftatbestand des Aussp&auml;hens von Daten (&sect; 202a StGB).</p>
<p>Aus dem Ausland agierende Betr&uuml;ger, die die Konten deutscher Bankkunden unter Verwendung ausspionierter PINs und Passw&ouml;rter abr&auml;umen, machen sich nach deutschem Recht strafbar. Auch Geheimdienste, die mittels Telekommunikation &uuml;bertragene nicht&ouml;ffentliche Daten deutscher Teilnehmer unter Anwendung von technischen Mitteln abfangen oder sich aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschaffen, begehen eine Straftat. Schon die Vorbereitung einer solchen Straftat, insbesondere das Aussp&auml;hen von Passw&ouml;rtern oder sonstigen Sicherungscodes, die den Zugang zu vertraulichen Daten erm&ouml;glichen, ist strafbar.</p>
<p>Ebenso ist nach deutschem Recht strafbar, das nicht &ouml;ffentlich gesprochene Wort abzuh&ouml;ren oder aufzuzeichnen &#8211; dies gilt auch f&uuml;r Telefonate, die mit dem Handy gef&uuml;hrt werden. Schlie&szlig;lich verbietet &sect; 99 StGB die geheimdienstliche Agentent&auml;tigkeit f&uuml;r eine fremde Macht. Der Tatbestand stellt nicht auf konkreten Verrat ab, sondern erfasst jede auf die Beschaffung von Informationen f&uuml;r einen fremden Nachrichtendienst gerichtete T&auml;tigkeit, die deutsche Sicherheitsinteressen beeintr&auml;chtigen kann. Gesch&uuml;tztes Rechtsgut ist die &auml;u&szlig;ere Sicherheit Deutschlands im weitesten Sinne. Auch Wirtschaftsspionage kann nach &sect;&nbsp;99 StGB strafbar sein. Erfasst wird auch die Aussp&auml;hung von in Deutschland lebenden Ausl&auml;ndern f&uuml;r Nachrichtendienste ihrer Heimatl&auml;nder. &#8222;Selbst eine T&auml;tigkeit f&uuml;r Nachrichtendienste verb&uuml;ndeter Staaten verletzt deutsche Interessen, wenn sie nicht von deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden abgedeckt ist&#8220;, hei&szlig;t es auf der Website des Generalbundesanwalts.(2)</p>
<p>Auch der Bruch des Fernmeldegeheimnisses ist eine Straftat &#8211; genauso wie das heimliche Eindringen in gesch&uuml;tzte Computersysteme. Heute k&ouml;nnen kaum noch Zweifel daran bestehen, dass britische und amerikanische Geheimdienste gegen mehrere dieser Strafvorschriften versto&szlig;en haben, etwa beim Abh&ouml;ren des Handys von Bundeskanzlerin Merkel, aber auch beim massenhaften Aussp&auml;hen deutscher Kommunikationsverkehre, die &uuml;ber ausl&auml;ndische Netzknoten und Transatlantikkabel gef&uuml;hrt werden.</p>
<p>Dies gilt nicht nur f&uuml;r die genannten angloamerikanischen Nachrichtendienste, sondern auch f&uuml;r die Dienste anderer Staaten und auch f&uuml;r den Bundesnachrichtendienst. Wenn etwa der BND Telefone und E-Mails oder Mobilfunknetze im Hindukusch oder in anderen Operationsgebieten &uuml;berwacht und dabei milliardenfach Metadaten absaugt, widerspricht dies nat&uuml;rlich dem dortigen Recht &#8211; und zwar v&ouml;llig unabh&auml;ngig davon, ob das deutsche BND-Gesetz derartige Aktivit&auml;ten erlaubt oder nicht, wie etwa im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags zu den NSA-Aktivit&auml;ten diskutiert wird.(3)</p>
<p>Bei der Rechtfertigung der geheimdienstlichen T&auml;tigkeit im Ausland wird gern ausgeblendet, dass deutsche Beh&ouml;rden die zentralen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere die Achtung der Menschenw&uuml;rde (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) stets zu beachten haben, egal wo sie t&auml;tig sind. Dies gilt unabh&auml;ngig davon, ob die Beschr&auml;nkungen, die etwa das G10- oder das BND-Gesetz dem Bundesnachrichtendienst setzen, nicht uneingeschr&auml;nkt bei der Auslandsaufkl&auml;rung gelten.</p>
<p>Auch bei nachrichtendienstlichen Lauschaktivit&auml;ten kann die Menschenw&uuml;rde ber&uuml;hrt sein: So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass es mit der Menschenw&uuml;rde unvereinbar w&auml;re, wenn staatliche Stellen einen &#8222;unantastbaren Kernbereich der Privatsph&auml;re&#8220; ausspionieren: &#8222;Zur Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG geh&ouml;rt die Anerkennung eines absolut gesch&uuml;tzten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische &Uuml;berwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung &#8230; nicht eingreifen. Eine Abw&auml;gung nach Ma&szlig;gabe des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung &#8230; und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.&#8220;4 In weiteren Entscheidungen hat das Gericht festgestellt, dass zu diesem Kernbereich auch h&ouml;chstpers&ouml;nliche Lebens&auml;u&szlig;erungen geh&ouml;ren, die mittels Telekommunikation &uuml;bertragen werden.(5)</p>
<p>Das l&uuml;ckenlose Abh&ouml;ren der Telekommunikation ist deshalb generell unzul&auml;ssig, weil Gespr&auml;che abgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnten, die diesem absolut gesch&uuml;tzten Bereich zuzurechnen sind. Jedenfalls m&uuml;ssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Informationen, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geh&ouml;ren, nicht aufgezeichnet oder jedenfalls unverz&uuml;glich gel&ouml;scht werden. Dies gilt nicht nur f&uuml;r inl&auml;ndische &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, sondern auch f&uuml;r Aktivit&auml;ten des Bundesnachrichtendienstes als Auslandsgeheimdienst. Zudem gilt das deutsche Datenschutzrecht stets dann, wenn der BND personenbezogene Daten im Inland verarbeitet. Wenn der BND Daten aus der Auslandsaufkl&auml;rung an die amerikanischen Nachrichtendienste weiterleitet &#8211; wie durch die Bundesregierung best&auml;tigt(6)&#8211; muss er dabei deutsches Datenschutzrecht beachten.</p>
<p>Man muss also nicht allzu lange suchen, um im juristischen Instrumentenkasten Werkzeuge zu finden, die gegen eine &uuml;berbordende Geheimdienst&uuml;berwachung eingesetzt werden k&ouml;nnten. Als eigentliches Problem entpuppt sich deshalb die z&ouml;gerliche Anwendung und Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Vorgaben, sei es aus au&szlig;enpolitischer R&uuml;cksichtnahme oder aber auch im Interesse der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden, die immer wieder darauf hinweisen, wie abh&auml;ngig sie von den Informationen seien, die sie von ausl&auml;ndischen &#8211; namentlich amerikanischen &#8211; Diensten erhalten.</p>
<h5>Technik: Vom Teil des Problems zum Teil der L&ouml;sung</h5>
<p>Der k&uuml;rzlich verstorbene FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher verglich die Erkenntnisse aus den Snowden-Papieren mit dem &#8222;Sputnik-Schock&#8220;, den die Vereinigten Staaten 1959 erlitten hatten, als sie feststellen mussten, dass der erste Weltraumsatellit nicht etwa durch die US-Raumfahrtbeh&ouml;rde NASA auf den Weg gebracht worden war, sondern von den Russen. Unter Bezugnahme auf diese Erfahrung meinte Schirrmacher, es w&auml;re angesichts der Meldungen zu geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten grundfalsch, wenn Europa den Kopf in den Sand stecken und sich mit einer digitalen Opferrolle abfinden w&uuml;rde. Vielmehr m&uuml;sse die &#8222;brachliegende digitale Intelligenz&#8220; Europas entfesselt werden, indem man Initiativen f&uuml;r &#8222;integre Netzwerke und, wer wei&szlig;, auch f&uuml;r Suchmaschinen politisch ins Leben ruft und f&ouml;rdert&#8220;.(7)</p>
<p>Was k&ouml;nnte diese &#8222;digitale europ&auml;ische Intelligenz&#8220; bewirken? Es gibt durchaus verschiedene technische und juristische Stellschrauben f&uuml;r einen besseren Schutz der Daten. Mehr noch: Angesichts des grassierenden Vertrauensverlusts in amerikanische Internetdienste und der begr&uuml;ndeten Vermutung, aus den USA oder China stammende Produkte enthielten Hintert&uuml;ren oder bewusst eingebaute Schwachstellen, l&auml;sst sich durchaus europ&auml;isches Kapital schlagen.</p>
<p>Dies gilt insbesondere auf dem Feld der Datenverschl&uuml;sselung. Seit der Erfindung der E-Mail wird deren Vertraulichkeitsgrad ziemlich zutreffend mit dem einer Postkarte verglichen: Jeder, der Zugriff hat, kann mitlesen. Zudem grassieren Datenmissbrauch und Identit&auml;tsdiebstahl im Internet. Auch die &uuml;brigen Internetdienste wurden zun&auml;chst v&ouml;llig ohne Verschl&uuml;sselung betrieben, die Daten also offen und leicht abh&ouml;rbar &uuml;bertragen. Auch wenn seit Jahren an verbesserten Schutzmechanismen gearbeitet wird, waren viele der inzwischen etablierten Verschl&uuml;sselungsverfahren zu schwach, um geheimdienstlichen Angriffen zu widerstehen.</p>
<p>Die NSA und ihr britischer Partner-Geheimdienst GCHQ waren offenbar in der Lage, nicht nur die unverschl&uuml;sselten Daten, sondern auch den verschl&uuml;sselten Internetverkehr gro&szlig;fl&auml;chig auszuwerten. Viele Informatiker setzen jedoch weiterhin auf die Datenverschl&uuml;sselung. Selbst wenn man &Uuml;berwachung letztlich nicht v&ouml;llig verhindern k&ouml;nne, bestehe zumindest die Chance, sie den Nachrichtendiensten deutlich zu erschweren und f&uuml;r sie teuer zu machen.</p>
<p>Die M&ouml;glichkeit eines absolut sicheren Verschl&uuml;sselungssystems mag es theoretisch geben. Praktisch muss man allerdings einige Abstriche machen. Alle funktionierenden kryptographischen Systeme gelten nur unter bestimmten Pr&auml;missen hinsichtlich der F&auml;higkeiten der &#8222;Gegenseite&#8220;, insbesondere in Bezug auf die Rechenkapazit&auml;ten als sicher. Die Sicherheit nahezu aller Verschl&uuml;sselungsalgorithmen ist zudem nicht vollst&auml;ndig nachgewiesen. Alle Feststellungen zur Sicherheit der jeweiligen Verfahren beruhen vielmehr auf der Pr&uuml;fung und Diskussion durch die Fach&ouml;ffentlichkeit. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass Verschl&uuml;sselungsalgorithmen dokumentiert und &ouml;ffentlich nachpr&uuml;fbar sind.</p>
<p>Dagegen k&ouml;nnen Verfahren, deren Funktionsweise geheim gehalten wird, nicht durch unabh&auml;ngige Experten und eine kritische &#8222;Netzcommunity&#8220; nachgepr&uuml;ft werden. Bisweilen wird die Geheimhaltung der Verschl&uuml;sselungsalgorithmen sogar als Argument f&uuml;r mehr Sicherheit verkauft. Eine derartige Sichtweise blendet aber aus, dass nicht nur externe Angreifer versuchen, die Verschl&uuml;sselung zu durchbrechen, sondern auch Insider, die Kenntnisse &uuml;ber Schwachstellen eines Verschl&uuml;sselungsverfahrens besitzen, an Angriffen auf gesicherte Daten mitwirken oder ihr Wissen Dritten verkaufen k&ouml;nnten.</p>
<p>An &#8222;Security by Obscurity&#8220; sollte man sp&auml;testens jetzt nicht mehr glauben, nachdem bekannt ist, dass die NSA systematisch auf die Schw&auml;chung von Verschl&uuml;sselungsverfahren hingearbeitet hat. Deshalb sollten grunds&auml;tzlich nur solche Verfahren verwendet werden, deren Programmcode und Funktionsweise &ouml;ffentlich dokumentiert sind (&#8222;Open Source&#8220;).</p>
<p>Die Verschl&uuml;sselungsalgorithmen m&uuml;ssen in Software umgesetzt werden. Eine &#8222;schlampige&#8220; oder bewusst nachl&auml;ssige Programmierung kann dazu beitragen, dass an und f&uuml;r sich sichere Algorithmen unterlaufen oder umgangen werden k&ouml;nnen. Bekanntlich bieten derartige Schwachstellen den Geheimdiensten und anderen Insidern Ansatzpunkte zur Kommunikations&uuml;berwachung. Auch hier gilt: Open-Source-Software ist solchen Programmen vorzuziehen, deren Programmcode und Funktionsweise von den Anbietern geheim gehalten werden.</p>
<p>Die &Ouml;ffentlichkeit allein kann die Sicherheit von Verschl&uuml;sselungsverfahren zwar nicht garantieren, sie erm&ouml;glicht es aber, dass Fehler und Schwachstellen erkannt und behoben werden k&ouml;nnen. Ein weiterer Faktor f&uuml;r die Vertrauensw&uuml;rdigkeit von kryptographischen Verfahren besteht darin, dass weder die Hersteller noch die Anbieter von Diensten rechtlich dazu verpflichtet werden, Hintert&uuml;ren in ihre Systeme einzubauen, die Geheimdiensten und anderen Sicherheitsbeh&ouml;rden den Zugriff auf die Kommunikation erm&ouml;glichen, wie etwa der US-amerikanische Communications Assistance for Law Enforcement Act (CALEA).</p>
<p>Ob bei der Kryptographie, beim Routing, bei der Gestaltung von E-Mail-Diensten oder bei den Anforderungen an Cloud-Speichern: Ansatzpunkte gibt es mehr als genug. Ob die sich hier bietenden Chancen allerdings auch wirklich wahrgenommen werden, ist indes noch ungewiss. Sehr ambivalent verh&auml;lt sich etwa die Industrie, die bei anderer Gelegenheit nicht z&ouml;gert, ihre Interessen einzufordern. Frank Schirrmacher weist darauf hin, dass der &#8222;deutsche&#8220; IT-Branchenverband Bitkom ma&szlig;geblich von Ablegern globaler US-Firmen beeinflusst werde und sich auch deshalb kaum als Speerspitze deutscher oder europ&auml;ischer Interessen eigne. Und die Wirtschaftswoche berichtete &uuml;ber einen heftigen Streit in diesem Verband zum Umgang mit der NSA-Aff&auml;re. Aus dessen Protokollen gehe hervor, dass sich die amerikanischen Mitglieder vehement gegen den Vorschlag deutscher IT-Unternehmen gewehrt h&auml;tten, sichere Hard- und Software &#8222;Made in Germany&#8220; zu forcieren. Insbesondere die Forderung, Datenpakete von und nach Deutschland nicht mehr &uuml;ber Server in den USA und Gro&szlig;britannien umzuleiten, weil diese von der NSA und dem britischen Geheimdienst GCHQ angezapft werden, sei von den Amerikanern blockiert worden.</p>
<p>Dabei gibt es gen&uuml;gend deutsche &#8211; und europ&auml;ische &#8211; Unternehmen, die von einem neuen Gesch&auml;ftsfeld Datenschutz und Datensicherheit profitieren w&uuml;rden. Bereits jetzt stehen leistungsf&auml;hige europ&auml;ische Cloud-Services zur Verf&uuml;gung, die ohne US-Beteiligung funktionieren. Dies hat US-Cloud-Anbieter dazu veranlasst, europ&auml;ischen Kunden zuzusichern, dass deren Daten ausschlie&szlig;lich in Europa gespeichert w&uuml;rden.</p>
<p>Ob damit allerdings der gew&uuml;nschte Schutz vor &Uuml;berwachung erreicht wird, ist zumindest offen. Denn die amerikanischen Beh&ouml;rden bestehen darauf, dass die US-Unternehmen &#8211; v&ouml;llig unabh&auml;ngig von der europ&auml;ischen Rechtslage &#8211; auch solche Daten herauszugeben haben, die nicht auf Servern in den Vereinigten Staaten gespeichert sind. Inwieweit die US-Unternehmen diesen Ansinnen folgen, die ggf. gegen das Recht der Staaten versto&szlig;en, in denen die Server stehen, ist nicht bekannt.</p>
<p>Immerhin hat die Bundesregierung eine in der &Ouml;ffentlichkeit kaum wahrgenommene erste Ma&szlig;nahme getroffen, um rechtliche und technische Hintert&uuml;ren zu verschlie&szlig;en, die es ausl&auml;ndischen Geheimdiensten erm&ouml;glichen, an vertrauliche Daten zu gelangen. In einem an das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums gerichteten No-Spy-Erlass vom 30. April 2014 ist vorgesehen, dass in Vergabeverfahren des Bundes jeder Bieter Erkl&auml;rungen abgeben muss, die heimliche Abfl&uuml;sse sch&uuml;tzenswerter Informationen an ausl&auml;ndische Nachrichtendienste betreffen. Weil dies kaum nachweisbar ist, wurden die Klauseln so ausgestaltet, dass eine Beweiserleichterung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eintritt. F&uuml;r die Ablehnung eines Bieters bzw. f&uuml;r eine K&uuml;ndigung des Vertrages soll es ausreichen, wenn nachgewiesen wird, dass der Bieter einer rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von vertraulichen Informationen, Gesch&auml;fts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte unterliegt. Gegebenenfalls m&uuml;ssen entsprechende Weitergabeverpflichtungen im Vergabeverfahren offengelegt werden. Damit werden auch F&auml;lle erfasst, in denen entsprechende Ausk&uuml;nfte nach ausl&auml;ndischem Recht geheim zu halten sind.(8)</p>
<p>In vielen Bereichen, insbesondere bei E-Mails, gibt es deutsche und europ&auml;ische Alternativen, die den Vergleich mit der amerikanischen Konkurrenz nicht f&uuml;rchten m&uuml;ssen. Insbesondere wenn gew&auml;hrleistet wird, dass die Daten&uuml;bertragung sicher verschl&uuml;sselt erfolgt, k&ouml;nnte die Wahl eines solchen Dienstes einen erheblichen Zugewinn an Sicherheit und Datenschutz bedeuten. Problematisch ist dabei bisher allerdings, dass die meisten Angebote f&uuml;r verschl&uuml;sselte E-Mails lediglich eine &#8222;Verbindungsverschl&uuml;sselung&#8220; vorsehen, d.h., die verschl&uuml;sselt &uuml;bertragenen E-Mails werden von den Anbietern tempor&auml;r entschl&uuml;sselt und k&ouml;nnten an diesen Schnittstellen gegebenenfalls im Klartext mitgelesen werden. Technisch ist es allerdings m&ouml;glich, auf professioneller Basis eine Ende-zu-Ende-Verschl&uuml;sselung zu gew&auml;hrleisten. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis entsprechende Angebote auf den Markt kommen.</p>
<p>Noch nicht &#8211; oder nicht mehr &#8211; wirklich konkurrenzf&auml;hig ist die europ&auml;ische Industrie in weiten Bereichen der Netzwerktechnik. Amerikanische und chinesische Unternehmen haben hier au&szlig;ergew&ouml;hnlich starke Marktpositionen errungen. Europ&auml;ische Kunden k&ouml;nnen bei beiden Herkunftsl&auml;ndern nicht sicher sein, dass die entsprechenden Produkte frei von Hintert&uuml;ren und nicht dokumentierten &Uuml;berwachungsschnittstellen sind. Hier h&auml;tte eine europ&auml;ische Industriepolitik gute Chancen, mit gezielter F&ouml;rderung sicherer und zugleich leistungsf&auml;higer Produkte die Entwicklung marktg&auml;ngiger Produkte &#8222;made in Europe&#8220; zu erreichen, die sich in der Konkurrenz mit chinesischen und US-amerikanischen Anbietern behaupten. Wenn gew&auml;hrleistet ist, dass die Systeme ohne Einbu&szlig;en an Qualit&auml;t und Komfort zugleich die Vertraulichkeit und Integrit&auml;t der Daten&uuml;bertragung garantieren, k&ouml;nnte sich hier eine interessante Marktposition gewinnen lassen, weit &uuml;ber Deutschland und Europa hinaus.</p>
<p>Als Reaktion auf die Berichte &uuml;ber die insbesondere durch die amerikanischen und britischen Geheimdienste betriebenen globalen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wurde schlie&szlig;lich vorgeschlagen, europ&auml;ische Datenpakete nicht mehr &uuml;ber Netzknoten in &Uuml;bersee zu senden. So forderten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder, &#8222;zu pr&uuml;fen, ob das Routing von Telekommunikationsverbindungen in Zukunft m&ouml;glichst nur &uuml;ber Netze innerhalb der EU erfolgen kann.&#8220; Das Internet-Routing sollte so konfiguriert werden, dass die innerhalb eines Gebiets versendeten Nachrichten dieses nicht mehr wie bisher verlassen.</p>
<p>Bemerkenswert ist insbesondere der Vorschlag eines &#8222;Schengen-Routing&#8220;, benannt nach dem Abkommen &uuml;ber den freien Reiseverkehr in Europa. Dabei w&uuml;rden die Datenpakete ausschlie&szlig;lich &uuml;ber Netzknoten in den Teilnehmerstaaten des Schengener Abkommens geleitet &#8211; Umwege &uuml;ber Drittstaaten, etwa die USA, w&auml;ren auszuschlie&szlig;en. Der Schengen-Raum umfasst die meisten Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union und einige andere europ&auml;ische Staaten, nicht jedoch Gro&szlig;britannien und Irland. Die Begrenzung auf die Schengen-Staaten k&ouml;nnte &#8211; so die &Uuml;berlegung &#8211; nicht nur die NSA an einem Datenzugriff hindern, sondern auch den britischen Nachrichtendienst GCHQ, der im Rahmen des Programms Tempora ma&szlig;geblich an den &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten beteiligt ist. Ein Nebeneffekt k&ouml;nnte darin bestehen, wichtige US-Internetunternehmen mit europ&auml;ischen Hauptniederlassungen in Gro&szlig;britannien und Irland zu umgehen.</p>
<p>Technisch ist es heute ohne weiteres m&ouml;glich, Datenverbindungen, bei denen beide Kommunikationspartner sich in Europa befinden, nur &uuml;ber europ&auml;ische Netzknoten zu leiten. In den letzten Jahren wurden die europ&auml;ischen Netzinfrastrukturen massiv ausgebaut, so dass jedes Datenpaket heute auf vielen Wegen innerhalb des Schengen-Raums geroutet werden k&ouml;nnte. Tats&auml;chlich werden aber immer noch viele Datenstr&ouml;me &uuml;ber die USA geleitet. Derzeit erfolgt die Wegewahl im Internet im Wesentlichen nach den Kriterien Preis, Entfernung und Service-Qualit&auml;t. Die Umleitung europ&auml;ischer Datenpakete &uuml;ber US-Netzknoten hat weniger technische als finanzielle Gr&uuml;nde, denn die US-Anbieter bieten deutlich g&uuml;nstigere Konditionen als die europ&auml;ische Konkurrenz. Das Schengen-Routing w&uuml;rde dementsprechend vermutlich zu erh&ouml;hten Kosten f&uuml;hren, jedoch kaum mit Einbu&szlig;en in der Qualit&auml;t der Verbindungen verbunden sein. Auch die Ausfallsicherheit des europ&auml;ischen Netzes ist durch vielfach redundante Verbindungen heute weitgehend gew&auml;hrleistet.</p>
<p>Trotzdem w&uuml;rden entsprechende Vorgaben zum Routing nicht automatisch zum Versiegen der Datenstr&ouml;me &uuml;ber den Atlantik f&uuml;hren. Zum einen werden Daten auch weiterhin stets dann in die USA &uuml;bertragen, wenn die elektronischen Dienstleistungen von dort aus erbracht werden. Dazu kommt, dass amerikanische Anbieter die Daten ihrer Nutzer &uuml;ber ihre in den USA gelegenen Infrastrukturen leiten und &uuml;berwiegend dort auf Servern ablegen. Wer einen amerikanischen E-Mail-Dienst nutzt oder Google als Suchmaschine verwendet, muss also &#8211; auch wenn das Schengen-Routing kommen sollte &#8211; weiterhin damit rechnen, dass seine Daten in den USA landen, auf dem Weg &uuml;ber Netzknoten und &Uuml;berseekabel durch den GCHQ und die NSA abgeh&ouml;rt und auf Anfrage an US-Sicherheitsbeh&ouml;rden herausgegeben werden. Dies gilt auch f&uuml;r Facebook, das seine Dienste seit einigen Jahren europ&auml;ischen Nutzern offiziell unter der Firma &#8222;Facebook Ltd.&#8220; aus Dublin anbietet, denn technisch wird der Dienst weiterhin &uuml;berwiegend in den USA betrieben.</p>
<p>Nicht vergessen werden darf dabei, dass Vorgaben zum Routing auch Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation europ&auml;ischer Unternehmen untereinander haben k&ouml;nnen. So erntete die Deutsche Telekom auf ihren Vorschlag eines &#8222;nationalen IP-Routings&#8220; emp&ouml;rende Reaktionen bei anderen deutschen Internet-Anbietern. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des gr&ouml;&szlig;ten deutschen Internetknotens DE-CIX, Harald Summa, bezeichnete die Initiative der Telekom als &#8222;reine Marketingaktion und Irref&uuml;hrung der Politik&#8220;. Die Telekom selbst behindere den Verbleib der Datenpakete im deutschen Rechtsraum, denn sie organisiere den Transport ihrer Daten direkt mit anderen Netzbetreibern und beteilige sich nicht am &ouml;ffentlichen, gleichberechtigten Datenaustausch (&#8222;public peering&#8220;). Dies habe die Folge, dass nicht mit der Telekom verbundene Netzanbieter an Telekom-Kunden gerichtete Datenpakete vielfach nur &uuml;ber das Ausland zustellen k&ouml;nnten. Inzwischen scheinen sich die verh&auml;rteten Fronten zwischen den verschiedenen Internetanbietern jedoch aufzul&ouml;sen. Wie zu vernehmen ist, verhandelt etwa die Deutsche Telekom mit dem Internetverband Eco &uuml;ber entsprechende L&ouml;sungen, die eine sichere Kommunikation &uuml;ber Providergrenzen hinaus erm&ouml;glichen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Auch wenn globale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten nachhaltig nur durch internationales Recht und internationale Vereinbarungen zur&uuml;ckgefahren werden k&ouml;nnen, sollte nicht darauf verzichtet werden, die auf nationaler oder regionaler Ebene (EU) bestehenden technischen und rechtlichen Instrumente zum verbesserten Schutz der Privatsph&auml;re und zur Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit der Kommunikation nutzen. Neben den direkten Schutzwirkungen entfalten solche Ma&szlig;nahmen eine Ausstrahlung auf andere Nationen und Weltregionen. Globale &Uuml;berwachung ist nicht schicksalhaft, sondern ein von Menschen verursachtes Ph&auml;nomen. Der Einzelne, die Gesellschaft und die Weltgemeinschaft haben Mittel, diese Entwicklung wieder zur&uuml;ckzufahren.</p>
<p><i>PETER&nbsp;SCHAAR&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1954, ist gelernter &Ouml;konom. Er war ab 1980 in der Verwaltung der Hansestadt Hamburg t&auml;tig und wechselte 1986 zum Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten. 2003 wurde er auf Vorschlag von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vom Deutschen Bundestag zum f&uuml;nften Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz gew&auml;hlt. Seine zweite Amtszeit endete am 16. Dezember 2013. Seit September 2013 steht Schaar der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vor. </i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Internationaler Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II 1553).</p>
<p>(2) S. <a href="https://www.generalbundesanwalt.de/de/spionage.php" target="_blank" rel="noopener">https://www.generalbundesanwalt.de/de/spionage.php</a>.</p>
<p>(3) Vgl. hierzu etwa die Sachverst&auml;ndigengutachten der ehemaligen Bundesverfassungsrichter Papier und Hoffmann-Riem, <a href="https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848</a>.</p>
<p>(4) BVerfG, Urteil zur akustischen Wohnraum&uuml;berwachung (&#8222;gro&szlig;er Lauschangriff&#8220;), 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004.</p>
<p>(5) Vgl. etwa BVerfG, Urteil zur pr&auml;ventiven Telekommunikations&uuml;berwachung durch die Polizei, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005.</p>
<p>(6) Vgl. BT-Drs. 17/14560, S. 8.</p>
<p>(7) Schirrmacher, Europas Sputnik-Schock, FAZ v. 1.11.2013, S. 1.</p>
<p>(8) S. Erl&auml;uterungen des BMI zum &#8222;No-Spy-Erlass&#8220;, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/08/no-spy-erlass.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/08/no-spy-erlass.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-handlungsmoeglichkeiten-nach-dem-nsa-skandal-auf-nationaler-ebene-1/">Politische Handlungsmöglichkeiten nach dem NSA-Skandal auf nationaler Ebene</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Politische Lösungen für eine sichere Zukunft der Kommunikation</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-loesungen-fuer-eine-sichere-zukunft-der-kommunikation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 82-86 (Red.)In ihren bisherigen Versuchen, die NSA-Spähaffäre aufzuklären, betreibt die Bundesregierung viel Heimlichtuerei: Zu den technischen Details der amerikanisch/britischen Abhörprogramme könne man nichts sagen; und sofern die Techniken doch bekannt sind (weil deutsche Behörden sie auch nutzen) will man aus Sicherheitsgründen keine Details verraten. Dabei ist die Telekommunikationsüberwachung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-loesungen-fuer-eine-sichere-zukunft-der-kommunikation/">Politische Lösungen für eine sichere Zukunft der Kommunikation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 82-86</p>
<p><i>(Red.)In ihren bisherigen Versuchen, die NSA-Spähaffäre aufzuklären, betreibt die Bundesregierung viel Heimlichtuerei: Zu den technischen Details der amerikanisch/britischen Abhörprogramme könne man nichts sagen; und sofern die Techniken doch bekannt sind (weil deutsche Behörden sie auch nutzen) will man aus Sicherheitsgründen keine Details verraten. Dabei ist die Telekommunikationsüberwachung der beste Beleg dafür, wie sich konspirative Überwachungstechnologien einer transparenten Kontrolle entziehen und tendenziell verselbständigen. Geheime Sicherheitstechnologien sind ein Sicherheitsrisiko, denn ihre Geheimhaltung macht sie selbst anfällig für Angriffe Dritter, die Lücken in den Überwachungssystemen ausnutzen können. <br />Linus Neumann skizziert in seinem Essay, woher eigentlich die Sicherheitslücken kommen, die Geheimdienste wie Kriminelle für ihre Angriffe auf vertrauliche Telekommunikationen nutzen. Für eine echte Sicherheit sei deshalb ein Wandel der Sicherheitskultur notwendig, der nicht die Geheimhaltung, sondern die öffentliche Kontrolle der zugrundeliegenden Technologien (und Verfahren) zum Leitbild macht. Neben den ganzen politischen wie rechtlichen Gründen für die öffentliche Kontrolle der Staatsgewalt sprechen nach seiner Auffassung auch technische Aspekte dafür, Sicherheit als Aufgabe der Öffentlichkeit zu verstehen und in deren Obhut zu stellen. </i></p>
<p>Mit der Massenüberwachung durch Geheimdienste und das Bekanntwerden immer neuer, schwerwiegender IT-Sicherheitslücken steigt der Druck auf die Bundesregierung wirksame Schutzmaßnahmen für sichere Kommunikation und Nutzung von Computern durch Bürger_innen und Wirtschaft zu ergreifen.</p>
<p>Dazu ist nötig zu verstehen, wie Sicherheitslücken zustande kommen und wie sie verhindert werden können. Aus diesem Verständnis heraus können die notwendigen politischen Weichenstellungen folgen, die weiter unten vorgestellt werden.</p>
<h5>Wie entstehen Sicher&shy;heits&shy;l&uuml;&shy;cken und welche Typen gibt es? </h5>
<p>Der einfache Bug</p>
<p>Die große Mehrheit von Sicherheitslücken in heutigen Software-und Kommunikationssystemen entsteht durch simple Programmierfehler (&#132;Bugs&#147;). Die komplexe Logik der Programme bildet sich in Millionen von Zeilen Programmcode ab, die von großen Teams geschrieben werden. Sie alle zu lesen und ihre gegenseitigen Abhängigkeiten und Referenzierungen vollständig zu durchdringen, ist Einzelpersonen kaum möglich. Einzelne Programmteile (&#132;Routinen&#147;) der Software verlassen sich auf das korrekte Funktionieren anderer, bestimmte Vorbedingungen werden angenommen, aber an anderer Stelle nicht sichergestellt. So entstehen Bedingungen, die ein/e Angreifer_in durch vom Programm unerwartetes Verhalten auslösen, und so seine Integrität unterwandern kann. Häufig ist der notwendige &#132;Fix&#147;, also die Reparatur des Programms, nur das Löschen oder Hinzufügen einer einzelnen Zeile, wie der inzwischen berühmt gewordenen Zeile &#132;goto fail;&#147; in Apples Implementierung der SSL-Verschlüsselung, die das gesamte Sicherheitsmodell in sich zusammenbrechen ließ.</p>
<p>Backdoors und &#132;Bugdoors&#147;</p>
<p>Oft werden in Programme, Anwendungen und Apps auch absichtliche Hintertüren eingebaut, die den Entwickler_innen oder staatlichen Stellen eine Möglichkeit des Fernzugriffs (also die Umgehung aller Sicherheitsmaßnahmen) bieten sollen. Da immer auch mit dem Entdecken solcher Backdoors gerechnet werden muss, werden diese oft so gestaltet, dass ihre absichtliche Platzierung glaubhaft abzustreiten ist. Äußerlich ähneln sie daher nicht selten versehentlichen Bugs (Programmierfehlern), was den schönen Begriff der &#132;Bugdoor&#147; geprägt hat.</p>
<p>Absichtliche Design-Schwächen</p>
<p>Insbesondere in Kommunikationssystemen werden Angriffsflächen jedoch häufig schon spezifiziert (geplant), bevor überhaupt eine Zeile Programmcode geschrieben ist: Selbstverständlich ist jeder Telefonanbieter in der Lage, alle Telefonate aller Kund_innen abzuhören und selbstverständlich sind alle E-Mail-Anbieter in der Lage, alle E-Mails aller Kund_innen zu lesen. Das gilt natürlich ebenso für die Sicherheitsbehörden, mit denen der Anbieter kooperiert, wie für staatliche Stellen oder kriminelle Angreifer_innen, die den Anbieter unterwandern. Da die Massenüberwachung möglich ist, findet sie auch statt.</p>
<p>Doch das muss nicht so sein: Kommunikationssysteme, die ihre Nutzer_innen auch vor dem Zugriff durch den Mail- oder Telekommunikationsanbieter schützen, sind zwar möglich, aber ihre Verbreitung von keiner Regierung dieser Welt wirklich gewünscht. Zu groß ist die Sorge, allen Menschen ein nicht überwachbares Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen und die eigenen und freundschaftlich verbundenen Geheimdienste in ihrer Überwachung zu beschränken.</p>
<p>Das System De-Mail, als &#132;sichere Alternative zur E-Mail&#147; beworben, ist hierfür das beste Beispiel: Nicht nur bietet es keine sichere Verschlüsselung, es wurde zudem unter Beteiligung der selben US-amerikanischen Firma entwickelt, die auch an der Entwicklung des Staatstrojaners beteiligt ist und in den USA einer der größten Zulieferer der NSA ist: der Computer Sciences Corporation, kurz CSC.</p>
<h5>Sichere Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion braucht politische L&ouml;sungen </h5>
<p>Um eine verlässliche und sichere Kommunikation zu ermöglichen, müssen alle drei Arten von Sicherheitslücken eingedämmt werden: unabsichtliche Bugs, absichtliche Backdoors und schon im Design eingeplante Schwächen. Hierzu gibt es mehrere Ansätze, die eine Politik, die IT-Sicherheit und sichere Kommunikation fördern will, umsetzen sollte:</p>
<p>1) Open-Source-Software fördern</p>
<p>Das Finden von Bugs und Backdoors ist eine sehr mühselige Arbeit, die enorm erleichtert wird, wenn nicht erst das fertige Programm geprüft, sondern sein zugrundeliegender Programm-Quelltext gelesen werden kann. Nur bei einer Software, deren vollständiger Quelltext offen liegt, besteht überhaupt die Basis für ein Vertrauen in deren Integrität. Denn wie wir alle wissen, ist Vertrauen gut, aber Kontrolle besser. Genau diese öffentliche Kontrolle verweigern jedoch die meisten kommerziellen Anbieter, da sie das Abfließen ihrer Entwicklungen an die Konkurrenz fürchten: Wer den Quelltext hat, kann die Software weiterentwickeln, verbessern oder verändern. Das wäre zwar im Interesse der Allgemeinheit, nicht jedoch im Interesse des Anbieters.</p>
<p>Hier gilt es, einerseits kommerzielle Anreize zur Open-Source-Entwicklung zu bieten, andererseits entsprechende Bedingungen für die Anbieter von sicherheitsrelevanter Software zu setzen: Auch heute noch operieren sie größtenteils frei von jeglicher Haftung für ihr intransparentes Produkt, und somit ohne Anreiz zur nennenswerten Qualitätssicherung.</p>
<p>2) Den Schwarzmarkt trockenlegen</p>
<p>Wer mit seiner Fähigkeit zum Finden von Sicherheitslücken den Lebensunterhalt bestreiten möchte, dem bieten sich heute zwei Möglichkeiten:</p>
<p>Ein solides mittelständisches Auskommen hat, wer als Dienstleister_in Sicherheitsprüfungen bei Dienstanbietern und Software-Schmieden durchführt und sich im Anschluss an seine Untersuchung den bürokratischen und firmenpolitischen Diskussionen um die Behebung der entdeckten Probleme stellt.</p>
<p>Wer ethisch flexibler ist, dem winken auf dem Schwarzmarkt sechsstellige Beträge für das Finden von großen Sicherheitslücken in weit verbreiteter Software. Die fürstliche Entlohnung entschädigt für die Gewissensbisse, weil die entdeckte Lücke künftig nicht geschlossen, sondern von Kriminellen und/oder Geheimdiensten ausgenutzt wird. Letztere sind dabei die treibende Kraft hinter den hohen Preisen auf diesem moralisch verwerflichen Markt.</p>
<p>Hier gilt es, einen Riegel vorzuschieben: Die staatliche Subventionierung des Schwarzmarkts muss unterbunden und alle staatlichen Stellen müssen verpflichtet werden, beim Bekanntwerden von Sicherheitslücken kompromisslos auf ihre Beseitigung hinzuarbeiten &#150; und nicht auf ihre Ausnutzung.</p>
<p>3) Eine offene Sicherheitskultur pflegen</p>
<p>Natürlich werden Sicherheitslücken nicht nur wegen kommerzieller Anreize entdeckt. Eine weltweite Community begeisterter Hacker, Nerds und Sicherheitsforscher_innen sucht, findet und beseitigt Sicherheitslücken ohne direkte monetäre Kompensation. Namentliche Erwähnungen in &#132;Security Bulletins&#147;, die Nutzer_innen auf Lücken und erhältliche Updates hinweisen, sind oft der einzige Dank, der ihnen für ihre Dienste an der Gemeinschaft zuteil wird.</p>
<p>Immer beliebter wird daher das Ausloben von &#132;Kopfgeld&#147; (&#132;Bug Bountys&#147;) auf Sicherheitslücken in kritischer Open-Source-Software: Wer einen Fehler definierter Schwere findet, wird dafür entlohnt. Vom entstehenden Wettkampf der Forschenden profitiert die Allgemeinheit. Um dies zu stärken, könnte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sich an der Finanzierung dieser &#132;Bug Bountys&#147; beteiligen und so Open-Source-Software sicherer machen.</p>
<p>4) Eine unabhängige Sicherheitspolitik ermöglichen</p>
<p>Mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verfügt die Bundesregierung über eine Institution, die aktuell viele Möglichkeiten ungenutzt lässt, auf den überfälligen Paradigmenwechsel in der IT-Sicherheit hinzuwirken. Dem Verantwortungsbereich des Innenministeriums unterliegend, kann das BSI in seinen Empfehlungen, Spezifizierungen und Zertifizierungen nie wirklich frei agieren. Das mit einer staatlichen Abhörschnittstelle versehene und zusammen mit einem NSA-Dienstleister entwickelte De-Mail-System ist mit Fug und Recht zur Blamage für das BSI geworden.</p>
<p>Solange das BSI dem Innenminister untersteht, ist trotz aller Lippenbekenntnisse nicht damit zu rechnen, dass dort künftig Spezifikationen ohne absichtliche Design- Schwächen entwickelt werden. Ein starkes, unabhängiges BSI mit unzweideutigem Sicherheitsauftrag &#150; und zwar auch gegen staatliche Angreifer &#150; ist der einzige Weg, das notwendige Vertrauen im Bereich der IT-Sicherheit aufzubauen und Sicherheitsversprechen auch halten zu können.</p>
<p>2008 formulierte das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das so genannte Computergrundrecht. Bisher haben staatliche Stellen nur halbherzige und unglaubwürdige Schritte zu seiner Sicherung unternommen. Das schockierende Ausmaß der Snowden-Enthüllungen ist eine direkte Folge der bisherigen Politik und ein weiteres Warnsignal an die Bundesregierung, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Sachen Computernutzung und Kommunikation nicht unnötig der vermeintlichen Sicherheit des Staates zu opfern.</p>
<p><i>Dieser Artikel steht unter einer Creative Commons Lizenz .<br />Der Artikel wurde zuerst bei der Heinrich-Böll-Stiftung veröffentlicht. Der Nachdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors.</i></p>
<p><i><b>LINUS NEUMANN </b>  ist Diplompsychologe und arbeitet bei einem Unternehmen zur IT-Sicherheit in Berlin. Er ist Mitglied des Chaos Computer Clubs und vertritt diesen als Sachverständiger. Darüber hinaus gehört er seit 2010 zur Redaktion von netzpolitik.org und erstellt gemeinsam mit Tim Pritlove den wöchentlichen Podcast &#132;Logbuch: Netzpolitik&#147;. </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-loesungen-fuer-eine-sichere-zukunft-der-kommunikation/">Politische Lösungen für eine sichere Zukunft der Kommunikation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Besteht die Chance einer demokratischen Gestaltung und Kontrolle unserer Kommunikationsnetze?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/besteht-die-chance-einer-demokratischen-gestaltung-und-kontrolle-unserer-kommunikationsnetze-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:05:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 87-94 (Red.)Edward Snowden hat uns mit seinen Enth&#252;llungen gelehrt: Geheimdienste, allen voran die NSA, sind mit der Massivit&#228;t ihrer personellen und finanziellen Mittel, mit ihrer Aggregation an Expertise und Kreativit&#228;t in der Lage, jeden Datenstrom anzuzapfen, sich Zugang zu jeder Datensammlung zu verschaffen. Nur mit einem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 87-94</p>
<p><i>(Red.)Edward Snowden hat uns mit seinen Enth&uuml;llungen gelehrt: Geheimdienste, allen voran die NSA, sind mit der Massivit&auml;t ihrer personellen und finanziellen Mittel, mit ihrer Aggregation an Expertise und Kreativit&auml;t in der Lage, jeden Datenstrom anzuzapfen, sich Zugang zu jeder Datensammlung zu verschaffen. Nur mit einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Aufwand und mit erheblichen Einschr&auml;nkungen k&ouml;nnten wir uns dagegen sch&uuml;tzen, und es bleibt offen, ob ein hundertprozentiger Schutz &uuml;berhaupt erreicht werden kann. B&uuml;rgerrechte im Digitalen &#8211; so k&ouml;nnen wir Bruce Schneiers Statement interpretieren &#8211; sind nicht technisch zu haben, sie sind zwischen Politik und Gesellschaft auszuhandeln. </i></p>
<p><i>If you think technology can solve your security<br />&nbsp;problems, then you don&#8217;t understand the problems <br />and you don&#8217;t understand the technology. <br />(Bruce Schneier)(1)</i></p>
<p>Nicht verhandelbar in einer freiheitlichen Gesellschaft ist die Privatsph&auml;re. Der Schutz der informationellen Privatsph&auml;re stellt jedoch eine ganz besondere Herausforderung dar. Anderes als im Physischen gibt es im Digitalen zwischen &ouml;ffentlichem Raum und privatem Raum keine T&uuml;ren, die verriegelt werden k&ouml;nnen. Die Abgrenzung ist eher eine Art semipermeable Membran, vergleichbar mit der H&uuml;lle einer biologischen Zelle. Denn f&uuml;r den Informationsaustausch bedarf es einer selektiven Durchl&auml;ssigkeit, wenn die Optionen der Kommunikationsnetze sowohl einen individuellen als auch einen gesellschaftlichen Nutzen haben sollen. Schutz und Nutzen zugleich kann jedoch nur gew&auml;hrt werden, wenn die digitale Au&szlig;enwelt demokratischen Spielregeln folgt, einer demokratischen Kontrolle unterzogen wird. Dies fordert den Staat. Der Schutz seiner B&uuml;rger_innen muss durch eine angemessene Gesetzgebung &#8211; und ihre Durchsetzung! &#8211; garantiert sein. Dazu geh&ouml;rt ein politischer Wille. Unverzichtbar ist aber auch das gesellschaftliche Engagement. Beides ist derzeit schwer zu haben. Wollen wir die Chancen f&uuml;r eine demokratische Gestaltung und Kontrolle der Netze abw&auml;gen und L&ouml;sungswege skizzieren, m&uuml;ssen wir uns mit den Problemen und Missverst&auml;ndnissen auseinandersetzen, die diesem Ziel im Wege stehen, die gleichsam als &#8218;Bedrohung von innen&#8216; wirken.</p>
<h5>Die Politik &ndash; handlungs&shy;un&shy;f&auml;&shy;hig?</h5>
<p>Hier treffen wir auf drei Komplexe. Der erste ist die innen- und au&szlig;enpolitische Dimension: das Thema betrifft die Sicherheitspolitik. Aussp&auml;hung ist ein wesentliches Element des Cyberwarfare, der digitalen Kriegsf&uuml;hrung. Die wiederum ist eine zentrale S&auml;ule der strategischen Doktrin f&uuml;r eine neue, technologieorientierte Kriegsf&uuml;hrung. Aus dieser Sicht m&uuml;ssen wir die gegenw&auml;rtige ungebremste Aussp&auml;hung staatlicher Institutionen, Wirtschaft und Industrie, Forschungseinrichtungen und privater Personen bereits als &#8218;kalten&#8217; Cyberkrieg verstehen. Sie dient dem Erkennen der Absichten des potentiellen Gegners &#8211; oder auch Freundes &#8211; und dem Anlegen geheimer Zug&auml;nge zu dessen Netzwerken. Dies auch als Vorbereitung aggressiverer Ma&szlig;nahmen, die damit beginnen, dem Gegner mit sp&uuml;rbaren Operationen &#8218;die digitalen Muskeln zu zeigen&#8217; bis zu Operationen, die den Gegner schw&auml;chen sollen, wie Sabotageakte oder die &Uuml;bernahme der Kontrolle &uuml;ber kritische Systeme. All diese hoch geheim gehaltenen Operationen schwimmen gleichsam mit in den zivilen Informationsstr&ouml;men. Sie stellen ein Fundamentalrisiko f&uuml;r die Zivilgesellschaft dar!</p>
<p>Milit&auml;rische &Uuml;berlegungen waren zwar der Ursprung des Internet. L&auml;ngst ist es aber zu einem kaum verzichtbaren Instrument der Zivilgesellschaft geworden. Mit der regelm&auml;&szlig;igen Nutzung f&uuml;r milit&auml;rische Cyberoperationen unterliegt es sp&auml;testens heute wieder eindeutig milit&auml;rischen Herrschaftsanspr&uuml;chen und milit&auml;rischen Denkkategorien. Milit&auml;risches Denken bestimmt bereits die Aussp&auml;hungsaktivit&auml;ten. Kennzeichnend daf&uuml;r sind die Erfolgskriterien: Sie sind nicht wie im Zivilen orientiert am bestm&ouml;glichen Erreichen eines Zieles unter geringstm&ouml;glichen Sch&auml;den &#8211; der Erfolgsfall ist, wenn das Ziel &uuml;berhaupt erreicht wird, unter Inkaufnahme jedweder Kollateralsch&auml;den. Verst&auml;ndlich wird unter dem milit&auml;rischen Aspekt auch die &uuml;ppige Ausstattung der Geheimdienste; und auch die Freistellung von zivilrechtlichen Normen. Als US-Pr&auml;sident George W. Bush unmittelbar nach dem 9/11-Attentat den damaligen Direktor der NSA, Michael V. Hayden, fragte &#8222;was braucht ihr, damit so etwas nie wieder geschieht?&#8220;, war es unter anderem die Autorisierung, US-amerikanische B&uuml;rger auch gegen geltendes Recht aussp&auml;hen zu d&uuml;rfen. Und er bekam, was er sich w&uuml;nschte, an allen demokratischen Institutionen vorbei.</p>
<p>Einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle entziehen sich auch unsere eigenen Geheimdienste. Aus Snowdens Enth&uuml;llungen wurde auch offensichtlich, dass sich BND und NSA gegenseitig darin zuarbeiten, B&uuml;rger_innen und Institutionen auszusp&auml;hen. Dies best&auml;tigte auch William Binney, fr&uuml;herer technischer Direktor der NSA, heute ihr vehementer Kritiker, in einer Anh&ouml;rung im NSA-Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Zusammenarbeit des BND mit US-Geheimdiensten hat historische Wurzeln. Sie st&uuml;tzt sich auf schon sehr alte bilaterale Vertr&auml;ge, Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut und, wie k&uuml;rzlich im SPIEGEL berichtet, auf Geheimvertr&auml;ge zwischen BND und NSA &#8211; ein Tabuthema f&uuml;r unsere Politik! &#8222;Deutschland braucht dringend einen Snowden aus dem BND&#8220;, empfahl in einem Interview k&uuml;rzlich Thomas Drake, als Whistleblower der NSA ein Vorg&auml;nger von Snowden.(2) Unsere Gesellschaft muss Aufkl&auml;rung einfordern, um einsch&auml;tzen zu k&ouml;nnen, wo politische Hebel angesetzt werden m&uuml;ssen. Derzeit kann unsere Regierung ihrem Schutzauftrag gegen&uuml;ber uns B&uuml;rger_innen gar nicht nachkommen, denn sie m&uuml;sste den Diensten die Arme binden und damit gegen&uuml;ber den amerikanischen Freunden vertragsbr&uuml;chig werden. Ohne sehr massiven gesellschaftlichen Druck wird sich eine Bewegung in der Politik auf diesem Feld nicht erzielen lassen.</p>
<h5>Die Gesell&shy;schaft &ndash; ver&auml;n&shy;de&shy;rungs&shy;un&shy;wil&shy;lig?</h5>
<p>Leider l&auml;sst sich auch die Gesellschaft dazu kaum bewegen &#8211; der zweite Komplex. Denn wir werden auch etwas aufgeben m&uuml;ssen. Zur Disposition stehen private Verhaltensmuster und wirtschaftliche Interessen. Wir haben uns an den Komfort und den Effizienzgewinn gew&ouml;hnt, die uns die Netze bieten, und wir str&auml;uben uns gegen jede Einschr&auml;nkung. Wir wollen ja nicht wieder Briefe schreiben m&uuml;ssen und versenden deshalb weiterhin vertrauliche Information unverschl&uuml;sselt, f&uuml;r den &#8218;man-in-the-middle&#8216; ohne gro&szlig;e M&uuml;he mitlesbar. Oder wir &#8218;posten&#8217; sie samt intimer Bildern gleichsam an Anschlagbrettern auf &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen. Schon wird es schwierig, sich dem sozialen Druck zu entziehen, die private Kommunikation nur noch &uuml;ber soziale Netze abzuwickeln, Bilder und Videos auf Plattformen wie Flickr oder YouTube zu &#8218;teilen&#8216;, regelm&auml;&szlig;ig &#8218;Lebenszeichen&#8216; zu tweeten.</p>
<p>Unsere pers&ouml;nlichsten Daten laden wir in die &#8218;Cloud&#8216;, um von &uuml;berall her darauf zugreifen zu k&ouml;nnen. Aber so wolkig wie der Name sind unsere Vorstellungen davon, wo und wie unsere Daten gespeichert werden, wie sicher unsere Daten dort bewahrt werden. Ein Beispiel, wie wohlfeil Aussp&auml;htechnologie ist: Auf ihren Webseiten bietet die russische Firma Elcomsoft ein Programm an, mit dem man in die Cloud-Backups von iOS- und Blackberry-Ger&auml;ten einbrechen kann, in der &#8218;forensischen&#8216; Version auch, ohne die Kontrolle &uuml;ber die Ger&auml;te zu besitzen &#8211; f&uuml;r nicht einmal 400 &#8364;.(3) Und wer unter den Smartphone-Besitzern jetzt noch keine weichen Knie hat und meint, in den Gigabytes an Songs, Fotos und Filmchen sind seine wenigen interessanten Dokumente doch gut versteckt: Elcomsoft bietet auch gleich die notwendigen Softwarewerkzeuge an, um f&uuml;r ein schnelles Herausziehen der vermutlich interessanten Dokumente die Spreu vom Weizen zu trennen. Auch in der Wirtschaft kommen inzwischen viele Gesch&auml;ftsprozesse ohne die &#8218;Cloud&#8216;, ohne Plattformen f&uuml;r das kooperative Arbeiten und ohne Online-Datenbanken gar nicht mehr aus. Das sind hochergiebige Angriffsziele! Wir reichen den Geheimdiensten unsere vertraulichen Informationen quasi auf dem Silbertablett.</p>
<p>Und wenn wir schon bei den Tabletts sind: Smartphones und Tabletcomputer, demn&auml;chst auch Smartwatches, ausgestattet mit GPS-Lokalisation, Mikrofon, Kamera und Mobilfunkzugang, tragen wir als potentielle Taschenwanzen best&auml;ndig mit uns herum. Die NSA-Experten sollen, wie aus den von Snowden enth&uuml;llten NSA-Dokumenten hervorgeht, gejubelt haben, als die Smartphones den Markt eroberten, und kaum war das erste iPhone erschienen, war es bereits gehackt. Wer etwa die Babyphone- App einschaltet &#8211; mit Ton und Bild! &#8211; oder die App zum Auffinden des eigenen Telefons, macht sich vermutlich wenig Gedanken dar&uuml;ber, dass dabei u.a. gerade die technischen Eigenschafen dieser Ger&auml;te genutzt werden, die die Ger&auml;te bestens geeignet zur Aussp&auml;hung unserer Intimsph&auml;re und unserer Bewegungsmuster machen. Wer Heizung oder Herd per Smartphone aus der Ferne steuert, denkt vermutlich kaum daran, dass das heimische IT-Netz durch die daf&uuml;r notwendigen &Ouml;ffnungen in seiner Firewall angreifbarer wird.</p>
<p>Es muss aber gar nicht sofort in unsere Ger&auml;te und Systeme eingegriffen werden, f&uuml;r eine &#8218;aktive&#8217; &Uuml;berwachung. Die &#8218;passive&#8217; &Uuml;berwachung, die Beobachtung des aus den Netzen abgegriffenen Datenverkehrs unserer Mobiltelefone gibt bereits Auskunft &uuml;ber unsere Kommunikationspartner_innen, &uuml;ber unsere Aufenthaltsorte und mehr. Dazu kommen Suchanfragen, Internetk&auml;ufe, Finanztransaktionen und Schl&uuml;sselw&ouml;rter in unseren Emails. Allein die Auswertung dieser Metadaten und Datenspuren liefert bereits sehr detaillierte pers&ouml;nliche Profile.</p>
<p>Nun k&ouml;nnte auch der willigste Gesetzgeber uns nicht wirksam sch&uuml;tzen, wenn wir alle potentiellen Schutzma&szlig;nahmen durch leichtfertigen Umgang mit unseren Daten unterlaufen w&uuml;rden. Weil wir auf den privaten Komfort nicht verzichten wollen. Weil wir dem wirtschaftlichen Gewinn Priorit&auml;t einr&auml;umen. Weil wir uns den Kommunikationstrends nicht verweigern m&ouml;chten oder uns einem sozialen Druck schon nicht mehr entziehen k&ouml;nnen. Seinerseits wird der Gesetzgeber jedoch nicht t&auml;tig werden, solange der Wille der Gesellschaft nicht erkennbar wird, durch Ver&auml;nderung von Verhalten und Konsum ihrerseits einen Beitrag zum Schutz der Privatheit zu leisten.</p>
<h5>Unser Ego &ndash; im Selbst&shy;be&shy;trug bequem einge&shy;rich&shy;tet?</h5>
<p>Und dann ist da noch ein dritter Komplex: unsere Psyche. Was sich in den digitalen Netzen abspielt und dahinter, in den Superrechnern der Geheimdienste, entzieht sich weitgehend unseren Vorstellungen. &#8222;Wir h&auml;tten es wissen k&ouml;nnen, &#8230;&#8220; schreibt die Gesellschaft f&uuml;r Informatik (GI) in einem Aufruf an ihre Mitglieder. Aber nicht einmal wir InformatikerInnen und IngenieurInnen haben das Ausma&szlig; und die Tiefe der Aussp&auml;hung sehen wollen. Dabei lassen wir uns auf interessante Widerspr&uuml;chlichkeiten ein: Mit geschickt kombinierten Suchbegriffen lassen wir uns durch Google genau die gerade ben&ouml;tige Information in dem un&uuml;berschaubaren Datenuniversum des Internet suchen &#8211; und in Sekunden finden. Geht es aber um unsere eigenen Daten, verlassen wir uns gerne auf das Gef&uuml;hl, &#8222;je mehr Daten, desto unwahrscheinlicher, dass zuf&auml;llig unsere eigenen herausgefischt werden&#8220;. Und dieser Glaubenssatz ist falsch: Je umfassender die abgegriffenen Daten, desto gr&ouml;&szlig;er wird sogar die Wahrscheinlichkeit, dass Daten, die mit vorgegebenen Merkmalen und Mustern korrelieren, identifiziert werden &#8211; und dass wir durch das Zusammenspiel von Zuf&auml;llen unbescholten ins Fadenkreuz geraten k&ouml;nnen. Das widerspricht der Intuition, ist &#8218;counterintuitive&#8216;, und damit schwer vermittelbar.</p>
<p>Unsere Vorstellungen h&auml;ngen noch an Bildern aus Gestapo- und Stasi-Zeiten &#8211; Geheimdienstmitarbeiter, die Briefcouverts unter Wasserdampf &ouml;ffnen, um unsere Post zu lesen &#8211;, Bilder, die wir ins Digitale &uuml;bertragen. Mediale Darstellungen n&auml;hren diese Vorstellungen eher, als dass sie uns dar&uuml;ber aufkl&auml;ren, dass l&auml;ngst nicht mehr Analysten anhand von gegebenen Verdachtsmomenten ermitteln, sondern Big-Data-Tools mit hoch entwickelten Statistikmethoden und komplexen Mustererkennungsverfahren. Der Verdacht wird gleichsam erzeugt, konstruiert, von Automaten! Sie analysieren alle erfassten Daten unmittelbar, suchen nach Korrelationen, stellen Verkn&uuml;pfungen her, berechnen Gewichtsfaktoren f&uuml;r die Verd&auml;chtigkeit aller erfassten Personen. Diese &#8217;scores&#8216; h&auml;ngen z.B. von den &#8217;scores&#8216; der Personen ab, mit denen wir kommuniziert haben, und sogar von deren Kommunikationspartnern, die wir nicht einmal kennen m&uuml;ssen. Sie h&auml;ngen &#8211; &uuml;ber unsere Geodaten &#8211; von Personen ab, neben denen wir zuf&auml;llig im Caf&eacute; gesessen haben, von L&auml;ndern, die wir bereist haben, von den Suchbegriffen unserer Internetrecherchen.</p>
<p>Wir werden zu gewichteten Punkten in einem Beziehungsnetz, dem so genannten social graph, und je enger das Netz, desto ergiebiger wird es. Nachvollziehbar daher die Sammelwut der Dienste. &#8222;Mehr ist immer besser [&#8230;]. Da man Punkte, die man nicht besitzt, nicht verkn&uuml;pfen kann, versuchen wir grunds&auml;tzlich, alles zu sammeln und behalten es f&uuml;r immer,&#8220; sagt Ira Hunt, Chef-Techniker der CIA. Geheim bleibt, welche Faktoren relevant sind, mit welchen Algorithmen ausgewertet wird, welche Annahmen der &#8218;Verdachtskonstruktion&#8216; zu Grunde liegen.</p>
<p>Soweit sprechen wir von &#8218;passiver&#8216; &Uuml;berwachung, die wir nicht sp&uuml;ren, von der wir nicht erfahren &#8211; muss sie uns dann &uuml;berhaupt k&uuml;mmern? &#8222;Ich habe ja nichts zu verbergen&#8220;, das kann ein fataler Irrtum werden. Denn gezielt nehmen sich die Dienste Personen vor, die von den Automaten ausgesiebt werden, weil ihr &#8217;score&#8216; einen Schwellwert &uuml;berschritten hat. So kann jede_r von uns in die &#8218;aktive&#8216; &Uuml;berwachung geraten, ohne sein/ihr Wissen, einfach durch die Kombination von dummen Zuf&auml;lligkeiten &#8211; mit ziemlich ungem&uuml;tlichen Konsequenzen.</p>
<p>Wie ernst wir dieses pers&ouml;nliche Risiko nehmen, ist vielleicht jedes Einzelnen Sache. Ein allgemeines, die Gesellschaft betreffendes Risiko ist jedoch, dass Gleichg&uuml;ltigkeit und Unwissen dazu zu f&uuml;hren drohen, dass wir in einen totalen &Uuml;berwachungsstaat abgleiten. K&ouml;nnen wir wirklich davon ausgehen, dass unsere westlichen Demokratien immer stabil genug bleiben, reaktion&auml;ren Kr&auml;ften zu widerstehen, sich der &Uuml;berwachungseinrichtungen als willkommenes Werkzeug f&uuml;r eine Machtergreifung zu bedienen? Selbst wenn wir uns auf ein solches Szenario nicht einlassen wollen, f&uuml;hrt nicht, wie Rolf G&ouml;ssner anl&auml;sslich der Verleihung des Berliner Preises f&uuml;r Zivilcourage an Edward Snowden ausf&uuml;hrte, bereits das Bewusstsein, &uuml;berwacht zu werden, &uuml;ber eine allm&auml;hliche &Auml;nderung des kollektiven Verhaltens zu einer unfreien Gesellschaft?</p>
<h5>Und dennoch &ndash; es gibt Handlungs&shy;op&shy;ti&shy;onen!</h5>
<p>Was tun? Die Technik muss vor der &Uuml;bermacht des Angriffspotenzials passen, unsere Regierung will ihre innen- und au&szlig;enpolitischen Positionen nicht aufgeben, die Gesellschaft will auf das Gewohnte nicht verzichten. Hinzu kommen sozialer Druck und Unverst&auml;ndnis gegen&uuml;ber den Risiken. Die H&auml;nde in den Scho&szlig; legen? Ver&auml;nderung k&ouml;nnen wir erreichen, aber wir m&uuml;ssen dazu auf allen Ebenen ansetzen, konzertiert &#8211; Politik, Gesellschaft, Technik sind gleicherma&szlig;en aufgerufen.</p>
<p>Einmischen in die Politik, Kampagnenarbeit f&uuml;r eine gesellschaftliche Bewusstmachung sind zwei unverzichtbare Komponenten. Jedoch, genau wie die Politik sich nicht r&uuml;hren wird, bevor die Gesellschaft ihren Ver&auml;nderungswillen demonstriert, so wird sich die Gesellschaft nicht bewegen, ohne dass ihr technische und funktionale Alternativen an die Hand gegeben werden, die akzeptable Kompromisse zwischen dem &#8218;weiter so&#8216; und dem Verzicht auf eingespielte Prozeduren und lieb gewonnene Gewohnheiten bieten. Insofern muss Bruce Schneiers vorangestelltes Statement relativiert werden: Auch die Technik muss Beitr&auml;ge leisten, um Wege zu ihrer demokratischen Gestaltung und Kontrolle zu ebnen, auf mehreren Ebenen:</p>
<p>Offene Systeme sind die Grundlage f&uuml;r Kontrollierbarkeit. Erst wenn der Programmcode von Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen offengelegt wird, kann Software wirkungsvoll auf Hintert&uuml;ren und versteckte Schadfunktionen gepr&uuml;ft werden.(4) Open-Source-Software ist mittlerweile etabliert, findet aber immer noch nicht die w&uuml;nschenswerte breite Akzeptanz. Mit komfortableren Installationspaketen f&uuml;r Betriebssysteme auf g&auml;ngigen PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones k&ouml;nnte die Schwelle zum Umstieg reduziert werden. Besser noch, wenn Aufkl&auml;rung eine marktrelevante K&auml;ufer_innenschicht f&uuml;r Produkte entstehen l&auml;sst, die bereits mit einer kompletten Grundausstattung offener Software ausgeliefert werden. Dies gilt nicht nur f&uuml;r den privaten Konsum, sondern ebenso f&uuml;r Unternehmen, die schon aus wirtschaftlichen Erw&auml;gungen interessiert sein sollten, Sicherheitsrisiken zu reduzieren.</p>
<p><i>Wahlm&ouml;glichkeiten</i> innerhalb eines Angebots alternativer Dienste sind eine Voraussetzung f&uuml;r eine Abkehr von den derzeitigen monopolistischen sozialen Netzen, Suchmaschinen, Clouds, Appstores. Dass f&uuml;r alternative Dienste bereits heute Bedarf ist, beweist eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Email-Konten, Upload- Speicherplatz, Webhosting etc. anbieten. Wichtig ist die Etablierung &ouml;ffentlicher Kontrollinstanzen. Es sollte ein von den Kunden eingefordertes Qualit&auml;tskriterium werden, dass sich die Unternehmen freiwillig regelm&auml;&szlig;igen Sicherheitsaudits unterziehen.</p>
<p><i>Digitaler Selbstschutz</i> ist eine Sofortma&szlig;nahme. Er sollte so selbstverst&auml;ndlich werden wie das Anbringen eines Sicherheitsschlosses an der Wohnungst&uuml;r. Auch hier wieder obliegt es der K&auml;ufer_innengemeinde, eine Grundausstattung an Mitteln f&uuml;r den digitalen Selbstschutz bereits bei der Auslieferung von Neuger&auml;ten zu erwarten (kein/e Vermieter_in wird heute eine Wohnung ohne T&uuml;rschloss anbieten). Bis das erreicht ist, kann mit bereits heute erreichbaren Werkzeugen begonnen werden, wenigstens mit den einfachsten. Auch wenn gegen aktive Aussp&auml;hung vermutlich alle uns realistischerweise verf&uuml;gbaren Mittel versagen, erschweren &#8218;Hausmittel&#8216; zumindest die passive Aussp&auml;hung. &#8222;Macht es den Geheimdiensten schwer, verdunkelt das Netz!&#8220;, ist die Parole der Initiative &#8222;Reset the Net&#8220;, die dazu eine Grundausstattung an einfach zu handhabenden Schutzfunktionen anbietet.(5) Aufw&auml;ndiger, aber auch wirkungsvoller ist die Email-Verschl&uuml;sslung. Erforderlich ist jedoch die Installation der Verschl&uuml;sslungssoftware auf beiden Seiten der Kommunikation. F&uuml;r Verbreitung muss daher geworben werden. Dazu m&uuml;ssen Installation und Handhabung mit guten Anleitungen leicht gemacht werden. Einen hilfreichen Beitrag dazu leistete nun, gerade ein Jahr nach Snowdens Enth&uuml;llungen, die Free Software Foundation.(6)</p>
<h5>Wir haben es in der Hand &hellip;</h5>
<p>Es l&auml;ge an den B&uuml;rger_innen selbst, &Uuml;berwachung zu stoppen, schrieb Edward Snowden. Und dies sei mithilfe der Naturgesetze einfacher als mit staatlichen Gesetzen. Letztlich hat die Gesellschaft den Schl&uuml;ssel f&uuml;r eine Ver&auml;nderung in der Hand. Losl&ouml;sen m&uuml;ssen wir uns von der verf&uuml;hrerischen Annehmlichkeit des scheinbaren Umsonst von Internetdienstleistungen und -werkzeugen. Sicherheit kostet. Und auch ein St&uuml;ck Komfort m&uuml;ssen wir bereit sein aufzugeben. Denn, so schreibt Ulrike Meyer, Professorin f&uuml;r IT-Sicherheitsforschung an der RWTH Aachen, &#8222;Sicherheit kostet oft auch die Benutzerfreundlichkeit eines Programms.&#8220; Die erforderlichen neuen Produkte werden eine Herausforderung an die Wirtschaft sein. Und so wird vermutlich schneller als die Politik der Markt reagieren, sobald sich eine sicherheitsbewusste K&auml;uferschicht etabliert. Der politische Einfluss der betroffenen Wirtschaft wird daf&uuml;r sorgen, dass die Politik nachzieht. Aber beginnen m&uuml;ssen <i>wir! </i></p>
<p>Selbst t&auml;tig zu werden, andere dazu zu ermutigen, zu unterst&uuml;tzen &#8211; das hat mindestens zwei Effekte &uuml;ber den konkreten Nutzen hinaus: Wir erfahren Technik und ihre Mechanismen, wir holen die Technik ein St&uuml;ck heraus aus ihrer Abstraktheit. Und uns wird bewusst, dass wir uns ein St&uuml;ck Freiheit zur&uuml;ck erobern. Denn &#8222;beobachtet werden macht unfrei&#8220;, sagt uns Glenn Greenwald.</p>
<p><i>Bei dem Beitrag handelt es sich um die &uuml;berarbeitete und erweiterte Fassung eines Vortrags auf dem 3. Gustav-Heinemann-Forum der Humanistischen Union am 21. Juni 2014 in Rastatt. Eine Audioaufzeichnung des Vortrags ist zu finden unter </i><a href="http://www.humanistische-union/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.humanistische-union</i></a><i>. de/themen/rechtspolitik/ghf/. Der Beiitrag erschien vorab in der FIfF-Kommunikation 3/2014.</i></p>
<p>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;DIETRICH&nbsp;MEYER-EBRECHT&nbsp;<i>&nbsp; Jahrgang 1939, hatte von 1984 bis 2004 einen Lehrstuhl f&uuml;r Bildverarbeitung an der RWTH Aachen inne. Er engagiert sich seit 1987 im Forum InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF), dessen stellvertretender Vorsitzender er heute ist.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Bruce Schneier, US-amerikanischer Experte f&uuml;r Computersicherheit, im Vorwort seines Buches&nbsp; &#8222;Secrets and Lies&#8220;, 2000.</p>
<p>(2) Thomas Drake, &#8222;Ihr braucht einen Snowden aus dem BND!&#8220;, Interview in FR v. 10.06.2014.</p>
<p>(3) Elcomsoft Phone Password Breaker, <a href="http://www.elcomsoft.de/eppb.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.elcomsoft.de/eppb.html</a></p>
<p>(4) Siehe dazu die Beitr&auml;ge von Schaar und Neumann in diesem Heft.</p>
<p>(5) Initiator der Kampagne war Fred Barlow, Mitbegr&uuml;nder der Electronic Frontier Foundation (EFF), <a href="http://resetthenet.org/" target="_blank" rel="noopener">http://resetthenet.org</a>.</p>
<p>(6) Inzwischen ist unter Mitwirkung des Forum InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) auch eine deutsche Fassung der Anleitung der FSF f&uuml;r die Installation und Handhabung der (freien!) GnuPG-Software f&uuml;r das heute standardm&auml;&szlig;ig verwendete PGP-Verfahren verf&uuml;gbar, <a href="https://emailselfdefense.fsf.org/de/" target="_blank" rel="noopener">https://emailselfdefense.fsf.org/de/</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nackt und Privat oder die Versuchung der Allmacht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nackt-und-privat-oder-die-versuchung-der-allmacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/nackt-und-privat-oder-die-versuchung-der-allmacht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 95/96 Glenn Greenwald: Die globale Überwachung, Droemer Verlag 2014, 19.95 &#128; Nun sage ein Jahr nach den Enthüllungen von Edward Snowden niemand mehr, dass der Einzelne nicht in der Lage sei, die Welt zu verändern: Daniel Ellsberg mit den Pentagon-Papers, die die militärischen Lügen des Vietnamkrieges entlarvten; Chelsea [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nackt-und-privat-oder-die-versuchung-der-allmacht/">Nackt und Privat oder die Versuchung der Allmacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 95/96</p>
<p><i>Glenn Greenwald: Die globale Überwachung, Droemer Verlag 2014, 19.95 &#128; </i></p>
<p>Nun sage ein Jahr nach den Enthüllungen von Edward Snowden niemand mehr, dass der Einzelne nicht in der Lage sei, die Welt zu verändern: Daniel Ellsberg mit den Pentagon-Papers, die die militärischen Lügen des Vietnamkrieges entlarvten; Chelsea Manning mit ihren Wikileaks-Bildern, die die Mordlust amerikanischer Soldaten bei einem Luftangriff auf Zivilisten in Bagdad offenbarten. Und nun Edward Snowden, der uns unter Preisgabe seiner beruflichen wie bürgerlichen Existenz die bisher umfassendste Dokumentation geheimdienstlicher Überwachungsinstrumente liefert. Seine Hinweisen belegen jene maßlose Hybris, mit der Amerika seinen &#132;Krieg gegen den Terror&#147; der Welt oktroyiert.</p>
<p>In deren Gefolge liefert uns der Jurist und Journalist Glenn Greenwald die bedrohlichen Details jenes weltumfassenden Überwachungssystems amerikanischer Geheimdienste, mit denen uns im Namen unserer Sicherheit die Privatsphäre genommen wird. Die zentrale Botschaft dieses Systems lautet: Es gibt keinen Platz mehr, uns zu verstecken &#150; &#132;No place to hide&#147;, so der Originaltitel des Buches. Greenwald lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass wir gegenwärtig eine Zeitenwende erleben, in der sich eine freie Gesellschaft hin zur totalitären Erfassung des Privaten wandelt.</p>
<p>Greenwald gliedert sein spannendes Buch in jene abenteuerlichen Tage, in denen Snowden konspirativ Kontakt zu ihm als kritischem Journalisten sucht. Er beschreibt jenes Zaudern und Zögern, mit dem sich Washington Post und The Guardian dem ungeheuerlichen Aderlass an Daten nähern, um sich sodann im Wettlauf um die erste exklusive Nachricht zu übertreffen suchen. Nachdrücklich betont er die Unterstützung, die ihm und Snowden durch die Dokumentarfilmerin Laura Poitras bei der Entlarvung des staatlich legitimierten Spähprogramms erhielten. Dann widmet er sich den Inhalten der uferlosen Speicherung, mit denen die amerikanische Regierung ihr Ziel verfolgt, die elektronische Privatsphäre vollständig abzuschaffen. General Alexander, der frühere NSA-Direktor, wird mit den Worten zitiert: &#132;Warum können wir nicht alle Daten sammeln, immer und jederzeit?&#147;</p>
<p>XKeyscore, Prism, Blarney, Fairview, Oakstar und Stormbrew sowie das Zusammenspiel mit dem britischen Geheimdienst GCHQ werden ebenso anschaulich wie verständlich auch für den IT-Laien beschrieben. Zudem belegt Greenwald anhand der veröffentlichten Dokumente, wie die Öffentlichkeit über den Richtervorbehalt und das Ausmaß der Überwachung getäuscht und belogen wurden.</p>
<p>Schließlich widmet sich Greenwald den Gefahren der Massenüberwachung für die betroffenen Bürger. Für ihn ist klar: wer ständig unter Beobachtung steht und beurteilt wird, kann kein freier Mensch sein. Doch die Gefahren der vernetzten Medien würden häufig von den Wortführern des digitalen Zeitalters gegen die Nutzer_innen gewendet, etwa wenn der Google-Vorstandsvorsitzende sagt: &#132;Wenn es bei ihnen etwas gibt, das niemand wissen sollte, sollten sie es erst gar nicht tun&#147; (Eric Schmidt, 2009). Marc Zuckerberg, der Vorstandsvorsitzende von Facebook meint gar: &#132;Im digitalen Zeitalter ist Privatheit keine gesellschaftliche Norm&#147;. Dagegen ruft Greenwald den Amerikanern den vierten Zusatz ihrer Verfassung in Erinnerung (Schutz der Privatheit vor staatlichem Zugriff) und erinnert an die Mahnung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten aus dem Jahr 1928: &#132;Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, ist das umfassendste aller Rechte und dasjenige, dem ein freies Volk den größten Wert beimisst&#147; (Olmstead vs USA).</p>
<p>Im Nachgang illustriert Greenwald an seinem eigenen Werdegang, wie er und andere &#132;Nestbeschmutzer&#147; in den Medien persönlich gedemütigt und publizistisch hingerichtet werden. Dabei beschreibt er ein Phänomen, das nicht nur das Selbstverständnis angesehener Medien in den USA, sondern auch den Mainstream der deutschen Publizisten ergriffen hat.</p>
<p>Greenwalds Buch verdeutlicht, dass George Orwell&#8217;s 1984 längst durch die repressive Praxis moderner staatlicher (All)Machtstrukturen überholt ist. Bei dem von Snowden, Greenwald u.a. aufgedeckten Überwachungsorgien handelt es sich nicht um die Tat eines übereifrigen Einzelnen, sondern um staatlich verordnete Programme, an denen Zigtausende mitarbeiten; und das nicht nur in den USA, sondern auch in der angeblich so rechtsstaatlich verfassten Bundesrepublik.</p>
<p>&#132;Gott sieht alles, er kennt selbst deine geheimsten Gedanken&#147; &#150; mit dieser religiös verbrämten Pädagogik wurden wir zu einem demütigen, von Sünden freien Leben erzogen. Der Wunsch der Nachrichtendienste, unsere geheimsten Gedanken möglichst vorab zu lesen und unsere private Lebensgestaltung zu bestimmen, ist von dem Wunsch geleitet, sich an die Stelle Gottes zu setzen und seine Allmacht für den Staat, für das Gute dienstbar zu machen. Wenn wir nicht unsere Einzigartigkeit und Individualität, unsere Würde und Persönlichkeit diesen Allmachtsphantasien preisgeben wollen, müssen wir endlich aufstehen. Nach Greenwalds Buch gibt es keine Gelegenheit mehr, sich hinter der Metapher zu verstecken &#132;Ich habe nichts zu verbergen&#147;.</p>
<p><i>Albert Klütsch</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nackt-und-privat-oder-die-versuchung-der-allmacht/">Nackt und Privat oder die Versuchung der Allmacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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