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	<title>vorgänge Nr. 219: Soziale Menschenrechte Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 1-4 Vor wenigen Wochen fand die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Nach dem deutlichen Einzug der AfD in das Parlament und den dramatischen Verlusten der SPD saß der Schock bei vielen tief, der Gap zwischen Parlament und Parteien sowie Teilen des Wahlvolks war nicht zu übersehen. Offenbar haben [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/editorial-54/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 1-4</p>
<p>Vor wenigen Wochen fand die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Nach dem deutlichen Einzug der AfD in das Parlament und den dramatischen Verlusten der SPD saß der Schock bei vielen tief, der Gap zwischen Parlament und Parteien sowie Teilen des Wahlvolks war nicht zu übersehen. Offenbar haben sich der politische Diskurs einerseits und die persönlichen Befindlichkeiten vieler Bürgerinnen und Bürger andererseits voneinander entfernt. Eine rationale Basis dieser Entfremdung ist die Erfahrung, dass Themen und Anliegen einkommensschwächerer Gruppen im politischen Diskurs wie in der Gesetzgebung schlechtere Durchsetzungschancen haben als die Interessen der Besserverdienenden. Diese sogenannte selektive Responsivität der deutschen Politik wird von neueren politikwissenschaftlichen Forschungen bestätigt. (1) Höchste Zeit also, sich mit der sozialen Frage zu befassen. Die aktuellen vorgänge untersuchen deshalb, wie es um die Anerkennung, die Reichweite und die Durchsetzung sozialer Rechtsansprüche heute in Deutschland bestellt ist.</p>
<p>Den Themenschwerpunkt eröffnet Martin Kutscha mit einem Beitrag, der gleich zur Kardinalfrage führt: Braucht es überhaupt soziale Grund- und Menschenrechte, oder reichen nicht die politisch-freiheitlichen Garantien unserer Verfassung aus? Auch wenn diese Frage immer wieder einmal aufgeworfen wird &#150; wie jüngst von der Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer (2) &#150;, für Kutscha ist sie sowohl für das Grundgesetz, mehr aber noch im menschenrechtlichen Rahmen der UN klar entschieden: Um Freiheitsrechte effektiv wahrnehmen zu können, bedarf es einer hinreichenden Gewährleistung ihrer sozialen Voraussetzungen. Oder konkret: Die Freiheit der Berufswahl und -ausübung bleibt ein leeres Versprechen, wenn der Bildungszugang für bestimmte soziale Gruppen faktisch versperrt ist. <br />Doch welche Bedeutung haben soziale Grund- und Menschenrechte heute? Kutscha zeigt anhand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wie nachlässig auch heute noch deutsche Obergerichte mit sozialen Menschenrechtsnormen umgehen, die sie gegen ihren Wortlaut auslegen. Den Einwand, dass soziale Menschenrechte lediglich programmatische (leere) Versprechen seien, lässt Kutscha nicht gelten: Auch manche politischen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes &#150; etwa das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10) &#150; seien heute eher programmatisch zu verstehen und würden kaum noch substanziellen Schutz bieten. Ebenso wenig könne heute noch vertreten werden, dass Grundrechte nur als Abwehrrechte (gegen den Staat) funktionieren. Für den Schutz des (ungeborenen) Lebens, die informationelle Selbstbestimmung und andere Rechte werde längst anerkannt, dass es auch einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat gebe und dieser Gewährleistungspflichten habe. Kutscha erläutert, welche verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Gründe für die Gleichwertigkeit sozialer wie politischer Grund- und Menschenrechte sprechen.</p>
<p>Die folgenden beiden Beiträge stellen die sozialen Menschenrechte im internationalen Gefüge vor: <i>Michael Krennerich </i>skizziert den aktuellen völkerrechtlichen Entwicklungsstand der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen (wsk-) Rechte. Er geht hierbei vor allem auf die zunehmende Ausgestaltung und Profilbildung dieser Rechte durch verschiedene UN-Gremien und Sonderberichterstatter_innen ein, die verschiedene Dimensionen der Rechtsansprüche zur Entfaltung brachten (Schutz &#150; Achtung &#150; Gewährleistung) und zugleich die wichtige Unterscheidung zwischen unmittelbar und absolut einzuhaltenden bzw. geltenden Mindestansprüchen (&#132;minimum core obligations&#147;) sowie der mittelfristig, je nach verfügbaren wirtschaftlichen Ressourcen zu erfüllenden Rechtsansprüche einführten. Diese Ausdifferenzierung der wsk-Rechte mündete schließlich im Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt (2008), das einen wichtigen Meilenstein für die Justiziablität, d.h. die Einklagbarkeit dieser Rechte darstellte. Mit den &#132;Gründen&#147;, warum die deutsche Bundesregierung dieses Protokoll bisher immer noch nicht unterzeichnet hat &#150; setzt sich Krennerich ausführlich auseinander.</p>
<p>Der Beitrag von <i>Claudia Mahler </i>zeigt, welche Unterschiede in der Anerkennung und Durchsetzbarkeit von politischen und sozialen Rechten es bereits bei der Verabschiedung bzw. Inkraftsetzung von Zivil- und Sozialpakt gab. So existierte für die im Zivilpakt verankerten Rechte von Beginn an ein Individualbeschwerdeverfahren, die Rechte waren also von der/dem Einzelnen einklagbar. Dass sich die wsk-Rechte dennoch &#150; auch in Deutschland &#150; zunehmend durchsetzen, liegt nicht zuletzt am Staatenberichtsverfahren, mit dem der UN-Sozialausschuss regelmäßig die Umsetzung des Sozialpakts in den einzelnen Staaten überprüft. Mahler schildert den Ablauf dieses Verfahrens, das für die deutsche politische Debatte um die wsk-Rechte eine bedeutende Rolle spielt.</p>
<p>Anschließend wechseln wir die Perspektive ins Inland. Die nächsten vier Beiträge befassen sich mit dem Stand der Verwirklichung sozialer Rechte in Deutschland &#150; zumindest einigen Aspekten davon. <i>Tobias Baur</i> gibt einen Überblick über den aktuell fünften Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Er stellt Befunde zur relativen Armut in Deutschland und dem Armutsrisiko für verschiedene soziale Gruppen vor, ebenso die Ergebnisse der Erhebungen zur Verteilung von Einkommen und Vermögen. Alle Ergebnisse dieses Berichts sind jedoch mit Vorsicht zu genießen &#150; nicht nur, weil im Rahmen der Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Ministerien zahlreiche Änderungen (Abschwächungen) in den Befunden vorgenommen wurden, sondern auch, weil einige besonders einkommensschwache Gruppen systematisch ausgeklammert bleiben (etwa: Pflegebedürftige, Studierende oder Geflüchtete). Dennoch lässt sich ein Befund des Berichts nicht wegdiskutieren: Die ungleiche Verteilung der Vermögen hat in Deutschland in den letzten Jahren zugenommen, die Kluft zwischen Arm und Reich wird immer größer.<br />Wie das im Alltag von Hartz IV-Bezieher_innen aussieht, schildern <i>Thilo Broschell </i>und <i>Joachim Maiworm </i>von der Berliner Initiative Teilhabe e.V. Ihr Beitrag konzentriert sich auf die Auswirkungen, die der Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld auf die Wohnsituation der Betroffenen haben und welche Erfahrungen die Betroffenen mit Jobcentern machen.</p>
<p>Der Sicht von unten stellen wir einen Beitrag gegenüber, der gewissermaßen von oben auf mögliche Eigendynamiken und kontrafaktische Wirkungen des Sozialstaates schaut. <i>Thomas Flint</i>, Richter am Bundessozialgericht, stellt die provokante These auf, dass die zunehmende sozialstaatliche Absicherung gesellschaftlicher Risiken zu immer mehr Unzufriedenheit bei den Betroffenen führe &#150; weil mit ihr eine immer größere Anspruchshaltung gegenüber dem Staat einhergehe. Die Auseinandersetzung um sozialpolitische Leistungen und Standards erzeuge tendenziell den Eindruck, dass &#132;es nie genug&#147; sei &#150; und vergrößere damit die Abhängigkeit vom staatlichen Sozialsystem, sprich die Unfreiheit der Empfänger_innen der Transferleistungen. Flint plädiert dafür, der zunehmenden Entmündigung durch den immer stärker beanspruchten Sozialstaat mit einer Beschränkung auf basale Risiken zu begegnen.</p>
<p>Die These Flints wird von <i>John Philipp Thurn</i>, Richter am Berliner Sozialgericht, stark in Zweifel gezogen. Zunächst weist er darauf hin, dass man die (zunehmende) Enttäuschung bzw. Frustration der Beteiligten nicht automatisch auf deren gestiegene Ansprüche zurückführen könne: Für Flints These einer Spirale steigender sozialstaatlicher Ansprüche gebe es derzeit kaum empirische Belege &#150; denn bis auf die 1995 neu eingeführte Pflegeversicherung sinke das Leistungsniveau in allen anderen Sozialsystemen seit Jahrzehnten. Thurn macht jedoch eine ganze Reihe unbefriedigender Zustände im deutschen Sozialsystem aus &#150; nicht zuletzt das kaum noch zu durchdringende Sozialrecht &#150;, die zur Frustration aller Beteiligten beitragen.</p>
<p>Mit dem Reformbedarf des deutschen Sozialsystems befasst sich auch der nächste Beitrag von <i>Christoph Butterwegge</i>, der sich kritisch mit der Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) beschäftigt. Diese Idee findet bei Betroffenen wie Wirtschaftsvertretern viel Zustimmung, verheißt sie doch eine scheinbar einfache Alternative zur sozialstaatlichen Bürokratie: Jede/jeder erhält die gleiche staatliche Grundsicherung, alle bisherigen Prüfungen auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse können entfallen. Butterwegge zeigt, dass dieses Modell allenfalls zur Bekämpfung absoluter Armut in Entwicklungsländern taugen würde, die relative Armut in reichen Industrienationen wie Deutschland dagegen würde verfestigt, die Ungleichheit sogar noch zunehmen, denn für alle Menschen mit sog. Sonderbedarfen  (z.B. chronisch Kranke, Pflegebedürftige, Behinderte &#133;) käme das BGE einer drastischen Senkung der bisherigen, bedarfsorientierten Sozialleistungen gleich. Für Butterwegge führt deshalb kein Weg an einer einzelfallorientierten Sozialpolitik vorbei, denn mehr Gerechtigkeit lasse sich nur erreichen, indem Ungleiches auch ungleich behandelt werde und eine substanzielle Umverteilung der Vermögen in Angriff genommen werde.</p>
<p>Inwiefern Wirtschaftsunternehmen für die Durchsetzung von wsk-Rechten in Anspruch genommen werden (könnten), beschreibt <i>Sarah Lincoln</i>. Sie stellt dafür die 2011 von der UN verabschiedeten Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte vor. Die Leitlinien formulieren Minimalanforderungen dafür, wie wirtschaftsbezogene Menschenrechtsverstöße untersucht, geahndet und wiedergutgemacht werden können. Dazu geben sie Empfehlungen, welche Vorkehrungen und Regelungen Staaten treffen sollen, damit die auf ihrem Staatsgebiet ansässigen oder dort tätig werdenden Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards in ihrer Produktion verpflichtet und für etwaige Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Zur Umsetzung der Leitlinien in Deutschland verabschiedete die Bundesregierung im Dezember 2016 einen nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte, der nach Einschätzung vieler NGOs weit hinter den Erwartungen zurückblieb. Lincoln fasst die Kritik an der mangelnden Reichweite und Verbindlichkeit des Aktionsplans zusammen.</p>
<p>Zum Abschluss des Themenschwerpunkts geht <i>Kirsten Wiese</i> darauf ein, welchen Einfluss staatliche Stellen auf menschenrechtskonforme Produktions- und Arbeitsbedingungen haben. Ein zentraler Hebel sind für Wiese die vielerorts bereits existierenden Beschaffungsrichtlinien der öffentlichen Hand, die es entsprechend auszubauen gelte. Mit ihnen kann der Staat als Kunde die Hersteller auf die Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards verpflichten. Welche völkerrechtlichen Grundlagen dafür bereit stehen und welche Grenzen diese Form der Menschenrechtspolitik hat, skizziert Wiese in ihrem Beitrag.</p>
<p>Auch im Hintergrund hat diese Ausgabe der vorgänge interessante Beiträge zu bieten: Nachdem es am Rande der G20-Gipfelproteste zu gewaltsamen Ausschreitungen in Hamburg kam, gab es eine neuerliche Debatte über Ziele und Inhalte des Protests, über vorzunehmende Abgrenzungserklärungen sowie die mögliche Mitverantwortung der Linken für diese Ausschreitungen. <i>Monika Frommel </i>geht in ihrem Essay über &#132;Gewalt als attraktive Lebensform&#147; auf eine sympathisierende Nähe zwischen &#132;der Linken&#147; und der Gewalt gegen Sachen ein, die sie bereits in den Anfangsjahren der RAF ausmacht. Ihren Thesen widerspricht <i>Michael Brie</i>, der bei aller Kritik an den Ausschreitungen für einen differenzierteren Gewaltbegriff plädiert &#150; allein schon deshalb, um die Praxis zivilen Ungehorsams in der linken Protestkultur zu erhalten. Zugleich spricht er sich für eine ernsthafte Debatte um den Gewaltbegriff innerhalb der Linken aus.</p>
<p>Ein Beitrag von <i>Tarik Tabbara</i> rundet diese Ausgabe der vorgänge ab. Nachdem im Sommer der deutsche Schriftsteller und Menschenrechtsaktivist Dogan Akhanli während eines Urlaubsaufenthalts in Spanien inhaftiert wurde, rückte die steigende Zahl türkischer Festnahmeersuchen über Interpol ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Der Fall Akhanli verweist auf einige rechtsstaatliche Probleme der internationalen Polizeikooperation, die auch nach der Freilassung des Schriftstellers virulent bleiben. Tabbara benennt die Defizite im Interpol-Verfahren und zeigt, welche Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung des individuellen Rechtsschutzes bestehen.</p>
<p>Ich wünsche Ihnen wie immer eine interessante und anregende Lektüre mit dieser neuen Ausgabe der vorgänge</p>
<p><i>Sven Lüders <br />für die Redaktion</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Lea Elsässer/Armin Schäfer: Nur wer wählt, zählt? Die politischen Entscheidungen des Bundestags<br />sind systematisch zulasten der Armen verzerrt. In: MPIfG Jahrbuch 2017-2018. Köln 2017, S. 41-48.</p>
<p>2 &#132;Recht ersetzt Sozialpolitik nicht&#147;, Interview mit Susanne Baer in der taz v. 11.5.2017.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/editorial-54/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Warum soziale Grundrechte?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/warum-soziale-grundrechte-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 5-11 Die Auseinandersetzung um den Vorrang von politischen oder sozialen Rechten geht auf die Zeiten des Ost-West-Konflikts zurück. Obwohl dieser Konflikt schon einige Zeit überwunden ist, werden die sozialen Grund- und Menschenrechte heute in vielen westlichen Ländern immer noch stiefmütterlich behandelt. Welche verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Gründe gegen eine Anerkennung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/warum-soziale-grundrechte-1/">Warum soziale Grundrechte?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 5-11</p>
<p><i>Die Auseinandersetzung um den Vorrang von politischen oder sozialen Rechten geht auf die Zeiten des Ost-West-Konflikts zurück. Obwohl dieser Konflikt schon einige Zeit überwunden ist, werden die sozialen Grund- und Menschenrechte heute in vielen westlichen Ländern immer noch stiefmütterlich behandelt. Welche verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Gründe gegen eine Anerkennung sozialer Rechte ins Feld geführt werden, und was gegen ihre Herabstufung als &#8222;leere Versprechen&#8220; einzuwenden ist, erläutert Martin Kutscha.</i></p>
<p>Es gibt kaum eine Politiker_innenrede, in der nicht die &#8222;westliche Wertegemeinschaft&#8220; und die universellen Menschenrechte beschworen werden. Auch in der Jurist_ innenzunft gelten die Menschen- bzw. Grundrechte als unbedingt zu wahrende Fundamentalnormen des Rechts. Dies gilt allerdings nur für die klassischen Abwehrrechte (&#8222;Freiheitsrechte&#8220;) wie Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit, nicht hingegen für die sog. sozialen Grundrechte wie die Rechte auf Arbeit, auf Wohnung oder auf Bildung. Im Gegenteil: Die meisten Jurist_innen betrachten solche Grundrechtsgewährleistungen, die sich in den Verfassungen der Bundesländer, aber auch in völkerrechtlichen Verträgen wie z. B. dem &#8222;UNO-Sozialpakt&#8220; von 1966 befinden, nicht als echte Grundrechte, sondern als eigentlich überflüssige Versprechungen mit nur geringer Bindungswirkung.</p>
<h2 class="auto-created">Gering&shy;sch&auml;t&shy;zung in der Zunft</h2>
<p>Ein abschreckendes Beispiel für die Geringschätzung sozialer Grundrechtsgewährleistungen bietet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 zur Vereinbarkeit von Studiengebühren in Deutschland mit dem UNO-Sozialpakt. Die in dessen Art. 13 normierte Pflicht der Staaten, die Unentgeltlichkeit der Universitätsausbildung einzuführen, sei, so das Gericht,  nur &#8222;ein austauschbares Mittel zum Zweck&#8220; des chancengleichen Zugangs zum Universitätsunterricht und könne deshalb getrost durch andere Instrumente wie die Gewährung von Studiendarlehen ersetzt werden. (1)  Mit einer solchen &#8222;Auslegung&#8220; gegen ihren Wortlaut wird die &#8211; auch für Deutschland verbindliche &#8211; völkerrechtliche Norm geradezu auf den Kopf gestellt.</p>
<p>Insbesondere die Verankerung von sozialen Grundrechten in den Verfassungen der neuen Bundesländer nach 1990 stieß in der Jurist_innenzunft auf zum Teil polemische Kritik. So sprach z. B. der einflussreiche konservative Staatsrechtler Josef Isensee abschätzig vom Typ der &#8222;Pastorenverfassung&#8220;. (2) Erstaunlich ist solche Kritik angesichts der Tatsache, dass auch die nach 1945 geschaffenen Verfassungen der &#8222;alten&#8220; Bundesländer mehr oder minder ausführliche Kataloge mit sozialen Grundrechten enthalten.<br />In jüngster Zeit hat sich auch die &#8211; auf Vorschlag der Grünen gewählte &#8211; Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer negativ über soziale Grundrechte geäußert: Ein Recht auf Arbeit sei nicht einklagbar und mache &#8222;eine Verfassung zum leeren Versprechen.&#8220; Würden soziale Grundrechte als einklagbares Recht ausgestaltet werden, würde dies &#8222;die Gerichte überfordern, den Gesetzgeber strangulieren und die politische Debatte lähmen.&#8220; (3) Damit hat Baer die häufigsten Einwände gegen die Normierung sozialer Grundrechte zusammengefasst.</p>
<p>Aber wie überzeugend sind diese Einwände? Auch manche der klassischen Abwehrrechte mögen heute vielen als &#8222;leeres Versprechen&#8220; erscheinen. Nehmen wir z. B. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG): &#8222;Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.&#8220; Wie viel ist das &#8222;Fernmeldegeheimnis&#8220; oder moderner, das Telekommunikationsgeheimnis, noch wert angesichts der heutigen Massenüberwachung der Telekommunikation durch &#8222;Sicherheitsbehörden&#8220; bzw. in- und ausländische Geheimdienste? Schon im Jahre 2003 beklagte der ehemalige Verfassungsrichter Jürgen Kühling, dass man das Fernmeldegeheimnis inzwischen &#8222;getrost als Totalverlust abschreiben&#8220; könne. (4)</p>
<p>Auch die Geltungskraft des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Grundgesetz, darf z. B. nach den staatlichen Repressionen gegen friedlichen Protest beim G-20-Gipfel in Hamburg mit Fug und Recht bezweifelt werden. Gleichwohl fordert niemand, die genannten Grundrechte zu streichen &#8211; im Gegenteil: Ihr Geltungsanspruch muss sowohl in der Öffentlichkeit als auch vor Gericht entschieden verteidigt werden.</p>
<p>Was ist von der Behauptung zu halten, soziale Grundrechte strangulierten den Gesetzgeber? Tatsächlich schränken doch alle Grundrechte die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und die Machtausübung der Staatsgewalt schlechthin ein. Dies ist indessen gerade die Intention der Verfassung, wie bereits der Blick auf Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz zeigt: Danach binden die nachfolgenden Grundrechte sowohl die Gesetzgebung als auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung &#8222;als unmittelbar geltendes Recht.&#8220; Die Hauptfunktion moderner Verfassungen besteht schließlich gerade darin, der Staatsgewalt bestimmte Fesseln anzulegen und dadurch die Freiheitssphäre der Bürger und Bürgerinnen zu schützen. (5)</p>
<p>Dass ein Freiheitsrecht &#8222;ohne die tatsächlichen Voraussetzungen, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos&#8220; ist, konstatierte das Bundesverfassungsgericht im Übrigen schon in seiner Numerus-Clausus-Entscheidung von 1972. (6) Es besteht also ein Bedingungszusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der klassischen Abwehrrechte und der Umsetzung sozialer Grundrechtsgewährleistungen, um überhaupt erst die materiellen Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe aller Bürger_innen zu schaffen. (7)</p>
<h2 class="auto-created">Die Zur&uuml;ck&shy;hal&shy;tung des Grund&shy;ge&shy;setzes und der Ausweg des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts</h2>
<p>Von den Gegner_innen der sozialen Grundrechte wird häufig darauf verwiesen, dass unser Grundgesetz in weiser Selbstbeschränkung auf die Verankerung sozialer Grundrechte verzichtet habe. (8) Der eigentliche Grund für diesen Verzicht bleibt dabei im Dunkeln: Das Grundgesetz wurde von seinen Schöpfer_innen als Provisorium verstanden. Deshalb entschied sich der Parlamentarische Rat dafür, strittige Fragen auszuklammern, auf eine genaue Festlegung der sozialen &#8222;Lebensordnungen&#8220; zu verzichten und die künftige sozial- und wirtschaftspolitische Entwicklung offen zu halten. (9) Dies erklärt das Fehlen sozialer Grundrechte im Grundgesetz, abgesehen von den Schutzpflichten für Ehe und Familie und Mutterschaft in Art. 6, die von konservativen Abgeordneten durchgesetzt wurden. Bei der Verfassungsreform aufgrund der Wiedervereinigung fand sich wiederum keine Mehrheit dafür, entsprechend den zahlreichen Vorschlägen aus der Zivilgesellschaft soziale Grundrechte in den Verfassungstext aufzunehmen. (10)</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat im Laufe seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung einen eigentümlichen Weg gefunden, diesem Manko zumindest ein Stück weit abzuhelfen: Es entwickelte ein Grundrechtsverständnis, das einzelnen eher als Abwehrrechten formulierten Grundrechten Leistungskomponenten entnimmt und diese damit in die Nähe sozialer Grundrechtsgewährleistungen rückt. So wurde dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit , Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in den beiden (in seinen Konsequenzen durchaus problematischen) Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Schwangerschaftsunterbrechung (11) über den Abwehrcharakter des Grundrechts hinaus eine Schutzpflicht des Staates für dieses Rechtsgut entnommen und daraus bestimmte zwingende Vorgaben für den Gesetzgeber abgeleitet.</p>
<p>Die Schutzpflichtdimension auch anderer Grundrechte ist inzwischen in der rechtswissenschaftlichen Literatur weithin anerkannt. So wird mit guten Gründen z. B. darauf verwiesen, dass die Bundesregierung und den Gesetzgeber eine Schutzpflicht für das in Art. 10 Grundgesetz geschützte Telekommunikationsgeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber der umfassenden Ausforschung durch  ausländische Geheimdienste wie die NSA trifft. (12)</p>
<p>Angesichts zunehmender Armut in Deutschland von besonderer Bedeutung ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistungsdimension der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG. Schon ihrem Wortlaut nach enthält diese nicht nur das Gebot der Achtung, sondern auch den Schutz der Menschenwürde als &#8222;Verpflichtung aller staatlichen Gewalt&#8220;. Aus dieser Schutzpflicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Während diese Pflicht in früheren Entscheidungen eher beiläufig erwähnt wurde (13), entwickelte das Gericht in seinem Urteil zum Hartz IV-Regelsatz vom 9. Februar 2010 eine ausführliche Begründung hierfür:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;<i>Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (&#8230;) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.</i>&#8220; (14) </p>
</blockquote>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat dabei auch eine nähere Bestimmung des vom Staat zu gewährenden Existenzminimums vorgenommen: Dieser Begriff umfasse nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch &#8222;die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben&#8230;, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (&#8230;)&#8220; (15). Schon wenig später erteilte das Gericht allen Versuchen, aus Gründen der Abschreckung von Flüchtlingen vor der Einreise nach Deutschland die Leistungsstandards für die Sicherung des Existenzminimums abzusenken, eine entschiedene Absage: In seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz verwies es darauf, dass auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland eine Beschränkung des menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz nicht rechtfertigen könne:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;<i>Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (&#8230;). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.</i>&#8220; (16)</p>
</blockquote>
<p>Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes über ihre Abwehrfunktion hinaus als ein subjektives Leistungsrecht gegenüber dem Staat mit durchaus klaren Konturen etabliert. Freilich hat dieses höchstrichterlich geschaffene soziale Grundrecht angesichts anhaltender &#8222;Sparpolitik&#8220; im Sozialbereich und einer in den letzten Jahrzehnten durch Personalabbau etc. massiv ausgedünnten sozialstaatlichen Infrastruktur (17) seine Bewährungsprobe noch längst nicht bestanden. Durch eine explizite Normierung im Text des Grundgesetzes würde dieses Grundrecht seine Geltungskraft möglicherweise besser behaupten können als auf der Grundlage bloßen &#8222;Richterrechts&#8220;, das von politischen Mehrheiten umso leichter beiseite geschoben werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Abwehr&shy;rechte reichen nicht!</h2>
<p>In seinem oben zitierten Hartz-IV-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht auch deutlich gemacht, warum Abwehrrechte allein zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz für viele nicht ausreichen. Angesichts eines wachsenden Niedriglohnsektors in Deutschland und einer zunehmenden Verfestigung massiver sozialer Ungleichheit stimmt die neoliberale Ideologie, dass eigene Leistung und eigener Fleiß Garanten des Wohlstands und die sozial Abgehängten eigentlich selbst Schuld an ihrem Schicksal seien, immer weniger mit der Realität überein. (18) <br />&#8222;Wer ohne eigene gesellschaftliche Macht oder besonderen Schutz ist&#8220;, so erkannte der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde richtig, &#8222;unmächtig aus sich selbst, kommt in die Lage, seine rechtliche Freiheit gegenüber den Trägern gesellschaftlicher Macht nicht mehr realisieren zu können. Die Freiheit als allgemeine, grundsätzlich für jedermann realisierbar zu haltende, verflüchtigt sich, wird zunehmend zur leeren Form. Die soziale Ungleichheit schlägt um in soziale Unfreiheit.&#8220; (19)</p>
<p>Der vom Grundgesetz postulierte soziale Staat muss also die materiellen Voraussetzungen dafür sichern, dass die Menschen ihre Freiheit auch effektiv wahrnehmen können. Genau darauf zielen die sozialen Grundrechte; sie sind mithin ebenso &#8222;Freiheitsrechte&#8220; wie die klassischen Abwehrrechte. (20)</p>
<p>Es bleibt die Frage, ob und in welchem Maße soziale Grundrechte vor Gericht einklagbar sind. Dies lässt sich jedenfalls für solche Normen bejahen, die entsprechend eindeutig formuliert sind wie z. B. die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten in Art. 13 des UNO-Sozialpaktes, unentgeltlichen Schul- und Hochschulunterricht einzuführen. Dass &#8211; wie oben gezeigt &#8211; manche deutsche Gerichte nicht willens sind, solche Verpflichtungen anzuerkennen, steht dem Geltungsanspruch solcher sozialen Grundrechtsgewährleistungen nicht entgegen.</p>
<p>Im Völkerrecht, in dem soziale Grundrechte seit vielen Jahren anerkannt sind, ist die &#8211; vielleicht typisch deutsche &#8211; Fixierung auf die Justiz als alleinige Instanz zur Durchsetzung von Grundrechten ohnehin längst aufgegeben. (21) Das Völkerrecht unterscheidet drei Gewährleistungsebenen der Menschenrechte, nämlich die Pflicht zur Achtung (&#8222;duty to respect&#8220;), die Pflicht zur Schutzgewährleistung (&#8222;duty to protect&#8220;) und die Pflicht zur Bereitstellung der notwendigen Ressourcen (&#8222;duty to fulfil&#8220;). (22) Ausschüsse der UNO kontrollieren u. a. anhand der regelmäßig vorzulegenden Staatenberichte, ob und in welchem Maße die Unterzeichnerstaaten diese Verpflichtungen jeweils umgesetzt haben. (23)</p>
<p>Zum Abschluss sei noch einmal ein ehemaliger Verfassungsrichter zitiert, nämlich Helmut Simon: &#8222;<i>Für die Verwirklichung der Verfassung sind &#8230; nicht allein die Gerichte, sondern vor allem das vom Volk unmittelbar legitimierte Parlament und die Exekutive verantwortlich. Es ist durchaus sinnvoll, diese Staatsorgane auch durch positive Zielsetzungen von Verfassungs wegen in die Pflicht zu nehmen und für die Staatspraxis Prioritäten zu setzen.</i>&#8220; (24)</p>
<p>Warum soll, so wäre hinzuzufügen, eine Verfassung nur das Bestehende schützen und damit im Ergebnis den Status quo der gesellschaftlichen Machtverhältnisse zementieren? Sollte sie nicht auch normative Leitlinien für die Zukunft enthalten und damit die Staatsgewalt in die Pflicht nehmen, die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe aller am gesellschaftlich erarbeiteten Reichtum zu schaffen?</p>
<p><b>PROF. DR. MARTIN KUTSCHA</b><i>   Professor i. R. für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union und der deutschen Sektion der IALANA.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen Bd. 134, S. 1 (23/24); ausführlich dazu M. Kutscha, Völkerrecht<br />auf den Kopf gestellt, Grundrechte-Report 2010, S. 202 (204 f.)</p>
<p>2 J. Isensee, in: Gemeinsame Verfassungskommission, Stenografischer Bericht vom 16.6.1992, S. 36;<br />weitere Zitate bei M. Kutscha, Soziale Grundrechte und Staatszielbestimmungen in den neuen Landesverfassungen,<br />Zeitschrift für Rechtspolitik 1993, S. 339 (340).</p>
<p>3 S. Baer, &#8222;Recht ersetzt Sozialpolitik nicht&#8220;, Interview in der taz v. 11.5.2017.</p>
<p>4 J. Kühling, Das Ende der Privatheit, in: Müller-Heidelberg u.a. (Hg.), Grundrechte-Report 2003,<br />S. 15.</p>
<p>5 Vgl. z. B. K. Loewenstein, Verfassungslehre, 2. Aufl. 1969, S. 128; H. Dreier, Der freiheitliche Verfas &#8211;<br />sungsstaat als riskante Ordnung, Rechtswissenschaft 1/2010, S. 11 (17).</p>
<p>6 Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) Bd. 33, 303 (331).</p>
<p>7 Vgl. J. Dorfmann, Der Schutz der sozialen Grundrechte, 2006, S. 301; E. Eichenhofer, Soziale Menschenrechte<br />im Völker-, europäischen und deutschen Recht, 2012, S. 204 ff.</p>
<p>8 Vgl. z. B. S. Baer, a.a.O. (Anm. 3).</p>
<p>9 Vgl. W. Abendroth, Das Grundgesetz, 3. Aufl. 1966, S. 65 f.; W. Däubler, Der Schutz der sozialen<br />Grundrechte in der Rechtsordnung Deutschlands, in: J. Iliopoulos-Strangas (Hg.), Soziale Grundrechte<br />in Europa nach Lissabon, 2010, S. 111 (119 f.).</p>
<p>10 Vgl. N. Konegen/P. Nitschke (Hg.), Revision des Grundgesetzes? 1997, S. 29 ff.</p>
<p>11 BVerfGE 39 S. 1 u. 88, S. 203.</p>
<p>12 So z. B. von den Gutachtern M. Bäcker, W. Hoffmann-Riem und H.-J. Papier im NSA-Untersuchungsausschuss<br />des 18. Deutschen Bundestages, dokumentiert b. S. Lüders, Deutsche Rechtspositionen<br />zur Überwachungsaffäre, vorgänge 206/207, 2014, S. 7 (17 ff.).</p>
<p>13 BVerfGE 45, S. 187 (228).</p>
<p>14 BVerfGE 125, S. 175 ff., Rn. 134.</p>
<p>15 BVerfG a.a.O., Rn. 135.</p>
<p>16 BVerfGE 132, S. 134 (173).</p>
<p>17 Vgl. Ch. Butterwegge, Sozialstaat am Ende? In: F. Roggan/D. Busch (Hg.), Das Recht in guter Verfassung?<br />2013, S. 53 ff.; T. Ansbach/M. Kutscha, Die Flüchtlingsfrage: Der Sozialstaat in der Pflicht,<br />Blätter f. dt. u. intern. Politik 1/2016, S. 13 ff.</p>
<p>18 Vgl. nur Ch. Butterwegge, a.a.O. (Anm. 17); O. Nachtwey, Die Abstiegsgesellschaft, 2016, rezensiert<br />in Vorgänge 217 (1/2017), S. 149 f.</p>
<p>19 E.-W. Böckenförde, Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, 2011, S. 33 (Hervorh. im Orig.)</p>
<p>20 Vgl. M. Krennerich, Soziale Menschenrechte sind Freiheitsrechte! In: Deutsches Institut für Menschenrechte<br />u. a. (Hg.), Jahrbuch Menschenrechte 2007, S. 57.</p>
<p>21 Vgl. N. Paech, Die sozialen, ökonomischen und kulturellen Menschenrechte im Rechtssystem der<br />internationalen Wirtschafts- und Handelsordnung (Hg. Friedrich-Ebert-Stiftung), 2003, S. 26.</p>
<p>22 Vgl. N. Paech, a.a.O. (Anm. 21), S. 28 f. sowie den Beitrag von C. Mahler in diesem Heft.</p>
<p>23 S. dazu ausführlich den Beitrag von Mahler in diesem Heft.</p>
<p>24 H. Simon, Wegweisendes Verfassungsmodell aus Brandenburg, Neue Justiz 1991, S. 427.</p>
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		<title>Der UN-Sozialpakt und sein Zusatzprotokoll</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:55:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 219 (3/2017), S. 13-21 Die Entwicklung der sozialen Menschenrechte war mit ihrer Niederlegung im sog. UN-Sozialpakt keineswegs abgeschlossen. Michael Krennerich skizziert im folgenden Beitrag, wie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im internationalen Menschenrechtsdiskurs seitdem ausdifferenziert wurden, hinsichtlich verschiedener Rechtsanspr&#252;che und -dimensionen, aber auch in Bezug darauf, welche Anspr&#252;che unmittelbar und uneingeschr&#228;nkt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3/2017), S. 13-21</p>
<p><i>Die Entwicklung der sozialen Menschenrechte war mit ihrer Niederlegung im sog. UN-Sozialpakt keineswegs abgeschlossen. Michael Krennerich skizziert im folgenden Beitrag, wie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im internationalen Menschenrechtsdiskurs seitdem ausdifferenziert wurden, hinsichtlich verschiedener Rechtsanspr&uuml;che und -dimensionen, aber auch in Bezug darauf, welche Anspr&uuml;che unmittelbar und uneingeschr&auml;nkt gelten (und welche abh&auml;ngig von verf&uuml;gbaren Ressourcen zu sehen sind). Diese Differenzierungen waren eine wesentliche Voraussetzung daf&uuml;r, dass wsk-Rechte heute im internationalen Raum nicht mehr als blo&szlig;e programmatische Aussagen gesehen, sondern als verbindliche justiziable Rechtsanspr&uuml;che anerkannt werden. Abschlie&szlig;end setzt sich Krennerich ausf&uuml;hrlich mit den (wechselnden) Begr&uuml;ndungen der Bundesregierungen auseinander, die bisher die Ratifikation des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt und damit eine wichtige Voraussetzung f&uuml;r die individuelle Einklagbarkeit dieser Rechte verweigert hat.</i></p>
<p>In den vergangenen 20 Jahren haben die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte erheblich an Bedeutung gewonnen. Schon l&auml;ngst sind die &#8222;wsk-Rechte&#8220; oder &#8222;sozialen Menschenrechte&#8220;, wie sie in der Menschenrechtsszene oft verk&uuml;rzt genannt werden, im Mainstream des globalen Menschenrechtsdiskurses angekommen. Inzwischen sind sie fester Bestandteil nationaler wie internationaler Menschenrechtspolitik. Zentraler Bezugspunkt ist &#8211; neben der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1948 &#8211; nach wie vor der Internationale Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (UN-Sozialpakt), der 1966 verabschiedet wurde und 1976 in Kraft trat. Er verankert eine breite Palette wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, darunter u.a. die Rechte auf Bildung, auf Arbeit, auf menschenw&uuml;rdige Arbeitsbedingungen, auf Gewerkschaftsfreiheit, auf soziale Sicherheit, auf Gesundheit, auf Nahrung, auf Wohnen und &#8211; obwohl nicht ausdr&uuml;cklich erw&auml;hnt &#8211; auf sauberes Trinkwasser und Sanit&auml;rversorgung. Weniger Beachtung finden die dort ebenfalls verankerten Rechte auf Teilhabe am kulturellen Leben und an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts. Auch weitere globale und regionale Menschenrechtsabkommen beinhalten wsk-Rechte. Hinzu kommen ILO-Konventionen, die auf dem Gebiet der Arbeitsbeziehungen und sozialen Sicherheit einen besonderen Beitrag zum sozialen Menschenrechtsschutz leisten. [1]</p>
<h5>R&uuml;ckblick &ndash; ein langer Weg</h5>
<p>W&auml;hrend die wsk-Rechte von Beginn an fester Bestandteil des in der zweiten H&auml;lfte des 20. Jahrhunderts entwickelten internationalen Menschenrechtsschutzes waren, blieben sie im dominanten liberalen Menschenrechtsdiskurs des &#8222;Westens&#8220; lange Zeit unterbelichtet. Im Unterschied zu den b&uuml;rgerlichen und politischen Menschenrechten wurden die wsk-Rechte oft nicht als &#8222;echte&#8220;, individuelle Menschenrechte angesehen oder allenfalls als teure Leistungsrechte, die weder hinreichend bestimmbar noch einklagbar seien. Zugleich waren sie eingespannt in die ideologischen Auseinandersetzungen westlicher Demokratien mit den L&auml;ndern des Ostens und des globalen S&uuml;dens. Aus rechtsdogmatischen und politischen Gr&uuml;nden blieb daher der UN-Sozialpakt lange Zeit bedeutungslos. Dies &auml;nderte sich erst in den 1990er Jahren. Voraussetzung hierf&uuml;r war nicht zuletzt das Ende des Ost-West-Konfliktes, das zwar nicht zu einer De-Politisierung, wohl aber zu einer De-Ideologisierung des Menschenrechtsdiskurses f&uuml;hrte. Dadurch &ouml;ffneten sich politische R&auml;ume, um in internationalen Foren die Diskussion um die wsk-Rechte aufzugreifen und auf soziale Problemlagen weltweit anzuwenden. Die Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 best&auml;rkte die Unteilbarkeit der Menschenrechte, die bereits in der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte unmissverst&auml;ndlich angelegt ist (s. Riedel 2017): B&uuml;rgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte bilden demnach einen Sinnzusammenhang aufeinander bezogener Rechte, bedingen sich gegenseitig und geh&ouml;ren untrennbar zusammen.<br />Der Bedeutungsaufschwung der wsk-Rechte lag also weniger in der Verankerung neuer Rechte begr&uuml;ndet als darin, dass sich gerade zivilgesellschaftliche Gruppen bestehende Rechte aneigneten und sie politisch nutzten. Gemeinsam mit Sachverst&auml;ndigen an Universit&auml;ten und in den Institutionen des globalen und regionalen Menschenrechtsschutzes bem&uuml;hten sie sich, den wsk-Rechten ein klares inhaltliches Profil und eine st&auml;rkere politische wie v&ouml;lkerrechtliche Verbindlichkeit zu verleihen. Vor allem der UN-Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und einzelne UN-Sonderberichterstatter_innen trugen erheblich zur Konkretisierung des Inhalts der wsk-Rechte und der sich daraus ergebenden Staatenpflichten bei. Als hilfreich f&uuml;r die Auslegung des inhaltlichen Gehalts vieler sozialer Menschenrechte erwiesen sich die Kategorien der Verf&uuml;gbarkeit, des offenen Zugangs, der Annehmbarkeit und der Angepasstheit, welche die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung, Katarina Toma&#353;evski, um die Jahrtausendwende popul&auml;r machte. Der UN-Ausschuss wandte diese oder &auml;hnliche Kategorien auch auf andere Rechte an.</p>
<p>Drei Beispiele: Das Recht auf Bildung umfasst die Verf&uuml;gbarkeit grundlegender und weiterf&uuml;hrender Bildungseinrichtungen; den diskriminierungsfreien, offenen und erschwinglichen Zugang zur Bildung; sowie menschenrechtskonforme, qualitativ angemessene Inhalte und Formate der Bildung, die an den Bed&uuml;rfnissen der Menschen ausgerichtet sind. Das Recht auf Wohnen wiederum fordert die hinreichende Verf&uuml;gbarkeit und den Schutz angemessenen Wohnraums; einen offenen, diskriminierungsfreien und bezahlbaren Zugang zu Wohnraum; sowie eine menschenw&uuml;rdige Wohnqualit&auml;t. Angesichts tagt&auml;glicher Zwangsvertreibungen und Zwangsumsiedlungen von unz&auml;hligen Menschen weltweit ist die Schutzfunktion nochmals eigens zu betonen. Auch beim Recht auf Gesundheit ist der Schutz wichtig. Auf eine Kurzformel gebracht, besagt es, dass der Staat die Gesundheit der Menschen nicht beeintr&auml;chtigen darf, diese vor Eingriffen zu sch&uuml;tzen hat und Ma&szlig;nahmen ergreifen muss, damit die Menschen gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen vorfinden und sie vor allem Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung haben.</p>
<p>Die wsk-Rechte stellen nicht nur teure Leistungsrechte dar, sondern ihnen sind auch freiheitliche Abwehr- und Schutzdimensionen eigen. Gewiss m&uuml;ssen aktive Ma&szlig;nahmen etwa gegen extreme Armut, Bildungsnotst&auml;nde, Arbeitslosigkeit, Krankheiten, Wohnelend und soziale Ausgrenzung ergriffen werden, die viele Ressourcen binden. Doch sch&uuml;tzen die wsk-Rechte die Menschen eben auch vor unzul&auml;ssigen Eingriffen in ihr Leben und eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung. So dienen die wsk-Rechte dem Schutz der einzelnen Menschen davor, ausgebeutet zu werden, unter menschenunw&uuml;rdigen Arbeitsbedingungen zu arbeiten, in ihrer Gesundheit gesch&auml;digt zu werden &#8211; oder daran gehindert zu werden, sich selbstst&auml;ndig zu ern&auml;hren, ein sicheres Wohnumfeld zu bewahren, sich angemessen zu bilden oder am kulturellen Leben teilzuhaben. Soziale Menschenrechte sind daher im besten Sinne des Wortes &#8222;Freiheitsrechte&#8220;.</p>
<p>V&ouml;lkerrechtlich ist inzwischen anerkannt, dass die sozialen Menschenrechte Abwehr-, Schutz- und Leistungsdimensionen umfassen. Damit korrespondieren staatliche Achtungs-, Schutz- und Gew&auml;hrleistungspflichten. Demnach sind die Staaten verpflichtet, die einzelnen Menschen nicht an der Aus&uuml;bung ihrer Rechte zu hindern (Achtungspflichten), den Einzelnen vor Eingriffen Dritter in seine Rechte zu sch&uuml;tzen (Schutzpflichten) und die Aus&uuml;bung der Menschenrechte durch aktives Handeln zu erm&ouml;glichen (Gew&auml;hrleistungspflichten). Diese von Asbj&oslash;rn Eide gepr&auml;gte Pflichtentrias &#8211; Achten, Sch&uuml;tzen, Gew&auml;hrleisten &#8211;&nbsp; wurde vom UN-Ausschuss konsequent aufgegriffen, angewandt und verbreitet; sie geh&ouml;rt inzwischen zum ABC des Menschenrechtswissens.</p>
<p>Die inhaltliche Bestimmung der sozialen Menschenrechte zeigt ein weiteres: Zum einen erlaubt der UN-Sozialpakt den Vertragsparteien, ihre Verpflichtungen fortschreitend (&#8222;progressively&#8220;) umzusetzen. Angesichts knapper Ressourcen und nur schwer &uuml;berwindbarer sozialer Missst&auml;nde lassen sich tats&auml;chlich viele Aspekte der sozialen Menschenrechte nicht von heute auf morgen verwirklichen. Zum anderen betont der Ausschuss aber, dass die Staaten umgehend aktiv werden m&uuml;ssen, um die wsk-Rechte umzusetzen, und dass bestimmte Aspekte dieser Rechte nicht fortschreitend, sondern unmittelbar zu verwirklichen sind. Gerade Unterlassungspflichten, Diskriminierungsverbote und die Gew&auml;hrleistung der &#8222;minimum core obligations&#8220; z&auml;hlen dazu. Auch gelten die sozialen Menschenrechte inzwischen als hinreichend bestimmbar und grunds&auml;tzlich geeignet, um sie in Beschwerde- oder Gerichtsverfahren &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. Die Auffassung, dass wsk-Rechte der Sache nach, also materiell, justiziabel seien, ging mit Bem&uuml;hungen einher, auch die prozedurale Justiziabilit&auml;t dieser Rechte zu st&auml;rken. Dies f&uuml;hrte auf der Ebene der Vereinten Nationen letztlich zur Ausarbeitung und Verabschiedung des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt.</p>
<h5>Der UN-So&shy;zi&shy;al&shy;pakt im nationalen Recht</h5>
<p>Ein wichtiges Kriterium f&uuml;r die Umsetzung von Menschenrechtsabkommen ist die Frage, wie diese in nationales Recht &uuml;bersetzt werden und welchen Stellenwert sie dort einnehmen. Wie andere V&ouml;lkerrechtsvertr&auml;ge auch wird der UN-Sozialpakt in Deutschland per Zustimmungsgesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung integriert, und zwar im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Menschenrechtsabkommen nehmen also hierzulande keinen Verfassungsrang ein, wie dies beispielsweise in einigen lateinamerikanischen Staaten &#8211; zumindest auf dem Papier, mitunter aber auch in der Rechtspraxis &#8211; der Fall ist.</p>
<p>Nun stellt sich die Frage, ob bzw. inwiefern die im Sozialpakt verankerten Rechte auf dem innerstaatlichen Rechtsweg durch Einzelne zur Geltung gebracht werden k&ouml;nnen. Ist in Deutschland die &#8222;unmittelbare Anwendbarkeit&#8220; der v&ouml;lkerrechtlichen Menschenrechte gegeben? Voraussetzung hierf&uuml;r ist, dass die Menschenrechtsnormen zum einen hinreichend klar und bestimmbar sind, so dass sie sich mit den Mitteln juristischer Subsumtion auf einen Fall anwenden und daraus Rechtsfolgen ableiten lassen. Zum anderen muss die Menschenrechtsnorm &#8222;unbedingt&#8220; sein, also keine weiteren staatlichen Umsetzungsakte erforderlich machen (vgl. Krajewski 2017). F&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Menschenrechte ist beides &#8211; zumindest grunds&auml;tzlich &#8211; in Deutschland unbestritten. Hingegen wurde und wird teilweise noch die unmittelbare Anwendbarkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte angezweifelt (ebd.). Erst allm&auml;hlich setzt sich auch hierzulande die Erkenntnis durch, dass beispielsweise abwehrrechtliche und diskriminierungsbezogene Dimensionen der wsk-Rechte dazu geeignet sind, auch unmittelbar vor Gerichten geltend gemacht zu werden.</p>
<p>Bislang nehmen die deutschen Gerichte kaum Bezug auf den UN-Sozialpakt. Die Ausnahme bilden allenfalls die Gerichtsverfahren zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Studiengeb&uuml;hren in den Jahren 2006 bis 2010, bei denen mitunter sogar ausf&uuml;hrlich gepr&uuml;ft wurde, inwieweit Bestimmungen des Sozialpaktes unmittelbar zur Anwendung kommen. [2] Insgesamt aber lassen sich, wie Markus Krajewski (2017) nachgewiesen hat, nur wenige Verfahren finden, in denen &#8211; sei es beim Parteienvortrag oder bei der Urteilsbegr&uuml;ndung &#8211; auf den UN-Sozialpakt Bezug genommen wird. F&uuml;r die Bundesregierung stellt die fehlende unmittelbare Geltendmachung der Paktvorschriften vor deutschen Gerichten oder deren fehlende Nennung in den Begr&uuml;ndungen deutscher Gerichtsurteile kein Problem dar; daraus k&ouml;nnten keinerlei (negative) Schl&uuml;sse auf die Ber&uuml;cksichtigung des Paktes in der deutschen Rechtsanwendung gezogen werden, behauptet sie im j&uuml;ngsten Staatenbericht zum UN-Sozialpakt (Bundesregierung 2016: 6). [3] Der UN-Ausschuss, der den Bericht 2018 behandeln wird, hat dies bisher anders gesehen. Er beanstandete bei fr&uuml;heren Staatenberichten, dass die Rechte des UN-Sozialpaktes vor innerstaatlichen Gerichten in Deutschland (ebenso wie in vielen anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern) nicht hinreichend geltend gemacht werden k&ouml;nnten. Eine solche Kritik wird gerade auch von Menschenrechtsorganisationen geteilt und findet sich in &#8222;Schattenberichten&#8220; zum UN-Sozialpakt wieder.</p>
<p>Zugegeben: Die geringe Zahl an Gerichtsverfahren ist zum guten Teil auf das ausgebaute Arbeits- und Sozialrecht in Deutschland zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, das eine Bezugnahme auf den UN-Sozialpakt zumeist nicht notwendig erscheinen l&auml;sst. Zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist sie aber auch auf die geringe Vertrautheit von Richter_innen und Anw&auml;lt_innen mit den Bestimmungen des UN-Sozialpaktes sowie mit den &#8222;Allgemeinen Kommentaren&#8220; (General Comments) und den &#8222;Abschlie&szlig;enden Bemerkungen&#8220; (Concluding Observations) des UN-Ausschusses f&uuml;r wsk-Rechte. Die Behauptung der Bundesregierung, dass eine &#8222;hinreichende Sensibilisierung der Akteure im deutschen Gerichtsverfahren f&uuml;r menschenrechtliche Vorgaben wie die des Paktes&#8220; durch ein entsprechendes Aus- und Fortbildungsangebot gesichert sei (vgl. Bundesregierung 2016: 6), entbehrt der Selbstkritik und einer soliden Erfahrungsgrundlage. Sofern Gerichte in ihren Urteilsbegr&uuml;ndungen &uuml;berhaupt auf den UN-Sozialpakt Bezug nehmen, sind sie bezeichnenderweise nicht immer auf dem Stand der gegenw&auml;rtigen v&ouml;lkerrechtlichen Diskussion.[4]</p>
<h5>Widerstand gegen das Zusatz&shy;pro&shy;to&shy;koll</h5>
<p>Nicht unwesentlich ist auch die Frage, inwieweit die Staaten internationale Kontrollverfahren eines Menschenrechtsabkommens akzeptieren. Die Bundesregierung kommt zwar ihren Berichtspflichten nach, legt also in Berichten an den UN-Ausschuss regelm&auml;&szlig;ig Rechenschaft dar&uuml;ber ab, wie Deutschland den UN-Sozialpakt umsetzt. Bisher hat Deutschland aber noch nicht das Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt ratifiziert. Es w&uuml;rde einzelnen Personen die M&ouml;glichkeit einr&auml;umen, nach Aussch&ouml;pfung des innerstaatlichen Rechtsweges eine Beschwerde beim UN-Ausschuss einzureichen, wenn sie sich in ihren Paktrechten verletzt sehen.</p>
<p>Die deutschen Regierungen gleich welcher Coleur haben in den vergangen 15 Jahren stets Kl&auml;rungs- und Pr&uuml;fungsbedarf angemeldet, sowohl bei der Ausarbeitung (2003-2008), nach der Verabschiedung (2008) wie nach dem Inkrafttreten (2013) des Zusatzprotokolls. Deutlich ablesen l&auml;sst sich dies an den Menschenrechtsberichten und den Menschenrechtsaktionspl&auml;nen der Bundesregierung, in denen mit sch&ouml;ner Regelm&auml;&szlig;igkeit eine (intensive) Pr&uuml;fung der Ratifizierung versprochen wird (vgl. Krennerich 2014). Auch in der 18. Wahlperiode versprach die Ministerin im federf&uuml;hrenden Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS), Andrea Nahles, die Ratifizierung des Zusatzprotokolls ernsthaft pr&uuml;fen zu lassen; doch verhedderte sich die angek&uuml;ndigte Ratifizierungsinitiative des BMAS in den Endlosschleifen der Pr&uuml;fung. Bislang fehlt es am politischen Willen, eine Ratifizierung gegen Widerst&auml;nde durchzusetzen.</p>
<p>Angesichts des klaren Bekenntnisses der Bundesregierungen zur Unteilbarkeit der Menschenrechte ist weniger die Ratifizierung als die Nicht-Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt erkl&auml;rungsbed&uuml;rftig. Es ist das einzige Kontrollverfahren der von Deutschland ratifizierten UN-Menschenrechtsabkommen, das Deutschland bislang nicht akzeptiert hat. Was spricht dagegen? Der grunds&auml;tzliche &#8211; auch von deutscher Regierungsseite in den 2000er Jahren vorgetragene &#8211; Einwand, wsk-Rechte seien zu vage und nicht justiziabel genug, um in quasi-gerichtlichen Beschwerdeverfahren gepr&uuml;ft zu werden, l&auml;sst sich heute nicht mehr halten. Mittlerweile sind die Kommentierungen dieser Rechte durch den UN-Ausschuss weit vorangeschritten, und es liegen viele Entscheidungen regionaler Menschenrechtsgerichtsh&ouml;fe und nationaler Gerichte anderer L&auml;nder zu diesen Rechten vor &#8211; mit vollem Verst&auml;ndnis daf&uuml;r, dass den Staaten ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung dieser Rechte zukommt.</p>
<p>Allerdings k&ouml;nnten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Differenzen bei der Auslegung der Paktrechte zwischen Regierung und UN-Ausschuss zu Tage treten. Bereits im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens wiesen verschiedene Bundesregierungen die Ausschusskritik als nicht immer sachgerecht zur&uuml;ck. Auf Regierungsseite bildete sich daher eine Haltung heraus, erst die weitere Kommentierungen einzelner Paktrechte und die Spruchpraxis in den Beschwerdeverfahren abzuwarten, bevor &uuml;ber die Ratifizierung des Zusatzprotokolls entschieden wird. Dabei b&ouml;ten gerade Beschwerden die M&ouml;glichkeit, sich &uuml;ber rechtliche Auslegungsfragen zu verst&auml;ndigen, zumal sie den UN-Ausschuss disziplinieren, seine Entscheidungen auf justiziable Weise zu begr&uuml;nden. Im Unterschied zu einem allgemeinen Staatenberichtsverfahren erm&ouml;glicht das Beschwerdeverfahren, einzelfallbezogen Rechtsverletzungen zu identifizieren &#8211; und dar&uuml;ber in den Dialog zu treten. Einen solchen Dialog scheuen aber bislang die Bundesregierungen &#8211; vor allem in jenen Ressorts, die f&uuml;r die innenpolitische Umsetzung des UN-Sozialpaktes zust&auml;ndig sind, finden sich Bedenkentr&auml;ger.</p>
<p>Eine Beschwerdeflut w&auml;re &uuml;brigens nicht zu erwarten (vgl. auch Mahler 2015). Eine Reihe m&ouml;glicher Streitpunkte, etwa Studiengeb&uuml;hren und Mindestlohn, wurden inzwischen politisch entschieden. Das vielkritisierte generelle Streikverbot von Beamten in Deutschland wird, wenn &uuml;berhaupt, eher in einer Klage vor dem durchsetzungskr&auml;ftigeren Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte m&uuml;nden, da es auch mit der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention kollidiert. M&ouml;glich w&auml;ren (nach Aussch&ouml;pfung des nationalen Rechtsweges) etwa Beschwerden von Personen, die nur eine eingeschr&auml;nkte Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; dies verst&ouml;&szlig;t mutma&szlig;lich gegen das Diskriminierungsverbot des UN-Sozialpaktes. [5]</p>
<h5>&Uuml;berbor&shy;dende Verrecht&shy;li&shy;chung oder Korrektiv der Politik?</h5>
<p>Unabh&auml;ngig von der Frage der Einklagbarkeit bzw. Beschwerdef&auml;higkeit stellen soziale Menschenrechte nicht nur unverbindliche Handlungsaufforderungen dar. Sie gehen mit v&ouml;lkerrechtlich verbindlichen Staatenpflichten einher, welche die Vertragsparteien (etwa des UN-Sozialpaktes) umsetzen m&uuml;ssen. Ergibt sich also durch eine Aufwertung der wsk-Rechte die Gefahr einer Inflation menschenrechtlicher Anspr&uuml;che und eine &uuml;berbordende Verrechtlichung der Politik, welche die politischen Entscheidungsspielr&auml;ume demokratisch legitimierter Politiker_innen &uuml;ber Geb&uuml;hr einschr&auml;nkt? Eher nicht! Die Verrechtlichung sozialer Anspr&uuml;che verlief in Deutschland vollkommen unabh&auml;ngig von etwaigen Staatenpflichten, die sich aus internationalen Menschenrechtsabkommen ergeben. Sie war der politischen Dynamik des demokratischen Sozialstaates geschuldet, der &uuml;ber Jahrzehnte hinweg von den politischen Parteien mit Hilfe des Rechts ausgebaut wurde. Richtig verstanden beschneiden die wks-Rechte auch nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr die Gestaltungsfreiheit demokratisch legitimierter Politik, sondern belassen den Regierungen und Parlamenten erhebliche Ermessens- und Handlungsspielr&auml;ume, wie sie die sozialen Menschenrechte am besten umsetzen.</p>
<p>Gleichwohl nehmen die wsk-Rechte potenziell eine wichtige Orientierungs- und Korrektivfunktion ein. Auch in ausgebauten Wohlfahrtsstaaten k&ouml;nnen menschenrechtliche Schutzl&uuml;cken und Gef&auml;hrdungslagen bestehen, die einen Handlungs- und Regulierungsbedarf begr&uuml;nden. Selbst eine weit vorangeschrittene Verrechtlichung garantiert nicht zwangsl&auml;ufig, dass das nationale Recht den menschenrechtlichen Anforderungen vollends gen&uuml;gt. Auch gewinnen die sozialen Menschenrechte dann an Bedeutung, wenn empfindliche Einschnitte in die sozialen Netze vorgenommen werden. Ein politisch erwirkter und begr&uuml;ndeter Sozialabbau hat eben nicht nur verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, sondern auch v&ouml;lkerrechtliche Staatenpflichten, die sich aus internationalen Menschenrechtsabkommen wie dem UN-Sozialpakt ergeben. An seine Grenzen st&ouml;&szlig;t er dort, wo den Menschen grundlegende, menschenrechtlich verb&uuml;rgte Freiheits-, Gleichheits- und Teilhabeanspr&uuml;che verwehrt oder nicht mehr gew&auml;hrt werden.</p>
<p>Die Orientierungs- und Korrektivfunktion der wsk-Rechte ist gerade auch dann wichtig, wenn nationale Verfassungen keine oder kaum soziale Grundrechte enthalten, welche die demokratische Herrschaftsaus&uuml;bung kontrollieren. Ganz ohne verfassungsm&auml;&szlig;igen Schutz sind zwar in Deutschland die sozialen Menschenrechte nicht. Daf&uuml;r sorgen bereits die Menschenw&uuml;rdegarantie und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Insgesamt aber waren die V&auml;ter und M&uuml;tter des Grundgesetzes zur&uuml;ckhaltend mit Vorgaben f&uuml;r die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips (s. dazu die Beitr&auml;ge von Baer und Kutscha in diesem Heft). Auch Forderungen aus den 1970er Jahren und der Zeit nach der Wiedervereinigung, soziale Grundrechte oder zumindest konkrete soziale Staatsziele ins GG aufzunehmen, blieben letztlich erfolglos.[6]</p>
<p>Sp&auml;tere parlamentarische Gesetzesinitiativen f&uuml;r die Aufnahme sozialer Grundrechte ins GG[7] waren und sind bislang nicht mehrheitsf&auml;hig. Immerhin k&ouml;nnen solche Initiativen dazu beitragen, soziale Menschenrechte politisch st&auml;rker zur Geltung zu bringen. Die Menschenrechte werden eben nicht nur gerichtlich, sondern auch und vor allem gesellschaftspolitisch erstritten.</p>
<p>Die menschenrechtliche Perspektive sch&auml;rft dabei den Blick f&uuml;r soziale Problemlagen und f&uuml;r besonders benachteiligte Gruppen. Armut, prek&auml;re Arbeitsverh&auml;ltnisse und Wohnungslosigkeit[8] sind beispielsweise menschenrechtliche Herausforderungen, welche die Politik auch hierzulande noch weit energischer angehen muss. Das Gleiche gilt &#8211; trotz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes &#8211; etwa f&uuml;r Diskriminierungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt oder auch f&uuml;r strukturelle Benachteiligungen von Sch&uuml;ler_innen aus einkommensschwachen Familien. Wie schwierig es sein kann, menschenrechtliche Vorgaben umzusetzen, zeigen nicht zuletzt die teils unbeholfenen politischen Bem&uuml;hungen, dem Recht auf inklusive Bildung Geltung zu verleihen.[9] Politischer Handlungsbedarf besteht zudem bei der Umsetzung &#8222;extraterritorialer Staatenpflichten&#8220; aus dem UN-Sozialpakt, also bei der Frage, wie deutsche Politik soziale Menschenrechte auch im Ausland achtet, sch&uuml;tzt und f&ouml;rdert. Entsprechende Forderungen finden sich in den &#8222;Schattenberichten&#8220; von NGOs zum UN-Sozialpakt.[10] Man darf gespannt sein, inwieweit der UN-Ausschuss f&uuml;r wsk-Rechte diese aufgreift, wenn er 2018 den deutschen Staatenbericht behandelt &#8211; und wie die Regierung darauf reagieren wird.</p>
<p><b>MICHAEL KRENNERICH</b>&nbsp;&nbsp; <i>PD Dr. phil., geb. 1965, arbeitet als habilitierter Hochschullehrer am Lehrstuhl f&uuml;r Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der Universit&auml;t Erlangen-N&uuml;rnberg und ist einer der Programmdirektoren des dortigen &#8222;Master of Arts Human Rights&#8220;. Er ist leitender Herausgeber der Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte (zfmr), Vorsitzender des N&uuml;rnberger Menschenrechtszentrums (NMRZ), Mitglied des Koordinierungskreises des bundesweiten Netzwerkes Forum Menschenrechte sowie Kuratoriumsmitglied des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte. Er verfasste u.a. die Monographie &#8222;Soziale Menschenrechte &#8211; zwischen Recht und Politik&#8220; (2013).</i></p>
<h5>Literatur:</h5>
<p>Bielefeldt, Heiner 2017: Inklusion als Menschenrechtsprinzip. Grunds&auml;tzliche &Uuml;berlegungen aus gebotenem Anlass, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 11, Nr. 1.</p>
<p>Bundesregierung 2016: Sechster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 16 und 17 des Internationalen Paktes &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 2016, Berlin.</p>
<p>Eichenhofer, Eberhard 2013: Gesundheitsleistungen f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, in: Zeitschrift f&uuml;r Ausl&auml;nderrecht und Ausl&auml;nderpolitik, Jg. 33, Nr. 5-6, 169-175.</p>
<p>Kaltenborn, Markus 2015: Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Sozialrecht, Jg. 24, Nr. 5, 161-166.</p>
<p>Krajewski, Markus 2017: Schm&uuml;ckendes Beiwerk oder echte Erg&auml;nzung? Zur Wirkung der Menschenrechte im innerstaatlichen Recht, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 11, Nr. 1.</p>
<p>Krennerich, Michael 2013: Soziale Menschenrechte &#8211; zwischen Recht und Politik, Schwalbach/Ts.</p>
<p>Krennerich, Michael 2014: Wie lange gr&uuml;&szlig;t das Murmeltier? Deutscher Pr&uuml;fbedarf und das Beschwerdeverfahren f&uuml;r den Internationalen Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 8, Nr. 2, 158-167.</p>
<p>Krennerich, Michael 2016: Internationale soziale Menschenrechte als Ma&szlig;stab f&uuml;r den Umgang mit Asylsuchenden, in: Zeitschrift f&uuml;r Politikwissenschaft, Jg. 26, H. 1, 95-103.</p>
<p>Mahler, Claudia 2013: Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind einklagbar, in: AnwBl 4/2013, 245-248.</p>
<p>Mahler, Claudia 2015: Das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt endlich annehmen, aktuell 05/2015, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Berlin.</p>
<p>Riedel, Eibe 2017: &#8220;Best of UN&#8220; &#8211; Narrationen aus dem UN-Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 11, Nr. 1.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Detailliert zur v&ouml;lkerrechtlichen Verankerung sozialer Menschenrechte siehe: Krennerich 2013.</p>
<p>2 Vgl. hier beispielhaft den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 16.2.2009 &#8211; 2 S 1855/07 &#8211; sowie VG K&ouml;ln, Urteil vom 25.11.2010 &#8211; 6 K 2405/07.</p>
<p>3 Die englische Fassung des Staatenberichts Deutschlands ging im Februar 2017 dem UN-Ausschuss zu.</p>
<p>4 Beispielhaft sei etwa das Urteil des Bundessozialgericht vom 15.10.2014 &#8211; B 12 KR 17/12 R &#8211; genannt, das selbst beim Diskriminierungsverbot pauschal von einer Nicht-Anwendbarkeit des UN-Sozialpaktes ausgeht; oder ein Urteil des VG M&uuml;nchen vom 21.1.2016 &#8211; M 10 K 15.5366 &#8211;, in dem weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Sozialpakt im Wesentlichen nur Programms&auml;tze enthalte, ohne subjektive Rechte zu vermitteln. Siehe stattdessen etwa das Urteil des VG Hamburg vom 22.12.2008 &#8211; 15 K 656/07 -, das in Bezug auf schulische Lernmittelkosten die Anwendbarkeit des UN-Sozialpaktes nicht bestritt. Eine sp&auml;tere Entscheidung des VG Hamburgs kn&uuml;pfte daran an; ihr zufolge fielen allerdings die Schulbef&ouml;rderungskosten &#8211; im Unterschied zu Lernmitteln &#8211; nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Bildung des UN-Sozialpaktes (Urteil vom 19.3.2012 &#8211; 15 K 1191/11).</p>
<p>5 Vgl. Eichenhofer 2013, Kaltenkamp 2015, Krennerich 2016.</p>
<p>6 Lesenswert ist der Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 12/6000 vom 5.11.1993.</p>
<p>7 Wie bereits 2009 legte die Fraktion &#8222;Die Linke&#8220; im Jahre 2017 einen Gesetzesentwurf vor, um soziale Menschenrechte ins Grundgesetz aufzunehmen (BT-Drs. 18/10860).</p>
<p>8 Nach wie vor besteht keine bundesweite amtliche Statistik zu Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sch&auml;tzt, dass 2018 etwa 540.000 Menschen in Deutschland &uuml;ber keinen eigentums- oder mietrechtlich abgesicherten Wohnraum verf&uuml;gen &#8211; Tendenz steigend, siehe <a href="http://www.bagw.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bagw.de</a></p>
<p>9 Zu den Ma&szlig;st&auml;ben f&uuml;r eine sinnvolle Umsetzung des Inklusions-Prinzips der Behindertenrechtskonvention siehe Bielefeldt 2017.</p>
<p>10 Das Forum Menschenrechte schickte f&uuml;r den aktuellen Berichtszeitraum dem UN-Ausschuss entsprechende Lists of Issues zu territorialen und zu extraterritorialen Staatenpflichten. Auch andere NGOs und Netzwerke beteiligen sich an der &#8222;Schattenberichterstattung&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/der-un-sozialpakt-und-sein-zusatzprotokoll-1/">Der UN-Sozialpakt und sein Zusatzprotokoll</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Soziale Menschenrechte  keine Rechte zweiter Klasse!</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:53:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 219 (2/2017), S. 23 Der Internationale Pakt &#252;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) beinhaltet eine ganze Bandbreite sozialer Rechtsanspr&#252;che, beispielsweise das Recht auf Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Gesundheit oder das Recht auf Bildung.[1] All diese Rechte wurden bereits 1976 f&#252;r Deutschland mit der Ratifikation des Paktes [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 219 (2/2017), S. 23</p>
<p><i>Der Internationale Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) beinhaltet eine ganze Bandbreite sozialer Rechtsanspr&uuml;che, beispielsweise das Recht auf Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Gesundheit oder das Recht auf Bildung.[1] All diese Rechte wurden bereits 1976 f&uuml;r Deutschland mit der Ratifikation des Paktes verbindlich.[2] Der folgende Beitrag von Claudia Mahler beleuchtet die Gleichwertigkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte mit den b&uuml;rgerlichen und politischen Rechten. Dar&uuml;ber hinaus stellt er die Pr&uuml;fverfahren dar, mit denen die Umsetzung der Rechte in Deutschland kontrolliert wird, und geht auf die unmittelbare Anwendbarkeit und Justiziabilit&auml;t der Rechte des UN-Sozialpaktes ein.[3]</i></p>
<h5>1. Einf&uuml;hrung</h5>
<p>Im Jahre 1948[4] wurde die Allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte (AEMR) beschlossen, um ein Bekenntnis gegen die Gr&auml;ueltaten nach dem Zweiten Weltkrieg zu manifestieren. Die Allgemeine Erkl&auml;rung enth&auml;lt sowohl wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als auch b&uuml;rgerliche und politische Rechte. Die Vereinigung aller Menschenrechte in diesem Dokument manifestiert die Gleichwertigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte. Aufgrund der sehr unterschiedlichen politischen Positionen w&auml;hrend des Kalten Krieges konnte sich die Staatengemeinschaft nicht auf einen einheitlichen verbindlichen Vertrag einigen.</p>
<p>Im Jahre 1966 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen sowohl den UN-Sozialpakt, der von den sozialistischen Staaten favorisiert wurde, als auch den Internationalen Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt), der von den Staaten des Westens vorangetrieben wurde. In Deutschland gelten beide Pakte seit 1976.</p>
<p>Die Einhaltung der Verpflichtungen aus den beiden Pakten wird durch ein sogenanntes Staatenberichtsverfahren &uuml;berpr&uuml;ft. Am Ende des Berichtszyklus stehen Empfehlungen (Abschlie&szlig;ende Bemerkungen/Concluding Observations), die der pr&uuml;fende Ausschuss dem Vertragsstaat als &#8222;Hausaufgaben&#8220; mit auf den Weg gibt, wie die Umsetzung der Rechte aus dem Pakt bis zum n&auml;chsten Staatenbericht verbessert werden kann.</p>
<p>Dennoch zeigt sich bereits bei der Entstehung der beiden Pakte, dass es bedeutende Unterschiede geben soll. Beispielsweise war f&uuml;r den UN-Zivilpakt bereits von Anfang an ein Fakultativprotokoll (Zusatzprotokoll) ausgehandelt worden. Durch die Ratifikation dieses Fakultativprotokolls haben die Staaten ein Individualbeschwerdeverfahren f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte zugelassen. Das hei&szlig;t der/die Einzelne kann sich nach der Ersch&ouml;pfung des nationalen Rechtswegs an ein Gremium bei den Vereinten Nationen wenden und sich beschweren, dass seine/ihre Menschenrechte durch den Vertragsstaat verletzt worden sind. F&uuml;r den UN-Sozialpakt gab es zun&auml;chst kein Fakultativprotokoll, was zu einem Ungleichgewicht zwischen den beiden Pakten gef&uuml;hrt hat.</p>
<p>Erst am 10. Dezember 2008 verabschiedete die UN-Generalversammlung nach intensiven Verhandlungen eine Resolution f&uuml;r ein Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt.[5] Spanien ratifizierte als erster europ&auml;ischer Staat dieses Fakultativprotokoll.[6] Die zum In-Kraft-Treten erforderliche zehnte Ratifikation wurde von Uruguay am 5. Februar 2013 hinterlegt,[7] wodurch das Protokoll am 5. Mai 2013 in Kraft trat. Das hat die Justiziabilit&auml;t f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte deutliche verbessert.[8] Deutschland hat sich auf UN-Ebene stark f&uuml;r das Fakultativprotokoll eingesetzt, es trotzdem noch immer nicht ratifiziert.[9]</p>
<h5>2. Das Staaten&shy;be&shy;richts&shy;ver&shy;fahren</h5>
<p>Nach Artikel 18 des UN-Sozialpaktes m&uuml;ssen die Vertragsstaaten &#8211; also auch Deutschland &#8211; alle vier Jahre einen umfassenden sogenannten periodischen Bericht (Periodical report) zum Stand der Umsetzung des UN-Sozialpakts in ihrem Land vorlegen. In Deutschland hat das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales daf&uuml;r die Federf&uuml;hrung. Der derzeit aktuelle 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland wurde im Februar 2017 in Genf beim zust&auml;ndigen Ausschuss eingereicht. Die n&auml;chste Station im Staatenberichtsverfahren ist das Zusammenstellen von wichtigen Fragen zur Erg&auml;nzung oder Klarstellung des Staatenberichts, der von Deutschland vorgelegt worden ist.</p>
<p>Der Bericht der Bundesregierung wird zun&auml;chst von einer vorbereitenden Arbeitsgruppe des Ausschusses ausgewertet. Auf dieser Grundlage stellt der Ausschuss dann in einem n&auml;chsten Schritt die sogenannte List of Issues and Questions zusammen. Diese enth&auml;lt R&uuml;ckfragen zum Bericht an Deutschland. Der List of Issues kommt eine besondere Bedeutung zu, denn damit kann die Darstellung der Regierung kritisch hinterfragt und k&ouml;nnen gezielt weitere Erkl&auml;rung zu bestimmten Punkten eingefordert werden. Auch Nichtregierungsorganisationen k&ouml;nnen dem Ausschuss zu diesem Zeitpunkt Themenvorschl&auml;ge f&uuml;r die List of Issues liefern. Die Fragen der zivilgesellschaftlichen Akteure mussten bis Mitte August 2017 in englischer oder franz&ouml;sischer Sprache beim Ausschuss-Sekretariat eingegangen sein.[10] Durch die Fragen der zivilgesellschaftlichen Akteure k&ouml;nnen auch neue Themen angesprochen werden, wie beispielsweise Armut in Deutschland, oder die Verbindung zwischen den Sustainable Development Goals (SDGs, Nachhaltigkeitsziele) und sozialpolitischen Ma&szlig;nahmen bzw. Indikatoren in Deutschland.</p>
<p>Die erg&auml;nzenden Fragen an Deutschland wurden auf der Sitzung der Vorbereitungsgruppe des UN Ausschusses zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Umsetzung des UN Sozialpaktes im Oktober 2017 ausgearbeitet. Dabei wurden auch die Eingaben aus der Zivilgesellschaft ber&uuml;cksichtigt. Mit diesen Fragen will der Ausschuss kl&auml;rende Antworten auf L&uuml;cken oder Unklarheiten im Staatenbericht erhalten.</p>
<p>Schlie&szlig;lich wird der Staatenbericht bei einer Sitzung des Ausschusses in Genf ausf&uuml;hrlich gepr&uuml;ft. Dies wird f&uuml;r Deutschland im September bzw. Oktober 2018 soweit sein. Das kann an einem Tag aber auch an zwei halben Tagen geschehen. Dazu stellt der Ausschuss Fragen an eine Delegation der Bundesregierung. Nach diesem kritischen Dialog mit Frage- und Antwortm&ouml;glichkeiten zieht sich der Ausschuss zu Beratungen zur&uuml;ck und entwirft im Anschluss seine Empfehlungen an den Vertragsstaat.</p>
<p>Wenn das &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren beendet ist, spricht der Ausschuss die sogenannten Abschlie&szlig;enden Bemerkungen (Concluding Observations) aus. Positive Entwicklungen in der Umsetzung des UN-Sozialpaktes werden ebenso dargestellt wie Problembereiche, und auf dieser Grundlage Empfehlungen f&uuml;r Ma&szlig;nahmen gegeben, die der Staat ergreifen sollte, zum Beispiel die &Auml;nderung von Gesetzen, politische Ma&szlig;nahmen oder Programme. Dabei hebt der Ausschuss einzelne Empfehlungen hervor, die er f&uuml;r besonders wichtig h&auml;lt. Zu den anderen Empfehlungen wird ein Bericht des Staates im folgenden Staatenbericht nach vier Jahren erwartet. NGOs k&ouml;nnen die Empfehlungen f&uuml;r ihre Arbeit nutzen. <br />Abschlie&szlig;ende Bemerkungen sind f&uuml;r die Bundesregierung nicht rechtsverbindlich, aber geben Handlungsanweisungen f&uuml;r die bessere Umsetzung des UN-Sozialpakts. Der Ausschuss verdeutlicht damit seine Ansicht zu den Zielen der Konvention, zu den in ihr festgelegten Rechten und Pflichten sowie zur Zul&auml;ssigkeit oder Unzul&auml;ssigkeit bestimmter Handlungen. Dies kann von der Zivilgesellschaft und dem Parlament als Grundlage menschenrechtspolitischer Arbeit genutzt werden, um gegebenenfalls die Umsetzung konkreter Empfehlungen voranzutreiben.</p>
<h5>3. Wirtschaft&shy;liche, soziale und kulturelle Rechte in der deutschen Rechts&shy;ord&shy;nung</h5>
<p>Im Jahr 1976 ist der UN-Sozialpakt&nbsp; f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Paktes betreffen die Bereiche Arbeitsleben (Art. 6-8), soziale Sicherheit (Art. 9), Schutz der Familie (Art. 10), angemessener Lebensstandard (Art. 11), Gesundheitsschutz (Art. 12) sowie Bildung (Art. 13 und 14) und Kultur (Art. 15). Der UN-Sozialpakt wurde von Deutschland ratifiziert und ist dadurch gem&auml;&szlig; Art. 59 Abs. 2 GG verbindlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung im Range einfachen Bundesrechts&nbsp; geworden. Gem&auml;&szlig; Art. 20 Abs. 3 GG sind die Normen des UN-Sozialpaktes als einfaches Bundesrecht von allen staatlichen Organen des Bundes und der L&auml;nder zu beachten. Die in Deutschland in Kraft getretenen menschenrechtlichen Vertr&auml;ge m&uuml;ssen bei der Rechtsanwendung ber&uuml;cksichtigt werden. Dies gilt auch f&uuml;r den UN-Sozialpakt. Verletzungen von unmittelbar anwendbaren oder unmittelbar wirksamen Rechten aus dem Pakt k&ouml;nnen vor innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden.</p>
<p>Aufgrund der V&ouml;lkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist eine v&ouml;lkerrechtskonforme und menschenrechtsfreundliche Auslegung sowohl des einfachen Rechts als auch des Grundgesetzes geboten. Dies gilt f&uuml;r Menschenrechtsvertr&auml;ge der Vereinten Nationen ebenso wie f&uuml;r die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention.</p>
<p>Weitere Aufschl&uuml;sse &uuml;ber die Anerkennung der Justiziabilit&auml;t[11] der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte kann auch die Ratifikation und die innerstaatliche Anwendbarkeit der UN-Behindertenrechtekonvention (UN-BRK) geben. In ihr sind sowohl b&uuml;rgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vereint. Alle Rechte der UN-BRK k&ouml;nnen mittels Individualbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso f&uuml;r die UN-Kinderrechtskonvention und die UN-Frauenrechtskonvention. Deutschland hat im Zusammenhang mit diesen Menschenrechtkonventionen das Individualbeschwerderecht vollumf&auml;nglich anerkannt. Daraus kann man ableiten, dass Deutschland die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die in diesen Konventionen verb&uuml;rgt sind, f&uuml;r justiziabel h&auml;lt. Bez&uuml;glich der UN-BRK gibt es auch schon einige Beispiele aus der nationalen Rechtsprechung, die zeigen, dass menschenrechtliche Normen geeignet sind, die nationalen Rechtspositionen von Interessengruppen zu st&auml;rken.</p>
<p>4. Justiziabilit&auml;t und unmittelbare Anwendbarkeit der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte</p>
<p>Es gibt viele Definitionen zur Justiziabilit&auml;t;[12] die nachfolgende enth&auml;lt viele Aspekte, die auch andere Definitionen umfassen.<br />Der Expertenausschuss zur &Uuml;berpr&uuml;fung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte hat sich in einigen seiner Allgemeinen Bemerkungen, in denen er den Sozialpakt autoritativ auslegt, sehr ausf&uuml;hrlich zur Frage der Justiziabilit&auml;t und der unmittelbaren Anwendbarkeit der Paktrechte ge&auml;u&szlig;ert. Er zeigt hier sehr deutlich auf, dass die Normen direkt zur Anwendung kommen k&ouml;nnen.[13] Jeder Staat muss zumindest den Kerngehalt jedes Rechtes unmittelbar umsetzen. Diese Verpflichtung wird auch nicht durch den &#8222;Ressourcenvorbehalt&#8220; gem&auml;&szlig; Art. 2 Abs. 1, wonach der Staat &#8222;unter Aussch&ouml;pfung aller seiner M&ouml;glichkeiten&#8220; die Paktrechte umzusetzen hat, ausgesetzt.[14] Eine Norm aus einem innerstaatlich geltenden v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag ist unmittelbar anwendbar, wenn aus ihr Rechtsfolgen f&uuml;r konkrete Einzelf&auml;lle abgleitet werden k&ouml;nnen. Dies liegt dann vor, wenn die inhaltliche Bestimmtheit der Norm zur Rechtsanwendung ausreichend ist.[15]</p>
<p>Von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Norm unmittelbare Wirkung, ein subjektives Recht, entfaltet.[16] Zweifel bez&uuml;glich der unmittelbaren Wirkung sind durch die Einf&uuml;hrung eines Individualbeschwerdeverfahrens durch das Fakultativprotokoll zum Sozialpakt endg&uuml;ltig ausger&auml;umt. Durch das subjektive Recht kann sich der/die Einzelne vor jedem nationalen Gericht unmittelbar auf das Recht berufen, unter der Voraussetzung, dass dieses unmittelbar anwendbar ist. Die Auffassung, der UN-Sozialpakt beinhalte ausschlie&szlig;lich Programms&auml;tze, gilt auf der internationalen Ebene als &uuml;berwunden, da die Normen g&auml;nzlich oder in Teilen direkt anwendbar sind.[17] Hierf&uuml;r gibt es neben dem Fakultativprotokoll, das eine internationale Beschwerdeinstanz eingef&uuml;hrt hat, auch schon deutliche Hinweise aus der Rechtsprechung anderer Staaten[18] sowie aus Deutschland[19].</p>
<h5>5. Wirtschaft&shy;liche, soziale und kulturelle Rechte in der Recht&shy;spre&shy;chung</h5>
<p>Bislang nehmen deutsche Gerichte ausgesprochen selten auf internationale wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Bezug und &uuml;berpr&uuml;fen deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall. Geschieht dies doch einmal, wie etwa in Entscheidungen zu den Studiengeb&uuml;hren, scheint eine kritische Distanz gegen&uuml;ber den Gew&auml;hrleistungen des Paktes durch.[20] Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu &#8222;Hartz IV&#8220; und zum Asylbewerberleistungsgesetz, die nachfolgend kurz behandelt werden, ist jedoch eine positive Tendenz abzulesen.</p>
<h5>Das Grundrecht auf Gew&auml;hr&shy;leis&shy;tung eines menschen&shy;w&uuml;r&shy;digen Existenz&shy;mi&shy;ni&shy;mums</h5>
<p>In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums f&uuml;r alle in Deutschland lebenden Menschen fortentwickelt. Das eigenst&auml;ndige Recht gr&uuml;ndet sich auf Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenw&uuml;rde) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip).[21] Es besteht damit grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von der Staatsangeh&ouml;rigkeit oder dem Aufenthaltsstatus einer Person.[22] Aus dem Grundrecht leitet sich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates verbunden mit einem subjektiv-rechtlichen Leistungsanspruch des hilfebed&uuml;rftigen Grundrechtstr&auml;gers ab.[23] Es sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind.[24] Den individuellen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums besitzt jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Dies trifft auch auf Kinder zu.[25] Die Ausgestaltung der Norm muss auf die Deckung der existenznotwendigen Bedarfe jedes individuellen Grundrechtstr&auml;gers ausgerichtet sein. Die Bedarfsbemessung muss transparent und nachvollziehbar sein und die H&ouml;he der Bedarfe muss regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berpr&uuml;ft werden. Diese Kriterien werden in ganz &auml;hnlicher Weise auch vom Sozialpaktausschuss zum Recht auf soziale Sicherheit herangezogen.</p>
<p>Seine Rechtsprechung zum menschenw&uuml;rdigen Existenzminimum bekr&auml;ftigte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 zum AsylbLG (1 BvL 10/10). In diesem Urteil wies es den Gesetzgeber explizit darauf hin, dass bei der Anpassung des Gesetzes an das Urteil auch die v&ouml;lkerrechtlichen Vorgaben beachtet werden m&uuml;ssen. In Randnummer 94 f&uuml;hrt es dazu aus: &#8222;Zu den Regeln &uuml;ber das Existenzminimum, die in Deutschland gelten, geh&ouml;ren auch der Internationale Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl. II 1976, S. 428), dem der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl. II S. 1569) zugestimmt hat. Der Pakt statuiert in Art. 9 ein Recht auf Soziale Sicherheit und in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a das Menschenrecht auf Teilhabe am kulturellen Leben.&#8220;</p>
<h5>6. Zusam&shy;men&shy;fas&shy;sende Bewertung der wirtschaft&shy;li&shy;chen, sozialen und kulturellen Rechte</h5>
<p>Wie die Beispiele aus der j&uuml;ngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt haben, hat der UN-Sozialpakt im Bereich des Sozialrechts Potential, das es zu nutzen gilt. Die deutsche Rechtsprechung zeigt sich inzwischen gegen&uuml;ber v&ouml;lkerrechtlichen Menschenrechtsnormen aus dem UN-Sozialpakt und anderen menschenrechtlichen Vertr&auml;gen deutlich aufgeschlossener, als noch vor einigen Jahren. Diesen Trend gilt es f&uuml;r nationale Verfahren einzusetzen, beispielsweise f&uuml;r F&auml;lle, die das SGB II betreffen. Jenseits der nationalen Anwendung gilt es, sich daf&uuml;r einzusetzen, dass das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt gezeichnet und ratifiziert wird. Hierbei geht es darum jenen Rechten eine st&auml;rkere G&uuml;ltigkeit (und Wirksamkeit) zu verleihen, die seit 1976 in Deutschland anerkannt sind und f&uuml;r diese Rechte einen internationalen Beschwerdeweg zu er&ouml;ffnen, der f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte seit langem anerkannt ist.</p>
<p>Im Oktober 2018 wird Deutschland neue Empfehlungen des Sozialpaktausschusses erhalten. Es liegt auch an zivilgesellschaftlichen Akteuren, einen Dialog &uuml;ber die konkreten Ma&szlig;nahmen zur besseren Umsetzung dieser Empfehlungen einzufordern. Die aufgegebenen &#8222;Hausaufgaben&#8220; k&ouml;nnen durchaus zu zus&auml;tzlichen Argumenten und Anreizen f&uuml;r die nationalen Diskussionen f&uuml;hren, damit die sozialen Rechte endlich ihren angemessenen Stellenwert erhalten.</p>
<p><b>DR. CLAUDIA MAHLER</b>&nbsp;&nbsp; <i>ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte zust&auml;ndig f&uuml;r die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Sie studierte Rechtswissenschaften in Innsbruck mit den Schwerpunkten V&ouml;lkerrecht und Europ&auml;isches Recht. 2000 promovierte sie an der Universit&auml;t Innsbruck, wo sie auch Strafrecht und Strafprozessrecht lehrte. Ab 2001 forschte sie am MenschenRechtsZentrum der Universit&auml;t Potsdam, war Lehrbeauftragte an der Humboldt Universit&auml;t und Beraterin bei den Vereinten Nationen; zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zu sozialen Menschenrechten f&uuml;r verschiedene Betroffenengruppen. </i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 &Auml;hnliche Rechte sind auch in der Sozialcharta des Europarates geregelt, die f&uuml;r Deutschland auch G&uuml;ltigkeit hat &#8211; BGBl. II 1965/1264 und BGBl. II 1965/1122. Ausf&uuml;hrlich hierzu Krennerich, Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik, Schwalbach 2013.</p>
<p>2 BGBl. II 1976/428. Die DDR ratifizierte den UN-Sozialpakt &#8211; mit Vorbehalten &#8211; bereits am 8.11.1973.</p>
<p>3 BGBl. II 1976/428.</p>
<p>4 UN &#8211; Generalversammlung, Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948.</p>
<p>5 UN &#8211; Generalversammlung, Resolution 63/117 vom 10. Dezember 2008.</p>
<p>6 S. <a href="http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?chapter=4&amp;lang=en&amp;mtdsg_no=IV-3-a&amp;src=TREATY" target="_blank" rel="noopener">http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&amp;mtdsg_no=IV-3-a&amp;chapter=4&amp;lang=en</a></p>
<p>7 Ebd.</p>
<p>8 Ausf&uuml;hrlich Aichele (2009), Ein Meilenstein f&uuml;r die Unteilbarkeit: Das neue Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt, Vereinte Nationen 57 (2), S. 72&#8211;78.</p>
<p>9 Mahler, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte &#8211; aktuell: Das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt&#8211; Warum die Ratifikation durch Deutschland notwendig ist, Berlin 2011.</p>
<p>10 Die Eingaben der zivilgesellschaftlichen Akteure zur List of Issues sind zu finden unter: <a href="http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/SessionDetails1.aspx?Lang=en&amp;SessionID=1177" target="_blank" rel="noopener">http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/SessionDetails1.aspx?SessionID=1177&amp;Lang=en</a>.</p>
<p>11 &#8222;Justiziabilit&auml;t ist die Eignung eines Rechts per se zur gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung, geleitet von der M&ouml;glichkeit, innerhalb einer bestimmten Rechtsordnung ein Recht bzw. zumindest einige seiner Dimensionen einzuklagen, mit dem Ziel, in einem angemessenen Zeitraum eine Entscheidung erwirken zu k&ouml;nnen, die die Verletzung als solche feststellt, die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens erm&ouml;glicht und Ma&szlig;nahmen anordnet, um der Wiederholung einer solchen Verletzung vorzubeugen.&#8220; (Su&aacute;rez Franco, Die Justiziabilit&auml;t wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, Frankfurt/M. u.a. 2009, S. 50). Weitere Nachweise bei Schneider, Die Justiziabilit&auml;t der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, Hrsg. v. Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte, Berlin 2004; Scheinin, Economic and Social Rights as Legal Rights, in: Eide/Krause/Rosas (Ed.), Economic, social and cultural Rights, 2. Aufl. 2001, S. 29-54; Coomans (Ed.), Justicability of Economic and Social Rights: Experiences from Domestic Systems, Antwerpen 2006.</p>
<p>12 Schneider 2004, a.a.O. (Anm. 11); Scheinin 2001, a.a.O. (Anm. 11); Coomans 2006, a.a.O. (Anm. 11).</p>
<p>13 Die st&auml;rkste Auspr&auml;gung haben die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 9 zum Recht auf soziale Sicherheit (Ziff. 10). Ausf&uuml;hrungen hierzu finden sich auch in UN-Fachausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: General Comment no. 4: The right to adequate housing, UN Dok. E/1992/23 v. 13.12.1991, Ziff. 8; UN-Fachausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: General Comment no. 11: Plans of action for primary education (art. 14), UN Dok. E/C.12/1999/4 v. 10.5.1999, Ziff. 10; UN-Fachausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: General Comment no. 12: The right to adequate food (art. 11), UN Dok. E/C.12/1999/5. v. 12.5.1999, Ziff. 16; UN-Fachausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: General Comment no. 13: The right to education (art. 13), UN Dok. E/C.12/1999/10 v. 8.12.1999, Ziff. 31 und 43.</p>
<p>14 Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte &#8211; eine Interpretation von Art. 2 Abs. 1 des Internationalen Paktes f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, M&uuml;nchen 2000, S. 65; Sepulveda, The Nature of the Obligations under the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights., Antwerpen 2003.</p>
<p>15 Schneider 2004, a.a.O. (Anm. 11), S. 39.</p>
<p>16 Craven, The Domestic Application of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, Netherlands International Law Review 1993, Vol. XL, S. 378.</p>
<p>17 Dazu Schneider 2004, a.a.O. (Anm. 11) m.w.N..</p>
<p>18 Beispielsweise Entscheidung des Rum&auml;nischen Verfassungsgerichts zu Arbeitslosengeld, Entscheidung no 81, 19.05.1998, Zusammenfassung zu finden in: Centre on Housing Rights and Evictions Mahler: Soziale Menschenrechte &#8211; keine Rechte zweiter Klasse! vorg&auml;nge #219 (COHRE), 50 leading cases on economic, social and cultural rights: summaries, 2003, S. 58; Entscheidungen zu sozialer Sicherheit s. beispielsweise &#8222;Benefits case&#8220;, (1994) Ungarisches Verfassungsgericht, Entscheidung No. 43/1995, zitiert nach und Zusammenfassung in: COHRE, a.a.O., S. 47; Lettisches Verfassungsgericht, No. 2000-08-0109 (2000), 13.03.2001, Volltext der Entscheidung: <a href="http://www.satv.tiesa.gov.lv/upload/2000-08-0109E.rtf" target="_blank" rel="noopener">http://www.satv.tiesa.gov.lv/upload/2000-08-0109E.rtf</a>, zusammengefasst in: COHRE, a.a.O., S. 56f.</p>
<p>19 &#8222;Hartz IV&#8220;-Entscheidung: BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 (=BVerfGE 125, S. 175-260); Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz: BVerfG, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 vom 18.07.2012 (=BVerfGE 132, S. 134-179).</p>
<p>20 Das BVerwG geht in seinem Urteil vom 15.12.2010 nur knapp auf den Sozialpakt ein und f&uuml;hrt aus: &#8222;[Der] Landesgesetzgeber war nicht durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) an der Einf&uuml;hrung allgemeiner Studiengeb&uuml;hren gehindert. Aus dieser Vorschrift k&ouml;nnten selbst im Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits auf der Ebene des nationalen Verfassungsrechts durch das &#8211; hier gewahrte &#8211; Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen gew&auml;hrleistet sind. Da der Landesgesetzgeber durch die Einf&uuml;hrung der allgemeinen Studiengeb&uuml;hren das System einer von finanziellen Ausgrenzungen freien Hochschulbildung nicht verlassen hat, scheidet auch ein Versto&szlig; gegen ein etwa aus Art. 2 Abs. 1 IPwskR ableitbares Verbot regressiver Ma&szlig;nahmen aus.&#8220; (BVerwG 6 C 10.09 vom 15.12.2010, Rdnr. 30)</p>
<p>21 BVerfG 1 BvL 1/09, a.a.O. (Anm. 19), Rdnr. 133.</p>
<p>22 S. auch Hohm, Menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum f&uuml;r Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH SGB 5/2010, S. 269-277 (271); Janda/Wilksch, Das Asylbewerberleistungsgesetz nach dem &#8222;Regelsatzurteil&#8220; des BVerfG, SGb 10/10, S. 565-574 (569).</p>
<p>23 BVerfG 1 Bvl 1/09, a.a.O. (Anm. 19), Rdnr. 134.</p>
<p>24 Ebd., Rdnr. 135.</p>
<p>25 Ebd., Rdnr. 159.</p>
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		<title>„Reichtum ist ein scheues Wild.“</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ungleiche Verh&#228;ltnisse im neuen Armuts- und Reichtumsbericht. In: vorg&#228;nge Nr. 219 (3/2017), S. 31-44 Der &#8222;F&#252;nfte Armuts- und Reichtumsbericht&#8220; der Bundesregierung wurde bereits &#246;ffentlich diskutiert, bevor er ver&#246;ffentlicht war. Es ging um die &#196;nderungen, die im Rahmen der Ressortabstimmung der Ministerin Andrea Nahles abgerungen worden waren. Unabh&#228;ngig von den erfolgten Abschw&#228;chungen belegt der Bericht die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ungleiche Verh&auml;ltnisse im neuen Armuts- und Reichtumsbericht. In: vorg&auml;nge Nr. 219 (3/2017), S. 31-44</p>
<p><i>Der &bdquo;F&uuml;nfte Armuts- und Reichtumsbericht&ldquo; der Bundesregierung wurde bereits &ouml;ffentlich diskutiert, bevor er ver&ouml;ffentlicht war. Es ging um die &Auml;nderungen, die im Rahmen der Ressortabstimmung der Ministerin Andrea Nahles abgerungen worden waren. Unabh&auml;ngig von den erfolgten Abschw&auml;chungen belegt der Bericht die gro&szlig;e Kluft zwischen den Armen und den Reichen in unserer Gesellschaft. Dies verdeutlicht die folgende Zusammenfassung und kritische W&uuml;rdigung des Berichts. Dabei zeigt der Autor auch, welche Folgen langfristige Armut haben kann.</i></p>
<p><i>Reicher Mann und armer Mann standen da und sah&rsquo;n sich an,<br />und der Arme sagte bleich: &sbquo;W&auml;r ich nicht arm w&auml;rst du nicht reich.&rsquo;<br />(Bertolt Brecht, 1934: Alfabet, Buchstabe &bdquo;R&ldquo;)</i></p>
<p>Die Frage der Sozialen Gerechtigkeit hat Konjunktur, nicht nur zur Wahlkampfzeit. Aufsehen erregte eine Meldung von Oxfam, dass die Nettoverm&ouml;gen der 36 reichsten Deutschen den Verm&ouml;gen der &auml;rmeren H&auml;lfte der Bev&ouml;lkerung entspr&auml;chen. (1) Dem DIW-Pr&auml;sidenten Fratzscher zufolge sei die Bundesrepublik gar &bdquo;&#8230; zu einem der ungleichsten L&auml;nder der Welt &#8230;&ldquo; geworden. (2) Dies weckt Bef&uuml;rchtungen: Die Ungleichheit von Ressourcen und Teilhabechancen tr&auml;gt zur Exklusion der Betroffenen bei, senkt die Partizipationsbereitschaft und kann Protest bewirken, auch bei der Stimmabgabe. Eine zunehmende Ungleichheit zwischen Arm und Reich konstatieren folgende Untersuchungen:</p>
<ul>
<li>Parit&auml;tischer Gesamtverband: &bdquo;Menschenw&uuml;rde ist Menschenrecht. Bericht zur Armutsentwicklung in Deutschland 2017&ldquo; (2017)</li>
<li>Friedrich-Ebert-Stiftung: &bdquo;Ungleiches Deutschland: Sozio&ouml;konomischer Disparit&auml;tenbericht 2015&ldquo; (2016)</li>
<li>Hans-B&ouml;ckler-Stiftung: &bdquo;Verteilungsbericht 2016 &#8211; Soziale Mobilit&auml;t nimmt weiter ab&ldquo; (2016)</li>
<li>Siebter Altenbericht der Bundesregierung mit dem Abschnitt: &bdquo;Ungleichheiten in der alternden Gesellschaft&ldquo; (BT-Drs. 18/10210, S. 54-105; 2017).</li>
</ul>
<p>Ein gemeinsames Problem dieser Berichte ist die schwache Datenbasis zu Verm&ouml;genden. Pr&auml;zisere Angaben hierzu sowie zur Entwicklung der Ungleichheit wurden nun vom &bdquo;F&uuml;nften Armuts- und Reichtumsbericht&ldquo; (ARB) (3) der Bundesregierung erwartet.</p>
<h5>I. Berichts&shy;auf&shy;trag und Methode</h5>
<p>Der Bundestag beschloss 2000, dass die Bundesregierung regelm&auml;&szlig;ig einen Nationalen Armuts- und Reichtumsbericht vorzulegen hat, um internationale Verpflichtungen einzul&ouml;sen und &bdquo;[&hellip;] eine wirksame Bek&auml;mpfung von Armut&ldquo; zu erreichen. (4) Hierzu sollten insbesondere Daten zur H&ouml;he und zur Entwicklung der Verm&ouml;gen gesammelt werden, denn: &bdquo;Reichtum ist ein scheues Wild&ldquo; (5). Die Berichte sollten &bdquo;[&hellip;] grundlegende gesellschaftliche Perspektiven und politische Instrumentarien zur Vermeidung und Bek&auml;mpfung von Armut entwickeln.&ldquo; Vorgesehen war eine Berichterstattung zur Mitte der Legislaturperiode, um sozialpolitische Reaktionen zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>Wie sein Vorg&auml;nger erschien auch der neue ARB erst zum Ende der Legislaturperiode. Eine gr&uuml;ndliche Befassung mit den 706 Seiten war den Abgeordneten somit nicht m&ouml;glich. Erkl&auml;rt wurde die Versp&auml;tung mit der Dauer der Ressortabstimmung zum Entwurf. Dabei kam es zu Streichungen ganzer Textpassagen. Aufsehen erregte die K&uuml;rzung eines Abschnitts zur h&ouml;heren Responsivit&auml;t der Politik gegen&uuml;ber den Interessen von Wohlhabenden: Die Wahrscheinlichkeit, Interessen politisch durchzusetzen, steige mit dem Einkommen und Verm&ouml;gen dieser Einflussreichen. Dies war das Ergebnis einer Studie (6), die f&uuml;r die Erstellung des 5. ARB beauftragt wurde. S&auml;mtliche Streichungen im Zuge der Ressortabstimmung sind auf den Internetseiten von LobbyControl (7) dokumentiert.</p>
<h2 class="auto-created">Der Erstel&shy;lungs&shy;pro&shy;zess </h2>
<p>Die Berichterstellung wurde durch ein Gutachtergremium und einen Beraterkreis begleitet, der sich aus rund 40 Personen der Wohlfahrtspflege, Spitzenverb&auml;nden und Interessengruppen zusammensetzt, sowie Vertreter_innen der Ressorts. 2015 wurden drei Symposien zur Konzeption und zu Arbeitsfortschritten durchgef&uuml;hrt sowie zwei Workshops des Gutachtergremiums zu Zwischenergebnissen. (8) Erst im Herbst 2015 wurde ein Expertenworkshop mit von Armut betroffenen Menschen zu folgenden Leitfragen veranstaltet: Was sind die Ursachen von Armut? Was bedeutet Armut f&uuml;r die Betroffenen? Welchen Beitrag leisten staatliche und nicht-staatliche Unterst&uuml;tzungsangebote bei der Bew&auml;ltigung eines Lebens in Armut? Die sp&auml;te Terminierung dieser Fachveranstaltung wurde kritisiert, da deren Ergebnisse nicht mehr in die Konzeption des Berichts einflie&szlig;en konnten. Stimmen aus dem Beraterkreis monierten weiter, dass die Ergebnisse kaum nachvollziehbar und nur indirekt in den Bericht eingingen. (9)</p>
<h2 class="auto-created">Metho&shy;di&shy;sches Vorgehen</h2>
<p>Die Methodik des ARB wurde weitgehend in den vorangegangenen Berichten entwickelt. Grundlage sind u.a. Datenbest&auml;nde folgender statistischer Erhebungen:</p>
<ul>
<li>Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS): Haushaltsbefragung (seit 1962) durch das Statistische Bundesamt etwa alle 5 Jahre zu Einnahmen und Ausgaben, Wohnsituation, Gebrauchsg&uuml;tern, Verm&ouml;gen oder Schulden.</li>
<li>European Union Statistics on Income and Living Conditions (EU-SILC): Europaweite Erhebung (seit 2005) zu international vergleichbaren Informationen &uuml;ber Einkommensverteilung, Armut und einzelnen Lebensbedingungen.</li>
<li>Mikrozensus: Amtliche Erhebung (seit 1957) zu Arbeitsmarkt und Lebenslagen, wie Wohnsituation oder Gesundheit mit einer repr&auml;sentativen Stichprobengr&ouml;&szlig;e von 1% der Bev&ouml;lkerung.</li>
<li>Sozio-oekonomisches Panel (SOEP): J&auml;hrliche L&auml;ngsschnittstudie (seit 1984) zu Personen- und Familiendaten von Haushalten, u.a. zu Erwerbsbiografien und Gesundheit. 2002, 2007 und 2012 wurden Erhebungen zur pers&ouml;nlichen Verm&ouml;gensbilanz durchgef&uuml;hrt (u.a. Geld-, Immobilien-, Betriebs- und Sachverm&ouml;gen inkl. Gold, Schmuck und Sammlungen).</li>
</ul>
<p>Daneben wurden f&uuml;r den ARB weitere statistische Berichte herangezogen wie der Deutsche Freiwilligensurvey (2016), der Siebte Altenbericht (2016) die internationale Schulvergleichsstudie PISA (2012) und andere Studien. Zus&auml;tzlich wurden Forschungsauftr&auml;ge vergeben. So wurden f&uuml;r die Studie &bdquo;Hochverm&ouml;gende in Deutschland&ldquo; der Universit&auml;t Potsdam 130 Personen mit einem frei verf&uuml;gbaren Geldverm&ouml;gen von &uuml;ber 1&nbsp;Mio. Euro befragt. Aus den Datenbest&auml;nden aller Erhebungen wurden schlie&szlig;lich &bdquo;Kernindikatoren&ldquo; f&uuml;r den ARB gebildet.</p>
<p>Zu ber&uuml;cksichtigen sind die spezifischen Schwerpunkte und Schw&auml;chen der Instrumente. So wird z.B. das Nettoeinkommen unterschiedlich erhoben: EVS und SOEP nehmen bei selbstgenutztem Wohnungseigentum fiktive Mieteinnahmen an, w&auml;hrend die eigene Wohnung in Mikrozensus und EU-SILC nicht ber&uuml;cksichtigt wird. Im Mikrozensus wird das Einkommen nur nach Klassen aggregiert erhoben. Solche Besonderheiten m&uuml;ssen bei der weiteren Aufbereitung der Daten ber&uuml;cksichtigt werden. Die unterschiedliche Systematik erfordert aufw&auml;ndige Umrechnungen und Gewichtungen, wie z.B. f&uuml;r einen Vergleich der Nettoeinkommen von Haushalten unterschiedlicher Gr&ouml;&szlig;e. Die genauen Rechenwege der durchgef&uuml;hrten Umrechnungen z.B. infolge der unterschiedlichen Erhebungstermine der Befragungen sind dem Bericht nicht zu entnehmen.</p>
<p>Leitfragen des ARB richten sich neben der Verteilung und Entwicklung von Wohlstand und Armut insb. auf die Lebenslagen einzelner Bev&ouml;lkerungsgruppen: Kinder und Jugendliche, Alleinerziehende, Erwerbslose, Kranke, Menschen mit Behinderung und &Auml;ltere. Weitere Schwerpunkte sind die soziale Mobilit&auml;t, auch zwischen den Generationen, lokalr&auml;umliche Entwicklungen (Segregation) sowie die Auswirkungen von atypischer Besch&auml;ftigung, auch im langfristigen Bezug auf die Alterssicherung.</p>
<h2 class="auto-created">Gliederung des ARB</h2>
<ul>
<li>Berichtsteil A beschreibt die Konzeption des Berichts und die Rahmenbedingungen f&uuml;r das Spannungsfeld zwischen Armut und Reichtum. Untersucht werden langfristige Entwicklungen auf volkswirtschaftlicher Ebene sowie des Arbeitsmarkts. Ebenfalls behandelt wird die Datenlage zu den Hochverm&ouml;genden.</li>
<li>Berichtsteil B analysiert Erfolgs- und Risikofaktoren f&uuml;r Teilhabe nach vier Lebensphasen: fr&uuml;he Jahre (bis 18 J.), j&uuml;ngeres (18-34 J.), mittleres (35-64 J.) und &auml;lteres Erwachsenenalter (ab 65 J.). Schwerpunkt des 5. ARB sind j&uuml;ngere Erwachsene (18-34 J.) und die &Uuml;berg&auml;nge von Schule in Berufsausbildung, Studium und Beruf.</li>
<li>Berichtsteil C beschreibt 38 Kernindikatoren und deren Entwicklung seit dem vorherigen ARB (2013) f&uuml;r die gesamte Gesellschaft sowie f&uuml;r die Bereiche Armut und Reichtum. Hierzu z&auml;hlen beispielsweise Angaben zu Bev&ouml;lkerungsstruktur, Gesundheitszustand, Bildung, Erwerbst&auml;tigkeit, Wohnen oder politisches Interesse. Weitere Indikatoren untersuchen Auspr&auml;gungen von Armut und Aspekte zur Entwicklung des Reichtums.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Kritische Anmerkungen zur Methodik</h2>
<p>Eine systematische L&uuml;cke der Haushaltsbefragungen entsteht durch die Nicht-Einbeziehung gro&szlig;er Bev&ouml;lkerungsteile mit Bezug zur Armut. Hierzu geh&ouml;ren ca. 335.000 wohnungslose Menschen. Nicht erhoben wurden auch Angaben zu Menschen in station&auml;ren Einrichtungen; dies sind rund 764.000 Pflegebed&uuml;rftige und 200.000 Menschen mit Behinderung. Ebenfalls ausgenommen sind rund 185.000 Studierende in Wohnheimen sowie gefl&uuml;chtete Menschen in Aufnahmeeinrichtungen und Unterk&uuml;nften. (10) Faktisch ausgeschlossen ist auch der erhebliche Bereich verdeckter Armut oder die Nicht-Inanspruchnahme von Sozialleistungen, z.B. aus Scham. Das Ma&szlig; der Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen wird vom Parit&auml;tischen Gesamtverband mit einem Anteil von ca. 40% der an sich Berechtigten eingesch&auml;tzt. (11) Weiter zu bem&auml;ngeln ist, dass Genderaspekte kaum thematisiert werden. Dies ist deshalb relevant, weil Frauen mit einer Armutsquote von 16,3% st&auml;rker von Armut betroffen sind; auch hat die Armutsbetroffenheit von Frauen seit 2011 stetig zugenommen. (12) Schlie&szlig;lich fehlt eine Untersuchung der langfristigen Entwicklungen von Armut bzw. Armutsgef&auml;hrdung f&uuml;r die Betroffenen, denn die Haushaltsbefragungen zeigen nur Momentaufnahmen.</p>
<h5>II. Die Armut</h5>
<p>Armut ist Armut an Gesundheitschancen, an Bildungschancen und fehlende Teilhabe am &ouml;ffentlichen Leben. Sie behindert die M&ouml;glichkeit der Information, Partizipation und der demokratischen Mitbestimmung. Die statistische Festlegung von Armut erfolgt &uuml;ber Definitionen der absoluten sowie der relativen Armut: Die absolute Armut liegt z.B. nach den Kriterien der Weltbank bei einer Kaufkraftparit&auml;t von unter 1,90 US-$ t&auml;glich. Weitere Indikatoren f&uuml;r das Vorliegen absoluter Armut w&auml;ren nach der International Development Association (IDA) ein Pro-Kopf-Einkommen unter 150 US-$ im Jahr, eine Nahrungsaufnahme von (je nach Land) t&auml;glich 2.160 &#8211; 2.670 Kalorien, eine durchschnittliche Lebenserwartung von unter 55 Jahren oder eine Kindersterblichkeit von mehr als 33 von 1000 Kindern. Der ARB definiert Armut anhand des Kriteriums materielle Deprivation (Entbehrungen). Ob diese vorliegt, wird anhand einer Liste von neun Bedarfskriterien ermittelt. (13)</p>
<p>Relative Armut wird &uuml;blicherweise angenommen unterhalb von 60 Prozent des Mittelwerts (Median) aller Netto&auml;quivalenzeinkommen einer Bev&ouml;lkerung. Dieser Wert wird als Armutsrisikoquote (auch: Armutsgef&auml;hrdungsquote) bezeichnet. Kritisch festzuhalten ist, dass rechnerische Festlegungen relativer Armut nur bedingt aussagekr&auml;ftig sind. Sie h&auml;ngt von der Entwicklung aller Einkommen ab. Steigen die Einkommen in den oberen Einkommenssegmenten, w&auml;chst auch die relative Armut der unteren Gruppen. Armut ist aber auch relativ in Bezug auf die individuellen Lebenswelten. Neben Unterschieden der Lebenshaltungskosten zwischen Stadt und Land bestehen erhebliche regionale Unterschiede zwischen S&uuml;d- und Nord-, West- und Ostdeutschland. Zudem &uuml;bersieht ein prim&auml;r am Einkommen orientierter Armutsbegriff weitere Ressourcen, etwa vorhandenes Verm&ouml;gen, Wohnungseigentum oder die Ausstattung mit langlebigen Haushaltsg&uuml;tern. Umgekehrt ist zu bem&auml;ngeln, dass eine punktuelle Messung von Armut auch kurzfristige, vor&uuml;bergehende Armutsphasen erfasst, z.B. w&auml;hrend einer Pr&uuml;fungsphase bei sonst guter Berufsaussicht. Aus diesen Gr&uuml;nden verfolgt der ARB einen breiteren Ansatz zur Definition von Armut:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>Armut ist ein gesellschaftliches Ph&auml;nomen mit vielen Facetten. Sie ist im Wesentlichen ein Mangel an Mitteln und M&ouml;glichkeiten, das Leben zu gestalten. Als komplexes Ph&auml;nomen entzieht sie sich einer einfachen und eindeutigen Messung. [&hellip;] Die Bundesregierung orientiert sich daher an einem umfassenden Analyseansatz, der die Risiken f&uuml;r Armut und soziale Ausgrenzung in verschiedenen Lebenslagen beschreibt. Das Indikatorenset des ARB zur Feststellung von Armut umfasst elf Indikatoren aus verschiedenen Bereichen &#8230;</i>&ldquo; (ARB, S. 547)</p>
</blockquote>
<p>Die Darstellung der Armut nach lebenslaufbezogenen Abschnitten und Dimensionen &ndash; wie Wohnen, Partizipation, Gesundheit oder Pflege &ndash; nimmt den gr&ouml;&szlig;ten Teil des ARB ein und bietet eine (&Uuml;ber-) F&uuml;lle von armutsbezogenen Daten und Aussagen zu unterschiedlichen Dimensionen der Armut. Die gilt auch f&uuml;r den Schwerpunktbereich des aktuellen ARB zu &Uuml;berg&auml;ngen von fr&uuml;hkindlicher F&ouml;rderung, vorschulischer und schulischer Bildung bis zur berufsbezogenen Ausbildung und zum Berufseinstieg junger Erwachsener. Die vielen Ergebnisse zu den im Einzelnen behandelten Dimensionen der Armut k&ouml;nnen hier nicht wiedergebgeben werden. Die Materialf&uuml;lle bietet aber zahlreiche Argumente f&uuml;r aktuelle Streitfragen der Armutspolitik.</p>
<p>Nachfolgend werden einige allgemeine Berichtsergebnisse zum Bereich der Armut sowie zu einem ausgew&auml;hlten Beispiel (der Kinderarmut) dargestellt: Der ARB stellt f&uuml;r den Berichtszeitraum eine Stagnation der Armutsrisikoquote fest. Demnach wuchs diese Verh&auml;ltniszahl hierzulande vor allem von Ende der 1990er Jahre bis 2005 von rund 12% auf 14% und lag seither zwischen 14% bis 15% (ARB, S.&nbsp;548). Ein starker Anstieg von 14,5 auf 15,8 Prozentpunkte (also um rund 9%) im letzten Berichtsjahr 2016 wird teilweise durch methodische &Auml;nderungen, n&auml;mlich einer &Auml;nderung der Stichprobenkonzeption, erkl&auml;rt (ebd.).</p>
<p>Zu den gr&ouml;&szlig;ten Personengruppen mit Einkommen unterhalb der Grenze relativer Armut z&auml;hlen lang Arbeitslose und Alleinerziehende, Kinder und Jugendliche. Ein besonders hohes Armutsriskio besteht dabei f&uuml;r Personen mit geringeren Chancen auf Auswege aus der Armutsfalle: Hierzu geh&ouml;ren vor allem langzeitig erwerbslose Menschen. Eine weitere, besonders prek&auml;re Form von Armut ist die zunehmende und meist ausweglose Altersarmut, da im hohen Alter nur selten eine Erwerbsm&ouml;glichkeit besteht. Besonders h&auml;ufig von Armut betroffen sind auch Alleinerziehende und deren Kinder.</p>
<p>Die Kinderarmut wird oft &uuml;ber fehlende Bildungs- und Ausbildungschancen &bdquo;vererbt&ldquo;. Der Anteil von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die in absoluter Armut (14) leben, betr&auml;gt um 5% (2013: 5,6%, 2014: 5,0%, 2015: 4,7%) und liegt damit deutlich &uuml;ber dem Anteil der Gesamtbev&ouml;lkerung (2013: 5,4%, 2014: 5,0%, 2015: 4,4%). (15) Dies bedeutet, dass hierzulande etwa 600.000 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren in absoluter Armut leben! Die Armutsrisikoquote von unter 18-j&auml;hrigen wird je nach Berechnungsgrundlage zwischen 14,6% und 21,1% angegeben, (16) somit lebt etwa jedes F&uuml;nfte der knapp 13 Mio. Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren im Bereich relativer Armut! Dieser Anteil stieg sowohl nach Mikrozensus als auch nach SOEP in den letzten Jahren an. Nach aktuellen Berechnungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung auf Basis des Mikrozensus 2016 ist die Armutsrisikoquote im Jahr 2016 auf 20,3% (17) angestiegen. Nach diesen Berechnungen wirken sich hier auch die sehr hohen Armutsrisiken von unter 18-j&auml;hrigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund aus (in Deutschland geboren: 28,2%; zugewandert: 54,2%).</p>
<p>Als h&auml;ufigste Ursache f&uuml;r Kinderarmut wird die &bdquo;eingeschr&auml;nkte Erwerbst&auml;tigkeit&ldquo; der Eltern festgestellt (ARB, S. XXI). Eine etwas zynisch anmutende Handlungsempfehlung des ARB lautet deshalb: &bdquo;Gute und ausk&ouml;mmliche Erwerbsarbeit der Eltern tr&auml;gt somit wesentlich zur Verringerung von Kinderarmut bei.&ldquo; (ARB, S. XXII). Wie bei allen anderen Armutsbereichen werden auch f&uuml;r den Bereich der Kinderarmut Gegenma&szlig;nahmen der Bundesregierung aufgef&uuml;hrt. Genannt werden z.B. Kindergeld, Bildungs- und Teilhabepaket, Wohngeld, Erh&ouml;hungen des Kinderzuschlags und des Unterhaltsvorschusses sowie des steuerlichen Entlastungsbetrags f&uuml;r Alleinerziehende, ElterngeldPlus und Partnerbonusmonate sowie der Ausbau der Kitabetreuung.</p>
<p>Allerdings w&auml;re jeweils n&auml;her zu pr&uuml;fen, ob die aufgef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen tats&auml;chlich eine Vermeidung von Kinderarmut bewirken. F&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende konzeptionelle &Uuml;berlegungen w&auml;ren schlie&szlig;lich auch die sozialen Folgekosten der Kinderarmut zu bedenken: Mit Kinderarmut konnotiert sind Schwierigkeiten im Schul- und Bildungssystem, formal niedrigere Bildungsabschl&uuml;sse, h&ouml;here Abbruchquoten und der seltenere berufliche Aufstieg. Weitere Armutsfolgen sind h&auml;ufig eine schlechtere k&ouml;rperliche und psychische Gesundheit, ein ungesundes Wohnumfeld und ein geringeres Engagement in Vereinen. Bei armen Kinder werden h&auml;ufiger psychische Auff&auml;lligkeiten festgestellt und sie erfahren &ouml;fter h&auml;usliche Gewalt. (18) Hinzu kommt die f&uuml;r alle Altersgruppen von Armutsbetroffenen h&ouml;here Wahrscheinlichkeit zu erkranken. Die Verfestigung bzw. leichte Zunahme der relativen Armutsquote unter Kindern und Jugendlichen best&auml;rkt insgesamt den Eindruck, dass das lange bekannte und im ARB st&auml;ndig berichtete Problem der Kinderarmut nicht ernsthaft angegangen wird.</p>
<h5>III. Der Reichtum </h5>
<p>Der ARB verwendet ein Indikatorenset aus sieben Messgr&ouml;&szlig;en zur Beschreibung von Reichtum, die hier kurz beschrieben werden:</p>
<ul>
<li><strong>Einkommensreichtum</strong>: Zur Ermittlung dieses Indikators werden die o.a. Erhebungen (EVS, EU-SILC, SOEP) herangezogen. Als einkommensreich gelten Personen, die &uuml;ber mehr als das Doppelte des Mittelwerts aller Netto&auml;quivalenzeinkommen verf&uuml;gen. Diese Messgr&ouml;&szlig;e wird als relative (Einkommens-) Reichtumschwelle bezeichnet. Der Anteil dieser Personengruppe nahm z.B. auf Basis des SOEP in knapp 20 Jahren von 6,1% (1995) auf 8,0% (2013) um rund ein Drittel zu. Die Bezieher hoher Einkommen lassen sich weiter differenzieren, z.B. nach Alter, Geschlecht, Erwerbsstatus, Haushaltstyp oder Wohnstatus.</li>
<li><strong>Top-Verm&ouml;genseinkommensbezieher</strong>: Hierf&uuml;r werden j&auml;hrliche Eink&uuml;nfte aus Verm&ouml;gensbest&auml;nden, z.B. aus Immobilien oder Wertpapieren, von &uuml;ber 5.000&nbsp;Euro einbezogen. Dieser nach dem SOEP ermittelte Personenanteil liegt seit 1995 um 7&nbsp;%.</li>
<li><strong>Top-Nettoverm&ouml;gende</strong>: Dieser Indikator bezeichnet den Bev&ouml;lkerungsanteil von Personen mit einem eigenen Nettoverm&ouml;gen von &uuml;ber 500.000 Euro. Die Berechnung wird auch f&uuml;r Haushalte durchgef&uuml;hrt. Da diese Daten nur alle 5 Jahre erhoben werden, k&ouml;nnen Entwicklungen nur in diesem groben Zeitraster dargestellt werden. &Uuml;ber das SOEP werden als Verm&ouml;gensbestandteile ermittelt: Bruttoverm&ouml;gen aus selbstgenutzten und weiteren Immobilien, Geld- und Anlageverm&ouml;gen sowie Betriebs- und Sachverm&ouml;gen. Verbindlichkeiten werden abgezogen. Darunter fallen z.B. Schulden durch Konsumkredite oder durch Hypothekenkredite. Der Indikator wird nach Geschlecht, Gebiet (Ost/West), Alter, Haushaltstyp, Erwerbsstatus, Wohnstatus, Migrationshintergrund sowie dem Einkommen in den jeweiligen Gruppen differenziert.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br />Da keine offiziellen Registerdaten zu Verm&ouml;gen vorliegen, ist die Ungleichheitsforschung auf Stichprobenbefragungen als statistische Informationsquelle zur Verm&ouml;gensungleichheit angewiesen. Hierbei liegt vermutlich eine Untererfassung der Gruppe der Hochverm&ouml;genden vor, auf die jedoch ein betr&auml;chtlicher Teil des Gesamtverm&ouml;gens entf&auml;llt.<br />Der Anteil der festgestellten Top-Nettoverm&ouml;genden lag zwischen 2002 und 2012 durchgehend bei etwa 2,8% der Gesamtbev&ouml;lkerung. Eine Darstellung der Verm&ouml;gensverteilung nach Dezilen zeigt, dass die reichsten 10&nbsp;Prozent der Bev&ouml;lkerung &uuml;ber einen Anteil von 57,3% (2012, SOEP) des gesamten Nettoverm&ouml;gens verf&uuml;gen (ARB, S.&nbsp;506f.). F&uuml;r die obersten 20 Prozent wird ein Anteil von 76,4% (2012, SOEP) des Nettoverm&ouml;gens errechnet, f&uuml;r die obersten 30 Prozent sind es 88,3% (2012, SOEP). Die reichere H&auml;lfte der Bev&ouml;lkerung verf&uuml;gt fast &uuml;ber das gesamte Nettoverm&ouml;gen (2012: 99,0%; 2007: 99,8%; 2002: 99,3%; alles lt. SOEP); die Auswertung nach der EVS ergibt &auml;hnliche Anteile.</li>
<li><strong>Einkommensteuerpflichtige mit H&ouml;chstsatz von 45 Prozent</strong>: Angaben hierzu stammen aus den Gesch&auml;ftsstatistiken zur Einkommensteuer des Statistischen Bundesamtes. Der H&ouml;chstsatz von 45% wurde ab 2007 festgelegt und gilt seit 2010 ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.730&nbsp;Euro. Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen sind hierbei kaum enthalten, da sie im Wesentlichen bereits &uuml;ber die Abgeltungsteuer entrichtet wurden. Die Anzahl der Steuerpflichtigen in dieser Gruppe stieg von knapp 69.000 (2007) auf etwa 73.000 (2012). Die durchschnittliche H&ouml;he der von ihnen zu versteuernden Eink&uuml;nfte liegt seit 2007 bei knapp &uuml;ber 1 Million Euro j&auml;hrlich. Mit einem Anteil von 0,3% an allen Steuerpflichtigen leistete diese Gruppe im Jahre 2012 einen Anteil von 12,6% am gesamten Einkommensteueraufkommen.</li>
<li><strong>Einkommensmillion&auml;re</strong>: Diese Auswertung erfolgt ebenfalls &uuml;ber die Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamts. Die Personenzahl dieser Gruppe nahm zwischen 2002 und 2012 stetig von ca. 9.500 auf 16.400 Personen zu; im selben Zeitraum stiegen die Eink&uuml;nfte dieser Gruppe von rund 26 Mrd. Euro auf 46 Mrd. Euro, dies entsprach 2012 etwa einem Siebtel des Bundeshaushalts. Durchschnittlich verf&uuml;gten die einzelnen Mitglieder dieser Personengruppe &uuml;ber Jahreseink&uuml;nfte in H&ouml;he von 2,8 Mio. Euro j&auml;hrlich.</li>
<li><strong>Einkommensanteile der Spitzenverdiener</strong>: Die Erhebung zu Top-Einkommensbeziehern erfolgt &uuml;ber die Datensammlung &bdquo;World Wealth and Income Database&ldquo; (WID) von Wirtschaftswissenschaftler_innen. Die Datensammlung basiert auf Forschungsergebnissen aus &uuml;ber 25 L&auml;ndern, darunter auch Deutschland (19), und erm&ouml;glicht Auswertungen zu den Durchschnittseinkommen dieser Personengruppe und deren Anteilen am Gesamteinkommen aller Haushalte (z.B. oberste 0,1%, oberste 1% usw.).<br />Das oberste Prozent der Einkommensbezieher_innen bezog 2012 einen Anteil von 11,4% aller Einkommen. Dies waren durchschnittlich rund 400.000 Euro. Die obersten 10 Prozent beziehen etwa 37% aller Einkommen; im Durchschnitt waren dies ca.&nbsp;122.000 Euro. Im mehrj&auml;hrigen Vergleich nehmen &ndash; nach R&uuml;ckg&auml;ngen in den Finanzkrisenjahren 2009 und 2010 &ndash; sowohl die H&ouml;he dieser Einkommen als auch deren Anteile am gesamten Einkommensvolumen wieder zu.</li>
<li><strong>Verm&ouml;gens&uuml;bertragungen </strong>(Erbschaften, Schenkungen): Weitere Angaben zu beg&uuml;terten Steuerpflichtigen erm&ouml;glicht die Erbschafts- und Schenkungssteuerstatistik des Statistischen Bundesamts. Allerdings werden die meisten Erbschaften und Schenkungen gar nicht erfasst, da diese je nach Erbenzahl und Verwandtschaftsverh&auml;ltnis unterhalb der Freibetragsgrenzen liegen.<br />Die veranlagten Verm&auml;chtnisse und Erbschaften umfassten 2015 eine Summe von knapp 38 Mrd. Euro. Diese Summe ist in neun Jahren seit 2007 (22 Mrd. Euro) um etwa 73% gewachsen. Die Summe der veranlagungspflichtigen Schenkungen &uuml;bertrifft inzwischen die Verm&auml;chtnisse und Erbschaften bei weitem. Sie hat sich zwischen 2007 (13 Mrd. Euro) und 2015 (64 Mrd. Euro) nahezu verf&uuml;nffacht. (20)</li>
</ul>
<p>Der ARB bietet relativ wenig Wissen &uuml;ber Hochverm&ouml;gende sowie die Bezieher_innen hoher und h&ouml;chster Einkommen in der Bundesrepublik. Einerseits ist dies durch die gezeigten erheblichen L&uuml;cken der Erhebung bedingt. So erfolgt die Einkommens- und Verbrauchstichprobe nur etwa alle 5 Jahre, ebenso die &uuml;ber das SOEP erhobene Verm&ouml;gensbilanz (2002, 2007, 2012). Andererseits ist zu vermuten, dass nicht alle Befragten alle erforderlichen verm&ouml;gensbezogenen Ausk&uuml;nfte geben.</p>
<p>Diese vermutete Untererfassung wird im ARB n&auml;her konkretisiert: Nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank und des Statistischen Bundesamtes betrug das gesamte Nettoverm&ouml;gen der privaten Haushalte (Geld-, Immobilien-, Betriebs- und Gebrauchsverm&ouml;gen, inkl. der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck) Ende 2014 rund 11,7 Billionen Euro. (21) Laut ARB k&ouml;nnen Angaben zur Verm&ouml;gensverteilung privater Haushalte nach der EVS aber lediglich f&uuml;r gut 5 Billionen Euro berechnet werden. Diese Verm&ouml;gen sind nach den Vorgaben der EVS anders abgegrenzt; sie &bdquo;[&hellip;] umfassen im engeren Sinne das verzinsliche Geldverm&ouml;gen (Spar- und Bausparguthaben, Wertpapiere, Termingeld und angesammeltes Kapital bei Lebensversicherungen) und die Verkehrswerte von Immobilien (= Bruttoverm&ouml;gen) abz&uuml;glich Bau- und Konsumschulden (= Nettoverm&ouml;gen).&ldquo; (22) Lediglich diese Verm&ouml;gensbestandteile gehen in die Berichterstattung des ARB ein. Das dar&uuml;ber hinaus berechnete (Sach-)Verm&ouml;gen in einer sagenhaften H&ouml;he von etwa 6,7&nbsp;Billionen Euro (6.700 Milliarden!) wird im Rahmen des ARB indes nicht weiter ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>Die aus den verf&uuml;gbaren Indikatoren berechneten Ausk&uuml;nfte zu Stand und Entwicklung des Reichtums zeigen f&uuml;r die meisten Indikatoren des Reichtums eine Zunahme:</p>
<ul>
<li>Die Verm&ouml;gen der reicheren Bev&ouml;lkerungsanteile haben deutlich zugenommen.</li>
<li>Der Anteil von Beziehern hoher Einkommen wuchs stetig von 6,1% (1995, SOEP) auf 8,0% (2013, SOEP), in diesem Zeitraum also um rund ein Drittel.</li>
<li>Die Anzahl der Steuerpflichtigen mit einem H&ouml;chstsatz von 45% wuchs in 5 Jahren bis 2012 um 5,5% (von 69.000 auf 73.000).</li>
<li>Die Zahl der Einkommensmillion&auml;re hat sich im Zeitraum von 2001 (9.500) bis 2012 (16.400) nahezu verdoppelt.</li>
<li>Die Einkommen der Spitzenverdiener verzeichnen, nach kurzem R&uuml;ckgang in der (Finanz-) Wirtschaftskrise der Jahre 2009 und 2010, wieder eine leichte Zunahme.</li>
</ul>
<h5>IV.&nbsp; Die Ungleich&shy;heit </h5>
<p>Die Entwicklungen zu Armut und Reichtum zeigen eine Zunahme der Ungleichheit: Dies lassen &ndash; trotz methodischer L&uuml;cken und Untererfassung der Verm&ouml;gen und Einkommen &ndash; bereits die beschriebenen Indikatoren zur Beschreibung des Reichtums vermuten: Die eine H&auml;lfte der Bev&ouml;lkerung verf&uuml;gt &uuml;ber rund 99% der Nettoverm&ouml;gen, die &auml;rmere H&auml;lfte &uuml;ber praktisch nichts. F&uuml;r die &auml;rmsten 10% werden wegen &Uuml;berschuldungen sogar Negativwerte in H&ouml;he von 1,2% (2013, SOEP) des gesamten Nettoverm&ouml;gens ausgewiesen. Der Anteil der Einkommensreichen, die mehr als das Doppelte des Durchschnittseinkommens (Median) beziehen, ist in 18 Jahren von 6,1% (1995) auf 8,0% (2013) gewachsen. Dies ist eine Zunahme um fast ein Drittel. Auch die Zahl der Einkommensmillion&auml;re hat sich in den zehn Jahren vor 2012 fast verdoppelt. Bei den Einkommensverm&ouml;gen sind leichte R&uuml;ckgange in den Jahren 2009/2010 zu beobachten, was vermutlich mit Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenh&auml;ngt.</p>
<p>Im harten Kontrast zur Zunahme des Reichtums zeigen sich die Entwicklungen der Armut: Zum manifesten Bereich der Armut geh&ouml;ren zum einen alle Menschen, die von erheblichen materiellen Einschr&auml;nkungen betroffen sind. Dieser Anteil ist von 5,4% (2013) auf 4,4% (2015) gesunken. Vor allem betroffen sind Alleinerziehende (ca. 11,4%), Arbeitslose (ca. 30%) und Alleinlebende (ca. 10%). (23) Ebenfalls im Bereich der Armut leben Menschen, die auf Leistungen aus dem Mindestsicherungssystem angewiesen sind. Hierzu geh&ouml;ren Bezieher_innen von Arbeitslosengeld II (&bdquo;Hartz IV&ldquo;) nach SGB&nbsp;II inklusive &bdquo;Aufstocker_innen&ldquo;, von Sozialhilfe (SGB XII) oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Bev&ouml;lkerungsanteil dieser Gruppe lag zwischen 2008 und 2014 bei etwa 9%; 2015 stieg dieser Anteil auf 9,7% (24) &ndash; dies sind rund 8 Millionen Menschen! Den gr&ouml;&szlig;ten Anteil stellten 2015 wiederum die rund 4,2 Mio. Bezieher von Arbeitslosengeld II/Hartz IV dar. Die Armutsrisikoquote als ein Ungleichheitsma&szlig; der Einkommensverteilung stieg von 1990 bis 2005 auf 14,7% und lag in 2015 bei 15,7% (Mikrozensus). (25)</p>
<p>Die Prim&auml;reinkommen (Bruttoeinkommen aus Arbeit sowie Verm&ouml;gen, Vermietung und Verpachtung) entwickelten sich vor allem im Zeitraum zwischen Mitte der 1990er Jahre bis Mitte der 2000er ungleich. Als Ursache darf&uuml;r werden die Ver&auml;nderungen des Arbeitsmarktes identifiziert, etwa die Zunahme des Niedriglohnbereichs und atypischer Besch&auml;ftigungsformen, sowie Lockerungen der Tarifbindung. (26) Laut ARB hat sich die Ungleichheit der Einkommen seit etwa 2005 nicht mehr wesentlich ver&auml;ndert. (27) Da sich die relative Berechnung der Ungleichheit aus beiden Gruppen &ndash; arm und reich &ndash; ergibt, kann diese Stagnation zweierlei bedeuten: dass sich die Einkommen der Gesamtbev&ouml;lkerung &auml;hnlich entwickelten, oder aber das obere und untere Einkommensanteile gleicherma&szlig;en zunehmen (bei schrumpfenden Anteilen der mittleren Einkommen). Angesichts des insgesamt steigenden Wohlstandes hei&szlig;t eine stagnierende Armut nichts Gutes: Zu beachten sind hierbei auch die Wandlungen gro&szlig;er Bereiche des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren, wie das Entstehen eines &bdquo;Dienstleistungsprekariats&ldquo; ohne ausk&ouml;mmliches Einkommen trotz Berufs (&bdquo;Aufstocker&ldquo;), vermutlich auch nach inzwischen erfolgter Einf&uuml;hrung des Mindestlohns.</p>
<p>Insgesamt beschreibt der ARB lediglich allgemeine Arbeitsmarktentwicklungen, ohne dabei detailliert auf die problematische Zunahme von atypischer Besch&auml;ftigung, wie Leiharbeit, Teilzeit- und befristete Arbeitsverh&auml;ltnisse oder sonstigen Formen von Unterbesch&auml;ftigung im Niedriglohnbereich einzugehen. Neben der optimistisch dargestellten Entwicklung der Arbeitsmarktdaten (hier w&auml;ren z.B. die Effekte der Verrentung langfristig erwerbsloser Menschen zu beachten) und den sozialpolitischen Wirkungen arbeitsmarktpolitischer Ma&szlig;nahmen w&auml;ren hier auch die f&uuml;r den Bereich der Armut einschl&auml;gigen langfristigen Entwicklungen unter den Bedingungen von &bdquo;Hartz IV&ldquo; eingehender zu untersuchen.</p>
<h5>V. Mehr Vertei&shy;lungs&shy;ge&shy;rech&shy;tig&shy;keit und Freiheit!</h5>
<p>Ein &bdquo;sportliches&ldquo; Verst&auml;ndnis von Ungleichheit, etwa verstanden als Antriebskraft im Leistungswettbewerb, mag f&uuml;r viele legitim sein. Langfristig von Armut Betroffene werden hierf&uuml;r wenig Verst&auml;ndnis aufbringen. Ungleichheiten bestehen sowohl in den Verm&ouml;gen als auch in den Einkommen. Die Ungleichheit der Einkommen hierzulande ist im internationalen Vergleich nicht auff&auml;llig. (28) Eine Ursache der Einkommensungleichheit wird in den seit 25 Jahren sinkenden Einkommen der Geringverdienenden gesehen. (29) Bei der Ungleichheit der Verm&ouml;gen nimmt Deutschland jedoch in der Eurozone eine F&uuml;hrungsrolle ein; (30) zu beachten ist hier die nach wie vor bestehende regionale Ungleichheit zwischen West- und Ostdeutschland. Einer Umfrage zufolge empfinden ca. 82% der Befragten die soziale Ungleichheit hierzulande als zu gro&szlig;. (31) Folgende Argumente sprechen f&uuml;r eine Verringerung der Ungleichheit:</p>
<h2 class="auto-created">1. Ungleich&shy;heit ist teuer </h2>
<p>Das Schrumpfen der mittleren Einkommens- und Verm&ouml;gensgruppen und die daurch zunehmende Polarisierung behindert das Wirtschaftswachstum, so der DIW-Pr&auml;sident Fratzscher. (32) Das DIW ermittelte &uuml;ber eine Modellrechnung eine langfristige Verz&ouml;gerung des Wirtschaftswachstums infolge gro&szlig;er Ungleichheit. (33) Die Ungleichheit wirke sich u.a. negativ aus auf Investitionen, kurzfristige Anreize, Sparquote sowie Ausbildungsstand und bewirke so einen R&uuml;ckgang der Produktivit&auml;t. Die ungleichheitsbedingten Einbu&szlig;en berechnet die Studie f&uuml;r 2015 auf rund 40 Mrd. Euro. (34) Auch einem Thesenpapier des IWF zufolge bewirkt eine m&ouml;glichst gleichm&auml;&szlig;ige Verteilung der Verm&ouml;gen ein schnelleres und nachhaltigeres Wirtschaftswachstum. (35)</p>
<h2 class="auto-created">2. Ungleich&shy;heit ist unsozial, ungesund und wenig menschlich</h2>
<p>Der Vorsitzende des Parit&auml;tischen Wohlfahrtsverbandes Rolf Rosenbrock fasste zusammen: &bdquo;Gesellschaften, die eine weniger ungleiche Verteilung haben, sind ges&uuml;ndere und auch humanere und auch effektivere und effizienter funktionierende Gesellschaften.&ldquo; (36) Ein steigendes Ma&szlig; an Ungleichheit kann dagegen gesellschaftspolitisch unerw&uuml;nschte Folgen zeitigen: Hierzu geh&ouml;ren durchaus nachvollziehbare Abstiegs&auml;ngste der unteren Mittelschicht, Neid auf die Besserverdienenden oder die Resignation der bereits &bdquo;Abgeh&auml;ngten&ldquo; sowie der Bewohner abgeh&auml;ngter Regionen und Bezirke. Hierin sind auch m&ouml;gliche Ursachen f&uuml;r den Zulauf zu rechtspopulistischen Bewegungen und die seit l&auml;ngerem beobachtete Zunahme eines &bdquo;Extremismus der Mitte&ldquo; (37) zu sehen.</p>
<h2 class="auto-created">3. Ungleich&shy;heit kann die Freiheit einschr&auml;nken</h2>
<p>Auf das Verh&auml;ltnis zwischen Ungleichheit und Unfreiheit wies der Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang B&ouml;ckenf&ouml;rde bereits in seinem Sondervotum zur Aussetzung der Verm&ouml;genssteuer durch das BVerfG (38) im Jahre 1996 hin. Er formulierte: dass die Ungleichheit in der Gesellschaft &bdquo;[&hellip;] ein gewisses Ma&szlig; nicht &uuml;berschreiten darf, sonst geht sie &uuml;ber in Unfreiheit&ldquo;. Der Ausgleich gesellschaftlich begr&uuml;ndeter Ungleichheiten geh&ouml;re demnach zu den Kernaufgaben des demokratischen, sozialen Rechtsstaats und wenn die Ungleichheit sich &bdquo;ungez&uuml;gelt potenzieren&ldquo; k&ouml;nne, k&ouml;nne die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung insgesamt bedroht sein. Die Staatszielbestimmung des sozialen Rechtsstaats hie&szlig;e nicht, wachsende Ungleichheit hinzunehmen; sondern auch, die Sozialbindung des Eigentums zu sichern. Sie k&ouml;nne in Notsituationen sogar eine Befugnis zur Vergesellschaftung begr&uuml;nden. (39)</p>
<h5>VI.&nbsp; Fazit</h5>
<p>Angesichts der beschriebenen Akkumulation gro&szlig;er Verm&ouml;gen bei relativ wenigen Haushalten &ndash; dem obersten Prozent geh&ouml;ren 32%, den obersten 10% geh&ouml;ren 60% des verf&uuml;gbaren Privatverm&ouml;gens &ndash; oder einer j&auml;hrlich durch Erbschaften und Schenkungen &uuml;bertragenen Verm&ouml;genssumme von rund 200 Mrd. Euro (40) erscheinen &Uuml;berlegungen einer h&ouml;heren Besteuerung dieser Gruppen legitim. Eine Wiedereinf&uuml;hrung der 1996 durch das BVerfG ausgesetzten Verm&ouml;genssteuer ist aus rechtlichen und tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden vorerst jedoch nicht absehbar. (41) Und eine Besteuerung hoher Erbschaften verspricht wenig Ertrag: Zwar fallen j&auml;hrlich rund 1.200 Erbschaften &uuml;ber 5 Mio. Euro an; diese 0,08% aller Erbf&auml;lle erfassen immerhin ein Siebtel des gesamten vererbten Verm&ouml;gens. Dennoch werden relativ wenige Erbschaftssteuern gezahlt, da meist Freibetr&auml;ge gelten. Hohe Verm&ouml;gen werden zudem meistens als Unternehmen vererbt, was wiederum Freistellungsm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnet. Nach einer Untersuchung erfolgten solche Erwerbe ab 20&nbsp;Mio.&nbsp;Euro zwischen 2011 und 2014 zu 93% erbschaftssteuerfrei. (42) Nach wie vor gilt somit die Feststellung: &bdquo;Reichtum ist ein scheues Wild.&ldquo; Um dieses aufzusp&uuml;ren und belastbare Erkenntnisse zum Bereich des Reichtums und der Entwicklung der Ungleichheit hierzulande zu gewinnen, muss die bestehende Untererfassung des privaten Reichtums der Verm&ouml;genden und der hohen Einkommen beseitigt werden. Dies ist Voraussetzung f&uuml;r die Wahrnehmung der wachsenden sozialen Ungleichheit als gesellschaftspolitisches Problem und f&uuml;r die &uuml;berf&auml;llige Debatte sozialpolitischer Strategien. F&uuml;r den Bereich der Armut ist zu fordern, dass die Materialf&uuml;lle der Armut- und Reichtumsberichterstattung zu den armutsbezogenen Lebenslagen systematisch ausgewertet werden sollte. Vor allem aber sind sozialpolitische Taten erforderlich, die eine armutsfeste Sicherung f&uuml;r die Risikogruppen erm&ouml;glichen, wie Langzeitarbeitslose, Alleinerziehende oder von der Alters- und Kinderarmut Betroffene.</p>
<p><i>TOBIAS BAUR&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1959, Diplom-Verwaltungswissenschaftler, t&auml;tig im Bereich der Sozial- und Gesundheitsverwaltung sowie als selbst&auml;ndiger Berater f&uuml;r die Entwicklung von Sozialorganisationen und soziales Unternehmensengagement. Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union mit den Arbeitsschwerpunkten Soziale Grundrechte (Sozial- und Gesundheitspolitik, Inklusion), Engagementpolitik und Partizipation.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Oxfam-Factsheet zum Weltwirtschaftsforum 2017: Ein WirtschaftsSystem f&uuml;r Alle &ndash; Auswege aus<br />der Ungleichheitskrise, Januar 2017, S. 2.</p>
<p>2 Fratzscher, Marcel zit. nach Der Spiegel: &bdquo;Die geteilte Nation&ldquo; vom 12.3.2016, S. 11.</p>
<p>3 BMAS [Hg.]: Lebenslagen in Deutschland. Der F&uuml;nfte Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. April 2017. Der Bericht sowie die fr&uuml;heren Berichte und weitere Materialien sind verf&uuml;gbar<br />unter: <a href="http://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Bericht/Der-fuenfte-Bericht/fuenfter-bericht.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Bericht/Der-fuenfte-Bericht/fuenfter-bericht.html</a>. Alle weiteren Seitenangaben ohne Quelle beziehen sich auf diesen Bericht.</p>
<p>4 Beschluss vom 27.1.2000 zu BT-Drs. 14/999: &bdquo;Nationale Armuts- und Reichtumsberichterstattung&ldquo;.</p>
<p>5 BT-Drs. 14/999, S. 1.</p>
<p>6 Sch&auml;fer, Armin: Systematisch verzerrte Entscheidungen? Die Responsivit&auml;t der deutschen Politik von 1998 bis 2015 Endbericht &#8211; Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit<br />und Soziales, Juni 2016 <a href="http://www.armin-schaefer.de/wp-content/uploads/2016/12/endberichtsystematisch-verzerrte-entscheidungen.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.armin-schaefer.de/wp-content/uploads/2016/12/endberichtsystematisch-verzerrte-entscheidungen.pdf</a> (Zugriff 10.08.2017)</p>
<p>7 <a href="https://www.lobbycontrol.de/2017/04/armuts-und-reichtumsbericht-die-originaldokumente-zureichtum-und-einfluss/" target="_blank" rel="noopener">https://www.lobbycontrol.de/2017/04/armuts-und-reichtumsbericht-die-originaldokumente-zureichtum-und-einfluss/</a> (Zugriff: 08.08.2017)</p>
<p>8 Dokumentationen der Symposien und Workshops sind abrufbar unter: <a href="http://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Service/Aktuelles/aktuelles.html" target="_blank" rel="noopener">www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Service/Aktuelles/aktuelles.html</a></p>
<p>9 Dies berichteten z.B. der Deutsche Verein f&uuml;r &ouml;ffentliche und private F&uuml;rsorge und der Parit&auml;tische Gesamtverband.</p>
<p>10 Parit&auml;tischer Gesamtverband (Hg.): &bdquo;Menschenw&uuml;rde ist Menschenrecht. Bericht zur Armutsentwicklung in Deutschland 2017&#8243; (2017). Die zitierten Zahlen sind bezogen auf den Mikrozensus, das Problem der Nicht-Erreichbarkeit betrifft jedoch alle Haushaltsbefragungen.</p>
<p>11 Stellungnahme des Deutschen Parit&auml;tischen Wohlfahrtsverbandes &ndash; Gesamtverband e.V. zum Entwurf eines 5. Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung (Stand: 04.01.2017), S. 6.</p>
<p>12 S. Endnote 11.</p>
<p>13 S. folgende Endnote 14.</p>
<p>14 Die absolute Armut wird im ARB festgestellt &uuml;ber Kriterien erheblicher materieller Entbehrungen; Voraussetzung ist das Fehlen von vier Bereichen aus folgender 9-Punkteliste (EU-SILC): 1. Miete,<br />Wasser/ Strom sowie Verbindlichkeiten bezahlen, 2. angemessene Beheizung der Wohnung, 3. unerwartete Ausgaben t&auml;tigen k&ouml;nnen, 4. eine Woche an einem anderen Ort verbringen, 5. jeden Tag eine warme, vollwertige Mahlzeit mit Fleisch, Fisch oder gleichwertiger Proteinzufuhr, 6. Auto, 7. Waschmaschine, 8. Farbfernseher, 9. Telefon (ARB, S. 572).</p>
<p>15 5. ARB, S. 572.</p>
<p>16 5. ARB, S. 248.</p>
<p>17 WSI-Institut: Policy Brief 8/2017: Armut und Einwanderung &#8211; Armutsrisiken nach Migrationsstatus und Alter &#8211; Eine Kurzauswertung aktueller Daten auf Basis des Mikrozensus 2016, S. 3 &#8211; WSI und<br />der Parit&auml;tische Gesamtverband bezeichnen die Armutsrisikoquote &uuml;brigens als &bdquo;Armutsquote&ldquo;.</p>
<p>18 5. ARB, S. 278</p>
<p>19 5. ARB, S. 590</p>
<p>20 5. ARB, S. 592</p>
<p>21 5. ARB, S. 614</p>
<p>22 5. ARB, S. 614</p>
<p>23 5. ARB, S. 572, basierend auf EU-SILC und weiteren Berechnungen.</p>
<p>24 5. ARB, S. 563 f.</p>
<p>25 5. ARB, S. 548.</p>
<p>26 5. ARB, S. 53, Definition Prim&auml;r- bzw. Markteinkommen vgl. 5. ARB, S. 99.</p>
<p>27 5. ARB, S. 124.</p>
<p>28 SPIEGEL online vom 23.04.2017: &bdquo;Etwas ist faul im Kapitalismus&ldquo; mit Hinweis auf Thesenpapier des IWF: Ostry, Jonathan D.; Berg, Andrew; Tsangarides, Charalambos G.: &bdquo;Redistribution, Inequality<br />and Growth&ldquo; (2014, 30 S.).</p>
<p>29 Fratzscher, Marcel: &bdquo;Republik ohne Chancengleichheit: Deutschland am Wendepunkt&ldquo; in: Bl&auml;tter f&uuml;r deutsche und internationale Politik, 04/2016, S.91-100, S. 94.</p>
<p>30 Fratzscher, Marcel: &bdquo;Das M&auml;rchen vom M&auml;rchen der Ungleichheit&ldquo; in ZEIT-online vom 17. Juli 2016.</p>
<p>31 Mau, Steffen, Heuer, Jan-Ocko: Wachsende Ungleichheit als Gefahr f&uuml;r nachhaltiges Wachstum (FES-Schriftenreihe: &bdquo;gute gesellschaft &ndash; soziale demokratie&ldquo; (2017), S. 4 und S. 7.</p>
<p>32 S. Endnote 29.</p>
<p>33 Albig, Hanne; Clemens, Marius et. al.: &bdquo;Zunehmende Ungleichheit verringert langfristig Wachstum &ndash; Analyse f&uuml;r Deutschland im Rahmen eines makro&ouml;konomischen Strukturmodells&ldquo; (FES-Schriftenreihe:<br />&bdquo;gute gesellschaft &ndash; soziale demokratie&ldquo;) (2016) &#8211; Eine Zusammenfassung von 29 Untersuchungen zu wirtschaftlichen Effekten von Ungleichheit vgl.: Behringer, Jan; Theobald, Thomas; van Treeck, Till: &bdquo;Ungleichheit und makro&ouml;konomische Instabilit&auml;t &ndash; Eine Bestandsaufnahme&ldquo; (FES-Schriftenreihe: &bdquo;gute gesellschaft &ndash; soziale demokratie&ldquo;) (2016), S. 29 f.</p>
<p>34 Albig, Hanne; Clemens, Marius et. al. (Endnote 33), S. 5.</p>
<p>35 Zu diesem Ergebnis kommt ein Thesenpapier des IWF: Ostry, Jonathan D.; Berg, Andrew; Tsangari &#8211; des, Charalambos G.: &bdquo;Redistribution, Inequality, and Growth&ldquo; (2014, 30 S.), zitiert nach SPIEGEL online: &bdquo;Etwas ist faul im Kapitalismus&ldquo; vom 23.04.2014.</p>
<p>36 Rosenbrock, Rolf: Gespr&auml;ch zur Er&ouml;ffnungsrede von Richard G. Wilkinson zum Kongress &bdquo;Armut und Gesundheit 2017&ldquo; in: Info-Dienst f&uuml;r Gesundheitsf&ouml;rderung Nr. 17/ 2017, S. 8.</p>
<p>37 Vgl. die etwa alle zwei Jahre erscheinenden &bdquo;Mitte&ldquo;-Studien der Friedrich-Ebert-Stiftung (erstmals: Oliver Decker, Elmar Br&auml;hler, Norman Gei&szlig;ler &bdquo;Vom Rand zur Mitte &#8211; Rechtsextreme Einstellungen<br />und ihre Einflussfaktoren in Deutschland&ldquo;, 2006); aktuelle Studie: Zick, Andreas: Gespaltene Mitte &#8211; Feindselige Zust&auml;nde &#8211; Rechtextreme Einstellungen in Deutschland, 2016: <a href="http://www.fesgegen-rechtsextremismus.de/inhalte/studien_Gutachten.php" target="_blank" rel="noopener">http://www.fesgegen-rechtsextremismus.de/inhalte/studien_Gutachten.php</a> (Zugriff: 28.08.2017).</p>
<p>38 BVerfGE 93, 121 (149ff.).</p>
<p>39 Wikipedia, Eintrag: &bdquo;Verm&ouml;gensteuer (Deutschland)&ldquo; <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer_%28Deutschland" target="_blank" rel="noopener">https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer_(Deutschland</a>) (Zugriff 24.07.2017).</p>
<p>40 Beckert, Jens: &bdquo;Neid oder soziale Gerechtigkeit? Die gesellschaftliche Umk&auml;mpftheit der Erbschaftssteuer&ldquo;, in: Bundeszentrale f&uuml;r politische Bildung (Hg.): Aus Politik und Zeitgeschichte v. 6.6.2017 (S. 23-29), S. 23.</p>
<p>41 Vgl. hierzu: Wieland, Joachim: Rechtliche Rahmenbedingungen f&uuml;r eine Wiedereinf&uuml;hrung der Verm&ouml;gensteuer &#8211; Rechtsgutachten, erstattet f&uuml;r ver.di (2003).</p>
<p>42 Bach, Stefan; Mertz, Thomas (DIW, 2016) zit. nach Beckert, Jens: Endnote 40, S. 23.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/reichtum-ist-ein-scheues-wild/">„Reichtum ist ein scheues Wild.“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Drehscheibe Hartz IV  immer in Bewegung, aber ohne Chance zum Aufstieg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/drehscheibe-hartz-iv-immer-in-bewegung-aber-ohne-chance-zum-aufstieg-1/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 45-53 Derzeit beziehen rund 6 Millionen Menschen in Deutschland Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Sie sind in vielen Bereichen des politischen und kulturellen Lebens von einer echten Teilhabe ausgeschlossen. Die beiden Autoren der Berliner Initiative Teilhabe e.V. konzentrieren sich darauf, die Auswirkungen auf die Wohnsituation der Betroffenen zu beschreiben und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/drehscheibe-hartz-iv-immer-in-bewegung-aber-ohne-chance-zum-aufstieg-1/">Drehscheibe Hartz IV  immer in Bewegung, aber ohne Chance zum Aufstieg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 45-53</p>
<p><i>Derzeit beziehen rund 6 Millionen Menschen in Deutschland Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Sie sind in vielen Bereichen des politischen und kulturellen Lebens von einer echten Teilhabe ausgeschlossen. Die beiden Autoren der Berliner Initiative Teilhabe e.V. konzentrieren sich darauf, die Auswirkungen auf die Wohnsituation der Betroffenen zu beschreiben und deren Erfahrungen mit den Jobcentern zu reflektieren. </i></p>
<p>&#132;&#133; und am Ende wohnungslos?&#147; Der Titel eines von der Neuköllner Bezirksgruppe der Berliner MieterGemeinschaft im Februar veranstalteten Gesprächsabends machte bereits deutlich, wie alltäglich die Drohung des Ausnahmezustands für viele Menschen in den ärmeren Bezirken der Stadt ist. Nora Freitag, Leiterin der mobilen Erwerbslosenberatung des Berliner Arbeitslosenzentrums, bezeichnete das Thema Wohnen als Hauptproblem der bei ihr Rat suchenden Menschen. Die fehlende Übernahme von Wohnkosten und abgelehnte oder verspätet bearbeitete Anträge auf Darlehen zur Begleichung von Mietschulden führten zu Kündigungen seitens der Vermieter, erläuterte die Sozialwissenschaftlerin. Betroffene berichteten auf der Veranstaltung über ihre fatale Situation: Sie sehen sich im Zangengriff von unnachgiebigen Wohnungseigentümern und diskriminierendem Verwaltungshandeln der Jobcenter.</p>
<p>Der aktuelle Sozialbericht des Bezirksamtes (2016) beschreibt die soziale Lage der Einwohner/innen des Stadtbezirks Neukölln: Hier leben überdurchschnittlich viele Jugendliche und junge Erwachsene. Über 42 Prozent aller Einwohner/innen weisen einen Migrationshintergrund auf, etwa 20 Prozent erhalten Leistungen nach SGB II und XII, so dass der Bezirk den berlinweit höchsten Anteil an Menschen aufweist, die zur Existenzsicherung auf staatliche Hilfen angewiesen sind. In der Beurteilung der Wohnlage und der durchschnittlichen Pro-Kopf-Wohnfläche belegt Neukölln den letzten Rang unter den Bezirken, viele Wohnungen sind überbelegt. Diese objektiven Fakten und die Äußerungen Betroffener zeigen: Erwerbslose und Leistungsbeziehende leiden eher unter materiellen Einschränkungen und Entwürdigungen durch Behörden als an fehlender Erwerbsarbeit. Sie haben in erster Linie mit dem alltäglichen Überleben zu kämpfen und sich in der Konfrontation mit der Verwaltungsrealität, die oft genug rassistisch auftritt, zu behaupten. Als staatliche Institutionen mit enormer Wirkung auf die Lebensverhältnisse bilden Jobcenter und Sozialämter dabei die Schnittstelle zwischen den finanziellen Entbehrungen, mit denen viele Menschen klarkommen müssen, und der von ihnen erlebten Behandlung als &#132;Bürger/innen zweiter Klasse&#147;. Wenn jemand die Miete für die eigene Wohnung nicht mehr aufbringen kann, kann sich das Verhalten der Behörden zu einem wahren Horrorszenario entwickeln: Es droht eine Zwangsräumung, die das staatliche Hilfesystem nicht verhindert, sondern eher fördert, falls die Übernahme der Wohnkosten oder Mietschulden nicht sozialverträglich geklärt wird.</p>
<h5>Eskala&shy;ti&shy;ons&shy;s&shy;tufen der Verdr&auml;ngung</h5>
<p>Das Drama beginnt, wenn eine Mieterhöhung ansteht. In Berlin regeln seit dem (1). Juli 2015 die Ausführungsvorschriften Wohnen (AV-Wohnen) die Übernahme der Wohnkosten für ALG II- und Sozialgeldberechtigte. Sie legen Richt- und Grenzwerte fest, bestimmen welche Wohnkosten noch als angemessen anerkannt werden (getrennt berechnet für die Kosten der Bruttokaltmiete und die Kosten der Heizung). Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die als angemessen angesehenen Beträge und können keine Ausnahmegründe angeführt werden, übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Wohnkosten nur noch vorübergehend in voller Höhe. <br />Im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens erhalten die Betroffenen zunächst in einer Anhörung Gelegenheit, gegenüber dem Jobcenter Gründe vorzutragen, welche die &#132;überhöhten&#147; Wohnkosten rechtfertigen. Bleibt das Jobcenter davon unbeeindruckt, werden die Leistungsberechtigten schriftlich aufgefordert, die Kosten für die Unterkunft oder/und die Heizung zu senken (zum Beispiel durch den Versuch, den Vermieter zu einem Verzicht auf die Mieterhöhung zu bewegen; durch Untervermietung; durch Umzug in eine andere Wohnung). Die tatsächlichen Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete) werden nach der schriftlichen Aufforderung zur Kostensenkung in der Regel noch für sechs Monate übernommen, danach auf den &#132;angemessenen&#147; Umfang beschränkt. Die Mieter/innen sind in diesem Fall gezwungen, einen Teil der Wohnkosten aus dem jeweiligen Regelbedarf zu bestreiten &#150; und damit ihr &#132;soziokulturelles Existenzminimum&#147; weiter zu reduzieren. Im Ergebnis können die Vermieter ihr Mieterhöhungspotenzial ausschöpfen, die Jobcenter ihre Kosten senken.</p>
<p>Im Gegensatz zu erwerbstätigen Personen ist es ALG-II-Empfänger/innen nicht erlaubt, sich frei auf dem Wohnungsmarkt zu bewegen. Falls Betroffene jedoch (und in der Regel entgegen aller Erwartung) eine neue Wohnung finden, muss in Berlin zunächst das bisherige Jobcenter dem Umzug und der neuen Wohnung zustimmen. Lässt sich eine Wohnung finden, die den Vorgaben des Sozialrechts und des Jobcenters entspricht, muss die wohnungssuchende Person den Vermieter bitten, die Wohnung zu reservieren. Zudem muss sie Kennzahlen (z.B. Gebäudegröße) abfragen, die die Behörde für die Berechnung der Mietobergrenze benötigt. Gegenüber dem Vermieter &#8222;outen&#8220; sich die Bewerber/innen als Hartz-IV-Bezieher/innen und setzen sich weiteren möglichen Diskriminierungen aus. Bevor der Mietvertrag unterschrieben werden kann, muss das Jobcenter eine Bewilligung erteilen. Die Sachbearbeiter/innen sind verpflichtet, den Betroffenen einen Termin zur Besprechung des Sachverhalts innerhalb von drei Tagen einzuräumen. Erst wenn die Zusage der Behörde vorliegt, kann die Wohnung angemietet werden. Ob die existenziell wichtige Wohnungsfrage geklärt werden kann, hängt also nicht zuletzt vom &#8222;kommunikativen Draht&#8220; zu den Sachbearbeiter/innen ab. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie[1] berichteten Betroffene über ihre individuellen Ohnmachtserfahrungen im Jobcenter und die Frustration über die als willkürlich erlebten Entscheidungen des dortigen Personals. Viele Befragte haben offensichtlich das Vertrauen in ihr Jobcenter gänzlich verloren und fühlen sich eher schikaniert und überwacht als bei der Wohnungssuche unterstützt.</p>
<p><b>Beispiel Helga und Günther Bauer:</b> Die beiden sind 56 und 54 Jahre alt, leben in einer Erdgeschosswohnung in Neukölln. Sie müssen die hohen Nebenkosten vom Regelsatz bezahlen, ihre Suche nach einer neuen Wohnung blieb bislang erfolglos. Erschwerend kommt hinzu, dass sie eine barrierefreie Wohnung benötigen. &#8222;Sie können jetzt einen Antrag stellen. Und wenn sie Glück haben und haben einen Sachbearbeiter, der sagt: &#130;Och Mensch, mir ist das doch egal, Hauptsache die Akte ist vom Tisch&#145;, dann kriegen sie das bewilligt. Und wenn der aber einen schlechten Tag hatte (&#133;), dann haben Sie Pech, dann lehnt der das ab. Und so läuft das auf den JobCentern wirklich.&#8220;[2]</p>
<p><b>Beispiel Frau Hauptmann:</b> Die Alleinstehende musste auf Grund einer Aufforderung zur Kostensenkung umziehen. Heute lebt sie in einer Wohnung unterhalb des Standards im Berliner Bezirk Prenzlauer Berg. Ihre Erfahrungen mit dem JobCenter beschreibt sie sarkastisch so: &#8222;Das JobCenter hat sich wirklich extrem Mühe gegeben, mich mit seinen Entscheidungen obdachlos zu machen.&#8220;[3]</p>
<p>Da die Berliner Jobcenter und Gerichte die Stadt als Gesamtheit ansehen, muss die Wohnungssuche beispielsweise berlinweit vorgenommen werden. Für Kinder bedeutet der Umzug in einen anderen Stadtteil eine Entwurzelung. Das kann sich als sehr problematisch herausstellen, wie der Bezirksstadtrat von Neukölln gegenüber den Wissenschaftlerinnen einräumt. Es überrascht deshalb nicht, dass Betroffene alles versuchen, um im angestammten Wohnraum bzw. -umfeld bleiben zu können. Der Stadtsoziologe Sigmar Gude verweist darauf, dass im Jahr 2014 12.000 Hartz-IV-Haushalte von den Berliner Jobcentern aufgefordert wurden, in eine kostengünstigere Wohnung zu ziehen. Nur 559 folgten der Vorgabe. Im darauffolgenden Jahr sank die Zahl weiter auf 450. Umzüge von Leistungsbeziehenden und anderen finden praktisch kaum noch statt, da bezahlbare Wohnungen nicht mehr zu finden sind. Mieterhöhungen werden kompensiert, indem ein Teil des Regelsatzes für die Miete verwendet wird und der Lebensstandard damit weiter sinkt. Ein weiterer Effekt zeigt sich in der Zunahme von Überbelegungen, denen die Jobcenter mit ihrer Aufforderung zur Untervermietung faktisch den Weg ebnen. Nach Gude leben etwa 30.000 Kinder in gravierend überbelegten Wohnungen (zwei Zimmer weniger als Personen). Die Quadratmeterzahl, die einer/m Hartz-IV-Empfänger/in durchschnittlich zur Verfügung steht, lag 2014 bei 28 Quadratmetern pro Person, Tendenz sinkend. Im Berliner Durchschnitt sind es dagegen 39 Quadratmeter.[4] Gude spricht deshalb von &#8222;innerer Verdrängung&#8220;, die neben der Verwendung eines Teil des Regelsatzes für die Miete und der Überbelegung lediglich die Möglichkeit offen lässt, dorthin zu ziehen, wo die Armen bereits wohnen, das heißt in die schlechtesten Wohnungsbestände.[5]</p>
<p>Wenn auch diese Optionen wegfallen, droht bei Mietschulden eine Räumungsklage und der unfreiwillige Auszug aus der angestammten Wohnung. In seltenen Fällen erfolgt die unter Einsatz der Polizei vollzogene Zwangsräumung. Wird geräumt und werden die Betroffenen wohnungslos, springt der Bezirk ein. Bürokratische Absurditäten tun sich auf: Ein Grundrecht auf eine Wohnung gibt es in Deutschland nicht; nach dem Ordnungsrecht der Länder sind die Kommunen jedoch gesetzlich verpflichtet, unfreiwillig Wohnungslose unterzubringen. Sind Wohnheime und Übergangseinrichtungen in Berlin ausgebucht, werden ganze Familien auch in kostenträchtige Hostels einquartiert. Da kommen schnell 1.000 Euro und mehr an Ausgaben im Monat zusammen &#150; Beträge, für die Verdrängten ein Jahr länger in ihrer alten Wohnung bleiben könnten.[6]</p>
<p>Auch wenn keine Zahlen von offiziellen Stellen zur Wohnungslosigkeit, zu Räumungsklagen und Zwangsräumungen vorliegen, lässt sich festhalten, dass Neukölln mit deutlichem Abstand der Bezirk mit der höchsten Anzahl von Wohnungslosen ist.[7] Laura Berner et al. stellen in ihrer vor zwei Jahren veröffentlichten Studie über Zwangsräumungen in Berlin fest, dass in allen Bezirken Mietschulden, daraus resultierende Kündigungen, erzwungene Umzüge und Zwangsräumungen durch die Jobcenter verursacht werden.[8] Der Sozialstaat zeigt sich demnach als treibende Kraft eines fortschreitenden Verdrängungs- und Verarmungsprozesses in Bezirken wie Neukölln. Sie sprechen darum auch von einer &#8222;staatlichen Koproduktion&#8220; bei der Entstehung von Wohnungslosigkeit und einem &#8222;Scheitern des Hilfesystems als Normalzustand&#8220;.[9]</p>
<h5>Moral&shy;vor&shy;stel&shy;lungen der B&uuml;rokratie</h5>
<p>Viele Sachbearbeiter/innen in den Jobcentern erleben diese Situation sicherlich auch als irrational, empfinden das eigene Handeln als Versagen und kompensieren ihre Stresssituation, indem sie die systemischen &#8222;Fehler&#8220; auf ihre &#8222;Kunden&#8220; projizieren. Sie differenzieren zwischen den &#8222;unverschuldet&#8220; in Not geratenen Personen und denjenigen, die scheinbar selbst für ihre Wohnungsnotsituationen verantwortlich sind. Die Studie über Zwangsräumungen in Berlin bestätigt anhand von Gesprächen mit Mitarbeiter/innen von Freien Trägern bzw. Jobcentern, dass die altbekannte stigmatisierende Unterscheidung zwischen &#8222;würdigen und unwürdigen Armen&#8220; &#150; hier bezogen auf die Zwangsräumungsbedrohten &#150; nach wie vor aktuell ist. Wenn den Leistungsbezieher/innen beispielsweise unterstellt wird, sie würden Mietrückstellungen vorsätzlich in Kauf nehmen, kann das dazu führen, dass Menschen in Notlagen vom Hilfesystem enttäuscht werden und den Institutionen misstrauen.</p>
<p>Ebenso erleben die Betroffenen, wie die Bürokratie die Berechenbarkeit ihres alltäglichen Lebens Zug um Zug zersetzt. Das kann zur Ausbildung eines eigenen Überlebenshabitus führen. In der Untersuchung &#8222;Bewährungsproben für die Unterschicht&#8220; von 2013 beschrieb das Team um den Jenaer Soziologen Klaus Dörre, wie Menschen de facto vom politischen System dazu gezwungen werden, sich bestimmte Verhaltensweisen anzueignen, mit denen wiederum die Stigmatisierungen selbst begründet werden.[10] Betroffene müssen sich an ungünstige Bedingungen anpassen und einen entsprechenden Lebensstil entwickeln. Die von den Sozialbehörden initiierte Überbelegung der Wohnungen bringen Politik und Medien als sogenannte Problemimmobilien in Verruf, nicht selten verbunden mit dem Vorwurf, die Mieter/innen würden diese illegal zweckentfremden. Dazu passt ein Ergebnis der seit Jahren laufenden sogenannten Unterschichtendebatte, wonach Menschen gerade auch in den Jobcentern mit der Attitüde konfrontiert werden, die eigene soziale Notsituation sei in erster Linie das Resultat ihrer angeblichen Passivität und fehlenden Aufstiegsambitionen.</p>
<p>Im Rahmen der Dörre-Studie ergab die Befragung von Sachbearbeiter/innen in den Jobcentern, dass diese anfangs durchaus kritisch zur Hartz-Reform standen, sich ihre Sichtweise im Laufe der Zeit jedoch veränderte: Aus der Kritik an der Unzulänglichkeit der Reform wurde die Kritik an den &#8222;Kunden&#8220;. Deren Unterteilung in &#8222;marktnahe&#8220; und &#8222;marktferne&#8220; Leistungsbeziehende führte zur Konzentration auf die leicht Vermittelbaren. Je &#8222;schwieriger&#8220; die &#8222;Kunden&#8220; für die Fallmanager/innen werden, umso schneller erfolgt eine individualisierte Verantwortungszuschreibung. Die Leistungsbeziehenden werden abgewertet (&#8222;Gerecht ist, was mehr Arbeit schafft!&#8220;), die Langzeiterwerbslosen mit Moralisierungen konfrontiert (&#8222;Wer will, bekommt auch Arbeit!&#8220;). Die SachbearbeiterInnen fühlen sich persönlich beleidigt, lassen sich ihre &#8222;Kunden&#8220; nicht zeitnah vermitteln. Die Erwerbslosen mit Vermittlungshemmnissen verletzen eine implizite Vertragsbeziehung, indem sie das Prinzip von &#8222;Geben-und-Nehmen&#8220; missachten. Sie bleiben der Fürsorge verhaftet, verweigern sich der Anforderung, ohne fremde Hilfe das eigene Überleben zu sichern. Der Vorwurf der Vertreter/innen der Jobcenter: Die &#8222;schwierigen Kunden&#8220; verzichten auf ihre Autonomie und individuelle Emanzipation. Die Autor/innen der Studie deuten diese Orientierung auf persönliche Handlungsmaximen (Leistungsgerechtigkeit, persönliche Autonomie) als Herausbildung eines &#8222;professionellen Habitus&#8220; auf Seiten der Angestellten der Arbeitsverwaltung, um mögliche persönliche Konflikte (Schuldgefühle), die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit entwickeln könnten, zu vermeiden.</p>
<h5>Schlechte Stimmung bei der Beh&ouml;rde</h5>
<p>Die Verschiebung der Verantwortung auf die Leistungsbeziehenden ist politisch wie psychologisch ein geschickter Zug, um von der Misere in den Jobcentern abzulenken. In Kreisen der Erwerbslosenszene, beispielsweise beim Erwerbslosenfrühstück im &#8222;Stadteil- und Infoladen Lunte&#8220; in Nord-Neukölln, tauschen Betroffene Erfahrungen aus, die ein realistisches Licht auf die Behörde werfen. Die Liste der Beschwerden ist lang: Viele Bescheide sind fehlerhaft, eingelegte Widersprüche werden erst nach Wochen bearbeitet, mindestens 40 Prozent aller Klagen von Hartz-IV-Betroffenen beim Sozialgericht gewonnen. Zur Erfüllung der Quoten und zur Entlastung der Statistik wurden und werden Menschen in diskriminierende Beschäftigungsverhältnisse gedrängt (z.B. gemeinnützige Arbeit auf kommunaler Ebene: befristete &#8222;Arbeitsgelegenheiten&#8220;, &#8222;Bürgerarbeit&#8220;), für die keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen und die direkt wieder zum Jobcenter führen. Die Erwerbslosen werden immer wieder &#8222;in Arbeit gebracht&#8220;, bewegen sich dabei aber im Kreis ohne jegliche Aufstiegschancen. Werden Sanktionen verhängt oder Teile des Regelsatzes zur Bezahlung der Miete verwendet, stehen die Betroffenen vor dem Problem, irgendwie die fehlenden finanziellen Mittel aufzubringen. Das treibt sie in die Schwarzarbeit und damit in die Illegalität, was ihnen bei Bekanntwerden den Vorwurf des &#8222;Sozialbetrugs&#8220; einbringt und in der Öffentlichkeit das Schreckensbild der &#8222;Hartz-IV-Abhängigkeit&#8220; bestätigt. Um die alltäglichen Kosten zu decken, führt in vielen Fällen der Weg in die private Verschuldung (ein nach wie vor wenig diskutiertes Phänomen) oder zum Flaschensammeln, einer Tätigkeit, die im öffentlichen Raum allenfalls Mitleid oder gar Verachtung hervorruft.</p>
<p>Aber auch bei den Beschäftigten der Jobcenter wird eine massive Unzufriedenheit sichtbar. Die Personaldecke ist dünn, unbezahlte Überstunden scheinen üblich zu sein.[11] Die ehemalige Arbeitsvermittlerin Inge Hannemann, die in den vergangenen Jahren als sogenannte Hartz-IV-Rebellin bundesweit bekannt wurde, berichtet, dass die einzelnen Jobcenter von der Bundesagentur für Arbeit und den zuständigen Regionaldirektionen restriktive Weisungen, Zielvereinbarungen und Richtlinien erhalten, für deren Umsetzung sie verantwortlich sind.</p>
<p>Den Versuch, soziale Arbeit in betriebswirtschaftliche Zahlen umzuwandeln, hält Hannemann für fatal, er sei ursächlich für die größten Missstände der Hartz-IV-Reform.[12] Der Arbeitsalltag der Mitarbeiter/innen werde von einzuhaltenden Vermittlungsquoten geprägt, für die Erfolgsprämien ausgeschüttet werden &#150; allerdings nur bis zur Ebene der Teamleiter/innen. Hannemann verdeutlicht, dass besonders bei jungen Menschen (bis 25 Jahren) durch die scharfen Sanktionsregelungen der Schwerpunkt auf Maßregelung und Bestrafung liegt, die Bedürfnisse oder Nöte der Betroffenen dagegen meist unberücksichtigt bleiben.[13] Ihrer Auffassung nach sind zum Beispiel nur 20 Prozent der verordneten oder bewilligten Maßnahmen zur Weiterbildung sinnvoll, zu 80 Prozent werde &#8222;Blödsinn&#8220; finanziert, wie sie den Geschäftsführer der BA-Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zitiert. Die Kurse werden bei den Bildungsträgern offensichtlich bereits zu Jahresbeginn &#8222;im Paket&#8220; geordert und bezahlt und müssen dann auch mit Teilnehmenden belegt werden, egal ob die Betreffenden die Maßnahmen brauchen oder nicht.[14] Diese irrationale Vorgehensweise erfüllt zwar den Zweck, die Erwerbslosenstatistik um diese Menschen zu bereinigen, die Qualität der konkreten Betreuungsarbeit findet im aktuellen Controlling-System dagegen kaum Berücksichtigung. Fazit: Die Zahlen müssen stimmen, der Druck auch auf die Mitarbeiter/innen wächst. Das Ergebnis sind genervte Menschen auf beiden Seiten des Schreibtisches &#8211; Frust bei Fallmanager/innen, Gereiztheit bei vielen &#8222;Kunden&#8220;.</p>
<h5>Herrschaft der B&uuml;rokratie</h5>
<p>Personen, die andere in möglichst gute Arbeit vermitteln sollen, arbeiten vielfach selbst zu schlechten Bedingungen. Dieser Zustand ist jedoch nicht nur das Ergebnis eines behördeninternen Kostendrucks, der dem sozialstaatlichen Ziel zuwiderläuft. Vielmehr erweisen sich die Defizite in der Arbeitsvermittlung als systemfunktional. Zu vermuten ist, dass die Jobcenter nicht zur Lösung der individuellen Krisensituation von Hartz-IV-Betroffenen beitragen, sondern der &#8222;Normalität&#8220; eines Lebens auf Basis der Grundsicherung entgegenwirken sollen. Zumindest gilt das für die noch am Arbeitsmarkt vermittelbaren Personen, während die älteren &#8222;Kunden&#8220; meist nur noch symbolisch betreut werden. Die Menschen werden durch überflüssige und unerwünschte &#8222;Maßnahmen&#8220; in Bewegung gehalten, für andere wiederum ist die Agentur de facto nicht erreichbar. In jedem der Fälle entstehen persönliche Verunsicherungen.</p>
<p>Die Krise erweist sich damit als Bestandteil der Herrschaft der Bürokratie. Deren Ziel scheint darin zu bestehen, den Leidensdruck auf die Erwerbslosen aufrechtzuerhalten. Arbeitspsychologische Studien belegen seit vielen Jahren, dass es im längerfristigen Verlauf von Erwerbslosigkeit einen Zeitpunkt zu geben scheint, an dem betroffene Personen beginnen, sich mit der Realität abzufinden. Dieser Schritt trägt zur Stressreduzierung bei. Die Arbeitsverwaltung fordert sie dagegen permanent auf, sich zu aktivieren, was individuell krisenverschärfend wirken kann. Die eigene Erwerbsorientierung zu hinterfragen oder zu schwächen, kann dagegen zu einer psychischen Stabilisierung beitragen. Die Schockwirkungen der Arbeitslosigkeit können überwunden, neue soziale Beziehungen eingegangen werden; vielleicht kann sogar ein alternatives Milieu aufgebaut oder gestärkt werden. Das alles widerspricht den Interessen des politischen Systems und stellt eine Abwehr gegen die &#8222;fürsorgliche Belagerung&#8220; dar, für die Detlef Scheele, der neue Mann an der Spitze der Bundesagentur für Arbeit, vor der Einführung in sein neues Amt warb.</p>
<p>Erwerbslose entsprechen heute in der Masse nicht (mehr) dem Klischee der resignierenden und apathischen Menschen, das die Soziologie im Anschluss an die bekannte Marienthal-Studie der 1930er Jahre wirksam verbreitete. Betroffene verarbeiten persönliche Krisensituationen sehr unterschiedlich. Einerseits, so ein Ergebnis der Studie von Dörre und Co, ist die Erwerbsneigung der meisten Erwerbslosen ungebrochen; andererseits lehnen viele Personen die geforderte Erwerbsorientierung ab &#150; und arbeiten dennoch in verschiedenen Bereichen &#8222;ehrenamtlich&#8220;, im eigenen Haushalt für Kinder und Pflegebedürftige, ohne dass sie auf gesellschaftliche Anerkennung hoffen dürfen. Das politische System aber tut alles dafür, um die auf Kapitalverwertung beruhende &#8222;Arbeitsgesellschaft&#8220; symbolisch und durch Verwaltungshandeln zu stärken. Für die meisten Erwerbslosen ergibt sich daraus die Konsequenz, dass sie laut Dörre-Studie in einer &#8222;zirkularen Mobilität&#8220; gefangen sind. Das heißt, an der sozialen Situation der Betroffenen ändert sich trotz aller Aktivitäten nichts, ungeachtet aller Bemühungen und allem Engagements kommen sie nicht vom Fleck. Sie bewegen sich wie auf einer Drehscheibe, die sie nicht zur Ruhe kommen lässt, aber ebenso wenig voranbringt oder gar sozial aufsteigen lässt. Sie können schon froh sein, wenn sie nicht durch die Fliehkraft der Bewegung nach außen geschleudert werden &#150; zum Beispiel in die akute Konfrontation mit materieller Verelendung sowie Zwangsräumung und Wohnungslosigkeit.</p>
<p><b>THILO BROSCHELL</b><i>   Jahrgang 1957, Stadtteilaktivist in Berlin-Neukölln; nach Ausbildung als Elektriker Umschulung zum Sozialarbeiter; seit den 1980er Jahren u.a. in Wohnungsloseneinrichtungen beschäftigt und aktiv in Erwerbsloseninitiativen; Veröffentlichungen in &#8222;Randnotizen &#150; Nachrichten aus Nord-Neukölln&#8220;; Mitorganisator von Diskussions-Veranstaltungen von Teilhabe e.V. zu sozialpolitischen Themen.</i></p>
<p><b>JOACHIM MAIWORM</b><i>   Jahrgang 1961; geisteswissenschaftliches Studium; Mitglied von Teilhabe e.V., aktiv in einer Bezirksgruppe der Berliner MieterGemeinschaft e.V., Beiträge für die Zeitschriften BIG Business Crime (hrsg. v. Business Crime Control e.V.), MieterEcho, Ossietzky.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 Nelly Grotefend et al., Die Wohnsituation von ALG-II-Empfänger_innen in Berlin: Prozesse wenn der Umzug naht, in: Ilse Helbrecht (Hg.), Gentrifizierung in Berlin. Verdrängungsprozesse und Bleibestrategien, Bielefeld 2016, S. 185-213.</p>
<p>2 Grotefend 2016 (Anm. 1), S. 204.</p>
<p>3 Ebd.</p>
<p>4 &#8222;Wer es sich leisten kann, bleibt&#8220;, Interview von Dinah Riese mit dem Stadtsoziologen Sigmar Gude, tageszeitung v. 18.3.2017; Ein zynischer Einwand erfolgte von Ricarda Pätzold vom Deutschen Institut für Urbanistik. Ihrer Auffassung nach sollte der durchschnittliche Flächenverbrauch weiter auf 30 m² reduziert werden, dann könnte Berlin auf der gleichen Wohnfläche 28% mehr Einwohner aufnehmen &#150; und das Wohnungsproblem wäre gelöst (Immobilien Zeitung, 4.5.17). Wie viele Quadratmeter blieben dann noch den Einkommensarmen?</p>
<p>5 Vgl. auch Sigmar Gude, &#8222;Innere Verdrängung&#8220;, MieterEcho 361, Juli 2013, S. 12f.; Gude geht für 2012 davon aus, dass in Berlin über 40 Prozent der Mehrpersonenhaushalte mit Hartz-IV-Bezug mit der Einschränkung der Überbelegung leben mussten.</p>
<p>6 &#8222;Im Dezember 2016 zahlten die Behörden dort für 10.200 &#8218;Bedarfsgemeinschaften&#8216; mit insgesamt rund 18.400 Personen im Hartz-IV-Bezug eine Unterkunft in einer Pension oder einem Hostel. (&#8230;) Pro Kopf und Monat berappte das Land Berlin zuletzt rund 620 Euro, für jede Bedarfsgemeinschaft gingen im Mittel 1.116 Euro an<br />Betreiber von Unterkünften. Zum Vergleich: Für einen Einpersonenhaushalt hat Berlin die Mietobergrenze auf 448 Euro festgelegt. Zwei Personen erhalten maximal 538 Euro bewilligt.&#8220; (Susan Bonath, &#8222;Geförderte Verdrängung&#8220;, Junge Welt v. 4.8.2017)</p>
<p>7 Laura Berner/Andrej Holm/Inga Jensen, Zwangsräumungen und die Krise des Hilfesystems, Berlin 2015, S. 59.</p>
<p>8 Berner et al. 2015 (Anm. 7), S. 78.</p>
<p>9 Berner et al. 2015 (Anm. 7), S. 83.</p>
<p>10 Klaus Dörre/Karin Scherschel/Melanie Booth, Bewährungsproben für die Unterschicht? Soziale Folgen aktivierender Arbeitsmarktpolitik, Frankfurt/M. 2013, S. 368ff.</p>
<p>11 Mitte des Jahres waren allein in den Berliner Jobcentern 112 Stellen offen. Ein Anzeichen dafür, dass die Arbeit in den Jobcentern krank macht: &#8222;In Berlin sind an den zwölf Standorten 7244 Mitarbeiter tätig. 5680 in Vollzeit, 1564 in Teilzeit. Während Beschäftigte in Deutschland im Schnitt 15,2 Tage fehlen, weil sie krank sind, fallen Mitarbeiter in Berliner Jobcentern zwischen 17,9 und 25,6 Tagen im Jahr aus. So viele wie in keiner anderen Branche sonst.&#8220; (Marie Rövekamp, &#8222;Wie verheerend die Arbeitsbedingungen in Jobcentern sind&#8220;, Der Tagesspiegel v. 7.5.2017)</p>
<p>12 Inge Hannemann (mit Beate Rygiert), Die Hartz-IV-Diktatur. Eine Arbeitsvermittlerin klagt an, Reinbek bei Hamburg 2015, S. 138; vgl. auch &#8222;Innenansichten aus einem Jobcenter&#8220;, RandNotizen &#150; Stadtteilzeitung aus dem Norden Neuköllns 10/2015, S. 15f.</p>
<p>13 Hannemann 2015 (Anm. 12), S. 8.</p>
<p>14 Hannemann 2015 (Anm. 12), S. 59f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/drehscheibe-hartz-iv-immer-in-bewegung-aber-ohne-chance-zum-aufstieg-1/">Drehscheibe Hartz IV  immer in Bewegung, aber ohne Chance zum Aufstieg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wieviel Sozialstaat braucht die Gesellschaft im Kapitalismus mit menschlichem Antlitz?*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/wieviel-sozialstaat-braucht-die-gesellschaft-im-kapitalismus-mit-menschlichem-antlitz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 55-60 Dass soziale Sicherheit eine Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung von Freiheitsrechten ist, gilt heute als Allgemeingut. Was aber wäre, wenn soziale Sicherungssysteme dazu beitragen, dass Menschen die Verantwortung für ihre Lebensumstände an den Staat delegieren, sprich: sich in Unfreiheit begeben? Im folgenden Essay skizziert Thomas Flint diese Gefahr einer [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/wieviel-sozialstaat-braucht-die-gesellschaft-im-kapitalismus-mit-menschlichem-antlitz-1/">Wieviel Sozialstaat braucht die Gesellschaft im Kapitalismus mit menschlichem Antlitz?*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 55-60</p>
<p><i>Dass soziale Sicherheit eine Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung von Freiheitsrechten ist, gilt heute als Allgemeingut. Was aber wäre, wenn soziale Sicherungssysteme dazu beitragen, dass Menschen die Verantwortung für ihre Lebensumstände an den Staat delegieren, sprich: sich in Unfreiheit begeben? Im folgenden Essay skizziert Thomas Flint diese Gefahr einer Entmündigung durch den immer stärker geforderten Sozialstaat und plädiert für eine Beschränkung auf basale Risiken. </i></p>
<p>Mein Thema ist die Bedeutung von Freiheit und Verantwortung hier und heute. Es geht mir um das Verhältnis von sozialstaatlichen Leistungen und gesellschaftlicher Vitalität.</p>
<h5>I</h5>
<p>Durch sozialstaatliche Leistungen werden nicht nur Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abgesichert, eine Einkommenssicherung im Alter und bei Invalidität bewirkt und bei Hilfebedürftigkeit eine Existenzsicherung gewährleistet. Den sozialstaatlichen Leistungen kommt darüber hinaus die Funktion zu, die sich in einer auf Freiheit setzenden Gesellschaft immer wieder von neuem bildende soziale Ungleichheit durch Leistungen des Sozialstaats zu relativieren, damit die rechtlich gleichen Menschen die Chance zur Realisierung ihrer Freiheit haben &#150; auch zum Wohle von Gesellschaft und Staat.</p>
<p>Diese Zusammenhänge zwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit, zwischen Hilfe zur Ermöglichung von Freiheit durch sozialstaatliche Ordnung und deren gesellschaftliche Wirkungen hat insbesondere Böckenförde vielfach und eindringlich beschrieben.[1] Beschrieben hat er dabei auch, dass bei ihrer Entstehung unerlässliche Systeme der sozialen Sicherung und Hilfe zur Ermöglichung von Freiheit aufgrund der weiteren Entwicklung oder veränderter Gegebenheiten ihre Rechtfertigung ganz oder teilweise verlieren können, ihr Abbau oder Umbau erforderlich ist, dieser aber mit dem Besitzstandsdenken kollidiert, das Böckenförde als gegenwärtige Grundgestimmtheit unserer Gesellschaft über alle Schichten hinweg bezeichnet. &#8222;Dieses Besitzstandsdenken geht davon aus, daß das, was einmal an sozialer Sicherung und Hilfe staatlich ins Werk gesetzt ist, als eigenes Recht anwächst; es kann daher nicht beseitigt oder nachhaltig verändert, sondern allenfalls fortentwickelt werden.&#8220;[2]</p>
<p>Diesem Befund kann ich mit meinen Erfahrungen als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nur zustimmen.</p>
<h5>II</h5>
<p>Dabei meine ich nicht nur meine Erfahrungen aus den vielgestaltigen Einzelfällen. Und ich weiß auch, dass es Systembrüche im Sozialrecht gibt, rechtswidriges Verwaltungshandeln und Herausforderungen, auf die der Gesetzgeber nicht reagiert hat. Es ist nicht alles gut.</p>
<p>Doch mir geht es um meinen Eindruck über die Jahre und Fälle und Textstufen des geltenden Rechts hinweg. Dieser ist geprägt durch meine Wahrnehmung einer beständigen und fordernden Erwartungshaltung der Leistungen beanspruchenden Personen und einer ebenso beständigen und nicht zu beseitigenden Unzufriedenheit der Leistungen erhaltenden Personen. Ich beobachte, dass mehr Geld in sozialen Leistungssystemen, deren Ausdehnung in weitere Lebensbereiche und enorme Ausdifferenzierung nicht zur gesellschaftlichen Erkenntnis führt, dass es gut steht um den Sozialstaat in Deutschland. Vielmehr ist es nie genug: Es muss auch aus einer Risikoabsicherung mit Solidarprinzip mindestens herausgeholt werden, was hineingegeben worden ist; es darf nie weniger werden, als es derzeit ist; es soll nie beim Erreichten bleiben, sondern muss immer mehr werden. Entsprechend ist es üblich und wird gesellschaftlich akzeptiert, über die soziale Kälte und die soziale Schere in der Bundesrepublik Deutschland zu klagen.</p>
<p>Es gehört auch zu meinen Erfahrungen als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit, dass sich den Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren das geltende Recht, trotz der enormen sozialen Sicherung und gesellschaftlichen Umverteilung, die es leistet, kaum als einfach erkennbar und in der Sache gerecht erklären lässt. Das Sozialrecht enthält sich häufig ändernde, kleinteilige, komplizierte Regelungen, und es überzeugt nicht von seiner Gerechtigkeit, weil seine Regelungen nur selten aus sich heraus einleuchten und weil gesellschaftliche Haltungen und Erwartungen entstanden sind, die durch staatliches Recht nur enttäuscht werden können. Erklärungen und Entscheidungen durch Gerichte führen deshalb nur selten zu Befriedungen.</p>
<h5>III</h5>
<p>Dies passt zu der Grundgestimmtheit, die Böckenförde beschreibt. Diese gesellschaftliche Grundgestimmtheit &#150; die natürlich Ausnahmen kennt &#150; ist für mich Ausdruck eines Verzichts auf Freiheit durch die Gesellschaft im Tausch gegen die soziale Versorgung durch den Staat, eines Handels, auf den die Gesellschaft und der Staat sich eingelassen haben. Mit dem erreichten Stand sozialer Leistungen ist in Deutschland weit über die Absicherung von Lebensrisiken und die Relativierung sozialer Ungleichheit zur Ermöglichung von gesellschaftlicher Freiheit durch staatliche Ordnung hinausgegangen worden. Es werden nicht mehr nur die potentiell alle Menschen betreffenden Lebensrisiken ausgeglichen, nicht mehr nur Auswüchse des grundsätzlich freigesetzten wirtschaftlich-sozialen Prozesses in einer freien kapitalistischen Gesellschaft, die auf Eigentumserwerb und dessen Perpetuierung durch das Erbrecht setzt, verhindert oder dessen Auswirkungen im Einzelfall abgemildert.</p>
<p>Gewiss sind diese sozialstaatlichen Rahmenbedingungen nötig und bedarf es sozialstaatlicher Interventionen, weil der Kapitalismus als Gesellschaftsform aus sich heraus nicht auf sozialen Ausgleich angelegt ist. Auch dies findet sich bei Böckenförde ebenso klar wie mahnend beschrieben.[3] Doch geht es bei dem erreichten Stand sozialer Sicherung nicht mehr nur um Freiheitsermöglichung in der kapitalistischen Gesellschaft durch sozialstaatliche Leistungen, um ein Gegenmodell zum Kapitalismus in seinem inhumanen Charakter. Denn Freiheitsermöglichung in diesem Sinne ist etwas anderes als soziale Versorgung. Jene setzt frei, diese aber zur Ruhe. Ein menschliches Antlitz gewinnt der Kapitalismus hieraus nicht, so, wie es schon für den Sozialismus nicht durch die Überbetonung des Sozialen zulasten der Freiheit zu erreichen war.<br />Doch die Leiche ist bunter.</p>
<h5>IV</h5>
<p><i>Heiner Müller<br />NACHTZUG BERLINFRIEDRICHSTRASSE<br />FRANKFURTMAIN</i></p>
<p><i>Nach der Fahrt durch die lichtlose Heimat<br />der Haß auf die Lampen<br />Daß die Leiche so bunt ist!<br />ICH BIN DER TOD KOMM AUS ASIEN</i></p>
<h5>V</h5>
<p>Es sind heute in Deutschland nicht durch sozialstaatliche Leistungen die Menschen so frei geworden, dass sie sich in der Gesellschaft als Persönlichkeiten frei entfalten wollen, auch wenn sie es können. Vielmehr haben sich Gesellschaft und Staat darauf eingelassen, dass der Staat die Gesellschaft sozial versorgt und sich so Frieden in der Gesellschaft kauft. Das hat gewiss Vorteile für alle. In tiefem Frieden lässt sich ganz gut leben.</p>
<p>Das Gefühl aber, gekauft worden zu sein, scheint die Gekauften zu dem Gefühl zu berechtigen, unzufrieden sein zu dürfen und berechtigt zu sein, den Preis immer weiter nach oben zu treiben. Sie halten sich auch für berechtigt, den Staat für alles das verantwortlich zu machen, was in eigenen oder familiären, beruflichen oder sonstigen gesellschaftlichen Lebensverhältnissen doch allererst ihre eigene Verantwortung ist. So hat der Handel zwischen Sozialstaat und Gesellschaft zwar zu Frieden im Sinne von  friedlichen Verhältnissen, aber nicht zur Zufriedenheit der Einzelnen wie der Gesellschaft geführt.</p>
<p>Hierfür steht die weit verbreitete gesellschaftliche Stimmungslage, die den Eindruck vermittelt, es stehe schlecht um den Sozialstaat in Deutschland. Unsere Probleme aber hätten andere gern.</p>
<p>Dabei verschließe ich nicht die Augen vor den Problemen und Unzulänglichkeiten, die wir auch im Bereich des Sozialen haben. Ich lasse mir von diesen aber nicht den vergleichenden und bewertenden Blick dafür trüben, auf welchem hohen Niveau diese auftreten und wie sehr sie auch mit der Zuweisung aller Verantwortung für ihre Lösung durch die Gesellschaft an den Staat zu tun haben.</p>
<h5>VI</h5>
<p>Die beschriebene gesellschaftliche Stimmungslage ist weder für die Gesellschaft noch den Staat folgenlos. Sie führt nicht nur zur Forderung aus der Gesellschaft nach immer weiterer Verrechtlichung und Vergerechtlichung im Bereich des Sozialen und zu dem Ruf nach der Verantwortung des Staates sowie zu dem Aufgreifen der Forderung und zur Annahme des Rufes durch den immer komplizierteren und teureren, in Gerechtigkeitsdifferenzierungen verstrickten, immer weitere Lebensbereiche regulierenden Sozialstaat. Vielmehr betreffen der Freiheitsverzicht und die Verantwortungsentledigung der Gesellschaft gegen soziale Versorgung durch den Staat das Verhältnis von Gesellschaft und Staat in seinem Kern.</p>
<p>Soziale Errungenschaften für die Gesellschaft allein bewahren einen Staat nicht vor der Implosion. Es braucht auch die Freiheit und Verantwortungsübernahme der Ge-sellschaftsmitglieder. Die soziale Versorgung gegen Freiheitsverzicht dagegen führt zur Freiheit nur der Wenigen, die einer sozialen Sicherung zur Freiheitsermöglichung von vornherein nicht bedürfen und sich aus der Gesellschaft und aus ihrer Verantwortung für die Gesellschaft &#150; auch unter Freizeichnung von den für sie geltenden staatlichen Regeln in einer globalisierten Welt &#150; verabschieden können.</p>
<p>Die für die staatliche Freiheitsordnung unverzichtbare vitale Gesellschaft der Vielen braucht das erst durch Freiheit ermöglichte eigenverantwortliche, kreative, auch verrückte Element, das auf der Grundlage einer diese Freiheit ermöglichenden sozialen Sicherung die Gesellschaft und den Staat durch Freiheitsausübung und Verantwortungsübernahme belebt und bestätigt. Die sozialstaatlich unterhaltene gesellschaftliche Versorgungsmentalität kann dies nicht leisten. Freiheiten, die sich durch Einzelne von der sozialen Versorgung genommen werden können oder gegen sie genommen werden, beleben und bestätigen weder die freiheitliche Gesellschaft noch die staatliche Freiheitsordnung, sondern steigen aus beiden aus.</p>
<p>Es braucht einen breiten Korridor zwischen Ausstieg und Versorgung, in dem individuelle Freiheit durch sozialstaatliche Sicherung ermöglicht ist, sonst gibt es keine Gesellschaft, in der sich die Menschen als Persönlichkeiten frei entfalten und in der in Freiheit und Eigenverantwortung mit anderen Menschen zusammen zu leben und Verantwortung zu übernehmen Spaß macht. Soziale Versorgung durch den Staat und Freiheitsverzicht sowie Verantwortungsentledigung der Gesellschaft, deren Wirklichkeitswahrnehmung zudem weithin aus Medien gespeist ist, die den durch Ruhe und Frieden leer gewordenen Raum mit Unterhaltung besetzen, geben der Gesellschaft mehr Sozialstaat, als die freiheitliche Gesellschaft und der freiheitliche Staat brauchen, und als gut für beide ist.</p>
<p>An der Spirale sozialstaatlicher Versorgung gegen gesellschaftlichen Freiheitsverzicht kann zwar durch mehr &#150; nicht nur beitrags- oder steuer-, sondern auch schuldenfinanziertes &#150; Geld noch weiter gedreht werden. Innerhalb ihrer Logik gibt es keinen Punkt, von dem aus es nicht mehr weiter geht. Aber auch das hat einen Preis. Dafür, dass die sozial versorgte Gesellschaft, die sich mit ihrem Freiheitsverzicht arrangiert hat, ihre Ketten weniger spürt, hat sie sich von ihrer Verantwortung verabschiedet. Die mit dem Verzicht auf Freiheit einhergehende Entledigung von Verantwortung, die von der Gesellschaft an den Staat auch in allererst individuellen und gesellschaftlichen Angelegenheiten weitergereicht wird, höhlt die Gesellschaft aus und überfordert den Staat.</p>
<p>Die Zukunft der Verantwortung, ohne die es ein menschliches Antlitz auch der Gesellschaft im Kapitalismus nicht geben kann, ist unter diesen Bedingungen ungewiss.</p>
<h5>VII</h5>
<p>Das alles ist nicht neu, sondern von anderen andernorts beschrieben.[4]) Doch es kann nicht oft genug gesagt werden, damit es angesichts der Stabilität der gesellschaftlichen Stimmungslage eine Chance auf Gehör geben kann.<br />Fazit meiner Erfahrungen und Überlegungen ist, dass es mehr Freiheit und Eigenverantwortung braucht, soll es eine vitale Freiheitsordnung sein, in der wir leben wollen; eine Gesellschaft, die eine Eigenverantwortung der Einzelnen für sich und eine Kultur der Verantwortung aller für das, was die Gesellschaft zusammen hält, kennt und schafft; eine Gesellschaft, die den Staat eben nur so weit fordert, dass er die Ausübung von Freiheit und Übernahme von Verantwortung durch alle auch in sozialer Hinsicht ermöglicht und sich im Übrigen auf die Deckung besonderer sozialer Hilfebedarfe Einzelner beschränken kann.</p>
<h5>VIII</h5>
<p>Ja, ich weiß, dass die Dinge komplizierter liegen. Und ich habe auch nicht resigniert.</p>
<p><b>THOMAS FLINT </b>  <i>Dr. iur., geboren 1966, studierte 1989 bis 1993 Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB); von 1994 bis 1999 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HUB bei Prof. Dr. Bernhard Schlink; von 1999 bis 2001 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht bei Prof. Dr. Jutta Limbach; seit 2001 Richter in der Sozialgerichtsbarkeit; seit 2013 Richter am Bundessozialgericht. Flint ist zugleich Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Zuletzt Böckenförde, Wieviel Staat die Gesellschaft braucht, in Böckenförde/Gosewinkel, Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, 2011, S. 53&#150;63.</p>
<p>2 Böckenförde, a. a. O., S. 61.</p>
<p>3 Zuletzt Böckenförde, Woran der Kapitalismus krankt, a. a. O., S. 64&#150;71.</p>
<p>4 Wichtig für mich Schlink, Der Preis der Gerechtigkeit, Merkur 2004, S. 983; ders., Die Zukunft der Verantwortung, Merkur 2010, S. 1047.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/wieviel-sozialstaat-braucht-die-gesellschaft-im-kapitalismus-mit-menschlichem-antlitz-1/">Wieviel Sozialstaat braucht die Gesellschaft im Kapitalismus mit menschlichem Antlitz?*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„Zwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kommentar zum Artikel von Thomas Flint. In: vorg&#228;nge Nr. 219 (3/2017), S. 61-65 Dass der deutsche Sozialstaat nicht befriedigend funktioniert, daf&#252;r liefert die Praxis am Sozialgericht zahlreiche Hinweise. Woran dies liegt, daran scheiden sich aber die Geister, wie der folgende Kommentar eines jungen Berliner Sozialrichters zeigt. Dass die Unzufriedenheit der Betroffenen einer zunehmenden Versorgungsmentalit&#228;t und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1/">„Zwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kommentar zum Artikel von Thomas Flint. In: vorg&auml;nge Nr. 219 (3/2017), S. 61-65</p>
<p><i>Dass der deutsche Sozialstaat nicht befriedigend funktioniert, daf&uuml;r liefert die Praxis am Sozialgericht zahlreiche Hinweise. Woran dies liegt, daran scheiden sich aber die Geister, wie der folgende Kommentar eines jungen Berliner Sozialrichters zeigt. Dass die Unzufriedenheit der Betroffenen einer zunehmenden Versorgungsmentalit&auml;t und Erwartungshaltung geschuldet sei, bezweifelt Thurn angesichts der realen K&uuml;rzung sozialpolitischer Leistungen in den vergangenen Jahrzehnten.</i></p>
<h5>I. </h5>
<p>Nach Thomas Flints &#8222;Erfahrungen als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit&#8220; herrscht in Deutschland inzwischen eine &#8222;Versorgungsmentalit&auml;t&#8220;, die einhergeht mit &#8222;Freiheitsverzicht&#8220; und &#8222;Verantwortungsentledigung der Gesellschaft&#8220; an den Staat, ohne dass dadurch gr&ouml;&szlig;ere &#8222;Zufriedenheit der Einzelnen&#8220; erreicht w&uuml;rde. Die &#8222;fordernde Erwartungshaltung&#8220;, wonach es &#8222;nie genug&#8220; sei, sondern &#8222;immer mehr werden&#8220; m&uuml;sse, f&uuml;hre mit dazu, dass sich &#8222;den Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren das geltende Recht [&#8230;] kaum als einfach erkennbar und in der Sache gerecht erkl&auml;ren l&auml;sst&#8220;. Statt mehr Sozialstaat brauche es &#8222;mehr Freiheit und Eigenverantwortung&#8220; f&uuml;r eine &#8222;vitale Freiheitsordnung&#8220; und einen &#8222;Kapitalismus mit menschlichem Antlitz&#8220;.</p>
<p>Als erst seit Anfang 2015 in der Sozialgerichtsbarkeit t&auml;tiger Richter kann ich nicht aus eigener Anschauung beurteilen, inwieweit sich die Erwartungen oder die Mentalit&auml;ten der Kl&auml;gerinnen und Kl&auml;ger langfristig ver&auml;ndert haben. Flints Beobachtung, wonach immer h&ouml;here Sozialleistungen erwartet w&uuml;rden, obwohl sie doch schon zu einer &#8222;enormen sozialen Sicherung und gesellschaftlichen Umverteilung&#8220; gef&uuml;hrt h&auml;tten, passt allerdings f&uuml;r meine Begriffe ohnehin schlecht in die heutige Zeit. Die Periode allgemeiner wohlfahrtsstaatlicher Expansion in der Bundesrepublik ist seit gut vier Jahrzehnten beendet; als letzte strukturelle Ausweitung wurde vor &uuml;ber 20 Jahren die Soziale Pflegeversicherung eingef&uuml;hrt. Seit der Jahrtausendwende sind dagegen bekanntlich &#8211; um es zur&uuml;ckhaltend zu formulieren &#8211; weder das Arbeitslosengeld ausgeweitet noch das Rentenniveau erh&ouml;ht oder die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erweitert worden. Die 2005 eingef&uuml;hrte, im Volksmund &#8222;Hartz IV&#8220; genannte Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist erst 2010 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt worden, weil die Regelbedarfe nicht in einem &#8222;transparenten und sachgerechten Verfahren realit&auml;tsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren&#8220; bemessen waren.[1] Ob diese und die zweite Grundsatzentscheidung des BVerfG zum SGB II vom Juli 2014 inzwischen hinreichend umgesetzt worden sind, wird rechtswissenschaftlich kontrovers diskutiert.[2] Von einer wohligen &#8222;Versorgung&#8220; durch den Staat, die Leistungsberechtigten das Gef&uuml;hl gibt, &#8222;gekauft worden zu sein&#8220; (Flint), kann jedenfalls schwerlich die Rede sein.</p>
<p>Wenn Flint den &#8222;Freiheitsverzicht und die Verantwortungsentledigung der Gesellschaft gegen soziale Versorgung durch den Staat&#8220; problematisiert, interpretiere ich das insofern vor allem als Nachklang liberal-konservativer Wohlfahrtsstaatskritik der zweiten H&auml;lfte der &#8222;Bonner Republik&#8220;: Zu den damaligen Krisenwahrnehmungen geh&ouml;rten jedenfalls der &#8222;Vormundschaftsstaat&#8220; (Schelsky) oder der &#8222;Betreuungs- und Versorgungssozialismus des Wohlfahrtsstaates&#8220; (Luhmann).[3] Und, ohne allzu ideologiekritisch werden zu wollen: Es f&auml;llt schon auf, dass regelm&auml;&szlig;ig ausgerechnet dann von &#8222;Besitzstandswahrung&#8220; die Rede ist, wenn es um soziale Rechte von Menschen ohne gr&ouml;&szlig;ere Verm&ouml;gen geht, nicht dagegen in den Debatten um die Verm&ouml;gens- oder Erbschaftssteuer. Aus meiner Sicht ist das mehr als eine Begriffsverwirrung, gerade in einem Land mit einer &#8211; auch im Vergleich kapitalistischer Industriel&auml;nder &#8211; extremen und in den letzten Jahren noch einmal deutlich gewachsenen Ungleichheit in der Verm&ouml;gensverteilung.[4]</p>
<h5>II. </h5>
<p>Ich verstehe Flints Artikel in erster Linie als Anregung, meine noch vergleichsweise kurze Erfahrung in der sozialgerichtlichen Eingangsinstanz zu reflektieren im Hinblick auf die Haltung und die Erfahrungen derjenigen, die gegen Bescheide der Jobcenter Klage erheben. Nat&uuml;rlich k&ouml;nnen derartige Praxiseindr&uuml;cke nicht die sozialwissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet ersetzen. Auch ist mir klar, dass die Gruppe derjenigen, die sich gegen m&ouml;glicherweise rechtswidrige Bescheide zur Wehr setzt, vermutlich nicht repr&auml;sentativ ist f&uuml;r die Gesamtheit der SGB II-Leistungsbeziehenden: In der gerichtlichen Praxis sind insbesondere diejenigen unsichtbar, die Jobcenter-Entscheidungen hinnehmen, weil sie resigniert haben oder nicht wissen, dass und wie sie dagegen vorgehen k&ouml;nnen. V&ouml;llig au&szlig;en vor bleiben Menschen, die trotz Hilfebed&uuml;rftigkeit nicht einmal mehr Antr&auml;ge beim Jobcenter (oder beim Sozialamt) stellen.</p>
<p>Am aussagekr&auml;ftigsten im Hinblick auf die Mentalit&auml;t der klagenden Personen erscheinen mir, neben den pers&ouml;nlichen Schreiben derjenigen ohne anwaltliche Vertretung, ihre m&uuml;ndlichen Angaben im Laufe der Sitzungstage (wovon ich im Bereich des SGB II bislang gut 40 durchgef&uuml;hrt habe). Festgehalten werden sollte, dass es prinzipiell legitim und sinnvoll ist, wenn Menschen die Gerichte anrufen, um sich gegen mutma&szlig;lich rechtswidrige Ma&szlig;nahmen zu Lasten ihrer sozialen Rechte zu wehren. Es f&auml;llt auf, dass von den Klagen gegen die (ja bereits im beh&ouml;rdlichen Widerspruchsverfahren &uuml;berpr&uuml;ften) Bescheide der Jobcenter noch &uuml;ber zehn Jahre nach der Einf&uuml;hrung des SGB II viele ganz oder zumindest teilweise erfolgreich sind: Nach den letzten Zahlen lag beispielsweise die Erfolgsquote am Sozialgericht Berlin bei ungef&auml;hr 50%.[5] Damit erf&uuml;llt die Sozialgerichtsbarkeit offensichtlich die essentielle rechtsstaatliche Funktion einer neutralen &Uuml;berpr&uuml;fung von Beh&ouml;rdenentscheidungen. Wenn es beispielsweise um die H&ouml;he der zu &uuml;bernehmenden Miet- und Heizkosten ging, hatten in den letzten Jahren in Berlin die meisten Klagen Aussicht auf mindestens teilweisen Erfolg, weil nach der Rechtsprechung (zumal bei einer ungew&ouml;hnlichen Mietpreisdynamik) die beh&ouml;rdlichen Grenzwerte zu niedrig bemessen waren, insbesondere bei den Heizkosten. Bei manchen anderen streitigen Rechtsfragen orientieren sich die f&uuml;r die Jobcenter ma&szlig;geblichen fachlichen Weisungen der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit nicht an der Rechtsprechung bis hinauf zum Bundessozialgericht; es wird stattdessen offenbar &#8211; im Stile privatwirtschaftlicher Unternehmen &#8211; damit kalkuliert, dass im Zweifel nur ein kleiner Teil der Betroffenen Rechtsschutz suchen wird.</p>
<p>Ganz unabh&auml;ngig von der Erfolgstr&auml;chtigkeit der Rechtsbehelfe habe ich aber wie Flint den Eindruck, dass die meisten Klagenden das gelebte Recht der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende nicht als &#8222;einfach&#8220; und &#8222;in der Sache gerecht&#8220; wahrnehmen: Es dominieren vielmehr Unverst&auml;ndnis und Frustration. Die Bescheide der Jobcenter sind h&auml;ufig nur schwer verst&auml;ndlich, auch f&uuml;r Personen mit Hochschulstudium (sogar f&uuml;r Juristinnen und Juristen, wie eine nicht-repr&auml;sentative Erhebung in meinem Bekanntenkreis ergab). Das liegt teilweise sicher an der Komplexit&auml;t der Materie &#8211; tats&auml;chlich d&uuml;rfte es nur wenig andere Verwaltungsakte geben, die derart breit und zugleich tief ganz heterogene Lebensverh&auml;ltnisse regeln. Zum Teil liegt es aber auch schlicht an der Sprache und der Gestaltung der beh&ouml;rdlichen Schreiben und Berechnungsb&ouml;gen, bei denen man selbst mit t&auml;glicher &Uuml;bung nicht immer die entscheidenden Eintragungen erkennt. Auch die Antragsvordrucke und sonstigen Formulare, die Leistungsberechtigte ausf&uuml;llen (m&uuml;ssen), bestechen nicht immer durch Einfachheit und Klarheit. Verantwortlich f&uuml;r die &Uuml;berforderung der Betroffenen sind aus meiner Sicht also nicht &#8222;gesellschaftliche Haltungen und Erwartungen [&#8230;], die durch staatliches Recht nur entt&auml;uscht werden k&ouml;nnen&#8220; (Flint), sondern in erster Linie das geltende Recht und seine praktische Umsetzung.</p>
<p>Wenn Kl&auml;gerinnen und Kl&auml;ger vor Gericht &uuml;ber ihre Erfahrungen mit Jobcentern berichten, ist dar&uuml;ber hinaus viel von Bevormundung und fast kafkaesken Situationen die Rede: Von (mehrfach) eingereichten Unterlagen, die nie an der zust&auml;ndigen Stelle ankommen, oder von Widerspr&uuml;chen gegen die vollst&auml;ndige Ablehnung oder Versagung existenzsichernder Leistungen, deren Bescheidung mehrere Monate dauert, ohne dass &uuml;ber den Bearbeitungsstand verl&auml;sslich informiert w&uuml;rde. Im pers&ouml;nlichen Kontakt mit den Jobcentern machen (insbesondere &auml;ltere) Menschen teilweise die Erfahrung, dass ihrerseits &uuml;berforderte Besch&auml;ftigte in herrischem Ton bestimmte Schemata abarbeiten, ohne mit Empathie auf die Lebensleistung ihrer &#8222;Kundschaft&#8220; einzugehen. Vielfach wird es als dem&uuml;tigend empfunden, wenn man durch die Androhung einer Leistungsminderung (&#8222;Sanktion&#8220;) dazu gedr&auml;ngt wird, zum wiederholten Mal an einer als wenig effektiv erlebten Weiterbildungsma&szlig;nahme teilzunehmen. Allgemein spielen offenbar Rassismuserfahrungen keine geringe Rolle, werden allerdings einem wei&szlig;en Richter gegen&uuml;ber meistens nur angedeutet. K&uuml;rzlich berichteten mir Geh&ouml;rlose davon, dass bei verschiedenen Jobcenter-Terminen ein Sprachmittler f&uuml;r sie fehlte und man sie aufgefordert habe, sich selbst darum zu k&uuml;mmern.</p>
<p>Angesichts solcher negativer Erlebnisse sind Gerichtsverfahren vielfach auch dann hilfreich f&uuml;r Leistungsberechtigte, wenn sie letztlich juristisch nicht erfolgreich enden. Denn sie bieten ihnen ein Forum, in dem sie mit ihrer Kritik an dem als unverst&auml;ndlich und bevormundend wahrgenommenen Beh&ouml;rdenhandeln geh&ouml;rt werden. Die Gelegenheit, auf Augenh&ouml;he mit einer Person vom Jobcenter zu sprechen, die umgekehrt etwa die Sachzw&auml;nge einer Massenverwaltung mit knapper Ausstattung schildert oder einfach bestimmte Vorschriften noch einmal erl&auml;utert, hat oft befriedende Wirkung. H&auml;ufig h&ouml;re ich im Gerichtssaal sinngem&auml;&szlig;, &#8222;so verst&auml;ndlich wie heute wurde mir XY noch nie erkl&auml;rt&#8220;.</p>
<p>Mehrfach konnte ich &uuml;brigens feststellen, dass Klagen gegen R&uuml;ckforderungsbescheide nicht in erster Linie des Geldes wegen erhoben worden waren, sondern um einen Vorwurf des Jobcenters auszur&auml;umen. Entsprechend wurden die Klagen f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt, als die Beh&ouml;rde klarstellte, die R&uuml;ckforderung werde nur noch mit einer nachtr&auml;glichen Einkommenserzielung begr&uuml;ndet, also nicht mehr auch mit einer Verletzung von Mitwirkungspflichten.</p>
<h5>III.</h5>
<p>Im sozialgerichtlichen Alltag werden politisch motivierte Gesetze angewendet, die mitunter weder von den Verfahrensbeteiligten, noch der Richterschaft als gerecht oder zweckm&auml;&szlig;ig angesehen werden. Solange Vorschriften nicht gegen das Grundgesetz versto&szlig;en, f&uuml;hrt daran in einem demokratischen Verfassungsstaat kein Weg vorbei. Das macht aber die gesellschaftliche Wahrnehmung, wonach etwa SGB II-Regelungen an Lebensrealit&auml;ten vorbeigehen oder aus anderen Gr&uuml;nden inhaltlich fragw&uuml;rdig sind, nicht unberechtigt.</p>
<p>Flints Kritik an &#8222;mehr Sozialstaat, als die freiheitliche Gesellschaft und der freiheitliche Staat brauchen und als gut f&uuml;r beide ist&#8220;, klingt auch wie ein allgemeiner, noch nicht konkretisierter rechtspolitischer Ansto&szlig;. Gerade f&uuml;r das &#8222;eigenverantwortliche, kreative, auch verr&uuml;ckte Element&#8220; einer Gesellschaft (Flint) bef&uuml;rworten Stimmen aus ganz unterschiedlichen politischen Lagern ein bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) f&uuml;r sinnvoll. Immerhin k&ouml;nnten damit komplizierte Regeln und bevormundende b&uuml;rokratische Strukturen abgeschafft werden. Andere sehen darin &#8211; abh&auml;ngig insbesondere vom konkreten Modell des BGE &#8211; eher R&uuml;ckschritte in der gesellschaftlich notwendigen Umverteilung, , beispielsweise der K&ouml;lner Armutsforscher Christoph Butterwegge.[6]</p>
<p>Aber schon innerhalb des bestehenden Existenzsicherungssystems lie&szlig;en sich durchaus Regelungen freiheitlich reformieren. Die derzeitige Konzeption der Bedarfsgemeinschaft beispielsweise f&uuml;hrt dazu, dass unverheiratete (in der Realit&auml;t &uuml;berwiegend weibliche) Leistungsberechtigte auf Einkommen oder Verm&ouml;gen ihrer (&uuml;berwiegend m&auml;nnlichen) Partner verwiesen werden, ohne dass sie diesen gegen&uuml;ber zivilrechtliche Anspr&uuml;che h&auml;tten. In der gerichtlichen Praxis d&uuml;rften die Verfahren f&uuml;r alle Beteiligten sehr unangenehm sein, in denen anhand privater bis intimer Details des Zusammenlebens ermittelt werden soll, ob ein wechselseitiger Wille vorhanden ist, &#8222;Verantwortung f&uuml;reinander zu tragen und f&uuml;reinander einzustehen&#8220;. Die typisierende Annahme oder Fiktion des SGB II, Hilfebed&uuml;rftigkeit liege bei ausreichendem Gesamteinkommen einer Bedarfsgemeinschaft nicht vor, mag grunds&auml;tzlich nicht verfassungswidrig sein. Sie tr&auml;gt jedenfalls nicht dazu bei, Individuen zu einer eigenst&auml;ndigen Lebensf&uuml;hrung ohne pers&ouml;nliche finanzielle Abh&auml;ngigkeit zu erm&auml;chtigen.</p>
<p>Insgesamt kann ich die Sto&szlig;richtung von Flints Artikel zwar nicht teilen. Er hat aber aus meiner Sicht Recht, was die Bedeutung des Themas angeht: Es bleibt eine Kernfrage der Zukunft nicht nur f&uuml;r den Sozialstaat, sondern auch f&uuml;r die Demokratie, wie im Spannungsfeld &#8222;zwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit&#8220; (Flint) der Wohlfahrtsstaat dazu beitragen kann, gesellschaftliche Solidarit&auml;t und individuelle Autonomie zu bef&ouml;rdern.</p>
<p><b>JOHN PHILIPP THURN</b>&nbsp;&nbsp; <i>Dr. jur., Jahrgang 1982, arbeitet als Richter auf Probe am Sozialgericht Berlin in den Sparten der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende und der Rentenversicherung. Er ist Mitglied der Gesellschaft f&uuml;r Freiheitsrechte (GFF), die strategische Prozesse f&uuml;r Grund- und Menschenrechte f&uuml;hrt (</i><a href="http://www.freiheitsrechte.org/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.freiheitsrechte.org</i></a><i>).</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010, BVerfGE 125,<br />175 &#8211; Leitsatz 3.</p>
<p>2 Siehe etwa Lenze, info also 2016, S. 250 ff.</p>
<p>3 Siehe Thurn, Welcher Sozialstaat?, 2013, S. 283 ff. (293), f&uuml;r Nachweise zu damaligen Diskursen. Vgl. ebenda, S. 299 zur linken Kritik an einer die autonome Lebenswelt bedrohenden &#8222;Verrechtlichung und B&uuml;rokratisierung&#8220; durch sozialpolitische Programme (Habermas).</p>
<p>4 Siehe nur die Zahlen bei BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014, BVerfGE 138, 136 (253 &#8211; Sondervotum Gaier/Masing/Baer).</p>
<p>5 Siehe <a href="http://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.299785.php" target="_blank" rel="noopener">http://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.299785.php</a>.</p>
<p>6 Siehe dazu den Beitrag von Butterwegge in diesem Heft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1/">„Zwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das bedingungslose Grundeinkommen &#8211; sozialpolitische Sackgasse oder Königsweg zur Demokratie?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialstaat]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 67-76 Die Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) erfreut sich in vielen politischen Lagern und sozialen Milieus einer hohen Beliebtheit. Welche sozial- wie wirtschaftspolitischen Erwartungen damit verbunden sind und welche Folgen die Einführung eines BGE in Deutschland hätte, erörtert Christoph Butterwegge im folgenden Beitrag. Nach seiner Einschätzung taugt das BGE [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/das-bedingungslose-grundeinkommen-sozialpolitische-sackgasse-oder-koenigsweg-zur-demokratie/">Das bedingungslose Grundeinkommen &#8211; sozialpolitische Sackgasse oder Königsweg zur Demokratie?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 219 (3/2017), S. 67-76</p>
<p><i>Die Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) erfreut sich in vielen politischen Lagern und sozialen Milieus einer hohen Beliebtheit. Welche sozial- wie wirtschaftspolitischen Erwartungen damit verbunden sind und welche Folgen die Einführung eines BGE in Deutschland hätte, erörtert Christoph Butterwegge im folgenden Beitrag. Nach seiner Einschätzung taugt das BGE allenfalls zur Bekämpfung absoluter Armut in Entwicklungsländern, in reichen Industrienationen wie Deutschland dagegen zementiere es die bestehende soziale Ungleichheit und senke die bisherigen, am (Sonder-)Bedarfsfall orientierten Sozialleistungen für die wirklich Bedürftigen. Wer mehr Gerechtigkeit wolle, komme deshalb um eine Umverteilung des Vermögens nicht herum. </i></p>
<p>Seit der Schweizer Volksabstimmung über das bedingungslose Grundeinkommen (BGE) am 5. Juni 2016 steht es nicht bloß in Ländern des globalen Südens, deren Bewohner_innen großteils unter absoluter bzw. existenzieller Armut leiden,[1] sondern auch in Ländern des globalen Nordens, wo diese Extremform der Armut eine untergeordnete Rolle spielt und relative Armut dominiert, auf der politischen Tagesordnung. In der Bundesrepublik Deutschland hat das Grundeinkommen zuletzt Eingang in die Koalitionsvereinbarung für das Land Schleswig-Holstein gefunden, wo ein Modellversuch stattfinden soll, falls sich CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auf ein Konzept dafür einigen können.</p>
<h5>Rahmen&shy;be&shy;din&shy;gungen, Zusam&shy;men&shy;h&auml;nge und Hinter&shy;gr&uuml;nde der BGE-Dis&shy;kus&shy;sion</h5>
<p>Die sozialphilosophische Idee, sämtliche Bürger_innen vom Arbeitszwang zu befreien und Armut zu vermeiden, indem der Staat allen Gesellschaftsmitgliedern ein gleich hohes, ihre materielle Existenz auf einem Mindestniveau sicherndes Grundeinkommen zahlt, gewinnt durch die Verbindung der Gerechtigkeitsvorstellungen eines utopischen Sozialismus, bürgerlicher Gleichheitsideale und zentraler Funktionselemente der Marktökonomie an Resonanz. Gegenwärtig haben Grundeinkommensmodelle vor allem deshalb Hochkonjunktur, weil sie zumeist hervorragend mit dem neoliberalen Zeitgeist harmonieren,[2] also die Freiheit des (Wirtschafts-)Bürgers nicht gefährden, vielmehr &#132;Selbstverantwortung&#147; und &#132;Privatinitiative&#147; glorifizieren. Zugleich stellen sie die tradierten Mechanismen der kollektiven Absicherung von Lebensrisiken in Frage, auf die prekär Beschäftigte und Erwerbslose angewiesen sind, ohne jedoch den Eindruck sozialer Kälte zu hinterlassen, welcher der Regierungspolitik mittlerweile anhaftet. Darüber hinaus wird der bestehende Sozialstaat sogar von seinen Nutznießer(inne)n mit einer alles überwuchernden Bürokratie, Gängelungsversuchen und Schikanen der Arbeitsverwaltung, das Grundeinkommen dagegen mit Kreativität, Spontaneität und basisdemokratischer Selbstbestimmung identifiziert. Erst bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass der Sozialstaat durch die Verwirklichung des Grundeinkommens zerstört und die Demokratie noch mehr beschädigt würde.</p>
<p>Die zunehmende Spaltung wohlhabender Gesellschaften in Arm und Reich verlangt nach einer politischen Alternative, die viele Geringverdiener_innen und Transferleistungsbezieher_innen &#150; aus ihrer Perspektive nachvollziehbar &#150; im bedingungslosen Grundeinkommen sehen. Unter dem Kontrolldruck ihres Jobcenters stehende Bezieher_innen von Arbeitslosengeld II erwarten, sich mit Hilfe eines Grundeinkommens der Gängelung, Erniedrigung und Demütigung durch eine ausufernde Sozialbürokratie entziehen zu können. Sie hoffen, vom bisherigen Elend der Armen, die um Almosen betteln, und der ständigen Reformen, die &#150; wie etwa Hartz IV &#150; nur immer neue Verschlechterungen bewirkt haben,[3] befreit zu werden. Auch dass Mitglieder von Erwerbsloseninitiativen und Frauenorganisationen große Sympathie für ein bedingungsloses Grundeinkommen empfinden, ist verständlich. Schließlich würden die leidige Bedürftigkeitsprüfung sowie die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Transferleistung entfallen, weil alle Wohnbürger_innen in seinen Genuss kämen und sich damit die Forderung nach einer eigenständigen sozialen Sicherung der Frau, die so alt ist wie der Wohlfahrtsstaat selbst, erfüllen ließe.</p>
<p>BGE-Protagonist(inn)en greifen eine dritte Große Erzählung unserer Zeit &#150; neben der Globalisierung und dem demografischen Wandel &#150; auf, die ebenfalls als Scheinargument für angeblich notwendige tiefgreifende Veränderungen des europäischen Sozialmodells herhalten muss: &#132;Digitalisierung&#147; heißt das noch relativ junge Schlagwort, unter dem das Grundeinkommen quasi als Naturgesetzlichkeit erscheint, die aus technologischen Umbrüchen in der Arbeitswelt resultiert. Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG, hat sich prinzipiell für ein bedingungsloses Grundeinkommen ausgesprochen und ihm perspektivisch große Realisierungschancen zugebilligt: &#132;Es könnte eine Lösung sein &#150; nicht heute, nicht morgen, aber in einer Gesellschaft, die sich durch die Digitalisierung grundlegend verändert hat.&#147;[4] Auf diese Weise wird unterstellt, dass der Wohlfahrtsstaat, wie man ihn bisher kannte, nicht zukunftsträchtig sei und die soziale Sicherung von der Lohnarbeit entkoppelt werden müsse, weil die Arbeitsgesellschaft an ihr Ende gekommen sei.</p>
<p>Modebegriffe wie &#132;Industrie 4.0&#147; oder &#132;Internet der Dinge&#147;, Bilder einer menschenleeren Fabrik und Horrorszenarien, wonach die künftige Herrschaft der Algorithmen für einen Großteil der arbeitsfähigen Bevölkerung sämtliche Verdienstmöglichkeiten beseitigt, stilisieren das Grundeinkommen zum letzten Rettungsanker in einer aus den Fugen geratenen Welt. Dabei ist jegliche Panikmache unangebracht, weil der Gesellschaft auch bei früheren wissenschaftlich-technischen Umbrüchen wie der Mechanisierung, der Motorisierung, der Elektrifizierung und der Computerisierung nie die (Erwerbs-)Arbeit ausging, obwohl es vergleichbare Horrorszenarien gab.</p>
<p>Aus einem weiteren Quantensprung in der modernen Produktionstechnik, so er denn eintritt, müssten in Wahrheit ganz andere Schlussfolgerungen gezogen und radikalere Forderungen abgeleitet werden, als es die BGE-Anhänger_innen tun. &#132;Wenn automatische Maschinen und Roboter und große gesellschaftliche Infrastrukturen und Netze immer mehr die Grundlagen der Reichtumsproduktion bilden, dann stellt sich die Frage nach Eigentum und Verfügung daran, also nach sozialistischen Alternativen jenseits des Kapitalismus.&#147;[5]</p>
<p>Macht die Arbeit künftig tatsächlich &#132;einen immer geringeren Anteil der gesamten Wertschöpfung&#147; aus, müssen Sozialleistungen gerade nicht &#132;stärker steuerfinanziert&#147; werden, wie der Hamburger Ökonom Thomas Straubhaar behauptet.[6] Vielmehr könnte das Kapital auch durch eine sogenannte Wertschöpfungsabgabe (oft auch fälschlicherweise als &#132;Maschinensteuer&#147; bezeichnet) stärker zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.[7]</p>
<h5>Mehr soziale Gerech&shy;tig&shy;keit durch Abschaffung des Sozial&shy;staates und der Steuer&shy;pro&shy;gres&shy;sion?</h5>
<p>Politisch interessant und gesellschaftlich relevant wird das bedingungslose Grundeinkommen durch seine buntscheckige Anhängerschaft, die von manchen Vertreter_ innen der Unionsparteien über erhebliche Teile der Bündnisgrünen, die Piraten, wenige Sozialdemokrat(inn)en, Gewerkschafter_innen, Männer der christlichen Kirchen, fortschrittliche Soziologen (genannt seien Stephan Lessenich, Michael Opielka und Georg Vobruba), einen bekannten Ökonomen in der Tradition von Milton Friedman (Thomas Straubhaar) und einen prominenten Großunternehmer (Götz W. Werner) sowie einzelne Topmanager (etwa der Deutschen Telekom AG und der Siemens AG) bis zu Teilen der LINKEN (mit ihrer Parteivorsitzenden Katja Kipping an der Spitze) reicht.</p>
<p>Ein derart breit gefächertes politisches Spektrum verbindet mit einer Idee natürlich ganz unterschiedliche, teilweise sogar gegensätzliche Motive: &#132;Während man am linken Rand die Erlösung des Prekariats aus kapitalistischer Lohnsklaverei und Armut sucht, zielt der rechte Rand auf die Befreiung des Kapitals von den Fesseln der Sozialstaatlichkeit.&#147;[8] Ein Autorenteam um Heiner Flassbeck, unter Oskar Lafontaine kurzzeitig Staatssekretär im Bundesfinanzministerium und <strike>heute</strike> später Chef-Volkswirt der UN-Organisation für Welthandel und Entwicklung (UNCTAD), hält das BGE für ausgesprochen gefährlich, weil es bei Teilen des rechten politischen Spektrums die Illusion schaffe, mit einem (möglichst niedrigen) &#132;Einkommen für alle&#147; darüber hinausreichende Verteilungsfragen auf Dauer zu unterbinden und so dem neoliberalen Ziel näher zu kommen, dass die &#132;Tüchtigen&#147; erhalten, was sie am Markt erringen, während es auf der Linken die Illusion nähre, sowohl die Armut erfolgreich zu bekämpfen wie auch die Umwelt zu retten und die Frage nach den &#132;wahren Werten&#147; des Lebens sinnvoll zu beantworten.[9]</p>
<p>Neoliberale hoffen, mittels des Grundeinkommens weitreichende Deregulierungskonzepte durchsetzen zu können. Exemplarisch genannt sei Thomas Straubhaar, dessen BGE-Modell den bestehenden Sozialstaat nicht bloß ergänzen soll: &#132;Das Grundeinkommen ersetzt alle steuer- und abgabenfinanzierten Sozialleistungen: Es gibt weder gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung noch Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohn- und Kindergeld.&#147;[10] Das bis 2014 von ihm geleitete Hamburgische Weltwirtschaftsinstitut (HWWI) ging in seiner Studie &#132;Bedingungsloses Grundeinkommen und Solidarisches Bürgergeld &#150; mehr als sozialutopische Konzepte&#147; noch weiter: &#132;Es gibt keinen Schutz gegen Kündigungen mehr, dafür aber betrieblich zu vereinbarende Abfindungsregeln. Es gibt keinen Flächentarifvertrag mehr und auch keine Mindestlöhne, sondern von Betrieb zu Betrieb frei verhandelbare Löhne. Es gibt keine Sozialklauseln mehr. Die heute zu leistenden Abgaben an die Sozialversicherungen entfallen vollständig.&#147;[11] Was zahlreichen Erwerbslosen fälschlicherweise als &#132;Schlaraffenland ohne Arbeitszwang&#147; erscheint, wäre in Wirklichkeit ein wahres Paradies für Unternehmer, in dem abhängig Beschäftigte weniger Rechte als bisher hätten und Gewerkschaften überhaupt keine (Gegen-)Macht mehr entwickeln könnten.</p>
<p>Beim bedingungslosen Grundeinkommen handelt es sich um eine alternative Leistungsart, die mit der Konstruktionslogik des bestehenden, früher als Jahrhundertwerk gefeierten Wohlfahrtsstaates bricht sowie seine ganze Architektur bzw. Struktur zerstören würde. Dieser gründet in Deutschland nämlich auf einer Sozialversicherung, die in unterschiedlichen Lebensbereichen, -situationen und -phasen auftretende Standardrisiken (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit) kollektiv absichert, sofern der Versicherte und sein Arbeitgeber vorher entsprechende Beiträge gezahlt haben. Nur wenn dies nicht der Fall oder der Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit erschöpft ist, muss man auf steuerfinanzierte Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) zurückgreifen, die bedarfsabhängig &#150; d.h. nur nach einer Prüfung der Einkommensverhältnisse, vorrangigen Unterhaltspflichten und Vermögensbestände &#150; gezahlt werden.</p>
<p>Peter Bofinger, gewerkschaftsnahes Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, betrachtet das Grundeinkommen als &#132;Sargnagel für den Sozialstaat&#147;, weil dieser seiner Ansicht nach dadurch unbezahlbar und zu einem &#132;Almosenstaat&#147; verkümmern würde: &#132;Gefährlich am Konzept des bedingungslosen Grundeinkommens ist das Nebeneinander von unbezahlbaren staatlichen Transfers mit einem völligen Kahlschlag bei den bisherigen sozialen Sicherungssystemen. Im Falle der Umsetzung ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dann aufgrund der finanziellen Restriktionen sämtliche staatlichen Leistungen auf einem Niveau fixiert würden, das noch unter dem heutigen Niveau des Arbeitslosengeldes II liegen würde.&#147;[12]</p>
<p>Straubhaars BGE-Modell läuft auf die Zerstörung des lebensstandardorientierten Sozialversicherungsstaates hinaus, bezweckt die Senkung der Lohnnebenkosten durch Streichung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und bewirkt eine weitere finanzielle Entlastung von Reichen und Hyperreichen durch Abschaffung der Steuerprogression, einer historischen Errungenschaft der Moderne. In seinem Buch &#132;Radikal gerecht&#147; charakterisiert Straubhaar das bedingungslose Grundeinkommen als &#132;Steuersystem, das auf einem Bierdeckel erklärt werden kann.&#147;[13] Ein unsoziales Konzept zur Reform der Einkommensteuer, das Paul Kirchhof, Heidelberger Steuerrechtler und früherer Bundesverfassungsrichter, sowie Friedrich Merz, damals Vorsitzender der Unionsfraktion im Bundestag und heute Aufsichtsratsvorsitzender der deutschen Tochter des weltgrößten Vermögensverwalters BlackRock Inc., um die Jahrtausendwende entwickelt hatten, stand offenbar Pate und feiert heute im Gewand des bedingungslosen Grundeinkommens fröhliche Urständ.</p>
<p>Thomas Straubhaar will das Grundeinkommen allen Bürger(inne)n unabhängig von ihrem jeweiligen Einkommen steuerfrei gewähren. Dies sei &#132;schlicht nichts anderes als ein Verrechnungsvorgang zum Zwecke der bürokratischen Vereinfachung. Alle erhalten zunächst eine Steuergutschrift. Alle zahlen danach auf alle Einkommen Steuern &#150; der Besserverdienende mehr als der Geringverdienende.&#147;[14] Zusätzliches, in Deutschland anfallendes Einkommen jeglicher Art soll an der Quelle erfasst und &#132;mit einem einheitlichen und für alle Einkommen gleichbleibenden Steuersatz belastet&#147; werden.[15] Wenn es nach Straubhaar ginge, würde für den Einkommensmillionär also derselbe Steuersatz wie für den Normalverdiener gelten, was man kaum gerecht nennen kann.</p>
<p>Würden (fast) alle bisherigen Transferleistungen zu einem Grundeinkommen verschmolzen, wäre das Ziel neoliberaler Reformer, einen &#132;Minimalstaat&#147; zu schaffen, gewissermaßen nebenbei erreicht. Schließlich mangelt es prominenten BGE-Befürwortern an Empathie, sozialer Sensibilität und Solidarität mit Unterprivilegierten. Da bezeichnet etwa Götz Werner, Gründer eines Drogeriekonzerns und Hauptvertreter des medienwirksamsten BGE-Modells hierzulande, ausgerechnet die Mehrwertsteuer als &#132;erfolgreichste&#147; Steuerart.[16] Über ihre Erhöhung auf über 50 Prozent möchte Werner das Grundeinkommen finanzieren, obwohl sie kinderreiche Familien von Geringverdiener(inne)n und Transferleistungsbezieher(inne)n besonders hart trifft, weil diese praktisch ihr gesamtes Einkommen vor Ort in den Alltagskonsum stecken (müssen).</p>
<p>Werner, der die Steuerprogression &#150; eine soziale Errungenschaft der Moderne &#150; als &#132;etwas Konstruiertes&#147; abtut, will sämtliche Unternehmens-, Kapital- und Gewinnsteuern für Reiche abschaffen, während Mittelschichtangehörige und Arme ihr Grundeinkommen selbst finanzieren sollen, wenn sie einkaufen gehen. Bei dem von Thomas Straubhaar entwickelten Modell, das gleichfalls ein Grundeinkommen von 1.000 Euro pro Person vorsieht (von dem allerdings noch der Beitrag für die &#150; private &#150; Krankenversicherung abgeht) und alle Einkommen mit dem Einheitssteuersatz von 50 Prozent belegt, würden vor allem gut verdienende Mittelschichtangehörige stärker als bisher belastet.</p>
<h5>(Bedarfs-)Gerech&shy;tig&shy;keit vs. Bedin&shy;gungs&shy;lo&shy;sig&shy;keit des Grund&shy;ein&shy;kom&shy;mens</h5>
<p>Während Michael Opielka, früher bündnisgrüner &#132;Cheftheoretiker&#147; im Bereich der Sozialpolitik und heute Jenaer Hochschullehrer für Soziologie, das bedingungslose Grundeinkommen als &#132;bestes Mittel im Kampf gegen Armut&#147; anpreist, bestreitet Enno Schmidt, Mitbegründer der Schweizer Initiative Grundeinkommen, dass es überhaupt der Armutsbekämpfung dient.[17] Aufgrund seiner mangelnden Zielgenauigkeit eignet sich das bedingungslose Grundeinkommen nur sehr bedingt zur Verringerung oder zur Verhinderung der Neuentstehung von Armut. Bekämen alle Bürger_innen vom Staat 1.000 Euro pro Monat, nähme zwar die absolute, nicht jedoch die in Deutschland klar dominierende relative Armut deutlich ab. Vielmehr würde die von der EU bei 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Einkommens angesetzte Armuts(risiko)schwelle bloß so weit nach oben verschoben, dass man ihr mit diesem Betrag allein nahe bliebe. Um dies zu ändern, müsste man trotz Grundeinkommensbezug erwerbstätig sein, wodurch ein indirekter Arbeitszwang fortbestünde.</p>
<p>Als ein Kombilohn für alle könnte das bedingungslose Grundeinkommen wirken, weil der Staat für die Reproduktion der Ware Arbeitskraft aufkäme und die Unternehmer entsprechend weniger dafür aufwenden müssten. Da die Menschen nicht bloß der Existenzsicherung wegen arbeiten, sondern auch, weil sie darin ihren Lebenssinn sehen, sich nützlich machen wollen und/oder der Gesellschaft etwas zurückgeben möchten, dürften die meisten BGE-Empfänger_innen an einer Weiterbeschäftigung interessiert sein. Der ausufernde Niedriglohnsektor, heute das Haupteinfallstor für Erwerbs- und spätere Altersarmut in Deutschland, würde deshalb nicht eingedämmt wie etwa durch einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in existenzsichernder Höhe,[18] sondern womöglich noch massiver durch den Staat subventioniert.</p>
<p>Wer über die Art seiner Refinanzierung nicht sprechen will, sollte auch vom bedingungslosen Grundeinkommen schweigen. Hier liegt die politische Achillesferse des Grundeinkommens, geraten seine Befürworter_innen doch zwangsläufig in folgendes Dilemma:</p>
<p>a) Entweder bekommen alle (Wohn-)Bürger_innen das Grundeinkommen unabhängig von ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In diesem Fall müssten riesige Finanzmassen bewegt werden, die das Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden weit übersteigen und die Verwirklichung des Grundeinkommens ins Reich der Phantasie verweisen. Auch stellt sich unter Gerechtigkeitsaspekten die Frage, warum Vermögende und Spitzenverdiener vom Staat monatlich ein von ihnen als bescheiden empfundenes Zubrot erhalten sollen, während beispielsweise Schwerstbehinderte mehr als den für sämtliche Empfänger_innen einheitlichen Geldbetrag viel nötiger hätten.</p>
<p>b) Oder wohlhabende und reiche Bürger bekommen das Grundeinkommen nicht bzw. im Rahmen der Steuerfestsetzung wieder abgezogen; dann ist es weder allgemein und bedingungslos, noch entfällt die Bedarfsprüfung, denn es müsste ja in jedem Einzelfall herausgefunden werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen nicht durch (verdeckte) anderweitige Einkünfte z.B. aus Schwarzarbeit verwirkt sind. Somit wären Erwerbslose einem ähnlichen Kontrolldruck wie gegenwärtig ausgesetzt, auch wenn er vom Finanzamt statt von einem Jobcenter ausgeübt würde. Absurd wäre es, nur Erwerbseinkommen auf das Grundeinkommen anzurechnen, wie es die Schweizer Initiative Grundeinkommen vorschlägt: Wer von Kapitalerträgen, Zinsen oder Dividenden lebt, würde das Grundeinkommen also zusätzlich erhalten, wodurch sich dessen Refinanzierung erschweren und die Kluft zwischen Arm und Reich fast zwangsläufig vertiefen würde.</p>
<p>CDU, CSU und SPD haben als Regierungsparteien eine Steuerpolitik nach dem Matthäus-Prinzip betrieben,[19] heißt es doch im Evangelium des Matthäus sinngemaß: &#132;Wer hat, dem wird gegeben, und wer nicht viel hat, dem wird auch das noch genommen.&#147; Dies durch eine Sozialpolitik nach dem Gießkannenprinzip zu ersetzen, wie mit dem Grundeinkommen geplant, würde kaum etwas nützen. Nötig wäre vielmehr eine Konzentration staatlicher Ressourcen auf Bedürftige, wohingegen Reiche und Hyperreiche nicht zusätzliche Finanzmittel erhalten, sondern durch einen höheren Spitzensteuersatz, die Wiedererhebung der Vermögensteuer, eine progressive Ausgestaltung der Kapitalertragsteuer sowie eine konsequentere Besteuerung großer Erbschaften und Schenkungen stärker zur Kasse gebeten werden sollten.</p>
<p>Thomas Straubhaar begründet, warum das Grundeinkommen seiner Ansicht nach &#132;gerecht&#147; ist, folgendermaßen: &#132;Es behandelt alle gleich, belastet aber die Leistungsstarken mehr als die Leistungsschwachen.&#147;[20] Seit den griechischen Philosophen des Altertums ist allerdings bekannt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss, soll es gerecht zugehen. Der besondere Charme des Grundeinkommens liegt hingegen in seiner organisatorischen Einfachheit, die durch den Verzicht auf eine Bedürftigkeitsprüfung entsteht, was jede Differenzierung nach der Lebenssituation ausschließt: &#132;Es kann daher weder eine Gleichheit im Ergebnis, sei es in Ressourcen oder in Wohlergehen, erreichen noch eine Gleichheit in den Lebenschancen.&#147;[21]</p>
<p>Milliardären denselben Geldbetrag wie Müllwerkern und Multijobberinnen zu zahlen, verfehlt das Ziel einer &#132;austeilenden Gerechtigkeit&#147; (Aristoteles), weil die sozialen Gegensätze nicht beseitigt, sondern zementiert würden. Wer die soziale Ungleichheit verringern und die Armut wirksam bekämpfen will, muss Umverteilung von oben nach unten betreiben. Das bedingungslose Grundeinkommen trägt hierzu höchstens dann bei, wenn es über die Erhöhung/Erhebung von Gewinn- bzw. Vermögensteuern finanziert wird, was jedoch nur in völlig chancenlosen Modellen der Fall ist. Beinahe scheint es, als wollten die linken BGE-Anhänger_innen den Kommunismus im Kapitalismus verwirklichen, ist es doch nach dem Lebensmodell eines Lotteriegewinners, d.h. so konstruiert, dass sich an der ungerechten Vermögensverteilung nichts ändert.</p>
<p>Um die soziale Gerechtigkeit bzw. die Gleichheit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fördern, muss eine staatliche Transferleistung bedarfsabhängig und nicht bedingungslos gezahlt werden. Das bedingungslose Grundeinkommen ist elitär und pseudoegalitär, weil es so tut, als bestünde die soziale Gleichheit schon, obwohl sie in Wirklichkeit erst geschaffen werden muss.</p>
<h5>Fazit, Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen und Alter&shy;na&shy;tiven</h5>
<p>Wie gezeigt wurde, ist das bedingungslose Grundeinkommen kein Patentrezept gegen die soziale Ungleichheit, die Armut oder die Erwerbslosigkeit. Vielmehr würde es dem Staat erlauben, seine beschäftigungspolitische Passivität mit einer großzügigen Geldzahlung an die (potenziell) Betroffenen zu rechtfertigen. Die von der Digitalisierung erzeugten Rationalisierungsverlierer_innen per Grundeinkommen ruhigzustellen, mag im Sinne der Herrschenden, kann aber nicht das Ziel einer sozialen Bewegung sein. Daniel Kreutz, früher Abgeordneter von Bündnis 90/Die Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag, hält das bedingungslose Grundeinkommen denn auch nicht für eine geeignete Strategie, um die soziale Ausgrenzung von Transferleistungsbezieher(inne)n zu überwinden. Vielmehr schwängen dabei immer &#132;quasireligiöse Erlösungshoffnungen&#147; mit: &#132;In der realen Welt kann eine Forderung, die sich gegen das konkrete Elend des Hartz-Regimes zu richten scheint, deren Realisierung aber eine andere Gesellschaft mit &#130;anders gestrickten&#145; Menschen immer schon abstrakt voraussetzt, keinen gangbaren Weg bieten.&#147;[22]</p>
<p>Um noch einmal auf den Anfang meiner Überlegungen zurückzukommen: Die absolute Armut in Ländern der sog. Dritten Welt kann man mit der Zahlung eines niedrigen Geldbetrages an sämtliche Bewohner_innen möglicherweise nachhaltig lindern. Um die relative Armut in wohlhabenden, wenn nicht reichen Ländern wie der Bundesrepublik zu verringern, muss man jedoch den Reichtum antasten, sprich: riesige Geldsummen umverteilen. Dies tut ein bedingungsloses Grundeinkommen aber gerade nicht, weil es Ungleiches gleich behandelt und Vermögende finanziell ungeschoren lässt.</p>
<p>Außerdem stehen einer Realisierung der Forderung nach einem Grundeinkommen in Ländern des globalen Nordens erhebliche organisatorisch-technische Umsetzungsschwierigkeiten entgegen, etwa bedingt durch ihre wirtschaftlichen Verflechtungen mit anderen Staaten: &#132;Selbst wenn es gelänge, das unbedingte und universelle Grundeinkommen nach dem Territorialprinzip mit Erstwohnsitz in Deutschland zu beschränken &#150; was rechtlich nicht gesichert ist &#150; müsste mit einer starken Sogwirkung auf Zuwanderer aus anderen EU-Ländern und auch aus Nicht-EU-Ländern gerechnet werden; denn jeder EU-Bürger könnte sich durch Einwanderung nach Deutschland ein an den deutschen Standards orientiertes sozio-kulturelles Existenzminimum ohne jegliche Anstrengung und Gegenleistung beschaffen.&#147;[23] Vermutlich würde die Migrations- und Integrationspolitik der etablierten Parteien im Falle einer Verwirklichung des bedingungslosen Grundeinkommens also noch restriktiver, weil sie die Schließung der Grenzen mit einem andernfalls drohenden Zustrom bedürftiger Ausländer_innen begründen könnten.</p>
<p>An die Stelle einer Marktgesellschaft, in der Konkurrenz, ökonomische Effizienz und soziale Selektivität herrschen, muss ein inklusiver Sozialstaat treten, der die Armen nicht ausgrenzt, sondern einschließt und zu gleichberechtigter politischer Partizipation befähigt. Es geht um eine nachhaltige Ermächtigung der Unterprivilegierten, die ohne eine grundlegende Änderung der bestehenden Eigentums-, Macht- und Herrschaftsverhältnisse nicht möglich ist. Damit die Demokratie eine Regierungsform ist, in der sich alle wiederfinden &#150; sonst handelt es sich ja gar nicht um eine &#132;Herrschaft des Volkes&#147; &#150;, muss sie eine soziale Demokratie sein, die Armut jeglicher Art energisch bekämpft. Tut sie das nicht, werden jene Gesellschaftsmitglieder am meisten enttäuscht, die ihre personelle Basis bilden müssten.</p>
<p>In einem so hoch entwickelten Industriestaat wie der Bundesrepublik Deutschland steht und fällt die Demokratie mit einem funktionstüchtigen Sozialsystem, das die unterschiedlichen Arbeits- und Lebensbedingungen seiner (Wohn-)Bürger_innen berücksichtigt, also zumindest dem Anspruch nach bedarfsgerecht ist und nicht alle Personen, unabhängig von ihrer spezifischen materiellen Lage, über einen Kamm schert. Durch das sich auf eine Geldleistung kaprizierende Grundeinkommen würden die Menschen zudem sämtlicher Dienst- und Sachleistungen verlustig gehen, die der moderne Sozialstaat für sie bereithält &#150; von der ärztlichen Versorgung über diverse Beratungs- und Betreuungsangebote bis zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.</p>
<p>Eine sinnvolle Alternative zum Grundeinkommen, das &#150; wie gezeigt &#150; das Ende des bisherigen Wohlfahrtsstaates bedeuten würde, wäre dessen Um- bzw. Ausbau durch Schaffung einer solidarischen Bürgerversicherung.[24] Anstatt den bestehenden Sozialversicherungsstaat zu zerstören und durch ein steuerfinanziertes System zu ersetzen, sollte man ihn durch die Aufnahme bisher nicht einbezogener Bevölkerungsgruppen (Selbstständige, Freiberufler_innen, Beamte, Abgeordnete und Minister_innen), die Verbeitragung sämtlicher Einkunftsarten (auch Zinsen, Dividenden, Tantiemen sowie Miet- und Pachterlöse) sowie die Aufhebung der Beitragsbemessungs- bzw. Versicherungspflichtgrenzen auf ein solides Fundament stellen. Konstitutiver Bestandteil dieses Sozialstaates der Zukunft wäre eine soziale Grundsicherung, die ihren Namen im Unterschied zu Hartz IV wirklich verdient hätte. Sie müsste bedarfsgerecht, armutsfest und repressionsfrei sein, also ohne Sanktionen auskommen.</p>
<p><i>CHRISTOPH BUTTERWEGGE   Jahrgang 1951, studierte bis 1975 Sozialwissenschaft, Philosophie, Rechtswissenschaft und Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum. Er promovierte an der Universität Bremen mit einer Arbeit über &#132;SPD und Staat heute&#147; zum Dr. rer. pol. (1980), seine Habilitation (1990) untersuchte Theorie und Praxis der österreichischen Sozialdemokratie. Nach einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Bremischen Stiftung für Rüstungskonversion und Friedensforschung (1991-94) und einer Vertretungsprofessur für Sozialpolitik an der FH in Potsdam (1994-1997) war er von 1998 bis zu seinem Ruhestand Ende Juli 2016 Professor für Politikwissenschaft am Institut für vergleichende Bildungsforschung und Sozialwissenschaften an der Universität Köln. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten zählen u.a. Armut, soziale Gerechtigkeit und Demokratie sowie Migration, Rechtsextremismus und Rassismus.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Vgl. Pranab Bardhan, Grundeinkommen für den Süden?, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 8/2016, S. 29 f.</p>
<p>2 Vgl. hierzu: Christoph Butterwegge/Bettina Lösch/Ralf Ptak, Kritik des Neoliberalismus, 3. Aufl. Wiesbaden 2016</p>
<p>3 Vgl. Christoph Butterwegge, Hartz IV und die Folgen. Auf dem Weg in eine andere Republik?, 2. Aufl. Weinheim/Basel 2015, S. 69 ff.</p>
<p>4 &#132;Der Unterschied zwischen Mensch und Computer wird in Kürze aufgehoben sein&#147;. Interview mit Timotheus Höttges, in: Die Zeit v. 30.12.2015</p>
<p>5 Ralf Krämer, Zu kurz gesprungen. Seit den 1980ern wird über eine &#132;Maschinensteuer&#147; diskutiert &#150; bisher ohne Konsequenzen, in: Neues Deutschland v. 15.6.2016</p>
<p>6 &#132;Gegen die Lobbymacht der Senioren können Sie keine Politik machen&#147;, Interview mit Thomas Straubhaar, ZEIT Online, 7.4.2016</p>
<p>7 Vgl. hierzu und zum Folgenden: Christoph Butterwegge, Krise und Zukunft des Sozialstaates, 5. Aufl. Wiesbaden 2014, S. 388 ff.</p>
<p>8 Daniel Kreutz, Bedingungslose Freiheit? &#150; Warum die Grundeinkommensdebatte den Freunden des Kapitalismus in die Hände spielt, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 4/2010, S. 66</p>
<p>9 Siehe Heiner Flassbeck u.a., Irrweg Grundeinkommen. Die große Umverteilung von unten nach oben muss beendet werden, Frankfurt am Main 2012, S. 9</p>
<p>10 Thomas Straubhaar, Radikal gerecht. Wie das bedingungslose Grundeinkommen den Sozialstaat revolutioniert, Hamburg 2017, S. 100</p>
<p>11 Ingrid Hohenleitner/Thomas Straubhaar, Bedingungsloses Grundeinkommen und Solidarisches Bürgergeld &#150; mehr als sozialutopische Konzepte, in: ders. (Hg.), Bedingungsloses Grundeinkommen und Solidarisches Bürgergeld &#150; mehr als sozialutopische Konzepte, Hamburg 2008, S. 20 f.</p>
<p>12 Peter Bofinger, Ist der Markt noch zu retten? &#150; Warum wir jetzt einen starken Staat brauchen, Berlin 2009, S. 215</p>
<p>13 Siehe Thomas Straubhaar, Radikal gerecht. Wie das bedingungslose Grundeinkommen den Sozialstaat revolutioniert, Hamburg 2017, S. 108</p>
<p>14 Ebd., S. 16</p>
<p>15 Siehe ebd., S. 99</p>
<p>16 &#132;Grundeinkommen? Da geht es um die Ziele der Aufklärung&#147;. Götz Werner hat dm zum Drogerie-Riesen gemacht und will, dass der Staat jedem 1000 Euro auszahlt, in: Der Freitag v. 25.5.2016</p>
<p>17 Siehe Michael Opielka, zit. nach: Marie Rövekamp, Bedingungsloses Grundeinkommen: Ein Auskommen für alle?, in: Der Tagesspiegel v. 4.6.2016; &#132;Bedingungslosigkeit ist weder radikal noch spektakulär&#147;, Interview mit Enno Schmidt, in: taz v. 28./29.5.2016</p>
<p>18 Vgl. hierzu: Christoph Butterwegge, Armut in einem reichen Land. Wie das Problem verharmlost und verdrängt wird, 4. Aufl. Frankfurt am Main/New York 2016, S. 296 ff.</p>
<p>19 Vgl. hierzu ausführlich Christoph Butterwegge 2016 (Anm. 18).</p>
<p>20 Thomas Straubhaar, Radikal gerecht, a.a.O., S. 29</p>
<p>21 Ulrich Metschl, Grundeinkommen und Gleichheit &#150; egalitaristische Grundlagen der nach einem bedingungslosen Grundeinkommen, in: Rigmar Osterkamp (Hg.), Auf dem Prüfstand: Ein bedingungsloses Grundeinkommen für Deutschland?, Baden-Baden 2015, S. 67</p>
<p>22 Daniel Kreutz, Zur Kritik des &#132;bedingungslosen Grundeinkommens&#147;, in: Jochen Marquardt/Bianca Sonnenberg/Jan Sudhoff (Hg.), Es geht anders! &#150; Neue Denkanstöße für politische Alternativen, Köln 2014, S. 202.</p>
<p>23 Richard Hauser, Alternativen einer Grundsicherung &#150; soziale und ökonomische Aspekte, in: Gesellschaft &#150; Wirtschaft &#150; Politik 3/2006, S. 339</p>
<p>24 Vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlicher: Christoph Butterwegge, Armut, 2. Aufl. Köln 2017, S. 105 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/das-bedingungslose-grundeinkommen-sozialpolitische-sackgasse-oder-koenigsweg-zur-demokratie/">Das bedingungslose Grundeinkommen &#8211; sozialpolitische Sackgasse oder Königsweg zur Demokratie?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Unternehmen zur Verantwortung ziehen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/unternehmen-zur-verantwortung-ziehen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 219 (3/2017), S. 77-83 Im Dezember 2016 verabschiedete die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte. Mit diesem sollten die 2011 von der UN verabschiedeten Leitlinien f&#252;r Wirtschaft und Menschenrechte in Deutschland umgesetzt werden. Deren Ziel: die Unternehmen dazu verpflichten, f&#252;r von ihnen mitverursachte Menschenrechtsverletzungen die Verantwortung zu &#252;bernehmen. Das Ergebnis ist [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3/2017), S. 77-83</p>
<p><i>Im Dezember 2016 verabschiedete die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte. Mit diesem sollten die 2011 von der UN verabschiedeten Leitlinien f&uuml;r Wirtschaft und Menschenrechte in Deutschland umgesetzt werden. Deren Ziel: die Unternehmen dazu verpflichten, f&uuml;r von ihnen mitverursachte Menschenrechtsverletzungen die Verantwortung zu &uuml;bernehmen. Das Ergebnis ist entt&auml;uschend.</i></p>
<p>Ejaz Ahmed fing als Vierzehnj&auml;hriger an, neben der Schule in einer Textilfabrik in Karachi in Pakistan zu arbeiten. Schon bald verlie&szlig; er die Schule und arbeitete ganzt&auml;gig in der Fabrik, oft 16 Stunden am St&uuml;ck, zum Lohn von umgerechnet knapp 100 Euro. Damit musste er seine ganze Familie ern&auml;hren. Die Auftr&auml;ge bekam die Fabrik haupts&auml;chlich von Kik, dem deutschen Textildiscounter. Als am 11. September 2012 ein Brand ausbrach, waren alle Notausg&auml;nge vergittert. Der mittlerweile 18j&auml;hrige Ejaz kam im Feuer um, ebenso wie weitere 259 Arbeiter_innen.</p>
<p>Tragische Ungl&uuml;cke wie dieser Brand in der pakistanischen Textilfabrik oder der Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch, bei dem &uuml;ber tausend Menschen ihr Leben verloren, rufen uns in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden sehr eindr&uuml;cklich ins Ged&auml;chtnis, unter welchen Bedingungen unsere Konsumg&uuml;ter hergestellt werden. Solche Katastrophen sind jedoch nur die Spitze des Eisbergs. T&auml;glich schuften Menschen unter sklaven&auml;hnlichen Zust&auml;nden: in Textil- oder Elektronikfabriken in Asien, aber auch auf Kakao- oder Bananenplantagen in Lateinamerika oder beim Abbau von Kobalt im Kongo. Menschen werden von ihrem Land vertrieben, weil dort eine Rohstoffmine oder eine neue Plantage hin soll. Durch r&uuml;cksichtslosen Bergbau und industrielle Landwirtschaft wird das Trinkwasser so stark verschmutzt, dass die Menschen in der Umgebung erkranken.</p>
<p>F&uuml;r die Betroffenen ist es kaum m&ouml;glich, sich gegen diese Rechtsverletzungen zu wehren und gegen die beteiligten Unternehmen vorzugehen. Brot f&uuml;r die Welt unterst&uuml;tzt seit vielen Jahren Partnerorganisationen im globalen S&uuml;den darin, die Unternehmen rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die H&uuml;rden sind oft gewaltig: In vielen L&auml;ndern fehlt es an einer unabh&auml;ngigen Justiz, wirtschaftliche Interessen haben gegen&uuml;ber sozialen Belangen ein h&ouml;heres Gewicht, Staat und Wirtschaft sind oft eng verbandelt.[1] F&uuml;r die lokalen Gemeinschaften kann es sehr gef&auml;hrlich werden, sich gegen gro&szlig;e Investitionsprojekte zur Wehr zu setzen. Die britische NGO Global Witness dokumentierte im Jahr 2015 in 15 L&auml;ndern 185 T&ouml;tungen von Umwelt- und Landaktivistinnen, die sich gegen gro&szlig;e Wirtschaftsprojekte zur Wehr setzten. Noch schwieriger ist es, jene beteiligten Unternehmen aus dem Ausland zur Verantwortung zu ziehen, die als Mutterkonzern, Auftraggeber oder Financier von den Menschenrechtsverletzungen profitieren. Neben vielen praktischen H&uuml;rden ist es f&uuml;r die Betroffenen oft sehr schwierig, diesen Unternehmen nachzuweisen, dass sie von den Zust&auml;nden wussten und die Sch&auml;den h&auml;tten verhindern k&ouml;nnen. Die Mutter von Ejaz Ahmed, der 2012 im Fabrikbrand ums Leben kam, versucht es trotzdem. Gemeinsam mit drei weiteren Angeh&ouml;rigen der Unfallopfer verklagt sie Kik derzeit vor dem Landgericht Dortmund und verlangt Schmerzensgeld. Sie argumentiert, dass Kik als Hauptkunde viel Macht und Einfluss hatte und &uuml;ber die miserablen Bedingungen in der pakistanischen Fabrik Bescheid wusste. Das Landgericht Dortmund hat die Klage angenommen und muss sich nun mit der Frage besch&auml;ftigen, ob Kik in fahrl&auml;ssiger Weise die katastrophalen Zust&auml;nde bei seinem Zulieferer ignoriert hat.</p>
<h2 class="auto-created">UN-Leit&shy;prin&shy;zi&shy;pien f&uuml;r Wirtschaft und Menschen&shy;rechte[2]</h2>
<p>Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat im Juni 2011 die Leitprinzipien f&uuml;r Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie beruhen auf drei S&auml;ulen:&nbsp;</p>
<ul>
<li>Staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte: Staaten sind v&ouml;lkerrechtlich verpflichtet, die Menschen durch eine angemessene Politik, Regulierung und Rechtsprechung vor wirtschaftsbezogenen Menschenrechtsverst&ouml;&szlig;en zu sch&uuml;tzen. </li>
<li>Unternehmensverantwortung zur Achtung der Menschenrechte: Unternehmen stehen in der Verantwortung, Menschenrechte zu achten, m&ouml;gliche negative Auswirkungen ihrer Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit zu beenden und wiedergutzumachen, auch in Bezug auf Tochterunternehmen und Lieferketten.</li>
<li>Zugang zu effektiven Rechtsmitteln: Als Teil ihrer Schutzverpflichtung m&uuml;ssen Staaten den Betroffenen von Menschenrechtsverst&ouml;&szlig;en Zugang zu gerichtlichen und au&szlig;ergerichtlichen Mitteln verschaffen, damit wirtschaftsbezogene Menschenrechtsverst&ouml;&szlig;e untersucht, geahndet und wiedergutgemacht werden. </li>
</ul>
<p>In 31 Prinzipien erl&auml;utern die UN-Leitprinzipien die grunds&auml;tzlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, geben Empfehlungen an Regierungen und Unternehmen zu deren Umsetzung. Die Leitprinzipien sind rechtlich nicht bindend und Betroffene k&ouml;nnen sich vor Gericht nicht darauf berufen. Die Leitprinzipien sind jedoch als minimale Anforderungen an Staat und Unternehmen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte zu verstehen, auf die sich der UN-Menschenrechtsrat einstimmig geeinigt hat. Alle Staaten sind aufgefordert, Nationale Aktionspl&auml;ne zur Umsetzung der Leitprinzipien zu entwickeln.</p>
<h2 class="auto-created">Unter&shy;neh&shy;mens&shy;ver&shy;ant&shy;wor&shy;tung endet nicht am Werkstor</h2>
<p>Schaut man in die Leitprinzipien f&uuml;r Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen von 2011, scheint die Sache klar: &#8222;Die Sorgfaltspflicht auf dem Gebiet der Menschenrechte sollte sich auf die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen erstrecken, die das Wirtschaftsunternehmen durch seine eigene T&auml;tigkeit unter Umst&auml;nden verursacht oder zu denen es beitr&auml;gt oder die infolge seiner Gesch&auml;ftsbeziehungen mit seiner Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit, seinen Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind.&#8220;</p>
<p>2011 im Menschenrechtsrat angenommen, etablieren diese Leitprinzipien eine Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte in ihrer gesamten Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit zu achten, also auch in Bezug auf Mutterunternehmen und Zulieferer. Zudem konkretisieren diese Leitprinzipien auch die staatliche Pflicht, die Menschen durch eine angemessene Politik, Regulierung und Rechtsprechung vor Menschenrechtsverst&ouml;&szlig;en durch Unternehmen zu sch&uuml;tzen. Leider sind diese Leitprinzipien kein verbindliches Recht, sondern nur sogenanntes &#8222;soft law&#8220;. Vor dem Landgericht kann sich die Mutter von Ejaz Ahmed nicht direkt darauf berufen, das muss in diesem Fall pakistanisches Recht[3] anwenden. Die Wirksamkeit der Leitprinzipien ist damit abh&auml;ngig von der Umsetzung auf nationaler Ebene &ndash; und die macht wenig Hoffnung.</p>
<h2 class="auto-created">Deutscher Aktionsplan zahnlos</h2>
<p>Die zust&auml;ndige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen hat schon 2011 alle L&auml;nder aufgefordert, Nationale Aktionspl&auml;ne zur Umsetzung zu entwickeln. Deutschland hat im Dezember 2016 einen &#8222;Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte&#8220; verabschiedet, der leider recht zahnlos geblieben ist. Die Bundesregierung beschreibt zwar treffend, welche Verantwortung Unternehmen haben und fordert deutsche Unternehmen zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt auf. Deutsche Unternehmen sollen k&uuml;nftig systematisch ihre menschenrechtliche Risiken identifizieren, auch in Tochterunternehmen und Lieferketten, effektive Gegenma&szlig;nahmen treffen und transparent &uuml;ber Risiken und Gegenma&szlig;nahmen berichten. Zudem setzt die Bundesregierung als Zielmarke, dass bis 2020 die H&auml;lfte der gro&szlig;en Unternehmen ab 500 Mitarbeiter*innen menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse umsetzen und will dies stichprobenartig in einem j&auml;hrlichen Kontrollverfahren &uuml;berpr&uuml;fen. Unternehmen, die diese Erwartungen ignorieren, haben zumindest nach den derzeitigen Pl&auml;nen aber keinerlei Konsequenzen zu bef&uuml;rchten. Bei Verfehlung der Zielmarke will die Bundesregierung dann 2020 weitergehende Ma&szlig;nahmen pr&uuml;fen, einschlie&szlig;lich gesetzlicher Regelungen. Was daraus wird, h&auml;ngt wohl auch stark von der Zusammensetzung der n&auml;chsten Bundesregierung ab.</p>
<p>Dabei hatte der Umsetzungsprozess in Deutschland Ende 2014 recht vielversprechend begonnen. Bei der Auftaktkonferenz k&uuml;ndigte das Ausw&auml;rtige Amt einen ambitionierten Aktionsplan an. Im Sommer 2015 brachte die Bundesregierung das Thema Lieferkettenverantwortung beim G7-Gipfel in Elmau ein und nahm die Erstellung substanzieller Aktionspl&auml;ne in die Abschlusserkl&auml;rung auf. In einem vorbildlichen Konsultationsprozess mit drei &ouml;ffentlichen Konferenzen und elf Themenanh&ouml;rungen gab die Bundesregierung Unternehmensverb&auml;nden, Gewerkschaften und Menschenrechts- und Entwicklungsorganisationen Gelegenheit, ihre Vorschl&auml;ge f&uuml;r den deutschen Aktionsplan einzubringen. Brot f&uuml;r die Welt war sehr intensiv an dem Konsultationsprozess beteiligt und hat in allen Konsultationen sehr deutlich gemacht, dass es verbindliche Vorgaben an die Unternehmen bedarf, wenn sich die Gesch&auml;ftspraxis zuk&uuml;nftig &auml;ndern soll und daf&uuml;r auch konkrete Vorschl&auml;ge pr&auml;sentiert. Eine zentrale Forderung war zudem die St&auml;rkung der rechtlichen Position Betroffener, die in Deutschland gegen Unternehmen klagen wollen. Dar&uuml;ber hinaus haben sich die NRO und Gewerkschaften daf&uuml;r eingesetzt, dass die Vergabe von &ouml;ffentlichen Vertr&auml;gen und die staatliche Unterst&uuml;tzung von Unternehmen durch Au&szlig;enwirtschaftsf&ouml;rderung oder Subventionen an die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfalt gekn&uuml;pft werden. <br />Die Bundesregierung verhandelte dann fast zw&ouml;lf Monate hinter verschlossenen T&uuml;ren. Em Ende blieb sie weit hinter diesen Forderungen zur&uuml;ck. Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine st&auml;rkere Ber&uuml;cksichtigung der menschenrechtlichen Sorgfalt in der Au&szlig;enwirtschaftsf&ouml;rderung und der &ouml;ffentlichen Beschaffung wurden lediglich als Pr&uuml;fauftr&auml;ge aufgegriffen. Allein das angek&uuml;ndigte Monitoringverfahren bietet Ans&auml;tze f&uuml;r eine weitere Auseinandersetzung mit den Problemen.</p>
<p>Zeitweilig sah es sogar so aus, als ob selbst diese vorsichtigen Ans&auml;tze innerhalb der Bundesregierung nicht konsensf&auml;hig seien. Zwischendurch hatte das Finanzministerium auf Druck der Wirtschaftsverb&auml;nde alle genannten Vorschl&auml;ge aus dem Entwurf gestrichen und auch den Wortlaut und Inhalt der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht selbst in Frage gestellt. Obwohl ein solcher Totalschaden letztendlich noch verhindert werden konnte, blieb die Bundesregierung dennoch weit hinter ihrem eigenen Anspruch eines &#8222;ambitionierten&#8220; Aktionsplans zur&uuml;ck.</p>
<p>Einige Nachbarl&auml;nder Deutschlands sind jedenfalls etwas ambitionierter beim Schutz der Menschenrechte. In Frankreich wurde im M&auml;rz 2017 ein Gesetz verabschiedet, dass gro&szlig;e franz&ouml;sische Unternehmen zu menschenrechtlicher Sorgfalt verpflichtet, auch in Bezug auf Tochterunternehmen und wesentliche Vertragspartner. Wer keinen Sorgfaltsplan erstellt und umsetzt, dem drohen gerichtliche Anweisungen und im Schadensfall auch die Haftung gegen&uuml;ber Betroffenen. In Gro&szlig;britannien gibt es seit 2015 bereits ein Gesetz, wonach Unternehmen zumindest &uuml;ber Risiken sklaven&auml;hnlicher Arbeitsbedingungen in ihren Lieferketten berichten und darlegen m&uuml;ssen, was sie dagegen unternehmen. Die Niederlande erarbeiten derzeit ein &auml;hnliches Gesetz zu Kinderarbeit.[3]</p>
<h2 class="auto-created">Freiwillig bewegt sich wenig</h2>
<p>Nun kann man einwenden, dass doch mittlerweile auch ohne Gesetze bei vielen Unternehmen sehr viel mehr Bewusstsein f&uuml;r die Schattenseiten der globalisierten Wirtschaft bestehe und sich immer mehr Unternehmen um eine nachhaltige und verantwortliche Unternehmenspraxis bem&uuml;hen.</p>
<p>Tats&auml;chlich w&auml;chst ein gesellschaftlicher Konsens, dass auch die Unternehmen eine Mitverantwortung daf&uuml;r tragen, wie ihre Produkte hergestellt werden. Sie k&ouml;nnen nicht einfach wegschauen, wenn in den Fabriken unter sklaven&auml;hnlichen Bedingungen gearbeitet wird oder wenn f&uuml;r den Abbau der verwendeten Rohstoffe Menschen vertrieben, das Trinkwasser verseucht und Proteste gewaltsam niedergeschlagen werden. Die meisten gro&szlig;en Unternehmen haben deswegen mittlerweile sogenannte &#8222;Corporate Social Responsibility&#8220;-Programme und erkl&auml;ren in Hochglanzbrosch&uuml;ren oder im Netz, dass der Schutz von Mensch und Umwelt hohe Priorit&auml;t hat. Leider sind viele dieser CSR-Programme mehr Schein als Sein und kratzen h&ouml;chstens an der Oberfl&auml;che des Problems. Viele Unternehmen lassen es dabei bewenden, die Verantwortung durch entsprechende Vertragsklauseln auf die Lieferanten abzuw&auml;lzen, ohne in den Blick zu nehmen, dass sie mit den Preisen und Lieferfristen die Bedingungen f&uuml;r die Zulieferbetriebe diktieren. H&auml;ufig verweisen die Unternehmen auch auf Sozialaudits, die in den Fabriken oder der Rohstoffmine durchgef&uuml;hrt wurden, wissen aber eigentlich selber l&auml;ngst, dass diese Bescheinigungen oft gekauft und wenig aussagekr&auml;ftig sind. Auch Kik hatte auf zahlreiche Sozialaudits verwiesen, die bescheinigten, dass in der pakistanischen Fabrik alles in Ordnung sei. Dabei war Kik l&auml;ngst bekannt, dass die Auditierungspraxis mit angek&uuml;ndigten Fabrikbesuchen, Einsch&uuml;chterungen, Bestechungen und mangelhafter Einbeziehung von Arbeiterinnenvertretungen kein ad&auml;quates Bild lieferte. Stattdessen h&auml;tte Kik den vielen Berichten von NROs und Gewerkschaften &uuml;ber Fabrikzust&auml;nde in Pakistan nachgehen und Gewerkschaften wie Betroffene in einem vertraulichen Rahmen konsultieren m&uuml;ssen, um die tats&auml;chlichen Zust&auml;nde zu beurteilen. Gegenma&szlig;nahmen k&ouml;nnen darin bestehen, Schulungen in den Betrieben durchzuf&uuml;hren, Vertragsbedingungen anzupassen oder Beschwerdemechanismen f&uuml;r Betroffene einzurichten. Wenn ein Unternehmen es mit seiner Verantwortung ernst meint, muss es zudem auch Preise zahlen, die existenzsichernde L&ouml;hne erm&ouml;glichen und stabile Lieferbeziehungen aufbauen, die den lokalen Unternehmen Rechtssicherheit bieten und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen erm&ouml;glichen.</p>
<p>2014 befragten Germanwatch und Misereor die Dax 30-Unternehmen nach ihren menschenrechtlichen Sorgfaltsverfahren. Sie stellten dabei fest, dass nur die wenigsten Unternehmen systematische und regelm&auml;&szlig;ige Risikoanalysen durchf&uuml;hren oder effektive Ma&szlig;nahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen ergreifen.[5] F&uuml;r die Verbraucher_innen ist es daher momentan sehr schwierig zu beurteilen, welche Produkte in Ordnung sind und welche Unternehmen tats&auml;chlich auf Menschenrechte und Umwelt achten.</p>
<p>Eine von der EU Kommission in Auftrag gegebene Studie untersuchte 2013 in 17 L&auml;ndern, welche Wirkung freiwillige CSR-Ma&szlig;nahmen von Unternehmen haben. Konkret wurden die beiden Bereiche Umwelt und Arbeitsstandards unter die Lupe genommen. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die positive Wirkung von CSR-Aktivit&auml;ten sehr gering ist. Aktivit&auml;ten seien vor allem dort erkennbar, wo eine hohe Regelungsdichte besteht, wie beispielsweise bei der Chemikaliennutzung oder der Arbeitssicherheit. Insgesamt kam die Studie daher auch zu der klaren Empfehlung, dass mehr Regulierung w&uuml;nschenswert und zielf&uuml;hrend sei.[6] Dies best&auml;tigt auch die vielfach kritisierte Dodd-Frank-Regelung aus den USA zu Konfliktmineralien. Obwohl schon seit vielen Jahren bekannt war, dass der Abbau bestimmter Mineralien in der DR Kongo zur Finanzierung der Konflikte beitrugen, reagierten viele Unternehmen erst2010, nachdem ein Gesetz zur Offenlegung der Lieferkette verabschiedet worden war. Daraufhin entstanden eine ganze Reihe von Transparenzinitiativen und Zertifizierungen, die den Handel mit Erzen aus dem Osten der DR Kongo transparent machen sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Auf dem Weg zu globalen Unter&shy;neh&shy;mens&shy;re&shy;geln</h2>
<p>Seit Jahrzehnten k&auml;mpfen Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften f&uuml;r verbindliche Regeln zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivit&auml;ten, sowohl auf internationaler wie auf nationaler Ebene. Aufgrund des immensen Widerstands der Wirtschaftsverb&auml;nde, der gro&szlig;en Industrienationen und der Schwellenl&auml;nder konnte man sich international bislang nur auf die unverbindlichen UN-Leitprinzipien einigen, die bis auf wenige Ausnahmen auf nationaler Ebene nur halbherzig umgesetzt werden. Deutlich wird dabei ein grundlegender Widerspruch wirtschaftlicher Globalisierung: Zahlreiche Handels- und Investitionsabkommen haben international t&auml;tigen Unternehmen den weltweiten Zugang zu M&auml;rkten und Rohstoffen erheblich erleichtert und ihnen &auml;u&szlig;erst weitgehende Investorenrechte einger&auml;umt. Wenn ein Staat durch neue Gesetze oder Regulierungen das Investitionsklima oder die Gewinnerwartungen von Auslandsinvestoren beeintr&auml;chtigt, k&ouml;nnen diese den betreffenden Staat auf Schadenersatz verklagen. Mitunter betrifft dies auch Regulierungen, die dem Schutz von Umwelt und Menschenrechten dienen. Gleichzeitig fehlen vergleichbare Instrumente, welche die Konzerne international zur Achtung von Menschenrechten verpflichten und Betroffenen von Rechtsverletzungen Klagewege er&ouml;ffnen. F&uuml;r den Schutz der Menschenrechte vor Verletzungen durch Unternehmen sollen freiwillige Empfehlungen und nationale Gerichte ausreichen. Diese Diskrepanz ist f&uuml;r viele Menschen nicht mehr hinnehmbar. Gerade im globalen S&uuml;den formiert sich gegen diese Logik immer gr&ouml;&szlig;erer Widerstand: auf Seiten sozialer Bewegungen und Gewerkschaften, aber auch seitens einiger Regierungen. 2014 haben S&uuml;dafrika und Ecuador beim UN-Menschenrechtsrat den Vorschlag eingebracht, einen verbindlichen V&ouml;lkerrechtsvertrag zur Regulierung von Unternehmen zu entwickeln. Der Vorschlag bekam trotz Gegenstimmen von den USA, Kanada, Japan und den europ&auml;ischen Staaten eine Mehrheit. Seit 2015 tagt eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe einmal j&auml;hrlich, um &uuml;ber die Inhalte zu verhandeln. Trotz anhaltender Skepsis waren beim letzten Treffen auch die EU-Staaten im Raum. Bislang verneinen sie aber die Notwendigkeit verbindlicher Regeln und verweisen auf die UN-Leitprinzipien.</p>
<p>Der Vorteil eines internationalen Abkommens w&auml;re, dass dieses f&uuml;r die Vertragsparteien verbindlich w&auml;re, klare Regeln f&uuml;r Unternehmen schaffen und den Betroffenen Klagem&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnen w&uuml;rde. Es k&ouml;nnte zum Beispiel auf den Erfahrungen in Frankreich aufbauen und Staaten verpflichten, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten f&uuml;r Unternehmen in ihren Rechtssystemen zu verankern. Damit w&auml;re auch der Mutter von Ejaz Ahmed in der Klage gegen Kik geholfen, denn es w&auml;re rechtlich gekl&auml;rt, dass Kik sich um die Arbeitsbedingungen in der pakistanischen Textilfabrik k&uuml;mmern und daf&uuml;r Verantwortung &uuml;bernehmen muss.</p>
<p><b>SARAH&nbsp;LINCOLN</b><i>&nbsp; arbeitet seit 2012 als Referentin f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte im Referat Menschenrechte und Frieden bei Brot f&uuml;r die Welt. Ein Arbeitsschwerpunkt der Volljuristin ist die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Brot f&uuml;r die Welt, Misereor, ECCHR: Unternehmen zur Verantwortung ziehen: Erfahrungen aus<br />transnationalen Menschenrechtsklagen, Berlin 2016, abrufbar unter <a href="https://www.brot-fuer-diewelt/" target="_blank" rel="noopener">https://www.brot-fuer-diewelt</a>.<br />de/fileadmin/mediapool/user_upload/_Broschu__re_Unternehmen_zur_Verantwotung_zieh<br />en_D_1609_98dpi.pdf.</p>
<p>2 Die UN-Leitprinzipien sind abrufbar unter <a href="http://www.cora-netz.de/cora/themen/ungp/intro/" target="_blank" rel="noopener">http://www.cora-netz.de/cora/themen/ungp/intro/</a>.</p>
<p>3 Nach der europ&auml;ischen Verordnung ROM II muss das Gericht bei Schadensersatzklagen das Recht<br />des Landes anwenden, in dem der Schaden entstanden ist, in diesem Fall pakistanisches Recht.<br />Derzeit (09/2017) l&auml;sst das Landgericht Dortmund ein Expertengutachten zum pakistanischen<br />Recht in Bezug auf diesen Fall erstellen.</p>
<p>4 Amnesty International, Brot f&uuml;r die Welt, Germanwatch und Oxfam haben dazu ein Gutachten erstellen<br />lassen, wie ein entsprechendes Gesetz im deutschen Recht ausgestaltet werden k&ouml;nnte:<br />Klinger, Krajewski, Krebs &amp; Hartmann, Gutachten: Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten<br />im deutschen Recht, Berlin 2016, abrufbar unter <a href="https://www.brot-fuer-die-welt.de/fil" target="_blank" rel="noopener">https://www.brot-fuer-die-welt.de/fil</a><br />eadmin/mediapool/2_Downloads/Fachinformationen/Sonstiges/gutachten_sorgfaltspflicht.pdf.</p>
<p>5 Germanwatch, Misereor 2014: Globales Wirtschaften und Menschenrechte. Deutschland auf dem<br />Pr&uuml;fstand.</p>
<p>6 CSR Impact 2013: IMPACT Project Executive Summary: Headline findings, insights &amp; recommenda &#8211;<br />tions for policy makers, business &amp; stakeholders.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/unternehmen-zur-verantwortung-ziehen-1/">Unternehmen zur Verantwortung ziehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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