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	<title>vorgänge Nr. 227: Polizei und Technik Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/editorial-60/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 22:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 1-6 Das Spannungsverhältnis zwischen Bürgerrechten und Polizei beschäftigt die Humanistische Union, und damit auch die Zeitschrift vorgänge seit ihrer Gründung. In den letzten Jahren waren es vor allem die Versammlungsfreiheit (Heft 213, 2016) sowie die Kontrolle und Steuerung des Polizeihandelns (Heft 204, 2013), mit denen wir uns an dieser [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/editorial-60/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 227 (3/2019), S. 1-6</p>
<p>Das Spannungsverhältnis zwischen Bürgerrechten und Polizei beschäftigt die Humanistische Union, und damit auch die Zeitschrift <b>vor</b><i>gänge</i> seit ihrer Gründung. In den letzten Jahren waren es vor allem die Versammlungsfreiheit (Heft 213, 2016) sowie die Kontrolle und Steuerung des Polizeihandelns (Heft 204, 2013), mit denen wir uns an dieser Stelle befasst haben. Die aktuelle Ausgabe widmet sich der polizeilichen Techniknutzung &#150; speziell ihren Voraussetzungen, ihrer Entwicklungslogik und ihren Auswirkungen.</p>
<p>Der Grund dafür ist einfach: Die politischen Kontroversen über neue Polizeibefugnisse bezogen sich in den letzten Jahren oft auf technische Aspekte der polizeilichen Arbeit. Häufig ging es darum, rechtliche Eingriffsbefugnisse für die Nutzung neuer Technologien zu schaffen, etwa bestehende Befugnisse an digitale Gegebenheiten anzupassen. Aus bürgerrechtlicher Perspektive berührt dies das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechtsschutz und effektiver technikbasierter Sicherheitsgewährleistung. Gerade in Zeiten, in denen Sicherheitsprobleme (etwa durch den Terrorismus) als massiv bedrohlich wahrgenommen werden, geraten rechtsstaatliche Grundsätze und der effektive Grundrechtsschutz leicht ins Hintertreffen. Wie lassen sich die notwendige technische Erneuerung der Polizei und ein angemessener Grundrechtsschutz in Einklang bringen? Welche Technologien ziehen derzeit in die Polizeiarbeit ein und wie werden sie die Arbeit der Polizei in den nächsten Jahren beeinflussen? Welche Steuerungsmöglichkeiten haben Recht, Politik und kritische Zivilgesellschaft für diese Entwicklung? Das sind einige der Fragen, denen wir mit unserem Themenschwerpunkt &#132;Polizei und Technik&#147; nachgehen. Dabei beziehen wir auch die in den letzten Jahren angewachsene Sicherheitsforschung in unsere Betrachtungen ein. Seit Anfang der 2000er Jahre &#150; nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 &#150; wurde in Deutschland wie in der EU massiv in eine technikorientierte Sicherheitsforschung investiert. Welche Ziele damit verfolgt werden, und welchen Einfluss kritische Stimmen aus den Sozial- und Rechtswissenschaften auf diese Forschung nehmen können, ist Thema mehrerer Beiträge.</p>
<p>Wir freuen uns, dass wir Ihnen mit diesem Heft eine besonders vielfältige Mischung mit verschiedenen Perspektiven auf das Thema vorlegen können. Einige Beiträge behandeln einzelne Anwendungsfälle polizeilicher Techniknutzung und ihre Auswirkungen. Andere blicken auf daten- und technikbasierte Polizeistrategien wie das <i>Predictive Policing </i>und die Vernetzung von Informationsbeständen. Übergreifende Entwicklungslinien und Trends, die Auswirkungen der Sicherheitsforschung sowie die Möglichkeiten und Grenzen politischer und rechtlicher Steuerung der polizeilichen Techniknutzung stehen im Fokus weiterer Beiträge. Die meisten Beiträge basieren auf der impliziten Prämisse, dass die Technisierung der Polizeiarbeit aus einer bürgerrechtlichen Perspektive nicht <i>per se </i>zu Problemen für die Grundrechte führen, gerade vor dem Hintergrund der auch grundrechtsschützenden Wirkungen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Bürgerrechtliche Kritik und Verbesserungsvorschläge setzen vielmehr bei der Ausgestaltung und der grundrechtsschonenden rechtlichen Begrenzung der Befugnisse für den Einsatz technischer Mittel an. Die Beiträge zeigen aber auch, dass politische Entscheidungsträger*innen oft dazu tendieren, die Polizei großzügig mit Befugnissen auszustatten, ohne die Folgen und Nebenwirkungen für die Grundrechte direkt oder indirekt Betroffener hinreichend zu bedenken und zu gewichten.</p>
<p>Den Schwerpunkt eröffnet ein Beitrag von <i>Hartmut Aden</i>, der sich mit Praxisanforderungen, politischen Vorgaben und rechtlichen Regulierungsversuchen der polizeilichen Technikentwicklung befasst. Als wesentlichen Motor für die Einführung neuer Technologien bei der Polizei beschreibt er ein vermeintliches Ausstattungsgefälle zwischen Kriminellen und Strafverfolgern. Egal ob es um schnelle Fahrzeuge, schlagkräftige Waffen oder leistungsfähige IT und Kommunikationstechnik geht &#150; die Polizei sieht sich permanent unter dem Zwang einer nachholenden Entwicklung, um den besser ausgestatteten Kriminellen nicht das Feld zu überlassen. Mit dieser Logik (nach der eine effiziente Strafverfolgung von der technischen Ausstattung der Behörden abhängt) ist es nicht verwunderlich, dass die meisten Pro- &#038; Contra-Debatten um die Anschaffung neuer Technologien für die Polizei mit Pro ausgehen. Rechtliche Bedenken vermögen sich dagegen kaum durchzusetzen. Im Ergebnis werde die technologische Aufrüstung der Polizei weniger durch rechtliche Hürden, sondern noch am ehesten durch den damit verbundenen verwaltungsbürokratischen Aufwand und die Trägheit der Polizeibehörden gebremst.</p>
<p>Eine andere Perspektive auf das Thema bietet der Rückblick von <i>Detlef Nogala</i>, der anhand seiner eigenen Veröffentlichungen auf 30 Jahre technikkritischen Diskurs zurück blickt. Nogala hat 1989 eine Arbeit über &#132;Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle&#147; vorgelegt, in der er die Erwartungen wie die Kritiken an neuen Technologien der Polizei vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Herrschafts- und Kontrollansprüche analysierte. Er begreift Technik als &#132;Machtverstärker&#147;, der bestehende Wirkungsmöglichkeiten, aber auch Hierarchien vergrößert. In seiner Langzeitbetrachtung relativieren sich manche Heilserwartungen an die Lösungskompetenz der Technik einerseits, genauso wie die Dramatisierungen des drohenden Überwachungsstaates auf der anderen Seite. Sein Rückblick macht deutlich, dass die Orwellsche Dystopie (die damals wie heute ein wichtiger Bezugspunkt vieler Kritiker*innen war und ist) nicht nur von der technischen Entwicklung überholt wurde, sondern auch die damit verbundene Normalisierung, Trivialisierung und Integration sozialer Kontrolltechniken in den Alltag der Menschen hinein unterschätzt hat. Das Smartphone vereint in sich eben nicht nur biometrischen Scanner, Abhörwanze, Ortungsgerät und Videokamera &#150; viel wichtiger ist, dass es dank seiner Vielfalt an Applikationen und Anwendungsmöglichkeiten für seine Nutzer*innen unersetzlich wird, diese permanent mit dem Internet verkoppelt und damit die Digitalisierung vieler Lebensbereiche vorantreibt. Dieser Entwicklung könne sich auch die Polizei nicht entziehen &#150; für Nogala aber kein Grund zum Verzweifeln.</p>
<p>Welchen Einfluss die Sicherheitsforschung auf die technische Ausstattung der Polizei hat, beschreiben <i>Hans-Jörg Kreowski </i>und<i> Aaron Lye</i>. Ihr Beitrag bietet einen breiten Überblick über aktuelle Forschungsprojekte, deren Themen und beteiligte Akteure im Feld der informationstechnischen polizeibezogenen Sicherheitsforschung: der reicht von der biometrischen Gesichtserkennung und vernetzten Datenbanken über erweiterte DNA-Analysen bis zur massiven Verarbeitung von frei zugänglichen Daten (OSINT) sowie dem maschinellen Lernen und <i>Predictive Policing</i>. Im Hintergrund steht bei ihnen die Frage, inwiefern der technologische Output dieser Forschungsprojekte zu adäquaten Lösungen für die adressierten Probleme beitragen kann. Die Autoren &#150; beide Informatiker &#150; hegen starke Zweifel an der Wirksamkeit und Effizienz mancher Technologien und fordern deshalb eine großflächige, unabhängige Evaluation der zahl¬reichen Sicherheitsforschungsprojekte.</p>
<p>Mit Problemen der Sicherheitsforschung, speziell der Begleitforschung zu sogenannten <i>Ethical, Legal and Social Implications </i>(ELSI), befasst sich auch der Beitrag von <i>Viktoria Rappold </i>und<i> Susanne Schuster</i>. ELSI wird in deutschen und europäischen Ausschreibungen zur Sicherheitsforschung von den Antragstellern gefordert und soll die ethischen, rechtlichen und sozialen Auswirkungen der entwickelten Technologien von vornherein in den Blick nehmen. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen mit ELSI-Projekten bezweifeln die beiden Autorinnen, dass dies tatsächlich gelingt und neue Sicherheitstechnologien auf diese Weise wirksam beeinflusst werden können. Sie geben Hinweise, welche strukturellen Änderungen bei der Bildung der Forschungskonsortien, in den Förderbedingungen und den Kooperationsformen nötig wären, um hier zu einer gleichberechtigten, ergebnisoffenen sozial- und rechtswissenschaftlichen Mitgestaltung von Technik zu gelangen.</p>
<p>Nach diesen eher übergreifend-analytischen Zugriffen auf unser Schwerpunktthema wenden wir uns aktuellen technologischen Entwicklungen zu: Eine zentrale Voraussetzung für die zunehmende Digitalisierung der Polizeiarbeit ist der Zugriff auf die dafür nötigen Daten, die gewissermaßen das kriminalistische Spurenmaterial der Digitalsphäre darstellen. Kein Wunder also, dass die Debatte um die anlasslose, vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Nutzer*innendaten in den letzten Jahren zu einem zentralen rechtspolitischen Streitpunkt geworden ist. <i>Thilo Weicherts </i>Beitrag geht darauf ein, in welchen Lebensbereichen heute eine Vorratsdatenspeicherung bereits stattfindet bzw. schon geplant ist, wie sich die politische und die juristischen Debatten um diese Datenspeicherung entwickelt haben und welche verfassungsrechtlichen Grenzen gegen eine lückenlose Speicherung von Daten heute noch geltend gemacht werden.</p>
<p>Eine neue informationsbasierte Polizeitechnik stellen <i>Roman Thurn </i>und <i>Simon Egbert </i>vor: das <i>Predictive Policing</i>. Dabei handelt es sich um datengestützte Verfahren, mit deren Hilfe die Polizei besonders gefährdete Orte erkennen kann, an denen demnächst vermutlich Straftaten begangen werden. Solche Prognosen werden den Autoren zufolge in Deutschland vor allem für die Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls genutzt, der erfahrungsgemäß nach dem <i>Near Repeat</i>-Muster begangen wird. Im Vergleich zu klassischen Polizeikontrollen an sogenannten Hot Spots sehen Thurn und Egbert durchaus Vorteile der Prognose-Tools, weil sie alle Betroffenen gleich behandeln und den selektiven Blick von Polizeibeamt*innen vermeiden können. Problematisch an den raumbezogenen Prognosen sind für sie aber die u.U. an eine Gefährlichkeits-Diagnose anschließenden polizeilichen Maßnahmen sowie die tendenzielle Intransparenz der eingesetzten Algorithmen, vor allem wenn es sich um Software kommerzieller Anbieter handelt.</p>
<p>Wie sich die Überwachungsmöglichkeiten in der Digitalsphäre vervielfältigen, zeigt der Beitrag von <i>Matthias Monroy </i>eindrucksvoll am Beispiel der Mobilfunktechnik. Zu den Zeiten der leitungsgebundenen Telefonie hatten Ermittlungsbehörden genau zwei Möglichkeiten, diese auszuwerten: entweder in Form der Verbindungsdaten (wer, wann, mit wem und wie lange kommuniziert) oder als Auswertung der Gesprächsinhalte. Viel mehr Möglichkeiten bietet dagegen die Mobilfunktechnik: Monroy stellt verschiedene Ortungsmethoden wie &#132;Stille SMS&#147;, Funkzellenabfragen oder IMSI-Catcher vor, mit deren Hilfe das Smartphone zur &#132;Ortungswanze&#147; für seine Besitzer*innen wird. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Anwendungshäufigkeiten und die praktische Relevanz der verschiedenen Methoden bei den einzelnen Sicherheitsbehörden. Zudem diskutiert er die zum Teil fehlenden bzw. strittigen Rechtsgrundlagen für diese Ermittlungsmethoden. Welchen hohen Stellenwert die Auswertung von Kommunikationsdaten für die Polizeibehörden hat und wie hoch der dafür nötige technische Aufwand ist, lässt sich daran erkennen, dass sich jeweils fünf Bundesländer zu zwei &#132;Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentren&#147; für die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung zusammengeschlossen haben, die demnächst ihre Arbeit aufnehmen.</p>
<p>Mit den Einsatzmöglichkeiten neuer Ortungstechniken befasst sich auch der darauffolgende Beitrag von <i>Hartmut Aden </i>und <i>Jan Fährmann</i>: Sie stellen darin Ergebnisse des kürzlich abgeschlossenen Forschungsprojekts <i>FindMyBike</i> vor, in dem ein System zur Nutzung von GPS-Daten für das Auffinden gestohlener Fahrräder durch die Polizei entwickelt wurde. Zunächst gehen die Autoren auf die vorhandenen bzw. erforderlichen strafprozessualen Rechtsgrundlagen für eine solche Ortung durch die Polizei ein. An ihrem Beispiel diskutieren sie, inwiefern solche technischen Entwicklungen wie die GPS-Ortung heute noch angemessen durch das Recht reguliert werden (bzw. werden können). Durch ihre Erfahrungen in dem Forschungsprojekt sehen sich die Autoren darin bestätigt, dass eine frühzeitige Einbindung von juristischer Expertise, von Datenschützer*innen und Bürger*innen in technologische Entwicklungsprozesse dabei helfen kann, das Prinzip des <i>privacy by design</i> konsequent anzuwenden und damit zu effektiv grundrechtsschonenden Verfahren zu gelangen.</p>
<p>Mit einem neuen physischen Einsatzmittel der Polizei befasst sich <i>Carolyn Tomerius </i>in ihrem Beitrag: dem TASER. Der wird in mehreren Bundesländern bereits eingesetzt bzw. derzeit erprobt. Seine Befürworter sehen in ihm ein sinnvolles Distanzmittel, das die Lücke zwischen Reizgas und Schlagstock einerseits sowie Schusswaffen andererseits schließen könne. Um zu bewerten, ob dies auch für die gesundheitlichen Folgen des TASERS zutrifft, diskutiert Tomerius ausführlich die bisher vorliegenden Untersuchungen zu den möglichen Risiken eines TASER-Einsatzes. Neben den Erfahrungen aus den USA, wo der TASER seit vielen Jahren schon zur Standardausrüstung gehört und Zahlen von bis zu 1.000 Todesfällen durch seinen Einsatz berichtet werden, gibt es inzwischen auch die ersten Fälle aus Deutschland zu berichten. Dabei zeigt sich, dass der TASER für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, psychisch Kranke) oder bei falscher Anwendung keineswegs ungefährlich ist. Folglich könne er nicht als <i>non-lethal weapon</i>, aber immerhin als <i>less lethal weapon </i>eingestuft werden. Allerdings bezweifelt Tomerius, dass der TASER in den meisten Notwehr-Situationen das geeignete Abwehrmittel ist. Inwiefern er hierzulande den Schusswaffeneinsatz reduzieren kann, bleibe abzuwarten.</p>
<p>Einen speziellen Anwendungsfall der Handy-Datenauswertung stellt <i>Tarik Tabbara </i>vor: das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Das in diesem Jahr verabschiedete Gesetz gestattet es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, bei Asylsuchenden, die über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügen, alle Datenträger (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, USB-Sticks etc.) zu konfiszieren und auszuwerten, um so deren Identität (und Herkunft) zu klären. Wie Tabbara zeigt, könnte die im Gesetz als Ausnahmefall geregelte digitale Durchsuchung in der Anwendungspraxis schnell zum Routineverfahren für alle Antragsteller*innen werden. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei umso gravierender, als die gespeicherten Fotos, Filme und Dokumente für viele Flüchtlinge der einzig verbliebene Hausstand sind, dessen Durchsuchung unweigerlich den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühre. Tabbara vergleicht die &#132;digitale Durchsuchung&#147; mit den demütigenden ärztlichen Untersuchungen, die in den 1950er und 1960er Jahren bei den hier eintreffenden &#132;Gastarbeiter*innen&#147; vorgenommen wurden. Welche langfristigen Wirkungen solche &#132;Begrüßungsrituale&#147; bei den hier Ankommenden hinterlassen, kann man schnell erahnen.</p>
<p>Mit den praktischen Hürden, die sich bei der Einführung neuer Technologien in der polizeilichen Praxis auftun, befasst sich zum Abschluss des Schwerpunkts <i>Eric Töpfer</i>: Er rekapituliert die Entwicklung einer gemeinsamen Plattform für den europaweiten Austausch von Polizeidaten. Der Grundstein für diese Entwicklung wurde 2005 mit dem Vertrag von Prüm gelegt &#150; damals noch außerhalb des europäischen Gemeinschaftsrechts, auf Initiative von sieben Ländern. Zentrales Motiv des Vertragswerks und der daran anschließenden Bemühungen war der &#132;Grundsatz der Verfügbarkeit&#147;, dass in allen beteiligten Ländern auf die nationalen polizeilichen Datenbestände der anderen zurückgegriffen werden könne. Am Beispiel des Aufbaus entsprechender Schnittstellen für den Abgleich von DNA-Daten zeigt Töpfer, welche Probleme sich bei der Umsetzung dieses anspruchsvollen Vorhabens aufgetan haben &#150; bis hin zu der Erkenntnis, dass sich mit der Vermehrung der durchsuchbaren Datenbestände auch die Fehleranfälligkeit der Ergebnisse vervielfacht hat, was die Ergebnisse der Datenabfragen im polizeilichen Alltag teilweise unbrauchbar macht. Die Vision, einer grenzüberschreitenden Kriminalität durch einen grenzüberschreitenden Datenaustausch Herr zu werden, habe sich mit dem Vertrag von Prüm nicht erfüllt.</p>
<p>Mit diesem Langzeitbericht aus der polizeilichen Praxis beenden wir den vorliegenden Themenschwerpunkt. Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> weitere Beiträge zu aktuellen Themen: <i>Fredrik Roggan </i>kommentiert einen in diesem Jahr durchgesickerten Gesetzentwurf zur Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes, wonach dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Vorbereitung von Online-Durchsuchungen das Recht auf heimliche Hausdurchsuchungen eingeräumt werden sollte. <i>Martin Kutscha </i>befasst sich angesichts der jüngsten Debatten um den Ausschluss von AfD-Mitgliedern aus der öffentlichen Verwaltung mit der unseligen Tradition der Berufsverbote. Und <i>Till Müller-Heidelberg </i>kommentiert die letzte Entscheidung des Bundesfinanzhofes zum Entzug der Gemeinnützigkeit für Attac, nach der zahlreiche NGOs um den Status ihrer Gemeinnützigkeit bangen müssen.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre mit dieser Ausgabe und freuen uns über Ihre Anregungen und eventuelle Kritik.</p>
<p><i>Hartmut Aden und Sven Lüders<br />für die Redaktion der </i><b>vor</b><i>gänge<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/editorial-60/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Polizei und Technik zwischen Praxisanforderungen, Politik und Recht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/polizei-und-technik-zwischen-praxisanforderungen-politik-und-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 22:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 7-20 Die polizeiliche Nutzung neuer Technologien ist aufgrund der schnellen techni-schen Entwicklung seit Jahrzehnten ein Dauerthema der &#246;ffentlichen Diskussion, oft verbunden mit politischen und rechtlichen Kontroversen wie z.B. bei der Vor-ratsdatenspeicherung. Dieser Beitrag analysiert das Spannungsfeld zwischen Praxisanforderungen an die Nutzung moderner Technik f&#252;r die Polizeiarbeit, politi-schen Steuerungsinterventionen und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/polizei-und-technik-zwischen-praxisanforderungen-politik-und-recht/">Polizei und Technik zwischen Praxisanforderungen, Politik und Recht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 7-20</p>
<p><i>Die polizeiliche Nutzung neuer Technologien ist aufgrund der schnellen techni-schen Entwicklung seit Jahrzehnten ein Dauerthema der &ouml;ffentlichen Diskussion, oft verbunden mit politischen und rechtlichen Kontroversen wie z.B. bei der Vor-ratsdatenspeicherung. Dieser Beitrag analysiert das Spannungsfeld zwischen Praxisanforderungen an die Nutzung moderner Technik f&uuml;r die Polizeiarbeit, politi-schen Steuerungsinterventionen und rechtlichen Grenzen der Techniknutzung, die aus den Grundrechten der Betroffenen folgen. Dabei entwickelt er die These, dass die politische Steuerung der polizeilichen Techniknutzung zumeist situativ und reaktiv erfolgt, wobei die Grundrechtsorientierung eine nur untergeordnete Rolle spielt. Das Rechtssystem st&ouml;&szlig;t aufgrund der hohen Geschwindigkeit der techni-schen Entwicklung auf strukturelle Schwierigkeiten, weil verabschiedete gesetzli-che Regelungen und neue Rechtsprechungslinien schon bald von der technischen Entwicklung &uuml;berholt sein k&ouml;nnen. Faktisch werden die Ambitionen f&uuml;r die Nut-zung moderner Technik allerdings durch die b&uuml;rokratische Schwerf&auml;lligkeit von Polizeibeh&ouml;rden gebremst.</i></p>
<p>Im Mittelpunkt der polizeilichen Techniknutzung steht das Interesse an Informationen f&uuml;r die Gefahrenabwehr und f&uuml;r Beweiszwecke in Strafverfahren. Dar&uuml;ber hinaus geht es der Polizeipraxis auch um die Vereinfachung von Arbeitsabl&auml;ufen. Viele Arbeiten, die in der Vergangenheit mit viel Zeitaufwand von Menschen erledigt wurden, k&ouml;nnen jetzt von Computern &uuml;bernommen oder jedenfalls beschleunigt werden. Die Polizeipraxis m&ouml;chte auf dem neuesten Stand der Technik sein. Gut ausgebildete Polizeibedienstete erwarten, auch im Dienst mindestens auf demselben technologischen Niveau zu arbeiten, das im privaten Bereich heute bei den meisten Menschen zum Standard geworden ist, etwa durch die Nutzung leistungsf&auml;higer Smartphones und Notebook-Computer.</p>
<p>Polizeiliche Ambitionen f&uuml;r die Nutzung technischer Innovationen sto&szlig;en allerdings auf Grenzen. Teils gehen diese auf die begrenzte Reaktionsf&auml;higkeit auf neue Entwicklun-gen zur&uuml;ck &#8211; Polizeibeh&ouml;rden sind schwerf&auml;llige b&uuml;rokratische Systeme. Teils sto&szlig;en sol-che Ambitionen aber auch auf rechtliche H&uuml;rden, die in einem demokratischen Rechts-staat notwendig daraus entstehen, dass polizeiliche Techniknutzung fast immer in Grundrechte von Menschen eingreift &#8211; mit der Folge, dass der Nutzen der jeweiligen Technik f&uuml;r die Sicherheit der Allgemeinheit mit den Risiken f&uuml;r die Grundrechte Be-troffener und unbeteiligter Dritter abgewogen werden muss. Damit sind komplexe Span-nungsverh&auml;ltnisse zwischen dem technisch M&ouml;glichen und dem (verfassungs-)rechtlich Zul&auml;ssigen vorprogrammiert. Politische Entscheidungstr&auml;ger* innen stehen vor der Her-ausforderung, im Spannungsfeld von Praxisanforderungen, grundrechtlichen Standards und ihren eigenen politischen Profilierungsinteressen entscheiden zu m&uuml;ssen. Dieser Beitrag entwickelt und begr&uuml;ndet die These, dass die Entscheidung aus strukturellen Gr&uuml;nden zumeist f&uuml;r die polizeiliche Techniknutzung ausgeht, w&auml;hrend die Durchset-zung grundrechtlicher Standards der Verfassungsrechtsprechung &uuml;berlassen wird.</p>
<h5>1. Konstel&shy;la&shy;ti&shy;onen und Dynamik polizei&shy;li&shy;cher Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung</h5>
<p>Die polizeiliche Techniknutzung erweist sich beim n&auml;heren Hinsehen als vielf&auml;ltiges Ph&auml;-nomen. Polizeiliche Ambitionen, verf&uuml;gbare Technik zu nutzen, bezogen sich historisch z.B. auf die Bewaffnung (vgl. z.B. Funk 1986, S. 63f.) oder auf Fahrzeuge. Wegen der starken Abh&auml;ngigkeit der Polizeiarbeit von Informationen hat die polizeiliche Technik-nutzung parallel zur rasanten Entwicklung der Informations-, Kommunikations- und Sicherheitstechnik in den zur&uuml;ckliegenden Jahrzehnten erheblich an Dynamik gewonnen.</p>
<h5>1.1&nbsp;Polizei&shy;liche Reaktion auf Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung durch Straft&auml;ter und Gefah&shy;ren&shy;ver&shy;ur&shy;sa&shy;cher</h5>
<p>Seit Jahrzehnten bem&uuml;ht der polizeinahe Diskurs &uuml;ber Techniknutzung ein Bild, das in seiner Grundstruktur unver&auml;ndert bleibt, wenn auch bezogen auf unterschiedliche Tech-nologien: Straft&auml;ter*innen oder Menschen, die Gefahren verursachen, nutzen modernste Technik &#8211; und die Polizei muss sich anstrengen mitzuhalten. Bereits in Zeiten fr&uuml;her Motorisierung erwies sich die Geschwindigkeit, mit der sich manche Straft&auml;ter bewegen konnten, f&uuml;r die Polizei als Problem. Die Beschaffung schnellerer Fahrzeuge auch f&uuml;r die Polizei erschien als logische Konsequenz.</p>
<p>Ein solches Wechselspiel l&auml;sst sich in der Geschichte polizeilicher Technik immer wie-der beobachten: Die Ausbreitung des Telefonierens f&uuml;hrte dazu, dass auch Straftaten vermehrt mit Hilfe dieses Kommunikationsmittels geplant oder durchgef&uuml;hrt wurden. Auf der polizeilichen Seite f&uuml;hrte dies in Deutschland 1968 zur Einf&uuml;hrung der Telefon-&uuml;berwachung, die sich schon wenig sp&auml;ter zu einer viel genutzten Ermittlungsform entwi-ckelte (zur kontinuierlichen Erh&ouml;hung der Fallzahlen: Albrecht/ Dorsch/Kr&uuml;pe 2003; Aden 1998, S. 382f.). Die Ver&auml;nderung der Telekommunikation im Internetzeitalter bewirkte allerdings, dass sich die auf die Analogtelefonie bezogene Ermittlung zunehmend als ineffektiv erwies. Das Abh&ouml;ren von Internettelefonie oder gar die Online-Durchsuchung als &Uuml;berwachung der Inhalte der Computer von Zielpersonen entwickelte sich in Reaktion darauf zum viel propagierten Wunschziel der Polizeipraxis. Hier zeigen sich allerdings auch Grenzen der polizeilichen Techniknutzung, die sich daraus ergeben k&ouml;nnen, dass die f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen genutzte Technologie (noch) nicht oder nicht mehr zur Verf&uuml;gung steht.</p>
<p>Diese Zusammenh&auml;nge zwischen Technik, die f&uuml;r Straftaten genutzt wird, und polizei-licher Techniknutzung ist nicht auf Informationstechnik beschr&auml;nkt. So l&ouml;sten Terroran-schl&auml;ge, bei denen die T&auml;ter schwere Waffen verwendeten, den Wunsch nach schwereren Waffen auch im Polizeidienst aus. Technische M&ouml;glichkeiten, Spuren zu vermeiden, l&ouml;sen Ambitionen aus, Gegentechnologien zu entwickeln.</p>
<h5>1.2&nbsp;Dynamik der Kriminal-, Sicher&shy;heits- und Waffen&shy;technik</h5>
<p>Der Bedeutungszuwachs polizeilicher Techniknutzung geht auch auf neuere Entwick-lungssch&uuml;be der Kriminal- und Sicherheitstechnik zur&uuml;ck. Bereits in den 1970er Jahren entwickelte die damalige Leitung des Bundeskriminalamts (BKA) weitreichende Pl&auml;ne f&uuml;r eine systematischere Techniknutzung und die Schaffung von Synergien durch eine B&uuml;n-delung avancierter Technik beim BKA (z.B. Herold 1979). Die schnelle Entwicklung der Informationstechnik f&uuml;hrte seither nicht nur zum Ausbau der polizeilichen Informati-onsverarbeitung, sondern auch zu zahlreichen weiteren Innovationen, die ohne die heute verf&uuml;gbare Informationstechnik nicht m&ouml;glich gewesen w&auml;ren. Viele Ger&auml;te und Verfah-ren der Spurenanalyse, die heute in der Kriminaltechnik etabliert sind, basieren auch auf der Nutzung avancierter Informationstechnik. Prozesse, die zuvor manuell erledigt wer-den mussten, wurden beschleunigt oder k&ouml;nnen nun teilweise oder vollst&auml;ndig automa-tisch abgewickelt werden, so der Abgleich von neuen Fingerabdr&uuml;cken mit Datenbanken. Mit der DNA-Analyse hat sich in den letzten Jahrzehnten eine weitere Technologie etab-liert, die heute zu den Standardinstrumenten der Aufkl&auml;rung schwerer Straftaten geh&ouml;rt (hierzu z.B. Beck 2015).</p>
<p>Zudem hat Sicherheitstechnik sowohl als Forschungs- als auch als Wirtschaftszweig erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach den Terroranschl&auml;gen in den USA am 11. Sep-tember 2001 wurde auf staatlicher Ebene und in der EU massiv in technikorientierte Si-cherheitsforschung investiert (kritische Bestandsaufnahme bei Kreowski/Lye in diesem Heft). Auch Unternehmen, die zuvor vorwiegend im Bereich der milit&auml;rischen Sicherheit t&auml;tig waren, entwickelten neue Gesch&auml;ftsfelder in der zivilen Sicherheitstechnik.</p>
<p>Auch an der Bewaffnung der Polizei ist die technische Entwicklung nicht vorbeigegan-gen. Symptomatisch hierf&uuml;r sind etwa die Elektroimpulsger&auml;te (&#8222;TASER&#8220;), deren Einf&uuml;h-rung seit Jahren kontrovers diskutiert wird (n&auml;her Tomerius in diesem Heft). Der Trend geht dabei nicht eindeutig hin zur Nutzung weniger gef&auml;hrlicher Waffen &#8211; gerade in Zeiten drohender Terroranschl&auml;ge wurden vermehrt auch schwere Waffen angeschafft, z.B. Maschinengewehre. Das Risiko, dass Unbeteiligte dadurch zu Schaden kommen, steigt.</p>
<h5>1.3&nbsp;Moderne Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons- und Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;technik, Datenbanken und &bdquo;Big Data&ldquo;</h5>
<p>Moderne Informations- und Kommunikationstechnik hat die polizeiliche Arbeit teils sp&auml;t erreicht, dann aber stark ver&auml;ndert. Der Zugriff auf umfangreiche Datenbest&auml;nde in standardisierten Datenbanken ist heute ein pr&auml;gendes Element der Polizeiarbeit. Die zugrunde liegenden Datenbanken auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene wurden in den letzten Jahrzehnten stark ausgebaut (hierzu auch T&ouml;pfer in diesem Heft). Der Zweckbin-dungsgrundsatz, nach dem Daten prim&auml;r nur f&uuml;r die Zwecke verarbeitet werden d&uuml;rfen, f&uuml;r die sie erhoben wurden, ist in manchen Bereichen stark relativiert worden, in letzter Zeit insbesondere durch den Trend hin zu interoperablen Datenbanken in Deutschland und in der EU (n&auml;her hierzu Aden/F&auml;hrmann 2019, S. 177f.). Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnen Poli-zeibeh&ouml;rden unter bestimmten Voraussetzungen auf Datenbest&auml;nde Dritter zugreifen, etwa bei der sogenannten Rasterfahndung. Informationstechnik ist auch die Grundlage f&uuml;r viele kriminaltechnische Entwicklungen.</p>
<p>Bei der Kommunikationstechnik tun sich Polizeibeh&ouml;rden weiterhin schwer, im Tempo der technischen Entwicklung mitzuhalten. Die regelm&auml;&szlig;ige Ausstattung aller Polizeibe-diensteten mit Mobilger&auml;ten der neuesten Generation (Smartphones, Tablets u.a.) w&uuml;rde manchen polizeilichen Beschaffungsetat &uuml;berfordern. Die besondere Absicherung vertrau-licher polizeilicher Kommunikation gegen Angriffe von au&szlig;en tr&auml;gt ebenfalls dazu bei, dass neue Generationen von Kommunikationstechnik nur zeitverz&ouml;gert zum Einsatz kommen.</p>
<p>Die Verf&uuml;gbarkeit gro&szlig;er Datenbest&auml;nde, z.B. &uuml;ber die Standorte von Mobiltelefonbe-sitzer*innen und das Suchverhalten im Internet, hat auch im polizeilichen Bereich zu-nehmend Begehrlichkeiten hervorgerufen. Die Vorratsdatenspeicherung, also die Aufbe-wahrung eigentlich nicht mehr ben&ouml;tigter Telekommunikations-Metadaten (Verbin-dungsdaten, Standorte usw.) als eine Art Ermittlungsreserve f&uuml;r noch nicht eingetretene Gefahren oder Straftaten, ist ein vieldiskutiertes Beispiel (s. den Beitrag von Weichert in diesem Heft).</p>
<p>Mit der Entwicklung &#8222;k&uuml;nstlicher Intelligenz&#8220; und neuer Verfahren zur Aufbereitung gro&szlig;er Datenmengen sind zahlreiche (potentielle) Anwendungsf&auml;lle hinzugekommen, z.B. die automatisierte Auswertung von Videodaten, die der Polizei nach Anschl&auml;gen oder Amoktaten aus verschiedenen Quellen zur Verf&uuml;gung stehen (u.a. durch die freiwillige &Uuml;bermittlung privater Aufnahmen). Auch Experimente mit der Gesichtserkennung, so am Bahnhof Berlin-S&uuml;dkreuz, basieren auf neuen Technologien f&uuml;r die Auswertung gro&szlig;er Datenmengen. Im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen liegt die Schw&auml;che der meisten Formen von Big Data-Auswertung darin, dass fast ausschlie&szlig;lich Daten Unbetei-ligter verarbeitet werden, die mit Gefahren oder Straftaten nichts zu tun haben. Predictive Policing verspricht prognostische Aussagen &uuml;ber zu erwartende Unsicherheitsfaktoren, die ebenfalls auf der automatisierten Auswertung gro&szlig;er Datenmengen basieren. Validi-t&auml;t und Nutzen h&auml;ngen allerdings stark von den verwendeten Algorithmen ab (zur Kritik z.B. Ostermeier 2018; Thurn/Egbert in diesem Heft).</p>
<h5>2. Verlang&shy;sa&shy;mende Einfluss&shy;fak&shy;toren f&uuml;r die polizei&shy;liche Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung<br /></h5>
<p>Verwaltungen sind zumeist keine Vorreiter der Digitalisierung. Die Innovationszyklen f&uuml;r die Beschaffung neuer Hard- und Software sind vergleichsweise lang. Auswirkungen unzul&auml;nglicher technischer Ausstattung auf einen effektiven Personaleinsatz werden nur selten in den Blick genommen.</p>
<p>Das gilt grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r die Polizei. Wahlversprechen bezogen sich in den letz-ten Jahren oft auf die Schaffung zus&auml;tzlicher Stellen, ohne die n&ouml;tigen Mittel f&uuml;r eine moderne Arbeitsplatzausstattung bereitzustellen. Auch die Bef&uuml;rchtung, durch technische Innovationen k&ouml;nnten Arbeitspl&auml;tze wegfallen, begrenzt Innovationen und ihre Akzeptanz bei Bediensteten und insbesondere bei ihren Gewerkschaften. In einigen Bundesl&auml;ndern verf&uuml;gen Polizist*innen im Streifendienst nicht &uuml;ber mobile Kommunikationsger&auml;te, die Datenbankabfragen wie am B&uuml;ro-Arbeitsplatzrechner zulassen. Daher m&uuml;ssen Abfragen per Funk oder Mobiltelefon an eine Leitstelle durchgegeben werden, wo ein weiterer Be-diensteter die Abfragen durchf&uuml;hrt und die Ergebnisse an die anfragenden Kolleg*innen zur&uuml;ckgibt. In manchen F&auml;llen kann dieser Vorgang sehr zeitaufwendig sein, etwa bei Namen mit komplizierter Schreibweise. Hier ist Personal gebunden, das an anderer Stelle sinnvollere Aufgaben erledigen k&ouml;nnte.</p>
<p>Trotz Verwaltungsmodernisierung sind die Entscheidungsprozesse f&uuml;r technische In-novationen aufwendig. Bei gr&ouml;&szlig;eren Investitionen m&uuml;ssen zun&auml;chst mit Regierung und Parlament die n&ouml;tigen Haushaltsmittel ausgehandelt werden. Erst dann k&ouml;nnen die f&ouml;rm-lichen Entscheidungsprozesse &uuml;ber die Technologieauswahl und die bei gr&ouml;&szlig;eren &ouml;ffentli-chen Beschaffungsauftr&auml;gen zwingende Ausschreibung beginnen. Bei einer sehr schnellen technischen Entwicklung sind Beh&ouml;rden so kaum zu einer schnellen Reaktion in der Lage.</p>
<p>Wurden Entscheidungen &uuml;ber technische Neuerungen getroffen, m&uuml;ssen die Besch&auml;f-tigten noch von ihrem Nutzen &uuml;berzeugt werden &#8211; ein Schritt, der in der Polizei und an-deren Verwaltungen manchmal vernachl&auml;ssigt wird. Bedienstete, die sich viele Jahre an Ger&auml;te oder Abl&auml;ufe gew&ouml;hnt haben, tun sich m&ouml;glicherweise schwer, sich an neue Ger&auml;te oder Software zu gew&ouml;hnen. Die fr&uuml;hzeitige Einbindung der Bediensteten in technische Innovationsprozesse und ihre systematische Vorbereitung auf Ver&auml;nderungen (Change Management) sind bei Polizei und anderen Verwaltungen nicht immer gew&auml;hrleistet.</p>
<h5>3. Sicher&shy;heits&shy;o&shy;ri&shy;en&shy;tierte Entschei&shy;dungs&shy;al&shy;li&shy;anzen</h5>
<p>Auch wenn technische Innovationen im Polizeibereich wegen b&uuml;rokratischer H&uuml;rden oft nur zeitverz&ouml;gert ankommen, sind die politischen Rahmenbedingungen f&uuml;r Investitionen in Sicherheitstechnik eher g&uuml;nstig. Innenministerien haben ein Eigeninteresse an einer funktionierenden Gew&auml;hrleistung von Sicherheit. F&uuml;r Funktionsdefizite sind sie unmit-telbar verantwortlich. Um sich die Loyalit&auml;t der Polizeibediensteten zu erhalten und sich gegen Sicherheitsrisiken abzusichern, liegen Investitionen in Sicherheitstechnik nahe. Jedenfalls in Phasen, die nicht zu stark von Haushaltsrestriktionen gepr&auml;gt sind, haben Investitionen in Sicherheitstechnik daher gute Chancen als ein Element sicherheitsorien-tierten politischen Entscheidens durchgesetzt zu werden.</p>
<p>Nicht nur Polizeigewerkschaften, sondern auch polizeiliche F&uuml;hrungskr&auml;fte haben die-sen Effekt durch eine gezielte &Ouml;ffentlichkeitsarbeit immer wieder genutzt, um Forderun-gen nach einer besseren Ausstattung und mehr Eingriffsbefugnissen Nachdruck zu ver-leihen. Bereits in den 1970er Jahren propagierten der damalige BKA-Pr&auml;sident Horst He-rold und andere f&uuml;hrende Polizeibeamte einen weitreichenden Wandel der Polizeiarbeit, f&uuml;r den die Technisierung ein wesentlicher Faktor war (vgl. Herold 1979; zur Kritik: Nogala 1989, S. 150f. et passim). Sp&auml;tere BKA-Pr&auml;sidenten setzten diese Linie fort (u.a. Zachert 1991).</p>
<p>Zudem sind technische Innovationen wie die erweiterten M&ouml;glichkeiten der Nutzung biometrischer Daten beliebte Elemente politischer Sicherheitsversprechen (zur Kritik: K&uuml;hne/Schlepper 2018). Im Ergebnis haben die sicherheitsorientierten Entscheidungsalli-anzen zu einer kontinuierlichen Ausweitung nicht nur der technischen Ausstattung der Polizei, sondern auch der rechtlichen Eingriffsbefugnisse gef&uuml;hrt. Die Auswirkungen auf die Grundrechte fanden kaum Ber&uuml;cksichtigung, und die Schutzstandards blieben in der Regel auf das Mindestma&szlig; des verfassungsgerichtlich geforderten Grundrechtsschutzes beschr&auml;nkt (zur Kritik: Aden/F&auml;hrmann 2018 und 2019; Aden 2013). Damit ist das rechts-staatliche Legitimationskonzept des staatlichen Gewaltmonopols, das auf gesetzlich be-grenzten Eingriffsbefugnissen basiert, in eine Krise geraten (hierzu n&auml;her B&auml;uerle 2013).</p>
<h5>4. Rechtliche Grenzen polizei&shy;li&shy;cher Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung</h5>
<p>Rechtliche Grenzen der polizeilichen Techniknutzung folgen vor allem aus den Grund-rechten der Betroffenen. Die Gewinnung von Informationen f&uuml;r die Gefahrenabwehr und f&uuml;r Beweiszwecke im Strafverfahren ist ein zentrales Ziel polizeilicher Techniknutzung. Daher sind vor allem die Grundrechte zum Schutz der Privatsph&auml;re in ihren verschiede-nen Dimensionen betroffen: das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG), die Unver-letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), die informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme, letztere durch das Bundesverfassungsgericht abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Mit der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta sind diese Grundrechte in &auml;hnlicher Form auch europaweit verankert, insbesondere in Art. 7 und 8 der Charta und Art. 8 EMRK. Politische Entscheidungstr&auml;ger versuchen oft, bei der Schaffung von Eingriffsgrundlagen f&uuml;r polizeiliche Techniknutzung die Spielr&auml;ume des gerade noch grundrechtlich M&ouml;glichen auszureizen (n&auml;her hierzu Aden &amp; F&auml;hrmann 2018, S. 25f. und 2019, S. 176f.). St&auml;rker am Grundrechtsschutz orientierte Parteivertreter* innen wie sie in Teilen der FDP, bei den Gr&uuml;nen und der Linkspartei anzutreffen sind, haben hier in der Regel nur eine geringe Korrektivfunktion. Da diese Parteien nur selten bzw. bisher nie Innenminister*innen stellten, ist ihr Einfluss auf die praktische Politik innerer Sicherheit gering. Korrekturen im Interesse des Grundrechtsschutzes bleiben so vor allem den Gerichten &uuml;berlassen, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, dem Europ&auml;i-schen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) und dem Gerichtshof der EU (EuGH) (n&auml;-her hierzu Aden 2016; Aden/F&auml;hrmann 2018 und 2019).</p>
<h5>4.1 &nbsp;Funktionen des Rechts f&uuml;r die polizei&shy;liche Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung &ndash; zwischen Begrenzung, Legiti&shy;ma&shy;tion und Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung</h5>
<p>Die Gr&uuml;nde und Voraussetzungen f&uuml;r die Befolgung von Recht sind vielf&auml;ltig und ambi-valent (ausf&uuml;hrlich Friedman 2016, S. 40ff. et passim). Dies gilt nicht nur f&uuml;r B&uuml;rger* innen, die mehr oder minder rechtstreu sind, sondern auch f&uuml;r Polizeibeamt*innen, die gesetzliche Vorgaben f&uuml;r ihr Handeln und ihre Techniknutzung entweder als l&auml;stige Be-grenzung oder als hilfreiche Handlungsanleitung begreifen k&ouml;nnen (hierzu Aden 2013).</p>
<p>Aus der polizeilichen Sicht sind die Wirkungen grundrechtlicher Schranken und recht-licher Regelungen f&uuml;r die Techniknutzung ambivalent. Zun&auml;chst ist die Begrenzungs-funktion zu nennen. Aus rechtlichen Vorgaben ergeben sich Grenzen der zul&auml;ssigen Tech-niknutzung, die von Polizeipraktiker*innen oft als l&auml;stig empfunden und daher zum Gegenstand politischer Kampagnen gemacht werden. So kann nicht jede Information gespeichert werden, sondern in der Regel ist ein konkreter Zweck erforderlich. Kriminaltechnische Innovationen wie die Gesichtserkennung k&ouml;nnen m&ouml;glicherweise nicht oder nur eingeschr&auml;nkt genutzt werden, wenn sie die Grundrechte der Zielpersonen oder unbe-teiligter Dritter unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig einschr&auml;nken.</p>
<p>Die <i>Legitimation</i> polizeilichen Handelns steht immer dann im Mittelpunkt, wenn eine gesetzliche Grundlage die Techniknutzung erlaubt. Denn mit einer vorhandenen Rechts-grundlage bewegt sich das polizeiliche Handeln auf sicherem Terrain (n&auml;her hierzu Aden 2013, S. 16f.). Aus polizeipraktischer Sicht ist es vorteilhaft, wenn gesetzliche Eingriffsbefugnisse eher allgemein gehalten sind, damit m&ouml;glichst alle praktischen Bedarfe der Techniknutzung darunter gefasst werden k&ouml;nnen. Bereits Zweifel daran, ob eine ausrei-chende Rechtsgrundlage vorhanden ist, beeintr&auml;chtigen die polizeiliche Handlungssi-cherheit. Denn diese Unsicherheit senkt die Legitimit&auml;t polizeilichen Handelns und setzt es dem Risiko externer und interner Kritik aus &#8211; bis hin zur gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.</p>
<p>Schlie&szlig;lich ist auch die <i>Rechtfertigungsfunktion</i> relevant. Gerade wenn die Legitimati-on polizeilichen Handelns angezweifelt wird, z.B. weil verf&uuml;gbare Technik auf eine Weise genutzt wurde, bei der unklar ist, ob sie von den gesetzlichen Grundlagen gedeckt ist, kann das vorhandene rechtliche Repertoire genutzt werden, um eine rechtfertigende Ar-gumentationsstrategie zu entwickeln. Eine &#8222;polizeifreundliche&#8220; Auslegung vorhandener Gesetze kann eher als eine strikt grundrechtsorientierte Interpretation zu dem Ergebnis kommen, dass eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht. In der Praxis ist die Rechtfer-tigung im Nachhinein auch in Situationen relevant, in denen unter Zeitdruck oder im Hinblick auf die schnelle und effiziente L&ouml;sung eines Sicherheitsproblems Technik einge-setzt wurde, ohne &uuml;ber die rechtlichen Grundlagen n&auml;her nachzudenken. In diesen F&auml;llen obliegt es zumeist den Justitiariaten der Polizei, eine Argumentation zu entwickeln, nach der das Geschehene rechtlich zul&auml;ssig war. Die zust&auml;ndigen Gerichte haben am Ende zu entscheiden, ob diese Position rechtm&auml;&szlig;ig ist. Wird das Recht auf diese Weise genutzt, dient es allerdings nicht der rechts&not;staatlichen Begrenzung von Grundrechtseingriffen, sondern der Rechtfertigung des faktischen Handelns im Nachhinein. Gelingt es einer solchen Rechtfertigung, die Betroffenen davon zu &uuml;berzeugen, dass die Polizei richtig gehandelt hat, mag das Handeln im Sinne eines Rechts auf Rechtfertigung (vgl. Forst 2007) als gerecht empfunden werden. In einem Rechtsstaat erf&uuml;llen polizeiliche Eingriffsbefugnisse aber zus&auml;tzlich eine handlungsanleitende und &#8211;begrenzende Funktion f&uuml;r die Polizei, die eine verfassungsgem&auml;&szlig;e Rechtsgrundlage bereits zum Zeitpunkt des Entscheidens &uuml;ber das polizeiliche Handeln, also z.B. &uuml;ber den Einsatz einer bestimmten Technik, voraussetzt.</p>
<h5>4.2. &nbsp;Langsames Recht, dynamische Techni&shy;k&shy;ent&shy;wick&shy;lung und Zonen der Infor&shy;ma&shy;lit&auml;t</h5>
<p>Die Legitimation polizeilicher Techniknutzung durch gesetzliche Eingriffsgrundlagen ist nicht statisch, sondern h&auml;ngt eng mit der technischen Entwicklung zusammen. Die recht-lichen Regelungen m&uuml;ssen kontinuierlich an die technische Entwicklung angepasst wer-den, je nach Tragweite durch interpretierende Rechtsprechung oder durch Gesetzgebung. Das Rechtssystem ist an rechtsstaatliche Verfahrensabl&auml;ufe gebunden. Rechtsprechung und Gesetzgebung sind daher langsam &#8211; nicht nur im Vergleich zur technischen Entwick-lung, sondern auch zum politischen System, das st&auml;rker auf ad-hoc-Entscheidungen zur&uuml;ckgreifen kann und muss, um akut anstehende Probleme zu l&ouml;sen (ausf&uuml;hrlich Luh-mann 1995, S. 427 et passim).</p>
<p>Die technische Entwicklung ist somit ihrer rechtlichen Einhegung tendenziell stets vo-raus. Dies kann verschiedene Konsequenzen haben. Kommt neue Technik zum Einsatz, fehlt es m&ouml;glicherweise an rechtlichen Regelungen. In der Praxis besteht dann eine Verun-sicherung dar&uuml;ber, ob vorhandene technische M&ouml;glichkeiten genutzt werden k&ouml;nnen, z.B. bei der Geolokalisierungstechnik, die wie z.B. das Global Positioning System (GPS) mit Satellitentechnik den Standort mobiler Ger&auml;te weitgehend genau berechnen kann. Ihre Nutzungsm&ouml;glichkeiten haben sich mit der Verbreitung mobiler Kommunikationsger&auml;te stark weiterentwickelt (n&auml;her hierzu Aden/F&auml;hrmann in diesem Heft). Eine rechtswissen-schaftliche Technikfolgenforschung (im Sinne von Ro&szlig;nagel 1993) kann die daraus ent-stehenden Steuerungsdefizite abmildern, aber nicht g&auml;nzlich vermeiden.</p>
<p>Technische Entwicklungen k&ouml;nnen auch dazu f&uuml;hren, dass Technikeinsatz, der zuvor noch rechtlich zul&auml;ssig war, neue Rechtsgrundlagen erfordert oder sogar ganz oder teil-weise unzul&auml;ssig wird. Ein viel diskutiertes Beispiel ist die polizeiliche Nutzung von Vide-otechnik. Lange Zeit wurde die Auffassung vertreten, die Nutzung von &Uuml;bersichtsauf-nahmen sei kein Grundrechtseingriff, da auf diesen Aufnahmen niemand konkret zu erkennen sei. Mit der Entwicklung der Videotechnik ist diese Argumentation allerdings hinf&auml;llig geworden. Markt&uuml;bliche Videotechnik verf&uuml;gt &uuml;ber eine hohe Aufl&ouml;sung und &uuml;ber vielf&auml;ltige M&ouml;glichkeiten des Zoomens von Bildausschnitten. Damit wuchsen auch die Begehrlichkeiten, diese Technologie f&uuml;r die polizeiliche Fahndung und Beweisgewin-nung in Ermittlungsverfahren zu nutzen. In Kombination mit Software zur Gesichtser-kennung entstehen g&auml;nzlich neue Fahndungsm&ouml;glichkeiten. Verfahren zur automatisier-ten Auswertung gro&szlig;er Mengen an Videomaterial werden derzeit erforscht. Durch diese Entwicklungen ist die Videotechnik allerdings auch im Hinblick auf die Intensit&auml;t der erm&ouml;glichten Grundrechtseingriffe v&ouml;llig neu zu bewerten. Die technologischen M&ouml;glich-keiten zur Erfassung der Bewegungen des Menschen im &ouml;ffentlichen Raum sind so stark gewachsen, dass vorsichtige Menschen vom Gebrauch ihrer Grundrechte abgehalten wer-den k&ouml;nnten. Dies gilt auch, aber nicht nur f&uuml;r die Teilnahme an Demonstrationen. Ne-ben rechtlichen Begrenzungen durch hohe Tatbestandsvoraussetzungen und Verh&auml;ltnis-m&auml;&szlig;igkeitsanforderungen sind &#8211; im Sinne von Privacy by Design &#8211; auch technische L&ouml;-sungen erforderlich, die eine grundrechtsschonende Techniknutzung sicherstellen.</p>
<p>Eine weitere Variante sind eingespielte Formen polizeilicher Techniknutzung, die auf-grund neuer technischer Entwicklungen nicht mehr oder nur noch eingeschr&auml;nkt nutzbar sind. So wird von der Polizeipraxis vielfach beklagt, dass die Telefon&uuml;berwachung, die sich seit den 1960er Jahren zu einer der praxisrelevantesten Ermittlungsstrategien entwickelt hatte, aufgrund der Umstellung auf internetbasierte Telefonie nur noch einge-schr&auml;nkt eingesetzt werden kann. Denn die &Uuml;berwachungstechnologie nutzte den Zugriff an zentralen Vermittlungsknoten. Bei der internetbasierten Telekommunikation fehlt es indes an solchen zentralen Zugriffspunkten. Zudem ist die Kommunikation zunehmend verschl&uuml;sselt. Der staatliche Zugriff ist nur &uuml;ber das Endger&auml;t der Nutzer*innen m&ouml;glich und daher mit wesentlich intensiveren Grundrechtseingriffen verbunden als das fr&uuml;here Abh&ouml;ren leitungsgebundener Kommunikation (zum Diskussionsstand: Petri 2018, Rn. G 680ff.).</p>
<p>Die schnelle Entwicklung der Technik f&uuml;hrt in manchen F&auml;llen zu einer Techniknutzung in Zonen rechtlicher Informalit&auml;t. Dies ereignet sich immer dann, wenn noch unklar ist, ob und ggf. wie eine neue Technologie grundrechtskonform polizeilich genutzt werden kann oder wenn die technische Entwicklung die Eingriffsintensit&auml;t vorhandener Techno-logien schleichend erh&ouml;ht. H&auml;ufig neigen Praxisakteure in solchen Situationen dazu, verf&uuml;gbare Technik erst einmal zu nutzen &#8211; hoffend, dass diese Praxis sp&auml;ter durch die Rechtsprechung f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt oder durch neue Gesetze legitimiert wird. Das Risiko f&uuml;r die handelnden Beamt*innen ist gering, da ihr Vorgehen aufgrund der rechtlichen Unsicherheit nicht eindeutig rechtswidrig ist &#8211; disziplinar- oder gar strafrechtliche Kon-sequenzen sind daher in solchen F&auml;llen unwahrscheinlich.</p>
<p>Wurde die Nutzung polizeilicher Technik &#8211; jedenfalls in gewissen Grenzen &#8211; durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung &#8222;abgesegnet&#8220;, kann dies weitreichende Folgen haben. Die Praxis wird so ermutigt, die betreffenden technischen M&ouml;glichkeiten auch zu nutzen. Legalistisch eingestellte Polizeibedienstete haben nun keine Gr&uuml;nde, bei der Nutzung einer Technik zu z&ouml;gern. Politische Forderungen nach der Finanzierung f&uuml;r die jeweilige Tech-nologie haben so besonders gute Realisierungschancen. Einmal rechtlich legitimierte Polizeitechnik wird daher absehbar wesentlich st&auml;rker genutzt als zuvor.</p>
<h5>4.3&nbsp;Synergien zwischen Grund&shy;rechts&shy;schutz und effektiver polizei&shy;li&shy;cher Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung: zielge&shy;rich&shy;tete statt massenhafte Daten&shy;hal&shy;tung und Verbes&shy;se&shy;rung der Daten&shy;qua&shy;lit&auml;t</h5>
<p>Grundrechtsschutz und effektive polizeiliche Sicherheitsgew&auml;hrleistung durch Tech-niknutzung sind keine so gro&szlig;en Gegens&auml;tze, wie dies von Innenpolitiker*innen und Polizeipraxis manchmal suggeriert wird. Denn rechtliche Vorgaben lenken die Tech-niknutzung nicht nur in rechtsstaatliche, sondern oft auch in effektivere Bahnen.</p>
<p>Der Umgang mit &#8222;Big Data&#8220; ist hierf&uuml;r ein instruktives Beispiel. Sicherheitsbeh&ouml;rden tendieren oft dazu, gro&szlig;e Datensammlungen &#8222;auf Vorrat&#8220; f&uuml;r ein zentrales Instrument moderner Techniknutzung zu halten. Dabei wird allerdings &uuml;bersehen, dass gr&ouml;&szlig;er wer-dende Datenmengen allein kaum effektiv zu mehr Sicherheit beitragen k&ouml;nnen. Entschei-dend ist vielmehr die Qualit&auml;t der Daten. Sie m&uuml;ssen zweckdienlich, aktuell und zutref-fend sein. Genau dies sind die Anforderungen des Grundrechtsschutzes, der Sicherheits-beh&ouml;rden nur die Verarbeitung korrekter personenbezogener Daten erlaubt. Grundrechts-bezogene Verarbeitungsregeln zwingen Sicherheitsbeh&ouml;rden damit auch zu einem effekti-veren Umgang mit massenhaft verf&uuml;gbaren Informationen. Allerdings sind Sicherheits-beh&ouml;rden noch nicht darauf eingestellt, die Qualit&auml;t ihrer Datenbest&auml;nde regelm&auml;&szlig;ig zu pr&uuml;fen, Fehlerhaftes zu korrigieren und Veraltetes zu l&ouml;schen (n&auml;her hierzu Aden 2018, S. 995ff.). Das neue EU-Datenschutzrecht, hier die f&uuml;r weite Teile der Polizeiarbeit geltende Richtlinie (EU) 2016/680, k&ouml;nnte das Umdenken beschleunigen. Technische Voreinstellun-gen f&uuml;r die L&ouml;schung und Qualit&auml;tssicherung im Sinne von Privacy by Design liefern hierf&uuml;r wichtige Ansatzpunkte (hierzu auch Aden/F&auml;hrmann 2019, S. 178).</p>
<p>Kritische Analysen der j&uuml;ngeren Entwicklung des Polizei- und Strafprozessrechts sind sich darin einig, dass die Art und Weise, wie Technik im Polizeibereich genutzt wird, mit der Vorverlagerung polizeilicher Kompetenzen weit in das Vorfeld von Gefahren und Straftaten verkn&uuml;pft ist. Mehr oder minder konkrete Pr&auml;ventionskonzepte pr&auml;gen heute weite Teile der polizeilichen Arbeit. Wenn diese Konzepte bereits Grundrechte nur potenti-ell verd&auml;chtiger oder gef&auml;hrlicher Personen oder gar unbeteiligter Dritter beeintr&auml;chtigen, ist diese Vorverlagerung aufgrund der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und daher unzul&auml;ssig (n&auml;her hierzu Aden/F&auml;hrmann 2018 und 2019 m.w.N.). Dies ist der Kern vieler polizei- und rechtspolitischer Auseinandersetzungen &uuml;ber die Nutzung des technisch M&ouml;glichen, etwa&nbsp; im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung.</p>
<h5>5. Ausblick &ndash; weitere Techni&shy;sie&shy;rung durch &bdquo;Big Data&ldquo; und &bdquo;K&uuml;nstliche Intelligenz&ldquo;</h5>
<p>Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die Technisierung der Polizeiarbeit ein dynamischer und zugleich ambivalenter Prozess ist. Einerseits liegt es nahe, dass auch Sicherheitsbeh&ouml;rden mit moderner Technik ausgestattet werden, um ihre Aufgaben effektiv und effizient be-w&auml;ltigen zu k&ouml;nnen. Andererseits f&uuml;hrt diese Technisierung zu Grundrechtseinschr&auml;nkungen, auch weil die polizeilichen Kompetenzen im Vorfeld von Gefahren und Straftaten erheblich ausgeweitet wurden.</p>
<p>Absehbar ist dieser ambivalente Wechselwirkungsprozess zwischen Technikentwick-lung, polizeilicher Techniknutzung und grundrechtsschonender Einhegung nicht abgeschlossen. Die Verf&uuml;gbarkeit gro&szlig;er Datenmengen, die Menschen heute durch die Nut-zung mobiler Ger&auml;te und vernetzter Anwendungen als Spuren hinterlassen, d&uuml;rfte weiter zunehmen, insbesondere wenn mit dem &#8222;Internet der Dinge&#8220; weitere allt&auml;glich genutzte Ger&auml;te vernetzt werden. Auch die viel diskutierte &#8222;k&uuml;nstliche Intelligenz&#8220; ist l&auml;ngst in der Forschung zur Sicherheitstechnik angekommen und wird bereits bei der Entwicklung des Predictive Policing und anderer Formen von Auswertung gro&szlig;er Datenmengen genutzt. Auch hier sto&szlig;en Chancen f&uuml;r eine effektivere Gew&auml;hrleistung von Sicherheit auf neue Risiken f&uuml;r die Grundrechte, wenn Lagebewertungen und die daraus zu ziehenden Konse-quenzen zuk&uuml;nftig von Maschinen auf der Basis sich selbst weiterentwickelnder Algo-rithmen getroffen oder jedenfalls vorbereitet werden.</p>
<p><i>PROF. DR. HARTMUT ADEN&nbsp;&nbsp; ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: </i><a href="http://www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden" target="_blank" rel="noopener"><i>www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden</i></a><i>.</i></p>
<p>Literatur<br />Aden, Hartmut 1998: Polizeipolitik in Europa. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag.</p>
<p>Aden, Hartmut 2013: Polizei und das Recht: Stressquelle oder Stressvermeidung? In: Rainer Pr&auml;torius &amp; Lena Lehmann (Hg.), Polizei unter Stress?, Frankfurt/Main: Verlag f&uuml;r Polizeiwissenschaft, S. 15-34.</p>
<p>Aden, Hartmut 2016: Wie beeinflusst der Gerichtshof der EU die Politik &ouml;ffentlicher Sicherheit? Mehr Freiheit oder mehr Sicherheit? In: Britta Rehder &amp; Ingrid Schneider (Hg.), Gerichtsverb&uuml;nde, Grundrechte und Politikfelder in Europa, Baden-Baden: Nomos, S. 233-258.</p>
<p>Aden, Hartmut 2018: Information Sharing, Secrecy and Trust among Law Enforcement and Secret Service Institutions in the European Union. In: West European Politics (WEP), 41(4), S. 981-1002.</p>
<p>Aden, Hartmut &amp; F&auml;hrmann, Jan 2018: Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien f&uuml;r Muster-Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive, Gutachten und Vorstudie, Berlin: E-Paper der Heinrich B&ouml;ll Stiftung, Berlin: Dezember 2018 <a href="https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo" target="_blank" rel="noopener">https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo</a> (zuletzt gepr&uuml;ft am 19.10.2019).</p>
<p>Aden, Hartmut &amp; F&auml;hrmann, Jan 2019: Defizite der Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung. In: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik (ZRP) 52 (6), S. 175-178.</p>
<p>Albrecht, Hans-J&ouml;rg, Dorsch, Claudia &amp; Kr&uuml;pe, Christiane 2003: Rechtswirklichkeit und Effizienz der &Uuml;berwachung der Telekommunikation nach den &sect;&sect; 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen. Eine rechtstats&auml;chliche Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Freiburg im Breisgau: Max-Planck-Institut f&uuml;r ausl&auml;ndisches und internationales Strafrecht.</p>
<p>B&auml;cker, Matthias 2015: Kriminalpr&auml;ventionsrecht, T&uuml;bingen: Mohr Siebeck.</p>
<p>B&auml;uerle, Michael 2013: Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie. In: vorg&auml;nge 52 (4), Heft 204, S. 29-40.</p>
<p>Beck, Maren 2015: Die DNA-Analyse im Strafverfahren: de lege lata et ferenda, Baden-Baden: Nomos.</p>
<p>Forst, Rainer 2007: Das Recht auf Rechtfertigung. Elemente einer Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/Main: Suhrkamp.</p>
<p>Friedman, Lawrence M. 2016: Impact. How Law Affects Behavior, Cambridge, MA: Harvard University Press.</p>
<p>Funk, Albrecht 1986: Polizei und Rechtsstaat. Die Entwicklung des staatlichen Gewaltmonopols in Preu&szlig;en 1848-1914, Frankfurt/Main: Campus.</p>
<p>Garland, David 2001: The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, Oxford &amp; New York: Oxford University Press.</p>
<p>Herold, Horst 1979: Erwartungen von Polizei und Justiz an die Kriminaltechnik. In: Krimi-nalistik, S. 17-26.</p>
<p>K&uuml;hne, Sylvia &amp; Schlepper, Christina 2018: Zur Politik der Sicherheitsversprechen. Die biometrische Verhei&szlig;ung. In: Jens Puschke &amp; Tobias Singelnstein (Hg.), Der Staat und die Sicherheitsgesellschaft, Wiesbaden: Springer VS, S. 79-99.</p>
<p>Luhmann, Niklas 1995: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp.</p>
<p>Nogala, Detlef 1989: Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle, Pfaffenweiler: Centaurus.</p>
<p>Ostermeier, Lars 2018: Der Staat in der prognostischen Sicherheitsgesellschaft. Ein techno-grafisches Forschungsprogramm. In: Jens Puschke &amp; Tobias Singelnstein (Hg.), Der Staat und die Sicherheitsgesellschaft, Wiesbaden: Springer VS, S 101-121.</p>
<p>Petri, Thomas 2018: Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht. In: Hans Lisken (Mitbegr&uuml;nder), Erhard Denninger, Matthias B&auml;cker &amp; Kurt Graulich (Hg.), Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., M&uuml;nchen: C.H. Beck, S. 885-1058.</p>
<p>Ro&szlig;nagel, Alexander 1993: Rechtswissenschaftliche Technikfolgenforschung. Umrisse einer Forschungsdisziplin. Baden-Baden: Nomos.</p>
<p>Zachert, Hans-Ludwig 1991: Das Bundeskriminalamt &#8211; Gestern, Heute, Morgen. In: Kriminalistik, S. 682-687.</p>
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		<title>Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle  wie gehts dem Frosch heute?*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/polizei-avancierte-technik-und-soziale-kontrolle-wie-gehts-dem-frosch-heute-1/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 22:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 21 -32 So wenig, wie sich die Technik denjenigen gegen&#252;ber neutral verh&#228;lt, die sie scheinbar nur &#8218;anwenden&#8216;, so wenig kann Technik losgel&#246;st von den sozialen Bezie-hungen gedacht werden, in denen sie entwickelt und eingesetzt wird. Von diesen sozialwissenschaftlichen Befunden &#252;ber Technik geht der folgende Beitrag von Detlef Nogala aus. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 21 -32</p>
<p><i>So wenig, wie sich die Technik denjenigen gegen&uuml;ber neutral verh&auml;lt, die sie scheinbar nur &#8218;anwenden&#8216;, so wenig kann Technik losgel&ouml;st von den sozialen Bezie-hungen gedacht werden, in denen sie entwickelt und eingesetzt wird. Von diesen sozialwissenschaftlichen Befunden &uuml;ber Technik geht der folgende Beitrag von Detlef Nogala aus. Er bietet damit eine breiter angelegte Perspektive auf das Thema dieses Schwerpunkts, indem er die &uuml;ber Technik ausge&uuml;bte soziale Kontrolle und ihre machtverst&auml;rkenden Wirkungen in den Blick nimmt. In seiner R&uuml;ckschau auf 30 Jahre polizeilichen Technikdiskurs relativieren sich nicht nur manche Verhei-&szlig;ungen moderner Technologien, sondern auch der einstige Alarmismus mancher Kritiker &uuml;ber heute allt&auml;gliche Praktiken.</i></p>
<p>*Der Artikel gibt ausschlie&szlig;lich die pers&ouml;nliche Auffassung des Autors wieder und repr&auml;sentiert in keiner Weise die Haltung der Europ&auml;ischen Kommission oder einer ihrer Agenturen.</p>
<p>Vor 30 Jahren ist meine Abschlussarbeit im Aufbaustudium Kriminologie der Universit&auml;t Hamburg unter dem angemessen akademisch-sperrigen Titel &#8222;Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle &#8211; Funktion und Ideologie technikbesetzter Kontrollstrategien im Prozess der Rationalisierung von Herrschaft&#8220;, mit einem Vorwort meines Professors und Mentors Fritz Sack, als Buch erschienen (Nogala 1989). Dies war das Ergebnis meines Bem&uuml;hens, mich mit wissenschaftlicher Sorgfalt und Systematik dem besseren Verstehen eines Ph&auml;nomens zu widmen, das schon seit l&auml;ngerem zu beobachten und mediales Thema geworden war: dem offensichtlichen Formwandel sozialer Kontrolle, angetrieben vor allem durch die Dynamik des technischen Fortschritts und seiner mannigfaltiger Vergegenst&auml;ndlichungen. George Orwells dystopisch-literarische Vision eines totalit&auml;ren &Uuml;berwachungssystems, das mit phantastisch anmutender Technik alle ihm unterworfenen B&uuml;rger nahezu l&uuml;ckenlos zu kontrollieren im Stande sei, war mit dem Ablauf des Jahres 1984 zwar nicht realisiert, hatte aber in dem Jahrzehnt davor mit den weitreichenden &Uuml;berlegungen zu polizeilichen Pr&auml;ventionsstrategien neue, diesmal realpolitisch unterf&uuml;tterte Nahrung erhalten. Der Auf- und Ausbau polizeilicher Datenbanken, &#8222;Rasterfahn-dungen&#8220;, kleine und gro&szlig;e &#8222;Lauschangriffe&#8220; &#8211; all das waren Themen, die eine kritische &Ouml;ffentlichkeit und B&uuml;rgerrechtler in Aufregung versetzten. Die allgemeine Computerisie-rung hatte die westlichen Gesellschaften ergriffen. Und in den achtziger Jahren des ver-gangenen Jahrhunderts war die neu kreierte Produktionskraft dank der Markteinf&uuml;hrung des &#8222;pers&ouml;nlichen Computers&#8220; auch weiteren Kreisen der Bev&ouml;lkerung zug&auml;nglich geworden. Daraus ergab sich auch das Thema meiner kriminologischen Besch&auml;ftigung: die Voraussetzung, Umsetzung und empirische Wirkung formaler sozialer Kontrollsysteme.</p>
<p>Es war zu diesem Zeitpunkt schwer zu &uuml;bersehen, &#8222;[&#8230;] da&szlig; verschiedenste gesellschaftliche Kontrollbeziehungen in zunehmenden Ma&szlig;e mit Technik durchsetzt werden. Sei es an zentraler Stelle (wie z.B. die Datenbanken der B&uuml;rokratien), sei es an der Peripherie sensibler Orte (Zugangskontrollsysteme). Es gibt kaum noch einen gesellschaftlichen Bereich (schon gar nicht innerhalb der organisierten Institutionen), dessen externe oder interne Kontrollverflechtungen mittlerweile nicht zumindest in Teilen technisiert, automatisiert oder maschinisiert w&auml;ren&#8220; (Nogala 1989: 2).</p>
<p>Technik hat die Geschicke der Menschen schon immer bestimmt. Das gilt gewiss auf intensivierter Stufe seit dem Zeitalter der Industrialisierung. Der generelle Zweck bzw. die essentielle Eigenschaft von Technik ist, dass sie (menschliche) F&auml;higkeiten und Fertigkeiten erweitert und verst&auml;rkt. Angewendet im Kontext sozialer Beziehungen, insbesondere solcher asymmetrischer Pr&auml;gung, wird Technik deshalb in der Regel zum Machtverst&auml;rker, indem sie neue Handlungsspielr&auml;ume er&ouml;ffnet und Wirkm&auml;chtigkeiten vertieft. In diesem Sinne hatte ich auf den Begriff der &#8222;avancierten Technik&#8220; rekurriert: auf Manifestationen einer komplexen und vernetzten Technikstufe, die in soziale Verh&auml;ltnisse eingreift und diese sp&uuml;rbar transformiert[1]&nbsp;</p>
<h5>Empirischer Fokus</h5>
<p>In meiner Arbeit hatte ich unter kriminologischem Blickwinkel und mit Konzentration auf die Polizei als Institution strafrechtlicher Sozialkontrolle zwei empirische Schwerpunkte gesetzt: Zum einen ging es mir um die Untersuchung der damals gel&auml;ufigen legi-timierenden und kritischen Diskurse einer erweiterten und intensivierten Techniknutzung und zum anderen um eine Bestandsaufnahme der sich abzeichnenden technischen Kontrollanwendungen und -systeme.</p>
<p>Bez&uuml;glich des ersten hatte ich mich an den Schriften und darin dargelegten Visionen des vormaligen Pr&auml;sidenten des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, und seiner <b>Nachfolger abzuarbeiten bem&uuml;ht</b>. <b>Vor allem Herold war mit buchst&auml;blich </b>zukunftsweisenden technischen Modernisierungsinitiativen und Pr&auml;ventionsvisionen zuk&uuml;nftiger polizeili-cher Strategien an die &Ouml;ffentlichkeit getreten &#8211; und hatte damit heftigen Widerspruch von Journalisten, B&uuml;rgerrechtlern und Teilen des politischen Spektrums ausgel&ouml;st. Vor allem sein Insistieren auf einen durchdringenden Ausbau eines polizeilichen Computernetzes und dem damit verbundenen extensiven Sammeln, Vorhalten und Analysieren von allen erdenklichen Datentypen &#8211; verbunden mit der hoffnungsvollen Vorstellung, der Polizei damit ein <i>&#8222;gesamtgesellschaftliches Diagnoseinstrument&#8220;</i> in die H&auml;nde zu geben, das <i>&#8222;eine Pr&auml;vention neuen Stils&#8220;</i> erm&ouml;gliche (Cobler 1980:32) &#8211; hatte ihm eine Welle der Kritik eingetragen, die man nach dem heutigen Stand der Internetkultur als veritablen &#8222;Shit-storm&#8220; zu bezeichnen h&auml;tte. W&auml;hrend seine Kontrahenten auf das totalit&auml;re Potential seiner Vorstellungen abhoben, ging der analytische Blick f&uuml;r die potentiell progressiven Anteile seines Denkens, n&auml;mlich die graduelle Umstellung polizeilicher Arbeit von reaktiv-repressiven auf einen pr&auml;ventiv-steuernden Modus, weitgehend verloren. Im R&uuml;ckblick l&auml;sst sich jedenfalls feststellen, dass sein damaliges Scheitern als Polizeireformer von der gegenw&auml;rtigen polizeistrategischen Wirklichkeit l&auml;ngst ein- und &uuml;berholt worden ist; ungeachtet des nach wie vor auf den Stra&szlig;en sichtbaren handwerklichen Anteils hat sich die Polizeiarbeit in den letzten drei Jahrzehnten zusehends und nachhaltig informati-siert.[2]</p>
<p>Schon in der zweiten H&auml;lfte der 1980er Jahre war die Vielfalt der verf&uuml;gbaren techni-sierten Kontroll- und &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten beeindruckend; einige davon damals noch am Beginn ihrer Einsatzkarriere stehend, sind sie heute zu polizeitechnischen All-t&auml;glichkeiten geworden (z. B. Kfz-Kennzeichenerfassung, DNA-Analytik). Andere wiederum gelten heute eher als konventionell statt als avanciert (etwa maschinenlesbare Personalausweise, Nachtsichtger&auml;te) oder sind (wie z. B. Polygraphen) aus den polizeilichen Arse-nalen schon wieder verschwunden. Automatisierte Gesichtserkennung und der Einsatz von Expertensystemen waren zu dieser Zeit auch schon auf der polizeilichen Tagesord-nung, hatten allerdings noch keine alltagsrelevante Entwicklungsstufe und Verbreitung erreicht. Damals unterschied ich zwischen Detektions-, Identifikations- und Informati-onsverarbeitungstechnologie sowie Organisations- und Kommunikationstechniken.[3]</p>
<h5>Kritikfiguren</h5>
<p>Nicht weniger spannend und erhellend als das Studium der Schriften f&uuml;hrender Polizeistrategen war die Betrachtung der sich daran abarbeitenden Kritiker aus den verschiede-nen professionellen Ecken und Lagern. W&auml;hrend eine Gruppe von (in erster Linie journa-listisch ausgerichteten) Kommentatoren sich auf kritische Einzelf&auml;lle von polizeilichen Kontroll- und &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bezog, haderten andere mit der Umorientie-rung und Schwerpunktsetzung polizeilicher Strategien auf Pr&auml;vention. Pers&ouml;nlichkeits- und Datenschutz sowie Abwehrrechte gegen&uuml;ber einem &uuml;bergriffig zu werden drohenden Staatsapparat waren die vorrangigen Sorgen unter den juristisch Orientierten, die ihre Skepsis gegen&uuml;ber dem dr&auml;uenden &#8222;&Uuml;berwachungs-&#8222;, &#8222;Pr&auml;ventions-&#8220; oder &#8222;Sicherheitsstaat&#8220; gleichwohl mit Autoren aus dem sozialwissenschaftlichen Milieu teilten.[4]&nbsp; Es misch-ten sich aber auch kenntnisreiche und einflussreiche Stimmen in die Debatte, die der ganzen Aufregung um die aufziehenden staatlichen Einschr&auml;nkungen und Bedrohungen mit unterschiedlichen Argumenten nicht folgen mochten.[5]&nbsp; In der Analyse stellten sich f&uuml;r mich in der Literatur vier typische Kritikfiguren dar: eine skandalisierende, eine rechtliche, eine strukturbezogene und eine abwiegelnde. Inwieweit die darin zu findenden cha-rakteristischen Argumentationsfiguren seitdem fortgef&uuml;hrt wurden und sich die Katego-risierung heute so noch halten l&auml;sst, sei hier dahingestellt.</p>
<h5>Theore&shy;ti&shy;sie&shy;rung und die These vom techni&shy;kin&shy;du&shy;zierten Formwandel der Sozial&shy;kon&shy;trolle</h5>
<p>Vor 30 Jahren war das Theoretisieren im Universit&auml;tsstudium noch nicht so weitgehend verp&ouml;nt wie in den sp&auml;teren Bologna-Reformjahren, und als ambitioniertem Student stand es einem frei, relativ unbefangen sein intellektuelles Gl&uuml;ck zu versuchen. Das dritte Kapitel der Arbeit erprobte sich daher an einer Theorie technikbesetzter Kontrollstrategien, die sich bem&uuml;hte, mittels eingehender Besch&auml;ftigung mit einschl&auml;gigen analytischen Kategorien und Begrifflichkeiten, dem Gegenstand und seiner empirischen Komplexit&auml;t weitergehenden Sinn abzugewinnen.</p>
<p>Naheliegender erster Ansatzpunkt dieses Vorhabens war der Begriff der Kontrolle: &#8222;<i>Kontrolle kann im Kontext der Sozialwissenschaften nicht anders als ein Typus sozialer Relationen verstanden werden, in dem es um die Durchsetzung bzw. Sicherstellung bestimmter Handlungen, Verhaltensweisen oder Handlungsmuster geht&#8220; </i>(Nogala 1989:101). Mein theoretischer Ehrgeiz bestand darin nachzuweisen, dass technikbesetzte Kontrollstrategien besondere Attribute aufweisen, die sie gegen&uuml;ber anderen Konfigurationen von Macht- und Herrschaftsaus&uuml;bung kategorial unterscheiden.[6]&nbsp; Macht, Herrschaft, Diszipli-nierung, Ideologie, Staat und Gesellschaft waren die theoretisch anspruchsvollen Anlaufstellen[7] dieser explorativen Exkursion, um dann schlie&szlig;lich &uuml;ber das Aufrufen der Katego-rien Rationalit&auml;t und Technokratie wieder auf das Empiriefeld des geerdeten Polizeidiskurses einzubiegen; ein Diskurs, der immer wieder auf die Effektivierung durch Technikeinsatz rekurriert hatte und damit unmissverst&auml;ndlich einer Rationalisierungslogik im Engeren folgt: So wie die Polizei im Zweifel ihr Handeln als rational einstuft und sich institutionell in der Regel als Exekutionsorgan von Regierungsvernunft versteht, so f&uuml;gt sich die Techno-Logik und die mit ihr transportierten (bzw. versprochenen) Effektivit&auml;ts- und Effizienzgewinne mehr oder weniger m&uuml;helos in das Gesamtbild ein. Im abschlie&szlig;en-den vierten Kapitel habe ich drei, aus den vorhergehenden Abhandlungen resultierende, weiterf&uuml;hrende Fragen bzw. Thesen erl&auml;utert:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">1.&nbsp;Handelt es sich bei den empirischen Ausformungen des Konzepts einer hoch-technisierten Polizei um die Blaupause f&uuml;r einen totalit&auml;ren &Uuml;berwachungsappa-rat, eine blo&szlig;e Schim&auml;re oder vor allem um ein ideologisches Projekt?
</p>
<p class="bodytext">2.&nbsp;Ist das Ph&auml;nomen der Technopolizei lediglich Konsequenz und Ausformung eines allgemeinen Formwandelns sozialer Kontrolle?
</p>
<p class="bodytext">3.&nbsp;W&auml;re dieser Formwandel treffend als &#8222;Industrialisierung sozialer Kontrolle&#8220;[8] zu fassen?</p>
</blockquote>
<p>Mich hat diese Thematik weiterhin besch&auml;ftigt und &uuml;ber ein einschl&auml;giges empirisches Forschungsprojekt Jahre sp&auml;ter zu meiner ebenso einschl&auml;gigen Dissertation gef&uuml;hrt (Nogala 1998). Zu einzelnen Kontroll- und &Uuml;berwachungstechnologien und deren Anwen-dungskontext habe ich dann an anderer Stelle publiziert, etwa zur Video&uuml;berwachung (Nogala 2003a) oder zum &#8222;genetischen Fingerabdruck&#8220; mittels der DNA-Analytik in einem Sonderband der Humanistischen Union (Nogala 2003b). Auch blieb die Beobachtung des &uuml;bergreifenden Formwandels sozialer Kontrolle ein wichtiges Thema (Nogala 2000a) &#8211; und hier kommt der Frosch ins Spiel.</p>
<h5>Der Frosch im Wasserbad</h5>
<p>F&uuml;r einen Beitrag zu einem Sammelband, der sich mit der Globalisierung von &Uuml;berwachung besch&auml;ftigte, w&auml;hlte ich den Titel &#8222;Der Frosch im hei&szlig;en Wasser. Wie in der informatisierten Gesellschaft des 21. Jahrhunderts &Uuml;berwachung trivialisiert wird&#8220;. Dabei griff ich einleitend auf die szenische Allegorie eines Frosches zur&uuml;ck:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Die Reaktionsf&auml;higkeit komplexer fortgeschrittener Gesellschaften l&auml;sst sich in bestimmter Hinsicht mit denen von Fr&ouml;schen vergleichen. Wirft man eine solche Amphibie experimenthalber in hei&szlig;es Wasser, so wird der Frosch dieser unangenehmen Umgebung sofort zu entfliehen versuchen und mit einem Satz heraush&uuml;pfen. Setzt man das sensible Tier hingegen behutsam in ein mit Wasser gef&uuml;lltes Gef&auml;&szlig; und erh&ouml;ht die Temperatur nur ganz allm&auml;hlich in kleinen Schritten, so wird es die geringf&uuml;gigen Ver&auml;nderungen ertragen, sich jeweils an die Erw&auml;rmung gew&ouml;hnen und schlie&szlig;lich so lange verharren, bis es am Ende zu sp&auml;t ist. Ein pl&ouml;tzlicher, starker Reiz l&ouml;st als Kontrast der Umgebungsbedingungen bei Lebewesen, so lernt man daraus, eine starke aversive Reaktion wie Vermeidung durch Flucht oder Aggression aus; wird der Reiz dagegen nur Schritt f&uuml;r Schritt verst&auml;rkt, treten Anpassungs- und Gew&ouml;hnungseffekte ein, die sich auf l&auml;ngere Sicht ung&uuml;nstig auswirken.So &auml;hnlich, ist zu bef&uuml;rchten, verh&auml;lt es sich mit dem obrigkeitshalber zugemu-teten &Uuml;berwachungspegel in den hypermodernen Gesellschaften: W&auml;hrend Orwells Vision &#8222;1984&#8220; in der &ouml;ffentlichen Kultur noch vor einer Generation nahezu einhellig als Schreckbild empfunden und als warnende Dystopie ver-standen wurde, ist die technische Infrastruktur zur ubiquit&auml;r-panoptischen Ausleuchtung individuellen und kollektiven sozialen Lebens zu Beginn des 21. Jahrhunderts technisch weitgehend installiert und st&ouml;&szlig;t nur noch spo-radisch auf ernsthaften und/oder organisierten Widerspruch, der sich im Zweifelsfall jedoch politisch leicht marginalisieren l&auml;sst oder in juristische Detailfragen von zugestandenen rechtlichen Einfriedungen abgedr&auml;ngt wird&#8220; (Nogala 2000b:139). [9]</p>
</blockquote>
<p>Soweit meine aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht gewiss wenig erfreuliche Einsch&auml;tzung von vor zwanzig Jahren, die sich auf zwei wesentliche Argumente st&uuml;tzte: Die hyperkomplexen Gesellschaften des 21. Jahrhunderts erzeugen unwillk&uuml;rlich ein stetig ansteigendes Erfor-dernis nach Regulationen auf lokaler, regionaler, nationaler und letztendlich globaler Ebene, deren Einhaltung wiederum &uuml;berwacht und ggf. bei Verst&ouml;&szlig;en sanktioniert werden muss. Zum anderen hat sich eine technische Infrastruktur an &Uuml;berwachungsoptionen aufgebaut, die Kontrolle auf verschiedenen Ebenen normalisiert, trivialisiert und in den Alltag der meisten B&uuml;rger einbindet: Das ubiquit&auml;re moderne Smartphone vereinigt biometrische Identifikationsverfahren, satellitengest&uuml;tzte Ortung, Videoaufnahme und po-tentielles Abh&ouml;rger&auml;t f&uuml;r das virtualisierte Individuum in einem handlichen Format und bindet es so an die &uuml;bergreifenden Datennetze in Permanenz an.</p>
<p>Parallel zur Durchtechnisierung und Digitalisierung der sozialen Beziehungen haben sich auch die polizeilichen &#8211; und man muss hier einf&uuml;gen: geheimdienstlichen &#8211; Projekte weiterentwickelt, verschoben und intensiviert:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8226;&nbsp;Sp&auml;testens seit Edward Snowdens Enth&uuml;llungen &uuml;ber die Abh&ouml;r- und Aufzeichnungskapazit&auml;ten seines Arbeitgebers existiert eine allgemeine Kenntnis &uuml;ber die geradezu beispiellosen technischen F&auml;higkeiten gro&szlig;er Nachrichtendienste, auf Teilnehmer und Inhalte der globalen Kommunikationsnetze zugreifen zu k&ouml;nnen.<br />&#8226;&nbsp;Der Einsatz von Drohnen f&uuml;r Polizeieins&auml;tze wird ebenso verst&auml;rkt diskutiert wie die Methoden zur Abwehr der von ihnen ausgehenden potentiellen Bedrohungen.<br />&#8226;&nbsp;Mobile Videokameras werden nun ubiquit&auml;rer Bestandteil der Ausr&uuml;stung von Polizisten in vielen L&auml;ndern (Zander 2017) und an manchen Orten (z.B. in den Niederlanden) verf&uuml;gen die Einsatzkr&auml;fte &uuml;ber Smartphones, die die informatorische Kapazit&auml;t von fr&uuml;heren Lagezentren im Taschenformat erreichen, wenn nicht gar &uuml;bertreffen.<br />&#8226;&nbsp;Nachdem an vielen Orten der Zugriff auf Videokameranetze zum polizeilichen Standardrepertoire geworden ist, wird nun der biometrischen Gesichtserken-nung gro&szlig;e Aufmerksamkeit geschenkt.[10]<br />&#8226;&nbsp;Gro&szlig;e Hoffnungen wird auch in die Aufbereitung der riesigen anfallenden Datenmengen (Big Data; s. Brayne 2017) und ihre analytische Verarbeitung unter Nutzung von sogenannter K&uuml;nstlicher Intelligenz gesetzt &#8211; Stichwort &#8222;<i>predictive policing&#8220;.</i>
</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
</blockquote>
<p>Dies sind nur einige wenige kursorische Beispiele f&uuml;r die polizeitechnischen Themen, die auf der gegenw&auml;rtigen internationalen Tagesordnung der Sicherheitsbeh&ouml;rden ganz oben stehen und sich, je nach Land und Polizeiorganisation, in verschiedener Form und Inten-sit&auml;t materialisieren. Jedenfalls ist der Austausch &uuml;ber die sich er&ouml;ffnenden M&ouml;glichkeiten durch technische Innovation internationaler geworden und erfolgversprechende Projekte finden im Im-/Export-Verfahren weitere Verbreitung.</p>
<h5>Techni&shy;k-lose Polizei?</h5>
<p>Um auf den Themenschwerpunkt dieser Ausgabe zur&uuml;ckzukommen: Mit Blick auf meinen eigenen Versuch vor drei&szlig;ig Jahren, mich mit wissenschaftlichen Mitteln dem Verh&auml;ltnis von Polizei und avancierter Technik zu n&auml;hern, und den weiteren Entwicklungen und einschl&auml;gigen Ver&ouml;ffentlichungen kann konstatiert werden, dass der technischen Durch-setzung von Polizeiarbeit und Polizeifunktion im akademisch-kritischen Milieu oftmals mit gro&szlig;er Skepsis, wenn nicht gar offener Ablehnung begegnet worden ist. Die Gr&uuml;nde daf&uuml;r sind leicht aufzuz&auml;hlen: Technik ist essentiell ein Machtverst&auml;rker &#8211; und es gibt unz&auml;hlige historische und zeitgen&ouml;ssischen Belege aus (seri&ouml;ser) Forschung und Journalistik, dass die Institution Polizei nicht in jedem Fall und in jeder Hinsicht sorgsam mit der ihr &uuml;bertragenen Macht umgegangen ist. &Uuml;brigens ein Befund, der von jemandem wie Horst Herold, aber auch vielen zeitgen&ouml;ssischen Polizisten der F&uuml;hrungs- und Basisebene, akzeptiert w&uuml;rde. Das empirisch gesicherte Wissen um individuellen wie institutionellen Fehlgebrauch &uuml;bertragener Machtaus&uuml;bungsbefugnis evoziert offensichtlich eine tiefsit-zende Skepsis bei Beobachtern in den Forschungsstellen und Akademien, ob (und wenn ja: inwieweit) der Polizei und den Polizisten im b&uuml;rgerrechtlichen oder politischem Sinne im Weiteren zu trauen w&auml;re. Die propagierte bzw. unterstellte Wirkm&auml;chtigkeit avancierter Technologien hinsichtlich neuer &Uuml;berwachungs-, Kontroll- und Eingriffsm&ouml;glichkeiten tut das ihre dazu, um Unheimlichkeit und Widerspruch hervorzurufen, die ihrerseits Antrieb f&uuml;r kritische rationale Analysen geben k&ouml;nnen (vgl. z. B. Zuboff 2015, Joh 2016 Pauli et al. 2016, Ewert 2018, Shapiro 2018 f&uuml;r den englischsprachigen Raum). [11]</p>
<p>Gleichzeitig birgt jene begr&uuml;ndbare akademische Generalskepsis gegen&uuml;ber den technisch verst&auml;rkten Handlungs- und Eingriffsoptionen der Polizei auch eine Reihe von Risiken, den Gegenstand intellektuell zu verfehlen und selbst in eine Verdachtsfalle zu geraten &#8211; dies sei, auch selbstkritisch, hier angemerkt. Vernachl&auml;ssigung von oder g&auml;nzli-cher Verzicht auf Differenzierung verstellt die Sicht auf eine komplexe Gemengelage und f&uuml;hrt letztlich zu Fehleinsch&auml;tzungen und Unterf&uuml;tterung abgestandener Stereotype.</p>
<p>Erstens: &#8222;Die Polizei&#8220; gibt es nicht &#8211; jedenfalls nicht als monolithische empirische Ein-heit. Je nach territorialer Zuordnung und Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Delikts- bzw. Ordnungskate-gorien f&auml;llt deren jeweilige Handlungslogik, Technikaffinit&auml;t und -verwendung und An-wendungskonsequenz f&uuml;r die betroffenen B&uuml;rger sehr unterschiedlich aus. Es gibt viele Polizeien und nicht &uuml;berall und immer steht notwendigerweise &#8222;Polizei&#8220; drauf, wo Polizei drin ist. Hinzukommt: Im Polizeialltag nimmt der eigentliche Kern des Polizierens, das hoheitliche Handeln, oft nur einen geringen Teil der T&auml;tigkeit ein.</p>
<p>Zweitens: Es w&auml;re im Zeitalter der technischen Zivilisationen des 21. Jahrhunderts so illusion&auml;r wie unlauter zugleich, den Polizei(en) den Zugriff auf avancierte Technik mit dem blo&szlig;en Hinweis auf m&ouml;glichen Machtmissbrauch zu verwehren und sie technisch zum Zwecke der b&uuml;rgerrechtlichen Sicherheit auf dem Stand des vorigen Jahrhunderts einhegen zu wollen. Eine Gesellschaft, die ihren Austausch zunehmend digitalisiert, technisch mediiert und auch amplifiziert, kann im Eigeninteresse gar nicht anders, als ihre zum Schutz vor Kriminalit&auml;t und anderen Bedrohungen eingerichteten Beh&ouml;rden auf das entsprechende Level zu bringen (Tene &amp; Polonetzky 2013). Dazu geh&ouml;rt selbstverst&auml;ndlich auch die pr&auml;ventive Antizipation absehbarer Entwicklungsschritte.[12]</p>
<p>Drittens: Bei aller berechtigten Kritik an polizeilichem Fehlverhalten, Diskriminie-rungsmustern, Einsatzversagen oder auch gelegentlicher struktureller illegitimer institutioneller Gewaltanwendung: Es ist au&szlig;erhalb anarchistischer Utopien schlichtweg nicht vorstellbar, wie hypermoderne Gesellschaften, insbesondere demokratisch-egalit&auml;re Gesell-schaften mit verfassungsm&auml;&szlig;ig garantierten Grundrechten, ohne institutionalisierte Polizeieinrichtungen funktionieren k&ouml;nnten.[13]&nbsp; Jenseits der Sympathie f&uuml;r popul&auml;re Modelle eines kommunit&auml;r gedachten und konstruierten <i>Community Policing </i>verlangt die Virtualisierung von Individualit&auml;t und Kommunikation in globalen Netzen auch nach einer entsprechenden Polizei&auml;quivalenz &#8211; die Normdurchsetzung im Internet hat h&ouml;chste Priorit&auml;t.<br />Viertens: Im (kritischen) Au&szlig;enblick wird oftmals au&szlig;er Acht gelassen (oder gar nicht erst wahrgenommen), dass sich auch in den Apparaten immer mehr aufgekl&auml;rte Indivi-duen bewegen, denen es aufrichtig an einer angemessenen und balancierten Aus&uuml;bung polizeilicher Machtbefugnisse im Interesse aller B&uuml;rger und unter voller Respektierung ihrer B&uuml;rgerrechte gelegen ist. Grundlage daf&uuml;r sind u.a. nicht allein die gestiegenen Ausbildungsanforderungen in vielen europ&auml;ischen Polizeien (Konze &amp; Nogala 2018).</p>
<h5>Des Frosches letztes Wort</h5>
<p>Grunds&auml;tzlich ist die Debatte um den Einsatz avancierter Technik bei der Polizei ein ge-eigneter Aufh&auml;nger f&uuml;r die eigentliche Frage: Welche Art von Polizei wollen und k&ouml;nnen wir uns w&uuml;nschen? Dabei ist die Bestimmung des &#8222;Wir&#8220; angesichts der neuartigen, sehr disparaten Bedingungen, in denen sich unterschiedlich situierte und privilegierte Staats-b&uuml;rger in einer zunehmend komplexer globalisierten Welt&ouml;ffentlichkeit wiederfinden, alles andere als trivial. Die Kernfragen laufen m.E. dabei auf althergebrachte Topoi wie Vertrauen, Verbindlichkeit, Machtzugest&auml;ndnis und Machteinhegung hinaus.<br />Um es noch einmal abschlie&szlig;end mit dem Frosch zu sagen: Der Frosch kann sich sicher sein, dass er in vielf&auml;ltiger Weise, keineswegs exklusiv, staatlich-polizeilichen &Uuml;berwachungs- und Kontrollverfahren unterworfen sein wird, solange er sich im Fluid des gesellschaftlichen Containers aufh&auml;lt. Er darf sich Hoffnung machen, dass die Temperatur auf einem f&uuml;r ihn zutr&auml;glichem Temperaturniveau gehalten wird &#8211; aber nur so lange, wie er sich aktiv und konstruktiv an der Debatte um die richtige Einstellung beteiligt.</p>
<p><b>DR. DETLEF NOGALA</b><i>&nbsp;&nbsp; studierte Psychologie und Kriminologie. Nach Lehr- und Forschungst&auml;tigkeiten an der Universit&auml;t und Fachhochschule f&uuml;r Verwaltung in Hamburg, war er Forschungsreferent am Max-Planck Institut f&uuml;r ausl&auml;ndisches und internationales Strafrecht. Er arbeitet heute f&uuml;r CEPOL, die EU-Agentur f&uuml;r die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Budapest</i>.</p>
<h5>Literaturverzeichnis</h5>
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<p>Anders, G&uuml;nther. 1984. Die Antiquiertheit des Menschen. Band II: &Uuml;ber die Zerst&ouml;rung des Lebens im Zeitalter der dritten industriellen Revolution. M&uuml;nchen: C.H.Beck Verlag.</p>
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<p>Dorsch, Hans. 2019. &#8222;Drohne gegen Drohne&#8220;. In: Technology Review, Nr.</p>
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<p>Marx, Gary T. 2016. Windows into the Soul: Surveillance and Society in an Age of High Technology. Chicago&#8239;; London: University of Chicago Press.</p>
<p>Nogala, Detlef. 1989. Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle. Funktion und Ideologie technikbesetzter Kontrollstrategien im Prozess der Rationalisierung von Herrschaft &#8212; Mit einem Vorwort von Fritz Sack. Hamburger Studien zur Kriminologie, Band 6. Pfaffenweiler: Centaurus Verlagsgesellschaft.</p>
<p>Nogala, Detlef. 1995. &#8222;The future role of technology in policing&#8220;. In: Comparison in polic-ing: an international perspective, herausgegeben von Jean-Paul Brodeur, 191&#8211;210. Avebury.</p>
<p>Nogala, Detlef. 1998. &#8222;Social Control Technologies. Verwendungsgrammatiken, Systematisierung und Problemfelder technisierter sozialer Kontrollarrangements&#8220;. Doctoral Thesis, Berlin: Freie Universit&auml;t Berlin.</p>
<p>Nogala, Detlef. 2000a. &#8222;Erscheinungs-und Begriffswandel von Sozialkontrolle eingangs des 21. Jahrhunderts&#8220;. In; Soziale Kontrolle &#8211; Zum Problem der Normkonformit&auml;t in der Gesellschaft, herausgegeben von Helge Peters, 111&#8211;31. Opladen: Leske+Budrich.</p>
<p>Nogala, Detlef. 2000b. &#8222;Der Frosch im hei&szlig;en Wasser. Wie in der informatisierten Gesellschaft des 21. Jahrhunderts &Uuml;berwachung trivialisiert wird&#8220;. In Vom Ende der Anonymi-t&auml;t. Die Globalisierung der &Uuml;berwachung, herausgegeben von Christiane Schulzki-Haddouti, 139&#8211;55. Hannover: Heise.</p>
<p>Nogala, Detlef. 2003a. &#8222;Ordnung durch Beobachtung &#8211; Video&uuml;berwachung als urbane Einrichtung&#8220;. In: Jahrbuch StadtRegion 2002. Schwerpunkt: Die sichere Stadt, herausgegeben von N. Gestring, H. Glasauer, C. Hannemann, W. Petrowsky, und J. Pohlan, 32&#8211;58. Op-laden: Leske+Budrich.</p>
<p>Nogala, Detlef. 2003b. &#8222;Des Erkennungsdienstes Kern. Gegenwart und Zukunft von genetischen Fingerabdr&uuml;cken&#8220;. In: Innere Sicherheit als Gefahr, herausgegeben von Humanistische Union, 286&#8211;302. Schriften 23. Berlin: Humanistische Union.</p>
<p>Pauli, Roman, et al. 2016. &#8222;Accepting the Rules of the Game: Institutional Rhetorics in Legitimizing Surveillance&#8220;. In: European Journal for Security Research 1 (2): 115&#8211;33.</p>
<p>Shapiro, Aaron. 2018. &#8222;The Rise of Big Data Policing: Surveillance, Race, and the Future of Law Enforcement&#8220;. In: Surveillance &amp; Society 16 (1): 123&#8211;26.</p>
<p>Stanley, Jay. 2019. &#8222;The Dawn of Robot Surveillance &#8211; AI, Video Analytics, and Privacy&#8220;. ACLU American Civil Liberties Union. <a href="https://www.aclu.org/sites/default/files/" target="_blank" rel="noopener">https://www.aclu.org/sites/default/files/</a> field_document/061819-robot_surveillance.pdf.</p>
<p>Tene, Omer, und Jules Polonetsky. 2013. &#8222;A Theory of Creepy: Technology, Privacy, and Shifting Social Norms&#8220;. In: Yale Journal of Law &amp; Technology 16 (1): 59&#8211;102.</p>
<p>Zander, Jens. 2017. &#8222;Body-Cams im Polizeieinsatz&#8220;, In: Kriminalistik (6), 393-395</p>
<p>Zuboff, Shoshana. 2015. &#8222;Big Other: Surveillance Capitalism and the Prospects of an In-formation Civilization&#8220;. In: Journal of Information Technology 30 (1): 75&#8211;89.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>[1] Meines Erachtens hat es nirgends sonst eine so langj&auml;hrige und intensive, von einerseits gro&szlig;em Enthusiasmus, andererseits von tiefsitzender Skepsis gegen&uuml;ber den Segnungen der Moderne im Allgemeinen und denen des technologischen Fortschritts im Besonderen, gegeben wie in der Nachkriegszeit im deutschsprachigen Raum. Die im Vergleich mit anderen westlichen L&auml;ndern relativ fr&uuml;h einsetzenden Debatten &uuml;ber die Notwendigkeit des Datenschutzes, das Erscheinen der &#8222;Gr&uuml;nen&#8220; auf der politischen B&uuml;hne und die Entdeckung eines &#8222;Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung&#8220; m&ouml;gen als Beleg f&uuml;r diese Einsch&auml;tzung gelten. Sicherlich hat die in der Philosophie und Soziologie betriebene akademisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Ph&auml;nomen &#8222;Technik&#8220; und den ihr zuzurechnenden sozialen Folgen daran einen entscheidenden Anteil. Ein, sicherlich hervorragendes Beispiel, ist der Beitrag von G&uuml;nther Anders zur &#8222;Antiquiertheit des Menschen&#8220; (Anders 1983, 1984).</p>
<p>[2] Der j&uuml;ngeren Generation von Kriminologen und Polizeiforschern scheint die Person Herold und der Streit um seine Visionen und Pl&auml;ne nicht mehr allzu gegenw&auml;rtig zu sein. Und doch lassen sich in der internationalen Entwicklung polizeilicher Systeme und Strategien die zentralen Motive und Ideen seines Denkens leicht wiedererkennen: Der Sachbeweis hat z.B. mit der DNA-Analyse l&auml;ngst weltweit Einzug in die kriminalpolizeiliche Alltagspraxis gehalten, und seine Ideen von Computervernetzung und polizeipr&auml;ventivem Eingriff sind l&auml;ngst g&auml;ngige Varianten. Allerdings dreht es sich heute nicht mehr um die Chancen der kybernetischen Lehre, sondern die modernen Vokabeln sind Anglizismen wie &#8222;Compstat&#8220;, &#8222;predictive policing&#8220; oder &#8222;interoperability&#8220;. In gewissen Hinsicht sticht Herold unter den Polizeif&uuml;hrern der nachfolgenden Generationen auch fast schon als belesener Intellektueller hervor &#8211; und das nicht nur, weil er in einem sp&auml;ter mit ihm gef&uuml;hrten pers&ouml;nlichen Interview zu erkennen gab, meine Diplomarbeit gelesen zu haben. Horst Herold war von 1971-1981 Pr&auml;sident des BKA und verstarb Ende letzten Jahres.</p>
<p>[3] Sp&auml;ter kamen noch die Interventionstechnologien hinzu (Nogala 1995).</p>
<p>[4] Mit sorgf&auml;ltigen soziologischen Analysen zu der Gesamtthematik hatten sich im englischsprachigen Bereich insbesondere David Lyon (Kanada) und Gary T. Marx hervorgetan. Letzterer hat vor nicht langer Zeit eine Art zusammenfassenden Klassiker seiner Arbeiten und damit des soziologischen &Uuml;berwachungsdiskurses der vergangenen Dekaden vorgelegt (Marx 2016).</p>
<p>[5] Beispiel hierf&uuml;r w&auml;ren Autoren aus dem Umkreis der Zeitschrift &#8222;B&uuml;rgerrechte und Polizei&#8220;.</p>
<p>[6] Als Beleg f&uuml;r diese These hatte ich auf die von Gary T. Marx (1985:47) erarbeitete Eigenschaftsliste zur&uuml;ckgegriffen:<br />1.Avancierte Technologien &uuml;berwinden r&auml;umliche und physikalische Grenzen;<br />2.prinzipiell endlose Mengen an Information sind ohne gr&ouml;&szlig;ere Verz&ouml;gerung verf&uuml;gbar;<br />3.ihre Anwendung ist eher kapital- als arbeitsintensiv;<br />4.die Gesamtbasis der &uuml;berwachten Population erweitert sich enorm;<br />5.Reduktion von Risiken und Pr&auml;vention r&uuml;cken in den Vordergrund;<br />6.Eigenaktivierung von Betroffenen im Kontrollprozess selbst;<br />7.diese Techniken sind kaum oder gar nicht sichtbar</p>
<p>[7] Aus heutiger Sicht k&ouml;nnte und sollte man viele dieser &Uuml;berlegungen anders gewichten, und sicherlich sind inzwischen einige Denkkonzepte weitgehend aus der Mode gekommen und durch andere theoretische Referenzen &uuml;berholt worden. Erst in der R&uuml;ckschau dr&auml;ngt sich auf, was ich damals noch nicht kannte bzw. wusste, aber h&auml;tte beachten und erg&auml;nzen sollen. Allerdings scheint mir die Differenzierung von Frage-, Informations-, Wissens-, Definitions- und Aktions- bzw. Handlungsmacht und die analytische Anwendung zum Verst&auml;ndnis technikinduzierter Kontrollstrategien nach wie vor lohnend.</p>
<p>[8] Der norwegische Kriminologie Nils Christie hatte wenige Jahre sp&auml;ter die These einer &#8222;Crime Control as Industry&#8220; dann in Analogie auf das Straf- und Gef&auml;ngniswesen angewendet (Christie 1993).</p>
<p>[9] Eher dem visuellen Zugeneigte k&ouml;nnen sich auf Youtube eine kurze Illustration dazu vorf&uuml;hren lassen (<a href="https://www.youtube.com/watch?v=hfAXOkCxcmM" target="_blank" rel="noopener">https://www.youtube.com/watch?v=hfAXOkCxcmM</a>).</p>
<p>[10] Ausf&uuml;hrlich hierzu, mit vielen praktischen Beispielen Stanley (2019).</p>
<p>[11] 11An dieser Stelle sei auf die langj&auml;hrige kritische Aufkl&auml;rungsarbeit im Umkreis der Zeitschrift CILIP verwiesen. In den weiteren Zusammenhang mit dem &Uuml;berwachungsthema geh&ouml;rt auch der Hinweis auf die Zeitschrift &#8222;Surveillance &amp; Society&#8220;.</p>
<p>[12] Hier lohnt sich ein Blick in eine k&uuml;rzlich von Europol ver&ouml;ffentlichte Brosch&uuml;re (Europol 2019).</p>
<p>[13] Dies als vorl&auml;ufiger Einwand einer sich radikal gerierenden Polizeikritik &#8211; siehe einige Beitr&auml;ge in Loick (2018).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/polizei-avancierte-technik-und-soziale-kontrolle-wie-gehts-dem-frosch-heute-1/">Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle  wie gehts dem Frosch heute?*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Sicherheitsforschung: informationstechnische Aufrüstung der Polizei</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/sicherheitsforschung-informationstechnische-aufruestung-der-polizei-1/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 22:07:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 21-32 Mit dem Schlagwort Digitalisierung wird heute oft ein Prozess bezeichnet, der schon seit einigen Jahrzehnten anh&#228;lt, aber immer noch mehr Fahrt aufnimmt. Mit den Fortschritten in der Informations- und Kommunikationstechnik, in der Infor-matik und in j&#252;ngster Zeit insbesondere auch in der K&#252;nstlichen Intelligenz (KI) und Robotik ist eine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 21-32</p>
<p><i>Mit dem Schlagwort Digitalisierung wird heute oft ein Prozess bezeichnet, der schon seit einigen Jahrzehnten anh&auml;lt, aber immer noch mehr Fahrt aufnimmt. Mit den Fortschritten in der Informations- und Kommunikationstechnik, in der Infor-matik und in j&uuml;ngster Zeit insbesondere auch in der K&uuml;nstlichen Intelligenz (KI) und Robotik ist eine allm&auml;hliche und fortschreitende Nutzung in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen verbunden. Das gilt auch f&uuml;r die Polizei. Dieser Beitrag zeigt die vielf&auml;ltigen Auswirkungen von Sicherheitsforschung auf die Nutzung von Informationstechnik durch die Polizei.</i></p>
<h5>Einleitung: Gewachsene Bedeutung der Sicher&shy;heits&shy;for&shy;schung</h5>
<p>Der Staat unternimmt erhebliche Anstrengungen, die Forschung im Bereich &#8222;ziviler Sicherheit&#8220; voranzutreiben. Seit 2007 hat das Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung rund 650 Millionen Euro in die F&ouml;rderung von praxisnahen Sicherheits-l&ouml;sungen gesteckt, bei deren Entwicklung Wirtschaft, Wissenschaft und Einrichtungen der inneren Sicherheit zusammenarbeiten. In dem aktuellen Programm Forschung f&uuml;r die zivile Sicherheit 2018 bis 2023 geht es um Nutzung von KI und insbesondere von Robotik. Des Weiteren laufen in dem EU-Forschungsf&ouml;rderprogramm Horizon 2020 (Projektlaufzeit: 2014-2020, Budget: rund 70 Mrd. Euro) zahlreiche Teilprojekte, in denen Informationstechnik- (IT) und R&uuml;stungsunternehmen, Forschungseinrichtungen, Universit&auml;ten und nationale als auch europ&auml;ische Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zusammenarbeiten. Erw&auml;hnenswert ist au&szlig;erdem die 2017 gegr&uuml;ndete deutsche Beh&ouml;rde Zentrale Stelle f&uuml;r Informations-technik im Sicherheitsbereich (ZITiS), welche die Aufgabe hat, Beh&ouml;rden des Bundes (Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei und Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz) mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische F&auml;higkeiten zu unterst&uuml;tzen und zu beraten. Sie ist Forschungs- und Entwicklungsstelle mit den Aufgabenschwerpunkten digitale Forensik, Telekommunikations&uuml;berwachung, Kryptoanalyse und Big-Data-Auswertung. Digitale Forensik umfasst die Entwicklung neuer softwaretechnische Methoden und spezielle Hardware zur Auswertung und Archivierung von Daten. Telekommunikations&uuml;berwachung umfasst die Erfor-schung und Entwicklung neuer Methoden und Strategien, um auf Telekommunika-tionsdaten zuzugreifen. Kryptoanalyse besch&auml;ftigt sich mit der Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung praktischer Angriffe auf unterschiedliche IT-Systeme und deren Verschl&uuml;sselung. Big-Data-Auswertung umfasst das Datamining (also das Durchsu-chen gro&szlig;er unsortierte Datenbest&auml;nde) als auch deren Analyse und Interpretation mittels Maschinellem Lernen.</p>
<p>In diesem Beitrag wollen wir an einzelnen typischen Beispielen zeigen, welche aktuellen technologischen Entwicklungen von der Polizei genutzt oder hinsicht-lich zuk&uuml;nftiger Nutzung gepr&uuml;ft werden:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8226;&nbsp;Maschinelles Lernen<br />&#8226;&nbsp;Gesichtserkennung<br />&#8226;&nbsp;Kombinierte Datenbanken<br />&#8226;&nbsp;Predictive-Policing<br />&#8226;&nbsp;Social-Media und Open-Source-Intelligence<br />&#8226;&nbsp;Grenz&uuml;berwachung und Fluchtwegrekonstruktion<br />&#8226;&nbsp;Erweiterte DNA-Analyse.</p>
</blockquote>
<p>Andere Bereiche wie Remote-Forensics/Trojaner, Robotik, Kryptoanalyse, Deano-nymisierung und Quantencomputing sparen wir aus, weil sie sich neben den anderen Themen nicht kurz abhandeln lassen.</p>
<h5>Maschi&shy;nelles Lernen</h5>
<p>Das aktuell wichtigste Teilgebiet der KI ist Maschinelles Lernen. Unter Verwendung statistischer Verfahren und Softwaretechniken wird ein Modell mit bekannten Daten trainiert, indem es Muster und Strukturen erkennt und anhand einer vorher definierten Logik daraus Schlussfolgerungen zieht, um dann f&uuml;r unbekannte Daten Vorhersagen zu treffen. Dabei erfolgt die Optimierung des Modells anhand einer einzigen Kennziffer, welche die Entwickler_innen festlegen (Schelling 2019). Die Einsatzgebiete sind vielf&auml;ltig: So k&ouml;nnen beispielsweise Objekte, Gesichter, Basisemotionen und Laufwege in Fotos und Videos erkannt, Sprache erkannt und &uuml;ber-setzt, Spiele gespielt, oder Daten klassifiziert und Anomalien erkannt werden. Allerdings kann ein Modell nur trainiert werden, wenn gen&uuml;gend Daten und Rechenleistung vorhanden sind. Alle Daten &uuml;ber Menschen enthalten jedoch gesellschaft-lich bedingte Verzerrungen. Deshalb macht es beispielsweise einen Unterschied, ob die Gesichtserkennung im Training eine gesellschaftsagnostische Gesamtgenauigkeit optimiert oder Genauigkeiten f&uuml;r Minderheiten mit verrechnet werden. Ras-sistische und sexistische Weltanschauungen werden hinter vermeintlich neutraler Mathematik versteckt (Schelling 2019). Da es sich um probabilistische Algorithmen handelt, besteht die Gefahr der fehlerhaften Vorhersage. Allerdings neigen Menschen dazu, einer Berechnung &uuml;berm&auml;&szlig;ig zu vertrauen[1] . Nichtsdestotrotz bewerben Cloud-Anbieter&nbsp;[2], vor allem <i>Amazon Web Services</i>, ihre Dienste erfolgreich bei Strafverfolgungsbeh&ouml;rden in den USA.[3]</p>
<h5>Gesichtserkennung</h5>
<p>In den letzten rund 20 Jahren hat es auf dem Gebiet der Bilderkennung erhebliche Fortschritte gegeben. Das gilt insbesondere auch f&uuml;r die Gesichtserkennung, so dass sich Politik und Bundespolizei ermutigt f&uuml;hlten, ein Pilotprojekt auf den Weg zu bringen. Nachdem fr&uuml;here Versuche noch gescheitert waren, wird das Ergebnis des Pilotprojekts zur biometrischen Gesichtserkennung auf dem Bahnhof Berlin-S&uuml;dkreuz nach einj&auml;hriger Erprobung von August 2017 bis Juli 2018 als gro&szlig;er Erfolg gefeiert.[4]</p>
<p>Der technische Versuchsaufbau sah grob skizziert so aus: An drei Stellen des Bahnhofs &#8211; ein Eingang, eine Rolltreppe und ein Ausgang &#8211; haben vorhandene Kameras Bilder aufgenommen und als Stream an die eingesetzten Gesichtserken-nungssysteme gesendet. In allen drei getesteten Systemen (BioSurveillance von Herta Security, Morpho Video Investigator von IDEMIA und Anyvision vom gleichnamigen Unternehmen) wurden mit unterschiedlichen Algorithmen (die neben klassischen Bildanalyseverfahren alle drei auch mit k&uuml;nstlichen neuronalen Netzen arbeiten und damit mit sogenannten lernenden Systemen) die Gesichter auf den Bildern in Templates verwandelt, also nach bestimmten charakteristischen Merkmalen vereinfacht. Die Templates wurden dann automatisch mit den in einer Datenbank gespeicherten Gesichtstemplates der im ersten halben Jahr &uuml;ber 300 Versuchspersonen und im zweiten Halbjahr noch verbliebenen 200 verglichen. Diese hatten sich als regelm&auml;&szlig;ige Benutzer_innen des Bahnhofs freiwillig gemeldet. Ihre Zahl wurde so gew&auml;hlt, dass die Auswahl statistisch gesehen repr&auml;sentativ war. Im ersten Halbjahr gab es nur ein Template pro Person nach einem guten Foto, im zweiten zwischen zwei und f&uuml;nf nach Bildern, die mit den &Uuml;berwachungskameras geschossen wurden. Au&szlig;erdem wurde mit Hilfe von Transpondern, die die Testpersonen immer bei sich trugen, festgestellt, wer wann welche Beobachtungsstelle passiert hat. So lie&szlig; sich die Trefferrate ermitteln als Verh&auml;ltnis der richtig erkann-ten Gesichter zu den insgesamt m&ouml;glichen Erkennungen in Prozent. Als zweites &#8222;G&uuml;te&#8220;-Kriterium wurde die Falschakzeptanzrate gew&auml;hlt, die in Prozent angibt, wie viele der Erkennungen falsch sind.</p>
<p>Durchschnittlich wurde eine Trefferrate von gut 80 Prozent erreicht, in g&uuml;nstigen F&auml;llen &uuml;ber 90 Prozent. Die Falschakzeptanzrate lag deutlich unter einem Prozent. Das klingt gar nicht viel, bedeutet aber bei 10.000 Gesichtserkennungsvor-g&auml;ngen schon &uuml;ber 30 Personen, die f&auml;lschlich als gesucht erkannt werden. In dem Abschlussbericht des Bundespolizeipr&auml;sidiums 2018, dem noch viele weitere Details entnommen werden k&ouml;nnen, werden auch Faktoren genannt, die die Gesichtserkennung behindern und erschweren. Dazu geh&ouml;ren schlechte Lichtverh&auml;ltnisse wie Gegenlicht oder starke Schattenbildung sowie ung&uuml;nstige Kamerawinkel. Gute Ergebnisse werden insbesondere erzielt, wenn die Kamera senkrecht zur Gesichtsebene angebracht ist, was bei Ein- und Ausg&auml;ngen praktisch unm&ouml;glich ist. Brillen, Schals und Makeup sollen die Erkennung nicht wesentlich beeintr&auml;chtigen. Aber es ist wohl nicht untersucht worden, wie h&auml;ufig die Erkennung scheitert, weil die Zielperson nach unten, hinten oder zur Seite schaut, sich stark geschminkt hat, sich verkleidet hat oder das Gesicht verdeckt. Von anderen Bilderkennungsversuchen ist bekannt, dass schon kleinere Ver&auml;nderungen an den zu erkennenden Objekten die Ergebnisse deutlich verschlechtern k&ouml;nnen. Bei der Beurteilung des Pilotpro-jekts muss auch beachtet werden, dass kein einzelnes der getesteten Systeme aus Sicht der Polizei wirklich zufriedenstellende Ergebnisse erbracht hat, sondern erst eine Kombination zweier Systeme.[5]</p>
<p>Ungeachtet solcher technischer Bedenken muss bef&uuml;rchtet werden, dass Ge-sichtserkennungssysteme dieser Art im &ouml;ffentlichen Raum bald Wirklichkeit wer-den. Das wirft viele weitere Fragen auf. Welche Datenbanken mit den Bildern welcher Zielpersonen werden verwendet? Werden (biometrische) Bilder von polizeilich gesuchten Tatverd&auml;chtigen und als Kriminelle eingestuften Personen verwendet, oder werden auch Menschen einbezogen, die als &#8222;Gef&auml;hrder&#8220;&nbsp; eingesch&auml;tzt werden, ohne dass ein konkreter Tatverdacht vorliegt? Es ist zu bef&uuml;rchten, dass Strafver-folgungsbeh&ouml;rden diese &Uuml;berwachungstechnologie mit immer mehr Datenbanken vernetzen. Datensch&uuml;tzer_innen (des Bundes und der L&auml;nder) sind sich weitgehend einig, dass es sich um einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung von Menschen handelt. Die grundlegende Kritik an automatisierter und anlassloser Massen&uuml;berwachung ist klar. Menschen verhalten sich unfreier, wenn sie beobachtet werden. Weiter betreffen polizeiliche Ma&szlig;nah-men und &Uuml;berwachung &uuml;berproportional viele Menschen, die Minderheiten ange-h&ouml;ren. Ist es also nur eine Frage der Zeit, bis solche Systeme eines Tages bei uns wie jetzt schon in China zur sozialen &Uuml;berwachung und systematisch gegen Minderhei-ten (vgl. Reuter 2019) eingesetzt werden?</p>
<h5>Kombinierte Datenbanken</h5>
<p>Im EU-Projekt &#8222;Interoperabilit&auml;t&#8220; werden derzeit alle in EU-Datenbanken vorhan-denen Gesichtsbilder und Fingerabdr&uuml;cke mit Personendaten in einem durchsuchbaren &#8222;gemeinsamen Identit&auml;tsspeicher&#8220; zusammengef&uuml;hrt (vgl. Monroy 2019a). Einige der Datenbanken bleiben in ihrer derzeitigen Form erhalten, andere werden um weitere biometrische Merkmale erg&auml;nzt. Die Daten werden zentral bei der Agentur f&uuml;r das Betriebsmanagement von IT-Gro&szlig;systemen (eu-LISA) verarbeitet. Dar&uuml;ber hinaus werden sie durch ein gemeinsames Interface parallel durchsuchbar. eu-LISA ist auch f&uuml;r die technische Verwaltung und die sichere Daten&uuml;bertragung im Betrieb zust&auml;ndig. 2020 beginnt die technische Umsetzung, bis 2023 soll das System fertiggestellt werden (vgl. Europ&auml;ische Kommission 2017 COM(2017) 794 final). Integriert werden (1) das Schengener Informationssystem (SIS II), welches als gr&ouml;&szlig;te Fahndungsdatenbank Europas Informationen zur Einreise- oder Aufent-haltsverweigerung und zur Verhaftung oder zur verdeckten Kontrolle von Ver-d&auml;chtigen enth&auml;lt; (2) das European-Dactyloscopy-System (EURODAC), welches Finger-abdruckdaten von Asylbewerber_innen und Drittstaatsangeh&ouml;rigen speichert und abgleicht; (3) das Visa-Informationssystem (VIS), welches personenbezogene und biometrische Daten von Antragsteller_innen und Einlader_innen von Kurzaufent-haltsvisa speichert, (4) das neue Einreise-/Ausreisesystem (EES), in welchem perso-nenbezogene und biometrische Daten sowie Zeitpunkt und Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangeh&ouml;rigen, die f&uuml;r einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen, elektronisch erfasst werden; (5) das ab 2021 verwendete Europ&auml;ische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)&#8218; bei dem es sich um ein weitgehend automatisiertes System zur Erfassung und &Uuml;berpr&uuml;fung der Angaben handelt, die von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangeh&ouml;rige vor ihrer Reise in den Schengen-Raum &uuml;bermitteln; (6) das Europ&auml;ische Strafregisterinformationssys-tem f&uuml;r Drittstaatsangeh&ouml;rige (7) (ECRIS-TCN)&#8218; bei dem es sich um ein elektronisches System f&uuml;r den Austausch von Informationen &uuml;ber fr&uuml;here Verurteilungen von Drittstaatsangeh&ouml;rigen durch Strafgerichte in der EU handelt; und Datenbanken von Europol und Interpol. Als Schnittstelle f&uuml;r die ersten sechs wurde ein neues universelles Nachrichtenformat federf&uuml;hrend vom BKA entwickelt.&nbsp; Das System integriert auch einen &#8222;Detektor f&uuml;r Mehrfachidentit&auml;ten&#8220;, der innerhalb der ersten sechs Datenbanken biometrischen Daten und ihnen zugeordneten Ausweisdoku-menten abgleicht. Die existierenden Datenbanken verf&uuml;gen bereits &uuml;ber ein solches Suchsystem f&uuml;r Fingerabdr&uuml;cke (vgl. Monroy 2018a). Das Ganze findet unter dem Vorwand der Terrorismusbek&auml;mpfung statt. Tats&auml;chlich geht es aber um den Auf-bau einer &Uuml;berwachungsinfrastruktur, um insbesondere Migration in die und in-nerhalb der EU zu erschweren.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus ist das BKA auch federf&uuml;hrend an dem EU-Projekt Europ&auml;ischer Kriminalaktennachweis &#8211; Automatisierung der Datenaustauschprozesse (EPRIS-ADEP)[8]&nbsp; beteiligt, welches ein System entwickelt, um bestimmte biografische Daten, die in nationalen polizeilichen Informationssystemen enthalten sind, verf&uuml;gbar zu ma-chen und direkte EU-weite Abfragen erm&ouml;glichen soll. Hierzu wird die bereits exis-tierende Infrastruktur von Europol[9]&nbsp; genutzt, insbesondere das Europol-Operations-Network und die Kommunikationsplattform Secure-Information-Exchange-Network-Application.</p>
<h5>Predictive Policing</h5>
<p><i>Predictive Policing[10]</i>&nbsp;, das mit voraussagende oder vorausschauende Polizeiarbeit &uuml;bersetzt werden kann, ist im Wesentlichen eine Anwendung quantitativer Analysemethoden der angewandten Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik, um Orte und Zeiten mit hohem Kriminalit&auml;tsrisiko, m&ouml;gliche Straft&auml;ter_innen einerseits und gef&auml;hrdete Opfer andererseits vorherzusagen. Eine weitere Anwendung ist die Erstellung von Profilen, um die Identit&auml;t von Straft&auml;ter_innen anhand der Tatcharakteristika und Tatortspuren einzugrenzen. Im Unterschied zur traditionellen Kriminalit&auml;tsanalyse, die ganz &auml;hnliche Ziele verfolgt, erfordert Predictive Policing gro&szlig;e Datenmengen und ist methodisch wesentlich komplexer. Die eingesetzten Methoden umfassen beispielsweise die systematische Kombination von verschie-denen Datenbanken bei Abfragen und Auswertung, Datamining, Regressions- und Klassifikationsanalyse, Clusterverfahren, Near-Repeat-Modellierung wahrscheinli-cher Wiederholungstaten und Raumzeitanalyse. Ziel ist dabei nicht Genauigkeit, sondern Brauchbarkeit. Und man darf nicht glauben, dass die automatisierte Kri-minalit&auml;tsanalyse die Kriminalit&auml;tsrate senkt. Vielmehr ist es als technokratische Antwort auf ein soziales Problem zu verstehen. Statt die Ursachen von Kriminalit&auml;t zu beheben, wird die Identifikation von Gef&auml;hrder_innen und Verd&auml;chtigen sowie die Repression optimiert. Predictive Policing ist kein Garant, dass sich das &auml;ndert oder verbessert. Im Gegenteil ist aufgrund struktureller und institutioneller rassis-tischer Polizeipraxis (KOP 2016, Sarbo 2019) die Gefahr gro&szlig;, dass noch mehr Personen unschuldig in Verdacht geraten und dass Methoden eingesetzt werden, die die grundgesetzlich gesch&uuml;tzten Pers&ouml;nlichkeitsrechte einschlie&szlig;lich der informationellen Selbstbestimmung zuwiderlaufen.</p>
<p>Selbst technisch gesehen muss <i>Predictive Policing </i>auch dann noch lange nicht er-folgreich sein, weil die Vorhersagen vielleicht auf Daten minderer Qualit&auml;t beruhen, weil die Analyseergebnisse missverstanden werden wegen der Unkenntnis zugrun-deliegender Faktoren oder weil nicht gen&uuml;gend &uuml;berpr&uuml;ft wird, ob verwendete Vorhersagen &uuml;berhaupt effektiv waren.</p>
<p>In Deutschland lassen sich auf kriminalpolitischer Ebene vermehrt Implementierungsvorst&ouml;&szlig;e und Pilotprojekte zu Predictive Policing verzeichnen. In mehrere Bundesl&auml;nder werden unterschiedliche informationstechnische Werkzeuge bereits eingesetzt (vgl. Heitm&uuml;ller 2019): Bayern und Baden-W&uuml;rttemberg nutzen die kommerzielle Prognosesoftware PRECOBS (Pre Crime Observation System) des Insti-tuts f&uuml;r musterbasierte Prognosetechnik IfmPt; Nordrhein-Westfalen nutzt und entwickelt SKALA (System zur Kriminalit&auml;tsauswertung und Lageantizipation) auf der Grundlage von SPSS Modeler von IBM; Niedersachsen wiederum benutzt IBM Cognos in dem Projekt preMAP (predictive Mobile Analytics for the police); Berlin nutzt die Eigenentwicklung KrimPro (Kriminalit&auml;ts-Prognose) und Hessen nutzte die Eigenentwicklung KLB-operativ (Kriminalit&auml;tslagebild-operativ), welche k&uuml;rzlich durch die Software Gotham von Palantin abgel&ouml;st wurde (vgl. Singelnstein 2019).</p>
<h5>Socia&shy;l-&shy;Media und Open-&shy;Sour&shy;ce-In&shy;tel&shy;li&shy;gence</h5>
<p>Durch die verbreitete Nutzung von Social-Media erf&auml;hrt Open-Source-Intelligence (OSINT), also das Sammeln und Bewerten von &ouml;ffentlichen Informationen, insbesondere in sozialen Medien eine gravierende Aufwertung f&uuml;r die Informationsgewinnung von Polizei und Geheimdiensten weltweit. Bereits im EU-Projekt CAPER[11]&nbsp; <i>(Collaborative information Acquisition, Processing, Exploitation and Reporting for the prevention of organized crime;</i> Projektlaufzeit: 2011 &#8211; 2014, Budget: 7 Mio Euro) wur-den informationstechnische Werkzeuge entwickelt, um Internetinhalte den Beh&ouml;rden systematisch zug&auml;nglich zu machen &#8211; einschlie&szlig;lich Bild-, Video-, Sprach- und biometrischer Analyse. [12]&nbsp; Auch in Deutschland gibt es entsprechende Vorhaben und Umsetzungen. Seit 2014 ist bekannt, dass das Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr, der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt f&uuml;r Verfassungs-schutz mit mehreren Analysetools Blogs, Foren und soziale Netzwerke systema-tisch beobachten und analysieren (vgl. Hunko 2014, Meister 2015). Mithilfe statisti-scher Verfahren sollen gesellschaftliche Stimmungen, Tendenzen, Trends und Auf-f&auml;lligkeiten erkannt werden. Diese sind nicht auf einzelne Personen bezogen, son-dern sollen grunds&auml;tzliche Aussagen zur Dynamik von Informationsstr&ouml;men und zur allgemeinen Lageentwicklung im In- und Ausland erm&ouml;glichen. Ziel ist die Beherrschbarkeit sozialer Ph&auml;nomene und politischer Situationen, indem Progno-sen berechnet und Gruppen gezielt manipuliert werden.</p>
<p>Jetzt soll die Polizei ebenfalls in sozialen Netzwerken aktiv werden. Das Projekt SENTINEL[13]&nbsp; (Sicherheit im Einsatz durch Open-Source-Intelligence (OSINT) in Ein-satzleitstellen, Projektlaufzeit: Januar 2018 bis Juni 2019) verdeutlicht dieses. Es wurden sogenannte Intel-Officer implementiert, die polizeieinsatzbegleitend OSINT-Recherchen durchf&uuml;hren. Oft stehen so den Beh&ouml;rden aktuelle Lichtbilder, Hinweise zum Aufent&not;haltsort, Informationen zu Hobbies oder Besonderheiten der &Ouml;rtlichkei-ten zur Verf&uuml;gung. Das orientiert sich an den Niederlanden, wo in sogenannten Real-Time-Intelligence-Centres (RTIC), die in den Einsatzleitstellen untergebracht sind, Polizeivollzugsbeamte neben der Datenerhebung in polizeilichen Datensystemen standardm&auml;&szlig;ig OSINT-Recherchen zu eingehenden Eins&auml;tzen durchf&uuml;hren und den Einsatzkr&auml;ften die Informationen mitteilen.</p>
<p>Neben der individuellen Recherche und Ausforschung stehen die Analyse von Bestrebungen und die Identifikation von Gruppen und Personen im Vordergrund aktueller Polizeiforschung. Hier sind beispielsweise die zwei Projekte RadigZ[14]&nbsp; (Radikalisierung im digitalen Zeitalter &#8211; Analyse von Aufrufen zu extremistischen Gewalthandlungen und Straftaten via Internet/Social Media, Projektlaufzeit: Feb-ruar 2017 bis Februar 2020) und X-SONAR[15]&nbsp; (Analyse extremistischer Bestrebungen in sozialen Netzwerken, Laufzeit: M&auml;rz 2017 bis Februar 2020) bemerkenswert. Neben einer vertieften Analyse der Wirkungen von Internet-basierter Informations-verbreitung und Propaganda (im Sinne der beh&ouml;rden&uuml;blichen, extremismustheoretischen Einstufung als islamistisch, rechtsextremistisch, linksextremistisch) sowie der Identifikation von Gruppen und Personen, die entsprechende Informationen wahrnehmen, ist die Entwicklung zielgruppenspezifischer Gegenma&szlig;nahmen zent-rales Anliegen des Projekts. Durch die Analyse von sozialen Netzwerken, Blogs und Foren und die Identifizierung von gruppenspezifischen und individuellen Radikali-sierungsmustern sollen Indikatoren zur Fr&uuml;herkennung und Risikoeinsch&auml;tzung radikaler Tendenzen erarbeitet werden. Zusammen mit den beteiligten Landeskriminal&auml;mtern und Beh&ouml;rden wird Software f&uuml;r die Erkennung von Netzwerkstruktu-ren und zur dynamischen Risikoeinsch&auml;tzung entwickelt.</p>
<p>Ein anderer Aspekt der Social-Media-Offensive ist die interaktive Propaganda. Das Projekt Pr&auml;DiSiKo[16]&nbsp; (Pr&auml;ventive digitale Sicherheitskommunikation &#8211; ein innovativer Ansatz f&uuml;r Kriminalpr&auml;vention in sozialen Online-Medien, Projektlaufzeit: November 2016 bis Oktober 2019) behandelt die Erforschung und softwaretechnischen Umsetzung eines neuen Systems, das der Polizei erm&ouml;glicht, interaktiv Botschaften &uuml;ber ein soziales Netzwerk an die Bev&ouml;lkerung zu kommunizieren. Insbe-sondere sollen spezifische Personengruppen adressiert werden, wobei die Art der Kommunikation und Botschaft von der jeweiligen Gruppe abh&auml;ngt.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus arbeiten europ&auml;ische Polizeibeh&ouml;rden zusammen mit R&uuml;stungs-firmen im Horizon-2020-Programm an diversen Projekten in diesem Bereich. Im Sicherheitsforschungsprojekt &#8222;TENSOR&#8220;[17]&nbsp; wird eine &#8222;Plattform f&uuml;r Terrorismusaufkl&auml;rung&#8220; im Internet entwickelt. Sie soll automatisierte und teil-automatisierte Werkzeuge kombinieren, um Inhalte in mehreren Sprachen und aus unterschiedlichen Formaten (Text, Bilder, Filme, Tonaufzeichnungen) zur &#8222;F&ouml;rderung von Gewalt&#8220; und &#8222;Radikalisierung&#8220; aufzusp&uuml;ren und automatisch zu erkennen. Die Soft-ware soll auch &#8222;dialoggest&uuml;tzte Bots&#8220; mit KI nutzen. Gefundene Inhalte werden anschlie&szlig;end kategorisiert und interpretiert, damit sie von Strafverfolgungsbeh&ouml;rden genutzt werden k&ouml;nnen (Monroy 2019b). Des Weiteren laufen die EU-Projekte TRIVALENT[18]&nbsp; und PROPHETS[19]&nbsp; (je ca. 3 Mio. Euro, Projektlaufzeit TRIVALENT: Mai 2017 &#8211; April 2020, Projektlaufzeit PROPHETS: Mai 2018 &#8211; April 2021) in dem unter anderem auch Analysesoftware f&uuml;r OSINT entwickelt werden soll, um Radikalisierungen zu erkennen. Neben der Analyse sind Synthese und Gegenstrategien Projektziele. Einen Schritt weiter geht das aktuelles Projekt Red Alert[20] , bei dem die Erkennung und Klassifizierung von Internetinhalten in Echtzeit erprobt wird. Auch hier kommen nat&uuml;rliche Sprachverarbeitung, Analyse sozialer Netzwerke und KI-Methoden zum Einsatz.</p>
<h5>Grenz&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung und Flucht&shy;weg&shy;re&shy;kon&shy;struk&shy;tion</h5>
<p>Neben der Identifikation von Menschen anhand biometrischer Merkmale ist die Beobachtung und Vorhersage von Fluchtrouten sowie die interorganisationale[21]&nbsp; und transnationale Zusammenarbeit zwischen Polizei, Beh&ouml;rden, Hilfsorganisationen und anderen involvierten Akteuren Bestandteil der Polizeipraxis im Kontext der Grenz&uuml;berwachung.</p>
<p>Zentral ist das Grenz&uuml;berwachungssystem Eurosur (European Border Surveillance), welches vom europ&auml;ischen Grenzschutz Frontex betrieben wird und Aufkl&auml;rungsdaten von Satelliten, Flugzeugen, Drohnen und Fesselballons zusammenf&uuml;hrt. Kern des EUROSUR-Systems ist die Satellitenaufkl&auml;rung. Die Bilder stammen von kom-merziellen Satellitendiensten (wie etwa von Airbus, das Bilder seiner Radarsatelliten TerraSar-X und TanDEM-X verkauft) sowie von optischen und radarbasierten Satelliten des EU-Erdbeobachtungsprogramms Copernicus und werden vom Satel-litenzentrum der Europ&auml;ischen Union SatCen erhoben und aufbereitet (vgl. Monroy 2018b). 2018 wurde der Ausbau der technischen F&auml;higkeiten von Copernicus von der EU-Kommission beschlossen[22] . Das System soll mittels KI &#8222;Unregelm&auml;&szlig;igkeiten im Schiffsverhalten&#8220; detektieren und&nbsp; Informationen zum Standort, der Schiffsbezeichnung und zum abweichenden Verhalten melden. Seit 2017 werden von Flug-zeugen (und seit 2018 zus&auml;tzlich von Aufkl&auml;rungsdrohnen) &uuml;ber dem Mittelmeer aufgenommene Videos in ein Lagezentrum der EUROSUR-Zentrale nach Warschau gestreamt, um sie dort in Echtzeit auszuwerten[23] . Im Rahmen des Projekts FRONTEX Compatible Operational Image wird die Verbesserung dieser Echtzeit-&Uuml;bertragung ins Hauptquartier erforscht. Dies betrifft neben Flugzeugen und Drohnen auch Schiffe und Fahrzeuge an Land (vgl. Monroy 2018b). 2019 wurden die &Uuml;berwachungsf&auml;higkeiten weiter ausgeweitet, sodass mittels Maschinellem Lernen Personen und Ob-jekte auf von Drohnen aufgenommenen Bildern automatisch klassifiziert werden k&ouml;nnen (vgl. Monroy 2019c).</p>
<p>Aber das ist nur ein Aspekt. 2015 hat der EU-Rat die Kooperation von Europol mit Facebook und Twitter beschlossen (vgl. Krempl 2015). In der Europol-Meldestelle f&uuml;r Internetinhalte wurden zus&auml;tzliche Stellen geschaffen, die soziale Medien nach Fluchtaktivit&auml;ten durchsuchen und Inhalte (z.B. von Menschen, die bei der Flucht unterst&uuml;tzen) zu l&ouml;schen. Dar&uuml;ber hinaus wurde der direkte Zugriff auf Tracking-Daten von Facebook beschlossen, wobei die im vorherigen Abschnitt erw&auml;hnten Systeme zur Analyse sozialer Medien f&uuml;r diese Zwecke benutzt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Als letzter Aspekt sei die Auswertung von Smartphones erw&auml;hnt. Im deutsch-&ouml;sterreichischen Projekt SmartIdentifikation[24] (Projektlaufzeit: April 2018 &#8211; M&auml;rz 2020) forscht die Bundespolizei zur schnellen Auswertung von Dokumenten und der Mobiltelefone von Gefl&uuml;chteten. Durch die Analyse unterschiedlicher Daten, wie L&auml;ndercodes angerufener Telefonnummern, Kontakte, Top-Level-Domains aufgerufener Websites, Geodaten und der in Textnachrichten verwendete Sprache, sollen Fluchtwege (automatisiert oder teil-automatisiert) rekonstruiert werden.</p>
<h5>Erweiterte DNA-Analyse</h5>
<p>In einem Konsortium mit dem Namen &#8222;VISible Attributes through GEnomics&#8220; mit dem Akronym &#8222;VISAGE&#8220; (Projektlaufzeit: 1.5.2017 &#8211; 30 April 2021) haben sich mehrere europ&auml;ische Universit&auml;ten sowie Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, unter anderem auch das BKA, f&uuml;r die weitere Erforschung der erweiterten DNA-Analyse zusam-mengeschlossen.[25]&nbsp; Das Projekt wird von der Europ&auml;ischen Union mit f&uuml;nf Millionen Euro unterst&uuml;tzt. Das &uuml;bergeordnete Ziel von VISAGE ist, die Einschr&auml;nkung der derzeitigen forensischen Nutzung von DNA zu &uuml;berwinden, indem es sie erweitert und zusammengesetzte Skizzen unbekannter Spender aus so vielen biologischen Spuren und Quellen wie m&ouml;glich und so schnell wie m&ouml;glich konstruiert.[26]&nbsp; Das derzeit verwendete standardisierte forensische DNA-Profil ist nur dann erfolgreich, wenn ein gesuchtes DNA-Profil mit dem einer Person &uuml;bereinstimmt, die entweder direkt &uuml;ber die polizeiliche Untersuchung oder durch die Suche in polizeilichen DNA-Datenbanken auf nationaler oder europ&auml;ischer Ebene verf&uuml;gbar ist. VISAGE zielt darauf ab, aus DNA, die sich nicht zuordnen l&auml;sst, R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter mit genomischen Mitteln zu f&uuml;h-ren. Durch die Kombination dieser sichtbaren Attribute wird eine zusammenge-setzte Skizze des unbekannten Spenders konstruiert und auf eine Personengruppe reduziert. Dar&uuml;ber hinaus erm&ouml;glichen Alters- und teilweise biogeographische Abstammungsinformationen zus&auml;tzlich die Suche in Registern. Als Ergebnis des Projekts formulierte das Konsortium die Entwicklung und forensische Evaluation von Prototypenwerkzeugen auf der Grundlage von massiv paralleler Sequenzierung zur gleichzeitigen Analyse der identifizierten DNA-Pr&auml;diktoren f&uuml;r Aussehen, Alter und Abstammung und die Entwicklung eines integrierten Interpretations-Frameworks mit einer Prototyp-Software zur kombinierten statistischen Ber&uuml;cksichtigung des Aussehens, des Alters und der Abstammung von DNA-Informationen, die in die routinem&auml;&szlig;igen forensischen DNA-Serviceumgebung integriert werden kann.</p>
<p>Die Kritik ist vielf&auml;ltig. Es bestehen &#8222;rechtliche, ethische und soziale Risiken&#8220;&nbsp; aber auch technische Probleme. Vor allem erm&ouml;glichen Erweiterte DNA-Analysen eine weitere Stigmatisierung von Menschen, die sich ohnehin t&auml;glich mit Rassismus konfrontiert sehen (dazu mehr in Novago, Leydenberg 2019). Manche DNA-Fragmente kommen in bestimmten Regionen h&auml;ufiger vor. Dies sagt aber &#8222;absolut nichts&#8220; &uuml;ber das Aussehen des T&auml;ters aus (vgl. Schultz, Bartram 2017). Die Software basiert aber auf probabilistischen Methoden (<i>probabilistic genotype matching),</i> sodass die Auswertung einer Interpretation bedarf, die stark durch den Automation-Bias und rassistische Vorurteile beeinflusst ist. Dar&uuml;ber hinaus sind die Methoden wissenschaftlich umstritten; Unternehmen wie Parabon Nanolabs und Identitas ver-sprechen den Beh&ouml;rden mehr als sie wirklich k&ouml;nnen (vgl. May 2018). Trotzdem halten europ&auml;ische Strafverfolgungsbeh&ouml;rden an dem Vorhaben fest, diese Methoden in der Praxis einzusetzen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>In dem Artikel haben wir anhand eines Spektrums an Beispielen aufgezeigt, dass die informationstechnische Aufr&uuml;stung der Polizei massiv vorangetrieben wird. Erhebliche Mittel flie&szlig;en in die Polizeiforschung beziehungsweise in die Forschung und Entwicklung zur zivilen Sicherheit, wobei KI-Methoden &#8211; insbesondere Maschinel-les Lernen &#8211; in immer mehr Bereichen der Polizei zur Anwendung kommen. Politik und Polizei versprechen sich davon, mit immer mehr Daten und lernenden Algorithmen die Aufgaben der Polizei besser l&ouml;sen zu k&ouml;nnen. Probleme der Technik und insbesondere die gesellschaftlichen Implikationen werden &uuml;berwiegend ignoriert. Es scheint keine gro&szlig;angelegten wissenschaftlichen Projekte zu geben, die untersuchen, ob einerseits die technologischen Instrumente der Polizei &uuml;berhaupt wirksam sind und andererseits welche Eingriffe in die Pers&ouml;nlichkeits- und Freiheitsrechte wie die informationelle Selbstbestimmung mit dem Einsatz der neuen Technologien verbunden sind oder wie sie vermieden werden k&ouml;nnen. Es ist also dringend geboten, dass ein ausreichender Teil der Forschungsmillionen f&uuml;r eine kritische Evaluation ausgegeben wird. Weiter braucht es eine kritische &Ouml;ffentlichkeit, die sich gegen diese Algorithmisierung und Roboterisierung der Polizei in der jetzigen Form zur Wehr setzt.</p>
<p><b>PROF. DR. HANS-J&Ouml;RG KREOWSKI</b> <i>(1949) ist Professor (i.R.) f&uuml;r Theoretische In-formatik an der Universit&auml;t Bremen. Er ist au&szlig;erdem im Vorstand des Forums In-formatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) und der Zeitschrift Wissenschaft und Frieden. Er ist Mitglied der Leibniz-Soziet&auml;t der Wis-senschaften zu Berlin und seit 2019 Mitherausgeber des Grundrechte-Reports. Neu-ere Ver&ouml;ffentlichung: Stefan H&uuml;gel, Hans-J&ouml;rg Kreowski, Dietrich Meyer-Ebrecht: Cyberwar and Cyberpeace. In Elias G. Carayannis, David F. J. Campbell, Marios Panagiotis Efthymiopoulos (Hrsg.) 2018:editors, Handbook of Cyber-Development, Cyber-Democracy, and Cyber-Defense, Heidelberg: Springer, S. 885-909.</i></p>
<p><b>AARON LYE</b> <i>(1989)</i> <i>promoviert in theoretischer Informatik an der Universit&auml;t Bre-men zum Thema Hypergraphtransformation. Er engagiert sich au&szlig;erdem im FIfF. Neuere Ver&ouml;ffentlichung:Aaron Lye 2017: Techniken und M&ouml;glichkeiten digitaler Kriegsf&uuml;hrung am Beispiel Stuxnet. FIfF-Kommunikation(2), S. 71-74.</i></p>
<p><b>Literaturverzeichnis</b></p>
<p>Armbrost, Andreas 2014: Polizeitechnologie: Predictive-Policing, Criminologia, <a href="https://criminologia.de/2014/03/polizeitechnologie-predictive-policing/" target="_blank" rel="noopener">https://criminologia.de/2014/03/polizeitechnologie-predictive-policing/</a> gepostet am 14.03.2014</p>
<p>Bundesministerium des Innern, f&uuml;r Bau und Heimat 2018: Projekt zur Gesichtserken-nung erfolgreich, Pressemitteilung vom 11.10.2018, <a href="https://www.bmi.bund.de/DE/minister" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmi.bund.de/DE/minister</a> ium/ministerium-node.html, aufgerufen am 28.08.2019</p>
<p>Bundespolizeipr&auml;sidium 2018:. Abschlussbericht zum Teilprojekt 1 &#8222;Biometrische Gesichtserkennung&#8220; am Bahnhof Berlin S&uuml;dkreuz, Stand 18.09.2018, <a href="https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2018/10/181011_abschlussbericht_gesichtserkennung_down.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2018/10/181011_abschlussbericht_gesichtserkennung_down.pdf?__blob=publicationFile</a> aufgerufen am 28.08.2019</p>
<p>Europ&auml;ische Kommission 2017: Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens f&uuml;r die Interoperabilit&auml;t zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migrati-n) COM(2017) 794 final.</p>
<p>Greis, Friedhelm 2018: Pilotprojekt S&uuml;dkreuz ausgewertet: Fl&auml;chendeckende Gesichtserkennung r&uuml;ckt n&auml;her, golem, 12.10.2018, <a href="https://www.golem.de/news/pilotprojekt-suedkreuz-ausgewertet-flaechendeckende-gesichtserkennung-rueckt-naeher-1810-137080.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.golem.de/news/pilotprojekt-suedkreuz-ausgewertet-flaechendeckende-gesichtserkennung-rueckt-naeher-1810-137080.html</a>, aufgerufen am 28.08.2019</p>
<p>Heitm&uuml;ller, Ulrike 2017: Predictive-Policing: Die deutsche Polizei zwischen Cyber-CSI und Minority Report, heise.de,. <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Predictive-Policing-Die-deutsche-Polizei-zwischen-Cyber-CSI-und-Minority-Report-3685873.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Predictive-Policing-Die-deutsche-Polizei-zwischen-Cyber-CSI-und-Minority-Report-3685873.html</a> aufgerufen am 25.08.2019</p>
<p>Heitm&uuml;ller, Ulrike 2019: Missing Link: Predictive-Policing &#8211; die Kunst, Verbrechen vorherzusagen. Heise.de, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Missing-Link-Predictive-Policing-die-Kunst-Verbrechen-vorherzusagen-4425204.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Missing-Link-Predictive-Policing-die-Kunst-Verbrechen-vorherzusagen-4425204.html</a> aufgerufen am 25.08.2019</p>
<p>Hunko, Andrej 2014: Wie der Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr das Internet aussp&auml;hen wollen. <a href="http://andrej-hunko.de/component/content/article/7-beitrag/2152-wie-der-bundesnachrichtendienst-und-die-bundeswehr-das-internet-ausspaehen-wollen" target="_blank" rel="noopener">http://andrej-hunko.de/component/content/article/7-beitrag/2152-wie-der-bundesnachrichtendienst-und-die-bundeswehr-das-internet-ausspaehen-wollen</a> aufgerufen am 20.07.2019</p>
<p>Kampagne f&uuml;r Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) (Hrsg.). Allt&auml;glicher Ausnahmezustand: Institutioneller Rassismus in deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden. kritik_praxis. 2016</p>
<p>Krempl, Stefan 2015: Internet&uuml;berwachung: Europol will an Daten von Facebook und Twitter. Heise.de, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Internetueberwachung-Europol-will-an-Daten-von-Facebook-und-Twitter-2913746.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Internetueberwachung-Europol-will-an-Daten-von-Facebook-und-Twitter-2913746.html</a> aufgerufen am 23.08.2019</p>
<p>May, Mary 2018: Next Generation Forensics: Changing the role DNA plays in the justice system. <a href="http://sitn.hms.harvard.edu/flash/2018/next-generation-forensics-changing-role-dna-plays-justice-system/" target="_blank" rel="noopener">http://sitn.hms.harvard.edu/flash/2018/next-generation-forensics-changing-role-dna-plays-justice-system/</a> aufgerufen am 23.08.2019</p>
<p>Meister, Andre 2015: Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an &#8222;Massendatenauswertung von Internetinhalten&#8220;. Netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2015/geheimer-geldregen-verfassungsschutz-arbeitet-an-massendatenauswertung-von-internetinhalten/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2015/geheimer-geldregen-verfassungsschutz-arbeitet-an-massendatenauswertung-von-internetinhalten/</a> aufgerufen am 23.08.2019</p>
<p>Monroy, Matthias 2017: Soziale Kontrolle per Software: Zur Kritik an der vorhersagenden Polizeiarbeit. CILIP 113, <a href="https://www.cilip.de/2017/10/11/soziale-kontrolle-per-software-zur-kritik-an-der-vorhersagenden-polizeiarbeit/" target="_blank" rel="noopener">https://www.cilip.de/2017/10/11/soziale-kontrolle-per-software-zur-kritik-an-der-vorhersagenden-polizeiarbeit/</a> aufgerufen am 23.08.2019</p>
<p>Monroy, Matthias 2018a: Neues EU-System zur Identifizierung mit Fingerabdr&uuml;cken freigeschaltet. Cilip, <a href="https://www.cilip.de/2018/03/07/neues-eu-system-zur-identifizierung-mit-fingerabdruecken-freigeschaltet/" target="_blank" rel="noopener">https://www.cilip.de/2018/03/07/neues-eu-system-zur-identifizierung-mit-fingerabdruecken-freigeschaltet/</a> aufgerufen am 04.08.2019</p>
<p>Monroy, Matthias 2018b: Der europ&auml;ische Grenzgeheimdienst. Netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2018/der-europaeische-grenzgeheimdienst" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2018/der-europaeische-grenzgeheimdienst</a> aufgerufen am 04.08.2019</p>
<p>Monroy, Matthias 2019a: EU legt biometrische Datent&ouml;pfe zusammen. Netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2019/eu-legt-biometrische-datentoepfe-zusammen-jetzt-droht-der-abfrage-tsunami/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/eu-legt-biometrische-datentoepfe-zusammen-jetzt-droht-der-abfrage-tsunami/</a> aufgerufen am 06.02.2019</p>
<p>Monroy, Matthias 2019b: &#8222;Crawlen, &Uuml;berwachen und Sammeln&#8220;: EU forscht an Suchma-schine f&uuml;r kriminelle Internetinhalte. Netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2019/crawlen-ueberwachen-und-sammeln-eu-forscht-an-suchmaschine-fuer-kriminelle-internetinhalte/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/crawlen-ueberwachen-und-sammeln-eu-forscht-an-suchmaschine-fuer-kriminelle-internetinhalte/</a> aufgerufen am 11.02.2019</p>
<p>Monroy, Matthias 2019c: An Land, zu Wasser und in der Luft: EU-Mitgliedstaaten testen Drohnen zur Grenz&uuml;berwachung. Netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2019/an-land-zu-wasser-und-in-der-luft-eu-mitgliedstaaten-testen-drohnen-zur-grenzueberwachung" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/an-land-zu-wasser-und-in-der-luft-eu-mitgliedstaaten-testen-drohnen-zur-grenzueberwachung</a> aufgerufen am 21.08.2019</p>
<p>Novago, Emilia und Leydenberg, Anton 2019: Die M&auml;r vom genetischen Phantombild: Die &#8222;Erweiterten DNA-Analysen&#8220; auf dem Vormarsch. RHZ (2).</p>
<p>Perry, Walter L., McInnis, Brian, Price, Carter C., Smith, Susan C. und Hollywood, John S. 2013: Predictive-Policing &#8211; The Role of Crime Forecasting in Law Enforcement Operations, RAND Corporation, <a href="https://www.rand.org/pubs/research_reports/RR233.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.rand.org/pubs/research_reports/RR233.html</a>, aufgerufen am 28.08.2019</p>
<p>Reuter, Markus 2019: Gesichtserkennung: Automatisierter Rassismus gegen uigurische Minderheit in China. Netzpolitik.org, <a href="https://netzpolitik.org/2019/gesichtserkennung-automatisierter-rassismus-gegen-uigurische-minderheit-in-china/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/gesichtserkennung-automatisierter-rassismus-gegen-uigurische-minderheit-in-china/</a> aufgerufen am 15.04.2019</p>
<p>Sarbo, Bafta 2019: Racial Profiling in Deutschland: Keine Frage individuellen Fehlverhal-tens. CILIP 118-119, <a href="http://www.cilip.de/2019/06/18/racial-profiling-in-deutschland-keine-frage-individuellen-fehlverhaltens/" target="_blank" rel="noopener">http://www.cilip.de/2019/06/18/racial-profiling-in-deutschland-keine-frage-individuellen-fehlverhaltens/</a> aufgerufen am 24.08.2019</p>
<p>Singelnstein, Tobias 2019: Big Data bei der Polizei: Hessen sucht mit US-Software nach Gef&auml;hrdern. In: B. Bartolucci et al (Hrsg.), Grundrechte-Report 2019. S. 27-30.</p>
<p>Schelling, Arkadi 2019: K&uuml;nstliche Intelligenz als Cloud Service: Folgen f&uuml;r Gesell-schaft, Geheimdienst und Milit&auml;r. IMI-Analyse 2019/16.<br />Schultz, Susanne und Bartram, Isabelle 2017: Erweiterte DNA-Analysen: Technische Aufr&uuml;stung mit rassistischen Verwicklungen. CILIP 113, <a href="https://www.cilip.de/2017/09/08/erweiterte-dna-analysen-technische-aufruestung-mit-rassistischen-verwicklungen/" target="_blank" rel="noopener">https://www.cilip.de/2017/09/08/erweiterte-dna-analysen-technische-aufruestung-mit-rassistischen-verwicklungen/</a> aufgerufen am 24.08.2019</p>
<h5>Anmerkungen<br /></h5>
<p>[1]&nbsp; Dieser psychologische Effekt ist als Automation-Bias bekannt.</p>
<p>[2]&nbsp; Cloud Services bieten Dienste eines Rechenzentrums &uuml;ber das Internet an, von Festplattenspeicher</p>
<p>[3]&nbsp; Mit einer App k&ouml;nnen Bilder gegen eine Datenbank von ehemaligen Gef&auml;ngnisinsassen abgleichen werden. Mobile und station&auml;re &Uuml;berwachungskameras k&ouml;nnen ebenfalls mit Amazons System verbunden werden (vgl. Schelling 2019).</p>
<p>[4]&nbsp; Siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, f&uuml;r Bau und Heimat vom 11.10.2018 und den Abschlussbericht des Bundespolizeipr&auml;sidiums vom September 2018 sowie den Kommentar von Greis 2018.</p>
<p>[5]&nbsp; Dabei liefert eine ODER-Verkn&uuml;pfung, bei der ein Treffer vorliegt, wenn nur eins der zwei System das Gesicht erkennt, eine hohe Trefferrate, gleichzeitig aber auch eine hohe Falschakzeptanzrate. Bei einer UND-Verkn&uuml;pfung, bei der beide Systeme ein Gesicht erkennen m&uuml;ssen, erreicht man die kleinste Falschakzeptanzrate, jedoch auch eine nur ziemlich kleine Trefferquote.</p>
<p>[6]&nbsp; Der Begriff Gef&auml;hrder ist neu im Rechtssystem und unklar definiert. Klar ist nur, dass Menschen betroffen sind, denen Polizei oder Geheimdienste zutrauen, dass sie in der Zukunft Straftaten begehen k&ouml;nnten.</p>
<p>[7]&nbsp; Die Abfragen bei Europol erfolgen ebenfalls &uuml;ber ein neues Protokoll (&#8222;Querying Europol Systems&#8220;, QUEST) (vgl. Monroy 2019a).</p>
<p>[8]&nbsp; S. <a href="https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/ElektronischeFahndungs" target="_blank" rel="noopener">https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/ElektronischeFahndungs</a> Informationssysteme/Polizei2020/EPRIS_ADEP/EPRIS.html</p>
<p>[9]&nbsp; S. <a href="https://www.europol.europa.eu/activities-services/services-support/information-exchange" target="_blank" rel="noopener">https://www.europol.europa.eu/activities-services/services-support/information-exchange</a></p>
<p>[10] Synonyme Bezeichnungen f&uuml;r Predictive-Policing sind &#8222;Smart Policing&#8220;, &#8222;Crime Forecasting&#8220; und &#8222;Predictive Crime Mapping&#8220;. In Deutschland hat sich der Begriff Predictive-Policing durchgesetzt. Wer mehr zu diesem Thema erfahren m&ouml;chte, ist auf Perry et al. 2013, Armbrost 2014, Monroy 2017, Heitm&uuml;ller 2017, Heitm&uuml;ller 2019 und Singelnstein 2019 verwiesen.</p>
<p>[11] S. Projektwebsite: <a href="http://www.fp7-caper.eu/" target="_blank" rel="noopener">http://www.fp7-caper.eu/</a>.</p>
<p>[12] S. <a href="https://cordis.europa.eu/project/rcn/188358/factsheet/en" target="_blank" rel="noopener">https://cordis.europa.eu/project/rcn/188358/factsheet/en</a>.</p>
<p>[13] S. Projektwebsite: <a href="https://www.dhpol.de/departements/departement_II/FG_II.1/projekt-sentinel" target="_blank" rel="noopener">https://www.dhpol.de/departements/departement_II/FG_II.1/projekt-sentinel</a>. php.</p>
<p>[14] S. Projektwebsite: <a href="https://www.dhpol.de/departements/departement_III/FG_III.1/projekte/radig" target="_blank" rel="noopener">https://www.dhpol.de/departements/departement_III/FG_III.1/projekte/radig</a> z.php.</p>
<p>[15] S. Projektwebsite: <a href="https://www.dhpol.de/departements/departement_II/FG_II.5/x_sonar.php" target="_blank" rel="noopener">https://www.dhpol.de/departements/departement_II/FG_II.5/x_sonar.php</a>.</p>
<p>[16] S. Projektwebsite: <a href="https://www.dhpol.de/departements/departement_III/FG_III.1/projekte/prae" target="_blank" rel="noopener">https://www.dhpol.de/departements/departement_III/FG_III.1/projekte/prae</a> disiko.php.</p>
<p>[17] S. <a href="https://tensor-project.eu/overview/aims-and-objectives" target="_blank" rel="noopener">https://tensor-project.eu/overview/aims-and-objectives</a>.</p>
<p>[18] S. Projektwebsite: <a href="http://trivalent-project.eu/" target="_blank" rel="noopener">http://trivalent-project.eu</a>.</p>
<p>[19] S. Projektwebsite: <a href="https://www.prophets-h2020.eu/" target="_blank" rel="noopener">https://www.prophets-h2020.eu</a>.</p>
<p>[20] S. Projektwebsite: <a href="http://redalertproject.eu/" target="_blank" rel="noopener">http://redalertproject.eu</a>.</p>
<p>[21] Die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) untersucht beispielsweise im Rahmen des Projekts<br />&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/sicherheitsforschung-informationstechnische-aufruestung-der-polizei-1/">Sicherheitsforschung: informationstechnische Aufrüstung der Polizei</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Kritische Reflexionen zur Rolle rechtswissenschaftlicher Forschungspartner*innen in der zivilen Sicherheitsforschung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 47 &#8211; 58 Ob &#252;berhaupt &#8211; und wenn ja, mit welchen Erfolgsaussichten &#8211; sich Sozial- und Rechtswissenschaftler*innen an der zivilen Sicherheitsforschung beteiligen k&#246;nnen und sollen, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Viktoria Rappold und Susanne Schuster beschreiben im folgenden Beitrag einige strukturelle Hindernisse, limitierende Faktoren und abweichende Anspr&#252;che, die mit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/">Kritische Reflexionen zur Rolle rechtswissenschaftlicher Forschungspartner*innen in der zivilen Sicherheitsforschung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 47 &#8211; 58</p>
<p><i>Ob &uuml;berhaupt &#8211; und wenn ja, mit welchen Erfolgsaussichten &#8211; sich Sozial- und Rechtswissenschaftler*innen an der zivilen Sicherheitsforschung beteiligen k&ouml;nnen und sollen, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Viktoria Rappold und Susanne Schuster beschreiben im folgenden Beitrag einige strukturelle Hindernisse, limitierende Faktoren und abweichende Anspr&uuml;che, die mit der Frage &uuml;ber eine Beteiligung an der zivilen Sicherheitsforschung verbunden sind.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Der (vermeintliche) Anstieg der Kriminalit&auml;t sowie die als neu wahrgenommenen Gef&auml;hrdungspotenziale insbesondere durch terroristische Bedrohungen oder technische Entwicklungen sind Ankn&uuml;pfungspunkte f&uuml;r die zivile Sicherheitsforschung. Die umfangreichen F&ouml;rderausschreibungen der Bundesregierung und der Europ&auml;ischen Union zur zivilen Sicherheitsforschung setzen zunehmend auch die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen voraus.</p>
<p>Im Folgenden werden einige mit der Beteiligung rechtswissenschaftlicher Projektpartner*innen an der zivilen Sicherheitsforschung verbundene Probleme und divergierende Anspr&uuml;che aufgezeigt und Fragen dahingehend aufgeworfen, welchen Beitrag vor allem die Rechtswissenschaft an drittmittelgebundener ziviler Sicherheitsforschung leisten soll und kann.</p>
<h5>1. Beteiligung an der zivilen Sicher&shy;heits&shy;for&shy;schung</h5>
<p>Zun&auml;chst sollen einige grunds&auml;tzliche Aspekte der Beteiligung an der zivilen Sicherheitsforschung aufgezeigt und anschlie&szlig;end die Herausforderungen der konkreten Projektbeteiligung der ELSI (Ethical, Legal and Social Implications)-Partner*innen, speziell der rechtswissenschaftlichen Partner*innen benannt werden.</p>
<h5>a. Beteiligung an Versi&shy;cher&shy;heit&shy;li&shy;chung</h5>
<p>In den letzten Jahren l&auml;sst sich eine Ver&auml;nderung der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Interpretation von m&ouml;glichen Bedrohungen und hieraus folgenden Sicherheitsbed&uuml;rfnissen beobachten, welche durch Diskurse nicht nur beschrieben, sondern auch konstituiert werden (Singelnstein/Stolle 2012, S.&nbsp;34). Eine Beteiligung an Forschungsprojekten der zivilen Sicherheitsforschung ist deshalb auch dahingehend zu hinterfragen, ob durch diese eine Mitwirkung an der diskursiven Begr&uuml;ndung von Unsicherheitsgef&uuml;hlen und Sicherheitsbed&uuml;rfnissen erfolgen kann. Dass Sicherheit zwar nicht absolut sein, aber immer erh&ouml;ht werden kann, f&uuml;hrt zu h&ouml;heren Anspr&uuml;chen an Sicherheit, wodurch die Versicherheitlichung eher zu einer gef&uuml;hlten Unsicherheit beitr&auml;gt (Wehrheim 2018, S.&nbsp;211 (214)). Die zivile Sicherheitsforschung tr&auml;gt damit zur Schaffung der durch sie zu l&ouml;senden Probleme bei. Dabei ist Ankn&uuml;pfungspunkt der zivilen Sicherheitsforschung der (vermeintliche) Anstieg von Kriminalit&auml;t, wobei insbesondere terroristische Bedrohungen und/oder technische Innovationen als Ursachen adressiert werden.</p>
<p>Unter dem Label &#8222;Sicherheit&#8220; lassen sich unterschiedlichste Ma&szlig;nahmen legitimieren (Wehrheim 2018, S.&nbsp;211 ff.). Insbesondere mit dem Hinweis auf terroristische Bedrohungslagen wurden in den letzten Jahren vielf&auml;ltige neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse geschaffen oder bestehende durch weite Auslegung aufgeweicht. Zunehmend werden nicht mehr konkrete Gefahren abgewehrt, sondern blo&szlig;e Risiken adressiert und zum Gegenstand vorbeugender Bek&auml;mpfung von Straftaten gemacht. Dies zeigt sich vor allem in dem Trend der Ausweitung polizeilicher Eingriffsbefugnisse und der Aufnahme &#8222;weicher&#8220; Tatbestandsvoraussetzungen in neue polizeiliche Eingriffsbefugnisse, die zunehmend Gefahrerforschungseingriffe legitimieren, beispielsweise mit der Einf&uuml;hrung eines neuen Gefahrenbegriffs der drohenden Gefahr, womit eine Absenkung der Eingriffsschwelle bezweckt und auch erreicht wird.</p>
<h5>b. Zivile &ndash; milit&auml;&shy;ri&shy;sche Sicher&shy;heits&shy;for&shy;schung</h5>
<p>Die von der Bundesregierung und der EU lancierten F&ouml;rderprogramme zur zivilen Sicherheitsforschung sind gepr&auml;gt von der Beteiligung der Technikpartner*innen und deren Interessen, was nicht erst innerhalb der Projektlaufzeit relevant wird, sondern bereits zum Zeitpunkt der Entwicklung der Ausschreibungen. Sowohl bei der Anbahnung von Ausschreibungen als auch in den gef&ouml;rderten Projekten selbst sind vielfach Unternehmen und Forschungseinrichtungen vertreten, die auch milit&auml;rische Techniknutzung adressieren. Auch wenn die Ausrichtung auf die zivile Sicherheit betont wird, haben die Forschungsergebnisse daher nicht selten dual-use-Charakter und werden innerhalb der Unternehmensstruktur ggf. auch f&uuml;r die Entwicklung milit&auml;rischer Technologien genutzt (vgl. T&ouml;pfer 2014, S.&nbsp;16 ff., zur fehlenden Abgrenzung zwischen ziviler und milit&auml;rischer Sicherheitsforschung in deutschen und europ&auml;ischen F&ouml;rderausschreibungen auch Busch 2009, S.&nbsp;5 ff.). Damit wird durch die F&ouml;rderprogramme der zivilen Sicherheitsforschung auch die milit&auml;rische Sicherheitsforschung privater Unternehmen zumindest indirekt gef&ouml;rdert.</p>
<p>Zudem ist eine fortschreitende Militarisierung der Polizei zu beobachten, welche durch die Narrative vermeintlicher Bedrohungslagen f&uuml;r die Polizeiarbeit legitimiert (vgl. Schmidt/Knopp 2018, S.&nbsp;30 ff.) und zus&auml;tzlich vorangetrieben wird, wenn private Unternehmen und au&szlig;eruniversit&auml;re Forschungseinrichtungen bereits f&uuml;r milit&auml;rische Zwecke entwickelte Technologien f&uuml;r die zivile Sicherheitsforschung und Anwendung durch Polizeibeh&ouml;rden nutzbar machen.</p>
<h5>c. Beteiligte Interessen</h5>
<p>Neben der problematischen Abgrenzung der milit&auml;rischen und zivilen Sicherheitsforschung durch die Beteiligung dargestellter Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist die Zusammensetzung der Projektverb&uuml;nde auch in anderer Hinsicht verbesserungsw&uuml;rdig.</p>
<p>Die gef&ouml;rderten Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung sollen als anwendungsorientierte Forschung eine hohe Praxisrelevanz erkennen lassen. Um diese sicherzustellen, sind in vielen Projekten Vertreter*innen der Polizeien und Kriminal&auml;mter des Bundes und der L&auml;nder als sogenannte assoziierte Partner*innen vertreten. F&uuml;r eine tats&auml;chliche praktische Einsetz- bzw. Einf&uuml;hrbarkeit ist jedoch nicht nur die Perspektive der sogenannten Endanwender*innen, also Polizeibeamt*innen, relevant, sondern auch die gesellschaftliche Perspektive der angestrebten Entwicklungen. Um eine umfassende Bewertung der praktischen Einsetz- und Einf&uuml;hrbarkeit sowie der erw&uuml;nschten Akzeptanz der entwickelten Technologien zu erreichen, muss bei einer Beteiligung staatlicher Vertreter*innen in den Verbundprojekten auch die Beteiligung entsprechender zivilgesellschaftlicher Vertreter*innen vorausgesetzt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass Projektpartner*innen unterschiedlicher zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen inkludiert werden. Unverzichtbar ist dabei die Mitarbeit von Interessenvertretungen der durch die entwickelten Technologien und polizeilichen Ma&szlig;nahmen besonders adressierten und/oder betroffenen Personengruppen.</p>
<p>Eine konstruktive Beteiligung der assoziierten Partner*innen, sowohl auf staatlicher als auch auf zivilgesellschaftlicher Seite, erfordert eine Strukturierung der Projektarbeit sowie Diskussionskultur, die einen offenen und kritischen Austausch aller universit&auml;r und au&szlig;eruniversit&auml;r wissenschaftlichen, technischen, privatwirtschaftlichen und assoziierten Partner*innen erm&ouml;glicht. Insbesondere im Hinblick auf die Einbindung zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen ist dies von besonderer Bedeutung, um sicherzustellen, dass auch kritische Perspektiven einbezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass zivilgesellschaftliche Vertreter*innen auch langfristig bereit sind, in Forschungsverb&uuml;nden mitzuwirken, ohne eine &#8218;Domestizierung&#8216; (vgl. Aden 2014, S.&nbsp;235 ff.) oder Feigenblattfunktion f&uuml;rchten zu m&uuml;ssen.&nbsp; Daher m&uuml;ssen Formate gefunden werden, die einen Austausch innerhalb der Verbundprojekte erm&ouml;glichen. Hierzu bedarf es einer Evaluation unterschiedlicher bereits praktizierter Modelle der Projektarbeit sowie ggf. neuer Formen der Projektorganisation, um passende Modelle f&uuml;r die von Bundesregierung und EU gef&ouml;rderten Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung zu finden.</p>
<p>Zur&uuml;ckkommend auf die notwendige Integration heterogener Perspektiven und Interessen darf diese jedoch nicht erst in der Projektlaufzeit ansetzen. Die vielfach sehr informelle Bildung der B&uuml;ndnisse von Forschungspartner*innen bedingt, dass die Entwicklung von Forschungsantr&auml;gen durch die Initiator*innen an potentielle Projektpartner*innen herangetragen wird, was eine bestehende pers&ouml;nliche Vernetzung und Motivation zur Zusammenarbeit voraussetzt. Die Beteiligung anderer potenziell geeigneter, aber unbekannterer Akteur*innen kommt mangels Kenntnis der Antragsentwicklung einer sich formierenden Gruppe von Projektverbundpartner*innen f&uuml;r diese so ggf. gar nicht in Betracht. Daher sollte bereits die Bildung der Forschungsverb&uuml;nde durch transparente und partizipative Anbahnungs- und Ausschreibungsprozesse erfolgen, welche die Integration von noch unbekannten oder kritischen Perspektiven, nicht etablierten Ans&auml;tzen sowie neuer Akteur*innen im Forschungsfeld erm&ouml;glicht. Es besteht hier also noch Aufholbedarf hinsichtlich der transparenten und partizipativen Gestaltung der Prozesse der Ausschreibung sowie der Strukturierung der Antragsentwicklung und auch Projektdurchf&uuml;hrung.</p>
<h5>d. Notwen&shy;dig&shy;keit der fachwis&shy;sen&shy;schaft&shy;li&shy;chen und gesell&shy;schaft&shy;li&shy;chen Diskussion</h5>
<p>Neben der Problematik der Beteiligung an einer diskursiven Begr&uuml;ndung von Unsicherheit und damit dem Kreislauf des Bed&uuml;rfnisses nach Sicherheit(-sforschung) und einem damit einhergehenden Unsicherheitsgef&uuml;hl kann die Beteiligung von ELSI-Partner*innen auch mit der Chance einer umfassenderen Reflektion der Forschungsinhalte verbunden sein. Ein Potenzial, das die rechtlichen Teilvorhaben innerhalb der Verbundprojekte entfalten k&ouml;nnen, ist, die in den Verb&uuml;nden diskutierten Fragen und untersuchten Technologien fr&uuml;hzeitig sowohl in die (fach-) wissenschaftliche Diskussion als auch in den breiten gesellschaftlichen Diskurs einzubringen. Gerade in der Sicherheitsforschung stellt sich regelm&auml;&szlig;ig die Frage, bis zu welchem Grad die tats&auml;chliche Nutzung des technisch M&ouml;glichen auch w&uuml;nschenswert und rechtlich zul&auml;ssig ist.</p>
<p>Insbesondere aufgrund einer in der Legislative zu beobachtenden Tendenz, dass erlaubt sein soll, was technisch m&ouml;glich ist (Singelnstein/Stolle 2012, S.&nbsp;111), sollte durch eine breite Beteiligung zivilgesellschaftlicher Partner*innen eine breite Diskussion bereits im Entwicklungsprozess Einfluss auf technische Innovationen und ihre Bewertung nehmen und so die Grundlage f&uuml;r einen notwendigen &ouml;ffentlichen Diskurs geschaffen werden.</p>
<p>Anwendungsorientierte zivile Sicherheitsforschung geht aufgrund ihrer praktischen Zielrichtung zwangsl&auml;ufig mit der politischen Frage nach den intendierten und nicht-intendierten gesellschaftlichen Konsequenzen einher. Dieser sowohl die anwendungsorientierte als auch die Grundlagenforschung betreffende Aspekt verlangt bezogen auf die zivile Sicherheitsforschung ein Hinterfragen der Funktionen von Versicherheitlichung und der adressierten Interessen (vgl. zum Ganzen: Wertheim 2018, S.&nbsp;211 (215 f.)). Die Beteiligung an ziviler Sicherheitsforschung und das Einbringen der entsprechenden Fragestellungen in Diskurse ist ambivalent, da sie auch zur Versicherheitlichung beitragen kann. Trotzdem ist eine fachwissenschaftliche, vor allem gesellschaftliche Diskussion und Bewertung der erforschten Themen aus rechtsstaatlicher und demokratischer Perspektive notwendig. Dies setzt voraus, dass Forschungsergebnisse bereits w&auml;hrend der Projektlaufzeit ver&ouml;ffentlicht werden, um sicherzustellen, dass Forschungsverb&uuml;nde, beteiligte Interessen und Ergebnisse transparent sind, Eingang in die entsprechenden Diskurse finden und hinterfragt werden k&ouml;nnen.</p>
<h5>2. Rechtliche Begrenzung durch ELSI-&shy;For&shy;schung</h5>
<p>Die Rolle der ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Forschungspartner*innen im Allgemeinen und die Aufgabe der rechtlichen Teilvorhaben im Speziellen besteht in der Untersuchung der rechtlichen Einsetzbarkeit der technischen Innovationen durch die Sicherstellung einer verfassungskonformen Technikgestaltung einerseits und Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen und Beschr&auml;nkungen ihrer (polizeilichen) Nutzung andererseits.</p>
<p>Hierzu stellen sich einige grunds&auml;tzliche Fragen hinsichtlich des Potenzials der Ergebnisse der rechtlichen Bewertungen und deren Begrenzungsfunktion. Dieses betrifft sowohl die Erwartungen an die ELSI-Forschung, aber auch die Frage, welches Einwirkungspotenzial die rechtlichen Teilvorhaben in der Projektphase haben sowie welches Einwirkungspotenzial polizeiliche Eingriffsbefugnisse hinsichtlich der Begrenzung staatlichen Handelns haben.</p>
<p>a. Erwartungen an ELSI-Forschung und rechtliche Teilvorhaben</p>
<p>Die Forderung nach verantwortungsvoller Forschung, Technikentwicklung und Innovation findet heute sicher breite Zustimmung (Linder et al. 2016, S.&nbsp;9). Auch deshalb setzen die F&ouml;rderausschreibungen der zivilen Sicherheitsforschung von Seiten der Bundesregierung und der EU zunehmend die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen voraus. Insbesondere die ELSI-Partner*innen sehen sich mit unterschiedlichen Erwartungen an die Umsetzung verantwortungsvoller Forschung und Entwicklung konfrontiert.</p>
<p>Hinsichtlich technischer Innovationen betreffen diese Erwartungen aufgrund ihrer zunehmenden Einwirkung auf Alltag und Gesellschaft vor allem das Bed&uuml;rfnis nach einer systematischen Bewertung sowohl der vorgesehenen als auch nicht intendierten Auswirkungen durch unabh&auml;ngige Forschung (Renn 2014, S.&nbsp;9).</p>
<p>Dieser positive Aspekt der Zielsetzungen und Erwartungen an die Beteiligung von ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Projektpartner*innen in den Verbundprojekten ist aber in den derzeitigen Forschungsstrukturen mit schwer umsetzbaren Anspr&uuml;chen verbunden.</p>
<p>So besteht hinsichtlich des Bed&uuml;rfnisses nach einer unabh&auml;ngigen und m&ouml;glichst neutralen Bewertung, wie bei den anderen Forschungspartner*innen auch, die Einschr&auml;nkung, dass jeder rechtlichen Bewertung regelm&auml;&szlig;ig ein bestimmtes Vorverst&auml;ndnis zu Grunde liegen wird. Je nachdem welche*r Rechtswissenschaftler*innen an dem Projekt beteiligt ist, unterscheidet sich der Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung der im Projekt entwickelten Technologien, so dass beispielsweise eine eher freiheitsorientierte Begutachtung erfolgt oder eine solche, die polizeiliche Ziele in den Vordergrund stellt. Dem Bed&uuml;rfnis der neutralen Bewertung kann damit auch durch rechtliche Forschungspartner*innen nicht vollumf&auml;nglich nachgekommen werden, da es f&uuml;r die Ergebnisse der rechtlichen Teilvorhaben eine entscheidende Rolle spielen kann, wer diese erarbeitet (zu einer entsprechenden Diskussion &uuml;ber den Anspruch an Neutralit&auml;t in der Technikfolgenabsch&auml;tzung bspw. Saretzki 2014, S.&nbsp;11 ff; Grunwald et al. 2014, S.&nbsp;17 ff.).</p>
<p>Auch das Bed&uuml;rfnis nach Unabh&auml;ngigkeit der Ergebnisse der ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Teilvorhaben durch entsprechende Forschungspartner*innen ist ein zu diskutierender Faktor. Aufgrund der angesprochenen Entstehungsstrukturen der Forschungsverb&uuml;nde bereits w&auml;hrend der Antragstellung bestehen f&uuml;r die ethischen, rechts- und sozialwissenschaftlichen Projektpartner*innen Zweifel hinsichtlich der inhaltlichen Unabh&auml;ngigkeit ihrer Bewertung. So stellt sich f&uuml;r die Projektpartner*innen die Frage, welche Folgen m&ouml;glicherweise mit einer kritischen Bewertung der im Forschungsverbund entwickelten Technologien und polizeilichen Ma&szlig;nahmen in Hinblick auf die Beteiligung an nachfolgenden Projektverb&uuml;nden verbunden sind.</p>
<p>In diesem Zusammenhang steht auch &#8211; nicht nur f&uuml;r die rechtlichen Teilvorhaben und auch nicht nur in der zivilen Sicherheitsforschung &#8211; die f&uuml;r die Unabh&auml;ngigkeit relevante Problematik der Drittmittelfinanzierung. Durch eine unabh&auml;ngige wissenschaftliche Bearbeitung des rechtlichen Teilvorhabens kann sich unter Umst&auml;nden auch zeigen, dass eine im Forschungsverbund entwickelte Technologie f&uuml;r den Einsatz innerhalb polizeilicher Ma&szlig;nahmen rechtlich nicht zul&auml;ssig ist. In einem solchen Fall k&auml;me der Projektabbruch in Betracht, wenn hierbei zuvor festgelegte Abbruchkriterien erreicht werden. Es best&uuml;nden f&uuml;r viele Projektpartner*innen jedoch Konsequenzen, die es zu vermeiden gilt, wurden doch im Vertrauen auf die Projektgelder beispielsweise Arbeitsvertr&auml;ge geschlossen, Ausstattung angeschafft oder Konferenzteilnahmen geplant. Dieses Problem besteht nicht nur f&uuml;r im Rahmen der F&ouml;rderausschreibungen der von Bundesregierung oder EU finanzierten Forschungsprojekte der zivilen Sicherheitsforschung, sondern ist ein grunds&auml;tzliches Problem drittmittelfinanzierter Forschung, welches die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG durch praktische Erw&auml;gungen herausfordern kann (bzgl. grundrechtlicher Aspekte der drittmittelgebundenen Wissenschaft vgl. die Fallstudie von G&auml;rditz 2019).</p>
<p>Zweifellos ist jedoch, dass die Beteiligung rechtlicher Teilvorhaben in Forschungsverb&uuml;nden nur dann konstruktiv und erfolgreich im Sinne der Anspr&uuml;che an eine systematische Bewertung der Auswirkungen von Technologieentwicklung erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass auch eine kritische und unbequeme Bewertung m&ouml;glich ist, welche im Ergebnis gegebenenfalls auch einen Projektabbruch zur Folge haben kann. Nur dann k&ouml;nnen rechtliche Teilvorhaben einen konstruktiven Beitrag zur erfolgreichen Technikgestaltung leisten, die nicht im Verdacht steht, lediglich Alibi- und Feigenblattfunktion f&uuml;r neue technische Polizeieinsatzmittel zu haben.</p>
<p>Insgesamt liegen insbesondere in der Drittmittelf&ouml;rderung Probleme bezogen auf die Anspr&uuml;che und Erwartungen an die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Projektpartner*innen in von der Bundesregierung und EU gef&ouml;rderten Projektverb&uuml;nden der zivilen Sicherheitsforschung. Hierbei ist die Erwartung einer unabh&auml;ngigen Bewertung hinsichtlich der intendierten und nicht-intendierten Auswirkungen der entwickelten Technologie f&uuml;r den polizeilichen Einsatz hervorzuheben.</p>
<h5>b. Potenzial der rechtlichen Bewertung in der Projekt&shy;phase</h5>
<p>Ziel der rechtlichen Teilvorhaben entsprechend den F&ouml;rderausschreibungen ist es, durch fr&uuml;hzeitige und kontinuierliche Begleitung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen, diese im Austausch mit den Projektpartner*innen direkt in die technischen Entwicklungen einflie&szlig;en zu lassen und auf eine verfassungskonforme Technikgestaltung und damit rechtssichere Einsetzbarkeit der entwickelten Technologien innerhalb der geplanten polizeilichen Ma&szlig;nahmen hinzuwirken.</p>
<p>In verfassungsrechtlicher Hinsicht betreffen die mit terroristischen Bedrohungen legitimierten zus&auml;tzlichen M&ouml;glichkeiten der Datenerhebung, -speicherung und -verwendung entsprechender technischer Innovationen der Sicherheitsgesetze der letzten Jahre insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Schlepper 2011, 199 (201, Tab. 1)), denen mit einer durch privacy by design und privacy by default gepr&auml;gten Technikgestaltung begegnet werden soll. Aber auch das Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit ist bei technischen Innovationen nicht selten betroffen, woraus sich die h&ouml;chsten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben.</p>
<p>In praktischer Hinsicht ist das Einwirkungspotenzial der rechtlichen Teilvorhaben zun&auml;chst abh&auml;ngig von der Kooperation mit den Projektpartner*innen. Das gilt einerseits f&uuml;r das kontinuierliche Bereitstellen aller Informationen hinsichtlich der Technikentwicklung und andererseits f&uuml;r die Bereitschaft des konstruktiven Austauschs &uuml;ber die Integration der rechtlichen Bewertung in die technischen Entwicklungen bzw. das Aufgreifen von aus rechtlicher Perspektive notwendigen Anpassungen. Hierf&uuml;r ist, neben entsprechenden formalen Regelungen in den Kooperationsvertr&auml;gen der projektbeteiligten Institutionen insbesondere eine entsprechende Projektatmosph&auml;re notwendig. Diese muss von Beginn an durch ein gemeinsames offenes, diskursives Verst&auml;ndnis der gegenseitigen Rollen im Projekt gepr&auml;gt sein, als auch durch die proaktive Bereitstellung aller projektrelevanten Informationen an alle Projektpartner*innen. Eine gute Projektatmosph&auml;re ist dabei, wie in anderen Kontexten auch, insbesondere abh&auml;ngig von den Einstellungen der an der konkreten Projektdurchf&uuml;hrung beteiligten individuellen Personen. Dies betrifft sowohl das Verst&auml;ndnis ihrer eigenen Rolle im Forschungsverbund sowie ihres Verh&auml;ltnisses zu den jeweils anderen Projektpartner*innen und zur Rolle ihrer Fachdisziplin.</p>
<p>Werden projektrelevante Informationen nicht umf&auml;nglich ausgetauscht oder fehlt die Bereitschaft, die rechtlichen Bedenken und Hinweise auf Ver&auml;nderungsm&ouml;glichkeiten umzusetzen, stellt sich die Frage nach der Motivation zur Beteiligung rechtswissenschaftlicher Projektpartner*innen. Nur wenn Anpassungen im Entwicklungsprozess m&ouml;glich sind, kann ein rechtliches Teilvorhaben einen konstruktiven Beitrag zur erfolgreichen Technikgestaltung leisten.</p>
<h5>c. Einfluss&shy;po&shy;ten&shy;zial hinsicht&shy;lich Gesetz&shy;ge&shy;bung und Praxis</h5>
<p>Die Beteiligung assoziierter Partner*innen aus der Praxis &#8211; Anwender*innen der Polizeien und der Kriminal&auml;mter des Bundes und der L&auml;nder &#8211; soll dar&uuml;ber hinaus einen engen Austausch und eine praxisnahe und -taugliche Entwicklung der Technologien erm&ouml;glichen. Durch die Entwicklung praxistauglicher technischer Innovationen (f&uuml;r die Polizei) k&ouml;nnen dabei allerdings Fakten geschaffen werden; vor allem, wenn diese ohne hinreichende polizeiliche Eingriffsbefugnis Eingang in die polizeiliche Praxis finden und Gesetzgeber und Wissenschaft so bei der Auslegung bestehender oder der Schaffung neuer Befugnisse durch die Exekutive getrieben werden (vgl. Singelnstein/ Stolle 2012, S.&nbsp;54 m.w.N.). Dabei ist indes fraglich, ob die rechtliche Bewertung im Projekt tats&auml;chlich Einfluss auf den Einsatz bzw. den Verzicht auf den Einsatz der entwickelten Technologien in der Praxis hat, oder ob die Analyse der Anforderungen an einen Einsatz der entwickelten Technologie zur Schaffung neuer oder ausgeweiteter polizeilicher Eingriffsbefugnisse beitr&auml;gt. Damit w&uuml;rde die rechtliche Bewertung in der Realit&auml;t zwingend zur Ausweitung polizeilicher Befugnisse f&uuml;hren. Dies zeigte sich bereits in der Vergangenheit, wenn Eingriffsbefugnisse zun&auml;chst in sehr enger und begrenzender Form eingef&uuml;hrt und im Folgenden mit weiteren Anl&auml;ssen und Begr&uuml;ndungen stufenweise ausgeweitet wurden (Singelnstein/Stolle 2012, S.&nbsp;54).</p>
<p>Diese Entwicklung zeigt sich auch in der Versch&auml;rfungswelle der Sicherheits- und Datenschutzgesetzgebung auf der Ebene des Bundes und der L&auml;nder, die zunehmend nicht mehr konkrete Gefahren, sondern blo&szlig;e Risiken adressiert (Albrecht 2011, S.&nbsp;111 (115); Daase 2012, S.&nbsp;23 (26); Kaufmann 2017, S.&nbsp;11.), wie sich besonders eindr&uuml;cklich in der Einf&uuml;hrung der drohenden Gefahr als Tatbestandsmerkmal zeigt.</p>
<p>Neben der Auslegung geltenden Rechts stellt sich zudem die rechtspolitische Frage, ob den Anforderungen, welche die Entwicklungen der Sicherheitsforschung an das Polizeirecht stellen, mit neuen polizeilichen Eingriffsbefugnissen begegnet werden soll (vgl. hierzu allgemeiner Gusy 2017, S.&nbsp;56). Der Ansto&szlig; f&uuml;r Gesetzgebungsprozesse zur Schaffung neuer polizeilicher Ma&szlig;nahmen der Terrorismusabwehr kommt regelm&auml;&szlig;ig aus der &#8222;Sicherheitscommunity&#8220;, wobei rechtliche und gesellschaftliche Perspektiven mangels institutionalisierten Einflusses kaum eine Rolle spielen (vgl. Lang 2019, S.&nbsp;6). Die im Rahmen der Forschungsf&ouml;rderung der zivilen Sicherheitsforschung durchgef&uuml;hrten Projekte k&ouml;nnen auch Orte solcher Initiierungen darstellen. Inwieweit in diesem Rahmen das Ziel der wirksamen Einflussnahme rechtlicher oder gesellschaftlicher Perspektiven auf Gesetzgebungsprozesse erreicht werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft.</p>
<p>Dies liegt zum einen daran, dass die effektive Einbeziehung der ELSI-Partner*innen in den Forschungsverb&uuml;nden der technologiezentrierten zivilen Sicherheitsforschung noch nicht umfassend implementiert ist. Die Einbeziehung von ELSI-Partner*innen steht noch am Anfang und etablierte, funktionierende Modelle der selbstverst&auml;ndlichen und konstruktiven Einbeziehung von ELSI-Forschung sind noch nicht gefunden. Dies zeigt sich auch darin, dass im Rahmen von &ouml;ffentlichen und projekt&uuml;bergreifenden Veranstaltungen der zivilen Sicherheitsforschung wie Graduiertennetzwerktreffen, Sommerakademien und Innovationsforen die Rolle der ELSI-Forschung &#8211; bezeichnenderweise regelm&auml;&szlig;ig als &#8222;Begleitforschung&#8220; tituliert &#8211; hitzig diskutiert wird.</p>
<p>Zum anderen mangelt es, wie bereits dargestellt, noch vollst&auml;ndig an der Einbeziehung gesellschaftlicher Perspektiven durch die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Vertreter*innen, insbesondere mit Blick auf die besonders von den entwickelten Technologien betroffenen Personengruppen.</p>
<p>Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel, welchen Einfluss die Ergebnisse der ELSI-Forschung auf Gesetzgebungsprozesse und die Entwicklung von Gesetzesentw&uuml;rfen haben. Die im Rahmen von ELSI-Forschung erarbeiteten (rechtlichen) Anforderungen an entsprechende gesetzliche Regelungen k&ouml;nnen nur aufgezeigt und ihre Ber&uuml;cksichtigung durch den Gesetzgeber nur gefordert, aber nicht sichergestellt werden. &Uuml;ber den tats&auml;chlichen Einfluss der rechtlichen Bewertungen innerhalb von Verbundprojekten der zivilen Sicherheitsforschung und die Auswirkungen hinsichtlich der ausweitenden oder begrenzenden Rechtsauslegung und -setzung bestehen noch keine systematischen Untersuchungen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die zivile Sicherheitsforschung hat Einfluss darauf, was als sicherheitsrelevantes Problem gelten und mit welcher zu entwickelnden Technologie diesem begegnet werden soll. Die innerhalb der Verbundprojekte der zivilen Sicherheitsforschung entwickelten Technologien k&ouml;nnen Fakten f&uuml;r die und innerhalb der polizeilichen Praxis schaffen. Die Beteiligung ethischer, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungspartner*innen kann hierbei aber die Chance beinhalten, diesen Einfluss nicht allein den an den Forschungsprojekten beteiligten privaten Unternehmen, technischen Forschungsinstituten und Vertreter*innen der Polizei zu &uuml;berlassen. Aufgrund des zunehmenden Einflusses technischer Entwicklungen allgemein und speziell auf die polizeiliche Praxis besteht die Notwendigkeit eines umfassenden, nicht nur wissenschaftlichen, sondern insbesondere gesellschaftlichen Diskurses. Weiterhin muss eine m&ouml;glichst unabh&auml;ngige Bewertung von Technologieentwicklung bez&uuml;glich ihrer intendierten und nicht intendierten Auswirkungen durchgef&uuml;hrt werden.</p>
<p>Problematisch sind hierbei insbesondere die derzeit noch nicht etablierten Strukturen zur effektiven Einbindung der ELSI-Forschung sowie die fehlende Einbindung von Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der von den polizeilichen Ma&szlig;nahmen adressierten und/oder betroffenen Personengruppen. Eine Beteiligung von ELSI-Partner*innen kann als Chance dahingehend verstanden werden, auf Transparenz und eine gesellschaftliche Debatte &uuml;ber die Forschungsinhalte der zivilen Sicherheitsforschung hinzuwirken. Eine konstruktive Beteiligung an Forschungsverb&uuml;nden der zivilen Sicherheitsforschung setzt dabei voraus, dass die Strukturen der Forschungsf&ouml;rderung substantielle &Auml;nderungen erfahren. Das gilt einerseits f&uuml;r die Entwicklung der F&ouml;rderausschreibungen und der Projektverb&uuml;nde, aber insbesondere f&uuml;r die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Interessenvertreter*innen, um den Transfer der Forschungsinhalte in die Gesellschaft sicherzustellen.&nbsp;&nbsp;<br />Jedoch bedarf es hierzu weiterer theoretischer und empirischer Auseinandersetzung mit den Erwartungen und der tats&auml;chlichen Rolle und Wirkung der ELSI-Partner*innen in den Projekten. Fragen hierbei betreffen die Rolle der ELSI-Partner*innen gem&auml;&szlig; der Ausschreibung, ihren Anspruch an die Beteiligung und die tats&auml;chliche Rolle und Wirkung in der Projektdurchf&uuml;hrung. Weiterhin w&auml;ren empirische Untersuchungen interessant, die Aufschluss dar&uuml;ber geben, welche positiven und negativen Folgen die rechtlichen Teilvorhaben erreichen. Dies betrifft sowohl ihre Wirkung innerhalb der Projekte als auch die generelle Frage nach dem Einfluss der Technikentwicklung in Projekten auf polizeiliches Handeln und Gesetzgebung. Eine theoretische und empirische Auseinandersetzung mit diesen Aspekten k&ouml;nnte zur Kl&auml;rung beitragen, ob und wie eine Beteiligung von ELSI-Partner*innen an ziviler Sicherheitsforschung Potenzial haben kann, der grundrechtlich, menschenrechtlich und ethisch bedenklichen Ausuferung polizeilicher Befugnisse entgegenzuwirken.</p>
<p>Die aufgezeigten stellen nur einige Aspekte der notwendigen Diskussion &uuml;ber die Beteiligung potenzieller ELSI-Partner*innen an Verbundprojekten der zivilen Sicherheitsforschung dar. Unumg&auml;nglich ist jedoch, eine Beteiligung gr&uuml;ndlich zu hinterfragen und eine kritische Distanz der ELSI-Projektpartner*innen einzuhalten, um nicht Gefahr zu laufen, durch eine unreflektierte Beteiligung die Versicherheitlichung voranzutreiben und lediglich als &#8222;Feigenblatt&#8220; f&uuml;r staatliche und private Sicherheitsinteressen zu dienen.<br />&nbsp; <br />&nbsp; <br />&nbsp; <br />&nbsp; <br /><b>VIKTORIA&nbsp;RAPPOLD</b><i>&nbsp;&nbsp; ist Juristin und Kriminologin und seit 2017 wissenschaftliche Mitarbeiterin am F&Ouml;PS Berlin. Zuvor war sie als Referentin in einer Nichtregierungsorganisation t&auml;tig. Neben ihrer T&auml;tigkeit am F&Ouml;PS ist sie Lehrbeauftragte f&uuml;r Grund- und Menschenrechte an der HWR Berlin und promoviert an der Universit&auml;t Regensburg zu Strafverfahren nach &sect;&nbsp;340 StGB.</i></p>
<p><b>SUSANNE&nbsp;SCHUSTER&nbsp;</b><i>&nbsp; ist Juristin und war von 2017-19 wissenschaftliche Mitarbeiterin am F&Ouml;PS Berlin. Zuvor arbeitete sie f&uuml;r den unabh&auml;ngigen nationalen Pr&auml;ventionsmechanismus zur Verh&uuml;tung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (</i><a href="http://www.nationale-stelle.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.nationale-stelle.de</i></a><i>) und im Bundesamt f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie hat k&uuml;rzlich ihre Promotion an der Europa-Universit&auml;t Viadrina zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingereicht und ist als Richterin am Landgericht Cottbus t&auml;tig.</i></p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Aden, Hartmut: Einflussnahme oder Entpolitisierung? Menschen- und B&uuml;rgerrechtsorganisationen als Akteure der Sicherheitskultur. In: Lange, Hans-J&uuml;rgen / Wendekamm, Michaela / Endre&szlig;, Christian: Dimensionen der Sicherheitskultur, 2014, S. 235-250.</p>
<p>Behr, Rafael: Cop Culture &#8211; der Alltag des Gewaltmonopols, 2. Auflage, Wiesbaden 2008.</p>
<p>Busch, Heiner: Eine besondere Wirtschaftsf&ouml;rderung. Vom Milit&auml;risch zum Sicherheitsindustriellen Komplex, CILIP 2009, S. 3-13.<br />Eisenberg, Ulrich / K&ouml;lbel, Ralf: Kriminologie, 7. Auflage, T&uuml;bingen 2017.</p>
<p>G&auml;rditz, Klaus F.: Universit&auml;re Industriekooperation, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft &#8211; Eine Fallstudie. Wissenschaftsrecht Beihefte Bd. 25. XII, T&uuml;bingen, 2019.</p>
<p>Grunwald, Armin / Hennen, Leonhard / Sauter, Arnold: Parlamentarische Technikfolgenabsch&auml;tzung in Deutschland und Europa; APuZ 2014, S. 17-24.</p>
<p>Gusy, Christoph: Ziele, Auftr&auml;ge und Ma&szlig;st&auml;be der Sicherheitsgew&auml;hrleistung. In: Gusy, Christoph / Kugelmann, Dieter / W&uuml;rtenberger, Thomas (Hrsg.): Rechtshandbuch Zivile Sicherheit, 2017, S. 3-22.</p>
<p>Lang, Andrej: Non-judicial review of counter-terrorism policies. The role of fundamental rights in the making of the anti-terror database and the data retention legislation in Germany. Vortrag bei der Inaugural Conference of the German Chapter of ICON&#8226;S Berlin, 28-29.03.2019.</p>
<p>Linder, Ralf / Goos, Kerstin / G&uuml;th, Sandra / Som, Oliver /Schr&ouml;der, Thomas: &raquo;Responsible Research and Innovation&laquo; als Ansatz f&uuml;r die Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik &#8211; Hintergr&uuml;nde und Entwicklungen, TAB-Hintergrundpapier Nr. 22, 2016, abgerufen am 4. November 2019 unter <a href="http://www.tab-beim-bundestag.de/de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.tab-beim-bundestag.de/de/</a> pdf/publikationen/berichte/TAB-Hintergrundpapier-hp022.pdf.</p>
<p>Renn, Ortwinn: Mit Sicherheit ins Ungewisse &#8211; M&ouml;glichkeiten und Grenzen der Technikfolgenabsch&auml;tzung, APuZ 2014, S. 3-10.</p>
<p>Saretzki, Thomas: Entstehung und Status der Technikfolgenabsch&auml;tzung, APuZ 2014, S.&nbsp;11-16.</p>
<p>Schlepper, Christina: Strategien der Legitimation restriktiver Sicherheitspolitik, Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie und Strafrechtsreform 2011, S. 199-212.</p>
<p>Schmidt, Stephanie / Knopp, Philipp: Narrative der Militarisierung: Zum Verh&auml;ltnis von Wirtschaft und Polizei auf dem europ&auml;ischen Polizeikongress, Cilip B&uuml;rgerrechte und Polizei, 2018, S. 30-37.</p>
<p>Singelnstein, Tobias / Stolle, Peer: Die Sicherheitsgesellschaft, 3. Auflage, Wiesbaden 2012.</p>
<p>T&ouml;pfer, Eric: Zivil-milit&auml;rische Sicherheitsforschung, Wissenschaft und Frieden, 2012, S. 16-19.</p>
<p>Wehrheim, Jan: Kritik der Versicherheitlichung: Thesen zur (sozialwissenschaftlichen) Sicherheitsforschung. Kriminologisches Journal 2018, S. 211-221.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/kritische-reflexionen-zur-rolle-rechtswissenschaftlicher-forschungspartnerinnen-in-der-zivilen-sich/">Kritische Reflexionen zur Rolle rechtswissenschaftlicher Forschungspartner*innen in der zivilen Sicherheitsforschung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorratsdatenspeicherung  unbeschränkt und überall!?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 59 &#8211; 70 In der europ&#228;ischen &#214;ffentlichkeit wird seit dem Fr&#252;hjahr 2001 &#252;ber Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Trotz klarstellender h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung ist die politische und juristische Debatte &#252;ber den Zugriff von Sicherheitsbeh&#246;rden auf die zunehmende Masse digitaler Datenbest&#228;nde immer noch verhaftet im Konflikt um Meta-Daten aus der Telekommunikation. Digitale Menschenkontrolle ist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 59 &#8211; 70</p>
<p><i>In der europ&auml;ischen &Ouml;ffentlichkeit wird seit dem Fr&uuml;hjahr 2001 &uuml;ber Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Trotz klarstellender h&ouml;chstrichterlicher Rechtsprechung ist die politische und juristische Debatte &uuml;ber den Zugriff von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf die zunehmende Masse digitaler Datenbest&auml;nde immer noch verhaftet im Konflikt um Meta-Daten aus der Telekommunikation. Digitale Menschenkontrolle ist aber inzwischen zu einem Ph&auml;nomen geworden, das marktgetrieben insbesondere von privaten Unternehmen praktiziert wird, was sich der Staat zunutze macht bzw. machen kann. Es ist notwendig, eine umfassende &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung durchzuf&uuml;hren und eine normative sowie praktische Einhegung vorzunehmen.</i></p>
<h5>1. Kurze Geschichte</h5>
<p>2001 wurden Forderungen einer europ&auml;ischen Polizeiarbeitsgruppe bekannt, die Verbindungsdaten von Festnetz- und Mobil-Telekommunikation (TK) mindestens sieben Jahre lang zu archivieren und sicherheitsbeh&ouml;rdlichen &#8222;Bedarfstr&auml;gern&#8220; zug&auml;nglich zu machen. Bis dahin war klar, dass derartige Verbindungsdaten fr&uuml;hestm&ouml;glich, also i. d. R. nach Ende der Verbindung bzw. sp&auml;testens nach erfolgter Abrechnung gel&ouml;scht bzw. anonymisiert werden. Zuvor schon war in Deutschland die Forderung nach Vorratsspeicherung von TK-Verbindungsdaten von Polizeibeh&ouml;rden erhoben und vom damaligen Bundesinnenminister Otto Schily bekr&auml;ftigt worden. Seitdem tobt eine &ouml;ffentliche Auseinandersetzung unter dem Begriff &#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220;, bei der von B&uuml;rgerrechtsseite der &Uuml;berwachungsstaat, von Sicherheitsbeh&ouml;rden die Kapitulation vor dem Verbrechen an die Wand gemalt wird.</p>
<p>Als Schily erkannte, dass er mit seinen Vorstellungen in Deutschland politisch nicht durchdringen w&uuml;rde, verlegte er sich darauf, &uuml;ber den Umweg der Europ&auml;ischen Union (EU) die TK-Vorratsdatenspeicherung verpflichtend vorzusehen. Die damit verbundenen Normierungsbestrebungen auf europ&auml;ischer wie auf nationaler Ebene sind bis heute nicht abgeschlossen. Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hatte die verbindlichen Vorgaben auf EU-Ebene am 08.04.2014 f&uuml;r grundrechtswidrig erkl&auml;rt[1] und dies mit Urteil vom 21.12.2016 best&auml;tigt.[2]</p>
<p>Das aktuelle deutsche Gesetz, das am 18.12.2015 in Kraft trat[3], wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angegriffen. Zuvor hatte das BVerfG mit Urteil vom 02.03.2010 eine fr&uuml;here nationale Regelung wegen des Versto&szlig;es gegen die Verfassung aufgehoben.[4]</p>
<p>Vorratsdatenspeicherung beschr&auml;nkt sich nicht auf TK-Verbindungsdaten. Digitale Daten fallen bei immer mehr t&auml;glichen Verrichtungen an. Sie werden auch in anderen Zusammenh&auml;ngen f&uuml;r Zwecke von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf Vorrat gespeichert. So urteilte der EuGH am 26.07.2017 &uuml;ber eine Vorratsdatenspeicherung von Flugverkehrsdaten auf Grundlage eines geplanten Abkommens zwischen Kanada und der EU.[5]</p>
<h5>2. Mehr als Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;-&shy;Ver&shy;bin&shy;dungs&shy;daten</h5>
<p>K&uuml;nftig d&uuml;rfte aus sicherheitsbeh&ouml;rdlicher Sicht die Nutzung von digitalen Zahlungsdaten zunehmend relevant werden. Diese entstehen bspw. im Rahmen von Zahlungsvorg&auml;ngen &uuml;ber das Internet sowie per Karte oder Smartphone am &#8222;Point of Sale&#8220; (POS), also an der Ladenkasse. Insofern gibt es noch keine umfassende Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung; entsprechende Forderungen werden aber erhoben.[6] Die Pflicht zur ausnahmslosen Aufzeichnung von Online-Zahlungen wurde im Rahmen der 5. Geldw&auml;sche-Richtlinie (5. AMLD)&nbsp; [7] erst nach Intervention des EU-Parlaments gestrichen. In der bis zum 10.01.2020 umzusetzenden EU-Richtlinie ist vorgesehen, dass anonyme E-Geld-Zahlungen am physischen POS statt bisher bis zu 250 &#8364; nur noch bis zu 150 &#8364; zul&auml;ssig sind. Weiterhin besteht die M&ouml;glichkeit der Nutzung von anonymem Bargeld. Anonyme Zahlungen im Internet sind nach der 5. AMLD auf maximal 50 &#8364; pro Transaktion beschr&auml;nkt. Angesichts des Umstands, dass die Nutzung von Bargeld immer weiter zur&uuml;ckgedr&auml;ngt wird und diese teilweise selbst an Ladenkassen nicht mehr angenommen wird, drohen Verh&auml;ltnisse, bei denen jede finanzielle Transaktion einer konkreten nat&uuml;rlichen Person zugeordnet werden kann. Zugleich werdender Zugriff auf die Finanztransaktionsdaten durch Sicherheitsbeh&ouml;rden erleichtert und technische Schnittstellen zu den Sicherheitsbeh&ouml;rden aufgebaut.</p>
<p>Konsum- und Finanztransaktionen sind hinsichtlich ihrer Aussagekraft &uuml;ber die Pers&ouml;nlichkeit der Betroffenen mit TK-Verkehrs- bzw. TK-Metadaten vergleichbar, auch wenn sie nicht, wie TK-Daten, durch das Telekommunikationsgeheimnis spezifisch verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzt sind (Art. 7 Grundrechte-Charta &#8211; GRCh; Art. 10 GG). Wohl aber kommt den Transaktionsdaten einfachgesetzlich &uuml;ber das Steuergeheimnis sowie &uuml;ber bankenrechtliche Vertraulichkeitszusicherungen ebenso ein verst&auml;rkter Schutz zu.</p>
<p>Eine dritte Dimension der Vorratsspeicherung er&ouml;ffnet sich mit Mobilit&auml;tsdaten. Flugdaten, sogenannte <i>Passenger Name Records </i>(PNR), wie sie Grundlage f&uuml;r das Gutachten des EuGH zum Vertrag zwischen Kanada und der EU waren, sind nur die Spitze eines gr&ouml;&szlig;eren &#8222;Datenbergs&#8220;. Schon &uuml;ber Smartphones mit Lokalisierungsfunktion erfolgt heute, ohne gesetzlichen Zwang &#8211; auf einer in der Praxis wenig freiwilligen Basis und v&ouml;llig intransparent &#8211; f&uuml;r die Betroffenen eine r&auml;umlich-zeitliche Zuordnung der meisten Mobilfunkger&auml;te. Mit der zunehmenden Online-Anbindung von Kfz entstehen nicht nur f&uuml;r Netz-, Plattform-, Dienste- und App-Anbieter, sondern auch &uuml;ber die Kfz-Hersteller Mobilit&auml;tsdaten, die konkreten Personen zuzuordnen sind. Diese Mobilit&auml;tsdaten genie&szlig;en keinen speziellen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Netz sch&uuml;tzender einfachgesetzlicher Regelungen ist leider stark durchl&auml;ssig.</p>
<p>Das &Uuml;berwachungsnetz zur Mobilit&auml;t wird, getragen von der technischen Weiterentwicklung, zunehmend enger: Die klassische Jedermann-Kontrolle erfolgte bisher &uuml;ber die Video&uuml;berwachung. Bei deren Einsatz im &ouml;ffentlichen Raum besteht eine nahezu unbegrenzte Streubreite. Lange Zeit war eine Individualisierung der Bilder schwierig und fehleranf&auml;llig. Dies &auml;ndert sich mit Fortschritten bei der Bildmuster- und Gesichtserkennung. Liegen digitalisierte Gesichtsbilder vor, auf die z. B. Sicherheitsbeh&ouml;rden schon heute &uuml;ber Personalausweis- und Passregister Zugriff haben,[8] k&ouml;nnen Personen einem Ort, zu dem sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhielten, pr&auml;zise zugeordnet werden. Diese Praxis wird in Berlin am Bahnhof S&uuml;dkreuz erprobt. Eine technisch weniger anspruchsvolle, aber daf&uuml;r schon vollautomatisierte Form eines solchen Einsatzes von Mustererkennung per Video f&uuml;r Sicherheitszwecke ist das Kfz-Kennzeichen-Scanning, zu dem das BVerfG am 18.12.2018 seine verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisierte.[9]</p>
<h5>3. Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen</h5>
<p>Das Spezifische der TK-Vorratsdatenspeicherung war und ist, dass zu einem f&uuml;r einen urspr&uuml;nglich konkreten Zweck verarbeitete Daten ausschlie&szlig;lich f&uuml;r sicherheitsbeh&ouml;rdliche Zwecke weiter aufbewahrt werden, ohne dass absehbar ist, dass die erfassten Daten zu aus Sicherheitssicht unauff&auml;lligen Personen von konkretem Nutzen sein werden.</p>
<p>Verfassungsrechtliche Ansatzpunkte f&uuml;r die Bewertung der Vorratsdatenverarbeitung sind das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 GRCh) in Verbindung mit weiteren Freiheitsrechten, etwa dem Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG, Art. 7 GRCh). Die Schutzwirkung dieser Grundrechte beschr&auml;nkt sich nicht auf die erstmalige Erhebung von Daten, sondern erstreckt sich auch auf deren weitere Nutzung. Die hoheitliche Eingriffsqualit&auml;t besteht nicht nur, wenn die Daten direkt von staatlichen Einrichtungen erfasst werden, sondern ebenso, wenn diese die Daten bei Privaten beschaffen, wo sie zuvor erhoben wurden.[10]</p>
<p>Staatliche Eingriffe m&uuml;ssen durch ein Gesetz pr&auml;zise und bereichsspezifisch erlaubt sein, das legitimen Gemeinwohlinteressen dient und dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gt, das also zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen ist (Art. 52 Abs. 1 GRCh). Dabei ist es n&ouml;tig, dass die betroffenen Daten sowie die Formen der Datenverarbeitung pr&auml;zise, d. h. hinreichend bestimmt beschrieben werden. Dies gilt insbesondere, wenn auf der Datenbasis automatisierte Analysen durchgef&uuml;hrt werden. Dann muss gew&auml;hrleistet sein, dass die angewendeten Modelle und Kriterien spezifisch und zuverl&auml;ssig sind und eine Identifizierung nur erfolgt, wenn ein begr&uuml;ndeter Verdacht vorliegt und dabei keine Diskriminierung erfolgt.[11]</p>
<p>In der Rechtsprechung des BVerfG wurde aus den Freiheitsrechten schon fr&uuml;h ein striktes &#8222;<i>Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat</i>&#8220; abgeleitet. Verboten ist die Verarbeitung von Daten zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken.[12]</p>
<p>Das BVerfG weist seit dem Volksz&auml;hlungsurteil darauf hin, dass personenbezogene Datenspeicherung eine abschreckende Wirkung f&uuml;r die Wahrnehmung von Freiheitsrechten haben kann und benennt ausdr&uuml;cklich die politischen Rechte auf &#8222;<i>Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&uuml;rgerinitiative</i>&#8222;. Der Mensch muss wissen k&ouml;nnen, &#8222;<i>wer was wann bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;</i>.&#8220; Informationelle Selbstbestimmung ist &#8222;<i>eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger begr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens</i>&#8222;.[13] Der Bundesgerichtshof nimmt ein Recht auf Anonymit&auml;t auch in Bezug auf die Wahrnehmung der Informations- und Meinungsfreiheit an.[14]</p>
<p>Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh&ouml;rt es auch, &#8222;<i>dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grunds&auml;tzlich fortbewegen k&ouml;nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu m&uuml;ssen und dem Gef&uuml;hl eines st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens ausgesetzt zu sein</i>&#8222;.[15] Datenverarbeitung darf deshalb nicht &#8222;einfach drauflos&#8220;, zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort &#8222;ins Blaue hinein&#8220; und &#8222;f&uuml;r alle F&auml;lle&#8220; erfolgen. Ein &#8222;blo&szlig;er Betriebsverdacht&#8220; gen&uuml;gt nicht.[16] Das BVerfG hat die gesellschaftliche Relevanz des Rechts auf Anonymit&auml;t mit seiner Feststellung akzentuiert, dass es &#8222;<i>zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland</i>&#8220; geh&ouml;rt, in der pers&ouml;nlichen Freiheitswahrnehmung nicht total erfasst und registriert zu werden (dazu ausf&uuml;hrlich unten 6).[17]</p>
<h5>4. Abw&auml;gung mit legitimen Zwecken</h5>
<p>Als &#8222;legitime Zwecke&#8220; f&uuml;r eine sicherheitsbeh&ouml;rdliche Datenverarbeitung sind die Effektivierung der Strafverfolgung, die Gefahrenabwehr und die Erf&uuml;llung der Aufgaben der Nachrichtendienste anerkannt. Der Staat &#8222;hat einen wirksamen Schutz der Grundrechte und Rechtsg&uuml;ter der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu sichern.&#8220; Die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm &#8211; unter Achtung von W&uuml;rde und Eigenwert des Einzelnen &#8211; zu gew&auml;hrleistende Sicherheit der Bev&ouml;lkerung (sind) Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Verfassungsg&uuml;tern im gleichen Rang stehen.[18]</p>
<p>Bei einer verfassungsrechtlichen Bewertung geht es darum, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der konkreten Datenverarbeitung f&uuml;r die Sicherheitszwecke zu begr&uuml;nden. Bei der rechtlichen Pr&uuml;fung l&auml;uft es dabei zumeist darauf hinaus, die Angemessenheit, also die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit &#8222;im engeren Sinne&#8220; festzustellen.</p>
<p>Es kommt dabei darauf an, woran die hoheitliche Datenverarbeitung ankn&uuml;pft: Ist Ankn&uuml;pfungspunkt ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten, eine &#8211; auch nur abstrakte &#8211; Gef&auml;hrlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation; oder geht es um Alltagshandeln, das im t&auml;glichen Miteinander elementar und f&uuml;r die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist? Schwer ist ein Eingriff, wenn Betroffene,<i> &#8222;ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben&#8220;, </i>dem Risiko von Ermittlungen ausgesetzt werden.&nbsp;[19] Bei einem gef&auml;hrlichen oder risikobehafteten Tun bzw. zur Beherrschung besonderer Gefahrenquellen sind dagegen anlasslose Kontrollen nicht generell ausgeschlossen. Eine spezifische Eigenschaft der Vorratsdatenverarbeitung ist deren Streubreite.&nbsp; Es darf dabei keine fl&auml;chendeckende Totalerfassung, keine &#8222;Rund&not;um&not;&uuml;berwachung&#8220; erfolgen.[21]</p>
<p>Die Eingriffsintensit&auml;t wird zudem durch die Missbrauchsm&ouml;glichkeiten der Datenverarbeitung bestimmt, wobei als Agierende sowohl staatliche Einrichtungen, die privaten Verarbeiter wie auch Dritte in Betracht zu ziehen sind. Bei einer sensitiven Datenverarbeitung ist ein besonders hohes Sicherheitsniveau gefordert. Werden die Daten automatisiert analysiert, so sind Sicherungsma&szlig;nahmen erforderlich, damit auf dieser Basis keine fehlerhaften oder diskriminierenden Entscheidungen getroffen werden (vgl. Art. 22 DSGVO).[22]</p>
<h5>5. Kriterien</h5>
<p>F&uuml;r die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ist die Speicherdauer von Relevanz. Generell gilt, dass diese hinsichtlich der jeweiligen Zweckerreichung so kurz wie m&ouml;glich sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Dass das BVerfG im Jahr 2010 bez&uuml;glich der TK-Vorratsdatenspeicherung grunds&auml;tzlich eine sechsmonatige Speicherdauer noch als angemessen bewertet hat, war wohl dem Umstand zuzuschreiben, dass bei einer anderen Bewertung eine Vorlage des Verfahrens vor dem EuGH notwendig gewesen w&auml;re, was vermieden werden sollte. Die Speicherdauer ist auf &#8222;das absolut Notwendige&#8220; zu beschr&auml;nken.[23]</p>
<p>Hinsichtlich der Speicherdauer wie der Erhebungs- sowie der Nutzungsvoraussetzungen muss nach der Art der Daten differenziert werden. So kann die Speicherung von reinen Pseudonymen ein geringerer Eingriff als die Speicherung identifizierter Datens&auml;tze sein. Angaben aus der Sph&auml;re der &Ouml;ffentlichkeit sind weniger schutzbed&uuml;rftig als solche aus dem Sozialbereich oder aus der Intimsph&auml;re. Ein Aspekt bei der <b>Abw&auml;gung ist, inwieweit die Datenspeicherung zur Erstellung aussagekr&auml;ftiger Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile</b> geeignet ist.[24]&nbsp; Einer zweckspezifischen Legitimation bedarf es bei sensitiven Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Absolut tabu ist der &#8222;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220;. [25]&nbsp; Das Gleiche gilt in Bezug auf Vorratsdatenverarbeitungen f&uuml;r Berufsgeheimnisse.[26]</p>
<p>Um Eingriffsma&szlig;nahmen auf das &#8222;absolut Notwendige&#8220; zu beschr&auml;nken, sind als Erhebungsvoraussetzungen restriktive differenzierte Festlegungen in Bezug auf Anlass, Ort und Zeit n&ouml;tig. Grundlage der Festlegungen m&uuml;ssen objektive, &uuml;berpr&uuml;fbare Anhaltspunkte und Sachverhalte sein.</p>
<p>Als prozedurale Kriterien sind <i>&#8222;eine f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabh&auml;ngigen Datenschutzbeauftragten sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verst&ouml;&szlig;en gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst&#8220;, </i>anerkannt.[27] Als Transparenzaspekte kommen in Betracht: die Offenheit der Erhebung und der Nutzung der Daten sowie die nachtr&auml;gliche Benachrichtigung gegen &uuml;ber Betroffenen. Hier&uuml;ber kann auch ein effektiver Rechtsschutz gew&auml;hrleistet werden. Zus&auml;tzlich m&ouml;glich sind spezielle Anordnungsvorbehalte, etwa durch einen <b>unabh&auml;ngigen Richter. Der Transparenz dienen weiterhin Begr&uuml;ndungs- und Dokumentationspflichten.</b> Zur Gew&auml;hrleistung der Einhaltung der Nutzungsregelungen ist eine effektive unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle n&ouml;tig, &uuml;ber die auch gew&auml;hrleistet wird, dass Verst&ouml;&szlig;e erkannt und sanktioniert werden.</p>
<p>Notwendig ist nicht nur ein gesetzlich klar definierter enger Rahmen f&uuml;r die Erfassung und Speicherung, sondern auch f&uuml;r die Verwendung der auf Vorrat gespeicherten Daten.</p>
<p>In Bezug auf die TK-Vorratsdatenspeicherung verlangt das BVerfG bzgl. der Strafverfolgung<i><b> &#8222;zumindest den durch bestimmte Tatsachen begr&uuml;ndeten Verdacht einer schweren Straftat&#8220;. </b></i>Dabei kann auf einen Katalog zur&uuml;ckgegriffen oder an den jeweils angedrohten Strafrahmen angekn&uuml;pft werden. Erg&auml;nzend muss f&uuml;r den konkreten Einzelfall die Verfolgung einer schweren Straftat vorliegen. Auch gem&auml;&szlig; dem EuGH ist &#8222;allein die Bek&auml;mpfung der schweren Kriminalit&auml;t&#8220; zur Rechtfertigung des Einsatzes dieser Ma&szlig;nahme in der Lage.[28]</p>
<p>Bei der Gefahrenwehr kann nicht an einen Katalog von Straftaten angekn&uuml;pft werden, die es zu verhindern gilt. Vielmehr m&uuml;ssen das ma&szlig;gebliche Ziel des konkret verfolgten Rechtsg&uuml;terschutzes und die Intensit&auml;t der Gef&auml;hrdung dieser Rechtsg&uuml;ter zur Grundlage genommen werden. Das BVerfG verwendet bei massiven Eingriffen als Rechtsfertigungskategorie die <i>&#8222;Abwehr von Gefahren f&uuml;r Leib und Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr&#8220;. </i>Die konkrete Gefahr wird n&auml;her beschrieben durch <i>&#8222;den Einzelfall, die zeitliche N&auml;he des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher&#8220;. Zur Abwehr einer &#8222;drohenden Gefahr&#8220;</i> sind Jedermannkontrollen und Vorratsdatenspeicherungen in jedem Fall unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.[29]&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r eine Nutzung von Vorratsdaten durch Nachrichtendienste sind wegen der Zuordnung zum pr&auml;ventiven Bereich die gleichen Anforderungen wie bei der Gefahrenabwehr zu stellen. Da diese Dienste aber oft weit im Vorfeld von Gefahren agieren, scheidet insofern eine Nutzung von Vorratsdaten regelm&auml;&szlig;ig aus.[30]</p>
<h5>6. &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;-&shy;Ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung</h5>
<p>Die &uuml;berm&auml;&szlig;igen &Uuml;berwachungsregelungen zum Polizeiaufgabengesetz Bayerns (PAG)[31]&nbsp; brachten einen Passus des Urteils des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 in die Diskussion zur&uuml;ck: Dass die Wahrnehmung der Freiheitsrechte nicht total erfasst und registriert werde, geh&ouml;re<i> &#8222;zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland&#8220;.[32]</i></p>
<p>Zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik geh&ouml;rt es, dass eine<i> &#8222;m&ouml;glichst fl&auml;chendeckende vorsorgliche Speicherung aller f&uuml;r die Strafverfolgung oder Gefahrenpr&auml;vention n&uuml;tzlichen Daten&#8220; </i>unzul&auml;ssig ist. Die vorsorglich anlasslose Speicherung muss die Ausnahme bleiben: <i>&#8222;Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivit&auml;ten der B&uuml;rger f&uuml;hren.&#8220; </i>Die Datenspeicherung darf zudem nicht durch den Staat direkt, sondern allenfalls durch private Stellen erfolgen und nicht die (Kommunikations-) Inhalte erfassen.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist, so das BVerfG, gezwungen, &#8222;bei der Erw&auml;gung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen&#8220; Zur&uuml;ckhaltung zu &uuml;ben. Durch vorsorgliche Datenspeicherungen wie z. B. der TK-Verkehrsdaten werde &#8222;<i>der Spielraum f&uuml;r weitere anlasslose Datensammlungen&#8220;</i> geringer.[33]</p>
<h5>7. Multiple Verar&shy;bei&shy;tungen f&uuml;r multiple Zwecke</h5>
<p>Das BVerfG hatte bei seinen Ausf&uuml;hrungen die Vorratsspeicherung von TK-Verkehrsdaten im Blick, die mit der Wahrung und Herstellung der inneren Sicherheit begr&uuml;ndet war. Dieser anlassbezogen richtige Ansatz muss indes bei der Erstellung einer &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung erweitert werden: Nicht nur das Datenvolumen und die Datenqualit&auml;t explodieren derzeit in der Praxis, sondern auch deren Verwendbarkeit. Die Zeiten, in denen Daten nur f&uuml;r einen Zweck erhoben wurden, sind schon l&auml;ngere Zeit vorbei. Die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung hat hieraus den konsequenten Schluss gezogen, dass die &#8211; im Gemeinwohl erfolgende &#8211; Zweitverwertung von Daten f&uuml;r Zwecke der Forschung (sowie der Statistik und des Archivwesens) privilegiert wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Mit dieser Privilegierung einhergehen muss eine Abschottung von weiteren Nutzungen und Begehrlichkeiten. Eine &auml;hnliche mit einer strengen Nutzungseinschr&auml;nkung verbundene Privilegierung kennen wir im deutschen Datenschutzrecht mit der Verwendung von Daten f&uuml;r Zwecke der Datensicherheit und Datenschutzkontrolle (so der bis zum 25.05.2018 anwendbare &sect; 31 BDSG-alt).</p>
<p>TK-Verkehrsdaten sind ein gutes Beispiel f&uuml;r die Ausweitung der Verwendbarkeit. Nicht zuletzt wegen ihrer multiplen Zweckgeeignetheit werden diese auch nicht mehr &#8222;Verkehrsdaten&#8220; bzw. &#8222;Nutzungsdaten&#8220;, sondern pr&auml;ziser &#8222;Meta-Daten&#8220; genannt. Die weitere Nutzung f&uuml;r andere Zwecke erfolgt normativ durch eine Abw&auml;gung zwischen den legitimen Nutzungsinteressen und den Schutzinteressen der Betroffenen (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Von der Datenschutzpraxis wurde schon weitgehend der Zweck der &#8222;Verbesserung&#8220; des Serviceangebots durch den Verantwortlichen anerkannt. Normativ hatte dieser Zweck eine Grundlage in &sect; 15 Abs. 3 S. 1 TMG, wonach Nutzungsdaten &#8222;f&uuml;r Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung&#8220; verwendet werden d&uuml;rfen. Die Nutzung dieser Formel hat sich inzwischen praktisch dahin gewendet, dass Verantwortliche Meta-Daten zur verbesserten Manipulation der Betroffenen nutzen.</p>
<p>W&auml;hrend diesen Nutzungszwecken von Rechtswegen mit Widerspruchsm&ouml;glichkeiten noch Einhalt geboten werden kann und es bei den Zwecken auf den individuellen Datensatz regelm&auml;&szlig;ig nicht ankommt, ist die Nutzung f&uuml;r Zwecke der Datensicherheit vom konkreten Datensatz abh&auml;ngig. Der b&uuml;rgerrechtliche Widerstand gegen diesen Verwendungszweck war bei TK-Meta-Daten lang anhaltend[34]&nbsp; und wurde &#8211; zu Recht &#8211; durch h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung gebrochen, als der EuGH am 19.10.2016 feststellte, dass die Verarbeitung von Meta-Daten sich nicht auf die <i>&#8222;konkrete Inanspruchnahme des Dienstes durch den fraglichen Nutzer&#8220; </i>beschr&auml;nken kann, sondern die generelle Gew&auml;hrleistung &#8222;der Funktionsf&auml;higkeit der Dienste&#8220; mit einschlie&szlig;t, wozu die informationstechnische Sicherheit geh&ouml;rt.[35]</p>
<p>Inzwischen werden durch private Betreiber von Applikationen und Plattformen massenhaft personenbezogene Daten erfasst, die nicht nur f&uuml;r die Erbringung der immer komplexer gestalteten Dienste erforderlich sind, sondern die weit dar&uuml;ber hinausgehen. Auch was die Dauer der Datenspeicherung angeht, gibt es bei vielen Betreibern in der Praxis keine Grenzen. Das Gesch&auml;ftsmodell von Facebook und Google besteht z. B. darin, Alltagsverrichtungen digital zu erfassen und daraus Querschnitts- und Leitzeitprofile zu erstellen, die zur Grundlage f&uuml;r (Online-)Werbung genutzt werden. Dabei erfolgt derzeit schon eine zeitlich unbegrenzte, anwendungs&uuml;bergreifende Total&uuml;berwachung. Der von diesen Betreibern verfolgte Zweck liegt dabei nicht nur in der Werbung; der Zweck liegt &#8211; &uuml;bergreifender &#8211;in der Total&uuml;berwachung selbst. Insofern kann nicht mehr von Vorratsspeicherung, es muss vielmehr von dauernder Verwendungsspeicherung gesprochen werden. Diese Daten sind potenziell und gesetzlich f&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden zug&auml;nglich, nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland. &Uuml;ber die StPO, &uuml;ber das Polizeirecht oder &uuml;ber sonstiges Sicherheitsrecht kann zwingend &#8211; zumindest bei konkreten Anl&auml;ssen &#8211; ein staatlicher Zugriff erfolgen. Dies geht so weit, dass Sicherheitsbeh&ouml;rden schon zwingend Zugriff direkt bei den Betroffenen auf Ton- und Bilddaten nehmen wollen, ohne dass diese St&ouml;rer sind.[36]</p>
<p>Wir befinden uns derzeit mitten in einer Digitalisierungsphase, bei der das technische Potenzial noch nicht ansatzweise ausgesch&ouml;pft ist. Potenziale bestehen z. B. in den Kameras und Mikrophonen von station&auml;ren und mobilen Ger&auml;ten, vom Fernsehger&auml;t bis zum Smartphone, die &#8211; einmal initialisiert &#8211; optischen und akustischen Einblick in Schlaf- und Wohnzimmer sowie in s&auml;mtliche t&auml;gliche Verrichtungen erlauben. Potenziale bestehen bei Gesundheits- und Wellness-Apps, die Einblick in das k&ouml;rperliche und seelische Befinden geben. Gewaltige Potenziale liegen noch weitgehend im biotechnischen Bereich brach, der derzeit z. B. &uuml;ber reine Lifestyle-Angebote dabei ist, auch in Europa Fu&szlig; zu fassen.[37]&nbsp; Der digitale Griff auf individuelle Gef&uuml;hle und Gedanken wie auf genetische Dispositionen ist schon im Gange.</p>
<h5>8. &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;-&shy;Ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung weiter gedacht</h5>
<p>Die Ausf&uuml;hrungen des BVerfG zur &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung wurden zwar im Kontext der europ&auml;ischen Integration gemacht, gelten aber selbstverst&auml;ndlich ebenso f&uuml;r rein nationale Normierungen und binden nicht nur den Bundes-, sondern auch die Landesgesetzgeber. Sie haben nicht nur die Telekommunikation, sondern generell die Digitalisierung des Alltags im Blick. Erfasst wird nicht nur die hoheitliche Datenerfassung, sondern auch die durch private Unternehmen. &Auml;hnlich wie bei der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung generell kann die Grenze des noch Erlaubten nicht pr&auml;zise bestimmt werden. Wohl aber kann deren &Uuml;berschreitung anlassbezogen verbindlich festgestellt werden. Dabei ist der gesamte Instrumentenkasten einzubeziehen, den die Rechtsprechung zur Einhegung der &Uuml;berwachung entwickelt hat (s. 5.). Diese Instrumente sind weiter zu entwickeln.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dauernd nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die gelebte Praxis der &Uuml;berwachung zu beobachten.[38]&nbsp; Er muss intervenieren, wenn durch private Unternehmen ein &Uuml;berwachungspotenzial etabliert wird, mit dem unsere Verfassungswerte gef&auml;hrdet werden. [39]&nbsp; Die Erstellung der Gesamtrechnung ist also kein einmaliger Vorgang, sondern muss ein dauernder Prozess sein. Bei diesem Prozess k&ouml;nnen Erfahrungen aus anderen Teilen der Welt erkenntnisf&ouml;rdernd sein, etwa der Blick in die USA, nach China oder nach Russland.</p>
<p>Nat&uuml;rlich besteht, gerade mit Blick auf &Uuml;berwachungspraktiken in anderen Staaten, die Gefahr, dass die Formel zur &#8222;&Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung&#8220; f&uuml;r Rechtfertigungsrhetorik genutzt wird.[40] Dass dies nicht erfolgreich ist, setzt eine Operationalisierung voraus. Diese besteht in einer Pr&auml;zisierung der &#8222;doppelten Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung&#8220;, also neben der Pr&uuml;fung der konkreten Ma&szlig;nahme die Erstellung einer Gesamtbewertung.</p>
<p>Diese Gesamtbewertung ist ohne empirische Feststellungen unm&ouml;glich. Da die Digitalisierung des Alltags der Menschen vorrangig im privaten Sektor stattfindet, muss hier ein Schwerpunkt gesetzt werden. Die Evaluation des staatlichen Zugriffs auf die privat gesammelten Daten kann nur der zweite Schritt sein. Angesichts der Rechtspositionen der Datensammler in der Wirtschaft, die sich auf ihre Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse berufen, bedarf es der gesetzlichen Regulierung der staatlichen Einblickm&ouml;glichkeiten in die privatwirtschaftliche Verarbeitung mit Daten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger.</p>
<p>Bei der Herstellung dieser Transparenz, also bei der &Uuml;berwachung der &Uuml;berwachung, kommt es auf die Art der Daten, deren Speicherung und deren Sensitivit&auml;t f&uuml;r die Freiheitswahrnehmung ebenso an wie auf deren weitere Verarbeitung und Auswertung. Die Datenanalyse darf nicht l&auml;nger, wie bisher, dem unternehmerischen Arkanbereich vorbehalten bleiben. Dies gilt nicht nur (wor&uuml;ber derzeit eine gewisse Debatte stattfindet) f&uuml;r den Einsatz k&uuml;nstlicher Intelligenz, sondern f&uuml;r jede Form der komplexen Auswertung von B&uuml;rgerdaten. Bisher ist den technischen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Datenbest&auml;nden, insbesondere denen zwischen dem privaten Bereich und staatlichen Beh&ouml;rden, wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden. Wegen der sich dadurch ergebenden zus&auml;tzlichen &Uuml;berwachungsrisiken muss sich dies &auml;ndern.</p>
<h5>9. Abschlie&shy;&szlig;ende Bemerkung</h5>
<p>Die Diskussion um die Vorratsspeicherung war und ist wichtig. Sie ist geeignet, &auml;u&szlig;ere Rahmenbedingungen f&uuml;r die Digitalisierung unserer Lebenswelt zu definieren. Das BVerfG und der EuGH haben hierzu Bewertungskriterien benannt. In Zeiten von Big Data wird die anlasslose Datenerfassung und -speicherung zunehmen. Diese dient immer weniger ausschlie&szlig;lich hoheitlichen Sicherheitszwecken und muss deshalb auch nicht gesetzlich angeordnet werden. Sie erfolgt &#8211; angesichts der beliebig gro&szlig;en Zahl m&ouml;glicher Zwecke &#8211; gezielt und oft zeitlich unbegrenzt. Dies macht es n&ouml;tig, bei der Diskussion &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung nicht stehen zu bleiben. Ein zentraler Ansatzpunkt f&uuml;r die Weiterentwicklung der Auseinandersetzung sollte sein, die digitalen Spuren, die im privaten Bereich derzeit hinterlassen werden, zur&uuml;ckzudr&auml;ngen und zugleich den m&ouml;glichen staatlichen Zugriff auf diese Daten rechtlich zu beschr&auml;nken. Diese Weiterentwicklung des Rechts ist auf allen Ebenen n&ouml;tig: auf Verfassungsebene, etwa durch digitale Grundrechte [41]&nbsp;, im V&ouml;lkerrecht, etwa zur Verhinderung der globalen Bespitzelung, wie sie seit 2013 insbesondere durch Edward Snowden bekannt gemacht wurde,[42]&nbsp; im Rahmen der EU durch Pr&auml;zisierung der Grunds&auml;tze der DSGVO, wie auch national. Die Regulierung durch Bundesl&auml;nder und auf Bundesebene eignet sich nicht zuletzt als Erprobungsfeld f&uuml;r Europa zur Sicherstellung des Grundanspruchs auf unbeobachtete Freiheitsbet&auml;tigung; sie bleibt aber vor allem die wichtigste Regulierungsebene zur Abwehr &uuml;berm&auml;&szlig;iger &Uuml;berwachungsbegehren der nationalen und regionalen Sicherheitsbeh&ouml;rden.</p>
<p><b>DR. THILO WEICHERT</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise (</i><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</i></a><i>) und Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Datenschutz (DVD).</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>[1] EuGH 08.04.2014 &#8211; C-293/12, C-594/12 (Vorratsdaten I).</p>
<p>[2] EuGH 21.12.2016 &#8211; C-203/15, C-698/15 (Vorratsdaten II).</p>
<p>[3] Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und einer H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten v. 10.12.2015, BGBl. I S. 2218</p>
<p>[4] BVerfG 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (Vorratsdaten).</p>
<p>[5] EuGH 26.07.2017 &#8211; Gutachten 1/15 (PNR).</p>
<p>[6] Weichert, Das Recht auf Anonymit&auml;t finanzieller Transaktionen, 27.12.2016, <a href="https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf</a>, S. 12 ff.</p>
<p>[7] 5. Anti-Money-Laundering-Directive, Richtlinie (EU) 2018/843 v. 30.05.2018, ABl. L 156/43.</p>
<p>[8] S. Gesetz zur F&ouml;rderung des elektronischen Identit&auml;tsnachweises v. 07.07.2017, BGBl. I S. 2310, z. B. &sect; 15 Abs. 1 S. 2 PAuswG.<br />[9] BVerfG 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 142/15 (Kfz-Kennzeichen II) und 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10.</p>
<p>[10] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 190, 193-196.</p>
<p>[11] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 168-174.</p>
<p>[12] BVerfG 15.12.1983 &#8211; 1 BvR 209/83 u. a. (Volksz&auml;hlung) Rn. 101, NJW 1984, 422; BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 205f.</p>
<p>[13] BVerfG 15.12.1983 (Anm. 12) Rn. 94; zur gesellschaftlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit EuGH 21.12.2016 &#8211; C-203/15, C-698/15 Rn. 93.</p>
<p>[14] BGH 23.06.2009 &#8211; VI ZR 196/08 Rn. 38; indirekt auch EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 101.</p>
<p>[15] BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 51.</p>
<p>[16] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 261; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 92; BVerfG 24.05.1977 &#8211; 2 BvR 988/75 (Drogenberatungsstelle) Rn. 82.</p>
<p>[17] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.</p>
<p>[18] BVerfG 20.04.2016 &#8211; 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (BKA-Gesetz) Rn. 100.</p>
<p>[19] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 212.</p>
<p>[20] BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 94; BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 213.</p>
<p>[21] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218; BVerfG 12.04.2005 &#8211; 2 BvR 581/01 (GPS) Rn. 60; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 115.</p>
<p>[22] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 173 f.</p>
<p>[23] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 140; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 96; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 52.</p>
<p>[24] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 211; st&auml;ndige Rechtsprechung seit BVerfG 16.07.1969 &#8211; 1 BvL 19, 63; BVerfGE 27, 1 (Mikrozensus); NJW 1969, 1707.</p>
<p>[25] BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 120.</p>
<p>[26] BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 131, 133; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 105; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 58.</p>
<p>[27] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 225; &auml;hnlich BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 135; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 101; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 120; EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 192, 202.</p>
<p>[28] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 228 f.; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 102; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 60.</p>
<p>[29] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 231; EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 179 f.; vgl. BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 105.</p>
<p>[30] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 233 f.</p>
<p>[31] G. v. 18.05.2018, BayGVBl. S. 301, 434.</p>
<p>[32] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.</p>
<p>[33] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.</p>
<p>[34] Dazu Weichert in BvD-News 02/2015, 19 ff.</p>
<p>[35] EuGH 19.10.2016 &#8211; C-582/14 Rn. 50-64.</p>
<p>[36] So z. B. &sect; 32a NPOG-E, Nds. LT-Drs. 18/850 v. 08.05.2018.</p>
<p>37] Weichert, AncestryDNA ist in Deutschland, <a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener">www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</a> v. 17.12.2018.</p>
<p>[38] BVerfG 12.04.2005 &#8211; 2 BvR 581/01 Rn. 51, 64.</p>
<p>[39] BVerfG 23.10.2006 &#8211; 1 BvR 2017/02, Rn. 29, 31-36; BVerfG 17.07.2013 &#8211; 1 BvR 3167/08, Rn. 18-20.</p>
<p>[40] Ro&szlig;nagel in NJW 2010, 1242.</p>
<p>[41] Vgl. Charta der Digitalen Grundrechte der Europ&auml;ischen Union, <a href="https://digitalcharta.eu/" target="_blank" rel="noopener">https://digitalcharta.eu/.</a></p>
<p>{42] Weichert in DuD 2014, 402.</p>
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		<title>Predictive Policing: Die Algorithmisierung der Polizei als Risiko für die Bürgerrechte?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/predictive-policing-die-algorithmisierung-der-polizei-als-risiko-fuer-die-buergerrechte-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 71-84 Der Trend zur Ausweitung der polizeilichen Gefahrenabwehr scheint ungebrochen: immer fr&#252;her soll die Polizei auf m&#246;gliche Gefahren reagieren und m&#246;gliche Sch&#228;den abwehren k&#246;nnen. Neben den daf&#252;r n&#246;tigen gesetzlichen Befugnissen bedarf es daf&#252;r auch geeigneter technischer und informationeller Hilfsmittel. Neue Analyse- und Prognoseprogramme, die unter dem Begriff des Predictive [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 71-84</p>
<p><i>Der Trend zur Ausweitung der polizeilichen Gefahrenabwehr scheint ungebrochen: immer fr&uuml;her soll die Polizei auf m&ouml;gliche Gefahren reagieren und m&ouml;gliche Sch&auml;den abwehren k&ouml;nnen. Neben den daf&uuml;r n&ouml;tigen gesetzlichen Befugnissen bedarf es daf&uuml;r auch geeigneter technischer und informationeller Hilfsmittel. Neue Analyse- und Prognoseprogramme, die unter dem Begriff des </i>Predictive Policing <i>zusammengefasst werden, versprechen hier nicht weniger als eine Z&auml;sur in der klassischen Polizeiarbeit, weil sie Voraussagen bieten sollen, wann und wo die n&auml;chsten Straftaten zu erwarten sind. Was diese Programme wirklich leisten, welche Chancen dies f&uuml;r die Polizeiarbeit bietet, aber auch welche rechtspolitischen und freiheitlichen Risiken damit verbunden sind, schildert der folgende Aufsatz.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Pr&auml;vention, auch prognosebasierte, ist kein neues Aufgabenfeld der Polizei. Die in den jeweiligen Landespolizeigesetzen normierte Gefahrenabwehr ist, neben der reaktiven repressiven Strafverfolgung, ihr genuines T&auml;tigkeitsfeld. Jedoch mehren sich in den letzten Jahren, mit nochmals st&auml;rkerer Tendenz seit 9/11, die verschiedenen Anstrengungen der Sicherheitsinstitutionen, &#8218;vor die Lage&#8216; zu kommen: Sie versuchen nicht erst dann aktiv zu werden, wenn der Eintritt einer Gefahr unmittelbar oder in absehbarer Zeit bevorsteht, sondern schon (deutlich) vorher, also proaktiv, pr&auml;ventiv zu intervenieren (vgl. Frankenberg 2010, insb. 119ff.; Albrecht 2010). Das spezifische Novum beim <i>Predictive Policing </i>besteht dabei in der Automatisierung der Datenverarbeitung. In Bezug auf die Prognoseerstellung bedeutet dies, dass eine rein algorithmisch generierte raumbezogene Risikoproduktion und -konstruktion stattfindet. Ebenfalls neu ist, dass die Prognoseberechnung und die daf&uuml;r notwendige Analyse von (Kriminalit&auml;ts-)Daten kontinuierlich stattfindet und mithin grunds&auml;tzlich anlasslos ist (Singelnstein 2018a: 5). Das prognostische Wissen &uuml;ber solcherlei Risiken ist notwendigerweise probabilistisch, beinhaltet also stets interpretativen Spielraum und deshalb auch Fehlerpotenziale. In der Folge gewinnen (Prognose-)Technologien an Relevanz, die eine Objektivierung dieses prospektiven Wissens versprechen (Ferguson 2017: 28f.). <i>Predictive Policing </i>ist nicht zuletzt deshalb als genuine soziotechnische Interaktion, als Ensemble von Mensch und Maschine, zu verstehen (Paul/Egbert 2017: 95f.). Damit geht u. a. einher, dass die datenverarbeitenden Algorithmen der Prognosesoftware in die polizeilichen Entscheidungsprozesse nachhaltig eingreifen und einen wesentlichen Anteil des bereitgestellten pr&auml;ventiven Wissens generieren.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich lassen sich im Rahmen der prognosebasierten Polizeiarbeit zwei Anwendungsformen unterscheiden: Zum einen die raumbezogenen Verfahren, die zum Ziel haben, m&ouml;gliche Risikor&auml;ume zu identifizieren und diese verst&auml;rkt mit polizeilichen Interventionen &#8211; vor allem durch intensivierte Patrouillenfahrten &#8211; zu bedienen (Pett/Gluba 2017). Zum anderen die personenbezogenen Anwendungen, auch unter dem Oberbegriff &#8222;<i>predictive profiling</i>&#8220; (Sommerer 2017: 149) subsumiert, die auf m&ouml;gliche T&auml;ter_innen und Opfer zuk&uuml;nftiger Kriminalit&auml;t fokussieren und neben sozialwissenschaftlichen Netzwerkkonzepten&nbsp;[1] auch psychologisch-psychiatrische Diagnosen nutzbar machen. Letzteres ist etwa bei der &#8222;<i>regelbasierte(n) Analyse potentiell destruktiver T&auml;ter zur Einsch&auml;tzung des akuten Risikos &#8211; islamistischer Terrorismus</i>&#8220; (RADAR-iTE) des BKA der Fall, bei der das Gewaltrisiko von relevanten Personen und Gef&auml;hrdern &#8222;<i>anhand eines wissenschaftlich gepr&uuml;ften Verrechnungsmodells</i>&#8220; (BT-Drucksache 18/13422) individuell konkretisiert und polizeiliche Kontrollma&szlig;nahmen entsprechend priorisiert werden sollen (BKA 2015; BT-Drucksache 19/1558).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund werden wir im Folgenden beleuchten, welche b&uuml;rgerrechtlichen Risiken aus dieser neuartigen Polizeipraxis erwachsen. Obgleich die bereits bekannten personengebundenen Verfahren ebenfalls relevante b&uuml;rgerrechtliche Spannungen implizieren, da sie z. B. kritische strafprozessuale Fragen aufwerfen (wie z. B. die Frage nach Kontrollierbarkeit und <i>Accountability</i>) (Gless 2016; Singelnstein 2018b), wollen wir vorliegend von raumbezogenen Verfahren des <i>Predictive Policing </i>ausgehen, um (m&ouml;gliche) b&uuml;rgerrechtliche Risiken von prognosebasierter Polizeiarbeit zu illustrieren. Im Zuge dessen werden die rechtlichen Grundlagen des <i>Predictive Policing </i>unter Einschluss bereits bestehender Regelungen zu relevanten Praktiken &#8211; beispielsweise zu gef&auml;hrlichen Orten &#8211; thematisiert und m&ouml;gliche zuk&uuml;nftige Entwicklungen in diesem Bereich angesprochen.</p>
<p>Die raumbezogenen Verfahren des <i>Predictive Policing </i>sind derzeit im deutschsprachigen Raum mit Abstand am weitesten verbreitet. Aus b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive sind sie keineswegs so unproblematisch, wie von Bef&uuml;rworter_innen entsprechender Technologien sowie von Datenschutzbeauftragten &#8211; u. a. mit pauschalem Verweis auf die Nicht-Nutzung von personenbezogenen Daten bei der Prognoseerstellung &#8211; gemeinhin proklamiert wird (z. B. Schweer 2015: 16; Petri 2015). Im Fokus unserer &Uuml;berlegungen steht dabei die polizeiliche Verdachtsgewinnung im prognostizierten Risikoraum und somit diejenige Konstellation, in der die raumbezogene, algorithmisch produzierte Prognose von Polizist_innen auf Personen angewendet werden muss. Auf diese Weise ber&uuml;hrt <i>Predictive Policing</i>, so unsere &Uuml;berzeugung, in der Tat b&uuml;rgerrechtliche Fragen.</p>
<p>Wir werden dabei wie folgt vorgehen: Zun&auml;chst pr&auml;sentieren wir die definitorischen und technischen Grundlagen von <i>Predictive Policing </i>und skizzieren die Verbreitung von prognosebasierter Polizeiarbeit in Deutschland. Dann thematisieren wir den Nexus von Predictive Policing und B&uuml;rgerrechten. Im Zuge dessen beschreiben wir die rechtlichen Grundlagen von <i>Predictive Policing</i>, gehen auf die rechtlichen Anforderungen an die polizeiliche Eingriffsschwelle, die anschlie&szlig;enden Folgema&szlig;nahmen sowie die Rolle der Prognosen in diesem Ablauf ein.</p>
<h5>Predictive Policing: Technische Grundlagen und Verbreitung</h5>
<p><i>Predictive Policing</i>, &uuml;bersetzbar als prognosebasierte Polizeiarbeit, kann begrifflich bestimmt werden als die polizeiliche Anwendung von datenanalytischen Verfahren, um operative Prognosen in Bezug auf wahrscheinliche T&auml;ter_innen oder Opfer bzw. Zeiten und Orte zuk&uuml;nftiger Kriminalit&auml;t zu generieren und umzusetzen (Egbert/ Krasmann i. E.: 11f.; vgl. a. Perry 2013: 1f.). Auf Grund der Potenz moderner Verfahren der Datenanalyse in puncto Geschwindigkeit und Datendurchfluss sowie deren mittlerweile relativ geringen Nutzungskosten k&ouml;nnen damit mittlerweile (operative) Prognosen generiert werden, aufgrund derer die Polizei unmittelbar agieren kann (Gluba 2014: 347). Die algorithmische Verarbeitung der Datenbest&auml;nde macht es dabei prinzipiell m&ouml;glich, aktuelle, buchst&auml;blich gegenwartsnahe Lagebilder zu erstellen.</p>
<p>Die derzeit im deutschsprachigen Raum genutzten Verfahren operieren aber weder in Echtzeit noch sind sie in den meisten F&auml;llen treffend als Big Data-Anwendungen zu beschreiben, sofern sie allein auf polizeieigene Daten zur registrierten Kriminalit&auml;t &#8211; mit all den damit verbundenen Restriktionen und Selektivit&auml;ten &#8211; zur&uuml;ckgreifen und oft nur einmal t&auml;glich aktualisiert werden. Der durch die algorithmische Unterst&uuml;tzung errungene Zeitgewinn f&uuml;r die polizeiliche Praxis ist nichtsdestotrotz sehr wichtig, da hierzulande das haupts&auml;chlich prognostizierte Delikt der Wohnungseinbruchdiebstahl darstellt, f&uuml;r den ein Near-Repeat Muster unterstellt wird. Dieses Muster folgt der <i>rational choice</i>-inspirierten Hypothese, dass professionelle Serieneinbrecher_ innen nach einer erfolgreichen Tat dazu neigten, kurz danach in der N&auml;he des ersten Tatorts erneut zuzuschlagen, z. B. weil Kosten und Nutzen besser abgesch&auml;tzt werden k&ouml;nnten (Schweer/Schweer 2015; Gluba 2017: 370). Obgleich auch Prognoseverfahren existieren (wie z. B. bei SKALA | MAP des LKA NRW), die weitere Datenquellen &#8211; z. B. aus Marktforschungen &#8211; einschlie&szlig;en, operieren derzeitige Prognosesoftwares weithin musterbezogen und maximal vergangenheitsorientiert. Sie stellen mithin eine Form der &#8222;<i>prospective retrodiction</i>&#8220; (Aradau/Blanke 2017: 378) dar und tendieren deshalb sowie auf Grund des engen Bezugs zu den polizeieigenen Kriminalit&auml;tsdaten dazu, die von der Polizei dokumentierte Kriminalit&auml;tswirklichkeit schlicht in die Zukunft zu projizieren. [2]</p>
<p>Im deutschsprachigen Raum dominieren derzeit also polizeiliche Prognoseverfahren, die auf Basis des <i>Near Repeat</i>-Musters aus polizeilichen Kriminalit&auml;tsdaten zum Wohnungseinbruchdiebstahl zuk&uuml;nftige Risikor&auml;ume antizipieren sollen. Im Zuge dessen wird in Bayern, Sachsen und Baden-W&uuml;rttemberg sowie in den schweizerischen Kantonen Z&uuml;rich, Basel-Landschaft, Zug und Aargau die deutsche Prognosesoftware PRECOBS angewendet, die vom Institut f&uuml;r musterbasierte Prognosetechnik (IfmPt) entwickelt wurde (Schweer 2015; Balogh 2016). Andere Landeskriminal&auml;mter bevorzugen dagegen Inhouse-L&ouml;sungen, wie im Falle von SKALA | MAP in Nordrhein-Westfalen (LKA NRW 2018), PreMAP in Niedersachsen, KLB-operativ in Hessen und KrimPro in Berlin (Egbert/Krasmann 2019b: 27ff.). Dies gilt auch f&uuml;r das Bundeskriminalamt in &Ouml;sterreich, das seit 2015 eine Eigenentwicklung (ebenfalls auf Basis des Near Repeat-Ansatzes) anwendet (ebd.: 40f.).</p>
<h5>Predictive Policing und B&uuml;rger&shy;rechte</h5>
<p>Den Bef&uuml;rworter_innen des <i>Predictive Policing </i>sowie den Datenschutzbeauftragten kann zun&auml;chst zugestimmt werden, dass dieses im Vergleich zu bislang &uuml;blichen polizeilichen Methoden der Beurteilung des Risikopotentials &ouml;ffentlicher R&auml;ume &#8211; n&auml;mlich &uuml;ber subjektives Erfahrungswissen der jeweiligen Beamt_innen oder den Einsatz von Videokameras &#8211; grundrechtsschonender wirkt, solange personenbezogene Daten nicht oder nur unter engen Voraussetzungen erhoben und weiterverarbeitet werden (Singelnstein 2018a: 6). Dies kann etwa durch eine Selektivit&auml;t des Vergessens gew&auml;hrleistet werden, bei welcher bestimmte Merkmale (eines Delikts, der T&auml;ter_in oder von weiteren Personen) bewusst gel&ouml;scht werden, aber auch durch eine h&ouml;here Transparenz der Algorithmen im Vergleich mit den subjektiven Selektionen der Beamt_innen. Dazu tr&auml;gt weiterhin der Umstand bei, dass die Software die Daten ohne Eigeninteresse, also immer und f&uuml;r alle gleich, verarbeitet &#8211; wovon freilich unber&uuml;hrt ist, dass in die algorithmischen Modelle durchaus spezifische Interessen eingeschrieben sein k&ouml;nnen (Kitchin 2017: 17f.).</p>
<p>Problematisch scheinen uns demgegen&uuml;ber bei den raumbezogene Verfahren der prognosebasierten Polizeiarbeit weniger die Eingriffe selbst, die durch die (gegenw&auml;rtigen) Technologien der jeweiligen Prognosesoftware vollzogen werden, als deren potenziell legitimatorische Funktion f&uuml;r darauf aufbauende Ma&szlig;nahmen, z. B. in Form einer intensiveren Bestreifung oder niedrigschwelligeren Kontrolle in den als (zuk&uuml;nftig) riskant geltenden Gebieten &#8211; analog zu den sog. &#8218;Gefahrengebieten&#8216; (vgl. Belina/Wehrheim 2011; Ullrich/Tullney 2012). F&uuml;r die sich in den Risikor&auml;umen aufhaltenden Personen k&ouml;nnen daraus Einschr&auml;nkungen ihrer Freiz&uuml;gigkeit, Eingriffe in ihre informationelle Selbstbestimmung bis hin zum Eindringen in ihren Wohnraum&nbsp;[3] folgen. Zwar ist es der Polizei bereits jetzt in den meisten Bundesl&auml;ndern erlaubt, beispielsweise &uuml;ber die Ausweisung und Festlegung von Gefahrengebieten, Personen ohne konkreten Anlass zu kontrollieren bzw. zu durchsuchen. Doch sehen wir bei <i>Predictive Policing </i>das Potenzial gegeben, dass k&uuml;nftig auch weiterf&uuml;hrende Ma&szlig;nahmen wie beispielsweise Platzverweise oder eben die Durchsuchung von Personen an raumbezogene Prognosen anschlie&szlig;en k&ouml;nnten. Diese zeichnen sich zwar durch eine geringe Eingriffsintensit&auml;t aus, fokussieren jedoch h&auml;ufig auf Personengruppen mit geringer Beschwerdemacht und werden in der Praxis (&uuml;ber die Konstruktion &#8218;gef&auml;hrlicher Orte&#8216;) h&auml;ufig bereits vor Eintritt einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne angewandt (Thurn 2019).</p>
<h5>Rechts&shy;grund&shy;lage des Predictive Policing</h5>
<p>F&uuml;r den Einsatz von <i>Predictive Policing </i>liefert das Gefahrenabwehrrecht den rechtlichen Rahmen. <i>Predictive Policing </i>ist, wie Rademacher (2017: 392) feststellt, im Bereich der &#8222;Gefahrerkennung&#8220;&nbsp; zu verorten: &Auml;hnlich dem professionellen Blick der Beamt_ innen soll die Pr&auml;diktionssoftware risikotr&auml;chtige Situationen, Verhaltensweisen und Objekte identifizieren und damit Hinweise auf m&ouml;gliche Bedrohungen geben. F&uuml;r die Gefahrerkennung besteht jedoch keine eigenst&auml;ndige Dogmatik (ebd.: 402), weswegen verschiedentlich an den Einsatz von <i>Predictive Policing </i>die Schwelle einer <i>konkreten</i> Gefahr &#8211; also einer Sachlage, bei der im <i>einzelnen</i> Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit bei ungehindertem Fortgang ein Schaden f&uuml;r ein Rechtsgut eintreten wird &#8211; angelegt wird. Wir folgen zwar einerseits Rademacher, der diese Schwelle als f&uuml;r zu hoch angelegt h&auml;lt (Rademacher 2017: 393f.), halten den Einsatz entsprechender Software indes aus anderen als den von ihm genannten Gr&uuml;nden f&uuml;r bedenklich. Entscheidend ist f&uuml;r uns n&auml;mlich nicht der rechtliche Rahmen, <i>innerhalb</i> dessen <i>Predictive Policing </i>stattfindet, sondern die an eine Prognose anschlie&szlig;ende a) Konstruktion eines Eingriffsgrundes sowie b) die Wahl der darauffolgenden Ma&szlig;nahme (Streife, Identit&auml;tsfeststellung, Durchsuchung etc.) und der zu adressierenden Personengruppe.</p>
<h5>Vom Verdacht zur Folge&shy;ma&szlig;&shy;nahme</h5>
<h5>a)&nbsp;Konstruk&shy;tion einer Gefahr</h5>
<p>Raumbezogene Verfahren des Predictive Policing liefern keine genaue Vorhersage &uuml;ber das Eintreten einer bevorstehen Gefahr, sondern, wie alle Prognosen, lediglich Wahrscheinlichkeiten dar&uuml;ber, ob innerhalb eines bestimmten Gebiets in der n&auml;chsten Zeit ein solches Delikt eintreten k&ouml;nnte (Perry et al 2013: 8). Allerdings indiziere laut Rademacher (2017: 383; 392) eine qua polizeilicher Prognosesoftware generierte Gefahrenprognose gerade keine <i>konkrete</i> Gefahr, da nie alle (Begleit-)Umst&auml;nde einer etwaigen Gefahr prozessiert und dargestellt werden k&ouml;nnen. Im Anschluss an eine Alarmmeldung der Software k&ouml;nnten daher nur Gefahrerforschungseingriffe in Betracht kommen, um den Verdacht weiter zu erh&auml;rten (ebd.: 386). &Uuml;ber das Bestehen einer konkreten Gefahr m&uuml;sse au&szlig;erdem, aufgrund ihres normativen Gehalts, die Entscheidung von einem daf&uuml;r verantwortlichen Beamten getroffen werden (ebd.: 384) &#8211; wobei hier das Problem der <i>Accountability</i>, also der Zurechenbarkeit von Bewertungs- bzw. Entscheidungsverantwortlichkeit, nicht gel&ouml;st als vielmehr verschoben bzw. durch die prinzipielle algorithmische Opazit&auml;t gar vergr&ouml;&szlig;ert wird (Bennett Moses/ Chan 2018: 817f.). Die Zurechnung von softwarebasierten Entscheidungen zu je einzelnen Beamt_innen erweist sich in diesem Fall daher faktisch als juristische Verlegenheitsl&ouml;sung.</p>
<p>Demgegen&uuml;ber gibt es vereinzelte Stimmen, die eine positive Prognose mit dem Vorliegen einer konkreten Gefahr gleichzusetzen scheinen. So thematisieren bereits vereinzelt Anwender_innen von polizeilicher Prognosesoftware, ob und inwieweit eine vorliegende, softwareinduzierte Prognose bereits obligatorisches polizeiliches Eingreifen induzieren k&ouml;nne (Egbert 2018b: 261). Damit w&uuml;rden durch <i>Predictive Policing </i>Ma&szlig;nahmen wie Platzverweise oder die Durchsuchung von Personen &#8211; Ma&szlig;nahmen also, die nicht mehr lediglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch die Bewegungsfreiheit des Einzelnen einschr&auml;nken &#8211; auf Grundlage einer raumbezogenen Risikoprognose rechtlich erm&ouml;glicht (vgl. auch Ferguson 2012). Sollte sich diese Interpretation durchsetzen, w&uuml;rden sich in Zukunft die durch <i>Predictive Policing </i>entstehenden (b&uuml;rger-)rechtlichen Problemfelder multiplizieren: W&auml;hrend der prognostische Fokus aktuell noch auf Wohnungseinbruchsdiebst&auml;hlen liegt, loten Anbieter_innen wie Anwender_innen derzeit die m&ouml;glichen weiteren Applikationsbereiche von <i>Predictive Policing </i>aus. Diese reichen von h&auml;uslicher Gewalt, Raub, &uuml;ber Graffiti bis hin zu Autoauf-/ einbruch bzw. -diebstahl und Sexualdelikten &#8211; wobei auch Deliktfelder wie Bet&auml;ubungsmittelkriminalit&auml;t oder selbst Ordnungswidrigkeiten&nbsp; zumindest prinzipiell denkbar sind. Dabei handelt es sich bisweilen um Deliktfelder, die, wie wir im Folgenden darstellen werden, ihrerseits stark mit bestimmten Personengruppen identifiziert werden. Wenn es zutrifft, dass durch die Einf&uuml;hrung der &#8222;drohenden Gefahr&#8220; in die Generalklausel des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes die Anforderungen an den Kausalverlauf abgesenkt sind und zudem aktionelle Ma&szlig;nahmen unter Voraussetzungen m&ouml;glich sind, unter welchen bislang nur Gefahrerforschungseingriffe zul&auml;ssig waren (Wegner/Hunold 2017; Shirvani 2018; L&ouml;ffelmann 2018a, 2018b), k&ouml;nnte dies den Gesetzgeber vor weitere Probleme bei der Entwicklung von Ma&szlig;st&auml;ben stellen, unter welchen Voraussetzungen die Einbeziehung von <i>Predictive Policing </i>in die Konstruktion der Gefahrenerwartung zul&auml;ssig ist.</p>
<h5>b)&nbsp;Vom Verdacht zum Verd&auml;ch&shy;ti&shy;gen: Ma&szlig;nahmen</h5>
<p>Die Prognosen im raumbezogenen <i>Predictive Policing </i>richten sich generell nicht auf bestimmte, d.h. identifizierbare Personen(-gruppen), sondern auf R&auml;ume innerhalb derer sich unbestimmte Menschen(-gruppen) aufhalten. Insofern kann von der (prospektiven) Tat nicht auf bestimmte T&auml;ter_innen geschlossen werden. Stattdessen passiert, was Aldo Legnaro (2018: 124) &#8222;projektive(s) Profiling&#8220; nennt: Stereotypisierte Bilder von Gef&auml;hrder_innen und/oder St&ouml;rer_innen und deren Lebensstilen werden zum Ma&szlig; und Modell, anhand derer zwischen Verd&auml;chtigen und Unverd&auml;chtigen (hier: innerhalb eines als risikobehaftet identifizierten Raumes) unterschieden wird. Je nach Form und Inhalt des Delikts k&ouml;nnen so verschiedene Stereotypisierungen wirkm&auml;chtig werden und den Blick der Polizist_innen lenken (Egbert 2018a). Einige Beispiele sind etwa die Verbindungen zwischen sog. &#8218;Stammsteher_innen&#8216; &#8211; also Alkoholkonsumierenden, die sich regelm&auml;&szlig;ig an einem bestimmten Ort treffen &#8211; und Rohheitsdelikten (Thurn 2019), zwischen Taschendiebst&auml;hlen oder Einbr&uuml;chen und sog. &#8218;Personen mit h&auml;ufig wechselndem Aufenthaltsort&#8216; &#8211; einem Code f&uuml;r Sinti und Roma (End 2014) &#8211;, zwischen Bet&auml;ubungsmitteldelikten und sog. &#8218;Junkies&#8216; oder (vermeintlichen) Migranten (Krasmann/de Marinis 1997: 176ff.; Keller 2018: 21ff.), zwischen &#8217;szenetypischer Kleidung&#8216; und Graffiti [6], und so weiter.<br />In den meisten Bundesl&auml;ndern ist es der Polizei m&ouml;glich, an sog. gef&auml;hrlichen Orten Identit&auml;tsfeststellungen unabh&auml;ngig von einem konkreten Anlass vorzunehmen. Die rechtliche Konstruktion des &#8218;gef&auml;hrlichen Ortes&#8216; ist in der Regel in den Paragrafen des Polizeirechts der L&auml;nder spezifiziert, welche die Praxis der Identit&auml;tsfeststellung normieren. Die Polizei ist damit in der Lage, innerhalb bestimmter R&auml;ume ohne Anlass und Unterschied die Identit&auml;t der Personen festzustellen, die sich dort aufhalten. Die Bestimmung eines gef&auml;hrlichen Ortes, eines Kontrollbereichs o.&auml;. erfolgt dabei durch die Polizei selbst. Sie st&uuml;tzt sich auf &#8222;polizeiliches Erfahrungswissen&#8220; (Assall/Gericke 2016: 67f.). Dieses schl&auml;gt sich etwa in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nieder, die immer wieder die legitimatorische Grundlage f&uuml;r fortgesetzte polizeiliche Ma&szlig;nahmen an bestimmten Orten darstellt. Prognosen des <i>Predictive Policing </i>erg&auml;nzen die PKS in dieser Funktion, indem sie anzeigen, in welchen Gebieten mit bestimmten Straftaten zu rechnen sei. Dabei wird nur selten beachtet, dass die Polizei selbst diese Daten generiert und etwa durch eine erh&ouml;hte Kontrollintensit&auml;t zu einer gestiegenen Zahl der Registrierungen von Straftaten&nbsp;[7] beitr&auml;gt (z. B. Kunz/Singelnstein 2016: 200). Zudem geht aus der PKS nichts &uuml;ber die Umst&auml;nde der Delikte hervor; etwa wer T&auml;ter_in und wer Opfer einer Straftat ist: So sind die Gesch&auml;digten der am M&uuml;nchner Hauptbahnhof &#8211; einem gef&auml;hrlichen Ort [8], der in der j&uuml;ngsten Zeit Gegenstand einer Reihe von ordnungspolitischen Ma&szlig;nahmen war &#8211; begangenen Rohheitsdelikte nach aller Wahrscheinlichkeit selbst angeh&ouml;rige der sog. Trinkerszene, sodass diese von polizeilichen Ma&szlig;nahmen ebenso betroffen w&auml;ren wie die prospektiven T&auml;ter (vgl. Thurn 2019). &Auml;hnliche Resultate k&ouml;nnte eine verst&auml;rkte Bestreifung von algorithmisch prognostizierten Risikor&auml;umen zur Folge haben &#8211; insbesondere, wenn auch aktionelle Ma&szlig;nahmen hieran anschlie&szlig;en k&ouml;nnten.</p>
<p>Das Hamburger OVG&nbsp;[9] r&uuml;gte die Ausrufung von Gefahrengebieten bereits im Jahr 2015, weil die Polizei damit selbst festlege, wann die Voraussetzungen eines Eingriffs erf&uuml;llt seien, und weil sich das polizeiliche Erfahrungswissen gegen&uuml;ber einer juristischen Kontrolle sperre (vgl. auch Assall/Gericke 2016; Belina 2018: 125ff.). Entgegen der Auffassung des Hamburger OVG erkl&auml;rte das Bundesverfassungsgericht&nbsp;[10] in seiner Entscheidung zur automatischen Kennzeichenerfassung diese Standardma&szlig;nahme f&uuml;r verfassungskonform &#8211; ohne dass dies der eigentliche Gegenstand der Entscheidung gewesen w&auml;re. Wie Rusteberg (2019) kritisch bemerkte, wurde die Deklaration gef&auml;hrlicher Orte zwar &#8222;<i>von Anfang an wegen der Reichweite und Unbestimmtheit der einzelnen Tatbestandsalternativen, die zu keiner relevanten Eingrenzung der entsprechenden Befugnisse f&uuml;hren und eine effektive gerichtliche Kontrolle des polizeilichen Handelns nahezu unm&ouml;glich machen [kritisiert]. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat das BVerfG aber nun &#8211; en passant &#8211; nahezu vollumf&auml;nglich mit der Weihe der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit versehen</i>&#8222;. Zwar steht nicht zu bef&uuml;rchten, dass eine positive Prognose allein hinreichend w&auml;re, einen &#8218;gef&auml;hrlichen Ort&#8216; als solchen auszuweisen. Aber die Gefahr, dass sich mit Einsatz der Software der <i>feedback input </i>(wie eben bei sog. Kontrolldelikten) erh&ouml;hen k&ouml;nnte, scheint uns auch ohne klare rechtliche Regelung und institutionelle Kontrolle evident.</p>
<p>Mit dem Einsatz von <i>Predictive Policing </i>wird das polizeiliche Wissen unter bestimmten Voraussetzungen zudem im Gegenteil nicht transparenter, sondern droht (noch st&auml;rker) in einer <i>Black Box </i>zu verschwinden (Straube/Belina 2018: 230f.): Dies gilt im Besonderen f&uuml;r privatwirtschaftlich vertriebene Software wie PRECOBS, deren Algorithmen propriet&auml;r sind und als Betriebsgeheimnisse behandelt werden und mithin selbst f&uuml;r die polizeilichen Anwender_innen opak bleiben. Aber selbst polizeiliche <i>Inhouse</i>-L&ouml;sungen k&ouml;nnten sich als problematisch erweisen: Zwar sind deren Algorithmen weitgehend transparent, zumindest den polizeiinternen IT-Expert_innen, doch bed&uuml;rften sie einer entsprechenden Expertise und Perspektive aufseiten derer, die die Polizei &#8211; wie die Datenschutzbeauftragten der L&auml;nder oder die jeweiligen Gerichte &#8211; und deren Wissenspraktiken kontrollieren. Sonst entfalten die Prognosen eine Dialektik, wie dies bereits bei der PKS der Fall ist: den Zahlen wird Objektivit&auml;t zugesprochen, was durch die visuelle Darstellung in Form einer Kartierung noch potenziert wird (Belina/Germes 2016: 34). Das polizeiliche Wissen, auf Grundlage dessen entweder &#8218;gef&auml;hrliche Orte&#8216; deklariert oder bestimmte Personen mit Ma&szlig;nahmen adressiert werden, da die Beamt_innen sie als einer verd&auml;chtigen Gruppe zugeh&ouml;rig identifizieren, w&uuml;rde damit also an Legitimit&auml;t gewinnen, ohne dass es jedoch transparenter und damit einer parlamentarischen oder juristischen Kontrolle zug&auml;nglicher w&uuml;rde.</p>
<p>Es ist freilich richtig, dass f&uuml;r einen erfolgreichen Einsatz von <i>Predictive Policing </i>die Erhebung personenbezogener Daten nicht notwendig, folglich also im Vergleich zum Blick der Beamt_innen oder einer regul&auml;ren Videokamera grundrechtsschonender ist. Dies gilt allerdings nur, solange ein Raum noch nicht als ein (nicht nur im polizeirechtlichen Sinn) gef&auml;hrlicher deklariert ist. In der Folge k&ouml;nnen an ein solches <i>Labeling </i>weitere Ma&szlig;nahmen anschlie&szlig;en, die tendenziell nicht nur personenbezogene Daten erheben, sondern auch die k&ouml;rperliche Bewegungsfreiheit zu beschr&auml;nken im Stande sind. Neben den weniger eingriffsintensiven&nbsp;[11] Identit&auml;tsfeststellungen kommen hier die Durchsuchung von Kleidung, mitgef&uuml;hrten Sachen oder gar des K&ouml;rpers in Betracht.</p>
<h5>Fazit und Ausblick</h5>
<p>Wie in den vorangegangen Ausf&uuml;hrungen deutlich geworden ist, bietet <i>Predictive Policing </i>durchaus das Potenzial, bekannte Polizeistrategien, z.B. das eingriffsintensive, stigmatisierende und zugleich wenig effiziente <i>Hot Spot-Policing</i>, in einem b&uuml;rgerrechtlich positiven Sinn korrigieren zu k&ouml;nnen. So k&ouml;nnten kontraintuitive Prognosen zu unerwarteten Ermittlungserfolgen f&uuml;hren, indem sie den Beamt_innen helfen, ihre eigenen Erwartungen an etwaige oder vermeintliche St&ouml;rer_innen zu reflektieren. Auch kann ein &#8217;selektives Vergessen&#8216; der Algorithmen bzw. ein <i>non-discrimination by design </i>dazu beitragen, bestimmte Merkmale wie des Geschlechts oder der Hautfarbe bewusst aus der Verarbeitung auszuschlie&szlig;en.</p>
<p>Zugleich besteht jedoch die Gefahr einer Reproduktion des (eingriffsintensiven) <i>Hot Spot Policings </i>sowie der polizeilicher Registrierungst&auml;tigkeit immanenten Verzerrungen. Dies w&auml;re selbst dann der Fall, wenn eine doppelte Positivliste&nbsp;[12] vorl&auml;ge, wodurch die Vorz&uuml;ge des <i>Predictive Policing </i>im Grunde unterminiert w&uuml;rden (Rademacher 2017: 408). So kommen bei Delikten wie Taschendiebst&auml;hlen auch Faktoren wie die Anzeigebereitschaft der Betroffenen sowie die ermittelnde und kontrollierende Polizei hinzu. Selbst bei den datengest&uuml;tzten und algorithmusvermittelten Ans&auml;tzen ist eine Reproduktion der Hotspots &#8211; und dem in diesen Gebieten bisherigen polizeilichen Verhalten &#8211; daher wahrscheinlich. Zumal sich bereits zeigt, dass in den prognostizierten Risikogebieten mit h&ouml;herer Sensibilit&auml;t seitens der Polizei agiert wird, was ein Sinken der Verdachtsschwelle und entsprechende Verst&auml;rkereffekte zur Folge haben kann (Egbert 2018a).</p>
<p>Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, w&auml;re es notwendig, Transparenz aufseiten der Beh&ouml;rden herzustellen sowie ihnen den unmittelbaren und unkontrollierten Zugriff auf die Datens&auml;tze zu erschweren: Die Einrichtung einer zentralen Datenpr&uuml;fstelle, wie dies in Bayern geplant ist, w&auml;re hierzu ein erster Schritt. Deren Ausgestaltung ist jedoch noch nicht gekl&auml;rt, zumal sie lediglich &#8222;m&ouml;glichst&#8220; ohne vorherige Kenntnisnahme der Polizei Daten sichten soll (Art. 41 Abs. 5 S. 1 BayPAG). Das Problem liegt damit weniger in der Technik als in der institutionellen Ausgestaltung der Polizei: Solange sich der sozialwissenschaftliche Feldzugang bei dieser als schwierig erweist (Ullrich 2018), die Polizei bzw. die Politik Ma&szlig;nahmen zur Herstellung von Transparenz systematisch hintertreibt (wie etwa hinsichtlich der Abschaffung der Kennzeichnungspflicht in Nordrhein-Westfalen im Oktober 2017), daf&uuml;r aber als <i>politischer</i> Akteur etwa bei der Erstellung und Verteidigung von Gesetzesvorhaben (&sect;&sect; 113, 114 StGB; oder verschiedenen &ouml;ffentlichen Diskussions- und Informationsveranstaltungen zu den Novellierungen des BayPAG) auftritt, bleiben Zweifel bestehen. Diese sind umso ernster zu nehmen, als sich bereits eine datafizierte Polizeiarbeit andeutet, die verst&auml;rkt und breitfl&auml;chig Daten generiert und mit diesen analytisch arbeitet. Dies zeigt sich auch an der zunehmenden Zahl polizeilicher Analyseplattformen (Egbert 2019; Egbert/Krasmann 2019a: 7ff.). Diese Polizeiarbeit operiert nicht nur im Bereich der Pr&auml;diktion mit modernen Datenanalyseverfahren und komplexen Algorithmen, sondern setzt auf breiter Ebene auf technisch unterst&uuml;tzte Entscheidungs- und Bewertungsprozesse. Dies l&auml;sst die oben pr&auml;sentieren b&uuml;rgerrechtlichen Risiken umso virulenter werden.</p>
<p><b>ROMAN THURN<i> </i></b><i>M.A., Stipendiat der Rosa-Luxemburg-Stiftung; promoviert derzeit zur Produktion &#8218;gef&auml;hrlicher Orte&#8216; am Institut f&uuml;r Soziologie der Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t M&uuml;nchen.</i></p>
<p><b>SIMON EGBERT<i> </i></b><i>Dr. phil., Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f&uuml;r Soziologie der Technischen Universit&auml;t Berlin; arbeitet aktuell an einem Habilitationsprojekt zum Thema Predictive Policing als soziotechnische Innovation.</i></p>
<h5>Quellen</h5>
<p><i>(Int_RA1)</i>: Expert_innen-Interview Rechtsanwalt_anw&auml;ltin, erhoben im Rahmen des Promotionsprojekts von Roman Thurn.</p>
<h5>Literatur</h5>
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<p><i>Ullrich, Peter; Tullney, Marco </i>(2012): Die Konstruktion &#8218;gef&auml;hrlicher Orte&#8216;. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig. In: <i>Sozialraum.de </i>4 (2). Online verf&uuml;gbar unter <a href="https://www.sozialraum.de/die-konstruktion-gefaehrlicher-orte.php" target="_blank" rel="noopener">https://www.sozialraum.de/die-konstruktion-gefaehrlicher-orte.php</a>, zuletzt gepr&uuml;ft am 31.03.2019</p>
<p><i>Wegner, Maren; Hunold, Daniela </i>(2017): Die Transformation der Sicherheitsarchitektur &#8211; die Gef&auml;hrdergesetze im Lichte des Vorsorge-Paradigmas. In: <i>Kriminalpolitische Zeitschrift 2</i> (6), S. 367&#8211;375.</p>
<h5>Anmerkungen</h5>
<p>1 Z. B. die <i>Strategic Subject List</i> der Polizei Chicago, die Gangkriminalit&auml;t anvisiert und dabei auf Arbeiten von Papachristos (u.a. Papachristos et al. 2011) zur&uuml;ckgreift (Saunders/Hunt/Hollywood 2016).</p>
<p>2 Obgleich es prinzipiell v&ouml;llig richtig ist, dass alle Formen der Prognoseerstellung auf vergangenheitsbezogene Informationen bzw. Daten zur&uuml;ckgreifen, um Aussagen &uuml;ber die Zukunft zu treffen, sind doch qualitative Unterschiede festzustellen, wie stark dieser R&uuml;ckgriff und wie gro&szlig; umgekehrt der genuin prognostische Charakter der Vorhersagen ist. Letzterer wiederum verh&auml;lt sich gleichsam antiproportional zur St&auml;rke des Theoriebezugs und zur Anzahl der im Prognoseprozess verarbeiteten Daten. Verfahren des <i>data mining</i>, auch als Techniken der <i>knowledge discovery </i>bezeichnet, die sehr viel st&auml;rker auf Daten denn auf Theorien zur&uuml;ckgreifen und deshalb in deutlich st&auml;rkerem Ma&szlig;e eigenst&auml;ndiges, minimal retrospektives Prognosewissen generieren (McCue 2007: 25), sind in diesem Sinne weniger vergangenheitsbezogen als z. B. <i>Near Repeat</i>-fundierte Verfahren. Diese greifen n&auml;mlich nur auf wenige Datenpunkte zur&uuml;ck und suchen ein Verhaltensmuster zu identifizieren und in die Zukunft fortzuschreiben, das eng an die <i>Near Repeat</i>-Hypothese gekoppelt ist, die wiederum als vergangenheitsbezogener Erfahrungssatz qualifizierbar ist.</p>
<p>3 Dies k&ouml;nnte vor allem dann der Fall sein, wenn neben Wohnungseinbruchsdiebst&auml;hlen etwa auch h&auml;usliche Gewalt als Deliktfeld in den Fokus von <i>Predictive Policing </i>r&uuml;ckt, wie dies etwa &Aacute;lvaro Ortigosa von der Freien Universit&auml;t Madrid auf dem Europ&auml;ischen Polizeikongress 2019 vorgeschlagen hat (vgl. Schmidt/Thurn 2019).</p>
<p>4 Rademacher (2017: 392) differenziert zwischen der Gefahrerkennung und dem gebr&auml;uchlicheren Begriff der &#8222;Gefahraufkl&auml;rung&#8220;: Letzterer zeichne sich dadurch aus, &#8222;<i>dass bereits erste Erkenntnisse &uuml;ber eventuell gefahrentr&auml;chtige Umst&auml;nde vorliegen</i>&#8222;, wohingegen <i>Predictive Policing </i>diese Erkenntnisse erst hervorbringe bzw. hervorbringen soll.</p>
<p>5 Die <i>Broken Windows</i>-These stellt beispielsweise einen expliziten Zusammenhang zwischen der Verwahrlosung bestimmter R&auml;ume unterhalb der Illegalit&auml;tsgrenze und dem vermehrten Auftreten von Kriminalit&auml;t her (Kelling/Wilson 1982).</p>
<p>6 Ohne diese n&auml;her zu bestimmen, verweist die Bundespolizei in einer Pressemitteilung auf den Fund &#8222;szenetypische(r) Kleidung&#8220; bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Graffiti; siehe: <a href="https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70388/3913569" target="_blank" rel="noopener">https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70388/3913569</a> (zuletzt aufgerufen am 01.04. 2019).</p>
<p>7 Dies ist insbesondere bei sog. Kontrolldelikten, bzw. der &#8218;Holkriminalit&auml;t&#8216;, der Fall, wie etwa bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Bet&auml;ubungsmittelgesetz, die i.d.R. nur durch Eigenaktivit&auml;t polizeilich registriert werden (vgl. Kunz/Singelnstein 2016: 218ff., 223).</p>
<p>8 Siehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2012 &#8211; 10 C 12.141, Rn. 9. Dort hei&szlig;t es allerdings, dass der blo&szlig;e Aufenthalt an einem gef&auml;hrlichen Ort keine Durchsuchung der mitgef&uuml;hrten Sachen oder der Kleidung erm&ouml;gliche, womit das Gericht von der g&auml;ngigen Rechtsprechung wie auch Praxis erheblich abweicht (vgl. dgg&uuml;. bspw. VGH M&uuml;nchen, Beschluss v. 18.11.2014 &#8211; 10 C 14.2284, Rn. 19).&nbsp;</p>
<p>9 OVG Hamburg, Urteil vom 13.5.2015 &#8211; 4 Bf 226/12.</p>
<p>10 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 &#8211; 1 BvR 142/15 &#8211; Rn. 120f.</p>
<p>11 Diese sind keineswegs so wenig eingriffsintensiv, wie dies verschiedentlich von Gerichten festgestellt worden ist: <i>&#8222;Das findet man nur banal, wenn man selbst nicht betroffen ist. Also wenn man gerade auf dem Weg in die Oper ist und irgendwie dann von f&uuml;nf schwer ausger&uuml;steten Polizeibeamten umringt wird und dann doch mal bitte bei der Ehefrau in die Handtasche reingeguckt werden soll um mal zu gucken, was man da findet und so weiter und so fort. Und wenn das den Leuten h&auml;ufiger passieren w&uuml;rde, die &uuml;ber diese Verfahren entscheiden, dann glaube ich h&auml;tten wir eine andere Rechtsprechung</i>&#8220; (INT_RA1); vgl. auch Tomerius (2017).</p>
<p>12 Eine doppelte Positivliste meint, dass sowohl aufseiten der gefahrindizierenden Handlungen (x) als auch aufseiten der erwarteten Gefahren (y) Merkmale im Vorfeld hinreichend bestimmt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/predictive-policing-die-algorithmisierung-der-polizei-als-risiko-fuer-die-buergerrechte-1/">Predictive Policing: Die Algorithmisierung der Polizei als Risiko für die Bürgerrechte?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Ortungswanze in der Hosentasche</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:24:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ma&#223;nahmen nach &#167;&#167; 100 StPO zum Ermitteln des Aufenthaltsorts und der Kennung von Mobiltelefonen. In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 85-94 Der technologische Wandel und die dadurch ausgel&#246;sten Diskussionen um neue &#220;berwachungstechnologien und deren Regulierung zeigt sich kaum so deutlich wie im Bereich der Telekommunikation. Die Abl&#246;sung der Festnetz- durch die Mobilkommunikation, die rasante Verbreitung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/die-ortungswanze-in-der-hosentasche/">Die Ortungswanze in der Hosentasche</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ma&szlig;nahmen nach &sect;&sect; 100 StPO zum Ermitteln des Aufenthaltsorts und der Kennung von Mobiltelefonen. In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 85-94</p>
<p><i>Der technologische Wandel und die dadurch ausgel&ouml;sten Diskussionen um neue &Uuml;berwachungstechnologien und deren Regulierung zeigt sich kaum so deutlich wie im Bereich der Telekommunikation. Die Abl&ouml;sung der Festnetz- durch die Mobilkommunikation, die rasante Verbreitung von Smartphones und der Wechsel von der leitungsbezogenen zur IP-gest&uuml;tzten Daten&uuml;bertragung (die mittlerweile f&uuml;r nahezu alle digitalen Serviceangebote genutzt wird) sind nur einige Merkmale dieser Entwicklung. Der folgende Beitrag von Matthias Monroy zeigt, welche verschiedenen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen an diesen Technologien ankn&uuml;pfen, die weit &uuml;ber das klassische Abh&ouml;ren von Gespr&auml;chen hinausreichen. Er erl&auml;utert die einzelnen Ma&szlig;nahmen und gibt einen &Uuml;berblick, wie oft diese von den verschiedenen Sicherheitsbeh&ouml;rden angewandt werden.</i></p>
<p>Neben der Telekommunikations&uuml;berwachung (&sect; 100a StPO) und der Online-Durchsuchung (&sect; 100b StPO) nutzen Polizeibeh&ouml;rden im Rahmen der &sect;&sect; 100 StPO technische Mittel, um den Aufenthaltsort von Mobiltelefonen zu ermitteln. Hierzu geh&ouml;ren die sogenannte Stille SMS, IMSI-Catcher und Funkzellenabfragen. Auch der Zoll und die Geheimdienste sind teilweise dazu befugt. Halbj&auml;hrliche parlamentarische Anfragen im Bundestag dokumentieren, dass sich die Zahl der Ma&szlig;nahmen f&uuml;r Bundesbeh&ouml;rden in den letzten Jahren in etwa auf gleichem Niveau bewegt. Den Zahlen einzelner L&auml;nder zufolge werden die Ermittlungsmethoden nach &sect;&sect; 100 StPO dort teilweise deutlich h&auml;ufiger genutzt als bei Bundesbeh&ouml;rden. Manche Ma&szlig;nahmen zur Lokalisierung von Telefoninhaber_innen bewegen sich in einem Graubereich und zogen rechtliche Anpassungen nach sich. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom vergangenen Jahr k&ouml;nnte urs&auml;chlich sein, dass die Zahlen f&uuml;r &#8222;Stille SMS&#8220; pl&ouml;tzlich stark r&uuml;ckl&auml;ufig sind. Einige Bundesl&auml;nder schlie&szlig;en sich derzeit zu Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentren auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikations&uuml;berwachung (GKDZ) zusammen, die in Hamburg und Leipzig/ Dresden errichtet werden. M&ouml;glicherweise wird mit diesen zentralisierten GKDZ die Anzahl der Ma&szlig;nahmen zur Telekommunikations&uuml;berwachung im Rahmen der &sect;&sect; 100 StPO weiter zunehmen.</p>
<h5>&bdquo;Stille SMS&ldquo;</h5>
<p>&#8222;Stille SMS&#8220; sind auf dem Mobiltelefon nicht sichtbar. Als &#8222;Ortungsimpulse&#8220; erzeugen sie bei den Mobilfunkanbietern Verbindungsdaten, ohne dass die Nutzer_innen dies bemerken. Die durch die &#8222;Stille SMS&#8220;&nbsp; generierten und gespeicherten Standortdaten der Telefone werden von den Beh&ouml;rden abgefragt und zur Erstellung von nachtr&auml;glichen oder Echtzeit-Bewegungsprofilen genutzt. Das BKA versendet &#8222;Stille SMS&#8220; zur Gefahrenabwehr (&sect; 53 i. V. m. &sect; 51 bzw. &sect; 52 BKAG) und zur Strafverfolgung. Die Standortdatenausleitung in Echtzeit erfolgt auf eine richterliche Anordnung nach &sect; 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO.&nbsp;[1] Auch die Bundespolizei und der Zoll holen vor Durchf&uuml;hrung der Ma&szlig;nahme eine Anordnung nach &sect; 100i StPO ein, ebenso der Generalbundesanwalt (GBA). Der Bundesnachrichtendienst (BND) versendet die &#8222;Stille SMS&#8220; aufgrund des BND- und des G10-Gesetzes, auch das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV) und der Milit&auml;rische Abschirmdienst (MAD) st&uuml;tzen ihre &#8222;Stille SMS&#8220; darauf.<br />Die Beh&ouml;rden nutzen die Methode in unterschiedlichem Ma&szlig;e. So werden &#8222;Stille SMS&#8220; auf Bundesebene vor allem vom BfV versandt, die Zahlen bewegen sich stets um die 100.000 &#8222;Ortungsimpulse&#8220; pro Halbjahr. Im 2. Halbjahr 2017 stiegen die heimlichen Textnachrichten beim BfV auf einen Spitzenwert von fast 180.000. Die Zahlen f&uuml;r die Bundespolizei liegen deutlich niedriger (2. Halbjahr 2018: 50.654; 1. Halbjahr 2018: 38.990; 1. Halbjahr 2019: 20.152) [2]. Eine Abnahme verzeichneten im vergangenen Jahr die Stillen SMS des Bundeskriminalamts (BKA). In der zweiten Jahresh&auml;lfte hatte die Beh&ouml;rde 21.337 versandt, rund ein Drittel weniger als zuvor, im 1. Halbjahr 2019 waren es nur 6.302.</p>
<p>Die Schwankungen erkl&auml;ren sich im Polizeibereich durch besondere Ermittlungsverfahren. So hatte die Bundespolizei in 2016 in einem Fall wegen des &#8222;<i>banden- und gewerbsm&auml;&szlig;igen Diebstahls zum Nachteil der Deutschen Bahn</i>&#8220; ermittelt.&nbsp;[3] Zu den Gr&uuml;nden des &#8222;Ausrei&szlig;ers&#8220; des BfV in 2017 ist nichts bekannt. Die Zahlen zu den einzelnen Ma&szlig;nahmen sind jedoch nur bedingt aussagekr&auml;ftig und m&uuml;ssen mit den Ermittlungsverfahren und davon betroffenen Personen ins Verh&auml;ltnis gesetzt werden. Diese werden nicht immer statistisch erfasst. So k&ouml;nnen beispielsweise die Zahlen von &#8222;Stillen SMS&#8220; deutlich zur&uuml;ckgehen, dabei aber trotzdem mehr Personen &uuml;berwacht werden.<br />W&auml;hrend die Bundesregierung zwar Angaben zu &#8222;Stillen SMS&#8220; des BKA und der Bundespolizei macht, unterbleibt hinsichtlich des BND schon immer jede Angabe. Eine &auml;hnliche Verschwiegenheit entwickelte das BMI vor sechs Jahren f&uuml;r das Finanzministerium, dessen Zollkriminal- und Zollfahndungs&auml;mter ebenfalls massenhaft Stille SMS verschicken. Im Jahr 2012 erzeugten die Zollbeh&ouml;rden fast 200.000 &#8222;Ortungsimpulse&#8220;, im darauf folgenden Halbjahr zeigte sich eine weiter stark steigende Tendenz.</p>
<p>Seit diesem Jahr hat das BMI auch die Zahlen f&uuml;r das BfV als geheim eingestuft. Zur Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es, die Informationen seien besonders schutzbed&uuml;rftig, da sich &#8222;<i>durch die regelm&auml;&szlig;ige halbj&auml;hrliche Beantwortung [&#8230;] Einzelinformationen zu einem umfassenden Lagebild verdichten k&ouml;nnen</i>&#8220;. Die halbj&auml;hrlichen Abfragen f&uuml;hrten zu solche einer &#8222;Verdichtung&#8220;, auf diese Weise k&ouml;nnten R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die &#8222;technischen F&auml;higkeiten&#8220; des Geheimdienstes gezogen werden.&nbsp;[4] Das mag zwar aus Sicht der Beh&ouml;rde zutreffen. Jedoch h&auml;tte die Angaben auch als &#8222;<i>VS &#8211; Nur f&uuml;r den Dienstgebrauch</i>&#8220; hochgestuft werden k&ouml;nnen, womit sie weiterhin per Hauspost an die Abgeordneten versandt w&uuml;rde. Mit der Einstufung als &#8222;VS &#8211; Geheim&#8220; darf die Antwort nur von Abgeordneten und anderen, besonders berechtigten Personen in der Geheimschutzstelle eingesehen werden. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages betonen, dass derartige Auskunftsbeschr&auml;nkungen dem verfassungsrechtlichen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgebot unterliegen.&nbsp;[5] Die Bundesregierung muss demnach mildere, gleich geeignete Mitteln suchen, anstatt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als &#8222;VS &#8211;Geheim&#8220; einzustufen. Auch die Verschlusssachenanweisung (VSA) bestimmt in &sect; 15 S. 3, dass ein geringerer Einstufungsgrad oder ein anderes, einer Geheimhaltung gleich geeignetes, Mittel Vorrang haben muss.</p>
<p>Ein Blick auf die Bundesl&auml;nder zeigt eine deutliche Zunahme dort verschickter &#8222;Stiller SMS&#8220;. So hat die Polizei Berlin im Jahr 2015 noch rund 138.000 heimliche Textnachrichten erstellt, 2018 hat sich die Zahl mehr als verdreifacht.&nbsp;[6] In Schleswig-Holstein wurden im Jahr 2016 rund 45.000 &#8222;Stille SMS&#8220; genutzt, diese Zahl wurde 2018 schon im ersten Halbjahr erreicht.&nbsp;[7] Eine &auml;hnliche Steigerung zeigt sich in Rheinland-Pfalz&nbsp;[8] und in Brandenburg [9]. Dort wird die Methode als &#8222;0-SMS&#8220; bezeichnet. Weitere Informationsfreiheits-Anfragen zur Zahl &#8222;Stiller SMS&#8220; liefen ins Leere.&nbsp;[10] Bundesl&auml;nder wie Bayern haben kein solches Gesetz erlassen, das Saarland oder Sachsen-Anhalt verlangen trotz Informationsfreiheitsgesetz auch bei Nichtauskunft abschreckende Geb&uuml;hren. Die meisten Ministerien halten Angaben zu den Landes&auml;mtern f&uuml;r Verfassungsschutz unter Verschluss. Dort, wo sie mitgeteilt werden, sind die Zahlen vergleichsweise niedrig. Daraus l&auml;sst sich schlie&szlig;en, dass unter den Inlandsgeheimdiensten vor allem das BfV f&uuml;r die heimliche Ortung zust&auml;ndig ist. Nicht immer bekannt ist die Zahl der Ermittlungsverfahren, f&uuml;r die in den Bundesl&auml;ndern &#8222;Stille SMS&#8220; eingesetzt werden. Nur manche Beh&ouml;rden m&uuml;ssen protokollieren, in welcher Frequenz (etwa t&auml;glich oder st&uuml;ndlich) eine Person heimlich verfolgt wird. Im Land Brandenburg konnte die H&auml;ufigkeit der Ma&szlig;nahme nur &#8222;<i>anhand der Rechnungsf&uuml;hrung</i>&#8220; beziffert werden.</p>
<h5>Funkzellenabfrage</h5>
<p>Zur Geolokalisierung von Mobiltelefonen k&ouml;nnen die Polizei, der GBA und die Zollbeh&ouml;rden nicht-individualisierte Funkzellenabfragen durchf&uuml;hren.&nbsp;[11] Dabei erkundigt sich die Polizei bei den Netzbetreibern, welche Mobiltelefone in einem konkreten Zeitraum in einer bestimmten Funkzelle genutzt wurden. Funkzellenabfragen werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet. &sect; 100g Absatz 3 StPO erlaubt die Ma&szlig;nahme f&uuml;r Ermittlungen zu schweren oder staatsgef&auml;hrdenden Straftaten oder auch wegen des Einschleusen von Ausl&auml;ndern und Verst&ouml;&szlig;en gegen das Bet&auml;ubungsmittelgesetz. Nach einer Gesetzes&auml;nderung von 2017 k&ouml;nnen Funkzellenabfragen auch nach einem Wohnungseinbruch erfolgen.&nbsp;[12]</p>
<p>Eine Funkzelle bestimmt sich &uuml;ber den Sendemast, der einen bestimmten Radius abdeckt. Im urbanen Raum ist eine Funkzelle wenige Hundert Meter gro&szlig;, auf dem Land kann sie viele Kilometer umfassen. Anhand der Verkehrsdaten k&ouml;nnen die Polizei und der Zoll anschlie&szlig;end die zugeh&ouml;rigen Anschlussdaten abfragen. Auch ohne ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung heben die Firmen die Verkehrsdaten ihrer Kund_innen f&uuml;r mehrere Wochen auf. Sie werden bei jedem Telefonat, jeder gesendeten oder empfangenen SMS sowie bei der Internetnutzung des Ger&auml;ts (auch im Hintergrund) erzeugt. Protokolliert wird der Zeitpunkt einer ausgehenden oder eingehenden Verbindung, ihre Dauer sowie die Rufnummer des Kommunikationspartners. Laut dem Amtsgericht Dresden erhalten die Beh&ouml;rden au&szlig;erdem Informationen zum Abstrahlungswinkel des sich in der jeweiligen Funkzelle befindlichen Telefons. [13]</p>
<p>F&uuml;r die Bundespolizei sind die Funkzellenabfragen nicht immer ordentlich protokolliert worden, bis Mitte 2015 sollen sie &#8222;weniger als 50&#8220; betragen haben. Im Durchschnitt nimmt die Bundespolizei rund 40 Abfragen pro Halbjahr vor, im 2. Halbjahr 2018 hat sich dieser Wert auff&auml;llig verdoppelt. &Auml;u&szlig;erst selten wird die Methode vom BKA genutzt, die Zahlen liegen stets im niedrigen einstelligen Bereich. Auff&auml;llig ist deshalb ein &#8222;Ausrei&szlig;er&#8220; im 2. Halbjahr 2017 mit 149 Ma&szlig;nahmen. Funkzellenabfragen des BKA werden auch in Ermittlungsverfahren des GBA angeordnet, das BMI verweist hierzu auf vergangene Ermittlungen wegen &#8222;verfassungsfeindliche(r) Sabotage&#8220; und &#8222;Bildung einer kriminellen Vereinigung&#8220;.&nbsp;[14] Auch die Landeskriminal&auml;mter (LK&Auml;) erledigen Funkzellenabfragen f&uuml;r den GBA, in den letzten Jahren erfolgte dies beispielsweise durch Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und das Polizeipr&auml;sidium Bochum.</p>
<p>Deutlich &ouml;fter werden Funkzellenabfragen in den Bundesl&auml;ndern vorgenommen. 2012 hat die Polizei in Sachsen in 104 Verfahren Funkzellendaten abgefragt, 2017 waren es bereits 427 Verfahren.&nbsp;[15] In Berlin haben Ermittler_innen 2016 bei 491 Eins&auml;tzen Funkzellenabfragen anordnen lassen [16], die Polizei erhielt daraufhin 112 Millionen Verkehrsdatens&auml;tze. Neben schweren Straftaten wie Bandendiebstahl, Raub, Mord und Herbeif&uuml;hren einer Sprengstoffexplosion finden sich auch Ma&szlig;nahmen wegen Landfriedensbruch, Betrug sowie N&ouml;tigung. In 2017 F&auml;llen ermittelte die Polizei anschlie&szlig;end 2.222 Inhaber_innen der Telefone.</p>
<h5>IMSI-Catcher</h5>
<p>Mobile oder station&auml;re IMSI-Catcher simulieren eine Funkzelle, in die sich die Mobilfunkger&auml;te der Umgebung wegen der Signalst&auml;rke des Ger&auml;ts automatisch einbuchen. Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und Geheimdienste nutzen IMSI-Catcher, um einer observierten Zielperson ein Telefon zuordnen zu k&ouml;nnen. Dabei werden die Ger&auml;tenummern (IMEI) und Kartennummern (IMSI) ermittelt. Daraufhin k&ouml;nnen bei den Telefonanbietern weitere Ausk&uuml;nfte angefragt werden, darunter Bestandsdaten zu den Besitzer_innen, Verkehrsdaten oder auch Inhalte von Textnachrichten. Einige IMSI-Catcher erlauben auch das Mith&ouml;ren von Gespr&auml;chen. Laut dem BMI wird diese Funktion von den Bundesbeh&ouml;rden aber nicht genutzt.</p>
<p>IMSI-Catcher sind seit 2002 im Rahmen des &sect; 100i StPO als Einsatz &#8222;technischer Mittel&#8220; f&uuml;r bestimmte Zwecke zugelassen. Bei der Bundespolizei werden sie ausschlie&szlig;lich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren eingesetzt, das BKA nutzt sie auch zur Gefahrenabwehr. W&auml;hrend die Bundespolizei IMSI-Catcher pro Halbjahr zwischen 19 und 61 Mal genutzt hat, liegt die Zahl f&uuml;r das BKA zwischen einem und 24 Eins&auml;tzen.&nbsp;[17] In 2014 hatte das BfV 13 Ermittlungen mit IMSI-Catchern durchgef&uuml;hrt, die Zollkriminal&auml;mter 51.&nbsp;[18] Der Zoll verf&uuml;gt &uuml;ber keine eigenen IMSI-Catcher und bedient sich der Amtshilfe anderer Bundes- oder Landesbeh&ouml;rden. Das Gleiche gilt f&uuml;r den GBA, der das BKA, einzelne LK&Auml;, das Landesamt f&uuml;r Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen oder auch Polizeipr&auml;sidien beauftragt.</p>
<p>Die neue, f&uuml;nfte Mobilfunkgeneration (5G) erm&ouml;glicht Verbindungen mit etappenweiser Verschl&uuml;sselung. F&uuml;r mehr Sicherheit soll die Verschl&uuml;sselung bislang der offen &uuml;bertragenen IMSI und IMEI sorgen. In einigen Jahren werden die unter 3G und 4G genutzten IMSI-Catcher deshalb unbrauchbar. Die Bundesregierung pr&uuml;ft derzeit, welche &#8222;<i>technischen und rechtlichen Anpassungen</i>&#8220; der noch zu beschlie&szlig;ende neue 5G-Standard enthalten soll.&nbsp;[19] Zust&auml;ndig ist hierf&uuml;r das <i>Europ&auml;ische Institut f&uuml;r Telekommunikationsnormen </i>(ETSI), das im Dezember den finalen Release #16 beschlie&szlig;en will. M&ouml;glich w&auml;re, im geplanten Release #16 daf&uuml;r zu sorgen, dass die Verschl&uuml;sselung der &uuml;bertragenen IMSI- oder IMEI-Daten, die bei den Netzanbietern an bestimmten Punkten entschl&uuml;sselt werden, f&uuml;r eine Abfrage mit richterlichem Beschluss aufgehoben werden muss. Das ETSI kooperiert mit dem weltweiten <i>3rd Generation Partnership Project </i>(3GPP), einer Einrichtung der <i>Internationalen Telekommunikationsunion </i>(ITU) der Vereinten Nationen, die ebenfalls eine Arbeitsgruppe f&uuml;r beh&ouml;rdliche Abh&ouml;rma&szlig;nahmen betreibt. Die Bundesregierung beteiligt sich mit dem BKA, dem BfV und der Bundesnetzagentur an beiden Arbeitsgruppen.&nbsp;[20] Vermutlich um den Druck auf die Standardisierungsgremien zu erh&ouml;hen, hat das BMI seit Juli diesen Jahres auch die <i>Zentrale Stelle f&uuml;r Informationstechnik im Sicherheitsbereich</i> (ZITiS) entsandt. [21]</p>
<p>F&uuml;r das BMI kommt die Einf&uuml;hrung von 5G zur Unzeit, denn erst in 2017 hat das BKA Forschungen zur Verbesserung seiner IMSI-Catcher begonnen.&nbsp;[22] Unter dem Namen &#8222;Catch&#8220; unterst&uuml;tzt die Europ&auml;ische Kommission ein vierj&auml;hriges Projekt im Rahmen des EU-Fonds zur Inneren Sicherheit mit 338.580 Euro, weitere Partner sind nicht beteiligt. Durch Mehrfachmessungen soll die Ortung von Mobiltelefonen unter 3G und 4G genauer werden. Schlie&szlig;lich wird das Forschungsprojekt auch mit der &#8222;<i>Eigensicherung der eingesetzten Polizeibeamten</i>&#8220; begr&uuml;ndet, da die Polizist_innen stets &#8222;<i>im Nahbereich der Zielperson agieren</i>&#8220; m&uuml;ssten. Weitere Erl&auml;uterungen liefert das Bundesinnenministerium hierzu nicht.</p>
<h5>B&uuml;rger&shy;rechte und Transparenz</h5>
<p>Die Nutzung von Telefonen als Ortungswanze ist rechtlich umstritten und l&auml;sst sich nur schwer einhegen. Dies zeigt sich besonders beim Versand der &#8222;Stillen SMS&#8220;. Eine Telekommunikations&uuml;berwachung darf eigentlich nur als &#8222;passive T&auml;tigkeit&#8220; ausgef&uuml;hrt werden. Das Erzeugen eines Kommunikationsvorgangs mittels &#8222;Stiller SMS&#8220; ist aber eine aktive Ma&szlig;nahme, die nicht von den Betroffenen der Ma&szlig;nahme stammt. Dies kritisiert unter anderem Tobias Singelnstein, Professor f&uuml;r Kriminologie an der Juristischen Fakult&auml;t der Ruhr-Universit&auml;t Bochum, seit einigen Jahren.&nbsp;[23] Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu geurteilt und sich der Auffassung Singelnsteins teilweise angeschlossen.&nbsp;[24] Der Einsatz &#8222;Stiller SMS&#8220; und die Erhebung daraus generierter Standortdaten k&ouml;nnen demnach nicht auf &sect; 100a der Strafprozessordnung gest&uuml;tzt werden, da die erzeugten Standortdaten nicht im Rahmen der Telekommunikation anfallen. Bei einer &#8222;Stillen SMS&#8220; fehlt es laut dem BGH &#8222;<i>an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch</i>&#8220;.</p>
<p>Trotzdem hat das Gericht festgestellt, dass die &#8222;Stille SMS&#8220; bei einem Verdacht auf Straftaten von &#8222;erheblicher Bedeutung&#8220; genutzt werden darf. Diese Eingriffsbefugnis ergebe sich aus &sect; 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Vorschrift regelt den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkger&auml;tes und war bei ihrer Verabschiedung 2002 auf IMSI-Catcher zugeschnitten. Ob das Urteil die H&uuml;rde f&uuml;r den Einsatz der Ortungsimpulse in der Praxis h&ouml;her legt, ist aber unklar. Dazu schreibt das BMI, dass f&uuml;r die Bundespolizei nach dem Urteil die Einholung einer Anordnung nach &sect; 100i StPO verf&uuml;gt worden sei.&nbsp;[25] Im 2. Halbjahr 2018 waren daraufhin noch keine nennenswerten &Auml;nderungen der Praxis zu verzeichnen, im Halbjahr darauf haben sich die Ma&szlig;nahmen von Bundespolizei und BKA jedoch &#8211; wom&ouml;glich als Folge des BGH-Urteils &#8211; mehr als halbiert.</p>
<p>Im Gegensatz zur &#8222;Stillen SMS&#8220; geraten &uuml;ber eine Funkzellenabfrage massenhaft Unbeteiligte ins Raster der Polizei. Im Bereich linker sozialer Bewegungen wurde dies zuerst in 2011 offenkundig, nachdem das LKA Sachsen Funkzellenabfragen bei Demonstrationen durchgef&uuml;hrt hat. In Ermittlungen gegen eine antifaschistische Gruppe erhielt die Polizei insgesamt 1.145.055 Verkehrsdatens&auml;tze zu 330.00 Personen, deren Telefone sich in den abgefragten Funkzellen eingebucht hatten. Darunter befanden sich nicht nur Demonstrationsteilnehmer_innen, sondern vorwiegend Einwohner_innen und Besucher_innen der betreffenden Stadtteile. In Dresden hatte das LKA in drei verschiedenen Verfahren anschlie&szlig;end zu 58.911 Personen Namen und Adressen herausverlangt und im Fallbearbeitungssystem der s&auml;chsischen Polizei gespeichert. Mithilfe der Software wurden in einem Datamining-Verfahren 1.210 Personen und Telefone herausgefiltert, die zu &#8222;<i>bei Ermittlungshandlungen sichergestellten oder beschlagnahmten Mobiltelefonen, Speichermedien&#8218; oder schriftlichen Unterlagen</i>&#8220; geh&ouml;ren k&ouml;nnten. Der Abgleich mit&nbsp; Funkzellenabfragen mit anderen Ereignissen ergab weitere 844 verd&auml;chtige Telefoninhaber_innen an mindestens vier von 17 &#8222;Ereignis- bzw. Tatorten&#8220;. Als besonders verd&auml;chtig galten dabei Telefone, bei denen ein Ger&auml;t in der Vergangenheit mehr als eine SIM-Karte verwendet hatte.</p>
<p>Problematisch ist auch, dass die Bestandsdaten zu Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen ohne richterlichen Beschluss von den Netzanbietern beauskunftet werden.&nbsp;[26] Das l&auml;sst bef&uuml;rchten, dass in Verfahren wie in Dresden s&auml;mtliche Namen, Anschriften sowie weitere Daten von Hunderten &#8222;verd&auml;chtigen&#8220; Telefoninhaber_innen in den Ermittlungsakten landen. Laut dem Jahresbericht der Bundesnetzagentur sind die Zahlen dieser als &#8222;Beh&ouml;rdentelefonbuch&#8220; bezeichneten Bestandsdatenauskunft abermals stark gestiegen. Im Jahr 2018 wurden demnach 13,94 Millionen Ersuchen bearbeitet. Fast 750.000 dieser automatisierten Auskunftsverfahren stammten vom BfV, in &uuml;ber 11.000 F&auml;llen hat der Geheimdienst andersherum die Telefonnummern einer bestimmten Person abgefragt.&nbsp;[27] Das BKA f&uuml;hrt hierzu keine Statistiken.</p>
<p>Die von Funkzellenabfragen Betroffenen werden gew&ouml;hnlich nicht &uuml;ber die Erhebung ihrer Verkehrs- oder Bestandsdaten informiert. Aus Sicht der Polizei haben lediglich jene, gegen die sich die Ma&szlig;nahmen richteten, ein Recht auf Benachrichtigung. Aber auch diese Verd&auml;chtigen oder Beschuldigten haben beispielsweise vom LKA Sachsen keine solche Benachrichtigung erhalten. Nur das Land Berlin hat mittlerweile ein sogenanntes <i>Funkzellenabfragen-Transparenz-System </i>(FTS) eingef&uuml;hrt.&nbsp;[28] Rund 10.000 Interessierte haben ihre Mobilfunknummer dort in einer Datei hinterlegt. Falls diese Nummer dann bei einer Funkzellenabfrage erfasst wurde, werden die Inhaber_ innen nach Abschluss der Ermittlungen im Falle der Verarbeitung ihrer Verkehrsdaten benachrichtigt.</p>
<h5>Gemeinsame Kompetenz- und Dienst&shy;leis&shy;tungs&shy;zen&shy;tren</h5>
<p>Mehrere Bundesl&auml;nder schlie&szlig;en sich derzeit zu &#8222;<i>Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentren</i>&#8220; auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikations&uuml;berwachung (GKDZ) zusammen. Zuerst hatte die Innenministerkonferenz von Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen in 2008 eine Initiative zur Errichtung eines &#8222;TK&Uuml;-Zentrums Nord&#8220; beschlossen. Ein zweites GKDZ wird in Leipzig und Dresden errichtet, beteiligt sind Sachsen, Brandenburg, Th&uuml;ringen, Sachsen-Anhalt und Berlin.&nbsp;[29] Die GKDZ sollen Bau-, Investitions- sowie Betriebskosten in den beteiligten L&auml;ndern einsparen, ihre Finanzierung erfolgt anteilig nach dem K&ouml;nigsteiner Schl&uuml;ssel. Weitere Einzelheiten sind in einem Staatsvertrag geregelt.&nbsp;[30] Der Wirkbetrieb beider Zentren soll in 2020 starten. [31]</p>
<p>Das Ziel der Einrichtungen besteht laut einer Pr&auml;sentation des s&auml;chsischen Staatsministeriums des Innern im &#8222;gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche(n) Zentralisieren&#8220; polizeilicher &Uuml;berwachungsaufgaben.&nbsp;[32] Die Planung des GKDZ in Leipzig und Dresden erfolgte mithilfe externer Beratung durch die <i>ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH</i>, die im Milit&auml;rbereich regelm&auml;&szlig;ig Auftr&auml;ge der Bundesregierung &uuml;bernimmt. Daran beteiligt war das &#8222;<i>Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation</i>&#8220; (SFZ TK), in dem das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz in einer &#8222;Kooperationsplattform&#8220; organisiert sind. [33]</p>
<p>Als &#8222;zentraler Dienstleister&#8220; sollen die GKDZ alle Formen der operativen Telekommunikations&uuml;berwachung ausf&uuml;hren. Aus der Pr&auml;sentation des s&auml;chsischen Staatsministeriums geht hervor, dass Server zur Ausleitung der bei den Netzanbietern abgeh&ouml;rten Telekommunikationsdaten betrieben werden. Die &uuml;ber diese Schnittstellen gesammelten Daten werden in den GKDZ gespeichert. Hierf&uuml;r werden Server mit einer &#8222;<i>Speicherf&auml;higkeit im Petabyte-Bereich</i>&#8220; eingekauft. Sofern technisch m&ouml;glich, sollen die Zentren auch die &#8222;<i>Analyse verschl&uuml;sselter Kommunikation und ggf. deren Entschl&uuml;sselung</i>&#8220; besorgen. Welche technischen Werkzeuge hierf&uuml;r genutzt werden, bleibt offen.</p>
<p>Vermutlich &uuml;bernehmen die Zentren aber auch Eins&auml;tze von &#8222;Stillen SMS&#8220; oder Trojaner-Programmen. Das best&auml;tigt die Antwort des Berliner Senats auf eine Anfrage der Piratenpartei.&nbsp;[34] Wie diese &#8222;technische Dienstleistung&#8220; umgesetzt wird, soll erst in einer sp&auml;teren &#8222;Feinplanung&#8220; definiert werden. Derzeit erfolgt der Versand von &#8222;Stillen SMS&#8220; bei den Kriminal&auml;mtern oder Geheimdiensten mithilfe kommerzieller Software, etwa von der Schweizer Firma <i>Vadian</i> oder der deutschen Firma <i>Syborg</i>.&nbsp;[35] Andere Beh&ouml;rden wie beispielsweise der GBA und der Zoll greifen auf Anlagen von Bundes- und Landespolizeibeh&ouml;rden zur&uuml;ckgreifen. In einigen Bundesl&auml;ndern werden die &#8222;Stillen SMS&#8220; nicht von den Beh&ouml;rden selbst, sondern von privaten Dienstleistern verschickt.</p>
<p>Es ist zu bef&uuml;rchten, dass die Ma&szlig;nahmen zur Telekommunikations&uuml;berwachung im Rahmen der &sect;&sect; 100 StPO unter einem zentralisierten GKDZ weiter zunehmen werden. Eine weitergehende Kritik an den Zentren hatte Hartmut Aden vor zwei Jahren in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der s&auml;chsischen Staatsregierung formuliert.&nbsp; L&auml;nder&uuml;bergreifende Strukturen wie ein GKDZ seien nicht grunds&auml;tzlich wirtschaftlicher als einzelne Anlagen in den Bundesl&auml;ndern. So erh&ouml;he sich beispielsweise der &#8222;<i>Abstimmungs- und Reisebedarf</i>&#8220;, als komplexe Beh&ouml;rde erwartet Aden f&uuml;r die GKDZ einen &#8222;<i>erheblichen administrativen Aufwand</i>&#8220;. Auch sei nicht belegt, weshalb ausgerechnet die Telekommunikations&uuml;berwachung als l&auml;nder&uuml;bergreifendes Kooperationsfeld gew&auml;hlt wird. Diese wird immer im Auftrag eines der beteiligten L&auml;nder durchgef&uuml;hrt, Querverbindungen zwischen den zu bearbeitenden F&auml;llen erwartet Aden nicht. Die dort erlangten Erkenntnisse landeten weiterhin in den dezentralen polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystemen der Landespolizeibeh&ouml;rden.</p>
<p>Schlie&szlig;lich sei auch die Verantwortung und Kontrolle der in einer Telekommunikations&uuml;berwachung erhobenen Daten im Staatsvertrag unklar formuliert. M&ouml;glich sei, dass die L&auml;nder weiterhin f&uuml;r Abh&ouml;rma&szlig;nahmen zust&auml;ndig sind und lediglich deren Auswertung in den GKDZ erfolge. Der Staatsvertrag enthalte aber keine Regelung dazu, wer f&uuml;r eine rechtswidrige Datenverarbeitung haftet. Zwar sei mit der dezentralen Zust&auml;ndigkeit aller Datenschutzbeauftragten der beteiligten L&auml;nder eine Datenschutzkontrolle gegeben, eine datenschutzrechtliche klare Regelung f&uuml;r eine &#8222;Gesamtbetrachtung&#8220; fehle jedoch. In Einzelf&auml;llen k&ouml;nne dies zu einer &#8222;<i>fragmentierten und damit unzul&auml;nglichen Kontrolle</i>&#8220; f&uuml;hren.</p>
<p><i><b>MATTHIAS MONROY </b>ist Wissensarbeiter, Aktivist und Mitglied der Redaktion der Zeitschrift B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP. In Teilzeit Mitarbeiter des MdB Andrej Hunko. Publiziert in linken Zeitungen, Zeitschriften und Online-Medien, bei Telepolis, Netzpolitik und in Freien Radios.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 I. V. m. &sect; 100g Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 StPO.</p>
<p>2 BT-Drucksache 19/7847 vom 18.02.2019, BT-Drucksache 19/3678 vom 03.08.2018.</p>
<p>3 BT-Drucksache 18/9931 vom 07.10.2016.</p>
<p>4 Schreiben des Parlamentarischen Staatssekret&auml;rs G&uuml;nter Krings an den MdB Andrej Hunko vom 11.03.2019.</p>
<p>5 WD 3 &#8211; 3000 &#8211; 121/19.</p>
<p>6 AGH Berlin, Drucksache 18/17664 vom 07.02.2019.</p>
<p>7 <a href="https://fragdenstaat.de/anfrage/versand-stiller-sms-2016-2017-und-2018-8" target="_blank" rel="noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/versand-stiller-sms-2016-2017-und-2018-8</a>.</p>
<p>8 <a href="https://fragdenstaat.de/anfrage/versand-stiller-sms-2016-2017-und-2018-6/109167/anhang/AntwortschreibenHerrNAME_geschwaerzt.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/versand-stiller-sms-2016-2017-und-2018-6/109167/anhang/AntwortschreibenHerrNAME_geschwaerzt.pdf</a>.</p>
<p>9 <a href="https://fragdenstaat.de/anfrage/versand-stiller-sms-2016-2017-und-2018-5/108552/anhang/20181029_polizei_brandenburg_stille_sms_geschwaerzt.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/versand-stiller-sms-2016-2017-und-2018-5/108552/anhang/20181029_polizei_brandenburg_stille_sms_geschwaerzt.pdf</a>.</p>
<p>10 <a href="https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=stiller+sms" target="_blank" rel="noopener">https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=stiller+sms</a>.</p>
<p>11 Der BND, das BfV sowie der MAD verf&uuml;gen hierf&uuml;r &uuml;ber keine Rechtsgrundlage.</p>
<p>12 <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesrat-Polizei-darf-Einbrecher-mit-Vorratsdaten-und-Funkzellenabfragen-jagen-3767230.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesrat-Polizei-darf-Einbrecher-mit-Vorratsdaten-und-Funkzellenabfragen-jagen-3767230.html</a>.</p>
<p>13 <a href="https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2013-04-04-AG-DD-FZA.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2013-04-04-AG-DD-FZA.pdf</a>.</p>
<p>14 BT-Drucksache 19/505 vom 23.01.2018.</p>
<p>15 <a href="https://netzpolitik.org/2018/sachsen-funkzellenabfragen-vervierfachen-sich-in-fuenf-jahren" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2018/sachsen-funkzellenabfragen-vervierfachen-sich-in-fuenf-jahren</a>.</p>
<p>16 AGH Berlin, Drucksache 18/1012 vom 24.04.2018.</p>
<p>17 <a href="https://netzpolitik.org/2018/halbjahreswerte-fuer-stille-sms-imsi-catcher-und-funkzellenabfragen" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2018/halbjahreswerte-fuer-stille-sms-imsi-catcher-und-funkzellenabfragen</a>.</p>
<p>18 BT-Drucksache 18/2257 vom 01.08.2014.</p>
<p>19 BT-Drucksache 19/10535 vom 31.05.2019, vgl. auch ein entsprechendes Papier der rum&auml;nischen EU-Ratspr&auml;sidentschaft vom 11.04.2019 (<a href="http://statewatch.org/news/2019/jun/eu-council-europol-position-paper-5g-8268-19.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://statewatch.org/news/2019/jun/eu-council-europol-position-paper-5g-8268-19.pdf</a>) und des EU-Anti-Terrorismus-Koordinators vom 06.05.2019 (<a href="http://statewatch.org/news/2019/jun/eu-council-ctc-5g-law-enforcement-8983-19.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://statewatch.org/news/2019/jun/eu-council-ctc-5g-law-enforcement-8983-19.pdf</a>).</p>
<p>20 BT-Drucksache 17/11239 vom 26.10.2012.</p>
<p>21 S. <a href="https://netzpolitik.org/2019/5g-bundesregierung-will-anbieter-zur-ueberwachung-zwingen" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/5g-bundesregierung-will-anbieter-zur-ueberwachung-zwingen</a>.</p>
<p>22 BT-Plenarprotokoll 18/220 vom 08.03.2017.</p>
<p>23 &#8222;Die &#8217;stille SMS&#8216; ist nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt&#8220;, <a href="http://www.heise.de/" target="_blank" rel="noopener">www.heise.de</a> vom&nbsp; 04.04.2012.</p>
<p>24 BGH, 08.02.2018 &#8211; 3 StR 400/17.</p>
<p>25 &#8222;Seit Bekanntwerden des Beschlusses&#8220; erfolge auch in den beim GBA gef&uuml;hrten Ermittlungsverfahren die Versendung von &#8222;Stillen SMS&#8220; auf Anordnung gem&auml;&szlig; &sect; 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO.</p>
<p>26 <a href="https://netzpolitik.org/2019/bestandsdatenauskunft-2018-behoerden-haben-alle-zwei-sekunden-abgefragt-wem-eine-telefonnummer-gehoert" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/bestandsdatenauskunft-2018-behoerden-haben-alle-zwei-sekunden-abgefragt-wem-eine-telefonnummer-gehoert</a>.</p>
<p>27 BT-Plenarprotokoll 19/103 vom 05.06.2019.</p>
<p>28 <a href="https://fts.berlin.de/" target="_blank" rel="noopener">https://fts.berlin.de</a>.</p>
<p>29 <a href="https://www.sicherheit.sachsen.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.sicherheit.sachsen.de</a>.</p>
<p>30 Das &#8222;TK&Uuml;-Zentrum S&uuml;d&#8220; wurde Anfang 2018 als rechtsf&auml;hige Anstalt &ouml;ffentlichen Rechts (GKDZ A&ouml;R) gegr&uuml;ndet, die Gesamtkosten sollen 16 Millionen Euro betragen haben, vgl. <a href="https://www.mdr.de/thueringen/start-abhoerzentrum-verzoegert-sich-100.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.mdr.de/thueringen/start-abhoerzentrum-verzoegert-sich-100.html</a>.</p>
<p>31 B&uuml;rgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksachen 21/93 vom 24.03.2015, 21/10571 vom 10.10.17 und 21/16107 vom 15.02.19 sowie S&auml;chsisches Staatsministeriums des Innern, Antwort auf die Drucksache 6/15566 vom 03.01.2019.</p>
<p>32 <a href="https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/GKDZ_TKUE.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/GKDZ_TKUE.pdf</a>.</p>
<p>33 BT-Plenarprotokoll 18/214 vom 25..01.2017.</p>
<p>34 AGH Berlin, Drucksache 17/17 vom 11. Januar 2016.</p>
<p>35 <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Trojaner-und-stille-SMS-ein-lukratives-Geschaeft-1633724.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Trojaner-und-stille-SMS-ein-lukratives-Geschaeft-1633724.html</a>, BT-Drucksache 17/10077 vom 02. 07. 2012.</p>
<p>36 <a href="https://www.researchgate.net/publication/320711097_Stellungnahme_zum_Gesetzentwurf_der_Staatsregierung_Gesetz_zum_Staatsvertrag_uber_die_Errichtung_eines_Gemeinsamen_Kompetenz-_und_Dienstleistungszentrums_der_Polizeien_der_Lander_Berlin_Brandenburg_Sa" target="_blank" rel="noopener">https://www.researchgate.net/publication/320711097_Stellungnahme_zum_Gesetzentwurf_der_Staatsregierung_Gesetz_zum_Staatsvertrag_uber_die_Errichtung_eines_Gemeinsamen_Kompetenz-_und_Dienstleistungszentrums_der_Polizeien_der_Lander_Berlin_Brandenburg_Sa</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/die-ortungswanze-in-der-hosentasche/">Die Ortungswanze in der Hosentasche</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie lassen sich Informationseingriffe der Polizei wirksam gesetzlich begrenzen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wie-lassen-sich-informationseingriffe-der-polizei-wirksam-gesetzlich-begrenzen-1/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Ausblick am Beispiel der GPS-Ortung gestohlener Gegenst&#228;nde In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 95-106 Ortungstechnik wie das Global Positioning System (GPS) spielt in unserem Alltag eine wichtige Rolle. Entsprechende Sender sind heute in vielen Alltagsgegenst&#228;nden enthalten. Der Beitrag untersucht am Beispiel des Fahrraddiebstahls, wie Ortungsdaten gestohlener Gegenst&#228;nde zur Polizei gelangen und zur Fahndung genutzt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wie-lassen-sich-informationseingriffe-der-polizei-wirksam-gesetzlich-begrenzen-1/">Wie lassen sich Informationseingriffe der Polizei wirksam gesetzlich begrenzen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ausblick am Beispiel der GPS-Ortung gestohlener Gegenst&auml;nde</p>
<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 95-106</p>
<p><i>Ortungstechnik wie das Global Positioning System (GPS) spielt in unserem Alltag eine wichtige Rolle. Entsprechende Sender sind heute in vielen Alltagsgegenst&auml;nden enthalten. Der Beitrag untersucht am Beispiel des Fahrraddiebstahls, wie Ortungsdaten gestohlener Gegenst&auml;nde zur Polizei gelangen und zur Fahndung genutzt werden k&ouml;nnen. Dabei zeigt sich, dass es bisher keine gesetzliche Regelung gibt, die speziell f&uuml;r diesen Anwendungsfall konzipiert ist. Die Autoren stellen dieses Beispiel in den Kontext der grunds&auml;tzlichen Diskussion, ob Gesetzgebung polizeiliche Informationseingriffe &uuml;berhaupt wirksam steuern kann.</i></p>
<p>Die meisten Menschen haben heute st&auml;ndig mobile Ger&auml;te bei sich, die mit Ortungsfunktionen ausgestattet sind, z.B. Smartphones. Seit Anfang der 2000er Jahre hat die Ortung mit Hilfe von Geolokalisierungstechnik erheblich an Bedeutung gewonnen. Am bekanntesten und auch in Europa am weitesten verbreitet ist das US-amerikanische <i>Global Positioning System </i>(GPS), das urspr&uuml;nglich in den 1970er Jahren f&uuml;r milit&auml;rische Zwecke entwickelt wurde und heute in vielf&auml;ltigen Anwendungen genutzt wird, u.a. in Smartphones und anderen mobilen Kommunikationsger&auml;ten. Daneben gibt es chinesische und russische Systeme &#8211; und zuk&uuml;nftig auch das europ&auml;ische <i>Galileo Positioning System</i>. Diese Technologien werden unter dem Oberbegriff <i>Global Navigation Satellite System </i>(GNSS) zusammengefasst. Sie basieren auf Satelliten-Netzwerken, die in der Lage sind, durch Distanzmessung die Position und die Geschwindigkeit eines Senders &#8211; von kleinen Abweichungen abgesehen &#8211; genau zu berechnen. Dabei wirken jeweils mehrere Satelliten zusammen, was die Genauigkeit der Ortung verbessert. Die Nutzer_innen empfangen dazu mittels eines Empfangsger&auml;tes Signale der GNSS-Satelliten, aus denen sich die jeweilige Position und Geschwindigkeit berechnen lassen. Die Ortsbestimmung erfolgt etwa durch Berechnung der Distanz anhand der Signallaufzeit zwischen Satelliten und Empfangsger&auml;t.</p>
<p>Die Wirkungen sind aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht ambivalent. Die GPS-Ortung bietet zahlreiche praktische Funktionen, so bei der Suche nach dem richtigen Weg, der n&auml;chsten Bahn- oder Busverbindung oder einem passenden Laden oder Restaurant. Sie er&ouml;ffnet aber privaten Firmen, die mobile Dienstleistungen anbieten, sowie staatlichen Stellen auch neue M&ouml;glichkeiten intensiver &Uuml;berwachung. Menschen, die st&auml;ndig Mobilger&auml;te bei sich tragen, hinterlassen umfangreiche Datenspuren. Daraus lassen sich leicht Bewegungsprofile rekonstruieren. Mobile Ger&auml;te entwickeln sich so zu technischen Helfern von Massen&uuml;berwachung.</p>
<p>Das &#8222;Internet der Dinge&#8220; f&uuml;hrt zunehmend dazu, dass auch zahlreiche Alltagsgegenst&auml;nde mit GPS-Sendern ausgestattet sind. Dies hat auch den Effekt, dass sie bei Bedarf leichter gefunden werden k&ouml;nnen. Wird ein solcher Gegenstand gestohlen, so wird dies bei rechtm&auml;&szlig;igen Eigent&uuml;mer_innen in der Regel den Wunsch ausl&ouml;sen, diesen Gegenstand mit Hilfe der Ortungsfunktion zur&uuml;ckzuerlangen &#8211; mit oder ohne Hilfe der Polizei. Funktioniert dies? Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei Ortungsdaten gestohlener Gegenst&auml;nde nutzen? Dieser Beitrag untersucht dies am Beispiel gestohlener Fahrr&auml;der und stellt diesen Anwendungsfall in den Kontext der grunds&auml;tzlicheren Diskussion, ob Gesetzgebung polizeiliche Informationseingriffe &uuml;berhaupt wirksam steuern kann.</p>
<h5>Fahrr&shy;ad&shy;dieb&shy;stahl &ndash; GPS-Ortung als neue Strategie gegen ein Massen&shy;de&shy;likt mit niedrigen Aufkl&auml;&shy;rungs&shy;quo&shy;ten?</h5>
<p>Fahrr&auml;der sind meist schlecht gegen Diebstahl gesichert und werden daher h&auml;ufig gestohlen. Auch werden die Erwartungen der Bestohlenen an die Polizei meistens entt&auml;uscht. Denn bei Fahrraddiebst&auml;hlen hinterlassen T&auml;ter_innen in der Regel kaum Spuren, so dass polizeiliche Ermittlungsans&auml;tze f&uuml;r die Aufkl&auml;rung nur beschr&auml;nkt vorhanden sind oder g&auml;nzlich fehlen. Hohe Fallzahlen stehen daher einer sehr niedrigen Aufkl&auml;rungsquote gegen&uuml;ber, vielfach im Bereich von 3 Prozent.</p>
<p>Mittlerweile wird auch in Fahrr&auml;dern zunehmend GPS-Technik verbaut, die anzeigt, wo sich das Fahrrad befindet. Diese L&ouml;sung wird vornehmlich von Betreiber_innen von Fahrradflotten eingesetzt, die Fahrr&auml;der einsammeln m&uuml;ssen, wenn sie von Nutzer_innen an ung&uuml;nstigen Orten abgestellt wurden. Auch immer mehr Privatpersonen nutzen GPS-Technik in Fahrr&auml;dern, beispielsweise zum Navigieren, aber auch zum Diebstahlschutz. Wird ein solches Fahrrad unrechtm&auml;&szlig;ig benutzt oder gestohlen, so k&ouml;nnten die Ortungsdaten hilfreich sein, um das Fahrrad zur&uuml;ckzuerlangen. Allerdings gibt es aktuell noch keine M&ouml;glichkeit, die GPS Daten gestohlener Gegenst&auml;nde in die Fahndungs- und Kommunikationssysteme der Polizei zu &uuml;bernehmen.</p>
<p>In dem interdisziplin&auml;ren Forschungsprojekt <i>FindMyBike</i>&nbsp;[1] wurde daher von der Beuth Hochschule f&uuml;r Technik Berlin und dem Forschungsinstitut f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS Berlin) der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft eine L&ouml;sung in Form einer rechtskonformen standardisierten Schnittstelle entwickelt, die GPS-Daten gestohlener Fahrr&auml;der an die Polizei &uuml;bertr&auml;gt, um deren Auffinden durch die Polizei mit Hilfe von GPS-Ortung zu erleichtern. Bei der Konzeption der Schnittstelle zeigte sich allerdings, dass die Erhebung von Ortungsdaten gestohlener Fahrr&auml;der durch die Polizei nach der derzeitigen Gesetzeslage rechtlich problematisch ist.</p>
<h5>Rechtliche M&ouml;glich&shy;keiten zur Erhebung von GPS Daten gestohlener Gegenst&auml;nde </h5>
<p>Ist ein Fahrrad gestohlen worden, so er&ouml;ffnet dies den Anfangsverdacht einer Straftat. Die Polizei muss daher regelm&auml;&szlig;ig die Eingriffsbefugnisse aus der Strafprozessordnung (StPO) nutzen. Die Erm&auml;chtigung zur Erhebung von GPS-Daten gestohlener Gegenst&auml;nde k&ouml;nnte sich auf den ersten Blick aus &sect; 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO ergeben. Bei der Norm handelt es sich um eine Generalklausel f&uuml;r den Einsatz von technischen Ger&auml;ten, f&uuml;r die keine speziellere Eingriffsgrundlage in der StPO besteht. [2]</p>
<p>Die zur Datenerhebung n&ouml;tige Tracking-Technologie ist ein sonstiges technisches Mittel im Sinne des &sect; 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO.&nbsp;[3] Zudem erfordert die Norm eine Observation, die nur dann vorliegt, wenn es darum geht, die Bewegungen des gestohlenen Gegenstandes zu beobachten, um beispielsweise Hinweise auf kriminelle Strukturen zu erhalten. Diese Voraussetzung w&auml;re bei einer blo&szlig;en Ortung mit dem Ziel, den Gegenstand aufzufinden, nicht erf&uuml;llt.&nbsp;[4] Die Eingriffsbefugnis nach &sect; 100h StPO darf im &Uuml;brigen nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. Die Gesetzgebung verwendet diese Beschr&auml;nkung bei vielen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, um sicherzustellen, dass die Polizei bei Bagatelldelikten auf Mittel verzichtet, die mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden w&auml;ren. Von erheblichen Straftaten ist auszugehen, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalit&auml;t zuzurechnen sind und den Rechtsfrieden empfindlich st&ouml;ren. Dazu m&uuml;ssen die Delikte einen gewissen Schweregrad aufweisen,&nbsp;[5] wof&uuml;r ein einfacher Diebstahl in der Regel nicht ausreicht,&nbsp;[6] es sei denn, die gestohlene Sache weist einen erheblichen Wert auf, etwa ein LKW mit wertvoller Ladung.&nbsp;[7] Straftaten k&ouml;nnen allerdings auch dann als schwerwiegend einzustufen sein, wenn durch eine Vielzahl von Delikten oder eine arbeitsteilige Herangehensweise insgesamt ein sehr hoher Schaden verursacht wird.&nbsp;[8] Erhebliche Bedeutung haben daher meist Diebstahlserien bzw. organisierte oder bandenm&auml;&szlig;ige Begehungsformen.&nbsp;[9] Dies ist vielfach aber bei einem einzelnen Diebstahl (noch) nicht erkennbar, wenn die Gesch&auml;digten bei der Polizei Anzeige erstatten. Vielmehr kann sich ein Verdacht auf Zusammenh&auml;nge mit weiteren Straftaten erst sp&auml;ter aus der Beobachtung des gestohlenen Gegenstandes oder weiteren Ermittlungen ergeben. Im Regelfall wird &sect; 100h StPO die Polizei daher nicht zur Datenerhebung bei Fahrraddiebst&auml;hlen erm&auml;chtigen, da bei einem Fahrraddiebstahl vielfach weitere Ermittlungsans&auml;tze fehlen.</p>
<p>Mangels speziellerer Norm kommt in den meisten Diebstahlsf&auml;llen folglich nur die Ermittlungsgeneralklausel aus den &sect;&sect; 161 Abs. 1 und 163 Abs. 1 StPO in Betracht. Diese Normen rechtfertigen nur Ermittlungsma&szlig;nahmen mit geringer Eingriffsintensit&auml;t.&nbsp;[10] Mithin ist zu pr&uuml;fen, wie schwer der Grundrechtseingriff durch die GPS-Ortung wiegt. Au&szlig;erdem darf ein R&uuml;ckgriff auf die Generalklauseln nicht dazu f&uuml;hren, dass die strengeren Anforderungen (wie z.B. die des &sect; 100h StPO) in vergleichbaren F&auml;llen umgangen werden. Eine Speicherung und Auswertung von Daten kann daher aufgrund ihrer Eingriffsintensit&auml;t grunds&auml;tzlich nicht auf die Generalklausel gest&uuml;tzt werden. Allenfalls die blo&szlig;e Ortung zum direkten, kurzfristigen Auffinden des Gegenstandes k&ouml;nnte nach der hier vertretenen Rechtsauffassung von der Generalklausel gestattet werden. Die Eingriffsintensit&auml;t ist gering, da nur sehr wenige R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Personen m&ouml;glich sind, die mit einem gestohlenen Fahrrad im &ouml;ffentlichen Raum unterwegs sind. Im Moment der Anzeige ist meist noch nicht einmal klar, wer das Fahrrad im Besitz hat, da dieses leicht weitergegeben werden kann.</p>
<p>Polizeiliche Generalklauseln sind allerdings nicht daf&uuml;r gedacht, Eingriffe durch neue Technologien dauerhaft zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht zwingend, dass jede Nutzung kriminaltechnischer Neuerungen sofort ausdr&uuml;cklich normiert wird. Aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot folgt f&uuml;r die Gesetzgebung aber, dass technische Eingriffsinstrumente m&ouml;glichst genau bezeichnet werden m&uuml;ssen. Dadurch wird sicherstellt, dass die Adressat_innen der jeweiligen Norm erkennen k&ouml;nnen, wann es zu entsprechenden Eingriffen kommt. Nur so kann au&szlig;erdem gesichert werden, dass die Polizei neue technische M&ouml;glichkeiten rechtm&auml;&szlig;ig einsetzt, insbesondere unter strenger Beachtung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Daher muss die Gesetzgebung neue technische Entwicklungen aufmerksam beobachten und deren Nutzung bei Fehlentwicklungen im Interesse des Grundrechtsschutzes durch neue Erm&auml;chtigungsgrundlagen korrigieren.&nbsp;[11] Die polizeilichen Generalklauseln sind folglich dahingehend zu verstehen, dass sie der Polizei erm&ouml;glichen, auf unvorhergesehene Situationen auch mit n&auml;her regelungsbed&uuml;rftigen, aber nicht eingriffsintensiven Ma&szlig;nahmen vorl&auml;ufig zu reagieren. Keinesfalls k&ouml;nnen neue Eingriffsma&szlig;nahmen dauerhaft &uuml;ber die Generalklauseln zugelassen werden.&nbsp;[12] Absehbar wird in Zukunft die Ortung gestohlener Gegenst&auml;nde noch wesentlich praxisrelevanter werden als heute, da in immer mehr Gegenst&auml;nden entsprechende Sender enthalten sein werden. Die Gesetzgebung sollte somit in der Strafprozessordnung f&uuml;r diese F&auml;lle eine spezielle Regelung erg&auml;nzen, die es der Polizei erm&ouml;glicht, Ortungsdaten von gestohlenen Gegenst&auml;nden im Interesse der Gesch&auml;digten und einer effektiven Strafverfolgung unter Wahrung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und unter Vermeidung von Massendatenerhebungen zu nutzen.</p>
<h5>Polizei&shy;liche Eingriffs&shy;be&shy;fug&shy;nisse und schneller technischer Wandel</h5>
<p>Hinreichend bestimmte Erm&auml;chtigungsgrundlagen fehlen nicht nur bei der polizeilichen Ortung gestohlener Gegenst&auml;nde, sondern bei der Nutzung vieler technischer Neuentwicklungen, z.B. beim polizeilichen R&ouml;ntgeneinsatz, der Drohnendetektion oder bei der polizeilichen Nutzung von <i>Social Media</i>-Plattformen wie <i>Twitter</i> oder <i>Facebook</i>. Dies gilt nicht nur f&uuml;r die StPO sondern auch f&uuml;r das ebenfalls eingriffsintensive Polizeirecht. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass technische Zw&auml;nge und die Intensit&auml;t staatlicher &Uuml;berwachung einen ganz erheblichen Einfluss auf die Verwirklichungsbedingungen der Grundrechte haben.</p>
<p><i>Defizit&auml;re Entwicklungstendenzen in der Sicherheitsgesetzgebung</i></p>
<p>Die Polizeigesetze und die StPO erm&ouml;glichten der Polizei in den zur&uuml;ckliegenden Jahrzehnten immer mehr Grundrechtseingriffe durch technische Ma&szlig;nahmen. Da mittlerweile nahezu alle Lebensbereiche von Technik durchsetzt sind, k&ouml;nnen aus entsprechenden Eingriffen sehr viele und genaue R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Lebensf&uuml;hrung der B&uuml;rger_innen gezogen werden.&nbsp;[13] Die Polizei kann so immer weiter in den privaten Bereich der B&uuml;rger_innen vordringen, sogar in Richtung des absolut gesch&uuml;tzten Kernbereichs.&nbsp;[14] Dadurch k&ouml;nnen elementare Grunds&auml;tze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt werden. Die technische Entwicklung begr&uuml;ndet mithin zahlreiche Risiken f&uuml;r den Grundrechtsgebrauch. [15]</p>
<p>Auch ist eine Tendenz zur massenhaften Datenerhebung auf Vorrat zu erkennen. Dies kann etwa durch &#8222;intelligente Video&uuml;berwachung&#8220; oder einen Musterabgleich wie nach &sect; 4 Abs. 1 Fluggastdatengesetz (FlugDaG) geschehen.&nbsp;[16] Die Vorratsdatenhaltung stellt einen weiteren Schritt in Richtung eines Datenabgleichs von Menschenmassen im &ouml;ffentlichen Raum dar, mit dem Einzelpersonen Kategorien zugeordnet werden k&ouml;nnen. Damit geht die Polizei nicht einem Verdacht oder bestimmten Anhaltspunkten f&uuml;r eine Gefahr nach, sondern versucht Anhaltspunkte daf&uuml;r erst zu generieren.&nbsp;[17] Dementsprechend m&uuml;ssen die betroffenen Menschen auch keinerlei Anlass f&uuml;r die Datenerhebung gesetzt haben. Solche Ma&szlig;nahmen sind aufgrund ihrer hohen Eingriffsstreubreite verfassungsrechtlich extrem problematisch. [18]</p>
<p>Zus&auml;tzlich sind die Regelungen der Polizeigesetze und der StPO f&uuml;r die Techniknutzung sowohl f&uuml;r die Polizei als auch f&uuml;r die B&uuml;rger_innen nicht immer ausreichend verst&auml;ndlich.&nbsp;[19] Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind in vielen F&auml;llen weich und unterliegen damit vielfach sich wandelnden Wertungen,&nbsp;[20] wodurch die Eingriffsweite und die Grenzen f&uuml;r polizeiliches Handeln oft nicht klar genug zu erkennen sind. So sind polizeiliche Befugnisse f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich zumeist nur an die Erforderlichkeit f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung gebunden, vgl. etwa &sect;&sect; 100j Abs. 1, 98c StPO oder &sect; 28 Abs. 1 ASOG Berlin.</p>
<p>Unklare und weit gefasste Eingriffsbefugnisse er&ouml;ffnen der Verwaltung jedoch einen zu weiten Eingriffsspielraum, der sich nur schwer durch die Rechtsprechung kontrollieren l&auml;sst, insbesondere weil bei der polizeilichen Techniknutzung viele Vorg&auml;nge verdeckt ablaufen.&nbsp;[21] Eine Intensivierung staatlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen erh&ouml;ht zudem das Risiko einer Unterdr&uuml;ckung der Opposition, der Verd&auml;chtigung und m&ouml;glicherweise sogar Verurteilung Unschuldiger und f&uuml;hrt letztlich dazu, dass alle Menschen als potenziell verd&auml;chtig betrachtet werden.&nbsp;[22] Dabei ist davon auszugehen, dass ein Freiheitsverlust durch staatliche &Uuml;berwachung nicht durch einzelne Reformen des Sicherheitsrechts herbeigef&uuml;hrt wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass gem&auml;&szlig; dem Sprichwort &#8222;<i>liberty dies by inches</i>&#8220; Schritt f&uuml;r Schritt ein Abbau der Freiheiten geschieht, vielfach unbemerkt von den Betroffenen. <i>Ro&szlig;nagel</i> hat bereits 1993 prophezeit, dass dieser Prozess eintreten wird und sich in einer Neuinterpretation der Verfassung durch die Gerichte und insbesondere durch das BVerfG widerspiegeln wird. H&auml;tten wir uns erst an vermehrte Datenerhebung und&nbsp; verarbeitung gew&ouml;hnt, w&uuml;rden wir ein anderes Verst&auml;ndnis von Freiheit entwickeln.&nbsp;[23] Mehr als ein Vierteljahrhundert sp&auml;ter ist eine klare Tendenz zu erkennen, dass seine Prognose zutrifft. Betrachtet man beispielsweise die Proteste gegen die Volksz&auml;hlung von 1983, bei der es um weitaus weniger personenbezogene Daten ging als heute tagt&auml;glich freiwillig preisgegeben werden, wird deutlich, dass sich das Freiheitsverst&auml;ndnis drastisch ver&auml;ndert hat.&nbsp;[24] Bisher wurde zudem weder von der Gesetzgebung noch vom BVerfG eine befriedigende Antwort auf die Frage gefunden, wie eine aufgrund des technischen Fortschrittes m&ouml;gliche und teilweise bereits durchgef&uuml;hrte Massendatenverarbeitung wirksam im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes beschr&auml;nkt werden kann. Weitere Gradmesser, ob sich die Interpretation der Verfassung weiter ver&auml;ndert, werden u.a. die anstehenden Entscheidungen des BVerfG &uuml;ber das Fluggastdatengesetz und die Normierung der &#8222;drohenden Gefahr&#8220; im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) sein. Ro&szlig;nagel kommt aber in seiner Studie aus dem Jahr 1993 auch zu dem Schluss, dass diese Entwicklung keinesfalls determiniert ist und dass auch von Widerst&auml;nden innerhalb der Gesellschaft auszugehen ist.&nbsp;[25] Unter welchen Umst&auml;nden solche Widerst&auml;nde auch zu rechtlichen Schutzmechanismen gegen eine Massen&uuml;berwachung beitragen k&ouml;nnen und wie diese aussehen k&ouml;nnten, wird im Folgenden betrachtet.</p>
<h5>Ist Technik &uuml;berhaupt noch gesetzlich regulier&shy;bar?</h5>
<p>Recht und Technik haben einen gro&szlig;en Einfluss sowohl auf die individuelle Lebenswirklichkeit der Individuen als auch die sozialen Entwicklungsbedingungen der gesamten Gesellschaft. Sie beeinflussen sich in einem wechselseitigen Prozess. Manche technische Neuerungen erm&ouml;glichen Verhaltensweisen, die nach rechtlichen Regelungen verlangen. Zugleich k&ouml;nnen entsprechende Neuerungen Verwirklichungs- und Umgehungsmechanismen f&uuml;r bereits bestehende Rechtsnormen liefern. [26]</p>
<p>Die Einfl&uuml;sse von Technik h&auml;ngen von unterschiedlichen Faktoren ab, u.a. von den beteiligten Akteur_innen. Die rechtliche Regulierung neuer Technologien kann keinesfalls alle Aspekte ihrer Nutzung erfassen. F&uuml;r das Datenschutzrecht stellt sich zunehmend die Frage, ob es sich gegen Paradigmen technischer Machbarkeit und gegen das gro&szlig;e Interesse an der Datenverarbeitung in der Polizei behaupten kann.&nbsp;[27] Im privatwirtschaftlichen Bereich erzeugen der &ouml;konomische Druck neuer Gesch&auml;ftsmodelle und das Streben nach Wettbewerbsf&auml;higkeit im globalen Vergleich &auml;hnliche Herausforderungen.</p>
<p>Sind technische Anwendungen erst einmal fest in gesellschaftlichen Abl&auml;ufen etabliert, ist eine nachtr&auml;gliche Korrektur oft nur mit gro&szlig;em Aufwand m&ouml;glich. Wird beispielsweise eine bestimmte technische Anwendung verboten, die bereits Einzug in beh&ouml;rdliche Strukturen erhalten hat, so ist mit erheblichen Widerst&auml;nden gegen die Ver&auml;nderung zu rechnen. Dies ist auch und insbesondere im Sicherheitsbereich zu beobachten, wo polizeiliche Eingriffsbefugnisse nur selten zur&uuml;ckgenommen oder nachtr&auml;glich grundrechtsschonend korrigiert werden.</p>
<p>Die Technikentwicklung wird meist zu einem Zeitpunkt in Gang gesetzt, an dem entweder noch wenig &uuml;ber die Risiken und Chancen der Technik nachgedacht wird oder diese noch nicht vollumf&auml;nglich ersichtlich sind. Denn die Etablierung einer Technik ist ein sozialer Prozess, der durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird.&nbsp;[28] Der effektivste (meist fr&uuml;he) Zeitpunkt zur Technikregulierung wird daher vielfach verpasst. Allerdings erw&auml;chst aus dem Umstand, dass es sich bei der rechtlichen Technikgestaltung um einen sozialen, nicht determinierten Prozess handelt, gleichwohl die M&ouml;glichkeit der Korrektur im Sinne einer grundrechtsschonenderen Ausgestaltung der technischen Eingriffsbefugnisse. Dazu sind die rechtlichen Ankn&uuml;pfungspunkte f&uuml;r eine gesetzgeberische Korrektur festzulegen.</p>
<h5>Gesetz&shy;ge&shy;be&shy;ri&shy;sche M&ouml;glich&shy;keiten zur grund&shy;rechts&shy;scho&shy;nenden Gestaltung polizei&shy;li&shy;cher Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;technik</h5>
<p>Auch wenn das Recht die Technikgestaltung nicht vollst&auml;ndig vorgeben kann, so ist es doch m&ouml;glich, zentrale Entscheidungen und Wertma&szlig;st&auml;be f&uuml;r das Handeln der Akteur_innen festzulegen.&nbsp;[29] An dieser Stelle werden exemplarisch einige Vorschl&auml;ge f&uuml;r den Umgang mit der technischen Entwicklung im eingriffsintensiven Sicherheitsbereich er&ouml;rtert. Die technische Entwicklung begr&uuml;ndet n&auml;mlich nicht nur Risiken f&uuml;r den Grundrechtsgebrauch, sondern stellt gleichzeitig auch die Mittel zur Verf&uuml;gung, entsprechende technisch bedingte Risiken zu minimieren bzw. sogar zu neutralisieren. [30]</p>
<p>Als Reaktion auf die technische Entwicklung sind etwa die Grunds&auml;tze der Datenminimierung, d. h. die Beschr&auml;nkung der Datenverarbeitung auf das zwingend erforderliche Minimum an Daten, und die Ausgestaltung informationstechnischer Systeme nach dem Grundsatz <i>Privacy by Design </i>entstanden. Diese stellen zentrale Wertma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Ausgestaltung der Technik dar und sind potentiell wirksame gesetzgeberische Instrumente zur Regulierung der technischen Entwicklung. [31]</p>
<p>Die Datenminimierung ist ein zentraler Grundsatz des Datenschutzrechts, der jetzt EU-weit einheitlich in Art. 5 Abs. 1c DSGVO normiert ist. Auch in &sect; 71 Abs. 1 Satz 1 BDSG, eine der f&uuml;r Polizei und Strafjustiz ma&szlig;geblichen Regelungen, wird der Grundsatz der Datensparsamkeit genannt. Laut Gesetzesbegr&uuml;ndung soll diese Regelung sicherstellen, dass die Datenminimierung wirksam umzusetzen ist.&nbsp;[32] Ferner folgt aus &sect; 483 Abs. 1 StPO, dass nur Daten gespeichert werden d&uuml;rfen, die f&uuml;r das Strafverfahren erforderlich sind. Die gesetzgeberischen Vorgaben im polizeilichen Sektor werden gleichwohl der Bedeutung des Grundsatzes noch nicht gerecht. Anders als in der DSGVO wird der Grundsatz nicht explizit genannt, sondern muss durch Auslegung hergeleitet werden.</p>
<p>Aufgabe des Datenschutzrechts ist es nicht nur, negative Technikfolgen zu mindern, sondern es muss sicherstellen, dass bereits im Vorfeld der Technikentwicklung Einfluss auf die datenschutzfreundliche Ausgestaltung der Anwendungen und Systemstrukturen genommen wird, um Eingriffe in das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht so milde wie m&ouml;glich zu gestalten oder auszuschlie&szlig;en &#8211; <i>Privacy by Design</i>, geregelt in Art. 25 DSGVO und &sect; 71 Abs. 2 BDSG.&nbsp;[33] Da viele Prozesse automatisiert ablaufen, ist eine entsprechende Ausgestaltung zunehmend f&uuml;r einen effektiven Datenschutz essentiell. Der Grundsatz <i>Privacy by Design </i>spiegelt sich aber noch nicht konkret in den Polizeigesetzen oder in der StPO wider. Da Gesetzgebung und Praxis eine immer umfassendere Datenerhebung und -verarbeitung anstreben und erm&ouml;glichen, sollte dieser Grundsatz in allen eingriffsintensiven Gesetzen zur gesetzgeberischen Leitlinie werden.</p>
<p>Zudem stellt sich die Frage, ob Eingriffsnormen neutral, d. h. offen f&uuml;r weitere Technologien sein sollten, oder ob die Gesetzgebung gerade Informationseingriffe technisch spezifisch regeln sollte. &Uuml;ber das F&uuml;r und Wider der beiden Ans&auml;tze besteht keine Einigkeit.&nbsp;[34] W&auml;hrend einige Autor_innen eine m&ouml;glichst spezifische und detaillierte Technikregulierung fordern, um den Herausforderungen einzelner Verarbeitungsformen und Verarbeitungsbereiche m&ouml;glichst exakt begegnen zu k&ouml;nnen,&nbsp;[35] erscheint dies f&uuml;r andere als innovationsfeindliche &Uuml;berregulierung.&nbsp;[36] Der Ansatz der deutschen Gesetzgeber bestand bisher &uuml;berwiegend darin, eine allgemeine, f&uuml;r alle Bereiche der Verarbeitung personenbezogener Daten geltende &#8222;Grundregulierung&#8220; im BDSG und den Landesdatenschutzgesetzen vorzusehen, daneben aber f&uuml;r bestimmte Technologien und Verarbeitungsbereiche spezifische Regeln zu schaffen. Die spezifischen Regeln orientieren sich dann vielfach an den Besonderheiten einzelner Technologien und normieren konkrete Datenerhebungen in Anwendungsf&auml;llen. [37]</p>
<p>Rechtliche Regeln m&uuml;ssen nicht auf jede technische &Auml;nderung reagieren, weil sie sich auf Anforderungen an technische Funktionalit&auml;ten beziehen, die durch unterschiedliche technische Designs erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen.&nbsp;[38] Bei der aktuellen Geschwindigkeit der technischen Entwicklung w&auml;re dies auch nicht zielf&uuml;hrend. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist allerdings dann erforderlich, wenn die technische Entwicklung zu einer wesentlich erh&ouml;hten oder ver&auml;nderten Eingriffsintensit&auml;t f&uuml;hrt. Daher sollte bei den Eingriffsgrundlagen nach der Eingriffsintensit&auml;t differenziert werden und nicht nach einzelnen technischen Anwendungen.&nbsp;[39] Eine inhaltliche Regelung zur Vorsorge gegen technische Risiken muss nicht in der Weise erfolgen, dass technische Details fachsprachlich beschrieben und Beschaffenheitsanforderungen pr&auml;zise ausgef&uuml;hrt werden oder dass auf eine bestimmte technische Norm Bezug genommen wird. Inhaltliche Anforderungen an die Technik k&ouml;nnen durch gew&uuml;nschte Funktionen oder zu erreichende Ziele effektiv umschrieben und begrenzt werden.&nbsp;[40] Je h&ouml;her die Eingriffsintensit&auml;t der Technik f&uuml;r die Grundrechte der Betroffen ist, desto pr&auml;ziser und restriktiver m&uuml;ssen die rechtlichen Vorgaben sein. [41]</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Aufgrund des staatlichen Schutzauftrages f&uuml;r die Grundrechte der B&uuml;rger_innen ist es eine staatliche Aufgabe, Vorgaben f&uuml;r die Gestaltung technischer Systeme zu machen, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen. Der technische Wandel darf nicht als selbstdeterminierter Prozess angesehen werden, an den durch rechtliche Gestaltung die gesellschaftlichen Verh&auml;ltnisse anzupassen sind. Vielmehr ist gerade die eingriffsintensive Sicherheitsgesetzgebung demokratisch und mit Blick auf einen effektiven Grundrechtsschutz zu steuern.&nbsp;[42] Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die technische Gestaltung zu einer Verbesserung der Verwirklichungsbedingungen von Grundrechten beitragen kann.&nbsp;[43] Es ist die Aufgabe der Gesetzgebung, daf&uuml;r den notwendigen Rahmen vorzugeben.</p>
<p>Die schnelle Entwicklung der polizeilich genutzten Technologien stellt die Gesetzgebung vor Herausforderungen. Sie bietet auch Chancen, Sicherheit effektiver zu gew&auml;hrleisten und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe zugleich zu begrenzen. Die polizeiliche Nutzung von GPS-Daten gestohlener Fahrr&auml;der, deren M&ouml;glichkeiten und Grenzen im <i>FindMyBike</i>-Projekt erforscht wurden, zeigt, dass bereits seit l&auml;ngerem entwickelte Technologien auch durch neue Nutzungsvarianten zu Anwendungsf&auml;llen f&uuml;r polizeiliche Informationseingriffe werden k&ouml;nnen. Es ist nunmehr Aufgabe des Gesetzgebers festzulegen, ob und wie die Daten zur Polizei gelangen und inwieweit die Polizei selbst Daten gestohlener Gegenst&auml;nde erheben d&uuml;rfen soll, wenn Ortungstechnologie in dem gestohlenen Gegenstand verbaut ist. Vor dem Hintergrund, dass eine kurzfristige Beobachtung dieser Gegenst&auml;nde nicht mit schweren Eingriffen verbunden ist &#8211; solange keine umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsprofile erstellt werden &#8211; bestehen gegen eine entsprechende Norm keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn hier ist nicht nur das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung relevant, sondern auch das Interesse der Gesch&auml;digten, ihr Eigentum zur&uuml;ckzuerlangen.</p>
<p>Das <i>FindMyBike</i>-Projekt hat gezeigt, dass Recht und Technik bei der Verwirklichung von Grunds&auml;tzen der Datenminimierung und <i>Privacy by Design</i> eng kooperieren m&uuml;ssen und k&ouml;nnen. Greift die Gesetzgebung solche Synergien zwischen Technik und Recht auf, so kann das Repertoire polizeilicher Techniknutzung sinnvoll erg&auml;nzt werden, ohne dass weitreichend in Grundrechte eingegriffen wird. Grundrechtschonende technische L&ouml;sungen sind also eine sinnvolle Alternative zu dem derzeitigen Trend, das Repertoire polizeilicher Eingriffsbefugnisse im Bereich der Techniknutzung ins Uferlose zu erweitern. Dabei ist stets das Risiko mit zu bedenken, dass einmal vorhandene technische M&ouml;glichkeiten in der Beh&ouml;rdenpraxis nicht nur im Rahmen des gesetzlich Zugelassenen genutzt werden k&ouml;nnten. Dieses Risiko kann durch technische Voreinstellungen minimiert werden, die eine Nutzung nur im Rahmen des gesetzlich Zul&auml;ssigen erm&ouml;glichen.</p>
<p><b>PROF. DR. HARTMUT ADEN<i> </i></b><i>ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: </i><a href="http://www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden" target="_blank" rel="noopener"><i>www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden</i></a><i>.</i></p>
<p><b>DR. JAN F&Auml;HRMANN<i>&nbsp;</i></b><i>studierte an der WWU M&uuml;nster Jura mit kriminologischem Schwerpunkt. Nach dem Studium schloss sich eine rechtswissenschaftlich-kriminologische Promotion an der FU Berlin sowie ein Referendariat am Kammergericht in Berlin an. Aktuell ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent am Forschungsinstitut f&uuml;r &ouml;ffentliche und private Sicherheit an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Strafvollzugs-, Polizei- (aus strafprozessualer und gefahrenabwehrrechtlicher Perspektive), Datenschutz- und Bet&auml;ubungsmittelrecht. Aktuelle Ver&ouml;ffentlichungen zu den Themen Resozialisierung im geschlossenen Vollzug (2019), zur Vereinheitlichung des Polizeirechts (gemeinsam mit H. Aden, 2018) sowie zur Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung (gemeinsam mit H. Aden, in ZRP 6/2019).</i></p>
<p><b>Literatur</b></p>
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<p>Aden, Hartmut/F&auml;hrmann, Jan (2018): Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien f&uuml;r Muster-Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive, Berlin, URL: <a href="https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo" target="_blank" rel="noopener">https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo</a>, zuletzt abgerufen am: 23.8.2019.</p>
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<p>Vassilaki, Irini 2005: Beweiserhebung und -verwertung bei GPS-Einsatz. Anmerkung zur BVerfG-Entscheidung vom 12.4.2005; in: Computer und Recht (CR), S. 569 ff.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Das Projekt wurde 2017 bis 2019 vom Institut f&uuml;r Angewandte Forschung Berlin (IFAF) gef&ouml;rdert und vom Forschungsinstitut f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS Berlin) der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht sowie der Beuth Hochschule f&uuml;r Technik in Zusammenarbeit mit dem in Berlin ans&auml;ssigen Unternehmen Noa Technologies GmbH und dem Landeskriminalamt Berlin durchgef&uuml;hrt.</p>
<p>2 Vgl. K&uuml;hne 2001: 1148.</p>
<p>3 BVerfG NJW 2005, 1338 (1339 f.); BGH NJW 2001, 1658 (1659) m. w. N.; kritisch Gercke, in: Gercke/ Julius/Temming/Z&ouml;ller 2012, &sect; 100h Rn. 5 m. w. N.; K&uuml;hne 2001: 1148.</p>
<p>4 Vgl. zum Begriff der Observation BGH NJW 1998, 1237 (1237).</p>
<p>5 Vgl. EGMR NJW 2011, 1333 (1335); BVerfG NStZ 2003, 441 (442); NJW 2005, 1338 (1339).</p>
<p>6 LG Hildesheim, Beschl. v. 12.3.2008 &#8211; 12 Qs 12/08; G&uuml;nther, in: Schneider 2014, &sect; 100g Rn. 25.</p>
<p>7 AG Friedberg NStZ 2006, 517 (518).</p>
<p>8 Vgl. BGH NStZ 2001, 386 (387).</p>
<p>9 Vassilaki 2005: 572.</p>
<p>10 Z.B. BGHSt. 51, 211 (218); Gercke 2007: 251.</p>
<p>11 BVerfG NJW 2005, 1338 (1340).</p>
<p>12 BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012 &#8211; 1 BvR 22/12 -, Rn. 25.</p>
<p>13 Vgl. Kr&uuml;ger 2016: 190.</p>
<p>14 Z.B. BVerfGE 6, 32 (41).</p>
<p>15 Aden/F&auml;hrmann 2018: 18; Aden 2017: 58; Singelnstein/Stolle 2012: 32.</p>
<p>16 Vgl. dazu Arzt 2017: 1026 f.</p>
<p>17 Schaar 2017: 59 f.</p>
<p>18 Vgl. BVerfGE 141, (220); Tomerius 2017: 1400.</p>
<p>19 Dazu ausf&uuml;hrlich Aden/F&auml;hrmann 2018: 25 ff.</p>
<p>20 Vgl. Puschke/Singelnstein 2005: 3538.</p>
<p>21 Trute 2013: 558.</p>
<p>22 Bieker/Bremert/Hagendorff 2018: 142; Aden/F&auml;hrmann 2018: 22.</p>
<p>23 Ro&szlig;nagel 1993: 229 f. m. w. N.</p>
<p>24 Vgl. Nogala 1998: 6 f.</p>
<p>25 Ro&szlig;nagel 1993: 230 f.</p>
<p>26 Hornung 2005: 87.</p>
<p>27 Hornung 2018: 321 f.</p>
<p>28 Ro&szlig;nagel 1993: 16.</p>
<p>29 Hornung (2018): 322.</p>
<p>30 Singelnstein/Stolle 2012: 32.</p>
<p>31 Vgl. Kutscha 2018: 134.</p>
<p>32 BT-Drs 18/11325, 98.</p>
<p>33 Baumgartner, in: Ehmann/Selmayr 2018, Art. 25 Rn. 9 f.</p>
<p>34 Zur &Uuml;bersicht &uuml;ber die Debatte Ro&szlig;nagel 2008: 323 ff.; Hornung 2018: 329.</p>
<p>35 Vgl. z. B. Gercke 2006: 404 ff.</p>
<p>36 Vgl. Ro&szlig;nagel 2008: 324 ff. m. w. N.</p>
<p>37 Hornung 2018: 329.</p>
<p>38 Hornung 2018: 330.</p>
<p>39 Bruns, in: Hannich 2019, &sect; 100h Rn. 7.</p>
<p>40 Ro&szlig;nagel 2008: 327.</p>
<p>41 Vgl. Ro&szlig;nagel 1993: 269.</p>
<p>42 Vgl. Ro&szlig;nagel 1993: 242.</p>
<p>43 Ro&szlig;nagel 1993: 225.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wie-lassen-sich-informationseingriffe-der-polizei-wirksam-gesetzlich-begrenzen-1/">Wie lassen sich Informationseingriffe der Polizei wirksam gesetzlich begrenzen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Chancen und Risiken des Einsatzes von Elektroimpulsgeräten (TASER) durch die Polizei</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 107-121 Der TASER wird von vielen als Einsatzmittel eingesch&#228;tzt, das den Gebrauch der Schusswaffe minimieren und damit eine &#8222;L&#252;cke&#8220; zwischen Reizgas einerseits und Schusswaffe andererseits schlie&#223;en k&#246;nne. Mehrere Bundesl&#228;nder wollen aktuell das Elektroimpulsger&#228;t zur Standardausr&#252;stung ihrer Polizeien machen. Carolyn Tomerius analysiert, welche Vor- und Nachteile der Einsatz des TASER [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 107-121</p>
<p><i>Der TASER wird von vielen als Einsatzmittel eingesch&auml;tzt, das den Gebrauch der Schusswaffe minimieren und damit eine &#8222;L&uuml;cke&#8220; zwischen Reizgas einerseits und Schusswaffe andererseits schlie&szlig;en k&ouml;nne. Mehrere Bundesl&auml;nder wollen aktuell das Elektroimpulsger&auml;t zur Standardausr&uuml;stung ihrer Polizeien machen. Carolyn Tomerius analysiert, welche Vor- und Nachteile der Einsatz des TASER in medizinischer, einsatztaktischer und vor allem rechtlicher Hinsicht bringt.</i></p>
<h5>1.&nbsp;Einleitung</h5>
<p>Elektroimpulsger&auml;te (TASER) stellen keine neue technische Errungenschaft dar. In den Vereinigten Staaten geh&ouml;ren sie seit vielen Jahren zur Standardausr&uuml;stung der Polizei.&nbsp;[1] In Europa lie&szlig; die Schweiz ihren Einsatz in den Kantonen schon im Jahr 2003 grunds&auml;tzlich zu. F&uuml;r die Bundesebene erfolgte die gesetzliche Zulassung des TASER im Jahr 2009.&nbsp;[2] &Ouml;sterreich f&uuml;hrte die Ger&auml;te 2006 ein.&nbsp;[3] Insbesondere in Gro&szlig;britannien verwendet die Polizei die Elektroimpulsger&auml;te sehr h&auml;ufig. Nach der offiziellen Regierungsstatistik setzten die Polizeibeh&ouml;rden in England und Wales den TASER im Jahr 2016 11.294 Mal ein.&nbsp;[4] Auch in Deutschland benutzen insbesondere Sondereinheiten der Polizei die Elektroimpulsger&auml;te schon seit Jahren, wenn jedoch in sehr viel geringerem Umfang.&nbsp;[5] Ihre ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Verankerung in den Polizeigesetzen&nbsp;[6] erfolgte allerdings oft erst in den letzten Jahren. Manche Bundesl&auml;nder haben den TASER zwar ebenfalls schon lange im Einsatz; als Zwangsmittel wird das Elektroimpulsger&auml;t in den Polizeigesetzen namentlich jedoch nicht genannt.&nbsp;[7] Neuerdings werden verst&auml;rkt Stimmen laut, die den fl&auml;chendeckenden Einsatz der Elektroimpulsger&auml;te fordern. Rheinland-Pfalz will nach einer Testphase den TASER bis zum Jahr 2021 f&uuml;r alle Polizeibeamt*innen einf&uuml;hren.&nbsp;[8] Dort gibt es sogar Forderungen von Oberb&uuml;rgermeistern, die Ordnungsamt-Mitarbeiter*innen mit Elektroimpulsger&auml;ten auszustatten.&nbsp;[9] Hessen schafft f&uuml;r seine sieben Polizeipr&auml;sidien 35 TASER an.&nbsp;[10] Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bremen denken wohl ebenfalls &uuml;ber eine Anschaffung der TASER f&uuml;r die Schutzpolizei nach.&nbsp;[11] In Berlin wird der TASER in einem Probelauf in zwei Polizeiabschnitten von 20 speziell ausgebildeten Beamt*innen im normalen Streifendienst getestet.&nbsp;[12] Nur Th&uuml;ringen lehnt dies nach Auskunft des dortigen Innenministeriums bisher ausdr&uuml;cklich ab.&nbsp;[13] Insgesamt gesehen scheint sich momentan ein Trend zur technischen Aufr&uuml;stung in den L&auml;nderpolizeien durchzusetzen. Doch was f&uuml;r Chancen und Risiken bringt der Einsatz des Elektroimpulsger&auml;tes tats&auml;chlich mit sich?</p>
<h5>2.&nbsp;Name und Wirkungs&shy;weise</h5>
<p>Der Name TASER stammt vom ehemaligen Namen der Herstellerfirma TASER International, die heute unter AXON Enterprise firmiert. Diese ist immer noch Marktf&uuml;hrer f&uuml;r die Herstellung von Elektroimpulsger&auml;ten,&nbsp;[14] so dass sich die nachfolgenden Ausf&uuml;hrungen auf die Ger&auml;te dieser Marke beziehen. Den Namen TASER entwickelte sein Erfinder Jack Clover, ein NASA-Wissenschaftler, angeblich als Akronym aus dem etwas abge&auml;nderten Titel eines Jugendbuches von 1911, das Clover besonders gut gefiel. Daraus wurde &#8222;<i>Thomas A. Swift and his electric Rifle</i>&#8220; und damit der TASER (M&uuml;nger 2009: 12). Technisch richtig bezeichnet werden kann der TASER als Distanz-Elektroimpulsger&auml;t (DEIG). Durch das Wort &#8222;Distanz&#8220; wird allerdings &uuml;berspielt, dass der TASER nicht nur im sogenannten Distanzmodus, sondern regelm&auml;&szlig;ig auch sozusagen klassisch als Elektroschockger&auml;t im Kontaktmodus (&#8222;Drive-Stun-Mode&#8220;) eingesetzt werden kann und bei dieser Verwendungsart erhebliche Schmerzen beim Betroffenen ausl&ouml;st (Nanthakumar et al., 2008) [15]&nbsp;. Die von den Bef&uuml;rwortern des TASER behaupteten Vorteile des Ger&auml;tes zeigen sich jedoch vor allem im Distanzmodus.</p>
<p>Im Distanzmodus werden, wenn die/der Beamt*in den Abzug des &auml;u&szlig;erlich einer Pistole &auml;hnelnden TASER bet&auml;tigt, mit Gasdruck zwei Pfeile im 8&deg;-Winkel verschossen. Diese Pfeile verhaken sich in der Haut oder in der Kleidung des polizeilichen Gegen&uuml;bers. Angeblich k&ouml;nnen die Pfeile eine bis 5, nach anderen Angaben bis 7 cm dicke Kleidungsschicht durchdringen. Die Pfeile wiederum h&auml;ngen an isolierten Kupferdr&auml;hten, die sich mit dem Abschie&szlig;en ausrollen und mit der Batterie des TASER verbunden sind. Sie k&ouml;nnen gem&auml;&szlig; Herstellerangaben je nach Ger&auml;t eine Distanz von 4,6 bis 10,7 Meter &uuml;berwinden. Mit dem Verhaken der Pfeile bei der betroffenen Person und dem weiteren Bet&auml;tigen des Abzuges schlie&szlig;t sich ein Stromkreis. Der TASER erlaubt dann eine Stromzufuhr von &#8211; je nach Bauart &#8211; 2,1 bis 3,9 Milliampere. Die Stromzufuhr dauert ca. 3 bis 5 Sekunden, dabei werden 19 Impulse pro Sekunde abgegeben. Durch diese Stromzufuhr werden die Nervenimpulse des Opfers &uuml;berlagert. Es kommt zu unkontrollierbaren Muskelkontraktionen. Die betroffene Person bricht zusammen und kann &#8211; so die Idee &#8211; in der relativ kurzen Zeit des muskul&auml;ren Kontrollverlustes &uuml;berw&auml;ltigt werden.&nbsp;[16] Das &auml;ltere, aber weiter sehr gebr&auml;uchliche Modell, n&auml;mlich der TASER X26, verf&uuml;gt &uuml;ber eine Kartusche. Das bedeutet, die Pfeile k&ouml;nnen mit diesem Ger&auml;t nur einmal verschossen werden. Allerdings kann, wenn die Pfeile sich korrekt verhakt haben, die Stromzufuhr durch das fortdauernde Bet&auml;tigen des Abzuges mehrfach erneut ausgel&ouml;st werden. Die neueren Ger&auml;te, insbesondere die beispielsweise von der Berliner Polizei verwendeten TASER X2, verf&uuml;gen &uuml;ber zwei Kartuschen sowie einen Doppellaser zum besseren Avisieren. Des Weiteren kann das Ger&auml;t nunmehr einen sogenannten Warnlichtbogen erzeugen, der zudem akustisch verst&auml;rkt ist. Danach soll nach Herstellerangaben gerade der Warnbogen vergleichbar einem Warnschuss dazu f&uuml;hren, dass die angreifende Person von ihrem Vorhaben abl&auml;sst.&nbsp;[17] Alle Ger&auml;te der Firma AXON sind des Weiteren mit einer Dataport-Funktion ausgestattet, mit der gespeichert werden soll, wann, wie lange und wie oft das Ger&auml;t aktiviert wurde. Zus&auml;tzlich enth&auml;lt der TASER ein Identifikationssystem, &uuml;ber das bei Abschuss 20 bis 30 konfetti-&auml;hnliche Identifikationspl&auml;ttchen am Ort des Einsatzes verteilt werden. Diese enthalten eine Seriennummer, die ein R&uuml;ckschluss auf den Anwender zulassen soll. Zus&auml;tzlich kann das Ger&auml;t mit einer Kamera ausgestattet werden.&nbsp;[18] Die technische Entwicklung macht indes auch beim Elektroimpulsger&auml;t nicht Halt. Inzwischen entwickelten Konkurrenzfirmen drahtlose Elektroimpulsger&auml;te, deren Wirkungsgrad als noch h&ouml;her beschrieben wird. [19]</p>
<h5>3.&nbsp;Chancen</h5>
<p>Als gr&ouml;&szlig;te Chance des DEIG wird aus Sicht der Bef&uuml;rworter*innen des TASER seine Wirksamkeit als Distanzeinsatzmittel beschrieben. Die angreifende Person kann, wie beschrieben, je nach Ger&auml;t bis zu 7,6 oder gar bis 10 Meter entfernt sein. Das bedeutet, dass die Polizeibeamt*innen nicht in den Nahkontakt treten m&uuml;ssen. Hinzu kommt, dass die Wirkungsweise des TASER von der angreifenden Person nicht kontrolliert werden kann. Haben sich die Pfeile ausreichend verhakt, wird praktisch jede und jeder unabh&auml;ngig von ihrer oder seiner physischen und psychischen Konstitution durch die Stromzufuhr zusammenbrechen und kann im Idealfall in der &#8211; zwar relativ kurzen, durchschnittlich f&uuml;nf Sekunden andauernden &#8211; Zeit des Kontrollverlustes von den Polizeibeamt*innen &uuml;berw&auml;ltigt werden. Erfahrungsberichte behaupten, dass der TASER in 85 bis 90 % seine Wirksamkeit entfaltet, also die gew&uuml;nschte unkontrollierbare Muskelkontraktion ausl&ouml;st. Allerdings kann die Wirkung ausbleiben, wenn zwischen den Pfeilelektroden ein zu geringer Abstand liegt, die Kleidung zu locker sitzt oder die Kleidungsschicht zu dick ist.&nbsp;[20] Wegen der beschriebenen Wirkungsweise wird als gro&szlig;er Vorteil angesehen, dass das DEIG insbesondere auch bei den Personen zur Anwendung kommen kann, bei denen beispielsweise Reizgas aufgrund &auml;u&szlig;erer Gegebenheiten (z.B. Windverh&auml;ltnisse oder Gefahr, insbesondere in geschlossenen R&auml;umen sich selbst dem Wirkstoff auszusetzen) oder auch innerer Umst&auml;nde (herabgesetzte Sensibilit&auml;t gegen&uuml;ber dem Wirkstoff wegen genetischer Disposition, hohem Erregungszustand oder insbesondere nach Drogeneinnahme) m&ouml;glicherweise keine ausreichende Wirkung erzeugt, um den Angriff wirksam beenden zu k&ouml;nnen. [21]</p>
<p>&Uuml;blicherweise f&uuml;hren die Bef&uuml;rworter*innen des DEIG zudem an, dass der TASER die &#8222;L&uuml;cke&#8220; zwischen Reizgas und Schlagstock einerseits und der Schusswaffe andererseits schlie&szlig;e (s. z.B. Knape 2015: 137 ff.).&nbsp;[22] Reizgas, Schlagstock und Schusswaffe geh&ouml;ren zu den Einsatzmitteln, die die Polizei im Rahmen der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach allen Polizeigesetzen unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen verwenden darf. W&auml;hrend das Reizstoffspr&uuml;hger&auml;t von den Polizeigesetzen &uuml;berwiegend als sogenanntes Hilfsmittel der k&ouml;rperlichen Gewalt eingestuft wird, z&auml;hlt der Schlagstock zu den sogenannten (Hieb-)Waffen.&nbsp;[23] Das Reizgas scheidet insbesondere in der Situation, in der die angreifende Person selbst bewaffnet ist, regelm&auml;&szlig;ig wegen der eben beschriebenen Risiken seiner Wirkungsweise aus. Der Schlagstock kann von der Natur der Sache her nur in der Nahsituation verwendet werden. Die erfolgversprechende Anwendung des Schlagstockes erfordert zudem eine gro&szlig;e Sicherheit und Erfahrung der sie einsetzenden Polizeibeamt*innen und ein bestimmtes Ma&szlig; an physischer Gr&ouml;&szlig;e und Kraft. Zudem kann der Einsatz des Schlagstockes zu erheblichen Verletzungen auf Seiten der angreifenden Person f&uuml;hren (Nakielski 2017: 5). [24]</p>
<p>Verbleibt daher f&uuml;r die Situation, in der die angreifende Person den Angriff mit Messer oder Schusswaffe f&uuml;hrt, f&uuml;r die/den Polizeibeamt*in bisher regelm&auml;&szlig;ig nur das Einsatzmittel Schusswaffe. Die Verwendung der Schusswaffe unterliegt jedoch zurecht nach allen Polizeigesetzen strengen rechtlichen Voraussetzungen. Danach darf das Abgeben eines Schusses in erster Linie nur dazu dienen, Angriffs- bzw. Fluchtunf&auml;higkeit der angreifenden Person herzustellen.&nbsp;[25] Das zwingt dazu, auf Arme oder Beine zu schie&szlig;en. Der gezielte Todesschuss ist nicht in allen Polizeigesetzen vorgesehen und darf auch in den L&auml;ndern, in denen er erlaubt ist, nur ultima ratio sein.&nbsp;[26] Dass der Einsatz der Schusswaffe nicht immer zwingend einen Angriff zu beenden vermag, zeigt beispielsweise der erschreckende Fall Tennessee Eisenberg. Auf den mit einem Messer bewaffneten Studenten wurden zun&auml;chst in seinem Hausflur in Regensburg aus zwei Polizeiwaffen insgesamt 16 Sch&uuml;sse abgegeben, wovon 11 ihn trafen und einer ihn streifte. Drei Sch&uuml;sse trafen den linken Arm, zwei Sch&uuml;sse die Beine, sechs Sch&uuml;sse den Oberk&ouml;rper und ein Streifschuss den linken Unterschenkel. Nach Presseangaben wirkten wohl erst die letzten Sch&uuml;sse unmittelbar t&ouml;dlich. [27]</p>
<p>Doch selbst wenn ein Angriff durch den professionell gesetzten sog. visierten Schuss (dazu Baller 2018: 121) sofort beendet werden kann, sind die Verletzungen der angreifenden Person regelm&auml;&szlig;ig erheblich. F&uuml;hrt der Einsatz der Schusswaffe sogar zum Tod der angreifenden Person, muss sich die/der Polizeibeamt*in nicht nur mit den erheblichen psychischen Belastungen, einen Menschen get&ouml;tet zu haben, auseinandersetzen (zu den psychischen Folgen des Schusswaffengebrauches insgesamt Latscha 2005: 100 ff.; zu Traumata im Polizeiberuf Sendera &amp; Sendera 2013: 131 ff.). Die T&ouml;tung eines Menschen im Dienst f&uuml;hrt zudem zur dienst- wie strafrechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung der Schussabgabe. Insbesondere in den Bundesl&auml;ndern (n&auml;mlich Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), die &#8211; bisher &#8211; keine Befugnisnorm zur Abgabe des gezielten Todesschusses bei gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib und Leben den Polizeibeamt*innen zur Verf&uuml;gung stellen, ist die/der Polizeibeamt*in rechtlich gesehen auf sich allein gestellt. Die gezielte T&ouml;tung des Menschen kann in diesen L&auml;ndern nach der wohl &uuml;berwiegenden polizeirechtlichen Ansicht &#8211; mangels Eingriffsgrundlage &#8211; nicht von den den Einsatz leitenden Polizeibeamt*innen als hoheitliche Ma&szlig;nahme angeordnet werden. Auch die strafrechtlichen Rechtfertigungsgr&uuml;nde der Notwehr und des Notstandes scheiden dann als &ouml;ffentlich-rechtliche Befugnisnormen aus.&nbsp;[28] Die Abgabe des Schusses kann lediglich im Rahmen der strafrechtlichen Rechtfertigungstatbest&auml;nde der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt sein. Das bedeutet aber, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die/den Polizeibeamt*in er&ouml;ffnet wird, um zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob tats&auml;chlich eine Notwehr- oder Nothilfesituation bestanden hat &#8211; mit ungewissem Ausgang. In dieser Zeit wird die/ der Beamt*in regelm&auml;&szlig;ig vom Dienst freigestellt. Die Mordkommission ermittelt und f&uuml;hrt die/den Beamt*in als Beschuldigte/n. Waffen und Kleidung m&uuml;ssen abgegeben werden.</p>
<p>Aufgrund dieses Hintergrundes erscheint der Einsatz des TASER, dessen Wirkungsweise insbesondere von Vertreter*innen der Polizeigewerkschaften als sog. non-lethal weapon, also als nicht t&ouml;dlich wirkende Waffe beschrieben wird, verst&auml;ndlicherweise aus Sicht vieler Polizeibeamt*innen als sehr vielversprechend.&nbsp;[29] Dementsprechend verweisen auch vor allem einige US-Erfahrungsberichte darauf, dass dort, wo der Einsatz des TASER regelm&auml;&szlig;ig erfolge, die Schusswaffeneins&auml;tze zur&uuml;ckgingen. Das habe zu geringeren Verletzungen auf Seiten der Personen gef&uuml;hrt, gegen die der TASER verwendet worden sei, aber auch auf Seiten der ihn einsetzenden Polizeivollzugsbeamt*innen.&nbsp;[30] Als zus&auml;tzliches Argument kann zudem der Umstand dienen, dass zumindest nach der offiziellen Regierungsstatistik in England und Wales der TASER in 83 % aller F&auml;lle seines Einsatzes nicht abgeschossen wurde.&nbsp;[31] Das k&ouml;nnte vermuten lassen, dass die Androhung seines Einsatzes in der gro&szlig;en Mehrzahl der F&auml;lle ausreicht, um gef&auml;hrliche Situationen beenden zu k&ouml;nnen. Die Statistik f&uuml;hrt allerdings weder auf, ob in diesen F&auml;llen die Gefahr bringende Lage wirklich endg&uuml;ltig bereinigt werden konnte, noch ob der TASER zurecht eingesetzt wurde.</p>
<h5>4.&nbsp;Risiken</h5>
<p>Wie jedes Einsatzmittel des unmittelbaren Zwangs birgt auch der Einsatz des TASER Risiken. Diese k&ouml;nnen vor allem in medizinische, einsatztaktische und rechtliche Risiken unterschieden werden.<br />Hinsichtlich der medizinischen Bewertung des Einsatzes des TASER als Distanzger&auml;t herrscht gro&szlig;e Uneinigkeit (vgl. Soleimanirahbar &amp; Lee 2014, die das Wichtigste zur kontroversen medizinischen Diskussion darstellen). Die Datenlage erweist sich als sehr uneinheitlich. Es gibt viele Studien und Erfahrungsberichte, die nachweisen wollen, dass der Einsatz des TASER keine negativen (Langzeit-)Folgen auf das Herzkreislaufsystem t&auml;tigt (vgl. M&uuml;nger 2009: 16).&nbsp;[32] Es gibt ebenso Studien, die das Gegenteil beweisen wollen (s. vor allem Zipes 2014). Wie so oft werfen sich die Autoren der Studien gegenseitig vor, nicht neutral und unbeeinflusst wissenschaftlich gearbeitet zu haben (vgl. Soleimanirahbar &amp; Lee 2014). Davon unabh&auml;ngig ist hinsichtlich der den TASER als medizinisch unbedenklich einstufenden Studien kritisch zu bemerken, dass das Testen des TASER unter quasi Laborbedingungen etwas evident anderes darstellen muss als sein konkreter Einsatz, in dem sich die beschossene Person in einem regelm&auml;&szlig;ig sehr erregten Zustand befinden wird. Worauf man sich einigen kann ist, dass der Einsatz des TASER nicht nur im &#8222;Drive-Stun&#8220;, sondern auch im Distanz-Modus sehr schmerzhaft ist.&nbsp;[33] Relativ unbestritten ist auch, dass der Einsatz des TASER gesundheitliche Folgen f&uuml;r Schwangere und ihr ungeborenes Kind, f&uuml;r vorerkrankte Personen, insbesondere solche mit Herz&#8211;, Kreislauferkrankungen, aber auch f&uuml;r Personen unter Drogeneinfluss und in au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Erregungszust&auml;nden zeitigen kann.&nbsp;[34] AXON selbst gibt dementsprechende umfangreiche Warnhinweise heraus und f&uuml;hrt u.a. auf, dass der TASER nicht &#8222;am Brustkorb im Herzbereich&#8220; angewendet werden soll.&nbsp;[35] Nicht bestritten wird ferner, dass es zum Teil zu schweren Verletzungen infolge St&uuml;rzen kommt, da die Stromzufuhr, wie beschrieben, die Kontrolle &uuml;ber den eigenen Muskelapparat f&uuml;r einige Sekunden ausschlie&szlig;t.&nbsp;[36] Ebenso kann aber auch belegt werden, dass es in der Mehrzahl der TASER-Anwendungen zu keinen oder nur milden Verletzungen, insbesondere kleineren Hautverletzungen durch die Pfeile, kommt. [37]</p>
<p>In wie vielen F&auml;llen der Einsatz des TASER zum Tod der angreifenden Personen gef&uuml;hrt hat und inwieweit der Einsatz des DEIG hierf&uuml;r unmittelbar oder auch nur mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Zwangsmitteln urs&auml;chlich war, ist mit absoluter Sicherheit schwer festzustellen. Der offizielle Evaluierungsbericht des Schweizer Bundesrates stellte zwischen 2003 und 2010 52 &#8222;Echt&#8220;-Eins&auml;tze mit dem TASER mit 42 K&ouml;rperkontakten fest. (Nur) 9 davon wurden &auml;rztlich kontrolliert, bei 6 davon konnte kein Befund festgestellt werden. Es gab keinen Todesfall.&nbsp;[38] Das &ouml;sterreichische Innenministerium registrierte vom 1. Juni 2006 bis zum bis 31. Dezember 2016 200 Taser-Eins&auml;tze gegen Menschen und acht gegen Hunde. In 166 F&auml;llen folgten daraus Verletzungen; in den &uuml;berwiegenden F&auml;llen waren sie nach offiziellen Angaben geringf&uuml;gig. Die Anwendungen im Kontaktmodus f&uuml;hrten zw&ouml;lfmal zu Hautr&ouml;tungen. In 130 F&auml;llen entstanden geringf&uuml;gige Hautverletzungen durch die Pfeilelektroden und 24-mal kam es zu Sturzverletzungen: Sch&uuml;rfwunden (11 F&auml;lle), Kopfverletzungen (12) und eine Ellbogenfraktur. Es wird ebenfalls kein Todesfall berichtet.&nbsp;[39] Nach Amnesty International starben hingegen allein im Jahr 2017 in 25 US-Bundesstaaten mindestens 40 Menschen nach Polizeieins&auml;tzen mit Elektroschockwaffen. Damit stieg nach Amnesty die Zahl der seit 2001 durch TASER get&ouml;tete Menschen auf mindestens 802. Die meisten Opfer waren nach Amnesty-Angaben unbewaffnet und schienen zum Zeitpunkt des TASER-Einsatzes keine ernste oder gar t&ouml;dliche Bedrohung darzustellen.&nbsp;[40] Hinzu kommt ein Bericht der Nachrichtenagentur Reuters, nach der der Einsatz der TASER in den USA seit den fr&uuml;hen 2000er Jahren bis zum Jahr 2017 in 1005 F&auml;llen zum Tod gef&uuml;hrt habe. In 9 von 10 F&auml;llen seien dabei die sp&auml;ter Verstorbenen unbewaffnet gewesen. In 400 durch Gerichtsakten belegten F&auml;llen stellte Reuters des Weiteren fest, dass in einem von 4 F&auml;llen der TASER das einzige von der Polizei verwendete Zwangsmittel darstellte. [41]<br />Auch in Deutschland gab es j&uuml;ngst zwei Todesf&auml;lle nach TASER-Eins&auml;tzen. Im rheinland-pf&auml;lzischen Pirmasens ist ein 56-J&auml;hriger nach einem Polizeieinsatz gestorben. Nachdem sich der Mann gegen die anstehende &Uuml;berf&uuml;hrung in eine psychiatrische Klinik massiv wehrte, setzte die Polizei den TASER ein. Der Mann erlitt in der Folge einen Herzinfarkt und starb auf dem Weg in die Klinik. Ob der TASER-Einsatz f&uuml;r den Tod urs&auml;chlich war, wird nun von der Staatsanwaltschaft &uuml;berpr&uuml;ft.&nbsp;[42] Die Schwester des Verstorbenen erhob schwere Vorw&uuml;rfe gegen die Polizei. Sie bezweifelte, dass acht Polizeibeamt*innen nicht eine andere L&ouml;sung h&auml;tten finden k&ouml;nnen, um ihren psychisch kranken Bruder in die Klinik zu bringen.&nbsp;[43] Am 30. April 2019 setzte die Polizei einen TASER gegen einen 49-j&auml;hrigen Mann in Frankfurt a. M. ein. Der psychisch kranke Mann, der zudem stark &uuml;bergewichtig war und an Diabetes litt, lehnte aggressiv die notwendige Einnahme von Medikamenten ab. Der Notarzt rief die Polizei. Nach dem Beschuss mit dem TASER &uuml;bergab sich der Mann und kollabierte. Er starb vier Tage sp&auml;ter in der Frankfurter Uniklinik. Dort wurden eine Lungenentz&uuml;ndung sowie eine Blutvergiftung festgestellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen K&ouml;rperverletzung im Amt gegen zwei Polizeibeamte.&nbsp;[44] Beide F&auml;lle sind politisch deshalb besonders brisant, da sowohl Rheinland-Pfalz wie Hessen zu den Bundesl&auml;ndern geh&ouml;ren, die j&uuml;ngst eine standardm&auml;&szlig;ige bzw. landesweite Ausr&uuml;stung der Polizei mit dem TASER beschlossen haben.</p>
<p>Eine weitere, zun&auml;chst vielleicht &uuml;berraschend anmutende Gefahr besteht in der Verwechselung von TASER und Schusswaffe durch die Polizeibeamt*innen selbst. So existiert eine wohl relativ unbestrittene Studie aus den Vereinigten Staaten, nach der zwischen den Jahren 2001 und 2016 zehn F&auml;lle in den USA dokumentiert sind, in denen die/der Polizeibeamt*in eigentlich den TASER benutzen wollte, tats&auml;chlich jedoch die Schusswaffe gezogen und den Angreifer erschossen hat (Martin 2016: 475 ff.). Erst j&uuml;ngst gelangte das Video eines Vorfalls aus dem Mai 2018 an die &Ouml;ffentlichkeit, bei der einer US-Beamtin bei einer zun&auml;chst harmlos anmutenden Verkehrskontrolle genau eine derartige Verwechselung passiert ist und das Opfer schwere Schussverletzungen davon trug.&nbsp;[45] Die Konsequenz daraus kann nur sein, dass die Polizeibeamt*innen, die sowohl TASER als auch Schusswaffe zur Verf&uuml;gung haben, extrem sorgf&auml;ltig geschult werden m&uuml;ssen, um das Verwechslungsrisiko zu minimieren. In den USA gibt es offizielle Empfehlungen, dass TASER und Schusswaffe nicht auf derselben K&ouml;rperseite am Einsatzg&uuml;rtel befestigt werden d&uuml;rfen, um Verwechslungen zu vermeiden (Martin 2016: 475). Die Berliner Beamt*innen tragen bspw. den TASER wohl &uuml;berwiegend vor der Brust in der Einsatzweste.</p>
<p>Kritiker bef&uuml;rchten zudem, dass die standardm&auml;&szlig;ige Ausr&uuml;stung des Streifendienstes der Polizei mit dem TASER dazu f&uuml;hren werde, dass dieser als vermeintlich relativ risiko- und folgenloses Einsatzmittel auch vermehrt eingesetzt werde (s. u.a. Arzt 2016: 4). Diesen Schluss scheint eine Studie der niederl&auml;ndischen Polizeiakademie aus dem November 2017 zu best&auml;tigen, die den Testlauf des TASER in der niederl&auml;ndischen Streifenpolizei evaluierte und &uuml;ber die Amnesty International, Sektion Niederlande, berichtet.&nbsp;[46] Danach verlaufe der Einsatz teilweise nicht erfolgreich. Die Einsatzregeln s&auml;hen &#8222;keine Richtlinien&#8220; vor und die &#8222;zu kurze&#8220; Ausbildung werde der sicheren Verwendung und den Gesundheitsrisiken nicht gerecht. Der UN-Ausschuss gegen Folter bem&auml;ngelte zus&auml;tzlich, dass die Schwelle zur polizeilichen Gewaltanwendung durch den Einsatz der TASER niedriger sei.&nbsp;[47] Amnesty schlussfolgerte aus dem Zwischenbericht, dass der TASER meistens in Situationen genutzt worden sei, die keinen Schusswaffeneinsatz erlaubt h&auml;tten. In 80 % der F&auml;lle sei der TASER gegen Unbewaffnete eingesetzt worden. In anderen F&auml;llen seien Menschen &#8222;getasert&#8220; worden, denen bereits Handschellen angelegt waren. Teilweise seien Personen mehrfach &#8222;getasert&#8220; worden, was ein schweres Gesundheitsrisiko darstelle.&nbsp;[48] Auch eine &#8211; u.a. wegen der geringen Fallzahlen umstrittene &#8211; Studie der Universit&auml;t Cambridge will nachweisen, dass Polizeibeamt*innen, die mit dem TASER ausger&uuml;stet sind, nicht nur h&auml;ufiger Gewalt einsetzten als Beamt*innen ohne TASER, sondern auch selbst &ouml;fter Ziel von Angriffen w&uuml;rden (Ariel et al. 2018). [49]</p>
<p>Es wird ferner kritisch hinterfragt, ob der TASER gerade gegen&uuml;ber psychisch kranken Personen oder Personen, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden, wirklich hilfreich ist. Es wird bef&uuml;rchtet, dass durch das erweiterte Arsenal an Einsatzmitteln diese auch zunehmend eingesetzt werden und deeskalierende Taktiken aus dem Blick geraten.&nbsp;[50] Die tragischen Vorf&auml;lle in Pirmasens und Frankfurt k&ouml;nnten, ohne dass dies hier abschlie&szlig;end beurteilt werden kann, in diese Richtung deuten.</p>
<p>Es bestehen jedoch auch rechtliche Risiken. Diese liegen zum einen darin, dass die Frage, um was f&uuml;r eine Art von Zwangsmittel es sich beim TASER handelt und was daraus rechtlich folgt, in den Polizeigesetzen nicht einheitlich geregelt ist. So erw&auml;hnt bspw. Sachsen den TASER in seinem Polizeigesetz nicht, stuft ihn dann aber in einer Verwaltungsvorschrift als Hilfsmittel der k&ouml;rperlichen Gewalt ein.&nbsp;[51] Berlin hat ebenfalls den TASER gesetzlich nicht geregelt, stellt ihn jedoch in der Ausf&uuml;hrungsvorschrift zum UZwG Berlin der Schusswaffe gleich.&nbsp;[52] Offensichtlich bewerten die jeweils zust&auml;ndigen staatlichen Stellen den TASER in seiner Grundrechtsrelevanz unterschiedlich. Dabei beantwortet sich die Frage, ob ein Mittel des unmittelbaren Zwangs nur als Hilfsmittel der k&ouml;rperlichen Gewalt oder gar als Waffe eingestuft werden muss, nach den erheblicheren Folgen und damit der h&ouml;heren Intensit&auml;t der Eingriffe, die das Zwangsmittel Waffe im Vergleich zum Hilfsmittel der k&ouml;rperlichen Gewalt &uuml;blicherweise verursacht (Baller et al. 2004: &sect; 2 UZwG, 14). Danach spricht viel daf&uuml;r, den TASER als Waffe einzustufen.&nbsp;[53] Als Indiz daf&uuml;r greift zumindest, dass der TASER im Waffengesetz (WaffG) gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 2 Nr. 1 als Waffe behandelt wird, n&auml;mlich als tragbarer Gegenstand, der dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrf&auml;higkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. In der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 zum WaffG ist das Elektroimpulsger&auml;t ausdr&uuml;cklich als Gegenstand genannt, der unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen kann. Das umfasst auch das Distanz-Elektroimpulsger&auml;t (Gade 2018: Anl. 1, 98). Nach Ansicht vieler kann der TASER mit seiner Einordnung als Waffe im Waffengesetz nicht mehr als blo&szlig;es Hilfsmittel der k&ouml;rperlichen Gewalt eingestuft werden (Baller 2004: &sect; 2 UZwG, 14; Rachor/Graulich in: Lisken/Denninger 2018: E 878). Ganz konsequent verfolgen die L&auml;nder die Einordnung der polizeilichen Zwangsmittel anhand des Waffenrechts jedoch auch in anderen F&auml;llen nicht. Denn das Reizstoffspr&uuml;hger&auml;t wird bspw. gem&auml;&szlig; der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 als tragbarer Gegenstand und damit als Waffe nach dem WaffG angesehen. In den Polizeigesetzen wird es &uuml;berwiegend aber blo&szlig; als Hilfsmittel der k&ouml;rperlichen Gewalt eingestuft.&nbsp;[54] Dennoch sprechen sowohl die Verwendung des TASER, die Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs und die zumindest potentiell erheblichen gesundheitlichen Folgen durch seinen Einsatz f&uuml;r dessen Einordnung als Waffe. <br />Als rechtlich besonders problematisch erweist sich zum anderen jedoch der Umstand, dass der TASER in manchen L&auml;ndern (wie z.B. Berlin und Sachsen) gar nicht ausdr&uuml;cklich in den Polizeigesetzen selbst geregelt ist. Dies widerspricht vor allem dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Es ist nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, wesentliche, f&uuml;r die Grundrechtsverwirklichung ma&szlig;gebliche Regelungen selbst zu treffen und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu &uuml;berlassen.&nbsp;[55] Die Frage, welche Waffen unter welchen Voraussetzungen eingesetzt werden d&uuml;rfen, ist eine derartige, insbesondere f&uuml;r die Grundrechte auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit wesentliche Entscheidung. Die geschilderten erheblichen gesundheitlichen Folgen, die der Einsatz des DEIG zeitigen kann, machen daher seine Verwendung davon abh&auml;ngig, dass der Gesetzgeber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; seiner Verwendung bestimmt. All die Polizeigesetze, die den TASER gar nicht nennen oder ihn &uuml;ber die Festlegung weiterer Waffen durch die Verwaltung erm&ouml;glichen, werden dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes damit nicht gerecht (ebenso Knape 2017: 206). Abgesehen davon tr&auml;gt der Gesetzgeber hiermit auch nicht der vom Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) den Mitgliedsstaaten des Europarats aufgegebenen Pflicht Rechnung, die Polizei&not;beamt*innen bei potentiell t&ouml;dlich wirkenden Ma&szlig;nahmen nicht &uuml;ber deren rechtliche Voraussetzungen im Ungewissen zu lassen (ebenso Knape 2017: 206 unter Verweis auf Arzt). Der EGMR urteilte schon im Jahr 2005: &#8222;Ein rechtlicher und verwaltungsm&auml;&szlig;iger Rahmen muss die begrenzten Voraussetzungen festlegen, unter denen Vollzugsbedienstete Gewalt anwenden und Waffen gebrauchen d&uuml;rfen&#8220; [56].<br />Zudem hinterfragen Kritiker, ob der TASER tats&auml;chlich geeignet ist, die behauptete L&uuml;cke zwischen Reizgas und Schusswaffe zu schlie&szlig;en. Insbesondere f&uuml;r echte Notwehrsituationen wird das bezweifelt (Nakielski 2017: 26). Notwehr ist gem&auml;&szlig; &sect; 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw&auml;rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erforderlich ist dabei die Verteidigungshandlung, die zum einen geeignet ist, den Angriff abzuwehren, und zum anderen das relativ gesehen mildeste Gegenmittel darstellt (Sch&ouml;nke-Schr&ouml;der: 2018, &sect; 32, Rn. 34). Beurteilt wird dies &#8222;vom zeitlichen Standpunkt des Angegriffenen aus im Weg der nachtr&auml;glichen objektiven Prognose&#8220; [57]. Das hei&szlig;t, es werden alle zur Zeit des Angriffs tats&auml;chlich gegebenen Umst&auml;nde gewertet, auch wenn sie m&ouml;glicherweise erst danach bekannt werden (Sch&ouml;nke-Schr&ouml;der, ebd.). Gibt es nur eine M&ouml;glichkeit, den Angriff zu beenden, dann wird dieses eine Mittel als erforderlich angesehen. Stehen dem Angegriffenen jedoch mehrere Mittel zur Verf&uuml;gung, so muss sich die Verteidigung &#8222;nach Art und Ma&szlig;&#8220; auf das relativ mildeste Gegenmittel beschr&auml;nken. D.h. es muss die am wenigsten sch&auml;dliche oder gef&auml;hrliche Verteidigungshandlung gew&auml;hlt werden, wenn der Angegriffene daf&uuml;r noch gen&uuml;gend Zeit hat und diese gleich wirksam ist (Sch&ouml;nke-Schr&ouml;der, a.a.O., Rn. 36, 36a). In den F&auml;llen, in denen sich die Polizeibeamt* innen einer mit Messer oder Schusswaffe bewaffneten Person gegen&uuml;bersehen, der nicht statisch an einem Platz verweilt, aggressiv ist, tats&auml;chlich angreifen will und sich weniger als sieben Meter entfernt aufh&auml;lt, wird nach Ansicht erfahrener Polizeibeamt*innen oft nur die Schusswaffe das einzig wirksame und geeignete Mittel sein, um den Angriff sicher abzuwehren. Beim Einsatz des TASER w&auml;re in solch dynamischen Situationen das Risiko zu gro&szlig;, dass die Pfeile sich nicht so verhaken, dass der Stromkreis geschlossen werden kann. Passiert dies, h&auml;tte die/der Polizeibeamt*in je nach Modell entweder gar keine oder nur noch eine weitere M&ouml;glichkeit mit dem TASER zu schie&szlig;en [58].</p>
<p>In weniger dynamischen Situationen stellt sich jedoch ein anderes rechtliches Problem, wenn die Beamt*innen sowohl mit dem TASER als auch mit der Schusswaffe ausger&uuml;stet sind. Denn hier wird sich zuk&uuml;nftig die Frage stellen, ob sich die/der Polizeibeamt*in, wenn sie/er einen Angriff mit der Schusswaffe abwehrt, aus Sicht einer nachtr&auml;glichen objektiven Prognose tats&auml;chlich auf das nach Art und Ma&szlig; relativ mildeste Gegenmittel beschr&auml;nkt hat. Es wird aus Sicht der Polizeibeamt*innen in der ohnehin extrem angespannten Situation eines Angriffs &auml;u&szlig;erst schwierig sein zu entscheiden, ob der TASER das geeignete und relativ mildeste Mittel war, um den Angriff sicher beenden zu k&ouml;nnen. Erfolgversprechender vermag der TASER hingegen gegen&uuml;ber Suizidanten sein, wenn diese &#8211; ohne gegen&uuml;ber Dritten aggressiv zu sein &#8211; lediglich eine Gefahr f&uuml;r sich selbst darstellen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Der TASER ist mit seinem hohen Wirkungsgrad und seinen in den meisten F&auml;llen wohl relativ geringf&uuml;gigen prim&auml;ren Verletzungsfolgen ein Einsatzmittel, das zwar nicht als non-lethal, aber als sog. less lethal weapon f&uuml;r Polizeibeh&ouml;rden h&ouml;chst interessant erscheint. Allerdings d&uuml;rfen die Risiken seines Einsatzes nicht untersch&auml;tzt werden. Als Einsatzmittel, das zu erheblichen Grundrechtseingriffen f&uuml;hren kann, bedarf er einer ausdr&uuml;cklichen gesetzlichen Regelung. Er sollte zudem als Waffe eingestuft werden. Zudem sind die Voraussetzungen seines Einsatzes explizit in parlamentsgesetzlichen Vorschriften zu regeln. Gr&uuml;ndliche Schulungen der Polizeibeamt*innen sind unerl&auml;sslich, um Sturzfolgen absch&auml;tzen und medizinische Notlagen richtig einsch&auml;tzen sowie erstversorgen zu k&ouml;nnen. Verwechselungen mit der Schusswaffe m&uuml;ssen durch intensives Training und dienstliche Vorgaben, wie der TASER zu tragen ist, m&ouml;glichst ausgeschlossen werden. In der klassischen Notwehrsituation bei Angriffen durch eine mit Messer oder Schusswaffe bewaffnete Person kann er die Schusswaffe nicht vollst&auml;ndig ersetzen. Der ihm h&auml;ufig zugeschriebene Vorteil, die L&uuml;cke zwischen Reizgas und Schusswaffe schlie&szlig;en und den Polizeibeamt*innen die Folgen eines Schusswaffeneinsatzes ersparen zu k&ouml;nnen, wird er daher f&uuml;r solche Einsatzsituationen leider oft nicht erf&uuml;llen k&ouml;nnen. Die Erweiterung der Einsatzmittel um den vermeintlich relativ risikolos einzusetzenden TASER darf zudem nicht dazu f&uuml;hren, den professionellen, deeskalierenden Umgang insbesondere mit psychisch erkrankten Personen zu vernachl&auml;ssigen.</p>
<p><b>CAROLYN TOMERIUS<i>&nbsp;</i></b><i>ist Professorin f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte sowie Polizeirecht, an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin.</i></p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Ariel, Barak et al. 2018: The &#8222;Less-Than-Lethal Weapons Effect&#8220; &#8211; Introducing TASERs to Routine Police Operations in England and Wales: A Randomized Controlled Trial, <i>Criminal Justice and Behavior 46 </i>(2), 280&#8211;300; <a href="https://doi.org/10.1177/009385481881" target="_blank" rel="noopener">https://doi.org/10.1177/009385481881</a> 2918 (Abruf: 19.5.2019).</p>
<p>Arzt, Clemens 2017: Stellungnahme zur Anh&ouml;rung des Innenausschusses des Landtages NRW am 9. Februar 2017 &#8211; Korrigierte Fassung &#8211; Erprobung von Distanzelektroimpulsger&auml;ten (Taser) bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen, <a href="https://www.hwr-berlin.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.hwr-berlin.de/</a> fileadmin/portal/Dokumente/Prof-Seiten/Arzt/Arzt_NRW_Innenausschuss_TASER_ 9-2-2017_final.pdf (Abruf: 12.5.2019).</p>
<p>Baller, Oesten 2018: Permission to Kill? The Disregard of the Legal Regulations on the Use of Firearms by the (Berlin) Police and the Illegal Police Shooting Training, 117-125; <a href="https://doi.org/10.18485/fb_ic4hs.2018.13" target="_blank" rel="noopener">https://doi.org/10.18485/fb_ic4hs.2018.13</a> (Abruf: 1.11.2019); s. auch in: B&uuml;r-gerrechte &amp; Polizei/CILIP (Heft 115), 82- 93.</p>
<p>Baller, Oesten et al. 2004: Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin, Zwangsanwendung nach Berliner Landesrecht, Stuttgart: Richard Boorberg.</p>
<p>Deger, Johannes 2001: Waffeneinsatz gegen Selbstm&ouml;rder, <i>Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht </i>(Heft 11), 1129-1132.</p>
<p>Gade, Gunther Dietrich 2018: Waffengesetz Kommentar, 2. Aufl., M&uuml;nchen: C.H. Beck.</p>
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<p>Knape, Michael 2015: Ein Pl&auml;doyer f&uuml;r Distanz-Elektroimpulsger&auml;te &#8211; Standardausr&uuml;stung f&uuml;r die Berliner Polizei?, DIE POLIZEI, 135-139.</p>
<p>Knape, Michael 2017: Waffen der Berliner Polizei &#8211; Rechtslage: Taser als neue Polizeiwaffe,<i> DIE POLIZEI</i>, 204-207.</p>
<p>Knape, Michael &amp; Sch&ouml;nrock, Sabrina 2016: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht f&uuml;r Berlin, Kommentar, 11. Aufl., Hilden: Verlag Deutsche Polizeiliteratur.</p>
<p>Kunz, Sebastian Nico &amp; Grove, Christina 2015: Risikoeinsch&auml;tzung von Elektroschockdistanzwaffen. Eine &Uuml;bersichtsarbeit aus gerichts&auml;rztlicher Perspektive, <i>SIAK-Journal &#8211; Zeitschrift f&uuml;r Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis 1 </i>(94-101), Online: <a href="http://dx.doi.org/10.7396/2015_1_H" target="_blank" rel="noopener">http://dx.doi.org/10.7396/2015_1_H</a> (Abruf: 7.5.2019).</p>
<p>Lisken, Hans &amp; Denninger, Erhard 2018: Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., M&uuml;n-chen: C.H. Beck.</p>
<p>Martin, A. Jeffrey 2016: Applied Human Error Theory: A Police Taser-Confusion Shooting Case Study, <i>Proceedings of the Human Factors and Ergonomics Society 2016 Annual Meeting</i>, 475&#8211;479.</p>
<p>M&uuml;nger, Michel 2009: TASER &#8211; Aspekte eines polizeilichen Zwangsmittels unter Ber&uuml;cksichtigung interdisziplin&auml;rer Problemkreise, Masterarbeit Hochschule Luzern, <a href="https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_2/Muenger_Michel.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_2/Muenger_Michel.pdf</a> (Abruf: 5.5.2019).</p>
<p>Nakielski, Norman 2017: Distanz-Elektroimpulsger&auml;te (TASER), Bachelorarbeit, Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin.</p>
<p>Nanthakumar, Kumaraswamy et al. 2008: Cardiac stimulation with high voltage dis-charge from stun guns, <i>Canadian Medical Association Journal CMAJ 178 </i>(11), 1451&#8211;1457, DOI: <a href="https://doi.org/10.1503/cmaj.071867" target="_blank" rel="noopener">https://doi.org/10.1503/cmaj.071867</a> (Abruf: 11.5.2019).</p>
<p>Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der 2019: Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Aufl., M&uuml;nchen: C.H.Beck.</p>
<p>Sendera, Alice &amp; Sendera, Martina 2013: Traumata und Burnout in helfenden Berufen, Wien: Springer</p>
<p>Soleimanirahbar, Ata &amp; Lee, Byron K. 2011: The TASER safety controversy, <i>Expert Re-view of Medical Devices Volume 8</i>, 661-663, <a href="https://www.tandfonline.com/doi/" target="_blank" rel="noopener">https://www.tandfonline.com/doi/</a> full/10.1586/erd.11.53 (Abruf: 10.5.2019).</p>
<p>Zipes, Douglas P. 2014: TASER Electronic Control Devices Can Cause Cardiac Arrest in Humans, <i>Circulation 129</i>, 101&#8211;111, <a href="https://doi.org/10.1161/CIRCULATIONAHA.113.005504" target="_blank" rel="noopener">https://doi.org/10.1161/CIRCULATIONAHA.113.005504</a> (Abruf: 11.5.2019).</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 S. nur Neuhaus, in: Die Welt v. 24.9.2008, <a href="https://www.welt.de/politik/article2487069/Die-US-Cops-und-ihre-gefaehrliche-Wunderwaffe.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.welt.de/politik/article2487069/Die-US-Cops-und-ihre-gefaehrliche-Wunderwaffe.html</a> (Abruf: 5.5.2019), Handelsblatt v. 1.4.2017, <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/taser-bundespolizei-darf-keine-elektroschocker-einsetzen/19601438.html?ticket=ST-1176859-lnJ6cW0NvTAySeHrnwNk-ap3" target="_blank" rel="noopener">https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/taser-bundespolizei-darf-keine-elektroschocker-einsetzen/19601438.html?ticket=ST-1176859-lnJ6cW0NvTAySeHrnwNk-ap3</a> (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>2 Schweizerischer Bundesrat, Evaluation der Destabilisierungsger&auml;te, S. 3, <a href="https://www.bj.admin.ch/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bj.admin.ch</a>&nbsp; /dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/archiv/zwangsanwendung/ber-br-d.pdf (Abruf: 6.5. 2019).</p>
<p>3 Zwanzinger, in: <i>&Ouml;ffentliche Sicherheit </i>2017, S. 20 f., <a href="https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2017/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2017/</a> 03_04/files/dienstwaffen.pdf (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>4 Tats&auml;chlich geschossen wurde jedoch &#8222;nur&#8220; 1.755 mal, also in 16 % der F&auml;lle, in denen der TASER benutzt wurde, s. Home Office, Police use of TASER &reg; X26 conducted energy devices sta-tistics, England and Wales, 1 January to 31 December 2016, Published 13 April 2017, <a href="https://www.gov.uk/gov" target="_blank" rel="noopener">https://www.gov.uk/gov</a> ernment/publications/police-use-of-taser-x26-conducted-energy-devices-statistics-england-and-wales-1-january-to-31-december-2016/police-use-of-taser-x26-conducted-energy-devices-statisti cs-england-and-wales-1-january-to-31-december-2016 (Abruf: 4.5.2019).</p>
<p>5 S. nur Hummel, in: <i>Die Welt </i>v. 3.11.2016, <a href="https://www.welt.de/wissenschaft/article159124516/Keiner-weiss-wie-gefaehrlich-Taser-wirklich-sind.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.welt.de/wissenschaft/article159124516/Keiner-weiss-wie-gefaehrlich-Taser-wirklich-sind.html</a> (Abruf: 7.5.2019); in Berlin stehen dem SEK seit 2001 die TASER zur Verf&uuml;gung und wurden in dieser Zeit (bis 2018) ca. 30 Mal eingesetzt, davon 23 Mal gegen&uuml;ber Suizidanten, s. <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-schuessen-im-berliner-dom-haetten-taser-den-dom-randalierer-stoppen-koennen/22646578.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-schuessen-im-berliner-dom-haetten-taser-den-dom-randalierer-stoppen-koennen/22646578.html</a> (Abruf: 7.5.19).</p>
<p>6 Bayern (Art. 78 IV PAG), Brandenburg (&sect; 61 III Bbg PolG), Bremen (&sect; 41 IV Brem PolG), Hamburg (&sect; 18 IV SOG HH), Mecklenburg-Vorpommern (&sect; 102 IV SOG M-V), Nordrhein-Westfalen (&sect; 58 IV PolG NW) und Rheinland-Pfalz (&sect; 58 IV POG R-P).</p>
<p>7 So in Baden-W&uuml;rttemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th&uuml;ringen.</p>
<p>8 S. Focus v. 18.1.2019, <a href="https://www.focus.de/regional/mehr-schutz-fuer-beamte-neue-waffe-fuer-polizisten-rheinland-pfalz-stattet-beamte-mit-elektro-tasern-aus_id_10203376.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.focus.de/regional/mehr-schutz-fuer-beamte-neue-waffe-fuer-polizisten-rheinland-pfalz-stattet-beamte-mit-elektro-tasern-aus_id_10203376.html</a> (Abruf: 6.5. 2019).</p>
<p>9 Petermann, Taser f&uuml;rs Ordnungsamt? St&auml;dte in Rheinland-Pfalz wollen Elektroschocker, Beitrag in: Deutschlandfunk Kultur v. 8.2.2019, <a href="https://www.deutschlandfunkkultur.de/taser-fuers-ordnungs" target="_blank" rel="noopener">https://www.deutschlandfunkkultur.de/taser-fuers-ordnungs</a> amt-staedte-in-rheinland-pfalz-wollen.1001.de.html?dram:article_id=440505 (Abruf: 7.5.2019).</p>
<p>10 Hessenschau Panorama, Polizei wird hessenweit mit Elektroschockern ausger&uuml;stet, Bericht v. 17.4.2019, <a href="https://www.hessenschau.de/panorama/polizei-wird-hessenweit-mit-elektroschockern" target="_blank" rel="noopener">https://www.hessenschau.de/panorama/polizei-wird-hessenweit-mit-elektroschockern</a> -ausgeruestet,taser-einsatz-hessen-100.html (Abruf: 7.5.2019).</p>
<p>11 Monitor v. 2.5.2019, <a href="https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/monitor/videos" target="_blank" rel="noopener">https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/monitor/videos</a> extern/elektroschocker-fuer-die-deutsche-polizei-wie-gefaehrlich-sind-taser-100.html (Abruf: 6.5. 2019); s. auch taz v. 18.7.2018, <a href="http://www.taz.de/%215517976/" target="_blank" rel="noopener">http://www.taz.de/!5517976/</a> (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>12 S. <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-schuessen-im-berliner-dom-haetten-taser-den-dom-randalierer-stoppen-koennen/22646578.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-schuessen-im-berliner-dom-haetten-taser-den-dom-randalierer-stoppen-koennen/22646578.html</a> (Abruf: 7.5.2019) und <a href="https://www.bz-berlin.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bz-berlin.de/</a> <br />berlin/taser-testlauf-bei-berliner-polizei-im-ernstfall-wird-geschossen (Abruf: 7.5.2019).</p>
<p>13 MDR v. 18.7.2018, <a href="https://www.mdr.de/thueringen/taser-polizisten-elektroschockpistole-100" target="_blank" rel="noopener">https://www.mdr.de/thueringen/taser-polizisten-elektroschockpistole-100</a>. html (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>14 Inzwischen gibt es ein Konkurrenzprodukt der t&uuml;rkischen Firma Albayraklar, das unter dem Namen Wattozz l&auml;uft und als erstes drahtloses DEIG funktionieren soll, <a href="https://wattozz.com/" target="_blank" rel="noopener">https://wattozz.com/</a> (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>15 Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 7.</p>
<p>16 Zur Wirkungsweise s. nur Beschreibung bei Kunz/Grove 2015.</p>
<p>17 Zur Beschreibung der Wirkungsweise insgesamt die Herstellerangaben zum Taser X2, <a href="https://www.humanistische-union.de/https%3A/de" target="_blank" rel="noopener">https://de</a>. axon.com/products/taser-x2 (Abruf: 4.5.2019) mit Bedienungsanleitung, <a href="https://taser.cdn.prismic/" target="_blank" rel="noopener">https://taser.cdn.prismic</a>. io/taser%2Fed6b19eb-4410-46a8-9559-90ad95d66aba_x2-user-manual.pdf (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>18 Taser manual, ebd.</p>
<p>19 S. zuvor Wattozz; ein amerikanisches Konkurrenzprodukt wird von der Firma Digital Ally, Inc., entwickelt, <a href="http://www.globenewswire.com/news-release/2017/12/05/1229044/0/en/Digital" target="_blank" rel="noopener">http://www.globenewswire.com/news-release/2017/12/05/1229044/0/en/Digital</a>&#8211; <br />Ally-Awarded-Patent-on-Its-Wirelessly-Conducted-Electroshock-Weapon.html (Abruf: 6.5.2019).</p>
<p>20 Zwanzinger, a.a.O., S. 21; Tannert (Kreisgruppe der GdP Bonn), Wissenswerte Informationen zum Thema &#8222;Elektroimpulsger&auml;t&#8220; (Taser), S. 2, <a href="https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/D61E94D3CA" target="_blank" rel="noopener">https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/D61E94D3CA</a> 03F6BBC1257EE3007879F3/$file/Infoseite%20GdP.pdf (Abruf: 7.5.2019).</p>
<p>21 Tannert, a.a.O., S. 5; Landtag Rheinland-Pfalz, Unterrichtung der Landesregierung, Zwischenbericht zum Pilotprojekt der Landesregierung &uuml;ber die Einf&uuml;hrung des Distanzelektroimpulsger&auml;ts f&uuml;r den Streifendienst bei der Polizeiinspektion Trier, LT-Drs. 17/4511 v. 2.11.2017, S. 9,&nbsp; <a href="https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4511-17.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4511-17.pdf</a> (Abruf: 7.5.2019).</p>
<p>22 So z.B. Positionspapier der Gewerkschaft der Polizei Berlin, <a href="https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/" target="_blank" rel="noopener">https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/</a> id/89F72D21C51BD912C12581060034DCBF/$file/taser-positionspapier-2016.pdf (Abruf: 5.5.2019).</p>
<p>23 S. bspw. nur &sect; 2 UZwG Bln oder Art. 78 PAG Bay.</p>
<p>24 Tannert, a.a.O., S. 9 f.</p>
<p>25 S. nur z.B. &sect; 9 II 1 UZwG Bln oder Art. 83 II 1 PAG Bay.</p>
<p>26 Nicht erlaubt ist der gezielte Todesschuss in den Bundesl&auml;ndern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.</p>
<p>27 H&auml;gler, in: <i>S&uuml;ddeutsche Zeitung </i>v. 31.3.2011, <a href="https://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-tennessee-eisenberg-dann-schiesse-ich-und-schiesse-ich-1.1079577" target="_blank" rel="noopener">https://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-tennessee-eisenberg-dann-schiesse-ich-und-schiesse-ich-1.1079577</a> (Abruf: 10.5.2019); Wittmann, in: FAZ v. 25.7.2009, <a href="https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/tod-eines-studenten-siebenmal" target="_blank" rel="noopener">https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/tod-eines-studenten-siebenmal</a> -von-hinten-getroffen-1828207.html (Abruf: 10.5.2019).</p>
<p>28 S. schon Deger 2001: 1231; Knape/Sch&ouml;nrock 2016: zu &sect; 9 Abs. 4 UZwG, 14; Rachor/Graulich in: Lisken/Denninger 2018: E 973 ff.; s. auch Baller 2018: 120 zur Problematik, dass m&ouml;glicherweise zu oft die &#8211; so Baller w&ouml;rtlich &#8211; &#8222;self-defense card&#8220;, zur Rechtfertigung der Schussabgabe gezogen wird.</p>
<p>29 S. z.B. Mertens (Gewerkschaft der Polizei) und Gerhardt (Deutsche Polizeigewerkschaft) in der &Ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung von Sachverst&auml;ndigen im Innenausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen am 9.2.2017, Ausschussprotokoll APr 16/1603, <a href="https://www.landtag.nrw.de/portal/" target="_blank" rel="noopener">https://www.landtag.nrw.de/portal/</a> WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1603.pdf (Abruf: 12.5.2019).</p>
<p>30 S. nur die Vielzahl von Studien, die AXON selbst auf seiner Homepage auff&uuml;hrt, <a href="https://www.humanistische-union.de/https%3A/de" target="_blank" rel="noopener">https://de</a>.<br />axon.com/how-safe-are-taser-weapons (Abruf: 4.5.2019).</p>
<p>31 In 51 % dieser F&auml;lle wurde zumindest der Warnbogen (red-dot) erzeugt, s. Home Office, Police use of TASER &reg; X26 conducted energy devices statistics, England and Wales, a.a.O.</p>
<p>32 Vgl. Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 14, Fn. 24 m.w.N.</p>
<p>33 S. nur Pitzke, in: Spiegel, 1.7.2008, <a href="https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/neue-polizeiwaff" target="_blank" rel="noopener">https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/neue-polizeiwaff</a> en-science-fiction-schocker-fuer-den-sheriff-a-561703.html (Abruf: 11.5.2019); Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 7</p>
<p>34 Schweizerischer Bundesrat, a.a.O., S. 15 m.w.N.</p>
<p>35 AXON, TASER Hand-ECD &#8211; Warnungen, Anweisungen und Informationen f&uuml;r: Einsatzkr&auml;fte, Stand: 1. M&auml;rz 2013, <a href="https://axon.cdn.prismic.io/axon%2F2b01e8cc-dd82-410b-9cf5-0a54725c07ee_mpc" target="_blank" rel="noopener">https://axon.cdn.prismic.io/axon%2F2b01e8cc-dd82-410b-9cf5-0a54725c07ee_mpc</a> 0192_rev_a_taser_cew_warnings_de.pdf (Abruf: 12.5.2019).</p>
<p>36 Ebd.</p>
<p>37 S. zum Beispiel den im &Uuml;brigen sehr kritischen Bericht der im Auftrag des Attorney General of British Columbia ermittelnden Braidwood Commission on Conducted Energy Weapon Use, June 18, 2009, S. 277 f., <a href="https://www.llbc.leg.bc.ca/public/PubDocs/bcdocs/459003/Phase1Report_2009_06" target="_blank" rel="noopener">https://www.llbc.leg.bc.ca/public/PubDocs/bcdocs/459003/Phase1Report_2009_06</a>_ 18.pdf Abruf: 12.5.2019).</p>
<p>38 Schweizerischer Bundesrat, ebd., S. 22.</p>
<p>39 Zwanzinger, a.a.O., S. 21.</p>
<p>40 Amnesty Report, Vereinigte Staaten von Amerika 2017/18, Februar 2018, <a href="https://www.amnesty/" target="_blank" rel="noopener">https://www.amnesty</a>. de/jahresbericht/2018/vereinigte-staaten-von-amerika#section-17281402017 (Abruf: 15.5.2019).</p>
<p>41 Eisler et al., in: Reuters Investigates, 22 August 2017, <a href="https://www.reuters.com/investigates/specia" target="_blank" rel="noopener">https://www.reuters.com/investigates/specia</a> l-report/usa-taser-911/ (Abruf: 15.5.2019).</p>
<p>42 Spiegel, v. 22.1.2019, <a href="https://www.spiegel.de/panorama/justiz/pirmasens-mann-stirbt-nach" target="_blank" rel="noopener">https://www.spiegel.de/panorama/justiz/pirmasens-mann-stirbt-nach</a>&#8211; <br />taser-einsatz-der-polizei-a-1249310.html (Abruf: 15.5.2019).</p>
<p>43 S. Monitor, a.a.O.</p>
<p>44 Die Welt v. 13.5.2019, <a href="https://www.welt.de/vermischtes/article193320445/Frankfurt-Mann-stirbt-nach-Taser-Einsatz-Ermittlungen-gegen-zwei-Polizisten.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.welt.de/vermischtes/article193320445/Frankfurt-Mann-stirbt-nach-Taser-Einsatz-Ermittlungen-gegen-zwei-Polizisten.html</a> (Abruf: 15.5.2019).</p>
<p>45 <a href="https://www.stern.de/panorama/stern-crime/usa--verkehrskontrolle-eskaliert--polizistin-ver" target="_blank" rel="noopener">https://www.stern.de/panorama/stern-crime/usa&#8211;verkehrskontrolle-eskaliert&#8211;polizistin-ver</a> wechselt-taser-und-pistole-8642810.html (Abruf. 4.5.2019).</p>
<p>46 Amnesty International, Der TASER: Ein gescheitertes Experiment, 7.3.2018, <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/amnesty" target="_blank" rel="noopener">http://amnesty</a>&#8211; <br />polizei.de/der-taser-ein-gescheitertes-experiment/ (Abruf: 19.5.2019).</p>
<p>47 Vgl. Universit&auml;t M&uuml;nster, Nachrichtenarchiv, Februar 2018, mit Bezug auf den Amnesty-bericht, <a href="https://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/aktuelles/archiv/2018/februar/0220Tasereinsatz" target="_blank" rel="noopener">https://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/aktuelles/archiv/2018/februar/0220Tasereinsatz</a>. html (Abruf: 19.5.2019).</p>
<p>48 Amnesty International, ebd.</p>
<p>49 Vgl. dazu Doherty, in: <i>Independent</i> v. 20.12.2018, <a href="https://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/police-taser-use-violence-assault-study-university-cambridge-city-london-a8691031.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/police-taser-use-violence-assault-study-university-cambridge-city-london-a8691031.html</a> (Abruf: 19.5.2019).</p>
<p>50 Aussage von Behr, Professor f&uuml;r Polizeiwissenschaften, Akademie der Polizei Hamburg, in: taz v. 18.7.2018, <a href="http://www.taz.de/%215517976/" target="_blank" rel="noopener">http://www.taz.de/!5517976/</a> (Abruf: 19.5.2019); vgl. derselbe, in: Monitor, <a href="https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/taser-polizei-100.html" target="_blank" rel="noopener">https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/taser-polizei-100.html</a> (Abruf: 19.5.2019).</p>
<p>51 S. &sect; 31 S&auml;chsPolG i.V.m. Verwaltungsvorschrift des S&auml;chsischen Staatsministeriums des Innern &uuml;ber die Zulassung des Elektroimpulsger&auml;tes &#8222;Taser&#8220; beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen v. 16.10.2002 (S&auml;chsABl. S. 1277), durch Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2004 (S&auml;chsABl. S. 973) ge&auml;ndert, <a href="https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4468-VwV-ZulEImpG-SEK" target="_blank" rel="noopener">https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4468-VwV-ZulEImpG-SEK</a> #romIII (Abruf: 20.5.2019).</p>
<p>52 &sect; 2 UZwG Bln i.Vm. Nr. 11, 43 a Ausf&uuml;hrungsvorschriften f&uuml;r Vollzugsdienstkr&auml;fte der Polizeibeh&ouml;rde zum UZwG Bln (AV Pol UZwG Bln) v. 20.06.2016, <a href="https://www.berlin.de/sen/inneres/sicher" target="_blank" rel="noopener">https://www.berlin.de/sen/inneres/sicher</a> heit/polizei/rechtsgrundlagen/160620-14_avpoluzwg2016_final.pdf (Abruf: 20.5.2019).</p>
<p>53 Ebenso Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Rechtsgrundlage f&uuml;r den Einsatz von Elektroimpulsger&auml;ten (sog. Tasern) durch die Bundespolizei, S. 4 f., <a href="https://www.bundestag.de/resour" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/resour</a> ce/blob/499094/9bbef5aa69f45b60a1c24add0afa453d/WD-3-044-17-pdf-data.pdf (Abruf: 20.5.2019).</p>
<p>54 S. z.B. &sect; 2 UZwG Bln; &sect; 69 III Nds.SOG; &sect; 31 II S&auml;chsPolG; &sect; 251 LVwG S-H.</p>
<p>55 S. zum Wesentlichkeitsgrundsatz u.a. BVerfGE 34, 165, 192 f.; 40, 237, 248 f; 108, 282, 311; 116, 24, 58; 128, 282, 317; 134, 141, 184; 141, 143, 170; s. zuletzt auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, &#8211; 1 BvL 3/14 &#8211; Rn. 116, <a href="http://www.bverfg.de/e/ls20171219_1bvl000314.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/e/ls20171219_1bvl000314.html</a> (Abruf: 20.5.2019).</p>
<p>56 EGMR (Makaratzis./.Griechenland), NJW 2005, 3405, 3407; der EGMR bezog sein Urteil auf Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) bei einem Schusswaffeneinsatz. Da der TASER auch potentiell t&ouml;dlich wirken kann, lassen sich die Ausf&uuml;hrungen des Gerichts &uuml;bertragen.</p>
<p>57 St&auml;ndige Rechtsprechung des BGH, s. nur BGH, NJW 1969, 802.</p>
<p>58 S. z.B. Textor (Leitender Polizeidirektor a.D.) in der &Ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung von Sachverst&auml;ndigen im Innenausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen am 9.2.2017, Ausschussprotokoll APr 16/1603, <a href="https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1603" target="_blank" rel="noopener">https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1603</a>. pdf (Abruf: 12.5.2019).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/chancen-und-risiken-des-einsatzes-von-elektroimpulsgeraeten-taser-durch-die-polizei-1/">Chancen und Risiken des Einsatzes von Elektroimpulsgeräten (TASER) durch die Polizei</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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