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	<title>vorgänge 95 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 95 (Heft 5/1988) Porno</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 1988 10:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhalte: Zacharias, Sylvia (1988), Die essentielle Abstraktheit der Gestapo: Ein neuer Mythos. Anmerkungen zur &#8222;Dokumentation: Topographie des Terrors&#8220;, Vorg&#228;nge, 95, S. 1-6 Schwandner, Gerd (1988), Aids: Krankheit und Menschenrechte, Vorg&#228;nge, 95, S. 7-10 Vultejus, Ulrich (1988), Vergewaltigungsprozesse, Vorg&#228;nge, 95, S. 11-17 G&#246;ssner, Rolf (1988), Freibrief f&#252;r Massenkontrollen, Vorg&#228;nge, 95, S. 18-20 Schwandner, Gerd (1988), Von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/95/publikation/vorgaenge-nr-95-heft-51988-porno/">vorgänge Nr. 95 (Heft 5/1988) Porno</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg95.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4423 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg95.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 95 (Heft 5/1988) Porno" width="190" height="278"></a></span></p>
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</div>
<h5>Inhalte:</h5>
<p>Zacharias, Sylvia (1988), Die essentielle Abstraktheit der Gestapo: Ein neuer Mythos. Anmerkungen zur &#8222;Dokumentation: Topographie des Terrors&#8220;, Vorg&auml;nge, 95, S. 1-6</p>
<p>Schwandner, Gerd (1988), Aids: Krankheit und Menschenrechte, Vorg&auml;nge, 95, S. 7-10</p>
<p>Vultejus, Ulrich (1988), Vergewaltigungsprozesse, Vorg&auml;nge, 95, S. 11-17</p>
<p>G&ouml;ssner, Rolf (1988), Freibrief f&uuml;r Massenkontrollen, Vorg&auml;nge, 95, S. 18-20</p>
<p>Schwandner, Gerd (1988), Von Mittagspausen und Handschriften, Vorg&auml;nge, 95, S. 20-21</p>
<p>Hundseder, Franziska (1988), &#8222;Wahre Kameradschaft gibt es nur im Sch&uuml;tzengraben&#8220;. Ein Portr&auml;t der &#8222;Wiking-Jugend&#8220;, Vorg&auml;nge, 95, S. 22-26</p>
<p>Ott, Sieghart (1988), Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit. Reflexionen &uuml;ber zwei Unbekannte, Vorg&auml;nge, 95, S. 27-35</p>
<p>Damm, Diethelm (1988), Lager oder Netz. Kooperationsm&ouml;glichkeiten zwischen Gewerkschaften und selbstorganisierten Initiativen, Vorg&auml;nge, 95, S. 36-46</p>
<p>Traube, Klaus (1988), Unsinnige Verhei&szlig;ung &#8211; unmenschliche Technik, Vorg&auml;nge, 95, S. 47-53</p>
<p>Gr&auml;&szlig;el, Ulrike (1988), Pornographie : anti-women, anti-love. Argumente f&uuml;r ein Anti-Pornographie-Gesetz, Vorg&auml;nge, 95, S. 54-63</p>
<p>N.N. (1988), Gesetzentwurf. Der von der Frauenzeitschrift &#8222;Emma&#8220; initiierte Gesetzesentwurf gegen Pornographie im Wortlaut, Vorg&auml;nge, 95, S. 64-65</p>
<p>Renk, Heidemarie (1988), Freie Sicht f&uuml;r freie M&auml;nner?, Vorg&auml;nge, 95, S. 66-73</p>
<p>Kentler, Helmut (1988), Jugendschutz als Zensur. Zur Spruchpraxis der Bundespr&uuml;fstelle, Vorg&auml;nge, 95, S. 74-87</p>
<p>Lautmann, R&uuml;diger (1988), Jenseits des Schadensdogmas. Ist die Pornographie so schlimm, wie sie gemacht wird?, Vorg&auml;nge, 95, S. 88-98</p>
<p>Guha, Anton-Andreas (1988), Sexuelle Gewalt und gesellschaftliche Vermittlung, Vorg&auml;nge, 95, S. 99-111</p>
<p>Schetsche, Michael (1988), Normierte Sexualit&auml;t, Vorg&auml;nge, 95, S. 112-121</p>
<p>Ott, Sieghart (1988), Literarischer Maulwurf XLI. Vom Hexenwahn zum Massenmord, Vorg&auml;nge, 95, S. 122-127</p>
<p>IWF, Weltbank-Kampagne &amp; Arbeitsausschu&szlig; (1988), IWF und Weltbank organisieren die Armut der V&ouml;lker, Vorg&auml;nge, 95, S. 128-130</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/95/publikation/vorgaenge-nr-95-heft-51988-porno/">vorgänge Nr. 95 (Heft 5/1988) Porno</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Vergewaltigungsprozesse</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Sep 1988 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 95, Heft 5/1988, S. 11-17 I. Strafprozesse wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gegen einen Mann können zu den heikelsten richterlichen Aufgaben überhaupt gehören. Die Feststellung des richtigen Sachverhalts bereitet jedenfalls dann die größten Schwierigkeiten, wenn die Tat von dem Angeklagten bestritten wird. Ein Richter wird niemals vergessen dürfen, dass die Unwahrheit sowohl [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/95/publikation/vergewaltigungsprozesse/">Vergewaltigungsprozesse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 95, Heft 5/1988, S. 11-17</p>
<p><b>I.</b></p>
<p>Strafprozesse wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gegen einen Mann können zu den heikelsten richterlichen Aufgaben überhaupt gehören. Die Feststellung des richtigen Sachverhalts bereitet jedenfalls dann die größten Schwierigkeiten, wenn die Tat von dem Angeklagten bestritten wird. Ein Richter wird niemals vergessen dürfen, dass die Unwahrheit sowohl auf der Seite des Mannes, als auch auf der der Frau liegen kann. Gewiss ist auch in anderen Strafprozessen die Ermittlung der Wahrheit oft schwierig; eine wahrheitsgemäße Aussage über sexuelle Vorgänge fällt jedoch den meisten Menschen besonders schwer. Die mit Leidenschaft, aber nicht immer mit Sachkenntnis geführten Erörterungen von Vergewaltigungsprozessen verkennen nicht selten diese Schwierigkeiten der Gerichte. Sie werden in nicht geringem Maße durch die außerordentlich frauenfeindliche Formulierung des § 177 StGB verursacht: »Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf . .. nötigt . . . « Ein Beischlaf ohne Einverständnis der Frau ist danach nicht strafbar; strafbar ist lediglich das Mittel der Gewalt oder der qualifizierten Drohung.</p>
<p>Diese skandalöse Gesetzesfassung zwingt den Strafrichter dazu, die Frage, ob Gewalt oder Drohung die Mittel des Täters waren, in den Mittelpunkt zu stellen. Die Frage an den Angeklagten, aus welchen Umständen er auf das Einverständnis der Frau geschlossen hat, hält sich nicht an den Gesetzeswortlaut.</p>
<p>Die Wirklichkeit der Vergewaltigungsprozesse hat sich indessen gewandelt. Das behauptete oder bestrittene Einverständnis der Frau ist immer häufiger eine der wichtigsten Fragen dieser Prozesse. Die Richter zeigen sich damit gegenüber unserem heutigen Denken viel aufgeschlossener, als das noch immer nicht von dem Deutschen Bundestag geänderte Gesetz.</p>
<p>Aber letzten Endes sind die Richter an das Gesetz gebunden. Sie können nur verurteilen, wenn sie Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben feststellen. Deshalb dürfen sich die Richter nicht mit der noch so glaubhaften Erklärung der Frau, nicht einverstanden gewesen zu sein, begnügen, sondern haben zu prüfen, ob der Täter Gewalt ausgeübt oder anders ausgedrückt, ob er einen Widerstand der Frau mit körperlicher Gewalt hat überwinden müssen, ob die Frau sich »genügend« gewehrt hat. Es ist verständlich, dass diese Erörterungen und entsprechende Fragen in der Öffentlichkeit immer wieder auf Kritik stoßen. Indessen zwingt der Gesetzeswortlaut &#151; und nicht ein verständnisloser Richter &#151; die Frau, Gewalt oder Drohung zu »beweisen« und drängt sie nicht selten in eine Rolle, in der sie sich als Angeklagte fühlen muss.</p>
<p>Dies kann sich erst ändern, wenn § 177 StGB dahin neu gefasst wird, dass nicht die Gewalt oder Drohung des Mannes, sondern das fehlende Einverständnis der Frau das entscheidende Kriterium ist. Erst dann nämlich müsste der Mann das Einverständnis der Frau »beweisen«.</p>
<p>Für die Juristen unter meinen Lesern: Ich kenne natürlich die strafprozessualen Beweisregeln. Und dennoch habe ich die Prozesswirklichkeit wohl richtig beschrieben.</p>
<p>Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde die Lage der Frau schlagartig verbessert und die des Mannes in einem solchen Prozess entsprechend verschlechtert. Sie würde jedoch die heutige Auffassung von den Beziehungen der Geschlechter zutreffend widerspiegeln, nach der die Frau nicht mehr Objekt der Lust des Mannes ist, dem gegenüber fast jedes Mittel mit Ausnahme der Gewalt erlaubt ist, sondern dass es auf deren Einverständnis ankommt. Frauen sind heute, vielleicht im Gegensatz zu früher, auch so weit emanzipiert, dass sie ihr Einverständnis deutlich zu machen bereit sind.</p>
<p>Der Vorschlag einer Neufassung des § 177 StGB würde Verhaltensweisen unter Strafe stellen, die bisher straffrei waren und würde die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung deutlich erhöhen. Damit müssen wir mit mehr Anklagen und Verurteilungen wegen Vergewaltigung rechnen.</p>
<p>Die noch heute gültige Fassung des § 177 StGB ist keineswegs ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers des vergangenen Jahrhunderts. Sie ist bewusst gewählt &#151; mit Auswirkungen bis in unsere Tage. Ich habe noch nach dem letzten Weltkrieg in Göttingen bei Prof. Welzel gelernt, dass leichte Gewalt den Frauen durchaus willkommen und diese »vis haud ingrata« nicht strafbar sei. Diese Vorstellung ist alt. Ich zitiere aus der »Liebeskunst« von Ovid: »Wenn Du ihr erst einen Kuss gestohlen hast, hast Du keine Schwierigkeiten mehr, den Rest zu bekommen. Man kann seine Kraft gebrauchen. Sie lieben es. Sage Dir immer wieder, dass sie sich nur zum Anschein wehren und in Wirklichkeit glücklich sind, sich hinzugeben. Ein Mädchen, das einem plötzlichen Angriff zum Opfer fällt, betrachtet die Kühnheit des Angreifers als ein Kompliment.«</p>
<p><b>II.</b></p>
<p>Nach § 177 StGB ist lediglich der Zwang zum <i>außer</i>ehelichen Beischlaf als Vergewaltigung strafbar. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr unter Eheleuten ist nur eine Nötigung (§ 240 StGB). Dies ist aus der Sicht des vergangenen Jahrhunderts, als § 177 StGB formuliert wurde, konsequent. Nach damaliger und gelegentlich heute noch zu hörender Auffassung hat die Frau mit der Eheschließung unwiderruflich in Geschlechtsverkehr eingewilligt, so dass bei einer Vergewaltigung zwischen Eheleuten lediglich die Anwendung von Gewalt zu einem »erlaubten« Ziel strafwürdig bleibt und die besondere Strafwürdigkeit der Verbindung von Gewalt und Geschlechtsverkehr entfällt.</p>
<p>Der allgemein akzeptierte Vorschlag, im § 177 StGB den Wortteil »außer-« zu streichen, kann nicht genügen, um sich von den alten Vorstellungen zu trennen. Erst, wenn in allen Fällen, innerhalb wie außerhalb der Ehe, auf das Einverständnis der Frau und nicht auf die Gewalt abgestellt wird, wird die Frau aus ihrer Rolle als Objekt männlicher Lust befreit, zumindest im Gesetzestext.</p>
<p>Es gibt eine Reihe von Gesetzesvorschlägen, die Vergewaltigung zwischen Eheleuten von einem Strafantrag der Frau abhängig zu machen oder ihr jedenfalls ein Widerspruchs-recht einzuräumen. Diese Vorschläge taugen wenig. Sie verankern, wie auch immer sie formuliert werden, eine unterschiedliche Wertung der Vergewaltigung in &#151; und außerhalb der Ehe im Gesetzestext. Sie belasten auch die Ehefrau mit einer kaum zumutbaren Gewissensentscheidung, da dann die Verurteilung ihres Ehemannes von ihrer persönlichen Willensentscheidung abhängig wäre. Überdies hätte die Ehefrau vornehmlich im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren die Gelegenheit, sich den Strafantrag abkaufen zu lassen. Die Strafverfolgung wegen einer Vergewaltigung darf nicht mit materiellen Interessen verquickt werden.</p>
<p>Allerdings kann im Einzelfall &#151; aber eben auch nur im Einzelfall! &#151; bei der Vergewaltigung zwischen Eheleuten ein milderes Strafmaß durchaus am Platz sein. Andererseits kann es bei der Abhängigkeit vieler Ehefrauen von ihren Männern auch durchaus ein höheres Strafmaß im Einzelfall &#151; und wiederum im Einzelfall! &#151; angemessen sein.</p>
<p>Natürlich kann man nicht leugnen, dass trotzdem regelmäßig die Strafverfolgung einer Vergewaltigung zwischen Eheleuten praktisch doch von dem Verhalten der Ehefrau abhängig ist, weil ein solches Verfahren schwerlich ohne entsprechende Angaben der Ehefrau durchgeführt werden kann und ihr auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Es ist jedoch ein erheblicher Unterschied, ob ein Strafverfahren an nicht zu überwindenden tatsächlichen Schwierigkeiten scheitert oder ob das Recht die Strafverfolgung einschränkt.</p>
<p><b>III.</b></p>
<p>Mit welcher Gesetzesfassung auch immer, wird man der Frau ihre Angst vor der Zeugenrolle in einem solchen Prozess nicht abnehmen können. Das Gesetz sollte aber mehr als bisher, versuchen, sie ihr zu erleichtern. Nach dem Prozessrecht und in der Wirklichkeit besteht eine Wahrscheinlichkeit, jedenfalls die Möglichkeit, dass die Richterbank ausschließlich von Männern besetzt ist. Das muss angesichts der Tatsache, dass wir jedenfalls in der jüngeren Richtergeneration viele Richterinnen haben, nicht sein. Freilich wäre es umgekehrt ebenso schlecht, wenn die Richterbank ausschließlich &#151; auch dies ist theoretisch denkbar &#151; von Frauen besetzt wäre. Das Gesetz sollte in den Fällen;&#8220; in denen Sexualdelikte (und nicht nur Vergewaltigungen) verhandelt werden, die Besetzung der Richterbank mit mindestens einem Drittel Frauen und einem Drittel Männern vorschreiben. Etwas Ähnliches haben wir bereits im Jugendstrafrecht. Dort muss von den Schöffen der eine ein Mann, die andere eine Frau sein.</p>
<p>Praktische Erfahrungen zeigen freilich, dass dies am Ergebnis des Gerichtsverfahrens kaum etwas ändern wird. Frauen sollten sich nicht dem Irrglauben hingeben, dass Frauen auf der Richterbank auch nur mit Wahrscheinlichkeit die Partei ihrer Geschlechtsgenossinnen ergreifen; dies wäre auch schlimm! Aber die Befürchtung, geschlechtsbedingte Vorurteile könnten den Richterspruch beeinflussen, wäre ausgeräumt.</p>
<p>Nicht minder wichtig ist, dass der Frau in ihrer Zeugenrolle und in ihrer etwaigen Rolle als Nebenklägerin ein Anwalt / eine Anwältin zur Seite steht. Hier hat das von der jetzigen Regierungskoalition konzipierte Opferschutzgesetz eine Besserung gebracht. Während jedoch beim Angeklagten &#151; allgemein, und nicht nur in diesen Prozessen &#151; die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig ist, wird der Frau als Nebenklägerin bei dem Antrag auf Beiordnung einer Anwältin, eines Anwalts eine solche Überprüfung anhand von kleinlichen Tabellen zugemutet. Die Folge ist, dass &#151; merkwürdig genug &#151; nur die sehr arme oder die sehr wohlhabende Frau in Begleitung eines Anwalts / einer Anwältin in der Hauptverhandlung erscheinen kann. Hier bedarf es einer Änderung des Opferschutzgesetzes. Wer weiß, wie wichtig vielleicht nicht für das Prozessergebnis, wohl aber für die psychische Sicherheit einer Zeugin und Nebenklägerin in diesen Prozessen der Beistand eines Anwalts / einer Anwältin in diesen Prozessen ist, wird sich für deren uneingeschränkte Beiordnung ohne Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Frauen einsetzen.</p>
<p><b>IV.</b></p>
<p>Die Diskussion über das rechte Strafmaß bei Vergewaltigungen ist insbesondere durch einen Streit in der Partei der GRÜNEN in einem heillose Verwirrung geraten. Um eine sachliche Grundlage der Diskussion zu schaffen, sei zunächst an das geltende Recht erinnert. Danach beträgt die Strafe im Regelfall mindestens zwei und höchstens fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. In »minder schweren Fällen« reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.</p>
<p>Genau dies erscheint mir richtig. Gegen die Polemik in der Kritik am gesetzlichen Strafrahmen: Man darf ja wohl noch sagen, dass man ein Gesetz &#151; jedenfalls stellenweise &#151; für richtig hält. Unser Strafgesetzbuch sieht nur bei wenigen Straftaten ein vergleichbares oder ein höheres Strafmaß vor: Für den minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor und selbst bei einem vollendeten Totschlag (§ 212 StGB), der nicht als minderschwer ein-gestuft wird, ist die Höchststrafe die gleiche wie bei einer Vergewaltigung, freilich ist die Mindeststrafe fünf Jahre.</p>
<p>Die Diskussion entzündet sich an zwei Punkten: Der Begriff des »minder schweren Falles« der Vergewaltigung ist zum Reizwort geworden, das man nicht in den Mund nehmen kann, ohne Gefahr zu laufen, diffamiert zu werden. Und dennoch bleibe ich dabei: Es kann überhaupt nicht bestritten werden, dass das Strafgesetzbuch einen Straftatbestand nur allgemein beschreiben kann und dass die vom gesetzlichen Tatbestand beschriebenen Fälle ein unterschiedliches Gewicht haben. Wer dies leugnet, müsste konsequenterweise ein für jeden Fall gleiches, absolutes Strafmaß fordern. So weit geht, wenn ich recht sehe, niemand. Folglich kann ich die unterschiedliche Schwere von Vergewaltigungen im Einzelfall als unstreitig bezeichnen. Was ist dann dagegen einzuwenden, dass das Gesetz den Richter anweist, für den Durchschnittsfall und alle Fälle, die unter und über diesem gedachten Durchschnitt liegen, die Strafe einem bestimmten Strafrahmen und nur in den Fällen, die <i>deutlich </i>unter dem gedachten Durchschnitt (»minder schwerer Fall«) liegen, einem anderen Strafrahmen zu entnehmen? Dies ist eine bei vielen Straftatbeständen geläufige gesetzgeberische Technik.</p>
<p>Wer hier Kritik anbringen will, müsste darlegen, dass Gerichte von einem »minder schweren Fall« auch in Fällen ausgehen, die nicht deutlich unter dem gedachten Durchschnitt liegen. Bisher fehlt auch nur der Versuch einer Beweisführung in dieser Richtung.</p>
<p>Die Diskussion über den »minder schweren Fall« hat jedoch dazu geführt, dass die Bundestagsfraktion der GRÜNEN nicht mehr gewagt hat, diesen Begriff in ihren Gesetzesentwurf aufzunehmen, sondern allgemein eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorschlägt. Dies war eine Sünde gegen die intellektuelle Redlichkeit. Sie würde, wenn der Entwurf Gesetz würde, dazu führen, dass nicht nur in minder schweren, sondern auch in Durchschnittsfällen die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe wäre. An dieser Fehlleistung zeigt sich, dass es sich nicht lohnt, Stimmungen nachzugeben.</p>
<p>Wenn die KritikerInnen sich Verdienste um eine Verbesserung des Gesetzes an dieser Stelle erwerben wollen, könnten sie vorschlagen, es nicht nur bei dem allgemeinen Begriff des »minder schweren Falles« zu belassen, sondern die Fälle im einzelnen im Gesetzestext zu beschreiben, in denen die Gerichte von einem minder schweren Fall ausgehen dürfen. Auf der anderen Seite wäre es auch denkbar, besonders schwere Fälle zu beschreiben, in denen die Mindeststrafe höher als zwei Jahre Freiheitsstrafe sein sollte. Bisher kennen wir dies (§ 177 Abs. III StGB) nur für den Fall, dass der Täter leichtfertig den Tod des Opfers verursacht (fünf bis fünf-zehn Jahre Freiheitsstrafe). Solche genau benannten Strafmildernd und Strafschärfungsgründe kennen wir an vielen Gesetzesstellen.</p>
<p>Die Kritik entzündet sich nicht nur an dem Begriff des »minder schweren Falles«, sondern auch an dem Mindeststrafmaß des § 177 StGB. Die Fixierung auf das Mindeststrafmaß mutet eigentümlich an, weil sie unausgesprochen davon ausgeht, die Gerichte hätten sich am Mindeststrafmaß zu orientieren. Die Strafe ist jedoch aus der ganzen Breite des Strafrahmens, hier von zwei bis zu fünf-zehn Jahren bzw. sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu nehmen. Es wäre deshalb theoretisch denkbar, dass ein Gericht auch in einem minder schweren Fall auf eine Strafe von fünf Jahren erkennt. Allerdings ist zuzugeben, dass die Gerichte sich allgemein und nicht nur bei Vergewaltigungen eher am Mindest- als am Höchststrafmaß orientieren. Ich begrüße dies im Sinne einer Humanisierung des Strafrechts. Ein Urteil, das genau auf das Mindeststrafmaß erkennt, wird jedoch dem Gesetz in der Regel nicht gerecht. Die KritikerInnen fordern ausnahmslos &#151; also auch ohne die Möglichkeit, minder schwere Fälle zu berücksichtigen &#151; eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dahinter steht offensichtlich die Überlegung, Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen einer Vergewaltigung zu verhindern. Die KritikerInnen haben jedoch nicht genau genug im Gesetz gelesen. Nach § 56 Abs. II StGB ist eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe möglich, »die zwei Jahre nicht übersteigt«. Will ein Gericht also Strafaussetzung zur Bewährung zubilligen, kann und wird es genau auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkennen.</p>
<p>Die Diskussion über die Mindeststrafe könnte gelassener geführt werden, wenn die KritikerInnen nicht ein Strafrechtsverständnis erkennen ließen, das auch in konservativen Kreisen, politisch gesprochen, auch im Umkreis der CDU/CSU nicht mehr offen geäußert wird. Nur noch Personen, die, die Zeit vor einhundert Jahren zurücksehnen, pflegen dieses Strafrechtsverständnis. Wir nennen sie gemeinhin die Reaktionäre.</p>
<p>Es ist umgekehrt zu beobachten, dass Personen, die dem betont konservativen Spektrum zuzuordnen sind, bei der Vergewaltigung plötzlich ihre rechtsstaatlichen Neigungen und ihr soziales Verständnis entdecken. Man fühlt sich daran erinnert, dass derselbe Personenkreis bei der Aufklärung von NS-Greueltaten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz hochhält, von denen er bei den sogenannten Sicherheitsgesetzen nichts wissen will.</p>
<p>Archaische Gesellschaften sehen in dem, dem Straftäter zugefügten Strafübel einen Ausgleich seiner Schuld. Deshalb auch der vielfach zu beobachtende Brauch, das Glied, mit dem der Täter gefehlt hat &#151; etwa die Hand beim Dieb &#151; zu amputieren. Zum Teil war diese Vorstellung auch religiös gefärbt durch die Vorstellung, der Täter oder die Gesellschaft werde durch die Strafe wieder mit Gott versöhnt. Die noch heute gebräuchliche Bezeichnung der Strafe als »Sühne« erinnert an diese Versöhnungsvorstellungen. In einigen islamischen Gesellschaften können wir diese Vorstellung und ihre Praxis noch heute feststellen.</p>
<p>Etwa seit dem 17. Jahrhundert beobachten wir mit der Aufklärung eine neue Auffassung von der Funktion der Strafe. Seit dieser Zeit und verstärkt seit dem Ende des vergangenen Jahrhunderts sieht man in der Strafe ein gesellschaftssteuerndes Instrument und fragt in zweifacher Richtung: Wie können durch Strafen Straftaten allgemein verhindert und der individuelle Täter »gebessert« werden. In diesem Jahrhundert ist die Frage nach den Einwirkungsmöglichkeiten auf den individuellen Täter immer mehr in den Vordergrund getreten. Aus dieser Entwicklung ist auch das stetig verstärkte Bemühen, die individuelle Schuld eines Täters zu erforschen, abzuleiten. Die Justiz der Bundesrepublik Deutschland kann mit Stolz darauf verweisen, hier in der Welt eine Spitzenstellung einzunehmen. Wer hinter diesen Standard zurück will, muss es sich gefallen lassen, als eine rückwärts gewandte Person, als ein Reaktionär bezeichnet zu werden, mag er diese Bezeichnung für sich noch so sehr ablehnen.</p>
<p>Ich freue mich, mich hier offensichtlich in Übereinstimmung mit weiten Teilen der Frauenbewegung zu befinden, die, die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs (»Streichung des § 218«) gerade mit der Begründung fordert, strafrechtliche Sanktionen seien hier ungeeignet, gesellschaftliche Verhältnisse zu ändern.</p>
<p>Es gibt nur sehr wenige Straftaten, bei denen die soziale Wirklichkeit, die sich unter dem gesetzlichen Straftatbestand verbirgt, so vielfältig ist, wie gerade bei Vergewaltigungen. Dies ist auch erklärlich, weil Vergewaltigungen, bei denen Täter und Opfer sich vor der Tat nicht kannten, in der Minderzahl sind und bei der Mehrzahl der Fälle, in denen enge oder weitläufige Beziehungen bestanden hatten, die Tat vor dem Hintergrund der Komplexität menschlicher Beziehungen zu beurteilen ist. Das Erscheinungsbild der Täter ist außerordentlich vielfältig bis hin zu solchen mit psychischen Auffälligkeiten. Die Schwere der Gewalt ist recht unterschiedlich. Es gibt Vergewaltigungen mit und ohne körperliche Schäden. Das Schwergewicht liegt immer bei dem seelischen Schaden. Dessen Ausmaß hängt auch von der Person des Opfers ab.</p>
<p>Diese Vielfalt führt zwangsläufig zu einem sehr unterschiedlichen Strafmaß, dessen Berechtigung nur derjenige beurteilen kann, der alle Verästelungen des Einzelfalles kennt; sie werden oft von einer grobrastrigen Medienberichterstattung nicht erfasst. Man sollte auch als gegeben hinnehmen, dass Richter und Richterinnen keine Automaten sind, sondern dass gerade die Entscheidung zum Strafmaß eine hohe individuelle Leistung ist, die unausweichlich auch von persönlichen Einstellungen und Erfahrungen geprägt ist. Wer kann es wagen, ein »mildes« oder ein »hartes« Urteil als richtig zu bezeichnen ohne seinerseits sich an seiner persönlichen Einstellung und Erfahrung zu orientieren. Einen gewissen Ausgleich kann hier, freilich nur in engen Grenzen, die von mir vorgeschlagene Besetzung der Richterbank mit Männern und Frauen bringen.</p>
<p>Auf keinen Fall aber dürfen wir bei dieser Straftat anders als bei allen anderen Straftaten die Täter unter ein Ausnahmerecht stellen und den Gedanken der Humanität des Strafens beiseite schieben. Die Humanität des Strafens ist ein Kulturgut, das unter unendlich viel Tränen errungen ist und an dem sich jede Gesellschaft messen lassen muss. Ein Strafrecht, das nicht die Person des Täters in den Mittelpunkt der Strafzumessung stellt, wäre eine Barbarei, die dem Verbrechen einer Vergewaltigung kaum nachsteht. Um nicht missverstanden zu werden: Ich plädiere keineswegs bei Vergewaltigungen für ein mildes Strafmaß, wohl aber für ein Strafmaß, das dem Einzelfall und dem Täter gerecht zu werden versucht und deshalb in einem Fall hart, im anderen aber auch milde sein kann. Und eben diese Möglichkeit eröffnet das geltende Recht.</p>
<p><b>V.</b></p>
<p>Das allgemeine Bewusstsein ist bei uns in erstaunlichem Maße von den Medien geprägt. Die Themen in den Medien sind auch die Themen in den Köpfen der Menschen. Die Medien aber sind in hohem Maße auf »Bonn«, auf Bundesregierung, auf den Deutschen Bundestag und die politischen Parteien ausgerichtet. Sie liefern &#151; und nicht nur zur Sommerzeit &#151; ein Theater, das sich leicht abbilden und kommentieren lässt. So verbreitet sich der Irrglauben der »Bonner«, gesellschaftliche Wirklichkeit mit Gesetzen ändern zu können. Auch die GRÜNEN, die einst mit einem alternativen Anspruch aufgebrochen waren, sind inzwischen in das Bonner Räderwerk geraten.</p>
<p>Noch hat niemand gewagt, zu untersuchen, in welchem Maße richterliches Entscheidungsverhalten durch Gesetze zu beeinflussen ist. Viele Menschen, und natürlich »die oben« an den Hebeln der Gesetzesmaschinerie, wähnen, dass Richter auf Knopfdruck funktionieren. Ich behaupte: ein Irrglaube! Anhänger der »Knopfdrucktheorie« mögen mir Beispiele nennen, in denen es gelungen ist, durch Gesetze das richterliche Entscheidungsverhalten in eine Richtung zu zwingen, die von der Mehrzahl der Richter für falsch gehalten wird. Auch die Zeit des Nationalsozialismus ist (leider) kein verwendbares Beispiel. Es lässt sich leicht nachweisen, dass Richter, die damals durch betont national-sozialistische Urteile aufgefallen sind, eben auch Nazis waren. Nicht wenige aber haben still versucht, zu retten, was zu retten war. Heute aber ist das Bewusstsein gerade der jüngeren Richter und Richterinnen so gestärkt, dass ihnen das eigene Gewissen wichtiger ist, als der Gesetzestext.</p>
<p>Auf unseren Fall bezogen: es ist sinnlos, ein Gesetz zu formulieren, das von den Richtern abgelehnt wird. Die Mehrzahl auch der Strafrichter ist heute von der Notwendigkeit der Einzelfallgerechtigkeit, vielleicht sogar von der Begrenzung des Strafrechts durch die Humanität in einem Maße überzeugt, dass sich inhumane Mindeststrafen nicht durchsetzen lassen, jedenfalls nicht in größerer Zahl. Das Unterschreiten des Mindeststrafmaßes sei den Richtern nicht möglich? Ihr Ahnungslosen! Man ziehe einmal die Entscheidungspraxis bei vorsätzlichen Tötungsdelikten zum Vergleich heran und stelle fest, in wie viel zahlreichen Fällen verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu einem milderen Strafmaß geführt hat. Die Begründungen, die dort zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit herangezogen werden, lassen sich unschwer auch auf Sexualdelikte übertragen.</p>
<p>Es hat einer langen geschichtlichen Entwicklung bedurft, bis jedenfalls in Europa die Menschheit zu begreifen beginnt, dass gesellschaftliches Verhalten nur sehr begrenzt durch das Strafrecht gesteuert werden kann. Schon wird der Ruf nach der »Abschaffung des Strafrechts« laut. Das ist zwar zur Zeit noch Illusion, wird vielleicht immer eine Illusion bleiben. Die Begrenzung des Strafrechts aber ist eine Forderung, die ein Gebot der Humanität ist und die immer mehr Anhänger findet. Deshalb ist es ein ermutigendes Zeichen, dass die Humanität auch bei Strafen in den Herzen vieler Strafrichter ein bestimmendes Motiv geworden ist.</p>
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		<title>Wahre Kamerdaschaft gibt es nur im Schützengraben</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Sep 1988 19:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Portrait der &#8220; Wiking &#8211; Jugend &#8220; Aus: vorgänge Nr.95, (Heft 5/1988), S. 22-26 9Sie vertraut auf »die Kräfte des Blutes« und den unerschütterlichen Glauben an die Gemeinschaft. Sie bewundert die »Hitler-Jugend« und den nationalsozialistischen »Bund Deutscher Mädel«. Sie pflegt soldatische Tugenden und nennt sich nach einer SS-Division: Die »Wiking-Jugend« (WJ), die »größte volkstreue [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Portrait der &#8220; Wiking &#8211; Jugend &#8220;</p>
<p>Aus: vorgänge Nr.95, (Heft 5/1988), S. 22-26</p>
<p>9Sie vertraut auf »die Kräfte des Blutes« und den unerschütterlichen Glauben an die Gemeinschaft. Sie bewundert die »Hitler-Jugend« und den nationalsozialistischen »Bund Deutscher Mädel«. Sie pflegt soldatische Tugenden und nennt sich nach einer SS-Division: Die »Wiking-Jugend« (WJ), die »größte volkstreue Jugendbewegung Europas«. Gegründet wurde sie in der Bundesrepublik; doch auch in der Schweiz, Spanien, Frankreich, Belgien, Großbritannien, Skandinavien, den Niederlanden und Australien verfügt sie über Auslandsorganisationen. Und in jedem Jahr nehmen Wikinger an der Kulturwoche der rechtsextremen »Deutschen Kulturgemeinschaft« im österreichischen Pichl teil. Auch mußten die Kärntner Sicherheitsbehörden schon ein Lager der deutschbewußten Jungschar auflösen.</p>
<p>Vom 9. bis 30. Juli veranstaltete die »Wiking-Jugend« ein Internationales Sommerlager in der Nähe des geschichtsträchtigen Rütli im Seelisberger Wald (Kanton Uri). Eigentlich wollten die Wikinger bis zum 6. August auf dem Niederschwand biwakieren. Doch die Bundesanwaltschaft in Bern leitete Ermittlungen gegen die militanten Junggermanen ein, weil zwei Schweizer Journalisten tätlich angegriffen wurden. Da verzogen sich die Wikinger, die sich beim Vermieter des Grundstücks als Pfadfindergruppe vorgestellt hatten, schon eine Woche früher &#8211; zumal im Waadtland und in Konstanz am Bodensee zwei weitere rechtsexteme Sommerlager stattfanden.</p>
<p>Mit »Heil Dir«, »Wiking Heil« oder einem anderen deutschen Heilsgruß empfangen sich die Kameradinnen und Kameraden von der WJ, wobei die Führungskader stets mit dem Dienstrang (z.B. Gauführer, Fähnleinführer usw.) anzusprechen sind. »Zu heilen gibt es immer etwas, scherzt Altbundesführer Walter Matthaei und belehrt seine strammen Jungs: »Wenn Ihr mich in oder außer Dienst grüßt, so bitte mit festem Händedruck, offenem Blick und hörbarem Hackenzusammenschlagen. Kein farbloses &#8218;Hallo&#8216; oder bürgerliches &#8218;Guten Tag&#8216;. Solltet Ihr sitzen, so schnellt bitte hoch &#8211; nur nicht so lahmarschig.« Er würde sogar mit erhobenem rechtem Arm grüßen, wenn dies nicht zu Schwierigkeiten führen könnte, fügt der immer noch rüstige Altfunktionär hinzu, denn schließlich könne jeder Pimpf in einigen Jahren zum Retter werden, der »uns aus diesem demokratürlichen Zirkus herausführt«.</p>
<p>Mit der Erziehung zu Leistung, Mut und unbedingter Kameradschaft beginnt die »Wiking-Jugend« bereits im Sandkasten, und sie unter-stützt auch junge Familien, damit sie ihre Sprößlinge in rechter Zucht und Sitte unterweisen können. Oftmals sind drei Generationen einer Familie Mitglied in dieser »Lebensgemeinschaft auf völkischer Grundlage«, wie sich die WJ versteht. Den Mittelpunkt ihres Erziehungsprogramms bildet die Nordlandidee und eine entsprechende »artgemäße« Brauchtumspflege. Doch es sind mitunter seltsame Bräuche, die bei den Lagern der braungefärbten Jungmannschaft herrschen: Da robben Jugendliche unter niedrigen Stacheldrahtverhauen hindurch, bestehen martialische Mutproben, hangeln sich an Seilen über Abgründe und müssen sich im »Wiking-Wehrkampf« bewähren. »Wahre Kameradschaft gibt es nur im Schützengraben. Dieses Erlebnis hat Euch die Geschichte versagt. So müssen wir die soldatischen Tugenden im Lager und auf Fahrt üben«, begründet der alte Kämpe Matthaei die paramilitärische Ausbildung zur »Auslese alles Starken und Gesunden«. Und diese Erziehung zu Härte und Ausdauer trägt Früchte: Im vergangenen Oktober wurde der Student Odfried Hepp aus dem mittelbadischen Achern zu zehneinhalb Jahren Haftstrafe verurteilt. Ihm wurden u.a. bewaffnete Banküberfälle, versuchter Mord und Sprengstoffdelikte nachgewiesen. Seine politische Überzeugung formte sich bei der »Wiking-Jugend«. Mit 19 wurde er aufgenommen, mit 21 Führer des »Horst Ortenau« und kurz darauf Gauführer in Schwaben.</p>
<p>Drei Tage nach dem Tod des Hitlerstellvertreters Hess wurde im Frankfurter Hauptbahnhof Bombenalarm ausgelöst, weil in einem Schließfach ein Sprengsatz deponiert war. Als kurz darauf die mutmaßlichen Täter im Alter von 18 und 19 Jahren festgenommen wurden, stellte sich heraus, daß auch sie Anhänger der WJ (Gau Hessen) waren. Ebenso sind die Anfang März bei einer bundesweiten Durchsuchungsaktion verhafteten rechtsextremen Aktivisten Volker Heidel (34, »Freiheitliche deutsche Arbeiterpartei«, »Hilfsorganisationen für nationale politische Gefangene«, ehemals bei der Kühnen-Truppe), Jürgen Mosler (32, früher FAP, heute »Mosler-Gruppe«) und Christian Malcoci (24, »Mosler-Gruppe«) bei den Wikingern wie auch der durch den Hannoveraner Bornemann-Mordprozeß bekannt gewordene und zur Zeit inhaftierte Siggi Müller. Soweit einige aktuelle Beispiele. Aber auch in den siebziger Jahren war die WJ so militant wie heute. Im sogenannten Bückeburg-Prozeß 1979 wurden Gauführer Uwe Rohwer und sein Stellvertreter Manfred Börm wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu neun bzw. sieben Jahren Haft verurteilt. Ihnen wurde &#8211; gemeinsam mit ihren Mitangeklagten aus den Reihen der »Aktionsgemeinschaft Nationaler Sozialisten (ANS) von Michael Kühnen &#8211; schwerer gemeinschaftlicher Raub, gefährliche Körperverletzung, räuberische Erpressung und Verstöße gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Inzwischen heiratete Börm die Tochter des langjährigen Bundesführers Wolfgang Nahrath, Ute, und soll Gauführer in Niedersachsen geworden sein.</p>
<p>Der Erfolg der straff nach dem Führungsprinzip aufgebauten Jugendorganisation (»Wir haben in den 35 Jahren unserer Arbeit 15 000 Kinder und Jugendliche in unseren Reihen erzogen« sagt Bundesführer Nahrath) gründet sich auf eine raffinierte Mixtur aus erlebnisreichen Fahrten und politischer Unterweisung. Im Freizeitangebot sind z.B. Alpenüberquerungen zu Fuß, Wolfsangelmärsche, Surf-Lager, Motorradtreffen und eine Fahrradtour &#8211; »Auf den Spuren der Atlanter« &#8211; durch Italien und Griechenland, Fahrten zum alljährlichen Falangetreffen am 20. November in Madrid. Jungmädel und Pimpfe sind begeistert von abendlichen Feuerrunden, Gemeinschaftserlebnissen und Geschichten vom Allvater Odin, Yggdrasil und dem von Nord- und Ostsee umspülten Land der Urväter. Paramilitärische Übungen und politische Indoktrination laufen wie selbstverständlich nebenher. Ein Wikinger berichtet von Wochenendlager des Gau Schwaben am Bodensee: » Dem Aufstehen und anschließenden Frühsport folgte der Morgenappell. Hier gedachten wir Rudolf Hess, welcher in selbstauferlegter Pflichterfüllung für Deutschland kämpfte. An unserem Wimpel war deshalb ein rotes Band befestigt, welches als Zeichen des Kampfes neben dem Trauerflor im Wind wehte. Dieser Kampf, den wir &#8211; jeder an seinem Platz &#8211; täglich in<br />Schule, Beruf und Alltag bestehen müssen, bedeutet Aufklärungsarbeit. So machten sich die Älteren gleich nach dem Frühstück auf, um in Radolfzell mit dem &#8218;Extra-Wikinger&#8216; unter die Leute zu gehen &#8230; Neben Sportspielen, Ausbildung mit Karte, Kompaß und Fahrtenkunde sowie abendlicher Singerunde am Feuer verging dieses Wochenende wieder viel zu schnell.«</p>
<p>An den Nachmittagen werden bei WJ-Lagern verschiedene Arbeitsgemeinschaften angeboten wie Fahnenschwingen, Selbstverteidigung, Rassenkunde, Runenkunde, deutsche Schrift neben Volkstanz, Laubsägen, Gitarre und Chor. Was zum Liederrepertoire der nordländischen Jugendbewegung gehört, läßt sich am letzten »Wikinger« sehen, da nämlich ist das »Horst-Wessel-Lied« abgedruckt. Am Abend folgen Vorträge beispielsweise über das Verhalten gegenüber Polizei, Verfassungsschutz, Presse oder Linken oder »artgemäße Erziehung«. Jungmädel Barbara schildert, was sie gelernt hat: »Unser Kampf ist ein biologischer, also ist die Familie ein wichtiger Grundstein. Dazu muß man allerdings nicht keine, ein oder höchstens zwei Kinder haben, sondern vier, sechs oder acht. Erzieht man diese Kinder im volkstreuen Sinn und haben diese dann wieder vier bis acht Kinder, so steht nach nur zwei Generationen der ausländischen Subkultur bereits eine gewaltige Masse entgegen.«</p>
<p>Neben »aufbauender Kameradschaft« wird auch viel Polit-action geboten. An Pfingsten finden alljährlich die »Tage volkstreuer Jugend« im niedersächsischen Hetendorf statt &#8211; in diesem Jahr mit 300 Teilnehmern. Bereits seit mehreren Jahren ist die 150-Seelen-Gemeinde in der Lüneburger Heide Schauplatz internationaler Wiking-Lager und anderer rechtsextremer Freundestreffen. Seit zwanzig Jahren werden an Silvester Mahnfeuer an der »45er Demarkationslinie« entzündet (»Wir wollen die &#8218;Linie&#8216; berennen, bis überall Feuer brennen!«) Zum Jahreswechsel 1988/89 will die Bundesführung der WJ auch die Vorsitzenden der »Deutschen Volks-Union« (DVU) Gerhard Frey und der NPD Martin Mussgnug zur Teilnahme an Mahnfeuer und Fackelzügen bewegen. »Nur das Vorbild Führender reißt die verharrende Masse nach vorn«, heißt es dazu im »Wikinger« Nr. 2/88. Außerdem beteiligten sich die knallharten Junggermanen im April mit diversen deutschgesinnten Organisationen an der »Ulrich-von-Hutten-Feier« im hessischen Schlüchtern, führten mit dem Blut-und-Boden-Verein »Artgemeinschaft« eine Bundessonnwendfeier durch und veranstalteten das »Vierte Motorradtreffen volkstreuer Jugend«.</p>
<p>Die Beliebtheit des »Wikingers«, der Vierteljahreszeitschrift für Mitglieder, basiert auf der geschickten Kombination von Robinsonaden, Nordlandideologie und NS-Sprüchen. In der Aufmachung lehnt sich das Blatt wie die meisten WJ-Materialien stark an nationalsozialistische Darstellungsweisen an. Neben Bastelvorschlägen und Geburtstagsgrüßen für die ehemalige NS-Reichsfrauenführerin Gertrud Scholtz-Klink kann man lesen, »daß Rassenmischungen nicht nur zu körperlichen Schäden wie Abwehrschwäche gegen Infektionen oder Anfälligkeiten für bestimmte Krankheiten führen, sondern auch zu seelischen Spannungen, innerer Zerrissenheit, Depressionen und Psychosen«.</p>
<p>Mit Flugblattaktionen vor Schulen und dem Pennälerblatt »Gäck &#8211; Das Magazin mit dem gewissen Feeling« macht sich die »Wiking-Jugend« ganz unkonventionell an ihre Hauptzielgruppe, die 15- bis 20jährigen heran. Die locker gemachte Schülerzeitung ohne NS-Layout erscheint mehrmals jährlich mit einer Auflage von ca. 15 000. »Bevor ihr weiter rumgäckt, überlegt mal gerade, wie ihr eigentlich eure Freizeit verbringt. Sinnvoll? Wenn nicht, wie wäre es mit Spiel, Sport, Zeltlagern, Singen, Basteln, Drachenfliegen, Surfen, Kanufahrten und und und &#8230;? Wo? Wiking-Jugend!!! Schon mal von uns gehört? Richtig, wir sind die bösen Buben und Hexen aus dem<br />Fernsehen!« Daneben erscheinen die internen »Odal-Briefe« der Gauführungen, und in Kürze soll noch eine neue Zeitschrift »Fanal« herauskommen. Zusätzlich werden noch das üble Hetzblatt »SIEG«, die »Bauernschaft« des »Auschwitz-Lüge«-Verfassers Thies Christophersen, die »Unabhängigen Nachrichten« aus Bochum und »Der Adler« der Frankfurter »Jungen Nationaldemokraten« als Lektüre empfohlen.</p>
<p>Kameradinnen und Kameraden der WJ findet man in nahezu allen rechtsextremen Gruppierungen von der »Freiheitlichen deutschen Arbeiterpartei« (FAP), mit der die Zusammenarbeit besonders gut klappt, über die NPD und DVU bis zu den nationalen Sozialisten der Kühnen-Bewegung. Die »Wiking-Jugend« distanziert sich nämlich nicht &#8211; wie andere rechtsorientierte Jugendorganisationen teils aus Opportunitätsgründen &#8211; von militanten Gruppen der NS-Szene. Sie will im Gegenteil erklärtermaßen »Kampfgemeinschaften mit anderen wehrwilligen Gruppierungen« bilden. Darüber kam es im vergangenen Jahr zum Streit mit dem ehemaligen Bundesfahrtenführer Rudi Wittig, doch WJ-Chef Wolfgang Nahrath (57) setzte sich durch.</p>
<p>Schon in den fünfziger Jahren wird die »Wiking-Jugend« von der Familie Nahrath geführt. Der ehemalige Nationalsozialist Raoul Nahrath (geb. 1905) war Mitgründer im Jahr 1952 und jahrelanger Bundesvorsitzender. Auf ihn folgte Sohn Wolfgang (57). Auch dessen Sprößlinge Dirk, Wolfram und Ulf, der Nachfolger als Bundesführer werden soll, sind in der volkstreuen Jugend aktiv. Der 25jährige Jurastudent Wolfram aus Berlin leitete das Schweizer Sommerlager. Er ist außerdem Vorsitzender des Vereins »Freie Umschau«, der ein gleichnamiges Rechtsaußenblatt herausgibt.</p>
<p>Jüngst kam Zwist in die sonst so einträchtige Gemeinschaft der Nordland-Elite. Frau Edda erhob die Streitaxt und zeichnet nicht mehr für die Schriftleitung des »Wikingers« verantwortlich. Edda Schmidt ärgerte sich über den Einzug dekadenter Sitten bei WJ-Lagern (Alkohol, Zigaretten, Jeans). Ihre Mutter Erika Biber, ehemalige Führerin im nationalsozialistischen »Bund Deutscher Mädel«, brachte ihre gesamte Sippe in die deutschgesinnte Jugendbewegung, ihren Mann Sepp und die beiden Töchter Edda und Hildrun. Hildrun ist heute Bundesmädelführerin der WJ. »Die deutsche Frau, wie wir sie uns denken,« unterweist sie die Jungmädel, »muß, wenn es die Lage des Volkes erfordert, verzichten können auf Luxus und Genuß, sie muß geistig und körperlich gesund sein, sie muß geistig und körperlich arbeiten können, und sie muß aus dem harten Leben, das wir heute zu leben gezwungen sind, ein schönes Leben machen können.« Ihre Schwester Edda sorgte ihrerseits reichlich für Nachkommen. Diethelm, Herwart, Irmhild und Ortrun nannte sie ihre Kinder, die im Lagerleben für Spaß und musikalische Umrahmung sorgen.</p>
<p>Auf Edda Schmidt folgte der alte Kämpe Walter Matthaei (71) im Amt des Schriftleiters. Er gründete mit anderen am 2. Dezember 1952 die »Wiking-Jugend«. Bis zu seinem Austritt aus der »Sozialistischen Reichspartei« (SRP) im Mai 1951 war er deren »Reichsjugendführer«. Danach schuf er zunächst den »Reichsorden« als antibolschewistische Elite-Organisation. SS-General Gille und NS-Schriftsteller Will Vesper galten als geistige Ordenspaten. Schließlich vereinigte Matthaei die Restbestände der »Reichsjugend« mit dem »Vaterländischen Jugendbund« und Teilen der »Deutschen Unitarier-Jugend« zur »Wiking-Jugend«. Wichtige internationale Kontakte, die sich bis heute auszahlen, konnte der Hauptmann a.D. bei Kongressen der »Europäischen Neuordnung« (ENO) herstellen. Matthaei setzte sich dann nach Spanien ab, als man ihm zu großes persönliches Interesse an den Eliteknaben der Nordlandjugend nachsagte. Er kam später nur zu gelegentlichen Vorträgen über die aktuelle politische Situation auf der iberischen Halbinsel über die Pyrenäen. Doch als Michael Kühnen nach dem Verbot der »Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten« (ANS/NA) im Dezember 1983 ein paar Wochen später nach Frankreich floh, war es der ominöse »Capitan Walter«, wie Matthaei von Kameraden genannt wird, mit dem Kühnen und sein Adlatus Thomas Brehl weiter nach Spanien reisen wollten. Sie hatten den Plan »eine gesamteuropäische nationalsozialistiche Allianz« zu schaffen. Aber Kühnen erschien nicht am vereinbarten Ort in Paris, weil er kurz zuvor verhaftet wurde. Dennoch sei es »mehr als ein glücklicher Zufall« gewesen, daß der »Capitan« an den folgenden Beratungen teilnehmen konnte. Denn Matthaei, der »Ordensjunker und glühender Nationalsozialist« (Brehl), kenne die politischen Verhältnisse in Spanien wie kaum ein anderer.</p>
<p>»Capitan Walter« lebte auf der Finca El Tiemblo in der Provinz Avila, betätigte sich als Verleger und verkaufte eine Zeitlang NS-Literatur auf dem Madrider Flohmarkt. Der »Capitan« arbeitete auch mit der Terrororganisation »Spanische Jugendbrigade« zusammen, auf deren Konto später etliche Schießereien in Barcelona, Valencia und Valladolid gingen. Im Mai 1986 enthüllte der Neonazi Dirk Betten gegenüber dem Journalisten Jürgen Roth die Attentatspläne deutscher Rechtsextremisten. Die Ziele: Jüdische Kindergärten in Düsseldorf und Berlin, das Olympiastadion in München,<br />Simon Wiesenthal und Beate Klarsfeld. Nachwuchs-Rambo Betten kam über »Capitan Walter« der in der spanischen Rechtsszene als Schlüsselfigur und Verbindungsmann zur bundesdeutschen militanten Rechten gilt, zur »Spanischen Legion« und zum CEDADE. Beide Organisationen waren auch für eine ganze Reihe von Anschlägen verantwortlich.</p>
<p>Die Allgemeine Jüdische Wochenzeitung über Matthaei: »Er ist kein Irgendwer, sondern einer der besten Experten im &#8218;verdeckten&#8216; Krieg und im Guerillakampf, den es in Europa gibt &#8230; Blas Pifiar (spanischer Faschistenführer) hat sich einen Mitarbeiter gesichert, der unauffälliger und wirksamer arbeitet als der bayerische Chef der &#8218;Wehrsportgruppe Hoffmann&#8216;. Matthaei ist ein eiskalter SS-Typ &#8230;«.</p>
<p>Mittlerweile lebt Matthaei in der Nähe von Aachen und bekannte erst kürzlich: »Ich stehe hinter Michael Kühnen«. Bei einem Gautreffen der FAP in Wewelsburg, einem NS-trächtigen Ort, hielten er und Kühnen flammende Reden voller Endsiegsbewußtsein.</p>
<p>Die »Wiking-Jugend« fühlt sich seit der Rückkehr des kampferprobten Matthaei gestärkt. Der Führer des Gau Schwaben, Hartmut Wilhelm, freut sich in seinem letzen »Odalbrief« über die ermutigende Situation nach den baden-württembergischen Landtagswahlen: » &#8230; dies ist ein Feld, das sich erfolgversprechend beackern und einsäen läßt. «.</p>
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